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LE180013

Eheschutz

Zürich OG · 2019-03-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit Juni 2008 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2012, hervorgegangen. Mit Eingabe vom 6. April 2017 ersuchte die Ge- suchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Regelung des Getrenntlebens (Urk. 1). Nach Durchführung des Hauptverfah- rens erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 47).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner gestützt auf die einstufig-konkrete Berechnungsmethode verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unter- haltsbeitrag für sich persönlich von Fr. 2'957.30 zu bezahlen. Weiter setzte die Vorinstanz für die beiden Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'300.– bzw. Fr. 1'200.– fest, auf Seiten von D._____ zuzüg- lich Fr. 3'000.– Betreuungsunterhalt. Der Unterhaltsberechnung legte sie einen Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 7'333.50 sowie einen solchen für C._____ und D._____ von Fr. 1'808.30 bzw. Fr. 1'715.50 zu Grunde und ging von einem Ein- kommen der Gesuchstellerin von Fr. 2'000.– pro Monat aus (Urk. 47 S. 54).

E. 1.2 Im Berufungsverfahren umstritten sind zunächst die von der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung angewandte Methode, das Einkommen der Gesuchstellerin wie auch die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung.

2. Wahl der Berechnungsmethode

E. 2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. März 2018 (Urk. 46) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführten Anträge stellte. Das Begehren der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsicht- lich Dispositiv-Ziffern 2 und 3.1 des vorinstanzlichen Urteils wurde mit Verfügung vom 6. März 2018 abgewiesen (Urk. 53). Nach Eingang des von der Gesuchstel- lerin mit derselben Verfügung einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 4'200.– (Urk. 58), wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchs- gegner) Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 59). Diese ging unter dem Datum vom 7. Mai 2018 innert Frist ein (Urk. 61) und wurde der Ge- genseite mit Verfügung vom 22. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 65). Es folgten weitere Eingaben der Parteien unter den Daten vom 7. Juni 2018 (Urk. 66), 2. Juli 2018 (Urk. 70), 17. August 2018 (Urk. 75), 20. August 2018 (Urk.

78) und 3. Oktober 2018 (Urk. 81), welche der Gegenseite jeweils zur Kenntnis gebracht wurden.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners anhand der einstufig-konkreten Berechnungsmethode bestimmt. Zur Begründung hat sie an- geführt, es lasse sich auch ohne detailreiche Überprüfung jedes einzelnen Bele- ges der akribisch geführten Familienbuchhaltung eine nicht vernachlässigbare Sparquote zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 80'000.– abschätzen, welche die tren- nungsbedingten Mehrkosten mehr als abdecken dürften. Angesichts dessen so- wie des Umstands, dass im vorliegenden Fall auf eine detaillierte und gut doku- mentierte Familienbuchhaltung zurückgegriffen werden könne, sei die einstufig- konkrete Berechnungsmethode anzuwenden (Urk. 47 S. 23 f.).

E. 2.2 Die Gesuchstellerin kritisiert dieses Vorgehen. Sie macht zusammengefasst geltend, die Rechtsprechung gehe davon aus, dass die zweistufige Unterhaltsbe- rechnungsmethode zweckmässige Resultate liefere, wenn keine oder eine bloss geringe Sparquote bestehe oder wenn diese durch trennungsbedingte Mehrkos-

- 13 - ten aufgebraucht werde. Die zweistufige Methode sei auch akkurater, weil die Fehlerquote bei der konkreten Berechnungsmethode steigen könne (Urk. 46 S. 23). Die Vorinstanz habe ohne Prüfung der Akten und ohne sich mit den Vorbrin- gen der Gesuchstellerin auseinanderzusetzen, auf die Darstellung des Gesuchs- gegners abgestellt und eine Sparquote von Fr. 50'000.– bis Fr. 80'000.– ange- nommen. Zu den trennungsbedingten Mehrkosten habe sich die Vorinstanz nicht weiter geäussert. Korrekterweise sei von einer Sparquote in den Jahren 2014 und 2015 von jährlich rund Fr. 23'000.– und trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 4'575.– pro Monat resp. Fr. 54'900.– pro Jahr auszugehen. Damit sei die vor- instanzliche Feststellung, wonach die Sparquote die trennungsbedingten Mehr- kosten "mehr als abdecken dürfte", aktenwidrig (Urk. 46 S. 16-23).

E. 2.3 Der Gesuchsgegner plädiert für die Anwendung der einstufigen Berech- nungsmethode. Er führt zusammengefasst aus, die Wahl der Berechnungsme- thode habe einzig zum Ziel, eine möglichst realitätsnahe Unterhaltsberechnung zu ermöglichen. Angesichts der äusserst detaillierten und von der Gesuchstellerin nicht bestrittenen Familienbuchhaltung führe eine Berechnung des Unterhaltes mittels einstufig-konkreter Methode auf Grundlage der bekannten Lebenshal- tungskosten zu einer adäquateren Bezifferung als die zweistufige Methode. Mit anderen Worten sei aufgrund der detaillierten Familienbuchhaltung, selbst wenn keine Sparquote vorliegen würde, der Unterhalt anhand der konkreten Zahlen zu berechnen, anstatt sich auf eine abstrakte Methode zu stützen (Urk. 61 S. 11, 13).

E. 2.4 Das Gesetz schreibt zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts keine be- stimmte Berechnungsmethode vor. Dem Grundsatz nach stehen die einstufig- konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Bei der einstufigen Be- rechnungsweise werden sämtliche Positionen des bisherigen Lebensstandards konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt. Rele- vant ist die vor der Trennung gelebte Lebenshaltung (BGer 5A_610/2012 vom

20. März 2013, E. 3). Bei der zweistufigen Methode werden von den gemeinsa- men Einkünften der Parteien zunächst die beidseitigen familienrechtlichen Grund- bedarfe abgezogen. Ein (allenfalls) verbleibender Überschuss ist unter den Par- teien aufzuteilen. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 485 festgehalten, dass

- 14 - die Bedarfsberechnung grundsätzlich konkret, d.h. anhand der tatsächlichen Aus- gaben zu erfolgen hat. Präzisierend wurde angefügt, dass die zweistufige Metho- de jedenfalls dann zulässige Ergebnisse gestatte, wenn die Ehegatten - auch bei guten finanziellen Verhältnissen - nichts angespart haben oder die bisherige Sparquote von den scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Damit hat das Bundesgericht klare Kriterien für die Methodenwahl geschaffen: Die Be- rechnungsmethode wird massgeblich vom Vorliegen einer Sparquote bestimmt (vgl. Arndt, Die Sparquote - Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: FS Geiser, Zürich 2017, S. 49 f.). Absolut zwingend ist die Wahl der einstufigen Berechnungsmethode indes auch bei einer belegten Sparquote nicht. Es ist stets auf den Einzelfall abzustellen und die für die konkreten Umstände geeignetste Vorgehensweise zu wählen (OGer ZH LE150053 vom 16.06.2016 E. II.B.3.3.3; OGer ZH LE150035 vom 08.12.2015, E. III.C.4.1; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz 02.66).

E. 2.5 Vorliegend hat die Vorinstanz zu Recht die einstufig-konkrete Berech- nungsmethode angewandt. Aus folgenden Gründen ist von einer Sparquote aus- zugehen, welche die scheidungsbedingten Mehrkosten übersteigt: Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz das Vorliegen einer Sparquote im Jahr 2015 von Fr. 74'896.56 behauptet. Konkret seien Fr. 5'601.50 zuzüglich Fr. 33'730.61 und Fr. 4'086.58 in die eheliche Liegenschaft investiert, Fr. 7'283.22 für die Inneneinrichtung ausgegeben, Fr. 13'536.– in die Säule 3a einbezahlt und Fr. 12'410.– für die Ausbildung der Gesuchstellerin aufgewendet worden. All die- se Ausgaben seien nicht als Teil der Lebenshaltungskosten zu betrachten und damit der Sparquote zuzurechnen (Urk. 30 S. 11-14). Die Gesuchstellerin hat den Betrag von Fr. 12'379.62 als Investition in den Hausbau und im Berufungsverfah- ren die Einzahlungen in die Säule 3a anerkannt, hat aber im restlichen Betrag ei- ne Zuweisung zur Sparquote bestritten (Urk. 34 S. 14 f.; Urk. 46 S. 19). Korrek- terweise sind Fr. 63'863.72 der Sparquote zuzurechnen. Hierzu zählen die Ein- zahlungen von Fr. 13'536.– in die 3. Säule (vgl. Arndt, a.a.O., S. 52), welche von der Gesuchstellerin in diesem Umfang auch anerkannt werden. Weiter sind Aus- gaben von Fr. 33'730.61 für den Hausbau (Elektroinstallationen und Bau Piz-

- 15 - zaofen) der Sparquote zuzurechnen. Ausgaben, die der Vermögensbildung die- nen, wozu der Erwerb von Wohneigentum inkl. Investitionen gehört (Arndt, a.a.O., S. 52), werden nicht für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten aufgewendet und sind deshalb der Sparquote zuzurechnen. Ob die Investitionen sich nachträg- lich als sinnvoll erweisen, ist nicht von Belang. Vor diesem Hintergrund ist das von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argument, wo- nach der in der ehelichen Liegenschaft erstellte Pizzaofen bereits verrostet sei und bald abgerissen werden müsse und ohnehin eine Luxus-Ausgabe darstelle (Urk. 34 S. 15), unbehelflich. Es bleibt dabei, dass die investierten Mittel nicht in die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten geflossen sind. Ebenfalls der Sparquote zuzurechnen ist ein Teil der in die Ausbildung der Gesuchstellerin in- vestierten Mittel. Fallen nämlich bisherige Auslagen nicht mehr an (z.B. bisherige Weiterbildungskosten), besteht auch kein Anspruch auf Beibehaltung der ent- sprechenden Bedarfsposition, sodass diese freigewordenen Mittel der Sparquote zuzuweisen sind (Arndt, a.a.O., S. 53). Die Ausbildung der Gesuchstellerin ist seit Mai 2017 abgeschlossen (vgl. Urk. 46 S. 32). Sie selber macht in ihrem Bedarf entsprechend bloss noch Weiterbildungskosten von Fr. 120.– pro Monat geltend (Urk. 46 S. 32). Im Jahr 2015 wurden für die Ausbildung der Gesuchstellerin nach unbestritten gebliebener Darstellung des Gesuchsgegners Fr. 12'410.– investiert (vgl. Urk. 30 S. 14). Damit entfallen ab Mai 2017 Aus- bzw. Weiterbildungskosten der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 10'970.– (Fr. 12'410.– abzgl. Fr. 1'440.–), welche der Sparquote zuzurechnen sind. Schliesslich weist die Familienbuchhal- tung der Parteien im Jahr 2015 einen Überschuss von Fr. 5'627.11 aus (Urk. 28 S. 2). Dabei handelt es sich um klassische Ersparnisse, welche ebenfalls der Sparquote zuzuweisen sind (vgl. Arndt, a.a.O., S. 52). Nicht zur Sparquote gehö- ren demgegenüber die geltend gemachten Auslagen für die Inneneinrichtung, da diese nicht der Vermögensbildung, sondern dem Konsum der Parteien zuzurech- nen sind. Dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass keine qualitativ hochstehenden Möbel erworben wurden, sondern die Inneneinrichtung grössten- teils von E._____ stammt (Urk. 30 S. 11 f.). Es ist davon auszugehen, dass sol- che Möbel in einer gewissen Regelmässigkeit zu ersetzen sind und damit keine Investition im Sinne einer Wertanlage vorliegt. Gleiches gilt für die Auslagen im

- 16 - Zusammenhang mit den Gartenmöbeln und der Gartenpflege. Damit resultiert im Jahr 2015 eine Sparquote von Fr. 63'863.72. Ähnlich sieht die Situation im Jahr 2014 aus. Werden dort die Beiträge in die 3. Säule im Betrag von Fr. 13'478.– (Urk. 31/362-364), die entfallenden Aus- und Weiterbildungskosten der Gesuch- stellerin von Fr. 7'130.– (Urk. 31/365; Fr. 8'570.– abzgl. Fr. 1'440.–), die aner- kannten Investitionen in den Hausbau von Fr. 9'400.– (Urk. 34 S. 13) sowie die Ersparnisse in Form des Überschusses gemäss Familienbuchhaltung von Fr. 10'966.88 (Urk. 27) addiert, resultiert ein Betrag von Fr. 40'974.88. Hinzu kommen die unbestrittenen Auslagen für den Erwerb eines Autos im Betrag von Fr. 28'380.– (Urk. 30 S. 11). Hierbei handelt es sich um eine Ausgabe, welche nicht regelmässig getätigt wird; der Kauf eines Fahrzeuges stellt - vorbehaltlich besonderer Umstände - eine einmalige Anschaffung dar. Es ist weder aktenkun- dig noch wird von den Parteien geltend gemacht, dass die Familie in kurzen Ab- ständen immer wieder neue Fahrzeuge erworben hätte. Damit resultiert im Jahr 2014 eine Sparquote von Fr. 69'354.88. Es ist damit im Durchschnitt von einer Sparquote im Bereich von rund Fr. 66'000.– pro Jahr auszugehen. Die Gesuch- stellerin macht scheidungsbedingte Mehrkosten von Fr. 4'575.– pro Monat resp. Fr. 54'900.– pro Jahr geltend (Urk. 46 S. 22), womit die durchschnittliche Spar- quote die von der Gesuchstellerin behaupteten scheidungsbedingten Mehrkosten übersteigt. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass entgegen der Darstel- lung der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 46 S. 22) die Trennung der Parteien nicht zu zusätzlichen Fahrzeugauslagen von Fr. 200.– und zusätzlichen Ferienkosten von Fr. 500.– führen wird. Die Parteien hatten schon vor der Trennung zwei Autos. Die Ferienkosten werden ebenfalls - mit Ausnahme der Kosten für das Mietauto, die sich bei Wegfall eines Erwachsenen kaum reduzieren (vgl. Erw. D.3.3.j) - im gleichen Ausmass anfallen wie vor der Trennung. Daher ist mit scheidungsbe- dingten Mehrkosten von rund Fr. 3'875.– pro Monat resp. Fr. 46'500.– pro Jahr zu rechnen, womit diese von der Sparquote um rund Fr. 19'500.– übertroffen wer- den. Damit ist dargetan, dass die Parteien während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen aufgebraucht haben, sondern Ersparnisse bilden konn- ten.

- 17 - Wie erwähnt, führt indes auch das Vorliegen einer Sparquote nicht zwingend da- zu, dass nach der einstufigen Berechnungsmethode vorzugehen ist. Es ist stets auf den Einzelfall abzustellen und die für die konkreten Umstände geeignetste Vorgehensweise zu wählen. So kann beispielsweise die zweistufige Berech- nungsmethode zweckmässig erscheinen, wenn sich die Ermittlung des gebühren- den Bedarfs nachvollziehbar schwierig gestaltet, da bei langer Trennungszeit ein Jahre zurückliegender Bedarf dargetan werden muss. Die vorliegenden Umstän- de sind aber geradezu dafür prädestiniert, um nach der einstufig-konkreten Be- rechnungsmethode vorzugehen. Im Recht liegt eine - wie die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat (Urk. 47 S. 24) - sehr detaillierte und umfassend dokumen- tierte Familienbuchhaltung der Jahre 2013-2015 (Urk. 26-28). Die Parteien haben mit Akribie jede Ausgabe erfasst, kategorisiert und nach buchhalterischen Krite- rien verbucht. Die Ausgaben der Parteien der Jahre 2013-2015 lassen sich auf diese Weise auf den Rappen genau bestimmen. Unter diesen Umständen beste- hen keine Schwierigkeiten in der Bedarfsermittlung. Dem Gesuchsgegner ist vor diesem Hintergrund zuzustimmen, dass vorliegend die Berechnung des Unterhal- tes mittels einstufig-konkreter Methode auf Grundlage der bekannten Lebenshal- tungskosten zu einer adäquateren Bezifferung als die zweistufige Methode führt.

E. 2.6 Demzufolge ist der Ehegatten- und Kinderunterhalt im konkreten Fall nach der einstufigen Berechnungsmethode zu ermitteln.

3. Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder

E. 3 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 wurde die Anhörung der Kinder an- geordnet (Urk. 88). Gleichentags wurden die Kinder auf den 16. Januar 2019 zur Kinderanhörung eingeladen (Urk. 89/1-2). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 teilte der Gesuchsgegner mit, dass sich die Parteien umfassend über die Kinder- belange geeinigt hätten und ersuchte um Abnahme der Ladung zur Kinderanhö- rung (Urk. 91; Urk. 93/19). In der Präambel der eingereichten Parteivereinbarung wurde vermerkt, dass zwischen den Parteien zwei gerichtliche Verfahren hängig

- 8 - seien, das vorliegende Berufungsverfahren sowie ein Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf, und dass die Vereinbarung beiden Gerichten zur Genehmigung eingereicht werde (Urk. 93/19 S. 1). Mit Beschluss vom

10. Januar 2019 wurde die Ladung zur Kinderanhörung abgenommen und den Parteien Frist angesetzt, sich zur sachlichen Zuständigkeit des Berufungsgerichts, insbesondere auch hinsichtlich der Kinderbelange, nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens sowie dem Zeitpunkt der Anhängigmachung des Schei- dungsverfahrens zu äussern (Urk. 94). Die entsprechenden Stellungnahmen der Parteien datieren vom 16. bzw. 21. Januar 2019 (Urk. 96; Urk. 97; Urk. 99/20-22) und wurden der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 100/1-2).

E. 3.1 Die Vorinstanz ist auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Bedarf von Fr. 7'333.50 ausgegangen. Für C._____ hat sie einen Barbedarf von Fr. 1'808.30 und für D._____ einen solchen von Fr. 1'715.50 berücksichtigt (Urk. 47 S. 29).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin geht im Berufungsverfahren von einem Bedarf auf ihrer Seite von Fr. 10'240.– aus und möchte für C._____ und D._____ einen Barbedarf von Fr. 2'340.– resp. Fr. 2'212.– berücksichtigt wissen (Urk. 46 S. 27-34).

- 18 -

E. 3.3 Es ist von folgendem Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder auszuge- hen: Gesuchstellerin C._____ D._____

a) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 ab tt.mm.2018 Fr. 600.00

b) Wohnkosten Fr. 1'018.00 Fr. 440.00 Fr. 440.00

c) Nebenkosten Fr. 1'020.00 Fr. 40.00 Fr. 40.00

d) Krankenkasse (inkl. VVG) Fr. 378.05 Fr. 150.15 Fr. 122.45

e) Gesundheitskosten/Selbstbehalte Fr. 150.00 Fr. 61.15 Fr. 61.15

f) Kommunikationskosten Fr. 168.40 - -

g) Versicherungen Fr. 70.00 - -

h) Fahrzeugkosten/Mobilität Fr. 493.75 Fr. 30.00 -

i) auswärtige Verpflegung Fr. 150.00 Fr. 100.00 Fr. 50.00

j) Freizeit/Ferien/Zeitschriften Fr. 800.00 Fr. 475.00 Fr. 475.00

k) Geschenke/Einladungen Fr. 105.00 Fr. 52.50 Fr. 52.50

l) Fremdbetreuung Kinder - Fr. 59.50 Fr. 74.40

m) Putzfrau Fr. 480.00 - -

n) Steuern Fr. 1'300.00 - -

o) Mitgliedschaften Fr. 13.00 - -

p) Ausbildung Fr. 120.00

q) Säule 3 a Fr. 565.00

r) Total Bedarf (gerundet) Fr. 8'180.00 Fr. 1'810.00 Fr. 1'715.00 Fr. 2'010.00

a) Der Grundbetrag ergibt sich aus dem Kreisschreiben der Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Richtlinien). Die Gesuchstellerin beharrt im Berufungsverfahren auf einem Zuschlag von 25%. Bei erhöhtem Lebensstandard sei ein solcher Zuschlag üblich (Urk. 46 S. 27). Der Gesuchsgegner widerspricht der Gesuchstellerin und plädiert für die Berücksichti- gung der einfachen Grundbeträge. Diese würden die in der Buchhaltung nachge- wiesenen effektiven Kosten der Gesuchstellerin und der Kinder sogar übersteigen (Urk. 61 S. 17 f.).

- 19 - Der Vorinstanz und dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass kein Anlass zur Erhöhung des Grundbetrages besteht. Bei der einstufig-konkreten Berechnungs- methode geht es gerade darum, die effektiven Auslagen zu eruieren und nicht auf pauschalisierte Bedarfspositionen zurückzugreifen. Vor diesem Hintergrund er- scheint es sogar fraglich, ob überhaupt eine Position Grundbedarf zu berücksich- tigen ist, oder ob nicht vielmehr die darin enthaltenen Auslagen für Nahrung, Klei- dung und Hygieneartikel einzeln darzutun wären. Nachdem der Gesuchsgegner die Berücksichtigung eines Grundbetrages im Berufungsverfahren aber nicht mehr kritisiert (Urk. 61 S. 17 f.), erscheint es nicht gerechtfertigt, vom vor- instanzlichen Vorgehen abzuweichen. Eine pauschale Erhöhung des Grundbetra- ges einzig mit Verweis auf die finanziellen Verhältnisse ist demgegenüber nicht angezeigt. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Grundbetrag von C._____ mit Er- reichen des 10. Altersjahres, mithin per tt.mm.2018, um Fr. 200.– auf Fr. 600.– angestiegen ist.

b) Die Vorinstanz hat als Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder die Hypothekarzinsen von Fr. 1'898.– berücksichtigt (Urk. 47 S. 30-32). Es ist nicht klar, ob die Gesuchstellerin diese Bedarfsposition im Berufungsverfah- ren kritisiert. Sie führt in ihrer Berufungsschrift unter dem Titel Hypothekarzinsen den Betrag von Fr. 2'080.– auf und erwähnt, dieser sei belegt und gemäss Urteil einzusetzen (Urk. 46 S. 28). Wie soeben erläutert, wurden im angefochtenen Ur- teil aber lediglich Fr. 1'898.– als Hypothekarzinsen berücksichtigt. Mangels einer konkreten Rüge seitens der Gesuchstellerin kann im Berufungsverfahren keine Anpassung der im Bedarf berücksichtigten Hypothekarzinsen erfolgen.

c) Die Nebenkosten werden von den Parteien nicht zum Thema des Beru- fungsverfahrens gemacht.

d) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin Kosten für die Grund- und Zusatzversicherung von Fr. 378.05 berücksichtigt und bei C._____ und D._____ Kosten von Fr. 150.15 resp. Fr. 122.45 angerechnet (Urk. 47 S. 33 f.).

- 20 - Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren eine Änderung der Kranken- kassenbeiträge geltend. Diese würden sich mittlerweile für die Gesuchstellerin auf Fr. 509.–, für C._____ auf Fr. 128.– und für D._____ auf Fr. 118.– belaufen (Urk. 46 S. 28). Der Gesuchsgegner wendet ein, es sei offensichtlich, dass es sich bei den angepassten Kosten betreffend die Gesuchstellerin nicht um eine allgemeine Erhöhung der Prämien handeln könne, sondern dass diese auf veränderte Ver- tragsverhältnisse (bspw. Änderung der Franchise) zurückzuführen seien (Urk. 61 S. 18). In der Tat erscheint als glaubhaft, dass eine Erhöhung der Krankenkassenkosten um über 30% nicht auf den allgemeinen Prämienanstieg zurückzuführen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin vertragliche Änderungen, wie zum Beispiel die Reduktion der Franchise, vorgenommen hat (vgl. Urk. 36/8 und 49/10). Dies bildet aber nicht den ehelichen Standard ab, weshalb eine diesbe- zügliche Erhöhung nicht berücksichtigt werden kann. Es ist mithin von den im vor- instanzlichen Verfahren berücksichtigten Kosten für Krankenkassenprämien aus- zugehen.

e) Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die Familienbuchhaltung bei der Gesuch- stellerin Fr. 122.30 und bei den Kindern je Fr. 61.15 als (weitere) Gesundheitskos- ten veranschlagt. Dies entspricht gesamthaft zwei Dritteln der in der Familien- buchhaltung aufgeführten Kosten von durchschnittlich Fr. 366.90 pro Monat (Urk. 47 S. 34 f.). Die Gesuchstellerin bemängelt, dass die Vorinstanz die Kosten gemäss Familien- buchhaltung gedrittelt habe. Sie sei unheilbar krank und gehe regelmässig zum Arzt. Der Gesuchsgegner hingegen habe keinen Selbstbehalt und habe diesbe- züglich auch keine Belege eingereicht. Es rechtfertige sich daher, auf Seiten der Gesuchstellerin Fr. 150.– für Selbstbehaltskosten einzusetzen. Darüber hinaus seien weitere Fr. 150.– für die Dentalhygiene sowie den Zahnarzt im Bedarf auf- zunehmen. Es gehe nicht an, den von der Gesuchstellerin gestellten Editionsan- trag bezüglich der Belege zur Familienbuchhaltung nicht zu behandeln und gleichzeitig den Anspruch zufolge fehlender Belege zu verneinen (Urk. 46 S. 28). Der Gesuchsgegner führt diesbezüglich aus, die Gesuchstellerin habe die sie be-

- 21 - treffenden Selbstbehaltskosten nachzuweisen. Kosten betreffend Dentalhygiene und Zahnarzt existierten nicht, was sich daran zeige, dass diese nicht aus der Familienbuchhaltung hervorgehen würden (Urk. 61 S. 18). Es ist aktenkundig, dass die Gesuchstellerin an zwei chronischen, unheilbaren Krankheitsbildern leidet (vgl. Urk. 17/1.2). Vor diesem Hintergrund ist es glaub- haft, dass sie häufiger zum Arzt gehen muss und damit auf ihrer Seite höhere Selbstbehaltskosten anfallen. Dies widerspiegelt sich auch in den im Jahr 2016 angefallenen ungedeckten Gesundheitskosten der Gesuchstellerin, welche Fr. 2'169.98 resp. Fr. 180.85 pro Monat betragen haben (Urk. 19/9). Vor diesem Hin- tergrund erscheint es nicht sachgerecht, die in der Familienbuchhaltung festgehal- tenen Gesundheitskosten der Parteien zu dritteln. Vielmehr sind der Gesuchstel- lerin die von ihr beantragten Fr. 150.– für Selbstbehaltskosten anzurechnen. Mit Blick auf die Kosten für Dentalhygiene und Zahnarzt ist festzuhalten, dass solche in den Gesundheitskosten der Familienbuchhaltung enthalten sind (vgl. bspw. Urk. 28, Buchung vom 1. Juli 2015 bezüglich Dentalhygiene am 30. Juni 2015 im Betrag von Fr. 174.40, Kategorie 3302) und damit nicht noch zusätzlich berück- sichtigt werden können.

f) Unter dem Titel Kommunikationskosten hat die Vorinstanz den Betrag von Fr. 168.40, bestehend aus Fr. 115.– für ein F._____-Abonnement, Fr. 14.90 für G._____ und Fr. 38.50 für die Billag, berücksichtigt (Urk. 47 S. 35). Die Gesuch- stellerin macht in der Berufungsschrift anderorts zwar noch geltend, Kosten von monatlich Fr. 230.– für F._____ und G._____ seien ausgewiesen (Urk. 46 S. 30), lässt diese Behauptung indes völlig unbelegt. Dieser Betrag wurde nicht bean- standet (Urk. 46 S. 28), weshalb es dabei sein Bewenden hat.

g) Die Vorinstanz hat unter dem Titel Versicherungen einen Betrag von Fr. 35.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Bedarf der Gesuchstellerin be- rücksichtigt. Kosten für weitere Versicherungen hat sie ausser Acht gelassen, da es sich dabei um freiwillige Zusatzversicherungen handle, weshalb diese aus dem Grundbetrag zu zahlen seien und nötigenfalls auch gekündigt werden könnten. Ausserdem habe die Gesuchstellerin keine Belege dazu eingereicht (Urk. 47 S. 36).

- 22 - Die Gesuchstellerin beharrt im Berufungsverfahren auf der Berücksichtigung von weiteren Fr. 18.– für die Reiseversicherung und Fr. 35.– für die Rechtsschutzver- sicherung. Diese Ausgaben seien in der Familienbuchhaltung ersichtlich, womit sie zum Lebensstandard gehören würden. Die Vorinstanz verkenne darüber hin- aus, dass der Gesuchsgegner sämtliche Belege zur Familienbuchhaltung besitze und die Gesuchstellerin entsprechend einen Editionsantrag gestellt habe, welcher von der Vorinstanz nicht behandelt worden sei (Urk. 46 S. 28). Der Gesuchsgeg- ner macht demgegenüber geltend, die Gesuchstellerin habe im erstinstanzlichen Verfahren keine Belege eingereicht, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine weite- ren Versicherungskosten berücksichtigt habe. Ein blosser Verweis auf die Famili- enbuchhaltung reiche nicht aus (Urk. 61 S. 18). Aus der Familienbuchhaltung gehen Kosten für die Rechtsschutzversicherung bei der H._____ AG von Fr. 420.– pro Jahr hervor (vgl. Urk. 28, Buchung vom

31. August 2015 bezüglich H._____ Rechtsschutz-Versicherung AG im Betrag von Fr. 420.–, Kategorie 3301). Die Rechtsschutzversicherung gehört damit zum massgebenden Standard und ist im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichti- gen. Kosten für eine Reiseversicherung sind hingegen aus der Familienbuchhal- tung nicht ersichtlich. Angesichts der Akribie, mit welcher die Parteien die Famili- enbuchhaltung geführt haben, ist davon auszugehen, dass solche Kosten - falls vorhanden - Eingang in die Buchhaltung gefunden hätten. Aus diesem Grund ist eine Beurteilung der Position auch ohne zusätzliche Belege möglich. Es sind da- mit im Bedarf der Gesuchstellerin zusätzlich Fr. 35.– für die Rechtsschutzversi- cherung zu berücksichtigen, womit ihr unter dem Titel "Versicherungen" ein Be- trag von Fr. 70.– anzurechnen ist.

h) Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die Familienbuchhaltung Fr. 480.– für die Fahrzeugkosten zuzüglich Fr. 13.75 für das Halbtax-Abonnement der Gesuchstel- lerin im Bedarf berücksichtigt (Urk. 47 S. 37 f.). Die Gesuchstellerin moniert im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe die in der Familienbuchhaltung aufgeführten Auslagen für Mobilität zu Unrecht durch drei geteilt. Sämtliche Kosten würden auf die Gesuchstellerin entfallen, da der Gesuchsgegner seine Transportauslagen mit Blick auf seine Spesenpauschale

- 23 - von Fr. 1'200.– pro Monat unter der Rubrik "Spesen" verbucht habe. Darüber hin- aus wiederholt die Gesuchstellerin, dass sich sämtliche Belege zur Familienbuch- haltung im Besitz des Gesuchsgegners befänden und sie entsprechend einen Editionsantrag gestellt habe, welcher von der Vorinstanz nicht behandelt worden sei (Urk. 46 S. 29). Darüber hinaus möchte die Gesuchstellerin Fr. 200.– für die Benützung des öffentlichen Verkehrs in ihrem Bedarf berücksichtigt haben. Der Gesuchsgegner habe diesen Betrag vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 46 S. 30). Der Gesuchsgegner hält die vorinstanzlichen Ausführungen für zutreffend. Die Ge- suchstellerin lege keine Belege als Nachweis für ihre Behauptungen ins Recht (Urk. 61 S. 18). Zunächst ist zu bemerken, dass die Familienbuchhaltung auch bei dieser Ausla- genposition sehr detailliert ist. So werden die Transportkosten (inklusive Versiche- rung) unterteilt in "Transport Allgemein", "Auto A'._____ inkl. Versicherungen" und "Auto B._____ inkl. Versicherung" (vgl. Urk. 4/16-17). Entsprechend kann auf den Rappen genau eruiert werden, auf welche Partei welche Kosten für ihr jeweiliges Fahrzeug entfallen sind. Die Darstellung der Gesuchstellerin, wonach sämtliche Transportkosten bei ihr angefallen seien, geht vor diesem Hintergrund fehl. Dass der Gesuchsgegner zusätzlich berufsbedingte Transportkosten unter der Rubrik "Spesen" verbucht hat, ändert daran nichts. Die von der Gesuchstellerin aufge- wendeten Mobilitätskosten gehen eindeutig aus der Familienbuchhaltung hervor und sind in diesem Umfang zu berücksichtigen. Die Einsicht in weitere Belege er- übrigt sich. Der Vorinstanz folgend sind im Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 480.– als Mobilitätskosten für das Fahrzeug zu berücksichtigen. Hinzu kommen Fr. 13.75 für das Halbtax-Abonnement der Gesuchstellerin, welches mit Fr. 165.– pro Jahr zu Buche schlägt. Kosten von Fr. 200.– pro Monat - wie von der Gesuchstel- lerin geltend gemacht (Urk. 46 S. 30) - sind der Familienbuchhaltung nicht zu ent- nehmen. Unter der Rubrik "Transport allgemein" wurden für die gesamte Familie im Jahr 2015 lediglich Fr. 320.90 verbucht (Urk. 4/16). Im Jahr 2014 waren es so- gar nur Fr. 143.20 (Urk. 4/17). Mehr als die Kosten für das Halbtax der Gesuch- stellerin, welche der Gesuchsgegner anerkennt, können vor diesem Hintergrund nicht als Ausgaben für den öffentlichen Verkehr berücksichtigt werden. Die von

- 24 - der Vorinstanz berücksichtigten Transportkosten für C._____ wurden im Beru- fungsverfahren nicht thematisiert, weshalb sie unverändert einzusetzen sind.

i) Die Kosten für die auswärtige Verpflegung werden von der Gesuchstellerin nicht zum Thema der Berufung gemacht, womit es bei den von der Vorinstanz be- rücksichtigten Fr. 150.– für die Gesuchstellerin, Fr. 100.– für C._____ und Fr. 50.– für D._____ sein Bewenden hat.

j) Die Vorinstanz hat für Ferien und Freizeit im Bedarf der Gesuchstellerin ei- nen Betrag von Fr. 800.– veranschlagt. Für C._____ und D._____ wurde je ein Betrag von Fr. 400.– berücksichtigt. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf die Familienbuchhaltung der Parteien, welche für Ferien in den Jahren 2013-2015 gesamthaft einen Betrag von Fr. 69'694.– und für Freizeitaktivitäten einen solchen von Fr. 16'520.– aufführe. Diese Kosten seien zu einem Drittel der Gesuchstelle- rin und einem Drittel den beiden Kindern zuzurechnen. Darüber hinaus seien Fr. 150.– für beide Kinder gemeinsam für Zeitschriften und Bücher zu berücksich- tigen (Urk. 47 S. 39 f.). Die Gesuchstellerin erklärt im Berufungsverfahren, die Kinder hätten aktenkundig zahlreiche Hobbies. Die aktuellen Kosten von Fr. 600.– seien belegt. Mit Blick auf die Kosten für die Hobbies der Kinder habe die Vorinstanz zu Unrecht ihr Editi- onsbegehren bezüglich der Belege zur Buchhaltung nicht behandelt (Urk. 46 S. 30). Bezüglich der Auslagen für die Ferien habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die Jahre 2013-2015 abgestellt. Die Jahre 2013 und 2014 seien nicht repräsentativ, da die Parteien im Jahr 2013 ihr Haus gebaut hätten und die Gesuchstellerin im Jahr 2014 schwer erkrankt sei, weshalb die Parteien weniger Ferien gemacht hät- ten. Abzustellen sei auf das Jahr 2015. Die Kosten seien sodann nicht zu dritteln, da sich mit dem Wegfall eines Erwachsenen die Auslagen (wie z.B. für ein Hotel- zimmer) erfahrungsgemäss nicht plötzlich um einen Drittel reduzierten (Urk. 46 S. 31). Mit Blick auf die für Zeitschriften und Bücher berücksichtigten Kosten seien sämtliche in der Buchhaltung in den Konten 3502/3503 aufgeführten Auslagen der Gesuchstellerin und den Kindern anzurechnen, zumal der Gesuchsgegner nicht behauptet habe, dass er selber Zeitschriften, Bücher oder Ähnliches gekauft habe (Urk. 46 S. 32). Der Gesuchsgegner hält die Vorgehensweise der Vorinstanz für

- 25 - richtig. Diese habe sich auf die anerkannte Familienbuchhaltung abgestützt. Eine Aufteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 sei angemessen, zumal die Kinder auch Ferien mit dem Gesuchsgegner verbringen und für die Gesuchstellerin daher geringere Kosten anfallen würden (Urk. 61 S. 19). Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin zwar anführt, die aktuellen Hobby-Kosten der Kinder von Fr. 600.– seien belegt (Urk. 46 S. 30), aber aus ih- rem Parteivortrag weder klar wird, ob dieser Betrag pro Kind oder für beide zu- sammen gemeint ist, noch auf aktuelle Belege hingewiesen wird, weshalb nicht geprüft werden kann, wie sich die Kosten für die Hobbies der Kinder im jetzigen Zeitpunkt gestalten. Was die Kosten für die Hobbies der Kinder in den Jahren 2013-2015 anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese in den buch- halterischen Konten 3400 und 3404 erfasst wurden. Zusätzliche Belege zur Buchhaltung waren damit nicht erforderlich. Im Hinblick auf die in der Buchhaltung festgehaltenen Zahlen bezüglich Ferien und Freizeit kritisiert die Gesuchstellerin zwar ein Abstellen auf einen Durchschnittswert der Jahre 2013-2015, geht aber selber bei der Berechnung der Auslagen im Berufungsverfahren vom Durchschnitt dieser drei Jahre aus (vgl. Urk. 46 S. 31). Anpassungen sind in dieser Hinsicht daher nicht vorzunehmen. Die Aufteilung der angefallenen Kosten im Verhältnis 1/3 zu 2/3 erscheint ebenfalls sachgerecht. Entgegen der Gesuchstellerin reduzie- ren sich nahezu sämtliche Kosten für Ferien und Freizeit mit dem Wegfall einer Person. Selbst das von der Gesuchstellerin exemplarisch angeführte Hotelzimmer ist preiswerter, wenn anstelle eines Doppelzimmers ein Einzelzimmer gebucht wird. Einzig das Mietauto dürfte auch bei Wegfall eines Erwachsenen gleich viel kosten. Diese Ausgabeposition fällt aber in der Gesamtbetrachtung nicht derart ins Gewicht, dass sich eine Abweichung von der vorinstanzlichen Aufteilung rechtfertigen würde. Damit hat es bei den von der Vorinstanz für Ferien und Frei- zeit berücksichtigten Kosten von Fr. 800.– für die Gesuchstellerin und je Fr. 400.– für die beiden Kinder sein Bewenden. Was die Auslagen für Zeitschriften und Bücher anbelangt, bleibt es ebenfalls beim von der Vorinstanz pauschal eingesetzten Betrag von Fr. 150.– für beide Kinder. Die Rüge der Gesuchstellerin, wonach sämtliche Kosten der buchhalterischen

- 26 - Konten 3502/3503 auf die Gesuchstellerin und die Kindern entfallen würden, ver- fängt nicht. Zum einen handelt es sich bei diesen beiden Konten um diejenigen für Abonnemente (3502) und Ausbildung/Weiterbildung (3503), wobei nur das Erste- re für Zeitschriften und Bücher für die Kinder relevant sein dürfte. Zum anderen hat die Vorinstanz entgegen der Gesuchstellerin keine Aufteilung der ausgewie- senen Kosten zu je einem Drittel vorgenommen, sondern mit Verweis auf die För- derung der Kinder pauschal einen Betrag von Fr. 150.– eingesetzt (Urk. 47 S. 41). Mit dieser Begründung setzt sich die Gesuchstellerin in der Berufung nicht ausei- nander, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

k) Die Vorinstanz hat mit Verweis auf das buchhalterische Konto 3500 ("Ge- schenke") im Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder einen Betrag von ge- samthaft Fr. 210.– für Geschenke und Einladungen berücksichtigt. Dies entspricht zwei Drittel der entsprechenden Familienauslagen in den Jahren 2013 bis 2015 (Urk. 47 S. 41). Die Gesuchstellerin beharrt im Berufungsverfahren auf einem Betrag von Fr. 250.–. Die Auslagen für Einladungen für Freunde und Kindergeburtstage seien unter dem Konto 3100 ("Nahrung, Getränke, Lebensunterhalt, usw.") verbucht worden (Urk. 46 S. 33). Der Gesuchsgegner bestreitet einen Fr. 210.– überstei- genden Betrag. Die Gesuchstellerin belege keine derartigen Kosten und lege auch nicht substantiiert dar, inwieweit diese Kosten überhaupt angefallen seien (Urk. 61 S. 19). Das Anliegen der Gesuchstellerin, weitere Fr. 40.– für Einladungen und Kinder- geburtstage im Bedarf zu berücksichtigen, ist abzulehnen. Unter dem von ihr an- geführten Konto 3100 "Nahrung, Getränke, Lebensunterhalt, usw." wurden ge- mäss Familienbuchhaltung Einkäufe bei Detailhändlern wie Coop, Migros, Denner oder Spar sowie bei Apotheken, Drogerien und dergleichen verbucht (vgl. Urk. 26- 28). Diese Auslagen sind bereits im Grundbedarf enthalten. Betrachtet man die Ausgaben der Familie für Nahrung, Getränke und Lebensunterhalt etc. wird er- sichtlich, dass in den Jahren 2013 bis 2015 rund Fr. 15'000.– pro Jahr aufgewen- det wurden. Dies entspricht einem Betrag von rund Fr. 1'250.– pro Monat für vier Personen. Mit der Berücksichtigung eines Grundbetrages von Fr. 1'350.– für die

- 27 - Gesuchstellerin und Fr. 600.– bzw. Fr. 400.– für die Kinder sind demzufolge ohne Weiteres auch Einkäufe für die Bewirtung von Gästen und die Ausrichtung von Kindergeburtstagen abgedeckt.

l) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Kinder einen Betrag von gesamthaft rund Fr. 134.– für Fremdbetreuung berücksichtigt. Sie hat sich dabei auf zwei von der Gesuchstellerin eingereichte Rechnungen berufen (vgl. Urk. 19/2), welche der Gesuchsgegner in dieser Form anerkenne. Darüber hinausgehende Fremdbe- treuungskosten seien der Familienbuchhaltung nicht zu entnehmen (Urk. 47 S. 42). Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren geltend, in den Schulferien würden zusätzliche Kosten für die Fremdbetreuung entstehen, weshalb die von ihr geltend gemachten Fr. 250.– zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus wie- derholt die Gesuchstellerin, dass sich sämtliche Belege zur Familienbuchhaltung im Besitz des Gesuchsgegners befinden würden und sie entsprechend einen Edi- tionsantrag gestellt habe, welcher von der Vorinstanz nicht behandelt worden sei (Urk. 46 S. 30). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Darstellung. Zusätzliche Be- treuungskosten in den Ferien seien nie angefallen und würden auch heute nicht anfallen (Urk. 61 S. 18 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Familienbuchhaltung keine Position "Fremdbetreuung" entnommen werden kann. Entsprechend ist nicht ersichtlich, was die Gesuchstellerin diesbezüglich aus den sich beim Gesuchsgegner befind- lichen Belegen zur Buchhaltung für ihren Standpunkt ableiten will. Wenn die Ge- suchstellerin geltend machen möchte, dass die Kinder seit der Trennung der Par- teien zusätzlich in den Ferien betreut werden müssen, hätte sie entsprechende Belege einzureichen. Aus den Belegen zur Familienbuchhaltung 2013-2015 könn- te solches jedenfalls nicht entnommen werden. Demzufolge ist mit der Vorinstanz von den anerkannten Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder von monatlich Fr. 59.50 für C._____ und Fr. 74.40 für D._____ auszugehen.

- 28 -

m) Die Kosten für die Putzfrau werden von der Gesuchstellerin nicht zum The- ma der Berufung gemacht, womit auf die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 480.– abzustellen ist.

n) Die Vorinstanz hat für Steuern einen Betrag von monatlich Fr. 1'200.– ein- gesetzt. Zur Begründung führte sie an, in den Jahren 2013-2015 seien bei den Parteien pro Monat Steuerauslagen von Fr. 1'343.60 angefallen. In dieser zeitli- chen Periode sei die Gesuchstellerin aber noch teilweise erwerbstätig gewesen. Zum momentanen Zeitpunkt erscheine unter Berücksichtigung des zu versteuern- den Liegenschaftsertrages, der sich gemäss der eingereichten Steuererklärung des Jahres 2016 (Urk. 20) auf Fr. 39'760.– belaufen habe, der zu versteuernden Einnahmen aus der Erbengemeinschaft sowie in der Steuererklärung deklarierten Einkünften aus Unterhaltsbeiträgen zuzüglich Abzügen ein pauschaler Betrag von Fr. 1'200.– (für Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern) angemessen. Der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag von Fr. 4'500.– übertreffe nicht nur bei weitem den für beide Parteien veranschlagten und in der Buchhaltung ausge- wiesenen Betrag, er werde darüber hinaus in keiner Weise substantiiert und glaubhaft gemacht (Urk. 47 S. 44 f.). Die Gesuchstellerin geht in der Berufung von Steuerauslagen von monatlich Fr. 3'000.– aus. Sie legt der Steuerberechnung ein Einkommen von Fr. 156'000.– pro Jahr zu Grunde und weist darauf hin, dass zusätzlich der Eigenmietwert der Liegenschaft zu versteuern sei (Urk. 46 S. 33). Der Gesuchsgegner erachtet den von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag als korrekt (Urk. 61 S. 19 f.). Die Gesuchstellerin erklärt auch in der Berufung nicht, wie sie getrennt lebend auf einen höheren Steuerbetrag kommt als er für beide Parteien während gelebter Ehe anfiel, was umso erstaunlicher ist, als sie davon ausgeht, im Gegensatz zu den Jahren 2013-2015 nahezu kein Einkommen aufzuweisen. Ihre Berechnung stimmt offensichtlich nicht. Die Vorinstanz hat ausserdem den Eigenmietwert in ih- rer Steuerberechnung miteinbezogen, sodass auch diese Kritik ins Leere geht. Mit Blick auf die im Berufungsverfahren vorzunehmende Erhöhung der Unterhaltsbei- träge (vgl. Erw. D.5 nachstehend) ist von einer Steuerpflicht der Gesuchstellerin von Fr. 1'300.– pro Monat auszugehen.

- 29 -

o) Unter dem Titel Mitgliedschaften wurde im Bedarf der Gesuchstellerin ein Betrag von monatlich Fr. 13.– berücksichtigt. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Mitgliedschaft bei dem I._____ schlage mit Fr. 70.– pro Jahr und diejenige für die J._____-Stiftung mit Fr. 45.– pro Jahr für eine Kleinfamilie zu Buche. Unter Hinzu- rechnung einer Mitgliedschaft bei der K._____ für Fr. 40.– resultiere ein monatli- cher Betrag von Fr. 13.– (Urk. 47 S. 46). Die Gesuchstellerin verlangt im Berufungsverfahren nach wie vor die Berücksich- tigung von Fr. 150.– für Mitgliedschaften. Die Kosten seien im buchhalterischen Konto 3015 ("Haus und Umgebung, Werkzeuge") ausgewiesen. Entgegen der Vorinstanz führe die Trennung nicht zu Einsparungen (Urk. 46 S. 33). Die Gesuchstellerin setzt sich mit ihrer Kritik nicht mit den vorinstanzlichen Aus- führungen auseinander. Es wurden die Kosten für sämtliche von der Gesuchstel- lerin geltend gemachten Mitgliedschaften aufgeführt. Die Gesuchstellerin erklärt nicht, inwiefern diese Beträge nicht korrekt seien. In der Familienbuchhaltung ist zudem unter dem Konto 3015 ("Haus und Umgebung, Werkzeuge") verbuchten Ausgaben keine Zahlung für Mitgliedschaften zu entnehmen (vgl. Urk. 26-28). Damit hat es beim von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag sein Bewenden.

p) Die Gesuchstellerin kritisiert im Berufungsverfahren, dass in ihrem Bedarf keine Kosten für Aus- und Weiterbildung berücksichtigt worden sind. Diese habe sie im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, aber die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert. Sie verlangt die Berücksichtigung von Fr. 120.–, da sie vor der Trennung Ausbildungen absolviert und nun Anspruch auf Beibehaltung des Lebensstandards habe. Mit der im Mai 2017 beendeten Ausbildung zur Na- turheilpraktikerin erfülle sie nicht die Vorgaben, welche zum Erwerb des eidge- nössischen Diploms führten. Es sei zu erwarten, dass der Kanton Zürich in Zu- kunft nur noch Therapeuten mit eidg. Diplom zulassen werde. Ausserdem müsse sie jedes Jahr Weiterbildungen besuchen, weshalb sie auch nach der Trennung weiterhin Kurse belegen werde (Urk. 46 S. 32). Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin reiche keinerlei Belege über Ausbildungen ein. Ausserdem sei erstaunlich, dass sie einerseits ausführe, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu

- 30 - können, aber gleichzeitig Aus- und Weiterbildungen besuchen wolle (Urk. 61 S. 19). Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin während gelebter Ehe die Ausbildung zur Naturheilpraktikerin begonnen und diese nach der Trennung abgeschlossen hat. Es versteht sich von selbst, dass diese Ausbildung, welche im Einverständnis beider Parteien in Angriff genommen wurde, bedarfsrelevant war und die entspre- chenden Kosten damit im Bedarf zu berücksichtigen sind. Alleine für das Jahr 2016 liegen Belege über Ausbildungskosten von über Fr. 6'200.– im Recht (Urk. 17/9), was einem monatlichen Betrag von gut Fr. 515.– entspricht. Die Ausbildung wurde nach Darstellung der Gesuchstellerin im Mai 2017 abgeschlossen (vgl. Urk. 46 S. 32). Dass es für eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich - eine solche wird im vorliegenden Eheschutzverfahren einzig aufgrund der Unmöglichkeit zur Berück- sichtigung von künftigen Begebenheiten nicht verlangt (vgl. Erw. D.4 nachste- hend) - von essentieller Bedeutung ist, dass laufend Weiterbildungen besucht werden, ist notorisch. Mit Blick auf das Budget der Parteien für Aus- und Weiter- bildungen in den Jahren 2013-2015 von durchschnittlich Fr. 12'130.– im Jahr resp. Fr. 1'010.– im Monat (Urk. 26-28) ist der von der Gesuchstellerin verlangte Betrag von Fr. 120.– pro Monat auch unter Berücksichtigung dessen, dass nun- mehr keine Ausbildungskosten mehr anfallen, sondern lediglich noch Weiterbil- dungskosten, angemessen.

q) Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz einen Betrag von Fr. 565.– für die Einzahlung in die 3. Säule verlangt (Urk. 1 S. 10). Die Einzahlungen in die 3. Säu- le gehen aus der Familienbuchhaltung der Jahre 2013-2015 hervor (Urk. 26-28), womit sie zum Lebensstandard der Parteien gehören. Die Vorinstanz hat diese Position nicht behandelt. Dieses Versehen ist mit Verweis auf Art. 296 ZPO zu korrigieren.

r) Nach dem Gesagten resultiert ein Bedarf der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 8'180.–. Auf Seiten von C._____ und D._____ ist ein (Bar-)Bedarf von Fr. 1'810.– (ab tt.mm.2018 Fr. 2'010.–) resp. Fr. 1'715.– zu berücksichtigen. Damit beläuft sich der Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder zusammen auf Fr. 11'705.– (ab tt.mm.2018 Fr. 11'905.–).

- 31 -

E. 4 Einkommen der Gesuchstellerin

E. 4.1 Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin Einkünfte von Fr. 2'000.– angerech- net. Sie ist dabei von einem Einkommen aus der Erbengemeinschaft von Fr. 1'500.– pro Monat und einem hypothetischen Einkommen von Fr. 500.– pro Monat ausgegangen (Urk. 47 S. 50 f.).

E. 4.2 Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren geltend, es seien bloss Fr. 700.– als Einkommen aus der Erbengemeinschaft anzurechnen. Die Vor- instanz habe - obwohl die Zahlungen der Erbengemeinschaft aus den eingereich- ten Bankkontobelegen lückenlos hervorgingen - unbegründet mehr als das Dop- pelte angerechnet (Urk. 46 S. 23). Der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den Betrag von Fr. 1'500.– pro Monat nicht ohne Begründung angerechnet, sondern sie hat sich auf einen Durchschnittswert der Auszahlungen in den Jahren 2013-2016 gemäss den von den Parteien in den Steuererklärungen deklarierten Werten gestützt (Urk. 47 S. 50). Die Gesuchstellerin erklärt im Berufungsverfahren nicht, weshalb diese in den Steuererklärungen deklarierten Werte nicht zutreffen sollten und weshalb nicht von einem Durchschnittwert ausgegangen werden kann. Mangels solcher Beanstandungen hat es bei dem von der Vorinstanz berücksichtigten Be- trag sein Bewenden.

E. 4.3 Weiter rügt die Gesuchstellerin zusammengefasst, die Vorinstanz habe ihr rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Dies sei nicht möglich. Hinzu komme, dass sie gesundheitlich angeschlagen sei und zwei Kinder zu be- treuen habe, weshalb ihr frühestens mit Erreichen des 10. Altersjahres von D._____ ein 50%-Pensum zugemutet werden könne (Urk. 46 S. 34). Der Ge- suchsgegner hält demgegenüber dafür, die Gesuchstellerin sei während der Ehe immer erwerbstätig gewesen und habe ihre Arbeitstätigkeit nur zum Zweck der Ausbildung unterbrochen. Diese Ausbildung habe ein Pensum von 48% bean- sprucht und sei mittlerweile abgeschlossen. Die Gesuchstellerin sei mithin in der Lage, in den Praxisräumlichkeiten der ehelichen Liegenschaft zu arbeiten. Es sei

- 32 - nicht einzusehen, weshalb der Gesuchstellerin erst nach einer Übergangszeit ein Erwerbseinkommen anzurechnen sei (Urk. 61 S. 3 f.). Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Be- troffenen eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Eine rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens ist daher grundsätzlich unzulässig, da eine reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt. Ausnahmsweise kann eine rück- wirkende Annahme eines hypothetischen Einkommens in Betracht gezogen wer- den, wenn dem Betroffenen ein unredliches Verhalten vorzuwerfen ist (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 Erw. 4.3). Ein solches unredliches Verhalten kann der Gesuchstellerin nicht vorgeworfen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Erwerbstätigkeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren absichtlich aufgegeben oder gedrosselt hätte. Vielmehr absolvierte die Gesuch- stellerin im Zeitpunkt der Trennung eine Ausbildung, über welche sich die Partei- en während des Zusammenlebens geeinigt hatten. Diese Ausbildung wurde erst im Mai 2017 abgeschlossen. Von einem unredlichen Verhalten der Gesuchstelle- rin im Hinblick auf die Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität kann daher keine Rede sein. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens fällt somit ausser Betracht. Die Prüfung, inwiefern der Gesuchstellerin nach einer angemessenen Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, hat im Scheidungsverfahren zu erfolgen. Im vorliegenden Eheschutzverfahren dürfen Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfah- rens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirksam werden, nicht mehr in die materielle Beurteilung der Eheschutzmassnahmen einfliessen (vgl. Erw. C.4 m.V.a. ZR 101 [2002] Nr. 25). Im Eheschutzverfahren ist der Gesuch- stellerin damit kein Erwerbseinkommen aus einer Arbeitstätigkeit anzurechnen.

- 33 -

E. 4.4 Abschliessend ist auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Einkommen aus der Erbengemeinschaft von Fr. 1'500.– pro Monat auszugehen.

E. 5 Konkrete Unterhaltsberechnung

E. 5.1 Gestützt auf die gemachten Ausführungen zum Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder sowie dem Einkommen der Gesuchstellerin ist die Unterhalts- pflicht konkret zu berechnen. Dabei ist ein Ehegatten- und ein Kinderunterhalts- beitrag zuzusprechen, wobei Letzterer wiederum in Bar- und Betreuungsunterhalt zu unterteilen ist.

E. 5.2 Barunterhalt der Kinder

E. 5.2.1 Der Barunterhalt der beiden Kinder ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Barbedarf abzüglich der Kinderzulagen. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist beim Barbedarf der beiden Kinder zu berücksichtigen, dass diese teilweise auch durch den Gesuchsgegner betreut werden, weshalb ein gewisser Teil des Barbedarfs in seine Betreuungszeit fällt. Die Vorinstanz hat vor diesem Hinter- grund den Barbedarf der Kinder im Umfang von einem Drittel dem Gesuchsgeg- ner angerechnet und mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Parteien einen vom Gesuchsgegner zu deckenden Barbedarf von C._____ von Fr. 1'300.– und einen solchen von D._____ von Fr. 1'200.– bestimmt (Urk. 47 S. 54 f.).

E. 5.2.2 Die Gesuchstellerin wehrt sich in der Berufung gegen dieses Vorgehen, da eine pauschale Drittelung des Barbedarfs zu Verzerrungen führe, zumal zahl- reiche Auslagen wie z.B. die Mietkosten auch in der Betreuungszeit des Ge- suchsgegners anfielen (Urk. 46 S. 26). Der Gesuchsgegner äussert sich im Beru- fungsverfahren nicht zu diesem Einwand.

E. 5.2.3 Der Gesuchstellerin ist zuzustimmen, dass der Barbedarf der Kinder teil- weise aus Positionen besteht, welche unabhängig von den konkreten Betreu- ungszeiten anfallen. Die Miet- oder Fremdbetreuungskosten sind von der Ge- suchstellerin jeden Monat zu bezahlen, auch wenn die Kinder vereinbarungsge- mäss zu rund einem Drittel vom Gesuchsgegner betreut werden. Auch erscheint es nicht sinnvoll, Auslagen wie Krankenkassen- oder Gesundheitskosten unter

- 34 - den Parteien aufzuteilen, zumal dies zu einem komplizierten Abrechnungsproze- dere führen würde. Zweckmässigerweise sind solche Auslagen einzig von der Gesuchstellerin zu bezahlen und es sind entsprechend keine Abzüge im Barbe- darf der Kinder zu machen. Anders sieht es bei den Positionen Grundbedarf, auswärtige Verpflegung, Freizeit/Ferien/Zeitschriften und Geschenke/Einladungen aus. Dort fallen die Kosten jeweils bei demjenigen Elternteil an, der mit der Be- treuung betraut ist. Diese Bedarfspositionen betragen bei C._____ Fr. 1'027.50 resp. ab tt.mm.2018 Fr. 1'227.50 und bei D._____ Fr. 977.50 pro Monat. Ausge- hend von einer Betreuungszeit des Gesuchsgegners von rund einem Drittel sind ihm ein Drittel der unter diesen Positionen anfallenden Kosten anzurechnen. Dies bedeutet, dass im Barbedarf von C._____ ein Abzug von (gerundet) Fr. 340.– resp. ab tt.mm.2018 von Fr. 410.– zu machen ist und bei D._____ ein solcher von Fr. 325.–. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Parteien - wie von der Vorinstanz vorgenommen (vgl. Urk. 47 S. 55) - ist an dieser Stelle nicht angezeigt, zumal diese über die Unterhaltspflicht unter den Ehegatten aus- geglichen wird. Damit ergibt sich rechnerisch ein Barunterhalt von C._____ von Fr. 1'270.– (Fr. 1'810.– abzgl. Kinderzulagen von Fr. 200.–, abzgl. Anteil Barbe- darf in den Betreuungszeiten des Gesuchsgegners von Fr. 340.–) resp. ab tt.mm.2018 von Fr. 1'400.– (Fr. 2'010.– abzgl. Kinderzulagen von Fr. 200.–, abzgl. Anteil Barbedarf in den Betreuungszeiten des Gesuchsgegners von Fr. 410.–). Auf Seiten von D._____ resultiert ein Barbedarf von Fr. 1'190.– (Fr. 1'715.– abzgl. Kinderzulagen von Fr. 200.–, abzgl. Anteil Barbedarf in den Betreuungszeiten des Gesuchsgegners von Fr. 325.–). Diese Beträge liegen derart nahe an den von der Vorinstanz bestimmten Barbedarfszahlen, dass sich eine Korrektur im Berufungs- verfahren nicht rechtfertigt. Der Barbedarf von C._____ ist damit unverändert bei Fr. 1'300.– resp. ab tt.mm.2018 bei Fr. 1'400.– und derjenige von D._____ bei Fr. 1'200.– zu belassen.

E. 5.3 Betreuungsunterhalt

E. 5.3.1 Neben dem Barunterhalt steht dem Kind seit 1. Januar 2017 auch ein sog. Betreuungsunterhalt zu. Grundlage dafür bildet Art. 285 Abs. 2 ZGB. Danach dient der Unterhaltsbeitrag "auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes

- 35 - durch die Eltern oder Dritte". Der Betreuungsunterhalt soll die bestmögliche Be- treuung (unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) ermöglichen (Botschaft Kinder- unterhalt, in BBl 2014 554; nachfolgend "Botschaft"). Der Betreuungsunterhalt soll die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er auf- grund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft S. 551, 552 oben, 554, 555 unten f.).

E. 5.3.2 Die Vorinstanz hat den Betreuungsunterhalt unter Beachtung des Um- standes, dass das Eigenversorgungsmanko der Gesuchstellerin nicht bloss auf die Kinderbetreuung, sondern auch auf ihren gesundheitlichen Zustand zurückzu- führen sei, sowie der Tatsache, dass der Gesuchsgegner die Kinder auch zu rund einem Drittel betreue, mit Fr. 3'000.– beziffert und dem Kinderunterhaltsbeitrag von D._____ angerechnet (Urk. 47 S. 55). Dies erscheint angemessen und wird auch von beiden Parteien im Berufungsverfahren nicht thematisiert.

E. 5.4 Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin Schliesslich ist der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin zu errechnen. Aus- gehend von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 8'180.– und einem Ein- kommen von Fr. 1'500.– sowie einem ihre Lebenshaltungskosten deckenden Be- treuungsunterhalt von Fr. 3'000.– resultiert ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'680.–.

E. 6 Beginn der Unterhaltspflicht

E. 6.1 Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner zu Unterhaltsleistungen ab 1. Au- gust 2016 verpflichtet. Bezüglich Trennungsdatum hat sie ausgeführt, der Ge- suchsgegner sei aktenkundig per 1. September 2016 in eine neue Wohnung ge- zogen. Die Gesuchstellerin habe für ihre Behauptung, die Trennung sei bereits am 15. Juli 2016 erfolgt und der Gesuchsgegner sei zunächst zu einem Bekann- ten gezogen und habe nach einem Monat eine Wohnung in L._____ bezogen, keine Beweismittel eingereicht. Da den Akten auch sonst nicht zu entnehmen sei, wann der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft endgültig verlassen habe, sei es der Gesuchstellerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Trennung

- 36 - bereits am 15. Juli 2016 erfolgt sei. Es sei damit auf das anerkannte Trennungs- datum vom 1. August 2016 abzustellen (Urk. 47 S. 6-8).

E. 6.2 Die Gesuchstellerin moniert im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe ohne Belege und ohne sie zu befragen auf das vom Gesuchsgegner behauptete Trennungsdatum von Ende Juli 2016 abgestellt (Urk. 46 S. 16). Dies ist korrekt und wurde von der Vorinstanz mit Blick auf die Glaubhaftmachungslast der Ge- suchstellerin zu Recht so gehandhabt. Im Berufungsverfahren reicht die Gesuch- stellerin neu eine E-Mail-Konversation der Parteien vom 25. bzw. 27. Juli 2016 ein, woraus ersichtlich sein soll, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin seine neue Wohnung bereits Ende Juli 2016 vorgestellt habe und die Parteien über ein Budget gesprochen hätten (Urk. 46 S. 16; Urk. 49/4.3). Diesen Beilagen ist indes nicht zu entnehmen, wann der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft verlassen hat. Der Gesuchstellerin gelingt es daher auch mit diesen Beilagen nicht, den Trennungszeitpunkt vom 15. Juli 2016 glaubhaft zu machen. Entspre- chend ist auf den vom Gesuchsgegner anerkannten Trennungszeitpunkt vom

1. August 2016 abzustellen.

E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am sf

Dispositiv
  1. August 2016 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'957.30 zu be- - 5 - zahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats.
  2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner vom 1. Au- gust 2016 bis 21. Juli 2017 bereits Fr. 74'714.02 an den Unterhalt der Ge- suchstellerin und den von C._____ und D._____ bezahlt hat, womit für diese Zeitperiode noch ein Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 18'316.28 ge- schuldet ist.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. (Mitteilung)
  7. (Rechtsmittel)
  8. (Fristenlauf) Berufungsanträge: A. Der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 46): " 1. Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils sei aufzuheben. Stattdessen seien die zwei gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2012, für die Dauer des Getrenntlebens un- ter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.
  9. Dispositiv-Ziff. 3.1 des Urteils sei aufzuheben und es sei stattdes- sen der Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie während drei Wo- chen Ferien auf eigene Kosten zu betreuen.
  10. Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils sei aufzuheben. Stattdessen sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin rück- wirkend ab dem 15. Juli 2016 wie folgt Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Barunterhalt pro Kind von je CHF 2'161; - 6 - - Betreuungsunterhalt von je CHF 1'500 pro Kind (bzw. min- destens CHF 3'000 Betreuungsunterhalt für das jüngere Kind D._____, geb. tt.mm.2012), zzgl. allfällige gesetzliche und oder vertragliche Kinder- und Ausbildungszulagen, je- weils monatlich und vorschüssig.
  11. Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils sei aufzuheben. Stattdessen sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin rück- wirkend ab dem 15. Juli 2016 einen persönlichen Unterhalt von CHF 4'900 monatlich zu bezahlen, dies jeweils vorschüssig.
  12. Dispositiv-Ziffer 9 sei aufzuheben. Stattdessen sei der Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, die Gerichtskosten des erstinstanz- lichen Verfahrens vollständig zu übernehmen.
  13. Dispositiv-Ziffer 10 sei aufzuheben. Stattdessen sei der Beru- fungsbeklagte zu einer Parteientschädigung von mindestens CHF 7'500 zu verpflichten." B. Des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 61): " 1. Die Rechtsbegehren 1 bis 6 der Berufungsklägerin seien abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.
  14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWSt zu Lasten der Berufungsklägerin." - 7 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  15. Die Parteien sind seit Juni 2008 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2012, hervorgegangen. Mit Eingabe vom 6. April 2017 ersuchte die Ge- suchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Regelung des Getrenntlebens (Urk. 1). Nach Durchführung des Hauptverfah- rens erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 47).
  16. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. März 2018 (Urk. 46) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführten Anträge stellte. Das Begehren der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsicht- lich Dispositiv-Ziffern 2 und 3.1 des vorinstanzlichen Urteils wurde mit Verfügung vom 6. März 2018 abgewiesen (Urk. 53). Nach Eingang des von der Gesuchstel- lerin mit derselben Verfügung einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 4'200.– (Urk. 58), wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchs- gegner) Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 59). Diese ging unter dem Datum vom 7. Mai 2018 innert Frist ein (Urk. 61) und wurde der Ge- genseite mit Verfügung vom 22. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 65). Es folgten weitere Eingaben der Parteien unter den Daten vom 7. Juni 2018 (Urk. 66), 2. Juli 2018 (Urk. 70), 17. August 2018 (Urk. 75), 20. August 2018 (Urk. 78) und 3. Oktober 2018 (Urk. 81), welche der Gegenseite jeweils zur Kenntnis gebracht wurden.
  17. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 wurde die Anhörung der Kinder an- geordnet (Urk. 88). Gleichentags wurden die Kinder auf den 16. Januar 2019 zur Kinderanhörung eingeladen (Urk. 89/1-2). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 teilte der Gesuchsgegner mit, dass sich die Parteien umfassend über die Kinder- belange geeinigt hätten und ersuchte um Abnahme der Ladung zur Kinderanhö- rung (Urk. 91; Urk. 93/19). In der Präambel der eingereichten Parteivereinbarung wurde vermerkt, dass zwischen den Parteien zwei gerichtliche Verfahren hängig - 8 - seien, das vorliegende Berufungsverfahren sowie ein Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf, und dass die Vereinbarung beiden Gerichten zur Genehmigung eingereicht werde (Urk. 93/19 S. 1). Mit Beschluss vom
  18. Januar 2019 wurde die Ladung zur Kinderanhörung abgenommen und den Parteien Frist angesetzt, sich zur sachlichen Zuständigkeit des Berufungsgerichts, insbesondere auch hinsichtlich der Kinderbelange, nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens sowie dem Zeitpunkt der Anhängigmachung des Schei- dungsverfahrens zu äussern (Urk. 94). Die entsprechenden Stellungnahmen der Parteien datieren vom 16. bzw. 21. Januar 2019 (Urk. 96; Urk. 97; Urk. 99/20-22) und wurden der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 100/1-2).
  19. Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. B. Vorbemerkungen
  20. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Obhut über die Kinder C._____ und D._____, das Betreuungs- resp. Besuchsrecht, die Ehegat- ten- und Kinderunterhaltsbeiträge sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben) und 7 (Vormerknah- me bereits bezahlter Unterhalt) blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Ebenfalls unange- fochten blieb die Dispositiv-Ziffer 8 (Höhe der Gerichtsgebühr). Hinsichtlich der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt indessen keine Vormer- knahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
  21. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten - 9 - ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
  22. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Ur- kunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Be- rufungsverfahren zu berücksichtigen. C. Sachliche Zuständigkeit
  23. Beide Parteien haben während laufendem Berufungsverfahren bei der Vor- instanz eine Scheidungsklage eingereicht (Urk. 96 und 97 S. 2; Urk. 99/20-22). Es stellt sich damit die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit des Berufungsge- richts als Eheschutzgericht. Bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, welche in jedem Prozessstadium von Amtes wegen zu prüfen ist (KUKO ZPO-Domej, Art. 60 N 2; BGE 130 III 430 E. 3). Ist sie nicht erfüllt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 59 und 60 ZPO). Den Par- teien wurde das rechtliche Gehör diesbezüglich eingeräumt (vgl. Urk. 94; Urk. 96; Urk. 97).
  24. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist der Eheschutzrichter zu- ständig für den Erlass von Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, während das Scheidungsgericht (als Massnahmegericht) ab diesem Zeitpunkt zuständig wird. Für die Abgrenzung der sachlichen Zustän- digkeit ist somit der Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung massgebend. Sobald das gemeinsame Scheidungsbegehren oder die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, kön- nen daher Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit - 10 - nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen durch das Scheidungsgericht angeordnet werden. Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens allerdings in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO abgeändert werden. Wird somit das Scheidungsverfahren während laufendem Eheschutzverfahren anhängig ge- macht, wird Letzteres nicht einfach gegenstandslos, sondern bleibt das Ehe- schutzgericht für die Anordnung von Eheschutzmassnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig, und zwar auch dann, wenn es auf- grund der Zeit, welche die Behandlung des Dossiers in Anspruch nimmt, sein Ur- teil erst nach diesem Zeitpunkt fällen kann (OGer ZH LE170051 vom 06.04.2018, E. 2.3.1; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 34; BGE 137 III 614 E. 3.2.2 = Pra 101 [2012] Nr. 74; BGE 129 III 60 E. 2 und E. 3 = Pra 2003 Nr. 102; BGE 115 II 201 E. 4a; BGer 5A_701/2012 vom 18. Februar 2013, E. 2.1; BGer 5A_933/2012 vom 17. Mai 2013, E. 5; BGer 5C.92/2004 vom 1. Juli 2004, E. 2.1). Nach Anhängigmachung einer Scheidungsklage bleibt der Eheschutzrichter im Übrigen zur Behandlung der bei ihm gestellten Begehren nur noch insoweit zu- ständig, als die verlangten Massregeln auf den Zeitraum vor Anhängigmachung der Scheidung zurückwirken. Somit können Eheschutzmassnahmen "nach Einlei- tung des Scheidungsverfahrens nur noch für die vor diesem Datum liegende Zeit- spanne angeordnet werden", während für die Zeit des Scheidungsverfahrens vor- sorgliche Massnahmen zu treffen sind (BGer 5A_461/2010 vom 30. August 2010, E. 3; BGer 5A_701/2012 vom 18. Februar 2013, E. 2.1; ZR 101/2002 Nr. 25, E. II.1c; ZR 87/1988 Nr. 115; ZR 82/1983 Nr. 3). Für Anordnungen, die einzig in die Zukunft wirken, fehlt dem Eheschutzgericht nach Einleitung des Scheidungs- verfahrens die sachliche Zuständigkeit (OGer ZH LE170051 vom 06.04.2018, E. 2.3.2; OGer ZH LE140026 vom 14.11.2014, E. 5.2; OGer ZH LE130007 vom 19.12.2013, E. 2.2; OGer ZH LP040108 vom 14.04.2005, E. II.1.2.1).
  25. Mit Blick auf die Kinderbelange stellen die zu beurteilende Obhutszuteilung sowie die Betreuungsregelung resp. Besuchsrechtsausübung Regelungsmaterien dar, hinsichtlich welcher nur eine Entscheidung für die Zukunft in Frage kommt. Daran ändert nichts, dass aufgrund der umfassenden Einigung der Parteien über - 11 - die Kinderbelange einzig über die Genehmigung der Vereinbarung zu befinden ist. Dem Eheschutzgericht fehlt für solche lediglich in die Zukunft gerichteten An- ordnungen - entgegen der Ansicht der Parteien (Urk. 96; Urk. 97) - nach Rechts- hängigkeit der Scheidungsklage die sachliche Zuständigkeit. Auf die Berufung der Gesuchstellerin ist demzufolge mit Bezug auf die Kinderbelange nicht einzutreten.
  26. Bezüglich der im Streit stehenden Unterhaltsfrage gilt demgegenüber Fol- gendes: Das Eheschutzgericht bleibt mit Verweis auf die in Erw. C.2 zitierte Rechtsprechung zur Regelung der Unterhaltsbeiträge - vorbehaltlich eines Zu- ständigkeitskonfliktes (vgl. BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 34; OGer ZH LE160012 vom 15. November 2016, S. 10) - zuständig. Gemäss ständi- ger Praxis der Kammer werden die Unterhaltsbeiträge - auch wenn über sie erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entschieden wird - für die weitere Dauer des Getrenntlebens und damit nicht beschränkt bis zum Zeitpunkt der Ein- leitung des Scheidungsverfahrens ausgesprochen. Dabei fliessen jedoch Tatsa- chen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirksam werden, nicht mehr in die materielle Beurteilung der Eheschutzmassnahmen ein (vgl. ZR 101 [2002] Nr. 25). Will eine Partei solche Tatsachen berücksichtigt haben, muss sie nach Anhän- gigmachung des Scheidungsverfahrens, unabhängig davon, ob der Ehe- schutzentscheid bereits ergangen ist oder nicht, ein Begehren um Erlass von vor- sorglichen Massnahmen beim sachlich zuständigen Scheidungsrichter stellen. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass sämtliche Umstände, welche sich nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 27. September 2018 (Urk. 96; Urk. 97) ereignet haben oder nach diesem Datum wirksam werden, nicht Be- standteil der eheschutzrichterlichen Beurteilung sein können. Hierauf wird später zurück zukommen sein. - 12 - D. Kinder- und Ehegattenunterhalt
  27. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner gestützt auf die einstufig-konkrete Berechnungsmethode verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unter- haltsbeitrag für sich persönlich von Fr. 2'957.30 zu bezahlen. Weiter setzte die Vorinstanz für die beiden Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'300.– bzw. Fr. 1'200.– fest, auf Seiten von D._____ zuzüg- lich Fr. 3'000.– Betreuungsunterhalt. Der Unterhaltsberechnung legte sie einen Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 7'333.50 sowie einen solchen für C._____ und D._____ von Fr. 1'808.30 bzw. Fr. 1'715.50 zu Grunde und ging von einem Ein- kommen der Gesuchstellerin von Fr. 2'000.– pro Monat aus (Urk. 47 S. 54). 1.2 Im Berufungsverfahren umstritten sind zunächst die von der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung angewandte Methode, das Einkommen der Gesuchstellerin wie auch die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung.
  28. Wahl der Berechnungsmethode 2.1 Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners anhand der einstufig-konkreten Berechnungsmethode bestimmt. Zur Begründung hat sie an- geführt, es lasse sich auch ohne detailreiche Überprüfung jedes einzelnen Bele- ges der akribisch geführten Familienbuchhaltung eine nicht vernachlässigbare Sparquote zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 80'000.– abschätzen, welche die tren- nungsbedingten Mehrkosten mehr als abdecken dürften. Angesichts dessen so- wie des Umstands, dass im vorliegenden Fall auf eine detaillierte und gut doku- mentierte Familienbuchhaltung zurückgegriffen werden könne, sei die einstufig- konkrete Berechnungsmethode anzuwenden (Urk. 47 S. 23 f.). 2.2 Die Gesuchstellerin kritisiert dieses Vorgehen. Sie macht zusammengefasst geltend, die Rechtsprechung gehe davon aus, dass die zweistufige Unterhaltsbe- rechnungsmethode zweckmässige Resultate liefere, wenn keine oder eine bloss geringe Sparquote bestehe oder wenn diese durch trennungsbedingte Mehrkos- - 13 - ten aufgebraucht werde. Die zweistufige Methode sei auch akkurater, weil die Fehlerquote bei der konkreten Berechnungsmethode steigen könne (Urk. 46 S. 23). Die Vorinstanz habe ohne Prüfung der Akten und ohne sich mit den Vorbrin- gen der Gesuchstellerin auseinanderzusetzen, auf die Darstellung des Gesuchs- gegners abgestellt und eine Sparquote von Fr. 50'000.– bis Fr. 80'000.– ange- nommen. Zu den trennungsbedingten Mehrkosten habe sich die Vorinstanz nicht weiter geäussert. Korrekterweise sei von einer Sparquote in den Jahren 2014 und 2015 von jährlich rund Fr. 23'000.– und trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 4'575.– pro Monat resp. Fr. 54'900.– pro Jahr auszugehen. Damit sei die vor- instanzliche Feststellung, wonach die Sparquote die trennungsbedingten Mehr- kosten "mehr als abdecken dürfte", aktenwidrig (Urk. 46 S. 16-23). 2.3 Der Gesuchsgegner plädiert für die Anwendung der einstufigen Berech- nungsmethode. Er führt zusammengefasst aus, die Wahl der Berechnungsme- thode habe einzig zum Ziel, eine möglichst realitätsnahe Unterhaltsberechnung zu ermöglichen. Angesichts der äusserst detaillierten und von der Gesuchstellerin nicht bestrittenen Familienbuchhaltung führe eine Berechnung des Unterhaltes mittels einstufig-konkreter Methode auf Grundlage der bekannten Lebenshal- tungskosten zu einer adäquateren Bezifferung als die zweistufige Methode. Mit anderen Worten sei aufgrund der detaillierten Familienbuchhaltung, selbst wenn keine Sparquote vorliegen würde, der Unterhalt anhand der konkreten Zahlen zu berechnen, anstatt sich auf eine abstrakte Methode zu stützen (Urk. 61 S. 11, 13). 2.4 Das Gesetz schreibt zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts keine be- stimmte Berechnungsmethode vor. Dem Grundsatz nach stehen die einstufig- konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Bei der einstufigen Be- rechnungsweise werden sämtliche Positionen des bisherigen Lebensstandards konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt. Rele- vant ist die vor der Trennung gelebte Lebenshaltung (BGer 5A_610/2012 vom
  29. März 2013, E. 3). Bei der zweistufigen Methode werden von den gemeinsa- men Einkünften der Parteien zunächst die beidseitigen familienrechtlichen Grund- bedarfe abgezogen. Ein (allenfalls) verbleibender Überschuss ist unter den Par- teien aufzuteilen. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 485 festgehalten, dass - 14 - die Bedarfsberechnung grundsätzlich konkret, d.h. anhand der tatsächlichen Aus- gaben zu erfolgen hat. Präzisierend wurde angefügt, dass die zweistufige Metho- de jedenfalls dann zulässige Ergebnisse gestatte, wenn die Ehegatten - auch bei guten finanziellen Verhältnissen - nichts angespart haben oder die bisherige Sparquote von den scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Damit hat das Bundesgericht klare Kriterien für die Methodenwahl geschaffen: Die Be- rechnungsmethode wird massgeblich vom Vorliegen einer Sparquote bestimmt (vgl. Arndt, Die Sparquote - Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: FS Geiser, Zürich 2017, S. 49 f.). Absolut zwingend ist die Wahl der einstufigen Berechnungsmethode indes auch bei einer belegten Sparquote nicht. Es ist stets auf den Einzelfall abzustellen und die für die konkreten Umstände geeignetste Vorgehensweise zu wählen (OGer ZH LE150053 vom 16.06.2016 E. II.B.3.3.3; OGer ZH LE150035 vom 08.12.2015, E. III.C.4.1; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz 02.66). 2.5 Vorliegend hat die Vorinstanz zu Recht die einstufig-konkrete Berech- nungsmethode angewandt. Aus folgenden Gründen ist von einer Sparquote aus- zugehen, welche die scheidungsbedingten Mehrkosten übersteigt: Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz das Vorliegen einer Sparquote im Jahr 2015 von Fr. 74'896.56 behauptet. Konkret seien Fr. 5'601.50 zuzüglich Fr. 33'730.61 und Fr. 4'086.58 in die eheliche Liegenschaft investiert, Fr. 7'283.22 für die Inneneinrichtung ausgegeben, Fr. 13'536.– in die Säule 3a einbezahlt und Fr. 12'410.– für die Ausbildung der Gesuchstellerin aufgewendet worden. All die- se Ausgaben seien nicht als Teil der Lebenshaltungskosten zu betrachten und damit der Sparquote zuzurechnen (Urk. 30 S. 11-14). Die Gesuchstellerin hat den Betrag von Fr. 12'379.62 als Investition in den Hausbau und im Berufungsverfah- ren die Einzahlungen in die Säule 3a anerkannt, hat aber im restlichen Betrag ei- ne Zuweisung zur Sparquote bestritten (Urk. 34 S. 14 f.; Urk. 46 S. 19). Korrek- terweise sind Fr. 63'863.72 der Sparquote zuzurechnen. Hierzu zählen die Ein- zahlungen von Fr. 13'536.– in die 3. Säule (vgl. Arndt, a.a.O., S. 52), welche von der Gesuchstellerin in diesem Umfang auch anerkannt werden. Weiter sind Aus- gaben von Fr. 33'730.61 für den Hausbau (Elektroinstallationen und Bau Piz- - 15 - zaofen) der Sparquote zuzurechnen. Ausgaben, die der Vermögensbildung die- nen, wozu der Erwerb von Wohneigentum inkl. Investitionen gehört (Arndt, a.a.O., S. 52), werden nicht für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten aufgewendet und sind deshalb der Sparquote zuzurechnen. Ob die Investitionen sich nachträg- lich als sinnvoll erweisen, ist nicht von Belang. Vor diesem Hintergrund ist das von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argument, wo- nach der in der ehelichen Liegenschaft erstellte Pizzaofen bereits verrostet sei und bald abgerissen werden müsse und ohnehin eine Luxus-Ausgabe darstelle (Urk. 34 S. 15), unbehelflich. Es bleibt dabei, dass die investierten Mittel nicht in die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten geflossen sind. Ebenfalls der Sparquote zuzurechnen ist ein Teil der in die Ausbildung der Gesuchstellerin in- vestierten Mittel. Fallen nämlich bisherige Auslagen nicht mehr an (z.B. bisherige Weiterbildungskosten), besteht auch kein Anspruch auf Beibehaltung der ent- sprechenden Bedarfsposition, sodass diese freigewordenen Mittel der Sparquote zuzuweisen sind (Arndt, a.a.O., S. 53). Die Ausbildung der Gesuchstellerin ist seit Mai 2017 abgeschlossen (vgl. Urk. 46 S. 32). Sie selber macht in ihrem Bedarf entsprechend bloss noch Weiterbildungskosten von Fr. 120.– pro Monat geltend (Urk. 46 S. 32). Im Jahr 2015 wurden für die Ausbildung der Gesuchstellerin nach unbestritten gebliebener Darstellung des Gesuchsgegners Fr. 12'410.– investiert (vgl. Urk. 30 S. 14). Damit entfallen ab Mai 2017 Aus- bzw. Weiterbildungskosten der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 10'970.– (Fr. 12'410.– abzgl. Fr. 1'440.–), welche der Sparquote zuzurechnen sind. Schliesslich weist die Familienbuchhal- tung der Parteien im Jahr 2015 einen Überschuss von Fr. 5'627.11 aus (Urk. 28 S. 2). Dabei handelt es sich um klassische Ersparnisse, welche ebenfalls der Sparquote zuzuweisen sind (vgl. Arndt, a.a.O., S. 52). Nicht zur Sparquote gehö- ren demgegenüber die geltend gemachten Auslagen für die Inneneinrichtung, da diese nicht der Vermögensbildung, sondern dem Konsum der Parteien zuzurech- nen sind. Dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass keine qualitativ hochstehenden Möbel erworben wurden, sondern die Inneneinrichtung grössten- teils von E._____ stammt (Urk. 30 S. 11 f.). Es ist davon auszugehen, dass sol- che Möbel in einer gewissen Regelmässigkeit zu ersetzen sind und damit keine Investition im Sinne einer Wertanlage vorliegt. Gleiches gilt für die Auslagen im - 16 - Zusammenhang mit den Gartenmöbeln und der Gartenpflege. Damit resultiert im Jahr 2015 eine Sparquote von Fr. 63'863.72. Ähnlich sieht die Situation im Jahr 2014 aus. Werden dort die Beiträge in die 3. Säule im Betrag von Fr. 13'478.– (Urk. 31/362-364), die entfallenden Aus- und Weiterbildungskosten der Gesuch- stellerin von Fr. 7'130.– (Urk. 31/365; Fr. 8'570.– abzgl. Fr. 1'440.–), die aner- kannten Investitionen in den Hausbau von Fr. 9'400.– (Urk. 34 S. 13) sowie die Ersparnisse in Form des Überschusses gemäss Familienbuchhaltung von Fr. 10'966.88 (Urk. 27) addiert, resultiert ein Betrag von Fr. 40'974.88. Hinzu kommen die unbestrittenen Auslagen für den Erwerb eines Autos im Betrag von Fr. 28'380.– (Urk. 30 S. 11). Hierbei handelt es sich um eine Ausgabe, welche nicht regelmässig getätigt wird; der Kauf eines Fahrzeuges stellt - vorbehaltlich besonderer Umstände - eine einmalige Anschaffung dar. Es ist weder aktenkun- dig noch wird von den Parteien geltend gemacht, dass die Familie in kurzen Ab- ständen immer wieder neue Fahrzeuge erworben hätte. Damit resultiert im Jahr 2014 eine Sparquote von Fr. 69'354.88. Es ist damit im Durchschnitt von einer Sparquote im Bereich von rund Fr. 66'000.– pro Jahr auszugehen. Die Gesuch- stellerin macht scheidungsbedingte Mehrkosten von Fr. 4'575.– pro Monat resp. Fr. 54'900.– pro Jahr geltend (Urk. 46 S. 22), womit die durchschnittliche Spar- quote die von der Gesuchstellerin behaupteten scheidungsbedingten Mehrkosten übersteigt. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass entgegen der Darstel- lung der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 46 S. 22) die Trennung der Parteien nicht zu zusätzlichen Fahrzeugauslagen von Fr. 200.– und zusätzlichen Ferienkosten von Fr. 500.– führen wird. Die Parteien hatten schon vor der Trennung zwei Autos. Die Ferienkosten werden ebenfalls - mit Ausnahme der Kosten für das Mietauto, die sich bei Wegfall eines Erwachsenen kaum reduzieren (vgl. Erw. D.3.3.j) - im gleichen Ausmass anfallen wie vor der Trennung. Daher ist mit scheidungsbe- dingten Mehrkosten von rund Fr. 3'875.– pro Monat resp. Fr. 46'500.– pro Jahr zu rechnen, womit diese von der Sparquote um rund Fr. 19'500.– übertroffen wer- den. Damit ist dargetan, dass die Parteien während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen aufgebraucht haben, sondern Ersparnisse bilden konn- ten. - 17 - Wie erwähnt, führt indes auch das Vorliegen einer Sparquote nicht zwingend da- zu, dass nach der einstufigen Berechnungsmethode vorzugehen ist. Es ist stets auf den Einzelfall abzustellen und die für die konkreten Umstände geeignetste Vorgehensweise zu wählen. So kann beispielsweise die zweistufige Berech- nungsmethode zweckmässig erscheinen, wenn sich die Ermittlung des gebühren- den Bedarfs nachvollziehbar schwierig gestaltet, da bei langer Trennungszeit ein Jahre zurückliegender Bedarf dargetan werden muss. Die vorliegenden Umstän- de sind aber geradezu dafür prädestiniert, um nach der einstufig-konkreten Be- rechnungsmethode vorzugehen. Im Recht liegt eine - wie die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat (Urk. 47 S. 24) - sehr detaillierte und umfassend dokumen- tierte Familienbuchhaltung der Jahre 2013-2015 (Urk. 26-28). Die Parteien haben mit Akribie jede Ausgabe erfasst, kategorisiert und nach buchhalterischen Krite- rien verbucht. Die Ausgaben der Parteien der Jahre 2013-2015 lassen sich auf diese Weise auf den Rappen genau bestimmen. Unter diesen Umständen beste- hen keine Schwierigkeiten in der Bedarfsermittlung. Dem Gesuchsgegner ist vor diesem Hintergrund zuzustimmen, dass vorliegend die Berechnung des Unterhal- tes mittels einstufig-konkreter Methode auf Grundlage der bekannten Lebenshal- tungskosten zu einer adäquateren Bezifferung als die zweistufige Methode führt. 2.6 Demzufolge ist der Ehegatten- und Kinderunterhalt im konkreten Fall nach der einstufigen Berechnungsmethode zu ermitteln.
  30. Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder 3.1 Die Vorinstanz ist auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Bedarf von Fr. 7'333.50 ausgegangen. Für C._____ hat sie einen Barbedarf von Fr. 1'808.30 und für D._____ einen solchen von Fr. 1'715.50 berücksichtigt (Urk. 47 S. 29). 3.2 Die Gesuchstellerin geht im Berufungsverfahren von einem Bedarf auf ihrer Seite von Fr. 10'240.– aus und möchte für C._____ und D._____ einen Barbedarf von Fr. 2'340.– resp. Fr. 2'212.– berücksichtigt wissen (Urk. 46 S. 27-34). - 18 - 3.3 Es ist von folgendem Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder auszuge- hen: Gesuchstellerin C._____ D._____ a) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 ab tt.mm.2018 Fr. 600.00 b) Wohnkosten Fr. 1'018.00 Fr. 440.00 Fr. 440.00 c) Nebenkosten Fr. 1'020.00 Fr. 40.00 Fr. 40.00 d) Krankenkasse (inkl. VVG) Fr. 378.05 Fr. 150.15 Fr. 122.45 e) Gesundheitskosten/Selbstbehalte Fr. 150.00 Fr. 61.15 Fr. 61.15 f) Kommunikationskosten Fr. 168.40 - - g) Versicherungen Fr. 70.00 - - h) Fahrzeugkosten/Mobilität Fr. 493.75 Fr. 30.00 - i) auswärtige Verpflegung Fr. 150.00 Fr. 100.00 Fr. 50.00 j) Freizeit/Ferien/Zeitschriften Fr. 800.00 Fr. 475.00 Fr. 475.00 k) Geschenke/Einladungen Fr. 105.00 Fr. 52.50 Fr. 52.50 l) Fremdbetreuung Kinder - Fr. 59.50 Fr. 74.40 m) Putzfrau Fr. 480.00 - - n) Steuern Fr. 1'300.00 - - o) Mitgliedschaften Fr. 13.00 - - p) Ausbildung Fr. 120.00 q) Säule 3 a Fr. 565.00 r) Total Bedarf (gerundet) Fr. 8'180.00 Fr. 1'810.00 Fr. 1'715.00 Fr. 2'010.00 a) Der Grundbetrag ergibt sich aus dem Kreisschreiben der Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Richtlinien). Die Gesuchstellerin beharrt im Berufungsverfahren auf einem Zuschlag von 25%. Bei erhöhtem Lebensstandard sei ein solcher Zuschlag üblich (Urk. 46 S. 27). Der Gesuchsgegner widerspricht der Gesuchstellerin und plädiert für die Berücksichti- gung der einfachen Grundbeträge. Diese würden die in der Buchhaltung nachge- wiesenen effektiven Kosten der Gesuchstellerin und der Kinder sogar übersteigen (Urk. 61 S. 17 f.). - 19 - Der Vorinstanz und dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass kein Anlass zur Erhöhung des Grundbetrages besteht. Bei der einstufig-konkreten Berechnungs- methode geht es gerade darum, die effektiven Auslagen zu eruieren und nicht auf pauschalisierte Bedarfspositionen zurückzugreifen. Vor diesem Hintergrund er- scheint es sogar fraglich, ob überhaupt eine Position Grundbedarf zu berücksich- tigen ist, oder ob nicht vielmehr die darin enthaltenen Auslagen für Nahrung, Klei- dung und Hygieneartikel einzeln darzutun wären. Nachdem der Gesuchsgegner die Berücksichtigung eines Grundbetrages im Berufungsverfahren aber nicht mehr kritisiert (Urk. 61 S. 17 f.), erscheint es nicht gerechtfertigt, vom vor- instanzlichen Vorgehen abzuweichen. Eine pauschale Erhöhung des Grundbetra- ges einzig mit Verweis auf die finanziellen Verhältnisse ist demgegenüber nicht angezeigt. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Grundbetrag von C._____ mit Er- reichen des 10. Altersjahres, mithin per tt.mm.2018, um Fr. 200.– auf Fr. 600.– angestiegen ist. b) Die Vorinstanz hat als Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder die Hypothekarzinsen von Fr. 1'898.– berücksichtigt (Urk. 47 S. 30-32). Es ist nicht klar, ob die Gesuchstellerin diese Bedarfsposition im Berufungsverfah- ren kritisiert. Sie führt in ihrer Berufungsschrift unter dem Titel Hypothekarzinsen den Betrag von Fr. 2'080.– auf und erwähnt, dieser sei belegt und gemäss Urteil einzusetzen (Urk. 46 S. 28). Wie soeben erläutert, wurden im angefochtenen Ur- teil aber lediglich Fr. 1'898.– als Hypothekarzinsen berücksichtigt. Mangels einer konkreten Rüge seitens der Gesuchstellerin kann im Berufungsverfahren keine Anpassung der im Bedarf berücksichtigten Hypothekarzinsen erfolgen. c) Die Nebenkosten werden von den Parteien nicht zum Thema des Beru- fungsverfahrens gemacht. d) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin Kosten für die Grund- und Zusatzversicherung von Fr. 378.05 berücksichtigt und bei C._____ und D._____ Kosten von Fr. 150.15 resp. Fr. 122.45 angerechnet (Urk. 47 S. 33 f.). - 20 - Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren eine Änderung der Kranken- kassenbeiträge geltend. Diese würden sich mittlerweile für die Gesuchstellerin auf Fr. 509.–, für C._____ auf Fr. 128.– und für D._____ auf Fr. 118.– belaufen (Urk. 46 S. 28). Der Gesuchsgegner wendet ein, es sei offensichtlich, dass es sich bei den angepassten Kosten betreffend die Gesuchstellerin nicht um eine allgemeine Erhöhung der Prämien handeln könne, sondern dass diese auf veränderte Ver- tragsverhältnisse (bspw. Änderung der Franchise) zurückzuführen seien (Urk. 61 S. 18). In der Tat erscheint als glaubhaft, dass eine Erhöhung der Krankenkassenkosten um über 30% nicht auf den allgemeinen Prämienanstieg zurückzuführen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin vertragliche Änderungen, wie zum Beispiel die Reduktion der Franchise, vorgenommen hat (vgl. Urk. 36/8 und 49/10). Dies bildet aber nicht den ehelichen Standard ab, weshalb eine diesbe- zügliche Erhöhung nicht berücksichtigt werden kann. Es ist mithin von den im vor- instanzlichen Verfahren berücksichtigten Kosten für Krankenkassenprämien aus- zugehen. e) Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die Familienbuchhaltung bei der Gesuch- stellerin Fr. 122.30 und bei den Kindern je Fr. 61.15 als (weitere) Gesundheitskos- ten veranschlagt. Dies entspricht gesamthaft zwei Dritteln der in der Familien- buchhaltung aufgeführten Kosten von durchschnittlich Fr. 366.90 pro Monat (Urk. 47 S. 34 f.). Die Gesuchstellerin bemängelt, dass die Vorinstanz die Kosten gemäss Familien- buchhaltung gedrittelt habe. Sie sei unheilbar krank und gehe regelmässig zum Arzt. Der Gesuchsgegner hingegen habe keinen Selbstbehalt und habe diesbe- züglich auch keine Belege eingereicht. Es rechtfertige sich daher, auf Seiten der Gesuchstellerin Fr. 150.– für Selbstbehaltskosten einzusetzen. Darüber hinaus seien weitere Fr. 150.– für die Dentalhygiene sowie den Zahnarzt im Bedarf auf- zunehmen. Es gehe nicht an, den von der Gesuchstellerin gestellten Editionsan- trag bezüglich der Belege zur Familienbuchhaltung nicht zu behandeln und gleichzeitig den Anspruch zufolge fehlender Belege zu verneinen (Urk. 46 S. 28). Der Gesuchsgegner führt diesbezüglich aus, die Gesuchstellerin habe die sie be- - 21 - treffenden Selbstbehaltskosten nachzuweisen. Kosten betreffend Dentalhygiene und Zahnarzt existierten nicht, was sich daran zeige, dass diese nicht aus der Familienbuchhaltung hervorgehen würden (Urk. 61 S. 18). Es ist aktenkundig, dass die Gesuchstellerin an zwei chronischen, unheilbaren Krankheitsbildern leidet (vgl. Urk. 17/1.2). Vor diesem Hintergrund ist es glaub- haft, dass sie häufiger zum Arzt gehen muss und damit auf ihrer Seite höhere Selbstbehaltskosten anfallen. Dies widerspiegelt sich auch in den im Jahr 2016 angefallenen ungedeckten Gesundheitskosten der Gesuchstellerin, welche Fr. 2'169.98 resp. Fr. 180.85 pro Monat betragen haben (Urk. 19/9). Vor diesem Hin- tergrund erscheint es nicht sachgerecht, die in der Familienbuchhaltung festgehal- tenen Gesundheitskosten der Parteien zu dritteln. Vielmehr sind der Gesuchstel- lerin die von ihr beantragten Fr. 150.– für Selbstbehaltskosten anzurechnen. Mit Blick auf die Kosten für Dentalhygiene und Zahnarzt ist festzuhalten, dass solche in den Gesundheitskosten der Familienbuchhaltung enthalten sind (vgl. bspw. Urk. 28, Buchung vom 1. Juli 2015 bezüglich Dentalhygiene am 30. Juni 2015 im Betrag von Fr. 174.40, Kategorie 3302) und damit nicht noch zusätzlich berück- sichtigt werden können. f) Unter dem Titel Kommunikationskosten hat die Vorinstanz den Betrag von Fr. 168.40, bestehend aus Fr. 115.– für ein F._____-Abonnement, Fr. 14.90 für G._____ und Fr. 38.50 für die Billag, berücksichtigt (Urk. 47 S. 35). Die Gesuch- stellerin macht in der Berufungsschrift anderorts zwar noch geltend, Kosten von monatlich Fr. 230.– für F._____ und G._____ seien ausgewiesen (Urk. 46 S. 30), lässt diese Behauptung indes völlig unbelegt. Dieser Betrag wurde nicht bean- standet (Urk. 46 S. 28), weshalb es dabei sein Bewenden hat. g) Die Vorinstanz hat unter dem Titel Versicherungen einen Betrag von Fr. 35.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Bedarf der Gesuchstellerin be- rücksichtigt. Kosten für weitere Versicherungen hat sie ausser Acht gelassen, da es sich dabei um freiwillige Zusatzversicherungen handle, weshalb diese aus dem Grundbetrag zu zahlen seien und nötigenfalls auch gekündigt werden könnten. Ausserdem habe die Gesuchstellerin keine Belege dazu eingereicht (Urk. 47 S. 36). - 22 - Die Gesuchstellerin beharrt im Berufungsverfahren auf der Berücksichtigung von weiteren Fr. 18.– für die Reiseversicherung und Fr. 35.– für die Rechtsschutzver- sicherung. Diese Ausgaben seien in der Familienbuchhaltung ersichtlich, womit sie zum Lebensstandard gehören würden. Die Vorinstanz verkenne darüber hin- aus, dass der Gesuchsgegner sämtliche Belege zur Familienbuchhaltung besitze und die Gesuchstellerin entsprechend einen Editionsantrag gestellt habe, welcher von der Vorinstanz nicht behandelt worden sei (Urk. 46 S. 28). Der Gesuchsgeg- ner macht demgegenüber geltend, die Gesuchstellerin habe im erstinstanzlichen Verfahren keine Belege eingereicht, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine weite- ren Versicherungskosten berücksichtigt habe. Ein blosser Verweis auf die Famili- enbuchhaltung reiche nicht aus (Urk. 61 S. 18). Aus der Familienbuchhaltung gehen Kosten für die Rechtsschutzversicherung bei der H._____ AG von Fr. 420.– pro Jahr hervor (vgl. Urk. 28, Buchung vom
  31. August 2015 bezüglich H._____ Rechtsschutz-Versicherung AG im Betrag von Fr. 420.–, Kategorie 3301). Die Rechtsschutzversicherung gehört damit zum massgebenden Standard und ist im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichti- gen. Kosten für eine Reiseversicherung sind hingegen aus der Familienbuchhal- tung nicht ersichtlich. Angesichts der Akribie, mit welcher die Parteien die Famili- enbuchhaltung geführt haben, ist davon auszugehen, dass solche Kosten - falls vorhanden - Eingang in die Buchhaltung gefunden hätten. Aus diesem Grund ist eine Beurteilung der Position auch ohne zusätzliche Belege möglich. Es sind da- mit im Bedarf der Gesuchstellerin zusätzlich Fr. 35.– für die Rechtsschutzversi- cherung zu berücksichtigen, womit ihr unter dem Titel "Versicherungen" ein Be- trag von Fr. 70.– anzurechnen ist. h) Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die Familienbuchhaltung Fr. 480.– für die Fahrzeugkosten zuzüglich Fr. 13.75 für das Halbtax-Abonnement der Gesuchstel- lerin im Bedarf berücksichtigt (Urk. 47 S. 37 f.). Die Gesuchstellerin moniert im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe die in der Familienbuchhaltung aufgeführten Auslagen für Mobilität zu Unrecht durch drei geteilt. Sämtliche Kosten würden auf die Gesuchstellerin entfallen, da der Gesuchsgegner seine Transportauslagen mit Blick auf seine Spesenpauschale - 23 - von Fr. 1'200.– pro Monat unter der Rubrik "Spesen" verbucht habe. Darüber hin- aus wiederholt die Gesuchstellerin, dass sich sämtliche Belege zur Familienbuch- haltung im Besitz des Gesuchsgegners befänden und sie entsprechend einen Editionsantrag gestellt habe, welcher von der Vorinstanz nicht behandelt worden sei (Urk. 46 S. 29). Darüber hinaus möchte die Gesuchstellerin Fr. 200.– für die Benützung des öffentlichen Verkehrs in ihrem Bedarf berücksichtigt haben. Der Gesuchsgegner habe diesen Betrag vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 46 S. 30). Der Gesuchsgegner hält die vorinstanzlichen Ausführungen für zutreffend. Die Ge- suchstellerin lege keine Belege als Nachweis für ihre Behauptungen ins Recht (Urk. 61 S. 18). Zunächst ist zu bemerken, dass die Familienbuchhaltung auch bei dieser Ausla- genposition sehr detailliert ist. So werden die Transportkosten (inklusive Versiche- rung) unterteilt in "Transport Allgemein", "Auto A'._____ inkl. Versicherungen" und "Auto B._____ inkl. Versicherung" (vgl. Urk. 4/16-17). Entsprechend kann auf den Rappen genau eruiert werden, auf welche Partei welche Kosten für ihr jeweiliges Fahrzeug entfallen sind. Die Darstellung der Gesuchstellerin, wonach sämtliche Transportkosten bei ihr angefallen seien, geht vor diesem Hintergrund fehl. Dass der Gesuchsgegner zusätzlich berufsbedingte Transportkosten unter der Rubrik "Spesen" verbucht hat, ändert daran nichts. Die von der Gesuchstellerin aufge- wendeten Mobilitätskosten gehen eindeutig aus der Familienbuchhaltung hervor und sind in diesem Umfang zu berücksichtigen. Die Einsicht in weitere Belege er- übrigt sich. Der Vorinstanz folgend sind im Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 480.– als Mobilitätskosten für das Fahrzeug zu berücksichtigen. Hinzu kommen Fr. 13.75 für das Halbtax-Abonnement der Gesuchstellerin, welches mit Fr. 165.– pro Jahr zu Buche schlägt. Kosten von Fr. 200.– pro Monat - wie von der Gesuchstel- lerin geltend gemacht (Urk. 46 S. 30) - sind der Familienbuchhaltung nicht zu ent- nehmen. Unter der Rubrik "Transport allgemein" wurden für die gesamte Familie im Jahr 2015 lediglich Fr. 320.90 verbucht (Urk. 4/16). Im Jahr 2014 waren es so- gar nur Fr. 143.20 (Urk. 4/17). Mehr als die Kosten für das Halbtax der Gesuch- stellerin, welche der Gesuchsgegner anerkennt, können vor diesem Hintergrund nicht als Ausgaben für den öffentlichen Verkehr berücksichtigt werden. Die von - 24 - der Vorinstanz berücksichtigten Transportkosten für C._____ wurden im Beru- fungsverfahren nicht thematisiert, weshalb sie unverändert einzusetzen sind. i) Die Kosten für die auswärtige Verpflegung werden von der Gesuchstellerin nicht zum Thema der Berufung gemacht, womit es bei den von der Vorinstanz be- rücksichtigten Fr. 150.– für die Gesuchstellerin, Fr. 100.– für C._____ und Fr. 50.– für D._____ sein Bewenden hat. j) Die Vorinstanz hat für Ferien und Freizeit im Bedarf der Gesuchstellerin ei- nen Betrag von Fr. 800.– veranschlagt. Für C._____ und D._____ wurde je ein Betrag von Fr. 400.– berücksichtigt. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf die Familienbuchhaltung der Parteien, welche für Ferien in den Jahren 2013-2015 gesamthaft einen Betrag von Fr. 69'694.– und für Freizeitaktivitäten einen solchen von Fr. 16'520.– aufführe. Diese Kosten seien zu einem Drittel der Gesuchstelle- rin und einem Drittel den beiden Kindern zuzurechnen. Darüber hinaus seien Fr. 150.– für beide Kinder gemeinsam für Zeitschriften und Bücher zu berücksich- tigen (Urk. 47 S. 39 f.). Die Gesuchstellerin erklärt im Berufungsverfahren, die Kinder hätten aktenkundig zahlreiche Hobbies. Die aktuellen Kosten von Fr. 600.– seien belegt. Mit Blick auf die Kosten für die Hobbies der Kinder habe die Vorinstanz zu Unrecht ihr Editi- onsbegehren bezüglich der Belege zur Buchhaltung nicht behandelt (Urk. 46 S. 30). Bezüglich der Auslagen für die Ferien habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die Jahre 2013-2015 abgestellt. Die Jahre 2013 und 2014 seien nicht repräsentativ, da die Parteien im Jahr 2013 ihr Haus gebaut hätten und die Gesuchstellerin im Jahr 2014 schwer erkrankt sei, weshalb die Parteien weniger Ferien gemacht hät- ten. Abzustellen sei auf das Jahr 2015. Die Kosten seien sodann nicht zu dritteln, da sich mit dem Wegfall eines Erwachsenen die Auslagen (wie z.B. für ein Hotel- zimmer) erfahrungsgemäss nicht plötzlich um einen Drittel reduzierten (Urk. 46 S. 31). Mit Blick auf die für Zeitschriften und Bücher berücksichtigten Kosten seien sämtliche in der Buchhaltung in den Konten 3502/3503 aufgeführten Auslagen der Gesuchstellerin und den Kindern anzurechnen, zumal der Gesuchsgegner nicht behauptet habe, dass er selber Zeitschriften, Bücher oder Ähnliches gekauft habe (Urk. 46 S. 32). Der Gesuchsgegner hält die Vorgehensweise der Vorinstanz für - 25 - richtig. Diese habe sich auf die anerkannte Familienbuchhaltung abgestützt. Eine Aufteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 sei angemessen, zumal die Kinder auch Ferien mit dem Gesuchsgegner verbringen und für die Gesuchstellerin daher geringere Kosten anfallen würden (Urk. 61 S. 19). Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin zwar anführt, die aktuellen Hobby-Kosten der Kinder von Fr. 600.– seien belegt (Urk. 46 S. 30), aber aus ih- rem Parteivortrag weder klar wird, ob dieser Betrag pro Kind oder für beide zu- sammen gemeint ist, noch auf aktuelle Belege hingewiesen wird, weshalb nicht geprüft werden kann, wie sich die Kosten für die Hobbies der Kinder im jetzigen Zeitpunkt gestalten. Was die Kosten für die Hobbies der Kinder in den Jahren 2013-2015 anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese in den buch- halterischen Konten 3400 und 3404 erfasst wurden. Zusätzliche Belege zur Buchhaltung waren damit nicht erforderlich. Im Hinblick auf die in der Buchhaltung festgehaltenen Zahlen bezüglich Ferien und Freizeit kritisiert die Gesuchstellerin zwar ein Abstellen auf einen Durchschnittswert der Jahre 2013-2015, geht aber selber bei der Berechnung der Auslagen im Berufungsverfahren vom Durchschnitt dieser drei Jahre aus (vgl. Urk. 46 S. 31). Anpassungen sind in dieser Hinsicht daher nicht vorzunehmen. Die Aufteilung der angefallenen Kosten im Verhältnis 1/3 zu 2/3 erscheint ebenfalls sachgerecht. Entgegen der Gesuchstellerin reduzie- ren sich nahezu sämtliche Kosten für Ferien und Freizeit mit dem Wegfall einer Person. Selbst das von der Gesuchstellerin exemplarisch angeführte Hotelzimmer ist preiswerter, wenn anstelle eines Doppelzimmers ein Einzelzimmer gebucht wird. Einzig das Mietauto dürfte auch bei Wegfall eines Erwachsenen gleich viel kosten. Diese Ausgabeposition fällt aber in der Gesamtbetrachtung nicht derart ins Gewicht, dass sich eine Abweichung von der vorinstanzlichen Aufteilung rechtfertigen würde. Damit hat es bei den von der Vorinstanz für Ferien und Frei- zeit berücksichtigten Kosten von Fr. 800.– für die Gesuchstellerin und je Fr. 400.– für die beiden Kinder sein Bewenden. Was die Auslagen für Zeitschriften und Bücher anbelangt, bleibt es ebenfalls beim von der Vorinstanz pauschal eingesetzten Betrag von Fr. 150.– für beide Kinder. Die Rüge der Gesuchstellerin, wonach sämtliche Kosten der buchhalterischen - 26 - Konten 3502/3503 auf die Gesuchstellerin und die Kindern entfallen würden, ver- fängt nicht. Zum einen handelt es sich bei diesen beiden Konten um diejenigen für Abonnemente (3502) und Ausbildung/Weiterbildung (3503), wobei nur das Erste- re für Zeitschriften und Bücher für die Kinder relevant sein dürfte. Zum anderen hat die Vorinstanz entgegen der Gesuchstellerin keine Aufteilung der ausgewie- senen Kosten zu je einem Drittel vorgenommen, sondern mit Verweis auf die För- derung der Kinder pauschal einen Betrag von Fr. 150.– eingesetzt (Urk. 47 S. 41). Mit dieser Begründung setzt sich die Gesuchstellerin in der Berufung nicht ausei- nander, weshalb es dabei sein Bewenden hat. k) Die Vorinstanz hat mit Verweis auf das buchhalterische Konto 3500 ("Ge- schenke") im Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder einen Betrag von ge- samthaft Fr. 210.– für Geschenke und Einladungen berücksichtigt. Dies entspricht zwei Drittel der entsprechenden Familienauslagen in den Jahren 2013 bis 2015 (Urk. 47 S. 41). Die Gesuchstellerin beharrt im Berufungsverfahren auf einem Betrag von Fr. 250.–. Die Auslagen für Einladungen für Freunde und Kindergeburtstage seien unter dem Konto 3100 ("Nahrung, Getränke, Lebensunterhalt, usw.") verbucht worden (Urk. 46 S. 33). Der Gesuchsgegner bestreitet einen Fr. 210.– überstei- genden Betrag. Die Gesuchstellerin belege keine derartigen Kosten und lege auch nicht substantiiert dar, inwieweit diese Kosten überhaupt angefallen seien (Urk. 61 S. 19). Das Anliegen der Gesuchstellerin, weitere Fr. 40.– für Einladungen und Kinder- geburtstage im Bedarf zu berücksichtigen, ist abzulehnen. Unter dem von ihr an- geführten Konto 3100 "Nahrung, Getränke, Lebensunterhalt, usw." wurden ge- mäss Familienbuchhaltung Einkäufe bei Detailhändlern wie Coop, Migros, Denner oder Spar sowie bei Apotheken, Drogerien und dergleichen verbucht (vgl. Urk. 26- 28). Diese Auslagen sind bereits im Grundbedarf enthalten. Betrachtet man die Ausgaben der Familie für Nahrung, Getränke und Lebensunterhalt etc. wird er- sichtlich, dass in den Jahren 2013 bis 2015 rund Fr. 15'000.– pro Jahr aufgewen- det wurden. Dies entspricht einem Betrag von rund Fr. 1'250.– pro Monat für vier Personen. Mit der Berücksichtigung eines Grundbetrages von Fr. 1'350.– für die - 27 - Gesuchstellerin und Fr. 600.– bzw. Fr. 400.– für die Kinder sind demzufolge ohne Weiteres auch Einkäufe für die Bewirtung von Gästen und die Ausrichtung von Kindergeburtstagen abgedeckt. l) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Kinder einen Betrag von gesamthaft rund Fr. 134.– für Fremdbetreuung berücksichtigt. Sie hat sich dabei auf zwei von der Gesuchstellerin eingereichte Rechnungen berufen (vgl. Urk. 19/2), welche der Gesuchsgegner in dieser Form anerkenne. Darüber hinausgehende Fremdbe- treuungskosten seien der Familienbuchhaltung nicht zu entnehmen (Urk. 47 S. 42). Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren geltend, in den Schulferien würden zusätzliche Kosten für die Fremdbetreuung entstehen, weshalb die von ihr geltend gemachten Fr. 250.– zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus wie- derholt die Gesuchstellerin, dass sich sämtliche Belege zur Familienbuchhaltung im Besitz des Gesuchsgegners befinden würden und sie entsprechend einen Edi- tionsantrag gestellt habe, welcher von der Vorinstanz nicht behandelt worden sei (Urk. 46 S. 30). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Darstellung. Zusätzliche Be- treuungskosten in den Ferien seien nie angefallen und würden auch heute nicht anfallen (Urk. 61 S. 18 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Familienbuchhaltung keine Position "Fremdbetreuung" entnommen werden kann. Entsprechend ist nicht ersichtlich, was die Gesuchstellerin diesbezüglich aus den sich beim Gesuchsgegner befind- lichen Belegen zur Buchhaltung für ihren Standpunkt ableiten will. Wenn die Ge- suchstellerin geltend machen möchte, dass die Kinder seit der Trennung der Par- teien zusätzlich in den Ferien betreut werden müssen, hätte sie entsprechende Belege einzureichen. Aus den Belegen zur Familienbuchhaltung 2013-2015 könn- te solches jedenfalls nicht entnommen werden. Demzufolge ist mit der Vorinstanz von den anerkannten Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder von monatlich Fr. 59.50 für C._____ und Fr. 74.40 für D._____ auszugehen. - 28 - m) Die Kosten für die Putzfrau werden von der Gesuchstellerin nicht zum The- ma der Berufung gemacht, womit auf die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 480.– abzustellen ist. n) Die Vorinstanz hat für Steuern einen Betrag von monatlich Fr. 1'200.– ein- gesetzt. Zur Begründung führte sie an, in den Jahren 2013-2015 seien bei den Parteien pro Monat Steuerauslagen von Fr. 1'343.60 angefallen. In dieser zeitli- chen Periode sei die Gesuchstellerin aber noch teilweise erwerbstätig gewesen. Zum momentanen Zeitpunkt erscheine unter Berücksichtigung des zu versteuern- den Liegenschaftsertrages, der sich gemäss der eingereichten Steuererklärung des Jahres 2016 (Urk. 20) auf Fr. 39'760.– belaufen habe, der zu versteuernden Einnahmen aus der Erbengemeinschaft sowie in der Steuererklärung deklarierten Einkünften aus Unterhaltsbeiträgen zuzüglich Abzügen ein pauschaler Betrag von Fr. 1'200.– (für Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern) angemessen. Der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag von Fr. 4'500.– übertreffe nicht nur bei weitem den für beide Parteien veranschlagten und in der Buchhaltung ausge- wiesenen Betrag, er werde darüber hinaus in keiner Weise substantiiert und glaubhaft gemacht (Urk. 47 S. 44 f.). Die Gesuchstellerin geht in der Berufung von Steuerauslagen von monatlich Fr. 3'000.– aus. Sie legt der Steuerberechnung ein Einkommen von Fr. 156'000.– pro Jahr zu Grunde und weist darauf hin, dass zusätzlich der Eigenmietwert der Liegenschaft zu versteuern sei (Urk. 46 S. 33). Der Gesuchsgegner erachtet den von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag als korrekt (Urk. 61 S. 19 f.). Die Gesuchstellerin erklärt auch in der Berufung nicht, wie sie getrennt lebend auf einen höheren Steuerbetrag kommt als er für beide Parteien während gelebter Ehe anfiel, was umso erstaunlicher ist, als sie davon ausgeht, im Gegensatz zu den Jahren 2013-2015 nahezu kein Einkommen aufzuweisen. Ihre Berechnung stimmt offensichtlich nicht. Die Vorinstanz hat ausserdem den Eigenmietwert in ih- rer Steuerberechnung miteinbezogen, sodass auch diese Kritik ins Leere geht. Mit Blick auf die im Berufungsverfahren vorzunehmende Erhöhung der Unterhaltsbei- träge (vgl. Erw. D.5 nachstehend) ist von einer Steuerpflicht der Gesuchstellerin von Fr. 1'300.– pro Monat auszugehen. - 29 - o) Unter dem Titel Mitgliedschaften wurde im Bedarf der Gesuchstellerin ein Betrag von monatlich Fr. 13.– berücksichtigt. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Mitgliedschaft bei dem I._____ schlage mit Fr. 70.– pro Jahr und diejenige für die J._____-Stiftung mit Fr. 45.– pro Jahr für eine Kleinfamilie zu Buche. Unter Hinzu- rechnung einer Mitgliedschaft bei der K._____ für Fr. 40.– resultiere ein monatli- cher Betrag von Fr. 13.– (Urk. 47 S. 46). Die Gesuchstellerin verlangt im Berufungsverfahren nach wie vor die Berücksich- tigung von Fr. 150.– für Mitgliedschaften. Die Kosten seien im buchhalterischen Konto 3015 ("Haus und Umgebung, Werkzeuge") ausgewiesen. Entgegen der Vorinstanz führe die Trennung nicht zu Einsparungen (Urk. 46 S. 33). Die Gesuchstellerin setzt sich mit ihrer Kritik nicht mit den vorinstanzlichen Aus- führungen auseinander. Es wurden die Kosten für sämtliche von der Gesuchstel- lerin geltend gemachten Mitgliedschaften aufgeführt. Die Gesuchstellerin erklärt nicht, inwiefern diese Beträge nicht korrekt seien. In der Familienbuchhaltung ist zudem unter dem Konto 3015 ("Haus und Umgebung, Werkzeuge") verbuchten Ausgaben keine Zahlung für Mitgliedschaften zu entnehmen (vgl. Urk. 26-28). Damit hat es beim von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag sein Bewenden. p) Die Gesuchstellerin kritisiert im Berufungsverfahren, dass in ihrem Bedarf keine Kosten für Aus- und Weiterbildung berücksichtigt worden sind. Diese habe sie im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, aber die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert. Sie verlangt die Berücksichtigung von Fr. 120.–, da sie vor der Trennung Ausbildungen absolviert und nun Anspruch auf Beibehaltung des Lebensstandards habe. Mit der im Mai 2017 beendeten Ausbildung zur Na- turheilpraktikerin erfülle sie nicht die Vorgaben, welche zum Erwerb des eidge- nössischen Diploms führten. Es sei zu erwarten, dass der Kanton Zürich in Zu- kunft nur noch Therapeuten mit eidg. Diplom zulassen werde. Ausserdem müsse sie jedes Jahr Weiterbildungen besuchen, weshalb sie auch nach der Trennung weiterhin Kurse belegen werde (Urk. 46 S. 32). Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin reiche keinerlei Belege über Ausbildungen ein. Ausserdem sei erstaunlich, dass sie einerseits ausführe, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu - 30 - können, aber gleichzeitig Aus- und Weiterbildungen besuchen wolle (Urk. 61 S. 19). Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin während gelebter Ehe die Ausbildung zur Naturheilpraktikerin begonnen und diese nach der Trennung abgeschlossen hat. Es versteht sich von selbst, dass diese Ausbildung, welche im Einverständnis beider Parteien in Angriff genommen wurde, bedarfsrelevant war und die entspre- chenden Kosten damit im Bedarf zu berücksichtigen sind. Alleine für das Jahr 2016 liegen Belege über Ausbildungskosten von über Fr. 6'200.– im Recht (Urk. 17/9), was einem monatlichen Betrag von gut Fr. 515.– entspricht. Die Ausbildung wurde nach Darstellung der Gesuchstellerin im Mai 2017 abgeschlossen (vgl. Urk. 46 S. 32). Dass es für eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich - eine solche wird im vorliegenden Eheschutzverfahren einzig aufgrund der Unmöglichkeit zur Berück- sichtigung von künftigen Begebenheiten nicht verlangt (vgl. Erw. D.4 nachste- hend) - von essentieller Bedeutung ist, dass laufend Weiterbildungen besucht werden, ist notorisch. Mit Blick auf das Budget der Parteien für Aus- und Weiter- bildungen in den Jahren 2013-2015 von durchschnittlich Fr. 12'130.– im Jahr resp. Fr. 1'010.– im Monat (Urk. 26-28) ist der von der Gesuchstellerin verlangte Betrag von Fr. 120.– pro Monat auch unter Berücksichtigung dessen, dass nun- mehr keine Ausbildungskosten mehr anfallen, sondern lediglich noch Weiterbil- dungskosten, angemessen. q) Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz einen Betrag von Fr. 565.– für die Einzahlung in die 3. Säule verlangt (Urk. 1 S. 10). Die Einzahlungen in die 3. Säu- le gehen aus der Familienbuchhaltung der Jahre 2013-2015 hervor (Urk. 26-28), womit sie zum Lebensstandard der Parteien gehören. Die Vorinstanz hat diese Position nicht behandelt. Dieses Versehen ist mit Verweis auf Art. 296 ZPO zu korrigieren. r) Nach dem Gesagten resultiert ein Bedarf der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 8'180.–. Auf Seiten von C._____ und D._____ ist ein (Bar-)Bedarf von Fr. 1'810.– (ab tt.mm.2018 Fr. 2'010.–) resp. Fr. 1'715.– zu berücksichtigen. Damit beläuft sich der Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder zusammen auf Fr. 11'705.– (ab tt.mm.2018 Fr. 11'905.–). - 31 -
  32. Einkommen der Gesuchstellerin 4.1 Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin Einkünfte von Fr. 2'000.– angerech- net. Sie ist dabei von einem Einkommen aus der Erbengemeinschaft von Fr. 1'500.– pro Monat und einem hypothetischen Einkommen von Fr. 500.– pro Monat ausgegangen (Urk. 47 S. 50 f.). 4.2 Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren geltend, es seien bloss Fr. 700.– als Einkommen aus der Erbengemeinschaft anzurechnen. Die Vor- instanz habe - obwohl die Zahlungen der Erbengemeinschaft aus den eingereich- ten Bankkontobelegen lückenlos hervorgingen - unbegründet mehr als das Dop- pelte angerechnet (Urk. 46 S. 23). Der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den Betrag von Fr. 1'500.– pro Monat nicht ohne Begründung angerechnet, sondern sie hat sich auf einen Durchschnittswert der Auszahlungen in den Jahren 2013-2016 gemäss den von den Parteien in den Steuererklärungen deklarierten Werten gestützt (Urk. 47 S. 50). Die Gesuchstellerin erklärt im Berufungsverfahren nicht, weshalb diese in den Steuererklärungen deklarierten Werte nicht zutreffen sollten und weshalb nicht von einem Durchschnittwert ausgegangen werden kann. Mangels solcher Beanstandungen hat es bei dem von der Vorinstanz berücksichtigten Be- trag sein Bewenden. 4.3 Weiter rügt die Gesuchstellerin zusammengefasst, die Vorinstanz habe ihr rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Dies sei nicht möglich. Hinzu komme, dass sie gesundheitlich angeschlagen sei und zwei Kinder zu be- treuen habe, weshalb ihr frühestens mit Erreichen des 10. Altersjahres von D._____ ein 50%-Pensum zugemutet werden könne (Urk. 46 S. 34). Der Ge- suchsgegner hält demgegenüber dafür, die Gesuchstellerin sei während der Ehe immer erwerbstätig gewesen und habe ihre Arbeitstätigkeit nur zum Zweck der Ausbildung unterbrochen. Diese Ausbildung habe ein Pensum von 48% bean- sprucht und sei mittlerweile abgeschlossen. Die Gesuchstellerin sei mithin in der Lage, in den Praxisräumlichkeiten der ehelichen Liegenschaft zu arbeiten. Es sei - 32 - nicht einzusehen, weshalb der Gesuchstellerin erst nach einer Übergangszeit ein Erwerbseinkommen anzurechnen sei (Urk. 61 S. 3 f.). Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Be- troffenen eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Eine rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens ist daher grundsätzlich unzulässig, da eine reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt. Ausnahmsweise kann eine rück- wirkende Annahme eines hypothetischen Einkommens in Betracht gezogen wer- den, wenn dem Betroffenen ein unredliches Verhalten vorzuwerfen ist (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 Erw. 4.3). Ein solches unredliches Verhalten kann der Gesuchstellerin nicht vorgeworfen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Erwerbstätigkeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren absichtlich aufgegeben oder gedrosselt hätte. Vielmehr absolvierte die Gesuch- stellerin im Zeitpunkt der Trennung eine Ausbildung, über welche sich die Partei- en während des Zusammenlebens geeinigt hatten. Diese Ausbildung wurde erst im Mai 2017 abgeschlossen. Von einem unredlichen Verhalten der Gesuchstelle- rin im Hinblick auf die Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität kann daher keine Rede sein. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens fällt somit ausser Betracht. Die Prüfung, inwiefern der Gesuchstellerin nach einer angemessenen Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, hat im Scheidungsverfahren zu erfolgen. Im vorliegenden Eheschutzverfahren dürfen Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfah- rens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirksam werden, nicht mehr in die materielle Beurteilung der Eheschutzmassnahmen einfliessen (vgl. Erw. C.4 m.V.a. ZR 101 [2002] Nr. 25). Im Eheschutzverfahren ist der Gesuch- stellerin damit kein Erwerbseinkommen aus einer Arbeitstätigkeit anzurechnen. - 33 - 4.4 Abschliessend ist auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Einkommen aus der Erbengemeinschaft von Fr. 1'500.– pro Monat auszugehen.
  33. Konkrete Unterhaltsberechnung 5.1 Gestützt auf die gemachten Ausführungen zum Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder sowie dem Einkommen der Gesuchstellerin ist die Unterhalts- pflicht konkret zu berechnen. Dabei ist ein Ehegatten- und ein Kinderunterhalts- beitrag zuzusprechen, wobei Letzterer wiederum in Bar- und Betreuungsunterhalt zu unterteilen ist. 5.2 Barunterhalt der Kinder 5.2.1 Der Barunterhalt der beiden Kinder ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Barbedarf abzüglich der Kinderzulagen. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist beim Barbedarf der beiden Kinder zu berücksichtigen, dass diese teilweise auch durch den Gesuchsgegner betreut werden, weshalb ein gewisser Teil des Barbedarfs in seine Betreuungszeit fällt. Die Vorinstanz hat vor diesem Hinter- grund den Barbedarf der Kinder im Umfang von einem Drittel dem Gesuchsgeg- ner angerechnet und mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Parteien einen vom Gesuchsgegner zu deckenden Barbedarf von C._____ von Fr. 1'300.– und einen solchen von D._____ von Fr. 1'200.– bestimmt (Urk. 47 S. 54 f.). 5.2.2 Die Gesuchstellerin wehrt sich in der Berufung gegen dieses Vorgehen, da eine pauschale Drittelung des Barbedarfs zu Verzerrungen führe, zumal zahl- reiche Auslagen wie z.B. die Mietkosten auch in der Betreuungszeit des Ge- suchsgegners anfielen (Urk. 46 S. 26). Der Gesuchsgegner äussert sich im Beru- fungsverfahren nicht zu diesem Einwand. 5.2.3 Der Gesuchstellerin ist zuzustimmen, dass der Barbedarf der Kinder teil- weise aus Positionen besteht, welche unabhängig von den konkreten Betreu- ungszeiten anfallen. Die Miet- oder Fremdbetreuungskosten sind von der Ge- suchstellerin jeden Monat zu bezahlen, auch wenn die Kinder vereinbarungsge- mäss zu rund einem Drittel vom Gesuchsgegner betreut werden. Auch erscheint es nicht sinnvoll, Auslagen wie Krankenkassen- oder Gesundheitskosten unter - 34 - den Parteien aufzuteilen, zumal dies zu einem komplizierten Abrechnungsproze- dere führen würde. Zweckmässigerweise sind solche Auslagen einzig von der Gesuchstellerin zu bezahlen und es sind entsprechend keine Abzüge im Barbe- darf der Kinder zu machen. Anders sieht es bei den Positionen Grundbedarf, auswärtige Verpflegung, Freizeit/Ferien/Zeitschriften und Geschenke/Einladungen aus. Dort fallen die Kosten jeweils bei demjenigen Elternteil an, der mit der Be- treuung betraut ist. Diese Bedarfspositionen betragen bei C._____ Fr. 1'027.50 resp. ab tt.mm.2018 Fr. 1'227.50 und bei D._____ Fr. 977.50 pro Monat. Ausge- hend von einer Betreuungszeit des Gesuchsgegners von rund einem Drittel sind ihm ein Drittel der unter diesen Positionen anfallenden Kosten anzurechnen. Dies bedeutet, dass im Barbedarf von C._____ ein Abzug von (gerundet) Fr. 340.– resp. ab tt.mm.2018 von Fr. 410.– zu machen ist und bei D._____ ein solcher von Fr. 325.–. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Parteien - wie von der Vorinstanz vorgenommen (vgl. Urk. 47 S. 55) - ist an dieser Stelle nicht angezeigt, zumal diese über die Unterhaltspflicht unter den Ehegatten aus- geglichen wird. Damit ergibt sich rechnerisch ein Barunterhalt von C._____ von Fr. 1'270.– (Fr. 1'810.– abzgl. Kinderzulagen von Fr. 200.–, abzgl. Anteil Barbe- darf in den Betreuungszeiten des Gesuchsgegners von Fr. 340.–) resp. ab tt.mm.2018 von Fr. 1'400.– (Fr. 2'010.– abzgl. Kinderzulagen von Fr. 200.–, abzgl. Anteil Barbedarf in den Betreuungszeiten des Gesuchsgegners von Fr. 410.–). Auf Seiten von D._____ resultiert ein Barbedarf von Fr. 1'190.– (Fr. 1'715.– abzgl. Kinderzulagen von Fr. 200.–, abzgl. Anteil Barbedarf in den Betreuungszeiten des Gesuchsgegners von Fr. 325.–). Diese Beträge liegen derart nahe an den von der Vorinstanz bestimmten Barbedarfszahlen, dass sich eine Korrektur im Berufungs- verfahren nicht rechtfertigt. Der Barbedarf von C._____ ist damit unverändert bei Fr. 1'300.– resp. ab tt.mm.2018 bei Fr. 1'400.– und derjenige von D._____ bei Fr. 1'200.– zu belassen. 5.3 Betreuungsunterhalt 5.3.1 Neben dem Barunterhalt steht dem Kind seit 1. Januar 2017 auch ein sog. Betreuungsunterhalt zu. Grundlage dafür bildet Art. 285 Abs. 2 ZGB. Danach dient der Unterhaltsbeitrag "auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes - 35 - durch die Eltern oder Dritte". Der Betreuungsunterhalt soll die bestmögliche Be- treuung (unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) ermöglichen (Botschaft Kinder- unterhalt, in BBl 2014 554; nachfolgend "Botschaft"). Der Betreuungsunterhalt soll die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er auf- grund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft S. 551, 552 oben, 554, 555 unten f.). 5.3.2 Die Vorinstanz hat den Betreuungsunterhalt unter Beachtung des Um- standes, dass das Eigenversorgungsmanko der Gesuchstellerin nicht bloss auf die Kinderbetreuung, sondern auch auf ihren gesundheitlichen Zustand zurückzu- führen sei, sowie der Tatsache, dass der Gesuchsgegner die Kinder auch zu rund einem Drittel betreue, mit Fr. 3'000.– beziffert und dem Kinderunterhaltsbeitrag von D._____ angerechnet (Urk. 47 S. 55). Dies erscheint angemessen und wird auch von beiden Parteien im Berufungsverfahren nicht thematisiert. 5.4 Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin Schliesslich ist der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin zu errechnen. Aus- gehend von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 8'180.– und einem Ein- kommen von Fr. 1'500.– sowie einem ihre Lebenshaltungskosten deckenden Be- treuungsunterhalt von Fr. 3'000.– resultiert ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'680.–.
  34. Beginn der Unterhaltspflicht 6.1 Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner zu Unterhaltsleistungen ab 1. Au- gust 2016 verpflichtet. Bezüglich Trennungsdatum hat sie ausgeführt, der Ge- suchsgegner sei aktenkundig per 1. September 2016 in eine neue Wohnung ge- zogen. Die Gesuchstellerin habe für ihre Behauptung, die Trennung sei bereits am 15. Juli 2016 erfolgt und der Gesuchsgegner sei zunächst zu einem Bekann- ten gezogen und habe nach einem Monat eine Wohnung in L._____ bezogen, keine Beweismittel eingereicht. Da den Akten auch sonst nicht zu entnehmen sei, wann der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft endgültig verlassen habe, sei es der Gesuchstellerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Trennung - 36 - bereits am 15. Juli 2016 erfolgt sei. Es sei damit auf das anerkannte Trennungs- datum vom 1. August 2016 abzustellen (Urk. 47 S. 6-8). 6.2 Die Gesuchstellerin moniert im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe ohne Belege und ohne sie zu befragen auf das vom Gesuchsgegner behauptete Trennungsdatum von Ende Juli 2016 abgestellt (Urk. 46 S. 16). Dies ist korrekt und wurde von der Vorinstanz mit Blick auf die Glaubhaftmachungslast der Ge- suchstellerin zu Recht so gehandhabt. Im Berufungsverfahren reicht die Gesuch- stellerin neu eine E-Mail-Konversation der Parteien vom 25. bzw. 27. Juli 2016 ein, woraus ersichtlich sein soll, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin seine neue Wohnung bereits Ende Juli 2016 vorgestellt habe und die Parteien über ein Budget gesprochen hätten (Urk. 46 S. 16; Urk. 49/4.3). Diesen Beilagen ist indes nicht zu entnehmen, wann der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft verlassen hat. Der Gesuchstellerin gelingt es daher auch mit diesen Beilagen nicht, den Trennungszeitpunkt vom 15. Juli 2016 glaubhaft zu machen. Entspre- chend ist auf den vom Gesuchsgegner anerkannten Trennungszeitpunkt vom
  35. August 2016 abzustellen.
  36. Fazit Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. August 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'680.– pro Monat zu bezahlen. Der Kinderunterhalts- beitrag für C._____ ist vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2018 auf Fr. 1'300.– resp. ab tt.mm.2018 auf Fr. 1'400.– pro Monat und derjenige von D._____ auf Fr. 1'200.– zuzüglich Fr. 3'000.– Betreuungsunterhalt pro Monat festzusetzen. E. Prozesskostenvorschuss Die Gesuchstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag um Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 7'000.– gestellt (Urk. 1 S. 2; Urk. 15 S. 2). Die Vorinstanz hat diesen Antrag zwar bei den Rechtsbegehren wieder- gegeben (vgl. Urk. 47 S. 3), aber hernach nicht behandelt. Die Gesuchstellerin begehrt im Berufungsverfahren, dieser Antrag sei nunmehr durch das Berufungs- - 37 - gericht zu behandeln (Urk. 46 S. 4). Ein formeller Antrag fehlt indes. Auch wird das Anliegen weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren begründet. Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden die- se nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 12). F. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  37. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
  38. Die Vorinstanz hat die auf Fr. 4'200.– festgesetzten Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigungen zugespro- chen (Urk. 47, Dispositiv-Ziffer 8 - 10). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde von den Parteien zu Recht nicht bean- standet, weshalb sie zu bestätigen ist. Die Gesuchstellerin beantragt im Berufungsverfahren eine vollumfängliche Kos- tenauflage an den Gesuchsgegner und die Zusprechung einer Parteientschädi- gung von mindestens Fr. 7'500.– mit der Begründung, nach Korrektur des Urteils entsprechend ihren Berufungsanträgen obsiege sie (vgl. Urk. 46 S. 2). Wie die gemachten Ausführungen zeigen, obsiegt die Gesuchstellerin auch nach Korrek- tur des Urteils nicht. Hinsichtlich der finanziellen Belange unterliegt sie sogar mehrheitlich. Es besteht damit kein Anlass, die erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen abzuändern. Dies umso mehr, als dass sich der Gesuchsgeg- ner in seiner Berufungsantwort mit einer hälftigen Kostenauflage und einem Wett- schlagen der Parteientschädigungen identifiziert (Urk. 61 S. 20).
  39. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 4'200.– festzusetzen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Kinderbelange, die Unterhaltsfra- ge, das Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Unterhaltsfrage ist mit - 38 - 60% der Kosten zu gewichten, während die Kinderbelange mit 20% und das Ge- such um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen mit je 10% bei den Kosten zu berücksichtigen sind. Nach ständiger Praxis der urteilenden Kammer werden die Gerichtskosten in Bezug auf Kinderbelange beiden Parteien unabhängig vom Prozessausgang je zur Hälfte auferlegt, wenn diese gute Gründe für ihre Rechtsposition hatten (vgl. statt vieler OGer ZH LE170002 vom 23.05.2017, E. IV.1; ZR 84/1985 Nr. 41; vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend besteht kein Anlass, um von dieser gefes- tigten Praxis abzuweichen. Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrer Berufung im Hinblick auf den Kinderunterhalt fast vollumfänglich, die Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen je vollumfänglich, obsiegt hingegen im Umfang von rund 40 % mit Bezug auf den Ehegattenunterhalt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Ge- suchstellerin 3/4 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kos- ten sind mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu verrechnen. Der Ge- suchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss im Um- fang von Fr. 1'050.– zu ersetzten. Darüber hinaus ist sie zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine auf die Hälfte re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 2'692.50, zu bezahlen. Es wird beschlossen:
  40. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 7 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom
  41. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
  42. Auf die Berufung wird insoweit nicht eingetreten, als diese die Obhutszutei- lung, die Betreuungs- resp. Besuchsregelung und die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren betrifft.
  43. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 39 - Es wird erkannt:
  44. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird die Disposi- tiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Oktober 2017 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: " Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die gemeinsamen Kinder rückwirkend ab dem 1. August 2016 wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich all- fälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- Ausbildungs- oder Familienzulagen) zu be- zahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: - Fr. 1'300.– resp. ab tt.mm.2018 Fr. 1'400.– für Sohn C._____ (Barbedarf); - Fr. 1'200.– für Tochter D._____ (Barbedarf)."
  45. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird Dispositiv- Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Dielsdorf vom 23. Oktober 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. August 2016 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'680.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."
  46. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil be- stätigt.
  47. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt.
  48. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Umfang von 3/4 (Fr. 3'150.–) und dem Gesuchsgegner im Um- fang von 1/4 (Fr. 1'050.–) auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Ge- suchstellerin verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuch- stellerin den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'050.– zu ersetzen. - 40 -
  49. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'692.50 zu bezahlen.
  50. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  51. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE180013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 19. März 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Oktober 2017 (EE170034-D)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Der Gesuchstellerin (Urk. 1; Urk. 34):

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 15. Juli 2016 getrennt leben.

2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2012, seien unter die Obhut der Ge- suchstellerin zu stellen.

3. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie während 3 Wochen Ferien auf eigene Kosten zu betreuen.

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 15. Juli 2016 Kindesunterhaltsbeiträge – Barunterhalt von je Fr. 2'161.– pro Kind und Betreuungsunterhalt von je Fr. 1'500.– pro Kind (insgesamt Fr. 3'000.– Betreuungsun- terhalt) – zzgl. allfällige gesetzliche und oder vertragliche Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, jeweils monatlich und vor- schüssig.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend per 15. Juli 2016 einen persönlichen Unterhalt von Fr. 7'378.– zu bezahlen, monatlich und vorschüssig.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ge- suchsgegners zzgl. 8% MWST. B. Des Gesuchsgegners (Urk. 11):

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem

1. August 2016 getrennt leben.

2. Die zwei gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2012, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

3. Es sei die alternierende Obhut anzuordnen und folgende Betreu- ungsregelung festzulegen: Der Gesuchsgegner betreut die Kinder C._____ und D._____ wie folgt:

– an jedem zweiten Wochenende in geraden Kalenderwochen von Donnerstag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn; fällt das Wochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert es sich bis am Dienstagmorgen, Schulbeginn;

– jede Woche in geraden Kalenderwochen von Montag 17.00 Uhr, bis Dienstag, Schulbeginn;

- 3 -

– jeweils in ungeraden Jahren am zweiten Tag, in geraden Jahren am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

– in ungeraden Jahren an Ostern und in geraden Jahren an Pfingsten;

– während mindestens vier und höchstens sechs Kindergar- ten- bzw. Schulferienwochen pro Jahr. In den übrigen Zeiten werden die Kinder C._____ und D._____ von der Gesuchstellerin betreut.

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kinder C._____ und D._____ monatlich je Fr. 1'000.– zu be- zahlen zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertragli- cher Kinder-/Ausbildungszulagen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für D._____ bis 31. Mai 2017 zusätzlich einen monatlichen Betreuungsunterhalt von Fr. 2'990.– und ab dem 1. Juni 2017 einen monatlichen Betreu- ungsunterhalt von Fr. 2'351.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin bis

31. Mai 2017 einen monatlichen Betrag von Fr. 3'025.– zu bezah- len, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten der Gesuchstellerin. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Oktober 2017: (Urk. 44 S. 59 ff. = Urk. 47 S. 59 ff.)

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntle- ben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit dem 1. August 2016 getrennt leben.

2. Die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2012, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Sie haben ihren Wohnsitz am je- weiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin.

- 4 - 3.1. Die Parteien regeln die Betreuung der gemeinsamen Kinder von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet und berechtigt, die Kinder jeweils von Donnerstag aller geraden Kalenderwochen, Schulschluss, bis Dienstag der darauffolgenden ungeraden Kalenderwoche, Schulbeginn, auf seine Kosten zu betreuen. Weiter wird er verpflichtet und berechtigt, die Kinder in ungera- den Jahren am zweiten und in geraden Jahren am ersten Tag der Doppel- feiertage Weihnachten und Neujahr sowie in ungeraden Jahren an Ostern und in geraden Jahren an Pfingsten sowie während fünf Kindergarten- bzw. Schulferienwochen pro Jahr zu betreuen. 3.2. In der übrigen Zeit betreut die Gesuchstellerin die gemeinsamen Kinder auf eigene Kosten. 3.3. Der Gesuchsgegner teilt der Gesuchstellerin mindestens zwei Monate im Voraus mit, wann er seine Ferienbetreuung ausüben will.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die gemeinsa- men Kinder rückwirkend ab dem 1. August 2016 wie folgt monatliche Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- Ausbildungs- oder Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- Fr. 1'300.– für Sohn C._____ (Barbedarf);

- Fr. 1'200.– für Tochter D._____ (Barbedarf).

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für Tochter D._____ rückwirkend ab dem 1. August 2016 einen monatlichen Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Vo- raus auf den ersten eines jeden Monats.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab

1. August 2016 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'957.30 zu be-

- 5 - zahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats.

7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner vom 1. Au- gust 2016 bis 21. Juli 2017 bereits Fr. 74'714.02 an den Unterhalt der Ge- suchstellerin und den von C._____ und D._____ bezahlt hat, womit für diese Zeitperiode noch ein Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 18'316.28 ge- schuldet ist.

8. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt.

9. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. (Mitteilung)

12. (Rechtsmittel)

13. (Fristenlauf) Berufungsanträge: A. Der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 46): " 1. Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils sei aufzuheben. Stattdessen seien die zwei gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2012, für die Dauer des Getrenntlebens un- ter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.

2. Dispositiv-Ziff. 3.1 des Urteils sei aufzuheben und es sei stattdes- sen der Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie während drei Wo- chen Ferien auf eigene Kosten zu betreuen.

3. Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils sei aufzuheben. Stattdessen sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin rück- wirkend ab dem 15. Juli 2016 wie folgt Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Barunterhalt pro Kind von je CHF 2'161;

- 6 -

- Betreuungsunterhalt von je CHF 1'500 pro Kind (bzw. min- destens CHF 3'000 Betreuungsunterhalt für das jüngere Kind D._____, geb. tt.mm.2012), zzgl. allfällige gesetzliche und oder vertragliche Kinder- und Ausbildungszulagen, je- weils monatlich und vorschüssig.

4. Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils sei aufzuheben. Stattdessen sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin rück- wirkend ab dem 15. Juli 2016 einen persönlichen Unterhalt von CHF 4'900 monatlich zu bezahlen, dies jeweils vorschüssig.

5. Dispositiv-Ziffer 9 sei aufzuheben. Stattdessen sei der Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, die Gerichtskosten des erstinstanz- lichen Verfahrens vollständig zu übernehmen.

6. Dispositiv-Ziffer 10 sei aufzuheben. Stattdessen sei der Beru- fungsbeklagte zu einer Parteientschädigung von mindestens CHF 7'500 zu verpflichten." B. Des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 61): " 1. Die Rechtsbegehren 1 bis 6 der Berufungsklägerin seien abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWSt zu Lasten der Berufungsklägerin."

- 7 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind seit Juni 2008 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2012, hervorgegangen. Mit Eingabe vom 6. April 2017 ersuchte die Ge- suchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Regelung des Getrenntlebens (Urk. 1). Nach Durchführung des Hauptverfah- rens erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 47).

2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. März 2018 (Urk. 46) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführten Anträge stellte. Das Begehren der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsicht- lich Dispositiv-Ziffern 2 und 3.1 des vorinstanzlichen Urteils wurde mit Verfügung vom 6. März 2018 abgewiesen (Urk. 53). Nach Eingang des von der Gesuchstel- lerin mit derselben Verfügung einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 4'200.– (Urk. 58), wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchs- gegner) Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 59). Diese ging unter dem Datum vom 7. Mai 2018 innert Frist ein (Urk. 61) und wurde der Ge- genseite mit Verfügung vom 22. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 65). Es folgten weitere Eingaben der Parteien unter den Daten vom 7. Juni 2018 (Urk. 66), 2. Juli 2018 (Urk. 70), 17. August 2018 (Urk. 75), 20. August 2018 (Urk.

78) und 3. Oktober 2018 (Urk. 81), welche der Gegenseite jeweils zur Kenntnis gebracht wurden.

3. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 wurde die Anhörung der Kinder an- geordnet (Urk. 88). Gleichentags wurden die Kinder auf den 16. Januar 2019 zur Kinderanhörung eingeladen (Urk. 89/1-2). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 teilte der Gesuchsgegner mit, dass sich die Parteien umfassend über die Kinder- belange geeinigt hätten und ersuchte um Abnahme der Ladung zur Kinderanhö- rung (Urk. 91; Urk. 93/19). In der Präambel der eingereichten Parteivereinbarung wurde vermerkt, dass zwischen den Parteien zwei gerichtliche Verfahren hängig

- 8 - seien, das vorliegende Berufungsverfahren sowie ein Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf, und dass die Vereinbarung beiden Gerichten zur Genehmigung eingereicht werde (Urk. 93/19 S. 1). Mit Beschluss vom

10. Januar 2019 wurde die Ladung zur Kinderanhörung abgenommen und den Parteien Frist angesetzt, sich zur sachlichen Zuständigkeit des Berufungsgerichts, insbesondere auch hinsichtlich der Kinderbelange, nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens sowie dem Zeitpunkt der Anhängigmachung des Schei- dungsverfahrens zu äussern (Urk. 94). Die entsprechenden Stellungnahmen der Parteien datieren vom 16. bzw. 21. Januar 2019 (Urk. 96; Urk. 97; Urk. 99/20-22) und wurden der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 100/1-2).

4. Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. B. Vorbemerkungen

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Obhut über die Kinder C._____ und D._____, das Betreuungs- resp. Besuchsrecht, die Ehegat- ten- und Kinderunterhaltsbeiträge sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben) und 7 (Vormerknah- me bereits bezahlter Unterhalt) blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Ebenfalls unange- fochten blieb die Dispositiv-Ziffer 8 (Höhe der Gerichtsgebühr). Hinsichtlich der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt indessen keine Vormer- knahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten

- 9 - ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Ur- kunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Be- rufungsverfahren zu berücksichtigen. C. Sachliche Zuständigkeit

1. Beide Parteien haben während laufendem Berufungsverfahren bei der Vor- instanz eine Scheidungsklage eingereicht (Urk. 96 und 97 S. 2; Urk. 99/20-22). Es stellt sich damit die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit des Berufungsge- richts als Eheschutzgericht. Bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, welche in jedem Prozessstadium von Amtes wegen zu prüfen ist (KUKO ZPO-Domej, Art. 60 N 2; BGE 130 III 430 E. 3). Ist sie nicht erfüllt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 59 und 60 ZPO). Den Par- teien wurde das rechtliche Gehör diesbezüglich eingeräumt (vgl. Urk. 94; Urk. 96; Urk. 97).

2. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist der Eheschutzrichter zu- ständig für den Erlass von Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, während das Scheidungsgericht (als Massnahmegericht) ab diesem Zeitpunkt zuständig wird. Für die Abgrenzung der sachlichen Zustän- digkeit ist somit der Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung massgebend. Sobald das gemeinsame Scheidungsbegehren oder die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, kön- nen daher Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit

- 10 - nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen durch das Scheidungsgericht angeordnet werden. Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens allerdings in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO abgeändert werden. Wird somit das Scheidungsverfahren während laufendem Eheschutzverfahren anhängig ge- macht, wird Letzteres nicht einfach gegenstandslos, sondern bleibt das Ehe- schutzgericht für die Anordnung von Eheschutzmassnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig, und zwar auch dann, wenn es auf- grund der Zeit, welche die Behandlung des Dossiers in Anspruch nimmt, sein Ur- teil erst nach diesem Zeitpunkt fällen kann (OGer ZH LE170051 vom 06.04.2018, E. 2.3.1; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 34; BGE 137 III 614 E. 3.2.2 = Pra 101 [2012] Nr. 74; BGE 129 III 60 E. 2 und E. 3 = Pra 2003 Nr. 102; BGE 115 II 201 E. 4a; BGer 5A_701/2012 vom 18. Februar 2013, E. 2.1; BGer 5A_933/2012 vom 17. Mai 2013, E. 5; BGer 5C.92/2004 vom 1. Juli 2004, E. 2.1). Nach Anhängigmachung einer Scheidungsklage bleibt der Eheschutzrichter im Übrigen zur Behandlung der bei ihm gestellten Begehren nur noch insoweit zu- ständig, als die verlangten Massregeln auf den Zeitraum vor Anhängigmachung der Scheidung zurückwirken. Somit können Eheschutzmassnahmen "nach Einlei- tung des Scheidungsverfahrens nur noch für die vor diesem Datum liegende Zeit- spanne angeordnet werden", während für die Zeit des Scheidungsverfahrens vor- sorgliche Massnahmen zu treffen sind (BGer 5A_461/2010 vom 30. August 2010, E. 3; BGer 5A_701/2012 vom 18. Februar 2013, E. 2.1; ZR 101/2002 Nr. 25, E. II.1c; ZR 87/1988 Nr. 115; ZR 82/1983 Nr. 3). Für Anordnungen, die einzig in die Zukunft wirken, fehlt dem Eheschutzgericht nach Einleitung des Scheidungs- verfahrens die sachliche Zuständigkeit (OGer ZH LE170051 vom 06.04.2018, E. 2.3.2; OGer ZH LE140026 vom 14.11.2014, E. 5.2; OGer ZH LE130007 vom 19.12.2013, E. 2.2; OGer ZH LP040108 vom 14.04.2005, E. II.1.2.1).

3. Mit Blick auf die Kinderbelange stellen die zu beurteilende Obhutszuteilung sowie die Betreuungsregelung resp. Besuchsrechtsausübung Regelungsmaterien dar, hinsichtlich welcher nur eine Entscheidung für die Zukunft in Frage kommt. Daran ändert nichts, dass aufgrund der umfassenden Einigung der Parteien über

- 11 - die Kinderbelange einzig über die Genehmigung der Vereinbarung zu befinden ist. Dem Eheschutzgericht fehlt für solche lediglich in die Zukunft gerichteten An- ordnungen - entgegen der Ansicht der Parteien (Urk. 96; Urk. 97) - nach Rechts- hängigkeit der Scheidungsklage die sachliche Zuständigkeit. Auf die Berufung der Gesuchstellerin ist demzufolge mit Bezug auf die Kinderbelange nicht einzutreten.

4. Bezüglich der im Streit stehenden Unterhaltsfrage gilt demgegenüber Fol- gendes: Das Eheschutzgericht bleibt mit Verweis auf die in Erw. C.2 zitierte Rechtsprechung zur Regelung der Unterhaltsbeiträge - vorbehaltlich eines Zu- ständigkeitskonfliktes (vgl. BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 34; OGer ZH LE160012 vom 15. November 2016, S. 10) - zuständig. Gemäss ständi- ger Praxis der Kammer werden die Unterhaltsbeiträge - auch wenn über sie erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entschieden wird - für die weitere Dauer des Getrenntlebens und damit nicht beschränkt bis zum Zeitpunkt der Ein- leitung des Scheidungsverfahrens ausgesprochen. Dabei fliessen jedoch Tatsa- chen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirksam werden, nicht mehr in die materielle Beurteilung der Eheschutzmassnahmen ein (vgl. ZR 101 [2002] Nr. 25). Will eine Partei solche Tatsachen berücksichtigt haben, muss sie nach Anhän- gigmachung des Scheidungsverfahrens, unabhängig davon, ob der Ehe- schutzentscheid bereits ergangen ist oder nicht, ein Begehren um Erlass von vor- sorglichen Massnahmen beim sachlich zuständigen Scheidungsrichter stellen. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass sämtliche Umstände, welche sich nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 27. September 2018 (Urk. 96; Urk. 97) ereignet haben oder nach diesem Datum wirksam werden, nicht Be- standteil der eheschutzrichterlichen Beurteilung sein können. Hierauf wird später zurück zukommen sein.

- 12 - D. Kinder- und Ehegattenunterhalt

1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner gestützt auf die einstufig-konkrete Berechnungsmethode verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unter- haltsbeitrag für sich persönlich von Fr. 2'957.30 zu bezahlen. Weiter setzte die Vorinstanz für die beiden Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'300.– bzw. Fr. 1'200.– fest, auf Seiten von D._____ zuzüg- lich Fr. 3'000.– Betreuungsunterhalt. Der Unterhaltsberechnung legte sie einen Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 7'333.50 sowie einen solchen für C._____ und D._____ von Fr. 1'808.30 bzw. Fr. 1'715.50 zu Grunde und ging von einem Ein- kommen der Gesuchstellerin von Fr. 2'000.– pro Monat aus (Urk. 47 S. 54). 1.2 Im Berufungsverfahren umstritten sind zunächst die von der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung angewandte Methode, das Einkommen der Gesuchstellerin wie auch die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung.

2. Wahl der Berechnungsmethode 2.1 Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners anhand der einstufig-konkreten Berechnungsmethode bestimmt. Zur Begründung hat sie an- geführt, es lasse sich auch ohne detailreiche Überprüfung jedes einzelnen Bele- ges der akribisch geführten Familienbuchhaltung eine nicht vernachlässigbare Sparquote zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 80'000.– abschätzen, welche die tren- nungsbedingten Mehrkosten mehr als abdecken dürften. Angesichts dessen so- wie des Umstands, dass im vorliegenden Fall auf eine detaillierte und gut doku- mentierte Familienbuchhaltung zurückgegriffen werden könne, sei die einstufig- konkrete Berechnungsmethode anzuwenden (Urk. 47 S. 23 f.). 2.2 Die Gesuchstellerin kritisiert dieses Vorgehen. Sie macht zusammengefasst geltend, die Rechtsprechung gehe davon aus, dass die zweistufige Unterhaltsbe- rechnungsmethode zweckmässige Resultate liefere, wenn keine oder eine bloss geringe Sparquote bestehe oder wenn diese durch trennungsbedingte Mehrkos-

- 13 - ten aufgebraucht werde. Die zweistufige Methode sei auch akkurater, weil die Fehlerquote bei der konkreten Berechnungsmethode steigen könne (Urk. 46 S. 23). Die Vorinstanz habe ohne Prüfung der Akten und ohne sich mit den Vorbrin- gen der Gesuchstellerin auseinanderzusetzen, auf die Darstellung des Gesuchs- gegners abgestellt und eine Sparquote von Fr. 50'000.– bis Fr. 80'000.– ange- nommen. Zu den trennungsbedingten Mehrkosten habe sich die Vorinstanz nicht weiter geäussert. Korrekterweise sei von einer Sparquote in den Jahren 2014 und 2015 von jährlich rund Fr. 23'000.– und trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 4'575.– pro Monat resp. Fr. 54'900.– pro Jahr auszugehen. Damit sei die vor- instanzliche Feststellung, wonach die Sparquote die trennungsbedingten Mehr- kosten "mehr als abdecken dürfte", aktenwidrig (Urk. 46 S. 16-23). 2.3 Der Gesuchsgegner plädiert für die Anwendung der einstufigen Berech- nungsmethode. Er führt zusammengefasst aus, die Wahl der Berechnungsme- thode habe einzig zum Ziel, eine möglichst realitätsnahe Unterhaltsberechnung zu ermöglichen. Angesichts der äusserst detaillierten und von der Gesuchstellerin nicht bestrittenen Familienbuchhaltung führe eine Berechnung des Unterhaltes mittels einstufig-konkreter Methode auf Grundlage der bekannten Lebenshal- tungskosten zu einer adäquateren Bezifferung als die zweistufige Methode. Mit anderen Worten sei aufgrund der detaillierten Familienbuchhaltung, selbst wenn keine Sparquote vorliegen würde, der Unterhalt anhand der konkreten Zahlen zu berechnen, anstatt sich auf eine abstrakte Methode zu stützen (Urk. 61 S. 11, 13). 2.4 Das Gesetz schreibt zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts keine be- stimmte Berechnungsmethode vor. Dem Grundsatz nach stehen die einstufig- konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Bei der einstufigen Be- rechnungsweise werden sämtliche Positionen des bisherigen Lebensstandards konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt. Rele- vant ist die vor der Trennung gelebte Lebenshaltung (BGer 5A_610/2012 vom

20. März 2013, E. 3). Bei der zweistufigen Methode werden von den gemeinsa- men Einkünften der Parteien zunächst die beidseitigen familienrechtlichen Grund- bedarfe abgezogen. Ein (allenfalls) verbleibender Überschuss ist unter den Par- teien aufzuteilen. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 485 festgehalten, dass

- 14 - die Bedarfsberechnung grundsätzlich konkret, d.h. anhand der tatsächlichen Aus- gaben zu erfolgen hat. Präzisierend wurde angefügt, dass die zweistufige Metho- de jedenfalls dann zulässige Ergebnisse gestatte, wenn die Ehegatten - auch bei guten finanziellen Verhältnissen - nichts angespart haben oder die bisherige Sparquote von den scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Damit hat das Bundesgericht klare Kriterien für die Methodenwahl geschaffen: Die Be- rechnungsmethode wird massgeblich vom Vorliegen einer Sparquote bestimmt (vgl. Arndt, Die Sparquote - Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: FS Geiser, Zürich 2017, S. 49 f.). Absolut zwingend ist die Wahl der einstufigen Berechnungsmethode indes auch bei einer belegten Sparquote nicht. Es ist stets auf den Einzelfall abzustellen und die für die konkreten Umstände geeignetste Vorgehensweise zu wählen (OGer ZH LE150053 vom 16.06.2016 E. II.B.3.3.3; OGer ZH LE150035 vom 08.12.2015, E. III.C.4.1; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz 02.66). 2.5 Vorliegend hat die Vorinstanz zu Recht die einstufig-konkrete Berech- nungsmethode angewandt. Aus folgenden Gründen ist von einer Sparquote aus- zugehen, welche die scheidungsbedingten Mehrkosten übersteigt: Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz das Vorliegen einer Sparquote im Jahr 2015 von Fr. 74'896.56 behauptet. Konkret seien Fr. 5'601.50 zuzüglich Fr. 33'730.61 und Fr. 4'086.58 in die eheliche Liegenschaft investiert, Fr. 7'283.22 für die Inneneinrichtung ausgegeben, Fr. 13'536.– in die Säule 3a einbezahlt und Fr. 12'410.– für die Ausbildung der Gesuchstellerin aufgewendet worden. All die- se Ausgaben seien nicht als Teil der Lebenshaltungskosten zu betrachten und damit der Sparquote zuzurechnen (Urk. 30 S. 11-14). Die Gesuchstellerin hat den Betrag von Fr. 12'379.62 als Investition in den Hausbau und im Berufungsverfah- ren die Einzahlungen in die Säule 3a anerkannt, hat aber im restlichen Betrag ei- ne Zuweisung zur Sparquote bestritten (Urk. 34 S. 14 f.; Urk. 46 S. 19). Korrek- terweise sind Fr. 63'863.72 der Sparquote zuzurechnen. Hierzu zählen die Ein- zahlungen von Fr. 13'536.– in die 3. Säule (vgl. Arndt, a.a.O., S. 52), welche von der Gesuchstellerin in diesem Umfang auch anerkannt werden. Weiter sind Aus- gaben von Fr. 33'730.61 für den Hausbau (Elektroinstallationen und Bau Piz-

- 15 - zaofen) der Sparquote zuzurechnen. Ausgaben, die der Vermögensbildung die- nen, wozu der Erwerb von Wohneigentum inkl. Investitionen gehört (Arndt, a.a.O., S. 52), werden nicht für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten aufgewendet und sind deshalb der Sparquote zuzurechnen. Ob die Investitionen sich nachträg- lich als sinnvoll erweisen, ist nicht von Belang. Vor diesem Hintergrund ist das von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argument, wo- nach der in der ehelichen Liegenschaft erstellte Pizzaofen bereits verrostet sei und bald abgerissen werden müsse und ohnehin eine Luxus-Ausgabe darstelle (Urk. 34 S. 15), unbehelflich. Es bleibt dabei, dass die investierten Mittel nicht in die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten geflossen sind. Ebenfalls der Sparquote zuzurechnen ist ein Teil der in die Ausbildung der Gesuchstellerin in- vestierten Mittel. Fallen nämlich bisherige Auslagen nicht mehr an (z.B. bisherige Weiterbildungskosten), besteht auch kein Anspruch auf Beibehaltung der ent- sprechenden Bedarfsposition, sodass diese freigewordenen Mittel der Sparquote zuzuweisen sind (Arndt, a.a.O., S. 53). Die Ausbildung der Gesuchstellerin ist seit Mai 2017 abgeschlossen (vgl. Urk. 46 S. 32). Sie selber macht in ihrem Bedarf entsprechend bloss noch Weiterbildungskosten von Fr. 120.– pro Monat geltend (Urk. 46 S. 32). Im Jahr 2015 wurden für die Ausbildung der Gesuchstellerin nach unbestritten gebliebener Darstellung des Gesuchsgegners Fr. 12'410.– investiert (vgl. Urk. 30 S. 14). Damit entfallen ab Mai 2017 Aus- bzw. Weiterbildungskosten der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 10'970.– (Fr. 12'410.– abzgl. Fr. 1'440.–), welche der Sparquote zuzurechnen sind. Schliesslich weist die Familienbuchhal- tung der Parteien im Jahr 2015 einen Überschuss von Fr. 5'627.11 aus (Urk. 28 S. 2). Dabei handelt es sich um klassische Ersparnisse, welche ebenfalls der Sparquote zuzuweisen sind (vgl. Arndt, a.a.O., S. 52). Nicht zur Sparquote gehö- ren demgegenüber die geltend gemachten Auslagen für die Inneneinrichtung, da diese nicht der Vermögensbildung, sondern dem Konsum der Parteien zuzurech- nen sind. Dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass keine qualitativ hochstehenden Möbel erworben wurden, sondern die Inneneinrichtung grössten- teils von E._____ stammt (Urk. 30 S. 11 f.). Es ist davon auszugehen, dass sol- che Möbel in einer gewissen Regelmässigkeit zu ersetzen sind und damit keine Investition im Sinne einer Wertanlage vorliegt. Gleiches gilt für die Auslagen im

- 16 - Zusammenhang mit den Gartenmöbeln und der Gartenpflege. Damit resultiert im Jahr 2015 eine Sparquote von Fr. 63'863.72. Ähnlich sieht die Situation im Jahr 2014 aus. Werden dort die Beiträge in die 3. Säule im Betrag von Fr. 13'478.– (Urk. 31/362-364), die entfallenden Aus- und Weiterbildungskosten der Gesuch- stellerin von Fr. 7'130.– (Urk. 31/365; Fr. 8'570.– abzgl. Fr. 1'440.–), die aner- kannten Investitionen in den Hausbau von Fr. 9'400.– (Urk. 34 S. 13) sowie die Ersparnisse in Form des Überschusses gemäss Familienbuchhaltung von Fr. 10'966.88 (Urk. 27) addiert, resultiert ein Betrag von Fr. 40'974.88. Hinzu kommen die unbestrittenen Auslagen für den Erwerb eines Autos im Betrag von Fr. 28'380.– (Urk. 30 S. 11). Hierbei handelt es sich um eine Ausgabe, welche nicht regelmässig getätigt wird; der Kauf eines Fahrzeuges stellt - vorbehaltlich besonderer Umstände - eine einmalige Anschaffung dar. Es ist weder aktenkun- dig noch wird von den Parteien geltend gemacht, dass die Familie in kurzen Ab- ständen immer wieder neue Fahrzeuge erworben hätte. Damit resultiert im Jahr 2014 eine Sparquote von Fr. 69'354.88. Es ist damit im Durchschnitt von einer Sparquote im Bereich von rund Fr. 66'000.– pro Jahr auszugehen. Die Gesuch- stellerin macht scheidungsbedingte Mehrkosten von Fr. 4'575.– pro Monat resp. Fr. 54'900.– pro Jahr geltend (Urk. 46 S. 22), womit die durchschnittliche Spar- quote die von der Gesuchstellerin behaupteten scheidungsbedingten Mehrkosten übersteigt. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass entgegen der Darstel- lung der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 46 S. 22) die Trennung der Parteien nicht zu zusätzlichen Fahrzeugauslagen von Fr. 200.– und zusätzlichen Ferienkosten von Fr. 500.– führen wird. Die Parteien hatten schon vor der Trennung zwei Autos. Die Ferienkosten werden ebenfalls - mit Ausnahme der Kosten für das Mietauto, die sich bei Wegfall eines Erwachsenen kaum reduzieren (vgl. Erw. D.3.3.j) - im gleichen Ausmass anfallen wie vor der Trennung. Daher ist mit scheidungsbe- dingten Mehrkosten von rund Fr. 3'875.– pro Monat resp. Fr. 46'500.– pro Jahr zu rechnen, womit diese von der Sparquote um rund Fr. 19'500.– übertroffen wer- den. Damit ist dargetan, dass die Parteien während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen aufgebraucht haben, sondern Ersparnisse bilden konn- ten.

- 17 - Wie erwähnt, führt indes auch das Vorliegen einer Sparquote nicht zwingend da- zu, dass nach der einstufigen Berechnungsmethode vorzugehen ist. Es ist stets auf den Einzelfall abzustellen und die für die konkreten Umstände geeignetste Vorgehensweise zu wählen. So kann beispielsweise die zweistufige Berech- nungsmethode zweckmässig erscheinen, wenn sich die Ermittlung des gebühren- den Bedarfs nachvollziehbar schwierig gestaltet, da bei langer Trennungszeit ein Jahre zurückliegender Bedarf dargetan werden muss. Die vorliegenden Umstän- de sind aber geradezu dafür prädestiniert, um nach der einstufig-konkreten Be- rechnungsmethode vorzugehen. Im Recht liegt eine - wie die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat (Urk. 47 S. 24) - sehr detaillierte und umfassend dokumen- tierte Familienbuchhaltung der Jahre 2013-2015 (Urk. 26-28). Die Parteien haben mit Akribie jede Ausgabe erfasst, kategorisiert und nach buchhalterischen Krite- rien verbucht. Die Ausgaben der Parteien der Jahre 2013-2015 lassen sich auf diese Weise auf den Rappen genau bestimmen. Unter diesen Umständen beste- hen keine Schwierigkeiten in der Bedarfsermittlung. Dem Gesuchsgegner ist vor diesem Hintergrund zuzustimmen, dass vorliegend die Berechnung des Unterhal- tes mittels einstufig-konkreter Methode auf Grundlage der bekannten Lebenshal- tungskosten zu einer adäquateren Bezifferung als die zweistufige Methode führt. 2.6 Demzufolge ist der Ehegatten- und Kinderunterhalt im konkreten Fall nach der einstufigen Berechnungsmethode zu ermitteln.

3. Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder 3.1 Die Vorinstanz ist auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Bedarf von Fr. 7'333.50 ausgegangen. Für C._____ hat sie einen Barbedarf von Fr. 1'808.30 und für D._____ einen solchen von Fr. 1'715.50 berücksichtigt (Urk. 47 S. 29). 3.2 Die Gesuchstellerin geht im Berufungsverfahren von einem Bedarf auf ihrer Seite von Fr. 10'240.– aus und möchte für C._____ und D._____ einen Barbedarf von Fr. 2'340.– resp. Fr. 2'212.– berücksichtigt wissen (Urk. 46 S. 27-34).

- 18 - 3.3 Es ist von folgendem Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder auszuge- hen: Gesuchstellerin C._____ D._____

a) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 ab tt.mm.2018 Fr. 600.00

b) Wohnkosten Fr. 1'018.00 Fr. 440.00 Fr. 440.00

c) Nebenkosten Fr. 1'020.00 Fr. 40.00 Fr. 40.00

d) Krankenkasse (inkl. VVG) Fr. 378.05 Fr. 150.15 Fr. 122.45

e) Gesundheitskosten/Selbstbehalte Fr. 150.00 Fr. 61.15 Fr. 61.15

f) Kommunikationskosten Fr. 168.40 - -

g) Versicherungen Fr. 70.00 - -

h) Fahrzeugkosten/Mobilität Fr. 493.75 Fr. 30.00 -

i) auswärtige Verpflegung Fr. 150.00 Fr. 100.00 Fr. 50.00

j) Freizeit/Ferien/Zeitschriften Fr. 800.00 Fr. 475.00 Fr. 475.00

k) Geschenke/Einladungen Fr. 105.00 Fr. 52.50 Fr. 52.50

l) Fremdbetreuung Kinder - Fr. 59.50 Fr. 74.40

m) Putzfrau Fr. 480.00 - -

n) Steuern Fr. 1'300.00 - -

o) Mitgliedschaften Fr. 13.00 - -

p) Ausbildung Fr. 120.00

q) Säule 3 a Fr. 565.00

r) Total Bedarf (gerundet) Fr. 8'180.00 Fr. 1'810.00 Fr. 1'715.00 Fr. 2'010.00

a) Der Grundbetrag ergibt sich aus dem Kreisschreiben der Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Richtlinien). Die Gesuchstellerin beharrt im Berufungsverfahren auf einem Zuschlag von 25%. Bei erhöhtem Lebensstandard sei ein solcher Zuschlag üblich (Urk. 46 S. 27). Der Gesuchsgegner widerspricht der Gesuchstellerin und plädiert für die Berücksichti- gung der einfachen Grundbeträge. Diese würden die in der Buchhaltung nachge- wiesenen effektiven Kosten der Gesuchstellerin und der Kinder sogar übersteigen (Urk. 61 S. 17 f.).

- 19 - Der Vorinstanz und dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass kein Anlass zur Erhöhung des Grundbetrages besteht. Bei der einstufig-konkreten Berechnungs- methode geht es gerade darum, die effektiven Auslagen zu eruieren und nicht auf pauschalisierte Bedarfspositionen zurückzugreifen. Vor diesem Hintergrund er- scheint es sogar fraglich, ob überhaupt eine Position Grundbedarf zu berücksich- tigen ist, oder ob nicht vielmehr die darin enthaltenen Auslagen für Nahrung, Klei- dung und Hygieneartikel einzeln darzutun wären. Nachdem der Gesuchsgegner die Berücksichtigung eines Grundbetrages im Berufungsverfahren aber nicht mehr kritisiert (Urk. 61 S. 17 f.), erscheint es nicht gerechtfertigt, vom vor- instanzlichen Vorgehen abzuweichen. Eine pauschale Erhöhung des Grundbetra- ges einzig mit Verweis auf die finanziellen Verhältnisse ist demgegenüber nicht angezeigt. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Grundbetrag von C._____ mit Er- reichen des 10. Altersjahres, mithin per tt.mm.2018, um Fr. 200.– auf Fr. 600.– angestiegen ist.

b) Die Vorinstanz hat als Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder die Hypothekarzinsen von Fr. 1'898.– berücksichtigt (Urk. 47 S. 30-32). Es ist nicht klar, ob die Gesuchstellerin diese Bedarfsposition im Berufungsverfah- ren kritisiert. Sie führt in ihrer Berufungsschrift unter dem Titel Hypothekarzinsen den Betrag von Fr. 2'080.– auf und erwähnt, dieser sei belegt und gemäss Urteil einzusetzen (Urk. 46 S. 28). Wie soeben erläutert, wurden im angefochtenen Ur- teil aber lediglich Fr. 1'898.– als Hypothekarzinsen berücksichtigt. Mangels einer konkreten Rüge seitens der Gesuchstellerin kann im Berufungsverfahren keine Anpassung der im Bedarf berücksichtigten Hypothekarzinsen erfolgen.

c) Die Nebenkosten werden von den Parteien nicht zum Thema des Beru- fungsverfahrens gemacht.

d) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin Kosten für die Grund- und Zusatzversicherung von Fr. 378.05 berücksichtigt und bei C._____ und D._____ Kosten von Fr. 150.15 resp. Fr. 122.45 angerechnet (Urk. 47 S. 33 f.).

- 20 - Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren eine Änderung der Kranken- kassenbeiträge geltend. Diese würden sich mittlerweile für die Gesuchstellerin auf Fr. 509.–, für C._____ auf Fr. 128.– und für D._____ auf Fr. 118.– belaufen (Urk. 46 S. 28). Der Gesuchsgegner wendet ein, es sei offensichtlich, dass es sich bei den angepassten Kosten betreffend die Gesuchstellerin nicht um eine allgemeine Erhöhung der Prämien handeln könne, sondern dass diese auf veränderte Ver- tragsverhältnisse (bspw. Änderung der Franchise) zurückzuführen seien (Urk. 61 S. 18). In der Tat erscheint als glaubhaft, dass eine Erhöhung der Krankenkassenkosten um über 30% nicht auf den allgemeinen Prämienanstieg zurückzuführen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin vertragliche Änderungen, wie zum Beispiel die Reduktion der Franchise, vorgenommen hat (vgl. Urk. 36/8 und 49/10). Dies bildet aber nicht den ehelichen Standard ab, weshalb eine diesbe- zügliche Erhöhung nicht berücksichtigt werden kann. Es ist mithin von den im vor- instanzlichen Verfahren berücksichtigten Kosten für Krankenkassenprämien aus- zugehen.

e) Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die Familienbuchhaltung bei der Gesuch- stellerin Fr. 122.30 und bei den Kindern je Fr. 61.15 als (weitere) Gesundheitskos- ten veranschlagt. Dies entspricht gesamthaft zwei Dritteln der in der Familien- buchhaltung aufgeführten Kosten von durchschnittlich Fr. 366.90 pro Monat (Urk. 47 S. 34 f.). Die Gesuchstellerin bemängelt, dass die Vorinstanz die Kosten gemäss Familien- buchhaltung gedrittelt habe. Sie sei unheilbar krank und gehe regelmässig zum Arzt. Der Gesuchsgegner hingegen habe keinen Selbstbehalt und habe diesbe- züglich auch keine Belege eingereicht. Es rechtfertige sich daher, auf Seiten der Gesuchstellerin Fr. 150.– für Selbstbehaltskosten einzusetzen. Darüber hinaus seien weitere Fr. 150.– für die Dentalhygiene sowie den Zahnarzt im Bedarf auf- zunehmen. Es gehe nicht an, den von der Gesuchstellerin gestellten Editionsan- trag bezüglich der Belege zur Familienbuchhaltung nicht zu behandeln und gleichzeitig den Anspruch zufolge fehlender Belege zu verneinen (Urk. 46 S. 28). Der Gesuchsgegner führt diesbezüglich aus, die Gesuchstellerin habe die sie be-

- 21 - treffenden Selbstbehaltskosten nachzuweisen. Kosten betreffend Dentalhygiene und Zahnarzt existierten nicht, was sich daran zeige, dass diese nicht aus der Familienbuchhaltung hervorgehen würden (Urk. 61 S. 18). Es ist aktenkundig, dass die Gesuchstellerin an zwei chronischen, unheilbaren Krankheitsbildern leidet (vgl. Urk. 17/1.2). Vor diesem Hintergrund ist es glaub- haft, dass sie häufiger zum Arzt gehen muss und damit auf ihrer Seite höhere Selbstbehaltskosten anfallen. Dies widerspiegelt sich auch in den im Jahr 2016 angefallenen ungedeckten Gesundheitskosten der Gesuchstellerin, welche Fr. 2'169.98 resp. Fr. 180.85 pro Monat betragen haben (Urk. 19/9). Vor diesem Hin- tergrund erscheint es nicht sachgerecht, die in der Familienbuchhaltung festgehal- tenen Gesundheitskosten der Parteien zu dritteln. Vielmehr sind der Gesuchstel- lerin die von ihr beantragten Fr. 150.– für Selbstbehaltskosten anzurechnen. Mit Blick auf die Kosten für Dentalhygiene und Zahnarzt ist festzuhalten, dass solche in den Gesundheitskosten der Familienbuchhaltung enthalten sind (vgl. bspw. Urk. 28, Buchung vom 1. Juli 2015 bezüglich Dentalhygiene am 30. Juni 2015 im Betrag von Fr. 174.40, Kategorie 3302) und damit nicht noch zusätzlich berück- sichtigt werden können.

f) Unter dem Titel Kommunikationskosten hat die Vorinstanz den Betrag von Fr. 168.40, bestehend aus Fr. 115.– für ein F._____-Abonnement, Fr. 14.90 für G._____ und Fr. 38.50 für die Billag, berücksichtigt (Urk. 47 S. 35). Die Gesuch- stellerin macht in der Berufungsschrift anderorts zwar noch geltend, Kosten von monatlich Fr. 230.– für F._____ und G._____ seien ausgewiesen (Urk. 46 S. 30), lässt diese Behauptung indes völlig unbelegt. Dieser Betrag wurde nicht bean- standet (Urk. 46 S. 28), weshalb es dabei sein Bewenden hat.

g) Die Vorinstanz hat unter dem Titel Versicherungen einen Betrag von Fr. 35.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Bedarf der Gesuchstellerin be- rücksichtigt. Kosten für weitere Versicherungen hat sie ausser Acht gelassen, da es sich dabei um freiwillige Zusatzversicherungen handle, weshalb diese aus dem Grundbetrag zu zahlen seien und nötigenfalls auch gekündigt werden könnten. Ausserdem habe die Gesuchstellerin keine Belege dazu eingereicht (Urk. 47 S. 36).

- 22 - Die Gesuchstellerin beharrt im Berufungsverfahren auf der Berücksichtigung von weiteren Fr. 18.– für die Reiseversicherung und Fr. 35.– für die Rechtsschutzver- sicherung. Diese Ausgaben seien in der Familienbuchhaltung ersichtlich, womit sie zum Lebensstandard gehören würden. Die Vorinstanz verkenne darüber hin- aus, dass der Gesuchsgegner sämtliche Belege zur Familienbuchhaltung besitze und die Gesuchstellerin entsprechend einen Editionsantrag gestellt habe, welcher von der Vorinstanz nicht behandelt worden sei (Urk. 46 S. 28). Der Gesuchsgeg- ner macht demgegenüber geltend, die Gesuchstellerin habe im erstinstanzlichen Verfahren keine Belege eingereicht, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine weite- ren Versicherungskosten berücksichtigt habe. Ein blosser Verweis auf die Famili- enbuchhaltung reiche nicht aus (Urk. 61 S. 18). Aus der Familienbuchhaltung gehen Kosten für die Rechtsschutzversicherung bei der H._____ AG von Fr. 420.– pro Jahr hervor (vgl. Urk. 28, Buchung vom

31. August 2015 bezüglich H._____ Rechtsschutz-Versicherung AG im Betrag von Fr. 420.–, Kategorie 3301). Die Rechtsschutzversicherung gehört damit zum massgebenden Standard und ist im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichti- gen. Kosten für eine Reiseversicherung sind hingegen aus der Familienbuchhal- tung nicht ersichtlich. Angesichts der Akribie, mit welcher die Parteien die Famili- enbuchhaltung geführt haben, ist davon auszugehen, dass solche Kosten - falls vorhanden - Eingang in die Buchhaltung gefunden hätten. Aus diesem Grund ist eine Beurteilung der Position auch ohne zusätzliche Belege möglich. Es sind da- mit im Bedarf der Gesuchstellerin zusätzlich Fr. 35.– für die Rechtsschutzversi- cherung zu berücksichtigen, womit ihr unter dem Titel "Versicherungen" ein Be- trag von Fr. 70.– anzurechnen ist.

h) Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die Familienbuchhaltung Fr. 480.– für die Fahrzeugkosten zuzüglich Fr. 13.75 für das Halbtax-Abonnement der Gesuchstel- lerin im Bedarf berücksichtigt (Urk. 47 S. 37 f.). Die Gesuchstellerin moniert im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe die in der Familienbuchhaltung aufgeführten Auslagen für Mobilität zu Unrecht durch drei geteilt. Sämtliche Kosten würden auf die Gesuchstellerin entfallen, da der Gesuchsgegner seine Transportauslagen mit Blick auf seine Spesenpauschale

- 23 - von Fr. 1'200.– pro Monat unter der Rubrik "Spesen" verbucht habe. Darüber hin- aus wiederholt die Gesuchstellerin, dass sich sämtliche Belege zur Familienbuch- haltung im Besitz des Gesuchsgegners befänden und sie entsprechend einen Editionsantrag gestellt habe, welcher von der Vorinstanz nicht behandelt worden sei (Urk. 46 S. 29). Darüber hinaus möchte die Gesuchstellerin Fr. 200.– für die Benützung des öffentlichen Verkehrs in ihrem Bedarf berücksichtigt haben. Der Gesuchsgegner habe diesen Betrag vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 46 S. 30). Der Gesuchsgegner hält die vorinstanzlichen Ausführungen für zutreffend. Die Ge- suchstellerin lege keine Belege als Nachweis für ihre Behauptungen ins Recht (Urk. 61 S. 18). Zunächst ist zu bemerken, dass die Familienbuchhaltung auch bei dieser Ausla- genposition sehr detailliert ist. So werden die Transportkosten (inklusive Versiche- rung) unterteilt in "Transport Allgemein", "Auto A'._____ inkl. Versicherungen" und "Auto B._____ inkl. Versicherung" (vgl. Urk. 4/16-17). Entsprechend kann auf den Rappen genau eruiert werden, auf welche Partei welche Kosten für ihr jeweiliges Fahrzeug entfallen sind. Die Darstellung der Gesuchstellerin, wonach sämtliche Transportkosten bei ihr angefallen seien, geht vor diesem Hintergrund fehl. Dass der Gesuchsgegner zusätzlich berufsbedingte Transportkosten unter der Rubrik "Spesen" verbucht hat, ändert daran nichts. Die von der Gesuchstellerin aufge- wendeten Mobilitätskosten gehen eindeutig aus der Familienbuchhaltung hervor und sind in diesem Umfang zu berücksichtigen. Die Einsicht in weitere Belege er- übrigt sich. Der Vorinstanz folgend sind im Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 480.– als Mobilitätskosten für das Fahrzeug zu berücksichtigen. Hinzu kommen Fr. 13.75 für das Halbtax-Abonnement der Gesuchstellerin, welches mit Fr. 165.– pro Jahr zu Buche schlägt. Kosten von Fr. 200.– pro Monat - wie von der Gesuchstel- lerin geltend gemacht (Urk. 46 S. 30) - sind der Familienbuchhaltung nicht zu ent- nehmen. Unter der Rubrik "Transport allgemein" wurden für die gesamte Familie im Jahr 2015 lediglich Fr. 320.90 verbucht (Urk. 4/16). Im Jahr 2014 waren es so- gar nur Fr. 143.20 (Urk. 4/17). Mehr als die Kosten für das Halbtax der Gesuch- stellerin, welche der Gesuchsgegner anerkennt, können vor diesem Hintergrund nicht als Ausgaben für den öffentlichen Verkehr berücksichtigt werden. Die von

- 24 - der Vorinstanz berücksichtigten Transportkosten für C._____ wurden im Beru- fungsverfahren nicht thematisiert, weshalb sie unverändert einzusetzen sind.

i) Die Kosten für die auswärtige Verpflegung werden von der Gesuchstellerin nicht zum Thema der Berufung gemacht, womit es bei den von der Vorinstanz be- rücksichtigten Fr. 150.– für die Gesuchstellerin, Fr. 100.– für C._____ und Fr. 50.– für D._____ sein Bewenden hat.

j) Die Vorinstanz hat für Ferien und Freizeit im Bedarf der Gesuchstellerin ei- nen Betrag von Fr. 800.– veranschlagt. Für C._____ und D._____ wurde je ein Betrag von Fr. 400.– berücksichtigt. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf die Familienbuchhaltung der Parteien, welche für Ferien in den Jahren 2013-2015 gesamthaft einen Betrag von Fr. 69'694.– und für Freizeitaktivitäten einen solchen von Fr. 16'520.– aufführe. Diese Kosten seien zu einem Drittel der Gesuchstelle- rin und einem Drittel den beiden Kindern zuzurechnen. Darüber hinaus seien Fr. 150.– für beide Kinder gemeinsam für Zeitschriften und Bücher zu berücksich- tigen (Urk. 47 S. 39 f.). Die Gesuchstellerin erklärt im Berufungsverfahren, die Kinder hätten aktenkundig zahlreiche Hobbies. Die aktuellen Kosten von Fr. 600.– seien belegt. Mit Blick auf die Kosten für die Hobbies der Kinder habe die Vorinstanz zu Unrecht ihr Editi- onsbegehren bezüglich der Belege zur Buchhaltung nicht behandelt (Urk. 46 S. 30). Bezüglich der Auslagen für die Ferien habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die Jahre 2013-2015 abgestellt. Die Jahre 2013 und 2014 seien nicht repräsentativ, da die Parteien im Jahr 2013 ihr Haus gebaut hätten und die Gesuchstellerin im Jahr 2014 schwer erkrankt sei, weshalb die Parteien weniger Ferien gemacht hät- ten. Abzustellen sei auf das Jahr 2015. Die Kosten seien sodann nicht zu dritteln, da sich mit dem Wegfall eines Erwachsenen die Auslagen (wie z.B. für ein Hotel- zimmer) erfahrungsgemäss nicht plötzlich um einen Drittel reduzierten (Urk. 46 S. 31). Mit Blick auf die für Zeitschriften und Bücher berücksichtigten Kosten seien sämtliche in der Buchhaltung in den Konten 3502/3503 aufgeführten Auslagen der Gesuchstellerin und den Kindern anzurechnen, zumal der Gesuchsgegner nicht behauptet habe, dass er selber Zeitschriften, Bücher oder Ähnliches gekauft habe (Urk. 46 S. 32). Der Gesuchsgegner hält die Vorgehensweise der Vorinstanz für

- 25 - richtig. Diese habe sich auf die anerkannte Familienbuchhaltung abgestützt. Eine Aufteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 sei angemessen, zumal die Kinder auch Ferien mit dem Gesuchsgegner verbringen und für die Gesuchstellerin daher geringere Kosten anfallen würden (Urk. 61 S. 19). Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin zwar anführt, die aktuellen Hobby-Kosten der Kinder von Fr. 600.– seien belegt (Urk. 46 S. 30), aber aus ih- rem Parteivortrag weder klar wird, ob dieser Betrag pro Kind oder für beide zu- sammen gemeint ist, noch auf aktuelle Belege hingewiesen wird, weshalb nicht geprüft werden kann, wie sich die Kosten für die Hobbies der Kinder im jetzigen Zeitpunkt gestalten. Was die Kosten für die Hobbies der Kinder in den Jahren 2013-2015 anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese in den buch- halterischen Konten 3400 und 3404 erfasst wurden. Zusätzliche Belege zur Buchhaltung waren damit nicht erforderlich. Im Hinblick auf die in der Buchhaltung festgehaltenen Zahlen bezüglich Ferien und Freizeit kritisiert die Gesuchstellerin zwar ein Abstellen auf einen Durchschnittswert der Jahre 2013-2015, geht aber selber bei der Berechnung der Auslagen im Berufungsverfahren vom Durchschnitt dieser drei Jahre aus (vgl. Urk. 46 S. 31). Anpassungen sind in dieser Hinsicht daher nicht vorzunehmen. Die Aufteilung der angefallenen Kosten im Verhältnis 1/3 zu 2/3 erscheint ebenfalls sachgerecht. Entgegen der Gesuchstellerin reduzie- ren sich nahezu sämtliche Kosten für Ferien und Freizeit mit dem Wegfall einer Person. Selbst das von der Gesuchstellerin exemplarisch angeführte Hotelzimmer ist preiswerter, wenn anstelle eines Doppelzimmers ein Einzelzimmer gebucht wird. Einzig das Mietauto dürfte auch bei Wegfall eines Erwachsenen gleich viel kosten. Diese Ausgabeposition fällt aber in der Gesamtbetrachtung nicht derart ins Gewicht, dass sich eine Abweichung von der vorinstanzlichen Aufteilung rechtfertigen würde. Damit hat es bei den von der Vorinstanz für Ferien und Frei- zeit berücksichtigten Kosten von Fr. 800.– für die Gesuchstellerin und je Fr. 400.– für die beiden Kinder sein Bewenden. Was die Auslagen für Zeitschriften und Bücher anbelangt, bleibt es ebenfalls beim von der Vorinstanz pauschal eingesetzten Betrag von Fr. 150.– für beide Kinder. Die Rüge der Gesuchstellerin, wonach sämtliche Kosten der buchhalterischen

- 26 - Konten 3502/3503 auf die Gesuchstellerin und die Kindern entfallen würden, ver- fängt nicht. Zum einen handelt es sich bei diesen beiden Konten um diejenigen für Abonnemente (3502) und Ausbildung/Weiterbildung (3503), wobei nur das Erste- re für Zeitschriften und Bücher für die Kinder relevant sein dürfte. Zum anderen hat die Vorinstanz entgegen der Gesuchstellerin keine Aufteilung der ausgewie- senen Kosten zu je einem Drittel vorgenommen, sondern mit Verweis auf die För- derung der Kinder pauschal einen Betrag von Fr. 150.– eingesetzt (Urk. 47 S. 41). Mit dieser Begründung setzt sich die Gesuchstellerin in der Berufung nicht ausei- nander, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

k) Die Vorinstanz hat mit Verweis auf das buchhalterische Konto 3500 ("Ge- schenke") im Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder einen Betrag von ge- samthaft Fr. 210.– für Geschenke und Einladungen berücksichtigt. Dies entspricht zwei Drittel der entsprechenden Familienauslagen in den Jahren 2013 bis 2015 (Urk. 47 S. 41). Die Gesuchstellerin beharrt im Berufungsverfahren auf einem Betrag von Fr. 250.–. Die Auslagen für Einladungen für Freunde und Kindergeburtstage seien unter dem Konto 3100 ("Nahrung, Getränke, Lebensunterhalt, usw.") verbucht worden (Urk. 46 S. 33). Der Gesuchsgegner bestreitet einen Fr. 210.– überstei- genden Betrag. Die Gesuchstellerin belege keine derartigen Kosten und lege auch nicht substantiiert dar, inwieweit diese Kosten überhaupt angefallen seien (Urk. 61 S. 19). Das Anliegen der Gesuchstellerin, weitere Fr. 40.– für Einladungen und Kinder- geburtstage im Bedarf zu berücksichtigen, ist abzulehnen. Unter dem von ihr an- geführten Konto 3100 "Nahrung, Getränke, Lebensunterhalt, usw." wurden ge- mäss Familienbuchhaltung Einkäufe bei Detailhändlern wie Coop, Migros, Denner oder Spar sowie bei Apotheken, Drogerien und dergleichen verbucht (vgl. Urk. 26- 28). Diese Auslagen sind bereits im Grundbedarf enthalten. Betrachtet man die Ausgaben der Familie für Nahrung, Getränke und Lebensunterhalt etc. wird er- sichtlich, dass in den Jahren 2013 bis 2015 rund Fr. 15'000.– pro Jahr aufgewen- det wurden. Dies entspricht einem Betrag von rund Fr. 1'250.– pro Monat für vier Personen. Mit der Berücksichtigung eines Grundbetrages von Fr. 1'350.– für die

- 27 - Gesuchstellerin und Fr. 600.– bzw. Fr. 400.– für die Kinder sind demzufolge ohne Weiteres auch Einkäufe für die Bewirtung von Gästen und die Ausrichtung von Kindergeburtstagen abgedeckt.

l) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Kinder einen Betrag von gesamthaft rund Fr. 134.– für Fremdbetreuung berücksichtigt. Sie hat sich dabei auf zwei von der Gesuchstellerin eingereichte Rechnungen berufen (vgl. Urk. 19/2), welche der Gesuchsgegner in dieser Form anerkenne. Darüber hinausgehende Fremdbe- treuungskosten seien der Familienbuchhaltung nicht zu entnehmen (Urk. 47 S. 42). Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren geltend, in den Schulferien würden zusätzliche Kosten für die Fremdbetreuung entstehen, weshalb die von ihr geltend gemachten Fr. 250.– zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus wie- derholt die Gesuchstellerin, dass sich sämtliche Belege zur Familienbuchhaltung im Besitz des Gesuchsgegners befinden würden und sie entsprechend einen Edi- tionsantrag gestellt habe, welcher von der Vorinstanz nicht behandelt worden sei (Urk. 46 S. 30). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Darstellung. Zusätzliche Be- treuungskosten in den Ferien seien nie angefallen und würden auch heute nicht anfallen (Urk. 61 S. 18 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Familienbuchhaltung keine Position "Fremdbetreuung" entnommen werden kann. Entsprechend ist nicht ersichtlich, was die Gesuchstellerin diesbezüglich aus den sich beim Gesuchsgegner befind- lichen Belegen zur Buchhaltung für ihren Standpunkt ableiten will. Wenn die Ge- suchstellerin geltend machen möchte, dass die Kinder seit der Trennung der Par- teien zusätzlich in den Ferien betreut werden müssen, hätte sie entsprechende Belege einzureichen. Aus den Belegen zur Familienbuchhaltung 2013-2015 könn- te solches jedenfalls nicht entnommen werden. Demzufolge ist mit der Vorinstanz von den anerkannten Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder von monatlich Fr. 59.50 für C._____ und Fr. 74.40 für D._____ auszugehen.

- 28 -

m) Die Kosten für die Putzfrau werden von der Gesuchstellerin nicht zum The- ma der Berufung gemacht, womit auf die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 480.– abzustellen ist.

n) Die Vorinstanz hat für Steuern einen Betrag von monatlich Fr. 1'200.– ein- gesetzt. Zur Begründung führte sie an, in den Jahren 2013-2015 seien bei den Parteien pro Monat Steuerauslagen von Fr. 1'343.60 angefallen. In dieser zeitli- chen Periode sei die Gesuchstellerin aber noch teilweise erwerbstätig gewesen. Zum momentanen Zeitpunkt erscheine unter Berücksichtigung des zu versteuern- den Liegenschaftsertrages, der sich gemäss der eingereichten Steuererklärung des Jahres 2016 (Urk. 20) auf Fr. 39'760.– belaufen habe, der zu versteuernden Einnahmen aus der Erbengemeinschaft sowie in der Steuererklärung deklarierten Einkünften aus Unterhaltsbeiträgen zuzüglich Abzügen ein pauschaler Betrag von Fr. 1'200.– (für Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern) angemessen. Der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag von Fr. 4'500.– übertreffe nicht nur bei weitem den für beide Parteien veranschlagten und in der Buchhaltung ausge- wiesenen Betrag, er werde darüber hinaus in keiner Weise substantiiert und glaubhaft gemacht (Urk. 47 S. 44 f.). Die Gesuchstellerin geht in der Berufung von Steuerauslagen von monatlich Fr. 3'000.– aus. Sie legt der Steuerberechnung ein Einkommen von Fr. 156'000.– pro Jahr zu Grunde und weist darauf hin, dass zusätzlich der Eigenmietwert der Liegenschaft zu versteuern sei (Urk. 46 S. 33). Der Gesuchsgegner erachtet den von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag als korrekt (Urk. 61 S. 19 f.). Die Gesuchstellerin erklärt auch in der Berufung nicht, wie sie getrennt lebend auf einen höheren Steuerbetrag kommt als er für beide Parteien während gelebter Ehe anfiel, was umso erstaunlicher ist, als sie davon ausgeht, im Gegensatz zu den Jahren 2013-2015 nahezu kein Einkommen aufzuweisen. Ihre Berechnung stimmt offensichtlich nicht. Die Vorinstanz hat ausserdem den Eigenmietwert in ih- rer Steuerberechnung miteinbezogen, sodass auch diese Kritik ins Leere geht. Mit Blick auf die im Berufungsverfahren vorzunehmende Erhöhung der Unterhaltsbei- träge (vgl. Erw. D.5 nachstehend) ist von einer Steuerpflicht der Gesuchstellerin von Fr. 1'300.– pro Monat auszugehen.

- 29 -

o) Unter dem Titel Mitgliedschaften wurde im Bedarf der Gesuchstellerin ein Betrag von monatlich Fr. 13.– berücksichtigt. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Mitgliedschaft bei dem I._____ schlage mit Fr. 70.– pro Jahr und diejenige für die J._____-Stiftung mit Fr. 45.– pro Jahr für eine Kleinfamilie zu Buche. Unter Hinzu- rechnung einer Mitgliedschaft bei der K._____ für Fr. 40.– resultiere ein monatli- cher Betrag von Fr. 13.– (Urk. 47 S. 46). Die Gesuchstellerin verlangt im Berufungsverfahren nach wie vor die Berücksich- tigung von Fr. 150.– für Mitgliedschaften. Die Kosten seien im buchhalterischen Konto 3015 ("Haus und Umgebung, Werkzeuge") ausgewiesen. Entgegen der Vorinstanz führe die Trennung nicht zu Einsparungen (Urk. 46 S. 33). Die Gesuchstellerin setzt sich mit ihrer Kritik nicht mit den vorinstanzlichen Aus- führungen auseinander. Es wurden die Kosten für sämtliche von der Gesuchstel- lerin geltend gemachten Mitgliedschaften aufgeführt. Die Gesuchstellerin erklärt nicht, inwiefern diese Beträge nicht korrekt seien. In der Familienbuchhaltung ist zudem unter dem Konto 3015 ("Haus und Umgebung, Werkzeuge") verbuchten Ausgaben keine Zahlung für Mitgliedschaften zu entnehmen (vgl. Urk. 26-28). Damit hat es beim von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag sein Bewenden.

p) Die Gesuchstellerin kritisiert im Berufungsverfahren, dass in ihrem Bedarf keine Kosten für Aus- und Weiterbildung berücksichtigt worden sind. Diese habe sie im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, aber die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert. Sie verlangt die Berücksichtigung von Fr. 120.–, da sie vor der Trennung Ausbildungen absolviert und nun Anspruch auf Beibehaltung des Lebensstandards habe. Mit der im Mai 2017 beendeten Ausbildung zur Na- turheilpraktikerin erfülle sie nicht die Vorgaben, welche zum Erwerb des eidge- nössischen Diploms führten. Es sei zu erwarten, dass der Kanton Zürich in Zu- kunft nur noch Therapeuten mit eidg. Diplom zulassen werde. Ausserdem müsse sie jedes Jahr Weiterbildungen besuchen, weshalb sie auch nach der Trennung weiterhin Kurse belegen werde (Urk. 46 S. 32). Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin reiche keinerlei Belege über Ausbildungen ein. Ausserdem sei erstaunlich, dass sie einerseits ausführe, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu

- 30 - können, aber gleichzeitig Aus- und Weiterbildungen besuchen wolle (Urk. 61 S. 19). Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin während gelebter Ehe die Ausbildung zur Naturheilpraktikerin begonnen und diese nach der Trennung abgeschlossen hat. Es versteht sich von selbst, dass diese Ausbildung, welche im Einverständnis beider Parteien in Angriff genommen wurde, bedarfsrelevant war und die entspre- chenden Kosten damit im Bedarf zu berücksichtigen sind. Alleine für das Jahr 2016 liegen Belege über Ausbildungskosten von über Fr. 6'200.– im Recht (Urk. 17/9), was einem monatlichen Betrag von gut Fr. 515.– entspricht. Die Ausbildung wurde nach Darstellung der Gesuchstellerin im Mai 2017 abgeschlossen (vgl. Urk. 46 S. 32). Dass es für eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich - eine solche wird im vorliegenden Eheschutzverfahren einzig aufgrund der Unmöglichkeit zur Berück- sichtigung von künftigen Begebenheiten nicht verlangt (vgl. Erw. D.4 nachste- hend) - von essentieller Bedeutung ist, dass laufend Weiterbildungen besucht werden, ist notorisch. Mit Blick auf das Budget der Parteien für Aus- und Weiter- bildungen in den Jahren 2013-2015 von durchschnittlich Fr. 12'130.– im Jahr resp. Fr. 1'010.– im Monat (Urk. 26-28) ist der von der Gesuchstellerin verlangte Betrag von Fr. 120.– pro Monat auch unter Berücksichtigung dessen, dass nun- mehr keine Ausbildungskosten mehr anfallen, sondern lediglich noch Weiterbil- dungskosten, angemessen.

q) Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz einen Betrag von Fr. 565.– für die Einzahlung in die 3. Säule verlangt (Urk. 1 S. 10). Die Einzahlungen in die 3. Säu- le gehen aus der Familienbuchhaltung der Jahre 2013-2015 hervor (Urk. 26-28), womit sie zum Lebensstandard der Parteien gehören. Die Vorinstanz hat diese Position nicht behandelt. Dieses Versehen ist mit Verweis auf Art. 296 ZPO zu korrigieren.

r) Nach dem Gesagten resultiert ein Bedarf der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 8'180.–. Auf Seiten von C._____ und D._____ ist ein (Bar-)Bedarf von Fr. 1'810.– (ab tt.mm.2018 Fr. 2'010.–) resp. Fr. 1'715.– zu berücksichtigen. Damit beläuft sich der Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder zusammen auf Fr. 11'705.– (ab tt.mm.2018 Fr. 11'905.–).

- 31 -

4. Einkommen der Gesuchstellerin 4.1 Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin Einkünfte von Fr. 2'000.– angerech- net. Sie ist dabei von einem Einkommen aus der Erbengemeinschaft von Fr. 1'500.– pro Monat und einem hypothetischen Einkommen von Fr. 500.– pro Monat ausgegangen (Urk. 47 S. 50 f.). 4.2 Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren geltend, es seien bloss Fr. 700.– als Einkommen aus der Erbengemeinschaft anzurechnen. Die Vor- instanz habe - obwohl die Zahlungen der Erbengemeinschaft aus den eingereich- ten Bankkontobelegen lückenlos hervorgingen - unbegründet mehr als das Dop- pelte angerechnet (Urk. 46 S. 23). Der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den Betrag von Fr. 1'500.– pro Monat nicht ohne Begründung angerechnet, sondern sie hat sich auf einen Durchschnittswert der Auszahlungen in den Jahren 2013-2016 gemäss den von den Parteien in den Steuererklärungen deklarierten Werten gestützt (Urk. 47 S. 50). Die Gesuchstellerin erklärt im Berufungsverfahren nicht, weshalb diese in den Steuererklärungen deklarierten Werte nicht zutreffen sollten und weshalb nicht von einem Durchschnittwert ausgegangen werden kann. Mangels solcher Beanstandungen hat es bei dem von der Vorinstanz berücksichtigten Be- trag sein Bewenden. 4.3 Weiter rügt die Gesuchstellerin zusammengefasst, die Vorinstanz habe ihr rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Dies sei nicht möglich. Hinzu komme, dass sie gesundheitlich angeschlagen sei und zwei Kinder zu be- treuen habe, weshalb ihr frühestens mit Erreichen des 10. Altersjahres von D._____ ein 50%-Pensum zugemutet werden könne (Urk. 46 S. 34). Der Ge- suchsgegner hält demgegenüber dafür, die Gesuchstellerin sei während der Ehe immer erwerbstätig gewesen und habe ihre Arbeitstätigkeit nur zum Zweck der Ausbildung unterbrochen. Diese Ausbildung habe ein Pensum von 48% bean- sprucht und sei mittlerweile abgeschlossen. Die Gesuchstellerin sei mithin in der Lage, in den Praxisräumlichkeiten der ehelichen Liegenschaft zu arbeiten. Es sei

- 32 - nicht einzusehen, weshalb der Gesuchstellerin erst nach einer Übergangszeit ein Erwerbseinkommen anzurechnen sei (Urk. 61 S. 3 f.). Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Be- troffenen eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Eine rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens ist daher grundsätzlich unzulässig, da eine reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt. Ausnahmsweise kann eine rück- wirkende Annahme eines hypothetischen Einkommens in Betracht gezogen wer- den, wenn dem Betroffenen ein unredliches Verhalten vorzuwerfen ist (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 Erw. 4.3). Ein solches unredliches Verhalten kann der Gesuchstellerin nicht vorgeworfen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Erwerbstätigkeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren absichtlich aufgegeben oder gedrosselt hätte. Vielmehr absolvierte die Gesuch- stellerin im Zeitpunkt der Trennung eine Ausbildung, über welche sich die Partei- en während des Zusammenlebens geeinigt hatten. Diese Ausbildung wurde erst im Mai 2017 abgeschlossen. Von einem unredlichen Verhalten der Gesuchstelle- rin im Hinblick auf die Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität kann daher keine Rede sein. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens fällt somit ausser Betracht. Die Prüfung, inwiefern der Gesuchstellerin nach einer angemessenen Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, hat im Scheidungsverfahren zu erfolgen. Im vorliegenden Eheschutzverfahren dürfen Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfah- rens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirksam werden, nicht mehr in die materielle Beurteilung der Eheschutzmassnahmen einfliessen (vgl. Erw. C.4 m.V.a. ZR 101 [2002] Nr. 25). Im Eheschutzverfahren ist der Gesuch- stellerin damit kein Erwerbseinkommen aus einer Arbeitstätigkeit anzurechnen.

- 33 - 4.4 Abschliessend ist auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Einkommen aus der Erbengemeinschaft von Fr. 1'500.– pro Monat auszugehen.

5. Konkrete Unterhaltsberechnung 5.1 Gestützt auf die gemachten Ausführungen zum Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder sowie dem Einkommen der Gesuchstellerin ist die Unterhalts- pflicht konkret zu berechnen. Dabei ist ein Ehegatten- und ein Kinderunterhalts- beitrag zuzusprechen, wobei Letzterer wiederum in Bar- und Betreuungsunterhalt zu unterteilen ist. 5.2 Barunterhalt der Kinder 5.2.1 Der Barunterhalt der beiden Kinder ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Barbedarf abzüglich der Kinderzulagen. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist beim Barbedarf der beiden Kinder zu berücksichtigen, dass diese teilweise auch durch den Gesuchsgegner betreut werden, weshalb ein gewisser Teil des Barbedarfs in seine Betreuungszeit fällt. Die Vorinstanz hat vor diesem Hinter- grund den Barbedarf der Kinder im Umfang von einem Drittel dem Gesuchsgeg- ner angerechnet und mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Parteien einen vom Gesuchsgegner zu deckenden Barbedarf von C._____ von Fr. 1'300.– und einen solchen von D._____ von Fr. 1'200.– bestimmt (Urk. 47 S. 54 f.). 5.2.2 Die Gesuchstellerin wehrt sich in der Berufung gegen dieses Vorgehen, da eine pauschale Drittelung des Barbedarfs zu Verzerrungen führe, zumal zahl- reiche Auslagen wie z.B. die Mietkosten auch in der Betreuungszeit des Ge- suchsgegners anfielen (Urk. 46 S. 26). Der Gesuchsgegner äussert sich im Beru- fungsverfahren nicht zu diesem Einwand. 5.2.3 Der Gesuchstellerin ist zuzustimmen, dass der Barbedarf der Kinder teil- weise aus Positionen besteht, welche unabhängig von den konkreten Betreu- ungszeiten anfallen. Die Miet- oder Fremdbetreuungskosten sind von der Ge- suchstellerin jeden Monat zu bezahlen, auch wenn die Kinder vereinbarungsge- mäss zu rund einem Drittel vom Gesuchsgegner betreut werden. Auch erscheint es nicht sinnvoll, Auslagen wie Krankenkassen- oder Gesundheitskosten unter

- 34 - den Parteien aufzuteilen, zumal dies zu einem komplizierten Abrechnungsproze- dere führen würde. Zweckmässigerweise sind solche Auslagen einzig von der Gesuchstellerin zu bezahlen und es sind entsprechend keine Abzüge im Barbe- darf der Kinder zu machen. Anders sieht es bei den Positionen Grundbedarf, auswärtige Verpflegung, Freizeit/Ferien/Zeitschriften und Geschenke/Einladungen aus. Dort fallen die Kosten jeweils bei demjenigen Elternteil an, der mit der Be- treuung betraut ist. Diese Bedarfspositionen betragen bei C._____ Fr. 1'027.50 resp. ab tt.mm.2018 Fr. 1'227.50 und bei D._____ Fr. 977.50 pro Monat. Ausge- hend von einer Betreuungszeit des Gesuchsgegners von rund einem Drittel sind ihm ein Drittel der unter diesen Positionen anfallenden Kosten anzurechnen. Dies bedeutet, dass im Barbedarf von C._____ ein Abzug von (gerundet) Fr. 340.– resp. ab tt.mm.2018 von Fr. 410.– zu machen ist und bei D._____ ein solcher von Fr. 325.–. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Parteien - wie von der Vorinstanz vorgenommen (vgl. Urk. 47 S. 55) - ist an dieser Stelle nicht angezeigt, zumal diese über die Unterhaltspflicht unter den Ehegatten aus- geglichen wird. Damit ergibt sich rechnerisch ein Barunterhalt von C._____ von Fr. 1'270.– (Fr. 1'810.– abzgl. Kinderzulagen von Fr. 200.–, abzgl. Anteil Barbe- darf in den Betreuungszeiten des Gesuchsgegners von Fr. 340.–) resp. ab tt.mm.2018 von Fr. 1'400.– (Fr. 2'010.– abzgl. Kinderzulagen von Fr. 200.–, abzgl. Anteil Barbedarf in den Betreuungszeiten des Gesuchsgegners von Fr. 410.–). Auf Seiten von D._____ resultiert ein Barbedarf von Fr. 1'190.– (Fr. 1'715.– abzgl. Kinderzulagen von Fr. 200.–, abzgl. Anteil Barbedarf in den Betreuungszeiten des Gesuchsgegners von Fr. 325.–). Diese Beträge liegen derart nahe an den von der Vorinstanz bestimmten Barbedarfszahlen, dass sich eine Korrektur im Berufungs- verfahren nicht rechtfertigt. Der Barbedarf von C._____ ist damit unverändert bei Fr. 1'300.– resp. ab tt.mm.2018 bei Fr. 1'400.– und derjenige von D._____ bei Fr. 1'200.– zu belassen. 5.3 Betreuungsunterhalt 5.3.1 Neben dem Barunterhalt steht dem Kind seit 1. Januar 2017 auch ein sog. Betreuungsunterhalt zu. Grundlage dafür bildet Art. 285 Abs. 2 ZGB. Danach dient der Unterhaltsbeitrag "auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes

- 35 - durch die Eltern oder Dritte". Der Betreuungsunterhalt soll die bestmögliche Be- treuung (unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) ermöglichen (Botschaft Kinder- unterhalt, in BBl 2014 554; nachfolgend "Botschaft"). Der Betreuungsunterhalt soll die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er auf- grund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft S. 551, 552 oben, 554, 555 unten f.). 5.3.2 Die Vorinstanz hat den Betreuungsunterhalt unter Beachtung des Um- standes, dass das Eigenversorgungsmanko der Gesuchstellerin nicht bloss auf die Kinderbetreuung, sondern auch auf ihren gesundheitlichen Zustand zurückzu- führen sei, sowie der Tatsache, dass der Gesuchsgegner die Kinder auch zu rund einem Drittel betreue, mit Fr. 3'000.– beziffert und dem Kinderunterhaltsbeitrag von D._____ angerechnet (Urk. 47 S. 55). Dies erscheint angemessen und wird auch von beiden Parteien im Berufungsverfahren nicht thematisiert. 5.4 Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin Schliesslich ist der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin zu errechnen. Aus- gehend von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 8'180.– und einem Ein- kommen von Fr. 1'500.– sowie einem ihre Lebenshaltungskosten deckenden Be- treuungsunterhalt von Fr. 3'000.– resultiert ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'680.–.

6. Beginn der Unterhaltspflicht 6.1 Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner zu Unterhaltsleistungen ab 1. Au- gust 2016 verpflichtet. Bezüglich Trennungsdatum hat sie ausgeführt, der Ge- suchsgegner sei aktenkundig per 1. September 2016 in eine neue Wohnung ge- zogen. Die Gesuchstellerin habe für ihre Behauptung, die Trennung sei bereits am 15. Juli 2016 erfolgt und der Gesuchsgegner sei zunächst zu einem Bekann- ten gezogen und habe nach einem Monat eine Wohnung in L._____ bezogen, keine Beweismittel eingereicht. Da den Akten auch sonst nicht zu entnehmen sei, wann der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft endgültig verlassen habe, sei es der Gesuchstellerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Trennung

- 36 - bereits am 15. Juli 2016 erfolgt sei. Es sei damit auf das anerkannte Trennungs- datum vom 1. August 2016 abzustellen (Urk. 47 S. 6-8). 6.2 Die Gesuchstellerin moniert im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe ohne Belege und ohne sie zu befragen auf das vom Gesuchsgegner behauptete Trennungsdatum von Ende Juli 2016 abgestellt (Urk. 46 S. 16). Dies ist korrekt und wurde von der Vorinstanz mit Blick auf die Glaubhaftmachungslast der Ge- suchstellerin zu Recht so gehandhabt. Im Berufungsverfahren reicht die Gesuch- stellerin neu eine E-Mail-Konversation der Parteien vom 25. bzw. 27. Juli 2016 ein, woraus ersichtlich sein soll, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin seine neue Wohnung bereits Ende Juli 2016 vorgestellt habe und die Parteien über ein Budget gesprochen hätten (Urk. 46 S. 16; Urk. 49/4.3). Diesen Beilagen ist indes nicht zu entnehmen, wann der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft verlassen hat. Der Gesuchstellerin gelingt es daher auch mit diesen Beilagen nicht, den Trennungszeitpunkt vom 15. Juli 2016 glaubhaft zu machen. Entspre- chend ist auf den vom Gesuchsgegner anerkannten Trennungszeitpunkt vom

1. August 2016 abzustellen.

7. Fazit Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. August 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'680.– pro Monat zu bezahlen. Der Kinderunterhalts- beitrag für C._____ ist vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2018 auf Fr. 1'300.– resp. ab tt.mm.2018 auf Fr. 1'400.– pro Monat und derjenige von D._____ auf Fr. 1'200.– zuzüglich Fr. 3'000.– Betreuungsunterhalt pro Monat festzusetzen. E. Prozesskostenvorschuss Die Gesuchstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag um Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 7'000.– gestellt (Urk. 1 S. 2; Urk. 15 S. 2). Die Vorinstanz hat diesen Antrag zwar bei den Rechtsbegehren wieder- gegeben (vgl. Urk. 47 S. 3), aber hernach nicht behandelt. Die Gesuchstellerin begehrt im Berufungsverfahren, dieser Antrag sei nunmehr durch das Berufungs-

- 37 - gericht zu behandeln (Urk. 46 S. 4). Ein formeller Antrag fehlt indes. Auch wird das Anliegen weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren begründet. Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden die- se nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 12). F. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.

2. Die Vorinstanz hat die auf Fr. 4'200.– festgesetzten Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigungen zugespro- chen (Urk. 47, Dispositiv-Ziffer 8 - 10). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde von den Parteien zu Recht nicht bean- standet, weshalb sie zu bestätigen ist. Die Gesuchstellerin beantragt im Berufungsverfahren eine vollumfängliche Kos- tenauflage an den Gesuchsgegner und die Zusprechung einer Parteientschädi- gung von mindestens Fr. 7'500.– mit der Begründung, nach Korrektur des Urteils entsprechend ihren Berufungsanträgen obsiege sie (vgl. Urk. 46 S. 2). Wie die gemachten Ausführungen zeigen, obsiegt die Gesuchstellerin auch nach Korrek- tur des Urteils nicht. Hinsichtlich der finanziellen Belange unterliegt sie sogar mehrheitlich. Es besteht damit kein Anlass, die erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen abzuändern. Dies umso mehr, als dass sich der Gesuchsgeg- ner in seiner Berufungsantwort mit einer hälftigen Kostenauflage und einem Wett- schlagen der Parteientschädigungen identifiziert (Urk. 61 S. 20).

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 4'200.– festzusetzen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Kinderbelange, die Unterhaltsfra- ge, das Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Unterhaltsfrage ist mit

- 38 - 60% der Kosten zu gewichten, während die Kinderbelange mit 20% und das Ge- such um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen mit je 10% bei den Kosten zu berücksichtigen sind. Nach ständiger Praxis der urteilenden Kammer werden die Gerichtskosten in Bezug auf Kinderbelange beiden Parteien unabhängig vom Prozessausgang je zur Hälfte auferlegt, wenn diese gute Gründe für ihre Rechtsposition hatten (vgl. statt vieler OGer ZH LE170002 vom 23.05.2017, E. IV.1; ZR 84/1985 Nr. 41; vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend besteht kein Anlass, um von dieser gefes- tigten Praxis abzuweichen. Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrer Berufung im Hinblick auf den Kinderunterhalt fast vollumfänglich, die Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen je vollumfänglich, obsiegt hingegen im Umfang von rund 40 % mit Bezug auf den Ehegattenunterhalt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Ge- suchstellerin 3/4 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kos- ten sind mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu verrechnen. Der Ge- suchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss im Um- fang von Fr. 1'050.– zu ersetzten. Darüber hinaus ist sie zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine auf die Hälfte re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 2'692.50, zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 7 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom

23. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf die Berufung wird insoweit nicht eingetreten, als diese die Obhutszutei- lung, die Betreuungs- resp. Besuchsregelung und die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren betrifft.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 39 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird die Disposi- tiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Oktober 2017 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: " Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die gemeinsamen Kinder rückwirkend ab dem 1. August 2016 wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich all- fälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- Ausbildungs- oder Familienzulagen) zu be- zahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- Fr. 1'300.– resp. ab tt.mm.2018 Fr. 1'400.– für Sohn C._____ (Barbedarf);

- Fr. 1'200.– für Tochter D._____ (Barbedarf)."

2. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird Dispositiv- Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Dielsdorf vom 23. Oktober 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. August 2016 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'680.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil be- stätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Umfang von 3/4 (Fr. 3'150.–) und dem Gesuchsgegner im Um- fang von 1/4 (Fr. 1'050.–) auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Ge- suchstellerin verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuch- stellerin den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'050.– zu ersetzen.

- 40 -

6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'692.50 zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am sf