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LE180003

Eheschutz

Zürich OG · 2018-07-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

nicht rechtsgenügend berücksichtigt. Selbstverständlich werde sie sich weiterhin um eine Arbeitsstelle bemühen (Urk. 47 S. 10 ff.). 4.3 Demgegenüber hält der Gesuchsgegner dafür, dass die Gesuchstelle- rin aufgrund ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer Ausbildung eine Arbeit finden könne. Sie sei heute 51-jährig, bei bester Gesundheit und aufgrund ihrer 25- jährigen Anwesenheit in der Schweiz auch gut mit der deutschen Sprache ver- traut. Ihre sechsmonatige Ausbildung als Kosmetikerin habe sie in Deutsch absol- viert. Ausserdem könne sie sich gemäss eigenen Angaben sehr gut auf Schwei- zerdeutsch ausdrücken. Die Kinder seien längst volljährig und die Gesuchstellerin hätte sich schon vor langer Zeit um einen Job bemühen können. Es gäbe keine fi-

- 23 - xe Altersgrenze für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben. Die Gesuchstellerin be- kunde den klaren Willen, arbeiten zu wollen. Sie habe seit November 2016 Zeit gehabt, um sich zu bewerben. Spätestens seit der Hauptverhandlung vom

25. April 2017 habe sie gewusst, dass die mangelhaften Bewerbungsbemühun- gen ein Thema sein würden. Gleichwohl habe sie bis zum Entscheid der Vorin- stanz keinerlei schriftliche Bewerbungsbemühungen unternommen. Mithin habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie keinen Job finden würde (Urk. 53 S. 4 ff.). 4.4 Reichen die finanziellen Mittel eines Ehepaares nicht zur Finanzierung von zwei Haushalten aus und besteht keine Möglichkeit, auf eine Sparquote oder allenfalls vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, ist der nicht erwerbstäti- ge Ehegatte grundsätzlich bereits ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet. Dies gilt jedenfalls, soweit mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu rechnen ist, weshalb nicht auf den Fortbestand der Ehe vertraut werden darf und das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung gewinnt (BGer 5A_21/2012 vom

3. Mai 2012, E. 3.3). In solchen Fällen können auch im Rahmen des Erlasses von Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ZGB) die Kriterien von Art. 125 ZGB beigezo- gen werden (BGer 5A_516/2010 vom 22. September 2010, E. 3.6). So gilt es zu beachten, dass sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse bereits mit der Tren- nung verändern; zum einen entstehen zur Finanzierung von zwei Haushalten hö- here Kosten; zum anderen fallen für den haushaltsführenden Ehegatten bisherige gemeinsame Lasten weg, wenn neu jeder Teil einen eigenen kleineren Haushalt führt. Gleichzeitig bedeutet dies auch, dass der potentiell unterhaltspflichtige Ehe- gatte, jedenfalls wenn keine gemeinsamen Kinder zu betreuen sind, nicht mehr von den Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt profitiert. Insofern kann sich dieser auch für die Trennung nicht mehr einfach auf die frühere Rollenteilung berufen und daraus ableiten, dass er eigentlich zu gar keiner eigenen Erwerbstä- tigkeit verpflichtet sei (BGer 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017, E. 4.2). Hinsicht- lich der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt der Grundsatz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen (gesunden und von Erziehungspflichten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45.

- 24 - Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt, und selbst für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit heute eine klare Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGer 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017, E. 4.2; BGer 5A_181/2017 vom 27. September 2017, E. 4.4; BGer 5A_21/2012 vom

3. Mai 2012, E. 3.3). Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den konkreten finanziellen Ver- hältnissen ab. Sodann ist zu unterscheiden, ob es sich um den beruflichen (Wie- der-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um eine Ausdeh- nung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt, da eine Ausdehnung des Arbeitspensums einfacher ist als der Wiedereinstieg ins Berufsleben. Mass- gebend sind somit stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). 4.5 Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1992 (Urk. 4/2). Das Ehe- schutzverfahren wurde im November 2016 von der Gesuchstellerin anhängig ge- macht (Urk. 1). Gemäss rechtskräftiger Anordnung der Vorinstanz musste die Ge- suchstellerin die eheliche Wohnung per Ende April 2018 verlassen. Bei Einrei- chung des Eheschutzbegehrens war die Gesuchstellerin, geboren am tt. April 1966, 50-jährig, im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts 52- jährig. Aus der Ehe gingen zwei inzwischen mündige Töchter hervor (Urk. 4/3). Es handelt sich offensichtlich um eine lange und lebensprägende Ehe. Die Gesuch- stellerin erzielte während der gelebten Ehe nie ein eigenes Einkommen (Urk. 16 S. 6; Urk. 18 S. 7; Prot. I S. 17 und S. 47 f.). Im Jahr 2005 half sie manchmal im Brockenhaus aus, welches den Parteien gehörte. Sodann absolvierte sie im Jahr 2007 eine Kurzausbildung zur Kosmetikerin. Die dort erworbenen Kenntnisse setzte sie während des Aufenthalts der Parteien in … [Ort] in die Praxis um, in der Schweiz hat sie auf diesem Beruf allerdings nie gearbeitet (Prot. I S. 16 ff.). Keine Partei behauptet, mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haus- haltes sei noch ernsthaft zu rechnen. Im Gegensatz zum Gesuchsgegner machte die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren zwar geltend, sie wolle sich nicht scheiden lassen (Prot. I S. 5; Urk. 1 S. 8). Gleichzeitig führte sie jedoch aus,

- 25 - die Parteien seien seit Jahren zerstritten, sie wolle schon seit geraumer Zeit ge- trennt leben (Urk. 1 S. 7; Urk. 16 S. 10 f.). Unter diesen Umständen gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Gesuchstellerin an Bedeutung. Ferner ist die Gesuchstellerin, wie sie mehrfach betont, arbeitswillig (Urk. 47 S. 11 und S. 14; Urk. 57 S. 8; Prot. I S. 45). Die Kosmetikausbildung absolvierte sie gemäss eigenen Angaben im Bewusstsein um das Älterwerden der Töchter und aus eigener Initiative (Prot. I S. 17, S. 46). Das Einkommen des Gesuchsgegners reicht zwar aus, um den familien- rechtlichen Grundbedarf beider Parteien zu decken, wobei ein Überschuss von Fr. 899.25 resultiert, dies allerdings auch, weil der Gesuchsgegner mit den er- wachsenen Töchtern zusammenlebt. Aus dem Umstand, dass ein Überschuss re- sultiert, kann jedoch noch nicht darauf geschlossen werden, dass der gebührende Bedarf beider Ehegatten mit dem Einkommen des Gesuchsgegners gedeckt wer- den kann. So handelt es sich beim Überschuss um eine rein rechnerische Positi- on bei der zweistufigen Unterhaltsberechnung, welche nicht garantiert, dass zur Beibehaltung des ehelichen Standards genügend finanzielle Mittel vorhanden sind. Vorliegend ist anzunehmen, dass zur Finanzierung des gebührenden Unter- halts beider Ehegatten in getrennten Haushalten weiteres Einkommen benötigt wird, zumal beide Parteien im vorinstanzlichen Verfahren weitere, im Notbedarf nicht berücksichtigte Positionen geltend machten (vgl. Urk. 1 S. 9 f.; Urk. 18 S. 8 ff.; Urk. 48 S. 19 f., S. 25 ff.). Ferner kann auch nicht auf eine Sparquote zurück- gegriffen werden, da keine Partei eine im Überschuss enthaltene Sparquote be- hauptete. Ausserdem gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner bereits das Pensionsalter erreicht hat. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts endigt der persönliche Unterhalt in der Re- gel spätestens im Zeitpunkt, in welchem der Unterhaltspflichtige das gesetzliche AHV-Alter erreicht, weil sich die verfügbaren Mittel ab diesem Zeitpunkt verringern (BGE 132 III 593 E. 7.2; BGE 141 III 465 E. 3.2.1; BGer 5A_319/2016 vom

27. Januar 2017, E. 5). Da der Gesuchsgegner trotz Erreichen des Pensionsalters aktuell noch arbeitet, wurde zwar vorliegend zu Recht von diesem Grundsatz ab- gewichen. Selbst wenn der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben in Zukunft

- 26 - weiterhin arbeiten will (Prot. I S. 30), bleibt aber ungewiss, wie lange es ihm noch möglich und zumutbar sein wird, neben seiner AHV-Rente ein derart hohes Ein- kommen zu erzielen. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Gesuchstellerin ge- stützt auf Art. 125 ZGB nach der Scheidung zumindest für einen Teil ihres Le- bensunterhaltes selbst wird aufkommen müssen. Unter diesen Umständen kommt auch ein vorübergehender Rückgriff auf das Vermögen des Gesuchsgegners für die kommende Zeitspanne nicht in Frage. Vielmehr ist notwendig, dass die ar- beitswillige Gesuchstellerin sich bereits jetzt ins Erwerbsleben integriert. Dass die Gesuchstellerin nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt, kann so nicht gesagt werden. Zwar wurde bei den Verhandlungen ein Dolmetscher bei- gezogen (Prot. I S. 2 und S. 40). Wie die Gesuchstellerin selbst einräumt, kann sie sich aber auf Schweizerdeutsch sehr gut ausdrücken. In ihrer Anfangszeit in der Schweiz besuchte sie zweimal während 6 Monaten einen Deutschkurs und übte daraufhin mit einem Privatlehrer weiter (Prot. I S. 23 f.). Solche Sprach- kenntnisse dürften für Tätigkeiten in der Kosmetik- oder Reinigungsbranche aus- reichen. Im Berufungsverfahren macht die Gesuchstellerin neu geltend, sie sei auf- grund ihrer chronischen Schmerzen in der linken Schulter und im Nacken ge- sundheitlich beeinträchtigt (Urk. 57 S. 7). Vor der Vorinstanz brachte sie solches nicht vor. Damals klagte sie über psychische Probleme (Depression und Schlaf- störungen) sowie über einen hohen Blutdruck (Prot. I S. 41, S. 45 f.). Einerseits erfolgen die Vorbringen betreffend chronische Schmerzen damit verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO), andererseits wurden sie in keiner Weise näher substanti- iert oder durch medizinische Unterlagen belegt. Mit der Anmeldung zum MRI vom

3. März 2018 (Urk. 59/2) vermag die Gesuchstellerin ihr Leiden jedenfalls in kei- ner Weise zu belegen. Darüber hinaus wurde auch nicht beanstandet, dass die Vorinstanz die angeblich bestehenden psychischen Probleme nicht berücksichtig- te. Von einer gesundheitlich relevanten Einschränkung der Gesuchstellerin auf dem Stellenmarkt ist daher nicht auszugehen. Hinsichtlich ihrer Bewerbungsbemühungen führte die Gesuchstellerin im vor- instanzlichen Verfahren aus, sie sei in diversen Läden vorbeigegangen und habe

- 27 - bei den Verkäuferinnen nach freien Stellen gefragt. Schriftliche Bewerbungen an eine Personalabteilung habe sie keine verschickt (Prot. I S. 20). Auch anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung im September 2017 vermochte sie noch keine schriftlichen Bewerbungsbemühungen darzutun (Prot. I S. 45). Dass eine solche Stellensuche erfolglos bleibt, erstaunt nicht. Auch bei den mit der Beru- fungsschrift eingereichten acht Bewerbungsschreiben, datiert vom 5. bis 8. Okto- ber 2017, welche im Übrigen bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht ge- legt wurden (vgl. Urk. 40/6-13; Urk. 50/2-9), handelt es sich um äusserst spärlich formulierte Schreiben, welchen nicht einmal ein Lebenslauf beigelegt wurde. Von genügenden Anstrengungen kann daher nicht die Rede sein. Daran ändern auch die im Rahmen der Stellungnahme zur Berufungsantwort neu eingereichten Un- terlagen (Urk. 59/1) nichts, zumal diese einerseits grösstenteils vor der Beru- fungsschrift abgefasst und damit verspätet eingebracht wurden und andererseits auch diese Schreiben aus bloss zwei bis drei Sätzen bestehen. Insgesamt ver- mag die Gesuchstellerin somit auch im Berufungsverfahren keine hinreichenden vergeblichen Suchbemühungen vorzuweisen. Als Indiz gegen die behauptete Vermittlungsunfähigkeit der Gesuchstellerin ist ferner zu berücksichtigen, dass sie trotz ihrer unzureichenden Suchbemühungen bereits während des vorinstanzli- chen Verfahrens bei einer Kosmetikerin zur Probe arbeiten konnte (Prot. I S. 44 f.). Ausserdem ist es notorisch bzw. gerade das Kennzeichen des Tieflohn- bereiches, dass keine langjährige Berufserfahrung oder Weiterbildung nötig ist. Insofern kann nicht bloss unter Hinweis auf das Alter der Gesuchstellerin und das Fehlen relevanter Berufserfahrung auf die Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Mit der Vorinstanz ist der Gesuchstellerin, welche gesund und von jeglichen Kinderbetreuungspflichten befreit ist, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Kosmetik- oder Reinigungsbranche daher zuzumuten. Dass ihr solches nicht möglich sein sollte, vermochte die Gesuchstellerin nicht hinreichend darzutun, ge- schweige denn zu dokumentieren. Sodann hat die Vorinstanz den Migrationshin- tergrund und das Fehlen einer ordentlichen Ausbildung hinreichend berücksich- tigt, indem sie einen Minimallohn von bloss Fr. 3'000.– für eine Vollzeitstelle bzw. Fr. 1'500.– für eine halbzeitige Tätigkeit in die Berechnung einsetzte.

- 28 - 4.5 Bejaht der Richter die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und verlangt er von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, so hat er ihr genü- gend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Über- gangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2). Ein von dem gezeigten Grundsatz abweichender Ent- scheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist sofort oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von be- sonderen Umständen des Einzelfalls, so wenn der betroffenen Partei ein unredli- ches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie deutlich vorhersehbar gewesen sind (BGer 5P.388/2003 vom

7. Januar 2004, E. 1.2; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3; OGer ZH LE150010 vom 09. Juli 2015, E. III.C.3.2). Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin bereits ab dem Auszug aus der ehelichen Wohnung, d.h. ab Mai 2018, ein hypothetisches Einkommen an. Zur Angemessenheit der Frist erwog sie, die Gesuchstellerin habe schon im April 2017 angegeben, auf Stellensuche zu sein, mithin sei ihr bereits einige Zeit zur Verfügung gestanden. Die Gesuchstellerin habe dann jedoch anlässlich der Fort- setzung der Hauptverhandlung vom 27. September 2017 noch immer keine hin- reichenden Suchbemühungen ausweisen können (Urk. 48 E. III./8.3). Diese Be- gründung vermag nicht zu überzeugen. Die Anpassungsfrist beginnt erst mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Nicht ausrei- chend ist die blosse Ankündigung anlässlich einer mündlichen Verhandlung, auch wenn bis zum Entscheid noch mehrere Wochen oder Monate vergehen (OGer ZH LE120019 vom 15. Oktober 2012, E. 4.5.2). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertraten die Parteien in der Unterhaltsfrage hinsichtlich ihrer Bedarfs- und Ein- kommenssituation stark divergierende Positionen. Insofern war der Verfahrens- ausgang entscheidend für die Frage, wie sich die Lebensverhältnisse der Parteien inskünftig während der Dauer des Getrenntlebens konkret darstellen würden. Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Parteien Ende Dezember 2017 eröffnet (Urk. 45; Urk. 46). Die Gesuchstellerin musste damit erst seit Ende Dezember

- 29 - 2017 damit rechnen, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Dass sie während des vorinstanzlichen Verfahrens keine genügenden Such- bemühungen unternahm, hat bei der Bemessung der Übergangsfrist unter diesen Umständen unberücksichtigt zu bleiben. Weiter ist der Gesuchstellerin nicht zu- zumuten, den Auszug aus der ehelichen Wohnung und den Einstieg ins Erwerbs- leben zeitgleich zu bewerkstelligen. Ohnehin ist die rückwirkende Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens im vorliegenden originären Verfahren, in wel- chem erstmals Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden (im Unterschied zum Abän- derungsverfahren), nicht möglich. Daher bleibt ihr bislang im Hinblick auf eine Ar- beitsstelle ungenügendes Suchverhalten praxisgemäss ohne direkte Folgen bzw. es kann ihr nicht bereits ab dem Berufungsentscheid ein hypothetisches Einkom- men angerechnet werden. Vorliegend ist ferner nicht zu verkennen, dass insbe- sondere das Alter der Gesuchstellerin und das Fehlen relevanter Berufserfahrung bei der Stellensuche in nicht zu unterschätzendem Ausmass hinderlich sein dürf- ten. Es ist daher angemessen, ihr zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt eine Übergangsfrist von 5 Monaten und zur Erhöhung des Pensums auf 100 % eine weitere Frist von einem Jahr einzuräumen. Entsprechend ist der Gesuchstellerin erst ab 1. Dezember 2018 ein Einkommen von netto Fr. 1'500.– sowie ab

1. Dezember 2019 ein solches von netto Fr. 3'000.– anzurechnen.

5. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ist damit um eine Phase zu erweitern. Da der Gesuchstellerin erst ab dem 1. Dezember 2018 ein Einkommen von Fr. 1'500.– anzurechnen ist, hat der Gesuchsgegner ihr in einer ersten Phase vom 1. Mai 2018 bis 30. November 2018 den gesamten um die Steuern erweiter- ten Notbedarf von Fr. 3'840.55 (vgl. Urk. 48 S. 28) zuzüglich hälftigem Über- schussanteil zu bezahlen. Bei einem familienrechtlichen Grundbedarf von Fr. 8'905.55 (vgl. Urk 48 S. 28 f., S. 37) und einem Einkommen von Fr. 9'804.80 resultiert ein Überschuss von Fr. 899.25. Mithin beträgt der hälftige Anteil der Ge- suchstellerin rund Fr. 450.–. Entsprechend beläuft sich der vom Gesuchsgegner zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag in der ersten Phase ab 1. Mai 2018 bis 30. November 2018 auf Fr. 4'290.–. Ab 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 ist sodann monatlich ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'540.– so-

- 30 - wie ab 1. Dezember 2019 ein solcher von Fr. 2'790.– geschuldet. Dispositivzif- fer 5 des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen. C) Prozesskostenbeitrag für das vorinstanzliche Verfahren

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 8'000.– (Urk. 48, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung). Sie erwog, die Gesuchstellerin verfü- ge über keinerlei Einkommen und Vermögen und erhalte nur geringfügige Unter- haltsbeiträge, weshalb sie ohne Weiteres als mittellos gelte. Demgegenüber sei der Gesuchsgegner leistungsfähig. Mithin sei der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB ein Prozesskostenbeitrag zuzusprechen (Urk. 48 E. 14.4).

2. Der Gesuchsgegner beantragt berufungsweise die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung und die Abweisung des Antrags auf Leistung eines Pro- zesskostenbeitrages (Urk. 56/47 S. 2). Während er die Mittellosigkeit der Gesuch- stellerin nicht in Abrede stellt, macht er – wie bereits im Zusammenhang mit dem Umzugskostenbeitrag – geltend, infolge Illiquidität sei ihm die Leistung eines Pro- zesskostenbeitrages nicht möglich (Urk. 56/47 S. 3 ff.).

3. Dass diese Vorbringen des Gesuchsgegners nicht überzeugen, wurde bereits ausgeführt (vgl. oben E. III./A./3.2). Dem Gesuchsgegner stehen zur Fi- nanzierung des Prozesskostenbeitrags neben den liquiden Mitteln von Fr. 6'067.– mindestens weitere Fr. 32'000.– aus dem Verkauf seiner Fahrzeuge zur Verfü- gung. Sodann ist es ihm – wie gesehen – möglich, sich durch Belastung seines gebundenen Vermögens innert nützlicher Frist weitere liquide Mittel zu beschaf- fen. Mithin ist er ohne Weiteres in der Lage, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'000.– zu bezahlen. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach zu bestätigen.

- 31 - IV. A. Entscheidgebühr und Parteientschädigung 1.1 Die Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.2 Im Berufungsverfahren umstritten waren die Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin sowie die Verpflichtung des Gesuchs- gegners zur Leistung von Umzugskosten- und Prozesskostenbeiträgen. Es er- weist sich als angemessen, den Unterhaltsstreit mit 70 %, den Umzugskostenbei- trag mit 20 % und den Prozesskostenbeitrag mit 10 % zu gewichten. 1.3 Hinsichtlich des Prozesskostenbeitrages obsiegt die Gesuchstellerin vollumfänglich, hinsichtlich des Umzugskostenbeitrages zu 60 %. Demgegenüber unterliegt sie in Bezug auf die Unterhaltsregelung im Zeitraum Mai bis und mit November 2018 zu rund 70 %, im Zeitraum Dezember 2018 bis und mit Novem- ber 2019 sodann grossmehrheitlich und für die Zeit ab Dezember 2019 schliess- lich vollumfänglich. Daher rechtfertigt es sich, das Unterliegen der Gesuchstellerin hinsichtlich der Unterhaltsfrage mit rund 90 % zu bewerten. Gesamthaft betrach- tet, ist im vorliegenden Berufungsverfahren von einem Obsiegen der Gesuchstel- lerin von 1/4 auszugehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit der Gesuchstellerin zu 3/4 und dem Gesuchsgegner zu 1/4 aufzuerlegen.

2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung mass- geblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wäre in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 2'800.– anzusetzen. In Anbetracht des Ver- fahrensausgangs ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ei-

- 32 - ne auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zuzüglich 7.7 % MwSt. (vgl. Urk. 56/47 S. 2), mithin Fr. 1'508.– zu bezahlen. B. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Gesuchstellerin lässt für das Berufungsverfahren die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages im Umfang von Fr. 5'000.– beantragen. Eventuali- ter ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 47 S. 3). Der Gesuchsgegner widersetzt sich diesem Antrag (Urk. 53 S. 2). 2.1 Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickel- ten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE130025 vom 19. August 2013, E. II.C.4.4). Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Berufungs-)Entscheides (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135; ZR 90/1991 Nr. 57). Die Beistandsbedürftigkeit ist zu beja- hen, wenn die ansprechende Partei ohne zumutbare Beeinträchtigung des ange- messenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel verfügen kann, um die Ge- richts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Der ansprechenden Partei kann dabei aber eine gewisse Einschränkung der Lebensführung zugemu- tet werden. Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichts- los gelten nur Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die darum kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 13). 2.2 Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin im heutigen Zeitpunkt ist ausge- wiesen. Sie verfügt derzeit – wie gesehen – über kein Erwerbseinkommen und auf der Vermögensseite bestehen keine namhaften Aktiva (vgl. Urk. 17/2). Zwar vermag sie mit dem vom Gesuchsgegner derzeit auszurichtenden Unterhaltsbei- trag von Fr. 4'290.– ihren Notbedarf von Fr. 3'840.55 zu decken. Mit dem Über- schuss von monatlich rund Fr. 450.– ist es ihr jedoch nicht möglich, die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens – bestehend aus Gerichtsgebühr, Partei- entschädigung und eigenen Anwaltskosten – innert nützlicher Frist zu bezahlen.

- 33 - Sodann ist die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners aufgrund der vorhande- nen Vermögenswerte – wie gesehen – ausgewiesen. In Anbetracht dessen erüb- rigen sich Bemerkungen dazu, ob der Gesuchsgegner einen Prozesskostenbei- trag auch aus seinem Einkommen finanzieren könnte. Es ist daher davon auszu- gehen, dass der Gesuchsgegner über die nötigen finanziellen Mittel verfügt bzw. diese innert nützlicher Frist verfügbar machen kann, um der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Auch wenn die Gesuchstellerin nur zu 1/4 ob- siegt, können ihre Anträge nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet wer- den. Die Gesuchstellerin war sodann auf einen Rechtsvertreter angewiesen und der Gesuchsgegner ist ebenfalls anwaltlich vertreten (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB sind daher zu beja- hen. 2.3 Die Anwaltskosten der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren sind mit Fr. 3'016.– (inkl. MwSt.) zu veranschlagen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV). Hinzu kommen die auf die Gesuchstellerin entfal- lenden Gerichtskosten von Fr. 2'250.– und die von der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner zu zahlende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'508.–. Damit resultieren auf die Gesuchstellerin zukommende Kosten von total Fr. 6'773.–. Mit Blick auf die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) kann der Gesuchstellerin insgesamt allerdings höchstens der beantragte Prozesskosten- beitrag in der Höhe von Fr. 5'000.– zugesprochen werden, welchen sich die Ge- suchstellerin dereinst im Rahmen der scheidungs- und güterrechtlichen Ausei- nandersetzung anrechnen lassen muss (Six, a.a.O., Rz. 1.77). Es wird beschlossen:

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Dezember 1992 verheiratet (Urk. 4/2). Aus ihrer Ehe gingen die Töchter E._____, geboren am tt. März 1994, und F._____, geboren am tt. April 1997, hervor (Urk. 4/3).

E. 1.1 Die Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

E. 1.2 Im Berufungsverfahren umstritten waren die Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin sowie die Verpflichtung des Gesuchs- gegners zur Leistung von Umzugskosten- und Prozesskostenbeiträgen. Es er- weist sich als angemessen, den Unterhaltsstreit mit 70 %, den Umzugskostenbei- trag mit 20 % und den Prozesskostenbeitrag mit 10 % zu gewichten.

E. 1.3 Hinsichtlich des Prozesskostenbeitrages obsiegt die Gesuchstellerin vollumfänglich, hinsichtlich des Umzugskostenbeitrages zu 60 %. Demgegenüber unterliegt sie in Bezug auf die Unterhaltsregelung im Zeitraum Mai bis und mit November 2018 zu rund 70 %, im Zeitraum Dezember 2018 bis und mit Novem- ber 2019 sodann grossmehrheitlich und für die Zeit ab Dezember 2019 schliess- lich vollumfänglich. Daher rechtfertigt es sich, das Unterliegen der Gesuchstellerin hinsichtlich der Unterhaltsfrage mit rund 90 % zu bewerten. Gesamthaft betrach- tet, ist im vorliegenden Berufungsverfahren von einem Obsiegen der Gesuchstel- lerin von 1/4 auszugehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit der Gesuchstellerin zu 3/4 und dem Gesuchsgegner zu 1/4 aufzuerlegen.

2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung mass- geblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wäre in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 2'800.– anzusetzen. In Anbetracht des Ver- fahrensausgangs ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ei-

- 32 - ne auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zuzüglich 7.7 % MwSt. (vgl. Urk. 56/47 S. 2), mithin Fr. 1'508.– zu bezahlen. B. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Gesuchstellerin lässt für das Berufungsverfahren die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages im Umfang von Fr. 5'000.– beantragen. Eventuali- ter ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 47 S. 3). Der Gesuchsgegner widersetzt sich diesem Antrag (Urk. 53 S. 2).

E. 2 Mit Eingabe vom 3. November 2016 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 48 S. 3 ff.). Am 3. November 2017 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergege- benen Entscheide (Verfügung und Urteil, Urk. 48).

E. 2.1 Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickel- ten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE130025 vom 19. August 2013, E. II.C.4.4). Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Berufungs-)Entscheides (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135; ZR 90/1991 Nr. 57). Die Beistandsbedürftigkeit ist zu beja- hen, wenn die ansprechende Partei ohne zumutbare Beeinträchtigung des ange- messenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel verfügen kann, um die Ge- richts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Der ansprechenden Partei kann dabei aber eine gewisse Einschränkung der Lebensführung zugemu- tet werden. Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichts- los gelten nur Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die darum kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 13).

E. 2.2 Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin im heutigen Zeitpunkt ist ausge- wiesen. Sie verfügt derzeit – wie gesehen – über kein Erwerbseinkommen und auf der Vermögensseite bestehen keine namhaften Aktiva (vgl. Urk. 17/2). Zwar vermag sie mit dem vom Gesuchsgegner derzeit auszurichtenden Unterhaltsbei- trag von Fr. 4'290.– ihren Notbedarf von Fr. 3'840.55 zu decken. Mit dem Über- schuss von monatlich rund Fr. 450.– ist es ihr jedoch nicht möglich, die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens – bestehend aus Gerichtsgebühr, Partei- entschädigung und eigenen Anwaltskosten – innert nützlicher Frist zu bezahlen.

- 33 - Sodann ist die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners aufgrund der vorhande- nen Vermögenswerte – wie gesehen – ausgewiesen. In Anbetracht dessen erüb- rigen sich Bemerkungen dazu, ob der Gesuchsgegner einen Prozesskostenbei- trag auch aus seinem Einkommen finanzieren könnte. Es ist daher davon auszu- gehen, dass der Gesuchsgegner über die nötigen finanziellen Mittel verfügt bzw. diese innert nützlicher Frist verfügbar machen kann, um der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Auch wenn die Gesuchstellerin nur zu 1/4 ob- siegt, können ihre Anträge nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet wer- den. Die Gesuchstellerin war sodann auf einen Rechtsvertreter angewiesen und der Gesuchsgegner ist ebenfalls anwaltlich vertreten (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB sind daher zu beja- hen.

E. 2.3 Die Anwaltskosten der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren sind mit Fr. 3'016.– (inkl. MwSt.) zu veranschlagen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV). Hinzu kommen die auf die Gesuchstellerin entfal- lenden Gerichtskosten von Fr. 2'250.– und die von der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner zu zahlende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'508.–. Damit resultieren auf die Gesuchstellerin zukommende Kosten von total Fr. 6'773.–. Mit Blick auf die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) kann der Gesuchstellerin insgesamt allerdings höchstens der beantragte Prozesskosten- beitrag in der Höhe von Fr. 5'000.– zugesprochen werden, welchen sich die Ge- suchstellerin dereinst im Rahmen der scheidungs- und güterrechtlichen Ausei- nandersetzung anrechnen lassen muss (Six, a.a.O., Rz. 1.77). Es wird beschlossen:

E. 3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben beide Parteien je mit Einga- be vom 8. Januar 2018 (Urk. 47; Urk. 56/47) innert Frist (vgl. Urk. 45; Urk. 46) Be- rufung mit den vorne zitierten Anträgen. Der Gesuchsgegner erhob zudem auch Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend Verpflichtung zur Leis- tung eines Prozesskostenbeitrages an die Gesuchstellerin (vgl. Urk. 56/47 S. 2). Sodann stellte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Januar 2018 hinsichtlich seiner Berufung ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 56/50), welches mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2018 abgewiesen wurde (Urk. 56/51). Der vom Gesuchsgegner einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 56/52). Mit Einga- be vom 26. Februar 2018 erstattete der Gesuchsgegner seine Erstberufungsant- wort (Urk. 53). Die Zweitberufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom

28. Februar 2018 (Urk. 56/54). Mit Beschluss vom 2. März 2018 wurde die Zweit- berufung des Gesuchsgegners (LE180004-O) mit dem vorliegenden Berufungs- verfahren (LE180003-O) vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurden den Parteien – je unter Ansetzung einer Frist zur Stellung- nahme zu den Noven – die Berufungsantwortschriften zur Kenntnis zugestellt (Urk. 54). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin datiert vom 15. März 2018 (Urk. 57), diejenige des Gesuchsgegners vom 21. März 2018 (Urk. 60). Da die

- 7 - Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe vom 15. März 2018 neue Unterlagen ins Recht legte (Urk. 59/1-3), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 4. April 2018 eine weitere Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 62). Mit Eingabe vom

9. April 2018 liess sich der Gesuchsgegner zu den neu eingereichten Unterlagen der Gesuchstellerin vernehmen (Urk 63). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis zugestellt (Urk. 63). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Arbeitsfähigkeit des Gesuchsgegners sei trotz Erreichen des Pensionsalters ausgewiesen, zumal er gemäss eigenen An- gaben arbeitsfähig sei und auch in Zukunft, mindestens mittelfristig, weiterhin ar- beiten wolle. Wegen seiner unregelmässigen Einkommenssituation sei auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode abzustellen. Dabei sei den Umständen Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsgegner sich seit nicht allzu langer Zeit im Pensionsalter befinde und erst kürzlich sein Pensum bei der H._____ AG reduziert habe, gleichzeitig aber ein neues Unternehmen im Bereich Arbeitsverleih gegründet habe, womit die bereits eingeleitete Pensumsreduktion womöglich wieder wettgemacht werden könne. Angemessen sei daher eine Ver- gleichsperiode von vier Jahren, in der auch die erst kürzlich eingetretene Pen- sumsreduktion Berücksichtigung finde, d.h. eine Vergleichsperiode abstellend auf

- 18 - die Jahre 2014 bis und mit 2017. Massgebend sei das in den Lohnausweisen an- geführte Einkommen. Demgemäss belaufe sich der Nettolohn im Jahr 2014 auf Fr. 103'841.–, derjenige im Jahr 2015 auf Fr. 105'722.– sowie derjenige aus dem Jahr 2016 auf Fr. 114'179.– zuzüglich einer AHV-Rente in der Höhe von Fr. 28'200.–, total somit auf Fr. 142'379.– im Jahr 2016. Für das Jahr 2017 sei – ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 7'407.30 bei der H._____ AG und einer AHV-Rente von Fr. 2'350.– pro Monat – ein Gesamteinkommen von Fr. 117'087.60 anzurechnen. Damit belaufe sich das durchschnittliche Einkom- men auf Fr. 117'207.40 pro Jahr respektive Fr. 9'767.30 pro Monat. Hinzurechnen seien die monatlichen Erträge in der Höhe von Fr. 37.50 für das landwirtschaftli- che Grundstück in D._____. Die in der Vergangenheit erzielten Wertschriftener- träge des Gesuchsgegners seien demgegenüber bei seinem Einkommen nicht zu berücksichtigen. Das dem Gesuchsgegner anzurechnende Nettoeinkommen be- laufe sich somit auf Fr. 9'804.80 pro Monat (Urk. 48 E. III.7.6).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, das von der Vorinstanz errechnete Einkommen des Gesuchsgegners sei falsch. Ausschlagge- bend seien einzig die Steuererklärungen der letzten drei Jahre, d.h. 2014, 2015 und 2016. Auf die Steuererklärung 2017 könne noch nicht abgestützt werden, da diese noch nicht vorliege. Der Gesuchsgegner habe im Jahr 2014 ein Nettoein- kommen von Fr. 104'205.–, im Jahr 2015 ein solches von Fr. 311'196.– und im 2016 ein solches von Fr. 203'080.– versteuert. Es sei demnach von einem Durch- schnittseinkommen von Fr. 206'133.66, mithin von netto Fr. 17'177.80 pro Monat auszugehen (Urk. 47 S. 14 ff.).

E. 3.3 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die von der Vorinstanz angenom- menen Zahlen seien – wenn überhaupt – zu seinen Gunsten zu korrigieren. Ein Abstellen auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre sei vorliegend nicht sachgerecht, da er sein Pensum Ende 2016 reduziert habe und heute in ei- nem geschätzten Pensum von 80 % für die H._____ AG arbeite. Massgebend seien der seit Januar 2017 ausbezahlte Monatslohn von Fr. 7'407.30 und die AHV-Rente von Fr. 2'350.– pro Monat (Urk. 53 S. 8 ff.).

- 19 -

E. 3.4 Beide Parteien beanstanden mithin das Abstellen auf den Durch- schnittswert der Jahre 2014 bis und mit 2017. Die Gesuchstellerin hält lapidar fest, das Jahr 2017 könne nicht berücksichtigt werden, da die Steuererklärung 2017 noch nicht vorliege. Mit der vorinstanzlichen Begründung, weshalb vorlie- gend das Erwerbseinkommen der vier letzten Jahre massgebend sei, setzt sie sich nicht auseinander. So beanstandet sie weder die Berücksichtigung der erst kürzlich eingetretenen Pensumsreduktion, noch macht sie geltend, das Abstellen auf einen vierjährigen Durchschnittswert sei nicht korrekt. Auch der Gesuchsgeg- ner begnügt sich damit, seine bereits vor der Vorinstanz vertretenen Standpunkte zu wiederholen (vgl. Urk. 18 S. 4 ff., Urk. 35 S. 2 ff., Urk. 53 S. 8 ff.). Bei schwankenden Einkommen ist praxisgemäss auf den Durchschnittswert mehrerer Jahre abzustellen. Nur ausnahmsweise ist vom aktuellen (tieferen oder höheren) Einkommen auszugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar und nicht zu erwarten ist, dass künftig wieder eine Korrek- tur stattfindet (Philip Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraft- treten der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 336 mit Hinweisen). Vorliegend ist sowohl aufgrund der erst kürzlich eingetretenen Veränderun- gen im Zusammenhang mit der Pensumsreduktion als auch wegen der Gründung eines neuen Unternehmens unklar, wie sich das Einkommen des Gesuchsgeg- ners künftig entwickeln wird. Von einer dauerhaften Verminderung des Einkom- mens kann noch nicht gesprochen werden. Die Durchschnittsberechnung aus dem Erwerbseinkommen der letzten vier Jahre ist unter diesen Umständen sach- gerecht und angemessen. Dass der Gesuchsgegner sein Pensum auf 80 % redu- ziert hat und seit 2017 einen Nettolohn von Fr. 7'407.30 erzielt, ergibt sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat die Pen- sumsreduktion berücksichtigt, indem sie das Jahr 2017 in die Berechnung mitein- bezog. Sie hat nicht bloss auf das aktuelle Einkommen aus dem Jahr 2017 abge- stellt, sondern auch die teilweise höheren Durchschnittseinkommen der Jahre 2014 bis und mit 2016 miteinbezogen. Damit hat sie dem Umstand Rechnung ge- tragen, dass der Gesuchsgegner die Pensumsreduktion über das neu gegründete

- 20 - Unternehmen womöglich wieder wettmachen wird. Eine unrichtige Rechtsanwen- dung durch die Vorinstanz ist diesbezüglich nicht ersichtlich und wird von keiner Partei konkret behauptet. Im Übrigen ist das monatliche Einkommen im Jahre 2017 nur geringfügig tiefer als das monatliche Durchschnittseinkommen in den Jahren 2014 – 2016.

E. 3.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gesuchstellerin im Rah- men ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort in Widersprüche verstrickt. So bemängelt sie zunächst, der Gesuchsgegner habe seine Steuererklärung 2017 nicht eingereicht, weshalb er diese samt dem entsprechenden Lohnausweis 2017 zu edieren habe. Gleichzeitig hält sie wiederum fest, das Einkommen 2017 sei bei einem Durchschnittseinkommen nicht mitzuberücksichtigen (Urk. 57 S. 10 f.). Es bleibt unklar, was die Gesuchstellerin aus diesen Vorbringen zu ihren Gunsten ableiten will. Festzuhalten bleibt, dass das vorinstanzliche Urteil vom 3. November 2017 datiert. Zu diesem Zeitpunkt lag die Steuererklärung 2017 noch nicht vor, weshalb die Vorinstanz lediglich auf die vorhandenen Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2017 abstellen konnte. Dieses Vorgehen ist daher in keiner Weise zu beanstanden.

E. 3.6 Schliesslich macht die Gesuchstellerin unter Verweis auf die entspre- chenden Steuererklärungen für die Jahre 2014 bis und mit 2016 höhere steuerba- re Einkommen geltend (vgl. Urk 47 S. 15). Sie ist offenbar der Ansicht, die Wert- schriftenerträge seien als Einkommensbestandteile zu berücksichtigen, was sie in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort schliesslich noch ausdrücklich festhält (vgl. Urk. 57 S. 12). Eine diesbezügliche Begründung lässt sie allerdings wiede- rum vermissen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind tatsächlich erzielte Vermögenserträge aus Wertschriften grundsätzlich als anrechenbares Einkom- men zu berücksichtigen (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis,

2. Aufl. 2014, Rz. 2.155). Vorliegend blieben die unbestrittenermassen erzielten Wertschriftenerträge der Jahre 2014 bis und mit 2017 allerdings unberücksichtigt. Die Vorinstanz erwog hierzu einerseits, dass die Wertschriftenerträge den Partei- en nicht zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestanden hät- ten, zumal die ausgeschütteten Dividenden jeweils vollständig zur Schuldentil-

- 21 - gung gegenüber der H._____ AG verwendet worden seien. Andererseits sei hin- sichtlich der Wertschriftenerträge nicht auf die faktischen Verhältnisse der Ver- gangenheit abzustellen, weil keine rückwirkenden Unterhaltsbeiträge zuzuspre- chen seien. Ferner sei nicht zu erwarten, dass kurz- bzw. mittelfristig erneut Divi- denden ausbezahlt würden (Urk. 48 E. III.7.6). Auch mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift nicht auseinan- der. Sie hält lediglich fest, die Vermögenserträge seien selbstverständlich anzu- rechnen, ohne darzutun, was am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Be- reits einleitend wurde dargelegt, dass sich die Berufung führende Partei sachbe- zogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzuset- zen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. vorstehend E. II.2). Diesen Anforderungen genügt die Ge- suchstellerin nicht, weshalb nicht näher zu prüfen ist, ob die Wertschriftenerträge zu Recht unberücksichtigt blieben.

E. 3.7 Alles in allem ist die vorinstanzliche Einkommensberechnung nicht zu beanstanden. Das Einkommen des Gesuchsgegners beläuft sich damit auf Fr. 9'804.80 pro Monat.

4. Einkommen der Gesuchstellerin

E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-46). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die der Gesuchstellerin persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie die vom Gesuchsgegner zu leistenden Umzugskosten- und Prozesskostenbeiträge. Die Dispositiv-Ziffern 1-3 und 6-10 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfah- rens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 E. III). Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersuchungs- maxime (Art. 272 ZPO). Im Geltungsbereich des Eheschutzverfahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (vgl. Art. 272 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeu- tet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wieder-

- 8 - holt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom

11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).

3. Überdies ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tat- sachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungs- instanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einflies- sen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven gel- tend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der Untersuchungs- maxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abge- lehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort vorzubringen. Nach Beru- fungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vor- gebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 1 ff.).

- 9 - III. A) Umzugskostenbeitrag

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung eines Umzugskostenbeitrages in der Höhe von Fr. 12'000.–. Den Antrag der Gesuch- stellerin auf Bezahlung der von ihr zu leistenden Mietzinskaution für eine neue Wohnung wies die Vorinstanz demgegenüber ab (Urk. 48, Dispositiv-Ziffern 4 und

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchstellerin sei es unter Berücksichti- gung ihres Alters, ihrer Gesundheit und Ausbildung grundsätzlich möglich und zumutbar, ab Auszug aus der ehelichen Wohnung ein Einkommen zu erzielen. Aufgrund der Kosmetikschule, welche sie absolviert habe, sei es ihr insbesondere möglich, eine Tätigkeit im Detailhandel, namentlich im Kosmetikbereich zu finden. Die Gesuchstellerin drücke auch den Willen aus, eine Arbeit zu finden. Sie könne sich gemäss eigenen Angaben auch eine Arbeit in der Alterspflege oder Reini- gung vorstellen. Auch in diesen Bereichen erscheine es als möglich und zumut- bar, dass die Gesuchstellerin eine Stelle finden werde. Sie habe das Eheschutz- verfahren im November 2016 anhängig gemacht und bereits anlässlich der Hauptverhandlung im April 2017 angegeben, auf Stellensuche zu sein. Dennoch habe sie selbst anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom

27. September 2017 noch immer keine hinreichenden Suchbemühungen auswei-

- 22 - sen können. Da ihr für die Arbeitssuche bereits einige Zeit zur Verfügung gestan- den habe, erscheine es angemessen, ihr bereits ab Auszug aus der ehelichen Wohnung, d.h. ab Mai 2018, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zur Eingliederung in die Arbeitswelt sei ihr vorerst ein Teilzeitpensum von 50 % zu- zumuten. Sodann erscheine es als angemessen, ab 1. Juni 2019 das Einkommen für ein Vollzeitpensum anzurechnen. Dem Umstand, dass sie einen Migrationshin- tergrund aufweise und über keine Ausbildung verfüge, sei insofern Rechnung zu tragen, als dass lediglich ein Minimallohn von Fr. 3'000.– bei einem Vollzeitpen- sum resp. von Fr. 1'500.– bei einem 50%-Pensum angenommen werde (Urk. 48 E. III/8).

E. 4.2 Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, sie sei bei der Hei- rat 26-jährig gewesen und habe während der gesamten Ehe nie gearbeitet. Sie habe keinen Beruf erlernt, sondern lediglich eine Kurzausbildung als Kosmetikerin durchlaufen. Der Ehe seien zwei mittlerweile mündige Töchter entsprungen. Sie werde am tt. April 2018 52-jährig, ihre Muttersprache sei Spanisch und sie spre- che nur sehr gebrochen Deutsch. Daher sei sie nicht in der Lage, sich kurzfristig beruflich zu integrieren. Trotz Suchbemühungen habe sie bis heute keine Arbeits- stelle gefunden. Bereits vom Alter her sei sie grundsätzlich nicht mehr vermitt- lungsfähig, weshalb ihr ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht ohne Weiteres zugemutet werden könne. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei falsch und bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz habe den dargelegten Sachverhalt nicht rechtsgenügend berücksichtigt. Selbstverständlich werde sie sich weiterhin um eine Arbeitsstelle bemühen (Urk. 47 S. 10 ff.).

E. 4.3 Demgegenüber hält der Gesuchsgegner dafür, dass die Gesuchstelle- rin aufgrund ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer Ausbildung eine Arbeit finden könne. Sie sei heute 51-jährig, bei bester Gesundheit und aufgrund ihrer 25- jährigen Anwesenheit in der Schweiz auch gut mit der deutschen Sprache ver- traut. Ihre sechsmonatige Ausbildung als Kosmetikerin habe sie in Deutsch absol- viert. Ausserdem könne sie sich gemäss eigenen Angaben sehr gut auf Schwei- zerdeutsch ausdrücken. Die Kinder seien längst volljährig und die Gesuchstellerin hätte sich schon vor langer Zeit um einen Job bemühen können. Es gäbe keine fi-

- 23 - xe Altersgrenze für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben. Die Gesuchstellerin be- kunde den klaren Willen, arbeiten zu wollen. Sie habe seit November 2016 Zeit gehabt, um sich zu bewerben. Spätestens seit der Hauptverhandlung vom

25. April 2017 habe sie gewusst, dass die mangelhaften Bewerbungsbemühun- gen ein Thema sein würden. Gleichwohl habe sie bis zum Entscheid der Vorin- stanz keinerlei schriftliche Bewerbungsbemühungen unternommen. Mithin habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie keinen Job finden würde (Urk. 53 S. 4 ff.).

E. 4.4 Reichen die finanziellen Mittel eines Ehepaares nicht zur Finanzierung von zwei Haushalten aus und besteht keine Möglichkeit, auf eine Sparquote oder allenfalls vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, ist der nicht erwerbstäti- ge Ehegatte grundsätzlich bereits ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet. Dies gilt jedenfalls, soweit mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu rechnen ist, weshalb nicht auf den Fortbestand der Ehe vertraut werden darf und das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung gewinnt (BGer 5A_21/2012 vom

3. Mai 2012, E. 3.3). In solchen Fällen können auch im Rahmen des Erlasses von Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ZGB) die Kriterien von Art. 125 ZGB beigezo- gen werden (BGer 5A_516/2010 vom 22. September 2010, E. 3.6). So gilt es zu beachten, dass sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse bereits mit der Tren- nung verändern; zum einen entstehen zur Finanzierung von zwei Haushalten hö- here Kosten; zum anderen fallen für den haushaltsführenden Ehegatten bisherige gemeinsame Lasten weg, wenn neu jeder Teil einen eigenen kleineren Haushalt führt. Gleichzeitig bedeutet dies auch, dass der potentiell unterhaltspflichtige Ehe- gatte, jedenfalls wenn keine gemeinsamen Kinder zu betreuen sind, nicht mehr von den Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt profitiert. Insofern kann sich dieser auch für die Trennung nicht mehr einfach auf die frühere Rollenteilung berufen und daraus ableiten, dass er eigentlich zu gar keiner eigenen Erwerbstä- tigkeit verpflichtet sei (BGer 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017, E. 4.2). Hinsicht- lich der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt der Grundsatz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen (gesunden und von Erziehungspflichten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45.

- 24 - Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt, und selbst für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit heute eine klare Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGer 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017, E. 4.2; BGer 5A_181/2017 vom 27. September 2017, E. 4.4; BGer 5A_21/2012 vom

3. Mai 2012, E. 3.3). Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den konkreten finanziellen Ver- hältnissen ab. Sodann ist zu unterscheiden, ob es sich um den beruflichen (Wie- der-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um eine Ausdeh- nung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt, da eine Ausdehnung des Arbeitspensums einfacher ist als der Wiedereinstieg ins Berufsleben. Mass- gebend sind somit stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3).

E. 4.5 Bejaht der Richter die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und verlangt er von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, so hat er ihr genü- gend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Über- gangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2). Ein von dem gezeigten Grundsatz abweichender Ent- scheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist sofort oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von be- sonderen Umständen des Einzelfalls, so wenn der betroffenen Partei ein unredli- ches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie deutlich vorhersehbar gewesen sind (BGer 5P.388/2003 vom

E. 7 Januar 2004, E. 1.2; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3; OGer ZH LE150010 vom 09. Juli 2015, E. III.C.3.2). Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin bereits ab dem Auszug aus der ehelichen Wohnung, d.h. ab Mai 2018, ein hypothetisches Einkommen an. Zur Angemessenheit der Frist erwog sie, die Gesuchstellerin habe schon im April 2017 angegeben, auf Stellensuche zu sein, mithin sei ihr bereits einige Zeit zur Verfügung gestanden. Die Gesuchstellerin habe dann jedoch anlässlich der Fort- setzung der Hauptverhandlung vom 27. September 2017 noch immer keine hin- reichenden Suchbemühungen ausweisen können (Urk. 48 E. III./8.3). Diese Be- gründung vermag nicht zu überzeugen. Die Anpassungsfrist beginnt erst mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Nicht ausrei- chend ist die blosse Ankündigung anlässlich einer mündlichen Verhandlung, auch wenn bis zum Entscheid noch mehrere Wochen oder Monate vergehen (OGer ZH LE120019 vom 15. Oktober 2012, E. 4.5.2). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertraten die Parteien in der Unterhaltsfrage hinsichtlich ihrer Bedarfs- und Ein- kommenssituation stark divergierende Positionen. Insofern war der Verfahrens- ausgang entscheidend für die Frage, wie sich die Lebensverhältnisse der Parteien inskünftig während der Dauer des Getrenntlebens konkret darstellen würden. Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Parteien Ende Dezember 2017 eröffnet (Urk. 45; Urk. 46). Die Gesuchstellerin musste damit erst seit Ende Dezember

- 29 - 2017 damit rechnen, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Dass sie während des vorinstanzlichen Verfahrens keine genügenden Such- bemühungen unternahm, hat bei der Bemessung der Übergangsfrist unter diesen Umständen unberücksichtigt zu bleiben. Weiter ist der Gesuchstellerin nicht zu- zumuten, den Auszug aus der ehelichen Wohnung und den Einstieg ins Erwerbs- leben zeitgleich zu bewerkstelligen. Ohnehin ist die rückwirkende Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens im vorliegenden originären Verfahren, in wel- chem erstmals Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden (im Unterschied zum Abän- derungsverfahren), nicht möglich. Daher bleibt ihr bislang im Hinblick auf eine Ar- beitsstelle ungenügendes Suchverhalten praxisgemäss ohne direkte Folgen bzw. es kann ihr nicht bereits ab dem Berufungsentscheid ein hypothetisches Einkom- men angerechnet werden. Vorliegend ist ferner nicht zu verkennen, dass insbe- sondere das Alter der Gesuchstellerin und das Fehlen relevanter Berufserfahrung bei der Stellensuche in nicht zu unterschätzendem Ausmass hinderlich sein dürf- ten. Es ist daher angemessen, ihr zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt eine Übergangsfrist von 5 Monaten und zur Erhöhung des Pensums auf 100 % eine weitere Frist von einem Jahr einzuräumen. Entsprechend ist der Gesuchstellerin erst ab 1. Dezember 2018 ein Einkommen von netto Fr. 1'500.– sowie ab

1. Dezember 2019 ein solches von netto Fr. 3'000.– anzurechnen.

5. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ist damit um eine Phase zu erweitern. Da der Gesuchstellerin erst ab dem 1. Dezember 2018 ein Einkommen von Fr. 1'500.– anzurechnen ist, hat der Gesuchsgegner ihr in einer ersten Phase vom 1. Mai 2018 bis 30. November 2018 den gesamten um die Steuern erweiter- ten Notbedarf von Fr. 3'840.55 (vgl. Urk. 48 S. 28) zuzüglich hälftigem Über- schussanteil zu bezahlen. Bei einem familienrechtlichen Grundbedarf von Fr. 8'905.55 (vgl. Urk 48 S. 28 f., S. 37) und einem Einkommen von Fr. 9'804.80 resultiert ein Überschuss von Fr. 899.25. Mithin beträgt der hälftige Anteil der Ge- suchstellerin rund Fr. 450.–. Entsprechend beläuft sich der vom Gesuchsgegner zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag in der ersten Phase ab 1. Mai 2018 bis 30. November 2018 auf Fr. 4'290.–. Ab 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 ist sodann monatlich ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'540.– so-

- 30 - wie ab 1. Dezember 2019 ein solcher von Fr. 2'790.– geschuldet. Dispositivzif- fer 5 des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen. C) Prozesskostenbeitrag für das vorinstanzliche Verfahren

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 8'000.– (Urk. 48, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung). Sie erwog, die Gesuchstellerin verfü- ge über keinerlei Einkommen und Vermögen und erhalte nur geringfügige Unter- haltsbeiträge, weshalb sie ohne Weiteres als mittellos gelte. Demgegenüber sei der Gesuchsgegner leistungsfähig. Mithin sei der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB ein Prozesskostenbeitrag zuzusprechen (Urk. 48 E. 14.4).

2. Der Gesuchsgegner beantragt berufungsweise die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung und die Abweisung des Antrags auf Leistung eines Pro- zesskostenbeitrages (Urk. 56/47 S. 2). Während er die Mittellosigkeit der Gesuch- stellerin nicht in Abrede stellt, macht er – wie bereits im Zusammenhang mit dem Umzugskostenbeitrag – geltend, infolge Illiquidität sei ihm die Leistung eines Pro- zesskostenbeitrages nicht möglich (Urk. 56/47 S. 3 ff.).

3. Dass diese Vorbringen des Gesuchsgegners nicht überzeugen, wurde bereits ausgeführt (vgl. oben E. III./A./3.2). Dem Gesuchsgegner stehen zur Fi- nanzierung des Prozesskostenbeitrags neben den liquiden Mitteln von Fr. 6'067.– mindestens weitere Fr. 32'000.– aus dem Verkauf seiner Fahrzeuge zur Verfü- gung. Sodann ist es ihm – wie gesehen – möglich, sich durch Belastung seines gebundenen Vermögens innert nützlicher Frist weitere liquide Mittel zu beschaf- fen. Mithin ist er ohne Weiteres in der Lage, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'000.– zu bezahlen. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach zu bestätigen.

- 31 - IV. A. Entscheidgebühr und Parteientschädigung

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-3 und 6-10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom
  2. November 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. - 34 -
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 3. November 2017 wird bestätigt.
  5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Un- terhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a) Fr. 4'290.– ab 1. Mai 2018 bis 30. November 2018, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats; b) Fr. 3'540.– ab 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019, zahlbar mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats; c) Fr. 2'790.– ab 1. Dezember 2019 bis auf Weiteres, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats.
  6. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Dielsdorf vom 3. November 2017 betreffend Prozesskostenvor- schuss wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfah- ren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner im Umfang von 1/4 und der Gesuchstellerin im Umfang von 3/4 auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'250.– zu ersetzen.
  9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'508.– zu bezahlen. - 35 -
  10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– zu bezah- len.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE180003-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE180004-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 2. Juli 2018 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend Eheschutz Berufungen gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 3. November 2017 (EE160094-D)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklag- ten (Urk. 16 S. 2 f.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-strasse … in D._____ dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zuzuwei- sen und der Gesuchstellerin eine angemessene Auszugsfrist an- zusetzen.

3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die von der Gesuch- stellerin für ihre neu anzumietende Wohnung aus der ehelichen Wohnung ausgesuchten Mobiliar- und Inventargegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin, sobald sie eine Wohnung gefunden hat, auf erstes Verlangen die zu bezahlende Mietkaution auszuhändigen.

5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den gesamten Umzug eine Akontozahlung von Fr. 20'000.–, al- lenfalls akonto Güterrecht, zu entrichten. Eventualiter:

6. Sollten die Anträge Ziff. 3 bis 5 nicht gutgeheissen werden, sei die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin samt Mobiliar und Inventar zur Benutzung zuzuweisen und dem Gesuchsgegner eine ange- messene Auszugsfrist anzusetzen.

7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin persönlich angemessene monatliche Unterhalts- beiträge zu bezahlen, mindestens jedoch Fr. 6'000.– pro Monat, und dies ab Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Woh- nung resp. bei Gutheissung des Eventualantrages ab Auszug des Gesuchsgegners aus derselben.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ge- suchsgegners." prozessualer Antrag (Urk. 16 S. 3): "1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Prozesskostenbeitrag, mindestens jedoch Fr. 10'000.– zu bezahlen. Eventualiter:

2. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege, mithin der unentgeltliche Rechtsbeistand in meiner Person, und die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen."

- 3 - des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklä- gers (Urk. 18 S. 2): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.

3. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-str. …, D._____ dem Beklagten zuzuweisen.

4. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin mangels Leistungsfähigkeit keinen persönlichen Unterhalt bezahlen kann.

5. Die Anträge der Klägerin auf Herausgabe von Mobiliar/Inventar, auf Leistung der Mietzinskaution und auf Leistung einer Akonto- zahlung für den Umzug (klägerische Anträge 3, 4 und 5) seien abzuweisen.

6. Der Antrag der Klägerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitra- ges sei abzuweisen. Der Eventualantrag Ziff. 6 auf Zuteilung der Wohnung sei abzu- weisen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 3. November 2017: (Urk. 48 S. 44) "1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskos- tenbeitrag in Höhe von Fr. 8'000.– zu bezahlen.

2. [Schriftliche Mitteilung]" Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 3. November 2017: (Urk. 48 S. 44 ff.) "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntle- ben berechtigt sind.

2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse … in D._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobiliar und Hausrat dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis zum 30. April 2018 eingeräumt, um die eheliche Wohnung an der C._____-strasse ... im D._____ mit samt ihren persönlichen Effekten zu verlassen.

- 4 -

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin zwecks Umzug und Beschaffung von Mobiliar einen Betrag von Fr. 12'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gesuchstellerin auf ersten Verlangen, spätestens aber bis zum 28. Februar 2018, zu bezahlen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Un- terhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a) Fr. 3'540.– ab 1. Mai 2018 bis und mit Mai 2019, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats.

b) Fr. 2'790.– ab 1. Juni 2019 bis auf Weiteres, zahlbar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines Monats.

6. Der Antrag Nr. 2 des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

7. Der Antrag Nr. 4 der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 712.50 Dolmetscherkosten, Fr. 4'312.50 Total

9. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. [Schriftliche Mitteilung]

12. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage]

13. Der in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannte Stillstand der Fristen gilt nicht in die- sem summarischen Verfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO)." Berufungsanträge zur Erstberufung: der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklag- ten (Urk. 47 S. 2 f.): "1. Es sei in Abänderung von Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerich- tes Dielsdorf vom 3. November 2017 der Gesuchsgegner und Appellat zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Appellantin ei- nen Beitrag für Umzug und Beschaffung von Inventar und Mobili- ar von insgesamt Fr. 20'000.– unter denselben Konditionen ge- mäss Urteil vom 3. November 2017 zu bezahlen.

2. Urteil Ziffer 5 sei aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persön- liche Unterhaltsbeiträge ab ihrem effektiven Auszug aus der ehe- lichen Wohnung von Fr. 6'000.– pro Monat zu bezahlen.

- 5 -

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ge- suchsgegners und Appellaten." prozessuale Anträge (Urk. 47 S. 3): "1. Es sei der Gesuchsgegner und Appellat zu verpflichten, der Ge- suchstellerin und Appellantin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

2. Es sei die Gesuchstellerin und Appellantin von der Bezahlung ei- nes Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren zu befreien.

3. Eventualiter sei der Gesuchstellerin und Appellantin für das Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklä- gers (Urk. 53 S. 2): "1. Die Berufungsanträge der Berufungsklägerin seien abzuweisen.

2. Der Antrag auf Prozesskostenbeitrag sei abzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten der Berufungsklägerin." Berufungsanträge zur Zweitberufung: des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklä- gers (Urk. 56/47 S. 2): "1. Es seien die Dispositivziffer 1 der Verfügung sowie Dispositivzif- fer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 03.11.2017, Geschäfts-Nr. EE160094, aufzuheben und im Sinne nachfolgen- der Rechtsbegehren neu zu entscheiden.

2. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages der Kläge- rin sei abzuweisen (Dispositivziffer 1 der Verfügung).

3. Der Antrag auf Leistung einer Akontozahlung für den Umzug sei abzuweisen (Dispositivziffer 4 des Urteils).

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklag- ten (Urk. 56/54 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 8. Januar 2018 vollumfänglich abzuweisen, soweit und sofern darauf überhaupt einzutreten sei.

2. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers."

- 6 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind seit dem tt. Dezember 1992 verheiratet (Urk. 4/2). Aus ihrer Ehe gingen die Töchter E._____, geboren am tt. März 1994, und F._____, geboren am tt. April 1997, hervor (Urk. 4/3).

2. Mit Eingabe vom 3. November 2016 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 48 S. 3 ff.). Am 3. November 2017 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergege- benen Entscheide (Verfügung und Urteil, Urk. 48).

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben beide Parteien je mit Einga- be vom 8. Januar 2018 (Urk. 47; Urk. 56/47) innert Frist (vgl. Urk. 45; Urk. 46) Be- rufung mit den vorne zitierten Anträgen. Der Gesuchsgegner erhob zudem auch Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend Verpflichtung zur Leis- tung eines Prozesskostenbeitrages an die Gesuchstellerin (vgl. Urk. 56/47 S. 2). Sodann stellte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Januar 2018 hinsichtlich seiner Berufung ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 56/50), welches mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2018 abgewiesen wurde (Urk. 56/51). Der vom Gesuchsgegner einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 56/52). Mit Einga- be vom 26. Februar 2018 erstattete der Gesuchsgegner seine Erstberufungsant- wort (Urk. 53). Die Zweitberufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom

28. Februar 2018 (Urk. 56/54). Mit Beschluss vom 2. März 2018 wurde die Zweit- berufung des Gesuchsgegners (LE180004-O) mit dem vorliegenden Berufungs- verfahren (LE180003-O) vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurden den Parteien – je unter Ansetzung einer Frist zur Stellung- nahme zu den Noven – die Berufungsantwortschriften zur Kenntnis zugestellt (Urk. 54). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin datiert vom 15. März 2018 (Urk. 57), diejenige des Gesuchsgegners vom 21. März 2018 (Urk. 60). Da die

- 7 - Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe vom 15. März 2018 neue Unterlagen ins Recht legte (Urk. 59/1-3), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 4. April 2018 eine weitere Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 62). Mit Eingabe vom

9. April 2018 liess sich der Gesuchsgegner zu den neu eingereichten Unterlagen der Gesuchstellerin vernehmen (Urk 63). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis zugestellt (Urk. 63). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-46). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die der Gesuchstellerin persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie die vom Gesuchsgegner zu leistenden Umzugskosten- und Prozesskostenbeiträge. Die Dispositiv-Ziffern 1-3 und 6-10 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfah- rens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 E. III). Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersuchungs- maxime (Art. 272 ZPO). Im Geltungsbereich des Eheschutzverfahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (vgl. Art. 272 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeu- tet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wieder-

- 8 - holt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom

11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).

3. Überdies ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tat- sachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungs- instanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einflies- sen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven gel- tend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der Untersuchungs- maxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abge- lehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort vorzubringen. Nach Beru- fungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vor- gebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 1 ff.).

- 9 - III. A) Umzugskostenbeitrag

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung eines Umzugskostenbeitrages in der Höhe von Fr. 12'000.–. Den Antrag der Gesuch- stellerin auf Bezahlung der von ihr zu leistenden Mietzinskaution für eine neue Wohnung wies die Vorinstanz demgegenüber ab (Urk. 48, Dispositiv-Ziffern 4 und 7 des Urteils). Sie erwog, der Gesuchstellerin sei ein Auszug aus der ehelichen Wohnung ohne vorgängige Leistung eines finanziellen Beitrags faktisch nicht möglich. Sie verfüge über keinerlei Einkommen und Vermögen und habe erst ab ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Da der Auszug zeitnah zu vollziehen sei, sei sie bereits vor Beginn der Unterhalts- pflicht auf die finanzielle Unterstützung des Gesuchsgegners angewiesen. Ein Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag im familienrechtlichen Existenzminimum erweise sich daher als inadäquat. Vielmehr sei der Gesuchsgegner gestützt auf die eheliche Beistandspflicht i.S.v. Art. 159 Abs. 3 ZGB zur Leistung eines Zwangsdarlehens an die Gesuchstellerin zu verpflichten, zumal die Gesuchstelle- rin eines Darlehens bedürfe und der Gesuchsgegner zur Leistung eines solchen im Stande sei. Angemessen sei ein Umzugskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 12'000.–. Im Zusammenhang mit der Mietkaution erwog die Vorinstanz dem- gegenüber, dass es sich dabei um keine eigentliche Ausgabe, sondern um eine reine Sicherheitsleistung handle, welche nicht als Position mit unterhaltsrechtli- cher Relevanz qualifiziert werden könne. Zudem könne die Pflicht zur Zahlung ei- ner Mietkaution umgangen werden, indem bei einem Drittanbieter eine Mietkauti- onsversicherung abgeschlossen werde. Der diesbezügliche Antrag der Gesuch- stellerin sei daher abzuweisen (Urk. 48 E. III.4). 2.1 Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, Fr. 12'000.– wür- den nicht ausreichen, um die Mietkaution zu bezahlen und sich neu einzurichten. Für die Mietkaution würden unter Berücksichtigung der im vorinstanzlichen Ent- scheid angerechneten Wohnkosten von Fr. 1'600.– pro Monat bereits Kosten von Fr. 4'800.– entstehen. Für die Einrichtung einer angemessenen Zweizimmerwoh-

- 10 - nung sei – zurückhaltend gerechnet – unter Berücksichtigung der Preisangaben des Möbelgrossisten G._____ mit folgenden Positionen zu rechnen: Fr. 2'000.– für ein Sofa mit Einersessel und Salontisch; Fr. 1'500.– für einen Tisch mit vier Stühlen; Fr. 2'750.– für ein Bett mit Matratze, Bettwäsche und zwei Nachttischen; Fr. 500.– für einen Küchentisch; Fr. 750.– für Lampen; Fr. 1'500.– für Geschirr und Küchenutensilien; Fr. 1'500.– für Teppiche und Dekorationsmaterial; Fr. 1'500.– für einen Fernseher, Radio und Fernsehtisch; Fr. 1'500.– für einen Schrank; Fr. 500.– für zwei Kommoden für Wäsche sowie Fr. 750.– für die Bade- zimmereinrichtung. Angemessen sei daher ein Beitrag im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht in der Höhe von Fr. 20'000.–. Der Gesuchsgegner sei zur Leis- tung dieses Beitrages ohne Weiteres in der Lage, zumal er ein Vermögen von Fr. 1'779'487.– versteuere, über welches er die alleinige Verfügungsmacht inne habe (Urk. 47 S. 7 ff.). 2.2 Der Gesuchsgegner beantragt einerseits die Abweisung der Erstberu- fung und andererseits berufungsweise die Abweisung des Antrags auf Leistung einer Akontozahlung für den Umzug (Urk. 53 S. 2 und Urk. 56/47 S. 2). Er bean- standet, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von der Leistungsfähigkeit des Ge- suchsgegners ausgegangen. Seine liquiden Mittel würden sich lediglich auf Fr. 6'067.– belaufen. Die beiden Fahrzeuge – ein Porsche und ein Bentley – hät- ten einen Steuerwert von Fr. 32'001.–, seien aber nicht einfach verkäuflich. Der Markt für solche Autos sei derzeit nicht gut, weshalb sich die beiden Autos nicht innert kurzer Zeit verkaufen liessen. Es sei im Minimum eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu gewähren. Auch die 12'400 Aktien der H._____ AG könnten nicht einfach verkauft werden, da das Unternehmen nicht börsenkotiert sei. Für die Liegenschaften in der I._____, welche gemäss Steuererklärung einen Steuer- wert von Fr. 1'200'000.– hätten, sei trotz langer Suche bis heute kein Käufer ge- funden worden. Dem Vermögen würden Gesamtschulden in der Höhe von Fr. 164'992.– gegenüberstehen, welche die Vorinstanz bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit ausser Acht gelassen habe. Nach Abzug der Schulden bleibe selbst bei einem Verkauf der Autos kein Geld übrig. Mangels liquidem Vermögen könne er nicht zur Zahlung eines Umzugskostenbeitrages verpflichtet werden. Im Übrigen sei die Verpflichtung zur Leistung eines solchen auch rechtswidrig. Art.

- 11 - 159 Abs. 3 ZGB könne wohl zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages, nicht je- doch für die Leistung weiterer Zahlungen herangezogen werden. Der Betrag von Fr. 12'000.– erscheine sodann auch als überrissen und nicht angemessen. Die von der Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Berufung vorgebrachten Ausführungen betreffend Einrichtung einer Zweizimmerwohnung und Mietkaution seien als unzu- lässige Noven aus dem Recht zu weisen (Urk. 56/47 S. 3 ff.; Urk. 53 S. 11 f.). 2.3 Der vom Gesuchsgegner behaupteten Illiquidität hält die Gesuchstelle- rin entgegen, der Gesuchsgegner habe am 1. Februar 2018 bei seinem langjähri- gen Geschäftsanwalt K._____ ein Darlehen aufgenommen, um die Umzugs- und Prozesskostenbeiträge von gesamthaft Fr. 20'000.– zu leisten. In der Folge sei ebendieser Betrag an ihren Rechtsvertreter geleistet und schliesslich an Letztere weitergeleitet worden. Damit habe der Gesuchsgegner bewiesen, dass er kredit- würdig und liquid sei. Gleiches ergebe sich aus dem Umstand, dass der Ge- suchsgegner den vom Obergericht mit Verfügung vom 26. Januar 2018 verlang- ten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– habe leisten können. Der Gesuchsgegner könne seine 12'400 Aktien zur Verbesserung seiner Kreditwürdigkeit jederzeit verpfänden, was durch das Vorgehen von K._____ zu vermuten sei. Im Übrigen sei entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners nicht bloss die Steuererklä- rung 2016 massgebend, zumal der Gesuchsgegner im Jahre 2017 eine neue Fir- ma gegründet habe und die Schulden gemäss Steuererklärung 2016 nicht mehr aktuell seien (Urk. 56/54 S. 4 ff.). 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Gesuchsgegner gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zur Leistung eines Umzugskostenbeitrages verpflichtet werden kann. Die eheliche Beistandspflicht i.S.v. Art. 159 Abs. 3 ZGB kann immaterielle oder materielle Leistungen erfordern, namentlich das Erbringen einer Arbeitsleis- tung oder die Bezahlung von Geld. Sie verlangt vom einen Ehegatten, dem ande- ren zu helfen, wo er ein berechtigtes Ziel nicht mit eigenen Mitteln erreichen kann. Sie verpflichtet zu zusätzlichen Anstrengungen, zur Opferbereitschaft im Interesse der ehelichen Gemeinschaft oder des andern Partners (BK-Hausheer/Reusser/ Geiser, Art. 159 N 26). Als Grundsatznorm, die in allen weiteren Bestimmungen

- 12 - des Eherechts konkretisiert wird, braucht man sich nur dann auf Art. 159 Abs. 3 ZGB zu stützen, wenn sich der Anspruch nicht schon aus einer konkreteren Be- stimmung ergibt (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 159 N 29). Aus der Bei- standspflicht kann sich die Notwendigkeit ergeben, dem anderen Ehegatten mate- rielle Leistungen zu erbringen, die über den ehelichen Unterhalt hinausgehen oder anderer Natur sind. In diesem Sinne dient Art. 159 Abs. 3 ZGB als Auffang- bestimmung (Schmid, OFK-ZGB, Art. 159 N 4). Soll der Ehegatte dem anderen eine Leistung, zum Beispiel ein Darlehen, erbringen, bedarf es grundsätzlich einer Gefährdung der ehelichen Gemeinschaft. Dabei müssen die wirtschaftlichen Inte- ressen des einen an der Gewährung des Darlehens die wirtschaftlichen Interes- sen des andern an dessen Nichtgewährung derartig überwiegen, dass er aus Gründen der Beistandspflicht zur Gewährung gezwungen ist (BK-Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 159 N 37). Das Gewicht der Interessen des die Leistung er- bringenden Ehegatten hängt davon ab, ob er seine Interessen nicht auch auf an- derem Weg aus eigener Kraft oder durch eine geringere Leistung des anderen wahren kann (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 159 N 27). Die Beistandspflicht findet ihre Grenzen zum einen in der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, zum an- dern in der Zumutbarkeit der Leistung (Schmid, OFK-ZGB, Art. 159 N 7). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die Gesuchstellerin vorliegend be- reits vor Beginn der Unterhaltspflicht auf die finanzielle Unterstützung des Ge- suchsgegners angewiesen, um den Auszug aus der ehelichen Wohnung vollzie- hen zu können. Sie bedarf mithin einer zusätzlichen, über den ehelichen Unterhalt hinausgehenden Geldleistung. Zudem liegt ihr Auszug im Interesse beider Ehe- gatten, ein Fortbestand des gemeinsamen Haushalts gefährdet die eheliche Ge- meinschaft. Die Gesuchstellerin verfolgt demnach mit ihrem Antrag auf Zuspre- chung eines Umzugskostenbeitrages ein berechtigtes Ziel, welches sie mit eige- nen Mitteln unbestrittenermassen nicht zu erreichen vermag. Demgegenüber macht der Gesuchsgegner kein eigenes Interesse geltend, welches der Gewäh- rung eines finanziellen Beitrages zur Deckung der ausserordentlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Auszug der Gesuchstellerin entgegensteht. Entspre- chend ist nicht erkennbar, weshalb Art. 159 Abs. 3 ZGB nicht als Rechtsgrundla- ge für einen Umzugskostenbeitrag herangezogen werden könnte. Der Gesuchs-

- 13 - gegner geht fehl in der Annahme, Art. 159 Abs. 3 ZGB könne nur zur Leistung ei- nes Prozesskostenbeitrages, nicht jedoch zur Begründung anderer Zahlungen herangezogen werden. Dies würde der Auffangfunktion der Norm zuwiderlaufen. Demgemäss ist die Zusprechung eines Umzugskostenbeitrages gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB nicht zu beanstanden. 3.2 Die von der Vorinstanz bejahte Bedürftigkeit der Gesuchstellerin wird vom Gesuchsgegner nicht beanstandet. Zu prüfen ist allerdings, ob die Vorinstanz zu Unrecht von der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ausging. Diesbezüg- lich ist mit Verweis auf die Ausführungen in der Präsidialverfügung vom

26. Januar 2018 (Urk. 56/51 S. 3 ff.) einerseits festzuhalten, dass der Gesuchs- gegner nicht glaubhaft machen konnte, dass er die beiden Fahrzeuge Bentley und Porsche Carrera Cabriolet nicht innert nützlicher Frist verkaufen kann. Anderer- seits ist – wie in ebendieser Verfügung ausgeführt (vgl. Urk. 56/51 S. 4) – davon auszugehen, dass bei einem Verkauf der beiden Fahrzeuge Bentley und Porsche zumindest Fr. 32'000.– realisiert werden könnten. Umstände, welche einen Ver- kauf der Fahrzeuge unzumutbar machen könnten, werden vom Gesuchsgegner nicht vorgebracht (vgl. Urk. 56/47 S. 3 ff.) und sind auch nicht ersichtlich. Entspre- chend stehen dem Gesuchsgegner zur Finanzierung des Umzugskostenbeitrages nicht bloss die liquiden Mittel von Fr. 6'067.– zur Verfügung. Vielmehr ist hierfür auch der aus einem Verkauf der Fahrzeuge resultierende Erlös zu berücksichti- gen. Soweit der Gesuchsgegner zur Begründung seiner mangelnden Leistungs- fähigkeit vorbringt, die Vorinstanz habe seine Schulden in der Höhe von Fr. 162'992.– ausser Acht gelassen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchs- gegner diesbezüglich einzig auf die in der Steuererklärung 2016 verzeichneten Zahlen verweist. Ausführungen, geschweige denn Belege zu den aktuellen Ver- mögensverhältnissen lässt er gänzlich vermissen. Wie die Gesuchstellerin zu Recht einwendet, ist die Aktualität der geltend gemachten Zahlen zu bezweifeln. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die in den Steuererklärungen 2012-2016 verzeichneten Schulden laufend veränderten resp. seit 2013 jeweils jährlich massiv reduzierten (vgl. Urk. 4/4/1-4 und Urk. 37). Bei einer solchen Aus-

- 14 - gangslage genügt der blosse Verweis auf die in der Steuererklärung 2016 ver- zeichneten Schulden nicht, um die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners in Frage zu stellen. Dieser wäre gehalten gewesen, Bestand und Höhe der geltend gemachten Schulden mittels aktueller Unterlagen zu belegen. Weiter bleibt denn auch unklar, inwiefern sich die Schulden – sofern sie denn tatsächlich noch im behaupteten Umfang bestehen – auf die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners auswirken sollten. Eine Fälligkeit der gesamten Kreditschuld gegenüber der H._____ AG wird nicht behauptet. Da der Gesuchsgegner Alleinaktionär der H._____ AG ist, ist davon auszugehen, dass er die Rückzahlung der Kreditschuld selbst steuern kann. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesuchsgeg- ner bei einem Verkauf seiner beiden Fahrzeuge verpflichtet wäre, vorab seine Schulden gegenüber der H._____ AG zurückzubezahlen. Insofern zielen seine Vorbringen, wonach nach Abzug der Schulden selbst bei einem Verkauf der Fahrzeuge nichts übrig bliebe, ins Leere. Darüber hinaus verkennt der Gesuchs- gegner, dass die Vorinstanz die Kreditschulden gegenüber der H._____ AG inso- fern nicht ausser Acht liess, als dass sie im Rahmen der Bedarfsrechnung monat- lich Fr. 440.– für die Abzahlung dieser Schulden berücksichtigte (vgl. Urk. 48 S. 26 f.). Alsdann geht aus dem von der Gesuchstellerin eingereichten E-Mail, wel- ches K._____ am 2. Februar 2018 an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin sandte, hervor, dass der Gesuchsgegner durch den Abschluss eines Darlehens- vertrages mit K._____ die zur Leistung der Umzugskosten- und Prozesskosten- beiträge nötigen liquiden Mittel beschaffen konnte (vgl. Urk. 56/56/1). Zu der von der Gesuchstellerin ins Feld geführten Möglichkeit der Verpfändung der 12'400 Aktien zur Verbesserung seiner Kreditwürdigkeit äussert sich der Gesuchsgegner in keiner Weise. Ausserdem verzichtet er darauf, die Umstände rund um das Dar- lehensgeschäft mit K._____ näher darzulegen. Stattdessen begnügt er sich mit dem Hinweis, er habe sich erneut verschulden müssen, was einmal mehr zeige, dass er über keine Mittel verfüge (vgl. Urk. 60 S. 2 f.). Da ein Darlehen über einen Betrag von Fr. 20'000.– im Geschäftsverkehr üblicherweise nicht unentgeltlich und ohne Sicherheiten gewährt wird, ist glaubhaft, dass es dem Gesuchsgegner

- 15 - möglich ist, sich durch Belastung seines gebundenen Vermögens ohne Weiteres innert nützlicher Frist weitere liquide Mittel zu beschaffen. Aus all diesen Gründen sind die Vorbringen des Gesuchsgegners hinsicht- lich seiner Illiquidität unbegründet. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist ausgewiesen. 3.3 Schliesslich ist die Angemessenheit des von der Vorinstanz zugespro- chenen Umzugskostenbeitrages in der Höhe von Fr. 12'000.– zu überprüfen. Im vorinstanzlichen Verfahren liess die Gesuchstellerin ausführen, die Um- zugskosten seien vielfältig. Auch wenn sie gewisses Mobiliar und Inventar aus der ehelichen Wohnung mitnehme, müsse sie einige Dinge, wie beispielsweise ein Bett, einen Schrank, einen Tisch, einen Fernseher etc. neu kaufen. Dabei rechne sie mit Kosten von Fr. 12'000.– bis Fr. 15'000.–. Ausserdem sei für die Installation einer Telefonanlage sowie allenfalls einer Waschmaschine mit Kosten von Fr. 2'000.– zu rechnen. Für Bilder, Teppiche etc. seien weitere Fr. 3'000.– einzu- rechnen. Hinzu komme die Wohnung selber, welche ebenfalls mit Fr. 2'000.– ver- anschlagt werde. Insgesamt sei ihr daher ein Umzugskostenbeitrag von Fr. 20'000.– zuzusprechen. Darüber hinaus sei der Gesuchsgegner zu verpflich- ten, für die Mietkaution der neuen Wohnung aufzukommen (Urk. 16 S. 15). Im Rahmen ihrer Berufung macht die Gesuchstellerin demgegenüber einen Gesamtbetrag von Fr. 20'000.– für Umzugskosten samt Mietkaution geltend, wo- bei sie die Umzugskosten unter Auflistung diverser Positionen auf Fr. 14'750.– und die Auslagen für die Mietkaution auf Fr. 4'800.– beziffert. Dabei stellt sie sich auf den Standpunkt, die Umzugs- und Einrichtungskosten dürften nunmehr neu definiert und substantiiert werden, nachdem sie den Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Mietkaution akzeptiert habe (Urk. 47 S. 8). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Der Antrag auf Bezahlung der Mietkaution wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb der Gesuchs- gegner nicht zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet werden kann (Urk. 48 S. 12 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin in keiner Weise auseinander. Mithin ist nicht ersichtlich, weshalb nunmehr unter dem Titel Um-

- 16 - zugskosten Auslagen für die Mietkaution zu berücksichtigen wären. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Fr. 4'800.– für die Mietkaution sind demge- mäss nicht als Umzugskosten anzurechnen. Hinsichtlich der übrigen Positionen bleibt unklar, weshalb die Gesuchstellerin die Gesamtkosten der Einrichtung nunmehr unter Auflistung diverser Positionen auf Fr. 14'750.– beziffert, wohinge- gen sie sich im erstinstanzlichen Verfahren mit einer rudimentären Schätzung be- gnügte. Die Berufungsschrift datiert vom 8. Januar 2018, der Auszug der Gesuch- stellerin stand dagegen erst per Ende April 2018 an. Bei den berufungsweise gel- tend gemachten Positionen handelt es sich somit nicht um tatsächlich angefallene Einrichtungskosten, sondern wiederum um geschätzte Zahlen. Der Gesuchstelle- rin wäre es bereits vor der Vorinstanz möglich gewesen, die einzelnen Positionen substantiiert vorzubringen. Weshalb die Gesuchstellerin dazu trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage gewesen sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Aufgrund der im Berufungsverfahren geltenden Novenschranke haben ihre nun- mehrigen Ausführungen betreffend Einrichtung einer Zweizimmerwohnung unbe- rücksichtigt zu bleiben. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Fr. 12'000.– für die Grundausstattung einer neuen Wohnung ausreichen. Dies hat umso mehr zu gelten, da die Gesuchstellerin die Kosten für Mobiliar und Inventar im vorinstanzli- chen Verfahren ebenfalls auf Fr. 12'000.– bis Fr. 15'000.– schätzte. Soweit die Gesuchstellerin weitere Kosten für Bilder, Teppiche, oder die Installation einer Te- lefonanlage und Waschmaschine geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Umzugskostenbeitrag nur dazu dienen soll, der Gesuchstellerin den Auszug aus der ehelichen Wohnung zu ermöglichen. Zu berücksichtigen sind daher lediglich die Kosten des zur Grundausstattung notwendigen Mobiliars. Allfällige weitere Positionen kann sie nach und nach aus ihrem Freibetrag finanzieren. Soweit der Gesuchsgegner die Angemessenheit des vorinstanzlich zuge- sprochenen Betrages in Abrede stellt, ist darauf hinzuweisen, dass er mit seinem pauschalen Vorbringen, der Betrag von Fr. 12'000.– erscheine als überrissen, den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt. Entsprechend ist der vorinstanzlich zugesprochene Betrag auch nicht nach unten zu korrigieren.

- 17 - Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach in Bezug auf den Umzugskos- tenbeitrag zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). B) Unterhaltsbeiträge

1. Hinsichtlich der grundsätzlichen rechtlichen Prämissen in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 48 S. 13 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Entscheid über die Unterhaltsbei- träge nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann. Vielmehr ist der gebührende Unterhaltsbeitrag unter Beachtung der konkreten Umstände – insbe- sondere der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und der Bedürfnisse der Familie – festzusetzen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 163 ZGB N 21 f.).

2. Sodann ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Unterhaltsberechnung lediglich die Einkommen beider Ehegatten streitig sind. Der von der Vorinstanz er- rechnete Bedarf der Parteien wird im Berufungsverfahren von keiner Partei bean- standet.

3. Einkommen des Gesuchsgegners 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Arbeitsfähigkeit des Gesuchsgegners sei trotz Erreichen des Pensionsalters ausgewiesen, zumal er gemäss eigenen An- gaben arbeitsfähig sei und auch in Zukunft, mindestens mittelfristig, weiterhin ar- beiten wolle. Wegen seiner unregelmässigen Einkommenssituation sei auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode abzustellen. Dabei sei den Umständen Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsgegner sich seit nicht allzu langer Zeit im Pensionsalter befinde und erst kürzlich sein Pensum bei der H._____ AG reduziert habe, gleichzeitig aber ein neues Unternehmen im Bereich Arbeitsverleih gegründet habe, womit die bereits eingeleitete Pensumsreduktion womöglich wieder wettgemacht werden könne. Angemessen sei daher eine Ver- gleichsperiode von vier Jahren, in der auch die erst kürzlich eingetretene Pen- sumsreduktion Berücksichtigung finde, d.h. eine Vergleichsperiode abstellend auf

- 18 - die Jahre 2014 bis und mit 2017. Massgebend sei das in den Lohnausweisen an- geführte Einkommen. Demgemäss belaufe sich der Nettolohn im Jahr 2014 auf Fr. 103'841.–, derjenige im Jahr 2015 auf Fr. 105'722.– sowie derjenige aus dem Jahr 2016 auf Fr. 114'179.– zuzüglich einer AHV-Rente in der Höhe von Fr. 28'200.–, total somit auf Fr. 142'379.– im Jahr 2016. Für das Jahr 2017 sei – ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 7'407.30 bei der H._____ AG und einer AHV-Rente von Fr. 2'350.– pro Monat – ein Gesamteinkommen von Fr. 117'087.60 anzurechnen. Damit belaufe sich das durchschnittliche Einkom- men auf Fr. 117'207.40 pro Jahr respektive Fr. 9'767.30 pro Monat. Hinzurechnen seien die monatlichen Erträge in der Höhe von Fr. 37.50 für das landwirtschaftli- che Grundstück in D._____. Die in der Vergangenheit erzielten Wertschriftener- träge des Gesuchsgegners seien demgegenüber bei seinem Einkommen nicht zu berücksichtigen. Das dem Gesuchsgegner anzurechnende Nettoeinkommen be- laufe sich somit auf Fr. 9'804.80 pro Monat (Urk. 48 E. III.7.6). 3.2 Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, das von der Vorinstanz errechnete Einkommen des Gesuchsgegners sei falsch. Ausschlagge- bend seien einzig die Steuererklärungen der letzten drei Jahre, d.h. 2014, 2015 und 2016. Auf die Steuererklärung 2017 könne noch nicht abgestützt werden, da diese noch nicht vorliege. Der Gesuchsgegner habe im Jahr 2014 ein Nettoein- kommen von Fr. 104'205.–, im Jahr 2015 ein solches von Fr. 311'196.– und im 2016 ein solches von Fr. 203'080.– versteuert. Es sei demnach von einem Durch- schnittseinkommen von Fr. 206'133.66, mithin von netto Fr. 17'177.80 pro Monat auszugehen (Urk. 47 S. 14 ff.). 3.3 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die von der Vorinstanz angenom- menen Zahlen seien – wenn überhaupt – zu seinen Gunsten zu korrigieren. Ein Abstellen auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre sei vorliegend nicht sachgerecht, da er sein Pensum Ende 2016 reduziert habe und heute in ei- nem geschätzten Pensum von 80 % für die H._____ AG arbeite. Massgebend seien der seit Januar 2017 ausbezahlte Monatslohn von Fr. 7'407.30 und die AHV-Rente von Fr. 2'350.– pro Monat (Urk. 53 S. 8 ff.).

- 19 - 3.4 Beide Parteien beanstanden mithin das Abstellen auf den Durch- schnittswert der Jahre 2014 bis und mit 2017. Die Gesuchstellerin hält lapidar fest, das Jahr 2017 könne nicht berücksichtigt werden, da die Steuererklärung 2017 noch nicht vorliege. Mit der vorinstanzlichen Begründung, weshalb vorlie- gend das Erwerbseinkommen der vier letzten Jahre massgebend sei, setzt sie sich nicht auseinander. So beanstandet sie weder die Berücksichtigung der erst kürzlich eingetretenen Pensumsreduktion, noch macht sie geltend, das Abstellen auf einen vierjährigen Durchschnittswert sei nicht korrekt. Auch der Gesuchsgeg- ner begnügt sich damit, seine bereits vor der Vorinstanz vertretenen Standpunkte zu wiederholen (vgl. Urk. 18 S. 4 ff., Urk. 35 S. 2 ff., Urk. 53 S. 8 ff.). Bei schwankenden Einkommen ist praxisgemäss auf den Durchschnittswert mehrerer Jahre abzustellen. Nur ausnahmsweise ist vom aktuellen (tieferen oder höheren) Einkommen auszugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar und nicht zu erwarten ist, dass künftig wieder eine Korrek- tur stattfindet (Philip Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraft- treten der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 336 mit Hinweisen). Vorliegend ist sowohl aufgrund der erst kürzlich eingetretenen Veränderun- gen im Zusammenhang mit der Pensumsreduktion als auch wegen der Gründung eines neuen Unternehmens unklar, wie sich das Einkommen des Gesuchsgeg- ners künftig entwickeln wird. Von einer dauerhaften Verminderung des Einkom- mens kann noch nicht gesprochen werden. Die Durchschnittsberechnung aus dem Erwerbseinkommen der letzten vier Jahre ist unter diesen Umständen sach- gerecht und angemessen. Dass der Gesuchsgegner sein Pensum auf 80 % redu- ziert hat und seit 2017 einen Nettolohn von Fr. 7'407.30 erzielt, ergibt sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat die Pen- sumsreduktion berücksichtigt, indem sie das Jahr 2017 in die Berechnung mitein- bezog. Sie hat nicht bloss auf das aktuelle Einkommen aus dem Jahr 2017 abge- stellt, sondern auch die teilweise höheren Durchschnittseinkommen der Jahre 2014 bis und mit 2016 miteinbezogen. Damit hat sie dem Umstand Rechnung ge- tragen, dass der Gesuchsgegner die Pensumsreduktion über das neu gegründete

- 20 - Unternehmen womöglich wieder wettmachen wird. Eine unrichtige Rechtsanwen- dung durch die Vorinstanz ist diesbezüglich nicht ersichtlich und wird von keiner Partei konkret behauptet. Im Übrigen ist das monatliche Einkommen im Jahre 2017 nur geringfügig tiefer als das monatliche Durchschnittseinkommen in den Jahren 2014 – 2016. 3.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gesuchstellerin im Rah- men ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort in Widersprüche verstrickt. So bemängelt sie zunächst, der Gesuchsgegner habe seine Steuererklärung 2017 nicht eingereicht, weshalb er diese samt dem entsprechenden Lohnausweis 2017 zu edieren habe. Gleichzeitig hält sie wiederum fest, das Einkommen 2017 sei bei einem Durchschnittseinkommen nicht mitzuberücksichtigen (Urk. 57 S. 10 f.). Es bleibt unklar, was die Gesuchstellerin aus diesen Vorbringen zu ihren Gunsten ableiten will. Festzuhalten bleibt, dass das vorinstanzliche Urteil vom 3. November 2017 datiert. Zu diesem Zeitpunkt lag die Steuererklärung 2017 noch nicht vor, weshalb die Vorinstanz lediglich auf die vorhandenen Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2017 abstellen konnte. Dieses Vorgehen ist daher in keiner Weise zu beanstanden. 3.6 Schliesslich macht die Gesuchstellerin unter Verweis auf die entspre- chenden Steuererklärungen für die Jahre 2014 bis und mit 2016 höhere steuerba- re Einkommen geltend (vgl. Urk 47 S. 15). Sie ist offenbar der Ansicht, die Wert- schriftenerträge seien als Einkommensbestandteile zu berücksichtigen, was sie in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort schliesslich noch ausdrücklich festhält (vgl. Urk. 57 S. 12). Eine diesbezügliche Begründung lässt sie allerdings wiede- rum vermissen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind tatsächlich erzielte Vermögenserträge aus Wertschriften grundsätzlich als anrechenbares Einkom- men zu berücksichtigen (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis,

2. Aufl. 2014, Rz. 2.155). Vorliegend blieben die unbestrittenermassen erzielten Wertschriftenerträge der Jahre 2014 bis und mit 2017 allerdings unberücksichtigt. Die Vorinstanz erwog hierzu einerseits, dass die Wertschriftenerträge den Partei- en nicht zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestanden hät- ten, zumal die ausgeschütteten Dividenden jeweils vollständig zur Schuldentil-

- 21 - gung gegenüber der H._____ AG verwendet worden seien. Andererseits sei hin- sichtlich der Wertschriftenerträge nicht auf die faktischen Verhältnisse der Ver- gangenheit abzustellen, weil keine rückwirkenden Unterhaltsbeiträge zuzuspre- chen seien. Ferner sei nicht zu erwarten, dass kurz- bzw. mittelfristig erneut Divi- denden ausbezahlt würden (Urk. 48 E. III.7.6). Auch mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift nicht auseinan- der. Sie hält lediglich fest, die Vermögenserträge seien selbstverständlich anzu- rechnen, ohne darzutun, was am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Be- reits einleitend wurde dargelegt, dass sich die Berufung führende Partei sachbe- zogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzuset- zen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. vorstehend E. II.2). Diesen Anforderungen genügt die Ge- suchstellerin nicht, weshalb nicht näher zu prüfen ist, ob die Wertschriftenerträge zu Recht unberücksichtigt blieben. 3.7 Alles in allem ist die vorinstanzliche Einkommensberechnung nicht zu beanstanden. Das Einkommen des Gesuchsgegners beläuft sich damit auf Fr. 9'804.80 pro Monat.

4. Einkommen der Gesuchstellerin 4.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchstellerin sei es unter Berücksichti- gung ihres Alters, ihrer Gesundheit und Ausbildung grundsätzlich möglich und zumutbar, ab Auszug aus der ehelichen Wohnung ein Einkommen zu erzielen. Aufgrund der Kosmetikschule, welche sie absolviert habe, sei es ihr insbesondere möglich, eine Tätigkeit im Detailhandel, namentlich im Kosmetikbereich zu finden. Die Gesuchstellerin drücke auch den Willen aus, eine Arbeit zu finden. Sie könne sich gemäss eigenen Angaben auch eine Arbeit in der Alterspflege oder Reini- gung vorstellen. Auch in diesen Bereichen erscheine es als möglich und zumut- bar, dass die Gesuchstellerin eine Stelle finden werde. Sie habe das Eheschutz- verfahren im November 2016 anhängig gemacht und bereits anlässlich der Hauptverhandlung im April 2017 angegeben, auf Stellensuche zu sein. Dennoch habe sie selbst anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom

27. September 2017 noch immer keine hinreichenden Suchbemühungen auswei-

- 22 - sen können. Da ihr für die Arbeitssuche bereits einige Zeit zur Verfügung gestan- den habe, erscheine es angemessen, ihr bereits ab Auszug aus der ehelichen Wohnung, d.h. ab Mai 2018, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zur Eingliederung in die Arbeitswelt sei ihr vorerst ein Teilzeitpensum von 50 % zu- zumuten. Sodann erscheine es als angemessen, ab 1. Juni 2019 das Einkommen für ein Vollzeitpensum anzurechnen. Dem Umstand, dass sie einen Migrationshin- tergrund aufweise und über keine Ausbildung verfüge, sei insofern Rechnung zu tragen, als dass lediglich ein Minimallohn von Fr. 3'000.– bei einem Vollzeitpen- sum resp. von Fr. 1'500.– bei einem 50%-Pensum angenommen werde (Urk. 48 E. III/8). 4.2 Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, sie sei bei der Hei- rat 26-jährig gewesen und habe während der gesamten Ehe nie gearbeitet. Sie habe keinen Beruf erlernt, sondern lediglich eine Kurzausbildung als Kosmetikerin durchlaufen. Der Ehe seien zwei mittlerweile mündige Töchter entsprungen. Sie werde am tt. April 2018 52-jährig, ihre Muttersprache sei Spanisch und sie spre- che nur sehr gebrochen Deutsch. Daher sei sie nicht in der Lage, sich kurzfristig beruflich zu integrieren. Trotz Suchbemühungen habe sie bis heute keine Arbeits- stelle gefunden. Bereits vom Alter her sei sie grundsätzlich nicht mehr vermitt- lungsfähig, weshalb ihr ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht ohne Weiteres zugemutet werden könne. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei falsch und bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz habe den dargelegten Sachverhalt nicht rechtsgenügend berücksichtigt. Selbstverständlich werde sie sich weiterhin um eine Arbeitsstelle bemühen (Urk. 47 S. 10 ff.). 4.3 Demgegenüber hält der Gesuchsgegner dafür, dass die Gesuchstelle- rin aufgrund ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer Ausbildung eine Arbeit finden könne. Sie sei heute 51-jährig, bei bester Gesundheit und aufgrund ihrer 25- jährigen Anwesenheit in der Schweiz auch gut mit der deutschen Sprache ver- traut. Ihre sechsmonatige Ausbildung als Kosmetikerin habe sie in Deutsch absol- viert. Ausserdem könne sie sich gemäss eigenen Angaben sehr gut auf Schwei- zerdeutsch ausdrücken. Die Kinder seien längst volljährig und die Gesuchstellerin hätte sich schon vor langer Zeit um einen Job bemühen können. Es gäbe keine fi-

- 23 - xe Altersgrenze für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben. Die Gesuchstellerin be- kunde den klaren Willen, arbeiten zu wollen. Sie habe seit November 2016 Zeit gehabt, um sich zu bewerben. Spätestens seit der Hauptverhandlung vom

25. April 2017 habe sie gewusst, dass die mangelhaften Bewerbungsbemühun- gen ein Thema sein würden. Gleichwohl habe sie bis zum Entscheid der Vorin- stanz keinerlei schriftliche Bewerbungsbemühungen unternommen. Mithin habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie keinen Job finden würde (Urk. 53 S. 4 ff.). 4.4 Reichen die finanziellen Mittel eines Ehepaares nicht zur Finanzierung von zwei Haushalten aus und besteht keine Möglichkeit, auf eine Sparquote oder allenfalls vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, ist der nicht erwerbstäti- ge Ehegatte grundsätzlich bereits ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet. Dies gilt jedenfalls, soweit mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu rechnen ist, weshalb nicht auf den Fortbestand der Ehe vertraut werden darf und das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung gewinnt (BGer 5A_21/2012 vom

3. Mai 2012, E. 3.3). In solchen Fällen können auch im Rahmen des Erlasses von Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ZGB) die Kriterien von Art. 125 ZGB beigezo- gen werden (BGer 5A_516/2010 vom 22. September 2010, E. 3.6). So gilt es zu beachten, dass sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse bereits mit der Tren- nung verändern; zum einen entstehen zur Finanzierung von zwei Haushalten hö- here Kosten; zum anderen fallen für den haushaltsführenden Ehegatten bisherige gemeinsame Lasten weg, wenn neu jeder Teil einen eigenen kleineren Haushalt führt. Gleichzeitig bedeutet dies auch, dass der potentiell unterhaltspflichtige Ehe- gatte, jedenfalls wenn keine gemeinsamen Kinder zu betreuen sind, nicht mehr von den Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt profitiert. Insofern kann sich dieser auch für die Trennung nicht mehr einfach auf die frühere Rollenteilung berufen und daraus ableiten, dass er eigentlich zu gar keiner eigenen Erwerbstä- tigkeit verpflichtet sei (BGer 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017, E. 4.2). Hinsicht- lich der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt der Grundsatz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen (gesunden und von Erziehungspflichten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45.

- 24 - Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt, und selbst für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit heute eine klare Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGer 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017, E. 4.2; BGer 5A_181/2017 vom 27. September 2017, E. 4.4; BGer 5A_21/2012 vom

3. Mai 2012, E. 3.3). Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den konkreten finanziellen Ver- hältnissen ab. Sodann ist zu unterscheiden, ob es sich um den beruflichen (Wie- der-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um eine Ausdeh- nung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt, da eine Ausdehnung des Arbeitspensums einfacher ist als der Wiedereinstieg ins Berufsleben. Mass- gebend sind somit stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). 4.5 Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1992 (Urk. 4/2). Das Ehe- schutzverfahren wurde im November 2016 von der Gesuchstellerin anhängig ge- macht (Urk. 1). Gemäss rechtskräftiger Anordnung der Vorinstanz musste die Ge- suchstellerin die eheliche Wohnung per Ende April 2018 verlassen. Bei Einrei- chung des Eheschutzbegehrens war die Gesuchstellerin, geboren am tt. April 1966, 50-jährig, im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts 52- jährig. Aus der Ehe gingen zwei inzwischen mündige Töchter hervor (Urk. 4/3). Es handelt sich offensichtlich um eine lange und lebensprägende Ehe. Die Gesuch- stellerin erzielte während der gelebten Ehe nie ein eigenes Einkommen (Urk. 16 S. 6; Urk. 18 S. 7; Prot. I S. 17 und S. 47 f.). Im Jahr 2005 half sie manchmal im Brockenhaus aus, welches den Parteien gehörte. Sodann absolvierte sie im Jahr 2007 eine Kurzausbildung zur Kosmetikerin. Die dort erworbenen Kenntnisse setzte sie während des Aufenthalts der Parteien in … [Ort] in die Praxis um, in der Schweiz hat sie auf diesem Beruf allerdings nie gearbeitet (Prot. I S. 16 ff.). Keine Partei behauptet, mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haus- haltes sei noch ernsthaft zu rechnen. Im Gegensatz zum Gesuchsgegner machte die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren zwar geltend, sie wolle sich nicht scheiden lassen (Prot. I S. 5; Urk. 1 S. 8). Gleichzeitig führte sie jedoch aus,

- 25 - die Parteien seien seit Jahren zerstritten, sie wolle schon seit geraumer Zeit ge- trennt leben (Urk. 1 S. 7; Urk. 16 S. 10 f.). Unter diesen Umständen gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Gesuchstellerin an Bedeutung. Ferner ist die Gesuchstellerin, wie sie mehrfach betont, arbeitswillig (Urk. 47 S. 11 und S. 14; Urk. 57 S. 8; Prot. I S. 45). Die Kosmetikausbildung absolvierte sie gemäss eigenen Angaben im Bewusstsein um das Älterwerden der Töchter und aus eigener Initiative (Prot. I S. 17, S. 46). Das Einkommen des Gesuchsgegners reicht zwar aus, um den familien- rechtlichen Grundbedarf beider Parteien zu decken, wobei ein Überschuss von Fr. 899.25 resultiert, dies allerdings auch, weil der Gesuchsgegner mit den er- wachsenen Töchtern zusammenlebt. Aus dem Umstand, dass ein Überschuss re- sultiert, kann jedoch noch nicht darauf geschlossen werden, dass der gebührende Bedarf beider Ehegatten mit dem Einkommen des Gesuchsgegners gedeckt wer- den kann. So handelt es sich beim Überschuss um eine rein rechnerische Positi- on bei der zweistufigen Unterhaltsberechnung, welche nicht garantiert, dass zur Beibehaltung des ehelichen Standards genügend finanzielle Mittel vorhanden sind. Vorliegend ist anzunehmen, dass zur Finanzierung des gebührenden Unter- halts beider Ehegatten in getrennten Haushalten weiteres Einkommen benötigt wird, zumal beide Parteien im vorinstanzlichen Verfahren weitere, im Notbedarf nicht berücksichtigte Positionen geltend machten (vgl. Urk. 1 S. 9 f.; Urk. 18 S. 8 ff.; Urk. 48 S. 19 f., S. 25 ff.). Ferner kann auch nicht auf eine Sparquote zurück- gegriffen werden, da keine Partei eine im Überschuss enthaltene Sparquote be- hauptete. Ausserdem gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner bereits das Pensionsalter erreicht hat. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts endigt der persönliche Unterhalt in der Re- gel spätestens im Zeitpunkt, in welchem der Unterhaltspflichtige das gesetzliche AHV-Alter erreicht, weil sich die verfügbaren Mittel ab diesem Zeitpunkt verringern (BGE 132 III 593 E. 7.2; BGE 141 III 465 E. 3.2.1; BGer 5A_319/2016 vom

27. Januar 2017, E. 5). Da der Gesuchsgegner trotz Erreichen des Pensionsalters aktuell noch arbeitet, wurde zwar vorliegend zu Recht von diesem Grundsatz ab- gewichen. Selbst wenn der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben in Zukunft

- 26 - weiterhin arbeiten will (Prot. I S. 30), bleibt aber ungewiss, wie lange es ihm noch möglich und zumutbar sein wird, neben seiner AHV-Rente ein derart hohes Ein- kommen zu erzielen. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Gesuchstellerin ge- stützt auf Art. 125 ZGB nach der Scheidung zumindest für einen Teil ihres Le- bensunterhaltes selbst wird aufkommen müssen. Unter diesen Umständen kommt auch ein vorübergehender Rückgriff auf das Vermögen des Gesuchsgegners für die kommende Zeitspanne nicht in Frage. Vielmehr ist notwendig, dass die ar- beitswillige Gesuchstellerin sich bereits jetzt ins Erwerbsleben integriert. Dass die Gesuchstellerin nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt, kann so nicht gesagt werden. Zwar wurde bei den Verhandlungen ein Dolmetscher bei- gezogen (Prot. I S. 2 und S. 40). Wie die Gesuchstellerin selbst einräumt, kann sie sich aber auf Schweizerdeutsch sehr gut ausdrücken. In ihrer Anfangszeit in der Schweiz besuchte sie zweimal während 6 Monaten einen Deutschkurs und übte daraufhin mit einem Privatlehrer weiter (Prot. I S. 23 f.). Solche Sprach- kenntnisse dürften für Tätigkeiten in der Kosmetik- oder Reinigungsbranche aus- reichen. Im Berufungsverfahren macht die Gesuchstellerin neu geltend, sie sei auf- grund ihrer chronischen Schmerzen in der linken Schulter und im Nacken ge- sundheitlich beeinträchtigt (Urk. 57 S. 7). Vor der Vorinstanz brachte sie solches nicht vor. Damals klagte sie über psychische Probleme (Depression und Schlaf- störungen) sowie über einen hohen Blutdruck (Prot. I S. 41, S. 45 f.). Einerseits erfolgen die Vorbringen betreffend chronische Schmerzen damit verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO), andererseits wurden sie in keiner Weise näher substanti- iert oder durch medizinische Unterlagen belegt. Mit der Anmeldung zum MRI vom

3. März 2018 (Urk. 59/2) vermag die Gesuchstellerin ihr Leiden jedenfalls in kei- ner Weise zu belegen. Darüber hinaus wurde auch nicht beanstandet, dass die Vorinstanz die angeblich bestehenden psychischen Probleme nicht berücksichtig- te. Von einer gesundheitlich relevanten Einschränkung der Gesuchstellerin auf dem Stellenmarkt ist daher nicht auszugehen. Hinsichtlich ihrer Bewerbungsbemühungen führte die Gesuchstellerin im vor- instanzlichen Verfahren aus, sie sei in diversen Läden vorbeigegangen und habe

- 27 - bei den Verkäuferinnen nach freien Stellen gefragt. Schriftliche Bewerbungen an eine Personalabteilung habe sie keine verschickt (Prot. I S. 20). Auch anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung im September 2017 vermochte sie noch keine schriftlichen Bewerbungsbemühungen darzutun (Prot. I S. 45). Dass eine solche Stellensuche erfolglos bleibt, erstaunt nicht. Auch bei den mit der Beru- fungsschrift eingereichten acht Bewerbungsschreiben, datiert vom 5. bis 8. Okto- ber 2017, welche im Übrigen bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht ge- legt wurden (vgl. Urk. 40/6-13; Urk. 50/2-9), handelt es sich um äusserst spärlich formulierte Schreiben, welchen nicht einmal ein Lebenslauf beigelegt wurde. Von genügenden Anstrengungen kann daher nicht die Rede sein. Daran ändern auch die im Rahmen der Stellungnahme zur Berufungsantwort neu eingereichten Un- terlagen (Urk. 59/1) nichts, zumal diese einerseits grösstenteils vor der Beru- fungsschrift abgefasst und damit verspätet eingebracht wurden und andererseits auch diese Schreiben aus bloss zwei bis drei Sätzen bestehen. Insgesamt ver- mag die Gesuchstellerin somit auch im Berufungsverfahren keine hinreichenden vergeblichen Suchbemühungen vorzuweisen. Als Indiz gegen die behauptete Vermittlungsunfähigkeit der Gesuchstellerin ist ferner zu berücksichtigen, dass sie trotz ihrer unzureichenden Suchbemühungen bereits während des vorinstanzli- chen Verfahrens bei einer Kosmetikerin zur Probe arbeiten konnte (Prot. I S. 44 f.). Ausserdem ist es notorisch bzw. gerade das Kennzeichen des Tieflohn- bereiches, dass keine langjährige Berufserfahrung oder Weiterbildung nötig ist. Insofern kann nicht bloss unter Hinweis auf das Alter der Gesuchstellerin und das Fehlen relevanter Berufserfahrung auf die Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Mit der Vorinstanz ist der Gesuchstellerin, welche gesund und von jeglichen Kinderbetreuungspflichten befreit ist, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Kosmetik- oder Reinigungsbranche daher zuzumuten. Dass ihr solches nicht möglich sein sollte, vermochte die Gesuchstellerin nicht hinreichend darzutun, ge- schweige denn zu dokumentieren. Sodann hat die Vorinstanz den Migrationshin- tergrund und das Fehlen einer ordentlichen Ausbildung hinreichend berücksich- tigt, indem sie einen Minimallohn von bloss Fr. 3'000.– für eine Vollzeitstelle bzw. Fr. 1'500.– für eine halbzeitige Tätigkeit in die Berechnung einsetzte.

- 28 - 4.5 Bejaht der Richter die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und verlangt er von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, so hat er ihr genü- gend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Über- gangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2). Ein von dem gezeigten Grundsatz abweichender Ent- scheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist sofort oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von be- sonderen Umständen des Einzelfalls, so wenn der betroffenen Partei ein unredli- ches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie deutlich vorhersehbar gewesen sind (BGer 5P.388/2003 vom

7. Januar 2004, E. 1.2; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3; OGer ZH LE150010 vom 09. Juli 2015, E. III.C.3.2). Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin bereits ab dem Auszug aus der ehelichen Wohnung, d.h. ab Mai 2018, ein hypothetisches Einkommen an. Zur Angemessenheit der Frist erwog sie, die Gesuchstellerin habe schon im April 2017 angegeben, auf Stellensuche zu sein, mithin sei ihr bereits einige Zeit zur Verfügung gestanden. Die Gesuchstellerin habe dann jedoch anlässlich der Fort- setzung der Hauptverhandlung vom 27. September 2017 noch immer keine hin- reichenden Suchbemühungen ausweisen können (Urk. 48 E. III./8.3). Diese Be- gründung vermag nicht zu überzeugen. Die Anpassungsfrist beginnt erst mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Nicht ausrei- chend ist die blosse Ankündigung anlässlich einer mündlichen Verhandlung, auch wenn bis zum Entscheid noch mehrere Wochen oder Monate vergehen (OGer ZH LE120019 vom 15. Oktober 2012, E. 4.5.2). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertraten die Parteien in der Unterhaltsfrage hinsichtlich ihrer Bedarfs- und Ein- kommenssituation stark divergierende Positionen. Insofern war der Verfahrens- ausgang entscheidend für die Frage, wie sich die Lebensverhältnisse der Parteien inskünftig während der Dauer des Getrenntlebens konkret darstellen würden. Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Parteien Ende Dezember 2017 eröffnet (Urk. 45; Urk. 46). Die Gesuchstellerin musste damit erst seit Ende Dezember

- 29 - 2017 damit rechnen, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Dass sie während des vorinstanzlichen Verfahrens keine genügenden Such- bemühungen unternahm, hat bei der Bemessung der Übergangsfrist unter diesen Umständen unberücksichtigt zu bleiben. Weiter ist der Gesuchstellerin nicht zu- zumuten, den Auszug aus der ehelichen Wohnung und den Einstieg ins Erwerbs- leben zeitgleich zu bewerkstelligen. Ohnehin ist die rückwirkende Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens im vorliegenden originären Verfahren, in wel- chem erstmals Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden (im Unterschied zum Abän- derungsverfahren), nicht möglich. Daher bleibt ihr bislang im Hinblick auf eine Ar- beitsstelle ungenügendes Suchverhalten praxisgemäss ohne direkte Folgen bzw. es kann ihr nicht bereits ab dem Berufungsentscheid ein hypothetisches Einkom- men angerechnet werden. Vorliegend ist ferner nicht zu verkennen, dass insbe- sondere das Alter der Gesuchstellerin und das Fehlen relevanter Berufserfahrung bei der Stellensuche in nicht zu unterschätzendem Ausmass hinderlich sein dürf- ten. Es ist daher angemessen, ihr zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt eine Übergangsfrist von 5 Monaten und zur Erhöhung des Pensums auf 100 % eine weitere Frist von einem Jahr einzuräumen. Entsprechend ist der Gesuchstellerin erst ab 1. Dezember 2018 ein Einkommen von netto Fr. 1'500.– sowie ab

1. Dezember 2019 ein solches von netto Fr. 3'000.– anzurechnen.

5. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ist damit um eine Phase zu erweitern. Da der Gesuchstellerin erst ab dem 1. Dezember 2018 ein Einkommen von Fr. 1'500.– anzurechnen ist, hat der Gesuchsgegner ihr in einer ersten Phase vom 1. Mai 2018 bis 30. November 2018 den gesamten um die Steuern erweiter- ten Notbedarf von Fr. 3'840.55 (vgl. Urk. 48 S. 28) zuzüglich hälftigem Über- schussanteil zu bezahlen. Bei einem familienrechtlichen Grundbedarf von Fr. 8'905.55 (vgl. Urk 48 S. 28 f., S. 37) und einem Einkommen von Fr. 9'804.80 resultiert ein Überschuss von Fr. 899.25. Mithin beträgt der hälftige Anteil der Ge- suchstellerin rund Fr. 450.–. Entsprechend beläuft sich der vom Gesuchsgegner zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag in der ersten Phase ab 1. Mai 2018 bis 30. November 2018 auf Fr. 4'290.–. Ab 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 ist sodann monatlich ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'540.– so-

- 30 - wie ab 1. Dezember 2019 ein solcher von Fr. 2'790.– geschuldet. Dispositivzif- fer 5 des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen. C) Prozesskostenbeitrag für das vorinstanzliche Verfahren

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 8'000.– (Urk. 48, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung). Sie erwog, die Gesuchstellerin verfü- ge über keinerlei Einkommen und Vermögen und erhalte nur geringfügige Unter- haltsbeiträge, weshalb sie ohne Weiteres als mittellos gelte. Demgegenüber sei der Gesuchsgegner leistungsfähig. Mithin sei der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB ein Prozesskostenbeitrag zuzusprechen (Urk. 48 E. 14.4).

2. Der Gesuchsgegner beantragt berufungsweise die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung und die Abweisung des Antrags auf Leistung eines Pro- zesskostenbeitrages (Urk. 56/47 S. 2). Während er die Mittellosigkeit der Gesuch- stellerin nicht in Abrede stellt, macht er – wie bereits im Zusammenhang mit dem Umzugskostenbeitrag – geltend, infolge Illiquidität sei ihm die Leistung eines Pro- zesskostenbeitrages nicht möglich (Urk. 56/47 S. 3 ff.).

3. Dass diese Vorbringen des Gesuchsgegners nicht überzeugen, wurde bereits ausgeführt (vgl. oben E. III./A./3.2). Dem Gesuchsgegner stehen zur Fi- nanzierung des Prozesskostenbeitrags neben den liquiden Mitteln von Fr. 6'067.– mindestens weitere Fr. 32'000.– aus dem Verkauf seiner Fahrzeuge zur Verfü- gung. Sodann ist es ihm – wie gesehen – möglich, sich durch Belastung seines gebundenen Vermögens innert nützlicher Frist weitere liquide Mittel zu beschaf- fen. Mithin ist er ohne Weiteres in der Lage, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'000.– zu bezahlen. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach zu bestätigen.

- 31 - IV. A. Entscheidgebühr und Parteientschädigung 1.1 Die Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.2 Im Berufungsverfahren umstritten waren die Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin sowie die Verpflichtung des Gesuchs- gegners zur Leistung von Umzugskosten- und Prozesskostenbeiträgen. Es er- weist sich als angemessen, den Unterhaltsstreit mit 70 %, den Umzugskostenbei- trag mit 20 % und den Prozesskostenbeitrag mit 10 % zu gewichten. 1.3 Hinsichtlich des Prozesskostenbeitrages obsiegt die Gesuchstellerin vollumfänglich, hinsichtlich des Umzugskostenbeitrages zu 60 %. Demgegenüber unterliegt sie in Bezug auf die Unterhaltsregelung im Zeitraum Mai bis und mit November 2018 zu rund 70 %, im Zeitraum Dezember 2018 bis und mit Novem- ber 2019 sodann grossmehrheitlich und für die Zeit ab Dezember 2019 schliess- lich vollumfänglich. Daher rechtfertigt es sich, das Unterliegen der Gesuchstellerin hinsichtlich der Unterhaltsfrage mit rund 90 % zu bewerten. Gesamthaft betrach- tet, ist im vorliegenden Berufungsverfahren von einem Obsiegen der Gesuchstel- lerin von 1/4 auszugehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit der Gesuchstellerin zu 3/4 und dem Gesuchsgegner zu 1/4 aufzuerlegen.

2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung mass- geblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wäre in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 2'800.– anzusetzen. In Anbetracht des Ver- fahrensausgangs ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ei-

- 32 - ne auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zuzüglich 7.7 % MwSt. (vgl. Urk. 56/47 S. 2), mithin Fr. 1'508.– zu bezahlen. B. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Gesuchstellerin lässt für das Berufungsverfahren die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages im Umfang von Fr. 5'000.– beantragen. Eventuali- ter ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 47 S. 3). Der Gesuchsgegner widersetzt sich diesem Antrag (Urk. 53 S. 2). 2.1 Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickel- ten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE130025 vom 19. August 2013, E. II.C.4.4). Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Berufungs-)Entscheides (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135; ZR 90/1991 Nr. 57). Die Beistandsbedürftigkeit ist zu beja- hen, wenn die ansprechende Partei ohne zumutbare Beeinträchtigung des ange- messenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel verfügen kann, um die Ge- richts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Der ansprechenden Partei kann dabei aber eine gewisse Einschränkung der Lebensführung zugemu- tet werden. Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichts- los gelten nur Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die darum kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 13). 2.2 Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin im heutigen Zeitpunkt ist ausge- wiesen. Sie verfügt derzeit – wie gesehen – über kein Erwerbseinkommen und auf der Vermögensseite bestehen keine namhaften Aktiva (vgl. Urk. 17/2). Zwar vermag sie mit dem vom Gesuchsgegner derzeit auszurichtenden Unterhaltsbei- trag von Fr. 4'290.– ihren Notbedarf von Fr. 3'840.55 zu decken. Mit dem Über- schuss von monatlich rund Fr. 450.– ist es ihr jedoch nicht möglich, die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens – bestehend aus Gerichtsgebühr, Partei- entschädigung und eigenen Anwaltskosten – innert nützlicher Frist zu bezahlen.

- 33 - Sodann ist die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners aufgrund der vorhande- nen Vermögenswerte – wie gesehen – ausgewiesen. In Anbetracht dessen erüb- rigen sich Bemerkungen dazu, ob der Gesuchsgegner einen Prozesskostenbei- trag auch aus seinem Einkommen finanzieren könnte. Es ist daher davon auszu- gehen, dass der Gesuchsgegner über die nötigen finanziellen Mittel verfügt bzw. diese innert nützlicher Frist verfügbar machen kann, um der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Auch wenn die Gesuchstellerin nur zu 1/4 ob- siegt, können ihre Anträge nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet wer- den. Die Gesuchstellerin war sodann auf einen Rechtsvertreter angewiesen und der Gesuchsgegner ist ebenfalls anwaltlich vertreten (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB sind daher zu beja- hen. 2.3 Die Anwaltskosten der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren sind mit Fr. 3'016.– (inkl. MwSt.) zu veranschlagen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV). Hinzu kommen die auf die Gesuchstellerin entfal- lenden Gerichtskosten von Fr. 2'250.– und die von der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner zu zahlende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'508.–. Damit resultieren auf die Gesuchstellerin zukommende Kosten von total Fr. 6'773.–. Mit Blick auf die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) kann der Gesuchstellerin insgesamt allerdings höchstens der beantragte Prozesskosten- beitrag in der Höhe von Fr. 5'000.– zugesprochen werden, welchen sich die Ge- suchstellerin dereinst im Rahmen der scheidungs- und güterrechtlichen Ausei- nandersetzung anrechnen lassen muss (Six, a.a.O., Rz. 1.77). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-3 und 6-10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom

3. November 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

- 34 -

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 3. November 2017 wird bestätigt.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Un- terhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a) Fr. 4'290.– ab 1. Mai 2018 bis 30. November 2018, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats;

b) Fr. 3'540.– ab 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019, zahlbar mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats;

c) Fr. 2'790.– ab 1. Dezember 2019 bis auf Weiteres, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats.

3. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Dielsdorf vom 3. November 2017 betreffend Prozesskostenvor- schuss wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfah- ren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner im Umfang von 1/4 und der Gesuchstellerin im Umfang von 3/4 auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'250.– zu ersetzen.

6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'508.– zu bezahlen.

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7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– zu bezah- len.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sf