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LE170071

Eheschutz

Zürich OG · 2018-04-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben drei Töchter: C._____, geboren tt.mm.2004, D._____, geboren tt.mm.2006, und E._____, geboren tt.mm.2010. Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsbe- klagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren ein. Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 67 S. 3 f.). Am 4. Oktober 2017 erliess die Vorinstanz den eingangs wieder- gegebenen Entscheid in unbegründeter Fassung (Urk. 59). Beide Parteien ver- langten die Begründung (Urk. 62 und 63). Am 9. November 2017 wurde der be- gründete Entscheid verschickt (Urk. 65). Der Gesuchsgegner und (Berufungsklä- ger) erhob am 21. November 2017 fristgerecht Berufung mit den erwähnten An- trägen. Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 70). Die Berufungsantwort datiert vom 22. Januar 2018 und wurde am 24. Januar 2018 dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 75). Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 nahm dieser Stellung zu Noven in der Berufungsantwort (Urk. 76) und reichte seiner- seits Unterlagen ein (Urk. 78/1-4). Die Gesuchstellerin ihrerseits äusserte sich mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Urk. 80), welche am 14. Februar 2018 der Ge- genseite zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 82). Am 27. Februar 2018 reichte der Gesuchsgegner erneut eine Stellungnahme ein, welche am 1. März 2018 der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 83). Die am 8. März 2018 von der Gesuchstellerin eingereichte Stellungnahme ging am 9. März 2018 an die Gegenpartei (Urk. 85).

- 7 -

E. 2 Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3-6 (Betreuungsregelungen), 7 (Zuweisung eheliche Liegenschaft), 9 (Vormerknahme Zahlungen), 10 (Indexklausel), 11 (Feststellung betr. Betreu- ungsunterhalt), 12 (finanzielle Eckwerte), 13 (Abweisung weitere Anträge), 14 (Entscheidgebühr), 15-17 (Kosten- und Entschädigungsfolgen). Diese Ziffern sind somit rechtskräftig, was vorzumerken ist.

E. 3 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine un- richtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbe- schränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebli- che Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3).

E. 3.1 Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf der drei Mädchen wie folgt: C._____ D._____ E._____ Grundbetrag 600.– 600.– 400.– Wohnkosten 828.– 828.– 828.– (1.1.16 - 31.3.17) (1.1.16 - 31.3.17) (1.1.16 - 31.3.17) 643.– 643.– 643.– (ab 1.4.17) (ab 1.4.17) (ab 1.4.17) Krankenkasse (KVG) 132.– 132.– 44.– zusätzl. Gesundheitskosten 60.– 60.– 60.– Kommunikation 25.– 25.– 25.– Fremdbetreuung 245.– 245.– 163.– Hobbies, etc. 536.– 536.– 536.– Steuern 100.– 100.– 100.– Zwischentotal 2'526.– 2'526.– 2'156.– (1.1.16 - 31.3.17) (1.1.16 - 31.3.17) (1.1.16 - 31.3.17) 2'341.– 2'341.– 1'971.– (ab 1.4.17) (ab 1.4.17) (ab 1.4.17) abzüglich Familienzulagen 250.– 200.– 200.–

- 9 - Total 2'276.– 2'326.– 1'956.– (1.1.16 - 31.3.17) (1.1.16 - 31.3.17) (1.1.16 - 31.3.17) 2'091.– 2'141.– 1'771.– (ab 1.4.17) (ab 1.4.17) (ab 1.4.17)

E. 3.2 Der Gesuchsgegner kritisiert die Positionen Fremdbetreuung und Hobbies (Urk. 66 S. 3 ff.).

4. Fremdbetreuung

E. 4 Neue Vorbringen sind lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tat- sachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende eherechtliche Verfahren – der Untersuchungsmaxime unter- stehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsver- fahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vorgesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe Kosten von gesamthaft Fr. 653.– ausgewiesen. Dieser Betrag sei vom Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten worden (Urk. 67 S. 15). In der Berufung macht der Gesuchsgegner gel- tend, Fremdbetreuungskosten seien nur aufzunehmen, wenn diese mit der Be- rufstätigkeit der obhutsberechtigten Person in Zusammenhang stehen würden. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Gesuchstellerin sei aufgrund der externen Kinderbetreuung an drei bis vier Tagen pro Woche tagsüber gänzlich von der Kinderbetreuung befreit, gehe in dieser Zeit aber keiner Arbeit nach. C._____, welche 13jährig sei und die Oberstufe besuche, müsste ohnehin keine Betreuung mehr erhalten. Im weiteren seien die Kosten für das Essen zumindest teilweise vom Grundbetrag gedeckt (Urk. 66 S. 3 f.). Der Gesuchsgegner anerkennt einen Betrag von Fr. 150.– pro Kind (Urk. 66 S. 4). Die Gesuchstellerin widerspricht und führt aus, dass die (rudimentäre) Fremdbetreuung offensichtlich und unbestritte- nermassen zur bisherigen Lebenshaltung gehört habe (Urk. 72 S. 6).

E. 4.2 Mit der Gesuchstellerin ist zu folgern, dass es offenbar dem gelebten eheli- chen Standard entsprach, dass die Kinder familienergänzende Einrichtungen be- suchten und deren Angebote nutzten. Etwas anderes wurde vor Vorinstanz nicht behauptet. Der Betrag von Fr. 653.– pro Monat ergibt sich aus den beigelegten Rechnungen (Urk. 11/20). Da die Kinder bei sehr guten finanziellen Verhältnissen an einer höheren Lebenshaltung partizipieren dürfen, spricht auch die Tatsache, dass der Grundbetrag bereits eine Pauschale fürs Essen beinhaltet, nicht gegen die Aufnahme der vollen Fremdbetreuungspauschale bzw. der Kosten für den Mit-

- 10 - tagstisch. Die angefochtenen Fremdbetreuungskosten sind deshalb nicht zu re- duzieren.

E. 4.3 In der Berufungsantwort macht die Gesuchstellerin geltend, die Mittags- Betreuung für E._____ würde neu monatlich Fr. 245.10 betragen, während der Mittagstisch für C._____ mit Fr. 228.– verrechnet würde (Urk. 72 S. 6 f.). Im Er- gebnis werden für Fremdbetreuung/Mittagstisch Fr. 65.20 mehr verlangt ([2 x Fr. 245.– + Fr. 228.–] ./. Fr. 653.–; vgl. Urk. 74/1, 74/2). Es erhellt weder aus den Vorbringen noch aus den Belegen, seit wann die Fremdbetreuungskosten für E._____ angestiegen sind. Allerdings wurden die Mehrkosten für E._____ vom Gesuchsgegner auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 76 S. 4). Im Rahmen des Summarverfahrens erscheint es deshalb angemessen, ab Januar 2018 den Betrag für E._____ um den Differenzbetrag von Fr. 65.– auf Fr. 228.– anzuheben.

E. 5 Hobbies, etc.

E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, für Hobbies und Weiteres mache die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 9'648.– pro Semester bzw. von 536.– pro Monat und Kind geltend. Auch diesen Betrag habe der Gesuchsgegner nicht substantiiert bestrit- ten (Urk. 67 S. 15).

E. 5.2 Der Gesuchsgegner moniert, bereits aus der Aufstellung ergebe sich, dass nicht nur Kosten für Hobbies und Freizeit, sondern auch Kosten für Ferien und Unterhaltung aufgerechnet worden seien. Die Vorinstanz habe den Betrag ohne nähere Prüfung telquel übernommen. Auch seien Auslagen aufgeschrieben, die durch den Grundbetrag abgedeckt seien. Und zum Teil seien Kosten enthalten, die bei der Gesuchstellerin angefallen seien. Es gehe nicht an, über den Kinder- unterhalt einen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu erwirken. Der Gesuchsgegner an- erkennt Auslagen pro Kind in Höhe von Fr. 150.– für Nachhilfe, Ballett, Schwim- men, Klassenlager, Musikschule, Singschullager, Sportcamp (Urk. 66 S. 4 ff.).

E. 5.3 Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, sie habe vor Vorinstanz mit Urkunde 11/25 die Lebenshaltung beispielhaft aufgeführt und belegt. Ein angemessener Freibetragsanteil stehe den Kindern so oder so zu (Urk. 72 S. 10).

- 11 -

E. 5.4 In formaler Hinsicht steht das Verfahren mit Bezug auf die Kinderunterhalts- beiträge unter dem Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsäch- liche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mit- zuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismit- tel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGE 130 I 180 E. 3.2; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27.05.2013, E. 1.5).

E. 5.5 Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz für Hobbies und Schule pau- schal Fr. 1'600.– pro Monat für die drei Kinder. Dabei verwies sie auf eine "Zu- sammenstellung Kinderkosten 'Schule & Freizeit' (Januar bis Juni 2016)" (Urk. 10 S. 14). Diese Zusammenstellung listet unter dem Titel "Schule und Freizeit" für die Monate Januar bis Juni diverse Positionen auf, z.B. Ferien, Pässe, Nachhilfe Hobby, Sport, Lager, Ausserhaus Verpflegung, Schreibwaren etc. Das Gesamtbe- trag für das erste Semester beträgt Fr. 9'648.67 (Urk. 11/25). Der Gesuchsgegner erhob vor Vorinstanz den Einwand, die Auslagen für Schul- und Hobbykosten sei- en nicht substantiiert dargetan (Urk. 24A S. 8f.). Rechtserhebliche Behauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden, d.h. Beilagen sind Be- weismittelofferten - sofern als Beweismittel angerufen - und nicht Parteibehaup- tung. Ausnahmsweise kann ein Aktenstück Teil einer Parteibehauptung sein. Vo- raussetzung ist, dass in der Rechtsschrift klar referenziert ist, welches Aktenstück bzw. welcher Teil eines Aktenstückes Teil der Behauptung sein soll (ZK ZPO- Sutter-Somm/von Arx, Art. 55 N 30 f. m.H.).

E. 5.6 Mit ihrem Verweis auf die erwähnte Zusammenstellung (Urk. 11/25 Blatt 1) hat die Gesuchstellerin zwar behaupten lassen, dass in den ersten sechs Mona- ten des Jahres 2016 Auslagen in Höhe von Fr. 9'648.67 für alle drei Kinder ent- standen seien. Glaubhaft gemacht wurde diese Behauptung indessen nicht. Es obliegt nicht dem Gericht, sich aus den diversen Belegen (Urk. 11/25) die wesent- lichen herauszusuchen und diese den einzelnen Monaten und Kostenarten zuzu- ordnen. Es hätte an der Gesuchstellerin gelegen, in den Rechtsschriften die nach

- 12 - ihrer Darstellung im relevanten Zeitraum für die Kinder anfallenden monatlichen Auslagen konkret und detailliert zu behaupten und zu beziffern und durch Verweis auf entsprechende Belege oder auf entsprechende Quittungen zu untermauern. Selbst wenn in Anwendung der Untersuchungsmaxime die Belege genauer ge- prüft werden, ist jedenfalls erkennbar, dass es sich nicht durchwegs um Auslagen nur für die Kinder und um wiederkehrende Kosten handeln kann. Als Beispiel für Ersteres ist die Position Februar/Ferien (Fr. 2'625.60) zu nennen, welche sich mutmasslich aus den Belegen Flugtickets für eine erwachsene Person und 3 Kin- der (Fr. 2'355.60) und Mietwagen (€ 260.79 ± 270 CHF) zusammensetzt. Gegen regelmässig anfallende Kosten sprechen die Auslagen für die Pässe (welche im Februar und im Juni geltend gemacht werden), da ein Pass weder jährlich, ge- schweige denn halbjährlich erneuert werden muss. Entgegen der Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin mit Verweis auf die entsprechende Urkunde ihrer Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast nachge- kommen ist. Insofern hat der Gesuchsgegner seinen Einwand zu Recht erhoben.

E. 5.7 Nach dem Gesagten sind die konkreten Kosten nicht glaubhaft gemacht. Al- lerdings anerkennt der Gesuchsgegner, dass die Kinder Auslagen für Schule und Freizeit haben, wobei es auf der Hand liegt, dass Ausgaben für die Freizeit auch solche für Ferien beinhalten (vgl. Urk. 66 S. 4). Im vorliegenden summarischen Verfahren erscheint es deshalb angemessen, für die strittige Bedarfsposition "Hobbies, etc." die Vergleichswerte gemäss den sog. Zürcher Tabellen 2017 her- anzuziehen, und zwar der Einfachheit halber bereits ab Beginn der Zahlungs- pflicht im Jahr 2016. Die Zürcher Tabellen 2017 rechnen für "Freizeit, Förderung und öV" mit einem Betrag von je Fr. 300.– pro Monat (für D._____ und E._____) bzw. von Fr. 360.– (für C._____). Zur Berücksichtigung besonders guter finanziel- ler Verhältnisse ist es sodann zulässig, einen Aufschlag auf die in den Tabellen enthaltenen Werte vorzunehmen (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 9.3.1). Aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse erscheint es ange- messen, einen Zuschlag von 40 % zu gewähren. Somit sind für C._____ (gerun- det) Fr. 500.–, für D._____ und E._____ je Fr. 420.– zu veranschlagen.

- 13 -

E. 6 Der Gesuchsgegner führt schliesslich aus, es sei zu berücksichtigen, dass sich die Familienzulage für D._____ ab Mai 2018 um Fr. 50.– erhöhe (Urk. 66 S. 7). Da sich im Gegenzug auch der Betrag für die Position "Hobbies, etc." ana- log den Zürcher Tabellen 2017 um Fr. 60.– (bzw. Fr. 102.–) erhöhen würde, ist im Rahmen des Summarverfahrens keine weitere Abstufung vorzunehmen. 7.1 In der Berufungsantwort macht die Gesuchstellerin ihrerseits geltend, die Krankenkasse habe sich für C._____ und D._____ um insgesamt Fr. 33.40 (für beide) erhöht. Die Prämie für E._____ sei um Fr. 4.30 angestiegen und werde demnächst altershalber um Fr. 104.70 pro Monat ansteigen (Urk. 72 S. 13). Der Gesuchsgegner entgegnet, es treffe schlicht nicht zu, dass die Krankenkassen- beiträge für E._____ altershalber ansteigen würden, da für das dritte Kind massi- ve Vergünstigungen gewährt würden (Urk. 76 S. 3). Die derzeitige Erhöhung von Fr. 17.– resp. Fr. 4.– ist geringfügig und rechtfertigt im Rahmen des Summarver- fahrens keine weitere Abstufung. Dass für die dritte Tochter ein erheblicher Prä- mienrabatt gewährt wird, geht aus der aktuellen Prämienübersicht hervor (Urk. 74/3). Ob und in welchem Umfang die Prämie für E._____ später altershal- ber ansteigen wird, ist nicht belegt und daher im jetzigen Zeitpunkt nicht zu be- rücksichtigen. 7.2 Die Gesuchstellerin trägt weiter vor, dass der Grundbetrag für E._____ im Jahr 2020 um Fr. 200.– ansteigen werde (Urk. 72 S. 13). Dies trifft zu. Grundsätz- lich ist jedoch von den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Es ist denn aus heu- tiger Sicht nicht auszuschliessen, dass sich auch andere Beträge bis ins Jahr 2020 verändern werden, beispielsweise die Wohnkosten, worauf der Gesuchs- gegner in seiner Eingabe vom 2. Februar 2018 hinweist (Urk. 76 S. 3). Sollten diese Veränderungen dereinst wesentlich und dauerhaft sein, wären die Parteien auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen. 7.3 Die Gesuchstellerin will neu für C._____ Transportkosten von Fr. 30.– ab August 2017 berücksichtigt wissen (Urk. 72 S. 13). Dabei handelt es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Mit Eingabe vom 11. September 2017 an die Vorinstanz machte die Gesuchstellerin nämlich von ihrem unbeding- ten Replikrecht Gebrauch (Urk. 52). Sie führt heute nicht aus, weshalb es ihr nicht

- 14 - möglich war, bereits damals die Transportkosten geltend zu machen. Immerhin wurde die Jahreskarte am 20. August 2017 per Maestro-Karte bezahlt (vgl. Urk. 74/4). Auf das Vorbringen ist nicht näher einzugehen. Im Übrigen sind solche Kosten grundsätzlich aus dem Grundbetrag bzw. aus der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Position "Schule und Freizeit" (= "Hobbies, etc.") zu bestrei- ten. Dasselbe gilt für den Einwand, auch für die Tochter D._____ würden ab Au- gust 2018 Transportkosten anfallen würden. 7.4 Sodann macht die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren neu Auslagen gel- tend für "Kieferorthopädie C._____ und D._____", "Kinder-Risiko- Lebensversicherungen", "Stammzelldepot D._____ und E._____", "Akupunktur- behandlung D._____" (Urk. 72 S. 14). Sämtliche Rechnungen datieren zwischen

24. Januar 2017 und 3. Juli 2017 (Urk. 74/5-74/10) und sind daher ebenfalls pro- zessual verspätet geltend gemacht. Ohnehin hat die Vorinstanz Gesundheitskos- ten von Fr. 60.– pro Kind und Monat berücksichtigt (Urk. 67 S. 13). Die Gesuch- stellerin behauptet nicht, dass der von ihr im Ergebnis zu tragende Anteil die zu- gesprochenen Fr. 60.– pro Monat übersteigen wird. Wie die Aufstellung der Ge- sundheitskosten 2016 zeigt, werden beispielsweise die Kosten für Kieferorthopä- die von der Krankenkasse beinahe vollumfänglich übernommen (Urk. 11/17). 7.5 Weiter werden Auslagen wie "Jazz D._____", "Yoga C._____ und D._____", "Skilager D._____", "Ballett D._____ und E._____", "Tastaturschreibkurs D._____", "Aufsatzkurs D._____" und "Aufsatzrepetionskurs D._____" geltend gemacht (Urk. 72 S. 14). Alle diese Positionen, welche in der einen oder anderen Form wiederkehrend sind, sind aus der unter Ziff. 5.7 genannten Pauschale zu bestreiten. Daher ist auf den novenrechtlichen Aspekt nicht einzugehen. 7.6 Die Gesuchstellerin beanstandet sodann die von der Vorinstanz zugebillig- ten Fr. 100.– je Kind für Steuern. Die Steuerbelastung sei massiv zu tief kalkuliert. Diese betrage mindestens Fr. 1'000.– pro Monat (Urk. 72 S. 17). Die Gesuchstel- lerin verweist auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz und unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert auseinanderzusetzen (Urk. 67 S. 16). Damit genügt sie ihrer Rügepflicht nicht. Es bleibt daher bei Fr. 100.– je Kind.

- 15 - 7.6 Letztlich werden Kosten für den Gymivorbereitungskurs von D._____ für Fr. 1'150.– aufgeführt (Urk. 72 S. 14). Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, es handle sich dabei nicht um gewöhnlichen Unterhalt, sondern um ausserordentli- che Kinderkosten, die einmal anfallen würden (Urk. 76 S. 4). Er anerkennt jedoch, dass die Gymivorbereitung mit der Gesuchstellerin abgesprochen war. Auch bei diesen Unterlagen handelt es sich jedoch um verspätete Vorbringen, datieren sie doch vom 11. Juni 2017 und 4. September 2017 (Urk. 74/20), weshalb diese un- beachtlich sind. Immerhin ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass es sehr wohl im Kindsinteresse ist, wenn er der Gesuchstellerin seinen finanziellen Anteil auf Ers- tes Verlangen zukommen lässt. 8.1 Die Gesuchstellerin moniert, sie habe vor Vorinstanz "zu Recht die Anwen- dung der zweistufigen Berechnungsmethode beantragt", wobei eben der Über- schuss praxisgemäss mindestens 1/3 zu 2/3 zugunsten der Gesuchstellerin und der Kinder zu verlegen sei, was zu einem beträchtlichen Anteil der Kinder am re- sultierenden Freibetrag führe (Urk. 72 S. 9). Erstens legt die Gesuchstellerin nicht dar, wo vor Vorinstanz sie diese Kritik bereits eingebracht hat und genügt daher ihrer Rügepflicht nicht. Zweitens schreibt das Gesetz keine Methode zur Bemes- sung des Kindesunterhalts vor. Sind die Verhältnisse wie hier gut, sollen der Kin- desunterhalt und der Bedarf des Kindes auf Grund der massgeblichen Lebens- stellung des Unterhaltspflichtigen konkret ermittelt werden (BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 5 m.H.). Die Vorinstanz hat die sog. konkrete Metho- de angewandt, bei welcher der Bedarf des Kindes den Ausgangspunkt bildet. Dieses Vorgehen stimmt mit der Rechtsprechung überein und ist mit Blick auf das der Vorinstanz zukommende grosse Ermessen nicht zu beanstanden. 8.2 Der Einwand der Gesuchstellerin schliesslich, wonach sie sämtliche Ausla- gen der Kinder bestreite, wie auch insbesondere Kleider, Schuhe, einfach alles, wofür in Verhältnissen wie den vorliegenden der Grundbetrag von Fr. 600.– resp. Fr. 400.– bei weitem nicht ausreiche (Urk. 72 S. 11), erfolgt prozessual verspätet. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, wo vor Vorinstanz sie diese Behauptung bereits aufgestellt hat.

- 16 - 9.1 Zusammenfassend ist der Bedarf der drei Mädchen bei der Position "Hob- bies, etc." im Sinne von Erw. 5.7 zu korrigieren und zusätzlich ist derjenige von E._____ bei der Position "Fremdbetreuung" im Sinne von Erw. 4.3 anzupassen. 9.2 Der Bedarf der drei Mädchen beziffert sich demnach wie folgt: 1.1.2016 - 31.3.2017 1.4.17 - 31.12.2017 C._____ Fr. 2'490.–/2'240.–* Fr. 2'305.–/2'055.–* D._____ Fr. 2'410.–/2'210.–* Fr. 2'225.–/2'025.–* E._____ Fr. 2'040.–/1'840.–* Fr. 1'855.–/1'655.–* ab 1.1.2018 C._____ Fr. 2'305.–/2'055.–* D._____ Fr. 2'225.–/2'025.–* E._____ Fr. 1'920.–/1'720.–*

* abzüglich Familienzulagen

E. 10 Verteilung Barunterhalt

E. 10.1 In Bezug auf die Verteilung der Unterhaltsbeiträge erwog die Vorinstanz, dass die Kinder in Zukunft (mit Ausnahme eines Abends) unter der Woche grossmehrheitlich durch die Gesuchstellerin und an den Wochenenden abwechs- lungsweise durch die Parteien betreut würden. Der Betreuungsanteil des Ge- suchsgegners betrage daher ca. einen Viertel. Für diesen Anteil habe die Ge- suchstellerin den Barunterhalt zu tragen. Für die restlichen drei Viertel werde die Betreuungsleistung durch die Gesuchstellerin erbracht, weshalb der Gesuchs- gegner den Barunterhalt in diesem Umfang zu tragen habe (Urk. 67 S. 16 f.).

E. 10.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, sein Betreuungsanteil betrage unter Be- rücksichtigung der Ferien von fünf Wochen und einer weiteren Woche über Weih- nachten bzw. Neujahr eher einen Drittel als lediglich einen Viertel. Auch sei die Betreuung von bereits schulpflichtigen Kindern am Wochenende am Intensivsten.

- 17 - Der Betreuungsanteil der Gesuchstellerin betrage angesichts der Fremdbetreu- ung eher zwei Drittel, würden doch die Kinder auch Aufgabenhilfe erhalten. Er, der Gesuchsgegner, arbeite zu 100 % und betreue die Kinder in einem erhebli- chen Umfang, während die Gesuchstellerin kaum arbeite, von einem erheblichen Vermögensertrag profitieren könne und angesichts des Alters, der Fremdbetreu- ung und der Betreuung durch den Gesuchsgegner in einem erheblichen Masse befreit sei. Zudem habe die Gesuchstellerin aufgrund der Einkommens- und Ver- mögensstruktur eine wesentlich tiefere Steuerbelastung. Auch sei das Einkom- men des Gesuchsgegners nur im Jahr 2015 derart hoch gewesen. Insgesamt würden sich die Einkommen auch unter diesem Gesichtspunkt stark angleichen. Im Weiteren brauche er eine grössere Wohnung und müsse die Kinderzimmer einrichten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände rechtfertige sich eine Ver- teilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zulasten des Gesuchsgegners (Urk. 66 S. 6 f.).

E. 10.3 Die Vorbringen betreffend die Notwendigkeit einer neuen Wohnung und der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen sind neu und novenrechtlich verspä- tet. Auch der Hinweis, an Wochenenden sei die Betreuung am Intensivsten, ist prozessual verspätet, abgesehen davon, dass die Parteien sich an den Wochen- enden abwechseln. Vor Vorinstanz beantragte der Gesuchsgegner, die Kosten seien zu 50 % bzw. bei einer Betreuung von 40 % im Verhältnis 60:40 zu vertei- len. Begründet wurden diese Anträge nicht näher (Urk. 24A S. 11). Ob, wie gel- tend gemacht wird, die Gesuchstellerin gegenwärtig in etwa gleiche Einnahmen erzielt wie der Gesuchsgegner, kann offen bleiben. Die Behauptung, das Ein- kommen des Gesuchsgegners sei nur im Jahr 2015 derart hoch gewesen, ist je- denfalls prozessual verspätet. Das Gleiche gilt für die Angaben zur Steuerbelas- tung der Gesuchstellerin. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu. Ausser Frage steht, dass bei den vorliegen- den finanziellen Verhältnissen beide Elternteile leistungsfähig sind. Aufzuteilen sind sodann die Barunterhaltskosten. Daher ist das Argument, die Gesuchstellerin arbeite kaum und die Kinder würden zudem fremdbetreut und Nachhilfestunden erhalten, nicht zielführend. Vom Barunterhalt betroffen sind in erster Linie die Po- sitionen Grundbetrag und "Hobbies, etc.", da letztere Position auch Ausgaben für

- 18 - Ferien und Freizeit enthält. Nach der bisherigen Praxis hatte ein "ordentliches Be- suchsrecht" an jedem zweiten Wochenende und von drei bis vier Wochen Ferien keine Berücksichtigung bei den Barunterhaltskosten zur Folge. Unter neuem Recht erachtet es die Lehre als sinnvoll, ab einer Betreuung von weiteren 20 % (was bei fünf Wochentagen ohne Wochenenden zwei Halbtagen oder einem wei- teren Tag entspricht), diesem Umstand Rechnung zu tragen, wobei im Einzelfall zu entscheiden ist, welche Barauslagen aufzuteilen sind (vgl. Schweighauser, in: FamKomm, Die Unterhaltspflicht der Eltern, Art. 285 ZGB N 51). Gemäss Urteil der Vorinstanz beträgt der Betreuungsumfang des Gesuchsgegners unbestritten mehr als bei einem sog. ordentlichen Besuchsrecht. Eigenen Angaben zufolge hat der Gesuchsgegner die schulpflichtigen Mädchen im Jahr 2017 an 123 Tagen be- treut (Urk. 76 S. 2). Gleichwohl fällt zumindest die Hälfte der Auslagen des Bar- bedarfs (Wohnkosten, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Kommunikation, Fremdbetreuung) auch dann bei der Gesuchstellerin an (etwas anderes wird je- denfalls nicht geltend gemacht), wenn die Kinder vom Gesuchsgegner betreut werden. Daher besteht kein Grund, die von der Vorinstanz ermessensweise vor- genommene Reduktion von 25 % auf dem gesamten Kinderunterhalt zu erhöhen. Dass die Parteien aufgrund beruflicher und anderer Gegebenheiten Besuchstage immer wieder abtauschen müssen (vgl. Urk. 80 S. 5, Urk. 83 S. 2), ist hinzuneh- men und ändert am Ergebnis nichts.

E. 10.4 Die unter Ziff. 9 ermittelten Unterhaltsbeiträge sind daher zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

E. 11 Unterhaltsbeiträge Der Gesuchsgegner ist daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die gemeinsamen Kinder der Parteien folgende (gerunde- te) Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien und Ausbildungszu- lagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rück- wirkend ab 1. Januar 2016:

- 19 -

- C._____: Fr. 1'680.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'540.– ab 1. April 2017

- D._____: Fr. 1'660.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'520.– ab 1. April 2017

- E._____: Fr. 1'380.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'240.– vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 1'290.– ab 1. Januar 2018

E. 12 Eventualantrag Der Gesuchsgegner macht unter Rz 34 seiner Berufungsschrift Ausführungen, wonach eventualiter eine andere Unterhaltsberechnung vorzunehmen sei. Weder liegt diesbezüglich ein bezifferter Antrag vor, noch sind die Vorbringen substanti- iert, weshalb darauf nicht einzugehen ist (Urk. 66 S. 7). III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen festzusetzen (Art. 106 Abs.1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ge- stützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'600.– anzusetzen. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 3'200.– inkl. MwSt. festzulegen (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 9 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

2. Bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer von drei Jahren sprach die Vor- instanz Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 168'200.– zu. Mit der Berufung strebt der Gesuchsgegner eine Herabsetzung auf rund Fr. 117'000.– an. Zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 161'700.–. Die Reduktion beträgt somit Fr. 6'500.–. Demzufolge unterliegt der Gesuchsgegner zu rund sieben Achteln. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu einem Achtel der Gesuchstel- lerin und zu sieben Achteln dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf drei Viertel reduzier- te Parteientschädigung zu bezahlen.

- 20 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-7 und 9-17 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
  2. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die gemeinsamen Kinder der Parteien folgende Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien und Ausbildungszula- gen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 1. Januar 2016: - C._____: Fr. 1'680.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'540.– ab 1. April 2017 - D._____: Fr. 1'660.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'520.– ab 1. April 2017 - E._____: Fr. 1'380.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'240.– vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 1'290.– ab 1. Januar 2018
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 1/8 und dem Gesuchsgegner zu 7/8 auferlegt; der Kostenanteil des Gesuchsgegners wird mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
  7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen. - 21 -
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE170071-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 10. April 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Oktober 2017 (EE170001-G) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Oktober 2017:

1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer bewilligt.

- 2 -

2. Die gemeinsamen Kinder der Parteien

– C._____, geb. tt.mm.2004,

– D._____, geb. tt.mm.2006, und

– E._____, geb. tt.mm.2010 werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstelle- rin gestellt.

3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder der Parteien C._____, D._____ und E._____ wie folgt auf eigene Kosten zu be- treuen:

– an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Donnerstagabend, nach Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn,

– in den Wochen ohne Wochenendbesuchsrecht am Mittwoch, nach Schulschluss, bis Donnerstag, Schulbeginn.

4. Der Gesuchsgegner wird ferner für berechtigt erklärt, die Kinder der Parteien in Jahren mit gerader Jahreszahl über die Weihnachtsfeiertage (d.h. nach Schulferienbeginn im Dezember bis zum 31. Dezember, 12:00 Uhr), und über Pfingsten (d.h. von Freitagabend, nach Schulschluss, bis Pfingstmon- tagabend, 18.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom

31. Dezember, 12:00 Uhr, bis Schulbeginn nach Neujahr sowie über die Os- terfeiertage (d.h. von Gründonnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Ostermontag- abend, 18.00 Uhr) zu betreuen.

5. Ausserdem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder für die Dauer von 5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner hat die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstelle- rin abzusprechen. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahres- zahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.

- 3 -

6. Weitergehende oder von vorstehenden Ziffern abweichende Betreuungsre- gelungen nach gegenseitiger Absprache der Parteien unter Einbezug des jeweiligen betreffenden Kindes bleiben vorbehalten.

7. Die eheliche Liegenschaft an der … [Adresse], wird für die Dauer des Ge- trenntlebens der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die gemeinsamen Kinder der Parteien folgende Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien und Ausbildungszula- gen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 1. Januar 2016:

- C._____: CHF 1'707.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 CHF 1'568.– ab 1. April 2017

- D._____: CHF 1'744.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 CHF 1'606.– ab 1. April 2017

- E._____: CHF 1'467.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 CHF 1'328.– ab 1. April 2017

9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner an diese Un- terhaltsverpflichtung für die Monate 2016 bis Juli 2017 monatlich CHF 1'300.–, d.h. für jedes der 3 Kinder je CHF 433.35 bezahlt hat.

10. Die vorstehenden, in Dispositiv-Ziffer 8 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für C._____, D._____ und E._____ beruhen auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Mai 2017 von 101.0 Punkten (Basis Dez. 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den

1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018 nach Massgabe des Indexstan- des per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel an- gepasst:

- 4 - ursprünglicher Be- Index per November des x trag vorangegangenen Jahres neuer Betrag = 101.0 Bei rückläufigem Index ist eine Reduktion ausgeschlossen. Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtig- ten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist.

11. Es wird festgestellt, dass zur Zeit und rückwirkend kein Betreuungsunterhalt für die drei Kinder der Parteien geschuldet ist.

12. Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: − Ehefrau: CHF 194'258.– (Steuererklärung 2015) − Ehemann: CHF 263'951.– (Steuererklärung 2015) − C._____: Familienzulage CHF 250.– − D._____ und E._____: Familienzulage je CHF 200.– Vermögen: − Ehefrau: CHF 2'315'062.– (Steuererklärung 2015) − Ehemann: CHF 533'893.– (Steuererklärung 2015) − C._____, D._____ und E._____: CHF 0.–

13. Alle von den vorstehenden Anordnungen abweichenden oder darüber hin- ausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 5 - CHF 9'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 375.00 Dolmetscherkosten CHF 9'375.00 Kosten total

15. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu einem und dem Ge- suchsgegner zu drei Vierteln auferlegt.

16. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – aus dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000.– bezogen, sind dieser aber zu drei Vierteln vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

17. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

18. (Schriftliche Mitteilung).

19. (Rechtsmittelbelehrung). Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 66):

1. In Abänderung von Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 4. Oktober 2017 sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die gemeinsamen Kinder der Parteien fol- gende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbil- dungszulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Mo- natsersten, rückwirkend ab 1. Januar 2016:

- C._____ CHF 1'196.00 vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 CHF 1'073.00 ab 1. April 2017

- D._____ CHF 1'230.00 vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 CHF 1'106.00 ab 1. April 2017 und CHF 1'073.00 ab 1. Mai 2018

- E._____ CHF 1'038.00 vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 CHF 914.00 ab 1. April 2017

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten.

- 6 - der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 72): "Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 21. November 2017 vollumfäng- lich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet und haben drei Töchter: C._____, geboren tt.mm.2004, D._____, geboren tt.mm.2006, und E._____, geboren tt.mm.2010. Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsbe- klagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren ein. Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 67 S. 3 f.). Am 4. Oktober 2017 erliess die Vorinstanz den eingangs wieder- gegebenen Entscheid in unbegründeter Fassung (Urk. 59). Beide Parteien ver- langten die Begründung (Urk. 62 und 63). Am 9. November 2017 wurde der be- gründete Entscheid verschickt (Urk. 65). Der Gesuchsgegner und (Berufungsklä- ger) erhob am 21. November 2017 fristgerecht Berufung mit den erwähnten An- trägen. Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 70). Die Berufungsantwort datiert vom 22. Januar 2018 und wurde am 24. Januar 2018 dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 75). Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 nahm dieser Stellung zu Noven in der Berufungsantwort (Urk. 76) und reichte seiner- seits Unterlagen ein (Urk. 78/1-4). Die Gesuchstellerin ihrerseits äusserte sich mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Urk. 80), welche am 14. Februar 2018 der Ge- genseite zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 82). Am 27. Februar 2018 reichte der Gesuchsgegner erneut eine Stellungnahme ein, welche am 1. März 2018 der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 83). Die am 8. März 2018 von der Gesuchstellerin eingereichte Stellungnahme ging am 9. März 2018 an die Gegenpartei (Urk. 85).

- 7 -

2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3-6 (Betreuungsregelungen), 7 (Zuweisung eheliche Liegenschaft), 9 (Vormerknahme Zahlungen), 10 (Indexklausel), 11 (Feststellung betr. Betreu- ungsunterhalt), 12 (finanzielle Eckwerte), 13 (Abweisung weitere Anträge), 14 (Entscheidgebühr), 15-17 (Kosten- und Entschädigungsfolgen). Diese Ziffern sind somit rechtskräftig, was vorzumerken ist.

3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine un- richtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbe- schränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebli- che Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3).

4. Neue Vorbringen sind lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tat- sachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende eherechtliche Verfahren – der Untersuchungsmaxime unter- stehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsver- fahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vorgesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2).

5. Auf die Parteivorbringen ist nur insofern einzugehen, als sie entscheidrele- vant sind.

- 8 - II.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Unterhaltspflicht des Ge- suchsgegners für seine drei Töchter.

2. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin wurde in Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils mit Fr. 194'258.– pro Jahr und diejenige des Gesuchsgeg- ners mit Fr. 263'951.– pro Jahr festgehalten (Urk. 67 S. 21). Diese Ziffer ist wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen. 3.1 Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf der drei Mädchen wie folgt: C._____ D._____ E._____ Grundbetrag 600.– 600.– 400.– Wohnkosten 828.– 828.– 828.– (1.1.16 - 31.3.17) (1.1.16 - 31.3.17) (1.1.16 - 31.3.17) 643.– 643.– 643.– (ab 1.4.17) (ab 1.4.17) (ab 1.4.17) Krankenkasse (KVG) 132.– 132.– 44.– zusätzl. Gesundheitskosten 60.– 60.– 60.– Kommunikation 25.– 25.– 25.– Fremdbetreuung 245.– 245.– 163.– Hobbies, etc. 536.– 536.– 536.– Steuern 100.– 100.– 100.– Zwischentotal 2'526.– 2'526.– 2'156.– (1.1.16 - 31.3.17) (1.1.16 - 31.3.17) (1.1.16 - 31.3.17) 2'341.– 2'341.– 1'971.– (ab 1.4.17) (ab 1.4.17) (ab 1.4.17) abzüglich Familienzulagen 250.– 200.– 200.–

- 9 - Total 2'276.– 2'326.– 1'956.– (1.1.16 - 31.3.17) (1.1.16 - 31.3.17) (1.1.16 - 31.3.17) 2'091.– 2'141.– 1'771.– (ab 1.4.17) (ab 1.4.17) (ab 1.4.17) 3.2 Der Gesuchsgegner kritisiert die Positionen Fremdbetreuung und Hobbies (Urk. 66 S. 3 ff.).

4. Fremdbetreuung 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe Kosten von gesamthaft Fr. 653.– ausgewiesen. Dieser Betrag sei vom Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten worden (Urk. 67 S. 15). In der Berufung macht der Gesuchsgegner gel- tend, Fremdbetreuungskosten seien nur aufzunehmen, wenn diese mit der Be- rufstätigkeit der obhutsberechtigten Person in Zusammenhang stehen würden. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Gesuchstellerin sei aufgrund der externen Kinderbetreuung an drei bis vier Tagen pro Woche tagsüber gänzlich von der Kinderbetreuung befreit, gehe in dieser Zeit aber keiner Arbeit nach. C._____, welche 13jährig sei und die Oberstufe besuche, müsste ohnehin keine Betreuung mehr erhalten. Im weiteren seien die Kosten für das Essen zumindest teilweise vom Grundbetrag gedeckt (Urk. 66 S. 3 f.). Der Gesuchsgegner anerkennt einen Betrag von Fr. 150.– pro Kind (Urk. 66 S. 4). Die Gesuchstellerin widerspricht und führt aus, dass die (rudimentäre) Fremdbetreuung offensichtlich und unbestritte- nermassen zur bisherigen Lebenshaltung gehört habe (Urk. 72 S. 6). 4.2 Mit der Gesuchstellerin ist zu folgern, dass es offenbar dem gelebten eheli- chen Standard entsprach, dass die Kinder familienergänzende Einrichtungen be- suchten und deren Angebote nutzten. Etwas anderes wurde vor Vorinstanz nicht behauptet. Der Betrag von Fr. 653.– pro Monat ergibt sich aus den beigelegten Rechnungen (Urk. 11/20). Da die Kinder bei sehr guten finanziellen Verhältnissen an einer höheren Lebenshaltung partizipieren dürfen, spricht auch die Tatsache, dass der Grundbetrag bereits eine Pauschale fürs Essen beinhaltet, nicht gegen die Aufnahme der vollen Fremdbetreuungspauschale bzw. der Kosten für den Mit-

- 10 - tagstisch. Die angefochtenen Fremdbetreuungskosten sind deshalb nicht zu re- duzieren. 4.3 In der Berufungsantwort macht die Gesuchstellerin geltend, die Mittags- Betreuung für E._____ würde neu monatlich Fr. 245.10 betragen, während der Mittagstisch für C._____ mit Fr. 228.– verrechnet würde (Urk. 72 S. 6 f.). Im Er- gebnis werden für Fremdbetreuung/Mittagstisch Fr. 65.20 mehr verlangt ([2 x Fr. 245.– + Fr. 228.–] ./. Fr. 653.–; vgl. Urk. 74/1, 74/2). Es erhellt weder aus den Vorbringen noch aus den Belegen, seit wann die Fremdbetreuungskosten für E._____ angestiegen sind. Allerdings wurden die Mehrkosten für E._____ vom Gesuchsgegner auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 76 S. 4). Im Rahmen des Summarverfahrens erscheint es deshalb angemessen, ab Januar 2018 den Betrag für E._____ um den Differenzbetrag von Fr. 65.– auf Fr. 228.– anzuheben.

5. Hobbies, etc. 5.1 Die Vorinstanz erwog, für Hobbies und Weiteres mache die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 9'648.– pro Semester bzw. von 536.– pro Monat und Kind geltend. Auch diesen Betrag habe der Gesuchsgegner nicht substantiiert bestrit- ten (Urk. 67 S. 15). 5.2 Der Gesuchsgegner moniert, bereits aus der Aufstellung ergebe sich, dass nicht nur Kosten für Hobbies und Freizeit, sondern auch Kosten für Ferien und Unterhaltung aufgerechnet worden seien. Die Vorinstanz habe den Betrag ohne nähere Prüfung telquel übernommen. Auch seien Auslagen aufgeschrieben, die durch den Grundbetrag abgedeckt seien. Und zum Teil seien Kosten enthalten, die bei der Gesuchstellerin angefallen seien. Es gehe nicht an, über den Kinder- unterhalt einen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu erwirken. Der Gesuchsgegner an- erkennt Auslagen pro Kind in Höhe von Fr. 150.– für Nachhilfe, Ballett, Schwim- men, Klassenlager, Musikschule, Singschullager, Sportcamp (Urk. 66 S. 4 ff.). 5.3 Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, sie habe vor Vorinstanz mit Urkunde 11/25 die Lebenshaltung beispielhaft aufgeführt und belegt. Ein angemessener Freibetragsanteil stehe den Kindern so oder so zu (Urk. 72 S. 10).

- 11 - 5.4 In formaler Hinsicht steht das Verfahren mit Bezug auf die Kinderunterhalts- beiträge unter dem Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsäch- liche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mit- zuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismit- tel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGE 130 I 180 E. 3.2; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27.05.2013, E. 1.5). 5.5 Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz für Hobbies und Schule pau- schal Fr. 1'600.– pro Monat für die drei Kinder. Dabei verwies sie auf eine "Zu- sammenstellung Kinderkosten 'Schule & Freizeit' (Januar bis Juni 2016)" (Urk. 10 S. 14). Diese Zusammenstellung listet unter dem Titel "Schule und Freizeit" für die Monate Januar bis Juni diverse Positionen auf, z.B. Ferien, Pässe, Nachhilfe Hobby, Sport, Lager, Ausserhaus Verpflegung, Schreibwaren etc. Das Gesamtbe- trag für das erste Semester beträgt Fr. 9'648.67 (Urk. 11/25). Der Gesuchsgegner erhob vor Vorinstanz den Einwand, die Auslagen für Schul- und Hobbykosten sei- en nicht substantiiert dargetan (Urk. 24A S. 8f.). Rechtserhebliche Behauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden, d.h. Beilagen sind Be- weismittelofferten - sofern als Beweismittel angerufen - und nicht Parteibehaup- tung. Ausnahmsweise kann ein Aktenstück Teil einer Parteibehauptung sein. Vo- raussetzung ist, dass in der Rechtsschrift klar referenziert ist, welches Aktenstück bzw. welcher Teil eines Aktenstückes Teil der Behauptung sein soll (ZK ZPO- Sutter-Somm/von Arx, Art. 55 N 30 f. m.H.). 5.6 Mit ihrem Verweis auf die erwähnte Zusammenstellung (Urk. 11/25 Blatt 1) hat die Gesuchstellerin zwar behaupten lassen, dass in den ersten sechs Mona- ten des Jahres 2016 Auslagen in Höhe von Fr. 9'648.67 für alle drei Kinder ent- standen seien. Glaubhaft gemacht wurde diese Behauptung indessen nicht. Es obliegt nicht dem Gericht, sich aus den diversen Belegen (Urk. 11/25) die wesent- lichen herauszusuchen und diese den einzelnen Monaten und Kostenarten zuzu- ordnen. Es hätte an der Gesuchstellerin gelegen, in den Rechtsschriften die nach

- 12 - ihrer Darstellung im relevanten Zeitraum für die Kinder anfallenden monatlichen Auslagen konkret und detailliert zu behaupten und zu beziffern und durch Verweis auf entsprechende Belege oder auf entsprechende Quittungen zu untermauern. Selbst wenn in Anwendung der Untersuchungsmaxime die Belege genauer ge- prüft werden, ist jedenfalls erkennbar, dass es sich nicht durchwegs um Auslagen nur für die Kinder und um wiederkehrende Kosten handeln kann. Als Beispiel für Ersteres ist die Position Februar/Ferien (Fr. 2'625.60) zu nennen, welche sich mutmasslich aus den Belegen Flugtickets für eine erwachsene Person und 3 Kin- der (Fr. 2'355.60) und Mietwagen (€ 260.79 ± 270 CHF) zusammensetzt. Gegen regelmässig anfallende Kosten sprechen die Auslagen für die Pässe (welche im Februar und im Juni geltend gemacht werden), da ein Pass weder jährlich, ge- schweige denn halbjährlich erneuert werden muss. Entgegen der Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin mit Verweis auf die entsprechende Urkunde ihrer Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast nachge- kommen ist. Insofern hat der Gesuchsgegner seinen Einwand zu Recht erhoben. 5.7 Nach dem Gesagten sind die konkreten Kosten nicht glaubhaft gemacht. Al- lerdings anerkennt der Gesuchsgegner, dass die Kinder Auslagen für Schule und Freizeit haben, wobei es auf der Hand liegt, dass Ausgaben für die Freizeit auch solche für Ferien beinhalten (vgl. Urk. 66 S. 4). Im vorliegenden summarischen Verfahren erscheint es deshalb angemessen, für die strittige Bedarfsposition "Hobbies, etc." die Vergleichswerte gemäss den sog. Zürcher Tabellen 2017 her- anzuziehen, und zwar der Einfachheit halber bereits ab Beginn der Zahlungs- pflicht im Jahr 2016. Die Zürcher Tabellen 2017 rechnen für "Freizeit, Förderung und öV" mit einem Betrag von je Fr. 300.– pro Monat (für D._____ und E._____) bzw. von Fr. 360.– (für C._____). Zur Berücksichtigung besonders guter finanziel- ler Verhältnisse ist es sodann zulässig, einen Aufschlag auf die in den Tabellen enthaltenen Werte vorzunehmen (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 9.3.1). Aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse erscheint es ange- messen, einen Zuschlag von 40 % zu gewähren. Somit sind für C._____ (gerun- det) Fr. 500.–, für D._____ und E._____ je Fr. 420.– zu veranschlagen.

- 13 -

6. Der Gesuchsgegner führt schliesslich aus, es sei zu berücksichtigen, dass sich die Familienzulage für D._____ ab Mai 2018 um Fr. 50.– erhöhe (Urk. 66 S. 7). Da sich im Gegenzug auch der Betrag für die Position "Hobbies, etc." ana- log den Zürcher Tabellen 2017 um Fr. 60.– (bzw. Fr. 102.–) erhöhen würde, ist im Rahmen des Summarverfahrens keine weitere Abstufung vorzunehmen. 7.1 In der Berufungsantwort macht die Gesuchstellerin ihrerseits geltend, die Krankenkasse habe sich für C._____ und D._____ um insgesamt Fr. 33.40 (für beide) erhöht. Die Prämie für E._____ sei um Fr. 4.30 angestiegen und werde demnächst altershalber um Fr. 104.70 pro Monat ansteigen (Urk. 72 S. 13). Der Gesuchsgegner entgegnet, es treffe schlicht nicht zu, dass die Krankenkassen- beiträge für E._____ altershalber ansteigen würden, da für das dritte Kind massi- ve Vergünstigungen gewährt würden (Urk. 76 S. 3). Die derzeitige Erhöhung von Fr. 17.– resp. Fr. 4.– ist geringfügig und rechtfertigt im Rahmen des Summarver- fahrens keine weitere Abstufung. Dass für die dritte Tochter ein erheblicher Prä- mienrabatt gewährt wird, geht aus der aktuellen Prämienübersicht hervor (Urk. 74/3). Ob und in welchem Umfang die Prämie für E._____ später altershal- ber ansteigen wird, ist nicht belegt und daher im jetzigen Zeitpunkt nicht zu be- rücksichtigen. 7.2 Die Gesuchstellerin trägt weiter vor, dass der Grundbetrag für E._____ im Jahr 2020 um Fr. 200.– ansteigen werde (Urk. 72 S. 13). Dies trifft zu. Grundsätz- lich ist jedoch von den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Es ist denn aus heu- tiger Sicht nicht auszuschliessen, dass sich auch andere Beträge bis ins Jahr 2020 verändern werden, beispielsweise die Wohnkosten, worauf der Gesuchs- gegner in seiner Eingabe vom 2. Februar 2018 hinweist (Urk. 76 S. 3). Sollten diese Veränderungen dereinst wesentlich und dauerhaft sein, wären die Parteien auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen. 7.3 Die Gesuchstellerin will neu für C._____ Transportkosten von Fr. 30.– ab August 2017 berücksichtigt wissen (Urk. 72 S. 13). Dabei handelt es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Mit Eingabe vom 11. September 2017 an die Vorinstanz machte die Gesuchstellerin nämlich von ihrem unbeding- ten Replikrecht Gebrauch (Urk. 52). Sie führt heute nicht aus, weshalb es ihr nicht

- 14 - möglich war, bereits damals die Transportkosten geltend zu machen. Immerhin wurde die Jahreskarte am 20. August 2017 per Maestro-Karte bezahlt (vgl. Urk. 74/4). Auf das Vorbringen ist nicht näher einzugehen. Im Übrigen sind solche Kosten grundsätzlich aus dem Grundbetrag bzw. aus der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Position "Schule und Freizeit" (= "Hobbies, etc.") zu bestrei- ten. Dasselbe gilt für den Einwand, auch für die Tochter D._____ würden ab Au- gust 2018 Transportkosten anfallen würden. 7.4 Sodann macht die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren neu Auslagen gel- tend für "Kieferorthopädie C._____ und D._____", "Kinder-Risiko- Lebensversicherungen", "Stammzelldepot D._____ und E._____", "Akupunktur- behandlung D._____" (Urk. 72 S. 14). Sämtliche Rechnungen datieren zwischen

24. Januar 2017 und 3. Juli 2017 (Urk. 74/5-74/10) und sind daher ebenfalls pro- zessual verspätet geltend gemacht. Ohnehin hat die Vorinstanz Gesundheitskos- ten von Fr. 60.– pro Kind und Monat berücksichtigt (Urk. 67 S. 13). Die Gesuch- stellerin behauptet nicht, dass der von ihr im Ergebnis zu tragende Anteil die zu- gesprochenen Fr. 60.– pro Monat übersteigen wird. Wie die Aufstellung der Ge- sundheitskosten 2016 zeigt, werden beispielsweise die Kosten für Kieferorthopä- die von der Krankenkasse beinahe vollumfänglich übernommen (Urk. 11/17). 7.5 Weiter werden Auslagen wie "Jazz D._____", "Yoga C._____ und D._____", "Skilager D._____", "Ballett D._____ und E._____", "Tastaturschreibkurs D._____", "Aufsatzkurs D._____" und "Aufsatzrepetionskurs D._____" geltend gemacht (Urk. 72 S. 14). Alle diese Positionen, welche in der einen oder anderen Form wiederkehrend sind, sind aus der unter Ziff. 5.7 genannten Pauschale zu bestreiten. Daher ist auf den novenrechtlichen Aspekt nicht einzugehen. 7.6 Die Gesuchstellerin beanstandet sodann die von der Vorinstanz zugebillig- ten Fr. 100.– je Kind für Steuern. Die Steuerbelastung sei massiv zu tief kalkuliert. Diese betrage mindestens Fr. 1'000.– pro Monat (Urk. 72 S. 17). Die Gesuchstel- lerin verweist auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz und unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert auseinanderzusetzen (Urk. 67 S. 16). Damit genügt sie ihrer Rügepflicht nicht. Es bleibt daher bei Fr. 100.– je Kind.

- 15 - 7.6 Letztlich werden Kosten für den Gymivorbereitungskurs von D._____ für Fr. 1'150.– aufgeführt (Urk. 72 S. 14). Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, es handle sich dabei nicht um gewöhnlichen Unterhalt, sondern um ausserordentli- che Kinderkosten, die einmal anfallen würden (Urk. 76 S. 4). Er anerkennt jedoch, dass die Gymivorbereitung mit der Gesuchstellerin abgesprochen war. Auch bei diesen Unterlagen handelt es sich jedoch um verspätete Vorbringen, datieren sie doch vom 11. Juni 2017 und 4. September 2017 (Urk. 74/20), weshalb diese un- beachtlich sind. Immerhin ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass es sehr wohl im Kindsinteresse ist, wenn er der Gesuchstellerin seinen finanziellen Anteil auf Ers- tes Verlangen zukommen lässt. 8.1 Die Gesuchstellerin moniert, sie habe vor Vorinstanz "zu Recht die Anwen- dung der zweistufigen Berechnungsmethode beantragt", wobei eben der Über- schuss praxisgemäss mindestens 1/3 zu 2/3 zugunsten der Gesuchstellerin und der Kinder zu verlegen sei, was zu einem beträchtlichen Anteil der Kinder am re- sultierenden Freibetrag führe (Urk. 72 S. 9). Erstens legt die Gesuchstellerin nicht dar, wo vor Vorinstanz sie diese Kritik bereits eingebracht hat und genügt daher ihrer Rügepflicht nicht. Zweitens schreibt das Gesetz keine Methode zur Bemes- sung des Kindesunterhalts vor. Sind die Verhältnisse wie hier gut, sollen der Kin- desunterhalt und der Bedarf des Kindes auf Grund der massgeblichen Lebens- stellung des Unterhaltspflichtigen konkret ermittelt werden (BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 5 m.H.). Die Vorinstanz hat die sog. konkrete Metho- de angewandt, bei welcher der Bedarf des Kindes den Ausgangspunkt bildet. Dieses Vorgehen stimmt mit der Rechtsprechung überein und ist mit Blick auf das der Vorinstanz zukommende grosse Ermessen nicht zu beanstanden. 8.2 Der Einwand der Gesuchstellerin schliesslich, wonach sie sämtliche Ausla- gen der Kinder bestreite, wie auch insbesondere Kleider, Schuhe, einfach alles, wofür in Verhältnissen wie den vorliegenden der Grundbetrag von Fr. 600.– resp. Fr. 400.– bei weitem nicht ausreiche (Urk. 72 S. 11), erfolgt prozessual verspätet. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, wo vor Vorinstanz sie diese Behauptung bereits aufgestellt hat.

- 16 - 9.1 Zusammenfassend ist der Bedarf der drei Mädchen bei der Position "Hob- bies, etc." im Sinne von Erw. 5.7 zu korrigieren und zusätzlich ist derjenige von E._____ bei der Position "Fremdbetreuung" im Sinne von Erw. 4.3 anzupassen. 9.2 Der Bedarf der drei Mädchen beziffert sich demnach wie folgt: 1.1.2016 - 31.3.2017 1.4.17 - 31.12.2017 C._____ Fr. 2'490.–/2'240.–* Fr. 2'305.–/2'055.–* D._____ Fr. 2'410.–/2'210.–* Fr. 2'225.–/2'025.–* E._____ Fr. 2'040.–/1'840.–* Fr. 1'855.–/1'655.–* ab 1.1.2018 C._____ Fr. 2'305.–/2'055.–* D._____ Fr. 2'225.–/2'025.–* E._____ Fr. 1'920.–/1'720.–*

* abzüglich Familienzulagen

10. Verteilung Barunterhalt 10.1 In Bezug auf die Verteilung der Unterhaltsbeiträge erwog die Vorinstanz, dass die Kinder in Zukunft (mit Ausnahme eines Abends) unter der Woche grossmehrheitlich durch die Gesuchstellerin und an den Wochenenden abwechs- lungsweise durch die Parteien betreut würden. Der Betreuungsanteil des Ge- suchsgegners betrage daher ca. einen Viertel. Für diesen Anteil habe die Ge- suchstellerin den Barunterhalt zu tragen. Für die restlichen drei Viertel werde die Betreuungsleistung durch die Gesuchstellerin erbracht, weshalb der Gesuchs- gegner den Barunterhalt in diesem Umfang zu tragen habe (Urk. 67 S. 16 f.). 10.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, sein Betreuungsanteil betrage unter Be- rücksichtigung der Ferien von fünf Wochen und einer weiteren Woche über Weih- nachten bzw. Neujahr eher einen Drittel als lediglich einen Viertel. Auch sei die Betreuung von bereits schulpflichtigen Kindern am Wochenende am Intensivsten.

- 17 - Der Betreuungsanteil der Gesuchstellerin betrage angesichts der Fremdbetreu- ung eher zwei Drittel, würden doch die Kinder auch Aufgabenhilfe erhalten. Er, der Gesuchsgegner, arbeite zu 100 % und betreue die Kinder in einem erhebli- chen Umfang, während die Gesuchstellerin kaum arbeite, von einem erheblichen Vermögensertrag profitieren könne und angesichts des Alters, der Fremdbetreu- ung und der Betreuung durch den Gesuchsgegner in einem erheblichen Masse befreit sei. Zudem habe die Gesuchstellerin aufgrund der Einkommens- und Ver- mögensstruktur eine wesentlich tiefere Steuerbelastung. Auch sei das Einkom- men des Gesuchsgegners nur im Jahr 2015 derart hoch gewesen. Insgesamt würden sich die Einkommen auch unter diesem Gesichtspunkt stark angleichen. Im Weiteren brauche er eine grössere Wohnung und müsse die Kinderzimmer einrichten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände rechtfertige sich eine Ver- teilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zulasten des Gesuchsgegners (Urk. 66 S. 6 f.). 10.3 Die Vorbringen betreffend die Notwendigkeit einer neuen Wohnung und der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen sind neu und novenrechtlich verspä- tet. Auch der Hinweis, an Wochenenden sei die Betreuung am Intensivsten, ist prozessual verspätet, abgesehen davon, dass die Parteien sich an den Wochen- enden abwechseln. Vor Vorinstanz beantragte der Gesuchsgegner, die Kosten seien zu 50 % bzw. bei einer Betreuung von 40 % im Verhältnis 60:40 zu vertei- len. Begründet wurden diese Anträge nicht näher (Urk. 24A S. 11). Ob, wie gel- tend gemacht wird, die Gesuchstellerin gegenwärtig in etwa gleiche Einnahmen erzielt wie der Gesuchsgegner, kann offen bleiben. Die Behauptung, das Ein- kommen des Gesuchsgegners sei nur im Jahr 2015 derart hoch gewesen, ist je- denfalls prozessual verspätet. Das Gleiche gilt für die Angaben zur Steuerbelas- tung der Gesuchstellerin. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu. Ausser Frage steht, dass bei den vorliegen- den finanziellen Verhältnissen beide Elternteile leistungsfähig sind. Aufzuteilen sind sodann die Barunterhaltskosten. Daher ist das Argument, die Gesuchstellerin arbeite kaum und die Kinder würden zudem fremdbetreut und Nachhilfestunden erhalten, nicht zielführend. Vom Barunterhalt betroffen sind in erster Linie die Po- sitionen Grundbetrag und "Hobbies, etc.", da letztere Position auch Ausgaben für

- 18 - Ferien und Freizeit enthält. Nach der bisherigen Praxis hatte ein "ordentliches Be- suchsrecht" an jedem zweiten Wochenende und von drei bis vier Wochen Ferien keine Berücksichtigung bei den Barunterhaltskosten zur Folge. Unter neuem Recht erachtet es die Lehre als sinnvoll, ab einer Betreuung von weiteren 20 % (was bei fünf Wochentagen ohne Wochenenden zwei Halbtagen oder einem wei- teren Tag entspricht), diesem Umstand Rechnung zu tragen, wobei im Einzelfall zu entscheiden ist, welche Barauslagen aufzuteilen sind (vgl. Schweighauser, in: FamKomm, Die Unterhaltspflicht der Eltern, Art. 285 ZGB N 51). Gemäss Urteil der Vorinstanz beträgt der Betreuungsumfang des Gesuchsgegners unbestritten mehr als bei einem sog. ordentlichen Besuchsrecht. Eigenen Angaben zufolge hat der Gesuchsgegner die schulpflichtigen Mädchen im Jahr 2017 an 123 Tagen be- treut (Urk. 76 S. 2). Gleichwohl fällt zumindest die Hälfte der Auslagen des Bar- bedarfs (Wohnkosten, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Kommunikation, Fremdbetreuung) auch dann bei der Gesuchstellerin an (etwas anderes wird je- denfalls nicht geltend gemacht), wenn die Kinder vom Gesuchsgegner betreut werden. Daher besteht kein Grund, die von der Vorinstanz ermessensweise vor- genommene Reduktion von 25 % auf dem gesamten Kinderunterhalt zu erhöhen. Dass die Parteien aufgrund beruflicher und anderer Gegebenheiten Besuchstage immer wieder abtauschen müssen (vgl. Urk. 80 S. 5, Urk. 83 S. 2), ist hinzuneh- men und ändert am Ergebnis nichts. 10.4 Die unter Ziff. 9 ermittelten Unterhaltsbeiträge sind daher zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

11. Unterhaltsbeiträge Der Gesuchsgegner ist daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die gemeinsamen Kinder der Parteien folgende (gerunde- te) Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien und Ausbildungszu- lagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rück- wirkend ab 1. Januar 2016:

- 19 -

- C._____: Fr. 1'680.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'540.– ab 1. April 2017

- D._____: Fr. 1'660.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'520.– ab 1. April 2017

- E._____: Fr. 1'380.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'240.– vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 1'290.– ab 1. Januar 2018

12. Eventualantrag Der Gesuchsgegner macht unter Rz 34 seiner Berufungsschrift Ausführungen, wonach eventualiter eine andere Unterhaltsberechnung vorzunehmen sei. Weder liegt diesbezüglich ein bezifferter Antrag vor, noch sind die Vorbringen substanti- iert, weshalb darauf nicht einzugehen ist (Urk. 66 S. 7). III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen festzusetzen (Art. 106 Abs.1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ge- stützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'600.– anzusetzen. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 3'200.– inkl. MwSt. festzulegen (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 9 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

2. Bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer von drei Jahren sprach die Vor- instanz Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 168'200.– zu. Mit der Berufung strebt der Gesuchsgegner eine Herabsetzung auf rund Fr. 117'000.– an. Zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 161'700.–. Die Reduktion beträgt somit Fr. 6'500.–. Demzufolge unterliegt der Gesuchsgegner zu rund sieben Achteln. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu einem Achtel der Gesuchstel- lerin und zu sieben Achteln dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf drei Viertel reduzier- te Parteientschädigung zu bezahlen.

- 20 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-7 und 9-17 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom

4. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die gemeinsamen Kinder der Parteien folgende Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien und Ausbildungszula- gen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 1. Januar 2016:

- C._____: Fr. 1'680.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'540.– ab 1. April 2017

- D._____: Fr. 1'660.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'520.– ab 1. April 2017

- E._____: Fr. 1'380.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'240.– vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 1'290.– ab 1. Januar 2018

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 1/8 und dem Gesuchsgegner zu 7/8 auferlegt; der Kostenanteil des Gesuchsgegners wird mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen.

- 21 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: bz