Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. August 2008 verheiratet. Aus ihrer Ehe ging der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, hervor. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 gelangte die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweit- berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Bezüglich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 E. 1 = Urk. 69 E. 1). Am 14. Juli 2017 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 69). Er wur- de den Parteien in begründeter Fassung am 26. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 57/1 und 57/2).
E. 2 Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner, Erstberufungs- kläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsgegner) haben gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht mit Eingaben vom 3. bzw. 6. Novem- ber 2017 (vgl. Urk. 68 und Urk. 81/68) Berufung erhoben, wobei sie die eingangs wiedergegebenen Anträge stellten. Die Erstberufung wurde unter der Geschäfts- nummer LE170065 und die Zweitberufung unter LE170066 an Hand genommen.
- 12 -
E. 3 Die Parteien - die Gesuchstellerin im Erstberufungsverfahren (Urk. 77) und der Gesuchsgegner im Zweitberufungsverfahren (Urk. 81/76) - erstatteten recht- zeitig die jeweiligen Berufungsantworten. Mit Beschluss vom 5. Januar 2018 (Urk. 81/79 = Urk. 82) wurden die Berufungsverfahren LE170065 und LE170066 unter der Geschäftsnummer LE170065 vereinigt und weitergeführt.
E. 4 Mit Eingaben vom 6. respektive 7. Februar 2018 (Urk. 87 und Urk. 90) reichten die Parteien ihre jeweiligen Stellungnahmen zu den Berufungsantworten ins Recht. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 93) wurde die Gesuchstelle- rin zur Novenstellungnahme aufgefordert, welche am 5. März 2018 (Urk. 94) frist- gerecht einging. Letztere wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom
20. März 2018 zur Kenntnisnahme gebracht (Urk. 96). Mit derselben Verfügung wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Berufungsverfahren als spruchreif erweise und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei.
E. 4.1 Phase I
E. 4.1.1 Die Vorinstanz berechnete das Einkommen des Gesuchgegners in zwei Phasen: Die erste Phase wurde von August bis Dezember 2017 und die zweite Phase ab Januar 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens festgesetzt. In der ersten Phase ging der Gesuchsgegner weiterhin einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit in seiner Unternehmung F._____ GmbH nach. Die Vorinstanz stützte sich zur Beurteilung seines Einkommens auf Lohnblätter der Monate Januar bis Juni 2017 (Urk. 69 S. 32) und bezifferte das monatliche Nettoeinkommen (exklusive Kinderzulagen) auf Fr. 1'594.80 (Urk. 69 S. 32). Die Gesuchstellerin wertet das gesuchsgegnerische Einkommen von Fr. 1'500.- für die erste Phase angesichts des Familienbedarfs als "schlicht absurd und nicht plausibel" (Urk. 81/68 S. 8). Dem Gesuchsgegner sei in der ersten Phase ein Net- toeinkommen von Fr. 7'500.- anzurechnen (Urk. 68 S. 132). Die vom Gesuchs- gegner eingereichten Unterlagen seien von diesem selbst erstellt worden und damit als reine Parteiaussagen zu werten. In der Vergangenheit habe der Ge- suchsgegner mit seinem Einkommen einen Familienbedarf von Fr. 7'600.- decken müssen (Urk. 81/68 S. 11). Der Gesuchsgegner selbst habe in der Befragung ei- nen Familienbedarf von Fr. 7'200.- bestätigt (Urk. 81/68 S. 11). Schliesslich bean- tragt die Gesuchstellerin, die Kinderunterhaltsbeiträge bereits ab Juni 2017 zuzu- sprechen.
E. 4.1.2 Die Vorinstanz merkte das Getrenntleben der Parteien ab dem 5. Juni 2017 vor, bewilligte den Kinderunterhalt für C._____ jedoch ohne nähere Begründung erst ab August 2017. Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Aufnahme des Ge- trenntlebens, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob für C._____ ab 1. Juni 2017 Unterhalt zuzusprechen ist.
E. 4.1.3 Bei Selbständigerwerbenden ist die finanzielle Verflechtung zwischen Pri- vathaushalt und Unternehmen regelmässig gross und der Gewinnausweis relativ leicht beeinflussbar (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., 2014, Rz 2.137). Daher wird
- 23 - bei der Berechnung des Einkommens von Selbständigerwerbenden auf das Durchschnittseinkommen einer Vergleichsperiode abgestellt (OGer ZH LE160045 vom 10.11.2016, E. III.3.4; OGer ZH LE150032 vom 21.01.2016, E. II.B.3.5; BGer 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2 ). Indem die Vorinstanz das Einkommen des Gesuchsgegners in der ersten Phase einzig auf die Lohnblätter der Monate Januar bis Juni 2017 stützte, wurde die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ge- suchsgegners nicht zuverlässig erstellt. Im Berufungsverfahren legte der Ge- suchsgegner seine Lohnabrechnung für das Geschäftsjahr 2017 ins Recht (Urk. 89/2). Demnach verdiente er im Jahr 2017 ein Nettoeinkommen von Fr. 31'500.-. Hiervon sind die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 2'400.- abzuzie- hen und der in der Lohnabrechnung belastete Betrag von Fr. 2'000.- für die Nut- zung des Privatfahrzeuges (im Bedarf entsprechend berücksichtigt) hinzuzurech- nen. Dies ergibt ein jährliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 31'100.-, was einem monatlichen Nettolohn von Fr. 2'592.- entspricht. Neben der Lohnabrechnung für das Jahr 2017 liegen auch die Jahresrechnungen der Unternehmung des Gesuchsgegners ab 2014 bis 2016 im Recht. Die Erfolgs- rechnungen weisen über die Jahre stark schwankende Dienstleistungserträge auf. Wurden im Jahr 2014 noch Fr. 163'018.- erwirtschaftet, waren es im Jahr 2016 nur noch Fr. 79'803.10. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz die Leis- tungsfähigkeit des Gesuchsgegners für die weitere Dauer seiner selbständigen Erwerbstätigkeit anhand eines Durchschnittserwerbs über mehrere Geschäftsjah- re bemessen müssen. Die vom Gesuchsgegner ins Recht gelegten Jahresrech- nungen von 2014 bis 2016 weisen in der Erfolgsrechnung eine jährliche Ausga- beposition "Personalaufwand" aus. Auf Vorhalt der Jahresrechnungen bestätigte der Gesuchsgegner in der vorinstanzlichen Anhörung, dass es sich dabei um sein jährliches Nettoeinkommen handle (Prot. I. S. 27). Somit ist das Nettoeinkommen des Gesuchsgegners über eine Vergleichsperiode von vier Jahren (2014 bis
2017) bekannt.
E. 4.1.4 Dem Einwand der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe, gemessen am ehelichen Bedarf, wesentlich mehr verdienen müssen, kann nicht gefolgt wer- den. Der Gesuchsgegner konnte mit Belegen aufzeigen, dass er in den letzten Ehejahren zahlreiche Schulden angehäuft hat. Der Gesuchsgegner kompensierte
- 24 - durch die Anhäufung der Schulden seinen schwankenden Erwerb. Vor diesem Hintergrund kann vom Bedarf der Familie nicht auf das Einkommen des Ge- suchsgegners geschlossen werden. Der Gesuchsgegner seinerseits unterlässt es zu begründen, geschweige den glaubhaft zu machen, weshalb er vorbringt, in der ersten Phase gar keinen Unterhalt zu schulden.
E. 4.1.5 Zusammenfassend ist in der ersten Phase, in welcher der Gesuchsgegner selbständig war und seinen Lohn aus seiner Gesellschaft bezog, auf den Durch- schnittswert der Nettoeinkommen der vergangenen vier Jahre abzustellen. Jahr Nettolohn pro Jahr Durchschnittl. Nettolohn pro Monat 2014 Fr. 31'118.65 Fr. 2'590.00 2015 Fr. 39'431.70 Fr. 3'285.00 2016 Fr. 27'250.00 Fr. 2'270.00 2017 Fr. 31'100.00 Fr. 2'590.00 Durchschnittl. Monatslohn 2014 - 2017 Fr. 2'685.00 Hieraus resultiert ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 2'685.- (exklusive Kinderzulagen).
E. 4.2 Phase II
E. 4.2.1 In der zweiten Phase ab Januar 2018 rechnete die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'500.- (exklusive Kinderzulagen) an (Urk. 69 S. 34 f.). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf frühere Löhne des Gesuchsgegners im Angestelltenverhältnis und auf den Verdienst eines Versicherungsmaklers im Aussendienst zwischen 30 und 40 Jah- ren gemäss dem Lohnbuch Schweiz 2017 (Fr. 6'298.- brutto; Urk. 69 S. 32). Der Gesuchsgegner bringt vor, er sei seit dem 1. Januar 2018 wiederum in einer Festanstellung bei der H._____ AG und verdiene dabei ein Nettoeinkommen von
- 25 - Fr. 3'800.- (Urk. 68 S. 4). Hierzu reicht er einen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der H._____ AG vom 23. Oktober 2017 (Urk. 71/3) ins Recht. Der Gesuchsgegner führt aus, er habe sich mit "viel Energie um eine feste Anstellung beworben und diese auch gefunden" (Urk. 68 S. 4). Es handle sich nicht um einen Gefälligkeits- vertrag; er habe nie mehr verdient, als er heute verdiene, und was früher "dazu gekommen" sei, seien Zuschüsse der Familie gewesen (Urk. 87 S. 5). Er gelte als türkischer "Hilfsarbeiter", der seine Lehre abgebrochen habe und in der Versiche- rungsbranche nicht über eine einschlägige Ausbildung verfüge (Urk. 81/76 S. 9). Die Zeiten, in denen Makler zwischen Fr. 5'000.- und 10'000.- verdient hätten, seien "längst vorbei" (Urk. 68 S. 4). Es sei gerichtsnotorisch, dass die …- Versicherung in den letzten Jahren eine Vielzahl von Arbeitsstellen abgebaut ha- be (Urk. 68 S. 4). Gemäss der Gesuchstellerin gibt es im Einkommen des Ge- suchsgegners keinen Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Phase. Demnach habe der Gesuchsgegner auch in der zweiten Phase ein Einkommen von Fr. 7'500.- beizubringen (Urk. 68 S. 12). Der Gesuchsgegner sage selbst, dass er als Angestellter teilweise bis zu Fr. 7'200.- verdient habe (Urk. 68 S. 13). Die beantragten Fr. 7'200.- entsprächen auch dem Lohnrechner "Salarium", wo- nach ungelernte Versicherungsmakler einen durchschnittlichen Lohn von Fr. 8'975.- verdienen würden (Urk. 68 S. 12). Die Vorinstanz habe den Gesuchs- gegner im Lohnbuch Schweiz 2017 falsch eingestuft, da er bald 40 Jahre alt und daher in einer höheren Kategorie einzustufen sei (Urk. 68 S. 12).
E. 4.2.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, nie mehr verdient zu haben als in sei- ner heutigen Anstellung. Früher seien einzig noch Zuschüsse der Familie hinzu- gekommen. Dieser Aussage kann nicht gefolgt werden. Noch vor Vorinstanz gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, als angestellter Versicherungsmakler zwischen Fr. 4'500.- und Fr. 7'200.- verdient zu haben (Prot. I. S. 25). Dieses Einkommen ist klar höher als der nun vorgebrachte Lohn von Fr. 3'800.-. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, seine aktuelle Anstellung mit "viel Energie" gefunden zu haben. Aufgrund seiner Ausbildung und Nationalität habe er auf dem Arbeitsmarkt kaum Chancen gehabt. Diese Aussage des Gesuchsgegners ist nicht glaubhaft. Vor seiner Selbständigkeit hatte der Gesuchsgegner mit derselben Ausbildung und derselben Nationalität gemäss eigenen Angaben Anstellungen mit Einkünften
- 26 - zwischen Fr. 4'500.- und Fr. 7'200.-. Nun, da der Gesuchsgegner in derselben Sparte eine zusätzliche - über zehnjährige - Berufserfahrung als Selbständiger- werbender nachweisen kann, sollen sich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt ver- schlechtert haben. Weshalb dem so ist, wurde vom Gesuchsgegner weder sub- stantiiert vorgebracht noch belegt. Der Gesuchsgegner begnügt sich mit der Be- hauptung, es sei gerichtsnotorisch, dass beispielsweise die …-Versicherung in den letzten Jahren eine Vielzahl von Arbeitsstellen abgebaut habe, und die Zei- ten, in denen Makler zwischen CHF 5'000.- und CHF 10'000.- verdienen konnten, seien längst vorbei. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungspflicht nicht. Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung eines hypothetischen Einkommens zu Recht auf die bisherige Tätigkeit des Gesuchsgegners und sein vor der Anstel- lung bei der F._____ GmbH erzieltes Einkommen abgestellt und dabei auch das Lohnbuch Schweiz 2017 herangezogen (Urk. 69 S. 33 f.). Will dies der Gesuchs- gegner anfechten, hat er substantiiert darzutun, weshalb es ihm dennoch nicht möglich ist, dieses Einkommen zu erzielen. Nicht massgeblich ist, dass er sich nun zu einem markant tieferen Lohn hat anstellen lassen, als ihm die Vorinstanz angerechnet hat. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wird nämlich dem Verpflichteten auferlegt, dasjenige Einkommen zu erzielen, welches mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen tatsächlich erzielt werden kann (BGE 128 III 4, E. 4a ff.). Folglich ist dem Gesuchsgegner ein höheres als das derzeit erzielte Einkommen durchaus zumutbar und möglich.
E. 4.2.3 Hinsichtlich der Höhe des erzielbaren Lohnes ist unter Anderem auf das Salarium (www.lohnrechner.bfs.admin.ch) zu verweisen. Hier müssen im Internet mindestens sechs obligatorische Kriterien angegeben werden. Weitere Angaben sind freiwillig. Wenn keine Kategorie ausgewählt wird, verwendet das Salarium den häufigsten Wert, der in der Erhebung beobachtet wurde. Konkret ist vorlie- gend von folgenden Kriterien auszugehen: Region: Zürich (ZH) Branche: 65 Versicherungen, Pensionskassen (ohne Sozialver- sicherung) Berufsgruppe: 33 Nicht akademische betriebswirtschaftliche u. kauf- männische Fachkräfte
- 27 - Stellung im Betrieb: Ohne Kaderfunktion Wochenstunden: 42 Ausbildung: Unternehmensinterne Ausbildung Alter: 39 Dienstjahre: 0 (häufigster Wert Salarium) Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte 12/13 Monatslohn: 12. Monatslohn Sonderzahlungen: Ja (häufigster Wert Salarium) Stunden/Monatslohn: Monatslohn Niedergelassene: Kat. C Bei der Anwendung dieser Kriterien resultiert ein Medianbruttolohn von Fr. 6'830.-. Zieht man hiervon einen Betrag von Fr. 780.- für die Sozialbeiträge ab (vgl. https://www.ethz.ch/de/die-eth-zuerich/arbeiten-lehren-forschen/welcome- center/services-und-downloads/lohnrechner.html, Jahreslohn: 81'960.-, Beschäf- tigungsgrad: 100%, Alter: 39), kann der Gesuchsgegner gemäss Salarium einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6'050.- erzielen. Die Vorinstanz stützte die Höhe des hypothetischen Einkommens auf das Lohn- buch Schweiz 2017 der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, wonach ein Versicherungsmakler im Aussendienst im Alter zwischen 30 und 40 Jahren einen Bruttolohn von Fr. 6'298.- erzielen kann. Im Lohnbuch Schweiz erfolgt die Alters- einstufungen in Zehnjahreskategorien. Die einzelnen Einstufungen weisen daher merkliche Lohnunterschiede auf. Aktuell ist der Gesuchsgegner über 39 Jahre alt. Aufgrund der grossen Altersspanne in den jeweiligen Kategorien rechtfertigt sich eine Einstufung des Gesuchsgegners in die Lohnklasse ab 40 Jahren. In dieser Lohnklasse kann der Gesuchsgegner ein Bruttoeinkommen von Fr. 6'958.- erzie- len. Hiervon sind die Sozialbeiträge von Fr. 797.- (wiederum: https://www.ethz.ch/de/die-eth-zuerich/arbeiten-lehren-forschen/welcome- center/services-und-downloads/lohnrechner.html, Bruttojahreslohn: Fr. 83'496, Beschäftigungsgrad: 100%, Alter: 40) abzuziehen. Somit kann der Gesuchsgeg- ner gemäss der Einstufung nach dem Lohnbuch Schweiz 2017 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'161.- erwirtschaften. Überdies sind die Löhne des Ge- suchsgegners in früheren Anstellungen zu berücksichtigen. Gemäss den Anga-
- 28 - ben des Gesuchsgegners waren dies bis zu Fr. 7'200.-. Unter Berücksichtigung all dieser Informationen rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner ein hypotheti- sches Nettoeinkommen (exklusive Kinderzulagen) von Fr. 6'100.- anzurechnen.
E. 4.2.4 Ein hypothetisches Einkommen darf grundsätzlich nicht rückwirkend, son- dern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist angerechnet werden (OGer ZH LE160046 vom 07.11.2016, E.III.3.2.4). Entscheidend ist dabei, inwie- weit die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 3.3. m.w.H.). Massgebend ist damit die Zu- stellung des erstinstanzlichen Urteils (OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. III.C.3.3). Ab der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils im Juli 2017 (Urk. 42/2) war es für den Gesuchsgegner damit voraussehbar, dass er einen hö- heren Verdienst würde erzielen müssen. Die rückwirkende Anrechnung ab dem
1. Januar 2018 ist vorliegend gerechtfertigt.
E. 4.2.5 Zusammengefasst ist dem Gesuchsgegner in der zweiten Phase, d.h. ab dem 1. Januar 2018, ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 6'100.- zumut- bar und möglich.
5. Bedarf des Gesuchsgegners
E. 5 In Kinderbelangen gilt unabhängig vom Verfahren die Untersuchungsma- xime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Danach hat der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, bis über die erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.4). Aus diesem Grund ist ein Gericht verpflichtet, Beweismassnahmen anzuordnen, falls diese zulässig und zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts notwendig sind (BGer 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017, E. 3.2.4.).
E. 5.1 Die Vorinstanz setzte den Bedarf des Gesuchsgegners auf Fr. 3'366.- fest. Der Gesuchsgegner bemängelt den für seine Krankenkassenprämien eingesetz- ten Betrag von CHF 157.- (Urk. 68 S. 5): Er bezahle per 1. Januar 2018 einen Prämienbetrag von Fr. 312.- (Urk. 68 S. 5). Überdies habe er in E._____ eine Zweizimmerwohnung zum Preis von CHF 1'490.- inklusive Nebenkosten gefun- den (Urk. 87 S. 2). Sein Bedarf sei entsprechend höher. Die Gesuchstellerin rügt die seitens der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners für die erste Phase eingesetzten Wohnkosten. Der Gesuchsgegner habe in seinem Büro gewohnt, weshalb ihm auch keine Wohnkosten entstanden seien (Urk. 81/68 S. 13). Hin- sichtlich des neuen Mietvertrages bringt die Gesuchstellerin vor, die Akontozah-
- 29 - lungen von Fr. 200.- für Nebenkosten würden bei einem Einpersonenhaushalt nicht vollständig benötigt (Urk. 94 S. 2). Zusammenfassend sind damit in der ersten Phase die Wohnkosten und in der zweiten Phase die Krankenkassenprämien und die Wohnnebenkosten des Ge- suchsgegners strittig.
E. 5.2 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner über beide Phasen einen monatlichen Betrag von Fr. 1'400.- für Wohnkosten an. Der Gesuchsgegner lebte jedoch in der ersten Phase unbestrittenermassen in den Lokalitäten seines Unter- nehmens (Urk. 87 S. 2). Die Kosten für die Räumlichkeiten des Unternehmens wurden von der GmbH getragen (vgl. Urk. 21/18). Der Gesuchsgegner hatte da- mit in der ersten Phase keine effektiven Wohnkosten. Somit sind dem Gesuchs- gegner in der ersten Phase keine Wohn- und Nebenkosten anzurechnen. In der zweiten Phase sind lediglich die Nebenkosten der neuen Wohnung des Gesuchsgegners strittig. Da vorliegend jedoch der Mietvertrag auf eine Person ausgestellt ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch die Nebenkosten auf eine Person ausgerichtet sind (Urk. 89/1). Überdies ist der Nebenkostenbe- trag von Fr. 200.- für eine Zweizimmerwohnung auch bei einem Einpersonen- haushalt durchaus gerichtsüblich, weshalb sich die Anrechnung des Betrags von Fr. 200.- rechtfertigt. Somit ist dem Gesuchsgegner in der ersten Phase für die Wohn- und Nebenkosten kein Betrag einzusetzen und in der zweiten Phase ent- stehen ihm Kosten von Fr. 1'490.- pro Monat.
E. 5.3 Es trifft zu, dass der Gesuchsgegner ab Januar 2018 eine Krankenkassen- prämie von Fr. 312.- hat. Da dem Gesuchsgegner in der zweiten Phase, mithin ab Januar 2018, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'100.- angerechnet wird, darf auch nicht mehr von einer Prämienverbilligung ausgegangen werden. Damit ist die Rüge des Gesuchsgegners hinsichtlich der Höhe der ihm angerechneten Krankenversicherungsprämien gerechtfertigt. Dem Gesuchsgegner ist in der zwei- ten Phase ab Januar 2018 im Bedarf ein Betrag von Fr. 312.- für die Krankenver- sicherungsprämie einzusetzen. Im Jahr 2017 kam der Gesuchsgegner in den Ge- nuss einer Prämienvergünstigung (Urk. 21/5) weshalb in der ersten Phase weiter-
- 30 - hin von monatlichen Krankenversicherungsprämien von rund Fr. 157.- auszuge- hen ist.
E. 5.4 Zusammenfassend hat der Gesuchsgegner damit in der ersten Phase ei- nen Bedarf von Fr. 1'936.-. In der zweiten Phase ist ihm ein Bedarf von Fr. 3'589.- anzurechnen. Bedarfsposition Gesuchsgegner 1. Phase 2. Phase Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohn- inkl. Nebenkosten 0.00 1'490.00 KVG 157.00 312.00 Kommunikation inkl. Billag 120.00 120.00 Mobilitätskosten 242.00 242.00 Auswärtige Verpflegung 217.00 217.00 Total Bedarf 1'936.00 3'581.00
6. Unterhaltsberechnung
E. 6 Der Gesuchsgegner hat im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Unterla- gen eingereicht: Die Steuererklärung 2016 (Urk. 21/6), die Schlussrechnung der Steuerjahre 2014 und 2015 (Urk. 21/20), die provisorischen Steuerrechnungen der Jahre 2016 und 2017 (Urk. 21/20), den Lohnausweis 2016 (Urk. 21/17), die Jahresrechnungen seiner GmbH für die Jahre 2014 bis 2016 (Urk. 21/18), die Kontobewegungen seines Postkontos (Nr. 1) für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 30. Juni 2017 (Urk. 21/19) sowie einen Darlehensvertrag mit seiner Mutter
- 16 - über Fr. 68'000.- (Urk. 21/7) und Abrechnungen über Kunden- beziehungsweise Kreditkartenschulden per Mai/Juni 2017 (Urk. 21/11-15). Im Berufungsverfahren legte der Gesuchsgegner überdies die Kontobewegungen seines Postkontos (Nr.
1) für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Oktober 2017 (Urk. 71/5) sowie eine Lohnabrechnung für das Geschäftsjahr 2017 (Urk. 89/2) ins Recht. Für die Jahre 2016 und 2017 liegen damit umfangreiche Unterlagen zur finanziel- len Situation des Gesuchsgegners im Recht (Steuererklärung, Kontobewegungen, Kartenabrechnungen, Lohnabrechnung). Anhand der Schlussrechnungen für die Steuerjahre 2014 und 2015 lässt sich zudem die finanzielle Situation des Ge- suchsgegners in den Vorjahren ableiten. Überdies hat der Gesuchsgegner die kompletten Jahresrechnungen seiner GmbH von 2016 bis ins Jahr 2014 (Urk. 21/18) ins Recht gelegt. Hierzu reichte er auch eine Mandatsbestätigung der Treuhandunternehmung G._____ Treuhand ein, welche bestätigt, die Buchhal- tung der GmbH des Gesuchsgegners seit 2009 vorgenommen zu haben (Urk. 89/3). Somit liegen die wesentlichen Unterlagen zur Beurteilung der finanzi- ellen Situation des Gesuchsgegners im Rahmen des summarischen Verfahrens vor.
E. 6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen resultiert sowohl für die erste wie auch für die zweite Phase eine höhere Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners und damit in beiden Phasen höhere Unterhaltsbeiträge für C._____.
E. 6.2 In der ersten Phase ist von einem Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 2'685.- auszugehen. Nach der Deckung seines Bedarfs von Fr. 1'936.- verbleiben dem Gesuchsgegner noch rund Fr. 750.-. Der Gesuchsgegner hat da- her in der ersten Phase vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 einen Un- terhaltsbetrag von Fr. 750.- zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen an C._____ zu leisten. Der Betrag wird vollumfänglich dem Barunterhalt von C._____ (in der Höhe von Fr. 1'090.-; vgl. Urk. 69 S. 49) angerechnet. Demnach bleibt der
- 31 - Barunterhalt im Umfang von Fr. 340.- ungedeckt. Der Betreuungsunterhalt von C._____ bleibt vollständig ungedeckt. Diese Mankoberechnung erfolgt ohne Be- rücksichtigung allfälliger Kinder- und Familienzulagen.
E. 6.3 In der zweiten Phase ist dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkom- men von Fr. 6'100.- (exklusive Kinder- und Familienzulagen) anzurechnen. Die- sem Einkommen steht ein Bedarf von Fr. 3'581.- gegenüber. Damit verbleibt dem Gesuchsgegner nach Deckung seines Bedarfs ein Überschuss von Fr. 2'519.-. Diesen Überschuss bzw. gerundet Fr. 2'520.- hat der Gesuchsgegner zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen an den Unterhalt von C._____ zu leisten. Dabei entfallen Fr. 1'090.- auf den Bar- und gerundet Fr. 1'430.- auf den Betreu- ungsunterhalt von C._____. Der Betreuungsunterhalt von C._____ wird im Um- fang von Fr. 1'419.- nicht gedeckt. Diese Mankoberechnung erfolgt ohne Berück- sichtigung der Kinder- und Familienzulagen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und sprach entsprechend keine Parteientschädigungen zu (Urk. 69 S. 53 ff.). Diese Kosten- und Entschädigungsregelung wurde im Berufungsverfahren nicht ange- fochten. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Auch nach der vorgenommenen Korrektur des angefochtenen Urteils er- scheint eine hälftige Kostenauferlegung für das erstinstanzliche Verfahren ange- messen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 69 S. 53 ff., Dispositivziffer 14 bis 16) ist demnach zu bestätigen.
- 32 - B. Zweitinstanzliches Verfahren
1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine pau- schale Entscheidgebühr von Fr. 4'500.– festzusetzen.
2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Kinderunterhaltsbeiträge sowie ein kleiner Teil des Besuchsrechts. Überdies wa- ren Editionsanträge der Gesuchstellerin zu beurteilen. Hinsichtlich der nicht- finanziellen Kinderbelange sind die Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer - unabhängig vom Verfahrensausgang - den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Vorliegend besteht keine Veran- lassung, von dieser Praxis abzuweichen, so dass die Verfahrenskosten bezüglich der Kinderbelange den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind.
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf die Kinderunterhalts- beiträge richten sich demgegenüber nach Obsiegen und Unterliegen. Der Ge- suchsgegner beantragt eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 300.- und eine Unterhaltspflicht ab Januar 2018 (Urk. 68 S. 2 f.). Damit verlangt er aus- gehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von drei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens die Festsetzung eines Unterhalts- anspruchs von insgesamt Fr. 8'700.- (29 x Fr. 300.-). Die Gesuchstellerin ersuchte um Beiträge von Fr. 3'740.- ab dem Getrenntleben (Urk. 81/68 S. 2 f.), mithin um Unterhaltsbeiträge von Fr. 134'640.- (36 x Fr. 3'740.-). Im Ergebnis beträgt die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von drei Jahren insgesamt Fr. 78'330.- (7 x Fr. 750.- + 29 x Fr. 2'520.-). Mit dem vorliegenden Entscheid erfahren die Un- terhaltsbeiträge im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil zwar eine leichte Erhö- hung, jedoch nicht im von der Gesuchstellerin beantragten Umfang. Der Ge- suchsgegner unterliegt beim Kinderunterhalt mehrheitlich. Jedoch unterliegt die Gesuchstellerin bei ihren Editionsbegehren vollumfänglich. Vor diesem Hinter-
- 33 - grund hält sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Berufungsverfah- ren gesamthaft betrachtet in etwa die Waage. Die Prozesskosten für das Beru- fungsverfahren sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteient- schädigungen wettzuschlagen.
4. Den Parteien wurde mit Beschluss vom 5. Januar 2018 (Urk. 83) für das vor- liegende Berufungsverfahren bereits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. Infolge dessen sind die Gerichtskos- ten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 8 (ohne 5 Lemma 3) so- wie 12 und 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die von der Gesuchstellerin gestellten Editionsbegehren werden abgewie- sen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
- [Lemma 1: unverändert (rechtskräftig)]
- [Lemma 2: unverändert (rechtskräftig)]
- ab 1. Mai 2018 jeweils in geraden Kalenderwochen von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und in ungeraden Kalenderwochen
- 34 - am Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen Schulbeginn;
- [Lemma 4: unverändert (rechtskräftig)]
- [Lemma 5: unverändert (rechtskräftig)] [weitere Besuchsregelungen: unverändert (rechtskräftig)]
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende monatli- che, jeweils im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Kinderunter- haltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Famili- enzulagen, zu bezahlen:
- Fr. 750.- rückwirkend ab 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017
- Fr. 2'520.- ab 1. Januar 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (wobei Fr. 1'090.- auf den Barunterhalt und Fr. 1'430.- auf den Betreu- ungsunterhalt entfallen).
3. Mit dem festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C._____ nicht gedeckt. Bis zum 31. Dezember 2017 fehlt (ohne Berücksichtigung allfälliger Kinder- und Familienzulagen) monat- lich ein Barbetrag von Fr. 340.- und der komplette Betreuungsunterhalt von Fr. 2'849.-. Ab dem 1. Januar 2018 fehlt (wiederum ohne Berücksichtigung der Kinder- respektive Familienzulagen) monatlich ein Betrag von Fr. 1'419.- , welcher gänzlich auf den Betreuungsunterhalt entfällt.
4. Der festgesetzte Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2 bzw. die festgestellten Mankos gemäss Ziff. 3 basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien:
- Monatliches Nettoeinkommen des Sohnes C._____: Fr. 200.-
- Monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin: Fr. 0.-
- Vermögen der Gesuchstellerin: Fr. 0.-
- 35 -
- Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners (exkl. Kinderzulagen):
1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 2'685.- ab 1. Januar 2018 (hypothetisch) Fr. 6'100.-
- Vermögen des Gesuchsgegners Fr. -62'901.-
- Kinderunterhalt: Barbedarf des Sohnes C._____ Fr. 1'090.- Betreuungsunterhalt des Sohnes C._____ Fr. 2'849.-
- Notbedarf der Gesuchstellerin: Fr. 3'214.-
- Notbedarf des Gesuchsgegners: vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 Fr. 1'936.- ab dem 1. Januar 2018 Fr. 3'581.-
5. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern
E. 7 Die von der Gesuchstellerin geforderten Unterlagen zielen im Wesentlichen auf eine Analyse des Ausgabeverhaltens des Gesuchsgegners ab. Anhand die- ses Ausgabeverhaltens kann jedoch nicht abschliessend nachgewiesen werden, ob das ausgegebene Geld aus Einkommen - oder wie vom Gesuchsgegner be- hauptet - aus Darlehen von Freunden und Familie stammt. Dies zeigt sich exemp- larisch anhand der von der Gesuchstellerin vorgebrachten Abrechnung der Su- percard Mastercard vom 23. Mai 2017 (Urk. 21/12). Gemäss der Gesuchstellerin ist diese Abrechnung und die darauf ersichtliche Zahlung von CHF 991.10 ein In- diz für die Existenz eines bisher unbekannten Postkontos des Gesuchsgegners (Urk. 81/68S. 10). Gemäss dem Gesuchsgegner stammt das Geld indes nicht von einem weiteren Konto, sondern aus einem Darlehen seiner Mutter. Tatsächlich spricht die am Tag der Überweisung der Supercard Mastercard belastete Einzah- lungsgebühr der Post für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Gesuchsgegners:
- 17 - Die Post erhebt solche Gebühren regelmässig beim Zahlungsempfänger von Ein- zahlungen am Postschalter und nicht bei Überweisungen von andern Postkonti. Die bereits im Recht liegenden Jahresrechnungen der Unternehmung des Ge- suchsgegners dokumentieren sämtliche Vermögensabflüsse der Gesellschaft bis ins Jahr 2014 zurück. Diese Buchhaltung wurde gemäss Mandatsbestätigung vom 16. Januar 2018 (Urk. 89/3) von einem Treuhandunternehmen geführt. Somit lässt sich glaubhaft bestimmen, welche Mittel der Gesuchsgegner der GmbH ent- nommen hat. Aus den vorgenannten Gründen ist der Editionsantrag der Gesuch- stellerin hinsichtlich der geforderten Unterlagen zum Ausgabeverhalten des Ge- suchsgegners abzuweisen.
E. 8 Die Gesuchstellerin verlangt überdies die Edition von Jahresrechnungen der GmbH des Gesuchsgegners bis ins Jahr 2011 und Steuererklärungen des Gesuchsgegners bis ins Jahr 2007 zurück. Im Eheschutzverfahren ist grundsätz- lich auf die aktuelle Einkommenssituation abzustellen (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., 2014, Rz 2.136). Eine Ausnahme bildet die Berechnung des Einkommens von Selbständigerwerbenden. Hier wird dem schwankenden Einkommen Rech- nung getragen, indem grundsätzlich auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abgestellt wird (OGer ZH LY160041 vom 28.03.2017, E. 3.4.1). Wie vorstehend dargelegt, hat der Gesuchsgegner die einschlägigen Dokumente zur Bestimmung seines Einkommens bis ins Jahr 2014 dem Gericht beigebracht. Damit kann das Durchschnittseinkommen des Gesuchsgegners anhand von meh- reren Jahren beurteilt werden. Die entsprechenden Anträge um Edition von zu- sätzlichen Unterlagen des Unternehmens des Gesuchsgegners sind daher eben- falls abzuweisen.
E. 9 Zusammenfassend ist der Antrag der Gesuchstellerin um Abänderung des Besuchsrechts gutzuheissen und die Dispositivziffer 5 Spiegelstrich drei des vor- instanzlichen Urteils dahingehend anzupassen, als der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet wird, C._____ ab dem 1. Mai 2018 an Wochenenden gerader Ka- lenderwochen von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr sowie in ungeraden Kalenderwochen vom Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis Donnerstag- morgen Schulbeginn zu sich respektive mit sich auf Besuch zu nehmen.
- 21 - B. Kinderunterhaltsbeiträge
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 400.- zuzüglich Kinderzulagen vom
1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Ab dem 1. Januar 2018 erhöhen sich die Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 2'134.- zuzüglich Kinderzulagen, wobei Fr. 890.- dem Barunterhalt und Fr. 1'244.- dem Betreuungsunterhalt von C._____ zukommen. Die Vorinstanz hielt fest, dass der gebührende Unterhalt von C._____ mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt sei. Bis zum 31. Dezem- ber 2017 fehle ein monatlicher Betrag von Fr. 3'339.-, wobei Fr. 2'849.- auf den Betreuungsunterhalt entfallen würden. Ab dem 1. Januar 2018 entstehe beim Be- treuungsunterhalt ein Fehlbetrag von Fr. 1'605.- (Urk. 69 S. 51 f.). Der Gesuchsgegner sieht in der ersten Phase keine Notwendigkeit zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen. Er beantragt, diese erst ab Januar 2018 und nur im Betrag von CHF 300.- nebst Kinderzulagen festzusetzen (Urk. 68 S. 5). Die Gesuchstellerin beantragt einen Kinderunterhalt von Fr. 3'740.- zuzüglich Kinder- zulagen ab dem 1. Juni 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Hiervon würden Fr. 890.- auf den Barunterhalt und Fr. 2'850.- auf den Betreuungsunterhalt von C._____ entfallen (Urk. 81/68 S. 14 und Urk. 77 S. 7).
2. Die Anträge der Parteien zum Kinderunterhalt basieren auf unterschiedli- chen Berechnungen des Einkommens und Bedarfs des Gesuchsgegners (Urk. 68 S. 4; Urk. 77 S. 4 ff.; Urk. 81/68 S. 6). Das Einkommen und der Bedarf der Ge- suchstellerin und von C._____ wurden nicht angefochten (Urk. 81/68 S. 6, Urk. 81/76 S. 6 und Urk. 81/90 S. 8).
3. Was die rechtlichen Prämissen in Bezug auf Kinderunterhalt anbelangt, kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 69 S. 25 ff.). Insbesondere wird auch auf die korrekten Ausführungen zur angewandten Methode der Unterhaltsberech- nung verwiesen (Urk. 69 S. 26 ff.).
- 22 -
4. Einkommen des Gesuchsgegners
E. 14 bis 16) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.- festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 97A, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen (im Dispositivauszug Zif-
- 36 - fer 1 des Beschlusses und Ziffern 1 und 9 des Urteils) sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Peterhans versandt am: mc
Dispositiv
- Die von der Gesuchstellerin gestellten Editionsbegehren (prozessualer An- trag 1) werden abgewiesen.
- (Gewährung unentgeltliche Rechtspflege beiden Parteien).
- (Nachzahlungspflicht).
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 10 Tage Frist, ohne Stillstand). Es wird erkannt:
- (Abweisung Prozesskostenbeitrag).
- Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 5. Juni 2017 getrennt leben.
- Der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
- Der gemeinsame Sohn wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Ob- hut der Gesuchstellerin gestellt.
- Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - bis am 31. Dezember 2017 jeweils jeden zweiten Sonntag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, erstmals am Sonntag 20. August 2017; - ab 1. Januar 2018 bis 30. April 2018 jeweils jedes zweite Wochenende von Samstag 14.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr; - 6 - - ab 1. Mai 2018 jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jeweils am Mittwochnachmittag nach Schul- schluss bis Donnerstag Morgen Schulbeginn; - ab dem Jahr 2018 jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnach- ten und Neujahr; - sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmon- tag, 18.00 Uhr. Ausserdem ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, den Sohn im Jahr 2018 ab dem Monat Mai für die Dauer von drei Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ab dem Jahr 2019 ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, den Sohn für die Dauer von fünf Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Gesuch- stellerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahres- zahl dem Gesuchsgegner. In der übrigen Zeit wird der Sohn durch die Gesuchstellerin betreut.
- Es wird eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an- geordnet, wobei der Besuchsbeistand die Ausübung des Besuchsrechts überwacht und organisiert sowie die Modalitäten der Übergabe regelt und insbesondere sicherstellt, dass der gemeinsame Sohn C._____ zur Aus- übung des Besuchsrechts zum Gesuchsgegner hingebracht und zur Ge- suchstellerin zurückgebracht wird. Die KESB Horgen wird ersucht, einen Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu bestimmen. - 7 - Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Ausübung des Besuchsrechts in obgenanntem Sinne sicherzustellen, bis ein Besuchsbeistand eingesetzt ist und dieser die ihm übertragenen Pflichten wahrnimmt.
- Die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse … in E._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar – ausgenommen der persönlichen Effekten des Gesuchsgegners – der Gesuchstellerin und dem gemeinsamen Sohn zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erstes Ver- langen, spätestens aber bis am 30. September 2017, seine persönlichen Ef- fekten (insbesondere persönliche Unterlagen und Kleider) herauszugeben. Verlangt der Gesuchsgegner die Gegenstände innert dieser Frist nicht her- aus, so ist die Gesuchstellerin berechtigt, die genannten Gegenstände dem Gesuchsgegner liefern zu lassen und ihm dies in Rechnung zu stellen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die sich in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zur Familienwohnung (inkl. Garagen- und Briefkastenschlüssel) innert gleicher Frist zurückzugeben.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von - Fr. 400.– ab 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017; - Fr. 2'134.– ab 1. Januar 2018 (wovon Fr. 890.– auf den Barunterhalt und Fr. 1'244.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen) zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. - 8 -
- Mit dem festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt des gemeinsamen Sohnes nicht gedeckt. Bis zum 31. Dezember 2017 fehlt mo- natlich ein Betrag von Fr. 3'339.–, wovon Fr. 2'849.– auf den Betreuungsun- terhalt entfallen. Ab dem 1. Januar 2018 fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 1'605.–, welcher gänzlich auf den Betreuungsunterhalt entfällt.
- Der festgesetzte Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 9 bzw. die festgestellten Mankos gemäss Ziff. 10 basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: a) Monatliches Nettoeinkommen des Sohnes C._____: Fr. 200.– b) Monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin: Fr. 0.– c) Vermögen der Gesuchstellerin: Fr. 0.– d) Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners (exkl. Kinder- zulagen): bis 31. Dezember 2017 Fr. 1'594.80 ab 1. Januar 2018 (hypothetisch) Fr. 5'500.– e) Vermögen des Gesuchsgegners: Fr. - 62'901.– f) Barbedarf des Sohnes C._____ nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.–: Fr. 890.– Betreuungsunterhalt des Sohnes C._____: Fr. 2'849.– g) Notbedarf der Gesuchstellerin: Fr. 3'214.– h) Notbedarf des Gesuchsgegners: Fr. 3'366.–
- Mangels finanzieller Leistungsfähigkeit werden keine Ehegattenunterhalts- beiträge zugesprochen. - 9 -
- Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 12. Juli 2017 angeordnet.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– (Pauschalgebühr). Wird auf Begründung des Entscheides verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage Frist, ohne Stillstand). Berufungsanträge: A. In der Erstberufung (LE170065) des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 68 S. 2): Es sei Ziffer 9 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner/Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin/Berufungsbeklagten ab 1. Januar 2018 für die Dauer der Trennung Fr. 300.– zu bezahlen. der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin: (Urk. 77 S. 2) Es sei die Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsklägers voll- umfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers. - 10 - B. In der Zweitberufung (LE170066) der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 81/68 S. 2):
- Es sei Dispositiv-Ziffer 5, dritter Spiegelstrich, des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen vom 14. Juli 2017 insoweit teilweise abzu- ändern, dass der Gesuchsgegner/Berufungsbeklagte berechtigt und verpflichtet werde, nur jeden zweiten Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis Donnerstag Morgen Schulbeginn den ge- meinsamen Sohn C._____ zu betreuen.
- Es seien die Dispositiv-Ziffern 9 bis 11 des Urteils des Bezirksge- richts Horgen vom 14. Juli 2017 aufzuheben.
- Es sei der Gesuchsgegner/Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchstellerin/Berufungsklägerin für die Dauer des Getrenntle- bens für den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'740.00 ab 1. Juni 2017 (wovon Fr. 890.00 auf den Barunterhalt und Fr. 2'850.00 auf den Betreuungsunterhalt entfal- len) zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder ver- traglicher Kinder- und Familienzulagen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten des Gesuchsgegners/Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin: (Urk. 81/68 S. 3 und Urk. 81/90 S. 5) Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Juli 2017 aufzuheben und folgende Unterlagen vom Gesuchs- gegner/Beschwerdegegner zu edieren: • Sämtliche Bankauszüge ab Januar 2015; • Kontoauszüge des Privatkontos Nr. 1 bei der PostFinance AG seit Januar 2015; • Abrechnungen der Cumulus-Mastercard (Konto Nr. 2 bei der Cembra Money Bank AG) seit Januar 2015; • Abrechnungen der SUPERCARDplus World Mastercard der Swisscard AECS GmbH (Konto Nr. 3) seit Januar 2015; • Abrechnungen der myOne Karte der Accarda AG (Konto Nr. 4) seit Januar 2015; • Abrechnungen der Pluscard (Kundennummer 5) seit Januar 2015; - 11 - • Abrechnungen der MediaMarkt Shopping Card (Konto Nr. 6) seit Januar 2015; • Jahresrechnungen 2011 bis 2013; • Steuererklärungen 2007 bis 2008 und 2011 bis 2015. des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten: (Urk. 81/76 S. 2) Es sei die Berufung der Klägerin vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst 8 % Mehrwertsteuer zu Las- ten der Berufungsklägerin. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Parteien sind seit dem tt. August 2008 verheiratet. Aus ihrer Ehe ging der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, hervor. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 gelangte die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweit- berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Bezüglich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 E. 1 = Urk. 69 E. 1). Am 14. Juli 2017 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 69). Er wur- de den Parteien in begründeter Fassung am 26. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 57/1 und 57/2).
- Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner, Erstberufungs- kläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsgegner) haben gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht mit Eingaben vom 3. bzw. 6. Novem- ber 2017 (vgl. Urk. 68 und Urk. 81/68) Berufung erhoben, wobei sie die eingangs wiedergegebenen Anträge stellten. Die Erstberufung wurde unter der Geschäfts- nummer LE170065 und die Zweitberufung unter LE170066 an Hand genommen. - 12 -
- Die Parteien - die Gesuchstellerin im Erstberufungsverfahren (Urk. 77) und der Gesuchsgegner im Zweitberufungsverfahren (Urk. 81/76) - erstatteten recht- zeitig die jeweiligen Berufungsantworten. Mit Beschluss vom 5. Januar 2018 (Urk. 81/79 = Urk. 82) wurden die Berufungsverfahren LE170065 und LE170066 unter der Geschäftsnummer LE170065 vereinigt und weitergeführt.
- Mit Eingaben vom 6. respektive 7. Februar 2018 (Urk. 87 und Urk. 90) reichten die Parteien ihre jeweiligen Stellungnahmen zu den Berufungsantworten ins Recht. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 93) wurde die Gesuchstelle- rin zur Novenstellungnahme aufgefordert, welche am 5. März 2018 (Urk. 94) frist- gerecht einging. Letztere wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom
- März 2018 zur Kenntnisnahme gebracht (Urk. 96). Mit derselben Verfügung wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Berufungsverfahren als spruchreif erweise und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei.
- Mit dem vorliegenden Entscheid wird der gesuchsgegnerische Antrag vom
- April 2018 (Urk. 97A) um Erlass einer Teilrechtskraft, welcher allerdings nur mittels Fax eingereicht wurde und daher ohnehin ungültig ist, obsolet. II. Vorbemerkungen
- Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträ- ge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden Dispositivziffern 1 bis 8 (je- doch exklusive Dispositivziffer 5 Lemma 3) sowie 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
- Vorliegend strittig ist einerseits die wöchentliche Betreuung des gemein- samen Sohnes C._____ von Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen und die Kinderunterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners an C._____.
- Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- - 13 - che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
- Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom
- September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). Dies gilt auch in Verfahren betreffend Kinderbelange, bei denen nach Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 04.03.2015, E. 4.1).
- Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. III. Editionsbegehren
- Die Vorinstanz wies die Editionsanträge der Gesuchstellerin mit der Be- gründung ab, im Rahmen des summarischen Verfahrens sei der Sachverhalt nicht bis ins letzte Detail zu ermitteln. Überdies würden die erforderlichen Belege der - 14 - vorangehenden Jahren im Recht liegen, was ausreichend sei. Inwiefern Unterla- gen, die zeitlich weiter zurücklägen, über die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners Aufschluss geben sollten, erschliesse sich nicht (Urk. 69 S. 33 f.).
- Die Gesuchstellerin moniert, das Gericht habe in einem Eheschutzverfah- ren mit Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, bis hin- reichende Klarheit über die Tatsachen für die Beurteilung des strittigen Anspruchs bestehe (Urk. 81/68 S. 7). Die seitens des Gesuchsgegners ins Recht gelegten Belege (Lohnabrechnungen, Steuererklärung, Jahresrechnungen) seien von ihm produziert worden und als reine Parteibehauptungen zu werten (Urk. 81/68 S. 8). Zur effektiven Berechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit werde praxisgemäss das Durchschnittsnettoeinkommen der letzten drei Jahre benötigt, welches nur anhand der beantragten Edition beurteilt werden könne (Urk. 81/68 S. 9). Vorliegend gebe es Indizien, dass das seitens des Gesuchs- gegners geltend gemachte Einkommen nicht den Tatsachen entspreche: Das Postkonto decke nicht alle Zahlungen der Familie ab (Urk. 81/90 S. 10), auch sei- en Überweisungen von einem unbekannten Postkonto ausgelöst worden (Urk. 81/68 S. 10). Schliesslich habe der Gesuchsgegner in der Steuererklärung 2016 kein Vermögen - ja nicht mal das aktenkundige Postkonto - angegeben (Urk. 81/68 S. 10). Es würden auch keine Belege vorliegen, die den gesuchsgeg- nerischen Einwand, der Unterhalt der Familie sei mit Darlehen von Freunden und der Familie finanziert worden, bestätigen könnten (Urk. 81/68 S. 10). Zudem habe der Gesuchsgegner beim Visumsantrag für die Mutter der Gesuchstellerin gegen- über den Behörden geltend gemacht, Fr. 8'726.20 zu verdienen (Urk. 81/68 S. 12).
- Der Gesuchsgegner wendet ein, ausser dem bereits bekannten Postkonto keine weiteren Bankkonten zu besitzen (Urk. 81/76 S. 3). Die einschlägigen Bele- ge seien in den Akten, weshalb die Editionsanträge eine "reine Zwängerei" der Gegenseite darstellen würden (Urk. 81/76 S. 3). Die Edition der zahlreichen Kar- tenkonten des Gesuchsgegners (Cumulus Mastercard, Supercard, M One [recte: myOne] Card, Pluscard und Media Markt Shopping Card) sei mit dem summari- - 15 - schen Verfahren nicht vereinbar. Gleiches gelte für die Jahresrechnungen der Un- ternehmung des Gesuchsgegners von 2011 bis 2013; es sei auf die aktuellen Vermögensverhältnisse abzustellen (Urk. 81/76 S. 3). Die ins Feld geführte Lohn- abrechnung vom 20. Dezember 2016 bei der Einreisebehörde über Fr. 8'726.20 sei eine Fälschung der Gesuchstellerin, um sich im Prozess in ein besseres Licht zu rücken (Urk. 81/76 S. 7). Falls der Gesuchsgegner einmal behauptet haben sollte, Fr. 8'000.- zu verdienen, so sei dies eine nicht ernst zu nehmende Aussage zur Befriedigung der Einreisebehörde gewesen (Urk. 81/76 S. 8). Die von der Ge- suchstellerin monierte Überweisung von einem unbekannten Postkonto sei eine Zahlung aus dem Darlehen seiner Mutter gewesen (Urk. 81/76 S. 7 f). Das akten- kundige Postkonto sei in der Steuererklärung aus dem Jahre 2016 nicht als Ver- mögen aufgelistet, da es zu diesem Zeitpunkt negativ gewesen sei und kein Ver- mögen dargestellt habe (Urk. 81/76 S. 8).
- Die Gesuchstellerin bestreitet die Fälschungsvorwürfe des Gesuchsgeg- ners hinsichtlich der Lohnabrechnung vom 20. Dezember 2016 "mit aller Deutlich- keit" (Urk. 81/90 S. 9). Wenn jemand diese gefälscht habe, dann der Gesuchs- gegner (Urk. 81/90 S. 9).
- In Kinderbelangen gilt unabhängig vom Verfahren die Untersuchungsma- xime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Danach hat der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, bis über die erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.4). Aus diesem Grund ist ein Gericht verpflichtet, Beweismassnahmen anzuordnen, falls diese zulässig und zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts notwendig sind (BGer 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017, E. 3.2.4.).
- Der Gesuchsgegner hat im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Unterla- gen eingereicht: Die Steuererklärung 2016 (Urk. 21/6), die Schlussrechnung der Steuerjahre 2014 und 2015 (Urk. 21/20), die provisorischen Steuerrechnungen der Jahre 2016 und 2017 (Urk. 21/20), den Lohnausweis 2016 (Urk. 21/17), die Jahresrechnungen seiner GmbH für die Jahre 2014 bis 2016 (Urk. 21/18), die Kontobewegungen seines Postkontos (Nr. 1) für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 30. Juni 2017 (Urk. 21/19) sowie einen Darlehensvertrag mit seiner Mutter - 16 - über Fr. 68'000.- (Urk. 21/7) und Abrechnungen über Kunden- beziehungsweise Kreditkartenschulden per Mai/Juni 2017 (Urk. 21/11-15). Im Berufungsverfahren legte der Gesuchsgegner überdies die Kontobewegungen seines Postkontos (Nr. 1) für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Oktober 2017 (Urk. 71/5) sowie eine Lohnabrechnung für das Geschäftsjahr 2017 (Urk. 89/2) ins Recht. Für die Jahre 2016 und 2017 liegen damit umfangreiche Unterlagen zur finanziel- len Situation des Gesuchsgegners im Recht (Steuererklärung, Kontobewegungen, Kartenabrechnungen, Lohnabrechnung). Anhand der Schlussrechnungen für die Steuerjahre 2014 und 2015 lässt sich zudem die finanzielle Situation des Ge- suchsgegners in den Vorjahren ableiten. Überdies hat der Gesuchsgegner die kompletten Jahresrechnungen seiner GmbH von 2016 bis ins Jahr 2014 (Urk. 21/18) ins Recht gelegt. Hierzu reichte er auch eine Mandatsbestätigung der Treuhandunternehmung G._____ Treuhand ein, welche bestätigt, die Buchhal- tung der GmbH des Gesuchsgegners seit 2009 vorgenommen zu haben (Urk. 89/3). Somit liegen die wesentlichen Unterlagen zur Beurteilung der finanzi- ellen Situation des Gesuchsgegners im Rahmen des summarischen Verfahrens vor.
- Die von der Gesuchstellerin geforderten Unterlagen zielen im Wesentlichen auf eine Analyse des Ausgabeverhaltens des Gesuchsgegners ab. Anhand die- ses Ausgabeverhaltens kann jedoch nicht abschliessend nachgewiesen werden, ob das ausgegebene Geld aus Einkommen - oder wie vom Gesuchsgegner be- hauptet - aus Darlehen von Freunden und Familie stammt. Dies zeigt sich exemp- larisch anhand der von der Gesuchstellerin vorgebrachten Abrechnung der Su- percard Mastercard vom 23. Mai 2017 (Urk. 21/12). Gemäss der Gesuchstellerin ist diese Abrechnung und die darauf ersichtliche Zahlung von CHF 991.10 ein In- diz für die Existenz eines bisher unbekannten Postkontos des Gesuchsgegners (Urk. 81/68S. 10). Gemäss dem Gesuchsgegner stammt das Geld indes nicht von einem weiteren Konto, sondern aus einem Darlehen seiner Mutter. Tatsächlich spricht die am Tag der Überweisung der Supercard Mastercard belastete Einzah- lungsgebühr der Post für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Gesuchsgegners: - 17 - Die Post erhebt solche Gebühren regelmässig beim Zahlungsempfänger von Ein- zahlungen am Postschalter und nicht bei Überweisungen von andern Postkonti. Die bereits im Recht liegenden Jahresrechnungen der Unternehmung des Ge- suchsgegners dokumentieren sämtliche Vermögensabflüsse der Gesellschaft bis ins Jahr 2014 zurück. Diese Buchhaltung wurde gemäss Mandatsbestätigung vom 16. Januar 2018 (Urk. 89/3) von einem Treuhandunternehmen geführt. Somit lässt sich glaubhaft bestimmen, welche Mittel der Gesuchsgegner der GmbH ent- nommen hat. Aus den vorgenannten Gründen ist der Editionsantrag der Gesuch- stellerin hinsichtlich der geforderten Unterlagen zum Ausgabeverhalten des Ge- suchsgegners abzuweisen.
- Die Gesuchstellerin verlangt überdies die Edition von Jahresrechnungen der GmbH des Gesuchsgegners bis ins Jahr 2011 und Steuererklärungen des Gesuchsgegners bis ins Jahr 2007 zurück. Im Eheschutzverfahren ist grundsätz- lich auf die aktuelle Einkommenssituation abzustellen (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., 2014, Rz 2.136). Eine Ausnahme bildet die Berechnung des Einkommens von Selbständigerwerbenden. Hier wird dem schwankenden Einkommen Rech- nung getragen, indem grundsätzlich auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abgestellt wird (OGer ZH LY160041 vom 28.03.2017, E. 3.4.1). Wie vorstehend dargelegt, hat der Gesuchsgegner die einschlägigen Dokumente zur Bestimmung seines Einkommens bis ins Jahr 2014 dem Gericht beigebracht. Damit kann das Durchschnittseinkommen des Gesuchsgegners anhand von meh- reren Jahren beurteilt werden. Die entsprechenden Anträge um Edition von zu- sätzlichen Unterlagen des Unternehmens des Gesuchsgegners sind daher eben- falls abzuweisen.
- Zusammenfassend sind die Editionsanträge der Gesuchstellerin vollum- fänglich abzuweisen. Die vorhandenen Unterlagen des Gesuchsgegners sind zur Erstellung des massgeblichen Sachverhalts und für eine sachgerechte Beurtei- lung seines Einkommens im Eheschutzverfahren ausreichend. - 18 - IV. Materielles A. Besuchsrecht
- Die Vorinstanz erteilte dem Gesuchsgegner ab dem 1. Mai 2018 neben dem Wochenendbesuchsrecht (jede zweite Woche von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr) auch ein wöchentliches Besuchsrecht von Mittwochnachmit- tag nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen. Dieses Besuchsrecht sei Teil der letzten Phase eines kontinuierlichen Wiederaufbaus des Kontakts zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ (Urk. 69 S. 21 f.).
- Die Gesuchstellerin moniert, die vorinstanzliche Regelung entspreche nicht dem Kindeswohl und den Interessen von C._____. Gewichtige Gründe würden dafür sprechen, C._____ nur jeden zweiten Mittwochnachmittag durch den Ge- suchsgegner betreuen zu lassen. Einerseits sei die Machbarkeit dieses Besuchs- rechts fraglich, da der Gesuchsgegner sich künftig anstellen lassen müsse und kaum jeden Mittwochnachmittag seinen Sohn betreuen könne. Andererseits sei der Mittwoch künftig der einzige schulfreie Nachmittag und auch die Gesuchstelle- rin habe ein Interesse daran, mit C._____ schulfreie Nachmittage verbringen zu können. Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, C._____ wolle mittwochs auch seine Freunde zum Spielen treffen, was ihm bei einem Besuch beim Vater verwehrt sei. Gleiches gelte für die Ausübung eines Hobbies, welchem C._____ nur am Mittwochnachmittag nachgehen könne (Urk. 81/68 S. 5 f.).
- Der Gesuchsgegner entgegnet, auf die Anträge der Gesuchstellerin hin- sichtlich des Besuchsrechts sei nicht einzutreten. Hierfür sei die KESB Horgen sowie der Besuchsbeistand und nicht das Obergericht Zürich sachlich zuständig. Überdies sei der Wunsch der Gesuchstellerin, ihren Sohn auch am Mittwoch- nachmittag sehen zu können, rein taktisch motiviert, da sie dadurch höhere Un- terhaltszahlungen des Gesuchsgegners erwarte. Der Gesuchsgegner könne durchaus an seiner neuen Arbeitsstelle am Mittwochnachmittag frei machen und die ausgefallenen Stunden am Samstag nachholen, dies sei sogar erfolgsver- sprechender für Kundenbesuche. Die Gesuchstellerin sitze ohnehin den ganzen - 19 - Tag zu Hause oder im Fitnessstudio, weshalb sie auch an zwei Mittwochnachmit- tagen auf den Kontakt zu ihrem Sohn verzichten könne (Urk. 81/76 S. 5).
- Die Gesuchstellerin lässt in ihrer Stellungnahme ausführen, die KESB habe lediglich die Aufgabe, die vom Gericht angeordneten Besuchszeiten zu überwa- chen und zu organisieren. Die Dauer und den Umfang des Besuchsrechts be- stimme das Gericht, womit das Obergericht durchaus zur Beurteilung zuständig sei. Es treffe gerade nicht zu, dass die Gesuchstellerin nicht an zwei Mittwoch- nachmittagen auf ihren Sohn verzichten könne. Sie beantrage nicht die komplette Streichung des Besuchsrechts am Mittwochnachmittag, sondern ersuche um eine Reduktion auf alle zwei Wochen. Sollte der Vater das Besuchsrecht am Mittwoch- nachmittag ohnehin so verstanden haben, dass dies nur jeden zweiten Mittwoch- nachmittag stattfinden solle, würden ohnehin übereinstimmende Anträge vorlie- gen und das Gesuch wäre gutzuheissen (Urk. 90 S. 6 f.).
- Hinsichtlich der beim Entscheid über das Besuchsrecht relevanten Beurtei- lungskriterien kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil und die dort aufgeführten Zitate aus der Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 96 S. 19).
- Die rechtliche Einschätzung des Gesuchsgegners hinsichtlich der Zustän- digkeit zur Festsetzung der Betreuungsanteile ist unzutreffend. Ist ein Schei- dungs- oder Eheschutzverfahren hängig, ist das Gericht zur Anordnung der Kin- desschutzmassnahmen zuständig (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbe- hörde wird hernach mit dem Vollzug der gerichtlichen Massnahme beauftragt (BGE 135 III 49, E. 4.1). Der Besuchsbeistand hat die Aufgabe, den persönlichen Verkehr zu überwachen und zu organisieren (Urk. 69 S. 60). Es liegt nicht in sei- ner Kompetenz, Betreuungsanteile festzulegen oder gar abzuändern. Somit ist das Obergericht zur Beurteilung der noch strittigen Betreuungsanteile zuständig.
- C._____ ist derzeit in der Unterstufe. In dieser Schulstufe ist es üblich, dass Schüler mehr als einen freien Nachmittag zur Verfügung haben. Die Ge- suchstellerin legt keine Belege ins Recht, welche die Behauptung, C._____ werde nur noch einen schulfreien Nachmittag haben, stützen würden. Somit erweist sich - 20 - das Argument der Gesuchstellerin, C._____ habe ausser dem Mittwoch keinen freien Nachmittag mehr, zumindest vorläufig als unzutreffend. Dem Vorbringen, C._____ bleibe aufgrund der Besuche beim Vater an seinem freien Nachmittag der Kontakt zu Freunden oder die Ausübung eines Hobbies verwehrt, ist nicht zu folgen. Sollte es gleichwohl zu Terminkollisionen kommen, ist es auch dem Ge- suchsgegner möglich, C._____ zu seinen Freunden oder einer Freizeitbeschäfti- gung zu fahren. Dies würde den Gesuchsgegner mehr in den Alltag von C._____ einbinden und wäre für die Vater-Sohn-Beziehung sogar wünschenswert.
- Richtig ist demgegenüber, dass die Betreuungsmöglichkeit des Gesuchs- gegners am Mittwochnachmittag nicht geklärt ist. Der Gesuchsgegner bringt vor, den Mittwochnachmittag frei nehmen zu können, da er die verpassten Arbeits- stunden vom Mittwoch am Samstag nachholen könne. Er führt jedoch nicht aus, wie er die Arbeitsstunden in den Wochen, an denen er C._____ am Wochenende und mittwochs betreut, vor- respektive nachzuholen gedenkt. Darüber hinaus schreibt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsantwort mehrfach, die Gesuch- stellerin könne wenigstens an zwei Mittwochnachmittagen auf den Sohn verzich- ten. Er geht damit selbst von einem vierzehntägigen Rhythmus des Besuchs- rechts aus. Da vom Gesuchsgegner nicht näher aufgezeigt wurde, wie die wö- chentliche Betreuung von C._____ mittwochs mit seiner Arbeit vereinbart werden kann, ist der Antrag der Gesuchstellerin auf einen vierzehntägigen Betreuungs- rhythmus gutzuheissen.
- Zusammenfassend ist der Antrag der Gesuchstellerin um Abänderung des Besuchsrechts gutzuheissen und die Dispositivziffer 5 Spiegelstrich drei des vor- instanzlichen Urteils dahingehend anzupassen, als der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet wird, C._____ ab dem 1. Mai 2018 an Wochenenden gerader Ka- lenderwochen von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr sowie in ungeraden Kalenderwochen vom Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis Donnerstag- morgen Schulbeginn zu sich respektive mit sich auf Besuch zu nehmen. - 21 - B. Kinderunterhaltsbeiträge
- Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 400.- zuzüglich Kinderzulagen vom
- August 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Ab dem 1. Januar 2018 erhöhen sich die Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 2'134.- zuzüglich Kinderzulagen, wobei Fr. 890.- dem Barunterhalt und Fr. 1'244.- dem Betreuungsunterhalt von C._____ zukommen. Die Vorinstanz hielt fest, dass der gebührende Unterhalt von C._____ mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt sei. Bis zum 31. Dezem- ber 2017 fehle ein monatlicher Betrag von Fr. 3'339.-, wobei Fr. 2'849.- auf den Betreuungsunterhalt entfallen würden. Ab dem 1. Januar 2018 entstehe beim Be- treuungsunterhalt ein Fehlbetrag von Fr. 1'605.- (Urk. 69 S. 51 f.). Der Gesuchsgegner sieht in der ersten Phase keine Notwendigkeit zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen. Er beantragt, diese erst ab Januar 2018 und nur im Betrag von CHF 300.- nebst Kinderzulagen festzusetzen (Urk. 68 S. 5). Die Gesuchstellerin beantragt einen Kinderunterhalt von Fr. 3'740.- zuzüglich Kinder- zulagen ab dem 1. Juni 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Hiervon würden Fr. 890.- auf den Barunterhalt und Fr. 2'850.- auf den Betreuungsunterhalt von C._____ entfallen (Urk. 81/68 S. 14 und Urk. 77 S. 7).
- Die Anträge der Parteien zum Kinderunterhalt basieren auf unterschiedli- chen Berechnungen des Einkommens und Bedarfs des Gesuchsgegners (Urk. 68 S. 4; Urk. 77 S. 4 ff.; Urk. 81/68 S. 6). Das Einkommen und der Bedarf der Ge- suchstellerin und von C._____ wurden nicht angefochten (Urk. 81/68 S. 6, Urk. 81/76 S. 6 und Urk. 81/90 S. 8).
- Was die rechtlichen Prämissen in Bezug auf Kinderunterhalt anbelangt, kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 69 S. 25 ff.). Insbesondere wird auch auf die korrekten Ausführungen zur angewandten Methode der Unterhaltsberech- nung verwiesen (Urk. 69 S. 26 ff.). - 22 -
- Einkommen des Gesuchsgegners 4.1 Phase I 4.1.1 Die Vorinstanz berechnete das Einkommen des Gesuchgegners in zwei Phasen: Die erste Phase wurde von August bis Dezember 2017 und die zweite Phase ab Januar 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens festgesetzt. In der ersten Phase ging der Gesuchsgegner weiterhin einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit in seiner Unternehmung F._____ GmbH nach. Die Vorinstanz stützte sich zur Beurteilung seines Einkommens auf Lohnblätter der Monate Januar bis Juni 2017 (Urk. 69 S. 32) und bezifferte das monatliche Nettoeinkommen (exklusive Kinderzulagen) auf Fr. 1'594.80 (Urk. 69 S. 32). Die Gesuchstellerin wertet das gesuchsgegnerische Einkommen von Fr. 1'500.- für die erste Phase angesichts des Familienbedarfs als "schlicht absurd und nicht plausibel" (Urk. 81/68 S. 8). Dem Gesuchsgegner sei in der ersten Phase ein Net- toeinkommen von Fr. 7'500.- anzurechnen (Urk. 68 S. 132). Die vom Gesuchs- gegner eingereichten Unterlagen seien von diesem selbst erstellt worden und damit als reine Parteiaussagen zu werten. In der Vergangenheit habe der Ge- suchsgegner mit seinem Einkommen einen Familienbedarf von Fr. 7'600.- decken müssen (Urk. 81/68 S. 11). Der Gesuchsgegner selbst habe in der Befragung ei- nen Familienbedarf von Fr. 7'200.- bestätigt (Urk. 81/68 S. 11). Schliesslich bean- tragt die Gesuchstellerin, die Kinderunterhaltsbeiträge bereits ab Juni 2017 zuzu- sprechen. 4.1.2 Die Vorinstanz merkte das Getrenntleben der Parteien ab dem 5. Juni 2017 vor, bewilligte den Kinderunterhalt für C._____ jedoch ohne nähere Begründung erst ab August 2017. Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Aufnahme des Ge- trenntlebens, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob für C._____ ab 1. Juni 2017 Unterhalt zuzusprechen ist. 4.1.3 Bei Selbständigerwerbenden ist die finanzielle Verflechtung zwischen Pri- vathaushalt und Unternehmen regelmässig gross und der Gewinnausweis relativ leicht beeinflussbar (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., 2014, Rz 2.137). Daher wird - 23 - bei der Berechnung des Einkommens von Selbständigerwerbenden auf das Durchschnittseinkommen einer Vergleichsperiode abgestellt (OGer ZH LE160045 vom 10.11.2016, E. III.3.4; OGer ZH LE150032 vom 21.01.2016, E. II.B.3.5; BGer 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2 ). Indem die Vorinstanz das Einkommen des Gesuchsgegners in der ersten Phase einzig auf die Lohnblätter der Monate Januar bis Juni 2017 stützte, wurde die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ge- suchsgegners nicht zuverlässig erstellt. Im Berufungsverfahren legte der Ge- suchsgegner seine Lohnabrechnung für das Geschäftsjahr 2017 ins Recht (Urk. 89/2). Demnach verdiente er im Jahr 2017 ein Nettoeinkommen von Fr. 31'500.-. Hiervon sind die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 2'400.- abzuzie- hen und der in der Lohnabrechnung belastete Betrag von Fr. 2'000.- für die Nut- zung des Privatfahrzeuges (im Bedarf entsprechend berücksichtigt) hinzuzurech- nen. Dies ergibt ein jährliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 31'100.-, was einem monatlichen Nettolohn von Fr. 2'592.- entspricht. Neben der Lohnabrechnung für das Jahr 2017 liegen auch die Jahresrechnungen der Unternehmung des Gesuchsgegners ab 2014 bis 2016 im Recht. Die Erfolgs- rechnungen weisen über die Jahre stark schwankende Dienstleistungserträge auf. Wurden im Jahr 2014 noch Fr. 163'018.- erwirtschaftet, waren es im Jahr 2016 nur noch Fr. 79'803.10. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz die Leis- tungsfähigkeit des Gesuchsgegners für die weitere Dauer seiner selbständigen Erwerbstätigkeit anhand eines Durchschnittserwerbs über mehrere Geschäftsjah- re bemessen müssen. Die vom Gesuchsgegner ins Recht gelegten Jahresrech- nungen von 2014 bis 2016 weisen in der Erfolgsrechnung eine jährliche Ausga- beposition "Personalaufwand" aus. Auf Vorhalt der Jahresrechnungen bestätigte der Gesuchsgegner in der vorinstanzlichen Anhörung, dass es sich dabei um sein jährliches Nettoeinkommen handle (Prot. I. S. 27). Somit ist das Nettoeinkommen des Gesuchsgegners über eine Vergleichsperiode von vier Jahren (2014 bis 2017) bekannt. 4.1.4 Dem Einwand der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe, gemessen am ehelichen Bedarf, wesentlich mehr verdienen müssen, kann nicht gefolgt wer- den. Der Gesuchsgegner konnte mit Belegen aufzeigen, dass er in den letzten Ehejahren zahlreiche Schulden angehäuft hat. Der Gesuchsgegner kompensierte - 24 - durch die Anhäufung der Schulden seinen schwankenden Erwerb. Vor diesem Hintergrund kann vom Bedarf der Familie nicht auf das Einkommen des Ge- suchsgegners geschlossen werden. Der Gesuchsgegner seinerseits unterlässt es zu begründen, geschweige den glaubhaft zu machen, weshalb er vorbringt, in der ersten Phase gar keinen Unterhalt zu schulden. 4.1.5 Zusammenfassend ist in der ersten Phase, in welcher der Gesuchsgegner selbständig war und seinen Lohn aus seiner Gesellschaft bezog, auf den Durch- schnittswert der Nettoeinkommen der vergangenen vier Jahre abzustellen. Jahr Nettolohn pro Jahr Durchschnittl. Nettolohn pro Monat 2014 Fr. 31'118.65 Fr. 2'590.00 2015 Fr. 39'431.70 Fr. 3'285.00 2016 Fr. 27'250.00 Fr. 2'270.00 2017 Fr. 31'100.00 Fr. 2'590.00 Durchschnittl. Monatslohn 2014 - 2017 Fr. 2'685.00 Hieraus resultiert ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 2'685.- (exklusive Kinderzulagen). 4.2 Phase II 4.2.1 In der zweiten Phase ab Januar 2018 rechnete die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'500.- (exklusive Kinderzulagen) an (Urk. 69 S. 34 f.). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf frühere Löhne des Gesuchsgegners im Angestelltenverhältnis und auf den Verdienst eines Versicherungsmaklers im Aussendienst zwischen 30 und 40 Jah- ren gemäss dem Lohnbuch Schweiz 2017 (Fr. 6'298.- brutto; Urk. 69 S. 32). Der Gesuchsgegner bringt vor, er sei seit dem 1. Januar 2018 wiederum in einer Festanstellung bei der H._____ AG und verdiene dabei ein Nettoeinkommen von - 25 - Fr. 3'800.- (Urk. 68 S. 4). Hierzu reicht er einen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der H._____ AG vom 23. Oktober 2017 (Urk. 71/3) ins Recht. Der Gesuchsgegner führt aus, er habe sich mit "viel Energie um eine feste Anstellung beworben und diese auch gefunden" (Urk. 68 S. 4). Es handle sich nicht um einen Gefälligkeits- vertrag; er habe nie mehr verdient, als er heute verdiene, und was früher "dazu gekommen" sei, seien Zuschüsse der Familie gewesen (Urk. 87 S. 5). Er gelte als türkischer "Hilfsarbeiter", der seine Lehre abgebrochen habe und in der Versiche- rungsbranche nicht über eine einschlägige Ausbildung verfüge (Urk. 81/76 S. 9). Die Zeiten, in denen Makler zwischen Fr. 5'000.- und 10'000.- verdient hätten, seien "längst vorbei" (Urk. 68 S. 4). Es sei gerichtsnotorisch, dass die …- Versicherung in den letzten Jahren eine Vielzahl von Arbeitsstellen abgebaut ha- be (Urk. 68 S. 4). Gemäss der Gesuchstellerin gibt es im Einkommen des Ge- suchsgegners keinen Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Phase. Demnach habe der Gesuchsgegner auch in der zweiten Phase ein Einkommen von Fr. 7'500.- beizubringen (Urk. 68 S. 12). Der Gesuchsgegner sage selbst, dass er als Angestellter teilweise bis zu Fr. 7'200.- verdient habe (Urk. 68 S. 13). Die beantragten Fr. 7'200.- entsprächen auch dem Lohnrechner "Salarium", wo- nach ungelernte Versicherungsmakler einen durchschnittlichen Lohn von Fr. 8'975.- verdienen würden (Urk. 68 S. 12). Die Vorinstanz habe den Gesuchs- gegner im Lohnbuch Schweiz 2017 falsch eingestuft, da er bald 40 Jahre alt und daher in einer höheren Kategorie einzustufen sei (Urk. 68 S. 12). 4.2.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, nie mehr verdient zu haben als in sei- ner heutigen Anstellung. Früher seien einzig noch Zuschüsse der Familie hinzu- gekommen. Dieser Aussage kann nicht gefolgt werden. Noch vor Vorinstanz gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, als angestellter Versicherungsmakler zwischen Fr. 4'500.- und Fr. 7'200.- verdient zu haben (Prot. I. S. 25). Dieses Einkommen ist klar höher als der nun vorgebrachte Lohn von Fr. 3'800.-. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, seine aktuelle Anstellung mit "viel Energie" gefunden zu haben. Aufgrund seiner Ausbildung und Nationalität habe er auf dem Arbeitsmarkt kaum Chancen gehabt. Diese Aussage des Gesuchsgegners ist nicht glaubhaft. Vor seiner Selbständigkeit hatte der Gesuchsgegner mit derselben Ausbildung und derselben Nationalität gemäss eigenen Angaben Anstellungen mit Einkünften - 26 - zwischen Fr. 4'500.- und Fr. 7'200.-. Nun, da der Gesuchsgegner in derselben Sparte eine zusätzliche - über zehnjährige - Berufserfahrung als Selbständiger- werbender nachweisen kann, sollen sich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt ver- schlechtert haben. Weshalb dem so ist, wurde vom Gesuchsgegner weder sub- stantiiert vorgebracht noch belegt. Der Gesuchsgegner begnügt sich mit der Be- hauptung, es sei gerichtsnotorisch, dass beispielsweise die …-Versicherung in den letzten Jahren eine Vielzahl von Arbeitsstellen abgebaut habe, und die Zei- ten, in denen Makler zwischen CHF 5'000.- und CHF 10'000.- verdienen konnten, seien längst vorbei. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungspflicht nicht. Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung eines hypothetischen Einkommens zu Recht auf die bisherige Tätigkeit des Gesuchsgegners und sein vor der Anstel- lung bei der F._____ GmbH erzieltes Einkommen abgestellt und dabei auch das Lohnbuch Schweiz 2017 herangezogen (Urk. 69 S. 33 f.). Will dies der Gesuchs- gegner anfechten, hat er substantiiert darzutun, weshalb es ihm dennoch nicht möglich ist, dieses Einkommen zu erzielen. Nicht massgeblich ist, dass er sich nun zu einem markant tieferen Lohn hat anstellen lassen, als ihm die Vorinstanz angerechnet hat. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wird nämlich dem Verpflichteten auferlegt, dasjenige Einkommen zu erzielen, welches mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen tatsächlich erzielt werden kann (BGE 128 III 4, E. 4a ff.). Folglich ist dem Gesuchsgegner ein höheres als das derzeit erzielte Einkommen durchaus zumutbar und möglich. 4.2.3 Hinsichtlich der Höhe des erzielbaren Lohnes ist unter Anderem auf das Salarium (www.lohnrechner.bfs.admin.ch) zu verweisen. Hier müssen im Internet mindestens sechs obligatorische Kriterien angegeben werden. Weitere Angaben sind freiwillig. Wenn keine Kategorie ausgewählt wird, verwendet das Salarium den häufigsten Wert, der in der Erhebung beobachtet wurde. Konkret ist vorlie- gend von folgenden Kriterien auszugehen: Region: Zürich (ZH) Branche: 65 Versicherungen, Pensionskassen (ohne Sozialver- sicherung) Berufsgruppe: 33 Nicht akademische betriebswirtschaftliche u. kauf- männische Fachkräfte - 27 - Stellung im Betrieb: Ohne Kaderfunktion Wochenstunden: 42 Ausbildung: Unternehmensinterne Ausbildung Alter: 39 Dienstjahre: 0 (häufigster Wert Salarium) Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte 12/13 Monatslohn: 12. Monatslohn Sonderzahlungen: Ja (häufigster Wert Salarium) Stunden/Monatslohn: Monatslohn Niedergelassene: Kat. C Bei der Anwendung dieser Kriterien resultiert ein Medianbruttolohn von Fr. 6'830.-. Zieht man hiervon einen Betrag von Fr. 780.- für die Sozialbeiträge ab (vgl. https://www.ethz.ch/de/die-eth-zuerich/arbeiten-lehren-forschen/welcome- center/services-und-downloads/lohnrechner.html, Jahreslohn: 81'960.-, Beschäf- tigungsgrad: 100%, Alter: 39), kann der Gesuchsgegner gemäss Salarium einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6'050.- erzielen. Die Vorinstanz stützte die Höhe des hypothetischen Einkommens auf das Lohn- buch Schweiz 2017 der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, wonach ein Versicherungsmakler im Aussendienst im Alter zwischen 30 und 40 Jahren einen Bruttolohn von Fr. 6'298.- erzielen kann. Im Lohnbuch Schweiz erfolgt die Alters- einstufungen in Zehnjahreskategorien. Die einzelnen Einstufungen weisen daher merkliche Lohnunterschiede auf. Aktuell ist der Gesuchsgegner über 39 Jahre alt. Aufgrund der grossen Altersspanne in den jeweiligen Kategorien rechtfertigt sich eine Einstufung des Gesuchsgegners in die Lohnklasse ab 40 Jahren. In dieser Lohnklasse kann der Gesuchsgegner ein Bruttoeinkommen von Fr. 6'958.- erzie- len. Hiervon sind die Sozialbeiträge von Fr. 797.- (wiederum: https://www.ethz.ch/de/die-eth-zuerich/arbeiten-lehren-forschen/welcome- center/services-und-downloads/lohnrechner.html, Bruttojahreslohn: Fr. 83'496, Beschäftigungsgrad: 100%, Alter: 40) abzuziehen. Somit kann der Gesuchsgeg- ner gemäss der Einstufung nach dem Lohnbuch Schweiz 2017 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'161.- erwirtschaften. Überdies sind die Löhne des Ge- suchsgegners in früheren Anstellungen zu berücksichtigen. Gemäss den Anga- - 28 - ben des Gesuchsgegners waren dies bis zu Fr. 7'200.-. Unter Berücksichtigung all dieser Informationen rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner ein hypotheti- sches Nettoeinkommen (exklusive Kinderzulagen) von Fr. 6'100.- anzurechnen. 4.2.4 Ein hypothetisches Einkommen darf grundsätzlich nicht rückwirkend, son- dern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist angerechnet werden (OGer ZH LE160046 vom 07.11.2016, E.III.3.2.4). Entscheidend ist dabei, inwie- weit die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 3.3. m.w.H.). Massgebend ist damit die Zu- stellung des erstinstanzlichen Urteils (OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. III.C.3.3). Ab der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils im Juli 2017 (Urk. 42/2) war es für den Gesuchsgegner damit voraussehbar, dass er einen hö- heren Verdienst würde erzielen müssen. Die rückwirkende Anrechnung ab dem
- Januar 2018 ist vorliegend gerechtfertigt. 4.2.5 Zusammengefasst ist dem Gesuchsgegner in der zweiten Phase, d.h. ab dem 1. Januar 2018, ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 6'100.- zumut- bar und möglich.
- Bedarf des Gesuchsgegners 5.1 Die Vorinstanz setzte den Bedarf des Gesuchsgegners auf Fr. 3'366.- fest. Der Gesuchsgegner bemängelt den für seine Krankenkassenprämien eingesetz- ten Betrag von CHF 157.- (Urk. 68 S. 5): Er bezahle per 1. Januar 2018 einen Prämienbetrag von Fr. 312.- (Urk. 68 S. 5). Überdies habe er in E._____ eine Zweizimmerwohnung zum Preis von CHF 1'490.- inklusive Nebenkosten gefun- den (Urk. 87 S. 2). Sein Bedarf sei entsprechend höher. Die Gesuchstellerin rügt die seitens der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners für die erste Phase eingesetzten Wohnkosten. Der Gesuchsgegner habe in seinem Büro gewohnt, weshalb ihm auch keine Wohnkosten entstanden seien (Urk. 81/68 S. 13). Hin- sichtlich des neuen Mietvertrages bringt die Gesuchstellerin vor, die Akontozah- - 29 - lungen von Fr. 200.- für Nebenkosten würden bei einem Einpersonenhaushalt nicht vollständig benötigt (Urk. 94 S. 2). Zusammenfassend sind damit in der ersten Phase die Wohnkosten und in der zweiten Phase die Krankenkassenprämien und die Wohnnebenkosten des Ge- suchsgegners strittig. 5.2 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner über beide Phasen einen monatlichen Betrag von Fr. 1'400.- für Wohnkosten an. Der Gesuchsgegner lebte jedoch in der ersten Phase unbestrittenermassen in den Lokalitäten seines Unter- nehmens (Urk. 87 S. 2). Die Kosten für die Räumlichkeiten des Unternehmens wurden von der GmbH getragen (vgl. Urk. 21/18). Der Gesuchsgegner hatte da- mit in der ersten Phase keine effektiven Wohnkosten. Somit sind dem Gesuchs- gegner in der ersten Phase keine Wohn- und Nebenkosten anzurechnen. In der zweiten Phase sind lediglich die Nebenkosten der neuen Wohnung des Gesuchsgegners strittig. Da vorliegend jedoch der Mietvertrag auf eine Person ausgestellt ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch die Nebenkosten auf eine Person ausgerichtet sind (Urk. 89/1). Überdies ist der Nebenkostenbe- trag von Fr. 200.- für eine Zweizimmerwohnung auch bei einem Einpersonen- haushalt durchaus gerichtsüblich, weshalb sich die Anrechnung des Betrags von Fr. 200.- rechtfertigt. Somit ist dem Gesuchsgegner in der ersten Phase für die Wohn- und Nebenkosten kein Betrag einzusetzen und in der zweiten Phase ent- stehen ihm Kosten von Fr. 1'490.- pro Monat. 5.3 Es trifft zu, dass der Gesuchsgegner ab Januar 2018 eine Krankenkassen- prämie von Fr. 312.- hat. Da dem Gesuchsgegner in der zweiten Phase, mithin ab Januar 2018, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'100.- angerechnet wird, darf auch nicht mehr von einer Prämienverbilligung ausgegangen werden. Damit ist die Rüge des Gesuchsgegners hinsichtlich der Höhe der ihm angerechneten Krankenversicherungsprämien gerechtfertigt. Dem Gesuchsgegner ist in der zwei- ten Phase ab Januar 2018 im Bedarf ein Betrag von Fr. 312.- für die Krankenver- sicherungsprämie einzusetzen. Im Jahr 2017 kam der Gesuchsgegner in den Ge- nuss einer Prämienvergünstigung (Urk. 21/5) weshalb in der ersten Phase weiter- - 30 - hin von monatlichen Krankenversicherungsprämien von rund Fr. 157.- auszuge- hen ist. 5.4 Zusammenfassend hat der Gesuchsgegner damit in der ersten Phase ei- nen Bedarf von Fr. 1'936.-. In der zweiten Phase ist ihm ein Bedarf von Fr. 3'589.- anzurechnen. Bedarfsposition Gesuchsgegner 1. Phase 2. Phase Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohn- inkl. Nebenkosten 0.00 1'490.00 KVG 157.00 312.00 Kommunikation inkl. Billag 120.00 120.00 Mobilitätskosten 242.00 242.00 Auswärtige Verpflegung 217.00 217.00 Total Bedarf 1'936.00 3'581.00
- Unterhaltsberechnung 6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen resultiert sowohl für die erste wie auch für die zweite Phase eine höhere Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners und damit in beiden Phasen höhere Unterhaltsbeiträge für C._____. 6.2 In der ersten Phase ist von einem Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 2'685.- auszugehen. Nach der Deckung seines Bedarfs von Fr. 1'936.- verbleiben dem Gesuchsgegner noch rund Fr. 750.-. Der Gesuchsgegner hat da- her in der ersten Phase vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 einen Un- terhaltsbetrag von Fr. 750.- zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen an C._____ zu leisten. Der Betrag wird vollumfänglich dem Barunterhalt von C._____ (in der Höhe von Fr. 1'090.-; vgl. Urk. 69 S. 49) angerechnet. Demnach bleibt der - 31 - Barunterhalt im Umfang von Fr. 340.- ungedeckt. Der Betreuungsunterhalt von C._____ bleibt vollständig ungedeckt. Diese Mankoberechnung erfolgt ohne Be- rücksichtigung allfälliger Kinder- und Familienzulagen. 6.3 In der zweiten Phase ist dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkom- men von Fr. 6'100.- (exklusive Kinder- und Familienzulagen) anzurechnen. Die- sem Einkommen steht ein Bedarf von Fr. 3'581.- gegenüber. Damit verbleibt dem Gesuchsgegner nach Deckung seines Bedarfs ein Überschuss von Fr. 2'519.-. Diesen Überschuss bzw. gerundet Fr. 2'520.- hat der Gesuchsgegner zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen an den Unterhalt von C._____ zu leisten. Dabei entfallen Fr. 1'090.- auf den Bar- und gerundet Fr. 1'430.- auf den Betreu- ungsunterhalt von C._____. Der Betreuungsunterhalt von C._____ wird im Um- fang von Fr. 1'419.- nicht gedeckt. Diese Mankoberechnung erfolgt ohne Berück- sichtigung der Kinder- und Familienzulagen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und sprach entsprechend keine Parteientschädigungen zu (Urk. 69 S. 53 ff.). Diese Kosten- und Entschädigungsregelung wurde im Berufungsverfahren nicht ange- fochten. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Auch nach der vorgenommenen Korrektur des angefochtenen Urteils er- scheint eine hälftige Kostenauferlegung für das erstinstanzliche Verfahren ange- messen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 69 S. 53 ff., Dispositivziffer 14 bis 16) ist demnach zu bestätigen. - 32 - B. Zweitinstanzliches Verfahren
- Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine pau- schale Entscheidgebühr von Fr. 4'500.– festzusetzen.
- Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Kinderunterhaltsbeiträge sowie ein kleiner Teil des Besuchsrechts. Überdies wa- ren Editionsanträge der Gesuchstellerin zu beurteilen. Hinsichtlich der nicht- finanziellen Kinderbelange sind die Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer - unabhängig vom Verfahrensausgang - den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Vorliegend besteht keine Veran- lassung, von dieser Praxis abzuweichen, so dass die Verfahrenskosten bezüglich der Kinderbelange den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf die Kinderunterhalts- beiträge richten sich demgegenüber nach Obsiegen und Unterliegen. Der Ge- suchsgegner beantragt eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 300.- und eine Unterhaltspflicht ab Januar 2018 (Urk. 68 S. 2 f.). Damit verlangt er aus- gehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von drei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens die Festsetzung eines Unterhalts- anspruchs von insgesamt Fr. 8'700.- (29 x Fr. 300.-). Die Gesuchstellerin ersuchte um Beiträge von Fr. 3'740.- ab dem Getrenntleben (Urk. 81/68 S. 2 f.), mithin um Unterhaltsbeiträge von Fr. 134'640.- (36 x Fr. 3'740.-). Im Ergebnis beträgt die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von drei Jahren insgesamt Fr. 78'330.- (7 x Fr. 750.- + 29 x Fr. 2'520.-). Mit dem vorliegenden Entscheid erfahren die Un- terhaltsbeiträge im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil zwar eine leichte Erhö- hung, jedoch nicht im von der Gesuchstellerin beantragten Umfang. Der Ge- suchsgegner unterliegt beim Kinderunterhalt mehrheitlich. Jedoch unterliegt die Gesuchstellerin bei ihren Editionsbegehren vollumfänglich. Vor diesem Hinter- - 33 - grund hält sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Berufungsverfah- ren gesamthaft betrachtet in etwa die Waage. Die Prozesskosten für das Beru- fungsverfahren sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteient- schädigungen wettzuschlagen.
- Den Parteien wurde mit Beschluss vom 5. Januar 2018 (Urk. 83) für das vor- liegende Berufungsverfahren bereits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. Infolge dessen sind die Gerichtskos- ten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 8 (ohne 5 Lemma 3) so- wie 12 und 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Die von der Gesuchstellerin gestellten Editionsbegehren werden abgewie- sen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - [Lemma 1: unverändert (rechtskräftig)] - [Lemma 2: unverändert (rechtskräftig)] - ab 1. Mai 2018 jeweils in geraden Kalenderwochen von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und in ungeraden Kalenderwochen - 34 - am Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen Schulbeginn; - [Lemma 4: unverändert (rechtskräftig)] - [Lemma 5: unverändert (rechtskräftig)] [weitere Besuchsregelungen: unverändert (rechtskräftig)]
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende monatli- che, jeweils im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Kinderunter- haltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Famili- enzulagen, zu bezahlen: - Fr. 750.- rückwirkend ab 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 - Fr. 2'520.- ab 1. Januar 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (wobei Fr. 1'090.- auf den Barunterhalt und Fr. 1'430.- auf den Betreu- ungsunterhalt entfallen).
- Mit dem festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C._____ nicht gedeckt. Bis zum 31. Dezember 2017 fehlt (ohne Berücksichtigung allfälliger Kinder- und Familienzulagen) monat- lich ein Barbetrag von Fr. 340.- und der komplette Betreuungsunterhalt von Fr. 2'849.-. Ab dem 1. Januar 2018 fehlt (wiederum ohne Berücksichtigung der Kinder- respektive Familienzulagen) monatlich ein Betrag von Fr. 1'419.- , welcher gänzlich auf den Betreuungsunterhalt entfällt.
- Der festgesetzte Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2 bzw. die festgestellten Mankos gemäss Ziff. 3 basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: - Monatliches Nettoeinkommen des Sohnes C._____: Fr. 200.- - Monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin: Fr. 0.- - Vermögen der Gesuchstellerin: Fr. 0.- - 35 - - Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners (exkl. Kinderzulagen):
- Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 2'685.- ab 1. Januar 2018 (hypothetisch) Fr. 6'100.- - Vermögen des Gesuchsgegners Fr. -62'901.- - Kinderunterhalt: Barbedarf des Sohnes C._____ Fr. 1'090.- Betreuungsunterhalt des Sohnes C._____ Fr. 2'849.- - Notbedarf der Gesuchstellerin: Fr. 3'214.- - Notbedarf des Gesuchsgegners: vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 Fr. 1'936.- ab dem 1. Januar 2018 Fr. 3'581.-
- Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 14 bis 16) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 97A, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen (im Dispositivauszug Zif- - 36 - fer 1 des Beschlusses und Ziffern 1 und 9 des Urteils) sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Peterhans versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE170065-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE170066-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw K. Peterhans Beschluss und Urteil vom 16. April 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juli 2017 (EE170046-F)
- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 31 S. 2 f.) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 5. Juni 2017 ge- trennt leben.
2. Es sei der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2010, unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
3. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____ zu errichten und durch den Beistand schrittweise ein Besuchsrecht für den Gesuchsgegner aufzubauen.
4. Es sei der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ die Familien- wohnung an der D._____-Strasse … in E._____ samt Hausrat und Mobiliar, mit Ausnahme der persönlichen Effekten des Ge- suchsgegners, während des Getrenntlebens zur alleinigen Benüt- zung zuzuweisen.
5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, innert Monatsfrist sämtli- che persönliche Effekten aus der Familienwohnung an der D._____-Strasse … in E._____ mitzunehmen und der Gesuch- stellerin sämtliche noch allfällige in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zur Familienwohnung (inkl. Garagen- und Briefkasten- schlüssel) herauszugeben.
6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin während des Getrenntlebens rückwirkend, erstmals per 1. Juni 2017, für C._____ angemessene monatliche (Bar-) Unterhaltsbei- träge (zuzüglich allfällige Kinderzulagen) sowie angemessenen monatlichen Betreuungsunterhalt, gesamthaft mindestens in der Höhe von CHF 3'000.00, im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen.
7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin während des Getrenntlebens rückwirkend, erstmals per 1. Juni 2017, monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare angemessene eheliche Unterhaltsbeiträge, min- destens in der Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
8. Es sei mit Wirkung per 12. Juli 2017 die Gütertrennung anzuord- nen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwert- steuer, zulasten des Gesuchsgegners."
- 3 - Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin: (Urk. 31 S. 3 f.) "1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, folgende Unterlagen zu edieren:
• Jahresrechnungen der F._____ GmbH der Jahre 2011 bis 2015;
• Steuererklärungen 2011 bis 2015;
• Sämtliche Bankauszüge der letzten drei Jahre;
• Kontoauszüge des Privatkontos Nr. 1 bei der PostFinance AG seit Januar 2015;
• Abrechnungen der Cumulus-Mastercard (Konto Nr. 2 bei der Cembra Money Bank AG) seit Januar 2015;
• Abrechnungen der SUPERCARDplus World Mastercard der Swisscard AECS GmbH (Konto Nr. 3) seit Januar 2015
• Abrechnungen der myOne Karte der Accarda AG (Konto Nr. 4) seit Januar 2015;
• Abrechnungen der Pluscard (Kundennummer 5) seit Januar 2015;
• Abrechnungen der MediaMarkt Shopping Card (Konto Nr. 6) seit Januar 2015. (…)." Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Urk. 33 S. 1 ff. und Prot. I. S. 4 f.)
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 4. Juni 2017 getrennt le- ben; eventualiter sei entsprechend dem Antrag der Gesuchstelle- rin festzustellen, dass die Parteien seit dem 5. Juni 2017 getrennt leben;
2. es sei den Parteien für die Dauer der Trennung die gemeinsame elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2010, zu belassen;
3. es sei der Gesuchsgegner bezüglich des gemeinsamen Sohnes C._____, geb. tt.mm.2010, die geteilte Obhut zuzusprechen und es sei die Betreuungsregelung wie folgt vorzunehmen: die Partei- en seien für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn C._____ jeweils alternierend während einer Kalenderwoche von
- 4 - Sonntagabend ab 18.00 Uhr bis am darauffolgenden Sonntag- abend bis 18.00 Uhr jeweils bei sich zu Hause zu betreuen;
4. eventualiter sei für den Fall der Verweigerung der geteilten Obhut ein Besuchsrecht zuzusprechen, wobei der Gesuchsgegner zu berechtigen sei, das Kind C._____, geb. tt.mm.2010 an jedem Wochenende von Freitagnachmittag 17.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr sowie zusätzlich am schulfreien Nachmittag des Kindes bis zum darauf folgenden Morgen bis zum Schulbeginn zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen;
5. es sei für den Fall, dass die Obhut der Gesuchstellerin alleine zu- geordnet würde, eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Be- suchsbeistandschaft anzuordnen;
6. für den Fall, dass die Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____ bei der Gesuchstellerin belassen würde, sei der Ge- suchsgegner für berechtigt zu erklären, den Sohn während der Hälfte der Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men; 6.1 es sei der Gesuchstellerin zu untersagen, bis auf weiteres mit dem Sohn C._____ in die Türkei zu reisen; 6.2 für die unmittelbar bevorstehenden Sommerschulferien seien die Wochen, in der sie die Zeit jeweils mit dem gemeinsamen Sohn verbringen können, zwischen den Parteien hälftig zu teilen;
7. für den Fall, dass die Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____ bei der Gesuchstellerin belassen würde, sei die Gesuch- stellerin zur Einhaltung der getroffenen Besuchs- und Ferien- rechtsregelung unter Androhung der Bestrafung mit Busse ge- mäss Art. 292 StGB in Höhe von CHF 500.00 für jede Zuwider- handlung, d.h. für jeden nicht gewährten Besuchstag und jeden nicht gewährten Ferientag zu verpflichten;
8. es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner mangels finanziel- ler Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung von ehelichem Unterhalt während der Trennungsdauer verpflichtet ist;
9. es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner mangels finanziel- ler Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung von Unterhalt an den ge- meinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2010, verpflichtet ist;
10. eventualiter sei der Gesuchsgegner zur Zahlung von Kindesun- terhalt in Höhe von CHF 400.00 monatlich zu verpflichten;
11. es sei die Gütertrennung anzuordnen, rückwirkend ab dem Datum der Einreichung des Eheschutzgesuchs.
- 5 - Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juli 2017: (Urk. 41 = Urk. 69) Es wird verfügt:
1. Die von der Gesuchstellerin gestellten Editionsbegehren (prozessualer An- trag 1) werden abgewiesen.
2. (Gewährung unentgeltliche Rechtspflege beiden Parteien).
3. (Nachzahlungspflicht).
4. (Schriftliche Mitteilung).
5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 10 Tage Frist, ohne Stillstand). Es wird erkannt:
1. (Abweisung Prozesskostenbeitrag).
2. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 5. Juni 2017 getrennt leben.
3. Der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
4. Der gemeinsame Sohn wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Ob- hut der Gesuchstellerin gestellt.
5. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
- bis am 31. Dezember 2017 jeweils jeden zweiten Sonntag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, erstmals am Sonntag 20. August 2017;
- ab 1. Januar 2018 bis 30. April 2018 jeweils jedes zweite Wochenende von Samstag 14.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr;
- 6 -
- ab 1. Mai 2018 jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jeweils am Mittwochnachmittag nach Schul- schluss bis Donnerstag Morgen Schulbeginn;
- ab dem Jahr 2018 jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnach- ten und Neujahr;
- sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmon- tag, 18.00 Uhr. Ausserdem ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, den Sohn im Jahr 2018 ab dem Monat Mai für die Dauer von drei Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ab dem Jahr 2019 ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, den Sohn für die Dauer von fünf Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Gesuch- stellerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahres- zahl dem Gesuchsgegner. In der übrigen Zeit wird der Sohn durch die Gesuchstellerin betreut.
6. Es wird eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an- geordnet, wobei der Besuchsbeistand die Ausübung des Besuchsrechts überwacht und organisiert sowie die Modalitäten der Übergabe regelt und insbesondere sicherstellt, dass der gemeinsame Sohn C._____ zur Aus- übung des Besuchsrechts zum Gesuchsgegner hingebracht und zur Ge- suchstellerin zurückgebracht wird. Die KESB Horgen wird ersucht, einen Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu bestimmen.
- 7 - Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Ausübung des Besuchsrechts in obgenanntem Sinne sicherzustellen, bis ein Besuchsbeistand eingesetzt ist und dieser die ihm übertragenen Pflichten wahrnimmt.
7. Die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse … in E._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar – ausgenommen der persönlichen Effekten des Gesuchsgegners – der Gesuchstellerin und dem gemeinsamen Sohn zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erstes Ver- langen, spätestens aber bis am 30. September 2017, seine persönlichen Ef- fekten (insbesondere persönliche Unterlagen und Kleider) herauszugeben. Verlangt der Gesuchsgegner die Gegenstände innert dieser Frist nicht her- aus, so ist die Gesuchstellerin berechtigt, die genannten Gegenstände dem Gesuchsgegner liefern zu lassen und ihm dies in Rechnung zu stellen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die sich in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zur Familienwohnung (inkl. Garagen- und Briefkastenschlüssel) innert gleicher Frist zurückzugeben.
9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von
- Fr. 400.– ab 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017;
- Fr. 2'134.– ab 1. Januar 2018 (wovon Fr. 890.– auf den Barunterhalt und Fr. 1'244.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen) zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- 8 -
10. Mit dem festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt des gemeinsamen Sohnes nicht gedeckt. Bis zum 31. Dezember 2017 fehlt mo- natlich ein Betrag von Fr. 3'339.–, wovon Fr. 2'849.– auf den Betreuungsun- terhalt entfallen. Ab dem 1. Januar 2018 fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 1'605.–, welcher gänzlich auf den Betreuungsunterhalt entfällt.
11. Der festgesetzte Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 9 bzw. die festgestellten Mankos gemäss Ziff. 10 basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien:
a) Monatliches Nettoeinkommen des Sohnes C._____: Fr. 200.–
b) Monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin: Fr. 0.–
c) Vermögen der Gesuchstellerin: Fr. 0.–
d) Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners (exkl. Kinder- zulagen): bis 31. Dezember 2017 Fr. 1'594.80 ab 1. Januar 2018 (hypothetisch) Fr. 5'500.–
e) Vermögen des Gesuchsgegners: Fr. - 62'901.–
f) Barbedarf des Sohnes C._____ nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.–: Fr. 890.– Betreuungsunterhalt des Sohnes C._____: Fr. 2'849.–
g) Notbedarf der Gesuchstellerin: Fr. 3'214.–
h) Notbedarf des Gesuchsgegners: Fr. 3'366.–
12. Mangels finanzieller Leistungsfähigkeit werden keine Ehegattenunterhalts- beiträge zugesprochen.
- 9 -
13. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 12. Juli 2017 angeordnet.
14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– (Pauschalgebühr). Wird auf Begründung des Entscheides verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.
15. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
17. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
18. (Schriftliche Mitteilung).
19. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage Frist, ohne Stillstand). Berufungsanträge: A. In der Erstberufung (LE170065) des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 68 S. 2): Es sei Ziffer 9 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner/Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin/Berufungsbeklagten ab 1. Januar 2018 für die Dauer der Trennung Fr. 300.– zu bezahlen. der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin: (Urk. 77 S. 2) Es sei die Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsklägers voll- umfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers.
- 10 - B. In der Zweitberufung (LE170066) der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 81/68 S. 2):
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 5, dritter Spiegelstrich, des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen vom 14. Juli 2017 insoweit teilweise abzu- ändern, dass der Gesuchsgegner/Berufungsbeklagte berechtigt und verpflichtet werde, nur jeden zweiten Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis Donnerstag Morgen Schulbeginn den ge- meinsamen Sohn C._____ zu betreuen.
2. Es seien die Dispositiv-Ziffern 9 bis 11 des Urteils des Bezirksge- richts Horgen vom 14. Juli 2017 aufzuheben.
3. Es sei der Gesuchsgegner/Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchstellerin/Berufungsklägerin für die Dauer des Getrenntle- bens für den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'740.00 ab 1. Juni 2017 (wovon Fr. 890.00 auf den Barunterhalt und Fr. 2'850.00 auf den Betreuungsunterhalt entfal- len) zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder ver- traglicher Kinder- und Familienzulagen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten des Gesuchsgegners/Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin: (Urk. 81/68 S. 3 und Urk. 81/90 S. 5) Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Juli 2017 aufzuheben und folgende Unterlagen vom Gesuchs- gegner/Beschwerdegegner zu edieren:
• Sämtliche Bankauszüge ab Januar 2015;
• Kontoauszüge des Privatkontos Nr. 1 bei der PostFinance AG seit Januar 2015;
• Abrechnungen der Cumulus-Mastercard (Konto Nr. 2 bei der Cembra Money Bank AG) seit Januar 2015;
• Abrechnungen der SUPERCARDplus World Mastercard der Swisscard AECS GmbH (Konto Nr. 3) seit Januar 2015;
• Abrechnungen der myOne Karte der Accarda AG (Konto Nr. 4) seit Januar 2015;
• Abrechnungen der Pluscard (Kundennummer 5) seit Januar 2015;
- 11 -
• Abrechnungen der MediaMarkt Shopping Card (Konto Nr. 6) seit Januar 2015;
• Jahresrechnungen 2011 bis 2013;
• Steuererklärungen 2007 bis 2008 und 2011 bis 2015. des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten: (Urk. 81/76 S. 2) Es sei die Berufung der Klägerin vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst 8 % Mehrwertsteuer zu Las- ten der Berufungsklägerin. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind seit dem tt. August 2008 verheiratet. Aus ihrer Ehe ging der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, hervor. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 gelangte die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweit- berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Bezüglich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 E. 1 = Urk. 69 E. 1). Am 14. Juli 2017 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 69). Er wur- de den Parteien in begründeter Fassung am 26. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 57/1 und 57/2).
2. Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner, Erstberufungs- kläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsgegner) haben gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht mit Eingaben vom 3. bzw. 6. Novem- ber 2017 (vgl. Urk. 68 und Urk. 81/68) Berufung erhoben, wobei sie die eingangs wiedergegebenen Anträge stellten. Die Erstberufung wurde unter der Geschäfts- nummer LE170065 und die Zweitberufung unter LE170066 an Hand genommen.
- 12 -
3. Die Parteien - die Gesuchstellerin im Erstberufungsverfahren (Urk. 77) und der Gesuchsgegner im Zweitberufungsverfahren (Urk. 81/76) - erstatteten recht- zeitig die jeweiligen Berufungsantworten. Mit Beschluss vom 5. Januar 2018 (Urk. 81/79 = Urk. 82) wurden die Berufungsverfahren LE170065 und LE170066 unter der Geschäftsnummer LE170065 vereinigt und weitergeführt.
4. Mit Eingaben vom 6. respektive 7. Februar 2018 (Urk. 87 und Urk. 90) reichten die Parteien ihre jeweiligen Stellungnahmen zu den Berufungsantworten ins Recht. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 93) wurde die Gesuchstelle- rin zur Novenstellungnahme aufgefordert, welche am 5. März 2018 (Urk. 94) frist- gerecht einging. Letztere wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom
20. März 2018 zur Kenntnisnahme gebracht (Urk. 96). Mit derselben Verfügung wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Berufungsverfahren als spruchreif erweise und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei.
5. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der gesuchsgegnerische Antrag vom
5. April 2018 (Urk. 97A) um Erlass einer Teilrechtskraft, welcher allerdings nur mittels Fax eingereicht wurde und daher ohnehin ungültig ist, obsolet. II. Vorbemerkungen
1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträ- ge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden Dispositivziffern 1 bis 8 (je- doch exklusive Dispositivziffer 5 Lemma 3) sowie 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2. Vorliegend strittig ist einerseits die wöchentliche Betreuung des gemein- samen Sohnes C._____ von Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen und die Kinderunterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners an C._____.
3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa-
- 13 - che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom
24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). Dies gilt auch in Verfahren betreffend Kinderbelange, bei denen nach Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 04.03.2015, E. 4.1).
5. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. III. Editionsbegehren
1. Die Vorinstanz wies die Editionsanträge der Gesuchstellerin mit der Be- gründung ab, im Rahmen des summarischen Verfahrens sei der Sachverhalt nicht bis ins letzte Detail zu ermitteln. Überdies würden die erforderlichen Belege der
- 14 - vorangehenden Jahren im Recht liegen, was ausreichend sei. Inwiefern Unterla- gen, die zeitlich weiter zurücklägen, über die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners Aufschluss geben sollten, erschliesse sich nicht (Urk. 69 S. 33 f.).
2. Die Gesuchstellerin moniert, das Gericht habe in einem Eheschutzverfah- ren mit Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, bis hin- reichende Klarheit über die Tatsachen für die Beurteilung des strittigen Anspruchs bestehe (Urk. 81/68 S. 7). Die seitens des Gesuchsgegners ins Recht gelegten Belege (Lohnabrechnungen, Steuererklärung, Jahresrechnungen) seien von ihm produziert worden und als reine Parteibehauptungen zu werten (Urk. 81/68 S. 8). Zur effektiven Berechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit werde praxisgemäss das Durchschnittsnettoeinkommen der letzten drei Jahre benötigt, welches nur anhand der beantragten Edition beurteilt werden könne (Urk. 81/68 S. 9). Vorliegend gebe es Indizien, dass das seitens des Gesuchs- gegners geltend gemachte Einkommen nicht den Tatsachen entspreche: Das Postkonto decke nicht alle Zahlungen der Familie ab (Urk. 81/90 S. 10), auch sei- en Überweisungen von einem unbekannten Postkonto ausgelöst worden (Urk. 81/68 S. 10). Schliesslich habe der Gesuchsgegner in der Steuererklärung 2016 kein Vermögen - ja nicht mal das aktenkundige Postkonto - angegeben (Urk. 81/68 S. 10). Es würden auch keine Belege vorliegen, die den gesuchsgeg- nerischen Einwand, der Unterhalt der Familie sei mit Darlehen von Freunden und der Familie finanziert worden, bestätigen könnten (Urk. 81/68 S. 10). Zudem habe der Gesuchsgegner beim Visumsantrag für die Mutter der Gesuchstellerin gegen- über den Behörden geltend gemacht, Fr. 8'726.20 zu verdienen (Urk. 81/68 S. 12).
3. Der Gesuchsgegner wendet ein, ausser dem bereits bekannten Postkonto keine weiteren Bankkonten zu besitzen (Urk. 81/76 S. 3). Die einschlägigen Bele- ge seien in den Akten, weshalb die Editionsanträge eine "reine Zwängerei" der Gegenseite darstellen würden (Urk. 81/76 S. 3). Die Edition der zahlreichen Kar- tenkonten des Gesuchsgegners (Cumulus Mastercard, Supercard, M One [recte: myOne] Card, Pluscard und Media Markt Shopping Card) sei mit dem summari-
- 15 - schen Verfahren nicht vereinbar. Gleiches gelte für die Jahresrechnungen der Un- ternehmung des Gesuchsgegners von 2011 bis 2013; es sei auf die aktuellen Vermögensverhältnisse abzustellen (Urk. 81/76 S. 3). Die ins Feld geführte Lohn- abrechnung vom 20. Dezember 2016 bei der Einreisebehörde über Fr. 8'726.20 sei eine Fälschung der Gesuchstellerin, um sich im Prozess in ein besseres Licht zu rücken (Urk. 81/76 S. 7). Falls der Gesuchsgegner einmal behauptet haben sollte, Fr. 8'000.- zu verdienen, so sei dies eine nicht ernst zu nehmende Aussage zur Befriedigung der Einreisebehörde gewesen (Urk. 81/76 S. 8). Die von der Ge- suchstellerin monierte Überweisung von einem unbekannten Postkonto sei eine Zahlung aus dem Darlehen seiner Mutter gewesen (Urk. 81/76 S. 7 f). Das akten- kundige Postkonto sei in der Steuererklärung aus dem Jahre 2016 nicht als Ver- mögen aufgelistet, da es zu diesem Zeitpunkt negativ gewesen sei und kein Ver- mögen dargestellt habe (Urk. 81/76 S. 8).
4. Die Gesuchstellerin bestreitet die Fälschungsvorwürfe des Gesuchsgeg- ners hinsichtlich der Lohnabrechnung vom 20. Dezember 2016 "mit aller Deutlich- keit" (Urk. 81/90 S. 9). Wenn jemand diese gefälscht habe, dann der Gesuchs- gegner (Urk. 81/90 S. 9).
5. In Kinderbelangen gilt unabhängig vom Verfahren die Untersuchungsma- xime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Danach hat der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, bis über die erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.4). Aus diesem Grund ist ein Gericht verpflichtet, Beweismassnahmen anzuordnen, falls diese zulässig und zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts notwendig sind (BGer 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017, E. 3.2.4.).
6. Der Gesuchsgegner hat im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Unterla- gen eingereicht: Die Steuererklärung 2016 (Urk. 21/6), die Schlussrechnung der Steuerjahre 2014 und 2015 (Urk. 21/20), die provisorischen Steuerrechnungen der Jahre 2016 und 2017 (Urk. 21/20), den Lohnausweis 2016 (Urk. 21/17), die Jahresrechnungen seiner GmbH für die Jahre 2014 bis 2016 (Urk. 21/18), die Kontobewegungen seines Postkontos (Nr. 1) für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 30. Juni 2017 (Urk. 21/19) sowie einen Darlehensvertrag mit seiner Mutter
- 16 - über Fr. 68'000.- (Urk. 21/7) und Abrechnungen über Kunden- beziehungsweise Kreditkartenschulden per Mai/Juni 2017 (Urk. 21/11-15). Im Berufungsverfahren legte der Gesuchsgegner überdies die Kontobewegungen seines Postkontos (Nr.
1) für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Oktober 2017 (Urk. 71/5) sowie eine Lohnabrechnung für das Geschäftsjahr 2017 (Urk. 89/2) ins Recht. Für die Jahre 2016 und 2017 liegen damit umfangreiche Unterlagen zur finanziel- len Situation des Gesuchsgegners im Recht (Steuererklärung, Kontobewegungen, Kartenabrechnungen, Lohnabrechnung). Anhand der Schlussrechnungen für die Steuerjahre 2014 und 2015 lässt sich zudem die finanzielle Situation des Ge- suchsgegners in den Vorjahren ableiten. Überdies hat der Gesuchsgegner die kompletten Jahresrechnungen seiner GmbH von 2016 bis ins Jahr 2014 (Urk. 21/18) ins Recht gelegt. Hierzu reichte er auch eine Mandatsbestätigung der Treuhandunternehmung G._____ Treuhand ein, welche bestätigt, die Buchhal- tung der GmbH des Gesuchsgegners seit 2009 vorgenommen zu haben (Urk. 89/3). Somit liegen die wesentlichen Unterlagen zur Beurteilung der finanzi- ellen Situation des Gesuchsgegners im Rahmen des summarischen Verfahrens vor.
7. Die von der Gesuchstellerin geforderten Unterlagen zielen im Wesentlichen auf eine Analyse des Ausgabeverhaltens des Gesuchsgegners ab. Anhand die- ses Ausgabeverhaltens kann jedoch nicht abschliessend nachgewiesen werden, ob das ausgegebene Geld aus Einkommen - oder wie vom Gesuchsgegner be- hauptet - aus Darlehen von Freunden und Familie stammt. Dies zeigt sich exemp- larisch anhand der von der Gesuchstellerin vorgebrachten Abrechnung der Su- percard Mastercard vom 23. Mai 2017 (Urk. 21/12). Gemäss der Gesuchstellerin ist diese Abrechnung und die darauf ersichtliche Zahlung von CHF 991.10 ein In- diz für die Existenz eines bisher unbekannten Postkontos des Gesuchsgegners (Urk. 81/68S. 10). Gemäss dem Gesuchsgegner stammt das Geld indes nicht von einem weiteren Konto, sondern aus einem Darlehen seiner Mutter. Tatsächlich spricht die am Tag der Überweisung der Supercard Mastercard belastete Einzah- lungsgebühr der Post für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Gesuchsgegners:
- 17 - Die Post erhebt solche Gebühren regelmässig beim Zahlungsempfänger von Ein- zahlungen am Postschalter und nicht bei Überweisungen von andern Postkonti. Die bereits im Recht liegenden Jahresrechnungen der Unternehmung des Ge- suchsgegners dokumentieren sämtliche Vermögensabflüsse der Gesellschaft bis ins Jahr 2014 zurück. Diese Buchhaltung wurde gemäss Mandatsbestätigung vom 16. Januar 2018 (Urk. 89/3) von einem Treuhandunternehmen geführt. Somit lässt sich glaubhaft bestimmen, welche Mittel der Gesuchsgegner der GmbH ent- nommen hat. Aus den vorgenannten Gründen ist der Editionsantrag der Gesuch- stellerin hinsichtlich der geforderten Unterlagen zum Ausgabeverhalten des Ge- suchsgegners abzuweisen.
8. Die Gesuchstellerin verlangt überdies die Edition von Jahresrechnungen der GmbH des Gesuchsgegners bis ins Jahr 2011 und Steuererklärungen des Gesuchsgegners bis ins Jahr 2007 zurück. Im Eheschutzverfahren ist grundsätz- lich auf die aktuelle Einkommenssituation abzustellen (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., 2014, Rz 2.136). Eine Ausnahme bildet die Berechnung des Einkommens von Selbständigerwerbenden. Hier wird dem schwankenden Einkommen Rech- nung getragen, indem grundsätzlich auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abgestellt wird (OGer ZH LY160041 vom 28.03.2017, E. 3.4.1). Wie vorstehend dargelegt, hat der Gesuchsgegner die einschlägigen Dokumente zur Bestimmung seines Einkommens bis ins Jahr 2014 dem Gericht beigebracht. Damit kann das Durchschnittseinkommen des Gesuchsgegners anhand von meh- reren Jahren beurteilt werden. Die entsprechenden Anträge um Edition von zu- sätzlichen Unterlagen des Unternehmens des Gesuchsgegners sind daher eben- falls abzuweisen.
9. Zusammenfassend sind die Editionsanträge der Gesuchstellerin vollum- fänglich abzuweisen. Die vorhandenen Unterlagen des Gesuchsgegners sind zur Erstellung des massgeblichen Sachverhalts und für eine sachgerechte Beurtei- lung seines Einkommens im Eheschutzverfahren ausreichend.
- 18 - IV. Materielles A. Besuchsrecht
1. Die Vorinstanz erteilte dem Gesuchsgegner ab dem 1. Mai 2018 neben dem Wochenendbesuchsrecht (jede zweite Woche von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr) auch ein wöchentliches Besuchsrecht von Mittwochnachmit- tag nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen. Dieses Besuchsrecht sei Teil der letzten Phase eines kontinuierlichen Wiederaufbaus des Kontakts zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ (Urk. 69 S. 21 f.).
2. Die Gesuchstellerin moniert, die vorinstanzliche Regelung entspreche nicht dem Kindeswohl und den Interessen von C._____. Gewichtige Gründe würden dafür sprechen, C._____ nur jeden zweiten Mittwochnachmittag durch den Ge- suchsgegner betreuen zu lassen. Einerseits sei die Machbarkeit dieses Besuchs- rechts fraglich, da der Gesuchsgegner sich künftig anstellen lassen müsse und kaum jeden Mittwochnachmittag seinen Sohn betreuen könne. Andererseits sei der Mittwoch künftig der einzige schulfreie Nachmittag und auch die Gesuchstelle- rin habe ein Interesse daran, mit C._____ schulfreie Nachmittage verbringen zu können. Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, C._____ wolle mittwochs auch seine Freunde zum Spielen treffen, was ihm bei einem Besuch beim Vater verwehrt sei. Gleiches gelte für die Ausübung eines Hobbies, welchem C._____ nur am Mittwochnachmittag nachgehen könne (Urk. 81/68 S. 5 f.).
3. Der Gesuchsgegner entgegnet, auf die Anträge der Gesuchstellerin hin- sichtlich des Besuchsrechts sei nicht einzutreten. Hierfür sei die KESB Horgen sowie der Besuchsbeistand und nicht das Obergericht Zürich sachlich zuständig. Überdies sei der Wunsch der Gesuchstellerin, ihren Sohn auch am Mittwoch- nachmittag sehen zu können, rein taktisch motiviert, da sie dadurch höhere Un- terhaltszahlungen des Gesuchsgegners erwarte. Der Gesuchsgegner könne durchaus an seiner neuen Arbeitsstelle am Mittwochnachmittag frei machen und die ausgefallenen Stunden am Samstag nachholen, dies sei sogar erfolgsver- sprechender für Kundenbesuche. Die Gesuchstellerin sitze ohnehin den ganzen
- 19 - Tag zu Hause oder im Fitnessstudio, weshalb sie auch an zwei Mittwochnachmit- tagen auf den Kontakt zu ihrem Sohn verzichten könne (Urk. 81/76 S. 5).
4. Die Gesuchstellerin lässt in ihrer Stellungnahme ausführen, die KESB habe lediglich die Aufgabe, die vom Gericht angeordneten Besuchszeiten zu überwa- chen und zu organisieren. Die Dauer und den Umfang des Besuchsrechts be- stimme das Gericht, womit das Obergericht durchaus zur Beurteilung zuständig sei. Es treffe gerade nicht zu, dass die Gesuchstellerin nicht an zwei Mittwoch- nachmittagen auf ihren Sohn verzichten könne. Sie beantrage nicht die komplette Streichung des Besuchsrechts am Mittwochnachmittag, sondern ersuche um eine Reduktion auf alle zwei Wochen. Sollte der Vater das Besuchsrecht am Mittwoch- nachmittag ohnehin so verstanden haben, dass dies nur jeden zweiten Mittwoch- nachmittag stattfinden solle, würden ohnehin übereinstimmende Anträge vorlie- gen und das Gesuch wäre gutzuheissen (Urk. 90 S. 6 f.).
5. Hinsichtlich der beim Entscheid über das Besuchsrecht relevanten Beurtei- lungskriterien kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil und die dort aufgeführten Zitate aus der Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 96 S. 19).
6. Die rechtliche Einschätzung des Gesuchsgegners hinsichtlich der Zustän- digkeit zur Festsetzung der Betreuungsanteile ist unzutreffend. Ist ein Schei- dungs- oder Eheschutzverfahren hängig, ist das Gericht zur Anordnung der Kin- desschutzmassnahmen zuständig (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbe- hörde wird hernach mit dem Vollzug der gerichtlichen Massnahme beauftragt (BGE 135 III 49, E. 4.1). Der Besuchsbeistand hat die Aufgabe, den persönlichen Verkehr zu überwachen und zu organisieren (Urk. 69 S. 60). Es liegt nicht in sei- ner Kompetenz, Betreuungsanteile festzulegen oder gar abzuändern. Somit ist das Obergericht zur Beurteilung der noch strittigen Betreuungsanteile zuständig.
7. C._____ ist derzeit in der Unterstufe. In dieser Schulstufe ist es üblich, dass Schüler mehr als einen freien Nachmittag zur Verfügung haben. Die Ge- suchstellerin legt keine Belege ins Recht, welche die Behauptung, C._____ werde nur noch einen schulfreien Nachmittag haben, stützen würden. Somit erweist sich
- 20 - das Argument der Gesuchstellerin, C._____ habe ausser dem Mittwoch keinen freien Nachmittag mehr, zumindest vorläufig als unzutreffend. Dem Vorbringen, C._____ bleibe aufgrund der Besuche beim Vater an seinem freien Nachmittag der Kontakt zu Freunden oder die Ausübung eines Hobbies verwehrt, ist nicht zu folgen. Sollte es gleichwohl zu Terminkollisionen kommen, ist es auch dem Ge- suchsgegner möglich, C._____ zu seinen Freunden oder einer Freizeitbeschäfti- gung zu fahren. Dies würde den Gesuchsgegner mehr in den Alltag von C._____ einbinden und wäre für die Vater-Sohn-Beziehung sogar wünschenswert.
8. Richtig ist demgegenüber, dass die Betreuungsmöglichkeit des Gesuchs- gegners am Mittwochnachmittag nicht geklärt ist. Der Gesuchsgegner bringt vor, den Mittwochnachmittag frei nehmen zu können, da er die verpassten Arbeits- stunden vom Mittwoch am Samstag nachholen könne. Er führt jedoch nicht aus, wie er die Arbeitsstunden in den Wochen, an denen er C._____ am Wochenende und mittwochs betreut, vor- respektive nachzuholen gedenkt. Darüber hinaus schreibt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsantwort mehrfach, die Gesuch- stellerin könne wenigstens an zwei Mittwochnachmittagen auf den Sohn verzich- ten. Er geht damit selbst von einem vierzehntägigen Rhythmus des Besuchs- rechts aus. Da vom Gesuchsgegner nicht näher aufgezeigt wurde, wie die wö- chentliche Betreuung von C._____ mittwochs mit seiner Arbeit vereinbart werden kann, ist der Antrag der Gesuchstellerin auf einen vierzehntägigen Betreuungs- rhythmus gutzuheissen.
9. Zusammenfassend ist der Antrag der Gesuchstellerin um Abänderung des Besuchsrechts gutzuheissen und die Dispositivziffer 5 Spiegelstrich drei des vor- instanzlichen Urteils dahingehend anzupassen, als der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet wird, C._____ ab dem 1. Mai 2018 an Wochenenden gerader Ka- lenderwochen von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr sowie in ungeraden Kalenderwochen vom Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis Donnerstag- morgen Schulbeginn zu sich respektive mit sich auf Besuch zu nehmen.
- 21 - B. Kinderunterhaltsbeiträge
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 400.- zuzüglich Kinderzulagen vom
1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Ab dem 1. Januar 2018 erhöhen sich die Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 2'134.- zuzüglich Kinderzulagen, wobei Fr. 890.- dem Barunterhalt und Fr. 1'244.- dem Betreuungsunterhalt von C._____ zukommen. Die Vorinstanz hielt fest, dass der gebührende Unterhalt von C._____ mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt sei. Bis zum 31. Dezem- ber 2017 fehle ein monatlicher Betrag von Fr. 3'339.-, wobei Fr. 2'849.- auf den Betreuungsunterhalt entfallen würden. Ab dem 1. Januar 2018 entstehe beim Be- treuungsunterhalt ein Fehlbetrag von Fr. 1'605.- (Urk. 69 S. 51 f.). Der Gesuchsgegner sieht in der ersten Phase keine Notwendigkeit zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen. Er beantragt, diese erst ab Januar 2018 und nur im Betrag von CHF 300.- nebst Kinderzulagen festzusetzen (Urk. 68 S. 5). Die Gesuchstellerin beantragt einen Kinderunterhalt von Fr. 3'740.- zuzüglich Kinder- zulagen ab dem 1. Juni 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Hiervon würden Fr. 890.- auf den Barunterhalt und Fr. 2'850.- auf den Betreuungsunterhalt von C._____ entfallen (Urk. 81/68 S. 14 und Urk. 77 S. 7).
2. Die Anträge der Parteien zum Kinderunterhalt basieren auf unterschiedli- chen Berechnungen des Einkommens und Bedarfs des Gesuchsgegners (Urk. 68 S. 4; Urk. 77 S. 4 ff.; Urk. 81/68 S. 6). Das Einkommen und der Bedarf der Ge- suchstellerin und von C._____ wurden nicht angefochten (Urk. 81/68 S. 6, Urk. 81/76 S. 6 und Urk. 81/90 S. 8).
3. Was die rechtlichen Prämissen in Bezug auf Kinderunterhalt anbelangt, kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 69 S. 25 ff.). Insbesondere wird auch auf die korrekten Ausführungen zur angewandten Methode der Unterhaltsberech- nung verwiesen (Urk. 69 S. 26 ff.).
- 22 -
4. Einkommen des Gesuchsgegners 4.1 Phase I 4.1.1 Die Vorinstanz berechnete das Einkommen des Gesuchgegners in zwei Phasen: Die erste Phase wurde von August bis Dezember 2017 und die zweite Phase ab Januar 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens festgesetzt. In der ersten Phase ging der Gesuchsgegner weiterhin einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit in seiner Unternehmung F._____ GmbH nach. Die Vorinstanz stützte sich zur Beurteilung seines Einkommens auf Lohnblätter der Monate Januar bis Juni 2017 (Urk. 69 S. 32) und bezifferte das monatliche Nettoeinkommen (exklusive Kinderzulagen) auf Fr. 1'594.80 (Urk. 69 S. 32). Die Gesuchstellerin wertet das gesuchsgegnerische Einkommen von Fr. 1'500.- für die erste Phase angesichts des Familienbedarfs als "schlicht absurd und nicht plausibel" (Urk. 81/68 S. 8). Dem Gesuchsgegner sei in der ersten Phase ein Net- toeinkommen von Fr. 7'500.- anzurechnen (Urk. 68 S. 132). Die vom Gesuchs- gegner eingereichten Unterlagen seien von diesem selbst erstellt worden und damit als reine Parteiaussagen zu werten. In der Vergangenheit habe der Ge- suchsgegner mit seinem Einkommen einen Familienbedarf von Fr. 7'600.- decken müssen (Urk. 81/68 S. 11). Der Gesuchsgegner selbst habe in der Befragung ei- nen Familienbedarf von Fr. 7'200.- bestätigt (Urk. 81/68 S. 11). Schliesslich bean- tragt die Gesuchstellerin, die Kinderunterhaltsbeiträge bereits ab Juni 2017 zuzu- sprechen. 4.1.2 Die Vorinstanz merkte das Getrenntleben der Parteien ab dem 5. Juni 2017 vor, bewilligte den Kinderunterhalt für C._____ jedoch ohne nähere Begründung erst ab August 2017. Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Aufnahme des Ge- trenntlebens, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob für C._____ ab 1. Juni 2017 Unterhalt zuzusprechen ist. 4.1.3 Bei Selbständigerwerbenden ist die finanzielle Verflechtung zwischen Pri- vathaushalt und Unternehmen regelmässig gross und der Gewinnausweis relativ leicht beeinflussbar (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., 2014, Rz 2.137). Daher wird
- 23 - bei der Berechnung des Einkommens von Selbständigerwerbenden auf das Durchschnittseinkommen einer Vergleichsperiode abgestellt (OGer ZH LE160045 vom 10.11.2016, E. III.3.4; OGer ZH LE150032 vom 21.01.2016, E. II.B.3.5; BGer 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2 ). Indem die Vorinstanz das Einkommen des Gesuchsgegners in der ersten Phase einzig auf die Lohnblätter der Monate Januar bis Juni 2017 stützte, wurde die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ge- suchsgegners nicht zuverlässig erstellt. Im Berufungsverfahren legte der Ge- suchsgegner seine Lohnabrechnung für das Geschäftsjahr 2017 ins Recht (Urk. 89/2). Demnach verdiente er im Jahr 2017 ein Nettoeinkommen von Fr. 31'500.-. Hiervon sind die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 2'400.- abzuzie- hen und der in der Lohnabrechnung belastete Betrag von Fr. 2'000.- für die Nut- zung des Privatfahrzeuges (im Bedarf entsprechend berücksichtigt) hinzuzurech- nen. Dies ergibt ein jährliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 31'100.-, was einem monatlichen Nettolohn von Fr. 2'592.- entspricht. Neben der Lohnabrechnung für das Jahr 2017 liegen auch die Jahresrechnungen der Unternehmung des Gesuchsgegners ab 2014 bis 2016 im Recht. Die Erfolgs- rechnungen weisen über die Jahre stark schwankende Dienstleistungserträge auf. Wurden im Jahr 2014 noch Fr. 163'018.- erwirtschaftet, waren es im Jahr 2016 nur noch Fr. 79'803.10. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz die Leis- tungsfähigkeit des Gesuchsgegners für die weitere Dauer seiner selbständigen Erwerbstätigkeit anhand eines Durchschnittserwerbs über mehrere Geschäftsjah- re bemessen müssen. Die vom Gesuchsgegner ins Recht gelegten Jahresrech- nungen von 2014 bis 2016 weisen in der Erfolgsrechnung eine jährliche Ausga- beposition "Personalaufwand" aus. Auf Vorhalt der Jahresrechnungen bestätigte der Gesuchsgegner in der vorinstanzlichen Anhörung, dass es sich dabei um sein jährliches Nettoeinkommen handle (Prot. I. S. 27). Somit ist das Nettoeinkommen des Gesuchsgegners über eine Vergleichsperiode von vier Jahren (2014 bis
2017) bekannt. 4.1.4 Dem Einwand der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe, gemessen am ehelichen Bedarf, wesentlich mehr verdienen müssen, kann nicht gefolgt wer- den. Der Gesuchsgegner konnte mit Belegen aufzeigen, dass er in den letzten Ehejahren zahlreiche Schulden angehäuft hat. Der Gesuchsgegner kompensierte
- 24 - durch die Anhäufung der Schulden seinen schwankenden Erwerb. Vor diesem Hintergrund kann vom Bedarf der Familie nicht auf das Einkommen des Ge- suchsgegners geschlossen werden. Der Gesuchsgegner seinerseits unterlässt es zu begründen, geschweige den glaubhaft zu machen, weshalb er vorbringt, in der ersten Phase gar keinen Unterhalt zu schulden. 4.1.5 Zusammenfassend ist in der ersten Phase, in welcher der Gesuchsgegner selbständig war und seinen Lohn aus seiner Gesellschaft bezog, auf den Durch- schnittswert der Nettoeinkommen der vergangenen vier Jahre abzustellen. Jahr Nettolohn pro Jahr Durchschnittl. Nettolohn pro Monat 2014 Fr. 31'118.65 Fr. 2'590.00 2015 Fr. 39'431.70 Fr. 3'285.00 2016 Fr. 27'250.00 Fr. 2'270.00 2017 Fr. 31'100.00 Fr. 2'590.00 Durchschnittl. Monatslohn 2014 - 2017 Fr. 2'685.00 Hieraus resultiert ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 2'685.- (exklusive Kinderzulagen). 4.2 Phase II 4.2.1 In der zweiten Phase ab Januar 2018 rechnete die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'500.- (exklusive Kinderzulagen) an (Urk. 69 S. 34 f.). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf frühere Löhne des Gesuchsgegners im Angestelltenverhältnis und auf den Verdienst eines Versicherungsmaklers im Aussendienst zwischen 30 und 40 Jah- ren gemäss dem Lohnbuch Schweiz 2017 (Fr. 6'298.- brutto; Urk. 69 S. 32). Der Gesuchsgegner bringt vor, er sei seit dem 1. Januar 2018 wiederum in einer Festanstellung bei der H._____ AG und verdiene dabei ein Nettoeinkommen von
- 25 - Fr. 3'800.- (Urk. 68 S. 4). Hierzu reicht er einen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der H._____ AG vom 23. Oktober 2017 (Urk. 71/3) ins Recht. Der Gesuchsgegner führt aus, er habe sich mit "viel Energie um eine feste Anstellung beworben und diese auch gefunden" (Urk. 68 S. 4). Es handle sich nicht um einen Gefälligkeits- vertrag; er habe nie mehr verdient, als er heute verdiene, und was früher "dazu gekommen" sei, seien Zuschüsse der Familie gewesen (Urk. 87 S. 5). Er gelte als türkischer "Hilfsarbeiter", der seine Lehre abgebrochen habe und in der Versiche- rungsbranche nicht über eine einschlägige Ausbildung verfüge (Urk. 81/76 S. 9). Die Zeiten, in denen Makler zwischen Fr. 5'000.- und 10'000.- verdient hätten, seien "längst vorbei" (Urk. 68 S. 4). Es sei gerichtsnotorisch, dass die …- Versicherung in den letzten Jahren eine Vielzahl von Arbeitsstellen abgebaut ha- be (Urk. 68 S. 4). Gemäss der Gesuchstellerin gibt es im Einkommen des Ge- suchsgegners keinen Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Phase. Demnach habe der Gesuchsgegner auch in der zweiten Phase ein Einkommen von Fr. 7'500.- beizubringen (Urk. 68 S. 12). Der Gesuchsgegner sage selbst, dass er als Angestellter teilweise bis zu Fr. 7'200.- verdient habe (Urk. 68 S. 13). Die beantragten Fr. 7'200.- entsprächen auch dem Lohnrechner "Salarium", wo- nach ungelernte Versicherungsmakler einen durchschnittlichen Lohn von Fr. 8'975.- verdienen würden (Urk. 68 S. 12). Die Vorinstanz habe den Gesuchs- gegner im Lohnbuch Schweiz 2017 falsch eingestuft, da er bald 40 Jahre alt und daher in einer höheren Kategorie einzustufen sei (Urk. 68 S. 12). 4.2.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, nie mehr verdient zu haben als in sei- ner heutigen Anstellung. Früher seien einzig noch Zuschüsse der Familie hinzu- gekommen. Dieser Aussage kann nicht gefolgt werden. Noch vor Vorinstanz gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, als angestellter Versicherungsmakler zwischen Fr. 4'500.- und Fr. 7'200.- verdient zu haben (Prot. I. S. 25). Dieses Einkommen ist klar höher als der nun vorgebrachte Lohn von Fr. 3'800.-. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, seine aktuelle Anstellung mit "viel Energie" gefunden zu haben. Aufgrund seiner Ausbildung und Nationalität habe er auf dem Arbeitsmarkt kaum Chancen gehabt. Diese Aussage des Gesuchsgegners ist nicht glaubhaft. Vor seiner Selbständigkeit hatte der Gesuchsgegner mit derselben Ausbildung und derselben Nationalität gemäss eigenen Angaben Anstellungen mit Einkünften
- 26 - zwischen Fr. 4'500.- und Fr. 7'200.-. Nun, da der Gesuchsgegner in derselben Sparte eine zusätzliche - über zehnjährige - Berufserfahrung als Selbständiger- werbender nachweisen kann, sollen sich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt ver- schlechtert haben. Weshalb dem so ist, wurde vom Gesuchsgegner weder sub- stantiiert vorgebracht noch belegt. Der Gesuchsgegner begnügt sich mit der Be- hauptung, es sei gerichtsnotorisch, dass beispielsweise die …-Versicherung in den letzten Jahren eine Vielzahl von Arbeitsstellen abgebaut habe, und die Zei- ten, in denen Makler zwischen CHF 5'000.- und CHF 10'000.- verdienen konnten, seien längst vorbei. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungspflicht nicht. Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung eines hypothetischen Einkommens zu Recht auf die bisherige Tätigkeit des Gesuchsgegners und sein vor der Anstel- lung bei der F._____ GmbH erzieltes Einkommen abgestellt und dabei auch das Lohnbuch Schweiz 2017 herangezogen (Urk. 69 S. 33 f.). Will dies der Gesuchs- gegner anfechten, hat er substantiiert darzutun, weshalb es ihm dennoch nicht möglich ist, dieses Einkommen zu erzielen. Nicht massgeblich ist, dass er sich nun zu einem markant tieferen Lohn hat anstellen lassen, als ihm die Vorinstanz angerechnet hat. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wird nämlich dem Verpflichteten auferlegt, dasjenige Einkommen zu erzielen, welches mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen tatsächlich erzielt werden kann (BGE 128 III 4, E. 4a ff.). Folglich ist dem Gesuchsgegner ein höheres als das derzeit erzielte Einkommen durchaus zumutbar und möglich. 4.2.3 Hinsichtlich der Höhe des erzielbaren Lohnes ist unter Anderem auf das Salarium (www.lohnrechner.bfs.admin.ch) zu verweisen. Hier müssen im Internet mindestens sechs obligatorische Kriterien angegeben werden. Weitere Angaben sind freiwillig. Wenn keine Kategorie ausgewählt wird, verwendet das Salarium den häufigsten Wert, der in der Erhebung beobachtet wurde. Konkret ist vorlie- gend von folgenden Kriterien auszugehen: Region: Zürich (ZH) Branche: 65 Versicherungen, Pensionskassen (ohne Sozialver- sicherung) Berufsgruppe: 33 Nicht akademische betriebswirtschaftliche u. kauf- männische Fachkräfte
- 27 - Stellung im Betrieb: Ohne Kaderfunktion Wochenstunden: 42 Ausbildung: Unternehmensinterne Ausbildung Alter: 39 Dienstjahre: 0 (häufigster Wert Salarium) Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte 12/13 Monatslohn: 12. Monatslohn Sonderzahlungen: Ja (häufigster Wert Salarium) Stunden/Monatslohn: Monatslohn Niedergelassene: Kat. C Bei der Anwendung dieser Kriterien resultiert ein Medianbruttolohn von Fr. 6'830.-. Zieht man hiervon einen Betrag von Fr. 780.- für die Sozialbeiträge ab (vgl. https://www.ethz.ch/de/die-eth-zuerich/arbeiten-lehren-forschen/welcome- center/services-und-downloads/lohnrechner.html, Jahreslohn: 81'960.-, Beschäf- tigungsgrad: 100%, Alter: 39), kann der Gesuchsgegner gemäss Salarium einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6'050.- erzielen. Die Vorinstanz stützte die Höhe des hypothetischen Einkommens auf das Lohn- buch Schweiz 2017 der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, wonach ein Versicherungsmakler im Aussendienst im Alter zwischen 30 und 40 Jahren einen Bruttolohn von Fr. 6'298.- erzielen kann. Im Lohnbuch Schweiz erfolgt die Alters- einstufungen in Zehnjahreskategorien. Die einzelnen Einstufungen weisen daher merkliche Lohnunterschiede auf. Aktuell ist der Gesuchsgegner über 39 Jahre alt. Aufgrund der grossen Altersspanne in den jeweiligen Kategorien rechtfertigt sich eine Einstufung des Gesuchsgegners in die Lohnklasse ab 40 Jahren. In dieser Lohnklasse kann der Gesuchsgegner ein Bruttoeinkommen von Fr. 6'958.- erzie- len. Hiervon sind die Sozialbeiträge von Fr. 797.- (wiederum: https://www.ethz.ch/de/die-eth-zuerich/arbeiten-lehren-forschen/welcome- center/services-und-downloads/lohnrechner.html, Bruttojahreslohn: Fr. 83'496, Beschäftigungsgrad: 100%, Alter: 40) abzuziehen. Somit kann der Gesuchsgeg- ner gemäss der Einstufung nach dem Lohnbuch Schweiz 2017 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'161.- erwirtschaften. Überdies sind die Löhne des Ge- suchsgegners in früheren Anstellungen zu berücksichtigen. Gemäss den Anga-
- 28 - ben des Gesuchsgegners waren dies bis zu Fr. 7'200.-. Unter Berücksichtigung all dieser Informationen rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner ein hypotheti- sches Nettoeinkommen (exklusive Kinderzulagen) von Fr. 6'100.- anzurechnen. 4.2.4 Ein hypothetisches Einkommen darf grundsätzlich nicht rückwirkend, son- dern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist angerechnet werden (OGer ZH LE160046 vom 07.11.2016, E.III.3.2.4). Entscheidend ist dabei, inwie- weit die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 3.3. m.w.H.). Massgebend ist damit die Zu- stellung des erstinstanzlichen Urteils (OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. III.C.3.3). Ab der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils im Juli 2017 (Urk. 42/2) war es für den Gesuchsgegner damit voraussehbar, dass er einen hö- heren Verdienst würde erzielen müssen. Die rückwirkende Anrechnung ab dem
1. Januar 2018 ist vorliegend gerechtfertigt. 4.2.5 Zusammengefasst ist dem Gesuchsgegner in der zweiten Phase, d.h. ab dem 1. Januar 2018, ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 6'100.- zumut- bar und möglich.
5. Bedarf des Gesuchsgegners 5.1 Die Vorinstanz setzte den Bedarf des Gesuchsgegners auf Fr. 3'366.- fest. Der Gesuchsgegner bemängelt den für seine Krankenkassenprämien eingesetz- ten Betrag von CHF 157.- (Urk. 68 S. 5): Er bezahle per 1. Januar 2018 einen Prämienbetrag von Fr. 312.- (Urk. 68 S. 5). Überdies habe er in E._____ eine Zweizimmerwohnung zum Preis von CHF 1'490.- inklusive Nebenkosten gefun- den (Urk. 87 S. 2). Sein Bedarf sei entsprechend höher. Die Gesuchstellerin rügt die seitens der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners für die erste Phase eingesetzten Wohnkosten. Der Gesuchsgegner habe in seinem Büro gewohnt, weshalb ihm auch keine Wohnkosten entstanden seien (Urk. 81/68 S. 13). Hin- sichtlich des neuen Mietvertrages bringt die Gesuchstellerin vor, die Akontozah-
- 29 - lungen von Fr. 200.- für Nebenkosten würden bei einem Einpersonenhaushalt nicht vollständig benötigt (Urk. 94 S. 2). Zusammenfassend sind damit in der ersten Phase die Wohnkosten und in der zweiten Phase die Krankenkassenprämien und die Wohnnebenkosten des Ge- suchsgegners strittig. 5.2 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner über beide Phasen einen monatlichen Betrag von Fr. 1'400.- für Wohnkosten an. Der Gesuchsgegner lebte jedoch in der ersten Phase unbestrittenermassen in den Lokalitäten seines Unter- nehmens (Urk. 87 S. 2). Die Kosten für die Räumlichkeiten des Unternehmens wurden von der GmbH getragen (vgl. Urk. 21/18). Der Gesuchsgegner hatte da- mit in der ersten Phase keine effektiven Wohnkosten. Somit sind dem Gesuchs- gegner in der ersten Phase keine Wohn- und Nebenkosten anzurechnen. In der zweiten Phase sind lediglich die Nebenkosten der neuen Wohnung des Gesuchsgegners strittig. Da vorliegend jedoch der Mietvertrag auf eine Person ausgestellt ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch die Nebenkosten auf eine Person ausgerichtet sind (Urk. 89/1). Überdies ist der Nebenkostenbe- trag von Fr. 200.- für eine Zweizimmerwohnung auch bei einem Einpersonen- haushalt durchaus gerichtsüblich, weshalb sich die Anrechnung des Betrags von Fr. 200.- rechtfertigt. Somit ist dem Gesuchsgegner in der ersten Phase für die Wohn- und Nebenkosten kein Betrag einzusetzen und in der zweiten Phase ent- stehen ihm Kosten von Fr. 1'490.- pro Monat. 5.3 Es trifft zu, dass der Gesuchsgegner ab Januar 2018 eine Krankenkassen- prämie von Fr. 312.- hat. Da dem Gesuchsgegner in der zweiten Phase, mithin ab Januar 2018, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'100.- angerechnet wird, darf auch nicht mehr von einer Prämienverbilligung ausgegangen werden. Damit ist die Rüge des Gesuchsgegners hinsichtlich der Höhe der ihm angerechneten Krankenversicherungsprämien gerechtfertigt. Dem Gesuchsgegner ist in der zwei- ten Phase ab Januar 2018 im Bedarf ein Betrag von Fr. 312.- für die Krankenver- sicherungsprämie einzusetzen. Im Jahr 2017 kam der Gesuchsgegner in den Ge- nuss einer Prämienvergünstigung (Urk. 21/5) weshalb in der ersten Phase weiter-
- 30 - hin von monatlichen Krankenversicherungsprämien von rund Fr. 157.- auszuge- hen ist. 5.4 Zusammenfassend hat der Gesuchsgegner damit in der ersten Phase ei- nen Bedarf von Fr. 1'936.-. In der zweiten Phase ist ihm ein Bedarf von Fr. 3'589.- anzurechnen. Bedarfsposition Gesuchsgegner 1. Phase 2. Phase Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohn- inkl. Nebenkosten 0.00 1'490.00 KVG 157.00 312.00 Kommunikation inkl. Billag 120.00 120.00 Mobilitätskosten 242.00 242.00 Auswärtige Verpflegung 217.00 217.00 Total Bedarf 1'936.00 3'581.00
6. Unterhaltsberechnung 6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen resultiert sowohl für die erste wie auch für die zweite Phase eine höhere Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners und damit in beiden Phasen höhere Unterhaltsbeiträge für C._____. 6.2 In der ersten Phase ist von einem Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 2'685.- auszugehen. Nach der Deckung seines Bedarfs von Fr. 1'936.- verbleiben dem Gesuchsgegner noch rund Fr. 750.-. Der Gesuchsgegner hat da- her in der ersten Phase vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 einen Un- terhaltsbetrag von Fr. 750.- zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen an C._____ zu leisten. Der Betrag wird vollumfänglich dem Barunterhalt von C._____ (in der Höhe von Fr. 1'090.-; vgl. Urk. 69 S. 49) angerechnet. Demnach bleibt der
- 31 - Barunterhalt im Umfang von Fr. 340.- ungedeckt. Der Betreuungsunterhalt von C._____ bleibt vollständig ungedeckt. Diese Mankoberechnung erfolgt ohne Be- rücksichtigung allfälliger Kinder- und Familienzulagen. 6.3 In der zweiten Phase ist dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkom- men von Fr. 6'100.- (exklusive Kinder- und Familienzulagen) anzurechnen. Die- sem Einkommen steht ein Bedarf von Fr. 3'581.- gegenüber. Damit verbleibt dem Gesuchsgegner nach Deckung seines Bedarfs ein Überschuss von Fr. 2'519.-. Diesen Überschuss bzw. gerundet Fr. 2'520.- hat der Gesuchsgegner zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen an den Unterhalt von C._____ zu leisten. Dabei entfallen Fr. 1'090.- auf den Bar- und gerundet Fr. 1'430.- auf den Betreu- ungsunterhalt von C._____. Der Betreuungsunterhalt von C._____ wird im Um- fang von Fr. 1'419.- nicht gedeckt. Diese Mankoberechnung erfolgt ohne Berück- sichtigung der Kinder- und Familienzulagen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und sprach entsprechend keine Parteientschädigungen zu (Urk. 69 S. 53 ff.). Diese Kosten- und Entschädigungsregelung wurde im Berufungsverfahren nicht ange- fochten. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Auch nach der vorgenommenen Korrektur des angefochtenen Urteils er- scheint eine hälftige Kostenauferlegung für das erstinstanzliche Verfahren ange- messen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 69 S. 53 ff., Dispositivziffer 14 bis 16) ist demnach zu bestätigen.
- 32 - B. Zweitinstanzliches Verfahren
1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine pau- schale Entscheidgebühr von Fr. 4'500.– festzusetzen.
2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Kinderunterhaltsbeiträge sowie ein kleiner Teil des Besuchsrechts. Überdies wa- ren Editionsanträge der Gesuchstellerin zu beurteilen. Hinsichtlich der nicht- finanziellen Kinderbelange sind die Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer - unabhängig vom Verfahrensausgang - den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Vorliegend besteht keine Veran- lassung, von dieser Praxis abzuweichen, so dass die Verfahrenskosten bezüglich der Kinderbelange den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind.
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf die Kinderunterhalts- beiträge richten sich demgegenüber nach Obsiegen und Unterliegen. Der Ge- suchsgegner beantragt eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 300.- und eine Unterhaltspflicht ab Januar 2018 (Urk. 68 S. 2 f.). Damit verlangt er aus- gehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von drei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens die Festsetzung eines Unterhalts- anspruchs von insgesamt Fr. 8'700.- (29 x Fr. 300.-). Die Gesuchstellerin ersuchte um Beiträge von Fr. 3'740.- ab dem Getrenntleben (Urk. 81/68 S. 2 f.), mithin um Unterhaltsbeiträge von Fr. 134'640.- (36 x Fr. 3'740.-). Im Ergebnis beträgt die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von drei Jahren insgesamt Fr. 78'330.- (7 x Fr. 750.- + 29 x Fr. 2'520.-). Mit dem vorliegenden Entscheid erfahren die Un- terhaltsbeiträge im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil zwar eine leichte Erhö- hung, jedoch nicht im von der Gesuchstellerin beantragten Umfang. Der Ge- suchsgegner unterliegt beim Kinderunterhalt mehrheitlich. Jedoch unterliegt die Gesuchstellerin bei ihren Editionsbegehren vollumfänglich. Vor diesem Hinter-
- 33 - grund hält sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Berufungsverfah- ren gesamthaft betrachtet in etwa die Waage. Die Prozesskosten für das Beru- fungsverfahren sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteient- schädigungen wettzuschlagen.
4. Den Parteien wurde mit Beschluss vom 5. Januar 2018 (Urk. 83) für das vor- liegende Berufungsverfahren bereits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. Infolge dessen sind die Gerichtskos- ten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 8 (ohne 5 Lemma 3) so- wie 12 und 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die von der Gesuchstellerin gestellten Editionsbegehren werden abgewie- sen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
- [Lemma 1: unverändert (rechtskräftig)]
- [Lemma 2: unverändert (rechtskräftig)]
- ab 1. Mai 2018 jeweils in geraden Kalenderwochen von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und in ungeraden Kalenderwochen
- 34 - am Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen Schulbeginn;
- [Lemma 4: unverändert (rechtskräftig)]
- [Lemma 5: unverändert (rechtskräftig)] [weitere Besuchsregelungen: unverändert (rechtskräftig)]
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende monatli- che, jeweils im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Kinderunter- haltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Famili- enzulagen, zu bezahlen:
- Fr. 750.- rückwirkend ab 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017
- Fr. 2'520.- ab 1. Januar 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (wobei Fr. 1'090.- auf den Barunterhalt und Fr. 1'430.- auf den Betreu- ungsunterhalt entfallen).
3. Mit dem festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C._____ nicht gedeckt. Bis zum 31. Dezember 2017 fehlt (ohne Berücksichtigung allfälliger Kinder- und Familienzulagen) monat- lich ein Barbetrag von Fr. 340.- und der komplette Betreuungsunterhalt von Fr. 2'849.-. Ab dem 1. Januar 2018 fehlt (wiederum ohne Berücksichtigung der Kinder- respektive Familienzulagen) monatlich ein Betrag von Fr. 1'419.- , welcher gänzlich auf den Betreuungsunterhalt entfällt.
4. Der festgesetzte Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2 bzw. die festgestellten Mankos gemäss Ziff. 3 basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien:
- Monatliches Nettoeinkommen des Sohnes C._____: Fr. 200.-
- Monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin: Fr. 0.-
- Vermögen der Gesuchstellerin: Fr. 0.-
- 35 -
- Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners (exkl. Kinderzulagen):
1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 2'685.- ab 1. Januar 2018 (hypothetisch) Fr. 6'100.-
- Vermögen des Gesuchsgegners Fr. -62'901.-
- Kinderunterhalt: Barbedarf des Sohnes C._____ Fr. 1'090.- Betreuungsunterhalt des Sohnes C._____ Fr. 2'849.-
- Notbedarf der Gesuchstellerin: Fr. 3'214.-
- Notbedarf des Gesuchsgegners: vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 Fr. 1'936.- ab dem 1. Januar 2018 Fr. 3'581.-
5. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 14 bis 16) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.- festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 97A, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen (im Dispositivauszug Zif-
- 36 - fer 1 des Beschlusses und Ziffern 1 und 9 des Urteils) sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Peterhans versandt am: mc