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LE170064

Eheschutz

Zürich OG · 2018-03-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben zwei erwachsene Kinder (Urk. 1 S. 6). Am 19. Dezember 2016 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid ent- nommen werden (Urk. 58 = Urk. 63 S. 4 f.). Am 9. Oktober 2017 erliess die Vor- instanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 63 S. 32 ff.).

- 4 -

E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner beherrsche eine GmbH, bei wel- cher er angestellt sei und Lohn beziehe. Faktisch komme ihm die Stellung eines Selbständigerwerbenden zu. Bei solchen sei das massgebliche (Durchschnitts-) Einkommen grundsätzlich anhand der Steuererklärungen, Geschäftsabschlüsse und Jahresrechnungen der letzten drei Jahre zu ermitteln. Einzurechnen seien Abschreibungen und Rückstellungen, die zur Bildung von Ersparnissen führten, sowie offene und verdeckte Privatbezüge und Gewinnausschüttungen. Vorliegend sei bei der Ermittlung des Einkommens auf die letzten vier Jahre abzustellen, um der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Abwärtstendenz infolge einer ver- schlechterten wirtschaftlichen Lage sowie der reduzierten Leistungsfähigkeit auf- grund gesundheitlicher Probleme genügend Rechnung zu tragen. Das massgebli- che Einkommen für die Jahre 2014 bis 2016 ergebe sich aus den Lohnausweisen, wobei dem im Lohnausweis 2014 ausgewiesenen Nettolohn der ausbezahlte Bo- nus von Fr. 67'808.– netto hinzuzurechnen sei. Für das Jahr 2017 sei auf die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Juni abzustellen. In der Folge sei beim

- 6 - Gesuchsgegner von einem monatlichen Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 14'580.– auszugehen (Urk. 63 S. 11 ff.).

E. 1.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie es für gerechtfertigt halte, für die Ermittlung seines Einkommens das Durch- schnittseinkommen der vergangenen dreieinhalb Jahre heranzuziehen. Insbeson- dere habe sie sich weder mit seinen Ausführungen in der Gesuchsantwort (Urk. 15 Rz. 32 ff.), noch mit denjenigen anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 45 Rz. 3 ff.), noch denjenigen zu seinem Gesundheitszustand, noch dem aus der eingereichten Bilanz 2016 hervorgehenden erheblichen Verlust (Urk. 46/69) aus- einander gesetzt. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz ver- letzt. Zudem habe sie sich zur Tatsache, dass künftig keine Korrektur des Ein- kommens nach oben zu erwarten sei, nicht geäussert. Damit habe sie seinen An- spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Er halte da- ran fest, dass die Abwärtstendenz seines Einkommens unaufhaltbar sei und er auch künftig aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit und des schwierigen wirtschaftlichen Umfelds nicht mehr als Fr. 6'800.– netto pro Monat verdienen könne (Urk. 62 S. 9).

E. 1.3 Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, sie habe vor Vorinstanz das vom Gesuchsgegner in den Jahren 2012 bis 2015 erzielte Einkommen von durch- schnittlich Fr. 25'000.– netto pro Monat (einschliesslich Bonus und Gewinnaus- schüttungen) detailliert dargelegt. In den Jahren 2016 und 2017 könne auf Grund- lage des Auszugs des Geschäftskontos von einem Einkommen in derselben Höhe ausgegangen werden. Sie habe sich damit begnügt, für die Unterhaltsberechnung auf das vom Gesuchsgegner erzielte "Familieneinkommen" (ohne Boni und Ge- winnausschüttungen) von Fr. 17'262.– abzustellen. Die Vorinstanz sei jedoch von einem Einkommen von bloss Fr. 14'580.– ausgegangen, was willkürlich und sachverhaltswidrig sei. Denn, obwohl sie von einem Selbständigerwerbenden ausgegangen sei, habe sie entgegen ihren eigenen Ausführungen in den Jahren 2016 und 2017 Boni, Gewinnausschüttungen und Rückstellungen nicht berück- sichtigt. Zudem habe der Gesuchsgegner ab 2016 seinen Lohn um die Hälfte re- duziert, obwohl im Geschäftsjahr 2016 Honorare in der Höhe von Fr. 354'372.–

- 7 - und im ersten Halbjahr 2017 solche von Fr. 213'846.90 eingegangen seien. Auf- grund dieser Honorare hätte sich der Gesuchsgegner im Jahr 2016 ohne Weite- res einen Lohn und Bonus in jeweils gleicher Höhe wie 2015 auszahlen können (Urk. 70 S. 4 ff.).

E. 1.4 Der Gesuchsgegner ist Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH mit Einzelunterschrift. Da er drei Viertel der Stammanteile besitzt (vgl. www.zefix.ch), ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 63 S. 13 E. V/2.2.3) davon auszu- gehen, dass er die Gesellschaft beherrscht. Auf dieser Grundlage ging die Vorin- stanz zu Recht davon aus, dass das Einkommen des Gesuchsgegners so zu be- stimmen ist, wie wenn er selbständig erwerbend wäre (a.a.O.). Das bedeutet, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners nicht nur anhand sei- nes Lohns, sondern auch unter Einbezug seines Anteils am Gewinn der Gesell- schaft zu bestimmen ist, und zwar ungeachtet dessen, ob der Gewinnanteil dem Unternehmen entnommen wird oder nicht (OGer ZH LE160021 vom 23. Septem- ber 2016, E. II/A/6.2.4; OGer ZH LE130028 vom 26. November 2013, E. 3.4.b).

E. 1.5 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögens- standsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ord- nungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selb- ständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmer- haushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als schwierig erweisen. Um ein einigermassen zu- verlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei und bei grösseren Schwankungen allenfalls mehr – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlech- te Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als mass- gebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausser-

- 8 - ordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen. Gleichermassen müssen in der Jahresrechnung ausgewiesene, rein buchmässi- ge, d.h. nicht liquiditätswirksame Einnahmen, wie z.B. die Auflösung von Rück- stellungen, denen keine entsprechende Ausgabenposition gegenübersteht, bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens unberücksichtigt bleiben (BGer 5A_857/2016 vom 8. November 2017, zur amtlichen Publikation bestimmt, E. 5.1; BGer 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017, E. 3.2.2; BGer 5A_684/2011 vom

31. Mai 2012, E. 2.2; BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 2; BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3a).

E. 1.6 Diesen Grundsätzen lebte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht nach. So berücksichtigte sie die (gemäss Darstellung des Gesuchsgegners, Urk. 16/14) während der von ihr als massgebend erachteten Zeitperiode (2014 bis Mitte 2017) erfolgten Gewinnausschüttungen (Fr. 101'000.–) nicht (vgl. Urk. 63 S. 13 ff. E. 2.2.3.1 ff.). Zudem führte sie aus, der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Abwärtstendenz bei dessen Einkommen (infolge einer verschlechter- ten wirtschaftlichen Lage sowie der aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme reduzierten Leistungsfähigkeit) werde genügend Rechnung getragen, indem bei der Ermittlung des Einkommens auf die letzten vier Jahre abgestellt werde (Urk. 63 S. 13). Dem kann nicht gefolgt werden, da mit dieser Vorgehensweise gerade das ertragsstärkste Geschäftsjahr 2014 (vgl. Urk. 16/14) zusätzlich be- rücksichtigt wurde, so dass der auf dieser Basis errechnete Durchschnittswert hö- her ausfiel als wenn nur die Erträge ab Mitte 2014 bzw. ab 2015 berücksichtigt worden wären. 1.7.1. Nachfolgend ist die massgebende Zeitperiode für die Ermittlung des Ein- kommens des Gesuchsgegners zu bestimmen. Dafür ist zu prüfen, ob die Erträge wie vom Gesuchsgegner behauptet in den vergangenen Jahren stetig sanken. In diesem Zusammenhang macht die Gesuchstellerin geltend, bei der vom Ge- suchsgegner mit Eingabe vom 4. Januar 2018 nachgereichten Jahresrechnung 2016 (Urk. 77/7) handle es sich um ein nicht zu berücksichtigendes unechtes No- vum, da sie bereits vor Vorinstanz hätte eingereicht werden können (Urk. 83 S. 1). Allerdings datiert die Jahresrechnung erst vom 4. Dezember 2017 (vgl. Fusszeile

- 9 - in Urk. 77/7). Es handelt sich somit um ein echtes Novum, welches unter Berück- sichtigung der Feiertage um den Jahreswechsel rechtzeitig eingereicht wurde und daher vorliegend zu berücksichtigen ist. Für das Jahr 2017 liegt noch keine Jah- resrechnung vor. Die Erträge können jedoch näherungsweise aus dem vom Ge- suchsgegner eingereichten Kontoauszug betreffend das Geschäftskonto der Ge- sellschaft bei der Credit Suisse (1.1.2017 - 29.12.2017) hergeleitet werden. Die- sem lassen sich nebst einer Einzahlung des Gesuchgegners von Fr. 29'995.– so- wie einer Bareinzahlung von Fr. 50'000.– (nach Darstellung des Gesuchsgegners aus dessen Mitteln, Urk. 85 S. 4) weitere Gutschriften in der Höhe von rund Fr. 340'000.– entnehmen (vgl. Urk. 77/8). 1.7.2. Die Erträge ab dem Geschäftsjahr 2014 präsentieren sich demnach wie folgt (vgl. Urk. 16/14, 21/12 S. 9, 77/7; alle Beträge gerundet): − 2014: Fr. 484'000.– − 2015: Fr. 460'000.– − 2016: Fr. 270'000.– − 2017: ca. Fr. 340'000.– (nicht mehrwertsteuerbereinigt) Bezüglich der Erträge im Jahr 2016 ist Folgendes zu bemerken: Die Gesuchstel- lerin bestreitet in der Berufungsantwort (wie bereits vor Vorinstanz, vgl. Urk. 20 S. 12), dass sich der Ertrag der Gesellschaft wie vom Gesuchsgegner behaupte- tet auf bloss rund Fr. 270'000.– belief. Sie begründet dies mit einem Ausdruck ei- nes Kontoblatts aus der Buchhaltung betreffend die Periode von Anfang Januar 2016 bis Ende September 2016, gemäss welchem auf dem Konto der Gesell- schaft bei der Credit Suisse Zahlungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 312'000.– eingegangen waren (Urk. 21/7 S. 10). Im gesamten Geschäftsjahr 2016 sei sodann ein Honorarvolumen von rund Fr. 354'000.– eingegangen (Urk. 46/72a). Die Behauptung des Gesuchsgegners, die Erträge der Gesellschaft seien ab 2016 massiv zurückgegangen, sei daher unhaltbar. Vielmehr sei er im Jahr 2016 in der Lage gewesen, sich weiterhin einen Lohn in der Höhe von Fr. 16'800.– brutto pro Monat sowie einen Bonus in gleicher Höhe wie im Vorjahr zu bezahlen (Urk. 70 S. 5 ff. und Urk. 83 S. 4). Die Gesuchstellerin scheint dabei zu übersehen, dass im Betrag von Fr. 354'000.– offensichtlich auch Zahlungen für

- 10 - bereits im Jahr 2015 erbrachte und auch in diesem Geschäftsjahr erfolgswirksam verbuchte Leistungen enthalten sind (in der Bilanz 2015 wurden Debitorenforde- rungen in der Höhe von Fr. 79'166.– ausgewiesen [vgl. Urk. 21/12 S. 7]). Das be- trifft namentlich Buchungen betreffend das Gegenkonto 1100 (Debitorenforderun- gen) bzw. mit einer Rechnungsnummer im Format 8XXX im Umfang von Fr. 79'169.39 (vgl. Urk. 21/7 S. 1-6; die erste Ziffer scheint das achte Geschäfts- jahr [2015] zu bezeichnen, vgl. Urk. 16/14 und Urk. 21/7 S. 2 [Buchung "D._____ SA, … [Ort] - RG 8061 (2015)"]). Vor diesem Hintergrund lassen sich die in der Erfolgsrechnung 2016 ausgewiesenen Erträge plausibilisieren, weshalb die Ge- suchstellerin nicht glaubhaft zu machen vermag, dass der Gesuchsgegner im Ge- schäftsjahr 2016 höhere Erträge erzielte als in der Erfolgsrechnung ausgewiesen wurden. 1.7.3. Aus den vorerwähnten Ertragszahlen geht entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners nicht hervor, dass diese stetig sinken würden, zumal die Diffe- renz zwischen dem Ertrag im Jahr 2014 und demjenigen des Jahres 2015 bloss 5% beträgt. Hingegen ist der Einbruch im Jahr 2016 mit 42% markant. Der Ge- suchsgegner führt diesen einerseits auf die Wirtschaftslage und andererseits sei- ne angeschlagene Gesundheit zurück (vgl. Urk. 62 S. 9). Er machte bereits vor Vorinstanz geltend, er könne infolgedessen auch in Zukunft nur noch Fr. 6'800.– netto pro Monat verdienen (Urk. 45 S. 3). 1.7.4. Zunächst ist auf die geltend gemachte Verschlechterung der Wirtschaftsla- ge einzugehen. Der Gesuchsgegner hatte diesbezüglich vor Vorinstanz ausge- führt, ab 2009 bis 2014 habe er für die Gesellschaft mehrjährige Projekte akquirie- ren können, welche zwischen 80% bis 90% zum Umsatz beigetragen hätten. Die- se Projekte hätten ihm eine Grundauslastung von über 50% gewährleistet. Sie seien aber nur möglich gewesen, weil einer der Auftraggeber, das E._____, redu- zierte Anforderungen gestellt habe und er zudem auf einen externen Mitarbeiter habe zurückgreifen können. Dennoch habe er zum Teil 70 Stunden pro Woche gearbeitet. Im Jahr 2016 sei der Umsatzanteil von Grossprojekten von über 80% auf noch 14% gesunken, denn seit Ende 2014 stottere der Energiemarkt und es würden nur noch kleinere Aufträge ausgelöst. Zudem werde auch von der öffentli-

- 11 - chen Hand im Bereich des Infrastrukturunterhalts zunehmend gespart. Dement- sprechend habe er bei drei Aufträgen letztlich nur einen Bruchteil der offerierten Leistungen ausführen können (Urk. 15 S. 8 ff.). Die Gesuchstellerin bestritt, dass sich die Auftragslage ab 2016 als ungenügend präsentiert habe, und führte aus, der Gesuchsgegner habe sich vor lauter Anfragen und Aufträgen kaum retten können (Urk. 20 S. 11 Rz. 16). Letztere Behauptung bestritt der Gesuchsgegner nicht ausreichend konkret (vgl. Urk. 45 S. 4 Rz. 12). Zudem führte er anlässlich der Verhandlung vom 23. August 2017 aus, er arbeite aktuell wieder 65 Stunden pro Woche (Urk. 47A S. 27), was bei einer ungenügenden Auftragslage oder Aus- lastung kaum der Fall gewesen wäre. Weiter mag zwar sein, dass der Energie- markt seit 2014 stottert und aus diesem Grund weniger Investitionen getätigt wer- den. Der Gesuchsgegner zeigte vor Vorinstanz allerdings nicht ausreichend sub- stantiiert auf, inwiefern sich dies konkret auf seine Auftragslage und/oder Auslas- tung (im Vergleich zu den Vorjahren) auswirkte. Allein der Umstand, dass er drei Projekte nicht im offerierten, sondern nur in einem deutlich reduzierten Umfang ausführen konnte (vgl. Urk. 15 S. 14 f.), lässt nicht darauf schliessen, dass er die vor 2016 erzielten Umsätze aufgrund der Wirtschaftslage nur noch etwa zur Hälfte erreichen kann (vgl. Urk. 62 S. 9 mit Verweis auf Urk. 15 S. 20 und Urk. 46/49). Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 reichte der Gesuchsgegner den Kontoauszug 2017 betreffend das Geschäftskonto der Gesellschaft bei der Credit Suisse (Urk. 77/8) ein und führte aus, die schlechten wirtschaftlichen Aussichten würden anhalten (Urk. 75 S. 3). Darin kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass nebst der Überweisung von rund Fr. 30'000.– am 30. August 2017 auch die Bareinzahlung von Fr. 50'000.– am

29. Dezember 2017 aus Mitteln des Gesuchsgegners erfolgte (vgl. Urk. 85 S. 4), stellen die übrigen Gutschriften im Umfang von Fr. 340'000.– ein deutliches Indiz für eine erhebliche Verbesserung der Ertragslage im Vergleich zu derjenigen im 2016 dar. Darauf deutet auch die rege Investitionstätigkeit der Gesellschaft, wel- che 2017 nebst einem Messgerät für rund Fr. 32'000.– (Urk. 77/8 S. 1) zusätzlich zu zwei (bzw. mit dem Suzuki Vitara drei) bereits vorhandenen Fahrzeugen (vgl. Urk. 75 S. 4 und Urk. 85 S. 3 mit Verweis auf Urk. 15 S. 38 sowie Urk. 77/8 S. 2: Belastung von Fr. 2'891.20 für "Fhz. Aufwand T4"), wobei der VW Bus T5 für

- 12 - Fr. 81'400.– erst im Jahr 2012 angeschafft worden war (Urk. 20 S. 24 mit Verweis auf Urk. 21/26), einen weiteren VW Bus T6 im Gesamtwert von Fr. 43'500.– (Urk. 77/8 S. 5; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstellerin in Urk. 83 S. 3) kaufte. Ausserdem bezahlte die Gesellschaft dem Gesuchsgegner

– entgegen dessen Darstellung (Urk. 85 S. 4) – den Kaufpreis für den übernom- menen (vgl. Urk. 75 S. 4 und Urk. 85 S. 2) Suzuki Vitara (vgl. Urk. 77/8 S. 4: Be- lastung von Fr. 40'540.–). Diese Investitionstätigkeit erklärt denn auch ohne Wei- teres den Umstand, dass die Gesellschaft dem Gesuchsgegner den Lohn für das vierte Quartal 2017 bis Ende 2017 noch nicht bezahlen konnte (vgl. Urk. 75 S. 3 und Urk. 77/8). Nach dem Gesagten kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt wer- den, dass die wirtschaftlichen Aussichten anhaltend düster seien und die Ertrags- lage sich stetig verschlechtere, so dass bloss auf das letzte Geschäftsjahr abzu- stellen wäre. Vielmehr scheint es angezeigt, den schwankenden Erträgen Rech- nung zu tragen, indem für die Ermittlung des dem Gesuchsgegner anrechenbaren Einkommens auf die Ertragszahlen der letzten drei Jahre (2015 - 2017) abgestellt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Erträge gemäss den Erfolgsrechnungen 2015/2016 bereits mehrwertsteuerbereinigt sind, da keine entsprechenden Er- tragsminderungen ausgewiesen werden (vgl. Urk. 21/12 S. 9 f. und 77/7 S. 3 f.). Da die Gesellschaft die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuermethode mit einem Saldosteuersatz von 6.1% abrechnet (vgl. Urk. 21/12 S. 7), ist für das Geschäfts- jahr 2017 von mehrwertsteuerbereinigten Erträgen von rund Fr. 320'000.– (= Fr. 340'000.– / 1.061) auszugehen. In der Folge ist von einem künftigen Er- tragspotential der Gesellschaft von Fr. 350'000.– (= [Fr. 460'000.– + Fr. 270'000.– + Fr. 320'000.–] / 3) auszugehen. 1.8.1. Zu prüfen bleibt, ob dieses Ertragspotential trotz der angeschlagenen Ge- sundheit des Gesuchsgegners ausgeschöpft werden kann. Der Gesuchsgegner brachte dazu vor Vorinstanz vor, er habe bis 2014 regelmässig zwischen 65 und 70 Stunden pro Woche gearbeitet. 2012 habe er im Durchschnitt sogar 85 Stun- den gearbeitet. Sein Arbeitspensum habe mit ca. 155% deutlich über der norma- len Auslastung von 100% gelegen. Ab Ende 2014 habe er dieses Pensum nicht mehr aufrecht erhalten können und sei ab 2015 physisch und psychisch ange- schlagen gewesen. 2015 habe er sich einer Operation am Bein unterziehen müs-

- 13 - sen und habe zwei Arbeitsunfälle erlitten. Im Oktober 2016 habe er eine Verdun- kelung hinter dem rechten Auge erlitten. Er leide sodann an einer psychosozialen Belastungssituation, chronischen Schlafstörungen sowie an einer zunehmend de- pressiven Symptomatik. Zudem habe man eine transitorische ischämische Atta- cke (Streifung) im Gehirn festgestellt. In der Folge könne er nur noch ein norma- les Pensum (42.5 Stunden pro Woche) leisten. Da er nicht immer voll ausgelastet sei und für die Geschäftsführung ca. zehn Stunden pro Woche aufwenden müsse, könne er ca. 25 verrechenbare Stunden pro Woche generieren, sobald er die Ar- beitskraft der Gesuchstellerin habe ersetzen können. Bei einem Honoraransatz von durchschnittlich Fr. 150.– pro Stunde resultierten so Bruttoerträge von Fr. 176'250.– pro Jahr. Unter Berücksichtigung von Zusatzeinnahmen von jährlich Fr. 40'000.– und eines Betriebsaufwands von ca. Fr. 80'000.– pro Jahr verblieben Fr. 136'000.– brutto für Löhne, so dass er sich nach der Bezahlung des Lohns für den Ersatz der Gesuchstellerin einen Bruttolohn von Fr. 100'000.– bezahlen kön- ne (Urk. 62 S. 9 mit Verweis auf Urk. 15 S. 15 ff. und Urk. 45 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 46/49). Die Gesuchstellerin bestritt vor Vorinstanz ohne weitere Begründung, dass der Gesuchsgegner bis 2014 zwischen 65 und 70 Stunden gearbeitet habe (Urk. 20 S. 13) und machte geltend, bei den vom Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung vom 23. August 2017 eingereichten Unterlagen (Urk. 46/49-73) handle es sich um unzulässige Noven (Urk. 50 S. 1 f.). Dabei übersah sie aller- dings, dass der Gesuchsgegner aufgrund des gemäss Art. 272 ZPO zur Anwen- dung gelangenden Untersuchungsgrundsatzes voraussetzungslos neue Tatsa- chen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorbringen konnte (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Weiter bestritt die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner als ausgewie- sener Spezialist mit langjähriger Erfahrung bloss maximal Fr. 180.– pro Stunde (Kategorie B gemäss Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren [KBOB] zur Honorierung bei Ver- trägen mit Architekten und Ingenieuren, vgl. Urk. 46/49a) verrechnen konnte und dass darin Büroleistungen und Fahrzeiten eingeschlossen waren (Urk. 50 S. 3).

- 14 - 1.8.2. Bezüglich Stundenansatz führte der Gesuchsgegner in seinen Berechnun- gen aus, er habe in den Jahren 2010 bis 2015 Fr. 162.– bis Fr. 180.– verrechnen können, wobei Fahrzeiten gemäss KBOB mit 75% eingesetzt worden seien. Bei Baustellenbesuchen mache deren Anteil ca. 50% aus, so dass von einem mittle- ren Zeittarifansatz von Fr. 150.– auszugehen sei (Urk. 45 S. 1 ff. mit Verweis auf Urk. 46/49 S. 3 und 46/50 S. 3). Dazu führte er einen Arbeitsrapport mit einem Stundenansatz von Fr. 162.– und eine Rechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 170.– sowie Fr. 135.– für Fahrzeiten an (Urk. 46/49 S. 2 und 46/50 S. 2). Zwar verwies der Gesuchsgegner bezüglich reduzierter Ansätze für Fahrzeiten allge- mein auf die KBOB-Empfehlungen, ohne jedoch anzugeben, wo genau eine ent- sprechende Bestimmung zu finden wäre. Ausserdem wurde im angeführten Aus- zug des Arbeitsrapports an die F._____ SA (Urk. 46/49 S. 2) durchwegs ein Stun- denansatz von Fr. 162.– ausgewiesen, obwohl zumindest gewisse Arbeiten vor Ort ausgeführt worden und damit mit Fahrzeiten verbunden waren (vgl. Positi- on 3). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner bloss bei einzelnen, nicht aber bei allen Aufträgen reduzierte Stundenansätze für Fahrzei- ten verrechnete. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gesuchsgegners, dass bei Grossaufträgen von den Auftraggebern Rabatte erwartet wurden (Urk. 46/50 S. 1), er aber beim Grossauftrag des E._____s trotz reduzierter An- forderungen (Urk. 15 S. 12) immer noch einen Stundenansatz von Fr. 170.– (Fahrzeiten bloss Fr. 135.–) verrechnen konnte (Urk. 15 S. 12 und 46/50 S. 2), ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner im Durchschnitt rund Fr. 170.– pro Stunde in Rechnung stellen konnte und kann, zumal die (früher mit der Buchhal- tung und Administration der Gesellschaft befasste) Gesuchstellerin nie substanti- iert dargelegt hatte, dass der Gesuchsgegner je einen Fr. 180.– übersteigenden Stundenansatz verrechnet habe (vgl. Urk. 50 S. 3). 1.8.3. Zur Anzahl verrechenbarer Stunden ist Folgendes festzuhalten: In der Re- gel kann vom Unterhaltspflichtigen kein Arbeitspensum von mehr als 100% erwar- tet werden. Von diesem Grundsatz kann jedoch insbesondere dann abgewichen werden, wenn die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung tatsächlich besteht und diese dem Unterhaltspflichtigen auch zugemutet werden kann. Letzteres hängt von den persönlichen Verhältnissen ab, namentlich vom Alter und der bisherigen

- 15 - Lebensführung der betreffenden Person (BGer 5A_547/2008 vom 19. Juni 2009, E. 3.2; BGer 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1; BGer 5P.418/2001 vom

E. 1.9 Das massgebende Einkommen des Gesuchsgegners entspricht grundsätz- lich dem Nettogewinn der Gesellschaft, d.h. der Differenz zwischen Ertrag und

- 16 - Aufwand, wobei ausserordentliche Abschreibungen und unbegründete Rückstel- lungen ausser Acht zu lassen sind (vgl. oben Ziff. 1.5). Im Geschäftsjahr 2015 be- lief sich der Betriebsaufwand auf rund Fr. 91'000.– (Urk. 21/12 S. 9 f.). 2016 fiel ein solcher von rund Fr. 102'000.– an (Urk. 77/7 S. 4). Zusätzlich wurden Fr. 70'000.– Rückstellungen für einen Garantiefall gebildet (Urk. 77/7 S. 3). Die Gesuchstellerin bestritt die Notwendigkeit dieser Rückstellung mit Verweis auf ei- ne für solche Fälle abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Urk. 20 S. 16, Urk. 83 S. 4). Der Gesuchsgegner entgegnete diesbezüglich allerdings bloss, die Versi- cherung bezahle nur, wenn sein Verschulden bewiesen sei. Da ein Verschulden aber nicht nachweisbar sei, werde die Versicherung nicht bezahlen (Urk. 45 S. 5). Diese gänzlich unbelegte Behauptung genügt nicht, um den Einwand der Ge- suchstellerin glaubhaft zu entkräften. Die Rückstellung von Fr. 70'000.– ist daher nicht zu berücksichtigen. Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, beim Betriebs- aufwand den Durchschnittswert des in den Jahren 2015 und 2016 angefallenen Aufwands zu berücksichtigen, mithin Fr. 96'500.– pro Jahr, zumal der Gesuchs- gegner bei seiner Schätzung (Fr. 80'000.–) von deutlich geringeren Erträgen aus- ging (vgl. Urk. 46/49 S. 4). Weiter ist der Personalaufwand für die Lebenspartnerin des Gesuchsgegners zu berücksichtigen, welche ihn (anstelle der Gesuchstelle- rin) bei der Administration unterstützt. Der Gesuchsgegner entrichtet ihr einen Lohn von rund Fr. 3'350.– netto pro Monat (vgl. Urk. 77/8 S. 2). Unter Berücksich- tigung der Arbeitgeberanteile für Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, FAK und ALV: 7.425%, BVG auf dem den Koordinationsabzug übersteigenden Lohn- bestandteil: ca. 9.5%) dürfte dies Personalkosten von geschätzt Fr. 45'000.– ver- ursachen. Das dem Gesuchsgegner anrechenbare Einkommen berechnet sich demnach wie folgt (alle Beträge in Schweizer Franken): Ertrag: 337'000.–

- 17 - Personalaufwand (ohne Lohn Ge- -45'000.– suchsgegner): übriger Betriebsaufwand: -96'500.– Gewinn: 195'500.– Sozialversicherungsbeiträge (AG und AHV/IV/EO, FAK AN-Anteile) auf Fr. 195'500.– (BVG: und ALV: -26'420.– Fr. 170'825.–) BVG (22%): -37'580.– Nettolohn pro Jahr: 131'500.– Nettolohn pro Monat: 10'960.–

2. Einkommen der Gesuchstellerin Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin bis Ende Dezember 2016 ein Einkommen von Fr. 3'300.– netto pro Monat an, im Januar 2017 ein solches von Fr. 5'150.– und ab Februar ein solches von Fr. 1'850.– (Urk. 63 S. 15 ff.). Das blieb im Berufungsverfahren unangefochten (vgl. Urk. 62 S. 12).

3. Methode für die Unterhaltsberechnung

E. 2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

- 5 -

E. 3 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom

24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten gel- tend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorge- bracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 4. März 2015, E. 4.1). III. A. Unterhaltsbeiträge

1. Einkommen des Gesuchsgegners

E. 3.1 Die Vorinstanz wandte für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge die zwei- stufigen Methode (Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussbeteiligung) an (Urk. 63 S. 27), da von den Parteien keine Sparquote geltend gemacht worden sei (Urk. 63 S. 19).

E. 3.2 Der Gesuchsgegner rügt Letzteres als willkürlich. Er habe in der Gesuchs- antwort ausgeführt, dass die Parteien zur Bestreitung des Lebensunterhalts nur seinen Lohn (ohne Boni und Gewinnausschüttungen) verwendet hätten. Auch ha- be er dargelegt, dass auch unter Einbezug der trennungsbedingten Mehrkosten immer noch eine Sparquote verbleibe. Die Vorinstanz habe daher für die Berech-

- 18 - nung der Unterhaltsbeiträge zu Unrecht die zweistufige Berechnungsmethode herangezogen (Urk. 62 S. 6 ff.).

E. 3.3 Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Berechnung der Unter- haltsbeträge vor. Ausgangspunkt ist der gebührende Unterhalt der unterhaltsbe- rechtigten Person. Er entspricht dem in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gelebten Standard, auf den der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei genügenden Mitteln Anspruch hat und der gleichzeitig die Obergren- ze des Unterhaltsanspruchs darstellt. Daraus folgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der gebührende Unterhalt grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln ist (einstufige Me- thode). Indessen ist auch die Anwendung der zweistufigen Methode (Existenzmi- nimumberechnung mit Überschussverteilung) zulässig, wenn sich die zuletzt ge- lebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt, wenn feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder aber wenn eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufge- braucht wird. Diese Voraussetzungen können auch bei guten finanziellen Verhält- nissen gegeben sein, weshalb allein der Umstand, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielten, der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegensteht (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 140 III 337 E. 4.2.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014, E. 5.1).

E. 3.4 Stellt sich der unterhaltspflichtige Ehegatte auf den Standpunkt, dass die Eheleute das laufende Haushaltseinkommen zur Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards nicht gänzlich verbraucht, also eine Spar- quote erzielt haben, und hält er diesen Umstand der Unterhaltsforderung des an- dern Ehegatten entgegen, so trägt er dafür die Behauptungs- und die Beweislast (Art. 8 ZGB). Dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 272 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, entbindet ihn aber nicht von seiner Mitwir-

- 19 - kungspflicht, aufgrund derer er eine allfällige Sparquote zu behaupten, zu bezif- fern und soweit möglich zu belegen hat (BGE 140 III 485 E. 3.3).

E. 3.5 Die Sparquote ist komplementär zu den Lebenshaltungskosten, denn was nicht gespart wurde, diente dem Unterhalt. Demzufolge hat die Bemessungsperi- ode für die Sparquote zwingend derjenigen für die Ermittlung des Lebensstan- dards zu entsprechen. Massgebend ist der zuletzt gemeinsam gelebte Standard, weshalb als Bemessungsperiode in der Regel auf das Jahr vor der Trennung ab- zustellen ist (Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Ach- te Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, S. 177 ff., S. 185).

E. 3.6 Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang ausge- führt, für die Bestreitung des Lebensunterhalts (einschliesslich Steuern) sei nur sein Lohn (ohne Boni, ohne Gewinnausschüttungen) verwendet worden. Mit den Boni und Gewinnausschüttungen sei in erster Linie Vermögen gebildet worden. Im Jahr 2015 habe er netto Fr. 170'214.– verdient, wovon Fr. 3'000.– Kinderzula- gen in Abzug zu bringen seien. Der Saldo auf dem Privatkonto bei der Credit Suisse habe per 11. Dezember 2014 Fr. 12'670.51 betragen. Dieser sei zu den Fr. 167'214.– zu addieren. In Abzug zu bringen sei sodann der per 11. November 2015 ausgewiesene Saldo des Privatkontos bei der Credit Suisse von Fr. 50'052.36. Das Ergebnis (Fr. 129'832.15) entspreche den Ausgaben der Par- teien im Jahr 2015, wobei in diesem Betrag auch Spezialausgaben wie einmalige Ferien in Kanada sowie Fr. 31'354.– für Ausbildungskosten der Tochter I._____ enthalten seien, weshalb für das Jahr 2015 von Lebenshaltungskosten von Fr. 98'478.15 auszugehen sei (Urk. 15 S. 25).

E. 3.7 Diesen Ausführungen des Gesuchsgegners ist nicht zu folgen, da sie auf willkürlichen Grundlagen beruhen. So wurden zwar die Saldi des Privatkontos der Parteien bei der Credit Suisse korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 46/52 S. 12 und Urk. 46/53 S. 12), allerdings sind (mangels Begründung) weder die gewählten Da- ten noch der gewählte Zeitraum (11 Monate) nachvollziehbar, zumal bei einem Vergleich der Saldi jeweils per Ende Jahr eine deutlich geringere Differenz resul- tiert (Fr. 11'787.27 anstatt Fr. 37'381.85, vgl. Urk. 46/52 S. 1 und S. 15). Ausser-

- 20 - dem ist bei der Ermittlung der Sparquote grundsätzlich die Entwicklung sämtlicher Vermögenswerte zu berücksichtigen (wobei Wertschwankungen der einzelnen Vermögenswerte auszuklammern sind), um allfälligen Vermögensumstrukturie- rungen Rechnung zu tragen. Gemäss Steuererklärungen belief sich das Vermö- gen der Parteien Ende 2014 auf Fr. 720'764.– (Urk. 46/63 S. 2) und Ende 2015 auf Fr. 724'000.– (Urk. 46/64 S. 1). Die Differenz erhöht sich unter Berücksichti- gung von Wertschwankungen in der Höhe von ca. Fr. 47'000.– (davon Fr. 34'200.– infolge einer tieferen Bewertung der C._____ GmbH, vgl. Urk. 46/63 S. 6 f. und Urk. 46/64 S. 12 f.) sowie der geleisteten Beiträge an die Säule 3a (vgl. Urk. 46/64 S. 6) auf rund Fr. 63'000.–. Zählt man sodann die vom Gesuchsgegner geltend gemachten einmaligen Auslagen für Ferien und einen Studienaufenthalt der Tochter von insgesamt rund Fr. 31'000.– hinzu (vgl. Urk. 15 S. 25), resultiert eine Sparquote von Fr. 94'000.–. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Par- teien diese Sparquote mit Einkünften in der Höhe von insgesamt Fr. 312'153.– er- zielten (davon Fr. 265'153.– aus Erwerbseinkommen und Fr. 47'000.– aus einer Gewinnausschüttung [vgl. Urk. 15 S. 21, 16/14 und 46/64 S. 5]), so dass für das Jahr 2015 von Lebenshaltungskosten von rund Fr. 218'000.– auszugehen ist. Le- benshaltungskosten in diesem Umfang vermögen die Parteien mit den ihnen ab Oktober 2016 anrechenbaren, deutlich geringeren Einkünften (vgl. dazu oben Ziff. 1 und 2) nicht mehr zu finanzieren. Damit steht fest, dass nicht genügend Mit- tel vorhanden sind, um den während des gemeinsamen Haushalts zuletzt geleb- ten Standard aufrecht erhalten zu können. Infolgedessen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge die zweistufige Methode anwandte.

4. Bedarf der Gesuchstellerin Den monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin berechnete die Vorinstanz für die Zeit bis 30. September 2017 auf Fr. 4'066.– und danach auf Fr. 4'979.– (Urk. 63 S. 21 und S. 27). Dies blieb für den Fall, dass die zweistufige Methode zur Anwendung gelangt, unangefochten (vgl. Urk. 62 S. 10 und Urk. 70 S. 8 f.).

- 21 -

5. Bedarf des Gesuchsgegners 5.1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf des Gesuchsgegners auf Fr. 4'629.–. Strittig sind folgende Positionen: Grundbetrag, Wohnbedarf, Telefon//TV sowie Fahrkosten (Urk. 70 S. 3 f. und S. 7, Urk. 62 S. 10). Die übrigen Positionen blie- ben unangefochten. Allerdings reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom

E. 7 März 2002, E. 5c). Vorliegend ist belegt, dass der Gesuchsgegner ab Oktober 2016 bis Ende Januar 2017 nur zu 50% arbeitsfähig war (Urk. 16/23) und an- schliessend im G._____ während dreieinhalb Wochen unter anderem wegen Er- schöpfungssymptomen und chronischer Schlafstörungen behandelt wurde (vgl. Urk. 16/24 und 46/58). Zwar arbeitete der Gesuchsgegner im August 2017 nach eigener Aussage wieder rund 65 Stunden pro Monat (Urk. 47A S. 27). Allerdings war er ab Ende Oktober 2017 während vier Wochen wiederum nur zu 50% ar- beitsfähig (Urk. 65/3). Vor diesem Hintergrund kann von ihm ein im Durchschnitt 45 Stunden pro Woche übersteigendes Arbeitspensum nicht mehr erwartet wer- den, zumal damit auch die wöchentliche Höchstarbeitszeit für white-collar worker erreicht wird (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a ArG). Da der Gesuchsgegner seit November 2016 von seiner neuen Lebenspartnerin bei Büroarbeiten unterstützt wird (vgl. Urk. 85 S. 2 sowie 49/60 und 77/8 ["Lohn H._____"]) und die Buchhaltung sowie die Erstellung der Jahresrechnung auslagern konnte (Urk. 75 S. 3), ist davon aus- zugehen, dass er rund 85% seiner Arbeitszeit produktiv bzw. verrechenbar ein- setzen kann. 1.8.4. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 170.– (exkl. MWSt.) und durchschnittlich rund 250 Arbeitstagen pro Jahr (davon 20 Ferientage) kann der Gesuchsgegner künftig für die Gesellschaft Honorare von rund Fr. 297'000.– (= 230 x 38 / 5 x 170) erwirtschaften. Hinzuzurechnen sind separat verrechenbare Fahrspesen und Aufwendungen für Labors im Betrag von Fr. 40'000.– (vgl. Urk. 46/49 S. 3 unten; von der Gesuchstellerin in Urk. 50 S. 3 nicht substantiiert bestritten). Als Fazit kann daher festgehalten werden, dass unter Berücksichti- gung der angeschlagenen Gesundheit des Gesuchsgegners, welche ihm noch ein Pensum von 45 Arbeitsstunden pro Woche erlaubt, davon ausgegangen werden kann, dass das oben unter Ziff. 1.7 berechnete Honorarpotential der Gesellschaft im Umfang von Fr. 337'000.– erreicht werden kann.

E. 8 Januar 2018 (Urk. 78) eine Krankenkassenpolice vom 4. November 2017 (Urk. 79/10) nach. Solche Noven müssen dem Gericht sofort nach ihrer Entde- ckung ("ohne Verzug") beigebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Als Regel kann erwartet werden, dass eine Partei das Gericht innert maximal zehn Tagen seit Entstehung bzw. zumutbarer Entdeckung des Novums über die Geltendma- chung der neuen Tatsache in Kenntnis setzt (Moret, Aktenschluss und Noven- recht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, § 2 Rz. 727; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 317 N 48). Da die neue Krankenkassenpolice vom 4. November 2017 datiert (Urk. 79/10), kann deren Beibringen rund zwei Monate später auch unter Berücksichtigung der Feiertage über den Jahreswechsel klarerweise nicht mehr als unverzüglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO bezeichnet werden. Die neue Krankenkassenpolice des Gesuchsgegners ist daher vorliegend nicht zu berücksichtigen. 5.2. Konkubinat 5.2.1. Die Gesuchstellerin brachte in der Berufungsantwort vor, nach aktuellem Kenntnisstand sei der Gesuchsgegner nach Abschluss des Eheschutzverfahrens per September 2017 zu seiner Freundin nach … [Ort] umgezogen. Mit der Wohn- gemeinschaft seien seine Lebenshaltungskosten um Fr. 1'395.– (= Wohnbedarf minus Fr. 1'125.–, Grundbetrag minus Fr. 200.–, Telefon/TV minus Fr. 70.–) auf Fr. 3'234.– gesunken (Urk. 70 S. 3). Der Gesuchsgegner führte dazu aus, er be- streite, dass er in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft lebe. Er habe eine eigene, separate Wohnung, welche sich in derselben Liegenschaft befinde wie diejenige seiner Freundin. Er wohne allein und habe sämtliche Kosten selbst zu tragen. Er sei beruflich nach wie vor in … [Ort] tätig und esse häufig dort. Einspa- rungen, die er durch die räumliche Nähe zur Wohnung seiner Freundin ableiten könnte, gebe es nicht (Urk. 75 S. 2). Die Gesuchstellerin entgegnete, der Ge-

- 22 - suchsgegner beanspruche eine zweistöckige 5.5-Zimmerwohnung. Aufgrund der Grösse der Wohnung für eine Einzelperson, welche den ganzen Tag in … arbeite, liege der begründete Verdacht nahe, dass der Gesuchsgegner mit seiner Leben- spartnerin in dieser Wohnung lebe. Diesen Verdacht habe er nicht widerlegt bzw. nicht glaubwürdig zu widerlegen versucht (Urk. 83 S. 2). Dazu führte der Ge- suchsgegner aus, seine Wohnkosten hätten sich trotz Umzug nicht verändert. Das Mietvertragsdoppel habe ihm von seinem Vermieter aufgrund eines Ausland- aufenthalts erst nach dem Einzug zugestellt werden können (Urk. 85 S. 2). 5.2.2. Die Gesuchstellerin leitet aus dem behaupteten Konkubinat höhere Unter- haltsbeiträge ab. Aus diesem Grund hat sie jenes glaubhaft zu machen. Der Ge- suchsgegner ist gemäss Mietvertrag vom 10. Juni 2017 seit dem 1. September 2017 alleiniger Mieter der 5.5-Zimmerwohnung in ..,. welche Fr. 2'250.– pro Mo- nat kostet (Urk. 77/4). Diese bietet für eine Einzelperson zwar sehr viel Platz, mangels Indizien und Belegen vermag die Gesuchstellerin indes nicht glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsgegner derzeit mit seiner Freundin in der gleichen Wohnung wohnt. Entsprechend ergeben sich beim Grundbetrag, den Auslagen für Telefon/TV sowie den Wohnkosten keine Änderungen. 5.3. Fahrkosten 5.3.1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner benötige sein Au- to zwar für den Arbeitsweg, aber er könne die dafür anfallenden Kosten gemäss seinen eigenen Vorbringen (Urk. 45 Rz. 31) über sein Geschäft abwickeln, wes- halb in seinem Bedarf keine Auslagen für Fahrkosten zu berücksichtigen seien (Urk. 63 S. 25). 5.3.2. Der Gesuchsgegner rügt, die geltend gemachten Fahrkosten seien in Ver- letzung von Art. 176 ZGB und einer falschen Sachverhaltsermittlung aus dem Be- darf gestrichen worden. Wie er bereits vor Vorinstanz ausgeführt habe, verwende er für den Arbeitsweg sein Privatauto. Infolge des Umzugs seien ihm nunmehr Fr. 1'176.– resp. mindestens Fr. 600.– gemäss Kreisschreiben für den Arbeitsweg einzurechnen (Urk. 62 S. 10).

- 23 - 5.3.3. In der Tat hatte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz ausgeführt, für den Ar- beitsweg von … nach … habe er Auslagen in der Höhe von Fr. 324.– pro Monat (22 km / Tag à 70 Rp. x 21 Arbeitstage, Urk. 15 S. 35). Auf den Einwand der Ge- suchstellerin, der Gesuchsgegner benutze ein Geschäftsauto, weshalb keine Aus- lagen für den Arbeitsweg anfielen (Urk. 20 S. 30), entgegnete der Gesuchsgeg- ner, nur das Benzin für den Geschäftsanteil des Fahrzeugs laufe über die Gesell- schaft (Urk. 45 S. 6). 5.3.4. Die Gesuchstellerin brachte in der Berufungsantwort dagegen vor, die Vor- instanz habe zu Recht festgehalten, der Gesuchsgegner habe gemäss eigenen Vorbringen das Auto über das Geschäft abgewickelt. Das sei sowohl während des Zusammen- als auch des Getrenntlebens der Fall gewesen und sei unbestritten geblieben. Die Parteien hätten beide Fahrzeuge über die Buchhaltung abgewi- ckelt. Nun aufgrund des Getrenntlebens einen Systemwechsel vorzunehmen, sei unbegründet (Urk. 70 S. 7, vgl. auch Urk. 83 S. 4). Die Gesuchstellerin zeigt aller- dings nicht auf, wo genau sie vor Vorinstanz vorgebracht hatte, dass der Ge- suchsgegner auch die Fahrten zum Arbeitsplatz über das Geschäft abgerechnet habe. Es handelt sich daher um ein neues Vorbringen, dessen novenrechtliche Zulässigkeit weder dargetan noch ersichtlich ist (vgl. oben Ziff. II/3), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Hingegen brachte die Gesuchstellerin zu Recht vor, der Gesuchsgegner hätte die infolge des Umzugs gestiegenen Fahrkosten schon vor Vorinstanz geltend machen können, zumal er den neuen Mietvertrag bereits am 7. Juni 2017 unterzeichnet habe (Urk. 70 S. 7 und Urk. 83 S. 4). Der Ge- suchsgegner entgegnete, er sei erst Ende September 2017 nach … umgezogen, weshalb er die höheren Fahrkosten im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr ha- be geltend machen können (Urk. 75 S. 4 und Urk. 85 S. 3). Darin ist ihm nicht zu folgen, da der Mietvertrag von ihm – wie von der Gesuchstellerin behauptet – be- reits am 7. Juni 2017 und vom Vermieter kurz darauf am 10. Juni 2017 unter- zeichnet worden war (Urk. 77/4) und daher nicht ersichtlich ist, weshalb er die gel- tend gemachte Erhöhung der Fahrkosten nicht bis zum Entscheid der Vorinstanz am 9. Oktober 2017 hätte vorbringen können (Art. 229 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 272 ZPO). Aus diesem Grund hat die geltend gemachte Erhöhung der Fahrkosten unberücksichtigt zu bleiben (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).

- 24 - 5.3.5. Nach dem Gesagten trifft es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, dass der Gesuchsgegner vorgebracht hatte, er könne nicht nur die Auslagen für Geschäftsfahrten, sondern auch diejenigen für den Arbeitsweg über das Geschäft abrechnen. Bei den weiteren diesbezüglichen Vorbringen der Parteien im Beru- fungsverfahren handelt es sich sodann um unzulässige neue Vorbringen. Daher erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegner die Fahrten für den Arbeitsweg kor- rekt nicht über die Gesellschaft abrechnete. Somit sind die von ihm vor Vorinstanz geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 324.– für den Arbeitsweg im Bedarf anzurechnen. 5.4. Fazit Im Ergebnis ist beim Gesuchsgegner von einem Bedarf von Fr. 4'953.– (= Fr. 4'629.– + Fr. 324.– [vgl. oben Ziff. 5.1-3]) auszugehen.

6. Unterhaltsberechnung 6.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist von folgenden Einkommen und Bedarfen auszugehen (alle Beträge in Schweizer Franken): Oktober bis Februar bis ab Dezember 2016 Januar 2017 September 2017 Oktober 2017 Einkommen GSin 3'300.– 5'150.– 1'850.– 1'850.– Bedarf GSin -4'066.– -4'066.– -4'066.– -4'979.– Einkommen GG 10'960.– 10'960.– 10'960.– 10'960.– Bedarf GG -4'953.– -4'953.– -4'953.– -4'953.– Überschuss 5'241.– 7'091.– 3'791.– 2'878.– 6.2.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin habe 2016 Bezüge von insgesamt mindestens Fr. 123'000.– vom gemeinsamen Konto der Parteien bei der Credit Suisse getätigt. Ein Teilbetrag von Fr. 29'000.– entspreche dem Lohn, der ihr für neun Monate von der Gesellschaft ausbezahlt worden sei. Die restlichen Fr. 94'000.– habe sie ohne jeglichen Titel vom gemeinsamen Konto abgehoben und bisher keine Auskunft über Verbleib und Verwendung dieser Mit- tel erteilt. Die Gesuchstellerin verlange von ihm Unterhalt ab dem 1. Oktober

2016. Soweit sie aber über Gelder (Unterhalt) vom gemeinsamen Konto bei der Credit Suisse habe verfügen können und zusätzlich ihren Lohn von der Gesell- schaft bezogen habe, habe sie keinen Anspruch auf Unterhalt. Indem die Vorin-

- 25 - stanz ihr Unterhalt ab dem 1. Oktober 2016 zugesprochen habe, habe sie Art. 176 ZGB und Art. 62 ff. OR verletzt (Urk. 62 S. 12 f.). 6.2.2. Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist primär von den Einkünften der Ehegatten auszugehen. Erst wenn diese nicht ausreichen, muss zur Bestrei- tung des Unterhalts subsidiär auf das Vermögen zurückgegriffen werden (BGE 134 III 581 E. 3.3). Wie oben dargelegt wurde, reichen vorliegend die Einkünfte beider Parteien, um deren Bedarf zu decken. Allein der Umstand, dass die Ge- suchstellerin (wie auch der Gesuchsgegner) Geld vom gemeinsamen Konto be- zog, bedeutet noch nicht, dass es sich dabei um Unterhaltsleistungen des Ge- suchsgegners aus seinem laufenden Einkommen handelte, zumal er vor Vorin- stanz ausgeführt hatte, sein Lohn sei nur bis Ende September 2016 auf das ge- meinsame Konto bei der Credit Suisse geflossen (Urk. 15 S. 31), währenddem die Gesuchstellerin erst ab Oktober 2016 Unterhalt fordert. Die Gesuchstellerin muss sich daher die Bezüge vom gemeinsamen Konto nicht als Unterhalt anrechnen lassen. In der Folge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Gesuchs- gegner zu Unterhaltsleistungen ab dem 1. Oktober 2016 verpflichtete. 6.3. Die Überschüsse sind praxisgemäss je zur Hälfte auf die Parteien aufzutei- len (BGE 126 III 8 E. 3c). Damit hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin fol- gende Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen (wobei der Gesuchsgegner für die Monate Februar 2017 bis Mai 2017 bereits einen Anteil von je Fr. 1'739.– be- zahlt hat, vgl. Urk. 63 S. 29 und S. 33 Dispositiv-Ziff. 6): Oktober bis Februar bis ab Dezember 2016 Januar 2017 September 2017 Oktober 2017 Bedarf GS in 4'066.– 4'066.– 4'066.– 4'979.– Überschussanteil (1/2) 2'620.– 3'545.– 1'895.– 1'439.– Einkommen GSin -3'300.– -5'150.– -1'850.– -1'850.– Unterhaltsbeiträge 3'386.– 2'461.– 4'111.– 4'568.– B. Auskunftsbegehren

1. Bezüglich des Auskunftsbegehrens des Gesuchsgegners erwog die Vorin- stanz, die Parteien hätten diverse Anträge um Edition von Unterlagen der Gegen- seite gestellt. Dem seien die Parteien bloss teilweise nachgekommen, die bis an-

- 26 - hin nicht edierten Unterlagen seien aber für die Entscheidfindung nicht notwendig gewesen, weshalb die weitergehenden Begehren der Parteien abzuweisen seien (Urk. 63 S. 31).

2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz sei auf sein Auskunftsbegehren nicht eingetreten oder habe dieses ohne jegliche Begründung abgewiesen. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 170 Abs. 1 und 2 so- wie Art. 172 Abs. 3 ZGB verletzt (Urk. 62 S. 12).

3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ih- ren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Über- legungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners begründete die Vorinstanz die Abweisung des Auskunftsbegehrens, wenn auch äusserst knapp. Immerhin lässt die Begründung der Vorinstanz erkennen, dass sie – fälschlicherweise (vgl. BGE 143 III 113 E. 4.3.1; OGer ZH LE130018 vom 12. Juni 2013, E. II/1.5c; OGer ZH LE120048 vom 2. Oktober 2012, E. III/6b) – davon ausging, ein Auskunftsbegehren könne nur vorfrageweise im Hinblick auf einen im gleichen Verfahren geltend gemachten Rechtsanspruch gestellt werden (vgl. oben Ziff. 1 und Urk. 63 S. 31). Damit genügte die Vorinstanz den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungsanforderungen, weshalb sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist. 4.1. Zu prüfen bleibt die geltend gemachte Verletzung von Art. 170 ZGB. Ge- mäss dieser Bestimmung kann ein Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Dieses Recht steht jedem Ehe- gatten zu, solange die Ehe besteht; die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat keinen Einfluss auf den Auskunftsanspruch (BGE 143 III 113 E. 4.3.2; BK-

- 27 - Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 6). Obschon die Auskunftspflicht grundsätzlich ohne jede Einschränkung besteht, können nur die erforderlichen Auskünfte zwangsweise mit Hilfe des Richters durchgesetzt werden (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehegatte ge- richtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden kann, wenn diese zur Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig sind oder geeignet erscheinen, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln (BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 7.1; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 22; ZK- Bräm, Art. 170 ZGB N 19; BSK-Schwander, Art. 170 ZGB N 15). 4.2. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wo genau er vor Vorinstanz dargelegt hätte, dass er die von der Gesuchstellerin verlangten Auskünfte zur Begründung eines Rechtsanspruchs benötige und deshalb ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Auch in seiner Berufungsschrift führt der Gesuchsgegner lediglich aus, die Ge- suchstellerin habe Fr. 94'000.– ohne jeglichen Titel vom gemeinsamen Konto bei der Credit Suisse abgehoben und bislang keine Auskunft über Verbleib und Ver- wendung der Mittel erteilt (Urk. 62 S. 12, vgl. auch Urk. 15 S. 31). Auch wenn die Vermutung nahe liegt, dass der Gesuchsgegner die Auskunft zur Prüfung und Begründung von güterrechtlichen Ansprüchen verlangte, äusserte er sich mit kei- nem Wort zur Frage, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche er Auskunft von der Gesuchstellerin verlangt. Er vermag daher kein schützenswertes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft zu machen, weshalb sein Begehren um Auskunftserteilung abzuweisen ist. C. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 6'000.– fest, was unangefochten blieb (vgl. Urk. 62 S. 2 f.). Diese Kos- ten auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Ausserdem verzichtete sie auf das Zusprechen einer Parteientschädigung (Urk. 63 S. 31 ff.).

- 28 -

2. Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 63 S. 33 Dispositiv-Ziffern 9-11) ist daher zu bestätigen. IV. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen. Strittig waren im vorliegenden Berufungsverfahren die vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie dessen Auskunftsbegehren, wobei Letzteres aufwandmässig vernachläs- sigbar ist. Ausgehend von einer mutmasslichen Geltungsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen bis Ende 2018 verlangt der Gesuchsgegner die Verpflich- tung zu Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 38'065.– (= 7x Fr. 1'847.– + 16x Fr. 1'571.–). Die Gesuchstellerin beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und verlangt damit die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 167'272.– (= 3x Fr. 5'358.– + Fr. 4'434.– + 8x Fr. 6'083.– + 15x Fr. 6'540.–). Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids be- läuft sich die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners auf Fr. 114'027.– (= 3x Fr. 3'386.– + Fr. 2'461.– + 8x Fr. 4'111.– + 15x Fr. 4'568.–). In Bezug auf die Un- terhaltsfrage unterliegt der Gesuchsgegner damit zu rund 60%. Entsprechend sind ihm die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren in diesem Um- fang und der Gesuchstellerin zu 40% aufzuerlegen. Überdies ist der Gesuchs- gegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf einen Fünftel reduzierte Par- teientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 13 der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 5'000.– fest- zusetzen, womit der Gesuchsgegner zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von rund Fr. 1'080.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.

- 29 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 sowie 6 und 7 des Ent- scheids des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 9. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich folgen- de monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 3'386.– rückwirkend vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016; − Fr. 2'461.– rückwirkend für Januar 2017; − Fr. 4'111.– rückwirkend vom 1. Februar 2017 bis 30. September 2017; − Fr. 4'568.– rückwirkend ab 1. Oktober 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten.
  4. Das Auskunftsbegehren des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
  5. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 9 bis 11) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
  7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu drei Fünfteln und der Gesuchstellerin zu zwei Fünfteln auf- erlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den ge- leisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'200.– zu ersetzen.
  8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu be- zahlen. - 30 -
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschie- bende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE170064-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 6. März 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Oktober 2017 (EE160070-G)

- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. Wiedergabe in Urk. 63 S. 2 ff.) Verfügung und Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 9. Oktober 2017: (Urk. 63 S. 32 ff.)

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind.

2. Auf die Begehren der Parteien, den Trennungszeitpunkt festzulegen, wird nicht eingetreten.

3. Der Antrag, die eheliche Liegenschaft … [Adresse], der Gesuchstellerin zu- zuweisen, wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.

4. Hausrat und Mobiliar (inkl. VW-Golf) werden der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: CHF 5'358.– für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2017 CHF 4'434.– für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 CHF 6'083.– für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. September 2017 CHF 6'540.– für die Zeit ab 1. Oktober 2017 zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten.

6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner an die Unter- haltsverpflichtung gemäss Ziff. 5 hiervor für die Gesuchstellerin bereits Leis- tungen im Betrag von CHF 6'956.– erbracht hat.

7. Der Antrag auf Gütertrennung wird abgewiesen.

8. Die restlichen oder darüber hinausgehenden Begehren bzw. Anträge der Parteien werden abgewiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–.

10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Gesuchstellerin fallende Anteil wird aus dem von ihr geleisteten Prozesskos- tenvorschuss verrechnet. Ein Restbetrag wird ihr vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.

11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. (Schriftliche Mitteilung)

13. (Berufung)

- 3 - Berufungsanträge: A. Des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 62 S. 2): " 1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 5 des Dispositivs aufzu- heben und der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklag- ten für die Zeit der Trennung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Hö- he von CHF 1'847.00 für die Zeit ab dem 1. Februar 2017 bis 30. Au- gust 2017 zu bezahlen resp. CHF 1'571.00 ab dem 1. September 2017. Eventualiter sei der Entscheid in Ziffer 5 des Dispositivs aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Zeit der Trennung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 4'097.00 für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. September 2017 resp. CHF 4'860.00 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2017 zu bezahlen.

2. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf das Rechtsbegehren Ziffer 9 in act. 15 (Gesuchsantwort) des Berufungsklägers einzutreten. Eventu- aliter sei darüber vor Obergericht zu befinden. In dieser Hinsicht sei der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 8 aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer; MWSt-Nummer von … Rechtsanwälte: CHE-…) zulasten der Beru- fungsbeklagten." B. Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 70 S. 2): " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Laste[n] des Gesuchsgegners und Berufungsklägers." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei erwachsene Kinder (Urk. 1 S. 6). Am 19. Dezember 2016 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid ent- nommen werden (Urk. 58 = Urk. 63 S. 4 f.). Am 9. Oktober 2017 erliess die Vor- instanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 63 S. 32 ff.).

- 4 -

2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Ge- suchsgegner) am 27. Oktober 2017 rechtzeitig (vgl. Urk. 59/2) Berufung mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 62). Der mit Verfügung vom 1. November 2017 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 66 und Urk. 68). Die Gesuchstellerin erstattete die Berufungsantwort am

9. Dezember 2017 (Urk. 70). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Novenstellungnahme angesetzt, welche innert erstreck- ter Frist erfolgte (Urk. 75). Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 (Urk. 78) reichte der Gesuchsgegner eine Krankenversicherungspolice vom 4. November 2017 nach (Urk. 79/10). Es folgten je eine Stellungnahme der Gesuchstellerin und des Ge- suchsgegners (Urk. 83 und Urk. 85). Weitere Eingaben erfolgten nicht. II.

1. Im Streit liegen vorliegend die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Ge- suchstellerin sowie das Auskunftsbegehren des Gesuchsgegners. Nicht ange- fochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie 6 und 7 des vorinstanzlichen Entscheids. In diesem Umfang ist dieser in Rechtskraft erwachsen, was vorzu- merken ist.

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

- 5 -

3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom

24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten gel- tend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorge- bracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 4. März 2015, E. 4.1). III. A. Unterhaltsbeiträge

1. Einkommen des Gesuchsgegners 1.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner beherrsche eine GmbH, bei wel- cher er angestellt sei und Lohn beziehe. Faktisch komme ihm die Stellung eines Selbständigerwerbenden zu. Bei solchen sei das massgebliche (Durchschnitts-) Einkommen grundsätzlich anhand der Steuererklärungen, Geschäftsabschlüsse und Jahresrechnungen der letzten drei Jahre zu ermitteln. Einzurechnen seien Abschreibungen und Rückstellungen, die zur Bildung von Ersparnissen führten, sowie offene und verdeckte Privatbezüge und Gewinnausschüttungen. Vorliegend sei bei der Ermittlung des Einkommens auf die letzten vier Jahre abzustellen, um der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Abwärtstendenz infolge einer ver- schlechterten wirtschaftlichen Lage sowie der reduzierten Leistungsfähigkeit auf- grund gesundheitlicher Probleme genügend Rechnung zu tragen. Das massgebli- che Einkommen für die Jahre 2014 bis 2016 ergebe sich aus den Lohnausweisen, wobei dem im Lohnausweis 2014 ausgewiesenen Nettolohn der ausbezahlte Bo- nus von Fr. 67'808.– netto hinzuzurechnen sei. Für das Jahr 2017 sei auf die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Juni abzustellen. In der Folge sei beim

- 6 - Gesuchsgegner von einem monatlichen Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 14'580.– auszugehen (Urk. 63 S. 11 ff.). 1.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie es für gerechtfertigt halte, für die Ermittlung seines Einkommens das Durch- schnittseinkommen der vergangenen dreieinhalb Jahre heranzuziehen. Insbeson- dere habe sie sich weder mit seinen Ausführungen in der Gesuchsantwort (Urk. 15 Rz. 32 ff.), noch mit denjenigen anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 45 Rz. 3 ff.), noch denjenigen zu seinem Gesundheitszustand, noch dem aus der eingereichten Bilanz 2016 hervorgehenden erheblichen Verlust (Urk. 46/69) aus- einander gesetzt. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz ver- letzt. Zudem habe sie sich zur Tatsache, dass künftig keine Korrektur des Ein- kommens nach oben zu erwarten sei, nicht geäussert. Damit habe sie seinen An- spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Er halte da- ran fest, dass die Abwärtstendenz seines Einkommens unaufhaltbar sei und er auch künftig aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit und des schwierigen wirtschaftlichen Umfelds nicht mehr als Fr. 6'800.– netto pro Monat verdienen könne (Urk. 62 S. 9). 1.3. Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, sie habe vor Vorinstanz das vom Gesuchsgegner in den Jahren 2012 bis 2015 erzielte Einkommen von durch- schnittlich Fr. 25'000.– netto pro Monat (einschliesslich Bonus und Gewinnaus- schüttungen) detailliert dargelegt. In den Jahren 2016 und 2017 könne auf Grund- lage des Auszugs des Geschäftskontos von einem Einkommen in derselben Höhe ausgegangen werden. Sie habe sich damit begnügt, für die Unterhaltsberechnung auf das vom Gesuchsgegner erzielte "Familieneinkommen" (ohne Boni und Ge- winnausschüttungen) von Fr. 17'262.– abzustellen. Die Vorinstanz sei jedoch von einem Einkommen von bloss Fr. 14'580.– ausgegangen, was willkürlich und sachverhaltswidrig sei. Denn, obwohl sie von einem Selbständigerwerbenden ausgegangen sei, habe sie entgegen ihren eigenen Ausführungen in den Jahren 2016 und 2017 Boni, Gewinnausschüttungen und Rückstellungen nicht berück- sichtigt. Zudem habe der Gesuchsgegner ab 2016 seinen Lohn um die Hälfte re- duziert, obwohl im Geschäftsjahr 2016 Honorare in der Höhe von Fr. 354'372.–

- 7 - und im ersten Halbjahr 2017 solche von Fr. 213'846.90 eingegangen seien. Auf- grund dieser Honorare hätte sich der Gesuchsgegner im Jahr 2016 ohne Weite- res einen Lohn und Bonus in jeweils gleicher Höhe wie 2015 auszahlen können (Urk. 70 S. 4 ff.). 1.4. Der Gesuchsgegner ist Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH mit Einzelunterschrift. Da er drei Viertel der Stammanteile besitzt (vgl. www.zefix.ch), ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 63 S. 13 E. V/2.2.3) davon auszu- gehen, dass er die Gesellschaft beherrscht. Auf dieser Grundlage ging die Vorin- stanz zu Recht davon aus, dass das Einkommen des Gesuchsgegners so zu be- stimmen ist, wie wenn er selbständig erwerbend wäre (a.a.O.). Das bedeutet, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners nicht nur anhand sei- nes Lohns, sondern auch unter Einbezug seines Anteils am Gewinn der Gesell- schaft zu bestimmen ist, und zwar ungeachtet dessen, ob der Gewinnanteil dem Unternehmen entnommen wird oder nicht (OGer ZH LE160021 vom 23. Septem- ber 2016, E. II/A/6.2.4; OGer ZH LE130028 vom 26. November 2013, E. 3.4.b). 1.5. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögens- standsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ord- nungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selb- ständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmer- haushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als schwierig erweisen. Um ein einigermassen zu- verlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei und bei grösseren Schwankungen allenfalls mehr – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlech- te Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als mass- gebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausser-

- 8 - ordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen. Gleichermassen müssen in der Jahresrechnung ausgewiesene, rein buchmässi- ge, d.h. nicht liquiditätswirksame Einnahmen, wie z.B. die Auflösung von Rück- stellungen, denen keine entsprechende Ausgabenposition gegenübersteht, bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens unberücksichtigt bleiben (BGer 5A_857/2016 vom 8. November 2017, zur amtlichen Publikation bestimmt, E. 5.1; BGer 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017, E. 3.2.2; BGer 5A_684/2011 vom

31. Mai 2012, E. 2.2; BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 2; BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3a). 1.6. Diesen Grundsätzen lebte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht nach. So berücksichtigte sie die (gemäss Darstellung des Gesuchsgegners, Urk. 16/14) während der von ihr als massgebend erachteten Zeitperiode (2014 bis Mitte 2017) erfolgten Gewinnausschüttungen (Fr. 101'000.–) nicht (vgl. Urk. 63 S. 13 ff. E. 2.2.3.1 ff.). Zudem führte sie aus, der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Abwärtstendenz bei dessen Einkommen (infolge einer verschlechter- ten wirtschaftlichen Lage sowie der aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme reduzierten Leistungsfähigkeit) werde genügend Rechnung getragen, indem bei der Ermittlung des Einkommens auf die letzten vier Jahre abgestellt werde (Urk. 63 S. 13). Dem kann nicht gefolgt werden, da mit dieser Vorgehensweise gerade das ertragsstärkste Geschäftsjahr 2014 (vgl. Urk. 16/14) zusätzlich be- rücksichtigt wurde, so dass der auf dieser Basis errechnete Durchschnittswert hö- her ausfiel als wenn nur die Erträge ab Mitte 2014 bzw. ab 2015 berücksichtigt worden wären. 1.7.1. Nachfolgend ist die massgebende Zeitperiode für die Ermittlung des Ein- kommens des Gesuchsgegners zu bestimmen. Dafür ist zu prüfen, ob die Erträge wie vom Gesuchsgegner behauptet in den vergangenen Jahren stetig sanken. In diesem Zusammenhang macht die Gesuchstellerin geltend, bei der vom Ge- suchsgegner mit Eingabe vom 4. Januar 2018 nachgereichten Jahresrechnung 2016 (Urk. 77/7) handle es sich um ein nicht zu berücksichtigendes unechtes No- vum, da sie bereits vor Vorinstanz hätte eingereicht werden können (Urk. 83 S. 1). Allerdings datiert die Jahresrechnung erst vom 4. Dezember 2017 (vgl. Fusszeile

- 9 - in Urk. 77/7). Es handelt sich somit um ein echtes Novum, welches unter Berück- sichtigung der Feiertage um den Jahreswechsel rechtzeitig eingereicht wurde und daher vorliegend zu berücksichtigen ist. Für das Jahr 2017 liegt noch keine Jah- resrechnung vor. Die Erträge können jedoch näherungsweise aus dem vom Ge- suchsgegner eingereichten Kontoauszug betreffend das Geschäftskonto der Ge- sellschaft bei der Credit Suisse (1.1.2017 - 29.12.2017) hergeleitet werden. Die- sem lassen sich nebst einer Einzahlung des Gesuchgegners von Fr. 29'995.– so- wie einer Bareinzahlung von Fr. 50'000.– (nach Darstellung des Gesuchsgegners aus dessen Mitteln, Urk. 85 S. 4) weitere Gutschriften in der Höhe von rund Fr. 340'000.– entnehmen (vgl. Urk. 77/8). 1.7.2. Die Erträge ab dem Geschäftsjahr 2014 präsentieren sich demnach wie folgt (vgl. Urk. 16/14, 21/12 S. 9, 77/7; alle Beträge gerundet): − 2014: Fr. 484'000.– − 2015: Fr. 460'000.– − 2016: Fr. 270'000.– − 2017: ca. Fr. 340'000.– (nicht mehrwertsteuerbereinigt) Bezüglich der Erträge im Jahr 2016 ist Folgendes zu bemerken: Die Gesuchstel- lerin bestreitet in der Berufungsantwort (wie bereits vor Vorinstanz, vgl. Urk. 20 S. 12), dass sich der Ertrag der Gesellschaft wie vom Gesuchsgegner behaupte- tet auf bloss rund Fr. 270'000.– belief. Sie begründet dies mit einem Ausdruck ei- nes Kontoblatts aus der Buchhaltung betreffend die Periode von Anfang Januar 2016 bis Ende September 2016, gemäss welchem auf dem Konto der Gesell- schaft bei der Credit Suisse Zahlungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 312'000.– eingegangen waren (Urk. 21/7 S. 10). Im gesamten Geschäftsjahr 2016 sei sodann ein Honorarvolumen von rund Fr. 354'000.– eingegangen (Urk. 46/72a). Die Behauptung des Gesuchsgegners, die Erträge der Gesellschaft seien ab 2016 massiv zurückgegangen, sei daher unhaltbar. Vielmehr sei er im Jahr 2016 in der Lage gewesen, sich weiterhin einen Lohn in der Höhe von Fr. 16'800.– brutto pro Monat sowie einen Bonus in gleicher Höhe wie im Vorjahr zu bezahlen (Urk. 70 S. 5 ff. und Urk. 83 S. 4). Die Gesuchstellerin scheint dabei zu übersehen, dass im Betrag von Fr. 354'000.– offensichtlich auch Zahlungen für

- 10 - bereits im Jahr 2015 erbrachte und auch in diesem Geschäftsjahr erfolgswirksam verbuchte Leistungen enthalten sind (in der Bilanz 2015 wurden Debitorenforde- rungen in der Höhe von Fr. 79'166.– ausgewiesen [vgl. Urk. 21/12 S. 7]). Das be- trifft namentlich Buchungen betreffend das Gegenkonto 1100 (Debitorenforderun- gen) bzw. mit einer Rechnungsnummer im Format 8XXX im Umfang von Fr. 79'169.39 (vgl. Urk. 21/7 S. 1-6; die erste Ziffer scheint das achte Geschäfts- jahr [2015] zu bezeichnen, vgl. Urk. 16/14 und Urk. 21/7 S. 2 [Buchung "D._____ SA, … [Ort] - RG 8061 (2015)"]). Vor diesem Hintergrund lassen sich die in der Erfolgsrechnung 2016 ausgewiesenen Erträge plausibilisieren, weshalb die Ge- suchstellerin nicht glaubhaft zu machen vermag, dass der Gesuchsgegner im Ge- schäftsjahr 2016 höhere Erträge erzielte als in der Erfolgsrechnung ausgewiesen wurden. 1.7.3. Aus den vorerwähnten Ertragszahlen geht entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners nicht hervor, dass diese stetig sinken würden, zumal die Diffe- renz zwischen dem Ertrag im Jahr 2014 und demjenigen des Jahres 2015 bloss 5% beträgt. Hingegen ist der Einbruch im Jahr 2016 mit 42% markant. Der Ge- suchsgegner führt diesen einerseits auf die Wirtschaftslage und andererseits sei- ne angeschlagene Gesundheit zurück (vgl. Urk. 62 S. 9). Er machte bereits vor Vorinstanz geltend, er könne infolgedessen auch in Zukunft nur noch Fr. 6'800.– netto pro Monat verdienen (Urk. 45 S. 3). 1.7.4. Zunächst ist auf die geltend gemachte Verschlechterung der Wirtschaftsla- ge einzugehen. Der Gesuchsgegner hatte diesbezüglich vor Vorinstanz ausge- führt, ab 2009 bis 2014 habe er für die Gesellschaft mehrjährige Projekte akquirie- ren können, welche zwischen 80% bis 90% zum Umsatz beigetragen hätten. Die- se Projekte hätten ihm eine Grundauslastung von über 50% gewährleistet. Sie seien aber nur möglich gewesen, weil einer der Auftraggeber, das E._____, redu- zierte Anforderungen gestellt habe und er zudem auf einen externen Mitarbeiter habe zurückgreifen können. Dennoch habe er zum Teil 70 Stunden pro Woche gearbeitet. Im Jahr 2016 sei der Umsatzanteil von Grossprojekten von über 80% auf noch 14% gesunken, denn seit Ende 2014 stottere der Energiemarkt und es würden nur noch kleinere Aufträge ausgelöst. Zudem werde auch von der öffentli-

- 11 - chen Hand im Bereich des Infrastrukturunterhalts zunehmend gespart. Dement- sprechend habe er bei drei Aufträgen letztlich nur einen Bruchteil der offerierten Leistungen ausführen können (Urk. 15 S. 8 ff.). Die Gesuchstellerin bestritt, dass sich die Auftragslage ab 2016 als ungenügend präsentiert habe, und führte aus, der Gesuchsgegner habe sich vor lauter Anfragen und Aufträgen kaum retten können (Urk. 20 S. 11 Rz. 16). Letztere Behauptung bestritt der Gesuchsgegner nicht ausreichend konkret (vgl. Urk. 45 S. 4 Rz. 12). Zudem führte er anlässlich der Verhandlung vom 23. August 2017 aus, er arbeite aktuell wieder 65 Stunden pro Woche (Urk. 47A S. 27), was bei einer ungenügenden Auftragslage oder Aus- lastung kaum der Fall gewesen wäre. Weiter mag zwar sein, dass der Energie- markt seit 2014 stottert und aus diesem Grund weniger Investitionen getätigt wer- den. Der Gesuchsgegner zeigte vor Vorinstanz allerdings nicht ausreichend sub- stantiiert auf, inwiefern sich dies konkret auf seine Auftragslage und/oder Auslas- tung (im Vergleich zu den Vorjahren) auswirkte. Allein der Umstand, dass er drei Projekte nicht im offerierten, sondern nur in einem deutlich reduzierten Umfang ausführen konnte (vgl. Urk. 15 S. 14 f.), lässt nicht darauf schliessen, dass er die vor 2016 erzielten Umsätze aufgrund der Wirtschaftslage nur noch etwa zur Hälfte erreichen kann (vgl. Urk. 62 S. 9 mit Verweis auf Urk. 15 S. 20 und Urk. 46/49). Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 reichte der Gesuchsgegner den Kontoauszug 2017 betreffend das Geschäftskonto der Gesellschaft bei der Credit Suisse (Urk. 77/8) ein und führte aus, die schlechten wirtschaftlichen Aussichten würden anhalten (Urk. 75 S. 3). Darin kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass nebst der Überweisung von rund Fr. 30'000.– am 30. August 2017 auch die Bareinzahlung von Fr. 50'000.– am

29. Dezember 2017 aus Mitteln des Gesuchsgegners erfolgte (vgl. Urk. 85 S. 4), stellen die übrigen Gutschriften im Umfang von Fr. 340'000.– ein deutliches Indiz für eine erhebliche Verbesserung der Ertragslage im Vergleich zu derjenigen im 2016 dar. Darauf deutet auch die rege Investitionstätigkeit der Gesellschaft, wel- che 2017 nebst einem Messgerät für rund Fr. 32'000.– (Urk. 77/8 S. 1) zusätzlich zu zwei (bzw. mit dem Suzuki Vitara drei) bereits vorhandenen Fahrzeugen (vgl. Urk. 75 S. 4 und Urk. 85 S. 3 mit Verweis auf Urk. 15 S. 38 sowie Urk. 77/8 S. 2: Belastung von Fr. 2'891.20 für "Fhz. Aufwand T4"), wobei der VW Bus T5 für

- 12 - Fr. 81'400.– erst im Jahr 2012 angeschafft worden war (Urk. 20 S. 24 mit Verweis auf Urk. 21/26), einen weiteren VW Bus T6 im Gesamtwert von Fr. 43'500.– (Urk. 77/8 S. 5; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstellerin in Urk. 83 S. 3) kaufte. Ausserdem bezahlte die Gesellschaft dem Gesuchsgegner

– entgegen dessen Darstellung (Urk. 85 S. 4) – den Kaufpreis für den übernom- menen (vgl. Urk. 75 S. 4 und Urk. 85 S. 2) Suzuki Vitara (vgl. Urk. 77/8 S. 4: Be- lastung von Fr. 40'540.–). Diese Investitionstätigkeit erklärt denn auch ohne Wei- teres den Umstand, dass die Gesellschaft dem Gesuchsgegner den Lohn für das vierte Quartal 2017 bis Ende 2017 noch nicht bezahlen konnte (vgl. Urk. 75 S. 3 und Urk. 77/8). Nach dem Gesagten kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt wer- den, dass die wirtschaftlichen Aussichten anhaltend düster seien und die Ertrags- lage sich stetig verschlechtere, so dass bloss auf das letzte Geschäftsjahr abzu- stellen wäre. Vielmehr scheint es angezeigt, den schwankenden Erträgen Rech- nung zu tragen, indem für die Ermittlung des dem Gesuchsgegner anrechenbaren Einkommens auf die Ertragszahlen der letzten drei Jahre (2015 - 2017) abgestellt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Erträge gemäss den Erfolgsrechnungen 2015/2016 bereits mehrwertsteuerbereinigt sind, da keine entsprechenden Er- tragsminderungen ausgewiesen werden (vgl. Urk. 21/12 S. 9 f. und 77/7 S. 3 f.). Da die Gesellschaft die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuermethode mit einem Saldosteuersatz von 6.1% abrechnet (vgl. Urk. 21/12 S. 7), ist für das Geschäfts- jahr 2017 von mehrwertsteuerbereinigten Erträgen von rund Fr. 320'000.– (= Fr. 340'000.– / 1.061) auszugehen. In der Folge ist von einem künftigen Er- tragspotential der Gesellschaft von Fr. 350'000.– (= [Fr. 460'000.– + Fr. 270'000.– + Fr. 320'000.–] / 3) auszugehen. 1.8.1. Zu prüfen bleibt, ob dieses Ertragspotential trotz der angeschlagenen Ge- sundheit des Gesuchsgegners ausgeschöpft werden kann. Der Gesuchsgegner brachte dazu vor Vorinstanz vor, er habe bis 2014 regelmässig zwischen 65 und 70 Stunden pro Woche gearbeitet. 2012 habe er im Durchschnitt sogar 85 Stun- den gearbeitet. Sein Arbeitspensum habe mit ca. 155% deutlich über der norma- len Auslastung von 100% gelegen. Ab Ende 2014 habe er dieses Pensum nicht mehr aufrecht erhalten können und sei ab 2015 physisch und psychisch ange- schlagen gewesen. 2015 habe er sich einer Operation am Bein unterziehen müs-

- 13 - sen und habe zwei Arbeitsunfälle erlitten. Im Oktober 2016 habe er eine Verdun- kelung hinter dem rechten Auge erlitten. Er leide sodann an einer psychosozialen Belastungssituation, chronischen Schlafstörungen sowie an einer zunehmend de- pressiven Symptomatik. Zudem habe man eine transitorische ischämische Atta- cke (Streifung) im Gehirn festgestellt. In der Folge könne er nur noch ein norma- les Pensum (42.5 Stunden pro Woche) leisten. Da er nicht immer voll ausgelastet sei und für die Geschäftsführung ca. zehn Stunden pro Woche aufwenden müsse, könne er ca. 25 verrechenbare Stunden pro Woche generieren, sobald er die Ar- beitskraft der Gesuchstellerin habe ersetzen können. Bei einem Honoraransatz von durchschnittlich Fr. 150.– pro Stunde resultierten so Bruttoerträge von Fr. 176'250.– pro Jahr. Unter Berücksichtigung von Zusatzeinnahmen von jährlich Fr. 40'000.– und eines Betriebsaufwands von ca. Fr. 80'000.– pro Jahr verblieben Fr. 136'000.– brutto für Löhne, so dass er sich nach der Bezahlung des Lohns für den Ersatz der Gesuchstellerin einen Bruttolohn von Fr. 100'000.– bezahlen kön- ne (Urk. 62 S. 9 mit Verweis auf Urk. 15 S. 15 ff. und Urk. 45 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 46/49). Die Gesuchstellerin bestritt vor Vorinstanz ohne weitere Begründung, dass der Gesuchsgegner bis 2014 zwischen 65 und 70 Stunden gearbeitet habe (Urk. 20 S. 13) und machte geltend, bei den vom Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung vom 23. August 2017 eingereichten Unterlagen (Urk. 46/49-73) handle es sich um unzulässige Noven (Urk. 50 S. 1 f.). Dabei übersah sie aller- dings, dass der Gesuchsgegner aufgrund des gemäss Art. 272 ZPO zur Anwen- dung gelangenden Untersuchungsgrundsatzes voraussetzungslos neue Tatsa- chen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorbringen konnte (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Weiter bestritt die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner als ausgewie- sener Spezialist mit langjähriger Erfahrung bloss maximal Fr. 180.– pro Stunde (Kategorie B gemäss Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren [KBOB] zur Honorierung bei Ver- trägen mit Architekten und Ingenieuren, vgl. Urk. 46/49a) verrechnen konnte und dass darin Büroleistungen und Fahrzeiten eingeschlossen waren (Urk. 50 S. 3).

- 14 - 1.8.2. Bezüglich Stundenansatz führte der Gesuchsgegner in seinen Berechnun- gen aus, er habe in den Jahren 2010 bis 2015 Fr. 162.– bis Fr. 180.– verrechnen können, wobei Fahrzeiten gemäss KBOB mit 75% eingesetzt worden seien. Bei Baustellenbesuchen mache deren Anteil ca. 50% aus, so dass von einem mittle- ren Zeittarifansatz von Fr. 150.– auszugehen sei (Urk. 45 S. 1 ff. mit Verweis auf Urk. 46/49 S. 3 und 46/50 S. 3). Dazu führte er einen Arbeitsrapport mit einem Stundenansatz von Fr. 162.– und eine Rechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 170.– sowie Fr. 135.– für Fahrzeiten an (Urk. 46/49 S. 2 und 46/50 S. 2). Zwar verwies der Gesuchsgegner bezüglich reduzierter Ansätze für Fahrzeiten allge- mein auf die KBOB-Empfehlungen, ohne jedoch anzugeben, wo genau eine ent- sprechende Bestimmung zu finden wäre. Ausserdem wurde im angeführten Aus- zug des Arbeitsrapports an die F._____ SA (Urk. 46/49 S. 2) durchwegs ein Stun- denansatz von Fr. 162.– ausgewiesen, obwohl zumindest gewisse Arbeiten vor Ort ausgeführt worden und damit mit Fahrzeiten verbunden waren (vgl. Positi- on 3). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner bloss bei einzelnen, nicht aber bei allen Aufträgen reduzierte Stundenansätze für Fahrzei- ten verrechnete. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gesuchsgegners, dass bei Grossaufträgen von den Auftraggebern Rabatte erwartet wurden (Urk. 46/50 S. 1), er aber beim Grossauftrag des E._____s trotz reduzierter An- forderungen (Urk. 15 S. 12) immer noch einen Stundenansatz von Fr. 170.– (Fahrzeiten bloss Fr. 135.–) verrechnen konnte (Urk. 15 S. 12 und 46/50 S. 2), ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner im Durchschnitt rund Fr. 170.– pro Stunde in Rechnung stellen konnte und kann, zumal die (früher mit der Buchhal- tung und Administration der Gesellschaft befasste) Gesuchstellerin nie substanti- iert dargelegt hatte, dass der Gesuchsgegner je einen Fr. 180.– übersteigenden Stundenansatz verrechnet habe (vgl. Urk. 50 S. 3). 1.8.3. Zur Anzahl verrechenbarer Stunden ist Folgendes festzuhalten: In der Re- gel kann vom Unterhaltspflichtigen kein Arbeitspensum von mehr als 100% erwar- tet werden. Von diesem Grundsatz kann jedoch insbesondere dann abgewichen werden, wenn die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung tatsächlich besteht und diese dem Unterhaltspflichtigen auch zugemutet werden kann. Letzteres hängt von den persönlichen Verhältnissen ab, namentlich vom Alter und der bisherigen

- 15 - Lebensführung der betreffenden Person (BGer 5A_547/2008 vom 19. Juni 2009, E. 3.2; BGer 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1; BGer 5P.418/2001 vom

7. März 2002, E. 5c). Vorliegend ist belegt, dass der Gesuchsgegner ab Oktober 2016 bis Ende Januar 2017 nur zu 50% arbeitsfähig war (Urk. 16/23) und an- schliessend im G._____ während dreieinhalb Wochen unter anderem wegen Er- schöpfungssymptomen und chronischer Schlafstörungen behandelt wurde (vgl. Urk. 16/24 und 46/58). Zwar arbeitete der Gesuchsgegner im August 2017 nach eigener Aussage wieder rund 65 Stunden pro Monat (Urk. 47A S. 27). Allerdings war er ab Ende Oktober 2017 während vier Wochen wiederum nur zu 50% ar- beitsfähig (Urk. 65/3). Vor diesem Hintergrund kann von ihm ein im Durchschnitt 45 Stunden pro Woche übersteigendes Arbeitspensum nicht mehr erwartet wer- den, zumal damit auch die wöchentliche Höchstarbeitszeit für white-collar worker erreicht wird (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a ArG). Da der Gesuchsgegner seit November 2016 von seiner neuen Lebenspartnerin bei Büroarbeiten unterstützt wird (vgl. Urk. 85 S. 2 sowie 49/60 und 77/8 ["Lohn H._____"]) und die Buchhaltung sowie die Erstellung der Jahresrechnung auslagern konnte (Urk. 75 S. 3), ist davon aus- zugehen, dass er rund 85% seiner Arbeitszeit produktiv bzw. verrechenbar ein- setzen kann. 1.8.4. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 170.– (exkl. MWSt.) und durchschnittlich rund 250 Arbeitstagen pro Jahr (davon 20 Ferientage) kann der Gesuchsgegner künftig für die Gesellschaft Honorare von rund Fr. 297'000.– (= 230 x 38 / 5 x 170) erwirtschaften. Hinzuzurechnen sind separat verrechenbare Fahrspesen und Aufwendungen für Labors im Betrag von Fr. 40'000.– (vgl. Urk. 46/49 S. 3 unten; von der Gesuchstellerin in Urk. 50 S. 3 nicht substantiiert bestritten). Als Fazit kann daher festgehalten werden, dass unter Berücksichti- gung der angeschlagenen Gesundheit des Gesuchsgegners, welche ihm noch ein Pensum von 45 Arbeitsstunden pro Woche erlaubt, davon ausgegangen werden kann, dass das oben unter Ziff. 1.7 berechnete Honorarpotential der Gesellschaft im Umfang von Fr. 337'000.– erreicht werden kann. 1.9. Das massgebende Einkommen des Gesuchsgegners entspricht grundsätz- lich dem Nettogewinn der Gesellschaft, d.h. der Differenz zwischen Ertrag und

- 16 - Aufwand, wobei ausserordentliche Abschreibungen und unbegründete Rückstel- lungen ausser Acht zu lassen sind (vgl. oben Ziff. 1.5). Im Geschäftsjahr 2015 be- lief sich der Betriebsaufwand auf rund Fr. 91'000.– (Urk. 21/12 S. 9 f.). 2016 fiel ein solcher von rund Fr. 102'000.– an (Urk. 77/7 S. 4). Zusätzlich wurden Fr. 70'000.– Rückstellungen für einen Garantiefall gebildet (Urk. 77/7 S. 3). Die Gesuchstellerin bestritt die Notwendigkeit dieser Rückstellung mit Verweis auf ei- ne für solche Fälle abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Urk. 20 S. 16, Urk. 83 S. 4). Der Gesuchsgegner entgegnete diesbezüglich allerdings bloss, die Versi- cherung bezahle nur, wenn sein Verschulden bewiesen sei. Da ein Verschulden aber nicht nachweisbar sei, werde die Versicherung nicht bezahlen (Urk. 45 S. 5). Diese gänzlich unbelegte Behauptung genügt nicht, um den Einwand der Ge- suchstellerin glaubhaft zu entkräften. Die Rückstellung von Fr. 70'000.– ist daher nicht zu berücksichtigen. Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, beim Betriebs- aufwand den Durchschnittswert des in den Jahren 2015 und 2016 angefallenen Aufwands zu berücksichtigen, mithin Fr. 96'500.– pro Jahr, zumal der Gesuchs- gegner bei seiner Schätzung (Fr. 80'000.–) von deutlich geringeren Erträgen aus- ging (vgl. Urk. 46/49 S. 4). Weiter ist der Personalaufwand für die Lebenspartnerin des Gesuchsgegners zu berücksichtigen, welche ihn (anstelle der Gesuchstelle- rin) bei der Administration unterstützt. Der Gesuchsgegner entrichtet ihr einen Lohn von rund Fr. 3'350.– netto pro Monat (vgl. Urk. 77/8 S. 2). Unter Berücksich- tigung der Arbeitgeberanteile für Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, FAK und ALV: 7.425%, BVG auf dem den Koordinationsabzug übersteigenden Lohn- bestandteil: ca. 9.5%) dürfte dies Personalkosten von geschätzt Fr. 45'000.– ver- ursachen. Das dem Gesuchsgegner anrechenbare Einkommen berechnet sich demnach wie folgt (alle Beträge in Schweizer Franken): Ertrag: 337'000.–

- 17 - Personalaufwand (ohne Lohn Ge- -45'000.– suchsgegner): übriger Betriebsaufwand: -96'500.– Gewinn: 195'500.– Sozialversicherungsbeiträge (AG und AHV/IV/EO, FAK AN-Anteile) auf Fr. 195'500.– (BVG: und ALV: -26'420.– Fr. 170'825.–) BVG (22%): -37'580.– Nettolohn pro Jahr: 131'500.– Nettolohn pro Monat: 10'960.–

2. Einkommen der Gesuchstellerin Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin bis Ende Dezember 2016 ein Einkommen von Fr. 3'300.– netto pro Monat an, im Januar 2017 ein solches von Fr. 5'150.– und ab Februar ein solches von Fr. 1'850.– (Urk. 63 S. 15 ff.). Das blieb im Berufungsverfahren unangefochten (vgl. Urk. 62 S. 12).

3. Methode für die Unterhaltsberechnung 3.1. Die Vorinstanz wandte für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge die zwei- stufigen Methode (Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussbeteiligung) an (Urk. 63 S. 27), da von den Parteien keine Sparquote geltend gemacht worden sei (Urk. 63 S. 19). 3.2. Der Gesuchsgegner rügt Letzteres als willkürlich. Er habe in der Gesuchs- antwort ausgeführt, dass die Parteien zur Bestreitung des Lebensunterhalts nur seinen Lohn (ohne Boni und Gewinnausschüttungen) verwendet hätten. Auch ha- be er dargelegt, dass auch unter Einbezug der trennungsbedingten Mehrkosten immer noch eine Sparquote verbleibe. Die Vorinstanz habe daher für die Berech-

- 18 - nung der Unterhaltsbeiträge zu Unrecht die zweistufige Berechnungsmethode herangezogen (Urk. 62 S. 6 ff.). 3.3. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Berechnung der Unter- haltsbeträge vor. Ausgangspunkt ist der gebührende Unterhalt der unterhaltsbe- rechtigten Person. Er entspricht dem in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gelebten Standard, auf den der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei genügenden Mitteln Anspruch hat und der gleichzeitig die Obergren- ze des Unterhaltsanspruchs darstellt. Daraus folgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der gebührende Unterhalt grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln ist (einstufige Me- thode). Indessen ist auch die Anwendung der zweistufigen Methode (Existenzmi- nimumberechnung mit Überschussverteilung) zulässig, wenn sich die zuletzt ge- lebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt, wenn feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder aber wenn eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufge- braucht wird. Diese Voraussetzungen können auch bei guten finanziellen Verhält- nissen gegeben sein, weshalb allein der Umstand, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielten, der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegensteht (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 140 III 337 E. 4.2.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014, E. 5.1). 3.4. Stellt sich der unterhaltspflichtige Ehegatte auf den Standpunkt, dass die Eheleute das laufende Haushaltseinkommen zur Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards nicht gänzlich verbraucht, also eine Spar- quote erzielt haben, und hält er diesen Umstand der Unterhaltsforderung des an- dern Ehegatten entgegen, so trägt er dafür die Behauptungs- und die Beweislast (Art. 8 ZGB). Dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 272 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, entbindet ihn aber nicht von seiner Mitwir-

- 19 - kungspflicht, aufgrund derer er eine allfällige Sparquote zu behaupten, zu bezif- fern und soweit möglich zu belegen hat (BGE 140 III 485 E. 3.3). 3.5. Die Sparquote ist komplementär zu den Lebenshaltungskosten, denn was nicht gespart wurde, diente dem Unterhalt. Demzufolge hat die Bemessungsperi- ode für die Sparquote zwingend derjenigen für die Ermittlung des Lebensstan- dards zu entsprechen. Massgebend ist der zuletzt gemeinsam gelebte Standard, weshalb als Bemessungsperiode in der Regel auf das Jahr vor der Trennung ab- zustellen ist (Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Ach- te Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, S. 177 ff., S. 185). 3.6. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang ausge- führt, für die Bestreitung des Lebensunterhalts (einschliesslich Steuern) sei nur sein Lohn (ohne Boni, ohne Gewinnausschüttungen) verwendet worden. Mit den Boni und Gewinnausschüttungen sei in erster Linie Vermögen gebildet worden. Im Jahr 2015 habe er netto Fr. 170'214.– verdient, wovon Fr. 3'000.– Kinderzula- gen in Abzug zu bringen seien. Der Saldo auf dem Privatkonto bei der Credit Suisse habe per 11. Dezember 2014 Fr. 12'670.51 betragen. Dieser sei zu den Fr. 167'214.– zu addieren. In Abzug zu bringen sei sodann der per 11. November 2015 ausgewiesene Saldo des Privatkontos bei der Credit Suisse von Fr. 50'052.36. Das Ergebnis (Fr. 129'832.15) entspreche den Ausgaben der Par- teien im Jahr 2015, wobei in diesem Betrag auch Spezialausgaben wie einmalige Ferien in Kanada sowie Fr. 31'354.– für Ausbildungskosten der Tochter I._____ enthalten seien, weshalb für das Jahr 2015 von Lebenshaltungskosten von Fr. 98'478.15 auszugehen sei (Urk. 15 S. 25). 3.7. Diesen Ausführungen des Gesuchsgegners ist nicht zu folgen, da sie auf willkürlichen Grundlagen beruhen. So wurden zwar die Saldi des Privatkontos der Parteien bei der Credit Suisse korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 46/52 S. 12 und Urk. 46/53 S. 12), allerdings sind (mangels Begründung) weder die gewählten Da- ten noch der gewählte Zeitraum (11 Monate) nachvollziehbar, zumal bei einem Vergleich der Saldi jeweils per Ende Jahr eine deutlich geringere Differenz resul- tiert (Fr. 11'787.27 anstatt Fr. 37'381.85, vgl. Urk. 46/52 S. 1 und S. 15). Ausser-

- 20 - dem ist bei der Ermittlung der Sparquote grundsätzlich die Entwicklung sämtlicher Vermögenswerte zu berücksichtigen (wobei Wertschwankungen der einzelnen Vermögenswerte auszuklammern sind), um allfälligen Vermögensumstrukturie- rungen Rechnung zu tragen. Gemäss Steuererklärungen belief sich das Vermö- gen der Parteien Ende 2014 auf Fr. 720'764.– (Urk. 46/63 S. 2) und Ende 2015 auf Fr. 724'000.– (Urk. 46/64 S. 1). Die Differenz erhöht sich unter Berücksichti- gung von Wertschwankungen in der Höhe von ca. Fr. 47'000.– (davon Fr. 34'200.– infolge einer tieferen Bewertung der C._____ GmbH, vgl. Urk. 46/63 S. 6 f. und Urk. 46/64 S. 12 f.) sowie der geleisteten Beiträge an die Säule 3a (vgl. Urk. 46/64 S. 6) auf rund Fr. 63'000.–. Zählt man sodann die vom Gesuchsgegner geltend gemachten einmaligen Auslagen für Ferien und einen Studienaufenthalt der Tochter von insgesamt rund Fr. 31'000.– hinzu (vgl. Urk. 15 S. 25), resultiert eine Sparquote von Fr. 94'000.–. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Par- teien diese Sparquote mit Einkünften in der Höhe von insgesamt Fr. 312'153.– er- zielten (davon Fr. 265'153.– aus Erwerbseinkommen und Fr. 47'000.– aus einer Gewinnausschüttung [vgl. Urk. 15 S. 21, 16/14 und 46/64 S. 5]), so dass für das Jahr 2015 von Lebenshaltungskosten von rund Fr. 218'000.– auszugehen ist. Le- benshaltungskosten in diesem Umfang vermögen die Parteien mit den ihnen ab Oktober 2016 anrechenbaren, deutlich geringeren Einkünften (vgl. dazu oben Ziff. 1 und 2) nicht mehr zu finanzieren. Damit steht fest, dass nicht genügend Mit- tel vorhanden sind, um den während des gemeinsamen Haushalts zuletzt geleb- ten Standard aufrecht erhalten zu können. Infolgedessen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge die zweistufige Methode anwandte.

4. Bedarf der Gesuchstellerin Den monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin berechnete die Vorinstanz für die Zeit bis 30. September 2017 auf Fr. 4'066.– und danach auf Fr. 4'979.– (Urk. 63 S. 21 und S. 27). Dies blieb für den Fall, dass die zweistufige Methode zur Anwendung gelangt, unangefochten (vgl. Urk. 62 S. 10 und Urk. 70 S. 8 f.).

- 21 -

5. Bedarf des Gesuchsgegners 5.1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf des Gesuchsgegners auf Fr. 4'629.–. Strittig sind folgende Positionen: Grundbetrag, Wohnbedarf, Telefon//TV sowie Fahrkosten (Urk. 70 S. 3 f. und S. 7, Urk. 62 S. 10). Die übrigen Positionen blie- ben unangefochten. Allerdings reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom

8. Januar 2018 (Urk. 78) eine Krankenkassenpolice vom 4. November 2017 (Urk. 79/10) nach. Solche Noven müssen dem Gericht sofort nach ihrer Entde- ckung ("ohne Verzug") beigebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Als Regel kann erwartet werden, dass eine Partei das Gericht innert maximal zehn Tagen seit Entstehung bzw. zumutbarer Entdeckung des Novums über die Geltendma- chung der neuen Tatsache in Kenntnis setzt (Moret, Aktenschluss und Noven- recht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, § 2 Rz. 727; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 317 N 48). Da die neue Krankenkassenpolice vom 4. November 2017 datiert (Urk. 79/10), kann deren Beibringen rund zwei Monate später auch unter Berücksichtigung der Feiertage über den Jahreswechsel klarerweise nicht mehr als unverzüglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO bezeichnet werden. Die neue Krankenkassenpolice des Gesuchsgegners ist daher vorliegend nicht zu berücksichtigen. 5.2. Konkubinat 5.2.1. Die Gesuchstellerin brachte in der Berufungsantwort vor, nach aktuellem Kenntnisstand sei der Gesuchsgegner nach Abschluss des Eheschutzverfahrens per September 2017 zu seiner Freundin nach … [Ort] umgezogen. Mit der Wohn- gemeinschaft seien seine Lebenshaltungskosten um Fr. 1'395.– (= Wohnbedarf minus Fr. 1'125.–, Grundbetrag minus Fr. 200.–, Telefon/TV minus Fr. 70.–) auf Fr. 3'234.– gesunken (Urk. 70 S. 3). Der Gesuchsgegner führte dazu aus, er be- streite, dass er in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft lebe. Er habe eine eigene, separate Wohnung, welche sich in derselben Liegenschaft befinde wie diejenige seiner Freundin. Er wohne allein und habe sämtliche Kosten selbst zu tragen. Er sei beruflich nach wie vor in … [Ort] tätig und esse häufig dort. Einspa- rungen, die er durch die räumliche Nähe zur Wohnung seiner Freundin ableiten könnte, gebe es nicht (Urk. 75 S. 2). Die Gesuchstellerin entgegnete, der Ge-

- 22 - suchsgegner beanspruche eine zweistöckige 5.5-Zimmerwohnung. Aufgrund der Grösse der Wohnung für eine Einzelperson, welche den ganzen Tag in … arbeite, liege der begründete Verdacht nahe, dass der Gesuchsgegner mit seiner Leben- spartnerin in dieser Wohnung lebe. Diesen Verdacht habe er nicht widerlegt bzw. nicht glaubwürdig zu widerlegen versucht (Urk. 83 S. 2). Dazu führte der Ge- suchsgegner aus, seine Wohnkosten hätten sich trotz Umzug nicht verändert. Das Mietvertragsdoppel habe ihm von seinem Vermieter aufgrund eines Ausland- aufenthalts erst nach dem Einzug zugestellt werden können (Urk. 85 S. 2). 5.2.2. Die Gesuchstellerin leitet aus dem behaupteten Konkubinat höhere Unter- haltsbeiträge ab. Aus diesem Grund hat sie jenes glaubhaft zu machen. Der Ge- suchsgegner ist gemäss Mietvertrag vom 10. Juni 2017 seit dem 1. September 2017 alleiniger Mieter der 5.5-Zimmerwohnung in ..,. welche Fr. 2'250.– pro Mo- nat kostet (Urk. 77/4). Diese bietet für eine Einzelperson zwar sehr viel Platz, mangels Indizien und Belegen vermag die Gesuchstellerin indes nicht glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsgegner derzeit mit seiner Freundin in der gleichen Wohnung wohnt. Entsprechend ergeben sich beim Grundbetrag, den Auslagen für Telefon/TV sowie den Wohnkosten keine Änderungen. 5.3. Fahrkosten 5.3.1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner benötige sein Au- to zwar für den Arbeitsweg, aber er könne die dafür anfallenden Kosten gemäss seinen eigenen Vorbringen (Urk. 45 Rz. 31) über sein Geschäft abwickeln, wes- halb in seinem Bedarf keine Auslagen für Fahrkosten zu berücksichtigen seien (Urk. 63 S. 25). 5.3.2. Der Gesuchsgegner rügt, die geltend gemachten Fahrkosten seien in Ver- letzung von Art. 176 ZGB und einer falschen Sachverhaltsermittlung aus dem Be- darf gestrichen worden. Wie er bereits vor Vorinstanz ausgeführt habe, verwende er für den Arbeitsweg sein Privatauto. Infolge des Umzugs seien ihm nunmehr Fr. 1'176.– resp. mindestens Fr. 600.– gemäss Kreisschreiben für den Arbeitsweg einzurechnen (Urk. 62 S. 10).

- 23 - 5.3.3. In der Tat hatte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz ausgeführt, für den Ar- beitsweg von … nach … habe er Auslagen in der Höhe von Fr. 324.– pro Monat (22 km / Tag à 70 Rp. x 21 Arbeitstage, Urk. 15 S. 35). Auf den Einwand der Ge- suchstellerin, der Gesuchsgegner benutze ein Geschäftsauto, weshalb keine Aus- lagen für den Arbeitsweg anfielen (Urk. 20 S. 30), entgegnete der Gesuchsgeg- ner, nur das Benzin für den Geschäftsanteil des Fahrzeugs laufe über die Gesell- schaft (Urk. 45 S. 6). 5.3.4. Die Gesuchstellerin brachte in der Berufungsantwort dagegen vor, die Vor- instanz habe zu Recht festgehalten, der Gesuchsgegner habe gemäss eigenen Vorbringen das Auto über das Geschäft abgewickelt. Das sei sowohl während des Zusammen- als auch des Getrenntlebens der Fall gewesen und sei unbestritten geblieben. Die Parteien hätten beide Fahrzeuge über die Buchhaltung abgewi- ckelt. Nun aufgrund des Getrenntlebens einen Systemwechsel vorzunehmen, sei unbegründet (Urk. 70 S. 7, vgl. auch Urk. 83 S. 4). Die Gesuchstellerin zeigt aller- dings nicht auf, wo genau sie vor Vorinstanz vorgebracht hatte, dass der Ge- suchsgegner auch die Fahrten zum Arbeitsplatz über das Geschäft abgerechnet habe. Es handelt sich daher um ein neues Vorbringen, dessen novenrechtliche Zulässigkeit weder dargetan noch ersichtlich ist (vgl. oben Ziff. II/3), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Hingegen brachte die Gesuchstellerin zu Recht vor, der Gesuchsgegner hätte die infolge des Umzugs gestiegenen Fahrkosten schon vor Vorinstanz geltend machen können, zumal er den neuen Mietvertrag bereits am 7. Juni 2017 unterzeichnet habe (Urk. 70 S. 7 und Urk. 83 S. 4). Der Ge- suchsgegner entgegnete, er sei erst Ende September 2017 nach … umgezogen, weshalb er die höheren Fahrkosten im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr ha- be geltend machen können (Urk. 75 S. 4 und Urk. 85 S. 3). Darin ist ihm nicht zu folgen, da der Mietvertrag von ihm – wie von der Gesuchstellerin behauptet – be- reits am 7. Juni 2017 und vom Vermieter kurz darauf am 10. Juni 2017 unter- zeichnet worden war (Urk. 77/4) und daher nicht ersichtlich ist, weshalb er die gel- tend gemachte Erhöhung der Fahrkosten nicht bis zum Entscheid der Vorinstanz am 9. Oktober 2017 hätte vorbringen können (Art. 229 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 272 ZPO). Aus diesem Grund hat die geltend gemachte Erhöhung der Fahrkosten unberücksichtigt zu bleiben (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).

- 24 - 5.3.5. Nach dem Gesagten trifft es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, dass der Gesuchsgegner vorgebracht hatte, er könne nicht nur die Auslagen für Geschäftsfahrten, sondern auch diejenigen für den Arbeitsweg über das Geschäft abrechnen. Bei den weiteren diesbezüglichen Vorbringen der Parteien im Beru- fungsverfahren handelt es sich sodann um unzulässige neue Vorbringen. Daher erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegner die Fahrten für den Arbeitsweg kor- rekt nicht über die Gesellschaft abrechnete. Somit sind die von ihm vor Vorinstanz geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 324.– für den Arbeitsweg im Bedarf anzurechnen. 5.4. Fazit Im Ergebnis ist beim Gesuchsgegner von einem Bedarf von Fr. 4'953.– (= Fr. 4'629.– + Fr. 324.– [vgl. oben Ziff. 5.1-3]) auszugehen.

6. Unterhaltsberechnung 6.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist von folgenden Einkommen und Bedarfen auszugehen (alle Beträge in Schweizer Franken): Oktober bis Februar bis ab Dezember 2016 Januar 2017 September 2017 Oktober 2017 Einkommen GSin 3'300.– 5'150.– 1'850.– 1'850.– Bedarf GSin -4'066.– -4'066.– -4'066.– -4'979.– Einkommen GG 10'960.– 10'960.– 10'960.– 10'960.– Bedarf GG -4'953.– -4'953.– -4'953.– -4'953.– Überschuss 5'241.– 7'091.– 3'791.– 2'878.– 6.2.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin habe 2016 Bezüge von insgesamt mindestens Fr. 123'000.– vom gemeinsamen Konto der Parteien bei der Credit Suisse getätigt. Ein Teilbetrag von Fr. 29'000.– entspreche dem Lohn, der ihr für neun Monate von der Gesellschaft ausbezahlt worden sei. Die restlichen Fr. 94'000.– habe sie ohne jeglichen Titel vom gemeinsamen Konto abgehoben und bisher keine Auskunft über Verbleib und Verwendung dieser Mit- tel erteilt. Die Gesuchstellerin verlange von ihm Unterhalt ab dem 1. Oktober

2016. Soweit sie aber über Gelder (Unterhalt) vom gemeinsamen Konto bei der Credit Suisse habe verfügen können und zusätzlich ihren Lohn von der Gesell- schaft bezogen habe, habe sie keinen Anspruch auf Unterhalt. Indem die Vorin-

- 25 - stanz ihr Unterhalt ab dem 1. Oktober 2016 zugesprochen habe, habe sie Art. 176 ZGB und Art. 62 ff. OR verletzt (Urk. 62 S. 12 f.). 6.2.2. Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist primär von den Einkünften der Ehegatten auszugehen. Erst wenn diese nicht ausreichen, muss zur Bestrei- tung des Unterhalts subsidiär auf das Vermögen zurückgegriffen werden (BGE 134 III 581 E. 3.3). Wie oben dargelegt wurde, reichen vorliegend die Einkünfte beider Parteien, um deren Bedarf zu decken. Allein der Umstand, dass die Ge- suchstellerin (wie auch der Gesuchsgegner) Geld vom gemeinsamen Konto be- zog, bedeutet noch nicht, dass es sich dabei um Unterhaltsleistungen des Ge- suchsgegners aus seinem laufenden Einkommen handelte, zumal er vor Vorin- stanz ausgeführt hatte, sein Lohn sei nur bis Ende September 2016 auf das ge- meinsame Konto bei der Credit Suisse geflossen (Urk. 15 S. 31), währenddem die Gesuchstellerin erst ab Oktober 2016 Unterhalt fordert. Die Gesuchstellerin muss sich daher die Bezüge vom gemeinsamen Konto nicht als Unterhalt anrechnen lassen. In der Folge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Gesuchs- gegner zu Unterhaltsleistungen ab dem 1. Oktober 2016 verpflichtete. 6.3. Die Überschüsse sind praxisgemäss je zur Hälfte auf die Parteien aufzutei- len (BGE 126 III 8 E. 3c). Damit hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin fol- gende Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen (wobei der Gesuchsgegner für die Monate Februar 2017 bis Mai 2017 bereits einen Anteil von je Fr. 1'739.– be- zahlt hat, vgl. Urk. 63 S. 29 und S. 33 Dispositiv-Ziff. 6): Oktober bis Februar bis ab Dezember 2016 Januar 2017 September 2017 Oktober 2017 Bedarf GS in 4'066.– 4'066.– 4'066.– 4'979.– Überschussanteil (1/2) 2'620.– 3'545.– 1'895.– 1'439.– Einkommen GSin -3'300.– -5'150.– -1'850.– -1'850.– Unterhaltsbeiträge 3'386.– 2'461.– 4'111.– 4'568.– B. Auskunftsbegehren

1. Bezüglich des Auskunftsbegehrens des Gesuchsgegners erwog die Vorin- stanz, die Parteien hätten diverse Anträge um Edition von Unterlagen der Gegen- seite gestellt. Dem seien die Parteien bloss teilweise nachgekommen, die bis an-

- 26 - hin nicht edierten Unterlagen seien aber für die Entscheidfindung nicht notwendig gewesen, weshalb die weitergehenden Begehren der Parteien abzuweisen seien (Urk. 63 S. 31).

2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz sei auf sein Auskunftsbegehren nicht eingetreten oder habe dieses ohne jegliche Begründung abgewiesen. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 170 Abs. 1 und 2 so- wie Art. 172 Abs. 3 ZGB verletzt (Urk. 62 S. 12).

3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ih- ren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Über- legungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners begründete die Vorinstanz die Abweisung des Auskunftsbegehrens, wenn auch äusserst knapp. Immerhin lässt die Begründung der Vorinstanz erkennen, dass sie – fälschlicherweise (vgl. BGE 143 III 113 E. 4.3.1; OGer ZH LE130018 vom 12. Juni 2013, E. II/1.5c; OGer ZH LE120048 vom 2. Oktober 2012, E. III/6b) – davon ausging, ein Auskunftsbegehren könne nur vorfrageweise im Hinblick auf einen im gleichen Verfahren geltend gemachten Rechtsanspruch gestellt werden (vgl. oben Ziff. 1 und Urk. 63 S. 31). Damit genügte die Vorinstanz den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungsanforderungen, weshalb sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist. 4.1. Zu prüfen bleibt die geltend gemachte Verletzung von Art. 170 ZGB. Ge- mäss dieser Bestimmung kann ein Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Dieses Recht steht jedem Ehe- gatten zu, solange die Ehe besteht; die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat keinen Einfluss auf den Auskunftsanspruch (BGE 143 III 113 E. 4.3.2; BK-

- 27 - Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 6). Obschon die Auskunftspflicht grundsätzlich ohne jede Einschränkung besteht, können nur die erforderlichen Auskünfte zwangsweise mit Hilfe des Richters durchgesetzt werden (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehegatte ge- richtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden kann, wenn diese zur Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig sind oder geeignet erscheinen, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln (BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 7.1; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 22; ZK- Bräm, Art. 170 ZGB N 19; BSK-Schwander, Art. 170 ZGB N 15). 4.2. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wo genau er vor Vorinstanz dargelegt hätte, dass er die von der Gesuchstellerin verlangten Auskünfte zur Begründung eines Rechtsanspruchs benötige und deshalb ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Auch in seiner Berufungsschrift führt der Gesuchsgegner lediglich aus, die Ge- suchstellerin habe Fr. 94'000.– ohne jeglichen Titel vom gemeinsamen Konto bei der Credit Suisse abgehoben und bislang keine Auskunft über Verbleib und Ver- wendung der Mittel erteilt (Urk. 62 S. 12, vgl. auch Urk. 15 S. 31). Auch wenn die Vermutung nahe liegt, dass der Gesuchsgegner die Auskunft zur Prüfung und Begründung von güterrechtlichen Ansprüchen verlangte, äusserte er sich mit kei- nem Wort zur Frage, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche er Auskunft von der Gesuchstellerin verlangt. Er vermag daher kein schützenswertes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft zu machen, weshalb sein Begehren um Auskunftserteilung abzuweisen ist. C. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 6'000.– fest, was unangefochten blieb (vgl. Urk. 62 S. 2 f.). Diese Kos- ten auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Ausserdem verzichtete sie auf das Zusprechen einer Parteientschädigung (Urk. 63 S. 31 ff.).

- 28 -

2. Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 63 S. 33 Dispositiv-Ziffern 9-11) ist daher zu bestätigen. IV. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen. Strittig waren im vorliegenden Berufungsverfahren die vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie dessen Auskunftsbegehren, wobei Letzteres aufwandmässig vernachläs- sigbar ist. Ausgehend von einer mutmasslichen Geltungsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen bis Ende 2018 verlangt der Gesuchsgegner die Verpflich- tung zu Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 38'065.– (= 7x Fr. 1'847.– + 16x Fr. 1'571.–). Die Gesuchstellerin beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und verlangt damit die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 167'272.– (= 3x Fr. 5'358.– + Fr. 4'434.– + 8x Fr. 6'083.– + 15x Fr. 6'540.–). Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids be- läuft sich die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners auf Fr. 114'027.– (= 3x Fr. 3'386.– + Fr. 2'461.– + 8x Fr. 4'111.– + 15x Fr. 4'568.–). In Bezug auf die Un- terhaltsfrage unterliegt der Gesuchsgegner damit zu rund 60%. Entsprechend sind ihm die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren in diesem Um- fang und der Gesuchstellerin zu 40% aufzuerlegen. Überdies ist der Gesuchs- gegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf einen Fünftel reduzierte Par- teientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 13 der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 5'000.– fest- zusetzen, womit der Gesuchsgegner zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von rund Fr. 1'080.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.

- 29 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 sowie 6 und 7 des Ent- scheids des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 9. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich folgen- de monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 3'386.– rückwirkend vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016; − Fr. 2'461.– rückwirkend für Januar 2017; − Fr. 4'111.– rückwirkend vom 1. Februar 2017 bis 30. September 2017; − Fr. 4'568.– rückwirkend ab 1. Oktober 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten.

2. Das Auskunftsbegehren des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

3. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 9 bis 11) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu drei Fünfteln und der Gesuchstellerin zu zwei Fünfteln auf- erlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den ge- leisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'200.– zu ersetzen.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu be- zahlen.

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7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschie- bende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: bz