Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. September 2001 verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2003, und die Tochter D._____, ge- boren am tt.mm.2009, hervor (vgl. Urk. 1 S. 3).
E. 1.1 Mit dem angefochtenen Urteil vom 2. August 2017 verpflichtete die Vor- instanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt der Kinder für die Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 960.– für D._____ und Fr. 1'040.– für C._____ (je zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab dem Monat nach dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung bis und mit Dezember
2017. Ab Januar 2018 reduzierte die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge für D._____ auf Fr. 700.– und für C._____ auf Fr. 750.– (je zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen; Urk. 86 S. 31, Disp-Ziff. 8). Sodann aufer- legte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner die Hälfte der erstinstanzlichen Ge- richtskosten (Urk. 86 S. 32, Disp.-Ziff. 12). Zusammen mit nämlichem Entscheid und mit Verfügung gleichen Datums wies die Vorinstanz die Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Pro- zesskostenanteils und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 86 S. 29, Disp.-Ziff. 2). Demzufolge müsste der Gesuchsgegner die ihm zur Hälfte auferlegten erstinstanzlichen Gerichtskosten bezahlen. Die vorliegende Berufung und Kostenbeschwerde des Gesuchsgegners richten sich gegen diese Entscheide.
E. 1.2 Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7, 9,
E. 2 Mit Eingabe vom 8. September 2016 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstin- stanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 83 = Urk. 86 S. 2 ff., E. I.). Am 2. Au- gust 2017 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebenen Entscheide (Ver- fügung und Urteil, Urk. 86).
- 8 -
E. 2.1 Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010) ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 3'200.– zu bezahlen. Zusätzlich zur Par- teientschädigung ist der beantragte Mehrwertsteuerzusatz von acht Prozent, Fr. 256.–, geschuldet. Da die Parteientschädigung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Gesuchsgegner voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Zahlung an den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
E. 2.2 Der Gesuchsgegner ist für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 140 III 501 E. 4.3). Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 AnwGebV auf Fr. 750.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuerersatz (vgl. Urk. 85 S. 2), total Fr. 810.–, festzusetzen.
E. 3 Sowohl gegen die Verfügung als auch gegen das Urteil vom 2. August 2017 erhob der Gesuchsgegner, Berufungskläger und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 15. August 2017 (Datum Poststempel gleichen- tags) innert Frist (vgl. Urk. 84b) je ein Rechtsmittel mit den vorstehenden Anträ- gen. Demzufolge wurde für die sich gegen die Verfügung richtende Beschwerde und die sich gegen das Urteil richtende Berufung je ein Verfahren angelegt. Ge- genstand beider Verfahren bildet die vom Gesuchsgegner jeweils beanstandete Nichtberücksichtigung seiner Schuldenamortisation in seinem Bedarf durch die Vorinstanz. Dieser Konnexität zufolge ist das Beschwerdeverfahren mit der Ge- schäfts-Nr. RE170014-O mit dem vorliegenden Berufungsverfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Beschwerdeverfahrens sind als Urk. 102 zu den vorliegenden Verfahrensakten zu nehmen.
E. 3.1 Beide Parteien beantragen, es sei je die Gegenpartei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages zu verpflichten. Eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. ei- ne unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben, dem Gesuchsgegner in der Per- son von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (Urk. 85 S. 3; Urk. 94 S. 2).
E. 3.2 Wie bereits ausgeführt, kann der Barunterhalt der beiden Kinder mit dem von den Parteien generierten Einkommen nicht gedeckt werden (vgl. Ziff. II.B.5.vorstehend). Damit einhergehend ist keine der Parteien in der Lage, der Gegenpartei einen Prozesskostenbeitrag zu leisten. Was das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung betrifft, kann auf die voranstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit den Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens verwiesen werden (vgl. Ziff. II.D. vorstehend). Dem Gesuchsgegner ist
- 28 - unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO für das vorliegende Berufungsverfahren und überdies auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu gewähren. Nachdem der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt werden, ist deren Gesuch gegenstandslos, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist ange- sichts der fehlenden Solvenz des Gesuchsgegners bzw. der zu erwartenden Un- einbringlichkeit der vom Gesuchsgegner zu leistenden Parteientschädigung über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. m.w.Hinw.; OGer ZH RT150116 vom 11. November 2015, E. II/C/2). Ne- ben dem primär von der Gesuchstellerin zu tragenden Manko (vgl. Ziff. II.B.5. vor- stehend) hat auch sie offenbar eine Rückzahlungspflicht aus einem Darlehen bei der H._____ (vgl. Ziff. II.B.4.3. vorstehend). Zudem ist sie vermögenslos, weshalb sie als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist. Sodann kann nicht von vornherein gesagt werden, dass die Gewinnaussichten der Parteien im Berufungsverfahren mit Blick auf die zur Diskussion stehenden Kinderunterhalts- beiträge beträchtlich geringer wären als die Verlustgefahren. Damit sind die Vo- raussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt, und der Ge- suchstellerin ist für das Berufungsverfahren in der Person ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len.
- 29 - Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren RE170014-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt und unter der Prozessnummer LE170052-O weitergeführt.
2. Das Beschwerdeverfahren RE170014-O wird als dadurch erledigt abge- schrieben.
3. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2017 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 7, 9, 11 und 13 in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Die Begehren beider Parteien auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die jeweils andere Partei werden abgewiesen.
5. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren und das Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
7. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen und das Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2017 – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt.
- 30 -
2. Dem Gesuchsgegner wird für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu vier Fünfteln auferlegt und im übrigen Umfang auf die Ge- richtskasse genommen. Die dem Gesuchsgegner auferlegten Gerichtskosten werden zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'456.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit der Aus- zahlung auf die Gerichtskasse über.
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 810.– entschädigt.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 31 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: bz
E. 3.3 Gemäss der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung steht – ohne Berück- sichtigung der Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners – in einer ersten Phase bis Ende 2017 monatlich dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 10'605.20 ein Gesamtbedarf von Fr. 10'831.45 gegenüber, womit ein Manko von Fr. 226.25 resultiert (vgl. Urk. 86 S. 25, E. II.E.6.1). Ab dem Jahre 2018 verzeichnet die vor- instanzliche Unterhaltsberechnung einen Überschuss von Fr. 1'453.45 pro Monat, resultierend aus einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 12'284.90 pro Monat und einem monatlichen Gesamtbedarf – ebenfalls ohne Berücksichtigung der Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners – von Fr. 10'831.45 (vgl. Urk. 86 S. 26, E. II.E.6.2). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, ergibt sich aus ihrer Unterhaltsberechnung eine Unterdeckung des gebührenden Bedarfs der Kinder; bis und mit Dezember 2017 besteht für beide Kinder eine Un- terdeckung des Barbedarfs von total ca. Fr. 150.– pro Monat (vgl. Urk. 86 S. 25, E. II.E.6.1, und S. 31, Disp.-Ziff. 10). Damit stellt sich die Frage, ob die vorstehenden Grundsätze zur Berücksichtigung einer Schuldverpflichtung des Unterhaltsschuldners auch zur Anwendung kom- men, wenn mit den verbleibenden Unterhaltszahlungen nicht einmal der (Bar-) Bedarf der Kinder gedeckt werden kann.
E. 3.4 In einem jüngeren Entscheid, in dem es um Ehegattenunterhalt ging, hat sich das Bundesgericht dahingehend geäussert, dass Schulden, die den Lebens- unterhalt beider Ehegatten betreffen oder betroffen haben, erst im Falle eines Überschusses zu berücksichtigen wären, sofern schon vor der Aufhebung des
- 17 - gemeinsamen Haushaltes regelmässig Zahlungen zur Schuldentilgung vorge- nommen wurden. In der Folge erachtete es die Nichtberücksichtigung der Amorti- sationszahlungen im Bedarf des Unterhaltsschuldners keineswegs als willkürlich (BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7 m.w.H.). Die Zivilkammer am Obergericht des Kantons Solothurn hat in ihrem Urteil vom
E. 3.5 Da gemäss der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung bis und mit Dezem- ber 2017 eine Unterdeckung des gebührenden Bedarfs der Kinder besteht, fällt eine Berücksichtigung der Hälfte der vom Gesuchsgegner zu leistenden Raten- rückzahlungen in seinem Bedarf von vornherein ausser Betracht.
- 18 - Damit verbleibt zu prüfen, ob sich eine Berücksichtigung der Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners in besagter Höhe in seinem Bedarf ab dem Jahr 2018 recht- fertigt, wofür eine Neuberechnung der Kinderunterhaltsbeiträge zu erfolgen hat. 4.1.1 Die Gesuchstellerin macht – (sinngemäss) für den Fall einer Neuberech- nung der Kinderunterhaltsbeiträge – geltend, dass das ihr von der Vorinstanz ab Januar 2018 angerechnete Einkommen zu korrigieren sei. Bis Ende Dezember 2017 sei die Vorinstanz richtigerweise von einem Einkommen bei einem Teilzeit- pensum von 80 Prozent in der Höhe von Fr. 4'300.– pro Monat ausgegangen. Obwohl die Vorinstanz die Obhut über die beiden Kinder C._____ (15-jährig) und D._____ (8-jährig) ihr zugeteilt habe, habe sie ihr ab Januar 2018 neben dem Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit im Teilzeitpensum von 80 Prozent einen hypothetischen Zusatzverdienst von Fr. 1'679.70 angerechnet. Dabei habe sich die Vorinstanz auf ein einst von ihr erzieltes Einkommen bei der J._____ gestützt, obwohl diese Anstellung lediglich vom 17. Mai 2016 bis Ende Dezember 2016 gedauert habe (vgl. Urk. 3/22; Prot. I S. 14 und 27). Sie (die Gesuchstellerin) ha- be zur Kündigung bei der J._____ ausgeführt, dass diese erfolgt sei, weil sie we- gen ihrer Festanstellung, der Weiterbildung mit vielen Prüfungen und dem Drän- gen ihrer Chefin, noch mehr zu arbeiten, zu sehr unter Druck gestanden habe (vgl. Prot. I S. 26 ff.). Auch habe sie nach der tätlichen Auseinandersetzung im Ju- li 2016 gewusst, dass sie mit dem Gesuchsgegner nicht mehr würde zusammen- leben können und deshalb nach der Trennung vermehrt zu den Kindern werde schauen müssen (Prot. I S. 26). Nach dem unglücklich verlaufenen Verlust ihrer Arbeitsstelle in der K._____ L._____ [Ortschaft] habe sie rasch wieder eine An- stellung gefunden und leiste trotz Kinderbetreuung und einem weiten Arbeitsweg von F._____ nach M._____ ein Arbeitspensum von 80 Prozent. Dennoch habe ihr die Vorinstanz völlig zu Unrecht vorgeworfen, dass sie sich "gegenüber den Kin- dern in finanzieller Hinsicht verantwortungslos verhalten habe", und habe ihr ab Januar 2018 ein Einkommen von Fr. 5'979.70 angerechnet, was einem Einkom- men über einem Vollzeitpensum entspreche. So habe die Vorinstanz nicht be- rücksichtigt, dass der Lohn bei der J._____ netto rund Fr. 35.– pro Stunde betra- ge. Mit dem ihr von der Vorinstanz zusätzlich angerechneten hypothetischen Ein-
- 19 - kommen hätte sie zu ihrer Tätigkeit im Teilzeitpensum von 80 Prozent folglich zu- sätzlich rund 48 Stunden pro Monat bzw. 12 Stunden pro Woche zu arbeiten. Dies entspreche pro Woche also mehr als einem Arbeitstag. Daraus resultiere ein Arbeitspensum von über 100 Prozent. Richtigerweise sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'300.– auch ab Januar 2018 auszugehen; mehr sei ihr an- gesichts der ihr obliegenden Kinderbetreuung und des bislang erzielten Einkom- mens in der Höhe von Fr. 4'500.– (wie im Jahr 2015, vgl. Urk. 17/34) nicht zumut- bar (vgl. Urk. 94 S. 3). 4.1.2 Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin bereits während der Ehe und des Zusammenlebens der Parteien einer Erwerbstätigkeit mit einem Teilzeitpen- sum von 80 Prozent nachgegangen ist und ihr dies weiterhin möglich ist. Eben- falls nicht im Streit liegt ihr dabei erzielbares Nettoeinkommen von Fr. 4'300.– pro Monat. Vor Einreichung ihres Eheschutzbegehrens hat die Gesuchstellerin bei der K._____ L._____ zunächst in einem Teilzeitpensum bis Juli 2016 von 80 Prozent, von August bis November 2016 in einem solchen von 60 Prozent und hernach ab Dezember 2016 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende März 2017 wiederum in einem solchen von 80 Prozent gearbeitet (vgl. Urk. 3/14 und 60/1-7). Nach kurzzeitiger Arbeitslosigkeit hatte sie per 15. Juni 2017 bis Ende 2017 beim Altersheim N._____ in M._____ eine befristete Anstellung mit einem Beschäfti- gungsgrad von 80 Prozent inne (vgl. Urk. 64/3). Vom 17. Mai 2016 bis Ende Dezember 2016 war sie neben einem Teilzeitpensum bei der K._____ L._____ ausserdem für die J._____ in … ZH tätig (vgl. Urk. 3/22; Prot. I S. 14 und 27). Aus den im Recht liegenden Lohnabrechnungen ihrer Tätigkeit bei der J._____ ergibt sich, dass die Gesuchstellerin während des knapp halben Monats Mai 2017 30 Stunden und hernach von Juni bis August 2017 zwischen 57.25 Stunden und 73.25 Stunden pro Monat zusätzlich zum Teilzeitpensum bei der K._____ L._____ geleistet hat. Die mit jedem Monat zunehmende Einsatzzeit bei der J._____ be- trug für den Monat Mai zirka 3.5 Tage und von Juni bis August 2017 zirka 6.75 bis
- 20 - zirka 8.6 Arbeitstage pro Monat (vgl. Urk. 3/16). Die Gesuchstellerin hat demzu- folge mit ihrer zusätzlichen Erwerbstätigkeit bei der J._____ – zumindest akten- kundig – von Mai bis August 2017 ein Arbeitspensum von mehr als 100 Prozent geleistet, selbst nachdem sie ab August 2017 ihren Beschäftigungsgrad bei der K._____ L._____ auf 60 Prozent reduziert hatte. Vor diesem Hintergrund er- scheint eine berufliche Überbelastung der Gesuchstellerin aufgrund ihrer zusätzli- chen Anstellung bei der J._____ grundsätzlich glaubhaft. Kommt hinzu, dass sie auch noch die beiden Kinder der Parteien zu betreuen hatte und zumindest im damaligen Zeitraum gleichzeitig noch eine Weiterbildung absolvierte (vgl. Prot. I S. 26 f.). Dass sie in Wahrnehmung ihrer Überbelastung in der Folge ihre Anstel- lung bei der J._____ wieder gekündigt hat, ist nachvollziehbar. Entgegen der Auf- fassung des Gesuchsgegners und der Vorinstanz liegen die Gründe für die Rück- führung ihres Arbeitspensums auf 80 Prozent nach dem Gesagten nicht alleine in der von der Gesuchstellerin beabsichtigten Aus- bzw. Weiterbildung (Urk. 98 S. 2 f; Urk. 86 18 f., E. II.E.4.1). Sodann dauerte die Anstellung der Gesuchstellerin bei der J._____ lediglich vom 17. Mai 2016 bis Ende Dezember 2016. Als konstitutiv wirkend kann sie folglich noch nicht angesehen werden, zumal unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin bis dahin nicht über ein Arbeitspensum von 80 Prozent hinaus gearbeitet hat. Die zwei gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____ und D._____, sind heute fünfzehn bzw. acht Jahre alt. Aufgrund ihres Alters bedarf zumindest D._____ nach der 10/16-Regel (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 115 II 6 E. 3c; BGE 109 II 286 E. 5b) an sich noch der umfassenden Betreuung durch ihre Eltern. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnte daher von der Gesuch- stellerin grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit verlangt werden. Die Parteien sind aber nach wie vor miteinander verheiratet und schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Un- terhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt – der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Le- benshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Wie oben ausgeführt, ist die Gesuchstellerin während der Ehe und des Zusammenlebens der Parteien einer Erwerbstätigkeit
- 21 - mit einen Teilzeitpensum von 80 Prozent nachgegangen, was ihr auch weiterhin möglich und zumutbar ist. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin einstweilen für die Dauer des Getrenntlebens lediglich ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent anzurechnen. Der Unterhaltsberech- nung ist demzufolge ihr dabei (unbestritten) erzielbares Nettoeinkommen von Fr. 4'300.– pro Monat zugrunde zu legen. 4.2.1 Weiter kritisiert die Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Fahrkosten für ihren Arbeitsweg von F._____ nach M._____ mit dem Auto nicht in ihrem Bedarf angerechnet habe. Sie sei insbesondere nach der Trennung auf ei- nen Arbeitsweg mit möglichst geringem Zeitaufwand angewiesen, damit sie die Betreuung von D._____ sicherstellen könne. Ausserdem arbeite sie in Schichten, inkl. Wochenend- und Nachtdienste (vgl. Urk. 96/1-2). Dem Auto komme ohne Weiteres Kompetenzcharakter zu. Der Arbeitsweg betrage 60 Kilometer. Bei ei- nem Arbeitspensum von 80 Prozent habe sie folglich 960 Kilometer pro Monat zu- rückzulegen. Hieraus resultierten Kosten für den Arbeitsweg im Betrag von Fr. 672.– (960 x Fr. 0.70), welche in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (vgl. Urk. 94 S. 4). 4.2.2 Hinsichtlich der Berücksichtigung von Fahrtkosten im Bedarf der Gesuch- stellerin kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vgl. Urk. 86 S. 22 f., E. II.E. 5.7). Die Gesuchstellerin begründete ihren im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Betrag für Fahrtkosten (ohne Leasing) von Fr. 500.– mit ihrer Anstellung in L._____ (Prot. I. S. 15 f.). Ei- ne Begründung für Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Anstellung beim Al- tersheim N._____ in M._____ erfolgte nicht. Erst im vorliegenden Berufungsver- fahren begründet sie diesbezüglich, dass sie auf einen Arbeitsweg mit geringem Zeitaufwand angewiesen sei, um die Betreuung von D._____ sicherzustellen, und sie zudem in Schichten (Wochenend- und Nachtdienste) arbeite (vgl. auch Urk. 98 S. 3 f.). Letzteres belegt sie mit zwei Lohnabrechnungen für die Monate August und September 2017 (vgl. Urk. 96/1-2). Aus diesen ergibt sich, dass die Gesuchstellerin wohl Wochenend- und Nachtdienste leistet. Die anwaltlich vertre-
- 22 - tene Gesuchstellerin legt aber in keiner Weise dar, dass es sich dabei um ein echtes Novum handelt. Wie erwähnt, arbeitet sie bereits seit dem 15. Juni 2017 beim Altersheim N._____ in M._____. Auch die Zulässigkeit allfälliger unechter Noven ist weder ersichtlich noch wurde sie dargetan. Aufgrund der im Berufungs- verfahren geltenden Novenschranke haben ihre nunmehrigen Vorbringen im Zu- sammenhang mit den geltend gemachten Fahrtkosten unberücksichtigt zu blei- ben. 4.3.1 Ferner stellt sich die Gesuchstellerin sinngemäss auf den Standpunkt, dass, sollte im Bedarf des Gesuchsgegners auch nur ein Teil seiner Rückzah- lungspflicht berücksichtigt werden, dies auch im Bedarf der Gesuchstellerin für deren Rückzahlungspflicht der Fall sein müsse. Dies sei vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz (mit Verweis auf Urk. 16 S. 23) so auch anerkannt worden. Ausserdem habe sie vor Vorinstanz rechtsgenügend dargetan und belegt, dass mit der Darle- henssumme aus ihrem Darlehen bei der H._____ über Fr. 20'000.– (vgl. Urk. 3/12) Lebenshaltungskosten der Familie finanziert worden seien (vgl. Prot. I S. 37 ff.). Auch die regelmässige Ratenzahlung von Fr. 602.35 pro Monat sei be- legt worden (vgl. Urk. 3/12; Urk. 94 S. 4 und 7). 4.3.2 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Seitens des Gesuchs- gegners liegt keine Anerkennung dafür vor, dass die Rückzahlungspflicht der Ge- suchstellerin aus ihrem Darlehen bei der H._____ über Fr. 20'000.– in ihrem Be- darf berücksichtigt werden könnte. Vielmehr bestritt der Gesuchsgegner, dass mit den Darlehensgeldern Lebenshaltungskosten der Familie finanziert worden seien (vgl. Prot. I S. 23). Die Verwendung der Darlehensgelder wurde von der Gesuch- stellerin auch nicht rechtsgenügend dargetan und belegt, sondern lediglich be- hauptet (vgl. Prot. I S. 37 ff.). Des Weiteren vermag die Gesuchstellerin mit dem von ihr vor Vorinstanz ins Recht gereichten, offenbar selbst ausgefüllten Dauer- auftragsformular – nota bene ohne Unterschrift versehen – keinen rechtsgenü- genden Nachweis dafür zu erbringen, dass sie ihrer Rückzahlungspflicht in tat- sächlicher Hinsicht auch nachkommt (vgl. Urk. 3/12). Damit waren bzw. sind die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Rückzahlungsraten im Bedarf der Ge- suchstellerin nicht erfüllt.
- 23 - 4.4.1 Sodann moniert die Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz im Bedarf von D._____ bei ihrem Arbeitspensum von 80 Prozent nicht die gemäss Tagespflege- vertrag anfallenden Betreuungskosten angerechnet habe. Diese bezifferten sich mit Fr. 800.– (16 Arbeitstage à Fr. 50.–) pro Monat (Urk. 94 S. 4). 4.4.2 Zutreffend ist, dass die gemäss Tagespflegevertrag anfallenden Betreu- ungskosten für D._____ Fr. 50.– pro Tag betragen (vgl. Urk. 3/9 S. 4). Richtig ist aber auch, dass, wie den Erwägungen der Vorinstanz und den diesbezüglichen Entgegnungen des Gesuchsgegners entnommen werden kann, seitens der Ge- suchstellerin (ebenfalls bei einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent) offenbar in tatsächlicher Hinsicht lediglich Betreuungskosten in der Höhe von Fr. 600.– pro Monat angefallen und rechtsgenügend ausgewiesen sind (vgl. Urk. 41/8; Urk. 86 S. 24, E. II.E. 5.9; Urk. 94 S. 4). Eine Erhöhung der Auslagenposition "Kinderbe- treuungskosten" im Bedarf von D._____ rechtfertigt sich daher nicht.
E. 4 Die Gesuchstellerin nahm rechtzeitig innert der ihr mit Verfügung vom
21. August 2017 anberaumten Frist zum Gesuch des Gesuchsgegners um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung schriftlich Stellung (Urk. 90 und 91). Mit Verfü- gung vom 25. September 2017 wurde der vorliegenden Berufung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz vom 2. August 2017 ab 1. Januar 2018 im Fr. 480.– übersteigenden Umfang und hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 12 die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 92).
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist bei der Neuberechnung der Kinderunterhaltsbeiträ- ge – ohne Berücksichtigung der Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners im Um- fang von gerundet Fr. 785.– pro Monat (vgl. Ziff. 3.2 vorstehend) – von folgenden (gerundeten) Eckwerten auszugehen (vgl. oben und Urk. 86 S. 18 ff., E.II.E.4. und 5.): Einkommen netto pro Monat inkl. 13. Monatslohn:
- Gesuchstellerin (Ehefrau): Fr. 4'300.–;
- Gesuchsgegner (Ehemann): Fr. 6'305.–;
- Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 200.– bzw. Fr. 250.–. Bedarf pro Monat (Familienzulagen bei Kindern mitberücksichtigt):
- Gesuchstellerin: Fr. 3'880.–;
- Gesuchsgegner: Fr. 4'375.–;
- C._____: Fr. 1'160.–;
- D._____: Fr. 1'420.–. Gemäss obiger Darstellung steht dem monatlichen Gesamteinkommen der Par- teien von Fr. 10'605.– ein monatlicher Gesamtbedarf der Familie von Fr. 10'835.– gegenüber. Es resultiert ein Manko von Fr. 230.– pro Monat.
- 24 - Ohne Eingriff in sein Existenzminimum ist der Gesuchsgegner in der Lage, Kin- derunterhaltsbeiträge im Betrag von insgesamt Fr. 1'930.– (Fr. 6'305.– - Fr. 4'375.–) pro Monat zu leisten. Der monatliche Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 1'160.–, derjenige von D._____ Fr. 1'420.–. Der Barunterhalt der beiden Kin- der ist folglich – auch ohne Berücksichtigung der Schuldverpflichtung des Ge- suchsgegners – mit Fr. 650.– (Fr. 2'580.– - Fr. 1'930.–) nicht gedeckt. Zwar vermag die Gesuchstellerin mit ihrem Überschuss von Fr. 420.– pro Monat die Unterdeckung teilweise zu kompensieren und auf monatlich Fr. 230.– zu ver- mindern. In diesem Umfang besteht jedoch ein Manko. Daraus resultiert, dass sich eine Berücksichtigung der Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners auch ab dem Jahr 2018 nicht rechtfertigt.
5. Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. C. Beschwerde
1. Der Gesuchsgegner macht beschwerdeweise geltend, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu Un- recht abgewiesen habe. So habe sie offensichtlich seinen Bedarf falsch berech- net, indem sie seine Rückzahlungspflicht aus den beiden Darlehen bei der H._____ und bei I._____ für die Rückzahlung der beiden Kredite nicht berücksich- tigt habe. Mit der Einberechnung seiner monatlichen Schuldenabzahlungen in seinem Bedarf verblieben ihm entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keine verfügbaren Mittel, mit welchen er sowohl die ihn treffenden Gerichtskosten als auch seine Anwaltskosten innert nützlicher Frist in Raten abbezahlen könne. So- dann werde seinerseits auch eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt, weil die Vorinstanz die rechtlichen Bestimmungen von Art. 117 ZPO für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung falsch angewendet habe (vgl. Urk. 85 S. 16).
2. Wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, hat eine Per- son Anspruch auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-
- 25 - scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbei- stands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO; Urk. 2 S. 3 f. E. II.1.1). Das Institut des Armenrechts soll verhindern, dass jemand aus finanziellen Gründen seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Es stellt sich folglich nur die Frage, ob jemand über die nötigen Mittel verfügt, um für die Pro- zesskosten aufzukommen. Indessen sind die Voraussetzungen der unentgeltli- chen Prozessführung weniger streng als jene der Unpfändbarkeit nach Art. 192 ff. SchKG. Dem wird in der Praxis dadurch Rechnung getragen, dass zunächst von einem erweiterten Notbedarf ausgegangen wird und weiter der gesuchstellenden Partei ein gewisser Freibetrag zugebilligt wird. Da die Prozesskosten regelmässig nur während eines befristeten Zeitraums anfallen, ist es einer Partei zudem zu- zumuten, vorübergehend auf den gewohnten Lebensstandard zu verzichten. Es ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen, inwieweit es einer Partei zuzumuten ist, für die Prozesskosten aufzukommen (ZR 96 Nr. 11). Sowohl für die Aktiv- wie auch die Passivseite gilt das sogenannte Effektivitätsprinzip. Dies bedeutet, dass nur auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse abgestellt wird. Nur diejenigen Aktiven und Passiven, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind, werden für die Beurteilung der Mittellosig- keit berücksichtigt (Daniel Wuffli, SSZR - Schriften zum Schweizerischen Zivilpro- zessrecht Band Nr. 21, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 59, Rz. 130 m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die gesuchstellende Partei mit ihrem Aktivsaldo (Differenz zwischen anrechenbaren Einkommen und Ausgaben) die mutmasslichen Pro- zesskosten innert eines Jahres bzw. bei kostspieligen Prozessen innert zweier Jahre bezahlen kann oder zumindest könnte (Daniel Wuffli, a.a.O., S. 136, Rz. 318).
3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres, dass der Ge- suchsgegner lediglich seinen (massvoll erweiterten Bedarf) zu decken vermag (vgl. Ziff. II.B.5. vorstehend). Dem Effektivitätsgrundsatz folgend rechtfertigt sich hinsichtlich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Anrechnung
- 26 - seiner Rückzahlungsraten in vollem Umfang in seinem Bedarf (vgl. Ziff. II.B.3. vorstehend). Damit hat er gar ein Manko zu verzeichnen. Als überdies vermö- genslos ist er mithin als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten. Seine Anträge vor Vorinstanz waren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Sodann kann von einer fehlenden Notwendigkeit für eine Rechtsverbeistän- dung des rechtsunkundigen Gesuchsgegners zur Wahrung seiner Rechte nicht gesprochen werden, zumal auch die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist ihm daher beizupflichten, dass die vorinstanzli- che Abweisung seines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung als fehlerhaft zu erachten ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 2. August 2017 ist entsprechend zu korrigie- ren. D. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Wie bereits erwähnt, wurde weder die Entscheidgebühr der Vorinstanz noch die Wettschlagung der Parteientschädigungen vorliegend angefochten (vgl. Ziff. II.A.1.2). Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils vom 2. August 2017 ist der voranstehenden Korrektur der vorinstanzliche Verfügung vom 2. Au- gust 2017 zufolge (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- beiständung, vgl. Ziff. II.C.3. vorstehend) anzupassen. III.
1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren scheint in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– angemessen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner zu vier Fünfteln auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im übrigen Umfang sind sie auf die Gerichtskas- se zu nehmen.
- 27 -
E. 5 Die Gesuchstellerin beantwortete die Berufung rechtzeitig (vgl. Urk. 93) mit Eingabe vom 16. Oktober 2017, wobei sie obgenannte Anträge stellte (Urk. 94). Mit Eingabe vom 14. November 2017 liess sich der Gesuchsgegner zur ihm mit Verfügung vom 1. November 2017 zugestellten Berufungsantwort vernehmen (Urk. 97 und 98). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.
E. 6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 9 - II. A. Vorbemerkungen
E. 11 Dezember 2001, das u.a. Kinderunterhalt betraf, erwogen, dass der Unter- haltsschuldner Raten zur Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens nicht in sei- nem Bedarf berücksichtigen darf, weil ein Defizit (im Bedarf der Ehefrau) bestand (SOG 2001 Nr. 2; ebenso BJM 2008 S. 27). Im Entscheid der Kammer vom 12. Mai 2003 wurde betont, dass den minderjähri- gen Kindern nicht zugemutet werden könne, für die Deckung des Existenzmini- mums auf die Fürsorge zurückgreifen zu müssen, wenn dies vermieden werden könne, indem die Steuerlast des Pflichtigen nicht berücksichtigt werde. Ferner werde vom Pflichtigen erwartet, dass er eine Revision der Lohnpfändung verlan- ge, wenn er ansonsten nicht in der Lage wäre, seinen Unterhaltspflichten nachzu- kommen. Bei den Steuern werde eine Ausnahme von der Nichtberücksichtigung gemacht, wenn es sich um Quellensteuern handle, denen der Schuldner nicht entgehen könne, auch wenn sein Existenzminimum nicht mehr gedeckt wäre (ZR 103 Nr. 8). Vor diesem Hintergrund ist der Auffassung zu folgen, wonach die Berücksichti- gung einer Schuldverpflichtung von vornherein und nur soweit in Frage kommt, als dadurch keine Unterdeckung der Existenzminima minderjähriger Kinder ent- steht. Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten sind nur im Rahmen einer allfälli- gen Überschussverteilung zu berücksichtigen (vgl. ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 118 A/9.1a.; FamPra.ch 2007 S. 929; Philipp Maier, AJP 2007 S. 1236).
Dispositiv
- der Gesuchstellerin das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen;
- der Gesuchstellerin die elterliche Obhut über den gemein- samen Sohn C._____, geb. tt.mm.2003, und die gemeinsa- me Tochter D._____, tt.mm.2009, zuzuweisen;
- dem Gesuchsgegner ein angemessenes Besuchsrecht ein- zuräumen, mit der Auflage dies in nüchternem Zustand aus- zuüben;
- der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung an der E._____- Strasse … in F._____ samt Hausrat und Mobiliar zur alleini- gen Benützung zusammen mit den gemeinsamen Kindern zuzuweisen und der Gesuchsgegner anzuweisen, diese in- nert kurzer Frist unter Mitnahme seiner persönlichen Effekte zu verlassen;
- der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an- gemessene monatliche Unterhaltsbeiträge für die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder und für sie selbst zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwert- steuer) zulasten des Gesuchsgegners." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2017: (Urk. 86 S. 29 ff.)
- Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Die Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eine Prozesskosten- anteils und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflegen werden ab- gewiesen.
- … [Mitteilungssatz]
- … [Rechtsmittelbelehrung] - 4 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2017: (Urk. 86 S. 29 ff.)
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für unbestimmte Zeit getrennt leben wollen.
- Die Obhut über die Kinder C._____, geb. tt.mm.2003, und D._____, geb. tt.mm.2009, wird für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zugeteilt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien.
- Der Gesuchsgegner wird für die Dauer der Trennung für berechtigt erklärt, das Kind D._____ - jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, - in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karsamstag, 10.00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 17.00 Uhr, und in ungeraden Jah- ren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 17.00 Uhr, - am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, dh. am 26. Dezember, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, - in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 1. Januar, 17.00 Uhr, des ungeraden Folgejahres, und ebenfalls in geraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, dh. am
- Januar, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Parteien bleiben berechtigt, von dieser Regelung im gegenseitigen Ein- verständnis abzuweichen.
- Von einer Regelung der persönlichen Kontakte zwischen dem Gesuchsgeg- ner und dem Kind C._____ wird abgesehen.
- Von einer Weisung an den Gesuchsgegner, bei den Kontakten mit den Kin- dern jeweils nüchtern zu sein, wird abgesehen.
- Die eheliche Wohnung an der E._____-Str. …, F._____, wird inkl. Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird jedoch berechtigt erklärt, bei seinem Auszug die folgenden Gegenstände aus der ehelichen Wohnung mitzunehmen: - seine persönlichen Effekten; - ein Bett, ein Gestell und einen Schrank aus dem Gästezimmer der ehe- lichen Wohnung; - doppelt vorhandenes Geschirr, Besteck und Küchengerät (bzw. Kü- chenutensilien). - 5 -
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung spätestens bis
- September 2017 zu verlassen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barunter- halt der Kinder für die Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbei- trag in der Höhe von Fr. 960.– für D._____ und Fr. 1'040.– für C._____ (je zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab dem Monat nach dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung bis und mit Dezember 2017. Ab Januar 2018 reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge für D._____ auf Fr. 700.– und für C._____ auf Fr. 750.– (je zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen).
- Es wird kein Ehegattenunterhalt zugesprochen.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffern 8 und 9 basieren auf den folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Ehefrau: Fr. 4'300.00 bis und mit Dezember 2017 (80 % Pensum) Fr. 5'979.70 ab Januar 2018 (80 % Pensum + Zusatzverdienst) Ehemann: Fr. 6'305.20 (70 % Pensum bei 30 % Arbeitsunfähigkeit) Kinder: je die Familienzulagen von derzeit Fr. 200.- bzw. Fr. 250.–. Vermögen: Die Parteien und die Kinder verfügen über kein relevantes Vermögen. Unterdeckung des gebührenden Bedarfs der Kinder: Bis und mit Dezember 2017 besteht für beide Kinder eine Unterdeckung des Barbedarfs von total ca. Fr. 150.–. Ab 2018 besteht keine Unterdeckung
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 412.50 Dolmetscherkosten Fr. 120.00 Auskunft G._____ Klinik Fr. 4'132.50 Total
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Ge- suchstellerin wird jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
- … [Mitteilungssatz] - 6 -
- … [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners, Berufungsklägers und Beschwerdeführers (Urk. 85 S. 2): "1. Es sei Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. August 2017, Geschäfts-Nr. EE160090-M, vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: Der Berufungskläger (Gesuchsgegner) sei zu verpflichten, der Beru- fungsbeklagten (Gesuchstellerin) an den Barunterhalt der Kinder für die Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 100.00 für D._____ und CHF 110.15 für C._____ (je zuzüg- lich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats, erstmals ab dem Monat nach dem Auszug des Berufungsklägers (Gesuchsgegner) aus der ehelichen Wohnung; Ein allfälliges Manko sei im Urteil betragsmässig festzuhalten;
- Es sei Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. August 2017, Geschäfts-Nr. EE160090-M, aufzuheben und es sei der hälftige Anteil der erstinstanzlichen Gerichtskosten auch für den Berufungsklä- ger (Gesuchsgegner) zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforde- rung gestützt auf Art. 123 ZPO sei vorbehalten;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." prozessuale Anträge (Urk. 85 S. 3): "5. Der vorliegenden Berufung sei gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
- Es seien die erstinstanzlichen Akten mit der Geschäfts-Nr. EE160090- M beim Bezirksgericht Dietikon beizuziehen;
- Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 6'000.00 zu bezahlen;
- Eventualiter sei dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 94 S. 2): "1. Es seien die Berufungsanträge des Gesuchsgegners und Berufungs- klägers vollumfänglich abzuweisen; - 7 - (…) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Ge- suchsgegners und Berufungsklägers." prozessuale Anträge (Urk. 94 S. 2): "2. Es sei der Gesuchsgegner Berufungskläger zu verpflichten, der Ge- suchstellerin und Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag von CHF 5'000.- zu bezahlen, eventualiter sei der Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestel- len." Beschwerdeanträge: des Gesuchsgegners, Berufungsklägers und Beschwerdeführers (Urk. 85 S. 3 f.): "4. Es sei Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. Au- gust 2017, Geschäfts-Nr. EE160090-M, vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Berufungskläger (Gesuchsgegner) für das erstinstanzliche Eheschutzverfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I.
- Die Parteien sind seit dem tt. September 2001 verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2003, und die Tochter D._____, ge- boren am tt.mm.2009, hervor (vgl. Urk. 1 S. 3).
- Mit Eingabe vom 8. September 2016 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstin- stanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 83 = Urk. 86 S. 2 ff., E. I.). Am 2. Au- gust 2017 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebenen Entscheide (Ver- fügung und Urteil, Urk. 86). - 8 -
- Sowohl gegen die Verfügung als auch gegen das Urteil vom 2. August 2017 erhob der Gesuchsgegner, Berufungskläger und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 15. August 2017 (Datum Poststempel gleichen- tags) innert Frist (vgl. Urk. 84b) je ein Rechtsmittel mit den vorstehenden Anträ- gen. Demzufolge wurde für die sich gegen die Verfügung richtende Beschwerde und die sich gegen das Urteil richtende Berufung je ein Verfahren angelegt. Ge- genstand beider Verfahren bildet die vom Gesuchsgegner jeweils beanstandete Nichtberücksichtigung seiner Schuldenamortisation in seinem Bedarf durch die Vorinstanz. Dieser Konnexität zufolge ist das Beschwerdeverfahren mit der Ge- schäfts-Nr. RE170014-O mit dem vorliegenden Berufungsverfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Beschwerdeverfahrens sind als Urk. 102 zu den vorliegenden Verfahrensakten zu nehmen.
- Die Gesuchstellerin nahm rechtzeitig innert der ihr mit Verfügung vom
- August 2017 anberaumten Frist zum Gesuch des Gesuchsgegners um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung schriftlich Stellung (Urk. 90 und 91). Mit Verfü- gung vom 25. September 2017 wurde der vorliegenden Berufung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz vom 2. August 2017 ab 1. Januar 2018 im Fr. 480.– übersteigenden Umfang und hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 12 die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 92).
- Die Gesuchstellerin beantwortete die Berufung rechtzeitig (vgl. Urk. 93) mit Eingabe vom 16. Oktober 2017, wobei sie obgenannte Anträge stellte (Urk. 94). Mit Eingabe vom 14. November 2017 liess sich der Gesuchsgegner zur ihm mit Verfügung vom 1. November 2017 zugestellten Berufungsantwort vernehmen (Urk. 97 und 98). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 9 - II. A. Vorbemerkungen 1.1 Mit dem angefochtenen Urteil vom 2. August 2017 verpflichtete die Vor- instanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt der Kinder für die Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 960.– für D._____ und Fr. 1'040.– für C._____ (je zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab dem Monat nach dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung bis und mit Dezember
- Ab Januar 2018 reduzierte die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge für D._____ auf Fr. 700.– und für C._____ auf Fr. 750.– (je zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen; Urk. 86 S. 31, Disp-Ziff. 8). Sodann aufer- legte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner die Hälfte der erstinstanzlichen Ge- richtskosten (Urk. 86 S. 32, Disp.-Ziff. 12). Zusammen mit nämlichem Entscheid und mit Verfügung gleichen Datums wies die Vorinstanz die Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Pro- zesskostenanteils und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 86 S. 29, Disp.-Ziff. 2). Demzufolge müsste der Gesuchsgegner die ihm zur Hälfte auferlegten erstinstanzlichen Gerichtskosten bezahlen. Die vorliegende Berufung und Kostenbeschwerde des Gesuchsgegners richten sich gegen diese Entscheide. 1.2 Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7, 9, 11 und 13 des vorinstanzlichen Urteils vom 2. August 2017 (vgl. Urk. 85). In die- sem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vor- zumerken ist. - 10 - 2.1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). 2.1.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom
- September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Das Bundesgericht lehnt eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxi- me unterstehen, ab und hält fest, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren mit Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträge der Parteien besteht. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten gel- tend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorge- bracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 4. März 2015, E. 4.1). Der Entscheid in der Sache da- tiert vom 2. August 2017 (Urk. 86). Soweit die im Rahmen des Berufungsverfah- - 11 - rens eingereichten Urkunden vor diesem Datum entstanden sind, können sie zu- folge Verspätung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- Sodann kann zum Eheschutzverfahren allgemein auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 86 S. 4 ff., E. II.A.). B. Berufung
- Auch was die grundsätzlichen rechtlichen Prämissen in Bezug auf Unter- haltsbeiträge anbelangt, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 86 S. 14 f., E. II.E.1.).
- Der Gesuchsgegner macht berufungsweise zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe ihm die Raten zur Rückzahlung der beiden Darlehen, welche die Parteien zur Bestreitung ihres gemeinsamen Lebensunterhalts benötigt hätten und welche er zu zahlen verpflichtet sei, zu Unrecht nicht in seinem Bedarf be- rücksichtigt. Mithin habe die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt. Bei den von ihm aufgenommenen Darlehen gehe es einerseits um ein solches bei der H._____ [Bank] über Fr. 80'000.–, welches er mit monatlichen Raten von Fr. 1'571.30 zurückbezahle, und anderseits um ein solches von seinem Kollegen I._____ über Fr. 5'000.–, welches mit monatlichen Raten von Fr. 150.– amortisiert - 12 - werde. Bereits vor Vorinstanz habe er explizit ausgeführt und auch belegen kön- nen, dass er diese beiden Darlehen habe aufnehmen müssen, um den Lebensun- terhalt der Familie zu finanzieren. Was das Darlehen bei der H._____ über Fr. 80'000.– anbelange, sei zunächst da- rauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin selbst auf dem Darlehensvertrag das Datum und die Unterschrift angefügt habe (vgl. Urk. 12/14). Bereits damit sei be- legt, dass der Kredit für die Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie aufgenommen worden sei. Weiter habe die Gesuchstellerin selbst gemäss ihren eigenen Ausführungen vor Vorinstanz den grössten Teil der Darlehenssumme von seinem Konto direkt bezogen und damit anstehende Rechnungen der Familie bezahlt. So habe sie (mit Verweis auf Urk. 40 S. 7 f. Rz. 15 ff.) vor Vorinstanz ausgeführt, dass sich vom aufgenommenen Darlehen Ausgaben im Betrag von Fr. 42'000.– erklären liessen. Damit seien laufende Kosten für den Unterhalt der Familie beglichen bzw. finanziert worden. In der Folge habe die Gesuchstellerin denn auch anerkannt, dass in seinem Bedarf die Hälfte der Darlehensraten anzu- rechnen seien. Gleichwohl habe die Vorinstanz nicht einmal diese in der Höhe von Fr. 785.65 pro Monat (Fr. 1'571.30 / 2) in seinem Bedarf berücksichtigt. Oh- nehin aber hätte sich eine Aufnahme der Darlehensraten in vollem Umfang in sei- nem Bedarf gerechtfertigt, da er vor Vorinstanz (mit Verweis auf Urk. 49 S. 14 ff. Rz. 36 ff.) rechtsgenügend aufgezeigt und belegt habe, dass auch der übrige Teil des Darlehens der Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie gedient habe. Gleiches gelte auch hinsichtlich des Darlehens von seinem Kollegen I._____ über Fr. 5'000.–. Auch dieses Darlehen sei für die Finanzierung der Lebenshaltungs- kosten der Familie aufgebraucht worden, wie er (mit Verweis auf Urk. 49 S. 18 Rz. 47) bereits vor Vorinstanz rechtsgenügend habe begründen und belegen können. Die Abzahlung des Darlehens bei der H._____ dauere vom 31. August 2015 an gerechnet bei 72 Monatsraten (= 6 Jahre) von monatlich CHF 1 '571.30 noch mindestens bis am 31. August 2021 (vgl. Urk. 12/14). Die Amortisation des Darle- hens von I._____ im Umfang von monatlich Fr. 150.– dauere mindestens 33 Mo- - 13 - nate vom 27. August 2016 bis voraussichtlich Mai 2019. Für beide Darlehens- rückzahlungen habe er einen Dauerauftrag eingerichtet. Dass er die Ratenzah- lungen in tatsächlicher Hinsicht regelmässig leiste, habe er (mit Verweis auf Urk. 50/41) bereits vor Vorinstanz belegen können (vgl. auch Urk. 89/2). Unter Berücksichtigung der Darlehensrückzahlungen belaufe sich sein monatli- cher Bedarf auf insgesamt Fr. 6'095.05 und nicht auf Fr. 4'373.75 wie von der Vorinstanz festgestellt. Dementsprechend seien die Kinderunterhaltsbeiträge an- tragsgemäss zu reduzieren (vgl. Urk. 85 S. 7 ff.). 3.1 Hat der unterhaltspflichtige Gatte neben der Unterhaltspflicht noch anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, so gebieten die Interessen des Unter- haltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der Bedarfsberechnung des Unter- haltsschuldners zu berücksichtigen. Andernfalls könnte die Leistungskraft des Pflichtigen nach Deckung des eigenen Grundbedarfs unter Umständen derart gemindert sein, dass sie nicht einmal mehr ausreicht, die familienrechtlichen Un- terhaltspflichten zumindest teilweise zu erfüllen. Der Unterhaltspflichtige hätte es in der Hand, durch Eingehen von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zu Lasten des unterhaltsbedürftigen Gatten herabzumindern (BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292). Vor diesem Hintergrund kann es gerechtfertigt sein, Abzahlungsschulden nur dann in den Grundbedarf des Pflichtigen einzurechnen, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und für den Unterhalt beider Gatten bzw. Familienunterhalt begründet wurde, nicht aber, wenn sie einzig im Interesse einer Partei liegt, es sei denn, beide würden solidarisch haften. Der Abzahlungs- schuldner hat überdies den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Raten von ihm auch tatsächlich regelmässig bezahlt werden. Dienten oder dienen die Kredite hingegen nur dem Interesse einer Partei oder ist die regelmässige Abzahlung nicht nachgewiesen, erfolgt keine Anrechnung (BGer 5A_923/2012 vom 15. März 2013, E. 3.1; 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7, je m.w.H.; Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., 2010, Rz 02.43 f.). Diese Einschränkungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen gelten generell, sind aber in besonderer Weise bei knappen finanziellen Verhält- nissen und – angesichts des Vorrangs des Kinderunterhalts – bei der Festsetzung - 14 - von Kinderunterhaltsbeiträgen geboten (vgl. FamKomm Scheidung I/Schweig- hauser, Art. 285 ZGB N 149; BGer 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005, E. 5.4.1 und 5.4.2). Sodann gilt es zu beachten, dass der Entscheid über die Aufnahme von Schuldverpflichtungen im Bedarf des Unterhaltsschuldners auf dem Ermessen des Sachgerichts beruht (BGer 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005, E. 5.4.1). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die Darlehensaufnahmen durch den Gesuchsgegner bei der H._____ in der Höhe von Fr. 80'000.– und bei I._____ von Fr. 5'000.– als auch die vom Gesuchsgegner geltend gemachte jeweilige Rückzahlungspflicht unstrittig sind (Urk. 12/14 und 12/16). Weiter wurde seitens des Gesuchsgegners rechtsgenügend dargetan und belegt, dass er seiner Rück- zahlungspflicht seit Beginn des Eheschutzverfahrens nachkommt und die Raten von ihm auch tatsächlich regelmässig bezahlt werden (vgl. Urk. 50/41 und 89/2). Im Streit liegt bezüglich der Darlehen einzig deren Verwendungszweck bzw. ob das aus den Darlehen stammende Geld dem Familienunterhalt gedient hat oder nicht. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2016 stellte sich die Gesuchstellerin (mit Verweis auf Prot. I S. 42) noch auf den Standpunkt, dass das Darlehen bei der H._____ über Fr. 80'000.– vom Gesuchsgegner aufgenommen worden sei, um sich in Afrika Land kaufen zu können. Dieser Kauf habe jedoch nie stattgefunden. Zugriff auf das Konto des Gesuchsgegners habe sie lediglich bis im August 2015 gehabt. Im Betrag von rund Fr. 20'000.– seien Lebenshal- tungskosten der Familie finanziert worden. Sie wisse schlicht nicht, was mit dem übrigen Geld passiert sei. Über das Darlehen von I._____ im Betrag von Fr. 5'000.– habe sie keine Kenntnis, wie auch darüber, was mit diesem Geld pas- siert sei (Prot. I S. 13 f. und S. 29 ff.; Urk. 94 S. 5). In ihrer Eingabe vom 9. März 2017 äusserte sie sich dann dahingehend, dass sich vom Darlehen des Gesuchsgegners bei der H._____ über Fr. 80'000.– Auslagen in der Höhe von Fr. 42'000.– erklären liessen. Damit seien laufende Kosten für den Unterhalt der Familie beglichen worden. Bezüglich der anderen Hälfte des Darlehens müsse mangels Kenntnisse ihrerseits über deren Verwendung vermu- tet werden, dass der Gesuchsgegner das Geld für seine persönlichen Bedürfnisse - 15 - gebraucht habe. Deshalb dürfe nur die Hälfte der Kreditraten im Bedarf des Ge- suchsgegners angerechnet werden (vgl. Urk. 40 S. 7 f., Rz. 15 ff.). Es ist dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass die Gesuchstellerin mit diesen Ausführungen anerkannt hat, dass rund die Hälfte der Darlehenssumme für den Familienunterhalt verbraucht wurde. Darauf ist die Gesuchstellerin entgegen ihrer Ansicht zu behaften (vgl. Urk. 94 S. 5). Auch mit der Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. März 2017 blieb hingegen nach wie vor die Verwendung des Geldes aus dem Darlehen bei der H._____ im Betrag von Fr. 38'000.– und diejenige aus dem Darlehen von I._____ über Fr. 5'000.– strittig. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners vermochte bzw. vermag er nicht rechtsgenügend darzutun und zu belegen, dass auch die Darlehensgelder im Fr. 42'000.– übersteigenden Umfang von Fr. 43'000.– (Fr. 38'000.– und Fr. 5'000.–) für die Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie aufge- wendet wurden. Selbst wenn seiner Auffassung gefolgt wird, dass die von ihm ge- tätigten Abhebungen bzw. Bezüge von seinem Privatkonto im Gesamtbetrag von Fr. 76'710.– den Lebenshaltungskosten der Familie gedient haben (vgl. Urk. 85 S. 9 ff.), ist darin noch kein ausschliesslicher Zusammenhang mit den Darlehens- geldern zu erkennen. Vorliegend unbestritten ist, dass die Parteien im massgebli- chen Zeitraum (Sommer 2015 bis Sommer 2016) zusammen ein Gesamteinkom- men von knapp Fr. 130'000.– pro Jahr ([∼ Fr. 6'300.– + Fr. 4'300.–] x 12) erzielt haben. Der Gesuchsgegner allein generierte ein Jahreseinkommen von Fr. 75'600.– (∼ Fr. 6'300.– x 12; vgl. Urk. 86 S. 18, E. II.E.4.; Urk. 94 S. 3 und 6). Letzteres wurde ihm über das Jahr verteilt mehr oder weniger regelmässig auf sein Privatkonto überwiesen (vgl. Urk. 50/41). Die mit den Abhebungen bzw. Be- zügen von seinem Privatkonto finanzierten Lebenshaltungskosten wären folglich ohne Weiteres mit dem Gesamteinkommen der Parteien bzw. nur mit seinem Ein- kommen finanzierbar gewesen. Darauf, dass hierfür ausschliesslich Fr. 43'000.– aus den Darlehensgeldern verbraucht worden sind, kann nicht geschlossen wer- den. Nebenbei sei diesbezüglich bemerkt, dass unerklärlich bleibt, wo der Ge- suchsgegner auf dem Darlehensvertrag der H._____ eine Anbringung des Da- - 16 - tums und der Unterschrift der Gesuchstellerin ersehen will (vgl. Urk. 12/14). Oh- nehin änderte dies aber an der Sachlage nichts. Nach dem Gesagten sind die vorgenannten Voraussetzungen lediglich im Umfang von gerundet Fr. 785.– (Fr. 1'571.30 / 2, Urk. 12/14) pro Monat erfüllt. Nur in die- ser Höhe käme eine allfällige Anrechnung der Rückzahlungsraten im Bedarf des Gesuchsgegners überhaupt in Betracht. 3.3 Gemäss der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung steht – ohne Berück- sichtigung der Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners – in einer ersten Phase bis Ende 2017 monatlich dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 10'605.20 ein Gesamtbedarf von Fr. 10'831.45 gegenüber, womit ein Manko von Fr. 226.25 resultiert (vgl. Urk. 86 S. 25, E. II.E.6.1). Ab dem Jahre 2018 verzeichnet die vor- instanzliche Unterhaltsberechnung einen Überschuss von Fr. 1'453.45 pro Monat, resultierend aus einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 12'284.90 pro Monat und einem monatlichen Gesamtbedarf – ebenfalls ohne Berücksichtigung der Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners – von Fr. 10'831.45 (vgl. Urk. 86 S. 26, E. II.E.6.2). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, ergibt sich aus ihrer Unterhaltsberechnung eine Unterdeckung des gebührenden Bedarfs der Kinder; bis und mit Dezember 2017 besteht für beide Kinder eine Un- terdeckung des Barbedarfs von total ca. Fr. 150.– pro Monat (vgl. Urk. 86 S. 25, E. II.E.6.1, und S. 31, Disp.-Ziff. 10). Damit stellt sich die Frage, ob die vorstehenden Grundsätze zur Berücksichtigung einer Schuldverpflichtung des Unterhaltsschuldners auch zur Anwendung kom- men, wenn mit den verbleibenden Unterhaltszahlungen nicht einmal der (Bar-) Bedarf der Kinder gedeckt werden kann. 3.4 In einem jüngeren Entscheid, in dem es um Ehegattenunterhalt ging, hat sich das Bundesgericht dahingehend geäussert, dass Schulden, die den Lebens- unterhalt beider Ehegatten betreffen oder betroffen haben, erst im Falle eines Überschusses zu berücksichtigen wären, sofern schon vor der Aufhebung des - 17 - gemeinsamen Haushaltes regelmässig Zahlungen zur Schuldentilgung vorge- nommen wurden. In der Folge erachtete es die Nichtberücksichtigung der Amorti- sationszahlungen im Bedarf des Unterhaltsschuldners keineswegs als willkürlich (BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7 m.w.H.). Die Zivilkammer am Obergericht des Kantons Solothurn hat in ihrem Urteil vom
- Dezember 2001, das u.a. Kinderunterhalt betraf, erwogen, dass der Unter- haltsschuldner Raten zur Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens nicht in sei- nem Bedarf berücksichtigen darf, weil ein Defizit (im Bedarf der Ehefrau) bestand (SOG 2001 Nr. 2; ebenso BJM 2008 S. 27). Im Entscheid der Kammer vom 12. Mai 2003 wurde betont, dass den minderjähri- gen Kindern nicht zugemutet werden könne, für die Deckung des Existenzmini- mums auf die Fürsorge zurückgreifen zu müssen, wenn dies vermieden werden könne, indem die Steuerlast des Pflichtigen nicht berücksichtigt werde. Ferner werde vom Pflichtigen erwartet, dass er eine Revision der Lohnpfändung verlan- ge, wenn er ansonsten nicht in der Lage wäre, seinen Unterhaltspflichten nachzu- kommen. Bei den Steuern werde eine Ausnahme von der Nichtberücksichtigung gemacht, wenn es sich um Quellensteuern handle, denen der Schuldner nicht entgehen könne, auch wenn sein Existenzminimum nicht mehr gedeckt wäre (ZR 103 Nr. 8). Vor diesem Hintergrund ist der Auffassung zu folgen, wonach die Berücksichti- gung einer Schuldverpflichtung von vornherein und nur soweit in Frage kommt, als dadurch keine Unterdeckung der Existenzminima minderjähriger Kinder ent- steht. Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten sind nur im Rahmen einer allfälli- gen Überschussverteilung zu berücksichtigen (vgl. ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 118 A/9.1a.; FamPra.ch 2007 S. 929; Philipp Maier, AJP 2007 S. 1236). 3.5 Da gemäss der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung bis und mit Dezem- ber 2017 eine Unterdeckung des gebührenden Bedarfs der Kinder besteht, fällt eine Berücksichtigung der Hälfte der vom Gesuchsgegner zu leistenden Raten- rückzahlungen in seinem Bedarf von vornherein ausser Betracht. - 18 - Damit verbleibt zu prüfen, ob sich eine Berücksichtigung der Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners in besagter Höhe in seinem Bedarf ab dem Jahr 2018 recht- fertigt, wofür eine Neuberechnung der Kinderunterhaltsbeiträge zu erfolgen hat. 4.1.1 Die Gesuchstellerin macht – (sinngemäss) für den Fall einer Neuberech- nung der Kinderunterhaltsbeiträge – geltend, dass das ihr von der Vorinstanz ab Januar 2018 angerechnete Einkommen zu korrigieren sei. Bis Ende Dezember 2017 sei die Vorinstanz richtigerweise von einem Einkommen bei einem Teilzeit- pensum von 80 Prozent in der Höhe von Fr. 4'300.– pro Monat ausgegangen. Obwohl die Vorinstanz die Obhut über die beiden Kinder C._____ (15-jährig) und D._____ (8-jährig) ihr zugeteilt habe, habe sie ihr ab Januar 2018 neben dem Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit im Teilzeitpensum von 80 Prozent einen hypothetischen Zusatzverdienst von Fr. 1'679.70 angerechnet. Dabei habe sich die Vorinstanz auf ein einst von ihr erzieltes Einkommen bei der J._____ gestützt, obwohl diese Anstellung lediglich vom 17. Mai 2016 bis Ende Dezember 2016 gedauert habe (vgl. Urk. 3/22; Prot. I S. 14 und 27). Sie (die Gesuchstellerin) ha- be zur Kündigung bei der J._____ ausgeführt, dass diese erfolgt sei, weil sie we- gen ihrer Festanstellung, der Weiterbildung mit vielen Prüfungen und dem Drän- gen ihrer Chefin, noch mehr zu arbeiten, zu sehr unter Druck gestanden habe (vgl. Prot. I S. 26 ff.). Auch habe sie nach der tätlichen Auseinandersetzung im Ju- li 2016 gewusst, dass sie mit dem Gesuchsgegner nicht mehr würde zusammen- leben können und deshalb nach der Trennung vermehrt zu den Kindern werde schauen müssen (Prot. I S. 26). Nach dem unglücklich verlaufenen Verlust ihrer Arbeitsstelle in der K._____ L._____ [Ortschaft] habe sie rasch wieder eine An- stellung gefunden und leiste trotz Kinderbetreuung und einem weiten Arbeitsweg von F._____ nach M._____ ein Arbeitspensum von 80 Prozent. Dennoch habe ihr die Vorinstanz völlig zu Unrecht vorgeworfen, dass sie sich "gegenüber den Kin- dern in finanzieller Hinsicht verantwortungslos verhalten habe", und habe ihr ab Januar 2018 ein Einkommen von Fr. 5'979.70 angerechnet, was einem Einkom- men über einem Vollzeitpensum entspreche. So habe die Vorinstanz nicht be- rücksichtigt, dass der Lohn bei der J._____ netto rund Fr. 35.– pro Stunde betra- ge. Mit dem ihr von der Vorinstanz zusätzlich angerechneten hypothetischen Ein- - 19 - kommen hätte sie zu ihrer Tätigkeit im Teilzeitpensum von 80 Prozent folglich zu- sätzlich rund 48 Stunden pro Monat bzw. 12 Stunden pro Woche zu arbeiten. Dies entspreche pro Woche also mehr als einem Arbeitstag. Daraus resultiere ein Arbeitspensum von über 100 Prozent. Richtigerweise sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'300.– auch ab Januar 2018 auszugehen; mehr sei ihr an- gesichts der ihr obliegenden Kinderbetreuung und des bislang erzielten Einkom- mens in der Höhe von Fr. 4'500.– (wie im Jahr 2015, vgl. Urk. 17/34) nicht zumut- bar (vgl. Urk. 94 S. 3). 4.1.2 Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin bereits während der Ehe und des Zusammenlebens der Parteien einer Erwerbstätigkeit mit einem Teilzeitpen- sum von 80 Prozent nachgegangen ist und ihr dies weiterhin möglich ist. Eben- falls nicht im Streit liegt ihr dabei erzielbares Nettoeinkommen von Fr. 4'300.– pro Monat. Vor Einreichung ihres Eheschutzbegehrens hat die Gesuchstellerin bei der K._____ L._____ zunächst in einem Teilzeitpensum bis Juli 2016 von 80 Prozent, von August bis November 2016 in einem solchen von 60 Prozent und hernach ab Dezember 2016 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende März 2017 wiederum in einem solchen von 80 Prozent gearbeitet (vgl. Urk. 3/14 und 60/1-7). Nach kurzzeitiger Arbeitslosigkeit hatte sie per 15. Juni 2017 bis Ende 2017 beim Altersheim N._____ in M._____ eine befristete Anstellung mit einem Beschäfti- gungsgrad von 80 Prozent inne (vgl. Urk. 64/3). Vom 17. Mai 2016 bis Ende Dezember 2016 war sie neben einem Teilzeitpensum bei der K._____ L._____ ausserdem für die J._____ in … ZH tätig (vgl. Urk. 3/22; Prot. I S. 14 und 27). Aus den im Recht liegenden Lohnabrechnungen ihrer Tätigkeit bei der J._____ ergibt sich, dass die Gesuchstellerin während des knapp halben Monats Mai 2017 30 Stunden und hernach von Juni bis August 2017 zwischen 57.25 Stunden und 73.25 Stunden pro Monat zusätzlich zum Teilzeitpensum bei der K._____ L._____ geleistet hat. Die mit jedem Monat zunehmende Einsatzzeit bei der J._____ be- trug für den Monat Mai zirka 3.5 Tage und von Juni bis August 2017 zirka 6.75 bis - 20 - zirka 8.6 Arbeitstage pro Monat (vgl. Urk. 3/16). Die Gesuchstellerin hat demzu- folge mit ihrer zusätzlichen Erwerbstätigkeit bei der J._____ – zumindest akten- kundig – von Mai bis August 2017 ein Arbeitspensum von mehr als 100 Prozent geleistet, selbst nachdem sie ab August 2017 ihren Beschäftigungsgrad bei der K._____ L._____ auf 60 Prozent reduziert hatte. Vor diesem Hintergrund er- scheint eine berufliche Überbelastung der Gesuchstellerin aufgrund ihrer zusätzli- chen Anstellung bei der J._____ grundsätzlich glaubhaft. Kommt hinzu, dass sie auch noch die beiden Kinder der Parteien zu betreuen hatte und zumindest im damaligen Zeitraum gleichzeitig noch eine Weiterbildung absolvierte (vgl. Prot. I S. 26 f.). Dass sie in Wahrnehmung ihrer Überbelastung in der Folge ihre Anstel- lung bei der J._____ wieder gekündigt hat, ist nachvollziehbar. Entgegen der Auf- fassung des Gesuchsgegners und der Vorinstanz liegen die Gründe für die Rück- führung ihres Arbeitspensums auf 80 Prozent nach dem Gesagten nicht alleine in der von der Gesuchstellerin beabsichtigten Aus- bzw. Weiterbildung (Urk. 98 S. 2 f; Urk. 86 18 f., E. II.E.4.1). Sodann dauerte die Anstellung der Gesuchstellerin bei der J._____ lediglich vom 17. Mai 2016 bis Ende Dezember 2016. Als konstitutiv wirkend kann sie folglich noch nicht angesehen werden, zumal unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin bis dahin nicht über ein Arbeitspensum von 80 Prozent hinaus gearbeitet hat. Die zwei gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____ und D._____, sind heute fünfzehn bzw. acht Jahre alt. Aufgrund ihres Alters bedarf zumindest D._____ nach der 10/16-Regel (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 115 II 6 E. 3c; BGE 109 II 286 E. 5b) an sich noch der umfassenden Betreuung durch ihre Eltern. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnte daher von der Gesuch- stellerin grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit verlangt werden. Die Parteien sind aber nach wie vor miteinander verheiratet und schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Un- terhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt – der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Le- benshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Wie oben ausgeführt, ist die Gesuchstellerin während der Ehe und des Zusammenlebens der Parteien einer Erwerbstätigkeit - 21 - mit einen Teilzeitpensum von 80 Prozent nachgegangen, was ihr auch weiterhin möglich und zumutbar ist. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin einstweilen für die Dauer des Getrenntlebens lediglich ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent anzurechnen. Der Unterhaltsberech- nung ist demzufolge ihr dabei (unbestritten) erzielbares Nettoeinkommen von Fr. 4'300.– pro Monat zugrunde zu legen. 4.2.1 Weiter kritisiert die Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Fahrkosten für ihren Arbeitsweg von F._____ nach M._____ mit dem Auto nicht in ihrem Bedarf angerechnet habe. Sie sei insbesondere nach der Trennung auf ei- nen Arbeitsweg mit möglichst geringem Zeitaufwand angewiesen, damit sie die Betreuung von D._____ sicherstellen könne. Ausserdem arbeite sie in Schichten, inkl. Wochenend- und Nachtdienste (vgl. Urk. 96/1-2). Dem Auto komme ohne Weiteres Kompetenzcharakter zu. Der Arbeitsweg betrage 60 Kilometer. Bei ei- nem Arbeitspensum von 80 Prozent habe sie folglich 960 Kilometer pro Monat zu- rückzulegen. Hieraus resultierten Kosten für den Arbeitsweg im Betrag von Fr. 672.– (960 x Fr. 0.70), welche in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (vgl. Urk. 94 S. 4). 4.2.2 Hinsichtlich der Berücksichtigung von Fahrtkosten im Bedarf der Gesuch- stellerin kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vgl. Urk. 86 S. 22 f., E. II.E. 5.7). Die Gesuchstellerin begründete ihren im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Betrag für Fahrtkosten (ohne Leasing) von Fr. 500.– mit ihrer Anstellung in L._____ (Prot. I. S. 15 f.). Ei- ne Begründung für Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Anstellung beim Al- tersheim N._____ in M._____ erfolgte nicht. Erst im vorliegenden Berufungsver- fahren begründet sie diesbezüglich, dass sie auf einen Arbeitsweg mit geringem Zeitaufwand angewiesen sei, um die Betreuung von D._____ sicherzustellen, und sie zudem in Schichten (Wochenend- und Nachtdienste) arbeite (vgl. auch Urk. 98 S. 3 f.). Letzteres belegt sie mit zwei Lohnabrechnungen für die Monate August und September 2017 (vgl. Urk. 96/1-2). Aus diesen ergibt sich, dass die Gesuchstellerin wohl Wochenend- und Nachtdienste leistet. Die anwaltlich vertre- - 22 - tene Gesuchstellerin legt aber in keiner Weise dar, dass es sich dabei um ein echtes Novum handelt. Wie erwähnt, arbeitet sie bereits seit dem 15. Juni 2017 beim Altersheim N._____ in M._____. Auch die Zulässigkeit allfälliger unechter Noven ist weder ersichtlich noch wurde sie dargetan. Aufgrund der im Berufungs- verfahren geltenden Novenschranke haben ihre nunmehrigen Vorbringen im Zu- sammenhang mit den geltend gemachten Fahrtkosten unberücksichtigt zu blei- ben. 4.3.1 Ferner stellt sich die Gesuchstellerin sinngemäss auf den Standpunkt, dass, sollte im Bedarf des Gesuchsgegners auch nur ein Teil seiner Rückzah- lungspflicht berücksichtigt werden, dies auch im Bedarf der Gesuchstellerin für deren Rückzahlungspflicht der Fall sein müsse. Dies sei vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz (mit Verweis auf Urk. 16 S. 23) so auch anerkannt worden. Ausserdem habe sie vor Vorinstanz rechtsgenügend dargetan und belegt, dass mit der Darle- henssumme aus ihrem Darlehen bei der H._____ über Fr. 20'000.– (vgl. Urk. 3/12) Lebenshaltungskosten der Familie finanziert worden seien (vgl. Prot. I S. 37 ff.). Auch die regelmässige Ratenzahlung von Fr. 602.35 pro Monat sei be- legt worden (vgl. Urk. 3/12; Urk. 94 S. 4 und 7). 4.3.2 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Seitens des Gesuchs- gegners liegt keine Anerkennung dafür vor, dass die Rückzahlungspflicht der Ge- suchstellerin aus ihrem Darlehen bei der H._____ über Fr. 20'000.– in ihrem Be- darf berücksichtigt werden könnte. Vielmehr bestritt der Gesuchsgegner, dass mit den Darlehensgeldern Lebenshaltungskosten der Familie finanziert worden seien (vgl. Prot. I S. 23). Die Verwendung der Darlehensgelder wurde von der Gesuch- stellerin auch nicht rechtsgenügend dargetan und belegt, sondern lediglich be- hauptet (vgl. Prot. I S. 37 ff.). Des Weiteren vermag die Gesuchstellerin mit dem von ihr vor Vorinstanz ins Recht gereichten, offenbar selbst ausgefüllten Dauer- auftragsformular – nota bene ohne Unterschrift versehen – keinen rechtsgenü- genden Nachweis dafür zu erbringen, dass sie ihrer Rückzahlungspflicht in tat- sächlicher Hinsicht auch nachkommt (vgl. Urk. 3/12). Damit waren bzw. sind die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Rückzahlungsraten im Bedarf der Ge- suchstellerin nicht erfüllt. - 23 - 4.4.1 Sodann moniert die Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz im Bedarf von D._____ bei ihrem Arbeitspensum von 80 Prozent nicht die gemäss Tagespflege- vertrag anfallenden Betreuungskosten angerechnet habe. Diese bezifferten sich mit Fr. 800.– (16 Arbeitstage à Fr. 50.–) pro Monat (Urk. 94 S. 4). 4.4.2 Zutreffend ist, dass die gemäss Tagespflegevertrag anfallenden Betreu- ungskosten für D._____ Fr. 50.– pro Tag betragen (vgl. Urk. 3/9 S. 4). Richtig ist aber auch, dass, wie den Erwägungen der Vorinstanz und den diesbezüglichen Entgegnungen des Gesuchsgegners entnommen werden kann, seitens der Ge- suchstellerin (ebenfalls bei einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent) offenbar in tatsächlicher Hinsicht lediglich Betreuungskosten in der Höhe von Fr. 600.– pro Monat angefallen und rechtsgenügend ausgewiesen sind (vgl. Urk. 41/8; Urk. 86 S. 24, E. II.E. 5.9; Urk. 94 S. 4). Eine Erhöhung der Auslagenposition "Kinderbe- treuungskosten" im Bedarf von D._____ rechtfertigt sich daher nicht. 4.5 Nach dem Gesagten ist bei der Neuberechnung der Kinderunterhaltsbeiträ- ge – ohne Berücksichtigung der Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners im Um- fang von gerundet Fr. 785.– pro Monat (vgl. Ziff. 3.2 vorstehend) – von folgenden (gerundeten) Eckwerten auszugehen (vgl. oben und Urk. 86 S. 18 ff., E.II.E.4. und 5.): Einkommen netto pro Monat inkl. 13. Monatslohn: - Gesuchstellerin (Ehefrau): Fr. 4'300.–; - Gesuchsgegner (Ehemann): Fr. 6'305.–; - Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 200.– bzw. Fr. 250.–. Bedarf pro Monat (Familienzulagen bei Kindern mitberücksichtigt): - Gesuchstellerin: Fr. 3'880.–; - Gesuchsgegner: Fr. 4'375.–; - C._____: Fr. 1'160.–; - D._____: Fr. 1'420.–. Gemäss obiger Darstellung steht dem monatlichen Gesamteinkommen der Par- teien von Fr. 10'605.– ein monatlicher Gesamtbedarf der Familie von Fr. 10'835.– gegenüber. Es resultiert ein Manko von Fr. 230.– pro Monat. - 24 - Ohne Eingriff in sein Existenzminimum ist der Gesuchsgegner in der Lage, Kin- derunterhaltsbeiträge im Betrag von insgesamt Fr. 1'930.– (Fr. 6'305.– - Fr. 4'375.–) pro Monat zu leisten. Der monatliche Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 1'160.–, derjenige von D._____ Fr. 1'420.–. Der Barunterhalt der beiden Kin- der ist folglich – auch ohne Berücksichtigung der Schuldverpflichtung des Ge- suchsgegners – mit Fr. 650.– (Fr. 2'580.– - Fr. 1'930.–) nicht gedeckt. Zwar vermag die Gesuchstellerin mit ihrem Überschuss von Fr. 420.– pro Monat die Unterdeckung teilweise zu kompensieren und auf monatlich Fr. 230.– zu ver- mindern. In diesem Umfang besteht jedoch ein Manko. Daraus resultiert, dass sich eine Berücksichtigung der Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners auch ab dem Jahr 2018 nicht rechtfertigt.
- Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. C. Beschwerde
- Der Gesuchsgegner macht beschwerdeweise geltend, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu Un- recht abgewiesen habe. So habe sie offensichtlich seinen Bedarf falsch berech- net, indem sie seine Rückzahlungspflicht aus den beiden Darlehen bei der H._____ und bei I._____ für die Rückzahlung der beiden Kredite nicht berücksich- tigt habe. Mit der Einberechnung seiner monatlichen Schuldenabzahlungen in seinem Bedarf verblieben ihm entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keine verfügbaren Mittel, mit welchen er sowohl die ihn treffenden Gerichtskosten als auch seine Anwaltskosten innert nützlicher Frist in Raten abbezahlen könne. So- dann werde seinerseits auch eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt, weil die Vorinstanz die rechtlichen Bestimmungen von Art. 117 ZPO für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung falsch angewendet habe (vgl. Urk. 85 S. 16).
- Wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, hat eine Per- son Anspruch auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- - 25 - scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbei- stands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO; Urk. 2 S. 3 f. E. II.1.1). Das Institut des Armenrechts soll verhindern, dass jemand aus finanziellen Gründen seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Es stellt sich folglich nur die Frage, ob jemand über die nötigen Mittel verfügt, um für die Pro- zesskosten aufzukommen. Indessen sind die Voraussetzungen der unentgeltli- chen Prozessführung weniger streng als jene der Unpfändbarkeit nach Art. 192 ff. SchKG. Dem wird in der Praxis dadurch Rechnung getragen, dass zunächst von einem erweiterten Notbedarf ausgegangen wird und weiter der gesuchstellenden Partei ein gewisser Freibetrag zugebilligt wird. Da die Prozesskosten regelmässig nur während eines befristeten Zeitraums anfallen, ist es einer Partei zudem zu- zumuten, vorübergehend auf den gewohnten Lebensstandard zu verzichten. Es ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen, inwieweit es einer Partei zuzumuten ist, für die Prozesskosten aufzukommen (ZR 96 Nr. 11). Sowohl für die Aktiv- wie auch die Passivseite gilt das sogenannte Effektivitätsprinzip. Dies bedeutet, dass nur auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse abgestellt wird. Nur diejenigen Aktiven und Passiven, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind, werden für die Beurteilung der Mittellosig- keit berücksichtigt (Daniel Wuffli, SSZR - Schriften zum Schweizerischen Zivilpro- zessrecht Band Nr. 21, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 59, Rz. 130 m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die gesuchstellende Partei mit ihrem Aktivsaldo (Differenz zwischen anrechenbaren Einkommen und Ausgaben) die mutmasslichen Pro- zesskosten innert eines Jahres bzw. bei kostspieligen Prozessen innert zweier Jahre bezahlen kann oder zumindest könnte (Daniel Wuffli, a.a.O., S. 136, Rz. 318).
- Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres, dass der Ge- suchsgegner lediglich seinen (massvoll erweiterten Bedarf) zu decken vermag (vgl. Ziff. II.B.5. vorstehend). Dem Effektivitätsgrundsatz folgend rechtfertigt sich hinsichtlich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Anrechnung - 26 - seiner Rückzahlungsraten in vollem Umfang in seinem Bedarf (vgl. Ziff. II.B.3. vorstehend). Damit hat er gar ein Manko zu verzeichnen. Als überdies vermö- genslos ist er mithin als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten. Seine Anträge vor Vorinstanz waren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Sodann kann von einer fehlenden Notwendigkeit für eine Rechtsverbeistän- dung des rechtsunkundigen Gesuchsgegners zur Wahrung seiner Rechte nicht gesprochen werden, zumal auch die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist ihm daher beizupflichten, dass die vorinstanzli- che Abweisung seines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung als fehlerhaft zu erachten ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 2. August 2017 ist entsprechend zu korrigie- ren. D. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
- Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Wie bereits erwähnt, wurde weder die Entscheidgebühr der Vorinstanz noch die Wettschlagung der Parteientschädigungen vorliegend angefochten (vgl. Ziff. II.A.1.2). Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils vom 2. August 2017 ist der voranstehenden Korrektur der vorinstanzliche Verfügung vom 2. Au- gust 2017 zufolge (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- beiständung, vgl. Ziff. II.C.3. vorstehend) anzupassen. III.
- Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren scheint in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– angemessen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner zu vier Fünfteln auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im übrigen Umfang sind sie auf die Gerichtskas- se zu nehmen. - 27 - 2.1 Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
- September 2010) ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 3'200.– zu bezahlen. Zusätzlich zur Par- teientschädigung ist der beantragte Mehrwertsteuerzusatz von acht Prozent, Fr. 256.–, geschuldet. Da die Parteientschädigung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Gesuchsgegner voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Zahlung an den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 2.2 Der Gesuchsgegner ist für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 140 III 501 E. 4.3). Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 AnwGebV auf Fr. 750.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuerersatz (vgl. Urk. 85 S. 2), total Fr. 810.–, festzusetzen. 3.1 Beide Parteien beantragen, es sei je die Gegenpartei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages zu verpflichten. Eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. ei- ne unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben, dem Gesuchsgegner in der Per- son von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (Urk. 85 S. 3; Urk. 94 S. 2). 3.2 Wie bereits ausgeführt, kann der Barunterhalt der beiden Kinder mit dem von den Parteien generierten Einkommen nicht gedeckt werden (vgl. Ziff. II.B.5.vorstehend). Damit einhergehend ist keine der Parteien in der Lage, der Gegenpartei einen Prozesskostenbeitrag zu leisten. Was das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung betrifft, kann auf die voranstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit den Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens verwiesen werden (vgl. Ziff. II.D. vorstehend). Dem Gesuchsgegner ist - 28 - unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO für das vorliegende Berufungsverfahren und überdies auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu gewähren. Nachdem der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt werden, ist deren Gesuch gegenstandslos, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist ange- sichts der fehlenden Solvenz des Gesuchsgegners bzw. der zu erwartenden Un- einbringlichkeit der vom Gesuchsgegner zu leistenden Parteientschädigung über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. m.w.Hinw.; OGer ZH RT150116 vom 11. November 2015, E. II/C/2). Ne- ben dem primär von der Gesuchstellerin zu tragenden Manko (vgl. Ziff. II.B.5. vor- stehend) hat auch sie offenbar eine Rückzahlungspflicht aus einem Darlehen bei der H._____ (vgl. Ziff. II.B.4.3. vorstehend). Zudem ist sie vermögenslos, weshalb sie als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist. Sodann kann nicht von vornherein gesagt werden, dass die Gewinnaussichten der Parteien im Berufungsverfahren mit Blick auf die zur Diskussion stehenden Kinderunterhalts- beiträge beträchtlich geringer wären als die Verlustgefahren. Damit sind die Vo- raussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt, und der Ge- suchstellerin ist für das Berufungsverfahren in der Person ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len. - 29 - Es wird beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren RE170014-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt und unter der Prozessnummer LE170052-O weitergeführt.
- Das Beschwerdeverfahren RE170014-O wird als dadurch erledigt abge- schrieben.
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2017 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 7, 9, 11 und 13 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Die Begehren beider Parteien auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die jeweils andere Partei werden abgewiesen.
- Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren und das Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen und das Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2017 – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt. - 30 -
- Dem Gesuchsgegner wird für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu vier Fünfteln auferlegt und im übrigen Umfang auf die Ge- richtskasse genommen. Die dem Gesuchsgegner auferlegten Gerichtskosten werden zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'456.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit der Aus- zahlung auf die Gerichtskasse über.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 810.– entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 31 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE170052-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RE170014-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss und Urteil vom 20. März 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Berufungskläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dietikon
- 2 - betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil und Beschwerde gegen eine Verfügung je des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom
2. August 2017 (EE160090-M)
- 3 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten vor Vorinstanz (Urk. 1 S. 2): "Es sei
1. der Gesuchstellerin das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen;
2. der Gesuchstellerin die elterliche Obhut über den gemein- samen Sohn C._____, geb. tt.mm.2003, und die gemeinsa- me Tochter D._____, tt.mm.2009, zuzuweisen;
3. dem Gesuchsgegner ein angemessenes Besuchsrecht ein- zuräumen, mit der Auflage dies in nüchternem Zustand aus- zuüben;
4. der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung an der E._____- Strasse … in F._____ samt Hausrat und Mobiliar zur alleini- gen Benützung zusammen mit den gemeinsamen Kindern zuzuweisen und der Gesuchsgegner anzuweisen, diese in- nert kurzer Frist unter Mitnahme seiner persönlichen Effekte zu verlassen;
5. der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an- gemessene monatliche Unterhaltsbeiträge für die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder und für sie selbst zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwert- steuer) zulasten des Gesuchsgegners." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2017: (Urk. 86 S. 29 ff.)
1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Die Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eine Prozesskosten- anteils und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflegen werden ab- gewiesen.
3. … [Mitteilungssatz]
4. … [Rechtsmittelbelehrung]
- 4 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2017: (Urk. 86 S. 29 ff.)
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für unbestimmte Zeit getrennt leben wollen.
2. Die Obhut über die Kinder C._____, geb. tt.mm.2003, und D._____, geb. tt.mm.2009, wird für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zugeteilt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien.
3. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer der Trennung für berechtigt erklärt, das Kind D._____
- jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr,
- in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karsamstag, 10.00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 17.00 Uhr, und in ungeraden Jah- ren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 17.00 Uhr,
- am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, dh. am 26. Dezember, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
- in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 1. Januar, 17.00 Uhr, des ungeraden Folgejahres, und ebenfalls in geraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, dh. am
2. Januar, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Parteien bleiben berechtigt, von dieser Regelung im gegenseitigen Ein- verständnis abzuweichen.
4. Von einer Regelung der persönlichen Kontakte zwischen dem Gesuchsgeg- ner und dem Kind C._____ wird abgesehen.
5. Von einer Weisung an den Gesuchsgegner, bei den Kontakten mit den Kin- dern jeweils nüchtern zu sein, wird abgesehen.
6. Die eheliche Wohnung an der E._____-Str. …, F._____, wird inkl. Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird jedoch berechtigt erklärt, bei seinem Auszug die folgenden Gegenstände aus der ehelichen Wohnung mitzunehmen:
- seine persönlichen Effekten;
- ein Bett, ein Gestell und einen Schrank aus dem Gästezimmer der ehe- lichen Wohnung;
- doppelt vorhandenes Geschirr, Besteck und Küchengerät (bzw. Kü- chenutensilien).
- 5 -
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung spätestens bis
30. September 2017 zu verlassen.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barunter- halt der Kinder für die Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbei- trag in der Höhe von Fr. 960.– für D._____ und Fr. 1'040.– für C._____ (je zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab dem Monat nach dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung bis und mit Dezember 2017. Ab Januar 2018 reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge für D._____ auf Fr. 700.– und für C._____ auf Fr. 750.– (je zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen).
9. Es wird kein Ehegattenunterhalt zugesprochen.
10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffern 8 und 9 basieren auf den folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Ehefrau: Fr. 4'300.00 bis und mit Dezember 2017 (80 % Pensum) Fr. 5'979.70 ab Januar 2018 (80 % Pensum + Zusatzverdienst) Ehemann: Fr. 6'305.20 (70 % Pensum bei 30 % Arbeitsunfähigkeit) Kinder: je die Familienzulagen von derzeit Fr. 200.- bzw. Fr. 250.–. Vermögen: Die Parteien und die Kinder verfügen über kein relevantes Vermögen. Unterdeckung des gebührenden Bedarfs der Kinder: Bis und mit Dezember 2017 besteht für beide Kinder eine Unterdeckung des Barbedarfs von total ca. Fr. 150.–. Ab 2018 besteht keine Unterdeckung
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 412.50 Dolmetscherkosten Fr. 120.00 Auskunft G._____ Klinik Fr. 4'132.50 Total
12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Ge- suchstellerin wird jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
13. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
14. … [Mitteilungssatz]
- 6 -
15. … [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners, Berufungsklägers und Beschwerdeführers (Urk. 85 S. 2): "1. Es sei Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. August 2017, Geschäfts-Nr. EE160090-M, vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: Der Berufungskläger (Gesuchsgegner) sei zu verpflichten, der Beru- fungsbeklagten (Gesuchstellerin) an den Barunterhalt der Kinder für die Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 100.00 für D._____ und CHF 110.15 für C._____ (je zuzüg- lich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats, erstmals ab dem Monat nach dem Auszug des Berufungsklägers (Gesuchsgegner) aus der ehelichen Wohnung; Ein allfälliges Manko sei im Urteil betragsmässig festzuhalten;
2. Es sei Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. August 2017, Geschäfts-Nr. EE160090-M, aufzuheben und es sei der hälftige Anteil der erstinstanzlichen Gerichtskosten auch für den Berufungsklä- ger (Gesuchsgegner) zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforde- rung gestützt auf Art. 123 ZPO sei vorbehalten;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." prozessuale Anträge (Urk. 85 S. 3): "5. Der vorliegenden Berufung sei gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
6. Es seien die erstinstanzlichen Akten mit der Geschäfts-Nr. EE160090- M beim Bezirksgericht Dietikon beizuziehen;
7. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 6'000.00 zu bezahlen;
8. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 94 S. 2): "1. Es seien die Berufungsanträge des Gesuchsgegners und Berufungs- klägers vollumfänglich abzuweisen;
- 7 - (…) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Ge- suchsgegners und Berufungsklägers." prozessuale Anträge (Urk. 94 S. 2): "2. Es sei der Gesuchsgegner Berufungskläger zu verpflichten, der Ge- suchstellerin und Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag von CHF 5'000.- zu bezahlen, eventualiter sei der Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestel- len." Beschwerdeanträge: des Gesuchsgegners, Berufungsklägers und Beschwerdeführers (Urk. 85 S. 3 f.): "4. Es sei Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. Au- gust 2017, Geschäfts-Nr. EE160090-M, vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Berufungskläger (Gesuchsgegner) für das erstinstanzliche Eheschutzverfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2001 verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2003, und die Tochter D._____, ge- boren am tt.mm.2009, hervor (vgl. Urk. 1 S. 3).
2. Mit Eingabe vom 8. September 2016 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstin- stanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 83 = Urk. 86 S. 2 ff., E. I.). Am 2. Au- gust 2017 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebenen Entscheide (Ver- fügung und Urteil, Urk. 86).
- 8 -
3. Sowohl gegen die Verfügung als auch gegen das Urteil vom 2. August 2017 erhob der Gesuchsgegner, Berufungskläger und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 15. August 2017 (Datum Poststempel gleichen- tags) innert Frist (vgl. Urk. 84b) je ein Rechtsmittel mit den vorstehenden Anträ- gen. Demzufolge wurde für die sich gegen die Verfügung richtende Beschwerde und die sich gegen das Urteil richtende Berufung je ein Verfahren angelegt. Ge- genstand beider Verfahren bildet die vom Gesuchsgegner jeweils beanstandete Nichtberücksichtigung seiner Schuldenamortisation in seinem Bedarf durch die Vorinstanz. Dieser Konnexität zufolge ist das Beschwerdeverfahren mit der Ge- schäfts-Nr. RE170014-O mit dem vorliegenden Berufungsverfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Beschwerdeverfahrens sind als Urk. 102 zu den vorliegenden Verfahrensakten zu nehmen.
4. Die Gesuchstellerin nahm rechtzeitig innert der ihr mit Verfügung vom
21. August 2017 anberaumten Frist zum Gesuch des Gesuchsgegners um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung schriftlich Stellung (Urk. 90 und 91). Mit Verfü- gung vom 25. September 2017 wurde der vorliegenden Berufung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz vom 2. August 2017 ab 1. Januar 2018 im Fr. 480.– übersteigenden Umfang und hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 12 die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 92).
5. Die Gesuchstellerin beantwortete die Berufung rechtzeitig (vgl. Urk. 93) mit Eingabe vom 16. Oktober 2017, wobei sie obgenannte Anträge stellte (Urk. 94). Mit Eingabe vom 14. November 2017 liess sich der Gesuchsgegner zur ihm mit Verfügung vom 1. November 2017 zugestellten Berufungsantwort vernehmen (Urk. 97 und 98). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.
6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 9 - II. A. Vorbemerkungen 1.1 Mit dem angefochtenen Urteil vom 2. August 2017 verpflichtete die Vor- instanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt der Kinder für die Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 960.– für D._____ und Fr. 1'040.– für C._____ (je zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab dem Monat nach dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung bis und mit Dezember
2017. Ab Januar 2018 reduzierte die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge für D._____ auf Fr. 700.– und für C._____ auf Fr. 750.– (je zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen; Urk. 86 S. 31, Disp-Ziff. 8). Sodann aufer- legte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner die Hälfte der erstinstanzlichen Ge- richtskosten (Urk. 86 S. 32, Disp.-Ziff. 12). Zusammen mit nämlichem Entscheid und mit Verfügung gleichen Datums wies die Vorinstanz die Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Pro- zesskostenanteils und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 86 S. 29, Disp.-Ziff. 2). Demzufolge müsste der Gesuchsgegner die ihm zur Hälfte auferlegten erstinstanzlichen Gerichtskosten bezahlen. Die vorliegende Berufung und Kostenbeschwerde des Gesuchsgegners richten sich gegen diese Entscheide. 1.2 Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7, 9, 11 und 13 des vorinstanzlichen Urteils vom 2. August 2017 (vgl. Urk. 85). In die- sem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vor- zumerken ist.
- 10 - 2.1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). 2.1.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom
24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Das Bundesgericht lehnt eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxi- me unterstehen, ab und hält fest, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren mit Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträge der Parteien besteht. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten gel- tend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorge- bracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 4. März 2015, E. 4.1). Der Entscheid in der Sache da- tiert vom 2. August 2017 (Urk. 86). Soweit die im Rahmen des Berufungsverfah-
- 11 - rens eingereichten Urkunden vor diesem Datum entstanden sind, können sie zu- folge Verspätung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Sodann kann zum Eheschutzverfahren allgemein auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 86 S. 4 ff., E. II.A.). B. Berufung
1. Auch was die grundsätzlichen rechtlichen Prämissen in Bezug auf Unter- haltsbeiträge anbelangt, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 86 S. 14 f., E. II.E.1.).
2. Der Gesuchsgegner macht berufungsweise zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe ihm die Raten zur Rückzahlung der beiden Darlehen, welche die Parteien zur Bestreitung ihres gemeinsamen Lebensunterhalts benötigt hätten und welche er zu zahlen verpflichtet sei, zu Unrecht nicht in seinem Bedarf be- rücksichtigt. Mithin habe die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt. Bei den von ihm aufgenommenen Darlehen gehe es einerseits um ein solches bei der H._____ [Bank] über Fr. 80'000.–, welches er mit monatlichen Raten von Fr. 1'571.30 zurückbezahle, und anderseits um ein solches von seinem Kollegen I._____ über Fr. 5'000.–, welches mit monatlichen Raten von Fr. 150.– amortisiert
- 12 - werde. Bereits vor Vorinstanz habe er explizit ausgeführt und auch belegen kön- nen, dass er diese beiden Darlehen habe aufnehmen müssen, um den Lebensun- terhalt der Familie zu finanzieren. Was das Darlehen bei der H._____ über Fr. 80'000.– anbelange, sei zunächst da- rauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin selbst auf dem Darlehensvertrag das Datum und die Unterschrift angefügt habe (vgl. Urk. 12/14). Bereits damit sei be- legt, dass der Kredit für die Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie aufgenommen worden sei. Weiter habe die Gesuchstellerin selbst gemäss ihren eigenen Ausführungen vor Vorinstanz den grössten Teil der Darlehenssumme von seinem Konto direkt bezogen und damit anstehende Rechnungen der Familie bezahlt. So habe sie (mit Verweis auf Urk. 40 S. 7 f. Rz. 15 ff.) vor Vorinstanz ausgeführt, dass sich vom aufgenommenen Darlehen Ausgaben im Betrag von Fr. 42'000.– erklären liessen. Damit seien laufende Kosten für den Unterhalt der Familie beglichen bzw. finanziert worden. In der Folge habe die Gesuchstellerin denn auch anerkannt, dass in seinem Bedarf die Hälfte der Darlehensraten anzu- rechnen seien. Gleichwohl habe die Vorinstanz nicht einmal diese in der Höhe von Fr. 785.65 pro Monat (Fr. 1'571.30 / 2) in seinem Bedarf berücksichtigt. Oh- nehin aber hätte sich eine Aufnahme der Darlehensraten in vollem Umfang in sei- nem Bedarf gerechtfertigt, da er vor Vorinstanz (mit Verweis auf Urk. 49 S. 14 ff. Rz. 36 ff.) rechtsgenügend aufgezeigt und belegt habe, dass auch der übrige Teil des Darlehens der Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie gedient habe. Gleiches gelte auch hinsichtlich des Darlehens von seinem Kollegen I._____ über Fr. 5'000.–. Auch dieses Darlehen sei für die Finanzierung der Lebenshaltungs- kosten der Familie aufgebraucht worden, wie er (mit Verweis auf Urk. 49 S. 18 Rz. 47) bereits vor Vorinstanz rechtsgenügend habe begründen und belegen können. Die Abzahlung des Darlehens bei der H._____ dauere vom 31. August 2015 an gerechnet bei 72 Monatsraten (= 6 Jahre) von monatlich CHF 1 '571.30 noch mindestens bis am 31. August 2021 (vgl. Urk. 12/14). Die Amortisation des Darle- hens von I._____ im Umfang von monatlich Fr. 150.– dauere mindestens 33 Mo-
- 13 - nate vom 27. August 2016 bis voraussichtlich Mai 2019. Für beide Darlehens- rückzahlungen habe er einen Dauerauftrag eingerichtet. Dass er die Ratenzah- lungen in tatsächlicher Hinsicht regelmässig leiste, habe er (mit Verweis auf Urk. 50/41) bereits vor Vorinstanz belegen können (vgl. auch Urk. 89/2). Unter Berücksichtigung der Darlehensrückzahlungen belaufe sich sein monatli- cher Bedarf auf insgesamt Fr. 6'095.05 und nicht auf Fr. 4'373.75 wie von der Vorinstanz festgestellt. Dementsprechend seien die Kinderunterhaltsbeiträge an- tragsgemäss zu reduzieren (vgl. Urk. 85 S. 7 ff.). 3.1 Hat der unterhaltspflichtige Gatte neben der Unterhaltspflicht noch anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, so gebieten die Interessen des Unter- haltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der Bedarfsberechnung des Unter- haltsschuldners zu berücksichtigen. Andernfalls könnte die Leistungskraft des Pflichtigen nach Deckung des eigenen Grundbedarfs unter Umständen derart gemindert sein, dass sie nicht einmal mehr ausreicht, die familienrechtlichen Un- terhaltspflichten zumindest teilweise zu erfüllen. Der Unterhaltspflichtige hätte es in der Hand, durch Eingehen von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zu Lasten des unterhaltsbedürftigen Gatten herabzumindern (BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292). Vor diesem Hintergrund kann es gerechtfertigt sein, Abzahlungsschulden nur dann in den Grundbedarf des Pflichtigen einzurechnen, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und für den Unterhalt beider Gatten bzw. Familienunterhalt begründet wurde, nicht aber, wenn sie einzig im Interesse einer Partei liegt, es sei denn, beide würden solidarisch haften. Der Abzahlungs- schuldner hat überdies den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Raten von ihm auch tatsächlich regelmässig bezahlt werden. Dienten oder dienen die Kredite hingegen nur dem Interesse einer Partei oder ist die regelmässige Abzahlung nicht nachgewiesen, erfolgt keine Anrechnung (BGer 5A_923/2012 vom 15. März 2013, E. 3.1; 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7, je m.w.H.; Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., 2010, Rz 02.43 f.). Diese Einschränkungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen gelten generell, sind aber in besonderer Weise bei knappen finanziellen Verhält- nissen und – angesichts des Vorrangs des Kinderunterhalts – bei der Festsetzung
- 14 - von Kinderunterhaltsbeiträgen geboten (vgl. FamKomm Scheidung I/Schweig- hauser, Art. 285 ZGB N 149; BGer 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005, E. 5.4.1 und 5.4.2). Sodann gilt es zu beachten, dass der Entscheid über die Aufnahme von Schuldverpflichtungen im Bedarf des Unterhaltsschuldners auf dem Ermessen des Sachgerichts beruht (BGer 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005, E. 5.4.1). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die Darlehensaufnahmen durch den Gesuchsgegner bei der H._____ in der Höhe von Fr. 80'000.– und bei I._____ von Fr. 5'000.– als auch die vom Gesuchsgegner geltend gemachte jeweilige Rückzahlungspflicht unstrittig sind (Urk. 12/14 und 12/16). Weiter wurde seitens des Gesuchsgegners rechtsgenügend dargetan und belegt, dass er seiner Rück- zahlungspflicht seit Beginn des Eheschutzverfahrens nachkommt und die Raten von ihm auch tatsächlich regelmässig bezahlt werden (vgl. Urk. 50/41 und 89/2). Im Streit liegt bezüglich der Darlehen einzig deren Verwendungszweck bzw. ob das aus den Darlehen stammende Geld dem Familienunterhalt gedient hat oder nicht. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2016 stellte sich die Gesuchstellerin (mit Verweis auf Prot. I S. 42) noch auf den Standpunkt, dass das Darlehen bei der H._____ über Fr. 80'000.– vom Gesuchsgegner aufgenommen worden sei, um sich in Afrika Land kaufen zu können. Dieser Kauf habe jedoch nie stattgefunden. Zugriff auf das Konto des Gesuchsgegners habe sie lediglich bis im August 2015 gehabt. Im Betrag von rund Fr. 20'000.– seien Lebenshal- tungskosten der Familie finanziert worden. Sie wisse schlicht nicht, was mit dem übrigen Geld passiert sei. Über das Darlehen von I._____ im Betrag von Fr. 5'000.– habe sie keine Kenntnis, wie auch darüber, was mit diesem Geld pas- siert sei (Prot. I S. 13 f. und S. 29 ff.; Urk. 94 S. 5). In ihrer Eingabe vom 9. März 2017 äusserte sie sich dann dahingehend, dass sich vom Darlehen des Gesuchsgegners bei der H._____ über Fr. 80'000.– Auslagen in der Höhe von Fr. 42'000.– erklären liessen. Damit seien laufende Kosten für den Unterhalt der Familie beglichen worden. Bezüglich der anderen Hälfte des Darlehens müsse mangels Kenntnisse ihrerseits über deren Verwendung vermu- tet werden, dass der Gesuchsgegner das Geld für seine persönlichen Bedürfnisse
- 15 - gebraucht habe. Deshalb dürfe nur die Hälfte der Kreditraten im Bedarf des Ge- suchsgegners angerechnet werden (vgl. Urk. 40 S. 7 f., Rz. 15 ff.). Es ist dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass die Gesuchstellerin mit diesen Ausführungen anerkannt hat, dass rund die Hälfte der Darlehenssumme für den Familienunterhalt verbraucht wurde. Darauf ist die Gesuchstellerin entgegen ihrer Ansicht zu behaften (vgl. Urk. 94 S. 5). Auch mit der Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. März 2017 blieb hingegen nach wie vor die Verwendung des Geldes aus dem Darlehen bei der H._____ im Betrag von Fr. 38'000.– und diejenige aus dem Darlehen von I._____ über Fr. 5'000.– strittig. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners vermochte bzw. vermag er nicht rechtsgenügend darzutun und zu belegen, dass auch die Darlehensgelder im Fr. 42'000.– übersteigenden Umfang von Fr. 43'000.– (Fr. 38'000.– und Fr. 5'000.–) für die Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie aufge- wendet wurden. Selbst wenn seiner Auffassung gefolgt wird, dass die von ihm ge- tätigten Abhebungen bzw. Bezüge von seinem Privatkonto im Gesamtbetrag von Fr. 76'710.– den Lebenshaltungskosten der Familie gedient haben (vgl. Urk. 85 S. 9 ff.), ist darin noch kein ausschliesslicher Zusammenhang mit den Darlehens- geldern zu erkennen. Vorliegend unbestritten ist, dass die Parteien im massgebli- chen Zeitraum (Sommer 2015 bis Sommer 2016) zusammen ein Gesamteinkom- men von knapp Fr. 130'000.– pro Jahr ([∼ Fr. 6'300.– + Fr. 4'300.–] x 12) erzielt haben. Der Gesuchsgegner allein generierte ein Jahreseinkommen von Fr. 75'600.– (∼ Fr. 6'300.– x 12; vgl. Urk. 86 S. 18, E. II.E.4.; Urk. 94 S. 3 und 6). Letzteres wurde ihm über das Jahr verteilt mehr oder weniger regelmässig auf sein Privatkonto überwiesen (vgl. Urk. 50/41). Die mit den Abhebungen bzw. Be- zügen von seinem Privatkonto finanzierten Lebenshaltungskosten wären folglich ohne Weiteres mit dem Gesamteinkommen der Parteien bzw. nur mit seinem Ein- kommen finanzierbar gewesen. Darauf, dass hierfür ausschliesslich Fr. 43'000.– aus den Darlehensgeldern verbraucht worden sind, kann nicht geschlossen wer- den. Nebenbei sei diesbezüglich bemerkt, dass unerklärlich bleibt, wo der Ge- suchsgegner auf dem Darlehensvertrag der H._____ eine Anbringung des Da-
- 16 - tums und der Unterschrift der Gesuchstellerin ersehen will (vgl. Urk. 12/14). Oh- nehin änderte dies aber an der Sachlage nichts. Nach dem Gesagten sind die vorgenannten Voraussetzungen lediglich im Umfang von gerundet Fr. 785.– (Fr. 1'571.30 / 2, Urk. 12/14) pro Monat erfüllt. Nur in die- ser Höhe käme eine allfällige Anrechnung der Rückzahlungsraten im Bedarf des Gesuchsgegners überhaupt in Betracht. 3.3 Gemäss der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung steht – ohne Berück- sichtigung der Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners – in einer ersten Phase bis Ende 2017 monatlich dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 10'605.20 ein Gesamtbedarf von Fr. 10'831.45 gegenüber, womit ein Manko von Fr. 226.25 resultiert (vgl. Urk. 86 S. 25, E. II.E.6.1). Ab dem Jahre 2018 verzeichnet die vor- instanzliche Unterhaltsberechnung einen Überschuss von Fr. 1'453.45 pro Monat, resultierend aus einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 12'284.90 pro Monat und einem monatlichen Gesamtbedarf – ebenfalls ohne Berücksichtigung der Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners – von Fr. 10'831.45 (vgl. Urk. 86 S. 26, E. II.E.6.2). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, ergibt sich aus ihrer Unterhaltsberechnung eine Unterdeckung des gebührenden Bedarfs der Kinder; bis und mit Dezember 2017 besteht für beide Kinder eine Un- terdeckung des Barbedarfs von total ca. Fr. 150.– pro Monat (vgl. Urk. 86 S. 25, E. II.E.6.1, und S. 31, Disp.-Ziff. 10). Damit stellt sich die Frage, ob die vorstehenden Grundsätze zur Berücksichtigung einer Schuldverpflichtung des Unterhaltsschuldners auch zur Anwendung kom- men, wenn mit den verbleibenden Unterhaltszahlungen nicht einmal der (Bar-) Bedarf der Kinder gedeckt werden kann. 3.4 In einem jüngeren Entscheid, in dem es um Ehegattenunterhalt ging, hat sich das Bundesgericht dahingehend geäussert, dass Schulden, die den Lebens- unterhalt beider Ehegatten betreffen oder betroffen haben, erst im Falle eines Überschusses zu berücksichtigen wären, sofern schon vor der Aufhebung des
- 17 - gemeinsamen Haushaltes regelmässig Zahlungen zur Schuldentilgung vorge- nommen wurden. In der Folge erachtete es die Nichtberücksichtigung der Amorti- sationszahlungen im Bedarf des Unterhaltsschuldners keineswegs als willkürlich (BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7 m.w.H.). Die Zivilkammer am Obergericht des Kantons Solothurn hat in ihrem Urteil vom
11. Dezember 2001, das u.a. Kinderunterhalt betraf, erwogen, dass der Unter- haltsschuldner Raten zur Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens nicht in sei- nem Bedarf berücksichtigen darf, weil ein Defizit (im Bedarf der Ehefrau) bestand (SOG 2001 Nr. 2; ebenso BJM 2008 S. 27). Im Entscheid der Kammer vom 12. Mai 2003 wurde betont, dass den minderjähri- gen Kindern nicht zugemutet werden könne, für die Deckung des Existenzmini- mums auf die Fürsorge zurückgreifen zu müssen, wenn dies vermieden werden könne, indem die Steuerlast des Pflichtigen nicht berücksichtigt werde. Ferner werde vom Pflichtigen erwartet, dass er eine Revision der Lohnpfändung verlan- ge, wenn er ansonsten nicht in der Lage wäre, seinen Unterhaltspflichten nachzu- kommen. Bei den Steuern werde eine Ausnahme von der Nichtberücksichtigung gemacht, wenn es sich um Quellensteuern handle, denen der Schuldner nicht entgehen könne, auch wenn sein Existenzminimum nicht mehr gedeckt wäre (ZR 103 Nr. 8). Vor diesem Hintergrund ist der Auffassung zu folgen, wonach die Berücksichti- gung einer Schuldverpflichtung von vornherein und nur soweit in Frage kommt, als dadurch keine Unterdeckung der Existenzminima minderjähriger Kinder ent- steht. Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten sind nur im Rahmen einer allfälli- gen Überschussverteilung zu berücksichtigen (vgl. ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 118 A/9.1a.; FamPra.ch 2007 S. 929; Philipp Maier, AJP 2007 S. 1236). 3.5 Da gemäss der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung bis und mit Dezem- ber 2017 eine Unterdeckung des gebührenden Bedarfs der Kinder besteht, fällt eine Berücksichtigung der Hälfte der vom Gesuchsgegner zu leistenden Raten- rückzahlungen in seinem Bedarf von vornherein ausser Betracht.
- 18 - Damit verbleibt zu prüfen, ob sich eine Berücksichtigung der Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners in besagter Höhe in seinem Bedarf ab dem Jahr 2018 recht- fertigt, wofür eine Neuberechnung der Kinderunterhaltsbeiträge zu erfolgen hat. 4.1.1 Die Gesuchstellerin macht – (sinngemäss) für den Fall einer Neuberech- nung der Kinderunterhaltsbeiträge – geltend, dass das ihr von der Vorinstanz ab Januar 2018 angerechnete Einkommen zu korrigieren sei. Bis Ende Dezember 2017 sei die Vorinstanz richtigerweise von einem Einkommen bei einem Teilzeit- pensum von 80 Prozent in der Höhe von Fr. 4'300.– pro Monat ausgegangen. Obwohl die Vorinstanz die Obhut über die beiden Kinder C._____ (15-jährig) und D._____ (8-jährig) ihr zugeteilt habe, habe sie ihr ab Januar 2018 neben dem Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit im Teilzeitpensum von 80 Prozent einen hypothetischen Zusatzverdienst von Fr. 1'679.70 angerechnet. Dabei habe sich die Vorinstanz auf ein einst von ihr erzieltes Einkommen bei der J._____ gestützt, obwohl diese Anstellung lediglich vom 17. Mai 2016 bis Ende Dezember 2016 gedauert habe (vgl. Urk. 3/22; Prot. I S. 14 und 27). Sie (die Gesuchstellerin) ha- be zur Kündigung bei der J._____ ausgeführt, dass diese erfolgt sei, weil sie we- gen ihrer Festanstellung, der Weiterbildung mit vielen Prüfungen und dem Drän- gen ihrer Chefin, noch mehr zu arbeiten, zu sehr unter Druck gestanden habe (vgl. Prot. I S. 26 ff.). Auch habe sie nach der tätlichen Auseinandersetzung im Ju- li 2016 gewusst, dass sie mit dem Gesuchsgegner nicht mehr würde zusammen- leben können und deshalb nach der Trennung vermehrt zu den Kindern werde schauen müssen (Prot. I S. 26). Nach dem unglücklich verlaufenen Verlust ihrer Arbeitsstelle in der K._____ L._____ [Ortschaft] habe sie rasch wieder eine An- stellung gefunden und leiste trotz Kinderbetreuung und einem weiten Arbeitsweg von F._____ nach M._____ ein Arbeitspensum von 80 Prozent. Dennoch habe ihr die Vorinstanz völlig zu Unrecht vorgeworfen, dass sie sich "gegenüber den Kin- dern in finanzieller Hinsicht verantwortungslos verhalten habe", und habe ihr ab Januar 2018 ein Einkommen von Fr. 5'979.70 angerechnet, was einem Einkom- men über einem Vollzeitpensum entspreche. So habe die Vorinstanz nicht be- rücksichtigt, dass der Lohn bei der J._____ netto rund Fr. 35.– pro Stunde betra- ge. Mit dem ihr von der Vorinstanz zusätzlich angerechneten hypothetischen Ein-
- 19 - kommen hätte sie zu ihrer Tätigkeit im Teilzeitpensum von 80 Prozent folglich zu- sätzlich rund 48 Stunden pro Monat bzw. 12 Stunden pro Woche zu arbeiten. Dies entspreche pro Woche also mehr als einem Arbeitstag. Daraus resultiere ein Arbeitspensum von über 100 Prozent. Richtigerweise sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'300.– auch ab Januar 2018 auszugehen; mehr sei ihr an- gesichts der ihr obliegenden Kinderbetreuung und des bislang erzielten Einkom- mens in der Höhe von Fr. 4'500.– (wie im Jahr 2015, vgl. Urk. 17/34) nicht zumut- bar (vgl. Urk. 94 S. 3). 4.1.2 Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin bereits während der Ehe und des Zusammenlebens der Parteien einer Erwerbstätigkeit mit einem Teilzeitpen- sum von 80 Prozent nachgegangen ist und ihr dies weiterhin möglich ist. Eben- falls nicht im Streit liegt ihr dabei erzielbares Nettoeinkommen von Fr. 4'300.– pro Monat. Vor Einreichung ihres Eheschutzbegehrens hat die Gesuchstellerin bei der K._____ L._____ zunächst in einem Teilzeitpensum bis Juli 2016 von 80 Prozent, von August bis November 2016 in einem solchen von 60 Prozent und hernach ab Dezember 2016 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende März 2017 wiederum in einem solchen von 80 Prozent gearbeitet (vgl. Urk. 3/14 und 60/1-7). Nach kurzzeitiger Arbeitslosigkeit hatte sie per 15. Juni 2017 bis Ende 2017 beim Altersheim N._____ in M._____ eine befristete Anstellung mit einem Beschäfti- gungsgrad von 80 Prozent inne (vgl. Urk. 64/3). Vom 17. Mai 2016 bis Ende Dezember 2016 war sie neben einem Teilzeitpensum bei der K._____ L._____ ausserdem für die J._____ in … ZH tätig (vgl. Urk. 3/22; Prot. I S. 14 und 27). Aus den im Recht liegenden Lohnabrechnungen ihrer Tätigkeit bei der J._____ ergibt sich, dass die Gesuchstellerin während des knapp halben Monats Mai 2017 30 Stunden und hernach von Juni bis August 2017 zwischen 57.25 Stunden und 73.25 Stunden pro Monat zusätzlich zum Teilzeitpensum bei der K._____ L._____ geleistet hat. Die mit jedem Monat zunehmende Einsatzzeit bei der J._____ be- trug für den Monat Mai zirka 3.5 Tage und von Juni bis August 2017 zirka 6.75 bis
- 20 - zirka 8.6 Arbeitstage pro Monat (vgl. Urk. 3/16). Die Gesuchstellerin hat demzu- folge mit ihrer zusätzlichen Erwerbstätigkeit bei der J._____ – zumindest akten- kundig – von Mai bis August 2017 ein Arbeitspensum von mehr als 100 Prozent geleistet, selbst nachdem sie ab August 2017 ihren Beschäftigungsgrad bei der K._____ L._____ auf 60 Prozent reduziert hatte. Vor diesem Hintergrund er- scheint eine berufliche Überbelastung der Gesuchstellerin aufgrund ihrer zusätzli- chen Anstellung bei der J._____ grundsätzlich glaubhaft. Kommt hinzu, dass sie auch noch die beiden Kinder der Parteien zu betreuen hatte und zumindest im damaligen Zeitraum gleichzeitig noch eine Weiterbildung absolvierte (vgl. Prot. I S. 26 f.). Dass sie in Wahrnehmung ihrer Überbelastung in der Folge ihre Anstel- lung bei der J._____ wieder gekündigt hat, ist nachvollziehbar. Entgegen der Auf- fassung des Gesuchsgegners und der Vorinstanz liegen die Gründe für die Rück- führung ihres Arbeitspensums auf 80 Prozent nach dem Gesagten nicht alleine in der von der Gesuchstellerin beabsichtigten Aus- bzw. Weiterbildung (Urk. 98 S. 2 f; Urk. 86 18 f., E. II.E.4.1). Sodann dauerte die Anstellung der Gesuchstellerin bei der J._____ lediglich vom 17. Mai 2016 bis Ende Dezember 2016. Als konstitutiv wirkend kann sie folglich noch nicht angesehen werden, zumal unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin bis dahin nicht über ein Arbeitspensum von 80 Prozent hinaus gearbeitet hat. Die zwei gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____ und D._____, sind heute fünfzehn bzw. acht Jahre alt. Aufgrund ihres Alters bedarf zumindest D._____ nach der 10/16-Regel (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 115 II 6 E. 3c; BGE 109 II 286 E. 5b) an sich noch der umfassenden Betreuung durch ihre Eltern. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnte daher von der Gesuch- stellerin grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit verlangt werden. Die Parteien sind aber nach wie vor miteinander verheiratet und schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Un- terhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt – der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Le- benshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Wie oben ausgeführt, ist die Gesuchstellerin während der Ehe und des Zusammenlebens der Parteien einer Erwerbstätigkeit
- 21 - mit einen Teilzeitpensum von 80 Prozent nachgegangen, was ihr auch weiterhin möglich und zumutbar ist. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin einstweilen für die Dauer des Getrenntlebens lediglich ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent anzurechnen. Der Unterhaltsberech- nung ist demzufolge ihr dabei (unbestritten) erzielbares Nettoeinkommen von Fr. 4'300.– pro Monat zugrunde zu legen. 4.2.1 Weiter kritisiert die Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Fahrkosten für ihren Arbeitsweg von F._____ nach M._____ mit dem Auto nicht in ihrem Bedarf angerechnet habe. Sie sei insbesondere nach der Trennung auf ei- nen Arbeitsweg mit möglichst geringem Zeitaufwand angewiesen, damit sie die Betreuung von D._____ sicherstellen könne. Ausserdem arbeite sie in Schichten, inkl. Wochenend- und Nachtdienste (vgl. Urk. 96/1-2). Dem Auto komme ohne Weiteres Kompetenzcharakter zu. Der Arbeitsweg betrage 60 Kilometer. Bei ei- nem Arbeitspensum von 80 Prozent habe sie folglich 960 Kilometer pro Monat zu- rückzulegen. Hieraus resultierten Kosten für den Arbeitsweg im Betrag von Fr. 672.– (960 x Fr. 0.70), welche in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (vgl. Urk. 94 S. 4). 4.2.2 Hinsichtlich der Berücksichtigung von Fahrtkosten im Bedarf der Gesuch- stellerin kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vgl. Urk. 86 S. 22 f., E. II.E. 5.7). Die Gesuchstellerin begründete ihren im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Betrag für Fahrtkosten (ohne Leasing) von Fr. 500.– mit ihrer Anstellung in L._____ (Prot. I. S. 15 f.). Ei- ne Begründung für Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Anstellung beim Al- tersheim N._____ in M._____ erfolgte nicht. Erst im vorliegenden Berufungsver- fahren begründet sie diesbezüglich, dass sie auf einen Arbeitsweg mit geringem Zeitaufwand angewiesen sei, um die Betreuung von D._____ sicherzustellen, und sie zudem in Schichten (Wochenend- und Nachtdienste) arbeite (vgl. auch Urk. 98 S. 3 f.). Letzteres belegt sie mit zwei Lohnabrechnungen für die Monate August und September 2017 (vgl. Urk. 96/1-2). Aus diesen ergibt sich, dass die Gesuchstellerin wohl Wochenend- und Nachtdienste leistet. Die anwaltlich vertre-
- 22 - tene Gesuchstellerin legt aber in keiner Weise dar, dass es sich dabei um ein echtes Novum handelt. Wie erwähnt, arbeitet sie bereits seit dem 15. Juni 2017 beim Altersheim N._____ in M._____. Auch die Zulässigkeit allfälliger unechter Noven ist weder ersichtlich noch wurde sie dargetan. Aufgrund der im Berufungs- verfahren geltenden Novenschranke haben ihre nunmehrigen Vorbringen im Zu- sammenhang mit den geltend gemachten Fahrtkosten unberücksichtigt zu blei- ben. 4.3.1 Ferner stellt sich die Gesuchstellerin sinngemäss auf den Standpunkt, dass, sollte im Bedarf des Gesuchsgegners auch nur ein Teil seiner Rückzah- lungspflicht berücksichtigt werden, dies auch im Bedarf der Gesuchstellerin für deren Rückzahlungspflicht der Fall sein müsse. Dies sei vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz (mit Verweis auf Urk. 16 S. 23) so auch anerkannt worden. Ausserdem habe sie vor Vorinstanz rechtsgenügend dargetan und belegt, dass mit der Darle- henssumme aus ihrem Darlehen bei der H._____ über Fr. 20'000.– (vgl. Urk. 3/12) Lebenshaltungskosten der Familie finanziert worden seien (vgl. Prot. I S. 37 ff.). Auch die regelmässige Ratenzahlung von Fr. 602.35 pro Monat sei be- legt worden (vgl. Urk. 3/12; Urk. 94 S. 4 und 7). 4.3.2 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Seitens des Gesuchs- gegners liegt keine Anerkennung dafür vor, dass die Rückzahlungspflicht der Ge- suchstellerin aus ihrem Darlehen bei der H._____ über Fr. 20'000.– in ihrem Be- darf berücksichtigt werden könnte. Vielmehr bestritt der Gesuchsgegner, dass mit den Darlehensgeldern Lebenshaltungskosten der Familie finanziert worden seien (vgl. Prot. I S. 23). Die Verwendung der Darlehensgelder wurde von der Gesuch- stellerin auch nicht rechtsgenügend dargetan und belegt, sondern lediglich be- hauptet (vgl. Prot. I S. 37 ff.). Des Weiteren vermag die Gesuchstellerin mit dem von ihr vor Vorinstanz ins Recht gereichten, offenbar selbst ausgefüllten Dauer- auftragsformular – nota bene ohne Unterschrift versehen – keinen rechtsgenü- genden Nachweis dafür zu erbringen, dass sie ihrer Rückzahlungspflicht in tat- sächlicher Hinsicht auch nachkommt (vgl. Urk. 3/12). Damit waren bzw. sind die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Rückzahlungsraten im Bedarf der Ge- suchstellerin nicht erfüllt.
- 23 - 4.4.1 Sodann moniert die Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz im Bedarf von D._____ bei ihrem Arbeitspensum von 80 Prozent nicht die gemäss Tagespflege- vertrag anfallenden Betreuungskosten angerechnet habe. Diese bezifferten sich mit Fr. 800.– (16 Arbeitstage à Fr. 50.–) pro Monat (Urk. 94 S. 4). 4.4.2 Zutreffend ist, dass die gemäss Tagespflegevertrag anfallenden Betreu- ungskosten für D._____ Fr. 50.– pro Tag betragen (vgl. Urk. 3/9 S. 4). Richtig ist aber auch, dass, wie den Erwägungen der Vorinstanz und den diesbezüglichen Entgegnungen des Gesuchsgegners entnommen werden kann, seitens der Ge- suchstellerin (ebenfalls bei einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent) offenbar in tatsächlicher Hinsicht lediglich Betreuungskosten in der Höhe von Fr. 600.– pro Monat angefallen und rechtsgenügend ausgewiesen sind (vgl. Urk. 41/8; Urk. 86 S. 24, E. II.E. 5.9; Urk. 94 S. 4). Eine Erhöhung der Auslagenposition "Kinderbe- treuungskosten" im Bedarf von D._____ rechtfertigt sich daher nicht. 4.5 Nach dem Gesagten ist bei der Neuberechnung der Kinderunterhaltsbeiträ- ge – ohne Berücksichtigung der Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners im Um- fang von gerundet Fr. 785.– pro Monat (vgl. Ziff. 3.2 vorstehend) – von folgenden (gerundeten) Eckwerten auszugehen (vgl. oben und Urk. 86 S. 18 ff., E.II.E.4. und 5.): Einkommen netto pro Monat inkl. 13. Monatslohn:
- Gesuchstellerin (Ehefrau): Fr. 4'300.–;
- Gesuchsgegner (Ehemann): Fr. 6'305.–;
- Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 200.– bzw. Fr. 250.–. Bedarf pro Monat (Familienzulagen bei Kindern mitberücksichtigt):
- Gesuchstellerin: Fr. 3'880.–;
- Gesuchsgegner: Fr. 4'375.–;
- C._____: Fr. 1'160.–;
- D._____: Fr. 1'420.–. Gemäss obiger Darstellung steht dem monatlichen Gesamteinkommen der Par- teien von Fr. 10'605.– ein monatlicher Gesamtbedarf der Familie von Fr. 10'835.– gegenüber. Es resultiert ein Manko von Fr. 230.– pro Monat.
- 24 - Ohne Eingriff in sein Existenzminimum ist der Gesuchsgegner in der Lage, Kin- derunterhaltsbeiträge im Betrag von insgesamt Fr. 1'930.– (Fr. 6'305.– - Fr. 4'375.–) pro Monat zu leisten. Der monatliche Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 1'160.–, derjenige von D._____ Fr. 1'420.–. Der Barunterhalt der beiden Kin- der ist folglich – auch ohne Berücksichtigung der Schuldverpflichtung des Ge- suchsgegners – mit Fr. 650.– (Fr. 2'580.– - Fr. 1'930.–) nicht gedeckt. Zwar vermag die Gesuchstellerin mit ihrem Überschuss von Fr. 420.– pro Monat die Unterdeckung teilweise zu kompensieren und auf monatlich Fr. 230.– zu ver- mindern. In diesem Umfang besteht jedoch ein Manko. Daraus resultiert, dass sich eine Berücksichtigung der Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners auch ab dem Jahr 2018 nicht rechtfertigt.
5. Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. C. Beschwerde
1. Der Gesuchsgegner macht beschwerdeweise geltend, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu Un- recht abgewiesen habe. So habe sie offensichtlich seinen Bedarf falsch berech- net, indem sie seine Rückzahlungspflicht aus den beiden Darlehen bei der H._____ und bei I._____ für die Rückzahlung der beiden Kredite nicht berücksich- tigt habe. Mit der Einberechnung seiner monatlichen Schuldenabzahlungen in seinem Bedarf verblieben ihm entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keine verfügbaren Mittel, mit welchen er sowohl die ihn treffenden Gerichtskosten als auch seine Anwaltskosten innert nützlicher Frist in Raten abbezahlen könne. So- dann werde seinerseits auch eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt, weil die Vorinstanz die rechtlichen Bestimmungen von Art. 117 ZPO für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung falsch angewendet habe (vgl. Urk. 85 S. 16).
2. Wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, hat eine Per- son Anspruch auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-
- 25 - scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbei- stands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO; Urk. 2 S. 3 f. E. II.1.1). Das Institut des Armenrechts soll verhindern, dass jemand aus finanziellen Gründen seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Es stellt sich folglich nur die Frage, ob jemand über die nötigen Mittel verfügt, um für die Pro- zesskosten aufzukommen. Indessen sind die Voraussetzungen der unentgeltli- chen Prozessführung weniger streng als jene der Unpfändbarkeit nach Art. 192 ff. SchKG. Dem wird in der Praxis dadurch Rechnung getragen, dass zunächst von einem erweiterten Notbedarf ausgegangen wird und weiter der gesuchstellenden Partei ein gewisser Freibetrag zugebilligt wird. Da die Prozesskosten regelmässig nur während eines befristeten Zeitraums anfallen, ist es einer Partei zudem zu- zumuten, vorübergehend auf den gewohnten Lebensstandard zu verzichten. Es ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen, inwieweit es einer Partei zuzumuten ist, für die Prozesskosten aufzukommen (ZR 96 Nr. 11). Sowohl für die Aktiv- wie auch die Passivseite gilt das sogenannte Effektivitätsprinzip. Dies bedeutet, dass nur auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse abgestellt wird. Nur diejenigen Aktiven und Passiven, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind, werden für die Beurteilung der Mittellosig- keit berücksichtigt (Daniel Wuffli, SSZR - Schriften zum Schweizerischen Zivilpro- zessrecht Band Nr. 21, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 59, Rz. 130 m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die gesuchstellende Partei mit ihrem Aktivsaldo (Differenz zwischen anrechenbaren Einkommen und Ausgaben) die mutmasslichen Pro- zesskosten innert eines Jahres bzw. bei kostspieligen Prozessen innert zweier Jahre bezahlen kann oder zumindest könnte (Daniel Wuffli, a.a.O., S. 136, Rz. 318).
3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres, dass der Ge- suchsgegner lediglich seinen (massvoll erweiterten Bedarf) zu decken vermag (vgl. Ziff. II.B.5. vorstehend). Dem Effektivitätsgrundsatz folgend rechtfertigt sich hinsichtlich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Anrechnung
- 26 - seiner Rückzahlungsraten in vollem Umfang in seinem Bedarf (vgl. Ziff. II.B.3. vorstehend). Damit hat er gar ein Manko zu verzeichnen. Als überdies vermö- genslos ist er mithin als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten. Seine Anträge vor Vorinstanz waren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Sodann kann von einer fehlenden Notwendigkeit für eine Rechtsverbeistän- dung des rechtsunkundigen Gesuchsgegners zur Wahrung seiner Rechte nicht gesprochen werden, zumal auch die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist ihm daher beizupflichten, dass die vorinstanzli- che Abweisung seines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung als fehlerhaft zu erachten ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 2. August 2017 ist entsprechend zu korrigie- ren. D. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Wie bereits erwähnt, wurde weder die Entscheidgebühr der Vorinstanz noch die Wettschlagung der Parteientschädigungen vorliegend angefochten (vgl. Ziff. II.A.1.2). Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils vom 2. August 2017 ist der voranstehenden Korrektur der vorinstanzliche Verfügung vom 2. Au- gust 2017 zufolge (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- beiständung, vgl. Ziff. II.C.3. vorstehend) anzupassen. III.
1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren scheint in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– angemessen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner zu vier Fünfteln auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im übrigen Umfang sind sie auf die Gerichtskas- se zu nehmen.
- 27 - 2.1 Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010) ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 3'200.– zu bezahlen. Zusätzlich zur Par- teientschädigung ist der beantragte Mehrwertsteuerzusatz von acht Prozent, Fr. 256.–, geschuldet. Da die Parteientschädigung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Gesuchsgegner voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Zahlung an den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 2.2 Der Gesuchsgegner ist für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 140 III 501 E. 4.3). Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 AnwGebV auf Fr. 750.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuerersatz (vgl. Urk. 85 S. 2), total Fr. 810.–, festzusetzen. 3.1 Beide Parteien beantragen, es sei je die Gegenpartei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages zu verpflichten. Eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. ei- ne unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben, dem Gesuchsgegner in der Per- son von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (Urk. 85 S. 3; Urk. 94 S. 2). 3.2 Wie bereits ausgeführt, kann der Barunterhalt der beiden Kinder mit dem von den Parteien generierten Einkommen nicht gedeckt werden (vgl. Ziff. II.B.5.vorstehend). Damit einhergehend ist keine der Parteien in der Lage, der Gegenpartei einen Prozesskostenbeitrag zu leisten. Was das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung betrifft, kann auf die voranstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit den Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens verwiesen werden (vgl. Ziff. II.D. vorstehend). Dem Gesuchsgegner ist
- 28 - unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO für das vorliegende Berufungsverfahren und überdies auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu gewähren. Nachdem der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt werden, ist deren Gesuch gegenstandslos, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist ange- sichts der fehlenden Solvenz des Gesuchsgegners bzw. der zu erwartenden Un- einbringlichkeit der vom Gesuchsgegner zu leistenden Parteientschädigung über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. m.w.Hinw.; OGer ZH RT150116 vom 11. November 2015, E. II/C/2). Ne- ben dem primär von der Gesuchstellerin zu tragenden Manko (vgl. Ziff. II.B.5. vor- stehend) hat auch sie offenbar eine Rückzahlungspflicht aus einem Darlehen bei der H._____ (vgl. Ziff. II.B.4.3. vorstehend). Zudem ist sie vermögenslos, weshalb sie als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist. Sodann kann nicht von vornherein gesagt werden, dass die Gewinnaussichten der Parteien im Berufungsverfahren mit Blick auf die zur Diskussion stehenden Kinderunterhalts- beiträge beträchtlich geringer wären als die Verlustgefahren. Damit sind die Vo- raussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt, und der Ge- suchstellerin ist für das Berufungsverfahren in der Person ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len.
- 29 - Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren RE170014-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt und unter der Prozessnummer LE170052-O weitergeführt.
2. Das Beschwerdeverfahren RE170014-O wird als dadurch erledigt abge- schrieben.
3. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2017 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 7, 9, 11 und 13 in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Die Begehren beider Parteien auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die jeweils andere Partei werden abgewiesen.
5. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren und das Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
7. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen und das Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2017 – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt.
- 30 -
2. Dem Gesuchsgegner wird für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu vier Fünfteln auferlegt und im übrigen Umfang auf die Ge- richtskasse genommen. Die dem Gesuchsgegner auferlegten Gerichtskosten werden zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'456.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit der Aus- zahlung auf die Gerichtskasse über.
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 810.– entschädigt.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 31 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: bz