Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. April 2000 verheiratet. Sie haben zwei Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2010 (Urk. 2A). Am 10. März 2017 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Entscheid ent- nommen werden (Urk. 70 S. 5 f.). Am 26. Juli 2017 erliess die Vorinstanz das ein- gangs wiedergegebene Urteil (Urk. 61 = Urk. 70).
E. 1.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 6'000.– festzusetzen. Strittig waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Obhut über D._____ sowie die vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträ- ge, wobei der Aufwand für die Beurteilung dieser Fragen mit je 1/2 bei den Kosten zu gewichten ist.
E. 1.2 Hinsichtlich der nicht-finanziellen Kinderbelange sind die Parteien praxisge- mäss je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41).
E. 1.3 Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beantragte der Gesuchsteller, die Ver- pflichtung zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen für D._____ an die Ge- suchsgegnerin sei aufzuheben und es seien keine persönlichen Unterhaltsbeiträ- ge festzusetzen (Urk. 69 S. 2 f.). Die Gesuchsgegnerin beantragte sinngemäss die Abweisung der Berufung (Urk. 83 S. 1 ff.), mit welchem Antrag die Gesuchs- gegnerin angesichts der insgesamt zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge nahezu vollumfänglich obsiegt.
E. 1.4 Gesamthaft betrachtet ist von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin im Be- rufungsverfahren im Umfang von 3/4 auszugehen, weshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Gesuchsteller im Umfang von 3/4 und der Gesuchsgegnerin im Umfang von 1/4 aufzuerlegen sind. Überdies ist der Gesuchsteller zu verpflich- ten, der Gesuchsgegnerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 7'000.– festzusetzen, womit der Ge- suchsteller zu verpflichten ist, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von
- 31 - Fr. 3'500.– zu bezahlen. Antragsgemäss ist der Mehrwertsteuerzuschlag von 8% zuzusprechen.
E. 2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein-
- 7 - schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). III. A. Obhut über die Tochter D._____
1. Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf die vom Gesuchsteller in Frage gestellte Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin spreche deren gesundheitlicher Zu- stand nicht gegen eine Obhutszuteilung. Zwar sei die Gesuchsgegnerin vom
8. Juni 2016 bis am 28. Juli 2016 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) wegen der Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie hospitalisiert gewesen. Allerdings habe durch eine medikamentöse und psychiatrisch-psycho- therapeutische Behandlung eine deutliche Verbesserung und Stabilisierung ihres Zustands erreicht werden können (Urk. 35A/7 S. 5). Gemäss einem von der be- handelnden Ärztin, Frau Dr. med. E._____, eingeholten Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 51) sei die Gesuchsgegnerin aus psychiatrischer Sicht seit der Entlassung aus der Klinik remittiert. Nach einer depressiven Phase sei der psychische Zu- stand seit Ende November 2016 stabil und bestünden keine krankheitsrelevanten Symptome mehr. Unter der Bedingung einer fortgesetzten psychiatrisch-psycho- therapeutischen Behandlung bestünden aus gesundheitlicher und psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen in Bezug auf eine alleinige elterliche Obhut. Eine abschliessende Prognose sei nicht möglich, allerdings bärgen psychosoziale Be- lastungssituationen Risiken für ein erneutes Auftreten von Krankheitssymptomen. Insbesondere stelle die andauernde Wegweisung aus der gewohnten Umgebung
- 8 - ein erhebliches Risiko für eine gesundheitliche Verschlechterung im Sinne eines Rückfalles dar (Urk. 70 S. 17 ff.).
E. 2.1 Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2017 zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 74 S. 2). Mit Be- schluss vom 8. September 2017 wurde das Gesuch infolge Verletzung der Mitwir- kungspflicht (fehlende Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen) abgewie- sen (Urk. 81). Daraufhin stellte die Gesuchsgegnerin in der Berufungsantwort er- neut ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 83 S. 23 f.).
E. 2.2 Da die Gesuchsgegnerin keine Veränderung der Verhältnisse seit dem ers- ten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behauptete, sondern im Wesentli- chen eine Begründung nachreichte (vgl. Urk. 83 S. 22), handelt es sich beim in der Berufungsantwort gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Wiedererwägungsgesuch. Auf die Beurteilung eines Wieder- erwägungsgesuchs auf Basis desselben Sachverhalts besteht indes weder ge- stützt auf Art. 117 ff. ZPO noch von Verfassungs wegen ein Anspruch, es sei denn, es lägen unechte Noven vor, welche nicht früher vorgebracht werden konn- ten (BGer 5D_112/2015 vom 28. September 2015, E. 4.4.2 m.w.H.).
E. 2.3 Zwar reichte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 (Urk. 87B) eine Vereinbarung mit ihrer Mutter vom 23. September 2017 nach be- treffend die Eigentumsverhältnisse an drei Grundstücken sowie die Gewinnver- wendung einer darauf befindlichen Kautschukplantage (Urk. 89/6). Sie legte aller- dings nicht dar, weshalb sie diese Vereinbarung nicht bereits früher hätte ab- schliessen und einreichen können, zumal in diesem Dokument nur die (seit länge- rem) bestehende Rechtslage zusammengefasst wurde (vgl. Urk. 87B S. 2). Des Weiteren äussert sich die Gesuchsgegnerin weder über den Wert der drei in ih- rem Eigentum befindlichen Grundstücke noch über den erzielbaren Verkaufserlös und genügt damit ihrer Pflicht zur umfassenden Darlegung ihrer finanziellen Ver- hältnisse wiederum nicht. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich vorliegend keine
- 32 - Neubeurteilung des Beschlusses vom 8. September 2017, weshalb auf das neu- erliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist.
E. 2.4 Selbst wenn auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzutreten gewesen wäre, hätte es abgewiesen werden müssen. Wie oben dargelegt, steht der Gesuchsgegnerin ein Überschussanteil von Fr. 1'492.– (Mitte April 2017 bis Ende Juli 2017) bzw. Fr. 825.– (seit August 2017) zur Verfügung (vgl. oben Ziff. III/9.1-2). Damit ist sie ohne Weiteres in der Lage, ihren Anteil an den Ge- richtskosten (Fr. 1'500.–) sowie die über die zuzusprechende hälftige Parteient- schädigung hinausgehenden Anwaltskosten innerhalb eines Jahres bezahlen zu können. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Mittellosigkeit nicht erfüllt. Es wird beschlossen:
E. 6 Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete alter- nierende Obhut als die dem Kindeswohl am besten gerecht werdende Lösung. Die Berufung gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut ist daher abzu-
- 14 - weisen und der vorinstanzliche Entscheid ist hinsichtlich der nicht-finanziellen Kinderbelange vollumfänglich zu bestätigen. B. Unterhaltsberechnung
1. Grundlagen
E. 6.1 Die Vorinstanz ging beim Gesuchsteller von folgenden Bedarfszahlen aus (Urk. 70 S. 39 f.): 13.04.2017 - ab 01.08.17 01.08.2017
1) Grundbetrag Gesuchsteller Fr. 1'350.– Fr. 1'350.–
2) Wohnkosten Fr. 1'500.– Fr. 1'500.–
3) Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 779.– Fr. 293.–
4) Telefon/Internet/Billag Fr. 150.– Fr. 150.–
5) Haftpflicht-/Hausratversicherung Fr. 87.– Fr. 87.–
6) auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– Total ohne Steuern Fr. 4'086.– Fr. 3'600.–
7) Steuern (geschätzt) Fr. 660.– Fr. 660.– Total mit Steuern (gerundet) Fr. 4'746.– Fr. 4'260.–
E. 6.2 Bezüglich Wohnkosten erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller mache mo- natliche Kosten von insgesamt Fr. 2'050.– geltend, während die Gesuchsgegnerin dessen Wohnkosten auf Fr. 1'750.– pro Monat beziffert habe. Belegt habe der Gesuchsteller nur die Aufwendungen für Hypothekarzinsen (Fr. 1'191.–, Urk. 3/18+19) und für eine Heizöllieferung (Fr. 1'506.–, Urk. 34/3), welche nach seiner Ansicht für ein Jahr reiche. Neben geschätzten Auslagen für Was- ser/Abwasser/Kehricht (Fr. 100.–) und die Gebäudeversicherung (Fr. 16.–) mache er monatlich Fr. 100.– Futterkosten für 40 Koi-Karpfen und Fr. 520.– für Gebäu- deunterhalt (pro Jahr pauschal 1% des Steuerwerts) geltend. Die Aufwendungen für die Koi-Karpfen stellten jedoch keine notwendigen Unterhaltskosten dar, wel- che im Rahmen des Notbedarfs geltend gemacht werden könnten. Diese Ausla- gen seien vielmehr aus dem Freibetrag zu finanzieren. Bezüglich Gebäudeunter- halt hätten die Parteien in den Jahren 2014 und 2015 nur den Pauschalabzug (Fr. 4'240.– pro Jahr bzw. Fr. 353.– pro Monat) geltend gemacht. Angesichts des- sen sei nicht glaubhaft, dass die Parteien höhere Auslagen für Unterhalt und Ab- gaben gehabt hätten, ansonsten sie die effektiven Kosten in den Steuererklärun- gen aufgeführt hätten. Andererseits sei erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Unterhaltskosten sich nicht jedes Jahr auf den Pauschalbetrag be-
- 22 - schränkten. Es rechtfertige sich daher, von den von der Gesuchsgegnerin einge- setzten Kosten für die eheliche Liegenschaft von Fr. 1'750.– pro Monat auszuge- hen und davon Fr. 1'500.– im Bedarf des Gesuchstellers anzurechnen (Urk. 70 S. 39 f.).
E. 6.3 Der Gesuchsteller rügt, die Gesuchsgegnerin sei ihrer Bestreitungslast hin- sichtlich der einzelnen Positionen der von ihm geltend gemachten Wohnkosten nicht nachgekommen. Es sei daher im Licht der Dispositionsmaxime unverständ- lich, weshalb die Vorinstanz die geltend gemachten und belegten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'050.– pro Monat überhaupt reduziert habe. Weiter entspreche es gängiger Praxis, bezüglich Unterhaltskosten von Einfamilienhäusern von 1% des Steuerwerts der Liegenschaft auszugehen. Schliesslich seien die Futterkos- ten für die Koi-Karpfen unbestritten geblieben und gehörten zum ehelichen Stan- dard (Urk. 69 S. 23 f.).
E. 6.4 Eine Verletzung der Dispositionsmaxime fällt vorliegend von Vornherein ausser Betracht, denn die von der Vorinstanz der Gesuchsgegnerin zugespro- chenen persönlichen Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 70 S. 53 f. Dispositiv-Ziff. 7) sind nicht höher als die von der Gesuchsgegnerin beantragten Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 35/b und oben Ziff. 2). In Bezug auf die geltend gemachte fehlende Be- streitung von einzelnen Bedarfspositionen ist festzuhalten, dass sich vorliegend der strenge Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) auch auf die Tatsa- chengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts auswirkt, da Ehegat- ten- und Kindesunterhaltsbeiträge aus Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ein Ganzes bilden (BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4). Im Bereich des strengen Untersuchungsgrundsatzes sind die Par- teien ihrer Bestreitungslast enthoben (BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 75; Kuko ZPO- Oberhammer, Art. 55 N 16), weshalb sich die Rüge, die Vorinstanz habe die feh- lende Bestreitung von einzelnen Bedarfspositionen zu Unrecht nicht berücksich- tigt, als unbehelflich erweist.
E. 6.5 Gemäss Ziff. III/1.3 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 setzen sich die anrechenbaren
- 23 - Wohnkosten bei selbstbewohntem Wohneigentum aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation, die der Schuldenreduktion und somit der Vermögensbildung dient) und den Unterhaltskosten zusammen. Letztere sind bei einem Einfamilien- haus praxisgemäss mit 1% des Verkehrswertes zu veranschlagen (OGer ZH LE150038 vom 24. November 2015, E. III/C/2.3.3; OGer ZH LE120041 vom
8. März 2013, E. III/A/4.2; OGer ZH LE110027 vom 13. Juli 2012, E. II/3.4; vgl. auch Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familien- recht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: Fampra 2014, S. 302, 322). Ausgehend von einem Steuerwert von Fr. 626'000.– und der Annahme, dass dieser Wert rund 80% des tatsächli- chen Verkehrswertes entspricht, sind die Unterhaltskosten folglich auf monatlich rund Fr. 650.– zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der Hypothekarzinsen (Fr. 14'055.– pro Jahr, Urk. 3/18-19) resultieren somit Wohnkosten von Fr. 1'820.– pro Monat. Der Gesuchsteller macht geltend, diese Wohnkosten seien nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (Urk. 69 S. 27), was teilweise auch in der Literatur vertreten wird (so z.B. FamKomm Scheidung-Aeschlimann/Bähler, Anhang Un- terhaltsberechnungen, Rz. 53; Allemann, a.a.O., Rz. 59). Nach anderer Ansicht ist bei zwei Kindern ein Wohnkostenanteil von insgesamt einem Drittel der Gesamt- wohnkosten in Abzug zu bringen (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 173). Letztere Berechnungsart führt im vorliegenden Fall zu einem Wohnkos- tenanteil der beiden Kinder von je Fr. 300.–, was sachgerecht erscheint. Im Be- darf des Gesuchstellers sind demnach Fr. 1'220.– für Wohnkosten zu berücksich- tigen.
E. 6.6 Auslagen für Haustiere sind grundsätzlich im Grundbetrag enthalten und im Übrigen aus einem allfälligen Überschuss zu finanzieren (Maier, a.a.O., S. 331). Die Vorinstanz berücksichtigte daher zu Recht die Futterkosten für die Koi- Karpfen nicht im Bedarf des Gesuchstellers.
E. 6.7 Die übrigen Bedarfspositionen werden vom Gesuchsteller nicht substantiiert beanstandet und erweisen sich als angemessen. Entsprechend ist ihm für die Zeit
- 24 - von Mitte April 2017 bis Ende Juli 2017 ein monatlicher Bedarf von Fr. 4'466.– und ab August 2017 ein solcher von Fr. 3'980.– anzurechnen.
E. 6.8 Da der Gesuchsteller trotz der Betreuung von C._____ und D._____ mit sei- nem Einkommen seinen eigenen (erweiterten) Bedarf ohne Weiteres zu decken vermag, fällt ein Betreuungsunterhalt ausser Betracht (vgl. OGer ZH LE160066 vom 1. März 2017, E. III/B/1.2.2; Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 577; Alle- mann, a.a.O., Rz. 17). Aus diesem Grund kann vorliegend auf die Berechnung seiner Lebenshaltungskosten verzichtet werden.
7. Bedarf der Gesuchsgegnerin 7.1. Bei der Gesuchsgegnerin ging die Vorinstanz von folgenden Bedarfszahlen aus (Urk. 70 S. 42 f.): 13.04.2017 - ab 01.08.17 01.08.2017
1) Grundbetrag Gesuchsgegnerin Fr. 1'200.– Fr. 1'350.–
2) Miete inkl. Nebenkosten Fr. –.– Fr. 1'500.–
3) Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. –.– Fr. 486.–
4) Telefon/Internet/Billag Fr. 112.– Fr. 150.–
5) Haftpflicht-/Hausratversicherung Fr. –.– Fr. 25.– Total ohne Steuern Fr. 1'312.– Fr. 3'511.–
6) Steuern (geschätzt) Fr. 150.– Fr. 450.– Total mit Steuern (gerundet) Fr. 1'462.– Fr. 3'961.– 7.2. Der Gesuchsteller rügt, bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Eheschutz- urteils sei er für sämtliche Lebenshaltungskosten der Gesuchsgegnerin aufge- kommen. Bis die Gesuchsgegnerin über eine eigene Wohnung verfüge, seien ihr im Bedarf nur der Grundbetrag von Fr. 1'200.– und die Krankenkassenprämien von Fr. 457.– (allerdings erst ab effektiver Begleichung der Prämienrechnungen) anzurechnen (Urk. 69 S. 27 f.). 7.3. Da die Gesuchsgegnerin erst per 1. November 2017 eine Notwohnung ge- funden hat (vgl. Urk. 95/7/B), musste sie bis dahin behelfsmässig bei Freundinnen unterkommen (vgl. Prot. I S. 42). Dies führt allerdings nicht dazu, dass ihr für die-
- 25 - se Zeit keine Wohnkosten anzurechnen wären, denn aus dem im Eheschutzver- fahren geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz folgt, dass einer Partei, die sich bezüglich des Wohnkomforts über Gebühr einschränkt, hypothetisch derjenige (höhere) Betrag anzurechnen ist, der angemessenen Mietkosten entspricht (ZR 1988 Nr. 114). Die Vorinstanz erachtete einen Mietzins von Fr. 1'750.– bzw. Fr. 1'500.– (mit/ohne Wohnkostenanteil D._____) als angemessen, was vom Ge- suchsteller nicht beanstandet wird (vgl. Urk. 69 S. 27 f.) und im Übrigen ange- sichts der finanziellen Verhältnissen der Parteien und des Wohnstandards der Parteien während des Zusammenlebens (Haus mit Garten) noch vertretbar er- scheint. 7.4. Der Gesuchsteller begründet nicht, weshalb bei der Gesuchstellerin für die Zeit von August 2017 bis Oktober 2017 ein tieferer Grundbetrag und weder Aus- lagen für Kommunikation und Mediennutzung noch für eine Haftpflicht- und Haus- ratversicherung noch für Steuern zu berücksichtigen sind. Ebenso lässt er eine Begründung vermissen, weshalb bei der Gesuchsgegnerin – im Gegensatz zu ihm – die Prämien für die Zusatzversicherungen nach VVG ausser Acht gelassen werden sollen. Deshalb ist nicht weiter darauf einzugehen und es bleibt bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfszahlen. 7.5. Im Ergebnis beläuft sich der monatliche Bedarf der Gesuchsgegnerin in der Zeit ab Mitte April 2017 bis Ende Juli 2017 auf Fr. 1'462.– und ab August 2017 auf Fr. 3'961.–. 7.6. Da die Gesuchsgegnerin ihren Bedarf nicht mit eigenem Einkommen zu de- cken vermag, sind nachfolgend zunächst ihre Lebenshaltungskosten festzustel- len, damit in einem zweiten Schritt ein allfälliger Betreuungsunterhalt festgelegt werden kann. Auszugehen ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Gesuchstellerin, das um die Aufwendungen für Krankenzusatzversicherungen nach VVG sowie den auf die Lebenshaltungskosten entfallenden Steueranteil (in der Regel rund Fr. 100.–) zu erweitern ist (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 576; Spycher, a.a.O., S. 208 f.; ähnlich auch Jungo/Aebi-Müller/Schweig- hauser, a.a.O., S. 172 f.). Die Lebenshaltungskosten der Gesuchsgegnerin be- rechnen sich demnach wie folgt:
- 26 - Grundbetrag Fr. 1'350.– Miete inkl. Nebenkosten Fr. 1'500.– Krankenkasse (KVG) Fr. 452.– Kommunikation & Mediennutzung Fr. 150.– Haftpflicht-/Hausratversicherung Fr. 25.– familienrechtlicher Notbedarf Fr. 3'477.– Krankenzusatzversicherungen (VVG) Fr. 34.– Steuern Fr. 100.– Lebenshaltungskosten Fr. 3'611.–
8. Bedarf C._____ und D._____ 8.1. Bei C._____ und D._____ ging die Vorinstanz von folgenden Bedarfszahlen aus: C._____ D._____ beim D._____ bei d. Ge- Gesuchsteller suchsgegnerin
1) Grundbetrag bis 31.07.2017 Fr. 600.– Fr. 400.– Fr. –.– ab 01.08.2017 Fr. 200.– Fr. 200.–
2) Miete bis 31.07.2017 Fr. 125.– Fr. 125.– Fr. –.– ab 01.08.2017 Fr. 125.– Fr. 250.–
3) Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 164.– Fr. 153.– Fr. –.–
4) Kommunikation Fr. 30.– Fr. –.– Fr. –.–
5) Mobilität Fr. 62.– Fr. –.– Fr. –.–
6) Hort Fr. –.– Fr. 200.– Fr. –.–
7) Hobbies Fr. –.– Fr. –.– Fr. –.– Total bis 31.07.2017 Fr. 981.– Fr. 878.– Fr. –.– ab 01.08.2017 Fr. 981.– Fr. 678.– Fr. 450.– 8.2. Der Gesuchsteller rügt, die Wohnkostenanteile der beiden Kinder seien zu tief und auf je Fr. 500.– festzusetzen. Für Hobbies seien bei C._____ Fr. 200.– und bei D._____ Fr. 100.– zu berücksichtigen. Weiter seien C._____ Fr. 45.– für Internet und Telefon sowie D._____ Fr. 62.– für ein ZVV-Abonnement für die Stadt Zürich anzurechnen (Urk. 69 S. 25 ff.).
- 27 - 8.3. Hinsichtlich der Wohnkostenanteile ist auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 6.5 und 7.3 zu verweisen. Demnach ist im Bedarf von C._____ ein Wohnkos- tenanteil von Fr. 300.– zu berücksichtigen. Im Bedarf von D._____ sind Wohnkos- tenanteile von Fr. 300.– und Fr. 250.– aufzunehmen. 8.4. Bezüglich Hobbies erwog die Vorinstanz, die dafür geltend gemachten Aus- lagen seien grundsätzlich aus dem Grundbetrag und im Übrigen aus einem allfäl- ligen Überschussanteil zu bezahlen. Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen für Telefon und Internet von monatlich Fr. 45.– hielt sie fest, dieser Betrag er- scheine im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Notbedarfsrechnung zu hoch. Angemessen erschienen Abonnementsgebühren von Fr. 30.– pro Monat; ein darüber hinausgehender Betrag sei aus dem Freibetrag zu bezahlen. Schliesslich sei D._____ noch nicht darauf angewiesen, den öffentlichen Verkehr regelmässig ohne elterliche Begleitung zu benützen. Deshalb seien in ihrem Be- darf keine Auslagen für ein ÖV-Abonnement zu berücksichtigen. Einzelne Fahrten seien aus dem Grundbetrag zu finanzieren (Urk. 70 S. 44 f.). Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Berufung mit dieser Begründung nicht auseinander. Vielmehr wiederholt er bloss seine Vorbringen vor Vorinstanz (vgl. Urk. 33 Rz. 85-86 = Urk. 69 Rz. 104-105, Urk. 33 Rz. 92-93 = Urk. 69 Rz. 111-112). Ebenso wenig ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz berücksichtig- ten Bedarfszahlen unangemessen sind. Deshalb bleibt es bei den von der Vorin- stanz berücksichtigten Bedarfszahlen. 8.5. Zusammenfassend ist somit bei C._____ und D._____ von folgenden Bar- bedarfszahlen auszugehen: bis 31.07.2017 ab 01.08.2017 Barbedarf C._____ 1'156.– 1'156.– Barbedarf D._____ 1'053.– 1'303.– davon beim Gesuchsteller 1'053.– 853.– davon bei der Gesuchsgegnerin 0.– 450.–
- 28 -
E. 9 Unterhaltsberechnung
E. 9.1 Für die Zeit ab Mitte April 2017 bis Ende Juli 2017 In diesem Zeitraum betreute der Gesuchsteller C._____ und D._____ allein (vgl. Urk. 26/3, 35a/8, 36). Da er indes für seine Lebenshaltungskosten selbst aufzu- kommen vermochte, ist für diese Phase kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Soweit ein Überschuss resultiert, ist dieser zu je einem Drittel auf die Parteien und zu je einem Sechstel auf die beiden Kinder zu verteilen (vgl. BGE 126 III 8 E. 3c). Die Unterhaltsansprüche berechnen sich daher wie folgt: GS GG C._____ D._____ Total Einkommen 12'180.– 0.– 250.– 200.– 12'630.– Barbedarf -4'466.– -1'462.– -1'156.– -1'053.– -8'137.– Überschussanteil -1'497.– -1'496.– -750.– -750.– -4'493.– Unterhaltsanspruch -6'217.– 2'958.– 1'656.– 1'603.– 0.–
E. 9.2 Für die Zeit ab August 2017 Wie bereits erwähnt vermag die Gesuchsgegnerin ihre Lebenshaltungskosten nicht zu decken. Soweit dies durch die hälftige Betreuung von D._____ (ab Au- gust 2017) bedingt ist, hat D._____ grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Prä- senz der Gesuchsgegnerin bzw. die Betreuung gewährleistet wird, indem über Betreuungsunterhalt das betreuungsbedingte Manko bei den Lebenshaltungskos- ten der Gesuchsgegnerin gedeckt wird (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 554). Nachdem unter anderem der Opportunitätskostenansatz (auf welches Einkommen verzichtet die betreuende Person) in der Botschaft verworfen wurde (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 552), ist der Betreuungsunterhalt unabhän- gig vom Einkommen der Gesuchsgegnerin zu berechnen. In der Folge bietet es sich an, den Betreuungsunterhalt auf Basis der Lebenshaltungskosten und des Eigenbetreuungsanteils der Gesuchsgegnerin festzulegen (vgl. Jungo/Aebi- Müller/ Schweighauser, S. 174 f.). Da D._____ nach der 10/16-Regel (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 115 II 6 E. 3c; BGE 109 II 286 E. 5b) noch der umfassenden Betreuung durch ihre Eltern bedarf und die Gesuchsgegnerin diese Betreuung seit August 2017 zur Hälfte übernimmt, beläuft sich der Betreuungsunterhalt somit auf rund Fr. 1'800.– (= Fr. 3'611.– [Lebenshaltungskosten Gesuchsgegnerin] x
- 29 - 50% [Eigenbetreuungsanteil Gesuchsgegnerin]). Die übrigen Unterhaltsansprü- che berechnen sich wie folgt: D._____ D._____ GS GG C._____ bei GS bei GG Total Einkommen 12'180.– 0.– 490.– 0.– 200.– 12'870.– Bedarf (ohne Be- rücksichtigung Be- treuungsunterhalt) -3'980.– -3'961.– -1'156.– -853.– -450.– -10'400.– Betreuungsunterhalt 1'800.– -1'800.– Überschussanteil -825.– -825.– -410.– -205.– -205.– -2'470.– Unterhaltsanspruch -7'375.– 2'986.– 1'076.– 1'058.– 2'255.– 0.–
- davon Barunterhalt 1'076.– 1'058.– 455.–
- davon Betreuungs- unterhalt 0.– 0.– 1'800.–
E. 9.3 Der Gesuchsteller ist demnach zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sich und die Tochter D._____ monatlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
a) für die Gesuchstellerin persönlich:
E. 13 April 2017 - 31. Juli 2017: Fr. 2'955.– ab 1. August 2017: Fr. 2'985.–
b) für die Tochter D._____: ab 1. August 2017: Fr. 2'255.– (zuzüglich Kinderzulagen) C. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 3'900.– fest, was unangefochten blieb (vgl. Urk. 69 S. 2 f.). Diese Kos- ten auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Ausserdem verzichtete sie auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 70 S. 54 Dispositiv-Ziffern 11-13).
2. Auch unter Berücksichtigung der durch das Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich der vorinstanzliche Kos-
- 30 - tenentscheid als angemessen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Urk. 70 S. 54 Dispositiv-Ziffern 11-13) ist daher zu bestätigen. IV.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 4, 5, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Auf das erneut gestellte Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistands wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- a) Die Obhut für die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2010, wird bei- den Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. b) Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter D._____ in den geraden Wochen von Mittwoch, 17.00 Uhr, bis Samstag, 11.00 - 33 - Uhr, sowie in den ungeraden Wochen von Mittwoch, 17.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn, auf eigene Kosten zu betreuen. c) Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter D._____ in den geraden Wochen von Montag, Schulschluss, bis Mitt- woch, 17.00 Uhr, und von Samstag, 11.00 Uhr, bis Montag, Schulbe- ginn, sowie in den ungeraden Wochen von Montag, Schulschluss, bis Mittwoch, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. d) Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter D._____ befindet sich beim Gesuchsteller.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Tochter D._____ rückwirkend ab 1. August 2017 monatliche, im Voraus auf den Ers- ten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'255.– (davon Fr. 1'800.– als Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen, zu bezahlen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich folgen- de monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 2'955.– rückwirkend vom 13. April 2017 bis 31. Juli 2017; − Fr. 2'985.– rückwirkend ab 1. August 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
- Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 11 bis 13) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu 3/4 und der Gesuchsgegnerin zu 1/4 auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchs- gegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 1'500.– des von ihm geleis- teten Vorschusses zu ersetzen. - 34 -
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'780.– zu be- zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE170049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 22. November 2017 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt mag. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Juli 2017 (EE170086-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. Wiedergabe in Urk. 70 S. 2 ff.) Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Juli 2017: (Urk. 70 S. 52 ff.)
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 13. April 2017 getrennt le- ben.
2. a) Die Obhut über den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2001, wird dem Gesuchsteller zugeteilt.
b) Von der Festlegung eines Besuchsrechts betreffend den Sohn C._____ wird abgesehen.
3. a) Die Obhut für die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2010, wird bei- den Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen.
b) Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter D._____ in den geraden Wochen von Mittwoch, 17.00 Uhr, bis Samstag, 11.00 Uhr, sowie in den ungeraden Wochen von Mittwoch, 17.00 Uhr, bis Montag Schulbeginn auf eigene Kosten zu betreuen.
c) Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter D._____ in den geraden Wochen von Montag Schulschluss bis Mitt- woch, 17.00 Uhr, und von Samstag, 11.00 Uhr, bis Montag Schulbe- ginn sowie in den ungeraden Wochen von Montag Schulschluss bis Mittwoch, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen.
d) Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter D._____ ist beim Gesuchstel- ler festzulegen.
4. Der Gesuchsgegnerin wird die Weisung erteilt, ihre bisherige psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung bei Dr. E._____ weiterzuführen und sich an die ärztlich verordnete Medikamentation zu halten.
5. Die eheliche Liegenschaft an der …strasse … in … Zürich wird samt Haus- rat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur al- leinigen Benützung zugewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchsgegnerin die eheliche Liegenschaft bereits verlassen hat.
6. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab 1. August 2017 an den Barunterhalt der Tochter D._____ einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 700.– zu bezahlen, zahlbar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- 3 -
b) Von der Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung eines Un- terhaltsbeitrags an den Barunterhalt der Kinder C._____ und D._____ an den Gesuchsteller wird abgesehen.
7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 2'970.– von 13. April 2017 bis 31. Juli 2017 sowie
- Fr. 4'950.– ab 1. August 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
8. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 20. April 2017 der Güterstand der Gütertrennung angeordnet.
9. Das Auskunftsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
10. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'900.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'012.50 Dolmetscherkosten Fr. 183.25 Kosten Arztberichte Fr. Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14. (Schriftliche Mitteilung)
15. (Berufung) Berufungsanträge: A. Des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 69 S. 2 f.): " 1. Das Urteil bzw. die Verfügung vom 26. Juli 2017 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. EE170086) sei bezüglich der Dispositivziffern 3a) bis 3c) [Obhut von D._____], 6a) und 6b) [Kinderunterhaltsbeiträge
- 4 - D._____] und 7 [persönliche Unterhaltsbeiträge der Berufungsbeklag- ten] vollumfänglich aufzuheben und wie folgt abzuändern.
2. Die Obhut über die Tochter D._____, geb. tt.mm.2010, wird dem Beru- fungskläger zugeteilt.
3. Eventualantrag für den Fall, dass die Kinder nicht unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt werden, sei ein Erziehungsfähig- keitsgutachten über die Gesuchsgegnerin zu erstellen.
4. Die Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, die gemeinsame Tochter D._____, geb. tt.mm.2010, wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
1. Phase: bis die Berufungsbeklagte eine eigene Wohnung gefunden hat: jeweils jeden Mittwoch nach Schulschluss bis 18.00 Uhr, sowie jeden Samstag 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
2. Phase: sobald die Berufungsbeklagte eine eigene Wohnung gefun- den hat: jeweils jeden Mittwoch nach Schulschluss bis 18.00 Uhr, sowie jeweils in den geraden Kalenderwochen von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr.
5. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen sei mangels Bezifferung der Anträge nicht einzu- treten.
6. Eventualiter für den Fall, dass auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen trotz fehlender Beziffe- rung eingetreten wird, sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin ab 1. Mai 2017 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens monatliche Unterhaltsbeiträge von maximal CHF 2'000.00 pro Monat zu bezahlen, wobei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären ist, die für die Gesuchsgegnerin ab 1. Mai 2017 bezahlten Krankenkas- senprämien sowie in bar an die Gesuchsgegnerin geleisteten Unter- haltsbeiträge mit den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Darüber hinaus sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin maximal einen Drittel seiner künftig von seinem Arbeitgeber (F._____ AG) ausbezahlten Bonuszahlungen innert 10 Tagen ab Aus- zahlungsdatum zu bezahlen.
7. Subeventualiter für den Fall, dass das Obergericht die Angelegenheit nicht als spruchreif erachtet, sei das Verfahren zur Neubeurteilung der Kinderbelange und der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwert- steuer zu Lasten der Berufungsbeklagten."
- 5 - B. Der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 83 S. 1 f., sinnge- mäss):
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als Offizialanwalt einzusetzen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWSt.) zu Lasten des Gesuchstellers/Berufungsklägers. Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit dem tt. April 2000 verheiratet. Sie haben zwei Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2010 (Urk. 2A). Am 10. März 2017 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Entscheid ent- nommen werden (Urk. 70 S. 5 f.). Am 26. Juli 2017 erliess die Vorinstanz das ein- gangs wiedergegebene Urteil (Urk. 61 = Urk. 70).
2. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 7. August 2017 innert Frist (vgl. Urk. 66) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 69 S. 2 f.). Mit Verfügung vom
11. August 2017 wurde der Berufung einstweilen die aufschiebende Wirkung er- teilt und der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchs- gegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt. Ausserdem wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.– angesetzt (Urk. 73 S. 2 f.), welcher rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 73 S. 6 und Urk. 77). Am 22. August 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 74 S. 1 f.). Am 23. August 2017 folgte eine Noveneingabe des Gesuchstellers (Urk. 78), welche der Ge-
- 6 - suchsgegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 79). Mit Verfügung vom 6. Sep- tember 2017 wurde der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 6.a) und gegen Disposi- tiv-Ziffer 7 (hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2017 im Fr. 3'400.– pro Monat übersteigenden Umfang) die aufschiebende Wirkung erteilt. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 80). Mit Beschluss vom 8. September 2017 wurde das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltli- che Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen (Urk. 81). Die Ge- suchsgegnerin erstattete die Berufungsantwort mit Eingabe vom 29. September 2017 (Urk. 83) innert angesetzter Frist (Urk. 82). Am 10. Oktober 2017 ergänzte die Gesuchsgegnerin ihr in der Berufungsantwort erneut gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 87B, 88B und 89B/5-6). Am 16. Oktober 2017 nahm der Gesuchsteller Stellung zur Berufungsantwort und zur Eingabe der Ge- suchsgegnerin vom 10. Oktober 2017 (Urk. 91). Am 27. Oktober 2017 folgte eine Noveneingabe der Gesuchsgegnerin (Urk. 97B und 95/7/B). Mit Verfügung vom
31. Oktober 2017 wurden die Eingaben der Parteien vom 16. und 27. Oktober 2017 der jeweiligen Gegenpartei zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren im Übrigen spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegan- gen sei (Urk. 98). II.
1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Streit liegen vorliegend die Regelung der Obhut und des Unterhalts für die Tochter D._____ sowie die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 5, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein-
- 7 - schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). III. A. Obhut über die Tochter D._____
1. Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf die vom Gesuchsteller in Frage gestellte Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin spreche deren gesundheitlicher Zu- stand nicht gegen eine Obhutszuteilung. Zwar sei die Gesuchsgegnerin vom
8. Juni 2016 bis am 28. Juli 2016 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) wegen der Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie hospitalisiert gewesen. Allerdings habe durch eine medikamentöse und psychiatrisch-psycho- therapeutische Behandlung eine deutliche Verbesserung und Stabilisierung ihres Zustands erreicht werden können (Urk. 35A/7 S. 5). Gemäss einem von der be- handelnden Ärztin, Frau Dr. med. E._____, eingeholten Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 51) sei die Gesuchsgegnerin aus psychiatrischer Sicht seit der Entlassung aus der Klinik remittiert. Nach einer depressiven Phase sei der psychische Zu- stand seit Ende November 2016 stabil und bestünden keine krankheitsrelevanten Symptome mehr. Unter der Bedingung einer fortgesetzten psychiatrisch-psycho- therapeutischen Behandlung bestünden aus gesundheitlicher und psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen in Bezug auf eine alleinige elterliche Obhut. Eine abschliessende Prognose sei nicht möglich, allerdings bärgen psychosoziale Be- lastungssituationen Risiken für ein erneutes Auftreten von Krankheitssymptomen. Insbesondere stelle die andauernde Wegweisung aus der gewohnten Umgebung
- 8 - ein erhebliches Risiko für eine gesundheitliche Verschlechterung im Sinne eines Rückfalles dar (Urk. 70 S. 17 ff.). 2.1. Der Gesuchsteller rügt, die Einschätzung der Vorinstanz sei angesichts der seit der Trennung der Parteien neuen Lebensumstände der Gesuchsgegnerin nicht korrekt. Zur Begründung führt der Gesuchsteller allerdings bloss aus, die Einschätzung von Dr. E._____ als behandelnder Psychiaterin der Gesuchsgegne- rin sei nicht neutral und als blosse Parteibehauptung zu werten, um dieser als- dann ohne weitere Begründung seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Dar- stellung entgegenzusetzen (vgl. Urk. 33 S. 9-13). Demnach sei die Gesuchstelle- rin seit Jahren durch ihre Krankheit im Alltag massiv eingeschränkt, was sich auch in der Zeit nach der Entlassung aus der PUK nicht geändert habe. Diese Defizite habe er bisher als Stabilisator des Familiensystems A._____B._____ aufgefan- gen. Infolge der Trennung werde diese Unterstützung aber grösstenteils wegfallen und es sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin ausserhalb eines stabi- len Systems mit der Bewerkstelligung ihres Alltags überfordert und zumindest in administrativen Belangen zwingend auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. Infolgedessen sei auszuschliessen, dass die Gesuchsgegnerin auch noch die Betreuung von D._____ übernehmen könne. Eine alternierende Obhut falle daher mangels Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin von Vornherein ausser Be- tracht, weshalb D._____ unter seine alleinige Obhut zu stellen sei (Urk. 69 S. 10 ff., Urk. 91 S. 4). 2.2. Diese Darstellung steht im klaren Widerspruch zur vorerwähnten Einschät- zung der behandelnden Psychiaterin, wonach der psychische Zustand der Ge- suchsgegnerin seit Ende November 2016 stabil sei, nach wie vor keine krank- heitsrelevanten Symptome und folglich aus gesundheitlicher und psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen in Bezug auf eine alleinige elterliche Obhut bestün- den (Urk. 51). Soweit der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang erneut vor- bringt, die Einschätzung von Dr. E._____ als behandelnder Psychiaterin der Ge- suchsgegnerin sei nicht neutral und als blosse Parteibehauptung zu werten (Urk. 69 S. 12), setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Vorin- stanz auseinander, weshalb auf die Einschätzung von Dr. E._____ abzustellen
- 9 - sei, obwohl sie ihren Bericht nicht als Gutachterin, sondern als behandelnde Ärz- tin erstattete. Die Vorinstanz hatte diesbezüglich erwogen, der von Dr. E._____ attestierte positive Verlauf bei der Gesuchsgegnerin habe bereits in der PUK be- gonnen. Sodann mache der Gesuchsteller nicht geltend, dass die Gesuchsgegne- rin aktuell unter wahnhaften oder depressiven Symptomen leide. Insoweit stimme seine Einschätzung mit derjenigen von Dr. E._____ überein. Ausserdem habe Dr. E._____ die Gesuchsgegnerin trotz der aktuellen Abwesenheit von Symptomen nicht als geheilt bezeichnet, sondern vielmehr auf eine mögliche problematische Entwicklung im Falle eines Rückfalls sowie auf entsprechende Risikofaktoren hin- gewiesen. Dies erscheine differenziert und objektiv. Weiter habe sie ihre Ein- schätzung bezüglich Erziehungsfähigkeit auf die Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Gesuchsgegnerin beschränkt, welche vorliegend klar im Vorder- grund stehe. Schliesslich habe sie bei der Einweisung der Gesuchsgegnerin in die PUK mittels Fürsorgerischer Unterbringung gezeigt, dass sie bei ihrer Behandlung das Wohl der Kinder der Parteien durchaus mit im Blick habe. Es sei daher davon auszugehen, dass Dr. E._____ ihre Einschätzung unabhängig von ihrer Arzt- Patienten-Beziehung zur Gesuchsgegnerin abgegeben habe. Insgesamt bestün- den keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen von Dr. E._____ nicht glaubhaft wären (Urk. 70 S. 20 f.). Diese Erwägungen vermag der Gesuchsteller mit der blossen Behauptung, die Einschätzung von Dr. E._____ sei nicht neutral, nicht zu widerlegen. 2.3.1. Der Gesuchsteller bringt sodann vor, seit einem Vorfall, welcher sich zwei Tage nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils ereignet habe, könne die psychi- sche Situation der Gesuchsgegnerin keineswegs mehr als stabil eingestuft wer- den. Die Gesuchsgegnerin habe damals vollkommen verzweifelt versucht, in die eheliche Wohnung zurückzukehren, obwohl diese ihm zugeteilt worden sei und er ihr gestützt darauf ein Hausverbot erteilt habe. Dabei habe sie mehrfach klare Suizidwünsche geäussert und zudem angegeben, dass sie keine Medikamente mehr einnehme und an einer massiven Essstörung leide (Urk. 69 S. 7 f.). 2.3.2. Die Gesuchsgegnerin bringt diesbezüglich vor, es treffe zu, dass sie am
28. Juli 2017 in die eheliche Wohnung habe zurückkehren wollen, da sie zu die-
- 10 - sem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, dass die Wohnung dem Gesuchsteller zur Benutzung zugewiesen worden sei. Dementsprechend sei sie aufgebracht gewesen, als der Gesuchsteller ihr den Zutritt verweigert habe. Sie habe dem Ge- suchsteller die Frage an den Kopf geworfen, ob er wolle, dass sie sich selbst um- bringe. Hingegen habe sie niemals Suizidwünsche geäussert oder mit einem Sui- zid gedroht (Urk. 83 S. 6 f.). Sie führt dazu ein Schreiben ihrer behandelnden Psychiaterin vom 28. September 2017 an, gemäss welchem sie unverändert in deren Behandlung steht und trotz psychosozialen Belastungen in einem in Bezug auf die Grunderkrankung anhaltend stabilen Zustand ist, das heisst in Bezug auf die Krankheit keine Symptome und keine Einschränkungen im Alltag aufweist (Urk. 84/3). 2.3.3. Vorliegend kann offen bleiben, was sich am 28. Juli 2017 genau ereignet hat und ob die Gesuchsgegnerin aktuell noch Medikamente einnimmt (vgl. Urk. 91 S. 6), denn entscheidend ist, dass die Gesuchsgegnerin gemäss Einschätzung ih- rer Psychiaterin trotz des Verlusts der früheren Wohnsituation (und damit der Realisierung eines Risikofaktors für einen Rückfall, vgl. Urk. 51 S. 2) nach wie vor keine Symptome und keine Einschränkungen im Alltag aufweist und sich in einem anhaltend stabilen psychischen Zustand befindet. Es ist weder dargetan noch er- sichtlich, weshalb nicht auf diese fachärztliche Einschätzung der behandelnden Psychiaterin abgestellt werden kann bzw. dennoch begründeter Anlass für weitere Abklärungen besteht. 2.3.4. Selbst wenn schliesslich die Gesuchsgegnerin in administrativen Belangen (Wohnungssuche, Behördengänge, finanzielle Angelegenheiten) auf die Unter- stützung von Dritten angewiesen sein sollte (vgl. Urk. 69 S. 13, Urk. 91 S. 5 und S. 7), ist nicht ersichtlich, weshalb dies Auswirkungen auf ihre Erziehungsfähigkeit haben sollte, zumal davon auszugehen ist, dass die behandelnde Psychiaterin ei- ne allfällige Überforderung der Gesuchsgegnerin frühzeitig erkennen und geeig- nete Massnahmen veranlassen könnte. 2.4. Zusammenfassend ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung der Gesuchsgegnerin deren Erziehungsfähigkeit nicht be- einträchtigt.
- 11 - 3.1. Der Gesuchsteller rügt weiter, die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid nicht mit der Problematik der unklaren Wohnsituation der Gesuchsgegnerin aus- einandergesetzt. Diese verfüge nach wie vor nicht über eine eigene Wohnung und überdies sei unklar, ob und wo sich die Gesuchsgegnerin eine eigene Wohnung suchen werde. Die Aufrechterhaltung von stabilen und geordneten Wohnverhält- nissen sei elementar für das Wohl von D._____. Dieses sei vorliegend nicht ge- währleistet, da nicht einmal klar sei, wo D._____ übernachten könne, wenn sie gemäss dem vorinstanzlich angeordneten Betreuungsplan von der Gesuchsgeg- nerin betreut werde. Auch aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut nicht erfüllt (Urk. 69 S. 13 f.). 3.2. Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers setzte sich die Vorinstanz sehr wohl mit der Wohnsituation der Gesuchsgegnerin auseinander. Sie erwog, im Umkreis der in Zürich-… gelegenen ehelichen Liegenschaft werde sich innert nützlicher Frist eine geeignete Wohnung finden lassen, zumal in diesem Quartier regelmässig Wohnungen zu angemessenen Mietzinsen zur Vermietung ausge- schrieben würden (Urk. 70 S. 26 f.). Der Gesuchsteller stellt dies zu Recht nicht in Frage. Der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin bisher noch keine neue Woh- nung gefunden hat, dürfte wohl darauf zurückzuführen sein, dass die einzigen nennenswerten Einkünfte der Gesuchsgegnerin, nämlich die vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 70 S. 45), noch nicht rechtskräftig fest- gesetzt sind. Infolgedessen kann die Gesuchsgegnerin gegenüber einem potenti- ellen Vermieter noch keine Gewähr für eine regelmässig fristgerechte Beglei- chung des Mietzinses bieten, was die Suche nach einer Wohnung erheblich er- schweren, wenn nicht gar verunmöglichen dürfte. Es ist aber davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin zeitnah zum Erlass des vorliegenden Urteils eine neue Wohnung finden können wird, zumal sie dabei auch von Dritten unterstützt wird (vgl. Urk. 83 S. 10 f. und Urk. 91 S. 7). In der Zwischenzeit steht ihr (seit Anfang November 2017) eine Notwohnung mit 3.5 Zimmern in unmittelbarer Nähe zur ehelichen Liegenschaft zur Verfügung (Urk. 95/7/B). Somit steht die Wohnsituati- on der Gesuchsgegnerin einer alternierenden Obhut nicht entgegen.
- 12 - 4.1. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, D._____ habe in Bezug auf die Ge- suchsgegnerin Aufgaben übernommen, welche nicht diejenigen eines Kindes sei- en, so zum Beispiel die Gesuchsgegnerin zu trösten und darauf zu achten, dass diese nachts nicht allein ist. Nach Besuchen bei der Gesuchsgegnerin sei D._____ häufig sehr erschöpft und froh gewesen, wenn sie sich in ihr Zimmer ha- be zurückziehen und allein in ihrem Bett habe schlafen können. Es gelte zu ver- meiden, dass D._____ die schwierige psychische Situation der Gesuchsgegnerin kompensieren und stabilisieren müsse. Der von der Vorinstanz angeordnete Be- treuungsplan entspreche deshalb nicht den Bedürfnissen von D._____ und sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar (Urk. 69 S. 14 f., ebenso bereits vor Vorin- stanz, Urk. 33 S. 14 f.). 4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass D._____ den klaren Wunsch geäussert hat, bei beiden Eltern leben zu können (vgl. Urk. 70 S. 23 f. und Urk. 47 S. 5). Weiter befindet sich die Gesuchsgegnerin in einer deutlich besseren psychischen Ver- fassung als vom Gesuchsteller angenommen (vgl. oben Ziff. 2). Im Übrigen hatte der Gesuchsteller vor Vorinstanz noch ausgeführt, D._____ sei immer gerne bei der Gesuchsgegnerin gewesen. Teilweise sei aber an den Wochenenden etwas viel los gewesen und D._____ sei froh gewesen, wieder nach Hause zu kommen (Prot. I S. 42). Dies erklärt sich ohne Weiteres vor dem Hintergrund, dass die Ge- suchsgegnerin noch keine eigene Wohnung hatte und daher bei Freundinnen un- terkommen musste (vgl. Prot. I S. 42). Seit Anfang November 2017 verfügt die Gesuchsgegnerin aber über eine Notwohnung in unmittelbarer Nähe zur eheli- chen Liegenschaft, welche es ihr erlaubt, D._____ während ihrer Betreuungszei- ten angemessen unterbringen zu können (vgl. oben Ziff. 3.2). Schliesslich ist das Phänomen, dass Kinder in unmittelbarer Nähe von einem Elternteil oder beiden Eltern schlafen, unter dem Begriff "Co-Sleeping" bekannt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Co-Sleeping). Das scheint unproblematisch, sofern die Gesuchsgegnerin es D._____ überlässt, ob sie bei ihr oder im eigenen Bett schläft. Eine Kindeswohlgefährdung ist jedenfalls nicht auszumachen. Nach dem Gesagten kann dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden, der von der Vorinstanz angeordnete Betreuungsplan entspreche nicht den Bedürfnissen von D._____ und sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar.
- 13 - 5.1. Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, auch in Bezug auf die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien sei die Anordnung der alternierenden Obhut nicht angezeigt gewesen. In der Vergangenheit sei es wie- derholt zu massiven Konflikten gekommen, welche mehrmals in verbalen und tät- lichen Angriffen der Gesuchsgegnerin geendet hätten. Die Vorinstanz habe sich mit dem Argument begnügt, dass sich die Situation aufgrund der räumlichen Trennung beruhigt habe. Dabei habe sie aber nicht berücksichtigt, dass diese Be- ruhigung nur eingetreten sei, weil der Gesuchsgegnerin infolge des Kontakt- und Rayonverbots jeglicher Kontakt zu ihm untersagt gewesen sei und die Kommuni- kation betreffend die Besuche von D._____ seit dem Auszug der Gesuchsgegne- rin über eine ihrer Freundinnen vonstatten gegangen sei. Für ihn sei klar, dass derzeit jegliche Form von direkter Zusammenarbeit zwischen den Parteien kaum zu bewerkstelligen sei (Urk. 69 S. 15 f.). 5.2. Im Trennungskonflikt der Parteien standen nicht Kinderbelange im Vorder- grund. Die vorinstanzliche Erwägung, es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Parteien in erzieherischen, gesundheitlichen oder schulischen Belangen oder bezüglich der Bedürfnisse der Tochter D._____ grundlegend unterschiedli- che Ansichten hätten, welche zu Auseinandersetzungen führen und das Wohl von D._____ gefährden könnten (Urk. 70 S. 26), wurde denn auch von den Parteien nicht in Frage gestellt. Vielmehr waren sich die Parteien bezüglich Finanzen unei- nig (vgl. Urk. 26/2/2 S. 2 und 34/1 S. 4 f., 35A/8 S. 5 und Prot. I S. 12) und hatte die Gesuchsgegnerin Mühe, den Trennungswunsch des Gesuchstellers zu akzep- tieren, welcher eine neue Partnerin hat (vgl. Urk. 26/1 S. 3 und Prot. I S. 19 f. und S. 35). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass mit dem Vollzug der Trennung sowie der gerichtlichen Regelung betreffend Obhut, eheliche Wohnung und Unterhalt das Konfliktpotential entschärft wird und die Parteien in der Lage sein werden, im Interesse von D._____ das notwendige Mindestmass an Kom- munikation und Kooperation aufzubringen.
6. Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete alter- nierende Obhut als die dem Kindeswohl am besten gerecht werdende Lösung. Die Berufung gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut ist daher abzu-
- 14 - weisen und der vorinstanzliche Entscheid ist hinsichtlich der nicht-finanziellen Kinderbelange vollumfänglich zu bestätigen. B. Unterhaltsberechnung
1. Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz legte die Kriterien für die Festlegung von persönlichen Unter- halts- und Kinderunterhaltsbeiträgen grundsätzlich zutreffend, wenn auch unvoll- ständig (vgl. nachfolgend Ziff. 1.2) dar (Urk. 70 S. 33 f.) und wandte zu Recht die zweistufige Methode (Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussbeteiligung) an (Urk. 70 S. 39 ff.). Vorab ist auf diese Erwägungen zu verweisen. 1.2. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Am 1. Januar 2017 trat das revidierte Kindesunterhaltsrecht in Kraft. Gestützt darauf ist bei der Festsetzung von Kin- derunterhaltsbeiträgen zu berücksichtigen, dass der Kindesunterhalt neben dem Natural- und dem Barunterhalt neu auch den Betreuungsunterhalt umfasst (Spy- cher, Betreuungsunterhalt: Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen, in: Fampra 2017, 198 ff., 199). Über das Instrument des Betreuungsunterhalts werden bei der Festsetzung des Kindesunterhalts die finanziellen Auswirkungen bzw. indirekten Kosten berücksichtigt, welche bei der Kinderbetreuung durch ei- nen Elternteil entstehen. Wird das Kind dagegen kostenpflichtig von Dritten be- treut (Krippe, Tagesschule, Mittagstisch, Tagesmutter usw.), handelt es sich bei den dafür anfallenden Kosten um direkte Betreuungskosten, welche zum Barun- terhalt des Kindes gehören (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014, 529 ff., 551; Jungo/Aebi-Müller/ Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept - die Betreuungskosten - die Unterhaltsrechnung, in: Fampra 2017, 163 ff., 171).
2. Dispositionsmaxime 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchsgegnerin persönlich in der Höhe von Fr. 2'970.– für den Zeitraum vom 13. April 2017 bis am 31. Juli 2017 bzw.
- 15 - Fr. 4'950.– ab 1. August 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Urk. 70 S. 53 f. Dispositiv-Ziff. 7). 2.2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt, indem sie der Gesuchsgegnerin trotz eines nicht bezifferten Antrags persönlichen Unterhalt zugesprochen habe. Obwohl sämtliche Unterlagen von ihm im Recht gelegen hätten und die Gesuchsgegnerin keine Editionsanträge gestellt habe, ha- be es die Gesuchsgegnerin bis zuletzt unterlassen, die von ihr geforderten Unter- haltsbeiträge zu beziffern. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2017 habe sie sogar explizit ausgeführt, es werde darauf verzichtet, einen konkreten Unterhaltsbeitrag zu beantragen (Urk. 69 S. 18 mit Verweis auf Prot. I S. 15). 2.3. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Im Falle von Geld- forderungen sind die Anträge zu beziffern. Anträge sind jedoch im Lichte der Be- gründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 4-6). Der Unterhalt des Ehegatten unterliegt dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das Eheschutzgericht ist somit an die Rechtsbegehren gebunden und nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat. Daran ändert der im Eheschutzverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) nichts, zumal er die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen und nicht die Bindung an die Parteianträge regelt (BGer 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014, E. 3.4). Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin in ihren Rechtsbegehren den geltend gemachten Unterhaltsanspruch nicht bezifferte (vgl. Urk. 83 S. 12 und Urk. 16 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung am 17. Mai 2017 reichte die Gesuchsgegnerin jedoch eine Unterhaltsberechnung ein und verlas die darauf aufgeführten Zahlen (Prot. I S. 15). Daraus geht hervor, dass die Gesuchsgegne- rin monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 9'466.– geltend macht, wo- von Fr. 4'950.– für sie persönlich und je Fr. 2'058.– für die beiden Kinder (Urk. 35/b). Damit lagen ausreichend bezifferte Anträge vor. Die Rüge einer Ver- letzung der Dispositionsmaxime erweist sich daher als unbegründet.
- 16 -
3. Einkommen des Gesuchstellers 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller sei zu 100% bei der F._____ AG tätig und erziele ein monatliches Fixgehalt von Fr. 8'868.– netto inklusive Anteil
13. Monatslohn und zuzüglich Kinderzulagen. Zusätzlich erhalte er einen Bonus, welcher sich auf Fr. 15'000.– bis Fr. 25'000.– pro Jahr belaufe. In den Jahren 2014 bis 2016 habe er so exklusive Kinderzulagen durchschnittlich Fr. 122'172.– pro Jahr bzw. Fr. 10'180.– pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) verdient. Aus einem Nebenerwerb für die im Uhrenhandel tätige G._____ GmbH habe er im Gründungsjahr 2014 kein Einkommen erzielt. 2015 sei ihm ein Nettolohn von Fr. 20'000.– und 2016 ein solcher von Fr. 30'000.– ausbezahlt worden. Da glaub- haft erscheine, dass es im Handel mit Uhren bessere und schlechtere Jahre ge- be, sei ihm das in den letzten beiden Jahren erzielte Durchschnittseinkommen von (abgerundet) Fr. 2'000.– netto pro Monat anzurechnen. Beim Gesuchsteller sei somit von monatlichen Nettoeinkünften von insgesamt Fr. 12'180.– (inklusive Anteil 13. Monatslohn und Bonus, zuzüglich Familienzulagen) auszugehen (Urk. 70 S. 34 f.). 3.2.1. Der Gesuchsteller rügt, er habe in den vergangenen drei Jahren nur im Jahr 2016 einen namhaften Bonus erhalten. Dieser sei aber nicht zugesichert und unterliege starken Schwankungen. Die feste Einrechnung eines Bonusanteils von Fr. 1'320.– pro Monat in sein Einkommen sei strikt abzulehnen und führe zu ei- nem Eingriff in sein Existenzminimum. Ein allfälliger Bonus sei daher erst bei Auszahlung nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familie aufzuteilen (Urk. 69 S. 19). 3.2.2. Bonuszahlungen gehören zum laufenden Familieneinkommen und sind grundsätzlich in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen; bei Schwankungen ist auf einen Durchschnittswert früherer Jahre abzustellen (vgl. OGer ZH LC150019 vom 27. November 2015, E. III/1b; BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezem- ber 2010, E. 2.3; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 72). Diesen Grund- sätzen hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen nachgelebt. Eine anteilsmässige, d.h. auf den Monat umgerechnete Einrechnung wäre allenfalls dann unangemes- sen, wenn der tatsächliche monatlich ausgerichtete Lohn zur Finanzierung des
- 17 - Existenzminimums nicht ausreicht und der Unterhaltsschuldner keine Möglichkeit hat, den eingerechneten Bonusanteil vorzufinanzieren (vgl. OGer ZH LE110020 vom 1. Oktober 2011, E. II/B/4.3). Solches hat der Gesuchsteller allerdings nicht behauptet. 3.3.1. Weiter rügt der Gesuchsteller, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausge- gangen, bei seiner Nebentätigkeit für die G._____ GmbH falle kein wesentlicher zeitlicher Zusatzaufwand an. Er könne nur durch zeitintensive Netzwerkpflege Aufträge vermitteln. Da sodann die Provisionen immer mit massiver zeitlicher Verzögerung ausbezahlt würden, sei die vorinstanzliche Annahme falsch, er habe trotz der FU-Unterbringung und des schlechten Gesundheitszustands der Ge- suchsgegnerin sowie der Kinderbetreuung im Jahr 2016 genügend Zeit gehabt, ein höheres Nebenerwerbseinkommen als im Vorjahr zu erwirtschaften. Die im Jahr 2016 ausbezahlten Provisionen habe er zeitlich weit vor der FU-Unter- bringung der Gesuchsgegnerin im Sommer 2016 erarbeitet. Nebst der Betreuung der Kinder sei ihm ein Arbeitspensum von über 100% nicht zumutbar (Urk. 69 S. 20 f., Urk. 91 S. 8 f.). 3.3.2. Die Gesuchsgegnerin bringt dagegen vor, es gehe vorliegend weder um die Aufnahme noch die Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, sondern um die Wei- terführung einer seit mindestens drei Jahren ausgeübten Nebenerwerbstätigkeit. Dieser sei der Gesuchsteller nachgegangen, obwohl er angeblich seit Jahren er- hebliche Kinderbetreuungs- und Erziehungsaufgaben wahrnehme. Die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut bedeute daher für den Gesuchsteller weder eine Mehrbelastung noch eine sonstige Veränderung der Kinderbetreu- ungsverhältnisse, weshalb ihm die Weiterführung seiner Nebenerwerbstätigkeit ohne Weiteres zumutbar sei (Urk. 83 S. 16 ff.). 3.3.3. Richtig ist, dass von einem Unterhaltspflichtigen in der Regel kein Arbeits- pensum von mehr als 100% erwartet werden darf. Gemäss Lehre und Praxis ist aber Einkommen aus einem bisherigen Nebenerwerb so lange weiterhin zu be- rücksichtigen, als die Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit trotz neu eingetrete- nen Gegebenheiten noch als zumutbar erscheint (OGer ZH LE160030 vom
9. September 2016, E. II/C/4.2; OGer ZH LE120036 vom 18. Juni 2013, E. III/2.3;
- 18 - BGer 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1; FamKomm Scheidung-Vetterli, Art. 176 N 32; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz. 01.35). Der pauschale Verweis des Gesuchstellers, ein Arbeitspensum von über 100% sei ohnehin unzumutbar, ist daher ungenügend. Da er sodann bereits während des Zusammenlebens Rechnungen bezahlte, Einkäufe erledigte, die Kommunika- tion mit Ämtern und Schulen übernahm, sämtliche Kinderaktivitäten neben der Schule organisierte und dabei auch alle Freizeit-, Arzt- und Schultermine mit ihnen wahrnahm (vgl. Urk. 33 S. 9 f.), ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Trennung und die Obhutsregelung eine Mehrbelastung resultierte, welche es dem Gesuchsteller verunmöglichen oder unzumutbar machen würde, seine bereits seit mehreren Jahren ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit weiterzuführen, deren zeitli- ches Ausmass gänzlich unsubstantiiert blieb. 3.3.4. Bezüglich des Einwands, die Zahlungen der G._____ GmbH würden nur unregelmässig bzw. einmal pro Jahr erfolgen, weshalb sie nicht als monatliche Einkünfte anzurechnen seien, ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller nicht gel- tend gemacht hat, er sei nicht in der Lage, die angerechneten Leistungen der G._____ GmbH nötigenfalls vorzufinanzieren. 3.4. Nach dem Gesagten rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsteller zu Recht monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 12'180.– (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn und Bonus, exklusive Kinderzulagen) an.
4. Einkommen der Gesuchsgegnerin 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin sei Eigentümerin einer Kaut- schukplantage in Thailand, welche Fr. 800.– bis Fr. 1'000.– pro Monat abwerfe. Diese Einnahmen seien aber nie in das Haushaltsbudget der Familie geflossen, vielmehr sei damit die Pflege der Mutter der Gesuchsgegnerin finanziert worden. Dies habe zum ehelichen Standard der Parteien gehört, weshalb die Einnahmen ausser Acht zu lassen seien. Weiter habe die Gesuchsgegnerin zwar theoretisch die Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 40%. Wäh- rend der Ehe sei sie aber nur kurz berufstätig gewesen und daher nicht im Ar- beitsmarkt integriert. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei
- 19 - daher vorerst zu verzichten. Die Gesuchsgegnerin habe sich aber darauf einzu- stellen, dass ihr bei einer Scheidung ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% anzurechnen sein werde (Urk. 70 S. 37 f.). 4.2. Der Gesuchsteller rügt, die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, wonach ih- re kranke Mutter in Thailand auf die Einkommen der Plantage angewiesen sei, seien unglaubwürdig. Er wisse, dass die Mutter der Gesuchsgegnerin keine arme Frau sei, sondern über mehrere Grundstücke verfüge. Der Gesuchsgegnerin sei- en daher aus der Bewirtschaftung der Kautschukplantage ein monatliches Ein- kommen von Fr. 1'000.– anzurechnen (Urk. 69 S. 23). 4.3. Bei der Festsetzung von Geldbeiträgen gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht das Gericht grundsätzlich von der bisherigen ausdrücklichen oder still- schweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geld- leistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbst- ständigkeit zunehmend an Bedeutung (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4). Eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit ist in- des nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des ge- meinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Ein- schränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Auf- nahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbil- dung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (OGer ZH LE170013 vom 27. Juni 2017, E. II/3.3; OGer ZH LE150053 vom 16. Juni 2016, E. II/B/4.6.2; BGE 130 III 537 E. 3.2). Da vorlie- gend die finanziellen Mittel zur Finanzierung von zwei Haushalten ausreichen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens verzichtete, zumal sie die Gesuchsgegnerin zu Recht darauf hinwies, dass ihr im Fall einer Scheidung voraussichtlich ein Erwerbseinkommen anzurechnen sein werde (Urk. 70 S. 38).
- 20 - 4.4. Während der Ehe regelmässig geleistete Unterstützungszahlungen an Ver- wandte sind bei guten finanziellen Verhältnissen auch dann in die Bedarfsrech- nung einzusetzen, wenn sie nur moralisch geschuldet sind. Da die Einnahmen aus der Kautschukplantage nie in das Haushaltsbudget der Parteien flossen, son- dern weiterhin direkt der pflegebedürftigen Mutter der Gesuchsgegnerin zukamen, welche ihr das Grundstück vermacht hatte (vgl. Prot. I S. 24 und S. 46), ist es ver- tretbar, dass die Vorinstanz die Einnahmen aus der Kautschukplantage der Ge- suchsgegnerin nicht anrechnete.
5. Einkommen C._____ 5.1. Die Vorinstanz rechnete die Einkünfte von C._____ aus seinem Lehrlings- lohn in Höhe von Fr. 725.– (ab August 2017) bei der Unterhaltsberechnung ohne Begründung vollumfänglich ein (vgl. Urk. 70 S. 38 und S. 45). 5.2. Der Gesuchsteller äussert sich in seiner Berufung nicht dazu, lässt jedoch den Lehrlingslohn von C._____ bei seiner Unterhaltsberechnung gänzlich ausser Betracht (Urk. 69 S. 28). 5.3. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht ge- genüber dem Kind in dem Masse befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Die Eigenverantwortung des Kindes geht somit der Unterhaltspflicht der Eltern grund- sätzlich vor. Die Zumutbarkeit einer angemessenen Eigenversorgung beurteilt sich dabei vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. In der Regel wird nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens des Kindes in die Be- rechnung miteinbezogen (vgl. OGer ZH LE150053 vom 16. Juni 2016, E. B/4.8.2; OGer ZH LY140011 vom 20. August 2014, E. III/5; OGer ZH LE130047 vom
4. Oktober 2013, E. II/4.2). Vorliegend scheint angemessen, dass C._____ an seine Lebenshaltungskosten einen Beitrag von Fr. 240.– aus seinem Lehrlings- lohn leistet. Zu berücksichtigen sind weiter die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 250.– pro Monat (§ 4 Abs. 1 EG FamZG, LS 836.1), womit ab 1. August 2017 anrechenbare Einkünfte von Fr. 490.– resultieren.
- 21 -
6. Bedarf des Gesuchstellers 6.1. Die Vorinstanz ging beim Gesuchsteller von folgenden Bedarfszahlen aus (Urk. 70 S. 39 f.): 13.04.2017 - ab 01.08.17 01.08.2017
1) Grundbetrag Gesuchsteller Fr. 1'350.– Fr. 1'350.–
2) Wohnkosten Fr. 1'500.– Fr. 1'500.–
3) Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 779.– Fr. 293.–
4) Telefon/Internet/Billag Fr. 150.– Fr. 150.–
5) Haftpflicht-/Hausratversicherung Fr. 87.– Fr. 87.–
6) auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– Total ohne Steuern Fr. 4'086.– Fr. 3'600.–
7) Steuern (geschätzt) Fr. 660.– Fr. 660.– Total mit Steuern (gerundet) Fr. 4'746.– Fr. 4'260.– 6.2. Bezüglich Wohnkosten erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller mache mo- natliche Kosten von insgesamt Fr. 2'050.– geltend, während die Gesuchsgegnerin dessen Wohnkosten auf Fr. 1'750.– pro Monat beziffert habe. Belegt habe der Gesuchsteller nur die Aufwendungen für Hypothekarzinsen (Fr. 1'191.–, Urk. 3/18+19) und für eine Heizöllieferung (Fr. 1'506.–, Urk. 34/3), welche nach seiner Ansicht für ein Jahr reiche. Neben geschätzten Auslagen für Was- ser/Abwasser/Kehricht (Fr. 100.–) und die Gebäudeversicherung (Fr. 16.–) mache er monatlich Fr. 100.– Futterkosten für 40 Koi-Karpfen und Fr. 520.– für Gebäu- deunterhalt (pro Jahr pauschal 1% des Steuerwerts) geltend. Die Aufwendungen für die Koi-Karpfen stellten jedoch keine notwendigen Unterhaltskosten dar, wel- che im Rahmen des Notbedarfs geltend gemacht werden könnten. Diese Ausla- gen seien vielmehr aus dem Freibetrag zu finanzieren. Bezüglich Gebäudeunter- halt hätten die Parteien in den Jahren 2014 und 2015 nur den Pauschalabzug (Fr. 4'240.– pro Jahr bzw. Fr. 353.– pro Monat) geltend gemacht. Angesichts des- sen sei nicht glaubhaft, dass die Parteien höhere Auslagen für Unterhalt und Ab- gaben gehabt hätten, ansonsten sie die effektiven Kosten in den Steuererklärun- gen aufgeführt hätten. Andererseits sei erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Unterhaltskosten sich nicht jedes Jahr auf den Pauschalbetrag be-
- 22 - schränkten. Es rechtfertige sich daher, von den von der Gesuchsgegnerin einge- setzten Kosten für die eheliche Liegenschaft von Fr. 1'750.– pro Monat auszuge- hen und davon Fr. 1'500.– im Bedarf des Gesuchstellers anzurechnen (Urk. 70 S. 39 f.). 6.3. Der Gesuchsteller rügt, die Gesuchsgegnerin sei ihrer Bestreitungslast hin- sichtlich der einzelnen Positionen der von ihm geltend gemachten Wohnkosten nicht nachgekommen. Es sei daher im Licht der Dispositionsmaxime unverständ- lich, weshalb die Vorinstanz die geltend gemachten und belegten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'050.– pro Monat überhaupt reduziert habe. Weiter entspreche es gängiger Praxis, bezüglich Unterhaltskosten von Einfamilienhäusern von 1% des Steuerwerts der Liegenschaft auszugehen. Schliesslich seien die Futterkos- ten für die Koi-Karpfen unbestritten geblieben und gehörten zum ehelichen Stan- dard (Urk. 69 S. 23 f.). 6.4. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime fällt vorliegend von Vornherein ausser Betracht, denn die von der Vorinstanz der Gesuchsgegnerin zugespro- chenen persönlichen Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 70 S. 53 f. Dispositiv-Ziff. 7) sind nicht höher als die von der Gesuchsgegnerin beantragten Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 35/b und oben Ziff. 2). In Bezug auf die geltend gemachte fehlende Be- streitung von einzelnen Bedarfspositionen ist festzuhalten, dass sich vorliegend der strenge Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) auch auf die Tatsa- chengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts auswirkt, da Ehegat- ten- und Kindesunterhaltsbeiträge aus Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ein Ganzes bilden (BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4). Im Bereich des strengen Untersuchungsgrundsatzes sind die Par- teien ihrer Bestreitungslast enthoben (BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 75; Kuko ZPO- Oberhammer, Art. 55 N 16), weshalb sich die Rüge, die Vorinstanz habe die feh- lende Bestreitung von einzelnen Bedarfspositionen zu Unrecht nicht berücksich- tigt, als unbehelflich erweist. 6.5. Gemäss Ziff. III/1.3 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 setzen sich die anrechenbaren
- 23 - Wohnkosten bei selbstbewohntem Wohneigentum aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation, die der Schuldenreduktion und somit der Vermögensbildung dient) und den Unterhaltskosten zusammen. Letztere sind bei einem Einfamilien- haus praxisgemäss mit 1% des Verkehrswertes zu veranschlagen (OGer ZH LE150038 vom 24. November 2015, E. III/C/2.3.3; OGer ZH LE120041 vom
8. März 2013, E. III/A/4.2; OGer ZH LE110027 vom 13. Juli 2012, E. II/3.4; vgl. auch Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familien- recht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: Fampra 2014, S. 302, 322). Ausgehend von einem Steuerwert von Fr. 626'000.– und der Annahme, dass dieser Wert rund 80% des tatsächli- chen Verkehrswertes entspricht, sind die Unterhaltskosten folglich auf monatlich rund Fr. 650.– zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der Hypothekarzinsen (Fr. 14'055.– pro Jahr, Urk. 3/18-19) resultieren somit Wohnkosten von Fr. 1'820.– pro Monat. Der Gesuchsteller macht geltend, diese Wohnkosten seien nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (Urk. 69 S. 27), was teilweise auch in der Literatur vertreten wird (so z.B. FamKomm Scheidung-Aeschlimann/Bähler, Anhang Un- terhaltsberechnungen, Rz. 53; Allemann, a.a.O., Rz. 59). Nach anderer Ansicht ist bei zwei Kindern ein Wohnkostenanteil von insgesamt einem Drittel der Gesamt- wohnkosten in Abzug zu bringen (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 173). Letztere Berechnungsart führt im vorliegenden Fall zu einem Wohnkos- tenanteil der beiden Kinder von je Fr. 300.–, was sachgerecht erscheint. Im Be- darf des Gesuchstellers sind demnach Fr. 1'220.– für Wohnkosten zu berücksich- tigen. 6.6. Auslagen für Haustiere sind grundsätzlich im Grundbetrag enthalten und im Übrigen aus einem allfälligen Überschuss zu finanzieren (Maier, a.a.O., S. 331). Die Vorinstanz berücksichtigte daher zu Recht die Futterkosten für die Koi- Karpfen nicht im Bedarf des Gesuchstellers. 6.7. Die übrigen Bedarfspositionen werden vom Gesuchsteller nicht substantiiert beanstandet und erweisen sich als angemessen. Entsprechend ist ihm für die Zeit
- 24 - von Mitte April 2017 bis Ende Juli 2017 ein monatlicher Bedarf von Fr. 4'466.– und ab August 2017 ein solcher von Fr. 3'980.– anzurechnen. 6.8. Da der Gesuchsteller trotz der Betreuung von C._____ und D._____ mit sei- nem Einkommen seinen eigenen (erweiterten) Bedarf ohne Weiteres zu decken vermag, fällt ein Betreuungsunterhalt ausser Betracht (vgl. OGer ZH LE160066 vom 1. März 2017, E. III/B/1.2.2; Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 577; Alle- mann, a.a.O., Rz. 17). Aus diesem Grund kann vorliegend auf die Berechnung seiner Lebenshaltungskosten verzichtet werden.
7. Bedarf der Gesuchsgegnerin 7.1. Bei der Gesuchsgegnerin ging die Vorinstanz von folgenden Bedarfszahlen aus (Urk. 70 S. 42 f.): 13.04.2017 - ab 01.08.17 01.08.2017
1) Grundbetrag Gesuchsgegnerin Fr. 1'200.– Fr. 1'350.–
2) Miete inkl. Nebenkosten Fr. –.– Fr. 1'500.–
3) Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. –.– Fr. 486.–
4) Telefon/Internet/Billag Fr. 112.– Fr. 150.–
5) Haftpflicht-/Hausratversicherung Fr. –.– Fr. 25.– Total ohne Steuern Fr. 1'312.– Fr. 3'511.–
6) Steuern (geschätzt) Fr. 150.– Fr. 450.– Total mit Steuern (gerundet) Fr. 1'462.– Fr. 3'961.– 7.2. Der Gesuchsteller rügt, bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Eheschutz- urteils sei er für sämtliche Lebenshaltungskosten der Gesuchsgegnerin aufge- kommen. Bis die Gesuchsgegnerin über eine eigene Wohnung verfüge, seien ihr im Bedarf nur der Grundbetrag von Fr. 1'200.– und die Krankenkassenprämien von Fr. 457.– (allerdings erst ab effektiver Begleichung der Prämienrechnungen) anzurechnen (Urk. 69 S. 27 f.). 7.3. Da die Gesuchsgegnerin erst per 1. November 2017 eine Notwohnung ge- funden hat (vgl. Urk. 95/7/B), musste sie bis dahin behelfsmässig bei Freundinnen unterkommen (vgl. Prot. I S. 42). Dies führt allerdings nicht dazu, dass ihr für die-
- 25 - se Zeit keine Wohnkosten anzurechnen wären, denn aus dem im Eheschutzver- fahren geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz folgt, dass einer Partei, die sich bezüglich des Wohnkomforts über Gebühr einschränkt, hypothetisch derjenige (höhere) Betrag anzurechnen ist, der angemessenen Mietkosten entspricht (ZR 1988 Nr. 114). Die Vorinstanz erachtete einen Mietzins von Fr. 1'750.– bzw. Fr. 1'500.– (mit/ohne Wohnkostenanteil D._____) als angemessen, was vom Ge- suchsteller nicht beanstandet wird (vgl. Urk. 69 S. 27 f.) und im Übrigen ange- sichts der finanziellen Verhältnissen der Parteien und des Wohnstandards der Parteien während des Zusammenlebens (Haus mit Garten) noch vertretbar er- scheint. 7.4. Der Gesuchsteller begründet nicht, weshalb bei der Gesuchstellerin für die Zeit von August 2017 bis Oktober 2017 ein tieferer Grundbetrag und weder Aus- lagen für Kommunikation und Mediennutzung noch für eine Haftpflicht- und Haus- ratversicherung noch für Steuern zu berücksichtigen sind. Ebenso lässt er eine Begründung vermissen, weshalb bei der Gesuchsgegnerin – im Gegensatz zu ihm – die Prämien für die Zusatzversicherungen nach VVG ausser Acht gelassen werden sollen. Deshalb ist nicht weiter darauf einzugehen und es bleibt bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfszahlen. 7.5. Im Ergebnis beläuft sich der monatliche Bedarf der Gesuchsgegnerin in der Zeit ab Mitte April 2017 bis Ende Juli 2017 auf Fr. 1'462.– und ab August 2017 auf Fr. 3'961.–. 7.6. Da die Gesuchsgegnerin ihren Bedarf nicht mit eigenem Einkommen zu de- cken vermag, sind nachfolgend zunächst ihre Lebenshaltungskosten festzustel- len, damit in einem zweiten Schritt ein allfälliger Betreuungsunterhalt festgelegt werden kann. Auszugehen ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Gesuchstellerin, das um die Aufwendungen für Krankenzusatzversicherungen nach VVG sowie den auf die Lebenshaltungskosten entfallenden Steueranteil (in der Regel rund Fr. 100.–) zu erweitern ist (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 576; Spycher, a.a.O., S. 208 f.; ähnlich auch Jungo/Aebi-Müller/Schweig- hauser, a.a.O., S. 172 f.). Die Lebenshaltungskosten der Gesuchsgegnerin be- rechnen sich demnach wie folgt:
- 26 - Grundbetrag Fr. 1'350.– Miete inkl. Nebenkosten Fr. 1'500.– Krankenkasse (KVG) Fr. 452.– Kommunikation & Mediennutzung Fr. 150.– Haftpflicht-/Hausratversicherung Fr. 25.– familienrechtlicher Notbedarf Fr. 3'477.– Krankenzusatzversicherungen (VVG) Fr. 34.– Steuern Fr. 100.– Lebenshaltungskosten Fr. 3'611.–
8. Bedarf C._____ und D._____ 8.1. Bei C._____ und D._____ ging die Vorinstanz von folgenden Bedarfszahlen aus: C._____ D._____ beim D._____ bei d. Ge- Gesuchsteller suchsgegnerin
1) Grundbetrag bis 31.07.2017 Fr. 600.– Fr. 400.– Fr. –.– ab 01.08.2017 Fr. 200.– Fr. 200.–
2) Miete bis 31.07.2017 Fr. 125.– Fr. 125.– Fr. –.– ab 01.08.2017 Fr. 125.– Fr. 250.–
3) Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 164.– Fr. 153.– Fr. –.–
4) Kommunikation Fr. 30.– Fr. –.– Fr. –.–
5) Mobilität Fr. 62.– Fr. –.– Fr. –.–
6) Hort Fr. –.– Fr. 200.– Fr. –.–
7) Hobbies Fr. –.– Fr. –.– Fr. –.– Total bis 31.07.2017 Fr. 981.– Fr. 878.– Fr. –.– ab 01.08.2017 Fr. 981.– Fr. 678.– Fr. 450.– 8.2. Der Gesuchsteller rügt, die Wohnkostenanteile der beiden Kinder seien zu tief und auf je Fr. 500.– festzusetzen. Für Hobbies seien bei C._____ Fr. 200.– und bei D._____ Fr. 100.– zu berücksichtigen. Weiter seien C._____ Fr. 45.– für Internet und Telefon sowie D._____ Fr. 62.– für ein ZVV-Abonnement für die Stadt Zürich anzurechnen (Urk. 69 S. 25 ff.).
- 27 - 8.3. Hinsichtlich der Wohnkostenanteile ist auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 6.5 und 7.3 zu verweisen. Demnach ist im Bedarf von C._____ ein Wohnkos- tenanteil von Fr. 300.– zu berücksichtigen. Im Bedarf von D._____ sind Wohnkos- tenanteile von Fr. 300.– und Fr. 250.– aufzunehmen. 8.4. Bezüglich Hobbies erwog die Vorinstanz, die dafür geltend gemachten Aus- lagen seien grundsätzlich aus dem Grundbetrag und im Übrigen aus einem allfäl- ligen Überschussanteil zu bezahlen. Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen für Telefon und Internet von monatlich Fr. 45.– hielt sie fest, dieser Betrag er- scheine im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Notbedarfsrechnung zu hoch. Angemessen erschienen Abonnementsgebühren von Fr. 30.– pro Monat; ein darüber hinausgehender Betrag sei aus dem Freibetrag zu bezahlen. Schliesslich sei D._____ noch nicht darauf angewiesen, den öffentlichen Verkehr regelmässig ohne elterliche Begleitung zu benützen. Deshalb seien in ihrem Be- darf keine Auslagen für ein ÖV-Abonnement zu berücksichtigen. Einzelne Fahrten seien aus dem Grundbetrag zu finanzieren (Urk. 70 S. 44 f.). Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Berufung mit dieser Begründung nicht auseinander. Vielmehr wiederholt er bloss seine Vorbringen vor Vorinstanz (vgl. Urk. 33 Rz. 85-86 = Urk. 69 Rz. 104-105, Urk. 33 Rz. 92-93 = Urk. 69 Rz. 111-112). Ebenso wenig ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz berücksichtig- ten Bedarfszahlen unangemessen sind. Deshalb bleibt es bei den von der Vorin- stanz berücksichtigten Bedarfszahlen. 8.5. Zusammenfassend ist somit bei C._____ und D._____ von folgenden Bar- bedarfszahlen auszugehen: bis 31.07.2017 ab 01.08.2017 Barbedarf C._____ 1'156.– 1'156.– Barbedarf D._____ 1'053.– 1'303.– davon beim Gesuchsteller 1'053.– 853.– davon bei der Gesuchsgegnerin 0.– 450.–
- 28 -
9. Unterhaltsberechnung 9.1. Für die Zeit ab Mitte April 2017 bis Ende Juli 2017 In diesem Zeitraum betreute der Gesuchsteller C._____ und D._____ allein (vgl. Urk. 26/3, 35a/8, 36). Da er indes für seine Lebenshaltungskosten selbst aufzu- kommen vermochte, ist für diese Phase kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Soweit ein Überschuss resultiert, ist dieser zu je einem Drittel auf die Parteien und zu je einem Sechstel auf die beiden Kinder zu verteilen (vgl. BGE 126 III 8 E. 3c). Die Unterhaltsansprüche berechnen sich daher wie folgt: GS GG C._____ D._____ Total Einkommen 12'180.– 0.– 250.– 200.– 12'630.– Barbedarf -4'466.– -1'462.– -1'156.– -1'053.– -8'137.– Überschussanteil -1'497.– -1'496.– -750.– -750.– -4'493.– Unterhaltsanspruch -6'217.– 2'958.– 1'656.– 1'603.– 0.– 9.2. Für die Zeit ab August 2017 Wie bereits erwähnt vermag die Gesuchsgegnerin ihre Lebenshaltungskosten nicht zu decken. Soweit dies durch die hälftige Betreuung von D._____ (ab Au- gust 2017) bedingt ist, hat D._____ grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Prä- senz der Gesuchsgegnerin bzw. die Betreuung gewährleistet wird, indem über Betreuungsunterhalt das betreuungsbedingte Manko bei den Lebenshaltungskos- ten der Gesuchsgegnerin gedeckt wird (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 554). Nachdem unter anderem der Opportunitätskostenansatz (auf welches Einkommen verzichtet die betreuende Person) in der Botschaft verworfen wurde (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 552), ist der Betreuungsunterhalt unabhän- gig vom Einkommen der Gesuchsgegnerin zu berechnen. In der Folge bietet es sich an, den Betreuungsunterhalt auf Basis der Lebenshaltungskosten und des Eigenbetreuungsanteils der Gesuchsgegnerin festzulegen (vgl. Jungo/Aebi- Müller/ Schweighauser, S. 174 f.). Da D._____ nach der 10/16-Regel (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 115 II 6 E. 3c; BGE 109 II 286 E. 5b) noch der umfassenden Betreuung durch ihre Eltern bedarf und die Gesuchsgegnerin diese Betreuung seit August 2017 zur Hälfte übernimmt, beläuft sich der Betreuungsunterhalt somit auf rund Fr. 1'800.– (= Fr. 3'611.– [Lebenshaltungskosten Gesuchsgegnerin] x
- 29 - 50% [Eigenbetreuungsanteil Gesuchsgegnerin]). Die übrigen Unterhaltsansprü- che berechnen sich wie folgt: D._____ D._____ GS GG C._____ bei GS bei GG Total Einkommen 12'180.– 0.– 490.– 0.– 200.– 12'870.– Bedarf (ohne Be- rücksichtigung Be- treuungsunterhalt) -3'980.– -3'961.– -1'156.– -853.– -450.– -10'400.– Betreuungsunterhalt 1'800.– -1'800.– Überschussanteil -825.– -825.– -410.– -205.– -205.– -2'470.– Unterhaltsanspruch -7'375.– 2'986.– 1'076.– 1'058.– 2'255.– 0.–
- davon Barunterhalt 1'076.– 1'058.– 455.–
- davon Betreuungs- unterhalt 0.– 0.– 1'800.– 9.3. Der Gesuchsteller ist demnach zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sich und die Tochter D._____ monatlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
a) für die Gesuchstellerin persönlich:
13. April 2017 - 31. Juli 2017: Fr. 2'955.– ab 1. August 2017: Fr. 2'985.–
b) für die Tochter D._____: ab 1. August 2017: Fr. 2'255.– (zuzüglich Kinderzulagen) C. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 3'900.– fest, was unangefochten blieb (vgl. Urk. 69 S. 2 f.). Diese Kos- ten auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Ausserdem verzichtete sie auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 70 S. 54 Dispositiv-Ziffern 11-13).
2. Auch unter Berücksichtigung der durch das Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich der vorinstanzliche Kos-
- 30 - tenentscheid als angemessen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Urk. 70 S. 54 Dispositiv-Ziffern 11-13) ist daher zu bestätigen. IV. 1.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 6'000.– festzusetzen. Strittig waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Obhut über D._____ sowie die vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträ- ge, wobei der Aufwand für die Beurteilung dieser Fragen mit je 1/2 bei den Kosten zu gewichten ist. 1.2. Hinsichtlich der nicht-finanziellen Kinderbelange sind die Parteien praxisge- mäss je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). 1.3. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beantragte der Gesuchsteller, die Ver- pflichtung zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen für D._____ an die Ge- suchsgegnerin sei aufzuheben und es seien keine persönlichen Unterhaltsbeiträ- ge festzusetzen (Urk. 69 S. 2 f.). Die Gesuchsgegnerin beantragte sinngemäss die Abweisung der Berufung (Urk. 83 S. 1 ff.), mit welchem Antrag die Gesuchs- gegnerin angesichts der insgesamt zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge nahezu vollumfänglich obsiegt. 1.4. Gesamthaft betrachtet ist von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin im Be- rufungsverfahren im Umfang von 3/4 auszugehen, weshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Gesuchsteller im Umfang von 3/4 und der Gesuchsgegnerin im Umfang von 1/4 aufzuerlegen sind. Überdies ist der Gesuchsteller zu verpflich- ten, der Gesuchsgegnerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 7'000.– festzusetzen, womit der Ge- suchsteller zu verpflichten ist, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von
- 31 - Fr. 3'500.– zu bezahlen. Antragsgemäss ist der Mehrwertsteuerzuschlag von 8% zuzusprechen. 2.1. Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2017 zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 74 S. 2). Mit Be- schluss vom 8. September 2017 wurde das Gesuch infolge Verletzung der Mitwir- kungspflicht (fehlende Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen) abgewie- sen (Urk. 81). Daraufhin stellte die Gesuchsgegnerin in der Berufungsantwort er- neut ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 83 S. 23 f.). 2.2. Da die Gesuchsgegnerin keine Veränderung der Verhältnisse seit dem ers- ten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behauptete, sondern im Wesentli- chen eine Begründung nachreichte (vgl. Urk. 83 S. 22), handelt es sich beim in der Berufungsantwort gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Wiedererwägungsgesuch. Auf die Beurteilung eines Wieder- erwägungsgesuchs auf Basis desselben Sachverhalts besteht indes weder ge- stützt auf Art. 117 ff. ZPO noch von Verfassungs wegen ein Anspruch, es sei denn, es lägen unechte Noven vor, welche nicht früher vorgebracht werden konn- ten (BGer 5D_112/2015 vom 28. September 2015, E. 4.4.2 m.w.H.). 2.3. Zwar reichte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 (Urk. 87B) eine Vereinbarung mit ihrer Mutter vom 23. September 2017 nach be- treffend die Eigentumsverhältnisse an drei Grundstücken sowie die Gewinnver- wendung einer darauf befindlichen Kautschukplantage (Urk. 89/6). Sie legte aller- dings nicht dar, weshalb sie diese Vereinbarung nicht bereits früher hätte ab- schliessen und einreichen können, zumal in diesem Dokument nur die (seit länge- rem) bestehende Rechtslage zusammengefasst wurde (vgl. Urk. 87B S. 2). Des Weiteren äussert sich die Gesuchsgegnerin weder über den Wert der drei in ih- rem Eigentum befindlichen Grundstücke noch über den erzielbaren Verkaufserlös und genügt damit ihrer Pflicht zur umfassenden Darlegung ihrer finanziellen Ver- hältnisse wiederum nicht. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich vorliegend keine
- 32 - Neubeurteilung des Beschlusses vom 8. September 2017, weshalb auf das neu- erliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist. 2.4. Selbst wenn auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzutreten gewesen wäre, hätte es abgewiesen werden müssen. Wie oben dargelegt, steht der Gesuchsgegnerin ein Überschussanteil von Fr. 1'492.– (Mitte April 2017 bis Ende Juli 2017) bzw. Fr. 825.– (seit August 2017) zur Verfügung (vgl. oben Ziff. III/9.1-2). Damit ist sie ohne Weiteres in der Lage, ihren Anteil an den Ge- richtskosten (Fr. 1'500.–) sowie die über die zuzusprechende hälftige Parteient- schädigung hinausgehenden Anwaltskosten innerhalb eines Jahres bezahlen zu können. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Mittellosigkeit nicht erfüllt. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 4, 5, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Auf das erneut gestellte Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistands wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. a) Die Obhut für die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2010, wird bei- den Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen.
b) Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter D._____ in den geraden Wochen von Mittwoch, 17.00 Uhr, bis Samstag, 11.00
- 33 - Uhr, sowie in den ungeraden Wochen von Mittwoch, 17.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn, auf eigene Kosten zu betreuen.
c) Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter D._____ in den geraden Wochen von Montag, Schulschluss, bis Mitt- woch, 17.00 Uhr, und von Samstag, 11.00 Uhr, bis Montag, Schulbe- ginn, sowie in den ungeraden Wochen von Montag, Schulschluss, bis Mittwoch, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen.
d) Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter D._____ befindet sich beim Gesuchsteller.
2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Tochter D._____ rückwirkend ab 1. August 2017 monatliche, im Voraus auf den Ers- ten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'255.– (davon Fr. 1'800.– als Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen, zu bezahlen.
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich folgen- de monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 2'955.– rückwirkend vom 13. April 2017 bis 31. Juli 2017; − Fr. 2'985.– rückwirkend ab 1. August 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
4. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 11 bis 13) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu 3/4 und der Gesuchsgegnerin zu 1/4 auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchs- gegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 1'500.– des von ihm geleis- teten Vorschusses zu ersetzen.
- 34 -
7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'780.– zu be- zahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc