Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit Juli 2011 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Töchter, C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2011. Nach der Heirat hat der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) seine Tochter C._____ anerkannt (vgl. Urk. 25 S. 2). Mit Einga- be vom 30. Juni 2016 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den erstinstanzlichen Entscheiden vom 30. Mai 2017 bzw. 27. Juni 2017 entnommen werden (Urk. 49 S. 5, E. I.).
E. 1.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren-
- 43 - verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen. Strittig waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Obhut über die beiden Töchter sowie die vom Gesuchsgegner zu leistenden Un- terhaltsbeiträge, wobei der Aufwand für die Beurteilung dieser Fragen bei der Kostenverteilung je hälftig zu gewichten ist.
E. 1.2 Hinsichtlich der nicht-finanziellen Kinderbelange sind die Parteien praxisge- mäss je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41).
E. 1.3 Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beantragte der Gesuchsgegner eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 48 S. 3 f.). Die Gesuchstellerin beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 58 S. 2). Mit dem vorliegenden Entscheid erfahren die Kinderunterhaltsbeiträge keine Kürzung. Hingegen werden die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persön- lich zu knapp zwei Dritteln reduziert.
E. 1.4 Gesamthaft betrachtet erscheint es angemessen, je von einem hälftigen Ob- siegen und Unterliegen der Parteien im Berufungsverfahren auszugehen, weshalb ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen und die Par- teientschädigungen wettzuschlagen sind. Zufolge der beiden Parteien zu gewäh- renden unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2 Juni 2017 verlangte der Gesuchsgegner fristgerecht die Begründung dieses am Entscheiddatum mündlich eröffneten Entscheides (Urk. 43). Die begründete Fas-
- 9 - sung des Urteils vom 30. Mai 2017 (Urk. 44 = Urk. 49) wurde vom Gesuchsgeg- ner am 30. Juni 2017 (Urk. 46) und von der Gesuchstellerin am 4. Juli 2017 in Empfang genommen (Urk. 4). Da die Festlegung der Parteientschädigung im Ur- teilsdispositiv vom 30. Mai 2017 vergessen wurde, erliess die Vorinstanz zusam- men mit dem begründeten Urteil vom 30. Mai 2017 das vorgenannte Nachtragsur- teil vom 27. Juni 2017 (Urk. 44 = Urk. 49).
E. 2.1 Im Berufungsverfahren ersuchen beide Parteien um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (Urk. 48 S. 4 und Urk. 58 S. 2). Beiden Parteien wurde bereits von der Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin und dem Gesuchsgegner lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt (Urk. 48 S. 27, Disp.-Ziff. 1 und 2).
- 44 -
E. 2.2 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Parteien ab dem
1. Juli 2017 ihren jeweils um die Krankenkassenprämien VVG und die Steuern massvoll erweiterten Bedarf nicht gänzlich zu decken vermögen (vgl. Ziff. II.C. vorstehend, insbesondere Ziff. II.C.3.3 f. und 4.1). Als überdies vermögenslos sind sie mithin als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten. Ihre Rechtsmittelanträge sind nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO (vgl. dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4) und eine anwaltliche Verbeiständung der rechts- unkundigen Parteien erscheint zur Wahrung ihrer Rechte notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist ihnen deshalb für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen. Überdies ist der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Gesuchsgegner lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Mai 2017 hin- sichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 4, 7, 8 und 9 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt.
3. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die folgenden mo- natlichen, jeweils im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Kinderun-
- 45 - terhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Fa- milienzulagen, zu bezahlen: für C._____:
- Fr. 965.– rückwirkend ab 1. Juli 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); für D._____:
- Fr. 725.– rückwirkend ab 1. Juli 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt).
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich für die weitere Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 660.– rückwirkend vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017; − Fr. 560.– rückwirkend ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens.
3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom
30. Mai 2017 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 bestätigt.
E. 2.5 Was den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Bedarf anbelangt, ist ihr beizupflichten, dass dieser vorliegend im Umfang der vor Vorinstanz ausge- wiesenen und vom Gesuchsgegner nicht bestrittenen Bedarfspositionen in der Höhe von gerundet Fr. 2'740.– (Fr. 5'707.– - Fr. 2'700.– [Grundbeträge] - Fr. 150.– [Weiterbildungskosten] - Fr. 120.– [Telekommunikationskosten]) als an- erkannt zu gelten hat (vgl. Ziff. 2.4.3 vorstehend; Urk. 58 S. 13). Die vom Ge- suchsgeger nunmehr vorgebrachten Einwendungen (vgl. Urk. 48 S. 6 f.) haben aufgrund der im Berufungsverfahren geltenden Novenschranke unberücksichtigt zu bleiben. Deren novenrechtliche Zulässigkeit ist weder ersichtlich noch wurde sie seinerseits dargetan. Der Gesuchsgegner akzeptiert vorliegend die Anrech- nung der Grundbeträge in der Höhe von zwei Drittel (Urk. 48 S. 16). Damit ist zu- mindest von anerkannten Lebenshaltungskosten während laufender Ehe und für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 4'640.– (Fr. 2'740.– + Fr. 1'800.– [2/3 von Fr. 2'700.–]) auszugehen. Die Vorinstanz merkte in ihren Erwägungen zutreffend an, dass die vom Ge- suchsgegner behauptete Begleichung von Rechnungen des täglichen Bedarfs der Familie durch seine Eltern nicht glaubhaft dargetan wurde. In der Bestätigung sei- ner Eltern finde dies keine Stütze (vgl. Urk. 49 S. 18, E. II.E.6.2). Von einer spitz- findigen oder gar willkürlichen Auslegung dieser unmissverständlichen Bestäti- gung durch die Vorinstanz kann aufgrund des Inhalts keine Rede sein (vgl. Urk. 41/4; Urk. 48 S. 16). Die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren verfasste und die Auffassung des Gesuchsgegners unterstützende Bestätigung seiner El- tern bleibt als Novum hier unbeachtlich (vgl. Urk. 51/5), da sie ohne Weiteres be- reits vor Vorinstanz hätte eingeholt und eingereicht werden können. Wie oben dargetan, müssen sich die in eine Bedarfsrechnung aufgenommenen Beträge nicht immer mit den tatsächlichen Verhältnissen decken (vgl. Ziff. 2.4.3 vorstehend). Indes erscheint für eine in der Stadt Zürich wohnende Familie eine Kürzung der Grundbeträge auf zwei Drittel als zu weitgehend. Sodann steht aus- ser Frage, dass während der Ehe der Parteien Telekommunikations- und Ausbil- dungskosten angefallen sind, auch wenn sie in ihrer Höhe nicht ausgewiesen sind. Sodann darf marginal auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass
- 32 - Barauszahlungen und -einnahmen in der Musikbranche durchaus üblich sind (vgl. auch Urk. 49 S. 19, E. II.E.6.4). Es rechtfertigt sich daher die vom Gesuchsteller anerkannten Lebenshaltungskosten während laufender Ehe und für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 4'640.– auf zumindest Fr. 5'000.– aufzurunden bzw. zu erhöhen. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die so resultierenden Lebenshaltungs- kosten während laufender Ehe und für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 5'000.– dem damaligen Einkommen des Gesuchsgegners entsprochen haben. Für die Unterhaltsberechnung im Rahmen des Eheschutzverfahrens ist folglich zumindest und einstweilen von diesem Einkommen auszugehen.
3. Bedarfszahlen der Parteien und der Kinder
E. 3 Gegen die beiden genannten Urteile erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 10. Juli 2017 (Datum Poststempel gleichentags) innert Frist Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsmittelanträgen.
E. 3.1 Die Vorinstanz ging von folgenden Bedarfszahlen der Parteien und der Kin- der aus (Urk. 49 S. 20 ff.; E. II.E.8.): Bedarfszahlen der Parteien: Gesuchstellerin Gesuchsgegner
1) Grundbetrag Fr. 1'350.- Fr. 1'100.-
2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 596.- Fr. 500.-
3) Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV) Fr. 324.95 Fr. 254.35
4) Krankenkasse (VVG) Fr. 73.50 Fr. 43.80
5) Kommunikationskosten Fr. 120.- Fr. 0.-
6) Radio- und Fernsehgebühren Fr. 38.- Fr. 0.-
7) Versicherungen Fr. 39.60 Fr. 30.-
8) Mobilitätskosten Fr. 84.- Fr. 75.-
9) Unterhaltszahlungen Fr. 0.- Fr. 200.-
10) Steuern Fr. 200.- Fr. 100.- Total Fr. 2'826.05 Fr. 2'303.15
- 33 - Bedarfszahlen der Kinder: C._____ (geb. 2006) D._____ (geb. 2011)
1) Grundbetrag Fr. 600.- Fr. 400.-
2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 298.- Fr. 298.-
3) Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV) Fr. 28.35 Fr. 28.35
4) Krankenkasse (VVG) Fr. 21.90 Fr. 42.60
8) Mobilitätskosten Fr. 2.50 Fr. 0.-
11) Fremdbetreuungskosten Fr. 180.- Fr. 175.-
12) Zusätzliche Kinderkosten Fr. 53.35 Fr. 0.- abzüglich Kinderzulagen Fr. 220.– Fr. 220.- Total Fr. 964.10 Fr. 723.95 Gesamtbedarf
1) Gesuchstellerin Fr. 2'826.05
2) Tochter C._____ Fr. 964.10
3) Tochter D._____ Fr. 723.95 Fr. 2'303.15
4) Gesuchsgegner .- Total Fr. 6'817.25
E. 3.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass es sich vorliegend aufgrund der knap- pen finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht rechtfertige, die Kosten für die Krankenkassenversicherungsprämien VVG und die Steuern zu berücksichtigen. Weiter seien seiner Ansicht nach auf Seiten der Gesuchstellerin Fremdbetreu- ungskosten in der Höhe von lediglich Fr. 70.– für C._____ und Fr. 75.– für D._____ ausgewiesen. Die Ausgaben für die Fremdbetreuung durch J._____ könnten auch im Berufungsverfahren nicht anerkannt werden. Es sei offensicht- lich, dass diese Rechnungen extra bzw. erstmals für die zweite Verhandlung an- gefertigt worden seien (vgl. Rechnungsnummer). Die Kinder seien aber bereits vor dem 29. Oktober 2016 an Samstagen jeweils fremdbetreut worden, weil die
- 34 - Gesuchstellerin am Samstag zur Schule gehe. Anlässlich der ersten Verhandlung seien hierfür noch keine Kosten geltend gemacht worden. Es sei deshalb nicht er- klärbar, weshalb erst ab dem 29. Oktober 2016 solche zusätzlichen Fremdbetreu- ungskosten angefallen seien. Überdies habe der Gesuchsgegner in Erfahrung bringen können, dass J._____ im Frühjahr 2017 für vier Monate auslandsabwe- send gewesen sei und die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betreuung gar nicht habe übernehmen können. Auch die beiden Kinder hätten nie erwähnt, dass sie von J._____ betreut worden seien bzw. würden (vgl. Urk. 48 S. 20 f.). Sodann seien in seinem Bedarf die Kosten für die Krankenkassenprämien KVG von der Vorinstanz falsch berechnet worden. Gemäss eingereichter Versiche- rungspolice für das Jahr 2017 (Urk. 41/2) betrage die monatliche Prämie Fr. 433.35. Abzüglich der individuellen Prämienverbilligung von monatlich Fr. 135.– entspreche dies Ausgaben von monatlich Fr. 298.–. Weiter habe er bis Ende Juni 2017 noch über keine eigene Wohnung verfügt, was vor allem damit zusammengehängt habe, dass er sich lediglich für Wohnungen in unmittelbarer Nähe zu den Kindern beworben habe. Er habe sich mit Bezug auf seine Wohnsi- tuation äusserst stark eingeschränkt. So habe er teilweise bei Kollegen (sog. Couchsurfing) und teilweise bei seinen Eltern übernachtet. Eine solche Ein- schränkung dürfe ihm aber finanziell nicht zu seinem Nachteil gereichen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesuchstellerin finanziell davon profitieren sol- le. Da er regelmässig auf unbequemen Sofas übernachtet habe, solle ihm die da- bei generierte "Sparquote" auch verbleiben. Ganz abgesehen davon seien die geltend gemachten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'000.– ohnehin sehr tief an- gesetzt, sei doch für eine 2 ½- bis 3-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich mit ei- nem monatlichen Mietzins von mindestens Fr. 1'200.– zu rechnen (vgl. Urk. 48 S. 22).
E. 3.3 Was die Kosten für die Krankenkassenprämien VVG und die Steuern anbe- langt, so liegt – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – bis zum 30. Juni 2017 kein Mankofall vor. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien erlauben bis dahin eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen. Sie sind im Übrigen im oben aufge- führten Umfang von den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt wor-
- 35 - den und ausgewiesen (Urk. 36/1-4; Urk. 41/2; vgl. Urk. 49 S. 22; E. II.E.8.1). Ab dem 1. Juli 2017 vermag das Gesamteinkommen der Parteien den (gerundeten) Gesamtbedarf für die Familie um Fr. 155.– nicht zu decken. Der mit der Berück- sichtigung der Krankenkassenprämien VVG und der Steuern massvoll erweiterte Gesamtbedarf ist ab dann im Verhältnis zu den entsprechenden Kosten auf Sei- ten der Gesuchstellerin um Fr. 100.– und auf Seiten des Gesuchsgegners um Fr. 55.– zu kürzen. Die vom Gesuchsgegner angezweifelten Fremdbetreuungskosten sind rechtsge- nügend ausgewiesen (vgl. Urk. 35/2 und 36/4; vgl. Urk. 49 S. 24; E. II.E.8.11). Dass J._____ im Frühjahr 2017 für vier Monate auslandsabwesend gewesen sein soll, wird von ihm weder substantiiert begründet noch belegt. Als blosse Behaup- tung vermag sie den Anforderungen zur Glaubhaftmachung nicht zu genügen bzw. standzuhalten. Dem vermag auch nicht abzuhelfen, dass die Kinder ihn über die Betreuung nicht informiert haben sollen. Hinsichtlich der dem Gesuchsgegner angerechneten Wohnkosten kann bis zu seinem Bezug seiner 2-Zimmer-Wohnung an der F._____-Sstrasse … in … Zü- rich per 7. Juli 2017 bzw. per 1. Juli 2017 auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 49 S. 22; E. II.E.8.2). Wohl folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz insbesondere auch, dass einer Partei, die sich bezüglich des Wohnkomforts einschränkt, hypothetisch derjenige (höhere) Betrag anzurechnen ist, der den angemessenen Mietkosten entspricht. So hat eine Partei Anspruch darauf, den durch den eingeschränkten Komfort er- sparten Betrag anderweitig zu verwenden (ZR 87 Nr. 114; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, S. 59, Rz. 02.34). Es ist der Gesuch- stellerin aber beizupflichten, dass der Gesuchsgegner effektiv wohl gar nie Wohn- kosten zu bezahlen hatte (vgl. Urk. 58 S. 25). Sodann wohnte er über mehrere Wochen hinweg bei deren Abwesenheit in der Wohnung seiner Eltern (Prot. I S. 21). Bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen der Parteien rechtfertigt es sich daher nicht, einen Fr. 500.– übersteigenden hypothetischen Betrag für Wohnkosten zu veranschlagen, zumal der Gesuchsgegener nach dem Gesagten bereits diesen Betrag in tatsächlicher Hinsicht wohl nie auszuschöpfen brauchte.
- 36 - Hingegen ist entgegen der Gesuchstellerin ab dem Einzug in die eigene Wohnung bzw. per 1. Juli 2017 im Bedarf des Gesuchsgegners nicht der effektive Mietzins in der Höhe von Fr. 955.– pro Monat (vgl. Urk. 51/2 S. 5; Urk. 58 S. 25), sondern ein (hypothetischer) Betrag für monatliche Wohnkosten von Fr. 1'000.– einzuset- zen.
E. 3.4 Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bei der Ge- suchstellerin von einem monatlichen Bedarf bis zum 30. Juni 2017 von gerundet Fr. 2'825.– und ab dem 1. Juli 2017 von einem solchen von Fr. 2'725.– und bei den Töchtern C._____ und D._____ von einem solchen von Fr. 965.– bzw. Fr. 725.– auszugehen. Der monatliche Bedarf des Gesuchsgegners beziffert sich bis zum 30. Juni 2017 mit Fr. 2'305.– und ab dem 1. Juli 2017 mit Fr. 2'750.– (vgl. Ziff. 3.1 und 3.3 vorstehend). Der (gerundete) Gesamtbedarf für die Familie be- trägt somit bis zum 30. Juni 2017 Fr. 6'820.– und ab dem 1. Juli 2017 Fr. 7'165.–.
4. Berechnung der Unterhaltsbeiträge
E. 4 Die Gesuchstellerin nahm innert der ihr mit Verfügung vom 11. Juli 2017 an- beraumten Frist zum Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschie- benden Wirkung schriftlich Stellung (Urk. 54 f.). Mit Verfügung vom 3. August 2017 wurde der Berufung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Ent- scheides vom 30. Mai 2017 hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge bis und mit Juli 2017 und der Unterhaltsbeiträge ab August 2017 im Fr. 660.– pro Monat über- steigenden Umfang die aufschiebende Wirkung erteilt. Im darüber hinausgehen- den Umfang wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abge- wiesen (Urk. 56).
E. 4.1 Die Gesuchstellerin erzielt unbestritten in tatsächlicher Hinsicht monatliche Nettoeinkünfte (Stipendien) von gerundet Fr. 2'165.– (vgl. Urk. 49 S. 13 E. II.E.3.). Das dem Gesuchsteller anrechenbare Nettoeinkommen beziffert sich mit Fr. 5'000.– pro Monat (vgl. Ziff. 2.5 vorstehend). Das Gesamteinkommen der Par- teien beträgt somit Fr. 7'165.–. Diesem steht ein Gesamtbedarf für die Familie bis zum 30. Juni 2017 von Fr. 6'820.– und ab dem 1. Juli 2017 von Fr. 7'165.– ge- genüber. Bis zum 30. Juni 2017 resultiert ein Überschuss von Fr. 345.–. Die vor- instanzliche Überschussverteilung entsprechend der Anzahl Köpfe zu rund drei Vierteln (ca. Fr. 260.–) auf die Gesuchstellerin mit den beiden Kindern und zu rund einem Viertel (ca. Fr. 85.–) auf den Gesuchsgegner ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 49 S. 25, E. II.E.9.1; Urk. 48 S. 25).
E. 4.2 Unstrittig ist vorliegend, dass die obhutsberechtigte Gesuchstellerin die Kin- derkosten aus ihrem eigenen Einkommen nicht decken kann und der Gesuchs- gegner daher zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, jeweils im Sinne eines Bar- unterhalts und zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Vo-
- 37 - raus auf den Ersten eines jeden Monats (vgl. Urk. 49 S. 25, E. II.E.9.2). Nach dem Gesagten beziffern sich die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (nach Abzug der Familienzulagen) für C._____ mit Fr. 965.– und für D._____ mit Fr. 725.–. 4.3.1 Weiter steht fest, dass die Gesuchstellerin mit ihrem effektiven Nettoein- kommen von Fr. 2'165.– pro Monat nicht in der Lage ist, ihren persönlichen Be- darf bis zum 30. Juni 2017 von Fr. 2'825.– pro Monat und ab dem 1. Juli 2017 von Fr. 2'725.– pro Monat zu decken. Sie hat ihrer Erwerbslosigkeit zufolge zunächst ein monatliches Manko in der Höhe von Fr. 660.– und hernach ein solches von Fr. 560.– zu verzeichnen (vgl. Ziff. 3.4 und 4.1 vorstehend). Nicht im Streit liegt in diesem Zusammenhang, dass sich die Festsetzung von Betreuungsunterhalt nach Art. 285 Abs. 2 ZGB für die Kinder C._____ und D._____ nicht rechtfertigt. Dass die Gesuchstellerin derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, liegt nicht in der Kinderbetreuung, sondern darin begründet, dass sie sich in Ausbildung befin- det (vgl. Urk. 49 S. 25, E. II.E.9.3). Hingegen moniert der Gesuchsgegner vorlie- gend seine vorinstanzliche Verpflichtung zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt an die Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 4.3.2 Der Gesuchsgegner macht vorliegend geltend, dass, auch wenn die fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien dies zuliessen, für die Zusprechung von per- sönlichem Unterhalt an die Gesuchstellerin kein Raum bliebe. Das auf Seiten der Gesuchstellerin resultierende persönliche Manko sei nicht auf die Kinder und auf eine damit zusammenhängende Betreuung zurückzuführen, sondern auf die von ihr im Alter von 35 Jahren aufgenommene Ausbildung. Zwar sei gegen eine Be- rufsausbildung grundsätzlich nichts einzuwenden. Bei der mit der begonnenen Ausbildung angestrebten Erwachsenenmatura (KME) handle es sich aber gerade nicht um eine Berufsausbildung. Eine Berufsausübung sei ihr auch mit erfolgrei- chem Abschluss der Ausbildung immer noch verwehrt. Vielmehr sei hernach noch ein Studium erforderlich. Selbstverständlich sei es der Gesuchstellerin unbenom- men, diesen Weg zu beschreiten. Es könne aber nicht sein, dass er dieses Vor- haben die nächsten Jahre mitfinanzieren solle. Wenn die Gesuchstellerin ihre Zeit nicht für die Betreuung der Kinder aufwende, so habe sie diese selbstverständlich für das Generieren von Einkommen zu verwenden. Tue sie dies nicht, habe sie
- 38 - sich ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anrechnen zu lassen. Daher erscheine unbillig, der Gesuchstellerin persönlichen Unterhalt zuzusprechen (vgl. Urk. 48 S. 23). 4.3.3 Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die Aus- führungen des Gesuchsgegners als neu erweisen. Da sie ohne Weiteres bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können und deren novenrechtliche Zu- lässigkeit weder ersichtlich ist noch seitens des Gesuchsgegners dargetan wurde, haben sie hier unberücksichtigt zu bleiben. Sie vermöchten aber zumindest für die Dauer des Getrenntlebens auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Da das Manko auf Seiten der Gesuchstellerin nicht betreuungsbedingt ist, besteht ihrerseits grund- sätzlich ein Anspruch auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag (Art. 163-165 ZGB i.V.m. Art. 125 ZGB). Die zwei gemeinsamen Töchter der Parteien C._____ und D._____ sind heute elf bzw. sechs Jahre alt. Aufgrund ihres Alters bedarf zumin- dest D._____ nach der 10/16-Regel (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 115 II 6 E. 3c; BGE 109 II 286 E. 5b) an sich noch der umfassenden Betreuung durch ihre Eltern. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnte daher von der Gesuchstellerin grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit verlangt werden. Richtig ist zwar, dass die Gesuchstellerin nicht eine umfassende Betreuung ihres jüngsten Kindes übernimmt, sondern zumindest in einem Teilzeitpensum eine Ausbildung absolviert. Gleichwohl gibt es diesbezüglich aber zweierlei zu berück- sichtigen. Das Eheschutzverfahren der Parteien ist seit dem 1. Juli 2016 rechts- hängig. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 20. September 2016 orientierte die Gesuchstellerin darüber, sich im dritten Semester ihrer begonnenen Ausbildung zur Erwachsenenmatura zu befinden (Urk. 12 S. 7; Prot. I. S. 11), was unbestritten geblieben ist. Daraus erhellt, dass der Gesuchsgegner aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien sowohl die Vorbereitungshandlungen bzw. das Aufnahmeverfahren (vgl. http://www.kme.ch/deutsch/pages/AU/AU.php?nav- anchor=2110022, eingesehen am 4. Januar 2018) als auch das erste Ausbil- dungsjahr mitfinanziert und mithin auch gebilligt hat. Sodann übersieht der Ge- suchsgegner, dass die Gesuchstellerin zufolge ihrer Ausbildung Stipendien erhält, welche ihr als Einkommen angerechnet werden. Die unbestritten ungelernte Ge- suchstellerin erzielt so Einkünfte in der Höhe von Fr. 2'165.– pro Monat. Dass sie
- 39 - in der Lage wäre, – innerhalb des für ihre Ausbildung aufzukommenden Teilzeit- pensums – ein höheres Einkommen zu erzielen, als sie es derzeit tut, legt der Gesuchsgegner in keiner Weise dar. Jedenfalls dürfte sich dies für eine Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 50 Prozent als schwierig erweisen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der ausgebildete Gesuchsgegner vorliegend geltend macht, bei voller Erwerbstätigkeit lediglich ein Einkommen von rund Fr. 4'000.– erzielen zu können. Da mutet es doch eher seltsam an, dass er auf Seiten der Gesuchstellerin ein höheres Einkommen als das von ihr erzielte von Fr. 2'165.– angerechnet haben will, obwohl Teilzeitbeschäftigungen in der Regel geringer entlöhnt werden. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, der Gesuchstellerin für die Dauer des Ge- trenntlebens persönlichen Unterhalt bis zum 30. Juni 2017 von Fr. 660.– (inklusi- ve Überschussanteil im Betrag von Fr. 260.–) pro Monat und ab dem 1. Juli 2017 von Fr. 560.– pro Monat zuzusprechen, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. D. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 3'600.– fest, was unangefochten blieb (vgl. Urk. 48 S. 3). Diese Kosten auferlegte sie vollumfänglich dem Gesuchsgegner (Urk. 49 S. 29, Erkenntnis vom
30. Mai 2017, Dispositiv-Ziffern 9 f.). Ausserdem verpflichtete sie den Gesuchs- gegner, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'560.– (inkl. 8 % MwSt = Fr. 560.–) zu bezahlen (Urk. 49 S. 29, Erkenntnis vom 27. Juni 2017, Dispositiv-Ziffer 1).
2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Gesuchsgegner mit seinen Anträgen – mit Ausnahme des gemeinsamen Antrags auf Anordnung der Güter- trennung, dem aber im Gesamtkontext keine wesentliche Bedeutung zukomme – vollständig unterlegen sei. Auch eine ermessensweise Prozesskostenverteilung nach Art. 107 ZPO führe zu keinem anderen Ergebnis. Entsprechend seien die
- 40 - Gerichtskosten dem Gesuchsgegner in vollem Umfang aufzuerlegen und der Ge- suchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in ge- nannter Höhe zu bezahlen (vgl. Urk. 498 S. 26 f, E. II.G.2. und II.F.2.).
3. Der Gesuchsgegner beanstandet, angesichts der Umstände hätten die Kos- ten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettge- schlagen werden müssen. So sei der Teileinigung der Parteien über die Zuteilung der ehelichen Wohnung sowie über die Obhut, das Besuchsrecht und die Betreu- ung der Kinder zu wenig Rechnung getragen worden. Der Inhalt der vor Vorin- stanz zu Protokoll gegebene Teileinigung sei zu Beginn des Eheschutzverfahrens nämlich äusserst strittig gewesen. Weiter sei nicht richtig, dass er nur mit seinem Antrag auf Anordnung der Gütertrennung obsiegt habe, sondern auch mit seinem Antrag auf Anordnung einer Beistandschaft. Gegen Letzteren habe sich die Ge- suchsgegnerin gewehrt (vgl. Prot. I S. 29 und 33 f.). Von einem vollständigen Un- terliegen seinerseits könne daher keine Rede sein. Unter Berücksichtigung der Vereinbarung der Parteien über die Kinderbelange seien im vorinstanzlichen Ver- fahren primär einzig die Höhe der Unterhaltsbeiträge strittig gewesen. Die Ge- suchstellerin habe monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 4'810.– bean- tragt (vgl. Urk. 13/11). Mit dem Vorliegen der Teilvereinbarung der Parteien und namentlich mit der – entgegen seinem ursprünglichen Antrag – Zuteilung der Ob- hut über die Kinder an die Gesuchstellerin habe sich selbstredend auf seiner Sei- te der von ihm originär geltend gemachte monatliche Bedarf um die Bedarfsposi- tionen der Kinder (im Gesamtbetrag von Fr 1'356.–) auf Fr. 2'896.– reduziert (vgl. Urk. 15 S. 12). Damit einhergehend habe sich der monatliche Bedarf auf Seiten der Gesuchstellerin um die nämlichen Positionen erhöht. Ausgehend von dem von ihm vorinstanzlich geltend gemachten Einkommen von Fr. 3'865.– (vgl. Urk. 41/1) sei folgerichtig davon auszugehen gewesen, dass seinerseits Unter- haltsbeiträge von rund Fr. 1'000.– beantragt würden. Von der Vorinstanz sei er zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 3'088.– verpflichtet wor- den, was ungefähr in der Mitte der von den Parteien beantragten Unterhaltsbei- träge (Fr. 4'810.– vs. Fr. 1'000.–) liege. Damit sei er auch hinsichtlich der Unter- haltsbeiträge nicht vollständig unterlegen. Unter den gegebenen Umständen hätte sich eine hälftige Kostenverteilung auf die Parteien geradezu aufgedrängt, zumal
- 41 - in Verfahren mit Kinderbelangen eine solche Kostenaufteilung auch der Praxis entspreche. Damit wären auch die Parteientschädigungen wettzuschlagen gewe- sen (vgl. Urk. 48 S. 27 f.).
4. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Bezug auf die nicht vermö- gensrechtlichen Kinderbelange sind die Gerichtskosten nach ständiger Recht- sprechung der erkennenden Kammer unabhängig vom Ausgang des Prozesses beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen. Dies gilt umso mehr, als sich die Parteien bezüglich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange weitgehend im Rahmen einer Teilvereinbarung einigen konnten (Prot. I S. 28 f.). Für die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen war die – wohl in Übereinstimmung mit dem Gesuchsgegner – erfolgte Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft vernachlässigbar (vgl. Urk. 49 S. 9 f E. II.C.2.). Gleich verhält es sich mit der Gutheissung des "gemein- samen" Antrags auf Gütertrennung (vgl. Urk. 48 S. 26 E.II.F.). Somit war für die Kosten- und Entschädigungsfolgen einzig die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge relevant. Die im Eheschutzverfahren festzulegenden Unterhaltsbeiträge gelten voraussicht- lich wenigstens für die Dauer eines zweijährigen Getrenntlebens sowie während des anschliessenden Scheidungsverfahrens von schätzungsweise zwei Jahren, total also für rund vier Jahre. Zunächst ist zu bemerken, dass der Gesuchsgegner seine Anträge in der Sache weder nach Vorliegen der Teilvereinbarung der Parteien noch bis zum Schluss des vorinstanzlichen Verfahrens modifizierte. Ursprünglich stellte er gar den An- trag, es sei ihm seitens der Gesuchstellerin ein Unterhaltsbeitrag für die Kinder geschuldet. Sodann lehnte er die Bezahlung von persönlichen Unterhaltsbeiträ- gen an die Gesuchstellerin und zudem auch rückwirkende Zahlungen ab (vgl. Urk. 15). Was die Unterhaltsbeiträge anbelangt, beantragte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz ab Juni 2016 einen Kinderunterhalt im Umfang von Fr. 3'000.– und persönlichen Unterhalt von Fr. 1'810.– pro Monat (Urk. 13/11). Insgesamt bean- tragte die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren somit grundsätzlich ei-
- 42 - nen kumulierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 230'880.– (48 Monate x Fr. 4'810.–). Der Beklagte seinerseits bezifferte die von ihm anbegehrten monatlichen Kin- derunterhaltsbeiträge nicht. Wird seinen Vorbringen im nunmehrigen Berufungs- verfahren gefolgt, so bezifferte sich seine beantragte Unterhaltsverpflichtung mit Fr. 1'000.– pro Monat, was einem Gesamtunterhalt für vier Jahre von Fr. 48'000.– entspricht. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, ei- nen Gesamtunterhalt von Juni 2016 bis Juni 2017 von Fr. 30'550.– ([Fr. 965.– + Fr. 725.– + Fr. 660.–] x 13) und ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens von Fr. 78'750.– ([Fr. 965.– + Fr. 725.– + Fr. 560.–] x 35) zu bezah- len. Damit hat der Gesuchsgegner der Klägerin für die angenommene Dauer von vier Jahren einen Gesamtunterhalt von Fr. 109'300.– zu bezahlen. Bezüglich der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge obsiegte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz damit mehr als zur Hälfte; dies auch dann, wenn davon ausgegangen würde, dass er eine Unterhaltsverpflichtung gänzlich verneinte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann in familienrechtlichen Verfah- ren von den vorgenannten Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozess- kosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; Urk. 49 S. 26, E. II.G.). Auch wenn es zu berücksichtigen gilt, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Er- mittlung des Einkommens des Gesuchsgegners einen nicht zu vernachlässigen- den und von ihm mitverursachten Schwerpunkt bildete, erscheint eine vollumfäng- liche Kostenauflage an den Gesuchsgegner nicht gerechtfertigt. Angemessen er- scheint, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahren den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. Damit einhergehend ist auch von der Zusprechung einer Parteient- schädigung an die Gesuchstellerin abzusehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist dementsprechend zu korrigieren. III.
E. 5 Die Gesuchstellerin beantwortete die Berufung rechtzeitig (vgl. Urk. 57) mit Eingabe vom 25. September 2017, wobei sie obgenannte Anträge stellte (Urk. 58). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsgegner zugestellt (Urk. 61).
E. 6 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
E. 7 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- 46 -
E. 8 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 9 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 10 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: cm
Dispositiv
- Juli 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Ehegattenunterhalt von Fr. 1'400.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
- Die eheliche Wohnung an der E._____-Str. … in … Zürich wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. Vom bereits erfolgten Auszug des Gesuchsgegners wird Vormerk genommen.
- Zwischen den Parteien wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 30. Juni 2016 angeordnet.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. All- fällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. - 6 -
- … [Mitteilungssatz]
- … [Rechtsmittelbelehrung] Nachtragsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Juni 2017: (Urk. 49 S. 30 f.)
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 7'560.– (inkl. 8 % MwSt = Fr. 560.–) zu bezahlen.
- … [Mitteilungssatz]
- … [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 48 S. 2 f.): "1. Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2011 seien unter die geteilte Obhut der Parteien zu stellen.
- Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und die Parteien seien zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen: - Der Berufungskläger/Gesuchsgegner betreut die gemeinsamen Kinder von Montag 7:15 Uhr bis Donnerstag 12:00 Uhr auf eigene Kosten. - Die Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin betreut die gemeinsa- men Kinder von Donnerstag 12:00 Uhr bis Montag 7:15 Uhr auf eigene Kosten. Die Parteien seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Können sich die Parteien nicht eini- gen, so sei dem Berufungskläger/Gesuchsgegner in Jahren mit unge- rader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Fe- rien zuzuteilen; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Berufungsbeklag- ten/Gesuchstellerin.
- Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und der Berufungskläger/Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: - 7 - - für C._____ Fr. 835.– zzgl. Familienzulagen rückwirkend ab 1. Juli 2016 bis 31. Juni 2017 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); hernach ab 1. Juli 2017 und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens Fr. 564.– zzgl. ½ Familienzulagen (davon Fr. 0.– als Betreu- ungsunterhalt), wobei die Berufungsbeklagte/Gesuchstellerin zu verpflichten sei, die Kosten für Krankenkasse, Mobilität und Fremdbetreuung zu übernehmen. - für D._____ Fr. 583.– zzgl. Familienzulagen rückwirkend ab 1. Juli 2016 bis 31. Juni 2017 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); hernach ab 1. Juli 2017 und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens Fr. 442.– zzgl. ½ Familienzulagen (davon Fr. 0.– als Betreu- ungsunterhalt), wobei die Berufungsbeklagte/Gesuchstellerin zu verpflichten sei, die Kosten für Krankenkasse, Mobilität und Fremdbetreuung zu übernehmen. Zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats.
- Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und es seien keine persönlichen Unterhaltsbei- träge festzusetzen. Eventualiter sei Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2017 aufzuheben und der Berufungskläger/Gesuchs- gegner sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin Ehegattenunterhalt wie folgt zu bezahlen: - Fr. 389.– rückwirkend ab 1. Juli 2016 bis und mit Dezember 2016, - Fr. 62.– rückwirkend ab 1. Januar 2017 bis 31. Juni 2017, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Hernach sei mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners kein persönlicher Unterhalt zuzusprechen.
- Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
- Dispositivziffer 1 des Nachtragsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom
- Juni 2017 sei aufzuheben und es seien keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen bzw. seien diese wettzuschlagen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten." prozessuale Anträge (Urk. 48 S. 4): "1. Die beiden Berufungen seien unter einer Prozessnummer zu ver- einen.
- Der Berufung sei mit Bezug auf Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2017 die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. - 8 -
- Dem Berufungskläger/Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Un- terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 58 S. 2): "1. Die Berufungsanträge des Gesuchsgegners und Berufungsklä- gers sind vollumfanglich abzuweisen,
- Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte überlässt den Entscheid über die beantragte Vereinigung der 2 Berufungen dem Gericht, Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mehrwertsteu- er zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers." prozessuale Anträge (Urk. 48 S. 4): "Es sei der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten für das zweitin- stanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, d.h. es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din (…) zu bestellen." Erwägungen: I.
- Die Parteien sind seit Juli 2011 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Töchter, C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2011. Nach der Heirat hat der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) seine Tochter C._____ anerkannt (vgl. Urk. 25 S. 2). Mit Einga- be vom 30. Juni 2016 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den erstinstanzlichen Entscheiden vom 30. Mai 2017 bzw. 27. Juni 2017 entnommen werden (Urk. 49 S. 5, E. I.).
- Mit – zunächst unbegründetem – Urteil vom 30. Mai 2017 erliess die Vorin- stanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 42). Mit Eingabe vom
- Juni 2017 verlangte der Gesuchsgegner fristgerecht die Begründung dieses am Entscheiddatum mündlich eröffneten Entscheides (Urk. 43). Die begründete Fas- - 9 - sung des Urteils vom 30. Mai 2017 (Urk. 44 = Urk. 49) wurde vom Gesuchsgeg- ner am 30. Juni 2017 (Urk. 46) und von der Gesuchstellerin am 4. Juli 2017 in Empfang genommen (Urk. 4). Da die Festlegung der Parteientschädigung im Ur- teilsdispositiv vom 30. Mai 2017 vergessen wurde, erliess die Vorinstanz zusam- men mit dem begründeten Urteil vom 30. Mai 2017 das vorgenannte Nachtragsur- teil vom 27. Juni 2017 (Urk. 44 = Urk. 49).
- Gegen die beiden genannten Urteile erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 10. Juli 2017 (Datum Poststempel gleichentags) innert Frist Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsmittelanträgen.
- Die Gesuchstellerin nahm innert der ihr mit Verfügung vom 11. Juli 2017 an- beraumten Frist zum Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschie- benden Wirkung schriftlich Stellung (Urk. 54 f.). Mit Verfügung vom 3. August 2017 wurde der Berufung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Ent- scheides vom 30. Mai 2017 hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge bis und mit Juli 2017 und der Unterhaltsbeiträge ab August 2017 im Fr. 660.– pro Monat über- steigenden Umfang die aufschiebende Wirkung erteilt. Im darüber hinausgehen- den Umfang wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abge- wiesen (Urk. 56).
- Die Gesuchstellerin beantwortete die Berufung rechtzeitig (vgl. Urk. 57) mit Eingabe vom 25. September 2017, wobei sie obgenannte Anträge stellte (Urk. 58). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsgegner zugestellt (Urk. 61).
- Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 10 - II. A. Vorbemerkungen
- Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist vorliegend nicht von zwei Be- rufungen auszugehen (vgl. Urk. 48 S. 2). Das Nachtragsurteil vom 27. Juni 2017 ist eine Ergänzung des Urteils vom 30. Mai 2017. Die beiden vorinstanzlichen Entscheide sind daher als Einheit zu betrachten, weshalb vorliegend nur ein Beru- fungsverfahren angelegt wurde. Dementsprechend kann von einer Vereinigung abgesehen werden.
- Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 7, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Mai 2017 (vgl. Urk. 48). In diesem Um- fang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumer- ken ist.
- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Obhut über die zwei ge- meinsamen Töchter C._____ und D._____ (Disp.-Ziff. 2) und der persönliche Ver- kehr mit ihnen (Disp.-Ziff. 3), die Kinderunterhaltsbeiträge (Disp.-Ziff. 5), die Un- terhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich (Disp.-Ziff. 6) und die Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (Disp.-Ziff. 10) im Urteil der Vorinstanz vom
- Mai 2017 (Urk. 49 S. 27 ff.) sowie die Festlegung der Parteienschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Disp.-Ziff. 1) im Nachtragsurteil der Vorinstanz vom 27. Juni 2017 (Urk. 49 S. 30; Urk. 48 S. 2 f.).
- Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- - 11 - stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5).
- Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom
- September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Das Bundesgericht lehnt eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxi- me unterstehen, ab und hält fest, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren mit Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträge der Parteien besteht. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten gel- tend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorge- bracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 4. März 2015, E. 4.1). Der Entscheid in der Sache da- tiert vom 30. Mai 2017 (Urk. 49). Soweit die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Urkunden vor diesem Datum entstanden, können sie zufolge Ver- spätung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
- Sodann kann zum Eheschutzverfahren allgemein auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 49 S. 6 ff., E. II.A.). - 12 - B. Obhut/Persönlicher Verkehr
- Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise vor, dass es ihm gelungen sei, per 7. Juli 2017 eine 2-Zimmer-Wohnung an der F._____-Strasse … in … Zürich zu mieten. Die Parteien hätten sich aussergerichtlich dahingehend geeinigt, dass ab diesem Zeitpunkt die Kinder im Sinne einer geteilten Obhut gemeinsam betreut werden sollen. Die einzige Differenz bestehe noch bezüglich des Wechsels der Obhut (Mittwoch 18.00 Uhr oder Donnerstag 12.00 Uhr). Diesbezüglich könne aber davon ausgegangen werden, dass im Rahmen von Vergleichsgesprächen eine Einigung werde erzielt werden könne. Eine geteilte Obhut erscheine angezeigt, da einerseits keine der Parteien die Kin- der alleine betreuen könne. Er (der Gesuchsgegner) arbeite mehrheitlich am Wo- chenende und könne daher zumindest bis Donnerstag 12.00 Uhr die Betreuung der Kinder übernehmen. Die Gesuchstellerin auf der anderen Seite gehe von Montag bis Samstag in die Schule und könne die Kinder zumindest am Wochen- ende selber betreuen. Beide Parteien seien mit Bezug auf die Kinderbetreuung nach wie vor aufeinander angewiesen. Auch die Kinder benötigten die Betreuung beider Elternteile. Entscheidend sei sodann, dass dieses Modell bereits seit über einem Jahr faktisch so gelebt worden sei, mit der Ausnahme, dass die Kinder mangels Wohnung nicht beim Gesuchsgegner hätten übernachten können. Das Ferienbesuchsrecht müsse sodann nur leicht angepasst werden. In diesem Sinne – und nahezu mit der Vereinbarung der Parteien vom 30 Mai 2017 übereinstim- mend (vgl. Prot. I S. 29) – seien die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheides gemäss den eingangs gestellten Anträgen aufzuheben bzw. abzuän- dern (Urk. 48 S. 5).
- Die Gesuchstellerin stellt die Auffassung des Gesuchsgegners in Abrede, wonach die einzige Differenz zwischen den Parteien die sei, dass sie (die Ge- suchstellerin) den Wechsel der Obhut jeweils auf den Mittwoch um 18.00 Uhr und der Gesuchsgegner diesen erst auf den Donnerstag um 12.00 Uhr festlegen wol- le. Unrichtig an den Ausführungen des Gesuchsgegners sei auch, dass die von ihm anbegehrte Regelung bereits seit einem Jahr praktiziert werde. Wie sie be- - 13 - reits vor Vorinstanz ausgeführt habe, habe sich die Betreuung der Kinder durch den Gesuchsgegner dem jeweiligen Schulplan angepasst. In tatsächlicher Hin- sicht habe der Gesuchsgegner die Kinder im Schuljahr 2016/2017 an zwei Tagen 45 Minuten am Vormittag vor der Schule/dem Kindergarten betreut und am Mon- tag- und Mittwochnachmittag, teils nur eine, teils beide Töchter. Ab dem Schuljahr 2017/2018 habe der Gesuchsgegner die Betreuung wiederum an zwei Tagen während 45 Minuten am Vormittag vor der Schule/dem Kindergarten sowie am Montagnachmittag ab 15.30 Uhr und am Mittwochnachmittag übernommen. Damit erwiesen sich die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach er die beiden Töchter seit mindestens einem Jahr ab Montagvormittag bis und mit Mittwoch um 17.00 Uhr und mithin schon über drei Tage hinweg betreut habe, als falsch. Hinzu komme, dass sich die erwähnten Betreuungszeiten des Gesuchsgegners zusätz- lich wegen besonderer Umstände noch zusätzlich einschränkten. Sei bspw. die Tochter C._____ krank, wie dies wenige Tage vor Einreichung der Berufungsant- wort der Fall gewesen sei, so verbleibe diese auf eigenen Wunsch bei der Ge- suchstellerin zu Hause. C._____ bevorzuge dies derzeit, da sie nicht in die im G._____ befindliche Wohnung des Gesuchsgegners gehen wolle, um dort allein zu sein. Wohl sei sie (die Gesuchstellerin) mit einer Aufteilung der Betreuung einverstan- den gewesen, falls der Gesuchsgegner im Kreis … oder … der Stadt Zürich und mithin im nahen Umkreis ihrer Wohnung wohne. Dadurch könnten die Kinder auch von seiner Wohnung aus zu Fuss zur Schule. Dies sei im vorinstanzlichen Protokoll so explizit festgehalten worden (vgl. Prot. I S. 28 f.). Wie soeben ausge- führt, habe der Gesuchsgegner nun aber eine Wohnung im G._____ bezogen. Der Mietvertrag für diese 2-Zimmer-Wohnung sei im Übrigen auf zwei Jahre be- fristet und darüber hinaus lediglich auf eine Person ausgestellt (vgl. Urk. 51/2). Der nunmehrige Wohnort des Gesuchsgegners sei zu weit weg von der Schule und vom Kindergarten der Töchter im Kreis …. So müsse er namentlich für den Weg zufolge des jeweiligen Morgenstaus mit einer Zeit von zumindest 25 bis 40 Minuten rechnen, wenn er die Kinder an den Vormittagen auf 8.20 Uhr mit dem Auto zur Schule bringen wolle. Dies bedeute, dass die Kinder entsprechend früher - 14 - aufstehen müssten. Darüber hinaus beginne der Schulunterricht am Mittwoch bei C._____ bereits um 7.30 Uhr und bei D._____ erst um 8.20 Uhr. Aufgrund des Wohnorts des Gesuchsgegners müsste D._____ dann gleichwohl (noch viel) frü- her aufstehen und mit dem Gesuchsgegner und C._____ mitfahren. Der vom Ge- suchsgegner gewählte Wohnort stehe daher mit dem Wohl der Kinder nicht im Einklang. Die von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren genannten Bedingungen für eine Mitbetreuung des Gesuchsgegners der beiden Töchter durch den Gesuchsgegner von Montag bis Mittwoch um 18.00 Uhr seien mit sei- nem Bezug der weit entfernten Wohnung nicht erfüllt. Die weiten Schulwege so- wie aber auch das geringe Platzverhältnis in der Wohnung des Gesuchsgegners liessen die von ihm skizzierte Lösung gar nicht zu. Weiter sei es so, dass C._____ gegenwärtig die 6. Klasse absolviere und gerne das Gymnasium besuchen möchte. Daher stünden die Vorbereitungsarbeiten für die Aufnahmeprüfung ans Gymnasium an. Der Gesuchsgegner achte nicht da- rauf, dass sie jeweils an den Montag- und Mittwochnachmittagen ihre Aufgaben mache, bis er sie zurückbringe. Im Gegenteil habe er für sie am Mittwochabend noch einen Aikido-Kurs gebucht. Sie sei deshalb das letzte halbe Jahr erst um 20.30 Uhr nach Hause gekommen. Anschliessend habe sie sich noch verpflegen und danach die nachmittags nicht gemachten Aufgaben machen müssen, was oft wegen ihrer Müdigkeit gar nicht mehr möglich gewesen sei. C._____ habe des- wegen im letzten halben Jahr im Schulfach Mathematik eine schlechtere Note er- zielt. So habe sie an einem Donnerstagvormittag nach dem Mittwoch beim Ge- suchsgegner mangels Prüfungsvorbereitung eine sehr schlechte Note erzielt. Die Lehrerin von C._____ habe die Gesuchstellerin einige Male darauf angesprochen, zuletzt noch vor einer Woche vor Einreichung der Berufungsantwort, dass C._____ die Wochenarbeiten nicht erfülle. Daher habe sich C._____ jetzt im Win- tersemester vermehrt anzustrengen. Sei sie an drei vollen Tagen beim Gesuchs- gegner, sei nicht gewährleistet, dass er sie zu den Schulaufgaben bewege und deren Erledigung kontrolliere. Dies habe seit der Trennung nicht geklappt. Zudem meine der Gesuchsgegner ohnehin, dass dies nicht wichtig sei, denn C._____ könne seiner Ansicht nach auch zwei Jahre später ans Gymnasium. Aufgrund der schlechteren Vornote scheine gegenwärtig entgegen dem Wunsch von C._____ - 15 - tatsächlich fraglich, ob sie überhaupt zum Vorbereitungskurs für die Aufnahme- prüfung ans Gymnasium zugelassen werde. Aber auch wenn dieser Traum vor- erst nicht realisierbar sei, habe sie regelmässig die Aufgaben zu machen, damit zumindest der Zugang zur Sek A nicht gefährdet sei. Hierfür brauche sie einen ei- genen und stillen Raum. Dies sei in der 2-Zimmer-Wohnung des Gesuchsgegners nicht der Fall, zumal sich in dieser auch ihre Schwester D._____ gleichzeitig beim Gesuchsgegner aufhalte. Ein eigenes Zimmer entspreche ohnehin einem Bedürf- nis der elfjährigen und mitten in der Pubertät steckenden C._____. Geteilte Obhut habe im Interesse der Kinder zu sein. Nach dem Gesagten sei dies nicht der Fall, da die Erschwernisse im Alltag durch die langen Wege zur Schule nicht zumutbar seien. Auch sei die 2-Zimmer-Wohnung, die der Gesuchs- gegner bewohne, nicht geeignet für einen Dreipersonenhaushalt. Ausserdem lau- fe der befristete Mietvertrag über die Wohnung bereits in eineinhalb Jahren aus (vgl. Urk. 51/2), womit ein weiterer Umzug absehbar sei. Auch dies stehe nicht im Einklang mit dem Wohl der Töchter. Die Gesuchstellerin habe nichts dagegen, dass die Kinder, wenn bspw. ein schul- freier Tag sei wie der Montag des Knabenschiessens oder wenn der Gesuchs- gegner einmal nicht an einem Sonntagabend zu arbeiten habe, beim Gesuchs- gegner von Montag auf Dienstag bzw. von Sonntag auf Montag übernachten. Mit regelmässig drei Tagen Aufenthalt beim Gesuchsgegner könne sie sich im Inte- resse der beiden Töchter mit der von ihm vorgeschlagenen Art der Betreuung je- doch nicht einverstanden erklären. Zustimmen könne sie lediglich einer Betreu- ungsregelung, die mit der zuvor erwähnten, in der jüngsten Vergangenheit prakti- zierten Betreuungsregelung übereinstimme. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Zuteilung der geteilten Obhut sei daher ab- zulehnen und die Obhut über beide Töchter sei der Gesuchstellerin allein zuzutei- len (Urk. 58 S. 7 ff.). 3.1 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, ist massgebliches Kriterium bei der Obhutszuteilung das Kindeswohl und alle da- für wichtigen Umstände. Das Gericht hat demnach nach Würdigung aller konkre- - 16 - ten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (Urk. 49 S. 8, E. II.C.1.1). Nach Vorliegen des Abklärungsberichts des Sozialzentrums … der Stadt Zürich vom 20. Januar 2017 (Urk. 25) einigten sich die Parteien anläss- lich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 30. Mai 2017 darauf, dass die beiden Kinder C._____ und D._____ zumindest solange unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen seien, bis der Gesuchsgegner, der seit der Trennung im Wesentlichen bei seinen Eltern wohnte, eine geeignete eigene Wohnung in der Nähe der vormaligen ehelichen Wohnung "im Kreis … oder …" gefunden haben werde. Sodann einigten sich die Parteien auch über den persönlichen Verkehr des Gesuchsgegners mit den Kindern (Prot. I S. 28 f.). Wie die Vorinstanz zutref- fend erwog, entspricht beides den Empfehlungen im erwähnten Abklärungsbe- richt. Aufgrund der vor Vorinstanz vorgelegenen Verhältnisse beliess sie zu Recht die beiden Töchter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien und stellte diese bis auf weiteres unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin. Eben- falls im Einklang mit der Vereinbarung regelte die Vorinstanz den persönlichen Verkehr des Gesuchsgegners mit den Töchtern (Urk. 49 S. 8, E. II.C.1., und S. 28, Disp.-Ziff. 2 und 3). Dies wird nach dem bisher Ausgeführten vorliegend auch nicht beanstandet. 3.2 Vorliegend unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner in der jüngeren Ver- gangenheit die Kinder zumindest quasi während zweier Tage von 7.15 Uhr bis in den frühen Abend hinein betreute. Dass sich die Betreuung jeweils morgens auf 45 Minuten beschränkte, ist darauf zurückzuführen, dass die Kinder die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Dem wäre an den nämlichen Tagen auch auf Seiten der Gesuchstellerin so. Im schulpflichtigen Alter reduziert sich die effektive Betreuungszeit naturgemäss um die Unterrichtszeit, weshalb die Gesuchstellerin hieraus nichts für sich ableiten kann. Gleiches gilt für krankheitsbedingte und nicht dem Regelfall entsprechende Ausfälle der Betreuung durch den Gesuchsgegner. Neben dem Vorerwähnten einigten sich die Parteien anlässlich der vorinstanzli- chen Verhandlung vom 30. Mai 2017 auch dahingehend, dass, sobald der Ge- suchsgegner eine passende Wohnung in der Nähe der bisherigen ehelichen Wohnung gefunden hat, die Kinder von Montagvormittag ab 7.15 Uhr bis Mitt- - 17 - wochnachmittag um 18.00 Uhr (Antrag Gesuchstellerin) bzw. Donnerstagvormit- tag (Antrag Gesuchsgegner) vom Gesuchsgegner betreut werden sollen, was zumindest faktisch einer geteilten Obhut gleichkäme (vgl. Prot. I S. 29). Unumstritten hat der Gesuchsgegner per 7. Juli 2017 eine 2-Zimmer-Wohnung an der F._____-Strasse … in … Zürich gemietet. Entgegen der Parteivereinbarung liegt die von ihm nunmehr bezogene Wohnung nicht in der Nähe der bisherigen ehelichen Wohnung im Kreis … oder …, sondern im Kreis … und am Stadtrand. Damit sind die vereinbarten Voraussetzungen für eine geteilte Obhut nicht erfüllt. Laut Google Maps beträgt die Distanz zwischen seinem neuen Wohnort und der bisherigen ehelichen Wohnung rund sechs Kilometer. Von der ehelichen Woh- nung kann der neue Wohnort des Gesuchsgegners mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln bspw. vom …-Platz mit dem Tram über das … (Umsteigen) und den … (Umsteigen) und von da mit der …-Bahn zum G._____ in zirka 30 Minuten er- reicht werden. Die Strecke ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Beglei- tung für die sechsjährige D._____ nicht und für die elfjährige C._____ auch (nur) mit Übung nicht gänzlich bedenkenlos zu meistern. Daher geht die Gesuchstelle- rin zu Recht davon aus, dass der Gesuchsgegner die Kinder wohl mit dem Auto zur Schule bzw. zum Kindergarten bringen müsste. Ohne Verkehr ist diese Stre- cke in zirka 15 Minuten mit dem Auto zu bewältigen. In Übereinstimmung mit der Gesuchstellerin ist in Zeiten höheren Verkehrsaufkommens, wie dies in den Mor- genstunden der Fall ist, mit zumindest 25 bis 40 Autominuten zu rechnen. Da das Schulhaus bzw. der Kindergarten in der Nähe der ehelichen Wohnung liegt, be- deutete dies, dass die Kinder beinahe um die genannte Fahrzeit früher aufstehen müssten, D._____ am Mittwoch wegen des früheren Schulbeginns von C._____ zusätzlich um 50 Minuten früher. Damit differierte die Tagesstruktur erheblich im Vergleich zu derjenigen, wie sie sich bei einer Wohnung des Gesuchsgegners in der Nähe der ehelichen Wohnung darstellte, und sie nachvollziehbar gemäss der Gesuchsgegnerin in der Parteivereinbarung vorgesehen war. Weiter erweisen sich die Vorbringen der Gesuchstellerin in dem Punkt als zutref- fend, dass der Mietvertrag über die 2-Zimmer-Wohnung befristet ist und nur auf die Person des Gesuchsgegners ausgestellt ist. Der Mietvertrag endet ohne Kün- - 18 - digung am 31. Januar 2020, mithin in zirka zwei Jahren (vgl. Urk. 51/2). Ein weite- rer Umzug zumindest des Gesuchsgegners ist damit absehbar. Zwar ist dies mit Blick auf das Kindeswohl der Töchter unglücklich und nicht unwesentlich, wäre aber so hinzunehmen. Da Mietverhältnisse auch seitens der Vermieterschaft ge- kündigt werden können, besteht keine Gewähr dafür, dass Mieter bis zu einem bestimmten Alter ihrer Kinder in einer Wohnung wohnhaft bleiben können. Vorlie- gend wirft aber in erster Linie die Grösse der Wohnung Fragen auf. Der Gesuchs- gegner äussert sich in seiner Berufung nicht über die Legitimation zur Führung ei- nes Dreipersonenhaushalts in der von ihm angemieteten 2-Zimmer-Wohnung, obschon der Mietvertrag einzig auf ihn als Mieter bzw. "Zwischennutzer" lautet. Auch darüber, wie er die knappen Raumverhältnisse einzuteilen und einzurichten gedenkt, lässt sich seinen Ausführungen nichts entnehmen. So bleibt unklar, wie er in der Wohnung einen Dreipersonenhaushalt bewerkstelligen möchte. Dies dürfte sich als nicht einfach erweisen, benötigen die beiden Kinder doch je einen eigenen Schlafplatz. Für C._____ und alsdann auch für D._____ ist ausserdem zumindest ein Arbeitsplatz erforderlich, an dem sie mit der notwendigen Ruhe ihre Hausaufgaben erledigen können. Dass in der 2-Zimmer-Wohnung all dies möglich ist, bleibt fraglich. Vor diesem Hintergrund bleibt gegenwärtig ungewiss, ob das Kindeswohl der Töchter bei einer geteilten Obhut gewährleistet ist. Neben der Tatsache, dass die von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen für eine geteilte Obhut nicht erfüllt sind, besteht nach dem Gesagten derzeit auch zu wenig Klarheit über das Umfeld, in welches die Kinder eingebettet würden. Von einer geteilten Obhut ist daher einstweilen abzusehen. Damit hat es auch bei der vorinstanzlichen Ferienregelung zu bleiben. Die Berufung ist hinsichtlich der Fra- gen der Obhut und des persönlichen Verkehrs abzuweisen. - 19 - C. Unterhaltsbeiträge
- Vorbemerkungen 1.1 Was die rechtlichen Prämissen in Bezug auf Unterhaltsbeiträge anbelangt, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und die dort aufgeführ- ten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 49 S. 11 f., E. II.E.1.). 1.2 Der Gesuchsgegner beanstandet vorliegend hinsichtlich des im angefochte- nen Entscheid festgelegten Unterhalts das ihm von der Vorinstanz angerechnete monatliche Netto-Einkommen in der Höhe von Fr. 5'700.– sowie bei den Bedarfs- zahlen der Parteien und der Kinder die Berücksichtigung der Krankenkassenver- sicherungsprämien VVG und der Steuern, auf Seiten der Gesuchstellerin die Hö- he der Fremdbetreuungskosten und auf Seiten des Gesuchsgegners die Nichtan- rechnung von hypothetischen Wohnkosten. Weiter kritisiert er seine Verpflichtung zur Leistung von persönlichem Unterhalt an die Gesuchstellerin (Urk. 48 S. 6 ff.). Die Unterhaltsberechnung als solche wird vorliegend nicht moniert.
- Einkommen Gesuchsgegner 2.1 Der Gesuchsgegner bringt zunächst vor, dass er auf selbständiger Basis als Event-Saxophonist und DJ sowie daneben zumindest bis 31. Juli 2017 im Ange- stelltenverhältnis für verschiedene Schulen als Musiklehrer arbeite bzw. gearbei- tet habe. Bereits anlässlich der ersten Verhandlung vor Vorinstanz vom 20. September 2016 habe er ausgeführt, dass er im Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von total Fr. 45'971.– erzielt habe. Dieses setze sich aus seinem Einkommen aus selb- ständiger Tätigkeit von Fr. 30'037.– und demjenigen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 15'934.– zusammen (vgl. Urk. 16/3). Das aus selbständiger Tätigkeit ge- nerierte Einkommen ergebe sich aus den bei der Vorinstanz eingereichten monat- lichen Abrechnungen und der ins Recht gelegten Gesamtübersicht (vgl. Urk. 10/5, 16/1-2, 16/3). Diesem Einkommen von Fr. 30'037.– pro Jahr bzw. Fr. 2'503.– pro Monat seien einzig der Mietanteil für die Wohnung von Fr. 253.60 pro Monat hin- - 20 - zuzurechnen, womit ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 2'757.– resultiere. Was die Telefon- und Internetkosten betreffe, so könnten diese entweder in der Buchhaltung belassen und dafür im Bedarf nicht berück- sichtigt werden oder umgekehrt. Dies gelte sinngemäss auch für die beruflich be- dingten Auslagen für die auswärtige Verpflegung. Das geltend gemachte Netto- einkommen aus unselbständiger Tätigkeit lasse sich den Lohnausweisen für das Jahr 2015 entnehmen (vgl. Urk. 10/4) und sei so auch in der Steuererklärung 2015 deklariert worden (vgl. Urk. 31/3). Vor diesem Hintergrund seien keine Gründe ersichtlich, weshalb für das Jahr 2015 mit Bezug auf seinen unselbstän- digen Erwerb nicht von einem Einkommen von jährlich Fr. 15'934.– bzw. monat- lich Fr. 1'328.– auszugehen sei. Für das Jahr 2015 sei folglich von einem Ge- samteinkommen von Fr. 4'085.– (Fr. 2'757.– + Fr. 1'328.–) pro Monat auszuge- hen. Es seien diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach von einem höheren Einkommen auszugehen sei. Insbesondere lägen aktenkundig keine konkreten Hinweise vor, die eine Annahme von einem monatlichen Einkommen, wie von der Gesuchstellerin behauptet, von Fr. 7'500.– bzw., wie von der Vorin- stanz errechnet, von Fr. 5'700.– im Jahr 2015 rechtfertigten (vgl. Urk. 48 S. 8). Weiter habe er anlässlich der nämlichen Verhandlung für das Jahr 2016 hinsicht- lich der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit noch ein provisorisches Durch- schnittseinkommen von Fr. 3'012.– geltend gemacht. Nach Vorliegen des Jahres- abschlusses und noch vor der zweiten Verhandlung vor Vorinstanz habe er eine ausführliche, doppelte Buchhaltung ins Recht gereicht. Gemäss dieser Buchhal- tung, welche er mit einem Treuhänder erstellt und geprüft habe, habe der Erlös respektive Gewinn im Jahr 2016 insgesamt Fr. 40'156.– betragen (vgl. Urk. 31/6). Wiederum sei diesem Einkommen ein Mietanteil hinzuzurechnen. Mit einem Mietanteil von Fr. 1'320.– pro Jahr resultiere ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 3'456.– ([Fr. 40'156.– + Fr. 1'320.–] / 12). Was die Telefon- und Internetkosten anbelange könne auf das Gesagte für das Jahr 2015 verwiesen werden. Weshalb gemäss der Gesuchstellerin der Fahrzeugaufwand aus der Buchhaltung gestrichen werden solle, sei unerklärlich, zumal er (der Ge- suchsgegner) für den Transport seines Equipments (Musikanlage, DJ-Pult, Kabel, Lichtshow etc.) auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Weiter würden allfällige Spe- - 21 - senentschädigungen als Einkommen verbucht. Sodann setze sich der von der Gesuchstellerin monierte Verwaltungsaufwand aus Büromaterial, Telefon, Internet und Verpflegung zusammen, was sich ohne Weiteres aus der genannten Buch- haltung ergebe. Weitere Hinzurechnungen zum Erlös respektive Gewinn im Jahr 2016 rechtfertigten sich daher nicht. Mit Bezug auf das Steuerjahr 2016 habe er aus unselbständiger Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 6'220.– exklusive
- Monatslohn geltend gemacht und diesbezüglich auf die eingereichten Lohnab- rechnungen verwiesen (vgl. Urk. 36/5). Dieses Einkommen von durchschnittlich Fr. 518.– pro Monat sei daher ausgewiesen und nicht anzuzweifeln (vgl. Urk. 41/1). Dementsprechend sei für das Jahr 2016 folglich von einem Gesamt- einkommen von Fr. 3'974.– (Fr. 3'456.– + Fr. 518.–) pro Monat auszugehen. Die- ses Einkommen stimme mit der Buchhaltung, den Lohnabrechnungen, den Lohn- ausweisen und der mittlerweile vorliegenden Steuererklärung 2016 überein (vgl. Urk. 51/11). Die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach er ein Einkommen von Fr. 7'200.– pro Monat verdient haben soll, liesse sich auch für das Jahr 2016 nicht belegen und sei von dieser auch nicht glaubhaft dargelegt worden (vgl. Urk. 48 S. 9 f.). Das für ihn von der Vorinstanz errechnete durchschnittliche Nettoeinkommen in der Höhe von mindestens Fr. 5'700.– pro Monat exklusive Familienzulagen lasse sich nicht auf die Akten und die Parteivorbringen abstützen. Die diesbezüglich von der Vorinstanz vorgenommene "Berechnung" vermöge nicht zu überzeugen, da sie sich einerseits einfach unkritisch auf eine von der Gesuchstellerin pauschal vorgebrachte Familienbedarfsberechnung abstütze und andererseits Gegebenhei- ten wie die finanzielle Unterstützung seiner Eltern und insbesondere geschäftsbe- dingte Aufwendungen willkürlich ausblende. Eine konkrete Berechnung und eine differenzierte Auseinandersetzung mit den eingereichten Buchhaltungen habe die Vorinstanz nicht vorgenommen (Urk. S. 11 ff., insbesondere S. 19). Nach dem Gesagten könne keine Rede davon sei, dass er im vorinstanzlichen Verfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Bei der Editionsverfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2017 (vgl. Urk. 26) sei es lediglich um die "Abklärung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse" gegangen. Vermögen - 22 - habe er keines. Daher habe er seine tatsächliche Einkommenssituation rechtsge- nügend glaubhaft dargetan. Namentlich habe er – nota bene unter Mithilfe eines extra beauftragten Treuhänders – für die Jahre 2016 und 2017 erstmals professi- onelle bzw. doppelte Buchhaltungen erstellt (vgl. Urk. 31/6-7), nachdem die Buchhaltung 2015 von der Vorinstanz moniert worden sei. Die in diesem Zusam- menhang eingereichten Unterlagen liessen zusammen mit seinen weiteren ins Recht gereichten Unterlagen entgegen der Vorinstanz zweifelsohne eine objektive Beurteilung seiner Einkommensverhältnisse zu (vgl. Urk. 48 S. 11 ff.). Dementsprechend sei entgegen der Gesuchstellerin und der Vorinstanz auf Sei- ten des Beklagten für die Jahre 2015 und 2016 von einem durchschnittlichen Ein- kommen von Fr. 4'016.– ([Fr. 4'085.– + Fr. 3'947.–] / 2) auszugehen (Urk. 48 S. 11). 2.2.1 Die Vorinstanz ging beim von ihr der Unterhaltsfestsetzung zugrunde ge- legten Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 5'700.– nach eigenem Bekunden – primär aufgrund der von ihr angenommenen Verletzung seiner Mitwirkungs- pflicht (vgl. Urk. 49 S. 15 ff., E. II.E.5. f.) – von Annahmen aus (Urk. 49 S. 18, E. II.E.6.3). 2.2.2 Da der Gesuchsgegner nach Ansicht der Vorinstanz anlässlich der münd- lichen Verhandlung vom 20. September 2016 seine Einkommensverhältnisse nur ungenügend dokumentiert hatte, forderte sie diesen mit Verfügung vom
- Januar 2017 zur Einreichung von weiteren Belegen zu seinen aktuellen Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen auf, eventualiter zur schriftlichen Be- gründung, weshalb er die geforderten Belege nicht einreichen müsse oder könne. Die Editionsverfügung erfolgte mit dem Hinweis, dass Säumnis als unberechtigte Verweigerung der Edition gelte und bei der Beweiswürdigung berücksichtigt wer- de (Urk. 26). Mit Eingabe vom 6. März 2017 liess der Gesuchsgegner diverse Belege einrei- chen (Urk. 30 und Urk. 31/1-9). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzu- stellen, dass von den in der Editionsverfügung explizit genannten Belegen dabei insbesondere die Wertschriftenverzeichnisse sowie die vollständigen Veranla- - 23 - gungsverfügungen betreffend die Steuerperioden 2013-2015 wie auch jegliche Auftragsbestätigungen / Rechnungen / Einnahmebelege / Quittungen der Entlöh- nung seiner selbständigen Tätigkeiten fehlten. Der Gesuchsgegner begründete in dieser Eingabe nicht, wieso er die verlangten Belege schuldig blieb. Ferner fehlte der verlangte Arbeits-/Mandatsvertrag mit der H._____ GmbH. Diesbezüglich führte der Gesuchsgegner am 6. März 2017 schriftlich aus, es existierten ausser mit der Musikschule I._____ keine weiteren laufenden Verträge (Urk. 30). Anläss- lich der Verhandlung vom 30. Mai 2017 zu den fehlenden Unterlagen befragt, er- klärte der Gesuchsgegner, er verfüge unterdessen über einen schriftlichen Ver- trag mit der H._____ GmbH, habe ihn aber nicht zur Verhandlung mitgebracht, was umso weniger nachvollziehbar ist, als dieser Vertrag bereits in der Verhand- lung vom 20. September 2016 Thema war (Prot. I S. 17 ff.). Ein Wertschriftenver- zeichnis habe er noch nie ausgefüllt und was eine Veranlagungsverfügung sei, wisse er nicht. Die Belege der Buchhaltung habe er trotz expliziter Aufforderung nicht eingereicht, weil er gedacht habe, die Buchhaltung selber reiche aus (Prot. I S. 37 ff.). Gemäss der Vorinstanz sei der – nota bene anwaltlich vertretene – Gesuchsgeg- ner damit ohne nachvollziehbare Erklärung mit der Einreichung der von ihm ge- forderten Unterlagen teilweise säumig geblieben und habe so seine Mitwirkungs- pflicht verletzt, was bei der Beweiswürdigung in Anwendung von Art. 164 ZPO androhungsgemäss zu berücksichtigen sei. Aus einer unberechtigten Verweige- rung der Edition müsse zwar nicht ohne Weiteres auf die Wahrheit der Tatsa- chenbehauptungen der Gegenpartei geschlossen werden, sondern es handle sich um einen Umstand – ein Indiz – neben anderen, der in die freie Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO hineinfliesse. Dennoch werde bei einer Editionsverweigerung eines sich im Besitz einer Partei befindlichen Dokuments oft auf den von der Ge- genpartei behaupteten Inhalt zu schliessen sein (OFK-ZPO-Schönmann, N 3 zu Art. 164 ZPO; Urk. 49 S. 15 f., E. II.E.5.). 2.2.3 In der Folge stellte die Vorinstanz in Würdigung der Aktenlage beim von ihr dem Gesuchsgegner angerechneten Netto-Einkommen in der Höhe von Fr. 5'700.– auf den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Aufwandbedarf - 24 - (Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin während laufender Ehe, vgl. Urk. 13/9) für das Jahr 2015 ab. Insbesondere die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Einkommensverhältnisse aus selbständiger Erwerbstätigkeit erachtete sie als nicht glaubhaft dargetan. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. Urk. 49 S. 16 ff., E. II.E.6.). 2.2.4 Mit Blick auf die vorliegenden Vorbringen des Gesuchsgegners und die vorinstanzlichen Erwägungen ist zunächst festzustellen, dass die vorinstanzliche Auffassung, wonach sich entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners seine Ein- kommenssituation ab 2016 und insbesondere nach der Trennung der Parteien nicht verschlechtert habe, von ihm zu Recht nicht beanstandet wird. Zwar hat sich seine unselbständige Tätigkeit zunehmend reduziert. Demgegenüber zeigt der von ihm deklarierte Umsatz aus seiner selbständigen Tätigkeit einen deutlichen Anstieg, was indiziert, dass er damit den Rückgang seines Einkommens aus un- selbständiger Tätigkeit ohne Weiteres kompensieren konnte. Damit ist in Überein- stimmung mit der Vorinstanz für die Festsetzung des Unterhalts von einem gleichbleibenden Einkommen des Gesuchsgegners auszugehen (vgl. Urk. 49 S. 19 f., E. II.E.6.4 f.). Vom im Jahr 2015 erzielten Einkommen aus unselbständi- ger Tätigkeit auch für die darauffolgenden Jahre auszugehen, rechtfertigt sich aufgrund des gleichbleibenden Gesamteinkommens des Gesuchsgegners entge- gen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht (vgl. Urk. 58 S. 16 f.). 2.3.1 Der Gesuchsgegner stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass er sowohl seine – vorliegend nicht zur Diskussion stehenden – Einkünfte aus un- selbständiger Tätigkeit als auch diejenigen aus selbständiger Tätigkeit im vor- instanzlichen Verfahren mit seinen Vorbringen und Beweismitteln wie namentlich den Lohnabrechnungen bzw. den Buchhaltungen aus den Jahren 2015 und 2016 rechtsgenügend dargetan habe. Das sich daraus ergebende Durchschnittsein- kommen habe dem äusserst knappen Familienbedarf der vierköpfigen Familie entsprochen (vgl. Urk. 48 S. 14 ff.). 2.3.2 Was seine selbständige Erwerbstätigkeit anbelangt, hat der Gesuchsgeg- ner vor Vorinstanz zum Nachweis seiner Einkommensverhältnisse diverse (von - 25 - ihm geführte) Buchhaltungen eingereicht (vgl. Urk. 10/5, 16/1-3, 18, 31/6-7). Die Vorinstanz erachtete die Buchhaltungen des Gesuchsgegners aufgrund der feh- lenden Belege aber nur beschränkt aussagekräftig, weil verschiedene Ertrags- und v.a. Aufwandspositionen letztendlich unklar geblieben seien. Zudem unter- stehe der Gesuchsgegner keinerlei Buchführungs-, geschweige denn Revisions- pflicht. Ebensowenig sei mangels Einreichens der Veranlagungsverfügungen be- kannt, ob die Jahresrechnungen in der eingereichten Form vom Steueramt akzep- tiert worden seien. Damit handle es sich bei den vom Gesuchsgegner vorgelegten Buchhaltungen letztlich um blosse Parteibehauptungen ohne jegliche Beweiskraft. Auf Unklarheiten angesprochen habe der Gesuchsgegner denn auch zu Protokoll gegeben: "Ich bin ja kein Buchhalter, ich bin Musiker und Künstler." (Prot. S. 19) oder: "Ich bin kein Buchhalter und weiss nicht, ob das so geht. Aber bis jetzt hat sich das Steueramt noch nie gemeldet." (vgl. Prot. I S. 20; vgl. Urk. 49 S. 17, E. II.E.6.1). Richtig ist, dass die zunächst anlässlich der ersten vorinstanzlichen Verhandlung vom 20. September 2016 eingereichten Buchhaltungen des Gesuchsgegners für das Jahr 2015 die an sich gewünschten Anforderungen an Klarheit von Buchhal- tungen (und den dazugehörigen Unterlagen) vermissen lassen (vgl. Urk. 10/5 und 16/1-3). Demgegenüber vermitteln die später vom Gesuchsgegner ins Recht ge- legten (doppelten) Buchhaltungen ab 2016 einen professionelleren Eindruck (vgl. Urk. 18 und 31/6-7). Allerdings muss für die Buchhaltungen für das Jahr 2015 an dieser Stelle festgehalten werden, dass bei einem Künstler (Musiker) wie dem Gesuchsgegner nicht die gleichen Massstäbe an Klarheit etc. von Buchhaltungen anzusetzen sind wie bei einer von einem Treuhänder erstellten Jahresrechnung. Im Übrigen weichen die Buchhaltungen 2015 im Ergebnis nicht derart von denje- nigen für das Jahr 2016 ab, dass erstere als offenkundig falsch eingestuft werden müssten. Sodann ist festzuhalten, dass sich der aus den Buchhaltungen erge- bende Gewinn, der schliesslich das Einkommen des Gesuchsgegners aus selb- ständiger Tätigkeit darstellt, mit dem in der Steuererklärung der Parteien für das Jahr 2015 und derjenigen des Gesuchsgegners für das Jahr 2016 deklarierten Einkommen übereinstimmt (vgl. Urk. 10/5, 16/1-2, 16/3 und 31/3; Urk. 31/6 und - 26 - 51/11). Eine Falschdeklaration in den Steuererklärungen für die Jahre ab 2015 wurde im Übrigen auch von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht. Darüber hinaus haben in der Schweiz steuerpflichtige Personen das vollständige und wahrheitsgemässe Ausfüllen ihrer Steuererklärung unterschriftlich zu bestäti- gen. Wahrheitswidrige Angaben können steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. Dritter Teil des Steuergesetzes des Kantons Zürich [StG] vom 8. Juni 1997, LS 631.1). Von daher kommt den darin deklarierten Zahlen grundsätzlich Glaubhaftigkeit zu. An sich wäre damit das Einkommen des Ge- suchsgegners rechtsgenügend nachgewiesen, auch wenn er – was unbestritten ist – mit der Einreichung der von ihm mit Verfügung vom 31. Januar 2017 einge- forderten Unterlagen teilweise säumig geblieben ist (Urk. 26). In diesem Zusam- menhang ist auch zu erwähnen, dass es sich in der Regel nicht als notwendig er- weist, die Belege der Buchhaltung ins Recht reichen zu müssen, zumal im Ehe- schutzverfahren eine Beweisstrengebeschränkung gilt und blosses Glaubhaftma- chen genügt (BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1). Zudem bleibt fraglich, inwiefern die Belege zur nicht professionellen Buchführung des Ge- suchsgegners über diese hätten Klarheit bringen sollen. 2.3.3 Wie soeben erwähnt, braucht das Gericht im Eheschutzverfahren von ei- ner Tatsache nicht voll überzeugt zu werden. Es reicht aus, wenn für das Vorhan- densein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (ZK ZPO-Sutter-Somm/Lazic, Art. 271 N 16). Vorlie- gend obliegt der Gesuchstellerin die Beweislast dafür, dass der Gesuchsgegner mehr verdiente, als er durch die Steuererklärung auswies. Sie hat mithin glaubhaft zu machen, dass die Ertragslage auf Seiten des Gesuchsgegners ab 2015 besser war als angegeben. Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Gesuchs- gegners mit Säumnisfolgen kann entgegen der Vorinstanz damit bei den von ihr mit Verfügung vom 31. Januar 2017 eingeforderten Unterlagen nicht gesprochen werden, welche genau so gut die grundsätzlich behauptungs- und glaubhaftma- chungsbelastete Gesuchstellerin hätte erhältlich machen und einreichen können und müssen. Dies gilt namentlich für Unterlagen aus dem Steuerjahr 2015 (Wert- schriftenverzeichnis, Veranlagungsverfügung etc.), in welchem die Parteien noch - 27 - gemeinsam besteuert wurden (vgl. Urk. 48 S. 13). Die Nichteinreichung des Ge- suchsgegners von solchen Unterlagen darf ihm daher nicht zum Nachteil gerei- chen. 2.4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst in diesem Zusam- menhang festzustellen, dass schwer erklärbar wäre, wie in der Zeit des Zusam- menlebens der Unterhalt der vierköpfigen Familie hätte gedeckt werden sollen, hätte sich das durchschnittliche Nettoeinkommen des Gesuchgsgegners in den Jahren 2015 bis 2017 tatsächlich – wie von diesem vor Vorinstanz angegeben – in der Grössenordnung von nur rund Fr. 3'500.– bis Fr. 3'800.– bewegt (vgl. Urk. 49 S. 16 f., E. II.E.6.1). Bei selbständig Erwerbenden stellt sich zufolge der praxisgemäss getätigten Pri- vatbezüge aus der Unternehmung regelmässig die Frage, welche Kosten dem versteuerten und damit an sich ausgewiesenen Einkommen aufzurechnen sind. Anders als im Berufungsvefahren bestritt der Gesuchsgegner noch vor Vorinstanz eine Aufrechnung von etwelchen Kosten (vgl. Prot. I S. 35 f.). Aber auch beim vor- liegend vom Gesuchsgegner geltend gemachten Einkommen für die Jahre 2015 und 2016 von durchschnittlich Fr. 4'016.– pro Monat (vgl. Ziff. 2.1 vorstehend) verbleiben die soeben genannten Zweifel. Immerhin ist unbestritten, dass die Par- teien bei ihrem Zusammenleben zwar kein Vermögen haben bilden können, aber auch keine Schulden machten. Sodann ist vorliegend auch das – vom Gesuchsgegner zwar bestrittene (vgl. Prot. I S. 36) – Vorbringen der Gesuchstellerin nicht von vornherein gänzlich von der Hand zu weisen, wonach der in der Musikbranche tätige Gesuchsgegner na- mentlich für seine Tätigkeiten mitunter bar entschädigt worden sei, welche Zah- lungen sich in den Buchhaltungen nicht zeigten (Prot. I S. 8). Jedenfalls ist das in der Musikbranche nicht unüblich. Wiederum ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wohl von einem höheren als dem vom Gesuchsgegner geltend gemachten Einkommen auszugehen (vgl. Urk. 49 S. 16 f. E. II.E.6.1). - 28 - 2.4.2 Die Vorinstanz erwog, dass wegen der Unwahrscheinlichkeit seines sich aus den Buchhaltungen des Gesuchsgegners ergebenden Einkommens nicht auf diese abzustellen sei (vgl. Urk. 49 S. 16 f., E. II.E.6.1). Vielmehr sei die von der Gesuchstellerin eingereichte Liste betreffend den Mindestbedarf der Familie im Jahr 2015 insoweit plausibel, als darin praktisch ausschliesslich die ausgewiese- nen bzw. gerichtsüblichen Beträge eingetragen worden seien (Urk. 13/9; vgl. dazu auch die Bedarfsrechnung in Urk. 49 S. 20, E. II.E.8.) und auch deren Summe von Fr. 5'707.– für eine vierköpfige Familie (nota bene ohne Steuern!) keineswegs überhöht erscheine. Mit Ausnahme der von ihm konkret erhobenen Einwände ge- gen die gemäss der Gesuchstellerin für die Ermittlung seines Einkommens zu- sätzlich zu berücksichtigenden Auslagen für Ferien sei der genannte Betrag vom Gesuchsgegner denn auch nicht substantiiert bestritten worden (vgl. Urk. 49 S. 17, E. II.E.6.2). Da die Gesuchstellerin im Jahr 2015 über kein Einkommen ver- fügt habe, die Parteien jedoch unbestrittenermassen in der Lage gewesen seien, alle anfallenden Rechnungen zu begleichen, sei somit davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2015 ein durchschnittliches Einkommen pro Monat von rund Fr. 5'700.– netto erzielt habe. Gestützt werde diese Annahme dadurch, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2015 ein monatliches Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen) aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 1'327.85 (Urk. 10/4) sowie einen Bruttoumsatz aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 60'851.55 erzielt habe, von welchem er diverse unbelegte und nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Ab- züge (wie "Miete", "Büro", "Anteil Cablecom", "Autoreparaturen" etc.) vorgenom- men habe (Urk. 10/5). Selbst wenn man dem Gesuchsgegner geschäftlich be- gründete Aufwände von ca. Fr. 670.– pro Monat zubilligen würde, käme man oh- ne Weiteres auf das vorgenannte Nettoeinkommen von Fr. 5'700.– (vgl. Urk. 49 S. 18, E. II.E.6.3). 2.4.3 Zutreffend ist, dass der Gesuchsgegner die einzelnen Positionen im von der Gesuchstellerin vorgebrachten Aufwandbedarf (Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin während laufender Ehe, vgl. Urk. 13/9) für das Jahr 2015 nicht einzeln bestritten hat. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin folgt hieraus je- doch nicht, dass der Aufwandbedarf in der Höhe von Fr. 5'707.– als anerkannt zu gelten hat (vgl. Urk. 58 S. 13). - 29 - Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz sinngemäss vorgebracht, dass der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Familienbedarf nicht dem gelebten Le- bensstandard entsprochen habe. Fakt sei, dass er bis heute nicht wisse, wie er für sich und seine Familie in der Vergangenheit habe aufkommen können (Prot. I S. 16, 19 f.). Wohl ist den vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend zuzustim- men, dass ein Familienbedarf von Fr. 5'707.– für eine vierköpfige Familie (ohne Steuern) einem gerichtsüblichen Familienbedarf entspricht und daher nicht unrea- listisch erscheint. Dass dieser aber in tatsächlicher Hinsicht dem gelebten Le- bensstandard entsprochen hat, ist seitens der Gesuchstellerin jedoch nicht sub- stantiiert begründet und belegt worden. Insbesondere pauschalisierte Beträge im von ihr geltend gemachten Bedarf vermögen dem nicht zu genügen, auch wenn sich solche aus dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (Kreisschrei- ben) ergeben oder aber der Praxis entsprechen, in der Unterhaltsberechnung be- rücksichtigt werden und an sich zuzubilligen sind. Solche sich aus dem Kreis- schreiben ergebende Beträge oder auch weitere pauschalisierte (und in der Regel gerichtsnotorische) Beträge verstehen sich als Richtlinien oder für einen weiten Personenkreis als mehr oder weniger zutreffende Annäherungswerte. Selbstre- dend müssen sie sich nicht immer mit den tatsächlichen Verhältnissen decken. Dass die im Familienbedarf der Gesuchstellerin für 2015 geltend gemachten Grundbeträge für die Familie im Gesamtbetrag von Fr. 2'700.– pro Monat auch so angefallen sind, ist von ihr weder begründet noch belegt worden. Weiter ist der geltend gemachte pauschalisierte Betrag für "Ausbildungskosten" der Gesuchstel- lerin von Fr. 150.– pro Monat nicht ausgewiesen. Sodann sind für die Bedarfspo- sition Telefon lediglich Fr. 86.80 (vermutlich für Internet) und nicht Fr. 206.80 aus- gewiesen (Urk. 13/6). Die Differenz von Fr. 120.– hinsichtlich dieser Position dürf- te sich auf einen pauschalisierten Betrag stützen (Urk. 12 S. 5 ff.; Urk. 13/9). Es steht folglich nicht mit genügender Bestimmtheit fest, dass die von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Lebenshaltungskosten während laufender Ehe mit den damaligen tatsächlichen Auslagen übereinstimmen. Damit können in - 30 - Übereinstimmung mit dem Gesuchsgegner aus der Bedarfsrechnung der Ge- suchstellerin allein keine Rückschlüsse auf sein damals effektiv erzieltes Ein- kommen gezogenen werden (vgl. Urk. 48 S. 6 f.). 2.4.4 Die in den Buchhaltungen für das Jahr 2015 aufgeführten Ausgaben be- tragen insgesamt rund Fr. 27'000.– (vgl. Urk. 10/5). Mit den Erwägungen der Vor- instanz resultiert faktisch eine Kürzung der vom Gesuchsgegner geltend gemach- ten Ausgaben um Fr. 18'960.– auf Fr. 8'040.– (12 x Fr. 670.–) und mithin um 70 Prozent. Es ist dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass diese Kürzung nicht nachvollziehbar ist. Die Gesuchstellerin anerkannte im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich die vom Gesuschgegner zu entrichtenden Provisionen/Anteile Ga- ge/Vermittlungsgebühren im Betrag von durchschnittlich Fr. 620.– pro Monat (vgl. Urk. 12 S. 11, [Fr. 40'787.– - Fr. 33'339.–] / 12). Dem Gesuchsgegner würden dann für weitere geschäftliche Auslagen noch Fr. 50.– pro Monat verbleiben. Dass damit eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht finanziert werden kann, ver- steht sich von selbst (vgl. Urk. 48 S. 17 f.). Eine derartige Kürzung seiner Ausga- ben für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit hat der Gesuchsgeg- ner folglich nicht hinzunehmen. Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Einkom- menssituation des Gesuchsgegners nach 2015 nicht massgeblich veränderte (vgl. Ziff. 2.2.4 vorstehend). Hinzuweisen ist diesbezüglich darauf, dass selbst mit den von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz und vorliegend verlangten Aufrechnungen zum in der Steuerklärung 2016 vom Gesuchsgegner deklarierten Jahreseinkom- men von Fr. 30'037.– ein solches von rund Fr. 50'000.– resultierte. Die von ihr darüber hinaus geltend gemachten Bareinnahmen sind weder rechtsgenügend behauptet noch belegt (vgl. Urk. 58 S. 17 mit Verweis auf Urk. 39 S. 13 f.). Deren Höhe ist spekulativ. Nach dem Gesagten ist entgegen der vorinstanzlichen Auffassung vorliegend nicht glaubhaft dargetan, dass der Gesuchsgegner während laufender Ehe einen seitens der Gesuchstellerin geltend gemachten Aufwandbedarf in der Höhe von rund Fr. 5'700.– zu decken vermochte. - 31 - 2.5 Was den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Bedarf anbelangt, ist ihr beizupflichten, dass dieser vorliegend im Umfang der vor Vorinstanz ausge- wiesenen und vom Gesuchsgegner nicht bestrittenen Bedarfspositionen in der Höhe von gerundet Fr. 2'740.– (Fr. 5'707.– - Fr. 2'700.– [Grundbeträge] - Fr. 150.– [Weiterbildungskosten] - Fr. 120.– [Telekommunikationskosten]) als an- erkannt zu gelten hat (vgl. Ziff. 2.4.3 vorstehend; Urk. 58 S. 13). Die vom Ge- suchsgeger nunmehr vorgebrachten Einwendungen (vgl. Urk. 48 S. 6 f.) haben aufgrund der im Berufungsverfahren geltenden Novenschranke unberücksichtigt zu bleiben. Deren novenrechtliche Zulässigkeit ist weder ersichtlich noch wurde sie seinerseits dargetan. Der Gesuchsgegner akzeptiert vorliegend die Anrech- nung der Grundbeträge in der Höhe von zwei Drittel (Urk. 48 S. 16). Damit ist zu- mindest von anerkannten Lebenshaltungskosten während laufender Ehe und für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 4'640.– (Fr. 2'740.– + Fr. 1'800.– [2/3 von Fr. 2'700.–]) auszugehen. Die Vorinstanz merkte in ihren Erwägungen zutreffend an, dass die vom Ge- suchsgegner behauptete Begleichung von Rechnungen des täglichen Bedarfs der Familie durch seine Eltern nicht glaubhaft dargetan wurde. In der Bestätigung sei- ner Eltern finde dies keine Stütze (vgl. Urk. 49 S. 18, E. II.E.6.2). Von einer spitz- findigen oder gar willkürlichen Auslegung dieser unmissverständlichen Bestäti- gung durch die Vorinstanz kann aufgrund des Inhalts keine Rede sein (vgl. Urk. 41/4; Urk. 48 S. 16). Die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren verfasste und die Auffassung des Gesuchsgegners unterstützende Bestätigung seiner El- tern bleibt als Novum hier unbeachtlich (vgl. Urk. 51/5), da sie ohne Weiteres be- reits vor Vorinstanz hätte eingeholt und eingereicht werden können. Wie oben dargetan, müssen sich die in eine Bedarfsrechnung aufgenommenen Beträge nicht immer mit den tatsächlichen Verhältnissen decken (vgl. Ziff. 2.4.3 vorstehend). Indes erscheint für eine in der Stadt Zürich wohnende Familie eine Kürzung der Grundbeträge auf zwei Drittel als zu weitgehend. Sodann steht aus- ser Frage, dass während der Ehe der Parteien Telekommunikations- und Ausbil- dungskosten angefallen sind, auch wenn sie in ihrer Höhe nicht ausgewiesen sind. Sodann darf marginal auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass - 32 - Barauszahlungen und -einnahmen in der Musikbranche durchaus üblich sind (vgl. auch Urk. 49 S. 19, E. II.E.6.4). Es rechtfertigt sich daher die vom Gesuchsteller anerkannten Lebenshaltungskosten während laufender Ehe und für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 4'640.– auf zumindest Fr. 5'000.– aufzurunden bzw. zu erhöhen. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die so resultierenden Lebenshaltungs- kosten während laufender Ehe und für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 5'000.– dem damaligen Einkommen des Gesuchsgegners entsprochen haben. Für die Unterhaltsberechnung im Rahmen des Eheschutzverfahrens ist folglich zumindest und einstweilen von diesem Einkommen auszugehen.
- Bedarfszahlen der Parteien und der Kinder 3.1 Die Vorinstanz ging von folgenden Bedarfszahlen der Parteien und der Kin- der aus (Urk. 49 S. 20 ff.; E. II.E.8.): Bedarfszahlen der Parteien: Gesuchstellerin Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 1'350.- Fr. 1'100.- 2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 596.- Fr. 500.- 3) Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV) Fr. 324.95 Fr. 254.35 4) Krankenkasse (VVG) Fr. 73.50 Fr. 43.80 5) Kommunikationskosten Fr. 120.- Fr. 0.- 6) Radio- und Fernsehgebühren Fr. 38.- Fr. 0.- 7) Versicherungen Fr. 39.60 Fr. 30.- 8) Mobilitätskosten Fr. 84.- Fr. 75.- 9) Unterhaltszahlungen Fr. 0.- Fr. 200.- 10) Steuern Fr. 200.- Fr. 100.- Total Fr. 2'826.05 Fr. 2'303.15 - 33 - Bedarfszahlen der Kinder: C._____ (geb. 2006) D._____ (geb. 2011) 1) Grundbetrag Fr. 600.- Fr. 400.- 2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 298.- Fr. 298.- 3) Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV) Fr. 28.35 Fr. 28.35 4) Krankenkasse (VVG) Fr. 21.90 Fr. 42.60 8) Mobilitätskosten Fr. 2.50 Fr. 0.- 11) Fremdbetreuungskosten Fr. 180.- Fr. 175.- 12) Zusätzliche Kinderkosten Fr. 53.35 Fr. 0.- abzüglich Kinderzulagen Fr. 220.– Fr. 220.- Total Fr. 964.10 Fr. 723.95 Gesamtbedarf 1) Gesuchstellerin Fr. 2'826.05 2) Tochter C._____ Fr. 964.10 3) Tochter D._____ Fr. 723.95 Fr. 2'303.15 4) Gesuchsgegner .- Total Fr. 6'817.25 3.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass es sich vorliegend aufgrund der knap- pen finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht rechtfertige, die Kosten für die Krankenkassenversicherungsprämien VVG und die Steuern zu berücksichtigen. Weiter seien seiner Ansicht nach auf Seiten der Gesuchstellerin Fremdbetreu- ungskosten in der Höhe von lediglich Fr. 70.– für C._____ und Fr. 75.– für D._____ ausgewiesen. Die Ausgaben für die Fremdbetreuung durch J._____ könnten auch im Berufungsverfahren nicht anerkannt werden. Es sei offensicht- lich, dass diese Rechnungen extra bzw. erstmals für die zweite Verhandlung an- gefertigt worden seien (vgl. Rechnungsnummer). Die Kinder seien aber bereits vor dem 29. Oktober 2016 an Samstagen jeweils fremdbetreut worden, weil die - 34 - Gesuchstellerin am Samstag zur Schule gehe. Anlässlich der ersten Verhandlung seien hierfür noch keine Kosten geltend gemacht worden. Es sei deshalb nicht er- klärbar, weshalb erst ab dem 29. Oktober 2016 solche zusätzlichen Fremdbetreu- ungskosten angefallen seien. Überdies habe der Gesuchsgegner in Erfahrung bringen können, dass J._____ im Frühjahr 2017 für vier Monate auslandsabwe- send gewesen sei und die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betreuung gar nicht habe übernehmen können. Auch die beiden Kinder hätten nie erwähnt, dass sie von J._____ betreut worden seien bzw. würden (vgl. Urk. 48 S. 20 f.). Sodann seien in seinem Bedarf die Kosten für die Krankenkassenprämien KVG von der Vorinstanz falsch berechnet worden. Gemäss eingereichter Versiche- rungspolice für das Jahr 2017 (Urk. 41/2) betrage die monatliche Prämie Fr. 433.35. Abzüglich der individuellen Prämienverbilligung von monatlich Fr. 135.– entspreche dies Ausgaben von monatlich Fr. 298.–. Weiter habe er bis Ende Juni 2017 noch über keine eigene Wohnung verfügt, was vor allem damit zusammengehängt habe, dass er sich lediglich für Wohnungen in unmittelbarer Nähe zu den Kindern beworben habe. Er habe sich mit Bezug auf seine Wohnsi- tuation äusserst stark eingeschränkt. So habe er teilweise bei Kollegen (sog. Couchsurfing) und teilweise bei seinen Eltern übernachtet. Eine solche Ein- schränkung dürfe ihm aber finanziell nicht zu seinem Nachteil gereichen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesuchstellerin finanziell davon profitieren sol- le. Da er regelmässig auf unbequemen Sofas übernachtet habe, solle ihm die da- bei generierte "Sparquote" auch verbleiben. Ganz abgesehen davon seien die geltend gemachten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'000.– ohnehin sehr tief an- gesetzt, sei doch für eine 2 ½- bis 3-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich mit ei- nem monatlichen Mietzins von mindestens Fr. 1'200.– zu rechnen (vgl. Urk. 48 S. 22). 3.3 Was die Kosten für die Krankenkassenprämien VVG und die Steuern anbe- langt, so liegt – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – bis zum 30. Juni 2017 kein Mankofall vor. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien erlauben bis dahin eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen. Sie sind im Übrigen im oben aufge- führten Umfang von den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt wor- - 35 - den und ausgewiesen (Urk. 36/1-4; Urk. 41/2; vgl. Urk. 49 S. 22; E. II.E.8.1). Ab dem 1. Juli 2017 vermag das Gesamteinkommen der Parteien den (gerundeten) Gesamtbedarf für die Familie um Fr. 155.– nicht zu decken. Der mit der Berück- sichtigung der Krankenkassenprämien VVG und der Steuern massvoll erweiterte Gesamtbedarf ist ab dann im Verhältnis zu den entsprechenden Kosten auf Sei- ten der Gesuchstellerin um Fr. 100.– und auf Seiten des Gesuchsgegners um Fr. 55.– zu kürzen. Die vom Gesuchsgegner angezweifelten Fremdbetreuungskosten sind rechtsge- nügend ausgewiesen (vgl. Urk. 35/2 und 36/4; vgl. Urk. 49 S. 24; E. II.E.8.11). Dass J._____ im Frühjahr 2017 für vier Monate auslandsabwesend gewesen sein soll, wird von ihm weder substantiiert begründet noch belegt. Als blosse Behaup- tung vermag sie den Anforderungen zur Glaubhaftmachung nicht zu genügen bzw. standzuhalten. Dem vermag auch nicht abzuhelfen, dass die Kinder ihn über die Betreuung nicht informiert haben sollen. Hinsichtlich der dem Gesuchsgegner angerechneten Wohnkosten kann bis zu seinem Bezug seiner 2-Zimmer-Wohnung an der F._____-Sstrasse … in … Zü- rich per 7. Juli 2017 bzw. per 1. Juli 2017 auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 49 S. 22; E. II.E.8.2). Wohl folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz insbesondere auch, dass einer Partei, die sich bezüglich des Wohnkomforts einschränkt, hypothetisch derjenige (höhere) Betrag anzurechnen ist, der den angemessenen Mietkosten entspricht. So hat eine Partei Anspruch darauf, den durch den eingeschränkten Komfort er- sparten Betrag anderweitig zu verwenden (ZR 87 Nr. 114; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, S. 59, Rz. 02.34). Es ist der Gesuch- stellerin aber beizupflichten, dass der Gesuchsgegner effektiv wohl gar nie Wohn- kosten zu bezahlen hatte (vgl. Urk. 58 S. 25). Sodann wohnte er über mehrere Wochen hinweg bei deren Abwesenheit in der Wohnung seiner Eltern (Prot. I S. 21). Bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen der Parteien rechtfertigt es sich daher nicht, einen Fr. 500.– übersteigenden hypothetischen Betrag für Wohnkosten zu veranschlagen, zumal der Gesuchsgegener nach dem Gesagten bereits diesen Betrag in tatsächlicher Hinsicht wohl nie auszuschöpfen brauchte. - 36 - Hingegen ist entgegen der Gesuchstellerin ab dem Einzug in die eigene Wohnung bzw. per 1. Juli 2017 im Bedarf des Gesuchsgegners nicht der effektive Mietzins in der Höhe von Fr. 955.– pro Monat (vgl. Urk. 51/2 S. 5; Urk. 58 S. 25), sondern ein (hypothetischer) Betrag für monatliche Wohnkosten von Fr. 1'000.– einzuset- zen. 3.4 Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bei der Ge- suchstellerin von einem monatlichen Bedarf bis zum 30. Juni 2017 von gerundet Fr. 2'825.– und ab dem 1. Juli 2017 von einem solchen von Fr. 2'725.– und bei den Töchtern C._____ und D._____ von einem solchen von Fr. 965.– bzw. Fr. 725.– auszugehen. Der monatliche Bedarf des Gesuchsgegners beziffert sich bis zum 30. Juni 2017 mit Fr. 2'305.– und ab dem 1. Juli 2017 mit Fr. 2'750.– (vgl. Ziff. 3.1 und 3.3 vorstehend). Der (gerundete) Gesamtbedarf für die Familie be- trägt somit bis zum 30. Juni 2017 Fr. 6'820.– und ab dem 1. Juli 2017 Fr. 7'165.–.
- Berechnung der Unterhaltsbeiträge 4.1 Die Gesuchstellerin erzielt unbestritten in tatsächlicher Hinsicht monatliche Nettoeinkünfte (Stipendien) von gerundet Fr. 2'165.– (vgl. Urk. 49 S. 13 E. II.E.3.). Das dem Gesuchsteller anrechenbare Nettoeinkommen beziffert sich mit Fr. 5'000.– pro Monat (vgl. Ziff. 2.5 vorstehend). Das Gesamteinkommen der Par- teien beträgt somit Fr. 7'165.–. Diesem steht ein Gesamtbedarf für die Familie bis zum 30. Juni 2017 von Fr. 6'820.– und ab dem 1. Juli 2017 von Fr. 7'165.– ge- genüber. Bis zum 30. Juni 2017 resultiert ein Überschuss von Fr. 345.–. Die vor- instanzliche Überschussverteilung entsprechend der Anzahl Köpfe zu rund drei Vierteln (ca. Fr. 260.–) auf die Gesuchstellerin mit den beiden Kindern und zu rund einem Viertel (ca. Fr. 85.–) auf den Gesuchsgegner ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 49 S. 25, E. II.E.9.1; Urk. 48 S. 25). 4.2 Unstrittig ist vorliegend, dass die obhutsberechtigte Gesuchstellerin die Kin- derkosten aus ihrem eigenen Einkommen nicht decken kann und der Gesuchs- gegner daher zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, jeweils im Sinne eines Bar- unterhalts und zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Vo- - 37 - raus auf den Ersten eines jeden Monats (vgl. Urk. 49 S. 25, E. II.E.9.2). Nach dem Gesagten beziffern sich die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (nach Abzug der Familienzulagen) für C._____ mit Fr. 965.– und für D._____ mit Fr. 725.–. 4.3.1 Weiter steht fest, dass die Gesuchstellerin mit ihrem effektiven Nettoein- kommen von Fr. 2'165.– pro Monat nicht in der Lage ist, ihren persönlichen Be- darf bis zum 30. Juni 2017 von Fr. 2'825.– pro Monat und ab dem 1. Juli 2017 von Fr. 2'725.– pro Monat zu decken. Sie hat ihrer Erwerbslosigkeit zufolge zunächst ein monatliches Manko in der Höhe von Fr. 660.– und hernach ein solches von Fr. 560.– zu verzeichnen (vgl. Ziff. 3.4 und 4.1 vorstehend). Nicht im Streit liegt in diesem Zusammenhang, dass sich die Festsetzung von Betreuungsunterhalt nach Art. 285 Abs. 2 ZGB für die Kinder C._____ und D._____ nicht rechtfertigt. Dass die Gesuchstellerin derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, liegt nicht in der Kinderbetreuung, sondern darin begründet, dass sie sich in Ausbildung befin- det (vgl. Urk. 49 S. 25, E. II.E.9.3). Hingegen moniert der Gesuchsgegner vorlie- gend seine vorinstanzliche Verpflichtung zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt an die Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 4.3.2 Der Gesuchsgegner macht vorliegend geltend, dass, auch wenn die fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien dies zuliessen, für die Zusprechung von per- sönlichem Unterhalt an die Gesuchstellerin kein Raum bliebe. Das auf Seiten der Gesuchstellerin resultierende persönliche Manko sei nicht auf die Kinder und auf eine damit zusammenhängende Betreuung zurückzuführen, sondern auf die von ihr im Alter von 35 Jahren aufgenommene Ausbildung. Zwar sei gegen eine Be- rufsausbildung grundsätzlich nichts einzuwenden. Bei der mit der begonnenen Ausbildung angestrebten Erwachsenenmatura (KME) handle es sich aber gerade nicht um eine Berufsausbildung. Eine Berufsausübung sei ihr auch mit erfolgrei- chem Abschluss der Ausbildung immer noch verwehrt. Vielmehr sei hernach noch ein Studium erforderlich. Selbstverständlich sei es der Gesuchstellerin unbenom- men, diesen Weg zu beschreiten. Es könne aber nicht sein, dass er dieses Vor- haben die nächsten Jahre mitfinanzieren solle. Wenn die Gesuchstellerin ihre Zeit nicht für die Betreuung der Kinder aufwende, so habe sie diese selbstverständlich für das Generieren von Einkommen zu verwenden. Tue sie dies nicht, habe sie - 38 - sich ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anrechnen zu lassen. Daher erscheine unbillig, der Gesuchstellerin persönlichen Unterhalt zuzusprechen (vgl. Urk. 48 S. 23). 4.3.3 Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die Aus- führungen des Gesuchsgegners als neu erweisen. Da sie ohne Weiteres bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können und deren novenrechtliche Zu- lässigkeit weder ersichtlich ist noch seitens des Gesuchsgegners dargetan wurde, haben sie hier unberücksichtigt zu bleiben. Sie vermöchten aber zumindest für die Dauer des Getrenntlebens auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Da das Manko auf Seiten der Gesuchstellerin nicht betreuungsbedingt ist, besteht ihrerseits grund- sätzlich ein Anspruch auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag (Art. 163-165 ZGB i.V.m. Art. 125 ZGB). Die zwei gemeinsamen Töchter der Parteien C._____ und D._____ sind heute elf bzw. sechs Jahre alt. Aufgrund ihres Alters bedarf zumin- dest D._____ nach der 10/16-Regel (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 115 II 6 E. 3c; BGE 109 II 286 E. 5b) an sich noch der umfassenden Betreuung durch ihre Eltern. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnte daher von der Gesuchstellerin grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit verlangt werden. Richtig ist zwar, dass die Gesuchstellerin nicht eine umfassende Betreuung ihres jüngsten Kindes übernimmt, sondern zumindest in einem Teilzeitpensum eine Ausbildung absolviert. Gleichwohl gibt es diesbezüglich aber zweierlei zu berück- sichtigen. Das Eheschutzverfahren der Parteien ist seit dem 1. Juli 2016 rechts- hängig. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 20. September 2016 orientierte die Gesuchstellerin darüber, sich im dritten Semester ihrer begonnenen Ausbildung zur Erwachsenenmatura zu befinden (Urk. 12 S. 7; Prot. I. S. 11), was unbestritten geblieben ist. Daraus erhellt, dass der Gesuchsgegner aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien sowohl die Vorbereitungshandlungen bzw. das Aufnahmeverfahren (vgl. http://www.kme.ch/deutsch/pages/AU/AU.php?nav- anchor=2110022, eingesehen am 4. Januar 2018) als auch das erste Ausbil- dungsjahr mitfinanziert und mithin auch gebilligt hat. Sodann übersieht der Ge- suchsgegner, dass die Gesuchstellerin zufolge ihrer Ausbildung Stipendien erhält, welche ihr als Einkommen angerechnet werden. Die unbestritten ungelernte Ge- suchstellerin erzielt so Einkünfte in der Höhe von Fr. 2'165.– pro Monat. Dass sie - 39 - in der Lage wäre, – innerhalb des für ihre Ausbildung aufzukommenden Teilzeit- pensums – ein höheres Einkommen zu erzielen, als sie es derzeit tut, legt der Gesuchsgegner in keiner Weise dar. Jedenfalls dürfte sich dies für eine Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 50 Prozent als schwierig erweisen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der ausgebildete Gesuchsgegner vorliegend geltend macht, bei voller Erwerbstätigkeit lediglich ein Einkommen von rund Fr. 4'000.– erzielen zu können. Da mutet es doch eher seltsam an, dass er auf Seiten der Gesuchstellerin ein höheres Einkommen als das von ihr erzielte von Fr. 2'165.– angerechnet haben will, obwohl Teilzeitbeschäftigungen in der Regel geringer entlöhnt werden. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, der Gesuchstellerin für die Dauer des Ge- trenntlebens persönlichen Unterhalt bis zum 30. Juni 2017 von Fr. 660.– (inklusi- ve Überschussanteil im Betrag von Fr. 260.–) pro Monat und ab dem 1. Juli 2017 von Fr. 560.– pro Monat zuzusprechen, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. D. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
- Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 3'600.– fest, was unangefochten blieb (vgl. Urk. 48 S. 3). Diese Kosten auferlegte sie vollumfänglich dem Gesuchsgegner (Urk. 49 S. 29, Erkenntnis vom
- Mai 2017, Dispositiv-Ziffern 9 f.). Ausserdem verpflichtete sie den Gesuchs- gegner, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'560.– (inkl. 8 % MwSt = Fr. 560.–) zu bezahlen (Urk. 49 S. 29, Erkenntnis vom 27. Juni 2017, Dispositiv-Ziffer 1).
- Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Gesuchsgegner mit seinen Anträgen – mit Ausnahme des gemeinsamen Antrags auf Anordnung der Güter- trennung, dem aber im Gesamtkontext keine wesentliche Bedeutung zukomme – vollständig unterlegen sei. Auch eine ermessensweise Prozesskostenverteilung nach Art. 107 ZPO führe zu keinem anderen Ergebnis. Entsprechend seien die - 40 - Gerichtskosten dem Gesuchsgegner in vollem Umfang aufzuerlegen und der Ge- suchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in ge- nannter Höhe zu bezahlen (vgl. Urk. 498 S. 26 f, E. II.G.2. und II.F.2.).
- Der Gesuchsgegner beanstandet, angesichts der Umstände hätten die Kos- ten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettge- schlagen werden müssen. So sei der Teileinigung der Parteien über die Zuteilung der ehelichen Wohnung sowie über die Obhut, das Besuchsrecht und die Betreu- ung der Kinder zu wenig Rechnung getragen worden. Der Inhalt der vor Vorin- stanz zu Protokoll gegebene Teileinigung sei zu Beginn des Eheschutzverfahrens nämlich äusserst strittig gewesen. Weiter sei nicht richtig, dass er nur mit seinem Antrag auf Anordnung der Gütertrennung obsiegt habe, sondern auch mit seinem Antrag auf Anordnung einer Beistandschaft. Gegen Letzteren habe sich die Ge- suchsgegnerin gewehrt (vgl. Prot. I S. 29 und 33 f.). Von einem vollständigen Un- terliegen seinerseits könne daher keine Rede sein. Unter Berücksichtigung der Vereinbarung der Parteien über die Kinderbelange seien im vorinstanzlichen Ver- fahren primär einzig die Höhe der Unterhaltsbeiträge strittig gewesen. Die Ge- suchstellerin habe monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 4'810.– bean- tragt (vgl. Urk. 13/11). Mit dem Vorliegen der Teilvereinbarung der Parteien und namentlich mit der – entgegen seinem ursprünglichen Antrag – Zuteilung der Ob- hut über die Kinder an die Gesuchstellerin habe sich selbstredend auf seiner Sei- te der von ihm originär geltend gemachte monatliche Bedarf um die Bedarfsposi- tionen der Kinder (im Gesamtbetrag von Fr 1'356.–) auf Fr. 2'896.– reduziert (vgl. Urk. 15 S. 12). Damit einhergehend habe sich der monatliche Bedarf auf Seiten der Gesuchstellerin um die nämlichen Positionen erhöht. Ausgehend von dem von ihm vorinstanzlich geltend gemachten Einkommen von Fr. 3'865.– (vgl. Urk. 41/1) sei folgerichtig davon auszugehen gewesen, dass seinerseits Unter- haltsbeiträge von rund Fr. 1'000.– beantragt würden. Von der Vorinstanz sei er zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 3'088.– verpflichtet wor- den, was ungefähr in der Mitte der von den Parteien beantragten Unterhaltsbei- träge (Fr. 4'810.– vs. Fr. 1'000.–) liege. Damit sei er auch hinsichtlich der Unter- haltsbeiträge nicht vollständig unterlegen. Unter den gegebenen Umständen hätte sich eine hälftige Kostenverteilung auf die Parteien geradezu aufgedrängt, zumal - 41 - in Verfahren mit Kinderbelangen eine solche Kostenaufteilung auch der Praxis entspreche. Damit wären auch die Parteientschädigungen wettzuschlagen gewe- sen (vgl. Urk. 48 S. 27 f.).
- Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Bezug auf die nicht vermö- gensrechtlichen Kinderbelange sind die Gerichtskosten nach ständiger Recht- sprechung der erkennenden Kammer unabhängig vom Ausgang des Prozesses beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen. Dies gilt umso mehr, als sich die Parteien bezüglich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange weitgehend im Rahmen einer Teilvereinbarung einigen konnten (Prot. I S. 28 f.). Für die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen war die – wohl in Übereinstimmung mit dem Gesuchsgegner – erfolgte Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft vernachlässigbar (vgl. Urk. 49 S. 9 f E. II.C.2.). Gleich verhält es sich mit der Gutheissung des "gemein- samen" Antrags auf Gütertrennung (vgl. Urk. 48 S. 26 E.II.F.). Somit war für die Kosten- und Entschädigungsfolgen einzig die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge relevant. Die im Eheschutzverfahren festzulegenden Unterhaltsbeiträge gelten voraussicht- lich wenigstens für die Dauer eines zweijährigen Getrenntlebens sowie während des anschliessenden Scheidungsverfahrens von schätzungsweise zwei Jahren, total also für rund vier Jahre. Zunächst ist zu bemerken, dass der Gesuchsgegner seine Anträge in der Sache weder nach Vorliegen der Teilvereinbarung der Parteien noch bis zum Schluss des vorinstanzlichen Verfahrens modifizierte. Ursprünglich stellte er gar den An- trag, es sei ihm seitens der Gesuchstellerin ein Unterhaltsbeitrag für die Kinder geschuldet. Sodann lehnte er die Bezahlung von persönlichen Unterhaltsbeiträ- gen an die Gesuchstellerin und zudem auch rückwirkende Zahlungen ab (vgl. Urk. 15). Was die Unterhaltsbeiträge anbelangt, beantragte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz ab Juni 2016 einen Kinderunterhalt im Umfang von Fr. 3'000.– und persönlichen Unterhalt von Fr. 1'810.– pro Monat (Urk. 13/11). Insgesamt bean- tragte die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren somit grundsätzlich ei- - 42 - nen kumulierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 230'880.– (48 Monate x Fr. 4'810.–). Der Beklagte seinerseits bezifferte die von ihm anbegehrten monatlichen Kin- derunterhaltsbeiträge nicht. Wird seinen Vorbringen im nunmehrigen Berufungs- verfahren gefolgt, so bezifferte sich seine beantragte Unterhaltsverpflichtung mit Fr. 1'000.– pro Monat, was einem Gesamtunterhalt für vier Jahre von Fr. 48'000.– entspricht. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, ei- nen Gesamtunterhalt von Juni 2016 bis Juni 2017 von Fr. 30'550.– ([Fr. 965.– + Fr. 725.– + Fr. 660.–] x 13) und ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens von Fr. 78'750.– ([Fr. 965.– + Fr. 725.– + Fr. 560.–] x 35) zu bezah- len. Damit hat der Gesuchsgegner der Klägerin für die angenommene Dauer von vier Jahren einen Gesamtunterhalt von Fr. 109'300.– zu bezahlen. Bezüglich der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge obsiegte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz damit mehr als zur Hälfte; dies auch dann, wenn davon ausgegangen würde, dass er eine Unterhaltsverpflichtung gänzlich verneinte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann in familienrechtlichen Verfah- ren von den vorgenannten Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozess- kosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; Urk. 49 S. 26, E. II.G.). Auch wenn es zu berücksichtigen gilt, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Er- mittlung des Einkommens des Gesuchsgegners einen nicht zu vernachlässigen- den und von ihm mitverursachten Schwerpunkt bildete, erscheint eine vollumfäng- liche Kostenauflage an den Gesuchsgegner nicht gerechtfertigt. Angemessen er- scheint, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahren den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. Damit einhergehend ist auch von der Zusprechung einer Parteient- schädigung an die Gesuchstellerin abzusehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist dementsprechend zu korrigieren. III. 1.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- - 43 - verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen. Strittig waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Obhut über die beiden Töchter sowie die vom Gesuchsgegner zu leistenden Un- terhaltsbeiträge, wobei der Aufwand für die Beurteilung dieser Fragen bei der Kostenverteilung je hälftig zu gewichten ist. 1.2. Hinsichtlich der nicht-finanziellen Kinderbelange sind die Parteien praxisge- mäss je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). 1.3. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beantragte der Gesuchsgegner eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 48 S. 3 f.). Die Gesuchstellerin beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 58 S. 2). Mit dem vorliegenden Entscheid erfahren die Kinderunterhaltsbeiträge keine Kürzung. Hingegen werden die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persön- lich zu knapp zwei Dritteln reduziert. 1.4. Gesamthaft betrachtet erscheint es angemessen, je von einem hälftigen Ob- siegen und Unterliegen der Parteien im Berufungsverfahren auszugehen, weshalb ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen und die Par- teientschädigungen wettzuschlagen sind. Zufolge der beiden Parteien zu gewäh- renden unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1 Im Berufungsverfahren ersuchen beide Parteien um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (Urk. 48 S. 4 und Urk. 58 S. 2). Beiden Parteien wurde bereits von der Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin und dem Gesuchsgegner lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt (Urk. 48 S. 27, Disp.-Ziff. 1 und 2). - 44 - 2.2 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Parteien ab dem
- Juli 2017 ihren jeweils um die Krankenkassenprämien VVG und die Steuern massvoll erweiterten Bedarf nicht gänzlich zu decken vermögen (vgl. Ziff. II.C. vorstehend, insbesondere Ziff. II.C.3.3 f. und 4.1). Als überdies vermögenslos sind sie mithin als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten. Ihre Rechtsmittelanträge sind nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO (vgl. dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4) und eine anwaltliche Verbeiständung der rechts- unkundigen Parteien erscheint zur Wahrung ihrer Rechte notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist ihnen deshalb für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen. Überdies ist der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Gesuchsgegner lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Mai 2017 hin- sichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 4, 7, 8 und 9 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt.
- Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die folgenden mo- natlichen, jeweils im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Kinderun- - 45 - terhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Fa- milienzulagen, zu bezahlen: für C._____: - Fr. 965.– rückwirkend ab 1. Juli 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); für D._____: - Fr. 725.– rückwirkend ab 1. Juli 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt).
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich für die weitere Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 660.– rückwirkend vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017; − Fr. 560.– rückwirkend ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens.
- Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom
- Mai 2017 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. - 46 -
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE170042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss und Urteil vom 7. Februar 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Mai 2017 sowie Nachtrags- urteil vom 27. Juni 2017 (EE160200-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten vor Vorinstanz (Urk. 12 S. 1 f.): "1. Vom Getrenntleben der Parteien ab dem 19. Juni 2016 sei Vor- merk zu nehmen.
2. Die beiden Kinder: C._____, geb. tt.mm.2006, und D._____, geb. tt.mm.2011, seien unter Obhut und Betreuung der Kindsmutter zu stellen. Es sei festzuhalten, dass sie den Wohnsitz bei der Kindsmutter ha- ben.
3. Es wird die nachfolgende Betreuungsregelung beantragt: Betreuung durch den Kindsvater:
- jedes zweite Wochenende, je am Sonntag, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ab Bezug einer eigenen Wohnung bis am Mon- tag, Kindergarten-/ Schulbeginn,
- unter der Woche am Montagmorgen, vor Kindergarten- /Schulbeginn bis Montagnachmittag, 18.15 Uhr, sowie am Mittwochnachmittag, ab Kindergarten-/Schulende bis 17.00 Uhr Feiertage:
- Weihnachten: am 25.12. beim Kindsvater
- Auffahrt: in geraden Jahren beim Kindsvater, in ungeraden Jahren bei der Kindsmutter Ferien: Mindestens vier Wochen pro Jahr während den Schulferien, wo- bei die Daten vier Monate zum Voraus der Kindsmutter mitzutei- len sind. Können sich die Eltern nicht auf die Daten einigen, sei festzulegen, dass in geraden Jahren der Kindsvater die Ferienda- ten bestimmt, in ungeraden Jahren die Kindsmutter. Es sei festzustellen, dass die Kindsmutter die beiden Kinder die übrige Zeit betreut.
4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Mietvertrag über die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse … in … Zürich von der Gesuchstellerin übernommen wurde und es sei das darin be- findliche Mobiliar und der Hausrat der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur Benützung zuzuweisen.
5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren und der beiden Kinder Unterhalt angemessene, monatlich zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar
- 3 - rückwirkend ab 1. Juni 2016. Sodann sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sämtliche offenen Rechnungen der Familie, auch solche die auf den Namen der Gesuchstellerin lauten, ab März 2016 zu bezahlen.
6. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung ab Eingang des Trennungsbegehrens anzuordnen. Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % Mehrwert- steuer) zulasten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners und Berufungsklägers vor Vorinstanz (Urk. 15 S. 2 f.): "1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien den gemeinsamen Haus- halt per 19. Juni 2016 aufgelöst haben.
2. Die eheliche Wohnung an der E._____-Str. … in … Zürich sei samt Mobiliar dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zu- zuweisen. Die Gesuchstellerin sei anzuweisen, die eheliche Wohnung bis spätestens Ende Dezember 2016 zu verlassen.
3. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2006 und D._____, geb. tt.mm.2011 seien unter die Obhut des Gesuchs- gegners zu stellen.
4. Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, die Kinder ge- meinsam
- jedes Wochenende von Samstag 14:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, sowie
- am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neu- jahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem sei die Gesuchstellerin für berechtigt zu erklären, die Kinder gemeinsam für die Dauer von 5 Wochen pro Jahr auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Ausübung des Ferienbe- suchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden be- ziehungsweise mit dem Gesuchsgegner abzusprechen. Es sei festzuhalten, dass sich die Parteien über ein abweichen- des oder weitergehendes Besuchsrecht untereinander verständi- gen können.
5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt und die Erziehung der gemeinsamen Kinder einen angemessenen Unterhaltsbeitrag (zuzüglich allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar mo-
- 4 - natlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats. Eventualiter sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin mangels Leistungsfähigkeit zurzeit nicht in der Lage ist, dem Gesuchsgeg- ner angemessene Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten.
6. Es sei festzustellen, dass der Gesuchgegner mangels Leistungs- fähigkeit zurzeit nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin persön- liche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
7. (…)
8. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
9. (…) Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin. Eventualiter seien die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Prozessentschädigungen wettzu- schlagen seien." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Mai 2017: (Urk. 49 S. 27 ff.)
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 19. Juni 2016 auf unbe- stimmte Zeit getrennt leben.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2011, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen und unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
- D._____ am Montag- und Dienstagmorgen ab 07.15 Uhr bis Schulbe- ginn,
- beide Kinder am Montag- und Mittwochnachmittag, ab Schulschluss bis 18.00 Uhr,
- in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag sowie
- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuch- stellerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entschei-
- 5 - dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jah- reszahl der Gesuchstellerin.
4. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2006 und D._____, geboren am tt.mm.2011, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben über- tragen:
- Festlegung der Modalitäten der Betreuung (Übergabeort, -zeit, etc.);
- Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;
- Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betref- fend;
- Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern. Die KESB Stadt Zürich wird ersucht, die Beistandsperson zu ernennen.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die folgenden Kin- derunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: für C._____:
- Fr. 964.– rückwirkend ab 1. Juli 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) für D._____:
- Fr. 724.– rückwirkend ab 1. Juli 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab
1. Juli 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Ehegattenunterhalt von Fr. 1'400.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
7. Die eheliche Wohnung an der E._____-Str. … in … Zürich wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. Vom bereits erfolgten Auszug des Gesuchsgegners wird Vormerk genommen.
8. Zwischen den Parteien wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 30. Juni 2016 angeordnet.
9. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. All- fällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- 6 -
11. … [Mitteilungssatz]
12. … [Rechtsmittelbelehrung] Nachtragsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Juni 2017: (Urk. 49 S. 30 f.)
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 7'560.– (inkl. 8 % MwSt = Fr. 560.–) zu bezahlen.
2. … [Mitteilungssatz]
3. … [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 48 S. 2 f.): "1. Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2011 seien unter die geteilte Obhut der Parteien zu stellen.
2. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und die Parteien seien zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen:
- Der Berufungskläger/Gesuchsgegner betreut die gemeinsamen Kinder von Montag 7:15 Uhr bis Donnerstag 12:00 Uhr auf eigene Kosten.
- Die Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin betreut die gemeinsa- men Kinder von Donnerstag 12:00 Uhr bis Montag 7:15 Uhr auf eigene Kosten. Die Parteien seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Können sich die Parteien nicht eini- gen, so sei dem Berufungskläger/Gesuchsgegner in Jahren mit unge- rader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Fe- rien zuzuteilen; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Berufungsbeklag- ten/Gesuchstellerin.
3. Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und der Berufungskläger/Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen:
- 7 -
- für C._____ Fr. 835.– zzgl. Familienzulagen rückwirkend ab 1. Juli 2016 bis 31. Juni 2017 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); hernach ab 1. Juli 2017 und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens Fr. 564.– zzgl. ½ Familienzulagen (davon Fr. 0.– als Betreu- ungsunterhalt), wobei die Berufungsbeklagte/Gesuchstellerin zu verpflichten sei, die Kosten für Krankenkasse, Mobilität und Fremdbetreuung zu übernehmen.
- für D._____ Fr. 583.– zzgl. Familienzulagen rückwirkend ab 1. Juli 2016 bis 31. Juni 2017 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); hernach ab 1. Juli 2017 und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens Fr. 442.– zzgl. ½ Familienzulagen (davon Fr. 0.– als Betreu- ungsunterhalt), wobei die Berufungsbeklagte/Gesuchstellerin zu verpflichten sei, die Kosten für Krankenkasse, Mobilität und Fremdbetreuung zu übernehmen. Zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats.
4. Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und es seien keine persönlichen Unterhaltsbei- träge festzusetzen. Eventualiter sei Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2017 aufzuheben und der Berufungskläger/Gesuchs- gegner sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin Ehegattenunterhalt wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 389.– rückwirkend ab 1. Juli 2016 bis und mit Dezember 2016,
- Fr. 62.– rückwirkend ab 1. Januar 2017 bis 31. Juni 2017, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Hernach sei mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners kein persönlicher Unterhalt zuzusprechen.
5. Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
6. Dispositivziffer 1 des Nachtragsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom
27. Juni 2017 sei aufzuheben und es seien keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen bzw. seien diese wettzuschlagen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten." prozessuale Anträge (Urk. 48 S. 4): "1. Die beiden Berufungen seien unter einer Prozessnummer zu ver- einen.
2. Der Berufung sei mit Bezug auf Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2017 die aufschiebende Wir- kung zu erteilen.
- 8 -
3. Dem Berufungskläger/Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Un- terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 58 S. 2): "1. Die Berufungsanträge des Gesuchsgegners und Berufungsklä- gers sind vollumfanglich abzuweisen,
2. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte überlässt den Entscheid über die beantragte Vereinigung der 2 Berufungen dem Gericht, Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mehrwertsteu- er zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers." prozessuale Anträge (Urk. 48 S. 4): "Es sei der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten für das zweitin- stanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, d.h. es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din (…) zu bestellen." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit Juli 2011 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Töchter, C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2011. Nach der Heirat hat der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) seine Tochter C._____ anerkannt (vgl. Urk. 25 S. 2). Mit Einga- be vom 30. Juni 2016 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den erstinstanzlichen Entscheiden vom 30. Mai 2017 bzw. 27. Juni 2017 entnommen werden (Urk. 49 S. 5, E. I.).
2. Mit – zunächst unbegründetem – Urteil vom 30. Mai 2017 erliess die Vorin- stanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 42). Mit Eingabe vom
2. Juni 2017 verlangte der Gesuchsgegner fristgerecht die Begründung dieses am Entscheiddatum mündlich eröffneten Entscheides (Urk. 43). Die begründete Fas-
- 9 - sung des Urteils vom 30. Mai 2017 (Urk. 44 = Urk. 49) wurde vom Gesuchsgeg- ner am 30. Juni 2017 (Urk. 46) und von der Gesuchstellerin am 4. Juli 2017 in Empfang genommen (Urk. 4). Da die Festlegung der Parteientschädigung im Ur- teilsdispositiv vom 30. Mai 2017 vergessen wurde, erliess die Vorinstanz zusam- men mit dem begründeten Urteil vom 30. Mai 2017 das vorgenannte Nachtragsur- teil vom 27. Juni 2017 (Urk. 44 = Urk. 49).
3. Gegen die beiden genannten Urteile erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 10. Juli 2017 (Datum Poststempel gleichentags) innert Frist Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsmittelanträgen.
4. Die Gesuchstellerin nahm innert der ihr mit Verfügung vom 11. Juli 2017 an- beraumten Frist zum Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschie- benden Wirkung schriftlich Stellung (Urk. 54 f.). Mit Verfügung vom 3. August 2017 wurde der Berufung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Ent- scheides vom 30. Mai 2017 hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge bis und mit Juli 2017 und der Unterhaltsbeiträge ab August 2017 im Fr. 660.– pro Monat über- steigenden Umfang die aufschiebende Wirkung erteilt. Im darüber hinausgehen- den Umfang wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abge- wiesen (Urk. 56).
5. Die Gesuchstellerin beantwortete die Berufung rechtzeitig (vgl. Urk. 57) mit Eingabe vom 25. September 2017, wobei sie obgenannte Anträge stellte (Urk. 58). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsgegner zugestellt (Urk. 61).
6. Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 10 - II. A. Vorbemerkungen
1. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist vorliegend nicht von zwei Be- rufungen auszugehen (vgl. Urk. 48 S. 2). Das Nachtragsurteil vom 27. Juni 2017 ist eine Ergänzung des Urteils vom 30. Mai 2017. Die beiden vorinstanzlichen Entscheide sind daher als Einheit zu betrachten, weshalb vorliegend nur ein Beru- fungsverfahren angelegt wurde. Dementsprechend kann von einer Vereinigung abgesehen werden.
2. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 7, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Mai 2017 (vgl. Urk. 48). In diesem Um- fang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumer- ken ist.
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Obhut über die zwei ge- meinsamen Töchter C._____ und D._____ (Disp.-Ziff. 2) und der persönliche Ver- kehr mit ihnen (Disp.-Ziff. 3), die Kinderunterhaltsbeiträge (Disp.-Ziff. 5), die Un- terhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich (Disp.-Ziff. 6) und die Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (Disp.-Ziff. 10) im Urteil der Vorinstanz vom
30. Mai 2017 (Urk. 49 S. 27 ff.) sowie die Festlegung der Parteienschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Disp.-Ziff. 1) im Nachtragsurteil der Vorinstanz vom 27. Juni 2017 (Urk. 49 S. 30; Urk. 48 S. 2 f.).
4. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin-
- 11 - stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5).
5. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom
24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Das Bundesgericht lehnt eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxi- me unterstehen, ab und hält fest, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren mit Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträge der Parteien besteht. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten gel- tend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorge- bracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 4. März 2015, E. 4.1). Der Entscheid in der Sache da- tiert vom 30. Mai 2017 (Urk. 49). Soweit die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Urkunden vor diesem Datum entstanden, können sie zufolge Ver- spätung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
5. Sodann kann zum Eheschutzverfahren allgemein auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 49 S. 6 ff., E. II.A.).
- 12 - B. Obhut/Persönlicher Verkehr
1. Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise vor, dass es ihm gelungen sei, per 7. Juli 2017 eine 2-Zimmer-Wohnung an der F._____-Strasse … in … Zürich zu mieten. Die Parteien hätten sich aussergerichtlich dahingehend geeinigt, dass ab diesem Zeitpunkt die Kinder im Sinne einer geteilten Obhut gemeinsam betreut werden sollen. Die einzige Differenz bestehe noch bezüglich des Wechsels der Obhut (Mittwoch 18.00 Uhr oder Donnerstag 12.00 Uhr). Diesbezüglich könne aber davon ausgegangen werden, dass im Rahmen von Vergleichsgesprächen eine Einigung werde erzielt werden könne. Eine geteilte Obhut erscheine angezeigt, da einerseits keine der Parteien die Kin- der alleine betreuen könne. Er (der Gesuchsgegner) arbeite mehrheitlich am Wo- chenende und könne daher zumindest bis Donnerstag 12.00 Uhr die Betreuung der Kinder übernehmen. Die Gesuchstellerin auf der anderen Seite gehe von Montag bis Samstag in die Schule und könne die Kinder zumindest am Wochen- ende selber betreuen. Beide Parteien seien mit Bezug auf die Kinderbetreuung nach wie vor aufeinander angewiesen. Auch die Kinder benötigten die Betreuung beider Elternteile. Entscheidend sei sodann, dass dieses Modell bereits seit über einem Jahr faktisch so gelebt worden sei, mit der Ausnahme, dass die Kinder mangels Wohnung nicht beim Gesuchsgegner hätten übernachten können. Das Ferienbesuchsrecht müsse sodann nur leicht angepasst werden. In diesem Sinne
– und nahezu mit der Vereinbarung der Parteien vom 30 Mai 2017 übereinstim- mend (vgl. Prot. I S. 29) – seien die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheides gemäss den eingangs gestellten Anträgen aufzuheben bzw. abzuän- dern (Urk. 48 S. 5).
2. Die Gesuchstellerin stellt die Auffassung des Gesuchsgegners in Abrede, wonach die einzige Differenz zwischen den Parteien die sei, dass sie (die Ge- suchstellerin) den Wechsel der Obhut jeweils auf den Mittwoch um 18.00 Uhr und der Gesuchsgegner diesen erst auf den Donnerstag um 12.00 Uhr festlegen wol- le. Unrichtig an den Ausführungen des Gesuchsgegners sei auch, dass die von ihm anbegehrte Regelung bereits seit einem Jahr praktiziert werde. Wie sie be-
- 13 - reits vor Vorinstanz ausgeführt habe, habe sich die Betreuung der Kinder durch den Gesuchsgegner dem jeweiligen Schulplan angepasst. In tatsächlicher Hin- sicht habe der Gesuchsgegner die Kinder im Schuljahr 2016/2017 an zwei Tagen 45 Minuten am Vormittag vor der Schule/dem Kindergarten betreut und am Mon- tag- und Mittwochnachmittag, teils nur eine, teils beide Töchter. Ab dem Schuljahr 2017/2018 habe der Gesuchsgegner die Betreuung wiederum an zwei Tagen während 45 Minuten am Vormittag vor der Schule/dem Kindergarten sowie am Montagnachmittag ab 15.30 Uhr und am Mittwochnachmittag übernommen. Damit erwiesen sich die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach er die beiden Töchter seit mindestens einem Jahr ab Montagvormittag bis und mit Mittwoch um 17.00 Uhr und mithin schon über drei Tage hinweg betreut habe, als falsch. Hinzu komme, dass sich die erwähnten Betreuungszeiten des Gesuchsgegners zusätz- lich wegen besonderer Umstände noch zusätzlich einschränkten. Sei bspw. die Tochter C._____ krank, wie dies wenige Tage vor Einreichung der Berufungsant- wort der Fall gewesen sei, so verbleibe diese auf eigenen Wunsch bei der Ge- suchstellerin zu Hause. C._____ bevorzuge dies derzeit, da sie nicht in die im G._____ befindliche Wohnung des Gesuchsgegners gehen wolle, um dort allein zu sein. Wohl sei sie (die Gesuchstellerin) mit einer Aufteilung der Betreuung einverstan- den gewesen, falls der Gesuchsgegner im Kreis … oder … der Stadt Zürich und mithin im nahen Umkreis ihrer Wohnung wohne. Dadurch könnten die Kinder auch von seiner Wohnung aus zu Fuss zur Schule. Dies sei im vorinstanzlichen Protokoll so explizit festgehalten worden (vgl. Prot. I S. 28 f.). Wie soeben ausge- führt, habe der Gesuchsgegner nun aber eine Wohnung im G._____ bezogen. Der Mietvertrag für diese 2-Zimmer-Wohnung sei im Übrigen auf zwei Jahre be- fristet und darüber hinaus lediglich auf eine Person ausgestellt (vgl. Urk. 51/2). Der nunmehrige Wohnort des Gesuchsgegners sei zu weit weg von der Schule und vom Kindergarten der Töchter im Kreis …. So müsse er namentlich für den Weg zufolge des jeweiligen Morgenstaus mit einer Zeit von zumindest 25 bis 40 Minuten rechnen, wenn er die Kinder an den Vormittagen auf 8.20 Uhr mit dem Auto zur Schule bringen wolle. Dies bedeute, dass die Kinder entsprechend früher
- 14 - aufstehen müssten. Darüber hinaus beginne der Schulunterricht am Mittwoch bei C._____ bereits um 7.30 Uhr und bei D._____ erst um 8.20 Uhr. Aufgrund des Wohnorts des Gesuchsgegners müsste D._____ dann gleichwohl (noch viel) frü- her aufstehen und mit dem Gesuchsgegner und C._____ mitfahren. Der vom Ge- suchsgegner gewählte Wohnort stehe daher mit dem Wohl der Kinder nicht im Einklang. Die von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren genannten Bedingungen für eine Mitbetreuung des Gesuchsgegners der beiden Töchter durch den Gesuchsgegner von Montag bis Mittwoch um 18.00 Uhr seien mit sei- nem Bezug der weit entfernten Wohnung nicht erfüllt. Die weiten Schulwege so- wie aber auch das geringe Platzverhältnis in der Wohnung des Gesuchsgegners liessen die von ihm skizzierte Lösung gar nicht zu. Weiter sei es so, dass C._____ gegenwärtig die 6. Klasse absolviere und gerne das Gymnasium besuchen möchte. Daher stünden die Vorbereitungsarbeiten für die Aufnahmeprüfung ans Gymnasium an. Der Gesuchsgegner achte nicht da- rauf, dass sie jeweils an den Montag- und Mittwochnachmittagen ihre Aufgaben mache, bis er sie zurückbringe. Im Gegenteil habe er für sie am Mittwochabend noch einen Aikido-Kurs gebucht. Sie sei deshalb das letzte halbe Jahr erst um 20.30 Uhr nach Hause gekommen. Anschliessend habe sie sich noch verpflegen und danach die nachmittags nicht gemachten Aufgaben machen müssen, was oft wegen ihrer Müdigkeit gar nicht mehr möglich gewesen sei. C._____ habe des- wegen im letzten halben Jahr im Schulfach Mathematik eine schlechtere Note er- zielt. So habe sie an einem Donnerstagvormittag nach dem Mittwoch beim Ge- suchsgegner mangels Prüfungsvorbereitung eine sehr schlechte Note erzielt. Die Lehrerin von C._____ habe die Gesuchstellerin einige Male darauf angesprochen, zuletzt noch vor einer Woche vor Einreichung der Berufungsantwort, dass C._____ die Wochenarbeiten nicht erfülle. Daher habe sich C._____ jetzt im Win- tersemester vermehrt anzustrengen. Sei sie an drei vollen Tagen beim Gesuchs- gegner, sei nicht gewährleistet, dass er sie zu den Schulaufgaben bewege und deren Erledigung kontrolliere. Dies habe seit der Trennung nicht geklappt. Zudem meine der Gesuchsgegner ohnehin, dass dies nicht wichtig sei, denn C._____ könne seiner Ansicht nach auch zwei Jahre später ans Gymnasium. Aufgrund der schlechteren Vornote scheine gegenwärtig entgegen dem Wunsch von C._____
- 15 - tatsächlich fraglich, ob sie überhaupt zum Vorbereitungskurs für die Aufnahme- prüfung ans Gymnasium zugelassen werde. Aber auch wenn dieser Traum vor- erst nicht realisierbar sei, habe sie regelmässig die Aufgaben zu machen, damit zumindest der Zugang zur Sek A nicht gefährdet sei. Hierfür brauche sie einen ei- genen und stillen Raum. Dies sei in der 2-Zimmer-Wohnung des Gesuchsgegners nicht der Fall, zumal sich in dieser auch ihre Schwester D._____ gleichzeitig beim Gesuchsgegner aufhalte. Ein eigenes Zimmer entspreche ohnehin einem Bedürf- nis der elfjährigen und mitten in der Pubertät steckenden C._____. Geteilte Obhut habe im Interesse der Kinder zu sein. Nach dem Gesagten sei dies nicht der Fall, da die Erschwernisse im Alltag durch die langen Wege zur Schule nicht zumutbar seien. Auch sei die 2-Zimmer-Wohnung, die der Gesuchs- gegner bewohne, nicht geeignet für einen Dreipersonenhaushalt. Ausserdem lau- fe der befristete Mietvertrag über die Wohnung bereits in eineinhalb Jahren aus (vgl. Urk. 51/2), womit ein weiterer Umzug absehbar sei. Auch dies stehe nicht im Einklang mit dem Wohl der Töchter. Die Gesuchstellerin habe nichts dagegen, dass die Kinder, wenn bspw. ein schul- freier Tag sei wie der Montag des Knabenschiessens oder wenn der Gesuchs- gegner einmal nicht an einem Sonntagabend zu arbeiten habe, beim Gesuchs- gegner von Montag auf Dienstag bzw. von Sonntag auf Montag übernachten. Mit regelmässig drei Tagen Aufenthalt beim Gesuchsgegner könne sie sich im Inte- resse der beiden Töchter mit der von ihm vorgeschlagenen Art der Betreuung je- doch nicht einverstanden erklären. Zustimmen könne sie lediglich einer Betreu- ungsregelung, die mit der zuvor erwähnten, in der jüngsten Vergangenheit prakti- zierten Betreuungsregelung übereinstimme. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Zuteilung der geteilten Obhut sei daher ab- zulehnen und die Obhut über beide Töchter sei der Gesuchstellerin allein zuzutei- len (Urk. 58 S. 7 ff.). 3.1 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, ist massgebliches Kriterium bei der Obhutszuteilung das Kindeswohl und alle da- für wichtigen Umstände. Das Gericht hat demnach nach Würdigung aller konkre-
- 16 - ten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (Urk. 49 S. 8, E. II.C.1.1). Nach Vorliegen des Abklärungsberichts des Sozialzentrums … der Stadt Zürich vom 20. Januar 2017 (Urk. 25) einigten sich die Parteien anläss- lich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 30. Mai 2017 darauf, dass die beiden Kinder C._____ und D._____ zumindest solange unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen seien, bis der Gesuchsgegner, der seit der Trennung im Wesentlichen bei seinen Eltern wohnte, eine geeignete eigene Wohnung in der Nähe der vormaligen ehelichen Wohnung "im Kreis … oder …" gefunden haben werde. Sodann einigten sich die Parteien auch über den persönlichen Verkehr des Gesuchsgegners mit den Kindern (Prot. I S. 28 f.). Wie die Vorinstanz zutref- fend erwog, entspricht beides den Empfehlungen im erwähnten Abklärungsbe- richt. Aufgrund der vor Vorinstanz vorgelegenen Verhältnisse beliess sie zu Recht die beiden Töchter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien und stellte diese bis auf weiteres unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin. Eben- falls im Einklang mit der Vereinbarung regelte die Vorinstanz den persönlichen Verkehr des Gesuchsgegners mit den Töchtern (Urk. 49 S. 8, E. II.C.1., und S. 28, Disp.-Ziff. 2 und 3). Dies wird nach dem bisher Ausgeführten vorliegend auch nicht beanstandet. 3.2 Vorliegend unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner in der jüngeren Ver- gangenheit die Kinder zumindest quasi während zweier Tage von 7.15 Uhr bis in den frühen Abend hinein betreute. Dass sich die Betreuung jeweils morgens auf 45 Minuten beschränkte, ist darauf zurückzuführen, dass die Kinder die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Dem wäre an den nämlichen Tagen auch auf Seiten der Gesuchstellerin so. Im schulpflichtigen Alter reduziert sich die effektive Betreuungszeit naturgemäss um die Unterrichtszeit, weshalb die Gesuchstellerin hieraus nichts für sich ableiten kann. Gleiches gilt für krankheitsbedingte und nicht dem Regelfall entsprechende Ausfälle der Betreuung durch den Gesuchsgegner. Neben dem Vorerwähnten einigten sich die Parteien anlässlich der vorinstanzli- chen Verhandlung vom 30. Mai 2017 auch dahingehend, dass, sobald der Ge- suchsgegner eine passende Wohnung in der Nähe der bisherigen ehelichen Wohnung gefunden hat, die Kinder von Montagvormittag ab 7.15 Uhr bis Mitt-
- 17 - wochnachmittag um 18.00 Uhr (Antrag Gesuchstellerin) bzw. Donnerstagvormit- tag (Antrag Gesuchsgegner) vom Gesuchsgegner betreut werden sollen, was zumindest faktisch einer geteilten Obhut gleichkäme (vgl. Prot. I S. 29). Unumstritten hat der Gesuchsgegner per 7. Juli 2017 eine 2-Zimmer-Wohnung an der F._____-Strasse … in … Zürich gemietet. Entgegen der Parteivereinbarung liegt die von ihm nunmehr bezogene Wohnung nicht in der Nähe der bisherigen ehelichen Wohnung im Kreis … oder …, sondern im Kreis … und am Stadtrand. Damit sind die vereinbarten Voraussetzungen für eine geteilte Obhut nicht erfüllt. Laut Google Maps beträgt die Distanz zwischen seinem neuen Wohnort und der bisherigen ehelichen Wohnung rund sechs Kilometer. Von der ehelichen Woh- nung kann der neue Wohnort des Gesuchsgegners mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln bspw. vom …-Platz mit dem Tram über das … (Umsteigen) und den … (Umsteigen) und von da mit der …-Bahn zum G._____ in zirka 30 Minuten er- reicht werden. Die Strecke ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Beglei- tung für die sechsjährige D._____ nicht und für die elfjährige C._____ auch (nur) mit Übung nicht gänzlich bedenkenlos zu meistern. Daher geht die Gesuchstelle- rin zu Recht davon aus, dass der Gesuchsgegner die Kinder wohl mit dem Auto zur Schule bzw. zum Kindergarten bringen müsste. Ohne Verkehr ist diese Stre- cke in zirka 15 Minuten mit dem Auto zu bewältigen. In Übereinstimmung mit der Gesuchstellerin ist in Zeiten höheren Verkehrsaufkommens, wie dies in den Mor- genstunden der Fall ist, mit zumindest 25 bis 40 Autominuten zu rechnen. Da das Schulhaus bzw. der Kindergarten in der Nähe der ehelichen Wohnung liegt, be- deutete dies, dass die Kinder beinahe um die genannte Fahrzeit früher aufstehen müssten, D._____ am Mittwoch wegen des früheren Schulbeginns von C._____ zusätzlich um 50 Minuten früher. Damit differierte die Tagesstruktur erheblich im Vergleich zu derjenigen, wie sie sich bei einer Wohnung des Gesuchsgegners in der Nähe der ehelichen Wohnung darstellte, und sie nachvollziehbar gemäss der Gesuchsgegnerin in der Parteivereinbarung vorgesehen war. Weiter erweisen sich die Vorbringen der Gesuchstellerin in dem Punkt als zutref- fend, dass der Mietvertrag über die 2-Zimmer-Wohnung befristet ist und nur auf die Person des Gesuchsgegners ausgestellt ist. Der Mietvertrag endet ohne Kün-
- 18 - digung am 31. Januar 2020, mithin in zirka zwei Jahren (vgl. Urk. 51/2). Ein weite- rer Umzug zumindest des Gesuchsgegners ist damit absehbar. Zwar ist dies mit Blick auf das Kindeswohl der Töchter unglücklich und nicht unwesentlich, wäre aber so hinzunehmen. Da Mietverhältnisse auch seitens der Vermieterschaft ge- kündigt werden können, besteht keine Gewähr dafür, dass Mieter bis zu einem bestimmten Alter ihrer Kinder in einer Wohnung wohnhaft bleiben können. Vorlie- gend wirft aber in erster Linie die Grösse der Wohnung Fragen auf. Der Gesuchs- gegner äussert sich in seiner Berufung nicht über die Legitimation zur Führung ei- nes Dreipersonenhaushalts in der von ihm angemieteten 2-Zimmer-Wohnung, obschon der Mietvertrag einzig auf ihn als Mieter bzw. "Zwischennutzer" lautet. Auch darüber, wie er die knappen Raumverhältnisse einzuteilen und einzurichten gedenkt, lässt sich seinen Ausführungen nichts entnehmen. So bleibt unklar, wie er in der Wohnung einen Dreipersonenhaushalt bewerkstelligen möchte. Dies dürfte sich als nicht einfach erweisen, benötigen die beiden Kinder doch je einen eigenen Schlafplatz. Für C._____ und alsdann auch für D._____ ist ausserdem zumindest ein Arbeitsplatz erforderlich, an dem sie mit der notwendigen Ruhe ihre Hausaufgaben erledigen können. Dass in der 2-Zimmer-Wohnung all dies möglich ist, bleibt fraglich. Vor diesem Hintergrund bleibt gegenwärtig ungewiss, ob das Kindeswohl der Töchter bei einer geteilten Obhut gewährleistet ist. Neben der Tatsache, dass die von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen für eine geteilte Obhut nicht erfüllt sind, besteht nach dem Gesagten derzeit auch zu wenig Klarheit über das Umfeld, in welches die Kinder eingebettet würden. Von einer geteilten Obhut ist daher einstweilen abzusehen. Damit hat es auch bei der vorinstanzlichen Ferienregelung zu bleiben. Die Berufung ist hinsichtlich der Fra- gen der Obhut und des persönlichen Verkehrs abzuweisen.
- 19 - C. Unterhaltsbeiträge
1. Vorbemerkungen 1.1 Was die rechtlichen Prämissen in Bezug auf Unterhaltsbeiträge anbelangt, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und die dort aufgeführ- ten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 49 S. 11 f., E. II.E.1.). 1.2 Der Gesuchsgegner beanstandet vorliegend hinsichtlich des im angefochte- nen Entscheid festgelegten Unterhalts das ihm von der Vorinstanz angerechnete monatliche Netto-Einkommen in der Höhe von Fr. 5'700.– sowie bei den Bedarfs- zahlen der Parteien und der Kinder die Berücksichtigung der Krankenkassenver- sicherungsprämien VVG und der Steuern, auf Seiten der Gesuchstellerin die Hö- he der Fremdbetreuungskosten und auf Seiten des Gesuchsgegners die Nichtan- rechnung von hypothetischen Wohnkosten. Weiter kritisiert er seine Verpflichtung zur Leistung von persönlichem Unterhalt an die Gesuchstellerin (Urk. 48 S. 6 ff.). Die Unterhaltsberechnung als solche wird vorliegend nicht moniert.
2. Einkommen Gesuchsgegner 2.1 Der Gesuchsgegner bringt zunächst vor, dass er auf selbständiger Basis als Event-Saxophonist und DJ sowie daneben zumindest bis 31. Juli 2017 im Ange- stelltenverhältnis für verschiedene Schulen als Musiklehrer arbeite bzw. gearbei- tet habe. Bereits anlässlich der ersten Verhandlung vor Vorinstanz vom 20. September 2016 habe er ausgeführt, dass er im Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von total Fr. 45'971.– erzielt habe. Dieses setze sich aus seinem Einkommen aus selb- ständiger Tätigkeit von Fr. 30'037.– und demjenigen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 15'934.– zusammen (vgl. Urk. 16/3). Das aus selbständiger Tätigkeit ge- nerierte Einkommen ergebe sich aus den bei der Vorinstanz eingereichten monat- lichen Abrechnungen und der ins Recht gelegten Gesamtübersicht (vgl. Urk. 10/5, 16/1-2, 16/3). Diesem Einkommen von Fr. 30'037.– pro Jahr bzw. Fr. 2'503.– pro Monat seien einzig der Mietanteil für die Wohnung von Fr. 253.60 pro Monat hin-
- 20 - zuzurechnen, womit ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 2'757.– resultiere. Was die Telefon- und Internetkosten betreffe, so könnten diese entweder in der Buchhaltung belassen und dafür im Bedarf nicht berück- sichtigt werden oder umgekehrt. Dies gelte sinngemäss auch für die beruflich be- dingten Auslagen für die auswärtige Verpflegung. Das geltend gemachte Netto- einkommen aus unselbständiger Tätigkeit lasse sich den Lohnausweisen für das Jahr 2015 entnehmen (vgl. Urk. 10/4) und sei so auch in der Steuererklärung 2015 deklariert worden (vgl. Urk. 31/3). Vor diesem Hintergrund seien keine Gründe ersichtlich, weshalb für das Jahr 2015 mit Bezug auf seinen unselbstän- digen Erwerb nicht von einem Einkommen von jährlich Fr. 15'934.– bzw. monat- lich Fr. 1'328.– auszugehen sei. Für das Jahr 2015 sei folglich von einem Ge- samteinkommen von Fr. 4'085.– (Fr. 2'757.– + Fr. 1'328.–) pro Monat auszuge- hen. Es seien diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach von einem höheren Einkommen auszugehen sei. Insbesondere lägen aktenkundig keine konkreten Hinweise vor, die eine Annahme von einem monatlichen Einkommen, wie von der Gesuchstellerin behauptet, von Fr. 7'500.– bzw., wie von der Vorin- stanz errechnet, von Fr. 5'700.– im Jahr 2015 rechtfertigten (vgl. Urk. 48 S. 8). Weiter habe er anlässlich der nämlichen Verhandlung für das Jahr 2016 hinsicht- lich der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit noch ein provisorisches Durch- schnittseinkommen von Fr. 3'012.– geltend gemacht. Nach Vorliegen des Jahres- abschlusses und noch vor der zweiten Verhandlung vor Vorinstanz habe er eine ausführliche, doppelte Buchhaltung ins Recht gereicht. Gemäss dieser Buchhal- tung, welche er mit einem Treuhänder erstellt und geprüft habe, habe der Erlös respektive Gewinn im Jahr 2016 insgesamt Fr. 40'156.– betragen (vgl. Urk. 31/6). Wiederum sei diesem Einkommen ein Mietanteil hinzuzurechnen. Mit einem Mietanteil von Fr. 1'320.– pro Jahr resultiere ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 3'456.– ([Fr. 40'156.– + Fr. 1'320.–] / 12). Was die Telefon- und Internetkosten anbelange könne auf das Gesagte für das Jahr 2015 verwiesen werden. Weshalb gemäss der Gesuchstellerin der Fahrzeugaufwand aus der Buchhaltung gestrichen werden solle, sei unerklärlich, zumal er (der Ge- suchsgegner) für den Transport seines Equipments (Musikanlage, DJ-Pult, Kabel, Lichtshow etc.) auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Weiter würden allfällige Spe-
- 21 - senentschädigungen als Einkommen verbucht. Sodann setze sich der von der Gesuchstellerin monierte Verwaltungsaufwand aus Büromaterial, Telefon, Internet und Verpflegung zusammen, was sich ohne Weiteres aus der genannten Buch- haltung ergebe. Weitere Hinzurechnungen zum Erlös respektive Gewinn im Jahr 2016 rechtfertigten sich daher nicht. Mit Bezug auf das Steuerjahr 2016 habe er aus unselbständiger Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 6'220.– exklusive
13. Monatslohn geltend gemacht und diesbezüglich auf die eingereichten Lohnab- rechnungen verwiesen (vgl. Urk. 36/5). Dieses Einkommen von durchschnittlich Fr. 518.– pro Monat sei daher ausgewiesen und nicht anzuzweifeln (vgl. Urk. 41/1). Dementsprechend sei für das Jahr 2016 folglich von einem Gesamt- einkommen von Fr. 3'974.– (Fr. 3'456.– + Fr. 518.–) pro Monat auszugehen. Die- ses Einkommen stimme mit der Buchhaltung, den Lohnabrechnungen, den Lohn- ausweisen und der mittlerweile vorliegenden Steuererklärung 2016 überein (vgl. Urk. 51/11). Die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach er ein Einkommen von Fr. 7'200.– pro Monat verdient haben soll, liesse sich auch für das Jahr 2016 nicht belegen und sei von dieser auch nicht glaubhaft dargelegt worden (vgl. Urk. 48 S. 9 f.). Das für ihn von der Vorinstanz errechnete durchschnittliche Nettoeinkommen in der Höhe von mindestens Fr. 5'700.– pro Monat exklusive Familienzulagen lasse sich nicht auf die Akten und die Parteivorbringen abstützen. Die diesbezüglich von der Vorinstanz vorgenommene "Berechnung" vermöge nicht zu überzeugen, da sie sich einerseits einfach unkritisch auf eine von der Gesuchstellerin pauschal vorgebrachte Familienbedarfsberechnung abstütze und andererseits Gegebenhei- ten wie die finanzielle Unterstützung seiner Eltern und insbesondere geschäftsbe- dingte Aufwendungen willkürlich ausblende. Eine konkrete Berechnung und eine differenzierte Auseinandersetzung mit den eingereichten Buchhaltungen habe die Vorinstanz nicht vorgenommen (Urk. S. 11 ff., insbesondere S. 19). Nach dem Gesagten könne keine Rede davon sei, dass er im vorinstanzlichen Verfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Bei der Editionsverfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2017 (vgl. Urk. 26) sei es lediglich um die "Abklärung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse" gegangen. Vermögen
- 22 - habe er keines. Daher habe er seine tatsächliche Einkommenssituation rechtsge- nügend glaubhaft dargetan. Namentlich habe er – nota bene unter Mithilfe eines extra beauftragten Treuhänders – für die Jahre 2016 und 2017 erstmals professi- onelle bzw. doppelte Buchhaltungen erstellt (vgl. Urk. 31/6-7), nachdem die Buchhaltung 2015 von der Vorinstanz moniert worden sei. Die in diesem Zusam- menhang eingereichten Unterlagen liessen zusammen mit seinen weiteren ins Recht gereichten Unterlagen entgegen der Vorinstanz zweifelsohne eine objektive Beurteilung seiner Einkommensverhältnisse zu (vgl. Urk. 48 S. 11 ff.). Dementsprechend sei entgegen der Gesuchstellerin und der Vorinstanz auf Sei- ten des Beklagten für die Jahre 2015 und 2016 von einem durchschnittlichen Ein- kommen von Fr. 4'016.– ([Fr. 4'085.– + Fr. 3'947.–] / 2) auszugehen (Urk. 48 S. 11). 2.2.1 Die Vorinstanz ging beim von ihr der Unterhaltsfestsetzung zugrunde ge- legten Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 5'700.– nach eigenem Bekunden
– primär aufgrund der von ihr angenommenen Verletzung seiner Mitwirkungs- pflicht (vgl. Urk. 49 S. 15 ff., E. II.E.5. f.) – von Annahmen aus (Urk. 49 S. 18, E. II.E.6.3). 2.2.2 Da der Gesuchsgegner nach Ansicht der Vorinstanz anlässlich der münd- lichen Verhandlung vom 20. September 2016 seine Einkommensverhältnisse nur ungenügend dokumentiert hatte, forderte sie diesen mit Verfügung vom
31. Januar 2017 zur Einreichung von weiteren Belegen zu seinen aktuellen Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen auf, eventualiter zur schriftlichen Be- gründung, weshalb er die geforderten Belege nicht einreichen müsse oder könne. Die Editionsverfügung erfolgte mit dem Hinweis, dass Säumnis als unberechtigte Verweigerung der Edition gelte und bei der Beweiswürdigung berücksichtigt wer- de (Urk. 26). Mit Eingabe vom 6. März 2017 liess der Gesuchsgegner diverse Belege einrei- chen (Urk. 30 und Urk. 31/1-9). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzu- stellen, dass von den in der Editionsverfügung explizit genannten Belegen dabei insbesondere die Wertschriftenverzeichnisse sowie die vollständigen Veranla-
- 23 - gungsverfügungen betreffend die Steuerperioden 2013-2015 wie auch jegliche Auftragsbestätigungen / Rechnungen / Einnahmebelege / Quittungen der Entlöh- nung seiner selbständigen Tätigkeiten fehlten. Der Gesuchsgegner begründete in dieser Eingabe nicht, wieso er die verlangten Belege schuldig blieb. Ferner fehlte der verlangte Arbeits-/Mandatsvertrag mit der H._____ GmbH. Diesbezüglich führte der Gesuchsgegner am 6. März 2017 schriftlich aus, es existierten ausser mit der Musikschule I._____ keine weiteren laufenden Verträge (Urk. 30). Anläss- lich der Verhandlung vom 30. Mai 2017 zu den fehlenden Unterlagen befragt, er- klärte der Gesuchsgegner, er verfüge unterdessen über einen schriftlichen Ver- trag mit der H._____ GmbH, habe ihn aber nicht zur Verhandlung mitgebracht, was umso weniger nachvollziehbar ist, als dieser Vertrag bereits in der Verhand- lung vom 20. September 2016 Thema war (Prot. I S. 17 ff.). Ein Wertschriftenver- zeichnis habe er noch nie ausgefüllt und was eine Veranlagungsverfügung sei, wisse er nicht. Die Belege der Buchhaltung habe er trotz expliziter Aufforderung nicht eingereicht, weil er gedacht habe, die Buchhaltung selber reiche aus (Prot. I S. 37 ff.). Gemäss der Vorinstanz sei der – nota bene anwaltlich vertretene – Gesuchsgeg- ner damit ohne nachvollziehbare Erklärung mit der Einreichung der von ihm ge- forderten Unterlagen teilweise säumig geblieben und habe so seine Mitwirkungs- pflicht verletzt, was bei der Beweiswürdigung in Anwendung von Art. 164 ZPO androhungsgemäss zu berücksichtigen sei. Aus einer unberechtigten Verweige- rung der Edition müsse zwar nicht ohne Weiteres auf die Wahrheit der Tatsa- chenbehauptungen der Gegenpartei geschlossen werden, sondern es handle sich um einen Umstand – ein Indiz – neben anderen, der in die freie Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO hineinfliesse. Dennoch werde bei einer Editionsverweigerung eines sich im Besitz einer Partei befindlichen Dokuments oft auf den von der Ge- genpartei behaupteten Inhalt zu schliessen sein (OFK-ZPO-Schönmann, N 3 zu Art. 164 ZPO; Urk. 49 S. 15 f., E. II.E.5.). 2.2.3 In der Folge stellte die Vorinstanz in Würdigung der Aktenlage beim von ihr dem Gesuchsgegner angerechneten Netto-Einkommen in der Höhe von Fr. 5'700.– auf den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Aufwandbedarf
- 24 - (Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin während laufender Ehe, vgl. Urk. 13/9) für das Jahr 2015 ab. Insbesondere die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Einkommensverhältnisse aus selbständiger Erwerbstätigkeit erachtete sie als nicht glaubhaft dargetan. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. Urk. 49 S. 16 ff., E. II.E.6.). 2.2.4 Mit Blick auf die vorliegenden Vorbringen des Gesuchsgegners und die vorinstanzlichen Erwägungen ist zunächst festzustellen, dass die vorinstanzliche Auffassung, wonach sich entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners seine Ein- kommenssituation ab 2016 und insbesondere nach der Trennung der Parteien nicht verschlechtert habe, von ihm zu Recht nicht beanstandet wird. Zwar hat sich seine unselbständige Tätigkeit zunehmend reduziert. Demgegenüber zeigt der von ihm deklarierte Umsatz aus seiner selbständigen Tätigkeit einen deutlichen Anstieg, was indiziert, dass er damit den Rückgang seines Einkommens aus un- selbständiger Tätigkeit ohne Weiteres kompensieren konnte. Damit ist in Überein- stimmung mit der Vorinstanz für die Festsetzung des Unterhalts von einem gleichbleibenden Einkommen des Gesuchsgegners auszugehen (vgl. Urk. 49 S. 19 f., E. II.E.6.4 f.). Vom im Jahr 2015 erzielten Einkommen aus unselbständi- ger Tätigkeit auch für die darauffolgenden Jahre auszugehen, rechtfertigt sich aufgrund des gleichbleibenden Gesamteinkommens des Gesuchsgegners entge- gen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht (vgl. Urk. 58 S. 16 f.). 2.3.1 Der Gesuchsgegner stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass er sowohl seine – vorliegend nicht zur Diskussion stehenden – Einkünfte aus un- selbständiger Tätigkeit als auch diejenigen aus selbständiger Tätigkeit im vor- instanzlichen Verfahren mit seinen Vorbringen und Beweismitteln wie namentlich den Lohnabrechnungen bzw. den Buchhaltungen aus den Jahren 2015 und 2016 rechtsgenügend dargetan habe. Das sich daraus ergebende Durchschnittsein- kommen habe dem äusserst knappen Familienbedarf der vierköpfigen Familie entsprochen (vgl. Urk. 48 S. 14 ff.). 2.3.2 Was seine selbständige Erwerbstätigkeit anbelangt, hat der Gesuchsgeg- ner vor Vorinstanz zum Nachweis seiner Einkommensverhältnisse diverse (von
- 25 - ihm geführte) Buchhaltungen eingereicht (vgl. Urk. 10/5, 16/1-3, 18, 31/6-7). Die Vorinstanz erachtete die Buchhaltungen des Gesuchsgegners aufgrund der feh- lenden Belege aber nur beschränkt aussagekräftig, weil verschiedene Ertrags- und v.a. Aufwandspositionen letztendlich unklar geblieben seien. Zudem unter- stehe der Gesuchsgegner keinerlei Buchführungs-, geschweige denn Revisions- pflicht. Ebensowenig sei mangels Einreichens der Veranlagungsverfügungen be- kannt, ob die Jahresrechnungen in der eingereichten Form vom Steueramt akzep- tiert worden seien. Damit handle es sich bei den vom Gesuchsgegner vorgelegten Buchhaltungen letztlich um blosse Parteibehauptungen ohne jegliche Beweiskraft. Auf Unklarheiten angesprochen habe der Gesuchsgegner denn auch zu Protokoll gegeben: "Ich bin ja kein Buchhalter, ich bin Musiker und Künstler." (Prot. S. 19) oder: "Ich bin kein Buchhalter und weiss nicht, ob das so geht. Aber bis jetzt hat sich das Steueramt noch nie gemeldet." (vgl. Prot. I S. 20; vgl. Urk. 49 S. 17, E. II.E.6.1). Richtig ist, dass die zunächst anlässlich der ersten vorinstanzlichen Verhandlung vom 20. September 2016 eingereichten Buchhaltungen des Gesuchsgegners für das Jahr 2015 die an sich gewünschten Anforderungen an Klarheit von Buchhal- tungen (und den dazugehörigen Unterlagen) vermissen lassen (vgl. Urk. 10/5 und 16/1-3). Demgegenüber vermitteln die später vom Gesuchsgegner ins Recht ge- legten (doppelten) Buchhaltungen ab 2016 einen professionelleren Eindruck (vgl. Urk. 18 und 31/6-7). Allerdings muss für die Buchhaltungen für das Jahr 2015 an dieser Stelle festgehalten werden, dass bei einem Künstler (Musiker) wie dem Gesuchsgegner nicht die gleichen Massstäbe an Klarheit etc. von Buchhaltungen anzusetzen sind wie bei einer von einem Treuhänder erstellten Jahresrechnung. Im Übrigen weichen die Buchhaltungen 2015 im Ergebnis nicht derart von denje- nigen für das Jahr 2016 ab, dass erstere als offenkundig falsch eingestuft werden müssten. Sodann ist festzuhalten, dass sich der aus den Buchhaltungen erge- bende Gewinn, der schliesslich das Einkommen des Gesuchsgegners aus selb- ständiger Tätigkeit darstellt, mit dem in der Steuererklärung der Parteien für das Jahr 2015 und derjenigen des Gesuchsgegners für das Jahr 2016 deklarierten Einkommen übereinstimmt (vgl. Urk. 10/5, 16/1-2, 16/3 und 31/3; Urk. 31/6 und
- 26 - 51/11). Eine Falschdeklaration in den Steuererklärungen für die Jahre ab 2015 wurde im Übrigen auch von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht. Darüber hinaus haben in der Schweiz steuerpflichtige Personen das vollständige und wahrheitsgemässe Ausfüllen ihrer Steuererklärung unterschriftlich zu bestäti- gen. Wahrheitswidrige Angaben können steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. Dritter Teil des Steuergesetzes des Kantons Zürich [StG] vom 8. Juni 1997, LS 631.1). Von daher kommt den darin deklarierten Zahlen grundsätzlich Glaubhaftigkeit zu. An sich wäre damit das Einkommen des Ge- suchsgegners rechtsgenügend nachgewiesen, auch wenn er – was unbestritten ist – mit der Einreichung der von ihm mit Verfügung vom 31. Januar 2017 einge- forderten Unterlagen teilweise säumig geblieben ist (Urk. 26). In diesem Zusam- menhang ist auch zu erwähnen, dass es sich in der Regel nicht als notwendig er- weist, die Belege der Buchhaltung ins Recht reichen zu müssen, zumal im Ehe- schutzverfahren eine Beweisstrengebeschränkung gilt und blosses Glaubhaftma- chen genügt (BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1). Zudem bleibt fraglich, inwiefern die Belege zur nicht professionellen Buchführung des Ge- suchsgegners über diese hätten Klarheit bringen sollen. 2.3.3 Wie soeben erwähnt, braucht das Gericht im Eheschutzverfahren von ei- ner Tatsache nicht voll überzeugt zu werden. Es reicht aus, wenn für das Vorhan- densein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (ZK ZPO-Sutter-Somm/Lazic, Art. 271 N 16). Vorlie- gend obliegt der Gesuchstellerin die Beweislast dafür, dass der Gesuchsgegner mehr verdiente, als er durch die Steuererklärung auswies. Sie hat mithin glaubhaft zu machen, dass die Ertragslage auf Seiten des Gesuchsgegners ab 2015 besser war als angegeben. Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Gesuchs- gegners mit Säumnisfolgen kann entgegen der Vorinstanz damit bei den von ihr mit Verfügung vom 31. Januar 2017 eingeforderten Unterlagen nicht gesprochen werden, welche genau so gut die grundsätzlich behauptungs- und glaubhaftma- chungsbelastete Gesuchstellerin hätte erhältlich machen und einreichen können und müssen. Dies gilt namentlich für Unterlagen aus dem Steuerjahr 2015 (Wert- schriftenverzeichnis, Veranlagungsverfügung etc.), in welchem die Parteien noch
- 27 - gemeinsam besteuert wurden (vgl. Urk. 48 S. 13). Die Nichteinreichung des Ge- suchsgegners von solchen Unterlagen darf ihm daher nicht zum Nachteil gerei- chen. 2.4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst in diesem Zusam- menhang festzustellen, dass schwer erklärbar wäre, wie in der Zeit des Zusam- menlebens der Unterhalt der vierköpfigen Familie hätte gedeckt werden sollen, hätte sich das durchschnittliche Nettoeinkommen des Gesuchgsgegners in den Jahren 2015 bis 2017 tatsächlich – wie von diesem vor Vorinstanz angegeben – in der Grössenordnung von nur rund Fr. 3'500.– bis Fr. 3'800.– bewegt (vgl. Urk. 49 S. 16 f., E. II.E.6.1). Bei selbständig Erwerbenden stellt sich zufolge der praxisgemäss getätigten Pri- vatbezüge aus der Unternehmung regelmässig die Frage, welche Kosten dem versteuerten und damit an sich ausgewiesenen Einkommen aufzurechnen sind. Anders als im Berufungsvefahren bestritt der Gesuchsgegner noch vor Vorinstanz eine Aufrechnung von etwelchen Kosten (vgl. Prot. I S. 35 f.). Aber auch beim vor- liegend vom Gesuchsgegner geltend gemachten Einkommen für die Jahre 2015 und 2016 von durchschnittlich Fr. 4'016.– pro Monat (vgl. Ziff. 2.1 vorstehend) verbleiben die soeben genannten Zweifel. Immerhin ist unbestritten, dass die Par- teien bei ihrem Zusammenleben zwar kein Vermögen haben bilden können, aber auch keine Schulden machten. Sodann ist vorliegend auch das – vom Gesuchsgegner zwar bestrittene (vgl. Prot. I S. 36) – Vorbringen der Gesuchstellerin nicht von vornherein gänzlich von der Hand zu weisen, wonach der in der Musikbranche tätige Gesuchsgegner na- mentlich für seine Tätigkeiten mitunter bar entschädigt worden sei, welche Zah- lungen sich in den Buchhaltungen nicht zeigten (Prot. I S. 8). Jedenfalls ist das in der Musikbranche nicht unüblich. Wiederum ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wohl von einem höheren als dem vom Gesuchsgegner geltend gemachten Einkommen auszugehen (vgl. Urk. 49 S. 16 f. E. II.E.6.1).
- 28 - 2.4.2 Die Vorinstanz erwog, dass wegen der Unwahrscheinlichkeit seines sich aus den Buchhaltungen des Gesuchsgegners ergebenden Einkommens nicht auf diese abzustellen sei (vgl. Urk. 49 S. 16 f., E. II.E.6.1). Vielmehr sei die von der Gesuchstellerin eingereichte Liste betreffend den Mindestbedarf der Familie im Jahr 2015 insoweit plausibel, als darin praktisch ausschliesslich die ausgewiese- nen bzw. gerichtsüblichen Beträge eingetragen worden seien (Urk. 13/9; vgl. dazu auch die Bedarfsrechnung in Urk. 49 S. 20, E. II.E.8.) und auch deren Summe von Fr. 5'707.– für eine vierköpfige Familie (nota bene ohne Steuern!) keineswegs überhöht erscheine. Mit Ausnahme der von ihm konkret erhobenen Einwände ge- gen die gemäss der Gesuchstellerin für die Ermittlung seines Einkommens zu- sätzlich zu berücksichtigenden Auslagen für Ferien sei der genannte Betrag vom Gesuchsgegner denn auch nicht substantiiert bestritten worden (vgl. Urk. 49 S. 17, E. II.E.6.2). Da die Gesuchstellerin im Jahr 2015 über kein Einkommen ver- fügt habe, die Parteien jedoch unbestrittenermassen in der Lage gewesen seien, alle anfallenden Rechnungen zu begleichen, sei somit davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2015 ein durchschnittliches Einkommen pro Monat von rund Fr. 5'700.– netto erzielt habe. Gestützt werde diese Annahme dadurch, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2015 ein monatliches Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen) aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 1'327.85 (Urk. 10/4) sowie einen Bruttoumsatz aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 60'851.55 erzielt habe, von welchem er diverse unbelegte und nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Ab- züge (wie "Miete", "Büro", "Anteil Cablecom", "Autoreparaturen" etc.) vorgenom- men habe (Urk. 10/5). Selbst wenn man dem Gesuchsgegner geschäftlich be- gründete Aufwände von ca. Fr. 670.– pro Monat zubilligen würde, käme man oh- ne Weiteres auf das vorgenannte Nettoeinkommen von Fr. 5'700.– (vgl. Urk. 49 S. 18, E. II.E.6.3). 2.4.3 Zutreffend ist, dass der Gesuchsgegner die einzelnen Positionen im von der Gesuchstellerin vorgebrachten Aufwandbedarf (Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin während laufender Ehe, vgl. Urk. 13/9) für das Jahr 2015 nicht einzeln bestritten hat. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin folgt hieraus je- doch nicht, dass der Aufwandbedarf in der Höhe von Fr. 5'707.– als anerkannt zu gelten hat (vgl. Urk. 58 S. 13).
- 29 - Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz sinngemäss vorgebracht, dass der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Familienbedarf nicht dem gelebten Le- bensstandard entsprochen habe. Fakt sei, dass er bis heute nicht wisse, wie er für sich und seine Familie in der Vergangenheit habe aufkommen können (Prot. I S. 16, 19 f.). Wohl ist den vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend zuzustim- men, dass ein Familienbedarf von Fr. 5'707.– für eine vierköpfige Familie (ohne Steuern) einem gerichtsüblichen Familienbedarf entspricht und daher nicht unrea- listisch erscheint. Dass dieser aber in tatsächlicher Hinsicht dem gelebten Le- bensstandard entsprochen hat, ist seitens der Gesuchstellerin jedoch nicht sub- stantiiert begründet und belegt worden. Insbesondere pauschalisierte Beträge im von ihr geltend gemachten Bedarf vermögen dem nicht zu genügen, auch wenn sich solche aus dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (Kreisschrei- ben) ergeben oder aber der Praxis entsprechen, in der Unterhaltsberechnung be- rücksichtigt werden und an sich zuzubilligen sind. Solche sich aus dem Kreis- schreiben ergebende Beträge oder auch weitere pauschalisierte (und in der Regel gerichtsnotorische) Beträge verstehen sich als Richtlinien oder für einen weiten Personenkreis als mehr oder weniger zutreffende Annäherungswerte. Selbstre- dend müssen sie sich nicht immer mit den tatsächlichen Verhältnissen decken. Dass die im Familienbedarf der Gesuchstellerin für 2015 geltend gemachten Grundbeträge für die Familie im Gesamtbetrag von Fr. 2'700.– pro Monat auch so angefallen sind, ist von ihr weder begründet noch belegt worden. Weiter ist der geltend gemachte pauschalisierte Betrag für "Ausbildungskosten" der Gesuchstel- lerin von Fr. 150.– pro Monat nicht ausgewiesen. Sodann sind für die Bedarfspo- sition Telefon lediglich Fr. 86.80 (vermutlich für Internet) und nicht Fr. 206.80 aus- gewiesen (Urk. 13/6). Die Differenz von Fr. 120.– hinsichtlich dieser Position dürf- te sich auf einen pauschalisierten Betrag stützen (Urk. 12 S. 5 ff.; Urk. 13/9). Es steht folglich nicht mit genügender Bestimmtheit fest, dass die von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Lebenshaltungskosten während laufender Ehe mit den damaligen tatsächlichen Auslagen übereinstimmen. Damit können in
- 30 - Übereinstimmung mit dem Gesuchsgegner aus der Bedarfsrechnung der Ge- suchstellerin allein keine Rückschlüsse auf sein damals effektiv erzieltes Ein- kommen gezogenen werden (vgl. Urk. 48 S. 6 f.). 2.4.4 Die in den Buchhaltungen für das Jahr 2015 aufgeführten Ausgaben be- tragen insgesamt rund Fr. 27'000.– (vgl. Urk. 10/5). Mit den Erwägungen der Vor- instanz resultiert faktisch eine Kürzung der vom Gesuchsgegner geltend gemach- ten Ausgaben um Fr. 18'960.– auf Fr. 8'040.– (12 x Fr. 670.–) und mithin um 70 Prozent. Es ist dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass diese Kürzung nicht nachvollziehbar ist. Die Gesuchstellerin anerkannte im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich die vom Gesuschgegner zu entrichtenden Provisionen/Anteile Ga- ge/Vermittlungsgebühren im Betrag von durchschnittlich Fr. 620.– pro Monat (vgl. Urk. 12 S. 11, [Fr. 40'787.– - Fr. 33'339.–] / 12). Dem Gesuchsgegner würden dann für weitere geschäftliche Auslagen noch Fr. 50.– pro Monat verbleiben. Dass damit eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht finanziert werden kann, ver- steht sich von selbst (vgl. Urk. 48 S. 17 f.). Eine derartige Kürzung seiner Ausga- ben für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit hat der Gesuchsgeg- ner folglich nicht hinzunehmen. Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Einkom- menssituation des Gesuchsgegners nach 2015 nicht massgeblich veränderte (vgl. Ziff. 2.2.4 vorstehend). Hinzuweisen ist diesbezüglich darauf, dass selbst mit den von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz und vorliegend verlangten Aufrechnungen zum in der Steuerklärung 2016 vom Gesuchsgegner deklarierten Jahreseinkom- men von Fr. 30'037.– ein solches von rund Fr. 50'000.– resultierte. Die von ihr darüber hinaus geltend gemachten Bareinnahmen sind weder rechtsgenügend behauptet noch belegt (vgl. Urk. 58 S. 17 mit Verweis auf Urk. 39 S. 13 f.). Deren Höhe ist spekulativ. Nach dem Gesagten ist entgegen der vorinstanzlichen Auffassung vorliegend nicht glaubhaft dargetan, dass der Gesuchsgegner während laufender Ehe einen seitens der Gesuchstellerin geltend gemachten Aufwandbedarf in der Höhe von rund Fr. 5'700.– zu decken vermochte.
- 31 - 2.5 Was den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Bedarf anbelangt, ist ihr beizupflichten, dass dieser vorliegend im Umfang der vor Vorinstanz ausge- wiesenen und vom Gesuchsgegner nicht bestrittenen Bedarfspositionen in der Höhe von gerundet Fr. 2'740.– (Fr. 5'707.– - Fr. 2'700.– [Grundbeträge] - Fr. 150.– [Weiterbildungskosten] - Fr. 120.– [Telekommunikationskosten]) als an- erkannt zu gelten hat (vgl. Ziff. 2.4.3 vorstehend; Urk. 58 S. 13). Die vom Ge- suchsgeger nunmehr vorgebrachten Einwendungen (vgl. Urk. 48 S. 6 f.) haben aufgrund der im Berufungsverfahren geltenden Novenschranke unberücksichtigt zu bleiben. Deren novenrechtliche Zulässigkeit ist weder ersichtlich noch wurde sie seinerseits dargetan. Der Gesuchsgegner akzeptiert vorliegend die Anrech- nung der Grundbeträge in der Höhe von zwei Drittel (Urk. 48 S. 16). Damit ist zu- mindest von anerkannten Lebenshaltungskosten während laufender Ehe und für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 4'640.– (Fr. 2'740.– + Fr. 1'800.– [2/3 von Fr. 2'700.–]) auszugehen. Die Vorinstanz merkte in ihren Erwägungen zutreffend an, dass die vom Ge- suchsgegner behauptete Begleichung von Rechnungen des täglichen Bedarfs der Familie durch seine Eltern nicht glaubhaft dargetan wurde. In der Bestätigung sei- ner Eltern finde dies keine Stütze (vgl. Urk. 49 S. 18, E. II.E.6.2). Von einer spitz- findigen oder gar willkürlichen Auslegung dieser unmissverständlichen Bestäti- gung durch die Vorinstanz kann aufgrund des Inhalts keine Rede sein (vgl. Urk. 41/4; Urk. 48 S. 16). Die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren verfasste und die Auffassung des Gesuchsgegners unterstützende Bestätigung seiner El- tern bleibt als Novum hier unbeachtlich (vgl. Urk. 51/5), da sie ohne Weiteres be- reits vor Vorinstanz hätte eingeholt und eingereicht werden können. Wie oben dargetan, müssen sich die in eine Bedarfsrechnung aufgenommenen Beträge nicht immer mit den tatsächlichen Verhältnissen decken (vgl. Ziff. 2.4.3 vorstehend). Indes erscheint für eine in der Stadt Zürich wohnende Familie eine Kürzung der Grundbeträge auf zwei Drittel als zu weitgehend. Sodann steht aus- ser Frage, dass während der Ehe der Parteien Telekommunikations- und Ausbil- dungskosten angefallen sind, auch wenn sie in ihrer Höhe nicht ausgewiesen sind. Sodann darf marginal auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass
- 32 - Barauszahlungen und -einnahmen in der Musikbranche durchaus üblich sind (vgl. auch Urk. 49 S. 19, E. II.E.6.4). Es rechtfertigt sich daher die vom Gesuchsteller anerkannten Lebenshaltungskosten während laufender Ehe und für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 4'640.– auf zumindest Fr. 5'000.– aufzurunden bzw. zu erhöhen. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die so resultierenden Lebenshaltungs- kosten während laufender Ehe und für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 5'000.– dem damaligen Einkommen des Gesuchsgegners entsprochen haben. Für die Unterhaltsberechnung im Rahmen des Eheschutzverfahrens ist folglich zumindest und einstweilen von diesem Einkommen auszugehen.
3. Bedarfszahlen der Parteien und der Kinder 3.1 Die Vorinstanz ging von folgenden Bedarfszahlen der Parteien und der Kin- der aus (Urk. 49 S. 20 ff.; E. II.E.8.): Bedarfszahlen der Parteien: Gesuchstellerin Gesuchsgegner
1) Grundbetrag Fr. 1'350.- Fr. 1'100.-
2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 596.- Fr. 500.-
3) Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV) Fr. 324.95 Fr. 254.35
4) Krankenkasse (VVG) Fr. 73.50 Fr. 43.80
5) Kommunikationskosten Fr. 120.- Fr. 0.-
6) Radio- und Fernsehgebühren Fr. 38.- Fr. 0.-
7) Versicherungen Fr. 39.60 Fr. 30.-
8) Mobilitätskosten Fr. 84.- Fr. 75.-
9) Unterhaltszahlungen Fr. 0.- Fr. 200.-
10) Steuern Fr. 200.- Fr. 100.- Total Fr. 2'826.05 Fr. 2'303.15
- 33 - Bedarfszahlen der Kinder: C._____ (geb. 2006) D._____ (geb. 2011)
1) Grundbetrag Fr. 600.- Fr. 400.-
2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 298.- Fr. 298.-
3) Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV) Fr. 28.35 Fr. 28.35
4) Krankenkasse (VVG) Fr. 21.90 Fr. 42.60
8) Mobilitätskosten Fr. 2.50 Fr. 0.-
11) Fremdbetreuungskosten Fr. 180.- Fr. 175.-
12) Zusätzliche Kinderkosten Fr. 53.35 Fr. 0.- abzüglich Kinderzulagen Fr. 220.– Fr. 220.- Total Fr. 964.10 Fr. 723.95 Gesamtbedarf
1) Gesuchstellerin Fr. 2'826.05
2) Tochter C._____ Fr. 964.10
3) Tochter D._____ Fr. 723.95 Fr. 2'303.15
4) Gesuchsgegner .- Total Fr. 6'817.25 3.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass es sich vorliegend aufgrund der knap- pen finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht rechtfertige, die Kosten für die Krankenkassenversicherungsprämien VVG und die Steuern zu berücksichtigen. Weiter seien seiner Ansicht nach auf Seiten der Gesuchstellerin Fremdbetreu- ungskosten in der Höhe von lediglich Fr. 70.– für C._____ und Fr. 75.– für D._____ ausgewiesen. Die Ausgaben für die Fremdbetreuung durch J._____ könnten auch im Berufungsverfahren nicht anerkannt werden. Es sei offensicht- lich, dass diese Rechnungen extra bzw. erstmals für die zweite Verhandlung an- gefertigt worden seien (vgl. Rechnungsnummer). Die Kinder seien aber bereits vor dem 29. Oktober 2016 an Samstagen jeweils fremdbetreut worden, weil die
- 34 - Gesuchstellerin am Samstag zur Schule gehe. Anlässlich der ersten Verhandlung seien hierfür noch keine Kosten geltend gemacht worden. Es sei deshalb nicht er- klärbar, weshalb erst ab dem 29. Oktober 2016 solche zusätzlichen Fremdbetreu- ungskosten angefallen seien. Überdies habe der Gesuchsgegner in Erfahrung bringen können, dass J._____ im Frühjahr 2017 für vier Monate auslandsabwe- send gewesen sei und die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betreuung gar nicht habe übernehmen können. Auch die beiden Kinder hätten nie erwähnt, dass sie von J._____ betreut worden seien bzw. würden (vgl. Urk. 48 S. 20 f.). Sodann seien in seinem Bedarf die Kosten für die Krankenkassenprämien KVG von der Vorinstanz falsch berechnet worden. Gemäss eingereichter Versiche- rungspolice für das Jahr 2017 (Urk. 41/2) betrage die monatliche Prämie Fr. 433.35. Abzüglich der individuellen Prämienverbilligung von monatlich Fr. 135.– entspreche dies Ausgaben von monatlich Fr. 298.–. Weiter habe er bis Ende Juni 2017 noch über keine eigene Wohnung verfügt, was vor allem damit zusammengehängt habe, dass er sich lediglich für Wohnungen in unmittelbarer Nähe zu den Kindern beworben habe. Er habe sich mit Bezug auf seine Wohnsi- tuation äusserst stark eingeschränkt. So habe er teilweise bei Kollegen (sog. Couchsurfing) und teilweise bei seinen Eltern übernachtet. Eine solche Ein- schränkung dürfe ihm aber finanziell nicht zu seinem Nachteil gereichen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesuchstellerin finanziell davon profitieren sol- le. Da er regelmässig auf unbequemen Sofas übernachtet habe, solle ihm die da- bei generierte "Sparquote" auch verbleiben. Ganz abgesehen davon seien die geltend gemachten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'000.– ohnehin sehr tief an- gesetzt, sei doch für eine 2 ½- bis 3-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich mit ei- nem monatlichen Mietzins von mindestens Fr. 1'200.– zu rechnen (vgl. Urk. 48 S. 22). 3.3 Was die Kosten für die Krankenkassenprämien VVG und die Steuern anbe- langt, so liegt – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – bis zum 30. Juni 2017 kein Mankofall vor. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien erlauben bis dahin eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen. Sie sind im Übrigen im oben aufge- führten Umfang von den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt wor-
- 35 - den und ausgewiesen (Urk. 36/1-4; Urk. 41/2; vgl. Urk. 49 S. 22; E. II.E.8.1). Ab dem 1. Juli 2017 vermag das Gesamteinkommen der Parteien den (gerundeten) Gesamtbedarf für die Familie um Fr. 155.– nicht zu decken. Der mit der Berück- sichtigung der Krankenkassenprämien VVG und der Steuern massvoll erweiterte Gesamtbedarf ist ab dann im Verhältnis zu den entsprechenden Kosten auf Sei- ten der Gesuchstellerin um Fr. 100.– und auf Seiten des Gesuchsgegners um Fr. 55.– zu kürzen. Die vom Gesuchsgegner angezweifelten Fremdbetreuungskosten sind rechtsge- nügend ausgewiesen (vgl. Urk. 35/2 und 36/4; vgl. Urk. 49 S. 24; E. II.E.8.11). Dass J._____ im Frühjahr 2017 für vier Monate auslandsabwesend gewesen sein soll, wird von ihm weder substantiiert begründet noch belegt. Als blosse Behaup- tung vermag sie den Anforderungen zur Glaubhaftmachung nicht zu genügen bzw. standzuhalten. Dem vermag auch nicht abzuhelfen, dass die Kinder ihn über die Betreuung nicht informiert haben sollen. Hinsichtlich der dem Gesuchsgegner angerechneten Wohnkosten kann bis zu seinem Bezug seiner 2-Zimmer-Wohnung an der F._____-Sstrasse … in … Zü- rich per 7. Juli 2017 bzw. per 1. Juli 2017 auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 49 S. 22; E. II.E.8.2). Wohl folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz insbesondere auch, dass einer Partei, die sich bezüglich des Wohnkomforts einschränkt, hypothetisch derjenige (höhere) Betrag anzurechnen ist, der den angemessenen Mietkosten entspricht. So hat eine Partei Anspruch darauf, den durch den eingeschränkten Komfort er- sparten Betrag anderweitig zu verwenden (ZR 87 Nr. 114; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, S. 59, Rz. 02.34). Es ist der Gesuch- stellerin aber beizupflichten, dass der Gesuchsgegner effektiv wohl gar nie Wohn- kosten zu bezahlen hatte (vgl. Urk. 58 S. 25). Sodann wohnte er über mehrere Wochen hinweg bei deren Abwesenheit in der Wohnung seiner Eltern (Prot. I S. 21). Bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen der Parteien rechtfertigt es sich daher nicht, einen Fr. 500.– übersteigenden hypothetischen Betrag für Wohnkosten zu veranschlagen, zumal der Gesuchsgegener nach dem Gesagten bereits diesen Betrag in tatsächlicher Hinsicht wohl nie auszuschöpfen brauchte.
- 36 - Hingegen ist entgegen der Gesuchstellerin ab dem Einzug in die eigene Wohnung bzw. per 1. Juli 2017 im Bedarf des Gesuchsgegners nicht der effektive Mietzins in der Höhe von Fr. 955.– pro Monat (vgl. Urk. 51/2 S. 5; Urk. 58 S. 25), sondern ein (hypothetischer) Betrag für monatliche Wohnkosten von Fr. 1'000.– einzuset- zen. 3.4 Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bei der Ge- suchstellerin von einem monatlichen Bedarf bis zum 30. Juni 2017 von gerundet Fr. 2'825.– und ab dem 1. Juli 2017 von einem solchen von Fr. 2'725.– und bei den Töchtern C._____ und D._____ von einem solchen von Fr. 965.– bzw. Fr. 725.– auszugehen. Der monatliche Bedarf des Gesuchsgegners beziffert sich bis zum 30. Juni 2017 mit Fr. 2'305.– und ab dem 1. Juli 2017 mit Fr. 2'750.– (vgl. Ziff. 3.1 und 3.3 vorstehend). Der (gerundete) Gesamtbedarf für die Familie be- trägt somit bis zum 30. Juni 2017 Fr. 6'820.– und ab dem 1. Juli 2017 Fr. 7'165.–.
4. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 4.1 Die Gesuchstellerin erzielt unbestritten in tatsächlicher Hinsicht monatliche Nettoeinkünfte (Stipendien) von gerundet Fr. 2'165.– (vgl. Urk. 49 S. 13 E. II.E.3.). Das dem Gesuchsteller anrechenbare Nettoeinkommen beziffert sich mit Fr. 5'000.– pro Monat (vgl. Ziff. 2.5 vorstehend). Das Gesamteinkommen der Par- teien beträgt somit Fr. 7'165.–. Diesem steht ein Gesamtbedarf für die Familie bis zum 30. Juni 2017 von Fr. 6'820.– und ab dem 1. Juli 2017 von Fr. 7'165.– ge- genüber. Bis zum 30. Juni 2017 resultiert ein Überschuss von Fr. 345.–. Die vor- instanzliche Überschussverteilung entsprechend der Anzahl Köpfe zu rund drei Vierteln (ca. Fr. 260.–) auf die Gesuchstellerin mit den beiden Kindern und zu rund einem Viertel (ca. Fr. 85.–) auf den Gesuchsgegner ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 49 S. 25, E. II.E.9.1; Urk. 48 S. 25). 4.2 Unstrittig ist vorliegend, dass die obhutsberechtigte Gesuchstellerin die Kin- derkosten aus ihrem eigenen Einkommen nicht decken kann und der Gesuchs- gegner daher zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, jeweils im Sinne eines Bar- unterhalts und zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Vo-
- 37 - raus auf den Ersten eines jeden Monats (vgl. Urk. 49 S. 25, E. II.E.9.2). Nach dem Gesagten beziffern sich die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (nach Abzug der Familienzulagen) für C._____ mit Fr. 965.– und für D._____ mit Fr. 725.–. 4.3.1 Weiter steht fest, dass die Gesuchstellerin mit ihrem effektiven Nettoein- kommen von Fr. 2'165.– pro Monat nicht in der Lage ist, ihren persönlichen Be- darf bis zum 30. Juni 2017 von Fr. 2'825.– pro Monat und ab dem 1. Juli 2017 von Fr. 2'725.– pro Monat zu decken. Sie hat ihrer Erwerbslosigkeit zufolge zunächst ein monatliches Manko in der Höhe von Fr. 660.– und hernach ein solches von Fr. 560.– zu verzeichnen (vgl. Ziff. 3.4 und 4.1 vorstehend). Nicht im Streit liegt in diesem Zusammenhang, dass sich die Festsetzung von Betreuungsunterhalt nach Art. 285 Abs. 2 ZGB für die Kinder C._____ und D._____ nicht rechtfertigt. Dass die Gesuchstellerin derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, liegt nicht in der Kinderbetreuung, sondern darin begründet, dass sie sich in Ausbildung befin- det (vgl. Urk. 49 S. 25, E. II.E.9.3). Hingegen moniert der Gesuchsgegner vorlie- gend seine vorinstanzliche Verpflichtung zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt an die Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 4.3.2 Der Gesuchsgegner macht vorliegend geltend, dass, auch wenn die fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien dies zuliessen, für die Zusprechung von per- sönlichem Unterhalt an die Gesuchstellerin kein Raum bliebe. Das auf Seiten der Gesuchstellerin resultierende persönliche Manko sei nicht auf die Kinder und auf eine damit zusammenhängende Betreuung zurückzuführen, sondern auf die von ihr im Alter von 35 Jahren aufgenommene Ausbildung. Zwar sei gegen eine Be- rufsausbildung grundsätzlich nichts einzuwenden. Bei der mit der begonnenen Ausbildung angestrebten Erwachsenenmatura (KME) handle es sich aber gerade nicht um eine Berufsausbildung. Eine Berufsausübung sei ihr auch mit erfolgrei- chem Abschluss der Ausbildung immer noch verwehrt. Vielmehr sei hernach noch ein Studium erforderlich. Selbstverständlich sei es der Gesuchstellerin unbenom- men, diesen Weg zu beschreiten. Es könne aber nicht sein, dass er dieses Vor- haben die nächsten Jahre mitfinanzieren solle. Wenn die Gesuchstellerin ihre Zeit nicht für die Betreuung der Kinder aufwende, so habe sie diese selbstverständlich für das Generieren von Einkommen zu verwenden. Tue sie dies nicht, habe sie
- 38 - sich ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anrechnen zu lassen. Daher erscheine unbillig, der Gesuchstellerin persönlichen Unterhalt zuzusprechen (vgl. Urk. 48 S. 23). 4.3.3 Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die Aus- führungen des Gesuchsgegners als neu erweisen. Da sie ohne Weiteres bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können und deren novenrechtliche Zu- lässigkeit weder ersichtlich ist noch seitens des Gesuchsgegners dargetan wurde, haben sie hier unberücksichtigt zu bleiben. Sie vermöchten aber zumindest für die Dauer des Getrenntlebens auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Da das Manko auf Seiten der Gesuchstellerin nicht betreuungsbedingt ist, besteht ihrerseits grund- sätzlich ein Anspruch auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag (Art. 163-165 ZGB i.V.m. Art. 125 ZGB). Die zwei gemeinsamen Töchter der Parteien C._____ und D._____ sind heute elf bzw. sechs Jahre alt. Aufgrund ihres Alters bedarf zumin- dest D._____ nach der 10/16-Regel (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 115 II 6 E. 3c; BGE 109 II 286 E. 5b) an sich noch der umfassenden Betreuung durch ihre Eltern. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnte daher von der Gesuchstellerin grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit verlangt werden. Richtig ist zwar, dass die Gesuchstellerin nicht eine umfassende Betreuung ihres jüngsten Kindes übernimmt, sondern zumindest in einem Teilzeitpensum eine Ausbildung absolviert. Gleichwohl gibt es diesbezüglich aber zweierlei zu berück- sichtigen. Das Eheschutzverfahren der Parteien ist seit dem 1. Juli 2016 rechts- hängig. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 20. September 2016 orientierte die Gesuchstellerin darüber, sich im dritten Semester ihrer begonnenen Ausbildung zur Erwachsenenmatura zu befinden (Urk. 12 S. 7; Prot. I. S. 11), was unbestritten geblieben ist. Daraus erhellt, dass der Gesuchsgegner aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien sowohl die Vorbereitungshandlungen bzw. das Aufnahmeverfahren (vgl. http://www.kme.ch/deutsch/pages/AU/AU.php?nav- anchor=2110022, eingesehen am 4. Januar 2018) als auch das erste Ausbil- dungsjahr mitfinanziert und mithin auch gebilligt hat. Sodann übersieht der Ge- suchsgegner, dass die Gesuchstellerin zufolge ihrer Ausbildung Stipendien erhält, welche ihr als Einkommen angerechnet werden. Die unbestritten ungelernte Ge- suchstellerin erzielt so Einkünfte in der Höhe von Fr. 2'165.– pro Monat. Dass sie
- 39 - in der Lage wäre, – innerhalb des für ihre Ausbildung aufzukommenden Teilzeit- pensums – ein höheres Einkommen zu erzielen, als sie es derzeit tut, legt der Gesuchsgegner in keiner Weise dar. Jedenfalls dürfte sich dies für eine Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 50 Prozent als schwierig erweisen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der ausgebildete Gesuchsgegner vorliegend geltend macht, bei voller Erwerbstätigkeit lediglich ein Einkommen von rund Fr. 4'000.– erzielen zu können. Da mutet es doch eher seltsam an, dass er auf Seiten der Gesuchstellerin ein höheres Einkommen als das von ihr erzielte von Fr. 2'165.– angerechnet haben will, obwohl Teilzeitbeschäftigungen in der Regel geringer entlöhnt werden. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, der Gesuchstellerin für die Dauer des Ge- trenntlebens persönlichen Unterhalt bis zum 30. Juni 2017 von Fr. 660.– (inklusi- ve Überschussanteil im Betrag von Fr. 260.–) pro Monat und ab dem 1. Juli 2017 von Fr. 560.– pro Monat zuzusprechen, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. D. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 3'600.– fest, was unangefochten blieb (vgl. Urk. 48 S. 3). Diese Kosten auferlegte sie vollumfänglich dem Gesuchsgegner (Urk. 49 S. 29, Erkenntnis vom
30. Mai 2017, Dispositiv-Ziffern 9 f.). Ausserdem verpflichtete sie den Gesuchs- gegner, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'560.– (inkl. 8 % MwSt = Fr. 560.–) zu bezahlen (Urk. 49 S. 29, Erkenntnis vom 27. Juni 2017, Dispositiv-Ziffer 1).
2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Gesuchsgegner mit seinen Anträgen – mit Ausnahme des gemeinsamen Antrags auf Anordnung der Güter- trennung, dem aber im Gesamtkontext keine wesentliche Bedeutung zukomme – vollständig unterlegen sei. Auch eine ermessensweise Prozesskostenverteilung nach Art. 107 ZPO führe zu keinem anderen Ergebnis. Entsprechend seien die
- 40 - Gerichtskosten dem Gesuchsgegner in vollem Umfang aufzuerlegen und der Ge- suchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in ge- nannter Höhe zu bezahlen (vgl. Urk. 498 S. 26 f, E. II.G.2. und II.F.2.).
3. Der Gesuchsgegner beanstandet, angesichts der Umstände hätten die Kos- ten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettge- schlagen werden müssen. So sei der Teileinigung der Parteien über die Zuteilung der ehelichen Wohnung sowie über die Obhut, das Besuchsrecht und die Betreu- ung der Kinder zu wenig Rechnung getragen worden. Der Inhalt der vor Vorin- stanz zu Protokoll gegebene Teileinigung sei zu Beginn des Eheschutzverfahrens nämlich äusserst strittig gewesen. Weiter sei nicht richtig, dass er nur mit seinem Antrag auf Anordnung der Gütertrennung obsiegt habe, sondern auch mit seinem Antrag auf Anordnung einer Beistandschaft. Gegen Letzteren habe sich die Ge- suchsgegnerin gewehrt (vgl. Prot. I S. 29 und 33 f.). Von einem vollständigen Un- terliegen seinerseits könne daher keine Rede sein. Unter Berücksichtigung der Vereinbarung der Parteien über die Kinderbelange seien im vorinstanzlichen Ver- fahren primär einzig die Höhe der Unterhaltsbeiträge strittig gewesen. Die Ge- suchstellerin habe monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 4'810.– bean- tragt (vgl. Urk. 13/11). Mit dem Vorliegen der Teilvereinbarung der Parteien und namentlich mit der – entgegen seinem ursprünglichen Antrag – Zuteilung der Ob- hut über die Kinder an die Gesuchstellerin habe sich selbstredend auf seiner Sei- te der von ihm originär geltend gemachte monatliche Bedarf um die Bedarfsposi- tionen der Kinder (im Gesamtbetrag von Fr 1'356.–) auf Fr. 2'896.– reduziert (vgl. Urk. 15 S. 12). Damit einhergehend habe sich der monatliche Bedarf auf Seiten der Gesuchstellerin um die nämlichen Positionen erhöht. Ausgehend von dem von ihm vorinstanzlich geltend gemachten Einkommen von Fr. 3'865.– (vgl. Urk. 41/1) sei folgerichtig davon auszugehen gewesen, dass seinerseits Unter- haltsbeiträge von rund Fr. 1'000.– beantragt würden. Von der Vorinstanz sei er zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 3'088.– verpflichtet wor- den, was ungefähr in der Mitte der von den Parteien beantragten Unterhaltsbei- träge (Fr. 4'810.– vs. Fr. 1'000.–) liege. Damit sei er auch hinsichtlich der Unter- haltsbeiträge nicht vollständig unterlegen. Unter den gegebenen Umständen hätte sich eine hälftige Kostenverteilung auf die Parteien geradezu aufgedrängt, zumal
- 41 - in Verfahren mit Kinderbelangen eine solche Kostenaufteilung auch der Praxis entspreche. Damit wären auch die Parteientschädigungen wettzuschlagen gewe- sen (vgl. Urk. 48 S. 27 f.).
4. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Bezug auf die nicht vermö- gensrechtlichen Kinderbelange sind die Gerichtskosten nach ständiger Recht- sprechung der erkennenden Kammer unabhängig vom Ausgang des Prozesses beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen. Dies gilt umso mehr, als sich die Parteien bezüglich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange weitgehend im Rahmen einer Teilvereinbarung einigen konnten (Prot. I S. 28 f.). Für die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen war die – wohl in Übereinstimmung mit dem Gesuchsgegner – erfolgte Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft vernachlässigbar (vgl. Urk. 49 S. 9 f E. II.C.2.). Gleich verhält es sich mit der Gutheissung des "gemein- samen" Antrags auf Gütertrennung (vgl. Urk. 48 S. 26 E.II.F.). Somit war für die Kosten- und Entschädigungsfolgen einzig die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge relevant. Die im Eheschutzverfahren festzulegenden Unterhaltsbeiträge gelten voraussicht- lich wenigstens für die Dauer eines zweijährigen Getrenntlebens sowie während des anschliessenden Scheidungsverfahrens von schätzungsweise zwei Jahren, total also für rund vier Jahre. Zunächst ist zu bemerken, dass der Gesuchsgegner seine Anträge in der Sache weder nach Vorliegen der Teilvereinbarung der Parteien noch bis zum Schluss des vorinstanzlichen Verfahrens modifizierte. Ursprünglich stellte er gar den An- trag, es sei ihm seitens der Gesuchstellerin ein Unterhaltsbeitrag für die Kinder geschuldet. Sodann lehnte er die Bezahlung von persönlichen Unterhaltsbeiträ- gen an die Gesuchstellerin und zudem auch rückwirkende Zahlungen ab (vgl. Urk. 15). Was die Unterhaltsbeiträge anbelangt, beantragte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz ab Juni 2016 einen Kinderunterhalt im Umfang von Fr. 3'000.– und persönlichen Unterhalt von Fr. 1'810.– pro Monat (Urk. 13/11). Insgesamt bean- tragte die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren somit grundsätzlich ei-
- 42 - nen kumulierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 230'880.– (48 Monate x Fr. 4'810.–). Der Beklagte seinerseits bezifferte die von ihm anbegehrten monatlichen Kin- derunterhaltsbeiträge nicht. Wird seinen Vorbringen im nunmehrigen Berufungs- verfahren gefolgt, so bezifferte sich seine beantragte Unterhaltsverpflichtung mit Fr. 1'000.– pro Monat, was einem Gesamtunterhalt für vier Jahre von Fr. 48'000.– entspricht. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, ei- nen Gesamtunterhalt von Juni 2016 bis Juni 2017 von Fr. 30'550.– ([Fr. 965.– + Fr. 725.– + Fr. 660.–] x 13) und ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens von Fr. 78'750.– ([Fr. 965.– + Fr. 725.– + Fr. 560.–] x 35) zu bezah- len. Damit hat der Gesuchsgegner der Klägerin für die angenommene Dauer von vier Jahren einen Gesamtunterhalt von Fr. 109'300.– zu bezahlen. Bezüglich der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge obsiegte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz damit mehr als zur Hälfte; dies auch dann, wenn davon ausgegangen würde, dass er eine Unterhaltsverpflichtung gänzlich verneinte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann in familienrechtlichen Verfah- ren von den vorgenannten Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozess- kosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; Urk. 49 S. 26, E. II.G.). Auch wenn es zu berücksichtigen gilt, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Er- mittlung des Einkommens des Gesuchsgegners einen nicht zu vernachlässigen- den und von ihm mitverursachten Schwerpunkt bildete, erscheint eine vollumfäng- liche Kostenauflage an den Gesuchsgegner nicht gerechtfertigt. Angemessen er- scheint, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahren den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. Damit einhergehend ist auch von der Zusprechung einer Parteient- schädigung an die Gesuchstellerin abzusehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist dementsprechend zu korrigieren. III. 1.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren-
- 43 - verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen. Strittig waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Obhut über die beiden Töchter sowie die vom Gesuchsgegner zu leistenden Un- terhaltsbeiträge, wobei der Aufwand für die Beurteilung dieser Fragen bei der Kostenverteilung je hälftig zu gewichten ist. 1.2. Hinsichtlich der nicht-finanziellen Kinderbelange sind die Parteien praxisge- mäss je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). 1.3. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beantragte der Gesuchsgegner eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 48 S. 3 f.). Die Gesuchstellerin beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 58 S. 2). Mit dem vorliegenden Entscheid erfahren die Kinderunterhaltsbeiträge keine Kürzung. Hingegen werden die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persön- lich zu knapp zwei Dritteln reduziert. 1.4. Gesamthaft betrachtet erscheint es angemessen, je von einem hälftigen Ob- siegen und Unterliegen der Parteien im Berufungsverfahren auszugehen, weshalb ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen und die Par- teientschädigungen wettzuschlagen sind. Zufolge der beiden Parteien zu gewäh- renden unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1 Im Berufungsverfahren ersuchen beide Parteien um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (Urk. 48 S. 4 und Urk. 58 S. 2). Beiden Parteien wurde bereits von der Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin und dem Gesuchsgegner lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt (Urk. 48 S. 27, Disp.-Ziff. 1 und 2).
- 44 - 2.2 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Parteien ab dem
1. Juli 2017 ihren jeweils um die Krankenkassenprämien VVG und die Steuern massvoll erweiterten Bedarf nicht gänzlich zu decken vermögen (vgl. Ziff. II.C. vorstehend, insbesondere Ziff. II.C.3.3 f. und 4.1). Als überdies vermögenslos sind sie mithin als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten. Ihre Rechtsmittelanträge sind nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO (vgl. dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4) und eine anwaltliche Verbeiständung der rechts- unkundigen Parteien erscheint zur Wahrung ihrer Rechte notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist ihnen deshalb für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen. Überdies ist der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Gesuchsgegner lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Mai 2017 hin- sichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 4, 7, 8 und 9 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt.
3. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die folgenden mo- natlichen, jeweils im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Kinderun-
- 45 - terhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Fa- milienzulagen, zu bezahlen: für C._____:
- Fr. 965.– rückwirkend ab 1. Juli 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); für D._____:
- Fr. 725.– rückwirkend ab 1. Juli 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt).
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich für die weitere Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 660.– rückwirkend vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017; − Fr. 560.– rückwirkend ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens.
3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom
30. Mai 2017 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- 46 -
8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: cm