Sachverhalt
zu Grunde, bei welchem während des Zusammenlebens keine Sparquote be- stand. Die Rechtsprechung erfolgte unter der Prämisse, dass bei knappen finan-
- 21 - ziellen Verhältnissen davon auszugehen ist, dass frei werdende Mittel zur Anhe- bung des Lebensstandards von beiden Parteien verwendet worden wären. Haben Eheleute hingegen während des Zusammenlebens genügend Mittel, um eine Sparquote zu bilden, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass frei werdende Mittel (z.B. zufolge Senkung der Hypothekarzinsen) sofort anderweitig verbraucht worden wären. Die Minderkosten sind daher bei der Berechnung der Sparquote zu berücksichtigen. 2.5. Weiter muss die Sparquote um die Steuern bereinigt werden. Im Jahre 2012 bezahlten die Parteien Steuern von gesamthaft Fr. 116'329.–, damit rund Fr. 9'694.– pro Monat (Urk. 88/137). Für die Jahre 2013 bis 2015 belaufen sich die Steuern der Parteien durchschnittlich auf rund Fr. 6'500.– pro Monat (vgl. nachfolgend II./C.3.7.). Es ergeben sich weitere trennungsbedingte Minderkosten von Fr. 3'194.– pro Jahr. 2.6. Zusammenfassend erscheinen trennungsbedingt anfallende Mehrkos- ten von Fr. 1'668.– (Fr. 5'659.– – Fr. 797.– – Fr. 3'194.–) im Jahre 2013, von Fr. 1'384.– (Fr. 5'659.– – Fr. 1'081.– – Fr. 3'194.–) im Jahr 2014 und von Fr. 43.– (Fr. 5'659.– – Fr. 2'422.– – Fr. 3'194.–) im Jahr 2015 als glaubhaft. Es ergibt sich eine Sparquote von Fr. 2'118.60 (Fr. 3'786.60 – Fr. 1'668.–) im Jahr 2013, Fr. 2'402.60 (Fr. 3'786.60 – Fr. 1'384.–) im Jahre 2014 und Fr. 3'743.60 (Fr. 3'786.60 – Fr. 43.–) im Jahre 2015. 2.7. Die errechnete Sparquote ist im Weiteren ins Verhältnis zur Entwicklung der Einkommen der Parteien in den Jahren 2013 bis 2015 gegenüber dem Jahre 2012 zu stellen. Die Gesuchsgegnerin beruft sich darauf, die Sparquote werde durch die gesunkenen Gesamteinkommen der Parteien aufgebraucht (Urk. 168 S. 8). Das Gesamteinkommen der Parteien gemäss ihren Lohnausweisen belief sich im Jahre 2012 (unbestritten) auf Fr. 491'805.–. Der Betrag ist inklusive die Kinderzulagen, welche bis zum 17. März 2013 der Gesuchsteller bezog (vgl. Urk. 74/6/44; Urk. 74/6/46; Urk. 74/13/54). Gemäss Gesuchsteller (Urk. 86 S. 7 unten) entsprach der in der Steuererklärung 2012 aufgeführte Nettolohn der Ge- suchsgegnerin jedoch nicht den Mitteln, welche den Parteien im Jahre 2012 effek- tiv zur Verfügung standen. Im Lohnausweis 2012 seien Beteiligungen von netto
- 22 - Fr. 10'832.– sowie Fr. 9'520.– für im Jahre 2011 zu viel bezahlte Pauschalspesen aufgeführt, was einer Differenz von insgesamt Fr. 20'352.– entspreche (Urk. 86 S. 7 f.; Urk. 156 S. 10). Die Beträge sind belegt (vgl. Urk. 74/6/45). Die Pau- schalspesen wurden der Gesuchsgegnerin im Jahre 2012 nicht ausbezahlt und standen damit den Parteien nicht zur Verfügung, um das Sparkapital von Fr. 45'439.– zu äufnen. Sie sind somit abzuziehen. Weiter ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin im Jahre 2012 Beteiligungsrechte von (hier unbestrittenen) Fr. 10'832.– in der Form von "gevesteten" Aktien erhalten hat (vgl. Urk. 127 S. 9). Bei der H._____ AG besteht die Möglichkeit, den jährlichen Bonus oder einen An- teil davon in Form von Aktien zu beziehen (Incentive Share Plan [ISP]). Diese Ak- tien befinden sich in einem Depot bei der F._____/J._____. Die Gesuchsgegnerin hat ein entsprechendes Depot (vgl. Urk. 170/5). Die Aktien sind ein Jahr gesperrt (vgl. Urk. 127 S. 20; Urk. 168 S. 13). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie in dem Jahr, in welchem sie bezogen werden, als Vermögen zu versteuern sind. Die im Jahre 2012 bezogen Aktien sind entsprechend in den angesparten Fr. 45'439.– enthalten. Damit sind die Fr. 10'832.– nicht in Abzug zu bringen. Es ist von einem Gesamteinkommen für das Jahr 2012 von Fr. 482'285.– (Fr. 491'805.– – Fr. 9'520.–) bzw. Fr. 40'190.40 pro Monat auszugehen. Für die Einkommen der Jahre 2013 bis 2015 ist auf die nachfolgende Berechnung der Einkünfte der Parteien abzustellen (vgl. II./C.1.+2.), wobei bei der Gesuchsgegne- rin die Dividendenerträge und der Vermögensertrag nicht zu berücksichtigen sind, da im Jahre 2012 nur auf die Einkünfte gemäss den Lohnausweisen abgestellt wird. Die Beteiligungsrechte sind in dem Jahr zu berücksichtigen, in welchem sie effektiv anfielen, damit Fr. 926.– im Jahre 2014 (vgl. nachfolgend II./C.2.2.). So- dann sind die Kinderzulagen miteinzubeziehen. Es ist auf die unangefochten ge- bliebenen Beträge der Vorinstanz abzustellen (vgl. Urk. 157 S. 30 ff.). Damit er- scheint ein relevantes Gesamteinkommen der Parteien für das Jahr 2013 von Fr. 38'142.– (Fr. 23'028.– + Fr. 14'514.– + Fr. 600.–), für das Jahr 2014 von Fr. 37'663.85 (Fr. 22'822.– + Fr. 13'298.85 + Fr. 926.– + Fr. 617.–) und für das Jahr 2015 von Fr. 36'173.75 (Fr. 22'537.– + Fr. 12'986.75 + Fr. 650.–) als glaub- haft. Es ergibt sich im Vergleich zum Jahre 2012 eine Verringerung des monatli- chen Gesamteinkommens von Fr. 2'048.40 (Fr. 40'190.40 – Fr. 38'142.–) im Jah-
- 23 - re 2013, Fr. 2'526.55 (Fr. 40'190.40 – Fr. 37'663.85) im Jahre 2014 und Fr. 4'016.65 (Fr. 40'190.40 – Fr. 36'173.75) im Jahre 2015. Zusammenfassend erscheint für das Jahr 2013 eine Sparquote von rund Fr. 70.– (Fr. 2'118.60 – Fr. 2'048.40) als glaubhaft. In den Jahren 2014 (Fr. 2'402.60 – Fr. 2'526.55) und 2015 (Fr. 3'743.60 – Fr. 4'016.65) besteht keine Sparquote mehr. Die noch im Jahre 2012 vorhandene monatliche Sparquote von Fr. 3'786.60 wird nach der Trennung der Parteien im Jahre 2013 durch die anfallenden Mehrkosten und die reduzierten Gesamteinkünfte aufgebraucht. Diesfalls stehen die überdurchschnitt- lich hohen Einkommen der Parteien der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegen (vgl. BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.2.). Angeführt sei an dieser Stelle noch, dass sich die Einkünfte der Parteien weiter verringern. So hat der Gesuchsteller per 1. Mai 2017 eine neue Stelle bei der I._____ ange- treten. Er macht ein wesentlich tieferes Salär als bis anhin geltend (vgl. Urk. 144 S. 7). Das Einkommen der Gesuchsgegnerin hat sich gemäss ihren Ausführungen im Jahre 2016 ebenfalls verringert. Seit dem 1. Mai 2017 ist die Gesuchsgegnerin arbeitslos (vgl. Urk. 146 S. 3 f.). C) Unterhaltsbeiträge Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin und die Kinder ist in drei Phasen vorzunehmen: 13. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 (Phase I),
1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 (Phase II) und 1. Januar 2015 bis
29. Februar 2016 (Phase III).
1. Einkommen Gesuchsteller 1.1. Der Gesuchsteller war in der massgebenden Zeit bei der J._____ AG angestellt. Die Vorinstanz rechnete ihm für die Zeit vom 13. Juni 2013 bis zum
31. Dezember 2013 ein monatliches Einkommen von Fr. 21'828.– an; dies exklu- sive die von ihm bezogenen Pauschalspesen von Fr. 1'200.– pro Monat (Urk. 157 S. 16 f.). Für das Jahr 2014 berechnete die Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 21'622.–. Sie berücksichtigte dabei weder die Pauschalspesen noch ein allfäl- liges Einkommen aus Darlehenszinsen (Urk. 157 S. 18 ff.). Ab dem 1. Januar
- 24 - 2015 ging die Vorinstanz von einem Einkommen von Fr. 21'337.– aus. Dabei be- rücksichtigte sie Darlehenszinsen von durchschnittlich Fr. 451.55 pro Monat (Urk. 157 S. 21 f.). 1.2.1. Gemäss Gesuchsgegnerin sind die Pauschalspesen dem Gesuchstel- ler als Einkommen anzurechnen (Urk. 168 S. 10 ff.). 1.2.2. Ein Rückweisungsentscheid ist weder für die Vorinstanz noch die Be- rufungsinstanz bindend, wenn dem neuen Entscheid ein veränderter Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 48). Der Gesuchsteller hat anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2017 geltend gemacht, bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode seien die Fr. 1'200.– Pauschalspesen bei seinem Einkommen nicht zu berücksichtigen, da er diese unter anderem für Es- sen mit Konkurrenten, Beratern und Berufskollegen, Fahrten zu anderen Nieder- lassungen, Beiträgen an Institutionen sowie für Handykosten und IT-Umfeld benö- tige. Pauschalspesen würden in einem solchen Fall als blosser Auslagenersatz keinen Einkommensbestandteil darstellen (Urk. 144 S. 10 Fn 24). Damit hat der Gesuchsteller einen neuen Sachverhalt behauptet (zuvor hatte er unter Annahme, dass die einstufige Berechnungsmethode zur Anwendung gelangt, die Anrech- nung der Pauschalspesen nicht bestritten und keine Auslagen geltend gemacht). Wegen der Vorschrift von Art. 229 Abs. 3 ZPO war dies auch zu diesem Zeitpunkt noch möglich. Die Vorinstanz durfte somit die Frage der Anrechnung der Pau- schalspesen neu aufwerfen und war - entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 168 S. 12) - nicht an die im Rückweisungsentscheid vorgenommene Be- rechnung des Einkommens des Gesuchstellers gebunden (vgl. Urk. 73 S. 22 f.). 1.2.3. Ein Grund, weshalb bei der zweistufigen Berechnungsmethode die Pauschalspesen, wenn ihnen keine effektiv anfallenden Ausgaben gegenüberste- hen, nicht zum Einkommen aufzurechnen wären, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 144 S. 10; Urk. 172 S. 9). Der Gesuchsteller erhielt eine pauschale Spesenentschädi- gung von Fr. 1'200.– pro Monat. Die Vorinstanz sah es als glaubhaft an, dass dem Gesuchsteller in der Höhe der Entschädigung effektive Spesen für Kosten in Restaurants und "allenfalls anteilsmässig auch für die Anschaffung einer ange- messenen Arbeitskleidung" anfallen (Urk. 157 S. 18). Sie hat die Spesen einer-
- 25 - seits bei der Berechnung des Einkommens nicht miteinbezogen, andererseits beim Gesuchsteller im Bedarf keinen Betrag bei der auswärtigen Verpflegung eingesetzt (Urk. 157 S. 30 ff.). Mit der Gesuchsgegnerin ist davon auszugehen, dass ein Spesenersatz, welchem keine effektiven Auslagen gegenüberstehen, unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung, d.h. auch unabhängig vom Zusatz-Spesenreglement der J._____ AG, als Lohnbestandteil zu behandeln ist (Urk. 168 S. 12 m.Hinw. auf Literatur und Rechtsprechung). Der Gesuchsteller reicht zum Beweis seiner Behauptung betreffend den auswärtigen Essen für die Zeit bei der J._____ AG keine Belege ein. Anlässlich seiner Befragung gab er an, nicht mehr sagen zu können, ob seine Auslagen für Essen mit Kollegen, Konkur- renten und Klienten genau Fr. 1'200.– ausgemacht hätten. Es sei aber "deutlich mehr als die Hälfte" gewesen (Prot. Vi S. 31). In seiner Eingabe vom 5. Septem- ber 2016 sah der Gesuchsteller einen Betrag für "auswärtiges Essen" von Fr. 563.– als angemessen an (Urk. 86 S. 28). Dieser Betrag erscheint als glaub- haft. Nicht zu berücksichtigen sind unter dieser Bedarfsposition Kosten für ange- messene Kleidung. Der Gesuchsteller hat keine dahingehenden Behauptungen aufgestellt. Sodann war dazumal auch die Gesuchsgegnerin als Managerin tätig und hätte diesbezüglich einen gleichwertigen Anspruch. Die Auslagen für die Ge- schäftskleider sind von beiden Parteien aus dem Überschussanteil zu bestreiten. Die weiteren Behauptungen des Gesuchstellers betreffend Kosten für Fahrten zu anderen Niederlassungen, Beiträgen an Institutionen, Handykosten und IT-Umfeld sind derart vage, dass keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen werden kann (Urk. 172 S. 9), weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. 1.2.4 Damit sind dem Gesuchsteller einerseits in allen drei Phasen monat- lich Fr. 1'200.– als Einkommen anzurechnen. Andererseits sind in seinem Bedarf Auslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 563.– zu berücksichtigen. 1.3. Weiter wurden im Rückweisungsentscheid vom 4. April 2016 beim Ein- kommen des Gesuchstellers für das Jahr 2014 Fr. 525.– "Darlehenszinsen USA" einberechnet (Urk. 73 S. 23). Die Vorinstanz hat die Darlehenszinsen im Jahre 2014 nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 157 S. 18 ff.). Die Tatsache, dass die Kinder und die Gesuchsgegnerin die (vormalig) im Alleineigentum des Gesuchstellers
- 26 - stehende Liegenschaft in K._____ (USA) im Jahr 2014 während fünf Wochen be- wohnt hätten und damit die Darlehenszinsen von L._____, welchem der Gesuch- steller ein Darlehen von USD 350'000.– gewährt hatte, für das ganze Jahr 2014 entfielen (Urk. 86 S. 14), machte der Gesuchsteller erstmals mit Eingabe vom
5. September 2016 geltend. Es kann auf die vorangehenden Ausführungen zu Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden. Die Vorinstanz war an den Rückwei- sungsentscheid nicht gebunden. Die konkreten Erwägungen der Vorinstanz, wieso sie die Zinsen nicht als Einkommen berücksichtigte, rügt die Gesuchsgeg- nerin nicht, weshalb die Zinsen nicht aufzurechnen sind. 1.4. Die Gesuchsgegnerin bestreitet ansonsten die von der Vorinstanz er- rechneten Beträge nicht, weshalb beim Gesuchsteller ein Einkommen von Fr. 23'028.– (Fr. 21'828.– + Fr. 1'200.–) vom 13. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013, von Fr. 22'822.– (Fr. 21'622.– + Fr. 1'200.–) für das Jahr 2014 und von Fr. 22'537.– (Fr. 21'337.– + Fr. 1'200.–) ab dem 1. Januar 2015 als glaubhaft er- scheint.
2. Einkommen Gesuchsgegnerin 2.1. Die Gesuchsgegnerin war im massgebenden Zeitraum bei der H._____ AG angestellt. Die Vorinstanz rechnete ihr vom 13. Juni 2013 bis zum 31. De- zember 2013 ein Einkommen von Fr. 16'219.– an; Fr. 14'514.– (monatliches Net- toeinkommen, inkl. Bonus) sowie Fr. 1'705.– Dividendenerträge. Nicht berücksich- tigt wurden die Kinderzulagen und vom Gesuchsteller geltend gemachte Mietzins- einnahmen aus der Vermietung des Ferienhauses in K._____. Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 setzte die Vorinstanz das Einkommen der Ge- suchsgegnerin auf Fr. 15'991.– fest; Fr. 14'172.45 (monatliches Nettoeinkommen, exkl. Kinderzulagen, inkl. Beteiligungsrechte) sowie Fr. 1'818.65 Dividendenerträ- ge. Nicht berücksichtigt wurden vom Gesuchsteller behauptete Dividendenaus- schüttungen für gesperrte Mitarbeiteraktien und geltend gemachte Mietzinsein- nahmen. Ab dem 1. Januar 2015 errechnete die Vorinstanz für die Gesuchsgeg- nerin ein Einkommen von Fr. 14'635.–; Fr. 12'986.75 (monatliches Nettoeinkom- men, inkl. Bonus, exkl. Familienzulagen) sowie Fr. 1'648.15 Dividendenerträge. Nicht berücksichtigt wurden behauptete Mietzinseinnahmen (Urk. 157 S. 22 ff.).
- 27 - 2.2.1. Die Gesuchsgegnerin hat im Jahre 2014 Beteiligungsrechte (133 H._____ Aktien) erhalten (Urk. 88/153). Die Beteiligungsrechte werden mit Fr. 10'483.– im Lohnausweis der Gesuchsgegnerin festgehalten. Sie macht gel- tend, die Beteiligungsrechte seien bei ihrem Einkommen im Jahre 2014 nicht zu berücksichtigen, da die 133 Aktien für ein Jahr gesperrt gewesen seien (Urk. 127 S. 20; Urk. 168 S. 13). Gesperrte Mitarbeiteraktien sind – entgegen den Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 157 S. 25 f.) – erst nach Ablauf der Sperrfrist als Ein- kommen zu berücksichtigen (vgl. Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Pra- xis, 2. Aufl. 2014, N 2.130a). Damit sind die Beteiligungsrechte im Jahre 2014 nicht zu berücksichtigen. Fehl gehen die Ausführungen des Gesuchstellers, dass eine Anrechnung im Jahre 2014 zu erfolgen habe, weil die Gesuchsgegnerin zwi- schen Aktien und Bargeld habe wählen können (Urk. 156 S. 14; Urk. 172 S. 9 f.). Die Gesuchsgegnerin durfte sich auch im Jahre 2014, wie bereits während des Zusammenlebens (vgl. für das Jahr 2012, Urk. 74/6/45), einen Anteil ihres Bonus- ses in Form von "gevesteten" Aktien auszahlen lassen. Damit sind die Beteili- gungsrechte 2014 erst im Jahre 2015 als Einkommen zu berücksichtigen. Ent- sprechend sind die Fr. 10'483.– vom anrechenbaren Nettoeinkommen von (abzü- glich der rückwirkend ausbezahlten Kinderzulagen für die Jahre 2013 und 2014) unbestrittenen Fr. 170'069.10 (vgl. Urk. 157 S. 25) in Abzug zu bringen. Es resul- tiert für das Jahr 2014 ein monatlicher Nettolohn von Fr. 13'298.85 (Fr. 170'069.10 – Fr. 10'483.– ./. 12). Mit dem Gesuchsteller ist jedoch davon auszugehen, dass diese Beteiligungsrechte zum Einkommen 2015 hinzuzuzählen sind. Sodann sind die 2012 erhaltenen Mitarbeiterbeteiligungen von (mindestens) Fr. 11'481.– beim Einkommen 2013 zu berücksichtigen (Urk. 74/6/45; Urk. 172 S. 10; Urk. 144 S. 7 f.). Im Jahre 2013 hat die Gesuchsgegnerin keine Mitarbei- terbeteiligungen erhalten (vgl. Urk. 88/152). 2.2.2. Weiter ist umstritten, zu welchem Wert die Beteiligungsrechte als Ein- kommen anzurechnen sind. Die Vorinstanz hat auf den Steuerwert abgestellt (vgl. Urk. 157 S. 26; Urk. 88/153 S. 1 und 3). Mit dem Gesuchsteller ist davon auszu- gehen (Urk. 156 S. 14), dass, anders als im Steuerrecht, im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens kein Diskont zu berücksichtigen ist (vgl. Six, a.a.O., N 2.130a). Mit den Ausführungen des Gesuchstellers in der Berufung ist damit "mindestens"
- 28 - auf den "Börsenwert", wobei sich der Gesuchsteller in der Berufung auf den Bör- senkurs per 21. Februar 2014 und damit Fr. 83.55 beruft (vgl. Urk. 156 S. 14; Urk. 172 S. 10), abzustellen. Der Kurs ist belegt (vgl. Urk. 88/153 S. 3). Es sind beim Einkommen der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2015 Fr. 11'112.15 (133 Aktien à Fr. 83.55) bzw. Fr. 926.– pro Monat zu berücksichtigen. Für die Be- teiligungsrechte des Jahres 2012 ist auf die in der Berufung geltend gemachten Fr. 11'481.– (Urk. 172 S. 10), welche durch den Lohnausweis 2012 belegt sind, abzustellen (Urk. 74/6/45). Entsprechend sind beim Einkommen 2013 zusätzliche Fr. 956.75 pro Monat (Fr. 11'481.– ./. 12) zu berücksichtigen. 2.3.1. Die Vorinstanz sah die Darstellung der Gesuchsgegnerin, wonach für gesperrte Mitarbeiteraktien keine Dividendenausschüttungen vorgenommen wür- den, sondern dass eine allfällige Dividende wiederum in Aktien investiert werde, als glaubhaft an. Entsprechend berücksichtigte sie beim Einkommen der Ge- suchsgegnerin im Jahre 2014 keine Dividendenerträge aus den gesperrten Mitar- beiteraktien (Urk. 157 S. 26). Der Gesuchsteller beantragt, wie bereits vor Vorin- stanz (vgl. Urk. 144 S. 8 Fn 11), die Anrechnung von Dividendenerträgen aus dem GSPP (Global Share Participation Plan) sowie aus dem ISP (Incentive Share Plan). Gemäss Gesuchsteller sind im Jahre 2014 Fr. 571.– aus dem GSPP und Fr. 1'064.– aus dem ISP und im Jahre 2015 Fr. 1'151.– aus dem GSPP und Fr. 964.25 aus dem ISP anzurechnen (Urk. 156 S. 14 ff.; Urk. 172 S. 10 f.). 2.3.2. Es erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegnerin im Jahre 2014 im GSPP 5.521 Aktien mit einem Wert von Fr. 513.45 als Dividende gutgeschrieben wurden (Urk. 128/9). Die Gesuchsgegnerin hat, soweit ersichtlich, das Geld nicht effektiv ausbezahlt erhalten, weil es direkt in Aktien reinvestiert wurde. Die Divi- dendenausschüttung erfolgte vereinbarungsgemäss in Form von Aktienzukäufen (vgl. Urk. 127 S. 21; Die Dividenden auf den Aktien im Depot bei der F._____/J._____ werden nicht ausbezahlt, sondern gehen zurück in den Plan um neue Aktien zu kaufen). Die Gesuchsgegnerin hat sich für eine Reinvestition der Dividendenausschüttungen entschieden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Dividendenausschüttung um einen der Gesuchsgegnerin zustehen- den geldwerten Vorteil handelt. Entsprechend sind ihr im Jahre 2014 zusätzliche
- 29 - Dividendenerträge von Fr. 513.45 und im Jahre 2015 von Fr. 947.53 (Urk. 170/5 S. 5 und 7) als Einkommen anzurechnen. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens erscheint es nicht angezeigt, bezüglich der Aktienerträge noch weitere Unterlagen zum Beweis einzufordern (vgl. prozessuale Editionsbegehren des Gesuchstellers Urk. 86 S. 18; ein materieller Editionsantrag im Sinne von Art. 170 ZGB wurde nicht gestellt). Damit ist auch die Rüge des Gesuchstellers, die Vorinstanz habe seine diesbezüglichen Editionsbegehren zu Unrecht abgewiesen, nicht zu hören (vgl. Urk. 156 S. 32). Die Gesuchsgegnerin hat nicht behauptet, sie erhalte für die Aktien des ISP, welche für ein Jahr gesperrt sind, keine Dividenden ausbezahlt. Sie machte nur geltend, die Dividenden der Aktien im Depot bei der F._____/J._____ würden nicht ausbezahlt, sondern gingen zurück in den Plan, um neue Aktien zu kaufen (vgl. Urk. 127 S. 20 f.). Wie dargelegt, sind auch diese Dividenden als Einkommen anzurechnen, womit für das Jahr 2014 zusätzlich Fr. 1'064.– (133 Aktien x Fr. 8.–) und für das Jahr 2015 Fr. 964.25 (133 Aktien x 7.25) als glaubhaft erscheinen (vgl. Urk. 128/7). Damit sind im Jahre 2014 zusätz- liche Dividendenerträge von monatlich Fr. 131.45 (Fr. 513.45 + Fr. 1'064.– ./. 12) und im Jahre 2015 von Fr. 159.30 (Fr. 947.53 + Fr. 964.25 ./. 12) zu berücksichti- gen. 2.4. Die Gesuchsgegnerin hat im Jahre 2014 unbestrittenermassen einen Vermögensertrag von Fr. 153.75 erzielt (Urk. 156 S. 15; Urk. 168 S. 14). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Betrag nicht als Einkommen anzurechnen wä- re. 2.5. Die ansonsten von der Vorinstanz errechneten Beträge blieben unbe- stritten, weshalb bei der Gesuchsgegnerin ein Einkommen (ohne Kinder- bzw. Familienzulagen) von Fr. 17'175.75 (Fr. 14'514.– + Fr. 1'705.– + Fr. 956.75) vom
13. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013, Fr. 15'402.70 (Fr. 13'298.85 + Fr. 1'818.65 + Fr. 131.45 + Fr. 153.75) für das Jahr 2014 und von Fr. 15'720.20 (Fr. 12'986.75 + Fr. 926.– + Fr. 1'648.15 + Fr. 159.30) ab dem 1. Januar 2015 als glaubhaft erscheint.
- 30 -
3. Bedarfe der Parteien (inkl. Kinder) 3.1. Die Vorinstanz ging beim Gesuchsteller für die Phase I von einem er- weiterten Bedarf von Fr. 9'248.–, für die Phase II von Fr. 9'774.– sowie für die Phase III von Fr. 9'915.– aus. Den Bedarf der Gesuchsgegnerin (inkl. der drei Kinder) setzte sie in der Phase I auf Fr. 14'887.– fest, wobei bei diesem Betrag die Kinderzulagen von Fr. 600.– bereits abgezogen wurden. Für die Phase II ging sie von Fr. 14'271.– (Abzug Kinderzulagen Fr. 617.–) und in der Phase III von Fr. 12'341.– (Abzug Kinderzulagen Fr. 650.–) aus (Urk. 157 S. 30 ff.). 3.2.1. Die Grundbeträge für D._____ und E._____ wurden auch in der Pha- se II und III vollumfänglich der Gesuchsgegnerin angerechnet (Urk. 157 S. 33). Der Gesuchsteller macht geltend, er habe D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und D._____ ab 2015 zusätzlich jeweils am Dienstag (mit Übernachtung) betreut. Ein Tag pro Woche entspreche einem zu- sätzlichen Betreuungsanteil von 14 %. Ins Gewicht falle sodann, dass die Buben während der Woche weitgehend drittbetreut worden seien. In der zweiten Phase hätten daher bei ihm für D._____ mind. Fr. 150.– und für E._____ mind. Fr. 100.– angerechnet werden müssen (Urk. 156 S. 17). 3.2.2. Die Grundbeträge für die unmündigen Kinder sind grundsätzlich nur bei demjenigen Ehegatten einzurechnen, dem sie zugeteilt sind. Dies auch dann, wenn dem anderen Ehegatten ein den normalen Rahmen übersteigendes Be- suchsrecht eingeräumt wird, da die Hauptunterhaltslast beim obhutsberechtigten Ehegatten verbleibt. Eine anteilsmässige Aufteilung des Grundbetrages für das Kind auf beide Ehegatten rechtfertigt sich nur, wenn ein Kind mindestens einen Drittel der Zeit beim nicht obhutsberechtigten Ehegatten verbringt, da rund die Hälfte des Grundbetrags zur Deckung der Nahrungskosten vorgesehen ist und diese Kosten jeweils anfallen, wo sich das Kind effektiv aufhält (vgl. Six, a.a.O., N 2.84). Das gerichtsübliche Besuchsrecht von D._____ und E._____ alle zwei Wochenenden rechtfertigt somit keine Aufteilung des Grundbetrages. Sodann ist mit Bezug auf D._____ zu beachten, dass der Gesuchsteller nicht geltend macht, dass D._____ am Dienstag auch das Mittagessen bei ihm einnimmt, weshalb auch bei D._____ nicht davon auszugehen ist, dass er zu einem Drittel durch den
- 31 - Gesuchsteller betreut wird. Eine Anrechnung eines Teils der Grundbeträge von D._____ und E._____ in der Phase II und III beim Gesuchsteller erscheint nicht angezeigt. 3.3.1. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe in allen drei Phasen bei der Festsetzung seiner Wohnkosten die von ihm behaupteten und belegten Stromkosten von Fr. 35.– pro Monat übergangen. Da der Gesuchsgegnerin Fr. 31.– für Strom angerechnet worden seien, müsse der Betrag im Sinne des Gleichbehandlungsgebots auch bei ihm berücksichtigt werden. Er beantragt für al- le drei Phasen die Berücksichtigung von total Fr. 3'327.– Wohnkosten (Fr. 3'296.– Mietzins plus Fr. 31.– Stromkosten; Urk. 156 S. 18). 3.3.2. Die Kosten für den Strom sind gemäss den Richtlinien des Oberge- richts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 im Grundbetrag inbegriffen (vgl. II.). Sie wurden somit von der Vorinstanz beim Gesuchsteller zu Recht nicht berücksich- tigt. Zu beachten ist hingegen, dass die Vorinstanz bei der Gesuchsgegnerin Stromkosten von Fr. 31.– berücksichtigt hat (vgl. Urk. 157 S. 34 ff., Nebenkosten). Die Gesuchsgegnerin hat vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, die Stromkosten würden für den Betrieb der Heizung in der ehelichen Liegenschaft anfallen (vgl. Urk. 74/4 S. 11; Urk. 168 S. 16). Im Sinne des Gleichbehandlungsgebots ist auch beim Gesuchsteller ein Betrag für Strom einzusetzen. Da die Fr. 31.– nicht bestrit- ten wurden, ist hiervon auszugehen. 3.4.1. Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin in der Phase III "Krankheits- kosten inkl. Franchise" von Fr. 2'500.– bzw. Fr. 208.– pro Monat angerechnet (Urk. 157 S. 37 f.). Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe weder behauptet noch belegt, dass ihr regelmässig Krankheitskosten und im Jah- re 2015 eine Franchise von Fr. 2'500.– angefallen seien. Die im Jahre 2013 und 2014 angefallenen Kosten stünden zur Hauptsache im Zusammenhang mit Dr. med. M._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Es könne angenommen werden, dass sich der Zustand der Gesuchsgegnerin im Jahre 2015 stabilisiert habe und sie nicht weiterhin in einem derart hohen Masse auf psychiatrische Unterstützung angewiesen sei, zumal sie solches nie geltend ge-
- 32 - macht habe. Da es sich bei den Kosten für 2013 und 2014 offensichtlich um aus- serordentliche Kosten gehandelt habe, seien laufende Krankheitskosten nicht glaubhaft gemacht und es hätten der Gesuchsgegnerin 2015 maximal Fr. 35.– pro Monat - wie beim Gesuchsteller - angerechnet werden dürfen (Urk. 156 S. 18 f.). 3.4.2. Die Gesuchsgegnerin hat vor Vorinstanz "Franchise/ungedeckte Ge- sundheitskosten" von Fr. 250.– pro Monat behauptet (Urk. 74/4 S. 9). Sie machte die Kosten insbesondere für die wöchentlich anfallenden Therapiestunden geltend (Urk. 74/4 S. 12). Betreffend der Belege verlangte sie die Edition durch den Ge- suchsteller (Urk. 74/4 S. 13). Der Gesuchsteller reichte am 20. August 2014 Bele- ge ein, welche die Behauptungen der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2013 und 2014 als glaubhaft erscheinen liessen (vgl. Urk. 157 S. 37 f.). Damit ist glaubhaft belegt, dass der Gesuchsgegnerin zumindest noch im Jahre 2014 regelmässig Auslagen für eine psychiatrische Unterstützung anfielen. Hingegen bezahlt die Gesuchsgegnerin ihre Krankenkasse seit Mitte 2014 selbst. Sie erhält die Ab- rechnungsbelege der Kasse. Für das Jahr 2015 hat die Gesuchsgegnerin keine Belege beigebracht, welche anhaltende Kosten für einen Psychiater ausweisen würden. Einzig belegt für das Jahr 2015 wurden Zahnarztkosten von Fr. 786.65 (Urk. 128/21), wobei unklar bleibt, wofür die Auslagen anfielen. Da der Gesuch- steller die Dentalhygiene aus dem Überschuss zu begleichen hat (Urk. 157 S. 37), ist bei der Gesuchsgegnerin gleich zu verfahren. Es erscheint daher nicht glaub- haft, dass der Gesuchsgegnerin im Jahre 2015 Gesundheitskosten von Fr. 2'500.– angefallen sind. Es sind in ihrem Bedarf, wie beim Gesuchsgegner, lediglich Fr. 35.– pro Monat einzusetzen. 3.5.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchsgegnerin - in allen Phasen - Fr. 176.– für auswärtige Verpflegung an. Sie sah es als glaubhaft an, dass die Gesuchsgegnerin an ihren Arbeitstagen auswärts esse und erachtete einen ge- richtsüblichen Betrag von Fr. 176.– bei einem 80% Pensum als angemessen (Urk. 157 S. 42). Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegnerin würden gemäss Lohnabrechnung nur Fr. 136.– für Essen abgezogen. Für diesen Betrag stehe der Gesuchsgegnerin eine luxuriöse 5-Sterne Kantine mit einem grosszügi-
- 33 - gen Mittagessen (inkl. Vorspeise, Hauptgang, Getränke, Kaffee und Dessert etc.) zur Verfügung. Es seien daher nur Fr. 136.– zu berücksichtigen (Urk. 156 S. 19). 3.5.2. Die Gesuchsgegnerin hat mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 erst- mals Ausführungen zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Berechnung gemacht und in ihrem Bedarf die gerichtsüblichen Fr. 176.– einge- setzt (Urk. 127 S. 56). Fehl geht daher ihr Einwand, die Ausführungen des Ge- suchstellers zur angeblich ihr zur Verfügung stehenden Fünfsternekantine anläss- lich der Verhandlung vom 3. März 2017 seien verspätet (Urk. 144 S. 12; Urk. 168 S. 16 f.). Hingegen wird auch dem Gesuchsteller das Recht zuerkannt, sich aus- serhalb einer Kantine zu verpflegen. Es sind in seinem Bedarf, wie vorangehend dargelegt (vgl. II./C.1.2.4.), Fr. 563.– für auswärtige Verpflegung zu berücksichti- gen, weshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz die Einsetzung von Fr. 176.– pro Monat rechtfertigt (vgl. Urk. 168 S. 16 f.). 3.6. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei den Kinderbetreu- ungskosten im Jahre 2015 auf die durchschnittlichen Auslagen von Januar bis Oktober 2015 abgestellt hat (Urk. 156 S. 20; Urk. 157 S. 43 ff.). 3.7.1. Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchsgegnerin in der Phase I Fr. 5'300.–, in der Phase II Fr. 5'200.– und in der Phase III Fr. 4'600.– für die Steuern eingesetzt. Beim Gesuchsteller berücksichtigte sie in der Phase I Fr. 2'300.–, in der Phase II Fr. 2'400.– und in der Phase III Fr. 2'400.– (Urk. 157 S. 30 ff. und S. 44 f.). Der Gesuchsteller macht Steuern für sich selbst von mind. Fr. 3'150.– für die Phase I, Fr. 3'500.– für die Phase II und Fr. 3'250.– für die Pha- se III geltend. Bei der Gesuchsgegnerin seien in der Phase I max. Fr. 3'500.–, in der Phase II und III max. Fr. 2'900.– einzusetzen (Urk. 156 S. 23). Die Gesuchs- gegnerin hält an den Zahlen gemäss Vorinstanz fest und beantragt weiter, es sei- en in ihrem Bedarf Fr. 1'500.– pro Monat für die Erfüllung ihrer Steuerpflicht in Amerika zu berücksichtigen (Urk. 168 S. 17 f.). 3.7.2. Die Steuerlast ist im Eheschutzverfahren vom Richter nach pflichtge- mässem Ermessen zu schätzen. Dabei kann, wie dies die Vorinstanz getan hat, auf den Steuerrechner für den Kanton Zürich abgestellt werden (Urk. 157 S. 44).
- 34 - Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist es im Eheschutzverfahren als sum- marischem Verfahren nicht erforderlich, dass in einem ersten Schritt die proviso- risch ohne Steuern ermittelten Unterhaltsbeiträge einzusetzen sind, und an- schliessend ein zwei- bis dreimaliger Abgleich mit den jeweils berechneten Steu- ern vorzunehmen ist (Urk. 156 S. 23 m.Hinw. auf Daniel Bähler, Familienunterhalt und Steuern, in: Alexandra Jungo/Christina Fountoulakis, Familienvermögens- recht: berufliche Vorsorge - Güterrecht - Unterhalt, Zürich/Basel/Genf 2016 S. 141 f.). Hingegen ist dem Gesuchsteller darin zuzustimmen, dass, wenn die Steuern mit dem Steuerrechner berechnet werden, nicht nur das "geschätzte[..] steuerbare[..]" Monatseinkommen angegeben werden kann. Vielmehr hätte es an der Vorinstanz gelegen, die weiteren Parameter, nach welcher sie die Berech- nung vornahm (getätigte Abzüge, angewendeter Tarif), anzugeben, damit die Schätzung nachvollziehbar wird. Insoweit ist sie ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen (Urk. 156 S. 20 f.; Urk. 157 S. 44). 3.7.3. Auf den Einbezug der Versteuerung des Vermögens kann vorliegend verzichtet werden (vgl. Urk. 168 S. 18). Die Parteien haben keine Behauptungen dazu aufgestellt, wie hoch ihr Vermögen in den zu berechnenden Phasen jeweils war. 3.7.4.1. Beim Gesuchsteller ist im Jahre 2013 von einem Nettojahresein- kommen von Fr. 261'936.– (12 x Fr. 21'828.– [Fr. 23'028.– – Fr. 1'200.– Pau- schalspesen]) auszugehen. Hiervon sind die geschätzten Unterhaltsbeiträge von total Fr. 6'000.– pro Monat bzw. Fr. 72'000.– pro Jahr in Abzug zu bringen. Weiter erscheint es angemessen, Fr. 6'684.– für die Säule 3A sowie Fr. 8'116.– Berufs- auslagen (Urk. 74/13/50), damit total Fr. 14'800.–, in Abzug zu bringen. Es resul- tiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 175'136.–. Es ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern (Grundtarif, evangelisch, Steuerjahr 2013) von Fr. 26'151.55 bzw. Fr. 2'179.30 pro Monat. Die direkte Bundessteuer (Alleinstehende, Steuer- jahr 2013) beträgt Fr. 10'294.60 bzw. Fr. 857.90 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'050.– pro Monat. 3.7.4.2. Im Jahre 2014 ist von einem Nettojahreseinkommen von Fr. 259'464.– (12 x 21'622.– [Fr. 22'822.– – Fr. 1'200.–]) auszugehen. Hiervon
- 35 - sind die geschätzten Unterhaltsbeiträge von total Fr. 5'000.– pro Monat bzw. Fr. 60'000.– sowie Fr. 14'800.– für die Säule 3A und die Berufsauslagen in Abzug zu bringen. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 184'664.–. Es ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern (Grundtarif, evangelisch, Steuerjahr
2014) von Fr. 28'084.80 bzw. Fr. 2'340.40 pro Monat. Die direkte Bundessteuer (Alleinstehende, Steuerjahr 2014) beträgt Fr. 11'528.80 bzw. Fr. 960.70 pro Mo- nat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'300.– pro Monat. 3.7.4.3. Im Jahre 2015 ist von einem Nettojahreseinkommen von Fr. 256'044.– (12 x 21'337.– [Fr. 22'537.– – Fr. 1'200.–]) auszugehen. Hiervon sind die geschätzten Unterhaltsbeiträge von total Fr. 5'000.– pro Monat bzw. Fr. 60'000.– sowie Fr. 14'800.– für die Säule 3A sowie die Berufsauslagen in Ab- zug zu bringen. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 181'244.–. Es ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern (Grundtarif, evangelisch, Steuer- jahr 2015) von Fr. 27'392.90 bzw. Fr. 2'282.75 pro Monat. Die direkte Bundes- steuer (Alleinstehende, Steuerjahr 2015) beträgt Fr. 11'080.– bzw. Fr. 923.35 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'200.– pro Monat. 3.7.5.1. Bei der Gesuchsgegnerin ist im Jahre 2013 von einem Nettoein- kommen von Fr. 181'368.– (12 x Fr. 14'514.– plus Kinderzulage Fr. 7'200.–) aus- zugehen. Die Dividendenerträge der H._____ Aktien sind nicht zu versteuern (vgl. Urk. 74/13/27). Die Beteiligungen sind im Jahr des Bezugs zu versteuern (vgl. Urk. 74/13/55). Hinzu kommen Unterhaltsbeiträge von geschätzten Fr. 72'000.–, womit Einkünfte von Fr. 253'368.– vorliegen. Weiter ist der Eigenmietwert der Lie- genschaft in G._____ mit Fr. 38'000.– zu versteuern, wobei bei diesem Betrag be- reits "pauschal" Fr. 9'500.– für Unterhalt und Abgaben abgezogen wurden (Urk. 74/13/49+55). Höhere Auslagen wurden nicht behauptet. Es ergeben sich steuerrelevante Einkünfte von Fr. 291'368.–. In Abzug zu bringen sind die Schuldzinsen von Fr. 18'744.– (12 x Fr. 1'562.–). Sodann erscheint es auch bei der Gesuchsgegnerin als angemessen, Fr. 6'684.– für die Säule 3A sowie Fr. 8'116.– Berufsauslagen (Urk. 74/13/49+55), damit total Fr. 14'800.– in Abzug zu bringen. Weiter sind bei den Staats- und Gemeindesteuern Fr. 27'000.– und bei den direkten Bundessteuern Fr. 19'500.– für die Kinderabzüge sowie ein Kin-
- 36 - derdrittbetreuungsabzug von Fr. 21'516.– (12 x Fr. 1'793.–) zu berücksichtigen. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuern ein glaubhaftes steuerbares Einkommen von Fr. 209'308.– und für die direkten Bundessteuern von rund Fr. 216'808.–. Es ergeben sich Staats- und Gemeindessteuern (Verheirateten- und Einelterntarif, Konfession andere, Steuerjahr 2013) von Fr. 26'235.70 bzw. Fr. 2'186.30 pro Monat. Die direkte Bundessteuer (Verheirateten- und Einelternta- rif, Steuerjahr 2013) beträgt Fr. 14'746.– bzw. Fr. 1'228.85 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'450.– pro Monat. 3.7.5.2. Im Jahre 2014 ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 178'102.20 (12 x [Fr. 13'298.85 + Fr. 926.–] + Fr. 7'404.–) auszugehen. Hinzu kommen Un- terhaltsbeiträge von Fr. 60'000.– sowie der Eigenmietwert von Fr. 38'000.–. Es ergeben sich steuerrelevante Einkünfte von Fr. 276'102.20. In Abzug zu bringen sind Fr. 18'444.– (12 x Fr. 1'537.–) für die Schuldzinsen sowie Fr. 14'800.– für die Säule 3A und die Berufsauslagen. Weiter sind bei den Staats- und Gemeinde- steuern Fr. 27'000.– und bei den direkten Bundessteuern Fr. 19'500.– für die Kin- derabzüge sowie ein Kinderdrittbetreuungsabzug von Fr. 18'408.– (12 x Fr. 1'534.–) zu berücksichtigen. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 197'450.20 und für die direkten Bundes- steuern von Fr. 204'950.20. Es ergeben sich Staats- und Gemeindessteuern (Verheirateten- und Einelterntarif, Konfession andere, Steuerjahr 2014) von Fr. 24'141.30 bzw. Fr. 2'011.75 pro Monat. Die direkte Bundessteuer (Verheirate- ten- und Einelterntarif, Steuerjahr 2014) beträgt Fr. 13'199.– bzw. Fr. 1'099.90 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'150.– pro Monat. 3.7.5.3. Im Jahre 2015 ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 163'641.– (12 x Fr. 12'986.75 + Fr. 7'800.–) auszugehen. Hinzu kommen Unterhaltsbeiträge von Fr. 60'000.– sowie der Eigenmietwert von Fr. 38'000.–. Es ergeben sich steuerrelevante Einkünfte von Fr. 261'641.–. In Abzug zu bringen sind Fr. 6'672.– (12 x Fr. 556.–) für die Schuldzinsen sowie Fr. 14'800.– für die Säu- le 3A und die Berufsauslagen. Weiter sind bei den Staats- und Gemeindesteuern Fr. 27'000.– und bei den direkten Bundessteuern Fr. 19'500.– für die Kinderabzü- ge sowie ein Kinderdrittbetreuungsabzug von Fr. 14'088.– (12 x Fr. 1'174.–) zu
- 37 - berücksichtigen. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerba- res Einkommen von Fr. 199'081.– und für die direkten Bundessteuern von rund Fr. 206'581.–. Es ergeben sich Staats- und Gemeindessteuern (Verheirateten- und Einelterntarif, Konfession andere, Steuerjahr 2015) von Fr. 24'421.10 bzw. Fr. 2'035.10 pro Monat. Die direkte Bundessteuer (Verheirateten- und Einelternta- rif, Steuerjahr 2015) beträgt Fr. 13'407.– bzw. Fr. 1'117.25 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'150.– pro Monat. 3.7.5.4. Die Gesuchsgegnerin macht sodann einen Betrag von monatlich Fr. 1'500.– für Steuerzahlungen in den USA geltend (Urk. 127 S. 44; Urk. 168 S. 18). Die Vorinstanz berücksichtigte den Betrag nicht. Sie hielt im Wesentlichen dafür, aufgrund der Ausführungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Befragung am 3. März 2017 und des eingereichten Schreibens der US Tax & Financial Ser- vices (vgl. Urk. 128/3) bleibe unklar, ob die Gesuchsgegnerin je in den USA eine Steuererklärung für die Jahre 2013 bis 2015 einreichen bzw. für diese Jahre je Steuern zu bezahlen haben werde (Urk. 157 S. 45 f.). Das Schreiben vom
12. Januar 2016 stammt vom Steuerberater der Gesuchsgegnerin (vgl. LE160046 Prot. Vi S. 29 und Urk. 128/3). Darin wird für die Jahre 2011 bis 2013 eine Be- rechnung der geschätzten Steuerverbindlichkeiten ("estimated US tax liabilities") vorgenommen. Die Gesuchsgegnerin verneinte anlässlich ihrer Befragung vom
3. März 2017, bis anhin in den USA Steuern für die Jahre 2013 bis 2015 bezahlt oder eine entsprechende Steuererklärung eingereicht zu haben (LE160046 Prot. Vi S. 29). Da die Gesuchsgegnerin im Weiteren verneinte, seit dem Jahre 2000 je eine Steuererklärung in den USA eingereicht zu haben, bleibt allein aufgrund ihrer Aussage und des Schreibens vom 12. Januar 2016 - wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt - unklar, ob sie für die Jahre 2013 bis 2015 je eine Steuererklä- rung einreichen wird und wie hoch sich daraus ergebende Steuern allenfalls sein werden. Die Fr. 1'500.– sind nicht zu berücksichtigen. 3.8.1. Damit ist beim Gesuchsteller in der Phase I von einem Bedarf von Fr. 10'592.– auszugehen (Fr. 9'248.– + Fr. 31.– Strom + Fr. 563.– auswärtige Verpflegung + Fr. 750.– zusätzliche Steuerbelastung). Für die Phase II ergibt sich ein Betrag von Fr. 11'268.– (Fr. 9'774.– + Fr. 31.– Strom + Fr. 563.– auswärtige
- 38 - Verpflegung + Fr. 900.– zusätzliche Steuerbelastung) und für die Phase III von Fr. 11'309.– (Fr. 9'915.– + Fr. 31.– Strom + Fr. 563.– auswärtige Verpflegung + Fr. 800.– zusätzliche Steuerbelastung). 3.8.2. Bei der Gesuchsgegnerin (inkl. der Kinder) ist in der Phase I von ei- nem Bedarf von Fr. 13'037.– auszugehen (Fr. 14'887.– – Fr. 1'850.– reduzierte Steuerbelastung). Für die Phase II ergibt sich ein Betrag von Fr. 12'221.– (Fr. 14'271.– – Fr. 2'050.– reduzierte Steuerbelastung) und für die Phase III von Fr. 10'718.– (Fr. 12'341.– – Fr. 173.– reduzierte Position "Krankheitskosten inkl. Franchise" – Fr. 1'450.– reduzierte Steuerbelastung).
4. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 4.1. Es sind die Gesamteinkommen der Parteien den Gesamtbedarfen ge- genüberzustellen und die Überschüsse für die drei Phasen zu ermitteln. Phase I Phase II Phase III
13. Juni 2013 bis 1. Januar 2014 bis 1. Januar 2015 bis
31. Dezember 2013 31. Dezember 2014 29. Februar 2016 Einkommen Gesuch- Fr. 23'028.– Fr. 22'822.– Fr. 22'537.– steller Einkommen Gesuchs- Fr. 17'175.75 Fr. 15'402.70 Fr. 15'720.20 gegnerin Einkommen Total Fr. 40'203.75 Fr. 38'224.70 Fr. 38'257.20 Bedarf Gesuchsteller Fr. 10'592.– Fr. 11'268.– Fr. 11'309.– Bedarf Gesuchsgeg- Fr. 13'037.– Fr. 12'221.– Fr. 10'718.– nerin & Kinder Bedarf Total Fr. 23'629.– Fr. 23'489.– Fr. 22'027.– Überschuss Fr. 16'574.75 Fr. 14'735.70 Fr. 16'230.20
- 39 - Bei den errechneten Überschüssen kann die minimale Sparquote von Fr. 70.– im Jahre 2013 unberücksichtigt bleiben. Sie ist nicht vom Überschuss in Abzug zu bringen. Sie würde denn den Parteien auch entsprechend ihrer bisherigen Spartä- tigkeit zustehen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 02.66) und wäre nicht einfach abzuziehen und vollumfänglich beim un- terhaltspflichtigen Gesuchsteller zu belassen (vgl. Urk. 156 S. 24). 4.2.1. Umstritten ist die Aufteilung der Überschüsse. Die Vorinstanz hat in der Phase I, als alle drei Kinder mit der Gesuchsgegnerin zusammen wohnten, den Überschuss praxisgemäss dem Gesuchsteller zu einem Drittel und der Ge- suchsgegnerin und den Kindern zu zwei Dritteln zugeteilt. Während der Phasen II und III betreuten der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin C._____ zu je 50 %. Die Vorinstanz sah es deshalb als gerechtfertigt an, den Überschussanteil von C._____ je zur Hälfte dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin zuzuweisen (1/3 für den Gesuchsteller plus 1/18 Anteil C._____, 1/3 für die Gesuchsgegnerin plus 5/18 Anteil C._____, D._____ und E._____; Urk. 157 S. 49 f.). Der Gesuch- steller macht geltend, basierend auf der detaillierten Analyse der Ausgaben der letzten 12 Monate vor der Trennung müsse, um dem Anspruch auf gleiche Le- benshaltung zu genügen, der Überschuss (nach Abzug der Sparquote) mindes- tens zur Hälfte ihm zugeteilt werden (Urk. 156 S. 24 f.). Bei einem Überschuss von über Fr. 13'000.– habe eine 1/3 zu 2/3 resp. 7/18 zu 11/18 Zuteilung eine übermässige Bevorzugung des angeblich überwiegenden Kinderhaushalts zur Folge, zumal die festen Kosten (inklusive Ferien) pro Haushalt anfielen und nicht von den Kindern, sondern den Eltern zu tragen seien. Insbesondere führe dies auch zu einem viel grösseren finanziellen Freiraum des angeblichen Kinderhaus- haltes. Dies obwohl er, der Gesuchsteller, weit höhere Wohn- und Ferienkosten habe, da die Gesuchsgegnerin 2013 und 2014 in K._____ gewesen sei und nur die Flüge habe bezahlen müssen. Dies sei umso stossender, da die Mietzinsein- nahmen der Gesuchsgegnerin nicht als Einkommen angerechnet worden seien, obwohl er für die Kosten des Ferienhauses aufgekommen sei. Zudem betreue er D._____ bereits seit 2015 zusätzlich an einem Tag in der Woche (Urk. 156 S. 24 f.).
- 40 - 4.2.2. Mit der Verteilung des Überschusses soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Der nach Abzug von Steuern und Schuldzahlungen für den gemeinsamen Unterhalt verbleibende Überschuss ist deshalb hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn sie keine un- mündigen Kinder haben. Eine Abweichung von der hälftigen Verteilung kann ge- rechtfertigt sein, wenn feststeht, dass ein Ehegatte vor Aufhebung des gemein- samen Haushaltes einen erheblich höheren Freibetrag für seine persönlichen Be- dürfnisse (z.B. kostspieliges Hobby) zur Verfügung hatte. Bei gemeinsamen ehe- lichen Kindern, die bei einem Ehegatten wohnen, ist die Zuweisung des verblei- benden Überschusses in der Regel im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten des ob- hutsberechtigten Ehegatten vorzunehmen (Six, a.a.O., N 2.171 f. m.Hinw. auf die Rechtsprechung). 4.2.3. Die Parteien gaben vor der Trennung hohe Beträge für Ferien aus. Dieser finanzielle Aufwand kann nicht mit den in den Bedarfen berücksichtigten Grundbeträgen gedeckt werden. Nach der Trennung haben an sich beide Eltern- teile ein Recht darauf, mit den Kindern Ferien im selben Umfang und Rahmen wie vor der Trennung zu verbringen. Die Kosten für die Ferien fallen demjenigen Elternteil an, mit dem die Kinder verreisen. Wird nun der Drittel des Überschus- ses, welcher auf die Kinder entfällt, unbesehen demjenigen Elternteil zugewiesen, welcher die Obhut inne hat bzw. die Kinder mehrheitlich betreut, kann dieser die Ferienkosten der Kinder aus deren Überschussanteil decken, während der andere Elternteil die Reisekosten der Kinder aus seinem Überschuss bezahlen muss. Ei- ne separate Behandlung der Reisekosten erscheint daher als angemessen. Der Gesuchsteller macht für die gesamte Familie Kosten (inkl. Mietkosten Ferienhaus und Ausflüge) von Fr. 91'403.60 geltend (Fr. 33'299.– + Fr. 13'441.60 + Fr. 8'663.– + Fr. 36'000.–; Urk. 86 S. 31 ff., 38 ff. und 45). Nicht zu berücksichti- gen sind die Kosten von Fr. 10'890.– für die vom Gesuchsteller alleine unter- nommene Reise nach Australien. Dabei handelte es sich um ein einmaliges Er- eignis, welches zufolge des Stellenwechsels des Gesuchstellers möglich war. Die Gesuchsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsteller gar nicht ge- nügend Ferien hätte, um nebst den Ferien mit den Kindern noch jedes Jahr allei- ne drei Wochen zu verreisen (Urk. 127 S. 33). Damit verbleiben Fr. 80'513.60
- 41 - bzw. rund Fr. 6'700.– pro Monat. Diese Summe erscheint gestützt auf die einge- reichten Belege (vgl. Urk. 88/139; Urk. 88/140; Urk. 88/141; Urk. 88/143; Urk. 88/144 und Urk. 88/145) sowie die von der Gesuchsgegnerin aufgestellten Behauptungen (vgl. Urk. 74/4 S. 10 und 19) als plausibel. Dieser Anteil des Über- schusses ist zwischen den Parteien grundsätzlich je hälftig aufzuteilen, damit bei- de mit den Kindern im gleichen Rahmen Ferien machen können, wie vor der Trennung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass glaubhaft erscheint, dass der Ge- suchsteller bereits vor der Trennung jährlich alleine Ferien mit N._____ in den USA verbracht (Urk. 144 S. 13) und hierfür rund Fr. 3'000.– ausgegeben hat (Urk. 86 S. 31). Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm von den Fr. 6'700.– vorab Fr. 250.– zugewiesen werden. Damit gehen Fr. 3'225.– an die Gesuchsgegnerin und Fr. 3'475.– an den Gesuchsteller. Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsteller im Jahre 2009 in den USA und im Jahre 2012 in der Schweiz den Flugschein erworben hat (Urk. 86 S. 29; Urk. 127 S. 31; Urk. 144 S. 13). Dieses - kostspielige - Hobby gehörte zum vom Gesuchsteller vor der Trennung gelebten Lebensstandard. Doch ist bei den für das Jahr vor der Tren- nung geltend gemachten Kosten von total Fr. 3'735.66, welche glaubhaft erschei- nen (vgl. Urk. 74/39/131; Urk. 88/140-142; Urk. 88/175), zu beachten, dass der Gesuchsteller den Flugschein in der Schweiz erst im Jahre 2012 erlangt hat und daher in diesem Jahr hohe Ausgaben für Flugstunden (Fr. 2'555.41) anfielen (Urk. 86 S. 29). Es erscheint angemessen, dem Gesuchsteller unter diesem Titel weitere Fr. 200.– des Überschusses vorab zuzuweisen. Ferner ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller Handball spielt. Die damit verbundenen Kosten von Fr. 855.– pro Jahr können jedoch, ebenso wie die geltend gemachten Fr. 228.– für das Tauchen (Urk. 86 S. 29), ausser Acht gelassen werden. Es ist davon auszugehen, dass auch die Gesuchsgegnerin während der Ehe Hobbies nachging, welche in etwa gleich viel kosteten. Damit sind vom Überschuss Fr. 3'225.– der Gesuchs- gegnerin und Fr. 3'675.– dem Gesuchsteller (vorab) zuzuweisen. Der Rest des Überschusses ist, in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, in der Phase I zu zwei Dritteln der Gesuchsgegnerin und den Kindern und zu einem Drittel dem Gesuchsteller zuzuweisen. In den Phasen II und III ist der Über- schussanteil von C._____ je zur Hälfte dem Gesuchsteller und der Gesuchsgeg-
- 42 - nerin zuzuweisen (6/18 für den Gesuchsteller plus 1/18 Anteil C._____, 6/18 für die Gesuchsgegnerin plus 5/18 Anteil C._____, D._____ und E._____). 4.3. Es ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: Jahr 2013 (Phase I): Überschuss: Fr. 16'574.75 Anteil Gesuchsteller vorab: Fr. 3'675.– Anteil Gesuchsgegnerin vorab: Fr. 3'225.– zu teilender Überschuss: Fr. 9'674.75 1/3 Gesuchsteller: Fr. 3'224.90 2/3 Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 6'449.85 Unterhaltsanspruch Gesuchsgegnerin und Kinder: Bedarf Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 13'037.– Anteil Gesuchsgegnerin vorab: Fr. 3'225.– Anteil Überschuss: Fr. 6'449.85 Total: Fr. 22'711.85 abzüglich Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 17'175.75 Anspruch Unterhalt: Fr. 5'536.10 Die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____, D._____ und E._____ sind in Überein- stimmung mit der Vorinstanz auf je Fr. 1'546.– zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen festzusetzen. Entsprechend verbleibt für die Gesuchsgegnerin ein Unterhaltsanspruch von (gerundet) Fr. 900.–. Da die Kinderunterhaltsbeiträge nicht angehoben werden, kann offen bleiben, ob die entsprechenden Anträge der Gesuchsgegnerin in der Berufungs- antwort auf Erhöhung der Beiträge zulässig sind (Urk. 168 S. 3; Urk. 172 S. 3). Jahr 2014 (Phase II): Überschuss: Fr. 14'735.70 Anteil Gesuchsteller vorab: Fr. 3'675.– Anteil Gesuchsgegnerin vorab: Fr. 3'225.– zu teilender Überschuss: Fr. 7'835.70 7/18 Gesuchsteller: Fr. 3'047.20 11/18 Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 4'788.50 Unterhaltsanspruch Gesuchsgegnerin und Kinder: Bedarf Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 12'221.– Anteil vorab: Fr. 3'225.– Anteil Überschuss: Fr. 4'788.50
- 43 - Total: Fr. 20'234.50 abzüglich Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 15'402.70 Anspruch Unterhalt: Fr. 4'831.80 Die Kinderunterhaltsbeiträge sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für D._____ und E._____ auf je Fr. 1'508.– und für C._____ auf Fr. 754.– festzuset- zen, jeweils zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Fa- milienzulagen. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin beträgt (gerundet) Fr. 1'062.–. Jahr 2015 (Phase III): Überschuss: Fr. 16'230.20 Anteil Gesuchsteller vorab: Fr. 3'675.– Anteil Gesuchsgegnerin vorab: Fr. 3'225.– zu teilender Überschuss: Fr. 9'330.20 7/18 Gesuchsteller: Fr. 3'628.40 11/18 Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 5'701.80 Unterhaltsanspruch Gesuchsgegnerin und Kinder: Bedarf Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 10'718.– Anteil vorab: Fr. 3'225.– Anteil Überschuss: Fr. 5'701.80 Total: Fr. 19'644.80 abzüglich Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 15'720.20 Anspruch Unterhalt: Fr. 3'924.60 Die Kinderunterhaltsbeiträge sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für D._____ und E._____ auf je Fr. 1'524.– und für C._____ auf Fr. 762.– festzuset- zen, jeweils zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Fa- milienzulagen. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin beträgt (gerundet) Fr. 115.–. 4.4. Die ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen u.ä.) haben die Parteien antragsgemäss in allen drei Phasen je zur Hälfte zu tragen (vgl. Urk. 156 S. 3, Antrag 3).
- 44 - III. 1.1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 6'500.– zuzüglich Fr. 1'575.– Dolmetscherkosten, mithin total Fr. 8'075.– festgesetzt (Urk. 157 S. 63, Dispositivziffer 5). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. 1.2.1. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Partei- entschädigungen wettgeschlagen (Urk. 157 S. 63 f., Dispositivziffer 6 und 8). Der Gesuchsteller beantragt die Auferlegung der Kosten zu mind. 80 % an die Ge- suchsgegnerin und die Zusprechung einer Parteientschädigung von mind. Fr. 2'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Urk. 156 S. 3 f., Antrag 5, und S. 32). 1.2.2. Die Gerichtskosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Liegen im Wesentlichen Kinderbelange im Streit, werden die Kosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist zu beachten, dass zwar im angefochtenen Urteil nur noch die Unterhaltsbeiträge zu regeln waren, hingegen ursprünglich auch die Obhutszuteilung und die Regelung der Besuchs- bzw. Betreuungszeiten umstritten waren (vgl. Urk. 74/66). Da auch mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge nicht von einem überwiegenden Obsiegen einer Partei auszugehen ist und ebenfalls Kinderunterhaltsbeiträge im Streit lagen, rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist zu bestätigen.
2. Die Vorinstanz hat die Kosten von Fr. 6'000.– (zuzüglich Fr. 450.– Dol- metscherauslagen) des Berufungsverfahrens LE150019 (Teil-Urteil der Kammer vom 4. April 2016) den Parteien ebenfalls je zur Hälfte auferlegt und die Partei- entschädigungen wettgeschlagen (Urk. 157 S. 63 f., Dispositivziffer 7 und 8). Der Gesuchsteller beantragt, die Hälfte der Gerichtskosten sei den Parteien zur Hälfte und mind. 70 % der restlichen Hälfte der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Sodann sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, ihm eine reduzierte Parteientschädigung
- 45 - von mind. Fr. 2'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 156 S. 4, Antrag 6). Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Da im Berufungsverfahren auch Kinderunterhaltsbeiträ- ge strittig waren, sind die Kosten praxisgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzu- erlegen. Sie werden aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller Fr. 2'750.– zurückzuer- statten. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 16 Juni 2014 und bei der Vorinstanz am 18. Juni 2014 eingegangen) bei der Vo- rinstanz von der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgeg- nerin) anhängig gemachte Eheschutzverfahren wurde in das Verfahren des Ge- suchstellers integriert (Urk. 74/4; Urk. 74/7). Mit Urteil vom 8. Januar 2015 bewil- ligte die Vorinstanz den Parteien das Getrenntleben und regelte die damit ver- bundenen Nebenfolgen (Urk. 74/66). Unter anderem wurden die drei Kinder der Parteien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt (Urk. 74/66 S. 47, Dispositivziffer 2). Dem Gesuchsteller wurden Betreu- ungsrechte zugesprochen (Dispositivziffern 3 und 4). Weiter wurden die vom Ge- suchsteller an die Kinder und die Gesuchsgegnerin zu zahlenden Unterhaltsbei- träge für die Dauer des Getrenntlebens geregelt (Dispositivziffern 8 und 9) und der Gesuchsteller wurde für berechtigt erklärt, bereits geleistete Zahlungen von den Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen (Dispositivziffer 10). Der Gesuchstel-
- 11 - ler erhob gegen das Urteil vom 8. Januar 2015 Berufung (Urk. 74/65; Urk. 74/69/2). Anlässlich von Vergleichsgesprächen am 19. Januar 2016 schlos- sen die Parteien mit Bezug auf die Zuteilung der Obhut sowie die Regelung der Betreuungszeiten eine Teilvereinbarung. Die am 17. März 2016 zu den finanziel- len Belangen geführten Vergleichsgespräche scheiterten. Mit Teil-Urteil und Be- schluss vom 4. April 2016 wurde die von den Parteien betreffend die Kinderbe- lange geschlossene Vereinbarung genehmigt bzw. zum Urteil erhoben (Urk. 73 S. 14 f. und Erkenntnis S. 25, Dispositivziffer 1). Die Rechtskraft der nicht ange- fochtenen Dispositivziffern wurde vorgemerkt (Urk. 73 S. 27, Dispositivziffer 1). Hinsichtlich der vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde das Urteil vom 8. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen (Urk. 73 S. 27, Dispositivziffer 2). Mit Urteil vom 12. April 2017 hat die Vorin- stanz die vom Gesuchsteller zu zahlenden Unterhaltsbeiträge erneut geregelt. Sie verpflichtete den Gesuchsteller zu den eingangs angeführten Zahlungen. 1.2. Bereits am 26. August 2015 hat der Gesuchsteller die Scheidungsklage beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen anhängig gemacht (FE150172 Urk. 1). Am 1. März 2017 stellte er im Scheidungsverfahren hinsichtlich der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, eventualiter um Abänderung des zukünftigen Ehe- schutzentscheides (FE150172 Urk. 107). Das Massnahmeverfahren wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2017 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Eheschutz- verfahrens sistiert (FE150172 Urk. 119 S. 4, Dispositivziffer 3). Mit Eingabe vom
6. Oktober 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin die Aufhebung der Sistierung (FE150172 Urk. 126 S. 2). Das Begehren wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 abgewiesen (FE150172 Urk. 129 S. 4, Dispositivziffer 1). Gegen diesen Entscheid hat die Gesuchsgegnerin Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde wurde mit Beschluss der Kammer vom 21. November 2017 nicht eingetreten (Urk. 177/4 S. 5, Dispositivziffer 1).
- 12 -
2. Der Gesuchsgegner hat gegen das Urteil vom 12. April 2017 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 151/1; Urk. 156). Mit Verfügung vom 14. August 2017 wurde der Berufung hinsichtlich der ab dem 12. April 2017 zu leistenden Unter- haltsbeiträge die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 166 S. 9, Dispositivziffer 2). Die Berufungsantwort datiert vom 11. September 2017 (Urk. 168). Die weiteren Eingaben der Parteien wurden der Gegenpartei jeweils zur Kenntnis- und/oder Stellungnahme zugestellt (Urk. 171; Urk. 182; Urk. 185). Das Gesuch der Ge- suchsgegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom
11. Januar 2018 abgewiesen (Urk. 182).
3. Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– geleistet (Urk. 161; Urk. 162). 4.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. 4.2. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können einzig dann be- rücksichtigt werden, wenn gerügt wird, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tat- sache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. OGer ZH LE150070 vom 01.06.2016, E. B.4.). Noven können auch in der Berufung jedoch stets so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu An- lass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1, je zu Art. 326 ZPO). Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung (BGE 142 III 788 E. 2.2.6). Wer sich auf Noven beruft,
- 13 - hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.1.1).
5. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden Dispositivzif- fer 1, insoweit damit die Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin abgewiesen wurden, und Dispositivziffer 4 (Abzug von bereits erbrachten Leistungen). Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Da es sich um Eheschutz- massnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ein.
6. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. II. A) Abgrenzung Zuständigkeit Eheschutz- und Scheidungsgericht
1. Die Vorinstanz hielt dafür, das Eheschutzverfahren werde, wenn während laufendem Eheschutzverfahren die Scheidungsklage erhoben werde, nicht ge- genstandslos. Vielmehr würden bereits angeordnete Eheschutzmassnahmen wei- ter gelten und hängige Eheschutzprozesse vom Eheschutzgericht beurteilt. Das Eheschutzgericht sei allerdings nur noch für die Phase bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig. Angeordnete Eheschutzmassnahmen würden indessen solange weiter gelten, bis das Scheidungsgericht sie durch vorsorgliche Mass- nahmen abändere oder aufhebe. Vorliegend sei die Scheidungsklage am
26. August 2015 anhängig gemacht worden. Das Eheschutzgericht befasse sich demzufolge mit der Regelung des Zeitraums ab Einreichung des Eheschutzge- suchs vom 13. Juni 2014 (sowie bis ein Jahr davor) bis zum 26. August 2015. Das vorliegende Urteil beanspruche indessen über die Einleitung des Scheidungsver- fahrens hinaus Wirkung, bis die Massnahmen durch das Scheidungsgericht auf- gehoben oder abgeändert würden. Der Gesuchsteller habe im Scheidungsverfah- ren am 1. März 2017 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt (vgl. Urk. 157 S. 9 m.Hinw. auf Literatur und Rechtsprechung). Entsprechend hat
- 14 - die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge sowohl für die Gesuchsgegnerin als auch die gemeinsamen Kinder rückwirkend ab dem 13. Juni 2013 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens festgesetzt. Sie stellte dabei auf die Tatsachen ab, welche sich bis zum 25. August 2015 ereignet hatten.
2. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, das Eheschutzgericht sei zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Schei- dung, für die Zeit danach sei das Scheidungsgericht zuständig. Für die pro futuro festzusetzenden Unterhaltsbeiträge bedeute dies, dass die Kompetenz des Ehe- schutzrichters hierfür mit der Einreichung der Scheidungsklage ende, gehe es doch dabei nicht um die Regelung der Verhältnisse für einen Zeitraum während des Getrenntlebens vor der Rechtshängigkeit der Scheidung. Die Vorinstanz sei daher lediglich zuständig gewesen, um rückwirkende Unterhaltsbeiträge begrenzt bis zum 25. August 2015 festzusetzen. Entsprechend habe das Bundesgericht im Entscheid 5A_461/2010 bestätigt, dass nach Anhängigmachung der Scheidung keine zukünftigen Unterhaltsbeiträge durch das Eheschutzgericht zugesprochen werden könnten. Anders zu entscheiden, so der Gesuchsteller, wäre stossend und in sich widersprüchlich. So könne ein Entscheid nicht auf der einen Seite eine Verpflichtung zur Bezahlung von künftigen Leistungen vorsehen und auf der an- deren Seite den im Urteilszeitpunkt bestehenden Sachverhalt (insbesondere die im gleichen Verfahren ergangene Änderung in der Kinderbetreuung) mit Verweis auf die fehlende Zuständigkeit ausser Acht lassen. Ein derartig innerer Wider- spruch liesse sich mit dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht vereinbaren (Art. 5 und 9 BV). Um dem Grundsatz der Wi- derspruchsfreiheit der Rechtsordnung und der in Kinderbelangen strengen Unter- suchungsmaxime zu genügen, hätten bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen über den Zeitraum vom 26. August 2015 hinaus zwingend die effektiven Verhält- nisse berücksichtigt werden müssen, was die Vorinstanz unterlassen habe (vgl. Urk. 156 S. 6 f.). Hinzu komme, dass offensichtlich ein Kompetenzkonflikt vorge- legen habe. Einerseits habe er, der Gesuchsteller, im Eheschutzverfahren geltend gemacht, dass die Unterhaltsbeiträge wegen des eingeleiteten Scheidungsverfah- rens bis zum 25. August 2015 zu befristen seien. Zum anderen habe er im Schei- dungsverfahren am 1. März 2017 ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Mass-
- 15 - nahmen gestellt. Darin habe er um Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ab dem
1. März 2016 bzw. 22. August 2016, d.h. rückwirkend für ein Jahr nach Art. 173 Abs. 3 ZGB ersucht. Da zu diesem Zeitpunkt kein Entscheid des Eheschutzge- richtes vorgelegen habe, sei dies ohne weiteres zulässig. Würden vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gestellt, bestehe klarerweise ein Zustän- digkeitskonflikt. Die Zuständigkeit der Vorinstanz sei daher von vorneherein nicht gegeben, um ohne Einbezug der effektiven Verhältnisse über Unterhaltsbeiträge ab dem 1. März 2016 zu entscheiden (Urk. 156 S. 7). Die Vorinstanz sei sachlich nicht zuständig, um ohne Einbezug der effektiven Verhältnisse Unterhaltsbeiträge nach Einreichung der Scheidungsklage festzusetzen, weshalb die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids mangels Zuständigkeit aufzuheben seien und in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids die Unterhaltsbeiträge an die Kinder bis zum 25. August 2015 zu begrenzen seien (Datum der Einreichung der Scheidungsklage: 26. August 2015). Andernfalls seien die Unterhaltsbeiträge auf- grund des von ihm gestellten Massnahmebegehrens im Scheidungsverfahren bis zum 29. Februar 2016 bzw. längstens bis zum 21. August 2016 vorzusehen. Dies hätte auch für eine allfällige Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen an die Ge- suchsgegnerin zu gelten (Urk. 156 S. 8). Die Gesuchsgegnerin beantragt die Zu- sprechung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Getrenntlebens, wobei nur diejenigen Tatsachen, welche sich bis zur Einleitung der Scheidung ereignet hät- ten, zur materiellen Beurteilung herangezogen werden dürften (Urk. 168 S. 4 ff.). 3.1. Das Eheschutzgericht ist zuständig zum Erlass von Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Schei- dung. Für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig (vgl. BGE 129 III 60 E. 2. = Pra 6/2003 Nr. 102; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 4/2013 Nr. 34; BGer 5A_385/2012 und 5A_389/2012 vom 21. September 2012, E. 5.1.). In BGE 138 III 646 Erwägung 3.3.2 erwog das Bundesgericht sodann, dass nach seiner veröffentlichten Rechtsprechung (gemeint sind BGE 101 II 1 S. 3 = Pra 64 Nr. 174 und BGE 129 III 60 E. 2. = Pra 6/2003 Nr. 102) die Eheschutzmassnah- men - über die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage hinaus - in Kraft bleiben würden, bis sie durch vorsorgliche Massnahmen abgeändert werden (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO). Dabei sei, wenn es keinen Zuständigkeitskonflikt gebe, nicht von
- 16 - Belang, ob über die Eheschutzmassnahmen aufgrund der Zeit, welche die Be- handlung des Dossiers in Anspruch nehme, vor oder nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage entschieden worden sei. Auf dieser Rechtsprechung grün- det die Praxis der Kammer, dass auch wenn über die Eheschutzmassnahmen erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entschieden wird, die Unterhalts- beiträge für die weitere Dauer des Getrenntlebens und damit nicht beschränkt bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ausgesprochen werden. Dabei fliessen jedoch Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirk- sam werden, nicht mehr in die materielle Beurteilung der Eheschutzmassnahmen ein (vgl. ZR 101 [2002] Nr. 25). Will eine Partei solche Tatsachen berücksichtigt haben, muss sie nach Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens, unabhängig davon, ob der Eheschutzentscheid bereits ergangen ist oder nicht, ein Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen beim sachlich zuständigen Schei- dungsrichter stellen. Daran ändert nichts, dass sich die Parteien vorliegend nach Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens im Eheschutzverfahren mit Bezug auf die Obhutszuteilung der Kinder und deren Betreuungszeiten vergleichsweise geeinigt haben und die Kammer diese Vereinbarung zum Urteil erhoben hat (Urk. 73). Zu Recht weist die Gesuchsgegnerin sodann darauf hin, dass sich der anwaltlich vertretene Gesuchsteller im Zusammenhang mit den vorliegend zu be- urteilenden Rechtsfragen nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. Urk. 160/3; Urk. 156 S. 8; Urk. 168 S. 7). 3.2. Die vorgenannte Rechtsprechung, dass die Unterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Getrenntlebens ausgesprochen werden, weil sie auch für die Dauer des Scheidungsverfahrens Geltung beanspruchen können, findet hingegen nur dann Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Eheschutzentscheides
- sei dies vor oder nach Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens - kein Zu- ständigkeitskonflikt besteht (vgl. BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 4/2013 Nr. 34; OGer ZH LE160012 vom 15.11.2016, S. 10). Ein sachlicher Zuständigkeitskonflikt besteht, wenn im hängigen Scheidungsverfahren vor Erlass des Eheschutzent- scheides ein Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen über dieselben Punkte gestellt wird, wie im gleichzeitig pendenten Eheschutzverfahren noch zu
- 17 - entscheiden sein wird (vgl. OGer ZH LE160012 vom 15.11.2016, S. 10; Manuel Duss, FamPra.ch 2013, S. 202). Dies ist vorliegend der Fall. Der Gesuchsteller hat mit Begehren vom 1. März 2017, und damit vor Fällung des angefochtenen Entscheids vom 12. April 2017, im Hauptantrag die Regelung der von ihm an die Gesuchsgegnerin und die gemeinsamen Kinder ab dem 1. März 2016 bzw.
1. Februar 2016 zu zahlenden Unterhaltsbeiträge beantragt (FE150172 Urk. 107 S. 2 f., Antrag 1 und 3 = Urk. 160/4). Dabei berief er sich auf eine Veränderung der Verhältnisse, insbesondere betreffend die Obhut und die Betreuung der Kin- der, seit Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens (Urk. 160/4 S. 5). Da der Gesuchsteller diese neuen Tatsachen im Eheschutzverfahren bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht mehr einbringen kann, hat er ein Interesse an der Stellung und der Beurteilung seiner Massnahmebegehren im Scheidungsverfah- ren (vgl. vorne E. 3.1. und Duss, a.a.O., S. 203; auch BGer 5A_385/2012 und 5A_389/2012 vom 21. September 2012, E. 5.2.). Das vorsorgliche Massnahme- begehren im Scheidungsverfahren stellt hingegen, entgegen der Annahme der Gesuchsgegnerin (Urk. 168 S. 5) und (wohl auch) der Vorinstanz (FE150172 Urk. 129 S. 3), kein Abänderungsbegehren, sondern ein originäres Begehren dar. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage können daher Unterhaltsbeiträge im Rah- men des Massnahmebegehrens für ein Jahr rückwirkend festgesetzt und damit auch beantragt werden (vgl. Art. 173 Abs. 3 ZGB). Folglich besteht vorliegend seit dem 1. März 2016 ein Zuständigkeitskonflikt, weshalb Unterhaltsbeiträge nur bis zum 29. Februar 2016 zugesprochen werden können. Hernach entfällt die Zu- ständigkeit des Eheschutzrichters. Da es sich bei der sachlichen Zuständigkeit um eine Prozessvoraussetzung handelt, ist auf den Antrag der Gesuchsgegnerin um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für sich und die gemeinsamen Kinder über diesen Zeitpunkt hinaus nicht einzutreten. Dieses Ergebnis steht der Rechtssi- cherheit nicht entgegen (vgl. Urk. 168 S. 4 ff.). Es hätte an der Gesuchsgegnerin gelegen, im Zeitpunkt, als der Gesuchsteller ein vorsorgliches Massnahmebegeh- ren einreichte, diesen Schritt ebenfalls an die Hand zu nehmen. Auch sie kann sich, da anwaltlich vertreten (vgl. ihre eigenen Vorbringen in Urk. 168 S. 7), dies- bezüglich nicht auf Vertrauensschutz berufen.
- 18 - B) Berechnungsmethode 1.1. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Metho- de, bei welcher zuerst der (erweiterte) Notbedarf beider Eheleute dem Gesamt- einkommen gegenübergestellt und sodann der rechnerische Überschuss nach ei- nem bestimmten Schlüssel auf die Ehegatten verteilt wird, berechnet (Urk. 157 S. 13 ff.). Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 163 ZGB die falsche Berechnungsmethode gewählt. Aufgrund der überdurchschnittli- chen Einkommensverhältnisse der Parteien hätten die Unterhaltsbeiträge nach der einstufig-konkreten Methode, d.h. anhand der konkret berechneten Lebens- haltung festgesetzt werden müssen (Urk. 156 S. 8 ff.; Urk. 172 S. 6 f.). Dem widerspricht die Gesuchsgegnerin (Urk. 168 S. 7 ff.). 1.2. Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben und den Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden. Leben die Ehegatten in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung der wäh- rend der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen, was eine konkrete Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt (vgl. BGer 5A_776/2015 vom 4. Feb- ruar 2016, E. 3 m.Hinw.). Hingegen hat das Bundesgericht präzisiert, dass die zweistufige Methode jedenfalls dann zu zulässigen Ergebnissen führt, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt, wenn feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder aber wenn eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositio- nen aufgebraucht wird. Diese Voraussetzungen können auch bei guten finanziel- len Verhältnissen gegeben sein, weshalb allein der Umstand, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erziel- ten, der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegensteht (vgl. BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.2). Die Tatsache allein, dass die Partei- en noch im Jahre 2013 ein Gesamteinkommen von über Fr. 40'000.– pro Monat erzielt haben (vgl. nachfolgend II./C.1.+2.), steht somit - entgegen der Ansicht des
- 19 - Gesuchstellers (Urk. 156 S. 8 f.) - einer Berechnung nach der zweistufigen Me- thode nicht entgegen. 2.1. Weiter beruft sich der Gesuchsteller darauf, er habe glaubhaft das Vor- handensein einer Sparquote nachgewiesen. Die Vorinstanz habe den diesbezüg- lichen Sachverhalt unvollständig resp. unrichtig festgestellt und das Recht falsch angewendet. Der Gesuchsteller behauptet eine Sparquote von mind. Fr. 3'315.– für das Jahr 2013, mind. Fr. 3'733.– für das Jahr 2014 und mind. Fr. 4'921.– für das Jahr 2015 (Urk. 156 S. 9 ff.; Urk. 172 S. 6 f.). Die Behauptungs- und die Be- weislast dafür, dass die Eheleute das laufende Haushaltseinkommen zur Auf- rechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards nicht gänzlich verbraucht haben, trägt der Gesuchsteller (BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.3). 2.2. Die Parteien haben sich im März 2013 getrennt. Es kann somit auf die Sparquote des Jahres 2012 abgestellt werden. Der Gesuchsteller behauptet für das Jahr 2012 eine Vermögenszunahme (Wertschriften und Guthaben) von Fr. 45'439.– (Urk. 86 S. 6; Urk. 156 S. 10 f.). Die Zunahme ist belegt (Urk. 74/13/55+56) und wurde von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten (Urk. 127 S. 8; Urk. 168 S. 8). Damit erscheint glaubhaft, dass die Parteien im Jahre 2012 Fr. 45'439.– (ohne Berücksichtigung der Säule 3A) angespart haben. Dies ergibt eine monatliche Sparquote von Fr. 3'786.60. Die Sparquote ist vorab um die nach der Trennung anfallenden Mehr-/und Minderkosten zu bereinigen. 2.3. Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz trennungsbedingte Mehrkosten von Fr. 5'659.– behauptet (Fr. 3'296.– Wohnung Gesuchsteller, Fr. 30.– EWZ, Fr. 23.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Fr. 122.– Billag und Internet/TV, Fr. 420.– Putzfrau und Fr. 1'768.– Ferien; Urk. 86 S. 9). Die Gesuchsgegnerin be- stritt den Betrag. Sie berief sich darauf, dass sich die trennungsbedingten Mehr- kosten für die ganze Familie auf mehr belaufen dürften (Urk. 127 S. 10). Die Ge- suchsgegnerin bestritt damit die geltend gemachte Mindesthöhe an Mehrkosten nicht. Fehl geht sie in der Annahme, dass es am Gesuchsteller gelegen hätte, ei- nen höheren Betrag zu behaupten und zu belegen (vgl. Urk. 127 S. 10). Der Ge- suchsteller hat den nach seiner Meinung zu berücksichtigenden Betrag substanzi-
- 20 - iert dargelegt. Ist gemäss der Gesuchsgegnerin ein höherer Betrag zu berücksich- tigen, liegt es an ihr, diesen substanziiert zu behaupten und zu belegen. Demnach ist auf den unbestritten gebliebenen Betrag von Fr. 5'659.– abzustellen. Dieser erscheint auch plausibel. Die Gesuchsgegnerin führt in der Berufungsantwort nicht näher aus, wieso "bei einer Trennung auch höhere Auslagepositionen u.a. für Essen und Freizeit bei der ganzen Familie entstehen" und wie hoch diese konkret sein sollen (Urk. 168 S. 9). 2.4.1. Gemäss Gesuchsteller fallen sodann nach der Trennung Minderkos- ten an, da sich einige Bedarfspositionen verringern würden. So hätten sich die Hypothekarzinsen im Jahre 2012 auf rund Fr. 1'866.– pro Monat belaufen (Urk. 74/13/55 S. 16). Im Jahre 2013 betrugen sie Fr. 1'562.– (Urk. 74/13/54), im Jahre 2014 Fr. 1'537.– und im Jahre 2015 noch Fr. 556.– (Urk. 86 S. 9 und 35; Urk. 127 S. 10). Es ergeben sich Differenzen von Fr. 304.–, Fr. 329.– und Fr. 1'310.–. Weiter berief sich der Gesuchsteller darauf, dass sich die Hortkosten verringert hätten (Urk. 86 S. 9 und 43). Die Vorinstanz hat Kinderbetreuungskos- ten von Fr. 1'793.– für das Jahr 2013, Fr. 1'534.– für das Jahr 2014 und Fr. 1'174.– für das Jahr 2015 als glaubhaft angesehen (Urk. 157 S. 43 f.), was unangefochten blieb. Im Jahre 2012 haben die Kosten rund Fr. 2'286.– (Fr. 27'428.– ./. 12) betragen (Urk. 74/13/55). Es ergeben sich Minderkosten von Fr. 493.–, Fr. 752.– und Fr. 1'112.–. Gesamthaft ist von nach der Trennung frei werdenden Mitteln von Fr. 797.– (Fr. 304.– + Fr. 493.–) im Jahre 2013, Fr. 1'081.– (Fr. 329.– + Fr. 752.–) im Jahre 2014 und Fr. 2'422.– (Fr. 1'310.– + Fr. 1'112.–) im Jahre 2015 auszugehen. 2.4.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, nach konstanter Rechtspre- chung des Bundesgerichts sei davon auszugehen, dass die Parteien nach der Trennung frei werdende Mittel anderweitig verwendet hätten und daraus keine Sparquote abgeleitet werden könne (Prot. Vi S. 11 m.Hinw. auf BGE 134 III 577 und BGer 5A_340/2011 vom 7. September 2011, E. 4.3). Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden. Beiden Entscheiden des Bundesgerichts lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei welchem während des Zusammenlebens keine Sparquote be- stand. Die Rechtsprechung erfolgte unter der Prämisse, dass bei knappen finan-
- 21 - ziellen Verhältnissen davon auszugehen ist, dass frei werdende Mittel zur Anhe- bung des Lebensstandards von beiden Parteien verwendet worden wären. Haben Eheleute hingegen während des Zusammenlebens genügend Mittel, um eine Sparquote zu bilden, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass frei werdende Mittel (z.B. zufolge Senkung der Hypothekarzinsen) sofort anderweitig verbraucht worden wären. Die Minderkosten sind daher bei der Berechnung der Sparquote zu berücksichtigen. 2.5. Weiter muss die Sparquote um die Steuern bereinigt werden. Im Jahre 2012 bezahlten die Parteien Steuern von gesamthaft Fr. 116'329.–, damit rund Fr. 9'694.– pro Monat (Urk. 88/137). Für die Jahre 2013 bis 2015 belaufen sich die Steuern der Parteien durchschnittlich auf rund Fr. 6'500.– pro Monat (vgl. nachfolgend II./C.3.7.). Es ergeben sich weitere trennungsbedingte Minderkosten von Fr. 3'194.– pro Jahr. 2.6. Zusammenfassend erscheinen trennungsbedingt anfallende Mehrkos- ten von Fr. 1'668.– (Fr. 5'659.– – Fr. 797.– – Fr. 3'194.–) im Jahre 2013, von Fr. 1'384.– (Fr. 5'659.– – Fr. 1'081.– – Fr. 3'194.–) im Jahr 2014 und von Fr. 43.– (Fr. 5'659.– – Fr. 2'422.– – Fr. 3'194.–) im Jahr 2015 als glaubhaft. Es ergibt sich eine Sparquote von Fr. 2'118.60 (Fr. 3'786.60 – Fr. 1'668.–) im Jahr 2013, Fr. 2'402.60 (Fr. 3'786.60 – Fr. 1'384.–) im Jahre 2014 und Fr. 3'743.60 (Fr. 3'786.60 – Fr. 43.–) im Jahre 2015. 2.7. Die errechnete Sparquote ist im Weiteren ins Verhältnis zur Entwicklung der Einkommen der Parteien in den Jahren 2013 bis 2015 gegenüber dem Jahre 2012 zu stellen. Die Gesuchsgegnerin beruft sich darauf, die Sparquote werde durch die gesunkenen Gesamteinkommen der Parteien aufgebraucht (Urk. 168 S. 8). Das Gesamteinkommen der Parteien gemäss ihren Lohnausweisen belief sich im Jahre 2012 (unbestritten) auf Fr. 491'805.–. Der Betrag ist inklusive die Kinderzulagen, welche bis zum 17. März 2013 der Gesuchsteller bezog (vgl. Urk. 74/6/44; Urk. 74/6/46; Urk. 74/13/54). Gemäss Gesuchsteller (Urk. 86 S. 7 unten) entsprach der in der Steuererklärung 2012 aufgeführte Nettolohn der Ge- suchsgegnerin jedoch nicht den Mitteln, welche den Parteien im Jahre 2012 effek- tiv zur Verfügung standen. Im Lohnausweis 2012 seien Beteiligungen von netto
- 22 - Fr. 10'832.– sowie Fr. 9'520.– für im Jahre 2011 zu viel bezahlte Pauschalspesen aufgeführt, was einer Differenz von insgesamt Fr. 20'352.– entspreche (Urk. 86 S. 7 f.; Urk. 156 S. 10). Die Beträge sind belegt (vgl. Urk. 74/6/45). Die Pau- schalspesen wurden der Gesuchsgegnerin im Jahre 2012 nicht ausbezahlt und standen damit den Parteien nicht zur Verfügung, um das Sparkapital von Fr. 45'439.– zu äufnen. Sie sind somit abzuziehen. Weiter ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin im Jahre 2012 Beteiligungsrechte von (hier unbestrittenen) Fr. 10'832.– in der Form von "gevesteten" Aktien erhalten hat (vgl. Urk. 127 S. 9). Bei der H._____ AG besteht die Möglichkeit, den jährlichen Bonus oder einen An- teil davon in Form von Aktien zu beziehen (Incentive Share Plan [ISP]). Diese Ak- tien befinden sich in einem Depot bei der F._____/J._____. Die Gesuchsgegnerin hat ein entsprechendes Depot (vgl. Urk. 170/5). Die Aktien sind ein Jahr gesperrt (vgl. Urk. 127 S. 20; Urk. 168 S. 13). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie in dem Jahr, in welchem sie bezogen werden, als Vermögen zu versteuern sind. Die im Jahre 2012 bezogen Aktien sind entsprechend in den angesparten Fr. 45'439.– enthalten. Damit sind die Fr. 10'832.– nicht in Abzug zu bringen. Es ist von einem Gesamteinkommen für das Jahr 2012 von Fr. 482'285.– (Fr. 491'805.– – Fr. 9'520.–) bzw. Fr. 40'190.40 pro Monat auszugehen. Für die Einkommen der Jahre 2013 bis 2015 ist auf die nachfolgende Berechnung der Einkünfte der Parteien abzustellen (vgl. II./C.1.+2.), wobei bei der Gesuchsgegne- rin die Dividendenerträge und der Vermögensertrag nicht zu berücksichtigen sind, da im Jahre 2012 nur auf die Einkünfte gemäss den Lohnausweisen abgestellt wird. Die Beteiligungsrechte sind in dem Jahr zu berücksichtigen, in welchem sie effektiv anfielen, damit Fr. 926.– im Jahre 2014 (vgl. nachfolgend II./C.2.2.). So- dann sind die Kinderzulagen miteinzubeziehen. Es ist auf die unangefochten ge- bliebenen Beträge der Vorinstanz abzustellen (vgl. Urk. 157 S. 30 ff.). Damit er- scheint ein relevantes Gesamteinkommen der Parteien für das Jahr 2013 von Fr. 38'142.– (Fr. 23'028.– + Fr. 14'514.– + Fr. 600.–), für das Jahr 2014 von Fr. 37'663.85 (Fr. 22'822.– + Fr. 13'298.85 + Fr. 926.– + Fr. 617.–) und für das Jahr 2015 von Fr. 36'173.75 (Fr. 22'537.– + Fr. 12'986.75 + Fr. 650.–) als glaub- haft. Es ergibt sich im Vergleich zum Jahre 2012 eine Verringerung des monatli- chen Gesamteinkommens von Fr. 2'048.40 (Fr. 40'190.40 – Fr. 38'142.–) im Jah-
- 23 - re 2013, Fr. 2'526.55 (Fr. 40'190.40 – Fr. 37'663.85) im Jahre 2014 und Fr. 4'016.65 (Fr. 40'190.40 – Fr. 36'173.75) im Jahre 2015. Zusammenfassend erscheint für das Jahr 2013 eine Sparquote von rund Fr. 70.– (Fr. 2'118.60 – Fr. 2'048.40) als glaubhaft. In den Jahren 2014 (Fr. 2'402.60 – Fr. 2'526.55) und 2015 (Fr. 3'743.60 – Fr. 4'016.65) besteht keine Sparquote mehr. Die noch im Jahre 2012 vorhandene monatliche Sparquote von Fr. 3'786.60 wird nach der Trennung der Parteien im Jahre 2013 durch die anfallenden Mehrkosten und die reduzierten Gesamteinkünfte aufgebraucht. Diesfalls stehen die überdurchschnitt- lich hohen Einkommen der Parteien der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegen (vgl. BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.2.). Angeführt sei an dieser Stelle noch, dass sich die Einkünfte der Parteien weiter verringern. So hat der Gesuchsteller per 1. Mai 2017 eine neue Stelle bei der I._____ ange- treten. Er macht ein wesentlich tieferes Salär als bis anhin geltend (vgl. Urk. 144 S. 7). Das Einkommen der Gesuchsgegnerin hat sich gemäss ihren Ausführungen im Jahre 2016 ebenfalls verringert. Seit dem 1. Mai 2017 ist die Gesuchsgegnerin arbeitslos (vgl. Urk. 146 S. 3 f.). C) Unterhaltsbeiträge Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin und die Kinder ist in drei Phasen vorzunehmen: 13. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 (Phase I),
1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 (Phase II) und 1. Januar 2015 bis
29. Februar 2016 (Phase III).
1. Einkommen Gesuchsteller 1.1. Der Gesuchsteller war in der massgebenden Zeit bei der J._____ AG angestellt. Die Vorinstanz rechnete ihm für die Zeit vom 13. Juni 2013 bis zum
31. Dezember 2013 ein monatliches Einkommen von Fr. 21'828.– an; dies exklu- sive die von ihm bezogenen Pauschalspesen von Fr. 1'200.– pro Monat (Urk. 157 S. 16 f.). Für das Jahr 2014 berechnete die Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 21'622.–. Sie berücksichtigte dabei weder die Pauschalspesen noch ein allfäl- liges Einkommen aus Darlehenszinsen (Urk. 157 S. 18 ff.). Ab dem 1. Januar
- 24 - 2015 ging die Vorinstanz von einem Einkommen von Fr. 21'337.– aus. Dabei be- rücksichtigte sie Darlehenszinsen von durchschnittlich Fr. 451.55 pro Monat (Urk. 157 S. 21 f.). 1.2.1. Gemäss Gesuchsgegnerin sind die Pauschalspesen dem Gesuchstel- ler als Einkommen anzurechnen (Urk. 168 S. 10 ff.). 1.2.2. Ein Rückweisungsentscheid ist weder für die Vorinstanz noch die Be- rufungsinstanz bindend, wenn dem neuen Entscheid ein veränderter Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 48). Der Gesuchsteller hat anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2017 geltend gemacht, bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode seien die Fr. 1'200.– Pauschalspesen bei seinem Einkommen nicht zu berücksichtigen, da er diese unter anderem für Es- sen mit Konkurrenten, Beratern und Berufskollegen, Fahrten zu anderen Nieder- lassungen, Beiträgen an Institutionen sowie für Handykosten und IT-Umfeld benö- tige. Pauschalspesen würden in einem solchen Fall als blosser Auslagenersatz keinen Einkommensbestandteil darstellen (Urk. 144 S. 10 Fn 24). Damit hat der Gesuchsteller einen neuen Sachverhalt behauptet (zuvor hatte er unter Annahme, dass die einstufige Berechnungsmethode zur Anwendung gelangt, die Anrech- nung der Pauschalspesen nicht bestritten und keine Auslagen geltend gemacht). Wegen der Vorschrift von Art. 229 Abs. 3 ZPO war dies auch zu diesem Zeitpunkt noch möglich. Die Vorinstanz durfte somit die Frage der Anrechnung der Pau- schalspesen neu aufwerfen und war - entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 168 S. 12) - nicht an die im Rückweisungsentscheid vorgenommene Be- rechnung des Einkommens des Gesuchstellers gebunden (vgl. Urk. 73 S. 22 f.). 1.2.3. Ein Grund, weshalb bei der zweistufigen Berechnungsmethode die Pauschalspesen, wenn ihnen keine effektiv anfallenden Ausgaben gegenüberste- hen, nicht zum Einkommen aufzurechnen wären, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 144 S. 10; Urk. 172 S. 9). Der Gesuchsteller erhielt eine pauschale Spesenentschädi- gung von Fr. 1'200.– pro Monat. Die Vorinstanz sah es als glaubhaft an, dass dem Gesuchsteller in der Höhe der Entschädigung effektive Spesen für Kosten in Restaurants und "allenfalls anteilsmässig auch für die Anschaffung einer ange- messenen Arbeitskleidung" anfallen (Urk. 157 S. 18). Sie hat die Spesen einer-
- 25 - seits bei der Berechnung des Einkommens nicht miteinbezogen, andererseits beim Gesuchsteller im Bedarf keinen Betrag bei der auswärtigen Verpflegung eingesetzt (Urk. 157 S. 30 ff.). Mit der Gesuchsgegnerin ist davon auszugehen, dass ein Spesenersatz, welchem keine effektiven Auslagen gegenüberstehen, unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung, d.h. auch unabhängig vom Zusatz-Spesenreglement der J._____ AG, als Lohnbestandteil zu behandeln ist (Urk. 168 S. 12 m.Hinw. auf Literatur und Rechtsprechung). Der Gesuchsteller reicht zum Beweis seiner Behauptung betreffend den auswärtigen Essen für die Zeit bei der J._____ AG keine Belege ein. Anlässlich seiner Befragung gab er an, nicht mehr sagen zu können, ob seine Auslagen für Essen mit Kollegen, Konkur- renten und Klienten genau Fr. 1'200.– ausgemacht hätten. Es sei aber "deutlich mehr als die Hälfte" gewesen (Prot. Vi S. 31). In seiner Eingabe vom 5. Septem- ber 2016 sah der Gesuchsteller einen Betrag für "auswärtiges Essen" von Fr. 563.– als angemessen an (Urk. 86 S. 28). Dieser Betrag erscheint als glaub- haft. Nicht zu berücksichtigen sind unter dieser Bedarfsposition Kosten für ange- messene Kleidung. Der Gesuchsteller hat keine dahingehenden Behauptungen aufgestellt. Sodann war dazumal auch die Gesuchsgegnerin als Managerin tätig und hätte diesbezüglich einen gleichwertigen Anspruch. Die Auslagen für die Ge- schäftskleider sind von beiden Parteien aus dem Überschussanteil zu bestreiten. Die weiteren Behauptungen des Gesuchstellers betreffend Kosten für Fahrten zu anderen Niederlassungen, Beiträgen an Institutionen, Handykosten und IT-Umfeld sind derart vage, dass keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen werden kann (Urk. 172 S. 9), weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. 1.2.4 Damit sind dem Gesuchsteller einerseits in allen drei Phasen monat- lich Fr. 1'200.– als Einkommen anzurechnen. Andererseits sind in seinem Bedarf Auslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 563.– zu berücksichtigen. 1.3. Weiter wurden im Rückweisungsentscheid vom 4. April 2016 beim Ein- kommen des Gesuchstellers für das Jahr 2014 Fr. 525.– "Darlehenszinsen USA" einberechnet (Urk. 73 S. 23). Die Vorinstanz hat die Darlehenszinsen im Jahre 2014 nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 157 S. 18 ff.). Die Tatsache, dass die Kinder und die Gesuchsgegnerin die (vormalig) im Alleineigentum des Gesuchstellers
- 26 - stehende Liegenschaft in K._____ (USA) im Jahr 2014 während fünf Wochen be- wohnt hätten und damit die Darlehenszinsen von L._____, welchem der Gesuch- steller ein Darlehen von USD 350'000.– gewährt hatte, für das ganze Jahr 2014 entfielen (Urk. 86 S. 14), machte der Gesuchsteller erstmals mit Eingabe vom
5. September 2016 geltend. Es kann auf die vorangehenden Ausführungen zu Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden. Die Vorinstanz war an den Rückwei- sungsentscheid nicht gebunden. Die konkreten Erwägungen der Vorinstanz, wieso sie die Zinsen nicht als Einkommen berücksichtigte, rügt die Gesuchsgeg- nerin nicht, weshalb die Zinsen nicht aufzurechnen sind. 1.4. Die Gesuchsgegnerin bestreitet ansonsten die von der Vorinstanz er- rechneten Beträge nicht, weshalb beim Gesuchsteller ein Einkommen von Fr. 23'028.– (Fr. 21'828.– + Fr. 1'200.–) vom 13. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013, von Fr. 22'822.– (Fr. 21'622.– + Fr. 1'200.–) für das Jahr 2014 und von Fr. 22'537.– (Fr. 21'337.– + Fr. 1'200.–) ab dem 1. Januar 2015 als glaubhaft er- scheint.
2. Einkommen Gesuchsgegnerin 2.1. Die Gesuchsgegnerin war im massgebenden Zeitraum bei der H._____ AG angestellt. Die Vorinstanz rechnete ihr vom 13. Juni 2013 bis zum 31. De- zember 2013 ein Einkommen von Fr. 16'219.– an; Fr. 14'514.– (monatliches Net- toeinkommen, inkl. Bonus) sowie Fr. 1'705.– Dividendenerträge. Nicht berücksich- tigt wurden die Kinderzulagen und vom Gesuchsteller geltend gemachte Mietzins- einnahmen aus der Vermietung des Ferienhauses in K._____. Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 setzte die Vorinstanz das Einkommen der Ge- suchsgegnerin auf Fr. 15'991.– fest; Fr. 14'172.45 (monatliches Nettoeinkommen, exkl. Kinderzulagen, inkl. Beteiligungsrechte) sowie Fr. 1'818.65 Dividendenerträ- ge. Nicht berücksichtigt wurden vom Gesuchsteller behauptete Dividendenaus- schüttungen für gesperrte Mitarbeiteraktien und geltend gemachte Mietzinsein- nahmen. Ab dem 1. Januar 2015 errechnete die Vorinstanz für die Gesuchsgeg- nerin ein Einkommen von Fr. 14'635.–; Fr. 12'986.75 (monatliches Nettoeinkom- men, inkl. Bonus, exkl. Familienzulagen) sowie Fr. 1'648.15 Dividendenerträge. Nicht berücksichtigt wurden behauptete Mietzinseinnahmen (Urk. 157 S. 22 ff.).
- 27 - 2.2.1. Die Gesuchsgegnerin hat im Jahre 2014 Beteiligungsrechte (133 H._____ Aktien) erhalten (Urk. 88/153). Die Beteiligungsrechte werden mit Fr. 10'483.– im Lohnausweis der Gesuchsgegnerin festgehalten. Sie macht gel- tend, die Beteiligungsrechte seien bei ihrem Einkommen im Jahre 2014 nicht zu berücksichtigen, da die 133 Aktien für ein Jahr gesperrt gewesen seien (Urk. 127 S. 20; Urk. 168 S. 13). Gesperrte Mitarbeiteraktien sind – entgegen den Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 157 S. 25 f.) – erst nach Ablauf der Sperrfrist als Ein- kommen zu berücksichtigen (vgl. Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Pra- xis, 2. Aufl. 2014, N 2.130a). Damit sind die Beteiligungsrechte im Jahre 2014 nicht zu berücksichtigen. Fehl gehen die Ausführungen des Gesuchstellers, dass eine Anrechnung im Jahre 2014 zu erfolgen habe, weil die Gesuchsgegnerin zwi- schen Aktien und Bargeld habe wählen können (Urk. 156 S. 14; Urk. 172 S. 9 f.). Die Gesuchsgegnerin durfte sich auch im Jahre 2014, wie bereits während des Zusammenlebens (vgl. für das Jahr 2012, Urk. 74/6/45), einen Anteil ihres Bonus- ses in Form von "gevesteten" Aktien auszahlen lassen. Damit sind die Beteili- gungsrechte 2014 erst im Jahre 2015 als Einkommen zu berücksichtigen. Ent- sprechend sind die Fr. 10'483.– vom anrechenbaren Nettoeinkommen von (abzü- glich der rückwirkend ausbezahlten Kinderzulagen für die Jahre 2013 und 2014) unbestrittenen Fr. 170'069.10 (vgl. Urk. 157 S. 25) in Abzug zu bringen. Es resul- tiert für das Jahr 2014 ein monatlicher Nettolohn von Fr. 13'298.85 (Fr. 170'069.10 – Fr. 10'483.– ./. 12). Mit dem Gesuchsteller ist jedoch davon auszugehen, dass diese Beteiligungsrechte zum Einkommen 2015 hinzuzuzählen sind. Sodann sind die 2012 erhaltenen Mitarbeiterbeteiligungen von (mindestens) Fr. 11'481.– beim Einkommen 2013 zu berücksichtigen (Urk. 74/6/45; Urk. 172 S. 10; Urk. 144 S. 7 f.). Im Jahre 2013 hat die Gesuchsgegnerin keine Mitarbei- terbeteiligungen erhalten (vgl. Urk. 88/152). 2.2.2. Weiter ist umstritten, zu welchem Wert die Beteiligungsrechte als Ein- kommen anzurechnen sind. Die Vorinstanz hat auf den Steuerwert abgestellt (vgl. Urk. 157 S. 26; Urk. 88/153 S. 1 und 3). Mit dem Gesuchsteller ist davon auszu- gehen (Urk. 156 S. 14), dass, anders als im Steuerrecht, im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens kein Diskont zu berücksichtigen ist (vgl. Six, a.a.O., N 2.130a). Mit den Ausführungen des Gesuchstellers in der Berufung ist damit "mindestens"
- 28 - auf den "Börsenwert", wobei sich der Gesuchsteller in der Berufung auf den Bör- senkurs per 21. Februar 2014 und damit Fr. 83.55 beruft (vgl. Urk. 156 S. 14; Urk. 172 S. 10), abzustellen. Der Kurs ist belegt (vgl. Urk. 88/153 S. 3). Es sind beim Einkommen der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2015 Fr. 11'112.15 (133 Aktien à Fr. 83.55) bzw. Fr. 926.– pro Monat zu berücksichtigen. Für die Be- teiligungsrechte des Jahres 2012 ist auf die in der Berufung geltend gemachten Fr. 11'481.– (Urk. 172 S. 10), welche durch den Lohnausweis 2012 belegt sind, abzustellen (Urk. 74/6/45). Entsprechend sind beim Einkommen 2013 zusätzliche Fr. 956.75 pro Monat (Fr. 11'481.– ./. 12) zu berücksichtigen. 2.3.1. Die Vorinstanz sah die Darstellung der Gesuchsgegnerin, wonach für gesperrte Mitarbeiteraktien keine Dividendenausschüttungen vorgenommen wür- den, sondern dass eine allfällige Dividende wiederum in Aktien investiert werde, als glaubhaft an. Entsprechend berücksichtigte sie beim Einkommen der Ge- suchsgegnerin im Jahre 2014 keine Dividendenerträge aus den gesperrten Mitar- beiteraktien (Urk. 157 S. 26). Der Gesuchsteller beantragt, wie bereits vor Vorin- stanz (vgl. Urk. 144 S. 8 Fn 11), die Anrechnung von Dividendenerträgen aus dem GSPP (Global Share Participation Plan) sowie aus dem ISP (Incentive Share Plan). Gemäss Gesuchsteller sind im Jahre 2014 Fr. 571.– aus dem GSPP und Fr. 1'064.– aus dem ISP und im Jahre 2015 Fr. 1'151.– aus dem GSPP und Fr. 964.25 aus dem ISP anzurechnen (Urk. 156 S. 14 ff.; Urk. 172 S. 10 f.). 2.3.2. Es erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegnerin im Jahre 2014 im GSPP 5.521 Aktien mit einem Wert von Fr. 513.45 als Dividende gutgeschrieben wurden (Urk. 128/9). Die Gesuchsgegnerin hat, soweit ersichtlich, das Geld nicht effektiv ausbezahlt erhalten, weil es direkt in Aktien reinvestiert wurde. Die Divi- dendenausschüttung erfolgte vereinbarungsgemäss in Form von Aktienzukäufen (vgl. Urk. 127 S. 21; Die Dividenden auf den Aktien im Depot bei der F._____/J._____ werden nicht ausbezahlt, sondern gehen zurück in den Plan um neue Aktien zu kaufen). Die Gesuchsgegnerin hat sich für eine Reinvestition der Dividendenausschüttungen entschieden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Dividendenausschüttung um einen der Gesuchsgegnerin zustehen- den geldwerten Vorteil handelt. Entsprechend sind ihr im Jahre 2014 zusätzliche
- 29 - Dividendenerträge von Fr. 513.45 und im Jahre 2015 von Fr. 947.53 (Urk. 170/5 S. 5 und 7) als Einkommen anzurechnen. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens erscheint es nicht angezeigt, bezüglich der Aktienerträge noch weitere Unterlagen zum Beweis einzufordern (vgl. prozessuale Editionsbegehren des Gesuchstellers Urk. 86 S. 18; ein materieller Editionsantrag im Sinne von Art. 170 ZGB wurde nicht gestellt). Damit ist auch die Rüge des Gesuchstellers, die Vorinstanz habe seine diesbezüglichen Editionsbegehren zu Unrecht abgewiesen, nicht zu hören (vgl. Urk. 156 S. 32). Die Gesuchsgegnerin hat nicht behauptet, sie erhalte für die Aktien des ISP, welche für ein Jahr gesperrt sind, keine Dividenden ausbezahlt. Sie machte nur geltend, die Dividenden der Aktien im Depot bei der F._____/J._____ würden nicht ausbezahlt, sondern gingen zurück in den Plan, um neue Aktien zu kaufen (vgl. Urk. 127 S. 20 f.). Wie dargelegt, sind auch diese Dividenden als Einkommen anzurechnen, womit für das Jahr 2014 zusätzlich Fr. 1'064.– (133 Aktien x Fr. 8.–) und für das Jahr 2015 Fr. 964.25 (133 Aktien x 7.25) als glaubhaft erscheinen (vgl. Urk. 128/7). Damit sind im Jahre 2014 zusätz- liche Dividendenerträge von monatlich Fr. 131.45 (Fr. 513.45 + Fr. 1'064.– ./. 12) und im Jahre 2015 von Fr. 159.30 (Fr. 947.53 + Fr. 964.25 ./. 12) zu berücksichti- gen. 2.4. Die Gesuchsgegnerin hat im Jahre 2014 unbestrittenermassen einen Vermögensertrag von Fr. 153.75 erzielt (Urk. 156 S. 15; Urk. 168 S. 14). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Betrag nicht als Einkommen anzurechnen wä- re. 2.5. Die ansonsten von der Vorinstanz errechneten Beträge blieben unbe- stritten, weshalb bei der Gesuchsgegnerin ein Einkommen (ohne Kinder- bzw. Familienzulagen) von Fr. 17'175.75 (Fr. 14'514.– + Fr. 1'705.– + Fr. 956.75) vom
13. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013, Fr. 15'402.70 (Fr. 13'298.85 + Fr. 1'818.65 + Fr. 131.45 + Fr. 153.75) für das Jahr 2014 und von Fr. 15'720.20 (Fr. 12'986.75 + Fr. 926.– + Fr. 1'648.15 + Fr. 159.30) ab dem 1. Januar 2015 als glaubhaft erscheint.
- 30 -
3. Bedarfe der Parteien (inkl. Kinder) 3.1. Die Vorinstanz ging beim Gesuchsteller für die Phase I von einem er- weiterten Bedarf von Fr. 9'248.–, für die Phase II von Fr. 9'774.– sowie für die Phase III von Fr. 9'915.– aus. Den Bedarf der Gesuchsgegnerin (inkl. der drei Kinder) setzte sie in der Phase I auf Fr. 14'887.– fest, wobei bei diesem Betrag die Kinderzulagen von Fr. 600.– bereits abgezogen wurden. Für die Phase II ging sie von Fr. 14'271.– (Abzug Kinderzulagen Fr. 617.–) und in der Phase III von Fr. 12'341.– (Abzug Kinderzulagen Fr. 650.–) aus (Urk. 157 S. 30 ff.). 3.2.1. Die Grundbeträge für D._____ und E._____ wurden auch in der Pha- se II und III vollumfänglich der Gesuchsgegnerin angerechnet (Urk. 157 S. 33). Der Gesuchsteller macht geltend, er habe D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und D._____ ab 2015 zusätzlich jeweils am Dienstag (mit Übernachtung) betreut. Ein Tag pro Woche entspreche einem zu- sätzlichen Betreuungsanteil von 14 %. Ins Gewicht falle sodann, dass die Buben während der Woche weitgehend drittbetreut worden seien. In der zweiten Phase hätten daher bei ihm für D._____ mind. Fr. 150.– und für E._____ mind. Fr. 100.– angerechnet werden müssen (Urk. 156 S. 17). 3.2.2. Die Grundbeträge für die unmündigen Kinder sind grundsätzlich nur bei demjenigen Ehegatten einzurechnen, dem sie zugeteilt sind. Dies auch dann, wenn dem anderen Ehegatten ein den normalen Rahmen übersteigendes Be- suchsrecht eingeräumt wird, da die Hauptunterhaltslast beim obhutsberechtigten Ehegatten verbleibt. Eine anteilsmässige Aufteilung des Grundbetrages für das Kind auf beide Ehegatten rechtfertigt sich nur, wenn ein Kind mindestens einen Drittel der Zeit beim nicht obhutsberechtigten Ehegatten verbringt, da rund die Hälfte des Grundbetrags zur Deckung der Nahrungskosten vorgesehen ist und diese Kosten jeweils anfallen, wo sich das Kind effektiv aufhält (vgl. Six, a.a.O., N 2.84). Das gerichtsübliche Besuchsrecht von D._____ und E._____ alle zwei Wochenenden rechtfertigt somit keine Aufteilung des Grundbetrages. Sodann ist mit Bezug auf D._____ zu beachten, dass der Gesuchsteller nicht geltend macht, dass D._____ am Dienstag auch das Mittagessen bei ihm einnimmt, weshalb auch bei D._____ nicht davon auszugehen ist, dass er zu einem Drittel durch den
- 31 - Gesuchsteller betreut wird. Eine Anrechnung eines Teils der Grundbeträge von D._____ und E._____ in der Phase II und III beim Gesuchsteller erscheint nicht angezeigt. 3.3.1. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe in allen drei Phasen bei der Festsetzung seiner Wohnkosten die von ihm behaupteten und belegten Stromkosten von Fr. 35.– pro Monat übergangen. Da der Gesuchsgegnerin Fr. 31.– für Strom angerechnet worden seien, müsse der Betrag im Sinne des Gleichbehandlungsgebots auch bei ihm berücksichtigt werden. Er beantragt für al- le drei Phasen die Berücksichtigung von total Fr. 3'327.– Wohnkosten (Fr. 3'296.– Mietzins plus Fr. 31.– Stromkosten; Urk. 156 S. 18). 3.3.2. Die Kosten für den Strom sind gemäss den Richtlinien des Oberge- richts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 im Grundbetrag inbegriffen (vgl. II.). Sie wurden somit von der Vorinstanz beim Gesuchsteller zu Recht nicht berücksich- tigt. Zu beachten ist hingegen, dass die Vorinstanz bei der Gesuchsgegnerin Stromkosten von Fr. 31.– berücksichtigt hat (vgl. Urk. 157 S. 34 ff., Nebenkosten). Die Gesuchsgegnerin hat vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, die Stromkosten würden für den Betrieb der Heizung in der ehelichen Liegenschaft anfallen (vgl. Urk. 74/4 S. 11; Urk. 168 S. 16). Im Sinne des Gleichbehandlungsgebots ist auch beim Gesuchsteller ein Betrag für Strom einzusetzen. Da die Fr. 31.– nicht bestrit- ten wurden, ist hiervon auszugehen. 3.4.1. Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin in der Phase III "Krankheits- kosten inkl. Franchise" von Fr. 2'500.– bzw. Fr. 208.– pro Monat angerechnet (Urk. 157 S. 37 f.). Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe weder behauptet noch belegt, dass ihr regelmässig Krankheitskosten und im Jah- re 2015 eine Franchise von Fr. 2'500.– angefallen seien. Die im Jahre 2013 und 2014 angefallenen Kosten stünden zur Hauptsache im Zusammenhang mit Dr. med. M._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Es könne angenommen werden, dass sich der Zustand der Gesuchsgegnerin im Jahre 2015 stabilisiert habe und sie nicht weiterhin in einem derart hohen Masse auf psychiatrische Unterstützung angewiesen sei, zumal sie solches nie geltend ge-
- 32 - macht habe. Da es sich bei den Kosten für 2013 und 2014 offensichtlich um aus- serordentliche Kosten gehandelt habe, seien laufende Krankheitskosten nicht glaubhaft gemacht und es hätten der Gesuchsgegnerin 2015 maximal Fr. 35.– pro Monat - wie beim Gesuchsteller - angerechnet werden dürfen (Urk. 156 S. 18 f.). 3.4.2. Die Gesuchsgegnerin hat vor Vorinstanz "Franchise/ungedeckte Ge- sundheitskosten" von Fr. 250.– pro Monat behauptet (Urk. 74/4 S. 9). Sie machte die Kosten insbesondere für die wöchentlich anfallenden Therapiestunden geltend (Urk. 74/4 S. 12). Betreffend der Belege verlangte sie die Edition durch den Ge- suchsteller (Urk. 74/4 S. 13). Der Gesuchsteller reichte am 20. August 2014 Bele- ge ein, welche die Behauptungen der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2013 und 2014 als glaubhaft erscheinen liessen (vgl. Urk. 157 S. 37 f.). Damit ist glaubhaft belegt, dass der Gesuchsgegnerin zumindest noch im Jahre 2014 regelmässig Auslagen für eine psychiatrische Unterstützung anfielen. Hingegen bezahlt die Gesuchsgegnerin ihre Krankenkasse seit Mitte 2014 selbst. Sie erhält die Ab- rechnungsbelege der Kasse. Für das Jahr 2015 hat die Gesuchsgegnerin keine Belege beigebracht, welche anhaltende Kosten für einen Psychiater ausweisen würden. Einzig belegt für das Jahr 2015 wurden Zahnarztkosten von Fr. 786.65 (Urk. 128/21), wobei unklar bleibt, wofür die Auslagen anfielen. Da der Gesuch- steller die Dentalhygiene aus dem Überschuss zu begleichen hat (Urk. 157 S. 37), ist bei der Gesuchsgegnerin gleich zu verfahren. Es erscheint daher nicht glaub- haft, dass der Gesuchsgegnerin im Jahre 2015 Gesundheitskosten von Fr. 2'500.– angefallen sind. Es sind in ihrem Bedarf, wie beim Gesuchsgegner, lediglich Fr. 35.– pro Monat einzusetzen. 3.5.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchsgegnerin - in allen Phasen - Fr. 176.– für auswärtige Verpflegung an. Sie sah es als glaubhaft an, dass die Gesuchsgegnerin an ihren Arbeitstagen auswärts esse und erachtete einen ge- richtsüblichen Betrag von Fr. 176.– bei einem 80% Pensum als angemessen (Urk. 157 S. 42). Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegnerin würden gemäss Lohnabrechnung nur Fr. 136.– für Essen abgezogen. Für diesen Betrag stehe der Gesuchsgegnerin eine luxuriöse 5-Sterne Kantine mit einem grosszügi-
- 33 - gen Mittagessen (inkl. Vorspeise, Hauptgang, Getränke, Kaffee und Dessert etc.) zur Verfügung. Es seien daher nur Fr. 136.– zu berücksichtigen (Urk. 156 S. 19). 3.5.2. Die Gesuchsgegnerin hat mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 erst- mals Ausführungen zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Berechnung gemacht und in ihrem Bedarf die gerichtsüblichen Fr. 176.– einge- setzt (Urk. 127 S. 56). Fehl geht daher ihr Einwand, die Ausführungen des Ge- suchstellers zur angeblich ihr zur Verfügung stehenden Fünfsternekantine anläss- lich der Verhandlung vom 3. März 2017 seien verspätet (Urk. 144 S. 12; Urk. 168 S. 16 f.). Hingegen wird auch dem Gesuchsteller das Recht zuerkannt, sich aus- serhalb einer Kantine zu verpflegen. Es sind in seinem Bedarf, wie vorangehend dargelegt (vgl. II./C.1.2.4.), Fr. 563.– für auswärtige Verpflegung zu berücksichti- gen, weshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz die Einsetzung von Fr. 176.– pro Monat rechtfertigt (vgl. Urk. 168 S. 16 f.). 3.6. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei den Kinderbetreu- ungskosten im Jahre 2015 auf die durchschnittlichen Auslagen von Januar bis Oktober 2015 abgestellt hat (Urk. 156 S. 20; Urk. 157 S. 43 ff.). 3.7.1. Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchsgegnerin in der Phase I Fr. 5'300.–, in der Phase II Fr. 5'200.– und in der Phase III Fr. 4'600.– für die Steuern eingesetzt. Beim Gesuchsteller berücksichtigte sie in der Phase I Fr. 2'300.–, in der Phase II Fr. 2'400.– und in der Phase III Fr. 2'400.– (Urk. 157 S. 30 ff. und S. 44 f.). Der Gesuchsteller macht Steuern für sich selbst von mind. Fr. 3'150.– für die Phase I, Fr. 3'500.– für die Phase II und Fr. 3'250.– für die Pha- se III geltend. Bei der Gesuchsgegnerin seien in der Phase I max. Fr. 3'500.–, in der Phase II und III max. Fr. 2'900.– einzusetzen (Urk. 156 S. 23). Die Gesuchs- gegnerin hält an den Zahlen gemäss Vorinstanz fest und beantragt weiter, es sei- en in ihrem Bedarf Fr. 1'500.– pro Monat für die Erfüllung ihrer Steuerpflicht in Amerika zu berücksichtigen (Urk. 168 S. 17 f.). 3.7.2. Die Steuerlast ist im Eheschutzverfahren vom Richter nach pflichtge- mässem Ermessen zu schätzen. Dabei kann, wie dies die Vorinstanz getan hat, auf den Steuerrechner für den Kanton Zürich abgestellt werden (Urk. 157 S. 44).
- 34 - Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist es im Eheschutzverfahren als sum- marischem Verfahren nicht erforderlich, dass in einem ersten Schritt die proviso- risch ohne Steuern ermittelten Unterhaltsbeiträge einzusetzen sind, und an- schliessend ein zwei- bis dreimaliger Abgleich mit den jeweils berechneten Steu- ern vorzunehmen ist (Urk. 156 S. 23 m.Hinw. auf Daniel Bähler, Familienunterhalt und Steuern, in: Alexandra Jungo/Christina Fountoulakis, Familienvermögens- recht: berufliche Vorsorge - Güterrecht - Unterhalt, Zürich/Basel/Genf 2016 S. 141 f.). Hingegen ist dem Gesuchsteller darin zuzustimmen, dass, wenn die Steuern mit dem Steuerrechner berechnet werden, nicht nur das "geschätzte[..] steuerbare[..]" Monatseinkommen angegeben werden kann. Vielmehr hätte es an der Vorinstanz gelegen, die weiteren Parameter, nach welcher sie die Berech- nung vornahm (getätigte Abzüge, angewendeter Tarif), anzugeben, damit die Schätzung nachvollziehbar wird. Insoweit ist sie ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen (Urk. 156 S. 20 f.; Urk. 157 S. 44). 3.7.3. Auf den Einbezug der Versteuerung des Vermögens kann vorliegend verzichtet werden (vgl. Urk. 168 S. 18). Die Parteien haben keine Behauptungen dazu aufgestellt, wie hoch ihr Vermögen in den zu berechnenden Phasen jeweils war. 3.7.4.1. Beim Gesuchsteller ist im Jahre 2013 von einem Nettojahresein- kommen von Fr. 261'936.– (12 x Fr. 21'828.– [Fr. 23'028.– – Fr. 1'200.– Pau- schalspesen]) auszugehen. Hiervon sind die geschätzten Unterhaltsbeiträge von total Fr. 6'000.– pro Monat bzw. Fr. 72'000.– pro Jahr in Abzug zu bringen. Weiter erscheint es angemessen, Fr. 6'684.– für die Säule 3A sowie Fr. 8'116.– Berufs- auslagen (Urk. 74/13/50), damit total Fr. 14'800.–, in Abzug zu bringen. Es resul- tiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 175'136.–. Es ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern (Grundtarif, evangelisch, Steuerjahr 2013) von Fr. 26'151.55 bzw. Fr. 2'179.30 pro Monat. Die direkte Bundessteuer (Alleinstehende, Steuer- jahr 2013) beträgt Fr. 10'294.60 bzw. Fr. 857.90 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'050.– pro Monat. 3.7.4.2. Im Jahre 2014 ist von einem Nettojahreseinkommen von Fr. 259'464.– (12 x 21'622.– [Fr. 22'822.– – Fr. 1'200.–]) auszugehen. Hiervon
- 35 - sind die geschätzten Unterhaltsbeiträge von total Fr. 5'000.– pro Monat bzw. Fr. 60'000.– sowie Fr. 14'800.– für die Säule 3A und die Berufsauslagen in Abzug zu bringen. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 184'664.–. Es ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern (Grundtarif, evangelisch, Steuerjahr
2014) von Fr. 28'084.80 bzw. Fr. 2'340.40 pro Monat. Die direkte Bundessteuer (Alleinstehende, Steuerjahr 2014) beträgt Fr. 11'528.80 bzw. Fr. 960.70 pro Mo- nat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'300.– pro Monat. 3.7.4.3. Im Jahre 2015 ist von einem Nettojahreseinkommen von Fr. 256'044.– (12 x 21'337.– [Fr. 22'537.– – Fr. 1'200.–]) auszugehen. Hiervon sind die geschätzten Unterhaltsbeiträge von total Fr. 5'000.– pro Monat bzw. Fr. 60'000.– sowie Fr. 14'800.– für die Säule 3A sowie die Berufsauslagen in Ab- zug zu bringen. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 181'244.–. Es ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern (Grundtarif, evangelisch, Steuer- jahr 2015) von Fr. 27'392.90 bzw. Fr. 2'282.75 pro Monat. Die direkte Bundes- steuer (Alleinstehende, Steuerjahr 2015) beträgt Fr. 11'080.– bzw. Fr. 923.35 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'200.– pro Monat. 3.7.5.1. Bei der Gesuchsgegnerin ist im Jahre 2013 von einem Nettoein- kommen von Fr. 181'368.– (12 x Fr. 14'514.– plus Kinderzulage Fr. 7'200.–) aus- zugehen. Die Dividendenerträge der H._____ Aktien sind nicht zu versteuern (vgl. Urk. 74/13/27). Die Beteiligungen sind im Jahr des Bezugs zu versteuern (vgl. Urk. 74/13/55). Hinzu kommen Unterhaltsbeiträge von geschätzten Fr. 72'000.–, womit Einkünfte von Fr. 253'368.– vorliegen. Weiter ist der Eigenmietwert der Lie- genschaft in G._____ mit Fr. 38'000.– zu versteuern, wobei bei diesem Betrag be- reits "pauschal" Fr. 9'500.– für Unterhalt und Abgaben abgezogen wurden (Urk. 74/13/49+55). Höhere Auslagen wurden nicht behauptet. Es ergeben sich steuerrelevante Einkünfte von Fr. 291'368.–. In Abzug zu bringen sind die Schuldzinsen von Fr. 18'744.– (12 x Fr. 1'562.–). Sodann erscheint es auch bei der Gesuchsgegnerin als angemessen, Fr. 6'684.– für die Säule 3A sowie Fr. 8'116.– Berufsauslagen (Urk. 74/13/49+55), damit total Fr. 14'800.– in Abzug zu bringen. Weiter sind bei den Staats- und Gemeindesteuern Fr. 27'000.– und bei den direkten Bundessteuern Fr. 19'500.– für die Kinderabzüge sowie ein Kin-
- 36 - derdrittbetreuungsabzug von Fr. 21'516.– (12 x Fr. 1'793.–) zu berücksichtigen. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuern ein glaubhaftes steuerbares Einkommen von Fr. 209'308.– und für die direkten Bundessteuern von rund Fr. 216'808.–. Es ergeben sich Staats- und Gemeindessteuern (Verheirateten- und Einelterntarif, Konfession andere, Steuerjahr 2013) von Fr. 26'235.70 bzw. Fr. 2'186.30 pro Monat. Die direkte Bundessteuer (Verheirateten- und Einelternta- rif, Steuerjahr 2013) beträgt Fr. 14'746.– bzw. Fr. 1'228.85 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'450.– pro Monat. 3.7.5.2. Im Jahre 2014 ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 178'102.20 (12 x [Fr. 13'298.85 + Fr. 926.–] + Fr. 7'404.–) auszugehen. Hinzu kommen Un- terhaltsbeiträge von Fr. 60'000.– sowie der Eigenmietwert von Fr. 38'000.–. Es ergeben sich steuerrelevante Einkünfte von Fr. 276'102.20. In Abzug zu bringen sind Fr. 18'444.– (12 x Fr. 1'537.–) für die Schuldzinsen sowie Fr. 14'800.– für die Säule 3A und die Berufsauslagen. Weiter sind bei den Staats- und Gemeinde- steuern Fr. 27'000.– und bei den direkten Bundessteuern Fr. 19'500.– für die Kin- derabzüge sowie ein Kinderdrittbetreuungsabzug von Fr. 18'408.– (12 x Fr. 1'534.–) zu berücksichtigen. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 197'450.20 und für die direkten Bundes- steuern von Fr. 204'950.20. Es ergeben sich Staats- und Gemeindessteuern (Verheirateten- und Einelterntarif, Konfession andere, Steuerjahr 2014) von Fr. 24'141.30 bzw. Fr. 2'011.75 pro Monat. Die direkte Bundessteuer (Verheirate- ten- und Einelterntarif, Steuerjahr 2014) beträgt Fr. 13'199.– bzw. Fr. 1'099.90 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'150.– pro Monat. 3.7.5.3. Im Jahre 2015 ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 163'641.– (12 x Fr. 12'986.75 + Fr. 7'800.–) auszugehen. Hinzu kommen Unterhaltsbeiträge von Fr. 60'000.– sowie der Eigenmietwert von Fr. 38'000.–. Es ergeben sich steuerrelevante Einkünfte von Fr. 261'641.–. In Abzug zu bringen sind Fr. 6'672.– (12 x Fr. 556.–) für die Schuldzinsen sowie Fr. 14'800.– für die Säu- le 3A und die Berufsauslagen. Weiter sind bei den Staats- und Gemeindesteuern Fr. 27'000.– und bei den direkten Bundessteuern Fr. 19'500.– für die Kinderabzü- ge sowie ein Kinderdrittbetreuungsabzug von Fr. 14'088.– (12 x Fr. 1'174.–) zu
- 37 - berücksichtigen. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerba- res Einkommen von Fr. 199'081.– und für die direkten Bundessteuern von rund Fr. 206'581.–. Es ergeben sich Staats- und Gemeindessteuern (Verheirateten- und Einelterntarif, Konfession andere, Steuerjahr 2015) von Fr. 24'421.10 bzw. Fr. 2'035.10 pro Monat. Die direkte Bundessteuer (Verheirateten- und Einelternta- rif, Steuerjahr 2015) beträgt Fr. 13'407.– bzw. Fr. 1'117.25 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'150.– pro Monat. 3.7.5.4. Die Gesuchsgegnerin macht sodann einen Betrag von monatlich Fr. 1'500.– für Steuerzahlungen in den USA geltend (Urk. 127 S. 44; Urk. 168 S. 18). Die Vorinstanz berücksichtigte den Betrag nicht. Sie hielt im Wesentlichen dafür, aufgrund der Ausführungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Befragung am 3. März 2017 und des eingereichten Schreibens der US Tax & Financial Ser- vices (vgl. Urk. 128/3) bleibe unklar, ob die Gesuchsgegnerin je in den USA eine Steuererklärung für die Jahre 2013 bis 2015 einreichen bzw. für diese Jahre je Steuern zu bezahlen haben werde (Urk. 157 S. 45 f.). Das Schreiben vom
12. Januar 2016 stammt vom Steuerberater der Gesuchsgegnerin (vgl. LE160046 Prot. Vi S. 29 und Urk. 128/3). Darin wird für die Jahre 2011 bis 2013 eine Be- rechnung der geschätzten Steuerverbindlichkeiten ("estimated US tax liabilities") vorgenommen. Die Gesuchsgegnerin verneinte anlässlich ihrer Befragung vom
3. März 2017, bis anhin in den USA Steuern für die Jahre 2013 bis 2015 bezahlt oder eine entsprechende Steuererklärung eingereicht zu haben (LE160046 Prot. Vi S. 29). Da die Gesuchsgegnerin im Weiteren verneinte, seit dem Jahre 2000 je eine Steuererklärung in den USA eingereicht zu haben, bleibt allein aufgrund ihrer Aussage und des Schreibens vom 12. Januar 2016 - wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt - unklar, ob sie für die Jahre 2013 bis 2015 je eine Steuererklä- rung einreichen wird und wie hoch sich daraus ergebende Steuern allenfalls sein werden. Die Fr. 1'500.– sind nicht zu berücksichtigen. 3.8.1. Damit ist beim Gesuchsteller in der Phase I von einem Bedarf von Fr. 10'592.– auszugehen (Fr. 9'248.– + Fr. 31.– Strom + Fr. 563.– auswärtige Verpflegung + Fr. 750.– zusätzliche Steuerbelastung). Für die Phase II ergibt sich ein Betrag von Fr. 11'268.– (Fr. 9'774.– + Fr. 31.– Strom + Fr. 563.– auswärtige
- 38 - Verpflegung + Fr. 900.– zusätzliche Steuerbelastung) und für die Phase III von Fr. 11'309.– (Fr. 9'915.– + Fr. 31.– Strom + Fr. 563.– auswärtige Verpflegung + Fr. 800.– zusätzliche Steuerbelastung). 3.8.2. Bei der Gesuchsgegnerin (inkl. der Kinder) ist in der Phase I von ei- nem Bedarf von Fr. 13'037.– auszugehen (Fr. 14'887.– – Fr. 1'850.– reduzierte Steuerbelastung). Für die Phase II ergibt sich ein Betrag von Fr. 12'221.– (Fr. 14'271.– – Fr. 2'050.– reduzierte Steuerbelastung) und für die Phase III von Fr. 10'718.– (Fr. 12'341.– – Fr. 173.– reduzierte Position "Krankheitskosten inkl. Franchise" – Fr. 1'450.– reduzierte Steuerbelastung).
4. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 4.1. Es sind die Gesamteinkommen der Parteien den Gesamtbedarfen ge- genüberzustellen und die Überschüsse für die drei Phasen zu ermitteln. Phase I Phase II Phase III
13. Juni 2013 bis 1. Januar 2014 bis 1. Januar 2015 bis
31. Dezember 2013 31. Dezember 2014 29. Februar 2016 Einkommen Gesuch- Fr. 23'028.– Fr. 22'822.– Fr. 22'537.– steller Einkommen Gesuchs- Fr. 17'175.75 Fr. 15'402.70 Fr. 15'720.20 gegnerin Einkommen Total Fr. 40'203.75 Fr. 38'224.70 Fr. 38'257.20 Bedarf Gesuchsteller Fr. 10'592.– Fr. 11'268.– Fr. 11'309.– Bedarf Gesuchsgeg- Fr. 13'037.– Fr. 12'221.– Fr. 10'718.– nerin & Kinder Bedarf Total Fr. 23'629.– Fr. 23'489.– Fr. 22'027.– Überschuss Fr. 16'574.75 Fr. 14'735.70 Fr. 16'230.20
- 39 - Bei den errechneten Überschüssen kann die minimale Sparquote von Fr. 70.– im Jahre 2013 unberücksichtigt bleiben. Sie ist nicht vom Überschuss in Abzug zu bringen. Sie würde denn den Parteien auch entsprechend ihrer bisherigen Spartä- tigkeit zustehen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 02.66) und wäre nicht einfach abzuziehen und vollumfänglich beim un- terhaltspflichtigen Gesuchsteller zu belassen (vgl. Urk. 156 S. 24). 4.2.1. Umstritten ist die Aufteilung der Überschüsse. Die Vorinstanz hat in der Phase I, als alle drei Kinder mit der Gesuchsgegnerin zusammen wohnten, den Überschuss praxisgemäss dem Gesuchsteller zu einem Drittel und der Ge- suchsgegnerin und den Kindern zu zwei Dritteln zugeteilt. Während der Phasen II und III betreuten der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin C._____ zu je 50 %. Die Vorinstanz sah es deshalb als gerechtfertigt an, den Überschussanteil von C._____ je zur Hälfte dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin zuzuweisen (1/3 für den Gesuchsteller plus 1/18 Anteil C._____, 1/3 für die Gesuchsgegnerin plus 5/18 Anteil C._____, D._____ und E._____; Urk. 157 S. 49 f.). Der Gesuch- steller macht geltend, basierend auf der detaillierten Analyse der Ausgaben der letzten 12 Monate vor der Trennung müsse, um dem Anspruch auf gleiche Le- benshaltung zu genügen, der Überschuss (nach Abzug der Sparquote) mindes- tens zur Hälfte ihm zugeteilt werden (Urk. 156 S. 24 f.). Bei einem Überschuss von über Fr. 13'000.– habe eine 1/3 zu 2/3 resp. 7/18 zu 11/18 Zuteilung eine übermässige Bevorzugung des angeblich überwiegenden Kinderhaushalts zur Folge, zumal die festen Kosten (inklusive Ferien) pro Haushalt anfielen und nicht von den Kindern, sondern den Eltern zu tragen seien. Insbesondere führe dies auch zu einem viel grösseren finanziellen Freiraum des angeblichen Kinderhaus- haltes. Dies obwohl er, der Gesuchsteller, weit höhere Wohn- und Ferienkosten habe, da die Gesuchsgegnerin 2013 und 2014 in K._____ gewesen sei und nur die Flüge habe bezahlen müssen. Dies sei umso stossender, da die Mietzinsein- nahmen der Gesuchsgegnerin nicht als Einkommen angerechnet worden seien, obwohl er für die Kosten des Ferienhauses aufgekommen sei. Zudem betreue er D._____ bereits seit 2015 zusätzlich an einem Tag in der Woche (Urk. 156 S. 24 f.).
- 40 - 4.2.2. Mit der Verteilung des Überschusses soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Der nach Abzug von Steuern und Schuldzahlungen für den gemeinsamen Unterhalt verbleibende Überschuss ist deshalb hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn sie keine un- mündigen Kinder haben. Eine Abweichung von der hälftigen Verteilung kann ge- rechtfertigt sein, wenn feststeht, dass ein Ehegatte vor Aufhebung des gemein- samen Haushaltes einen erheblich höheren Freibetrag für seine persönlichen Be- dürfnisse (z.B. kostspieliges Hobby) zur Verfügung hatte. Bei gemeinsamen ehe- lichen Kindern, die bei einem Ehegatten wohnen, ist die Zuweisung des verblei- benden Überschusses in der Regel im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten des ob- hutsberechtigten Ehegatten vorzunehmen (Six, a.a.O., N 2.171 f. m.Hinw. auf die Rechtsprechung). 4.2.3. Die Parteien gaben vor der Trennung hohe Beträge für Ferien aus. Dieser finanzielle Aufwand kann nicht mit den in den Bedarfen berücksichtigten Grundbeträgen gedeckt werden. Nach der Trennung haben an sich beide Eltern- teile ein Recht darauf, mit den Kindern Ferien im selben Umfang und Rahmen wie vor der Trennung zu verbringen. Die Kosten für die Ferien fallen demjenigen Elternteil an, mit dem die Kinder verreisen. Wird nun der Drittel des Überschus- ses, welcher auf die Kinder entfällt, unbesehen demjenigen Elternteil zugewiesen, welcher die Obhut inne hat bzw. die Kinder mehrheitlich betreut, kann dieser die Ferienkosten der Kinder aus deren Überschussanteil decken, während der andere Elternteil die Reisekosten der Kinder aus seinem Überschuss bezahlen muss. Ei- ne separate Behandlung der Reisekosten erscheint daher als angemessen. Der Gesuchsteller macht für die gesamte Familie Kosten (inkl. Mietkosten Ferienhaus und Ausflüge) von Fr. 91'403.60 geltend (Fr. 33'299.– + Fr. 13'441.60 + Fr. 8'663.– + Fr. 36'000.–; Urk. 86 S. 31 ff., 38 ff. und 45). Nicht zu berücksichti- gen sind die Kosten von Fr. 10'890.– für die vom Gesuchsteller alleine unter- nommene Reise nach Australien. Dabei handelte es sich um ein einmaliges Er- eignis, welches zufolge des Stellenwechsels des Gesuchstellers möglich war. Die Gesuchsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsteller gar nicht ge- nügend Ferien hätte, um nebst den Ferien mit den Kindern noch jedes Jahr allei- ne drei Wochen zu verreisen (Urk. 127 S. 33). Damit verbleiben Fr. 80'513.60
- 41 - bzw. rund Fr. 6'700.– pro Monat. Diese Summe erscheint gestützt auf die einge- reichten Belege (vgl. Urk. 88/139; Urk. 88/140; Urk. 88/141; Urk. 88/143; Urk. 88/144 und Urk. 88/145) sowie die von der Gesuchsgegnerin aufgestellten Behauptungen (vgl. Urk. 74/4 S. 10 und 19) als plausibel. Dieser Anteil des Über- schusses ist zwischen den Parteien grundsätzlich je hälftig aufzuteilen, damit bei- de mit den Kindern im gleichen Rahmen Ferien machen können, wie vor der Trennung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass glaubhaft erscheint, dass der Ge- suchsteller bereits vor der Trennung jährlich alleine Ferien mit N._____ in den USA verbracht (Urk. 144 S. 13) und hierfür rund Fr. 3'000.– ausgegeben hat (Urk. 86 S. 31). Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm von den Fr. 6'700.– vorab Fr. 250.– zugewiesen werden. Damit gehen Fr. 3'225.– an die Gesuchsgegnerin und Fr. 3'475.– an den Gesuchsteller. Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsteller im Jahre 2009 in den USA und im Jahre 2012 in der Schweiz den Flugschein erworben hat (Urk. 86 S. 29; Urk. 127 S. 31; Urk. 144 S. 13). Dieses - kostspielige - Hobby gehörte zum vom Gesuchsteller vor der Trennung gelebten Lebensstandard. Doch ist bei den für das Jahr vor der Tren- nung geltend gemachten Kosten von total Fr. 3'735.66, welche glaubhaft erschei- nen (vgl. Urk. 74/39/131; Urk. 88/140-142; Urk. 88/175), zu beachten, dass der Gesuchsteller den Flugschein in der Schweiz erst im Jahre 2012 erlangt hat und daher in diesem Jahr hohe Ausgaben für Flugstunden (Fr. 2'555.41) anfielen (Urk. 86 S. 29). Es erscheint angemessen, dem Gesuchsteller unter diesem Titel weitere Fr. 200.– des Überschusses vorab zuzuweisen. Ferner ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller Handball spielt. Die damit verbundenen Kosten von Fr. 855.– pro Jahr können jedoch, ebenso wie die geltend gemachten Fr. 228.– für das Tauchen (Urk. 86 S. 29), ausser Acht gelassen werden. Es ist davon auszugehen, dass auch die Gesuchsgegnerin während der Ehe Hobbies nachging, welche in etwa gleich viel kosteten. Damit sind vom Überschuss Fr. 3'225.– der Gesuchs- gegnerin und Fr. 3'675.– dem Gesuchsteller (vorab) zuzuweisen. Der Rest des Überschusses ist, in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, in der Phase I zu zwei Dritteln der Gesuchsgegnerin und den Kindern und zu einem Drittel dem Gesuchsteller zuzuweisen. In den Phasen II und III ist der Über- schussanteil von C._____ je zur Hälfte dem Gesuchsteller und der Gesuchsgeg-
- 42 - nerin zuzuweisen (6/18 für den Gesuchsteller plus 1/18 Anteil C._____, 6/18 für die Gesuchsgegnerin plus 5/18 Anteil C._____, D._____ und E._____). 4.3. Es ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: Jahr 2013 (Phase I): Überschuss: Fr. 16'574.75 Anteil Gesuchsteller vorab: Fr. 3'675.– Anteil Gesuchsgegnerin vorab: Fr. 3'225.– zu teilender Überschuss: Fr. 9'674.75 1/3 Gesuchsteller: Fr. 3'224.90 2/3 Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 6'449.85 Unterhaltsanspruch Gesuchsgegnerin und Kinder: Bedarf Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 13'037.– Anteil Gesuchsgegnerin vorab: Fr. 3'225.– Anteil Überschuss: Fr. 6'449.85 Total: Fr. 22'711.85 abzüglich Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 17'175.75 Anspruch Unterhalt: Fr. 5'536.10 Die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____, D._____ und E._____ sind in Überein- stimmung mit der Vorinstanz auf je Fr. 1'546.– zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen festzusetzen. Entsprechend verbleibt für die Gesuchsgegnerin ein Unterhaltsanspruch von (gerundet) Fr. 900.–. Da die Kinderunterhaltsbeiträge nicht angehoben werden, kann offen bleiben, ob die entsprechenden Anträge der Gesuchsgegnerin in der Berufungs- antwort auf Erhöhung der Beiträge zulässig sind (Urk. 168 S. 3; Urk. 172 S. 3). Jahr 2014 (Phase II): Überschuss: Fr. 14'735.70 Anteil Gesuchsteller vorab: Fr. 3'675.– Anteil Gesuchsgegnerin vorab: Fr. 3'225.– zu teilender Überschuss: Fr. 7'835.70 7/18 Gesuchsteller: Fr. 3'047.20 11/18 Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 4'788.50 Unterhaltsanspruch Gesuchsgegnerin und Kinder: Bedarf Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 12'221.– Anteil vorab: Fr. 3'225.– Anteil Überschuss: Fr. 4'788.50
- 43 - Total: Fr. 20'234.50 abzüglich Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 15'402.70 Anspruch Unterhalt: Fr. 4'831.80 Die Kinderunterhaltsbeiträge sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für D._____ und E._____ auf je Fr. 1'508.– und für C._____ auf Fr. 754.– festzuset- zen, jeweils zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Fa- milienzulagen. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin beträgt (gerundet) Fr. 1'062.–. Jahr 2015 (Phase III): Überschuss: Fr. 16'230.20 Anteil Gesuchsteller vorab: Fr. 3'675.– Anteil Gesuchsgegnerin vorab: Fr. 3'225.– zu teilender Überschuss: Fr. 9'330.20 7/18 Gesuchsteller: Fr. 3'628.40 11/18 Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 5'701.80 Unterhaltsanspruch Gesuchsgegnerin und Kinder: Bedarf Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 10'718.– Anteil vorab: Fr. 3'225.– Anteil Überschuss: Fr. 5'701.80 Total: Fr. 19'644.80 abzüglich Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 15'720.20 Anspruch Unterhalt: Fr. 3'924.60 Die Kinderunterhaltsbeiträge sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für D._____ und E._____ auf je Fr. 1'524.– und für C._____ auf Fr. 762.– festzuset- zen, jeweils zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Fa- milienzulagen. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin beträgt (gerundet) Fr. 115.–. 4.4. Die ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen u.ä.) haben die Parteien antragsgemäss in allen drei Phasen je zur Hälfte zu tragen (vgl. Urk. 156 S. 3, Antrag 3).
- 44 - III. 1.1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 6'500.– zuzüglich Fr. 1'575.– Dolmetscherkosten, mithin total Fr. 8'075.– festgesetzt (Urk. 157 S. 63, Dispositivziffer 5). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. 1.2.1. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Partei- entschädigungen wettgeschlagen (Urk. 157 S. 63 f., Dispositivziffer 6 und 8). Der Gesuchsteller beantragt die Auferlegung der Kosten zu mind. 80 % an die Ge- suchsgegnerin und die Zusprechung einer Parteientschädigung von mind. Fr. 2'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Urk. 156 S. 3 f., Antrag 5, und S. 32). 1.2.2. Die Gerichtskosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Liegen im Wesentlichen Kinderbelange im Streit, werden die Kosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist zu beachten, dass zwar im angefochtenen Urteil nur noch die Unterhaltsbeiträge zu regeln waren, hingegen ursprünglich auch die Obhutszuteilung und die Regelung der Besuchs- bzw. Betreuungszeiten umstritten waren (vgl. Urk. 74/66). Da auch mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge nicht von einem überwiegenden Obsiegen einer Partei auszugehen ist und ebenfalls Kinderunterhaltsbeiträge im Streit lagen, rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist zu bestätigen.
2. Die Vorinstanz hat die Kosten von Fr. 6'000.– (zuzüglich Fr. 450.– Dol- metscherauslagen) des Berufungsverfahrens LE150019 (Teil-Urteil der Kammer vom 4. April 2016) den Parteien ebenfalls je zur Hälfte auferlegt und die Partei- entschädigungen wettgeschlagen (Urk. 157 S. 63 f., Dispositivziffer 7 und 8). Der Gesuchsteller beantragt, die Hälfte der Gerichtskosten sei den Parteien zur Hälfte und mind. 70 % der restlichen Hälfte der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Sodann sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, ihm eine reduzierte Parteientschädigung
- 45 - von mind. Fr. 2'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 156 S. 4, Antrag 6). Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Da im Berufungsverfahren auch Kinderunterhaltsbeiträ- ge strittig waren, sind die Kosten praxisgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzu- erlegen. Sie werden aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller Fr. 2'750.– zurückzuer- statten. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 1, insoweit damit die Editionsbe- gehren der Gesuchsgegnerin abgewiesen wurden, und Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 12. April 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Auf die Begehren der Gesuchsgegnerin, mit welchen sie die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. März 2016 für sich persönlich sowie C._____, D._____ und E._____ beantragt, wird nicht eingetreten.
- Die Editionsbegehren des Gesuchstellers werden abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder wie folgt Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen, zu bezahlen: - 46 - a) vom 13. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 für C._____, D._____ und E._____ monatlich je Fr. 1'546.–; b) vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 für D._____ und E._____ monatlich je Fr. 1'508.– und für C._____ monatlich Fr. 754.–; c) vom 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016 für D._____ und E._____ monatlich je Fr. 1'524.– und für C._____ monatlich Fr. 762.–. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schu- lische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgän- gig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen).
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich nachfolgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) vom 13. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 monatlich je Fr. 900.–; b) vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 monatlich je Fr. 1'062.–; c) vom 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016 monatlich je Fr. 115.–.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 5 bis 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss (Fr. 5'500.–) verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 2'750.– zu ersetzen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 47 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE170039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 14. März 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 12. April 2017 (EE160046-F)
- 2 - Rechtsbegehren: abschliessend gestellte Anträge des Gesuchstellers (Urk. 144 S. 1 f.): "1. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Kosten für die Kinder folgende monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- vom 13.06.2013 bis 31.12.2013: Fr. 730.00 pro Kind;
- vom 01.01.2014 bis 31.12.2014: Fr. 650.00 pro Kind;
- vom 01.01.2015 bis 25.08.2015: Fr. 500.00 pro Kind. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin für sämtliche ordentlichen Kinderkosten aufzukommen hat und die Parteien sich an ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarzt- kosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.), über welche sie sich vorgängig verständigt haben, je zur Hälfte beteili- gen (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen).
2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 vorstehend seien bis 25.08.2015 zu befristen. Eventualiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin bis 21.08.2016 an die Kosten für die Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Un- terhaltsbeiträge von Fr. 500.00 pro Kind zu bezahlen, wobei die Gesuchsgegnerin für sämtliche ordentlichen Kinderkosten aufzu- kommen hat, und für die Zeit ab 22.08.2016 sei für die Dauer des Getrenntlebens folgende Regelung vorzusehen:
a) Die Parteien haben die während des Zusammenlebens mit den Kindern auf ihrer Seite anfallenden Kosten für Essen, Kleider, Wohnung, Einrichtung, Freizeitbeschäftigung und Ferien (u.a. Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflü- ge) jeweils selber zu übernehmen.
b) Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe von Fr. 200.00 pro Kind zu bezahlen, zahlbar im Voraus, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab
1. September 2016 bis 31. Dezember 2016. Ab 1. Januar 2017 sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Ge- suchsteller monatliche jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- 3 - für C._____ min. Fr. 150.00; für D._____ min. Fr. 300.00; für E._____ min. Fr. 150.00.
c) Im Weiteren sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Krankenkasse und die nicht von der Kranken- kasse gedeckten gewöhnlichen Gesundheitskosten zu be- zahlen.
d) Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die gewöhnlichen Zahnarztkosten und den Mittagstisch von D._____ zu be- zahlen.
e) Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kos- ten für schulische Förderungsmassnahmen u.ä.) haben die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben und die Kosten nicht durch Dritte übernommen werden. Kommt kei- ne Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtli- che Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehal- ten.
3. Die vom Gesuchsteller geleisteten Zahlungen vom 13.06.2013 bis und mit 31.12.2016 bzw. 26.01.2017 in der Höhe von min. Fr. 258'543.55 resp. Fr. 264'843.55 (zusätzlich Fr. 6'300.00) seien an den zu leistenden Unterhalt anzurechnen resp. in Abzug zu bringen und für den darüber hinaus gehenden Betrag sei dem Gesuchsteller das Recht zur Verrechnung mit allfällig laufenden Unterhaltsbeiträgen einzuräumen. Eventualiter sei dem Gesuchsteller das Recht einzuräumen, die von ihm bezahlten Hypothekarzinsen für die eheliche Liegen- schaft mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen resp. diese davon jeweils monatlich in Abzug zu bringen.
4. Der Gesuchsgegnerin sei kein persönlicher Unterhaltsbeitrag zu- zusprechen. Eventualiter seien allfällige Unterhaltsbeiträge bis 25.08.2015 zu befristen.
5. Die Anträge der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 01.12.2016 seien vollumfänglich abzuweisen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." abschliessend gestellte Anträge der Gesuchsgegnerin (Urk. 127 S. 2 und Urk. 146 S. 1 sinngemäss):
1. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder rückwir- kend ab 13. Juni 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von
- 4 - Fr. 2'400.– pro Kind zu bezahlen, zzgl. allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates, soweit es sich um künftige Zahlun- gen handelt.
2. Weiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, allfällige ausseror- dentliche Kosten betreffend die Kinder (wie Zahnarzt [insbes. Spangen], allfällige schulische Förderungsmassnahmen und Pri- vatschulen) – soweit diese nicht von Dritten übernommen werden
– im Umfang von 3/5 zu bezahlen.
3. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens folgenden Unterhaltsbeitrag zu be- zahlen:
- rückwirkend ab 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 3'230.–;
- ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 Fr. 3'830.–;
- ab 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 Fr. 2'780.–;
- ab 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2017 Fr. 4'690.–;
- ab 1. Januar 2017 Fr. 5'090.– für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens.
4. Es sei auf die Anträge des Gesuchstellers – soweit sie den Zeit- raum nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage betreffen – nicht einzutreten.
5. Die übrigen Anträge des Gesuchstellers seien abzuweisen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 12. April 2017 (Urk. 157 S. 62 ff.):
1. Die Editionsbegehren des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin werden abgewiesen.
2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) rückwirkend ab 13. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 für C._____, D._____ und E._____ monatlich je Fr. 1'546.–;
- 5 -
b) rückwirkend vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 für D._____ und E._____ monatlich je Fr. 1'508.– und für C._____ monatlich Fr. 754.–;
c) rückwirkend ab 1. Januar 2015 und für die Dauer des Getrenntlebens für D._____ und E._____ monatlich je Fr. 1'524.– und für C._____ mo- natlich Fr. 762.–; jeweils zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen. Die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge werden auf das Ende der Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monates fällig. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schu- lische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgän- gig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen).
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich nachfolgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) rückwirkend ab 13. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 monatlich Fr. 3'230.–;
b) rückwirkend vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 monatlich Fr. 2'802.–;
c) rückwirkend ab 1. Januar 2015 und für die Dauer des Getrenntlebens monatlich Fr. 2'278.–. Die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge werden auf das Ende der Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monates fällig.
- 6 - Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
4. Der Gesuchsteller wird berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unter- haltsbeiträgen gemäss Dispositivziffer 2 und 4 [recte: 3] bereits erbrachte Leistungen in der Höhe von Fr. 249'113.– in Abzug zu bringen.
5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 6'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'575.– Dolmetscherkosten Fr. 8'075.– Total
6. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse werden mit den gesamten Gerichtskosten ver- rechnet, unabhängig davon, von wem sie geleistet wurden. Es wird festge- stellt, dass der Gesuchsteller einen Vorschuss in Höhe von Fr. 2'100.– ge- leistet hat. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tat- sächlichen Zahlungspflicht nachgefordert.
7. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LE150019 (Teil-Urteil und Be- schluss vom 4. April 2016) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
8. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
9. [Mitteilungssatz]
10. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers: in der Berufungsbegründung (Urk. 156 S. 2 ff.): "1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 6, 7 und 8 des Urteils des Bezirksge- richts Horgen vom 12. April 2017 seien aufzuheben.
- 7 -
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksge- richts Horgen vom 12. April 2017 seien die Editionsbegehren des Gesuchstellers, namentlich diejenigen im Zusammenhang mit den im Depot der F._____/J._____ gehaltenen Aktien gutzuheissen und es seien die entsprechenden Beweiserhebungen vorzuneh- men.
3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksge- richts Horgen vom 12. April 2017 sei folgende Regelung der Un- terhaltsbeiträge an die Kinder vorzusehen: Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Kosten für die Kinder folgende monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wobei die Gesuchsgegnerin für sämtliche ordentli- chen Kinderkosten aufzukommen habe:
- rückwirkend ab 13. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013: Gesamt- unterhaltsbeitrag von max. Fr. 4'638.– (max. Fr. 1'546.– pro Kind);
- rückwirkend ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014: Ge- samtunterhaltsbeitrag von max. Fr. 3'770.– (max. je Fr. 1'508.– für D._____ und E._____ und max. Fr. 754.– für C._____);
- rückwirkend ab 1. Januar 2015 bis 25. August 2015: Gesamt- unterhaltsbeitrag von max. Fr. 3'429.– (max. Fr. 1'524.– für E._____, max. Fr. 1'143.– für D._____ und max. Fr. 762.– für C._____). Eventualiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin an die Kosten für die Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. Januar 2015 bis 25. August 2015 von einem Gesamtunterhaltsbeitrag von max. Fr. 3'429.– (max. Fr. 1'524.– für E._____, max. Fr. 1'143.– für D._____ und max. Fr. 762.– für C._____) und ab dem 26. August 2015 bis 29. Februar 2016 bzw. längstens bis 21. August 2016 von einem Gesamtunterhaltsbei- trag von max. Fr. 1'950.– (max. Fr. 650.– pro Kind) zu bezahlen, wobei die Gesuchsgegnerin für sämtliche ordentlichen Kinderkos- ten aufzukommen habe. Subeventualiter sei für die Zeit ab 22. August 2016 folgende Re- gelung vorzusehen:
a) Die Parteien haben die während des Zusammenlebens mit den Kindern auf ihrer Seite anfallenden Kosten für Essen, Kleider, Wohnung, Einrichtung, Freizeitbeschäftigung und Fe- rien (u.a. Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge) jeweils selber zu übernehmen.
b) Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe von
- 8 - mindestens Fr. 150.– pro Kind zu bezahlen, zahlbar im Voraus, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016. Ab
1. Januar 2017 sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: für C._____ mindestens Fr. 100.–; für D._____ mindestens Fr. 250.–; für E._____ mindestens Fr. 100.–.
c) Im Weiteren sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Krankenkasse und die nicht von der Kranken- kasse gedeckten gewöhnlichen Gesundheitskosten der Kin- der zu bezahlen.
d) Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die gewöhnlichen Zahnarztkosten der Kinder und den Mittagstisch von D._____ zu bezahlen, wobei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, ihm die jährlichen Gutscheine für die Zahnuntersuchung der Gemeinde G._____ zu übergeben. Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen u.ä.) haben die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kosten- tragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausseror- dentliche Ausgabe geeinigt haben und die Kosten nicht durch Dritte übernommen werden. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbe- teiligung bleibt vorbehalten.
4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksge- richts Horgen vom 12. April 2017 sei der Gesuchsgegnerin kein persönlicher monatlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen.
5. Die Dispositiv-Ziffern 6 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Hor- gen vom 12. April 2017 seien aufzuheben und es seien die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen neu festzusetzen, wobei die Ge- richtskosten der Gesuchsgegnerin mind. zu 80 % aufzuerlegen sind und dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von mind. Fr. 2'500.– zzgl. 8 % MWST zuzusprechen ist.
6. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksge- richts Horgen vom 12. April 2017 sei die Hälfte der Gerichtskos- ten des obergerichtlichen Verfahrens LE150019 (Teil-Urteil und Beschluss vom 4. April 2016) den Parteien zur Hälfte und mindes- tens 70 % der restlichen Hälfte der Gesuchsgegnerin aufzuerle- gen und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuch- steller eine reduzierte Parteientschädigung von mindestens Fr. 2'000.– zzgl. 8 % MWST zu bezahlen.
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7. Eventualiter sei die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge an das Bezirksgericht Horgen zurückzuweisen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin bzw. Berufungsbeklagten." in der Eingabe vom 10. November 2017 (Urk. 172 S. 2): "1. Die Berufung des Gesuchstellers und Berufungsklägers sei, wie in der Berufungsschrift vom 3. Juli 2017 beantragt, gutzuheissen.
2. Der von der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten in Ziffer 2 der Berufungsantwort vom 11. September 2017 gestellte Antrag um Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge sei abzuweisen und diese seien gemäss Ziffer 3 des Rechtsbegehrens der Beru- fungsschrift vom 3. Juli 2017 festzusetzen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin bzw. Berufungsbeklagten." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 168 S. 2): "1. Die Berufung des Gesuchstellers und Berufungsklägers (nachfol- gend: Berufungskläger) sei abzuweisen und das Urteil des Be- zirksgerichts Horgen vom 12. April 2017 sei hinsichtlich der Dis- positiv-Ziffern 1, 3, 6, 7 und 8 zu bestätigen.
2. Im Übrigen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Beru- fungsbeklagten für die Kinder wie folgt Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen:
a) rückwirkend ab 13. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 für C._____, D._____ und E._____ monatlich je CHF 1'659;
b) rückwirkend ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 für D._____ und E._____ monatlich je CHF 1'578 und für C._____ monatlich CHF 789;
c) rückwirkend ab 1. Januar 2015 und für die Dauer des Ge- trenntlebens für D._____ und E._____ monatlich je CHF 1'634 und für C._____ monatlich CHF 817; jeweils zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen. Die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge werden auf das Ende der Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monates fällig.
- 10 - Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen). unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien heirateten am tt. April 2000. Sie haben drei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2002, D._____, geboren am tt.mm.2004, und E._____, geboren am tt.mm.2006. Die Parteien leben seit dem 18. März 2013 ge- trennt. Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 (Poststempel vom 13. Juni 2014, bei der Vorinstanz am 16. Juni 2014 eingegangen) machte der Gesuchsteller und Beru- fungskläger (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhän- gig (Urk. 74/1). Das ebenfalls mit Eingabe vom 13. Juni 2014 (Poststempel vom
16. Juni 2014 und bei der Vorinstanz am 18. Juni 2014 eingegangen) bei der Vo- rinstanz von der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgeg- nerin) anhängig gemachte Eheschutzverfahren wurde in das Verfahren des Ge- suchstellers integriert (Urk. 74/4; Urk. 74/7). Mit Urteil vom 8. Januar 2015 bewil- ligte die Vorinstanz den Parteien das Getrenntleben und regelte die damit ver- bundenen Nebenfolgen (Urk. 74/66). Unter anderem wurden die drei Kinder der Parteien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt (Urk. 74/66 S. 47, Dispositivziffer 2). Dem Gesuchsteller wurden Betreu- ungsrechte zugesprochen (Dispositivziffern 3 und 4). Weiter wurden die vom Ge- suchsteller an die Kinder und die Gesuchsgegnerin zu zahlenden Unterhaltsbei- träge für die Dauer des Getrenntlebens geregelt (Dispositivziffern 8 und 9) und der Gesuchsteller wurde für berechtigt erklärt, bereits geleistete Zahlungen von den Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen (Dispositivziffer 10). Der Gesuchstel-
- 11 - ler erhob gegen das Urteil vom 8. Januar 2015 Berufung (Urk. 74/65; Urk. 74/69/2). Anlässlich von Vergleichsgesprächen am 19. Januar 2016 schlos- sen die Parteien mit Bezug auf die Zuteilung der Obhut sowie die Regelung der Betreuungszeiten eine Teilvereinbarung. Die am 17. März 2016 zu den finanziel- len Belangen geführten Vergleichsgespräche scheiterten. Mit Teil-Urteil und Be- schluss vom 4. April 2016 wurde die von den Parteien betreffend die Kinderbe- lange geschlossene Vereinbarung genehmigt bzw. zum Urteil erhoben (Urk. 73 S. 14 f. und Erkenntnis S. 25, Dispositivziffer 1). Die Rechtskraft der nicht ange- fochtenen Dispositivziffern wurde vorgemerkt (Urk. 73 S. 27, Dispositivziffer 1). Hinsichtlich der vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde das Urteil vom 8. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen (Urk. 73 S. 27, Dispositivziffer 2). Mit Urteil vom 12. April 2017 hat die Vorin- stanz die vom Gesuchsteller zu zahlenden Unterhaltsbeiträge erneut geregelt. Sie verpflichtete den Gesuchsteller zu den eingangs angeführten Zahlungen. 1.2. Bereits am 26. August 2015 hat der Gesuchsteller die Scheidungsklage beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen anhängig gemacht (FE150172 Urk. 1). Am 1. März 2017 stellte er im Scheidungsverfahren hinsichtlich der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, eventualiter um Abänderung des zukünftigen Ehe- schutzentscheides (FE150172 Urk. 107). Das Massnahmeverfahren wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2017 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Eheschutz- verfahrens sistiert (FE150172 Urk. 119 S. 4, Dispositivziffer 3). Mit Eingabe vom
6. Oktober 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin die Aufhebung der Sistierung (FE150172 Urk. 126 S. 2). Das Begehren wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 abgewiesen (FE150172 Urk. 129 S. 4, Dispositivziffer 1). Gegen diesen Entscheid hat die Gesuchsgegnerin Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde wurde mit Beschluss der Kammer vom 21. November 2017 nicht eingetreten (Urk. 177/4 S. 5, Dispositivziffer 1).
- 12 -
2. Der Gesuchsgegner hat gegen das Urteil vom 12. April 2017 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 151/1; Urk. 156). Mit Verfügung vom 14. August 2017 wurde der Berufung hinsichtlich der ab dem 12. April 2017 zu leistenden Unter- haltsbeiträge die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 166 S. 9, Dispositivziffer 2). Die Berufungsantwort datiert vom 11. September 2017 (Urk. 168). Die weiteren Eingaben der Parteien wurden der Gegenpartei jeweils zur Kenntnis- und/oder Stellungnahme zugestellt (Urk. 171; Urk. 182; Urk. 185). Das Gesuch der Ge- suchsgegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom
11. Januar 2018 abgewiesen (Urk. 182).
3. Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– geleistet (Urk. 161; Urk. 162). 4.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. 4.2. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können einzig dann be- rücksichtigt werden, wenn gerügt wird, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tat- sache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. OGer ZH LE150070 vom 01.06.2016, E. B.4.). Noven können auch in der Berufung jedoch stets so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu An- lass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1, je zu Art. 326 ZPO). Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung (BGE 142 III 788 E. 2.2.6). Wer sich auf Noven beruft,
- 13 - hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.1.1).
5. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden Dispositivzif- fer 1, insoweit damit die Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin abgewiesen wurden, und Dispositivziffer 4 (Abzug von bereits erbrachten Leistungen). Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Da es sich um Eheschutz- massnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ein.
6. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. II. A) Abgrenzung Zuständigkeit Eheschutz- und Scheidungsgericht
1. Die Vorinstanz hielt dafür, das Eheschutzverfahren werde, wenn während laufendem Eheschutzverfahren die Scheidungsklage erhoben werde, nicht ge- genstandslos. Vielmehr würden bereits angeordnete Eheschutzmassnahmen wei- ter gelten und hängige Eheschutzprozesse vom Eheschutzgericht beurteilt. Das Eheschutzgericht sei allerdings nur noch für die Phase bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig. Angeordnete Eheschutzmassnahmen würden indessen solange weiter gelten, bis das Scheidungsgericht sie durch vorsorgliche Mass- nahmen abändere oder aufhebe. Vorliegend sei die Scheidungsklage am
26. August 2015 anhängig gemacht worden. Das Eheschutzgericht befasse sich demzufolge mit der Regelung des Zeitraums ab Einreichung des Eheschutzge- suchs vom 13. Juni 2014 (sowie bis ein Jahr davor) bis zum 26. August 2015. Das vorliegende Urteil beanspruche indessen über die Einleitung des Scheidungsver- fahrens hinaus Wirkung, bis die Massnahmen durch das Scheidungsgericht auf- gehoben oder abgeändert würden. Der Gesuchsteller habe im Scheidungsverfah- ren am 1. März 2017 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt (vgl. Urk. 157 S. 9 m.Hinw. auf Literatur und Rechtsprechung). Entsprechend hat
- 14 - die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge sowohl für die Gesuchsgegnerin als auch die gemeinsamen Kinder rückwirkend ab dem 13. Juni 2013 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens festgesetzt. Sie stellte dabei auf die Tatsachen ab, welche sich bis zum 25. August 2015 ereignet hatten.
2. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, das Eheschutzgericht sei zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Schei- dung, für die Zeit danach sei das Scheidungsgericht zuständig. Für die pro futuro festzusetzenden Unterhaltsbeiträge bedeute dies, dass die Kompetenz des Ehe- schutzrichters hierfür mit der Einreichung der Scheidungsklage ende, gehe es doch dabei nicht um die Regelung der Verhältnisse für einen Zeitraum während des Getrenntlebens vor der Rechtshängigkeit der Scheidung. Die Vorinstanz sei daher lediglich zuständig gewesen, um rückwirkende Unterhaltsbeiträge begrenzt bis zum 25. August 2015 festzusetzen. Entsprechend habe das Bundesgericht im Entscheid 5A_461/2010 bestätigt, dass nach Anhängigmachung der Scheidung keine zukünftigen Unterhaltsbeiträge durch das Eheschutzgericht zugesprochen werden könnten. Anders zu entscheiden, so der Gesuchsteller, wäre stossend und in sich widersprüchlich. So könne ein Entscheid nicht auf der einen Seite eine Verpflichtung zur Bezahlung von künftigen Leistungen vorsehen und auf der an- deren Seite den im Urteilszeitpunkt bestehenden Sachverhalt (insbesondere die im gleichen Verfahren ergangene Änderung in der Kinderbetreuung) mit Verweis auf die fehlende Zuständigkeit ausser Acht lassen. Ein derartig innerer Wider- spruch liesse sich mit dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht vereinbaren (Art. 5 und 9 BV). Um dem Grundsatz der Wi- derspruchsfreiheit der Rechtsordnung und der in Kinderbelangen strengen Unter- suchungsmaxime zu genügen, hätten bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen über den Zeitraum vom 26. August 2015 hinaus zwingend die effektiven Verhält- nisse berücksichtigt werden müssen, was die Vorinstanz unterlassen habe (vgl. Urk. 156 S. 6 f.). Hinzu komme, dass offensichtlich ein Kompetenzkonflikt vorge- legen habe. Einerseits habe er, der Gesuchsteller, im Eheschutzverfahren geltend gemacht, dass die Unterhaltsbeiträge wegen des eingeleiteten Scheidungsverfah- rens bis zum 25. August 2015 zu befristen seien. Zum anderen habe er im Schei- dungsverfahren am 1. März 2017 ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Mass-
- 15 - nahmen gestellt. Darin habe er um Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ab dem
1. März 2016 bzw. 22. August 2016, d.h. rückwirkend für ein Jahr nach Art. 173 Abs. 3 ZGB ersucht. Da zu diesem Zeitpunkt kein Entscheid des Eheschutzge- richtes vorgelegen habe, sei dies ohne weiteres zulässig. Würden vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gestellt, bestehe klarerweise ein Zustän- digkeitskonflikt. Die Zuständigkeit der Vorinstanz sei daher von vorneherein nicht gegeben, um ohne Einbezug der effektiven Verhältnisse über Unterhaltsbeiträge ab dem 1. März 2016 zu entscheiden (Urk. 156 S. 7). Die Vorinstanz sei sachlich nicht zuständig, um ohne Einbezug der effektiven Verhältnisse Unterhaltsbeiträge nach Einreichung der Scheidungsklage festzusetzen, weshalb die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids mangels Zuständigkeit aufzuheben seien und in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids die Unterhaltsbeiträge an die Kinder bis zum 25. August 2015 zu begrenzen seien (Datum der Einreichung der Scheidungsklage: 26. August 2015). Andernfalls seien die Unterhaltsbeiträge auf- grund des von ihm gestellten Massnahmebegehrens im Scheidungsverfahren bis zum 29. Februar 2016 bzw. längstens bis zum 21. August 2016 vorzusehen. Dies hätte auch für eine allfällige Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen an die Ge- suchsgegnerin zu gelten (Urk. 156 S. 8). Die Gesuchsgegnerin beantragt die Zu- sprechung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Getrenntlebens, wobei nur diejenigen Tatsachen, welche sich bis zur Einleitung der Scheidung ereignet hät- ten, zur materiellen Beurteilung herangezogen werden dürften (Urk. 168 S. 4 ff.). 3.1. Das Eheschutzgericht ist zuständig zum Erlass von Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Schei- dung. Für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig (vgl. BGE 129 III 60 E. 2. = Pra 6/2003 Nr. 102; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 4/2013 Nr. 34; BGer 5A_385/2012 und 5A_389/2012 vom 21. September 2012, E. 5.1.). In BGE 138 III 646 Erwägung 3.3.2 erwog das Bundesgericht sodann, dass nach seiner veröffentlichten Rechtsprechung (gemeint sind BGE 101 II 1 S. 3 = Pra 64 Nr. 174 und BGE 129 III 60 E. 2. = Pra 6/2003 Nr. 102) die Eheschutzmassnah- men - über die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage hinaus - in Kraft bleiben würden, bis sie durch vorsorgliche Massnahmen abgeändert werden (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO). Dabei sei, wenn es keinen Zuständigkeitskonflikt gebe, nicht von
- 16 - Belang, ob über die Eheschutzmassnahmen aufgrund der Zeit, welche die Be- handlung des Dossiers in Anspruch nehme, vor oder nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage entschieden worden sei. Auf dieser Rechtsprechung grün- det die Praxis der Kammer, dass auch wenn über die Eheschutzmassnahmen erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entschieden wird, die Unterhalts- beiträge für die weitere Dauer des Getrenntlebens und damit nicht beschränkt bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ausgesprochen werden. Dabei fliessen jedoch Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirk- sam werden, nicht mehr in die materielle Beurteilung der Eheschutzmassnahmen ein (vgl. ZR 101 [2002] Nr. 25). Will eine Partei solche Tatsachen berücksichtigt haben, muss sie nach Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens, unabhängig davon, ob der Eheschutzentscheid bereits ergangen ist oder nicht, ein Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen beim sachlich zuständigen Schei- dungsrichter stellen. Daran ändert nichts, dass sich die Parteien vorliegend nach Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens im Eheschutzverfahren mit Bezug auf die Obhutszuteilung der Kinder und deren Betreuungszeiten vergleichsweise geeinigt haben und die Kammer diese Vereinbarung zum Urteil erhoben hat (Urk. 73). Zu Recht weist die Gesuchsgegnerin sodann darauf hin, dass sich der anwaltlich vertretene Gesuchsteller im Zusammenhang mit den vorliegend zu be- urteilenden Rechtsfragen nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. Urk. 160/3; Urk. 156 S. 8; Urk. 168 S. 7). 3.2. Die vorgenannte Rechtsprechung, dass die Unterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Getrenntlebens ausgesprochen werden, weil sie auch für die Dauer des Scheidungsverfahrens Geltung beanspruchen können, findet hingegen nur dann Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Eheschutzentscheides
- sei dies vor oder nach Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens - kein Zu- ständigkeitskonflikt besteht (vgl. BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 4/2013 Nr. 34; OGer ZH LE160012 vom 15.11.2016, S. 10). Ein sachlicher Zuständigkeitskonflikt besteht, wenn im hängigen Scheidungsverfahren vor Erlass des Eheschutzent- scheides ein Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen über dieselben Punkte gestellt wird, wie im gleichzeitig pendenten Eheschutzverfahren noch zu
- 17 - entscheiden sein wird (vgl. OGer ZH LE160012 vom 15.11.2016, S. 10; Manuel Duss, FamPra.ch 2013, S. 202). Dies ist vorliegend der Fall. Der Gesuchsteller hat mit Begehren vom 1. März 2017, und damit vor Fällung des angefochtenen Entscheids vom 12. April 2017, im Hauptantrag die Regelung der von ihm an die Gesuchsgegnerin und die gemeinsamen Kinder ab dem 1. März 2016 bzw.
1. Februar 2016 zu zahlenden Unterhaltsbeiträge beantragt (FE150172 Urk. 107 S. 2 f., Antrag 1 und 3 = Urk. 160/4). Dabei berief er sich auf eine Veränderung der Verhältnisse, insbesondere betreffend die Obhut und die Betreuung der Kin- der, seit Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens (Urk. 160/4 S. 5). Da der Gesuchsteller diese neuen Tatsachen im Eheschutzverfahren bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht mehr einbringen kann, hat er ein Interesse an der Stellung und der Beurteilung seiner Massnahmebegehren im Scheidungsverfah- ren (vgl. vorne E. 3.1. und Duss, a.a.O., S. 203; auch BGer 5A_385/2012 und 5A_389/2012 vom 21. September 2012, E. 5.2.). Das vorsorgliche Massnahme- begehren im Scheidungsverfahren stellt hingegen, entgegen der Annahme der Gesuchsgegnerin (Urk. 168 S. 5) und (wohl auch) der Vorinstanz (FE150172 Urk. 129 S. 3), kein Abänderungsbegehren, sondern ein originäres Begehren dar. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage können daher Unterhaltsbeiträge im Rah- men des Massnahmebegehrens für ein Jahr rückwirkend festgesetzt und damit auch beantragt werden (vgl. Art. 173 Abs. 3 ZGB). Folglich besteht vorliegend seit dem 1. März 2016 ein Zuständigkeitskonflikt, weshalb Unterhaltsbeiträge nur bis zum 29. Februar 2016 zugesprochen werden können. Hernach entfällt die Zu- ständigkeit des Eheschutzrichters. Da es sich bei der sachlichen Zuständigkeit um eine Prozessvoraussetzung handelt, ist auf den Antrag der Gesuchsgegnerin um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für sich und die gemeinsamen Kinder über diesen Zeitpunkt hinaus nicht einzutreten. Dieses Ergebnis steht der Rechtssi- cherheit nicht entgegen (vgl. Urk. 168 S. 4 ff.). Es hätte an der Gesuchsgegnerin gelegen, im Zeitpunkt, als der Gesuchsteller ein vorsorgliches Massnahmebegeh- ren einreichte, diesen Schritt ebenfalls an die Hand zu nehmen. Auch sie kann sich, da anwaltlich vertreten (vgl. ihre eigenen Vorbringen in Urk. 168 S. 7), dies- bezüglich nicht auf Vertrauensschutz berufen.
- 18 - B) Berechnungsmethode 1.1. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Metho- de, bei welcher zuerst der (erweiterte) Notbedarf beider Eheleute dem Gesamt- einkommen gegenübergestellt und sodann der rechnerische Überschuss nach ei- nem bestimmten Schlüssel auf die Ehegatten verteilt wird, berechnet (Urk. 157 S. 13 ff.). Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 163 ZGB die falsche Berechnungsmethode gewählt. Aufgrund der überdurchschnittli- chen Einkommensverhältnisse der Parteien hätten die Unterhaltsbeiträge nach der einstufig-konkreten Methode, d.h. anhand der konkret berechneten Lebens- haltung festgesetzt werden müssen (Urk. 156 S. 8 ff.; Urk. 172 S. 6 f.). Dem widerspricht die Gesuchsgegnerin (Urk. 168 S. 7 ff.). 1.2. Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben und den Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden. Leben die Ehegatten in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung der wäh- rend der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen, was eine konkrete Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt (vgl. BGer 5A_776/2015 vom 4. Feb- ruar 2016, E. 3 m.Hinw.). Hingegen hat das Bundesgericht präzisiert, dass die zweistufige Methode jedenfalls dann zu zulässigen Ergebnissen führt, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt, wenn feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder aber wenn eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositio- nen aufgebraucht wird. Diese Voraussetzungen können auch bei guten finanziel- len Verhältnissen gegeben sein, weshalb allein der Umstand, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erziel- ten, der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegensteht (vgl. BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.2). Die Tatsache allein, dass die Partei- en noch im Jahre 2013 ein Gesamteinkommen von über Fr. 40'000.– pro Monat erzielt haben (vgl. nachfolgend II./C.1.+2.), steht somit - entgegen der Ansicht des
- 19 - Gesuchstellers (Urk. 156 S. 8 f.) - einer Berechnung nach der zweistufigen Me- thode nicht entgegen. 2.1. Weiter beruft sich der Gesuchsteller darauf, er habe glaubhaft das Vor- handensein einer Sparquote nachgewiesen. Die Vorinstanz habe den diesbezüg- lichen Sachverhalt unvollständig resp. unrichtig festgestellt und das Recht falsch angewendet. Der Gesuchsteller behauptet eine Sparquote von mind. Fr. 3'315.– für das Jahr 2013, mind. Fr. 3'733.– für das Jahr 2014 und mind. Fr. 4'921.– für das Jahr 2015 (Urk. 156 S. 9 ff.; Urk. 172 S. 6 f.). Die Behauptungs- und die Be- weislast dafür, dass die Eheleute das laufende Haushaltseinkommen zur Auf- rechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards nicht gänzlich verbraucht haben, trägt der Gesuchsteller (BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.3). 2.2. Die Parteien haben sich im März 2013 getrennt. Es kann somit auf die Sparquote des Jahres 2012 abgestellt werden. Der Gesuchsteller behauptet für das Jahr 2012 eine Vermögenszunahme (Wertschriften und Guthaben) von Fr. 45'439.– (Urk. 86 S. 6; Urk. 156 S. 10 f.). Die Zunahme ist belegt (Urk. 74/13/55+56) und wurde von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten (Urk. 127 S. 8; Urk. 168 S. 8). Damit erscheint glaubhaft, dass die Parteien im Jahre 2012 Fr. 45'439.– (ohne Berücksichtigung der Säule 3A) angespart haben. Dies ergibt eine monatliche Sparquote von Fr. 3'786.60. Die Sparquote ist vorab um die nach der Trennung anfallenden Mehr-/und Minderkosten zu bereinigen. 2.3. Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz trennungsbedingte Mehrkosten von Fr. 5'659.– behauptet (Fr. 3'296.– Wohnung Gesuchsteller, Fr. 30.– EWZ, Fr. 23.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Fr. 122.– Billag und Internet/TV, Fr. 420.– Putzfrau und Fr. 1'768.– Ferien; Urk. 86 S. 9). Die Gesuchsgegnerin be- stritt den Betrag. Sie berief sich darauf, dass sich die trennungsbedingten Mehr- kosten für die ganze Familie auf mehr belaufen dürften (Urk. 127 S. 10). Die Ge- suchsgegnerin bestritt damit die geltend gemachte Mindesthöhe an Mehrkosten nicht. Fehl geht sie in der Annahme, dass es am Gesuchsteller gelegen hätte, ei- nen höheren Betrag zu behaupten und zu belegen (vgl. Urk. 127 S. 10). Der Ge- suchsteller hat den nach seiner Meinung zu berücksichtigenden Betrag substanzi-
- 20 - iert dargelegt. Ist gemäss der Gesuchsgegnerin ein höherer Betrag zu berücksich- tigen, liegt es an ihr, diesen substanziiert zu behaupten und zu belegen. Demnach ist auf den unbestritten gebliebenen Betrag von Fr. 5'659.– abzustellen. Dieser erscheint auch plausibel. Die Gesuchsgegnerin führt in der Berufungsantwort nicht näher aus, wieso "bei einer Trennung auch höhere Auslagepositionen u.a. für Essen und Freizeit bei der ganzen Familie entstehen" und wie hoch diese konkret sein sollen (Urk. 168 S. 9). 2.4.1. Gemäss Gesuchsteller fallen sodann nach der Trennung Minderkos- ten an, da sich einige Bedarfspositionen verringern würden. So hätten sich die Hypothekarzinsen im Jahre 2012 auf rund Fr. 1'866.– pro Monat belaufen (Urk. 74/13/55 S. 16). Im Jahre 2013 betrugen sie Fr. 1'562.– (Urk. 74/13/54), im Jahre 2014 Fr. 1'537.– und im Jahre 2015 noch Fr. 556.– (Urk. 86 S. 9 und 35; Urk. 127 S. 10). Es ergeben sich Differenzen von Fr. 304.–, Fr. 329.– und Fr. 1'310.–. Weiter berief sich der Gesuchsteller darauf, dass sich die Hortkosten verringert hätten (Urk. 86 S. 9 und 43). Die Vorinstanz hat Kinderbetreuungskos- ten von Fr. 1'793.– für das Jahr 2013, Fr. 1'534.– für das Jahr 2014 und Fr. 1'174.– für das Jahr 2015 als glaubhaft angesehen (Urk. 157 S. 43 f.), was unangefochten blieb. Im Jahre 2012 haben die Kosten rund Fr. 2'286.– (Fr. 27'428.– ./. 12) betragen (Urk. 74/13/55). Es ergeben sich Minderkosten von Fr. 493.–, Fr. 752.– und Fr. 1'112.–. Gesamthaft ist von nach der Trennung frei werdenden Mitteln von Fr. 797.– (Fr. 304.– + Fr. 493.–) im Jahre 2013, Fr. 1'081.– (Fr. 329.– + Fr. 752.–) im Jahre 2014 und Fr. 2'422.– (Fr. 1'310.– + Fr. 1'112.–) im Jahre 2015 auszugehen. 2.4.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, nach konstanter Rechtspre- chung des Bundesgerichts sei davon auszugehen, dass die Parteien nach der Trennung frei werdende Mittel anderweitig verwendet hätten und daraus keine Sparquote abgeleitet werden könne (Prot. Vi S. 11 m.Hinw. auf BGE 134 III 577 und BGer 5A_340/2011 vom 7. September 2011, E. 4.3). Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden. Beiden Entscheiden des Bundesgerichts lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei welchem während des Zusammenlebens keine Sparquote be- stand. Die Rechtsprechung erfolgte unter der Prämisse, dass bei knappen finan-
- 21 - ziellen Verhältnissen davon auszugehen ist, dass frei werdende Mittel zur Anhe- bung des Lebensstandards von beiden Parteien verwendet worden wären. Haben Eheleute hingegen während des Zusammenlebens genügend Mittel, um eine Sparquote zu bilden, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass frei werdende Mittel (z.B. zufolge Senkung der Hypothekarzinsen) sofort anderweitig verbraucht worden wären. Die Minderkosten sind daher bei der Berechnung der Sparquote zu berücksichtigen. 2.5. Weiter muss die Sparquote um die Steuern bereinigt werden. Im Jahre 2012 bezahlten die Parteien Steuern von gesamthaft Fr. 116'329.–, damit rund Fr. 9'694.– pro Monat (Urk. 88/137). Für die Jahre 2013 bis 2015 belaufen sich die Steuern der Parteien durchschnittlich auf rund Fr. 6'500.– pro Monat (vgl. nachfolgend II./C.3.7.). Es ergeben sich weitere trennungsbedingte Minderkosten von Fr. 3'194.– pro Jahr. 2.6. Zusammenfassend erscheinen trennungsbedingt anfallende Mehrkos- ten von Fr. 1'668.– (Fr. 5'659.– – Fr. 797.– – Fr. 3'194.–) im Jahre 2013, von Fr. 1'384.– (Fr. 5'659.– – Fr. 1'081.– – Fr. 3'194.–) im Jahr 2014 und von Fr. 43.– (Fr. 5'659.– – Fr. 2'422.– – Fr. 3'194.–) im Jahr 2015 als glaubhaft. Es ergibt sich eine Sparquote von Fr. 2'118.60 (Fr. 3'786.60 – Fr. 1'668.–) im Jahr 2013, Fr. 2'402.60 (Fr. 3'786.60 – Fr. 1'384.–) im Jahre 2014 und Fr. 3'743.60 (Fr. 3'786.60 – Fr. 43.–) im Jahre 2015. 2.7. Die errechnete Sparquote ist im Weiteren ins Verhältnis zur Entwicklung der Einkommen der Parteien in den Jahren 2013 bis 2015 gegenüber dem Jahre 2012 zu stellen. Die Gesuchsgegnerin beruft sich darauf, die Sparquote werde durch die gesunkenen Gesamteinkommen der Parteien aufgebraucht (Urk. 168 S. 8). Das Gesamteinkommen der Parteien gemäss ihren Lohnausweisen belief sich im Jahre 2012 (unbestritten) auf Fr. 491'805.–. Der Betrag ist inklusive die Kinderzulagen, welche bis zum 17. März 2013 der Gesuchsteller bezog (vgl. Urk. 74/6/44; Urk. 74/6/46; Urk. 74/13/54). Gemäss Gesuchsteller (Urk. 86 S. 7 unten) entsprach der in der Steuererklärung 2012 aufgeführte Nettolohn der Ge- suchsgegnerin jedoch nicht den Mitteln, welche den Parteien im Jahre 2012 effek- tiv zur Verfügung standen. Im Lohnausweis 2012 seien Beteiligungen von netto
- 22 - Fr. 10'832.– sowie Fr. 9'520.– für im Jahre 2011 zu viel bezahlte Pauschalspesen aufgeführt, was einer Differenz von insgesamt Fr. 20'352.– entspreche (Urk. 86 S. 7 f.; Urk. 156 S. 10). Die Beträge sind belegt (vgl. Urk. 74/6/45). Die Pau- schalspesen wurden der Gesuchsgegnerin im Jahre 2012 nicht ausbezahlt und standen damit den Parteien nicht zur Verfügung, um das Sparkapital von Fr. 45'439.– zu äufnen. Sie sind somit abzuziehen. Weiter ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin im Jahre 2012 Beteiligungsrechte von (hier unbestrittenen) Fr. 10'832.– in der Form von "gevesteten" Aktien erhalten hat (vgl. Urk. 127 S. 9). Bei der H._____ AG besteht die Möglichkeit, den jährlichen Bonus oder einen An- teil davon in Form von Aktien zu beziehen (Incentive Share Plan [ISP]). Diese Ak- tien befinden sich in einem Depot bei der F._____/J._____. Die Gesuchsgegnerin hat ein entsprechendes Depot (vgl. Urk. 170/5). Die Aktien sind ein Jahr gesperrt (vgl. Urk. 127 S. 20; Urk. 168 S. 13). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie in dem Jahr, in welchem sie bezogen werden, als Vermögen zu versteuern sind. Die im Jahre 2012 bezogen Aktien sind entsprechend in den angesparten Fr. 45'439.– enthalten. Damit sind die Fr. 10'832.– nicht in Abzug zu bringen. Es ist von einem Gesamteinkommen für das Jahr 2012 von Fr. 482'285.– (Fr. 491'805.– – Fr. 9'520.–) bzw. Fr. 40'190.40 pro Monat auszugehen. Für die Einkommen der Jahre 2013 bis 2015 ist auf die nachfolgende Berechnung der Einkünfte der Parteien abzustellen (vgl. II./C.1.+2.), wobei bei der Gesuchsgegne- rin die Dividendenerträge und der Vermögensertrag nicht zu berücksichtigen sind, da im Jahre 2012 nur auf die Einkünfte gemäss den Lohnausweisen abgestellt wird. Die Beteiligungsrechte sind in dem Jahr zu berücksichtigen, in welchem sie effektiv anfielen, damit Fr. 926.– im Jahre 2014 (vgl. nachfolgend II./C.2.2.). So- dann sind die Kinderzulagen miteinzubeziehen. Es ist auf die unangefochten ge- bliebenen Beträge der Vorinstanz abzustellen (vgl. Urk. 157 S. 30 ff.). Damit er- scheint ein relevantes Gesamteinkommen der Parteien für das Jahr 2013 von Fr. 38'142.– (Fr. 23'028.– + Fr. 14'514.– + Fr. 600.–), für das Jahr 2014 von Fr. 37'663.85 (Fr. 22'822.– + Fr. 13'298.85 + Fr. 926.– + Fr. 617.–) und für das Jahr 2015 von Fr. 36'173.75 (Fr. 22'537.– + Fr. 12'986.75 + Fr. 650.–) als glaub- haft. Es ergibt sich im Vergleich zum Jahre 2012 eine Verringerung des monatli- chen Gesamteinkommens von Fr. 2'048.40 (Fr. 40'190.40 – Fr. 38'142.–) im Jah-
- 23 - re 2013, Fr. 2'526.55 (Fr. 40'190.40 – Fr. 37'663.85) im Jahre 2014 und Fr. 4'016.65 (Fr. 40'190.40 – Fr. 36'173.75) im Jahre 2015. Zusammenfassend erscheint für das Jahr 2013 eine Sparquote von rund Fr. 70.– (Fr. 2'118.60 – Fr. 2'048.40) als glaubhaft. In den Jahren 2014 (Fr. 2'402.60 – Fr. 2'526.55) und 2015 (Fr. 3'743.60 – Fr. 4'016.65) besteht keine Sparquote mehr. Die noch im Jahre 2012 vorhandene monatliche Sparquote von Fr. 3'786.60 wird nach der Trennung der Parteien im Jahre 2013 durch die anfallenden Mehrkosten und die reduzierten Gesamteinkünfte aufgebraucht. Diesfalls stehen die überdurchschnitt- lich hohen Einkommen der Parteien der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegen (vgl. BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.2.). Angeführt sei an dieser Stelle noch, dass sich die Einkünfte der Parteien weiter verringern. So hat der Gesuchsteller per 1. Mai 2017 eine neue Stelle bei der I._____ ange- treten. Er macht ein wesentlich tieferes Salär als bis anhin geltend (vgl. Urk. 144 S. 7). Das Einkommen der Gesuchsgegnerin hat sich gemäss ihren Ausführungen im Jahre 2016 ebenfalls verringert. Seit dem 1. Mai 2017 ist die Gesuchsgegnerin arbeitslos (vgl. Urk. 146 S. 3 f.). C) Unterhaltsbeiträge Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin und die Kinder ist in drei Phasen vorzunehmen: 13. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 (Phase I),
1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 (Phase II) und 1. Januar 2015 bis
29. Februar 2016 (Phase III).
1. Einkommen Gesuchsteller 1.1. Der Gesuchsteller war in der massgebenden Zeit bei der J._____ AG angestellt. Die Vorinstanz rechnete ihm für die Zeit vom 13. Juni 2013 bis zum
31. Dezember 2013 ein monatliches Einkommen von Fr. 21'828.– an; dies exklu- sive die von ihm bezogenen Pauschalspesen von Fr. 1'200.– pro Monat (Urk. 157 S. 16 f.). Für das Jahr 2014 berechnete die Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 21'622.–. Sie berücksichtigte dabei weder die Pauschalspesen noch ein allfäl- liges Einkommen aus Darlehenszinsen (Urk. 157 S. 18 ff.). Ab dem 1. Januar
- 24 - 2015 ging die Vorinstanz von einem Einkommen von Fr. 21'337.– aus. Dabei be- rücksichtigte sie Darlehenszinsen von durchschnittlich Fr. 451.55 pro Monat (Urk. 157 S. 21 f.). 1.2.1. Gemäss Gesuchsgegnerin sind die Pauschalspesen dem Gesuchstel- ler als Einkommen anzurechnen (Urk. 168 S. 10 ff.). 1.2.2. Ein Rückweisungsentscheid ist weder für die Vorinstanz noch die Be- rufungsinstanz bindend, wenn dem neuen Entscheid ein veränderter Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 48). Der Gesuchsteller hat anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2017 geltend gemacht, bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode seien die Fr. 1'200.– Pauschalspesen bei seinem Einkommen nicht zu berücksichtigen, da er diese unter anderem für Es- sen mit Konkurrenten, Beratern und Berufskollegen, Fahrten zu anderen Nieder- lassungen, Beiträgen an Institutionen sowie für Handykosten und IT-Umfeld benö- tige. Pauschalspesen würden in einem solchen Fall als blosser Auslagenersatz keinen Einkommensbestandteil darstellen (Urk. 144 S. 10 Fn 24). Damit hat der Gesuchsteller einen neuen Sachverhalt behauptet (zuvor hatte er unter Annahme, dass die einstufige Berechnungsmethode zur Anwendung gelangt, die Anrech- nung der Pauschalspesen nicht bestritten und keine Auslagen geltend gemacht). Wegen der Vorschrift von Art. 229 Abs. 3 ZPO war dies auch zu diesem Zeitpunkt noch möglich. Die Vorinstanz durfte somit die Frage der Anrechnung der Pau- schalspesen neu aufwerfen und war - entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 168 S. 12) - nicht an die im Rückweisungsentscheid vorgenommene Be- rechnung des Einkommens des Gesuchstellers gebunden (vgl. Urk. 73 S. 22 f.). 1.2.3. Ein Grund, weshalb bei der zweistufigen Berechnungsmethode die Pauschalspesen, wenn ihnen keine effektiv anfallenden Ausgaben gegenüberste- hen, nicht zum Einkommen aufzurechnen wären, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 144 S. 10; Urk. 172 S. 9). Der Gesuchsteller erhielt eine pauschale Spesenentschädi- gung von Fr. 1'200.– pro Monat. Die Vorinstanz sah es als glaubhaft an, dass dem Gesuchsteller in der Höhe der Entschädigung effektive Spesen für Kosten in Restaurants und "allenfalls anteilsmässig auch für die Anschaffung einer ange- messenen Arbeitskleidung" anfallen (Urk. 157 S. 18). Sie hat die Spesen einer-
- 25 - seits bei der Berechnung des Einkommens nicht miteinbezogen, andererseits beim Gesuchsteller im Bedarf keinen Betrag bei der auswärtigen Verpflegung eingesetzt (Urk. 157 S. 30 ff.). Mit der Gesuchsgegnerin ist davon auszugehen, dass ein Spesenersatz, welchem keine effektiven Auslagen gegenüberstehen, unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung, d.h. auch unabhängig vom Zusatz-Spesenreglement der J._____ AG, als Lohnbestandteil zu behandeln ist (Urk. 168 S. 12 m.Hinw. auf Literatur und Rechtsprechung). Der Gesuchsteller reicht zum Beweis seiner Behauptung betreffend den auswärtigen Essen für die Zeit bei der J._____ AG keine Belege ein. Anlässlich seiner Befragung gab er an, nicht mehr sagen zu können, ob seine Auslagen für Essen mit Kollegen, Konkur- renten und Klienten genau Fr. 1'200.– ausgemacht hätten. Es sei aber "deutlich mehr als die Hälfte" gewesen (Prot. Vi S. 31). In seiner Eingabe vom 5. Septem- ber 2016 sah der Gesuchsteller einen Betrag für "auswärtiges Essen" von Fr. 563.– als angemessen an (Urk. 86 S. 28). Dieser Betrag erscheint als glaub- haft. Nicht zu berücksichtigen sind unter dieser Bedarfsposition Kosten für ange- messene Kleidung. Der Gesuchsteller hat keine dahingehenden Behauptungen aufgestellt. Sodann war dazumal auch die Gesuchsgegnerin als Managerin tätig und hätte diesbezüglich einen gleichwertigen Anspruch. Die Auslagen für die Ge- schäftskleider sind von beiden Parteien aus dem Überschussanteil zu bestreiten. Die weiteren Behauptungen des Gesuchstellers betreffend Kosten für Fahrten zu anderen Niederlassungen, Beiträgen an Institutionen, Handykosten und IT-Umfeld sind derart vage, dass keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen werden kann (Urk. 172 S. 9), weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. 1.2.4 Damit sind dem Gesuchsteller einerseits in allen drei Phasen monat- lich Fr. 1'200.– als Einkommen anzurechnen. Andererseits sind in seinem Bedarf Auslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 563.– zu berücksichtigen. 1.3. Weiter wurden im Rückweisungsentscheid vom 4. April 2016 beim Ein- kommen des Gesuchstellers für das Jahr 2014 Fr. 525.– "Darlehenszinsen USA" einberechnet (Urk. 73 S. 23). Die Vorinstanz hat die Darlehenszinsen im Jahre 2014 nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 157 S. 18 ff.). Die Tatsache, dass die Kinder und die Gesuchsgegnerin die (vormalig) im Alleineigentum des Gesuchstellers
- 26 - stehende Liegenschaft in K._____ (USA) im Jahr 2014 während fünf Wochen be- wohnt hätten und damit die Darlehenszinsen von L._____, welchem der Gesuch- steller ein Darlehen von USD 350'000.– gewährt hatte, für das ganze Jahr 2014 entfielen (Urk. 86 S. 14), machte der Gesuchsteller erstmals mit Eingabe vom
5. September 2016 geltend. Es kann auf die vorangehenden Ausführungen zu Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden. Die Vorinstanz war an den Rückwei- sungsentscheid nicht gebunden. Die konkreten Erwägungen der Vorinstanz, wieso sie die Zinsen nicht als Einkommen berücksichtigte, rügt die Gesuchsgeg- nerin nicht, weshalb die Zinsen nicht aufzurechnen sind. 1.4. Die Gesuchsgegnerin bestreitet ansonsten die von der Vorinstanz er- rechneten Beträge nicht, weshalb beim Gesuchsteller ein Einkommen von Fr. 23'028.– (Fr. 21'828.– + Fr. 1'200.–) vom 13. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013, von Fr. 22'822.– (Fr. 21'622.– + Fr. 1'200.–) für das Jahr 2014 und von Fr. 22'537.– (Fr. 21'337.– + Fr. 1'200.–) ab dem 1. Januar 2015 als glaubhaft er- scheint.
2. Einkommen Gesuchsgegnerin 2.1. Die Gesuchsgegnerin war im massgebenden Zeitraum bei der H._____ AG angestellt. Die Vorinstanz rechnete ihr vom 13. Juni 2013 bis zum 31. De- zember 2013 ein Einkommen von Fr. 16'219.– an; Fr. 14'514.– (monatliches Net- toeinkommen, inkl. Bonus) sowie Fr. 1'705.– Dividendenerträge. Nicht berücksich- tigt wurden die Kinderzulagen und vom Gesuchsteller geltend gemachte Mietzins- einnahmen aus der Vermietung des Ferienhauses in K._____. Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 setzte die Vorinstanz das Einkommen der Ge- suchsgegnerin auf Fr. 15'991.– fest; Fr. 14'172.45 (monatliches Nettoeinkommen, exkl. Kinderzulagen, inkl. Beteiligungsrechte) sowie Fr. 1'818.65 Dividendenerträ- ge. Nicht berücksichtigt wurden vom Gesuchsteller behauptete Dividendenaus- schüttungen für gesperrte Mitarbeiteraktien und geltend gemachte Mietzinsein- nahmen. Ab dem 1. Januar 2015 errechnete die Vorinstanz für die Gesuchsgeg- nerin ein Einkommen von Fr. 14'635.–; Fr. 12'986.75 (monatliches Nettoeinkom- men, inkl. Bonus, exkl. Familienzulagen) sowie Fr. 1'648.15 Dividendenerträge. Nicht berücksichtigt wurden behauptete Mietzinseinnahmen (Urk. 157 S. 22 ff.).
- 27 - 2.2.1. Die Gesuchsgegnerin hat im Jahre 2014 Beteiligungsrechte (133 H._____ Aktien) erhalten (Urk. 88/153). Die Beteiligungsrechte werden mit Fr. 10'483.– im Lohnausweis der Gesuchsgegnerin festgehalten. Sie macht gel- tend, die Beteiligungsrechte seien bei ihrem Einkommen im Jahre 2014 nicht zu berücksichtigen, da die 133 Aktien für ein Jahr gesperrt gewesen seien (Urk. 127 S. 20; Urk. 168 S. 13). Gesperrte Mitarbeiteraktien sind – entgegen den Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 157 S. 25 f.) – erst nach Ablauf der Sperrfrist als Ein- kommen zu berücksichtigen (vgl. Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Pra- xis, 2. Aufl. 2014, N 2.130a). Damit sind die Beteiligungsrechte im Jahre 2014 nicht zu berücksichtigen. Fehl gehen die Ausführungen des Gesuchstellers, dass eine Anrechnung im Jahre 2014 zu erfolgen habe, weil die Gesuchsgegnerin zwi- schen Aktien und Bargeld habe wählen können (Urk. 156 S. 14; Urk. 172 S. 9 f.). Die Gesuchsgegnerin durfte sich auch im Jahre 2014, wie bereits während des Zusammenlebens (vgl. für das Jahr 2012, Urk. 74/6/45), einen Anteil ihres Bonus- ses in Form von "gevesteten" Aktien auszahlen lassen. Damit sind die Beteili- gungsrechte 2014 erst im Jahre 2015 als Einkommen zu berücksichtigen. Ent- sprechend sind die Fr. 10'483.– vom anrechenbaren Nettoeinkommen von (abzü- glich der rückwirkend ausbezahlten Kinderzulagen für die Jahre 2013 und 2014) unbestrittenen Fr. 170'069.10 (vgl. Urk. 157 S. 25) in Abzug zu bringen. Es resul- tiert für das Jahr 2014 ein monatlicher Nettolohn von Fr. 13'298.85 (Fr. 170'069.10 – Fr. 10'483.– ./. 12). Mit dem Gesuchsteller ist jedoch davon auszugehen, dass diese Beteiligungsrechte zum Einkommen 2015 hinzuzuzählen sind. Sodann sind die 2012 erhaltenen Mitarbeiterbeteiligungen von (mindestens) Fr. 11'481.– beim Einkommen 2013 zu berücksichtigen (Urk. 74/6/45; Urk. 172 S. 10; Urk. 144 S. 7 f.). Im Jahre 2013 hat die Gesuchsgegnerin keine Mitarbei- terbeteiligungen erhalten (vgl. Urk. 88/152). 2.2.2. Weiter ist umstritten, zu welchem Wert die Beteiligungsrechte als Ein- kommen anzurechnen sind. Die Vorinstanz hat auf den Steuerwert abgestellt (vgl. Urk. 157 S. 26; Urk. 88/153 S. 1 und 3). Mit dem Gesuchsteller ist davon auszu- gehen (Urk. 156 S. 14), dass, anders als im Steuerrecht, im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens kein Diskont zu berücksichtigen ist (vgl. Six, a.a.O., N 2.130a). Mit den Ausführungen des Gesuchstellers in der Berufung ist damit "mindestens"
- 28 - auf den "Börsenwert", wobei sich der Gesuchsteller in der Berufung auf den Bör- senkurs per 21. Februar 2014 und damit Fr. 83.55 beruft (vgl. Urk. 156 S. 14; Urk. 172 S. 10), abzustellen. Der Kurs ist belegt (vgl. Urk. 88/153 S. 3). Es sind beim Einkommen der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2015 Fr. 11'112.15 (133 Aktien à Fr. 83.55) bzw. Fr. 926.– pro Monat zu berücksichtigen. Für die Be- teiligungsrechte des Jahres 2012 ist auf die in der Berufung geltend gemachten Fr. 11'481.– (Urk. 172 S. 10), welche durch den Lohnausweis 2012 belegt sind, abzustellen (Urk. 74/6/45). Entsprechend sind beim Einkommen 2013 zusätzliche Fr. 956.75 pro Monat (Fr. 11'481.– ./. 12) zu berücksichtigen. 2.3.1. Die Vorinstanz sah die Darstellung der Gesuchsgegnerin, wonach für gesperrte Mitarbeiteraktien keine Dividendenausschüttungen vorgenommen wür- den, sondern dass eine allfällige Dividende wiederum in Aktien investiert werde, als glaubhaft an. Entsprechend berücksichtigte sie beim Einkommen der Ge- suchsgegnerin im Jahre 2014 keine Dividendenerträge aus den gesperrten Mitar- beiteraktien (Urk. 157 S. 26). Der Gesuchsteller beantragt, wie bereits vor Vorin- stanz (vgl. Urk. 144 S. 8 Fn 11), die Anrechnung von Dividendenerträgen aus dem GSPP (Global Share Participation Plan) sowie aus dem ISP (Incentive Share Plan). Gemäss Gesuchsteller sind im Jahre 2014 Fr. 571.– aus dem GSPP und Fr. 1'064.– aus dem ISP und im Jahre 2015 Fr. 1'151.– aus dem GSPP und Fr. 964.25 aus dem ISP anzurechnen (Urk. 156 S. 14 ff.; Urk. 172 S. 10 f.). 2.3.2. Es erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegnerin im Jahre 2014 im GSPP 5.521 Aktien mit einem Wert von Fr. 513.45 als Dividende gutgeschrieben wurden (Urk. 128/9). Die Gesuchsgegnerin hat, soweit ersichtlich, das Geld nicht effektiv ausbezahlt erhalten, weil es direkt in Aktien reinvestiert wurde. Die Divi- dendenausschüttung erfolgte vereinbarungsgemäss in Form von Aktienzukäufen (vgl. Urk. 127 S. 21; Die Dividenden auf den Aktien im Depot bei der F._____/J._____ werden nicht ausbezahlt, sondern gehen zurück in den Plan um neue Aktien zu kaufen). Die Gesuchsgegnerin hat sich für eine Reinvestition der Dividendenausschüttungen entschieden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Dividendenausschüttung um einen der Gesuchsgegnerin zustehen- den geldwerten Vorteil handelt. Entsprechend sind ihr im Jahre 2014 zusätzliche
- 29 - Dividendenerträge von Fr. 513.45 und im Jahre 2015 von Fr. 947.53 (Urk. 170/5 S. 5 und 7) als Einkommen anzurechnen. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens erscheint es nicht angezeigt, bezüglich der Aktienerträge noch weitere Unterlagen zum Beweis einzufordern (vgl. prozessuale Editionsbegehren des Gesuchstellers Urk. 86 S. 18; ein materieller Editionsantrag im Sinne von Art. 170 ZGB wurde nicht gestellt). Damit ist auch die Rüge des Gesuchstellers, die Vorinstanz habe seine diesbezüglichen Editionsbegehren zu Unrecht abgewiesen, nicht zu hören (vgl. Urk. 156 S. 32). Die Gesuchsgegnerin hat nicht behauptet, sie erhalte für die Aktien des ISP, welche für ein Jahr gesperrt sind, keine Dividenden ausbezahlt. Sie machte nur geltend, die Dividenden der Aktien im Depot bei der F._____/J._____ würden nicht ausbezahlt, sondern gingen zurück in den Plan, um neue Aktien zu kaufen (vgl. Urk. 127 S. 20 f.). Wie dargelegt, sind auch diese Dividenden als Einkommen anzurechnen, womit für das Jahr 2014 zusätzlich Fr. 1'064.– (133 Aktien x Fr. 8.–) und für das Jahr 2015 Fr. 964.25 (133 Aktien x 7.25) als glaubhaft erscheinen (vgl. Urk. 128/7). Damit sind im Jahre 2014 zusätz- liche Dividendenerträge von monatlich Fr. 131.45 (Fr. 513.45 + Fr. 1'064.– ./. 12) und im Jahre 2015 von Fr. 159.30 (Fr. 947.53 + Fr. 964.25 ./. 12) zu berücksichti- gen. 2.4. Die Gesuchsgegnerin hat im Jahre 2014 unbestrittenermassen einen Vermögensertrag von Fr. 153.75 erzielt (Urk. 156 S. 15; Urk. 168 S. 14). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Betrag nicht als Einkommen anzurechnen wä- re. 2.5. Die ansonsten von der Vorinstanz errechneten Beträge blieben unbe- stritten, weshalb bei der Gesuchsgegnerin ein Einkommen (ohne Kinder- bzw. Familienzulagen) von Fr. 17'175.75 (Fr. 14'514.– + Fr. 1'705.– + Fr. 956.75) vom
13. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013, Fr. 15'402.70 (Fr. 13'298.85 + Fr. 1'818.65 + Fr. 131.45 + Fr. 153.75) für das Jahr 2014 und von Fr. 15'720.20 (Fr. 12'986.75 + Fr. 926.– + Fr. 1'648.15 + Fr. 159.30) ab dem 1. Januar 2015 als glaubhaft erscheint.
- 30 -
3. Bedarfe der Parteien (inkl. Kinder) 3.1. Die Vorinstanz ging beim Gesuchsteller für die Phase I von einem er- weiterten Bedarf von Fr. 9'248.–, für die Phase II von Fr. 9'774.– sowie für die Phase III von Fr. 9'915.– aus. Den Bedarf der Gesuchsgegnerin (inkl. der drei Kinder) setzte sie in der Phase I auf Fr. 14'887.– fest, wobei bei diesem Betrag die Kinderzulagen von Fr. 600.– bereits abgezogen wurden. Für die Phase II ging sie von Fr. 14'271.– (Abzug Kinderzulagen Fr. 617.–) und in der Phase III von Fr. 12'341.– (Abzug Kinderzulagen Fr. 650.–) aus (Urk. 157 S. 30 ff.). 3.2.1. Die Grundbeträge für D._____ und E._____ wurden auch in der Pha- se II und III vollumfänglich der Gesuchsgegnerin angerechnet (Urk. 157 S. 33). Der Gesuchsteller macht geltend, er habe D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und D._____ ab 2015 zusätzlich jeweils am Dienstag (mit Übernachtung) betreut. Ein Tag pro Woche entspreche einem zu- sätzlichen Betreuungsanteil von 14 %. Ins Gewicht falle sodann, dass die Buben während der Woche weitgehend drittbetreut worden seien. In der zweiten Phase hätten daher bei ihm für D._____ mind. Fr. 150.– und für E._____ mind. Fr. 100.– angerechnet werden müssen (Urk. 156 S. 17). 3.2.2. Die Grundbeträge für die unmündigen Kinder sind grundsätzlich nur bei demjenigen Ehegatten einzurechnen, dem sie zugeteilt sind. Dies auch dann, wenn dem anderen Ehegatten ein den normalen Rahmen übersteigendes Be- suchsrecht eingeräumt wird, da die Hauptunterhaltslast beim obhutsberechtigten Ehegatten verbleibt. Eine anteilsmässige Aufteilung des Grundbetrages für das Kind auf beide Ehegatten rechtfertigt sich nur, wenn ein Kind mindestens einen Drittel der Zeit beim nicht obhutsberechtigten Ehegatten verbringt, da rund die Hälfte des Grundbetrags zur Deckung der Nahrungskosten vorgesehen ist und diese Kosten jeweils anfallen, wo sich das Kind effektiv aufhält (vgl. Six, a.a.O., N 2.84). Das gerichtsübliche Besuchsrecht von D._____ und E._____ alle zwei Wochenenden rechtfertigt somit keine Aufteilung des Grundbetrages. Sodann ist mit Bezug auf D._____ zu beachten, dass der Gesuchsteller nicht geltend macht, dass D._____ am Dienstag auch das Mittagessen bei ihm einnimmt, weshalb auch bei D._____ nicht davon auszugehen ist, dass er zu einem Drittel durch den
- 31 - Gesuchsteller betreut wird. Eine Anrechnung eines Teils der Grundbeträge von D._____ und E._____ in der Phase II und III beim Gesuchsteller erscheint nicht angezeigt. 3.3.1. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe in allen drei Phasen bei der Festsetzung seiner Wohnkosten die von ihm behaupteten und belegten Stromkosten von Fr. 35.– pro Monat übergangen. Da der Gesuchsgegnerin Fr. 31.– für Strom angerechnet worden seien, müsse der Betrag im Sinne des Gleichbehandlungsgebots auch bei ihm berücksichtigt werden. Er beantragt für al- le drei Phasen die Berücksichtigung von total Fr. 3'327.– Wohnkosten (Fr. 3'296.– Mietzins plus Fr. 31.– Stromkosten; Urk. 156 S. 18). 3.3.2. Die Kosten für den Strom sind gemäss den Richtlinien des Oberge- richts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 im Grundbetrag inbegriffen (vgl. II.). Sie wurden somit von der Vorinstanz beim Gesuchsteller zu Recht nicht berücksich- tigt. Zu beachten ist hingegen, dass die Vorinstanz bei der Gesuchsgegnerin Stromkosten von Fr. 31.– berücksichtigt hat (vgl. Urk. 157 S. 34 ff., Nebenkosten). Die Gesuchsgegnerin hat vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, die Stromkosten würden für den Betrieb der Heizung in der ehelichen Liegenschaft anfallen (vgl. Urk. 74/4 S. 11; Urk. 168 S. 16). Im Sinne des Gleichbehandlungsgebots ist auch beim Gesuchsteller ein Betrag für Strom einzusetzen. Da die Fr. 31.– nicht bestrit- ten wurden, ist hiervon auszugehen. 3.4.1. Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin in der Phase III "Krankheits- kosten inkl. Franchise" von Fr. 2'500.– bzw. Fr. 208.– pro Monat angerechnet (Urk. 157 S. 37 f.). Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe weder behauptet noch belegt, dass ihr regelmässig Krankheitskosten und im Jah- re 2015 eine Franchise von Fr. 2'500.– angefallen seien. Die im Jahre 2013 und 2014 angefallenen Kosten stünden zur Hauptsache im Zusammenhang mit Dr. med. M._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Es könne angenommen werden, dass sich der Zustand der Gesuchsgegnerin im Jahre 2015 stabilisiert habe und sie nicht weiterhin in einem derart hohen Masse auf psychiatrische Unterstützung angewiesen sei, zumal sie solches nie geltend ge-
- 32 - macht habe. Da es sich bei den Kosten für 2013 und 2014 offensichtlich um aus- serordentliche Kosten gehandelt habe, seien laufende Krankheitskosten nicht glaubhaft gemacht und es hätten der Gesuchsgegnerin 2015 maximal Fr. 35.– pro Monat - wie beim Gesuchsteller - angerechnet werden dürfen (Urk. 156 S. 18 f.). 3.4.2. Die Gesuchsgegnerin hat vor Vorinstanz "Franchise/ungedeckte Ge- sundheitskosten" von Fr. 250.– pro Monat behauptet (Urk. 74/4 S. 9). Sie machte die Kosten insbesondere für die wöchentlich anfallenden Therapiestunden geltend (Urk. 74/4 S. 12). Betreffend der Belege verlangte sie die Edition durch den Ge- suchsteller (Urk. 74/4 S. 13). Der Gesuchsteller reichte am 20. August 2014 Bele- ge ein, welche die Behauptungen der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2013 und 2014 als glaubhaft erscheinen liessen (vgl. Urk. 157 S. 37 f.). Damit ist glaubhaft belegt, dass der Gesuchsgegnerin zumindest noch im Jahre 2014 regelmässig Auslagen für eine psychiatrische Unterstützung anfielen. Hingegen bezahlt die Gesuchsgegnerin ihre Krankenkasse seit Mitte 2014 selbst. Sie erhält die Ab- rechnungsbelege der Kasse. Für das Jahr 2015 hat die Gesuchsgegnerin keine Belege beigebracht, welche anhaltende Kosten für einen Psychiater ausweisen würden. Einzig belegt für das Jahr 2015 wurden Zahnarztkosten von Fr. 786.65 (Urk. 128/21), wobei unklar bleibt, wofür die Auslagen anfielen. Da der Gesuch- steller die Dentalhygiene aus dem Überschuss zu begleichen hat (Urk. 157 S. 37), ist bei der Gesuchsgegnerin gleich zu verfahren. Es erscheint daher nicht glaub- haft, dass der Gesuchsgegnerin im Jahre 2015 Gesundheitskosten von Fr. 2'500.– angefallen sind. Es sind in ihrem Bedarf, wie beim Gesuchsgegner, lediglich Fr. 35.– pro Monat einzusetzen. 3.5.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchsgegnerin - in allen Phasen - Fr. 176.– für auswärtige Verpflegung an. Sie sah es als glaubhaft an, dass die Gesuchsgegnerin an ihren Arbeitstagen auswärts esse und erachtete einen ge- richtsüblichen Betrag von Fr. 176.– bei einem 80% Pensum als angemessen (Urk. 157 S. 42). Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegnerin würden gemäss Lohnabrechnung nur Fr. 136.– für Essen abgezogen. Für diesen Betrag stehe der Gesuchsgegnerin eine luxuriöse 5-Sterne Kantine mit einem grosszügi-
- 33 - gen Mittagessen (inkl. Vorspeise, Hauptgang, Getränke, Kaffee und Dessert etc.) zur Verfügung. Es seien daher nur Fr. 136.– zu berücksichtigen (Urk. 156 S. 19). 3.5.2. Die Gesuchsgegnerin hat mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 erst- mals Ausführungen zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Berechnung gemacht und in ihrem Bedarf die gerichtsüblichen Fr. 176.– einge- setzt (Urk. 127 S. 56). Fehl geht daher ihr Einwand, die Ausführungen des Ge- suchstellers zur angeblich ihr zur Verfügung stehenden Fünfsternekantine anläss- lich der Verhandlung vom 3. März 2017 seien verspätet (Urk. 144 S. 12; Urk. 168 S. 16 f.). Hingegen wird auch dem Gesuchsteller das Recht zuerkannt, sich aus- serhalb einer Kantine zu verpflegen. Es sind in seinem Bedarf, wie vorangehend dargelegt (vgl. II./C.1.2.4.), Fr. 563.– für auswärtige Verpflegung zu berücksichti- gen, weshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz die Einsetzung von Fr. 176.– pro Monat rechtfertigt (vgl. Urk. 168 S. 16 f.). 3.6. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei den Kinderbetreu- ungskosten im Jahre 2015 auf die durchschnittlichen Auslagen von Januar bis Oktober 2015 abgestellt hat (Urk. 156 S. 20; Urk. 157 S. 43 ff.). 3.7.1. Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchsgegnerin in der Phase I Fr. 5'300.–, in der Phase II Fr. 5'200.– und in der Phase III Fr. 4'600.– für die Steuern eingesetzt. Beim Gesuchsteller berücksichtigte sie in der Phase I Fr. 2'300.–, in der Phase II Fr. 2'400.– und in der Phase III Fr. 2'400.– (Urk. 157 S. 30 ff. und S. 44 f.). Der Gesuchsteller macht Steuern für sich selbst von mind. Fr. 3'150.– für die Phase I, Fr. 3'500.– für die Phase II und Fr. 3'250.– für die Pha- se III geltend. Bei der Gesuchsgegnerin seien in der Phase I max. Fr. 3'500.–, in der Phase II und III max. Fr. 2'900.– einzusetzen (Urk. 156 S. 23). Die Gesuchs- gegnerin hält an den Zahlen gemäss Vorinstanz fest und beantragt weiter, es sei- en in ihrem Bedarf Fr. 1'500.– pro Monat für die Erfüllung ihrer Steuerpflicht in Amerika zu berücksichtigen (Urk. 168 S. 17 f.). 3.7.2. Die Steuerlast ist im Eheschutzverfahren vom Richter nach pflichtge- mässem Ermessen zu schätzen. Dabei kann, wie dies die Vorinstanz getan hat, auf den Steuerrechner für den Kanton Zürich abgestellt werden (Urk. 157 S. 44).
- 34 - Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist es im Eheschutzverfahren als sum- marischem Verfahren nicht erforderlich, dass in einem ersten Schritt die proviso- risch ohne Steuern ermittelten Unterhaltsbeiträge einzusetzen sind, und an- schliessend ein zwei- bis dreimaliger Abgleich mit den jeweils berechneten Steu- ern vorzunehmen ist (Urk. 156 S. 23 m.Hinw. auf Daniel Bähler, Familienunterhalt und Steuern, in: Alexandra Jungo/Christina Fountoulakis, Familienvermögens- recht: berufliche Vorsorge - Güterrecht - Unterhalt, Zürich/Basel/Genf 2016 S. 141 f.). Hingegen ist dem Gesuchsteller darin zuzustimmen, dass, wenn die Steuern mit dem Steuerrechner berechnet werden, nicht nur das "geschätzte[..] steuerbare[..]" Monatseinkommen angegeben werden kann. Vielmehr hätte es an der Vorinstanz gelegen, die weiteren Parameter, nach welcher sie die Berech- nung vornahm (getätigte Abzüge, angewendeter Tarif), anzugeben, damit die Schätzung nachvollziehbar wird. Insoweit ist sie ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen (Urk. 156 S. 20 f.; Urk. 157 S. 44). 3.7.3. Auf den Einbezug der Versteuerung des Vermögens kann vorliegend verzichtet werden (vgl. Urk. 168 S. 18). Die Parteien haben keine Behauptungen dazu aufgestellt, wie hoch ihr Vermögen in den zu berechnenden Phasen jeweils war. 3.7.4.1. Beim Gesuchsteller ist im Jahre 2013 von einem Nettojahresein- kommen von Fr. 261'936.– (12 x Fr. 21'828.– [Fr. 23'028.– – Fr. 1'200.– Pau- schalspesen]) auszugehen. Hiervon sind die geschätzten Unterhaltsbeiträge von total Fr. 6'000.– pro Monat bzw. Fr. 72'000.– pro Jahr in Abzug zu bringen. Weiter erscheint es angemessen, Fr. 6'684.– für die Säule 3A sowie Fr. 8'116.– Berufs- auslagen (Urk. 74/13/50), damit total Fr. 14'800.–, in Abzug zu bringen. Es resul- tiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 175'136.–. Es ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern (Grundtarif, evangelisch, Steuerjahr 2013) von Fr. 26'151.55 bzw. Fr. 2'179.30 pro Monat. Die direkte Bundessteuer (Alleinstehende, Steuer- jahr 2013) beträgt Fr. 10'294.60 bzw. Fr. 857.90 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'050.– pro Monat. 3.7.4.2. Im Jahre 2014 ist von einem Nettojahreseinkommen von Fr. 259'464.– (12 x 21'622.– [Fr. 22'822.– – Fr. 1'200.–]) auszugehen. Hiervon
- 35 - sind die geschätzten Unterhaltsbeiträge von total Fr. 5'000.– pro Monat bzw. Fr. 60'000.– sowie Fr. 14'800.– für die Säule 3A und die Berufsauslagen in Abzug zu bringen. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 184'664.–. Es ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern (Grundtarif, evangelisch, Steuerjahr
2014) von Fr. 28'084.80 bzw. Fr. 2'340.40 pro Monat. Die direkte Bundessteuer (Alleinstehende, Steuerjahr 2014) beträgt Fr. 11'528.80 bzw. Fr. 960.70 pro Mo- nat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'300.– pro Monat. 3.7.4.3. Im Jahre 2015 ist von einem Nettojahreseinkommen von Fr. 256'044.– (12 x 21'337.– [Fr. 22'537.– – Fr. 1'200.–]) auszugehen. Hiervon sind die geschätzten Unterhaltsbeiträge von total Fr. 5'000.– pro Monat bzw. Fr. 60'000.– sowie Fr. 14'800.– für die Säule 3A sowie die Berufsauslagen in Ab- zug zu bringen. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 181'244.–. Es ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern (Grundtarif, evangelisch, Steuer- jahr 2015) von Fr. 27'392.90 bzw. Fr. 2'282.75 pro Monat. Die direkte Bundes- steuer (Alleinstehende, Steuerjahr 2015) beträgt Fr. 11'080.– bzw. Fr. 923.35 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'200.– pro Monat. 3.7.5.1. Bei der Gesuchsgegnerin ist im Jahre 2013 von einem Nettoein- kommen von Fr. 181'368.– (12 x Fr. 14'514.– plus Kinderzulage Fr. 7'200.–) aus- zugehen. Die Dividendenerträge der H._____ Aktien sind nicht zu versteuern (vgl. Urk. 74/13/27). Die Beteiligungen sind im Jahr des Bezugs zu versteuern (vgl. Urk. 74/13/55). Hinzu kommen Unterhaltsbeiträge von geschätzten Fr. 72'000.–, womit Einkünfte von Fr. 253'368.– vorliegen. Weiter ist der Eigenmietwert der Lie- genschaft in G._____ mit Fr. 38'000.– zu versteuern, wobei bei diesem Betrag be- reits "pauschal" Fr. 9'500.– für Unterhalt und Abgaben abgezogen wurden (Urk. 74/13/49+55). Höhere Auslagen wurden nicht behauptet. Es ergeben sich steuerrelevante Einkünfte von Fr. 291'368.–. In Abzug zu bringen sind die Schuldzinsen von Fr. 18'744.– (12 x Fr. 1'562.–). Sodann erscheint es auch bei der Gesuchsgegnerin als angemessen, Fr. 6'684.– für die Säule 3A sowie Fr. 8'116.– Berufsauslagen (Urk. 74/13/49+55), damit total Fr. 14'800.– in Abzug zu bringen. Weiter sind bei den Staats- und Gemeindesteuern Fr. 27'000.– und bei den direkten Bundessteuern Fr. 19'500.– für die Kinderabzüge sowie ein Kin-
- 36 - derdrittbetreuungsabzug von Fr. 21'516.– (12 x Fr. 1'793.–) zu berücksichtigen. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuern ein glaubhaftes steuerbares Einkommen von Fr. 209'308.– und für die direkten Bundessteuern von rund Fr. 216'808.–. Es ergeben sich Staats- und Gemeindessteuern (Verheirateten- und Einelterntarif, Konfession andere, Steuerjahr 2013) von Fr. 26'235.70 bzw. Fr. 2'186.30 pro Monat. Die direkte Bundessteuer (Verheirateten- und Einelternta- rif, Steuerjahr 2013) beträgt Fr. 14'746.– bzw. Fr. 1'228.85 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'450.– pro Monat. 3.7.5.2. Im Jahre 2014 ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 178'102.20 (12 x [Fr. 13'298.85 + Fr. 926.–] + Fr. 7'404.–) auszugehen. Hinzu kommen Un- terhaltsbeiträge von Fr. 60'000.– sowie der Eigenmietwert von Fr. 38'000.–. Es ergeben sich steuerrelevante Einkünfte von Fr. 276'102.20. In Abzug zu bringen sind Fr. 18'444.– (12 x Fr. 1'537.–) für die Schuldzinsen sowie Fr. 14'800.– für die Säule 3A und die Berufsauslagen. Weiter sind bei den Staats- und Gemeinde- steuern Fr. 27'000.– und bei den direkten Bundessteuern Fr. 19'500.– für die Kin- derabzüge sowie ein Kinderdrittbetreuungsabzug von Fr. 18'408.– (12 x Fr. 1'534.–) zu berücksichtigen. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 197'450.20 und für die direkten Bundes- steuern von Fr. 204'950.20. Es ergeben sich Staats- und Gemeindessteuern (Verheirateten- und Einelterntarif, Konfession andere, Steuerjahr 2014) von Fr. 24'141.30 bzw. Fr. 2'011.75 pro Monat. Die direkte Bundessteuer (Verheirate- ten- und Einelterntarif, Steuerjahr 2014) beträgt Fr. 13'199.– bzw. Fr. 1'099.90 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'150.– pro Monat. 3.7.5.3. Im Jahre 2015 ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 163'641.– (12 x Fr. 12'986.75 + Fr. 7'800.–) auszugehen. Hinzu kommen Unterhaltsbeiträge von Fr. 60'000.– sowie der Eigenmietwert von Fr. 38'000.–. Es ergeben sich steuerrelevante Einkünfte von Fr. 261'641.–. In Abzug zu bringen sind Fr. 6'672.– (12 x Fr. 556.–) für die Schuldzinsen sowie Fr. 14'800.– für die Säu- le 3A und die Berufsauslagen. Weiter sind bei den Staats- und Gemeindesteuern Fr. 27'000.– und bei den direkten Bundessteuern Fr. 19'500.– für die Kinderabzü- ge sowie ein Kinderdrittbetreuungsabzug von Fr. 14'088.– (12 x Fr. 1'174.–) zu
- 37 - berücksichtigen. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerba- res Einkommen von Fr. 199'081.– und für die direkten Bundessteuern von rund Fr. 206'581.–. Es ergeben sich Staats- und Gemeindessteuern (Verheirateten- und Einelterntarif, Konfession andere, Steuerjahr 2015) von Fr. 24'421.10 bzw. Fr. 2'035.10 pro Monat. Die direkte Bundessteuer (Verheirateten- und Einelternta- rif, Steuerjahr 2015) beträgt Fr. 13'407.– bzw. Fr. 1'117.25 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von rund Fr. 3'150.– pro Monat. 3.7.5.4. Die Gesuchsgegnerin macht sodann einen Betrag von monatlich Fr. 1'500.– für Steuerzahlungen in den USA geltend (Urk. 127 S. 44; Urk. 168 S. 18). Die Vorinstanz berücksichtigte den Betrag nicht. Sie hielt im Wesentlichen dafür, aufgrund der Ausführungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Befragung am 3. März 2017 und des eingereichten Schreibens der US Tax & Financial Ser- vices (vgl. Urk. 128/3) bleibe unklar, ob die Gesuchsgegnerin je in den USA eine Steuererklärung für die Jahre 2013 bis 2015 einreichen bzw. für diese Jahre je Steuern zu bezahlen haben werde (Urk. 157 S. 45 f.). Das Schreiben vom
12. Januar 2016 stammt vom Steuerberater der Gesuchsgegnerin (vgl. LE160046 Prot. Vi S. 29 und Urk. 128/3). Darin wird für die Jahre 2011 bis 2013 eine Be- rechnung der geschätzten Steuerverbindlichkeiten ("estimated US tax liabilities") vorgenommen. Die Gesuchsgegnerin verneinte anlässlich ihrer Befragung vom
3. März 2017, bis anhin in den USA Steuern für die Jahre 2013 bis 2015 bezahlt oder eine entsprechende Steuererklärung eingereicht zu haben (LE160046 Prot. Vi S. 29). Da die Gesuchsgegnerin im Weiteren verneinte, seit dem Jahre 2000 je eine Steuererklärung in den USA eingereicht zu haben, bleibt allein aufgrund ihrer Aussage und des Schreibens vom 12. Januar 2016 - wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt - unklar, ob sie für die Jahre 2013 bis 2015 je eine Steuererklä- rung einreichen wird und wie hoch sich daraus ergebende Steuern allenfalls sein werden. Die Fr. 1'500.– sind nicht zu berücksichtigen. 3.8.1. Damit ist beim Gesuchsteller in der Phase I von einem Bedarf von Fr. 10'592.– auszugehen (Fr. 9'248.– + Fr. 31.– Strom + Fr. 563.– auswärtige Verpflegung + Fr. 750.– zusätzliche Steuerbelastung). Für die Phase II ergibt sich ein Betrag von Fr. 11'268.– (Fr. 9'774.– + Fr. 31.– Strom + Fr. 563.– auswärtige
- 38 - Verpflegung + Fr. 900.– zusätzliche Steuerbelastung) und für die Phase III von Fr. 11'309.– (Fr. 9'915.– + Fr. 31.– Strom + Fr. 563.– auswärtige Verpflegung + Fr. 800.– zusätzliche Steuerbelastung). 3.8.2. Bei der Gesuchsgegnerin (inkl. der Kinder) ist in der Phase I von ei- nem Bedarf von Fr. 13'037.– auszugehen (Fr. 14'887.– – Fr. 1'850.– reduzierte Steuerbelastung). Für die Phase II ergibt sich ein Betrag von Fr. 12'221.– (Fr. 14'271.– – Fr. 2'050.– reduzierte Steuerbelastung) und für die Phase III von Fr. 10'718.– (Fr. 12'341.– – Fr. 173.– reduzierte Position "Krankheitskosten inkl. Franchise" – Fr. 1'450.– reduzierte Steuerbelastung).
4. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 4.1. Es sind die Gesamteinkommen der Parteien den Gesamtbedarfen ge- genüberzustellen und die Überschüsse für die drei Phasen zu ermitteln. Phase I Phase II Phase III
13. Juni 2013 bis 1. Januar 2014 bis 1. Januar 2015 bis
31. Dezember 2013 31. Dezember 2014 29. Februar 2016 Einkommen Gesuch- Fr. 23'028.– Fr. 22'822.– Fr. 22'537.– steller Einkommen Gesuchs- Fr. 17'175.75 Fr. 15'402.70 Fr. 15'720.20 gegnerin Einkommen Total Fr. 40'203.75 Fr. 38'224.70 Fr. 38'257.20 Bedarf Gesuchsteller Fr. 10'592.– Fr. 11'268.– Fr. 11'309.– Bedarf Gesuchsgeg- Fr. 13'037.– Fr. 12'221.– Fr. 10'718.– nerin & Kinder Bedarf Total Fr. 23'629.– Fr. 23'489.– Fr. 22'027.– Überschuss Fr. 16'574.75 Fr. 14'735.70 Fr. 16'230.20
- 39 - Bei den errechneten Überschüssen kann die minimale Sparquote von Fr. 70.– im Jahre 2013 unberücksichtigt bleiben. Sie ist nicht vom Überschuss in Abzug zu bringen. Sie würde denn den Parteien auch entsprechend ihrer bisherigen Spartä- tigkeit zustehen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 02.66) und wäre nicht einfach abzuziehen und vollumfänglich beim un- terhaltspflichtigen Gesuchsteller zu belassen (vgl. Urk. 156 S. 24). 4.2.1. Umstritten ist die Aufteilung der Überschüsse. Die Vorinstanz hat in der Phase I, als alle drei Kinder mit der Gesuchsgegnerin zusammen wohnten, den Überschuss praxisgemäss dem Gesuchsteller zu einem Drittel und der Ge- suchsgegnerin und den Kindern zu zwei Dritteln zugeteilt. Während der Phasen II und III betreuten der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin C._____ zu je 50 %. Die Vorinstanz sah es deshalb als gerechtfertigt an, den Überschussanteil von C._____ je zur Hälfte dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin zuzuweisen (1/3 für den Gesuchsteller plus 1/18 Anteil C._____, 1/3 für die Gesuchsgegnerin plus 5/18 Anteil C._____, D._____ und E._____; Urk. 157 S. 49 f.). Der Gesuch- steller macht geltend, basierend auf der detaillierten Analyse der Ausgaben der letzten 12 Monate vor der Trennung müsse, um dem Anspruch auf gleiche Le- benshaltung zu genügen, der Überschuss (nach Abzug der Sparquote) mindes- tens zur Hälfte ihm zugeteilt werden (Urk. 156 S. 24 f.). Bei einem Überschuss von über Fr. 13'000.– habe eine 1/3 zu 2/3 resp. 7/18 zu 11/18 Zuteilung eine übermässige Bevorzugung des angeblich überwiegenden Kinderhaushalts zur Folge, zumal die festen Kosten (inklusive Ferien) pro Haushalt anfielen und nicht von den Kindern, sondern den Eltern zu tragen seien. Insbesondere führe dies auch zu einem viel grösseren finanziellen Freiraum des angeblichen Kinderhaus- haltes. Dies obwohl er, der Gesuchsteller, weit höhere Wohn- und Ferienkosten habe, da die Gesuchsgegnerin 2013 und 2014 in K._____ gewesen sei und nur die Flüge habe bezahlen müssen. Dies sei umso stossender, da die Mietzinsein- nahmen der Gesuchsgegnerin nicht als Einkommen angerechnet worden seien, obwohl er für die Kosten des Ferienhauses aufgekommen sei. Zudem betreue er D._____ bereits seit 2015 zusätzlich an einem Tag in der Woche (Urk. 156 S. 24 f.).
- 40 - 4.2.2. Mit der Verteilung des Überschusses soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Der nach Abzug von Steuern und Schuldzahlungen für den gemeinsamen Unterhalt verbleibende Überschuss ist deshalb hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn sie keine un- mündigen Kinder haben. Eine Abweichung von der hälftigen Verteilung kann ge- rechtfertigt sein, wenn feststeht, dass ein Ehegatte vor Aufhebung des gemein- samen Haushaltes einen erheblich höheren Freibetrag für seine persönlichen Be- dürfnisse (z.B. kostspieliges Hobby) zur Verfügung hatte. Bei gemeinsamen ehe- lichen Kindern, die bei einem Ehegatten wohnen, ist die Zuweisung des verblei- benden Überschusses in der Regel im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten des ob- hutsberechtigten Ehegatten vorzunehmen (Six, a.a.O., N 2.171 f. m.Hinw. auf die Rechtsprechung). 4.2.3. Die Parteien gaben vor der Trennung hohe Beträge für Ferien aus. Dieser finanzielle Aufwand kann nicht mit den in den Bedarfen berücksichtigten Grundbeträgen gedeckt werden. Nach der Trennung haben an sich beide Eltern- teile ein Recht darauf, mit den Kindern Ferien im selben Umfang und Rahmen wie vor der Trennung zu verbringen. Die Kosten für die Ferien fallen demjenigen Elternteil an, mit dem die Kinder verreisen. Wird nun der Drittel des Überschus- ses, welcher auf die Kinder entfällt, unbesehen demjenigen Elternteil zugewiesen, welcher die Obhut inne hat bzw. die Kinder mehrheitlich betreut, kann dieser die Ferienkosten der Kinder aus deren Überschussanteil decken, während der andere Elternteil die Reisekosten der Kinder aus seinem Überschuss bezahlen muss. Ei- ne separate Behandlung der Reisekosten erscheint daher als angemessen. Der Gesuchsteller macht für die gesamte Familie Kosten (inkl. Mietkosten Ferienhaus und Ausflüge) von Fr. 91'403.60 geltend (Fr. 33'299.– + Fr. 13'441.60 + Fr. 8'663.– + Fr. 36'000.–; Urk. 86 S. 31 ff., 38 ff. und 45). Nicht zu berücksichti- gen sind die Kosten von Fr. 10'890.– für die vom Gesuchsteller alleine unter- nommene Reise nach Australien. Dabei handelte es sich um ein einmaliges Er- eignis, welches zufolge des Stellenwechsels des Gesuchstellers möglich war. Die Gesuchsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsteller gar nicht ge- nügend Ferien hätte, um nebst den Ferien mit den Kindern noch jedes Jahr allei- ne drei Wochen zu verreisen (Urk. 127 S. 33). Damit verbleiben Fr. 80'513.60
- 41 - bzw. rund Fr. 6'700.– pro Monat. Diese Summe erscheint gestützt auf die einge- reichten Belege (vgl. Urk. 88/139; Urk. 88/140; Urk. 88/141; Urk. 88/143; Urk. 88/144 und Urk. 88/145) sowie die von der Gesuchsgegnerin aufgestellten Behauptungen (vgl. Urk. 74/4 S. 10 und 19) als plausibel. Dieser Anteil des Über- schusses ist zwischen den Parteien grundsätzlich je hälftig aufzuteilen, damit bei- de mit den Kindern im gleichen Rahmen Ferien machen können, wie vor der Trennung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass glaubhaft erscheint, dass der Ge- suchsteller bereits vor der Trennung jährlich alleine Ferien mit N._____ in den USA verbracht (Urk. 144 S. 13) und hierfür rund Fr. 3'000.– ausgegeben hat (Urk. 86 S. 31). Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm von den Fr. 6'700.– vorab Fr. 250.– zugewiesen werden. Damit gehen Fr. 3'225.– an die Gesuchsgegnerin und Fr. 3'475.– an den Gesuchsteller. Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsteller im Jahre 2009 in den USA und im Jahre 2012 in der Schweiz den Flugschein erworben hat (Urk. 86 S. 29; Urk. 127 S. 31; Urk. 144 S. 13). Dieses - kostspielige - Hobby gehörte zum vom Gesuchsteller vor der Trennung gelebten Lebensstandard. Doch ist bei den für das Jahr vor der Tren- nung geltend gemachten Kosten von total Fr. 3'735.66, welche glaubhaft erschei- nen (vgl. Urk. 74/39/131; Urk. 88/140-142; Urk. 88/175), zu beachten, dass der Gesuchsteller den Flugschein in der Schweiz erst im Jahre 2012 erlangt hat und daher in diesem Jahr hohe Ausgaben für Flugstunden (Fr. 2'555.41) anfielen (Urk. 86 S. 29). Es erscheint angemessen, dem Gesuchsteller unter diesem Titel weitere Fr. 200.– des Überschusses vorab zuzuweisen. Ferner ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller Handball spielt. Die damit verbundenen Kosten von Fr. 855.– pro Jahr können jedoch, ebenso wie die geltend gemachten Fr. 228.– für das Tauchen (Urk. 86 S. 29), ausser Acht gelassen werden. Es ist davon auszugehen, dass auch die Gesuchsgegnerin während der Ehe Hobbies nachging, welche in etwa gleich viel kosteten. Damit sind vom Überschuss Fr. 3'225.– der Gesuchs- gegnerin und Fr. 3'675.– dem Gesuchsteller (vorab) zuzuweisen. Der Rest des Überschusses ist, in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, in der Phase I zu zwei Dritteln der Gesuchsgegnerin und den Kindern und zu einem Drittel dem Gesuchsteller zuzuweisen. In den Phasen II und III ist der Über- schussanteil von C._____ je zur Hälfte dem Gesuchsteller und der Gesuchsgeg-
- 42 - nerin zuzuweisen (6/18 für den Gesuchsteller plus 1/18 Anteil C._____, 6/18 für die Gesuchsgegnerin plus 5/18 Anteil C._____, D._____ und E._____). 4.3. Es ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: Jahr 2013 (Phase I): Überschuss: Fr. 16'574.75 Anteil Gesuchsteller vorab: Fr. 3'675.– Anteil Gesuchsgegnerin vorab: Fr. 3'225.– zu teilender Überschuss: Fr. 9'674.75 1/3 Gesuchsteller: Fr. 3'224.90 2/3 Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 6'449.85 Unterhaltsanspruch Gesuchsgegnerin und Kinder: Bedarf Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 13'037.– Anteil Gesuchsgegnerin vorab: Fr. 3'225.– Anteil Überschuss: Fr. 6'449.85 Total: Fr. 22'711.85 abzüglich Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 17'175.75 Anspruch Unterhalt: Fr. 5'536.10 Die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____, D._____ und E._____ sind in Überein- stimmung mit der Vorinstanz auf je Fr. 1'546.– zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen festzusetzen. Entsprechend verbleibt für die Gesuchsgegnerin ein Unterhaltsanspruch von (gerundet) Fr. 900.–. Da die Kinderunterhaltsbeiträge nicht angehoben werden, kann offen bleiben, ob die entsprechenden Anträge der Gesuchsgegnerin in der Berufungs- antwort auf Erhöhung der Beiträge zulässig sind (Urk. 168 S. 3; Urk. 172 S. 3). Jahr 2014 (Phase II): Überschuss: Fr. 14'735.70 Anteil Gesuchsteller vorab: Fr. 3'675.– Anteil Gesuchsgegnerin vorab: Fr. 3'225.– zu teilender Überschuss: Fr. 7'835.70 7/18 Gesuchsteller: Fr. 3'047.20 11/18 Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 4'788.50 Unterhaltsanspruch Gesuchsgegnerin und Kinder: Bedarf Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 12'221.– Anteil vorab: Fr. 3'225.– Anteil Überschuss: Fr. 4'788.50
- 43 - Total: Fr. 20'234.50 abzüglich Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 15'402.70 Anspruch Unterhalt: Fr. 4'831.80 Die Kinderunterhaltsbeiträge sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für D._____ und E._____ auf je Fr. 1'508.– und für C._____ auf Fr. 754.– festzuset- zen, jeweils zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Fa- milienzulagen. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin beträgt (gerundet) Fr. 1'062.–. Jahr 2015 (Phase III): Überschuss: Fr. 16'230.20 Anteil Gesuchsteller vorab: Fr. 3'675.– Anteil Gesuchsgegnerin vorab: Fr. 3'225.– zu teilender Überschuss: Fr. 9'330.20 7/18 Gesuchsteller: Fr. 3'628.40 11/18 Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 5'701.80 Unterhaltsanspruch Gesuchsgegnerin und Kinder: Bedarf Gesuchsgegnerin und Kinder: Fr. 10'718.– Anteil vorab: Fr. 3'225.– Anteil Überschuss: Fr. 5'701.80 Total: Fr. 19'644.80 abzüglich Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 15'720.20 Anspruch Unterhalt: Fr. 3'924.60 Die Kinderunterhaltsbeiträge sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für D._____ und E._____ auf je Fr. 1'524.– und für C._____ auf Fr. 762.– festzuset- zen, jeweils zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Fa- milienzulagen. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin beträgt (gerundet) Fr. 115.–. 4.4. Die ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen u.ä.) haben die Parteien antragsgemäss in allen drei Phasen je zur Hälfte zu tragen (vgl. Urk. 156 S. 3, Antrag 3).
- 44 - III. 1.1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 6'500.– zuzüglich Fr. 1'575.– Dolmetscherkosten, mithin total Fr. 8'075.– festgesetzt (Urk. 157 S. 63, Dispositivziffer 5). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. 1.2.1. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Partei- entschädigungen wettgeschlagen (Urk. 157 S. 63 f., Dispositivziffer 6 und 8). Der Gesuchsteller beantragt die Auferlegung der Kosten zu mind. 80 % an die Ge- suchsgegnerin und die Zusprechung einer Parteientschädigung von mind. Fr. 2'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Urk. 156 S. 3 f., Antrag 5, und S. 32). 1.2.2. Die Gerichtskosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Liegen im Wesentlichen Kinderbelange im Streit, werden die Kosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist zu beachten, dass zwar im angefochtenen Urteil nur noch die Unterhaltsbeiträge zu regeln waren, hingegen ursprünglich auch die Obhutszuteilung und die Regelung der Besuchs- bzw. Betreuungszeiten umstritten waren (vgl. Urk. 74/66). Da auch mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge nicht von einem überwiegenden Obsiegen einer Partei auszugehen ist und ebenfalls Kinderunterhaltsbeiträge im Streit lagen, rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist zu bestätigen.
2. Die Vorinstanz hat die Kosten von Fr. 6'000.– (zuzüglich Fr. 450.– Dol- metscherauslagen) des Berufungsverfahrens LE150019 (Teil-Urteil der Kammer vom 4. April 2016) den Parteien ebenfalls je zur Hälfte auferlegt und die Partei- entschädigungen wettgeschlagen (Urk. 157 S. 63 f., Dispositivziffer 7 und 8). Der Gesuchsteller beantragt, die Hälfte der Gerichtskosten sei den Parteien zur Hälfte und mind. 70 % der restlichen Hälfte der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Sodann sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, ihm eine reduzierte Parteientschädigung
- 45 - von mind. Fr. 2'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 156 S. 4, Antrag 6). Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Da im Berufungsverfahren auch Kinderunterhaltsbeiträ- ge strittig waren, sind die Kosten praxisgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzu- erlegen. Sie werden aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller Fr. 2'750.– zurückzuer- statten. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 1, insoweit damit die Editionsbe- gehren der Gesuchsgegnerin abgewiesen wurden, und Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 12. April 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Auf die Begehren der Gesuchsgegnerin, mit welchen sie die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. März 2016 für sich persönlich sowie C._____, D._____ und E._____ beantragt, wird nicht eingetreten.
3. Die Editionsbegehren des Gesuchstellers werden abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder wie folgt Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen, zu bezahlen:
- 46 -
a) vom 13. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 für C._____, D._____ und E._____ monatlich je Fr. 1'546.–;
b) vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 für D._____ und E._____ monatlich je Fr. 1'508.– und für C._____ monatlich Fr. 754.–;
c) vom 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016 für D._____ und E._____ monatlich je Fr. 1'524.– und für C._____ monatlich Fr. 762.–. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schu- lische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgän- gig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen).
2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich nachfolgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) vom 13. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 monatlich je Fr. 900.–;
b) vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 monatlich je Fr. 1'062.–;
c) vom 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016 monatlich je Fr. 115.–.
3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 5 bis 8) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss (Fr. 5'500.–) verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 2'750.– zu ersetzen.
6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: sf