opencaselaw.ch

LE170035

Abänderung Eheschutz

Zürich OG · 2017-12-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am 16. April 2010. Aus der Ehe ging eine Tochter, C._____, geboren tt.mm.2011, hervor (Urk. 7/1; Urk. 1 S. 3). Seit dem 4. März 2015 leben die Parteien getrennt (Urk. 7/51). Obschon ihr Antrag, die Tochter in der Zeit vom 9. Mai bis 19. Juni 2016 in der Türkei durch eine Tante betreuen zu lassen, gemäss Zirkularentscheid der KESB Bülach Nord vom 26. April 2016 ab- gelehnt wurde (Urk. 3/4), reiste die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Be- klagte) mit C._____ am 28. April 2016 in die Türkei, zunächst angeblich ferienhal- ber, alsdann verschob sich die Rückreise in die Schweiz aus gesundheitlichen

- 7 - Gründen. Per 5. November 2016 mietete die Beklagte in der Türkei jedoch eine Wohnung und liess C._____ in einer Privatschule (vor-)einschulen. Ausserdem erhält das Kind Logopädie-Unterricht in der Türkei (Urk. 42; Urk. 43/1, /3; Urk. 56/7, /8, /11; Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 50). Am 24. Mai 2016 stellte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim EJPD einen Antrag auf Rückführung von C._____ in die Schweiz (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 3/4-7). Mit Urteil des 7. Familienge- richts … in der Türkei vom 4. April 2017 wurde der Rückführungsantrag des Klä- gers gutgeheissen und angeordnet, dass die gemeinsame Tochter der Parteien in die Schweiz zurückgegeben werden müsse. Dagegen erhob die Beklagte offen- bar ein Rechtsmittel. Sie hält sich nach wie vor mit der Tochter in der Türkei auf (Urk. 72 S. 7; Urk. 76/10). 2.1. Mit Urteil vom 17. April 2015 merkte das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach als Eheschutzgericht die Vereinbarung der Parteien vom 9. April 2015 über die Folgen des Getrenntlebens vor bzw. genehmigte diese mit Bezug auf die Kinderbelange. Dabei wurde unter anderem die Tochter C._____ unter die Obhut der Beklagten gestellt und dem Kläger ein ausgedehntes Besuchsrecht einge- räumt. Sodann verpflichtete sich der Kläger, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter ab 1. Mai 2015 monatliche, im Voraus auf den Ersten ei- nes Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 950.–, zuzüglich allfällige Kinder- zulagen, an die Beklagte zu bezahlen. Weiter verpflichtete er sich, der Beklagten für sich persönlich ab 1. Mai 2015 monatliche, im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 390.– zu bezahlen. Ferner wur- den die finanziellen Eckdaten der Parteien festgehalten. Ausserdem wurde das mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 19. März 2015 erlassene Verbot, dass die Beklagte nicht mit der Tochter C._____ aus der Schweiz ausreisen dür- fe, aufgehoben, und es wurde entsprechend die Eintragung der Beklagten und von C._____ in den nationalen und internationalen polizeilichen Fahndungsregis- tern zur Aufenthaltsforschung gelöscht (Urk. 7/51). 2.2. Mit Gesuch vom 30. Juni 2016 (Datum Poststempel) machte der Kläger beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach ein Abänderungsbegehren hängig, worin er die eingangs zitierten Anträge stellte (Urk. 1). Am 13. September 2016

- 8 - fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung in entschuldigter Abwesenheit der Be- klagten statt, welche aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor in der Türkei weilte (vgl. Prot. I S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 14. September 2016 wurde das Abänderungsverfahren bis 30. September 2016 sistiert, nachdem die Beklagte in Aussicht gestellt hatte, dass ihre ärztlichen Behandlungen in der Türkei bis am

19. September 2016 abgeschlossen sein würden und sie anschliessend mit der Tochter C._____ in die Schweiz zurückkehren würde, und der Kläger einen Kla- gerückzug angezeigt hatte, wenn die Beklagte mit der gemeinsamen Tochter bis spätestens Ende September 2016 in die Schweiz zurückkehren würde (Urk. 34). Am 30. November 2016 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt, wiederum in entschuldigter Abwesenheit der Beklagten, welche sich aus gesundheitlichen Gründen immer noch in der Türkei aufhielt (Prot. I S. 17 ff.). Der weitere Prozess- verlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 73 S. 4). Mit Urteil vom 19. Mai 2017 fällte die Vorinstanz schliesslich den eingangs wie- dergegebenen Entscheid (Urk. 73).

E. 3 Mit Zuschrift vom 19. Juni 2017 liess der Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. Mai 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 69) Berufung erheben und die ein- gangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2017 wurde auf den klägerischen Antrag, seiner Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eingetreten (Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom

E. 7 August 2017 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 78). Mittels Eingabe vom 21. August 2017 liess die Beklagte die Berufung fristwahrend beantworten, wobei sie die eingangs zitierten Anträge stell- te (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2017 wurde die Berufungsan- twortschrift dem Kläger zur Kenntnis gebracht (Urk. 80). Mit Eingabe vom

E. 11 September 2017 bezog dieser - innert 10 Tagen und damit unverzüglich (vgl. Urk. 83/1) - von sich aus Stellung zur gegnerischen Berufungsantwort (Urk. 80). Diese Stellungnahme samt Beilagen (Urk. 83/1-4) wurde der Beklagten am

E. 15 September 2017 zur Kenntnisnahme zugesandt und von dieser am 18. Sep- tember 2017 empfangen (Prot. II S. 5; Urk. 81 S. 1). Mit Zuschrift vom 20. Sep- tember 2017 (vorab per Fax; vgl. Urk. 85/A; Urk. 86/A) machte wiederum die Be- klagte von ihrem Replikrecht Gebrauch und äusserte sich zur klägerischen Einga-

- 9 - be vom 11. September 2017 (Urk. 85/B; Urk. 86/B). Diese Eingabe wurde dem Kläger am 30. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 87). Mit Zuschrift vom 27. Oktober 2017 erstattete der Kläger eine Noveneingabe samt Beilagen (Urk. 88 und Urk. 89/1-2). Mittels Präsidialverfügung vom 2. November 2017 wur- de diese Eingabe der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde vor- gemerkt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Ur- teilsberatung übergegangen sei (Urk. 90). Mittels Zuschrift vom 13. November 2017 beanspruchte die Beklagte ihr Replikrecht und reichte eine neue Beilage sowie ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 91; Urk. 92/1-2). Diese Eingabe samt Beilagen wurde dem Kläger am 14. November 2017 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 91 S. 1; Prot. II S. 8). B. Prozessuales

1. Unangefochten blieb die Dispositivziffer 1 des Urteils vom 19. Mai 2017, womit das klägerische Begehren um Sistierung des Kindesunterhalts bis zur Rückführung der Tochter abgewiesen wurde. Die Rechtskraft dieser Dispositivzif- fer ist vorzumerken.

2. Da die Beklagte mit der gemeinsamen Tochter am 28. April 2016 in die Tür- kei reiste und nach wie vor dort weilt, wobei sie in der Türkei eine Wohnung mie- tete, die Tochter einschulte und diese dort auch Logopädie-Unterricht erhält (vgl. Urk. 42; Urk. 43/1), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Be- klagte mittlerweile einen Wohnsitz in der Türkei begründet hat (vgl. Urk. 73 S. 6). Dies blieb im Berufungsverfahren denn auch unangefochten (vgl. Urk. 72 und Urk. 79). Das hängige Kindesrückführungsverfahren ändert daran nichts. Gestützt auf Art. 80 IPRG (Heimatzuständigkeit: C._____ besitzt das Schweizer Staatsbürgerrecht [Urk. 3/4]) bejahte die Vorinstanz sodann zu Recht ihre interna- tionale örtliche Zuständigkeit. In Anwendung von Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 1 und Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 des Haager Übereinkommens über das auf Un- terhaltspflichten anzuwendende Recht (UstA; vgl. Schweizer Vorbehalt, wonach Schweizer Recht angewandt wird, wenn das unterhaltsberechtigte Kind und der unterhaltspflichtige Kläger das Schweizer Bürgerrecht besitzen und der unter-

- 10 - haltspflichtige Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat) schloss die Vorinstanz auch zu Recht auf die Anwendbarkeit von Schweizer Recht betref- fend die Kinderunterhaltsbeiträge und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 2 UstA rich- tigerweise auch auf die Anwendbarkeit von Schweizer Recht bezüglich der Ehe- gattenunterhaltsbeiträge (Urk. 73 S. 5-10). Auch dies wurde im Berufungsverfah- ren nicht beanstandet. Nicht mehr umstritten ist auch, dass das Verfahren in der Türkei die internationale Kindsentführung betrifft. Weil das vorliegende Abänderungsverfahren somit einen anderen Streitgegenstand beinhaltet, steht ihm keine identische ausländische Li- tispendenz (vgl. Art. 9 Abs. 1 IPRG) entgegen (vgl. Urk. 73 S. 8 f.).

3. Der angefochtene Entscheid datiert vom 19. Mai 2017. Seit dem 2. Mai 2017 ist jedoch bei der Vorinstanz ein Scheidungsverfahren der Parteien hängig (Urk. 73 S. 21). Bei Anhebung eines Scheidungsverfahrens bleiben bereits beste- hende Eheschutzmassnahmen in Kraft, doch geht die Kompetenz zur Abände- rung solcher Entscheide an das Scheidungsgericht über (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Das Eheschutzgericht bleibt jedoch zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungverfahrens, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann (BGE 101 II 1 S. 2 f.; BGE 129 III 60; BGE 138 III 646). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. ZR 101 Nr. 25), weshalb nach wie vor auf die Berufung des Klägers einzutreten ist, indes nur Tat- sachen bis zum 2. Mai 2017 zu berücksichtigen sind. Wenn die Vorinstanz die Abänderung der Unterhaltsbeiträge erst ab Rechtskraft ihrer Entscheidung vom 19. Mai 2017 anordnen will (Urk. 73 S. 21, 24), verkennt sie, dass sie (als Eheschutzgericht) dafür sachlich nicht mehr zuständig ist, son- dern vielmehr das Scheidungsgericht.

4. Betreffend die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Untersuchungsmaxime gilt dabei auch zugunsten des Pflichtigen (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 280 N 5 ff.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgeben-

- 11 - den Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbrei- ten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27.05.2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2). Das Gericht ist aber an die Anträge und tatsächlichen Vor- bringen der Parteien nicht gebunden (Breitschmid, a.a.O., Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Bezüglich der Abänderung der persönlichen Unter- haltsbeiträge der Ehegatten gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), andererseits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime ge- mäss Art. 272 ZPO (OGer ZH LY150052 vom 21.01.2016, S. 5-7, OGer ZH LY110022 vom 29.11.2011, S. 5 f.). Sind sowohl Kinder- als auch Ehegattenun- terhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104 N 2.61). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch.

5. Das vorliegende Eheschutzabänderungsverfahren ist summarischer Natur, weshalb die behaupteten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind. Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. auch Urk. 68 S. 8). Somit ist es zulässig, auf die Zusicherungen eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig er- scheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, a.a.O., S. 1 mit weite- ren Hinweisen).

6. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

7. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berück-

- 12 - sichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Solches gilt auch betreffend die der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime unterstellten Kinderbelange (vgl. BGE 138 III 62 f. E. 2.2; OGer ZH LE150053 vom 16.06.2016, E. II./A.4). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, kön- nen daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersu- chungsmaxime nicht beachtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vor- zubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte No- ven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz 1172). Neue rechtliche Ausführungen stellen keine Noven dar. C. Unterhaltsbeiträge

1. Die Vorinstanz erwog, der Anpassungsentscheid wirke grundsätzlich nur für die Zukunft. Zwar könnten im Einzelfall Billigkeitsüberlegungen zur Abweichung vom Grundsatz der zukunftsgerichteten Abänderung führen, jedoch seien im vor- liegenden Fall keine solchen ersichtlich, weshalb die Abänderung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils Gültigkeit erlange (Urk. 73 S. 21). Entgegen der beklagtischen Meinung (vgl. Urk. 79 S. 2) beantragte der Kläger vor Vorinstanz im Rahmen seiner Abänderungsklage vom 30. Juni 2016 jedenfalls sinngemäss eine rückwirkende Sistierung bzw. Reduktion der Unterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2016 (Eingang Begehren; vgl. Urk. 1 S. 2 ff.; Urk. 73 S. 2), was er an- lässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2016 denn auch präzisieren liess (vgl. Prot. I S. 3). Rechtsbegehren sind nach dem Vertrauensprinzip und un- ter Beizug der Klagebegründung auszulegen, allenfalls unter Inanspruchnahme der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO (Engler, OFK-ZPO, ZPO 221 N 4). Im Rahmen der Fortführung der Hauptverhandlung am 30. November 2016 äus-

- 13 - serte sich der Kläger eingehend zur Frage der Rückwirkung und liess neu die Ab- änderung per 1. Mai 2016 (Datum der Ausreise der Beklagten mit der Tochter in die Türkei) verlangen (vgl. Urk. 72 S. 8; Prot. I S. 17; Urk. 45 S. 10 f; Urk. 81 S. 3, 5). Diese Klageänderung ist gestützt auf Art. 229 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 227 ZPO zulässig. Somit ist von einem rechtsgenügenden und rechtzeitigen Antrag auf rückwirkende Sistierung bzw. Reduktion der Unterhaltsbeiträge per 1. Mai 2016 auszugehen. Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. vom Zeit- punkt seiner formellen Rechtskraft an. Billigkeitsüberlegungen können nach ge- richtlichem Ermessen Abweichungen rechtfertigen. Frühestmöglicher Zeitpunkt, auf den die Abänderung zurückbezogen werden kann, ist grundsätzlich die Ein- reichung des entsprechenden Gesuchs. Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn ganz besondere Gründe wie etwa unbekannter Aufenthalt oder Landesabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treu- widriges Verhalten einer Partei, schwere Krankheit des Berechtigten usw. vorlie- gen (BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_341/2007 vom 5. Oktober 2007, E. 3.1; BGE 111 II 103 E. 4 S. 107). Die Beklagte, welche sich verpflichtet hatte, mit der Tochter keinen Aufenthalt im Ausland aufzunehmen (vgl. Urk. 7/51 S. 3), reiste mit der gemeinsamen Tochter ohne die erforderliche Zustimmung des Klägers sowie - jedenfalls betreffend den Aufenthalt von 9. Mai 2016 bis 19. Juni 2016 - entgegen der Anordnung der KESB Bülach vom 26. April 2016 (Urk. 3/4) am 28. April 2016 in die Türkei, wo sie bis heute gegen den Willen des Klägers mit C._____ verblieb. Gemäss dem (erstin- stanzlichen) türkischen Urteil des 7. Familiengerichts in … vom 4. April 2017 muss C._____ jedoch in die Schweiz zurückgeführt werden. Dagegen erhob die Beklagte offenbar ein Rechtsmittel, wobei das Rechtsmittelverfahren nach wie vor hängig ist (Urk. 72 S. 7 ff.; Urk. 76/10). Vor diesem Hintergrund ist von einem treuwidrigen (und widerrechtlichen) Verhalten der Beklagten auszugehen. Zudem profitierte sie von Anfang an vom tieferen Preisniveau in der Türkei. Es rechtfertigt sich daher ausnahmsweise, die Abänderung billigkeitshalber rückwirkend ab

1. Mai 2016 grundsätzlich zuzulassen.

- 14 - 2.1. Die Abänderung von eheschutzrichterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen setzt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 179 Abs. 1 ZGB; vgl. Urk. 73 S. 12 f.). Der Wegzug ins Ausland ist dann re- levant, wenn die Lebenshaltungskosten mit denjenigen in der Schweiz nicht ver- gleichbar sind (Six, a.a.O., S. 178 N 4.07). Durch die Wohnsitzverlegung der Be- klagten mit C._____ in die Türkei veränderten sich mit Blick auf die dortigen tiefe- ren Lebenshaltungskosten die finanziellen Verhältnisse massgeblich (vgl. UBS- Broschüre Preise und Löhne 2015, S. 8 [Preisniveau in Istanbul 59,6 % von je- nem in Zürich]). Nachdem die Beklagte seit dem 28. April 2016 ununterbrochen mit der Tochter in der Türkei lebt und nach wie vor ungewiss ist, ob und wann sie in die Schweiz zurückkehren wird bzw. die Tochter in die Schweiz zurückverbrin- gen muss, ist die Veränderung auch dauerhaft. Gelangt man, wie vorliegend, zum Schluss, dass ein Abänderungsgrund vorhan- den ist, ist die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzu- führen, wobei immer die aktuellen Einkommen und Notbedarfspositionen einzu- setzen sind. Eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge muss erfolgen, da bei einer Änderung verschiedener Faktoren nicht von vornherein feststeht, ob sich die verschiedenen Änderungen gegenseitig aufheben (Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfah- rensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 227 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Finanzielle Verhältnisse des Klägers

a) Dem Eheschutzentscheid vom 17. April 2015 lag ein klägerisches Einkom- men von Fr. 4'700.– zuzüglich Fr. 200.– Kinderzulagen zu Grunde (Urk. 7/51 S. 4). Die Vorinstanz erwog, gemäss den eingereichten Belegen erhalte der Klä- ger die Kinderzulagen von Fr. 200.– nicht mehr, weshalb lediglich von einem mo- natlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'700.– auszugehen sei (Urk. 73 S. 14 mir Hinweisen). Ohne die Kinderzulagen belief sich das klägerische Einkommen auf rund Fr. 4'500.– netto pro Monat (Urk. 1 S. 7; Urk. 3/13-15 [Lohnabrechnungen März, April und Mai 2016]). Einen 13. Monatslohn erhält der Kläger, der nach wie vor bei

- 15 - der D._____ AG als Schlosser arbeitet, nicht (vgl. Urk. 7/46 S. 24). Im August 2016 verdiente der Kläger rund Fr. 4'730.– netto. Sein Bruttolohn wurde offenbar um Fr. 200.– erhöht (Prot. I S. 13; Urk. 33; Urk. Urk. 3/13-15). Liegt ein Abände- rungsgrund vor, ist, wie erwähnt, die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen, wobei immer die aktuellen Einkommen und Notbe- darfspositionen einzusetzen sind (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.2). Im Berufungsver- fahren hat sich nunmehr gestützt auf den Lohnausweis 2016 vom 13. Februar 2017 ergeben, dass der Kläger im Jahr 2016 durchschnittlich rund Fr. 5'090.– net- to pro Monat verdiente (Urk. 76/15 [Fr. 61'054.60 : 12]; Urk. 72 S. 20). Im Jahr 2017 erhielt er offenbar eine weitere Lohnerhöhung. Sein Bruttoeinkommen be- trägt neu Fr. 6'500.– und das Nettoeinkommen beläuft sich neu auf rund Fr. 5'360.– pro Monat (Urk. 72 S. 20; Urk. 76/19 [Lohnabrechnung April 2017]). Dass sein Lohn zeitweise gepfändet wurde (vgl. Urk. 76/16-19; Urk. 76/31), än- dert nichts, weil die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge vorgehen und im un- pfändbaren Existenzminimum berücksichtigt werden (vgl. auch Urk. 3/20). Bei veränderten Unterhaltsbeiträgen ist die Lohnpfändung gegebenenfalls zu revidie- ren. Zwar brachte der Kläger im Berufungsverfahren diese neuen Tatsachen hinsicht- lich seiner Einkommensverhältnisse nur im Rahmen seines prozessualen Armen- rechtsgesuchs vor (vgl. Urk. 72 S. 20). Gestützt auf die in Kinderbelangen gelten- de uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), wobei die Leistungsfähigkeit des Klägers betreffend die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbei- träge, wie eingangs erwähnt, als Ganzes zu ermitteln ist, rechtfertigt es sich aller- dings, diese neuen Tatsachen (und unechten Noven, vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) gleichwohl ausnahmsweise auch betreffend die Unterhaltsbeiträge von Amtes wegen zu beachten. So verging zwischen der Fortsetzung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. November 2016 (Prot. I S. 17 ff.) und dem angefoch- tenen Entscheid vom 19. Mai 2017 beinahe ein halbes Jahr, ohne dass die Ein- kommensverhältnisse der Parteien durch die Vorinstanz aktualisiert wurden. Der Kläger selbst hatte dabei selbstredend keinerlei Interesse, sein merklich höheres Einkommen von sich aus preiszugeben. Es trifft im Übrigen auch nicht zu, dass die finanzielle Situation des Klägers nichts mit der Unterhaltspflicht zu tun haben

- 16 - soll, da ihm das Existenzminimum belassen worden sei (Prot. I S. 9). Mit Blick auf die anwendbare uneingeschränkte Untersuchungsmaxime kommt es auch auf die fehlende diesbezügliche Rüge der Beklagten (vgl. Urk. 79) nicht an. Und schliess- lich soll auf diese Weise auch eine (ansonsten unausweichliche) Rückweisung an die Vorinstanz zur umfassenden Klärung der massgeblichen finanziellen Verhält- nisse der Parteien und insbesondere des Klägers vermieden werden. Zu bestätigen ist die Vorinstanz darin, dass der Kläger keine Kinderzulagen be- zieht (vgl. Urk. 76/16, 18-19). Weil C._____ in der Türkei wohnt und diese mit der Schweiz kein entsprechendes zwischenstaatliches Übereinkommen abgeschlos- sen hat, besteht im Übrigen auch kein Anspruch auf Kinderzulagen (www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen/versicherte/famz.html: "Familien- zulagen für Kinder im Ausland"). Die neue Behauptung der Beklagten, wonach der Kläger nicht einmal die Kinderzulagen an sie weiterleite (Urk. 91 S. 1), zielt daher ins Leere.

b) Im Eheschutzentscheid wurde der Bedarf des Klägers mit Fr. 3'360.– bezif- fert (Urk. 7/51 S. 4). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. Urk. 73 S. 14) sind indessen auch im Bedarf des Klägers gestützt auf die uneingeschränk- te Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), welche auch zugunsten des Un- terhaltspflichtigen gilt, sowie auch die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) die aktuellen Notbedarfspositionen einzusetzen. Der Kläger äus- serte sich im Rahmen seines vorinstanzlichen Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege zu seinem Notbedarf, wobei er auf die Existenzmini- mumsberechnung durch das Betreibungsamt Bülach vom 6. August 2016 (recte:

2015) verweisen liess (vgl. Urk. 1 S. 10; Urk. 3/20). Um eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Aktualisierung der finanziellen Verhältnisse zu vermeiden, kann indes ausnahmsweise von Amtes wegen auf den vom Kläger im Rahmen seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungs- verfahren geltend gemachten Bedarf und die eingereichten neuen Belege abge- stellt werden (vgl. Urk. 72 S. 20 f.). Der Grundbetrag beläuft sich nach wie vor auf Fr. 1'200.– (Urk. 7/51 S. 4; Urk. 72 S. 20). Die Wohnungsmiete samt Nebenkosten beträgt neu Fr. 1'400.– (Urk. 7/51

- 17 - S. 4; Urk. 76/20). Mit Blick auf die Bestätigung der D._____ AG vom 27. April 2017 ist der Kläger für die Ausübung seines Berufs zufolge unregelmässigen Ar- beitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen (Urk. 76/21), weshalb ihm die belegten Kosten für den Abstellplatz von Fr. 55.– monatlich anzurechnen sind (Urk. 76/22). Die Krankenkassenprämien von rund Fr. 204.– pro Monat (KVG) sind ausgewie- sen (Urk. 76/23). Für Kommunikation und Mediennutzung sind nach wie vor Fr. 120.– zu veranschlagen (Urk. 7/51 S. 4; Urk. 72 S. 21). Die geltend gemach- ten Fr. 37.50 für Billag (TV/Radio-Gebühren; Urk. 72 S. 21) sind im ursprüngli- chen Bedarf gemäss dem Eheschutzentscheid vom 17. April 2015 nicht aufge- führt (vgl. Urk. 7/51 S. 4) und deshalb nicht separat zu berücksichtigen. Bezüglich Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind nach wie vor rund Fr. 30.– anzurechnen (Urk. 7/51 S. 4; Urk. 73 S. 21; Urk. 76/24, 25). Im ursprünglichen Eheschutzent- scheid wurden dem Kläger unter dem Titel "Auslagen für Arbeitsweg" Fr. 150.– angerechnet (Urk. 7/51 S. 4). Neu macht er diesbezüglich Fr. 460.– geltend (Urk. 72 S. 21 f.). Zwar wohnt der Kläger immer noch an der E._____-Strasse …, F._____, und arbeitet er bereits seit 1. März 2015 bei der D._____ AG in G._____. Im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides vom 17. April 2015 ging er je- doch offenbar noch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit (Urk. 7/13 S. 4; Urk. 7/46 S. 25; Urk. 76/21). Nun braucht er ein Fahrzeug (vgl. Urk. 76/21), wes- halb die entsprechenden Kosten auch zu veranschlagen sind. Mit Blick auf die tägliche Fahrstrecke von rund 50 Kilometer hin und zurück (Urk. 72 S. 22; Urk. 76/27) erscheint der geltend gemachte Betrag von Fr. 460.– monatlich ge- rechtfertigt (vgl. auch das Kreisschreiben betreffend die Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [fortan Kreisschreiben], Ziffer III.3.3.e; Urk. 76/26). Betreffend Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung bleibt es bei den Fr. 220.– pro Monat (Urk. 7/51 S. 4; Urk. 72 S. 21 f.). Laufende Steuern wurden im Eheschutzentscheid aus dem Jah- re 2015 nicht berücksichtigt (Urk. 7/51 S. 4) und sind dementsprechend auch jetzt nicht zu berücksichtigen. Zudem handelt es sich vorliegend zumindest ab No- vember 2016 um einen Mankofall. Übersetzungs-, Anwalts- und Reisekosten im Zusammenhang mit dem Rückfüh- rungsverfahren in der Türkei (vgl. Urk. 72 S. 23 f.; Urk. 76/31-37; Prot. I S. 9;

- 18 - Urk. 45 S. 3) wurden im klägerischen Bedarf nicht geltend gemacht, geschweige denn konkret beziffert (vgl. Urk. 72 S. 20-23; vgl. auch Prot. I S. 9). Mit Blick auf die knappen Verhältnisse könnten solche Kosten jedoch ohnehin keine Berück- sichtigung finden. Insgesamt beträgt der aktualisierte klägerische Notbedarf somit rund Fr. 3'690.–. 2.3. Finanzielle Verhältnisse der Beklagten

a) Zur Zeit des Eheschutzentscheides vom 17. April 2015 erzielte die Beklagte kein Einkommen (Urk. 7/51 S. 4). Die Vorinstanz hielt fest, die Beklagte erziele weiterhin kein Einkommen, weshalb im vorliegenden Verfahren die Einkommens- situation der Beklagten vorerst analog zum Eheschutzverfahren beizubehalten sei (Urk. 73 S. 14). Zwar endete der Arbeitsvertrag der Beklagten mit der H._____ Grandhotel für ihr dortiges 60 % Arbeitspensum offenbar erst per Ende August 2016 zufolge Kündigung durch die Beklagte wegen ihres offenen Gesundheitszu- standes (Urk. 44/2 S. 2). Allerdings blieb unbestritten, dass die Beklagte kein Ein- kommen erzielte und nach wie vor nichts verdient (vgl. Urk. 72, Urk. 79 und Urk. 81). Es hat deshalb bei der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden. Weil lediglich die Verhältnisse bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am

2. Mai 2017 interessieren, erübrigen sich schliesslich auch Weiterungen zu dem von der Vorinstanz der Beklagten per 1. September 2017 angerechneten hypo- thetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 1'600.– bzw. angepasst an das Lohn- niveau in der Türkei gemäss der UBS Studie in der Höhe von Fr. 325.– (Urk. 73 S. 14 f.), welches im Berufungsverfahren unbestritten blieb (Urk. 72 S. 13; Urk. 79 und Urk. 81).

b) Dem Abänderungsobjekt lag ein Bedarf der Beklagten mit C._____ von Fr. 4'010.– zu Grunde (Urk. 7/51 S. 4). Die Vorinstanz bezifferte den monatlichen Bedarf der in der Türkei lebenden Beklagten mit Fr. 1'177.–, jenen der Tochter C._____ mit Fr. 476.– (Urk. 73 S. 17 f.). Sie hielt dabei vorweg fest, in Bezug auf die Pauschalbeträge sei auf den Umstand, dass die Beklagte und C._____ in ei-

- 19 - nem Land mit einem tieferen Lebenshaltungsniveau leben würden, Rücksicht zu nehmen. Im Übrigen sei hingegen auf die ausgewiesenen, glaubhaft gemachten Kosten abzustellen, sofern sie der bisherigen Lebenshaltung entsprächen (Urk. 73 S. 13, 15). Solchem ist zuzustimmen. Zu betonen bleibt, dass die tat- sächlich gelebte Lebenshaltung der Eheleute vor der Trennung zuzüglich der durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch bildet (Meier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsan- sprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 f., S. 308 mit Hin- weisen). Der Grundbetrag für die alleinerziehende Beklagte beläuft sich auf Fr. 1'350.– (Kreisschreiben, Ziffer II.2.2). Bis zur Miete einer eigenen Wohnung per 5. No- vember 2016 (Urk. 43/1) wohnte die Beklagte bei Verwandten (Urk. 44/2 S. 2; Prot. I S. 6, 10). In der Zeitspanne von 1. Mai 2016 bis (praktikabilitätshalber) En- de Oktober 2016 ist daher von einem reduzierten Grundbetrag zufolge Haushalt- gemeinschaft mit einer erwachsenen Person in der Höhe von Fr. 1'250.– (Kreis- schreiben, Ziffer II.2.1) auszugehen. Mit Blick auf das Preisniveau in Istanbul (59,6 % der zürcherischen Verhältnisse, UBS-Broschüre S. 8), welches auch auf die rund 90 Kilometer entfernte Grossstadt … (vgl. Urk. 30/3; Prot. I S. 10) analog herangezogen werden kann, ist dementsprechend von einem Grundbetrag von Fr. 745.– bzw. ab November 2016 von einem solchen von Fr. 805.– (vgl. auch Urk. 73 S. 16) auszugehen. Der Kläger moniert, es könne nicht einzig auf das von der Vorinstanz zitierte Preisniveau abgestellt werden, auch das Lohnniveau im Ausland sei massge- bend. Dieses betrage rund 18,3 % der zürcherischen Löhne. Das Durchschnitts- einkommen eines Türken liege bei rund EUR 666.00 bis EUR 750.00 pro Monat. Von derartigen Lohnverhältnissen gehe überdies auch die Vorinstanz aus, wenn sie der Beklagten ab 1. September 2017 bei einem 50 %-Pensum ein hypotheti- sches Einkommen von Fr. 325.– anrechne, was auf ein Vollpensum hochgerech- net rund Fr. 650.– ausmache, was ziemlich genau dem statistischen Durch- schnittseinkommen in der Türkei entspreche. Damit werde der Beklagten aber ein

- 20 - massiv übersetzter Grundbetrag (Fr. 805.–) angerechnet, welcher sogar über dem Durchschnittseinkommen liege (Urk. 72 S. 12 f.; Urk. 81 S. 6 f.). Dazu ist festzu- halten, dass bei der Beklagten im vorliegenden Verfahren von keinem tatsächli- chen und - zufolge Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens per 2. Mai 2017 - auch nicht von einem hypothetischen Einkommen auszugehen ist. Ihr Bedarf wurde bereits an das türkische Preisniveau angepasst. Der Kläger, welcher die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat, verdient seinen Lohn aber in der Schweiz. Weiterungen zur Höhe von türkischen Löhnen und der Binnenkaufkraft erübrigen sich daher in diesem Verfahren (vgl. auch Urk. 29 S. 3). Bereits vor Vorinstanz liess der Kläger eine massive Kürzung des Grundbetrages bis zum 5. November 2016 beantragen, weil die Beklagte für die Dauer von 1. Mai 2016 bis 5. November 2016 weder für die Miete noch für die Verpflegung von sich und C._____ habe aufkommen müssen und die Verpflegungskosten einen Hauptanteil des Grundbetrages darstellten (Urk. 45 S. 9; Urk. 72 S. 14). Die Be- klagte hat eingestanden, dass sie und C._____ in der Türkei (jedenfalls bis zum

5. November 2016) bei ihrer Familie wohnten und keine Miete und keine Verpfle- gungskosten zu bezahlen hatten (Urk. 44/2 S. 2). Die Vorinstanz äusserte sich dazu nicht weiter (Urk. 73 S. 16). Gemäss Ziffer IV des Kreisschreibens sind Na- turalbezüge wie freie Kost mit 50 % des Grundbetrages zu berücksichtigen bzw. in dieser Höhe vom Grundbetrag in Abzug zu bringen. Somit ist der Grundbetrag der Beklagten bis und mit Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 745.– auf die Hälfte und somit auf gerundet Fr. 373.– zu reduzieren. Dem Kläger ist weiter darin zuzustimmen, dass die Beklagte bis Ende Oktober 2016 gemäss eigenen Angaben kostenlos bei ihrer Familie in der Türkei wohnte (Urk. 44/2 S. 2; Urk. 72 S. 14; Urk. 45 S. 6), weshalb ihr für diese Zeit keine Miet- kosten anzurechnen sind. Per 5. November 2016 mietete sie eine Wohnung in …, welche monatlich 1'200 türkische Lira kostet (Urk. 43/1) bzw. umgerechnet Fr. 336.– (Urk. 73 S. 16 mit Hinweis auf den damaligen Wechselkurs von 1:3.57, wovon mit Blick auf die nunmehr rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträ- ge nach wie vor ausgegangen werden kann). Zwei Drittel davon (Fr. 224.–) sind der Beklagten und ein Drittel (Fr. 112.–) ist C._____ anzurechnen (vgl. auch

- 21 - Urk. 73 S. 16). Angesichts des Mietvertrages (Urk. 43/1), der Bescheinigung des Wohnsitzes der Beklagten in dieser Wohnung vom 14. Dezember 2016 (Urk. 56/7), der amtlichen Bestätigung betreffend die Wohnung und insbesondere deren Eignung als Familienwohnung mit Kind des Vorsteheramts … vom 14. De- zember 2016 (Urk. 56/8) sowie angesichts der Erklärung der Beklagten, dass es sich bei der im türkischen Rückführungsverfahren aufgeführten Adresse um jene ihrer Mutter handle (vgl. Urk. 65 S. 2; Urk. 61 S. 3; Urk. 62/1-4), erscheint, entge- gen der klägerischen Meinung (Urk. 61 S. 3; Urk. 72 S. 14), hinreichend glaub- haft, dass die Beklagte in der fraglichen Wohnung lebt und den Mietzins entrichtet (vgl. Urk. 43/1 [Zahlungsquittung I._____ AG]). Mietkosten von gesamthaft Fr. 336.– erscheinen dabei jedenfalls angemessen, zumal ihr im Bedarf gemäss dem abzuändernden Eheschutzentscheid Fr. 880.– Wohnkosten zugestanden wurden (Urk. 7/51 S. 4). Dass es sich offenbar um eine grössere Wohnung (120 Quadratmeter) in einer sicheren Wohnanlage handelt (Urk. 56/8), ändert daran - entgegen der klägerischen Ansicht (Urk. 61 S. 3; Urk. 72 S. 14 ) - nichts, weil auch der Kläger einen Mietzins von Fr. 1'400.– für sich beansprucht (Urk. 3/20; Urk. 76/20). Überdies wohnte die Beklagte ein halbes Jahr kostenlos bei ihrer Familie, was auch dem Kläger zugute kommt. Von einer übersetzten Luxusmiete kann sicherlich nicht die Rede sein. So beläuft sich der ortsübliche Mietzins für ei- ne Wohnung in Istanbul durchschnittlich auf 900 Euro (vgl. UBS-Broschüre, S. 25). Zu guter Letzt entsprach die der Klägerin vom Sozialamt in der Schweiz zur Verfügung gestellte Notwohnung denn auch nicht dem ehelichen Standard (Urk. 61 S. 3; Urk. 72 S. 14). Unter dem Titel Krankenkasse veranschlagte die Vorinstanz der Beklagten den von dieser geltend gemachten und durch einen Beleg über Krankenkosten der türkischen Anstalt für soziale Sicherheit (Urk. 43/5) ausgewiesenen Betrag von 527 türkischen Lira (vgl. Urk. 42) bzw. rund Fr. 148.–. Dieser Betrag erscheine ge- rechtfertigt, da dieser auch in der Schweiz unter der Voraussetzung der Gewäh- rung einer individuellen Prämienverbilligung in etwa zu veranschlagen wäre (Urk. s73 S. 16).

- 22 - Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz verkenne, dass vorliegend der Vergleich mit schweizerischen Verhältnissen aufgrund des massiv tieferen Lohn- und Lebens- kostenniveaus in der Türkei keine Begründung für die Höhe der der Beklagten zugestandenen "Krankenkosten" sein könne. Wie er bereits vor Vorinstanz darge- tan habe, erhelle aus Urk. 43/5 nicht, um was für eine Art Versicherung es sich handle, jedenfalls sei diese freiwilliger Natur. Die Beklagte wäre also gar nicht verpflichtet, eine solche Versicherung abzuschliessen. Zudem handle es sich beim geltend gemachten Betrag um "Beitragsschulden für den Monat August". Für welche Periode dieser Betrag also effektiv angefallen sei, lasse sich nicht eru- ieren. Für den Monat Juli 2016 ergäben sich aus dem Beleg dann auch effektive Kosten von 281.09 Lira. Wie hoch der effektiv monatlich anfallende und freiwillig zu bezahlende Prämienbetrag der Versicherung mit unbekanntem Inhalt sei, blei- be unklar und sei deshalb bestritten (Urk. 72 S. 15; Urk. 45 S. 7 f.). Die Beklagte äusserte sich nicht mehr näher zu diesen Kosten (Prot. I S. 21 f.; Urk. 47). Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten lediglich ei- ne minimale medizinische Grundversorgung. Viele medizinische Leistungen müs- sen vollständig selbst bezahlt werden, wie teurere Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung wird in der Türkei denn auch empfohlen. Als Nichterwerbstätige ist die Beklagte in der Türkei im Übrigen auch nicht über den Arbeitgeber krankenversichert (vgl. z.B.www.gencer-coll.de; www.eda.admin.ch: "Leben und Arbeiten in der Tür- kei" S. 12 f.). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf den angeschlagenen Gesundheitszustand der Beklagten (Urk. 28 [Hepatitis C, Darmprobleme etc.]; Urk. 56/9 [Angstdepression]), ist nicht davon auszugehen, dass ihre Krankenkas- senkosten in der Türkei tiefer als hierzulande ausfallen. Aufgrund des eingereich- ten Beleges der J._____ (Anstalt für soziale Sicherheit) vom 15. August 2016 ist jedenfalls hinreichend glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin monatlich diese 527.01 türkische Lira bezahlen muss (Urk. 43/5). Auch der in Schweizer Franken umgerechnete Betrag von rund Fr. 148.– scheint mit der Vorinstanz durchaus an- gemessen. Nicht zuletzt unter dem summarischen Blickwinkel bleibt es somit bei der Anrechnung des geltend gemachten Betrags.

- 23 - Weitere Kosten für die Gesundheit sowie Prämien für eine Haftpflicht- oder Mobi- liarversicherung in der Türkei oder Kommunikationskosten (vgl. Urk. 42) rechnete die Vorinstanz der Beklagten mangels Belegen nicht an (Urk. 73 S. 16). Dies wur- de seitens der Beklagten im Berufungsverfahren nicht moniert (Urk. 79). Was die vor Vorinstanz geltend gemachten Fahrtkosten von umgerechnet rund Fr. 49.– anbelangt (vgl. Urk. 42; Urk. 43/6), ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten mangels Erwerbstätigkeit grundsätzlich keine solchen Auslagen anzurechnen sind, was im Übrigen auch im ursprünglichen Eheschutzentscheid nicht gemacht wurde (Urk. 7/51 S. 4). Zudem blieben auch diese Kosten gänzlich unbelegt und auch diesbezüglich erfolgte im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Bean- standung (Urk. 79). Selbstredend vermag daran auch die eigene, durch nichts un- termauerte handschriftliche Bedarfsaufstellung der Beklagten im Rahmen des Armenrechtsgesuchs im Scheidungsverfahren vom 5. September 2017 (Urk. 86/B S. 3, 7) nichts zu ändern. Anzumerken bleibt schliesslich, dass bezüglich der unter dem Titel "Selbstbeteili- gungskosten KK u. Arznei" geltend gemachten 100 türkischen Lira bzw. Fr. 32.46 zwar zwei Belege betreffend Behandlungsdienste im Krankenhaus je vom 7. Sep- tember 2016 über die Beträge von 60 und 67 türkischen Lira im Recht liegen (vgl. Urk. 43/4). Allerdings vermochte die Beklagte nicht näher darzutun, um was für Kosten es sich hier genau handelt bzw. dass diese Kosten nicht von ihrer Kran- kenkasse zumindest teilweise übernommen bzw. rückvergütet würden. Zusammengefasst ist somit von einem Bedarf der Beklagten von Fr. 521.– vom

1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 und einem solchen von Fr. 1'177.– ab 1. No- vember 2016 auszugehen. Von letzterem Betrag ist insbesondere auch im Hin- blick auf einen ab dem 1. Januar 2017 möglichen Betreuungsunterhalt auszuge- hen, zumal die Beklagte (rechtzeitig betreffend die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens anfangs Mai 2017) keine anderen Lebenshaltungskos- ten bezifferte, geschweige denn belegte (Urk. 42; Prot. I S. 20-22; Urk. 29 S. 4 und Urk. 47). Die handschriftliche, durch nichts belegte Bedarfsaufstellung im Rahmen ihres Armenrechtsgesuchs im Scheidungsverfahren vom 5. September 2017 (Urk. 86/B) ist auch hier nicht massgeblich.

- 24 - 2.4. Finanzielle Verhältnisse der Tochter C._____

a) Wie die Vorinstanz richtig erwog, können für die in der Türkei wohnhafte C._____ keine Kinderzulagen in der Schweiz bezogen werden. C._____ ist daher kein eigenes Einkommen anzurechnen (Urk. 73 S. 17).

b) Der Grundbetrag von C._____ beträgt Fr. 400.– bzw. angepasst an das tür- kische Preisniveau (59,6 %) rund Fr. 238.–. Bis und mit Oktober 2016 profitierte laut den Angaben der Beklagten (Urk. 44/2 S. 2) auch C._____ von freier Kost, womit ihr Grundbetrag betreffend diese Zeit auf Fr. 119.– zu reduzieren ist. Der Mietanteil von C._____ beläuft sich ab November 2016, wie dargetan, auf Fr. 112.– (vgl. auch Urk. 73 S. 17). Die Notwendigkeit der geltend gemachten und belegten Kosten für den Besuch einer Privatschule in der Türkei von umgerechnet Fr. 511.27 monatlich zuzüglich Fr. 30.86 Schulmaterial sowie Kleidung und Fr. 83.86 Schultransport pro Monat (vgl. Urk. 42; Urk. 43/3; Urk. 56/10) wurde vom Kläger bestritten (Urk. 45 S. 7; Urk. 61 S. 4). Die Vorderrichterin rechnete diese Kosten nicht im Notbedarf der Tochter an, weil die Türkei über ein gutes öffentliches Schulsystem verfüge, wel- ches keine Kosten verursache (Urk. 73 S. 17). Dieser Auffassung ist grundsätzlich beizupflichten (vgl. www.eda.admin.ch: "Leben und Arbeiten in der Türkei" S. 17; www.lehrer-info.net: "Das türkische Schulsystem", "Schulsystem Türkei"), zumal der Besuch einer Privatschule - wie auch in der Schweiz - zu einer gehobenen Lebenshaltung gehört, worauf die Beklagte und die Tochter weder in der Schweiz noch in der Türkei einen Anspruch haben. Im Rahmen ihrer Berufungsantwort kri- tisierte die Beklagte die vorinstanzliche Vorgehensweise im Übrigen denn auch nicht mehr (Urk. 79). Die neue Behauptung des Klägers, wonach C._____ die Pri- vatschule ab dem Schuljahr 2017/2018 nicht mehr besuchen soll (Urk. 88; Urk. 89/1-2), erweist sich somit als nicht bedeutsam, weshalb dahingestellt blei- ben kann, ob es sich hierbei um ein zulässiges Novum (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) handelt. Zudem sind zufolge Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ohne-

- 25 - hin nur die tatsächlichen Verhältnisse bis 2. Mai 2017 zu berücksichtigen. Aller- dings haben die Eltern in der Türkei auch in den kostenlosen öffentlichen Schulen für das Schulmaterial aufzukommen (vgl. www.lehrer-info.net: "Das türkische Schulsystem", "Schulsystem Türkei"). Es rechtfertigt sich daher, im Bedarf der Tochter C._____ für das Schulmaterial die geltend gemachten, belegten und an- gemessenen Kosten von umgerechnet rund Fr. 30.– monatlich (Urk. 42; Urk. 43/3) einzurechnen. Sodann veranschlagte die Vorinstanz im Notbedarf der Tochter die geltend ge- machten Kosten des Logopädie-Unterrichts jedenfalls im Umfang der ausgewie- senen 450 türkischen Lira bzw. Fr. 126.– pro Monat, weil auch der Kläger bestä- tigt habe, dass seine Tochter Probleme mit der Sprachentwicklung aufweise (Urk. 45; Urk. 73 S. 17 f.; Urk. 43/2; Urk. 56/11). Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 45 S. 6; Urk. 61 S. 4) bestreitet der Kläger die Notwendigkeit dieser Kosten; zudem liege nur ein Beleg vom 5. Mai 2016 vor, woraus mitnichten auf regelmäs- sige, wöchentliche und wiederkehrende Kosten geschlossen werden könne. Und schliesslich seien die geltend gemachten Kosten von 450 türkischen Lira pro Be- handlung auch völlig unverhältnismässig, würden sie doch drei Mal die Woh- nungsmiete betragen (Urk. 72 S. 16 f.). Dass C._____ an einer Sprachentwick- lungsstörung leidet und deswegen bereits in der Schweiz therapiert wurde, ist un- bestritten (Urk. 45 S. 6; Urk. 61 S. 4). Der klägerische Einwand, wonach die logo- pädische Behandlung in der Schweiz kostenlos gewesen sei, weshalb es gerade- zu zynisch erscheine, dass in der Türkei nun dafür bezahlt werden müsse, ist mit Blick auf das Kindeswohl und den Umstand, dass die Beklagte und C._____ der- zeit in der Türkei leben, unbehelflich. Es ist sodann notorisch, dass solche sprach- lichen Entwicklungsstörungen regelmässiger und längerer Behandlung bedürfen. Dass es C._____ besser gehe (Urk. 44/2 S. 1) bzw. sie "fast gesund wurde" (Urk. 55 S. 2), heisst nicht, dass sie keiner weiteren logopädischen Behandlung mehr bedarf. Vielmehr erscheint glaubhaft, dass C._____ auch in der Türkei wö- chentlich zur Therapie geht (vgl. Urk. 44/2 S. 1; vgl. auch Urk. 18). Unklar ist al- lerdings, was dies genau kostet. Aktenkundig ist bloss ein Beleg vom 5. (recte: wohl 9.) Mai 2016, wonach für eine Sprachbewertung der Tochter 450 türkische Lira in Rechnung gestellt wurden, samt entsprechendem Einnahmebeleg vom

- 26 -

9. Mai 2016 über die Barzahlung dieses Betrages (Urk. 43/2). Aus dem Bewer- tungsbericht des Sonderbildungs- und Rehabilitationszentrums … vom 9. Dezem- ber 2016 erhellt lediglich, was für Therapien zu welchen Kosten C._____ im frag- lichen Zentrum inskünftig besuchen könnte (Urk. 56/11). Es ist nicht ersichtlich, welche Kurse, und vor allem in welcher Häufigkeit, die Beklagte nun für C._____ tatsächlich gebucht hat. Ausgehend von einem wöchentlich erforderlichen Thera- piebesuch, welcher weniger kosten dürfte als die initiale Sprachbewertung, er- scheinen mit der Vorinstanz Kosten von 450 türkischen Lira bzw. rund Fr. 126.– pro Monat hinreichend glaubhaft gemacht, angemessen und verhältnismässig. Kosten für C._____ von rund 1800 türkische Lira (bzw. umgerechnet rund Fr. 580.–) pro Monat, wie die Beklagte dies geltend machte (vgl. Urk. 42 und Urk. 44/2 S. 2 unten), sprengen jedenfalls den vorliegenden Rahmen. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass sich die neuen Ausführungen der Be- klagten in ihrer unerbetenen Stellungnahme vom 13. November 2017 samt Beila- ge (Urk. 91 und Urk. 92/2) als unbeachtlich erweisen, nachdem den Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. November 2017 angezeigt worden ist, dass das Beru- fungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (Urk. 90; BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Somit beläuft sich der monatliche Notbedarf der Tochter C._____ auf Fr. 275.– bzw. ab November 2016 auf Fr. 506.–.

3. Neuberechnung Unterhaltsbeiträge 1.05.2016 bis 1.11.2016 bis ab 1.01.2017 31.10.2016 31.12.2016 Einkommen Kläger Fr. 5'090 Fr. 5'090 Fr. 5'360 Einkommen Beklag- Fr. 0 Fr. 0 Fr. 0 te Einkommen Fr. 0 Fr. 0 Fr. 0 C._____ Total Einkommen Fr. 5'090 Fr. 5'090 Fr. 5'360 Bedarf Kläger Fr. 3'690 Fr. 3'690 Fr. 3'690 Bedarf Beklagte Fr. 521 Fr. 1'177 Fr. 1'177 Barbedarf C._____ Fr. 275 Fr. 506 Fr. 506 Betreuungsbedarf - - Fr. 1'177 C._____ Total Bedarfe (oh- Fr. 4'486 Fr. 5'373 Fr. 5'373

- 27 - ne Betreuungsbe- darf C._____) Überschuss/Manko Fr. 604 - Fr. 283 - Fr. 13 Bei einer üblichen Freibetragsaufteilung von zwei Dritteln zugunsten der Beklag- ten mit C._____ ergeben sich die folgenden möglichen monatlichen gerundeten Gesamtunterhaltsbeiträge:

- Fr. 1'200.– (Fr. 521.– [Bedarf Beklagte] + Fr. 275.– [Bedarf C._____] + Fr. 403.– [2/3 Freibetragsanteil]) von 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016;

- Fr. 1'400.– (Fr. 5'090.– [Einkommen Kläger] - Fr. 3'690.– [Bedarf Kläger) von

1. November 2016 bis 31. Dezember 2016;

- Fr. 1'670.– (Fr. 5'360.– [Einkommen Kläger] - Fr. 3'690.– [Bedarf Kläger]) ab

1. Januar 2017. Von 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 sind die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss dem Eheschutzentscheid vom 17. April 2015 in der Höhe von Fr. 950.– pro Monat zu belassen. Hingegen sind die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten von Fr. 390.– monatlich in dieser Phase auf Fr. 250.– herabzusetzen. Ab 1. No- vember 2016 resultieren höhere Unterhaltsbeiträge als jene gemäss dem besag- ten Eheschutzentscheid von gesamthaft Fr. 1'340.– pro Monat. Weil es sich bei der Abänderungsklage indes nicht um eine doppelseitige Klage handelt, weshalb Gegenrechtsbegehren nicht möglich sind, und die anwaltlich vertretene Beklagte keine Widerklage (vgl. Art. 224 ZPO) erhoben hat, bleibt es bei den Fr. 1'340.– Gesamtunterhaltsbeiträgen bzw. Fr. 950.– Kinderunterhaltsbeiträgen und Fr. 390.– Ehegattenunterhaltsbeiträgen gemäss dem erwähnten ursprünglichen Eheschutzentscheid. Dementsprechend ist das Herabsetzungsbegehren betref- fend die Zeit von 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 teilweise gutzuheissen und bezüglich November 2016 und Dezember 2016 gänzlich abzuweisen. Zufolge des neuen Kindesunterhaltsrechts ergibt sich ab 1. Januar 2017 eine Verschiebung zugunsten der Kinderunterhaltsbeiträge. Von den Fr. 1'340.– möglichen Gesamt- unterhaltsbeiträgen sind neu Fr. 506.– Barunterhalt für C._____ und Fr. 834.– an- teilsmässiger Betreuungsunterhalt für C._____ auszuscheiden. Dabei ist festzu-

- 28 - halten, dass Fr. 343.– Betreuungsunterhalt ungedeckt bleiben (vgl. Art. 286a Abs. 1 ZGB). Anzumerken bleibt, dass betreffend den Betreuungsunterhalt davon auszugehen ist, dass die Beklagte in der Türkei bis zum 2. Mai 2017 (Rechtshän- gigkeit des Scheidungsverfahrens) keiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern die Tochter überwiegend selbst betreute. Ein (rückwirkendes) hypothetisches Ein- kommen ist ihr, wie dargetan, nicht anzurechnen. Für die Zusprechung von Ehe- gattenalimenten besteht somit ab Januar 2017 kein Raum mehr. Somit ist das Abänderungsbegehren diesbezüglich gutzuheissen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger laut dem angefochtenen Urteil ab September 2017 zwar lediglich Fr. 1'328.– Gesamtunterhaltsbeiträge und nicht Fr. 1'340.– hätte bezahlen müssen. Eine Verletzung des Verschlechterungsver- bots liegt jedoch gleichwohl nicht vor, weil die Vorinstanz verkannte, dass sie nur noch bis Mai 2017 zur Abänderung des Eheschutzentscheides sachlich zuständig war. Die fehlende sachliche Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu beachten. Im Übrigen steht es dem Kläger frei, im Rahmen des pendenten Scheidungsverfah- rens ein Abänderungsbegehren zu stellen. Gemäss Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB kann ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wä- re, insbesondere weil die berechtigte Person gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. Zwar kommt es im Rahmen der (analogen) Anwendbarkeit von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB im Zuge des vorliegenden Eheschutzverfahrens auf eine rechtskräftige Ver- urteilung zu einer schweren Straftat nicht an, zumal hier die tatsächlichen Ver- hältnisse bloss glaubhaft zu machen sind (vgl. OGer ZH LP070019 vom 21.08.2007, S. 8). Es schadet dem Kläger daher nicht, dass er kein Strafverfahren gegen die Beklagte eingeleitet hat, um ihr die Rückkehr mit C._____ in die Schweiz nicht unnötig zu erschweren (Urk. 72 S. 10). Entgegen der klägerischen Ansicht (vgl. Urk. 72 S. 10 mit Hinweis auf BGer 5A_744/2016 vom 28. März

2017) drängt sich vorliegend eine analoge Anwendung von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB mangels der Bejahung einer schweren Straftat jedoch nicht auf. Die objekti- ve Schwere der Tat richtet sich nach zivilrechtlichen und nicht nach strafrechtli-

- 29 - chen Gesichtspunkten. In Betracht kommen in erster Linie Gewaltdelikte, aber auch Vermögensdelikte (BSK ZGB-I-Gloor/Spycher, Art. 125 N 40; ZR 114/2015 S. 202 mit weiteren Hinweisen). Die Beklagte verbrachte die gemeinsame Tochter C._____ gegen den Willen des Klägers in die Türkei, wobei die Parteien die elter- liche Sorge für die Tochter C._____ (und als Teil davon das Aufenthaltsbestim- mungsrecht, vgl. Art. 301a ZGB) nach wie vor gemeinsam innehaben und sich gemäss dem Eheschutzentscheid vom 17. April 2015 denn auch verpflichteten, mit der Tochter keinen Aufenthalt im Ausland aufzunehmen (Urk. 7/51 S. 2 f.). In Betracht käme daher eine Bestrafung wegen Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB und Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB. Vorliegend kann der Beklagten indes nicht unterstellt werden, sie habe von Anfang an, als sie am

28. April 2016 mit C._____ in die Türkei reiste, beabsichtigt, mit der Tochter auf unbestimmte Zeit in der Türkei zu verbleiben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es anfänglich um eine medizinische Behandlung der Beklagten in der Türkei ging, wobei die Beklagte in durchaus plausibel geschilderter Art und Weise gel- tend machte, sich in einer persönlichen Notlage befunden zu haben (vgl. Urk. 44/1, 2, häusliche Gewalt, gesundheitliche Probleme physischer und psychi- scher Art, alleine mit der Tochter in der Schweiz, die ganze Familie in der Türkei, türkischer Muttersprache etc.; vgl. auch Urk. 65). Sodann ist das Rechtsmittelver- fahren betreffend die erstinstanzlich durch das 7. Familiengericht in … (Türkei) gemäss Urteil vom 4. April 2017 angeordnete Rückführung von C._____ in die Schweiz (vgl. Urk. 76/10) in der Türkei nach wie vor hängig (Urk. 72 S. 10). Hinzu kommt, dass vorliegend bloss bis Ende 2016 Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich geschuldet sind. Danach erfolgt aufgrund des neuen Kindesunterhalts- rechts, wie dargetan, ohnehin eine Verlagerung zugunsten der Unterhaltsbeiträge für C._____. Weil die Aufhebung oder Kürzung der Unterhaltspflicht gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB einen offenbaren Rechtsmissbrauch bzw. einen krassen Fall voraussetzt und nur mit grosser Zurückhaltung zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 127 III 65 E. 2a), ist mit Blick auf die vorliegenden Umstände und die beschränkte Zeitperiode von einer Aufhebung/Herabsetzung der ehelichen Unterhaltsbeiträge im Rahmen des Eheschutzverfahrens jedenfalls abzusehen. Der vorliegende Fall ist denn auch nicht zu vergleichen mit dem vom Kläger ins Feld geführten BGer

- 30 - 5A_744/2016 vom 28. März 2017 betreffend ein Scheidungsverfahren, worin es um einen Vater ging, der die beiden gemeinsamen Söhne nach Tunesien entführ- te und dort seit über sechs Jahren (ohne Kontakt zur Mutter) bei seinen Eltern aufwachsen liess. Er wurde in Marokko verhaftet und an die Schweiz ausgeliefert, wo er wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung, mehr- fachen Entziehens von Unmündigen sowie versuchter Erpressung zu einer Frei- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Hier wurde eine schwere Straftat bejaht (a.a.O., Erw. D, 8.2). Weil die persönlichen Unterhaltsbeiträge nicht zu verweigern bzw. zu kürzen sind, kann auch dahingestellt bleiben, ob die Anwen- dung von Art. 125 Abs. 3 ZGB an den Kindesinteressen, namentlich der erforder- lichen Betreuung von C._____, ihre Grenzen findet, was im Schrifttum umstritten ist (vgl. Urk. 72 S. 10 mit Hinweis auf BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017 E. 8.2). Der Antrag des Klägers, wonach er zu berechtigen sei, die zu viel bezahlten Un- terhaltsbeiträge mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen (Urk. 72 S. 3, Ziffer 5), erübrigt sich, weil der Kläger seit der Ausreise der Beklagten im Ap- ril 2016 offenbar keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlte und die Kinderunter- haltsbeiträge denn auch ab Mai 2016 bevorschusst werden mussten (vgl. Prot. I S. 20; Urk. 11/1; Urk. 22/1; Urk. 76/30; Urk. 85/B S. 1). Zudem bleibt es ziffern- mässig weitgehend bei den bisherigen Gesamtunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 1'340.– pro Monat. Und schliesslich ist der Kläger auf das Verrechnungs- verbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR hinzuweisen, wonach wider den Willen der Gläubigerin Unterhaltsansprüche nicht verrechnet werden dürfen, wenn diese zur Bestreitung des familienrechtlichen Existenzminimums erforderlich sind. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– fest, auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und verzichtete auf die Zusprechung einer Parteientschädigung, weil weder dem klägerischen noch dem beklagtischen An- trag entsprochen worden sei (Urk. 73 S. 22 f., 25 Dispositivziffer 5).

- 31 - Der Kläger hat die fragliche Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils mitange- fochten (vgl. Urk. 72 S. 2 Antrag-Ziffer 1) und verlangt die vollumfängliche Kos- tenauflage zulasten der Beklagten (Urk. 72 S. 19). Die Beklagte hält demgegen- über am vorinstanzlichen Urteil fest (Urk. 79 S. 2, 8). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). In An- betracht seiner Hauptanträge betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge un- terliegt der Kläger zu zirka 95 %. Wegen des Verbots der reformatio in peius bleibt es jedoch bei der vorinstanzlichen hälftigen Kostenauflage und dem Wett- schlagen der Parteientschädigungen. Dementsprechend sind die Dispositivziffern 4 bis 6 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

2. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt sich eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger zu rund 95 % und der Beklagten zu 5 % aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Entspre- chend ist der Kläger zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten für das Berufungsverfahren eine auf 90 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Blick auf die Honorarnote der Beklagten vom 13. November 2017 (Urk. 92/1) sowie in Anwendung der einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV) rechtfertigt sich eine volle Parteientschädigung von rund Fr. 2'700.–. Damit beläuft sich die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 2'430.–. Weil die Beklagte Wohnsitz im Ausland hat, ist kein Mehrwertsteuerzuschlag geschuldet (vgl. ZR 104 Nr. 76). Zudem wurde ein solcher im Rahmen der Berufungsantwort denn auch nicht be- antragt (vgl. Urk. 79 S. 2; demgegenüber: Urk. 92/1). E. Prozesskostenbeitrag/unentgeltliche Rechtspflege

- 32 -

1. Beide Parteien ersuchten auch im Berufungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 72 S. 4; Urk. 79 S. 2). Der Kläger liess ferner vorweg beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenbei- trag in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 72 S. 4).

2. a) Der Kläger bestreitet die Bedürftigkeit der Beklagten. Er hält dafür, die Beklagte lebe in der Türkei in sehr gehobenen Verhältnissen, wie aus den im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingereichten Fotografien von C._____ erhel- le. Die finanzielle Situation der Beklagten sei nach wie vor völlig intransparent. Ei- nerseits beziffere sie einen hohen monatlichen Bedarf von C._____ von 6'600 tür- kische Lira pro Monat, andererseits könne sie sich ein Flugticket in die Schweiz nicht leisten. C._____ besuche in der Türkei völlig unnötigerweise eine der teuers- ten Privatschulen, obschon die öffentlichen Schulen dort absolut gleichwertig sei- en. Entweder entsprächen die geltend gemachten Lebenskosten der Beklagten und von C._____ nicht der Realität oder aber sie verfüge über unbekannte Ein- kommens- oder Vermögensquellen. Woher die Beklagte das Geld nehme, um diesen sehr hohen Lebensstandard zu finanzieren, sei nach wie vor unbekannt. Die Beklagte begründe dies einzig damit, dass sie von diversen Freunden und von ihrer Familie offenbar Geld ausgeliehen habe. Das Bezirksgericht Bülach ha- be dann auch im Anschluss an die Einigungsverhandlung vom 30. August 2017 aufgrund dieser intransparenten finanziellen Verhältnisse das Armenrechtsgesuch der Beklagten mit Verfügung vom 31. August 2017 abgewiesen (Urk. 81 S. 3 f.).

b) Die Beklagte hält an der Behauptung ihrer Bedürftigkeit fest. Dass sie in der Türkei von Verwandten und Bekannten unterstützt werde, habe sie offengelegt. Ihr Armenrechtsgesuch sei zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen worden, weil ihr Anwalt überraschenderweise in ihrer Abwesenheit über ihre fi- nanziellen Verhältnisse befragt worden sei und in dieser Situation nicht alle De- tails habe beantworten können. Dieses Manko sei mit dem neu eingereichten Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. September 2017 jedoch behoben worden (Urk. 85/B S. 1 f.; Urk. 86/B).

- 33 -

3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist, be- steht zudem ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag gegenüber dem Ehegatten dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege jedoch vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674). Eine gesuchstellende Partei hat daher ent- weder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzu- legen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozess- kostenvorschusses bzw. -beitrages verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5A_556/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2; BGer 5D_83/2915 vom 6. Januar 2016, E. 2.1; BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017). Dieser prozessualen Obliegenheit kam der Kläger nach. Die anwaltlich vertretene Beklagte hat demgegenüber im Berufungsverfahren weder einen Antrag auf Aus- richtung eines Prozesskostenbeitrages gestellt (vgl. demgegenüber offenbar vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren: Urk. 83/4 S. 2) noch hat sie explizit darge- legt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtete (vgl. Urk. 79 S. 1, 7 f.; vgl. auch Urk. 85/A). Ihr Armenrechtsgesuch für das Berufungsverfahren ist daher mangels ausreichender Begründung ohne weiteres abzuweisen.

4. Wie die vorstehenden finanziellen Eckdaten zeigen, ist der Kläger einkom- mensmässig als mittellos im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen. Einzig in der ersten Phase resultiert ein Überschuss von Fr. 604.–, wovon dem Kläger Fr. 201.– zustehen. Allerdings wurden die Steuern von rund Fr. 200.– pro Monat (Urk. 72 S. 21, 23) im Bedarf nicht mitberücksichtigt. Über namhaftes Vermögen verfügt der Kläger nicht (vgl. Urk. 76/28; Urk. 76/29; Urk. 76/31; Urk. 3/10; Urk. 3/11). Er vermochte überdies glaubhaft darzutun und zu belegen, dass ihm im Zusammenhang mit dem Rückführungsverfahren in der Türkei höhere Kosten erwuchsen und er sich auch verschulden musste (Urk. 72 S. 23 f.; Urk. 76/31-39).

- 34 - Zudem waren seine Prozessaussichten intakt und war er auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen. Dem Kläger ist somit auch für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen.

5. Was die Mittellosigkeit der Beklagten anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beklagte gesundheitlich angeschlagen und in der Türkei jedenfalls bis im März 2017 in medizinischer Behandlung war (Prot. I S. 13 f., 18, 20 f.; Urk. 28; Urk. 56/9; nicht akturiertes Arztzeugnis vom 7. März 2017). Bis Ende September 2016/anfangs Oktober 2016 wurden ihr die Alimente für C._____ im Umfang von Fr. 940.– pro Monat, trotz ihrer Ausreise in die Türkei am 28. April 2016, weiterhin bevorschusst (Urk. 22/1; Prot. I S. 10, 18 f.). Davon konnte sie in ihrer Heimat gut leben, nicht zuletzt da sie in dieser Phase weder für Kost noch für Logis zu bezah- len hatte. Zwar ist nicht belegt, dass sie die im erstinstanzlichen Scheidungsver- fahren aufgelisteten Kosten für den Zeitraum April 2016 bis August 2017 von total umgerechnet Fr. 21'732.– (vgl. Urk. 83/2) effektiv auch bezahlt hat, und es könnte einzig aufgrund der erwähnten, im Scheidungsverfahren eingereichten Fotogra- fien von C._____ auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte über namhafte Geldquellen verfügt, zumal sie stets einräumte, in der Türkei von ihrer Familie und Freunden in Form von Darlehen unterstützt zu werden (Urk. 83/2). Al- lerdings vermag die Beklagte ihre behauptete Mittellosigkeit einzig mittels einer Kopie des im Scheidungsverfahren eingereichten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. September 2017 (vgl. Urk. 86/B) nicht hinreichend darzutun, geschweige denn zu belegen, dies insbesondere auch im Hinblick auf die von ihr zu tragenden geringen Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Nachfrist zur Bei- bringung weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 79 S. 6 unten) war der anwaltlich vertrete- nen Beklagten nicht anzusetzen. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Beklagte, welcher kein Einkommen angerechnet wurde, im Rahmen ihres Armenrechtsge- suchs in ihrem monatlichen Bedarf typische Berufsauslagen wie Kosten für den öffentlichen Verkehr, Kosten für auswärtige Verpflegung und Kinderbetreuungs- kosten aufführen liess (Urk. 86/B S. 6). Kontoauszüge wurden sodann keine ein- gereicht. Das beklagtische Armenrechtsgesuch wäre daher auch zufolge Verlet- zung der Mitwirkungspflicht abzuweisen.

- 35 -

6. Weil die finanzielle Situation der Beklagten nicht restlos geklärt werden kann, ist das klägerische Gesuch um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung ei- nes Prozesskostenbeitrages abzuweisen. Dem Kläger kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nämlich nicht unter Hinweis auf den Vorrang des Prozesskostenbeitrages verweigert werden, wenn die wirtschaftliche Situation der mutmasslich vorschusspflichtigen Beklagten nicht geklärt werden konnte. Die Ab- weisung des Armenrechtsgesuchs mit einer solchen Begründung ist unzulässig (OGer ZH RE130016 vom 17.09.2013 S. 4).

7. Zusammengefasst ist das Gesuch des Klägers um Leistung eines Prozess- kostenbeitrages für das Berufungsverfahren abzuweisen und es ist ihm die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das Begehren der Beklagten um Gewäh- rung des Armenrechts im Berufungsverfahren ist demgegenüber abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das klägerische Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrages durch die Beklagte wird abgewiesen.

3. Dem Kläger wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsver- treterin bestellt.

4. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 36 - Es wird erkannt:

1. Der Kläger wird in Abänderung von Ziffer 4 der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinbarung vom 9. Ap- ril 2015 verpflichtet, für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011, ab

1. Januar 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'340.–, davon Fr. 506.– Barunterhalt und Fr. 834.– Betreuungsunterhalt, zu bezahlen. Es wird festgehalten, dass Fr. 343.– Betreuungsunterhalt ungedeckt bleiben. Im Übrigen wird das Abänderungsbegehren betreffend die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ abgewiesen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Klä- ger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

2. Der Kläger wird in Abänderung von Ziffer 5 der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinbarung vom 9. Ap- ril 2015 verpflichtet, für die Beklagte persönlich vom 1. Mai 2016 bis 31. Ok- tober 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 250.– zu bezahlen. Betref- fend November 2016 und Dezember 2016 bleibt es bei monatlichen Unter- haltsbeiträgen von Fr. 390.–. Ab 1. Januar 2017 wird die Pflicht des Klägers zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen aufgehoben.

3. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 4-6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 95 % und der Beklagten zu 5 % auferlegt. Der Anteil des Klägers wird je- doch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

- 37 -

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'430.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz sowie an das Mig- rationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: mc

Dispositiv
  1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. Soweit auf die Klage eingetreten werden kann, sei diese abzuweisen.
  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers bzw. zu Lasten des Staates. Prozessualer Antrag der Beklagten: (Urk. 23 und 29 S. 5, sinngemäss) - 3 - Es sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Mai 2017: (Urk. 73 S. 23 ff.) Es wird verfügt: "1. Das klägerische Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte wird abgewiesen.
  3. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
  4. Dem Kläger wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  5. [Schriftliche Mitteilung]
  6. [Beschwerde]" Es wird erkannt: "1. Das klägerische Rechtsbegehren um Sistierung des Kinderunterhalts bis zur Rückführung der Tochter in die Schweiz wird abgewiesen.
  7. Der Kläger wird in Abänderung von Ziffer 4 der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach [vom] 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinbarung vom 9. April 2015 verpflichtet, für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'340.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. August 2017 (davon Fr. 864.– als Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'328.– ab 1. September 2017. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Klä- ger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. - 4 - Mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter in der Höhe von Fr. 1'653.– bis 31. August 2017 nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt ein monatlicher Betrag von Fr. 313.–.
  8. Die Pflicht des Klägers zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt an die Be- klagte persönlich wird in Abänderung von Ziffer 5 der mit Urteil des Bezirks- gerichts Bülach [vom] 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinbarung vom 9. April 2015 ab Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.
  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
  10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Beide Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  11. Die Parteientschädigungen werden wett geschlagen.
  12. [Schriftliche Mitteilung]
  13. [Berufung]" Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 72 S. 2-4): "Rechtsbegehren:
  14. Das Urteil vom 19. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. EE160091) sei bezüglich der Dispositivziffern 2 (Kinderunterhalt), 3 (Ehegattenunterhalt) und 5 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) vollumfänglich aufzuheben und wie folgt abzu- ändern:
  15. Der Berufungskläger wird in Abänderung von Ziffer 4 der mit Urteil des Be- zirksgerichts Bülach vom 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinba- rung vom 9. April 2015 verpflichtet, für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2011, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Ab 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 CHF 50.00; - Ab 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 100.00; - 5 - - Ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Aufenthalts in der Türkei maximal CHF 345.00 (davon CHF 260.00 Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Berufungsbeklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt und keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Berufungskläger geltend macht und keine andere Zahlstelle be- zeichnet.
  16. Die Pflicht des Berufungsklägers zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt an die Beklagte persönlich wird in Abänderung von Ziff. 5 der mit Urteil des Be- zirksgerichts Bülach vom 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinba- rung vom 9. April 2015 rückwirkend ab 1. Mai 2016 aufgehoben.
  17. Eventualbegehren für den Fall, dass die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten nicht rückwirkend ab 1. Mai 2016 aufgehoben werden: Der Berufungskläger wird in Abänderung von Ziff. 5 der mit Urteil des Be- zirksgerichts Bülach vom 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinba- rung vom 9. April 2015 verpflichtet, der Berufungsbeklagten monatliche per- sönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Ab 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 CHF 120.00; - Ab 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 245.00. - Ab 1. Januar 2017 wird die Pflicht des Berufungsklägers zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt an die Berufungsbeklagte persönlich in Abän- derung von Ziff. 5 der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinbarung vom 9. April 2015 vollständig aufgehoben.
  18. Der Berufungskläger sei zu berechtigen, die zu viel bezahlten Unterhaltsbei- träge mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
  19. Subeventualbegehren für den Fall, dass das Obergericht die Angelegenheit nicht als spruchreif erachtet: Es sei die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  20. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Prozessuale Anträge: - 6 -
  21. Es seien die Akten des Bezirksgerichts Bülach, Geschäfts-Nr. EE160091, beizuziehen.
  22. Der vorliegenden Berufung gegen das Urteil vom 19. Mai 2017 (Geschäfts- Nr. EE160091) sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive die Vollstreckung aufzuschieben.
  23. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Pro- zesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
  24. Eventualiter für den Fall, dass die Berufungsbeklagte als nicht leistungsfähig erachtet wird, sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 79 S. 2): "1. Die Berufung sei, soweit darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
  25. Der Beklagten sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unter- zeichnende als deren Rechtsvertreter einzusetzen.
  26. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte
  27. Die Parteien heirateten am 16. April 2010. Aus der Ehe ging eine Tochter, C._____, geboren tt.mm.2011, hervor (Urk. 7/1; Urk. 1 S. 3). Seit dem 4. März 2015 leben die Parteien getrennt (Urk. 7/51). Obschon ihr Antrag, die Tochter in der Zeit vom 9. Mai bis 19. Juni 2016 in der Türkei durch eine Tante betreuen zu lassen, gemäss Zirkularentscheid der KESB Bülach Nord vom 26. April 2016 ab- gelehnt wurde (Urk. 3/4), reiste die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Be- klagte) mit C._____ am 28. April 2016 in die Türkei, zunächst angeblich ferienhal- ber, alsdann verschob sich die Rückreise in die Schweiz aus gesundheitlichen - 7 - Gründen. Per 5. November 2016 mietete die Beklagte in der Türkei jedoch eine Wohnung und liess C._____ in einer Privatschule (vor-)einschulen. Ausserdem erhält das Kind Logopädie-Unterricht in der Türkei (Urk. 42; Urk. 43/1, /3; Urk. 56/7, /8, /11; Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 50). Am 24. Mai 2016 stellte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim EJPD einen Antrag auf Rückführung von C._____ in die Schweiz (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 3/4-7). Mit Urteil des 7. Familienge- richts … in der Türkei vom 4. April 2017 wurde der Rückführungsantrag des Klä- gers gutgeheissen und angeordnet, dass die gemeinsame Tochter der Parteien in die Schweiz zurückgegeben werden müsse. Dagegen erhob die Beklagte offen- bar ein Rechtsmittel. Sie hält sich nach wie vor mit der Tochter in der Türkei auf (Urk. 72 S. 7; Urk. 76/10). 2.1. Mit Urteil vom 17. April 2015 merkte das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach als Eheschutzgericht die Vereinbarung der Parteien vom 9. April 2015 über die Folgen des Getrenntlebens vor bzw. genehmigte diese mit Bezug auf die Kinderbelange. Dabei wurde unter anderem die Tochter C._____ unter die Obhut der Beklagten gestellt und dem Kläger ein ausgedehntes Besuchsrecht einge- räumt. Sodann verpflichtete sich der Kläger, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter ab 1. Mai 2015 monatliche, im Voraus auf den Ersten ei- nes Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 950.–, zuzüglich allfällige Kinder- zulagen, an die Beklagte zu bezahlen. Weiter verpflichtete er sich, der Beklagten für sich persönlich ab 1. Mai 2015 monatliche, im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 390.– zu bezahlen. Ferner wur- den die finanziellen Eckdaten der Parteien festgehalten. Ausserdem wurde das mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 19. März 2015 erlassene Verbot, dass die Beklagte nicht mit der Tochter C._____ aus der Schweiz ausreisen dür- fe, aufgehoben, und es wurde entsprechend die Eintragung der Beklagten und von C._____ in den nationalen und internationalen polizeilichen Fahndungsregis- tern zur Aufenthaltsforschung gelöscht (Urk. 7/51). 2.2. Mit Gesuch vom 30. Juni 2016 (Datum Poststempel) machte der Kläger beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach ein Abänderungsbegehren hängig, worin er die eingangs zitierten Anträge stellte (Urk. 1). Am 13. September 2016 - 8 - fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung in entschuldigter Abwesenheit der Be- klagten statt, welche aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor in der Türkei weilte (vgl. Prot. I S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 14. September 2016 wurde das Abänderungsverfahren bis 30. September 2016 sistiert, nachdem die Beklagte in Aussicht gestellt hatte, dass ihre ärztlichen Behandlungen in der Türkei bis am
  28. September 2016 abgeschlossen sein würden und sie anschliessend mit der Tochter C._____ in die Schweiz zurückkehren würde, und der Kläger einen Kla- gerückzug angezeigt hatte, wenn die Beklagte mit der gemeinsamen Tochter bis spätestens Ende September 2016 in die Schweiz zurückkehren würde (Urk. 34). Am 30. November 2016 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt, wiederum in entschuldigter Abwesenheit der Beklagten, welche sich aus gesundheitlichen Gründen immer noch in der Türkei aufhielt (Prot. I S. 17 ff.). Der weitere Prozess- verlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 73 S. 4). Mit Urteil vom 19. Mai 2017 fällte die Vorinstanz schliesslich den eingangs wie- dergegebenen Entscheid (Urk. 73).
  29. Mit Zuschrift vom 19. Juni 2017 liess der Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. Mai 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 69) Berufung erheben und die ein- gangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2017 wurde auf den klägerischen Antrag, seiner Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eingetreten (Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom
  30. August 2017 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 78). Mittels Eingabe vom 21. August 2017 liess die Beklagte die Berufung fristwahrend beantworten, wobei sie die eingangs zitierten Anträge stell- te (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2017 wurde die Berufungsan- twortschrift dem Kläger zur Kenntnis gebracht (Urk. 80). Mit Eingabe vom
  31. September 2017 bezog dieser - innert 10 Tagen und damit unverzüglich (vgl. Urk. 83/1) - von sich aus Stellung zur gegnerischen Berufungsantwort (Urk. 80). Diese Stellungnahme samt Beilagen (Urk. 83/1-4) wurde der Beklagten am
  32. September 2017 zur Kenntnisnahme zugesandt und von dieser am 18. Sep- tember 2017 empfangen (Prot. II S. 5; Urk. 81 S. 1). Mit Zuschrift vom 20. Sep- tember 2017 (vorab per Fax; vgl. Urk. 85/A; Urk. 86/A) machte wiederum die Be- klagte von ihrem Replikrecht Gebrauch und äusserte sich zur klägerischen Einga- - 9 - be vom 11. September 2017 (Urk. 85/B; Urk. 86/B). Diese Eingabe wurde dem Kläger am 30. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 87). Mit Zuschrift vom 27. Oktober 2017 erstattete der Kläger eine Noveneingabe samt Beilagen (Urk. 88 und Urk. 89/1-2). Mittels Präsidialverfügung vom 2. November 2017 wur- de diese Eingabe der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde vor- gemerkt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Ur- teilsberatung übergegangen sei (Urk. 90). Mittels Zuschrift vom 13. November 2017 beanspruchte die Beklagte ihr Replikrecht und reichte eine neue Beilage sowie ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 91; Urk. 92/1-2). Diese Eingabe samt Beilagen wurde dem Kläger am 14. November 2017 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 91 S. 1; Prot. II S. 8). B. Prozessuales
  33. Unangefochten blieb die Dispositivziffer 1 des Urteils vom 19. Mai 2017, womit das klägerische Begehren um Sistierung des Kindesunterhalts bis zur Rückführung der Tochter abgewiesen wurde. Die Rechtskraft dieser Dispositivzif- fer ist vorzumerken.
  34. Da die Beklagte mit der gemeinsamen Tochter am 28. April 2016 in die Tür- kei reiste und nach wie vor dort weilt, wobei sie in der Türkei eine Wohnung mie- tete, die Tochter einschulte und diese dort auch Logopädie-Unterricht erhält (vgl. Urk. 42; Urk. 43/1), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Be- klagte mittlerweile einen Wohnsitz in der Türkei begründet hat (vgl. Urk. 73 S. 6). Dies blieb im Berufungsverfahren denn auch unangefochten (vgl. Urk. 72 und Urk. 79). Das hängige Kindesrückführungsverfahren ändert daran nichts. Gestützt auf Art. 80 IPRG (Heimatzuständigkeit: C._____ besitzt das Schweizer Staatsbürgerrecht [Urk. 3/4]) bejahte die Vorinstanz sodann zu Recht ihre interna- tionale örtliche Zuständigkeit. In Anwendung von Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 1 und Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 des Haager Übereinkommens über das auf Un- terhaltspflichten anzuwendende Recht (UstA; vgl. Schweizer Vorbehalt, wonach Schweizer Recht angewandt wird, wenn das unterhaltsberechtigte Kind und der unterhaltspflichtige Kläger das Schweizer Bürgerrecht besitzen und der unter- - 10 - haltspflichtige Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat) schloss die Vorinstanz auch zu Recht auf die Anwendbarkeit von Schweizer Recht betref- fend die Kinderunterhaltsbeiträge und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 2 UstA rich- tigerweise auch auf die Anwendbarkeit von Schweizer Recht bezüglich der Ehe- gattenunterhaltsbeiträge (Urk. 73 S. 5-10). Auch dies wurde im Berufungsverfah- ren nicht beanstandet. Nicht mehr umstritten ist auch, dass das Verfahren in der Türkei die internationale Kindsentführung betrifft. Weil das vorliegende Abänderungsverfahren somit einen anderen Streitgegenstand beinhaltet, steht ihm keine identische ausländische Li- tispendenz (vgl. Art. 9 Abs. 1 IPRG) entgegen (vgl. Urk. 73 S. 8 f.).
  35. Der angefochtene Entscheid datiert vom 19. Mai 2017. Seit dem 2. Mai 2017 ist jedoch bei der Vorinstanz ein Scheidungsverfahren der Parteien hängig (Urk. 73 S. 21). Bei Anhebung eines Scheidungsverfahrens bleiben bereits beste- hende Eheschutzmassnahmen in Kraft, doch geht die Kompetenz zur Abände- rung solcher Entscheide an das Scheidungsgericht über (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Das Eheschutzgericht bleibt jedoch zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungverfahrens, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann (BGE 101 II 1 S. 2 f.; BGE 129 III 60; BGE 138 III 646). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. ZR 101 Nr. 25), weshalb nach wie vor auf die Berufung des Klägers einzutreten ist, indes nur Tat- sachen bis zum 2. Mai 2017 zu berücksichtigen sind. Wenn die Vorinstanz die Abänderung der Unterhaltsbeiträge erst ab Rechtskraft ihrer Entscheidung vom 19. Mai 2017 anordnen will (Urk. 73 S. 21, 24), verkennt sie, dass sie (als Eheschutzgericht) dafür sachlich nicht mehr zuständig ist, son- dern vielmehr das Scheidungsgericht.
  36. Betreffend die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Untersuchungsmaxime gilt dabei auch zugunsten des Pflichtigen (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 280 N 5 ff.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgeben- - 11 - den Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbrei- ten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27.05.2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2). Das Gericht ist aber an die Anträge und tatsächlichen Vor- bringen der Parteien nicht gebunden (Breitschmid, a.a.O., Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Bezüglich der Abänderung der persönlichen Unter- haltsbeiträge der Ehegatten gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), andererseits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime ge- mäss Art. 272 ZPO (OGer ZH LY150052 vom 21.01.2016, S. 5-7, OGer ZH LY110022 vom 29.11.2011, S. 5 f.). Sind sowohl Kinder- als auch Ehegattenun- terhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104 N 2.61). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch.
  37. Das vorliegende Eheschutzabänderungsverfahren ist summarischer Natur, weshalb die behaupteten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind. Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. auch Urk. 68 S. 8). Somit ist es zulässig, auf die Zusicherungen eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig er- scheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, a.a.O., S. 1 mit weite- ren Hinweisen).
  38. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
  39. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berück- - 12 - sichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Solches gilt auch betreffend die der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime unterstellten Kinderbelange (vgl. BGE 138 III 62 f. E. 2.2; OGer ZH LE150053 vom 16.06.2016, E. II./A.4). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, kön- nen daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersu- chungsmaxime nicht beachtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vor- zubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte No- ven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz 1172). Neue rechtliche Ausführungen stellen keine Noven dar. C. Unterhaltsbeiträge
  40. Die Vorinstanz erwog, der Anpassungsentscheid wirke grundsätzlich nur für die Zukunft. Zwar könnten im Einzelfall Billigkeitsüberlegungen zur Abweichung vom Grundsatz der zukunftsgerichteten Abänderung führen, jedoch seien im vor- liegenden Fall keine solchen ersichtlich, weshalb die Abänderung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils Gültigkeit erlange (Urk. 73 S. 21). Entgegen der beklagtischen Meinung (vgl. Urk. 79 S. 2) beantragte der Kläger vor Vorinstanz im Rahmen seiner Abänderungsklage vom 30. Juni 2016 jedenfalls sinngemäss eine rückwirkende Sistierung bzw. Reduktion der Unterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2016 (Eingang Begehren; vgl. Urk. 1 S. 2 ff.; Urk. 73 S. 2), was er an- lässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2016 denn auch präzisieren liess (vgl. Prot. I S. 3). Rechtsbegehren sind nach dem Vertrauensprinzip und un- ter Beizug der Klagebegründung auszulegen, allenfalls unter Inanspruchnahme der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO (Engler, OFK-ZPO, ZPO 221 N 4). Im Rahmen der Fortführung der Hauptverhandlung am 30. November 2016 äus- - 13 - serte sich der Kläger eingehend zur Frage der Rückwirkung und liess neu die Ab- änderung per 1. Mai 2016 (Datum der Ausreise der Beklagten mit der Tochter in die Türkei) verlangen (vgl. Urk. 72 S. 8; Prot. I S. 17; Urk. 45 S. 10 f; Urk. 81 S. 3, 5). Diese Klageänderung ist gestützt auf Art. 229 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 227 ZPO zulässig. Somit ist von einem rechtsgenügenden und rechtzeitigen Antrag auf rückwirkende Sistierung bzw. Reduktion der Unterhaltsbeiträge per 1. Mai 2016 auszugehen. Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. vom Zeit- punkt seiner formellen Rechtskraft an. Billigkeitsüberlegungen können nach ge- richtlichem Ermessen Abweichungen rechtfertigen. Frühestmöglicher Zeitpunkt, auf den die Abänderung zurückbezogen werden kann, ist grundsätzlich die Ein- reichung des entsprechenden Gesuchs. Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn ganz besondere Gründe wie etwa unbekannter Aufenthalt oder Landesabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treu- widriges Verhalten einer Partei, schwere Krankheit des Berechtigten usw. vorlie- gen (BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_341/2007 vom 5. Oktober 2007, E. 3.1; BGE 111 II 103 E. 4 S. 107). Die Beklagte, welche sich verpflichtet hatte, mit der Tochter keinen Aufenthalt im Ausland aufzunehmen (vgl. Urk. 7/51 S. 3), reiste mit der gemeinsamen Tochter ohne die erforderliche Zustimmung des Klägers sowie - jedenfalls betreffend den Aufenthalt von 9. Mai 2016 bis 19. Juni 2016 - entgegen der Anordnung der KESB Bülach vom 26. April 2016 (Urk. 3/4) am 28. April 2016 in die Türkei, wo sie bis heute gegen den Willen des Klägers mit C._____ verblieb. Gemäss dem (erstin- stanzlichen) türkischen Urteil des 7. Familiengerichts in … vom 4. April 2017 muss C._____ jedoch in die Schweiz zurückgeführt werden. Dagegen erhob die Beklagte offenbar ein Rechtsmittel, wobei das Rechtsmittelverfahren nach wie vor hängig ist (Urk. 72 S. 7 ff.; Urk. 76/10). Vor diesem Hintergrund ist von einem treuwidrigen (und widerrechtlichen) Verhalten der Beklagten auszugehen. Zudem profitierte sie von Anfang an vom tieferen Preisniveau in der Türkei. Es rechtfertigt sich daher ausnahmsweise, die Abänderung billigkeitshalber rückwirkend ab
  41. Mai 2016 grundsätzlich zuzulassen. - 14 - 2.1. Die Abänderung von eheschutzrichterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen setzt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 179 Abs. 1 ZGB; vgl. Urk. 73 S. 12 f.). Der Wegzug ins Ausland ist dann re- levant, wenn die Lebenshaltungskosten mit denjenigen in der Schweiz nicht ver- gleichbar sind (Six, a.a.O., S. 178 N 4.07). Durch die Wohnsitzverlegung der Be- klagten mit C._____ in die Türkei veränderten sich mit Blick auf die dortigen tiefe- ren Lebenshaltungskosten die finanziellen Verhältnisse massgeblich (vgl. UBS- Broschüre Preise und Löhne 2015, S. 8 [Preisniveau in Istanbul 59,6 % von je- nem in Zürich]). Nachdem die Beklagte seit dem 28. April 2016 ununterbrochen mit der Tochter in der Türkei lebt und nach wie vor ungewiss ist, ob und wann sie in die Schweiz zurückkehren wird bzw. die Tochter in die Schweiz zurückverbrin- gen muss, ist die Veränderung auch dauerhaft. Gelangt man, wie vorliegend, zum Schluss, dass ein Abänderungsgrund vorhan- den ist, ist die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzu- führen, wobei immer die aktuellen Einkommen und Notbedarfspositionen einzu- setzen sind. Eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge muss erfolgen, da bei einer Änderung verschiedener Faktoren nicht von vornherein feststeht, ob sich die verschiedenen Änderungen gegenseitig aufheben (Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfah- rensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 227 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Finanzielle Verhältnisse des Klägers a) Dem Eheschutzentscheid vom 17. April 2015 lag ein klägerisches Einkom- men von Fr. 4'700.– zuzüglich Fr. 200.– Kinderzulagen zu Grunde (Urk. 7/51 S. 4). Die Vorinstanz erwog, gemäss den eingereichten Belegen erhalte der Klä- ger die Kinderzulagen von Fr. 200.– nicht mehr, weshalb lediglich von einem mo- natlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'700.– auszugehen sei (Urk. 73 S. 14 mir Hinweisen). Ohne die Kinderzulagen belief sich das klägerische Einkommen auf rund Fr. 4'500.– netto pro Monat (Urk. 1 S. 7; Urk. 3/13-15 [Lohnabrechnungen März, April und Mai 2016]). Einen 13. Monatslohn erhält der Kläger, der nach wie vor bei - 15 - der D._____ AG als Schlosser arbeitet, nicht (vgl. Urk. 7/46 S. 24). Im August 2016 verdiente der Kläger rund Fr. 4'730.– netto. Sein Bruttolohn wurde offenbar um Fr. 200.– erhöht (Prot. I S. 13; Urk. 33; Urk. Urk. 3/13-15). Liegt ein Abände- rungsgrund vor, ist, wie erwähnt, die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen, wobei immer die aktuellen Einkommen und Notbe- darfspositionen einzusetzen sind (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.2). Im Berufungsver- fahren hat sich nunmehr gestützt auf den Lohnausweis 2016 vom 13. Februar 2017 ergeben, dass der Kläger im Jahr 2016 durchschnittlich rund Fr. 5'090.– net- to pro Monat verdiente (Urk. 76/15 [Fr. 61'054.60 : 12]; Urk. 72 S. 20). Im Jahr 2017 erhielt er offenbar eine weitere Lohnerhöhung. Sein Bruttoeinkommen be- trägt neu Fr. 6'500.– und das Nettoeinkommen beläuft sich neu auf rund Fr. 5'360.– pro Monat (Urk. 72 S. 20; Urk. 76/19 [Lohnabrechnung April 2017]). Dass sein Lohn zeitweise gepfändet wurde (vgl. Urk. 76/16-19; Urk. 76/31), än- dert nichts, weil die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge vorgehen und im un- pfändbaren Existenzminimum berücksichtigt werden (vgl. auch Urk. 3/20). Bei veränderten Unterhaltsbeiträgen ist die Lohnpfändung gegebenenfalls zu revidie- ren. Zwar brachte der Kläger im Berufungsverfahren diese neuen Tatsachen hinsicht- lich seiner Einkommensverhältnisse nur im Rahmen seines prozessualen Armen- rechtsgesuchs vor (vgl. Urk. 72 S. 20). Gestützt auf die in Kinderbelangen gelten- de uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), wobei die Leistungsfähigkeit des Klägers betreffend die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbei- träge, wie eingangs erwähnt, als Ganzes zu ermitteln ist, rechtfertigt es sich aller- dings, diese neuen Tatsachen (und unechten Noven, vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) gleichwohl ausnahmsweise auch betreffend die Unterhaltsbeiträge von Amtes wegen zu beachten. So verging zwischen der Fortsetzung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. November 2016 (Prot. I S. 17 ff.) und dem angefoch- tenen Entscheid vom 19. Mai 2017 beinahe ein halbes Jahr, ohne dass die Ein- kommensverhältnisse der Parteien durch die Vorinstanz aktualisiert wurden. Der Kläger selbst hatte dabei selbstredend keinerlei Interesse, sein merklich höheres Einkommen von sich aus preiszugeben. Es trifft im Übrigen auch nicht zu, dass die finanzielle Situation des Klägers nichts mit der Unterhaltspflicht zu tun haben - 16 - soll, da ihm das Existenzminimum belassen worden sei (Prot. I S. 9). Mit Blick auf die anwendbare uneingeschränkte Untersuchungsmaxime kommt es auch auf die fehlende diesbezügliche Rüge der Beklagten (vgl. Urk. 79) nicht an. Und schliess- lich soll auf diese Weise auch eine (ansonsten unausweichliche) Rückweisung an die Vorinstanz zur umfassenden Klärung der massgeblichen finanziellen Verhält- nisse der Parteien und insbesondere des Klägers vermieden werden. Zu bestätigen ist die Vorinstanz darin, dass der Kläger keine Kinderzulagen be- zieht (vgl. Urk. 76/16, 18-19). Weil C._____ in der Türkei wohnt und diese mit der Schweiz kein entsprechendes zwischenstaatliches Übereinkommen abgeschlos- sen hat, besteht im Übrigen auch kein Anspruch auf Kinderzulagen (www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen/versicherte/famz.html: "Familien- zulagen für Kinder im Ausland"). Die neue Behauptung der Beklagten, wonach der Kläger nicht einmal die Kinderzulagen an sie weiterleite (Urk. 91 S. 1), zielt daher ins Leere. b) Im Eheschutzentscheid wurde der Bedarf des Klägers mit Fr. 3'360.– bezif- fert (Urk. 7/51 S. 4). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. Urk. 73 S. 14) sind indessen auch im Bedarf des Klägers gestützt auf die uneingeschränk- te Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), welche auch zugunsten des Un- terhaltspflichtigen gilt, sowie auch die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) die aktuellen Notbedarfspositionen einzusetzen. Der Kläger äus- serte sich im Rahmen seines vorinstanzlichen Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege zu seinem Notbedarf, wobei er auf die Existenzmini- mumsberechnung durch das Betreibungsamt Bülach vom 6. August 2016 (recte: 2015) verweisen liess (vgl. Urk. 1 S. 10; Urk. 3/20). Um eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Aktualisierung der finanziellen Verhältnisse zu vermeiden, kann indes ausnahmsweise von Amtes wegen auf den vom Kläger im Rahmen seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungs- verfahren geltend gemachten Bedarf und die eingereichten neuen Belege abge- stellt werden (vgl. Urk. 72 S. 20 f.). Der Grundbetrag beläuft sich nach wie vor auf Fr. 1'200.– (Urk. 7/51 S. 4; Urk. 72 S. 20). Die Wohnungsmiete samt Nebenkosten beträgt neu Fr. 1'400.– (Urk. 7/51 - 17 - S. 4; Urk. 76/20). Mit Blick auf die Bestätigung der D._____ AG vom 27. April 2017 ist der Kläger für die Ausübung seines Berufs zufolge unregelmässigen Ar- beitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen (Urk. 76/21), weshalb ihm die belegten Kosten für den Abstellplatz von Fr. 55.– monatlich anzurechnen sind (Urk. 76/22). Die Krankenkassenprämien von rund Fr. 204.– pro Monat (KVG) sind ausgewie- sen (Urk. 76/23). Für Kommunikation und Mediennutzung sind nach wie vor Fr. 120.– zu veranschlagen (Urk. 7/51 S. 4; Urk. 72 S. 21). Die geltend gemach- ten Fr. 37.50 für Billag (TV/Radio-Gebühren; Urk. 72 S. 21) sind im ursprüngli- chen Bedarf gemäss dem Eheschutzentscheid vom 17. April 2015 nicht aufge- führt (vgl. Urk. 7/51 S. 4) und deshalb nicht separat zu berücksichtigen. Bezüglich Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind nach wie vor rund Fr. 30.– anzurechnen (Urk. 7/51 S. 4; Urk. 73 S. 21; Urk. 76/24, 25). Im ursprünglichen Eheschutzent- scheid wurden dem Kläger unter dem Titel "Auslagen für Arbeitsweg" Fr. 150.– angerechnet (Urk. 7/51 S. 4). Neu macht er diesbezüglich Fr. 460.– geltend (Urk. 72 S. 21 f.). Zwar wohnt der Kläger immer noch an der E._____-Strasse …, F._____, und arbeitet er bereits seit 1. März 2015 bei der D._____ AG in G._____. Im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides vom 17. April 2015 ging er je- doch offenbar noch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit (Urk. 7/13 S. 4; Urk. 7/46 S. 25; Urk. 76/21). Nun braucht er ein Fahrzeug (vgl. Urk. 76/21), wes- halb die entsprechenden Kosten auch zu veranschlagen sind. Mit Blick auf die tägliche Fahrstrecke von rund 50 Kilometer hin und zurück (Urk. 72 S. 22; Urk. 76/27) erscheint der geltend gemachte Betrag von Fr. 460.– monatlich ge- rechtfertigt (vgl. auch das Kreisschreiben betreffend die Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [fortan Kreisschreiben], Ziffer III.3.3.e; Urk. 76/26). Betreffend Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung bleibt es bei den Fr. 220.– pro Monat (Urk. 7/51 S. 4; Urk. 72 S. 21 f.). Laufende Steuern wurden im Eheschutzentscheid aus dem Jah- re 2015 nicht berücksichtigt (Urk. 7/51 S. 4) und sind dementsprechend auch jetzt nicht zu berücksichtigen. Zudem handelt es sich vorliegend zumindest ab No- vember 2016 um einen Mankofall. Übersetzungs-, Anwalts- und Reisekosten im Zusammenhang mit dem Rückfüh- rungsverfahren in der Türkei (vgl. Urk. 72 S. 23 f.; Urk. 76/31-37; Prot. I S. 9; - 18 - Urk. 45 S. 3) wurden im klägerischen Bedarf nicht geltend gemacht, geschweige denn konkret beziffert (vgl. Urk. 72 S. 20-23; vgl. auch Prot. I S. 9). Mit Blick auf die knappen Verhältnisse könnten solche Kosten jedoch ohnehin keine Berück- sichtigung finden. Insgesamt beträgt der aktualisierte klägerische Notbedarf somit rund Fr. 3'690.–. 2.3. Finanzielle Verhältnisse der Beklagten a) Zur Zeit des Eheschutzentscheides vom 17. April 2015 erzielte die Beklagte kein Einkommen (Urk. 7/51 S. 4). Die Vorinstanz hielt fest, die Beklagte erziele weiterhin kein Einkommen, weshalb im vorliegenden Verfahren die Einkommens- situation der Beklagten vorerst analog zum Eheschutzverfahren beizubehalten sei (Urk. 73 S. 14). Zwar endete der Arbeitsvertrag der Beklagten mit der H._____ Grandhotel für ihr dortiges 60 % Arbeitspensum offenbar erst per Ende August 2016 zufolge Kündigung durch die Beklagte wegen ihres offenen Gesundheitszu- standes (Urk. 44/2 S. 2). Allerdings blieb unbestritten, dass die Beklagte kein Ein- kommen erzielte und nach wie vor nichts verdient (vgl. Urk. 72, Urk. 79 und Urk. 81). Es hat deshalb bei der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden. Weil lediglich die Verhältnisse bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am
  42. Mai 2017 interessieren, erübrigen sich schliesslich auch Weiterungen zu dem von der Vorinstanz der Beklagten per 1. September 2017 angerechneten hypo- thetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 1'600.– bzw. angepasst an das Lohn- niveau in der Türkei gemäss der UBS Studie in der Höhe von Fr. 325.– (Urk. 73 S. 14 f.), welches im Berufungsverfahren unbestritten blieb (Urk. 72 S. 13; Urk. 79 und Urk. 81). b) Dem Abänderungsobjekt lag ein Bedarf der Beklagten mit C._____ von Fr. 4'010.– zu Grunde (Urk. 7/51 S. 4). Die Vorinstanz bezifferte den monatlichen Bedarf der in der Türkei lebenden Beklagten mit Fr. 1'177.–, jenen der Tochter C._____ mit Fr. 476.– (Urk. 73 S. 17 f.). Sie hielt dabei vorweg fest, in Bezug auf die Pauschalbeträge sei auf den Umstand, dass die Beklagte und C._____ in ei- - 19 - nem Land mit einem tieferen Lebenshaltungsniveau leben würden, Rücksicht zu nehmen. Im Übrigen sei hingegen auf die ausgewiesenen, glaubhaft gemachten Kosten abzustellen, sofern sie der bisherigen Lebenshaltung entsprächen (Urk. 73 S. 13, 15). Solchem ist zuzustimmen. Zu betonen bleibt, dass die tat- sächlich gelebte Lebenshaltung der Eheleute vor der Trennung zuzüglich der durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch bildet (Meier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsan- sprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 f., S. 308 mit Hin- weisen). Der Grundbetrag für die alleinerziehende Beklagte beläuft sich auf Fr. 1'350.– (Kreisschreiben, Ziffer II.2.2). Bis zur Miete einer eigenen Wohnung per 5. No- vember 2016 (Urk. 43/1) wohnte die Beklagte bei Verwandten (Urk. 44/2 S. 2; Prot. I S. 6, 10). In der Zeitspanne von 1. Mai 2016 bis (praktikabilitätshalber) En- de Oktober 2016 ist daher von einem reduzierten Grundbetrag zufolge Haushalt- gemeinschaft mit einer erwachsenen Person in der Höhe von Fr. 1'250.– (Kreis- schreiben, Ziffer II.2.1) auszugehen. Mit Blick auf das Preisniveau in Istanbul (59,6 % der zürcherischen Verhältnisse, UBS-Broschüre S. 8), welches auch auf die rund 90 Kilometer entfernte Grossstadt … (vgl. Urk. 30/3; Prot. I S. 10) analog herangezogen werden kann, ist dementsprechend von einem Grundbetrag von Fr. 745.– bzw. ab November 2016 von einem solchen von Fr. 805.– (vgl. auch Urk. 73 S. 16) auszugehen. Der Kläger moniert, es könne nicht einzig auf das von der Vorinstanz zitierte Preisniveau abgestellt werden, auch das Lohnniveau im Ausland sei massge- bend. Dieses betrage rund 18,3 % der zürcherischen Löhne. Das Durchschnitts- einkommen eines Türken liege bei rund EUR 666.00 bis EUR 750.00 pro Monat. Von derartigen Lohnverhältnissen gehe überdies auch die Vorinstanz aus, wenn sie der Beklagten ab 1. September 2017 bei einem 50 %-Pensum ein hypotheti- sches Einkommen von Fr. 325.– anrechne, was auf ein Vollpensum hochgerech- net rund Fr. 650.– ausmache, was ziemlich genau dem statistischen Durch- schnittseinkommen in der Türkei entspreche. Damit werde der Beklagten aber ein - 20 - massiv übersetzter Grundbetrag (Fr. 805.–) angerechnet, welcher sogar über dem Durchschnittseinkommen liege (Urk. 72 S. 12 f.; Urk. 81 S. 6 f.). Dazu ist festzu- halten, dass bei der Beklagten im vorliegenden Verfahren von keinem tatsächli- chen und - zufolge Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens per 2. Mai 2017 - auch nicht von einem hypothetischen Einkommen auszugehen ist. Ihr Bedarf wurde bereits an das türkische Preisniveau angepasst. Der Kläger, welcher die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat, verdient seinen Lohn aber in der Schweiz. Weiterungen zur Höhe von türkischen Löhnen und der Binnenkaufkraft erübrigen sich daher in diesem Verfahren (vgl. auch Urk. 29 S. 3). Bereits vor Vorinstanz liess der Kläger eine massive Kürzung des Grundbetrages bis zum 5. November 2016 beantragen, weil die Beklagte für die Dauer von 1. Mai 2016 bis 5. November 2016 weder für die Miete noch für die Verpflegung von sich und C._____ habe aufkommen müssen und die Verpflegungskosten einen Hauptanteil des Grundbetrages darstellten (Urk. 45 S. 9; Urk. 72 S. 14). Die Be- klagte hat eingestanden, dass sie und C._____ in der Türkei (jedenfalls bis zum
  43. November 2016) bei ihrer Familie wohnten und keine Miete und keine Verpfle- gungskosten zu bezahlen hatten (Urk. 44/2 S. 2). Die Vorinstanz äusserte sich dazu nicht weiter (Urk. 73 S. 16). Gemäss Ziffer IV des Kreisschreibens sind Na- turalbezüge wie freie Kost mit 50 % des Grundbetrages zu berücksichtigen bzw. in dieser Höhe vom Grundbetrag in Abzug zu bringen. Somit ist der Grundbetrag der Beklagten bis und mit Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 745.– auf die Hälfte und somit auf gerundet Fr. 373.– zu reduzieren. Dem Kläger ist weiter darin zuzustimmen, dass die Beklagte bis Ende Oktober 2016 gemäss eigenen Angaben kostenlos bei ihrer Familie in der Türkei wohnte (Urk. 44/2 S. 2; Urk. 72 S. 14; Urk. 45 S. 6), weshalb ihr für diese Zeit keine Miet- kosten anzurechnen sind. Per 5. November 2016 mietete sie eine Wohnung in …, welche monatlich 1'200 türkische Lira kostet (Urk. 43/1) bzw. umgerechnet Fr. 336.– (Urk. 73 S. 16 mit Hinweis auf den damaligen Wechselkurs von 1:3.57, wovon mit Blick auf die nunmehr rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträ- ge nach wie vor ausgegangen werden kann). Zwei Drittel davon (Fr. 224.–) sind der Beklagten und ein Drittel (Fr. 112.–) ist C._____ anzurechnen (vgl. auch - 21 - Urk. 73 S. 16). Angesichts des Mietvertrages (Urk. 43/1), der Bescheinigung des Wohnsitzes der Beklagten in dieser Wohnung vom 14. Dezember 2016 (Urk. 56/7), der amtlichen Bestätigung betreffend die Wohnung und insbesondere deren Eignung als Familienwohnung mit Kind des Vorsteheramts … vom 14. De- zember 2016 (Urk. 56/8) sowie angesichts der Erklärung der Beklagten, dass es sich bei der im türkischen Rückführungsverfahren aufgeführten Adresse um jene ihrer Mutter handle (vgl. Urk. 65 S. 2; Urk. 61 S. 3; Urk. 62/1-4), erscheint, entge- gen der klägerischen Meinung (Urk. 61 S. 3; Urk. 72 S. 14), hinreichend glaub- haft, dass die Beklagte in der fraglichen Wohnung lebt und den Mietzins entrichtet (vgl. Urk. 43/1 [Zahlungsquittung I._____ AG]). Mietkosten von gesamthaft Fr. 336.– erscheinen dabei jedenfalls angemessen, zumal ihr im Bedarf gemäss dem abzuändernden Eheschutzentscheid Fr. 880.– Wohnkosten zugestanden wurden (Urk. 7/51 S. 4). Dass es sich offenbar um eine grössere Wohnung (120 Quadratmeter) in einer sicheren Wohnanlage handelt (Urk. 56/8), ändert daran - entgegen der klägerischen Ansicht (Urk. 61 S. 3; Urk. 72 S. 14 ) - nichts, weil auch der Kläger einen Mietzins von Fr. 1'400.– für sich beansprucht (Urk. 3/20; Urk. 76/20). Überdies wohnte die Beklagte ein halbes Jahr kostenlos bei ihrer Familie, was auch dem Kläger zugute kommt. Von einer übersetzten Luxusmiete kann sicherlich nicht die Rede sein. So beläuft sich der ortsübliche Mietzins für ei- ne Wohnung in Istanbul durchschnittlich auf 900 Euro (vgl. UBS-Broschüre, S. 25). Zu guter Letzt entsprach die der Klägerin vom Sozialamt in der Schweiz zur Verfügung gestellte Notwohnung denn auch nicht dem ehelichen Standard (Urk. 61 S. 3; Urk. 72 S. 14). Unter dem Titel Krankenkasse veranschlagte die Vorinstanz der Beklagten den von dieser geltend gemachten und durch einen Beleg über Krankenkosten der türkischen Anstalt für soziale Sicherheit (Urk. 43/5) ausgewiesenen Betrag von 527 türkischen Lira (vgl. Urk. 42) bzw. rund Fr. 148.–. Dieser Betrag erscheine ge- rechtfertigt, da dieser auch in der Schweiz unter der Voraussetzung der Gewäh- rung einer individuellen Prämienverbilligung in etwa zu veranschlagen wäre (Urk. s73 S. 16). - 22 - Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz verkenne, dass vorliegend der Vergleich mit schweizerischen Verhältnissen aufgrund des massiv tieferen Lohn- und Lebens- kostenniveaus in der Türkei keine Begründung für die Höhe der der Beklagten zugestandenen "Krankenkosten" sein könne. Wie er bereits vor Vorinstanz darge- tan habe, erhelle aus Urk. 43/5 nicht, um was für eine Art Versicherung es sich handle, jedenfalls sei diese freiwilliger Natur. Die Beklagte wäre also gar nicht verpflichtet, eine solche Versicherung abzuschliessen. Zudem handle es sich beim geltend gemachten Betrag um "Beitragsschulden für den Monat August". Für welche Periode dieser Betrag also effektiv angefallen sei, lasse sich nicht eru- ieren. Für den Monat Juli 2016 ergäben sich aus dem Beleg dann auch effektive Kosten von 281.09 Lira. Wie hoch der effektiv monatlich anfallende und freiwillig zu bezahlende Prämienbetrag der Versicherung mit unbekanntem Inhalt sei, blei- be unklar und sei deshalb bestritten (Urk. 72 S. 15; Urk. 45 S. 7 f.). Die Beklagte äusserte sich nicht mehr näher zu diesen Kosten (Prot. I S. 21 f.; Urk. 47). Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten lediglich ei- ne minimale medizinische Grundversorgung. Viele medizinische Leistungen müs- sen vollständig selbst bezahlt werden, wie teurere Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung wird in der Türkei denn auch empfohlen. Als Nichterwerbstätige ist die Beklagte in der Türkei im Übrigen auch nicht über den Arbeitgeber krankenversichert (vgl. z.B.www.gencer-coll.de; www.eda.admin.ch: "Leben und Arbeiten in der Tür- kei" S. 12 f.). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf den angeschlagenen Gesundheitszustand der Beklagten (Urk. 28 [Hepatitis C, Darmprobleme etc.]; Urk. 56/9 [Angstdepression]), ist nicht davon auszugehen, dass ihre Krankenkas- senkosten in der Türkei tiefer als hierzulande ausfallen. Aufgrund des eingereich- ten Beleges der J._____ (Anstalt für soziale Sicherheit) vom 15. August 2016 ist jedenfalls hinreichend glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin monatlich diese 527.01 türkische Lira bezahlen muss (Urk. 43/5). Auch der in Schweizer Franken umgerechnete Betrag von rund Fr. 148.– scheint mit der Vorinstanz durchaus an- gemessen. Nicht zuletzt unter dem summarischen Blickwinkel bleibt es somit bei der Anrechnung des geltend gemachten Betrags. - 23 - Weitere Kosten für die Gesundheit sowie Prämien für eine Haftpflicht- oder Mobi- liarversicherung in der Türkei oder Kommunikationskosten (vgl. Urk. 42) rechnete die Vorinstanz der Beklagten mangels Belegen nicht an (Urk. 73 S. 16). Dies wur- de seitens der Beklagten im Berufungsverfahren nicht moniert (Urk. 79). Was die vor Vorinstanz geltend gemachten Fahrtkosten von umgerechnet rund Fr. 49.– anbelangt (vgl. Urk. 42; Urk. 43/6), ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten mangels Erwerbstätigkeit grundsätzlich keine solchen Auslagen anzurechnen sind, was im Übrigen auch im ursprünglichen Eheschutzentscheid nicht gemacht wurde (Urk. 7/51 S. 4). Zudem blieben auch diese Kosten gänzlich unbelegt und auch diesbezüglich erfolgte im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Bean- standung (Urk. 79). Selbstredend vermag daran auch die eigene, durch nichts un- termauerte handschriftliche Bedarfsaufstellung der Beklagten im Rahmen des Armenrechtsgesuchs im Scheidungsverfahren vom 5. September 2017 (Urk. 86/B S. 3, 7) nichts zu ändern. Anzumerken bleibt schliesslich, dass bezüglich der unter dem Titel "Selbstbeteili- gungskosten KK u. Arznei" geltend gemachten 100 türkischen Lira bzw. Fr. 32.46 zwar zwei Belege betreffend Behandlungsdienste im Krankenhaus je vom 7. Sep- tember 2016 über die Beträge von 60 und 67 türkischen Lira im Recht liegen (vgl. Urk. 43/4). Allerdings vermochte die Beklagte nicht näher darzutun, um was für Kosten es sich hier genau handelt bzw. dass diese Kosten nicht von ihrer Kran- kenkasse zumindest teilweise übernommen bzw. rückvergütet würden. Zusammengefasst ist somit von einem Bedarf der Beklagten von Fr. 521.– vom
  44. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 und einem solchen von Fr. 1'177.– ab 1. No- vember 2016 auszugehen. Von letzterem Betrag ist insbesondere auch im Hin- blick auf einen ab dem 1. Januar 2017 möglichen Betreuungsunterhalt auszuge- hen, zumal die Beklagte (rechtzeitig betreffend die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens anfangs Mai 2017) keine anderen Lebenshaltungskos- ten bezifferte, geschweige denn belegte (Urk. 42; Prot. I S. 20-22; Urk. 29 S. 4 und Urk. 47). Die handschriftliche, durch nichts belegte Bedarfsaufstellung im Rahmen ihres Armenrechtsgesuchs im Scheidungsverfahren vom 5. September 2017 (Urk. 86/B) ist auch hier nicht massgeblich. - 24 - 2.4. Finanzielle Verhältnisse der Tochter C._____ a) Wie die Vorinstanz richtig erwog, können für die in der Türkei wohnhafte C._____ keine Kinderzulagen in der Schweiz bezogen werden. C._____ ist daher kein eigenes Einkommen anzurechnen (Urk. 73 S. 17). b) Der Grundbetrag von C._____ beträgt Fr. 400.– bzw. angepasst an das tür- kische Preisniveau (59,6 %) rund Fr. 238.–. Bis und mit Oktober 2016 profitierte laut den Angaben der Beklagten (Urk. 44/2 S. 2) auch C._____ von freier Kost, womit ihr Grundbetrag betreffend diese Zeit auf Fr. 119.– zu reduzieren ist. Der Mietanteil von C._____ beläuft sich ab November 2016, wie dargetan, auf Fr. 112.– (vgl. auch Urk. 73 S. 17). Die Notwendigkeit der geltend gemachten und belegten Kosten für den Besuch einer Privatschule in der Türkei von umgerechnet Fr. 511.27 monatlich zuzüglich Fr. 30.86 Schulmaterial sowie Kleidung und Fr. 83.86 Schultransport pro Monat (vgl. Urk. 42; Urk. 43/3; Urk. 56/10) wurde vom Kläger bestritten (Urk. 45 S. 7; Urk. 61 S. 4). Die Vorderrichterin rechnete diese Kosten nicht im Notbedarf der Tochter an, weil die Türkei über ein gutes öffentliches Schulsystem verfüge, wel- ches keine Kosten verursache (Urk. 73 S. 17). Dieser Auffassung ist grundsätzlich beizupflichten (vgl. www.eda.admin.ch: "Leben und Arbeiten in der Türkei" S. 17; www.lehrer-info.net: "Das türkische Schulsystem", "Schulsystem Türkei"), zumal der Besuch einer Privatschule - wie auch in der Schweiz - zu einer gehobenen Lebenshaltung gehört, worauf die Beklagte und die Tochter weder in der Schweiz noch in der Türkei einen Anspruch haben. Im Rahmen ihrer Berufungsantwort kri- tisierte die Beklagte die vorinstanzliche Vorgehensweise im Übrigen denn auch nicht mehr (Urk. 79). Die neue Behauptung des Klägers, wonach C._____ die Pri- vatschule ab dem Schuljahr 2017/2018 nicht mehr besuchen soll (Urk. 88; Urk. 89/1-2), erweist sich somit als nicht bedeutsam, weshalb dahingestellt blei- ben kann, ob es sich hierbei um ein zulässiges Novum (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) handelt. Zudem sind zufolge Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ohne- - 25 - hin nur die tatsächlichen Verhältnisse bis 2. Mai 2017 zu berücksichtigen. Aller- dings haben die Eltern in der Türkei auch in den kostenlosen öffentlichen Schulen für das Schulmaterial aufzukommen (vgl. www.lehrer-info.net: "Das türkische Schulsystem", "Schulsystem Türkei"). Es rechtfertigt sich daher, im Bedarf der Tochter C._____ für das Schulmaterial die geltend gemachten, belegten und an- gemessenen Kosten von umgerechnet rund Fr. 30.– monatlich (Urk. 42; Urk. 43/3) einzurechnen. Sodann veranschlagte die Vorinstanz im Notbedarf der Tochter die geltend ge- machten Kosten des Logopädie-Unterrichts jedenfalls im Umfang der ausgewie- senen 450 türkischen Lira bzw. Fr. 126.– pro Monat, weil auch der Kläger bestä- tigt habe, dass seine Tochter Probleme mit der Sprachentwicklung aufweise (Urk. 45; Urk. 73 S. 17 f.; Urk. 43/2; Urk. 56/11). Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 45 S. 6; Urk. 61 S. 4) bestreitet der Kläger die Notwendigkeit dieser Kosten; zudem liege nur ein Beleg vom 5. Mai 2016 vor, woraus mitnichten auf regelmäs- sige, wöchentliche und wiederkehrende Kosten geschlossen werden könne. Und schliesslich seien die geltend gemachten Kosten von 450 türkischen Lira pro Be- handlung auch völlig unverhältnismässig, würden sie doch drei Mal die Woh- nungsmiete betragen (Urk. 72 S. 16 f.). Dass C._____ an einer Sprachentwick- lungsstörung leidet und deswegen bereits in der Schweiz therapiert wurde, ist un- bestritten (Urk. 45 S. 6; Urk. 61 S. 4). Der klägerische Einwand, wonach die logo- pädische Behandlung in der Schweiz kostenlos gewesen sei, weshalb es gerade- zu zynisch erscheine, dass in der Türkei nun dafür bezahlt werden müsse, ist mit Blick auf das Kindeswohl und den Umstand, dass die Beklagte und C._____ der- zeit in der Türkei leben, unbehelflich. Es ist sodann notorisch, dass solche sprach- lichen Entwicklungsstörungen regelmässiger und längerer Behandlung bedürfen. Dass es C._____ besser gehe (Urk. 44/2 S. 1) bzw. sie "fast gesund wurde" (Urk. 55 S. 2), heisst nicht, dass sie keiner weiteren logopädischen Behandlung mehr bedarf. Vielmehr erscheint glaubhaft, dass C._____ auch in der Türkei wö- chentlich zur Therapie geht (vgl. Urk. 44/2 S. 1; vgl. auch Urk. 18). Unklar ist al- lerdings, was dies genau kostet. Aktenkundig ist bloss ein Beleg vom 5. (recte: wohl 9.) Mai 2016, wonach für eine Sprachbewertung der Tochter 450 türkische Lira in Rechnung gestellt wurden, samt entsprechendem Einnahmebeleg vom - 26 -
  45. Mai 2016 über die Barzahlung dieses Betrages (Urk. 43/2). Aus dem Bewer- tungsbericht des Sonderbildungs- und Rehabilitationszentrums … vom 9. Dezem- ber 2016 erhellt lediglich, was für Therapien zu welchen Kosten C._____ im frag- lichen Zentrum inskünftig besuchen könnte (Urk. 56/11). Es ist nicht ersichtlich, welche Kurse, und vor allem in welcher Häufigkeit, die Beklagte nun für C._____ tatsächlich gebucht hat. Ausgehend von einem wöchentlich erforderlichen Thera- piebesuch, welcher weniger kosten dürfte als die initiale Sprachbewertung, er- scheinen mit der Vorinstanz Kosten von 450 türkischen Lira bzw. rund Fr. 126.– pro Monat hinreichend glaubhaft gemacht, angemessen und verhältnismässig. Kosten für C._____ von rund 1800 türkische Lira (bzw. umgerechnet rund Fr. 580.–) pro Monat, wie die Beklagte dies geltend machte (vgl. Urk. 42 und Urk. 44/2 S. 2 unten), sprengen jedenfalls den vorliegenden Rahmen. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass sich die neuen Ausführungen der Be- klagten in ihrer unerbetenen Stellungnahme vom 13. November 2017 samt Beila- ge (Urk. 91 und Urk. 92/2) als unbeachtlich erweisen, nachdem den Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. November 2017 angezeigt worden ist, dass das Beru- fungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (Urk. 90; BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Somit beläuft sich der monatliche Notbedarf der Tochter C._____ auf Fr. 275.– bzw. ab November 2016 auf Fr. 506.–.
  46. Neuberechnung Unterhaltsbeiträge 1.05.2016 bis 1.11.2016 bis ab 1.01.2017 31.10.2016 31.12.2016 Einkommen Kläger Fr. 5'090 Fr. 5'090 Fr. 5'360 Einkommen Beklag- Fr. 0 Fr. 0 Fr. 0 te Einkommen Fr. 0 Fr. 0 Fr. 0 C._____ Total Einkommen Fr. 5'090 Fr. 5'090 Fr. 5'360 Bedarf Kläger Fr. 3'690 Fr. 3'690 Fr. 3'690 Bedarf Beklagte Fr. 521 Fr. 1'177 Fr. 1'177 Barbedarf C._____ Fr. 275 Fr. 506 Fr. 506 Betreuungsbedarf - - Fr. 1'177 C._____ Total Bedarfe (oh- Fr. 4'486 Fr. 5'373 Fr. 5'373 - 27 - ne Betreuungsbe- darf C._____) Überschuss/Manko Fr. 604 - Fr. 283 - Fr. 13 Bei einer üblichen Freibetragsaufteilung von zwei Dritteln zugunsten der Beklag- ten mit C._____ ergeben sich die folgenden möglichen monatlichen gerundeten Gesamtunterhaltsbeiträge: - Fr. 1'200.– (Fr. 521.– [Bedarf Beklagte] + Fr. 275.– [Bedarf C._____] + Fr. 403.– [2/3 Freibetragsanteil]) von 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016; - Fr. 1'400.– (Fr. 5'090.– [Einkommen Kläger] - Fr. 3'690.– [Bedarf Kläger) von
  47. November 2016 bis 31. Dezember 2016; - Fr. 1'670.– (Fr. 5'360.– [Einkommen Kläger] - Fr. 3'690.– [Bedarf Kläger]) ab
  48. Januar 2017. Von 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 sind die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss dem Eheschutzentscheid vom 17. April 2015 in der Höhe von Fr. 950.– pro Monat zu belassen. Hingegen sind die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten von Fr. 390.– monatlich in dieser Phase auf Fr. 250.– herabzusetzen. Ab 1. No- vember 2016 resultieren höhere Unterhaltsbeiträge als jene gemäss dem besag- ten Eheschutzentscheid von gesamthaft Fr. 1'340.– pro Monat. Weil es sich bei der Abänderungsklage indes nicht um eine doppelseitige Klage handelt, weshalb Gegenrechtsbegehren nicht möglich sind, und die anwaltlich vertretene Beklagte keine Widerklage (vgl. Art. 224 ZPO) erhoben hat, bleibt es bei den Fr. 1'340.– Gesamtunterhaltsbeiträgen bzw. Fr. 950.– Kinderunterhaltsbeiträgen und Fr. 390.– Ehegattenunterhaltsbeiträgen gemäss dem erwähnten ursprünglichen Eheschutzentscheid. Dementsprechend ist das Herabsetzungsbegehren betref- fend die Zeit von 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 teilweise gutzuheissen und bezüglich November 2016 und Dezember 2016 gänzlich abzuweisen. Zufolge des neuen Kindesunterhaltsrechts ergibt sich ab 1. Januar 2017 eine Verschiebung zugunsten der Kinderunterhaltsbeiträge. Von den Fr. 1'340.– möglichen Gesamt- unterhaltsbeiträgen sind neu Fr. 506.– Barunterhalt für C._____ und Fr. 834.– an- teilsmässiger Betreuungsunterhalt für C._____ auszuscheiden. Dabei ist festzu- - 28 - halten, dass Fr. 343.– Betreuungsunterhalt ungedeckt bleiben (vgl. Art. 286a Abs. 1 ZGB). Anzumerken bleibt, dass betreffend den Betreuungsunterhalt davon auszugehen ist, dass die Beklagte in der Türkei bis zum 2. Mai 2017 (Rechtshän- gigkeit des Scheidungsverfahrens) keiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern die Tochter überwiegend selbst betreute. Ein (rückwirkendes) hypothetisches Ein- kommen ist ihr, wie dargetan, nicht anzurechnen. Für die Zusprechung von Ehe- gattenalimenten besteht somit ab Januar 2017 kein Raum mehr. Somit ist das Abänderungsbegehren diesbezüglich gutzuheissen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger laut dem angefochtenen Urteil ab September 2017 zwar lediglich Fr. 1'328.– Gesamtunterhaltsbeiträge und nicht Fr. 1'340.– hätte bezahlen müssen. Eine Verletzung des Verschlechterungsver- bots liegt jedoch gleichwohl nicht vor, weil die Vorinstanz verkannte, dass sie nur noch bis Mai 2017 zur Abänderung des Eheschutzentscheides sachlich zuständig war. Die fehlende sachliche Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu beachten. Im Übrigen steht es dem Kläger frei, im Rahmen des pendenten Scheidungsverfah- rens ein Abänderungsbegehren zu stellen. Gemäss Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB kann ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wä- re, insbesondere weil die berechtigte Person gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. Zwar kommt es im Rahmen der (analogen) Anwendbarkeit von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB im Zuge des vorliegenden Eheschutzverfahrens auf eine rechtskräftige Ver- urteilung zu einer schweren Straftat nicht an, zumal hier die tatsächlichen Ver- hältnisse bloss glaubhaft zu machen sind (vgl. OGer ZH LP070019 vom 21.08.2007, S. 8). Es schadet dem Kläger daher nicht, dass er kein Strafverfahren gegen die Beklagte eingeleitet hat, um ihr die Rückkehr mit C._____ in die Schweiz nicht unnötig zu erschweren (Urk. 72 S. 10). Entgegen der klägerischen Ansicht (vgl. Urk. 72 S. 10 mit Hinweis auf BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017) drängt sich vorliegend eine analoge Anwendung von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB mangels der Bejahung einer schweren Straftat jedoch nicht auf. Die objekti- ve Schwere der Tat richtet sich nach zivilrechtlichen und nicht nach strafrechtli- - 29 - chen Gesichtspunkten. In Betracht kommen in erster Linie Gewaltdelikte, aber auch Vermögensdelikte (BSK ZGB-I-Gloor/Spycher, Art. 125 N 40; ZR 114/2015 S. 202 mit weiteren Hinweisen). Die Beklagte verbrachte die gemeinsame Tochter C._____ gegen den Willen des Klägers in die Türkei, wobei die Parteien die elter- liche Sorge für die Tochter C._____ (und als Teil davon das Aufenthaltsbestim- mungsrecht, vgl. Art. 301a ZGB) nach wie vor gemeinsam innehaben und sich gemäss dem Eheschutzentscheid vom 17. April 2015 denn auch verpflichteten, mit der Tochter keinen Aufenthalt im Ausland aufzunehmen (Urk. 7/51 S. 2 f.). In Betracht käme daher eine Bestrafung wegen Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB und Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB. Vorliegend kann der Beklagten indes nicht unterstellt werden, sie habe von Anfang an, als sie am
  49. April 2016 mit C._____ in die Türkei reiste, beabsichtigt, mit der Tochter auf unbestimmte Zeit in der Türkei zu verbleiben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es anfänglich um eine medizinische Behandlung der Beklagten in der Türkei ging, wobei die Beklagte in durchaus plausibel geschilderter Art und Weise gel- tend machte, sich in einer persönlichen Notlage befunden zu haben (vgl. Urk. 44/1, 2, häusliche Gewalt, gesundheitliche Probleme physischer und psychi- scher Art, alleine mit der Tochter in der Schweiz, die ganze Familie in der Türkei, türkischer Muttersprache etc.; vgl. auch Urk. 65). Sodann ist das Rechtsmittelver- fahren betreffend die erstinstanzlich durch das 7. Familiengericht in … (Türkei) gemäss Urteil vom 4. April 2017 angeordnete Rückführung von C._____ in die Schweiz (vgl. Urk. 76/10) in der Türkei nach wie vor hängig (Urk. 72 S. 10). Hinzu kommt, dass vorliegend bloss bis Ende 2016 Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich geschuldet sind. Danach erfolgt aufgrund des neuen Kindesunterhalts- rechts, wie dargetan, ohnehin eine Verlagerung zugunsten der Unterhaltsbeiträge für C._____. Weil die Aufhebung oder Kürzung der Unterhaltspflicht gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB einen offenbaren Rechtsmissbrauch bzw. einen krassen Fall voraussetzt und nur mit grosser Zurückhaltung zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 127 III 65 E. 2a), ist mit Blick auf die vorliegenden Umstände und die beschränkte Zeitperiode von einer Aufhebung/Herabsetzung der ehelichen Unterhaltsbeiträge im Rahmen des Eheschutzverfahrens jedenfalls abzusehen. Der vorliegende Fall ist denn auch nicht zu vergleichen mit dem vom Kläger ins Feld geführten BGer - 30 - 5A_744/2016 vom 28. März 2017 betreffend ein Scheidungsverfahren, worin es um einen Vater ging, der die beiden gemeinsamen Söhne nach Tunesien entführ- te und dort seit über sechs Jahren (ohne Kontakt zur Mutter) bei seinen Eltern aufwachsen liess. Er wurde in Marokko verhaftet und an die Schweiz ausgeliefert, wo er wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung, mehr- fachen Entziehens von Unmündigen sowie versuchter Erpressung zu einer Frei- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Hier wurde eine schwere Straftat bejaht (a.a.O., Erw. D, 8.2). Weil die persönlichen Unterhaltsbeiträge nicht zu verweigern bzw. zu kürzen sind, kann auch dahingestellt bleiben, ob die Anwen- dung von Art. 125 Abs. 3 ZGB an den Kindesinteressen, namentlich der erforder- lichen Betreuung von C._____, ihre Grenzen findet, was im Schrifttum umstritten ist (vgl. Urk. 72 S. 10 mit Hinweis auf BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017 E. 8.2). Der Antrag des Klägers, wonach er zu berechtigen sei, die zu viel bezahlten Un- terhaltsbeiträge mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen (Urk. 72 S. 3, Ziffer 5), erübrigt sich, weil der Kläger seit der Ausreise der Beklagten im Ap- ril 2016 offenbar keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlte und die Kinderunter- haltsbeiträge denn auch ab Mai 2016 bevorschusst werden mussten (vgl. Prot. I S. 20; Urk. 11/1; Urk. 22/1; Urk. 76/30; Urk. 85/B S. 1). Zudem bleibt es ziffern- mässig weitgehend bei den bisherigen Gesamtunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 1'340.– pro Monat. Und schliesslich ist der Kläger auf das Verrechnungs- verbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR hinzuweisen, wonach wider den Willen der Gläubigerin Unterhaltsansprüche nicht verrechnet werden dürfen, wenn diese zur Bestreitung des familienrechtlichen Existenzminimums erforderlich sind. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  50. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– fest, auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und verzichtete auf die Zusprechung einer Parteientschädigung, weil weder dem klägerischen noch dem beklagtischen An- trag entsprochen worden sei (Urk. 73 S. 22 f., 25 Dispositivziffer 5). - 31 - Der Kläger hat die fragliche Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils mitange- fochten (vgl. Urk. 72 S. 2 Antrag-Ziffer 1) und verlangt die vollumfängliche Kos- tenauflage zulasten der Beklagten (Urk. 72 S. 19). Die Beklagte hält demgegen- über am vorinstanzlichen Urteil fest (Urk. 79 S. 2, 8). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). In An- betracht seiner Hauptanträge betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge un- terliegt der Kläger zu zirka 95 %. Wegen des Verbots der reformatio in peius bleibt es jedoch bei der vorinstanzlichen hälftigen Kostenauflage und dem Wett- schlagen der Parteientschädigungen. Dementsprechend sind die Dispositivziffern 4 bis 6 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.
  51. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt sich eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger zu rund 95 % und der Beklagten zu 5 % aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Entspre- chend ist der Kläger zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten für das Berufungsverfahren eine auf 90 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Blick auf die Honorarnote der Beklagten vom 13. November 2017 (Urk. 92/1) sowie in Anwendung der einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV) rechtfertigt sich eine volle Parteientschädigung von rund Fr. 2'700.–. Damit beläuft sich die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 2'430.–. Weil die Beklagte Wohnsitz im Ausland hat, ist kein Mehrwertsteuerzuschlag geschuldet (vgl. ZR 104 Nr. 76). Zudem wurde ein solcher im Rahmen der Berufungsantwort denn auch nicht be- antragt (vgl. Urk. 79 S. 2; demgegenüber: Urk. 92/1). E. Prozesskostenbeitrag/unentgeltliche Rechtspflege - 32 -
  52. Beide Parteien ersuchten auch im Berufungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 72 S. 4; Urk. 79 S. 2). Der Kläger liess ferner vorweg beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenbei- trag in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 72 S. 4).
  53. a) Der Kläger bestreitet die Bedürftigkeit der Beklagten. Er hält dafür, die Beklagte lebe in der Türkei in sehr gehobenen Verhältnissen, wie aus den im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingereichten Fotografien von C._____ erhel- le. Die finanzielle Situation der Beklagten sei nach wie vor völlig intransparent. Ei- nerseits beziffere sie einen hohen monatlichen Bedarf von C._____ von 6'600 tür- kische Lira pro Monat, andererseits könne sie sich ein Flugticket in die Schweiz nicht leisten. C._____ besuche in der Türkei völlig unnötigerweise eine der teuers- ten Privatschulen, obschon die öffentlichen Schulen dort absolut gleichwertig sei- en. Entweder entsprächen die geltend gemachten Lebenskosten der Beklagten und von C._____ nicht der Realität oder aber sie verfüge über unbekannte Ein- kommens- oder Vermögensquellen. Woher die Beklagte das Geld nehme, um diesen sehr hohen Lebensstandard zu finanzieren, sei nach wie vor unbekannt. Die Beklagte begründe dies einzig damit, dass sie von diversen Freunden und von ihrer Familie offenbar Geld ausgeliehen habe. Das Bezirksgericht Bülach ha- be dann auch im Anschluss an die Einigungsverhandlung vom 30. August 2017 aufgrund dieser intransparenten finanziellen Verhältnisse das Armenrechtsgesuch der Beklagten mit Verfügung vom 31. August 2017 abgewiesen (Urk. 81 S. 3 f.). b) Die Beklagte hält an der Behauptung ihrer Bedürftigkeit fest. Dass sie in der Türkei von Verwandten und Bekannten unterstützt werde, habe sie offengelegt. Ihr Armenrechtsgesuch sei zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen worden, weil ihr Anwalt überraschenderweise in ihrer Abwesenheit über ihre fi- nanziellen Verhältnisse befragt worden sei und in dieser Situation nicht alle De- tails habe beantworten können. Dieses Manko sei mit dem neu eingereichten Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. September 2017 jedoch behoben worden (Urk. 85/B S. 1 f.; Urk. 86/B). - 33 -
  54. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist, be- steht zudem ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag gegenüber dem Ehegatten dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege jedoch vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674). Eine gesuchstellende Partei hat daher ent- weder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzu- legen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozess- kostenvorschusses bzw. -beitrages verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5A_556/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2; BGer 5D_83/2915 vom 6. Januar 2016, E. 2.1; BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017). Dieser prozessualen Obliegenheit kam der Kläger nach. Die anwaltlich vertretene Beklagte hat demgegenüber im Berufungsverfahren weder einen Antrag auf Aus- richtung eines Prozesskostenbeitrages gestellt (vgl. demgegenüber offenbar vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren: Urk. 83/4 S. 2) noch hat sie explizit darge- legt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtete (vgl. Urk. 79 S. 1, 7 f.; vgl. auch Urk. 85/A). Ihr Armenrechtsgesuch für das Berufungsverfahren ist daher mangels ausreichender Begründung ohne weiteres abzuweisen.
  55. Wie die vorstehenden finanziellen Eckdaten zeigen, ist der Kläger einkom- mensmässig als mittellos im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen. Einzig in der ersten Phase resultiert ein Überschuss von Fr. 604.–, wovon dem Kläger Fr. 201.– zustehen. Allerdings wurden die Steuern von rund Fr. 200.– pro Monat (Urk. 72 S. 21, 23) im Bedarf nicht mitberücksichtigt. Über namhaftes Vermögen verfügt der Kläger nicht (vgl. Urk. 76/28; Urk. 76/29; Urk. 76/31; Urk. 3/10; Urk. 3/11). Er vermochte überdies glaubhaft darzutun und zu belegen, dass ihm im Zusammenhang mit dem Rückführungsverfahren in der Türkei höhere Kosten erwuchsen und er sich auch verschulden musste (Urk. 72 S. 23 f.; Urk. 76/31-39). - 34 - Zudem waren seine Prozessaussichten intakt und war er auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen. Dem Kläger ist somit auch für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen.
  56. Was die Mittellosigkeit der Beklagten anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beklagte gesundheitlich angeschlagen und in der Türkei jedenfalls bis im März 2017 in medizinischer Behandlung war (Prot. I S. 13 f., 18, 20 f.; Urk. 28; Urk. 56/9; nicht akturiertes Arztzeugnis vom 7. März 2017). Bis Ende September 2016/anfangs Oktober 2016 wurden ihr die Alimente für C._____ im Umfang von Fr. 940.– pro Monat, trotz ihrer Ausreise in die Türkei am 28. April 2016, weiterhin bevorschusst (Urk. 22/1; Prot. I S. 10, 18 f.). Davon konnte sie in ihrer Heimat gut leben, nicht zuletzt da sie in dieser Phase weder für Kost noch für Logis zu bezah- len hatte. Zwar ist nicht belegt, dass sie die im erstinstanzlichen Scheidungsver- fahren aufgelisteten Kosten für den Zeitraum April 2016 bis August 2017 von total umgerechnet Fr. 21'732.– (vgl. Urk. 83/2) effektiv auch bezahlt hat, und es könnte einzig aufgrund der erwähnten, im Scheidungsverfahren eingereichten Fotogra- fien von C._____ auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte über namhafte Geldquellen verfügt, zumal sie stets einräumte, in der Türkei von ihrer Familie und Freunden in Form von Darlehen unterstützt zu werden (Urk. 83/2). Al- lerdings vermag die Beklagte ihre behauptete Mittellosigkeit einzig mittels einer Kopie des im Scheidungsverfahren eingereichten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. September 2017 (vgl. Urk. 86/B) nicht hinreichend darzutun, geschweige denn zu belegen, dies insbesondere auch im Hinblick auf die von ihr zu tragenden geringen Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Nachfrist zur Bei- bringung weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 79 S. 6 unten) war der anwaltlich vertrete- nen Beklagten nicht anzusetzen. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Beklagte, welcher kein Einkommen angerechnet wurde, im Rahmen ihres Armenrechtsge- suchs in ihrem monatlichen Bedarf typische Berufsauslagen wie Kosten für den öffentlichen Verkehr, Kosten für auswärtige Verpflegung und Kinderbetreuungs- kosten aufführen liess (Urk. 86/B S. 6). Kontoauszüge wurden sodann keine ein- gereicht. Das beklagtische Armenrechtsgesuch wäre daher auch zufolge Verlet- zung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. - 35 -
  57. Weil die finanzielle Situation der Beklagten nicht restlos geklärt werden kann, ist das klägerische Gesuch um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung ei- nes Prozesskostenbeitrages abzuweisen. Dem Kläger kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nämlich nicht unter Hinweis auf den Vorrang des Prozesskostenbeitrages verweigert werden, wenn die wirtschaftliche Situation der mutmasslich vorschusspflichtigen Beklagten nicht geklärt werden konnte. Die Ab- weisung des Armenrechtsgesuchs mit einer solchen Begründung ist unzulässig (OGer ZH RE130016 vom 17.09.2013 S. 4).
  58. Zusammengefasst ist das Gesuch des Klägers um Leistung eines Prozess- kostenbeitrages für das Berufungsverfahren abzuweisen und es ist ihm die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das Begehren der Beklagten um Gewäh- rung des Armenrechts im Berufungsverfahren ist demgegenüber abzuweisen. Es wird beschlossen:
  59. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
  60. Das klägerische Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrages durch die Beklagte wird abgewiesen.
  61. Dem Kläger wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsver- treterin bestellt.
  62. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  63. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 36 - Es wird erkannt:
  64. Der Kläger wird in Abänderung von Ziffer 4 der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinbarung vom 9. Ap- ril 2015 verpflichtet, für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011, ab
  65. Januar 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'340.–, davon Fr. 506.– Barunterhalt und Fr. 834.– Betreuungsunterhalt, zu bezahlen. Es wird festgehalten, dass Fr. 343.– Betreuungsunterhalt ungedeckt bleiben. Im Übrigen wird das Abänderungsbegehren betreffend die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ abgewiesen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Klä- ger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
  66. Der Kläger wird in Abänderung von Ziffer 5 der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinbarung vom 9. Ap- ril 2015 verpflichtet, für die Beklagte persönlich vom 1. Mai 2016 bis 31. Ok- tober 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 250.– zu bezahlen. Betref- fend November 2016 und Dezember 2016 bleibt es bei monatlichen Unter- haltsbeiträgen von Fr. 390.–. Ab 1. Januar 2017 wird die Pflicht des Klägers zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen aufgehoben.
  67. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 4-6) wird bestätigt.
  68. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
  69. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 95 % und der Beklagten zu 5 % auferlegt. Der Anteil des Klägers wird je- doch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. - 37 -
  70. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'430.– zu bezahlen.
  71. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz sowie an das Mig- rationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  72. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE170035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 8. Dezember 2017 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Masch. Ing. HTL Y._____ betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Mai 2017 (EE160091-C)

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 1 S. 2) "1. Es seien die mit Urteil vom 17. April 2015 festgelegten Unterhaltszahlungen des Gesuchstellers an die Tochter von monatlich CHF 950.00 zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sowie an die Gesuchsgegnerin von monatlich CHF 390.00 bis zur Rückführung der Toch- ter aus der Türkei in die Schweiz zu sistieren.

2. Eventualiter seien die mit Urteil vom 17. April 2015 festgelegten Unterhalts- beiträge des Gesuchstellers an die Tochter von monatlich CHF 950.00 zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Ausbildungszulagen so- wie an die Gesuchsgegnerin von monatlich CHF 390.00 herabzusetzen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Prozessualer Antrag des Klägers: (Urk. 1 S. 2) "1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das Verfah- ren betreffend Abänderung Eheschutzurteil einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 (zzgl. 8% MwSt.) zu bezahlen.

2. Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin nicht zur Zahlung eines Prozess- kostenvorschusses verpflichtet werden kann, sei der [recte: dem] Gesuch- steller eventualiter die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Rechtsbegehren der Beklagten: (Urk. 29, sinngemäss)

1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. Soweit auf die Klage eingetreten werden kann, sei diese abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers bzw. zu Lasten des Staates. Prozessualer Antrag der Beklagten: (Urk. 23 und 29 S. 5, sinngemäss)

- 3 - Es sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Mai 2017: (Urk. 73 S. 23 ff.) Es wird verfügt: "1. Das klägerische Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte wird abgewiesen.

2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3. Dem Kläger wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. [Schriftliche Mitteilung]

5. [Beschwerde]" Es wird erkannt: "1. Das klägerische Rechtsbegehren um Sistierung des Kinderunterhalts bis zur Rückführung der Tochter in die Schweiz wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird in Abänderung von Ziffer 4 der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach [vom] 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinbarung vom 9. April 2015 verpflichtet, für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'340.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. August 2017 (davon Fr. 864.– als Betreuungsunterhalt)

- Fr. 1'328.– ab 1. September 2017. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Klä- ger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

- 4 - Mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter in der Höhe von Fr. 1'653.– bis 31. August 2017 nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt ein monatlicher Betrag von Fr. 313.–.

3. Die Pflicht des Klägers zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt an die Be- klagte persönlich wird in Abänderung von Ziffer 5 der mit Urteil des Bezirks- gerichts Bülach [vom] 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinbarung vom 9. April 2015 ab Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Beide Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

6. Die Parteientschädigungen werden wett geschlagen.

7. [Schriftliche Mitteilung]

8. [Berufung]" Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 72 S. 2-4): "Rechtsbegehren:

1. Das Urteil vom 19. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. EE160091) sei bezüglich der Dispositivziffern 2 (Kinderunterhalt), 3 (Ehegattenunterhalt) und 5 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) vollumfänglich aufzuheben und wie folgt abzu- ändern:

2. Der Berufungskläger wird in Abänderung von Ziffer 4 der mit Urteil des Be- zirksgerichts Bülach vom 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinba- rung vom 9. April 2015 verpflichtet, für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2011, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Ab 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 CHF 50.00;

- Ab 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 100.00;

- 5 -

- Ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Aufenthalts in der Türkei maximal CHF 345.00 (davon CHF 260.00 Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Berufungsbeklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt und keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Berufungskläger geltend macht und keine andere Zahlstelle be- zeichnet.

3. Die Pflicht des Berufungsklägers zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt an die Beklagte persönlich wird in Abänderung von Ziff. 5 der mit Urteil des Be- zirksgerichts Bülach vom 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinba- rung vom 9. April 2015 rückwirkend ab 1. Mai 2016 aufgehoben.

4. Eventualbegehren für den Fall, dass die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten nicht rückwirkend ab 1. Mai 2016 aufgehoben werden: Der Berufungskläger wird in Abänderung von Ziff. 5 der mit Urteil des Be- zirksgerichts Bülach vom 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinba- rung vom 9. April 2015 verpflichtet, der Berufungsbeklagten monatliche per- sönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Ab 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 CHF 120.00;

- Ab 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 245.00.

- Ab 1. Januar 2017 wird die Pflicht des Berufungsklägers zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt an die Berufungsbeklagte persönlich in Abän- derung von Ziff. 5 der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinbarung vom 9. April 2015 vollständig aufgehoben.

5. Der Berufungskläger sei zu berechtigen, die zu viel bezahlten Unterhaltsbei- träge mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

6. Subeventualbegehren für den Fall, dass das Obergericht die Angelegenheit nicht als spruchreif erachtet: Es sei die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Prozessuale Anträge:

- 6 -

1. Es seien die Akten des Bezirksgerichts Bülach, Geschäfts-Nr. EE160091, beizuziehen.

2. Der vorliegenden Berufung gegen das Urteil vom 19. Mai 2017 (Geschäfts- Nr. EE160091) sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive die Vollstreckung aufzuschieben.

3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Pro- zesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

4. Eventualiter für den Fall, dass die Berufungsbeklagte als nicht leistungsfähig erachtet wird, sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 79 S. 2): "1. Die Berufung sei, soweit darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

2. Der Beklagten sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unter- zeichnende als deren Rechtsvertreter einzusetzen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1. Die Parteien heirateten am 16. April 2010. Aus der Ehe ging eine Tochter, C._____, geboren tt.mm.2011, hervor (Urk. 7/1; Urk. 1 S. 3). Seit dem 4. März 2015 leben die Parteien getrennt (Urk. 7/51). Obschon ihr Antrag, die Tochter in der Zeit vom 9. Mai bis 19. Juni 2016 in der Türkei durch eine Tante betreuen zu lassen, gemäss Zirkularentscheid der KESB Bülach Nord vom 26. April 2016 ab- gelehnt wurde (Urk. 3/4), reiste die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Be- klagte) mit C._____ am 28. April 2016 in die Türkei, zunächst angeblich ferienhal- ber, alsdann verschob sich die Rückreise in die Schweiz aus gesundheitlichen

- 7 - Gründen. Per 5. November 2016 mietete die Beklagte in der Türkei jedoch eine Wohnung und liess C._____ in einer Privatschule (vor-)einschulen. Ausserdem erhält das Kind Logopädie-Unterricht in der Türkei (Urk. 42; Urk. 43/1, /3; Urk. 56/7, /8, /11; Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 50). Am 24. Mai 2016 stellte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim EJPD einen Antrag auf Rückführung von C._____ in die Schweiz (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 3/4-7). Mit Urteil des 7. Familienge- richts … in der Türkei vom 4. April 2017 wurde der Rückführungsantrag des Klä- gers gutgeheissen und angeordnet, dass die gemeinsame Tochter der Parteien in die Schweiz zurückgegeben werden müsse. Dagegen erhob die Beklagte offen- bar ein Rechtsmittel. Sie hält sich nach wie vor mit der Tochter in der Türkei auf (Urk. 72 S. 7; Urk. 76/10). 2.1. Mit Urteil vom 17. April 2015 merkte das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach als Eheschutzgericht die Vereinbarung der Parteien vom 9. April 2015 über die Folgen des Getrenntlebens vor bzw. genehmigte diese mit Bezug auf die Kinderbelange. Dabei wurde unter anderem die Tochter C._____ unter die Obhut der Beklagten gestellt und dem Kläger ein ausgedehntes Besuchsrecht einge- räumt. Sodann verpflichtete sich der Kläger, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter ab 1. Mai 2015 monatliche, im Voraus auf den Ersten ei- nes Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 950.–, zuzüglich allfällige Kinder- zulagen, an die Beklagte zu bezahlen. Weiter verpflichtete er sich, der Beklagten für sich persönlich ab 1. Mai 2015 monatliche, im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 390.– zu bezahlen. Ferner wur- den die finanziellen Eckdaten der Parteien festgehalten. Ausserdem wurde das mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 19. März 2015 erlassene Verbot, dass die Beklagte nicht mit der Tochter C._____ aus der Schweiz ausreisen dür- fe, aufgehoben, und es wurde entsprechend die Eintragung der Beklagten und von C._____ in den nationalen und internationalen polizeilichen Fahndungsregis- tern zur Aufenthaltsforschung gelöscht (Urk. 7/51). 2.2. Mit Gesuch vom 30. Juni 2016 (Datum Poststempel) machte der Kläger beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach ein Abänderungsbegehren hängig, worin er die eingangs zitierten Anträge stellte (Urk. 1). Am 13. September 2016

- 8 - fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung in entschuldigter Abwesenheit der Be- klagten statt, welche aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor in der Türkei weilte (vgl. Prot. I S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 14. September 2016 wurde das Abänderungsverfahren bis 30. September 2016 sistiert, nachdem die Beklagte in Aussicht gestellt hatte, dass ihre ärztlichen Behandlungen in der Türkei bis am

19. September 2016 abgeschlossen sein würden und sie anschliessend mit der Tochter C._____ in die Schweiz zurückkehren würde, und der Kläger einen Kla- gerückzug angezeigt hatte, wenn die Beklagte mit der gemeinsamen Tochter bis spätestens Ende September 2016 in die Schweiz zurückkehren würde (Urk. 34). Am 30. November 2016 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt, wiederum in entschuldigter Abwesenheit der Beklagten, welche sich aus gesundheitlichen Gründen immer noch in der Türkei aufhielt (Prot. I S. 17 ff.). Der weitere Prozess- verlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 73 S. 4). Mit Urteil vom 19. Mai 2017 fällte die Vorinstanz schliesslich den eingangs wie- dergegebenen Entscheid (Urk. 73).

3. Mit Zuschrift vom 19. Juni 2017 liess der Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. Mai 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 69) Berufung erheben und die ein- gangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2017 wurde auf den klägerischen Antrag, seiner Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eingetreten (Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom

7. August 2017 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 78). Mittels Eingabe vom 21. August 2017 liess die Beklagte die Berufung fristwahrend beantworten, wobei sie die eingangs zitierten Anträge stell- te (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2017 wurde die Berufungsan- twortschrift dem Kläger zur Kenntnis gebracht (Urk. 80). Mit Eingabe vom

11. September 2017 bezog dieser - innert 10 Tagen und damit unverzüglich (vgl. Urk. 83/1) - von sich aus Stellung zur gegnerischen Berufungsantwort (Urk. 80). Diese Stellungnahme samt Beilagen (Urk. 83/1-4) wurde der Beklagten am

15. September 2017 zur Kenntnisnahme zugesandt und von dieser am 18. Sep- tember 2017 empfangen (Prot. II S. 5; Urk. 81 S. 1). Mit Zuschrift vom 20. Sep- tember 2017 (vorab per Fax; vgl. Urk. 85/A; Urk. 86/A) machte wiederum die Be- klagte von ihrem Replikrecht Gebrauch und äusserte sich zur klägerischen Einga-

- 9 - be vom 11. September 2017 (Urk. 85/B; Urk. 86/B). Diese Eingabe wurde dem Kläger am 30. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 87). Mit Zuschrift vom 27. Oktober 2017 erstattete der Kläger eine Noveneingabe samt Beilagen (Urk. 88 und Urk. 89/1-2). Mittels Präsidialverfügung vom 2. November 2017 wur- de diese Eingabe der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde vor- gemerkt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Ur- teilsberatung übergegangen sei (Urk. 90). Mittels Zuschrift vom 13. November 2017 beanspruchte die Beklagte ihr Replikrecht und reichte eine neue Beilage sowie ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 91; Urk. 92/1-2). Diese Eingabe samt Beilagen wurde dem Kläger am 14. November 2017 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 91 S. 1; Prot. II S. 8). B. Prozessuales

1. Unangefochten blieb die Dispositivziffer 1 des Urteils vom 19. Mai 2017, womit das klägerische Begehren um Sistierung des Kindesunterhalts bis zur Rückführung der Tochter abgewiesen wurde. Die Rechtskraft dieser Dispositivzif- fer ist vorzumerken.

2. Da die Beklagte mit der gemeinsamen Tochter am 28. April 2016 in die Tür- kei reiste und nach wie vor dort weilt, wobei sie in der Türkei eine Wohnung mie- tete, die Tochter einschulte und diese dort auch Logopädie-Unterricht erhält (vgl. Urk. 42; Urk. 43/1), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Be- klagte mittlerweile einen Wohnsitz in der Türkei begründet hat (vgl. Urk. 73 S. 6). Dies blieb im Berufungsverfahren denn auch unangefochten (vgl. Urk. 72 und Urk. 79). Das hängige Kindesrückführungsverfahren ändert daran nichts. Gestützt auf Art. 80 IPRG (Heimatzuständigkeit: C._____ besitzt das Schweizer Staatsbürgerrecht [Urk. 3/4]) bejahte die Vorinstanz sodann zu Recht ihre interna- tionale örtliche Zuständigkeit. In Anwendung von Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 1 und Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 des Haager Übereinkommens über das auf Un- terhaltspflichten anzuwendende Recht (UstA; vgl. Schweizer Vorbehalt, wonach Schweizer Recht angewandt wird, wenn das unterhaltsberechtigte Kind und der unterhaltspflichtige Kläger das Schweizer Bürgerrecht besitzen und der unter-

- 10 - haltspflichtige Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat) schloss die Vorinstanz auch zu Recht auf die Anwendbarkeit von Schweizer Recht betref- fend die Kinderunterhaltsbeiträge und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 2 UstA rich- tigerweise auch auf die Anwendbarkeit von Schweizer Recht bezüglich der Ehe- gattenunterhaltsbeiträge (Urk. 73 S. 5-10). Auch dies wurde im Berufungsverfah- ren nicht beanstandet. Nicht mehr umstritten ist auch, dass das Verfahren in der Türkei die internationale Kindsentführung betrifft. Weil das vorliegende Abänderungsverfahren somit einen anderen Streitgegenstand beinhaltet, steht ihm keine identische ausländische Li- tispendenz (vgl. Art. 9 Abs. 1 IPRG) entgegen (vgl. Urk. 73 S. 8 f.).

3. Der angefochtene Entscheid datiert vom 19. Mai 2017. Seit dem 2. Mai 2017 ist jedoch bei der Vorinstanz ein Scheidungsverfahren der Parteien hängig (Urk. 73 S. 21). Bei Anhebung eines Scheidungsverfahrens bleiben bereits beste- hende Eheschutzmassnahmen in Kraft, doch geht die Kompetenz zur Abände- rung solcher Entscheide an das Scheidungsgericht über (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Das Eheschutzgericht bleibt jedoch zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungverfahrens, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann (BGE 101 II 1 S. 2 f.; BGE 129 III 60; BGE 138 III 646). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. ZR 101 Nr. 25), weshalb nach wie vor auf die Berufung des Klägers einzutreten ist, indes nur Tat- sachen bis zum 2. Mai 2017 zu berücksichtigen sind. Wenn die Vorinstanz die Abänderung der Unterhaltsbeiträge erst ab Rechtskraft ihrer Entscheidung vom 19. Mai 2017 anordnen will (Urk. 73 S. 21, 24), verkennt sie, dass sie (als Eheschutzgericht) dafür sachlich nicht mehr zuständig ist, son- dern vielmehr das Scheidungsgericht.

4. Betreffend die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Untersuchungsmaxime gilt dabei auch zugunsten des Pflichtigen (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 280 N 5 ff.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgeben-

- 11 - den Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbrei- ten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27.05.2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2). Das Gericht ist aber an die Anträge und tatsächlichen Vor- bringen der Parteien nicht gebunden (Breitschmid, a.a.O., Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Bezüglich der Abänderung der persönlichen Unter- haltsbeiträge der Ehegatten gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), andererseits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime ge- mäss Art. 272 ZPO (OGer ZH LY150052 vom 21.01.2016, S. 5-7, OGer ZH LY110022 vom 29.11.2011, S. 5 f.). Sind sowohl Kinder- als auch Ehegattenun- terhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104 N 2.61). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch.

5. Das vorliegende Eheschutzabänderungsverfahren ist summarischer Natur, weshalb die behaupteten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind. Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. auch Urk. 68 S. 8). Somit ist es zulässig, auf die Zusicherungen eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig er- scheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, a.a.O., S. 1 mit weite- ren Hinweisen).

6. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

7. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berück-

- 12 - sichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Solches gilt auch betreffend die der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime unterstellten Kinderbelange (vgl. BGE 138 III 62 f. E. 2.2; OGer ZH LE150053 vom 16.06.2016, E. II./A.4). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, kön- nen daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersu- chungsmaxime nicht beachtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vor- zubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte No- ven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz 1172). Neue rechtliche Ausführungen stellen keine Noven dar. C. Unterhaltsbeiträge

1. Die Vorinstanz erwog, der Anpassungsentscheid wirke grundsätzlich nur für die Zukunft. Zwar könnten im Einzelfall Billigkeitsüberlegungen zur Abweichung vom Grundsatz der zukunftsgerichteten Abänderung führen, jedoch seien im vor- liegenden Fall keine solchen ersichtlich, weshalb die Abänderung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils Gültigkeit erlange (Urk. 73 S. 21). Entgegen der beklagtischen Meinung (vgl. Urk. 79 S. 2) beantragte der Kläger vor Vorinstanz im Rahmen seiner Abänderungsklage vom 30. Juni 2016 jedenfalls sinngemäss eine rückwirkende Sistierung bzw. Reduktion der Unterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2016 (Eingang Begehren; vgl. Urk. 1 S. 2 ff.; Urk. 73 S. 2), was er an- lässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2016 denn auch präzisieren liess (vgl. Prot. I S. 3). Rechtsbegehren sind nach dem Vertrauensprinzip und un- ter Beizug der Klagebegründung auszulegen, allenfalls unter Inanspruchnahme der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO (Engler, OFK-ZPO, ZPO 221 N 4). Im Rahmen der Fortführung der Hauptverhandlung am 30. November 2016 äus-

- 13 - serte sich der Kläger eingehend zur Frage der Rückwirkung und liess neu die Ab- änderung per 1. Mai 2016 (Datum der Ausreise der Beklagten mit der Tochter in die Türkei) verlangen (vgl. Urk. 72 S. 8; Prot. I S. 17; Urk. 45 S. 10 f; Urk. 81 S. 3, 5). Diese Klageänderung ist gestützt auf Art. 229 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 227 ZPO zulässig. Somit ist von einem rechtsgenügenden und rechtzeitigen Antrag auf rückwirkende Sistierung bzw. Reduktion der Unterhaltsbeiträge per 1. Mai 2016 auszugehen. Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. vom Zeit- punkt seiner formellen Rechtskraft an. Billigkeitsüberlegungen können nach ge- richtlichem Ermessen Abweichungen rechtfertigen. Frühestmöglicher Zeitpunkt, auf den die Abänderung zurückbezogen werden kann, ist grundsätzlich die Ein- reichung des entsprechenden Gesuchs. Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn ganz besondere Gründe wie etwa unbekannter Aufenthalt oder Landesabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treu- widriges Verhalten einer Partei, schwere Krankheit des Berechtigten usw. vorlie- gen (BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_341/2007 vom 5. Oktober 2007, E. 3.1; BGE 111 II 103 E. 4 S. 107). Die Beklagte, welche sich verpflichtet hatte, mit der Tochter keinen Aufenthalt im Ausland aufzunehmen (vgl. Urk. 7/51 S. 3), reiste mit der gemeinsamen Tochter ohne die erforderliche Zustimmung des Klägers sowie - jedenfalls betreffend den Aufenthalt von 9. Mai 2016 bis 19. Juni 2016 - entgegen der Anordnung der KESB Bülach vom 26. April 2016 (Urk. 3/4) am 28. April 2016 in die Türkei, wo sie bis heute gegen den Willen des Klägers mit C._____ verblieb. Gemäss dem (erstin- stanzlichen) türkischen Urteil des 7. Familiengerichts in … vom 4. April 2017 muss C._____ jedoch in die Schweiz zurückgeführt werden. Dagegen erhob die Beklagte offenbar ein Rechtsmittel, wobei das Rechtsmittelverfahren nach wie vor hängig ist (Urk. 72 S. 7 ff.; Urk. 76/10). Vor diesem Hintergrund ist von einem treuwidrigen (und widerrechtlichen) Verhalten der Beklagten auszugehen. Zudem profitierte sie von Anfang an vom tieferen Preisniveau in der Türkei. Es rechtfertigt sich daher ausnahmsweise, die Abänderung billigkeitshalber rückwirkend ab

1. Mai 2016 grundsätzlich zuzulassen.

- 14 - 2.1. Die Abänderung von eheschutzrichterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen setzt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 179 Abs. 1 ZGB; vgl. Urk. 73 S. 12 f.). Der Wegzug ins Ausland ist dann re- levant, wenn die Lebenshaltungskosten mit denjenigen in der Schweiz nicht ver- gleichbar sind (Six, a.a.O., S. 178 N 4.07). Durch die Wohnsitzverlegung der Be- klagten mit C._____ in die Türkei veränderten sich mit Blick auf die dortigen tiefe- ren Lebenshaltungskosten die finanziellen Verhältnisse massgeblich (vgl. UBS- Broschüre Preise und Löhne 2015, S. 8 [Preisniveau in Istanbul 59,6 % von je- nem in Zürich]). Nachdem die Beklagte seit dem 28. April 2016 ununterbrochen mit der Tochter in der Türkei lebt und nach wie vor ungewiss ist, ob und wann sie in die Schweiz zurückkehren wird bzw. die Tochter in die Schweiz zurückverbrin- gen muss, ist die Veränderung auch dauerhaft. Gelangt man, wie vorliegend, zum Schluss, dass ein Abänderungsgrund vorhan- den ist, ist die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzu- führen, wobei immer die aktuellen Einkommen und Notbedarfspositionen einzu- setzen sind. Eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge muss erfolgen, da bei einer Änderung verschiedener Faktoren nicht von vornherein feststeht, ob sich die verschiedenen Änderungen gegenseitig aufheben (Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfah- rensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 227 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Finanzielle Verhältnisse des Klägers

a) Dem Eheschutzentscheid vom 17. April 2015 lag ein klägerisches Einkom- men von Fr. 4'700.– zuzüglich Fr. 200.– Kinderzulagen zu Grunde (Urk. 7/51 S. 4). Die Vorinstanz erwog, gemäss den eingereichten Belegen erhalte der Klä- ger die Kinderzulagen von Fr. 200.– nicht mehr, weshalb lediglich von einem mo- natlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'700.– auszugehen sei (Urk. 73 S. 14 mir Hinweisen). Ohne die Kinderzulagen belief sich das klägerische Einkommen auf rund Fr. 4'500.– netto pro Monat (Urk. 1 S. 7; Urk. 3/13-15 [Lohnabrechnungen März, April und Mai 2016]). Einen 13. Monatslohn erhält der Kläger, der nach wie vor bei

- 15 - der D._____ AG als Schlosser arbeitet, nicht (vgl. Urk. 7/46 S. 24). Im August 2016 verdiente der Kläger rund Fr. 4'730.– netto. Sein Bruttolohn wurde offenbar um Fr. 200.– erhöht (Prot. I S. 13; Urk. 33; Urk. Urk. 3/13-15). Liegt ein Abände- rungsgrund vor, ist, wie erwähnt, die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen, wobei immer die aktuellen Einkommen und Notbe- darfspositionen einzusetzen sind (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.2). Im Berufungsver- fahren hat sich nunmehr gestützt auf den Lohnausweis 2016 vom 13. Februar 2017 ergeben, dass der Kläger im Jahr 2016 durchschnittlich rund Fr. 5'090.– net- to pro Monat verdiente (Urk. 76/15 [Fr. 61'054.60 : 12]; Urk. 72 S. 20). Im Jahr 2017 erhielt er offenbar eine weitere Lohnerhöhung. Sein Bruttoeinkommen be- trägt neu Fr. 6'500.– und das Nettoeinkommen beläuft sich neu auf rund Fr. 5'360.– pro Monat (Urk. 72 S. 20; Urk. 76/19 [Lohnabrechnung April 2017]). Dass sein Lohn zeitweise gepfändet wurde (vgl. Urk. 76/16-19; Urk. 76/31), än- dert nichts, weil die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge vorgehen und im un- pfändbaren Existenzminimum berücksichtigt werden (vgl. auch Urk. 3/20). Bei veränderten Unterhaltsbeiträgen ist die Lohnpfändung gegebenenfalls zu revidie- ren. Zwar brachte der Kläger im Berufungsverfahren diese neuen Tatsachen hinsicht- lich seiner Einkommensverhältnisse nur im Rahmen seines prozessualen Armen- rechtsgesuchs vor (vgl. Urk. 72 S. 20). Gestützt auf die in Kinderbelangen gelten- de uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), wobei die Leistungsfähigkeit des Klägers betreffend die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbei- träge, wie eingangs erwähnt, als Ganzes zu ermitteln ist, rechtfertigt es sich aller- dings, diese neuen Tatsachen (und unechten Noven, vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) gleichwohl ausnahmsweise auch betreffend die Unterhaltsbeiträge von Amtes wegen zu beachten. So verging zwischen der Fortsetzung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. November 2016 (Prot. I S. 17 ff.) und dem angefoch- tenen Entscheid vom 19. Mai 2017 beinahe ein halbes Jahr, ohne dass die Ein- kommensverhältnisse der Parteien durch die Vorinstanz aktualisiert wurden. Der Kläger selbst hatte dabei selbstredend keinerlei Interesse, sein merklich höheres Einkommen von sich aus preiszugeben. Es trifft im Übrigen auch nicht zu, dass die finanzielle Situation des Klägers nichts mit der Unterhaltspflicht zu tun haben

- 16 - soll, da ihm das Existenzminimum belassen worden sei (Prot. I S. 9). Mit Blick auf die anwendbare uneingeschränkte Untersuchungsmaxime kommt es auch auf die fehlende diesbezügliche Rüge der Beklagten (vgl. Urk. 79) nicht an. Und schliess- lich soll auf diese Weise auch eine (ansonsten unausweichliche) Rückweisung an die Vorinstanz zur umfassenden Klärung der massgeblichen finanziellen Verhält- nisse der Parteien und insbesondere des Klägers vermieden werden. Zu bestätigen ist die Vorinstanz darin, dass der Kläger keine Kinderzulagen be- zieht (vgl. Urk. 76/16, 18-19). Weil C._____ in der Türkei wohnt und diese mit der Schweiz kein entsprechendes zwischenstaatliches Übereinkommen abgeschlos- sen hat, besteht im Übrigen auch kein Anspruch auf Kinderzulagen (www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen/versicherte/famz.html: "Familien- zulagen für Kinder im Ausland"). Die neue Behauptung der Beklagten, wonach der Kläger nicht einmal die Kinderzulagen an sie weiterleite (Urk. 91 S. 1), zielt daher ins Leere.

b) Im Eheschutzentscheid wurde der Bedarf des Klägers mit Fr. 3'360.– bezif- fert (Urk. 7/51 S. 4). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. Urk. 73 S. 14) sind indessen auch im Bedarf des Klägers gestützt auf die uneingeschränk- te Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), welche auch zugunsten des Un- terhaltspflichtigen gilt, sowie auch die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) die aktuellen Notbedarfspositionen einzusetzen. Der Kläger äus- serte sich im Rahmen seines vorinstanzlichen Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege zu seinem Notbedarf, wobei er auf die Existenzmini- mumsberechnung durch das Betreibungsamt Bülach vom 6. August 2016 (recte:

2015) verweisen liess (vgl. Urk. 1 S. 10; Urk. 3/20). Um eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Aktualisierung der finanziellen Verhältnisse zu vermeiden, kann indes ausnahmsweise von Amtes wegen auf den vom Kläger im Rahmen seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungs- verfahren geltend gemachten Bedarf und die eingereichten neuen Belege abge- stellt werden (vgl. Urk. 72 S. 20 f.). Der Grundbetrag beläuft sich nach wie vor auf Fr. 1'200.– (Urk. 7/51 S. 4; Urk. 72 S. 20). Die Wohnungsmiete samt Nebenkosten beträgt neu Fr. 1'400.– (Urk. 7/51

- 17 - S. 4; Urk. 76/20). Mit Blick auf die Bestätigung der D._____ AG vom 27. April 2017 ist der Kläger für die Ausübung seines Berufs zufolge unregelmässigen Ar- beitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen (Urk. 76/21), weshalb ihm die belegten Kosten für den Abstellplatz von Fr. 55.– monatlich anzurechnen sind (Urk. 76/22). Die Krankenkassenprämien von rund Fr. 204.– pro Monat (KVG) sind ausgewie- sen (Urk. 76/23). Für Kommunikation und Mediennutzung sind nach wie vor Fr. 120.– zu veranschlagen (Urk. 7/51 S. 4; Urk. 72 S. 21). Die geltend gemach- ten Fr. 37.50 für Billag (TV/Radio-Gebühren; Urk. 72 S. 21) sind im ursprüngli- chen Bedarf gemäss dem Eheschutzentscheid vom 17. April 2015 nicht aufge- führt (vgl. Urk. 7/51 S. 4) und deshalb nicht separat zu berücksichtigen. Bezüglich Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind nach wie vor rund Fr. 30.– anzurechnen (Urk. 7/51 S. 4; Urk. 73 S. 21; Urk. 76/24, 25). Im ursprünglichen Eheschutzent- scheid wurden dem Kläger unter dem Titel "Auslagen für Arbeitsweg" Fr. 150.– angerechnet (Urk. 7/51 S. 4). Neu macht er diesbezüglich Fr. 460.– geltend (Urk. 72 S. 21 f.). Zwar wohnt der Kläger immer noch an der E._____-Strasse …, F._____, und arbeitet er bereits seit 1. März 2015 bei der D._____ AG in G._____. Im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides vom 17. April 2015 ging er je- doch offenbar noch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit (Urk. 7/13 S. 4; Urk. 7/46 S. 25; Urk. 76/21). Nun braucht er ein Fahrzeug (vgl. Urk. 76/21), wes- halb die entsprechenden Kosten auch zu veranschlagen sind. Mit Blick auf die tägliche Fahrstrecke von rund 50 Kilometer hin und zurück (Urk. 72 S. 22; Urk. 76/27) erscheint der geltend gemachte Betrag von Fr. 460.– monatlich ge- rechtfertigt (vgl. auch das Kreisschreiben betreffend die Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [fortan Kreisschreiben], Ziffer III.3.3.e; Urk. 76/26). Betreffend Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung bleibt es bei den Fr. 220.– pro Monat (Urk. 7/51 S. 4; Urk. 72 S. 21 f.). Laufende Steuern wurden im Eheschutzentscheid aus dem Jah- re 2015 nicht berücksichtigt (Urk. 7/51 S. 4) und sind dementsprechend auch jetzt nicht zu berücksichtigen. Zudem handelt es sich vorliegend zumindest ab No- vember 2016 um einen Mankofall. Übersetzungs-, Anwalts- und Reisekosten im Zusammenhang mit dem Rückfüh- rungsverfahren in der Türkei (vgl. Urk. 72 S. 23 f.; Urk. 76/31-37; Prot. I S. 9;

- 18 - Urk. 45 S. 3) wurden im klägerischen Bedarf nicht geltend gemacht, geschweige denn konkret beziffert (vgl. Urk. 72 S. 20-23; vgl. auch Prot. I S. 9). Mit Blick auf die knappen Verhältnisse könnten solche Kosten jedoch ohnehin keine Berück- sichtigung finden. Insgesamt beträgt der aktualisierte klägerische Notbedarf somit rund Fr. 3'690.–. 2.3. Finanzielle Verhältnisse der Beklagten

a) Zur Zeit des Eheschutzentscheides vom 17. April 2015 erzielte die Beklagte kein Einkommen (Urk. 7/51 S. 4). Die Vorinstanz hielt fest, die Beklagte erziele weiterhin kein Einkommen, weshalb im vorliegenden Verfahren die Einkommens- situation der Beklagten vorerst analog zum Eheschutzverfahren beizubehalten sei (Urk. 73 S. 14). Zwar endete der Arbeitsvertrag der Beklagten mit der H._____ Grandhotel für ihr dortiges 60 % Arbeitspensum offenbar erst per Ende August 2016 zufolge Kündigung durch die Beklagte wegen ihres offenen Gesundheitszu- standes (Urk. 44/2 S. 2). Allerdings blieb unbestritten, dass die Beklagte kein Ein- kommen erzielte und nach wie vor nichts verdient (vgl. Urk. 72, Urk. 79 und Urk. 81). Es hat deshalb bei der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden. Weil lediglich die Verhältnisse bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am

2. Mai 2017 interessieren, erübrigen sich schliesslich auch Weiterungen zu dem von der Vorinstanz der Beklagten per 1. September 2017 angerechneten hypo- thetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 1'600.– bzw. angepasst an das Lohn- niveau in der Türkei gemäss der UBS Studie in der Höhe von Fr. 325.– (Urk. 73 S. 14 f.), welches im Berufungsverfahren unbestritten blieb (Urk. 72 S. 13; Urk. 79 und Urk. 81).

b) Dem Abänderungsobjekt lag ein Bedarf der Beklagten mit C._____ von Fr. 4'010.– zu Grunde (Urk. 7/51 S. 4). Die Vorinstanz bezifferte den monatlichen Bedarf der in der Türkei lebenden Beklagten mit Fr. 1'177.–, jenen der Tochter C._____ mit Fr. 476.– (Urk. 73 S. 17 f.). Sie hielt dabei vorweg fest, in Bezug auf die Pauschalbeträge sei auf den Umstand, dass die Beklagte und C._____ in ei-

- 19 - nem Land mit einem tieferen Lebenshaltungsniveau leben würden, Rücksicht zu nehmen. Im Übrigen sei hingegen auf die ausgewiesenen, glaubhaft gemachten Kosten abzustellen, sofern sie der bisherigen Lebenshaltung entsprächen (Urk. 73 S. 13, 15). Solchem ist zuzustimmen. Zu betonen bleibt, dass die tat- sächlich gelebte Lebenshaltung der Eheleute vor der Trennung zuzüglich der durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch bildet (Meier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsan- sprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 f., S. 308 mit Hin- weisen). Der Grundbetrag für die alleinerziehende Beklagte beläuft sich auf Fr. 1'350.– (Kreisschreiben, Ziffer II.2.2). Bis zur Miete einer eigenen Wohnung per 5. No- vember 2016 (Urk. 43/1) wohnte die Beklagte bei Verwandten (Urk. 44/2 S. 2; Prot. I S. 6, 10). In der Zeitspanne von 1. Mai 2016 bis (praktikabilitätshalber) En- de Oktober 2016 ist daher von einem reduzierten Grundbetrag zufolge Haushalt- gemeinschaft mit einer erwachsenen Person in der Höhe von Fr. 1'250.– (Kreis- schreiben, Ziffer II.2.1) auszugehen. Mit Blick auf das Preisniveau in Istanbul (59,6 % der zürcherischen Verhältnisse, UBS-Broschüre S. 8), welches auch auf die rund 90 Kilometer entfernte Grossstadt … (vgl. Urk. 30/3; Prot. I S. 10) analog herangezogen werden kann, ist dementsprechend von einem Grundbetrag von Fr. 745.– bzw. ab November 2016 von einem solchen von Fr. 805.– (vgl. auch Urk. 73 S. 16) auszugehen. Der Kläger moniert, es könne nicht einzig auf das von der Vorinstanz zitierte Preisniveau abgestellt werden, auch das Lohnniveau im Ausland sei massge- bend. Dieses betrage rund 18,3 % der zürcherischen Löhne. Das Durchschnitts- einkommen eines Türken liege bei rund EUR 666.00 bis EUR 750.00 pro Monat. Von derartigen Lohnverhältnissen gehe überdies auch die Vorinstanz aus, wenn sie der Beklagten ab 1. September 2017 bei einem 50 %-Pensum ein hypotheti- sches Einkommen von Fr. 325.– anrechne, was auf ein Vollpensum hochgerech- net rund Fr. 650.– ausmache, was ziemlich genau dem statistischen Durch- schnittseinkommen in der Türkei entspreche. Damit werde der Beklagten aber ein

- 20 - massiv übersetzter Grundbetrag (Fr. 805.–) angerechnet, welcher sogar über dem Durchschnittseinkommen liege (Urk. 72 S. 12 f.; Urk. 81 S. 6 f.). Dazu ist festzu- halten, dass bei der Beklagten im vorliegenden Verfahren von keinem tatsächli- chen und - zufolge Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens per 2. Mai 2017 - auch nicht von einem hypothetischen Einkommen auszugehen ist. Ihr Bedarf wurde bereits an das türkische Preisniveau angepasst. Der Kläger, welcher die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat, verdient seinen Lohn aber in der Schweiz. Weiterungen zur Höhe von türkischen Löhnen und der Binnenkaufkraft erübrigen sich daher in diesem Verfahren (vgl. auch Urk. 29 S. 3). Bereits vor Vorinstanz liess der Kläger eine massive Kürzung des Grundbetrages bis zum 5. November 2016 beantragen, weil die Beklagte für die Dauer von 1. Mai 2016 bis 5. November 2016 weder für die Miete noch für die Verpflegung von sich und C._____ habe aufkommen müssen und die Verpflegungskosten einen Hauptanteil des Grundbetrages darstellten (Urk. 45 S. 9; Urk. 72 S. 14). Die Be- klagte hat eingestanden, dass sie und C._____ in der Türkei (jedenfalls bis zum

5. November 2016) bei ihrer Familie wohnten und keine Miete und keine Verpfle- gungskosten zu bezahlen hatten (Urk. 44/2 S. 2). Die Vorinstanz äusserte sich dazu nicht weiter (Urk. 73 S. 16). Gemäss Ziffer IV des Kreisschreibens sind Na- turalbezüge wie freie Kost mit 50 % des Grundbetrages zu berücksichtigen bzw. in dieser Höhe vom Grundbetrag in Abzug zu bringen. Somit ist der Grundbetrag der Beklagten bis und mit Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 745.– auf die Hälfte und somit auf gerundet Fr. 373.– zu reduzieren. Dem Kläger ist weiter darin zuzustimmen, dass die Beklagte bis Ende Oktober 2016 gemäss eigenen Angaben kostenlos bei ihrer Familie in der Türkei wohnte (Urk. 44/2 S. 2; Urk. 72 S. 14; Urk. 45 S. 6), weshalb ihr für diese Zeit keine Miet- kosten anzurechnen sind. Per 5. November 2016 mietete sie eine Wohnung in …, welche monatlich 1'200 türkische Lira kostet (Urk. 43/1) bzw. umgerechnet Fr. 336.– (Urk. 73 S. 16 mit Hinweis auf den damaligen Wechselkurs von 1:3.57, wovon mit Blick auf die nunmehr rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträ- ge nach wie vor ausgegangen werden kann). Zwei Drittel davon (Fr. 224.–) sind der Beklagten und ein Drittel (Fr. 112.–) ist C._____ anzurechnen (vgl. auch

- 21 - Urk. 73 S. 16). Angesichts des Mietvertrages (Urk. 43/1), der Bescheinigung des Wohnsitzes der Beklagten in dieser Wohnung vom 14. Dezember 2016 (Urk. 56/7), der amtlichen Bestätigung betreffend die Wohnung und insbesondere deren Eignung als Familienwohnung mit Kind des Vorsteheramts … vom 14. De- zember 2016 (Urk. 56/8) sowie angesichts der Erklärung der Beklagten, dass es sich bei der im türkischen Rückführungsverfahren aufgeführten Adresse um jene ihrer Mutter handle (vgl. Urk. 65 S. 2; Urk. 61 S. 3; Urk. 62/1-4), erscheint, entge- gen der klägerischen Meinung (Urk. 61 S. 3; Urk. 72 S. 14), hinreichend glaub- haft, dass die Beklagte in der fraglichen Wohnung lebt und den Mietzins entrichtet (vgl. Urk. 43/1 [Zahlungsquittung I._____ AG]). Mietkosten von gesamthaft Fr. 336.– erscheinen dabei jedenfalls angemessen, zumal ihr im Bedarf gemäss dem abzuändernden Eheschutzentscheid Fr. 880.– Wohnkosten zugestanden wurden (Urk. 7/51 S. 4). Dass es sich offenbar um eine grössere Wohnung (120 Quadratmeter) in einer sicheren Wohnanlage handelt (Urk. 56/8), ändert daran - entgegen der klägerischen Ansicht (Urk. 61 S. 3; Urk. 72 S. 14 ) - nichts, weil auch der Kläger einen Mietzins von Fr. 1'400.– für sich beansprucht (Urk. 3/20; Urk. 76/20). Überdies wohnte die Beklagte ein halbes Jahr kostenlos bei ihrer Familie, was auch dem Kläger zugute kommt. Von einer übersetzten Luxusmiete kann sicherlich nicht die Rede sein. So beläuft sich der ortsübliche Mietzins für ei- ne Wohnung in Istanbul durchschnittlich auf 900 Euro (vgl. UBS-Broschüre, S. 25). Zu guter Letzt entsprach die der Klägerin vom Sozialamt in der Schweiz zur Verfügung gestellte Notwohnung denn auch nicht dem ehelichen Standard (Urk. 61 S. 3; Urk. 72 S. 14). Unter dem Titel Krankenkasse veranschlagte die Vorinstanz der Beklagten den von dieser geltend gemachten und durch einen Beleg über Krankenkosten der türkischen Anstalt für soziale Sicherheit (Urk. 43/5) ausgewiesenen Betrag von 527 türkischen Lira (vgl. Urk. 42) bzw. rund Fr. 148.–. Dieser Betrag erscheine ge- rechtfertigt, da dieser auch in der Schweiz unter der Voraussetzung der Gewäh- rung einer individuellen Prämienverbilligung in etwa zu veranschlagen wäre (Urk. s73 S. 16).

- 22 - Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz verkenne, dass vorliegend der Vergleich mit schweizerischen Verhältnissen aufgrund des massiv tieferen Lohn- und Lebens- kostenniveaus in der Türkei keine Begründung für die Höhe der der Beklagten zugestandenen "Krankenkosten" sein könne. Wie er bereits vor Vorinstanz darge- tan habe, erhelle aus Urk. 43/5 nicht, um was für eine Art Versicherung es sich handle, jedenfalls sei diese freiwilliger Natur. Die Beklagte wäre also gar nicht verpflichtet, eine solche Versicherung abzuschliessen. Zudem handle es sich beim geltend gemachten Betrag um "Beitragsschulden für den Monat August". Für welche Periode dieser Betrag also effektiv angefallen sei, lasse sich nicht eru- ieren. Für den Monat Juli 2016 ergäben sich aus dem Beleg dann auch effektive Kosten von 281.09 Lira. Wie hoch der effektiv monatlich anfallende und freiwillig zu bezahlende Prämienbetrag der Versicherung mit unbekanntem Inhalt sei, blei- be unklar und sei deshalb bestritten (Urk. 72 S. 15; Urk. 45 S. 7 f.). Die Beklagte äusserte sich nicht mehr näher zu diesen Kosten (Prot. I S. 21 f.; Urk. 47). Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten lediglich ei- ne minimale medizinische Grundversorgung. Viele medizinische Leistungen müs- sen vollständig selbst bezahlt werden, wie teurere Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung wird in der Türkei denn auch empfohlen. Als Nichterwerbstätige ist die Beklagte in der Türkei im Übrigen auch nicht über den Arbeitgeber krankenversichert (vgl. z.B.www.gencer-coll.de; www.eda.admin.ch: "Leben und Arbeiten in der Tür- kei" S. 12 f.). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf den angeschlagenen Gesundheitszustand der Beklagten (Urk. 28 [Hepatitis C, Darmprobleme etc.]; Urk. 56/9 [Angstdepression]), ist nicht davon auszugehen, dass ihre Krankenkas- senkosten in der Türkei tiefer als hierzulande ausfallen. Aufgrund des eingereich- ten Beleges der J._____ (Anstalt für soziale Sicherheit) vom 15. August 2016 ist jedenfalls hinreichend glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin monatlich diese 527.01 türkische Lira bezahlen muss (Urk. 43/5). Auch der in Schweizer Franken umgerechnete Betrag von rund Fr. 148.– scheint mit der Vorinstanz durchaus an- gemessen. Nicht zuletzt unter dem summarischen Blickwinkel bleibt es somit bei der Anrechnung des geltend gemachten Betrags.

- 23 - Weitere Kosten für die Gesundheit sowie Prämien für eine Haftpflicht- oder Mobi- liarversicherung in der Türkei oder Kommunikationskosten (vgl. Urk. 42) rechnete die Vorinstanz der Beklagten mangels Belegen nicht an (Urk. 73 S. 16). Dies wur- de seitens der Beklagten im Berufungsverfahren nicht moniert (Urk. 79). Was die vor Vorinstanz geltend gemachten Fahrtkosten von umgerechnet rund Fr. 49.– anbelangt (vgl. Urk. 42; Urk. 43/6), ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten mangels Erwerbstätigkeit grundsätzlich keine solchen Auslagen anzurechnen sind, was im Übrigen auch im ursprünglichen Eheschutzentscheid nicht gemacht wurde (Urk. 7/51 S. 4). Zudem blieben auch diese Kosten gänzlich unbelegt und auch diesbezüglich erfolgte im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Bean- standung (Urk. 79). Selbstredend vermag daran auch die eigene, durch nichts un- termauerte handschriftliche Bedarfsaufstellung der Beklagten im Rahmen des Armenrechtsgesuchs im Scheidungsverfahren vom 5. September 2017 (Urk. 86/B S. 3, 7) nichts zu ändern. Anzumerken bleibt schliesslich, dass bezüglich der unter dem Titel "Selbstbeteili- gungskosten KK u. Arznei" geltend gemachten 100 türkischen Lira bzw. Fr. 32.46 zwar zwei Belege betreffend Behandlungsdienste im Krankenhaus je vom 7. Sep- tember 2016 über die Beträge von 60 und 67 türkischen Lira im Recht liegen (vgl. Urk. 43/4). Allerdings vermochte die Beklagte nicht näher darzutun, um was für Kosten es sich hier genau handelt bzw. dass diese Kosten nicht von ihrer Kran- kenkasse zumindest teilweise übernommen bzw. rückvergütet würden. Zusammengefasst ist somit von einem Bedarf der Beklagten von Fr. 521.– vom

1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 und einem solchen von Fr. 1'177.– ab 1. No- vember 2016 auszugehen. Von letzterem Betrag ist insbesondere auch im Hin- blick auf einen ab dem 1. Januar 2017 möglichen Betreuungsunterhalt auszuge- hen, zumal die Beklagte (rechtzeitig betreffend die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens anfangs Mai 2017) keine anderen Lebenshaltungskos- ten bezifferte, geschweige denn belegte (Urk. 42; Prot. I S. 20-22; Urk. 29 S. 4 und Urk. 47). Die handschriftliche, durch nichts belegte Bedarfsaufstellung im Rahmen ihres Armenrechtsgesuchs im Scheidungsverfahren vom 5. September 2017 (Urk. 86/B) ist auch hier nicht massgeblich.

- 24 - 2.4. Finanzielle Verhältnisse der Tochter C._____

a) Wie die Vorinstanz richtig erwog, können für die in der Türkei wohnhafte C._____ keine Kinderzulagen in der Schweiz bezogen werden. C._____ ist daher kein eigenes Einkommen anzurechnen (Urk. 73 S. 17).

b) Der Grundbetrag von C._____ beträgt Fr. 400.– bzw. angepasst an das tür- kische Preisniveau (59,6 %) rund Fr. 238.–. Bis und mit Oktober 2016 profitierte laut den Angaben der Beklagten (Urk. 44/2 S. 2) auch C._____ von freier Kost, womit ihr Grundbetrag betreffend diese Zeit auf Fr. 119.– zu reduzieren ist. Der Mietanteil von C._____ beläuft sich ab November 2016, wie dargetan, auf Fr. 112.– (vgl. auch Urk. 73 S. 17). Die Notwendigkeit der geltend gemachten und belegten Kosten für den Besuch einer Privatschule in der Türkei von umgerechnet Fr. 511.27 monatlich zuzüglich Fr. 30.86 Schulmaterial sowie Kleidung und Fr. 83.86 Schultransport pro Monat (vgl. Urk. 42; Urk. 43/3; Urk. 56/10) wurde vom Kläger bestritten (Urk. 45 S. 7; Urk. 61 S. 4). Die Vorderrichterin rechnete diese Kosten nicht im Notbedarf der Tochter an, weil die Türkei über ein gutes öffentliches Schulsystem verfüge, wel- ches keine Kosten verursache (Urk. 73 S. 17). Dieser Auffassung ist grundsätzlich beizupflichten (vgl. www.eda.admin.ch: "Leben und Arbeiten in der Türkei" S. 17; www.lehrer-info.net: "Das türkische Schulsystem", "Schulsystem Türkei"), zumal der Besuch einer Privatschule - wie auch in der Schweiz - zu einer gehobenen Lebenshaltung gehört, worauf die Beklagte und die Tochter weder in der Schweiz noch in der Türkei einen Anspruch haben. Im Rahmen ihrer Berufungsantwort kri- tisierte die Beklagte die vorinstanzliche Vorgehensweise im Übrigen denn auch nicht mehr (Urk. 79). Die neue Behauptung des Klägers, wonach C._____ die Pri- vatschule ab dem Schuljahr 2017/2018 nicht mehr besuchen soll (Urk. 88; Urk. 89/1-2), erweist sich somit als nicht bedeutsam, weshalb dahingestellt blei- ben kann, ob es sich hierbei um ein zulässiges Novum (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) handelt. Zudem sind zufolge Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ohne-

- 25 - hin nur die tatsächlichen Verhältnisse bis 2. Mai 2017 zu berücksichtigen. Aller- dings haben die Eltern in der Türkei auch in den kostenlosen öffentlichen Schulen für das Schulmaterial aufzukommen (vgl. www.lehrer-info.net: "Das türkische Schulsystem", "Schulsystem Türkei"). Es rechtfertigt sich daher, im Bedarf der Tochter C._____ für das Schulmaterial die geltend gemachten, belegten und an- gemessenen Kosten von umgerechnet rund Fr. 30.– monatlich (Urk. 42; Urk. 43/3) einzurechnen. Sodann veranschlagte die Vorinstanz im Notbedarf der Tochter die geltend ge- machten Kosten des Logopädie-Unterrichts jedenfalls im Umfang der ausgewie- senen 450 türkischen Lira bzw. Fr. 126.– pro Monat, weil auch der Kläger bestä- tigt habe, dass seine Tochter Probleme mit der Sprachentwicklung aufweise (Urk. 45; Urk. 73 S. 17 f.; Urk. 43/2; Urk. 56/11). Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 45 S. 6; Urk. 61 S. 4) bestreitet der Kläger die Notwendigkeit dieser Kosten; zudem liege nur ein Beleg vom 5. Mai 2016 vor, woraus mitnichten auf regelmäs- sige, wöchentliche und wiederkehrende Kosten geschlossen werden könne. Und schliesslich seien die geltend gemachten Kosten von 450 türkischen Lira pro Be- handlung auch völlig unverhältnismässig, würden sie doch drei Mal die Woh- nungsmiete betragen (Urk. 72 S. 16 f.). Dass C._____ an einer Sprachentwick- lungsstörung leidet und deswegen bereits in der Schweiz therapiert wurde, ist un- bestritten (Urk. 45 S. 6; Urk. 61 S. 4). Der klägerische Einwand, wonach die logo- pädische Behandlung in der Schweiz kostenlos gewesen sei, weshalb es gerade- zu zynisch erscheine, dass in der Türkei nun dafür bezahlt werden müsse, ist mit Blick auf das Kindeswohl und den Umstand, dass die Beklagte und C._____ der- zeit in der Türkei leben, unbehelflich. Es ist sodann notorisch, dass solche sprach- lichen Entwicklungsstörungen regelmässiger und längerer Behandlung bedürfen. Dass es C._____ besser gehe (Urk. 44/2 S. 1) bzw. sie "fast gesund wurde" (Urk. 55 S. 2), heisst nicht, dass sie keiner weiteren logopädischen Behandlung mehr bedarf. Vielmehr erscheint glaubhaft, dass C._____ auch in der Türkei wö- chentlich zur Therapie geht (vgl. Urk. 44/2 S. 1; vgl. auch Urk. 18). Unklar ist al- lerdings, was dies genau kostet. Aktenkundig ist bloss ein Beleg vom 5. (recte: wohl 9.) Mai 2016, wonach für eine Sprachbewertung der Tochter 450 türkische Lira in Rechnung gestellt wurden, samt entsprechendem Einnahmebeleg vom

- 26 -

9. Mai 2016 über die Barzahlung dieses Betrages (Urk. 43/2). Aus dem Bewer- tungsbericht des Sonderbildungs- und Rehabilitationszentrums … vom 9. Dezem- ber 2016 erhellt lediglich, was für Therapien zu welchen Kosten C._____ im frag- lichen Zentrum inskünftig besuchen könnte (Urk. 56/11). Es ist nicht ersichtlich, welche Kurse, und vor allem in welcher Häufigkeit, die Beklagte nun für C._____ tatsächlich gebucht hat. Ausgehend von einem wöchentlich erforderlichen Thera- piebesuch, welcher weniger kosten dürfte als die initiale Sprachbewertung, er- scheinen mit der Vorinstanz Kosten von 450 türkischen Lira bzw. rund Fr. 126.– pro Monat hinreichend glaubhaft gemacht, angemessen und verhältnismässig. Kosten für C._____ von rund 1800 türkische Lira (bzw. umgerechnet rund Fr. 580.–) pro Monat, wie die Beklagte dies geltend machte (vgl. Urk. 42 und Urk. 44/2 S. 2 unten), sprengen jedenfalls den vorliegenden Rahmen. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass sich die neuen Ausführungen der Be- klagten in ihrer unerbetenen Stellungnahme vom 13. November 2017 samt Beila- ge (Urk. 91 und Urk. 92/2) als unbeachtlich erweisen, nachdem den Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. November 2017 angezeigt worden ist, dass das Beru- fungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (Urk. 90; BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Somit beläuft sich der monatliche Notbedarf der Tochter C._____ auf Fr. 275.– bzw. ab November 2016 auf Fr. 506.–.

3. Neuberechnung Unterhaltsbeiträge 1.05.2016 bis 1.11.2016 bis ab 1.01.2017 31.10.2016 31.12.2016 Einkommen Kläger Fr. 5'090 Fr. 5'090 Fr. 5'360 Einkommen Beklag- Fr. 0 Fr. 0 Fr. 0 te Einkommen Fr. 0 Fr. 0 Fr. 0 C._____ Total Einkommen Fr. 5'090 Fr. 5'090 Fr. 5'360 Bedarf Kläger Fr. 3'690 Fr. 3'690 Fr. 3'690 Bedarf Beklagte Fr. 521 Fr. 1'177 Fr. 1'177 Barbedarf C._____ Fr. 275 Fr. 506 Fr. 506 Betreuungsbedarf - - Fr. 1'177 C._____ Total Bedarfe (oh- Fr. 4'486 Fr. 5'373 Fr. 5'373

- 27 - ne Betreuungsbe- darf C._____) Überschuss/Manko Fr. 604 - Fr. 283 - Fr. 13 Bei einer üblichen Freibetragsaufteilung von zwei Dritteln zugunsten der Beklag- ten mit C._____ ergeben sich die folgenden möglichen monatlichen gerundeten Gesamtunterhaltsbeiträge:

- Fr. 1'200.– (Fr. 521.– [Bedarf Beklagte] + Fr. 275.– [Bedarf C._____] + Fr. 403.– [2/3 Freibetragsanteil]) von 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016;

- Fr. 1'400.– (Fr. 5'090.– [Einkommen Kläger] - Fr. 3'690.– [Bedarf Kläger) von

1. November 2016 bis 31. Dezember 2016;

- Fr. 1'670.– (Fr. 5'360.– [Einkommen Kläger] - Fr. 3'690.– [Bedarf Kläger]) ab

1. Januar 2017. Von 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 sind die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss dem Eheschutzentscheid vom 17. April 2015 in der Höhe von Fr. 950.– pro Monat zu belassen. Hingegen sind die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten von Fr. 390.– monatlich in dieser Phase auf Fr. 250.– herabzusetzen. Ab 1. No- vember 2016 resultieren höhere Unterhaltsbeiträge als jene gemäss dem besag- ten Eheschutzentscheid von gesamthaft Fr. 1'340.– pro Monat. Weil es sich bei der Abänderungsklage indes nicht um eine doppelseitige Klage handelt, weshalb Gegenrechtsbegehren nicht möglich sind, und die anwaltlich vertretene Beklagte keine Widerklage (vgl. Art. 224 ZPO) erhoben hat, bleibt es bei den Fr. 1'340.– Gesamtunterhaltsbeiträgen bzw. Fr. 950.– Kinderunterhaltsbeiträgen und Fr. 390.– Ehegattenunterhaltsbeiträgen gemäss dem erwähnten ursprünglichen Eheschutzentscheid. Dementsprechend ist das Herabsetzungsbegehren betref- fend die Zeit von 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 teilweise gutzuheissen und bezüglich November 2016 und Dezember 2016 gänzlich abzuweisen. Zufolge des neuen Kindesunterhaltsrechts ergibt sich ab 1. Januar 2017 eine Verschiebung zugunsten der Kinderunterhaltsbeiträge. Von den Fr. 1'340.– möglichen Gesamt- unterhaltsbeiträgen sind neu Fr. 506.– Barunterhalt für C._____ und Fr. 834.– an- teilsmässiger Betreuungsunterhalt für C._____ auszuscheiden. Dabei ist festzu-

- 28 - halten, dass Fr. 343.– Betreuungsunterhalt ungedeckt bleiben (vgl. Art. 286a Abs. 1 ZGB). Anzumerken bleibt, dass betreffend den Betreuungsunterhalt davon auszugehen ist, dass die Beklagte in der Türkei bis zum 2. Mai 2017 (Rechtshän- gigkeit des Scheidungsverfahrens) keiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern die Tochter überwiegend selbst betreute. Ein (rückwirkendes) hypothetisches Ein- kommen ist ihr, wie dargetan, nicht anzurechnen. Für die Zusprechung von Ehe- gattenalimenten besteht somit ab Januar 2017 kein Raum mehr. Somit ist das Abänderungsbegehren diesbezüglich gutzuheissen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger laut dem angefochtenen Urteil ab September 2017 zwar lediglich Fr. 1'328.– Gesamtunterhaltsbeiträge und nicht Fr. 1'340.– hätte bezahlen müssen. Eine Verletzung des Verschlechterungsver- bots liegt jedoch gleichwohl nicht vor, weil die Vorinstanz verkannte, dass sie nur noch bis Mai 2017 zur Abänderung des Eheschutzentscheides sachlich zuständig war. Die fehlende sachliche Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu beachten. Im Übrigen steht es dem Kläger frei, im Rahmen des pendenten Scheidungsverfah- rens ein Abänderungsbegehren zu stellen. Gemäss Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB kann ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wä- re, insbesondere weil die berechtigte Person gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. Zwar kommt es im Rahmen der (analogen) Anwendbarkeit von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB im Zuge des vorliegenden Eheschutzverfahrens auf eine rechtskräftige Ver- urteilung zu einer schweren Straftat nicht an, zumal hier die tatsächlichen Ver- hältnisse bloss glaubhaft zu machen sind (vgl. OGer ZH LP070019 vom 21.08.2007, S. 8). Es schadet dem Kläger daher nicht, dass er kein Strafverfahren gegen die Beklagte eingeleitet hat, um ihr die Rückkehr mit C._____ in die Schweiz nicht unnötig zu erschweren (Urk. 72 S. 10). Entgegen der klägerischen Ansicht (vgl. Urk. 72 S. 10 mit Hinweis auf BGer 5A_744/2016 vom 28. März

2017) drängt sich vorliegend eine analoge Anwendung von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB mangels der Bejahung einer schweren Straftat jedoch nicht auf. Die objekti- ve Schwere der Tat richtet sich nach zivilrechtlichen und nicht nach strafrechtli-

- 29 - chen Gesichtspunkten. In Betracht kommen in erster Linie Gewaltdelikte, aber auch Vermögensdelikte (BSK ZGB-I-Gloor/Spycher, Art. 125 N 40; ZR 114/2015 S. 202 mit weiteren Hinweisen). Die Beklagte verbrachte die gemeinsame Tochter C._____ gegen den Willen des Klägers in die Türkei, wobei die Parteien die elter- liche Sorge für die Tochter C._____ (und als Teil davon das Aufenthaltsbestim- mungsrecht, vgl. Art. 301a ZGB) nach wie vor gemeinsam innehaben und sich gemäss dem Eheschutzentscheid vom 17. April 2015 denn auch verpflichteten, mit der Tochter keinen Aufenthalt im Ausland aufzunehmen (Urk. 7/51 S. 2 f.). In Betracht käme daher eine Bestrafung wegen Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB und Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB. Vorliegend kann der Beklagten indes nicht unterstellt werden, sie habe von Anfang an, als sie am

28. April 2016 mit C._____ in die Türkei reiste, beabsichtigt, mit der Tochter auf unbestimmte Zeit in der Türkei zu verbleiben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es anfänglich um eine medizinische Behandlung der Beklagten in der Türkei ging, wobei die Beklagte in durchaus plausibel geschilderter Art und Weise gel- tend machte, sich in einer persönlichen Notlage befunden zu haben (vgl. Urk. 44/1, 2, häusliche Gewalt, gesundheitliche Probleme physischer und psychi- scher Art, alleine mit der Tochter in der Schweiz, die ganze Familie in der Türkei, türkischer Muttersprache etc.; vgl. auch Urk. 65). Sodann ist das Rechtsmittelver- fahren betreffend die erstinstanzlich durch das 7. Familiengericht in … (Türkei) gemäss Urteil vom 4. April 2017 angeordnete Rückführung von C._____ in die Schweiz (vgl. Urk. 76/10) in der Türkei nach wie vor hängig (Urk. 72 S. 10). Hinzu kommt, dass vorliegend bloss bis Ende 2016 Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich geschuldet sind. Danach erfolgt aufgrund des neuen Kindesunterhalts- rechts, wie dargetan, ohnehin eine Verlagerung zugunsten der Unterhaltsbeiträge für C._____. Weil die Aufhebung oder Kürzung der Unterhaltspflicht gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB einen offenbaren Rechtsmissbrauch bzw. einen krassen Fall voraussetzt und nur mit grosser Zurückhaltung zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 127 III 65 E. 2a), ist mit Blick auf die vorliegenden Umstände und die beschränkte Zeitperiode von einer Aufhebung/Herabsetzung der ehelichen Unterhaltsbeiträge im Rahmen des Eheschutzverfahrens jedenfalls abzusehen. Der vorliegende Fall ist denn auch nicht zu vergleichen mit dem vom Kläger ins Feld geführten BGer

- 30 - 5A_744/2016 vom 28. März 2017 betreffend ein Scheidungsverfahren, worin es um einen Vater ging, der die beiden gemeinsamen Söhne nach Tunesien entführ- te und dort seit über sechs Jahren (ohne Kontakt zur Mutter) bei seinen Eltern aufwachsen liess. Er wurde in Marokko verhaftet und an die Schweiz ausgeliefert, wo er wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung, mehr- fachen Entziehens von Unmündigen sowie versuchter Erpressung zu einer Frei- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Hier wurde eine schwere Straftat bejaht (a.a.O., Erw. D, 8.2). Weil die persönlichen Unterhaltsbeiträge nicht zu verweigern bzw. zu kürzen sind, kann auch dahingestellt bleiben, ob die Anwen- dung von Art. 125 Abs. 3 ZGB an den Kindesinteressen, namentlich der erforder- lichen Betreuung von C._____, ihre Grenzen findet, was im Schrifttum umstritten ist (vgl. Urk. 72 S. 10 mit Hinweis auf BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017 E. 8.2). Der Antrag des Klägers, wonach er zu berechtigen sei, die zu viel bezahlten Un- terhaltsbeiträge mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen (Urk. 72 S. 3, Ziffer 5), erübrigt sich, weil der Kläger seit der Ausreise der Beklagten im Ap- ril 2016 offenbar keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlte und die Kinderunter- haltsbeiträge denn auch ab Mai 2016 bevorschusst werden mussten (vgl. Prot. I S. 20; Urk. 11/1; Urk. 22/1; Urk. 76/30; Urk. 85/B S. 1). Zudem bleibt es ziffern- mässig weitgehend bei den bisherigen Gesamtunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 1'340.– pro Monat. Und schliesslich ist der Kläger auf das Verrechnungs- verbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR hinzuweisen, wonach wider den Willen der Gläubigerin Unterhaltsansprüche nicht verrechnet werden dürfen, wenn diese zur Bestreitung des familienrechtlichen Existenzminimums erforderlich sind. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– fest, auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und verzichtete auf die Zusprechung einer Parteientschädigung, weil weder dem klägerischen noch dem beklagtischen An- trag entsprochen worden sei (Urk. 73 S. 22 f., 25 Dispositivziffer 5).

- 31 - Der Kläger hat die fragliche Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils mitange- fochten (vgl. Urk. 72 S. 2 Antrag-Ziffer 1) und verlangt die vollumfängliche Kos- tenauflage zulasten der Beklagten (Urk. 72 S. 19). Die Beklagte hält demgegen- über am vorinstanzlichen Urteil fest (Urk. 79 S. 2, 8). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). In An- betracht seiner Hauptanträge betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge un- terliegt der Kläger zu zirka 95 %. Wegen des Verbots der reformatio in peius bleibt es jedoch bei der vorinstanzlichen hälftigen Kostenauflage und dem Wett- schlagen der Parteientschädigungen. Dementsprechend sind die Dispositivziffern 4 bis 6 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

2. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt sich eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger zu rund 95 % und der Beklagten zu 5 % aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Entspre- chend ist der Kläger zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten für das Berufungsverfahren eine auf 90 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Blick auf die Honorarnote der Beklagten vom 13. November 2017 (Urk. 92/1) sowie in Anwendung der einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV) rechtfertigt sich eine volle Parteientschädigung von rund Fr. 2'700.–. Damit beläuft sich die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 2'430.–. Weil die Beklagte Wohnsitz im Ausland hat, ist kein Mehrwertsteuerzuschlag geschuldet (vgl. ZR 104 Nr. 76). Zudem wurde ein solcher im Rahmen der Berufungsantwort denn auch nicht be- antragt (vgl. Urk. 79 S. 2; demgegenüber: Urk. 92/1). E. Prozesskostenbeitrag/unentgeltliche Rechtspflege

- 32 -

1. Beide Parteien ersuchten auch im Berufungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 72 S. 4; Urk. 79 S. 2). Der Kläger liess ferner vorweg beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenbei- trag in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 72 S. 4).

2. a) Der Kläger bestreitet die Bedürftigkeit der Beklagten. Er hält dafür, die Beklagte lebe in der Türkei in sehr gehobenen Verhältnissen, wie aus den im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingereichten Fotografien von C._____ erhel- le. Die finanzielle Situation der Beklagten sei nach wie vor völlig intransparent. Ei- nerseits beziffere sie einen hohen monatlichen Bedarf von C._____ von 6'600 tür- kische Lira pro Monat, andererseits könne sie sich ein Flugticket in die Schweiz nicht leisten. C._____ besuche in der Türkei völlig unnötigerweise eine der teuers- ten Privatschulen, obschon die öffentlichen Schulen dort absolut gleichwertig sei- en. Entweder entsprächen die geltend gemachten Lebenskosten der Beklagten und von C._____ nicht der Realität oder aber sie verfüge über unbekannte Ein- kommens- oder Vermögensquellen. Woher die Beklagte das Geld nehme, um diesen sehr hohen Lebensstandard zu finanzieren, sei nach wie vor unbekannt. Die Beklagte begründe dies einzig damit, dass sie von diversen Freunden und von ihrer Familie offenbar Geld ausgeliehen habe. Das Bezirksgericht Bülach ha- be dann auch im Anschluss an die Einigungsverhandlung vom 30. August 2017 aufgrund dieser intransparenten finanziellen Verhältnisse das Armenrechtsgesuch der Beklagten mit Verfügung vom 31. August 2017 abgewiesen (Urk. 81 S. 3 f.).

b) Die Beklagte hält an der Behauptung ihrer Bedürftigkeit fest. Dass sie in der Türkei von Verwandten und Bekannten unterstützt werde, habe sie offengelegt. Ihr Armenrechtsgesuch sei zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen worden, weil ihr Anwalt überraschenderweise in ihrer Abwesenheit über ihre fi- nanziellen Verhältnisse befragt worden sei und in dieser Situation nicht alle De- tails habe beantworten können. Dieses Manko sei mit dem neu eingereichten Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. September 2017 jedoch behoben worden (Urk. 85/B S. 1 f.; Urk. 86/B).

- 33 -

3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist, be- steht zudem ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag gegenüber dem Ehegatten dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege jedoch vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674). Eine gesuchstellende Partei hat daher ent- weder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzu- legen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozess- kostenvorschusses bzw. -beitrages verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5A_556/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2; BGer 5D_83/2915 vom 6. Januar 2016, E. 2.1; BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017). Dieser prozessualen Obliegenheit kam der Kläger nach. Die anwaltlich vertretene Beklagte hat demgegenüber im Berufungsverfahren weder einen Antrag auf Aus- richtung eines Prozesskostenbeitrages gestellt (vgl. demgegenüber offenbar vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren: Urk. 83/4 S. 2) noch hat sie explizit darge- legt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtete (vgl. Urk. 79 S. 1, 7 f.; vgl. auch Urk. 85/A). Ihr Armenrechtsgesuch für das Berufungsverfahren ist daher mangels ausreichender Begründung ohne weiteres abzuweisen.

4. Wie die vorstehenden finanziellen Eckdaten zeigen, ist der Kläger einkom- mensmässig als mittellos im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen. Einzig in der ersten Phase resultiert ein Überschuss von Fr. 604.–, wovon dem Kläger Fr. 201.– zustehen. Allerdings wurden die Steuern von rund Fr. 200.– pro Monat (Urk. 72 S. 21, 23) im Bedarf nicht mitberücksichtigt. Über namhaftes Vermögen verfügt der Kläger nicht (vgl. Urk. 76/28; Urk. 76/29; Urk. 76/31; Urk. 3/10; Urk. 3/11). Er vermochte überdies glaubhaft darzutun und zu belegen, dass ihm im Zusammenhang mit dem Rückführungsverfahren in der Türkei höhere Kosten erwuchsen und er sich auch verschulden musste (Urk. 72 S. 23 f.; Urk. 76/31-39).

- 34 - Zudem waren seine Prozessaussichten intakt und war er auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen. Dem Kläger ist somit auch für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen.

5. Was die Mittellosigkeit der Beklagten anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beklagte gesundheitlich angeschlagen und in der Türkei jedenfalls bis im März 2017 in medizinischer Behandlung war (Prot. I S. 13 f., 18, 20 f.; Urk. 28; Urk. 56/9; nicht akturiertes Arztzeugnis vom 7. März 2017). Bis Ende September 2016/anfangs Oktober 2016 wurden ihr die Alimente für C._____ im Umfang von Fr. 940.– pro Monat, trotz ihrer Ausreise in die Türkei am 28. April 2016, weiterhin bevorschusst (Urk. 22/1; Prot. I S. 10, 18 f.). Davon konnte sie in ihrer Heimat gut leben, nicht zuletzt da sie in dieser Phase weder für Kost noch für Logis zu bezah- len hatte. Zwar ist nicht belegt, dass sie die im erstinstanzlichen Scheidungsver- fahren aufgelisteten Kosten für den Zeitraum April 2016 bis August 2017 von total umgerechnet Fr. 21'732.– (vgl. Urk. 83/2) effektiv auch bezahlt hat, und es könnte einzig aufgrund der erwähnten, im Scheidungsverfahren eingereichten Fotogra- fien von C._____ auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte über namhafte Geldquellen verfügt, zumal sie stets einräumte, in der Türkei von ihrer Familie und Freunden in Form von Darlehen unterstützt zu werden (Urk. 83/2). Al- lerdings vermag die Beklagte ihre behauptete Mittellosigkeit einzig mittels einer Kopie des im Scheidungsverfahren eingereichten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. September 2017 (vgl. Urk. 86/B) nicht hinreichend darzutun, geschweige denn zu belegen, dies insbesondere auch im Hinblick auf die von ihr zu tragenden geringen Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Nachfrist zur Bei- bringung weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 79 S. 6 unten) war der anwaltlich vertrete- nen Beklagten nicht anzusetzen. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Beklagte, welcher kein Einkommen angerechnet wurde, im Rahmen ihres Armenrechtsge- suchs in ihrem monatlichen Bedarf typische Berufsauslagen wie Kosten für den öffentlichen Verkehr, Kosten für auswärtige Verpflegung und Kinderbetreuungs- kosten aufführen liess (Urk. 86/B S. 6). Kontoauszüge wurden sodann keine ein- gereicht. Das beklagtische Armenrechtsgesuch wäre daher auch zufolge Verlet- zung der Mitwirkungspflicht abzuweisen.

- 35 -

6. Weil die finanzielle Situation der Beklagten nicht restlos geklärt werden kann, ist das klägerische Gesuch um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung ei- nes Prozesskostenbeitrages abzuweisen. Dem Kläger kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nämlich nicht unter Hinweis auf den Vorrang des Prozesskostenbeitrages verweigert werden, wenn die wirtschaftliche Situation der mutmasslich vorschusspflichtigen Beklagten nicht geklärt werden konnte. Die Ab- weisung des Armenrechtsgesuchs mit einer solchen Begründung ist unzulässig (OGer ZH RE130016 vom 17.09.2013 S. 4).

7. Zusammengefasst ist das Gesuch des Klägers um Leistung eines Prozess- kostenbeitrages für das Berufungsverfahren abzuweisen und es ist ihm die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das Begehren der Beklagten um Gewäh- rung des Armenrechts im Berufungsverfahren ist demgegenüber abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das klägerische Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrages durch die Beklagte wird abgewiesen.

3. Dem Kläger wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsver- treterin bestellt.

4. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 36 - Es wird erkannt:

1. Der Kläger wird in Abänderung von Ziffer 4 der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinbarung vom 9. Ap- ril 2015 verpflichtet, für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011, ab

1. Januar 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'340.–, davon Fr. 506.– Barunterhalt und Fr. 834.– Betreuungsunterhalt, zu bezahlen. Es wird festgehalten, dass Fr. 343.– Betreuungsunterhalt ungedeckt bleiben. Im Übrigen wird das Abänderungsbegehren betreffend die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ abgewiesen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Klä- ger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

2. Der Kläger wird in Abänderung von Ziffer 5 der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. April 2015 genehmigten Trennungsvereinbarung vom 9. Ap- ril 2015 verpflichtet, für die Beklagte persönlich vom 1. Mai 2016 bis 31. Ok- tober 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 250.– zu bezahlen. Betref- fend November 2016 und Dezember 2016 bleibt es bei monatlichen Unter- haltsbeiträgen von Fr. 390.–. Ab 1. Januar 2017 wird die Pflicht des Klägers zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen aufgehoben.

3. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 4-6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 95 % und der Beklagten zu 5 % auferlegt. Der Anteil des Klägers wird je- doch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

- 37 -

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'430.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz sowie an das Mig- rationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: mc