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LE170024

Eheschutz

Zürich OG · 2017-12-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten 2007 in … [Afrikanischer Staat]. Sie sind mithin seit rund 10 Jahren verheiratet und Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C._____,

- 9 - geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2012. Seit August 2015 leben sie getrennt.

E. 2 Mit Eingabe vom 2. September 2015 reichte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zü- rich (fortan: Vorinstanz) ein Eheschutzgesuch ein (Urk. 1). Betreffend den erstin- stanzlichen Prozessverlauf kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 4 ff.). Am 22. Dezember 2016 erliess die Vorinstanz den ein- gangs wiedergegebenen Endentscheid (Urk. 78) und stellte den Parteien den be- gründeten Entscheid Mitte April 2017 zu (Urk. 85/1-2).

E. 2.1 Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Zuteilung der Obhut für die beiden Kinder, der Umfang der Betreuungsanteile sowie die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge.

- 50 -

E. 2.2 Nach ständiger Praxis sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten. Vorliegend besteht keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen, so dass die Verfahrenskosten bezüglich der Kin- derbelange den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Mit Bezug auf die Unter- haltsbeiträge verlangte die Gesuchstellerin ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von vier Jahren ab Aufnahme des Ge- trenntlebens die Festsetzung eines Unterhaltsanspruchs von insgesamt Fr. 38'752.10 (Ehegattenunterhaltsbeiträge: 4 x Fr. 470.– + 1 x Fr. 2'715.40 + 3 x 865.50 + 4 x Fr. 39.– + 5 x 319.– + 8 x 576.50; Kinderunterhaltsbeiträge: 21 x Fr. 1'200.–). Der Gesuchsgegner verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, mithin Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 112'460.– (4 x Fr. 1'820.– + 1 x Fr. 2'320.– + 3 x Fr. 930.– + 4 x Fr. 290.– + 5 x Fr. 570.– + 8 x Fr. 560.– + 23 x Fr. 500.–; Kinderunterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen: 44 x 1'820.–). Im Ergebnis beträgt die Unterhaltspflicht der Gesuchstellerin über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von vier Jahren insgesamt Fr. 95'545.– (Ehegattenunterhaltsbeiträge: 4 x Fr. 1'820.– + 1 x Fr. 2'715.– + 3 x Fr. 930.– + 4 x Fr. 290.– + 5 x Fr. 570.–; Kinderunterhaltsbeiträ- ge: 44 x Fr. 620.– + 13 x Fr. 620.– + 8 x Fr. 1'840.– + 9 x Fr. 1'500.– + 14 x Fr. 1'085.–). Damit unterliegt die Gesuchstellerin mit Bezug auf die Frage der Un- terhaltsbeiträge zu rund 80 %. Gesamthaft betrachtet unterliegt die Gesuchstelle- rin damit zu 60 %, sind doch die Regelung der Kinderbelange mit 60 % und dieje- nigen der Unterhaltsbeiträge mit 40 % zu gewichten. Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 2'400.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 1'600.– aufzuerlegen.

E. 2.3 Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sin- ne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese ebenfalls in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschä- digung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 der Anw-

- 51 - GebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteient- schädigung von 20 % in der Höhe von Fr. 1'000.– (ohne MwSt., Urk. 101 S. 1) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

E. 3 Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 26. April 2017 Berufung und stellte die eingangs genannten Anträge (Urk. 86 S. 2 f.). Zeitgleich stellte sie ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 86 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) Frist angesetzt (Urk. 91), um zum Gesuch der Gesuchstellerin um aufschiebende Wirkung Stel- lung zu nehmen, welche Stellungnahme dieser am 18. Mai 2017 erstattete (Urk. 92). Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 reichte die Gesuchstellerin eine Noven- eingabe als Ergänzung ihrer Berufung ins Recht (Urk. 95 f.; dem Gesuchsgegner am 30. Juni 2017 zugestellt, Urk. 100). Am 22. Juni 2017 entschied die Kammer- präsidentin hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung wie folgt (Urk. 97 Dispositiv- Ziffern 1 und 2): "1. Der Berufung der Gesuchstellerin wird in Bezug auf Dispositivziffer 2 Absätze 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 22. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Gesuchsgegner ist daher berechtigt und verpflichtet, die Kinder je- de Woche ab Donnerstag, 11.00 Uhr bzw. nach Schulschluss des Soh- nes C._____ und nach Spielgruppenschluss (bzw. Kindergartenschluss) der Tochter D._____, bis am Samstag, 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen.

2. In Bezug auf die Dispositivziffer 2 Absätze 1 und 4 und die Dispositivzif- fern 5, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 22. Dezember 2016 wird auf den Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung der aufschie- benden Wirkung nicht eingetreten."

- 10 - Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt zur Beantwortung der Berufung. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich innert Frist zur ergänzenden Noveneingabe der Gesuchstellerin zu äussern (Urk. 100). Die Berufungsantwort datiert vom 17. Juli 2017 (Urk. 101; der Gesuchstellerin mit Ver- fügung vom 19. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt, Urk. 104). Die Gesuch- stellerin liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. Das Berufungsverfahren er- weist sich als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1- 85).

E. 3.1 Hinsichtlich der beim Entscheid über die Anordnung einer alternierenden Obhut relevanten Beurteilungskriterien kann vorab auf die zutreffenden Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 87 E. II.C.9.). Insbeson- dere ist hervorzuheben, dass der Begriff der Obhut unter dem seit 1. Juli 2014 geltenden neuen Recht eine reduzierte Bedeutung erhalten hat. Er schliesst das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht mehr mit ein. Dieses ist nun Teil der elterli- chen Sorge. Soweit die Begriffsbestimmung überhaupt klar ist, beschreibt die Ob- hut im neuen Recht lediglich noch einen faktischen Zustand. Wie die alltägliche Pflege und Erziehung des Kindes praktiziert wird, ergibt sich in erster Linie aus der Ausgestaltung der Betreuung oder des persönlichen Verkehrs. Anhand der konkreten Lebensrealität sind auch allfällige Rechtsfragen zu beantworten, die an den Begriff der Obhut anknüpfen (FamKomm Scheidung - Büchler/Clausen, Art. 133 N 7).

E. 3.2 Vorliegend sind beide Parteien als erziehungsfähig zu erachten. Sie pfle- gen beide einen persönlich-emotionalen Kontakt zu ihren Kindern. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Gesuchstellerin ergeben sich handfeste Hin- weise dafür, dass der Gesuchsgegner grundlegend nicht in der Lage wäre, seine Kinder angemessen zu fördern, unterstützen und eine gesunde Beziehung zu ihnen zu pflegen. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner gemäss Vorbringen der Gesuchstellerin nicht immer vollkommen verlässlich sein soll, wenn es um das Einhalten von Abholzeiten sowie die Wahrnehmung von Terminen, die Leerung der Znüniböxli oder die Durchsicht der Kinderpost geht, kann für sich allein ge- nommen jedenfalls nicht genügen, seine Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen keine Hinweise darüber vor, dass der Gesuchsgegner sich gegenüber den Kindern jemals grob vernachlässigend verhalten oder diese einer ernstlichen Gefahr ausgesetzt hätte. Auch die Gesuch- stellerin konnte nicht darlegen, dass die gemeinsame Betreuung, wie sie nun seit dem Entscheid der Vorinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 24. Mai 2016 gelebt wird, für die Kinder in irgendeiner Weise schädlich gewesen wäre

- 22 - oder zu schwerwiegenden Zwischenfällen geführt hätte (Urk. 87 S. 20). Etwas anderes ergibt sich denn auch aus den im Recht liegenden Berichten der invol- vierten Fachpersonen und -stellen nicht (Urk. 14/39-40, 40, 42 Urk. 46/4). Soweit die Gesuchstellerin insbesondere auf den Abklärungsbericht des Sozialzentrums K._____ vom 21. Dezember 2015 Bezug nimmt (Urk. 86 S. 12), wonach der Ge- suchsgegner die Kinder für seine Bedürfnisse instrumentalisiere und nicht in der Lage sei, das Wohl der Kinder über seine persönlichen Bedürfnisse zu stellen bzw. einen regelmässigen Kontakt zu ihren Hauptbezugspersonen zu gewährleis- ten (Urk. 39), ist dieses Schreiben vor dem Hintergrund zu verstehen, dass der Gesuchsgegner nur kurze Zeit nach der Trennung der Parteien die Kinder im De- zember 2015 für rund zehn Tage der Gesuchstellerin vorenthalten hatte (Prot. I S. 32, Urk. 54 S. 7), welche Situation sich jedoch nach kurzer Zeit wieder beruhigt hatte und sich seither offenbar auch nicht wiederholt hat. Dem Bericht des Kin- derspitals Zürich vom 12. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass die wöchentlich wechselnde Betreuung eine Herausforderung für die Kinder darstelle und die Zu- sammenarbeit zwischen den Eltern und den involvierten Fachpersonen seitens der Schule, Behörden und weiterer Stellen zentral sei (Urk. 46/4 S. 4 f.). Dass ei- ner der beiden Elternteile diese nicht gewährleisten könnte, ergibt sich daraus hingegen nicht. Im Gegenteil ergibt sich aus der Einschätzung der zuständigen Beiständin N._____ vom 3. November 2016, dass die Parteien die gemäss vor- instanzlichem Massnahmenentscheid (Urk. 54) angeordnete Betreuungsregelung gut umsetzen würden, was ihr gegenüber von beiden Parteien bestätigt worden sei. Es scheine, als werde den Eltern langsam bewusst, dass sie unabhängig von der Trennung weiterhin Eltern sein werden, jeder mit verschiedenen Aufgaben, Haltungen und Ansichten, auch wenn diesbezüglich die gegenseitige Akzeptanz nicht immer leicht falle (Urk. 65 S. 3). Auch wenn der Gesuchsgegner nicht ganz so verlässlich wie die Gesuchstellerin sein mag bzw. stärker auf konkrete Hand- lungsanweisungen angewiesen zu sein scheint als die Gesuchstellerin (Urk. 65 S. 2), anerkennt sie die Wichtigkeit des Vaters für die Kinder (Urk. 86 S. 9 f.). Je- denfalls scheint selbst die Gesuchstellerin davon auszugehen, dass der Ge- suchsgegner als Betreuer der Kinder nicht grundsätzlich ungeeignet ist, hält sie doch am bisher festgelegten Betreuungskonzept fest und wehrt sich mit der Beru-

- 23 - fung einzig dagegen, dass der Gesuchsteller die Kinder bereits ab Mittwoch und nicht erst ab Donnerstag betreut. Daneben bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine der Parteien keinen angezeigten Umgang mit Dritten - beispielsweise Behörden oder Kinderbetreuungseinrichtungen - pflegt. Soweit die Gesuchstelle- rin moniert, der Gesuchsgegner würde die Termine bei Familienpsychologin J._____ nicht wahrnehmen, wird dies vom Gesuchsgegner bestritten. Dass sich aber offenbar beide Parteien um die Wahrnehmung einer familientherapeutischen Begleitung bemühen bzw. deren Wichtigkeit grundsätzlich anerkennen, spricht ebenfalls für deren Erziehungsfähigkeit.

E. 3.3 Die Parteien scheinen ausreichend in der Lage, in Kinderbelangen regel- mässig miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen orga- nisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (Urk. 65 S. 3). So scheint auch die Vereinbarung von abweichenden Betreuungsterminen ohne Weiteres möglich zu sein (Urk. 66/1). Auch wenn die Beziehung der Parteien sicherlich nach wie vor nicht einfach ist und sie mit Blick auf den unterschiedlichen kulturellen Hinter- grund und die erhöhten Anforderungen mit Bezug auf die Betreuung von C._____ immer wieder Grundsätzliches zu klären haben, wobei sie auf gegenseitige Tole- ranz und Akzeptanz angewiesen sind, erscheint ihr Verhältnis nicht als feindselig. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, liegen die Wohnorte der Parteien ver- hältnismässig weit auseinander, aber noch im selben Schulkreis (Urk. 87 S. 23 f.). Die Kooperationsfähigkeit der Eltern erscheint auch vor diesem Hintergrund als ausreichend, geht C._____ doch bereits seit Längerem ausserhalb des Schulkrei- ses in P._____ zur Schule. Mit fortschreitendem Zeitablauf und Festigung der Trennung ist ausserdem davon auszugehen, dass sich die Kooperation der Par- teien zusätzlich verbessern wird und sie in Kinderbelangen reibungslos werden zusammenarbeiten können.

E. 3.4 Betreffend die Stabilität der Verhältnisse ist zentral, dass die Kinder nun- mehr seit rund eineinhalb Jahren alternierend betreut werden, und zwar jeweils von Donnerstag nach Kindergarten-/Schulschluss bis Samstagabend vom Ge- suchsgegner und während der restlichen Zeit von der Gesuchstellerin (Urk. 54 und Urk. 97). Beide Parteien haben die Möglichkeit, ihre Kinder zu ungefähr glei-

- 24 - chen Teilen persönlich zu betreuen, der Gesuchsgegner dank seiner reduzierten Erwerbstätigkeit und die Gesuchstellerin dank der tatkräftigen Unterstützung durch ihre Mutter. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der alternierenden Ob- hut mit Blick auf die konkreten Umstände möglich und mit dem Kindeswohl ver- einbar. Die Obhut für die beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2012, ist daher beiden Parteien mit wechselnder Be- treuung zu übertragen. Allerdings ist bei der konkreten Ausgestaltung der Betreu- ungsanteile zu beachten, dass der Gesuchsgegner – wie er selbst einräumt (Urk. 101 S. 4) – mit Blick auf die sprachliche Integration nach wie vor Defizite aufweist und es während des Zusammenlebens der Parteien überwiegend die Gesuchstellerin war, welche sich um die administrativen Belange kümmerte. Da- mit erscheint es aufgrund der Unterstützung der Kinder durch die Gesuchstellerin im schulischen Alltag und bei Hausaufgaben sinnvoll, wenn der Gesuchsgegner diese erst ab Donnerstag nach Schul- bzw. Kindergartenschluss betreut. Dies muss auch mit Blick auf den Umstand gelten, dass es in der Vergangenheit offen- bar zu Problemen mit dem Schultransport von C._____ gekommen ist (Urk. 86 S. 8; Urk. 89/1; Urk. 101 S. 10) und die Gesuchstellerin diesbezüglich verlässli- cher scheint als der Gesuchsgegner. Hinzu kommt, dass die Regelung, wonach der Gesuchsgegner die Kinder ab Donnerstag nach Kindergarten-/Schulschluss bis Samstagabend betreut, wie dargelegt nunmehr seit rund eineinhalb Jahren gelebt wird und zu funktionieren scheint, weshalb diese für die Kinder Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse gewährleistet. Soweit der Gesuchsgegner eine Ausdehnung des Betreuungsrechts bis Sonntagabend verlangt, ist festzuhalten, dass diesfalls die Gesuchstellerin die Kinder jeweils nur unter der Woche von Sonntagabend bis Donnerstag betreuen könnte und ihr kein Wochenendtag mit den Kindern zur Verfügung stünde, was nicht sachgerecht erscheint. So sollen beide Eltern am Wochenende die Möglichkeit haben, ihre Freizeit mit den Kindern zu gestalten. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid dahingehend anzupassen, als die Gesuchstellerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären ist, die Kinder wöchentlich von Samstag, 19.00 Uhr, bis am darauffolgenden Donnerstag bis zum Schul-/Kindergartenbeginn der Kinder auf eigene Kosten zu betreuen. Der Gesuchsgegner seinerseits ist für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kin-

- 25 - der ab Donnerstag nach Schul-/Kindergartenschluss der Kinder bis Samstag- abend, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Im Übrigen blieb die vo- rinstanzliche Betreuungsregelung unangefochten und ist insbesondere mit Bezug auf die von der Vorinstanz getroffene Feiertags- und Ferienregelung zu bestäti- gen.

4. Bei alternierender Obhut befindet sich der Wohnsitz der Kinder an deren Aufenthaltsort. Weil diese Regelung Unklarheiten schafft, wird in der Lehre emp- fohlen, den Wohnsitz bei alternierender Obhut festzulegen. Aufgrund der oben festgelegten Betreuungsanteile ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Wohnort der Gesuchstellerin als Wohnsitz für die Kinder zu bestimmen. Dies wur- de vom Gesuchsgegner denn auch nicht in Frage gestellt (Urk. 101 S. 3). B. Unterhaltsbeiträge

1. Die Vorinstanz verpflichtete die Gesuchstellerin rückwirkend ab

1. Dezember 2015 für die Dauer des Getrenntlebens zur Leistung von monatli- chen Kinderunterhaltsbeiträgen für die beiden Kinder C._____ und D._____ von je Fr. 910.– pro Kind (inkl. Familienzulagen; Urk. 87 S. 66) und zu Ehegattenun- terhaltsbeiträgen an den Gesuchsgegner wie folgt (Urk. 87 S. 66 f.):

- Fr. 1'820.– ab 19. August bis November 2015;

- Fr. 2'320.– für Dezember 2015;

- Fr. 930.– für Januar bis März 2016;

- Fr. 290.– für April bis Juli 2016;

- Fr. 570.– für August bis Dezember 2016;

- Fr. 560.– für Januar bis August 2017;

- Fr. 500.– ab September 2017 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens.

2. Die Gesuchstellerin beantragt mit der Berufung, es seien die Kinderunter- haltsbeiträge auf monatlich Fr. 600.– zu reduzieren (Urk. 86 S. 2). Ausserdem sei sie zu persönlichen Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsgegner wie folgt zu ver- pflichten (Urk. 86 S. 2):

- Fr. 470.00 ab 19. August bis November 2015;

- 26 -

- Fr. 2'715.40 für Dezember 2015;

- Fr. 865.50 für Januar bis März 2016;

- Fr. 39.00 für April bis Juli 2016;

- Fr. 319.00 für August bis Dezember 2016;

- Fr. 576.50 für Januar bis August 2017.

3. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen im Eheschutzverfahren Unterhaltsbeiträge geschuldet und wie diese zu berech- nen sind. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 87 S. 30 ff.). Sie hat den Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin nach der zweistufigen Methode (Berechnung des Grundbedarfs mit Überschussbeteiligung) berechnet. Diese Methode ist den vorliegenden finanziellen Verhältnissen angemessen und wurde im Berufungsver- fahren auch nicht beanstandet.

4. Einkommen der Gesuchstellerin

E. 4 Thema des Berufungsverfahrens bilden damit die Zuteilung der Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder, das Besuchsrecht bzw. der Umfang der Betreu- ungsanteile sowie die Höhe der von der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner zu leistenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge.

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass die Gesuchstellerin als Pflegefachfrau im Q._____-Spital in R._____ arbeite, ursprünglich im Umfang eines 100 %- Pensums. Per 1. Januar 2016 habe sie ihr Arbeitspensum auf 80 % reduziert. Per

1. August 2016 sei es unbestrittenermassen zu einer Änderungskündigung ge- kommen (Urk. 87 S. 34). Die Vorinstanz ging von folgendem Einkommen der Ge- suchstellerin aus (Urk. 7 S. 35 ff.):

- Fr. 9'600.– (inkl. Kinderzulagen) für das Jahr 2015;

- Fr. 7'770.– (inkl. Kinderzulagen) von Januar 2016 bis Juli 2016;

- Fr. 8'050.– (inkl. Kinderzulagen) ab August 2016.

E. 4.2 Die vorinstanzliche Berechnung des Einkommens wurde weder von der Gesuchstellerin (Urk. 86 S. 12 ff.) noch vom Gesuchsgegner (Urk. 101 S. 12) be- anstandet. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihr eine 80 %ige Erwerbstätigkeit und gleichzeitig mindestens hälftige Kinderbetreuung nicht zu- mutbar sei (Urk. 86 S. 12). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dies von den Par- teien während mehrerer Jahre so gelebt wurde und die Parteien seit der Geburt des Sohnes C._____ auf die Unterstützung der Grossmutter mütterlicherseits zählen konnten (Prot. I S. 27). Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin

- 27 - auch weiterhin mit der Unterstützung ihrer Mutter rechnen kann, so dass für sie ein 80 %iges Arbeitspensum und eine überwiegende Kinderbetreuung bewältig- bar ist. Entsprechend werden in ihrem Bedarf auch Fremdbetreuungskosten be- rücksichtigt (vgl. nachfolgend E. III.B.6.2.2.). Sofern die Gesuchstellerin dereinst nicht mehr durch ihre Mutter unterstützt würde bzw. eine Fremdbetreuung der Kinder nicht länger garantiert wäre, sind die entsprechenden Beurteilungsfaktoren heute unbekannt und ist die Gesuchstellerin daher auf das Abänderungsverfahren zu verweisen.

E. 4.3 Der Gesuchsgegner macht geltend, dass es mit Blick auf die Erwerbschan- cen der Eheleute und die bis zur Trennung gelebte Rollenteilung im Interesse der Gesamtfamilie und damit auch der Kinder sinnvoller sei, wenn die gut qualifizierte Gesuchstellerin einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe (Urk. 101 S. 12). Die Vor- instanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass eine Aufstockung des Ar- beitspensums auf mehr als 80 % der Gesuchstellerin nicht zumutbar sei. Zum ei- nen sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Reduktion der Gesuch- stellerin per 1. Januar 2016 akzeptiert habe, nachdem sich die Parteien im De- zember 2015 auf eine hälftige Kinderbetreuung geeinigt hätten. Andernfalls hätte die aussergerichtliche Betreuungsvereinbarung dazu geführt, dass die Mutter der Gesuchstellerin die Kinder noch mehr hätte fremdbetreuen müssen, obwohl ak- tenkundig sei, dass der Gesuchsgegner sich gegen eine Mehrbetreuung der Kin- der durch die Mutter der Gesuchstellerin ausspreche. Zum anderen entspreche ein Arbeitspensum von 80 % dem Kindeswohl, da der Gesuchstellerin mehr Zeit mit ihren Kindern zur Verfügung stehe (Urk. 87 S. 38). Indem der Gesuchsgegner sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, genügt er den Begründungsanforderungen an die Berufung nicht (vgl. vorstehend E. II.3.). Aus- serdem leistet die Gesuchstellerin mit einem 80 %-igen Arbeitspensum und der überwiegenden Kinderbetreuung bereits einen wesentlichen Beitrag im Interesse der Gesamtfamilie. Damit hat es beim von der Vorinstanz der Gesuchstellerin an- gerechneten Einkommen sein Bewenden.

- 28 -

5. Einkommen des Gesuchsgegners

E. 5 Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfah- ren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden

- 13 - und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die in Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO genannten Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Berufungsverfahren dient nicht dazu, Ver- säumtes nachzubessern (Volkart, DIKE-Komm-ZPO, 1. Auflage, Art. 317 N 3). Unter diesem prozessualen Blickwinkel sind die von den Parteien im Berufungs- verfahren aufgestellten Behauptungen und die ins Recht gereichten Unterlagen zu würdigen. 6.1. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung der Kinder an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgeri- schen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die Anordnung einer Kindsver- tretung scheint dann notwendig, wenn im Prozess eine Schutz- bzw. Vertretungs- bedürftigkeit des Kindes und dadurch eine Gefährdung des Kindes besteht, was bei einem Interessenkonflikt zwischen dem Kind und einem oder beiden Eltern oder bei einem Interessenkonflikt zwischen Kind und/oder Eltern einerseits und den Kindesschutzbehörden andererseits gegeben sein dürfte (ZK ZPO - Schweighauser, Art. 299 N 11). Das Gericht prüft eine Anordnung insbesondere, wenn die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO). Gefordert ist ein objektiver Massstab. Die Kindsvertretung ist anzuordnen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls sachlich geboten scheint (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 299 N 3). 6.2. Vorliegend stellen die Parteien zwar unter anderem unterschiedliche An- träge zur Zuteilung der Obhut. Diesem Begriff kommt aber unter neuem Recht nur noch eine beschränkte Bedeutung zu (vgl. nachfolgend E. III.A.3.1). Entscheidend ist vorliegend vielmehr – wie zu zeigen sein wird – die Frage, welche Partei die Kinder in welchem Umfang betreuen wird. Dabei wird die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils von den Parteien im Grundsatze anerkannt (vgl. nach- folgend E. III.A.3.2.). Damit dreht sich die entscheidende Frage aber letztlich um die prozentuale Aufteilung der Betreuung. Es sind "lediglich" die Modalitäten der Betreuung strittig (Betreuung durch den Gesuchsgegner von Mittwoch bis Sams- tag oder Donnerstag bis Samstag/Sonntag), was eine Kindsvertretung – insbe-

- 14 - sondere im jetzigen späten Verfahrensstadium und mit Blick auf die anzuordnen- de Betreuungsordnung (vgl. nachfolgend E. III.A.3.4) – nicht als notwendig er- scheinen lässt. Der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzu- weisen (Urk. 86 S. 2), zumal man nach einer Begründung des Antrags um Einset- zung einer Kindsvertretung in der Berufung vergeblich sucht (vgl. vorstehend E. II.3.1.). 7.1. Weiter beantragt die Gesuchstellerin in ihrer Berufung vom 26. April 2017, es seien Berichte der für die Kinder zuständigen Fachpersonen einzuholen eben- so wie Berichte der Lehrpersonen des Kindergartens H._____ sowie ein Bericht der Familienpsychologin lic.phil. J._____ (Urk. 86 S. 2). Die Gesuchstellerin er- achte es als grob fahrlässig, dass angesichts der bestehenden Diagnose des Kin- des C._____ sowie angesichts des Umstandes, dass schon lange medizinische und psychologische Fachpersonen involviert seien, keine eingehenderen Abklä- rungen gemacht worden seien und die Vorinstanz schlicht darauf verzichtet habe, Berichte involvierter Fachpersonen einzuholen (Urk. 86 S. 5 f.). 7.2. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, liegen bei den Akten diverse Berichte betreffend die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ (Urk. 87 S. 18). Unter anderem finden sich in den Akten die Berichte des Kinderspitals, Universi- tätsklinik Zürich, vom 24. Juli 2014 (Urk. 14/39), vom 12. September 2014 (Urk. 14/40) und vom 12. Februar 2016 (Urk. 46/4 = Urk. 49/35). Weiter ist bei den Akten der Abklärungsbericht des Sozialzentrums K._____ vom 21. Dezember 2015 (Urk. 39 = Urk. 46/2), der Bericht der Sprachheilschule L._____ vom

18. Januar 2016 (Urk. 40 = Urk. 46/3), eine telefonische Stellungnahme von Frau M._____ von der Sprachheilschule L._____ vom 22. April 2016 (Urk. 42) sowie der Bericht der Beiständin N._____ vom 3. November 2016 (Urk. 65). Sodann wurden im Berufungsverfahren im Sinne echter Noven von den Parteien neu der Bericht des Schulgesundheitsdienstes der Stadt Zürich vom 5. April 2017 (Urk. 96) und der logopädische Bericht sowie der Schulbericht für das Schuljahr 2016/2017 der Privatschule O._____ vom 21. Februar 2017 und vom 24. März 2017 (Urk. 103/2-3) eingereicht. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich aus den im Recht liegenden Berichten eine schwere zentrale Spracherwerbsstörung mit Ver-

- 15 - haltensauffälligkeiten und ein auffälliger Entwicklungsrückstand beim siebenjähri- gen Sohn C._____ ergebe, dessen Verhalten bei den Alltagskompetenzen und im sozialen Bereich von den Verantwortlichen der Sprachheilschule als dasjenige ei- nes zwei- bis dreijährigen Kindes beschrieben werde. Ferner sei die Diagnose "Atypischer Autismus" gestellt worden. Auch bei seiner vierjährigen Schwester D._____ sei eine Verhaltensauffälligkeit vorhanden, mache sie doch beim Abho- len ihres Bruders von der Sprachheilschule in unbeobachteten Momenten jeweils, was sie gerade wolle, werfe in den Gruppenräumen Gegenstände umher, räume Regale aus und bediene sich am "Zvieritisch" (Urk. 87 S. 18 f.). Soweit sich die Gesuchstellerin also in ihrer Berufung im Wesentlichen auf den Standpunkt stellt, die Erziehungsanforderungen seien erhöht, es würden sich erhöhte Anforderun- gen an die Bezugs- und Betreuungspersonen stellen und insbesondere C._____ sei auf Stabilität und eine klare Tagesstruktur angewiesen (Urk. 86 S. 5 ff.), ergibt sich dies ohne Weiteres aus den vorhandenen Akten (Urk. 14/40 S. 3; Urk. 39 S. 6; Urk. 103/2 S. 4). Insgesamt ergibt sich ein genügendes Bild der beiden Kin- der. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich dahingehend von der vorinstanzlichen Regelung abweichen will, als dass der Gesuchsgegner die Kinder einen Tag weniger pro Woche betreuen soll, als von der Vorinstanz vorgesehen. Inwiefern zur Festlegung der Betreuungsanteile eine weitergehende umfassende Abklärung bzw. das Einholen weiterer Berichte notwendig erscheint, legt die Gesuchstellerin dabei nicht dar. Sie unterlässt es konkret darzutun, welche Fachperson welche Fragen zu beantworten hätte und weshalb. Entsprechend ist der Antrag, es seien Berichte der für die Kinder zu- ständigen Fachpersonen einzuholen ebenso wie Berichte der Lehrpersonen im Kindergarten H._____ sowie bei der Familienpsychologin lic.phil J._____, abzu- weisen.

E. 5.1 Bezüglich des Einkommens des Gesuchsgegners hielt die Vorinstanz fest, dass aus dem Auszug der SVA Zürich hervorgehe, dass der Gesuchsgegner zwi- schen Juli 2008 und März 2010 einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, wobei er in diesem Zeitraum durchschnittlich einen Verdienst von rund Fr. 1'700.– erzielt habe, was in etwa einer 50 %-igen Anstellung entspreche. Anschliessend habe der Gesuchsgegner Arbeitslosenunterstützung erhalten, bis er ab Juli 2011 eine Vollzeitanstellung im …-Spital Zürich angetreten habe. Seit Januar 2014 habe der Gesuchsgegner wieder Arbeitslosenunterstützung bezogen. Für die Zeit von Juli bis Dezember 2015 sei eine Anstellung bei der S._____ Wäscherei ausgewiesen. Seit Oktober 2015 werde der Gesuchsgegner gemäss eingereichtem Auszug des Sozialzentrums K._____ von den sozialen Diensten unterstützt. Gemäss den im Recht liegenden Schreiben der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zü- rich vom 19. Mai 2016 bzw. 7. Oktober 2016 sei der Gesuchsgegner ab Mai 2016 zu Deutschkursen eingeladen worden. Ausserdem ergebe sich aus der Vereinba- rung des Gesuchsgegners mit den Sozialen Einrichtungen und Betrieben der Stadt Zürich, dass er zwischen dem 15. August 2016 bis längstens dem

14. August 2017 im Umfang von 50 % im Spital … an einem Einsatzprogramm teilnehme (Urk. 87 S. 39 f.). Die im Recht liegende Abrechnung der SVA bestäti- ge, so die Vorinstanz weiter, dass der Gesuchsgegner seit der Geburt von C._____ 2008 tatsächlich einen Grossteil arbeitslos oder aber erwerbstätig mit verhältnismässig geringem Einkommen gewesen sei. Es sei ihm durchaus mög- lich und zumutbar, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachzugehen. Zwar habe der Gesuchsgegner in der Schweiz keinen Beruf erlernt und sei nun seit einiger Zeit nicht mehr berufstätig. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er bloss über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Dennoch sei der Gesuchsgegner zwei Jahre am …-Spital einer Vollerwerbstätigkeit nachgegan- gen, mit welcher er durchschnittlich rund Fr. 4'320.– netto pro Monat verdient ha- be und welche mit dem Tätigkeitsbereich in Zusammenhang stehe, in welchem er momentan an einem Integrationsprogramm teilnehme. Nachdem er künftig unter der Woche die Kinder zu etwa 50 % betreuen werde, sei ihm ein Arbeitspensum von 50 % anzurechnen. Da der Gesuchsgegner bereits seit längerer Zeit nicht

- 29 - mehr im Erwerbsleben stehe und sein Arbeitsintegrationseinsatz per Mitte August 2017 ende, sei ihm eine Übergangsfrist bis 1. September 2017 zu gewähren, um eine Arbeitsstelle zu finden. Entsprechend sei ihm ab 1. September 2017 ein Ein- kommen von Fr. 2'160.– netto pro Monat inklusive Anteil 13. Monatslohn anzu- rechnen. Dieser Betrag entspreche der Hälfte des Einkommens, das er bei der Vollerwerbstätigkeit im …-Spital Zürich erzielt habe (Urk. 87 S. 40 f.).

E. 5.2 Die Gesuchstellerin moniert, dass die Vorinstanz zu Unrecht annehme, die mangelnden Deutschkenntnisse des Gesuchsgegners seien zu berücksichtigen. Auch ihre Deutschkenntnisse seien alles andere als perfekt, dennoch habe sie ei- ne gut bezahlte Stelle. Zudem gebe es Stellen, bei welchen das Beherrschen der deutschen Sprache nur beschränkt erforderlich sei, beispielsweise in Reinigungs- instituten, bei McDonald oder ähnlichen Tätigkeiten. Es ergebe sich aus den vom Gesuchsgegner spärlich eingereichten Unterlagen nicht, dass er sich ausreichend um eine Stelle bemühe. Eine von der Gesuchstellerin vermittelte Stelle habe er nicht erhalten, weil er nicht erschienen sei. Möglicherweise verhalte er sich auch sonst so, dass er nicht berücksichtigt werden könne. Diesem Vorgehen sei nicht länger Vorschub zu leisten, sondern es sei von einer Erwerbstätigkeit des Ge- suchsgegners bereits vor September 2017 auszugehen (Urk. 86 S. 14). Soweit der Gesuchsgegner die Kinder antragsgemäss jeweils erst ab Donnerstag nach Schul- bzw. Kindergartenschluss betreue, sei er in der Lage, jeweils von Montag bis und mit Donnerstag zu arbeiten, mithin zu 80 %, was ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'456.– ergebe. Die Kinder kämen nicht vor 15 bzw. 16 Uhr nach Hause und seien auch freitags nur teilweise zu Hause (Urk. 86 S. 15).

E. 5.3 Der Gesuchsgegner betont, dass er seit der Trennung die Kinder an zwei bis drei Tagen unter der Woche betreue und es kaum Teilzeitstellenangebote für Männer in ungelernter Stellung gebe, die mit der Kinderbetreuung vereinbar seien. Dass er nicht "zu faul" zum Arbeiten sei, zeige der Umstand, dass er seit der Trennung via Sozialamt aktenkundig an Deutschkursen und Einsatzprogram- men teilnehme und aktuell im Umfang eines 50 %-Pensums einen auf ein Jahr befristeten gemeinnützigen Einsatz im Spital … absolviere. Eine feste und exis-

- 30 - tenzsichernde Anstellung habe er per dato unverschuldet nicht erlangen können (Urk. 101 S. 12 f.).

E. 5.4 Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3.; Six, Eheschutz, 2. Aufl., Rz 2.158), zu de- nen neben der bisher gelebten Aufgabenverteilung, der zeitlichen Verfügbarkeit, dem Alter, der Ausbildung, der Berufserfahrung und der gesundheitlichen Verfas- sung insbesondere auch die aktuelle finanzielle Lage der Parteien gehört (Six, a.a.O., Rz 2.158). Es handelt sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (BGE 134 III 577 E. 4.; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3.; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2.). Im Lichte der genannten Grundsätze ist die vorinstanzliche Auffassung, wonach es dem Gesuchsgegner grundsätzlich möglich und zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Teilzeitpensums nachzugehen, nicht zu beanstanden. Was die im Berufungsver- fahren neu geltend gemachte Teilnahme des Gesuchsgegners an einem auf ein Jahr befristeten, spätestens am 12. Juni 2018 endenden Einsatzprogramm im Spital … anbelangt (Urk. 103/4), ist festzuhalten, dass er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte, an einem vergleichbaren Programm im Spital … teilzunehmen (Urk. 77). Entsprechend rechnete die Vorinstanz ihm erst für die Zeit nach Been- digung dieses Programms am 14. August 2017 ab September 2017 ein hypotheti- sches Einkommen an (Urk. 87 S. 41). Weshalb der Gesuchsgegner nach Erhalt des vorinstanzlichen Urteils im April 2017 (Urk. 85/2) Ende Juni 2017 mit der Stadt Zürich erneut eine Vereinbarung über einen Einsatz im Rahmen gemeinnüt- ziger Arbeit abschloss, legt er in seiner Berufung nicht dar. Auch weist er nicht nach, dass er sich nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils um eine Anstellung bemüht hätte. So unterlässt er es gänzlich, konkrete Suchbemühungen, ge- schweige denn Bewerbungen oder Absagen zu behaupten und zu dokumentie- ren. Wieso es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich per September 2017 um eine entsprechende 50 %ige Anstellung zu bemühen, lässt er unbegründet. Wenn er lediglich pauschal vorbringt, Arbeitsstellen, die für Männer geschaffen seien und in der Regel körperliche Arbeit erforderten, würden auf dem Arbeitsmarkt

- 31 - nicht in Teilzeitpensen existieren, so ist diese Behauptung unsubstantiiert. Auch erhellt nicht, inwiefern der Gesuchsgegner sich auf die Suche einer Arbeitsstelle beschränkt, die körperliche Arbeit erfordert. Jedenfalls ist nachvollziehbar, wenn die Gesuchstellerin moniert, der Gesuchsgegner bemühe sich nicht genügend um eine geeignete Arbeitsstelle. Es bleibt daher beim von der Vorinstanz angerech- neten Einkommen im Umfang von netto Fr. 2'160.– pro Monat inklusive Anteil

E. 5.5 Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist prob- lematisch, da einerseits die Anrechnung eines solchen ausser Betracht bleiben muss, wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 128 III 4 E. 4a), und andererseits die Anrechnung unzulässige Eingriffe in das Existenzmi- nimum nach sich ziehen kann. Sie ist in Ausnahmefällen aber vorgesehen, wenn dem Betroffenen ein unredliches Verhalten vorzuwerfen ist (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3.). Der Gesuchsgegner musste ab Erhalt des vorinstanz- lichen Entscheids vom 22. Dezember 2016 damit rechnen, dass ihm ein Einkom- men aus Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Teilzeitpensums von 50 % angerech- net würde. Trotzdem wies er keine entsprechenden Suchbemühungen nach. Stattdessen lässt er unsubstantiiert vortragen, geeignete Arbeitsstellen würden auf dem Arbeitsmarkt nicht existieren. Dies verdient keinen Schutz. Indem der Gesuchsgegner sich trotz vorinstanzlichem Entscheid in der Folge weder um eine entsprechende Anstellung bemühte noch darlegte, weshalb ihm die Aufnahme ei- ner Erwerbstätigkeit nicht möglich war bzw. er sich zur Unterzeichnung eines er- neuten Einsatzprogramms im Rahmen gemeinnütziger Arbeit gezwungen sah, handelte er treuwidrig. Er hat es allein zu verantworten, dass er heute nicht über das ihm angerechnete hypothetische Einkommen verfügt. Dies darf sich nicht zu Lasten der Gesuchstellerin auswirken. Es ist deshalb der von der Vorinstanz fest- gelegte Zeitpunkt zu bestätigen, auch wenn er mittlerweile in der Vergangenheit liegt. Mithin ist dem Gesuchsgegner ab 1. September 2017 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'160.– netto im Monat anzurechnen.

- 32 -

E. 5.6 Wie dargelegt betreut der Gesuchsgegner die beiden Kinder jeweils ab Donnerstag nach Schul- bzw. Kindergartenschluss (vgl. vorstehend E. III.A.3.4.). Damit wird es ihm künftig möglich sein, Montag bis Mittwoch ganztags zu arbeiten und sein Arbeitspensum entsprechend auf ein 60 %-Pensum auszudehnen. Ein darüber hinausgehendes Arbeitspensum ist dem Gesuchsgegner – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 86 S. 15) – jedoch nicht zumutbar, liegt es doch im Interesse des Kindeswohls, dass der Gesuchsgegner sich am Donnerstag und Freitag vollumfänglich der Kinderbetreuung widmen und Zeit mit seinen Kindern verbringen kann, andernfalls auch er auf eine Fremdbetreuung der Kinder ange- wiesen wäre. Es ist widersprüchlich, wenn die Gesuchstellerin einerseits vor- bringt, dem Gesuchsgegner sei ein 80 %-iges Arbeitspensum nebst Kinderbe- treuung möglich und sie sich andererseits auf den Standpunkt stellt, die Bewälti- gung eines 80 %igen Arbeitspensums sei nur dank der Unterstützung ihrer Mutter machbar (Urk. 86 S. 13 ff.). Zur Ausdehnung des Pensums ist dem Gesuchsgeg- ner erneut eine Übergangsfrist von fünf bis sechs Monaten einzuräumen, so dass ihm ab Juni 2018 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'600.– (inkl. Anteil

E. 8 Die Gesuchstellerin rügt implizit, es sei von der Vorinstanz keine Kinderan- hörung durchgeführt worden (vgl. Urk. 86 S. 6). Weder beantragte sie die Anhö- rung der Kinder vor Vorinstanz, noch tut sie dies im Berufungsverfahren. Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Wei- se persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht da- gegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Im Sinne einer Richtlinie ist die Kinderan-

- 16 - hörung gemäss Bundesgericht grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Alters- jahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1). D._____ ist damit für eine Kinderanhörung noch zu jung. C._____ hingegen wäre alt genug. Allerdings scheint C._____ ge- stützt auf die Diagnose des "Atypischen Autismus" und den Einbezug diverser Fachpersonen belastet genug und soll durch eine gerichtliche Anhörung nicht noch zusätzlich belastet werden. Viel wichtiger scheint es, baldmöglichst eine de- finitive Betreuungsregelung zu installieren und damit für C._____ die mit dem Trennungsprozess seiner Eltern verbundenen Belastungen zu minimieren. Auch mit Blick auf die anzuordnende Betreuungsregelung (vgl. nachfolgend E. III.A.3.4.) erscheint eine Anhörung von C._____ nicht notwendig. Die Nachteile einer solchen überwiegen die daraus resultierenden möglichen zusätzlichen Er- kenntnisse. III. A. Elterliche Obhut und Betreuungsanteile

1. Die Vorinstanz erwog, beide Parteien seien verunsichert, was die Betreu- ungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils betreffe. Die Gesuchstellerin be- mängle die Laisser-faire-Mentalität des Gesuchsgegners, dieser wiederum die Tatsache, dass die Gesuchstellerin so viel arbeite und die Kinder praktisch nur von der bulgarischen Grossmutter betreuen lasse. Dennoch seien beide Parteien grundsätzlich daran interessiert, dass die Kinder einen gesunden Kontakt zu bei- den Elternteilen pflegen könnten. Jedenfalls seien beide Parteien der Ansicht, dass einem mehr als minimalen Kontakt des jeweils anderen Elternteils nichts im Wege stehe, zumal die Gesuchstellerin ein Besuchsrecht des Gesuchsgegners von Donnerstag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Samstag um 17.00 Uhr bzw. der Gesuchsgegner ein Wochenendbesuchsrecht der Gesuchstellerin plus zusätzlich mindestens einen Tag unter der Woche mit Übernachtung und – sollte die Gesuchstellerin eine zusätzliche persönliche Betreuung unter der Woche ge- währleisten können – sogar eine geteilte Obhut beantrage. Damit würden die Par- teien zeigen, dass die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils einem

- 17 - mehr als minimalen Kontakt nicht entgegenstehe (Urk. 87 S. 17 f.). Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 habe die Vorinstanz eine Betreuungsregelung im Verhältnis von ca. 60 % zu 40 % zugunsten der Gesuchstellerin festgelegt mit der Begrün- dung, dass den damals dem Gericht vorliegenden aktenkundigen Berichten sowie den Aussagen der Parteien zu entnehmen gewesen sei, dass der Gesuchsgegner mit der selbständigen Betreuung der Kinder in gewisser Hinsicht zunächst über- fordert gewesen sei. Im Grundsatz hätten jedoch mittlerweile beide Parteien und der Bericht der Beiständin bestätigt, dass die gemeinsame Betreuung von den Parteien bis dato ohne grössere Schwierigkeiten gelebt worden sei. Wie sich dem Bericht der Beiständin entnehmen lasse, habe sich der Gesuchsgegner gut mit seiner neuen Betreuungsverantwortung eingelebt. Der Vorinstanz würden jeden- falls keine Hinweise darüber vorliegen, dass der Gesuchsgegner sich gegenüber den Kindern jemals grob vernachlässigend verhalten oder diese einer ernstlichen Gefahr ausgesetzt hätte. Auch die Gesuchstellerin habe nicht darlegen können, dass die gemeinsame Betreuung, wie sie seit dem Entscheid vom 24. Mai 2016 gelebt worden sei, für die Kinder in irgendeiner Weise schädlich gewesen sei oder zu grösseren Zwischenfällen geführt habe. Im Gegenteil scheine auch sie nicht ernsthaft davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner als Betreuer der Kinder gänzlich ungeeignet sei, halte sie doch gerade am durch die Vorinstanz vorsorg- lich angeordneten Betreuungskonzept im Verhältnis 60 % zu 40 % fest. Auch aus dem Bericht der Beiständin vom 3. November 2016 ergebe sich nichts, was auf eine Betreuungsunfähigkeit einer der Parteien hindeuten würde. Daher sei von der grundsätzlichen Eignung beider Parteien – unter Vorbehalt der Unterstützung durch verschiedene Fach- und Lehrpersonen – zur Betreuung der gemeinsamen Kinder auszugehen (Urk. 87 S. 20). Die Vorinstanz kam damit zum Schluss, dass, nachdem eine fast hälftige Betreuungsregelung nunmehr während Monaten ge- lebt worden sei, der Ausdehnung der vorsorglich angeordneten Betreuungszeiten keine Gründe entgegenstehen würden und dies dem Kindeswohl entspreche, weshalb die bisher gelebte Aufteilung in dem Sinne anzupassen sei, dass die Par- teien die Betreuungszeiten annähernd hälftig übernehmen sollen (Urk. 87 S. 21). Obwohl die Kommunikation und Kooperation der Parteien teilweise noch zu wün- schen übrig lasse, gebe es deutliche Anzeichen, dass sich die Kooperation unter

- 18 - den Parteien verbessert habe. Ausserdem sei eine Beistandschaft installiert und die Beiständin damit beauftragt, mit den Parteien bei Streitigkeiten betreffend die Kinder Lösungen zu finden (Urk. 87 S. 24). Es sei somit für die Kinder C._____ und D._____ die geteilte Obhut beider Parteien mit wechselnder Betreuung anzu- ordnen (Urk. 87 S. 25).

E. 13 Monatslohn) anzurechnen ist.

6. Bedarf der Parteien und Unterhaltsberechnung 6.1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf der Parteien nach der zweistufigen Methode. Es sind dabei die folgenden Phasen zu unterscheiden (Urk. 87 S. 41 ff.; vgl. vorstehend E. III.B.5.6.): Phase I: 19.08.2015 - 30.11.2015 (Auszug Gesuchsgegner, alleinige Obhut Gesuchsgegnerin) Phase II: 01.12.2015 - 31.12.2015 (Rückkehr Gesuchsgegner in eheliche Wohnung, Auszug Gesuchstellerin, geteilte Obhut) Phase III: 01.01.2016 - 31.03.2016 (neue KK-Prämien, geringeres Arbeitspen- sum Gesuchstellerin) Phase IV: 01.04.2016 - 31.07.2016 (höherer Mietzins Gesuchstellerin)

- 33 - Phase V: 01.08.2016 - 31.12.2016 (Berücksichtigung Hausrat-/Haftpflicht- versicherung beim Gesuchsgegner) Phase VI: 01.01.2017 - 31.08.2017 (neue KK-Prämien) Phase VII: 01.09.2017 - 31.05.2018 (Anrechnung hypothetisches Einkommen Gesuchsgegner) Phase VIII: ab 01.06.2018 (Ausdehnung Arbeitspensum Gesuchsgeg- ner) 6.2. Phase I (19. August bis 30. November 2015) 6.2.1. Betreffend ihren Grundbetrag beanstandet die Gesuchstellerin vorab mit Bezug auf alle Phasen, dass die Vorinstanz nicht ihre Mutter als Angestellte quali- fizieren und gleichzeitig aber den Grundbetrag der Gesuchstellerin reduzieren könne, weil sie mit einer erwachsenen Person im gleichen Haushalt wohne (Urk. 86 S. 15). Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, stützen sich die Grundbeträge auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 (Urk. 87 S. 46). Seit dem Auszug des Gesuchsgegners lebt die Gesuchstellerin zusammen mit ihrer Mutter und den Kindern in einer Wohnung. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Lebenshal- tungskosten der Mutter einerseits und der von ihr geleisteten Kinderbetreuung andererseits. Was die Lebenshaltungskosten anbelangt, so ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass die Mutter offenbar eine Rente bezieht bzw. eine solche beziehen könnte (Urk. 39 = Urk. 46/2 S. 3; Urk. 71 S. 6; Prot. I S. 51). Es ist daher davon auszugehen, dass sie damit zumindest einen Teil ihrer Lebens- haltungskosten selbst bestreiten kann. Was die Frage der Kinderbetreuung durch die Mutter angeht, wird darauf im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Fremdbetreuungskosten im Bedarf der Gesuchstellerin zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend E. III.B.6.2.2.). Entsprechend wurden die Grundbeträge von der Vorinstanz zutreffend festgelegt und sind für alle Phasen zu bestätigen.

- 34 - 6.2.2. Weiter macht die Gesuchstellerin betreffend die Position Kinderbetreu- ungskosten geltend, dass ihre Mutter Betreuungs- und Haushaltsarbeiten über- nommen habe, weshalb von einem Stundenansatz von Fr. 27.50 auszugehen sei. Dies ergebe monatlich Fr. 1'320.–, ohne Übernachtungspauschalen und ohne Beiträge an die AHV, Kranken- und Unfallversicherung und ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung. Inklusive einer solchen ergebe sich ein Betrag von rund Fr. 1'500.–. Übernachtungspauschalen würden zusätzlich anfallen. Das würde die Gesuchstellerin die Betreuung durch eine Nanny mindestens kosten, welche je- doch zeitlich weniger flexibel wäre als ihre Mutter. Entweder seien bei ihr die ge- samten geltend gemachten Kinderbetreuungskosten von Fr. 1'542.– zu berück- sichtigen oder es sei ihr persönlich lediglich ein Einkommen von Fr. 5'000.– anzu- rechnen (Urk. 86 S. 16 f.). Der Gesuchsgegner hält diesbezüglich in seiner Berufungsantwort fest, dass die Kinderbetreuung, die naturgemäss kostenlos bzw. gegen Kost und Logis durch die Mutter der Gesuchstellerin erfolge, im Bedarf letzterer nicht berücksich- tigt werden könne. Es gehe nicht an, dass der Aufenthalt der Mutter der Gesuch- stellerin indirekt durch den Staat finanziert werde, indem der Gesuchsgegner we- gen ungenügender Unterhaltszahlungen ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen sei, obschon das Familieneinkommen für beide Haushalte knapp ausreichen wür- de (Urk. 101 S. 13; Prot. I S. 51 und S. 57). Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass die Gesuchstelle- rin vor Vorinstanz Kinderbetreuungskosten von Fr. 1'542.– geltend machte, die sich aus dem Grundbetrag von Fr. 1'100.–, der Krankenkasse von Fr. 170.–, den Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 84.–, SVA-Abgaben von Fr. 42.– für die Mutter und Hortkosten von Fr. 146.– zusammensetzten (Urk. 87 S. 50). Die Mutter der Gesuchstellerin, so die Vorinstanz, übernehme im Haushalt der Ge- suchstellerin die Funktion eines Babysitters, weshalb sie als Arbeitnehmerin an- zusehen sei. Damit sei aufgrund einer Schätzung ihr Einkommen zu bestimmen. Die Gesuchstellerin sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder von Samstagabend bis Mittwochmorgen zu betreuen. Sonntags und montags oder dienstags arbeite die Gesuchstellerin nicht, weshalb für diese Zeitspanne die Kin- der grundsätzlich nicht durch die Mutter betreut werden müssten. Somit würden

- 35 - ein Arbeitstag (Montag oder Dienstag) und manchmal die Zeitspanne von Sams- tagabend bis Sonntagmorgen, wenn die Gesuchstellerin Nachdienst habe, ver- bleiben, die durch die Mutter abgedeckt werden müssten. Es erscheine somit ge- rechtfertigt, eine wöchentliche Betreuungszeit durch die Mutter von 12 Stunden anzunehmen inkl. Wartezeit, wenn die Kinder in der Schule oder im Kindergarten etc. betreut würden. Der Verband der Kinderbetreuung Schweiz empfehle eine Entlöhnung von Tagesmüttern mit brutto Fr. 8.– pro Stunde und pro Kind sowie eine Übernachtungspauschale von Fr. 20.– bis Fr. 30.– pro Nacht. Gehe man also von einer Betreuungszeit von 12 Stunden pro Woche aus, ergebe sich ein Netto- lohn von gerundet Fr. 768.– zzgl. 12 % Sozialabgaben von rund Fr. 92.20 pro Monat, was einen Gesamtbetrag von brutto Fr. 860.20 pro Monat ergebe. Hinzu kämen zwei Übernachtungspauschalen von je netto Fr. 30.– bzw. brutto insge- samt Fr. 67.20 sowie die vom Gesuchsgegner anerkannten Hortkosten von mo- natlich Fr. 146.–, mithin total Fr. 1'073.–. Zu berücksichtigen sei, dass die Ge- suchstellerin erst ab Januar 2016 ihr Arbeitspensum reduziert habe und dass sich auf der anderen Seite der Gesuchsgegner seit Dezember 2015 massgeblich an der Kinderbetreuung beteilige. Für den Monat Dezember 2015 seien die Betreu- ungskosten daher auf Fr. 1'470.– zu schätzen, was einem Betreuungsaufwand der Mutter von rund 70 Stunden entspreche (Urk. 87 S. 51 f.). Wie dargelegt ist zu unterscheiden zwischen den Lebenshaltungskosten der Mutter einerseits und der von ihr geleisteten Kinderbetreuung andererseits (vorstehend E. III.B.6.2.1.). Dabei gilt im Grundsatze was folgt: Wird die Betreu- ung der Kinder durch nahe Verwandte übernommen, ist gemäss Art. 294 Abs. 2 ZGB davon auszugehen, dass dies unentgeltlich geschieht (Jann Six, Eheschutz, Rz. 2.160 m.w.H.). Somit erscheint der Ansatz der Vorinstanz, wonach die Mutter der Gesuchstellerin als Arbeitnehmerin anzusehen und der von ihr geleistete Be- treuungsaufwand aufgrund einer Schätzung in Form eines Einkommens zu be- stimmen sei, nicht sachgerecht. Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz gel- tend, sie würde vollumfänglich für die Lebenshaltungskosten ihrer Mutter auf- kommen, weshalb sich die monatlichen Kinderbetreuungskosten auf insgesamt Fr. 1'542.– belaufen würden (Urk. 87 S. 50). Wie dargelegt ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass die Mutter eine eigene Rente bezieht bzw. eine sol-

- 36 - che beziehen könnte (Urk. 39 = Urk. 46/2 S. 3; Urk. 71 S. 6; Prot. I S. 51). Es ist daher davon auszugehen, dass sie in der Lage ist, zumindest einen Teil ihrer Le- benshaltungskosten selber zu bestreiten (vorstehend E. III.B.6.2.1.). Trotzdem er- scheint es naheliegend, dass die Gesuchstellerin ihre im gleichen Haushalt le- bende, nicht erwerbstätige Mutter finanziell unterstützt bzw. im Minimum für Kost und Logis der Mutter aufkommt. Dies muss umso mehr gelten, als die Mutter ge- mäss Angaben der Gesuchstellerin lediglich Anspruch auf eine geringe bulgari- sche Rente habe, die sich bestenfalls auf Fr. 250.– pro Monat belaufe (Urk. 71 S. 6), was unbestritten blieb. Hat ein Schuldner nicht allein für seine Nahrungs- kosten aufzukommen, so sind ihm für Bekleidung, Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wäsche, Gesundheitspflege und Kulturausgaben 50 % des Grundbedarfs anzurechnen (vgl. Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums). Dies ergibt monatliche Kosten der Mutter von Fr. 550.–, was in etwa dem Betrag entspricht, welchen die Gesuchstellerin in der Steuererklärung 2015 be- treffend die Unterstützung ihrer Mutter ausweist (Urk. 72/3). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass auch die Krankenkassenpolice der Mutter in der Höhe von rund Fr. 170.– pro Monat an die Gesuchstellerin adressiert ist (Urk. 12/21-22), weshalb davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin für die Krankenkassenkosten der Mutter aufkommt. Nicht ausgewiesen sind hingegen die geltend gemachten Kos- ten für öffentliche Verkehrsmittel. Damit leistet die Gesuchstellerin monatlich ins- gesamt Fr. 720.– an den Lebensunterhalt ihrer Mutter, welcher Betrag ihr im Sin- ne von Fremdbetreuungskosten im Bedarf anzurechnen ist. Zu diesen Kosten zu addieren sind sodann die Hortkosten von D._____ im Umfang von Fr. 146.–, die vom Gesuchsgegner anerkannt wurden (Prot. I. S. 51 f.). Damit ergeben sich Fremdbetreuungskosten von total rund Fr. 870.– pro Monat, die im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen sind. 6.2.3. Sodann moniert die Gesuchstellerin mit Bezug auf die Fahrkosten des Ge- suchsgegners, es gebe keinen Anlass, im Bedarf des Gesuchsgegners Fahrkos- ten aufzunehmen. Es sei damals weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, noch habe er nach Arbeit gesucht (Urk. 86 S. 15).

- 37 - Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass der Gesuchsgegner Fahrkos- ten von Fr. 84.– für das ZVV-Monatsabonnement sowie monatlich Fr. 15.– für das Halbtax-Abo geltend mache. Er müsse mobil sein für die Stellensuche sowie zur Wahrung der mehrmals wöchentlichen Arzt- und Betreuungstermine der Kinder, namentlich von C._____. Diesbezüglich sei zu bemerken, dass auch die Gesuch- stellerin erwähnt habe, der Gesuchsgegner würde C._____ in der Sprachheil- schule in L._____ abholen. Nachdem im Übrigen die Fahrkosten des ZVV- Monatsabonnements für die Stadt Zürich in der Höhe von Fr. 84.– ausgewiesen seien, seien ihm diese zusammen mit den Kosten des Halbtax-Abonnements im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 87 S. 49). Mit diesen vorinstanzlichen Überlegun- gen setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander. Dass der Gesuchsgegner zu jener Zeit keine Arbeit gesucht haben soll, stellt eine unsubstantiierte Behauptung dar. Aus den vorinstanzlichen Akten ergeben sich jedenfalls Arbeitssuchbemü- hungen des Gesuchsgegners (Urk. 45/14-15). Es wäre an der Gesuchstellerin gewesen darzutun, inwiefern diese Bemühungen nicht mit Fahrkosten verbunden waren. Entsprechend bleibt es bei den dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz angerechneten Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 99.–. 6.2.4. Damit ergibt sich für die Phase I vom 19. August 2015 bis 30. November 2015 ein Notbedarf der Gesuchstellerin mit Kindern von Fr. 6'037.– bzw. ein er- weiterter Notbedarf von Fr. 7'315.– und ein Notbedarf des Gesuchsgegners von Fr. 1'770.– bzw. ein erweiterter Notbedarf von Fr. 1'830.–. Entsprechend ergibt sich ein von der Gesuchstellerin zu leistender Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'830.– (unter Berücksichtigung des erweiterten Notbedarfs des Gesuchsgeg- ners, vgl. Urk. 87 S. 54). Der verbleibende Überschuss von Fr. 455.– ist zufolge der überwiegenden Kinderbetreuung der Gesuchstellerin in Phase I zu 2/3 der Gesuchstellerin und den Kinder und zu 1/3 dem Gesuchsgegner anzurechnen. Damit ergibt sich für Phase I ein Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'980.–. Auf die Aufteilung der Unterhaltsbeiträge wird noch zurückzukommen sein (vgl. nach- stehend E. III.B.6.7).

- 38 - 6.3. Phase II und III (1. Dezember 2015 bis 31. März 2016) 6.3.1. Die Gesuchstellerin bringt bezüglich des Grundbetrags der Kinder vor, dass es nicht angebracht sei, den Grundbetrag für je ein Kind im Bedarf der Par- teien aufzunehmen. Der Gesuchsgegner habe nur für die Kinder gekocht, ansons- ten sei er nicht für deren Kosten aufgekommen. Die Gesuchstellerin alleine habe Kleider und Schuhe und alles notwendige für die Kinder gekauft. Damit sei in sei- nem Bedarf lediglich die Hälfte der Essenskosten aufzunehmen, welche sich ge- mäss Empfehlungen des Jugendamtes auf Fr. 270.– bzw. Fr. 285.– monatlich be- laufen würden. Die Hälfte der Gesamtkosten betrage daher lediglich Fr. 277.50 (Urk. 86 S. 16 f.). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass ab Phase II die Kinderbe- treuung zwischen den Parteien etwa gleich aufgeteilt worden sei. Die Grundbe- träge der Kinder seien entsprechend den Betreuungsanteilen ab Phase II auf die Parteien gleichmässig aufzuteilen (Urk. 87 S. 46). Tatsächlich ist es so, dass die Kinder ab Dezember 2015 bis Mitte März 2016 von beiden Parteien ungefähr je zur Hälfte betreut wurden (Prot. I S. 32; Urk. 54 S. 4 und S. 8; Urk. 33 S. 6). Im Rahmen der Berufung bringt die Gesuch- stellerin zwar vor, die von den Parteien im Dezember 2015 aussergerichtlich ge- schlossene Vereinbarung betreffend die hälftige Kinderbetreuung habe sie nur un- terzeichnet, weil der Gesuchsgegner ihr wochenlang die Kinder vorenthalten habe und sie die Kinder habe wiedersehen wollen (Urk. 86 S. 8). Dem ist entgegenzu- halten, dass der Gesuchsgegner ihr die Kinder nicht wochenlang vorenthalten hatte, sondern die Kinder Anfang Dezember 2015 während neun Tagen beim Ge- suchsgegner lebten, nachdem dieser in die eheliche Wohnung zurückgekehrt war (Prot. I S. 32, Urk. 54 S. 7). In der Folge kam es zum Abschluss der ausserge- richtlichen Vereinbarung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 34/1) unter Mitwirkung beider Rechtsvertreter. Insbesondere war es die damalige Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, welche offenbar den Entwurf der Vereinbarung ausgearbeitet und dem Gesuchsgegner zur Unterzeichnung unterbreitet hatte (Urk. 49/37). Von einer Druckausübung, wie sie die Gesuchstellerin heute geltend machen will, kann keine Rede sein. Soweit die Gesuchstellerin weiter moniert, sie alleine kaufe

- 39 - Kleider und Schuhe der Kinder, handelt es sich um eine Parteibehauptung, die unbelegt bleibt. So behauptete vor Vorinstanz auch der Gesuchsgegner, er kaufe Kleider für die Kinder (Urk. 71 S. 4; Prot. I S. 56). Entsprechend rechtfertigt es sich, für den Zeitraum von Dezember 2015 bis März 2016 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Grundbeträge der Kinder hälftig auf die Eltern aufzuteilen. 6.3.2. Auch für die Phase II macht die Gesuchstellerin Kinderbetreuungskosten im Umfang von Fr. 1'542.– geltend (Urk. 86 S. 16 f.). Es kann auf die vorstehen- den Ausführungen verwiesen werden (Erw. III.B.6.2.2.). 6.3.3. Sodann rügt die Gesuchstellerin erneut die Fahrkosten des Gesuchsgeg- ners und macht geltend, es rechtfertige sich nicht, Fahrkosten des Gesuchsgeg- ners zu berücksichtigen. Weder habe dieser gearbeitet noch sich um Arbeit ge- kümmert. C._____ sei ausserdem zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr in der Sprachschule in L._____ gewesen (Urk. 86 S. 16 f.). Diesbezüglich kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III.B.6.2.3.) 6.3.4. Damit ergibt sich ein Notbedarf der Gesuchstellerin mit Kindern in Phase II von Fr. 4'857.– und ein solcher des Gesuchsgegners mit Kindern von Fr. 4'138.–. Damit bleibt in Phase II bei einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 9'600.– ein Überschuss von Fr. 605.– nach Deckung der Notbedarfe beider Parteien mit den Kindern. Der erweiterte Notbedarf der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 1'278.–, derjenige des Gesuchsgegners auf Fr. 60.– (Urk. 87 S. 42). Es ergibt sich eine anteilsmässige Deckung der erweiterten Notbedarfe von gerundet Fr. 25.– (Fr. 60.– / Fr. 1338.– x Fr. 605.–) zugunsten des Gesuchsgegners und von Fr. 580.– (Fr. 1'278.– / Fr. 1338.– x Fr. 605.–) zugunsten der Gesuchstellerin. Somit rechtfertigt es sich, den gesamten Überschuss der Gesuchstellerin zur De- ckung ihres erweiterten Notbedarfs anzurechnen, ist der Anteil des Gesuchsgeg- ners doch mit Fr. 25.– vernachlässigbar klein und betreut die Gesuchstellerin nicht nur die Kinder zu einem überwiegenden Teil, sondern deckt sie mit ihrem Einkommen zu einem wesentlichen Teil die finanziellen Bedürfnisse der gesam- ten Familie (vgl. auch nachfolgend E. III.B.6.5.4.). Damit beläuft sich der zu leis- tende Unterhaltsbeitrag für Phase II auf gerundet Fr. 4'140.–.

- 40 - Der Notbedarf der Gesuchstellerin mit Kindern beträgt in Phase III Fr. 4'821.– und derjenige des Gesuchsgegners mit Kindern Fr. 4'296.–. Für Pha- se III berechnet sich der Unterhaltsbeitrag damit wie folgt: Phase III (1. Januar 2016 bis 31. März 2016) Einkommen Gesuchstellerin (inkl. Kinderzulagen): Fr. 7'770.– ./. Notbedarf Gesuchstellerin mit Kindern: Fr. 4'821.– Total Unterhaltsbeiträge (gerundet): Fr. 2'950.– 6.4. Phase IV und V (1. April bis 31. Dezember 2016) 6.4.1. Betreffend Phase IV und V macht die Gesuchstellerin zunächst geltend, sie habe ab April 2016 die Kinder wieder mehrheitlich betreut, weshalb ihr der Grundbetrag für beide Kinder vollumfänglich im Bedarf anzurechnen sei (Urk. 86 S. 17). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich lediglich fest, die Grundbeträge seien ab Phase II gleichmässig auf die Parteien aufzuteilen (Urk. 87 S. 46). Zutreffend ist jedoch, dass die Gesuchstellerin die beiden Kinder C._____ und D._____ ab April 2016 zu einem grösseren Teil betreute als der Gesuchsgegner (Urk. 33 S. 6). So sah die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Mai 2016 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die weitere Dauer des Verfahrens vor, dass der Gesuchsgegner die Kinder von Donnerstag ab 11.00 Uhr bzw. ab Schul-/Kindergartenschluss bis am Samstag um 17.00 Uhr betreut. In der übrigen Zeit waren die Kinder bei der Gesuchstellerin (Urk. 54 S. 20 f.). Damit betreute der Gesuchsgegner die Kinder wöchentlich zu rund einem Drittel der Zeit, so dass es sich rechtfertigt, die Grund- beträge der Kinder ab April 2016 im Verhältnis 1/3 (rund Fr. 135.– pro Kind) dem Gesuchsgegner und 2/3 (rund Fr. 265.– pro Kind) der Gesuchstellerin im Bedarf einzurechnen. 6.4.2. Weiter verlangt die Gesuchstellerin die Berücksichtigung von Kinderbe- treuungskosten im beantragten Umfang von Fr. 1'542.– (Urk. 86 S. 17). Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (Erw. III.B.6.2.2.). 6.4.3. Der Bedarf der Gesuchstellerin mit Kindern beläuft sich für die Phase IV vom 1. April 2016 bis 31. Juli 2016 und die Phase V vom 1. August 2016 bis

- 41 -

31. Dezember 2016 auf Fr. 5'589.–, derjenige des Gesuchsgegners mit Kindern auf Fr. 4'166.– für Phase IV und Fr. 4'191.– für Phase V. Damit ergeben sich für die beiden Phasen in Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid die folgenden Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 57 S. 56): Phase IV (1. April 2016 bis 31. Juli 2016) Einkommen Gesuchstellerin (inkl. Kinderzulagen): Fr. 7'770.– ./. Notbedarf Gesuchstellerin mit Kindern: Fr. 5'589.– Total Unterhaltsbeiträge (gerundet): Fr. 2'180.– Phase V (1. August 2016 bis 31. Dezember 2016) Einkommen Gesuchstellerin (inkl. Kinderzulagen): Fr. 8'050.– ./. Notbedarf Gesuchstellerin mit Kindern: Fr. 5'589.– Total Unterhaltsbeiträge (gerundet): Fr. 2'460.– 6.5. Phase VI und VII (1. Januar 2017 bis 31. Mai 2018) 6.5.1. Betreffend die Phasen VI und VII macht die Gesuchstellerin zunächst gel- tend, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gesuchsgegner keine Prämienverbil- ligung erhalte. Möglicherweise habe er sich nicht darum gekümmert, obwohl er sich darum kümmern müsse, weshalb lediglich eine Krankenkassenprämie von Fr. 250.– anerkannt werde (Urk. 86 S. 17). Der Gesuchsgegner hält dem entge- gen, dass er – solange er von der Sozialhilfe abhängig sei – keinen Anspruch auf Prämienverbilligung habe (Urk. 101 S. 13). Die Vorinstanz berücksichtigte die Prämie nach KVG des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 498.– mit dem Hinweis, dass diese ausgewiesen sei (Urk. 87 S. 48, vgl. Urk. 70/43). Bei knappen finanziellen Verhältnissen sind lediglich die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) zu berücksichtigen, ab- züglich einer allfälligen Prämienverbilligung. Diese ist zu berücksichtigen, sofern ein Anspruch besteht. Soweit ersichtlich hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nie behauptet, der Gesuchsgegner habe Anspruch auf eine individuelle Prämien- verbilligung, bzw. die entsprechenden tatsächlichen Grundlagen dargetan. Sofern sie in der Berufung neu die Prüfung einer individuellen Prämienverbilligung des

- 42 - Gesuchsgegners verlangt, sind ihre Vorbringen verspätet und unbeachtlich (vgl. vorstehend E. II.5.), zumal sie es in der Berufungsschrift unterlässt darzutun, von welchem anspruchsauslösenden Einkommen des Gesuchsgegners sie für welche Phase ausgeht. Entsprechend bleibt es bei den von der Vorinstanz eingesetzten Krankenkassenkosten im Umfang von Fr. 498.– pro Monat, zumal die entspre- chende Prämie offenbar auch vom Sozialamt anerkannt wird (Urk. 94). 6.5.2. Betreffend die angefochtenen Bedarfspositionen der Grundbeträge für die Kinder sowie der Fremdbetreuungskosten kann auf das bereits Ausgeführte ver- wiesen werden (vgl. vorstehend E. III.B.6.2.2. und III.B.6.4.1.). 6.5.3. Der Bedarf der Gesuchstellerin mit Kindern beläuft sich somit für die Pha- sen VI vom 1. Januar 2017 bis 30. August 2017 und VII vom 1. September 2017 bis 31. Mai 2018 auf rund Fr. 5'600.–, derjenige des Gesuchsgegners mit Kindern beläuft sich für Phase VI auf Fr. 4'222.– und für Phase VII auf Fr. 4'282.–.. 6.5.4. Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhalts- recht in Kraft getreten. Nach Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu der Gewährleistung der Be- treuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Botschaft zum neuen Kindesunterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Be- treuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des betreu- enden Elternteils wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes, wie beispiels- weise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreu- ung, Schulauslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt hingegen deckt die indirekten

- 43 - Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt ist. Rech- nerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenz- minimum entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreu- ungsperson. Der Barbedarf der Kinder beträgt vorliegend Fr. 617.50 pro Kind (Grundbe- trag Fr. 135.– und Wohnkostenanteil Fr. 482.50 [1/4 von Fr. 1'930.–]) für die Be- treuungszeit beim Gesuchsgegner sowie Fr. 1'080.– pro Kind (Grundbetrag Fr. 265.–, Wohnkostenanteil Fr. 484.50 [1/4 von Fr. 1'938], Krankenkasse KVG Fr. 97.– und Kinderbetreuungskosten Fr. 435.– abzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.–) für die Betreuungszeit bei der Gesuchstellerin. Gestützt auf die Bedarfsberechnung der Vorinstanz (Urk. 87 S. 44 f. sowie vorstehend E. III.B.6.5.1. f.) betragen die Lebenshaltungskosten des Gesuchs- gegners ab Januar 2017 Fr. 2'987.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohnkostenanteil Fr. 965.–, Krankenkasse Fr. 498.–, zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 50.–, Hau- rat-/Haftpflichtversicherung Fr. 25.–, Billag Fr. 38.–, Telekommunikation Fr. 112.–, Mobilität Fr. 99.–). Ab September 2017 erhöhen sich die Lebenshaltungskosten des Gesuchsgegners um Fr. 60.– für auswärtige Verpflegung auf Fr. 3'047.–. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Gesuchsgegner für die Zeit vom

1. Januar 2017 bis 30. August 2017 kein Erwerbseinkommen und ab

1. September 2017 ein solches von Fr. 2'160.– anzurechnen. Die Lebenshal- tungskosten der Gesuchstellerin betragen für die Zeit ab Januar 2017 Fr. 3'035.– (Grundbetrag Fr. 1'100.–, Wohnkostenanteil Fr. 969.–, Krankenkasse Fr. 323.–, zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 100.–, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 33.–, Billag Fr. 38.–, Telekommunikation Fr. 112.–, Mobilität Fr. 240.– sowie auswärtige Verpflegung Fr. 120.–). Damit berechnet sich der Unterhaltsanspruch des Gesuchsgegners und der Kinder für die Phasen VI und VII wie folgt: Phase VI (1. Januar 2017 bis 31. August 2017) Einkommen Gesuchstellerin (exkl. Kinderzulagen): Fr. 7'650.–

- 44 - ./. Lebenshaltungskosten GSin Fr. 3'035.– ./. Barbedarf Kinder bei Gesuchstellerin Fr. 2'160.– Total (gerundet): Fr. 2'455.– davon Barbedarf Kinder bei Gesuchsgegner Fr. 1'235.– Betreuungsunterhalt Fr. 1'220.– Manko Betreuungsunterhalt Fr. 273.50 persönlicher Unterhalt an Gesuchsgegner Fr. 0.– Da in Phase VI das Manko des Gesuchsgegners von total Fr. 2'987.– nur zu 50 % betreuungsbedingt ist (vgl. vorstehend E. III.B.6.5.4.), ergibt sich ein Manko im Betreuungsunterhalt von Fr. 273.50 (Fr. 2'987.– / 2 ./. Fr. 1'220.–). Phase VII (1. September 2017 bis 31. Mai 2018) Einkommen Gesuchstellerin (exkl. Kinderzulagen): Fr. 7'650.– ./. Lebenshaltungskosten GSin Fr. 3'035.– ./. Barbedarf Kinder bei Gesuchstellerin Fr. 2'160.– Total (gerundet): Fr. 2'455.– davon Barbedarf Kinder bei Gesuchsgegner Fr. 1'235.– Betreuungsunterhalt Fr. 887.– Manko Betreuungsunterhalt Fr. 0.– persönlicher Unterhalt an Gesuchsgegner Fr. 0.– Damit bleibt in Phase VII ein Überschuss von gerundet Fr. 330.– nach Deckung der Notbedarfe beider Parteien mit den Kindern. Der erweiterte Notbedarf der Ge- suchstellerin beläuft sich auf Fr. 1'278.–, derjenige des Gesuchsgegners auf Fr. 60.– (Urk. 87 S. 42). Es ergibt sich eine anteilsmässige Deckung der erweiter- ten Notbedarfe von gerundet Fr. 15.– (Fr. 60.– / Fr. 1338.– x Fr. 330.–) zugunsten des Gesuchsgegners und von Fr. 315.– (Fr. 1'278.– / Fr. 1338.– x Fr. 330.–) zu- gunsten der Gesuchstellerin. Es rechtfertigt sich damit den gesamten Überschuss der Gesuchstellerin anzurechnen, ist der Anteil des Gesuchsgegners mit Fr. 15.– doch vernachlässigbar klein und betreut die Gesuchstellerin wie bereits ausge- führt nicht nur die Kinder zu einem überwiegenden Teil, sondern deckt sie mit ih-

- 45 - rem Einkommen auch zu einem wesentlichen Teil die finanziellen Bedürfnisse der gesamten Familie. 6.6. Phase VIII (ab 1. Juni 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Wie dargelegt ist dem Gesuchsgegner ab 1. Juni 2018 ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 2'600.– anzurechnen. Ausserdem erhöhen sich seine Lebenshal- tungskosten infolge eines erhöhten Anteils für auswärtige Verpflegung von Fr. 80.– auf Fr. 3'067.–. Entsprechend berechnen sich die Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsgegner und die Kinder für die Zeit ab 1. Juni 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens wie folgt: Einkommen Gesuchstellerin (exkl. Kinderzulagen): Fr. 7'650.– ./. Lebenshaltungskosten GSin Fr. 3'035.– ./. Barbedarf Kinder bei Gesuchstellerin Fr. 2'160.– Total Unterhaltsbeiträge (gerundet): Fr. 2'455.– davon Barbedarf Kinder bei Gesuchsgegner Fr. 1'235.– Betreuungsunterhalt Fr. 467.– Manko Betreuungsunterhalt Fr. 0.– persönlicher Unterhalt an Gesuchsgegner Fr. 0.– Damit bleibt in Phase VIII ein Überschuss von rund Fr. 750.– nach Deckung der Notbedarfe beider Parteien mit den Kindern zur Deckung der erweiterten Notbe- darfe. Diesbezüglich kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Der An- teil des Gesuchsgegners am erweiterten Notbedarf erscheint mit gerundet Fr. 35.– (Fr. 60.– / Fr. 1338.– x Fr. 750.–) wiederum vernachlässigbar klein, wes- halb der gesamte Überschuss bei der Gesuchstellerin zur Deckung des erweiter- ten Notbedarfs verbleibt (vorstehend E. III.B.6.5.4.). 6.7. Ergebnis und Aufteilung Unterhaltsbeiträge 6.7.1. Die Vorinstanz hat Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 910.– (inkl. Kinderzu- lagen) pro Kind ab 1. Dezember 2015 zugesprochen. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass der überwiegende Teil der Kinderkosten bei ihr und nicht beim

- 46 - Gesuchsgegner anfallen würden, weshalb sie einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 600.– pro Kind bzw. von Fr. 1'200.– für beide Kinder als ausreichend erachtet (Urk. 86 S. 19). Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich auch für die Phasen II bis V, die effektiven Kinderkosten für die Festsetzung der Höhe der Kinderunter- haltsbeiträge einzusetzen. Diese betragen für die Zeit, welche die Kinder beim Gesuchsgegner verbringen, Fr. 617.50 pro Kind (vgl. vorstehend E. III.B.6.5.4.). Es rechtfertigt sich ausserdem, den gesamten Betreuungsunterhalt D._____, dem jüngeren Kind, anzurechnen. Damit kann dem Umstand Rechnung getragen wer- den, dass die Betreuungsintensität mit fortschreitendem Alter abnimmt, D._____ indes noch am längsten auf eine Betreuung angewiesen sein wird (vgl. dazu S. 13

f. des Leitfadens des Zürcher Obergerichts zum neuen Unterhaltsrecht). Somit re- sultieren folgende Unterhaltsbeiträge: Kinderunterhaltsbeiträge (gerundet):

- Fr. 620.– pro Kind ab 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2016;

- Fr. 620.– für C._____ ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens;

- Fr. 1'840.– für D._____ ab 1. Januar 2017 bis 31. August 2017;

- Fr. 1'500.– für D._____ ab 1. September 2017 bis 31. Mai 2018;

- Fr. 1'085.– für D._____ ab 1. Juni 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Ehegattenunterhaltsbeiträge (gerundet):

- Fr. 1'980.– ab 19. August bis 30. November 2015;

- Fr. 2'900.– ab 1. Dezember bis 31. Dezember 2015;

- Fr. 1'710.– ab 1. Januar 2016 bis 31. März 2016;

- Fr. 940.– ab 1. April 2016 bis 31. Juli 2016;

- Fr. 1'220.– ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016;

- Fr. 0.– ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 6.7.2. Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten unterliegt der Dispositionsmaxime (vgl. vorstehend E. II.3.1.). Mithin greift das Verschlechterungsverbot, das soge- nannte Verbot der reformatio in peius. Dieses besagt, dass die Rechtsmittel-

- 47 - instanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei habe ebenfalls ein Rechtsmit- tel ergriffen (BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012, E. 3.3. m.w.H.). Vorliegend hat nur die Gesuchstellerin Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom

22. Dezember 2016 erhoben. Unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius ergeben sich damit abschliessend mit Blick auf den vorinstanzlichen Ent- scheid (Urk. 87 S. 66 f.) sowie die Berufungsanträge der Gesuchstellerin (Urk. 86 S. 2) die folgenden Ehegattenunterhaltsbeiträge:

- Fr. 1'820.– ab 19. August bis 30. November 2015;

- Fr. 2'715.– ab 1. Dezember bis 31. Dezember 2015;

- Fr. 930.– ab 1. Januar 2016 bis 31. März 2016;

- Fr. 290.– ab 1. April 2016 bis 31. Juli 2016;

- Fr. 570.– ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016; Zwar hat die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung beantragt, sie sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab 1. Januar bis 31. August 2017 persönliche monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 576.50 zu bezahlen, dies allerdings vor dem Hintergrund, dass sie die Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 600.– bezifferte. Da sie nun zu- sätzlich ein Betreuungsunterhalt von Fr. 1‘220.– schuldet, versteht sich von selbst, dass sie nicht bei ihrem Antrag behaftet werden kann. Ab 1. Januar 2017 sind also keine persönlichen Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet. Im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt gilt beim Kindesunterhalt, der im Anwendungsbereich der Offizialmaxime liegt, das Verschlechterungsverbot nicht (BGer 5A_169/2012 vom

E. 18 Juli 2012, E. 3.3. m.w.H.; ZK ZPO - Reetz, Vorb. zu Art. 308 - 318 N 17). Ent- sprechend bleibt es abschliessend bei den vorstehend zusammengefassten Kin- derunterhaltsbeiträgen (vgl. E. III.B.6.7.1.). 6.7.3. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Unterhaltsregelung zu bestätigen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die ausserordentlichen Kinderkosten sowie mit Blick auf die Anrechnungsklauseln. Auch wenn vor dem Hintergrund der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung fraglich erscheint, ob die von der Vorinstanz vorge- sehenen Anrechnungsklauseln (vgl. Urk. 87 S. 65 ff. Dispositiv-Ziffern 7 und 8) nicht die Vollstreckbarkeit hindern (BGE 135 III 315 E. 2.3 f.; BGer 5A_860/2011

- 48 - vom 11. Juni 2012 E. 6.3; BGE 138 III 586 E. 6.1.2.; BGer 5D_201/2013 vom 2. April 2014, E.4.1.), blieben diese unangefochten und sind somit zu bestätigen. IV. A. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Sowohl die Gesuchstellerin (Urk. 86 S. 3) als auch der Gesuchsgegner (Urk. 101 S. 1 f.) haben für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 22. Dezember 2016 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 6 und 9 bis 12 in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom
  3. Dezember 2016 aufzuheben, wird nicht eingetreten.
  4. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei den Kindern C._____ und D._____ für das Berufungsverfahren eine Kindsvertretung zu bestellen, wird abge- wiesen.
  5. Der Antrag der Gesuchstellerin, es seien Berichte der für die Kinder zustän- digen Fach- und Lehrpersonen sowie der Familienpsychologin lic.phil. J._____ einzuholen, wird abgewiesen.
  6. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.
  7. Auf das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrags im Umfang von Fr. 3'000.– bzw. um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  8. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 52 - Es wird erkannt:
  9. Für die Kinder C._____, geboren tt.mm.2008, und D._____, geboren tt.mm.2012, wird die geteilte Obhut beider Parteien mit wechselnder Betreu- ung angeordnet. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder jede Woche ab Donnerstag nach Schul-/Kindergartenschluss der Kinder bis Samstag, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Sodann ist er berechtigt und verpflich- tet, die Kinder in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfrei- tag bis und mit Ostermontag sowie über die Weihnachtsfeiertage vom
  10. Dezember, ab 10.00 Uhr, bis und mit 26. Dezember, 19.00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag sowie über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember des ungeraden Jahres, ab 10.00 Uhr, bis am 2. Januar des geraden Jahres, 19.00 Uhr, auf eigene Kos- ten zu betreuen. In der übrigen Zeit ist die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten zu betreuen. Ihre Betreuungszeit dauert jede Wo- che von Samstag, 19.00 Uhr, bis am darauffolgenden Donnerstag bis zum Schul-/Kindergartenbeginn der Kinder. Sodann ist sie berechtigt und ver- pflichtet, die Kinder in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag sowie über die Weihnachtsfeiertage vom
  11. Dezember, 10.00 Uhr, bis und mit 26. Dezember, 19.00 Uhr, und in ge- raden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag sowie über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember des geraden Jahres, ab 10.00 Uhr, bis am 2. Januar des ungeraden Jahres, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu be- treuen. Zudem werden die Parteien je für berechtigt erklärt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von 6.5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu be- treuen. Die Ausübung des Ferienrechts haben die Parteien mindestens drei Monate im Voraus, allenfalls unter Mitwirkung der Beiständin/des Beistan- des, miteinander abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt - 53 - dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jah- reszahl der Gesuchstellerin. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach Absprache der Parteien, allenfalls unter Mitwirkung der Beiständin/des Beistandes, blei- ben vorbehalten.
  12. Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpfle- gung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete und allfällige Fremdbetreuungskosten während seiner Betreuungszeit, ausgenommen die Hortkosten für D._____ am Donnerstag über Mittag, welche durch die Gesuchstellerin übernommen werden) jeweils selber. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner monatliche Bei- träge an die Kinderkosten wie folgt zu bezahlen: - Fr. 620.– pro Kind ab 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2016; - ab 1. Januar 2017 bis 31. August 2017: • für C._____: Fr. 620.– • für D._____: Fr. 1'840.– (davon Fr. 1'220.– Betreu- ungsunterhalt) Es ist festzuhalten, dass der Betreuungsunterhalt für D._____ im Um- fang von Fr. 273.50 nicht gedeckt ist. - ab 1. September 2017 bis 31. Mai 2018: • für C._____: Fr. 620.– • für D._____: Fr. 1'500.– (davon Fr. 880.– Betreuungs- unterhalt) - ab 1. Juni 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: • für C._____: Fr. 620.– • für D._____: Fr. 1'085.– (davon Fr. 465.– Betreuungs- unterhalt). - 54 - Die Beiträge an die Kinderkosten für jedes der Kinder sind im Voraus zahl- bar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. Dezember 2015. Darüber hinaus wird die Gesuchstellerin verpflichtet, die übrigen regelmäs- sigen Kinderkosten, namentlich die Kosten für die Krankenkasse, Gesund- heitskosten etc., zu übernehmen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Fördermassnahmen etc., soweit sie nicht durch Dritte übernommen werden) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kos- tentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der ver- anlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die ge- richtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die effektiv an den Unterhalt der Kinder geleisteten Zahlungen, welche der Gesuchsgegner hätte übernehmen müs- sen, in Abzug zu bringen.
  13. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für sich persön- lich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'820.– ab 19. August 2015 bis 30. November 2015; - Fr. 2'715.– ab 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015; - Fr. 930.– ab 1. Januar 2016 bis 31. März 2016; - Fr. 290.– ab 1. April 2016 bis 31. Juli 2016; - Fr. 570.– ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016. Ab 1. Januar 2017 schuldet die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag mehr. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 19. August 2015. - 55 - Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die effektiv an den Unterhalt des Ge- suchsgegners geleisteten Zahlungen in Abzug zu bringen.
  14. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  15. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 2'400.– der Gesuchstellerin und im Umfang von Fr. 1'600.– dem Ge- suchsgegner auferlegt.
  16. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
  17. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  18. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 56 - Zürich, 12. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE170024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 12. Dezember 2017 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 22. Dezember 2016 (EE150249-L)

- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 1, 47 und 71; sinngemäss)

1. Der Gesuchstellerin sei gestützt auf Art. 175 ZGB das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geboren tt.mm.2012, unter die Obhut der Mutter zu stellen, und es sei der Ge- suchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder gemäss Verfügung vom 24. Mai 2016 jeweils ab Donnerstag ab Kin- dergarten- bzw. Schulschluss der Kinder zu betreuen. Soweit C._____ die ganze Woche in einer Tagesschule platziert wird (inklusive Übernachtungen), sei das Besuchsrecht so anzupassen, dass der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet ist, C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende ab Freitag Abend bis Sonntag 18.00 Uhr zu betreuen. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder ab dem 22. Dezember 2016 bis 27. Dezember 2016 zu be- treuen. Im Übrigen seien weitergehende Betreuungstage nach Absprache der Parteien und der Beiständin zu regeln. Soweit das Gericht eine Ausweitung des Besuchsrechtes in Erwägung zieht, seien Berichte der für die Kinder zuständigen Fachpersonen (insbesondere von Frau E._____, … Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Frau Dr.med. F._____, … Ärztin Entwicklungspädiatrie Kinder- spital, und Frau G._____, Psychologin Kinderspital) einzuholen eben- so wie Berichte der Lehrpersonen im Kindergarten H._____.

3. Es sei der Gesuchsgegner zu Unterhaltsbeiträgen für die Kinder C._____ und D._____ zu verpflichten.

4. Es sei die vorsorglich errichtete Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung vom 24. Mai 2016 aufrecht zu er- halten.

5. Es sei vorzumerken, dass die Gesuchstellerin aus der ehelichen Woh- nung an der I._____-Strasse … in … Zürich ausgezogen ist. Es sei die eheliche Wohnung an der I._____-Strasse … in … Zürich entsprechend dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuwei- sen. Beide Parteien seien zu verpflichten, mitzuwirken, damit das Mietver- hältnis für die vormals eheliche Wohnung auf den Gesuchsgegner al- lein übertragen wird oder (sofern dieser nicht mehr dort wohnen blei- ben möchte oder kann) das Mietverhältnis form- und fristgerecht auf- gelöst wird.

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende Gegenstände aus Mobiliar und Hausrat herauszugeben: alle Kinder-

- 3 - spielsachen/-bücher/-kleider/-schuhe, Kindervelo, Kinder-Scooter, Go- Kart, Nähmaschine, Trockner mit Rollen, Bettsofa, Handmixer, Passa- tor, Spritze für Backdekorationen, Küchen-Backartikel.

7. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners. Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Urk. 48 und 75, Prot. S. 48; sinngemäss)

1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Es seien die gemeinsamen Kinder der Eheleute, Sohn C._____, tt.mm.2008, und Tochter D._____, tt.mm.2012, für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.

3. Es sei der Gesuchstellerin mit den gemeinsamen Kindern C._____ und D._____ ein grosszügiges Besuchsrecht an mindestens einem Tag mit Übernachtung unter der Woche, an jedem zweiten Wochen- ende von Freitagabend 18.00 Uhr bzw. nach Schulschluss bis Sonn- tag 18.00 Uhr, an den jeweils zweiten Feiertagen von Weihnachten und Neujahr sowie alternierend an Ostern und Pfingsten sowie wäh- rend mindestens 4 Wochen Schulferien im Jahr einzuräumen. Eventualiter sei den Eltern die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ gemeinsam zu belassen, es sei der zivilrechtli- che Wohnsitz der Kinder wieder an den Wohnsitz des Kindsvaters zu verlegen, welcher diese grundsätzlich betreut, und es sei die Gesuch- stellerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder an drei Tagen mit zwei Übernachtungen je Woche auf eigene Kosten zu be- treuen.

4. Es sei die Gesuchstellerin rückwirkend ab 19. August 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens zur Leistung von angemessenen monatlichen Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsgegner persönlich sowie an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsa- men Kinder C._____ und D._____ soweit diese beim Kindsvater weil- ten bzw. weilen werden zuzüglich allfälliger von ihr bezogener Kinder- oder Familienzulagen zu verpflichten, zahlbar im Voraus jeweils auf den ersten eines Monats an den Gesuchsgegner.

5. Es sei die eheliche Wohnung an der I._____-Strasse … in … Zürich samt Mobiliar und Hausrat dem Gesuchsgegner mit den gemeinsa- men Kindern zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

6. Es sei von Anordnung der Gütertrennung abzusehen.

7. Es sei die Beistandschaft gemäss Verfügung vom 24. Mai 2016 auf- rechtzuerhalten.

- 4 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom 22. Dezember 2016: (Urk. 87 S. 63 ff.)

1. Es wird festgehalten, dass die Parteien getrennt leben.

2. Für die Kinder C._____, geboren tt.mm.2008, und D._____, geboren tt.mm.2012, wird die geteilte Obhut beider Parteien mit wechselnder Be- treuung angeordnet. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder jede Wo- che ab Mittwoch nach Schul-/Kindergartenschluss der Kinder bis am Samstag, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Sodann ist er be- rechtigt und verpflichtet, die Kinder in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag sowie über die Weihnachtsfeiertage vom 24. Dezember, ab 10.00 Uhr, bis und mit

26. Dezember, 19.00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag sowie über die Neujahrsfeiertage vom 31. De- zember des ungeraden Jahres, ab 10.00 Uhr, bis am 2. Januar des ge- raden Jahres, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. In der übrigen Zeit ist die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten zu betreuen. Ihre Betreuungszeit dauert jede Woche von Samstag, 19.00 Uhr, bis zum darauffolgenden Mittwoch bis zum Schul-/Kindergartenbeginn der Kinder. Sodann ist sie berechtigt und verpflichtet, die Kinder in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeier- tage von Karfreitag bis und mit Ostermontag sowie über die Weihnachts- feiertage vom 24. Dezember, ab 10.00 Uhr, bis und mit 26. Dezember, 19.00 Uhr, und in geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag sowie über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember des geraden Jahres, ab 10.00 Uhr, bis am 2. Januar des ungeraden Jahres, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Zudem werden die Parteien je für berechtigt erklärt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von 6.5 Wochen pro Jahr auf eigene Kos- ten zu betreuen. Die Ausübung des Ferienrechts haben die Parteien mindestens drei Monate im Voraus, allenfalls unter Mitwirkung der Bei- ständin/des Beistandes, miteinander abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach Abspra- che der Parteien, allenfalls unter Mitwirkung der Beiständin/des Beistan- des, bleiben vorbehalten.

- 5 -

3. Die im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit Verfügung vom 24. Mai 2016 für die Kinder C._____ und D._____ angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten mit den darin aufgeführten Aufgaben: − Unterstützung der Eltern in ihrer Erziehungs- und Betreuungsaufga- be für die beiden Kinder, − Festlegung der Modalitäten der Kindesübergaben zwischen Vater und Mutter (insbesondere Ort, Zeitpunkt und soweit notwendig Über- gabebegleitung) in Absprache mit den Beteiligten, − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betref- fend, − die Eltern bei der Umsetzung der von den zuständigen Fachperso- nen empfohlenen Unterstützungsmassnahmen (medizinischer, the- rapeutischer, pädagogischer und schulischer Art) für die Kinder zu unterstützen und ihre Zusammenarbeit mit den involvierten Fachleu- ten zu begleiten, − Antrag ans Gericht zu stellen, falls die Anordnungen oder die Be- treuungsregelungen anzupassen sind oder weitere Kindesschutz- massnahmen als notwendig erscheinen.

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung an der I._____-Str. …, in … Zürich, ausgezogen ist und diese Wohnung dem Gesuchsgegner zur Benützung überlässt.

5. Der Antrag der Gesuchstellerin, es seien die Parteien zu verpflichten, mitzuwirken, damit das Mietverhältnis für die vormals eheliche Wohnung auf den Gesuchsgegner allein übertragen werde oder (sofern dieser nicht mehr dort wohnen bleiben möchte), das Mietverhältnis form- und fristge- recht aufgelöst werde, wird abgewiesen.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die folgenden Hausratsgegenstände zur Benützung mit den Kindern herauszugeben: − ein Viertel der Kinderspielsachen und die Hälfte der Kinderbücher, − Nähmaschine, − Trockner mit Rollen, − Handmixer, − Spritze für Backdekorationen, − Küchen-Backartikel. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien darauf geei- nigt haben, dass die Übergabe der noch vorhandenen Gegenstände am Sonntag, 27. November 2016, um 10.00 Uhr, stattfinden sollte.

7. Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Ver-

- 6 - pflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete und allfällige Fremdbetreu- ungskosten während seiner Betreuungszeit, ausgenommen den Hortkos- ten für D._____ am Donnerstag über Mittag, welche durch die Gesuch- stellerin übernommen werden) jeweils selber. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe von CHF 1'820.- (inkl. Famili- enzulagen) zu bezahlen, nämlich CHF 910.- für jedes Kind. Die Beiträge an die Kinderkosten und die Familienzulagen für jedes der Kinder sind im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. Dezember 2015. Darüber hinaus verpflichtet sich die Gesuchstellerin, die übrigen regel- mässigen Kinderkosten, namentlich die Kosten für die Krankenkasse, Gesundheitskosten, etc. zu übernehmen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposi- tion, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc., soweit sie nicht durch Dritte übernommen werden) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Vorausset- zung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Eini- gung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kos- tenbeteiligung bleibt vorbehalten. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die effektiv an den Unterhalt der Kin- der geleisteten Zahlungen, welche der Gesuchsgegner hätte überneh- men müssen, in Abzug zu bringen.

8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für sich per- sönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- CHF 1'820.– ab 19. August bis November 2015;

- CHF 2'320.– für Dezember 2015;

- CHF 930.– für Januar bis März 2016;

- CHF 290.– für April bis Juli 2016;

- CHF 570.– für August bis Dezember 2016;

- CHF 560.– für Januar bis August 2017;

- CHF 500.– ab September 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 19. August 2015. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die effektiv an den Unterhalt des Ge- suchsgegners geleisteten Zahlungen in Abzug zu bringen.

- 7 -

9. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'150.00 Dolmetscherkosten Fr. 7'650.00 Total

11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beider Parteien einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

13. [Schriftliche Mitteilung.]

14. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage.] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 86 S. 2 f.):

1. Es seien Dispositiv Ziff. 2, 5, 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr. EE150249-L) aufzu- heben.

2. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen; eventualiter seien vorsorgliche Massnahmen zu erlassen und es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2012, für die Dauer des Berufungsverfahrens unter die Obhut der Mutter zu stellen und es sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder jeweils ab Donnerstag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss der Kinder zu betreuen.

3. Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2008 und D._____, geb. tt.mm.2012, unter die Obhut der Mutter zu stellen und es sei der Ge- suchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder je- weils ab Donnerstag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss der Kinder zu betreuen.

4. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 31. August 2017 monatliche Un- terhaltsbeiträge von je Fr. 600.– zu bezahlen.

- 8 -

5. Es seien Berichte der für die Kinder zuständigen Fachpersonen (ins- besondere von Frau E._____, … Psychiatrische Universitätsklinik Zü- rich, Frau Dr.med. F._____, … Ärztin Entwicklungspädiatrie Kinderspi- tal, und Frau G._____, Psychologin Kinderspital) einzuholen ebenso wie Berichte der Lehrpersonen im Kindergarten H._____ sowie bei der Familienpsychologin Frau lic.phil. J._____.

6. Es sei für die Kinder C._____ und D._____ gestützt auf Art. 299 ZPO eine Kindsvertretung zu bestellen.

7. Die Berufungsklägerin sei zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an den Berufungsbeklagten wie folgt zu verpflichten: Fr. 470.– vom 19. Au- gust bis 30. November 2015, von Fr. 2'715.40 vom 1. bis 31. Dezem- ber 2015, von Fr. 865.50 vom 1. Januar bis 31. März 2016, von Fr. 39.– vom 1. April bis 31. Juli 2016, von Fr. 319.– vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 und von Fr. 576.50 vom 1. Januar bis

31. August 2017. Soweit der Berufungsbeklagte vor dem 1. September 2017 ein Ein- kommen erzielt, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um den Betrag des Einkommens abzüglich zuzüglicher Gestehungskosten von Fr. 200.– monatlich.

8. Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Verfahrenspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen. des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 101 S. 1 f.): Es seien die Anträge der Berufungsklägerin unter ausgangsgemässer Kos- ten- und Entschädigungsfolge abzuweisen; es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu zahlen; eventualiter sei dem Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unter- zeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Erwägungen: I.

1. Die Parteien heirateten 2007 in … [Afrikanischer Staat]. Sie sind mithin seit rund 10 Jahren verheiratet und Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C._____,

- 9 - geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2012. Seit August 2015 leben sie getrennt.

2. Mit Eingabe vom 2. September 2015 reichte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zü- rich (fortan: Vorinstanz) ein Eheschutzgesuch ein (Urk. 1). Betreffend den erstin- stanzlichen Prozessverlauf kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 4 ff.). Am 22. Dezember 2016 erliess die Vorinstanz den ein- gangs wiedergegebenen Endentscheid (Urk. 78) und stellte den Parteien den be- gründeten Entscheid Mitte April 2017 zu (Urk. 85/1-2).

3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 26. April 2017 Berufung und stellte die eingangs genannten Anträge (Urk. 86 S. 2 f.). Zeitgleich stellte sie ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 86 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) Frist angesetzt (Urk. 91), um zum Gesuch der Gesuchstellerin um aufschiebende Wirkung Stel- lung zu nehmen, welche Stellungnahme dieser am 18. Mai 2017 erstattete (Urk. 92). Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 reichte die Gesuchstellerin eine Noven- eingabe als Ergänzung ihrer Berufung ins Recht (Urk. 95 f.; dem Gesuchsgegner am 30. Juni 2017 zugestellt, Urk. 100). Am 22. Juni 2017 entschied die Kammer- präsidentin hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung wie folgt (Urk. 97 Dispositiv- Ziffern 1 und 2): "1. Der Berufung der Gesuchstellerin wird in Bezug auf Dispositivziffer 2 Absätze 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 22. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Gesuchsgegner ist daher berechtigt und verpflichtet, die Kinder je- de Woche ab Donnerstag, 11.00 Uhr bzw. nach Schulschluss des Soh- nes C._____ und nach Spielgruppenschluss (bzw. Kindergartenschluss) der Tochter D._____, bis am Samstag, 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen.

2. In Bezug auf die Dispositivziffer 2 Absätze 1 und 4 und die Dispositivzif- fern 5, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 22. Dezember 2016 wird auf den Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung der aufschie- benden Wirkung nicht eingetreten."

- 10 - Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt zur Beantwortung der Berufung. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich innert Frist zur ergänzenden Noveneingabe der Gesuchstellerin zu äussern (Urk. 100). Die Berufungsantwort datiert vom 17. Juli 2017 (Urk. 101; der Gesuchstellerin mit Ver- fügung vom 19. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt, Urk. 104). Die Gesuch- stellerin liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. Das Berufungsverfahren er- weist sich als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1- 85).

4. Der Vollständigkeit halber werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Gerichtsbesetzung zufolge krankheitsbedingten Ausfalls der Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro im Oktober und November 2017 geändert hat. II.

1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Von der Gesuchstellerin angefochten wurden Dispositiv-Ziffer 2 (alternierende Obhut), Dispositiv-Ziffer 5 (Mitwirkung bei der Übertragung des Mietverhältnisses), Dispositiv-Ziffer 7 (Kinderunterhaltsbeiträge) sowie Dispositiv-Ziffer 8 (persönliche Unterhaltsbeiträge) des vorinstanzlichen Entscheids. Somit sind die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 6 und 9 bis 12 des angefoch- tenen Entscheids in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumer- ken ist. 2.1. Rechtsbegehren sind so bestimmt zu formulieren, dass sie bei Gutheis- sung zum Urteil erhoben werden können. Die Gegenpartei muss wissen, gegen was sie sich zu verteidigen hat (Wahrung des rechtlichen Gehörs), und für das er- kennende Gericht muss klar sein, was Streitgegenstand des Verfahrens bildet (BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.1.). Unklare oder mangelhafte Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2.; BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 3.3.). Die Gesuchstellerin formuliert ihre Berufungsanträge in der Berufungsschrift vom 26. April 2017 wenig klar. So verlangt sie beispielsweise die Festsetzung eines Besuchsrechts des Ge-

- 11 - suchsgegners jeweils ab Donnerstag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss der Kinder, ohne sich dazu zu äussern, wann das Besuchsrecht enden oder mit wel- cher Häufigkeit ein solches stattfinden soll (Urk. 86 S. 2). Der Gesuchsgegner macht denn auch geltend, es sei mangels genügend klarem und vollziehbarem Antrag auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten bzw. sei die Berufung abzuweisen (Urk. 101 S. 3). Mit Blick auf die Begründung der Berufung der Ge- suchstellerin kann ihr Antrag Ziffer 3 vom 26. April 2017 nur dahingehend ver- standen werden, als die Gesuchstellerin an die vor Vorinstanz im Rahmen vor- sorglicher Massnahmen zuletzt aufrechterhaltene Betreuungsregelung anknüpfen will, wonach der Gesuchsgegner berechtigt war, die Kinder für die Dauer des Ver- fahrens wöchentlich am Donnerstag nach Schul- bzw. Spielgruppenschluss bis am Samstag, 17.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 54 S. 20 f.). So hält die Gesuchstellerin in der Berufung an ihrem vor Vorinstanz zu- letzt aufrechterhaltenen Antrag fest, wonach die Besuchsrechtsregelung gemäss Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 24. Mai 2016 zu belassen sei (vgl. Urk. 86 S. 9 f.). Dies scheint letztlich auch der Gesuchsgegner nicht an- ders zu verstehen, erklärt er doch in der Berufungsantwort, dass er keine Ein- wendungen dagegen habe, die Kinder statt wöchentlich von Mittwoch nach Schulschluss bis Samstag, 19.00 Uhr, künftig erst ab Donnerstag nach Schul- schluss bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu betreuen (Urk. 101 S. 4). Damit wird der Um- fang der Betreuungsanteile nachfolgend zu prüfen sein (vgl. E. III.A.). Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Berufungsverfahren auch die Zuteilung der Ob- hut zu beurteilen ist und die Festlegung der Betreuungsanteile untrennbar damit verbunden ist, weshalb auch mit Blick auf die geltende Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) auf den Berufungsantrag der Gesuchstellerin einzutreten ist. 2.2. Ebenfalls der Auslegung bedarf Berufungsantrag Ziffer 4 der Gesuchstelle- rin, wonach sie beantragt, sie sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 31. August 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 600.– zu bezahlen (Urk. 86 S. 2). Gestützt auf den Zusatz je sowie mit Blick auf Berufungsantrag Ziffer 7 lässt sich schliessen, dass sich Berufungsantrag Zif- fer 4 auf die Kinderunterhaltsbeiträge und damit auf die vorinstanzliche Dispositiv- Ziffer 7 beziehen muss (Urk. 87 S. 65 f.), zumal auch die Festlegung der Kin-

- 12 - derunterhaltsbeiträge letztlich mit der Zuteilung der elterlichen Obhut sowie den Betreuungsanteilen der beiden Eltern zusammenhängt (vgl. vorstehend E. II.2.1.). 3.1. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Unter- suchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt jedoch die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt zudem die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich im Einzelnen sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz ausei- nanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt eine Beru- fungspartei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids so- wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2. [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden. 3.2. Soweit die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung die Aufhebung von Disposi- tiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids verlangt (Berufungsantrag Ziffer 1, Urk. 86 S. 2), ohne ihren Antrag zu begründen, genügt sie den vorgenannten An- forderungen an eine Berufung nicht. Entsprechend ist auf ihren Antrag nicht ein- zutreten.

4. Thema des Berufungsverfahrens bilden damit die Zuteilung der Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder, das Besuchsrecht bzw. der Umfang der Betreu- ungsanteile sowie die Höhe der von der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner zu leistenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge.

5. Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfah- ren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden

- 13 - und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die in Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO genannten Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Berufungsverfahren dient nicht dazu, Ver- säumtes nachzubessern (Volkart, DIKE-Komm-ZPO, 1. Auflage, Art. 317 N 3). Unter diesem prozessualen Blickwinkel sind die von den Parteien im Berufungs- verfahren aufgestellten Behauptungen und die ins Recht gereichten Unterlagen zu würdigen. 6.1. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung der Kinder an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgeri- schen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die Anordnung einer Kindsver- tretung scheint dann notwendig, wenn im Prozess eine Schutz- bzw. Vertretungs- bedürftigkeit des Kindes und dadurch eine Gefährdung des Kindes besteht, was bei einem Interessenkonflikt zwischen dem Kind und einem oder beiden Eltern oder bei einem Interessenkonflikt zwischen Kind und/oder Eltern einerseits und den Kindesschutzbehörden andererseits gegeben sein dürfte (ZK ZPO - Schweighauser, Art. 299 N 11). Das Gericht prüft eine Anordnung insbesondere, wenn die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO). Gefordert ist ein objektiver Massstab. Die Kindsvertretung ist anzuordnen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls sachlich geboten scheint (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 299 N 3). 6.2. Vorliegend stellen die Parteien zwar unter anderem unterschiedliche An- träge zur Zuteilung der Obhut. Diesem Begriff kommt aber unter neuem Recht nur noch eine beschränkte Bedeutung zu (vgl. nachfolgend E. III.A.3.1). Entscheidend ist vorliegend vielmehr – wie zu zeigen sein wird – die Frage, welche Partei die Kinder in welchem Umfang betreuen wird. Dabei wird die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils von den Parteien im Grundsatze anerkannt (vgl. nach- folgend E. III.A.3.2.). Damit dreht sich die entscheidende Frage aber letztlich um die prozentuale Aufteilung der Betreuung. Es sind "lediglich" die Modalitäten der Betreuung strittig (Betreuung durch den Gesuchsgegner von Mittwoch bis Sams- tag oder Donnerstag bis Samstag/Sonntag), was eine Kindsvertretung – insbe-

- 14 - sondere im jetzigen späten Verfahrensstadium und mit Blick auf die anzuordnen- de Betreuungsordnung (vgl. nachfolgend E. III.A.3.4) – nicht als notwendig er- scheinen lässt. Der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzu- weisen (Urk. 86 S. 2), zumal man nach einer Begründung des Antrags um Einset- zung einer Kindsvertretung in der Berufung vergeblich sucht (vgl. vorstehend E. II.3.1.). 7.1. Weiter beantragt die Gesuchstellerin in ihrer Berufung vom 26. April 2017, es seien Berichte der für die Kinder zuständigen Fachpersonen einzuholen eben- so wie Berichte der Lehrpersonen des Kindergartens H._____ sowie ein Bericht der Familienpsychologin lic.phil. J._____ (Urk. 86 S. 2). Die Gesuchstellerin er- achte es als grob fahrlässig, dass angesichts der bestehenden Diagnose des Kin- des C._____ sowie angesichts des Umstandes, dass schon lange medizinische und psychologische Fachpersonen involviert seien, keine eingehenderen Abklä- rungen gemacht worden seien und die Vorinstanz schlicht darauf verzichtet habe, Berichte involvierter Fachpersonen einzuholen (Urk. 86 S. 5 f.). 7.2. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, liegen bei den Akten diverse Berichte betreffend die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ (Urk. 87 S. 18). Unter anderem finden sich in den Akten die Berichte des Kinderspitals, Universi- tätsklinik Zürich, vom 24. Juli 2014 (Urk. 14/39), vom 12. September 2014 (Urk. 14/40) und vom 12. Februar 2016 (Urk. 46/4 = Urk. 49/35). Weiter ist bei den Akten der Abklärungsbericht des Sozialzentrums K._____ vom 21. Dezember 2015 (Urk. 39 = Urk. 46/2), der Bericht der Sprachheilschule L._____ vom

18. Januar 2016 (Urk. 40 = Urk. 46/3), eine telefonische Stellungnahme von Frau M._____ von der Sprachheilschule L._____ vom 22. April 2016 (Urk. 42) sowie der Bericht der Beiständin N._____ vom 3. November 2016 (Urk. 65). Sodann wurden im Berufungsverfahren im Sinne echter Noven von den Parteien neu der Bericht des Schulgesundheitsdienstes der Stadt Zürich vom 5. April 2017 (Urk. 96) und der logopädische Bericht sowie der Schulbericht für das Schuljahr 2016/2017 der Privatschule O._____ vom 21. Februar 2017 und vom 24. März 2017 (Urk. 103/2-3) eingereicht. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich aus den im Recht liegenden Berichten eine schwere zentrale Spracherwerbsstörung mit Ver-

- 15 - haltensauffälligkeiten und ein auffälliger Entwicklungsrückstand beim siebenjähri- gen Sohn C._____ ergebe, dessen Verhalten bei den Alltagskompetenzen und im sozialen Bereich von den Verantwortlichen der Sprachheilschule als dasjenige ei- nes zwei- bis dreijährigen Kindes beschrieben werde. Ferner sei die Diagnose "Atypischer Autismus" gestellt worden. Auch bei seiner vierjährigen Schwester D._____ sei eine Verhaltensauffälligkeit vorhanden, mache sie doch beim Abho- len ihres Bruders von der Sprachheilschule in unbeobachteten Momenten jeweils, was sie gerade wolle, werfe in den Gruppenräumen Gegenstände umher, räume Regale aus und bediene sich am "Zvieritisch" (Urk. 87 S. 18 f.). Soweit sich die Gesuchstellerin also in ihrer Berufung im Wesentlichen auf den Standpunkt stellt, die Erziehungsanforderungen seien erhöht, es würden sich erhöhte Anforderun- gen an die Bezugs- und Betreuungspersonen stellen und insbesondere C._____ sei auf Stabilität und eine klare Tagesstruktur angewiesen (Urk. 86 S. 5 ff.), ergibt sich dies ohne Weiteres aus den vorhandenen Akten (Urk. 14/40 S. 3; Urk. 39 S. 6; Urk. 103/2 S. 4). Insgesamt ergibt sich ein genügendes Bild der beiden Kin- der. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich dahingehend von der vorinstanzlichen Regelung abweichen will, als dass der Gesuchsgegner die Kinder einen Tag weniger pro Woche betreuen soll, als von der Vorinstanz vorgesehen. Inwiefern zur Festlegung der Betreuungsanteile eine weitergehende umfassende Abklärung bzw. das Einholen weiterer Berichte notwendig erscheint, legt die Gesuchstellerin dabei nicht dar. Sie unterlässt es konkret darzutun, welche Fachperson welche Fragen zu beantworten hätte und weshalb. Entsprechend ist der Antrag, es seien Berichte der für die Kinder zu- ständigen Fachpersonen einzuholen ebenso wie Berichte der Lehrpersonen im Kindergarten H._____ sowie bei der Familienpsychologin lic.phil J._____, abzu- weisen.

8. Die Gesuchstellerin rügt implizit, es sei von der Vorinstanz keine Kinderan- hörung durchgeführt worden (vgl. Urk. 86 S. 6). Weder beantragte sie die Anhö- rung der Kinder vor Vorinstanz, noch tut sie dies im Berufungsverfahren. Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Wei- se persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht da- gegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Im Sinne einer Richtlinie ist die Kinderan-

- 16 - hörung gemäss Bundesgericht grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Alters- jahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1). D._____ ist damit für eine Kinderanhörung noch zu jung. C._____ hingegen wäre alt genug. Allerdings scheint C._____ ge- stützt auf die Diagnose des "Atypischen Autismus" und den Einbezug diverser Fachpersonen belastet genug und soll durch eine gerichtliche Anhörung nicht noch zusätzlich belastet werden. Viel wichtiger scheint es, baldmöglichst eine de- finitive Betreuungsregelung zu installieren und damit für C._____ die mit dem Trennungsprozess seiner Eltern verbundenen Belastungen zu minimieren. Auch mit Blick auf die anzuordnende Betreuungsregelung (vgl. nachfolgend E. III.A.3.4.) erscheint eine Anhörung von C._____ nicht notwendig. Die Nachteile einer solchen überwiegen die daraus resultierenden möglichen zusätzlichen Er- kenntnisse. III. A. Elterliche Obhut und Betreuungsanteile

1. Die Vorinstanz erwog, beide Parteien seien verunsichert, was die Betreu- ungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils betreffe. Die Gesuchstellerin be- mängle die Laisser-faire-Mentalität des Gesuchsgegners, dieser wiederum die Tatsache, dass die Gesuchstellerin so viel arbeite und die Kinder praktisch nur von der bulgarischen Grossmutter betreuen lasse. Dennoch seien beide Parteien grundsätzlich daran interessiert, dass die Kinder einen gesunden Kontakt zu bei- den Elternteilen pflegen könnten. Jedenfalls seien beide Parteien der Ansicht, dass einem mehr als minimalen Kontakt des jeweils anderen Elternteils nichts im Wege stehe, zumal die Gesuchstellerin ein Besuchsrecht des Gesuchsgegners von Donnerstag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Samstag um 17.00 Uhr bzw. der Gesuchsgegner ein Wochenendbesuchsrecht der Gesuchstellerin plus zusätzlich mindestens einen Tag unter der Woche mit Übernachtung und – sollte die Gesuchstellerin eine zusätzliche persönliche Betreuung unter der Woche ge- währleisten können – sogar eine geteilte Obhut beantrage. Damit würden die Par- teien zeigen, dass die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils einem

- 17 - mehr als minimalen Kontakt nicht entgegenstehe (Urk. 87 S. 17 f.). Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 habe die Vorinstanz eine Betreuungsregelung im Verhältnis von ca. 60 % zu 40 % zugunsten der Gesuchstellerin festgelegt mit der Begrün- dung, dass den damals dem Gericht vorliegenden aktenkundigen Berichten sowie den Aussagen der Parteien zu entnehmen gewesen sei, dass der Gesuchsgegner mit der selbständigen Betreuung der Kinder in gewisser Hinsicht zunächst über- fordert gewesen sei. Im Grundsatz hätten jedoch mittlerweile beide Parteien und der Bericht der Beiständin bestätigt, dass die gemeinsame Betreuung von den Parteien bis dato ohne grössere Schwierigkeiten gelebt worden sei. Wie sich dem Bericht der Beiständin entnehmen lasse, habe sich der Gesuchsgegner gut mit seiner neuen Betreuungsverantwortung eingelebt. Der Vorinstanz würden jeden- falls keine Hinweise darüber vorliegen, dass der Gesuchsgegner sich gegenüber den Kindern jemals grob vernachlässigend verhalten oder diese einer ernstlichen Gefahr ausgesetzt hätte. Auch die Gesuchstellerin habe nicht darlegen können, dass die gemeinsame Betreuung, wie sie seit dem Entscheid vom 24. Mai 2016 gelebt worden sei, für die Kinder in irgendeiner Weise schädlich gewesen sei oder zu grösseren Zwischenfällen geführt habe. Im Gegenteil scheine auch sie nicht ernsthaft davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner als Betreuer der Kinder gänzlich ungeeignet sei, halte sie doch gerade am durch die Vorinstanz vorsorg- lich angeordneten Betreuungskonzept im Verhältnis 60 % zu 40 % fest. Auch aus dem Bericht der Beiständin vom 3. November 2016 ergebe sich nichts, was auf eine Betreuungsunfähigkeit einer der Parteien hindeuten würde. Daher sei von der grundsätzlichen Eignung beider Parteien – unter Vorbehalt der Unterstützung durch verschiedene Fach- und Lehrpersonen – zur Betreuung der gemeinsamen Kinder auszugehen (Urk. 87 S. 20). Die Vorinstanz kam damit zum Schluss, dass, nachdem eine fast hälftige Betreuungsregelung nunmehr während Monaten ge- lebt worden sei, der Ausdehnung der vorsorglich angeordneten Betreuungszeiten keine Gründe entgegenstehen würden und dies dem Kindeswohl entspreche, weshalb die bisher gelebte Aufteilung in dem Sinne anzupassen sei, dass die Par- teien die Betreuungszeiten annähernd hälftig übernehmen sollen (Urk. 87 S. 21). Obwohl die Kommunikation und Kooperation der Parteien teilweise noch zu wün- schen übrig lasse, gebe es deutliche Anzeichen, dass sich die Kooperation unter

- 18 - den Parteien verbessert habe. Ausserdem sei eine Beistandschaft installiert und die Beiständin damit beauftragt, mit den Parteien bei Streitigkeiten betreffend die Kinder Lösungen zu finden (Urk. 87 S. 24). Es sei somit für die Kinder C._____ und D._____ die geteilte Obhut beider Parteien mit wechselnder Betreuung anzu- ordnen (Urk. 87 S. 25). 2.1. Die Gesuchstellerin rügt am vorinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen, dass sich die Parteien seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils wegen der Diagno- se von C._____ und gestützt auf Empfehlungen der bisher involvierten Fachleute in Therapie bei lic.phil. J._____ befinden würden. J._____ arbeite mit der ganzen Familie, insbesondere mit den Eltern, bzw. würde gerne mit den Eltern arbeiten. Sie habe mit beiden Eltern Termine abgesprochen, wobei der Gesuchsgegner nur einen einzigen Termin wahrgenommen habe. Im Übrigen sei er nicht erschienen. Es ziehe sich wie ein roter Faden durch die Geschichte, dass der Gesuchsgegner mache, was er wolle, und in Bezug auf die Kinderbelange einfach nicht zuverläs- sig sei. Er habe Termine immer erst dann wahrgenommen, wenn die Gesuchstel- lerin vor Gericht moniert habe, dass er sich nicht darum kümmere, vermutlich im- mer erst auf Anraten seines Anwaltes hin (Urk. 86 S. 5). Es sei deshalb in concre- to nicht nur fraglich, ob der Gesuchsgegner grundsätzlich ausreichend erzie- hungsfähig sei für eine alternierende Obhut, sondern es sei vor allem zu bezwei- feln, dass er ausreichend erziehungsfähig sei in Bezug auf ein autistisches Kind. Es entspreche nicht dem Kindeswohl, dass der autistische C._____ in alternie- render Obhut aufwachse (Urk. 86 S. 6 und S. 8). Die Vorinstanz nehme mit ihrem Entscheid in Kauf, dass die ohnehin fragile Situation der Kinder durch die alternie- rende Obhut noch verschärft werde. Der Gesuchsgegner zeige mit seinem Ver- halten mehrfach, dass er nicht mit der autistischen Störung von C._____ umge- hen könne. Er nehme nicht Teil an der in solchen Fällen wichtigen Familienthera- pie und erscheine nicht zu den Terminen. Darüber hinaus sei er nicht zuverlässig in Bezug auf Bring- und Abholzeiten (Urk. 86 S. 6 und S. 8). Zudem lese er keine "Kinderpost". So sei D._____ einmal ohne Spielzeug im Kindergarten erschienen und C._____ hätte die Zustimmung der Eltern gebraucht für den Besuch der Ho- ckey-Halle, welche Mitteilung der Gesuchsgegner ignoriert habe. In der Znünibox der Kinder befänden sich teilweise vergammelte Essensreste, offenbar unterlasse

- 19 - er es, diese zu leeren, säubern und neu zu füllen. Hinzu komme, dass die Kinder offenbar fast permanent vor dem Fernseher seien, wenn sie beim Gesuchsgegner seien. C._____ kenne ein Videospiel namens "Five Day at Freddie" praktisch auswendig (Urk. 86 S. 9). Der Gesuchsgegner spreche auch nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz kaum deutsch, weshalb er die Kinder schulisch über- haupt nicht unterstützen könne. Er verfüge weder über die kognitiven noch sprachlichen Fähigkeiten, um mit Lehr- und Fachpersonen ausreichend zu koope- rieren (Urk. 86 S. 11). Grundsätzlich sei zwar nichts dagegen einzuwenden, dass Kinder vermehrt unter die alternierende Obhut von Eltern gestellt würden. Der Zu- gang zu beiden Eltern habe viele Vorteile für die Kinder. Eine alternierende Obhut aber dann anzuordnen, wenn ein Kind eine autistische Störung habe und der Ge- suchsgegner nicht bzw. sehr eingeschränkt erziehungsfähig sei, wirke sich fatal auf die Zukunft aus, weshalb der Entscheid der Vorinstanz "in keinster Weise" nachvollziehbar sei (Urk. 86 S. 7). Dass die Gesuchstellerin grundsätzlich einver- standen sei, dass der Gesuchsgegner die Kinder mehr als gerichtsüblich betreue, bedeute nicht, dass sie auch mit einer alternierenden Obhut einverstanden sei (Urk. 86 S. 10). 2.2. Der Gesuchsgegner ist der Auffassung, dass die Berufungsanträge der Gesuchstellerin betreffend die Zuteilung der Obhut bereits deshalb abzuweisen seien, weil die beantragte Zuteilung der Obhut über die Kinder an die Gesuchstel- lerin im Vergleich zur aktuell gelebten alternierenden Obhut weder für die Parteien noch für die Kinder in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Auswirkungen habe oder Veränderung mit sich bringe. Dies gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bereits aktuell und unstrittig bei der Gesuchstellerin sei und weder das gemeinsame Sorgerecht noch die Betreuung der Kinder durch den Va- ter an einigen Tagen der Woche sowie während der Hälfte der Schulferien strittig sei, zumal auch die Gesuchstellerin gerade nicht ein nur minimales Besuchsrecht des Gesuchsgegners beantrage (Urk. 101 S. 3). Der Gesuchsgegner gibt zu, dass er in Bezug auf die sprachliche Integration noch gewisse Defizite aufweise und es während des Zusammenlebens in erster Linie die Gesuchstellerin gewe- sen sei, welche sich um die administrativen Belange der Familie gekümmert ha- be. Daher erhebe er keine Einwendungen, wenn er die Kinder statt von Mittwoch

- 20 - bis Samstag von Donnerstag bis Sonntag betreue (Urk. 101 S. 4). Wie sich aus den seinerseits neu ins Recht gereichten Kopien des logopädischen und des Schulberichts der Privatschule O._____ vom 21. Februar 2017 und vom 24. März 2017 ergebe, bestünden weder Hinweise auf ein Fehlverhalten der Eltern im Um- gang mit C._____ noch seien darin Ermahnungen oder Empfehlungen enthalten. Er selber pflege ein sehr gutes und enges Verhältnis zur O._____ Privatschule und zur Klassenlehrerin von C._____ und sei auch in die Elterngespräche einge- bunden, weshalb er wisse, dass die Gesuchstellerin bereits wiederholt habe er- mahnt werden müssen, weil C._____ Spiele wie "Transformer" in die Schule mit- bringe und trotz gemeinsamer Ernährungsberatung weiterhin Chips esse (Urk. 101 S. 5). Ausserdem nehme er sehr wohl aktiv an der wegen der Diagnose von C._____ eingerichteten psychotherapeutischen Unterstützung durch Thera- peutin J._____ teil und habe im April und Juni 2017 gemeinsam mit der Gesuch- stellerin sowie im Juli 2017 einen Einzeltermin wahrgenommen. Die therapeuti- sche Begleitung sei von der Gesuchstellerin organisiert worden, wobei diese ihn nicht über die nur bei ihr eingegangene Finanzierungsgutschrift der IV aufgeklärt habe. Entsprechend sei er zu Beginn wegen der Kosten der Therapie besorgt gewesen, zumal er wegen der anhaltenden Weigerung der Gesuchstellerin, auch nur einen Franken Unterhalt zu bezahlen, noch immer von der Fürsorge abhängig sei und am Existenzminimum lebe (Urk. 101 S. 6). Ihm würden von Seiten der Gesuchstellerin immer wieder Informationen vorenthalten, damit sie ihm nachher im Gerichtsverfahren Unwissen oder mangelndes Engagement vorwerfen könne. Auch die von den Kindergärten und Primarschulen notorisch nur an den Wohnsitz der Kinder zugestellten Informationen habe er nicht erhalten, bis er mithilfe der Beiständin habe erreichen können, dass ihm diese auch zugestellt werden. Eben- so seien die anfänglichen Schwierigkeiten rund um das Abholen und Bringen bzw. den Schultransport von C._____ darauf zurückzuführen, dass er nicht informiert worden sei (Urk. 101 S. 7). Immer und immer wieder unterstelle die Gesuchstelle- rin ihm Unzuverlässigkeit und mangelnde Erziehungsfähigkeit. Tatsächlich hätten solches aber weder die Beiständin noch die unmittelbar involvierten Lehrkräfte festgestellt. Wenige Vorfälle und Missverständnisse würden von der Gesuchstel-

- 21 - lerin aufgebläht, verdreht und zum vermeintlichen Beweis seiner Unzuverlässig- keit und fehlenden Erziehungsfähigkeit missbraucht (Urk. 101 S. 9 f.). 3.1. Hinsichtlich der beim Entscheid über die Anordnung einer alternierenden Obhut relevanten Beurteilungskriterien kann vorab auf die zutreffenden Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 87 E. II.C.9.). Insbeson- dere ist hervorzuheben, dass der Begriff der Obhut unter dem seit 1. Juli 2014 geltenden neuen Recht eine reduzierte Bedeutung erhalten hat. Er schliesst das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht mehr mit ein. Dieses ist nun Teil der elterli- chen Sorge. Soweit die Begriffsbestimmung überhaupt klar ist, beschreibt die Ob- hut im neuen Recht lediglich noch einen faktischen Zustand. Wie die alltägliche Pflege und Erziehung des Kindes praktiziert wird, ergibt sich in erster Linie aus der Ausgestaltung der Betreuung oder des persönlichen Verkehrs. Anhand der konkreten Lebensrealität sind auch allfällige Rechtsfragen zu beantworten, die an den Begriff der Obhut anknüpfen (FamKomm Scheidung - Büchler/Clausen, Art. 133 N 7). 3.2. Vorliegend sind beide Parteien als erziehungsfähig zu erachten. Sie pfle- gen beide einen persönlich-emotionalen Kontakt zu ihren Kindern. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Gesuchstellerin ergeben sich handfeste Hin- weise dafür, dass der Gesuchsgegner grundlegend nicht in der Lage wäre, seine Kinder angemessen zu fördern, unterstützen und eine gesunde Beziehung zu ihnen zu pflegen. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner gemäss Vorbringen der Gesuchstellerin nicht immer vollkommen verlässlich sein soll, wenn es um das Einhalten von Abholzeiten sowie die Wahrnehmung von Terminen, die Leerung der Znüniböxli oder die Durchsicht der Kinderpost geht, kann für sich allein ge- nommen jedenfalls nicht genügen, seine Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen keine Hinweise darüber vor, dass der Gesuchsgegner sich gegenüber den Kindern jemals grob vernachlässigend verhalten oder diese einer ernstlichen Gefahr ausgesetzt hätte. Auch die Gesuch- stellerin konnte nicht darlegen, dass die gemeinsame Betreuung, wie sie nun seit dem Entscheid der Vorinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 24. Mai 2016 gelebt wird, für die Kinder in irgendeiner Weise schädlich gewesen wäre

- 22 - oder zu schwerwiegenden Zwischenfällen geführt hätte (Urk. 87 S. 20). Etwas anderes ergibt sich denn auch aus den im Recht liegenden Berichten der invol- vierten Fachpersonen und -stellen nicht (Urk. 14/39-40, 40, 42 Urk. 46/4). Soweit die Gesuchstellerin insbesondere auf den Abklärungsbericht des Sozialzentrums K._____ vom 21. Dezember 2015 Bezug nimmt (Urk. 86 S. 12), wonach der Ge- suchsgegner die Kinder für seine Bedürfnisse instrumentalisiere und nicht in der Lage sei, das Wohl der Kinder über seine persönlichen Bedürfnisse zu stellen bzw. einen regelmässigen Kontakt zu ihren Hauptbezugspersonen zu gewährleis- ten (Urk. 39), ist dieses Schreiben vor dem Hintergrund zu verstehen, dass der Gesuchsgegner nur kurze Zeit nach der Trennung der Parteien die Kinder im De- zember 2015 für rund zehn Tage der Gesuchstellerin vorenthalten hatte (Prot. I S. 32, Urk. 54 S. 7), welche Situation sich jedoch nach kurzer Zeit wieder beruhigt hatte und sich seither offenbar auch nicht wiederholt hat. Dem Bericht des Kin- derspitals Zürich vom 12. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass die wöchentlich wechselnde Betreuung eine Herausforderung für die Kinder darstelle und die Zu- sammenarbeit zwischen den Eltern und den involvierten Fachpersonen seitens der Schule, Behörden und weiterer Stellen zentral sei (Urk. 46/4 S. 4 f.). Dass ei- ner der beiden Elternteile diese nicht gewährleisten könnte, ergibt sich daraus hingegen nicht. Im Gegenteil ergibt sich aus der Einschätzung der zuständigen Beiständin N._____ vom 3. November 2016, dass die Parteien die gemäss vor- instanzlichem Massnahmenentscheid (Urk. 54) angeordnete Betreuungsregelung gut umsetzen würden, was ihr gegenüber von beiden Parteien bestätigt worden sei. Es scheine, als werde den Eltern langsam bewusst, dass sie unabhängig von der Trennung weiterhin Eltern sein werden, jeder mit verschiedenen Aufgaben, Haltungen und Ansichten, auch wenn diesbezüglich die gegenseitige Akzeptanz nicht immer leicht falle (Urk. 65 S. 3). Auch wenn der Gesuchsgegner nicht ganz so verlässlich wie die Gesuchstellerin sein mag bzw. stärker auf konkrete Hand- lungsanweisungen angewiesen zu sein scheint als die Gesuchstellerin (Urk. 65 S. 2), anerkennt sie die Wichtigkeit des Vaters für die Kinder (Urk. 86 S. 9 f.). Je- denfalls scheint selbst die Gesuchstellerin davon auszugehen, dass der Ge- suchsgegner als Betreuer der Kinder nicht grundsätzlich ungeeignet ist, hält sie doch am bisher festgelegten Betreuungskonzept fest und wehrt sich mit der Beru-

- 23 - fung einzig dagegen, dass der Gesuchsteller die Kinder bereits ab Mittwoch und nicht erst ab Donnerstag betreut. Daneben bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine der Parteien keinen angezeigten Umgang mit Dritten - beispielsweise Behörden oder Kinderbetreuungseinrichtungen - pflegt. Soweit die Gesuchstelle- rin moniert, der Gesuchsgegner würde die Termine bei Familienpsychologin J._____ nicht wahrnehmen, wird dies vom Gesuchsgegner bestritten. Dass sich aber offenbar beide Parteien um die Wahrnehmung einer familientherapeutischen Begleitung bemühen bzw. deren Wichtigkeit grundsätzlich anerkennen, spricht ebenfalls für deren Erziehungsfähigkeit. 3.3. Die Parteien scheinen ausreichend in der Lage, in Kinderbelangen regel- mässig miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen orga- nisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (Urk. 65 S. 3). So scheint auch die Vereinbarung von abweichenden Betreuungsterminen ohne Weiteres möglich zu sein (Urk. 66/1). Auch wenn die Beziehung der Parteien sicherlich nach wie vor nicht einfach ist und sie mit Blick auf den unterschiedlichen kulturellen Hinter- grund und die erhöhten Anforderungen mit Bezug auf die Betreuung von C._____ immer wieder Grundsätzliches zu klären haben, wobei sie auf gegenseitige Tole- ranz und Akzeptanz angewiesen sind, erscheint ihr Verhältnis nicht als feindselig. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, liegen die Wohnorte der Parteien ver- hältnismässig weit auseinander, aber noch im selben Schulkreis (Urk. 87 S. 23 f.). Die Kooperationsfähigkeit der Eltern erscheint auch vor diesem Hintergrund als ausreichend, geht C._____ doch bereits seit Längerem ausserhalb des Schulkrei- ses in P._____ zur Schule. Mit fortschreitendem Zeitablauf und Festigung der Trennung ist ausserdem davon auszugehen, dass sich die Kooperation der Par- teien zusätzlich verbessern wird und sie in Kinderbelangen reibungslos werden zusammenarbeiten können. 3.4. Betreffend die Stabilität der Verhältnisse ist zentral, dass die Kinder nun- mehr seit rund eineinhalb Jahren alternierend betreut werden, und zwar jeweils von Donnerstag nach Kindergarten-/Schulschluss bis Samstagabend vom Ge- suchsgegner und während der restlichen Zeit von der Gesuchstellerin (Urk. 54 und Urk. 97). Beide Parteien haben die Möglichkeit, ihre Kinder zu ungefähr glei-

- 24 - chen Teilen persönlich zu betreuen, der Gesuchsgegner dank seiner reduzierten Erwerbstätigkeit und die Gesuchstellerin dank der tatkräftigen Unterstützung durch ihre Mutter. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der alternierenden Ob- hut mit Blick auf die konkreten Umstände möglich und mit dem Kindeswohl ver- einbar. Die Obhut für die beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2012, ist daher beiden Parteien mit wechselnder Be- treuung zu übertragen. Allerdings ist bei der konkreten Ausgestaltung der Betreu- ungsanteile zu beachten, dass der Gesuchsgegner – wie er selbst einräumt (Urk. 101 S. 4) – mit Blick auf die sprachliche Integration nach wie vor Defizite aufweist und es während des Zusammenlebens der Parteien überwiegend die Gesuchstellerin war, welche sich um die administrativen Belange kümmerte. Da- mit erscheint es aufgrund der Unterstützung der Kinder durch die Gesuchstellerin im schulischen Alltag und bei Hausaufgaben sinnvoll, wenn der Gesuchsgegner diese erst ab Donnerstag nach Schul- bzw. Kindergartenschluss betreut. Dies muss auch mit Blick auf den Umstand gelten, dass es in der Vergangenheit offen- bar zu Problemen mit dem Schultransport von C._____ gekommen ist (Urk. 86 S. 8; Urk. 89/1; Urk. 101 S. 10) und die Gesuchstellerin diesbezüglich verlässli- cher scheint als der Gesuchsgegner. Hinzu kommt, dass die Regelung, wonach der Gesuchsgegner die Kinder ab Donnerstag nach Kindergarten-/Schulschluss bis Samstagabend betreut, wie dargelegt nunmehr seit rund eineinhalb Jahren gelebt wird und zu funktionieren scheint, weshalb diese für die Kinder Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse gewährleistet. Soweit der Gesuchsgegner eine Ausdehnung des Betreuungsrechts bis Sonntagabend verlangt, ist festzuhalten, dass diesfalls die Gesuchstellerin die Kinder jeweils nur unter der Woche von Sonntagabend bis Donnerstag betreuen könnte und ihr kein Wochenendtag mit den Kindern zur Verfügung stünde, was nicht sachgerecht erscheint. So sollen beide Eltern am Wochenende die Möglichkeit haben, ihre Freizeit mit den Kindern zu gestalten. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid dahingehend anzupassen, als die Gesuchstellerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären ist, die Kinder wöchentlich von Samstag, 19.00 Uhr, bis am darauffolgenden Donnerstag bis zum Schul-/Kindergartenbeginn der Kinder auf eigene Kosten zu betreuen. Der Gesuchsgegner seinerseits ist für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kin-

- 25 - der ab Donnerstag nach Schul-/Kindergartenschluss der Kinder bis Samstag- abend, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Im Übrigen blieb die vo- rinstanzliche Betreuungsregelung unangefochten und ist insbesondere mit Bezug auf die von der Vorinstanz getroffene Feiertags- und Ferienregelung zu bestäti- gen.

4. Bei alternierender Obhut befindet sich der Wohnsitz der Kinder an deren Aufenthaltsort. Weil diese Regelung Unklarheiten schafft, wird in der Lehre emp- fohlen, den Wohnsitz bei alternierender Obhut festzulegen. Aufgrund der oben festgelegten Betreuungsanteile ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Wohnort der Gesuchstellerin als Wohnsitz für die Kinder zu bestimmen. Dies wur- de vom Gesuchsgegner denn auch nicht in Frage gestellt (Urk. 101 S. 3). B. Unterhaltsbeiträge

1. Die Vorinstanz verpflichtete die Gesuchstellerin rückwirkend ab

1. Dezember 2015 für die Dauer des Getrenntlebens zur Leistung von monatli- chen Kinderunterhaltsbeiträgen für die beiden Kinder C._____ und D._____ von je Fr. 910.– pro Kind (inkl. Familienzulagen; Urk. 87 S. 66) und zu Ehegattenun- terhaltsbeiträgen an den Gesuchsgegner wie folgt (Urk. 87 S. 66 f.):

- Fr. 1'820.– ab 19. August bis November 2015;

- Fr. 2'320.– für Dezember 2015;

- Fr. 930.– für Januar bis März 2016;

- Fr. 290.– für April bis Juli 2016;

- Fr. 570.– für August bis Dezember 2016;

- Fr. 560.– für Januar bis August 2017;

- Fr. 500.– ab September 2017 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens.

2. Die Gesuchstellerin beantragt mit der Berufung, es seien die Kinderunter- haltsbeiträge auf monatlich Fr. 600.– zu reduzieren (Urk. 86 S. 2). Ausserdem sei sie zu persönlichen Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsgegner wie folgt zu ver- pflichten (Urk. 86 S. 2):

- Fr. 470.00 ab 19. August bis November 2015;

- 26 -

- Fr. 2'715.40 für Dezember 2015;

- Fr. 865.50 für Januar bis März 2016;

- Fr. 39.00 für April bis Juli 2016;

- Fr. 319.00 für August bis Dezember 2016;

- Fr. 576.50 für Januar bis August 2017.

3. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen im Eheschutzverfahren Unterhaltsbeiträge geschuldet und wie diese zu berech- nen sind. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 87 S. 30 ff.). Sie hat den Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin nach der zweistufigen Methode (Berechnung des Grundbedarfs mit Überschussbeteiligung) berechnet. Diese Methode ist den vorliegenden finanziellen Verhältnissen angemessen und wurde im Berufungsver- fahren auch nicht beanstandet.

4. Einkommen der Gesuchstellerin 4.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Gesuchstellerin als Pflegefachfrau im Q._____-Spital in R._____ arbeite, ursprünglich im Umfang eines 100 %- Pensums. Per 1. Januar 2016 habe sie ihr Arbeitspensum auf 80 % reduziert. Per

1. August 2016 sei es unbestrittenermassen zu einer Änderungskündigung ge- kommen (Urk. 87 S. 34). Die Vorinstanz ging von folgendem Einkommen der Ge- suchstellerin aus (Urk. 7 S. 35 ff.):

- Fr. 9'600.– (inkl. Kinderzulagen) für das Jahr 2015;

- Fr. 7'770.– (inkl. Kinderzulagen) von Januar 2016 bis Juli 2016;

- Fr. 8'050.– (inkl. Kinderzulagen) ab August 2016. 4.2. Die vorinstanzliche Berechnung des Einkommens wurde weder von der Gesuchstellerin (Urk. 86 S. 12 ff.) noch vom Gesuchsgegner (Urk. 101 S. 12) be- anstandet. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihr eine 80 %ige Erwerbstätigkeit und gleichzeitig mindestens hälftige Kinderbetreuung nicht zu- mutbar sei (Urk. 86 S. 12). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dies von den Par- teien während mehrerer Jahre so gelebt wurde und die Parteien seit der Geburt des Sohnes C._____ auf die Unterstützung der Grossmutter mütterlicherseits zählen konnten (Prot. I S. 27). Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin

- 27 - auch weiterhin mit der Unterstützung ihrer Mutter rechnen kann, so dass für sie ein 80 %iges Arbeitspensum und eine überwiegende Kinderbetreuung bewältig- bar ist. Entsprechend werden in ihrem Bedarf auch Fremdbetreuungskosten be- rücksichtigt (vgl. nachfolgend E. III.B.6.2.2.). Sofern die Gesuchstellerin dereinst nicht mehr durch ihre Mutter unterstützt würde bzw. eine Fremdbetreuung der Kinder nicht länger garantiert wäre, sind die entsprechenden Beurteilungsfaktoren heute unbekannt und ist die Gesuchstellerin daher auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. 4.3. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass es mit Blick auf die Erwerbschan- cen der Eheleute und die bis zur Trennung gelebte Rollenteilung im Interesse der Gesamtfamilie und damit auch der Kinder sinnvoller sei, wenn die gut qualifizierte Gesuchstellerin einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe (Urk. 101 S. 12). Die Vor- instanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass eine Aufstockung des Ar- beitspensums auf mehr als 80 % der Gesuchstellerin nicht zumutbar sei. Zum ei- nen sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Reduktion der Gesuch- stellerin per 1. Januar 2016 akzeptiert habe, nachdem sich die Parteien im De- zember 2015 auf eine hälftige Kinderbetreuung geeinigt hätten. Andernfalls hätte die aussergerichtliche Betreuungsvereinbarung dazu geführt, dass die Mutter der Gesuchstellerin die Kinder noch mehr hätte fremdbetreuen müssen, obwohl ak- tenkundig sei, dass der Gesuchsgegner sich gegen eine Mehrbetreuung der Kin- der durch die Mutter der Gesuchstellerin ausspreche. Zum anderen entspreche ein Arbeitspensum von 80 % dem Kindeswohl, da der Gesuchstellerin mehr Zeit mit ihren Kindern zur Verfügung stehe (Urk. 87 S. 38). Indem der Gesuchsgegner sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, genügt er den Begründungsanforderungen an die Berufung nicht (vgl. vorstehend E. II.3.). Aus- serdem leistet die Gesuchstellerin mit einem 80 %-igen Arbeitspensum und der überwiegenden Kinderbetreuung bereits einen wesentlichen Beitrag im Interesse der Gesamtfamilie. Damit hat es beim von der Vorinstanz der Gesuchstellerin an- gerechneten Einkommen sein Bewenden.

- 28 -

5. Einkommen des Gesuchsgegners 5.1. Bezüglich des Einkommens des Gesuchsgegners hielt die Vorinstanz fest, dass aus dem Auszug der SVA Zürich hervorgehe, dass der Gesuchsgegner zwi- schen Juli 2008 und März 2010 einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, wobei er in diesem Zeitraum durchschnittlich einen Verdienst von rund Fr. 1'700.– erzielt habe, was in etwa einer 50 %-igen Anstellung entspreche. Anschliessend habe der Gesuchsgegner Arbeitslosenunterstützung erhalten, bis er ab Juli 2011 eine Vollzeitanstellung im …-Spital Zürich angetreten habe. Seit Januar 2014 habe der Gesuchsgegner wieder Arbeitslosenunterstützung bezogen. Für die Zeit von Juli bis Dezember 2015 sei eine Anstellung bei der S._____ Wäscherei ausgewiesen. Seit Oktober 2015 werde der Gesuchsgegner gemäss eingereichtem Auszug des Sozialzentrums K._____ von den sozialen Diensten unterstützt. Gemäss den im Recht liegenden Schreiben der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zü- rich vom 19. Mai 2016 bzw. 7. Oktober 2016 sei der Gesuchsgegner ab Mai 2016 zu Deutschkursen eingeladen worden. Ausserdem ergebe sich aus der Vereinba- rung des Gesuchsgegners mit den Sozialen Einrichtungen und Betrieben der Stadt Zürich, dass er zwischen dem 15. August 2016 bis längstens dem

14. August 2017 im Umfang von 50 % im Spital … an einem Einsatzprogramm teilnehme (Urk. 87 S. 39 f.). Die im Recht liegende Abrechnung der SVA bestäti- ge, so die Vorinstanz weiter, dass der Gesuchsgegner seit der Geburt von C._____ 2008 tatsächlich einen Grossteil arbeitslos oder aber erwerbstätig mit verhältnismässig geringem Einkommen gewesen sei. Es sei ihm durchaus mög- lich und zumutbar, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachzugehen. Zwar habe der Gesuchsgegner in der Schweiz keinen Beruf erlernt und sei nun seit einiger Zeit nicht mehr berufstätig. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er bloss über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Dennoch sei der Gesuchsgegner zwei Jahre am …-Spital einer Vollerwerbstätigkeit nachgegan- gen, mit welcher er durchschnittlich rund Fr. 4'320.– netto pro Monat verdient ha- be und welche mit dem Tätigkeitsbereich in Zusammenhang stehe, in welchem er momentan an einem Integrationsprogramm teilnehme. Nachdem er künftig unter der Woche die Kinder zu etwa 50 % betreuen werde, sei ihm ein Arbeitspensum von 50 % anzurechnen. Da der Gesuchsgegner bereits seit längerer Zeit nicht

- 29 - mehr im Erwerbsleben stehe und sein Arbeitsintegrationseinsatz per Mitte August 2017 ende, sei ihm eine Übergangsfrist bis 1. September 2017 zu gewähren, um eine Arbeitsstelle zu finden. Entsprechend sei ihm ab 1. September 2017 ein Ein- kommen von Fr. 2'160.– netto pro Monat inklusive Anteil 13. Monatslohn anzu- rechnen. Dieser Betrag entspreche der Hälfte des Einkommens, das er bei der Vollerwerbstätigkeit im …-Spital Zürich erzielt habe (Urk. 87 S. 40 f.). 5.2. Die Gesuchstellerin moniert, dass die Vorinstanz zu Unrecht annehme, die mangelnden Deutschkenntnisse des Gesuchsgegners seien zu berücksichtigen. Auch ihre Deutschkenntnisse seien alles andere als perfekt, dennoch habe sie ei- ne gut bezahlte Stelle. Zudem gebe es Stellen, bei welchen das Beherrschen der deutschen Sprache nur beschränkt erforderlich sei, beispielsweise in Reinigungs- instituten, bei McDonald oder ähnlichen Tätigkeiten. Es ergebe sich aus den vom Gesuchsgegner spärlich eingereichten Unterlagen nicht, dass er sich ausreichend um eine Stelle bemühe. Eine von der Gesuchstellerin vermittelte Stelle habe er nicht erhalten, weil er nicht erschienen sei. Möglicherweise verhalte er sich auch sonst so, dass er nicht berücksichtigt werden könne. Diesem Vorgehen sei nicht länger Vorschub zu leisten, sondern es sei von einer Erwerbstätigkeit des Ge- suchsgegners bereits vor September 2017 auszugehen (Urk. 86 S. 14). Soweit der Gesuchsgegner die Kinder antragsgemäss jeweils erst ab Donnerstag nach Schul- bzw. Kindergartenschluss betreue, sei er in der Lage, jeweils von Montag bis und mit Donnerstag zu arbeiten, mithin zu 80 %, was ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'456.– ergebe. Die Kinder kämen nicht vor 15 bzw. 16 Uhr nach Hause und seien auch freitags nur teilweise zu Hause (Urk. 86 S. 15). 5.3. Der Gesuchsgegner betont, dass er seit der Trennung die Kinder an zwei bis drei Tagen unter der Woche betreue und es kaum Teilzeitstellenangebote für Männer in ungelernter Stellung gebe, die mit der Kinderbetreuung vereinbar seien. Dass er nicht "zu faul" zum Arbeiten sei, zeige der Umstand, dass er seit der Trennung via Sozialamt aktenkundig an Deutschkursen und Einsatzprogram- men teilnehme und aktuell im Umfang eines 50 %-Pensums einen auf ein Jahr befristeten gemeinnützigen Einsatz im Spital … absolviere. Eine feste und exis-

- 30 - tenzsichernde Anstellung habe er per dato unverschuldet nicht erlangen können (Urk. 101 S. 12 f.). 5.4. Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3.; Six, Eheschutz, 2. Aufl., Rz 2.158), zu de- nen neben der bisher gelebten Aufgabenverteilung, der zeitlichen Verfügbarkeit, dem Alter, der Ausbildung, der Berufserfahrung und der gesundheitlichen Verfas- sung insbesondere auch die aktuelle finanzielle Lage der Parteien gehört (Six, a.a.O., Rz 2.158). Es handelt sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (BGE 134 III 577 E. 4.; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3.; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2.). Im Lichte der genannten Grundsätze ist die vorinstanzliche Auffassung, wonach es dem Gesuchsgegner grundsätzlich möglich und zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Teilzeitpensums nachzugehen, nicht zu beanstanden. Was die im Berufungsver- fahren neu geltend gemachte Teilnahme des Gesuchsgegners an einem auf ein Jahr befristeten, spätestens am 12. Juni 2018 endenden Einsatzprogramm im Spital … anbelangt (Urk. 103/4), ist festzuhalten, dass er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte, an einem vergleichbaren Programm im Spital … teilzunehmen (Urk. 77). Entsprechend rechnete die Vorinstanz ihm erst für die Zeit nach Been- digung dieses Programms am 14. August 2017 ab September 2017 ein hypotheti- sches Einkommen an (Urk. 87 S. 41). Weshalb der Gesuchsgegner nach Erhalt des vorinstanzlichen Urteils im April 2017 (Urk. 85/2) Ende Juni 2017 mit der Stadt Zürich erneut eine Vereinbarung über einen Einsatz im Rahmen gemeinnüt- ziger Arbeit abschloss, legt er in seiner Berufung nicht dar. Auch weist er nicht nach, dass er sich nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils um eine Anstellung bemüht hätte. So unterlässt er es gänzlich, konkrete Suchbemühungen, ge- schweige denn Bewerbungen oder Absagen zu behaupten und zu dokumentie- ren. Wieso es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich per September 2017 um eine entsprechende 50 %ige Anstellung zu bemühen, lässt er unbegründet. Wenn er lediglich pauschal vorbringt, Arbeitsstellen, die für Männer geschaffen seien und in der Regel körperliche Arbeit erforderten, würden auf dem Arbeitsmarkt

- 31 - nicht in Teilzeitpensen existieren, so ist diese Behauptung unsubstantiiert. Auch erhellt nicht, inwiefern der Gesuchsgegner sich auf die Suche einer Arbeitsstelle beschränkt, die körperliche Arbeit erfordert. Jedenfalls ist nachvollziehbar, wenn die Gesuchstellerin moniert, der Gesuchsgegner bemühe sich nicht genügend um eine geeignete Arbeitsstelle. Es bleibt daher beim von der Vorinstanz angerech- neten Einkommen im Umfang von netto Fr. 2'160.– pro Monat inklusive Anteil

13. Monatslohn, zumal die Höhe des von der Vorinstanz errechneten hypotheti- schen Einkommens weder von der Gesuchstellerin noch vom Gesuchsgegner beanstandet wurde. 5.5. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist prob- lematisch, da einerseits die Anrechnung eines solchen ausser Betracht bleiben muss, wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 128 III 4 E. 4a), und andererseits die Anrechnung unzulässige Eingriffe in das Existenzmi- nimum nach sich ziehen kann. Sie ist in Ausnahmefällen aber vorgesehen, wenn dem Betroffenen ein unredliches Verhalten vorzuwerfen ist (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3.). Der Gesuchsgegner musste ab Erhalt des vorinstanz- lichen Entscheids vom 22. Dezember 2016 damit rechnen, dass ihm ein Einkom- men aus Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Teilzeitpensums von 50 % angerech- net würde. Trotzdem wies er keine entsprechenden Suchbemühungen nach. Stattdessen lässt er unsubstantiiert vortragen, geeignete Arbeitsstellen würden auf dem Arbeitsmarkt nicht existieren. Dies verdient keinen Schutz. Indem der Gesuchsgegner sich trotz vorinstanzlichem Entscheid in der Folge weder um eine entsprechende Anstellung bemühte noch darlegte, weshalb ihm die Aufnahme ei- ner Erwerbstätigkeit nicht möglich war bzw. er sich zur Unterzeichnung eines er- neuten Einsatzprogramms im Rahmen gemeinnütziger Arbeit gezwungen sah, handelte er treuwidrig. Er hat es allein zu verantworten, dass er heute nicht über das ihm angerechnete hypothetische Einkommen verfügt. Dies darf sich nicht zu Lasten der Gesuchstellerin auswirken. Es ist deshalb der von der Vorinstanz fest- gelegte Zeitpunkt zu bestätigen, auch wenn er mittlerweile in der Vergangenheit liegt. Mithin ist dem Gesuchsgegner ab 1. September 2017 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'160.– netto im Monat anzurechnen.

- 32 - 5.6. Wie dargelegt betreut der Gesuchsgegner die beiden Kinder jeweils ab Donnerstag nach Schul- bzw. Kindergartenschluss (vgl. vorstehend E. III.A.3.4.). Damit wird es ihm künftig möglich sein, Montag bis Mittwoch ganztags zu arbeiten und sein Arbeitspensum entsprechend auf ein 60 %-Pensum auszudehnen. Ein darüber hinausgehendes Arbeitspensum ist dem Gesuchsgegner – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 86 S. 15) – jedoch nicht zumutbar, liegt es doch im Interesse des Kindeswohls, dass der Gesuchsgegner sich am Donnerstag und Freitag vollumfänglich der Kinderbetreuung widmen und Zeit mit seinen Kindern verbringen kann, andernfalls auch er auf eine Fremdbetreuung der Kinder ange- wiesen wäre. Es ist widersprüchlich, wenn die Gesuchstellerin einerseits vor- bringt, dem Gesuchsgegner sei ein 80 %-iges Arbeitspensum nebst Kinderbe- treuung möglich und sie sich andererseits auf den Standpunkt stellt, die Bewälti- gung eines 80 %igen Arbeitspensums sei nur dank der Unterstützung ihrer Mutter machbar (Urk. 86 S. 13 ff.). Zur Ausdehnung des Pensums ist dem Gesuchsgeg- ner erneut eine Übergangsfrist von fünf bis sechs Monaten einzuräumen, so dass ihm ab Juni 2018 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'600.– (inkl. Anteil

13. Monatslohn) anzurechnen ist.

6. Bedarf der Parteien und Unterhaltsberechnung 6.1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf der Parteien nach der zweistufigen Methode. Es sind dabei die folgenden Phasen zu unterscheiden (Urk. 87 S. 41 ff.; vgl. vorstehend E. III.B.5.6.): Phase I: 19.08.2015 - 30.11.2015 (Auszug Gesuchsgegner, alleinige Obhut Gesuchsgegnerin) Phase II: 01.12.2015 - 31.12.2015 (Rückkehr Gesuchsgegner in eheliche Wohnung, Auszug Gesuchstellerin, geteilte Obhut) Phase III: 01.01.2016 - 31.03.2016 (neue KK-Prämien, geringeres Arbeitspen- sum Gesuchstellerin) Phase IV: 01.04.2016 - 31.07.2016 (höherer Mietzins Gesuchstellerin)

- 33 - Phase V: 01.08.2016 - 31.12.2016 (Berücksichtigung Hausrat-/Haftpflicht- versicherung beim Gesuchsgegner) Phase VI: 01.01.2017 - 31.08.2017 (neue KK-Prämien) Phase VII: 01.09.2017 - 31.05.2018 (Anrechnung hypothetisches Einkommen Gesuchsgegner) Phase VIII: ab 01.06.2018 (Ausdehnung Arbeitspensum Gesuchsgeg- ner) 6.2. Phase I (19. August bis 30. November 2015) 6.2.1. Betreffend ihren Grundbetrag beanstandet die Gesuchstellerin vorab mit Bezug auf alle Phasen, dass die Vorinstanz nicht ihre Mutter als Angestellte quali- fizieren und gleichzeitig aber den Grundbetrag der Gesuchstellerin reduzieren könne, weil sie mit einer erwachsenen Person im gleichen Haushalt wohne (Urk. 86 S. 15). Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, stützen sich die Grundbeträge auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 (Urk. 87 S. 46). Seit dem Auszug des Gesuchsgegners lebt die Gesuchstellerin zusammen mit ihrer Mutter und den Kindern in einer Wohnung. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Lebenshal- tungskosten der Mutter einerseits und der von ihr geleisteten Kinderbetreuung andererseits. Was die Lebenshaltungskosten anbelangt, so ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass die Mutter offenbar eine Rente bezieht bzw. eine solche beziehen könnte (Urk. 39 = Urk. 46/2 S. 3; Urk. 71 S. 6; Prot. I S. 51). Es ist daher davon auszugehen, dass sie damit zumindest einen Teil ihrer Lebens- haltungskosten selbst bestreiten kann. Was die Frage der Kinderbetreuung durch die Mutter angeht, wird darauf im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Fremdbetreuungskosten im Bedarf der Gesuchstellerin zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend E. III.B.6.2.2.). Entsprechend wurden die Grundbeträge von der Vorinstanz zutreffend festgelegt und sind für alle Phasen zu bestätigen.

- 34 - 6.2.2. Weiter macht die Gesuchstellerin betreffend die Position Kinderbetreu- ungskosten geltend, dass ihre Mutter Betreuungs- und Haushaltsarbeiten über- nommen habe, weshalb von einem Stundenansatz von Fr. 27.50 auszugehen sei. Dies ergebe monatlich Fr. 1'320.–, ohne Übernachtungspauschalen und ohne Beiträge an die AHV, Kranken- und Unfallversicherung und ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung. Inklusive einer solchen ergebe sich ein Betrag von rund Fr. 1'500.–. Übernachtungspauschalen würden zusätzlich anfallen. Das würde die Gesuchstellerin die Betreuung durch eine Nanny mindestens kosten, welche je- doch zeitlich weniger flexibel wäre als ihre Mutter. Entweder seien bei ihr die ge- samten geltend gemachten Kinderbetreuungskosten von Fr. 1'542.– zu berück- sichtigen oder es sei ihr persönlich lediglich ein Einkommen von Fr. 5'000.– anzu- rechnen (Urk. 86 S. 16 f.). Der Gesuchsgegner hält diesbezüglich in seiner Berufungsantwort fest, dass die Kinderbetreuung, die naturgemäss kostenlos bzw. gegen Kost und Logis durch die Mutter der Gesuchstellerin erfolge, im Bedarf letzterer nicht berücksich- tigt werden könne. Es gehe nicht an, dass der Aufenthalt der Mutter der Gesuch- stellerin indirekt durch den Staat finanziert werde, indem der Gesuchsgegner we- gen ungenügender Unterhaltszahlungen ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen sei, obschon das Familieneinkommen für beide Haushalte knapp ausreichen wür- de (Urk. 101 S. 13; Prot. I S. 51 und S. 57). Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass die Gesuchstelle- rin vor Vorinstanz Kinderbetreuungskosten von Fr. 1'542.– geltend machte, die sich aus dem Grundbetrag von Fr. 1'100.–, der Krankenkasse von Fr. 170.–, den Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 84.–, SVA-Abgaben von Fr. 42.– für die Mutter und Hortkosten von Fr. 146.– zusammensetzten (Urk. 87 S. 50). Die Mutter der Gesuchstellerin, so die Vorinstanz, übernehme im Haushalt der Ge- suchstellerin die Funktion eines Babysitters, weshalb sie als Arbeitnehmerin an- zusehen sei. Damit sei aufgrund einer Schätzung ihr Einkommen zu bestimmen. Die Gesuchstellerin sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder von Samstagabend bis Mittwochmorgen zu betreuen. Sonntags und montags oder dienstags arbeite die Gesuchstellerin nicht, weshalb für diese Zeitspanne die Kin- der grundsätzlich nicht durch die Mutter betreut werden müssten. Somit würden

- 35 - ein Arbeitstag (Montag oder Dienstag) und manchmal die Zeitspanne von Sams- tagabend bis Sonntagmorgen, wenn die Gesuchstellerin Nachdienst habe, ver- bleiben, die durch die Mutter abgedeckt werden müssten. Es erscheine somit ge- rechtfertigt, eine wöchentliche Betreuungszeit durch die Mutter von 12 Stunden anzunehmen inkl. Wartezeit, wenn die Kinder in der Schule oder im Kindergarten etc. betreut würden. Der Verband der Kinderbetreuung Schweiz empfehle eine Entlöhnung von Tagesmüttern mit brutto Fr. 8.– pro Stunde und pro Kind sowie eine Übernachtungspauschale von Fr. 20.– bis Fr. 30.– pro Nacht. Gehe man also von einer Betreuungszeit von 12 Stunden pro Woche aus, ergebe sich ein Netto- lohn von gerundet Fr. 768.– zzgl. 12 % Sozialabgaben von rund Fr. 92.20 pro Monat, was einen Gesamtbetrag von brutto Fr. 860.20 pro Monat ergebe. Hinzu kämen zwei Übernachtungspauschalen von je netto Fr. 30.– bzw. brutto insge- samt Fr. 67.20 sowie die vom Gesuchsgegner anerkannten Hortkosten von mo- natlich Fr. 146.–, mithin total Fr. 1'073.–. Zu berücksichtigen sei, dass die Ge- suchstellerin erst ab Januar 2016 ihr Arbeitspensum reduziert habe und dass sich auf der anderen Seite der Gesuchsgegner seit Dezember 2015 massgeblich an der Kinderbetreuung beteilige. Für den Monat Dezember 2015 seien die Betreu- ungskosten daher auf Fr. 1'470.– zu schätzen, was einem Betreuungsaufwand der Mutter von rund 70 Stunden entspreche (Urk. 87 S. 51 f.). Wie dargelegt ist zu unterscheiden zwischen den Lebenshaltungskosten der Mutter einerseits und der von ihr geleisteten Kinderbetreuung andererseits (vorstehend E. III.B.6.2.1.). Dabei gilt im Grundsatze was folgt: Wird die Betreu- ung der Kinder durch nahe Verwandte übernommen, ist gemäss Art. 294 Abs. 2 ZGB davon auszugehen, dass dies unentgeltlich geschieht (Jann Six, Eheschutz, Rz. 2.160 m.w.H.). Somit erscheint der Ansatz der Vorinstanz, wonach die Mutter der Gesuchstellerin als Arbeitnehmerin anzusehen und der von ihr geleistete Be- treuungsaufwand aufgrund einer Schätzung in Form eines Einkommens zu be- stimmen sei, nicht sachgerecht. Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz gel- tend, sie würde vollumfänglich für die Lebenshaltungskosten ihrer Mutter auf- kommen, weshalb sich die monatlichen Kinderbetreuungskosten auf insgesamt Fr. 1'542.– belaufen würden (Urk. 87 S. 50). Wie dargelegt ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass die Mutter eine eigene Rente bezieht bzw. eine sol-

- 36 - che beziehen könnte (Urk. 39 = Urk. 46/2 S. 3; Urk. 71 S. 6; Prot. I S. 51). Es ist daher davon auszugehen, dass sie in der Lage ist, zumindest einen Teil ihrer Le- benshaltungskosten selber zu bestreiten (vorstehend E. III.B.6.2.1.). Trotzdem er- scheint es naheliegend, dass die Gesuchstellerin ihre im gleichen Haushalt le- bende, nicht erwerbstätige Mutter finanziell unterstützt bzw. im Minimum für Kost und Logis der Mutter aufkommt. Dies muss umso mehr gelten, als die Mutter ge- mäss Angaben der Gesuchstellerin lediglich Anspruch auf eine geringe bulgari- sche Rente habe, die sich bestenfalls auf Fr. 250.– pro Monat belaufe (Urk. 71 S. 6), was unbestritten blieb. Hat ein Schuldner nicht allein für seine Nahrungs- kosten aufzukommen, so sind ihm für Bekleidung, Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wäsche, Gesundheitspflege und Kulturausgaben 50 % des Grundbedarfs anzurechnen (vgl. Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums). Dies ergibt monatliche Kosten der Mutter von Fr. 550.–, was in etwa dem Betrag entspricht, welchen die Gesuchstellerin in der Steuererklärung 2015 be- treffend die Unterstützung ihrer Mutter ausweist (Urk. 72/3). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass auch die Krankenkassenpolice der Mutter in der Höhe von rund Fr. 170.– pro Monat an die Gesuchstellerin adressiert ist (Urk. 12/21-22), weshalb davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin für die Krankenkassenkosten der Mutter aufkommt. Nicht ausgewiesen sind hingegen die geltend gemachten Kos- ten für öffentliche Verkehrsmittel. Damit leistet die Gesuchstellerin monatlich ins- gesamt Fr. 720.– an den Lebensunterhalt ihrer Mutter, welcher Betrag ihr im Sin- ne von Fremdbetreuungskosten im Bedarf anzurechnen ist. Zu diesen Kosten zu addieren sind sodann die Hortkosten von D._____ im Umfang von Fr. 146.–, die vom Gesuchsgegner anerkannt wurden (Prot. I. S. 51 f.). Damit ergeben sich Fremdbetreuungskosten von total rund Fr. 870.– pro Monat, die im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen sind. 6.2.3. Sodann moniert die Gesuchstellerin mit Bezug auf die Fahrkosten des Ge- suchsgegners, es gebe keinen Anlass, im Bedarf des Gesuchsgegners Fahrkos- ten aufzunehmen. Es sei damals weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, noch habe er nach Arbeit gesucht (Urk. 86 S. 15).

- 37 - Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass der Gesuchsgegner Fahrkos- ten von Fr. 84.– für das ZVV-Monatsabonnement sowie monatlich Fr. 15.– für das Halbtax-Abo geltend mache. Er müsse mobil sein für die Stellensuche sowie zur Wahrung der mehrmals wöchentlichen Arzt- und Betreuungstermine der Kinder, namentlich von C._____. Diesbezüglich sei zu bemerken, dass auch die Gesuch- stellerin erwähnt habe, der Gesuchsgegner würde C._____ in der Sprachheil- schule in L._____ abholen. Nachdem im Übrigen die Fahrkosten des ZVV- Monatsabonnements für die Stadt Zürich in der Höhe von Fr. 84.– ausgewiesen seien, seien ihm diese zusammen mit den Kosten des Halbtax-Abonnements im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 87 S. 49). Mit diesen vorinstanzlichen Überlegun- gen setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander. Dass der Gesuchsgegner zu jener Zeit keine Arbeit gesucht haben soll, stellt eine unsubstantiierte Behauptung dar. Aus den vorinstanzlichen Akten ergeben sich jedenfalls Arbeitssuchbemü- hungen des Gesuchsgegners (Urk. 45/14-15). Es wäre an der Gesuchstellerin gewesen darzutun, inwiefern diese Bemühungen nicht mit Fahrkosten verbunden waren. Entsprechend bleibt es bei den dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz angerechneten Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 99.–. 6.2.4. Damit ergibt sich für die Phase I vom 19. August 2015 bis 30. November 2015 ein Notbedarf der Gesuchstellerin mit Kindern von Fr. 6'037.– bzw. ein er- weiterter Notbedarf von Fr. 7'315.– und ein Notbedarf des Gesuchsgegners von Fr. 1'770.– bzw. ein erweiterter Notbedarf von Fr. 1'830.–. Entsprechend ergibt sich ein von der Gesuchstellerin zu leistender Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'830.– (unter Berücksichtigung des erweiterten Notbedarfs des Gesuchsgeg- ners, vgl. Urk. 87 S. 54). Der verbleibende Überschuss von Fr. 455.– ist zufolge der überwiegenden Kinderbetreuung der Gesuchstellerin in Phase I zu 2/3 der Gesuchstellerin und den Kinder und zu 1/3 dem Gesuchsgegner anzurechnen. Damit ergibt sich für Phase I ein Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'980.–. Auf die Aufteilung der Unterhaltsbeiträge wird noch zurückzukommen sein (vgl. nach- stehend E. III.B.6.7).

- 38 - 6.3. Phase II und III (1. Dezember 2015 bis 31. März 2016) 6.3.1. Die Gesuchstellerin bringt bezüglich des Grundbetrags der Kinder vor, dass es nicht angebracht sei, den Grundbetrag für je ein Kind im Bedarf der Par- teien aufzunehmen. Der Gesuchsgegner habe nur für die Kinder gekocht, ansons- ten sei er nicht für deren Kosten aufgekommen. Die Gesuchstellerin alleine habe Kleider und Schuhe und alles notwendige für die Kinder gekauft. Damit sei in sei- nem Bedarf lediglich die Hälfte der Essenskosten aufzunehmen, welche sich ge- mäss Empfehlungen des Jugendamtes auf Fr. 270.– bzw. Fr. 285.– monatlich be- laufen würden. Die Hälfte der Gesamtkosten betrage daher lediglich Fr. 277.50 (Urk. 86 S. 16 f.). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass ab Phase II die Kinderbe- treuung zwischen den Parteien etwa gleich aufgeteilt worden sei. Die Grundbe- träge der Kinder seien entsprechend den Betreuungsanteilen ab Phase II auf die Parteien gleichmässig aufzuteilen (Urk. 87 S. 46). Tatsächlich ist es so, dass die Kinder ab Dezember 2015 bis Mitte März 2016 von beiden Parteien ungefähr je zur Hälfte betreut wurden (Prot. I S. 32; Urk. 54 S. 4 und S. 8; Urk. 33 S. 6). Im Rahmen der Berufung bringt die Gesuch- stellerin zwar vor, die von den Parteien im Dezember 2015 aussergerichtlich ge- schlossene Vereinbarung betreffend die hälftige Kinderbetreuung habe sie nur un- terzeichnet, weil der Gesuchsgegner ihr wochenlang die Kinder vorenthalten habe und sie die Kinder habe wiedersehen wollen (Urk. 86 S. 8). Dem ist entgegenzu- halten, dass der Gesuchsgegner ihr die Kinder nicht wochenlang vorenthalten hatte, sondern die Kinder Anfang Dezember 2015 während neun Tagen beim Ge- suchsgegner lebten, nachdem dieser in die eheliche Wohnung zurückgekehrt war (Prot. I S. 32, Urk. 54 S. 7). In der Folge kam es zum Abschluss der ausserge- richtlichen Vereinbarung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 34/1) unter Mitwirkung beider Rechtsvertreter. Insbesondere war es die damalige Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, welche offenbar den Entwurf der Vereinbarung ausgearbeitet und dem Gesuchsgegner zur Unterzeichnung unterbreitet hatte (Urk. 49/37). Von einer Druckausübung, wie sie die Gesuchstellerin heute geltend machen will, kann keine Rede sein. Soweit die Gesuchstellerin weiter moniert, sie alleine kaufe

- 39 - Kleider und Schuhe der Kinder, handelt es sich um eine Parteibehauptung, die unbelegt bleibt. So behauptete vor Vorinstanz auch der Gesuchsgegner, er kaufe Kleider für die Kinder (Urk. 71 S. 4; Prot. I S. 56). Entsprechend rechtfertigt es sich, für den Zeitraum von Dezember 2015 bis März 2016 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Grundbeträge der Kinder hälftig auf die Eltern aufzuteilen. 6.3.2. Auch für die Phase II macht die Gesuchstellerin Kinderbetreuungskosten im Umfang von Fr. 1'542.– geltend (Urk. 86 S. 16 f.). Es kann auf die vorstehen- den Ausführungen verwiesen werden (Erw. III.B.6.2.2.). 6.3.3. Sodann rügt die Gesuchstellerin erneut die Fahrkosten des Gesuchsgeg- ners und macht geltend, es rechtfertige sich nicht, Fahrkosten des Gesuchsgeg- ners zu berücksichtigen. Weder habe dieser gearbeitet noch sich um Arbeit ge- kümmert. C._____ sei ausserdem zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr in der Sprachschule in L._____ gewesen (Urk. 86 S. 16 f.). Diesbezüglich kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III.B.6.2.3.) 6.3.4. Damit ergibt sich ein Notbedarf der Gesuchstellerin mit Kindern in Phase II von Fr. 4'857.– und ein solcher des Gesuchsgegners mit Kindern von Fr. 4'138.–. Damit bleibt in Phase II bei einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 9'600.– ein Überschuss von Fr. 605.– nach Deckung der Notbedarfe beider Parteien mit den Kindern. Der erweiterte Notbedarf der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 1'278.–, derjenige des Gesuchsgegners auf Fr. 60.– (Urk. 87 S. 42). Es ergibt sich eine anteilsmässige Deckung der erweiterten Notbedarfe von gerundet Fr. 25.– (Fr. 60.– / Fr. 1338.– x Fr. 605.–) zugunsten des Gesuchsgegners und von Fr. 580.– (Fr. 1'278.– / Fr. 1338.– x Fr. 605.–) zugunsten der Gesuchstellerin. Somit rechtfertigt es sich, den gesamten Überschuss der Gesuchstellerin zur De- ckung ihres erweiterten Notbedarfs anzurechnen, ist der Anteil des Gesuchsgeg- ners doch mit Fr. 25.– vernachlässigbar klein und betreut die Gesuchstellerin nicht nur die Kinder zu einem überwiegenden Teil, sondern deckt sie mit ihrem Einkommen zu einem wesentlichen Teil die finanziellen Bedürfnisse der gesam- ten Familie (vgl. auch nachfolgend E. III.B.6.5.4.). Damit beläuft sich der zu leis- tende Unterhaltsbeitrag für Phase II auf gerundet Fr. 4'140.–.

- 40 - Der Notbedarf der Gesuchstellerin mit Kindern beträgt in Phase III Fr. 4'821.– und derjenige des Gesuchsgegners mit Kindern Fr. 4'296.–. Für Pha- se III berechnet sich der Unterhaltsbeitrag damit wie folgt: Phase III (1. Januar 2016 bis 31. März 2016) Einkommen Gesuchstellerin (inkl. Kinderzulagen): Fr. 7'770.– ./. Notbedarf Gesuchstellerin mit Kindern: Fr. 4'821.– Total Unterhaltsbeiträge (gerundet): Fr. 2'950.– 6.4. Phase IV und V (1. April bis 31. Dezember 2016) 6.4.1. Betreffend Phase IV und V macht die Gesuchstellerin zunächst geltend, sie habe ab April 2016 die Kinder wieder mehrheitlich betreut, weshalb ihr der Grundbetrag für beide Kinder vollumfänglich im Bedarf anzurechnen sei (Urk. 86 S. 17). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich lediglich fest, die Grundbeträge seien ab Phase II gleichmässig auf die Parteien aufzuteilen (Urk. 87 S. 46). Zutreffend ist jedoch, dass die Gesuchstellerin die beiden Kinder C._____ und D._____ ab April 2016 zu einem grösseren Teil betreute als der Gesuchsgegner (Urk. 33 S. 6). So sah die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Mai 2016 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die weitere Dauer des Verfahrens vor, dass der Gesuchsgegner die Kinder von Donnerstag ab 11.00 Uhr bzw. ab Schul-/Kindergartenschluss bis am Samstag um 17.00 Uhr betreut. In der übrigen Zeit waren die Kinder bei der Gesuchstellerin (Urk. 54 S. 20 f.). Damit betreute der Gesuchsgegner die Kinder wöchentlich zu rund einem Drittel der Zeit, so dass es sich rechtfertigt, die Grund- beträge der Kinder ab April 2016 im Verhältnis 1/3 (rund Fr. 135.– pro Kind) dem Gesuchsgegner und 2/3 (rund Fr. 265.– pro Kind) der Gesuchstellerin im Bedarf einzurechnen. 6.4.2. Weiter verlangt die Gesuchstellerin die Berücksichtigung von Kinderbe- treuungskosten im beantragten Umfang von Fr. 1'542.– (Urk. 86 S. 17). Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (Erw. III.B.6.2.2.). 6.4.3. Der Bedarf der Gesuchstellerin mit Kindern beläuft sich für die Phase IV vom 1. April 2016 bis 31. Juli 2016 und die Phase V vom 1. August 2016 bis

- 41 -

31. Dezember 2016 auf Fr. 5'589.–, derjenige des Gesuchsgegners mit Kindern auf Fr. 4'166.– für Phase IV und Fr. 4'191.– für Phase V. Damit ergeben sich für die beiden Phasen in Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid die folgenden Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 57 S. 56): Phase IV (1. April 2016 bis 31. Juli 2016) Einkommen Gesuchstellerin (inkl. Kinderzulagen): Fr. 7'770.– ./. Notbedarf Gesuchstellerin mit Kindern: Fr. 5'589.– Total Unterhaltsbeiträge (gerundet): Fr. 2'180.– Phase V (1. August 2016 bis 31. Dezember 2016) Einkommen Gesuchstellerin (inkl. Kinderzulagen): Fr. 8'050.– ./. Notbedarf Gesuchstellerin mit Kindern: Fr. 5'589.– Total Unterhaltsbeiträge (gerundet): Fr. 2'460.– 6.5. Phase VI und VII (1. Januar 2017 bis 31. Mai 2018) 6.5.1. Betreffend die Phasen VI und VII macht die Gesuchstellerin zunächst gel- tend, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gesuchsgegner keine Prämienverbil- ligung erhalte. Möglicherweise habe er sich nicht darum gekümmert, obwohl er sich darum kümmern müsse, weshalb lediglich eine Krankenkassenprämie von Fr. 250.– anerkannt werde (Urk. 86 S. 17). Der Gesuchsgegner hält dem entge- gen, dass er – solange er von der Sozialhilfe abhängig sei – keinen Anspruch auf Prämienverbilligung habe (Urk. 101 S. 13). Die Vorinstanz berücksichtigte die Prämie nach KVG des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 498.– mit dem Hinweis, dass diese ausgewiesen sei (Urk. 87 S. 48, vgl. Urk. 70/43). Bei knappen finanziellen Verhältnissen sind lediglich die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) zu berücksichtigen, ab- züglich einer allfälligen Prämienverbilligung. Diese ist zu berücksichtigen, sofern ein Anspruch besteht. Soweit ersichtlich hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nie behauptet, der Gesuchsgegner habe Anspruch auf eine individuelle Prämien- verbilligung, bzw. die entsprechenden tatsächlichen Grundlagen dargetan. Sofern sie in der Berufung neu die Prüfung einer individuellen Prämienverbilligung des

- 42 - Gesuchsgegners verlangt, sind ihre Vorbringen verspätet und unbeachtlich (vgl. vorstehend E. II.5.), zumal sie es in der Berufungsschrift unterlässt darzutun, von welchem anspruchsauslösenden Einkommen des Gesuchsgegners sie für welche Phase ausgeht. Entsprechend bleibt es bei den von der Vorinstanz eingesetzten Krankenkassenkosten im Umfang von Fr. 498.– pro Monat, zumal die entspre- chende Prämie offenbar auch vom Sozialamt anerkannt wird (Urk. 94). 6.5.2. Betreffend die angefochtenen Bedarfspositionen der Grundbeträge für die Kinder sowie der Fremdbetreuungskosten kann auf das bereits Ausgeführte ver- wiesen werden (vgl. vorstehend E. III.B.6.2.2. und III.B.6.4.1.). 6.5.3. Der Bedarf der Gesuchstellerin mit Kindern beläuft sich somit für die Pha- sen VI vom 1. Januar 2017 bis 30. August 2017 und VII vom 1. September 2017 bis 31. Mai 2018 auf rund Fr. 5'600.–, derjenige des Gesuchsgegners mit Kindern beläuft sich für Phase VI auf Fr. 4'222.– und für Phase VII auf Fr. 4'282.–.. 6.5.4. Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhalts- recht in Kraft getreten. Nach Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu der Gewährleistung der Be- treuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Botschaft zum neuen Kindesunterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Be- treuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des betreu- enden Elternteils wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes, wie beispiels- weise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreu- ung, Schulauslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt hingegen deckt die indirekten

- 43 - Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt ist. Rech- nerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenz- minimum entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreu- ungsperson. Der Barbedarf der Kinder beträgt vorliegend Fr. 617.50 pro Kind (Grundbe- trag Fr. 135.– und Wohnkostenanteil Fr. 482.50 [1/4 von Fr. 1'930.–]) für die Be- treuungszeit beim Gesuchsgegner sowie Fr. 1'080.– pro Kind (Grundbetrag Fr. 265.–, Wohnkostenanteil Fr. 484.50 [1/4 von Fr. 1'938], Krankenkasse KVG Fr. 97.– und Kinderbetreuungskosten Fr. 435.– abzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.–) für die Betreuungszeit bei der Gesuchstellerin. Gestützt auf die Bedarfsberechnung der Vorinstanz (Urk. 87 S. 44 f. sowie vorstehend E. III.B.6.5.1. f.) betragen die Lebenshaltungskosten des Gesuchs- gegners ab Januar 2017 Fr. 2'987.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohnkostenanteil Fr. 965.–, Krankenkasse Fr. 498.–, zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 50.–, Hau- rat-/Haftpflichtversicherung Fr. 25.–, Billag Fr. 38.–, Telekommunikation Fr. 112.–, Mobilität Fr. 99.–). Ab September 2017 erhöhen sich die Lebenshaltungskosten des Gesuchsgegners um Fr. 60.– für auswärtige Verpflegung auf Fr. 3'047.–. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Gesuchsgegner für die Zeit vom

1. Januar 2017 bis 30. August 2017 kein Erwerbseinkommen und ab

1. September 2017 ein solches von Fr. 2'160.– anzurechnen. Die Lebenshal- tungskosten der Gesuchstellerin betragen für die Zeit ab Januar 2017 Fr. 3'035.– (Grundbetrag Fr. 1'100.–, Wohnkostenanteil Fr. 969.–, Krankenkasse Fr. 323.–, zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 100.–, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 33.–, Billag Fr. 38.–, Telekommunikation Fr. 112.–, Mobilität Fr. 240.– sowie auswärtige Verpflegung Fr. 120.–). Damit berechnet sich der Unterhaltsanspruch des Gesuchsgegners und der Kinder für die Phasen VI und VII wie folgt: Phase VI (1. Januar 2017 bis 31. August 2017) Einkommen Gesuchstellerin (exkl. Kinderzulagen): Fr. 7'650.–

- 44 - ./. Lebenshaltungskosten GSin Fr. 3'035.– ./. Barbedarf Kinder bei Gesuchstellerin Fr. 2'160.– Total (gerundet): Fr. 2'455.– davon Barbedarf Kinder bei Gesuchsgegner Fr. 1'235.– Betreuungsunterhalt Fr. 1'220.– Manko Betreuungsunterhalt Fr. 273.50 persönlicher Unterhalt an Gesuchsgegner Fr. 0.– Da in Phase VI das Manko des Gesuchsgegners von total Fr. 2'987.– nur zu 50 % betreuungsbedingt ist (vgl. vorstehend E. III.B.6.5.4.), ergibt sich ein Manko im Betreuungsunterhalt von Fr. 273.50 (Fr. 2'987.– / 2 ./. Fr. 1'220.–). Phase VII (1. September 2017 bis 31. Mai 2018) Einkommen Gesuchstellerin (exkl. Kinderzulagen): Fr. 7'650.– ./. Lebenshaltungskosten GSin Fr. 3'035.– ./. Barbedarf Kinder bei Gesuchstellerin Fr. 2'160.– Total (gerundet): Fr. 2'455.– davon Barbedarf Kinder bei Gesuchsgegner Fr. 1'235.– Betreuungsunterhalt Fr. 887.– Manko Betreuungsunterhalt Fr. 0.– persönlicher Unterhalt an Gesuchsgegner Fr. 0.– Damit bleibt in Phase VII ein Überschuss von gerundet Fr. 330.– nach Deckung der Notbedarfe beider Parteien mit den Kindern. Der erweiterte Notbedarf der Ge- suchstellerin beläuft sich auf Fr. 1'278.–, derjenige des Gesuchsgegners auf Fr. 60.– (Urk. 87 S. 42). Es ergibt sich eine anteilsmässige Deckung der erweiter- ten Notbedarfe von gerundet Fr. 15.– (Fr. 60.– / Fr. 1338.– x Fr. 330.–) zugunsten des Gesuchsgegners und von Fr. 315.– (Fr. 1'278.– / Fr. 1338.– x Fr. 330.–) zu- gunsten der Gesuchstellerin. Es rechtfertigt sich damit den gesamten Überschuss der Gesuchstellerin anzurechnen, ist der Anteil des Gesuchsgegners mit Fr. 15.– doch vernachlässigbar klein und betreut die Gesuchstellerin wie bereits ausge- führt nicht nur die Kinder zu einem überwiegenden Teil, sondern deckt sie mit ih-

- 45 - rem Einkommen auch zu einem wesentlichen Teil die finanziellen Bedürfnisse der gesamten Familie. 6.6. Phase VIII (ab 1. Juni 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Wie dargelegt ist dem Gesuchsgegner ab 1. Juni 2018 ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 2'600.– anzurechnen. Ausserdem erhöhen sich seine Lebenshal- tungskosten infolge eines erhöhten Anteils für auswärtige Verpflegung von Fr. 80.– auf Fr. 3'067.–. Entsprechend berechnen sich die Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsgegner und die Kinder für die Zeit ab 1. Juni 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens wie folgt: Einkommen Gesuchstellerin (exkl. Kinderzulagen): Fr. 7'650.– ./. Lebenshaltungskosten GSin Fr. 3'035.– ./. Barbedarf Kinder bei Gesuchstellerin Fr. 2'160.– Total Unterhaltsbeiträge (gerundet): Fr. 2'455.– davon Barbedarf Kinder bei Gesuchsgegner Fr. 1'235.– Betreuungsunterhalt Fr. 467.– Manko Betreuungsunterhalt Fr. 0.– persönlicher Unterhalt an Gesuchsgegner Fr. 0.– Damit bleibt in Phase VIII ein Überschuss von rund Fr. 750.– nach Deckung der Notbedarfe beider Parteien mit den Kindern zur Deckung der erweiterten Notbe- darfe. Diesbezüglich kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Der An- teil des Gesuchsgegners am erweiterten Notbedarf erscheint mit gerundet Fr. 35.– (Fr. 60.– / Fr. 1338.– x Fr. 750.–) wiederum vernachlässigbar klein, wes- halb der gesamte Überschuss bei der Gesuchstellerin zur Deckung des erweiter- ten Notbedarfs verbleibt (vorstehend E. III.B.6.5.4.). 6.7. Ergebnis und Aufteilung Unterhaltsbeiträge 6.7.1. Die Vorinstanz hat Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 910.– (inkl. Kinderzu- lagen) pro Kind ab 1. Dezember 2015 zugesprochen. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass der überwiegende Teil der Kinderkosten bei ihr und nicht beim

- 46 - Gesuchsgegner anfallen würden, weshalb sie einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 600.– pro Kind bzw. von Fr. 1'200.– für beide Kinder als ausreichend erachtet (Urk. 86 S. 19). Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich auch für die Phasen II bis V, die effektiven Kinderkosten für die Festsetzung der Höhe der Kinderunter- haltsbeiträge einzusetzen. Diese betragen für die Zeit, welche die Kinder beim Gesuchsgegner verbringen, Fr. 617.50 pro Kind (vgl. vorstehend E. III.B.6.5.4.). Es rechtfertigt sich ausserdem, den gesamten Betreuungsunterhalt D._____, dem jüngeren Kind, anzurechnen. Damit kann dem Umstand Rechnung getragen wer- den, dass die Betreuungsintensität mit fortschreitendem Alter abnimmt, D._____ indes noch am längsten auf eine Betreuung angewiesen sein wird (vgl. dazu S. 13

f. des Leitfadens des Zürcher Obergerichts zum neuen Unterhaltsrecht). Somit re- sultieren folgende Unterhaltsbeiträge: Kinderunterhaltsbeiträge (gerundet):

- Fr. 620.– pro Kind ab 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2016;

- Fr. 620.– für C._____ ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens;

- Fr. 1'840.– für D._____ ab 1. Januar 2017 bis 31. August 2017;

- Fr. 1'500.– für D._____ ab 1. September 2017 bis 31. Mai 2018;

- Fr. 1'085.– für D._____ ab 1. Juni 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Ehegattenunterhaltsbeiträge (gerundet):

- Fr. 1'980.– ab 19. August bis 30. November 2015;

- Fr. 2'900.– ab 1. Dezember bis 31. Dezember 2015;

- Fr. 1'710.– ab 1. Januar 2016 bis 31. März 2016;

- Fr. 940.– ab 1. April 2016 bis 31. Juli 2016;

- Fr. 1'220.– ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016;

- Fr. 0.– ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 6.7.2. Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten unterliegt der Dispositionsmaxime (vgl. vorstehend E. II.3.1.). Mithin greift das Verschlechterungsverbot, das soge- nannte Verbot der reformatio in peius. Dieses besagt, dass die Rechtsmittel-

- 47 - instanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei habe ebenfalls ein Rechtsmit- tel ergriffen (BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012, E. 3.3. m.w.H.). Vorliegend hat nur die Gesuchstellerin Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom

22. Dezember 2016 erhoben. Unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius ergeben sich damit abschliessend mit Blick auf den vorinstanzlichen Ent- scheid (Urk. 87 S. 66 f.) sowie die Berufungsanträge der Gesuchstellerin (Urk. 86 S. 2) die folgenden Ehegattenunterhaltsbeiträge:

- Fr. 1'820.– ab 19. August bis 30. November 2015;

- Fr. 2'715.– ab 1. Dezember bis 31. Dezember 2015;

- Fr. 930.– ab 1. Januar 2016 bis 31. März 2016;

- Fr. 290.– ab 1. April 2016 bis 31. Juli 2016;

- Fr. 570.– ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016; Zwar hat die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung beantragt, sie sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab 1. Januar bis 31. August 2017 persönliche monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 576.50 zu bezahlen, dies allerdings vor dem Hintergrund, dass sie die Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 600.– bezifferte. Da sie nun zu- sätzlich ein Betreuungsunterhalt von Fr. 1‘220.– schuldet, versteht sich von selbst, dass sie nicht bei ihrem Antrag behaftet werden kann. Ab 1. Januar 2017 sind also keine persönlichen Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet. Im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt gilt beim Kindesunterhalt, der im Anwendungsbereich der Offizialmaxime liegt, das Verschlechterungsverbot nicht (BGer 5A_169/2012 vom

18. Juli 2012, E. 3.3. m.w.H.; ZK ZPO - Reetz, Vorb. zu Art. 308 - 318 N 17). Ent- sprechend bleibt es abschliessend bei den vorstehend zusammengefassten Kin- derunterhaltsbeiträgen (vgl. E. III.B.6.7.1.). 6.7.3. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Unterhaltsregelung zu bestätigen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die ausserordentlichen Kinderkosten sowie mit Blick auf die Anrechnungsklauseln. Auch wenn vor dem Hintergrund der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung fraglich erscheint, ob die von der Vorinstanz vorge- sehenen Anrechnungsklauseln (vgl. Urk. 87 S. 65 ff. Dispositiv-Ziffern 7 und 8) nicht die Vollstreckbarkeit hindern (BGE 135 III 315 E. 2.3 f.; BGer 5A_860/2011

- 48 - vom 11. Juni 2012 E. 6.3; BGE 138 III 586 E. 6.1.2.; BGer 5D_201/2013 vom 2. April 2014, E.4.1.), blieben diese unangefochten und sind somit zu bestätigen. IV. A. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Sowohl die Gesuchstellerin (Urk. 86 S. 3) als auch der Gesuchsgegner (Urk. 101 S. 1 f.) haben für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. 2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1). Einem bedürftigen Ehegatten kann so- mit im Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Eine gesuchstellende Partei hat daher in jedem Fall entweder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrages zu stellen oder aber im Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf die Beantragung eines Prozesskostenbeitrages verzichtet werden kann. Die Beur- teilung, ob ein Prozesskostenbeitrag zu leisten ist, darf nicht faktisch einer antizi- pierenden Beurteilung durch die gesuchstellende Partei überlassen werden. Feh- len die notwendigen Ausführungen zum Prozesskostenbeitrag, liegt es nicht am ersuchten Gericht, in den Akten nach Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen liessen, dass kein Anspruch auf einen solchen besteht (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1. und 3.2.). Es darf von einer anwalt- lich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie in ihrem Gesuch um Gewährung

- 49 - der unentgeltlichen Rechtspflege darlegt, weshalb die Leistung eines Prozesskos- tenbeitrags durch die Gegenpartei nicht in Frage kommt. Fehlt diese Begründung, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abzuweisen (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1.). 2.2. Die Gesuchstellerin hat vor Obergericht weder einen Antrag auf Ausrich- tung eines Prozesskostenbeitrags gestellt, noch hat sie dargelegt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtet, noch hat sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege überhaupt begründet. Der Gesuchsgegner stellt zwar einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter verlangt er die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Doch auch in der Berufungsantwort sucht man vergeblich nach einer Begründung der vorgenannten prozessualen An- träge des Gesuchsgegners. In Ermangelung einer Begründung können die Ar- menrechtsgesuche der Parteien nicht beurteilt werden (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Dies muss umso mehr gelten, als im Berufungsverfahren insbesondere Ausfüh- rungen der Parteien zu ihrer aktuellen Vermögenssituation gänzlich fehlen (vgl. diesbezüglich Prot. I S. 69 und S. 74 ff.). Aus den genannten Gründen ist sowohl auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege als auch auf dasjenige des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Pro- zesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten. Dies muss umso mehr gelten, als beide Parteien anwaltlich ver- treten sind. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beru- fungsverfahren zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt es sich – in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) –, eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen. 2.1. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Zuteilung der Obhut für die beiden Kinder, der Umfang der Betreuungsanteile sowie die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge.

- 50 - 2.2. Nach ständiger Praxis sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten. Vorliegend besteht keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen, so dass die Verfahrenskosten bezüglich der Kin- derbelange den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Mit Bezug auf die Unter- haltsbeiträge verlangte die Gesuchstellerin ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von vier Jahren ab Aufnahme des Ge- trenntlebens die Festsetzung eines Unterhaltsanspruchs von insgesamt Fr. 38'752.10 (Ehegattenunterhaltsbeiträge: 4 x Fr. 470.– + 1 x Fr. 2'715.40 + 3 x 865.50 + 4 x Fr. 39.– + 5 x 319.– + 8 x 576.50; Kinderunterhaltsbeiträge: 21 x Fr. 1'200.–). Der Gesuchsgegner verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, mithin Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 112'460.– (4 x Fr. 1'820.– + 1 x Fr. 2'320.– + 3 x Fr. 930.– + 4 x Fr. 290.– + 5 x Fr. 570.– + 8 x Fr. 560.– + 23 x Fr. 500.–; Kinderunterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen: 44 x 1'820.–). Im Ergebnis beträgt die Unterhaltspflicht der Gesuchstellerin über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von vier Jahren insgesamt Fr. 95'545.– (Ehegattenunterhaltsbeiträge: 4 x Fr. 1'820.– + 1 x Fr. 2'715.– + 3 x Fr. 930.– + 4 x Fr. 290.– + 5 x Fr. 570.–; Kinderunterhaltsbeiträ- ge: 44 x Fr. 620.– + 13 x Fr. 620.– + 8 x Fr. 1'840.– + 9 x Fr. 1'500.– + 14 x Fr. 1'085.–). Damit unterliegt die Gesuchstellerin mit Bezug auf die Frage der Un- terhaltsbeiträge zu rund 80 %. Gesamthaft betrachtet unterliegt die Gesuchstelle- rin damit zu 60 %, sind doch die Regelung der Kinderbelange mit 60 % und dieje- nigen der Unterhaltsbeiträge mit 40 % zu gewichten. Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 2'400.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 1'600.– aufzuerlegen. 2.3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sin- ne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese ebenfalls in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschä- digung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 der Anw-

- 51 - GebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteient- schädigung von 20 % in der Höhe von Fr. 1'000.– (ohne MwSt., Urk. 101 S. 1) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 22. Dezember 2016 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 6 und 9 bis 12 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom

22. Dezember 2016 aufzuheben, wird nicht eingetreten.

3. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei den Kindern C._____ und D._____ für das Berufungsverfahren eine Kindsvertretung zu bestellen, wird abge- wiesen.

4. Der Antrag der Gesuchstellerin, es seien Berichte der für die Kinder zustän- digen Fach- und Lehrpersonen sowie der Familienpsychologin lic.phil. J._____ einzuholen, wird abgewiesen.

5. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.

6. Auf das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrags im Umfang von Fr. 3'000.– bzw. um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

7. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 52 - Es wird erkannt:

1. Für die Kinder C._____, geboren tt.mm.2008, und D._____, geboren tt.mm.2012, wird die geteilte Obhut beider Parteien mit wechselnder Betreu- ung angeordnet. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder jede Woche ab Donnerstag nach Schul-/Kindergartenschluss der Kinder bis Samstag, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Sodann ist er berechtigt und verpflich- tet, die Kinder in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfrei- tag bis und mit Ostermontag sowie über die Weihnachtsfeiertage vom

24. Dezember, ab 10.00 Uhr, bis und mit 26. Dezember, 19.00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag sowie über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember des ungeraden Jahres, ab 10.00 Uhr, bis am 2. Januar des geraden Jahres, 19.00 Uhr, auf eigene Kos- ten zu betreuen. In der übrigen Zeit ist die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten zu betreuen. Ihre Betreuungszeit dauert jede Wo- che von Samstag, 19.00 Uhr, bis am darauffolgenden Donnerstag bis zum Schul-/Kindergartenbeginn der Kinder. Sodann ist sie berechtigt und ver- pflichtet, die Kinder in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag sowie über die Weihnachtsfeiertage vom

24. Dezember, 10.00 Uhr, bis und mit 26. Dezember, 19.00 Uhr, und in ge- raden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag sowie über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember des geraden Jahres, ab 10.00 Uhr, bis am 2. Januar des ungeraden Jahres, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu be- treuen. Zudem werden die Parteien je für berechtigt erklärt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von 6.5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu be- treuen. Die Ausübung des Ferienrechts haben die Parteien mindestens drei Monate im Voraus, allenfalls unter Mitwirkung der Beiständin/des Beistan- des, miteinander abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt

- 53 - dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jah- reszahl der Gesuchstellerin. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach Absprache der Parteien, allenfalls unter Mitwirkung der Beiständin/des Beistandes, blei- ben vorbehalten.

2. Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpfle- gung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete und allfällige Fremdbetreuungskosten während seiner Betreuungszeit, ausgenommen die Hortkosten für D._____ am Donnerstag über Mittag, welche durch die Gesuchstellerin übernommen werden) jeweils selber. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner monatliche Bei- träge an die Kinderkosten wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 620.– pro Kind ab 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2016;

- ab 1. Januar 2017 bis 31. August 2017:

• für C._____: Fr. 620.–

• für D._____: Fr. 1'840.– (davon Fr. 1'220.– Betreu- ungsunterhalt) Es ist festzuhalten, dass der Betreuungsunterhalt für D._____ im Um- fang von Fr. 273.50 nicht gedeckt ist.

- ab 1. September 2017 bis 31. Mai 2018:

• für C._____: Fr. 620.–

• für D._____: Fr. 1'500.– (davon Fr. 880.– Betreuungs- unterhalt)

- ab 1. Juni 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens:

• für C._____: Fr. 620.–

• für D._____: Fr. 1'085.– (davon Fr. 465.– Betreuungs- unterhalt).

- 54 - Die Beiträge an die Kinderkosten für jedes der Kinder sind im Voraus zahl- bar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. Dezember 2015. Darüber hinaus wird die Gesuchstellerin verpflichtet, die übrigen regelmäs- sigen Kinderkosten, namentlich die Kosten für die Krankenkasse, Gesund- heitskosten etc., zu übernehmen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Fördermassnahmen etc., soweit sie nicht durch Dritte übernommen werden) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kos- tentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der ver- anlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die ge- richtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die effektiv an den Unterhalt der Kinder geleisteten Zahlungen, welche der Gesuchsgegner hätte übernehmen müs- sen, in Abzug zu bringen.

3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für sich persön- lich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 1'820.– ab 19. August 2015 bis 30. November 2015;

- Fr. 2'715.– ab 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015;

- Fr. 930.– ab 1. Januar 2016 bis 31. März 2016;

- Fr. 290.– ab 1. April 2016 bis 31. Juli 2016;

- Fr. 570.– ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016. Ab 1. Januar 2017 schuldet die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag mehr. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 19. August 2015.

- 55 - Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die effektiv an den Unterhalt des Ge- suchsgegners geleisteten Zahlungen in Abzug zu bringen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 2'400.– der Gesuchstellerin und im Umfang von Fr. 1'600.– dem Ge- suchsgegner auferlegt.

6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 56 - Zürich, 12. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: mc