Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn: C._____, geboren am tt.mm.2008. Seit dem 4. Oktober 2016 standen sie sich vor
- 10 - Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 E. I = Urk. 52 E. I.). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem, zunächst unbegründetem Urteil vom
27. Januar 2017 (Urk. 32). Am 21. bzw. 22. März 2017 (vgl. Urk. 46) wurde den Parteien auf Verlangen des Beklagten (vgl. Urk. 35) die begründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 45 = Urk. 52).
E. 1.1 Die Klägerin stellt den Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von mindestens Fr. 8'500.– zzgl. 8% MwSt. zu leisten (Urk. 58 S. 3). Zur Begründung führt sie an, aus den Vorak- ten ergebe sich, dass der Beklagte über einen weit höheren Lohn und über weit mehr Vermögen verfüge als sie. Darüber hinaus habe sie ihre Ersparnisse für die Deckung der Lebens- und Prozesskosten heranziehen müssen, da sich der Be- klagte bis heute weigere, die Familienunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 58 S. 19).
E. 1.2 Was die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitra- ges anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 52 E. VIII.3 f.). Die Klägerin führt im Rahmen der Berufungsantwort - unter Hinweis auf die im Recht liegenden Bankauszüge (Urk. 60/18 f.) - selber aus, ihr Guthaben auf dem UBS Konto Nr. 12 liege derzeit bei Fr. 37'547.09 und dasjenige bei der Bank of Ireland bei Fr. 19'782.60 (Urk. 52 S. 21). Die Klägerin verfügt mit ihrem ausgewiesenen Gesamtvermögen von
- 34 - Fr. 57'330.– über weit über den Notgroschen hinausgehende finanzielle Mittel, weshalb sie in der Lage ist, die anfallenden Prozesskosten aus ihren eigenen Mit- teln zu begleichen. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages ist demnach mangels Bedürftigkeit der Klägerin abzuweisen.
2. Die Klägerin ersucht für das zweitinstanzliche Verfahren im Eventualantrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 56 S. 3). Wie bereits dar- gelegt, ist die Klägerin nicht mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Es kann auf die voranstehende Erwägung (E. IV.A.1.2) verwiesen werden. Dementsprechend ist auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen. B) Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG), eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen.
E. 2 Mit Eingabe vom 3. April 2017 (Urk. 51) erhob der Beklagte und Berufungs- kläger (fortan Beklagter) innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten An- träge stellte. Mit Verfügung vom 11. April 2017 (Urk. 55) wurde das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde, und dem Beklagten Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'500.– angesetzt. Diesen bezahlte der Be- klagte rechtzeitig (vgl. Urk. 56). Mit Verfügung vom 27. April 2017 (Urk. 57) wurde der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Die vom 15. Mai 2017 (Urk. 58) datierende Berufungsantwort ging in- nert Frist ein. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 (Urk. 62) wurde das Gesuch der Klägerin um Sicherheit für die Parteientschädigung abgewiesen und gleichzeitig dem Beklagten Frist angesetzt, um zu den von der Klägerin neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen. Die Stel- lungnahme des Beklagten vom 12. Juni 2017 wurde innert Frist erstattet und der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 63). Am 26. Juni 2017 reichte die Klägerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 66), welche dem Beklagten mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (Urk. 67) und mit dem Hinweis, dass das Beru- fungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei, zur Kenntnis- nahme zugestellt wurde. II.
1. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut-
- 11 - barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in den Verfahren, die der Un- tersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 626 E. 2.2). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumut- barer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Un- tersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 2414 f.). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte No- ven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Beru- fungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbe- gründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die - wie vorliegend - der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). Mit Ausnahme von Urk. 60/6, /16 und /17 S. 1 handelt es sich bei sämtlichen von der Klägerin und dem Beklagten im Berufungsverfahren erstmals eingereichten Beilagen (Urk. 60/2-5, /7-15, /17 S. 2 f. - /19; Urk. 64/1-2) um echte Noven, welche demnach zu berücksichtigen sind.
E. 2.1 Im Berufungsverfahren war vorab die Obhutszuteilung strittig, sodann der Trennungszeitpunkt, der Beginn der Unterhaltspflicht, das Auskunftsbegehren der Klägerin, die Verteilung der Mehrkosten für die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Prozesskostenbei- trag für die Klägerin im Berufungsverfahren. Die Obhutszuteilung ist mit 50 % zu gewichten, der Rest ebenfalls mit 50 %.
E. 2.2 Gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunter- haltsbeiträge) unabhängig vom Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (vgl. ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe werden den Parteien vorliegend nicht abgesprochen. Die Klägerin unterliegt in den restlichen Punkten mit Ausnahme
- 35 - der aufschiebenden Wirkung. Gesamthaft betrachtet ist daher von einem Obsie- gen des Beklagten im Berufungsverfahren von rund 2/3 auszugehen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten im Umfang von 1/3 und der Klä- gerin im Umfang von 2/3 aufzuerlegen sind.
E. 3 Sodann hat die Klägerin dem Beklagten eine auf einen Drittel reduzierte Par- teientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung der §§ 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 An- wGebV auf Fr. 3'600.– festzusetzen, womit die Klägerin zu verpflichten ist, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin Fr. 1'296.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
E. 3.1 Die erstinstanzlichen Zivilgerichte können gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO ihre Entscheide ohne schriftliche Begründung eröffnen, und zwar entweder am Ende der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Partei- en mit kurzer mündlicher Begründung oder durch Zustellung des schriftlichen Dis- positivs an die Parteien. Eine schriftliche Begründung ist jedoch nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides ver- langt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch auf eine schriftliche Begründung ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind beide Parteien legitimiert, einen entsprechenden Antrag zu stellen, nicht nur die unterlegene Partei (ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 28). So muss bei- spielsweise die nur teilweise obsiegende Partei eine schriftliche Begründung ver- langen, um den Entscheid im Umfang ihres Unterliegens anfechten zu können. Auch eine Partei, die kein Rechtsmittel einlegen will, kann unter Umständen ein Interesse an einer schriftlichen Begründung haben, etwa wenn die obsiegende Partei befürchten muss, dass ein nicht schriftlich begründeter Entscheid im Aus- land nicht vollstreckbar wäre (BSK ZPO-Steck, Art. 239 N 26). Während im Vor- entwurf zur ZPO noch vorgesehen war, dass das Gericht eine höhere Gerichts- gebühr verlangen könne, wenn eine Partei eine schriftliche Begründung verlangt, wurde aufgrund der Kritik im Vernehmlassungsverfahren schliesslich von einer solchen bundesrechtlichen Regelung, die u.a. einen Eingriff in die kantonale Ta- rifhoheit bedeutet hätte, abgesehen. Den Kantonen bleibt es aber unbenommen,
- 32 - in ihren Gebührenverordnungen entsprechende Bestimmungen vorzusehen (BSK ZPO-Steck, Art. 239 N 27; ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 33). § 10 Abs. 2 GebV OG sieht - vor dem Hintergrund, dass entsprechende Entscheide einen geringe- ren Arbeitsaufwand verursachen (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zü- rich/Basel/Genf 2017, § 199 N 38) - vor, dass bei Begründungsverzicht der Par- teien die ordentliche Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt wird. Dass die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 14 ihres - zunächst unbegründet ergangenen (vgl. Urk. 32) - Urteils vom 27. Januar 2017 (Urk. 45) darauf hinwies, dass sich die Entscheidgebühr von Fr. 3'900.– bei Begründungsverzicht auf zwei Drittel redu- ziert, ist demnach nicht zu beanstanden. Hingegen ändert § 10 Abs. 2 GebV OG nichts daran, dass sich die Verteilung der Prozesskosten nach den bundesrechtli- chen Vorschriften in Art. 106 ZPO richtet. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend obsiegte der Beklagte im Übrigen vor Vor- instanz nur teilweise. Er hatte insofern ein legitimes Interesse, die schriftliche Ent- scheidbegründung zu verlangen, um anhand derer zu beurteilen, ob er ein Rechtsmittel erheben soll oder nicht. Wenn der Beklagte von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch macht und eine schriftliche Begründung verlangt, darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen, indem ihm von der Vorinstanz die Kos- ten für die Entscheidbegründung auferlegt werden. Vielmehr sind die gesamten Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens, zu denen auch die Kosten der schriftlichen Begründung gehören, den Parteien entsprechend dem Verfahrens- ausgang aufzuerlegen.
E. 3.2 Das nunmehr geringfügig höhere Obsiegen des Beklagten mit Bezug auf die Zusprechung von Kinder- bzw. Ehegattenunterhaltsbeiträgen ab 13. März 2017 anstelle von 15. Januar 2017 und in Bezug auf die Vormerknahme der Aufnahme des Getrenntlebens bzw. des Auszuges der Klägerin per 13. März 2017 rechtfer- tigt keine andere prozentuale Verteilung der erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 45 E. IX.1.3). Die Gerichtskosten für das erstin- stanzliche Verfahren (Fr. 4'837.50 [inklusive Fr. 937.50 Dolmetscherkosten]) sind
- 33 - somit zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten aufzuerle- gen.
E. 3.3 Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren vorbringt, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung für seine Umtriebe zu bezahlen, ist zu bemerken, dass er vor Vorinstanz keinen Antrag auf eine Um- triebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO gestellt hat, weshalb keine solche zugesprochen werden kann (ZK ZPO-Jenny, Art. 105 N 6). Es bleibt demnach dabei, dass der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'600.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. IV. A) Prozesskostenbeitrag / Unentgeltliche Rechtspflege
E. 3.4 Entgegen der Auffassung des Beklagten spricht die Tatsache, dass die Klä- gerin den Tagesverlauf von C._____ detailliert zu schildern vermochte (vgl. Prot. I. S. 23) und sich ihre Darstellung mit den Ausführungen von C._____ (vgl. Prot. I. S. 28 ff.) deckt, durchaus dafür, dass sie als bisherige Hauptbezugsperson von C._____ anzusehen ist. Die Nähe von C._____ zur Klägerin kommt in seinen Ausführungen anlässlich der Kinderanhörung denn auch zum Ausdruck. Obwohl der Beklagte zu den Kinderbelangen eingehend befragt worden war, vermochte er nicht konkret darzulegen, in welcher Form er C._____ in der Vergangenheit be-
- 24 - treute, sondern beschränkte sich auf die Aussage, er habe sich um die Organisa- tion der Betreuung durch die Familienmitglieder gekümmert (vgl. Prot. I. S. 11).
E. 3.5 Nach dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse soll es nicht zu unnötigen Wechseln im örtlichen und sozialen Umfeld eines Kindes kommen. Für ein von der Trennung der Eltern betroffenes Kind ist ein wenigstens in allen anderen Be- reichen stabiles Umfeld besonders wichtig. Während die Klägerin eine neue Wohnung in D._____ nicht unweit der vormals ehelichen Wohnung bezogen hat, hat der Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens seinen Aufenthaltsort nach eigener Darstellung nach Luxemburg verlegt. Zwar fällt bei einer Obhutszuteilung an die Klägerin die bisherige Betreuung von C._____ durch die Familienmitglieder des Beklagten während ihren berufsbedingten Abwesenheiten weg, hingegen bliebe C._____ ansonsten sein bisheriges Umfeld in D._____ erhalten. Eine Ob- hutszuteilung an den Beklagten würde hingegen für C._____ einen Umzug ins Ausland und damit verbunden ein Herausreissen aus seinem gewohnten örtlichen und sozialen Umfeld bedeuten. Der Umstand, dass C._____ bei einer Obhutszu- teilung an die Klägerin weiterhin die bisherige Schule sowie den Hort in D._____ besuchen, in der gleichen vertrauten Umgebung wohnen bleiben sowie seine Be- ziehungen zu seinen Freunden und seine Freizeitaktivitäten aufrecht erhalten kann, spricht sehr stark für eine Obhutszuteilung an die Klägerin.
E. 3.6 Beide Parteien sind mit einem 100%-Pensum erwerbstätig und insofern in einem substantiellen Umfang auf Fremdbetreuung angewiesen. Gestützt auf das Kriterium der persönlichen Betreuung lässt sich somit vorliegend für sich alleine nichts für die Obhutszuteilung ableiten. Der Beklagte bringt im Berufungsverfah- ren - allerdings lediglich in unsubstantiierter Weise - vor, es sei für den Fall einer Obhutszuteilung an ihn geplant, dass seine Familie weiterhin die für C._____ ge- wohnte ortsunabhängige Betreuung übernehmen werde. Welches Familienmit- glied des Beklagten tatsächlich in Luxemburg vor Ort und dazu in der Lage ist, C._____ während sämtlichen beruflichen Abwesenheiten des Beklagten zu be- treuen, legt dieser nicht dar. Demgegenüber legt die Klägerin im Rahmen der Be- rufungsantwort einen konkreten Betreuungsplan vor und entkräftet insofern auch den vom Beklagten im Rahmen der Berufung erhobenen Vorwurf, sie habe sich
- 25 - bisher nicht um die Drittbetreuung gekümmert. So führt die Klägerin aus, sie habe bereits im März 2017 einen Hortplatz für C._____ für die Zeit über Mittag, an freien Nachmittagen und nach der Schule beantragt. Seitdem der Beklagte die Schweiz definitiv verlassen habe, besuche C._____ den Hort … nun täglich über Mittag und bis zu ihrem Feierabend. Diese Ausführungen der Klägerin werden durch die eingereichte Betreuungsvereinbarung vom 29. März 2017 (Urk. 60/9) untermauert. Es ist somit davon auszugehen, dass die umfassende Betreuung von C._____ bei der Klägerin eher gewährleistet ist.
E. 3.7 Wie bereits erwähnt (vgl. E. III.C.3.1), ist je nach Alter der Kinder ihrem ein- deutig geäusserten Wunsch bei der Obhutszuteilung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 122 III 401 E. 3). Der achtjährige C._____ hielt anlässlich der Kinderanhö- rung vom 23. November 2016 klar fest, er könne sich vorstellen bei beiden Eltern zu sein, jedoch wolle er mehrheitlich bei seiner Mutter wohnen. Am liebsten würde er während der Woche bei der Mutter und an den Wochenenden beim Vater sein (Prot. I. S. 28 f.). Die Äusserungen von C._____ sprechen somit für eine Obhuts- zuteilung an die Klägerin. Zu hinterfragen wäre der Kindeswille allenfalls lediglich dann, wenn Anzeichen dafür bestünden, dass der geäusserte Kindeswille nicht den "wirklichen" Intentionen entsprechen würde (Harry Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, psychologische und rechtliche Aspekte, 2. Aufl., München 2007, S. 91 mit weiteren Hinweisen, S. 105 f.). Dies ist hier nicht der Fall und wird im Übrigen auch vom Beklagten nicht geltend gemacht. Der Beklagte bringt lediglich vor, C._____ habe auch gesagt, dass die Mutter nicht immer zuhause sei und er dann vom Vater geweckt werde, was für die geltend gemachten Abwesenheiten spreche, und dass er schätze, durch die Familienmitglieder betreut zu werden. Die Aussage von C._____, dass er von seinem Vater geweckt werde, wenn seine Mutter nicht zuhause sei, lässt entgegen der Auffassung des Beklagten aber nicht den Schluss auf ständige Absenzen der Klägerin in der Vergangenheit zu. Dass C._____ ausführte, die Betreuung durch die Familienmitglieder des Beklagten zu schätzen, ändert nichts an seiner klaren Aussage, er wolle mehrheitlich bei der Klägerin wohnen.
- 26 -
E. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erziehungsfähigkeit beider Par- teien grundsätzlich vorliegt. Bei einer Obhutszuteilung über C._____ an die Kläge- rin ist jedoch - vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ins Ausland gezogen ist während die Klägerin weiterhin in D._____ wohnt - die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse deutlich besser gewährleistet. Zwar fällt damit die sich in der Vergangenheit bewährte und von C._____ geschätzte Betreuung durch die Fami- lienmitglieder des Beklagten weg, die Klägerin vermochte aber ein neues taugli- ches Betreuungskonzept zu präsentieren, welches der ungeklärten Betreuungssi- tuation beim Vollzeit erwerbstätigen Beklagten vorzuziehen ist. Schliesslich wird bei einer Obhutszuteilung an die Klägerin auch dem von C._____ geäusserten Wunsch, (mehrheitlich) bei seiner Mutter zu wohnen, Rechnung getragen. Der Berufungsantrag 3 des Beklagten ist somit abzuweisen und die vorinstanzliche Obhutszuteilung an die Klägerin zu bestätigen. D) Besuchsrecht Für den Eventualfall, dass die vorinstanzliche Obhutszuteilung bestätigt wird, hat der Beklagte die Regelung des Besuchsrechts (Dispositiv-Ziffer 4) nicht angefoch- ten (vgl. Urk. 51 S. 2 f.), weshalb es bei der - sachgerechten - Regelung der Vor- instanz bleibt. Nachdem die Klägerin ein Wochenendbesuchsrecht "an jedem zweiten Wochenende" bzw. ein gerichtsübliches Besuchsrecht beantragen liess (Urk. 1 S. 2, S. 7) und die Vorinstanz dem Beklagten ein gerichtsübliches Be- suchsrecht – d.h. zwei Wochenenden pro Monat – einräumen wollte (Urk. 52 S. 10), sind die Besuchskontakte auf jedes zweite Wochenende festzulegen (und nicht auf jedes zweite Wochenende eines jeden Monats, was im Ergebnis nur ein Wochenendbesuchsrecht pro Monat am zweiten Wochenende des jeweiligen Mo- nats bedeuten würde). Daran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass der Beklagte nach Luxemburg gezogen ist, erwähnt er im Berufungsverfahren nämlich mit keinem Wort, dass ihm die Ausübung des von der Vorinstanz vorge- sehenen (gerichtsüblichen) Besuchsrechtes nicht möglich sein sollte. E) Unterhalt
- 27 -
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin an den Barunterhalt des Sohnes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzli- che oder vertragliche Kinderzulagen) von Fr. 1'150.– vom 15. Januar 2017 bis
31. Januar 2017 beziehungsweise von Fr. 2'300.– ab 1. Februar 2017 für die wei- tere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Zudem verpflichtete sie den Beklag- ten, der Klägerin für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 795.– vom 15. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 beziehungsweise Fr. 1'590.– ab 1. Feb- ruar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen (Urk. 45 Disposi- tiv-Ziffern 5 und 7). Sie erwog in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Klägerin beantrage, es sei der Beklagte ab Auszugsdatum zu verpflichten, ihr ei- nen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Die Klägerin sei auf den 15. Januar 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Es sei somit angezeigt, ihr für die Periode vom
15. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 bloss die Hälfte des eruierten Unterhaltsbei- trages zuzusprechen (Urk. 45 E. V.6.5).
Dispositiv
- Das Auskunfts- und Editionsbegehren der Klägerin wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 13. März 2017 getrennt leben.
- Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, wird der Klägerin zugeteilt.
- Der Beklagte ist berechtigt, das Kind C._____ an jedem zweiten Wochenen- de jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in je- dem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu - 36 - sich auf Besuch zu nehmen und es ausserdem für vier Wochen jährlich wäh- rend der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündi- gen. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Beklagten nach gegenseitiger Ab- sprache bleibt vorbehalten.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Barunterhalt des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2008, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'150.– für die Zeit vom 13. März 2017 bis 31. März 2017 - monatlich Fr. 2'300.– mit Wirkung ab 1. April 2017 für die weitere Dau- er des Getrenntlebens.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 795.– für die Zeit vom 13. März 2017 bis 31. März 2017 - monatlich Fr. 1'590.– mit Wirkung ab 1. April 2017 für die weitere Dau- er des Getrenntlebens.
- Die vormals eheliche Wohnung an der F._____-Str. … in D._____ wird mits- amt Mobiliar und Hausrat dem Beklagten zur alleinigen Benützung zugewie- sen. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin die eheliche Wohnung am 13. März 2017 verlassen hat.
- Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen und werden die Dispositivziffern 2, 6, 8, 9 und 11-14 des Urteils des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Bülach vom 27. Januar 2017 bestätigt. - 37 -
- Der Antrag der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 4'837.50 [inklusive Fr. 937.50 Dolmetscherkosten]) werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'600.– (inkl. Mehrwertsteu- er) zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Drit- teln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Beklagten verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 3'667.– zu er- setzen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'296.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. - 38 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE170019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 13. Juli 2017 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Januar 2017 (EE160141-C)
- 2 - Rechtsbegehren: I. der Klägerin (Urk. 1 S. 2 ff.; Urk. 11):
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben per Auszugsdatum der Ehefrau zu bewilligen.
2. Es sei der Sohn C._____, geb. tt.mm.2008, unter die Obhut der Mutter an deren Wohnsitz in D._____ zu stellen, wobei die gemeinsame elter- liche Sorge bei den Eltern zu belassen sei.
3. Es sei gerichtlich folgendes Besuchs- und Ferienrecht zu verfügen: "Der Sohn wird durch den Vater an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr betreut. Im Weiteren verbringt der Sohn die Ferientage abwechselnd bei den Eltern, wobei im Nichteinigungsfall folgende Regelung gelten soll: In ungeraden Jahren ist der Sohn vom 24. Dezember bis zum 2. Janu- ar bei der Mutter und in den geraden Jahren beim Vater. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Sohn drei Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu verbringen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils zwei Monate im Voraus ab."
4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab
1. Oktober 2016, eventualiter ab Auszugsdatum, monatlich je zum Vo- raus einen Kinderunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'500.00 (je- weils zzgl. allfällig bezogene Kinderzulagen) zu bezahlen. Dieser Kin- derunterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.
5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ausserordentliche Kinder- kosten von mehr als CHF 300.00 pro Ausgabeposition (z.B. Zahnarzt- kosten, kieferorthopädische Kosten (Spange), Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Fussballcamp etc.) vollumfänglich zu über- nehmen.
6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab
1. Oktober 2016, eventualiter ab Auszugsdatum, monatlich je zum Vo- raus einen persönlichen Ehegattenunterhalt von mindestens CHF 4'000.00 zu bezahlen. Dieser Ehegattenunterhaltsbeitrag sei gerichts- üblich zu indexieren.
7. Es sei festzustellen, dass die Ehefrau spätestens per 31. Januar 2017 die eheliche Wohnung verlassen wird. Sollte bis zu besagtem Datum keine angemessene Wohnung verfügbar sein oder ausserordentliche Gründe dem Auszug entgegenstehen, sei der Ehefrau die Frist bis zum
31. März 2017 zu verlängern.
8. Es sei festzustellen, dass der Hausrat bzw. die Möbel beim Ehemann verbleiben und der Ehefrau an deren statt eine Ausgleichszahlung von CHF 15'000.00 zuzusprechen sei. Eine abweichende Aufteilung des Hausrats bzw. der Möbel unter gegenseitiger Verständigung bleibt vor- behalten.
- 3 -
9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Steuern 2016 vollum- fänglich zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass die Parteien ab dem Jahre 2017 getrennt besteuert werden und diese selber übernehmen.
10. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 6'000.00 für das vorlie- gende Eheschutzverfahren zu leisten.
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten des Gesuchgegners, wobei vorerst auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu Lasten der Gesuchstellerin zu verzichten sei. Prozessuale Anträge:
1. Es sei für die Eheschutzverhandlung ein Ukrainischer, eventualiter Russischer, subeventualiter Englischer Dolmetscher für die Ehegatten zu bestellen.
2. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, gestützt auf Art. 170 ZGB um- fassende Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse zu geben unter Einreichung der entsprechenden Belege. Insbe- sondere seien folgende Unterlagen aus dem Jahre 2016 vom Ehe- mann zu edieren:
1. UBS MKSK-Nr. 1
2. UBS SK-Nr. 2
3. Post JSK-Nr. 3
4. Post Depositokonto-Nr. 4
5. Post PK-Nr. 5
6. Post PK-Nr. 6
7. Post E-Depositokonto-Nr. 7
8. Migros Bank PK-Nr. 8
9. Migros Bank PK-Nr. 9
10. AIB Konto-Nr. 10
3. Es sei die Arbeitgeberin des Ehemannes, die E._____ Limited, Branch Zürich,… [Adresse] anzuweisen, den monatlichen Familienunterhalts- beitrag direkt vom Lohn des Ehemannes abzuziehen. II. des Beklagten (sinngemäss):
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben per Auszugsdatum der Ehefrau zu bewilligen.
2. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2008, unter die Ob- hut des Beklagten zu stellen.
3. Es sei der Klägerin ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.
- 4 -
4. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen persön- lichen Ehegattenunterhalt schulden.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Januar 2017: (Urk. 45 = Urk. 52)
1. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 15. Januar 2017 getrennt leben.
2. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemein- samen elterlichen Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Aus- übung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Sohn hat.
3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, wird der Klägerin zugeteilt.
4. Der Ehemann soll berechtigt sein, das Kind an jedem zweiten Wochenende eines jeden Monats jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und es ausserdem für vier Wo- chen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündi- gen.
- 5 - Ein weitergehendes Besuchsrecht des Ehemanns nach gegenseitiger Ab- sprache bleibt vorbehalten.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Barunterhalt des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2008, monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare, Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige gesetzlicher oder vertragliche Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 1'150.– von 15. Januar 2017 bis 31. Januar 2017
- Fr. 2'300.– mit Wirkung ab 1. Februar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
6. Der Antrag der Klägerin auf vollumfängliche Übernahme von ausserordentli- chen Kinderkosten durch den Beklagten wird abgewiesen.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich monatliche im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare, Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 795.– von 15. Januar 2017 bis 31. Januar 2017
- Fr. 1'590.– mit Wirkung ab 1. Februar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in Ziffer 5 und 7 wurde von fol- genden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Ehemann: Ehefrau: C._____ Einkommen: Fr. *9'367.– Fr. **4'288.– Kinderzulagen: Fr. 200.– Fr. 100.– Fr. -200.– Fr. -100.– Fr. 300.– Vermögen: Fr. 150'000.– Fr. 79'168.– Fr. 32'995.– Gesamtbedarf: Fr. 3'710.– Fr. 4'106.– Fr. 1'718.– *Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und Bonus und Beiträge an Krankenversicherung, abzüglich Quellensteuer, ohne Kinderzulagen)
- 6 - **Nettoeinkommen pro Monat (inkl. Bonus, abzüglich Quellensteuer ohne Kinderzulagen).
9. Das Begehren der Klägerin auf Anweisung des Arbeitgebers des Beklagten gem. Art. 132 Abs. 2 ZGB wird abgewiesen.
10. Die vormals eheliche Wohnung an der F._____-Str. … in D._____ wird mits- amt Mobiliar und Hausrat dem Beklagten zur alleinigen Benützung zugewie- sen. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin die eheliche Wohnung am 15. Januar 2017 verlassen hat.
11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Hausrat und Möbel eine Zah- lung in der Höhe von Fr. 4'000.– akonto Güterrecht bis 28. Februar 2017 zu überweisen.
12. Der Beklagte wird verpflichtet, allfällige noch anfallende Steuerrechnungen für die Steuerperiode 2016 zu bezahlen.
13. Das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrages durch den Beklagten wird abgewiesen.
14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'900.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 937.50 Dolmetscherkosten Fr. 4'837.50 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
15. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden der Klägerin zu einem Drittel (Fr. 1'179.15) und dem Beklagten zu zwei Drittel (Fr. 2'358.35) auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt, vorliegend der Beklagte (Fr. 1'300.–).
- 7 -
16. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 3'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
17. (Mitteilungssatz)
18. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 51 S. 2 ff.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2017, Geschäfts-Nr. EE160141-C, vollumfänglich aufzuheben und der Vor- instanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Im Falle der Nichtrückweisung werden folgende Anträge gestellt:
2. a) Es sei Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Janu- ar 2017 aufzuheben.
b) Eventualiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 13. März 2017 getrennt leben.
3. Es sei Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2017 aufzuheben und es sei dem Beklagten die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, zuzuteilen.
4. Es sei Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2017 aufzuheben und es sei die Klägerin für berechtigt zu erklären, den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, wie folgt auf eigene Kos- ten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
- jedes zweite Wochenende eines jeden Monats jeweils ab Freitag- abend, 19:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr und
- in den geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfings- ten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag sowie
- für vier Wochen jährlich während den Schulferien, wobei ein weitergehendes Besuchsrecht der Klägerin nach gegenseiti- ger Absprache vorbehalten bleibe.
5. a) Es sei Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Janu- ar 2017 aufzuheben. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Be- klagte einstweilen auf Kindsunterhalt verzichte.
b) Eventualiter sei Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
27. Januar 2017 aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Barunterhalt des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2008, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von höchstens Fr. 2'300.– (für den März 2017 von höchstens Fr. 1'150.–) zuzüglich all-
- 8 - fälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen (für den März im hälftigen Umfang) mit Wirkung ab 13. März 2017 zu bezahlen.
6. a) Es sei Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Janu- ar 2017 aufzuheben.
b) Eventualiter sei Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
27. Januar 2017 aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen persönlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag von höchstens Fr. 1'590.– (für den Monat März von Fr. 795.–) mit Wirkung ab 13. März 2017 zu bezahlen.
7. Es sei Ziffer 10 2. Abschnitt des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
27. Januar 2017 aufzuheben. Eventualiter sei davon Vormerk zu neh- men, dass die Klägerin die eheliche Wohnung am 13. März 2017 ver- lassen hat.
8. Es sei Ziffer 15 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2017 aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sei- en gemäss dem Ausgang des Verfahrens neu zu verteilen. Ziffer 15
2. Satz sei ersatzlos aufzuheben.
9. Es sei Ziffer 16 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2017 aufzuheben und es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklag- ten eine angemessene Parteientschädigung für seine Umtriebe (inkl. MWST) zu bezahlen. Damit verbinde ich die folgenden prozessualen Anträge:
10. Es seien die erstinstanzlichen Akten des Eheschutzverfahrens mit der Geschäfts-Nr. EE160141-C beim Bezirksgericht Bülach beizuziehen.
11. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung umfassend zu erteilen, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung betreffend die Ziffern 5 (teilweise), 7 (teilweise), 15 und 16 des vorinstanzlichen Ur- teils zu erteilen.
12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 58 S. 2 f.): "I. Rechtsbegehren
1. Es sei die Berufung von A._____ gegen B._____ vom 3. April 2017 vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzu- treten ist, und das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu be- stätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt. von 8%) zu Lasten des Berufungsklägers. II. Verfahrensanträge
- 9 -
1. Es seien die prozessualen Anträge des Berufungsklägers Ziff. 11 (Erteilung der aufschiebenden Wirkung) und Ziff. 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) abzuweisen.
2. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, umfassende Auskunft über seine aktuellen Einkommens-, Vermögens-, Arbeits- und Wohnverhältnisse zu geben unter Einreichung der entsprechen- den Belege. Insbesondere seien folgende Unterlagen vom Ehe- mann zu edieren:
- Kündigungsschreiben betr. Wohnung an der F._____-Strasse … , D._____
- Abmeldebestätigung betreffend die Wohnsitzgemeinde D._____
- aktueller Miet- oder Untermietvertrag bzw. Angaben über Wohn- verhältnis
- aktueller Arbeitsvertrag inkl. Lohneinkünfte
- detaillierte Kontoauszüge vom 1. Januar 2017 bis 15. Mai 2017 folgender Konten:
- UBS Switzerland AG … [Adresse] Nr. 11; Nr. 1
- PostFinance AG, … [Adresse] Depositokonto Nr. 4; Konto Nr. 5; Konto Nr. 6; E-Depositokonto Nr. 7
- Migros Bank AG, … [Adresse] Nr. 8; Nr. 9.
- AIB Konto-Nr. 10
3. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklag- ten für die in diesem Berufungsverfahren zu erwartenden Pro- zesskosten Sicherheit in angemessener Höhe, d.h. mindestens zum Betrag von CHF 8'500.00, zu leisten.
4. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklag- ten für die in diesem Berufungsverfahren zu erwartenden Pro- zesskosten einen Prozesskostenbeitrag von mindestens CHF 8'500.00 zzgl. 8% MwSt. zu leisten.
5. Eventualiter zu Ziffer 4 sei der Berufungsbeklagten die unentgelt- liche Prozessführung zu bewilligen und ihr die Unterzeichnende als Prozessvertretung zu bestätigen." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn: C._____, geboren am tt.mm.2008. Seit dem 4. Oktober 2016 standen sie sich vor
- 10 - Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 E. I = Urk. 52 E. I.). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem, zunächst unbegründetem Urteil vom
27. Januar 2017 (Urk. 32). Am 21. bzw. 22. März 2017 (vgl. Urk. 46) wurde den Parteien auf Verlangen des Beklagten (vgl. Urk. 35) die begründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 45 = Urk. 52).
2. Mit Eingabe vom 3. April 2017 (Urk. 51) erhob der Beklagte und Berufungs- kläger (fortan Beklagter) innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten An- träge stellte. Mit Verfügung vom 11. April 2017 (Urk. 55) wurde das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde, und dem Beklagten Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'500.– angesetzt. Diesen bezahlte der Be- klagte rechtzeitig (vgl. Urk. 56). Mit Verfügung vom 27. April 2017 (Urk. 57) wurde der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Die vom 15. Mai 2017 (Urk. 58) datierende Berufungsantwort ging in- nert Frist ein. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 (Urk. 62) wurde das Gesuch der Klägerin um Sicherheit für die Parteientschädigung abgewiesen und gleichzeitig dem Beklagten Frist angesetzt, um zu den von der Klägerin neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen. Die Stel- lungnahme des Beklagten vom 12. Juni 2017 wurde innert Frist erstattet und der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 63). Am 26. Juni 2017 reichte die Klägerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 66), welche dem Beklagten mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (Urk. 67) und mit dem Hinweis, dass das Beru- fungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei, zur Kenntnis- nahme zugestellt wurde. II.
1. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut-
- 11 - barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in den Verfahren, die der Un- tersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 626 E. 2.2). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumut- barer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Un- tersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 2414 f.). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte No- ven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Beru- fungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbe- gründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die - wie vorliegend - der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). Mit Ausnahme von Urk. 60/6, /16 und /17 S. 1 handelt es sich bei sämtlichen von der Klägerin und dem Beklagten im Berufungsverfahren erstmals eingereichten Beilagen (Urk. 60/2-5, /7-15, /17 S. 2 f. - /19; Urk. 64/1-2) um echte Noven, welche demnach zu berücksichtigen sind. 2.1. Der Beklagte bringt im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2017 (Urk. 63 S. 3) vor, dass er seinen Aufenthaltsort nach Luxemburg verlegt habe, und reicht eine Bestätigung der Stadt Luxemburg betreffend Wohnsitzänderung - Anmeldung per 16. Mai 2017 ins Recht (Urk. 64/1). Er macht damit einen Um- stand geltend, welcher sich nach dem vorinstanzlichen Urteil sowie nach der Ver- fassung der Berufungsschrift am 3. April 2017 (Urk. 51) ereignet hat und daher nicht schon mit dieser Rechtsschrift geltend gemacht werden konnte. Es handelt sich daher um ein zulässiges Novum, das nachfolgend berücksichtigt werden muss. 2.2. Aufgrund des neuen Wohnsitzes des Beklagten in Luxemburg liegt ein inter- nationaler Sachverhalt vor. Gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG, der auf das Haager Kin-
- 12 - desschutzübereinkommen (HKsÜ) verweist, ist, wenn ein Ehegatte oder ein Kind den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, für die Frage der Obhutszuteilung und das Besuchsrecht der Richter am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Da der Sohn C._____ seinen gewöhnlichen Auf- enthaltsort in der Schweiz hat, besteht die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte. Gemäss Art. 15 Abs. 1 HKsÜ, auf welchen Art. 85 Abs. 1 IPRG verweist, ist so- dann in Bezug auf die Obhutszuteilung und das Besuchsrecht das am gewöhnli- chen Aufenthaltsort des Kindes geltende Recht anwendbar. Vorliegend kommt diesbezüglich somit unbeschadet des Umzuges des Beklagten nach wie vor Schweizer Recht zur Anwendung. Für den Ehegatten- und Kinderunterhalt ergibt sich die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte aus Art. 5 Zif- fer 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Luga- no-Übereinkommen). Das anwendbare Recht mit Bezug auf den Anspruch auf Ehegatten- und Kinderunterhalt bestimmt sich gemäss Art. 49 und Art. 83 IPRG nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unter- haltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ). Nach Art. 4 HUÜ ist für die in Art. 1 HUÜ genannten Unterhaltspflichten (Ehegatten- und Kinderunterhalt) das am ge- wöhnlichen Aufenthalt der Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Da die Klägerin mit dem Sohn C._____ in der Schweiz Wohnsitz hat, kommt somit Schweizer Recht zur Anwendung. Für die Regelung der Benüt- zung der Wohnung leitet sich die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte aus Art. 46 IPRG ab, wonach der Richter am Wohnsitz eines der Ehe- gatten zuständig ist. Hat nur einer der Ehegatten seinen Wohnsitz im Ausland, ge- langt gemäss Art. 48 Abs. 2 IPRG jenes Recht zur Anwendung, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. Liegt die bisherige eheliche Woh- nung wie vorliegend in der Schweiz, untersteht die Regelung der Benützung der Wohnung schweizerischem Recht.
3. Die Klägerin stellt im Rahmen der Berufungsantwort ein Auskunfts- und Edi- tionsbegehren (Urk. 58 S. 2 f.) und führt dazu einzig aus, durch die einschneiden- de Veränderung der Lebenssituation des Beklagten werde die Vollstreckung des Familienunterhalts noch schwieriger (Urk. 58 S. 5). Weder ist ersichtlich noch be-
- 13 - gründet die Klägerin, inwiefern die zu edierenden Unterlagen zu den Wohn-, Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten (Kündigung eheliche Wohnung, Abmeldebestätigung Gemeinde D._____, aktueller Miet- und Arbeits- vertrag, Kontoauszüge) für das vorliegende Verfahren relevant sein sollten. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass im Berufungsverfahren nur noch der Beginn, nicht hingegen die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten strittig ist und der Beklagte mit seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2017 (Urk. 63 S. 3 f.) seinen Umzug ins Ausland bestätigt und durch die eingereichte Bestätigung der Stadt Luxemburg betreffend Wohnsitzänderung - Anmeldung per 16. Mai 2017 (Urk. 64/1) auch belegt hat. Vollstreckungsrechtliche Fragen sind nicht im Rah- men des vorliegenden Verfahrens zu klären. Das Auskunfts- und Editionsbegeh- ren der Klägerin ist daher abzuweisen. III. A) Rückweisung Der Beklagte stellt mit seinem Berufungsantrag Ziffer 1 (Urk. 51 S. 2) einen Rückweisungsantrag. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. III.B.) ergibt, erweist sich die Sache, entgegen der Auffassung des Beklagten als spruchreif und drängen sich keine weiteren Sachverhaltsabklärungen durch die Vorinstanz auf. B) Getrenntleben
1. Die Vorinstanz hielt zum Getrenntleben der Parteien fest, die Parteien wür- den übereinstimmend das Getrenntleben per Auszugsdatum der Klägerin bean- tragen. Die Klägerin sei am 15. Januar 2017 aus der ehelichen Wohnung in eine eigene Wohnung gezogen. In Anwendung der Dispositionsmaxime würden sich entsprechend weitere Ausführungen dazu erübrigen und es sei lediglich davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 15. Januar 2017 und bis auf Wei- teres getrennt leben (Urk. 45 E. III.2).
- 14 - 2.1. Der Beklagte kritisiert, obschon die Parteien übereinstimmend beantragt hät- ten, dass das Getrenntleben zu bewilligen sei, bestehe kein Rechtsanspruch (der scheidungswilligen Klägerin) darauf, dass vom Zeitpunkt des Beginnes des Ge- trenntlebens Vormerk genommen werde. Denn mit der Vormerkung greife das Eheschutzgericht (beweisrechtlich) in ein zukünftiges Scheidungsverfahren ein, indem es die Getrenntlebensfrist mit Datum festhalte, obschon die scheidungswil- lige Partei den Beginn des Getrenntlebens im Sinne von Art. 114 ZGB zu bewei- sen habe und die Parteien nicht übereinstimmend erklärt hätten, ab wann sie tat- sächlich getrennt gelebt haben. Vom Beginn des Getrenntlebens dürfe nur Vor- merk genommen werden, wenn die Parteien dies in einer Vereinbarung festhiel- ten. Ab wann eine Wohnung gemietet werde, habe - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nichts zu tun mit der Frage, wann das Getrenntleben beginne, an- sonsten jede scheidungswillige Person eine 1-Zimmerwohnung mieten und so den Zeitpunkt des Getrenntlebens einmal fixieren könnte, ohne effektiv aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen resp. getrennt zu leben. Aus den Akten sei belegt, dass die Klägerin zumindest am 20. Januar 2017 noch nicht ausgezogen gewesen sei. Tatsächlich sei die Klägerin erst am 13. März 2017 aus der eheli- chen Wohnung ausgezogen. Die in Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Ent- scheides festgehaltene Vormerkung sei daher grundsätzlich aufzuheben. Falls die scheidungswillige Klägerin einen Rechtsanspruch auf Vormerkung haben sollte, sei der 13. März 2017 als Datum zu nennen (Urk. 51 S. 6 f.). 2.2. Die Klägerin hält demgegenüber dafür, die Notwendigkeit einer Feststellung des Zeitpunkts des Getrenntlebens ergebe sich alleine schon aus dem Auftrag des Eheschutzrichters, die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Die Vorinstanz habe das Datum des Getrenntlebens richtigerweise mit Blick auf die Unterhalts- zahlung bzw. die damit einhergehende Bedarfsveränderung festgehalten. Spätes- tens ab Mietbeginn am 15. Januar 2017 seien ihr massgebliche zusätzliche Kos- ten aus dem Getrenntleben erwachsen. Alle übrigen Mehrkosten seien ihr bereits früher angefallen, da sie ihre Lebenshaltungskosten seit Einreichen des Ehe- schutzgesuches im Oktober 2016 aus eigener Kasse bestritten, neue Möbel ge- kauft sowie das Mietzinsdepot im Umfang von Fr. 4'510.– geleistet habe. Somit sei es angebracht, das Datum des Getrenntlebens inkl. die Unterhaltsfolgen auf
- 15 - den Mietbeginn am 15. Januar 2017 festzusetzen. Aufgrund von familiären Um- ständen (mehrere, teilweise schwere Krankheitsfälle, psychosomatische Reaktion von C._____) und den üblichen Notwendigkeiten, welche beim Umzug in eine neue Wohnung anfallen würden (Möblierung, Internetanschluss, Umzugsorgani- sation) habe sich der Einzug in die Wohnung um ein paar Wochen verzögert. Letztlich habe sie sich terminlich auch den Freunden, Bekannten und Verwandten anpassen müssen, welche ihr beim Umzug behilflich gewesen seien. Aufgrund der äusserst knappen finanziellen Verhältnisse habe sie sich kein teures Um- zugsunternehmen leisten können. Im Übrigen werde sie bereits ab 1. Februar 2017 als alleinstehende Person mit Kind einzeln besteuert (Urk. 58 S. 9).
3. Gemäss der Praxis der Kammer haben die Parteien im Rahmen eines Ehe- schutzverfahrens dann kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem sie getrennt leben, sofern dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Das Scheidungsgericht wäre denn auch im Hinblick darauf, ob die zweijähri- ge Trennungszeit nach Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (vgl. ZR 102/2003 Nr. 13; OGer ZH LE150076 vom 25.04.2016 E. II.4; Six, Eheschutz,
2. Aufl., Rn 2.03). Vorliegend haben die Parteien allerdings durchaus ein Interes- se an der Feststellung des genauen Trennungszeitpunktes, zeitigt doch dieses Datum sowohl für die Wohnungszuweisung als auch für die Verpflichtung zur Be- zahlung von Unterhaltsbeiträgen, konkret für den Beginn der Unterhaltsverpflich- tung, Wirkungen. Es ist demnach der Zeitpunkt des Getrenntlebens gerichtlich festzulegen. Die Klägerin brachte im Rahmen der Berufungsantwort zwar vor, spätestens ab Mietbeginn am 15. Januar 2017 seien ihr massgebliche zusätzliche Kosten erwachsen, weshalb es angebracht sei, das Datum des Getrenntlebens auf den Mietbeginn am 15. Januar 2017 festzusetzen, bestritt aber den vom Be- klagten geltend gemachten Auszugstermin vom 13. März 2017 nicht substantiiert. Im Gegenteil räumte sie ausdrücklich ein, aufgrund von familiären Umständen und den üblichen Notwendigkeiten, welche beim Umzug in eine neue Wohnung anfallen würden, habe sich der Einzug in die Wohnung "um ein paar Wochen" verzögert (vgl. Urk. 58 S. 9). Insofern ist der Darstellung des Beklagten folgend
- 16 - von einem Auszug der Klägerin aus der ehelichen Wohnung per 13. März 2017 auszugehen. Dass die Klägerin - wie von ihr geltend gemacht - seit dem 1. Feb- ruar 2017 als alleinstehende Person einzeln besteuert wird, kann für die Frage nach dem Auszugszeitpunkt der Klägerin nicht ausschlaggebend sein, insbeson- dere da aktenkundig ein Auszug der Klägerin aus der ehelichen Wohnung auch am 20. Januar 2017 noch nicht erfolgt war (vgl. Urk. 27). Ebenfalls nicht relevant kann diesbezüglich sein, welches Datum eine Meldebestätigung der Einwohner- kontrolle (Urk. 60/8) trägt. Dementsprechend ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 13. März 2017 getrennt leben. C) Obhut
1. Der Sohn C._____ wurde mit vorinstanzlichem Urteil für die Dauer des Ge- trenntlebens unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt (Urk. 45 Dispositiv- Ziffer 3). Zur Begründung führte die Vorinstanz an, C._____ habe in der Kinder- anhörung den Wunsch geäussert, am liebsten während der Woche bei der Mutter und am Wochenende beim Vater zu sein. Zwar bringe der Beklagte vor, die Klä- gerin sei nicht fähig, C._____ zu betreuen, da sie vor allem ihre eigenen Freizeit- aktivitäten im Sinne habe. Die vom Beklagten geäusserten Bedenken würden je- doch eher von einer Uneinigkeit bezüglich des Erziehungsstiles herrühren - so fürchte er, dass die Klägerin den Sohn zu mädchenhaft erziehe - und weniger ei- ne gehaltvolle Kritik an der Erziehungsfähigkeit der Klägerin darstellen. Gleich einzuordnen sei auch der Einwand der Klägerin, dass eine Obhutszuteilung an den Beklagten der mentalen Gesundheit des Sohnes abträglich sei. Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass beide Parteien über die gleiche Er- ziehungsfähigkeit verfügen würden. Beide Parteien würden mit einem 100%- Pensum arbeiten. C._____ sei bisher tagsüber mehrheitlich fremdbetreut worden und im Übrigen hätten sich die Parteien im Rahmen ihrer Aufgabenteilung an der Betreuung von C._____ beteiligt. Aufgrund der Parteiaussagen und der Kinderan- hörung sei glaubhaft dargetan, dass beide Parteien eine mehrheitlich gute Bezie- hung zu C._____ hätten. Eine alternierende Obhut wäre daher in Erwägung zu ziehen gewesen, sei aber von keiner Partei beantragt, ja vom Beklagten sogar abgelehnt worden. Daher müsse für die Obhutszuteilung entscheidend sein, wel-
- 17 - che Partei die Hauptbezugsperson in der Erziehung sei. Die Klägerin schildere detailliert den Tagesablauf mit dem Sohn sowie ihre Aufgaben bezüglich der Er- ziehung, räume aber auch ein, dass der Vater gewisse Aufgaben übernehme. Ihre Ausführungen würden sich mit den Erzählungen von C._____ decken. Die Aus- sagen der Klägerin, die Hauptbezugsperson von C._____ zu sein, seien daher glaubhaft. Aus den Ausführungen des Beklagten zur Betreuungsorganisation - falls die Obhut ihm zugesprochen werde - gehe hervor, dass der Beklagte die Hauptbetreuungsaufgaben weitestgehend den ihn unterstützenden Familienmit- gliedern überlasse und er sich um das Organisatorische "rund herum" kümmere. Die gegenüber C._____ gemachte Aussage, er werde ins Ausland ziehen, falls C._____ nicht zu ihm ziehen werde, spreche nicht für seine Kooperationsbereit- schaft mit der Klägerin. Unter Würdigung der Gesamtumstände sowie des Stabili- täts- und Kontinuitätskriteriums sei die Obhut der Hauptbezugsperson von C._____, d.h. der Klägerin, zuzuteilen (Urk. 45 E. IV.2.5.f.). 2.1. Der Beklagte verlangt berufungsweise die Zuteilung der Obhut an ihn. Er bringt vor, obschon der Ehewille bei der Klägerin offenbar nicht mehr bestanden habe, sei sie auch nach Einleitung des Eheschutzverfahrens und bestehendem Mietvertrag nicht aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, weshalb ein weiteres Zusammenleben für sie offenbar zumutbar gewesen sei. Unter diesen Umständen stehe - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht eine schnelle, sondern die Suche nach einer optimalen Lösung im Vordergrund. Da es um ein Kind gehe, sei das Gericht gehalten, die Aussagen der Eltern über den jeweils anderen Elternteil nicht nur zu hinterfragen, sondern zu prüfen und sich allenfalls unter Beizug von externen Personen ein umfassendes Bild zu machen. Er habe vor Vorinstanz dargelegt, dass die Klägerin zur Ausübung der Obhut nicht in der Lage sei. Neben der Kritik an ihren Erziehungsmethoden habe er festgehalten, dass sie in der Ver- gangenheit keine Zeit zuhause verbracht und sich nicht um C._____ gekümmert habe, sondern stattdessen auf Partys und Konzerten gewesen sei. Er habe auch bestritten, dass sie die Hauptbetreuungsperson gewesen sei. Wie aus dem Proto- koll hervorgehe, habe das Gericht auf diese Argumente nicht näher eingehen wol- len und ihn auch nicht aufgefordert, seine Aussagen zu spezifizieren, sondern ihn mit einer gezielt anderen Frage von weiteren diesbezüglichen Ausführungen ab-
- 18 - gebracht. Die Vorinstanz wäre im Rahmen der richterlichen Fragepflicht bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei gehalten gewesen, näher auf diese Darlegun- gen einzugehen. Die Vorinstanz habe seine Bedenken damit abgetan, dass es sich wohl mehr um eine Uneinigkeit in Bezug auf den Erziehungsstil handle. Dem könne nicht zugestimmt werden. Er habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Erziehungsfähigkeit der Klägerin in Frage stelle. Nicht einmal die Forderung der Klägerin nach einer Putzfrau sowie einem Babysitter bzw. einem Aupair-Mädchen habe die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen veranlasst. Die Abklärungen der Vorinstanz seien insofern mangelhaft und diese sei daher aufzufordern, die Erzie- hungsfähigkeit der Klägerin allenfalls unter Beizug von Drittpersonen zu überprü- fen. Die Klägerin scheine sich bisher auch nicht um die Drittbetreuung für C._____ gekümmert zu haben, weshalb fraglich sei, ob sie die Betreuung künftig sicherstellen könne. Die Vorinstanz spreche davon, dass die Stabilität und Konti- nuität im Vordergrund stehen müsse, lasse aber gleichzeitig die seit Jahren be- stehende Betreuung von C._____ durch Familienangehörige in der ehelichen Wohnung fallen, um das Kind neu durch Drittpersonen, Babysitter und Aupair- Mädchen betreuen zu lassen. Sie begründe zudem nicht überzeugend, weshalb die Klägerin die Hauptbezugsperson sein soll, sondern führe einzig aus, dass die anwaltlich vertretene Klägerin den Tagesablauf von C._____ etwas besser habe darstellen können als er. C._____ habe zwar erklärt, dass er mehrheitlich bei der Mutter leben wolle, gleichzeitig aber kundgetan, dass er nicht ohne Vater sein wolle. Weiter habe C._____ gesagt, dass die Mutter nicht immer zuhause sei und er dann vom Vater geweckt werde, was für die von ihm geltend gemachten Ab- wesenheiten der Klägerin spreche. Zudem habe C._____ ausgeführt, er schätze, dass er durch Familienmitglieder betreut werde, was die Vorinstanz ebenfalls nicht berücksichtigt habe. Seine Einwände gegenüber dem angefochtenen Ent- scheid würden im Übrigen nicht mit den Lebensbedingungen oder Verhältnissen in D._____ begründet. Vielmehr habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er besser als die Klägerin geeignet sei, die Obhut auszuüben. Diese Eignung sei unabhängig vom Ort, wo das Kind aufwachse, zumal Luxemburg kein Drittwelt- land sei. Er halte somit trotz Verschiebung seines Aufenthaltsortes nach Luxem- burg an seinem Antrag auf Obhutszuteilung fest. Der Aufenthalt der Parteien in
- 19 - der Schweiz sei von Anfang an begrenzt gewesen, was auch der Klägerin be- kannt gewesen sei. Eine unsichere Zukunft werde es für C._____ - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht geben, wenn dieser zu ihm ziehe. Zudem sei für den Fall der Obhutszuteilung an ihn auch geplant, dass seine Familie weiterhin die für C._____ gewohnte Betreuung übernehme (Urk. 51 S. 7 ff.; Urk. 63 S. 3 ff.). 2.2. Die Klägerin beantragt in der Berufungsantwort die Abweisung des Beru- fungsantrages des Beklagten und somit die Bestätigung der vorinstanzlichen Ob- hutszuteilung an sie (Urk. 58 S. 2). Sie führt aus, der Beklagte habe selber dafür gesorgt, dass die Anordnung der Obhut durch die Vorinstanz nunmehr eine defini- tive werde, indem er das Land verlassen habe. Es dürfe gar nicht erst darüber diskutiert werden, ob es unter den vorliegenden Umständen denkbar wäre, C._____, welcher in D._____ bei seiner Mutter schulisch und gesellschaftlich verwurzelt sei, in eine unsichere Zukunft im Ausland beim Beklagten zu forcieren. Die Vorinstanz habe sich während knapp vier Monaten mit der Angelegenheit be- fasst und es sei kein Sachverhaltselement unerforscht geblieben. Auch habe kein Anlass bestanden, die festgestellten Tatsachen mittels Drittpersonen oder eines Fachgutachtens abzuklären. Die richterliche Fragepflicht sei sehr grosszügig aus- gestaltet worden. Insbesondere auch durch die Anordnung einer Kindesanhörung habe sich die Vorinstanz ein umfassendes Bild der Verhältnisse machen können. Bereits durch die Befragung der Parteien sei klar geworden, dass sie selber die Hauptbezugsperson sei. Dies habe sich in aller Deutlichkeit durch die Befragung von C._____ bestätigt. Dass die alltägliche Routinebetreuung von ihr übernom- men worden sei, beweise alleine schon der Umstand, dass der Beklagte auf die Frage, was er zur Betreuung von C._____ beitrage, geantwortet habe, er organi- siere seine Familienmitglieder dafür. Die Behauptung, sie habe keine Zeit zuhau- se verbracht und sei viel auf Partys und Konzerten gewesen, sei im Übrigen frei erfunden. Die Vorinstanz habe diese Vorbringen zutreffend als unfundierte Partei- behauptungen eingestuft und sei darauf nicht weiter eingegangen. Dass sie als al- leinerziehende Mutter mit ihrem 100%-Pensum in der Zukunft eventuell stunden- weise eine Putzfrau oder ein Kindermädchen benötige, entspreche dem üblichen Bedarf einer alleinerziehenden, vollerwerbstätigen Mutter. Sie habe sich intensiv um die Fremdbetreuung von C._____ gekümmert und bereits im März 2017 einen
- 20 - Hortplatz für ihn beantragt. Seit der Beklagte die Schweiz verlassen habe, besu- che C._____ den Hort … nun täglich über Mittag und bis zu ihrem Feierabend. Es spreche sodann Bände, dass C._____ selbst nach massiver Einwirkung des Be- klagten ausgesagt habe, lieber bei ihr wohnen zu wollen. Wenn C._____ im Übri- gen aussage, dass ihn manchmal der Beklagte wecke, meine er selbstverständ- lich die wenigen Male, als sie morgens bereits früher zur Arbeit oder zu einem Arzttermin habe erscheinen müssen (Urk. 58 S. 7 f. und 9 ff.). 3.1. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die glei- chen Kriterien wie im Scheidungsfall. Massgebend bei der vorzunehmenden Be- urteilung ist damit primär das Kindeswohl und alle dafür wichtigen Umstände. Die Interessen der Eltern sind dabei von sekundärer Bedeutung. Im Einzelfall ist es schwierig festzustellen, was das Kindeswohl erfordert, denn das Kind hätte es zu- meist nötig, zu beiden Elternteilen intensiv und konstant die Beziehung aufrecht- erhalten zu können. Das Bundesgericht hat im Übrigen versucht, eine gewisse Hierarchie in die Zuteilungskriterien zu bringen. Demnach muss vorab die Erzie- hungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gege- ben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen El- ternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlagge- bend sein. Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung auch dahinter zurücktreten. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem ein- deutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getra- gen sein sollte. Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Sutter/ Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 133 ZGB N 10; BGE 115 II 206 E. 4a; BGE 115 II 317 E. 2 und 3; BGE 117 II 353 E. 3; BGer 5A_157/2012 vom 23. Juli 2012, E. 3.1).
- 21 - 3.2. Vorab ist festzuhalten, dass der beklagtischen Auffassung, wonach vorlie- gend vor einer Obhutszuteilung Abklärungen durch Drittpersonen vorzunehmen seien, nicht gefolgt werden kann. Im Eheschutzverfahren geht es - wie bereits von der Vorinstanz hervorgehoben - darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten dabei auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände (z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Gewalttätig- keiten gegenüber Kindern u.Ä.) vorliegen, aufgrund welcher das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 90). In casu sind keine besonderen Um- stände im obgenannten Sinne ersichtlich und solche wurden zudem vom Beklag- ten - auch im Berufungsverfahren - nicht geltend gemacht. Die vom Beklagten er- hobenen Vorwürfe, die Klägerin erziehe C._____ wie ein Mädchen und habe ihren Fokus immer auf ihre eigenen Freizeitaktivitäten anstatt auf die Betreuung von C._____ gelegt, vermögen wie nachfolgend noch im Einzelnen darzulegen sein wird, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin zu liefern. Damit bestand für die Vorinstanz bzw. besteht für die Kammer eine genügende Entscheidungsgrundlage. Weiterungen sind - auch aufgrund des vorliegend summarischen Verfahrens - nicht angezeigt. Im Übrigen hat die Vorinstanz auch eine Kinderanhörung mit C._____ durchge- führt (vgl. Prot. I. S. 28 ff.), weshalb auch dessen Standpunkt in das vorliegende Verfahren einfliesst. 3.3. Der Beklagte zweifelt die Erziehungsfähigkeit der Klägerin an. Seine Be- hauptung, die Klägerin sei nicht in der Lage, C._____ zu betreuen, substantiierte er hingegen vor Vorinstanz nicht näher. Ausführungen wie, dass die Klägerin C._____ wie ein Mädchen erziehe und sie in der Vergangenheit keine Zeit zuhau- se verbracht habe, vermögen der notwendigen Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen, wenn in familienrechtlichen Verfahren über Kinderbelange zu ent- scheiden ist (Untersuchungsgrundsatz). Aber auch im Geltungsbereich der unein- geschränkten Untersuchungsmaxime ist es in erster Linie Sache der Parteien, die
- 22 - massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Mitwir- kungspflicht; BGer 5A_357/2015, E. 4.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003 Nr. 5). Soweit der Beklagte nunmehr moniert, die Vorinstanz habe nicht auf die von ihm erhobene Kritik an den Erziehungsmethoden der Klägerin und ihre Ab- wesenheiten eingehen wollen, sondern ihn mit einer gezielt anderen Frage von weiteren diesbezüglichen Ausführungen abgebracht, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich hierfür keinerlei Hinweise im vorinstanzlichen Protokoll finden lassen. Vielmehr geht aus diesem hervor, dass die Vorderrichterin den dazumal noch nicht anwaltlich vertretenen Beklagten in Ausübung der richterlichen Fragepflicht sowohl an der Hauptverhandlung vom 7. November 2016 (vgl. Prot. I. S. 10 ff.) als auch anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 5. Dezember 2016 (Prot. I. S. 34 ff.) eingehend zu den Kinderbelangen befragt hat. Dennoch hat der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte für eine ernsthafte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin vorgebracht und insbesondere auch keine Bei- spiele dafür dargelegt, wie sich in erzieherischer Hinsicht bestehende Schwächen der Klägerin im Alltag bemerkbar machen würden. Der Vorinstanz ist im Übrigen darin zuzustimmen, dass der Vorwurf des Beklag- ten, die Klägerin erziehe C._____ wie ein Mädchen, primär ein Ausdruck davon ist, dass die Erziehungsmethoden und die Vorstellungen der Parteien über die Kindererziehung erheblich voneinander abweichen. Erziehungsmethoden sind so mannigfach wie die Menschen in ihrem Wesen verschieden sind. Dies gilt auch für den Umgang von Eltern mit Kindern in sogenannt intakten Familien. Nur weil die Klägerin andere Auffassungen als der Beklagte darüber hat, welche Werte C._____ vermittelt werden sollen, heisst dies - entgegen der Auffassung des Be- klagten - noch lange nicht, dass sie ihre Erziehungsaufgaben nicht angemessen wahrnimmt. Hierfür liefert der Beklagte, wie bereits erwähnt, keinerlei konkrete Hinweise. Selbst wenn die Klägerin ausserdem in der Vergangenheit oft abwe- send gewesen wäre, lässt dies nicht auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit schliessen. So behauptete der Beklagte insbesondere nicht, die Klägerin habe C._____ in dieser Zeit ohne Beaufsichtigung sich selber überlassen. Daher hätten sich ohnehin keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen durch die Vorinstanz aufgedrängt. Die Klägerin führte denn auch aus, es seien bis anhin immer Famili-
- 23 - enmitglieder anwesend und somit sei sichergestellt gewesen, dass C._____ nicht alleine zuhause sei (Prot. I. S. 23). Die Klägerin ist sich sodann offensichtlich über die mit der Aufnahme des Getrenntlebens verbundenen Änderungen der Verhält- nisse und ihrer Verantwortung, im Falle einer Obhutszuteilung an sie für die Be- treuung von C._____ besorgt sein zu müssen, bewusst. Dies zeigt sich dadurch, dass sie - wie von ihr anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2016 in Aus- sicht gestellt (Prot. I. S. 45) - zwischenzeitlich die Fremdbetreuung von C._____ während ihren (berufsbedingten) Abwesenheiten organisierte (vgl. dazu nachfol- gend E. III.C.3.8). Dass die Klägerin ausführte, eventuell neben einer Putzfrau einen Babysitter be- ziehungsweise ein Aupair-Mädchen beizuziehen, vermag gerade in Anbetracht dessen, dass sie einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, ihre Erziehungsfähigkeit ebenfalls keineswegs in Frage zu stellen. Im Gegenteil zeigt dieser Umstand ge- rade auf, dass die Klägerin dazu bereit ist, nötigenfalls auch Unterstützung durch Drittpersonen in Anspruch zu nehmen, um ihren erzieherischen Aufgaben gerecht zu werden. Zusammenfassend ist somit die Erziehungsfähigkeit der Klägerin mit Bezug auf C._____ als gegeben zu erachten. Auch beim Beklagten ist keine ernsthafte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit zu erkennen. Die Klägerin hat die Erziehungsfähigkeit des Beklagten denn auch nicht bestritten. Es lässt sich jedoch nicht von der Hand weisen, dass der Umstand, dass der Beklagte die Schweiz verliess und die Klägerin in Unkenntnis darüber liess, in welches Land er seinen Wohnsitz verlegen wird, gewisse Zweifel an seiner Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit mit der Klägerin weckt. 3.4. Entgegen der Auffassung des Beklagten spricht die Tatsache, dass die Klä- gerin den Tagesverlauf von C._____ detailliert zu schildern vermochte (vgl. Prot. I. S. 23) und sich ihre Darstellung mit den Ausführungen von C._____ (vgl. Prot. I. S. 28 ff.) deckt, durchaus dafür, dass sie als bisherige Hauptbezugsperson von C._____ anzusehen ist. Die Nähe von C._____ zur Klägerin kommt in seinen Ausführungen anlässlich der Kinderanhörung denn auch zum Ausdruck. Obwohl der Beklagte zu den Kinderbelangen eingehend befragt worden war, vermochte er nicht konkret darzulegen, in welcher Form er C._____ in der Vergangenheit be-
- 24 - treute, sondern beschränkte sich auf die Aussage, er habe sich um die Organisa- tion der Betreuung durch die Familienmitglieder gekümmert (vgl. Prot. I. S. 11). 3.5. Nach dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse soll es nicht zu unnötigen Wechseln im örtlichen und sozialen Umfeld eines Kindes kommen. Für ein von der Trennung der Eltern betroffenes Kind ist ein wenigstens in allen anderen Be- reichen stabiles Umfeld besonders wichtig. Während die Klägerin eine neue Wohnung in D._____ nicht unweit der vormals ehelichen Wohnung bezogen hat, hat der Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens seinen Aufenthaltsort nach eigener Darstellung nach Luxemburg verlegt. Zwar fällt bei einer Obhutszuteilung an die Klägerin die bisherige Betreuung von C._____ durch die Familienmitglieder des Beklagten während ihren berufsbedingten Abwesenheiten weg, hingegen bliebe C._____ ansonsten sein bisheriges Umfeld in D._____ erhalten. Eine Ob- hutszuteilung an den Beklagten würde hingegen für C._____ einen Umzug ins Ausland und damit verbunden ein Herausreissen aus seinem gewohnten örtlichen und sozialen Umfeld bedeuten. Der Umstand, dass C._____ bei einer Obhutszu- teilung an die Klägerin weiterhin die bisherige Schule sowie den Hort in D._____ besuchen, in der gleichen vertrauten Umgebung wohnen bleiben sowie seine Be- ziehungen zu seinen Freunden und seine Freizeitaktivitäten aufrecht erhalten kann, spricht sehr stark für eine Obhutszuteilung an die Klägerin. 3.6. Beide Parteien sind mit einem 100%-Pensum erwerbstätig und insofern in einem substantiellen Umfang auf Fremdbetreuung angewiesen. Gestützt auf das Kriterium der persönlichen Betreuung lässt sich somit vorliegend für sich alleine nichts für die Obhutszuteilung ableiten. Der Beklagte bringt im Berufungsverfah- ren - allerdings lediglich in unsubstantiierter Weise - vor, es sei für den Fall einer Obhutszuteilung an ihn geplant, dass seine Familie weiterhin die für C._____ ge- wohnte ortsunabhängige Betreuung übernehmen werde. Welches Familienmit- glied des Beklagten tatsächlich in Luxemburg vor Ort und dazu in der Lage ist, C._____ während sämtlichen beruflichen Abwesenheiten des Beklagten zu be- treuen, legt dieser nicht dar. Demgegenüber legt die Klägerin im Rahmen der Be- rufungsantwort einen konkreten Betreuungsplan vor und entkräftet insofern auch den vom Beklagten im Rahmen der Berufung erhobenen Vorwurf, sie habe sich
- 25 - bisher nicht um die Drittbetreuung gekümmert. So führt die Klägerin aus, sie habe bereits im März 2017 einen Hortplatz für C._____ für die Zeit über Mittag, an freien Nachmittagen und nach der Schule beantragt. Seitdem der Beklagte die Schweiz definitiv verlassen habe, besuche C._____ den Hort … nun täglich über Mittag und bis zu ihrem Feierabend. Diese Ausführungen der Klägerin werden durch die eingereichte Betreuungsvereinbarung vom 29. März 2017 (Urk. 60/9) untermauert. Es ist somit davon auszugehen, dass die umfassende Betreuung von C._____ bei der Klägerin eher gewährleistet ist. 3.7. Wie bereits erwähnt (vgl. E. III.C.3.1), ist je nach Alter der Kinder ihrem ein- deutig geäusserten Wunsch bei der Obhutszuteilung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 122 III 401 E. 3). Der achtjährige C._____ hielt anlässlich der Kinderanhö- rung vom 23. November 2016 klar fest, er könne sich vorstellen bei beiden Eltern zu sein, jedoch wolle er mehrheitlich bei seiner Mutter wohnen. Am liebsten würde er während der Woche bei der Mutter und an den Wochenenden beim Vater sein (Prot. I. S. 28 f.). Die Äusserungen von C._____ sprechen somit für eine Obhuts- zuteilung an die Klägerin. Zu hinterfragen wäre der Kindeswille allenfalls lediglich dann, wenn Anzeichen dafür bestünden, dass der geäusserte Kindeswille nicht den "wirklichen" Intentionen entsprechen würde (Harry Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, psychologische und rechtliche Aspekte, 2. Aufl., München 2007, S. 91 mit weiteren Hinweisen, S. 105 f.). Dies ist hier nicht der Fall und wird im Übrigen auch vom Beklagten nicht geltend gemacht. Der Beklagte bringt lediglich vor, C._____ habe auch gesagt, dass die Mutter nicht immer zuhause sei und er dann vom Vater geweckt werde, was für die geltend gemachten Abwesenheiten spreche, und dass er schätze, durch die Familienmitglieder betreut zu werden. Die Aussage von C._____, dass er von seinem Vater geweckt werde, wenn seine Mutter nicht zuhause sei, lässt entgegen der Auffassung des Beklagten aber nicht den Schluss auf ständige Absenzen der Klägerin in der Vergangenheit zu. Dass C._____ ausführte, die Betreuung durch die Familienmitglieder des Beklagten zu schätzen, ändert nichts an seiner klaren Aussage, er wolle mehrheitlich bei der Klägerin wohnen.
- 26 - 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erziehungsfähigkeit beider Par- teien grundsätzlich vorliegt. Bei einer Obhutszuteilung über C._____ an die Kläge- rin ist jedoch - vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ins Ausland gezogen ist während die Klägerin weiterhin in D._____ wohnt - die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse deutlich besser gewährleistet. Zwar fällt damit die sich in der Vergangenheit bewährte und von C._____ geschätzte Betreuung durch die Fami- lienmitglieder des Beklagten weg, die Klägerin vermochte aber ein neues taugli- ches Betreuungskonzept zu präsentieren, welches der ungeklärten Betreuungssi- tuation beim Vollzeit erwerbstätigen Beklagten vorzuziehen ist. Schliesslich wird bei einer Obhutszuteilung an die Klägerin auch dem von C._____ geäusserten Wunsch, (mehrheitlich) bei seiner Mutter zu wohnen, Rechnung getragen. Der Berufungsantrag 3 des Beklagten ist somit abzuweisen und die vorinstanzliche Obhutszuteilung an die Klägerin zu bestätigen. D) Besuchsrecht Für den Eventualfall, dass die vorinstanzliche Obhutszuteilung bestätigt wird, hat der Beklagte die Regelung des Besuchsrechts (Dispositiv-Ziffer 4) nicht angefoch- ten (vgl. Urk. 51 S. 2 f.), weshalb es bei der - sachgerechten - Regelung der Vor- instanz bleibt. Nachdem die Klägerin ein Wochenendbesuchsrecht "an jedem zweiten Wochenende" bzw. ein gerichtsübliches Besuchsrecht beantragen liess (Urk. 1 S. 2, S. 7) und die Vorinstanz dem Beklagten ein gerichtsübliches Be- suchsrecht – d.h. zwei Wochenenden pro Monat – einräumen wollte (Urk. 52 S. 10), sind die Besuchskontakte auf jedes zweite Wochenende festzulegen (und nicht auf jedes zweite Wochenende eines jeden Monats, was im Ergebnis nur ein Wochenendbesuchsrecht pro Monat am zweiten Wochenende des jeweiligen Mo- nats bedeuten würde). Daran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass der Beklagte nach Luxemburg gezogen ist, erwähnt er im Berufungsverfahren nämlich mit keinem Wort, dass ihm die Ausübung des von der Vorinstanz vorge- sehenen (gerichtsüblichen) Besuchsrechtes nicht möglich sein sollte. E) Unterhalt
- 27 -
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin an den Barunterhalt des Sohnes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzli- che oder vertragliche Kinderzulagen) von Fr. 1'150.– vom 15. Januar 2017 bis
31. Januar 2017 beziehungsweise von Fr. 2'300.– ab 1. Februar 2017 für die wei- tere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Zudem verpflichtete sie den Beklag- ten, der Klägerin für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 795.– vom 15. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 beziehungsweise Fr. 1'590.– ab 1. Feb- ruar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen (Urk. 45 Disposi- tiv-Ziffern 5 und 7). Sie erwog in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Klägerin beantrage, es sei der Beklagte ab Auszugsdatum zu verpflichten, ihr ei- nen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Die Klägerin sei auf den 15. Januar 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Es sei somit angezeigt, ihr für die Periode vom
15. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 bloss die Hälfte des eruierten Unterhaltsbei- trages zuzusprechen (Urk. 45 E. V.6.5). 2.1. Der Beklagte bringt berufungsweise vor, für den Fall, dass die Obhut über C._____ nicht ihm zugeteilt werde, seien die Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung per 13. März 2017 festzulegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhalte, habe die Klägerin verlangt, dass er ab Auszugsdatum Kinderunterhalt zu bezahlen habe. Dagegen habe sie keine explizite Regelung der finanziellen Verhältnisse für die (weitere) Fortführung des gemeinsamen Haushalts verlangt. Bezüglich des Zeit- punktes des Auszuges der Klägerin aus der ehelichen Wohnung könne auf die Ausführungen zum Getrenntleben verwiesen werden. Die Vorinstanz halte sach- verhalts- und aktenwidrig fest, dass die Klägerin am 15. Januar 2017 ausgezogen sei, weshalb ab diesem Zeitpunkt Unterhaltsbeiträge geschuldet seien. Die Kläge- rin habe aber erst am 13. März 2017 die eheliche Wohnung verlassen, C._____ sogar erst am 15. März 2017 (Urk. 51 S. 15). Sollte die Berufungsinstanz weiter seine grundsätzliche Pflicht zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen be- stätigen, so seien die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich aus demsel- ben Grund ebenfalls erst ab 13. März 2017 geschuldet, und zwar für den Monat März im hälftigen Umfang (Urk. 51 S. 17).
- 28 - 2.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, spätestens ab Mietbeginn am
15. Januar 2017 seien ihr massgebliche zusätzliche Kosten aus dem Getrenntle- ben erwachsen. Alle übrigen Mehrkosten seien ihr im Übrigen bereits früher ange- fallen, da sie ihre Lebenshaltungskosten seit Einreichen des Eheschutzgesuches im Oktober aus eigener Kasse bestritten, neue Möbel gekauft sowie das Miet- zinsdepot im Umfang von Fr. 4'510.– aus ihren Ersparnissen geleistet habe. Es sei somit angebracht, die Unterhaltsfolgen auf den Mietbeginn am 15. Januar 2017 festzusetzen (Urk. 58 S. 9 und 16 f.).
3. Die Klägerin beantragte mit Eheschutzbegehren vom 3. Oktober 2017 bzw. anlässlich der Verhandlung vom 7. November 2017 - ohne eine diesbezügliche Begründung - Ehegatten- sowie Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. Oktober 2016, eventualiter ab Auszugszugsdatum (vgl. Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 11 S. 2 f.). Der Be- klagte beantragte sinngemäss, es seien keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. III.B.3), ist von einem Auszug der Klägerin aus der ehelichen Wohnung per 13. März 2017 auszugehen. Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens noch im gemeinsamen Haushalt, sind Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB erst mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, d.h. ab Auszug des einen Ehegatten aus der ehe- lichen Wohnung zuzusprechen. Bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes richten sich die Ansprüche nach Art. 173 ZGB. Nach dieser Bestimmung ist auf Begehren eines Ehegatten für die Dauer des Zusammenlebens festzusetzen, wer welche Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie zu zahlen hat. Wenn es die fi- nanziellen Mittel erlauben, ist zudem der sogenannte Betrag zur freien Verfügung für denjenigen Ehegatten festzusetzen, der den Haushalt besorgt oder die Kinder betreut (Six, a.a.O., Rz. 2.59; OGer ZH LE150010 vom 9.07.2015, E. III.D.3.1). Beiträge an den Familienunterhalt und Beiträge zur freien Verfügung sind für den laufenden Bedarf geschuldet und bezwecken keinen vergangenheitsbezogenen finanziellen Ausgleich (Heberlein/Bräm in: Breitschmid/Rumo-Jungo, Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, 2016, Art. 173 ZGB N 6). Sie können rückwir- kend nur für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Leben die Eheleute zusammen, so ist nicht, wie dies bei einer ge- trennten Ehe der Fall wäre, für jeden Ehegatten eine gesonderte Bedarfsberech-
- 29 - nung zu erstellen und ein individueller Unterhaltsbeitrag zu berechnen, sondern der gemeinsame Bedarf mit den gemeinsamen Einkünften abzudecken (ZK-Bräm, Art. 173 ZGB N 21). Die Klägerin hat trotz der diesbezüglich geltenden Dispositi- onsmaxime (vgl. KUKO ZGB-Fankhauser/Guillod, Art. 173 N 2) vor Vorinstanz kein ausdrückliches Begehren auf Festsetzung von Geldbeiträgen während des Zusammenlebens nach Art. 173 Abs. 1 und 2 ZGB gestellt. Auch unterliess sie es ungeachtet der ihr obliegenden Substantiierungslast, den Familienbedarf zu bezif- fern und insbesondere konkret und substantiiert zu behaupten, für welches Be- dürfnis ihr in welcher Zeitperiode welche Ausgaben entstanden sind. Die nunmeh- rigen - im Übrigen völlig unsubstantiierten - Ausführungen in der Berufungsant- wort, spätestens ab Mietbeginn am 15. Januar 2017 seien ihr massgebliche zu- sätzliche Kosten aus dem "Getrenntleben" erwachsen, während ihr die übrigen Mehrkosten bereits früher angefallen seien, da sie ihre Lebenshaltungskosten seit Einreichen des Eheschutzgesuches aus eigener Kasse bestritten habe (Urk. 58 S. 9), hätten problemlos bereits vor Vorinstanz vorgebracht werden können. Sie sind nicht mehr zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Aus dem alleinigen Umstand, dass das Mietverhältnis am 15. Januar 2017 beginnen würde (vgl. Urk. 24, 25 und 27-31), leitete die Klägerin keine Ansprüche ab. Im Übrigen wurde weder durch die Klägerin vorgebracht noch geht aus den Akten hervor, dass der Bedarf des Sohnes C._____ während des Zusammenlebens der Parteien nicht gedeckt ge- wesen wäre. Dementsprechend ist vorliegend für den Beginn der Unterhaltsver- pflichtung des Beklagten - entsprechend dem Eventualantrag der Klägerin - auf den Zeitpunkt des Auszuges der Klägerin, mithin den 13. März 2017, abzustellen. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin an den Barunterhalt des Soh- nes C._____ Fr. 1'150.– für die Zeit ab 13. März 2017 bis 31. März 2017 und mo- natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'300.– ab 1. April 2017 zu bezahlen. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für sie persönlich Fr. 795.– für die Zeit ab 13. März 2017 bis 31. März 2017 und monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'590.– ab 1. April 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezah- len. F) Eheliche Wohnung
- 30 -
1. Die Vorinstanz wies die eheliche Wohnung an der F._____-Str. … in D._____ - unter Hinweis auf den dahingehenden übereinstimmenden Antrag der Parteien - dem Beklagten zur alleinigen Benützung zu und nahm Vormerk davon, dass die Klägerin die eheliche Wohnung am 15. Januar 2017 verlassen habe (Urk. 45 Dispositiv-Ziffer 10; E. VI.1.2 f.).
2. Der Beklagte rügt, wie bereits in Zusammenhang mit dem Getrenntleben sowie dem Unterhalt dargelegt und belegt, die Klägerin habe die Wohnung erst am 13. März 2017 verlassen. Dispositiv-Ziffer 10 sei daher aufzuheben und es sei bei einem Rechtsanspruch der Klägerin darauf eventualiter davon Vormerk zu nehmen, dass sie die Wohnung am 13. März 2017 verlassen habe (Urk. 51 S. 17).
3. Wie bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin die eheliche Wohnung per 13. März 2017 verlassen hat. Es kann auf die obenstehenden Er- wägungen verwiesen werden (vgl. E. III.B.3). Dementsprechend ist auch im Zu- sammenhang mit der Zuteilung der ehelichen Wohnung vom Auszug der Klägerin per 13. März 2017 Vormerk zu nehmen. G) Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten unangefochten auf Fr. 4'837.50 (Entscheidgebühr von Fr. 3'900.– und Dolmetscherkosten von Fr. 937.50) fest (Urk. 45 Dispositiv-Ziffer 14). Mit der Begründung, während der Beklagte bezüg- lich der Obhut, der nachehelichen Unterhaltsbeiträge und der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen unterliege, dringe die Klägerin mit ihren Anträgen bezüglich des nachehelichen Unterhalts und der Ausgleichszahlung betreffend die Möbel nicht vollständig durch und unterliege bezüglich der Anträge zu den ausseror- dentlichen Kinderkosten sowie des Prozesskostenvorschusses, auferlegte die Vorinstanz die Kosten des unbegründeten Urteils zu einem Drittel (Fr. 1'179.15) der Klägerin und zu zwei Dritteln (Fr. 2'358.35) dem Beklagten. Die Mehrkosten für das begründete Urteil (Fr. 1'300.–) auferlegte sie dem Beklagten (Urk. 45 Dis- positiv-Ziffer 15). Zudem verpflichtete sie diesen, der Klägerin eine reduzierte Par-
- 31 - teientschädigung von Fr. 3'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 45 Dis- positiv-Ziffer 16).
2. Der Beklagte beantragt, die Dispositiv-Ziffern 15 und 16 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ge- mäss dem Ausgang des Verfahrens neu zu verteilen und die Klägerin dement- sprechend zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung für seine Umtriebe zu bezahlen (Urk. 51 S. 4). Er führt aus, es sei unzulässig, dass die Vorinstanz die Mehrkosten für ein begründetes Urteil derjenigen Partei auferlege, welche eine Begründung verlange. Dies sei eine Regelung für den Fall eines Ver- gleiches (Urk. 51 S. 18). 3.1. Die erstinstanzlichen Zivilgerichte können gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO ihre Entscheide ohne schriftliche Begründung eröffnen, und zwar entweder am Ende der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Partei- en mit kurzer mündlicher Begründung oder durch Zustellung des schriftlichen Dis- positivs an die Parteien. Eine schriftliche Begründung ist jedoch nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides ver- langt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch auf eine schriftliche Begründung ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind beide Parteien legitimiert, einen entsprechenden Antrag zu stellen, nicht nur die unterlegene Partei (ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 28). So muss bei- spielsweise die nur teilweise obsiegende Partei eine schriftliche Begründung ver- langen, um den Entscheid im Umfang ihres Unterliegens anfechten zu können. Auch eine Partei, die kein Rechtsmittel einlegen will, kann unter Umständen ein Interesse an einer schriftlichen Begründung haben, etwa wenn die obsiegende Partei befürchten muss, dass ein nicht schriftlich begründeter Entscheid im Aus- land nicht vollstreckbar wäre (BSK ZPO-Steck, Art. 239 N 26). Während im Vor- entwurf zur ZPO noch vorgesehen war, dass das Gericht eine höhere Gerichts- gebühr verlangen könne, wenn eine Partei eine schriftliche Begründung verlangt, wurde aufgrund der Kritik im Vernehmlassungsverfahren schliesslich von einer solchen bundesrechtlichen Regelung, die u.a. einen Eingriff in die kantonale Ta- rifhoheit bedeutet hätte, abgesehen. Den Kantonen bleibt es aber unbenommen,
- 32 - in ihren Gebührenverordnungen entsprechende Bestimmungen vorzusehen (BSK ZPO-Steck, Art. 239 N 27; ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 33). § 10 Abs. 2 GebV OG sieht - vor dem Hintergrund, dass entsprechende Entscheide einen geringe- ren Arbeitsaufwand verursachen (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zü- rich/Basel/Genf 2017, § 199 N 38) - vor, dass bei Begründungsverzicht der Par- teien die ordentliche Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt wird. Dass die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 14 ihres - zunächst unbegründet ergangenen (vgl. Urk. 32) - Urteils vom 27. Januar 2017 (Urk. 45) darauf hinwies, dass sich die Entscheidgebühr von Fr. 3'900.– bei Begründungsverzicht auf zwei Drittel redu- ziert, ist demnach nicht zu beanstanden. Hingegen ändert § 10 Abs. 2 GebV OG nichts daran, dass sich die Verteilung der Prozesskosten nach den bundesrechtli- chen Vorschriften in Art. 106 ZPO richtet. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend obsiegte der Beklagte im Übrigen vor Vor- instanz nur teilweise. Er hatte insofern ein legitimes Interesse, die schriftliche Ent- scheidbegründung zu verlangen, um anhand derer zu beurteilen, ob er ein Rechtsmittel erheben soll oder nicht. Wenn der Beklagte von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch macht und eine schriftliche Begründung verlangt, darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen, indem ihm von der Vorinstanz die Kos- ten für die Entscheidbegründung auferlegt werden. Vielmehr sind die gesamten Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens, zu denen auch die Kosten der schriftlichen Begründung gehören, den Parteien entsprechend dem Verfahrens- ausgang aufzuerlegen. 3.2. Das nunmehr geringfügig höhere Obsiegen des Beklagten mit Bezug auf die Zusprechung von Kinder- bzw. Ehegattenunterhaltsbeiträgen ab 13. März 2017 anstelle von 15. Januar 2017 und in Bezug auf die Vormerknahme der Aufnahme des Getrenntlebens bzw. des Auszuges der Klägerin per 13. März 2017 rechtfer- tigt keine andere prozentuale Verteilung der erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 45 E. IX.1.3). Die Gerichtskosten für das erstin- stanzliche Verfahren (Fr. 4'837.50 [inklusive Fr. 937.50 Dolmetscherkosten]) sind
- 33 - somit zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten aufzuerle- gen. 3.3. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren vorbringt, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung für seine Umtriebe zu bezahlen, ist zu bemerken, dass er vor Vorinstanz keinen Antrag auf eine Um- triebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO gestellt hat, weshalb keine solche zugesprochen werden kann (ZK ZPO-Jenny, Art. 105 N 6). Es bleibt demnach dabei, dass der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'600.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. IV. A) Prozesskostenbeitrag / Unentgeltliche Rechtspflege 1.1. Die Klägerin stellt den Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von mindestens Fr. 8'500.– zzgl. 8% MwSt. zu leisten (Urk. 58 S. 3). Zur Begründung führt sie an, aus den Vorak- ten ergebe sich, dass der Beklagte über einen weit höheren Lohn und über weit mehr Vermögen verfüge als sie. Darüber hinaus habe sie ihre Ersparnisse für die Deckung der Lebens- und Prozesskosten heranziehen müssen, da sich der Be- klagte bis heute weigere, die Familienunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 58 S. 19). 1.2. Was die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitra- ges anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 52 E. VIII.3 f.). Die Klägerin führt im Rahmen der Berufungsantwort - unter Hinweis auf die im Recht liegenden Bankauszüge (Urk. 60/18 f.) - selber aus, ihr Guthaben auf dem UBS Konto Nr. 12 liege derzeit bei Fr. 37'547.09 und dasjenige bei der Bank of Ireland bei Fr. 19'782.60 (Urk. 52 S. 21). Die Klägerin verfügt mit ihrem ausgewiesenen Gesamtvermögen von
- 34 - Fr. 57'330.– über weit über den Notgroschen hinausgehende finanzielle Mittel, weshalb sie in der Lage ist, die anfallenden Prozesskosten aus ihren eigenen Mit- teln zu begleichen. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages ist demnach mangels Bedürftigkeit der Klägerin abzuweisen.
2. Die Klägerin ersucht für das zweitinstanzliche Verfahren im Eventualantrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 56 S. 3). Wie bereits dar- gelegt, ist die Klägerin nicht mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Es kann auf die voranstehende Erwägung (E. IV.A.1.2) verwiesen werden. Dementsprechend ist auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen. B) Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG), eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen. 2.1. Im Berufungsverfahren war vorab die Obhutszuteilung strittig, sodann der Trennungszeitpunkt, der Beginn der Unterhaltspflicht, das Auskunftsbegehren der Klägerin, die Verteilung der Mehrkosten für die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Prozesskostenbei- trag für die Klägerin im Berufungsverfahren. Die Obhutszuteilung ist mit 50 % zu gewichten, der Rest ebenfalls mit 50 %. 2.2. Gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunter- haltsbeiträge) unabhängig vom Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (vgl. ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe werden den Parteien vorliegend nicht abgesprochen. Die Klägerin unterliegt in den restlichen Punkten mit Ausnahme
- 35 - der aufschiebenden Wirkung. Gesamthaft betrachtet ist daher von einem Obsie- gen des Beklagten im Berufungsverfahren von rund 2/3 auszugehen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten im Umfang von 1/3 und der Klä- gerin im Umfang von 2/3 aufzuerlegen sind.
3. Sodann hat die Klägerin dem Beklagten eine auf einen Drittel reduzierte Par- teientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung der §§ 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 An- wGebV auf Fr. 3'600.– festzusetzen, womit die Klägerin zu verpflichten ist, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin Fr. 1'296.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Das Auskunfts- und Editionsbegehren der Klägerin wird abgewiesen.
2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 13. März 2017 getrennt leben.
2. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, wird der Klägerin zugeteilt.
3. Der Beklagte ist berechtigt, das Kind C._____ an jedem zweiten Wochenen- de jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in je- dem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu
- 36 - sich auf Besuch zu nehmen und es ausserdem für vier Wochen jährlich wäh- rend der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündi- gen. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Beklagten nach gegenseitiger Ab- sprache bleibt vorbehalten.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Barunterhalt des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2008, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 1'150.– für die Zeit vom 13. März 2017 bis 31. März 2017
- monatlich Fr. 2'300.– mit Wirkung ab 1. April 2017 für die weitere Dau- er des Getrenntlebens.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 795.– für die Zeit vom 13. März 2017 bis 31. März 2017
- monatlich Fr. 1'590.– mit Wirkung ab 1. April 2017 für die weitere Dau- er des Getrenntlebens.
6. Die vormals eheliche Wohnung an der F._____-Str. … in D._____ wird mits- amt Mobiliar und Hausrat dem Beklagten zur alleinigen Benützung zugewie- sen. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin die eheliche Wohnung am 13. März 2017 verlassen hat.
7. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen und werden die Dispositivziffern 2, 6, 8, 9 und 11-14 des Urteils des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Bülach vom 27. Januar 2017 bestätigt.
- 37 -
8. Der Antrag der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
9. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 4'837.50 [inklusive Fr. 937.50 Dolmetscherkosten]) werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt.
10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'600.– (inkl. Mehrwertsteu- er) zu bezahlen.
11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
12. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Drit- teln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Beklagten verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 3'667.– zu er- setzen.
13. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'296.– zu bezahlen.
14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
- 38 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc