Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit 1991 verheiratet. Sie haben drei Kinder: G._____, ge- boren am tt.mm.1995, D._____, geboren am tt.mm.1998, und C._____, geboren am tt.mm.2002 (vgl. Urk. 18 S. 2). Der Gesuchsgegner arbeitet bei der I._____ AG, … [Ort], als "Global Head of Production Control & Logistics", wo er einen Bruttomonatslohn von Fr. 15'000.– zuzüglich Bonus erzielt (Urk. 17/1). Er ist ge- schäftlich sehr oft im Ausland unterwegs. Die Gesuchstellerin ist bei der K._____ AG (früher L._____ AG), Zürich, zu einem Bruttolohn von Fr. 4'461.55 (100%) als "Call Center Agent Outbound im Payrolling" angestellt (Urk. 19/1, Urk. 74/8). Die Tochter C._____ besucht das M._____ [Name der Schule] in … [Ort] und lebt bei der Gesuchstellerin. Die beiden mündigen Söhne leben in … [Stadt in Frankreich] (…[Gemeinde]) bei einer Bekannten des Gesuchsgegners in Untermiete für Euro 500.– pro Monat (Urk. 51 S. 8, Prot. I S. 51). G._____ absolviert eine Ausbildung als Landschaftsgärtner und D._____ besucht das N._____ [Name der Schule] (Urk. 51 S. 8, Urk. 52/7+9, Urk. 92 S. 19). Der Gesuchsgegner liess ausführen, aktuell über keine Wohnung zu verfügen und die Wochenenden bei seinen Söh- nen in … [Stadt in Frankreich] zu verbringen, wobei sobald als möglich eine an- gemessene Wohnung gesucht werde (Prot. I S. 41, S. 51).
E. 1.1 Die Gesuchstellerin beantragt in Abänderung von Satz 2 der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids die Feststellung, dass sich die Unterhaltsschuld des Gesuchsgegners für den Monat Oktober 2016 noch auf Fr. 5'050.– und für die Monate November und Dezember 2016 jeweils noch auf Fr. 3'050.– beläuft (Urk. 91 S. 3), ohne dies allerdings näher zu begründen.
E. 1.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin für den Oktober 2016 nebst den bereits bezahlten Fr. 650.– noch Fr. 2'400.– zu zahlen habe, für die Monate November und Dezember 2016 nebst den bisherigen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 2'650.– noch je Fr. 400.– (Urk. 92 S. 34, E. 5.4.6).
E. 1.3 Diese vorinstanzlichen Erwägungen werden im vorliegenden Berufungsver- fahren nicht beanstandet. Nachdem die Unterhaltsbeträge für die Zeit von Okto- ber bis Dezember 2016 für die Tochter C._____ und die Gesuchstellerin persön- lich jedoch auf insgesamt Fr. 3'720.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder ver- traglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu erhöhen sind (vgl. Ziff. II.B.9.1 vorstehend), ist festzustellen, dass der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin für den Oktober 2016 nebst den bereits bezahlten Unterhalsbeiträgen in der Höhe von Fr. 650.– noch Fr. 3'070.– zu zahlen hat, für die Monate November und Dezember 2016 nebst den bisherigen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt
- 42 - Fr. 2'650.– noch je Fr. 1'070.–. Dispositiv-Ziffer 3 Satz 2 des angefochtenen Ent- scheides ist dementsprechend anzupassen.
E. 2 Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 reichte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren
- 9 - ein (Urk. 1). Der weitere, detaillierte Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erst- instanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 86 = Urk. 92 S. 4 ff. E. 1.). Anläss- lich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 30. März 2016 schlossen die Parteien eine Vereinbarung. Gestützt auf diese Vereinbarung erging ein (Teil-) Urteil vom
E. 2.1 Weiter beantragt die Gesuchstellerin in Abänderung des ersten Absatzes von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien im gegenseitigen Einverständnis und mit Zustimmung der Vermieterschaft die Mietzinsmehrkosten des Berufungsbeklagten für die Mo- nate August bis Oktober 2016 mittels Verrechnung mit der Mietzinskaution getilgt hätten (Urk. 91 S. 3).
E. 2.2 Aus ihrer Berufungsbegründung ergibt sich nicht eindeutig, was die Gesuch- stellerin mit einer entsprechenden Vormerknahme genau beabsichtigt. Sinnge- mäss leitet sie aus der Tilgung mittels Verrechnung mit der Mietzinskaution ab, dass der Bedarf des Gesuchsgegners in der Zeit von Oktober bis Dezember 2016 tiefer ausfällt (Urk. 91 S. 13 ff.). Damit einhergehend bezweckt sie die Berücksich- tigung einer erhöhten Leistungsfähigkeit und in der Folge die Festsetzung einer höheren Unterhaltsleistungspflicht des Gesuchsgegners. Nachdem die Unter- haltsbeiträge des Gesuchsgegners gemäss den voranstehenden Erwägungen in der ersten Phase von Oktober bis Dezember 2016 zu erhöhen sind, bedarf es aber weder der vorinstanzlichen noch der beantragten Vormerknahme (vgl. Ziff. II.B.5.2.3 und 9.1 vorstehend). Dispositiv-Ziffer 5 Absatz 1 ist folglich ersatz- los zu streichen. 3.1 Sodann beanstandet die Gesuchstellerin berufungsweise die vorinstanzliche Abweisung ihres Antrags, es sei der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 622.45 für H._____-Abos vom 10. Juli 2016 bis 9. September 2016 zu ver- pflichten (Urk. 92 S. 43, Disp.-Ziff. 6). Es werde daran festgehalten, dass es sich hierbei um die Abos der Söhne handle. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Bezahlung durch den Gesuchsgegner erfolgen würde, wenn die Abos auch for- mell auf die Söhne umgeschrieben würden. Wären diese Abos nicht von den Söhnen genutzt worden, hätte diese Aussage des Gesuchsgegners keinen Sinn gemacht (Urk. 91 S. 16 mit Verweis auf Prot. I S. 40).
- 43 - 3.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im angefochtenen Entscheid, dass der Gesuchsgegner die von der Gesuchstellerin anbegehrte Verpflichtung zur Bezah- lung der Rechnung über Fr. 622.45 für ein Handyabo (H._____ Abos, 10. Juli 2016 bis 9. September 2016) ausdrücklich bestritten habe. Er habe entgegnet, dass es sich bei dieser Rechnung nicht um eine solche betreffend der Söhne G._____ und D._____ handle; es sei eine Rechnung der Gesuchstellerin. Die Ge- suchstellerin habe zu dieser substantiierten Bestreitung keine Stellung mehr ge- nommen. Aus der an die Gesuchstellerin adressierten Rechnung selber werde nicht ersichtlich, dass diese jemand anderen als sie selber betreffen würde. Dem- entsprechend sei diese Rechnung durch sie selber zu bezahlen und der Antrag auf Verpflichtung des Gesuchsgegners hierzu sei abzuweisen (Urk. 92 S. 38 f., E. 7.2). 3.3 Mit Blick auf diese vorinstanzlichen Erwägungen gilt es festzustellen, dass sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungsverfahren erneut damit be- gnügt, grundsätzlich einfach ihren vorinstanzlich vertretenen Standpunkt zu wie- derholen (vgl. Urk. 48 S. 9 f.). Auch bei Beachtung ihres nunmehrigen Verweises auf eine von Seiten des Gesuchsgegners getätigte Aussage resultiert nichts an- deres, als von der Vorinstanz festgestellt worden ist. Es ist mithin keine unrichtige Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung durch die Vorinstanz auszu- machen. Die von Seiten des Gesuchsgegners getätigte Aussage, wonach er be- reit wäre, für die Kosten der Handys der Söhne aufzukommen, wenn die Verträge dementsprechend überschrieben würden, ändert nichts an seiner ausdrücklichen Bestreitung, dass es sich bei der von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz ins Recht gereichten Rechnung um eine die Söhne G._____ und D._____ betreffende Rechnung handle; es sei eine Rechnung der Gesuchstellerin (Prot. I S. 40). Es ist dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass aus seiner Aussage vielmehr lediglich abgeleitet werden kann, dass er für nachweisliche Abonnementskosten für Mobil- telefonie der Söhne aufzukommen bereit sei (vgl. Urk. 97 S. 18), was eben gera- de bei der besagten Rechnung nicht der Fall sei. Von der Gesuchstellerin wird denn zu Recht auch die Feststellung der Vorinstanz nicht beanstandet, dass aus der an sie adressierten Rechnung selber nicht ersichtlich wird, ob diese jemand anderen als sie selber betrifft (vgl. Urk. 50/9).
- 44 -
E. 4 Der Gesuchsgegner erstattete die Berufungsantwort fristgerecht mit Eingabe vom 15. Mai 2017 (Urk. 96) und schloss dabei auf kostenfällige Abweisung der Berufung (Urk. 97 S. 2). Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 wurde die Berufungs- antwort der Gesuchstellerin zugestellt (Urk. 98).
E. 4.1 Die Gesuchstellerin moniert schliesslich, dass sich das (Teil-) Urteil vom
4. April 2016 (vgl. Ziff. I.2. vorstehend) nur mit den Schulkosten für das Schuljahr 2015/2016, welches im Juli 2016 geendet habe, und mit der Reservationsgebühr für das nächste Schuljahr befasse. Die Schulkosten September 2016 seien da- mals nicht geregelt worden respektive seien, da die Tochter unter der Obhut der Gesuchstellerin stehe, von ihr zu bezahlen. Da aber im Unterhaltsbeitrag 2016 die Schulkosten September 2016 – im Umfang von rund Fr. 1'300.– – noch nicht be- rücksichtigt worden seien, seien diese noch zusätzlich auch für September 2016 vom Gesuchsgegner zu bezahlen. Dies sei entgegen der Meinung der Vorinstanz explizit festzuhalten, auch wenn ihr zuzustimmen sei, dass bezüglich der Schul- kosten bis Sommer 2016 und der Reservationsgebühr für das darauffolgende Schuljahr bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliege (Urk. 91 S. 12).
E. 4.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid hierzu, dass Teil der
– dem (Teil-) Urteil vom 4. April 2016 zugrunde liegenden – Vereinbarung vom
30. März 2016 die Verpflichtung des Gesuchsgegners gewesen sei, die ausste- henden Schulgelder für die Tochter C._____ für das Schuljahr 2015/2016 (ca. Fr. 14'900.–) sowie die Reservationsgebühr für das Schuljahr 2016/2017 (ca. Fr. 1'700.–) bis Ende September 2016 zu bezahlen. Für diese hohen Kosten sei der dem Gesuchsgegner verbleibende Freibetrag vorgesehen – bzw. sei ein ent- sprechender Betrag in dessen Bedarf berücksichtigt worden –, was sich aus der auf entsprechenden Antrag beider Parteien zu den Akten genommenen Berech- nung gemäss Farner-Tabelle ergebe. Der Antrag (vorinstanzlich Ziffer 16) der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Schulkosten für C._____ bis und mit September 2016 zu bezahlen, sei durch diese Verpflichtung des Gesuchsgegners, diese Kosten bis Ende September 2016 zu bezahlen, bzw. mit der Vormerknahme des entsprechenden Vergleichs erledigt (Urk. 92 S. 29, E. 5.3).
E. 4.3 Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin nicht rechtsgenügend auseinander. Aus ihren Ausführungen ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt hätte. Dennoch ist auf Folgendes hinzuweisen: Unstrittig ist, dass sich die Parteien an-
- 45 - lässlich der (Vergleichs-) Verhandlung vom 30. März 2016 hinsichtlich der Unter- haltsverpflichtung des Gesuchsgegners in einer zweiten Phase ab Oktober 2016 nicht einigen konnten (Prot. I S. 19), weshalb in der damals geschlossenen Ver- einbarung festgehalten wurde, dass das Verfahren ab Oktober 2016 fortzuführen sei (Urk. 24 Ziff. 4). Demensprechend waren sich die Parteien über die Unter- haltsverpflichtung bis und mit September 2016 vorbehaltslos einig. Diese wurde mit dem (Teil-) Urteil vom 4. April 2016 von der Vorinstanz denn auch genehmigt bzw. vorgemerkt (Urk. 25). Ihren Erwägungen zufolge schien die Vorinstanz da- von auszugehen, der Gesuchsgegner sei auch zur Bezahlung des Schuldgeldes für September 2016 verpflichtet, weil er sich in der Vereinbarung vom 30. März 2016 verpflichtete, die Schulgelder für das Schuljahr 2015/2016 sowie die Reser- vationsgebühr für das Schuljahr 2016/2017 bis Ende September 2016 zu bezah- len (Urk. 24 Ziff. 7). Dem kann nicht zweifelsohne gefolgt werden. "Bis Ende Sep- tember 2016" scheint in genanntem Zusammenhang vielmehr – wie auch für die Gesuchstellerin (Urk. 91 S. 5) – ein reiner Zahlungstermin zu sein. Zwar gründet die unbestrittene Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners bis und mit Sep- tember 2016 gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 30. März 2016 (Urk. 24) ebenfalls unbestritten auf der zu den Akten genommenen Berechnung gemäss "Farner"-Tabelle (Urk. 53). Letzterer kann auch entnommen werden, dass die Parteien sich darüber einig waren, im Bedarf des Gesuchsgegners als Auslagen zumindest von April bis September 2016 die Schulkosten der drei Kinder der Par- teien im Gesamtbetrag von Fr. 2'940.– miteinzuberechnen (Urk. 53 Zeile 73). Es ist aus der "Farner"-Tabelle aber nicht ersichtlich, ob auch die Schulkosten für September 2016 einberechnet wurden. So oder anders haben sich die Parteien in der Vereinbarung vom 30. März 2016 über die Unterhaltsverpflichtung des Ge- suchsgegners bis und mit September 2016 definitiv geeinigt. Auch wenn das Schulgeld für September 2016 vergessen worden wäre, kann die Gesuchstellerin darauf nicht mehr zurückkommen und im Rahmen der ab 1. Oktober 2016 noch zu regelnden Unterhaltspflicht einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag betreffend September 2016 verlangen. Mit der Genehmigung bzw. Vormerknahme der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung hat sich in Übereinstimmung mit der
- 46 - Vorinstanz der Antrag (vorinstanzlich Ziffer 16) erledigt. Damit einhergehend er- weist sich der Berufungsantrag Ziffer 2.6 (Urk. 91 S. 3) als unbegründet. D. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 4'200.– fest (Urk. 92 S. 40, E. 8.1, und S. 43, Disp.-Ziff. 9), was unan- gefochten blieb. Diese Kosten auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Ausser- dem verzichtete sie auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 92 S. 40
f. E. 8.2 f., und 43, Disp.-Ziff. 10 f.).
2. Die Gesuchstellerin beantragt vorliegend die vorinstanzliche Kostenregelung anzupassen, indem die Gerichtskosten vollumfänglich dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen seien, ohne dies zu begründen. Dementsprechend vermag sie ihrer vorliegenden Begründungsobliegenheit nicht nachzukommen.
3. Auch unter Berücksichtigung der durch das Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich der vorinstanzliche Kos- tenentscheid als angemessen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 92 S. 40 f., E. 8.2 f.). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 92 S. 43, Disp.-Ziff. 10 f.) ist demnach zu bestätigen. III.
1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG, eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Gesuchstellerin unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren weitgehend. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten vollständig der Gesuchstellerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 47 -
2. Als Folge der Kostenverteilung hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Gesuchstellerin gerüg- ten und von der Vorinstanz berücksichtigten bzw. nicht berücksichtigten Faktoren allesamt nicht zu beanstanden sind. Dementsprechend bleibt es bei den von der Vorinstanz festgestellten Unterhaltsparametern. Als Basis ist beim Gesuchsgeg- ner von einem regelmässigen monatlichen Salär von netto Fr. 11'915.80 und bei der Gesuchstellerin von einem anzurechnenden monatlichen Salär von Fr. 4'123.– (Urk. 92 S. 15, E. 4.4.7, und S. 16, E. 4.5.4) sowie für den Gesuchstel- ler und die Söhne G._____ und D._____ ab 1. Januar 2017 (gerundet) von einem Bedarf von Fr. 5'611.– pro Monat und für die Gesuchstellerin und die Tochter C._____ ebenfalls ab 1. Januar 2017 von einem solchen von Fr. 6'906.– auszu- gehen (Urk. 92 S. 26, E. 4.6.3). Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass – von der Vorinstanz unbeachtet geblieben – bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages die dem Kind zustehen- den Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen an sich jeweils vorweg vom Un- terhaltsbedarf des Kindes abzuziehen sind (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3) bzw. als dessen Einkommen gelten. Die Berücksichtigung der Familien-, Kinder- und Aus- bildungszulagen für C._____ führte auf Seiten der Gesuchstellerin vorliegend zweifelsohne zu einem tieferen Fehlbetrag und damit zu einem geringeren Unter- haltsanspruch. Im Berufungsverfahren gilt jedoch das Verschlechterungsverbot
- 29 - (Verbot der reformatio in peius). Dieses besagt, dass die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abän- dern darf, es sei denn, die Gegenpartei habe ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1), was hier nach dem Nichteintreten auf die Berufung des Gesuchsgegners nicht mehr der Fall ist. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ab 1. Januar 2017 im übrigen nicht zu be- anstanden. Dementsprechend haben die Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- gen nachfolgend unberücksichtigt zu bleiben, ansonsten der Gesamtunterhalt ab
1. Januar 2017 unter die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 4'540.– zu lie- gen käme.
E. 5 Sodann kann zum Eheschutzverfahren allgemein auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 92 S. 9 f., E. 3.1). B. Unterhaltsbeiträge
E. 5.1 Im vorliegenden Berufungsverfahren nicht beanstandet wird die vorinstanzli- che Aufteilung der (gesamten) Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners in zwei Phasen, nämlich von Oktober bis Dezember 2016 und ab Januar 2017 (Urk. 92 S. 28, E. 4.8 f., und S. 34, E. 5.4.6). Die vorinstanzliche Unterhaltsver- pflichtung des Gesuchsgegners ab Januar 2017 beruht auf den vorgenannten Grundlagen. Für diejenige von Oktober bis Dezember 2016 hat die Vorinstanz an den zu den vorgenannten Unterhaltsparametern führenden Faktoren verschiede- ne Anpassungen vorgenommen (vgl. Urk. 92 S. 28 ff., E. 5). 5.2.1 Die Gesuchstellerin moniert auch hinsichtlich dieser Anpassungen die dem Gesuchsgegner in seinem Bedarf von Oktober bis Dezember 2016 von der Vorinstanz eingerechneten Wohnkosten. Die Parteien hätten vereinbart, dass die viel zu teure eheliche Wohnung der Parteien per Ende September 2016 gekündigt werde. Von beiden Parteien sei damals – mit Hinweis auf die zu den Akten ge- nommenen Berechnung gemäss Farner-Tabelle (Urk. 53) – ein monatlicher Miet- zins von Fr. 2'500.– als angemessen erachtet worden. Den Mehrbetrag für die Miete Oktober 2016 habe der Gesuchsgegner zu verantworten, da er die Woh- nung nicht vereinbarungsgemäss Ende September 2016 abgegeben habe, wes- halb in seinem Bedarf hinsichtlich der Wohnkosten für Oktober 2016 lediglich Fr. 2'500.–, allenfalls der Vorinstanz folgend auf drei Monate verteilt, anzurechnen seien. Die Vorinstanz verkenne diesbezüglich im angefochtenen Entscheid, dass der Gesuchsgegner im August und September 2016 eben gerade nicht zusätzli-
- 30 - che Fr. 2'000.– beglichen habe. Beide Parteien hätten sich in einer – bereits im Recht liegenden und nunmehr im vorliegenden Verfahren beigebrachten, unter- zeichneten – Vereinbarung vom 24. Oktober 2016 damit einverstanden erklärt, dass die ausstehenden Mietzinszahlungen für August, September und (sogar) für Oktober 2016 mit der von den Parteien gemeinsam geleisteten Mieterkaution fi- nanziert würden. Es bleibe mithin kein Raum mehr dafür, dem Gesuchsgegner darüber hinaus nochmals einen Betrag für Mietzinszahlungen vom August und September 2016 in dessen Bedarfsberechnung Oktober bis Dezember 2016 zu- sätzlich zu berücksichtigen, zumal diese gar nicht mehr zu bezahlen seien und von ihm auch nicht bezahlt worden seien. Vielmehr ergebe sich doch gemäss der genannten Vereinbarung gar auch die Begleichung eines Anteils des Mietzinses für Oktober 2016 aus der gemeinsamen Mieterkaution. Für die Monate Oktober bis Dezember 2016 seien deshalb im Bedarf des Gesuchsgegners für Wohnkos- ten maximal die effektiv anfallenden EUR 500.– für die Wohnung in … [Stadt in Frankreich] und lediglich im Oktober 2016 Fr. 2'500.–, was mithin aufgeteilt auf drei Monate von Oktober bis Dezember 2016 einem monatlichen Betrag von ma- ximal Fr. 830.– pro Monat entspreche, für die eheliche Wohnung in der Schweiz zu berücksichtigen (Urk. 91 S. 13 f. mit Verweis auf Urk. 50/10 und Urk. 94/4). 5.2.2 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass der Gesuchsgeg- ner bis Ende Oktober 2016 in der ehelichen Wohnung gewohnt und seither keine neue Wohnung bezogen habe. Somit seien ihm in den Monaten Oktober bis De- zember 2016 Wohnkosten von insgesamt Fr. 4'000.– entstanden. Es seien in sei- nem Bedarf für diese drei Monate somit Wohnkosten von monatlich Fr. 1'333.35 (1/3 von Fr. 4'000.–) zu berücksichtigen. Mit Vereinbarung vom 30. März 2016 (Urk. 24 Ziff. 5) hätten die Parteien das Fol- gende vereinbart: "Beide Parteien verpflichten sich jeweils, bei einer Kündigung der ehelichen Woh- nung an der E._____-Strasse … in F._____ mitzuwirken, spätestens per Ende Sep- tember 2016. Die Parteien verpflichten sich, ab Mai 2016 die monatlichen Bruttomietzinsen in Höhe von Fr. 4'000.– je zur Hälfte zu bezahlen. Der Gesuchsgegner beabsichtigt, die Wohnung eventuell zu übernehmen. Sollten die Unterhaltsbeiträge ab 1. Oktober 2016 neu berechnet werden, so ist die Mehr-
- 31 - belastung des Gesuchsgegners für die Zeit vom Auszug der Gesuchstellerin bis Ende September 2016 zu berücksichtigen, welche aus diesem Auszug resultiert." Die Gesuchstellerin sei per Ende Juli 2016 aus der ehelichen Wohnung ausgezo- gen und habe dementsprechend nur bis und mit Juli 2016 den hälftigen Miet- zinsanteil bezahlt. Im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 30. März 2016 sei den Parteien bewusst ge- wesen, dass die eheliche Wohnung [zu] teuer sei, weshalb sich beide zum Aus- zug bis Ende September 2016 verpflichtet hätten. Weiter hätten sie sich jeweils zur hälftigen Mietzinsübernahme ab Mai 2016 verpflichtet, was in der Unterhalts- berechnung der genannten Vereinbarung in Ziffer 3 lit. b berücksichtigt worden sei. Schliesslich sei explizit festgehalten worden, dass der Gesuchsgegner beab- sichtigt habe, die eheliche Wohnung eventuell [alleine] zu übernehmen. Den Par- teien sei bewusst gewesen, dass die Gesuchstellerin wohl als erste aus der eheli- chen Wohnung ausziehen und hernach der Gesuchsgegner alleine darin verblei- ben würde. Ab diesem Zeitpunkt würde er den vollen Mietzins alleine zu tragen haben. Diesem Umstand sei dadurch Rechnung getragen worden, dass verein- bart worden sei, diese Mehrbelastung des Gesuchsgegners zu berücksichtigen, sollten – was vorliegend geschehen sei – die Unterhaltsbeiträge ab Oktober 2016 neu berechnet werden müssen. Angesichts von Ziffer 5 Abs. 3 der Vereinbarung sei der Standpunkt des Ge- suchsgegners nicht haltbar, wonach die Gesuchstellerin auch nach ihrem Auszug bis Ende September 2016 die Hälfte der Kosten der ehelichen Wohnung zu tra- gen haben würde. Wäre dies die Absicht der Parteien gewesen, wäre nicht von einer Mehrbelastung des Gesuchsgegners die Rede gewesen, welche aus die- sem Auszug resultiere. Bei dessen Berechnungsweise hätte nicht er, sondern die Gesuchstellerin eine Mehrbelastung zu tragen. Sodann wäre es der Gesuchstelle- rin mangels Liquidität gar nicht möglich gewesen, nebst der Hälfte der Mietkosten der ehelichen Wohnung solche für eine neue Wohnung zu bezahlen; anders als dem Gesuchsgegner, welcher grundsätzlich über eine hohe Liquidität verfüge und während der Monate April bis September 2016 zusätzlich zu den normalen Lohn- zahlungen einen Bonus erhalten habe. Schliesslich wäre es nicht nötig gewesen,
- 32 - die Berücksichtigung normaler Wohnkosten für den Fall einer Neuberechnung von Unterhaltsbeiträgen explizit zu erwähnen, würden die normalen Wohnkosten doch ohnehin berücksichtigt. Die explizite Erwähnung der Wohnkosten mache nur Sinn, wenn die Parteien davon ausgegangen seien, diese Kosten würden sich für den Gesuchsgegner nach dem Auszug der Gesuchstellerin erhöhen. Damit einherge- hend sei Ziffer 5 Abs. 3 der Vereinbarung die dannzumal getroffene Annahme, die Gesuchstellerin werde als erste aus der ehelichen Wohnung ausziehen, und die Kenntnis von deren geringen Liquidität zugrunde gelegen. Die Parteien hätten daher am 30. März 2016 vereinbart, dass der Gesuchsgegner zwar die Mietzin- sen der ehelichen Wohnung alleine zu tragen haben werde, dies aber bei einer Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sein werde. Der Gesuchsgegner habe aufgrund des Auszugs der Gesuchstellerin zusätzlich zu dem von ihm ohnehin zu bezahlenden hälftigen Anteil von monatlich Fr. 2'000.– weitere Fr. 2'000.– zu begleichen gehabt, jeweils im August und im September 2016. Diese insgesamt Fr. 4'000.– seien in der Unterhaltsberechnung für die Monate Oktober bis Dezember 2016 als gesonderte Ausgabenposition zu berücksichtigen mit jeweils einem Drittel bzw. monatlich Fr. 1'333.35 (Urk. 92 S. 29 ff., E. 5.4.1 f.). 5.2.3 Ihren Ausführungen zufolge entgegnet die Gesuchstellerin der vorinstanz- lichen Einberechnung von Wohnkosten im Bedarf des Gesuchsgegners für die Monate Oktober bis Dezember 2016, dass dieser den verspäteten Auszug aus der ehelichen Wohnung selbst zu verantworten habe, weshalb ihm lediglich die im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 30. März 2016 von ihr an sich anerkannten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'500.– für Oktober 2016 zuzubilligen seien. Die Differenz von Fr. 1'500.– für die Wohnkosten der ehelichen Wohnung in der Höhe von Fr. 4'000.– habe der Gesuchsgegner selber zu tragen. Wie bereits ausge- führt, gilt im Eheschutzverfahren neben dem Grundsatz der Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse auch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit diesem wä- re wohl auch eine vorinstanzliche Auffassung vereinbar gewesen, die dem Ge- suchsgegner aufgrund seiner Einsparungen in den Monaten November bis De- zember 2016 mangels Wohnungsmiete für den entsprechenden Zeitraum minima-
- 33 - le hypothetische Wohnkosten zugebilligt hätte (vgl. Ziff. 4.3.2.4 vorstehend). Im- merhin räumt die Gesuchstellerin ja selbst ein, dass von den Parteien ab Oktober 2016 ein monatlicher Mietzins von je Fr. 2'500.– als angemessen erachtet wurde. Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchsgegners von Oktober bis Dezember 2016 nun aber lediglich die für den Gesuchsgegner tatsächlich angefallenen Wohnkosten von Fr. 4'000.– für Oktober 2016, verteilt auf die drei Monate von Oktober bis Dezember 2016 berücksichtigt, was sachgerecht erscheint und mithin nicht zu beanstanden ist. Anders verhält es sich mit den wegen des Auszugs der Gesuchstellerin im August und September 2016 entstandenen Mehrkosten der ehelichen Wohnung von Fr. 4'000.–, die von der Vorinstanz anteilmässig im Bedarf des Klägers für die Monate Oktober bis Dezember 2016 einberechnet wurden. Zwar ergibt sich aus Ziffer 5 der Vereinbarung der Parteien vom 30. März 2016 unzweideutig, dass vereinbart worden ist, die genannte Mehrbelastung des Gesuchsgegners vor Ok- tober 2016 zu berücksichtigen, sollten – was vorliegend geschehen ist – die Un- terhaltsbeiträge ab Oktober 2016 neu berechnet werden müssen (Urk. 24). Aller- dings haben die Parteien in genauer Kenntnis der vom Gesuchsgegner zu tra- genden Mehrkosten für die Monate August und September 2016 mit der Vermie- terschaft vereinbart, diese durch Verrechnung mit der geleisteten Mieterkaution für die eheliche Wohnung zu begleichen und damit aus dem Vermögen zu leisten (vgl. Urk. 50/10). Die von der Gesuchstellerin neu eingereichte am 24. Oktober 2016 unterzeichnete Version dieser Vereinbarung (Urk. 94/4) unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Version laut Urk. 50/10. Damit sind dem Gesuchsgegner die Mehrkosten nicht effektiv angefallen und haben daher unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGer 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 3.2 m.H.). Dementspre- chend sind die von der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners von Oktober bis Dezember 2016 berücksichtigten Mehrkosten von Fr. 1'333.35 pro Monat zu streichen. 5.3.1 Schliesslich beanstandet die Gesuchstellerin sinngemäss die von der Vor- instanz im Bedarf des Gesuchsgegners von Oktober bis Dezember 2016 berück- sichtigte Ausgabenposition "Prozesskostenvorschuss". Der Gesuchsgegner sei
- 34 - auch bei Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in anbegehrter Höhe ohne Weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– zu bezahlen. Eine Berücksichtigung in der Bedarfsberechnung Oktober bis Dezem- ber 2016 rechtfertige sich daher nicht (Urk. 91 S. 14). 5.3.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im angefochtenen Entscheid, dass der Gesuchstellerin mit Urteil vom 4. April 2016 bis 30. September 2016 die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, weshalb für die Frage des Pro- zesskostenvorschusses die Verhältnisse ab Oktober 2016 interessieren würden. Die Bedarfsberechnung auf Seiten des Gesuchsgegners zeige, dass dieser sehr wohl leistungsfähig sei. Er sei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Prozesskostenbeitrags zu verpflichten, wobei diese Verpflichtung in seinem Bedarf zu berücksichtigen sei, für Oktober bis Dezember 2016 mit je einem Drittel des von ihm zu leistenden Gesamtbetrages in der Höhe von Fr. 8'000.– (Urk. 92 S. 32 f., E. 5.4.3.4 f.). 5.3.3 Das Vorbringen der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei auch ohne entsprechende Berücksichtigung in seinem Bedarf von Oktober bis Dezember 2016 ohne Weiteres zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses [recte: -beitrages] in der Höhe von Fr. 8'000.– fähig, erweist sich einerseits im vorliegen- den Verfahren als neue Behauptung. Die Zulässigkeit dieses zweifelsohne unech- ten Novums wird von der Gesuchstellerin mit keinem Wort dargetan. Das im Übri- gen auch nicht näher belegte Novum hat mithin vorliegend unbeachtlich zu blei- ben. Aus den Erwägungen der Vorinstanz und mit Blick auf deren Bedarfsberech- nung für den Gesuchsgegner von Oktober bis Dezember 2016 (vgl. Urk. 92 S. 33 f., E. 5.4.3 und 5.4.5) erhellt, dass der Gesuchsgegner eben gerade nicht leis- tungsfähig wäre, wenn der Prozesskostenbeitrag nicht in seinem Bedarf berück- sichtigt würde (vgl. Urk. 97 S. 18 f.). Überhaupt bleibt fraglich, weshalb ein Pro- zesskostenbeitrag als offenkundige Auslage – um so mehr bei den sich vorlie- gend präsentierenden finanziellen Verhältnissen der Parteien – nicht im Bedarf des Leistungspflichtigen zu berücksichtigen wäre. Eine unrichtige Tatsachenfest- stellung oder unrichtige Rechtsanwendung ist folglich auch bezüglich der von der
- 35 - Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners einberechneten Prozesskostenbei- trags nicht auszumachen. Ist der Beitrag an die Prozesskosten im Bedarf zu berücksichtigen, ist er Bestand- teil des Unterhalts und darf – im Gegensatz zum Vorschuss – keine Rückerstat- tungspflicht bzw. keinen Rückforderungsanspruch auslösen (vgl. ZR 90 [1991] Nr. 82 S. 260; Hausheer/Spycher, a.a.O. N 3.72), zumal die Parteien seit dem
31. Januar 2016 unter der Gütertrennung leben, was eine Abrechnung im Rah- men des Güterrechts ausschliesst.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist für die Phase von Oktober bis Dezember 2016 auf Seiten des Gesuchsgegners von einem monatlichen Bedarf von (gerundet) Fr. 7'161.– (Fr. 8'494.– - Fr. 1'333.–) und auf Seiten der Gesuchstellerin von ei- nem solchen von Fr. 6'806.– auszugehen. Bei den vorgehend dargelegten Einkommen der Parteien von Fr. 11'915.– bzw. Fr. 4'123.– resultiert auf Seiten der Gesuchstellerin angesichts ihres Bedarfs ein Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 2'683.–. Nach Deckung dieses Fehlbetrags durch den Gesuchsgegner verbleibt ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 2'071.– (Fr. 11'915.– - Fr. 7'161.– - Fr. 2'683.–; Urk. 92 S. 33 f., E. 5.4.5 f.).
E. 6 Ab 2017 sind die Bedarfspositionen der Kinder nicht mehr beim betreuenden Elternteil einzurechnen, sondern separat auszuweisen. Ausgehend von der Kalku- lation der Vorinstanz (vgl. Urk. 92 S. 17 ff., E. 4.6.2) berechnet sich der (gerunde- ten) Bedarf der Gesuchstellerin und der Tochter C._____ wie folgt: GSin C._____ Total Grundbetrag: 1'350.– 350.– 1'700.– Wohnkosten: 1'754.– 750.– 2'504.– Krankenkasse: 365.– 95.– 460.– Hausrat/Haftplicht: 30.– 30.– Telefon/Radio/Billag: 120.– 30.– 150.– Auswärtige Verpflegung: 217.– 217.– Arbeitsweg: 125.– 125.– Schulkosten der Kinder: 1'370.– 1'370.– familienrechtlicher Notbedarf: 3'961.– 2'595.– 6'556.– Steuern: 350.– 350.– erweiterter familienrechtlicher 4'311.– 2'595.– 6'906.–
- 36 - Bedarf:
E. 7 Zusammenfassend ist bei der Gesuchstellerin von Oktober bis Dezember 2016 von einem monatlichen Bedarf von Fr. 6'806.– und ab Januar 2017 von ei- nem solchen von Fr. 4'311.– auszugehen. Der Barbedarf der 15-jährigen Tochter C._____ beträgt ab Januar 2017 Fr. 2'595.– pro Monat. Ab Januar 2017 vermag die Gesuchstellerin die ihrem Bedarf entsprechenden Lebenshaltungskosten folg- lich mit ihrem monatlichen Einkommen aus ihrer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 19/1) in der Höhe von Fr. 4'123.– um Fr. 188.– nicht abzudecken. Da dieses Manko nicht betreuungsbedingt ist, besteht seitens der Gesuchstellerin insbesondere aufgrund des von den Parteien gelebten Lebensstandards zumin- dest für die Dauer des Getrenntlebens ein Anspruch auf einen persönlichen Un- terhaltsbeitrag (Art. 163-165 ZGB i.V.m. Art. 125 ZGB). 8.1 Nach dem Gesagten steht in einer ersten Phase von Oktober bis Dezember 2016 ein Gesamtbedarf von Fr. 13'967.– und in einer zweiten Phase ab Januar 2017 ein solcher von Fr. 12'517.– einem Gesamteinkommen der Parteien von (gerundet) Fr. 16'038.– gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 2'071.– bzw. Fr. 3'521.– resultiert (vgl. Ziff. II.B.4.5+5.4 vorstehend). Die Vorinstanz sah eine hälftige Überschussverteilung vor (Urk. 92 S. 27, E. 4.6.4). 8.2 Die Gesuchstellerin beanstandet berufungsweise diese hälftige Überschuss- verteilung. Auch wenn der vorinstanzlichen Auffassung gefolgt werde, dass ge- wisse Auslagen der volljährigen Söhne der Parteien im Bedarf des Gesuchsgeg- ners zu berücksichtigen seien, sei ein Anspruch der Söhne auf den bisher von den Ehegatten gelebten Lebensstandard und mithin eine Partizipation am Freibe- trag zu verneinen. Der Freibetrag sei vielmehr gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zu zwei Dritteln zu Gunsten der Gesuchstellerin mit der min- derjährigen Tochter und zu einem Drittel zu Gunsten des Gesuchsgegners aufzu- teilen (Urk. 91 S. 11 f.). 8.3 Zur Überschussverteilung erwog die Vorinstanz, dass praxisgemäss bei ge- meinsamen minderjährigen Kindern, die bei einem der Ehegatten wohnten, die Zuweisung des verbleibenden Überschusses im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drit-
- 37 - teln zugunsten des obhutsberechtigten Ehegatten erfolge. Indessen hätten die Parteien vorliegend zwei weitere, volljährige Kinder, welche beim anderen Ehe- gatten lebten und in dessen Bedarf berücksichtigt würden. Unter diesen Umstän- den erweise sich die praxisgemässe Aufteilung des Überschusses als unange- messen, dieser sei hälftig aufzuteilen, – ab Januar 2017 – Fr. 1'761.– je Partei. So hätten alle Familienmitglieder ähnlichen Anteil am Überschuss. Auf Seiten der volljährigen Kinder (mit Gesuchsgegner) sei dieser etwas tiefer, was sich durch den Umstand rechtfertige, dass von diesen trotz Volljährigkeit kein Beitrag an das Familieneinkommen verlangt werde und die Lebenshaltungskosten in Frankreich deutlich tiefer seien (Urk. 92 S. 27, E. 4.6.4). 8.4 Erneut ist festzustellen und den Entgegnungen des Gesuchsgegners in sei- ner Berufungsantwort beizupflichten, dass sich die Gesuchstellerin mit diesen vor- instanzlichen Erwägungen in ihrer Berufungsschrift nicht auseinandersetzt und demzufolge den Begründungsanforderungen im vorliegenden Verfahren nicht nachzukommen vermag. Zur einschlägigen Begründung der Vorinstanz, dass un- ter den gegebenen Umständen von der praxisgemässen Aufteilung des Über- schusses abzusehen sei, weil hier nebst dem minderjährigen Kind beim obhuts- berechtigten Ehegatten zwei weitere, volljährige – notabene gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB unterhaltsberechtigte – Kinder beim anderen Ehegatten lebten und in dessen Bedarf zu berücksichtigen seien, äussert sich die Gesuchstellerin mit kei- nem Wort. Dass und weshalb die hier massgeblichen Tatsachen unrichtig festge- stellt oder das Recht unrichtig angewendet worden wäre, ist nicht auszumachen (vgl. Urk. 97 S. 11). Dementsprechend ist die vorinstanzliche (hälftige) Über- schussverteilung nicht zu beanstanden. 9.1 Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien hat der Gesuchsgegner für die Gesuchstellerin und die Tochter C._____ in einer ersten Phase von Okto- ber bis Dezember 2016 Unterhaltsbeiträge von insgesamt (gerundet) Fr. 3'720.– (Fr. 6'806.– [Bedarf GSin m. C._____] + Fr. 1'036.– [Anteil Freibetrag] - Fr. 4'123.– [Einkommen GSin exkl. Familien-, Kinder-, und Ausbildungszulagen]) zu bezahlen. Die vorinstanzliche Festsetzung des Kinderunterhaltsbeitrages für C._____ auf Fr. 2'000.– pro Monat (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertrag-
- 38 - licher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) erweist sich als angemessen (Urk. 92 S. 28, E. 4.9). Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, der Ge- suchstellerin für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016 an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der Tochter C._____ monatlich zahlbare Unterhaltsbei- träge von Fr. 2'000.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- , Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie an ihren Unterhalt persönlich solche von Fr. 1'720.– zu bezahlen. 9.2 In einer zweiten Phase ab Januar 2017 berechnen sich die Unterhaltsan- sprüche aufgrund der ab dann vorliegenden finanziellen Verhältnisse und des re- vidierten Kinderunterhaltsrechts wie folgt: GSin C._____ Total Einkommen -4'123.– (*) -4'373.– Bedarf 4'311.– 2'595.– 6'906.– Überschussanteil 1'174.– 587.– 1'761.– Unterhaltsanspruch 1'362.– 3'182.– 4'544.– Unterhaltsanspruch (gerundet) 1'360.– 3'180.– 4'540.– (*) gesetzliche oder vertragliche Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen bleiben vorliegend unberücksich- tigt (vgl. Ziff. 5.2.3 vorstehend) Es resultiert ein monatlicher Barunterhalt für die Tochter C._____ von Fr. 3'180.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbil- dungszulagen). Da der familienrechtliche Bedarf der Gesuchstellerin nicht vollum- fänglich über diesen Barunterhalt abgedeckt ist, hat sie Anspruch auf einen zu- sätzlichen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Dieser beziffert sich inklusive ihrem Überschussanteil mit Fr. 1'360.– pro Monat. Die seitens des Gesuchsgegners zu erbringende Unterhaltsleistung beläuft sich auf Fr. 4'540.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) pro Monat. Der Gesuchsgegner ist ab Januar 2017 dementsprechend zu verpflichten. 10.1 Die Gesuchstellerin beantragt berufungsweise die Bezahlung der Unter- haltsbeiträge jeweils auf den 28. des Vormonats, damit es ihr möglich sei, fristge- recht ihre Rechnungen, insbesondere die Mietzinszahlung, zu überweisen. Dies
- 39 - rechtfertige sich, da der Gesuchsgegner die Lohnzahlungen jeweils bereits um den 20. des Monats erhalte (Urk. 91 S. 15 mit Verweis auf Urk. 17/3). 10.2 Es ist zunächst festzustellen, dass sich die Gesuchstellerin bezüglich der von der Vorinstanz festgelegten Zahlungstermine lediglich darauf beschränkt, ih- ren vorinstanzlichen Standpunkt zu wiederholen (Urk. 48 S. 2; Prot. I S. 29 f.). Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb sich eine Vorverschiebung des Zahlungs- termins aufdrängt bzw. rechtfertigt. Vor Vorinstanz hatte sie immerhin noch vor- gebracht, dass sich der Gesuchsteller regelmässig in Zahlungsverzug befinde (vgl. Prot. I S. 29 f.). Weiter legt sie nicht dar, weshalb sie ihren monatlichem (Vo- raus-) Zahlungsverpflichtungen wie namentlich ihren Mietzinszahlungsverpflich- tungen nicht auch mit ihrem eigenen monatlichen Erwerbseinkommen vor Mo- natsende termingerecht nachkommen könnte. Sodann bleibt blosse Behauptung, dass der Gesuchsgegner seine Lohnzahlungen jeweils bereits um den 20. des Monats erhalte. Die Lohnabrechungen des Gesuchsgegners nennen entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin keinen Auszahlungstermin vor dem Monatsende, sondern lediglich ein tatsächlich meist um den 20. des Monats liegendes Ausstel- lungsdatum (vgl. Urk. 17/3). Folglich erweisen sich die Vorbringen der Gesuch- stellerin als unsubstantiiert. Damit einhergehend vermag sie ihrer vorliegenden Begründungsobliegenheit nicht zu genügen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Im angefochtenen Entscheid finden sich keine spezifischen Erwägungen zur Bestimmung des Zahlungstermins für die Unterhaltsbeiträge. Der Kinderunterhaltsbeitrag ist gemäss Art. 285 Abs. 3 ZGB zum Voraus auf die Termine zu entrichten, die das Gericht festsetzt. Dabei han- delt es sich um einen Verfalltermin im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR (KUKO ZGB- Michel, Art. 285 N 11). Für den Ehegattenunterhalt besteht keine zu Art. 285 ZGB analoge Bestimmung (vgl. Art. 173 und 126 ZGB). Dass auch dieser Unterhalts- beitrag jeweils monatlich im Voraus zu bezahlen ist, entspricht aber auch hier ständiger Praxis (KUKO ZGB-Cantieni/Vetterli, Art. 126 N 1 m.H.). "Im Voraus" bedeutet, dass Fälligkeitstermin regelmässig der Monatsbeginn der fraglichen (monatlichen) Unterhaltsperiode ist (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 285 N 32). Die vorinstanzliche Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung der Unterhalts-
- 40 - beiträge für die Tochter C._____ und die Gesuchstellerin persönlich im Voraus, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, steht folglich im Einklang mit dem materiellen Recht bzw. entspricht ständiger Praxis. In nämlichem Sinne ha- ben auch die Parteien selbst in ihrer dem (Teil-) Urteil vom 4. April 2016 zugrunde liegenden Vereinbarung vom 30. März 2016 den Zahlungstermin für die Unter- haltspflichten des Gesuchsgegners übereinstimmend auf den Ersten eines jeden Monats festgelegt, und zwar sowohl für den Kindesunterhalt wie auch für den Ehegattenunterhalt (Urk. 24 Ziff. 3 lit. a und b; Urk. 9 S. 7, E. 2). Erst anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2016 beantragte die Gesuchstellerin mit voran- stehender Begründung eine Vorverschiebung des Zahlungstermins (Urk. 48 S. 2; Prot. I S. 29 f.). Dennoch und in Kenntnis der in der Vergangenheit ab und zu auf- getretenen – in tatsächlicher Hinsicht an sich geringfügig – unpünktlichen Unter- haltszahlungen des Gesuchsgegners, sah die Vorinstanz erneut den Zahlungs- termin vom Ersten des jeweiligen Monats vor. Führte sie doch im angefochtenen Entscheid in ihren Erwägungen zur Anweisung der Arbeitgeberin des Gesuchs- gegners aus, dass dieser, was jedoch unwesentlich ins Gewicht falle, die Unter- haltsbeiträge manchmal verspätet (etwa am 3. August oder am 2. September
2016) überwiesen habe, angeblich weil er diese aufgrund einer übermässigen Lohnpfändung nicht zu bezahlen vermocht habe (Urk. 92 S. 37, E. 6.4). Auch da- mit setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander. Ferner bedingte eine Vorver- schiebung des Zahlungstermins vom Ersten des jeweiligen Monats auf den
28. des Vormonats, dass der Gesuchsgegner seinerseits einen entsprechenden, arbeitsrechtlichen Auszahlungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hätte. Der Arbeitsvertrag des Gesuchsgegners sieht in Übereinstimmung mit Art. 323 Abs. 1 und 2 OR vor, dass der Lohn am Ende jedes Monats auszurichten ist bzw. ausbezahlt wird (vgl. Urk. 17/1 S. 1: "The salary will be credited in 12 instalments to the employee's account by the end of the month."). Einen Anspruch auf eine vor dem letzten Tag des (Vor-) Monats liegende Lohnauszahlung hat der Ge- suchsgegner demnach nicht (vgl. Urk. 97 S. 14 ff.). Sodann ist zu bemerken, dass die Frage einer Vorverschiebung des Zahlungs- termins für die Unterhaltspflichten des Gesuchsgegners infolge der rechtskräftig gewordenen Drittschuldneranweisung ohnehin als nahezu bedeutungslos zu wer-
- 41 - ten ist (Urk. 92 S. 43, Disp.-Ziff. 7). Es ist anzunehmen, dass die Unterhaltsbeiträ- ge an die Gesuchstellerin von der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners dann über- wiesen werden, wenn die Lohnauszahlungen an alle Arbeitnehmer erfolgen (Urk. 97 S. 15 f.), was in der Schweiz nach weit verbreiteter Praxis um dem 25. eines Monats der Fall ist. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Vorverschiebung des Zahlungstermins für die Leistung der vom Gesuchsgegner zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge nicht. C. Weiteres
E. 8 September 2010) ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Zusätzlich zur Parteient- schädigung ist ein Mehrwertsteuerzusatz von acht Prozent, Fr. 320.–, geschuldet. 3.1 Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (Urk. 91 S. 3 f.). Sie begründet dies damit, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Rechte ohne Unter- stützung einer Rechtsvertreterin wahrzunehmen. Dies nicht nur mangels genü- gender Deutschkenntnisse, sondern auch mangels Rechtskenntnis und im Hin- blick darauf, dass auch der Gesuchsgegner anwaltlich vertreten sei. Wie vor Vor- instanz sei die Gesuchstellerin auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht im Stande, nebst der Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und die Tochter (inkl. Bezahlung der Schulkosten) Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen. Daher sei sie weiterhin auf die Leistung eines Prozesskostenbeitrags angewiesen, welcher für das Berufungsverfahren mit mindestens Fr. 6'000.– zu beziffern sei, auch wenn dieses mit Eingabe einer Berufungsschrift und einer Vergleichsverhandlung allenfalls erledigt würde. Bis heute habe ihre Rechtsvertreterin einen Aufwand von
E. 13 Anwaltsstunden à Fr. 300.– zu verzeichnen gehabt (Urk. 91 S.14). 3.2 Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht nach (vgl. BGE 127 I 205 E. 3.b m.w.H.). Die angesprochene Partei respektive der leistungsfähige Ehegatte kann im Rahmen eines Endentscheides praxisgemäss gestützt auf die eheliche Bei- standspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, der ansprechen- den Partei respektive dem unbemittelten anderen Ehegatten auf dessen Begeh- ren hin die Gerichts- und Anwaltskosten in Form eines Prozesskostenbeitrags zu
- 48 - ersetzen (ZR 85 Nr. 32). Dies ist ein Gebot des Rechtsschutzes und dient der Waffengleichheit unter den Ehegatten. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Entscheids voraus (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Bd. II/1c, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159 - 180 ZGB, Zürich 1998, 3. Aufl., Art. 159 ZGB N 135). Es sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze – Mittello- sigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – analog anzuwenden. Die Beistandsbedürf- tigkeit ist gegeben, wenn die ansprechende Partei ohne Beeinträchtigung des an- gemessenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel rechtlich oder tatsächlich und binnen nützlicher Frist verfügen kann, um die bereits aufgelaufenen und künf- tig zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten (Prozesskosten) innert nützlicher Frist, gegebenenfalls in Raten, zu bezahlen (ZR 90 Nr. 57; ZR 98 Nr. 35). Da die Prozesskosten regelmässig nur während eines befristeten Zeitraums anfallen, ist es einer Partei zudem zuzumuten, vorübergehend auf den gewohnten Lebens- standard zu verzichten. Es ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen, inwieweit es einer Partei zuzumuten ist, für die Prozesskosten aufzukommen (ZR 96 Nr. 11). Die prozessuale Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die gesuchstellende Partei mit ihrem Aktivsaldo (Differenz zwischen anrechenbaren Einkommen und Ausgaben) die mutmasslichen Prozesskosten innert eines Jahres bzw. bei kost- spieligen Prozessen innert zweier Jahre bezahlen kann oder zumindest könnte (Daniel Wuffli, SSZR - Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band Nr. 21, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2015, S. 136 Rz. 318). 3.3 Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, dass die Gesuchstellerin sowohl den von ihr anbegehrten Prozesskostenbeitrag wie auch das von ihr eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und unentgeltli- che Rechtsverbeiständung nur äusserst rudimentär begründet (vgl. Urk. 97 S. 19 f.). Sowohl die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners als auch ihre Bedürftigkeit werden von ihr lediglich behauptet und nicht rechtsgenügend glaubhaft dargetan.
- 49 - Bereits daraus bleibt vorliegend fraglich, ob auf ihren Antrag bzw. eventualiter ihr Gesuch überhaupt einzutreten ist, was vorliegend aber letztlich offen bleiben kann. Wie dargelegt, beläuft sich der familienrechtliche – erweiterte – Bedarf der Ge- suchstellerin (und ihrer Tochter) ab Januar 2017 auf Fr. 6'906.– pro Monat. Die- sem stehen monatliche Einnahmen von Fr. 8'663.– (Fr. 4'123.– [Erwerbseinkom- men GSin] + Fr. 4'540.– [Unterhaltsbeiträge GG exklusive Familien-, Kinder- und Ausbildungszulage]) gegenüber (vgl. Ziff. II.B.9.2 vorstehend), womit ein Über- schuss von Fr. 1'754.– resultiert. Innerhalb eines Jahres ist es der Gesuchstellerin damit ohne Weiteres möglich, die Gerichtskosten und ihre eigenen Anwaltskosten zu decken. Hieraus erhellt, dass die Gesuchstellerin mit dem ihr zugebilligten familienrechtli- chen – stattlichen – Bedarf zugemutet werden konnte bzw. kann, vorübergehend auf den gewohnten, jedoch gehobenen Lebensstandard zu verzichten und die für die Bestreitung des Prozesses notwendigen Rücklagen zu machen. Auch wenn die Rechtsprechung bei der Bewilligung der Armenrechtspflege von einem erwei- terten Existenzminimum ausgeht, muss dies dann eine Grenze finden, wenn der Staat damit einen gehobenen Lebensstandard oder gar Luxusbedürfnisse einer Partei indirekt mitfinanzieren müsste. Nach dem Gesagten kann der Gesuchstellerin im Ergebnis für das vorliegende Berufungsverfahren keine (prozessuale) Mittellosigkeit bescheinigt werden. Ihr Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Kläger sowie ihr Eventualgesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltli- che Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. Dezember 2016 hinsichtlich der - 50 - Dispositiv-Ziffern 2 Abs. 2 und 3, 4, 5 Abs. 2 bis 4, 7 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Kläger sowie ihr Eventualgesuch von Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden ab- gewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In Abänderung der Dispositivziffer 4.3. lit. a) Abs. 2 des Eheschutzurteils vom 4. April 2016 (EE160009-I/U01) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfäl- liger Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen wie folgt zu leisten: - Fr. 2'000.– rückwirkend vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016; - Fr. 3'180.– ab dem 1. Januar 2017 (als Barunterhalt) für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
- In Abänderung der Dispositivziffer 4.3. lit. b) des Eheschutzurteils vom
- April 2016 (EE160009-I/U01) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: - Fr. 1'720.– rückwirkend vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016; - Fr. 1'360.– ab dem 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens. - 51 -
- Dispositiv-Ziffer 3 Satz 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 13. Dezember 2016 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Unterhaltsschuld des Gesuchsgegners für diesen Monat [Oktober 2016] beträgt noch Fr. 3'070.–, für November 2016 und Dezember 2016 jeweils noch Fr. 1'070.–."
- Dispositiv-Ziffer 5 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 13. Dezember 2016 wird ersatzlos aufge- hoben.
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 13. Dezember 2016 wird – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren ein Parteientschädigung von Fr. 4'320.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 52 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE170006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss und Urteil vom 21. August 2017 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. Dezember 2016 (EE160009-I)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vor Vorinstanz: (Urk. 18 [Ziff. 1 bis 8] und Urk. 48 [Ziff. 9 bis 16]; Ziff. 1 bis 7 und 16 entschieden durch Urteil vom 4. April 2016)
1. Die Gesuchstellerin sei gemäss Art. 175 ZGB zum Getrenntleben berechtigt zu erklären.
2. Die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2002, sei unter die Obhut der Gesuchstellerin und der Sohn D._____, geb. am tt.mm.1998, sei unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
3. In Anbetracht des Alters der Kinder sei von der Regelung eines Besuchsrechts abzusehen.
4. Die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse …, F._____, sei mit Mobiliar und Hausrat der Gesuchstellerin zur alleinigen Be- nützung zuzuteilen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis Ende Juni 2016 zu verlassen.
5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, bei einer Kündigung der ehelichen Wohnung per spätestens Ende September 2016 mit- zuwirken.
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die offenen Schulkosten von C._____ bis Ende Juni 2016 zu begleichen.
7. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
8. Der Arbeitgeber des Gesuchsgegners sei anzuweisen, die Unter- haltsbeiträge direkt an die Gesuchstellerin auszuzahlen.
9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab
1. Oktober 2016 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Beiträge an die Kosten des Unterhalts und Erziehung der Tochter C._____ in der Höhe von Fr. 2'700.– (zuzüglich allfälliger gesetz- licher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- gen für C._____) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je- weils am 28. des Vormonats bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin.
10. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab
1. Oktober 2016 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatli- chen Ehegattenunterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils am 28. des Vor- monats.
11. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin die eheliche Woh- nung per Ende Juli 2016 verlassen hat und der Gesuchsgegner ab 1. August 2016 für die gesamten Mietzinskosten der Wohnung an der E._____-Strasse … in F._____ aufzukommen hat.
- 3 -
12. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin Fr. 2'937.– (Anteil Mietzinskaution abzüglich Nebenkostenab- rechnung August 2016) zu bezahlen.
13. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung spätestens am 31. Oktober 2016 der Vermieterschaft zu überge- ben.
14. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin Fr. 622.45 (H._____ Abos, 10. Juli 2016 bis 9. September 2016) zu bezahlen.
15. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für C._____ die Kin- derzulagen rückwirkend ab 1. August 2014 bis und mit Juli 2016 zu beantragen und diese der Gesuchstellerin weiterzuleiten.
16. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Schulkosten für C._____ bis und mit September 2016 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Las- ten des Gesuchsgegners. Prozessuale Anträge: Weiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und weiterhin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten vor Vorinstanz: (act. 20 [Ziff. 1 bis 10] und act. 51 [Ziff. 11 bis 13]; Ziff. 1 bis 7 und 9 entschieden durch Urteil vom 4. April 2016)
1. Die Parteien seien zum Getrenntleben für berechtigt zu erklären.
2. Der gemeinsame Sohn D._____, geb. tt.mm.1998, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
3. Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2002, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
4. In Anbetracht des Alters der Kinder sei von der Regelung eines Kontakt- bzw. Besuchsrechts der Eltern abzusehen.
5. Die eheliche Wohnung in F._____, E._____-Strasse …, sei dem Gesuchsgegner, samt dessen Anteil am ehelichen Hausrat und Mobiliar, zur alleinigen Benützung zuzuteilen.
6. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung baldmöglichst spätestens bis am 30. Juni 2016, unter Mitnahme
- 4 - ihrer persönlichen Effekten und ihres Anteils am ehelichen Haus- rat und Mobiliar, zu verlassen.
7. Die Gesuchstellerin sei zur Herausgabe von Gegenständen ge- mäss separater Liste an den Gesuchsgegner zu verpflichten.
8. Es sei vorzumerken, dass der Gesuchsgegner für die Unterhalts- und Ausbildungskosten der Söhne G._____, geb. tt.mm.1995, und D._____, geb. tt.mm.1998, unter vollständiger Entlastung der Gesuchstellerin, aufkommt.
9. Die Gütertrennung sei per 31. Dezember 2015, eventuell per Rechtshängigkeit des Eheschutzgesuchs der Gesuchstellerin, anzuordnen.
10. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozess- kostenbeitrags des Gesuchsgegners sei abzuweisen.
11. Die von den Parteien mit Vereinbarung vom 30. März 2016 ge- troffene und mit Urteil vom 4. April 2016 vorgemerkte Regelung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts sei für die Dauer des Getrenntlebens zu bestätigen.
12. Allfällige Anträge der Gesuchstellerin auf Erhöhung der genann- ten Unterhaltsbeiträge an sie und für die Tochter C._____ seien vollumfänglich abzuweisen.
13. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Hälfte der Mietzins- kosten für die eheliche Wohnung im Monat Oktober sowie die Hälfte aller bei Auflösung des Mietvertrags per 31. Oktober 2016 fälligen weiteren Kosten gemäss Auflösungsvereinbarung mit den Vermietern zu bezahlen. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss zu verteilen, wobei die Kosten für die Regelung der Kinderbelange praxisgemäss je hälftig un- ter den Parteien als Eltern aufzuteilen seien. Ferner sei die Gesuchstel- lerin zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung (zuzüg- lich 8 % MwSt.) an den Beklagten zu verpflichten. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. Dezember 2016: (Urk. 92 S. 41 ff.)
1. In Abänderung der Dispositivziffer 4.3. lit. a) Abs. 2 des unbegründeten Ehe- schutzurteils vom 4. April 2016 (EE160009-I/U01) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens rückwir- kend ab 1. Oktober 2016 monatliche Beiträge an die Kinderkosten für C._____ (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kin- der- und Ausbildungszulagen) in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen; bis
- 5 - zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus).
2. In Abänderung der Dispositivziffer 4.3. lit. b) des unbegründeten Eheschutz- urteils vom 4. April 2016 (EE160009-I/U01) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: − Fr. 1'050.– ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 − Fr. 2'540.– ab 1. Januar 2017. Der Gesuchsgegner wird darüber hinaus verpflichtet, der Gesuchstellerin je- des Jahr unaufgefordert eine Kopie der Lohnabrechnung für den Monat, in welchem über den Bonus abgerechnet wird, zuzustellen. Ein allfälliger Bo- nus ist nach Abzug der darauf anfallenden Quellensteuer hälftig und innert 30 Tagen nach Erhalt an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Weiter wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils un- aufgefordert eine Kopie des jährlichen Steuereinschätzungsentscheides, aus dem sich eine allfällige Rückvergütung aus zu viel abgezogener Quellen- steuer ergibt, zuzustellen und diese Rückvergütung innert 30 Tagen nach Erhalt, hälftig an die Gesuchstellerin zu bezahlen.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin für die Unterhaltspflicht im Oktober 2016 bereits Kinder- und Ehe- gattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 650.– bezahlt hat. Die Unter- haltsschuld des Gesuchsgegners für diesen Monat beträgt noch Fr. 2'400.–, für November 2016 und Dezember 2016 jeweils noch Fr. 400.–.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Kinderzulagen für die Tochter C._____ rückwirkend ab 1. August 2014 bis und mit Juli 2016 zu beantragen und diese der Gesuchstellerin weiterzuleiten.
5. Es wird vorgemerkt, dass bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge der Monate Oktober bis Dezember 2016 die Mietzinskosten der Monate August bis Oktober 2016 für die eheliche Wohnung berücksichtigt wurden, weshalb darüber nicht separat zu entscheiden ist. Die Begehren um Zuteilung bzw. Rückgabe der ehelichen Wohnung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zur Auszahlung von Fr. 2'937.– aus der Abrechnung über die Mietzinskaution zu verpflichten, wird nicht eingetreten. Auf den Antrag des Gesuchgegners, die Gesuchstellerin sei zur Bezahlung der Hälfte aller bei Auflösung des Mietvertrags fälligen weiteren Kosten ge- mäss Auflösungsvereinbarung mit den Vermietern zu verpflichten, wird nicht eingetreten.
- 6 -
6. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zur Bezahlung von Fr. 622.45 für H._____ Abos vom 10. Juli 2016 bis 9. September 2016 zu verpflichten, wird abgewiesen.
7. Die I._____ AG, … [Adresse], wird angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Gesuchsgegners monatlich den Betrag von Fr. 4'540.– A._____, J._____ Privatkonto, IBAN CH. …, Konto-Nr. …, zu überweisen, unter An- drohung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 8'000.– Pro- zesskostenvorschuss zu bezahlen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'612.50 Dolmetscherkosten. Verzichten die Parteien auf die Begründung des Entscheids, so ermässigt sich die Gebühr auf zwei Drittel.
10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
12. … [Mitteilungssatz]
13. … [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin: (Urk. 91 S. 2 ff.) "1. Es sei festzustellen, dass die Ziffer 2 Abs. 2 & 3, Ziffer 4, Ziffer 5 Abs. 2-4, sowie Ziffern 7-9 und 12-13 nicht angefochten werden. 2.1 Ziffer 1 des Urteil vom 13.12.2016 sei wie folgt zu ändern: In Abänderung der Dispositivziffer 4.3 lit. a) Abs. 2 des unbegründeten Eheschutzurteils vom 4. April 2016 wird der Gesuchsgegner verpflich- tet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend ab 1. Oktober 2016 monatliche Beiträge an die Kinderkosten für C._____ (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) in der Höhe von CHF 2'700.– zu be- zahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils am 28. des Vormonats, auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung.
- 7 - 2.2 Ziffer 2 Abs. 1 des Urteils vom 13.12.2016 sei wie folgt zu ändern: In Abänderung der Dispositivziffer 4.3 lit. b) des unbegründeten Ehe- schutzurteils vom 4. April 2016 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend ab
1. Oktober 2016 für sich persönlich monatliche Ehegattenunterhaltsbei- träge von mindestens CHF 3'000.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 28. des Vormonats. 2.3 Ziffer 3 Satz 2 des Urteils vom 13.12.2016 sei wie folgt zu ändern (Satz 1 unverändert): Die Unterhaltsschuld des Gesuchsgegners für den Monat Oktober 2016 beläuft sich noch auf CHF 5'050.–, für die Monate November 2016 und Dezember 2016 jeweils noch CHF 3'050.–. 2.4 Ziffer 5 Abs. 1 des Urteils vom 13.12.2016 sei wie folgt zu ändern: Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien im gegenseiti- gen Einverständnis und mit Einverständnis der Vermieterschaft die Mietzinsmehrkosten des Berufungsbeklagten für die Monate August bis Oktober 2016 mittels Verrechnung mit der Mietzinskaution getilgt ha- ben. 2.5 Ziffer 6 des Urteils vom 13.12.2016 sei wie folgt zu ändern: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die H._____ Abos der Söhne G._____ und D._____ vom 10. Juli 2016 bis
9. September 2016 CHF 622.45 zu bezahlen. 2.6 Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin nebst den Unterhaltsbeiträgen für die Schulkosten September 2016 CHF 1'300.– zu bezahlen. (...) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) so- wohl für das erstinstanzliche wie auch für das Berufungsverfahren zu Las- ten des Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge: Weiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und weiterhin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
- 8 - des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 97 S. 2): "1. Die Berufungsanträge der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vom
6. Februar 2017 (Urk. 91) seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren seien ausgangsgemäss der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin aufzuerlegen, und diese sei zur Be- zahlung einer angemessenen Parteientschädigung (zuzüglich 8% MwSt.) an den Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten zu verpflichten." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit 1991 verheiratet. Sie haben drei Kinder: G._____, ge- boren am tt.mm.1995, D._____, geboren am tt.mm.1998, und C._____, geboren am tt.mm.2002 (vgl. Urk. 18 S. 2). Der Gesuchsgegner arbeitet bei der I._____ AG, … [Ort], als "Global Head of Production Control & Logistics", wo er einen Bruttomonatslohn von Fr. 15'000.– zuzüglich Bonus erzielt (Urk. 17/1). Er ist ge- schäftlich sehr oft im Ausland unterwegs. Die Gesuchstellerin ist bei der K._____ AG (früher L._____ AG), Zürich, zu einem Bruttolohn von Fr. 4'461.55 (100%) als "Call Center Agent Outbound im Payrolling" angestellt (Urk. 19/1, Urk. 74/8). Die Tochter C._____ besucht das M._____ [Name der Schule] in … [Ort] und lebt bei der Gesuchstellerin. Die beiden mündigen Söhne leben in … [Stadt in Frankreich] (…[Gemeinde]) bei einer Bekannten des Gesuchsgegners in Untermiete für Euro 500.– pro Monat (Urk. 51 S. 8, Prot. I S. 51). G._____ absolviert eine Ausbildung als Landschaftsgärtner und D._____ besucht das N._____ [Name der Schule] (Urk. 51 S. 8, Urk. 52/7+9, Urk. 92 S. 19). Der Gesuchsgegner liess ausführen, aktuell über keine Wohnung zu verfügen und die Wochenenden bei seinen Söh- nen in … [Stadt in Frankreich] zu verbringen, wobei sobald als möglich eine an- gemessene Wohnung gesucht werde (Prot. I S. 41, S. 51).
2. Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 reichte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren
- 9 - ein (Urk. 1). Der weitere, detaillierte Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erst- instanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 86 = Urk. 92 S. 4 ff. E. 1.). Anläss- lich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 30. März 2016 schlossen die Parteien eine Vereinbarung. Gestützt auf diese Vereinbarung erging ein (Teil-) Urteil vom
4. April 2016, mit welchem über das Getrenntleben, die Gütertrennung, die Ob- hutszuteilung und das Besuchsrecht, die eheliche Wohnung samt Mobiliar und Hausrat sowie die Tragung von Schulgeldern für die Tochter C._____ für das Schuljahr 2015/2016 sowie die Reservationsgebühr 2016/2017 entschieden wur- de. Demensprechend wurden die Anträge Ziffer 1 bis 7 und 16 (die anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2016 eingereichten Unterlagen betreffend Schul- kosten beziehen sich auf den Zeitraum September 2016 bis Juli 2017 und somit auf das nächste Schuljahr) der Gesuchstellerin sowie die Anträge Ziffer 1 bis 7 und 9 des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) mit dem genannten Entscheid erledigt (Urk. 92 S. 6 ff. E. 2.). Am 13. Dezember 2016 erliess die Vorinstanz hinsichtlich der übrigen Anträge den eingangs wiedergege- benen – zunächst unbegründeten – Entscheid (Urk. 77 und 81). Die – auf Verlan- gen beider Parteien (Urk. 84 f.) – begründete Fassung des Urteils wurde vom Ge- suchsgegner am 19. Januar 2017 und von der Gesuchstellerin am 26. Januar 2017 in Empfang genommen (Urk. 92; Urk. 88).
3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Februar 2017 innert Frist Berufung, wobei sie obgenannte Anträge stellte (Urk. 91 S. 2 ff.).
4. Der Gesuchsgegner erstattete die Berufungsantwort fristgerecht mit Eingabe vom 15. Mai 2017 (Urk. 96) und schloss dabei auf kostenfällige Abweisung der Berufung (Urk. 97 S. 2). Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 wurde die Berufungs- antwort der Gesuchstellerin zugestellt (Urk. 98).
5. Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 10 - II. A. Vorbemerkungen
1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 2 Abs. 2 und 3, 4, 5 Abs. 2 bis 4, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils. Auf die Berufung des Gesuchsgegners wurde mit Beschluss vom 5. April 2017 nicht eingetreten (Geschäfts-Nr.: LE170004). Im nicht bzw. nicht mehr angefochtenen Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe der Kinderunterhalts- beiträge für die Tochter C._____, die Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Ge- suchstellerin persönlich, die Vormerknahme über die bereits bezahlten bzw. noch offenen Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober bis Dezember 2016, die Vor- merknahme bezüglich der Mietzinskosten für die eheliche Wohnung von Oktober bis Dezember 2016 und die Nichtzusprechung von Fr. 622.45 für H._____-Abos vom 10. Juli bis 9. September 2016 im angefochtenen Entscheid sowie die vo- rinstanzliche Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 92 S. 41 ff. Disp.-Ziff. 1, 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, 6, 10 und 11). Überdies beantragt die Gesuch- stellerin vorliegend, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin nebst den Kinderunterhaltsbeiträgen die Schulkosten September 2016 im Be- trag von Fr. 1'300.– zu bezahlen (Urk. 91 S. 3).
3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer
- 11 - 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5).
4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom
24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Das Bundesgericht lehnt eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxi- me unterstehen, ab und hält fest, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträge der Parteien besteht. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten gel- tend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorge- bracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 4. März 2015, E. 4.1).
5. Sodann kann zum Eheschutzverfahren allgemein auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 92 S. 9 f., E. 3.1). B. Unterhaltsbeiträge 1.1 Auch hinsichtlich der Kriterien für die Festlegung von persönlichen Unter- halts- und Kinderunterhaltsbeiträgen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 92 S. 10 ff., E. 3.2 f.). Weiter wandte die Vorinstanz zu Recht die zweistufige
- 12 - Methode (Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung) an. Auch dies- bezüglich kann auf deren Erwägungen verwiesen werden (Urk. 92 S. 9 ff., E. 4). 1.2.1 Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Am 1. Januar 2017 trat das revi- dierte Kinderunterhaltsrecht in Kraft. Dessen Bestimmungen kommen ab diesem Zeitpunkt (Grundsatz der Nichtrückwirkung) auch bei Verfahren zur Anwendung, welche bereits rechtshängig waren (Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB). Dementspre- chend ist bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen für die Zeit ab 1. Ja- nuar 2017 zu berücksichtigen, dass der Kinderunterhalt neben dem Natural- und dem Barunterhalt neu auch den Betreuungsunterhalt umfasst (Spycher, Betreu- ungsunterhalt: Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen, in: Fampra 2017, 198 ff., 199). Über das Instrument des Betreuungsunterhalts werden bei der Festsetzung des Kinderunterhalts die finanziellen Auswirkungen bzw. indirekten Kosten berücksichtigt, welche bei der Kinderbetreuung durch einen Elternteil ent- stehen. Wird das Kind dagegen kostenpflichtig von Dritten betreut (Krippe, Ta- gesschule, Mittagstisch, Tagesmutter usw.), handelt es sich bei den dafür anfal- lenden Kosten um direkte Betreuungskosten, welche zum Barunterhalt des Kin- des gehören (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2013, 529 ff., 551; Jungo/Aebi- Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept - die Betreuungs- kosten - die Unterhaltsrechnung, in: Fampra 2017, 163 ff., 171). 1.2.2 Nach dem gemäss Botschaft massgebenden Lebenskostenansatz um- fasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der be- treuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selbst dafür auf- kommen kann (Botschaft, a.a.O., S. 554). Das bedeutet mit anderen Worten, dass kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, wenn der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten vollumfänglich selbst zu decken vermag (Botschaft, a.a.O., S. 577; Allemann, Betreuungsunterhalt - Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter 11. Juli 2016, S. 8). 1.2.3 Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten ist – nach wie vor – vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum des betreuenden Elternteils auszuge- hen, das je nach den finanziellen Verhältnissen um die Aufwendungen für Kran- kenzusatzversicherungen nach VVG sowie den auf die Lebenshaltungskosten
- 13 - entfallenden Steueranteil – massvoll – zu erweitern ist (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 576; Spycher, a.a.O., S. 208 f.; ähnlich auch Jungo/Aebi-Müller/Schweig- hauser, a.a.O., S. 172 f.).
2. Die Gesuchstellerin beantragt im vorliegenden Berufungsverfahren in Abän- derung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids (Urk. 92 S. 41) mit Rückwirkung ab 1. Oktober 2016 die Verpflichtung des Gesuchsgeg- ners zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'700.– (zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungs- zulagen) für die Tochter C._____ einerseits und von Fr. 3'000.– für sie persönlich andererseits. Das entspricht einer monatlichen Erhöhung des Unterhaltsbeitrags für die Tochter C._____ um Fr. 700.– sowie für die Gesuchstellerin persönlich um Fr. 1'950.– von Oktober bis Dezember 2016 und um monatlich Fr. 460.– ab Ja- nuar 2017.
3. Zur Begründung dieser Anträge macht die Gesuchstellerin zunächst allge- meine Ausführungen zur "Ausgangslage" anlässlich der Ehschutzverhandlung und der Vereinbarung der Parteien vom 30. März 2016 und zur seitherigen Ver- änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Urk. 91 S. 5 f.). Die Vorinstanz berück- sichtigte die volljährigen Söhne im Bedarf des Gesuchsgegners mit der Begrün- dung, dies entspreche der am 30. März 2016 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über den Unterhalt bis Ende September 2016 (Urk. 24) und der be- reits während des Zusammenlebens etablierten Kostentragung, die nicht in Frage zu stellen sei, nachdem der Bedarf der Parteien auch unter Einbezug der Söhne gedeckt sei (Urk. 92 S. 16 f., E. 4.6.1). Es ist dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass sich die Gesuchstellerin mit diesen tatsächlichen Feststellungen nicht ausei- nandersetzt und diese auch nicht als unrichtig beanstandet. Sie macht auch nicht geltend, dass und inwiefern die Vorinstanz durch die Berücksichtigung der Kosten der volljährigen Söhne das Recht unrichtig angewendet hätte, zumal das Gericht in begründeten Fällen vom Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem min- derjährigen Kind abweichen kann, um eine Benachteiligung des unterhaltsberech- tigten volljährigen Kindes zu vermeiden (Art. 276a Abs. 2 ZGB). Auch im Betrei- bungsrecht ist der Kinderzuschlag im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 ZGB einzu-
- 14 - rechnen, wenn ein mündiges, beim Schuldner wohnendes Kind noch in Ausbil- dung steht und keinen Verdienst hat. Damit vermag die Gesuchstellerin hinsicht- lich der sachlich gerechtfertigten Berücksichtigung der volljährigen Söhne im Be- darf des Gesuchsgegners ihrer Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nachzukommen, weshalb darauf auch nicht näher einzugehen ist. 4.1 Die Gesuchstellerin beanstandet berufungsweise weiter in materieller Hin- sicht das von der Vorinstanz festgestellte monatliche Nettoeinkommen des Ge- suchsgegners. Neben der soeben erwähnten Berücksichtigung der volljährigen Söhne moniert sie des Weiteren im vorinstanzlich berechneten Bedarf des Ge- suchsgegners die Höhe des ihm zugebilligten Grundbetrages, die Einberechnung von Grundbeträgen für die Söhne, die Höhe der angerechneten Wohnkosten, die zugestandenen Berufsauslagen und die einberechneten Schulkosten für die Söh- ne. Weiter moniert sie die Nichtberücksichtigung von Zahnarztkosten in ihrem vor- instanzlich berechneten Bedarf (Urk. 91 S. 8 ff.). 4.2.1 Die Gesuchstellerin macht vorliegend geltend, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner ein unzutreffendes, nicht nachvollziehbares monatliches Ein- kommen von Fr. 11'915.80 anrechne. Dies sei sogar weniger als das vom Ge- suchsgegner selbst anerkannte monatliche Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 12'300.– zuzüglich Bonus und ohne Kinderzulagen. Es werde seitens der Ge- suchstellerin daran festgehalten, dass beim Gesuchsgegner nach Abzug der Quellensteuer von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 12'822.– inklusive Pauschalspesen, zuzüglich Bonus und Kinderzulagen auszugehen sei. Hierzu sei auf ihre Ausführungen in Urk. 48 S. 4 f. verwiesen. Der Gesuchsgegner sei praktisch zu 100 Prozent seiner Arbeitszeit im Ausland auf Reisen und könne sämtliche Spesen über eine Kreditkarte des Arbeitgebers bezahlen. Er habe nicht belegt, dass er irgendwelche Spesen selber tragen müss- te. Im Gegenteil, es werde ihm auf Reisen auch das Essen bezahlt, weshalb der Grundbetrag entsprechend zu reduzieren wäre. Sein Arbeitgeber komme für sämtliche Ausgaben auf. Etwas anderes habe der Gesuchsgegner nicht belegt. Dass es sich nicht um echten Spesenersatz handle, zeige sich auch darin, dass
- 15 - die Spesen von Fr. 7'000.– pro Jahr verteilt auf zwölf Monate, also auch während den Ferien ausbezahlt würden. Weiter müsse den Akten entnommen werden, dass der Gesuchsgegner seine fi- nanziellen Belange nicht im Griff habe und bis heute nie eine Steuererklärung ausgefüllt habe, obwohl er dazu verpflichtet sei. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass er dies inskünftig ebenfalls nicht machen werde, was aber der Gesuchstelle- rin nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Es sei deshalb bereits bei der Bedarfsbe- rechnung zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte auf den Betrag, den er als Unterhaltsbeitrag bezahlen müsse, die Quellensteuer zurückerhalte. Bei einer Reduktion seines monatlichen Einkommens von Fr. 12'000.– um die Unterhalts- beiträge von auch nur Fr. 5'500.– pro Monat resultiere eine Quellensteuerentlas- tung von über Fr. 1'000.– pro Monat. Die Quellensteuer belaufe sich bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'500.– nämlich auf Fr. 550.– pro Monat und nicht wie ohne Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge auf aktuell Fr. 1'707.– (Urk. 91 S. 7 f.). 4.2.2 Übereinstimmend mit den diesbezüglichen Entgegnungen des Gesuchs- gegners in der Berufungsantwort ist festzuhalten, dass das ihm von der Vorin- stanz angerechnete monatliche Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 11'915.80 von dieser einlässlich begründet worden ist (Urk. 92 S. 13 ff., E. 4.4; Urk. 97 S. 6). Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist bei den nunmehrigen Vorbringen der Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungs- verfahren über weite Strecken nicht auszumachen. Sie beschränkt sich im We- sentlichen darauf, bloss ihre eigene Sichtweise zu wiederholen und einen (zumin- dest teilweise) von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachver- halt zu behaupten. Auch in inhaltlicher Hinsicht setzt sie sich nicht bzw. nur sinn- gemäss und marginal mit den entscheidrelevanten Erwägungen zur Sach- und Rechtslage im angefochtenen Urteil auseinander, mit denen die Vorinstanz ihre Ansicht argumentativ entkräftete. Darauf nimmt die Begründung der Berufung nur am Rand und jedenfalls nicht genügend konkret Bezug.
- 16 - So kann den Vorbringen der Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift nicht an- satzweise entnommen werden, weshalb die vorinstanzliche Berechnung des Ein- kommens des Gesuchsgegners nicht nachvollziehbar sein soll. Sie bemerkt dies- bezüglich lediglich, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz ein höheres Ein- kommen anerkannt habe (wo genau wird nicht dargelegt) und dass ihrerseits mit Verweis auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen an ihrem vorinstanzlich geltend gemachten Einkommen festgehalten werde. Weder die blosse Wiedergabe erst- instanzlicher Rechtsschriften noch ein blosser Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten in der Berufungsschrift vermag praxisgemäss den Anforderungen an die Berufungsbegründung zu genügen (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Ba- sel 2013, S. 385 Rz. 896 m.H.), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Auch in ihren Vorbringen zur Hinzurechnung der Spesen zum Einkommen des Gesuchsgegners ist keine Rüge erkennbar, nach der die Vorinstanz in ihren Er- wägungen den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig ange- wandt hätte. Die Gesuchstellerin stellt sich diesbezüglich unter anderem auf den Standpunkt, der Gesuchsgegner sei faktisch ausschliesslich im Ausland arbeitstä- tig und unterwegs und könne sämtliche Spesen über eine Kreditkarte des Arbeit- gebers bezahlen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid diesbezüglich erwogen, dass der Gesuchsgegner "unbestrittenermassen sehr oft unterwegs" (im Ausland) sei (Urk. 92 S. 13, E. 4.4.4), woraus sich zweierlei ableiten lässt. Einer- seits hat die Vorinstanz die von der Gesuchstellerin angefochtene Unterhaltsrege- lung in Kenntnis dessen getroffen, dass der Gesuchsgegner "sehr oft" im Ausland unterwegs ist. Andererseits stellt die Behauptung der Gesuchstellerin einer prak- tisch vollzeitlichen Auslandabwesenheit des Gesuchsgegners demnach ein No- vum dar. Die Gesuchstellerin unterlässt es vorliegend, dessen Zulässigkeit zu be- gründen und darzutun, dass sie diese neue Behauptung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können. Dementsprechend hat diese Behauptung vorliegend unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Ziffer II.A.4. vor- stehend). In weiterer Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Entgegnungen des Gesuchsgegners in der Berufungsantwort ist so oder anders zu bemerken, dass die Gesuchstellerin nicht weiter darlegt, wie sich eine vollzeitliche Ausland- abwesenheit des Gesuchsgegners statt wie im angefochtenen Entscheid eine
- 17 - "sehr oft" vorkommende Auslandabwesenheit auswirkte (vgl. Urk. 97 S. 7). Dem- entsprechend bleibt unklar, wieso genau bzw. inwiefern der angefochtene Ent- scheid zu korrigieren wäre. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, der Ge- suchsgegner habe nicht belegt, dass er irgendwelche Spesen selber tragen müsste; im Gegenteil komme sein Arbeitgeber für sämtliche Ausgaben auf. Die Vorinstanz hat die Frage der Spesen des Gesuchsgegners zutreffend geprüft und ausdrücklich festgestellt, dass diese Spesenentschädigungen echte Spesenaus- lagen (Kleinspesen für Zwischenverpflegungen, kurze Taxifahrten und Wäsche- kosten bei Hotelaufenthalten) abgelten und (glaubhaft) nicht als Einkommen an- zurechnen sind (vgl. Urk. 92 S. 13, E. 4.4.4). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander. Vielmehr begnügt sie sich abermals damit, sinngemäss einfach ihren vorinstanzlich vertretenen Standpunkt zu wiederholen (vgl. Urk. 92 S. 13 E. 4.4.4; Urk. 1/48 S. 4 f.; Prot. I S. 30). Dies vermag den Be- gründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht zu genügen. Dasselbe gilt analog zur von der Gesuchstellerin vorgebrachten Beanstandung der vorinstanzlich berücksichtigten Quellensteuerbelastung auf Seiten des Ge- suchsgegners (vgl. Urk. 97 S. 6 ff.). Ihre damit zusammenhängenden Vorbringen lassen nicht auf eine fehlerhafte Handhabung der Tat- und Rechtslage durch die Vorinstanz schliessen. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen ausgeführt, dass und weshalb sie sich veranlasst sah, von einem Quellensteuerabzug beim Ge- suchsgegner in der Höhe von Fr. 1'646.– pro Monat auszugehen (vgl. Urk. 92 S. 15, E. 4.4.7). Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner werde auf den Betrag, den er als Unterhaltsbeitrag bezahlen müsse, die Quellensteuer zu- rück erhalten, womit eine Reduktion der Quellensteuerbelastung einhergehe. Dem Gesuchsgegner ist beizupflichten, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid nichts anderes festgestellt hat, wenn sie ausführte, dass beim Gesuchsgegner aufgrund der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge eine Rückerstattung zu viel abgezogener Quellensteuer realistisch ist (Urk. 92 S. 14, E. 4.4.5; Urk. 97 S. 8). Davon ging übrigens auch der Gesuchsgegner aus (Prot. I S. 38). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass diese Rückforderung im jetzigen Zeitpunkt nicht quantifizierbar und daher für die Einkommensberechnung als Grundlage der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sei und sich
- 18 - diesbezüglich vielmehr eine separate Regelung aufdränge (Urk. 92 S. 14, E. 4.4.5). Eine solche wurde von der Vorinstanz denn auch getroffen. Gemäss dieser hat der Gesuchsgegner die Hälfte einer allfälligen, belegten Rückvergütung der Gesuchstellerin auszuzahlen (Urk. 92 S. 41, Dispositiv-Ziffer 2). Mit den die- ser Regelung zugrunde liegenden Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin in- des nicht auseinander und legt mithin nicht dar, was an ihnen in tatsächlicher Hin- sicht unrichtig sein oder worin eine unrichtige Rechtsanwendung liegen soll. So- dann bringt die Gesuchstellerin in nämlichem Zusammenhang vor, der Gesuchs- gegner habe seine finanziellen Belange nicht im Griff und es sei ernsthaft zu be- fürchten, dass er wie bis anhin auch künftig keine Steuererklärung ausfüllen und einreichen werde. Dieses Vorbringen bleibt im gegenwärtigen Zeitpunkt rein spe- kulativer Natur und vermag das Mass einer blossen Behauptung nicht zu über- steigen. Immerhin partizipiert der Gesuchsgegner, wie soeben erwähnt, hälftig an einer Quellensteuerrückerstattung. Im Übrigen stellt dieses Vorbringen vorliegend ein Novum dar. Da dieses ohne Weiteres bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden können und die Zulässigkeit dieses damit unechten Novums vorliegend durch die Gesuchstellerin mit keinem Wort dargetan wurde, hat es ohnehin unbe- achtet zu bleiben. 4.3.1 Wie bereits erwähnt beanstandet die Gesuchstellerin berufungsweise di- verse Positionen im vorinstanzlich berechneten Bedarf des Gesuchsgegners. So kritisiert sie die vorinstanzliche Zubilligung des Grundbetrages für eine allein- stehende Person ohne Haushaltgemeinschaft in der Höhe von Fr. 1'200.–. Fak- tisch sei der Gesuchsgegner praktisch zu 100 Prozent für seine Arbeitgeberin im Ausland unterwegs oder wohne bei seinen Söhnen in Frankreich, weshalb ihm maximal der Grundbetrag von Fr. 1'100.– zuzugestehen sei, zumal sein Lebens- unterhalt wie insbesondere Nahrungskosten durch zusätzlich ausbezahlten Spe- senersatz mehr als abgedeckt sei. Ferner habe es der Gesuchsgegner trotz ent- sprechender vorinstanzlicher Editionsverfügung unterlassen, das Spesenregle- ment einzureichen (Urk. 91 S. 10). Auch hinsichtlich ihrer Beanstandungen einzelner Bedarfspositionen bestreitet die Gesuchstellerin erneut die Berücksichtigung der beiden mittlerweile volljährigen
- 19 - Söhne im Bedarf des Gesuchsgegners. Dass D._____ anlässlich der Verhand- lung vom März 2016 im Bedarf berücksichtigt worden sei, sei korrekt. D._____ sei damals auch noch nicht volljährig gewesen, was inzwischen aber der Fall sei (Urk. 91 S. 9 f.). Weiter moniert die Gesuchstellerin die von der Vorinstanz im Bedarf des Ge- suchsgegners eingerechneten Wohnkosten. Sie bestreitet insbesondere, dass auf Seiten des Gesuchsgegners Wohnkosten in der Schweiz und in Frankreich (… [Stadt in Frankreich]) von je Fr. 1'500.– für zwei Wohnungen anfallen sollen und dies angemessen wäre. Die Vorinstanz habe in ihren allgemeinen Bemerkungen richtigerweise festgestellt, dass für die Berechnung auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen sei. Der Gesuchsgegner habe selbst angegeben, seit November 2016 in der Schweiz keine Wohnung mehr zu haben und in … [Stadt in Frankreich] mit den Söhnen für EUR 500.– zu wohnen. Anerkanntermassen beliefen sich seine effektiven Wohnkosten dementsprechend aktuell auf diesen Betrag. Nur diese ef- fektiven Wohnkosten seien in seinem Bedarf zu berücksichtigen, solange sich die Verhältnisse nicht effektiv ändern würden. Keinesfalls könnten rückwirkend hypo- thetische hohe Wohnkosten einberechnet werden. Der Gesuchsgegner sei fak- tisch zu 100 Prozent geschäftlich unterwegs und habe selbst ausgeführt, an den Wochenenden bei seinen Söhnen in … [Stadt in Frankreich] zu wohnen. Für ihn alleine mache eine Wohnung für Fr.1'500.– in der Schweiz absolut keinen Sinn, was er selbst so sehe, habe er sich doch dahingehend geäussert, in … [Stadt in Frankreich] eine Wohnung zu mieten und in der Schweiz (für die wenigen Nächte) in einem Bed and Breakfast unterzukommen. In Frankreich sei von der tatsächli- chen Wohnsituation auszugehen, mithin von monatlichen Wohnkosten in der Hö- he von EUR 500.–, bis etwas anderes nachgewiesen werde und diesfalls auch dann maximal Fr. 1'000.– pro Monat. In der Schweiz würden monatliche Wohn- kosten von Fr. 800.– als angemessen erachtet; aber erst ab effektivem Bezug. In jedem Fall seien Wohnkosten von Fr. 3'000.– pro Monat nicht nur aktuell unzutref- fend, sondern auch für die Zukunft unangemessen (Urk. 91 S. 9 mit Verweis auf Prot. I S. 42 und Urk. 51 S. 5).
- 20 - Sodann beanstandet die Gesuchstellerin in ihrer Berufung die dem Gesuchsgeg- ner von der Vorinstanz in seinem Bedarf zugebilligten Berufsauslagen. Die Vorin- stanz habe dem Gesuchsgegner Berufsauslagen (auswärtige Verpflegung und Arbeitsweg) in der Höhe von Fr. 280.– zugestanden, obwohl aktenkundig sei, dass er faktisch zu 100 Prozent im Ausland unterwegs sei und ihm sämtliche Spesen vergütet würden. Überdies habe die Vorinstanz die Pauschalspesen nicht dem Einkommen des Gesuchsgegners hinzugerechnet. Auslagen für auswärtige Verpflegung seien von der Gesuchstellerin nur unter der Prämisse anerkannt worden, dass die Pauschalspesen Lohnbestandteil darstellen würden. Wenn die Pauschalspesen als tatsächliche Spesen und nicht als Lohnbestandteil behandelt würden, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid getan habe, bleibe kein Raum mehr, um zusätzlich zu den tatsächlich ersetzten Reisespesen (inklu- sive Essen) und den Pauschalspesen auch noch einen Zuschlag für auswärtige Verpflegung und Arbeitsweg einzusetzen. Im Gegenteil sei an sich eine Reduktion des Grundbetrags angezeigt, weil sich der Gesuchsgegner praktisch immer auf Geschäftsreise befinde und dann die Verpflegung als Spesen abrechnen könne (Urk. 91 S. 10). Schliesslich bemängelt die Gesuchstellerin die von der Vorinstanz in den Bedarf des Gesuchsgegners einberechneten Schulkosten für die beiden Söhne. Solche seien nicht ausgewiesen und würden bestritten. Die Schulen in Frankreich seien kostenlos (Urk. 91 S. 10). 4.3.2.1 Es ist vorab festzuhalten, dass sich die Vorinstanz zu den beanstande- ten Positionen im Bedarf des Gesuchsgegners einlässlich geäussert hat (vgl. Urk. 92 S. 17 ff., E. 4.6.2). Die Gesuchstellerin setzt sich mit diesen Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenügend auseinander. Sie behauptet bzw. begründet in keiner Weise, was an den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Sach- und Rechtslage unrichtig sein soll. Damit erweisen sich ihre Vorbrin- gen, insoweit in ihnen sinngemäss Beanstandungen erblickt werden können, als Wiederholungen ihres vor Vorinstanz eingenommenen Standpunktes oder als neue Behauptungen.
- 21 - 4.3.2.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Gesuchs- gegner geltend gemacht habe, in … [Stadt in Frankreich] und in Zürich zu woh- nen. Da dem Gesuchsgegner in seinem Bedarf eine Wohnung in Zürich anzu- rechnen sei, habe er diesbezüglich als alleinstehend zu gelten, auch wenn er in … [Stadt in Frankreich] mit seinen Söhnen zusammen leben sollte. Somit komme gemäss Ziff. II.1.2 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 der Grundbe- trag für eine alleinstehende Person ohne Haushaltsgemeinschaft in der Höhe von Fr. 1'200.– zur Anwendung (Urk. 92 S. 18, E. 4.6.2.1). Wie bereits ausgeführt, stellt die von der Gesuchstellerin behauptete 100- prozentige Auslandabwesenheit des Gesuchsgegner vorliegend ein unzulässiges Novum dar (vgl. Ziff. II.B.4.2.2 vorstehend). Dass dem Gesuchsgegner in seinem Bedarf Wohnkosten in der Schweiz anzurechnen sind, wenn auch erst ab effekti- vem Bezug einer Wohnung und in der Höhe von maximal Fr. 800.– pro Monat, wird von der Gesuchstellerin nicht bestritten (vgl. Urk. 91 S. 9). Genau hierin liegt aber gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen die Rechtfertigung für die An- rechnung des Grundbetrags einer alleinstehenden Person ohne Haushaltgemein- schaft in der Höhe von Fr. 1'200.–, lebt er doch in der Schweiz unbestrittener- massen alleine. Dass er damit als alleinstehend zu gelten hat, auch wenn er in … [Stadt in Frankreich] – an den Wochenenden – mit seinen Söhnen zusammen le- ben sollte, wird von der Gesuchstellerin nicht moniert. Der höhere Ansatz von Fr. 1'200.– wäre von der Sache her aber auch dann gerechtfertigt, wenn der Ge- suchsgegner bei seinen unterstützenbedürftigen Söhnen in Ausbildung (Urk. 92 S. 19) in Frankreich wohnen würde, da sie mangels Einkommen keine Beiträge an die Haushaltskosten zu leisten imstande sind (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.3 S. 485 f. für den Fall, da die Schuldnerin mit ihrer erwerbstätigen volljährigen Tochter eine Wohngemeinschaft bildet). Im Übrigen ist diesbezüglich darauf hin- zuweisen, dass die Gesuchstellerin selbst beim Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren auf den Grundbetrag für eine alleinstehenden Person ohne Haushalt- gemeinschaft in der Höhe von Fr. 1'200.– abstellte bzw. ihm den entsprechenden Grundbetrag zubilligte (vgl. Urk. 48 S. 7). Die Gesuchstellerin behauptet in diesem
- 22 - Zusammenhang sinngemäss, dass der Gesuchsgegner mit seinen Spesenvergü- tungen, welche er von seiner Arbeitgeberin erhält, die im Grundbetrag eingerech- neten Nahrungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen könne. Schon deshalb, aber auch weil der Gesuchsgegner trotz Aufforderung kein Spesenreg- lement ins Recht gereicht habe, rechtfertige sich – im Sinne von Ziff. IV.3. des Kreisschreibens – eine Reduktion des Grundbetrages um Fr. 100.–. Auch diese Vorbringen erweisen sich vorliegend als neu. Da sie ohne Weiteres vor Vorin- stanz hätten vorgebracht können und sich die Gesuchstellerin in ihrer Berufungs- schrift nicht über deren Zulässigkeit äussert, haben sie vorliegend keine Beach- tung zu finden. 4.3.2.3 Hinsichtlich der Grundbeträge für die beiden volljährigen Söhne der Parteien ist zu bemerken, dass die Gesuchstellerin lediglich die Aufnahme als solche in den Bedarf des Gesuchstellers beanstandet. Was die Berücksichtigung der Söhne im Bedarf des Gesuchsgegners anbelangt, kann auf das bereits Ge- sagte verwiesen werden (vgl. Ziff. II.B.3. vorstehend; Urk. 91 S. 8 f.). Im Übrigen bleibt den Vorbringen der Gesuchstellerin zu entgegnen, dass gemäss Ziff. II.4. des Kreisschreibens auch ab der Volljährigkeit von Kindern weiterhin auf den Grundbetrag in der Höhe von Fr. 600.– abzustellen ist bzw. sich eine Berücksich- tigung dessen bis zum Abschluss einer Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB rechtfertigt. Dass sich die Söhne in Ausbildung befinden und damit unterhaltsberechtigt sind, ist nicht bestritten. 4.3.2.4 Bezüglich der im Bedarf des Gesuchsgegners anzurechnenden Wohn- kosten erwog die Vorinstanz, dass dieser monatlich EUR 2'000.– für eine Woh- nung in … [Stadt in Frankreich] und Fr. 1'500.– für eine solche in der Schweiz gel- tend gemacht habe. Die Gesuchstellerin habe Wohnkosten des Gesuchstellers bestritten, welche EUR 1'000.– in … [Stadt in Frankreich] zuzüglich Fr. 50.– pro Nacht für ein Bed & Breakfast in der Schweiz bzw. Fr. 800.– bei einem Wohnsitz des Gesuchsgegners ohne seine Söhne in der Schweiz übersteigen würden. Die Wohnkosten des Gesuchsgegners seien wohl nicht belegt bzw. er habe zur Zeit gar keine Wohnung. Indessen sei offensichtlich, dass er grundsätzlich eine Woh- nung benötige. Auch erschienen seine Ausführungen plausibel, wonach er auf ei-
- 23 - nen Wohnsitz in der Schweiz angewiesen sei. Es seien ihm für eine Wohnung in Zürich bzw. in der Schweiz ab Januar 2017 gemäss dem gelebten hohen Lebens- standard Fr. 1'500.– einzusetzen. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ent- spreche ein Betrag von monatlich Fr. 800.– für Wohnkosten offenkundig nicht dem bislang gelebten Standard. Sodann würden auch die Söhne G._____ und D._____ in … [Stadt in Frankreich] eine Wohnung benötigen. Der Gesuchsgegner habe glaubhaft geltend gemacht, dass er die Wochenenden regelmässig bei sei- nen Söhnen in … [Stadt in Frankreich] verbringe. Er suche nun dringend eine Wohnung für sich und seine Söhne, wobei für eine 3 ½- bis 4-Zimmerwohnung mit Mietkosten in der Höhe von monatlich Fr. 2'100.– zu rechnen sei. Auch habe er diesbezüglich gewisse Suchbemühungen belegt. Angesichts der Tatsache, dass die Söhne in … [Stadt in Frankreich] ohnehin eine Wohnung benötigten und der aus Frankreich stammende Gesuchsgegner glaubhaft dargelegt habe, regel- mässig in … [Stadt in Frankreich] bei seinen Söhnen zu verweilen, erscheine es gerechtfertigt, auch Kosten für eine entsprechende Wohnung in … [Stadt in Frankreich] zu berücksichtigen. Dort würden die ortsüblichen Mietpreise gemäss der notorisch bekannten Studie der UBS über Preise und Löhne in verschiedenen Ländern ("Preise und Löhne 2015", S. 25, zu finden auf https://www.ubs.com/microsites/prices-earnings/prices-earnings.html; nachfol- gend "Preise und Löhne") monatlich Fr. 1'490.– betragen. Dies entspreche nicht dem Lebensstandard der Parteien. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Woh- nung in erster Linie für die beiden Söhne G._____ und D._____ bestimmt sei, welche während der Woche alleine in … [Stadt in Frankreich] lebten und dort zur Schule gingen, wobei sie zur Zeit noch mit Wohnkosten in der Höhe von monat- lich EUR 500.– für ein Zimmer in Untermiete auskommen würden. Der Gesuchs- gegner benötige die Wohnung in … [Stadt in Frankreich] nur während den Wo- chenenden. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, für die Wohnung in … [Stadt in Frankreich], welche zudem lediglich den Zweitwohnsitz des Gesuchs- gegners darstelle, von ortsüblichen Mietzinsen auszugehen. Demensprechend sei für die Wohnung des Gesuchsgegners und dessen Söhne in … [Stadt in Frank- reich] Fr. 1'500.– einzusetzen. Im Übrigen sei im Grundbetrag der Söhne ein ge- wisser Wohnkostenanteil einberechnet, aus welchem sich eine teurere Wohnung
- 24 - finanzieren lassen würde. Insgesamt seien dem Gesuchsgegner für Wohnkosten Fr. 1'500.– für sich selber in der Schweiz sowie Fr. 1'500.– für sich und die Söhne in … [Stadt in Frankreich] anzurechnen. Wohnkosten von total Fr. 3'000.– für den Gesuchsgegner und die beiden Söhne entsprächen dem gelebten Lebensstan- dard der Parteien und überdies auch der Miete, welche die Gesuchstellerin mit der Tochter für ihre Mietwohnung bezahle (Urk. 92 S. 20 f., E. 4.6.2.2). Die Gesuchstellerin setzt sich in ihrer Berufungsschrift mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen bloss ihren bereits im vo- rinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt. Damit vermag sie den Be- gründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht zu genügen. Es ist ihr wohl dahingehend zuzustimmen, dass hinsichtlich der zu den Unterhaltsparametern (Einkommen und Bedarf der Parteien) führenden Faktoren grundsätzlich auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist. Im Eheschutzverfahren gilt aber auch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zutreffend darauf hingewiesen, dass die von ihr im Bedarf des Gesuchsgegners einberech- neten Wohnkosten für zwei Wohnungen (… [Stadt in Frankreich] und Schweiz) auch ungefähr der Miete entsprechen, welche die Gesuchstellerin mit der Tochter für ihre (einzige) Mietwohnung bezahlt, und damit dem Gleichbehandlungsgrund- satz Rechnung getragen. Überdies ist vorliegend unstrittig, dass die Wohnkosten für den Gesuchsgegner und die beiden Söhne mit dem während des Zusammen- lebens gelebten Lebensstandard der Parteien im Einklang stehen. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt insbesondere auch, dass einer Partei, die sich bezüglich des Wohnkomforts einschränkt, hypothetisch derjenige (höhere) Betrag anzurechnen ist, der den angemessenen Mietkosten entspricht. So hat eine Partei Anspruch darauf, den durch den eingeschränkten Komfort ersparten Betrag an- derweitig zu verwenden (ZR 87 Nr. 114; Hausheer/Spycher, Handbuch des Un- terhaltsrechts, Bern 2010, S. 59, Rz. 02.34). Wenn der Gesuchsgegner aufgrund seiner gegenwärtigen Wohnsituation Einsparungen machen sollte, darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen, zumal – wie noch zu zeigen sein wird – kein Man- kofall vorliegt. Auch in den von der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners be- rücksichtigten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 3'000.– pro Monat ist demzufolge
- 25 - weder eine unrichtige Tatsachenfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwen- dung zu erblicken. 4.3.2.5 Hinsichtlich der dem Gesuchsgegner in seinem Bedarf als Arbeitsge- stehungskosten zugestandenen Auslagen erwog die Vorinstanz richtig, dass die Gesuchstellerin solche im vorinstanzlichen Verfahren für auswärtige Verpflegung in der Höhe von monatlich Fr. 180.– in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Antrag des Gesuchsgegners anerkannt hat (Urk. 48 S. 7; Prot. I S. 39). Wie eben- falls von der Vorinstanz zutreffend erwogen, sind seitens der Gesuchstellerin vor- instanzlich auch Arbeitswegkosten des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 100.– anerkannt worden (Urk. 48 S. 7; Urk. 92 S. 21 f., E. 4.6.2.5). Die Anerkennungen der Gesuchstellerin erfolgten ohne weitergehende Erläuterungen und mithin vor- behaltslos. In nämlichem Umfang haben sie auch Eingang in den dem Gesuchs- gegner zugebilligten Bedarf gefunden. Dementsprechend erweisen sich die nun- mehrigen Vorbringen der Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungsverfahren als neu (vgl. Urk. 97 S. 9). Der Berufungsschrift lässt sich nichts über die Zulässigkeit dieser Noven entnehmen. Indes ist aber zweifelsohne davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihre Vorbehalte bezüglich der Zubilligung von Berufsauslagen des Gesuchsgegners bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen kön- nen. Es liegt damit auch in Bezug auf die dem Gesuchsgegner vorinstanzlich zu- gestandenen Arbeitsgestehungskosten weder eine unrichtige Tatsachenfeststel- lung noch eine unrichtige Rechtsanwendung vor. 4.3.2.6 Betreffend die Berücksichtigung von Schulkosten für die beiden Söhne der Parteien im Bedarf des Gesuchsgegners erwog die Vorinstanz, dass hierfür vom Gesuchsgegner monatlich insgesamt Fr. 323.– geltend gemacht worden seien. Ein Grossteil davon, nämlich Fr. 213.–, sei für die Verpflegung vorgesehen. Weiter würden Fr. 80.– für Ausstattung und Schulmaterial sowie Bücher und ins- gesamt Fr. 30.– für Schulversicherungen geltend gemacht. Der Gesuchsgegner habe lediglich belegt, dass G._____ und D._____ die Schulen besuchten. Immer- hin werde dadurch glaubhaft gemacht, dass (grundsätzlich) damit verbundene Kosten anfallen würden. Da in den bei der Gesuchstellerin berücksichtigten Schulkosten für die Tochter C._____ monatlich Fr. 150.– für Verpflegung enthal-
- 26 - ten seien, rechtfertigte es sich, auch entsprechende Auslagen der Söhne G._____ und D._____ an deren Schulen zu berücksichtigen. Diese würden sich in der Hö- he als angemessen erweisen, würden sie doch ziemlich genau 70 Prozent der entsprechenden Kosten am M._____ [Name der Schule] für C._____ betragen. Da die Schulkosten für C._____ vollumfänglich berücksichtigt würden, wodurch auch weiteres Schulmaterial abgegolten sei, erweise es sich als angemessen, auch diese weiteren Schulkosten für die Söhne im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Die nicht detailliert belegten Kosten für die Schule von G._____ und D._____ seien im Umfang von pauschal Fr. 300.– pro Monat zu be- rücksichtigen (Urk. 92 S. 23 f., E. 4.6.2.6). Die Gesuchstellerin setzt sich mit diesen Erwägungen in ihrer Berufungsschrift in keinerlei Weise auseinander. Überhaupt vermag ihre pauschale Bestreitung von Schulkosten für die beiden Söhne der Parteien ihrer Begründungsobliegenheit im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise zu genügen. Ihr Hinweis darauf, dass die Schulen in Frankreich kostenlos seien, ist nicht nur neu und mangels Darle- gung von dessen Zulässigkeit im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, da sie diesen ohne Weiteres bereits vor Vorinstanz hätte machen können. Er steht mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid überdies in keinem Zusammenhang. Eine unrichtige Sachverhaltserstellung bzw. Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist daher auch bezüglich der Berücksichtigung von Schulkos- ten für die beiden Söhne der Parteien im Bedarf des Gesuchsgegners nicht aus- zumachen. 4.4.1 Was die Berechnung ihres eigenen Bedarfs anbelangt, so will die Ge- suchstellerin mit Verweis auf Urk. 48 S. 7 an den von ihr vorinstanzlich geltend gemachten Positionen festhalten. Insbesondere könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass, nur weil sie die in den letzten Monaten angefangene Zahnarztbe- handlung nicht habe fertig stellen lassen können, diese nicht notwendig und drin- gend sei. Nur mangels finanzieller Möglichkeiten habe ihre Zahnbehandlung kei- nen Fortgang genommen, habe sie doch vom Gesuchsgegner lediglich geringe Unterhaltsbeiträge erhalten. Es wäre absurd, wenn dadurch notwendige Ausga- ben vereitelt werden könnten und sich daraus darauf schliessen liesse, diese
- 27 - seien nicht notwendig. Dass die bereits vor Vorinstanz mehrfach belegten Zahn- revisionen auch aktuell noch dringend notwendig seien, bestätige ein aktueller Bericht samt Kostenvoranschlag ihres Zahnarztes. Es seien mithin mindestens die vor Vorinstanz beantragten Fr. 500.– pro Monat für Zahnarztkosten zusätzlich in ihren Bedarf aufzunehmen (Urk. 91 S. 11). 4.4.2 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Gesuchstelle- rin monatlich Fr. 500.– für Zahnarztkosten geltend mache, da sie sich mitten in ei- ner Zahnbehandlung befinde. Es handle sich um eine bereits begonnene Behand- lung. Der Gesuchsgegner bestreite die Notwendigkeit der geltend gemachten Zahnarztkosten; derartige Rechnungen seien aus dem Freibetrag zu decken. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Belege für die laufende Zahnbehandlung stellten lediglich Offerten vom 21. Dezember 2015 bzw. 16. März 2016 dar, wel- che für sechs Monate gültig gewesen seien. Eine andauernde Zahnbehandlung werde mit diesen Offerten ebenso wenig belegt wie die Dringlichkeit einer sol- chen. Daher seien bei der Gesuchstellerin keine gesonderten Kosten für eine Zahnbehandlung einzusetzen (Urk. 92 S. 24, E. 4.6.2.7). Mit Blick auf diese Erwägungen ist festzustellen, dass es die Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungsverfahren unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vor- instanz rechtsgenügend auseinanderzusetzen. Insbesondere die vorinstanzliche Feststellung, wonach die von ihr ins Recht gelegten Urkunden in Form der Offer- ten vom 21. Dezember 2015 bzw. 16. März 2016 (Urk. 50/5 bzw. Urk. 19/7) weder eine laufende Zahnbehandlung noch deren Dringlichkeit belegen würden, wird ih- rerseits nicht beanstandet. Sie beschränkt sich lediglich darauf, nunmehr vorzu- bringen, worin der Grund für das Ausbleiben der weiteren Zahnbehandlung gele- gen haben soll und mittels eines aktuellen Berichtes samt Kostenvoranschlag ih- res Zahnarztes die Aktualität und Dringlichkeit ihrer Zahnrevisionen bestätigen zu wollen, mithin mit Letzterem ihren vorinstanzlichen Standpunkt zu wiederholen. Sowohl der Grund für das Ausbleiben der weiteren Zahnbehandlung wie auch das im vorliegenden Verfahren eingereichte Dokument erweisen sich als neu. Die Zu- lässigkeit dieser Noven wird von der Gesuchstellerin nicht begründet, weshalb sie vorliegend unbeachtet zu bleiben haben. Es ist aber ohnehin den diesbezüglichen
- 28 - Entgegnungen des Gesuchsgegners in seiner Berufungsantwort beizupflichten, dass die Gesuchstellerin es unterlässt darzulegen, inwiefern das nunmehr im vor- liegenden Verfahren neu eingereichte, auf Französisch abgefasste Dokument auf eine laufende und dringliche Zahnbehandlung schliessen liesse. Wohl lässt die- ses zwar eine Behandlungsbedürftigkeit, aber eben auch nicht eine aktuell lau- fende und dringliche Behandlung erkennen (vgl. Urk. 94/3; Urk. 97 S. 10). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin nicht ausführt, an welchen von ihr vor Vorinstanz geltend gemachten Positionen sie überdies noch festhalten will, womit auch darauf nicht näher einzugehen ist. Nach dem Gesagten kann auch hinsichtlich dieser Position im Bedarf der Gesuchstellerin weder auf eine unrichti- ge Tatsachenfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorin- stanz geschlossen werden. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Gesuchstellerin gerüg- ten und von der Vorinstanz berücksichtigten bzw. nicht berücksichtigten Faktoren allesamt nicht zu beanstanden sind. Dementsprechend bleibt es bei den von der Vorinstanz festgestellten Unterhaltsparametern. Als Basis ist beim Gesuchsgeg- ner von einem regelmässigen monatlichen Salär von netto Fr. 11'915.80 und bei der Gesuchstellerin von einem anzurechnenden monatlichen Salär von Fr. 4'123.– (Urk. 92 S. 15, E. 4.4.7, und S. 16, E. 4.5.4) sowie für den Gesuchstel- ler und die Söhne G._____ und D._____ ab 1. Januar 2017 (gerundet) von einem Bedarf von Fr. 5'611.– pro Monat und für die Gesuchstellerin und die Tochter C._____ ebenfalls ab 1. Januar 2017 von einem solchen von Fr. 6'906.– auszu- gehen (Urk. 92 S. 26, E. 4.6.3). Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass – von der Vorinstanz unbeachtet geblieben – bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages die dem Kind zustehen- den Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen an sich jeweils vorweg vom Un- terhaltsbedarf des Kindes abzuziehen sind (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3) bzw. als dessen Einkommen gelten. Die Berücksichtigung der Familien-, Kinder- und Aus- bildungszulagen für C._____ führte auf Seiten der Gesuchstellerin vorliegend zweifelsohne zu einem tieferen Fehlbetrag und damit zu einem geringeren Unter- haltsanspruch. Im Berufungsverfahren gilt jedoch das Verschlechterungsverbot
- 29 - (Verbot der reformatio in peius). Dieses besagt, dass die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abän- dern darf, es sei denn, die Gegenpartei habe ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1), was hier nach dem Nichteintreten auf die Berufung des Gesuchsgegners nicht mehr der Fall ist. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ab 1. Januar 2017 im übrigen nicht zu be- anstanden. Dementsprechend haben die Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- gen nachfolgend unberücksichtigt zu bleiben, ansonsten der Gesamtunterhalt ab
1. Januar 2017 unter die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 4'540.– zu lie- gen käme. 5.1 Im vorliegenden Berufungsverfahren nicht beanstandet wird die vorinstanzli- che Aufteilung der (gesamten) Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners in zwei Phasen, nämlich von Oktober bis Dezember 2016 und ab Januar 2017 (Urk. 92 S. 28, E. 4.8 f., und S. 34, E. 5.4.6). Die vorinstanzliche Unterhaltsver- pflichtung des Gesuchsgegners ab Januar 2017 beruht auf den vorgenannten Grundlagen. Für diejenige von Oktober bis Dezember 2016 hat die Vorinstanz an den zu den vorgenannten Unterhaltsparametern führenden Faktoren verschiede- ne Anpassungen vorgenommen (vgl. Urk. 92 S. 28 ff., E. 5). 5.2.1 Die Gesuchstellerin moniert auch hinsichtlich dieser Anpassungen die dem Gesuchsgegner in seinem Bedarf von Oktober bis Dezember 2016 von der Vorinstanz eingerechneten Wohnkosten. Die Parteien hätten vereinbart, dass die viel zu teure eheliche Wohnung der Parteien per Ende September 2016 gekündigt werde. Von beiden Parteien sei damals – mit Hinweis auf die zu den Akten ge- nommenen Berechnung gemäss Farner-Tabelle (Urk. 53) – ein monatlicher Miet- zins von Fr. 2'500.– als angemessen erachtet worden. Den Mehrbetrag für die Miete Oktober 2016 habe der Gesuchsgegner zu verantworten, da er die Woh- nung nicht vereinbarungsgemäss Ende September 2016 abgegeben habe, wes- halb in seinem Bedarf hinsichtlich der Wohnkosten für Oktober 2016 lediglich Fr. 2'500.–, allenfalls der Vorinstanz folgend auf drei Monate verteilt, anzurechnen seien. Die Vorinstanz verkenne diesbezüglich im angefochtenen Entscheid, dass der Gesuchsgegner im August und September 2016 eben gerade nicht zusätzli-
- 30 - che Fr. 2'000.– beglichen habe. Beide Parteien hätten sich in einer – bereits im Recht liegenden und nunmehr im vorliegenden Verfahren beigebrachten, unter- zeichneten – Vereinbarung vom 24. Oktober 2016 damit einverstanden erklärt, dass die ausstehenden Mietzinszahlungen für August, September und (sogar) für Oktober 2016 mit der von den Parteien gemeinsam geleisteten Mieterkaution fi- nanziert würden. Es bleibe mithin kein Raum mehr dafür, dem Gesuchsgegner darüber hinaus nochmals einen Betrag für Mietzinszahlungen vom August und September 2016 in dessen Bedarfsberechnung Oktober bis Dezember 2016 zu- sätzlich zu berücksichtigen, zumal diese gar nicht mehr zu bezahlen seien und von ihm auch nicht bezahlt worden seien. Vielmehr ergebe sich doch gemäss der genannten Vereinbarung gar auch die Begleichung eines Anteils des Mietzinses für Oktober 2016 aus der gemeinsamen Mieterkaution. Für die Monate Oktober bis Dezember 2016 seien deshalb im Bedarf des Gesuchsgegners für Wohnkos- ten maximal die effektiv anfallenden EUR 500.– für die Wohnung in … [Stadt in Frankreich] und lediglich im Oktober 2016 Fr. 2'500.–, was mithin aufgeteilt auf drei Monate von Oktober bis Dezember 2016 einem monatlichen Betrag von ma- ximal Fr. 830.– pro Monat entspreche, für die eheliche Wohnung in der Schweiz zu berücksichtigen (Urk. 91 S. 13 f. mit Verweis auf Urk. 50/10 und Urk. 94/4). 5.2.2 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass der Gesuchsgeg- ner bis Ende Oktober 2016 in der ehelichen Wohnung gewohnt und seither keine neue Wohnung bezogen habe. Somit seien ihm in den Monaten Oktober bis De- zember 2016 Wohnkosten von insgesamt Fr. 4'000.– entstanden. Es seien in sei- nem Bedarf für diese drei Monate somit Wohnkosten von monatlich Fr. 1'333.35 (1/3 von Fr. 4'000.–) zu berücksichtigen. Mit Vereinbarung vom 30. März 2016 (Urk. 24 Ziff. 5) hätten die Parteien das Fol- gende vereinbart: "Beide Parteien verpflichten sich jeweils, bei einer Kündigung der ehelichen Woh- nung an der E._____-Strasse … in F._____ mitzuwirken, spätestens per Ende Sep- tember 2016. Die Parteien verpflichten sich, ab Mai 2016 die monatlichen Bruttomietzinsen in Höhe von Fr. 4'000.– je zur Hälfte zu bezahlen. Der Gesuchsgegner beabsichtigt, die Wohnung eventuell zu übernehmen. Sollten die Unterhaltsbeiträge ab 1. Oktober 2016 neu berechnet werden, so ist die Mehr-
- 31 - belastung des Gesuchsgegners für die Zeit vom Auszug der Gesuchstellerin bis Ende September 2016 zu berücksichtigen, welche aus diesem Auszug resultiert." Die Gesuchstellerin sei per Ende Juli 2016 aus der ehelichen Wohnung ausgezo- gen und habe dementsprechend nur bis und mit Juli 2016 den hälftigen Miet- zinsanteil bezahlt. Im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 30. März 2016 sei den Parteien bewusst ge- wesen, dass die eheliche Wohnung [zu] teuer sei, weshalb sich beide zum Aus- zug bis Ende September 2016 verpflichtet hätten. Weiter hätten sie sich jeweils zur hälftigen Mietzinsübernahme ab Mai 2016 verpflichtet, was in der Unterhalts- berechnung der genannten Vereinbarung in Ziffer 3 lit. b berücksichtigt worden sei. Schliesslich sei explizit festgehalten worden, dass der Gesuchsgegner beab- sichtigt habe, die eheliche Wohnung eventuell [alleine] zu übernehmen. Den Par- teien sei bewusst gewesen, dass die Gesuchstellerin wohl als erste aus der eheli- chen Wohnung ausziehen und hernach der Gesuchsgegner alleine darin verblei- ben würde. Ab diesem Zeitpunkt würde er den vollen Mietzins alleine zu tragen haben. Diesem Umstand sei dadurch Rechnung getragen worden, dass verein- bart worden sei, diese Mehrbelastung des Gesuchsgegners zu berücksichtigen, sollten – was vorliegend geschehen sei – die Unterhaltsbeiträge ab Oktober 2016 neu berechnet werden müssen. Angesichts von Ziffer 5 Abs. 3 der Vereinbarung sei der Standpunkt des Ge- suchsgegners nicht haltbar, wonach die Gesuchstellerin auch nach ihrem Auszug bis Ende September 2016 die Hälfte der Kosten der ehelichen Wohnung zu tra- gen haben würde. Wäre dies die Absicht der Parteien gewesen, wäre nicht von einer Mehrbelastung des Gesuchsgegners die Rede gewesen, welche aus die- sem Auszug resultiere. Bei dessen Berechnungsweise hätte nicht er, sondern die Gesuchstellerin eine Mehrbelastung zu tragen. Sodann wäre es der Gesuchstelle- rin mangels Liquidität gar nicht möglich gewesen, nebst der Hälfte der Mietkosten der ehelichen Wohnung solche für eine neue Wohnung zu bezahlen; anders als dem Gesuchsgegner, welcher grundsätzlich über eine hohe Liquidität verfüge und während der Monate April bis September 2016 zusätzlich zu den normalen Lohn- zahlungen einen Bonus erhalten habe. Schliesslich wäre es nicht nötig gewesen,
- 32 - die Berücksichtigung normaler Wohnkosten für den Fall einer Neuberechnung von Unterhaltsbeiträgen explizit zu erwähnen, würden die normalen Wohnkosten doch ohnehin berücksichtigt. Die explizite Erwähnung der Wohnkosten mache nur Sinn, wenn die Parteien davon ausgegangen seien, diese Kosten würden sich für den Gesuchsgegner nach dem Auszug der Gesuchstellerin erhöhen. Damit einherge- hend sei Ziffer 5 Abs. 3 der Vereinbarung die dannzumal getroffene Annahme, die Gesuchstellerin werde als erste aus der ehelichen Wohnung ausziehen, und die Kenntnis von deren geringen Liquidität zugrunde gelegen. Die Parteien hätten daher am 30. März 2016 vereinbart, dass der Gesuchsgegner zwar die Mietzin- sen der ehelichen Wohnung alleine zu tragen haben werde, dies aber bei einer Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sein werde. Der Gesuchsgegner habe aufgrund des Auszugs der Gesuchstellerin zusätzlich zu dem von ihm ohnehin zu bezahlenden hälftigen Anteil von monatlich Fr. 2'000.– weitere Fr. 2'000.– zu begleichen gehabt, jeweils im August und im September 2016. Diese insgesamt Fr. 4'000.– seien in der Unterhaltsberechnung für die Monate Oktober bis Dezember 2016 als gesonderte Ausgabenposition zu berücksichtigen mit jeweils einem Drittel bzw. monatlich Fr. 1'333.35 (Urk. 92 S. 29 ff., E. 5.4.1 f.). 5.2.3 Ihren Ausführungen zufolge entgegnet die Gesuchstellerin der vorinstanz- lichen Einberechnung von Wohnkosten im Bedarf des Gesuchsgegners für die Monate Oktober bis Dezember 2016, dass dieser den verspäteten Auszug aus der ehelichen Wohnung selbst zu verantworten habe, weshalb ihm lediglich die im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 30. März 2016 von ihr an sich anerkannten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'500.– für Oktober 2016 zuzubilligen seien. Die Differenz von Fr. 1'500.– für die Wohnkosten der ehelichen Wohnung in der Höhe von Fr. 4'000.– habe der Gesuchsgegner selber zu tragen. Wie bereits ausge- führt, gilt im Eheschutzverfahren neben dem Grundsatz der Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse auch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit diesem wä- re wohl auch eine vorinstanzliche Auffassung vereinbar gewesen, die dem Ge- suchsgegner aufgrund seiner Einsparungen in den Monaten November bis De- zember 2016 mangels Wohnungsmiete für den entsprechenden Zeitraum minima-
- 33 - le hypothetische Wohnkosten zugebilligt hätte (vgl. Ziff. 4.3.2.4 vorstehend). Im- merhin räumt die Gesuchstellerin ja selbst ein, dass von den Parteien ab Oktober 2016 ein monatlicher Mietzins von je Fr. 2'500.– als angemessen erachtet wurde. Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchsgegners von Oktober bis Dezember 2016 nun aber lediglich die für den Gesuchsgegner tatsächlich angefallenen Wohnkosten von Fr. 4'000.– für Oktober 2016, verteilt auf die drei Monate von Oktober bis Dezember 2016 berücksichtigt, was sachgerecht erscheint und mithin nicht zu beanstanden ist. Anders verhält es sich mit den wegen des Auszugs der Gesuchstellerin im August und September 2016 entstandenen Mehrkosten der ehelichen Wohnung von Fr. 4'000.–, die von der Vorinstanz anteilmässig im Bedarf des Klägers für die Monate Oktober bis Dezember 2016 einberechnet wurden. Zwar ergibt sich aus Ziffer 5 der Vereinbarung der Parteien vom 30. März 2016 unzweideutig, dass vereinbart worden ist, die genannte Mehrbelastung des Gesuchsgegners vor Ok- tober 2016 zu berücksichtigen, sollten – was vorliegend geschehen ist – die Un- terhaltsbeiträge ab Oktober 2016 neu berechnet werden müssen (Urk. 24). Aller- dings haben die Parteien in genauer Kenntnis der vom Gesuchsgegner zu tra- genden Mehrkosten für die Monate August und September 2016 mit der Vermie- terschaft vereinbart, diese durch Verrechnung mit der geleisteten Mieterkaution für die eheliche Wohnung zu begleichen und damit aus dem Vermögen zu leisten (vgl. Urk. 50/10). Die von der Gesuchstellerin neu eingereichte am 24. Oktober 2016 unterzeichnete Version dieser Vereinbarung (Urk. 94/4) unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Version laut Urk. 50/10. Damit sind dem Gesuchsgegner die Mehrkosten nicht effektiv angefallen und haben daher unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGer 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 3.2 m.H.). Dementspre- chend sind die von der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners von Oktober bis Dezember 2016 berücksichtigten Mehrkosten von Fr. 1'333.35 pro Monat zu streichen. 5.3.1 Schliesslich beanstandet die Gesuchstellerin sinngemäss die von der Vor- instanz im Bedarf des Gesuchsgegners von Oktober bis Dezember 2016 berück- sichtigte Ausgabenposition "Prozesskostenvorschuss". Der Gesuchsgegner sei
- 34 - auch bei Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in anbegehrter Höhe ohne Weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– zu bezahlen. Eine Berücksichtigung in der Bedarfsberechnung Oktober bis Dezem- ber 2016 rechtfertige sich daher nicht (Urk. 91 S. 14). 5.3.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im angefochtenen Entscheid, dass der Gesuchstellerin mit Urteil vom 4. April 2016 bis 30. September 2016 die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, weshalb für die Frage des Pro- zesskostenvorschusses die Verhältnisse ab Oktober 2016 interessieren würden. Die Bedarfsberechnung auf Seiten des Gesuchsgegners zeige, dass dieser sehr wohl leistungsfähig sei. Er sei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Prozesskostenbeitrags zu verpflichten, wobei diese Verpflichtung in seinem Bedarf zu berücksichtigen sei, für Oktober bis Dezember 2016 mit je einem Drittel des von ihm zu leistenden Gesamtbetrages in der Höhe von Fr. 8'000.– (Urk. 92 S. 32 f., E. 5.4.3.4 f.). 5.3.3 Das Vorbringen der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei auch ohne entsprechende Berücksichtigung in seinem Bedarf von Oktober bis Dezember 2016 ohne Weiteres zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses [recte: -beitrages] in der Höhe von Fr. 8'000.– fähig, erweist sich einerseits im vorliegen- den Verfahren als neue Behauptung. Die Zulässigkeit dieses zweifelsohne unech- ten Novums wird von der Gesuchstellerin mit keinem Wort dargetan. Das im Übri- gen auch nicht näher belegte Novum hat mithin vorliegend unbeachtlich zu blei- ben. Aus den Erwägungen der Vorinstanz und mit Blick auf deren Bedarfsberech- nung für den Gesuchsgegner von Oktober bis Dezember 2016 (vgl. Urk. 92 S. 33 f., E. 5.4.3 und 5.4.5) erhellt, dass der Gesuchsgegner eben gerade nicht leis- tungsfähig wäre, wenn der Prozesskostenbeitrag nicht in seinem Bedarf berück- sichtigt würde (vgl. Urk. 97 S. 18 f.). Überhaupt bleibt fraglich, weshalb ein Pro- zesskostenbeitrag als offenkundige Auslage – um so mehr bei den sich vorlie- gend präsentierenden finanziellen Verhältnissen der Parteien – nicht im Bedarf des Leistungspflichtigen zu berücksichtigen wäre. Eine unrichtige Tatsachenfest- stellung oder unrichtige Rechtsanwendung ist folglich auch bezüglich der von der
- 35 - Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners einberechneten Prozesskostenbei- trags nicht auszumachen. Ist der Beitrag an die Prozesskosten im Bedarf zu berücksichtigen, ist er Bestand- teil des Unterhalts und darf – im Gegensatz zum Vorschuss – keine Rückerstat- tungspflicht bzw. keinen Rückforderungsanspruch auslösen (vgl. ZR 90 [1991] Nr. 82 S. 260; Hausheer/Spycher, a.a.O. N 3.72), zumal die Parteien seit dem
31. Januar 2016 unter der Gütertrennung leben, was eine Abrechnung im Rah- men des Güterrechts ausschliesst. 5.4 Nach dem Gesagten ist für die Phase von Oktober bis Dezember 2016 auf Seiten des Gesuchsgegners von einem monatlichen Bedarf von (gerundet) Fr. 7'161.– (Fr. 8'494.– - Fr. 1'333.–) und auf Seiten der Gesuchstellerin von ei- nem solchen von Fr. 6'806.– auszugehen. Bei den vorgehend dargelegten Einkommen der Parteien von Fr. 11'915.– bzw. Fr. 4'123.– resultiert auf Seiten der Gesuchstellerin angesichts ihres Bedarfs ein Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 2'683.–. Nach Deckung dieses Fehlbetrags durch den Gesuchsgegner verbleibt ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 2'071.– (Fr. 11'915.– - Fr. 7'161.– - Fr. 2'683.–; Urk. 92 S. 33 f., E. 5.4.5 f.).
6. Ab 2017 sind die Bedarfspositionen der Kinder nicht mehr beim betreuenden Elternteil einzurechnen, sondern separat auszuweisen. Ausgehend von der Kalku- lation der Vorinstanz (vgl. Urk. 92 S. 17 ff., E. 4.6.2) berechnet sich der (gerunde- ten) Bedarf der Gesuchstellerin und der Tochter C._____ wie folgt: GSin C._____ Total Grundbetrag: 1'350.– 350.– 1'700.– Wohnkosten: 1'754.– 750.– 2'504.– Krankenkasse: 365.– 95.– 460.– Hausrat/Haftplicht: 30.– 30.– Telefon/Radio/Billag: 120.– 30.– 150.– Auswärtige Verpflegung: 217.– 217.– Arbeitsweg: 125.– 125.– Schulkosten der Kinder: 1'370.– 1'370.– familienrechtlicher Notbedarf: 3'961.– 2'595.– 6'556.– Steuern: 350.– 350.– erweiterter familienrechtlicher 4'311.– 2'595.– 6'906.–
- 36 - Bedarf:
7. Zusammenfassend ist bei der Gesuchstellerin von Oktober bis Dezember 2016 von einem monatlichen Bedarf von Fr. 6'806.– und ab Januar 2017 von ei- nem solchen von Fr. 4'311.– auszugehen. Der Barbedarf der 15-jährigen Tochter C._____ beträgt ab Januar 2017 Fr. 2'595.– pro Monat. Ab Januar 2017 vermag die Gesuchstellerin die ihrem Bedarf entsprechenden Lebenshaltungskosten folg- lich mit ihrem monatlichen Einkommen aus ihrer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 19/1) in der Höhe von Fr. 4'123.– um Fr. 188.– nicht abzudecken. Da dieses Manko nicht betreuungsbedingt ist, besteht seitens der Gesuchstellerin insbesondere aufgrund des von den Parteien gelebten Lebensstandards zumin- dest für die Dauer des Getrenntlebens ein Anspruch auf einen persönlichen Un- terhaltsbeitrag (Art. 163-165 ZGB i.V.m. Art. 125 ZGB). 8.1 Nach dem Gesagten steht in einer ersten Phase von Oktober bis Dezember 2016 ein Gesamtbedarf von Fr. 13'967.– und in einer zweiten Phase ab Januar 2017 ein solcher von Fr. 12'517.– einem Gesamteinkommen der Parteien von (gerundet) Fr. 16'038.– gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 2'071.– bzw. Fr. 3'521.– resultiert (vgl. Ziff. II.B.4.5+5.4 vorstehend). Die Vorinstanz sah eine hälftige Überschussverteilung vor (Urk. 92 S. 27, E. 4.6.4). 8.2 Die Gesuchstellerin beanstandet berufungsweise diese hälftige Überschuss- verteilung. Auch wenn der vorinstanzlichen Auffassung gefolgt werde, dass ge- wisse Auslagen der volljährigen Söhne der Parteien im Bedarf des Gesuchsgeg- ners zu berücksichtigen seien, sei ein Anspruch der Söhne auf den bisher von den Ehegatten gelebten Lebensstandard und mithin eine Partizipation am Freibe- trag zu verneinen. Der Freibetrag sei vielmehr gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zu zwei Dritteln zu Gunsten der Gesuchstellerin mit der min- derjährigen Tochter und zu einem Drittel zu Gunsten des Gesuchsgegners aufzu- teilen (Urk. 91 S. 11 f.). 8.3 Zur Überschussverteilung erwog die Vorinstanz, dass praxisgemäss bei ge- meinsamen minderjährigen Kindern, die bei einem der Ehegatten wohnten, die Zuweisung des verbleibenden Überschusses im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drit-
- 37 - teln zugunsten des obhutsberechtigten Ehegatten erfolge. Indessen hätten die Parteien vorliegend zwei weitere, volljährige Kinder, welche beim anderen Ehe- gatten lebten und in dessen Bedarf berücksichtigt würden. Unter diesen Umstän- den erweise sich die praxisgemässe Aufteilung des Überschusses als unange- messen, dieser sei hälftig aufzuteilen, – ab Januar 2017 – Fr. 1'761.– je Partei. So hätten alle Familienmitglieder ähnlichen Anteil am Überschuss. Auf Seiten der volljährigen Kinder (mit Gesuchsgegner) sei dieser etwas tiefer, was sich durch den Umstand rechtfertige, dass von diesen trotz Volljährigkeit kein Beitrag an das Familieneinkommen verlangt werde und die Lebenshaltungskosten in Frankreich deutlich tiefer seien (Urk. 92 S. 27, E. 4.6.4). 8.4 Erneut ist festzustellen und den Entgegnungen des Gesuchsgegners in sei- ner Berufungsantwort beizupflichten, dass sich die Gesuchstellerin mit diesen vor- instanzlichen Erwägungen in ihrer Berufungsschrift nicht auseinandersetzt und demzufolge den Begründungsanforderungen im vorliegenden Verfahren nicht nachzukommen vermag. Zur einschlägigen Begründung der Vorinstanz, dass un- ter den gegebenen Umständen von der praxisgemässen Aufteilung des Über- schusses abzusehen sei, weil hier nebst dem minderjährigen Kind beim obhuts- berechtigten Ehegatten zwei weitere, volljährige – notabene gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB unterhaltsberechtigte – Kinder beim anderen Ehegatten lebten und in dessen Bedarf zu berücksichtigen seien, äussert sich die Gesuchstellerin mit kei- nem Wort. Dass und weshalb die hier massgeblichen Tatsachen unrichtig festge- stellt oder das Recht unrichtig angewendet worden wäre, ist nicht auszumachen (vgl. Urk. 97 S. 11). Dementsprechend ist die vorinstanzliche (hälftige) Über- schussverteilung nicht zu beanstanden. 9.1 Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien hat der Gesuchsgegner für die Gesuchstellerin und die Tochter C._____ in einer ersten Phase von Okto- ber bis Dezember 2016 Unterhaltsbeiträge von insgesamt (gerundet) Fr. 3'720.– (Fr. 6'806.– [Bedarf GSin m. C._____] + Fr. 1'036.– [Anteil Freibetrag] - Fr. 4'123.– [Einkommen GSin exkl. Familien-, Kinder-, und Ausbildungszulagen]) zu bezahlen. Die vorinstanzliche Festsetzung des Kinderunterhaltsbeitrages für C._____ auf Fr. 2'000.– pro Monat (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertrag-
- 38 - licher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) erweist sich als angemessen (Urk. 92 S. 28, E. 4.9). Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, der Ge- suchstellerin für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016 an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der Tochter C._____ monatlich zahlbare Unterhaltsbei- träge von Fr. 2'000.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- , Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie an ihren Unterhalt persönlich solche von Fr. 1'720.– zu bezahlen. 9.2 In einer zweiten Phase ab Januar 2017 berechnen sich die Unterhaltsan- sprüche aufgrund der ab dann vorliegenden finanziellen Verhältnisse und des re- vidierten Kinderunterhaltsrechts wie folgt: GSin C._____ Total Einkommen -4'123.– (*) -4'373.– Bedarf 4'311.– 2'595.– 6'906.– Überschussanteil 1'174.– 587.– 1'761.– Unterhaltsanspruch 1'362.– 3'182.– 4'544.– Unterhaltsanspruch (gerundet) 1'360.– 3'180.– 4'540.– (*) gesetzliche oder vertragliche Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen bleiben vorliegend unberücksich- tigt (vgl. Ziff. 5.2.3 vorstehend) Es resultiert ein monatlicher Barunterhalt für die Tochter C._____ von Fr. 3'180.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbil- dungszulagen). Da der familienrechtliche Bedarf der Gesuchstellerin nicht vollum- fänglich über diesen Barunterhalt abgedeckt ist, hat sie Anspruch auf einen zu- sätzlichen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Dieser beziffert sich inklusive ihrem Überschussanteil mit Fr. 1'360.– pro Monat. Die seitens des Gesuchsgegners zu erbringende Unterhaltsleistung beläuft sich auf Fr. 4'540.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) pro Monat. Der Gesuchsgegner ist ab Januar 2017 dementsprechend zu verpflichten. 10.1 Die Gesuchstellerin beantragt berufungsweise die Bezahlung der Unter- haltsbeiträge jeweils auf den 28. des Vormonats, damit es ihr möglich sei, fristge- recht ihre Rechnungen, insbesondere die Mietzinszahlung, zu überweisen. Dies
- 39 - rechtfertige sich, da der Gesuchsgegner die Lohnzahlungen jeweils bereits um den 20. des Monats erhalte (Urk. 91 S. 15 mit Verweis auf Urk. 17/3). 10.2 Es ist zunächst festzustellen, dass sich die Gesuchstellerin bezüglich der von der Vorinstanz festgelegten Zahlungstermine lediglich darauf beschränkt, ih- ren vorinstanzlichen Standpunkt zu wiederholen (Urk. 48 S. 2; Prot. I S. 29 f.). Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb sich eine Vorverschiebung des Zahlungs- termins aufdrängt bzw. rechtfertigt. Vor Vorinstanz hatte sie immerhin noch vor- gebracht, dass sich der Gesuchsteller regelmässig in Zahlungsverzug befinde (vgl. Prot. I S. 29 f.). Weiter legt sie nicht dar, weshalb sie ihren monatlichem (Vo- raus-) Zahlungsverpflichtungen wie namentlich ihren Mietzinszahlungsverpflich- tungen nicht auch mit ihrem eigenen monatlichen Erwerbseinkommen vor Mo- natsende termingerecht nachkommen könnte. Sodann bleibt blosse Behauptung, dass der Gesuchsgegner seine Lohnzahlungen jeweils bereits um den 20. des Monats erhalte. Die Lohnabrechungen des Gesuchsgegners nennen entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin keinen Auszahlungstermin vor dem Monatsende, sondern lediglich ein tatsächlich meist um den 20. des Monats liegendes Ausstel- lungsdatum (vgl. Urk. 17/3). Folglich erweisen sich die Vorbringen der Gesuch- stellerin als unsubstantiiert. Damit einhergehend vermag sie ihrer vorliegenden Begründungsobliegenheit nicht zu genügen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Im angefochtenen Entscheid finden sich keine spezifischen Erwägungen zur Bestimmung des Zahlungstermins für die Unterhaltsbeiträge. Der Kinderunterhaltsbeitrag ist gemäss Art. 285 Abs. 3 ZGB zum Voraus auf die Termine zu entrichten, die das Gericht festsetzt. Dabei han- delt es sich um einen Verfalltermin im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR (KUKO ZGB- Michel, Art. 285 N 11). Für den Ehegattenunterhalt besteht keine zu Art. 285 ZGB analoge Bestimmung (vgl. Art. 173 und 126 ZGB). Dass auch dieser Unterhalts- beitrag jeweils monatlich im Voraus zu bezahlen ist, entspricht aber auch hier ständiger Praxis (KUKO ZGB-Cantieni/Vetterli, Art. 126 N 1 m.H.). "Im Voraus" bedeutet, dass Fälligkeitstermin regelmässig der Monatsbeginn der fraglichen (monatlichen) Unterhaltsperiode ist (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 285 N 32). Die vorinstanzliche Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung der Unterhalts-
- 40 - beiträge für die Tochter C._____ und die Gesuchstellerin persönlich im Voraus, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, steht folglich im Einklang mit dem materiellen Recht bzw. entspricht ständiger Praxis. In nämlichem Sinne ha- ben auch die Parteien selbst in ihrer dem (Teil-) Urteil vom 4. April 2016 zugrunde liegenden Vereinbarung vom 30. März 2016 den Zahlungstermin für die Unter- haltspflichten des Gesuchsgegners übereinstimmend auf den Ersten eines jeden Monats festgelegt, und zwar sowohl für den Kindesunterhalt wie auch für den Ehegattenunterhalt (Urk. 24 Ziff. 3 lit. a und b; Urk. 9 S. 7, E. 2). Erst anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2016 beantragte die Gesuchstellerin mit voran- stehender Begründung eine Vorverschiebung des Zahlungstermins (Urk. 48 S. 2; Prot. I S. 29 f.). Dennoch und in Kenntnis der in der Vergangenheit ab und zu auf- getretenen – in tatsächlicher Hinsicht an sich geringfügig – unpünktlichen Unter- haltszahlungen des Gesuchsgegners, sah die Vorinstanz erneut den Zahlungs- termin vom Ersten des jeweiligen Monats vor. Führte sie doch im angefochtenen Entscheid in ihren Erwägungen zur Anweisung der Arbeitgeberin des Gesuchs- gegners aus, dass dieser, was jedoch unwesentlich ins Gewicht falle, die Unter- haltsbeiträge manchmal verspätet (etwa am 3. August oder am 2. September
2016) überwiesen habe, angeblich weil er diese aufgrund einer übermässigen Lohnpfändung nicht zu bezahlen vermocht habe (Urk. 92 S. 37, E. 6.4). Auch da- mit setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander. Ferner bedingte eine Vorver- schiebung des Zahlungstermins vom Ersten des jeweiligen Monats auf den
28. des Vormonats, dass der Gesuchsgegner seinerseits einen entsprechenden, arbeitsrechtlichen Auszahlungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hätte. Der Arbeitsvertrag des Gesuchsgegners sieht in Übereinstimmung mit Art. 323 Abs. 1 und 2 OR vor, dass der Lohn am Ende jedes Monats auszurichten ist bzw. ausbezahlt wird (vgl. Urk. 17/1 S. 1: "The salary will be credited in 12 instalments to the employee's account by the end of the month."). Einen Anspruch auf eine vor dem letzten Tag des (Vor-) Monats liegende Lohnauszahlung hat der Ge- suchsgegner demnach nicht (vgl. Urk. 97 S. 14 ff.). Sodann ist zu bemerken, dass die Frage einer Vorverschiebung des Zahlungs- termins für die Unterhaltspflichten des Gesuchsgegners infolge der rechtskräftig gewordenen Drittschuldneranweisung ohnehin als nahezu bedeutungslos zu wer-
- 41 - ten ist (Urk. 92 S. 43, Disp.-Ziff. 7). Es ist anzunehmen, dass die Unterhaltsbeiträ- ge an die Gesuchstellerin von der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners dann über- wiesen werden, wenn die Lohnauszahlungen an alle Arbeitnehmer erfolgen (Urk. 97 S. 15 f.), was in der Schweiz nach weit verbreiteter Praxis um dem 25. eines Monats der Fall ist. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Vorverschiebung des Zahlungstermins für die Leistung der vom Gesuchsgegner zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge nicht. C. Weiteres 1.1 Die Gesuchstellerin beantragt in Abänderung von Satz 2 der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids die Feststellung, dass sich die Unterhaltsschuld des Gesuchsgegners für den Monat Oktober 2016 noch auf Fr. 5'050.– und für die Monate November und Dezember 2016 jeweils noch auf Fr. 3'050.– beläuft (Urk. 91 S. 3), ohne dies allerdings näher zu begründen. 1.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin für den Oktober 2016 nebst den bereits bezahlten Fr. 650.– noch Fr. 2'400.– zu zahlen habe, für die Monate November und Dezember 2016 nebst den bisherigen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 2'650.– noch je Fr. 400.– (Urk. 92 S. 34, E. 5.4.6). 1.3 Diese vorinstanzlichen Erwägungen werden im vorliegenden Berufungsver- fahren nicht beanstandet. Nachdem die Unterhaltsbeträge für die Zeit von Okto- ber bis Dezember 2016 für die Tochter C._____ und die Gesuchstellerin persön- lich jedoch auf insgesamt Fr. 3'720.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder ver- traglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu erhöhen sind (vgl. Ziff. II.B.9.1 vorstehend), ist festzustellen, dass der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin für den Oktober 2016 nebst den bereits bezahlten Unterhalsbeiträgen in der Höhe von Fr. 650.– noch Fr. 3'070.– zu zahlen hat, für die Monate November und Dezember 2016 nebst den bisherigen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt
- 42 - Fr. 2'650.– noch je Fr. 1'070.–. Dispositiv-Ziffer 3 Satz 2 des angefochtenen Ent- scheides ist dementsprechend anzupassen. 2.1 Weiter beantragt die Gesuchstellerin in Abänderung des ersten Absatzes von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien im gegenseitigen Einverständnis und mit Zustimmung der Vermieterschaft die Mietzinsmehrkosten des Berufungsbeklagten für die Mo- nate August bis Oktober 2016 mittels Verrechnung mit der Mietzinskaution getilgt hätten (Urk. 91 S. 3). 2.2 Aus ihrer Berufungsbegründung ergibt sich nicht eindeutig, was die Gesuch- stellerin mit einer entsprechenden Vormerknahme genau beabsichtigt. Sinnge- mäss leitet sie aus der Tilgung mittels Verrechnung mit der Mietzinskaution ab, dass der Bedarf des Gesuchsgegners in der Zeit von Oktober bis Dezember 2016 tiefer ausfällt (Urk. 91 S. 13 ff.). Damit einhergehend bezweckt sie die Berücksich- tigung einer erhöhten Leistungsfähigkeit und in der Folge die Festsetzung einer höheren Unterhaltsleistungspflicht des Gesuchsgegners. Nachdem die Unter- haltsbeiträge des Gesuchsgegners gemäss den voranstehenden Erwägungen in der ersten Phase von Oktober bis Dezember 2016 zu erhöhen sind, bedarf es aber weder der vorinstanzlichen noch der beantragten Vormerknahme (vgl. Ziff. II.B.5.2.3 und 9.1 vorstehend). Dispositiv-Ziffer 5 Absatz 1 ist folglich ersatz- los zu streichen. 3.1 Sodann beanstandet die Gesuchstellerin berufungsweise die vorinstanzliche Abweisung ihres Antrags, es sei der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 622.45 für H._____-Abos vom 10. Juli 2016 bis 9. September 2016 zu ver- pflichten (Urk. 92 S. 43, Disp.-Ziff. 6). Es werde daran festgehalten, dass es sich hierbei um die Abos der Söhne handle. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Bezahlung durch den Gesuchsgegner erfolgen würde, wenn die Abos auch for- mell auf die Söhne umgeschrieben würden. Wären diese Abos nicht von den Söhnen genutzt worden, hätte diese Aussage des Gesuchsgegners keinen Sinn gemacht (Urk. 91 S. 16 mit Verweis auf Prot. I S. 40).
- 43 - 3.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im angefochtenen Entscheid, dass der Gesuchsgegner die von der Gesuchstellerin anbegehrte Verpflichtung zur Bezah- lung der Rechnung über Fr. 622.45 für ein Handyabo (H._____ Abos, 10. Juli 2016 bis 9. September 2016) ausdrücklich bestritten habe. Er habe entgegnet, dass es sich bei dieser Rechnung nicht um eine solche betreffend der Söhne G._____ und D._____ handle; es sei eine Rechnung der Gesuchstellerin. Die Ge- suchstellerin habe zu dieser substantiierten Bestreitung keine Stellung mehr ge- nommen. Aus der an die Gesuchstellerin adressierten Rechnung selber werde nicht ersichtlich, dass diese jemand anderen als sie selber betreffen würde. Dem- entsprechend sei diese Rechnung durch sie selber zu bezahlen und der Antrag auf Verpflichtung des Gesuchsgegners hierzu sei abzuweisen (Urk. 92 S. 38 f., E. 7.2). 3.3 Mit Blick auf diese vorinstanzlichen Erwägungen gilt es festzustellen, dass sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungsverfahren erneut damit be- gnügt, grundsätzlich einfach ihren vorinstanzlich vertretenen Standpunkt zu wie- derholen (vgl. Urk. 48 S. 9 f.). Auch bei Beachtung ihres nunmehrigen Verweises auf eine von Seiten des Gesuchsgegners getätigte Aussage resultiert nichts an- deres, als von der Vorinstanz festgestellt worden ist. Es ist mithin keine unrichtige Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung durch die Vorinstanz auszu- machen. Die von Seiten des Gesuchsgegners getätigte Aussage, wonach er be- reit wäre, für die Kosten der Handys der Söhne aufzukommen, wenn die Verträge dementsprechend überschrieben würden, ändert nichts an seiner ausdrücklichen Bestreitung, dass es sich bei der von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz ins Recht gereichten Rechnung um eine die Söhne G._____ und D._____ betreffende Rechnung handle; es sei eine Rechnung der Gesuchstellerin (Prot. I S. 40). Es ist dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass aus seiner Aussage vielmehr lediglich abgeleitet werden kann, dass er für nachweisliche Abonnementskosten für Mobil- telefonie der Söhne aufzukommen bereit sei (vgl. Urk. 97 S. 18), was eben gera- de bei der besagten Rechnung nicht der Fall sei. Von der Gesuchstellerin wird denn zu Recht auch die Feststellung der Vorinstanz nicht beanstandet, dass aus der an sie adressierten Rechnung selber nicht ersichtlich wird, ob diese jemand anderen als sie selber betrifft (vgl. Urk. 50/9).
- 44 - 4.1 Die Gesuchstellerin moniert schliesslich, dass sich das (Teil-) Urteil vom
4. April 2016 (vgl. Ziff. I.2. vorstehend) nur mit den Schulkosten für das Schuljahr 2015/2016, welches im Juli 2016 geendet habe, und mit der Reservationsgebühr für das nächste Schuljahr befasse. Die Schulkosten September 2016 seien da- mals nicht geregelt worden respektive seien, da die Tochter unter der Obhut der Gesuchstellerin stehe, von ihr zu bezahlen. Da aber im Unterhaltsbeitrag 2016 die Schulkosten September 2016 – im Umfang von rund Fr. 1'300.– – noch nicht be- rücksichtigt worden seien, seien diese noch zusätzlich auch für September 2016 vom Gesuchsgegner zu bezahlen. Dies sei entgegen der Meinung der Vorinstanz explizit festzuhalten, auch wenn ihr zuzustimmen sei, dass bezüglich der Schul- kosten bis Sommer 2016 und der Reservationsgebühr für das darauffolgende Schuljahr bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliege (Urk. 91 S. 12). 4.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid hierzu, dass Teil der
– dem (Teil-) Urteil vom 4. April 2016 zugrunde liegenden – Vereinbarung vom
30. März 2016 die Verpflichtung des Gesuchsgegners gewesen sei, die ausste- henden Schulgelder für die Tochter C._____ für das Schuljahr 2015/2016 (ca. Fr. 14'900.–) sowie die Reservationsgebühr für das Schuljahr 2016/2017 (ca. Fr. 1'700.–) bis Ende September 2016 zu bezahlen. Für diese hohen Kosten sei der dem Gesuchsgegner verbleibende Freibetrag vorgesehen – bzw. sei ein ent- sprechender Betrag in dessen Bedarf berücksichtigt worden –, was sich aus der auf entsprechenden Antrag beider Parteien zu den Akten genommenen Berech- nung gemäss Farner-Tabelle ergebe. Der Antrag (vorinstanzlich Ziffer 16) der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Schulkosten für C._____ bis und mit September 2016 zu bezahlen, sei durch diese Verpflichtung des Gesuchsgegners, diese Kosten bis Ende September 2016 zu bezahlen, bzw. mit der Vormerknahme des entsprechenden Vergleichs erledigt (Urk. 92 S. 29, E. 5.3). 4.3 Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin nicht rechtsgenügend auseinander. Aus ihren Ausführungen ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt hätte. Dennoch ist auf Folgendes hinzuweisen: Unstrittig ist, dass sich die Parteien an-
- 45 - lässlich der (Vergleichs-) Verhandlung vom 30. März 2016 hinsichtlich der Unter- haltsverpflichtung des Gesuchsgegners in einer zweiten Phase ab Oktober 2016 nicht einigen konnten (Prot. I S. 19), weshalb in der damals geschlossenen Ver- einbarung festgehalten wurde, dass das Verfahren ab Oktober 2016 fortzuführen sei (Urk. 24 Ziff. 4). Demensprechend waren sich die Parteien über die Unter- haltsverpflichtung bis und mit September 2016 vorbehaltslos einig. Diese wurde mit dem (Teil-) Urteil vom 4. April 2016 von der Vorinstanz denn auch genehmigt bzw. vorgemerkt (Urk. 25). Ihren Erwägungen zufolge schien die Vorinstanz da- von auszugehen, der Gesuchsgegner sei auch zur Bezahlung des Schuldgeldes für September 2016 verpflichtet, weil er sich in der Vereinbarung vom 30. März 2016 verpflichtete, die Schulgelder für das Schuljahr 2015/2016 sowie die Reser- vationsgebühr für das Schuljahr 2016/2017 bis Ende September 2016 zu bezah- len (Urk. 24 Ziff. 7). Dem kann nicht zweifelsohne gefolgt werden. "Bis Ende Sep- tember 2016" scheint in genanntem Zusammenhang vielmehr – wie auch für die Gesuchstellerin (Urk. 91 S. 5) – ein reiner Zahlungstermin zu sein. Zwar gründet die unbestrittene Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners bis und mit Sep- tember 2016 gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 30. März 2016 (Urk. 24) ebenfalls unbestritten auf der zu den Akten genommenen Berechnung gemäss "Farner"-Tabelle (Urk. 53). Letzterer kann auch entnommen werden, dass die Parteien sich darüber einig waren, im Bedarf des Gesuchsgegners als Auslagen zumindest von April bis September 2016 die Schulkosten der drei Kinder der Par- teien im Gesamtbetrag von Fr. 2'940.– miteinzuberechnen (Urk. 53 Zeile 73). Es ist aus der "Farner"-Tabelle aber nicht ersichtlich, ob auch die Schulkosten für September 2016 einberechnet wurden. So oder anders haben sich die Parteien in der Vereinbarung vom 30. März 2016 über die Unterhaltsverpflichtung des Ge- suchsgegners bis und mit September 2016 definitiv geeinigt. Auch wenn das Schulgeld für September 2016 vergessen worden wäre, kann die Gesuchstellerin darauf nicht mehr zurückkommen und im Rahmen der ab 1. Oktober 2016 noch zu regelnden Unterhaltspflicht einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag betreffend September 2016 verlangen. Mit der Genehmigung bzw. Vormerknahme der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung hat sich in Übereinstimmung mit der
- 46 - Vorinstanz der Antrag (vorinstanzlich Ziffer 16) erledigt. Damit einhergehend er- weist sich der Berufungsantrag Ziffer 2.6 (Urk. 91 S. 3) als unbegründet. D. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 4'200.– fest (Urk. 92 S. 40, E. 8.1, und S. 43, Disp.-Ziff. 9), was unan- gefochten blieb. Diese Kosten auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Ausser- dem verzichtete sie auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 92 S. 40
f. E. 8.2 f., und 43, Disp.-Ziff. 10 f.).
2. Die Gesuchstellerin beantragt vorliegend die vorinstanzliche Kostenregelung anzupassen, indem die Gerichtskosten vollumfänglich dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen seien, ohne dies zu begründen. Dementsprechend vermag sie ihrer vorliegenden Begründungsobliegenheit nicht nachzukommen.
3. Auch unter Berücksichtigung der durch das Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich der vorinstanzliche Kos- tenentscheid als angemessen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 92 S. 40 f., E. 8.2 f.). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 92 S. 43, Disp.-Ziff. 10 f.) ist demnach zu bestätigen. III.
1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG, eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Gesuchstellerin unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren weitgehend. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten vollständig der Gesuchstellerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 47 -
2. Als Folge der Kostenverteilung hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010) ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Zusätzlich zur Parteient- schädigung ist ein Mehrwertsteuerzusatz von acht Prozent, Fr. 320.–, geschuldet. 3.1 Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (Urk. 91 S. 3 f.). Sie begründet dies damit, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Rechte ohne Unter- stützung einer Rechtsvertreterin wahrzunehmen. Dies nicht nur mangels genü- gender Deutschkenntnisse, sondern auch mangels Rechtskenntnis und im Hin- blick darauf, dass auch der Gesuchsgegner anwaltlich vertreten sei. Wie vor Vor- instanz sei die Gesuchstellerin auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht im Stande, nebst der Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und die Tochter (inkl. Bezahlung der Schulkosten) Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen. Daher sei sie weiterhin auf die Leistung eines Prozesskostenbeitrags angewiesen, welcher für das Berufungsverfahren mit mindestens Fr. 6'000.– zu beziffern sei, auch wenn dieses mit Eingabe einer Berufungsschrift und einer Vergleichsverhandlung allenfalls erledigt würde. Bis heute habe ihre Rechtsvertreterin einen Aufwand von 13 Anwaltsstunden à Fr. 300.– zu verzeichnen gehabt (Urk. 91 S.14). 3.2 Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht nach (vgl. BGE 127 I 205 E. 3.b m.w.H.). Die angesprochene Partei respektive der leistungsfähige Ehegatte kann im Rahmen eines Endentscheides praxisgemäss gestützt auf die eheliche Bei- standspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, der ansprechen- den Partei respektive dem unbemittelten anderen Ehegatten auf dessen Begeh- ren hin die Gerichts- und Anwaltskosten in Form eines Prozesskostenbeitrags zu
- 48 - ersetzen (ZR 85 Nr. 32). Dies ist ein Gebot des Rechtsschutzes und dient der Waffengleichheit unter den Ehegatten. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Entscheids voraus (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Bd. II/1c, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159 - 180 ZGB, Zürich 1998, 3. Aufl., Art. 159 ZGB N 135). Es sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze – Mittello- sigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – analog anzuwenden. Die Beistandsbedürf- tigkeit ist gegeben, wenn die ansprechende Partei ohne Beeinträchtigung des an- gemessenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel rechtlich oder tatsächlich und binnen nützlicher Frist verfügen kann, um die bereits aufgelaufenen und künf- tig zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten (Prozesskosten) innert nützlicher Frist, gegebenenfalls in Raten, zu bezahlen (ZR 90 Nr. 57; ZR 98 Nr. 35). Da die Prozesskosten regelmässig nur während eines befristeten Zeitraums anfallen, ist es einer Partei zudem zuzumuten, vorübergehend auf den gewohnten Lebens- standard zu verzichten. Es ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen, inwieweit es einer Partei zuzumuten ist, für die Prozesskosten aufzukommen (ZR 96 Nr. 11). Die prozessuale Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die gesuchstellende Partei mit ihrem Aktivsaldo (Differenz zwischen anrechenbaren Einkommen und Ausgaben) die mutmasslichen Prozesskosten innert eines Jahres bzw. bei kost- spieligen Prozessen innert zweier Jahre bezahlen kann oder zumindest könnte (Daniel Wuffli, SSZR - Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band Nr. 21, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2015, S. 136 Rz. 318). 3.3 Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, dass die Gesuchstellerin sowohl den von ihr anbegehrten Prozesskostenbeitrag wie auch das von ihr eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und unentgeltli- che Rechtsverbeiständung nur äusserst rudimentär begründet (vgl. Urk. 97 S. 19 f.). Sowohl die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners als auch ihre Bedürftigkeit werden von ihr lediglich behauptet und nicht rechtsgenügend glaubhaft dargetan.
- 49 - Bereits daraus bleibt vorliegend fraglich, ob auf ihren Antrag bzw. eventualiter ihr Gesuch überhaupt einzutreten ist, was vorliegend aber letztlich offen bleiben kann. Wie dargelegt, beläuft sich der familienrechtliche – erweiterte – Bedarf der Ge- suchstellerin (und ihrer Tochter) ab Januar 2017 auf Fr. 6'906.– pro Monat. Die- sem stehen monatliche Einnahmen von Fr. 8'663.– (Fr. 4'123.– [Erwerbseinkom- men GSin] + Fr. 4'540.– [Unterhaltsbeiträge GG exklusive Familien-, Kinder- und Ausbildungszulage]) gegenüber (vgl. Ziff. II.B.9.2 vorstehend), womit ein Über- schuss von Fr. 1'754.– resultiert. Innerhalb eines Jahres ist es der Gesuchstellerin damit ohne Weiteres möglich, die Gerichtskosten und ihre eigenen Anwaltskosten zu decken. Hieraus erhellt, dass die Gesuchstellerin mit dem ihr zugebilligten familienrechtli- chen – stattlichen – Bedarf zugemutet werden konnte bzw. kann, vorübergehend auf den gewohnten, jedoch gehobenen Lebensstandard zu verzichten und die für die Bestreitung des Prozesses notwendigen Rücklagen zu machen. Auch wenn die Rechtsprechung bei der Bewilligung der Armenrechtspflege von einem erwei- terten Existenzminimum ausgeht, muss dies dann eine Grenze finden, wenn der Staat damit einen gehobenen Lebensstandard oder gar Luxusbedürfnisse einer Partei indirekt mitfinanzieren müsste. Nach dem Gesagten kann der Gesuchstellerin im Ergebnis für das vorliegende Berufungsverfahren keine (prozessuale) Mittellosigkeit bescheinigt werden. Ihr Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Kläger sowie ihr Eventualgesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltli- che Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. Dezember 2016 hinsichtlich der
- 50 - Dispositiv-Ziffern 2 Abs. 2 und 3, 4, 5 Abs. 2 bis 4, 7 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Kläger sowie ihr Eventualgesuch von Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden ab- gewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In Abänderung der Dispositivziffer 4.3. lit. a) Abs. 2 des Eheschutzurteils vom 4. April 2016 (EE160009-I/U01) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfäl- liger Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen wie folgt zu leisten:
- Fr. 2'000.– rückwirkend vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016;
- Fr. 3'180.– ab dem 1. Januar 2017 (als Barunterhalt) für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
2. In Abänderung der Dispositivziffer 4.3. lit. b) des Eheschutzurteils vom
4. April 2016 (EE160009-I/U01) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats:
- Fr. 1'720.– rückwirkend vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016;
- Fr. 1'360.– ab dem 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens.
- 51 -
3. Dispositiv-Ziffer 3 Satz 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 13. Dezember 2016 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Unterhaltsschuld des Gesuchsgegners für diesen Monat [Oktober 2016] beträgt noch Fr. 3'070.–, für November 2016 und Dezember 2016 jeweils noch Fr. 1'070.–."
4. Dispositiv-Ziffer 5 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 13. Dezember 2016 wird ersatzlos aufge- hoben.
5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 13. Dezember 2016 wird – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.
8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren ein Parteientschädigung von Fr. 4'320.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 52 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc