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LE160077

Eheschutz

Zürich OG · 2017-03-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 3. November 2016 entschied der erstinstanzliche Richter im Eheschutzverfahren der Parteien folgendermassen (Urk. 17 S. 11 f.): " 1. Den Parteien wird per 27. Oktober 2015 die Bewilligung zum Ge- trenntleben erteilt.

E. 2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'270.– zu be- zahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. November 2015.

E. 3 Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 26. Juli 2016 angeord- net.

E. 4 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 5 Die Kosten werden dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln und der Gesuchstellerin zu einem Viertel auferlegt.

E. 6 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.– zu bezahlen (inkl. 8% Mehrwertsteuer).

E. 7 (Schriftliche Mitteilung.)

E. 8 (Rechtsmittelbelehrung.)" Mit Verfügung vom gleichen Tag bewilligte der erstinstanzliche Richter bei- den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. Zudem bestellte er der Gesuchstel- lerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 17 S. 11). Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Ge- suchsgegner) gegen das vorgenannte Urteil mit Eingabe vom 10. Dezember 2016 Berufung mit dem Antrag, die Unterhaltsbeiträge seien neu zu berechnen (Urk. 16).

2. a) Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gut- heissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem

- 3 - Prozessgrundsatz folgt demnach im vorliegenden Verfahren, in dem der Ge- suchsgegner ein Begehren in der Sache stellen will, dass der auf Geldzahlung ge- richtete Berufungsantrag zu beziffern ist. Sodann bestätigt die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid oder entscheidet neu; eine Rückweisung an die erste Instanz hat die Ausnahme zu bleiben (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Schliesslich ermöglichen erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 m.w.H.). Fehlen genügende Berufungsanträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvo- raussetzung der Berufung. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen, eine Nach- frist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 6.4 m.w.H.; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.; BGer 4A_41/2017 vom

E. 9 Februar 2017).

c) Der Gesuchsgegner unterlässt es, diejenigen erstinstanzlichen Erwägun- gen des angefochtenen Urteils zu bezeichnen, die er anficht. Der Gesuchsgegner hätte in seiner Berufungsschrift darlegen müssen, welche der Erwägungen des angefochtenen Urteils falsch seien und inwiefern die im Berufungsverfahren gel- tend gemachten Fr. 70'000.– auf diese Erwägungen einen Einfluss zu seinen Gunsten hätten. Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Berufung unzureichend, da sich dieser mit der Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Richters nicht ge- nügend auseinandergesetzt hat. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der erstinstanzliche Richter den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder das Recht willkürlich angewandt hat, und da sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Un- terhalt nicht genügend auseinandergesetzt hat, ist auch daher auf seine Berufung nicht einzutreten.

- 5 -

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuch- stellerin für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 800.– festge- setzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels der Urk. 16 und einer Kopie der Urk. 19, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo

Dispositiv
  1. Mit Urteil vom 3. November 2016 entschied der erstinstanzliche Richter im Eheschutzverfahren der Parteien folgendermassen (Urk. 17 S. 11 f.): " 1. Den Parteien wird per 27. Oktober 2015 die Bewilligung zum Ge- trenntleben erteilt.
  2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'270.– zu be- zahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. November 2015.
  3. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 26. Juli 2016 angeord- net.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln und der Gesuchstellerin zu einem Viertel auferlegt.
  6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.– zu bezahlen (inkl. 8% Mehrwertsteuer).
  7. (Schriftliche Mitteilung.)
  8. (Rechtsmittelbelehrung.)" Mit Verfügung vom gleichen Tag bewilligte der erstinstanzliche Richter bei- den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. Zudem bestellte er der Gesuchstel- lerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 17 S. 11). Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Ge- suchsgegner) gegen das vorgenannte Urteil mit Eingabe vom 10. Dezember 2016 Berufung mit dem Antrag, die Unterhaltsbeiträge seien neu zu berechnen (Urk. 16).
  9. a) Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gut- heissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem - 3 - Prozessgrundsatz folgt demnach im vorliegenden Verfahren, in dem der Ge- suchsgegner ein Begehren in der Sache stellen will, dass der auf Geldzahlung ge- richtete Berufungsantrag zu beziffern ist. Sodann bestätigt die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid oder entscheidet neu; eine Rückweisung an die erste Instanz hat die Ausnahme zu bleiben (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Schliesslich ermöglichen erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 m.w.H.). Fehlen genügende Berufungsanträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvo- raussetzung der Berufung. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen, eine Nach- frist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 6.4 m.w.H.; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.; BGer 4A_41/2017 vom
  10. Februar 2017). b) Vorliegend unterliess es der Gesuchsgegner, seinen Berufungsantrag zu beziffern. Einen expliziten Antrag stellte er nicht. Ebenso wenig ist aus der Beru- fungsbegründung ein dementsprechender Antrag zu entnehmen. Der Antrag, es seien die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen, ist zu wenig spezifisch. Der Ge- suchsgegner hätte die Unterhaltsbeiträge, welcher er zu bezahlen bereit und in der Lage ist, beziffern müssen. Auf die Berufung des Gesuchsgegners ist demnach nicht einzutreten.
  11. a) Der Gesuchsgegner führt in seiner Berufungsschrift zusammengefasst aus, die Gesuchstellerin habe im erstinstanzlichen Verfahren vergessen, ihre Vermögensverhältnisse korrekt anzugeben. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2016 im Rechtsöffnungsverfahren EB161460-L gehe hervor, dass die Gesuchstellerin ausgeführt habe, von ihm im Dezember 2014 Fr. 40'000.–, im Juni 2015 Fr. 26'000.– und im Mai oder Juni Fr. 3'000.– erhalten zu haben. Sie verfüge gegenwärtig zu Hause über Bargeld von etwa Fr. 70'000.–. Da sie unzählige Jahre vor ihrer Ehe vom Sozialamt unterstützt worden sei und daher erhebliche Schulden bei dieser Behörde angehäuft habe, sei sie gezwun- gen gewesen, diese Summe Zuhause – vielleicht heute bei Verwandten – aufzu- - 4 - bewahren. Diese Tatsache sei weder bei der Berechnung der Ausgaben noch bei der Erteilung der unentgeltlichen Rechtsvertretung berücksichtigt worden. Inso- fern müsse das Urteil korrigiert und die Zahlen entsprechend neu beurteilt werden (Urk. 16). b) In der Berufungsschrift ist zu begründen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid bemängelt wird (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4 m.w.H.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36 m.w.H.). Genügt die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht, so wird auf diese nicht eingetreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ab- lauf der Berufungsfrist nicht zulässig (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 38 m.w.H.; BGer 4A_41/2017 vom
  12. Februar 2017). c) Der Gesuchsgegner unterlässt es, diejenigen erstinstanzlichen Erwägun- gen des angefochtenen Urteils zu bezeichnen, die er anficht. Der Gesuchsgegner hätte in seiner Berufungsschrift darlegen müssen, welche der Erwägungen des angefochtenen Urteils falsch seien und inwiefern die im Berufungsverfahren gel- tend gemachten Fr. 70'000.– auf diese Erwägungen einen Einfluss zu seinen Gunsten hätten. Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Berufung unzureichend, da sich dieser mit der Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Richters nicht ge- nügend auseinandergesetzt hat. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der erstinstanzliche Richter den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder das Recht willkürlich angewandt hat, und da sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Un- terhalt nicht genügend auseinandergesetzt hat, ist auch daher auf seine Berufung nicht einzutreten. - 5 -
  13. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuch- stellerin für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  14. Auf die Berufung des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
  15. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 800.– festge- setzt.
  16. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  17. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
  18. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels der Urk. 16 und einer Kopie der Urk. 19, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  19. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE160077-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 31. März 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 3. November 2016 (EE160231-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 3. November 2016 entschied der erstinstanzliche Richter im Eheschutzverfahren der Parteien folgendermassen (Urk. 17 S. 11 f.): " 1. Den Parteien wird per 27. Oktober 2015 die Bewilligung zum Ge- trenntleben erteilt.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'270.– zu be- zahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. November 2015.

3. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 26. Juli 2016 angeord- net.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln und der Gesuchstellerin zu einem Viertel auferlegt.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.– zu bezahlen (inkl. 8% Mehrwertsteuer).

7. (Schriftliche Mitteilung.)

8. (Rechtsmittelbelehrung.)" Mit Verfügung vom gleichen Tag bewilligte der erstinstanzliche Richter bei- den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. Zudem bestellte er der Gesuchstel- lerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 17 S. 11). Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Ge- suchsgegner) gegen das vorgenannte Urteil mit Eingabe vom 10. Dezember 2016 Berufung mit dem Antrag, die Unterhaltsbeiträge seien neu zu berechnen (Urk. 16).

2. a) Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gut- heissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem

- 3 - Prozessgrundsatz folgt demnach im vorliegenden Verfahren, in dem der Ge- suchsgegner ein Begehren in der Sache stellen will, dass der auf Geldzahlung ge- richtete Berufungsantrag zu beziffern ist. Sodann bestätigt die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid oder entscheidet neu; eine Rückweisung an die erste Instanz hat die Ausnahme zu bleiben (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Schliesslich ermöglichen erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 m.w.H.). Fehlen genügende Berufungsanträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvo- raussetzung der Berufung. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen, eine Nach- frist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 6.4 m.w.H.; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.; BGer 4A_41/2017 vom

9. Februar 2017).

b) Vorliegend unterliess es der Gesuchsgegner, seinen Berufungsantrag zu beziffern. Einen expliziten Antrag stellte er nicht. Ebenso wenig ist aus der Beru- fungsbegründung ein dementsprechender Antrag zu entnehmen. Der Antrag, es seien die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen, ist zu wenig spezifisch. Der Ge- suchsgegner hätte die Unterhaltsbeiträge, welcher er zu bezahlen bereit und in der Lage ist, beziffern müssen. Auf die Berufung des Gesuchsgegners ist demnach nicht einzutreten.

3. a) Der Gesuchsgegner führt in seiner Berufungsschrift zusammengefasst aus, die Gesuchstellerin habe im erstinstanzlichen Verfahren vergessen, ihre Vermögensverhältnisse korrekt anzugeben. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2016 im Rechtsöffnungsverfahren EB161460-L gehe hervor, dass die Gesuchstellerin ausgeführt habe, von ihm im Dezember 2014 Fr. 40'000.–, im Juni 2015 Fr. 26'000.– und im Mai oder Juni Fr. 3'000.– erhalten zu haben. Sie verfüge gegenwärtig zu Hause über Bargeld von etwa Fr. 70'000.–. Da sie unzählige Jahre vor ihrer Ehe vom Sozialamt unterstützt worden sei und daher erhebliche Schulden bei dieser Behörde angehäuft habe, sei sie gezwun- gen gewesen, diese Summe Zuhause – vielleicht heute bei Verwandten – aufzu-

- 4 - bewahren. Diese Tatsache sei weder bei der Berechnung der Ausgaben noch bei der Erteilung der unentgeltlichen Rechtsvertretung berücksichtigt worden. Inso- fern müsse das Urteil korrigiert und die Zahlen entsprechend neu beurteilt werden (Urk. 16).

b) In der Berufungsschrift ist zu begründen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid bemängelt wird (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4 m.w.H.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36 m.w.H.). Genügt die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht, so wird auf diese nicht eingetreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ab- lauf der Berufungsfrist nicht zulässig (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 38 m.w.H.; BGer 4A_41/2017 vom

9. Februar 2017).

c) Der Gesuchsgegner unterlässt es, diejenigen erstinstanzlichen Erwägun- gen des angefochtenen Urteils zu bezeichnen, die er anficht. Der Gesuchsgegner hätte in seiner Berufungsschrift darlegen müssen, welche der Erwägungen des angefochtenen Urteils falsch seien und inwiefern die im Berufungsverfahren gel- tend gemachten Fr. 70'000.– auf diese Erwägungen einen Einfluss zu seinen Gunsten hätten. Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Berufung unzureichend, da sich dieser mit der Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Richters nicht ge- nügend auseinandergesetzt hat. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der erstinstanzliche Richter den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder das Recht willkürlich angewandt hat, und da sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Un- terhalt nicht genügend auseinandergesetzt hat, ist auch daher auf seine Berufung nicht einzutreten.

- 5 -

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuch- stellerin für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 800.– festge- setzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels der Urk. 16 und einer Kopie der Urk. 19, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo