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LE160074

Abänderung Eheschutz

Zürich OG · 2017-07-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2013, hervor. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Oktober 2015 (Urk. 5/46) wurde das Getrenntleben geregelt und die Vereinbarung der Parteien vom 9. Oktober 2015 genehmigt und vorgemerkt. Dabei wurden die Kinder C._____ und D._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin, Erstberu- fungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (damals Gesuchstellerin, fortan Ge- suchsgegnerin) gestellt. Hinsichtlich der Betreuung wurde geregelt, dass der Ge- suchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (damals Gesuchs- gegner, fortan Gesuchsteller) die Kinder jedes 1. und 3. Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 10.00 Uhr, bis Montag, 17.00 Uhr, sowie an bestimmten Fei- ertagen und während 7 Wochen Ferien pro Jahr betreut. Überdies wurde der Ge- suchsteller verpflichtet, für jedes Kind monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 595.– ab 1. August 2015 bis längstens 31. Dezember 2015 respektive Fr. 700.– ab 1. Januar 2016 bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem die Gesuchsgegnerin einer neuen Erwerbstätigkeit nachgeht, und Unterhaltsbeiträge für die Gesuchs- gegnerin persönlich von Fr. 163.– ab 1. Januar 2016 bis zur Aufnahme einer neu- en Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin und hernach Fr. 690.– zu bezahlen.

- 14 -

E. 1.1 Die Vorinstanz sprach der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 10'000.– zzgl. MWSt. zu (Urk. 78 Dispositiv-Ziffer 7). Sie erwog in Bezug auf die Bedürftigkeit der Gesuchsgegnerin, diese erziele einen monatlichen Netto- lohn von Fr. 3'366.40. Sodann stünden ihr gemäss Urteil vom 9. Oktober 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'090.– zu. Den monatlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 5'456.40 stehe ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 5'779.– (vor Steuern) gegenüber, womit feststehe, dass sie nicht in der Lage sei, mit ihren monatlichen Einnahmen nebst ihrem Bedarf und jenem der Kinder auch noch Gerichts- und Anwaltskosten zu finanzieren. Gemäss Steuererklärung 2015 habe die Gesuchsgegnerin per 31. Dezember 2015 über ein Barvermögen von Fr. 45'752.– verfügt. Per 6. Juni 2016 habe sich die Barschaft der Gesuchs- gegnerin auf Fr. 10'200.– belaufen. Sie begründe die Vermögenseinbusse mit Steuernachzahlungen infolge Auflösung des Bausparkontos, Gerichtskosten, An- waltskosten von Fr. 11'000.– sowie Autoreparaturen und einer orthodentischen Behandlung in der Höhe von ca. Fr. 10'000.–. Die Gesuchsgegnerin vermöge mit

- 38 - ihren Einkünften gerade einmal das familienrechtliche Existenzminimum zu de- cken. Ungedeckt seien u.a. die laufenden Steuerrechnungen sowie sämtliche un- vorhergesehenen Auslagen, bspw. die zahnärztlichen Behandlungen oder Auto- reparaturkosten, geblieben, die aus dem Vermögen zu finanzieren gewesen sei- en. Sodann sei notorisch, dass bei der nicht zweckmässigen Verwendung des im Kanton Basel-Landschaft bis Ende 2012 noch zulässigen steuerprivilegierten Bausparens Nachsteuern anfielen und beglichen werden müssten. Weiter sei glaubhaft, dass im Rahmen des vorangegangenen Eheschutzverfahrens hohe Anwaltskosten entstanden seien. Für das vorliegende Verfahren habe die Ge- suchsgegnerin sodann eine Akontozahlung an ihre Rechtsvertreterin bezahlen müssen. Es sei somit nicht unglaubhaft, dass sich das Vermögen der Gesuchs- gegnerin in den letzten sechs Monaten markant verringert habe, womit die Ge- suchsgegnerin auch hinsichtlich des Barvermögens als mittellos erscheine bzw. ihr die Fr. 10'200.– im Sinne eines Notgroschens zu belassen seien. Entspre- chend erübrige sich auch die Edition der vom Gesuchsteller beantragten Unterla- gen. Da die Gesuchsgegnerin zum einen glaubhaft dargelegt habe, dass die in ih- rem Miteigentum stehende Liegenschaft in Moskau von ihrer Schwester, deren Ehemann und dem gemeinsamen Kind bewohnt werde und ein Verkauf nicht oh- ne Zustimmung der Schwester sowie des Staates möglich wäre, und zum ande- ren ein solcher Schritt unverhältnismässige Folgen für Dritte nach sich zöge, ob- wohl - seitens des Gesuchstellers - finanzielle Barmittel zur Bestreitung des vor- liegenden Verfahrens vorhanden seien, erscheine es verfehlt, die Gesuchsgegne- rin zum Verkauf der Immobilie anzuhalten, zumal die Umsetzung innert nützlicher Frist kaum realisierbar wäre. Zur Aufnahme oder Erhöhung einer Hypothek auf derselben Liegenschaft könne die Gesuchsgegnerin sodann nicht angehalten werden, da diese Belastung aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse für sie schlicht nicht tragbar wäre (Urk. 78 E. III.8.4).

E. 1.2 Der Gesuchsteller rügt im Rahmen der Berufung, die Gesuchsgegnerin sei nicht als mittellos zu qualifizieren, weshalb die Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrages ausser Betracht falle. Die Unverkäuflichkeit bzw. Unbelastbarkeit des Wohneigentums der Gesuchsgegnerin im Wert von mindestens EUR 300'000 sei mit der vorproduzierten Email der Schwester nicht glaubhaft gemacht worden.

- 39 - Ebenso wenig glaubhaft sei die behauptete Vermögensverminderung von Fr. 45'752.– Ende 2015 auf Fr. 10'200.– im Juni 2016. So sei insbesondere der von ihr behauptete Saldo ihres Kontos bei der Postfinance unbewiesen geblieben, da die zweite Seite des Kontoauszuges vom 2. Februar 2016 gefehlt habe. Die Vermögensabnahme sei von der Gesuchsgegnerin mit Steuernachzahlungen, Gerichtskosten, Anwaltskosten von Fr. 11'000.–, Autoreparaturen und Zahnarzt- kosten von Fr. 10'000.– gerechtfertigt worden. Für diese teils unbezifferten Positi- onen seien keine Belege eingereicht worden. Selbst die Gesuchsgegnerin sei da- von ausgegangen, dass er zu ihren Ausführungen vom 18. Juli 2016 Stellung werde nehmen können und die neu geltend gemachten Ausgaben auch bestreiten werde, weshalb sie die Edition der Belege offeriert habe. Auf diese Offerte sei die Vorinstanz ebenso wenig eingegangen wie auf seinen Antrag, die Gesuchsgegne- rin habe die zweite Seite des Kontoauszuges vom 2. Februar 2016 sowie Belege für die Zahnbehandlung von Fr. 10'000.– einzureichen. Ausserdem könne die Ge- suchsgegnerin die Anwaltskosten auch aus ihrem Einkommen bezahlen, verfüge sie doch in Anbetracht der Gesamtunterhaltsbeiträge von Fr. 2'592.75, ihrem Ei- geneinkommen von Fr. 3'766.– und einem Grundbedarf von Fr. 5'103.– über ei- nen Überschuss von mindestens Fr. 1'200.– (Urk. 85 S. 17 ff.). 1.3.1. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II/C. 4.4.; OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2). Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entschei- des (ZR 90/1991 Nr. 57 S. 196). Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos er- scheinen. Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags stellt einen materiellrechtlichen Anspruch dar. Dabei liegt es im Rahmen des Eheschutzver- fahrens an der um einen solchen Prozesskostenbeitrag ersuchenden Partei, ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen. Zwar gilt im Eheschutzverfahren der Unter- suchungsgrundsatz und ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 272 ZPO), dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, bei der Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Die Parteien tragen

- 40 - wie unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes die Last, die relevanten Tatsa- chenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (vgl. zum Ganzen OGer ZH LE150023, E. II/4.2; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 64 mit Hinweisen). 1.3.2. Die Gesuchsgegnerin machte im Rahmen ihrer Eingabe vom 27. Juni 2016 (Urk. 29) geltend, sie sei mittellos. Das in der Steuererklärung 2015 von ihr ver- steuerte Vermögen sei beinahe vollständig aufgebraucht. Insbesondere habe sie das Bausparkonto bei der Raiffeisenbank saldieren müssen, um damit unter an- derem die Kosten für das Eheschutzverfahren decken zu können, weshalb Nach- steuern anfallen würden. Dies wurde vom Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2016 (Urk. 34) bestritten. So machte er insbesondere geltend, es sei nicht glaubhaft, dass von den nach Begleichung der Anwaltskosten noch vorhan- denen Fr. 45'752.– innerhalb von 5 Monaten nur noch Fr. 2'439.31 verblieben seien. Im Übrigen ergebe sich aus den Kontoauszügen vom 2. Februar 2016 und vom 6. Juni 2016 nichts, was diesen rasanten Vermögensverlust rechtfertigen würde. Die verbleibenden Fr. 40'000.– würden noch irgendwo lagern. In ihrer da- raufhin unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 18. Juli 2016 (Urk. 37) setzte die Gesuchsgegnerin dem entgegen, nach Bezahlung der Gerichtsgebühr und der Anwaltskosten seien ihr noch knapp Fr. 20'000.– geblieben, welche sie innerhalb eines halben Jahres ausgegeben habe. Sie habe für eine orthodenti- sche Behandlung ca. Fr. 10'000.– bezahlen sowie Rechnungen für Autoreparatu- ren, Krankheitskosten sowie die laufenden Steuern begleichen müssen. Obwohl der Gesuchsteller die Vermögensreduktion bereits in seiner Stellungnahme vom

E. 1.10 ihrer Plädoyernotizen zum Schluss, dass eigentlich eine partielle Aufteilung der Obhut unter Beibehaltung der früheren Fremdbetreuungsregelung durch den Grossvater und - soweit noch notwendig - die Krippe absolut wünschenswert sei, gibt er die Ausführungen der Kindesvertreterin unvollständig wieder. So führte die Kindesvertreterin im gleichen Abschnitt ihrer Plädoyernotizen vom 3. August 2016 (Urk. 43 S. 7) weiter aus, "zwischen den Wohnorten der Kindseltern liegt jedoch eine derart grosse Distanz, dass es zum heutigen Zeitpunkt praktisch unmöglich ist, eine sinnvolle, den Bedürfnissen der Kinder gerecht werdende Betreuungsre- gelung zu finden. (…) Spätestens ab Kindergarteneintritt von C._____ wird der Kontakt zum anderen Elternteil nur noch im üblichen Rahmen von 14täglich am Wochenende und während der Ferien möglich sein. Werden die Kinder daher un- ter der Obhut der Kindsmutter belassen, verlieren sie den Kontakt zur Bezugsper- son Grossvater väterlicherseits und erleben den Kindsvater nur noch im Rahmen eines mehr oder weniger üblichen Besuchsrechts. Werden die Kinder unter die Obhut des Vaters gestellt, kann ihnen demgegenüber zwar der regelmässige Kontakt zum Grossvater und zu ihrem früheren sozialen Umfeld erhalten bleiben,

- 29 - dafür sehen sie ihre primäre Bindungsperson nur noch an den Besuchswochen- enden, was ein hohes Risiko für die Entwicklung einer Bindungsstörung in sich birgt." Die Vorinstanz trug insofern der Einschätzung der Kindesvertreterin sehr wohl Rechnung, indem sie die Stabilität der Verhältnisse und die Aufrechterhal- tung der Beziehung der Kinder zur Gesuchsgegnerin als ihre Hauptbezugsperson als vorrangig wertete.

E. 2 Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 (Urk. 1 S. 1) begehrte der Gesuchsteller die Abänderung des obgenannten Entscheids und verlangte, die Kinder C._____ und D._____ seien unter seine alleinige Obhut zu stellen und der Gesuchsgegnerin sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. Zudem sei die Gesuchsgeg- nerin zu verpflichten, für den Unterhalt von C._____ und D._____ einen monatli- chen, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von mindestens je Fr. 600.– zu bezahlen. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 E. I = Urk. 86 E. I.). Die Vorinstanz fällte am 11. November 2016 das einleitend wiedergegebene Urteil (Urk. 78). 3.1. Beide Parteien erhoben gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 11. No- vember 2016 mit Eingaben vom 28. November 2016 (Urk. 85 und Urk. 110/85) in- nert Frist Berufung und stellten die eingangs aufgeführten Anträge. Die Erstberu- fung des Gesuchstellers wurde unter der Prozessnummer LE160074 und die Zweitberufung der Gesuchsgegnerin unter der Prozessnummer LE160075 ange- legt. 3.2. Im Verfahren LE160074 wurde mit Verfügung vom 30. November 2016 (Urk. 89) das Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung betreffend Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils abgewiesen und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'500.– angesetzt. Die- sen bezahlte der Gesuchsteller rechtzeitig (vgl. Urk. 90). Mit Verfügung vom

10. Januar 2017 (Urk. 92) wurde der Gesuchsgegnerin und den Verfahrensbetei- ligten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 92). Die Verfah- rensbeteiligten und die Gesuchsgegnerin erstatteten mit Eingaben vom 26. Janu- ar 2017 (Urk. 93) bzw. vom 30. Januar 2017 (Urk. 96) rechtzeitig die Berufungs- antworten, welche mit Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 99) den Gegenpar- teien zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Die weiteren Stellungnahmen der Parteien datieren vom 21. Februar 2017 (Urk. 101) sowie vom 25. Februar 2017 (Urk. 103) und wurden der jeweiligen Gegenpartei beziehungsweise den Verfah- rensbeteiligten ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt.

- 15 - 3.3. Im Verfahren LE160075 wurde dem Gesuchsteller und den Verfahrensbeilig- ten mit Verfügung vom 10. Januar 2017 (Urk. 110/90) Frist zur Berufungsantwort angesetzt, welche rechtzeitig mit Eingaben vom 23. Januar 2017 (Urk. 110/91) und vom 26. Januar 2017 (Urk. 110/95) erstattet wurde. Mit Verfügung vom

E. 2.1 Im Berufungsverfahren umstritten ist vorab, ob ein Abänderungsgrund in Form eines gegenüber dem Eheschutzurteil vom 9. Oktober 2015 höheren Ein- kommens der Gesuchsgegnerin gegeben ist.

E. 2.2 Die Vorinstanz erwog, ein Abänderungsgrund sei vorliegend zu bejahen, verdiene doch die Gesuchsgegnerin heute weit mehr als im Rahmen der Ehe- schutzvereinbarung vom 9. Oktober 2015 angenommen: Während damals von ei- nem hypothetischen Einkommen von Fr. 2'500.– netto (zzgl. Familienzulagen) bei einem 40-50%-Pensum ausgegangen worden sei, erziele die Gesuchsgegnerin heute ein monatliches Einkommen von Fr. 3'366.40 netto zzgl. Familienzulagen. Den Erhalt eines 13. Monatslohnes verneine die Gesuchsgegnerin, ebenso den Erhalt einer regelmässigen Bonuszahlung; Belege dazu würden sich allerdings nicht in den Akten befinden. Aufgrund der Tatsache, dass noch im Herbst 2015 davon ausgegangen worden sei, dass der Gesuchsgegnerin hypothetisch nicht mehr als Fr. 2'500.– angerechnet werden könnten, erscheine denn auch glaub- haft, dass sich ihr Einkommen in den monatlichen Zahlungen von gerundet Fr. 3'366.– (zzgl. Familienzulagen) erschöpfe. Die Edition entsprechender Unter- lagen - wie vom Gesuchsteller beantragt - könne somit unterbleiben. Die Ge- suchsgegnerin verdiene entsprechend knapp 35% mehr als im Rahmen des Ehe- schutzentscheides vom 9. Oktober 2015 angenommen, womit zweifellos ihr Ein- kommen eine erhebliche und dauernde Veränderung erfahren habe (Urk. 78 E. III.6.8).

- 34 - 2.3.1. Der Gesuchsteller macht berufungsweise geltend, mit seiner Eingabe vom

30. August 2016 sei das von der Gesuchsgegnerin angegebene Einkommen an- gezweifelt und damit klar gemacht worden, dass auch bei einer Beibehaltung der jetzigen Obhutsregelung von ihm weniger Gesamtunterhalt (Kinder, Ehegatte) zu zahlen sei, wenn die Gesuchsgegnerin mehr verdiene als von ihr angegeben. Er habe mit dieser Eingabe verlangt, die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, ihren Ar- beitsvertrag und die Lohnabrechnungen der letzten Monate einzureichen. Es sei dargelegt worden, dass es unglaubhaft sei, dass sie keinen 13. Monatslohn und keinen Bonus erhalte. Dass die Vorinstanz die von ihm verlangte Edition entspre- chender Unterlagen abgelehnt habe, stelle eine Rechtsverweigerung und eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes dar (Urk. 85 S. 12 ff.). 2.3.2. Die Gesuchsgegnerin bringt im Rahmen ihrer Berufung vor, die Vorinstanz habe aufgrund der geltenden Offizialmaxime beim Kinderunterhalt einen Abände- rungsgrund in ihrem gegenüber dem Eheschutzurteil vom 9. Oktober 2015 erhöh- ten Einkommen erblickt. Die Vorinstanz erwäge mit Hinweis auf BGE 137 III 604 E. 4.1.1., dass der Eintritt einer neuen, erheblichen und dauerhaften Tatsache aber nicht automatisch zu einer Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages führe. Vielmehr müsse der Richter zusätzlich die jeweiligen Interessen des Kindes und der Ehegatten abwägen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung des Kin- derunterhaltsbeitrages im konkreten Fall zu urteilen. Die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen, sondern auf der Grundlage des ursprüngli- chen Eheschutzurteils eine komplett neue Unterhaltsberechnung durchgeführt. Damit verkenne die Vorinstanz den vom Bundesgericht vertretenen Standpunkt, wonach eine Anpassung sich nur dann rechtfertige, wenn sich zwischen dem ge- stützt auf die veränderten Tatsachen berechneten Unterhaltsbeitrag und dem ur- sprünglich festgesetzten Betrag eine Differenz von genügendem Ausmass erge- be. Die Beurteilung, ob ein Abänderungsgrund vorliege, könne - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht anhand eines einzigen Faktors beurteilt werden. Relevant sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig, ob und wie sich die Gesamtsituation verändere und ob sich mit der veränderten Ausgangsla- ge der effektiv errechnete Unterhaltsbeitrag erheblich verändere, was vorliegend nicht der Fall sei. Ihr gegenüber dem Eheschutzurteil leicht höheres Einkommen

- 35 - führe somit nicht zu einer Veränderung der Unterhaltsbeiträge (Urk. 110/85 S. 12 ff.). 2.4.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Eheschutzmassnahmen abgeändert werden können (Urk. 78 E. III.6.1 ff.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist zu bemerken, dass per 1. Januar 2017 die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten sind. Nach Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der El- tern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu be- rücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu auch der Gewährleistung der Be- treuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Botschaft zum neuen Kindesunterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Be- treuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des betreu- enden Elternteils auch wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindesun- terhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwi- schen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 nZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen El- ternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungs- bedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshal- tungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrecht- lichen Existenzminimum entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson.

- 36 - 2.4.2. Die Unterhaltsregelung des Eheschutzurteils vom 9. Oktober 2015 basier- te - ab Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin - auf einem hypothetischen Einkommen der Gesuchsgegnerin bei einem 40-50%-Pensum von Fr. 2'500.– (Urk. 5/46 Anhang). Die Gesuchsgegnerin liess vor Vorinstanz ausfüh- ren, ihr Arbeitspensum per 1. Januar 2016 von 40% auf 50% erhöht zu haben (Urk. 42 S. 14; Prot. I. S. 35). Das von ihr hierfür behauptete Nettoeinkommen von Fr. 3'366.40 wurde vom Gesuchsteller bestritten. Insbesondere machte der Ge- suchsteller geltend, es sei nicht glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin keinen

E. 3 Die Kindesvertreterin beantragt, es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Kindseltern einzuholen (Urk. 93 S. 2). Der Gesuchsteller fordert im

- 17 - Rahmen seiner Berufung ebenfalls die Einholung eines solchen (Urk. 85 S. 12). Dazu ist festzuhalten, dass es im Eheschutzverfahren darum geht, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten dabei auch im Streitfall nicht die Regel sein, son- dern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände (z.B. sexueller Miss- brauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä.) vorliegen, auf- grund welcher das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 90). Wie bereits die Vorinstanz (Urk. 78 S. 25) zutreffend ausgeführt hat, sind in casu keine besonderen Umstände im obgenannten Sinne ersichtlich und solche wurden zudem von den Parteien auch im Berufungsverfahren nicht geltend ge- macht. Daran ändert auch die von der Prozessbeiständin der Kinder im Beru- fungsverfahren neu eingereichte Strafanzeige vom 2. Januar 2017 (Urk. 95/1) nichts. Daraus geht hervor, dass es zwischen den Parteien zu einem Disput hin- sichtlich der Rückgabe des Audi A4 2.0 TDI an die Gesuchsgegnerin gekommen ist. Diese Strafanzeige lässt per se keine Rückschlüsse auf die Erziehungsfähig- keiten der Parteien zu, sondern manifestiert einzig die Schwierigkeiten der Partei- en im gegenseitigen Umgang. Die Parteien stellen ihre erzieherischen Fähigkei- ten denn auch gegenseitig grundsätzlich nicht in Frage. Sie schreiben sich zwar beidseitig schlechte Verhaltensweisen sowie Charaktereigenschaften zu. So wirft der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin vor, dass die Kinder bei ihr ständig vor dem Fernseher sitzen würden und sie ihn vor den Kindern schlecht mache. Die Gesuchsgegnerin wiederum bringt unter anderem vor, der Gesuchsteller verwei- gere den Kindern während seinen Betreuungszeiten den Kontakt zu ihr, würde mit den Kindern wenig unternehmen und reagiere nicht feinfühlig auf ihre Bedürfnisse (vgl. Urk. 43 S. 8; Prot. I. S. 19). Diese Vorhaltungen wurden allerdings von bei- den Parteien jeweils gegenseitig bestritten. Sie sind keiner abschliessenden Klä- rung zugänglich und eine solche ist im vorliegenden Verfahren auch nicht ange- zeigt, vermögen die Vorwürfe nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der jeweiligen Partei zu liefern. Damit bestand für die Vorinstanz bzw. besteht für die Kammer eine genügende

- 18 - Entscheidungsgrundlage. Weiterungen sind - auch aufgrund des vorliegend summarischen Verfahrens - nicht angezeigt. Die Anträge der Kindesvertreterin sowie des Gesuchstellers auf Einholung eines Gutachtens sind deshalb abzuwei- sen. Allfällig verbleibenden Bedenken bezüglich der - aktenkundig auch im Zu- sammenhang mit der Besuchsrechtsausübung - bestehenden Konflikte zwischen den Parteien wird im Übrigen auch durch die von der Vorinstanz angeordnete flankierende Massnahme, nämlich die Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB, welche bereits in Kraft ist (vgl. Urk. 107 und 108), begegnet.

E. 3.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmün- dige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dessen Bemessung hat aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen und auf die Bedürfnisse des Kindes sowie die Bedürfnisse und Mög- lichkeiten beider Eltern Rücksicht zu nehmen. Die Häufigkeit sowie die Dauer der Besuchskontakte richten sich vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bishe- rigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und

- 31 - der Lebensgestaltung des Kindes sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Frei- zeit (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 105; BSK ZGB I-Schwenzer, Art. 273 N 10 und 13 m.w.H. zur bundesgerichtlichen und kantonalen Judikatur).

E. 3.2 Um sich rechtzeitig um 13:25 Uhr - wie von der Vorinstanz vorgesehen - am Hauptbahnhof Zürich einfinden zu können, müssten die Gesuchsgegnerin und die Kinder jeweils am Freitag um 13:00 Uhr den Zug in F._____ besteigen (vgl. www.sbb.ch/home.html, besucht am 11. Juli 2017). Dass die noch relativ kleinen Kinder - wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht - für die rund 600 Meter vom Wohnort der Gesuchsgegnerin bis zum Bahnhof F._____ (vgl. www.google.ch/maps, besucht am 11. Juli 2017) rund 15 Minuten benötigen, er- scheint glaubhaft. Insofern würden bei der Wochenendbesuchsrechtsregelung der Vorinstanz nach der Rückkehr von C._____ aus dem Kindergarten nur rund 30 Minuten verbleiben, bis sich die Gesuchsgegnerin und die Kinder wieder zum Bahnhof F._____ begeben müssten, und vor allem könnten sich die Kinder frü- hestens um 13:00 Uhr im Zug nach Zürich Hauptbahnhof verpflegen. Dies er- scheint - insbesondere vor dem Hintergrund, dass C._____ bereits den ganzen Vormittag im Kindergarten verbracht hat, was auch mit einer gewissen Anstren- gung für das Kind verbunden ist - nicht zumutbar. Vielmehr ist den Kindern genü- gend Zeit einzuräumen, damit sie in Ruhe zuhause etwas essen und allenfalls noch ihre persönlichen Sachen zusammenpacken können, bevor sie sich auf die Reise nach Basel begeben. Im Übrigen würde bei der vorinstanzlichen Regelung jede auch kleine Verzögerung, wie beispielsweise ein zu spätes Ende des Kin- dergartens, dazu führen, dass der Übergabezeitpunkt am Hauptbahnhof Zürich nicht eingehalten werden könnte. Die nächste sinnvolle Verbindung nach Basel beziehungsweise E._____ ist der Zug um 14:00 Uhr bzw. 14:08 Uhr ab Zürich Hauptbahnhof. Um diesen Zug erreichen zu können, müssen sich die Gesuchs- gegnerin und die Kinder um 13:15 Uhr auf den Weg zum Bahnhof F._____ bege- ben, um dort den Zug um 13:30 Uhr nach Zürich Hauptbahnhof zu besteigen (vgl. www.google.ch/maps, besucht am 11. Juli 2017). Dieser Zug kommt um 13:50 Uhr am Hauptbahnhof Zürich an, womit sich die Gesuchsgegnerin und die Kinder rund fünf Minuten später am Treffpunkt am Hauptbahnhof Zürich einfinden kön- nen. Setzt man den Beginn des Wochenendbesuchsrechts des Gesuchstellers

- 32 - auf 13:55 Uhr fest, verbleiben der Gesuchsgegnerin und den Kindern nach der Rückkehr von C._____ aus dem Kindergarten und vor Antritt der Reise nach Ba- sel rund eine Stunde zuhause, was angemessen erscheint. Die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung ist insofern dahingehend zu korrigieren, dass der Ge- suchsteller für berechtigt zu erklären ist, die Kinder vierzehntäglich von Freitag, 13:55 Uhr, bis Sonntagabend, 17:25 Uhr, zu betreuen. Soweit der Gesuchsteller berufungsweise neu verlangt, bis zur Obhutsumteilung sei sein Besuchsrecht auf jedes Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr festzusetzen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die beiden Kin- der zur Ausübung seines Besuchsrechts an den Bahnhof SBB Basel zu bringen und dort wieder abzuholen (Urk. 85 S. 2), ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller diesen Antrag in seiner Berufungsschrift mit keinem Wort begründet. Er kommt somit seiner Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach. Dies führt zum Nichteintreten auf die Berufung in diesem Punkt (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es bleibt somit bis auf die Korrektur des Übergabezeitpunktes am Freitag von 13:25 Uhr auf 13:55 Uhr bei der sachgerechten Besuchsrechtsrege- lung der Vorinstanz. C. Unterhaltsbeiträge

1. Streitgegenstand Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller in Abänderung von Dispositiv-Ziffer

E. 3.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der vorinstanzliche Ent- scheid betreffend die Obhutszuteilung in Abweisung des Berufungsantrages Zif- fer 2 des Gesuchstellers zu bestätigen ist und die Kinder C._____ und D._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter der alleinigen Obhut der Ge- suchsgegnerin zu belassen sind. B. Besuchsrecht

1. Die Vorinstanz erklärte den Gesuchsteller für berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ vierzehntäglich von Freitag, 13.25 Uhr, resp. 90 Minuten nach Schulschluss am Freitagnachmittag, bis Sonntagabend, 17:25 Uhr, jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 17:00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsams- tag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17:00 Uhr, sowie für die Dauer von 7 Ferien- wochen pro Jahr zu betreuen. Hinsichtlich der Modalitäten wurde zudem vorge- sehen, dass sich die Gesuchsgegnerin verpflichte, die Kinder jeweils auf Beginn der Betreuungsregelung durch den Gesuchsgegner an den HB Zürich zu bringen (SBB Treffpunkt) und bei Ende der Betreuungszeit des Gesuchstellers im Bahn- hof Basel SBB (SBB Treffpunkt) abzuholen (Urk. 78 E. III.4.2 ff., Dispositiv- Ziffer 4).

E. 3.4 des Eheschutzurteils vom 9. Oktober 2015 (Urk. 5/46), worin der Gesuchstel- ler zu Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 595.– pro Kind ab 1. August 2015 bis längstens 31. Dezember 2015 bzw. Fr. 700.– pro Kind ab 1. Januar 2016 ver- pflichtet worden war, zu Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 570.– pro Kind (zzgl. Familien- bzw. Unterhaltszulagen) ab Rechtskraft des Entscheides (Urk. 78 Dis- positiv-Ziffer 5). Der Gesuchsteller verlangt mit seiner Berufung für den Fall, dass die Kinder unter der Obhut der Gesuchsgegnerin verbleiben, sei der von der Vorinstanz festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 570.– je Kind zu bestäti- gen. Weiter beantragt er in der Begründung der Berufungsschrift, der Ehegatten- unterhalt von Fr. 690.– gemäss Eheschutzurteil vom 9. Oktober 2015 sei zu strei-

- 33 - chen (Urk. 85 S. 2 und 12 ff.). Er beanstandet das der Gesuchsgegnerin ange- rechnete Einkommen sowie einzelne Positionen in seinem Bedarf (auswärtige Verpflegung) sowie im Bedarf der Gesuchsgegnerin (Grundbedarf, Fremdbetreu- ungskosten). Die Gesuchsgegnerin wehrt sich mit ihrer Berufung gegen die Re- duktion der Kinderunterhaltsbeiträge und beantragt die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils. Sie verneint das Vorliegen eines Abänderungsgrundes (Urk. 110/85 S. 2 und 12 ff.).

2. Abänderungsgrund

E. 4 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dis- positionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden. Bei Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt ein Be- rufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Pro- zesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Ungenügend sind auch pauschale Verweise auf Vorakten (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist in- soweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung er- forderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).

- 19 - III. A. Obhut

1. Die Vorinstanz stellte fest, die Kinder C._____ und D._____ seien unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin zu belassen (Urk. 78 Dispositiv-Ziffer 1). Sie erwog, im Rahmen des Eheschutzverfahrens sei der Gesuchsgegnerin die al- leinige Obhut zugesprochen worden, da sie als engste Bindungsperson der Kin- der habe angesehen werden müssen. Die Gesuchsgegnerin habe die Kinder un- bestrittenermassen während mehreren Monaten gestillt und sei in den ersten Le- bensmonaten jeweils gänzlich Hausfrau und Mutter gewesen, während der Ge- suchsteller zu 100% berufstätig gewesen sei. Auch später sei die Gesuchsgegne- rin nie mehr als 50% berufstätig gewesen. Im Jahre 2014 sei sie infolge einer er- folgten Kündigung sogar während knapp eines Jahres wieder zu 100% zu Hause gewesen. Die im Februar 2015 angetretene 80%-Stelle habe sie nur während fünf Monaten ausgeübt. Danach sei sie wiederum während mehreren Monaten ar- beitslos und somit Hausfrau und Mutter gewesen und mit den Kindern von E._____ BL nach F._____ gezogen, bevor sie im November 2015 eine 40%-Stelle in Zürich habe antreten können, welche per 1. Januar 2016 auf ein Pensum von 50% erhöht worden sei. Der Gesuchsteller sei bis und mit Mai 2015 zu 100% be- rufstätig gewesen, bevor er auf den 1. Juni 2015 sein Pensum zugunsten eines Betreuungstages auf 80% reduziert habe. Gemäss dem Gesuchsteller sei diese Pensumsreduktion mittels Ferien- und Überstundenbezug bereits per 1. Februar 2015 erfolgt, wofür allerdings keine Belege im Recht liegen würden und was von der Gesuchsgegnerin auch bestritten werde. Der genaue Zeitpunkt der Pensums- reduktion sei allerdings irrelevant: Mithin müsse angenommen werden, dass die Gesuchsgegnerin mindestens bis zum 1. Februar 2015 die Kinder grossmehrheit- lich alleine oder mit Hilfe von Dritten betreut und somit in den ersten Lebensjahren der Kinder die engste Bezugsperson für diese dargestellt habe. Seit der Trennung Ende Juni 2015 betreue die Gesuchsgegnerin die Kinder wiederum grossmehr- heitlich, weshalb sich bis heute an dieser Beziehungsnähe nichts geändert habe. Im Übrigen gehe auch die Rechtsvertreterin der Kinder davon aus, dass die Ge- suchsgegnerin die Hauptbezugsperson der Kinder darstelle. Angesichts dessen

- 20 - wäre es fatal für deren weitere Entwicklung, wenn sie der Gesuchsgegnerin weg- genommen und unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt würden. Ein solcher Schritt liesse sich nur rechtfertigen, wenn die Umteilung in dem Sinne zwingend nötig wäre, als die aktuellen Lebensumstände dem Kindeswohl mehr schaden würden als ihre Neuordnung und die damit verbundene Kontinuitätsun- terbrechung der Erziehung. Dies sei vorliegend eindeutig nicht der Fall. Dass die Gesuchsgegnerin in der Lage sei, die Kinder adäquat zu betreuen, zweifle selbst der Gesuchsteller nicht an. Dieser fokussiere das Problem primär auf den Stiefva- ter der Gesuchsgegnerin und auf die Tagesmutter. Allerdings sei nicht nachvoll- ziehbar, inwiefern der Stiefvater der Gesuchsgegnerin eine Gefahr für die Kinder darstelle, auch könne der Gesuchsteller eine solche nicht konkret benennen. Auch bezüglich der Tagesmutter könne er keine sachlichen Argumente nennen, die gegen deren Betreuungsfähigkeiten sprechen würden. Die aktuellen Lebens- umstände bei der Gesuchsgegnerin würden somit keine Neuordnung der Obhut rechtfertigen. Sodann könnten Vorkommnisse, die sich vor der unterzeichneten Vereinbarung ereignet hätten und bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Eheschutzvereinbarung am 9. Oktober 2015 bekannt gewesen seien, für die Be- gründung einer Obhutsumteilung nicht herangezogen werden: Weder sei heute von Relevanz, dass die Gesuchsgegnerin nach F._____ gezogen sei, noch dass E._____ kinderfreundlicher sein solle als F._____. Ebensowenig sei eine allfällige Besuchsrechtsverweigerung in den ersten Wochen und Monaten der Trennung, welche von der Gesuchsgegnerin bestritten werde, nochmals zu thematisieren. Schenke man der behaupteten teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers Glauben, so wäre er bis auf Weiteres nur noch zu 40% berufstätig und könnte zu etwa gleichen Teilen wie die Gesuchsgegnerin die Kinder selbst betreuen. Daraus lasse sich kein Grund für eine Obhutsumteilung ableiten, vielmehr sei der Konti- nuität Vorrang einzuräumen. Offenkundig würden Probleme bei der Umsetzung der Betreuungstage durch den Gesuchsteller und in der Absprache und Kommu- nikation der Parteien bestehen. Unbestrittenermassen würden aber seit Oktober 2015 mehrtägige Kontakte sowie Ferien mit dem Gesuchsteller stattfinden, wes- halb nicht per se von einer fehlenden Bereitschaft der Gesuchsgegnerin, den Kontakt der Kinder zum anderen Elternteil zu erhalten, ausgegangen werden

- 21 - könne. Die Gesuchsgegnerin habe im Rahmen des Eheschutzverfahrens auch einer äusserst ausgedehnten Betreuungsregelung zugestimmt. Dass die Ge- suchsgegnerin dennoch den einen oder anderen Betreuungstag des Gesuchstel- lers zeitlich eingeschränkt oder durch Verweigerung der Fahrt nach E._____ ver- unmöglicht habe, sei anzunehmen, habe sie doch selber erklärt, es sei für sie auf Grund der Arbeitsaufnahme massiv schwieriger geworden, die Kinder nach E._____ zu fahren. Zudem sei es ihr nicht immer möglich gewesen, die Kinder zu bringen, da manchmal die Kinder oder sie krank gewesen seien. Dass die verein- barten Betreuungszeiten des Gesuchstellers durch die Gesuchsgegnerin nicht immer eingehalten worden seien, so die Vorinstanz weiter, habe das Verhältnis der Parteien als auch die Kinder belastet. Gleichwohl würden die vom Gesuch- steller geltend gemachten Verstösse übertrieben erscheinen. Die meisten Vor- kommnisse würden nicht auf eine einseitige Ablehnung des Kontaktes zum Vater, sondern auf beidseitiges Unvermögen, zum Wohle der Kinder Gespräche zu füh- ren, Kompromisse einzugehen und sich miteinander abzusprechen, schliessen lassen. Sodann würden sich die Parteien gegenseitig vorwerfen, den telefoni- schen Kontakt des anderen Elternteils zu den Kindern zu unterbinden, was aber beidseitig bestritten werde. Diese Schwierigkeiten der Parteien im gegenseitigen Umgang würden ebenfalls keine Obhutsumteilung rechtfertigen, vielmehr sei die- sen Problemen mit einer Besuchsrechtsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB zu begegnen (Urk. 78 E. III.2).

E. 8 Minuten mit den beiden noch sehr kleinen Kindern eher 15 bis 20 Minuten be- trage und sich die Reisezeit damit auf circa 50 bis 60 Minuten belaufe. Um pünkt- lich um 13:25 Uhr am Hauptbahnhof Zürich einzutreffen, müsse sie entweder den 12:45 Uhr oder den 12:48 Uhr Zug in F._____ erreichen. Damit würden C._____ nur rund 15 Minuten bleiben, um vom Kindergarten nach Hause zu kommen, et- was zu essen und sich wieder auf den Weg zum Bahnhof zu machen. Dies sei für beide Kinder sehr stressig (Urk. 110/85 S. 11 f.).

E. 13 Juli 2016 (Urk. 34) substantiiert bestritten hatte, wurden diese diversen Aus- gaben von der Gesuchsgegnerin nicht belegt, sondern sie stellte in ihrer Stellung- nahme vom 18. Juli 2016 (Urk. 37 S. 6) und auch anlässlich der Verhandlung vom

3. August 2016 (Prot. I. S. 17) lediglich in Aussicht, im Bestreitungsfall die ent- sprechenden Kostenbelege einzureichen. Bis zum 11. November 2016 (Datum des angefochtenen Entscheids) verblieb der Gesuchsgegnerin genügend Zeit, die von ihr angekündigten Unterlagen ins Verfahren einzubringen. Dennoch gingen in der Folge keine entsprechenden Unterlagen bei der Vorinstanz ein. Dies obschon der Gesuchsteller auch anlässlich der Verhandlung vom 3. August 2016 an der

- 41 - Bestreitung der Vermögensreduktion festhielt und die Edition der zweiten Seite des Lohnauszuges (recte: Kontoauszuges) vom 2. Februar 2016 sowie eines Be- leges für die orthodontische Behandlung von Fr. 10'000.– verlangte (Prot. I. S. 16). Da die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten ist, hatte die Vorinstanz ihr keine Frist zur Einreichung von weiteren Belegen anzusetzen. Die richterliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO dient nämlich insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 4.5.2). Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (BGer 4A_78/2014 vom 23. September 2014, E. 3.3.3). Bei anwaltlich ver- tretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (BGE 142 III 462 E. 4.3; vgl. auch BGer 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E. 1.3.2; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2). Vorliegend war ein Eingrei- fen jedenfalls nicht angezeigt. 1.3.3. Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist im summarischen Verfahren und somit auch im vorliegenden Verfahren betreffend Abänderung von Ehe- schutzmassnahmen bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht darf weder blosse Be- hauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (ZK ZPO- Sutter-Somm/Vontobel, Art. 271 N 12; BGE 120 II 398 E, 4.c; OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3). In Anbetracht dessen, dass für die von der Gesuchs- gegnerin zur Begründung der Vermögensreduktion geltend gemachten und vom Gesuchsteller bestrittenen Auslagen, welche teilweise sogar unbeziffert sind, kei- nerlei Belege eingereicht wurden, ist es der Gesuchsgegnerin - entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz - nicht gelungen, die Reduktion ihres Barvermögen von Fr. 45'752.– per 31. Dezember 2015 auf einen Betrag von Fr. 10'200.– per 6. Juni 2016 glaubhaft zu machen. Die Argumentation der Vorinstanz, dass die Ge- suchsgegnerin mit ihrem Einkommen und den Unterhaltsbeiträgen lediglich das familienrechtliche Existenzminimum habe zu decken vermögen und daher die lau- fenden Steuerrechnungen sowie unvorhergesehene Auslagen wie zahnärztliche Behandlungen oder Autoreparaturkosten ungedeckt geblieben und aus dem Ver- mögen zu finanzieren gewesen seien, verfängt nicht. So lässt sich aus dem Um-

- 42 - stand, dass die Gesuchsgegnerin am Existenzminimum gelebt haben soll, nicht der Schluss ziehen, dass die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten zahn- ärztlichen Behandlungen oder Autoreparaturkosten auch tatsächlich angefallen sind und aus dem Vermögen der Gesuchsgegnerin beglichen wurden. Ob es, wie die Vorinstanz weiter ausführt, als notorisch erachtet werden kann, dass bei der nicht zweckmässigen Verwendung des im Kanton Basel-Landschaft noch zulässi- gen steuerprivilegierten Bausparens Nachsteuern anfallen und beglichen werden müssen, kann offen bleiben. Selbst wenn dieser Umstand als notorisch erachtet würde, bliebe die Höhe einer allfälligen Nachsteuer ungewiss und vorliegend ins- besondere auch unbekannt, ob eine solche von der Gesuchsgegnerin im Zeit- raum von Januar bis Juni 2016 aus ihrem Vermögen beglichen wurde. Hinsicht- lich der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskos- ten lässt sich sodann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht ausmachen, ob diese tatsächlich erst im Jahre 2016 beglichen wurden, was vom Gesuchsteller bestritten wurde. 1.3.4. Betreffend die im Miteigentum der Gesuchsgegnerin stehende Liegen- schaft in Moskau wurde von der Gesuchsgegnerin lediglich geltend gemacht, de- ren Verkauf sei nicht ohne Zustimmung ihrer Schwester sowie des russischen Staates möglich. Anstatt die entsprechenden Gesetzesbestimmungen des russi- schen Rechts bzw. Bestätigungen von offiziellen Stellen, dass ein Verkauf nur mit Zustimmung des russischen Staates möglich sei, ins Recht zu legen, beschränkte sich die Gesuchsgegnerin darauf, eine ihre eigenen diesbezüglichen Ausführun- gen wiederholende Email ihrer Schwester (Urk. 38/2) einzureichen. Diese Email ist nicht geeignet, die bestrittene Behauptung der Gesuchsgegnerin genügend glaubhaft zu machen. Dass ein Verkauf des Miteigentumsanteils an ihre Schwes- ter ausgeschlossen ist, behauptete die Gesuchsgegnerin im Übrigen nicht. Eben- so wenig brachte sie vor, dass die Liegenschaft bereits maximal belehnt und des- halb eine hypothekarische Belastung nicht in Frage komme. Sie äusserte sich insbesondere weder zum Wert ihrer Liegenschaft noch zu einer bereits bestehen- den Hypothekarbelastung. Die Gesuchsgegnerin unterliess es insofern darzule- gen, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, die anfallenden Prozesskosten aus diesem Vermögen zu begleichen. Für die vorinstanzliche Feststellung, dass die

- 43 - Gesuchsgegnerin nicht zur Aufnahme oder Erhöhung einer Hypothek auf dersel- ben Liegenschaft angehalten werden könne, da diese Belastung aufgrund der ak- tuellen Einkommensverhältnisse für sie schlicht nicht tragbar wäre, finden sich weder Anhaltspunkte in den Akten noch wurde Entsprechendes von der Ge- suchsgegnerin vorgebracht. Es handelt sich insofern um eine blosse Mutmassung der Vorinstanz, weshalb sich weitere Bemerkungen dazu erübrigen. 1.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin ihre Ver- mögenslosigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Vor diesem Hintergrund kann of- fen bleiben, ob seitens der Gesuchsgegnerin darüber hinaus überschüssiges Ein- kommen vorliegt, welches zur Bestreitung des Prozessaufwandes eingesetzt werden könnte, zumal nicht offensichtlich von einem das Vermögen der Ge- suchsgegnerin reduzierenden Manko auszugehen ist. Die Bedürftigkeit der Ge- suchsgegnerin ist zu verneinen und ihr Antrag auf Leistung eines Prozesskosten- beitrages somit abzuweisen.

2. Die Gesuchsgegnerin stellte vor Vorinstanz im Eventualantrag ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 29 S. 2). Auch im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist die Mittellosigkeit der Gesuchsgegne- rin nach dem Gesagten zu verneinen. Es kann auf die vorangehenden Ausfüh- rungen verwiesen werden (E. III.D.1.3.1 ff.). Zwar gilt auch bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege der Untersuchungsgrundsatz, dieser ist aber durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei eingeschränkt (Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 mit weite- ren Hinweisen). Indem die (anwaltlich vertretene) Gesuchsgegnerin keine voll- ständigen Belege zu ihren Vermögensverhältnissen einreichte, hat sie die ihr ob- liegende Mitwirkungspflicht verletzt. Dementsprechend ist auch das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstin- stanzliche Verfahren abzuweisen.

- 44 - IV.

1. Zufolge der Rückweisung eines erheblichen Teils des Verfahrens können die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfah- ren noch nicht abschliessend geregelt werden. Es sind daher zwar für das Beru- fungsverfahren Kosten festzusetzen, doch der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen ist - trotz Erlass eines Teilurteils - dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO).

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie unter Einbezug der Tatsache, dass eine Doppelberufung vorliegt, die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzuset- zen. V.

1. Die Gesuchsgegnerin verlangt vom Gesuchsteller in ihrer Berufungsschrift vom 28. November 2016 (Urk. 110/85 S. 3) einen Prozesskostenbeitrag für das Berufungsverfahren von Fr. 5'000.–. Mit der Berufungsantwort vom 30. Januar 2017 beantragt sie sodann - unter Hinweis darauf, dass im Falle der Vereinigung der beiden Berufungsverfahren beide geltend gemachten Prozesskostenbeiträge zu addieren seien - einen solchen von Fr. 5'000.– (Urk. 96 S. 2 und 26). Eventua- liter ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren (Urk. 96 S. 2 f.; Urk. 110/85 S. 4). Zur Begründung führt die Ge- suchsgegnerin an, sie sei mittellos, und verweist diesbezüglich auf die Ausfüh- rungen zur Sache. Insbesondere hätten ihre beiden Privatkonti per 6. Juni 2016 noch einen Betrag von Fr. 2'439.31 und das Sparkonto bei der Post noch einen Saldo von Fr. 7'800.– ausgewiesen. Sie verfüge über keine über den Notgroschen hinausgehende liquide Mittel, um im vorliegenden Verfahren für Anwalts- oder Gerichtskosten aufkommen zu können. Weiter sei korrekt, dass sie zusammen mit ihrer Schwester Miteigentümerin einer kleinen Altbauwohnung in Moskau sei.

- 45 - Sie könne aber über diese Wohnung nicht frei verfügen, da diese von ihrer Schwester und deren Kind bewohnt werde und ein Verkauf ohnehin nicht ohne Zustimmung der Schwester sowie des Staats möglich sei (Urk. 96 S. 25 f.; Urk. 110/85 S. 21 f.).

2. Wie bereits dargelegt, ist die Gesuchsgegnerin nicht mittellos. Es kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.D.1.3.1 ff.). Ergän- zend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin auch im Berufungsverfahren nicht hinreichend dargetan hat, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, die Kos- ten für die Finanzierung des Prozesses durch Veräusserung oder Aufnahme einer Hypothek auf ihrer Liegenschaft in Moskau aufbringen zu können. Es ist nicht Sa- che des Gerichts, entsprechende Abklärungen zu tätigen, vielmehr obliegt es der ansprechenden Partei, zur Darlegung ihrer Bedürftigkeit ihre Vermögensverhält- nisse umfassend darzulegen und möglichst zu belegen. Dementsprechend sind der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren sowie auch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2-3, 6 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom

11. November 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Gesuche der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden abgewie- sen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Teilurteil.

- 46 - Es wird erkannt:

1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2013, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin belassen.

2. Dispositiv Ziffer 3.3 lit. A und B des Eheschutzurteils vom 9. Oktober 2015 (EE150073) werden wie folgt abgeändert (Änderungen fett hervorgehoben; ursprüngliche Parteibezeichnungen beibehalten): A. Betreuung Der Gesuchsgegner betreut die Kinder wie folgt:

- vierzehntäglich von Freitag, 13.55 Uhr, bis Sonntagabend, 17.25 Uhr;

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

- sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr. Ausserdem ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 7 Wochen pro Jahr (einmal pro Jahr während maximal 16 Tagen, ansonsten maximal während neun Tagen am Stück, inkl. direkt vor- oder nachgelagerter Besuchswochenenden) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchstellerin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kinder innerhalb dieser 7 Wo- chen auch Ferien beim Grossvater väterlicherseits (ohne den Gesuchsgeg- ner) verbringen dürfen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Gesuch- stellerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahres-

- 47 - zahl der Gesuchstellerin. Sobald die Kinder schulpflichtig werden (Sommer 2016), sind die Ferien in den Schulferien zu beziehen. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchstellerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. B. Modalitäten Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, die Kinder jeweils auf Beginn der Be- treuungsregelung durch den Gesuchsgegner an den HB Zürich zu bringen (SBB Treffpunkt) und bei Ende der Betreuungszeit des Gesuchsgegners im Bahnhof Basel SBB (SBB Treffpunkt) abzuholen. C. Veränderte Verhältnisse [ersatzlos gestrichen]

3. Die Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hin- wil vom 11. November 2016 wird aufgehoben und der Antrag der Gesuchs- gegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das erstin- stanzliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfah- ren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

6. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − die Prozessbeiständin der Kinder Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, − die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, Postfach 551, 8630 Rüti, − die Beiständin der Kinder J._____, … [Adresse], − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 48 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 91 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Weiter wird beschlossen:

1. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten sowie des Gesuchstellers betreffend Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über beide Parteien wird abgewiesen.

2. Auf den Antrag, bis zur Obhutsumteilung sei das Besuchsrecht des Gesuch- stellers auf jedes Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr festzusetzen und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die beiden Kinder zur Ausübung des Besuchsrechts des Gesuchstellers an den Bahnhof SBB Basel zu bringen und dort wieder zu holen, wird nicht eingetreten.

3. Die Dispositiv-Ziffern 5 und 9-11 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Hinwil vom 11. November 2016 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Die Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden vereinigten Berufungs- verfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien,

- 49 - − die Prozessbeiständin der Kinder Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, − die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, Postfach 551, 8630 Rüti, − die Beiständin der Kinder J._____, … [Adresse], − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber versandt am: cm

Dispositiv
  1. August 2015.
  2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozess- kostenbeitrag von Fr. 10'000.– zzgl. MWSt zu bezahlen.
  3. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'500.–. Die Kosten für die Aufwendungen der Prozessbeiständin der Kinder bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  5. Die Kosten (inkl. derjenigen der Prozessbeiständin der Kinder) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. (Mitteilungssatz)
  8. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge Erstberufung (LE160074): I. Des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 85 S. 2): "1. Das Urteil vom 11. November 2016 sei bezüglich der Ziffern 1, 4, 5 und 7 aufzuheben.
  9. Die Kinder der Parteien, C._____ und D._____, seien für die Dauer des Getrenntlebens ab 24.4.2017 unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers und Vaters zu stellen. - 10 - Es sei der Berufungsbeklagten und Mutter ein angemessenes Besuchsrecht jede zweite Woche von Freitag 13:30 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr sowie in den restlichen Wochen bei Bedarf am Samstag von 9.00 Uhr bis 17:30 Uhr zu gewähren. Die Betreuung an diesen Samstagen hat in der Region Basel zu erfolgen. Es sei der Mutter ein angemessenes Ferienrecht einzuräumen.
  10. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungsklä- ger für den Unterhalt von C._____ und D._____ ab 24.4.2017 ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 600.– zu bezahlen. Sollte die Obhut bei der Mutter belassen werden, sei der Unter- haltsbeitrag neu auf Fr. 570.-- je Kind festzulegen.
  11. Bis zur Obhutsumteilung sei das Besuchsrecht des Vaters auf jedes Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr festzusetzen. Die Mutter sei zu verpflichten, die beiden Kinder zur Ausübung des Besuchsrechts des Vaters an den Bahnhof SBB Basel zu bringen und dort wieder zu holen.
  12. Unter o/e Kostenfolge." II. Der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 96 S. 2 f.): "1. Die Berufung des Berufungsklägers bezüglich der Ziff. 1, 4, 5 und 7 des Urteils vom 11. November 2016 des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts-Nr. 160044) sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  13. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers. Sodann stelle ich Ihnen die nachfolgenden prozessualen Anträge:
  15. Die beiden am Obergericht des Kantons Zürich hängigen Beru- fungsverfahren mit den Geschäfts-Nr. LE160074 und LE160075 seien zu vereinen.
  16. Es seien die Akten des Bezirksgerichts Hinwil, Geschäfts-Nr. EE160044 und EE150073, beizuziehen.
  17. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
  18. Eventualiter für den Fall dass der Gesuchsteller als nicht leis- tungsfähig erachtet wird, sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Un- terzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." - 11 - III. Der Verfahrensbeteiligten (Urk. 93 S. 2): "1. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Kindseltern einzuholen.
  19. Eventualiter sie die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist." Berufungsanträge Zweitberufung (LE160075): I. Der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 110/85 S. 2 ff.): "1. Das Urteil vom 11. November 2016 (Geschäfts-Nr. EE160044) sei bezüglich der Dispositivziffern 4 A (Betreuungszeiten), 5 (Kinder- unterhaltsbeiträge), 10 und 11 (Kosten- und Entschädigungs- folgen) vollumfänglich aufzuheben und wie folgt abzuändern:
  20. Der Gesuchsteller betreut die Kinder wie folgt: - Vierzehntäglich von Freitag, 14.25 Uhr, respektive spätes- tens 90 Minuten nach Schulschluss am Freitagnachmittag, bis Sonntagabend, 17.25 Uhr; - Jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - sowie in den geraden Jahren über die ganzen Osterferien- tage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag 17.00 Uhr, und in den ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeier- tage, von Pfingstsamstag, 10. Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr. Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 7 Wochen pro Jahr (einmal pro Jahr während maximal 16 Tagen, ansonsten maximal während neun Tagen am Stück, inkl. direkt vor- oder nachgelagerter Besuchs- wochenenden) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kinder innerhalb dieser 7 Wochen auch Ferien beim Grossvater väterlicherseits (ohne den Gesuch- steller) verbringen dürfen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die Ferienbetreuung mindes- tens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Gesuchsgegnerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der - 12 - Gesuchsgegnerin. Sobald die Kinder schulpflichtig werden (Sommer 2016), sind die Ferien in den Schulferien zu beziehen. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchsgegnerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehal- ten.
  21. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. die Aufwen- dungen für die Kosten der Prozessbeiständin der Kinder) seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und er sei zudem zu ver- pflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'000.00 (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  22. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Gesuchstellers. sodann stelle ich Ihnen namens und im Auftrag der Berufungsklägerin die folgenden prozessualen Anträge:
  23. Es seien die Akten des Bezirksgerichts Hinwil, Geschäfts-Nr. EE160044, beizuziehen.
  24. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
  25. Eventualiter für den Fall dass der Gesuchsteller als nicht leis- tungsfähig erachtet wird, sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Un- terzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." II. Des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 110/91 S. 2): "I. Rechtsbegehren
  26. Es sei die Berufung vom 28.11.2016 der Ehefrau gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11.11.2016 (EE160044-E) vollumfänglich abzuweisen.
  27. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin. II. Verfahrensanträge
  28. Es seien die Akten des Parallelverfahrens LE160074-O so- wie der Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich LE160049-O und LE160064-O hinzuzuziehen.
  29. Es seien die prozessualen Anträge der Berufungsklägerin Ziff. 2 (Prozesskostenbeitrag) und Ziff. 3 (unentgeltliche Rechtspflege) abzuweisen. - 13 -
  30. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten beider Parteien einzuholen." III. Der Verfahrensbeteiligten (Urk. 110/95 S. 2): "1. Es sei Antrag Ziff. 1 der Berufungsschrift zur Aufhebung des vor- instanzlichen Urteils bezüglich Dispositivziffer 5 der Entscheides der Vorinstanz (Kinderunterhaltsbeiträge) gutzuheissen.
  31. Im übrigen Verzicht auf Antragstellung." Erwägungen: I.
  32. Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2013, hervor. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Oktober 2015 (Urk. 5/46) wurde das Getrenntleben geregelt und die Vereinbarung der Parteien vom 9. Oktober 2015 genehmigt und vorgemerkt. Dabei wurden die Kinder C._____ und D._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin, Erstberu- fungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (damals Gesuchstellerin, fortan Ge- suchsgegnerin) gestellt. Hinsichtlich der Betreuung wurde geregelt, dass der Ge- suchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (damals Gesuchs- gegner, fortan Gesuchsteller) die Kinder jedes 1. und 3. Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 10.00 Uhr, bis Montag, 17.00 Uhr, sowie an bestimmten Fei- ertagen und während 7 Wochen Ferien pro Jahr betreut. Überdies wurde der Ge- suchsteller verpflichtet, für jedes Kind monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 595.– ab 1. August 2015 bis längstens 31. Dezember 2015 respektive Fr. 700.– ab 1. Januar 2016 bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem die Gesuchsgegnerin einer neuen Erwerbstätigkeit nachgeht, und Unterhaltsbeiträge für die Gesuchs- gegnerin persönlich von Fr. 163.– ab 1. Januar 2016 bis zur Aufnahme einer neu- en Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin und hernach Fr. 690.– zu bezahlen. - 14 -
  33. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 (Urk. 1 S. 1) begehrte der Gesuchsteller die Abänderung des obgenannten Entscheids und verlangte, die Kinder C._____ und D._____ seien unter seine alleinige Obhut zu stellen und der Gesuchsgegnerin sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. Zudem sei die Gesuchsgeg- nerin zu verpflichten, für den Unterhalt von C._____ und D._____ einen monatli- chen, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von mindestens je Fr. 600.– zu bezahlen. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 E. I = Urk. 86 E. I.). Die Vorinstanz fällte am 11. November 2016 das einleitend wiedergegebene Urteil (Urk. 78). 3.1. Beide Parteien erhoben gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 11. No- vember 2016 mit Eingaben vom 28. November 2016 (Urk. 85 und Urk. 110/85) in- nert Frist Berufung und stellten die eingangs aufgeführten Anträge. Die Erstberu- fung des Gesuchstellers wurde unter der Prozessnummer LE160074 und die Zweitberufung der Gesuchsgegnerin unter der Prozessnummer LE160075 ange- legt. 3.2. Im Verfahren LE160074 wurde mit Verfügung vom 30. November 2016 (Urk. 89) das Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung betreffend Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils abgewiesen und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'500.– angesetzt. Die- sen bezahlte der Gesuchsteller rechtzeitig (vgl. Urk. 90). Mit Verfügung vom
  34. Januar 2017 (Urk. 92) wurde der Gesuchsgegnerin und den Verfahrensbetei- ligten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 92). Die Verfah- rensbeteiligten und die Gesuchsgegnerin erstatteten mit Eingaben vom 26. Janu- ar 2017 (Urk. 93) bzw. vom 30. Januar 2017 (Urk. 96) rechtzeitig die Berufungs- antworten, welche mit Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 99) den Gegenpar- teien zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Die weiteren Stellungnahmen der Parteien datieren vom 21. Februar 2017 (Urk. 101) sowie vom 25. Februar 2017 (Urk. 103) und wurden der jeweiligen Gegenpartei beziehungsweise den Verfah- rensbeteiligten ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt. - 15 - 3.3. Im Verfahren LE160075 wurde dem Gesuchsteller und den Verfahrensbeilig- ten mit Verfügung vom 10. Januar 2017 (Urk. 110/90) Frist zur Berufungsantwort angesetzt, welche rechtzeitig mit Eingaben vom 23. Januar 2017 (Urk. 110/91) und vom 26. Januar 2017 (Urk. 110/95) erstattet wurde. Mit Verfügung vom
  35. Februar 2017 (Urk. 110/98) wurden die Berufungsantworten der jeweiligen Ge- genpartei beziehungsweise den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Eine weitere Eingabe der Gesuchsgegnerin erfolgte am 20. Februar 2017 (Urk. 99). Diese wurde wiederum dem Gesuchsteller sowie den Verfahrensbetei- ligten zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.4. Das Berufungsverfahren LE160075 wurde mit Beschluss vom 6. März 2017 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt ab- geschrieben (vgl. Urk. 111). In der Folge wurden die Parteien auf den 9. Mai 2017 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 117). Die den Parteien im Nach- gang zur Vergleichsverhandlung zugestellten gerichtlichen Vereinbarungsvor- schläge (vgl. Urk. 119) wurden vom Gesuchsteller abgelehnt (vgl. Urk. 120). II.
  36. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Obhutszuteilung, die Re- gelung des Besuchsrechts, die Kinderunterhaltsbeiträge, der Prozesskostenbei- trag sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Disposi- tiv-Ziffern 2-3, 6 und 8 des vorinstanzlichen Entscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vor- zumerken. 2.1. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in den Verfahren, die der Un- tersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 626 E. 2.2). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der - 16 - Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumut- barer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Un- tersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 2414 f.). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte No- ven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Beru- fungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbe- gründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die - wie vorliegend - der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). 2.2. Mit Ausnahme von Urk. 88/3 und Urk. 88/4 S. 2 sowie Urk. 110/94/4-5 hat- ten sämtliche vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren neu eingereichten Unter- lagen (Urk. 88/2, /4 S. 1, /5-7; Urk. 110/94/3, /6-9) bereits anlässlich des vo- rinstanzlichen Verfahrens Bestand, wurden der Vorinstanz aber nicht vorgelegt. Weshalb der Gesuchsteller trotz zumutbarer Sorgfalt zu deren Einreichung nicht in der Lage gewesen sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Damit müssen diese zusätzlich beigebrachten Belege als unzulässige Noven im Rechtsmittelver- fahren unbeachtlich bleiben. Dasselbe gilt - bis auf den vom 5. Januar 2017 datie- renden Kontoauszug (Urk. 98/6), welcher als echtes Novum zu berücksichtigen ist - für die von der Gesuchsgegnerin erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden (Urk. 98/1-5; Urk. 110/88/3-9). Die Urk. 95/2-5 sowie Urk. 110/96/1-2, welche von der Kindesvertreterin erstmals im Berufungsverfahren eingereicht wurden, haben ebenfalls als verspätet zu gelten und sind im Berufungsverfahren nicht zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Lediglich beim von der Kindesvertreterin neu eingereichten Polizeirapport vom 8. Januar 2017 (Urk. 95/1) handelt es sich um ein echtes Novum, welches grundsätzlich noch Eingang in das Verfahren fin- den kann.
  37. Die Kindesvertreterin beantragt, es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Kindseltern einzuholen (Urk. 93 S. 2). Der Gesuchsteller fordert im - 17 - Rahmen seiner Berufung ebenfalls die Einholung eines solchen (Urk. 85 S. 12). Dazu ist festzuhalten, dass es im Eheschutzverfahren darum geht, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten dabei auch im Streitfall nicht die Regel sein, son- dern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände (z.B. sexueller Miss- brauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä.) vorliegen, auf- grund welcher das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 90). Wie bereits die Vorinstanz (Urk. 78 S. 25) zutreffend ausgeführt hat, sind in casu keine besonderen Umstände im obgenannten Sinne ersichtlich und solche wurden zudem von den Parteien auch im Berufungsverfahren nicht geltend ge- macht. Daran ändert auch die von der Prozessbeiständin der Kinder im Beru- fungsverfahren neu eingereichte Strafanzeige vom 2. Januar 2017 (Urk. 95/1) nichts. Daraus geht hervor, dass es zwischen den Parteien zu einem Disput hin- sichtlich der Rückgabe des Audi A4 2.0 TDI an die Gesuchsgegnerin gekommen ist. Diese Strafanzeige lässt per se keine Rückschlüsse auf die Erziehungsfähig- keiten der Parteien zu, sondern manifestiert einzig die Schwierigkeiten der Partei- en im gegenseitigen Umgang. Die Parteien stellen ihre erzieherischen Fähigkei- ten denn auch gegenseitig grundsätzlich nicht in Frage. Sie schreiben sich zwar beidseitig schlechte Verhaltensweisen sowie Charaktereigenschaften zu. So wirft der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin vor, dass die Kinder bei ihr ständig vor dem Fernseher sitzen würden und sie ihn vor den Kindern schlecht mache. Die Gesuchsgegnerin wiederum bringt unter anderem vor, der Gesuchsteller verwei- gere den Kindern während seinen Betreuungszeiten den Kontakt zu ihr, würde mit den Kindern wenig unternehmen und reagiere nicht feinfühlig auf ihre Bedürfnisse (vgl. Urk. 43 S. 8; Prot. I. S. 19). Diese Vorhaltungen wurden allerdings von bei- den Parteien jeweils gegenseitig bestritten. Sie sind keiner abschliessenden Klä- rung zugänglich und eine solche ist im vorliegenden Verfahren auch nicht ange- zeigt, vermögen die Vorwürfe nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der jeweiligen Partei zu liefern. Damit bestand für die Vorinstanz bzw. besteht für die Kammer eine genügende - 18 - Entscheidungsgrundlage. Weiterungen sind - auch aufgrund des vorliegend summarischen Verfahrens - nicht angezeigt. Die Anträge der Kindesvertreterin sowie des Gesuchstellers auf Einholung eines Gutachtens sind deshalb abzuwei- sen. Allfällig verbleibenden Bedenken bezüglich der - aktenkundig auch im Zu- sammenhang mit der Besuchsrechtsausübung - bestehenden Konflikte zwischen den Parteien wird im Übrigen auch durch die von der Vorinstanz angeordnete flankierende Massnahme, nämlich die Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB, welche bereits in Kraft ist (vgl. Urk. 107 und 108), begegnet.
  38. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dis- positionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden. Bei Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt ein Be- rufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Pro- zesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Ungenügend sind auch pauschale Verweise auf Vorakten (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist in- soweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung er- forderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). - 19 - III. A. Obhut
  39. Die Vorinstanz stellte fest, die Kinder C._____ und D._____ seien unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin zu belassen (Urk. 78 Dispositiv-Ziffer 1). Sie erwog, im Rahmen des Eheschutzverfahrens sei der Gesuchsgegnerin die al- leinige Obhut zugesprochen worden, da sie als engste Bindungsperson der Kin- der habe angesehen werden müssen. Die Gesuchsgegnerin habe die Kinder un- bestrittenermassen während mehreren Monaten gestillt und sei in den ersten Le- bensmonaten jeweils gänzlich Hausfrau und Mutter gewesen, während der Ge- suchsteller zu 100% berufstätig gewesen sei. Auch später sei die Gesuchsgegne- rin nie mehr als 50% berufstätig gewesen. Im Jahre 2014 sei sie infolge einer er- folgten Kündigung sogar während knapp eines Jahres wieder zu 100% zu Hause gewesen. Die im Februar 2015 angetretene 80%-Stelle habe sie nur während fünf Monaten ausgeübt. Danach sei sie wiederum während mehreren Monaten ar- beitslos und somit Hausfrau und Mutter gewesen und mit den Kindern von E._____ BL nach F._____ gezogen, bevor sie im November 2015 eine 40%-Stelle in Zürich habe antreten können, welche per 1. Januar 2016 auf ein Pensum von 50% erhöht worden sei. Der Gesuchsteller sei bis und mit Mai 2015 zu 100% be- rufstätig gewesen, bevor er auf den 1. Juni 2015 sein Pensum zugunsten eines Betreuungstages auf 80% reduziert habe. Gemäss dem Gesuchsteller sei diese Pensumsreduktion mittels Ferien- und Überstundenbezug bereits per 1. Februar 2015 erfolgt, wofür allerdings keine Belege im Recht liegen würden und was von der Gesuchsgegnerin auch bestritten werde. Der genaue Zeitpunkt der Pensums- reduktion sei allerdings irrelevant: Mithin müsse angenommen werden, dass die Gesuchsgegnerin mindestens bis zum 1. Februar 2015 die Kinder grossmehrheit- lich alleine oder mit Hilfe von Dritten betreut und somit in den ersten Lebensjahren der Kinder die engste Bezugsperson für diese dargestellt habe. Seit der Trennung Ende Juni 2015 betreue die Gesuchsgegnerin die Kinder wiederum grossmehr- heitlich, weshalb sich bis heute an dieser Beziehungsnähe nichts geändert habe. Im Übrigen gehe auch die Rechtsvertreterin der Kinder davon aus, dass die Ge- suchsgegnerin die Hauptbezugsperson der Kinder darstelle. Angesichts dessen - 20 - wäre es fatal für deren weitere Entwicklung, wenn sie der Gesuchsgegnerin weg- genommen und unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt würden. Ein solcher Schritt liesse sich nur rechtfertigen, wenn die Umteilung in dem Sinne zwingend nötig wäre, als die aktuellen Lebensumstände dem Kindeswohl mehr schaden würden als ihre Neuordnung und die damit verbundene Kontinuitätsun- terbrechung der Erziehung. Dies sei vorliegend eindeutig nicht der Fall. Dass die Gesuchsgegnerin in der Lage sei, die Kinder adäquat zu betreuen, zweifle selbst der Gesuchsteller nicht an. Dieser fokussiere das Problem primär auf den Stiefva- ter der Gesuchsgegnerin und auf die Tagesmutter. Allerdings sei nicht nachvoll- ziehbar, inwiefern der Stiefvater der Gesuchsgegnerin eine Gefahr für die Kinder darstelle, auch könne der Gesuchsteller eine solche nicht konkret benennen. Auch bezüglich der Tagesmutter könne er keine sachlichen Argumente nennen, die gegen deren Betreuungsfähigkeiten sprechen würden. Die aktuellen Lebens- umstände bei der Gesuchsgegnerin würden somit keine Neuordnung der Obhut rechtfertigen. Sodann könnten Vorkommnisse, die sich vor der unterzeichneten Vereinbarung ereignet hätten und bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Eheschutzvereinbarung am 9. Oktober 2015 bekannt gewesen seien, für die Be- gründung einer Obhutsumteilung nicht herangezogen werden: Weder sei heute von Relevanz, dass die Gesuchsgegnerin nach F._____ gezogen sei, noch dass E._____ kinderfreundlicher sein solle als F._____. Ebensowenig sei eine allfällige Besuchsrechtsverweigerung in den ersten Wochen und Monaten der Trennung, welche von der Gesuchsgegnerin bestritten werde, nochmals zu thematisieren. Schenke man der behaupteten teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers Glauben, so wäre er bis auf Weiteres nur noch zu 40% berufstätig und könnte zu etwa gleichen Teilen wie die Gesuchsgegnerin die Kinder selbst betreuen. Daraus lasse sich kein Grund für eine Obhutsumteilung ableiten, vielmehr sei der Konti- nuität Vorrang einzuräumen. Offenkundig würden Probleme bei der Umsetzung der Betreuungstage durch den Gesuchsteller und in der Absprache und Kommu- nikation der Parteien bestehen. Unbestrittenermassen würden aber seit Oktober 2015 mehrtägige Kontakte sowie Ferien mit dem Gesuchsteller stattfinden, wes- halb nicht per se von einer fehlenden Bereitschaft der Gesuchsgegnerin, den Kontakt der Kinder zum anderen Elternteil zu erhalten, ausgegangen werden - 21 - könne. Die Gesuchsgegnerin habe im Rahmen des Eheschutzverfahrens auch einer äusserst ausgedehnten Betreuungsregelung zugestimmt. Dass die Ge- suchsgegnerin dennoch den einen oder anderen Betreuungstag des Gesuchstel- lers zeitlich eingeschränkt oder durch Verweigerung der Fahrt nach E._____ ver- unmöglicht habe, sei anzunehmen, habe sie doch selber erklärt, es sei für sie auf Grund der Arbeitsaufnahme massiv schwieriger geworden, die Kinder nach E._____ zu fahren. Zudem sei es ihr nicht immer möglich gewesen, die Kinder zu bringen, da manchmal die Kinder oder sie krank gewesen seien. Dass die verein- barten Betreuungszeiten des Gesuchstellers durch die Gesuchsgegnerin nicht immer eingehalten worden seien, so die Vorinstanz weiter, habe das Verhältnis der Parteien als auch die Kinder belastet. Gleichwohl würden die vom Gesuch- steller geltend gemachten Verstösse übertrieben erscheinen. Die meisten Vor- kommnisse würden nicht auf eine einseitige Ablehnung des Kontaktes zum Vater, sondern auf beidseitiges Unvermögen, zum Wohle der Kinder Gespräche zu füh- ren, Kompromisse einzugehen und sich miteinander abzusprechen, schliessen lassen. Sodann würden sich die Parteien gegenseitig vorwerfen, den telefoni- schen Kontakt des anderen Elternteils zu den Kindern zu unterbinden, was aber beidseitig bestritten werde. Diese Schwierigkeiten der Parteien im gegenseitigen Umgang würden ebenfalls keine Obhutsumteilung rechtfertigen, vielmehr sei die- sen Problemen mit einer Besuchsrechtsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB zu begegnen (Urk. 78 E. III.2). 2.1. Der Gesuchsteller verlangt berufungsweise die Zuteilung der Obhut über die Kinder per 24. April 2017 an ihn (Urk. 85 S. 2). Er moniert, drei gewichtige Fragen seien von der Vorinstanz nicht behandelt worden. Es gehe um die bessere Infra- struktur in E._____, um seinen ausgeklügelten Betreuungsplan und die Tatsache, dass vier Tage Betreuung durch die Tagesmutter die schlechtere Lösung sei als die Rundumbetreuung durch ihn und den Grossvater. Weiter habe die Kinderan- wältin es unterlassen, sich mit den wichtigsten Bezugspersonen der Kinder (aus- ser den Eltern) zu unterhalten, was der Vorinstanz im Rahmen des Untersu- chungsgrundsatzes hätte auffallen müssen. Dies betreffe die Abklärung beim Grossvater und bei der bisherigen Kita der Kinder. Er habe der Kinderanwältin die Kontaktdaten des Grossvaters der Kinder, der Kita G._____, der Kita H._____ - 22 - und der Kinderärztin gegeben. Die Kinderanwältin habe jedoch nur bei der Leite- rin der Kita G._____ Informationen eingeholt, welche ausgerichtet habe, dass er sich sehr gut um die Kinder kümmere und dass E._____ von der Infrastruktur her sehr gute Bedingungen biete. Dass die Kinderanwältin eine derart wichtige Ein- schätzung einer Fachperson in ihrem Bericht übergehe, sei befremdlich. Die Be- fürchtung, dass die Abklärungen der Kinderanwältin einseitig sein würden, da es für sie einfacher gewesen sei, die Personen in F._____ zu befragen als Abklärun- gen in E._____ anzustellen, habe sich bewahrheitet. Auch dies hätte die Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime bemerken müssen. Aus ver- schiedenen Ausführungen der Vorinstanz ergebe sich deren fehlende Distanz und Neutralität zur Sache. Sodann würden zentrale Aussagen der Kindesvertreterin von der Vorinstanz totgeschwiegen. Die Kindesvertreterin erkläre unter Ziff. 1.7. ihres Berichts, dass der Wohnort des Vaters zweifelsfrei optimaler für das Auf- wachsen der Kinder sei. Unter 1.12 lege sie dar, dass die Gesuchsgegnerin ohne Rücksicht auf die Kinder sehr weit weggezogen sei, obwohl in E._____ zwei Wohnungen zur Verfügung gestanden hätten. Zudem habe die Gesuchsgegnerin ihm nachweislich in der Anfangsphase die Kinder während mehreren Monaten nicht überlassen. Schliesslich komme die Kinderanwältin unter 1.10 zum Schluss, dass eine partielle Aufteilung der Obhut unter Beibehaltung der früheren Fremd- betreuungsregelung durch Grossvater und, soweit notwendig, Krippe absolut wünschenswert sei. Daraus sei nur ein Schluss zu ziehen: Wenn die Gesuchs- gegnerin Mitinhaberin der Obhut sein wolle, habe sie mit den Kindern nach E._____ zurückzukehren. Die Kinder seien bei ihm besser aufgehoben. Zurzeit würden die Kinder gemäss ihren Erzählungen durch den herzkranken Mann der Grossmutter der Kinder, durch eine Tagesmutter, im Kindergarten F._____, in ei- ner Spielgruppe und durch eine ältere Russin betreut. Alle Orte seien nur mit dem Auto und dem Schulbus erreichbar. In E._____ würden diese Fahrten wegfallen. Er werde weiterhin aus Gesundheitsgründen nur zu 40% arbeiten und sich damit bestens um die Kinder kümmern können. Der Grossvater, eine sehr wichtige Be- zugsperson der Kinder, werde bei der Betreuung eine wichtige Rolle spielen (Urk. 85 S. 4 ff.). - 23 - 2.2. Die Gesuchsgegnerin beantragt in der Berufungsantwort die Abweisung des Berufungsantrages des Gesuchstellers und somit die Bestätigung der vorinstanz- lichen Obhutszuteilung an sie (Urk. 96 S. 2). Sie bringt vor, das primäre Argument des Gesuchstellers, weshalb die Obhut neu ihm zuzuteilen sei, stelle eine angeb- lich gesundheitsbedingte Reduktion seines Arbeitspensums auf 40% dar. Diese Behauptung sei mit Ausnahme eines einzigen Arztzeugnisses, welches ihm ledig- lich eine Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis zum 31. Mai 2016 von 50% attestiere, völlig unbelegt geblieben. Dass der Gesuchsteller auch nach diesem Zeitpunkt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, habe er nie belegt und sei bestritten geblieben. Genau in dieser Zeit sei er zudem in der Lage gewesen, mit den Kindern nach Mallorca in den Urlaub zu verreisen. Sogar auf explizites Nachfragen des Ge- richts, ob er für die Monate Juni 2016, Juli 2016 oder bis auf weiteres zusätzliche Arztzeugnisse einreichen könne, habe der Gesuchsteller keine tauglichen Be- weismittel offeriert. Einzig eine Bestätigung der Krankentaggeldversicherung, wo- nach er sich angemeldet habe, sei ins Recht gelegt worden. Daraus ergebe sich aber nicht, inwiefern der Gesuchsteller aktuell noch krankgeschrieben sei und ob die Krankentaggeldversicherung Leistungen in Form von Taggeldern an ihn aus- bezahlt habe. Bei den vom Gesuchsteller erst im Berufungsverfahren eingereich- ten Arztzeugnissen, der Bestätigung der Personalabteilung des Finanzdeparte- mentes des Kantons Basel-Stadt und dem Zeitnachweis vom 5. Oktober 2016 (Urk. 88/4-6) handle es sich unechte Noven, welche im Berufungsverfahren nicht zu hören seien. Selbst wenn von einer Reduktion des Arbeitspensums des Ge- suchstellers ausgegangen würde, sei eine Umteilung der Obhut der Kinder mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Die beiden Kinder würden seit der Trennung der Parteien im Juni 2015 in ihrer Obhut leben. Sie, welche seit der Geburt der Kinder nur noch in einem 50%-Pensum erwerbstätig gewesen sei, sei zweifellos die Hauptbezugsperson der Kinder. Eine Umteilung der Obhut würde die Kinder komplett entwurzeln und eine mit Sicherheit traumatisierende Trennung von der Hauptbezugsperson mit sich bringen. Die Behauptung des Gesuchstellers, sie würde die Kinder an vier Tagen pro Woche fremdbetreuen lassen, sei wiederholt bestritten worden. Die Tagesmutter betreue die Kinder jeden Dienstag und Don- nerstag. Die restliche Zeit betreue sie die Kinder persönlich. Überdies übernehme - 24 - auch der Ehemann der Grossmutter keinerlei regelmässigen Betreuungspflichten, sondern springe nur in Ausnahmefällen stundenweise ein. Korrekt sei, dass C._____ seit den Sommerferien 2016 am Morgen den Kindergarten und D._____ an einem halben Tag pro Woche die Spielgruppe besuche. Hierbei handle es sich jedoch um einen Teil der gesetzlichen Schulpflicht bzw. für D._____ um eine will- kommene Gelegenheit, sich mit Gleichaltrigen austauschen zu können. Eine älte- re, schlecht Deutsch sprechende Russin, welche die Kinder betreue, existiere nicht. Der Vorinstanz sei beizupflichten, dass ihr Umzug nach F._____ bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Eheschutzvereinbarung bekannt gewesen sei und deshalb keinen Abänderungsgrund darstelle (Urk. 96 S. 5 ff.). 3.1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Neuregelung der Obhutszuteilung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 78 E. III.2.1). Der Gesuchsteller hat zur Untermauerung der von ihm behaupteten und von der Gesuchsgegnerin bestrittenen gesund- heitsbedingten Reduktion seines Arbeitspensums auf 40% vor Vorinstanz ein ein- ziges, eine fünfzigprozentige Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis zum 31. Mai 2016 be- scheinigendes Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 3. Mai 2016 (Urk. 2/1) sowie eine Bestätigung der Krankentaggeldversicherung vom 4. Juli 2016 (Urk. 41/11) einge- reicht. Trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung (vgl. Prot. I. S. 13) legte er vor Vorinstanz keine weiteren Arztzeugnisse ins Recht, welche eine Arbeitsunfä- higkeit für die folgenden Monate bescheinigen würden. Auch eine Bestätigung der Arbeitgeberin des Gesuchstellers für die von ihm geltend gemachte Pensumsre- duktion oder eine Arbeitszeiterfassung für die folgenden Monate wurden nicht eingereicht. Von den vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren neu vorgelegten Urkunden sind - wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. II.2.2) - lediglich die Ar- beitsunfähigkeitszeugnisse vom 17. November 2016 (Urk. 88/4 S. 2; Urk. 110/94/4) bzw. vom 19. Dezember 2016 (Urk. 110/94/5) als echte Noven zu be- rücksichtigen. Diese attestieren dem Gesuchsteller eine fünfzigprozentige Ar- beitsunfähigkeit vom 21. November 2016 bis zum 31. Januar 2017. Aus den vom Gesuchsteller eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen geht nicht hervor, aus welchem Grund eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Es kann somit nicht eruiert wer- den, ob es sich im Mai 2016 bzw. im Zeitraum von November 2016 bis Januar - 25 - 2017 um dieselbe Ursache handelte, welche zur Arbeitsunfähigkeit des Gesuch- stellers führte. Sodann lässt der Umstand, dass der Gesuchsteller während eines Jahres in weit auseinanderliegenden Monaten während jeweils 30 Tagen bezie- hungsweise während rund 6 Wochen arbeitsunfähig war, nicht den Schluss auf eine dauerhaft bestehende (teilweise) Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers zu. Das im Recht liegende Schreiben der Krankentaggeldversicherung (Urk. 41/11) bestätigt lediglich die Anmeldung des Gesuchstellers bei der entsprechenden Ein- richtung, sagt aber ebenfalls nichts über den Umfang und die Dauer seiner Ar- beitsunfähigkeit und einer damit einhergehenden Arbeitspensumsreduktion aus. Weitere Urkunden, insbesondere Arztzeugnisse, welche eine nach dem 31. Janu- ar 2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers attestieren würden, wurden auch im Berufungsverfahren vom Gesuchsteller nicht eingereicht. Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller daher nicht gelun- gen ist, eine andauernde Reduktion seines Arbeitspensums auf 40% und somit eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB glaubhaft zu machen. Selbst wenn der Gesuchsteller im Übrigen bis auf Weiteres nur noch mit einem Pensum von 40% berufstätig wäre, könnte er die Kinder lediglich in einem Um- fang von 10% mehr persönlich betreuen als die mit einem 50%-Pensum erwerbs- tätige Gesuchsgegnerin. Dass sich die Vorinstanz daher auf den Standpunkt stell- te, aus der vom Gesuchsteller geltend gemachten Pensumsreduktion lasse sich kein Grund für eine Obhutsumteilung ableiten, vielmehr sei in Anbetracht dessen, dass sich die Kinder bereits seit Oktober 2015 unter der alleinigen Obhut der Ge- suchsgegnerin befinden würden und sich in F._____ eingelebt hätten, der Konti- nuität der Verhältnisse den Vorrang zu geben, ist insofern nicht zu beanstanden. Für ein von der Trennung der Eltern betroffenes Kind ist ein wenigstens in allen anderen Beziehungen stabiles Umfeld besonders wichtig. Unnötige Wechsel im örtlichen und sozialen Umfeld eines Kindes gilt es zu vermeiden. 3.2.1. Nachfolgend ist auf die weiteren vom Gesuchsteller im Rahmen seiner Be- rufung betreffend die Obhutsfrage vorgebrachten Kritikpunkte einzugehen. Zu- nächst ist zu bemerken, dass der Gesuchsteller fehl geht in der Annahme, die Vorinstanz habe sich nicht mit den von ihm für die Obhutsumteilung angeführten - 26 - Argumenten der besseren Infrastruktur in E._____ sowie seinem Betreuungsmo- dell (Betreuung durch ihn sowie den Grossvater), welches demjenigen der Ge- suchsgegnerin (Betreuung durch Herrn I._____ [Stiefvater der Gesuchsgegnerin], die Tagesmutter, eine ältere Russin sowie im Kindergarten F._____ und in der Spielgruppe) vorzuziehen sei, auseinandergesetzt. So erwog die Vorinstanz betreffend die Infrastruktur in E._____ ausführlich, Vor- kommisse, die sich vor der unterzeichneten Vereinbarung ereignet hätten und be- reits im Zeitpunkt der Genehmigung der Eheschutzvereinbarung am 9. Oktober 2015 bekannt gewesen seien, könnten nicht für die Begründung einer Obhutsum- teilung herangezogen werden. Weder sei heute (zumindest im Zusammenhang mit der Obhut) von Relevanz, dass die Gesuchsgegnerin nach F._____ gezogen und damit zweifelsohne eine grosse (räumliche) Distanz zwischen den Kindern und dem Gesuchsteller geschaffen habe, noch dass E._____ "kinderfreundlicher" sein solle als F._____, da es mehr Naherholungsgebiete und Grünflächen bzw. in Gehdistanz erreichbare Spielplätze und Krippen aufweise, was im Übrigen von der Gesuchsgegnerin bestritten werde (Urk. 78 E. III.2.4.2). Hinsichtlich dem - demjenigen der Gesuchsgegnerin angeblich vorzuziehenden - Betreuungsmodell des Gesuchstellers führte die Vorinstanz aus, selbst der Ge- suchsteller zweifle nicht an, dass die Gesuchsgegnerin in der Lage sei, die Kinder adäquat zu betreuen. Dieser fokussiere das "Problem" primär auf den Stiefvater der Gesuchsgegnerin und neuerdings auch auf die Tagesmutter. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Stiefvater der Gesuchsgegnerin, Herr I._____, eine Gefahr für die Kinder darstelle, könne er doch eine solche auch nicht konkret benennen. Auch gehe seine Argumentation nicht auf, wenn er Herrn I._____ zu- folge Arbeitsunfähigkeit die Betreuungsfähigkeit abspreche, gleichzeitig aber be- antrage, ihm sei die Obhut zuzusprechen, da er zu 50% arbeitsunfähig sei und daher Zeit habe, sich den Kindern zu widmen. (…) Auch bzgl. der Tagesmutter könne der Gesuchsteller keine sachlichen Argumente nennen, die gegen deren Betreuungsfähigkeiten sprechen würden (Urk. 78 E. III.2.4.1). Schenke man der behaupteten (aber lediglich für einen Monat belegten) teilweisen Arbeitsunfähig- keit des Gesuchstellers Glauben, so wäre er bis auf Weiteres nur noch zu 50% berufstätig und könnte die Kinder zu etwa gleichen Teilen wie die Gesuchsgegne- - 27 - rin selbst betreuen. Dem weiteren Argument, es drohe ein Beziehungsverlust zum Grossvater väterlicherseits, wenn es zu keiner Obhutsumteilung komme, könne sodann ebenfalls nicht gefolgt werden: Es stehe dem Gesuchsteller frei und wäre auch zu begrüssen, wenn er den Kontakt zum Grossvater während seinen Be- treuungstagen weiterhin pflegen würde (Urk. 78 E. III.2.4.3). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsteller im Rahmen der Berufungsschrift überhaupt nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die- se nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz unzutreffend sein soll, sondern belässt es dabei, seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen. Damit kommt er seiner Begründungspflicht im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). 3.2.2. Soweit der Gesuchsteller weiter beanstandet, die Abklärungen der Kinds- vertreterin seien mangelhaft gewesen und sie habe nur bei der Leiterin der Kita G._____ Informationen eingeholt, welche im Übrigen bestätigt habe, dass er sich sehr gut um die Kinder kümmere und dass E._____ von der Infrastruktur her sehr gute Bedingungen biete, was aber keinen Eingang in den Bericht der Kindesver- treterin gefunden habe, ist dazu Folgendes zu bemerken: Entgegen der Darstel- lung des Gesuchstellers führte die Kindesvertreterin auch ein Gespräch mit der früheren Kinderärztin in E._____. Die Erkenntnisse daraus flossen denn auch in ihr Plädoyer vom 3. August 2016 ein (vgl. Urk. 43 S. 6). Eine Umteilung des Ob- hutsrechts setzt sodann voraus, dass die aktuellen Lebensumstände dem Kin- deswohl mehr schaden als ihre Neuordnung (BGer 5A_63/2011 vom 1. Juni 2011, E. 2.4.1), wofür in casu - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (vgl. Urk. 78 E. 2.3. f.) - keine Anhaltspunkte bestehen und weshalb die Kinder nicht aus ihrem gewohnten Umfeld in F._____ herauszureissen sind. Die Frage, ob der Gesuchsteller ebenfalls in der Lage wäre, sich sehr gut um die Kinder zu küm- mern, ist insofern vorliegend nicht ausschlaggebend. Im Übrigen wurde die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers weder von der Gesuchs- gegnerin noch von der Kindesvertreterin substantiiert bestritten. Ebenfalls - wie bereits dargelegt (vgl. E. III.A.3.2.1) - nicht massgeblich ist, ob die Infrastruktur in E._____ besser ist als diejenige in F._____ und ob dort keine Fahrten mehr mit dem Auto und dem Schulbus nötig wären. Insofern drängten sich entgegen der - 28 - Auffassung des Gesuchstellers keine weiteren Abklärungen im Umfeld von E._____ durch die Kindesvertreterin auf und es lässt sich daher auch keine Ver- letzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz ausmachen. 3.2.3. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers trifft es schliesslich nicht zu, dass zentrale Aussagen der Kindesvertreterin von der Vorinstanz totgeschwiegen wurden. Vielmehr erfolgt im angefochtenen Entscheid eine eingehende Ausei- nandersetzung mit den vom Gesuchsteller zitierten Ausführungen der Kindesver- treterin. So erwog die Vorinstanz im Hinblick auf die von der Kindesvertreterin er- wähnte bessere Infrastrukur in E._____, wie bereits hervorgehoben (vgl. E. III.A.3.2.1), beim Wegzug der Gesuchsgegnerin aus E._____ sowie bei der Besuchsrechtsverweigerung durch die Gesuchsgegnerin in den ersten Monaten nach der Trennung handle es sich um Vorkommnisse, die sich vor der unter- zeichneten Vereinbarung ereignet hätten, bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Eheschutzvereinbarung am 9. Oktober 2015 bekannt gewesen seien und da- her keinen Grund für eine Obhutsumteilung darstellen könnten (Urk. 78 E. III.2.4.2). Soweit der Gesuchsteller anführt, die Kindesvertreterin komme unter 1.10 ihrer Plädoyernotizen zum Schluss, dass eigentlich eine partielle Aufteilung der Obhut unter Beibehaltung der früheren Fremdbetreuungsregelung durch den Grossvater und - soweit noch notwendig - die Krippe absolut wünschenswert sei, gibt er die Ausführungen der Kindesvertreterin unvollständig wieder. So führte die Kindesvertreterin im gleichen Abschnitt ihrer Plädoyernotizen vom 3. August 2016 (Urk. 43 S. 7) weiter aus, "zwischen den Wohnorten der Kindseltern liegt jedoch eine derart grosse Distanz, dass es zum heutigen Zeitpunkt praktisch unmöglich ist, eine sinnvolle, den Bedürfnissen der Kinder gerecht werdende Betreuungsre- gelung zu finden. (…) Spätestens ab Kindergarteneintritt von C._____ wird der Kontakt zum anderen Elternteil nur noch im üblichen Rahmen von 14täglich am Wochenende und während der Ferien möglich sein. Werden die Kinder daher un- ter der Obhut der Kindsmutter belassen, verlieren sie den Kontakt zur Bezugsper- son Grossvater väterlicherseits und erleben den Kindsvater nur noch im Rahmen eines mehr oder weniger üblichen Besuchsrechts. Werden die Kinder unter die Obhut des Vaters gestellt, kann ihnen demgegenüber zwar der regelmässige Kontakt zum Grossvater und zu ihrem früheren sozialen Umfeld erhalten bleiben, - 29 - dafür sehen sie ihre primäre Bindungsperson nur noch an den Besuchswochen- enden, was ein hohes Risiko für die Entwicklung einer Bindungsstörung in sich birgt." Die Vorinstanz trug insofern der Einschätzung der Kindesvertreterin sehr wohl Rechnung, indem sie die Stabilität der Verhältnisse und die Aufrechterhal- tung der Beziehung der Kinder zur Gesuchsgegnerin als ihre Hauptbezugsperson als vorrangig wertete. 3.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der vorinstanzliche Ent- scheid betreffend die Obhutszuteilung in Abweisung des Berufungsantrages Zif- fer 2 des Gesuchstellers zu bestätigen ist und die Kinder C._____ und D._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter der alleinigen Obhut der Ge- suchsgegnerin zu belassen sind. B. Besuchsrecht
  40. Die Vorinstanz erklärte den Gesuchsteller für berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ vierzehntäglich von Freitag, 13.25 Uhr, resp. 90 Minuten nach Schulschluss am Freitagnachmittag, bis Sonntagabend, 17:25 Uhr, jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 17:00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsams- tag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17:00 Uhr, sowie für die Dauer von 7 Ferien- wochen pro Jahr zu betreuen. Hinsichtlich der Modalitäten wurde zudem vorge- sehen, dass sich die Gesuchsgegnerin verpflichte, die Kinder jeweils auf Beginn der Betreuungsregelung durch den Gesuchsgegner an den HB Zürich zu bringen (SBB Treffpunkt) und bei Ende der Betreuungszeit des Gesuchstellers im Bahn- hof Basel SBB (SBB Treffpunkt) abzuholen (Urk. 78 E. III.4.2 ff., Dispositiv- Ziffer 4). 2.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt berufungsweise, die Übergabe am Haupt- bahnhof Zürich sei von Freitag 13:25 Uhr um eine Stunde auf 14:25 Uhr zu ver- schieben. Bedenke man, dass C._____ am Freitagvormittag bis zum Mittag den Kindergarten besuche und er nach dem Kindergarten noch nach Hause kommen müsse, sei klar, dass er regelmässig erst um ca. 12:15 zu Hause eintreffe. Sie - 30 - koche auf diese Zeit und dann würden die beiden Kinder gemeinsam essen. Die Reisezeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnort zum Haupt- bahnhof Zürich betrage gemäss ZVV-Onlinefahrplan je nach Verbindung zwi- schen 30 und 37 Minuten. Allerdings sei zu betonen, dass der Fussmarsch von 8 Minuten mit den beiden noch sehr kleinen Kindern eher 15 bis 20 Minuten be- trage und sich die Reisezeit damit auf circa 50 bis 60 Minuten belaufe. Um pünkt- lich um 13:25 Uhr am Hauptbahnhof Zürich einzutreffen, müsse sie entweder den 12:45 Uhr oder den 12:48 Uhr Zug in F._____ erreichen. Damit würden C._____ nur rund 15 Minuten bleiben, um vom Kindergarten nach Hause zu kommen, et- was zu essen und sich wieder auf den Weg zum Bahnhof zu machen. Dies sei für beide Kinder sehr stressig (Urk. 110/85 S. 11 f.). 2.2. Der Gesuchsteller verlangt berufungsweise, bis zur Obhutsumteilung sei sein Besuchsrecht auf jedes Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr festzusetzen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die beiden Kin- der zur Ausübung seines Besuchsrechts an den Bahnhof SBB Basel zu bringen und dort wieder abzuholen (Urk. 85 S. 2). Falls wider Erwarten die Obhut nicht umgeteilt werde, seien die Besuchsrechtsanträge der Gesuchsgegnerin abzu- lehnen, da es sich hierbei rein um eine Kürzung der Besuchszeiten zu seinen Lasten handle. Den Kindern sei es zuzumuten, jeweils jeden zweiten Freitag kein von der Mutter gekochtes Mittagessen zu sich zu nehmen, sondern direkt vom Kindergarten an den Hauptbahnhof Zürich zu reisen. Die Gesuchsgegnerin könne den Kindern ein Picknick in einer Lunchbox mit auf den Weg geben. Es werde be- stritten, dass ein pünktliches Erscheinen am Hauptbahnhof Zürich mit den öffent- lichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei (Urk. 110/91 S. 12). 3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmün- dige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dessen Bemessung hat aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen und auf die Bedürfnisse des Kindes sowie die Bedürfnisse und Mög- lichkeiten beider Eltern Rücksicht zu nehmen. Die Häufigkeit sowie die Dauer der Besuchskontakte richten sich vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bishe- rigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und - 31 - der Lebensgestaltung des Kindes sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Frei- zeit (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 105; BSK ZGB I-Schwenzer, Art. 273 N 10 und 13 m.w.H. zur bundesgerichtlichen und kantonalen Judikatur). 3.2. Um sich rechtzeitig um 13:25 Uhr - wie von der Vorinstanz vorgesehen - am Hauptbahnhof Zürich einfinden zu können, müssten die Gesuchsgegnerin und die Kinder jeweils am Freitag um 13:00 Uhr den Zug in F._____ besteigen (vgl. www.sbb.ch/home.html, besucht am 11. Juli 2017). Dass die noch relativ kleinen Kinder - wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht - für die rund 600 Meter vom Wohnort der Gesuchsgegnerin bis zum Bahnhof F._____ (vgl. www.google.ch/maps, besucht am 11. Juli 2017) rund 15 Minuten benötigen, er- scheint glaubhaft. Insofern würden bei der Wochenendbesuchsrechtsregelung der Vorinstanz nach der Rückkehr von C._____ aus dem Kindergarten nur rund 30 Minuten verbleiben, bis sich die Gesuchsgegnerin und die Kinder wieder zum Bahnhof F._____ begeben müssten, und vor allem könnten sich die Kinder frü- hestens um 13:00 Uhr im Zug nach Zürich Hauptbahnhof verpflegen. Dies er- scheint - insbesondere vor dem Hintergrund, dass C._____ bereits den ganzen Vormittag im Kindergarten verbracht hat, was auch mit einer gewissen Anstren- gung für das Kind verbunden ist - nicht zumutbar. Vielmehr ist den Kindern genü- gend Zeit einzuräumen, damit sie in Ruhe zuhause etwas essen und allenfalls noch ihre persönlichen Sachen zusammenpacken können, bevor sie sich auf die Reise nach Basel begeben. Im Übrigen würde bei der vorinstanzlichen Regelung jede auch kleine Verzögerung, wie beispielsweise ein zu spätes Ende des Kin- dergartens, dazu führen, dass der Übergabezeitpunkt am Hauptbahnhof Zürich nicht eingehalten werden könnte. Die nächste sinnvolle Verbindung nach Basel beziehungsweise E._____ ist der Zug um 14:00 Uhr bzw. 14:08 Uhr ab Zürich Hauptbahnhof. Um diesen Zug erreichen zu können, müssen sich die Gesuchs- gegnerin und die Kinder um 13:15 Uhr auf den Weg zum Bahnhof F._____ bege- ben, um dort den Zug um 13:30 Uhr nach Zürich Hauptbahnhof zu besteigen (vgl. www.google.ch/maps, besucht am 11. Juli 2017). Dieser Zug kommt um 13:50 Uhr am Hauptbahnhof Zürich an, womit sich die Gesuchsgegnerin und die Kinder rund fünf Minuten später am Treffpunkt am Hauptbahnhof Zürich einfinden kön- nen. Setzt man den Beginn des Wochenendbesuchsrechts des Gesuchstellers - 32 - auf 13:55 Uhr fest, verbleiben der Gesuchsgegnerin und den Kindern nach der Rückkehr von C._____ aus dem Kindergarten und vor Antritt der Reise nach Ba- sel rund eine Stunde zuhause, was angemessen erscheint. Die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung ist insofern dahingehend zu korrigieren, dass der Ge- suchsteller für berechtigt zu erklären ist, die Kinder vierzehntäglich von Freitag, 13:55 Uhr, bis Sonntagabend, 17:25 Uhr, zu betreuen. Soweit der Gesuchsteller berufungsweise neu verlangt, bis zur Obhutsumteilung sei sein Besuchsrecht auf jedes Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr festzusetzen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die beiden Kin- der zur Ausübung seines Besuchsrechts an den Bahnhof SBB Basel zu bringen und dort wieder abzuholen (Urk. 85 S. 2), ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller diesen Antrag in seiner Berufungsschrift mit keinem Wort begründet. Er kommt somit seiner Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach. Dies führt zum Nichteintreten auf die Berufung in diesem Punkt (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es bleibt somit bis auf die Korrektur des Übergabezeitpunktes am Freitag von 13:25 Uhr auf 13:55 Uhr bei der sachgerechten Besuchsrechtsrege- lung der Vorinstanz. C. Unterhaltsbeiträge
  41. Streitgegenstand Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3.4 des Eheschutzurteils vom 9. Oktober 2015 (Urk. 5/46), worin der Gesuchstel- ler zu Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 595.– pro Kind ab 1. August 2015 bis längstens 31. Dezember 2015 bzw. Fr. 700.– pro Kind ab 1. Januar 2016 ver- pflichtet worden war, zu Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 570.– pro Kind (zzgl. Familien- bzw. Unterhaltszulagen) ab Rechtskraft des Entscheides (Urk. 78 Dis- positiv-Ziffer 5). Der Gesuchsteller verlangt mit seiner Berufung für den Fall, dass die Kinder unter der Obhut der Gesuchsgegnerin verbleiben, sei der von der Vorinstanz festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 570.– je Kind zu bestäti- gen. Weiter beantragt er in der Begründung der Berufungsschrift, der Ehegatten- unterhalt von Fr. 690.– gemäss Eheschutzurteil vom 9. Oktober 2015 sei zu strei- - 33 - chen (Urk. 85 S. 2 und 12 ff.). Er beanstandet das der Gesuchsgegnerin ange- rechnete Einkommen sowie einzelne Positionen in seinem Bedarf (auswärtige Verpflegung) sowie im Bedarf der Gesuchsgegnerin (Grundbedarf, Fremdbetreu- ungskosten). Die Gesuchsgegnerin wehrt sich mit ihrer Berufung gegen die Re- duktion der Kinderunterhaltsbeiträge und beantragt die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils. Sie verneint das Vorliegen eines Abänderungsgrundes (Urk. 110/85 S. 2 und 12 ff.).
  42. Abänderungsgrund 2.1. Im Berufungsverfahren umstritten ist vorab, ob ein Abänderungsgrund in Form eines gegenüber dem Eheschutzurteil vom 9. Oktober 2015 höheren Ein- kommens der Gesuchsgegnerin gegeben ist. 2.2. Die Vorinstanz erwog, ein Abänderungsgrund sei vorliegend zu bejahen, verdiene doch die Gesuchsgegnerin heute weit mehr als im Rahmen der Ehe- schutzvereinbarung vom 9. Oktober 2015 angenommen: Während damals von ei- nem hypothetischen Einkommen von Fr. 2'500.– netto (zzgl. Familienzulagen) bei einem 40-50%-Pensum ausgegangen worden sei, erziele die Gesuchsgegnerin heute ein monatliches Einkommen von Fr. 3'366.40 netto zzgl. Familienzulagen. Den Erhalt eines 13. Monatslohnes verneine die Gesuchsgegnerin, ebenso den Erhalt einer regelmässigen Bonuszahlung; Belege dazu würden sich allerdings nicht in den Akten befinden. Aufgrund der Tatsache, dass noch im Herbst 2015 davon ausgegangen worden sei, dass der Gesuchsgegnerin hypothetisch nicht mehr als Fr. 2'500.– angerechnet werden könnten, erscheine denn auch glaub- haft, dass sich ihr Einkommen in den monatlichen Zahlungen von gerundet Fr. 3'366.– (zzgl. Familienzulagen) erschöpfe. Die Edition entsprechender Unter- lagen - wie vom Gesuchsteller beantragt - könne somit unterbleiben. Die Ge- suchsgegnerin verdiene entsprechend knapp 35% mehr als im Rahmen des Ehe- schutzentscheides vom 9. Oktober 2015 angenommen, womit zweifellos ihr Ein- kommen eine erhebliche und dauernde Veränderung erfahren habe (Urk. 78 E. III.6.8). - 34 - 2.3.1. Der Gesuchsteller macht berufungsweise geltend, mit seiner Eingabe vom
  43. August 2016 sei das von der Gesuchsgegnerin angegebene Einkommen an- gezweifelt und damit klar gemacht worden, dass auch bei einer Beibehaltung der jetzigen Obhutsregelung von ihm weniger Gesamtunterhalt (Kinder, Ehegatte) zu zahlen sei, wenn die Gesuchsgegnerin mehr verdiene als von ihr angegeben. Er habe mit dieser Eingabe verlangt, die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, ihren Ar- beitsvertrag und die Lohnabrechnungen der letzten Monate einzureichen. Es sei dargelegt worden, dass es unglaubhaft sei, dass sie keinen 13. Monatslohn und keinen Bonus erhalte. Dass die Vorinstanz die von ihm verlangte Edition entspre- chender Unterlagen abgelehnt habe, stelle eine Rechtsverweigerung und eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes dar (Urk. 85 S. 12 ff.). 2.3.2. Die Gesuchsgegnerin bringt im Rahmen ihrer Berufung vor, die Vorinstanz habe aufgrund der geltenden Offizialmaxime beim Kinderunterhalt einen Abände- rungsgrund in ihrem gegenüber dem Eheschutzurteil vom 9. Oktober 2015 erhöh- ten Einkommen erblickt. Die Vorinstanz erwäge mit Hinweis auf BGE 137 III 604 E. 4.1.1., dass der Eintritt einer neuen, erheblichen und dauerhaften Tatsache aber nicht automatisch zu einer Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages führe. Vielmehr müsse der Richter zusätzlich die jeweiligen Interessen des Kindes und der Ehegatten abwägen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung des Kin- derunterhaltsbeitrages im konkreten Fall zu urteilen. Die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen, sondern auf der Grundlage des ursprüngli- chen Eheschutzurteils eine komplett neue Unterhaltsberechnung durchgeführt. Damit verkenne die Vorinstanz den vom Bundesgericht vertretenen Standpunkt, wonach eine Anpassung sich nur dann rechtfertige, wenn sich zwischen dem ge- stützt auf die veränderten Tatsachen berechneten Unterhaltsbeitrag und dem ur- sprünglich festgesetzten Betrag eine Differenz von genügendem Ausmass erge- be. Die Beurteilung, ob ein Abänderungsgrund vorliege, könne - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht anhand eines einzigen Faktors beurteilt werden. Relevant sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig, ob und wie sich die Gesamtsituation verändere und ob sich mit der veränderten Ausgangsla- ge der effektiv errechnete Unterhaltsbeitrag erheblich verändere, was vorliegend nicht der Fall sei. Ihr gegenüber dem Eheschutzurteil leicht höheres Einkommen - 35 - führe somit nicht zu einer Veränderung der Unterhaltsbeiträge (Urk. 110/85 S. 12 ff.). 2.4.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Eheschutzmassnahmen abgeändert werden können (Urk. 78 E. III.6.1 ff.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist zu bemerken, dass per 1. Januar 2017 die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten sind. Nach Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der El- tern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu be- rücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu auch der Gewährleistung der Be- treuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Botschaft zum neuen Kindesunterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Be- treuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des betreu- enden Elternteils auch wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindesun- terhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwi- schen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 nZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen El- ternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungs- bedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshal- tungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrecht- lichen Existenzminimum entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson. - 36 - 2.4.2. Die Unterhaltsregelung des Eheschutzurteils vom 9. Oktober 2015 basier- te - ab Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin - auf einem hypothetischen Einkommen der Gesuchsgegnerin bei einem 40-50%-Pensum von Fr. 2'500.– (Urk. 5/46 Anhang). Die Gesuchsgegnerin liess vor Vorinstanz ausfüh- ren, ihr Arbeitspensum per 1. Januar 2016 von 40% auf 50% erhöht zu haben (Urk. 42 S. 14; Prot. I. S. 35). Das von ihr hierfür behauptete Nettoeinkommen von Fr. 3'366.40 wurde vom Gesuchsteller bestritten. Insbesondere machte der Ge- suchsteller geltend, es sei nicht glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin keinen
  44. Monatslohn und/oder Bonus erhalte (Prot. I. S. 16; Urk. 63 S. 3). Im Recht liegt bloss eine einzige Lohnabrechnung der Gesuchsgegnerin für den Monat Mai 2016 (Urk. 30/7), woraus sich ein Nettolohn von Fr. 3'366.40 (exkl. Kinderzula- gen) ergibt. Über einen allfälligen Bonus oder 13. Monatslohn gibt diese Lohnab- rechnung jedoch keinen Aufschluss. Vor diesem Hintergrund konnte die Vor- instanz nicht, ohne die in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge geltende Unter- suchungsmaxime i.S.v. Art. 296 Abs. 1 ZPO zu verletzen, davon absehen, weitere Abklärungen zu den Einkommensverhältnissen der Gesuchsgegnerin vorzuneh- men. Die Verletzung wiegt umso schwerer, als dass der Gesuchsgegner mehr- fach die Edition des Arbeitsvertrages sowie der Lohnabrechnungen Dezember 2015 bis August 2016 der Gesuchsgegnerin beantragte (Urk. 1 S. 4; Urk. 63 S. 3). Das zur Ablehnung des Editionsbegehrens des Gesuchstellers angeführte Argu- ment der Vorinstanz, dass noch im Herbst 2015 davon ausgegangen worden sei, der Gesuchsgegnerin könne hypothetisch nicht mehr als Fr. 2'500.– angerechnet werden, weshalb glaubhaft erscheine, dass sich ihr Einkommen in den monatli- chen Zahlungen von gerundet Fr. 3'366.– (zzgl. Familienzulagen) erschöpfe, ver- fängt im Übrigen nicht. So schliesst die Annahme eines tieferen hypothetischen Einkommens gerade nicht aus, dass sich das Einkommen später tatsächlich in ei- nem darüber hinausgehenden Rahmen bewegt. Betreffend das Einkommen der Gesuchsgegnerin sind somit - im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen eines Abänderungsgrundes - neue, von der Vorinstanz nicht vorgenommene Sachver- haltsabklärungen nötig. Insbesondere ist das gestellte Editionsbegehren zu be- handeln. Weil sich der Sachverhalt damit in wesentlichen Teilen als unvollständig erweist und die Parteien - würde die Berufungsinstanz die Sachverhaltsabklärun- - 37 - gen selber tätigen - um eine Instanz gebracht würden, rechtfertigt es sich vorlie- gend, die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO zur Vervoll- ständigung des Sachverhalts betreffend das Einkommen der Gesuchsgegnerin und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 29 und 35). Dies erscheint vorliegend zudem auch aus dem Grund angezeigt, weil infolge des Inkrafttretens des neuen Unterhaltsrechts (vgl. E. III.C.2.4.1) die Bedarfspositionen der Kinder nicht mehr beim betreuenden Elternteil einzurechnen, sondern separat auszuweisen sind, weshalb sich vorlie- gend ohnehin auch eine neue Berechnung des Bedarfes der Parteien und der Kinder aufdrängt. 2.4.3. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zu den umstrit- tenen Bedarfspositionen (Grundbetrag der Gesuchsgegnerin, Fremdbetreuungs- kosten, Parkplatz/Autoversicherung/Strassenverkehrssteuern/Benzin der Ge- suchsgegnerin, auswärtige Verpflegung des Gesuchstellers). D. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege 1.1. Die Vorinstanz sprach der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 10'000.– zzgl. MWSt. zu (Urk. 78 Dispositiv-Ziffer 7). Sie erwog in Bezug auf die Bedürftigkeit der Gesuchsgegnerin, diese erziele einen monatlichen Netto- lohn von Fr. 3'366.40. Sodann stünden ihr gemäss Urteil vom 9. Oktober 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'090.– zu. Den monatlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 5'456.40 stehe ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 5'779.– (vor Steuern) gegenüber, womit feststehe, dass sie nicht in der Lage sei, mit ihren monatlichen Einnahmen nebst ihrem Bedarf und jenem der Kinder auch noch Gerichts- und Anwaltskosten zu finanzieren. Gemäss Steuererklärung 2015 habe die Gesuchsgegnerin per 31. Dezember 2015 über ein Barvermögen von Fr. 45'752.– verfügt. Per 6. Juni 2016 habe sich die Barschaft der Gesuchs- gegnerin auf Fr. 10'200.– belaufen. Sie begründe die Vermögenseinbusse mit Steuernachzahlungen infolge Auflösung des Bausparkontos, Gerichtskosten, An- waltskosten von Fr. 11'000.– sowie Autoreparaturen und einer orthodentischen Behandlung in der Höhe von ca. Fr. 10'000.–. Die Gesuchsgegnerin vermöge mit - 38 - ihren Einkünften gerade einmal das familienrechtliche Existenzminimum zu de- cken. Ungedeckt seien u.a. die laufenden Steuerrechnungen sowie sämtliche un- vorhergesehenen Auslagen, bspw. die zahnärztlichen Behandlungen oder Auto- reparaturkosten, geblieben, die aus dem Vermögen zu finanzieren gewesen sei- en. Sodann sei notorisch, dass bei der nicht zweckmässigen Verwendung des im Kanton Basel-Landschaft bis Ende 2012 noch zulässigen steuerprivilegierten Bausparens Nachsteuern anfielen und beglichen werden müssten. Weiter sei glaubhaft, dass im Rahmen des vorangegangenen Eheschutzverfahrens hohe Anwaltskosten entstanden seien. Für das vorliegende Verfahren habe die Ge- suchsgegnerin sodann eine Akontozahlung an ihre Rechtsvertreterin bezahlen müssen. Es sei somit nicht unglaubhaft, dass sich das Vermögen der Gesuchs- gegnerin in den letzten sechs Monaten markant verringert habe, womit die Ge- suchsgegnerin auch hinsichtlich des Barvermögens als mittellos erscheine bzw. ihr die Fr. 10'200.– im Sinne eines Notgroschens zu belassen seien. Entspre- chend erübrige sich auch die Edition der vom Gesuchsteller beantragten Unterla- gen. Da die Gesuchsgegnerin zum einen glaubhaft dargelegt habe, dass die in ih- rem Miteigentum stehende Liegenschaft in Moskau von ihrer Schwester, deren Ehemann und dem gemeinsamen Kind bewohnt werde und ein Verkauf nicht oh- ne Zustimmung der Schwester sowie des Staates möglich wäre, und zum ande- ren ein solcher Schritt unverhältnismässige Folgen für Dritte nach sich zöge, ob- wohl - seitens des Gesuchstellers - finanzielle Barmittel zur Bestreitung des vor- liegenden Verfahrens vorhanden seien, erscheine es verfehlt, die Gesuchsgegne- rin zum Verkauf der Immobilie anzuhalten, zumal die Umsetzung innert nützlicher Frist kaum realisierbar wäre. Zur Aufnahme oder Erhöhung einer Hypothek auf derselben Liegenschaft könne die Gesuchsgegnerin sodann nicht angehalten werden, da diese Belastung aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse für sie schlicht nicht tragbar wäre (Urk. 78 E. III.8.4). 1.2. Der Gesuchsteller rügt im Rahmen der Berufung, die Gesuchsgegnerin sei nicht als mittellos zu qualifizieren, weshalb die Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrages ausser Betracht falle. Die Unverkäuflichkeit bzw. Unbelastbarkeit des Wohneigentums der Gesuchsgegnerin im Wert von mindestens EUR 300'000 sei mit der vorproduzierten Email der Schwester nicht glaubhaft gemacht worden. - 39 - Ebenso wenig glaubhaft sei die behauptete Vermögensverminderung von Fr. 45'752.– Ende 2015 auf Fr. 10'200.– im Juni 2016. So sei insbesondere der von ihr behauptete Saldo ihres Kontos bei der Postfinance unbewiesen geblieben, da die zweite Seite des Kontoauszuges vom 2. Februar 2016 gefehlt habe. Die Vermögensabnahme sei von der Gesuchsgegnerin mit Steuernachzahlungen, Gerichtskosten, Anwaltskosten von Fr. 11'000.–, Autoreparaturen und Zahnarzt- kosten von Fr. 10'000.– gerechtfertigt worden. Für diese teils unbezifferten Positi- onen seien keine Belege eingereicht worden. Selbst die Gesuchsgegnerin sei da- von ausgegangen, dass er zu ihren Ausführungen vom 18. Juli 2016 Stellung werde nehmen können und die neu geltend gemachten Ausgaben auch bestreiten werde, weshalb sie die Edition der Belege offeriert habe. Auf diese Offerte sei die Vorinstanz ebenso wenig eingegangen wie auf seinen Antrag, die Gesuchsgegne- rin habe die zweite Seite des Kontoauszuges vom 2. Februar 2016 sowie Belege für die Zahnbehandlung von Fr. 10'000.– einzureichen. Ausserdem könne die Ge- suchsgegnerin die Anwaltskosten auch aus ihrem Einkommen bezahlen, verfüge sie doch in Anbetracht der Gesamtunterhaltsbeiträge von Fr. 2'592.75, ihrem Ei- geneinkommen von Fr. 3'766.– und einem Grundbedarf von Fr. 5'103.– über ei- nen Überschuss von mindestens Fr. 1'200.– (Urk. 85 S. 17 ff.). 1.3.1. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II/C. 4.4.; OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2). Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entschei- des (ZR 90/1991 Nr. 57 S. 196). Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos er- scheinen. Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags stellt einen materiellrechtlichen Anspruch dar. Dabei liegt es im Rahmen des Eheschutzver- fahrens an der um einen solchen Prozesskostenbeitrag ersuchenden Partei, ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen. Zwar gilt im Eheschutzverfahren der Unter- suchungsgrundsatz und ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 272 ZPO), dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, bei der Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Die Parteien tragen - 40 - wie unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes die Last, die relevanten Tatsa- chenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (vgl. zum Ganzen OGer ZH LE150023, E. II/4.2; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 64 mit Hinweisen). 1.3.2. Die Gesuchsgegnerin machte im Rahmen ihrer Eingabe vom 27. Juni 2016 (Urk. 29) geltend, sie sei mittellos. Das in der Steuererklärung 2015 von ihr ver- steuerte Vermögen sei beinahe vollständig aufgebraucht. Insbesondere habe sie das Bausparkonto bei der Raiffeisenbank saldieren müssen, um damit unter an- derem die Kosten für das Eheschutzverfahren decken zu können, weshalb Nach- steuern anfallen würden. Dies wurde vom Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2016 (Urk. 34) bestritten. So machte er insbesondere geltend, es sei nicht glaubhaft, dass von den nach Begleichung der Anwaltskosten noch vorhan- denen Fr. 45'752.– innerhalb von 5 Monaten nur noch Fr. 2'439.31 verblieben seien. Im Übrigen ergebe sich aus den Kontoauszügen vom 2. Februar 2016 und vom 6. Juni 2016 nichts, was diesen rasanten Vermögensverlust rechtfertigen würde. Die verbleibenden Fr. 40'000.– würden noch irgendwo lagern. In ihrer da- raufhin unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 18. Juli 2016 (Urk. 37) setzte die Gesuchsgegnerin dem entgegen, nach Bezahlung der Gerichtsgebühr und der Anwaltskosten seien ihr noch knapp Fr. 20'000.– geblieben, welche sie innerhalb eines halben Jahres ausgegeben habe. Sie habe für eine orthodenti- sche Behandlung ca. Fr. 10'000.– bezahlen sowie Rechnungen für Autoreparatu- ren, Krankheitskosten sowie die laufenden Steuern begleichen müssen. Obwohl der Gesuchsteller die Vermögensreduktion bereits in seiner Stellungnahme vom
  45. Juli 2016 (Urk. 34) substantiiert bestritten hatte, wurden diese diversen Aus- gaben von der Gesuchsgegnerin nicht belegt, sondern sie stellte in ihrer Stellung- nahme vom 18. Juli 2016 (Urk. 37 S. 6) und auch anlässlich der Verhandlung vom
  46. August 2016 (Prot. I. S. 17) lediglich in Aussicht, im Bestreitungsfall die ent- sprechenden Kostenbelege einzureichen. Bis zum 11. November 2016 (Datum des angefochtenen Entscheids) verblieb der Gesuchsgegnerin genügend Zeit, die von ihr angekündigten Unterlagen ins Verfahren einzubringen. Dennoch gingen in der Folge keine entsprechenden Unterlagen bei der Vorinstanz ein. Dies obschon der Gesuchsteller auch anlässlich der Verhandlung vom 3. August 2016 an der - 41 - Bestreitung der Vermögensreduktion festhielt und die Edition der zweiten Seite des Lohnauszuges (recte: Kontoauszuges) vom 2. Februar 2016 sowie eines Be- leges für die orthodontische Behandlung von Fr. 10'000.– verlangte (Prot. I. S. 16). Da die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten ist, hatte die Vorinstanz ihr keine Frist zur Einreichung von weiteren Belegen anzusetzen. Die richterliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO dient nämlich insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 4.5.2). Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (BGer 4A_78/2014 vom 23. September 2014, E. 3.3.3). Bei anwaltlich ver- tretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (BGE 142 III 462 E. 4.3; vgl. auch BGer 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E. 1.3.2; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2). Vorliegend war ein Eingrei- fen jedenfalls nicht angezeigt. 1.3.3. Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist im summarischen Verfahren und somit auch im vorliegenden Verfahren betreffend Abänderung von Ehe- schutzmassnahmen bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht darf weder blosse Be- hauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (ZK ZPO- Sutter-Somm/Vontobel, Art. 271 N 12; BGE 120 II 398 E, 4.c; OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3). In Anbetracht dessen, dass für die von der Gesuchs- gegnerin zur Begründung der Vermögensreduktion geltend gemachten und vom Gesuchsteller bestrittenen Auslagen, welche teilweise sogar unbeziffert sind, kei- nerlei Belege eingereicht wurden, ist es der Gesuchsgegnerin - entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz - nicht gelungen, die Reduktion ihres Barvermögen von Fr. 45'752.– per 31. Dezember 2015 auf einen Betrag von Fr. 10'200.– per 6. Juni 2016 glaubhaft zu machen. Die Argumentation der Vorinstanz, dass die Ge- suchsgegnerin mit ihrem Einkommen und den Unterhaltsbeiträgen lediglich das familienrechtliche Existenzminimum habe zu decken vermögen und daher die lau- fenden Steuerrechnungen sowie unvorhergesehene Auslagen wie zahnärztliche Behandlungen oder Autoreparaturkosten ungedeckt geblieben und aus dem Ver- mögen zu finanzieren gewesen seien, verfängt nicht. So lässt sich aus dem Um- - 42 - stand, dass die Gesuchsgegnerin am Existenzminimum gelebt haben soll, nicht der Schluss ziehen, dass die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten zahn- ärztlichen Behandlungen oder Autoreparaturkosten auch tatsächlich angefallen sind und aus dem Vermögen der Gesuchsgegnerin beglichen wurden. Ob es, wie die Vorinstanz weiter ausführt, als notorisch erachtet werden kann, dass bei der nicht zweckmässigen Verwendung des im Kanton Basel-Landschaft noch zulässi- gen steuerprivilegierten Bausparens Nachsteuern anfallen und beglichen werden müssen, kann offen bleiben. Selbst wenn dieser Umstand als notorisch erachtet würde, bliebe die Höhe einer allfälligen Nachsteuer ungewiss und vorliegend ins- besondere auch unbekannt, ob eine solche von der Gesuchsgegnerin im Zeit- raum von Januar bis Juni 2016 aus ihrem Vermögen beglichen wurde. Hinsicht- lich der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskos- ten lässt sich sodann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht ausmachen, ob diese tatsächlich erst im Jahre 2016 beglichen wurden, was vom Gesuchsteller bestritten wurde. 1.3.4. Betreffend die im Miteigentum der Gesuchsgegnerin stehende Liegen- schaft in Moskau wurde von der Gesuchsgegnerin lediglich geltend gemacht, de- ren Verkauf sei nicht ohne Zustimmung ihrer Schwester sowie des russischen Staates möglich. Anstatt die entsprechenden Gesetzesbestimmungen des russi- schen Rechts bzw. Bestätigungen von offiziellen Stellen, dass ein Verkauf nur mit Zustimmung des russischen Staates möglich sei, ins Recht zu legen, beschränkte sich die Gesuchsgegnerin darauf, eine ihre eigenen diesbezüglichen Ausführun- gen wiederholende Email ihrer Schwester (Urk. 38/2) einzureichen. Diese Email ist nicht geeignet, die bestrittene Behauptung der Gesuchsgegnerin genügend glaubhaft zu machen. Dass ein Verkauf des Miteigentumsanteils an ihre Schwes- ter ausgeschlossen ist, behauptete die Gesuchsgegnerin im Übrigen nicht. Eben- so wenig brachte sie vor, dass die Liegenschaft bereits maximal belehnt und des- halb eine hypothekarische Belastung nicht in Frage komme. Sie äusserte sich insbesondere weder zum Wert ihrer Liegenschaft noch zu einer bereits bestehen- den Hypothekarbelastung. Die Gesuchsgegnerin unterliess es insofern darzule- gen, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, die anfallenden Prozesskosten aus diesem Vermögen zu begleichen. Für die vorinstanzliche Feststellung, dass die - 43 - Gesuchsgegnerin nicht zur Aufnahme oder Erhöhung einer Hypothek auf dersel- ben Liegenschaft angehalten werden könne, da diese Belastung aufgrund der ak- tuellen Einkommensverhältnisse für sie schlicht nicht tragbar wäre, finden sich weder Anhaltspunkte in den Akten noch wurde Entsprechendes von der Ge- suchsgegnerin vorgebracht. Es handelt sich insofern um eine blosse Mutmassung der Vorinstanz, weshalb sich weitere Bemerkungen dazu erübrigen. 1.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin ihre Ver- mögenslosigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Vor diesem Hintergrund kann of- fen bleiben, ob seitens der Gesuchsgegnerin darüber hinaus überschüssiges Ein- kommen vorliegt, welches zur Bestreitung des Prozessaufwandes eingesetzt werden könnte, zumal nicht offensichtlich von einem das Vermögen der Ge- suchsgegnerin reduzierenden Manko auszugehen ist. Die Bedürftigkeit der Ge- suchsgegnerin ist zu verneinen und ihr Antrag auf Leistung eines Prozesskosten- beitrages somit abzuweisen.
  47. Die Gesuchsgegnerin stellte vor Vorinstanz im Eventualantrag ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 29 S. 2). Auch im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist die Mittellosigkeit der Gesuchsgegne- rin nach dem Gesagten zu verneinen. Es kann auf die vorangehenden Ausfüh- rungen verwiesen werden (E. III.D.1.3.1 ff.). Zwar gilt auch bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege der Untersuchungsgrundsatz, dieser ist aber durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei eingeschränkt (Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 mit weite- ren Hinweisen). Indem die (anwaltlich vertretene) Gesuchsgegnerin keine voll- ständigen Belege zu ihren Vermögensverhältnissen einreichte, hat sie die ihr ob- liegende Mitwirkungspflicht verletzt. Dementsprechend ist auch das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstin- stanzliche Verfahren abzuweisen. - 44 - IV.
  48. Zufolge der Rückweisung eines erheblichen Teils des Verfahrens können die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfah- ren noch nicht abschliessend geregelt werden. Es sind daher zwar für das Beru- fungsverfahren Kosten festzusetzen, doch der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen ist - trotz Erlass eines Teilurteils - dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
  49. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie unter Einbezug der Tatsache, dass eine Doppelberufung vorliegt, die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzuset- zen. V.
  50. Die Gesuchsgegnerin verlangt vom Gesuchsteller in ihrer Berufungsschrift vom 28. November 2016 (Urk. 110/85 S. 3) einen Prozesskostenbeitrag für das Berufungsverfahren von Fr. 5'000.–. Mit der Berufungsantwort vom 30. Januar 2017 beantragt sie sodann - unter Hinweis darauf, dass im Falle der Vereinigung der beiden Berufungsverfahren beide geltend gemachten Prozesskostenbeiträge zu addieren seien - einen solchen von Fr. 5'000.– (Urk. 96 S. 2 und 26). Eventua- liter ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren (Urk. 96 S. 2 f.; Urk. 110/85 S. 4). Zur Begründung führt die Ge- suchsgegnerin an, sie sei mittellos, und verweist diesbezüglich auf die Ausfüh- rungen zur Sache. Insbesondere hätten ihre beiden Privatkonti per 6. Juni 2016 noch einen Betrag von Fr. 2'439.31 und das Sparkonto bei der Post noch einen Saldo von Fr. 7'800.– ausgewiesen. Sie verfüge über keine über den Notgroschen hinausgehende liquide Mittel, um im vorliegenden Verfahren für Anwalts- oder Gerichtskosten aufkommen zu können. Weiter sei korrekt, dass sie zusammen mit ihrer Schwester Miteigentümerin einer kleinen Altbauwohnung in Moskau sei. - 45 - Sie könne aber über diese Wohnung nicht frei verfügen, da diese von ihrer Schwester und deren Kind bewohnt werde und ein Verkauf ohnehin nicht ohne Zustimmung der Schwester sowie des Staats möglich sei (Urk. 96 S. 25 f.; Urk. 110/85 S. 21 f.).
  51. Wie bereits dargelegt, ist die Gesuchsgegnerin nicht mittellos. Es kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.D.1.3.1 ff.). Ergän- zend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin auch im Berufungsverfahren nicht hinreichend dargetan hat, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, die Kos- ten für die Finanzierung des Prozesses durch Veräusserung oder Aufnahme einer Hypothek auf ihrer Liegenschaft in Moskau aufbringen zu können. Es ist nicht Sa- che des Gerichts, entsprechende Abklärungen zu tätigen, vielmehr obliegt es der ansprechenden Partei, zur Darlegung ihrer Bedürftigkeit ihre Vermögensverhält- nisse umfassend darzulegen und möglichst zu belegen. Dementsprechend sind der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren sowie auch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen:
  52. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2-3, 6 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom
  53. November 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.
  54. Die Gesuche der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden abgewie- sen.
  55. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Teilurteil. - 46 - Es wird erkannt:
  56. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2013, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin belassen.
  57. Dispositiv Ziffer 3.3 lit. A und B des Eheschutzurteils vom 9. Oktober 2015 (EE150073) werden wie folgt abgeändert (Änderungen fett hervorgehoben; ursprüngliche Parteibezeichnungen beibehalten): A. Betreuung Der Gesuchsgegner betreut die Kinder wie folgt: - vierzehntäglich von Freitag, 13.55 Uhr, bis Sonntagabend, 17.25 Uhr; - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr. Ausserdem ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 7 Wochen pro Jahr (einmal pro Jahr während maximal 16 Tagen, ansonsten maximal während neun Tagen am Stück, inkl. direkt vor- oder nachgelagerter Besuchswochenenden) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchstellerin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kinder innerhalb dieser 7 Wo- chen auch Ferien beim Grossvater väterlicherseits (ohne den Gesuchsgeg- ner) verbringen dürfen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Gesuch- stellerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahres- - 47 - zahl der Gesuchstellerin. Sobald die Kinder schulpflichtig werden (Sommer 2016), sind die Ferien in den Schulferien zu beziehen. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchstellerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. B. Modalitäten Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, die Kinder jeweils auf Beginn der Be- treuungsregelung durch den Gesuchsgegner an den HB Zürich zu bringen (SBB Treffpunkt) und bei Ende der Betreuungszeit des Gesuchsgegners im Bahnhof Basel SBB (SBB Treffpunkt) abzuholen. C. Veränderte Verhältnisse [ersatzlos gestrichen]
  58. Die Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hin- wil vom 11. November 2016 wird aufgehoben und der Antrag der Gesuchs- gegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das erstin- stanzliche Verfahren wird abgewiesen.
  59. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfah- ren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
  61. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − die Prozessbeiständin der Kinder Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, − die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, Postfach 551, 8630 Rüti, − die Beiständin der Kinder J._____, … [Adresse], − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 48 -
  62. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 91 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Weiter wird beschlossen:
  63. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten sowie des Gesuchstellers betreffend Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über beide Parteien wird abgewiesen.
  64. Auf den Antrag, bis zur Obhutsumteilung sei das Besuchsrecht des Gesuch- stellers auf jedes Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr festzusetzen und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die beiden Kinder zur Ausübung des Besuchsrechts des Gesuchstellers an den Bahnhof SBB Basel zu bringen und dort wieder zu holen, wird nicht eingetreten.
  65. Die Dispositiv-Ziffern 5 und 9-11 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Hinwil vom 11. November 2016 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  66. Die Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden vereinigten Berufungs- verfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen.
  67. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, - 49 - − die Prozessbeiständin der Kinder Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, − die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, Postfach 551, 8630 Rüti, − die Beiständin der Kinder J._____, … [Adresse], − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt.
  68. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE160074-O/U damit vereinigt: Geschäfts-Nr.: LE160075 Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N.A. Gerber Teil-Urteil und Beschlüsse vom 13. Juli 2017 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie

- 2 -

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 11. November 2016 (EE160044-E)

- 3 - Rechtsbegehren: I. des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 1 S. 1; Prot. I. S. 16 f. und S. 32; Urk. 34 S. 1; Urk. 63; sinngemäss):

1. Es seien in Abänderung der Verfügung vom 9.10.2015 die Kinder C._____ und D._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Vaters zu setzen.

2. Es sei der Ehefrau und Mutter ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.

3. Es sei die Ehefrau zu verpflichten, für den Unterhalt von C._____ und D._____ einen monatlichen, monatlich vorauszahlbaren Un- terhaltsbeitrag von mindestens je Fr. 600.– zu bezahlen. Eventualiter: Sollte die Obhut bei der Gesuchsgegnerin belassen werden, so seien die bestehenden Kinderunterhaltsbeiträge in der bisherigen Höhe zu belassen.

4. Das Begehren der Gesuchsgegnerin auf Herausgabe der Reise- pässe der Kinder sei abzuweisen.

5. Das Auskunftsbegehren der Gesuchsgegnerin sei abzuweisen.

6. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung eines Pro- zesskostenbeitrages sei abzuweisen.

7. Unter o/e Kostenfolge, wobei dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. II. der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 29 S. 2; Urk. 42 S. 1 f.; Urk. 48; sinngemäss):

1. Die Anträge des Gesuchstellers seien vollumfänglich abzuweisen, sofern sie nicht mit den nachfolgenden Anträgen der Gesuchs- gegnerin übereinstimmen.

2. Ziff. 3 (Betreuungsregelung) der mit Urteil vom 9. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr. EE150073) genehmigten Trennungsvereinbarung vom 9. Oktober 2015 sei aufzuheben und durch folgende Formu- lierung zu ersetzen: "Der Gesuchsgegner betreut die beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm.2013, wie folgt:

- jeweils am 1. und 3. Wochenende jedes Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;

- jeweils am 2. Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

- sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr, und

- 4 - in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr. Ausserdem ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 5 Wochen pro Jahr in den Schulferien (maximal 1 Woche am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Ferienbetreuung min- destens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumel- den und mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchstellerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehal- ten."

3. Der Gesuchsteller sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung anzuweisen, der Gesuchstellerin auf erstes Ver- langen hin die Reisepässe der beiden Kinder auszuhändigen.

4. Ziff. 4 (Kinderunterhalt) der mit Urteil vom 9. Oktober 2015 (Ge- schäfts-Nr. EE150073) genehmigten Trennungsvereinbarung vom

9. Oktober 2015 sei aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen: "Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des Abänderungsurteils an die Kosten für die Kinder je monatliche zahlbare Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils monat- lich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats in der Höhe von Fr. 1'030.00 (zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Unterhaltszulagen) zu bezahlen. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die- se Kosten aufkommen)."

5. Eventualbegehren für den Fall, dass die beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm.2013, nicht unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin belassen werden, sei ein psychiatrisches Fachgutachten über die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers anzuordnen.

6. Der Gesuchsteller sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung zur Einreichung der nachfolgenden Unterlagen zu verpflichten,

- 5 -

– Kontoauszug des Konto Nr. … der Raiffeisenbank E._____ vom 1. Januar 2015 bis 11. August 2016;

– Depotauszug des Konto oder Depot mit der Nr. … bei der Swissquote Bank SA, …, vom 1. Januar 2015 bis 11. August 2016;

– Kontoauszug des Konto Nr. … bei Crédit Agricole Finance- ments Basel, vom 22. Juli 2015 (Eröffnungsdatum) bis 11. August 2016;

– Kontoauszug des Konto Nr. … bei Crédit Agricole Finance- ments Basel, vom 22. Juli 2015 (Eröffnungs-datum) bis 11. August 2016;

– Kontoausug des BKB Spezialkonto Nr. … bei der Basler Kantonalbank vom 1. Januar 2015 bis 11. August 2016;

– Kontoauszug des Konto Nr. … bei Crédit Agricole Finance- ments Basel, vom 1. Januar 2015 bis 11. August 2016;

– Kontoauszug des Konto Nr. … bei Crédit Agricole Finance- ments Basel, vom 16. Juli 2005 (Eröffnungs-datum) bis 11. August 2016.

7. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 10'000.– (zzgl. 8% MWSt) zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechts- vertreterin zu bestellen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Gesuchstellers. III. der weiteren Verfahrensbeteiligten (Urk. 43 S. 1; Prot. I. S. 21; sinngemäss):

1. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Kindseltern einzuholen, welches u.a. auch Auskunft über die Bindungsqualität von C._____ und D._____ zu beiden Kindseltern gibt.

2. Wird von einem Erziehungsfähigkeitsgutachten abgesehen, so sei zumindest eine Besuchsbeistandschaft für die beiden Kinder zu errichten.

- 6 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 11. November 2016 (Urk. 78 = Urk. 86 S. 59 ff.):

1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2013, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin belassen.

2. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2013, wird eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Dem Beistand werden die folgenden Aufgaben übertragen:

- die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, positiv auf die Eltern einzuwirken, als deren Ratgeber und Vermittler tätig zu sein sowie all- gemein für eine Besuchsrechtsausübung im Sinne der Kinder besorgt zu sein;

- gemeinsam mit den Eltern zu thematisieren, inwiefern gegenseitige, negative Beeinflussungen sowie negative Äusserungen über den ande- ren Elternteil den Kindesinteressen entgegenstehen können;

- gemeinsam mit den Eltern zu thematisieren, inwiefern telefonische Kontakte zum anderen Elternteil wichtig sind;

- die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindergerechte Durch- führung des Besuchsrechts, gemeinsam mit den Eltern festzulegen;

- das Nachholen von Besuchstagen bei Verhinderung etc. in Absprache mit den Eltern festzulegen;

- den Austausch zwischen den Eltern im Interesse der Kinder zu fördern und sicherzustellen;

- der KESB bei Bedarf Antrag auf Prüfung weitergehender Kindes- schutzmassnahmen zu stellen;

3. Die KESB Hinwil wird ersucht, einen Beistand zu ernennen.

- 7 -

4. Dispositiv Ziffer 3.3 lit. A und B des Eheschutzurteils vom 9. Oktober 2015 (EE150073) werden wie folgt abgeändert (Änderungen fett hervorgehoben; ursprüngliche Parteibezeichnungen beibehalten): A. Betreuung Der Gesuchsgegner betreut die Kinder wie folgt:

- vierzehntäglich von Freitag, 13.25 Uhr, resp. spätestens 90 Minuten nach Schulschluss am Freitagnachmittag, bis Sonntagabend, 17.25 Uhr;

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

- sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr. Ausserdem ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 7 Wochen pro Jahr (einmal pro Jahr während maximal 16 Tagen, ansonsten maximal während neun Tagen am Stück, inkl. direkt vor- oder nachgelagerter Besuchswochenenden) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchstellerin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kinder innerhalb dieser 7 Wochen auch Ferien beim Grossvater väterlicherseits (ohne den Gesuchs- gegner) verbringen dürfen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Gesuch- stellerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahres- zahl der Gesuchstellerin. Sobald die Kinder schulpflichtig werden (Sommer 2016), sind die Ferien in den Schulferien zu beziehen. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchstellerin betreut.

- 8 - Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. B. Modalitäten Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, die Kinder jeweils auf Beginn der Be- treuungsregelung durch den Gesuchsgegner an den HB Zürich zu bringen (SBB Treffpunkt) und bei Ende der Betreuungszeit des Gesuchsgegners im Bahnhof Basel SBB (SBB Treffpunkt) abzuholen. C. Veränderte Verhältnisse [ersatzlos gestrichen]

5. Der Gesuchsteller (vormals Gesuchsgegner) wird in Abänderung bzw. Er- gänzung von Dispositiv Ziffer 3.4 des Eheschutzurteils vom 9. Oktober 2015 (EE150073) verpflichtet, ab Rechtskraft dieses Entscheides an die Kosten und Erziehung der Kinder C._____ und D._____ (je) monatlich zahlbare Un- terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 570.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Unterhaltszulagen zu bezahlen, zahlbar je- weils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Ge- suchsgegnerin.

6. Der Gesuchsteller wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB bei Zuwi- derhandlung verpflichtet, der Gesuchsgegnerin die folgenden Bankunterla- gen zu edieren:

a) Kontoauszug des Konto Nr. … der Raiffeisenbank E._____ vom 1. Ja- nuar 2015 bis 1. August 2015;

b) Depotauszug des Konto oder Depot mit der Nr. … bei der Swissquote Bank SA, …, vom 1. Januar 2015 bis 1. August 2015;

c) Kontoauszug des Konto Nr. … bei Crédit Agricole Financements Basel, vom 22. Juli 2015 (Eröffnungsdatum) bis 1. August 2015;

d) Kontoauszug des Konto Nr. … bei Crédit Agricole Financements Basel, vom 22. Juli 2015 (Eröffnungsdatum) bis 1. August 2015;

- 9 -

e) Kontoausug des BKB Spezialkonto Nr. … bei der Basler Kantonalbank vom 1. Januar 2015 bis 1. August 2015;

f) Kontoauszug des Konto Nr. … bei Crédit Agricole Financements Basel, vom 1. Januar 2015 bis 1. August 2015;

g) Kontoauszug des Konto Nr. … bei Crédit Agricole Financements Basel, vom 16. Juli 2005 (Eröffnungsdatum) bis

1. August 2015.

7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozess- kostenbeitrag von Fr. 10'000.– zzgl. MWSt zu bezahlen.

8. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'500.–. Die Kosten für die Aufwendungen der Prozessbeiständin der Kinder bleiben ausdrücklich vorbehalten.

10. Die Kosten (inkl. derjenigen der Prozessbeiständin der Kinder) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. (Mitteilungssatz)

13. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge Erstberufung (LE160074): I. Des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 85 S. 2): "1. Das Urteil vom 11. November 2016 sei bezüglich der Ziffern 1, 4, 5 und 7 aufzuheben.

2. Die Kinder der Parteien, C._____ und D._____, seien für die Dauer des Getrenntlebens ab 24.4.2017 unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers und Vaters zu stellen.

- 10 - Es sei der Berufungsbeklagten und Mutter ein angemessenes Besuchsrecht jede zweite Woche von Freitag 13:30 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr sowie in den restlichen Wochen bei Bedarf am Samstag von 9.00 Uhr bis 17:30 Uhr zu gewähren. Die Betreuung an diesen Samstagen hat in der Region Basel zu erfolgen. Es sei der Mutter ein angemessenes Ferienrecht einzuräumen.

3. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungsklä- ger für den Unterhalt von C._____ und D._____ ab 24.4.2017 ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 600.– zu bezahlen. Sollte die Obhut bei der Mutter belassen werden, sei der Unter- haltsbeitrag neu auf Fr. 570.-- je Kind festzulegen.

4. Bis zur Obhutsumteilung sei das Besuchsrecht des Vaters auf jedes Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr festzusetzen. Die Mutter sei zu verpflichten, die beiden Kinder zur Ausübung des Besuchsrechts des Vaters an den Bahnhof SBB Basel zu bringen und dort wieder zu holen.

5. Unter o/e Kostenfolge." II. Der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 96 S. 2 f.): "1. Die Berufung des Berufungsklägers bezüglich der Ziff. 1, 4, 5 und 7 des Urteils vom 11. November 2016 des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts-Nr. 160044) sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers. Sodann stelle ich Ihnen die nachfolgenden prozessualen Anträge:

1. Die beiden am Obergericht des Kantons Zürich hängigen Beru- fungsverfahren mit den Geschäfts-Nr. LE160074 und LE160075 seien zu vereinen.

2. Es seien die Akten des Bezirksgerichts Hinwil, Geschäfts-Nr. EE160044 und EE150073, beizuziehen.

3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

4. Eventualiter für den Fall dass der Gesuchsteller als nicht leis- tungsfähig erachtet wird, sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Un- terzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

- 11 - III. Der Verfahrensbeteiligten (Urk. 93 S. 2): "1. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Kindseltern einzuholen.

2. Eventualiter sie die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist." Berufungsanträge Zweitberufung (LE160075): I. Der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 110/85 S. 2 ff.): "1. Das Urteil vom 11. November 2016 (Geschäfts-Nr. EE160044) sei bezüglich der Dispositivziffern 4 A (Betreuungszeiten), 5 (Kinder- unterhaltsbeiträge), 10 und 11 (Kosten- und Entschädigungs- folgen) vollumfänglich aufzuheben und wie folgt abzuändern:

2. Der Gesuchsteller betreut die Kinder wie folgt:

- Vierzehntäglich von Freitag, 14.25 Uhr, respektive spätes- tens 90 Minuten nach Schulschluss am Freitagnachmittag, bis Sonntagabend, 17.25 Uhr;

- Jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

- sowie in den geraden Jahren über die ganzen Osterferien- tage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag 17.00 Uhr, und in den ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeier- tage, von Pfingstsamstag, 10. Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr. Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 7 Wochen pro Jahr (einmal pro Jahr während maximal 16 Tagen, ansonsten maximal während neun Tagen am Stück, inkl. direkt vor- oder nachgelagerter Besuchs- wochenenden) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kinder innerhalb dieser 7 Wochen auch Ferien beim Grossvater väterlicherseits (ohne den Gesuch- steller) verbringen dürfen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die Ferienbetreuung mindes- tens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Gesuchsgegnerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der

- 12 - Gesuchsgegnerin. Sobald die Kinder schulpflichtig werden (Sommer 2016), sind die Ferien in den Schulferien zu beziehen. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchsgegnerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehal- ten.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. die Aufwen- dungen für die Kosten der Prozessbeiständin der Kinder) seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und er sei zudem zu ver- pflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'000.00 (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Gesuchstellers. sodann stelle ich Ihnen namens und im Auftrag der Berufungsklägerin die folgenden prozessualen Anträge:

1. Es seien die Akten des Bezirksgerichts Hinwil, Geschäfts-Nr. EE160044, beizuziehen.

2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

3. Eventualiter für den Fall dass der Gesuchsteller als nicht leis- tungsfähig erachtet wird, sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Un- terzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." II. Des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 110/91 S. 2): "I. Rechtsbegehren

1. Es sei die Berufung vom 28.11.2016 der Ehefrau gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11.11.2016 (EE160044-E) vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin. II. Verfahrensanträge

1. Es seien die Akten des Parallelverfahrens LE160074-O so- wie der Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich LE160049-O und LE160064-O hinzuzuziehen.

2. Es seien die prozessualen Anträge der Berufungsklägerin Ziff. 2 (Prozesskostenbeitrag) und Ziff. 3 (unentgeltliche Rechtspflege) abzuweisen.

- 13 -

3. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten beider Parteien einzuholen." III. Der Verfahrensbeteiligten (Urk. 110/95 S. 2): "1. Es sei Antrag Ziff. 1 der Berufungsschrift zur Aufhebung des vor- instanzlichen Urteils bezüglich Dispositivziffer 5 der Entscheides der Vorinstanz (Kinderunterhaltsbeiträge) gutzuheissen.

2. Im übrigen Verzicht auf Antragstellung." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2013, hervor. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Oktober 2015 (Urk. 5/46) wurde das Getrenntleben geregelt und die Vereinbarung der Parteien vom 9. Oktober 2015 genehmigt und vorgemerkt. Dabei wurden die Kinder C._____ und D._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin, Erstberu- fungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (damals Gesuchstellerin, fortan Ge- suchsgegnerin) gestellt. Hinsichtlich der Betreuung wurde geregelt, dass der Ge- suchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (damals Gesuchs- gegner, fortan Gesuchsteller) die Kinder jedes 1. und 3. Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 10.00 Uhr, bis Montag, 17.00 Uhr, sowie an bestimmten Fei- ertagen und während 7 Wochen Ferien pro Jahr betreut. Überdies wurde der Ge- suchsteller verpflichtet, für jedes Kind monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 595.– ab 1. August 2015 bis längstens 31. Dezember 2015 respektive Fr. 700.– ab 1. Januar 2016 bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem die Gesuchsgegnerin einer neuen Erwerbstätigkeit nachgeht, und Unterhaltsbeiträge für die Gesuchs- gegnerin persönlich von Fr. 163.– ab 1. Januar 2016 bis zur Aufnahme einer neu- en Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin und hernach Fr. 690.– zu bezahlen.

- 14 -

2. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 (Urk. 1 S. 1) begehrte der Gesuchsteller die Abänderung des obgenannten Entscheids und verlangte, die Kinder C._____ und D._____ seien unter seine alleinige Obhut zu stellen und der Gesuchsgegnerin sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. Zudem sei die Gesuchsgeg- nerin zu verpflichten, für den Unterhalt von C._____ und D._____ einen monatli- chen, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von mindestens je Fr. 600.– zu bezahlen. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 E. I = Urk. 86 E. I.). Die Vorinstanz fällte am 11. November 2016 das einleitend wiedergegebene Urteil (Urk. 78). 3.1. Beide Parteien erhoben gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 11. No- vember 2016 mit Eingaben vom 28. November 2016 (Urk. 85 und Urk. 110/85) in- nert Frist Berufung und stellten die eingangs aufgeführten Anträge. Die Erstberu- fung des Gesuchstellers wurde unter der Prozessnummer LE160074 und die Zweitberufung der Gesuchsgegnerin unter der Prozessnummer LE160075 ange- legt. 3.2. Im Verfahren LE160074 wurde mit Verfügung vom 30. November 2016 (Urk. 89) das Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung betreffend Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils abgewiesen und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'500.– angesetzt. Die- sen bezahlte der Gesuchsteller rechtzeitig (vgl. Urk. 90). Mit Verfügung vom

10. Januar 2017 (Urk. 92) wurde der Gesuchsgegnerin und den Verfahrensbetei- ligten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 92). Die Verfah- rensbeteiligten und die Gesuchsgegnerin erstatteten mit Eingaben vom 26. Janu- ar 2017 (Urk. 93) bzw. vom 30. Januar 2017 (Urk. 96) rechtzeitig die Berufungs- antworten, welche mit Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 99) den Gegenpar- teien zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Die weiteren Stellungnahmen der Parteien datieren vom 21. Februar 2017 (Urk. 101) sowie vom 25. Februar 2017 (Urk. 103) und wurden der jeweiligen Gegenpartei beziehungsweise den Verfah- rensbeteiligten ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt.

- 15 - 3.3. Im Verfahren LE160075 wurde dem Gesuchsteller und den Verfahrensbeilig- ten mit Verfügung vom 10. Januar 2017 (Urk. 110/90) Frist zur Berufungsantwort angesetzt, welche rechtzeitig mit Eingaben vom 23. Januar 2017 (Urk. 110/91) und vom 26. Januar 2017 (Urk. 110/95) erstattet wurde. Mit Verfügung vom

3. Februar 2017 (Urk. 110/98) wurden die Berufungsantworten der jeweiligen Ge- genpartei beziehungsweise den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Eine weitere Eingabe der Gesuchsgegnerin erfolgte am 20. Februar 2017 (Urk. 99). Diese wurde wiederum dem Gesuchsteller sowie den Verfahrensbetei- ligten zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.4. Das Berufungsverfahren LE160075 wurde mit Beschluss vom 6. März 2017 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt ab- geschrieben (vgl. Urk. 111). In der Folge wurden die Parteien auf den 9. Mai 2017 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 117). Die den Parteien im Nach- gang zur Vergleichsverhandlung zugestellten gerichtlichen Vereinbarungsvor- schläge (vgl. Urk. 119) wurden vom Gesuchsteller abgelehnt (vgl. Urk. 120). II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Obhutszuteilung, die Re- gelung des Besuchsrechts, die Kinderunterhaltsbeiträge, der Prozesskostenbei- trag sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Disposi- tiv-Ziffern 2-3, 6 und 8 des vorinstanzlichen Entscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vor- zumerken. 2.1. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in den Verfahren, die der Un- tersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 626 E. 2.2). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der

- 16 - Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumut- barer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Un- tersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 2414 f.). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte No- ven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Beru- fungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbe- gründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die - wie vorliegend - der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). 2.2. Mit Ausnahme von Urk. 88/3 und Urk. 88/4 S. 2 sowie Urk. 110/94/4-5 hat- ten sämtliche vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren neu eingereichten Unter- lagen (Urk. 88/2, /4 S. 1, /5-7; Urk. 110/94/3, /6-9) bereits anlässlich des vo- rinstanzlichen Verfahrens Bestand, wurden der Vorinstanz aber nicht vorgelegt. Weshalb der Gesuchsteller trotz zumutbarer Sorgfalt zu deren Einreichung nicht in der Lage gewesen sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Damit müssen diese zusätzlich beigebrachten Belege als unzulässige Noven im Rechtsmittelver- fahren unbeachtlich bleiben. Dasselbe gilt - bis auf den vom 5. Januar 2017 datie- renden Kontoauszug (Urk. 98/6), welcher als echtes Novum zu berücksichtigen ist

- für die von der Gesuchsgegnerin erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden (Urk. 98/1-5; Urk. 110/88/3-9). Die Urk. 95/2-5 sowie Urk. 110/96/1-2, welche von der Kindesvertreterin erstmals im Berufungsverfahren eingereicht wurden, haben ebenfalls als verspätet zu gelten und sind im Berufungsverfahren nicht zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Lediglich beim von der Kindesvertreterin neu eingereichten Polizeirapport vom 8. Januar 2017 (Urk. 95/1) handelt es sich um ein echtes Novum, welches grundsätzlich noch Eingang in das Verfahren fin- den kann.

3. Die Kindesvertreterin beantragt, es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Kindseltern einzuholen (Urk. 93 S. 2). Der Gesuchsteller fordert im

- 17 - Rahmen seiner Berufung ebenfalls die Einholung eines solchen (Urk. 85 S. 12). Dazu ist festzuhalten, dass es im Eheschutzverfahren darum geht, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten dabei auch im Streitfall nicht die Regel sein, son- dern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände (z.B. sexueller Miss- brauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä.) vorliegen, auf- grund welcher das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 90). Wie bereits die Vorinstanz (Urk. 78 S. 25) zutreffend ausgeführt hat, sind in casu keine besonderen Umstände im obgenannten Sinne ersichtlich und solche wurden zudem von den Parteien auch im Berufungsverfahren nicht geltend ge- macht. Daran ändert auch die von der Prozessbeiständin der Kinder im Beru- fungsverfahren neu eingereichte Strafanzeige vom 2. Januar 2017 (Urk. 95/1) nichts. Daraus geht hervor, dass es zwischen den Parteien zu einem Disput hin- sichtlich der Rückgabe des Audi A4 2.0 TDI an die Gesuchsgegnerin gekommen ist. Diese Strafanzeige lässt per se keine Rückschlüsse auf die Erziehungsfähig- keiten der Parteien zu, sondern manifestiert einzig die Schwierigkeiten der Partei- en im gegenseitigen Umgang. Die Parteien stellen ihre erzieherischen Fähigkei- ten denn auch gegenseitig grundsätzlich nicht in Frage. Sie schreiben sich zwar beidseitig schlechte Verhaltensweisen sowie Charaktereigenschaften zu. So wirft der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin vor, dass die Kinder bei ihr ständig vor dem Fernseher sitzen würden und sie ihn vor den Kindern schlecht mache. Die Gesuchsgegnerin wiederum bringt unter anderem vor, der Gesuchsteller verwei- gere den Kindern während seinen Betreuungszeiten den Kontakt zu ihr, würde mit den Kindern wenig unternehmen und reagiere nicht feinfühlig auf ihre Bedürfnisse (vgl. Urk. 43 S. 8; Prot. I. S. 19). Diese Vorhaltungen wurden allerdings von bei- den Parteien jeweils gegenseitig bestritten. Sie sind keiner abschliessenden Klä- rung zugänglich und eine solche ist im vorliegenden Verfahren auch nicht ange- zeigt, vermögen die Vorwürfe nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der jeweiligen Partei zu liefern. Damit bestand für die Vorinstanz bzw. besteht für die Kammer eine genügende

- 18 - Entscheidungsgrundlage. Weiterungen sind - auch aufgrund des vorliegend summarischen Verfahrens - nicht angezeigt. Die Anträge der Kindesvertreterin sowie des Gesuchstellers auf Einholung eines Gutachtens sind deshalb abzuwei- sen. Allfällig verbleibenden Bedenken bezüglich der - aktenkundig auch im Zu- sammenhang mit der Besuchsrechtsausübung - bestehenden Konflikte zwischen den Parteien wird im Übrigen auch durch die von der Vorinstanz angeordnete flankierende Massnahme, nämlich die Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB, welche bereits in Kraft ist (vgl. Urk. 107 und 108), begegnet.

4. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dis- positionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden. Bei Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt ein Be- rufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Pro- zesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Ungenügend sind auch pauschale Verweise auf Vorakten (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist in- soweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung er- forderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).

- 19 - III. A. Obhut

1. Die Vorinstanz stellte fest, die Kinder C._____ und D._____ seien unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin zu belassen (Urk. 78 Dispositiv-Ziffer 1). Sie erwog, im Rahmen des Eheschutzverfahrens sei der Gesuchsgegnerin die al- leinige Obhut zugesprochen worden, da sie als engste Bindungsperson der Kin- der habe angesehen werden müssen. Die Gesuchsgegnerin habe die Kinder un- bestrittenermassen während mehreren Monaten gestillt und sei in den ersten Le- bensmonaten jeweils gänzlich Hausfrau und Mutter gewesen, während der Ge- suchsteller zu 100% berufstätig gewesen sei. Auch später sei die Gesuchsgegne- rin nie mehr als 50% berufstätig gewesen. Im Jahre 2014 sei sie infolge einer er- folgten Kündigung sogar während knapp eines Jahres wieder zu 100% zu Hause gewesen. Die im Februar 2015 angetretene 80%-Stelle habe sie nur während fünf Monaten ausgeübt. Danach sei sie wiederum während mehreren Monaten ar- beitslos und somit Hausfrau und Mutter gewesen und mit den Kindern von E._____ BL nach F._____ gezogen, bevor sie im November 2015 eine 40%-Stelle in Zürich habe antreten können, welche per 1. Januar 2016 auf ein Pensum von 50% erhöht worden sei. Der Gesuchsteller sei bis und mit Mai 2015 zu 100% be- rufstätig gewesen, bevor er auf den 1. Juni 2015 sein Pensum zugunsten eines Betreuungstages auf 80% reduziert habe. Gemäss dem Gesuchsteller sei diese Pensumsreduktion mittels Ferien- und Überstundenbezug bereits per 1. Februar 2015 erfolgt, wofür allerdings keine Belege im Recht liegen würden und was von der Gesuchsgegnerin auch bestritten werde. Der genaue Zeitpunkt der Pensums- reduktion sei allerdings irrelevant: Mithin müsse angenommen werden, dass die Gesuchsgegnerin mindestens bis zum 1. Februar 2015 die Kinder grossmehrheit- lich alleine oder mit Hilfe von Dritten betreut und somit in den ersten Lebensjahren der Kinder die engste Bezugsperson für diese dargestellt habe. Seit der Trennung Ende Juni 2015 betreue die Gesuchsgegnerin die Kinder wiederum grossmehr- heitlich, weshalb sich bis heute an dieser Beziehungsnähe nichts geändert habe. Im Übrigen gehe auch die Rechtsvertreterin der Kinder davon aus, dass die Ge- suchsgegnerin die Hauptbezugsperson der Kinder darstelle. Angesichts dessen

- 20 - wäre es fatal für deren weitere Entwicklung, wenn sie der Gesuchsgegnerin weg- genommen und unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt würden. Ein solcher Schritt liesse sich nur rechtfertigen, wenn die Umteilung in dem Sinne zwingend nötig wäre, als die aktuellen Lebensumstände dem Kindeswohl mehr schaden würden als ihre Neuordnung und die damit verbundene Kontinuitätsun- terbrechung der Erziehung. Dies sei vorliegend eindeutig nicht der Fall. Dass die Gesuchsgegnerin in der Lage sei, die Kinder adäquat zu betreuen, zweifle selbst der Gesuchsteller nicht an. Dieser fokussiere das Problem primär auf den Stiefva- ter der Gesuchsgegnerin und auf die Tagesmutter. Allerdings sei nicht nachvoll- ziehbar, inwiefern der Stiefvater der Gesuchsgegnerin eine Gefahr für die Kinder darstelle, auch könne der Gesuchsteller eine solche nicht konkret benennen. Auch bezüglich der Tagesmutter könne er keine sachlichen Argumente nennen, die gegen deren Betreuungsfähigkeiten sprechen würden. Die aktuellen Lebens- umstände bei der Gesuchsgegnerin würden somit keine Neuordnung der Obhut rechtfertigen. Sodann könnten Vorkommnisse, die sich vor der unterzeichneten Vereinbarung ereignet hätten und bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Eheschutzvereinbarung am 9. Oktober 2015 bekannt gewesen seien, für die Be- gründung einer Obhutsumteilung nicht herangezogen werden: Weder sei heute von Relevanz, dass die Gesuchsgegnerin nach F._____ gezogen sei, noch dass E._____ kinderfreundlicher sein solle als F._____. Ebensowenig sei eine allfällige Besuchsrechtsverweigerung in den ersten Wochen und Monaten der Trennung, welche von der Gesuchsgegnerin bestritten werde, nochmals zu thematisieren. Schenke man der behaupteten teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers Glauben, so wäre er bis auf Weiteres nur noch zu 40% berufstätig und könnte zu etwa gleichen Teilen wie die Gesuchsgegnerin die Kinder selbst betreuen. Daraus lasse sich kein Grund für eine Obhutsumteilung ableiten, vielmehr sei der Konti- nuität Vorrang einzuräumen. Offenkundig würden Probleme bei der Umsetzung der Betreuungstage durch den Gesuchsteller und in der Absprache und Kommu- nikation der Parteien bestehen. Unbestrittenermassen würden aber seit Oktober 2015 mehrtägige Kontakte sowie Ferien mit dem Gesuchsteller stattfinden, wes- halb nicht per se von einer fehlenden Bereitschaft der Gesuchsgegnerin, den Kontakt der Kinder zum anderen Elternteil zu erhalten, ausgegangen werden

- 21 - könne. Die Gesuchsgegnerin habe im Rahmen des Eheschutzverfahrens auch einer äusserst ausgedehnten Betreuungsregelung zugestimmt. Dass die Ge- suchsgegnerin dennoch den einen oder anderen Betreuungstag des Gesuchstel- lers zeitlich eingeschränkt oder durch Verweigerung der Fahrt nach E._____ ver- unmöglicht habe, sei anzunehmen, habe sie doch selber erklärt, es sei für sie auf Grund der Arbeitsaufnahme massiv schwieriger geworden, die Kinder nach E._____ zu fahren. Zudem sei es ihr nicht immer möglich gewesen, die Kinder zu bringen, da manchmal die Kinder oder sie krank gewesen seien. Dass die verein- barten Betreuungszeiten des Gesuchstellers durch die Gesuchsgegnerin nicht immer eingehalten worden seien, so die Vorinstanz weiter, habe das Verhältnis der Parteien als auch die Kinder belastet. Gleichwohl würden die vom Gesuch- steller geltend gemachten Verstösse übertrieben erscheinen. Die meisten Vor- kommnisse würden nicht auf eine einseitige Ablehnung des Kontaktes zum Vater, sondern auf beidseitiges Unvermögen, zum Wohle der Kinder Gespräche zu füh- ren, Kompromisse einzugehen und sich miteinander abzusprechen, schliessen lassen. Sodann würden sich die Parteien gegenseitig vorwerfen, den telefoni- schen Kontakt des anderen Elternteils zu den Kindern zu unterbinden, was aber beidseitig bestritten werde. Diese Schwierigkeiten der Parteien im gegenseitigen Umgang würden ebenfalls keine Obhutsumteilung rechtfertigen, vielmehr sei die- sen Problemen mit einer Besuchsrechtsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB zu begegnen (Urk. 78 E. III.2). 2.1. Der Gesuchsteller verlangt berufungsweise die Zuteilung der Obhut über die Kinder per 24. April 2017 an ihn (Urk. 85 S. 2). Er moniert, drei gewichtige Fragen seien von der Vorinstanz nicht behandelt worden. Es gehe um die bessere Infra- struktur in E._____, um seinen ausgeklügelten Betreuungsplan und die Tatsache, dass vier Tage Betreuung durch die Tagesmutter die schlechtere Lösung sei als die Rundumbetreuung durch ihn und den Grossvater. Weiter habe die Kinderan- wältin es unterlassen, sich mit den wichtigsten Bezugspersonen der Kinder (aus- ser den Eltern) zu unterhalten, was der Vorinstanz im Rahmen des Untersu- chungsgrundsatzes hätte auffallen müssen. Dies betreffe die Abklärung beim Grossvater und bei der bisherigen Kita der Kinder. Er habe der Kinderanwältin die Kontaktdaten des Grossvaters der Kinder, der Kita G._____, der Kita H._____

- 22 - und der Kinderärztin gegeben. Die Kinderanwältin habe jedoch nur bei der Leite- rin der Kita G._____ Informationen eingeholt, welche ausgerichtet habe, dass er sich sehr gut um die Kinder kümmere und dass E._____ von der Infrastruktur her sehr gute Bedingungen biete. Dass die Kinderanwältin eine derart wichtige Ein- schätzung einer Fachperson in ihrem Bericht übergehe, sei befremdlich. Die Be- fürchtung, dass die Abklärungen der Kinderanwältin einseitig sein würden, da es für sie einfacher gewesen sei, die Personen in F._____ zu befragen als Abklärun- gen in E._____ anzustellen, habe sich bewahrheitet. Auch dies hätte die Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime bemerken müssen. Aus ver- schiedenen Ausführungen der Vorinstanz ergebe sich deren fehlende Distanz und Neutralität zur Sache. Sodann würden zentrale Aussagen der Kindesvertreterin von der Vorinstanz totgeschwiegen. Die Kindesvertreterin erkläre unter Ziff. 1.7. ihres Berichts, dass der Wohnort des Vaters zweifelsfrei optimaler für das Auf- wachsen der Kinder sei. Unter 1.12 lege sie dar, dass die Gesuchsgegnerin ohne Rücksicht auf die Kinder sehr weit weggezogen sei, obwohl in E._____ zwei Wohnungen zur Verfügung gestanden hätten. Zudem habe die Gesuchsgegnerin ihm nachweislich in der Anfangsphase die Kinder während mehreren Monaten nicht überlassen. Schliesslich komme die Kinderanwältin unter 1.10 zum Schluss, dass eine partielle Aufteilung der Obhut unter Beibehaltung der früheren Fremd- betreuungsregelung durch Grossvater und, soweit notwendig, Krippe absolut wünschenswert sei. Daraus sei nur ein Schluss zu ziehen: Wenn die Gesuchs- gegnerin Mitinhaberin der Obhut sein wolle, habe sie mit den Kindern nach E._____ zurückzukehren. Die Kinder seien bei ihm besser aufgehoben. Zurzeit würden die Kinder gemäss ihren Erzählungen durch den herzkranken Mann der Grossmutter der Kinder, durch eine Tagesmutter, im Kindergarten F._____, in ei- ner Spielgruppe und durch eine ältere Russin betreut. Alle Orte seien nur mit dem Auto und dem Schulbus erreichbar. In E._____ würden diese Fahrten wegfallen. Er werde weiterhin aus Gesundheitsgründen nur zu 40% arbeiten und sich damit bestens um die Kinder kümmern können. Der Grossvater, eine sehr wichtige Be- zugsperson der Kinder, werde bei der Betreuung eine wichtige Rolle spielen (Urk. 85 S. 4 ff.).

- 23 - 2.2. Die Gesuchsgegnerin beantragt in der Berufungsantwort die Abweisung des Berufungsantrages des Gesuchstellers und somit die Bestätigung der vorinstanz- lichen Obhutszuteilung an sie (Urk. 96 S. 2). Sie bringt vor, das primäre Argument des Gesuchstellers, weshalb die Obhut neu ihm zuzuteilen sei, stelle eine angeb- lich gesundheitsbedingte Reduktion seines Arbeitspensums auf 40% dar. Diese Behauptung sei mit Ausnahme eines einzigen Arztzeugnisses, welches ihm ledig- lich eine Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis zum 31. Mai 2016 von 50% attestiere, völlig unbelegt geblieben. Dass der Gesuchsteller auch nach diesem Zeitpunkt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, habe er nie belegt und sei bestritten geblieben. Genau in dieser Zeit sei er zudem in der Lage gewesen, mit den Kindern nach Mallorca in den Urlaub zu verreisen. Sogar auf explizites Nachfragen des Ge- richts, ob er für die Monate Juni 2016, Juli 2016 oder bis auf weiteres zusätzliche Arztzeugnisse einreichen könne, habe der Gesuchsteller keine tauglichen Be- weismittel offeriert. Einzig eine Bestätigung der Krankentaggeldversicherung, wo- nach er sich angemeldet habe, sei ins Recht gelegt worden. Daraus ergebe sich aber nicht, inwiefern der Gesuchsteller aktuell noch krankgeschrieben sei und ob die Krankentaggeldversicherung Leistungen in Form von Taggeldern an ihn aus- bezahlt habe. Bei den vom Gesuchsteller erst im Berufungsverfahren eingereich- ten Arztzeugnissen, der Bestätigung der Personalabteilung des Finanzdeparte- mentes des Kantons Basel-Stadt und dem Zeitnachweis vom 5. Oktober 2016 (Urk. 88/4-6) handle es sich unechte Noven, welche im Berufungsverfahren nicht zu hören seien. Selbst wenn von einer Reduktion des Arbeitspensums des Ge- suchstellers ausgegangen würde, sei eine Umteilung der Obhut der Kinder mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Die beiden Kinder würden seit der Trennung der Parteien im Juni 2015 in ihrer Obhut leben. Sie, welche seit der Geburt der Kinder nur noch in einem 50%-Pensum erwerbstätig gewesen sei, sei zweifellos die Hauptbezugsperson der Kinder. Eine Umteilung der Obhut würde die Kinder komplett entwurzeln und eine mit Sicherheit traumatisierende Trennung von der Hauptbezugsperson mit sich bringen. Die Behauptung des Gesuchstellers, sie würde die Kinder an vier Tagen pro Woche fremdbetreuen lassen, sei wiederholt bestritten worden. Die Tagesmutter betreue die Kinder jeden Dienstag und Don- nerstag. Die restliche Zeit betreue sie die Kinder persönlich. Überdies übernehme

- 24 - auch der Ehemann der Grossmutter keinerlei regelmässigen Betreuungspflichten, sondern springe nur in Ausnahmefällen stundenweise ein. Korrekt sei, dass C._____ seit den Sommerferien 2016 am Morgen den Kindergarten und D._____ an einem halben Tag pro Woche die Spielgruppe besuche. Hierbei handle es sich jedoch um einen Teil der gesetzlichen Schulpflicht bzw. für D._____ um eine will- kommene Gelegenheit, sich mit Gleichaltrigen austauschen zu können. Eine älte- re, schlecht Deutsch sprechende Russin, welche die Kinder betreue, existiere nicht. Der Vorinstanz sei beizupflichten, dass ihr Umzug nach F._____ bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Eheschutzvereinbarung bekannt gewesen sei und deshalb keinen Abänderungsgrund darstelle (Urk. 96 S. 5 ff.). 3.1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Neuregelung der Obhutszuteilung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 78 E. III.2.1). Der Gesuchsteller hat zur Untermauerung der von ihm behaupteten und von der Gesuchsgegnerin bestrittenen gesund- heitsbedingten Reduktion seines Arbeitspensums auf 40% vor Vorinstanz ein ein- ziges, eine fünfzigprozentige Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis zum 31. Mai 2016 be- scheinigendes Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 3. Mai 2016 (Urk. 2/1) sowie eine Bestätigung der Krankentaggeldversicherung vom 4. Juli 2016 (Urk. 41/11) einge- reicht. Trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung (vgl. Prot. I. S. 13) legte er vor Vorinstanz keine weiteren Arztzeugnisse ins Recht, welche eine Arbeitsunfä- higkeit für die folgenden Monate bescheinigen würden. Auch eine Bestätigung der Arbeitgeberin des Gesuchstellers für die von ihm geltend gemachte Pensumsre- duktion oder eine Arbeitszeiterfassung für die folgenden Monate wurden nicht eingereicht. Von den vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren neu vorgelegten Urkunden sind - wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. II.2.2) - lediglich die Ar- beitsunfähigkeitszeugnisse vom 17. November 2016 (Urk. 88/4 S. 2; Urk. 110/94/4) bzw. vom 19. Dezember 2016 (Urk. 110/94/5) als echte Noven zu be- rücksichtigen. Diese attestieren dem Gesuchsteller eine fünfzigprozentige Ar- beitsunfähigkeit vom 21. November 2016 bis zum 31. Januar 2017. Aus den vom Gesuchsteller eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen geht nicht hervor, aus welchem Grund eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Es kann somit nicht eruiert wer- den, ob es sich im Mai 2016 bzw. im Zeitraum von November 2016 bis Januar

- 25 - 2017 um dieselbe Ursache handelte, welche zur Arbeitsunfähigkeit des Gesuch- stellers führte. Sodann lässt der Umstand, dass der Gesuchsteller während eines Jahres in weit auseinanderliegenden Monaten während jeweils 30 Tagen bezie- hungsweise während rund 6 Wochen arbeitsunfähig war, nicht den Schluss auf eine dauerhaft bestehende (teilweise) Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers zu. Das im Recht liegende Schreiben der Krankentaggeldversicherung (Urk. 41/11) bestätigt lediglich die Anmeldung des Gesuchstellers bei der entsprechenden Ein- richtung, sagt aber ebenfalls nichts über den Umfang und die Dauer seiner Ar- beitsunfähigkeit und einer damit einhergehenden Arbeitspensumsreduktion aus. Weitere Urkunden, insbesondere Arztzeugnisse, welche eine nach dem 31. Janu- ar 2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers attestieren würden, wurden auch im Berufungsverfahren vom Gesuchsteller nicht eingereicht. Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller daher nicht gelun- gen ist, eine andauernde Reduktion seines Arbeitspensums auf 40% und somit eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB glaubhaft zu machen. Selbst wenn der Gesuchsteller im Übrigen bis auf Weiteres nur noch mit einem Pensum von 40% berufstätig wäre, könnte er die Kinder lediglich in einem Um- fang von 10% mehr persönlich betreuen als die mit einem 50%-Pensum erwerbs- tätige Gesuchsgegnerin. Dass sich die Vorinstanz daher auf den Standpunkt stell- te, aus der vom Gesuchsteller geltend gemachten Pensumsreduktion lasse sich kein Grund für eine Obhutsumteilung ableiten, vielmehr sei in Anbetracht dessen, dass sich die Kinder bereits seit Oktober 2015 unter der alleinigen Obhut der Ge- suchsgegnerin befinden würden und sich in F._____ eingelebt hätten, der Konti- nuität der Verhältnisse den Vorrang zu geben, ist insofern nicht zu beanstanden. Für ein von der Trennung der Eltern betroffenes Kind ist ein wenigstens in allen anderen Beziehungen stabiles Umfeld besonders wichtig. Unnötige Wechsel im örtlichen und sozialen Umfeld eines Kindes gilt es zu vermeiden. 3.2.1. Nachfolgend ist auf die weiteren vom Gesuchsteller im Rahmen seiner Be- rufung betreffend die Obhutsfrage vorgebrachten Kritikpunkte einzugehen. Zu- nächst ist zu bemerken, dass der Gesuchsteller fehl geht in der Annahme, die Vorinstanz habe sich nicht mit den von ihm für die Obhutsumteilung angeführten

- 26 - Argumenten der besseren Infrastruktur in E._____ sowie seinem Betreuungsmo- dell (Betreuung durch ihn sowie den Grossvater), welches demjenigen der Ge- suchsgegnerin (Betreuung durch Herrn I._____ [Stiefvater der Gesuchsgegnerin], die Tagesmutter, eine ältere Russin sowie im Kindergarten F._____ und in der Spielgruppe) vorzuziehen sei, auseinandergesetzt. So erwog die Vorinstanz betreffend die Infrastruktur in E._____ ausführlich, Vor- kommisse, die sich vor der unterzeichneten Vereinbarung ereignet hätten und be- reits im Zeitpunkt der Genehmigung der Eheschutzvereinbarung am 9. Oktober 2015 bekannt gewesen seien, könnten nicht für die Begründung einer Obhutsum- teilung herangezogen werden. Weder sei heute (zumindest im Zusammenhang mit der Obhut) von Relevanz, dass die Gesuchsgegnerin nach F._____ gezogen und damit zweifelsohne eine grosse (räumliche) Distanz zwischen den Kindern und dem Gesuchsteller geschaffen habe, noch dass E._____ "kinderfreundlicher" sein solle als F._____, da es mehr Naherholungsgebiete und Grünflächen bzw. in Gehdistanz erreichbare Spielplätze und Krippen aufweise, was im Übrigen von der Gesuchsgegnerin bestritten werde (Urk. 78 E. III.2.4.2). Hinsichtlich dem - demjenigen der Gesuchsgegnerin angeblich vorzuziehenden - Betreuungsmodell des Gesuchstellers führte die Vorinstanz aus, selbst der Ge- suchsteller zweifle nicht an, dass die Gesuchsgegnerin in der Lage sei, die Kinder adäquat zu betreuen. Dieser fokussiere das "Problem" primär auf den Stiefvater der Gesuchsgegnerin und neuerdings auch auf die Tagesmutter. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Stiefvater der Gesuchsgegnerin, Herr I._____, eine Gefahr für die Kinder darstelle, könne er doch eine solche auch nicht konkret benennen. Auch gehe seine Argumentation nicht auf, wenn er Herrn I._____ zu- folge Arbeitsunfähigkeit die Betreuungsfähigkeit abspreche, gleichzeitig aber be- antrage, ihm sei die Obhut zuzusprechen, da er zu 50% arbeitsunfähig sei und daher Zeit habe, sich den Kindern zu widmen. (…) Auch bzgl. der Tagesmutter könne der Gesuchsteller keine sachlichen Argumente nennen, die gegen deren Betreuungsfähigkeiten sprechen würden (Urk. 78 E. III.2.4.1). Schenke man der behaupteten (aber lediglich für einen Monat belegten) teilweisen Arbeitsunfähig- keit des Gesuchstellers Glauben, so wäre er bis auf Weiteres nur noch zu 50% berufstätig und könnte die Kinder zu etwa gleichen Teilen wie die Gesuchsgegne-

- 27 - rin selbst betreuen. Dem weiteren Argument, es drohe ein Beziehungsverlust zum Grossvater väterlicherseits, wenn es zu keiner Obhutsumteilung komme, könne sodann ebenfalls nicht gefolgt werden: Es stehe dem Gesuchsteller frei und wäre auch zu begrüssen, wenn er den Kontakt zum Grossvater während seinen Be- treuungstagen weiterhin pflegen würde (Urk. 78 E. III.2.4.3). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsteller im Rahmen der Berufungsschrift überhaupt nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die- se nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz unzutreffend sein soll, sondern belässt es dabei, seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen. Damit kommt er seiner Begründungspflicht im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). 3.2.2. Soweit der Gesuchsteller weiter beanstandet, die Abklärungen der Kinds- vertreterin seien mangelhaft gewesen und sie habe nur bei der Leiterin der Kita G._____ Informationen eingeholt, welche im Übrigen bestätigt habe, dass er sich sehr gut um die Kinder kümmere und dass E._____ von der Infrastruktur her sehr gute Bedingungen biete, was aber keinen Eingang in den Bericht der Kindesver- treterin gefunden habe, ist dazu Folgendes zu bemerken: Entgegen der Darstel- lung des Gesuchstellers führte die Kindesvertreterin auch ein Gespräch mit der früheren Kinderärztin in E._____. Die Erkenntnisse daraus flossen denn auch in ihr Plädoyer vom 3. August 2016 ein (vgl. Urk. 43 S. 6). Eine Umteilung des Ob- hutsrechts setzt sodann voraus, dass die aktuellen Lebensumstände dem Kin- deswohl mehr schaden als ihre Neuordnung (BGer 5A_63/2011 vom 1. Juni 2011, E. 2.4.1), wofür in casu - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (vgl. Urk. 78 E. 2.3. f.) - keine Anhaltspunkte bestehen und weshalb die Kinder nicht aus ihrem gewohnten Umfeld in F._____ herauszureissen sind. Die Frage, ob der Gesuchsteller ebenfalls in der Lage wäre, sich sehr gut um die Kinder zu küm- mern, ist insofern vorliegend nicht ausschlaggebend. Im Übrigen wurde die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers weder von der Gesuchs- gegnerin noch von der Kindesvertreterin substantiiert bestritten. Ebenfalls - wie bereits dargelegt (vgl. E. III.A.3.2.1) - nicht massgeblich ist, ob die Infrastruktur in E._____ besser ist als diejenige in F._____ und ob dort keine Fahrten mehr mit dem Auto und dem Schulbus nötig wären. Insofern drängten sich entgegen der

- 28 - Auffassung des Gesuchstellers keine weiteren Abklärungen im Umfeld von E._____ durch die Kindesvertreterin auf und es lässt sich daher auch keine Ver- letzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz ausmachen. 3.2.3. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers trifft es schliesslich nicht zu, dass zentrale Aussagen der Kindesvertreterin von der Vorinstanz totgeschwiegen wurden. Vielmehr erfolgt im angefochtenen Entscheid eine eingehende Ausei- nandersetzung mit den vom Gesuchsteller zitierten Ausführungen der Kindesver- treterin. So erwog die Vorinstanz im Hinblick auf die von der Kindesvertreterin er- wähnte bessere Infrastrukur in E._____, wie bereits hervorgehoben (vgl. E. III.A.3.2.1), beim Wegzug der Gesuchsgegnerin aus E._____ sowie bei der Besuchsrechtsverweigerung durch die Gesuchsgegnerin in den ersten Monaten nach der Trennung handle es sich um Vorkommnisse, die sich vor der unter- zeichneten Vereinbarung ereignet hätten, bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Eheschutzvereinbarung am 9. Oktober 2015 bekannt gewesen seien und da- her keinen Grund für eine Obhutsumteilung darstellen könnten (Urk. 78 E. III.2.4.2). Soweit der Gesuchsteller anführt, die Kindesvertreterin komme unter 1.10 ihrer Plädoyernotizen zum Schluss, dass eigentlich eine partielle Aufteilung der Obhut unter Beibehaltung der früheren Fremdbetreuungsregelung durch den Grossvater und - soweit noch notwendig - die Krippe absolut wünschenswert sei, gibt er die Ausführungen der Kindesvertreterin unvollständig wieder. So führte die Kindesvertreterin im gleichen Abschnitt ihrer Plädoyernotizen vom 3. August 2016 (Urk. 43 S. 7) weiter aus, "zwischen den Wohnorten der Kindseltern liegt jedoch eine derart grosse Distanz, dass es zum heutigen Zeitpunkt praktisch unmöglich ist, eine sinnvolle, den Bedürfnissen der Kinder gerecht werdende Betreuungsre- gelung zu finden. (…) Spätestens ab Kindergarteneintritt von C._____ wird der Kontakt zum anderen Elternteil nur noch im üblichen Rahmen von 14täglich am Wochenende und während der Ferien möglich sein. Werden die Kinder daher un- ter der Obhut der Kindsmutter belassen, verlieren sie den Kontakt zur Bezugsper- son Grossvater väterlicherseits und erleben den Kindsvater nur noch im Rahmen eines mehr oder weniger üblichen Besuchsrechts. Werden die Kinder unter die Obhut des Vaters gestellt, kann ihnen demgegenüber zwar der regelmässige Kontakt zum Grossvater und zu ihrem früheren sozialen Umfeld erhalten bleiben,

- 29 - dafür sehen sie ihre primäre Bindungsperson nur noch an den Besuchswochen- enden, was ein hohes Risiko für die Entwicklung einer Bindungsstörung in sich birgt." Die Vorinstanz trug insofern der Einschätzung der Kindesvertreterin sehr wohl Rechnung, indem sie die Stabilität der Verhältnisse und die Aufrechterhal- tung der Beziehung der Kinder zur Gesuchsgegnerin als ihre Hauptbezugsperson als vorrangig wertete. 3.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der vorinstanzliche Ent- scheid betreffend die Obhutszuteilung in Abweisung des Berufungsantrages Zif- fer 2 des Gesuchstellers zu bestätigen ist und die Kinder C._____ und D._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter der alleinigen Obhut der Ge- suchsgegnerin zu belassen sind. B. Besuchsrecht

1. Die Vorinstanz erklärte den Gesuchsteller für berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ vierzehntäglich von Freitag, 13.25 Uhr, resp. 90 Minuten nach Schulschluss am Freitagnachmittag, bis Sonntagabend, 17:25 Uhr, jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 17:00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsams- tag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17:00 Uhr, sowie für die Dauer von 7 Ferien- wochen pro Jahr zu betreuen. Hinsichtlich der Modalitäten wurde zudem vorge- sehen, dass sich die Gesuchsgegnerin verpflichte, die Kinder jeweils auf Beginn der Betreuungsregelung durch den Gesuchsgegner an den HB Zürich zu bringen (SBB Treffpunkt) und bei Ende der Betreuungszeit des Gesuchstellers im Bahn- hof Basel SBB (SBB Treffpunkt) abzuholen (Urk. 78 E. III.4.2 ff., Dispositiv- Ziffer 4). 2.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt berufungsweise, die Übergabe am Haupt- bahnhof Zürich sei von Freitag 13:25 Uhr um eine Stunde auf 14:25 Uhr zu ver- schieben. Bedenke man, dass C._____ am Freitagvormittag bis zum Mittag den Kindergarten besuche und er nach dem Kindergarten noch nach Hause kommen müsse, sei klar, dass er regelmässig erst um ca. 12:15 zu Hause eintreffe. Sie

- 30 - koche auf diese Zeit und dann würden die beiden Kinder gemeinsam essen. Die Reisezeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnort zum Haupt- bahnhof Zürich betrage gemäss ZVV-Onlinefahrplan je nach Verbindung zwi- schen 30 und 37 Minuten. Allerdings sei zu betonen, dass der Fussmarsch von 8 Minuten mit den beiden noch sehr kleinen Kindern eher 15 bis 20 Minuten be- trage und sich die Reisezeit damit auf circa 50 bis 60 Minuten belaufe. Um pünkt- lich um 13:25 Uhr am Hauptbahnhof Zürich einzutreffen, müsse sie entweder den 12:45 Uhr oder den 12:48 Uhr Zug in F._____ erreichen. Damit würden C._____ nur rund 15 Minuten bleiben, um vom Kindergarten nach Hause zu kommen, et- was zu essen und sich wieder auf den Weg zum Bahnhof zu machen. Dies sei für beide Kinder sehr stressig (Urk. 110/85 S. 11 f.). 2.2. Der Gesuchsteller verlangt berufungsweise, bis zur Obhutsumteilung sei sein Besuchsrecht auf jedes Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr festzusetzen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die beiden Kin- der zur Ausübung seines Besuchsrechts an den Bahnhof SBB Basel zu bringen und dort wieder abzuholen (Urk. 85 S. 2). Falls wider Erwarten die Obhut nicht umgeteilt werde, seien die Besuchsrechtsanträge der Gesuchsgegnerin abzu- lehnen, da es sich hierbei rein um eine Kürzung der Besuchszeiten zu seinen Lasten handle. Den Kindern sei es zuzumuten, jeweils jeden zweiten Freitag kein von der Mutter gekochtes Mittagessen zu sich zu nehmen, sondern direkt vom Kindergarten an den Hauptbahnhof Zürich zu reisen. Die Gesuchsgegnerin könne den Kindern ein Picknick in einer Lunchbox mit auf den Weg geben. Es werde be- stritten, dass ein pünktliches Erscheinen am Hauptbahnhof Zürich mit den öffent- lichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei (Urk. 110/91 S. 12). 3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmün- dige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dessen Bemessung hat aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen und auf die Bedürfnisse des Kindes sowie die Bedürfnisse und Mög- lichkeiten beider Eltern Rücksicht zu nehmen. Die Häufigkeit sowie die Dauer der Besuchskontakte richten sich vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bishe- rigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und

- 31 - der Lebensgestaltung des Kindes sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Frei- zeit (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 105; BSK ZGB I-Schwenzer, Art. 273 N 10 und 13 m.w.H. zur bundesgerichtlichen und kantonalen Judikatur). 3.2. Um sich rechtzeitig um 13:25 Uhr - wie von der Vorinstanz vorgesehen - am Hauptbahnhof Zürich einfinden zu können, müssten die Gesuchsgegnerin und die Kinder jeweils am Freitag um 13:00 Uhr den Zug in F._____ besteigen (vgl. www.sbb.ch/home.html, besucht am 11. Juli 2017). Dass die noch relativ kleinen Kinder - wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht - für die rund 600 Meter vom Wohnort der Gesuchsgegnerin bis zum Bahnhof F._____ (vgl. www.google.ch/maps, besucht am 11. Juli 2017) rund 15 Minuten benötigen, er- scheint glaubhaft. Insofern würden bei der Wochenendbesuchsrechtsregelung der Vorinstanz nach der Rückkehr von C._____ aus dem Kindergarten nur rund 30 Minuten verbleiben, bis sich die Gesuchsgegnerin und die Kinder wieder zum Bahnhof F._____ begeben müssten, und vor allem könnten sich die Kinder frü- hestens um 13:00 Uhr im Zug nach Zürich Hauptbahnhof verpflegen. Dies er- scheint - insbesondere vor dem Hintergrund, dass C._____ bereits den ganzen Vormittag im Kindergarten verbracht hat, was auch mit einer gewissen Anstren- gung für das Kind verbunden ist - nicht zumutbar. Vielmehr ist den Kindern genü- gend Zeit einzuräumen, damit sie in Ruhe zuhause etwas essen und allenfalls noch ihre persönlichen Sachen zusammenpacken können, bevor sie sich auf die Reise nach Basel begeben. Im Übrigen würde bei der vorinstanzlichen Regelung jede auch kleine Verzögerung, wie beispielsweise ein zu spätes Ende des Kin- dergartens, dazu führen, dass der Übergabezeitpunkt am Hauptbahnhof Zürich nicht eingehalten werden könnte. Die nächste sinnvolle Verbindung nach Basel beziehungsweise E._____ ist der Zug um 14:00 Uhr bzw. 14:08 Uhr ab Zürich Hauptbahnhof. Um diesen Zug erreichen zu können, müssen sich die Gesuchs- gegnerin und die Kinder um 13:15 Uhr auf den Weg zum Bahnhof F._____ bege- ben, um dort den Zug um 13:30 Uhr nach Zürich Hauptbahnhof zu besteigen (vgl. www.google.ch/maps, besucht am 11. Juli 2017). Dieser Zug kommt um 13:50 Uhr am Hauptbahnhof Zürich an, womit sich die Gesuchsgegnerin und die Kinder rund fünf Minuten später am Treffpunkt am Hauptbahnhof Zürich einfinden kön- nen. Setzt man den Beginn des Wochenendbesuchsrechts des Gesuchstellers

- 32 - auf 13:55 Uhr fest, verbleiben der Gesuchsgegnerin und den Kindern nach der Rückkehr von C._____ aus dem Kindergarten und vor Antritt der Reise nach Ba- sel rund eine Stunde zuhause, was angemessen erscheint. Die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung ist insofern dahingehend zu korrigieren, dass der Ge- suchsteller für berechtigt zu erklären ist, die Kinder vierzehntäglich von Freitag, 13:55 Uhr, bis Sonntagabend, 17:25 Uhr, zu betreuen. Soweit der Gesuchsteller berufungsweise neu verlangt, bis zur Obhutsumteilung sei sein Besuchsrecht auf jedes Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr festzusetzen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die beiden Kin- der zur Ausübung seines Besuchsrechts an den Bahnhof SBB Basel zu bringen und dort wieder abzuholen (Urk. 85 S. 2), ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller diesen Antrag in seiner Berufungsschrift mit keinem Wort begründet. Er kommt somit seiner Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach. Dies führt zum Nichteintreten auf die Berufung in diesem Punkt (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es bleibt somit bis auf die Korrektur des Übergabezeitpunktes am Freitag von 13:25 Uhr auf 13:55 Uhr bei der sachgerechten Besuchsrechtsrege- lung der Vorinstanz. C. Unterhaltsbeiträge

1. Streitgegenstand Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3.4 des Eheschutzurteils vom 9. Oktober 2015 (Urk. 5/46), worin der Gesuchstel- ler zu Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 595.– pro Kind ab 1. August 2015 bis längstens 31. Dezember 2015 bzw. Fr. 700.– pro Kind ab 1. Januar 2016 ver- pflichtet worden war, zu Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 570.– pro Kind (zzgl. Familien- bzw. Unterhaltszulagen) ab Rechtskraft des Entscheides (Urk. 78 Dis- positiv-Ziffer 5). Der Gesuchsteller verlangt mit seiner Berufung für den Fall, dass die Kinder unter der Obhut der Gesuchsgegnerin verbleiben, sei der von der Vorinstanz festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 570.– je Kind zu bestäti- gen. Weiter beantragt er in der Begründung der Berufungsschrift, der Ehegatten- unterhalt von Fr. 690.– gemäss Eheschutzurteil vom 9. Oktober 2015 sei zu strei-

- 33 - chen (Urk. 85 S. 2 und 12 ff.). Er beanstandet das der Gesuchsgegnerin ange- rechnete Einkommen sowie einzelne Positionen in seinem Bedarf (auswärtige Verpflegung) sowie im Bedarf der Gesuchsgegnerin (Grundbedarf, Fremdbetreu- ungskosten). Die Gesuchsgegnerin wehrt sich mit ihrer Berufung gegen die Re- duktion der Kinderunterhaltsbeiträge und beantragt die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils. Sie verneint das Vorliegen eines Abänderungsgrundes (Urk. 110/85 S. 2 und 12 ff.).

2. Abänderungsgrund 2.1. Im Berufungsverfahren umstritten ist vorab, ob ein Abänderungsgrund in Form eines gegenüber dem Eheschutzurteil vom 9. Oktober 2015 höheren Ein- kommens der Gesuchsgegnerin gegeben ist. 2.2. Die Vorinstanz erwog, ein Abänderungsgrund sei vorliegend zu bejahen, verdiene doch die Gesuchsgegnerin heute weit mehr als im Rahmen der Ehe- schutzvereinbarung vom 9. Oktober 2015 angenommen: Während damals von ei- nem hypothetischen Einkommen von Fr. 2'500.– netto (zzgl. Familienzulagen) bei einem 40-50%-Pensum ausgegangen worden sei, erziele die Gesuchsgegnerin heute ein monatliches Einkommen von Fr. 3'366.40 netto zzgl. Familienzulagen. Den Erhalt eines 13. Monatslohnes verneine die Gesuchsgegnerin, ebenso den Erhalt einer regelmässigen Bonuszahlung; Belege dazu würden sich allerdings nicht in den Akten befinden. Aufgrund der Tatsache, dass noch im Herbst 2015 davon ausgegangen worden sei, dass der Gesuchsgegnerin hypothetisch nicht mehr als Fr. 2'500.– angerechnet werden könnten, erscheine denn auch glaub- haft, dass sich ihr Einkommen in den monatlichen Zahlungen von gerundet Fr. 3'366.– (zzgl. Familienzulagen) erschöpfe. Die Edition entsprechender Unter- lagen - wie vom Gesuchsteller beantragt - könne somit unterbleiben. Die Ge- suchsgegnerin verdiene entsprechend knapp 35% mehr als im Rahmen des Ehe- schutzentscheides vom 9. Oktober 2015 angenommen, womit zweifellos ihr Ein- kommen eine erhebliche und dauernde Veränderung erfahren habe (Urk. 78 E. III.6.8).

- 34 - 2.3.1. Der Gesuchsteller macht berufungsweise geltend, mit seiner Eingabe vom

30. August 2016 sei das von der Gesuchsgegnerin angegebene Einkommen an- gezweifelt und damit klar gemacht worden, dass auch bei einer Beibehaltung der jetzigen Obhutsregelung von ihm weniger Gesamtunterhalt (Kinder, Ehegatte) zu zahlen sei, wenn die Gesuchsgegnerin mehr verdiene als von ihr angegeben. Er habe mit dieser Eingabe verlangt, die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, ihren Ar- beitsvertrag und die Lohnabrechnungen der letzten Monate einzureichen. Es sei dargelegt worden, dass es unglaubhaft sei, dass sie keinen 13. Monatslohn und keinen Bonus erhalte. Dass die Vorinstanz die von ihm verlangte Edition entspre- chender Unterlagen abgelehnt habe, stelle eine Rechtsverweigerung und eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes dar (Urk. 85 S. 12 ff.). 2.3.2. Die Gesuchsgegnerin bringt im Rahmen ihrer Berufung vor, die Vorinstanz habe aufgrund der geltenden Offizialmaxime beim Kinderunterhalt einen Abände- rungsgrund in ihrem gegenüber dem Eheschutzurteil vom 9. Oktober 2015 erhöh- ten Einkommen erblickt. Die Vorinstanz erwäge mit Hinweis auf BGE 137 III 604 E. 4.1.1., dass der Eintritt einer neuen, erheblichen und dauerhaften Tatsache aber nicht automatisch zu einer Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages führe. Vielmehr müsse der Richter zusätzlich die jeweiligen Interessen des Kindes und der Ehegatten abwägen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung des Kin- derunterhaltsbeitrages im konkreten Fall zu urteilen. Die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen, sondern auf der Grundlage des ursprüngli- chen Eheschutzurteils eine komplett neue Unterhaltsberechnung durchgeführt. Damit verkenne die Vorinstanz den vom Bundesgericht vertretenen Standpunkt, wonach eine Anpassung sich nur dann rechtfertige, wenn sich zwischen dem ge- stützt auf die veränderten Tatsachen berechneten Unterhaltsbeitrag und dem ur- sprünglich festgesetzten Betrag eine Differenz von genügendem Ausmass erge- be. Die Beurteilung, ob ein Abänderungsgrund vorliege, könne - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht anhand eines einzigen Faktors beurteilt werden. Relevant sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig, ob und wie sich die Gesamtsituation verändere und ob sich mit der veränderten Ausgangsla- ge der effektiv errechnete Unterhaltsbeitrag erheblich verändere, was vorliegend nicht der Fall sei. Ihr gegenüber dem Eheschutzurteil leicht höheres Einkommen

- 35 - führe somit nicht zu einer Veränderung der Unterhaltsbeiträge (Urk. 110/85 S. 12 ff.). 2.4.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Eheschutzmassnahmen abgeändert werden können (Urk. 78 E. III.6.1 ff.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist zu bemerken, dass per 1. Januar 2017 die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten sind. Nach Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der El- tern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu be- rücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu auch der Gewährleistung der Be- treuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Botschaft zum neuen Kindesunterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Be- treuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des betreu- enden Elternteils auch wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindesun- terhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwi- schen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 nZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen El- ternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungs- bedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshal- tungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrecht- lichen Existenzminimum entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson.

- 36 - 2.4.2. Die Unterhaltsregelung des Eheschutzurteils vom 9. Oktober 2015 basier- te - ab Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin - auf einem hypothetischen Einkommen der Gesuchsgegnerin bei einem 40-50%-Pensum von Fr. 2'500.– (Urk. 5/46 Anhang). Die Gesuchsgegnerin liess vor Vorinstanz ausfüh- ren, ihr Arbeitspensum per 1. Januar 2016 von 40% auf 50% erhöht zu haben (Urk. 42 S. 14; Prot. I. S. 35). Das von ihr hierfür behauptete Nettoeinkommen von Fr. 3'366.40 wurde vom Gesuchsteller bestritten. Insbesondere machte der Ge- suchsteller geltend, es sei nicht glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin keinen

13. Monatslohn und/oder Bonus erhalte (Prot. I. S. 16; Urk. 63 S. 3). Im Recht liegt bloss eine einzige Lohnabrechnung der Gesuchsgegnerin für den Monat Mai 2016 (Urk. 30/7), woraus sich ein Nettolohn von Fr. 3'366.40 (exkl. Kinderzula- gen) ergibt. Über einen allfälligen Bonus oder 13. Monatslohn gibt diese Lohnab- rechnung jedoch keinen Aufschluss. Vor diesem Hintergrund konnte die Vor- instanz nicht, ohne die in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge geltende Unter- suchungsmaxime i.S.v. Art. 296 Abs. 1 ZPO zu verletzen, davon absehen, weitere Abklärungen zu den Einkommensverhältnissen der Gesuchsgegnerin vorzuneh- men. Die Verletzung wiegt umso schwerer, als dass der Gesuchsgegner mehr- fach die Edition des Arbeitsvertrages sowie der Lohnabrechnungen Dezember 2015 bis August 2016 der Gesuchsgegnerin beantragte (Urk. 1 S. 4; Urk. 63 S. 3). Das zur Ablehnung des Editionsbegehrens des Gesuchstellers angeführte Argu- ment der Vorinstanz, dass noch im Herbst 2015 davon ausgegangen worden sei, der Gesuchsgegnerin könne hypothetisch nicht mehr als Fr. 2'500.– angerechnet werden, weshalb glaubhaft erscheine, dass sich ihr Einkommen in den monatli- chen Zahlungen von gerundet Fr. 3'366.– (zzgl. Familienzulagen) erschöpfe, ver- fängt im Übrigen nicht. So schliesst die Annahme eines tieferen hypothetischen Einkommens gerade nicht aus, dass sich das Einkommen später tatsächlich in ei- nem darüber hinausgehenden Rahmen bewegt. Betreffend das Einkommen der Gesuchsgegnerin sind somit - im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen eines Abänderungsgrundes - neue, von der Vorinstanz nicht vorgenommene Sachver- haltsabklärungen nötig. Insbesondere ist das gestellte Editionsbegehren zu be- handeln. Weil sich der Sachverhalt damit in wesentlichen Teilen als unvollständig erweist und die Parteien - würde die Berufungsinstanz die Sachverhaltsabklärun-

- 37 - gen selber tätigen - um eine Instanz gebracht würden, rechtfertigt es sich vorlie- gend, die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO zur Vervoll- ständigung des Sachverhalts betreffend das Einkommen der Gesuchsgegnerin und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 29 und 35). Dies erscheint vorliegend zudem auch aus dem Grund angezeigt, weil infolge des Inkrafttretens des neuen Unterhaltsrechts (vgl. E. III.C.2.4.1) die Bedarfspositionen der Kinder nicht mehr beim betreuenden Elternteil einzurechnen, sondern separat auszuweisen sind, weshalb sich vorlie- gend ohnehin auch eine neue Berechnung des Bedarfes der Parteien und der Kinder aufdrängt. 2.4.3. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zu den umstrit- tenen Bedarfspositionen (Grundbetrag der Gesuchsgegnerin, Fremdbetreuungs- kosten, Parkplatz/Autoversicherung/Strassenverkehrssteuern/Benzin der Ge- suchsgegnerin, auswärtige Verpflegung des Gesuchstellers). D. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege 1.1. Die Vorinstanz sprach der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 10'000.– zzgl. MWSt. zu (Urk. 78 Dispositiv-Ziffer 7). Sie erwog in Bezug auf die Bedürftigkeit der Gesuchsgegnerin, diese erziele einen monatlichen Netto- lohn von Fr. 3'366.40. Sodann stünden ihr gemäss Urteil vom 9. Oktober 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'090.– zu. Den monatlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 5'456.40 stehe ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 5'779.– (vor Steuern) gegenüber, womit feststehe, dass sie nicht in der Lage sei, mit ihren monatlichen Einnahmen nebst ihrem Bedarf und jenem der Kinder auch noch Gerichts- und Anwaltskosten zu finanzieren. Gemäss Steuererklärung 2015 habe die Gesuchsgegnerin per 31. Dezember 2015 über ein Barvermögen von Fr. 45'752.– verfügt. Per 6. Juni 2016 habe sich die Barschaft der Gesuchs- gegnerin auf Fr. 10'200.– belaufen. Sie begründe die Vermögenseinbusse mit Steuernachzahlungen infolge Auflösung des Bausparkontos, Gerichtskosten, An- waltskosten von Fr. 11'000.– sowie Autoreparaturen und einer orthodentischen Behandlung in der Höhe von ca. Fr. 10'000.–. Die Gesuchsgegnerin vermöge mit

- 38 - ihren Einkünften gerade einmal das familienrechtliche Existenzminimum zu de- cken. Ungedeckt seien u.a. die laufenden Steuerrechnungen sowie sämtliche un- vorhergesehenen Auslagen, bspw. die zahnärztlichen Behandlungen oder Auto- reparaturkosten, geblieben, die aus dem Vermögen zu finanzieren gewesen sei- en. Sodann sei notorisch, dass bei der nicht zweckmässigen Verwendung des im Kanton Basel-Landschaft bis Ende 2012 noch zulässigen steuerprivilegierten Bausparens Nachsteuern anfielen und beglichen werden müssten. Weiter sei glaubhaft, dass im Rahmen des vorangegangenen Eheschutzverfahrens hohe Anwaltskosten entstanden seien. Für das vorliegende Verfahren habe die Ge- suchsgegnerin sodann eine Akontozahlung an ihre Rechtsvertreterin bezahlen müssen. Es sei somit nicht unglaubhaft, dass sich das Vermögen der Gesuchs- gegnerin in den letzten sechs Monaten markant verringert habe, womit die Ge- suchsgegnerin auch hinsichtlich des Barvermögens als mittellos erscheine bzw. ihr die Fr. 10'200.– im Sinne eines Notgroschens zu belassen seien. Entspre- chend erübrige sich auch die Edition der vom Gesuchsteller beantragten Unterla- gen. Da die Gesuchsgegnerin zum einen glaubhaft dargelegt habe, dass die in ih- rem Miteigentum stehende Liegenschaft in Moskau von ihrer Schwester, deren Ehemann und dem gemeinsamen Kind bewohnt werde und ein Verkauf nicht oh- ne Zustimmung der Schwester sowie des Staates möglich wäre, und zum ande- ren ein solcher Schritt unverhältnismässige Folgen für Dritte nach sich zöge, ob- wohl - seitens des Gesuchstellers - finanzielle Barmittel zur Bestreitung des vor- liegenden Verfahrens vorhanden seien, erscheine es verfehlt, die Gesuchsgegne- rin zum Verkauf der Immobilie anzuhalten, zumal die Umsetzung innert nützlicher Frist kaum realisierbar wäre. Zur Aufnahme oder Erhöhung einer Hypothek auf derselben Liegenschaft könne die Gesuchsgegnerin sodann nicht angehalten werden, da diese Belastung aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse für sie schlicht nicht tragbar wäre (Urk. 78 E. III.8.4). 1.2. Der Gesuchsteller rügt im Rahmen der Berufung, die Gesuchsgegnerin sei nicht als mittellos zu qualifizieren, weshalb die Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrages ausser Betracht falle. Die Unverkäuflichkeit bzw. Unbelastbarkeit des Wohneigentums der Gesuchsgegnerin im Wert von mindestens EUR 300'000 sei mit der vorproduzierten Email der Schwester nicht glaubhaft gemacht worden.

- 39 - Ebenso wenig glaubhaft sei die behauptete Vermögensverminderung von Fr. 45'752.– Ende 2015 auf Fr. 10'200.– im Juni 2016. So sei insbesondere der von ihr behauptete Saldo ihres Kontos bei der Postfinance unbewiesen geblieben, da die zweite Seite des Kontoauszuges vom 2. Februar 2016 gefehlt habe. Die Vermögensabnahme sei von der Gesuchsgegnerin mit Steuernachzahlungen, Gerichtskosten, Anwaltskosten von Fr. 11'000.–, Autoreparaturen und Zahnarzt- kosten von Fr. 10'000.– gerechtfertigt worden. Für diese teils unbezifferten Positi- onen seien keine Belege eingereicht worden. Selbst die Gesuchsgegnerin sei da- von ausgegangen, dass er zu ihren Ausführungen vom 18. Juli 2016 Stellung werde nehmen können und die neu geltend gemachten Ausgaben auch bestreiten werde, weshalb sie die Edition der Belege offeriert habe. Auf diese Offerte sei die Vorinstanz ebenso wenig eingegangen wie auf seinen Antrag, die Gesuchsgegne- rin habe die zweite Seite des Kontoauszuges vom 2. Februar 2016 sowie Belege für die Zahnbehandlung von Fr. 10'000.– einzureichen. Ausserdem könne die Ge- suchsgegnerin die Anwaltskosten auch aus ihrem Einkommen bezahlen, verfüge sie doch in Anbetracht der Gesamtunterhaltsbeiträge von Fr. 2'592.75, ihrem Ei- geneinkommen von Fr. 3'766.– und einem Grundbedarf von Fr. 5'103.– über ei- nen Überschuss von mindestens Fr. 1'200.– (Urk. 85 S. 17 ff.). 1.3.1. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II/C. 4.4.; OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2). Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entschei- des (ZR 90/1991 Nr. 57 S. 196). Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos er- scheinen. Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags stellt einen materiellrechtlichen Anspruch dar. Dabei liegt es im Rahmen des Eheschutzver- fahrens an der um einen solchen Prozesskostenbeitrag ersuchenden Partei, ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen. Zwar gilt im Eheschutzverfahren der Unter- suchungsgrundsatz und ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 272 ZPO), dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, bei der Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Die Parteien tragen

- 40 - wie unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes die Last, die relevanten Tatsa- chenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (vgl. zum Ganzen OGer ZH LE150023, E. II/4.2; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 64 mit Hinweisen). 1.3.2. Die Gesuchsgegnerin machte im Rahmen ihrer Eingabe vom 27. Juni 2016 (Urk. 29) geltend, sie sei mittellos. Das in der Steuererklärung 2015 von ihr ver- steuerte Vermögen sei beinahe vollständig aufgebraucht. Insbesondere habe sie das Bausparkonto bei der Raiffeisenbank saldieren müssen, um damit unter an- derem die Kosten für das Eheschutzverfahren decken zu können, weshalb Nach- steuern anfallen würden. Dies wurde vom Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2016 (Urk. 34) bestritten. So machte er insbesondere geltend, es sei nicht glaubhaft, dass von den nach Begleichung der Anwaltskosten noch vorhan- denen Fr. 45'752.– innerhalb von 5 Monaten nur noch Fr. 2'439.31 verblieben seien. Im Übrigen ergebe sich aus den Kontoauszügen vom 2. Februar 2016 und vom 6. Juni 2016 nichts, was diesen rasanten Vermögensverlust rechtfertigen würde. Die verbleibenden Fr. 40'000.– würden noch irgendwo lagern. In ihrer da- raufhin unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 18. Juli 2016 (Urk. 37) setzte die Gesuchsgegnerin dem entgegen, nach Bezahlung der Gerichtsgebühr und der Anwaltskosten seien ihr noch knapp Fr. 20'000.– geblieben, welche sie innerhalb eines halben Jahres ausgegeben habe. Sie habe für eine orthodenti- sche Behandlung ca. Fr. 10'000.– bezahlen sowie Rechnungen für Autoreparatu- ren, Krankheitskosten sowie die laufenden Steuern begleichen müssen. Obwohl der Gesuchsteller die Vermögensreduktion bereits in seiner Stellungnahme vom

13. Juli 2016 (Urk. 34) substantiiert bestritten hatte, wurden diese diversen Aus- gaben von der Gesuchsgegnerin nicht belegt, sondern sie stellte in ihrer Stellung- nahme vom 18. Juli 2016 (Urk. 37 S. 6) und auch anlässlich der Verhandlung vom

3. August 2016 (Prot. I. S. 17) lediglich in Aussicht, im Bestreitungsfall die ent- sprechenden Kostenbelege einzureichen. Bis zum 11. November 2016 (Datum des angefochtenen Entscheids) verblieb der Gesuchsgegnerin genügend Zeit, die von ihr angekündigten Unterlagen ins Verfahren einzubringen. Dennoch gingen in der Folge keine entsprechenden Unterlagen bei der Vorinstanz ein. Dies obschon der Gesuchsteller auch anlässlich der Verhandlung vom 3. August 2016 an der

- 41 - Bestreitung der Vermögensreduktion festhielt und die Edition der zweiten Seite des Lohnauszuges (recte: Kontoauszuges) vom 2. Februar 2016 sowie eines Be- leges für die orthodontische Behandlung von Fr. 10'000.– verlangte (Prot. I. S. 16). Da die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten ist, hatte die Vorinstanz ihr keine Frist zur Einreichung von weiteren Belegen anzusetzen. Die richterliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO dient nämlich insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 4.5.2). Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (BGer 4A_78/2014 vom 23. September 2014, E. 3.3.3). Bei anwaltlich ver- tretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (BGE 142 III 462 E. 4.3; vgl. auch BGer 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E. 1.3.2; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2). Vorliegend war ein Eingrei- fen jedenfalls nicht angezeigt. 1.3.3. Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist im summarischen Verfahren und somit auch im vorliegenden Verfahren betreffend Abänderung von Ehe- schutzmassnahmen bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht darf weder blosse Be- hauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (ZK ZPO- Sutter-Somm/Vontobel, Art. 271 N 12; BGE 120 II 398 E, 4.c; OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3). In Anbetracht dessen, dass für die von der Gesuchs- gegnerin zur Begründung der Vermögensreduktion geltend gemachten und vom Gesuchsteller bestrittenen Auslagen, welche teilweise sogar unbeziffert sind, kei- nerlei Belege eingereicht wurden, ist es der Gesuchsgegnerin - entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz - nicht gelungen, die Reduktion ihres Barvermögen von Fr. 45'752.– per 31. Dezember 2015 auf einen Betrag von Fr. 10'200.– per 6. Juni 2016 glaubhaft zu machen. Die Argumentation der Vorinstanz, dass die Ge- suchsgegnerin mit ihrem Einkommen und den Unterhaltsbeiträgen lediglich das familienrechtliche Existenzminimum habe zu decken vermögen und daher die lau- fenden Steuerrechnungen sowie unvorhergesehene Auslagen wie zahnärztliche Behandlungen oder Autoreparaturkosten ungedeckt geblieben und aus dem Ver- mögen zu finanzieren gewesen seien, verfängt nicht. So lässt sich aus dem Um-

- 42 - stand, dass die Gesuchsgegnerin am Existenzminimum gelebt haben soll, nicht der Schluss ziehen, dass die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten zahn- ärztlichen Behandlungen oder Autoreparaturkosten auch tatsächlich angefallen sind und aus dem Vermögen der Gesuchsgegnerin beglichen wurden. Ob es, wie die Vorinstanz weiter ausführt, als notorisch erachtet werden kann, dass bei der nicht zweckmässigen Verwendung des im Kanton Basel-Landschaft noch zulässi- gen steuerprivilegierten Bausparens Nachsteuern anfallen und beglichen werden müssen, kann offen bleiben. Selbst wenn dieser Umstand als notorisch erachtet würde, bliebe die Höhe einer allfälligen Nachsteuer ungewiss und vorliegend ins- besondere auch unbekannt, ob eine solche von der Gesuchsgegnerin im Zeit- raum von Januar bis Juni 2016 aus ihrem Vermögen beglichen wurde. Hinsicht- lich der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskos- ten lässt sich sodann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht ausmachen, ob diese tatsächlich erst im Jahre 2016 beglichen wurden, was vom Gesuchsteller bestritten wurde. 1.3.4. Betreffend die im Miteigentum der Gesuchsgegnerin stehende Liegen- schaft in Moskau wurde von der Gesuchsgegnerin lediglich geltend gemacht, de- ren Verkauf sei nicht ohne Zustimmung ihrer Schwester sowie des russischen Staates möglich. Anstatt die entsprechenden Gesetzesbestimmungen des russi- schen Rechts bzw. Bestätigungen von offiziellen Stellen, dass ein Verkauf nur mit Zustimmung des russischen Staates möglich sei, ins Recht zu legen, beschränkte sich die Gesuchsgegnerin darauf, eine ihre eigenen diesbezüglichen Ausführun- gen wiederholende Email ihrer Schwester (Urk. 38/2) einzureichen. Diese Email ist nicht geeignet, die bestrittene Behauptung der Gesuchsgegnerin genügend glaubhaft zu machen. Dass ein Verkauf des Miteigentumsanteils an ihre Schwes- ter ausgeschlossen ist, behauptete die Gesuchsgegnerin im Übrigen nicht. Eben- so wenig brachte sie vor, dass die Liegenschaft bereits maximal belehnt und des- halb eine hypothekarische Belastung nicht in Frage komme. Sie äusserte sich insbesondere weder zum Wert ihrer Liegenschaft noch zu einer bereits bestehen- den Hypothekarbelastung. Die Gesuchsgegnerin unterliess es insofern darzule- gen, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, die anfallenden Prozesskosten aus diesem Vermögen zu begleichen. Für die vorinstanzliche Feststellung, dass die

- 43 - Gesuchsgegnerin nicht zur Aufnahme oder Erhöhung einer Hypothek auf dersel- ben Liegenschaft angehalten werden könne, da diese Belastung aufgrund der ak- tuellen Einkommensverhältnisse für sie schlicht nicht tragbar wäre, finden sich weder Anhaltspunkte in den Akten noch wurde Entsprechendes von der Ge- suchsgegnerin vorgebracht. Es handelt sich insofern um eine blosse Mutmassung der Vorinstanz, weshalb sich weitere Bemerkungen dazu erübrigen. 1.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin ihre Ver- mögenslosigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Vor diesem Hintergrund kann of- fen bleiben, ob seitens der Gesuchsgegnerin darüber hinaus überschüssiges Ein- kommen vorliegt, welches zur Bestreitung des Prozessaufwandes eingesetzt werden könnte, zumal nicht offensichtlich von einem das Vermögen der Ge- suchsgegnerin reduzierenden Manko auszugehen ist. Die Bedürftigkeit der Ge- suchsgegnerin ist zu verneinen und ihr Antrag auf Leistung eines Prozesskosten- beitrages somit abzuweisen.

2. Die Gesuchsgegnerin stellte vor Vorinstanz im Eventualantrag ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 29 S. 2). Auch im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist die Mittellosigkeit der Gesuchsgegne- rin nach dem Gesagten zu verneinen. Es kann auf die vorangehenden Ausfüh- rungen verwiesen werden (E. III.D.1.3.1 ff.). Zwar gilt auch bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege der Untersuchungsgrundsatz, dieser ist aber durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei eingeschränkt (Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 mit weite- ren Hinweisen). Indem die (anwaltlich vertretene) Gesuchsgegnerin keine voll- ständigen Belege zu ihren Vermögensverhältnissen einreichte, hat sie die ihr ob- liegende Mitwirkungspflicht verletzt. Dementsprechend ist auch das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstin- stanzliche Verfahren abzuweisen.

- 44 - IV.

1. Zufolge der Rückweisung eines erheblichen Teils des Verfahrens können die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfah- ren noch nicht abschliessend geregelt werden. Es sind daher zwar für das Beru- fungsverfahren Kosten festzusetzen, doch der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen ist - trotz Erlass eines Teilurteils - dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO).

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie unter Einbezug der Tatsache, dass eine Doppelberufung vorliegt, die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzuset- zen. V.

1. Die Gesuchsgegnerin verlangt vom Gesuchsteller in ihrer Berufungsschrift vom 28. November 2016 (Urk. 110/85 S. 3) einen Prozesskostenbeitrag für das Berufungsverfahren von Fr. 5'000.–. Mit der Berufungsantwort vom 30. Januar 2017 beantragt sie sodann - unter Hinweis darauf, dass im Falle der Vereinigung der beiden Berufungsverfahren beide geltend gemachten Prozesskostenbeiträge zu addieren seien - einen solchen von Fr. 5'000.– (Urk. 96 S. 2 und 26). Eventua- liter ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren (Urk. 96 S. 2 f.; Urk. 110/85 S. 4). Zur Begründung führt die Ge- suchsgegnerin an, sie sei mittellos, und verweist diesbezüglich auf die Ausfüh- rungen zur Sache. Insbesondere hätten ihre beiden Privatkonti per 6. Juni 2016 noch einen Betrag von Fr. 2'439.31 und das Sparkonto bei der Post noch einen Saldo von Fr. 7'800.– ausgewiesen. Sie verfüge über keine über den Notgroschen hinausgehende liquide Mittel, um im vorliegenden Verfahren für Anwalts- oder Gerichtskosten aufkommen zu können. Weiter sei korrekt, dass sie zusammen mit ihrer Schwester Miteigentümerin einer kleinen Altbauwohnung in Moskau sei.

- 45 - Sie könne aber über diese Wohnung nicht frei verfügen, da diese von ihrer Schwester und deren Kind bewohnt werde und ein Verkauf ohnehin nicht ohne Zustimmung der Schwester sowie des Staats möglich sei (Urk. 96 S. 25 f.; Urk. 110/85 S. 21 f.).

2. Wie bereits dargelegt, ist die Gesuchsgegnerin nicht mittellos. Es kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.D.1.3.1 ff.). Ergän- zend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin auch im Berufungsverfahren nicht hinreichend dargetan hat, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, die Kos- ten für die Finanzierung des Prozesses durch Veräusserung oder Aufnahme einer Hypothek auf ihrer Liegenschaft in Moskau aufbringen zu können. Es ist nicht Sa- che des Gerichts, entsprechende Abklärungen zu tätigen, vielmehr obliegt es der ansprechenden Partei, zur Darlegung ihrer Bedürftigkeit ihre Vermögensverhält- nisse umfassend darzulegen und möglichst zu belegen. Dementsprechend sind der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren sowie auch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2-3, 6 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom

11. November 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Gesuche der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden abgewie- sen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Teilurteil.

- 46 - Es wird erkannt:

1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2013, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin belassen.

2. Dispositiv Ziffer 3.3 lit. A und B des Eheschutzurteils vom 9. Oktober 2015 (EE150073) werden wie folgt abgeändert (Änderungen fett hervorgehoben; ursprüngliche Parteibezeichnungen beibehalten): A. Betreuung Der Gesuchsgegner betreut die Kinder wie folgt:

- vierzehntäglich von Freitag, 13.55 Uhr, bis Sonntagabend, 17.25 Uhr;

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

- sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr. Ausserdem ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 7 Wochen pro Jahr (einmal pro Jahr während maximal 16 Tagen, ansonsten maximal während neun Tagen am Stück, inkl. direkt vor- oder nachgelagerter Besuchswochenenden) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchstellerin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kinder innerhalb dieser 7 Wo- chen auch Ferien beim Grossvater väterlicherseits (ohne den Gesuchsgeg- ner) verbringen dürfen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Gesuch- stellerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahres-

- 47 - zahl der Gesuchstellerin. Sobald die Kinder schulpflichtig werden (Sommer 2016), sind die Ferien in den Schulferien zu beziehen. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchstellerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. B. Modalitäten Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, die Kinder jeweils auf Beginn der Be- treuungsregelung durch den Gesuchsgegner an den HB Zürich zu bringen (SBB Treffpunkt) und bei Ende der Betreuungszeit des Gesuchsgegners im Bahnhof Basel SBB (SBB Treffpunkt) abzuholen. C. Veränderte Verhältnisse [ersatzlos gestrichen]

3. Die Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hin- wil vom 11. November 2016 wird aufgehoben und der Antrag der Gesuchs- gegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das erstin- stanzliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfah- ren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

6. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − die Prozessbeiständin der Kinder Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, − die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, Postfach 551, 8630 Rüti, − die Beiständin der Kinder J._____, … [Adresse], − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 48 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 91 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Weiter wird beschlossen:

1. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten sowie des Gesuchstellers betreffend Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über beide Parteien wird abgewiesen.

2. Auf den Antrag, bis zur Obhutsumteilung sei das Besuchsrecht des Gesuch- stellers auf jedes Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr festzusetzen und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die beiden Kinder zur Ausübung des Besuchsrechts des Gesuchstellers an den Bahnhof SBB Basel zu bringen und dort wieder zu holen, wird nicht eingetreten.

3. Die Dispositiv-Ziffern 5 und 9-11 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Hinwil vom 11. November 2016 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Die Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden vereinigten Berufungs- verfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien,

- 49 - − die Prozessbeiständin der Kinder Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, − die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, Postfach 551, 8630 Rüti, − die Beiständin der Kinder J._____, … [Adresse], − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber versandt am: cm