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LE160071

Eheschutz

Zürich OG · 2017-03-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2006 verheiratet (Urk. 1A). Im Januar 2010 beantragte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) erstmals den Erlass von Eheschutzmassnahmen, zog ihr Gesuch jedoch kurz da- rauf wieder zurück (Urk. 2/1, 2/10 und 2/15). Am tt.mm 2014 kam die gemeinsa- me Tochter C._____ zur Welt. Seit dem 30. April 2016 leben die Parteien getrennt (Urk. 42 Dispositiv-Ziffer 1). Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 machte die Gesuch- stellerin bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Nachdem anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2016 keine Ei- nigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot. I S. 22), regelte die Vorinstanz mit dem eingangs wiedergegebenen Urteil vom 31. Oktober 2016 das Getrenntleben der Parteien und die damit verbundenen Nebenfolgen (Urk. 42). Der übrige Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 42 E. I.).

E. 2 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungs- kläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 14. November 2016 fristgerecht Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 41 S. 2). Die Berufungsantwortschrift datiert vom 19. Dezember 2016 (Urk. 48). Darin beantragte die Gesuchstellerin die Ab- weisung der Berufung und stellte ebenfalls ein Armenrechtsgesuch für das Rechtsmittelverfahren (Urk. 48 S. 2). Die Berufungsantwort wurde der Gegenpar- tei mit Verfügung vom 4. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 52). Am

16. Januar 2017 reichte der Gesuchsgegner eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, worin er diverse Noven vorbrachte (Urk. 53). Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 setzte die Kammerpräsidentin der Gesuchstellerin Frist an, um zu den vom Gesuchsgegner neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptun- gen Stellung zu nehmen (Urk. 56). Am 30. Januar 2017 teilte der Gesuchsgegner dem Gericht schriftlich mit, dass er per 1. Februar 2017 eine neue Arbeitsstelle antreten werde (Urk. 57). Dieses Schreiben wurde der Gegenpartei am 6. Februar

- 7 - 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 60). Mit Rechtsschrift vom 13. Februar 2017 äusserte sich die Gesuchstellerin sowohl zur Eingabe des Gesuchsgegners vom

16. Januar 2017 als auch zu der von ihm neu geltend gemachten Arbeitsstelle (Urk. 61). Diese Eingabe der Gesuchstellerin wurde zusammen mit einer von ihr nachträglich eingereichten Beilage (Urk. 63) am 24. Februar 2017 der Gegenpar- tei zugestellt (Urk. 64). Mit Schreiben vom 9. März 2017 reichte der Gesuchsgeg- ner eine weitere Beilage ins Recht (Urk. 65 und 66), welche zusammen mit dem vorliegenden Entscheid der Gesuchstellerin zugestellt wird.

E. 2.1 Der Barbedarf der knapp dreijährigen Tochter C._____ beträgt Fr. 1'005.– (Grundbetrag Fr. 400.–, Wohnkostenanteil Fr. 510.– [1/ von Fr. 1'530.–], Kran- 3 kenkasse Fr. 95.–). Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages sind die Famili- enzulagen jeweils vorweg vom Unterhaltsbedarf des Kindes abzuziehen (BGE

- 29 - 137 III 59 E. 4.2.3). Wird der Unterhaltsanspruch des Kindes auf diese Weise be- rechnet, so ist die Familienzulage bei der Bemessung des Barbedarfs im Ergebnis immer zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu leisten (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 578 f.). Unter Berücksichtigung der Familienzulage von Fr. 200.– ergibt sich nach dem Gesagten ein Barunterhalt von Fr. 805.–. Darüber hinaus ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die ihm (allfällig) ausbezahlten Familienzulagen zusätzlich an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.

E. 2.2 Gestützt auf die Bedarfsberechnung der Vorinstanz (Urk. 42 S. 20 f.) betra- gen die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin Fr. 2'874.– (Grundbetrag Fr. 1'300.–, Wohnkostenanteil Fr. 1'020.–, Krankenkasse Fr. 352.–, Telekommu- nikation Fr. 88.–, Hausratversicherung Fr. 30.–, Mobilität Fr. 84.–). In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist der Gesuchstellerin kein Erwerbseinkommen an- zurechnen. Die Gesuchstellerin war seit der Trennung nicht arbeitstätig und kann aufgrund des Kleinkindalters der Tochter auch nicht zur Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit verpflichtet werden. Die Gesuchstellerin leistet gemäss unbestritten ge- bliebenen Erwägungen der Vorinstanz praktisch die ganze Betreuung der knapp dreijährigen Tochter alleine (Urk. 42 S. 15 f.). In ihrer Berufungsantwort führt die Gesuchstellerin zwar aus, dass sie sich seit Oktober 2016 in einem Arbeitsver- such befinde, wobei jedoch unklar sei, ob die Arbeit mit der Betreuung der Toch- ter koordiniert und in diesem Umfang überhaupt weitergeführt werden könne. Sie verdiene derzeit im Monat rund Fr. 725.– (Urk. 48 S. 8). Da der Ausgang dieses Arbeitsversuches noch ungewiss ist und auch der Gesuchsgegner keine diesbe- züglichen (bezifferten) Anträge stellt, ist der Gesuchstellerin einstweilen kein Ein- kommen anzurechnen. Ferner hätte die Anrechnung eines Erwerbseinkommens auch gleichzeitig eine Erhöhung des Bedarfs der Gesuchstellerin bzw. der Toch- ter zur Folge, was wiederum zu einem Anstieg ihrer Unterhaltsansprüche führen würde. Bei einem solch geringen Einkommen würde die gesteigerte Eigenversor- gungskapazität der Gesuchstellerin praktisch komplett durch die damit zusam- menhängenden Mehrauslagen (Fremdbetreuung der Tochter, Berufsauslagen für Mobilität und Verpflegung, etc.) kompensiert werden. Nach dem Gesagten beträgt der Betreuungsunterhalt für die Tochter C._____ in der Phase ab dem 1. Januar 2017 Fr. 2'874.–.

- 30 -

E. 2.3 Da der familienrechtliche Bedarf der Gesuchstellerin bereits komplett über den Bar- und den Betreuungsunterhalt der Tochter abgedeckt ist, hat sie entspre- chend keinen Anspruch auf einen zusätzlichen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Auf eine Überschussverteilung hat die Vorinstanz verzichtet, was vor Obergericht nicht gerügt wurde. Insgesamt erhält die Gesuchstellerin bzw. die Tochter nach den vorstehenden Berechnungen einen monatlichen Gesamtunterhalt von Fr. 3'679.– (Fr. 805.– Barunterhalt + Fr. 2'874.– Betreuungsunterhalt). Zusammen mit der Familienzulage von Fr. 200.– beläuft sich die gesamte Unterhaltsleistung auf Fr. 3'879.–, was bis auf Fr. 21.– der vorinstanzlichen Regelung entspricht.

3. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin für die Tochter C._____ ab dem 1. Januar 2017 einen monatlichen Unterhalts- beitrag von Fr. 3'679.–, zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, davon Fr. 2'874.– als Betreuungsunterhalt. E. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise vor, werde seinen Anträgen ent- sprochen, so seien auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anders zu verlegen. Die Kosten seien zu ¾ der Gesuchstellerin aufzuerlegen und sie sei ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine angemessene Par- teientschädigung auszurichten.

2. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist den Anträgen des Gesuchsgeg- ners nicht zu folgen. Es bleibt bei einem Gesamtunterhalt von ca. Fr. 3'900.– pro Monat, weshalb die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden ist, wonach der Gesuchsgegner – was die Unterhaltsbeiträge anbelangt – weitestgehend un- terlegen ist (Urk. 42 S. 29). Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 und 11) ist zu be- stätigen. Was die Höhe der Gerichtskosten betrifft, blieb Dispositiv-Ziffer 9 des erstinstanzlichen Entscheids unangefochten. Anzumerken bleibt diesbezüglich le- diglich, dass der Vorinstanz offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen ist (Urk. 42 S. 32 oben). Die Addition der Entscheidgebühr von Fr. 4'200.– mit den Dolmetscherkosten von Fr. 468.75 ergibt Fr. 4'668.75 und nicht Fr. 4'068.75.

- 31 -

3. Was die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorin- stanz anbelangt, ist auf das separate Beschwerdeverfahren (RE160015-O) zu verweisen. IV. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen. Diese ist voll- umfänglich dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Da der Gesuchsgegner vollständig unterliegt, wird er demnach auch entschädigungspflichtig. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'700.– festzule- gen. Für die zusätzliche vom Gericht eingeforderte Eingabe vom 13. Februar 2017 (Urk. 61) ist im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Pauschalzuschlag von Fr. 500.– zu berechnen. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'456.– (Fr. 3'200.– [Parteientschädigung] + Fr. 256.– [Mehrwertsteuer von 8%]) zu bezahlen.

3. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren ein Armenrechtsgesuch gestellt (Urk. 41 S. 2; Urk. 48 S. 2). Da die Gesuchstellerin im vorliegenden Ver- fahren nicht kostenpflichtig wird, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss Bundesge- richt hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wur- de. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Ge- genpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädigung ohne weiteres

- 32 - als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nö- tigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO entschädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. m.w.H.). Nach Angaben der Gesuchstelle- rin leistet der Gesuchsgegner keine Unterhaltsbeiträge (Urk. 48 S. 8), was dieser nicht bestritten hat. Er führt diesbezüglich lediglich aus, dass er die Familienzula- gen ab Juli 2016 der Gesuchstellerin weitergeleitet habe (Urk. 41 S. 14). Entspre- chend fraglich ist auch, ob der Gesuchsgegner die Parteientschädigung leisten wird. Zudem lässt sich die Vermögenslage des Gesuchsgegners – wie nachfol- gend aufgezeigt wird – nicht abschliessend beurteilen, weshalb nicht gesagt wer- den kann, die Solvenz des Gesuchsgegners stehe ausser Zweifel. Damit ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des materiell zu behandeln. Die Gesuchstellerin wird von den Sozialen Diensten Zürich finanziell unterstützt (Urk. 51/4) und verfügt über kein nennenswertes Ver- mögen. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin steht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz somit ausser Frage. Ausserdem war die Gesuchstellerin als rechtsun- kundige Partei zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeistän- dung angewiesen. Der Gesuchstellerin ist deshalb für das Berufungsverfahren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung beizugeben.

4. Auch der Gesuchsgegner beantragt die unentgeltlichen Rechtspflege und führt diesbezüglich aus, dass er nicht in der Lage sei, für Gerichts- und Anwalts- kosten aufzukommen. Sein Einkommen reiche leider zur Zeit nicht einmal aus, um namhafte Unterhaltsbeiträge für seine Tochter zu bezahlen (Urk. 41 S. 15). Substantiierte Ausführungen zur Vermögenslage und zur fehlenden Aussichtslo- sigkeit seiner Berufung macht er dabei keine.

E. 3 Der Gesuchsgegner rügt berufungsweise die Einkommensberechnung der Vorinstanz. Das Jahr 2013 sei noch sehr gut gelaufen. Er habe sehr viele Aufträ- ge gehabt und einen hohen Umsatz sowie ein gutes Einkommen erzielt. Im Jahr 2014 seien die Aufträge dann aber leider nicht wie erwartet angestiegen. Um kei- ne Verluste zu machen und weiterhin rentabel zu bleiben, habe er einen der bei- den Lastwagen im Oktober 2014 verkauft und den angestellten Chauffeur per En-

- 13 - de September 2014 entlassen müssen. Der nach Begleichung aller Kosten ver- bliebene Erlös aus dem Verkauf des Lastwagens von Fr. 54'184.54 sei als aus- serordentlicher Erfolg verbucht worden. Das Betriebsergebnis für das Jahr 2014 sei daher um diese ausserordentliche Einnahme zu reduzieren. Im Jahr 2015 sei- en die Aufträge dann zurückgegangen und die Erträge um ca. 40% gesunken. Aufträge seien überhaupt nur noch von der G._____ AG gekommen. Den Ge- suchsgegner habe die Unregelmässigkeit der Arbeit und die Unsicherheit seiner Einkünfte zunehmend belastet, was zu zusätzlichen Spannungen und Streitigkei- ten zwischen den Parteien geführt habe. Der Gesuchsgegner habe daher be- schlossen, sich wieder anstellen zu lassen, um mehr Zeit und Kraft für die Ehe und Familie zu haben, womit die Gesuchstellerin einverstanden gewesen sei. So habe er Ende 2015 den Lastwagen und den PKW der Firma für Fr. 35'000.– ver- kauft und in der von seinem Bruder neu gegründeten GmbH eine feste Anstellung als Chauffeur mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'500.– erhalten. Leider habe sich die Auftragslage im Jahr 2016 weiter verschlechtert. Die Bruttoeinnah- men im ersten Halbjahr 2016 hätten sich auf lediglich Fr. 84'000.– belaufen. Die Tendenz sei leider weiter sinkend. Die Firma könne so nicht mehr hinreichend rentieren und der Bruder des Gesuchsgegners habe sich deshalb entschlossen, die Unternehmung aufzugeben, den LKW zu verkaufen und definitiv zu seiner Familie nach Deutschland zu ziehen. Dem Gesuchsgegner sei infolgedessen im November 2016 per Ende Jahr gekündigt worden. Per 1. Januar 2017 werde er sich eine neue Stelle suchen müssen (Urk. 41 S. 5-7). Den Umstand, dass der Verkauf der Einzelunternehmung an den Bruder nicht dokumentiert sei, begründet der Gesuchsgegner damit, dass ausser dem Lastwagen gar nichts veräussert worden sei. Wie unter Familienangehörigen in diesem Kulturkreis üblich, seien die mündlichen Abmachungen nicht schriftlich festgehalten worden. Die Kaufpreiszahlung sei in bar erfolgt. Die Verwendung des Verkaufserlöses habe der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz offengelegt. Überdies bestritt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift, dass er beim Ab- schluss des neuen Arbeitsvertrages bereits gewusst haben soll, dass er aus der ehelichen Wohnung ausziehen werde. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Arbeitsvertrag bereits am 1. Januar 2016 aufgesetzt und unterzeichnet worden

- 14 - sei, treffe nicht zu. Das vorgedruckte Datum auf dem Arbeitsvertrag entspreche nicht dem Datum der effektiven Vertragsunterzeichnung. Dass der Gesuchsgeg- ner ferner bereits beim Verkauf des Lastwagens im Dezember 2015 "die Tren- nung ins Auge gefasst hatte", wie die Vorinstanz ihm unterstelle, sei durch nichts belegt und treffe nicht zu (Urk. 41 S. 8, 10 f.). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Gesuchsgegner wirtschaft- lich Berechtigter der F._____ GmbH gewesen sei, so wäre sein Einkommen mit Fr. 9'750.– jedenfalls ungerechtfertigt hoch bemessen worden. Der Gesuchsgeg- ner habe schon an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, dass die Aufträge von 2014 bis 2015 erheblich zurückgegangen seien. Er habe damit sehr wohl glaubhaft dargelegt, warum sein Einkommen im Jahr 2015 gesunken sei. Leider sei es im Jahr 2016 zu einem weiteren Rückgang der Aufträge gekommen. Zur Bemessung des aktuellen und künftigen Einkommens könne daher keinesfalls auf das Jahr 2014 abgestellt werden, sondern es wäre das Einkommen für das Jahr 2015 von Fr. 7'131.– als Grundlage zu nehmen und dieses in Anbetracht der sich weiter verschlechterten Auftragslage auf maximal Fr. 4'800.– zu reduzieren. Dies entspreche dem Einkommen der Vorjahre unter Ausklammerung der aus- sergewöhnlichen Jahre 2014 und 2015 (Urk. 41 S. 11 f.). Ferner beanstandet der Gesuchsgegner vor Obergericht, dass ihm die Vor- instanz zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe. Er habe seine Einzelfirma aufgegeben und den Lastwagen an seinen Bruder verkauft. Der Vorgang sei definitiv und lasse sich nicht rückgängig machen. Der Gesuchsgeg- ner habe nicht die Mittel, um die Firma bzw. den Lastwagen zurückzukaufen. Nun habe er sogar die Kündigung erhalten und sein Bruder werde die Firma an einen Dritten veräussern. Der Gesuchsgegner habe keinen Zugriff auf die Einnahmen der GmbH; er erhalte lediglich seinen fixen Monatslohn. Er habe somit nicht die Möglichkeit, mehr als sein effektives Einkommen zu erzielen. Selbst wenn die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens zulässig wäre, sei die Bestimmung der Höhe desselben durch die Vorinstanz mit Fr. 9'750.– geradezu willkürlich. Bei schwankendem Einkommen sei auf einen Durchschnittswert einer als massge- bend zu erachtenden Zeitspanne abzustellen. Wie bereits vor Vorinstanz geltend

- 15 - gemacht, seien die Auftragslage und die Gewinne der Transportunternehmung rückläufig. Zur Bemessung des Einkommens könne daher keinesfalls auf das Jahr 2014 abgestellt werden (Urk. 41 S. 12 f.). Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 brachte der Gesuchsgegner schliesslich vor, dass er per 1. Februar 2017 eine neue Stelle als Lastwagenchauffeur gefun- den habe. Der Bruttolohn betrage monatlich Fr. 4'600.–. Dies entspreche einem Nettoeinkommen von rund Fr. 3'950.– pro Monat (Urk. 57, Urk. 59/1).

E. 4 Die Gesuchstellerin bringt vor Obergericht zusammengefasst vor, es sei mit der Vorinstanz von einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen des Ge- suchsgegners von Fr. 9'750.– auszugehen. Angesichts der offensichtlichen Sach- und Aktenlage sei eine entsprechende Einkommenssteigerung durchaus möglich und zumutbar (Urk. 48 S. 7). Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Gesuchsgegner für die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und für die Anstellung bei seinem Bruder das Einverständnis der Gesuchstellerin eingeholt hätte. Er habe während des gesam- ten Zusammenlebens nie mit seiner Ehefrau über seine geschäftliche Tätigkeit gesprochen. Für den angeblichen Verkauf des Last- und Personenwagens an seinen Bruder bzw. an dessen neu gegründete GmbH lege der Gesuchsgegner keine Nachweise vor. Ebenso sei nicht bekannt, wie hoch der echte Verkaufspreis gewesen sei, wie der Bruder dies habe finanzieren können und was der Ge- suchsgegner mit dem Erlös getan habe. Die Bestätigung des Gesuchsgegners, wonach für beide Fahrzeuge Fr. 35'000.– in bar bezahlt worden seien (Urk. 34/3), sei unglaubwürdig. Der gesamte Verkauf der Einzelfirma an den Bruder des Ge- suchsgegners sei nicht dokumentiert worden, weil eben kein eigentlicher Verkauf stattgefunden habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei davon auszuge- hen, dass der Gesuchsgegner nach wie vor der eigentliche wirtschaftlich Berech- tigte der Firma F._____ (GmbH) sei, welche lediglich unter einem neuen Rechts- kleid auftrete. Das sehe man nicht zuletzt daran, dass sich an den Aufgaben und Kompetenzen des Gesuchsgegners praktisch nichts verändert habe. Er könne das Geschäft weiterhin mit der Einzelzeichnungsberechtigung alleine führen, er- halte jedoch im Vergleich zu früher lediglich rund einen Drittel des Lohnes. Über-

- 16 - dies sei es widersinnig und nicht nachvollziehbar, dass der Bruder des Gesuchs- gegners nach dem angeblichen Kauf der Unternehmung und der Gründung der GmbH noch immer einer Nebenbeschäftigung als Chauffeur nachgegangen sei, statt sich voll und ganz seiner neuen Gesellschaft und deren Transportgeschäft zu widmen (Urk. 48 S. 4 ff.).

E. 4.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los ist und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Zur Beurteilung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Ge- suchstellers massgebend. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen. Die Belege haben über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers

- 33 - sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürver- bots verneint werden und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGer 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 6 f.). Das Gericht hat allenfalls unbeholfene Rechts- suchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Ge- suchs benötigt. Eine anwaltlich vertretene Partei kann nicht als unbeholfen be- zeichnet werden (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2 m.w.H.). Auf- grund des Wissens ihres Anwaltes, das ihr persönlich anzurechnen ist, hat sie um die Begründungs- und Substantiierungspflicht zu wissen (BGer 5A_897/2013 vom

E. 4.2 Bereits die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vermö- gensverhältnisse des Gesuchsgegners unklar seien (Urk. 42 S. 28). So führte sie aus, dass der Gesuchsgegner gemäss Steuererklärung 2015 über ein Vermögen von Fr. 36'332.– verfügt habe. Im Jahr 2014 habe er sogar ein Vermögen von Fr. 50'573.– ausgewiesen. Selbst unter Berücksichtigung der vom Gesuchsgeg- ner geltend gemachten Auslagen für den Wohnungswechsel und die Steuern ver- füge der Gesuchsgegner noch über ein Vermögen von rund Fr. 10'000.–, hinzu komme der Verkaufserlös der Einzelfirma (Urk. 42 S. 27). Zu diesen Erwägungen der Vorinstanz nimmt der Gesuchsgegner nicht eingehend Stellung. Er führt ledig- lich aus, dass er vor Vorinstanz in seinem Plädoyer die Verwendung des Ver- kaufserlöses bereits offengelegt habe (Urk. 41 S. 8 f.). Den Plädoyernotizen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz geltend gemacht hat, dass er sein Vermögen für die Kosten des Wohnungswechsels (Fr. 4'067.–), die neue Wohnungseinrichtung (rund Fr. 4'800.–) sowie für hohe Steuerzahlungen (Fr. 17'237.45) verbraucht habe. Zudem habe der Gesuchsgegner in der Krisen- zeit vor und nach der Trennung hohe Beträge beim Glücksspiel verloren und es

- 34 - sei noch eine Busse von Fr. 1'296.– wegen Überladens des Lastwagens offen (Urk. 20 S. 10). Die behaupteten Verluste beim Glücksspiel wurden von der Ge- suchstellerin bestritten (Urk. 29 S. 5) und sind nicht belegt, weshalb sie auch nicht zu berücksichtigen sind. Zusammen mit dem Verkaufserlös für die Firma von (an- geblich) Fr. 35'000.– verfügte der Gesuchsgegner Anfangs 2016 über ein Vermö- gen von gut Fr. 71'000.– (Fr. 36'332.– + Fr. 35'000.–), was er vor Obergericht nicht bestritten hat. Abzüglich der von ihm geltend gemachten Auslagen von ins- gesamt rund Fr. 27'400.– verbleibt ein Vermögen von Fr. 43'600.–. Einen weiteren Vermögensverzehr macht der Gesuchsgegner nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Allgemein macht der Gesuchsgegner keine substantiierten Ausführungen zu seiner aktuellen Vermögenslage. In der Steuererklärung 2015 haben die Parteien noch sechs verschiedene Bankkonten angegeben (Urk. 19/5 letzte Seite). Das Euro-Konto wurde am 24. August 2015 saldiert und beim Post- konto 1 handelt es sich offenbar um das Geschäftskonto der F._____ (vgl. Urk. 45/6). Von einem weiteren Postkonto (2) liegt sodann ein Auszug im Recht, wel- cher per 9. November 2016 einen Saldo von Fr. 1'204.28 ausweist (Urk. 45/10). Zu den übrigen drei Konten (UBS, Clientis, Post) macht der Gesuchsgegner keine Ausführungen. Somit ist nicht bekannt, ob diese Konten heute noch existieren, wem sie gehören und wie viel Geld sich darauf befindet. Eine umfassende Beur- teilung der Vermögenslage ist somit nicht möglich.

E. 4.3 Ferner ist nochmals festzuhalten, dass grosse Zweifel daran bestehen, dass der Gesuchsgegner für den Verkauf seiner Einzelunternehmung lediglich Fr. 35'000.– erhalten haben soll. Dieser Kaufpreis scheint für eine Firma, die durchschnittlich Fr. 97'655.– pro Jahr erwirtschaftet hat (vgl. vorstehend E. III./B.6.2), sehr gering. Zudem ist der Verkauf der Einzelunternehmung über- haupt nicht dokumentiert. Der einzig vorhandene Beleg ist eine vom Gesuchs- gegner persönlich verfasste Bestätigung, welcher lediglich der Wert einer Partei- behauptung zukommt (Urk. 34/3). Eine Bestätigung des Bruders des Gesuchs- gegners liegt dahingegen nicht vor. Vor Vorinstanz begründete der Gesuchsgeg- ner den tiefen Kaufpreis damit, dass weder Einrichtungen noch Kundenbeziehun- gen entschädigt worden seien (Urk. 33 S. 1). Weshalb dies so gehandhabt wurde, führt er jedoch nicht näher aus. Er behauptete lediglich, die Bezahlung sei in bar

- 35 - erfolgt und das Geld sei nicht mehr vorhanden (Urk. 33 S. 1 a.E.). Diese Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners genügen der Substantiierungspflicht nicht und scheinen wenig glaubhaft, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 42 S. 18).

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner seiner Obliegenheit nicht nach- gekommen, seine Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu bele- gen. Die aktuelle Vermögenslage des Gesuchsgegners lässt sich anhand seiner Vorbringen und der eingereichten Belege nicht abschliessend beurteilen, obwohl bereits die Vorinstanz auf diesen Umstand hingewiesen hat. Der Gesuchsgegner hat somit die Folgen der fehlenden bzw. mangelnden Darlegung seiner Mittello- sigkeit selbst zu tragen. Auch zur fehlenden Aussichtslosigkeit hat der Gesuchs- gegner keine Stellung genommen, obwohl er diese in seinem Gesuch hätte glaubhaft machen müssen (ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 8).

5. Zusammenfassend ist das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen, da er sei- ner umfassenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie die Ziffern 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abtei- lung, vom 31. Oktober 2016 (EE160143-L) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

- 36 -

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Tochter C._____ der Gesuch- stellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu leisten:

- Fr. 1'100.– rückwirkend vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016, inklusive allfälliger Familienzulagen;

- Fr. 3'679.– ab dem 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens, davon Fr. 2'874.– als Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfälliger Familienzulagen.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge für sie per- sönlich wie folgt zu leisten:

- Fr. 2'800.– rückwirkend vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016;

- ab dem 1. Januar 2017 entfällt der Unterhaltsanspruch für die Gesuch- stellerin persönlich.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 7 und 8) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'456.– zu bezahlen.

- 37 -

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 65 und 66, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 5 Aus der vorstehenden Zusammenfassung der Parteivorbringen ist ersicht- lich, dass der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Einzel- unternehmung im Berufungsverfahren zahlreiche (unechte) Noven vorbringt, ohne darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Insbe- sondere erklärt der Gesuchsgegner nicht, weshalb es ihm trotz zumutbarer Sorg- falt nicht möglich gewesen wäre, diese Tatsachen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Vor Vorinstanz begründete der Gesuchsgegner den Ver- kauf seiner Firma noch mit der hohen Verantwortung bzw. (Arbeits-)Belastung sowie der erhofften Entspannung und Verbesserung der familiären Situation (Urk. 20 S. 8; Urk. 27 S. 2; Prot. I S. 17 ff.). Dies bestätigt auch der Gesuchsgeg- ner selbst in seiner Berufungsschrift: "Der Gesuchsgegner hat als Grund für den Verkauf der Firma in erster Linie das Bedürfnis nach mehr Sicherheit / weniger Risiko und das Bestreben, mehr Kraft und Aufmerksamkeit für die eheliche Be- ziehung aufzuwenden, angegeben" (Urk. 41 S. 9). Nachdem die Vorinstanz den Argumenten des Gesuchsgegners nicht gefolgt ist, scheint es so, als versuche er nun im Berufungsverfahren, den Firmenverkauf mit anderen bzw. weiteren Tatsa- chenbehauptungen zu rechtfertigen. In seiner Berufungsschrift konzentriert sich der Gesuchsgegner sodann vorwiegend auf die wirtschaftliche Lage seiner im Jahr 2013 gegründeten Einzelunternehmung und bringt diesbezüglich diverse neue Tatsachen vor. So behauptet er erstmals vor Obergericht, dass die Aufträge im Jahr 2014 nicht wie erwartet angestiegen seien, weshalb er – um Verluste ab- zuwenden – einen Lastwagen habe verkaufen und den angestellten Chauffeur entlassen müssen (Urk. 41 S. 5). Der Vertrag betreffend den Verkauf des Lastwa- gens datiert vom 1. Oktober 2014 (Urk. 45/5) und hätte problemlos bereits vor Erstinstanz vorgelegt werden können. Dasselbe gilt für den Kontoauszug per

3. Oktober 2014, aus welchem die Gutschrift für den LKW-Verkauf hervorgeht (Urk. 45/6). Weiter führt der Gesuchsgegner erstmals aus, dass im Jahr 2015 die

- 17 - G._____ AG die einzige Auftraggeberin überhaupt gewesen sei, was zu einer er- heblichen Erhöhung des Geschäftsrisikos geführt habe (Urk. 41 S. 5). Schliesslich macht der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren erstmals Ausführungen zur Auftragslage im Geschäftsjahr 2016 und reicht diesbezüglich als Novum den Halbjahresabschluss der F._____ GmbH ins Recht (Urk. 41 S. 6; Urk. 45/8). Wie einleitend bereits ausgeführt, können solche unechten Noven im Berufungsver- fahren nicht mehr berücksichtigt werden, zumal der Gesuchsgegner nicht nach- weist, dass das Vorbringen ohne Verzug geschieht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Vorinstanz möglich war (vgl. vorstehend E.II./3).

E. 6 Bei der Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Ehegatten auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf der Familie zu decken, kann dem Unterhaltsschuldner ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern bei gutem Willen bzw. bei zumutbarer Anstrengung eine reale Möglichkeit der Einkommenssteigerung besteht. Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzie- len, kann auf das höhere hypothetische Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). Es ist dabei grundsätzlich unzulässig, rückwirkend von einem höheren hypothetischen Einkommen des Pflichtigen auszugehen. Eine Rückwirkung kann jedoch unter Umständen dem Willkürverbot standhalten, wenn dem Unterhaltsschuldner ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann, oder wenn die geforderte Umstellung seiner Lebens- bzw. Einkommensverhält- nisse vorhersehbar war (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5 m.w.H.; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3). Das Gleiche gilt, wenn der Schuld- ner freiwillig sein Einkommen vermindert, obwohl er weiss oder wissen müsste, dass ihm die Pflicht zur Übernahme von Unterhaltsverpflichtungen oblag. In ei- nem solchen Fall kann ihm willkürfrei rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Vermin- derung das zuvor erzielte höhere Einkommen angerechnet werden

- 18 - (BGer 5A_372/2016 vom 18. November 2016, E. 3.1, mit Verweis auf BGer 5A_453/2015 vom 4. November 2015, E. 2.1; BGer 5A_318/2014 vom

2. Oktober 2014, E. 3.1.3.2; BGer 5A_317/2011 vom 22. November 2011, E. 6, nicht publiziert in BGE 137 III 614). Somit gilt es im Folgenden zu prüfen, ob dem Gesuchsgegner ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann bzw. ob er sein Einkommen freiwillig vermindert hat, obwohl er von seiner Unterhaltspflicht Kenntnis hatte.

E. 6.1 Nach eigenen Angaben des Gesuchsgegners hat er die Einzelunterneh- mung F._____ im Jahr 2013 gegründet (Urk. 41 S. 4), was sich ebenfalls aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ergibt: Gemäss Auszug vom 14. Juni 2016 wurde die F._____ am 9. Januar 2013 ins Handelsregister eingetragen und be- zweckte die "Durchführung von nationalen und internationalen Gütertransporten" (Urk. 19/13). Im März 2013 hat der Gesuchsgegner seinen Bruder als Chauffeur eingestellt (Urk. 41 S. 4) und erwirtschaftete so im ersten Geschäftsjahr bereits einen "Bruttoertrag Transporte" von Fr. 436'737.–. Neben den übrigen Aufwen- dungen bezahlte der Gesuchsgegner im Gründungsjahr 2013 insbesondere "Gehälter" von Fr. 40'500.– aus und erzielte schliesslich einen Jahresgewinn von Fr. 58'804.– (Urk. 19/5). Im darauffolgenden Jahr erhöhte sich der Bruttoertrag aus den Transportaufträgen auf Fr. 447'234.–, was zu einem Gewinn von Fr. 148'588.– führte (Urk. 19/5). Der Gesuchsgegner bringt vor, dieses Ergebnis müsse zunächst um die Nachforderung der SVA für persönliche Sozialversiche- rungsbeiträge korrigiert werden. Die entsprechende Rechnung über Fr. 11'131.85 (unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 7'216.20) datiert vom 23. Dezember 2016 und wäre demnach als echtes Novum zu berücksichti- gen (Urk. 55/5). Dieser Rechnung ist jedoch zu entnehmen, dass sich die gesam- ten persönlichen Beiträge "Januar - Dezember 2014 definitiv AHV/IV/EO Selb- ständigerwerbend" auf Fr. 15'918.– belaufen. Zusammen mit den Beiträgen an die Familienausgleichskasse "FAK" (Fr. 1'512.–) sowie den Verwaltungskosten (Fr. 397.80) hatte der Gesuchsgegner somit für das Jahr 2014 Sozialversiche- rungsbeiträge von insgesamt Fr. 17'827.80 zu leisten (Urk. 55/5). Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners (Urk. 53 S. 4) wurden diese Aufwendungen in der Erfolgsrechnung 2014 (Konto 5701) mit Fr. 17'882.20 bereits berücksichtigt

- 19 - (Urk. 19/5), was auch aus dem "Hilfsblatt A" der Steuererklärung 2014 hervorgeht (Urk. 19/4). Entsprechend sind die nun definitiv berechneten und dem Gesuchs- gegner in Rechnung gestellten Beiträge (Urk. 55/5) nicht vom Jahresergebnis ab- zuziehen, da sie ansonsten zweimal berücksichtigt würden. Nicht zu berücksichti- gen ist ebenfalls der vom Gesuchsgegner erstmals vor Obergericht vorgebrachte (angebliche) Verkauf des Lastwagens im Oktober 2014 als ausserordentlicher Er- trag (Urk. 41 S. 5; Urk. 53 S. 2; Urk. 45/5; Urk. 45/6). Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich dabei um ein unzulässiges (unechtes) Novum, und zudem ist nicht belegt, dass es sich beim vorgebrachten ausserordentlichen Ertrag von Fr. 54'184.54 tatsächlich um den angeblich für Fr. 104'760.– verkauften Lastwa- gen handelt. Nach dem Gesagten ist für das Geschäftsjahr 2014 von einem Be- triebsgewinn von Fr. 148'588.– auszugehen (Urk. 19/4). Im Jahr 2015 sank der Umsatz auf Fr. 226'875.–, wobei am Ende des Jahres nach wie vor ein Gewinn von Fr. 85'572.– resultierte (Urk. 19/5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner den angestellten Chauffeur – nach eigenen Angaben (Urk. 41 S. 5) – bereits per Ende September 2014 entlassen hatte (Urk. 19/5), weshalb der Gesuchsgegner im Jahr 2015 der einzige Chauffeur der F._____ war.

E. 6.2 Zusammenfassend hat der Gesuchsgegner mit seiner Einzelunternehmung in den Jahren 2013 bis und mit 2015 einen Gewinn von durchschnittlich jährlich Fr. 97'655.– bzw. Fr. 8'138.– pro Monat erzielt. Dabei ist ersichtlich, dass der Gewinn im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr tatsächlich zurückgegangen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat indessen jeder Selbständigerwerbende mit Einkommensschwankungen zu rechnen und zu leben (Urk. 42 S. 20). Aus diesem Grund ist bei unregelmässigem oder schwankendem Einkommen auch auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode abzustellen. Ein Gewinnrückgang in einem einzelnen Jahr lässt auf jeden Fall noch nicht auf eine negative Entwicklungstendenz schliessen. Zumal zu berücksichtigen ist, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2015 – im Unterschied zu den beiden Vorjahren

– keinen angestellten Chauffeur mehr beschäftigte. Daher lässt sich das Jahr 2015 auch nicht unbesehen mit den beiden Vorjahren vergleichen. Sieht man sich die Zahlen des Jahres 2014 an (Urk. 19/5), ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner behauptet, er hätte aus wirtschaftlichen Gründen im Herbst einen

- 20 - Lastwagen verkaufen und den angestellten Chauffeur entlassen müssen (Urk. 41 S. 5). Seit der Gründung der Einzelunternehmung war 2014 das ertragreichste Jahr. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise dafür, dass die Aufträge plötzlich drastisch zurückgegangen wären oder der Hauptauftraggeber unvorhergesehen abgesprungen wäre. So erzielte der Gesuchsgegner (als einzi- ger Chauffeur) auch im Jahr 2015 noch einen ansehnlichen Gewinn von durch- schnittlich Fr. 7'131.– pro Monat (Fr. 85'572 : 12; Urk. 41 S. 10 oben). Die weitere Entwicklung der Geschäftslage nach dem Verkauf der Unternehmung im Jahr 2016 kann im vorliegenden Berufungsverfahren schliesslich nicht berücksichtigt werden. Bei den entsprechenden Ausführungen (Urk. 41 S. 6) handelt es sich wiederum um unzulässige (unechte) Noven. Soweit ersichtlich hat der Gesuchs- gegner im vorinstanzlichen Verfahren die angeblich schlechte Auftragslage im Jahr 2016 nicht vorgebracht und begründet auch nicht, weshalb er dies erst(mals) vor Obergericht tut. Aus demselben Grund ist auch der Halbjahresabschluss der F._____ GmbH (Urk. 45/8) nicht zu berücksichtigen. Der angefochtene Entscheid datiert vom 31. Oktober 2016, weshalb es dem Gesuchsgegner möglich und zu- mutbar gewesen wäre, den Geschäftsabschluss per 30. Juni 2016 bereits vor Vo- rinstanz (wenn nötig mittels einer Noveneingabe) ins Recht zu legen. Dieses Ver- säumnis kann nun im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Somit kann die Gewinnentwicklung im Jahr 2016 im Berufungsverfahren aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung finden.

E. 6.3 Nach dem Gesagten handelte es sich bei der Einzelfirma F._____ um eine intakte und profitable Unternehmung mit einem durchschnittlichen Jahresgewinn zwischen 2013 und 2015 von Fr. 97'655.–. Auch im Jahr 2015 erzielte der Ge- suchsgegner – trotz behauptet schlechter Auftragslage – noch einen Gewinn von monatlich Fr. 7'131.–. Somit kann keineswegs behauptet werden, ein Verkauf der Firma sei aus ökonomischen Gründen angebracht, geschweige denn zwingend notwendig gewesen. Eine Weiterführung der Einzelunternehmung wäre aus wirt- schaftlicher Sicht durchaus zumutbar gewesen.

E. 6.4 Darüber hinaus vermögen auch die bereits vor Vorinstanz erfolglos vorge- brachten Gründe für einen Verkauf nicht zu überzeugen.

- 21 -

E. 6.4.1 Die vom Gesuchsgegner behauptete hohe Belastung und Verantwortung sowie das mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit einhergehende Risiko ist durchaus nachvollziehbar. Auch der damit zusammenhängende Wunsch nach mehr Sicherheit bzw. weniger Risiko ist grundsätzlich verständlich und kommt wohl bei jedem Selbständigerwerbenden hin und wieder auf. Dies allein rechtfer- tigt die Aufgabe einer rentablen Einzelfirma jedoch nicht. Vor Vorinstanz hat die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners vorgetragen, die Trennung von seiner Tochter habe den Gesuchsgegner sehr mitgenommen. Sein psychisches Befin- den ab Februar 2016 sei sehr schlecht gewesen. Er habe erwogen, die Schweiz zu verlassen und in die Türkei zurückzukehren, habe sich dann aber entschlos- sen, in der Schweiz zu bleiben, um für seine Tochter da sein zu können. Sie sei das Einzige, was ihn hier noch halte (Urk. 20 S. 9). In den Akten finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche oder psychische Probleme, welche eine selbständi- ge Erwerbstätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen würden. Wäre der Ge- suchsgegner alleinstehend und hätte weder eine Ehefrau und noch ein Kind, stünde es ihm selbstverständlich frei, seine selbständige Erwerbstätigkeit jeder- zeit aufzugeben, um die berufliche Belastung zu reduzieren. Die Parteien sind je- doch nach wie vor verheiratet und schulden einander Treue und Beistand und ha- ben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Bestehen also familiäre Unterhaltsverpflichtungen (vor allem gegenüber minderjährigen Kindern), muss der Unterhaltsverpflichtete das ihm Zumutbare unternehmen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. In diesem Umfang ist der Unterhalts- schuldner in seiner Lebensgestaltung und beruflichen Entscheidungsfreiheit ein- geschränkt. Geht die Einkommensverminderung auf eine freiwillige und einseitige Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zurück, so ist eine solche Verschlechte- rung grundsätzlich unbeachtlich. Der Unterhaltsschuldner soll die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber tragen und nicht auf den Unterhaltsgläu- biger abwälzen können (OGer ZH LE150076 vom 25.04.2016, E. II./7.1c). Nach dem Gesagten rechtfertigte auch der Wunsch des Gesuchsgegners nach mehr Sicherheit und weniger Risiko den Verkauf seiner intakten Einzelfirma nicht.

E. 6.4.2 Schliesslich behauptet der Gesuchsgegner, er habe sein Geschäft aufge- geben, um mehr Zeit und Kraft für die eheliche Beziehung aufwenden zu können,

- 22 - womit die Gesuchstellerin einverstanden gewesen sei. Die Gesuchstellerin hat bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich bestritten, dass sie vom Verkauf der Unternehmung Kenntnis hatte. Sie habe erst nach dem Auszug des Gesuchsgegners erfahren, dass er die Firma auf den Namen seines Bruders habe übertragen lassen (Prot. I S. 13). Andere Beweismittel, mit welchen der Gesuchsgegner das Einverständnis der Gesuchstellerin zum Verkauf der Fir- ma nachweisen könnte, offeriert er nicht (Urk. 20 S. 8; Urk. 41 S. 5 f.). In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist es auch nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin zu einem solchen Vorgehen ihr Einverständnis gegeben haben soll, zumal der Bedarf der Familie mit dem neuen Lohn offensichtlich nicht mehr hätte gedeckt werden können (Urk. 42 S. 19). Sodann führt der Gesuchsgegner in seiner Beru- fungsschrift selbst aus, dass die Parteien schon lange getrennte Zimmer gehabt hätten. Im August 2015 habe die Gesuchstellerin die Polizei gerufen und habe dem Gesuchsgegner ab dann wiederholt mit Gewaltschutzmassnahmen gedroht. Die Gesuchstellerin habe schliesslich vom Gesuchsgegner verlangt, dass er aus der ehelichen Wohnung ausziehe, da sie ihn nicht mehr liebe und nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle (Urk. 41 S. 11). Nach diesen Ausführungen des Ge- suchsgegners erscheint es nicht glaubhaft, dass die Parteien sich in gegenseiti- gem Einverständnis auf eine Einkommensreduktion von über 50% auf (netto) un- ter Fr. 4'000.– geeinigt hätten, um so eine Verbesserung und Entspannung der familiären Situation herbeizuführen. Nach dem Gesagten konnte der Gesuchs- gegner nicht glaubhaft darlegen, dass die Gesuchstellerin vom Verkauf der Firma Kenntnis hatte und damit einverstanden war. Vor der Trennung hat der Gesuchs- gegner über Jahre hinweg als selbständigerwerbender Transportunternehmer mit einer eigenen Firma ein genügendes Einkommen erwirtschaftet, um damit den Bedarf der Familie decken zu können. Bei der Regelung des Getrenntlebens bzw. bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren ist primär von diesen gelebten ehelichen Strukturen sowie der vereinbarten Lastenvertei- lung zwischen den Ehegatten auszugehen. Das Eheschutzgericht hat sich von der bisherigen, ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen leiten zu lassen, die der ehe- lichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben hat (BGE 128 III 65 E. 4.a;

- 23 - BGE 138 III 97 E. 2.2; BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 2 f.). Nach dem Gesag- ten ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner den Entscheid betreffend den Firmenverkauf ohne Absprache mit der Gesuchstellerin getroffen hat. Die Firmenaufgabe und die Anstellung als unselbständig erwerbender Chauffeur mit einem Nettolohn von weniger als Fr. 4'000.– kann nicht als gemeinsamer Le- bensentwurf der Parteien bezeichnet werden. Es handelt sich somit um eine frei- willige Einkommensverminderung, weshalb der Gesuchsgegner die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber zu tragen hat und nicht auf die Gesuch- stellerin und die Tochter abwälzen kann.

E. 6.4.3 Was die tatsächliche Möglichkeit der Einkommenssteigerung anbelangt, bringt der Gesuchsgegner lediglich vor, er habe seine Einzelfirma aufgegeben und den Lastwagen verkauft. Dieser Vorgang sei definitiv und lasse sich nicht mehr rückgängig machen. Er habe nicht die Mittel, um die Firma bzw. den LKW von seinem Bruder zurückzukaufen (Urk. 41 S. 12). Vom Gesuchsgegner wird nicht erwartet, dass er den LKW von seinem Bruder zurückerwirbt. Es geht einzig um die Rückgängigmachung seiner freiwilligen Einkommensverminderung, indem er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, wie er das in den Jahren 2013 bis 2015 erfolgreich getan hat. Gemäss eigenen Aussagen erzielte der Gesuchs- gegner vor seiner Selbständigkeit ein Einkommen von Fr. 4'800.– pro Monat (Urk. 41 S. 7). Offenbar reichte dieses Einkommen aus, um im Jahr 2013 die Gründung der Einzelunternehmung F._____ zu finanzieren. Zumindest macht der Gesuchs- gegner nicht geltend, dass er vor der Gründung über beträchtliches Vermögen verfügt hätte oder erhebliches Fremdkapital habe aufnehmen müssen. Überdies müsste der Gesuchsgegner einen allfälligen Lastwagen auch nicht zu Eigentum erwerben. Er könnte das Fahrzeug – wie bei der Gründung seiner Einzelfirma im Jahr 2013 (Urk. 41 S. 4) – auch leasen, was geringere Anfangsinvestitionen mit sich bringen würde. Schliesslich hat der Gesuchsgegner die vorinstanzliche Er- wägung nicht bestritten, wonach er Ende 2015 über ein Vermögen von insgesamt Fr. 36'332.– verfügt habe (Urk. 42 S. 27 mit Verweis auf Urk. 19/5). Dazu kommt der Verkaufserlös der Einzelunternehmung des Gesuchsgegners von mindestens Fr. 35'000.– (Urk. 41 S. 8), welcher jedoch in keiner Weise dokumentiert ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erstaunt es tatsächlich, dass ein solcher

- 24 - Unternehmensverkauf angeblich nur mündlich vereinbart und die Zahlung in bar getätigt worden sei (Urk. 42 S. 18). Erst im Nachgang zur vorinstanzlichen Haupt- verhandlung verfasste der Gesuchsgegner persönlich am 12. September 2016 ei- ne Bestätigung, worin er den Kaufpreis der Firma erstmals auf Fr. 35'000.– bezif- ferte (Urk. 34/3). Weitere Belege bzw. Beweismittel offerierte er dabei nicht (Urk. 33 S. 1). Neben einer persönlichen Bestätigung des Gesuchsgegners, wel- che als reine Parteibehauptung zu werten ist, bestehen somit keinerlei Belege da- für, dass der Kaufpreis für die Einzelunternehmung tatsächlich nur Fr. 35'000.– betragen hat. Schliesslich verfügt der Gesuchsgegner über ein gebundenes Vor- sorgekonto 3a, auf welchem sich über Fr. 40'000.– befinden (Urk. 16/7). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG kann ein Versicherter die Barauszahlung des Vorsorgegut- habens verlangen, wenn er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht (vgl. auch Urk. 16/7, Ziff. 9 lit. c des Reglements). Nach dem Gesagten kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, nicht über die notwendigen Mittel für den Schritt in die Selbständigkeit zu verfügen. Nicht zuletzt dank einem Vorsorgegut- haben von über Fr. 40'000.– wäre es dem Gesuchsgegner durchaus möglich, im Transportbereich (wieder) eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wie er das bereits im Jahr 2013 erfolgreich getan hat, um dadurch seine selbstver- schuldete Einkommensverminderung rückgängig zu machen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist vorliegend davon auszugehen, dass der Gesuchs- gegner einseitig und freiwillig darauf verzichtet hat, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen. Die Parteien sind nach wie vor verheiratet und schulden einander Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebüh- renden Unterhalt der Familie, insbesondere der minderjährigen Tochter, zu sor- gen. Der Gesuchsgegner wusste zum Zeitpunkt der Einkommensverminderung, dass ihm die Pflicht zur Übernahme von Unterhaltsverpflichtungen oblag – zumin- dest hätte er dies wissen müssen. Objektiv gesehen liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach es dem Gesuchsgegner nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, seine selbständige Erwerbstätigkeit als Transportunternehmer beizubehalten und weiterhin das bisher erwirtschaftete Einkommen zu erzielen. Konkrete, nachvoll- ziehbare und zwingende Gründe für den Verkauf seiner Einzelfirma hat der Ge-

- 25 - suchsgegner jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Gesagten vermag der Gesuchsgegner den Verkauf seiner Einzelunternehmung und die damit verbun- dene Einkommenseinbusse nicht zu rechtfertigen. Demzufolge ist dem Gesuchs- gegner weiterhin dasjenige Einkommen anzurechnen, welches er vor der freiwilli- gen Geschäftsaufgabe erzielt hat (vgl. vorstehend E. III./B.6).

E. 7 Bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen ist auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode, in der Regel mehre- re Jahre, abzustellen. Ausnahmsweise ist auch bei unregelmässigem oder schwankendem Einkommen vom aktuellen Einkommen oder dem Gewinn des letzten Jahres auszugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar ist und nicht zu erwarten ist, dass künftig wieder eine Korrektur statt- findet (BGer 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012, E. 2.2 m.w.H.). Es müssen indes konkrete Anhaltspunkte für die dauerhafte Veränderung der Ertragslage vorhan- den sein (Six, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Rz. 2.136 und 2.141). In casu liegen keine solchen Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verände- rung der Ertragslage vor, da insbesondere die Geschäftslage im Jahr 2016 auf- grund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden kann. Wie vorstehend aus- geführt, deutet ein Gewinnrückgang in einem einzelnen Jahr nicht bereits auf eine negative Entwicklungstendenz hin (vgl. E. III./B.6.2). Die Vorinstanz hat bei der Einkommensberechnung lediglich auf die Gewinne der Jahre 2014 und 2015 ab- gestellt (Urk. 42 S. 16 ff.). Weshalb sie das Geschäftsjahr 2013 ausser Acht ge- lassen hat, ist nicht ersichtlich, zumal sämtliche Erfolgsrechnungen der Jahre 2013 bis 2015 der Steuererklärung 2015 beigelegen sind (Urk. 19/5). Für einen aussagekräftigen Durchschnittswert ist auf eine möglichst lange Zeitperiode ab- zustellen. Da sich der Gesuchsgegner bereits im Januar des Jahres 2013 selb- ständig gemacht hat, erscheint es angemessen, auch dieses Jahr in die Berech- nung einfliessen zu lassen. Wie vorstehend bereits berechnet (E. III./B.6.1 f.), er- zielte der Gesuchsgegner als Einzelunternehmer mit der F._____ in den Jahren 2013 bis 2015 einen durchschnittlichen Gewinn und somit ein Einkommen von Fr. 97'655.– pro Jahr (Fr. 58'804.– [2013] + Fr. 148'588.– [2014] + Fr. 85'572.– [2015] : 3). Somit ist beim Gesuchsgegner in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen von einem monatlichen Nettoeinkommen von (gerundet) Fr. 8'138.–

- 26 - auszugehen, was dem ehelichen Lebensstandard in den drei Jahren vor dem Ge- trenntleben entspricht. C. Bedarfsberechnung

1. Der Gesuchsgegner beanstandet berufungsweise, dass ihm kein Fahrzeug mit Kompetenzcharakter zuerkannt worden sei. Er habe belegt, dass er die Arbeit bereits um 05.45 Uhr aufnehmen müsse. Die Lastwagen der F._____ GmbH sei- en bei der J._____ AG an der K._____-strasse … in L._____ stationiert. Wohl be- trage die Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach M._____ nur 26 Minuten. Von dort aus müsse aber noch der Bus genommen werden und die Fusswegstrecke bis zum Arbeitsort dauere weitere 20 Minuten. Es sei somit nicht möglich, den Arbeitsort am Morgen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzei- tig zur erreichen. Der Gesuchsgegner habe bereits zu Beginn des Arbeitsverhält- nisses das Fahrzeug seiner Arbeitgeberin – auf Zusehen hin – benutzen können. Schliesslich habe er per Juni 2016 einen Mietvertrag mit der F._____ GmbH ab- geschlossen, wobei die Miete für das Auto von Fr. 300.– dem Gesuchsgegner seither direkt vom Lohn abgezogen werde (Urk. 41 S. 13).

2. Der Gesuchsgegner arbeitet nach eigenen Angaben seit Ende des letzten Jahres nicht mehr bei der F._____ GmbH (Urk. 41 S. 6 f). Entsprechend ist die Bestätigung des Bruders des Gesuchsgegners vom 17. Juni 2016 auch nicht mehr aktuell, wonach der Gesuchsgegner des Öfteren um 05.45 Uhr mit der Ar- beit beginnen müsse und sich der "LKW Parkplatz" in L.______ befinde (Urk. 21/22). Dass sich der Standort der Fahrzeuge bereits während der Zeit sei- ner Selbständigkeit in L.______ befunden hätte, behauptet der Gesuchsgegner nicht. Wie vorstehend ausgeführt, wird dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen als selbständigerwerbender Transportunternehmer angerechnet. Vom Gesuchsgegner kann erwartet werden, dass er sein Geschäft so organisiert, dass er seinen Arbeitsort am Morgen rechtzeitig mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln erreichen kann. Zudem hat die Vorinstanz im Sinne einer Eventual- begründung erwogen, dass der Mietvertrag des Fahrzeugs erst seit dem 1. Juni 2016 laufe (Urk. 21/21). Somit sei es dem Gesuchsgegner im ersten Halbjahr 2016 offenbar möglich gewesen, ohne Auto zur Arbeit zu gelangen. Der Ge-

- 27 - suchsgegner sei demnach für die Bewältigung seines Arbeitsweges nicht auf ein Fahrzeug angewiesen, weshalb dem gemieteten Auto keine Kompetenzqualität zukomme (Urk. 42 S. 23). Zu dieser Eventualbegründung nimmt der Gesuchs- gegner in seiner Berufungsschrift nicht eingehend Stellung. Er begnügt sich mit dem Hinweis, dass er schon von Beginn an das Fahrzeug seiner Arbeitgeberin habe benutzen können (Urk. 41 S. 13). Einerseits handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum und andererseits wird diese neue Parteibehauptung mit kei- nerlei Beweisofferten untermauert. Entsprechend ist die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach es dem Gesuchsgegner in der Zeit von Januar bis Juni 2016 offenbar möglich gewesen sei, seine Arbeitsstelle auch ohne Auto rechtzeitig zu erreichen. Nach dem Gesagten sind dem Gesuchsgegner für die Mobilitätskosten weiterhin die von der Vorinstanz angerechneten Fr. 201.– für ein ZVV-Abo einzusetzen.

3. Schliesslich beantragt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift die An- rechnung von Fr. 400.– für laufende Steuern sowie Fr. 500.– für ausstehende de- finitive Steuern des Jahres 2015 (Urk. 41 S. 13 a.E.). Eine Begründung für die Be- rücksichtigung dieser zusätzlichen Bedarfspositionen sowie eine Auseinanderset- zung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Steuern (Urk. 42 S. 24) fehlt dabei gänzlich. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.

4. Zusammenfassend ist die Bedarfsberechnung der Vorinstanz nicht zu bean- standen. Beim Gesuchsgegner ist damit weiterhin von einem Bedarf von insge- samt Fr. 3'650.– auszugehen (Urk. 42 S. 20 f.). D. Unterhaltsberechnung

1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist beim Gesuchsgegner von ei- nem hypothetischen Nettoeinkommen von Fr. 8'138.– auszugehen (E. III./B.7). Bei einem Bedarf von Fr. 3'650.– verbleibt dem Gesuchsgegner eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 4'488.–, womit er die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'900.– pro Monat (Fr. 1'100.– Kindesunter- halt [inkl. Familienzulage]; Fr. 2'800.– Ehegattenunterhalt) leisten kann. Somit ist die Berufung des Gesuchsgegners in diesem Punkt – was die Phase bis zum

- 28 -

31. Dezember 2016 anbelangt – abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

2. Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhalts- recht in Kraft getreten. Nach Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Bot- schaft zum neuen Kindesunterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des be- treuenden Elternteils auch wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindes- unterhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwi- schen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 nZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen El- ternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungs- bedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshal- tungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrecht- lichen Existenzminimum entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson.

E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: mc

Dispositiv
  1. Mai 2016.
  2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, allfällige Steuerschulden für das Jahr 2015 zur alleinigen Bezahlung zu übernehmen.
  3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 468.75 Dolmetscherkosten Fr. 4'068.75 Total [sic]
  5. Die Kosten werden zu zwei Dritteln dem Gesuchsgegner und zu einem Drit- tel der Gesuchstellerin auferlegt, wobei der von der Gesuchstellerin zu tra- gende Kostenanteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - 5 - einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
  7. [Mitteilungssatz]
  8. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 41 S. 2): "1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 des Urteils vom 31. Oktober 2016 sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die gemeinsame Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 100.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzu- lagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats.
  9. Dispositiv Ziff. 6 des Urteils vom 31. Oktober 2016 sei aufzuheben.
  10. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 10 des Urteils vom 31. Oktober 2016 seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu ¾ der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen und die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Pro- zessentschädigung (zuzügl. MwSt) zu bezahlen.
  11. Dispositiv Ziff. 11 des Urteils vom 31. Oktober 2016 sei aufzuheben.
  12. Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung vom 31. Oktober 2016 sei aufzuheben und dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die unent- geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 48 S. 2): "1. Die Anträge des Berufungsklägers seien allesamt abzuweisen.
  13. Es sei das Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Ok- tober 2016 in allen Punkten zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu- lasten des Berufungsklägers." - 6 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  14. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2006 verheiratet (Urk. 1A). Im Januar 2010 beantragte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) erstmals den Erlass von Eheschutzmassnahmen, zog ihr Gesuch jedoch kurz da- rauf wieder zurück (Urk. 2/1, 2/10 und 2/15). Am tt.mm 2014 kam die gemeinsa- me Tochter C._____ zur Welt. Seit dem 30. April 2016 leben die Parteien getrennt (Urk. 42 Dispositiv-Ziffer 1). Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 machte die Gesuch- stellerin bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Nachdem anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2016 keine Ei- nigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot. I S. 22), regelte die Vorinstanz mit dem eingangs wiedergegebenen Urteil vom 31. Oktober 2016 das Getrenntleben der Parteien und die damit verbundenen Nebenfolgen (Urk. 42). Der übrige Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 42 E. I.).
  15. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungs- kläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 14. November 2016 fristgerecht Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 41 S. 2). Die Berufungsantwortschrift datiert vom 19. Dezember 2016 (Urk. 48). Darin beantragte die Gesuchstellerin die Ab- weisung der Berufung und stellte ebenfalls ein Armenrechtsgesuch für das Rechtsmittelverfahren (Urk. 48 S. 2). Die Berufungsantwort wurde der Gegenpar- tei mit Verfügung vom 4. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 52). Am
  16. Januar 2017 reichte der Gesuchsgegner eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, worin er diverse Noven vorbrachte (Urk. 53). Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 setzte die Kammerpräsidentin der Gesuchstellerin Frist an, um zu den vom Gesuchsgegner neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptun- gen Stellung zu nehmen (Urk. 56). Am 30. Januar 2017 teilte der Gesuchsgegner dem Gericht schriftlich mit, dass er per 1. Februar 2017 eine neue Arbeitsstelle antreten werde (Urk. 57). Dieses Schreiben wurde der Gegenpartei am 6. Februar - 7 - 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 60). Mit Rechtsschrift vom 13. Februar 2017 äusserte sich die Gesuchstellerin sowohl zur Eingabe des Gesuchsgegners vom
  17. Januar 2017 als auch zu der von ihm neu geltend gemachten Arbeitsstelle (Urk. 61). Diese Eingabe der Gesuchstellerin wurde zusammen mit einer von ihr nachträglich eingereichten Beilage (Urk. 63) am 24. Februar 2017 der Gegenpar- tei zugestellt (Urk. 64). Mit Schreiben vom 9. März 2017 reichte der Gesuchsgeg- ner eine weitere Beilage ins Recht (Urk. 65 und 66), welche zusammen mit dem vorliegenden Entscheid der Gesuchstellerin zugestellt wird.
  18. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-40). II. Formelles
  19. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vom Gesuchsgegner nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 - 4 sowie die Ziffern 7 und 8. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Gegen- stand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit neben den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 10 und 11) lediglich der Unterhaltsan- spruch der Tochter sowie der Gesuchstellerin persönlich (Dispositiv-Ziffer 5 und 6). Darüber hinaus hat der Gesuchsgegner berufungsweise auch die Dispositiv- Ziffer 2 der Verfügung vom 31. Oktober 2016 angefochten, worin sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen wurde. Gemäss Art. 121 ZPO kann der Entscheid, mit welchem das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abgelehnt wurde, nur mit Beschwerde angefochten wer- den. Entsprechend wurde im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Armen- rechtsgesuch ein separates und eigenständiges Beschwerdeverfahren unter der Prozessnummer RE160015-O angelegt.
  20. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dis- - 8 - positionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden. Bei Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt ein Be- rufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Pro- zesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Ungenügend sind auch pauschale Verweise auf Vorakten (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist in- soweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung er- forderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).
  21. Überdies ist in prozessualer Hinsicht zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und be- urteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 63 m.w.H.). Je- de Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass ein Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits - 9 - vor Vorinstanz möglich war (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat in Berufungsverfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2.). Dies gilt gemäss Praxis der Kammer auch bei Verfahren in Kinderbelan- gen, in denen nach Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen ist (vgl. statt vieler OGer ZH LE150049 vom 15.08.2016, E. II./2). Der angefochtene Entscheid datiert vom 31. Oktober 2016 (Urk. 42). Insbesondere betreffend die Kinderbelange war der Sachverhalt durch die Vorinstanz von Am- tes wegen abzuklären und Noven waren bis zur Urteilsberatung zu berücksichti- gen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Soweit die im Rahmen des Berufungsverfahrens ein- gereichten Urkunden vor diesem Datum ergingen (unechte Noven), können sie zufolge Verspätung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden. III. Materielle Beurteilung A. Gegenstand der Berufung
  22. Der Gesuchsgegner führt in seiner Berufungsschrift aus, dass er die vorin- stanzliche Regelung betreffend Obhut und Betreuung der Tochter akzeptiere. Er anerkenne auch, dass der Gesuchstellerin zur Zeit kein Einkommen angerechnet werde, es sei denn, sie würde von sich aus wieder einer Erwerbstätigkeit nachge- hen. Ebenfalls explizit anerkannt hat der Gesuchsgegner den von der Vorinstanz berechneten Bedarf der Gesuchstellerin. Nicht einverstanden ist der Gesuchs- gegner hingegen mit der Höhe des ihm angerechneten (hypothetischen) Einkom- mens, der Bemessung seines Bedarfs und folglich der Festlegung der Unterhalts- beiträge an die Gesuchstellerin und die gemeinsame Tochter (Urk. 41 S. 4).
  23. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen im Eheschutzverfahren Unterhaltsbeiträge geschuldet und wie diese zu berechnen sind (Urk. 42 S. 13 f.). Die Erstinstanz hat den Unterhaltsanspruch der Gesuch- stellerin und der Tochter grundsätzlich nach der zweistufigen Methode (Existenz- - 10 - minimumberechnung mit Überschussverteilung) berechnet. Da die Gesuchstelle- rin jedoch keine Beteiligung am Freibetrag beantragt habe, sprach ihr die Vorin- stanz gestützt auf die Dispositionsmaxime keinen Anteil am Überschuss zu. Ent- sprechend setzte die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin und die Tochter auf insgesamt Fr. 3'900.– fest, was dem familienrechtlichen Bedarf der Gesuchstellerin entspricht (Urk. 42 S. 20 f.). Den Gesamtunterhalt von Fr. 3'900.– hat die Vorinstanz sodann wie folgt aufgeteilt: Fr. 1'100.– Kindesun- terhalt für die Tochter (inklusive Familienzulagen) sowie Fr. 2'800.– für die Ge- suchstellerin persönlich (Urk. 42 S. 24 f.). Dagegen hat die Gesuchstellerin kein Rechtsmittel erhoben, weshalb ihr im Rahmen der vorliegenden Berufung auf- grund des Verbots der "reformatio in peius" kein höherer Unterhaltsbeitrag zuge- sprochen werden kann. Darüber hinaus erscheint die zweistufige Berechnungs- methode den vorliegenden Verhältnissen angemessen und wurde von den Par- teien im Berufungsverfahren auch nicht gerügt. B. Einkommen des Gesuchsgegners
  24. Nach eigenen Angaben ist der Gesuchsgegner 2001 in die Schweiz ge- kommen und in den ersten Jahren in verschiedenen Hilfstätigkeiten im Gastrono- miebereich, in Bäckereien und als Fahrer tätig gewesen. Im Jahr 2013 habe er dann die Transportunternehmung F._____ als Einzelfirma gegründet. Mit seinem Lastwagen habe er vorwiegend Aufträge in der Baubranche ausgeführt, am Ende vor allem für die G._____ AG (Urk. 20 S. 8). Im vorinstanzlichen Verfahren brach- te der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit seiner Selbständigkeit vor, die Be- lastung sowie die Verantwortung seien sehr hoch gewesen. Darüber hinaus sei auch das Geschäftsrisiko bei nur einem Hauptauftraggeber beträchtlich gewesen, was ihn seit der Geburt der Tochter zunehmend belastet habe. Dazu seien noch die Eheprobleme mit der Gesuchstellerin gekommen, weshalb er vermehrt beim Glücksspiel "Trost" gesucht habe, was wiederum die Beziehung zwischen den Parteien in Mitleidenschaft gezogen habe. Er habe sich daher im Laufe des Jah- res 2015 entschlossen, seine Firma zu verkaufen und wieder eine Anstellung als Chauffeur ohne Zusatzbelastung zu suchen. Die Gesuchstellerin habe von diesen Plänen Kenntnis und nichts dagegen einzuwenden gehabt. Beide Parteien hätten - 11 - sich davon eine Entspannung und Verbesserung der familiären Situation erhofft. Ende 2015 habe der Gesuchsgegner dann die Einzelunternehmung mitsamt den firmeneigenen Last- und Personenwagen an seinen Bruder verkauft, welcher zur Weiterführung des Geschäfts die F._____ GmbH gegründet habe. In dieser neu gegründeten Transportunternehmung habe der Gesuchsgegner eine feste Anstel- lung als Chauffeur mit einem Bruttolohn von monatlich Fr. 4'500.– erhalten und sei neben seinem Bruder auch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetra- gen worden (Urk. 20 S. 8 f.; vgl. auch Prot. I S. 16 ff.).
  25. Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit dem Einkommen des Gesuchs- gegners fest, es sei auffallend, dass der Verkauf der Firma an den Bruder in kei- ner Weise dokumentiert worden sei. Der Verkauf einer stabilen und intakten Ein- zelfirma inklusive firmeneigener Fahrzeuge müsse einen beträchtlichen Gewinn abgeworfen haben. Es erstaune daher, dass diesbezüglich keinerlei Belege exis- tierten und der Gesuchsgegner weder Angaben über die Höhe des Verkaufserlö- ses mache noch angebe, wohin dieses Geld geflossen sei. Bereits dies lasse Zweifel an den Aussagen des Gesuchsgegners aufkommen (Urk. 42 S. 17 f.). Auch die Begründung, weshalb es zu einem Verkauf der Firma gekommen sei, überzeuge nicht – so die Vorinstanz weiter. Die F._____ GmbH sei nach wie vor im exakt selben Geschäftsfeld tätig wie die frühere Firma des Gesuchsgeg- ners. Inwiefern der Gesuchsgegner nun aufgrund des Anstellungsvertrags besser gestellt sein sollte, sei schlicht nicht ersichtlich. Zudem werde der Gesuchsgegner als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der F._____ GmbH ge- führt. Somit habe sich auch an seinem Aufgabenbereich nichts geändert. Der Ge- suchsgegner sei somit nach wie vor als Geschäftsführer für die selbe Firma tätig, welche sich lediglich in einem anderen Rechtskleid präsentiere. Einzig der Lohn solle sich mehr als halbiert haben. Dafür lasse sich schlicht keine plausible Erklä- rung finden. So sei gänzlich schleierhaft, weshalb der Gesuchsgegner ein Anstel- lungsverhältnis mit einem Nettoeinkommen von Fr. 3'866.– eingehen sollte, wenn er mit diesem Einkommen nicht einmal den von ihm selbst geltend gemachten Notbedarf decken könne. Geradezu lebensfremd sei sodann die Behauptung, dass die Gesuchstellerin auch noch zu einem solchen Vorgehen ihr Einverständ- - 12 - nis gegeben haben sollte, zumal der Bedarf der Familie mit diesem Lohn offen- sichtlich nicht hätte gedeckt werden können. Schliesslich verfange auch der letzte Begründungsansatz des Gesuchsgegners nicht, wonach die Lohnreduktion des- halb erfolgt sei, weil die Parteien Wert auf ihre Beziehung hätten legen wollen. Bei näherer Betrachtung des Zeitablaufs werde klar, dass der Gesuchsgegner bereits beim Verkauf der Firma die Trennung ins Auge gefasst habe. Bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 1. Januar 2016 habe der Gesuchsgegner bereits ge- wusst, dass er zukünftig an der H._____strasse in I._____ wohnen und somit die Gesuchstellerin verlassen werde. Angesichts dessen, dass der Gesuchsgegner die Trennung über Monate vorbereitet habe, sei nicht glaubhaft, dass der Verkauf der Firma im Hinblick auf eine Intensivierung der familiären Beziehung stattgefun- den haben solle (Urk. 42 S. 18-20). Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass die Aussagen des Ge- suchsgegners nicht glaubhaft seien. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass er Eigentümer und Geschäftsführer der Firma F._____ (GmbH) sei, welche ledig- lich unter einem neuen Rechtskleid auftrete. Da sich weder an den Aufgaben des Gesuchsgegners noch am Tätigkeitsbereich der Firma etwas geändert habe, könne hinsichtlich seines Einkommens auf die Vorjahre verwiesen werden. Der Gesuchsgegner habe zwar auch diesbezüglich nicht glaubhaft darlegen können, weshalb sich sein Einkommen im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr fast halbiert habe. Mit Einkommensschwankungen habe indessen jeder, der selbständig tätig sei, zu rechnen und zu leben. Somit sei für die Berechnung des Einkommens des Gesuchsgegners auf die Steuererklärungen der Jahre 2014 und 2015 abzustel- len. Damit sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 9'750.– aus- zugehen (Urk. 41 S. 17-20).
  26. Der Gesuchsgegner rügt berufungsweise die Einkommensberechnung der Vorinstanz. Das Jahr 2013 sei noch sehr gut gelaufen. Er habe sehr viele Aufträ- ge gehabt und einen hohen Umsatz sowie ein gutes Einkommen erzielt. Im Jahr 2014 seien die Aufträge dann aber leider nicht wie erwartet angestiegen. Um kei- ne Verluste zu machen und weiterhin rentabel zu bleiben, habe er einen der bei- den Lastwagen im Oktober 2014 verkauft und den angestellten Chauffeur per En- - 13 - de September 2014 entlassen müssen. Der nach Begleichung aller Kosten ver- bliebene Erlös aus dem Verkauf des Lastwagens von Fr. 54'184.54 sei als aus- serordentlicher Erfolg verbucht worden. Das Betriebsergebnis für das Jahr 2014 sei daher um diese ausserordentliche Einnahme zu reduzieren. Im Jahr 2015 sei- en die Aufträge dann zurückgegangen und die Erträge um ca. 40% gesunken. Aufträge seien überhaupt nur noch von der G._____ AG gekommen. Den Ge- suchsgegner habe die Unregelmässigkeit der Arbeit und die Unsicherheit seiner Einkünfte zunehmend belastet, was zu zusätzlichen Spannungen und Streitigkei- ten zwischen den Parteien geführt habe. Der Gesuchsgegner habe daher be- schlossen, sich wieder anstellen zu lassen, um mehr Zeit und Kraft für die Ehe und Familie zu haben, womit die Gesuchstellerin einverstanden gewesen sei. So habe er Ende 2015 den Lastwagen und den PKW der Firma für Fr. 35'000.– ver- kauft und in der von seinem Bruder neu gegründeten GmbH eine feste Anstellung als Chauffeur mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'500.– erhalten. Leider habe sich die Auftragslage im Jahr 2016 weiter verschlechtert. Die Bruttoeinnah- men im ersten Halbjahr 2016 hätten sich auf lediglich Fr. 84'000.– belaufen. Die Tendenz sei leider weiter sinkend. Die Firma könne so nicht mehr hinreichend rentieren und der Bruder des Gesuchsgegners habe sich deshalb entschlossen, die Unternehmung aufzugeben, den LKW zu verkaufen und definitiv zu seiner Familie nach Deutschland zu ziehen. Dem Gesuchsgegner sei infolgedessen im November 2016 per Ende Jahr gekündigt worden. Per 1. Januar 2017 werde er sich eine neue Stelle suchen müssen (Urk. 41 S. 5-7). Den Umstand, dass der Verkauf der Einzelunternehmung an den Bruder nicht dokumentiert sei, begründet der Gesuchsgegner damit, dass ausser dem Lastwagen gar nichts veräussert worden sei. Wie unter Familienangehörigen in diesem Kulturkreis üblich, seien die mündlichen Abmachungen nicht schriftlich festgehalten worden. Die Kaufpreiszahlung sei in bar erfolgt. Die Verwendung des Verkaufserlöses habe der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz offengelegt. Überdies bestritt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift, dass er beim Ab- schluss des neuen Arbeitsvertrages bereits gewusst haben soll, dass er aus der ehelichen Wohnung ausziehen werde. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Arbeitsvertrag bereits am 1. Januar 2016 aufgesetzt und unterzeichnet worden - 14 - sei, treffe nicht zu. Das vorgedruckte Datum auf dem Arbeitsvertrag entspreche nicht dem Datum der effektiven Vertragsunterzeichnung. Dass der Gesuchsgeg- ner ferner bereits beim Verkauf des Lastwagens im Dezember 2015 "die Tren- nung ins Auge gefasst hatte", wie die Vorinstanz ihm unterstelle, sei durch nichts belegt und treffe nicht zu (Urk. 41 S. 8, 10 f.). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Gesuchsgegner wirtschaft- lich Berechtigter der F._____ GmbH gewesen sei, so wäre sein Einkommen mit Fr. 9'750.– jedenfalls ungerechtfertigt hoch bemessen worden. Der Gesuchsgeg- ner habe schon an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, dass die Aufträge von 2014 bis 2015 erheblich zurückgegangen seien. Er habe damit sehr wohl glaubhaft dargelegt, warum sein Einkommen im Jahr 2015 gesunken sei. Leider sei es im Jahr 2016 zu einem weiteren Rückgang der Aufträge gekommen. Zur Bemessung des aktuellen und künftigen Einkommens könne daher keinesfalls auf das Jahr 2014 abgestellt werden, sondern es wäre das Einkommen für das Jahr 2015 von Fr. 7'131.– als Grundlage zu nehmen und dieses in Anbetracht der sich weiter verschlechterten Auftragslage auf maximal Fr. 4'800.– zu reduzieren. Dies entspreche dem Einkommen der Vorjahre unter Ausklammerung der aus- sergewöhnlichen Jahre 2014 und 2015 (Urk. 41 S. 11 f.). Ferner beanstandet der Gesuchsgegner vor Obergericht, dass ihm die Vor- instanz zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe. Er habe seine Einzelfirma aufgegeben und den Lastwagen an seinen Bruder verkauft. Der Vorgang sei definitiv und lasse sich nicht rückgängig machen. Der Gesuchsgeg- ner habe nicht die Mittel, um die Firma bzw. den Lastwagen zurückzukaufen. Nun habe er sogar die Kündigung erhalten und sein Bruder werde die Firma an einen Dritten veräussern. Der Gesuchsgegner habe keinen Zugriff auf die Einnahmen der GmbH; er erhalte lediglich seinen fixen Monatslohn. Er habe somit nicht die Möglichkeit, mehr als sein effektives Einkommen zu erzielen. Selbst wenn die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens zulässig wäre, sei die Bestimmung der Höhe desselben durch die Vorinstanz mit Fr. 9'750.– geradezu willkürlich. Bei schwankendem Einkommen sei auf einen Durchschnittswert einer als massge- bend zu erachtenden Zeitspanne abzustellen. Wie bereits vor Vorinstanz geltend - 15 - gemacht, seien die Auftragslage und die Gewinne der Transportunternehmung rückläufig. Zur Bemessung des Einkommens könne daher keinesfalls auf das Jahr 2014 abgestellt werden (Urk. 41 S. 12 f.). Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 brachte der Gesuchsgegner schliesslich vor, dass er per 1. Februar 2017 eine neue Stelle als Lastwagenchauffeur gefun- den habe. Der Bruttolohn betrage monatlich Fr. 4'600.–. Dies entspreche einem Nettoeinkommen von rund Fr. 3'950.– pro Monat (Urk. 57, Urk. 59/1).
  27. Die Gesuchstellerin bringt vor Obergericht zusammengefasst vor, es sei mit der Vorinstanz von einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen des Ge- suchsgegners von Fr. 9'750.– auszugehen. Angesichts der offensichtlichen Sach- und Aktenlage sei eine entsprechende Einkommenssteigerung durchaus möglich und zumutbar (Urk. 48 S. 7). Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Gesuchsgegner für die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und für die Anstellung bei seinem Bruder das Einverständnis der Gesuchstellerin eingeholt hätte. Er habe während des gesam- ten Zusammenlebens nie mit seiner Ehefrau über seine geschäftliche Tätigkeit gesprochen. Für den angeblichen Verkauf des Last- und Personenwagens an seinen Bruder bzw. an dessen neu gegründete GmbH lege der Gesuchsgegner keine Nachweise vor. Ebenso sei nicht bekannt, wie hoch der echte Verkaufspreis gewesen sei, wie der Bruder dies habe finanzieren können und was der Ge- suchsgegner mit dem Erlös getan habe. Die Bestätigung des Gesuchsgegners, wonach für beide Fahrzeuge Fr. 35'000.– in bar bezahlt worden seien (Urk. 34/3), sei unglaubwürdig. Der gesamte Verkauf der Einzelfirma an den Bruder des Ge- suchsgegners sei nicht dokumentiert worden, weil eben kein eigentlicher Verkauf stattgefunden habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei davon auszuge- hen, dass der Gesuchsgegner nach wie vor der eigentliche wirtschaftlich Berech- tigte der Firma F._____ (GmbH) sei, welche lediglich unter einem neuen Rechts- kleid auftrete. Das sehe man nicht zuletzt daran, dass sich an den Aufgaben und Kompetenzen des Gesuchsgegners praktisch nichts verändert habe. Er könne das Geschäft weiterhin mit der Einzelzeichnungsberechtigung alleine führen, er- halte jedoch im Vergleich zu früher lediglich rund einen Drittel des Lohnes. Über- - 16 - dies sei es widersinnig und nicht nachvollziehbar, dass der Bruder des Gesuchs- gegners nach dem angeblichen Kauf der Unternehmung und der Gründung der GmbH noch immer einer Nebenbeschäftigung als Chauffeur nachgegangen sei, statt sich voll und ganz seiner neuen Gesellschaft und deren Transportgeschäft zu widmen (Urk. 48 S. 4 ff.).
  28. Aus der vorstehenden Zusammenfassung der Parteivorbringen ist ersicht- lich, dass der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Einzel- unternehmung im Berufungsverfahren zahlreiche (unechte) Noven vorbringt, ohne darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Insbe- sondere erklärt der Gesuchsgegner nicht, weshalb es ihm trotz zumutbarer Sorg- falt nicht möglich gewesen wäre, diese Tatsachen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Vor Vorinstanz begründete der Gesuchsgegner den Ver- kauf seiner Firma noch mit der hohen Verantwortung bzw. (Arbeits-)Belastung sowie der erhofften Entspannung und Verbesserung der familiären Situation (Urk. 20 S. 8; Urk. 27 S. 2; Prot. I S. 17 ff.). Dies bestätigt auch der Gesuchsgeg- ner selbst in seiner Berufungsschrift: "Der Gesuchsgegner hat als Grund für den Verkauf der Firma in erster Linie das Bedürfnis nach mehr Sicherheit / weniger Risiko und das Bestreben, mehr Kraft und Aufmerksamkeit für die eheliche Be- ziehung aufzuwenden, angegeben" (Urk. 41 S. 9). Nachdem die Vorinstanz den Argumenten des Gesuchsgegners nicht gefolgt ist, scheint es so, als versuche er nun im Berufungsverfahren, den Firmenverkauf mit anderen bzw. weiteren Tatsa- chenbehauptungen zu rechtfertigen. In seiner Berufungsschrift konzentriert sich der Gesuchsgegner sodann vorwiegend auf die wirtschaftliche Lage seiner im Jahr 2013 gegründeten Einzelunternehmung und bringt diesbezüglich diverse neue Tatsachen vor. So behauptet er erstmals vor Obergericht, dass die Aufträge im Jahr 2014 nicht wie erwartet angestiegen seien, weshalb er – um Verluste ab- zuwenden – einen Lastwagen habe verkaufen und den angestellten Chauffeur entlassen müssen (Urk. 41 S. 5). Der Vertrag betreffend den Verkauf des Lastwa- gens datiert vom 1. Oktober 2014 (Urk. 45/5) und hätte problemlos bereits vor Erstinstanz vorgelegt werden können. Dasselbe gilt für den Kontoauszug per
  29. Oktober 2014, aus welchem die Gutschrift für den LKW-Verkauf hervorgeht (Urk. 45/6). Weiter führt der Gesuchsgegner erstmals aus, dass im Jahr 2015 die - 17 - G._____ AG die einzige Auftraggeberin überhaupt gewesen sei, was zu einer er- heblichen Erhöhung des Geschäftsrisikos geführt habe (Urk. 41 S. 5). Schliesslich macht der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren erstmals Ausführungen zur Auftragslage im Geschäftsjahr 2016 und reicht diesbezüglich als Novum den Halbjahresabschluss der F._____ GmbH ins Recht (Urk. 41 S. 6; Urk. 45/8). Wie einleitend bereits ausgeführt, können solche unechten Noven im Berufungsver- fahren nicht mehr berücksichtigt werden, zumal der Gesuchsgegner nicht nach- weist, dass das Vorbringen ohne Verzug geschieht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Vorinstanz möglich war (vgl. vorstehend E.II./3).
  30. Bei der Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Ehegatten auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf der Familie zu decken, kann dem Unterhaltsschuldner ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern bei gutem Willen bzw. bei zumutbarer Anstrengung eine reale Möglichkeit der Einkommenssteigerung besteht. Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzie- len, kann auf das höhere hypothetische Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). Es ist dabei grundsätzlich unzulässig, rückwirkend von einem höheren hypothetischen Einkommen des Pflichtigen auszugehen. Eine Rückwirkung kann jedoch unter Umständen dem Willkürverbot standhalten, wenn dem Unterhaltsschuldner ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann, oder wenn die geforderte Umstellung seiner Lebens- bzw. Einkommensverhält- nisse vorhersehbar war (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5 m.w.H.; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3). Das Gleiche gilt, wenn der Schuld- ner freiwillig sein Einkommen vermindert, obwohl er weiss oder wissen müsste, dass ihm die Pflicht zur Übernahme von Unterhaltsverpflichtungen oblag. In ei- nem solchen Fall kann ihm willkürfrei rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Vermin- derung das zuvor erzielte höhere Einkommen angerechnet werden - 18 - (BGer 5A_372/2016 vom 18. November 2016, E. 3.1, mit Verweis auf BGer 5A_453/2015 vom 4. November 2015, E. 2.1; BGer 5A_318/2014 vom
  31. Oktober 2014, E. 3.1.3.2; BGer 5A_317/2011 vom 22. November 2011, E. 6, nicht publiziert in BGE 137 III 614). Somit gilt es im Folgenden zu prüfen, ob dem Gesuchsgegner ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann bzw. ob er sein Einkommen freiwillig vermindert hat, obwohl er von seiner Unterhaltspflicht Kenntnis hatte. 6.1 Nach eigenen Angaben des Gesuchsgegners hat er die Einzelunterneh- mung F._____ im Jahr 2013 gegründet (Urk. 41 S. 4), was sich ebenfalls aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ergibt: Gemäss Auszug vom 14. Juni 2016 wurde die F._____ am 9. Januar 2013 ins Handelsregister eingetragen und be- zweckte die "Durchführung von nationalen und internationalen Gütertransporten" (Urk. 19/13). Im März 2013 hat der Gesuchsgegner seinen Bruder als Chauffeur eingestellt (Urk. 41 S. 4) und erwirtschaftete so im ersten Geschäftsjahr bereits einen "Bruttoertrag Transporte" von Fr. 436'737.–. Neben den übrigen Aufwen- dungen bezahlte der Gesuchsgegner im Gründungsjahr 2013 insbesondere "Gehälter" von Fr. 40'500.– aus und erzielte schliesslich einen Jahresgewinn von Fr. 58'804.– (Urk. 19/5). Im darauffolgenden Jahr erhöhte sich der Bruttoertrag aus den Transportaufträgen auf Fr. 447'234.–, was zu einem Gewinn von Fr. 148'588.– führte (Urk. 19/5). Der Gesuchsgegner bringt vor, dieses Ergebnis müsse zunächst um die Nachforderung der SVA für persönliche Sozialversiche- rungsbeiträge korrigiert werden. Die entsprechende Rechnung über Fr. 11'131.85 (unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 7'216.20) datiert vom 23. Dezember 2016 und wäre demnach als echtes Novum zu berücksichti- gen (Urk. 55/5). Dieser Rechnung ist jedoch zu entnehmen, dass sich die gesam- ten persönlichen Beiträge "Januar - Dezember 2014 definitiv AHV/IV/EO Selb- ständigerwerbend" auf Fr. 15'918.– belaufen. Zusammen mit den Beiträgen an die Familienausgleichskasse "FAK" (Fr. 1'512.–) sowie den Verwaltungskosten (Fr. 397.80) hatte der Gesuchsgegner somit für das Jahr 2014 Sozialversiche- rungsbeiträge von insgesamt Fr. 17'827.80 zu leisten (Urk. 55/5). Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners (Urk. 53 S. 4) wurden diese Aufwendungen in der Erfolgsrechnung 2014 (Konto 5701) mit Fr. 17'882.20 bereits berücksichtigt - 19 - (Urk. 19/5), was auch aus dem "Hilfsblatt A" der Steuererklärung 2014 hervorgeht (Urk. 19/4). Entsprechend sind die nun definitiv berechneten und dem Gesuchs- gegner in Rechnung gestellten Beiträge (Urk. 55/5) nicht vom Jahresergebnis ab- zuziehen, da sie ansonsten zweimal berücksichtigt würden. Nicht zu berücksichti- gen ist ebenfalls der vom Gesuchsgegner erstmals vor Obergericht vorgebrachte (angebliche) Verkauf des Lastwagens im Oktober 2014 als ausserordentlicher Er- trag (Urk. 41 S. 5; Urk. 53 S. 2; Urk. 45/5; Urk. 45/6). Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich dabei um ein unzulässiges (unechtes) Novum, und zudem ist nicht belegt, dass es sich beim vorgebrachten ausserordentlichen Ertrag von Fr. 54'184.54 tatsächlich um den angeblich für Fr. 104'760.– verkauften Lastwa- gen handelt. Nach dem Gesagten ist für das Geschäftsjahr 2014 von einem Be- triebsgewinn von Fr. 148'588.– auszugehen (Urk. 19/4). Im Jahr 2015 sank der Umsatz auf Fr. 226'875.–, wobei am Ende des Jahres nach wie vor ein Gewinn von Fr. 85'572.– resultierte (Urk. 19/5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner den angestellten Chauffeur – nach eigenen Angaben (Urk. 41 S. 5) – bereits per Ende September 2014 entlassen hatte (Urk. 19/5), weshalb der Gesuchsgegner im Jahr 2015 der einzige Chauffeur der F._____ war. 6.2 Zusammenfassend hat der Gesuchsgegner mit seiner Einzelunternehmung in den Jahren 2013 bis und mit 2015 einen Gewinn von durchschnittlich jährlich Fr. 97'655.– bzw. Fr. 8'138.– pro Monat erzielt. Dabei ist ersichtlich, dass der Gewinn im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr tatsächlich zurückgegangen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat indessen jeder Selbständigerwerbende mit Einkommensschwankungen zu rechnen und zu leben (Urk. 42 S. 20). Aus diesem Grund ist bei unregelmässigem oder schwankendem Einkommen auch auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode abzustellen. Ein Gewinnrückgang in einem einzelnen Jahr lässt auf jeden Fall noch nicht auf eine negative Entwicklungstendenz schliessen. Zumal zu berücksichtigen ist, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2015 – im Unterschied zu den beiden Vorjahren – keinen angestellten Chauffeur mehr beschäftigte. Daher lässt sich das Jahr 2015 auch nicht unbesehen mit den beiden Vorjahren vergleichen. Sieht man sich die Zahlen des Jahres 2014 an (Urk. 19/5), ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner behauptet, er hätte aus wirtschaftlichen Gründen im Herbst einen - 20 - Lastwagen verkaufen und den angestellten Chauffeur entlassen müssen (Urk. 41 S. 5). Seit der Gründung der Einzelunternehmung war 2014 das ertragreichste Jahr. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise dafür, dass die Aufträge plötzlich drastisch zurückgegangen wären oder der Hauptauftraggeber unvorhergesehen abgesprungen wäre. So erzielte der Gesuchsgegner (als einzi- ger Chauffeur) auch im Jahr 2015 noch einen ansehnlichen Gewinn von durch- schnittlich Fr. 7'131.– pro Monat (Fr. 85'572 : 12; Urk. 41 S. 10 oben). Die weitere Entwicklung der Geschäftslage nach dem Verkauf der Unternehmung im Jahr 2016 kann im vorliegenden Berufungsverfahren schliesslich nicht berücksichtigt werden. Bei den entsprechenden Ausführungen (Urk. 41 S. 6) handelt es sich wiederum um unzulässige (unechte) Noven. Soweit ersichtlich hat der Gesuchs- gegner im vorinstanzlichen Verfahren die angeblich schlechte Auftragslage im Jahr 2016 nicht vorgebracht und begründet auch nicht, weshalb er dies erst(mals) vor Obergericht tut. Aus demselben Grund ist auch der Halbjahresabschluss der F._____ GmbH (Urk. 45/8) nicht zu berücksichtigen. Der angefochtene Entscheid datiert vom 31. Oktober 2016, weshalb es dem Gesuchsgegner möglich und zu- mutbar gewesen wäre, den Geschäftsabschluss per 30. Juni 2016 bereits vor Vo- rinstanz (wenn nötig mittels einer Noveneingabe) ins Recht zu legen. Dieses Ver- säumnis kann nun im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Somit kann die Gewinnentwicklung im Jahr 2016 im Berufungsverfahren aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung finden. 6.3 Nach dem Gesagten handelte es sich bei der Einzelfirma F._____ um eine intakte und profitable Unternehmung mit einem durchschnittlichen Jahresgewinn zwischen 2013 und 2015 von Fr. 97'655.–. Auch im Jahr 2015 erzielte der Ge- suchsgegner – trotz behauptet schlechter Auftragslage – noch einen Gewinn von monatlich Fr. 7'131.–. Somit kann keineswegs behauptet werden, ein Verkauf der Firma sei aus ökonomischen Gründen angebracht, geschweige denn zwingend notwendig gewesen. Eine Weiterführung der Einzelunternehmung wäre aus wirt- schaftlicher Sicht durchaus zumutbar gewesen. 6.4 Darüber hinaus vermögen auch die bereits vor Vorinstanz erfolglos vorge- brachten Gründe für einen Verkauf nicht zu überzeugen. - 21 - 6.4.1 Die vom Gesuchsgegner behauptete hohe Belastung und Verantwortung sowie das mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit einhergehende Risiko ist durchaus nachvollziehbar. Auch der damit zusammenhängende Wunsch nach mehr Sicherheit bzw. weniger Risiko ist grundsätzlich verständlich und kommt wohl bei jedem Selbständigerwerbenden hin und wieder auf. Dies allein rechtfer- tigt die Aufgabe einer rentablen Einzelfirma jedoch nicht. Vor Vorinstanz hat die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners vorgetragen, die Trennung von seiner Tochter habe den Gesuchsgegner sehr mitgenommen. Sein psychisches Befin- den ab Februar 2016 sei sehr schlecht gewesen. Er habe erwogen, die Schweiz zu verlassen und in die Türkei zurückzukehren, habe sich dann aber entschlos- sen, in der Schweiz zu bleiben, um für seine Tochter da sein zu können. Sie sei das Einzige, was ihn hier noch halte (Urk. 20 S. 9). In den Akten finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche oder psychische Probleme, welche eine selbständi- ge Erwerbstätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen würden. Wäre der Ge- suchsgegner alleinstehend und hätte weder eine Ehefrau und noch ein Kind, stünde es ihm selbstverständlich frei, seine selbständige Erwerbstätigkeit jeder- zeit aufzugeben, um die berufliche Belastung zu reduzieren. Die Parteien sind je- doch nach wie vor verheiratet und schulden einander Treue und Beistand und ha- ben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Bestehen also familiäre Unterhaltsverpflichtungen (vor allem gegenüber minderjährigen Kindern), muss der Unterhaltsverpflichtete das ihm Zumutbare unternehmen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. In diesem Umfang ist der Unterhalts- schuldner in seiner Lebensgestaltung und beruflichen Entscheidungsfreiheit ein- geschränkt. Geht die Einkommensverminderung auf eine freiwillige und einseitige Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zurück, so ist eine solche Verschlechte- rung grundsätzlich unbeachtlich. Der Unterhaltsschuldner soll die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber tragen und nicht auf den Unterhaltsgläu- biger abwälzen können (OGer ZH LE150076 vom 25.04.2016, E. II./7.1c). Nach dem Gesagten rechtfertigte auch der Wunsch des Gesuchsgegners nach mehr Sicherheit und weniger Risiko den Verkauf seiner intakten Einzelfirma nicht. 6.4.2 Schliesslich behauptet der Gesuchsgegner, er habe sein Geschäft aufge- geben, um mehr Zeit und Kraft für die eheliche Beziehung aufwenden zu können, - 22 - womit die Gesuchstellerin einverstanden gewesen sei. Die Gesuchstellerin hat bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich bestritten, dass sie vom Verkauf der Unternehmung Kenntnis hatte. Sie habe erst nach dem Auszug des Gesuchsgegners erfahren, dass er die Firma auf den Namen seines Bruders habe übertragen lassen (Prot. I S. 13). Andere Beweismittel, mit welchen der Gesuchsgegner das Einverständnis der Gesuchstellerin zum Verkauf der Fir- ma nachweisen könnte, offeriert er nicht (Urk. 20 S. 8; Urk. 41 S. 5 f.). In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist es auch nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin zu einem solchen Vorgehen ihr Einverständnis gegeben haben soll, zumal der Bedarf der Familie mit dem neuen Lohn offensichtlich nicht mehr hätte gedeckt werden können (Urk. 42 S. 19). Sodann führt der Gesuchsgegner in seiner Beru- fungsschrift selbst aus, dass die Parteien schon lange getrennte Zimmer gehabt hätten. Im August 2015 habe die Gesuchstellerin die Polizei gerufen und habe dem Gesuchsgegner ab dann wiederholt mit Gewaltschutzmassnahmen gedroht. Die Gesuchstellerin habe schliesslich vom Gesuchsgegner verlangt, dass er aus der ehelichen Wohnung ausziehe, da sie ihn nicht mehr liebe und nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle (Urk. 41 S. 11). Nach diesen Ausführungen des Ge- suchsgegners erscheint es nicht glaubhaft, dass die Parteien sich in gegenseiti- gem Einverständnis auf eine Einkommensreduktion von über 50% auf (netto) un- ter Fr. 4'000.– geeinigt hätten, um so eine Verbesserung und Entspannung der familiären Situation herbeizuführen. Nach dem Gesagten konnte der Gesuchs- gegner nicht glaubhaft darlegen, dass die Gesuchstellerin vom Verkauf der Firma Kenntnis hatte und damit einverstanden war. Vor der Trennung hat der Gesuchs- gegner über Jahre hinweg als selbständigerwerbender Transportunternehmer mit einer eigenen Firma ein genügendes Einkommen erwirtschaftet, um damit den Bedarf der Familie decken zu können. Bei der Regelung des Getrenntlebens bzw. bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren ist primär von diesen gelebten ehelichen Strukturen sowie der vereinbarten Lastenvertei- lung zwischen den Ehegatten auszugehen. Das Eheschutzgericht hat sich von der bisherigen, ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen leiten zu lassen, die der ehe- lichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben hat (BGE 128 III 65 E. 4.a; - 23 - BGE 138 III 97 E. 2.2; BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 2 f.). Nach dem Gesag- ten ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner den Entscheid betreffend den Firmenverkauf ohne Absprache mit der Gesuchstellerin getroffen hat. Die Firmenaufgabe und die Anstellung als unselbständig erwerbender Chauffeur mit einem Nettolohn von weniger als Fr. 4'000.– kann nicht als gemeinsamer Le- bensentwurf der Parteien bezeichnet werden. Es handelt sich somit um eine frei- willige Einkommensverminderung, weshalb der Gesuchsgegner die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber zu tragen hat und nicht auf die Gesuch- stellerin und die Tochter abwälzen kann. 6.4.3 Was die tatsächliche Möglichkeit der Einkommenssteigerung anbelangt, bringt der Gesuchsgegner lediglich vor, er habe seine Einzelfirma aufgegeben und den Lastwagen verkauft. Dieser Vorgang sei definitiv und lasse sich nicht mehr rückgängig machen. Er habe nicht die Mittel, um die Firma bzw. den LKW von seinem Bruder zurückzukaufen (Urk. 41 S. 12). Vom Gesuchsgegner wird nicht erwartet, dass er den LKW von seinem Bruder zurückerwirbt. Es geht einzig um die Rückgängigmachung seiner freiwilligen Einkommensverminderung, indem er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, wie er das in den Jahren 2013 bis 2015 erfolgreich getan hat. Gemäss eigenen Aussagen erzielte der Gesuchs- gegner vor seiner Selbständigkeit ein Einkommen von Fr. 4'800.– pro Monat (Urk. 41 S. 7). Offenbar reichte dieses Einkommen aus, um im Jahr 2013 die Gründung der Einzelunternehmung F._____ zu finanzieren. Zumindest macht der Gesuchs- gegner nicht geltend, dass er vor der Gründung über beträchtliches Vermögen verfügt hätte oder erhebliches Fremdkapital habe aufnehmen müssen. Überdies müsste der Gesuchsgegner einen allfälligen Lastwagen auch nicht zu Eigentum erwerben. Er könnte das Fahrzeug – wie bei der Gründung seiner Einzelfirma im Jahr 2013 (Urk. 41 S. 4) – auch leasen, was geringere Anfangsinvestitionen mit sich bringen würde. Schliesslich hat der Gesuchsgegner die vorinstanzliche Er- wägung nicht bestritten, wonach er Ende 2015 über ein Vermögen von insgesamt Fr. 36'332.– verfügt habe (Urk. 42 S. 27 mit Verweis auf Urk. 19/5). Dazu kommt der Verkaufserlös der Einzelunternehmung des Gesuchsgegners von mindestens Fr. 35'000.– (Urk. 41 S. 8), welcher jedoch in keiner Weise dokumentiert ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erstaunt es tatsächlich, dass ein solcher - 24 - Unternehmensverkauf angeblich nur mündlich vereinbart und die Zahlung in bar getätigt worden sei (Urk. 42 S. 18). Erst im Nachgang zur vorinstanzlichen Haupt- verhandlung verfasste der Gesuchsgegner persönlich am 12. September 2016 ei- ne Bestätigung, worin er den Kaufpreis der Firma erstmals auf Fr. 35'000.– bezif- ferte (Urk. 34/3). Weitere Belege bzw. Beweismittel offerierte er dabei nicht (Urk. 33 S. 1). Neben einer persönlichen Bestätigung des Gesuchsgegners, wel- che als reine Parteibehauptung zu werten ist, bestehen somit keinerlei Belege da- für, dass der Kaufpreis für die Einzelunternehmung tatsächlich nur Fr. 35'000.– betragen hat. Schliesslich verfügt der Gesuchsgegner über ein gebundenes Vor- sorgekonto 3a, auf welchem sich über Fr. 40'000.– befinden (Urk. 16/7). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG kann ein Versicherter die Barauszahlung des Vorsorgegut- habens verlangen, wenn er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht (vgl. auch Urk. 16/7, Ziff. 9 lit. c des Reglements). Nach dem Gesagten kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, nicht über die notwendigen Mittel für den Schritt in die Selbständigkeit zu verfügen. Nicht zuletzt dank einem Vorsorgegut- haben von über Fr. 40'000.– wäre es dem Gesuchsgegner durchaus möglich, im Transportbereich (wieder) eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wie er das bereits im Jahr 2013 erfolgreich getan hat, um dadurch seine selbstver- schuldete Einkommensverminderung rückgängig zu machen. 6.5 Zusammenfassend ist vorliegend davon auszugehen, dass der Gesuchs- gegner einseitig und freiwillig darauf verzichtet hat, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen. Die Parteien sind nach wie vor verheiratet und schulden einander Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebüh- renden Unterhalt der Familie, insbesondere der minderjährigen Tochter, zu sor- gen. Der Gesuchsgegner wusste zum Zeitpunkt der Einkommensverminderung, dass ihm die Pflicht zur Übernahme von Unterhaltsverpflichtungen oblag – zumin- dest hätte er dies wissen müssen. Objektiv gesehen liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach es dem Gesuchsgegner nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, seine selbständige Erwerbstätigkeit als Transportunternehmer beizubehalten und weiterhin das bisher erwirtschaftete Einkommen zu erzielen. Konkrete, nachvoll- ziehbare und zwingende Gründe für den Verkauf seiner Einzelfirma hat der Ge- - 25 - suchsgegner jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Gesagten vermag der Gesuchsgegner den Verkauf seiner Einzelunternehmung und die damit verbun- dene Einkommenseinbusse nicht zu rechtfertigen. Demzufolge ist dem Gesuchs- gegner weiterhin dasjenige Einkommen anzurechnen, welches er vor der freiwilli- gen Geschäftsaufgabe erzielt hat (vgl. vorstehend E. III./B.6).
  32. Bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen ist auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode, in der Regel mehre- re Jahre, abzustellen. Ausnahmsweise ist auch bei unregelmässigem oder schwankendem Einkommen vom aktuellen Einkommen oder dem Gewinn des letzten Jahres auszugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar ist und nicht zu erwarten ist, dass künftig wieder eine Korrektur statt- findet (BGer 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012, E. 2.2 m.w.H.). Es müssen indes konkrete Anhaltspunkte für die dauerhafte Veränderung der Ertragslage vorhan- den sein (Six, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Rz. 2.136 und 2.141). In casu liegen keine solchen Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verände- rung der Ertragslage vor, da insbesondere die Geschäftslage im Jahr 2016 auf- grund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden kann. Wie vorstehend aus- geführt, deutet ein Gewinnrückgang in einem einzelnen Jahr nicht bereits auf eine negative Entwicklungstendenz hin (vgl. E. III./B.6.2). Die Vorinstanz hat bei der Einkommensberechnung lediglich auf die Gewinne der Jahre 2014 und 2015 ab- gestellt (Urk. 42 S. 16 ff.). Weshalb sie das Geschäftsjahr 2013 ausser Acht ge- lassen hat, ist nicht ersichtlich, zumal sämtliche Erfolgsrechnungen der Jahre 2013 bis 2015 der Steuererklärung 2015 beigelegen sind (Urk. 19/5). Für einen aussagekräftigen Durchschnittswert ist auf eine möglichst lange Zeitperiode ab- zustellen. Da sich der Gesuchsgegner bereits im Januar des Jahres 2013 selb- ständig gemacht hat, erscheint es angemessen, auch dieses Jahr in die Berech- nung einfliessen zu lassen. Wie vorstehend bereits berechnet (E. III./B.6.1 f.), er- zielte der Gesuchsgegner als Einzelunternehmer mit der F._____ in den Jahren 2013 bis 2015 einen durchschnittlichen Gewinn und somit ein Einkommen von Fr. 97'655.– pro Jahr (Fr. 58'804.– [2013] + Fr. 148'588.– [2014] + Fr. 85'572.– [2015] : 3). Somit ist beim Gesuchsgegner in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen von einem monatlichen Nettoeinkommen von (gerundet) Fr. 8'138.– - 26 - auszugehen, was dem ehelichen Lebensstandard in den drei Jahren vor dem Ge- trenntleben entspricht. C. Bedarfsberechnung
  33. Der Gesuchsgegner beanstandet berufungsweise, dass ihm kein Fahrzeug mit Kompetenzcharakter zuerkannt worden sei. Er habe belegt, dass er die Arbeit bereits um 05.45 Uhr aufnehmen müsse. Die Lastwagen der F._____ GmbH sei- en bei der J._____ AG an der K._____-strasse … in L._____ stationiert. Wohl be- trage die Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach M._____ nur 26 Minuten. Von dort aus müsse aber noch der Bus genommen werden und die Fusswegstrecke bis zum Arbeitsort dauere weitere 20 Minuten. Es sei somit nicht möglich, den Arbeitsort am Morgen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzei- tig zur erreichen. Der Gesuchsgegner habe bereits zu Beginn des Arbeitsverhält- nisses das Fahrzeug seiner Arbeitgeberin – auf Zusehen hin – benutzen können. Schliesslich habe er per Juni 2016 einen Mietvertrag mit der F._____ GmbH ab- geschlossen, wobei die Miete für das Auto von Fr. 300.– dem Gesuchsgegner seither direkt vom Lohn abgezogen werde (Urk. 41 S. 13).
  34. Der Gesuchsgegner arbeitet nach eigenen Angaben seit Ende des letzten Jahres nicht mehr bei der F._____ GmbH (Urk. 41 S. 6 f). Entsprechend ist die Bestätigung des Bruders des Gesuchsgegners vom 17. Juni 2016 auch nicht mehr aktuell, wonach der Gesuchsgegner des Öfteren um 05.45 Uhr mit der Ar- beit beginnen müsse und sich der "LKW Parkplatz" in L.______ befinde (Urk. 21/22). Dass sich der Standort der Fahrzeuge bereits während der Zeit sei- ner Selbständigkeit in L.______ befunden hätte, behauptet der Gesuchsgegner nicht. Wie vorstehend ausgeführt, wird dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen als selbständigerwerbender Transportunternehmer angerechnet. Vom Gesuchsgegner kann erwartet werden, dass er sein Geschäft so organisiert, dass er seinen Arbeitsort am Morgen rechtzeitig mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln erreichen kann. Zudem hat die Vorinstanz im Sinne einer Eventual- begründung erwogen, dass der Mietvertrag des Fahrzeugs erst seit dem 1. Juni 2016 laufe (Urk. 21/21). Somit sei es dem Gesuchsgegner im ersten Halbjahr 2016 offenbar möglich gewesen, ohne Auto zur Arbeit zu gelangen. Der Ge- - 27 - suchsgegner sei demnach für die Bewältigung seines Arbeitsweges nicht auf ein Fahrzeug angewiesen, weshalb dem gemieteten Auto keine Kompetenzqualität zukomme (Urk. 42 S. 23). Zu dieser Eventualbegründung nimmt der Gesuchs- gegner in seiner Berufungsschrift nicht eingehend Stellung. Er begnügt sich mit dem Hinweis, dass er schon von Beginn an das Fahrzeug seiner Arbeitgeberin habe benutzen können (Urk. 41 S. 13). Einerseits handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum und andererseits wird diese neue Parteibehauptung mit kei- nerlei Beweisofferten untermauert. Entsprechend ist die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach es dem Gesuchsgegner in der Zeit von Januar bis Juni 2016 offenbar möglich gewesen sei, seine Arbeitsstelle auch ohne Auto rechtzeitig zu erreichen. Nach dem Gesagten sind dem Gesuchsgegner für die Mobilitätskosten weiterhin die von der Vorinstanz angerechneten Fr. 201.– für ein ZVV-Abo einzusetzen.
  35. Schliesslich beantragt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift die An- rechnung von Fr. 400.– für laufende Steuern sowie Fr. 500.– für ausstehende de- finitive Steuern des Jahres 2015 (Urk. 41 S. 13 a.E.). Eine Begründung für die Be- rücksichtigung dieser zusätzlichen Bedarfspositionen sowie eine Auseinanderset- zung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Steuern (Urk. 42 S. 24) fehlt dabei gänzlich. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.
  36. Zusammenfassend ist die Bedarfsberechnung der Vorinstanz nicht zu bean- standen. Beim Gesuchsgegner ist damit weiterhin von einem Bedarf von insge- samt Fr. 3'650.– auszugehen (Urk. 42 S. 20 f.). D. Unterhaltsberechnung
  37. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist beim Gesuchsgegner von ei- nem hypothetischen Nettoeinkommen von Fr. 8'138.– auszugehen (E. III./B.7). Bei einem Bedarf von Fr. 3'650.– verbleibt dem Gesuchsgegner eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 4'488.–, womit er die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'900.– pro Monat (Fr. 1'100.– Kindesunter- halt [inkl. Familienzulage]; Fr. 2'800.– Ehegattenunterhalt) leisten kann. Somit ist die Berufung des Gesuchsgegners in diesem Punkt – was die Phase bis zum - 28 -
  38. Dezember 2016 anbelangt – abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
  39. Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhalts- recht in Kraft getreten. Nach Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Bot- schaft zum neuen Kindesunterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des be- treuenden Elternteils auch wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindes- unterhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwi- schen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 nZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen El- ternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungs- bedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshal- tungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrecht- lichen Existenzminimum entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson. 2.1 Der Barbedarf der knapp dreijährigen Tochter C._____ beträgt Fr. 1'005.– (Grundbetrag Fr. 400.–, Wohnkostenanteil Fr. 510.– [1/ von Fr. 1'530.–], Kran- 3 kenkasse Fr. 95.–). Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages sind die Famili- enzulagen jeweils vorweg vom Unterhaltsbedarf des Kindes abzuziehen (BGE - 29 - 137 III 59 E. 4.2.3). Wird der Unterhaltsanspruch des Kindes auf diese Weise be- rechnet, so ist die Familienzulage bei der Bemessung des Barbedarfs im Ergebnis immer zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu leisten (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 578 f.). Unter Berücksichtigung der Familienzulage von Fr. 200.– ergibt sich nach dem Gesagten ein Barunterhalt von Fr. 805.–. Darüber hinaus ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die ihm (allfällig) ausbezahlten Familienzulagen zusätzlich an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. 2.2 Gestützt auf die Bedarfsberechnung der Vorinstanz (Urk. 42 S. 20 f.) betra- gen die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin Fr. 2'874.– (Grundbetrag Fr. 1'300.–, Wohnkostenanteil Fr. 1'020.–, Krankenkasse Fr. 352.–, Telekommu- nikation Fr. 88.–, Hausratversicherung Fr. 30.–, Mobilität Fr. 84.–). In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist der Gesuchstellerin kein Erwerbseinkommen an- zurechnen. Die Gesuchstellerin war seit der Trennung nicht arbeitstätig und kann aufgrund des Kleinkindalters der Tochter auch nicht zur Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit verpflichtet werden. Die Gesuchstellerin leistet gemäss unbestritten ge- bliebenen Erwägungen der Vorinstanz praktisch die ganze Betreuung der knapp dreijährigen Tochter alleine (Urk. 42 S. 15 f.). In ihrer Berufungsantwort führt die Gesuchstellerin zwar aus, dass sie sich seit Oktober 2016 in einem Arbeitsver- such befinde, wobei jedoch unklar sei, ob die Arbeit mit der Betreuung der Toch- ter koordiniert und in diesem Umfang überhaupt weitergeführt werden könne. Sie verdiene derzeit im Monat rund Fr. 725.– (Urk. 48 S. 8). Da der Ausgang dieses Arbeitsversuches noch ungewiss ist und auch der Gesuchsgegner keine diesbe- züglichen (bezifferten) Anträge stellt, ist der Gesuchstellerin einstweilen kein Ein- kommen anzurechnen. Ferner hätte die Anrechnung eines Erwerbseinkommens auch gleichzeitig eine Erhöhung des Bedarfs der Gesuchstellerin bzw. der Toch- ter zur Folge, was wiederum zu einem Anstieg ihrer Unterhaltsansprüche führen würde. Bei einem solch geringen Einkommen würde die gesteigerte Eigenversor- gungskapazität der Gesuchstellerin praktisch komplett durch die damit zusam- menhängenden Mehrauslagen (Fremdbetreuung der Tochter, Berufsauslagen für Mobilität und Verpflegung, etc.) kompensiert werden. Nach dem Gesagten beträgt der Betreuungsunterhalt für die Tochter C._____ in der Phase ab dem 1. Januar 2017 Fr. 2'874.–. - 30 - 2.3 Da der familienrechtliche Bedarf der Gesuchstellerin bereits komplett über den Bar- und den Betreuungsunterhalt der Tochter abgedeckt ist, hat sie entspre- chend keinen Anspruch auf einen zusätzlichen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Auf eine Überschussverteilung hat die Vorinstanz verzichtet, was vor Obergericht nicht gerügt wurde. Insgesamt erhält die Gesuchstellerin bzw. die Tochter nach den vorstehenden Berechnungen einen monatlichen Gesamtunterhalt von Fr. 3'679.– (Fr. 805.– Barunterhalt + Fr. 2'874.– Betreuungsunterhalt). Zusammen mit der Familienzulage von Fr. 200.– beläuft sich die gesamte Unterhaltsleistung auf Fr. 3'879.–, was bis auf Fr. 21.– der vorinstanzlichen Regelung entspricht.
  40. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin für die Tochter C._____ ab dem 1. Januar 2017 einen monatlichen Unterhalts- beitrag von Fr. 3'679.–, zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, davon Fr. 2'874.– als Betreuungsunterhalt. E. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
  41. Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise vor, werde seinen Anträgen ent- sprochen, so seien auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anders zu verlegen. Die Kosten seien zu ¾ der Gesuchstellerin aufzuerlegen und sie sei ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine angemessene Par- teientschädigung auszurichten.
  42. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist den Anträgen des Gesuchsgeg- ners nicht zu folgen. Es bleibt bei einem Gesamtunterhalt von ca. Fr. 3'900.– pro Monat, weshalb die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden ist, wonach der Gesuchsgegner – was die Unterhaltsbeiträge anbelangt – weitestgehend un- terlegen ist (Urk. 42 S. 29). Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 und 11) ist zu be- stätigen. Was die Höhe der Gerichtskosten betrifft, blieb Dispositiv-Ziffer 9 des erstinstanzlichen Entscheids unangefochten. Anzumerken bleibt diesbezüglich le- diglich, dass der Vorinstanz offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen ist (Urk. 42 S. 32 oben). Die Addition der Entscheidgebühr von Fr. 4'200.– mit den Dolmetscherkosten von Fr. 468.75 ergibt Fr. 4'668.75 und nicht Fr. 4'068.75. - 31 -
  43. Was die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorin- stanz anbelangt, ist auf das separate Beschwerdeverfahren (RE160015-O) zu verweisen. IV. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
  44. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen. Diese ist voll- umfänglich dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  45. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Da der Gesuchsgegner vollständig unterliegt, wird er demnach auch entschädigungspflichtig. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'700.– festzule- gen. Für die zusätzliche vom Gericht eingeforderte Eingabe vom 13. Februar 2017 (Urk. 61) ist im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Pauschalzuschlag von Fr. 500.– zu berechnen. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'456.– (Fr. 3'200.– [Parteientschädigung] + Fr. 256.– [Mehrwertsteuer von 8%]) zu bezahlen.
  46. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren ein Armenrechtsgesuch gestellt (Urk. 41 S. 2; Urk. 48 S. 2). Da die Gesuchstellerin im vorliegenden Ver- fahren nicht kostenpflichtig wird, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss Bundesge- richt hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wur- de. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Ge- genpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädigung ohne weiteres - 32 - als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nö- tigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO entschädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. m.w.H.). Nach Angaben der Gesuchstelle- rin leistet der Gesuchsgegner keine Unterhaltsbeiträge (Urk. 48 S. 8), was dieser nicht bestritten hat. Er führt diesbezüglich lediglich aus, dass er die Familienzula- gen ab Juli 2016 der Gesuchstellerin weitergeleitet habe (Urk. 41 S. 14). Entspre- chend fraglich ist auch, ob der Gesuchsgegner die Parteientschädigung leisten wird. Zudem lässt sich die Vermögenslage des Gesuchsgegners – wie nachfol- gend aufgezeigt wird – nicht abschliessend beurteilen, weshalb nicht gesagt wer- den kann, die Solvenz des Gesuchsgegners stehe ausser Zweifel. Damit ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des materiell zu behandeln. Die Gesuchstellerin wird von den Sozialen Diensten Zürich finanziell unterstützt (Urk. 51/4) und verfügt über kein nennenswertes Ver- mögen. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin steht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz somit ausser Frage. Ausserdem war die Gesuchstellerin als rechtsun- kundige Partei zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeistän- dung angewiesen. Der Gesuchstellerin ist deshalb für das Berufungsverfahren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung beizugeben.
  47. Auch der Gesuchsgegner beantragt die unentgeltlichen Rechtspflege und führt diesbezüglich aus, dass er nicht in der Lage sei, für Gerichts- und Anwalts- kosten aufzukommen. Sein Einkommen reiche leider zur Zeit nicht einmal aus, um namhafte Unterhaltsbeiträge für seine Tochter zu bezahlen (Urk. 41 S. 15). Substantiierte Ausführungen zur Vermögenslage und zur fehlenden Aussichtslo- sigkeit seiner Berufung macht er dabei keine. 4.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los ist und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Zur Beurteilung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Ge- suchstellers massgebend. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen. Die Belege haben über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers - 33 - sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürver- bots verneint werden und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGer 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 6 f.). Das Gericht hat allenfalls unbeholfene Rechts- suchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Ge- suchs benötigt. Eine anwaltlich vertretene Partei kann nicht als unbeholfen be- zeichnet werden (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2 m.w.H.). Auf- grund des Wissens ihres Anwaltes, das ihr persönlich anzurechnen ist, hat sie um die Begründungs- und Substantiierungspflicht zu wissen (BGer 5A_897/2013 vom
  48. Juli 2014, E. 3.1 f.). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei darf vorausgesetzt werden, dass ihr bekannt ist, wie sie beim Gericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen und was sie zu behaupten und zu belegen hat. Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2). 4.2 Bereits die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vermö- gensverhältnisse des Gesuchsgegners unklar seien (Urk. 42 S. 28). So führte sie aus, dass der Gesuchsgegner gemäss Steuererklärung 2015 über ein Vermögen von Fr. 36'332.– verfügt habe. Im Jahr 2014 habe er sogar ein Vermögen von Fr. 50'573.– ausgewiesen. Selbst unter Berücksichtigung der vom Gesuchsgeg- ner geltend gemachten Auslagen für den Wohnungswechsel und die Steuern ver- füge der Gesuchsgegner noch über ein Vermögen von rund Fr. 10'000.–, hinzu komme der Verkaufserlös der Einzelfirma (Urk. 42 S. 27). Zu diesen Erwägungen der Vorinstanz nimmt der Gesuchsgegner nicht eingehend Stellung. Er führt ledig- lich aus, dass er vor Vorinstanz in seinem Plädoyer die Verwendung des Ver- kaufserlöses bereits offengelegt habe (Urk. 41 S. 8 f.). Den Plädoyernotizen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz geltend gemacht hat, dass er sein Vermögen für die Kosten des Wohnungswechsels (Fr. 4'067.–), die neue Wohnungseinrichtung (rund Fr. 4'800.–) sowie für hohe Steuerzahlungen (Fr. 17'237.45) verbraucht habe. Zudem habe der Gesuchsgegner in der Krisen- zeit vor und nach der Trennung hohe Beträge beim Glücksspiel verloren und es - 34 - sei noch eine Busse von Fr. 1'296.– wegen Überladens des Lastwagens offen (Urk. 20 S. 10). Die behaupteten Verluste beim Glücksspiel wurden von der Ge- suchstellerin bestritten (Urk. 29 S. 5) und sind nicht belegt, weshalb sie auch nicht zu berücksichtigen sind. Zusammen mit dem Verkaufserlös für die Firma von (an- geblich) Fr. 35'000.– verfügte der Gesuchsgegner Anfangs 2016 über ein Vermö- gen von gut Fr. 71'000.– (Fr. 36'332.– + Fr. 35'000.–), was er vor Obergericht nicht bestritten hat. Abzüglich der von ihm geltend gemachten Auslagen von ins- gesamt rund Fr. 27'400.– verbleibt ein Vermögen von Fr. 43'600.–. Einen weiteren Vermögensverzehr macht der Gesuchsgegner nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Allgemein macht der Gesuchsgegner keine substantiierten Ausführungen zu seiner aktuellen Vermögenslage. In der Steuererklärung 2015 haben die Parteien noch sechs verschiedene Bankkonten angegeben (Urk. 19/5 letzte Seite). Das Euro-Konto wurde am 24. August 2015 saldiert und beim Post- konto 1 handelt es sich offenbar um das Geschäftskonto der F._____ (vgl. Urk. 45/6). Von einem weiteren Postkonto (2) liegt sodann ein Auszug im Recht, wel- cher per 9. November 2016 einen Saldo von Fr. 1'204.28 ausweist (Urk. 45/10). Zu den übrigen drei Konten (UBS, Clientis, Post) macht der Gesuchsgegner keine Ausführungen. Somit ist nicht bekannt, ob diese Konten heute noch existieren, wem sie gehören und wie viel Geld sich darauf befindet. Eine umfassende Beur- teilung der Vermögenslage ist somit nicht möglich. 4.3 Ferner ist nochmals festzuhalten, dass grosse Zweifel daran bestehen, dass der Gesuchsgegner für den Verkauf seiner Einzelunternehmung lediglich Fr. 35'000.– erhalten haben soll. Dieser Kaufpreis scheint für eine Firma, die durchschnittlich Fr. 97'655.– pro Jahr erwirtschaftet hat (vgl. vorstehend E. III./B.6.2), sehr gering. Zudem ist der Verkauf der Einzelunternehmung über- haupt nicht dokumentiert. Der einzig vorhandene Beleg ist eine vom Gesuchs- gegner persönlich verfasste Bestätigung, welcher lediglich der Wert einer Partei- behauptung zukommt (Urk. 34/3). Eine Bestätigung des Bruders des Gesuchs- gegners liegt dahingegen nicht vor. Vor Vorinstanz begründete der Gesuchsgeg- ner den tiefen Kaufpreis damit, dass weder Einrichtungen noch Kundenbeziehun- gen entschädigt worden seien (Urk. 33 S. 1). Weshalb dies so gehandhabt wurde, führt er jedoch nicht näher aus. Er behauptete lediglich, die Bezahlung sei in bar - 35 - erfolgt und das Geld sei nicht mehr vorhanden (Urk. 33 S. 1 a.E.). Diese Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners genügen der Substantiierungspflicht nicht und scheinen wenig glaubhaft, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 42 S. 18). 4.4 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner seiner Obliegenheit nicht nach- gekommen, seine Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu bele- gen. Die aktuelle Vermögenslage des Gesuchsgegners lässt sich anhand seiner Vorbringen und der eingereichten Belege nicht abschliessend beurteilen, obwohl bereits die Vorinstanz auf diesen Umstand hingewiesen hat. Der Gesuchsgegner hat somit die Folgen der fehlenden bzw. mangelnden Darlegung seiner Mittello- sigkeit selbst zu tragen. Auch zur fehlenden Aussichtslosigkeit hat der Gesuchs- gegner keine Stellung genommen, obwohl er diese in seinem Gesuch hätte glaubhaft machen müssen (ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 8).
  49. Zusammenfassend ist das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen, da er sei- ner umfassenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Es wird beschlossen:
  50. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie die Ziffern 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abtei- lung, vom 31. Oktober 2016 (EE160143-L) in Rechtskraft erwachsen sind.
  51. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  52. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  53. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. - 36 -
  54. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  55. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Tochter C._____ der Gesuch- stellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu leisten: - Fr. 1'100.– rückwirkend vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016, inklusive allfälliger Familienzulagen; - Fr. 3'679.– ab dem 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens, davon Fr. 2'874.– als Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfälliger Familienzulagen.
  56. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge für sie per- sönlich wie folgt zu leisten: - Fr. 2'800.– rückwirkend vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016; - ab dem 1. Januar 2017 entfällt der Unterhaltsanspruch für die Gesuch- stellerin persönlich.
  57. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 7 und 8) wird bestätigt.
  58. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  59. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
  60. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'456.– zu bezahlen. - 37 -
  61. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 65 und 66, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  62. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE160071-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss und Urteil vom 30. März 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 31. Oktober 2016 (EE160143-L)

- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 29 S. 2 f.) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung am 30. April 2016 bereits verlassen hat.

2. Das gemeinsame Kind, C._____, geb. tt.mm 2014, sei unter die Obhut der Mutter zu stellen.

3. Es sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht anzuordnen.

4. Die eheliche Wohnung im D._____ … [Adresse] in E._____ sei samt verbliebenem Mobiliar und Hausrat der Gesuchstellerin mit dem Kind zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin per Ersten eines jeden Monats Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Für die Tochter C._____: CHF 1'100 zuzüglich gesetzlicher bzw. ver- traglicher Kinderzulagen Für die Gesuchstellerin persönlich: CHF 3'000

6. Der Gesuchsgegner sei weiter zu verpflichten, rückwirkend ab Mai 2016 die offenen Unterhaltsbeiträge nachzubezahlen.

7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, seine Einkommens- und Ver- mögenssituation vollumfänglich offenzulegen, insbesondere sei er zu verpflichten, folgende Unterlagen einzureichen:

- Kontoauszüge betreffend sämtliche Konten, die auf seinen Namen lauten;

- Kontoauszüge auf sämtliche Konten, die auf das Geschäft des Gesuchsgegners lauten bzw. lauteten;

- Alle weiteren Unterlagen, die zur Darstellung seiner finanziellen Situation notwendig sind. Die Gesuchstellerin behält sich vor, die Unterhaltsansprüche nach Sich- tung der Unterlagen über die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners neu zu beziffern.

8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, allfällige Steuerschulden zur al- leinigen Bezahlung zu übernehmen.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteu- er, zulasten des Gesuchsgegners."

- 3 - Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Urk. 20 S. 1) "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. Mai 2016 getrennt leben.

2. Die Hauptbetreuung der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm 2014, sei für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter zuzuteilen und die Betreuungsanteile des Vaters zeitlich festzulegen.

3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 100.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zulasten der Gesuchstellerin." Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2016: (Urk. 37 = Urk. 42)

1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 30. April 2016 getrennt le- ben.

2. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2014, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt. Die elterliche Sorge bleibt dagegen für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Elternteilen. Entsprechend sind sie verpflichtet, sämtliche wesentli- chen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder miteinander abzusprechen.

3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

- an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr;

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Oster- montag, 19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingst- samstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr (das auf diese Feier- tagsregelung folgende Wochenende verbringt die Tochter bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt);

- vier Wochen Ferien pro Jahr.

- 4 - Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. Eine abweichende Regelung der Betreuung in gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.

4. Die eheliche Wohnung im D._____ …, E._____, wird, inkl. Hausrat und Mo- biliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und dem Kind zur alleinigen Benützung zugewiesen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'100.–, inklusive vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzu- lagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats, rückwirkend ab 1. Mai 2016.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'800.– zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab

1. Mai 2016.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, allfällige Steuerschulden für das Jahr 2015 zur alleinigen Bezahlung zu übernehmen.

8. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages wird abgewiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 468.75 Dolmetscherkosten Fr. 4'068.75 Total [sic]

10. Die Kosten werden zu zwei Dritteln dem Gesuchsgegner und zu einem Drit- tel der Gesuchstellerin auferlegt, wobei der von der Gesuchstellerin zu tra- gende Kostenanteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

- 5 - einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.

12. [Mitteilungssatz]

13. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 41 S. 2): "1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 des Urteils vom 31. Oktober 2016 sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die gemeinsame Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 100.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzu- lagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats.

2. Dispositiv Ziff. 6 des Urteils vom 31. Oktober 2016 sei aufzuheben.

3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 10 des Urteils vom 31. Oktober 2016 seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu ¾ der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen und die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Pro- zessentschädigung (zuzügl. MwSt) zu bezahlen.

4. Dispositiv Ziff. 11 des Urteils vom 31. Oktober 2016 sei aufzuheben.

5. Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung vom 31. Oktober 2016 sei aufzuheben und dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die unent- geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 48 S. 2): "1. Die Anträge des Berufungsklägers seien allesamt abzuweisen.

2. Es sei das Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Ok- tober 2016 in allen Punkten zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu- lasten des Berufungsklägers."

- 6 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2006 verheiratet (Urk. 1A). Im Januar 2010 beantragte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) erstmals den Erlass von Eheschutzmassnahmen, zog ihr Gesuch jedoch kurz da- rauf wieder zurück (Urk. 2/1, 2/10 und 2/15). Am tt.mm 2014 kam die gemeinsa- me Tochter C._____ zur Welt. Seit dem 30. April 2016 leben die Parteien getrennt (Urk. 42 Dispositiv-Ziffer 1). Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 machte die Gesuch- stellerin bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Nachdem anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2016 keine Ei- nigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot. I S. 22), regelte die Vorinstanz mit dem eingangs wiedergegebenen Urteil vom 31. Oktober 2016 das Getrenntleben der Parteien und die damit verbundenen Nebenfolgen (Urk. 42). Der übrige Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 42 E. I.).

2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungs- kläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 14. November 2016 fristgerecht Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 41 S. 2). Die Berufungsantwortschrift datiert vom 19. Dezember 2016 (Urk. 48). Darin beantragte die Gesuchstellerin die Ab- weisung der Berufung und stellte ebenfalls ein Armenrechtsgesuch für das Rechtsmittelverfahren (Urk. 48 S. 2). Die Berufungsantwort wurde der Gegenpar- tei mit Verfügung vom 4. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 52). Am

16. Januar 2017 reichte der Gesuchsgegner eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, worin er diverse Noven vorbrachte (Urk. 53). Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 setzte die Kammerpräsidentin der Gesuchstellerin Frist an, um zu den vom Gesuchsgegner neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptun- gen Stellung zu nehmen (Urk. 56). Am 30. Januar 2017 teilte der Gesuchsgegner dem Gericht schriftlich mit, dass er per 1. Februar 2017 eine neue Arbeitsstelle antreten werde (Urk. 57). Dieses Schreiben wurde der Gegenpartei am 6. Februar

- 7 - 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 60). Mit Rechtsschrift vom 13. Februar 2017 äusserte sich die Gesuchstellerin sowohl zur Eingabe des Gesuchsgegners vom

16. Januar 2017 als auch zu der von ihm neu geltend gemachten Arbeitsstelle (Urk. 61). Diese Eingabe der Gesuchstellerin wurde zusammen mit einer von ihr nachträglich eingereichten Beilage (Urk. 63) am 24. Februar 2017 der Gegenpar- tei zugestellt (Urk. 64). Mit Schreiben vom 9. März 2017 reichte der Gesuchsgeg- ner eine weitere Beilage ins Recht (Urk. 65 und 66), welche zusammen mit dem vorliegenden Entscheid der Gesuchstellerin zugestellt wird.

3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-40). II. Formelles

1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vom Gesuchsgegner nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 - 4 sowie die Ziffern 7 und 8. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Gegen- stand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit neben den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 10 und 11) lediglich der Unterhaltsan- spruch der Tochter sowie der Gesuchstellerin persönlich (Dispositiv-Ziffer 5 und 6). Darüber hinaus hat der Gesuchsgegner berufungsweise auch die Dispositiv- Ziffer 2 der Verfügung vom 31. Oktober 2016 angefochten, worin sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen wurde. Gemäss Art. 121 ZPO kann der Entscheid, mit welchem das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abgelehnt wurde, nur mit Beschwerde angefochten wer- den. Entsprechend wurde im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Armen- rechtsgesuch ein separates und eigenständiges Beschwerdeverfahren unter der Prozessnummer RE160015-O angelegt.

2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dis-

- 8 - positionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden. Bei Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt ein Be- rufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Pro- zesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Ungenügend sind auch pauschale Verweise auf Vorakten (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist in- soweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung er- forderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).

3. Überdies ist in prozessualer Hinsicht zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und be- urteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 63 m.w.H.). Je- de Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass ein Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits

- 9 - vor Vorinstanz möglich war (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat in Berufungsverfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2.). Dies gilt gemäss Praxis der Kammer auch bei Verfahren in Kinderbelan- gen, in denen nach Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen ist (vgl. statt vieler OGer ZH LE150049 vom 15.08.2016, E. II./2). Der angefochtene Entscheid datiert vom 31. Oktober 2016 (Urk. 42). Insbesondere betreffend die Kinderbelange war der Sachverhalt durch die Vorinstanz von Am- tes wegen abzuklären und Noven waren bis zur Urteilsberatung zu berücksichti- gen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Soweit die im Rahmen des Berufungsverfahrens ein- gereichten Urkunden vor diesem Datum ergingen (unechte Noven), können sie zufolge Verspätung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden. III. Materielle Beurteilung A. Gegenstand der Berufung

1. Der Gesuchsgegner führt in seiner Berufungsschrift aus, dass er die vorin- stanzliche Regelung betreffend Obhut und Betreuung der Tochter akzeptiere. Er anerkenne auch, dass der Gesuchstellerin zur Zeit kein Einkommen angerechnet werde, es sei denn, sie würde von sich aus wieder einer Erwerbstätigkeit nachge- hen. Ebenfalls explizit anerkannt hat der Gesuchsgegner den von der Vorinstanz berechneten Bedarf der Gesuchstellerin. Nicht einverstanden ist der Gesuchs- gegner hingegen mit der Höhe des ihm angerechneten (hypothetischen) Einkom- mens, der Bemessung seines Bedarfs und folglich der Festlegung der Unterhalts- beiträge an die Gesuchstellerin und die gemeinsame Tochter (Urk. 41 S. 4).

2. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen im Eheschutzverfahren Unterhaltsbeiträge geschuldet und wie diese zu berechnen sind (Urk. 42 S. 13 f.). Die Erstinstanz hat den Unterhaltsanspruch der Gesuch- stellerin und der Tochter grundsätzlich nach der zweistufigen Methode (Existenz-

- 10 - minimumberechnung mit Überschussverteilung) berechnet. Da die Gesuchstelle- rin jedoch keine Beteiligung am Freibetrag beantragt habe, sprach ihr die Vorin- stanz gestützt auf die Dispositionsmaxime keinen Anteil am Überschuss zu. Ent- sprechend setzte die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin und die Tochter auf insgesamt Fr. 3'900.– fest, was dem familienrechtlichen Bedarf der Gesuchstellerin entspricht (Urk. 42 S. 20 f.). Den Gesamtunterhalt von Fr. 3'900.– hat die Vorinstanz sodann wie folgt aufgeteilt: Fr. 1'100.– Kindesun- terhalt für die Tochter (inklusive Familienzulagen) sowie Fr. 2'800.– für die Ge- suchstellerin persönlich (Urk. 42 S. 24 f.). Dagegen hat die Gesuchstellerin kein Rechtsmittel erhoben, weshalb ihr im Rahmen der vorliegenden Berufung auf- grund des Verbots der "reformatio in peius" kein höherer Unterhaltsbeitrag zuge- sprochen werden kann. Darüber hinaus erscheint die zweistufige Berechnungs- methode den vorliegenden Verhältnissen angemessen und wurde von den Par- teien im Berufungsverfahren auch nicht gerügt. B. Einkommen des Gesuchsgegners

1. Nach eigenen Angaben ist der Gesuchsgegner 2001 in die Schweiz ge- kommen und in den ersten Jahren in verschiedenen Hilfstätigkeiten im Gastrono- miebereich, in Bäckereien und als Fahrer tätig gewesen. Im Jahr 2013 habe er dann die Transportunternehmung F._____ als Einzelfirma gegründet. Mit seinem Lastwagen habe er vorwiegend Aufträge in der Baubranche ausgeführt, am Ende vor allem für die G._____ AG (Urk. 20 S. 8). Im vorinstanzlichen Verfahren brach- te der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit seiner Selbständigkeit vor, die Be- lastung sowie die Verantwortung seien sehr hoch gewesen. Darüber hinaus sei auch das Geschäftsrisiko bei nur einem Hauptauftraggeber beträchtlich gewesen, was ihn seit der Geburt der Tochter zunehmend belastet habe. Dazu seien noch die Eheprobleme mit der Gesuchstellerin gekommen, weshalb er vermehrt beim Glücksspiel "Trost" gesucht habe, was wiederum die Beziehung zwischen den Parteien in Mitleidenschaft gezogen habe. Er habe sich daher im Laufe des Jah- res 2015 entschlossen, seine Firma zu verkaufen und wieder eine Anstellung als Chauffeur ohne Zusatzbelastung zu suchen. Die Gesuchstellerin habe von diesen Plänen Kenntnis und nichts dagegen einzuwenden gehabt. Beide Parteien hätten

- 11 - sich davon eine Entspannung und Verbesserung der familiären Situation erhofft. Ende 2015 habe der Gesuchsgegner dann die Einzelunternehmung mitsamt den firmeneigenen Last- und Personenwagen an seinen Bruder verkauft, welcher zur Weiterführung des Geschäfts die F._____ GmbH gegründet habe. In dieser neu gegründeten Transportunternehmung habe der Gesuchsgegner eine feste Anstel- lung als Chauffeur mit einem Bruttolohn von monatlich Fr. 4'500.– erhalten und sei neben seinem Bruder auch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetra- gen worden (Urk. 20 S. 8 f.; vgl. auch Prot. I S. 16 ff.).

2. Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit dem Einkommen des Gesuchs- gegners fest, es sei auffallend, dass der Verkauf der Firma an den Bruder in kei- ner Weise dokumentiert worden sei. Der Verkauf einer stabilen und intakten Ein- zelfirma inklusive firmeneigener Fahrzeuge müsse einen beträchtlichen Gewinn abgeworfen haben. Es erstaune daher, dass diesbezüglich keinerlei Belege exis- tierten und der Gesuchsgegner weder Angaben über die Höhe des Verkaufserlö- ses mache noch angebe, wohin dieses Geld geflossen sei. Bereits dies lasse Zweifel an den Aussagen des Gesuchsgegners aufkommen (Urk. 42 S. 17 f.). Auch die Begründung, weshalb es zu einem Verkauf der Firma gekommen sei, überzeuge nicht – so die Vorinstanz weiter. Die F._____ GmbH sei nach wie vor im exakt selben Geschäftsfeld tätig wie die frühere Firma des Gesuchsgeg- ners. Inwiefern der Gesuchsgegner nun aufgrund des Anstellungsvertrags besser gestellt sein sollte, sei schlicht nicht ersichtlich. Zudem werde der Gesuchsgegner als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der F._____ GmbH ge- führt. Somit habe sich auch an seinem Aufgabenbereich nichts geändert. Der Ge- suchsgegner sei somit nach wie vor als Geschäftsführer für die selbe Firma tätig, welche sich lediglich in einem anderen Rechtskleid präsentiere. Einzig der Lohn solle sich mehr als halbiert haben. Dafür lasse sich schlicht keine plausible Erklä- rung finden. So sei gänzlich schleierhaft, weshalb der Gesuchsgegner ein Anstel- lungsverhältnis mit einem Nettoeinkommen von Fr. 3'866.– eingehen sollte, wenn er mit diesem Einkommen nicht einmal den von ihm selbst geltend gemachten Notbedarf decken könne. Geradezu lebensfremd sei sodann die Behauptung, dass die Gesuchstellerin auch noch zu einem solchen Vorgehen ihr Einverständ-

- 12 - nis gegeben haben sollte, zumal der Bedarf der Familie mit diesem Lohn offen- sichtlich nicht hätte gedeckt werden können. Schliesslich verfange auch der letzte Begründungsansatz des Gesuchsgegners nicht, wonach die Lohnreduktion des- halb erfolgt sei, weil die Parteien Wert auf ihre Beziehung hätten legen wollen. Bei näherer Betrachtung des Zeitablaufs werde klar, dass der Gesuchsgegner bereits beim Verkauf der Firma die Trennung ins Auge gefasst habe. Bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 1. Januar 2016 habe der Gesuchsgegner bereits ge- wusst, dass er zukünftig an der H._____strasse in I._____ wohnen und somit die Gesuchstellerin verlassen werde. Angesichts dessen, dass der Gesuchsgegner die Trennung über Monate vorbereitet habe, sei nicht glaubhaft, dass der Verkauf der Firma im Hinblick auf eine Intensivierung der familiären Beziehung stattgefun- den haben solle (Urk. 42 S. 18-20). Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass die Aussagen des Ge- suchsgegners nicht glaubhaft seien. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass er Eigentümer und Geschäftsführer der Firma F._____ (GmbH) sei, welche ledig- lich unter einem neuen Rechtskleid auftrete. Da sich weder an den Aufgaben des Gesuchsgegners noch am Tätigkeitsbereich der Firma etwas geändert habe, könne hinsichtlich seines Einkommens auf die Vorjahre verwiesen werden. Der Gesuchsgegner habe zwar auch diesbezüglich nicht glaubhaft darlegen können, weshalb sich sein Einkommen im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr fast halbiert habe. Mit Einkommensschwankungen habe indessen jeder, der selbständig tätig sei, zu rechnen und zu leben. Somit sei für die Berechnung des Einkommens des Gesuchsgegners auf die Steuererklärungen der Jahre 2014 und 2015 abzustel- len. Damit sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 9'750.– aus- zugehen (Urk. 41 S. 17-20).

3. Der Gesuchsgegner rügt berufungsweise die Einkommensberechnung der Vorinstanz. Das Jahr 2013 sei noch sehr gut gelaufen. Er habe sehr viele Aufträ- ge gehabt und einen hohen Umsatz sowie ein gutes Einkommen erzielt. Im Jahr 2014 seien die Aufträge dann aber leider nicht wie erwartet angestiegen. Um kei- ne Verluste zu machen und weiterhin rentabel zu bleiben, habe er einen der bei- den Lastwagen im Oktober 2014 verkauft und den angestellten Chauffeur per En-

- 13 - de September 2014 entlassen müssen. Der nach Begleichung aller Kosten ver- bliebene Erlös aus dem Verkauf des Lastwagens von Fr. 54'184.54 sei als aus- serordentlicher Erfolg verbucht worden. Das Betriebsergebnis für das Jahr 2014 sei daher um diese ausserordentliche Einnahme zu reduzieren. Im Jahr 2015 sei- en die Aufträge dann zurückgegangen und die Erträge um ca. 40% gesunken. Aufträge seien überhaupt nur noch von der G._____ AG gekommen. Den Ge- suchsgegner habe die Unregelmässigkeit der Arbeit und die Unsicherheit seiner Einkünfte zunehmend belastet, was zu zusätzlichen Spannungen und Streitigkei- ten zwischen den Parteien geführt habe. Der Gesuchsgegner habe daher be- schlossen, sich wieder anstellen zu lassen, um mehr Zeit und Kraft für die Ehe und Familie zu haben, womit die Gesuchstellerin einverstanden gewesen sei. So habe er Ende 2015 den Lastwagen und den PKW der Firma für Fr. 35'000.– ver- kauft und in der von seinem Bruder neu gegründeten GmbH eine feste Anstellung als Chauffeur mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'500.– erhalten. Leider habe sich die Auftragslage im Jahr 2016 weiter verschlechtert. Die Bruttoeinnah- men im ersten Halbjahr 2016 hätten sich auf lediglich Fr. 84'000.– belaufen. Die Tendenz sei leider weiter sinkend. Die Firma könne so nicht mehr hinreichend rentieren und der Bruder des Gesuchsgegners habe sich deshalb entschlossen, die Unternehmung aufzugeben, den LKW zu verkaufen und definitiv zu seiner Familie nach Deutschland zu ziehen. Dem Gesuchsgegner sei infolgedessen im November 2016 per Ende Jahr gekündigt worden. Per 1. Januar 2017 werde er sich eine neue Stelle suchen müssen (Urk. 41 S. 5-7). Den Umstand, dass der Verkauf der Einzelunternehmung an den Bruder nicht dokumentiert sei, begründet der Gesuchsgegner damit, dass ausser dem Lastwagen gar nichts veräussert worden sei. Wie unter Familienangehörigen in diesem Kulturkreis üblich, seien die mündlichen Abmachungen nicht schriftlich festgehalten worden. Die Kaufpreiszahlung sei in bar erfolgt. Die Verwendung des Verkaufserlöses habe der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz offengelegt. Überdies bestritt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift, dass er beim Ab- schluss des neuen Arbeitsvertrages bereits gewusst haben soll, dass er aus der ehelichen Wohnung ausziehen werde. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Arbeitsvertrag bereits am 1. Januar 2016 aufgesetzt und unterzeichnet worden

- 14 - sei, treffe nicht zu. Das vorgedruckte Datum auf dem Arbeitsvertrag entspreche nicht dem Datum der effektiven Vertragsunterzeichnung. Dass der Gesuchsgeg- ner ferner bereits beim Verkauf des Lastwagens im Dezember 2015 "die Tren- nung ins Auge gefasst hatte", wie die Vorinstanz ihm unterstelle, sei durch nichts belegt und treffe nicht zu (Urk. 41 S. 8, 10 f.). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Gesuchsgegner wirtschaft- lich Berechtigter der F._____ GmbH gewesen sei, so wäre sein Einkommen mit Fr. 9'750.– jedenfalls ungerechtfertigt hoch bemessen worden. Der Gesuchsgeg- ner habe schon an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, dass die Aufträge von 2014 bis 2015 erheblich zurückgegangen seien. Er habe damit sehr wohl glaubhaft dargelegt, warum sein Einkommen im Jahr 2015 gesunken sei. Leider sei es im Jahr 2016 zu einem weiteren Rückgang der Aufträge gekommen. Zur Bemessung des aktuellen und künftigen Einkommens könne daher keinesfalls auf das Jahr 2014 abgestellt werden, sondern es wäre das Einkommen für das Jahr 2015 von Fr. 7'131.– als Grundlage zu nehmen und dieses in Anbetracht der sich weiter verschlechterten Auftragslage auf maximal Fr. 4'800.– zu reduzieren. Dies entspreche dem Einkommen der Vorjahre unter Ausklammerung der aus- sergewöhnlichen Jahre 2014 und 2015 (Urk. 41 S. 11 f.). Ferner beanstandet der Gesuchsgegner vor Obergericht, dass ihm die Vor- instanz zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe. Er habe seine Einzelfirma aufgegeben und den Lastwagen an seinen Bruder verkauft. Der Vorgang sei definitiv und lasse sich nicht rückgängig machen. Der Gesuchsgeg- ner habe nicht die Mittel, um die Firma bzw. den Lastwagen zurückzukaufen. Nun habe er sogar die Kündigung erhalten und sein Bruder werde die Firma an einen Dritten veräussern. Der Gesuchsgegner habe keinen Zugriff auf die Einnahmen der GmbH; er erhalte lediglich seinen fixen Monatslohn. Er habe somit nicht die Möglichkeit, mehr als sein effektives Einkommen zu erzielen. Selbst wenn die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens zulässig wäre, sei die Bestimmung der Höhe desselben durch die Vorinstanz mit Fr. 9'750.– geradezu willkürlich. Bei schwankendem Einkommen sei auf einen Durchschnittswert einer als massge- bend zu erachtenden Zeitspanne abzustellen. Wie bereits vor Vorinstanz geltend

- 15 - gemacht, seien die Auftragslage und die Gewinne der Transportunternehmung rückläufig. Zur Bemessung des Einkommens könne daher keinesfalls auf das Jahr 2014 abgestellt werden (Urk. 41 S. 12 f.). Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 brachte der Gesuchsgegner schliesslich vor, dass er per 1. Februar 2017 eine neue Stelle als Lastwagenchauffeur gefun- den habe. Der Bruttolohn betrage monatlich Fr. 4'600.–. Dies entspreche einem Nettoeinkommen von rund Fr. 3'950.– pro Monat (Urk. 57, Urk. 59/1).

4. Die Gesuchstellerin bringt vor Obergericht zusammengefasst vor, es sei mit der Vorinstanz von einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen des Ge- suchsgegners von Fr. 9'750.– auszugehen. Angesichts der offensichtlichen Sach- und Aktenlage sei eine entsprechende Einkommenssteigerung durchaus möglich und zumutbar (Urk. 48 S. 7). Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Gesuchsgegner für die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und für die Anstellung bei seinem Bruder das Einverständnis der Gesuchstellerin eingeholt hätte. Er habe während des gesam- ten Zusammenlebens nie mit seiner Ehefrau über seine geschäftliche Tätigkeit gesprochen. Für den angeblichen Verkauf des Last- und Personenwagens an seinen Bruder bzw. an dessen neu gegründete GmbH lege der Gesuchsgegner keine Nachweise vor. Ebenso sei nicht bekannt, wie hoch der echte Verkaufspreis gewesen sei, wie der Bruder dies habe finanzieren können und was der Ge- suchsgegner mit dem Erlös getan habe. Die Bestätigung des Gesuchsgegners, wonach für beide Fahrzeuge Fr. 35'000.– in bar bezahlt worden seien (Urk. 34/3), sei unglaubwürdig. Der gesamte Verkauf der Einzelfirma an den Bruder des Ge- suchsgegners sei nicht dokumentiert worden, weil eben kein eigentlicher Verkauf stattgefunden habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei davon auszuge- hen, dass der Gesuchsgegner nach wie vor der eigentliche wirtschaftlich Berech- tigte der Firma F._____ (GmbH) sei, welche lediglich unter einem neuen Rechts- kleid auftrete. Das sehe man nicht zuletzt daran, dass sich an den Aufgaben und Kompetenzen des Gesuchsgegners praktisch nichts verändert habe. Er könne das Geschäft weiterhin mit der Einzelzeichnungsberechtigung alleine führen, er- halte jedoch im Vergleich zu früher lediglich rund einen Drittel des Lohnes. Über-

- 16 - dies sei es widersinnig und nicht nachvollziehbar, dass der Bruder des Gesuchs- gegners nach dem angeblichen Kauf der Unternehmung und der Gründung der GmbH noch immer einer Nebenbeschäftigung als Chauffeur nachgegangen sei, statt sich voll und ganz seiner neuen Gesellschaft und deren Transportgeschäft zu widmen (Urk. 48 S. 4 ff.).

5. Aus der vorstehenden Zusammenfassung der Parteivorbringen ist ersicht- lich, dass der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Einzel- unternehmung im Berufungsverfahren zahlreiche (unechte) Noven vorbringt, ohne darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Insbe- sondere erklärt der Gesuchsgegner nicht, weshalb es ihm trotz zumutbarer Sorg- falt nicht möglich gewesen wäre, diese Tatsachen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Vor Vorinstanz begründete der Gesuchsgegner den Ver- kauf seiner Firma noch mit der hohen Verantwortung bzw. (Arbeits-)Belastung sowie der erhofften Entspannung und Verbesserung der familiären Situation (Urk. 20 S. 8; Urk. 27 S. 2; Prot. I S. 17 ff.). Dies bestätigt auch der Gesuchsgeg- ner selbst in seiner Berufungsschrift: "Der Gesuchsgegner hat als Grund für den Verkauf der Firma in erster Linie das Bedürfnis nach mehr Sicherheit / weniger Risiko und das Bestreben, mehr Kraft und Aufmerksamkeit für die eheliche Be- ziehung aufzuwenden, angegeben" (Urk. 41 S. 9). Nachdem die Vorinstanz den Argumenten des Gesuchsgegners nicht gefolgt ist, scheint es so, als versuche er nun im Berufungsverfahren, den Firmenverkauf mit anderen bzw. weiteren Tatsa- chenbehauptungen zu rechtfertigen. In seiner Berufungsschrift konzentriert sich der Gesuchsgegner sodann vorwiegend auf die wirtschaftliche Lage seiner im Jahr 2013 gegründeten Einzelunternehmung und bringt diesbezüglich diverse neue Tatsachen vor. So behauptet er erstmals vor Obergericht, dass die Aufträge im Jahr 2014 nicht wie erwartet angestiegen seien, weshalb er – um Verluste ab- zuwenden – einen Lastwagen habe verkaufen und den angestellten Chauffeur entlassen müssen (Urk. 41 S. 5). Der Vertrag betreffend den Verkauf des Lastwa- gens datiert vom 1. Oktober 2014 (Urk. 45/5) und hätte problemlos bereits vor Erstinstanz vorgelegt werden können. Dasselbe gilt für den Kontoauszug per

3. Oktober 2014, aus welchem die Gutschrift für den LKW-Verkauf hervorgeht (Urk. 45/6). Weiter führt der Gesuchsgegner erstmals aus, dass im Jahr 2015 die

- 17 - G._____ AG die einzige Auftraggeberin überhaupt gewesen sei, was zu einer er- heblichen Erhöhung des Geschäftsrisikos geführt habe (Urk. 41 S. 5). Schliesslich macht der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren erstmals Ausführungen zur Auftragslage im Geschäftsjahr 2016 und reicht diesbezüglich als Novum den Halbjahresabschluss der F._____ GmbH ins Recht (Urk. 41 S. 6; Urk. 45/8). Wie einleitend bereits ausgeführt, können solche unechten Noven im Berufungsver- fahren nicht mehr berücksichtigt werden, zumal der Gesuchsgegner nicht nach- weist, dass das Vorbringen ohne Verzug geschieht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Vorinstanz möglich war (vgl. vorstehend E.II./3).

6. Bei der Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Ehegatten auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf der Familie zu decken, kann dem Unterhaltsschuldner ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern bei gutem Willen bzw. bei zumutbarer Anstrengung eine reale Möglichkeit der Einkommenssteigerung besteht. Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzie- len, kann auf das höhere hypothetische Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). Es ist dabei grundsätzlich unzulässig, rückwirkend von einem höheren hypothetischen Einkommen des Pflichtigen auszugehen. Eine Rückwirkung kann jedoch unter Umständen dem Willkürverbot standhalten, wenn dem Unterhaltsschuldner ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann, oder wenn die geforderte Umstellung seiner Lebens- bzw. Einkommensverhält- nisse vorhersehbar war (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5 m.w.H.; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3). Das Gleiche gilt, wenn der Schuld- ner freiwillig sein Einkommen vermindert, obwohl er weiss oder wissen müsste, dass ihm die Pflicht zur Übernahme von Unterhaltsverpflichtungen oblag. In ei- nem solchen Fall kann ihm willkürfrei rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Vermin- derung das zuvor erzielte höhere Einkommen angerechnet werden

- 18 - (BGer 5A_372/2016 vom 18. November 2016, E. 3.1, mit Verweis auf BGer 5A_453/2015 vom 4. November 2015, E. 2.1; BGer 5A_318/2014 vom

2. Oktober 2014, E. 3.1.3.2; BGer 5A_317/2011 vom 22. November 2011, E. 6, nicht publiziert in BGE 137 III 614). Somit gilt es im Folgenden zu prüfen, ob dem Gesuchsgegner ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann bzw. ob er sein Einkommen freiwillig vermindert hat, obwohl er von seiner Unterhaltspflicht Kenntnis hatte. 6.1 Nach eigenen Angaben des Gesuchsgegners hat er die Einzelunterneh- mung F._____ im Jahr 2013 gegründet (Urk. 41 S. 4), was sich ebenfalls aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ergibt: Gemäss Auszug vom 14. Juni 2016 wurde die F._____ am 9. Januar 2013 ins Handelsregister eingetragen und be- zweckte die "Durchführung von nationalen und internationalen Gütertransporten" (Urk. 19/13). Im März 2013 hat der Gesuchsgegner seinen Bruder als Chauffeur eingestellt (Urk. 41 S. 4) und erwirtschaftete so im ersten Geschäftsjahr bereits einen "Bruttoertrag Transporte" von Fr. 436'737.–. Neben den übrigen Aufwen- dungen bezahlte der Gesuchsgegner im Gründungsjahr 2013 insbesondere "Gehälter" von Fr. 40'500.– aus und erzielte schliesslich einen Jahresgewinn von Fr. 58'804.– (Urk. 19/5). Im darauffolgenden Jahr erhöhte sich der Bruttoertrag aus den Transportaufträgen auf Fr. 447'234.–, was zu einem Gewinn von Fr. 148'588.– führte (Urk. 19/5). Der Gesuchsgegner bringt vor, dieses Ergebnis müsse zunächst um die Nachforderung der SVA für persönliche Sozialversiche- rungsbeiträge korrigiert werden. Die entsprechende Rechnung über Fr. 11'131.85 (unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 7'216.20) datiert vom 23. Dezember 2016 und wäre demnach als echtes Novum zu berücksichti- gen (Urk. 55/5). Dieser Rechnung ist jedoch zu entnehmen, dass sich die gesam- ten persönlichen Beiträge "Januar - Dezember 2014 definitiv AHV/IV/EO Selb- ständigerwerbend" auf Fr. 15'918.– belaufen. Zusammen mit den Beiträgen an die Familienausgleichskasse "FAK" (Fr. 1'512.–) sowie den Verwaltungskosten (Fr. 397.80) hatte der Gesuchsgegner somit für das Jahr 2014 Sozialversiche- rungsbeiträge von insgesamt Fr. 17'827.80 zu leisten (Urk. 55/5). Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners (Urk. 53 S. 4) wurden diese Aufwendungen in der Erfolgsrechnung 2014 (Konto 5701) mit Fr. 17'882.20 bereits berücksichtigt

- 19 - (Urk. 19/5), was auch aus dem "Hilfsblatt A" der Steuererklärung 2014 hervorgeht (Urk. 19/4). Entsprechend sind die nun definitiv berechneten und dem Gesuchs- gegner in Rechnung gestellten Beiträge (Urk. 55/5) nicht vom Jahresergebnis ab- zuziehen, da sie ansonsten zweimal berücksichtigt würden. Nicht zu berücksichti- gen ist ebenfalls der vom Gesuchsgegner erstmals vor Obergericht vorgebrachte (angebliche) Verkauf des Lastwagens im Oktober 2014 als ausserordentlicher Er- trag (Urk. 41 S. 5; Urk. 53 S. 2; Urk. 45/5; Urk. 45/6). Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich dabei um ein unzulässiges (unechtes) Novum, und zudem ist nicht belegt, dass es sich beim vorgebrachten ausserordentlichen Ertrag von Fr. 54'184.54 tatsächlich um den angeblich für Fr. 104'760.– verkauften Lastwa- gen handelt. Nach dem Gesagten ist für das Geschäftsjahr 2014 von einem Be- triebsgewinn von Fr. 148'588.– auszugehen (Urk. 19/4). Im Jahr 2015 sank der Umsatz auf Fr. 226'875.–, wobei am Ende des Jahres nach wie vor ein Gewinn von Fr. 85'572.– resultierte (Urk. 19/5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner den angestellten Chauffeur – nach eigenen Angaben (Urk. 41 S. 5) – bereits per Ende September 2014 entlassen hatte (Urk. 19/5), weshalb der Gesuchsgegner im Jahr 2015 der einzige Chauffeur der F._____ war. 6.2 Zusammenfassend hat der Gesuchsgegner mit seiner Einzelunternehmung in den Jahren 2013 bis und mit 2015 einen Gewinn von durchschnittlich jährlich Fr. 97'655.– bzw. Fr. 8'138.– pro Monat erzielt. Dabei ist ersichtlich, dass der Gewinn im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr tatsächlich zurückgegangen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat indessen jeder Selbständigerwerbende mit Einkommensschwankungen zu rechnen und zu leben (Urk. 42 S. 20). Aus diesem Grund ist bei unregelmässigem oder schwankendem Einkommen auch auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode abzustellen. Ein Gewinnrückgang in einem einzelnen Jahr lässt auf jeden Fall noch nicht auf eine negative Entwicklungstendenz schliessen. Zumal zu berücksichtigen ist, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2015 – im Unterschied zu den beiden Vorjahren

– keinen angestellten Chauffeur mehr beschäftigte. Daher lässt sich das Jahr 2015 auch nicht unbesehen mit den beiden Vorjahren vergleichen. Sieht man sich die Zahlen des Jahres 2014 an (Urk. 19/5), ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner behauptet, er hätte aus wirtschaftlichen Gründen im Herbst einen

- 20 - Lastwagen verkaufen und den angestellten Chauffeur entlassen müssen (Urk. 41 S. 5). Seit der Gründung der Einzelunternehmung war 2014 das ertragreichste Jahr. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise dafür, dass die Aufträge plötzlich drastisch zurückgegangen wären oder der Hauptauftraggeber unvorhergesehen abgesprungen wäre. So erzielte der Gesuchsgegner (als einzi- ger Chauffeur) auch im Jahr 2015 noch einen ansehnlichen Gewinn von durch- schnittlich Fr. 7'131.– pro Monat (Fr. 85'572 : 12; Urk. 41 S. 10 oben). Die weitere Entwicklung der Geschäftslage nach dem Verkauf der Unternehmung im Jahr 2016 kann im vorliegenden Berufungsverfahren schliesslich nicht berücksichtigt werden. Bei den entsprechenden Ausführungen (Urk. 41 S. 6) handelt es sich wiederum um unzulässige (unechte) Noven. Soweit ersichtlich hat der Gesuchs- gegner im vorinstanzlichen Verfahren die angeblich schlechte Auftragslage im Jahr 2016 nicht vorgebracht und begründet auch nicht, weshalb er dies erst(mals) vor Obergericht tut. Aus demselben Grund ist auch der Halbjahresabschluss der F._____ GmbH (Urk. 45/8) nicht zu berücksichtigen. Der angefochtene Entscheid datiert vom 31. Oktober 2016, weshalb es dem Gesuchsgegner möglich und zu- mutbar gewesen wäre, den Geschäftsabschluss per 30. Juni 2016 bereits vor Vo- rinstanz (wenn nötig mittels einer Noveneingabe) ins Recht zu legen. Dieses Ver- säumnis kann nun im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Somit kann die Gewinnentwicklung im Jahr 2016 im Berufungsverfahren aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung finden. 6.3 Nach dem Gesagten handelte es sich bei der Einzelfirma F._____ um eine intakte und profitable Unternehmung mit einem durchschnittlichen Jahresgewinn zwischen 2013 und 2015 von Fr. 97'655.–. Auch im Jahr 2015 erzielte der Ge- suchsgegner – trotz behauptet schlechter Auftragslage – noch einen Gewinn von monatlich Fr. 7'131.–. Somit kann keineswegs behauptet werden, ein Verkauf der Firma sei aus ökonomischen Gründen angebracht, geschweige denn zwingend notwendig gewesen. Eine Weiterführung der Einzelunternehmung wäre aus wirt- schaftlicher Sicht durchaus zumutbar gewesen. 6.4 Darüber hinaus vermögen auch die bereits vor Vorinstanz erfolglos vorge- brachten Gründe für einen Verkauf nicht zu überzeugen.

- 21 - 6.4.1 Die vom Gesuchsgegner behauptete hohe Belastung und Verantwortung sowie das mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit einhergehende Risiko ist durchaus nachvollziehbar. Auch der damit zusammenhängende Wunsch nach mehr Sicherheit bzw. weniger Risiko ist grundsätzlich verständlich und kommt wohl bei jedem Selbständigerwerbenden hin und wieder auf. Dies allein rechtfer- tigt die Aufgabe einer rentablen Einzelfirma jedoch nicht. Vor Vorinstanz hat die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners vorgetragen, die Trennung von seiner Tochter habe den Gesuchsgegner sehr mitgenommen. Sein psychisches Befin- den ab Februar 2016 sei sehr schlecht gewesen. Er habe erwogen, die Schweiz zu verlassen und in die Türkei zurückzukehren, habe sich dann aber entschlos- sen, in der Schweiz zu bleiben, um für seine Tochter da sein zu können. Sie sei das Einzige, was ihn hier noch halte (Urk. 20 S. 9). In den Akten finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche oder psychische Probleme, welche eine selbständi- ge Erwerbstätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen würden. Wäre der Ge- suchsgegner alleinstehend und hätte weder eine Ehefrau und noch ein Kind, stünde es ihm selbstverständlich frei, seine selbständige Erwerbstätigkeit jeder- zeit aufzugeben, um die berufliche Belastung zu reduzieren. Die Parteien sind je- doch nach wie vor verheiratet und schulden einander Treue und Beistand und ha- ben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Bestehen also familiäre Unterhaltsverpflichtungen (vor allem gegenüber minderjährigen Kindern), muss der Unterhaltsverpflichtete das ihm Zumutbare unternehmen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. In diesem Umfang ist der Unterhalts- schuldner in seiner Lebensgestaltung und beruflichen Entscheidungsfreiheit ein- geschränkt. Geht die Einkommensverminderung auf eine freiwillige und einseitige Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zurück, so ist eine solche Verschlechte- rung grundsätzlich unbeachtlich. Der Unterhaltsschuldner soll die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber tragen und nicht auf den Unterhaltsgläu- biger abwälzen können (OGer ZH LE150076 vom 25.04.2016, E. II./7.1c). Nach dem Gesagten rechtfertigte auch der Wunsch des Gesuchsgegners nach mehr Sicherheit und weniger Risiko den Verkauf seiner intakten Einzelfirma nicht. 6.4.2 Schliesslich behauptet der Gesuchsgegner, er habe sein Geschäft aufge- geben, um mehr Zeit und Kraft für die eheliche Beziehung aufwenden zu können,

- 22 - womit die Gesuchstellerin einverstanden gewesen sei. Die Gesuchstellerin hat bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich bestritten, dass sie vom Verkauf der Unternehmung Kenntnis hatte. Sie habe erst nach dem Auszug des Gesuchsgegners erfahren, dass er die Firma auf den Namen seines Bruders habe übertragen lassen (Prot. I S. 13). Andere Beweismittel, mit welchen der Gesuchsgegner das Einverständnis der Gesuchstellerin zum Verkauf der Fir- ma nachweisen könnte, offeriert er nicht (Urk. 20 S. 8; Urk. 41 S. 5 f.). In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist es auch nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin zu einem solchen Vorgehen ihr Einverständnis gegeben haben soll, zumal der Bedarf der Familie mit dem neuen Lohn offensichtlich nicht mehr hätte gedeckt werden können (Urk. 42 S. 19). Sodann führt der Gesuchsgegner in seiner Beru- fungsschrift selbst aus, dass die Parteien schon lange getrennte Zimmer gehabt hätten. Im August 2015 habe die Gesuchstellerin die Polizei gerufen und habe dem Gesuchsgegner ab dann wiederholt mit Gewaltschutzmassnahmen gedroht. Die Gesuchstellerin habe schliesslich vom Gesuchsgegner verlangt, dass er aus der ehelichen Wohnung ausziehe, da sie ihn nicht mehr liebe und nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle (Urk. 41 S. 11). Nach diesen Ausführungen des Ge- suchsgegners erscheint es nicht glaubhaft, dass die Parteien sich in gegenseiti- gem Einverständnis auf eine Einkommensreduktion von über 50% auf (netto) un- ter Fr. 4'000.– geeinigt hätten, um so eine Verbesserung und Entspannung der familiären Situation herbeizuführen. Nach dem Gesagten konnte der Gesuchs- gegner nicht glaubhaft darlegen, dass die Gesuchstellerin vom Verkauf der Firma Kenntnis hatte und damit einverstanden war. Vor der Trennung hat der Gesuchs- gegner über Jahre hinweg als selbständigerwerbender Transportunternehmer mit einer eigenen Firma ein genügendes Einkommen erwirtschaftet, um damit den Bedarf der Familie decken zu können. Bei der Regelung des Getrenntlebens bzw. bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren ist primär von diesen gelebten ehelichen Strukturen sowie der vereinbarten Lastenvertei- lung zwischen den Ehegatten auszugehen. Das Eheschutzgericht hat sich von der bisherigen, ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen leiten zu lassen, die der ehe- lichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben hat (BGE 128 III 65 E. 4.a;

- 23 - BGE 138 III 97 E. 2.2; BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 2 f.). Nach dem Gesag- ten ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner den Entscheid betreffend den Firmenverkauf ohne Absprache mit der Gesuchstellerin getroffen hat. Die Firmenaufgabe und die Anstellung als unselbständig erwerbender Chauffeur mit einem Nettolohn von weniger als Fr. 4'000.– kann nicht als gemeinsamer Le- bensentwurf der Parteien bezeichnet werden. Es handelt sich somit um eine frei- willige Einkommensverminderung, weshalb der Gesuchsgegner die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber zu tragen hat und nicht auf die Gesuch- stellerin und die Tochter abwälzen kann. 6.4.3 Was die tatsächliche Möglichkeit der Einkommenssteigerung anbelangt, bringt der Gesuchsgegner lediglich vor, er habe seine Einzelfirma aufgegeben und den Lastwagen verkauft. Dieser Vorgang sei definitiv und lasse sich nicht mehr rückgängig machen. Er habe nicht die Mittel, um die Firma bzw. den LKW von seinem Bruder zurückzukaufen (Urk. 41 S. 12). Vom Gesuchsgegner wird nicht erwartet, dass er den LKW von seinem Bruder zurückerwirbt. Es geht einzig um die Rückgängigmachung seiner freiwilligen Einkommensverminderung, indem er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, wie er das in den Jahren 2013 bis 2015 erfolgreich getan hat. Gemäss eigenen Aussagen erzielte der Gesuchs- gegner vor seiner Selbständigkeit ein Einkommen von Fr. 4'800.– pro Monat (Urk. 41 S. 7). Offenbar reichte dieses Einkommen aus, um im Jahr 2013 die Gründung der Einzelunternehmung F._____ zu finanzieren. Zumindest macht der Gesuchs- gegner nicht geltend, dass er vor der Gründung über beträchtliches Vermögen verfügt hätte oder erhebliches Fremdkapital habe aufnehmen müssen. Überdies müsste der Gesuchsgegner einen allfälligen Lastwagen auch nicht zu Eigentum erwerben. Er könnte das Fahrzeug – wie bei der Gründung seiner Einzelfirma im Jahr 2013 (Urk. 41 S. 4) – auch leasen, was geringere Anfangsinvestitionen mit sich bringen würde. Schliesslich hat der Gesuchsgegner die vorinstanzliche Er- wägung nicht bestritten, wonach er Ende 2015 über ein Vermögen von insgesamt Fr. 36'332.– verfügt habe (Urk. 42 S. 27 mit Verweis auf Urk. 19/5). Dazu kommt der Verkaufserlös der Einzelunternehmung des Gesuchsgegners von mindestens Fr. 35'000.– (Urk. 41 S. 8), welcher jedoch in keiner Weise dokumentiert ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erstaunt es tatsächlich, dass ein solcher

- 24 - Unternehmensverkauf angeblich nur mündlich vereinbart und die Zahlung in bar getätigt worden sei (Urk. 42 S. 18). Erst im Nachgang zur vorinstanzlichen Haupt- verhandlung verfasste der Gesuchsgegner persönlich am 12. September 2016 ei- ne Bestätigung, worin er den Kaufpreis der Firma erstmals auf Fr. 35'000.– bezif- ferte (Urk. 34/3). Weitere Belege bzw. Beweismittel offerierte er dabei nicht (Urk. 33 S. 1). Neben einer persönlichen Bestätigung des Gesuchsgegners, wel- che als reine Parteibehauptung zu werten ist, bestehen somit keinerlei Belege da- für, dass der Kaufpreis für die Einzelunternehmung tatsächlich nur Fr. 35'000.– betragen hat. Schliesslich verfügt der Gesuchsgegner über ein gebundenes Vor- sorgekonto 3a, auf welchem sich über Fr. 40'000.– befinden (Urk. 16/7). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG kann ein Versicherter die Barauszahlung des Vorsorgegut- habens verlangen, wenn er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht (vgl. auch Urk. 16/7, Ziff. 9 lit. c des Reglements). Nach dem Gesagten kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, nicht über die notwendigen Mittel für den Schritt in die Selbständigkeit zu verfügen. Nicht zuletzt dank einem Vorsorgegut- haben von über Fr. 40'000.– wäre es dem Gesuchsgegner durchaus möglich, im Transportbereich (wieder) eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wie er das bereits im Jahr 2013 erfolgreich getan hat, um dadurch seine selbstver- schuldete Einkommensverminderung rückgängig zu machen. 6.5 Zusammenfassend ist vorliegend davon auszugehen, dass der Gesuchs- gegner einseitig und freiwillig darauf verzichtet hat, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen. Die Parteien sind nach wie vor verheiratet und schulden einander Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebüh- renden Unterhalt der Familie, insbesondere der minderjährigen Tochter, zu sor- gen. Der Gesuchsgegner wusste zum Zeitpunkt der Einkommensverminderung, dass ihm die Pflicht zur Übernahme von Unterhaltsverpflichtungen oblag – zumin- dest hätte er dies wissen müssen. Objektiv gesehen liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach es dem Gesuchsgegner nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, seine selbständige Erwerbstätigkeit als Transportunternehmer beizubehalten und weiterhin das bisher erwirtschaftete Einkommen zu erzielen. Konkrete, nachvoll- ziehbare und zwingende Gründe für den Verkauf seiner Einzelfirma hat der Ge-

- 25 - suchsgegner jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Gesagten vermag der Gesuchsgegner den Verkauf seiner Einzelunternehmung und die damit verbun- dene Einkommenseinbusse nicht zu rechtfertigen. Demzufolge ist dem Gesuchs- gegner weiterhin dasjenige Einkommen anzurechnen, welches er vor der freiwilli- gen Geschäftsaufgabe erzielt hat (vgl. vorstehend E. III./B.6).

7. Bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen ist auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode, in der Regel mehre- re Jahre, abzustellen. Ausnahmsweise ist auch bei unregelmässigem oder schwankendem Einkommen vom aktuellen Einkommen oder dem Gewinn des letzten Jahres auszugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar ist und nicht zu erwarten ist, dass künftig wieder eine Korrektur statt- findet (BGer 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012, E. 2.2 m.w.H.). Es müssen indes konkrete Anhaltspunkte für die dauerhafte Veränderung der Ertragslage vorhan- den sein (Six, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Rz. 2.136 und 2.141). In casu liegen keine solchen Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verände- rung der Ertragslage vor, da insbesondere die Geschäftslage im Jahr 2016 auf- grund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden kann. Wie vorstehend aus- geführt, deutet ein Gewinnrückgang in einem einzelnen Jahr nicht bereits auf eine negative Entwicklungstendenz hin (vgl. E. III./B.6.2). Die Vorinstanz hat bei der Einkommensberechnung lediglich auf die Gewinne der Jahre 2014 und 2015 ab- gestellt (Urk. 42 S. 16 ff.). Weshalb sie das Geschäftsjahr 2013 ausser Acht ge- lassen hat, ist nicht ersichtlich, zumal sämtliche Erfolgsrechnungen der Jahre 2013 bis 2015 der Steuererklärung 2015 beigelegen sind (Urk. 19/5). Für einen aussagekräftigen Durchschnittswert ist auf eine möglichst lange Zeitperiode ab- zustellen. Da sich der Gesuchsgegner bereits im Januar des Jahres 2013 selb- ständig gemacht hat, erscheint es angemessen, auch dieses Jahr in die Berech- nung einfliessen zu lassen. Wie vorstehend bereits berechnet (E. III./B.6.1 f.), er- zielte der Gesuchsgegner als Einzelunternehmer mit der F._____ in den Jahren 2013 bis 2015 einen durchschnittlichen Gewinn und somit ein Einkommen von Fr. 97'655.– pro Jahr (Fr. 58'804.– [2013] + Fr. 148'588.– [2014] + Fr. 85'572.– [2015] : 3). Somit ist beim Gesuchsgegner in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen von einem monatlichen Nettoeinkommen von (gerundet) Fr. 8'138.–

- 26 - auszugehen, was dem ehelichen Lebensstandard in den drei Jahren vor dem Ge- trenntleben entspricht. C. Bedarfsberechnung

1. Der Gesuchsgegner beanstandet berufungsweise, dass ihm kein Fahrzeug mit Kompetenzcharakter zuerkannt worden sei. Er habe belegt, dass er die Arbeit bereits um 05.45 Uhr aufnehmen müsse. Die Lastwagen der F._____ GmbH sei- en bei der J._____ AG an der K._____-strasse … in L._____ stationiert. Wohl be- trage die Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach M._____ nur 26 Minuten. Von dort aus müsse aber noch der Bus genommen werden und die Fusswegstrecke bis zum Arbeitsort dauere weitere 20 Minuten. Es sei somit nicht möglich, den Arbeitsort am Morgen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzei- tig zur erreichen. Der Gesuchsgegner habe bereits zu Beginn des Arbeitsverhält- nisses das Fahrzeug seiner Arbeitgeberin – auf Zusehen hin – benutzen können. Schliesslich habe er per Juni 2016 einen Mietvertrag mit der F._____ GmbH ab- geschlossen, wobei die Miete für das Auto von Fr. 300.– dem Gesuchsgegner seither direkt vom Lohn abgezogen werde (Urk. 41 S. 13).

2. Der Gesuchsgegner arbeitet nach eigenen Angaben seit Ende des letzten Jahres nicht mehr bei der F._____ GmbH (Urk. 41 S. 6 f). Entsprechend ist die Bestätigung des Bruders des Gesuchsgegners vom 17. Juni 2016 auch nicht mehr aktuell, wonach der Gesuchsgegner des Öfteren um 05.45 Uhr mit der Ar- beit beginnen müsse und sich der "LKW Parkplatz" in L.______ befinde (Urk. 21/22). Dass sich der Standort der Fahrzeuge bereits während der Zeit sei- ner Selbständigkeit in L.______ befunden hätte, behauptet der Gesuchsgegner nicht. Wie vorstehend ausgeführt, wird dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen als selbständigerwerbender Transportunternehmer angerechnet. Vom Gesuchsgegner kann erwartet werden, dass er sein Geschäft so organisiert, dass er seinen Arbeitsort am Morgen rechtzeitig mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln erreichen kann. Zudem hat die Vorinstanz im Sinne einer Eventual- begründung erwogen, dass der Mietvertrag des Fahrzeugs erst seit dem 1. Juni 2016 laufe (Urk. 21/21). Somit sei es dem Gesuchsgegner im ersten Halbjahr 2016 offenbar möglich gewesen, ohne Auto zur Arbeit zu gelangen. Der Ge-

- 27 - suchsgegner sei demnach für die Bewältigung seines Arbeitsweges nicht auf ein Fahrzeug angewiesen, weshalb dem gemieteten Auto keine Kompetenzqualität zukomme (Urk. 42 S. 23). Zu dieser Eventualbegründung nimmt der Gesuchs- gegner in seiner Berufungsschrift nicht eingehend Stellung. Er begnügt sich mit dem Hinweis, dass er schon von Beginn an das Fahrzeug seiner Arbeitgeberin habe benutzen können (Urk. 41 S. 13). Einerseits handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum und andererseits wird diese neue Parteibehauptung mit kei- nerlei Beweisofferten untermauert. Entsprechend ist die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach es dem Gesuchsgegner in der Zeit von Januar bis Juni 2016 offenbar möglich gewesen sei, seine Arbeitsstelle auch ohne Auto rechtzeitig zu erreichen. Nach dem Gesagten sind dem Gesuchsgegner für die Mobilitätskosten weiterhin die von der Vorinstanz angerechneten Fr. 201.– für ein ZVV-Abo einzusetzen.

3. Schliesslich beantragt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift die An- rechnung von Fr. 400.– für laufende Steuern sowie Fr. 500.– für ausstehende de- finitive Steuern des Jahres 2015 (Urk. 41 S. 13 a.E.). Eine Begründung für die Be- rücksichtigung dieser zusätzlichen Bedarfspositionen sowie eine Auseinanderset- zung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Steuern (Urk. 42 S. 24) fehlt dabei gänzlich. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.

4. Zusammenfassend ist die Bedarfsberechnung der Vorinstanz nicht zu bean- standen. Beim Gesuchsgegner ist damit weiterhin von einem Bedarf von insge- samt Fr. 3'650.– auszugehen (Urk. 42 S. 20 f.). D. Unterhaltsberechnung

1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist beim Gesuchsgegner von ei- nem hypothetischen Nettoeinkommen von Fr. 8'138.– auszugehen (E. III./B.7). Bei einem Bedarf von Fr. 3'650.– verbleibt dem Gesuchsgegner eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 4'488.–, womit er die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'900.– pro Monat (Fr. 1'100.– Kindesunter- halt [inkl. Familienzulage]; Fr. 2'800.– Ehegattenunterhalt) leisten kann. Somit ist die Berufung des Gesuchsgegners in diesem Punkt – was die Phase bis zum

- 28 -

31. Dezember 2016 anbelangt – abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

2. Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhalts- recht in Kraft getreten. Nach Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Bot- schaft zum neuen Kindesunterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des be- treuenden Elternteils auch wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindes- unterhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwi- schen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 nZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen El- ternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungs- bedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshal- tungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrecht- lichen Existenzminimum entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson. 2.1 Der Barbedarf der knapp dreijährigen Tochter C._____ beträgt Fr. 1'005.– (Grundbetrag Fr. 400.–, Wohnkostenanteil Fr. 510.– [1/ von Fr. 1'530.–], Kran- 3 kenkasse Fr. 95.–). Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages sind die Famili- enzulagen jeweils vorweg vom Unterhaltsbedarf des Kindes abzuziehen (BGE

- 29 - 137 III 59 E. 4.2.3). Wird der Unterhaltsanspruch des Kindes auf diese Weise be- rechnet, so ist die Familienzulage bei der Bemessung des Barbedarfs im Ergebnis immer zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu leisten (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 578 f.). Unter Berücksichtigung der Familienzulage von Fr. 200.– ergibt sich nach dem Gesagten ein Barunterhalt von Fr. 805.–. Darüber hinaus ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die ihm (allfällig) ausbezahlten Familienzulagen zusätzlich an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. 2.2 Gestützt auf die Bedarfsberechnung der Vorinstanz (Urk. 42 S. 20 f.) betra- gen die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin Fr. 2'874.– (Grundbetrag Fr. 1'300.–, Wohnkostenanteil Fr. 1'020.–, Krankenkasse Fr. 352.–, Telekommu- nikation Fr. 88.–, Hausratversicherung Fr. 30.–, Mobilität Fr. 84.–). In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist der Gesuchstellerin kein Erwerbseinkommen an- zurechnen. Die Gesuchstellerin war seit der Trennung nicht arbeitstätig und kann aufgrund des Kleinkindalters der Tochter auch nicht zur Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit verpflichtet werden. Die Gesuchstellerin leistet gemäss unbestritten ge- bliebenen Erwägungen der Vorinstanz praktisch die ganze Betreuung der knapp dreijährigen Tochter alleine (Urk. 42 S. 15 f.). In ihrer Berufungsantwort führt die Gesuchstellerin zwar aus, dass sie sich seit Oktober 2016 in einem Arbeitsver- such befinde, wobei jedoch unklar sei, ob die Arbeit mit der Betreuung der Toch- ter koordiniert und in diesem Umfang überhaupt weitergeführt werden könne. Sie verdiene derzeit im Monat rund Fr. 725.– (Urk. 48 S. 8). Da der Ausgang dieses Arbeitsversuches noch ungewiss ist und auch der Gesuchsgegner keine diesbe- züglichen (bezifferten) Anträge stellt, ist der Gesuchstellerin einstweilen kein Ein- kommen anzurechnen. Ferner hätte die Anrechnung eines Erwerbseinkommens auch gleichzeitig eine Erhöhung des Bedarfs der Gesuchstellerin bzw. der Toch- ter zur Folge, was wiederum zu einem Anstieg ihrer Unterhaltsansprüche führen würde. Bei einem solch geringen Einkommen würde die gesteigerte Eigenversor- gungskapazität der Gesuchstellerin praktisch komplett durch die damit zusam- menhängenden Mehrauslagen (Fremdbetreuung der Tochter, Berufsauslagen für Mobilität und Verpflegung, etc.) kompensiert werden. Nach dem Gesagten beträgt der Betreuungsunterhalt für die Tochter C._____ in der Phase ab dem 1. Januar 2017 Fr. 2'874.–.

- 30 - 2.3 Da der familienrechtliche Bedarf der Gesuchstellerin bereits komplett über den Bar- und den Betreuungsunterhalt der Tochter abgedeckt ist, hat sie entspre- chend keinen Anspruch auf einen zusätzlichen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Auf eine Überschussverteilung hat die Vorinstanz verzichtet, was vor Obergericht nicht gerügt wurde. Insgesamt erhält die Gesuchstellerin bzw. die Tochter nach den vorstehenden Berechnungen einen monatlichen Gesamtunterhalt von Fr. 3'679.– (Fr. 805.– Barunterhalt + Fr. 2'874.– Betreuungsunterhalt). Zusammen mit der Familienzulage von Fr. 200.– beläuft sich die gesamte Unterhaltsleistung auf Fr. 3'879.–, was bis auf Fr. 21.– der vorinstanzlichen Regelung entspricht.

3. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin für die Tochter C._____ ab dem 1. Januar 2017 einen monatlichen Unterhalts- beitrag von Fr. 3'679.–, zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, davon Fr. 2'874.– als Betreuungsunterhalt. E. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise vor, werde seinen Anträgen ent- sprochen, so seien auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anders zu verlegen. Die Kosten seien zu ¾ der Gesuchstellerin aufzuerlegen und sie sei ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine angemessene Par- teientschädigung auszurichten.

2. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist den Anträgen des Gesuchsgeg- ners nicht zu folgen. Es bleibt bei einem Gesamtunterhalt von ca. Fr. 3'900.– pro Monat, weshalb die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden ist, wonach der Gesuchsgegner – was die Unterhaltsbeiträge anbelangt – weitestgehend un- terlegen ist (Urk. 42 S. 29). Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 und 11) ist zu be- stätigen. Was die Höhe der Gerichtskosten betrifft, blieb Dispositiv-Ziffer 9 des erstinstanzlichen Entscheids unangefochten. Anzumerken bleibt diesbezüglich le- diglich, dass der Vorinstanz offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen ist (Urk. 42 S. 32 oben). Die Addition der Entscheidgebühr von Fr. 4'200.– mit den Dolmetscherkosten von Fr. 468.75 ergibt Fr. 4'668.75 und nicht Fr. 4'068.75.

- 31 -

3. Was die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorin- stanz anbelangt, ist auf das separate Beschwerdeverfahren (RE160015-O) zu verweisen. IV. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen. Diese ist voll- umfänglich dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Da der Gesuchsgegner vollständig unterliegt, wird er demnach auch entschädigungspflichtig. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'700.– festzule- gen. Für die zusätzliche vom Gericht eingeforderte Eingabe vom 13. Februar 2017 (Urk. 61) ist im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Pauschalzuschlag von Fr. 500.– zu berechnen. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'456.– (Fr. 3'200.– [Parteientschädigung] + Fr. 256.– [Mehrwertsteuer von 8%]) zu bezahlen.

3. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren ein Armenrechtsgesuch gestellt (Urk. 41 S. 2; Urk. 48 S. 2). Da die Gesuchstellerin im vorliegenden Ver- fahren nicht kostenpflichtig wird, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss Bundesge- richt hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wur- de. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Ge- genpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädigung ohne weiteres

- 32 - als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nö- tigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO entschädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. m.w.H.). Nach Angaben der Gesuchstelle- rin leistet der Gesuchsgegner keine Unterhaltsbeiträge (Urk. 48 S. 8), was dieser nicht bestritten hat. Er führt diesbezüglich lediglich aus, dass er die Familienzula- gen ab Juli 2016 der Gesuchstellerin weitergeleitet habe (Urk. 41 S. 14). Entspre- chend fraglich ist auch, ob der Gesuchsgegner die Parteientschädigung leisten wird. Zudem lässt sich die Vermögenslage des Gesuchsgegners – wie nachfol- gend aufgezeigt wird – nicht abschliessend beurteilen, weshalb nicht gesagt wer- den kann, die Solvenz des Gesuchsgegners stehe ausser Zweifel. Damit ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des materiell zu behandeln. Die Gesuchstellerin wird von den Sozialen Diensten Zürich finanziell unterstützt (Urk. 51/4) und verfügt über kein nennenswertes Ver- mögen. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin steht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz somit ausser Frage. Ausserdem war die Gesuchstellerin als rechtsun- kundige Partei zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeistän- dung angewiesen. Der Gesuchstellerin ist deshalb für das Berufungsverfahren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung beizugeben.

4. Auch der Gesuchsgegner beantragt die unentgeltlichen Rechtspflege und führt diesbezüglich aus, dass er nicht in der Lage sei, für Gerichts- und Anwalts- kosten aufzukommen. Sein Einkommen reiche leider zur Zeit nicht einmal aus, um namhafte Unterhaltsbeiträge für seine Tochter zu bezahlen (Urk. 41 S. 15). Substantiierte Ausführungen zur Vermögenslage und zur fehlenden Aussichtslo- sigkeit seiner Berufung macht er dabei keine. 4.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los ist und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Zur Beurteilung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Ge- suchstellers massgebend. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen. Die Belege haben über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers

- 33 - sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürver- bots verneint werden und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGer 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 6 f.). Das Gericht hat allenfalls unbeholfene Rechts- suchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Ge- suchs benötigt. Eine anwaltlich vertretene Partei kann nicht als unbeholfen be- zeichnet werden (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2 m.w.H.). Auf- grund des Wissens ihres Anwaltes, das ihr persönlich anzurechnen ist, hat sie um die Begründungs- und Substantiierungspflicht zu wissen (BGer 5A_897/2013 vom

8. Juli 2014, E. 3.1 f.). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei darf vorausgesetzt werden, dass ihr bekannt ist, wie sie beim Gericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen und was sie zu behaupten und zu belegen hat. Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2). 4.2 Bereits die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vermö- gensverhältnisse des Gesuchsgegners unklar seien (Urk. 42 S. 28). So führte sie aus, dass der Gesuchsgegner gemäss Steuererklärung 2015 über ein Vermögen von Fr. 36'332.– verfügt habe. Im Jahr 2014 habe er sogar ein Vermögen von Fr. 50'573.– ausgewiesen. Selbst unter Berücksichtigung der vom Gesuchsgeg- ner geltend gemachten Auslagen für den Wohnungswechsel und die Steuern ver- füge der Gesuchsgegner noch über ein Vermögen von rund Fr. 10'000.–, hinzu komme der Verkaufserlös der Einzelfirma (Urk. 42 S. 27). Zu diesen Erwägungen der Vorinstanz nimmt der Gesuchsgegner nicht eingehend Stellung. Er führt ledig- lich aus, dass er vor Vorinstanz in seinem Plädoyer die Verwendung des Ver- kaufserlöses bereits offengelegt habe (Urk. 41 S. 8 f.). Den Plädoyernotizen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz geltend gemacht hat, dass er sein Vermögen für die Kosten des Wohnungswechsels (Fr. 4'067.–), die neue Wohnungseinrichtung (rund Fr. 4'800.–) sowie für hohe Steuerzahlungen (Fr. 17'237.45) verbraucht habe. Zudem habe der Gesuchsgegner in der Krisen- zeit vor und nach der Trennung hohe Beträge beim Glücksspiel verloren und es

- 34 - sei noch eine Busse von Fr. 1'296.– wegen Überladens des Lastwagens offen (Urk. 20 S. 10). Die behaupteten Verluste beim Glücksspiel wurden von der Ge- suchstellerin bestritten (Urk. 29 S. 5) und sind nicht belegt, weshalb sie auch nicht zu berücksichtigen sind. Zusammen mit dem Verkaufserlös für die Firma von (an- geblich) Fr. 35'000.– verfügte der Gesuchsgegner Anfangs 2016 über ein Vermö- gen von gut Fr. 71'000.– (Fr. 36'332.– + Fr. 35'000.–), was er vor Obergericht nicht bestritten hat. Abzüglich der von ihm geltend gemachten Auslagen von ins- gesamt rund Fr. 27'400.– verbleibt ein Vermögen von Fr. 43'600.–. Einen weiteren Vermögensverzehr macht der Gesuchsgegner nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Allgemein macht der Gesuchsgegner keine substantiierten Ausführungen zu seiner aktuellen Vermögenslage. In der Steuererklärung 2015 haben die Parteien noch sechs verschiedene Bankkonten angegeben (Urk. 19/5 letzte Seite). Das Euro-Konto wurde am 24. August 2015 saldiert und beim Post- konto 1 handelt es sich offenbar um das Geschäftskonto der F._____ (vgl. Urk. 45/6). Von einem weiteren Postkonto (2) liegt sodann ein Auszug im Recht, wel- cher per 9. November 2016 einen Saldo von Fr. 1'204.28 ausweist (Urk. 45/10). Zu den übrigen drei Konten (UBS, Clientis, Post) macht der Gesuchsgegner keine Ausführungen. Somit ist nicht bekannt, ob diese Konten heute noch existieren, wem sie gehören und wie viel Geld sich darauf befindet. Eine umfassende Beur- teilung der Vermögenslage ist somit nicht möglich. 4.3 Ferner ist nochmals festzuhalten, dass grosse Zweifel daran bestehen, dass der Gesuchsgegner für den Verkauf seiner Einzelunternehmung lediglich Fr. 35'000.– erhalten haben soll. Dieser Kaufpreis scheint für eine Firma, die durchschnittlich Fr. 97'655.– pro Jahr erwirtschaftet hat (vgl. vorstehend E. III./B.6.2), sehr gering. Zudem ist der Verkauf der Einzelunternehmung über- haupt nicht dokumentiert. Der einzig vorhandene Beleg ist eine vom Gesuchs- gegner persönlich verfasste Bestätigung, welcher lediglich der Wert einer Partei- behauptung zukommt (Urk. 34/3). Eine Bestätigung des Bruders des Gesuchs- gegners liegt dahingegen nicht vor. Vor Vorinstanz begründete der Gesuchsgeg- ner den tiefen Kaufpreis damit, dass weder Einrichtungen noch Kundenbeziehun- gen entschädigt worden seien (Urk. 33 S. 1). Weshalb dies so gehandhabt wurde, führt er jedoch nicht näher aus. Er behauptete lediglich, die Bezahlung sei in bar

- 35 - erfolgt und das Geld sei nicht mehr vorhanden (Urk. 33 S. 1 a.E.). Diese Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners genügen der Substantiierungspflicht nicht und scheinen wenig glaubhaft, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 42 S. 18). 4.4 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner seiner Obliegenheit nicht nach- gekommen, seine Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu bele- gen. Die aktuelle Vermögenslage des Gesuchsgegners lässt sich anhand seiner Vorbringen und der eingereichten Belege nicht abschliessend beurteilen, obwohl bereits die Vorinstanz auf diesen Umstand hingewiesen hat. Der Gesuchsgegner hat somit die Folgen der fehlenden bzw. mangelnden Darlegung seiner Mittello- sigkeit selbst zu tragen. Auch zur fehlenden Aussichtslosigkeit hat der Gesuchs- gegner keine Stellung genommen, obwohl er diese in seinem Gesuch hätte glaubhaft machen müssen (ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 8).

5. Zusammenfassend ist das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen, da er sei- ner umfassenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie die Ziffern 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abtei- lung, vom 31. Oktober 2016 (EE160143-L) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

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5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Tochter C._____ der Gesuch- stellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu leisten:

- Fr. 1'100.– rückwirkend vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016, inklusive allfälliger Familienzulagen;

- Fr. 3'679.– ab dem 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens, davon Fr. 2'874.– als Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfälliger Familienzulagen.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge für sie per- sönlich wie folgt zu leisten:

- Fr. 2'800.– rückwirkend vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016;

- ab dem 1. Januar 2017 entfällt der Unterhaltsanspruch für die Gesuch- stellerin persönlich.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 7 und 8) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'456.– zu bezahlen.

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7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 65 und 66, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: mc