Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. November 2013 verheiratet. Sie haben zwei Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2007, und D._____, geboren am tt.mm.2014. Am 27. Januar 2016 machte die Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte und Zweitbe- rufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutz- begehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzli- chen Urteil entnommen werden (Urk. 33 S. 3 f.). Am 12. Oktober 2016 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid.
E. 1.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 sowie unter Berücksichti- gung des Umstands, dass eine Doppelberufung vorliegt, eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen. Strittig waren im vorliegenden Berufungsverfahren die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Die Gesuchstellerin beantragte, der Gesuchsgegner sei ab 1. März 2016 bis zum 30. September 2016 zu Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 6'700.– pro Monat und danach zu sol- chen in der Höhe von monatlich Fr. 4'000.– zu verpflichten. Ausgehend von einer mutmasslichen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens am 1. März 2016 (vgl. Urk. 27 S. 1) verlangt sie damit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 114'900.–. Der Ge- suchsgegner beantragte die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von total Fr. 35'960.–. Nachdem der Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungsverfahren Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 69'635.– zugesprochen werden, unterliegt sie zu rund 3/5, weshalb die Gerichtskosten ihr in diesem Umfang und dem Ge- suchsgegner zu 2/5 aufzuerlegen sind.
E. 1.2 Entsprechend der Kostenverteilung ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 sowie unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Doppel- berufung handelt, auf Fr. 4'500.– festzusetzen, womit die Gesuchstellerin der Ge- genpartei eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen hat. Da der Ge- suchsgegner Wohnsitz im Ausland hat, ist kein Mehrwertsteuerzusatz zuzuspre- chen.
- 35 -
E. 2 Hiergegen erhoben beide Parteien fristgerecht Berufung, der Gesuchsgeg- ner, Berufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsgegner) am 27. Oktober 2016 (Urk. 32), die Gesuchstellerin am 3. November 2016 (Urk. 46/32). Mit Eingabe vom 21. November 2016 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung des vom Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift gestellten Ge- suchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 37). Mit Verfügung vom
E. 2.1 Im Berufungsverfahren ersuchen beide Parteien um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (Urk. 32 S. 3 und Urk. 46/32 S. 4). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Ge- genpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unent- geltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie be- darf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaft- liche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den indivi- duellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Dies führt insbesondere dazu, dass zum betreibungsrechtlichen Grundbedarf einerseits Be- darfspositionen wie zum Beispiel laufende Steuern oder Schuldverpflichtungen hinzuzuzählen sind und andererseits ein genereller Zuschlag auf den Grundbe- trag sowie ein Notgroschen im Sinne eines Freibetrages gewährt werden, welche die Mittellosigkeit nicht ausschliessen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 117 ff.).
E. 2.2 Beide Parteien verfügen nicht über Vermögen (vgl. Urk. 25/5 S. 4). Sie er- zielten jedoch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nach Einbezug der laufenden Steuern einen Überschuss von insgesamt Fr. 975.– pro Monat. Seit Anfang 2017 beläuft sich dieser auf monatlich Fr. 675.–. Die geltend gemachten Schuldver- pflichtungen (rückständige Bundessteuern, Privatkredit des Gesuchsgegners) sind nicht anzurechnen, da nicht belegt wurde, dass diese regelmässig abbezahlt worden wären (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2.1, in: Pra 2010 Nr. 25; ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 11). Berücksichtigt man allerdings bei beiden Parteien einen Zuschlag von jeweils 25% auf dem Grundbetrag (vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56), reduziert sich der derzeit gemeinsam erzielte Überschuss auf Fr. 158.– pro Monat. Beide Parteien sind daher nicht in der Lage, die Prozesskosten innert nützlicher Frist finanzieren zu können. Die Prozessstandpunkte beider Parteien können sodann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Ausserdem waren die
- 36 - nicht rechtskundigen Parteien auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Beiden Par- teien ist daher auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihres jeweiligen Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Parteientschädigung von Fr. 900.– ist damit di- rekt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zuzusprechen. Die Parteien sind indes auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuwei- sen. Es wird beschlossen:
E. 5 Bedarf der Gesuchstellerin
E. 5.1 Die Vorinstanz stellte den monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin für die Zeit ab März bis Juli 2016 mit Fr. 8'690.– und ab August 2016 mit Fr. 6'200.– fest (Urk. 33 S. 17). Die Gesuchstellerin anerkennt diese Beträge (Urk. 46/32 S. 7 und S. 9). Der Gesuchsgegner bringt (sinngemäss) vor, die Vorinstanz habe den Be- darf zu Unrecht aufgerundet. Der Gesuchstellerin seien bis Juli 2016 maximal Fr. 8'684.– anzurechnen (Urk. 32 S. 11 und Urk. 46/36 S. 8). Der Gesuchsgegner scheint zu übersehen, dass die einzelnen Bedarfspositionen nicht auf den Rap- pen genau berechnet werden können, sondern dass vereinfachend mit Schätzun- gen und Pauschalen gearbeitet werden muss. Es ist auch ohne Weiteres zuläs- sig, einzelne Positionen (oder das Total) zu runden. Die Vorinstanz verletzte da- her den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum bei der Unterhaltsberech- nung (vgl. dazu BGE 134 III 577 E. 4) nicht, indem sie das Total des der Gesuch- stellerin bis Ende Juli 2016 anzurechnenden Bedarfs von Fr. 8'684.– auf Fr. 8'690.– aufrundete.
E. 5.2 Wie oben unter Ziff. 4.7.3 dargelegt, sind die laufenden Steuern im Bedarf zu berücksichtigen, sofern und soweit die Existenzminima beider Parteien ge- deckt sind. Im März und April 2016 sind dafür im Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 1'250.– zu berücksichtigen. Ab August 2016 sind aufgrund des deutlich ge-
- 29 - senkten Bedarfs und eines (aufgrund des tieferen Einkommens des Gesuchsgeg- ners) geringeren Überschussanteils entsprechend reduzierte Unterhaltsbeiträge festzusetzen, weshalb ab dann für die laufenden Steuern geschätzte Fr. 550.– in die Bedarfsberechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen sind.
E. 5.3 Ab 2017 sind die Bedarfspositionen der Kinder nicht mehr beim betreuen- den Elternteil einzurechnen, sondern separat auszuweisen. Ausgehend von der Kalkulation der Vorinstanz (Urk. 33 S. 16) sowie unter Berücksichtigung der lau- fenden Steuern in Höhe von geschätzt Fr. 550.– berechnen sich die Bedarfe der Gesuchstellerin und der beiden Kinder wie folgt: GSin C._____ D._____ Total Grundbetrag: 1'350.– 400.– 400.– 2'150.– Wohnkosten: 1'200.– 200.– 200.– 1'600.– Krankenkasse: 276.– 102.– 102.– 480.– Kommunikation: 120.– 15.– 15.– 150.– Radio-/Fernsehgebühren: 40.– 40.– Mobiliar-/Haftpflichtversicherung: 30.– 30.– Berufsauslagen: 200.– 200.– Betreuungskosten: 775.– 775.– 1'550.– familienrechtlicher Notbedarf: 3'216.– 1'492.– 1'492.– 6'200.– Steuern: 550.– 550.– erweiterter familienrechtlicher Bedarf: 3'766.– 1'492.– 1'492.– 6'750.–
E. 5.4 Zusammenfassend ist bei der Gesuchstellerin von folgenden Bedarfszah- len auszugehen: − Fr. 9'940.– ab 1. März 2016 bis 30. April 2016; − Fr. 8'690.– ab 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2016; − Fr. 6'750.– ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016; − Fr. 3'766.– ab 1. Januar 2017 (ohne Bedarfspositionen Kinder). Da die Gesuchstellerin ab Januar 2017 mit ihrem Einkommen ihren eigenen er- weiterten Bedarf zu decken vermag und deshalb kein Betreuungsunterhalt festzu- setzen ist (vgl. oben Ziff. 1.2.2), kann vorliegend auf die Berechnung ihrer Le- benshaltungskosten verzichtet werden.
- 30 -
E. 6 Überschussverteilung Die Vorinstanz sah im Grundsatz eine Überschussverteilung im Verhältnis 1/3 für den Gesuchsgegner und 2/3 für die Gesuchstellerin (mit den Kindern) vor (Urk. 33 S. 23). Da sie die laufenden Steuern im März und April 2016 nicht in den Bedar- fen der Parteien berücksichtigt hatte, verteilte sie die in diesen Monaten anfallen- den Überschüsse zu 40% zugunsten des Gesuchsgegners und zu 60% zuguns- ten der Gesuchstellerin (Urk. 33 S. 21). Dafür besteht vorliegend kein Anlass mehr, da die laufenden Steuern im März und April 2016 bereits in den Bedarfen beider Parteien berücksichtigt wurden. Wie bereits dargelegt sind die in verschie- denen Phasen anfallenden Mankos und Überschüsse nicht miteinander zu ver- rechnen (vgl. oben Ziff. 4.7.4). Ebenso wenig sind die Steuerzahlung von Fr. 15'600.–, die rückständigen Bundessteuern oder der Privatkredit des Ge- suchsgegners bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen (vgl. oben Ziff. 4.8). In der Folge sind Überschüsse praxisgemäss zu je einem Drittel auf die Parteien und die Kinder zu verteilen (BGer 5A_511/2009 E. 5.2).
E. 7 Unterhaltsberechnung März 2016 bis Dezember 2016
E. 7.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist von folgenden Einkommen und Bedarfen auszugehen: August - De- März 2016 April 2016 Mai - Juli 2016 zember 2016 Einkomme n GSin 4'685.– 4'685.– 4'685.– 4'685.– Bedarf GSin + Kinder -9'940.– -9'940.– -8'690.– -6'750.– Einkommen GG 9'215.– 9'215.– 4'970.– 4'970.– Bedarf GG -2'810.– -2'330.– -2'070.– -1'930.– Überschuss 1'150.– 1'630.– -1'105.– 975.–
E. 7.2 Soweit ein Überschuss resultiert, ist dieser zu je einem Drittel auf die Par- teien und die Kinder zu verteilen (vgl. oben Ziff. 6). Damit hat der Gesuchsgegner für die Gesuchstellerin und die beiden Kinder folgende Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen:
- 31 - August - De- März 2016 April 2016 Mai - Juli 2016 zember 2016 Bedarf GS in + Kinder 9'940.– 9'940.– 8'690.– 6'750.– Anteil Freibetrag (2/3) bzw. Manko 765.– 1'085.– -1'105.– 650.– Einkommen GSin -4'685.– -4'685.– -4'685.– -4'685.– Unterhaltsbeiträge 6'020.– 6'340.– 2'900.– 2'715.–
E. 7.3 Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ab Mai 2016 erweisen sich Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'250.– (zuzüglich allfälliger Familienzula- gen) pro Kind und Monat als angemessen.
E. 7.4 Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich und die Kinder C._____ und D._____ monatlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
a) für die Kinder C._____ und D._____:
1. März 2016 - 31. Dezember 2016: je Fr. 1'250.– (zuzüglich allfälliger Familienzulagen)
b) für die Gesuchstellerin persönlich:
1. - 31. März 2016: Fr. 3'520.–
1. - 30. April 2016: Fr. 3'840.–
1. Mai 2016 - 31. Juli 2016: Fr. 400.–
1. August 2016 - 31. Dezember 2016: Fr. 215.–
E. 8 Unterhaltsberechnung ab Januar 2017 Ab 1. Januar 2017 erhöht sich der Bedarf des Gesuchsgegners um Fr. 300.– (Be- suchsrechtskosten, vgl. oben Ziff. 4.6) und dementsprechend reduziert sich der Überschuss auf Fr. 675.–. Dieser ist zu je einem Drittel auf die Parteien und zu je einem Sechstel auf die beiden Kinder zu verteilen. Die Unterhaltsansprüche be- rechnen sich daher wie folgt:
- 32 - GG GSin C._____ D._____ Total Einkommen 4'970.– 4'135.– 275.– 275.– 9'655.– Bedarf -2'230.– -3'766.– -1'492.– -1'492.– -8'980.– Überschussanteil -225.– -224.– -113.– -113.– -675.– Unterhaltsanspruch -2'515.– -145.– 1'330.– 1'330.– 0.– Da beide Ehegatten sowohl ihren Bedarf als auch ihren Überschussanteil mit ei- genen Einkünften zu decken vermögen, sind ab Januar 2017 keine persönliche Unterhaltsbeiträge mehr festzusetzen. Zum Barunterhalt der Kinder haben der Gesuchsgegner im Umfang von rund Fr. 1'250.– pro Kind und die Gesuchstellerin im Restbetrag beizutragen.
E. 9 Sonderregelung
E. 9.1 Die Vorinstanz hielt fest, beide Parteien hätten grundsätzlich Anspruch auf Bonuszahlungen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner Anspruch auf Steuerrückerstattungen haben werde, da er die von ihm zu leisten- den Kinderunterhaltsbeiträge mit hoher Wahrscheinlichkeit steuerlich in Abzug bringen könne. Da während des Zusammenlebens der Parteien das gesamte Ein- kommen verbraucht und keine Ersparnisse gebildet worden seien, seien auch va- riable Einkünfte unter allen Familienmitgliedern aufzuteilen. Dazu seien beide Par- teien zu verpflichten, sich jährlich über ihr tatsächlich erzieltes Einkommen aus- zuweisen. Sofern die Gesuchstellerin im 2016 einen Bonus erwirtschafte, sei sie berechtigt, damit vorab ihr Manko in der Zeit von Mai bis Juli 2016 auszugleichen. Im Übrigen seien Mehrverdienste im Verhältnis 2/3 zugunsten der Gesuchstellerin und der Kinder und zu 1/3 zugunsten des Gesuchsgegners aufzuteilen. Die Ge- suchstellerin habe jährliche Nettoeinkünfte, welche den Betrag von Fr. 56'220.– (= 12 x Fr. 4'135.– + 12 x Fr. 550.–) pro Jahr überstiegen, entsprechend zu teilen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, 2/3 der Nettoeinkünfte (inkl. Steuerrück- erstattungen), welche in der Zeit ab Mitte April bis Ende Dezember 2016 den Be- trag von Fr. 42'245.– (= 8.5 x Fr. 4'970.–) und danach einen solchen von jährlich Fr. 59'640.– (= 12 x Fr. 4'970.–) übersteigen, an die Gesuchstellerin und die Kin- der zu bezahlen (Urk. 33 S. 24 f.).
- 33 -
E. 9.2 Die Gesuchstellerin verlangt berufungsweise, die von der Vorinstanz ge- troffene Sonderregelung sei ersatzlos zu streichen, da sie nur neue Unruhe und Streitereien provoziere (Urk. 46/32 S. 8 und S. 12; Urk. 40 S. 5 f.). Der Gesuchs- gegner beantragt, die Sonderregelung an die Neuberechnung der Unterhaltsbei- träge anzupassen. Ausserdem seien beide Parteien zu verpflichten, bloss einen Drittel der jeweiligen Mehreinkünfte an die Gegenpartei abzugeben. Alternativ sei er mit einer Streichung der Sonderregelung einverstanden (Urk. 32 S. 14; Urk. 46/36 S. 11).
E. 9.3 Da somit beide Parteien die Streichung der Sonderregelung befürworten, ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Unterhalt der beiden Kinder C._____ und D._____ gewährleistet ist, auf die von der Vorinstanz vorgesehene Sonderregelung bezüglich Mehrverdienste zu verzichten. C. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 4'400.– fest, was unangefochten blieb (vgl. Urk. 32 S. 2 f.; Urk. 46/32 S. 3). Diese Kosten auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Ausserdem verzich- tete sie auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 33 S. 28 und S. 32).
2. Die Gesuchstellerin bringt vor, bei einer Abänderung des vorinstanzlichen Urteils gemäss ihren (Haupt-) Anträgen sei auch die vorinstanzliche Kostenrege- lung entsprechend anzupassen, indem die Gerichtskosten vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien (Urk. 46/32 S. 3 und S. 8). Der Gesuchsgeg- ner rügt dieses Vorbringen als unsubstantiiert und beantragt, ihm seien die Kos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem angefochtenen Entscheid höchstens zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 46/36 S. 12).
3. Auch unter Berücksichtigung der durch das Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich der vorinstanzliche Kos- tenentscheid als angemessen. Insbesondere rechtfertigt sich eine hälftige Kosten-
- 34 - teilung aufgrund der umfassenden Einigung der Parteien mit Ausnahme der Un- terhaltsfrage. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 33 Dispositiv-Ziffern 12 und 13) ist demnach zu bestätigen. IV.
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren LE160068-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren vereinigt und unter der Prozessnummer LE160066-O weiter- geführt.
- Das Berufungsverfahren LE160068-O wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-3 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 12. Okto- ber 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Die Auskunfts- und Editionsbegehren der Gesuchstellerin werden abgewie- sen.
- Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur.Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
- Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 37 - Es wird erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ rückwirkend ab 1. März 2016 monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'250.– pro Kind zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich rück- wirkend folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 3'520.– für März 2016; − Fr. 3'840.– für April 2016; − Fr. 400.– für die Zeit ab 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2016; − Fr. 215.– für die Zeit ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016.
- Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 12 und 13) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin zu 3/5 und dem Gesuchsgegner zu 2/5 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 38 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE160066-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE160068-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 1. März 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Berufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 12. Oktober 2016 (EE160025-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. Wiedergabe in Urk. 33 S. 2) Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 12. Oktober 2016: (Urk. 33 S. 28 ff.)
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 1. März 2016 getrennt le- ben.
2. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2007, und D._____, geboren am tt.mm.2014, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
3. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 30. Mai 2016 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinba- rung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:
1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 1. März 2016 getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht
a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsa- men elterlichen Sorge für die Kinder − C._____, geboren am tt.mm.2007 − D._____, geboren am tt.mm.2014. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sor- ge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzuteilen.
c) Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: an einem Wochenende pro Monat ab Freitag Abend bis Sonntag Abend, in Be- zug auf de[n] erst zweijährigen Sohn werden die Parteien den Zeitpunkt, ab wann der Sohn zusammen mit dem Vater und der Schwester übernachten wird unter Beachtung der Bedürfnisse des Sohnes festlegen.
- 3 - Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder während den Schulferien für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Vater wird jeweils mindestens eine Woche am Stück mit den Kindern Ferien verbringen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3. Unterhalt Der Vater anerkennt seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern dem Grundsatze nach. Über die Höhe können sich die Parteien nicht einigen. Der Ehemann verpflichtet sich, für die weitere Dauer des Verfahrens der Ehefrau Euro 300 akonto Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, rückwirkend ab 1. März 2016.
4. Wohnung Der Ehemann überlässt der Ehefrau sowie den Kindern die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse … zur Benützung. Er hat die Wohnung bereits verlas- sen.
5. Mobiliar und Hausrat Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung. A._____ ist jedoch be- rechtigt, seine persönlichen Gegenstände mitzunehmen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien beantragen dem Gericht über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen sowie über den Antrag auf Verpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung ei- nes Prozesskostenbeitrages an die Ehefrau zu entscheiden. Die Parteien beantragen dem Gericht, von dieser Teilvereinbarung Vormerk zu nehmen beziehungsweise diese in Bezug auf die Kinderbelange zu genehmigen. Hinsichtlich der Frage des geschuldeten Unterhaltes beantragen die Parteien dem Gericht einen Entscheid zu fällen.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der beiden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- für die Monate März 2016 und April 2016: Fr. 2'500.– inkl. Zulagen pro Kind und Monat;
- für den Monat Mai 2016: Fr. 1'435.– pro Kind;
- für die Monate Juni 2016 und Juli 2016: Fr. 1'500.– pro Kind und Monat;
- 4 -
- ab 1. August 2016 bis auf weiteres: Fr. 1'350.– pro Kind und Monat. Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltszahlungen werden mit Eintritt der Rechtskraft zur Zahlung an die Gesuchstellerin fällig. Die künftigen Unterhaltszahlungen sind an die Gesuchstellerin zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen werden angerechnet.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die beiden Mo- nate März 2016 und April 2016 je Fr. 915.– pro Monat als persönlichen Un- terhaltsbeitrag zu bezahlen. Im Übrigen wird festgehalten, dass der Ge- suchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht zu monatlichen Unterhalts- zahlungen an die Gesuchstellerin persönlich verpflichtet werden kann; vor- behalten bleiben Ziffern 7-11 nachfolgend.
6. Beide Parteien werden verpflichtet, die jeweils andere Partei jährlich über ihr tatsächlich erzieltes Einkommen, inkl. alle Bonus- und Sonderzahlungen und der Gesuchsgegner zusätzlich über allfällige Steuerrückerstattungen, voll- umfänglich zu informieren und durch Zustellung der entsprechenden Unter- lagen in Kopie zu dokumentieren. Die Zustellung der entsprechenden Unter- lagen hat jeweils bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres zu erfolgen. Erstmals besteht diese gegenseitige Informations- und Dokumentations- pflicht für das Jahr 2016 mit Zustellung der Unterlagen bis spätestens am
31. Januar 2017, wobei der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin dieses erste Mal über seine sämtlichen Einkünfte ab Mitte April 2016 bis Ende 2016 zu dokumentieren hat; die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner über ihr gesam- tes Jahreseinkommen 2016.
7. Erzielt die Gesuchstellerin im Jahr 2016 ein jährlich netto Fr. 56'220.– (inkl. Kinder- und Familienzulagen) übersteigendes Einkommen, so wird sie für berechtigt erklärt, den Mehrverdienst bis zu einem Betrag von Fr. 3'125.– zu behalten; vom darüber hinausgehenden Mehrverdienst schuldet sie dem Gesuchsgegner einen Drittel, zahlbar bis Ende Februar 2017.
8. Erzielt die Gesuchstellerin in den Folgejahren ein jährlich netto Fr. 56'220.– (inkl. Kinder- und Familienzulagen) übersteigendes Einkommen, wird sie verpflichtet, einen Drittel des Mehrverdienstes an den Gesuchsgegner zu bezahlen, zahlbar jeweils bis Ende Februar des Folgejahres.
9. Erzielt der Gesuchsgegner im Jahr 2016 ab Mitte April 2016 bis Ende De- zember 2016 netto den Betrag von Fr. 42'330.– übersteigende Einkünfte, wird er verpflichtet, 2/3 des Überschusses an die Gesuchstellerin für sich und die Kinder zu bezahlen (davon 1/3 als Unterhaltsbeitrag an die Gesuch- stellerin persönlich und je 1/3 als zusätzliche Unterhaltsbeiträge an die Kin- der), zahlbar bis Ende Februar 2017.
- 5 -
10. Erzielt der Gesuchsgegner in den Folgejahren jährlich den Betrag von Fr. 59'760.– übersteigende Einkünfte (inkl. allfällige Steuerrückerstattungen), wird er verpflichtet, 2/3 des Überschusses an die Gesuchstellerin für sich und die Kinder zu bezahlen (davon 1/3 als Unterhaltsbeitrag an die Gesuch- stellerin persönlich und je 1/3 als zusätzliche Unterhaltsbeiträge an die Kin- der), zahlbar bis Ende Februar des Folgejahres.
11. Die Parteien werden für berechtigt erklärt, gegenseitige Ansprüche gemäss Dispositiv Ziffern 7-10 zu verrechnen.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'400.– und beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14. (Schriftliche Mitteilung)
15. (Berufung) Berufungsanträge Erstberufung (LE160066-O): A. Des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 32 S. 2 f.): " 1. Die Ziffern 4, 5, 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
12. Oktober 2016 seien aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Neubeurteilung der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners/Berufungsklägers zurückzuweisen.
2. Eventualiter seien die Ziffern 4, 5, 9 und 10 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 12. Oktober 2016 aufzuheben und: − der Gesuchsgegner/Berufungskläger sei zu verpflichten, der Ge- suchstellerin/Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erzie- hung der beiden Kinder Unterhaltsbeiträge zu bezahlen in der Höhe von − CHF 2'000.00 (inkl. Zulagen) pro Kind und Monat für die Monate März und April 2016; − CHF 540.00 pro Kind für den Monat Mai 2016; − CHF 640.00 pro Kind und Monat für die Monate Juni bis Au- gust 2016 sowie bis auf Weiteres; − der Gesuchsgegner/Berufungskläger sei zu keiner persönlichen Unterhaltszahlung an die Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten (seit März 2016 und bis auf weiteres) zu verpflichten;
- 6 - − der Gesuchsgegner/Berufungskläger sei zu verpflichten, 1/3 sei- ner Einkünfte, welche im Jahr 2016 (ab Mitte April bis Ende De- zember 2016) den Betrag von CHF 42'330.00 netto übersteigen, der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten zu bezahlen, wobei eine solche Zahlung als zusätzlicher Unterhaltsbeitrag an die Kinder zu gelten hat; − der Gesuchsgegner/Berufungskläger sei zu verpflichten, 1/3 sei- ner Einkünfte, welche in den Folgejahren (ab dem Jahr 2017) den jährlichen Betrag von CHF 59'760.00 netto übersteigen, der Ge- suchstellerin/Berufungsbeklagten zu bezahlen, wobei eine solche Zahlung als zusätzlicher Unterhaltsbeitrag an die Kinder zu gelten hat.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mehrwert- steuern zulasten der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag: " Es sei dem Gesuchsgegner/Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnete zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen." B. Der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 40 S. 2): " Die Berufung des Gesuchsgegners sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." Berufungsanträge Zweitberufung (LE160068-O): A. Der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 46/32 S. 2 ff.): " 1. Hauptanträge 1.1. Die Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt und die Erziehung der beiden Kinder monatliche Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen: − für die Monate März bis Sept. 2016: Fr. 2'600.– pro Kind und Mo- nat − ab 1. Oktober 2016 bis auf weiteres Fr. 2'000.– pro Kind und Mo- nat
- 7 - Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltszahlungen werden mit Eintritt der Rechtskraft zur Zahlung an die Gesuchstellerin fällig. Die künftigen Unterhaltszahlungen sind an die Gesuchstellerin monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen werden angerechnet. 1.2. Die Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Mona- te März bis September 2016 Fr. 1'500.– pro Monat als persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Im Übrigen wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht zu monatlichen Un- terhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin persönlich verpflichtet werden kann. 1.3. Die Ziffern 6 - 11 des angefochtenen Urteils seien ersatzlos zu strei- chen. 1.4. Die Ziff. 12 des angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern: Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'400.– und dem Ge- suchsgegner auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 1.5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungs- beklagten.
2. Eventualanträge 2.1. Die Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt und die Erziehung der beiden Kinder monatliche Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen: − für den Monat März 2016: Fr. 2'600.– pro Kind − für die Monate April bis Juli 2016: Fr. 2'000.– pro Kind und Monat − ab 1. August 2016 bis auf weiteres Fr. 1'450.– pro Kind und Mo- nat Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltszahlungen werden mit Eintritt der Rechtskraft zur Zahlung an die Gesuchstellerin fällig. Die künftigen Unterhaltszahlungen sind an die Gesuchstellerin monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen werden angerechnet.
- 8 - 2.2. Die Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Mo- nat März 2016 Fr. 1'350.– als persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezah- len. Im Übrigen wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Ge- suchstellerin persönlich verpflichtet werden kann. 2.3. Die Ziffern 6 - 11 des angefochtenen Urteils seien ersatzlos zu strei- chen. 2.4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungs- beklagten." Prozessuale Anträge: 3.1. Der Gesuchstellerin sei auch für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Prozessführung zu bewilligen. 3.2. Der Gesuchstellerin sei auch für das Berufungsverfahren ihre Anwältin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen. 4.1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, alle seine Geldkonten in der Schweiz und in Deutschland bekannt zu geben. 4.2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, von all diesen Geldkonten alle monatlichen Kontoauszüge ab dem 1.1.2015 (oder ab Eröffnung) ein- zureichen. 4.3. Eventualiter seien alle monatlichen Kontoauszüge ab dem 1.1.2015 be- treffend dem Privatkonto … (IBAN CH…) direkt von der Credit Suisse AG zu edieren. 4.4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners." B. Des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 46/36 S. 2): " 1. Die Anträge der Gesuchstellerin / Berufungsbeklagten gemäss Beru- fung vom 3. November 2016 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
2. Es seien die Anträge des Gesuchsgegners / Berufungsklägers gemäss Berufung vom 27. Oktober 2016 gutzuheissen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwert- steuer) zu Lasten der Gesuchstellerin / Berufungsbeklagten bzw. Beru- fungsklägerin."
- 9 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit dem tt. November 2013 verheiratet. Sie haben zwei Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2007, und D._____, geboren am tt.mm.2014. Am 27. Januar 2016 machte die Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte und Zweitbe- rufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutz- begehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzli- chen Urteil entnommen werden (Urk. 33 S. 3 f.). Am 12. Oktober 2016 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid.
2. Hiergegen erhoben beide Parteien fristgerecht Berufung, der Gesuchsgeg- ner, Berufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsgegner) am 27. Oktober 2016 (Urk. 32), die Gesuchstellerin am 3. November 2016 (Urk. 46/32). Mit Eingabe vom 21. November 2016 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung des vom Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift gestellten Ge- suchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 37). Mit Verfügung vom
5. Dezember 2016 erteilte die Präsidentin der Kammer der Berufung des Ge- suchsgegners für die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis und mit Ende Oktober 2016 die aufschiebende Wirkung und wies das Gesuch im Übrigen ab (Urk. 38). Am 28. Dezember 2016 und am 3. Januar 2017 erstatteten die Par- teien ihre jeweilige Berufungsantwort (Urk. 46/36 und Urk. 40). Mit Eingabe vom
23. Januar 2017 nahm die Gesuchstellerin innert angesetzter Frist (Urk. 46/38) zu den vom Gesuchsgegner in seiner Berufungsantwort neu aufgestellten Behaup- tungen Stellung (Urk. 46/39). Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht (Urk. 46/40). Weitere Eingaben erfolgten nicht. II.
1. Die Berufungen richten sich je gegen den Entscheid der Vorinstanz vom
12. Oktober 2016. Das Berufungsverfahren mit der Prozess-Nr. LE160068-O ist
- 10 - daher mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Prozess-Nr. LE160066-O zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Berufungsver- fahrens Prozess-Nr. LE160068-O sind als Urk. 46 zu den vorliegenden Akten zu nehmen.
2. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträ- ge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Streit liegen vorliegend die Kinder- und Ehegatten- unterhaltsbeiträge sowie die erstinstanzlichen Kostenfolgen. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Um- fang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumer- ken ist.
3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5).
4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom
24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht lehnt eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxi-
- 11 - me unterstehen, ab und hält fest, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträge der Parteien besteht. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten gel- tend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorge- bracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 4. März 2015, E. 4.1).
5. Da der Gesuchsgegner in Deutschland wohnt, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ergibt sich für den Ehegatten- und Kinderunterhalt aus Art. 5 Ziffer 2 des Überein- kommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre- ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkom- men) in Verbindung mit Art. 46, Art. 79 und Art. 85 IPRG sowie Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996. Das anwendbare Recht mit Bezug auf den Anspruch auf Ehegatten- und Kinderunterhalt bestimmt sich gemäss Art. 49 und Art. 83 IPRG nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Ok- tober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ). Nach Art. 4 HUÜ ist für die in Art. 1 HUÜ genannten Unterhaltspflichten (Ehegatten- und Kinderunterhalt) das am gewöhnlichen Aufenthalt der Unterhaltsberechtigten gel- tende innerstaatliche Recht massgebend. Da die Gesuchstellerin mit den Kindern C._____ und D._____ in der Schweiz Wohnsitz hat, kommt somit Schweizer Recht zur Anwendung. III. A. Editionsbegehren
1. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe sich vorwiegend auf die un- belegten Ausführungen des Gesuchsgegners verlassen, welcher seine finanzielle Situation zu wenig belegt habe. Das reiche für eine korrekte Anwendung der Offi-
- 12 - zialmaxime in strittigen Fällen nicht aus. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, er habe nur Schulden, sei angesichts eines Nettojahresgehalts von Fr. 130'683.– "nicht besonders glaubhaft". Es sei daher zumindest mit Kontoauszügen zu bele- gen, dass das gesamte Einkommen aus dem Jahr 2015 verbraucht worden sei. Weiter habe der Gesuchsgegner ausgeführt, er habe mehrere Konti. Die entspre- chenden Auszüge habe er jedoch nicht eingereicht. Er sei daher zu verpflichten, Auskunft über sämtliche Kontobeziehungen zu erteilen und von allen bestehen- den Konti detaillierte Monatsabrechnungen ab dem 1. Januar 2015 oder ab Eröff- nung einzureichen (Urk. 46/32 S. 5 f.).
2. Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz weder die Ausführungen des Ge- suchsgegners zu seinen Vermögensverhältnissen bestritten noch die Edition der Kontoauszüge verlangt (vgl. Prot. I S. 19 ff. und S. 34). Ihr Editionsbegehren be- trifft demnach unechte Noven, welche bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können und deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen wären (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Ziff. II/4). Da die Gesuchstellerin allerdings auch eine Verletzung der Untersuchungsmaxime rügt, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die Ausführungen des Gesuchsgegners bezüglich sei- ner Vermögensverhältnisse abstellte. 3.1. Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen, wenn in familienrechtlichen Verfahren über Kinderbelange zu ent- scheiden ist (Untersuchungsgrundsatz). Aber auch im Geltungsbereich der unein- geschränkten Untersuchungsmaxime ist es in erster Linie Sache der Parteien, die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Mitwir- kungspflicht; BGE 5A_357/2015 E. 4.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003 Nr. 5). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2). Ausserdem ändert die Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 296 ZPO nichts an der summarischen Natur des Eheschutzverfahrens. Die tatsächlichen Verhältnisse sind nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Selbst bei Kinderbelangen kann das Gericht auf ihm plausibel erscheinende Aus-
- 13 - sagen einer Partei abstellen, ohne weitere Beweismittel beizuziehen (OGer ZH LE110043 vom 2. April 2012, E. III/2.2). 3.2. Die Gesuchstellerin begründet ihre Rüge einzig damit, es sei nicht glaub- haft, dass der Gesuchsgegner trotz eines jährlichen Nettoeinkommens von rund Fr. 130'000.– über keine Ersparnisse verfüge. Allerdings geht bereits aus der ge- meinsamen Steuererklärung der Parteien für das Jahr 2014 hervor, dass sie trotz Einkünften von insgesamt rund Fr. 180'000.– über keinerlei Vermögen verfügten, sondern Schulden in Höhe von rund Fr. 55'000.– hatten (Urk. 6/4 = Urk. 25/5 S. 4). Damit übereinstimmend hatte der Gesuchsgegner ausgeführt, man habe immer einen gehobenen Lebensstil gepflegt und zu dessen Finanzierung unter anderem auch Kredite in Anspruch genommen (Prot. I S. 32). Das blieb unbestrit- ten (Prot. I S. 34; vgl. auch S. 20). Unter diesen Umständen bestanden jedoch keinerlei objektive Anhaltspunkte für Zweifel an der Aussage des Gesuchsgeg- ners bezüglich seiner Vermögensverhältnisse, weshalb die Vorinstanz ohne wei- tere Beweiserhebungen darauf abstellen durfte. Die Rüge der Verletzung der Un- tersuchungsmaxime erweist sich als unbegründet.
4. Die Auskunfts- und Editionsbegehren der Gesuchstellerin betreffen unech- te Noven. Diese sind nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, zumal die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime nicht verletzte. In der Folge sind die prozessualen Anträge Ziff. 4.1-3 der Gesuchstellerin als verspätet abzuwei- sen. B. Unterhaltsbeiträge 1.1. Die Vorinstanz legte die Kriterien für die Festlegung von persönlichen Un- terhalts- und Kinderunterhaltsbeiträgen zutreffend dar (Urk. 33 S. 7 f.) und wandte zu Recht die zweistufigen Methode (Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums mit Überschussbeteiligung) an (Urk. 33 S. 16). Es kann darauf verwiesen werden. 1.2.1. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Am 1. Januar 2017 trat das revidier- te Kinderunterhaltsrecht in Kraft. Dessen Bestimmungen kommen ab diesem
- 14 - Zeitpunkt (Grundsatz der Nichtrückwirkung) auch bei Verfahren zur Anwendung, welche bereits rechtshängig waren (Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB). Dementspre- chend ist bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen für die Zeit ab 1. Ja- nuar 2017 zu berücksichtigen, dass der Kinderunterhalt neben dem Natural- und dem Barunterhalt neu auch den Betreuungsunterhalt umfasst (Spycher, Betreu- ungsunterhalt: Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen, in: Fampra 2017, 198 ff., 199). Über das Instrument des Betreuungsunterhalts werden bei der Festsetzung des Kinderunterhalts die finanziellen Auswirkungen bzw. indirekten Kosten berücksichtigt, welche bei der Kinderbetreuung durch einen Elternteil ent- stehen. Wird das Kind dagegen kostenpflichtig von Dritten betreut (Krippe, Ta- gesschule, Mittagstisch, Tagesmutter usw.), handelt es sich bei den dafür anfal- lenden Kosten um direkte Betreuungskosten, welche zum Barunterhalt des Kin- des gehören (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2013, 529 ff., 551; Jungo/Aebi- Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept - die Betreuungs- kosten - die Unterhaltsrechnung, in: Fampra 2017, 163 ff., 171). 1.2.2. Nach dem gemäss Botschaft massgebenden Lebenskostenansatz umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuen- den Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selbst dafür aufkommen kann (Botschaft, a.a.O., S. 554). Das bedeutet mit anderen Worten, dass kein An- spruch auf Betreuungsunterhalt besteht, wenn der betreuende Elternteil seine Le- benshaltungskosten vollumfänglich selbst zu decken vermag (Botschaft, a.a.O., S. 577; Allemann, Betreuungsunterhalt - Grundlagen und Bemessung, in: Juslet- ter 11. Juli 2016, S. 8). 1.2.3. Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten ist vom betreibungsrechtli- chen Existenzminimum des betreuenden Elters auszugehen, das je nach den fi- nanziellen Verhältnissen um die Aufwendungen für Krankenzusatzversicherungen nach VVG sowie den auf die Lebenshaltungskosten entfallenden Steueranteil zu erweitern ist (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 576; Spycher, a.a.O., S. 208 f.; ähnlich auch Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 172 f.).
- 15 -
2. Einkommen Gesuchstellerin Bei der Gesuchstellerin, welche mit einem 60%-Pensum bei der F._____ arbeitet, ging die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'135.– (zuzüglich Kin- der- und Familienzulagen in Höhe von insgesamt Fr. 550.– sowie Bonus) aus (Urk. 33 S. 9). Das blieb im Berufungsverfahren unangefochten (Urk. 32, Urk. 46/32 S. 7 und S. 10).
3. Einkommen Gesuchsgegner 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe als Mitarbeiter bei der G._____ Schweiz GmbH in der Zeit ab Januar bis Mitte April 2016 rund Fr. 11'030.– netto (inkl. Kinderzulagen, Gratifikation und Anteil 13. Monatslohn) verdient. Seit Mitte April 2016 sei er bei der G._____ GmbH in Deutschland ange- stellt. Sein Gehalt setze sich aus einem Jahresfixgehalt von brutto € 68'000.– und einem variablen Gehaltsbestandteil von jährlich € 17'000.– zusammen. Zusätzlich würden Boni und Prämien ausbezahlt, worauf jedoch keine Rechtsansprüche be- stünden. Daher sei von einem Bruttoeinkommen von € 85'000.– pro Jahr bzw. € 7'080.– pro Monat auszugehen. Das anrechenbare Nettoeinkommen sei nur annäherungsweise bestimmbar, da weder die steuerliche Belastung des variablen Gehaltsteils noch der Umfang von allfälligen Steuerrückerstattungen aufgrund der Unterhaltszahlungen bekannt sei. Diesem Umstand sei mittels einer Sonderrege- lung Rechnung zu tragen. Gemäss der Verdienstabrechnung für den Monat Mai 2016 (Urk. 25/15) beliefen sich die Steuer- und Sozialabzüge auf 35.68%, wes- halb dem Gesuchsgegner ab Mitte April 2016 ein Nettoeinkommen von € 4'550.– (= € 7'080.– x 64.32%) bzw. Fr. 4'970.– (bei einem Wechselkurs von 1.0922) an- zurechnen sei (Urk. 33 S. 10 ff.). 3.2.1. Bezüglich der von der Gesuchstellerin verlangten Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens beim Gesuchsgegner infolge des übereilten Stellenwech- sels hielt die Vorinstanz fest, dieser habe den Zeitpunkt für seinen Stellenwechsel äusserst schlecht gewählt. Es sei nicht belegt, dass die bisherige Arbeitgeberin – wie von ihm behauptet – eine Kündigung in Aussicht gestellt habe. Der Gesuchs-
- 16 - gegner habe daher die Möglichkeit gehabt, seinen Stellenwechsel unter Berück- sichtigung seiner finanziellen Verpflichtungen zu planen. Indem er dies unterlas- sen und die Arbeitsstelle kurzfristig gewechselt habe, habe er rücksichtslos ge- handelt und seine Verantwortung gegenüber der Familie schlecht wahrgenom- men. Hingegen könne ihm nicht verwehrt werden, in seinem Heimatland Deutsch- land zu arbeiten, zumal er dort einer seinen beruflichen Fähigkeiten entsprechen- den Erwerbstätigkeit nachgehe und ein überdurchschnittliches Einkommen erzie- le. Trotz des in zeitlicher Hinsicht rücksichtslosen Vorgehens des Gesuchsgeg- ners bestehe daher kein Anlass, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 33 S. 12 ff.). 3.2.2. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufung geltend, die finanziellen Kon- sequenzen für den übereilten Stellen- und Wohnsitzwechsel habe allein der Ge- suchsgegner zu verantworten. Ihr sei deshalb für die Anpassung an die neuen Verhältnisse eine Übergangsfrist von sechs Monaten einzuräumen bzw. sei dem Gesuchsgegner für die Zeit ab April bis September 2016 ein hypothetisches Ein- kommen in Höhe des bisherigen Verdiensts anzurechnen (Urk. 46/32 S. 6 ff.). 3.2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, setzt die Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens voraus, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und überdies auch zumutbar ist (Urk. 33 S. 8 m.w.H.). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Daher darf selbst dem rechtsmissbräuchlich handelnden Unterhaltspflichtigen, der seine Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht vermindert, nur dann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn er die Verminderung seiner Leistungs- kraft rückgängig machen kann, so unbefriedigend dies im Einzelfall auch erschei- nen mag (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). Da vorliegend weder darge- legt wurde noch ersichtlich ist, inwiefern der Gesuchsgegner die finanziellen Aus- wirkungen seines ohne Not erfolgten Stellenwechsels rückgängig machen könnte, hat die Vorinstanz ihm zu Recht kein hypothetisches Einkommen angerechnet. 3.3.1. Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Berufung vor, ab März 2016 habe sie die Kinderzulagen über ihren Arbeitgeber bezogen. Deshalb seien ab diesem Zeit- punkt die Kinderzulagen von Fr. 420.– pro Monat beim von der Vorinstanz be-
- 17 - rechneten Lohn des Gesuchsgegners von Fr. 11'030.– (Urk. 33 S. 10) in Abzug zu bringen (Urk. 46/32 S. 7). Der Gesuchsgegner verlangt, ihm sei ab März bis Mitte April 2016 ein monatliches Einkommen von Fr. 10'610.– anzurechnen (Urk. 46/36 S. 8). 3.3.2. Gemäss Lohnabrechnungen wurden dem Gesuchsgegner im März und Ap- ril 2016 insgesamt Fr. 600.– Kinderzulagen und Fr. 30.– Kinderzulagen-Zusatz ausgerichtet (Urk. 25/8-9). Zugleich bezog auch die Gesuchstellerin Kinderzula- gen (Urk. 23/4 S. 2). Kinderzulagen können jedoch nur einmal pro Kind bezogen werden (Verbot des Doppelbezugs, Art. 6 FamZG). Da die Kinder ab Aufnahme des Getrenntlebens per 1. März 2016 bei der Gesuchstellerin lebten (vgl. Urk. 27 S. 1), geht ihr Anspruch vor (Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG). Deshalb sind vom von der Vorinstanz berechneten Lohn des Gesuchsgegners die Kinderzulagen (nicht aber der Kinderzulagen-Zusatz) in Abzug zu bringen. Im Ergebnis ist beim Ge- suchsgegner für die Zeit ab März bis Mitte April 2016 von einem monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 10'630.– auszugehen. 3.4.1. Der Gesuchsgegner rügt in seiner Berufung, die Vorinstanz sei fälschli- cherweise davon ausgegangen, er erziele bei der G._____ GmbH Deutschland ein Bruttojahresgehalt von € 85'000.–. Dabei handle es sich aber nur um das Jah- reszielgehalt, welches einen variablen Gehaltsanteil von € 17'000.– beinhalte (Urk. 25/14). Auf letzteren habe er keinen Rechtsanspruch. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie dennoch zur Annahme gekommen sei, der variable Gehaltsbestandteil sei vollumfänglich zu berücksichtigen. Es sei im Vornherein nicht erwiesen und auch in keiner Weise darzulegen, dass er in der Lage sein werde, das Jahresziel und somit das Jahreszielgehalt zu erreichen. Aus der Ver- dienstabrechnung Mai 2016 gehe hervor, dass ihm ein monatlicher Grundlohn von € 3'288.– netto (bei einem Wechselkurs von 1.0922 Fr. 3'590.–) ausbezahlt werde (Urk. 25/15). Eine Anzahlung an den variablen Gehaltsbestandteil sei bis- her nicht ausgerichtet worden. In der Zeit ab Juni 2016 bis September 2016 habe er im Durchschnitt einen Bonus von € 1'287.– brutto erzielt (Juni 2016: € 800.– [Urk. 35/3], Juli 2016: € 2'610.– [Urk. 35/4], August 2016: € 993.– [Urk. 35/5], Sep- tember 2016: € 745.– [Urk. 35/6]). In gewissen Monaten könne er aber nur ein
- 18 - Nettoeinkommen zwischen € 3'500.– und € 3'700.– (inkl. Sonderzahlungen) erzie- len. Der variable Gehaltsbestandteil könne daher nur in einem gewissen Umfang, nämlich zu etwas mehr als 50%, in die Unterhaltsrechnung miteinbezogen wer- den. Somit sei ihm ab Mitte April 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von € 4'000.– bzw. Fr. 4'370.– anzurechnen (Urk. 32 S. 5 ff.). 3.4.2. Der Entscheid der Vorinstanz erging am 12. Oktober 2016. Daher handelt es sich bei den Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend die von seiner neuen Arbeitgeberin bis September 2016 geleisteten (Bonus-) Zahlungen sowie die dazu neu eingereichten Verdienstabrechnungen (Urk. 35/2-6) um unechte Noven, denn die Vorinstanz hatte aufgrund der bei Kinderbelangen geltenden Untersuchungs- maxime neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksich- tigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 296 Abs. 1 ZPO). Es ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb diese Vorbringen und Abrechnungen nicht be- reits bei der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Sie sind deshalb un- beachtlich, zumal der Gesuchsgegner keine Verletzung der Untersuchungsmaxi- me rügt. 3.4.3. Der Gesuchsgegner hatte vor Vorinstanz ausgeführt, die neue Arbeitgebe- rin bezahle ihm ein monatliches Bruttogehalt von € 5'112.– zuzüglich eines vari- ablen (erfolgsabhängigen) Gehaltsbestandteils. Im Arbeitsvertrag sei ihm ein Ziel- honorar von € 85'000.– pro Jahr in Aussicht gestellt worden. Aufgrund der hohen Lohnabzüge rechne er mit einem fixen Nettolohn von rund € 3'500.– bzw. Fr. 3'800.– pro Monat (Urk. 24 S. 9; Prot. I S. 24). Weitere Ausführungen, insbe- sondere zu den variablen Lohnbestandteilen, machte der Gesuchsgegner damals nicht. Ebenso wenig legte er den im Vertragsangebot erwähnten "Solutions Com- pensation Plan" vor. Die Vorinstanz berücksichtigte, dass neben dem fixen und dem variablen Lohn von der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners auch Boni und Prämien ausgerichtet werden, auf welche jedoch keine Rechtsansprüche bestünden (Urk. 33 S. 10). Der Gesuchsgegner behauptet zwar in seiner Berufung, er habe auch keinen Rechtsanspruch auf den variablen Gehaltsbestandteil (Urk. 32 S. 5). Im Gegen- satz zu Boni und Prämien handelt es sich dabei aber nicht um eine freiwillige, ein-
- 19 - zig vom Ermessen der Arbeitgeberin abhängige Leistung, sondern um einen Lohnbestandteil, auf welchen der Gesuchsgegner Anspruch hat, sofern und so- weit er die ihm gesetzten Ziele erreicht (vgl. Urk. 25/13 S. 1 und Urk. 25/14 S. 1). Der Gesuchsgegner legte allerdings weder vor Vorinstanz noch in seiner Beru- fungsschrift dar, weshalb ihm die Erreichung dieser Ziele unmöglich oder zumin- dest erschwert sei bzw. er diese sogar nur gerade zu 50% erreichen könne (vgl. Urk. 32 S. 7 Rz. 20). Weiter ist zu berücksichtigen, dass vom Gesuchsgegner an- gesichts seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern diesbezüglich besonders grosse Anstrengungen erwartet werden dürfen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der Gesuchsgegner sei in der Lage, zumindest das Jahreszielgehalt von € 85'000.– brutto zu erwirtschaften. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner in der Folge Bruttoeinkünfte von rund € 7'080.– pro Monat anrechnete, denn selbst wenn der variable Lohnbestandteil nur einmal pro Jahr ausbezahlt werden sollte (was der Gesuchsgegner erstmals in der Beru- fung und damit verspätet vorbringt; vgl. Urk. 32 S. 6 Rz. 16 und oben Ziff. 3.4.2), ist es zulässig, diesen anteilsmässig zu den monatlichen Lohnzahlungen hinzuzu- rechnen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.5 mit Verweis auf BGer 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002, E. 2.2). 3.4.4. Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von 35.68% für Steuer- und Sozialbeiträge und der angewandte Wechselkurs von 1.0922 (Urk. 33 S. 11) blie- ben unangefochten. Der dem Gesuchsgegner ab Mitte April 2016 anrechenbare Nettolohn beläuft sich demnach auf rund Fr. 4'970.– pro Monat (= € 7'080.– x 64.32% x 1.0922 Fr./€). Zusammenfassend ist damit beim Gesuchsgegner von folgenden monatlichen Nettoeinkünften auszugehen: − Fr. 9'215.– ab 1. März 2016 bis 30. April 2016; − Fr. 4'970.– (zuzüglich Bonus) ab 1. Mai 2016.
4. Bedarf des Gesuchsgegners 4.1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf des Gesuchsgegners für März 2016 auf Fr. 2'560.–. Im April und Mai 2016 rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsgeg-
- 20 - ner jeweils Fr. 2'100.– und ab Juni 2016 Fr. 1'960.– pro Monat an (Urk. 33 S. 17). Strittig sind folgende Positionen: Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkasse, Be- rufsauslagen, Besuchsrechtskosten, Steuern und Schuldentilgung. Die übrigen Positionen blieben unangefochten. 4.2. Grundbetrag 4.2.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe seinen Grundbetrag ab April 2016 falsch berechnet, indem sie für die Anpassung an die deutschen Verhältnis- se die falsche Tabelle der UBS-Studie "Preise und Löhne 2015" herangezogen habe. Richtigerweise sei dafür die Tabelle betreffend Binnenkaufkraft (und nicht diejenige des Preisniveaus) zu verwenden, denn nur bei dieser werde auch das Lohnniveau berücksichtigt und lediglich unter diesem Aspekt lasse sich eine ge- naue Anpassung des Grundbetrags vornehmen. Ausgehend vom Nettojahresein- kommen belaufe sich die Binnenkaufkraft in Berlin auf 72.2% derjenigen in Zürich, weshalb ihm ab April 2016 ein Grundbetrag von Fr. 870.– anzurechnen sei (Urk. 32 S. 8). 4.2.2. Der Grundbetrag dient gemäss Ziff. II des Kreisschreibens der Verwal- tungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zur Deckung der unumgänglichen Aufwendungen für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles und Energie. Entscheidend ist vorliegend, wie hoch die entsprechenden Kosten in Berlin ausfallen. Ohne Bedeutung ist hingegen, wie sich das Preisniveau im Ver- gleich zum Lohnniveau verhält, da bei der Unterhaltsberechnung nicht auf Durch- schnittslöhne, sondern auf die konkreten Einkommensverhältnisse der Parteien abzustellen ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht nur auf das Preisniveau ab- gestellt, welches gemäss der UBS-Studie "Preise und Löhne" (Ausgabe 2015, www.ubs.com/preiseundloehne) in Berlin rund 40% tiefer ist als dasjenige in Zü- rich (vgl. OGer ZH PC150067 vom 22. Februar 2016, E. II/3.3.4). Dem Gesuchs- gegner ist daher ab April 2016 ein Grundbetrag in Höhe von Fr. 720.– pro Monat anzurechnen.
- 21 - 4.3. Wohnkosten 4.3.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner ab März bis Mai 2016 mo- natliche Wohnkosten von Fr. 950.– für ein möbliertes Appartement an. Zwar habe der Gesuchsgegner die im März 2016 angefallenen Wohnkosten nicht belegt, aber er habe Anspruch auf einen Anteil Wohnkosten, weshalb ihm der Einfachheit halber wie beantragt Fr. 950.– auch für diese Zeit anzurechnen seien. Unter die- sen Umständen erscheine es hingegen nicht sachgerecht, die Miete für einen La- gerraum, die überdies nicht belegt worden sei, anzurechnen (Urk. 33 S. 17 f.). 4.3.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe von Februar bis Mai 2016 in einer Einzimmerwohnung gelebt und deshalb zur Unterbringung seiner persönli- chen Gegenstände zusätzlich einen Lagerraum benötigt. Das habe Kosten von € 40.– pro Monat verursacht, weshalb ihm im erwähnten Zeitraum Wohnkosten von Fr. 1'015.– anzurechnen seien (Urk. 32 S. 8). 4.3.3. Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Berufungsschrift mit den Erwägun- gen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen bloss seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht. Im Übrigen genügen blosse Behaup- tungen zur Glaubhaftmachung ohnehin nicht (BGE 120 II 398 E. 4c). Daher haben die geltend gemachten, jedoch bestrittenen und unbelegten Kosten für den Lager- raum unberücksichtigt zu bleiben. 4.4. Krankenkasse 4.4.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegan- gen, in Deutschland würden die gesamten Kosten für die obligatorische Kranken- versicherung vom Arbeitgeber übernommen. Von den Kosten in Höhe von monat- lich € 665.– übernehme der Arbeitgeber jedoch bloss ca. € 285.–, womit er selbst € 350.– für die Grundversicherung zu bezahlen habe. Deshalb seien ihm ab April 2016 monatlich Fr. 380.– für die obligatorische Krankenkasse einzuberechnen (Urk. 32 S. 8 f.). Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, im Notbedarf sei nur die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung aufzunehmen, welche beim Gesuchsgegner von dessen Arbeitgeberin übernommen würden (Urk. 40 S. 3).
- 22 - 4.4.2. Vorab ist auf die Unterschiede zwischen den Krankenversicherungssyste- men Deutschlands und der Schweiz einzugehen: In der Schweiz sind prinzipiell alle Personen im Rahmen der Grundversicherung obligatorisch versichert (Art. 3 KVG). Bei knappen finanziellen Verhältnissen sind einzig die Prämien für diese Grundversicherung, nicht aber solche für freiwillige Zusatzversicherungen nach VVG in die Bedarfsrechnung aufzunehmen (BGE 134 III 325 E. 3). In Deutschland wird zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung unter- schieden. Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung für al- le Arbeitnehmer, deren Gehalt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, so- wie für weitere Personengruppen (vgl. §§ 5 und 6 SGB V). Personen mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind sogenannt versicherungs- frei, d.h. sie sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sondern können sich entweder der gesetzlichen Krankenversicherung anschlies- sen (§ 9 SGB V) oder eine private Versicherung nach dem deutschen VVG wäh- len. Der Abschluss einer Krankenversicherung ist aber auch für versicherungs- freie Personen obligatorisch (§ 193 Abs. 3 dVVG). 4.4.3. Das Bruttoeinkommen des Gesuchsgegners liegt über der Jahresarbeits- entgeltgrenze (2016: € 56'250.–, 2017: € 57'600.–; jeweils gemäss § 4 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrössenverordnungen 2016 und 2017). Er schloss eine private Kranken- und Pflegeversicherung ab, welche total € 665.83 pro Mo- nat kostet (Urk. 25/25 S. 4; vgl. auch Urk. 35/8 S. 1). Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Betrag enthaltene Kosten von insgesamt € 97.74 für freiwillige Zu- satzversicherungen (Urk. 35/8: Tarifpositionen NC [€ 27.11] inkl. GBZ+ [€ 2.71], KT43/120 [€ 48.60] und EPG600 [€ 19.32], vgl. auch Urk. 32 S. 9 und Urk. 25/25 S. 4). Weiter ist der Zuschuss der Arbeitgeberin zur Krankenversicherung von monatlich € 306.81 (Urk. 35/4-6 [Position KV AG-Zuschuss, Lohnart Nr. 809]) in Abzug zu bringen. Zur Pflegeversicherung ist zu bemerken, dass sie in Deutsch- land als Pflichtversicherung ausgestaltet ist (§ 1 SGB XI), weshalb die entspre- chenden Kosten (€ 32.90, vgl. Urk. 35/8: Tarifposition PVN) abzüglich des hälfti- gen Beitrags der Arbeitgeberin (§ 61 SGB XI, vgl. auch Urk. 35/4-6 [Position PV AG-Zuschuss, Lohnart Nr. 827]) zu berücksichtigen sind. Es resultieren monatli- che Kosten von € 244.83 bzw. rund Fr. 270.–, welche ab Mai 2016 im Bedarf des
- 23 - Gesuchsgegners einzurechnen sind. Bis dahin sind die Kosten für seine frühere Krankenkasse in der Schweiz zu berücksichtigen (vgl. Urk. 25/25 S. 3 f.). 4.5. Berufsauslagen 4.5.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht keine Be- rufsauslagen angerechnet. Er macht monatliche Kosten von Fr. 450.– für Mobilität geltend. Er erhalte zwar eine Pauschale der Arbeitgeberin, welche aber nur einen Teil der Kosten für die Benutzung des privaten Fahrzeugs für Arbeitswege abde- cke. Für die Kosten für Versicherung, Reparaturen, Pflege, Reinigung etc. müsse er selbst aufkommen. Um Projekte in anderen Ländern und Städten ausführen zu können, sei er sodann auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrs angewiesen, zumal dies am günstigsten sei und die Auslagen für den Weg vom Wohnort zum Flughafen von der Arbeitgeberin nicht entschädigt würden. Ausserdem entstün- den ihm monatliche Kosten für auswärtige Verpflegung im Umfang von Fr. 150.– (Urk. 32 S. 9 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet dies und macht geltend, der Ge- suchsgegner arbeite entweder von zu Hause aus oder besuche Kunden, wobei nur im zweiten Fall Auslagen anfielen, die jedoch vollumfänglich von der Arbeit- geberin entschädigt würden (Urk. 40 S. 4). 4.5.2. Der Gesuchsgegner bringt erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren vor, er habe Auslagen für auswärtige Verpflegung (vgl. Urk. 24 S. 12) und benut- ze den öffentlichen Verkehr nicht nur in der Freizeit, sondern auch für den Ar- beitsweg (vgl. Prot. I S. 34). Da der Gesuchsgegner im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz bereits seit einem halben Jahr bei seiner neuen Arbeitgeberin ar- beitete und nicht vorbringt, die Verhältnisse hätten sich seit dem Entscheid geän- dert, handelt es sich bei diesen Vorbringen um unechte Noven, welche nicht zu berücksichtigen sind (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO, vgl. oben Ziff. II/4). 4.5.3. Bezüglich Autokosten führte der Gesuchsgegner in der Befragung vor Vor- instanz einzig aus, er benutze für Kundenbesuche und Workshops sein Privatauto und erhalte dafür Spesen (Prot. I S. 33 f.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Folge davon ausging, ihm fielen keine Auslagen für die berufli- che Benützung des Fahrzeugs an (Urk. 33 S. 19 f.). Die vom Gesuchsgegner im
- 24 - Berufungsverfahren nachgereichten Präzisierungen sind verspätet und daher un- beachtlich (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO, vgl. oben Ziff. II/4). Da der Gesuchsgegner in der Berufungsschrift weder konkrete, nachvollziehbare Beträge nennt noch ausführt, weshalb ihm trotz Spesenpauschale (in unbekannter Höhe) monatliche Kosten von ca. Fr. 360.– (Fr. 450.– abzüglich ÖV-Abonnement à ca. Fr. 90.– [Urk. 25/28]) anfallen sollen, haben allfällige entsprechende Auslagen auch aus diesem Grund unberücksichtigt zu bleiben. 4.6. Besuchsrechtskosten 4.6.1. Die Gesuchstellerin rügt, im Bedarf des Gesuchsgegners seien keine Aus- lagen für die Ausübung des Besuchsrechts zu berücksichtigen, denn der Ge- suchsgegner habe die beiden Kinder noch gar nie in der Schweiz besucht. Die Tochter C._____ habe den Gesuchsgegner zweimal in Berlin besucht, wobei die Reisekosten in beiden Fällen von der Gesuchstellerin bezahlt worden seien (Urk. 46/32 S. 9). 4.6.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe Anspruch auf Anrechnung von Fr. 300.– Besuchsrechtskosten, und zwar unabhängig davon, ob er das Besuchs- recht jeden Monat ausübe. Ausserdem habe er sich zunächst an die neuen Um- stände in Berlin gewöhnen müssen. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass er das Besuchsrecht in einem anderen Monat mehrmals wahrnehmen werde (Urk. 46/36 S. 12 f.). 4.6.3. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners können nur dann Auslagen für die Ausübung des Besuchsrechts im Bedarf berücksichtigt werden, wenn sie tat- sächlich anfallen und belegt werden (BGer 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013, E. 6.4; BGer 5A_423/2007 vom 5. Dezember 2007, E. 6.4 mit Verweis auf BGE 121 III 20 E. 3a). Da der Gesuchsgegner die Kinder im Jahr 2016 unbestrittener- massen nie besuchte, sind die von der Vorinstanz dafür angerechneten Auslagen zu streichen. Hingegen besteht kein Anlass, in den Ermessensentscheid der Vor- instanz einzugreifen, weshalb ab Januar 2017 Fr. 300.– für die Ausübung des Be- suchsrechts im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen sind.
- 25 - 4.7. Steuern 4.7.1. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, die von der Vorinstanz vorgenom- mene Überschussverteilung sei falsch, denn ein allfälliger Überschuss, welcher nach der Deckung der familienrechtlichen Existenzminima verbleibe, sei vorab zur Begleichung von Steuern zu verwenden (Urk. 32 S. 11). 4.7.2. Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, allfällige Überschüsse seien zu- nächst zur Deckung von Mankos ab Mai 2016 zu verwenden und im Übrigen im Verhältnis 1:2 auf den Gesuchsgegner und sie zu verteilen (Urk. 40 S. 4 f.). 4.7.3. Bei knappen Verhältnissen kann lediglich der Schutz des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums beansprucht werden. Entsprechend sind in solchen Fäl- len die laufenden Steuern grundsätzlich nicht in die Bedarfsberechnung aufzu- nehmen (BGer 5A_332/2013 vom 18. September 2013, E. 4.1). Verbleibt hinge- gen nach der Berechnung des strikten (betreibungsrechtlichen) Existenzmini- mums ein Überschuss, ist dieser zunächst zur Deckung der laufenden Steuern zu verwenden (BGer 5A_329/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 4.2.1; BGE 140 III 337 E. 4.2.3; BGer 5A_302/2011 vom 30. September 2011, E. 6.3.1). 4.7.4. Vorliegend resultiert bei der Berechnung der betreibungsrechtlichen Exis- tenzminima der Parteien in der Zeit von Mai bis Juli 2016 ein monatliches Manko von rund Fr. 1'100.–. Dieses hat nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis die Gesuchstellerin als Unterhaltsberechtigte zu tragen (BGE 140 III 337 E. 4.3 m.w.H.), auch wenn während anderen Phasen ein Überschuss resultiert. Eine Vor- bzw. Nachfinanzierung des Mankos stände mit dem Grundsatz der Periodizi- tät von Unterhaltsleistungen im Widerspruch (BGE 133 III 57 E. 3; BGE 132 III 593 E. 7.3). Im März und April 2016 resultiert jeweils ein Überschuss, weshalb insoweit die laufenden Steuern in die Bedarfsberechnung aufzunehmen sind. Ausgehend von einem monatlichen Gesamteinkommen von Fr. 13'900.– im März und April 2016 sind die Steuern auf ca. Fr. 1'500.– zu schätzen. Da der Notbedarf der Gesuchs- gegnerin in dieser Zeit rund viermal höher als derjenige des Gesuchsgegners ist
- 26 - und entsprechend hohe Unterhaltszahlungen resultieren, rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin Fr. 1'250.– und dem Gesuchsgegner Fr. 250.– für die laufenden Steuern im Bedarf anzurechnen. Da in Deutschland die Steuern direkt vom Bruttolohn in Abzug gebracht werden, sind ab Mai 2016 im Bedarf des Gesuchsgegners keine Aufwendungen mehr für laufende Steuern zu berücksichtigen. 4.8. Schulden 4.8.1. Der Gesuchsgegner rügt, die von der Vorinstanz vorgenommene Über- schussverteilung im Verhältnis von 60% zugunsten der Gesuchstellerin und zu 40% zugunsten des Gesuchsgegners sei falsch. Er habe Ende März 2016 Steu- ern im Umfang von Fr. 15'600.– bezahlen müssen, um sich nach Deutschland abmelden zu können. Des Weiteren seien die direkten Bundessteuern für die Jah- re 2014 und 2015 im Umfang von Fr. 4'700.– ausstehend. Bei diesen Steuer- schulden handle es sich um Schulden beider Parteien. Ausserdem habe er einen Privatkredit von Fr. 45'000.– aufnehmen müssen, welcher zur Deckung des Le- bensunterhalts beider Parteien verwendet worden sei. Ein allfälliger Überschuss, welcher nach der Deckung der familienrechtlichen Existenzminima verbleibe, sei vorab zur Begleichung dieser Schulden zu verwenden. Dafür sei ihm der gesamte Überschuss zuzusprechen (Urk. 32 S. 10 f.). 4.8.2. Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, der Gesuchsgegner sei in den Jah- ren 2014 und 2015 mehr oder weniger der Alleinverdiener gewesen und habe das gesamte Einkommen der Familie verwaltet. Obwohl genügend Einkünfte vorhan- den gewesen seien, habe es der Gesuchsgegner versäumt, Akontozahlungen für die Steuern zu leisten. Es gehe nicht an, dieses Versäumnis im Nachhinein auf ih- re Kosten kompensieren zu wollen. Sodann bestreitet sie mit Verweis auf das bis- herige monatliche Einkommen des Gesuchsgegners von mehr als Fr. 10'000.–, dass der Privatkredit zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet worden sei. Vielmehr seien damit bestehende, voreheliche Kredite und Schulden des Ge- suchsgegners refinanziert worden. Allfällige Überschüsse seien daher zunächst
- 27 - zur Deckung von Mankos ab Mai 2016 zu verwenden und im Übrigen im Verhält- nis 1:2 auf den Gesuchsgegner und sie zu verteilen (Urk. 40 S. 4 f.). 4.8.3. Der Gesuchsgegner belegt seine Behauptung, der von ihm aufgenommene Privatkredit von Fr. 45'000.– betreffe eheliche Schulden bzw. sei während der Ehe für den Lebensunterhalt beider Parteien verwendet worden, trotz der ausrei- chend substantiierten Bestreitung durch die Gesuchstellerin nicht. Damit bleibt es bei der blossen Behauptung, welche jedoch zur Glaubhaftmachung nicht aus- reicht (BGE 120 II 398 E. 4c). Daher sind die Abzahlungsraten für den Privatkredit weder im Bedarf noch bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen. 4.8.4. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner am 22. März 2016 Steuern in Höhe von Fr. 15'600.– bezahlte (vgl. Urk. 25/16). Der Gesuchsgegner legte aller- dings nicht dar, mit welchen Mitteln er diesen Betrag bezahlt hatte. Insbesondere machte er weder geltend, er habe dazu den im März 2016 ausgerichteten Lohn verwendet (was im Übrigen auch unwahrscheinlich ist, weil der Lohn in aller Re- gel erst um den 25. des Monats ausbezahlt wird), noch, dass er sich dafür (weiter) habe verschulden müssen. Abgesehen davon wären ohnehin nur regelmässig abbezahlte (nicht aber einmalig getilgte) Schulden im Bedarf zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.3). Die oberwähnte Zahlung ist auch aus diesem Grund weder im Bedarf noch bei der Überschussverteilung zu be- rücksichtigen. 4.8.5. Bezüglich der ausstehenden Bundessteuern für die Jahre 2014 und 2015 macht der Gesuchsgegner nicht geltend, er habe diese regelmässig abbezahlt. Deshalb sind auch sie weder im Bedarf noch bei der Überschussverteilung zu be- rücksichtigen. 4.9. Fazit Zusammenfassend ist beim Gesuchsgegner von folgenden Bedarfszahlen auszu- gehen:
- 28 - Juni bis ab März 2016 April 2016 Mai 2016 Dez. 2016 Jan. 2017 Grundbetrag: 1'200.– 720.– 720.– 720.– 720.– Wohnkosten: 950.– 950.– 950.– 810.– 810.– Krankenkasse: 276.– 276.– 270.– 270.– 270.– Kommunikation: 90.– 90.– 90.– 90.– 90.– Radio- /Fernsehgebühren: 20.– 20.– 20.– 20.– 20.– Mobiliar-/Haftpflicht- versicherung: 18.– 18.– 18.– 18.– 18.– Berufsauslagen: 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– Besuchsrechtskos- ten: 0.– 0.– 0.– 0.– 300.– Steuern: 250.– 250.– - (*) - (*) - (*) Total (aufgerundet): 2'810.– 2'330.– 2'070.– 1'930.– 2'230.– (*) beim Nettolohn bereits abgezogen (vgl. oben Ziff. 3.4.4).
5. Bedarf der Gesuchstellerin 5.1. Die Vorinstanz stellte den monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin für die Zeit ab März bis Juli 2016 mit Fr. 8'690.– und ab August 2016 mit Fr. 6'200.– fest (Urk. 33 S. 17). Die Gesuchstellerin anerkennt diese Beträge (Urk. 46/32 S. 7 und S. 9). Der Gesuchsgegner bringt (sinngemäss) vor, die Vorinstanz habe den Be- darf zu Unrecht aufgerundet. Der Gesuchstellerin seien bis Juli 2016 maximal Fr. 8'684.– anzurechnen (Urk. 32 S. 11 und Urk. 46/36 S. 8). Der Gesuchsgegner scheint zu übersehen, dass die einzelnen Bedarfspositionen nicht auf den Rap- pen genau berechnet werden können, sondern dass vereinfachend mit Schätzun- gen und Pauschalen gearbeitet werden muss. Es ist auch ohne Weiteres zuläs- sig, einzelne Positionen (oder das Total) zu runden. Die Vorinstanz verletzte da- her den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum bei der Unterhaltsberech- nung (vgl. dazu BGE 134 III 577 E. 4) nicht, indem sie das Total des der Gesuch- stellerin bis Ende Juli 2016 anzurechnenden Bedarfs von Fr. 8'684.– auf Fr. 8'690.– aufrundete. 5.2. Wie oben unter Ziff. 4.7.3 dargelegt, sind die laufenden Steuern im Bedarf zu berücksichtigen, sofern und soweit die Existenzminima beider Parteien ge- deckt sind. Im März und April 2016 sind dafür im Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 1'250.– zu berücksichtigen. Ab August 2016 sind aufgrund des deutlich ge-
- 29 - senkten Bedarfs und eines (aufgrund des tieferen Einkommens des Gesuchsgeg- ners) geringeren Überschussanteils entsprechend reduzierte Unterhaltsbeiträge festzusetzen, weshalb ab dann für die laufenden Steuern geschätzte Fr. 550.– in die Bedarfsberechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen sind. 5.3. Ab 2017 sind die Bedarfspositionen der Kinder nicht mehr beim betreuen- den Elternteil einzurechnen, sondern separat auszuweisen. Ausgehend von der Kalkulation der Vorinstanz (Urk. 33 S. 16) sowie unter Berücksichtigung der lau- fenden Steuern in Höhe von geschätzt Fr. 550.– berechnen sich die Bedarfe der Gesuchstellerin und der beiden Kinder wie folgt: GSin C._____ D._____ Total Grundbetrag: 1'350.– 400.– 400.– 2'150.– Wohnkosten: 1'200.– 200.– 200.– 1'600.– Krankenkasse: 276.– 102.– 102.– 480.– Kommunikation: 120.– 15.– 15.– 150.– Radio-/Fernsehgebühren: 40.– 40.– Mobiliar-/Haftpflichtversicherung: 30.– 30.– Berufsauslagen: 200.– 200.– Betreuungskosten: 775.– 775.– 1'550.– familienrechtlicher Notbedarf: 3'216.– 1'492.– 1'492.– 6'200.– Steuern: 550.– 550.– erweiterter familienrechtlicher Bedarf: 3'766.– 1'492.– 1'492.– 6'750.– 5.4. Zusammenfassend ist bei der Gesuchstellerin von folgenden Bedarfszah- len auszugehen: − Fr. 9'940.– ab 1. März 2016 bis 30. April 2016; − Fr. 8'690.– ab 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2016; − Fr. 6'750.– ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016; − Fr. 3'766.– ab 1. Januar 2017 (ohne Bedarfspositionen Kinder). Da die Gesuchstellerin ab Januar 2017 mit ihrem Einkommen ihren eigenen er- weiterten Bedarf zu decken vermag und deshalb kein Betreuungsunterhalt festzu- setzen ist (vgl. oben Ziff. 1.2.2), kann vorliegend auf die Berechnung ihrer Le- benshaltungskosten verzichtet werden.
- 30 -
6. Überschussverteilung Die Vorinstanz sah im Grundsatz eine Überschussverteilung im Verhältnis 1/3 für den Gesuchsgegner und 2/3 für die Gesuchstellerin (mit den Kindern) vor (Urk. 33 S. 23). Da sie die laufenden Steuern im März und April 2016 nicht in den Bedar- fen der Parteien berücksichtigt hatte, verteilte sie die in diesen Monaten anfallen- den Überschüsse zu 40% zugunsten des Gesuchsgegners und zu 60% zuguns- ten der Gesuchstellerin (Urk. 33 S. 21). Dafür besteht vorliegend kein Anlass mehr, da die laufenden Steuern im März und April 2016 bereits in den Bedarfen beider Parteien berücksichtigt wurden. Wie bereits dargelegt sind die in verschie- denen Phasen anfallenden Mankos und Überschüsse nicht miteinander zu ver- rechnen (vgl. oben Ziff. 4.7.4). Ebenso wenig sind die Steuerzahlung von Fr. 15'600.–, die rückständigen Bundessteuern oder der Privatkredit des Ge- suchsgegners bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen (vgl. oben Ziff. 4.8). In der Folge sind Überschüsse praxisgemäss zu je einem Drittel auf die Parteien und die Kinder zu verteilen (BGer 5A_511/2009 E. 5.2).
7. Unterhaltsberechnung März 2016 bis Dezember 2016 7.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist von folgenden Einkommen und Bedarfen auszugehen: August - De- März 2016 April 2016 Mai - Juli 2016 zember 2016 Einkomme n GSin 4'685.– 4'685.– 4'685.– 4'685.– Bedarf GSin + Kinder -9'940.– -9'940.– -8'690.– -6'750.– Einkommen GG 9'215.– 9'215.– 4'970.– 4'970.– Bedarf GG -2'810.– -2'330.– -2'070.– -1'930.– Überschuss 1'150.– 1'630.– -1'105.– 975.– 7.2. Soweit ein Überschuss resultiert, ist dieser zu je einem Drittel auf die Par- teien und die Kinder zu verteilen (vgl. oben Ziff. 6). Damit hat der Gesuchsgegner für die Gesuchstellerin und die beiden Kinder folgende Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen:
- 31 - August - De- März 2016 April 2016 Mai - Juli 2016 zember 2016 Bedarf GS in + Kinder 9'940.– 9'940.– 8'690.– 6'750.– Anteil Freibetrag (2/3) bzw. Manko 765.– 1'085.– -1'105.– 650.– Einkommen GSin -4'685.– -4'685.– -4'685.– -4'685.– Unterhaltsbeiträge 6'020.– 6'340.– 2'900.– 2'715.– 7.3. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ab Mai 2016 erweisen sich Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'250.– (zuzüglich allfälliger Familienzula- gen) pro Kind und Monat als angemessen. 7.4. Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich und die Kinder C._____ und D._____ monatlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
a) für die Kinder C._____ und D._____:
1. März 2016 - 31. Dezember 2016: je Fr. 1'250.– (zuzüglich allfälliger Familienzulagen)
b) für die Gesuchstellerin persönlich:
1. - 31. März 2016: Fr. 3'520.–
1. - 30. April 2016: Fr. 3'840.–
1. Mai 2016 - 31. Juli 2016: Fr. 400.–
1. August 2016 - 31. Dezember 2016: Fr. 215.–
8. Unterhaltsberechnung ab Januar 2017 Ab 1. Januar 2017 erhöht sich der Bedarf des Gesuchsgegners um Fr. 300.– (Be- suchsrechtskosten, vgl. oben Ziff. 4.6) und dementsprechend reduziert sich der Überschuss auf Fr. 675.–. Dieser ist zu je einem Drittel auf die Parteien und zu je einem Sechstel auf die beiden Kinder zu verteilen. Die Unterhaltsansprüche be- rechnen sich daher wie folgt:
- 32 - GG GSin C._____ D._____ Total Einkommen 4'970.– 4'135.– 275.– 275.– 9'655.– Bedarf -2'230.– -3'766.– -1'492.– -1'492.– -8'980.– Überschussanteil -225.– -224.– -113.– -113.– -675.– Unterhaltsanspruch -2'515.– -145.– 1'330.– 1'330.– 0.– Da beide Ehegatten sowohl ihren Bedarf als auch ihren Überschussanteil mit ei- genen Einkünften zu decken vermögen, sind ab Januar 2017 keine persönliche Unterhaltsbeiträge mehr festzusetzen. Zum Barunterhalt der Kinder haben der Gesuchsgegner im Umfang von rund Fr. 1'250.– pro Kind und die Gesuchstellerin im Restbetrag beizutragen.
9. Sonderregelung 9.1. Die Vorinstanz hielt fest, beide Parteien hätten grundsätzlich Anspruch auf Bonuszahlungen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner Anspruch auf Steuerrückerstattungen haben werde, da er die von ihm zu leisten- den Kinderunterhaltsbeiträge mit hoher Wahrscheinlichkeit steuerlich in Abzug bringen könne. Da während des Zusammenlebens der Parteien das gesamte Ein- kommen verbraucht und keine Ersparnisse gebildet worden seien, seien auch va- riable Einkünfte unter allen Familienmitgliedern aufzuteilen. Dazu seien beide Par- teien zu verpflichten, sich jährlich über ihr tatsächlich erzieltes Einkommen aus- zuweisen. Sofern die Gesuchstellerin im 2016 einen Bonus erwirtschafte, sei sie berechtigt, damit vorab ihr Manko in der Zeit von Mai bis Juli 2016 auszugleichen. Im Übrigen seien Mehrverdienste im Verhältnis 2/3 zugunsten der Gesuchstellerin und der Kinder und zu 1/3 zugunsten des Gesuchsgegners aufzuteilen. Die Ge- suchstellerin habe jährliche Nettoeinkünfte, welche den Betrag von Fr. 56'220.– (= 12 x Fr. 4'135.– + 12 x Fr. 550.–) pro Jahr überstiegen, entsprechend zu teilen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, 2/3 der Nettoeinkünfte (inkl. Steuerrück- erstattungen), welche in der Zeit ab Mitte April bis Ende Dezember 2016 den Be- trag von Fr. 42'245.– (= 8.5 x Fr. 4'970.–) und danach einen solchen von jährlich Fr. 59'640.– (= 12 x Fr. 4'970.–) übersteigen, an die Gesuchstellerin und die Kin- der zu bezahlen (Urk. 33 S. 24 f.).
- 33 - 9.2. Die Gesuchstellerin verlangt berufungsweise, die von der Vorinstanz ge- troffene Sonderregelung sei ersatzlos zu streichen, da sie nur neue Unruhe und Streitereien provoziere (Urk. 46/32 S. 8 und S. 12; Urk. 40 S. 5 f.). Der Gesuchs- gegner beantragt, die Sonderregelung an die Neuberechnung der Unterhaltsbei- träge anzupassen. Ausserdem seien beide Parteien zu verpflichten, bloss einen Drittel der jeweiligen Mehreinkünfte an die Gegenpartei abzugeben. Alternativ sei er mit einer Streichung der Sonderregelung einverstanden (Urk. 32 S. 14; Urk. 46/36 S. 11). 9.3. Da somit beide Parteien die Streichung der Sonderregelung befürworten, ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Unterhalt der beiden Kinder C._____ und D._____ gewährleistet ist, auf die von der Vorinstanz vorgesehene Sonderregelung bezüglich Mehrverdienste zu verzichten. C. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 4'400.– fest, was unangefochten blieb (vgl. Urk. 32 S. 2 f.; Urk. 46/32 S. 3). Diese Kosten auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Ausserdem verzich- tete sie auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 33 S. 28 und S. 32).
2. Die Gesuchstellerin bringt vor, bei einer Abänderung des vorinstanzlichen Urteils gemäss ihren (Haupt-) Anträgen sei auch die vorinstanzliche Kostenrege- lung entsprechend anzupassen, indem die Gerichtskosten vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien (Urk. 46/32 S. 3 und S. 8). Der Gesuchsgeg- ner rügt dieses Vorbringen als unsubstantiiert und beantragt, ihm seien die Kos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem angefochtenen Entscheid höchstens zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 46/36 S. 12).
3. Auch unter Berücksichtigung der durch das Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich der vorinstanzliche Kos- tenentscheid als angemessen. Insbesondere rechtfertigt sich eine hälftige Kosten-
- 34 - teilung aufgrund der umfassenden Einigung der Parteien mit Ausnahme der Un- terhaltsfrage. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 33 Dispositiv-Ziffern 12 und 13) ist demnach zu bestätigen. IV. 1.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 sowie unter Berücksichti- gung des Umstands, dass eine Doppelberufung vorliegt, eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen. Strittig waren im vorliegenden Berufungsverfahren die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Die Gesuchstellerin beantragte, der Gesuchsgegner sei ab 1. März 2016 bis zum 30. September 2016 zu Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 6'700.– pro Monat und danach zu sol- chen in der Höhe von monatlich Fr. 4'000.– zu verpflichten. Ausgehend von einer mutmasslichen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens am 1. März 2016 (vgl. Urk. 27 S. 1) verlangt sie damit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 114'900.–. Der Ge- suchsgegner beantragte die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von total Fr. 35'960.–. Nachdem der Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungsverfahren Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 69'635.– zugesprochen werden, unterliegt sie zu rund 3/5, weshalb die Gerichtskosten ihr in diesem Umfang und dem Ge- suchsgegner zu 2/5 aufzuerlegen sind. 1.2. Entsprechend der Kostenverteilung ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 sowie unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Doppel- berufung handelt, auf Fr. 4'500.– festzusetzen, womit die Gesuchstellerin der Ge- genpartei eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen hat. Da der Ge- suchsgegner Wohnsitz im Ausland hat, ist kein Mehrwertsteuerzusatz zuzuspre- chen.
- 35 - 2.1. Im Berufungsverfahren ersuchen beide Parteien um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (Urk. 32 S. 3 und Urk. 46/32 S. 4). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Ge- genpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unent- geltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie be- darf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaft- liche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den indivi- duellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Dies führt insbesondere dazu, dass zum betreibungsrechtlichen Grundbedarf einerseits Be- darfspositionen wie zum Beispiel laufende Steuern oder Schuldverpflichtungen hinzuzuzählen sind und andererseits ein genereller Zuschlag auf den Grundbe- trag sowie ein Notgroschen im Sinne eines Freibetrages gewährt werden, welche die Mittellosigkeit nicht ausschliessen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 117 ff.). 2.2. Beide Parteien verfügen nicht über Vermögen (vgl. Urk. 25/5 S. 4). Sie er- zielten jedoch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nach Einbezug der laufenden Steuern einen Überschuss von insgesamt Fr. 975.– pro Monat. Seit Anfang 2017 beläuft sich dieser auf monatlich Fr. 675.–. Die geltend gemachten Schuldver- pflichtungen (rückständige Bundessteuern, Privatkredit des Gesuchsgegners) sind nicht anzurechnen, da nicht belegt wurde, dass diese regelmässig abbezahlt worden wären (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2.1, in: Pra 2010 Nr. 25; ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 11). Berücksichtigt man allerdings bei beiden Parteien einen Zuschlag von jeweils 25% auf dem Grundbetrag (vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56), reduziert sich der derzeit gemeinsam erzielte Überschuss auf Fr. 158.– pro Monat. Beide Parteien sind daher nicht in der Lage, die Prozesskosten innert nützlicher Frist finanzieren zu können. Die Prozessstandpunkte beider Parteien können sodann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Ausserdem waren die
- 36 - nicht rechtskundigen Parteien auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Beiden Par- teien ist daher auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihres jeweiligen Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Parteientschädigung von Fr. 900.– ist damit di- rekt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zuzusprechen. Die Parteien sind indes auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuwei- sen. Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren LE160068-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren vereinigt und unter der Prozessnummer LE160066-O weiter- geführt.
2. Das Berufungsverfahren LE160068-O wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
3. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-3 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 12. Okto- ber 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.
4. Die Auskunfts- und Editionsbegehren der Gesuchstellerin werden abgewie- sen.
5. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur.Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
6. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
7. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 37 - Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ rückwirkend ab 1. März 2016 monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'250.– pro Kind zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich rück- wirkend folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 3'520.– für März 2016; − Fr. 3'840.– für April 2016; − Fr. 400.– für die Zeit ab 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2016; − Fr. 215.– für die Zeit ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016.
3. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 12 und
13) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin zu 3/5 und dem Gesuchsgegner zu 2/5 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 38 -
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: