Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
E. 2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
E. 3 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 3 -
E. 4 Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (als Kindesvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren) und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin sowie an Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ je unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. - 3 -
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (als Kindesvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren) und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin sowie an Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ je unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE160063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. November 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. September 2016 (EE160017-G)
- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 15. September 2016, mit welcher vorsorgliche Massnahmen (Zuteilung der Wohnung, Betreuung des Kindes, Anordnung einer Kindesvertretung) für die Dauer des hängigen Ehe- schutzverfahrens der Parteien geregelt wurden (Urk. 2), nach Einsicht in die dagegen am 20. Oktober 2016 erhobene Berufung des Ge- suchsgegners (Urk. 1), da mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, und dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Beru- fungsverfahrens von Fr. 3'000.-- angesetzt wurde (Urk. 3), da der Gesuchsgegner auch innert der mit Verfügung vom 11. November 2016 angesetzten Nachfrist von 5 Tagen für einen reduzierten Gerichtskostenvor- schuss von noch Fr. 1'500.-- (Urk. 5; zugestellt am 14. November 2016) diesen nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf seine Berufung nicht einzutre- ten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da dem Gesuchsgegner infolge von dessen Unterliegen und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 3 -
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (als Kindesvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren) und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin sowie an Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ je unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: