opencaselaw.ch

LE160042

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2017-01-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfah- ren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrund- satz (vgl. Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2; 138 III 788 E. 4.2).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 stellte die Beiständin der Kinder bei der Kindesschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich die Anträge auf Platzierung der Kinder während der Woche in einem Schulheim (Sonderschule) sowie – falls nötig

– auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern gemäss Art. 310 ZGB (Urk. 5/25/40). 2.1 Die Parteien stehen sich seit dem 26. Februar 2016 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 5/1). Nachdem am 7. April 2016 eine münd- liche Verhandlung stattgefunden, die drei Kinder unter Beizug einer psychologi- schen Fachperson am 25. April 2016 angehört sowie je ein Bericht der Beiständin der Kinder sowie des Kinderarztes eingeholt worden war, reichte die Gesuchstel- lerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) am 6. Juni 2016 das Ein- gangs wiedergegebene Begehren um Erlass superprovisorischer sowie vorsorgli- cher Massnahmen ein (Urk. 5/71). Das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juni 2016 ab und lud zu- sätzlich zur bereits mit Vorladung vom 24. Mai 2016 auf den 28. Juni 2016 ange- setzten Fortsetzung der Hauptverhandlung zur Verhandlung über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor (Urk. 5/74-75). Anlässlich der Verhandlung vom

28. Juni 2016 stellte der Gesuchsgegner die vorstehend dargelegten Anträge be- züglich Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 5/80 S. 3). Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 erging der eingangs wiedergegebene Entscheid (Urk. 2a S. 45 ff.). Gleichzeitig wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages abgewiesen und beiden Parteien die unentgeltliche

- 11 - Rechtspflege gewährt (Urk. 2a S. 44 f.). Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 erging seitens der Vorinstanz sodann die obenstehende Präzisierung der Dispositivzif- fern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2016 (Urk. 2b S. 2) 2.2 Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 erhob die Gesuchstellerin gegen die Verfü- gung vom 7. Juli 2016 sowie deren Ergänzung vom 11. Juli 2016 innert Frist (vgl. Urk. 5/93/3 und Urk. 5/102/3) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen An- trägen (Urk. 1 S. 2 f.). Des Weiteren stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 3). 2.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (vgl. Urk. 5/1-121). Mit Präsi- dialverfügung vom 29. Juli 2016 wurde der Gesuchstellerin hinsichtlich ihres Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Frist angesetzt, um sich zu einem allfälligen Nebenerwerbseinkommen zu äussern; die diesbezügliche Eingabe datiert vom 12. August 2016 (Urk. 6; Urk. 7). Gleichzeitig wurde dem Ge- suchsgegner Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten und zu den Anträ- gen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung einer Kin- desvertretung Stellung zu nehmen. Dabei wurde der Berufung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung bis zum Entscheid über den Antrag erteilt (Urk. 6). Am

11. August 2016 reichte der Gesuchsgegner die Berufungsantwort inklusive sei- ner Stellungnahmen zu den Anträgen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung einer Kindesvertretung innert Frist ein (Urk. 6 und 8). Der Antrag der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 18. August 2016 abgewiesen (Urk. 11 S. 18 f.). Mit Beschluss vom 8. September 2016 wurde sodann beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die je- weilige Rechtsvertretung als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Mit demselben Entscheid wurde der Antrag der Ge- suchstellerin um Anordnung einer Kindesvertretung für die drei Kinder C._____, E._____ und D._____ gutgeheissen und den Parteien Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Kindesvertreter vorgeschlagen. Nach einem entsprechenden Ersu- chen der Gesuchstellerin (Urk. 12) wurde ihr sodann eine Frist angesetzt, um zur Berufungsantwort Stellung zu nehmen (Urk. 14 S. 14 ff.). Die diesbezügliche Ein-

- 12 - gabe ging am 23. September 2016 bei der Kammer ein (Urk. 15). Mit Beschluss vom 27. September 2016 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ zum Vertreter der Kinder C._____, D._____ und E._____ bestellt und ihm eine Frist angesetzt, um seine Anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 18). Die entsprechende Eingabe des Kindesvertreters mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag auf Abweisung der Berufung datiert vom 8. November 2016 (Urk. 24). Die Gesuchstellerin ver- zichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Kindesvertreters (Urk. 29). Das Schreiben des Gesuchsgegners, mit welchem er sich auch zur Eingabe der Ge- suchstellerin vom 22. September 2016 äusserte (vgl. Urk. 22 und 27), datiert vom

22. November 2016 (Urk. 28). Nachdem die letzten Rechtsschriften inklusive der Honorarnote des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners der jeweiligen Gegenpar- tei zugestellt worden waren (vgl. Urk. 30, 31 und 33), wurde den Parteien der Be- ginn der Phase der Urteilsberatung mitgeteilt (Urk. 34). Mit Eingaben vom 14. De- zember 2016 und 19. Dezember 2016 reichten sowohl die Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin sowie der Kindesvertreter ihre Honorarnoten ein (Urk. 35 bis 38), welche wiederum der Gegenseite bzw. beiden Parteien zugestellt wurden (Urk. 39/1-2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

E. 2 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn sei- ner Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern und im Besonderen zu seiner Unterbringung in einer Anstalt gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als unge- nügend erscheinen (BGer 5C.117/2002 vom 1. Juli 2002, FamPra.ch 2002, 854 ff.; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 310 N 3; OGer ZH LE140047 vom 21.01.2015, E. III/2.a) 3.1 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf Berichte der Beiständin (Urk. 5/57), des Kinderarztes Dr. med. K._____, der Psychologin L._____ (Urk. 5/67), des Schulpsychologen lic. phil. M._____ (Urk. 5/33 = 5/36), auf die mit ei- ner psychologischen Fachperson durchgeführte Kinderanhörung (Urk. 5/50) sowie

- 14 - auf das Schreiben des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. med. N._____ (Urk. 5/88 f.; vgl. Urk. 2a E. II/B.4.4). 3.2 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts letztlich damit, dass sämtliche Berichte aller involvierter Fachpersonen seit den ersten Abklärungen in den Jahren 2009/2010 zeigen würden, dass die Par- teien damit überfordert seien, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und wahr- zunehmen und den Kindern die notwendige erzieherische Unterstützung zu bie- ten. Es seien verschiedene ambulante Kindesschutzmassnahmen ergriffen wor- den. Die Parteien hätten aber trotz dieser intensiven Unterstützung die erhöhten Anforderungen, welche ihre drei ADHS-betroffenen Kinder an sie stellten, nicht zu erfüllen vermögen. Die Situation der Kinder habe sich trotz all der bisherigen Be- mühungen im Rahmen der Beistandschaften und der Familienbegleitungen sowie von Schule und Hort nicht wesentlich verbessert. Die Kinder würden im innerfami- liären Rahmen nach wie vor nicht die von ihnen benötigte Unterstützung erhalten (Urk. 2a E. II/B.4.5.4.4). Der Ansicht der Gesuchstellerin, wonach sie alleine in der Lage wäre, den Kin- dern die erforderliche Unterstützung zu geben, könne nicht gefolgt werden (Urk. 2a E. 4.5.4.7). Angesichts dessen, dass die Situation der Kinder trotz der vielen ambulanten Fördermassnahmen nicht nachhaltig habe verbessert werden kön- nen, hätten diese einen grossen Bedarf an Unterstützung und Förderung. Diesen Bedarf könnten die Parteien ohne Unterstützung zurzeit nicht decken. Insbeson- dere C._____ sei jetzt in einem Alter, in welchem ihre Entwicklung noch in eine positive Richtung gelenkt werden könne. D._____ und E._____ bedürften eben- falls einer engen Begleitung, um ihre Situation nachhaltig zu verbessern. Nach- dem die Kinder nun über viele Jahre in einer ausgesprochen konfliktgeladenen familiären Umgebung hätten aufwachsen müssen, müsse ihnen die Gelegenheit gegeben werden, zur Ruhe zu kommen. Dafür würden die Kinder eine Konstante ausserhalb der familiären Strukturen benötigen, welche ihnen Stabilität biete und eine Entfaltung ermögliche (Urk. 2a E. II/B.4.6.2.1). 3.3 Wie der bisherige Verlauf gezeigt habe, könne den Kindern D._____ und E._____ der Besuch der Regelschule und des Horts keine genügende ausserfa-

- 15 - miliäre Struktur bieten, um die grossen Defizite der familiären Betreuung und Er- ziehung zu kompensieren. Angesichts der Not der Kinder könne nicht weiter zu- gewartet werden. Um ihnen die notwendige Unterstützung zukommen und sie zur Ruhe kommen zu lassen, seien D._____ und E._____ deshalb während der wei- teren Dauer des Eheschutzverfahrens im Sinne vorsorglicher Massnahmen unter der Woche jeweils von Sonntagabend bis Freitagabend im Schulheim G._____ in ... zu platzieren und sei den Eltern insoweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen (Urk. 2a E. II/B.4.6.2.4). 3.4 Für C._____ sei bereits eine Massnahme ergriffen worden, indem sie durch den schulpsychologischen Dienst in einer Tagessonderschule platziert worden sei. Sie scheine sich dort erfreulich zu entwickeln, weshalb ein erneuter Schul- wechsel nach derart kurzer Zeit wenig sinnvoll erscheine. Zwar vermöge die Ta- gesschule die zu Hause fehlenden Strukturen nicht zu bieten, indes habe C._____ mit der "Tagesschule H._____" nun einen sehr engen, familiären schuli- schen Rahmen gefunden, welcher ihr Konstanz und Stabilität bieten könne. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass damit auch die problematische Situation zu Hause ein Stück weit kompensiert werden könne. Unter diesen Umständen wäre es für sie sehr schwierig, nach so kurzer Zeit erneut die Schule zu wechseln. Es bestünde die Gefahr, dass das Erreichte wieder zunichte gemacht würde. Die- ses Risiko dürfe angesichts der noch zaghaften Entwicklung nicht eingegangen werden. Unter diesen Umständen sei vorderhand in Kauf zu nehmen, dass die Si- tuation ausserhalb der Schule ihr zu wenig Struktur biete. Den Mängeln in den Betreuungsmöglichkeiten der Gesuchstellerin sei sodann mit der Errichtung einer erneuten Familienbegleitung entgegenzuwirken. Sollte sich im weiteren Verlauf zeigen, dass diese Massnahmen für die Entwicklung von C._____ nicht genügen sollten, so müsste die Platzierung in einem Schulheim unter Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts geprüft werden (Urk. 2a E. II/B.4.6.2.5). 3.5 Ob die Platzierung von D._____ und E._____ im Schulheim G._____ länger- fristig notwendig sei, um das Bedürfnis der Kinder nach Struktur, Unterstützung und Betreuung zu gewährleisten, und ob die Platzierung von C._____ in der "Ta- gesschule H._____" unter Beibehaltung der Obhut der Gesuchstellerin zur Si- cherstellung ihrer Entwicklung genüge, werde im Rahmen einer Begutachtung zu

- 16 - prüfen sein. Dabei sei insbesondere die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu untersuchen, dies auch vor dem Hintergrund der bei den Kindern festgestellten ADHS-Problematik (Urk. 2a E. II/B.4.6.3). 4.1.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, in welcher Hinsicht das Kindeswohl in der Zukunft gefährdet wäre, wenn D._____ und E._____ unter der Obhut der Berufungsklägerin verbleiben würden. Diese Frage könne nur schon deshalb nicht beantwortet werden, weil keine Unterlagen vorlägen, welche über den aktuellen Zustand und die gegenwärtige Befindlichkeit von D._____ und E._____ Auskunft geben würden. Dem Bericht der Beiständin vom 2. Mai 2016 sei nicht zu entnehmen, wann die Beiständin zuletzt persönlich Kontakt mit den Kindern gehabt habe. Eine allgemeine Einschätzung "über die familiäre Situation der Parteien und der Kinder" reiche aber nicht aus, um eine Kindeswegnahme zu rechtfertigen. Vielmehr müsse eine konkrete Gefährdungs- lage erstellt sein und es müsse die Frage nach einer erwartbaren Schädigung des Kindes beim Verbleib des Kindes beim fraglichen Elternteil beantwortet werden (Urk. 1 S. 9 f.). Die neuesten Unterlagen der KESB, die über den Zustand von D._____ Auskunft geben würden, würden aus dem Sommer 2015 stammen. Der letzte Kontakt der Kinderpraxis zu D._____ habe sogar schon im Januar 2015 stattgefunden. Einzig der von ihr selber eingereichte Zwischenbericht der J._____ vom 23. Februar 2016 sei neueren Datums. Diesem sei aber nicht zu entnehmen, in welcher Hin- sicht das Kindeswohl gefährdet sei respektive welche Schädigung des Kindes beim Verbleib bei der Gesuchstellerin zu erwarten wäre. Mit dem Zwischenbericht der J._____ habe sich die Beiständin in ihrem Bericht vom 2. Mai 2016 gar nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 10). In Bezug auf E._____ würden zwar die Angaben der Kinderarztpraxis auf aktuel- len Wahrnehmungen des Arztes respektive der Psychologin beruhen, der Bericht gebe aber wenig Auskunft über E._____. Dieser werde überwiegend im gleichen Atemzug wie die älteren Schwestern abgehandelt, obwohl er altersmässig auf ei- ner ganz anderen Entwicklungsstufe stehe als diese und altersgemäss andere Bedürfnisse habe (z.B. durch seine sehr enge Bindung an die Mutter). Dem Be-

- 17 - richt seien keine konkreten Äusserungen mit Bezug auf eine allfällige Kindes- wohlgefährdung von E._____ respektive Ausführungen dazu, welche Schädigung dieses Kindes beim Verbleib bei der Gesuchstellerin zu erwarten wäre, zu ent- nehmen (Urk. 1 S. 10). 4.1.2 Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz überdies vor, die Unterbringung von D._____ und E._____ im Schulheim im Wesentlichen damit zu begründen, dass die Kinder zur Ruhe kommen sollten. Damit könne aber die angeordnete Fremdplatzierung nicht gerechtfertigt werden. Die nötige Ruhe werde nun nämlich bereits dadurch hergestellt, dass endlich das Getrenntleben der Parteien ange- ordnet worden sei. Die Annahme der Vorinstanz, dass sich die familiäre Situation auch nach der nun angeordneten Aufnahme des Getrenntlebens nicht beruhigen werde, stelle eine reine Mutmassung dar (Urk. 1 S. 13 lit. e). Die häusliche Situa- tion habe sich mittlerweile grundlegend geändert, da der Gesuchsgegner per 31. August 2016 ausgezogen sei. Auch die finanzielle Situation der Gesuchstellerin habe sich stabilisiert, da sie sich mittlerweile beim Sozialamt habe anmelden kön- nen. Von einer desolaten häuslichen Situation könne entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners keine Rede sein. In der Vergangenheit seien die Anstrengungen der Familienbegleitung sodann durch die Ehekonflikte zunichte gemacht worden (mit Hinweis auf Urk. 5/25/42/6); auch diesbezüglich sei infolge der Trennung eine Beruhigung eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass eine Familienbegleitung jetzt erfolgreich durchgeführt werden könnte (Urk. 15 S. 2 ff.). 4.2.1 In Bezug auf den Einwand der Gesuchstellerin, wonach aus dem Bericht der Beiständin nicht ersichtlich sei, wann diese mit den Kindern zuletzt Kontakt gehabt habe (Urk. 1 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass die Beiständin am 15. Februar 2016 die Platzierung der Kinder in einem Schulheim beantragte (Urk. 5/25/40). Aus der Begründung ist klar ersichtlich, dass sie über die (damals) aktu- elle Situation der Kinder im Bilde war. Auch in ihrem Bericht vom 2. Mai 2016 nimmt die Beiständin auf die Situation bis "heute" Bezug und äussert sich damit auch zur aktuellen Situation der Kinder (Urk. 5/57 Ziff. 3). Überdies ist aus dem Bericht der J._____ ersichtlich, dass die Beiständin bei der Standortbestimmung vom 2. März 2016 anwesend war (Urk. 5/38/1b Ziff. 10). Zudem führt auch Dr.

- 18 - med. K._____ aus, dass die Beiständin an zahlreichen Rundtischen mitgewirkt habe (Urk. 5/67 Ziff. 6). Sodann ist zwar richtig, dass die Psychologin L._____ er- klärte, D._____ seit Januar 2015 nicht mehr gesehen zu haben, dagegen bestand ein regelmässiger Kontakt zu Dr. med. K._____ (vgl. Urk. 5/67 Ziff. 1). Sodann sind die Berichte der J._____ sowie des Schulpsychologen lic. phil. M._____ neu- eren Datums (Urk. 5/38/1b; Urk. 5/36) und datiert die von der Vorinstanz durchge- führte Kinderanhörung vom 25. April 2016 (Urk. 5/50). All diese Unterlagen wur- den von der Vorinstanz berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht behauptet werden, dass sich die Vorinstanz auf keine aktuellen Unterlagen habe stützen können. 4.2.2 Unbestritten ist überdies, dass dem Wohl der Kinder im Zeitpunkt des vorin- stanzlichen Entscheids bzw. bis zum tatsächlichen Getrenntleben der Parteien nicht entsprochen wurde (vgl. Urk. 2a E. 4.4.1.2 S. 16 letzter Absatz). So erklärte die Gesuchstellerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. April 2016 auf entsprechende Frage der Vorderrichterin selber, den Kindern nicht die nötigen Strukturen sowie die erforderliche Unterstützung bieten zu können, solan- ge der Gesuchsgegner und sie noch zusammen seien (Prot. I S. 18). Auch liess sie im Berufungsverfahren erklären, es sei unbestritten, dass die Kinder unter der früheren ehelichen Konfliktsituation massiv gelitten hätten (Urk. 15 S. 2 Ziff. 1.a). Die Gesuchstellerin macht dagegen geltend, die Situation habe sich aufgrund der häuslichen Trennung beruhigt und zu Hause bestehe für die Kinder nun eine we- sentlich bessere Situation (Urk. 15 S. 2 Ziff. 1.a). In Bezug auf die Situation der Kinder nach der Trennung der Eltern hat die Vorinstanz entgegen der Meinung der Gesuchstellerin keine "reine Mutmassung" angestellt, vielmehr liegt eine auf die Akten gestützte, nachvollziehbare Prognose vor. Die Vorinstanz hat dabei die berücksichtigten Berichte der Fachpersonen detailliert wiedergegeben, auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 2a E. 4.4.1 bis 4.4.5). Bereits im Jahr 2011 wurden Massnahmen ergriffen, um die fehlenden Möglichkeiten der Mutter, den Kindern zu Hause genügend Anregungen zu geben und ihre Entwicklung zu fördern, zu kompensieren (Urk. 5/25/35). Es bestanden damit bereits damals Er- ziehungsdefizite (auch) seitens der Gesuchstellerin. Solche ergeben sich sodann auch aus den aktuellen Berichten. So erklärt Dr. med. K._____, die Gesuchstelle-

- 19 - rin brauche Stützung bezüglich Struktur, Termintreue, Selbstorganisation sowie Organisation der Kinder und Vernetzung. Vorliegend seien alle drei Kinder von ADHS betroffen, was jede Familie stark fordern würde, die Möglichkeiten der Par- teien jedoch klar überfordere (Urk. 5/67 Ziff. 7 f.). Die Psychologin L._____ ver- misst bei der Gesuchstellerin Struktur und stellt Tendenzen von Hierarchieumkehr und Verwöhnung fest, was für die Entwicklung der Kinder nicht förderlich sei. Die eher chaotische, unzuverlässige, allfällig überforderte Situation der Mutter lasse es nicht zu, die stabilisierenden und wichtigen erzieherischen Aspekte im alltägli- chen häuslichen Umfeld zu praktizieren (Urk. 5/67 Ziff. 3 und 7 f.). Die Beiständin führt die Auffälligkeiten/Störungen der Kinder auf das Elternhaus, die fehlenden Strukturen, die fehlende emotionale Bindung und Unterstützung sowie das Nicht- erkennen der kindlichen Bedürfnisse zurück (Urk. 5/57 Ziff. 5 S. 3 sowie Ziff. 9). Auch im Bericht der J._____ wird eine weiterführende sozialpädagogische Unter- stützung der Familie als notwendig erachtet (Urk. 5/38/1b Ziff. 10). Schliesslich bezeichnet auch der Schulpsychologe lic. phil. M._____ eine Unterstützung der Gesuchstellerin als notwendig (Urk. 5/36 S. 4). Die Psychologin L._____ bezeich- net die seit längerem zerstrittene elterliche Situation als zusätzlichen belastenden Faktor für die Entwicklung der Kinder. Ihrer Meinung nach wäre eine Überforde- rung der Mutter vorauszusehen, wenn sie für die abendlichen Rituale der Kinder zuständig wäre (Urk. 5/67 Ziff. 9). Schliesslich verweist auch der Kindesvertreter auf die "offensichtlichen aktuellen erzieherischen Mängel im heutigen Zeitpunkt" und hält fest, dass diese nicht dem objektiven Kindeswohl entsprechen würden (Urk. 24 Ziff. 10). Die Kinder würden zweifelsohne in mehrerer Hinsicht einer fachspezifischen Unterstützung bedürfen. Diese Hilfestellung könnten ihnen die Eltern zurzeit nicht bieten (Urk. 24 Ziff. 10). Wie bereits mit Präsidialverfügung der erkennenden Kammer vom 18. August 2016 aufgezeigt, kann in Bezug auf die Zahnhygiene auch eine gewisse gesundheitliche Gefährdung der Kinder nicht von der Hand gewiesen werden (Urk. 11 E. 4.3.7). Die Rückmeldungen der Schule im Kurzbericht vom 18. Februar 2016 lassen schliesslich hinsichtlich der Situation von E._____ aufhorchen. Er sei oft sehr müde und verschlafen, habe die Motiva- tion verloren und müsse nun die erste Klasse wiederholen (Urk. 5/25/47). Im Wei- teren wird von den Fachpersonen wiederholt ausgeführt, dass die Gesuchstellerin

- 20 - die Bedürfnisse ihrer Kinder nicht zu erkennen vermöge (Urk. 5/57 Ziff. 9; Urk. 5/67 Ziff. 5 und 6). Diesbezüglich kann denn auch die Frage aufgeworfen werden, ob zuhause bleiben und auf dem Telefon der Mutter oder auf der Spielkonsole spielen bzw. Filme auf youtube.com schauen (Urk. 24 S. 4, 6 und 7), kindsgerech- te Freizeitbeschäftigungen darstellen (vgl. auch Prot. I S. 16, wo die Gesuchstelle- rin darlegt, mit den Kindern jeweils einkaufen, bei einer Freundin Kaffee trinken oder essen zu gehen). Mit Blick auf das soeben Dargelegte ist dem Kindesvertre- ter jedenfalls zuzustimmen, wenn dieser ausführt, dass die Unsicherheit bezüglich der erzieherischen Fähigkeiten derzeit zu gross sei (Urk. 24 Ziff. 10). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Auszug des Gesuchsgegners an der dargelegten Hilfe- bedürftigkeit der Gesuchstellerin in Bezug auf die Erziehung der Kinder und die kindlichen Bedürfnisse etwas ändern soll. Dies insbesondere vor dem Hinter- grund, dass die Gesuchstellerin doch stets selbst erklärte, der Gesuchsgegner sei tagsüber jeweils nicht zu Hause gewesen und sie habe die Kinder alleine aufge- zogen (vgl. Prot. I S. 15 f.). Bereits die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass nicht ersichtlich sei, was sich vor diesem Hintergrund ändern sollte, wenn der Kläger ausziehe. Insbesondere sei nicht zu erkennen, weshalb die Gesuchstelle- rin nach seinem Auszug in der Lage sein sollte, den Kindern die notwendige Un- terstützung und Struktur zu geben, wenn sie es bis jetzt nicht sei, obwohl sie be- reits heute alleine für die Kindererziehung zuständig sei (Urk. 2a E. 4.5.4.7). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander. Nun kann aufgrund der häuslichen Trennung der Parteien wohl davon ausgegangen wer- den, dass sich ein Faktor der Kindesgefährdung reduziert hat; nach dem Gesag- ten ist im Rahmen der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen aber weiterhin von einer Gefährdung der Kinder auszugehen. Die Kinder werden bei der Ge- suchstellerin nicht so geschützt, wie es für ihre körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötig wäre. Dies gilt sowohl in Bezug auf D._____ als auch auf E._____. Mehr Aufschluss über die neue familiäre Situation und auch über das vom Kindesvertreter festgestellte Problembewusstsein der Gesuchstellerin (vgl. diesbezüglich auch die Einwendungen der Gesuchstellerin in Urk. 1 lit. d S. 12 f.) wird das bereits in Auftrag gegebene Erziehungsfähigkeitsgutachten (vgl. Urk. 5/114-115 und 5/119-120) geben können.

- 21 - 5.1.1 Die Gesuchstellerin erachtet im Weiteren den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit als verletzt. Die Fachpersonen seien sich nicht einig, ob eine Fremdplatzierung von D._____ und E._____ notwendig sei oder ob nicht eine weitere Familienbegleitung ausreichen würde. Der Bericht der Kinderarztpraxis sei widersprüchlich. So würden sowohl eine Familienbegleitung als auch eine Platzierung in einem Schulheim als geeignete Massnahmen erachtet. Auch im J._____-Bericht würden beide Massnahmen für gleich geeignet angeschaut. Aus Sicht des Schulpsychologen erscheine eine Fremdplatzierung sodann nicht not- wendig und sogar kindeswohlgefährdend. Solange sich die verschiedenen Fach- leute nicht einig seien, sei ein derart schwerwiegender Eingriff in die Elternrechte indessen nicht gerechtfertigt. Es gehe auch nicht an, die Ansicht des Schulpsy- chologen und des Kinderpsychiaters als weniger gewichtig zu werten, nur weil sie die Familie weniger lang kennen würden als die Beiständin. Einerseits sei die Bei- ständin nur schon aufgrund ihrer Aufgabenstellung Teil des Systems, wohingegen die Sichtweise von aussenstehenden Personen häufig objektiver sei. Andererseits sei es beispielsweise bei Gutachtensaufträgen gerade Voraussetzung, dass der Gutachter den Fall nicht bereits kenne. Zur Begründung, weshalb die milderen Massnahmen gescheitert seien, ziehe die Vorinstanz den Zwischenbericht vom

26. Februar 2015 und den Schlussbericht vom 17. September 2015 der Familien- begleitung heran. Gestützt auf diese Berichte sei aber die Betreuung von C._____ und D._____ in der J._____ installiert worden, wo die beiden Mädchen am 28. August 2015 eingetreten seien. Mit dem Erfolg dieser Massnahme setze sich die Vorinstanz jedoch nicht auseinander. Bevor eine neue, eingreifendere Massnah- me angeordnet werden könne, sollte doch aber mindestens ermittelt werden, wel- che Resultate durch die laufenden Massnahmen erzielt worden seien. Die Vorin- stanz habe bei der J._____ nicht einmal nachgefragt. Auch mit dem Bericht der J._____ über D._____ habe sich die Vorinstanz nicht weiter befasst. Demzufolge werde im angefochtenen Entscheid auch nicht dargelegt, weshalb die Betreuung von D._____ in der J._____ als gescheitert erachtet werde. Indem der Bericht einseitig auf den Bericht der Beiständin abstelle und gestützt darauf eine neue, einschneidendere Massnahme angeordnet werde, werde der Grundsatz der Sub- sidiarität verletzt. Dies wiege umso schwerer, als die Vorinstanz offenbar selber

- 22 - nicht überzeugt sei, dass eine Platzierung von D._____ und E._____ längerfristig notwendig sei und diese Frage in einem Gutachten abklären lassen wolle (Urk. 1 S. 11 f.). 5.1.2 Die Gesuchstellerin rügt in diesem Zusammenhang weiter, dass sich die Vorinstanz mit den Nachteilen der Fremdplatzierung nur ansatzweise oder gar nicht auseinandergesetzt habe. Zwar werde eine "Verminderung der Elternkon- takte" erwähnt, mit der Frage der Bindung von E._____ an die Mutter (so schlafe er beispielsweise noch bei ihr) und der entwicklungspsychologisch relevanten Frage, welche Auswirkungen die abrupte Unterbrechung dieser engen Beziehung durch die Unterbringung in einem Kinderheim zur Folge haben könne, setze sich der Entscheid nicht auseinander. Auch auf die Problematik der Trennung der Ge- schwister gehe die Vorinstanz nur ungenügend ein. Es werde lediglich ausgeführt, dass diese Trennung "hingenommen werden" müsse. Gerade die beiden Schwes- tern seien indessen eng verbunden. Es sei davon auszugehen, dass die Ge- schwisterbeziehung ein wichtiger Resilienzfaktor für alle drei Kinder darstelle (Urk. 1 lit. f S. 14 f.). 5.2.1 Die Folgerung der Vorinstanz, dass die Beiständin, der Kinderarzt sowie die Psychologin die Entwicklung der Parteien und ihrer Kinder über einen längeren Zeitraum hätten beobachten können und daher davon auszugehen sei, dass die- se das Potential einer erneuten, dritten Familienbegleitung weit besser einschät- zen könnten als die erst vor Kurzem beigezogenen Fachpersonen, der Schulpsy- chologe lic. phil. M._____ und der Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. N._____ (Urk. 2a E. II/B.4.6.1), ist nicht zu beanstanden. Der Schulpsychologe kennt weder D._____ noch E._____ persönlich (Urk. 5/36 S. 4). Der Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. N._____ arbeitet mit der Tagesschule "H._____" zu- sammen, in welchem sich C._____ zurzeit aufhält. Er behandelt C._____ seit En- de April 2016 (Urk. 5/88 und 5/89). Ob er im direkten Kontakt mit den jüngeren Geschwistern war oder ist, ist unbekannt. Vor diesem Hintergrund kann aber mit Sicherheit nicht kritisiert werden, dass sich die Vorinstanz insbesondere auf die Ärzte stützte, welche E._____ und D._____ tatsächlich behandeln oder zumindest behandelten.

- 23 - 5.2.2 Neben dem Schulpsychologen lic. phil. M._____ und dem Kinder- und Ju- gendpsychiater Dr. med. N._____ sind sich die Fachpersonen einig, dass die Schulheimplatzierung die ideale Unterstützung der Kinder darstellt. Der Bericht des Kinderarztes Dr. med. K._____ ist entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht widersprüchlich. Vielmehr bringt er klar zum Ausdruck, dass er die Schul- heimplatzierung im vorliegenden Fall als die geeignetere Massnahme erachtet (vgl. insbesondere Urk. 5/67 Ziff. 7 bis 9). Die Psychologin L._____ weist darauf hin, dass die verschiedenen installierten Massnahmen über die Zeit hinweg leider nicht das erwünschte Ergebnis gebracht hätten. Die Schulheimplatzierung biete den Kindern dagegen die richtige strukturelle Unterstützung (Urk. 5/67 Ziff. 7 und 10). Die Beiständin erachtet jegliche milderen Massnahmen für ausgeschöpft (Urk. 5/57 Ziff. 11). Dem J._____-Bericht kommt eine neutrale Position zu. In die- sem wird lediglich eine weiterführende sozialpädagogische Unterstützung emp- fohlen. Dies könne in Form des J._____ oder in einem stationären Setting ge- schehen (Urk. 5/38/1b). Damit wird weder gesagt, dass die Unterstützung durch das J._____ ausreichen würde, noch dass eine Fremdplatzierung nötig wäre, sondern nur, dass die Unterstützung weiterzuführen sei. Der von der Gesuchstel- lerin geltend gemachte Erfolg der Massnahme J._____ erschöpft sich sodann in schulischen Fortschritten (Urk. 5/38/1b). So wird im Übrigen festgehalten, dass es D._____ nicht gelinge, alle Erwachsenen gleichermassen als Autoritätspersonen anzuerkennen, von den älteren Kindern als Kleinkind wahrgenommen werde, sie in Konfliktsituationen Emotionen schwer steuern könne, auch schon in Konflikte mit körperlicher Gewalt involviert gewesen sei und es ihr häufig nicht gelinge, sich an die vereinbarten Präsenzzeiten im J._____ zu halten. Schliesslich wird im Be- richt der J._____ insbesondere nicht festgehalten, dass keine Erziehungsdefizite in Bezug auf die Betreuung nach dem Hort bestehen würden. Vielmehr ergibt sich, dass erziehungsrelevante Themen weiterhin Gesprächsthema waren (Urk. 5/36/1b). 5.2.3 Wie bereits ausgeführt, bestehen die Erziehungsdefizite sodann seit Jah- ren. Die ambulanten Fördermassnahmen konnten den Kindern nicht die notwen- dige Unterstützung bieten. So konnte kein stabiles, strukturiertes und aktiv för- derndes Familienumfeld bewirkt werden (vgl. Urk. 5/57 Ziff. 7). Zudem wies die

- 24 - Beiständin zu Recht darauf hin, dass die Kinder vor allem nach der Schule, abends, nachts und in der Früh enge und strukturierte Begleitung und Anleitung benötigen würden und die Eltern ihnen dies nicht bieten könnten (Urk. 5/57 Ziff. 12). Eine Familienbegleitung erscheint daher nicht geeignet. Eine Familienbeglei- terin würde nicht zu den vorliegend betroffenen Zeiten arbeiten. Auch haben die bereits installierten zwei Familienbegleitungen keine Verbesserung erzielen kön- nen. Vor diesem Hintergrund kann jedoch nicht kritisiert werden, dass die Vorin- stanz eine weitere Familienbegleitung in Bezug auf E._____ und D._____ für nicht ausreichend und vielmehr die Schulheimplatzierung als die mildeste erfolgs- versprechende Massnahme erachtete. Diese Massnahme ist denn auch geeignet, der bestehenden Gefährdung der Kinder entgegen zu wirken. So erklärt auch der Kindesvertreter in seiner Stellungnahme, der Verbleib von D._____ und E._____ im Schulinternat stelle eine umfassende Betreuung der Kinder sicher, um die vor- handenen Entwicklungsrückstände anzugehen. Die Kinder würden im Internat neben dem Schulunterricht in Kleinklassen auch anderweitige Unterstützung er- halten. So liege der Schwerpunkt des sozialpädagogischen Angebotes in der För- derung von Alltagskompetenzen, Bildung von sozialen und emotionalen Kompe- tenzen und in der Ausarbeitung einer sinnvollen Freizeitgestaltung. Daneben wer- de auch auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Eltern geachtet. Die zahl- reichen Therapieangebote des Internates (Ergotherapie, heilpädagogischer För- derungsunterricht, Logopädietherapie, Psychomotoriktherapie und Psychothera- pie) würden zudem ein zielgerichtetes Arbeiten mit dem Ziel gewährleisten, einer- seits die Kinder gefestigt wieder den Eltern zu übergeben und andererseits den Eltern jene Hilfe zu gewährleisten, um den Kindern eine angemessene Erziehung zu ermöglichen (Urk. 24 Ziff. 10 ff.). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Kinder D._____ und E._____ sich gut eingelebt zu haben scheinen (vgl. Urk. 24 Ziff. 7). Ihnen gefällt die Schule (Urk. 24 Ziff. 5 S. 5; Urk. 24 Ziff. 6 S. 7) und sie haben Freunde gefunden (Urk. 24 Ziff. 5 S. 6; Urk. 24 Ziff. 6 S. 7). Zwar vermis- sen sie die Gesuchstellerin sowie C._____ (vgl. Urk. 24 Ziff. 5 und 6), dem wird aber dadurch abgeholfen, dass D._____ und E._____ lediglich unter der Woche im Internat sind. Schliesslich spricht nunmehr auch das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse zumindest im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen und bis zum

- 25 - Vorliegen des Gutachtens für die Beibehaltung der aktuellen Lösung. So weist auch der Kindesvertreter darauf hin, es sei entscheidend, dass das derzeit er- reichte nicht leichtfertig rückgängig gemacht werde (Urk. 24 Ziff. 11). Eine voreili- ge weitere Umstellung ist den Kindern derzeit nicht zuzumuten.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − den Kindesvertreter, − die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, − die Beiständin der Kinder C._____, D._____ und E._____ (Frau I._____, Sozialzentrum ...), − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Zürich mit Formular, − die Vorinstanz, − die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 28 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: mc

Dispositiv
  1. Der in Dispositiv Ziffern 3 und 4 der Zweitverfügung vom 7. Juli 2016 enthal- tene Widerspruch wird dahingehend präzisiert, dass das Aufenthaltsbestim- mungsrecht der Parteien betreffend die Kinder D._____ und E._____ auf Beginn des Schuljahres 2016/2017 entzogen wird und die Kinder D._____ und E._____ erst auf diesen Zeitpunkt fremdplatziert werden.
  2. (Schriftliche Mitteilung.) - 8 - Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): 1a. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend die Kinder D._____ und E._____ gemäss Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Juli 2016 sei aufzu- heben. 1b. Die Obhut über die Kinder D._____ und E._____ sei für die Dauer des Verfahrens der Berufungsklägerin zu übertragen.
  3. Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Juli 2016 sei aufzuheben.
  4. Demnach sei Ziffer 1 der Verfügung vom 11. Juli 2016 ebenfalls aufzuheben.
  5. Die Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Juli 2016 seien für den Fall, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Anordnung der Fremdplatzierung von D._____ und E._____ aufgehoben werden, abzuändern und es sei dem Berufungsbeklagten ein angemesse- nes Besuchsrecht für alle drei Kinder einzuräumen.
  6. Ziffer 7 lit. a der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abtei- lung, vom 7. Juli 2016 sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten. des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 8 S. 2):
  7. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2a. Eventualiter sei für den Fall, dass der Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts und die Anordnung der Fremdplatzierung auf- gehoben werden, die Obhut über die beiden Kinder D._____ und E._____ für die Dauer des Verfahrens dem Berufungsbeklagten zu übertragen und eine Familienbegleitung für den Berufungsbe- klagten und die beiden Kinder einzurichten. 2b. In diesem Fall sei der Berufungsklägerin in Abänderung von Ziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2016 ein gerichtsübliches Besuchsrecht für diese beiden Kinder einzuräu- men. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin. - 9 - des Kindesvertreters (Urk. 24 S. 2): " Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid mit Bezug auf die Obhutszuteilung von C._____, geb. tt.mm.2005, an die Gesuchstellerin mit entsprechender Weisung (Dispositiv Ziff. 2), den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von D._____, geb. tt.mm.2006, und E._____, geb. tt.mm.2009, ver- bunden mit deren Unterbringung in das Schulinternat G._____ (Dis- positiv Ziff. 3 und 4) sowie den persönlichen Verkehr der Eltern mit den Kindern (Dispositiv Ziff. 5 und 6) seien zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Verfah- rensbeteiligten." Erwägungen: I. 1.1 Die Parteien sind seit dem tt. März 2003 verheiratet und haben drei Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2005, D._____, geboren am tt.mm.2006, und E._____, geboren am tt.mm.2009. Von Februar 2009 bis September 2010 wurden die beiden älteren Kinder tagsüber (11 Uhr bis 17 Uhr) durch eine Pflegemutter betreut (Urk. 5/25/10 S. 3 und S. 8; Urk. 5/25/25). Am 17. August 2009 erteilte die (damalige) Vormundschaftsbehörde der Stadt … aufgrund einer Meldung der Stadtpolizei Zürich dem Sozialzentrum … den Auftrag, die Lebensverhältnisse der drei Kinder abzuklären und zu prüfen, ob zur Wahrung des Kindeswohls Unter- stützung im Rahmen der freiwilligen Fürsorge angezeigt sei oder gegebenenfalls Antrag auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu stellen sei (Urk. 5/25/10 S. 1). In der Folge wurde über die drei Kinder mit Beschluss der Vormundschafts- behörde vom 23. September 2010 eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Urk. 5/25/15 [betreffend C._____]; Urk. 5/25/28 S. 2 Ziff. 1.1). Seit dem 9. Dezember 2014 ist I._____ die zuständige Beiständin. Für den Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) wurde eine Beistandschaft gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 aZGB und Art. 393 Ziff. 2 aZGB (Urk. 5/13/1/1; neu: Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 - 10 - ZGB, Urk. 5/13/1/2-3) angeordnet. Am 17. September 2009 wurde eine erste so- zialpädagogische Familienbegleitung (SPF von ..., Urk. 5/25/10 S. 4) und am 14. April 2014 eine zweite (Familienarbeit ..., Urk. 5/25/42) eingerichtet. Zwischenzeit- lich musste die Familie per 1. April 2012 eine Notwohnung beziehen, da ihr die Familienwohnung gekündigt worden war (Urk. 5/25/30-32). Am 17. August 2015 traten C._____ und D._____ in die Familienergänzende Tagesstruktur J._____ ein (Urk. 5/25/42/5; Urk. 5/25A/43/5). Seit April 2016 besucht C._____ die Tages- schule "H._____", nachdem sie die Sonderschulverfügung erhalten hatte (vgl. Urk. 5/88-89). 1.2 Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 stellte die Beiständin der Kinder bei der Kindesschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich die Anträge auf Platzierung der Kinder während der Woche in einem Schulheim (Sonderschule) sowie – falls nötig – auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern gemäss Art. 310 ZGB (Urk. 5/25/40). 2.1 Die Parteien stehen sich seit dem 26. Februar 2016 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 5/1). Nachdem am 7. April 2016 eine münd- liche Verhandlung stattgefunden, die drei Kinder unter Beizug einer psychologi- schen Fachperson am 25. April 2016 angehört sowie je ein Bericht der Beiständin der Kinder sowie des Kinderarztes eingeholt worden war, reichte die Gesuchstel- lerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) am 6. Juni 2016 das Ein- gangs wiedergegebene Begehren um Erlass superprovisorischer sowie vorsorgli- cher Massnahmen ein (Urk. 5/71). Das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juni 2016 ab und lud zu- sätzlich zur bereits mit Vorladung vom 24. Mai 2016 auf den 28. Juni 2016 ange- setzten Fortsetzung der Hauptverhandlung zur Verhandlung über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor (Urk. 5/74-75). Anlässlich der Verhandlung vom
  8. Juni 2016 stellte der Gesuchsgegner die vorstehend dargelegten Anträge be- züglich Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 5/80 S. 3). Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 erging der eingangs wiedergegebene Entscheid (Urk. 2a S. 45 ff.). Gleichzeitig wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages abgewiesen und beiden Parteien die unentgeltliche - 11 - Rechtspflege gewährt (Urk. 2a S. 44 f.). Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 erging seitens der Vorinstanz sodann die obenstehende Präzisierung der Dispositivzif- fern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2016 (Urk. 2b S. 2) 2.2 Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 erhob die Gesuchstellerin gegen die Verfü- gung vom 7. Juli 2016 sowie deren Ergänzung vom 11. Juli 2016 innert Frist (vgl. Urk. 5/93/3 und Urk. 5/102/3) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen An- trägen (Urk. 1 S. 2 f.). Des Weiteren stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 3). 2.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (vgl. Urk. 5/1-121). Mit Präsi- dialverfügung vom 29. Juli 2016 wurde der Gesuchstellerin hinsichtlich ihres Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Frist angesetzt, um sich zu einem allfälligen Nebenerwerbseinkommen zu äussern; die diesbezügliche Eingabe datiert vom 12. August 2016 (Urk. 6; Urk. 7). Gleichzeitig wurde dem Ge- suchsgegner Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten und zu den Anträ- gen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung einer Kin- desvertretung Stellung zu nehmen. Dabei wurde der Berufung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung bis zum Entscheid über den Antrag erteilt (Urk. 6). Am
  9. August 2016 reichte der Gesuchsgegner die Berufungsantwort inklusive sei- ner Stellungnahmen zu den Anträgen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung einer Kindesvertretung innert Frist ein (Urk. 6 und 8). Der Antrag der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 18. August 2016 abgewiesen (Urk. 11 S. 18 f.). Mit Beschluss vom 8. September 2016 wurde sodann beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die je- weilige Rechtsvertretung als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Mit demselben Entscheid wurde der Antrag der Ge- suchstellerin um Anordnung einer Kindesvertretung für die drei Kinder C._____, E._____ und D._____ gutgeheissen und den Parteien Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Kindesvertreter vorgeschlagen. Nach einem entsprechenden Ersu- chen der Gesuchstellerin (Urk. 12) wurde ihr sodann eine Frist angesetzt, um zur Berufungsantwort Stellung zu nehmen (Urk. 14 S. 14 ff.). Die diesbezügliche Ein- - 12 - gabe ging am 23. September 2016 bei der Kammer ein (Urk. 15). Mit Beschluss vom 27. September 2016 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ zum Vertreter der Kinder C._____, D._____ und E._____ bestellt und ihm eine Frist angesetzt, um seine Anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 18). Die entsprechende Eingabe des Kindesvertreters mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag auf Abweisung der Berufung datiert vom 8. November 2016 (Urk. 24). Die Gesuchstellerin ver- zichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Kindesvertreters (Urk. 29). Das Schreiben des Gesuchsgegners, mit welchem er sich auch zur Eingabe der Ge- suchstellerin vom 22. September 2016 äusserte (vgl. Urk. 22 und 27), datiert vom
  10. November 2016 (Urk. 28). Nachdem die letzten Rechtsschriften inklusive der Honorarnote des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners der jeweiligen Gegenpar- tei zugestellt worden waren (vgl. Urk. 30, 31 und 33), wurde den Parteien der Be- ginn der Phase der Urteilsberatung mitgeteilt (Urk. 34). Mit Eingaben vom 14. De- zember 2016 und 19. Dezember 2016 reichten sowohl die Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin sowie der Kindesvertreter ihre Honorarnoten ein (Urk. 35 bis 38), welche wiederum der Gegenseite bzw. beiden Parteien zugestellt wurden (Urk. 39/1-2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
  11. Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfah- ren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrund- satz (vgl. Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2; 138 III 788 E. 4.2).
  12. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts der Parteien über die Kinder D._____ und E._____, de- ren Fremdplatzierung (Urk. 2a, Dispositivziffern 3 und 4) und damit einhergehend die Obhut über diese zwei Kinder, das Besuchsrecht (Urk. 2a, Dispositivziffern 5 und 6) und die Aufgaben des Beistandes (Urk. 2a, Dispositivziffer 7). Die Disposi- - 13 - tivziffern 1 (Bewilligung des Getrenntlebens), 2 (Obhut über die Tochter C._____) und 8 (Zuweisung der ehelichen Wohnung) blieben unangefochten. Die Rechts- kraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. III.
  13. Die Gesuchstellerin wendet sich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts über die Kinder D._____ und E._____ sowie gegen deren Fremdplatzierung unter der Woche im Schulheim G._____ in ... und beantragt die Übertragung der Obhut über die Kinder auf sich. Der Gesuchsgegner befürwortet dagegen die Fremdplatzierung und beantragt die Abweisung der Berufung. Aktu- ell sind D._____ und E._____ unter der Woche im Schulheim G._____ unterge- bracht. Die Wochenenden verbringen sie jeweils alternierend bei einem Elternteil. Während der Schulferien werden die Kinder von den Parteien je für die Dauer von drei Wochen pro Jahr betreut (vgl. Urk. 2a, Dispositivziffern 4 und 5).
  14. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn sei- ner Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern und im Besonderen zu seiner Unterbringung in einer Anstalt gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als unge- nügend erscheinen (BGer 5C.117/2002 vom 1. Juli 2002, FamPra.ch 2002, 854 ff.; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 310 N 3; OGer ZH LE140047 vom 21.01.2015, E. III/2.a) 3.1 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf Berichte der Beiständin (Urk. 5/57), des Kinderarztes Dr. med. K._____, der Psychologin L._____ (Urk. 5/67), des Schulpsychologen lic. phil. M._____ (Urk. 5/33 = 5/36), auf die mit ei- ner psychologischen Fachperson durchgeführte Kinderanhörung (Urk. 5/50) sowie - 14 - auf das Schreiben des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. med. N._____ (Urk. 5/88 f.; vgl. Urk. 2a E. II/B.4.4). 3.2 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts letztlich damit, dass sämtliche Berichte aller involvierter Fachpersonen seit den ersten Abklärungen in den Jahren 2009/2010 zeigen würden, dass die Par- teien damit überfordert seien, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und wahr- zunehmen und den Kindern die notwendige erzieherische Unterstützung zu bie- ten. Es seien verschiedene ambulante Kindesschutzmassnahmen ergriffen wor- den. Die Parteien hätten aber trotz dieser intensiven Unterstützung die erhöhten Anforderungen, welche ihre drei ADHS-betroffenen Kinder an sie stellten, nicht zu erfüllen vermögen. Die Situation der Kinder habe sich trotz all der bisherigen Be- mühungen im Rahmen der Beistandschaften und der Familienbegleitungen sowie von Schule und Hort nicht wesentlich verbessert. Die Kinder würden im innerfami- liären Rahmen nach wie vor nicht die von ihnen benötigte Unterstützung erhalten (Urk. 2a E. II/B.4.5.4.4). Der Ansicht der Gesuchstellerin, wonach sie alleine in der Lage wäre, den Kin- dern die erforderliche Unterstützung zu geben, könne nicht gefolgt werden (Urk. 2a E. 4.5.4.7). Angesichts dessen, dass die Situation der Kinder trotz der vielen ambulanten Fördermassnahmen nicht nachhaltig habe verbessert werden kön- nen, hätten diese einen grossen Bedarf an Unterstützung und Förderung. Diesen Bedarf könnten die Parteien ohne Unterstützung zurzeit nicht decken. Insbeson- dere C._____ sei jetzt in einem Alter, in welchem ihre Entwicklung noch in eine positive Richtung gelenkt werden könne. D._____ und E._____ bedürften eben- falls einer engen Begleitung, um ihre Situation nachhaltig zu verbessern. Nach- dem die Kinder nun über viele Jahre in einer ausgesprochen konfliktgeladenen familiären Umgebung hätten aufwachsen müssen, müsse ihnen die Gelegenheit gegeben werden, zur Ruhe zu kommen. Dafür würden die Kinder eine Konstante ausserhalb der familiären Strukturen benötigen, welche ihnen Stabilität biete und eine Entfaltung ermögliche (Urk. 2a E. II/B.4.6.2.1). 3.3 Wie der bisherige Verlauf gezeigt habe, könne den Kindern D._____ und E._____ der Besuch der Regelschule und des Horts keine genügende ausserfa- - 15 - miliäre Struktur bieten, um die grossen Defizite der familiären Betreuung und Er- ziehung zu kompensieren. Angesichts der Not der Kinder könne nicht weiter zu- gewartet werden. Um ihnen die notwendige Unterstützung zukommen und sie zur Ruhe kommen zu lassen, seien D._____ und E._____ deshalb während der wei- teren Dauer des Eheschutzverfahrens im Sinne vorsorglicher Massnahmen unter der Woche jeweils von Sonntagabend bis Freitagabend im Schulheim G._____ in ... zu platzieren und sei den Eltern insoweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen (Urk. 2a E. II/B.4.6.2.4). 3.4 Für C._____ sei bereits eine Massnahme ergriffen worden, indem sie durch den schulpsychologischen Dienst in einer Tagessonderschule platziert worden sei. Sie scheine sich dort erfreulich zu entwickeln, weshalb ein erneuter Schul- wechsel nach derart kurzer Zeit wenig sinnvoll erscheine. Zwar vermöge die Ta- gesschule die zu Hause fehlenden Strukturen nicht zu bieten, indes habe C._____ mit der "Tagesschule H._____" nun einen sehr engen, familiären schuli- schen Rahmen gefunden, welcher ihr Konstanz und Stabilität bieten könne. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass damit auch die problematische Situation zu Hause ein Stück weit kompensiert werden könne. Unter diesen Umständen wäre es für sie sehr schwierig, nach so kurzer Zeit erneut die Schule zu wechseln. Es bestünde die Gefahr, dass das Erreichte wieder zunichte gemacht würde. Die- ses Risiko dürfe angesichts der noch zaghaften Entwicklung nicht eingegangen werden. Unter diesen Umständen sei vorderhand in Kauf zu nehmen, dass die Si- tuation ausserhalb der Schule ihr zu wenig Struktur biete. Den Mängeln in den Betreuungsmöglichkeiten der Gesuchstellerin sei sodann mit der Errichtung einer erneuten Familienbegleitung entgegenzuwirken. Sollte sich im weiteren Verlauf zeigen, dass diese Massnahmen für die Entwicklung von C._____ nicht genügen sollten, so müsste die Platzierung in einem Schulheim unter Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts geprüft werden (Urk. 2a E. II/B.4.6.2.5). 3.5 Ob die Platzierung von D._____ und E._____ im Schulheim G._____ länger- fristig notwendig sei, um das Bedürfnis der Kinder nach Struktur, Unterstützung und Betreuung zu gewährleisten, und ob die Platzierung von C._____ in der "Ta- gesschule H._____" unter Beibehaltung der Obhut der Gesuchstellerin zur Si- cherstellung ihrer Entwicklung genüge, werde im Rahmen einer Begutachtung zu - 16 - prüfen sein. Dabei sei insbesondere die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu untersuchen, dies auch vor dem Hintergrund der bei den Kindern festgestellten ADHS-Problematik (Urk. 2a E. II/B.4.6.3). 4.1.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, in welcher Hinsicht das Kindeswohl in der Zukunft gefährdet wäre, wenn D._____ und E._____ unter der Obhut der Berufungsklägerin verbleiben würden. Diese Frage könne nur schon deshalb nicht beantwortet werden, weil keine Unterlagen vorlägen, welche über den aktuellen Zustand und die gegenwärtige Befindlichkeit von D._____ und E._____ Auskunft geben würden. Dem Bericht der Beiständin vom 2. Mai 2016 sei nicht zu entnehmen, wann die Beiständin zuletzt persönlich Kontakt mit den Kindern gehabt habe. Eine allgemeine Einschätzung "über die familiäre Situation der Parteien und der Kinder" reiche aber nicht aus, um eine Kindeswegnahme zu rechtfertigen. Vielmehr müsse eine konkrete Gefährdungs- lage erstellt sein und es müsse die Frage nach einer erwartbaren Schädigung des Kindes beim Verbleib des Kindes beim fraglichen Elternteil beantwortet werden (Urk. 1 S. 9 f.). Die neuesten Unterlagen der KESB, die über den Zustand von D._____ Auskunft geben würden, würden aus dem Sommer 2015 stammen. Der letzte Kontakt der Kinderpraxis zu D._____ habe sogar schon im Januar 2015 stattgefunden. Einzig der von ihr selber eingereichte Zwischenbericht der J._____ vom 23. Februar 2016 sei neueren Datums. Diesem sei aber nicht zu entnehmen, in welcher Hin- sicht das Kindeswohl gefährdet sei respektive welche Schädigung des Kindes beim Verbleib bei der Gesuchstellerin zu erwarten wäre. Mit dem Zwischenbericht der J._____ habe sich die Beiständin in ihrem Bericht vom 2. Mai 2016 gar nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 10). In Bezug auf E._____ würden zwar die Angaben der Kinderarztpraxis auf aktuel- len Wahrnehmungen des Arztes respektive der Psychologin beruhen, der Bericht gebe aber wenig Auskunft über E._____. Dieser werde überwiegend im gleichen Atemzug wie die älteren Schwestern abgehandelt, obwohl er altersmässig auf ei- ner ganz anderen Entwicklungsstufe stehe als diese und altersgemäss andere Bedürfnisse habe (z.B. durch seine sehr enge Bindung an die Mutter). Dem Be- - 17 - richt seien keine konkreten Äusserungen mit Bezug auf eine allfällige Kindes- wohlgefährdung von E._____ respektive Ausführungen dazu, welche Schädigung dieses Kindes beim Verbleib bei der Gesuchstellerin zu erwarten wäre, zu ent- nehmen (Urk. 1 S. 10). 4.1.2 Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz überdies vor, die Unterbringung von D._____ und E._____ im Schulheim im Wesentlichen damit zu begründen, dass die Kinder zur Ruhe kommen sollten. Damit könne aber die angeordnete Fremdplatzierung nicht gerechtfertigt werden. Die nötige Ruhe werde nun nämlich bereits dadurch hergestellt, dass endlich das Getrenntleben der Parteien ange- ordnet worden sei. Die Annahme der Vorinstanz, dass sich die familiäre Situation auch nach der nun angeordneten Aufnahme des Getrenntlebens nicht beruhigen werde, stelle eine reine Mutmassung dar (Urk. 1 S. 13 lit. e). Die häusliche Situa- tion habe sich mittlerweile grundlegend geändert, da der Gesuchsgegner per 31. August 2016 ausgezogen sei. Auch die finanzielle Situation der Gesuchstellerin habe sich stabilisiert, da sie sich mittlerweile beim Sozialamt habe anmelden kön- nen. Von einer desolaten häuslichen Situation könne entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners keine Rede sein. In der Vergangenheit seien die Anstrengungen der Familienbegleitung sodann durch die Ehekonflikte zunichte gemacht worden (mit Hinweis auf Urk. 5/25/42/6); auch diesbezüglich sei infolge der Trennung eine Beruhigung eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass eine Familienbegleitung jetzt erfolgreich durchgeführt werden könnte (Urk. 15 S. 2 ff.). 4.2.1 In Bezug auf den Einwand der Gesuchstellerin, wonach aus dem Bericht der Beiständin nicht ersichtlich sei, wann diese mit den Kindern zuletzt Kontakt gehabt habe (Urk. 1 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass die Beiständin am 15. Februar 2016 die Platzierung der Kinder in einem Schulheim beantragte (Urk. 5/25/40). Aus der Begründung ist klar ersichtlich, dass sie über die (damals) aktu- elle Situation der Kinder im Bilde war. Auch in ihrem Bericht vom 2. Mai 2016 nimmt die Beiständin auf die Situation bis "heute" Bezug und äussert sich damit auch zur aktuellen Situation der Kinder (Urk. 5/57 Ziff. 3). Überdies ist aus dem Bericht der J._____ ersichtlich, dass die Beiständin bei der Standortbestimmung vom 2. März 2016 anwesend war (Urk. 5/38/1b Ziff. 10). Zudem führt auch Dr. - 18 - med. K._____ aus, dass die Beiständin an zahlreichen Rundtischen mitgewirkt habe (Urk. 5/67 Ziff. 6). Sodann ist zwar richtig, dass die Psychologin L._____ er- klärte, D._____ seit Januar 2015 nicht mehr gesehen zu haben, dagegen bestand ein regelmässiger Kontakt zu Dr. med. K._____ (vgl. Urk. 5/67 Ziff. 1). Sodann sind die Berichte der J._____ sowie des Schulpsychologen lic. phil. M._____ neu- eren Datums (Urk. 5/38/1b; Urk. 5/36) und datiert die von der Vorinstanz durchge- führte Kinderanhörung vom 25. April 2016 (Urk. 5/50). All diese Unterlagen wur- den von der Vorinstanz berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht behauptet werden, dass sich die Vorinstanz auf keine aktuellen Unterlagen habe stützen können. 4.2.2 Unbestritten ist überdies, dass dem Wohl der Kinder im Zeitpunkt des vorin- stanzlichen Entscheids bzw. bis zum tatsächlichen Getrenntleben der Parteien nicht entsprochen wurde (vgl. Urk. 2a E. 4.4.1.2 S. 16 letzter Absatz). So erklärte die Gesuchstellerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. April 2016 auf entsprechende Frage der Vorderrichterin selber, den Kindern nicht die nötigen Strukturen sowie die erforderliche Unterstützung bieten zu können, solan- ge der Gesuchsgegner und sie noch zusammen seien (Prot. I S. 18). Auch liess sie im Berufungsverfahren erklären, es sei unbestritten, dass die Kinder unter der früheren ehelichen Konfliktsituation massiv gelitten hätten (Urk. 15 S. 2 Ziff. 1.a). Die Gesuchstellerin macht dagegen geltend, die Situation habe sich aufgrund der häuslichen Trennung beruhigt und zu Hause bestehe für die Kinder nun eine we- sentlich bessere Situation (Urk. 15 S. 2 Ziff. 1.a). In Bezug auf die Situation der Kinder nach der Trennung der Eltern hat die Vorinstanz entgegen der Meinung der Gesuchstellerin keine "reine Mutmassung" angestellt, vielmehr liegt eine auf die Akten gestützte, nachvollziehbare Prognose vor. Die Vorinstanz hat dabei die berücksichtigten Berichte der Fachpersonen detailliert wiedergegeben, auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 2a E. 4.4.1 bis 4.4.5). Bereits im Jahr 2011 wurden Massnahmen ergriffen, um die fehlenden Möglichkeiten der Mutter, den Kindern zu Hause genügend Anregungen zu geben und ihre Entwicklung zu fördern, zu kompensieren (Urk. 5/25/35). Es bestanden damit bereits damals Er- ziehungsdefizite (auch) seitens der Gesuchstellerin. Solche ergeben sich sodann auch aus den aktuellen Berichten. So erklärt Dr. med. K._____, die Gesuchstelle- - 19 - rin brauche Stützung bezüglich Struktur, Termintreue, Selbstorganisation sowie Organisation der Kinder und Vernetzung. Vorliegend seien alle drei Kinder von ADHS betroffen, was jede Familie stark fordern würde, die Möglichkeiten der Par- teien jedoch klar überfordere (Urk. 5/67 Ziff. 7 f.). Die Psychologin L._____ ver- misst bei der Gesuchstellerin Struktur und stellt Tendenzen von Hierarchieumkehr und Verwöhnung fest, was für die Entwicklung der Kinder nicht förderlich sei. Die eher chaotische, unzuverlässige, allfällig überforderte Situation der Mutter lasse es nicht zu, die stabilisierenden und wichtigen erzieherischen Aspekte im alltägli- chen häuslichen Umfeld zu praktizieren (Urk. 5/67 Ziff. 3 und 7 f.). Die Beiständin führt die Auffälligkeiten/Störungen der Kinder auf das Elternhaus, die fehlenden Strukturen, die fehlende emotionale Bindung und Unterstützung sowie das Nicht- erkennen der kindlichen Bedürfnisse zurück (Urk. 5/57 Ziff. 5 S. 3 sowie Ziff. 9). Auch im Bericht der J._____ wird eine weiterführende sozialpädagogische Unter- stützung der Familie als notwendig erachtet (Urk. 5/38/1b Ziff. 10). Schliesslich bezeichnet auch der Schulpsychologe lic. phil. M._____ eine Unterstützung der Gesuchstellerin als notwendig (Urk. 5/36 S. 4). Die Psychologin L._____ bezeich- net die seit längerem zerstrittene elterliche Situation als zusätzlichen belastenden Faktor für die Entwicklung der Kinder. Ihrer Meinung nach wäre eine Überforde- rung der Mutter vorauszusehen, wenn sie für die abendlichen Rituale der Kinder zuständig wäre (Urk. 5/67 Ziff. 9). Schliesslich verweist auch der Kindesvertreter auf die "offensichtlichen aktuellen erzieherischen Mängel im heutigen Zeitpunkt" und hält fest, dass diese nicht dem objektiven Kindeswohl entsprechen würden (Urk. 24 Ziff. 10). Die Kinder würden zweifelsohne in mehrerer Hinsicht einer fachspezifischen Unterstützung bedürfen. Diese Hilfestellung könnten ihnen die Eltern zurzeit nicht bieten (Urk. 24 Ziff. 10). Wie bereits mit Präsidialverfügung der erkennenden Kammer vom 18. August 2016 aufgezeigt, kann in Bezug auf die Zahnhygiene auch eine gewisse gesundheitliche Gefährdung der Kinder nicht von der Hand gewiesen werden (Urk. 11 E. 4.3.7). Die Rückmeldungen der Schule im Kurzbericht vom 18. Februar 2016 lassen schliesslich hinsichtlich der Situation von E._____ aufhorchen. Er sei oft sehr müde und verschlafen, habe die Motiva- tion verloren und müsse nun die erste Klasse wiederholen (Urk. 5/25/47). Im Wei- teren wird von den Fachpersonen wiederholt ausgeführt, dass die Gesuchstellerin - 20 - die Bedürfnisse ihrer Kinder nicht zu erkennen vermöge (Urk. 5/57 Ziff. 9; Urk. 5/67 Ziff. 5 und 6). Diesbezüglich kann denn auch die Frage aufgeworfen werden, ob zuhause bleiben und auf dem Telefon der Mutter oder auf der Spielkonsole spielen bzw. Filme auf youtube.com schauen (Urk. 24 S. 4, 6 und 7), kindsgerech- te Freizeitbeschäftigungen darstellen (vgl. auch Prot. I S. 16, wo die Gesuchstelle- rin darlegt, mit den Kindern jeweils einkaufen, bei einer Freundin Kaffee trinken oder essen zu gehen). Mit Blick auf das soeben Dargelegte ist dem Kindesvertre- ter jedenfalls zuzustimmen, wenn dieser ausführt, dass die Unsicherheit bezüglich der erzieherischen Fähigkeiten derzeit zu gross sei (Urk. 24 Ziff. 10). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Auszug des Gesuchsgegners an der dargelegten Hilfe- bedürftigkeit der Gesuchstellerin in Bezug auf die Erziehung der Kinder und die kindlichen Bedürfnisse etwas ändern soll. Dies insbesondere vor dem Hinter- grund, dass die Gesuchstellerin doch stets selbst erklärte, der Gesuchsgegner sei tagsüber jeweils nicht zu Hause gewesen und sie habe die Kinder alleine aufge- zogen (vgl. Prot. I S. 15 f.). Bereits die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass nicht ersichtlich sei, was sich vor diesem Hintergrund ändern sollte, wenn der Kläger ausziehe. Insbesondere sei nicht zu erkennen, weshalb die Gesuchstelle- rin nach seinem Auszug in der Lage sein sollte, den Kindern die notwendige Un- terstützung und Struktur zu geben, wenn sie es bis jetzt nicht sei, obwohl sie be- reits heute alleine für die Kindererziehung zuständig sei (Urk. 2a E. 4.5.4.7). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander. Nun kann aufgrund der häuslichen Trennung der Parteien wohl davon ausgegangen wer- den, dass sich ein Faktor der Kindesgefährdung reduziert hat; nach dem Gesag- ten ist im Rahmen der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen aber weiterhin von einer Gefährdung der Kinder auszugehen. Die Kinder werden bei der Ge- suchstellerin nicht so geschützt, wie es für ihre körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötig wäre. Dies gilt sowohl in Bezug auf D._____ als auch auf E._____. Mehr Aufschluss über die neue familiäre Situation und auch über das vom Kindesvertreter festgestellte Problembewusstsein der Gesuchstellerin (vgl. diesbezüglich auch die Einwendungen der Gesuchstellerin in Urk. 1 lit. d S. 12 f.) wird das bereits in Auftrag gegebene Erziehungsfähigkeitsgutachten (vgl. Urk. 5/114-115 und 5/119-120) geben können. - 21 - 5.1.1 Die Gesuchstellerin erachtet im Weiteren den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit als verletzt. Die Fachpersonen seien sich nicht einig, ob eine Fremdplatzierung von D._____ und E._____ notwendig sei oder ob nicht eine weitere Familienbegleitung ausreichen würde. Der Bericht der Kinderarztpraxis sei widersprüchlich. So würden sowohl eine Familienbegleitung als auch eine Platzierung in einem Schulheim als geeignete Massnahmen erachtet. Auch im J._____-Bericht würden beide Massnahmen für gleich geeignet angeschaut. Aus Sicht des Schulpsychologen erscheine eine Fremdplatzierung sodann nicht not- wendig und sogar kindeswohlgefährdend. Solange sich die verschiedenen Fach- leute nicht einig seien, sei ein derart schwerwiegender Eingriff in die Elternrechte indessen nicht gerechtfertigt. Es gehe auch nicht an, die Ansicht des Schulpsy- chologen und des Kinderpsychiaters als weniger gewichtig zu werten, nur weil sie die Familie weniger lang kennen würden als die Beiständin. Einerseits sei die Bei- ständin nur schon aufgrund ihrer Aufgabenstellung Teil des Systems, wohingegen die Sichtweise von aussenstehenden Personen häufig objektiver sei. Andererseits sei es beispielsweise bei Gutachtensaufträgen gerade Voraussetzung, dass der Gutachter den Fall nicht bereits kenne. Zur Begründung, weshalb die milderen Massnahmen gescheitert seien, ziehe die Vorinstanz den Zwischenbericht vom
  15. Februar 2015 und den Schlussbericht vom 17. September 2015 der Familien- begleitung heran. Gestützt auf diese Berichte sei aber die Betreuung von C._____ und D._____ in der J._____ installiert worden, wo die beiden Mädchen am 28. August 2015 eingetreten seien. Mit dem Erfolg dieser Massnahme setze sich die Vorinstanz jedoch nicht auseinander. Bevor eine neue, eingreifendere Massnah- me angeordnet werden könne, sollte doch aber mindestens ermittelt werden, wel- che Resultate durch die laufenden Massnahmen erzielt worden seien. Die Vorin- stanz habe bei der J._____ nicht einmal nachgefragt. Auch mit dem Bericht der J._____ über D._____ habe sich die Vorinstanz nicht weiter befasst. Demzufolge werde im angefochtenen Entscheid auch nicht dargelegt, weshalb die Betreuung von D._____ in der J._____ als gescheitert erachtet werde. Indem der Bericht einseitig auf den Bericht der Beiständin abstelle und gestützt darauf eine neue, einschneidendere Massnahme angeordnet werde, werde der Grundsatz der Sub- sidiarität verletzt. Dies wiege umso schwerer, als die Vorinstanz offenbar selber - 22 - nicht überzeugt sei, dass eine Platzierung von D._____ und E._____ längerfristig notwendig sei und diese Frage in einem Gutachten abklären lassen wolle (Urk. 1 S. 11 f.). 5.1.2 Die Gesuchstellerin rügt in diesem Zusammenhang weiter, dass sich die Vorinstanz mit den Nachteilen der Fremdplatzierung nur ansatzweise oder gar nicht auseinandergesetzt habe. Zwar werde eine "Verminderung der Elternkon- takte" erwähnt, mit der Frage der Bindung von E._____ an die Mutter (so schlafe er beispielsweise noch bei ihr) und der entwicklungspsychologisch relevanten Frage, welche Auswirkungen die abrupte Unterbrechung dieser engen Beziehung durch die Unterbringung in einem Kinderheim zur Folge haben könne, setze sich der Entscheid nicht auseinander. Auch auf die Problematik der Trennung der Ge- schwister gehe die Vorinstanz nur ungenügend ein. Es werde lediglich ausgeführt, dass diese Trennung "hingenommen werden" müsse. Gerade die beiden Schwes- tern seien indessen eng verbunden. Es sei davon auszugehen, dass die Ge- schwisterbeziehung ein wichtiger Resilienzfaktor für alle drei Kinder darstelle (Urk. 1 lit. f S. 14 f.). 5.2.1 Die Folgerung der Vorinstanz, dass die Beiständin, der Kinderarzt sowie die Psychologin die Entwicklung der Parteien und ihrer Kinder über einen längeren Zeitraum hätten beobachten können und daher davon auszugehen sei, dass die- se das Potential einer erneuten, dritten Familienbegleitung weit besser einschät- zen könnten als die erst vor Kurzem beigezogenen Fachpersonen, der Schulpsy- chologe lic. phil. M._____ und der Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. N._____ (Urk. 2a E. II/B.4.6.1), ist nicht zu beanstanden. Der Schulpsychologe kennt weder D._____ noch E._____ persönlich (Urk. 5/36 S. 4). Der Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. N._____ arbeitet mit der Tagesschule "H._____" zu- sammen, in welchem sich C._____ zurzeit aufhält. Er behandelt C._____ seit En- de April 2016 (Urk. 5/88 und 5/89). Ob er im direkten Kontakt mit den jüngeren Geschwistern war oder ist, ist unbekannt. Vor diesem Hintergrund kann aber mit Sicherheit nicht kritisiert werden, dass sich die Vorinstanz insbesondere auf die Ärzte stützte, welche E._____ und D._____ tatsächlich behandeln oder zumindest behandelten. - 23 - 5.2.2 Neben dem Schulpsychologen lic. phil. M._____ und dem Kinder- und Ju- gendpsychiater Dr. med. N._____ sind sich die Fachpersonen einig, dass die Schulheimplatzierung die ideale Unterstützung der Kinder darstellt. Der Bericht des Kinderarztes Dr. med. K._____ ist entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht widersprüchlich. Vielmehr bringt er klar zum Ausdruck, dass er die Schul- heimplatzierung im vorliegenden Fall als die geeignetere Massnahme erachtet (vgl. insbesondere Urk. 5/67 Ziff. 7 bis 9). Die Psychologin L._____ weist darauf hin, dass die verschiedenen installierten Massnahmen über die Zeit hinweg leider nicht das erwünschte Ergebnis gebracht hätten. Die Schulheimplatzierung biete den Kindern dagegen die richtige strukturelle Unterstützung (Urk. 5/67 Ziff. 7 und 10). Die Beiständin erachtet jegliche milderen Massnahmen für ausgeschöpft (Urk. 5/57 Ziff. 11). Dem J._____-Bericht kommt eine neutrale Position zu. In die- sem wird lediglich eine weiterführende sozialpädagogische Unterstützung emp- fohlen. Dies könne in Form des J._____ oder in einem stationären Setting ge- schehen (Urk. 5/38/1b). Damit wird weder gesagt, dass die Unterstützung durch das J._____ ausreichen würde, noch dass eine Fremdplatzierung nötig wäre, sondern nur, dass die Unterstützung weiterzuführen sei. Der von der Gesuchstel- lerin geltend gemachte Erfolg der Massnahme J._____ erschöpft sich sodann in schulischen Fortschritten (Urk. 5/38/1b). So wird im Übrigen festgehalten, dass es D._____ nicht gelinge, alle Erwachsenen gleichermassen als Autoritätspersonen anzuerkennen, von den älteren Kindern als Kleinkind wahrgenommen werde, sie in Konfliktsituationen Emotionen schwer steuern könne, auch schon in Konflikte mit körperlicher Gewalt involviert gewesen sei und es ihr häufig nicht gelinge, sich an die vereinbarten Präsenzzeiten im J._____ zu halten. Schliesslich wird im Be- richt der J._____ insbesondere nicht festgehalten, dass keine Erziehungsdefizite in Bezug auf die Betreuung nach dem Hort bestehen würden. Vielmehr ergibt sich, dass erziehungsrelevante Themen weiterhin Gesprächsthema waren (Urk. 5/36/1b). 5.2.3 Wie bereits ausgeführt, bestehen die Erziehungsdefizite sodann seit Jah- ren. Die ambulanten Fördermassnahmen konnten den Kindern nicht die notwen- dige Unterstützung bieten. So konnte kein stabiles, strukturiertes und aktiv för- derndes Familienumfeld bewirkt werden (vgl. Urk. 5/57 Ziff. 7). Zudem wies die - 24 - Beiständin zu Recht darauf hin, dass die Kinder vor allem nach der Schule, abends, nachts und in der Früh enge und strukturierte Begleitung und Anleitung benötigen würden und die Eltern ihnen dies nicht bieten könnten (Urk. 5/57 Ziff. 12). Eine Familienbegleitung erscheint daher nicht geeignet. Eine Familienbeglei- terin würde nicht zu den vorliegend betroffenen Zeiten arbeiten. Auch haben die bereits installierten zwei Familienbegleitungen keine Verbesserung erzielen kön- nen. Vor diesem Hintergrund kann jedoch nicht kritisiert werden, dass die Vorin- stanz eine weitere Familienbegleitung in Bezug auf E._____ und D._____ für nicht ausreichend und vielmehr die Schulheimplatzierung als die mildeste erfolgs- versprechende Massnahme erachtete. Diese Massnahme ist denn auch geeignet, der bestehenden Gefährdung der Kinder entgegen zu wirken. So erklärt auch der Kindesvertreter in seiner Stellungnahme, der Verbleib von D._____ und E._____ im Schulinternat stelle eine umfassende Betreuung der Kinder sicher, um die vor- handenen Entwicklungsrückstände anzugehen. Die Kinder würden im Internat neben dem Schulunterricht in Kleinklassen auch anderweitige Unterstützung er- halten. So liege der Schwerpunkt des sozialpädagogischen Angebotes in der För- derung von Alltagskompetenzen, Bildung von sozialen und emotionalen Kompe- tenzen und in der Ausarbeitung einer sinnvollen Freizeitgestaltung. Daneben wer- de auch auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Eltern geachtet. Die zahl- reichen Therapieangebote des Internates (Ergotherapie, heilpädagogischer För- derungsunterricht, Logopädietherapie, Psychomotoriktherapie und Psychothera- pie) würden zudem ein zielgerichtetes Arbeiten mit dem Ziel gewährleisten, einer- seits die Kinder gefestigt wieder den Eltern zu übergeben und andererseits den Eltern jene Hilfe zu gewährleisten, um den Kindern eine angemessene Erziehung zu ermöglichen (Urk. 24 Ziff. 10 ff.). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Kinder D._____ und E._____ sich gut eingelebt zu haben scheinen (vgl. Urk. 24 Ziff. 7). Ihnen gefällt die Schule (Urk. 24 Ziff. 5 S. 5; Urk. 24 Ziff. 6 S. 7) und sie haben Freunde gefunden (Urk. 24 Ziff. 5 S. 6; Urk. 24 Ziff. 6 S. 7). Zwar vermis- sen sie die Gesuchstellerin sowie C._____ (vgl. Urk. 24 Ziff. 5 und 6), dem wird aber dadurch abgeholfen, dass D._____ und E._____ lediglich unter der Woche im Internat sind. Schliesslich spricht nunmehr auch das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse zumindest im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen und bis zum - 25 - Vorliegen des Gutachtens für die Beibehaltung der aktuellen Lösung. So weist auch der Kindesvertreter darauf hin, es sei entscheidend, dass das derzeit er- reichte nicht leichtfertig rückgängig gemacht werde (Urk. 24 Ziff. 11). Eine voreili- ge weitere Umstellung ist den Kindern derzeit nicht zuzumuten.
  16. Nach dem Gesagten erweist sich die Kritik der Gesuchstellerin am ange- fochtenen Entscheid als unbegründet. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts der Parteien betreffend die Kinder D._____ und E._____ und deren Platzierung im Schulheim G._____ sind zu bestätigen. Folglich ist auch keine Än- derung in Bezug auf die Aufgabenerteilung an die Beiständin vorzunehmen (vgl. den diesbezüglichen Berufungsantrag Ziff. III/5 der Gesuchstellerin in Urk. 1 S. 3). Das durch die Vorinstanz geregelte Besuchsrecht focht die Gesuchstellerin nur für den Fall an, dass ihr die Obhut über D._____ und E._____ übertragen werde (vgl. Berufungsantrag Ziff. III/4 in Urk. 1 S. 3). Da diesem Antrag nicht entsprochen werden kann, hat es diesbezüglich sein Bewenden. Dementsprechend ist die Be- rufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. IV.
  17. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungs- verfahrens zu befinden.
  18. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Für die vorliegend durch einen Anwalt wahrgenommene Kindesvertretung der drei Kinder erfolgt die Entschädigung nach den Ansätzen für anwaltliche Parteivertre- tungen, das heisst gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Septem- ber 2010 (vgl. hierzu ZK ZPO-Schweighauser, Art. 300 N 36; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2 mit kritischen Bemerkungen). Der Kindesvertreter macht einen Aufwand im Umfang von insgesamt Fr. 5'077.20 geltend (Fr. 4'224.– Honorar, Fr. 477.10 Barauslagen, Fr. 376.10 Mehrwertsteuer; Urk. 38). Dieser Aufwand erscheint un- ter Berücksichtigung der massgeblichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 in Ver- bindung mit § 5, § 11 Abs. 1, § 13 AnwGebV) als angemessen. Da die Kosten des - 26 - Kindesvertreters Gerichtskosten darstellen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), resultie- ren gesamthaft Gerichtskosten von Fr. 9'077.20. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens in Bezug auf Kinderbelange – unab- hängig vom Ausgang – den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteientschä- digungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kin- desinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (OGer ZH LE110067 vom 13.04.2012, E. II/8; ZR 84 Nr. 41; OGer ZH LE140047 vom 21.01.2015, E. IV/2). Dies war vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher für das Berufungsverfah- ren eine hälftige Kostenaufteilung und ein Wettschlagen der Parteientschädigun- gen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten beider Parteien (vgl. Urk. 14) sind die Kosten – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (Art. 123 Abs. 1 ZPO) – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
  19. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Juli 2016 hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist.
  20. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  21. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügungen des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Juli 2016 und vom 11. Juli 2016 werden bestätigt.
  22. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. Die Kosten der Vertretung der Kinder betragen Fr. 5'077.20. - 27 -
  23. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  24. Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Z._____ wird mit Fr. 5'077.20 aus der Ge- richtskasse entschädigt.
  25. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  26. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − den Kindesvertreter, − die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, − die Beiständin der Kinder C._____, D._____ und E._____ (Frau I._____, Sozialzentrum ...), − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Zürich mit Formular, − die Vorinstanz, − die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  27. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 28 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE160042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss und Urteil vom 19. Januar 2017 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie

1. C._____,

2. D._____,

3. E._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Z._____ betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen die Verfügungen des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Juli 2016 und vom 11. Juli 2016 (EE160062-L)

- 2 - Anträge der Gesuchstellerin: (Urk. 5/71 S. 1 ff.) "1. Der Gesuchstellerin sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens ab sofort das Getrenntleben zu be- willigen.

2. Die Kinder C._____, tt.mm.05, D._____, geb. tt.mm.06, und E._____, geb. tt.mm.09, seien im Sinne einer vorsorglichen Mas- snahme für die Dauer des Verfahrens ab sofort unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

3. a) Die eheliche Wohnung an der F._____-Strasse ..., ... Zürich, sei der Gesuchstellerin im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme für die Dauer des Verfahrens ab sofort samt Hausrat und Mobiliar - ausgenommen die persönlichen Effekten des Gesuchsgegners - zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

b) Dem Gesuchsgegner sei zu befehlen, die eheliche Wohnung an der F._____-Strasse ..., ... Zürich, bis am Samstag, 11. Juni 2016, 12.00 Uhr, unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten zu verlassen und der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel zur ehelichen Wohnung (samt Nebenräumen, Briefkasten etc.) zu übergeben, unter Androhung von Zwangsvollstreckung und Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. Das Stadtammannamt Zürich 11, Schwamendingenstras- se 10, 8050 Zürich, sei anzuweisen, diesen Befehl auf ers- tes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken.

4. Die in Ziff. 1, 2 und 3 gestellten Anträge (Getrenntleben, Ob- hutszuteilung und die Zuteilung der ehelichen Wohnung) sei- en als superprovisorische Anordnung i.S.v. Art. 265 ZPO oh- ne vorgängige Anhörung des Beklagten zu erlassen.

5. Der Beiständin sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens zusätzlich zu den bisherigen Aufträgen der Auftrag zu erteilen, umgehend eine Familienbegleitung für die Gesuchstellerin und die Kinder zu installieren.

6. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens ein angemessenes Besuchsrecht des Gesuchs- gegners anzuordnen."

- 3 - Anträge des Gesuchsgegners: (Urk. 5/80 S. 1 f.) "1. Dem Gesuchsgegner sei im Sinne einer vorsorglichen Massnah- me für die Dauer des Verfahrens ab sofort das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2005, D._____, geb. tt.mm.2006, und E._____, geb. tt.mm.2009, seien ab sofort unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen und un- ter der Woche im Schulinternat G._____ zu platzieren.

3. Eventualiter seien die gemeinsamen Kinder ab sofort unter die al- leinige elterliche Sorge des Gesuchsgegners zu stellen und unter der Woche im Schulinternat G._____ zu platzieren.

4. Subeventualiter seien die gemeinsamen Kinder ab sofort unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen, C._____ in der Tagesschule H._____ zu belassen und D._____ und E._____ unter der Woche im Hort unterzubringen. Die Beiständin sei an- zuweisen, im Schulinternat G._____ Plätze für die Kinder C._____, D._____ und E._____ für das folgende Schuljahr zu re- servieren.

5. Die Beiständin sei im Sinne einer vorsorgliche Massnahme der Auftrag zu erteilen, ab sofort eine Familienbegleitung für den Ge- suchsgegner und die Kinder zu installieren.

6. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird der Antrag gestellt, dass die Kinder C._____, D._____ und E._____ im Schulinternat G._____ in der nächsten Woche schnuppern können.

7. Die eheliche Wohnung (inkl. Hausrat und Mobiliar) an der F._____-Strasse ..., ... Zürich, sei ab sofort dem Gesuchsgegner und den gemeinsamen Kindern zur alleinigen Benutzung zuzu- weisen.

8. Der Gesuchstellerin sei zu befehlen, die eheliche Wohnung unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten ab sofort zu verlassen und dem Gesuchsgegner sämtliche Schlüssel zur ehelichen Wohnung (samt Nebenräumen, Briefkasten etc.) zu übergeben, unter An- drohung von Zwangsvollstreckung und Bestrafung wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall.

9. Das Stadtammannamt Zürich 11, Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich, sei anzuweisen, diesen Befehl auf erstes Verlangen des Gesuchsgegners zu vollstrecken.

10. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Beiständin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens der Auftrag zu erteilen, umgehend eine Familienbegleitung für die Gesuchstellerin und die Kinder zu installieren, sei abzuweisen."

- 4 - Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 7. Juli 2016: (Urk. 5/90 = Urk. 2a)

1. Den Parteien wird für die Dauer des Verfahrens das Getrenntleben bewilligt.

2. Der Gesuchstellerin wird für die Dauer des Verfahrens die Obhut über das Kind C._____, geboren am tt.mm.2005, übertragen, wobei ihr die Weisung erteilt wird, dass C._____ die "Tagesschule H._____" besucht. Darüber hin- aus wird eine Familienbegleitung eingerichtet.

3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2006, und E._____, geboren am tt.mm.2009, wird den Parteien für die Dauer des Verfahrens entzogen und die Kinder D._____ und E._____ auf unbestimmte Zeit fremdplatziert.

4. Die Kinder D._____ und E._____ werden auf Beginn des Schuljahres 2016/2017 für die Dauer des Verfahrens unter der Woche, d.h. von Sonn- tagabend bis Freitagabend, im Schulheim G._____ in ... untergebracht.

5. Die Parteien sind während der Dauer des Verfahrens berechtigt und ver- pflichtet, die Kinder D._____ und E._____ ab Eintritt ins Schulheim G._____ in ... an den Wochenenden jeweils alternierend auf eigene Kosten zu be- treuen, beginnend mit der Gesuchstellerin. Fällt das Besuchswochenende einer Partei auf Ostern, so beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag nach der Schule und dauert bis Ostermontag. Fällt das Be- suchswochenende einer Partei auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreu- ungsverantwortung bis Pfingstmontag. In geraden Jahren ist die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet, die Kinder D._____ und E._____ jeweils am 24. und 25. Dezember und am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am 2. Januar, auf eigene Kosten zu betreuen. Der Gesuchsgegner ist in geraden Jahren berechtigt und verpflichtet, D._____ und E._____ jeweils am zweiten Weihnachtsfeiertag, d.h. am 26. Dezember, sowie über die Neujahrsfeiertage jeweils am 31. Dezember und

1. Januar auf eigene Kosten zu betreuen.

- 5 - In ungeraden Jahren ist die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet, D._____ und E._____ jeweils am zweiten Weihnachtsfeiertag, d.h. am 26. Dezember, sowie über die Neujahrsfeiertage jeweils am 31. Dezember und

1. Januar auf eigene Kosten zu betreuen. Der Gesuchsgegner ist in ungera- den Jahren berechtigt und verpflichtet, D._____ und E._____ jeweils am 24. und 25. Dezember und am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am 2. Januar, auf eigene Kosten zu betreuen. Beide Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder D._____ und E._____ während der Schulferien für die Dauer von je drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu betreuen. Die Wahrnehmung der Betreuung der Kinder D._____ und E._____ durch die Parteien hat unter Berücksichtigung der im Schulheim G._____ gelten- den Bestimmungen betreffend Wochenend-, Feiertags- und Ferienaufenthalt der Schüler und Schülerinnen zu erfolgen.

6. Der Gesuchsgegner ist während der Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ jeweils jedes zweite Wochenende von Frei- tagabend bis Sonntagabend auf eigene Kosten zu betreuen, und zwar je- weils an denjenigen Wochenenden, an denen er auch die Kinder D._____ und E._____ betreut. Fällt das Besuchswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, so beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag nach der Schu- le und dauert bis Ostermontag. Fällt das Besuchswochenende auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag. In geraden Jahren ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, C._____ jeweils am zweiten Weihnachtsfeiertag, d.h. am 26. Dezember, sowie über die Neujahrsfeiertage jeweils am 31. Dezember und 1. Januar auf eigene Kosten zu betreuen. In ungeraden Jahren ist er berechtigt und verpflichtet, C._____ jeweils am 24. und 25. Dezember und am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am 2. Januar, auf eigene Kosten zu betreuen.

- 6 - Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, C._____ während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu betreuen.

7. Die mit Verfügungen der damaligen Vormundschaftsbehörde der Stadt … vom 23. September 2010 errichteten Beistandschaften für die Kinder C._____, D._____ und E._____ werden während der Dauer des Verfahrens weitergeführt. Die Beiständin wird neu mit den folgenden Aufgaben betraut:

a) Die Platzierung der Kinder D._____ und E._____ im Schulheim G._____ in ... zu organisieren und unterstützend zu begleiten,

b) die Platzierung der Tochter C._____ in der "Tagesschule H._____" unterstützend zu begleiten,

c) den persönlichen Verkehr der Parteien mit den Kindern umzuset- zen, die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs un- terstützend zu begleiten und als Anlaufstelle bei Schwierigkeiten mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zu wirken,

d) die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unter- stützen,

e) die weitere Pflege und Erziehung der Kinder zu überwachen, zu fördern und zu begleiten,

f) bei der Gesuchstellerin eine Familienbegleitung einzurichten,

g) dafür besorgt zu sein, dass die Kinder stets die notwendigen ärzt- lichen Untersuchungen und zahnärztlichen Behandlungen und/ oder Therapien erhalten,

h) die Finanzierung des Lebensunterhaltes der Kinder sicherzustel- len.

8. Die eheliche Wohnung an der F._____-Strasse ... in ... Zürich wird für die Dauer des Verfahrens samt Hausrat und Mobiliar, ausgenommen die per- sönlichen Effekten des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Dem Gesuchsgegner wird befohlen, die eheliche Wohnung bis spätestens

31. August 2016 unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten zu verlassen und der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel zur ehelichen Wohnung (samt Nebenräumen, Briefkasten etc.) zu übergeben, unter der Androhung von Zwangsvollstreckung und Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen

- 7 - eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 und 2 StGB im Widerhandlungsfalle. Das Stadtammannamt Zürich 11, Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich, wird angewiesen, diesen Befehl auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin auf Kosten des Gesuchsgegners zu vollstrecken. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. Art. 106 StGB lautet wie folgt: 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10'000 Franken. 2 Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.

9. (Schriftliche Mitteilung.)

10. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage Frist). Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juli 2016: (Urk. 5/99 = Urk. 2b)

1. Der in Dispositiv Ziffern 3 und 4 der Zweitverfügung vom 7. Juli 2016 enthal- tene Widerspruch wird dahingehend präzisiert, dass das Aufenthaltsbestim- mungsrecht der Parteien betreffend die Kinder D._____ und E._____ auf Beginn des Schuljahres 2016/2017 entzogen wird und die Kinder D._____ und E._____ erst auf diesen Zeitpunkt fremdplatziert werden.

2. (Schriftliche Mitteilung.)

- 8 - Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): 1a. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend die Kinder D._____ und E._____ gemäss Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Juli 2016 sei aufzu- heben. 1b. Die Obhut über die Kinder D._____ und E._____ sei für die Dauer des Verfahrens der Berufungsklägerin zu übertragen.

2. Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Juli 2016 sei aufzuheben.

3. Demnach sei Ziffer 1 der Verfügung vom 11. Juli 2016 ebenfalls aufzuheben.

4. Die Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Juli 2016 seien für den Fall, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Anordnung der Fremdplatzierung von D._____ und E._____ aufgehoben werden, abzuändern und es sei dem Berufungsbeklagten ein angemesse- nes Besuchsrecht für alle drei Kinder einzuräumen.

5. Ziffer 7 lit. a der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abtei- lung, vom 7. Juli 2016 sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten. des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 8 S. 2):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2a. Eventualiter sei für den Fall, dass der Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts und die Anordnung der Fremdplatzierung auf- gehoben werden, die Obhut über die beiden Kinder D._____ und E._____ für die Dauer des Verfahrens dem Berufungsbeklagten zu übertragen und eine Familienbegleitung für den Berufungsbe- klagten und die beiden Kinder einzurichten. 2b. In diesem Fall sei der Berufungsklägerin in Abänderung von Ziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2016 ein gerichtsübliches Besuchsrecht für diese beiden Kinder einzuräu- men. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin.

- 9 - des Kindesvertreters (Urk. 24 S. 2): " Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid mit Bezug auf die Obhutszuteilung von C._____, geb. tt.mm.2005, an die Gesuchstellerin mit entsprechender Weisung (Dispositiv Ziff. 2), den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von D._____, geb. tt.mm.2006, und E._____, geb. tt.mm.2009, ver- bunden mit deren Unterbringung in das Schulinternat G._____ (Dis- positiv Ziff. 3 und 4) sowie den persönlichen Verkehr der Eltern mit den Kindern (Dispositiv Ziff. 5 und 6) seien zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Verfah- rensbeteiligten." Erwägungen: I. 1.1 Die Parteien sind seit dem tt. März 2003 verheiratet und haben drei Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2005, D._____, geboren am tt.mm.2006, und E._____, geboren am tt.mm.2009. Von Februar 2009 bis September 2010 wurden die beiden älteren Kinder tagsüber (11 Uhr bis 17 Uhr) durch eine Pflegemutter betreut (Urk. 5/25/10 S. 3 und S. 8; Urk. 5/25/25). Am 17. August 2009 erteilte die (damalige) Vormundschaftsbehörde der Stadt … aufgrund einer Meldung der Stadtpolizei Zürich dem Sozialzentrum … den Auftrag, die Lebensverhältnisse der drei Kinder abzuklären und zu prüfen, ob zur Wahrung des Kindeswohls Unter- stützung im Rahmen der freiwilligen Fürsorge angezeigt sei oder gegebenenfalls Antrag auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu stellen sei (Urk. 5/25/10 S. 1). In der Folge wurde über die drei Kinder mit Beschluss der Vormundschafts- behörde vom 23. September 2010 eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Urk. 5/25/15 [betreffend C._____]; Urk. 5/25/28 S. 2 Ziff. 1.1). Seit dem 9. Dezember 2014 ist I._____ die zuständige Beiständin. Für den Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) wurde eine Beistandschaft gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 aZGB und Art. 393 Ziff. 2 aZGB (Urk. 5/13/1/1; neu: Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395

- 10 - ZGB, Urk. 5/13/1/2-3) angeordnet. Am 17. September 2009 wurde eine erste so- zialpädagogische Familienbegleitung (SPF von ..., Urk. 5/25/10 S. 4) und am 14. April 2014 eine zweite (Familienarbeit ..., Urk. 5/25/42) eingerichtet. Zwischenzeit- lich musste die Familie per 1. April 2012 eine Notwohnung beziehen, da ihr die Familienwohnung gekündigt worden war (Urk. 5/25/30-32). Am 17. August 2015 traten C._____ und D._____ in die Familienergänzende Tagesstruktur J._____ ein (Urk. 5/25/42/5; Urk. 5/25A/43/5). Seit April 2016 besucht C._____ die Tages- schule "H._____", nachdem sie die Sonderschulverfügung erhalten hatte (vgl. Urk. 5/88-89). 1.2 Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 stellte die Beiständin der Kinder bei der Kindesschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich die Anträge auf Platzierung der Kinder während der Woche in einem Schulheim (Sonderschule) sowie – falls nötig

– auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern gemäss Art. 310 ZGB (Urk. 5/25/40). 2.1 Die Parteien stehen sich seit dem 26. Februar 2016 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 5/1). Nachdem am 7. April 2016 eine münd- liche Verhandlung stattgefunden, die drei Kinder unter Beizug einer psychologi- schen Fachperson am 25. April 2016 angehört sowie je ein Bericht der Beiständin der Kinder sowie des Kinderarztes eingeholt worden war, reichte die Gesuchstel- lerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) am 6. Juni 2016 das Ein- gangs wiedergegebene Begehren um Erlass superprovisorischer sowie vorsorgli- cher Massnahmen ein (Urk. 5/71). Das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juni 2016 ab und lud zu- sätzlich zur bereits mit Vorladung vom 24. Mai 2016 auf den 28. Juni 2016 ange- setzten Fortsetzung der Hauptverhandlung zur Verhandlung über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor (Urk. 5/74-75). Anlässlich der Verhandlung vom

28. Juni 2016 stellte der Gesuchsgegner die vorstehend dargelegten Anträge be- züglich Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 5/80 S. 3). Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 erging der eingangs wiedergegebene Entscheid (Urk. 2a S. 45 ff.). Gleichzeitig wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages abgewiesen und beiden Parteien die unentgeltliche

- 11 - Rechtspflege gewährt (Urk. 2a S. 44 f.). Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 erging seitens der Vorinstanz sodann die obenstehende Präzisierung der Dispositivzif- fern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2016 (Urk. 2b S. 2) 2.2 Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 erhob die Gesuchstellerin gegen die Verfü- gung vom 7. Juli 2016 sowie deren Ergänzung vom 11. Juli 2016 innert Frist (vgl. Urk. 5/93/3 und Urk. 5/102/3) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen An- trägen (Urk. 1 S. 2 f.). Des Weiteren stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 3). 2.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (vgl. Urk. 5/1-121). Mit Präsi- dialverfügung vom 29. Juli 2016 wurde der Gesuchstellerin hinsichtlich ihres Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Frist angesetzt, um sich zu einem allfälligen Nebenerwerbseinkommen zu äussern; die diesbezügliche Eingabe datiert vom 12. August 2016 (Urk. 6; Urk. 7). Gleichzeitig wurde dem Ge- suchsgegner Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten und zu den Anträ- gen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung einer Kin- desvertretung Stellung zu nehmen. Dabei wurde der Berufung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung bis zum Entscheid über den Antrag erteilt (Urk. 6). Am

11. August 2016 reichte der Gesuchsgegner die Berufungsantwort inklusive sei- ner Stellungnahmen zu den Anträgen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung einer Kindesvertretung innert Frist ein (Urk. 6 und 8). Der Antrag der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 18. August 2016 abgewiesen (Urk. 11 S. 18 f.). Mit Beschluss vom 8. September 2016 wurde sodann beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die je- weilige Rechtsvertretung als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Mit demselben Entscheid wurde der Antrag der Ge- suchstellerin um Anordnung einer Kindesvertretung für die drei Kinder C._____, E._____ und D._____ gutgeheissen und den Parteien Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Kindesvertreter vorgeschlagen. Nach einem entsprechenden Ersu- chen der Gesuchstellerin (Urk. 12) wurde ihr sodann eine Frist angesetzt, um zur Berufungsantwort Stellung zu nehmen (Urk. 14 S. 14 ff.). Die diesbezügliche Ein-

- 12 - gabe ging am 23. September 2016 bei der Kammer ein (Urk. 15). Mit Beschluss vom 27. September 2016 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ zum Vertreter der Kinder C._____, D._____ und E._____ bestellt und ihm eine Frist angesetzt, um seine Anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 18). Die entsprechende Eingabe des Kindesvertreters mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag auf Abweisung der Berufung datiert vom 8. November 2016 (Urk. 24). Die Gesuchstellerin ver- zichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Kindesvertreters (Urk. 29). Das Schreiben des Gesuchsgegners, mit welchem er sich auch zur Eingabe der Ge- suchstellerin vom 22. September 2016 äusserte (vgl. Urk. 22 und 27), datiert vom

22. November 2016 (Urk. 28). Nachdem die letzten Rechtsschriften inklusive der Honorarnote des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners der jeweiligen Gegenpar- tei zugestellt worden waren (vgl. Urk. 30, 31 und 33), wurde den Parteien der Be- ginn der Phase der Urteilsberatung mitgeteilt (Urk. 34). Mit Eingaben vom 14. De- zember 2016 und 19. Dezember 2016 reichten sowohl die Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin sowie der Kindesvertreter ihre Honorarnoten ein (Urk. 35 bis 38), welche wiederum der Gegenseite bzw. beiden Parteien zugestellt wurden (Urk. 39/1-2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfah- ren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrund- satz (vgl. Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2; 138 III 788 E. 4.2).

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts der Parteien über die Kinder D._____ und E._____, de- ren Fremdplatzierung (Urk. 2a, Dispositivziffern 3 und 4) und damit einhergehend die Obhut über diese zwei Kinder, das Besuchsrecht (Urk. 2a, Dispositivziffern 5 und 6) und die Aufgaben des Beistandes (Urk. 2a, Dispositivziffer 7). Die Disposi-

- 13 - tivziffern 1 (Bewilligung des Getrenntlebens), 2 (Obhut über die Tochter C._____) und 8 (Zuweisung der ehelichen Wohnung) blieben unangefochten. Die Rechts- kraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. III.

1. Die Gesuchstellerin wendet sich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts über die Kinder D._____ und E._____ sowie gegen deren Fremdplatzierung unter der Woche im Schulheim G._____ in ... und beantragt die Übertragung der Obhut über die Kinder auf sich. Der Gesuchsgegner befürwortet dagegen die Fremdplatzierung und beantragt die Abweisung der Berufung. Aktu- ell sind D._____ und E._____ unter der Woche im Schulheim G._____ unterge- bracht. Die Wochenenden verbringen sie jeweils alternierend bei einem Elternteil. Während der Schulferien werden die Kinder von den Parteien je für die Dauer von drei Wochen pro Jahr betreut (vgl. Urk. 2a, Dispositivziffern 4 und 5).

2. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn sei- ner Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern und im Besonderen zu seiner Unterbringung in einer Anstalt gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als unge- nügend erscheinen (BGer 5C.117/2002 vom 1. Juli 2002, FamPra.ch 2002, 854 ff.; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 310 N 3; OGer ZH LE140047 vom 21.01.2015, E. III/2.a) 3.1 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf Berichte der Beiständin (Urk. 5/57), des Kinderarztes Dr. med. K._____, der Psychologin L._____ (Urk. 5/67), des Schulpsychologen lic. phil. M._____ (Urk. 5/33 = 5/36), auf die mit ei- ner psychologischen Fachperson durchgeführte Kinderanhörung (Urk. 5/50) sowie

- 14 - auf das Schreiben des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. med. N._____ (Urk. 5/88 f.; vgl. Urk. 2a E. II/B.4.4). 3.2 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts letztlich damit, dass sämtliche Berichte aller involvierter Fachpersonen seit den ersten Abklärungen in den Jahren 2009/2010 zeigen würden, dass die Par- teien damit überfordert seien, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und wahr- zunehmen und den Kindern die notwendige erzieherische Unterstützung zu bie- ten. Es seien verschiedene ambulante Kindesschutzmassnahmen ergriffen wor- den. Die Parteien hätten aber trotz dieser intensiven Unterstützung die erhöhten Anforderungen, welche ihre drei ADHS-betroffenen Kinder an sie stellten, nicht zu erfüllen vermögen. Die Situation der Kinder habe sich trotz all der bisherigen Be- mühungen im Rahmen der Beistandschaften und der Familienbegleitungen sowie von Schule und Hort nicht wesentlich verbessert. Die Kinder würden im innerfami- liären Rahmen nach wie vor nicht die von ihnen benötigte Unterstützung erhalten (Urk. 2a E. II/B.4.5.4.4). Der Ansicht der Gesuchstellerin, wonach sie alleine in der Lage wäre, den Kin- dern die erforderliche Unterstützung zu geben, könne nicht gefolgt werden (Urk. 2a E. 4.5.4.7). Angesichts dessen, dass die Situation der Kinder trotz der vielen ambulanten Fördermassnahmen nicht nachhaltig habe verbessert werden kön- nen, hätten diese einen grossen Bedarf an Unterstützung und Förderung. Diesen Bedarf könnten die Parteien ohne Unterstützung zurzeit nicht decken. Insbeson- dere C._____ sei jetzt in einem Alter, in welchem ihre Entwicklung noch in eine positive Richtung gelenkt werden könne. D._____ und E._____ bedürften eben- falls einer engen Begleitung, um ihre Situation nachhaltig zu verbessern. Nach- dem die Kinder nun über viele Jahre in einer ausgesprochen konfliktgeladenen familiären Umgebung hätten aufwachsen müssen, müsse ihnen die Gelegenheit gegeben werden, zur Ruhe zu kommen. Dafür würden die Kinder eine Konstante ausserhalb der familiären Strukturen benötigen, welche ihnen Stabilität biete und eine Entfaltung ermögliche (Urk. 2a E. II/B.4.6.2.1). 3.3 Wie der bisherige Verlauf gezeigt habe, könne den Kindern D._____ und E._____ der Besuch der Regelschule und des Horts keine genügende ausserfa-

- 15 - miliäre Struktur bieten, um die grossen Defizite der familiären Betreuung und Er- ziehung zu kompensieren. Angesichts der Not der Kinder könne nicht weiter zu- gewartet werden. Um ihnen die notwendige Unterstützung zukommen und sie zur Ruhe kommen zu lassen, seien D._____ und E._____ deshalb während der wei- teren Dauer des Eheschutzverfahrens im Sinne vorsorglicher Massnahmen unter der Woche jeweils von Sonntagabend bis Freitagabend im Schulheim G._____ in ... zu platzieren und sei den Eltern insoweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen (Urk. 2a E. II/B.4.6.2.4). 3.4 Für C._____ sei bereits eine Massnahme ergriffen worden, indem sie durch den schulpsychologischen Dienst in einer Tagessonderschule platziert worden sei. Sie scheine sich dort erfreulich zu entwickeln, weshalb ein erneuter Schul- wechsel nach derart kurzer Zeit wenig sinnvoll erscheine. Zwar vermöge die Ta- gesschule die zu Hause fehlenden Strukturen nicht zu bieten, indes habe C._____ mit der "Tagesschule H._____" nun einen sehr engen, familiären schuli- schen Rahmen gefunden, welcher ihr Konstanz und Stabilität bieten könne. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass damit auch die problematische Situation zu Hause ein Stück weit kompensiert werden könne. Unter diesen Umständen wäre es für sie sehr schwierig, nach so kurzer Zeit erneut die Schule zu wechseln. Es bestünde die Gefahr, dass das Erreichte wieder zunichte gemacht würde. Die- ses Risiko dürfe angesichts der noch zaghaften Entwicklung nicht eingegangen werden. Unter diesen Umständen sei vorderhand in Kauf zu nehmen, dass die Si- tuation ausserhalb der Schule ihr zu wenig Struktur biete. Den Mängeln in den Betreuungsmöglichkeiten der Gesuchstellerin sei sodann mit der Errichtung einer erneuten Familienbegleitung entgegenzuwirken. Sollte sich im weiteren Verlauf zeigen, dass diese Massnahmen für die Entwicklung von C._____ nicht genügen sollten, so müsste die Platzierung in einem Schulheim unter Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts geprüft werden (Urk. 2a E. II/B.4.6.2.5). 3.5 Ob die Platzierung von D._____ und E._____ im Schulheim G._____ länger- fristig notwendig sei, um das Bedürfnis der Kinder nach Struktur, Unterstützung und Betreuung zu gewährleisten, und ob die Platzierung von C._____ in der "Ta- gesschule H._____" unter Beibehaltung der Obhut der Gesuchstellerin zur Si- cherstellung ihrer Entwicklung genüge, werde im Rahmen einer Begutachtung zu

- 16 - prüfen sein. Dabei sei insbesondere die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu untersuchen, dies auch vor dem Hintergrund der bei den Kindern festgestellten ADHS-Problematik (Urk. 2a E. II/B.4.6.3). 4.1.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, in welcher Hinsicht das Kindeswohl in der Zukunft gefährdet wäre, wenn D._____ und E._____ unter der Obhut der Berufungsklägerin verbleiben würden. Diese Frage könne nur schon deshalb nicht beantwortet werden, weil keine Unterlagen vorlägen, welche über den aktuellen Zustand und die gegenwärtige Befindlichkeit von D._____ und E._____ Auskunft geben würden. Dem Bericht der Beiständin vom 2. Mai 2016 sei nicht zu entnehmen, wann die Beiständin zuletzt persönlich Kontakt mit den Kindern gehabt habe. Eine allgemeine Einschätzung "über die familiäre Situation der Parteien und der Kinder" reiche aber nicht aus, um eine Kindeswegnahme zu rechtfertigen. Vielmehr müsse eine konkrete Gefährdungs- lage erstellt sein und es müsse die Frage nach einer erwartbaren Schädigung des Kindes beim Verbleib des Kindes beim fraglichen Elternteil beantwortet werden (Urk. 1 S. 9 f.). Die neuesten Unterlagen der KESB, die über den Zustand von D._____ Auskunft geben würden, würden aus dem Sommer 2015 stammen. Der letzte Kontakt der Kinderpraxis zu D._____ habe sogar schon im Januar 2015 stattgefunden. Einzig der von ihr selber eingereichte Zwischenbericht der J._____ vom 23. Februar 2016 sei neueren Datums. Diesem sei aber nicht zu entnehmen, in welcher Hin- sicht das Kindeswohl gefährdet sei respektive welche Schädigung des Kindes beim Verbleib bei der Gesuchstellerin zu erwarten wäre. Mit dem Zwischenbericht der J._____ habe sich die Beiständin in ihrem Bericht vom 2. Mai 2016 gar nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 10). In Bezug auf E._____ würden zwar die Angaben der Kinderarztpraxis auf aktuel- len Wahrnehmungen des Arztes respektive der Psychologin beruhen, der Bericht gebe aber wenig Auskunft über E._____. Dieser werde überwiegend im gleichen Atemzug wie die älteren Schwestern abgehandelt, obwohl er altersmässig auf ei- ner ganz anderen Entwicklungsstufe stehe als diese und altersgemäss andere Bedürfnisse habe (z.B. durch seine sehr enge Bindung an die Mutter). Dem Be-

- 17 - richt seien keine konkreten Äusserungen mit Bezug auf eine allfällige Kindes- wohlgefährdung von E._____ respektive Ausführungen dazu, welche Schädigung dieses Kindes beim Verbleib bei der Gesuchstellerin zu erwarten wäre, zu ent- nehmen (Urk. 1 S. 10). 4.1.2 Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz überdies vor, die Unterbringung von D._____ und E._____ im Schulheim im Wesentlichen damit zu begründen, dass die Kinder zur Ruhe kommen sollten. Damit könne aber die angeordnete Fremdplatzierung nicht gerechtfertigt werden. Die nötige Ruhe werde nun nämlich bereits dadurch hergestellt, dass endlich das Getrenntleben der Parteien ange- ordnet worden sei. Die Annahme der Vorinstanz, dass sich die familiäre Situation auch nach der nun angeordneten Aufnahme des Getrenntlebens nicht beruhigen werde, stelle eine reine Mutmassung dar (Urk. 1 S. 13 lit. e). Die häusliche Situa- tion habe sich mittlerweile grundlegend geändert, da der Gesuchsgegner per 31. August 2016 ausgezogen sei. Auch die finanzielle Situation der Gesuchstellerin habe sich stabilisiert, da sie sich mittlerweile beim Sozialamt habe anmelden kön- nen. Von einer desolaten häuslichen Situation könne entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners keine Rede sein. In der Vergangenheit seien die Anstrengungen der Familienbegleitung sodann durch die Ehekonflikte zunichte gemacht worden (mit Hinweis auf Urk. 5/25/42/6); auch diesbezüglich sei infolge der Trennung eine Beruhigung eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass eine Familienbegleitung jetzt erfolgreich durchgeführt werden könnte (Urk. 15 S. 2 ff.). 4.2.1 In Bezug auf den Einwand der Gesuchstellerin, wonach aus dem Bericht der Beiständin nicht ersichtlich sei, wann diese mit den Kindern zuletzt Kontakt gehabt habe (Urk. 1 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass die Beiständin am 15. Februar 2016 die Platzierung der Kinder in einem Schulheim beantragte (Urk. 5/25/40). Aus der Begründung ist klar ersichtlich, dass sie über die (damals) aktu- elle Situation der Kinder im Bilde war. Auch in ihrem Bericht vom 2. Mai 2016 nimmt die Beiständin auf die Situation bis "heute" Bezug und äussert sich damit auch zur aktuellen Situation der Kinder (Urk. 5/57 Ziff. 3). Überdies ist aus dem Bericht der J._____ ersichtlich, dass die Beiständin bei der Standortbestimmung vom 2. März 2016 anwesend war (Urk. 5/38/1b Ziff. 10). Zudem führt auch Dr.

- 18 - med. K._____ aus, dass die Beiständin an zahlreichen Rundtischen mitgewirkt habe (Urk. 5/67 Ziff. 6). Sodann ist zwar richtig, dass die Psychologin L._____ er- klärte, D._____ seit Januar 2015 nicht mehr gesehen zu haben, dagegen bestand ein regelmässiger Kontakt zu Dr. med. K._____ (vgl. Urk. 5/67 Ziff. 1). Sodann sind die Berichte der J._____ sowie des Schulpsychologen lic. phil. M._____ neu- eren Datums (Urk. 5/38/1b; Urk. 5/36) und datiert die von der Vorinstanz durchge- führte Kinderanhörung vom 25. April 2016 (Urk. 5/50). All diese Unterlagen wur- den von der Vorinstanz berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht behauptet werden, dass sich die Vorinstanz auf keine aktuellen Unterlagen habe stützen können. 4.2.2 Unbestritten ist überdies, dass dem Wohl der Kinder im Zeitpunkt des vorin- stanzlichen Entscheids bzw. bis zum tatsächlichen Getrenntleben der Parteien nicht entsprochen wurde (vgl. Urk. 2a E. 4.4.1.2 S. 16 letzter Absatz). So erklärte die Gesuchstellerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. April 2016 auf entsprechende Frage der Vorderrichterin selber, den Kindern nicht die nötigen Strukturen sowie die erforderliche Unterstützung bieten zu können, solan- ge der Gesuchsgegner und sie noch zusammen seien (Prot. I S. 18). Auch liess sie im Berufungsverfahren erklären, es sei unbestritten, dass die Kinder unter der früheren ehelichen Konfliktsituation massiv gelitten hätten (Urk. 15 S. 2 Ziff. 1.a). Die Gesuchstellerin macht dagegen geltend, die Situation habe sich aufgrund der häuslichen Trennung beruhigt und zu Hause bestehe für die Kinder nun eine we- sentlich bessere Situation (Urk. 15 S. 2 Ziff. 1.a). In Bezug auf die Situation der Kinder nach der Trennung der Eltern hat die Vorinstanz entgegen der Meinung der Gesuchstellerin keine "reine Mutmassung" angestellt, vielmehr liegt eine auf die Akten gestützte, nachvollziehbare Prognose vor. Die Vorinstanz hat dabei die berücksichtigten Berichte der Fachpersonen detailliert wiedergegeben, auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 2a E. 4.4.1 bis 4.4.5). Bereits im Jahr 2011 wurden Massnahmen ergriffen, um die fehlenden Möglichkeiten der Mutter, den Kindern zu Hause genügend Anregungen zu geben und ihre Entwicklung zu fördern, zu kompensieren (Urk. 5/25/35). Es bestanden damit bereits damals Er- ziehungsdefizite (auch) seitens der Gesuchstellerin. Solche ergeben sich sodann auch aus den aktuellen Berichten. So erklärt Dr. med. K._____, die Gesuchstelle-

- 19 - rin brauche Stützung bezüglich Struktur, Termintreue, Selbstorganisation sowie Organisation der Kinder und Vernetzung. Vorliegend seien alle drei Kinder von ADHS betroffen, was jede Familie stark fordern würde, die Möglichkeiten der Par- teien jedoch klar überfordere (Urk. 5/67 Ziff. 7 f.). Die Psychologin L._____ ver- misst bei der Gesuchstellerin Struktur und stellt Tendenzen von Hierarchieumkehr und Verwöhnung fest, was für die Entwicklung der Kinder nicht förderlich sei. Die eher chaotische, unzuverlässige, allfällig überforderte Situation der Mutter lasse es nicht zu, die stabilisierenden und wichtigen erzieherischen Aspekte im alltägli- chen häuslichen Umfeld zu praktizieren (Urk. 5/67 Ziff. 3 und 7 f.). Die Beiständin führt die Auffälligkeiten/Störungen der Kinder auf das Elternhaus, die fehlenden Strukturen, die fehlende emotionale Bindung und Unterstützung sowie das Nicht- erkennen der kindlichen Bedürfnisse zurück (Urk. 5/57 Ziff. 5 S. 3 sowie Ziff. 9). Auch im Bericht der J._____ wird eine weiterführende sozialpädagogische Unter- stützung der Familie als notwendig erachtet (Urk. 5/38/1b Ziff. 10). Schliesslich bezeichnet auch der Schulpsychologe lic. phil. M._____ eine Unterstützung der Gesuchstellerin als notwendig (Urk. 5/36 S. 4). Die Psychologin L._____ bezeich- net die seit längerem zerstrittene elterliche Situation als zusätzlichen belastenden Faktor für die Entwicklung der Kinder. Ihrer Meinung nach wäre eine Überforde- rung der Mutter vorauszusehen, wenn sie für die abendlichen Rituale der Kinder zuständig wäre (Urk. 5/67 Ziff. 9). Schliesslich verweist auch der Kindesvertreter auf die "offensichtlichen aktuellen erzieherischen Mängel im heutigen Zeitpunkt" und hält fest, dass diese nicht dem objektiven Kindeswohl entsprechen würden (Urk. 24 Ziff. 10). Die Kinder würden zweifelsohne in mehrerer Hinsicht einer fachspezifischen Unterstützung bedürfen. Diese Hilfestellung könnten ihnen die Eltern zurzeit nicht bieten (Urk. 24 Ziff. 10). Wie bereits mit Präsidialverfügung der erkennenden Kammer vom 18. August 2016 aufgezeigt, kann in Bezug auf die Zahnhygiene auch eine gewisse gesundheitliche Gefährdung der Kinder nicht von der Hand gewiesen werden (Urk. 11 E. 4.3.7). Die Rückmeldungen der Schule im Kurzbericht vom 18. Februar 2016 lassen schliesslich hinsichtlich der Situation von E._____ aufhorchen. Er sei oft sehr müde und verschlafen, habe die Motiva- tion verloren und müsse nun die erste Klasse wiederholen (Urk. 5/25/47). Im Wei- teren wird von den Fachpersonen wiederholt ausgeführt, dass die Gesuchstellerin

- 20 - die Bedürfnisse ihrer Kinder nicht zu erkennen vermöge (Urk. 5/57 Ziff. 9; Urk. 5/67 Ziff. 5 und 6). Diesbezüglich kann denn auch die Frage aufgeworfen werden, ob zuhause bleiben und auf dem Telefon der Mutter oder auf der Spielkonsole spielen bzw. Filme auf youtube.com schauen (Urk. 24 S. 4, 6 und 7), kindsgerech- te Freizeitbeschäftigungen darstellen (vgl. auch Prot. I S. 16, wo die Gesuchstelle- rin darlegt, mit den Kindern jeweils einkaufen, bei einer Freundin Kaffee trinken oder essen zu gehen). Mit Blick auf das soeben Dargelegte ist dem Kindesvertre- ter jedenfalls zuzustimmen, wenn dieser ausführt, dass die Unsicherheit bezüglich der erzieherischen Fähigkeiten derzeit zu gross sei (Urk. 24 Ziff. 10). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Auszug des Gesuchsgegners an der dargelegten Hilfe- bedürftigkeit der Gesuchstellerin in Bezug auf die Erziehung der Kinder und die kindlichen Bedürfnisse etwas ändern soll. Dies insbesondere vor dem Hinter- grund, dass die Gesuchstellerin doch stets selbst erklärte, der Gesuchsgegner sei tagsüber jeweils nicht zu Hause gewesen und sie habe die Kinder alleine aufge- zogen (vgl. Prot. I S. 15 f.). Bereits die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass nicht ersichtlich sei, was sich vor diesem Hintergrund ändern sollte, wenn der Kläger ausziehe. Insbesondere sei nicht zu erkennen, weshalb die Gesuchstelle- rin nach seinem Auszug in der Lage sein sollte, den Kindern die notwendige Un- terstützung und Struktur zu geben, wenn sie es bis jetzt nicht sei, obwohl sie be- reits heute alleine für die Kindererziehung zuständig sei (Urk. 2a E. 4.5.4.7). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander. Nun kann aufgrund der häuslichen Trennung der Parteien wohl davon ausgegangen wer- den, dass sich ein Faktor der Kindesgefährdung reduziert hat; nach dem Gesag- ten ist im Rahmen der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen aber weiterhin von einer Gefährdung der Kinder auszugehen. Die Kinder werden bei der Ge- suchstellerin nicht so geschützt, wie es für ihre körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötig wäre. Dies gilt sowohl in Bezug auf D._____ als auch auf E._____. Mehr Aufschluss über die neue familiäre Situation und auch über das vom Kindesvertreter festgestellte Problembewusstsein der Gesuchstellerin (vgl. diesbezüglich auch die Einwendungen der Gesuchstellerin in Urk. 1 lit. d S. 12 f.) wird das bereits in Auftrag gegebene Erziehungsfähigkeitsgutachten (vgl. Urk. 5/114-115 und 5/119-120) geben können.

- 21 - 5.1.1 Die Gesuchstellerin erachtet im Weiteren den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit als verletzt. Die Fachpersonen seien sich nicht einig, ob eine Fremdplatzierung von D._____ und E._____ notwendig sei oder ob nicht eine weitere Familienbegleitung ausreichen würde. Der Bericht der Kinderarztpraxis sei widersprüchlich. So würden sowohl eine Familienbegleitung als auch eine Platzierung in einem Schulheim als geeignete Massnahmen erachtet. Auch im J._____-Bericht würden beide Massnahmen für gleich geeignet angeschaut. Aus Sicht des Schulpsychologen erscheine eine Fremdplatzierung sodann nicht not- wendig und sogar kindeswohlgefährdend. Solange sich die verschiedenen Fach- leute nicht einig seien, sei ein derart schwerwiegender Eingriff in die Elternrechte indessen nicht gerechtfertigt. Es gehe auch nicht an, die Ansicht des Schulpsy- chologen und des Kinderpsychiaters als weniger gewichtig zu werten, nur weil sie die Familie weniger lang kennen würden als die Beiständin. Einerseits sei die Bei- ständin nur schon aufgrund ihrer Aufgabenstellung Teil des Systems, wohingegen die Sichtweise von aussenstehenden Personen häufig objektiver sei. Andererseits sei es beispielsweise bei Gutachtensaufträgen gerade Voraussetzung, dass der Gutachter den Fall nicht bereits kenne. Zur Begründung, weshalb die milderen Massnahmen gescheitert seien, ziehe die Vorinstanz den Zwischenbericht vom

26. Februar 2015 und den Schlussbericht vom 17. September 2015 der Familien- begleitung heran. Gestützt auf diese Berichte sei aber die Betreuung von C._____ und D._____ in der J._____ installiert worden, wo die beiden Mädchen am 28. August 2015 eingetreten seien. Mit dem Erfolg dieser Massnahme setze sich die Vorinstanz jedoch nicht auseinander. Bevor eine neue, eingreifendere Massnah- me angeordnet werden könne, sollte doch aber mindestens ermittelt werden, wel- che Resultate durch die laufenden Massnahmen erzielt worden seien. Die Vorin- stanz habe bei der J._____ nicht einmal nachgefragt. Auch mit dem Bericht der J._____ über D._____ habe sich die Vorinstanz nicht weiter befasst. Demzufolge werde im angefochtenen Entscheid auch nicht dargelegt, weshalb die Betreuung von D._____ in der J._____ als gescheitert erachtet werde. Indem der Bericht einseitig auf den Bericht der Beiständin abstelle und gestützt darauf eine neue, einschneidendere Massnahme angeordnet werde, werde der Grundsatz der Sub- sidiarität verletzt. Dies wiege umso schwerer, als die Vorinstanz offenbar selber

- 22 - nicht überzeugt sei, dass eine Platzierung von D._____ und E._____ längerfristig notwendig sei und diese Frage in einem Gutachten abklären lassen wolle (Urk. 1 S. 11 f.). 5.1.2 Die Gesuchstellerin rügt in diesem Zusammenhang weiter, dass sich die Vorinstanz mit den Nachteilen der Fremdplatzierung nur ansatzweise oder gar nicht auseinandergesetzt habe. Zwar werde eine "Verminderung der Elternkon- takte" erwähnt, mit der Frage der Bindung von E._____ an die Mutter (so schlafe er beispielsweise noch bei ihr) und der entwicklungspsychologisch relevanten Frage, welche Auswirkungen die abrupte Unterbrechung dieser engen Beziehung durch die Unterbringung in einem Kinderheim zur Folge haben könne, setze sich der Entscheid nicht auseinander. Auch auf die Problematik der Trennung der Ge- schwister gehe die Vorinstanz nur ungenügend ein. Es werde lediglich ausgeführt, dass diese Trennung "hingenommen werden" müsse. Gerade die beiden Schwes- tern seien indessen eng verbunden. Es sei davon auszugehen, dass die Ge- schwisterbeziehung ein wichtiger Resilienzfaktor für alle drei Kinder darstelle (Urk. 1 lit. f S. 14 f.). 5.2.1 Die Folgerung der Vorinstanz, dass die Beiständin, der Kinderarzt sowie die Psychologin die Entwicklung der Parteien und ihrer Kinder über einen längeren Zeitraum hätten beobachten können und daher davon auszugehen sei, dass die- se das Potential einer erneuten, dritten Familienbegleitung weit besser einschät- zen könnten als die erst vor Kurzem beigezogenen Fachpersonen, der Schulpsy- chologe lic. phil. M._____ und der Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. N._____ (Urk. 2a E. II/B.4.6.1), ist nicht zu beanstanden. Der Schulpsychologe kennt weder D._____ noch E._____ persönlich (Urk. 5/36 S. 4). Der Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. N._____ arbeitet mit der Tagesschule "H._____" zu- sammen, in welchem sich C._____ zurzeit aufhält. Er behandelt C._____ seit En- de April 2016 (Urk. 5/88 und 5/89). Ob er im direkten Kontakt mit den jüngeren Geschwistern war oder ist, ist unbekannt. Vor diesem Hintergrund kann aber mit Sicherheit nicht kritisiert werden, dass sich die Vorinstanz insbesondere auf die Ärzte stützte, welche E._____ und D._____ tatsächlich behandeln oder zumindest behandelten.

- 23 - 5.2.2 Neben dem Schulpsychologen lic. phil. M._____ und dem Kinder- und Ju- gendpsychiater Dr. med. N._____ sind sich die Fachpersonen einig, dass die Schulheimplatzierung die ideale Unterstützung der Kinder darstellt. Der Bericht des Kinderarztes Dr. med. K._____ ist entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht widersprüchlich. Vielmehr bringt er klar zum Ausdruck, dass er die Schul- heimplatzierung im vorliegenden Fall als die geeignetere Massnahme erachtet (vgl. insbesondere Urk. 5/67 Ziff. 7 bis 9). Die Psychologin L._____ weist darauf hin, dass die verschiedenen installierten Massnahmen über die Zeit hinweg leider nicht das erwünschte Ergebnis gebracht hätten. Die Schulheimplatzierung biete den Kindern dagegen die richtige strukturelle Unterstützung (Urk. 5/67 Ziff. 7 und 10). Die Beiständin erachtet jegliche milderen Massnahmen für ausgeschöpft (Urk. 5/57 Ziff. 11). Dem J._____-Bericht kommt eine neutrale Position zu. In die- sem wird lediglich eine weiterführende sozialpädagogische Unterstützung emp- fohlen. Dies könne in Form des J._____ oder in einem stationären Setting ge- schehen (Urk. 5/38/1b). Damit wird weder gesagt, dass die Unterstützung durch das J._____ ausreichen würde, noch dass eine Fremdplatzierung nötig wäre, sondern nur, dass die Unterstützung weiterzuführen sei. Der von der Gesuchstel- lerin geltend gemachte Erfolg der Massnahme J._____ erschöpft sich sodann in schulischen Fortschritten (Urk. 5/38/1b). So wird im Übrigen festgehalten, dass es D._____ nicht gelinge, alle Erwachsenen gleichermassen als Autoritätspersonen anzuerkennen, von den älteren Kindern als Kleinkind wahrgenommen werde, sie in Konfliktsituationen Emotionen schwer steuern könne, auch schon in Konflikte mit körperlicher Gewalt involviert gewesen sei und es ihr häufig nicht gelinge, sich an die vereinbarten Präsenzzeiten im J._____ zu halten. Schliesslich wird im Be- richt der J._____ insbesondere nicht festgehalten, dass keine Erziehungsdefizite in Bezug auf die Betreuung nach dem Hort bestehen würden. Vielmehr ergibt sich, dass erziehungsrelevante Themen weiterhin Gesprächsthema waren (Urk. 5/36/1b). 5.2.3 Wie bereits ausgeführt, bestehen die Erziehungsdefizite sodann seit Jah- ren. Die ambulanten Fördermassnahmen konnten den Kindern nicht die notwen- dige Unterstützung bieten. So konnte kein stabiles, strukturiertes und aktiv för- derndes Familienumfeld bewirkt werden (vgl. Urk. 5/57 Ziff. 7). Zudem wies die

- 24 - Beiständin zu Recht darauf hin, dass die Kinder vor allem nach der Schule, abends, nachts und in der Früh enge und strukturierte Begleitung und Anleitung benötigen würden und die Eltern ihnen dies nicht bieten könnten (Urk. 5/57 Ziff. 12). Eine Familienbegleitung erscheint daher nicht geeignet. Eine Familienbeglei- terin würde nicht zu den vorliegend betroffenen Zeiten arbeiten. Auch haben die bereits installierten zwei Familienbegleitungen keine Verbesserung erzielen kön- nen. Vor diesem Hintergrund kann jedoch nicht kritisiert werden, dass die Vorin- stanz eine weitere Familienbegleitung in Bezug auf E._____ und D._____ für nicht ausreichend und vielmehr die Schulheimplatzierung als die mildeste erfolgs- versprechende Massnahme erachtete. Diese Massnahme ist denn auch geeignet, der bestehenden Gefährdung der Kinder entgegen zu wirken. So erklärt auch der Kindesvertreter in seiner Stellungnahme, der Verbleib von D._____ und E._____ im Schulinternat stelle eine umfassende Betreuung der Kinder sicher, um die vor- handenen Entwicklungsrückstände anzugehen. Die Kinder würden im Internat neben dem Schulunterricht in Kleinklassen auch anderweitige Unterstützung er- halten. So liege der Schwerpunkt des sozialpädagogischen Angebotes in der För- derung von Alltagskompetenzen, Bildung von sozialen und emotionalen Kompe- tenzen und in der Ausarbeitung einer sinnvollen Freizeitgestaltung. Daneben wer- de auch auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Eltern geachtet. Die zahl- reichen Therapieangebote des Internates (Ergotherapie, heilpädagogischer För- derungsunterricht, Logopädietherapie, Psychomotoriktherapie und Psychothera- pie) würden zudem ein zielgerichtetes Arbeiten mit dem Ziel gewährleisten, einer- seits die Kinder gefestigt wieder den Eltern zu übergeben und andererseits den Eltern jene Hilfe zu gewährleisten, um den Kindern eine angemessene Erziehung zu ermöglichen (Urk. 24 Ziff. 10 ff.). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Kinder D._____ und E._____ sich gut eingelebt zu haben scheinen (vgl. Urk. 24 Ziff. 7). Ihnen gefällt die Schule (Urk. 24 Ziff. 5 S. 5; Urk. 24 Ziff. 6 S. 7) und sie haben Freunde gefunden (Urk. 24 Ziff. 5 S. 6; Urk. 24 Ziff. 6 S. 7). Zwar vermis- sen sie die Gesuchstellerin sowie C._____ (vgl. Urk. 24 Ziff. 5 und 6), dem wird aber dadurch abgeholfen, dass D._____ und E._____ lediglich unter der Woche im Internat sind. Schliesslich spricht nunmehr auch das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse zumindest im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen und bis zum

- 25 - Vorliegen des Gutachtens für die Beibehaltung der aktuellen Lösung. So weist auch der Kindesvertreter darauf hin, es sei entscheidend, dass das derzeit er- reichte nicht leichtfertig rückgängig gemacht werde (Urk. 24 Ziff. 11). Eine voreili- ge weitere Umstellung ist den Kindern derzeit nicht zuzumuten.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Kritik der Gesuchstellerin am ange- fochtenen Entscheid als unbegründet. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts der Parteien betreffend die Kinder D._____ und E._____ und deren Platzierung im Schulheim G._____ sind zu bestätigen. Folglich ist auch keine Än- derung in Bezug auf die Aufgabenerteilung an die Beiständin vorzunehmen (vgl. den diesbezüglichen Berufungsantrag Ziff. III/5 der Gesuchstellerin in Urk. 1 S. 3). Das durch die Vorinstanz geregelte Besuchsrecht focht die Gesuchstellerin nur für den Fall an, dass ihr die Obhut über D._____ und E._____ übertragen werde (vgl. Berufungsantrag Ziff. III/4 in Urk. 1 S. 3). Da diesem Antrag nicht entsprochen werden kann, hat es diesbezüglich sein Bewenden. Dementsprechend ist die Be- rufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. IV.

1. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungs- verfahrens zu befinden.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Für die vorliegend durch einen Anwalt wahrgenommene Kindesvertretung der drei Kinder erfolgt die Entschädigung nach den Ansätzen für anwaltliche Parteivertre- tungen, das heisst gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Septem- ber 2010 (vgl. hierzu ZK ZPO-Schweighauser, Art. 300 N 36; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2 mit kritischen Bemerkungen). Der Kindesvertreter macht einen Aufwand im Umfang von insgesamt Fr. 5'077.20 geltend (Fr. 4'224.– Honorar, Fr. 477.10 Barauslagen, Fr. 376.10 Mehrwertsteuer; Urk. 38). Dieser Aufwand erscheint un- ter Berücksichtigung der massgeblichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 in Ver- bindung mit § 5, § 11 Abs. 1, § 13 AnwGebV) als angemessen. Da die Kosten des

- 26 - Kindesvertreters Gerichtskosten darstellen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), resultie- ren gesamthaft Gerichtskosten von Fr. 9'077.20. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens in Bezug auf Kinderbelange – unab- hängig vom Ausgang – den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteientschä- digungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kin- desinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (OGer ZH LE110067 vom 13.04.2012, E. II/8; ZR 84 Nr. 41; OGer ZH LE140047 vom 21.01.2015, E. IV/2). Dies war vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher für das Berufungsverfah- ren eine hälftige Kostenaufteilung und ein Wettschlagen der Parteientschädigun- gen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten beider Parteien (vgl. Urk. 14) sind die Kosten – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (Art. 123 Abs. 1 ZPO) – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Juli 2016 hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügungen des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Juli 2016 und vom 11. Juli 2016 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. Die Kosten der Vertretung der Kinder betragen Fr. 5'077.20.

- 27 -

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Z._____ wird mit Fr. 5'077.20 aus der Ge- richtskasse entschädigt.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − den Kindesvertreter, − die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, − die Beiständin der Kinder C._____, D._____ und E._____ (Frau I._____, Sozialzentrum ...), − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Zürich mit Formular, − die Vorinstanz, − die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 28 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: mc