Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Juni 2015 verheiratet und haben keine ge- meinsamen Kinder. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) nach knapp acht monatiger Ehe bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig und stellte die vor- erwähnten Anträge (Urk. 2). Seit dem 22. Februar 2016 leben die Parteien ge- trennt (Urk. 29 Dispositiv-Ziffer 1). Die Hauptverhandlung fand am 6. April 2016 statt, anlässlich welcher nur der Gesuchsteller anwaltlich vertreten war (Prot. I S. 6-17). Am 16. Juni 2016 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 29).
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller am 5. Juli 2016 fristgerecht Be- rufung, mit welcher er die Aufhebung, eventualiter die Herabsetzung der von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge beantragte (Urk. 28). Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wurde dem Gesuchsteller für das Rechtsmittelverfahren ein Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– auferlegt, welchen er fristgerecht leistete (Urk. 33 und 34). Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 wurde der Gesuchsgegnerin und Berufungsbe- klagten (fortan Gesuchsgegnerin) Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich zu beantworten (Urk. 35). Die Berufungsantwortschrift der Gesuchsgegnerin datiert vom 2. August 2016 (Urk. 36) und wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom
9. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 38). Der Gesuchsteller liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
E. 3 Die Gesuchsgegnerin bringt vor Obergericht im Wesentlichen vor, der Ge- suchsteller verkenne, dass es sich beim Eheschutz nicht um ein vorgezogenes Scheidungsverfahren handle. Die Ehe werde trotz Trennung fortgeführt und die fi- nanziellen Verhältnisse würden wenn möglich so geregelt, wie wenn die Trennung nie stattgefunden hätte. Lebten die Ehegatten in wirtschaftlich guten Verhältnis- sen, in denen die durch das Getrenntleben entstehenden Mehrkosten gedeckt
- 8 - würden, habe der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch darauf, dass der Un- terhaltsbeitrag so festgelegt werde, dass der bisherige Lebensstandard weiterge- führt werden könne (Urk. 36 S. 6 f.).
E. 3.1 Der Gesuchsteller kritisiert berufungsweise, dass die Vorinstanz die Beiträge an die Säule 3a (Fr. 564.– pro Monat), die Säule 3b (Fr. 1'000.– pro Monat) sowie
- 11 - seine Ersparnisse nicht berücksichtigt habe. Diese Auslagen seien nie zur Be- streitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden, seien somit auch nie Teil des ehelichen Lebensstandards gewesen und müssten daher in der Unter- haltsberechnung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Was die Ersparnisse anbelangt, habe der Gesuchsteller monatlich Fr. 2'000.– auf sein Sparkonto überwiesen, wovon nach Abzug der Kosten für die Eigentumswohnung (ca. Fr. 800.–) und die Steuern (ca. Fr. 600.–) durchschnittlich Fr. 600.– pro Monat verblieben seien. Auch diese Ersparnisse zur Äufnung eines eigenen Vermögens hätten nie zum Lebensunterhalt beigetragen. Richtigerweise hätte die private Vermögensbildung von insgesamt Fr. 2'164.– pro Monat vom Überschuss des Gesuchstellers in Abzug gebracht werden müssen (Urk. 28 Rz. 9 und Rz. 15 ff.).
E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen vor, die 3. Säule sei eine freiwillige private Vorsorge und habe mit dem Grundbedarf nichts zu tun. Entsprechend seien diese Auslagen nicht im Bedarf zu berücksich- tigen, sondern aus dem Anteil am Freibetrag zu bezahlen (Urk. 36 S. 8).
E. 3.3 Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz den Unterhaltsanspruch der Ge- suchsgegnerin anhand der zweistufigen Methode berechnet, was von den Partei- en nicht beanstandet wurde und den vorliegenden Verhältnissen angemessen er- scheint. Nach dieser Berechnungsweise sind zunächst die massgebenden Ein- kommen beider Ehegatten zu bestimmen. In einem zweiten Schritt sind ausge- hend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum die individuellen familien- rechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen. Dieses betreibungsrecht- liche Existenzminimum wird anschliessend zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für Ver- sicherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzu- teilen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.27ff.). Dabei ist stets im Auge zu behal- ten, dass die Überschussverteilung durch den gebührenden Bedarf des Unter- haltsberechtigten begrenzt wird. Die Aufteilung des Freibetrages ist daher nicht blosser Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass beide Ehegatten möglichst den vor der Trennung gelebten Lebensstandard weiterführen können. Auf mehr
- 12 - als den bisherigen Lebensstandard hat die unterhaltsberechtigte Partei jedoch keinen Anspruch. Die Aufteilung des Überschusses darf demzufolge nicht zu ei- ner Vermögensverschiebung führen, welche die güterrechtliche Auseinanderset- zung vorwegnimmt (OGer ZH LP090102 vom 24.11.2011, E. III./B.6.3; BGE 119 II 314 E. 4b)bb, m.w.H.). Um dies zu vermeiden, darf der nach Deckung der durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten verbleibende Einkommensüber- schuss, welcher bis anhin der Vermögensbildung diente, nicht aufgeteilt werden (OGer ZH LE130061 vom 15.04.2014, E. IV./A.a.2.4.1; BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 3; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 26; Six, Eheschutz, 2. Aufl., 2014, Rz. 2.171). Der Unterhaltsschuldner, der eine solche Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3).
E. 3.4 Was die Lebensversicherungen (Säule 3a und 3b) betrifft, hat der Gesuch- steller die entsprechenden Aufwendungen bereits vor Vorinstanz geltend ge- macht. Seiner Ansicht nach hätten in seinem erweiterten Notbedarf monatliche Kosten für die Säule 3a-Versicherung von Fr. 564.– sowie Fr. 1'000.– für die Le- bensversicherung bei der Zürich berücksichtigt werden müssen (Urk. 9 S. 9 a.E.). In diesem Zusammenhang hat der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren mit einer Bescheinigung der Helvetia vom 8. Januar 2016 belegt, dass er im Jahr 2015 Beiträge an die Säule 3a von insgesamt Fr. 6'768.– bzw. Fr. 564.– pro Mo- nat geleistet hat (Urk. 3/15 S. 2). Da die Parteien im Juni des Jahres 2015 gehei- ratet haben, ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller auch nach der Heirat monatliche Beiträge in diesem Umfang in die Säule 3a bei der Helvetia investiert hat. Der Gesuchsteller hat somit vor Vorinstanz belegt und glaubhaft gemacht, dass von seinem Erwerbseinkommen während der Ehe ein Anteil von Fr. 564.– pro Monat nicht für den Unterhalt der Familie zur Verfügung stand, da er in die- sem Umfang Ersparnisse im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bildete. Diese Beiträge gehörten offensichtlich (bereits vor der Heirat) zum Lebensstan- dard des Gesuchstellers und es erscheint angemessen, ihm diese Aufwendungen
– auch im Hinblick auf die komfortablen finanziellen Verhältnisse (Freibetrag von über Fr. 2'000.– pro Monat) – anzurechnen. Das Gesagte gilt demgegenüber nicht für die behaupteten Beiträge an die Lebensversicherung der Zürich (Säule 3b). Vor Vorinstanz hat der Gesuchsteller diesbezüglich lediglich eine Übersicht
- 13 - über den Steuerwert per Ende Jahr 2015 sowie ein Kontoauszug per 31. Dezem- ber 2014 ins Recht gelegt (Urk. 3/22). Aus diesen Unterlagen geht jedoch nicht hervor, dass der Gesuchsteller während der Ehe diese Lebensversicherung wei- terhin bezahlt hat. Dem Kontoauszug ist lediglich zu entnehmen, dass er im Jahr 2014 und somit noch vor der Eheschliessung in fünf Tranchen einen Gesamtbe- trag von Fr. 12'000.– überwiesen hat (Urk. 3/22 S. 2). Ob und wie viel er im Jahr 2015 bzw. nach der Heirat einbezahlt hat, ist aus den vorgelegten Urkunden nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil erging im Juni 2016 (Urk. 29). Somit wäre es dem Gesuchsteller durchaus möglich gewesen, die (behaupteten) Versicherungs- beiträge für das Jahr 2015 zu belegen, so wie er es auch für die Säule 3a getan hat. Da er dies versäumt hat, konnte er auch nicht glaubhaft darlegen, dass die im Jahr 2013 abgeschlossene Versicherung tatsächlich zum ehelichen Lebensstan- dard gehört hat. Zusammenfassend ist der Gesuchsteller – was die Beiträge an die Säule 3b von Fr. 1'000.– pro Monat betrifft – seiner Beweis- bzw. Substantiie- rungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Vorinstanz diese Aufwendungen zu Recht nicht berücksichtigt hat. Dasselbe gilt für die vom Gesuchsteller erst(mals) vor Obergericht vorgebrachte Sparquote von monatlich Fr. 600.– (Urk. 28 Rz. 16). Der Gesuchsteller bringt im Berufungsverfahren vor, es handle sich dabei um ein zulässiges Novum, da er im erstinstanzlichen Verfahren nicht habe damit rechnen müssen, dass überhaupt eine Unterhaltspflicht bestehe bzw. eine Teilung des Freibetrages erfolgen würde (Urk. 28 Rz. 17). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Den Kontoauszug, welchen der Gesuchsteller als Beleg für seine angebliche Sparquote vor Obergericht einreicht, datiert vom 1. Januar 2016 (Urk. 32/4 S. 3). Damit handelt es sich um ein unechtes Novum, welches der Ge- suchsteller unter Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätte vorbringen können (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers hätte er in einem Eheschutzverfahren auf jeden Fall mit der Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen bzw. mit einer Aufteilung des Freibetrags rechnen müssen. So hat der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren denn auch detaillierte Ausführungen zu seinem Einkommen und seinem Bedarf ge- macht (Urk. 9 S. 6-10) und zahlreiche Urkunden zu dieser Thematik eingereicht (Urk. 3/1-22). Insbesondere hat er – wie vorstehend ausgeführt – erhebliche Er-
- 14 - sparnisse betreffend die Säulen 3a und 3b geltend gemacht. In diesem Zusam- menhang hätte er auf jeden Fall auch seine behaupteten Einzahlungen auf dem Sparkonto substantiiert behaupten und belegen können bzw. müssen. Spätestens nachdem die Gesuchsgegnerin die gerichtliche Vereinbarung vom 6. April 2016 widerrief (Urk. 12; Urk. 19), in welcher sich der Gesuchsteller zu Unterhaltszah- lungen verpflichtet hatte (Ziff. 4), musste er damit rechnen, dass die Vorderrichte- rin auch im Entscheidfall die Unterhaltspflicht bejahen würde. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch unter Berücksichtigung des verspätet eingereichten Kontoauszuges (Urk. 32/4 S. 3 und 4) keine Sparquote glaubhaft gemacht worden wäre. Ein einzelner Kontoauszug bzw. ein einmaliger Kontoübertrag im Dezember 2015 von Fr. 2'000.– belegt bei Weitem noch keine regelmässige Sparquote von Fr. 600.– pro Monat.
E. 3.5 Nach dem Gesagten erhöht sich der Bedarf des Gesuchstellers im Vergleich zum angefochtenen Entscheid um Fr. 564.– für die Säule 3a auf insgesamt Fr. 5'957.–. In diesem Umfang reduziert sich zugleich der unter den Parteien auf- zuteilende Überschuss, da dieser Betrag nachweislich nie zur Bestreitung des Familienunterhalts zur Verfügung stand und somit nicht zum ehelichen Lebens- standard beigetragen hat.
E. 3.6 Die Gesuchsgegnerin beanstandet in ihrer Berufungsantwort ebenfalls ge- wisse Positionen im Bedarf des Gesuchstellers, was prozessual durchaus zuläs- sig ist (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N 12 mit Verweis auf BGE 134 III 332 E. 2.3; vgl. auch BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2).
E. 3.6.1 Zunächst rügt die Gesuchsgegnerin den zu Gunsten des Gesuchstellers berücksichtigten (hypothetischen) Mietzins von monatlich Fr. 2'000.–, welcher le- diglich durch ein paar Inserate belegt und im Übrigen nur behauptet worden sei. Effektiv wohne der Gesuchsteller fast ausschliesslich im Hause seiner Eltern, wo ihm eine eigene getrennte und möblierte grosse Wohnung zur Verfügung stehe. Entsprechend seien in seinem Bedarf die Fr. 2'000.– für Wohnkosten nicht zu be- rücksichtigen (Urk. 36). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass dem Gesuch- steller, auch wenn er derzeit allenfalls unentgeltlich bei Freunden oder Verwand- ten wohne, angemessene Wohnkosten im Bedarf anzurechnen seien. Dem Ge-
- 15 - suchsteller sei grundsätzlich ein ähnlicher Wohnstandard wie der Gesuchsgegne- rin zuzugestehen, zumal die finanziellen Verhältnisse der Parteien solches erlau- ben würden. Die Preise für eine (neuere) 3.5-Zimmerwohnung in ... betrügen zwi- schen rund Fr. 1'800.– und Fr. 2'200.–. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, dem Gesuchsteller antragsgemäss monatliche Wohnkosten von Fr. 2'000.– einzusetzen (Urk. 29 S. 10 f.).
E. 3.6.2 Grundsätzlich sind die effektiven monatlichen Mietzinse für die Wohnung eines Ehegatten im Grundbedarf zu berücksichtigen. Wohnt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes indes vorübergehend bei Freun- den, Bekannten oder Verwandten und fallen dort keine oder nur reduzierte Wohn- kosten an, ist nicht auf diese, sondern die höheren Wohnkosten in angemesse- nem Umfang abzustellen (Six, a.a.O., Rz. 2.103; OGer ZH LE120047 vom 23.11.2012, E. II./5.3.c). Vor Vorinstanz hat der Gesuchsteller ausgeführt, dass er gegenwärtig daran sei, eine adäquate Wohnung zu suchen. Es sei ihm nicht wei- ter zumutbar, abwechselnd bei Freunden bzw. bei seinen Eltern zu wohnen. Die Kosten einer entsprechenden Wohnung in ... und Umgebung seien auf mindes- tens Fr. 2'000.– zu veranschlagen (Urk. 9 S. 7 f.).
E. 3.6.3 Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach der Gesuchsteller fast ausschliesslich im Hause seiner Eltern wohne, wo ihm eine eigene grosse Woh- nung zur Verfügung stehe, ist durch nichts belegt. Zudem bringt die Gesuchsgeg- nerin auch nicht vor, dass sie diese Tatsache bereits vor Erstinstanz vorgebracht habe. Diesbezüglich verweist sie in ihrer Berufungsantwort weder auf einen ent- sprechenden Beleg noch auf eine einschlägige Akten- oder Protokollstelle (Urk. 36 S. 8). Es handelt sich dabei um eine (neue) blosse Parteibehauptung. Gemäss vorstehenden Erwägungen hat der Gesuchsteller Anspruch auf die Berücksichti- gung von angemessenen Wohnkosten, auch wenn er vorübergehend bei Bekann- ten oder Verwandten wohnt. Die Parteien haben bis anhin in einer Neubauwoh- nung gelebt, in welche der Gesuchsteller als Erstbezüger eingezogen ist (Prot. I S. 10). Was die Höhe der (angemessenen) Wohnkosten betrifft, macht die Ge- suchsgegnerin keine Ausführungen. Sie belässt es diesbezüglich bei einer allge- meinen Kritik am angefochtenen Urteil und setzt sich mit den vorinstanzlichen Er- wägungen nicht auseinander (Urk. 36 S. 8). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz
- 16 - 20 Wohnungsinserate für 3.5 bis 4.5-Zimmerwohnungen in ... eingereicht (Urk. 10/4). Die Mietzinsen bewegen sich dabei in einem Preisrahmen von Fr. 1'525.– bis Fr. 2'295.–. Der Durchschnitt sämtlicher 20 ausgeschriebenen Objekte beträgt rund Fr. 1'930.–. Nach dem Gesagten sind die dem Gesuchsteller von der Vor- instanz angerechneten Wohnkosten von Fr. 2'000.–, auch im Hinblick auf die fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien, nicht zu beanstanden.
E. 3.6.4 Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, die vermögende Familie des Gesuchstellers besitze eine Ferienwohnung im Tessin, die der Gesuchsteller frei benützen könne. Entsprechend reduziere sich sein Aufwand für die Ferien und somit sein erweiterter Grundbedarf um Fr. 100.– pro Monat (Urk. 36 S. 9). Was die Gesuchsgegnerin aus dem Umstand, dass die Familie des Gesuchstellers ei- ne Ferienwohnung besitzen soll, zu ihren Gunsten ableiten möchte, ist nicht nachvollziehbar. So wurde im angefochtenen Urteil keiner Partei im Bedarf ein Betrag für die Ferien angerechnet, welcher überhaupt reduziert werden könnte (vgl. Urk. 29 S. 9 f.). Da die Auslagen für Ferien im angefochtenen Urteil gar nicht berücksichtigt wurden, erübrigt sich auch eine allfällige Kürzung des Bedarfs des Gesuchstellers.
E. 3.7 Zusammenfassend ist die Bedarfsberechnung der Vorinstanz lediglich da- hingehend zu korrigieren, dass dem Gesuchsteller die von ihm nachgewiesenen Kosten für die Säule 3a von monatlich Fr. 564.– angerechnet werden. Entspre- chend erhöht sich der Bedarf des Gesuchstellers im Vergleich zum erstinstanzli- chen Urteil auf insgesamt Fr. 5'957.–.
4. Beanstandungen zum Einkommen der Parteien
E. 4 Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe hat seine Grundlage ausschliesslich in Art. 163-165 ZGB. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe absehbar ist (vgl. Urk. 9 S. 3 und Prot. I S. 9). Die Kriterien gemäss Art. 125 ZGB sind bei der Fest- setzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren zwar miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich ist. Die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet aber weiterhin Art. 163 ZGB und nicht Art. 125 ZGB (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 137 III 385 E 3.1 = Pra 101 [2012] Nr. 4). So kann sich bereits mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Pflicht zur Wiederaufnahme oder Aufstockung der Erwerbstätigkeit des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, was zur entsprechenden Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens führen kann. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, die bisherige Lebenshaltung könne nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zum Vornherein dort nicht mehr beibehalten wer- den, wo eine vorgezogene Pflicht zur verbesserten Ausschöpfung der Eigen- versorgungskapazität in Frage steht (Hausheer, ZBJV 143/2007, S. 597). Es geht im Eheschutzverfahren nicht darum, den Entscheid über den nachehelichen Un- terhalt vorwegzunehmen. Die Erwartung, dass der Scheidungsrichter dereinst keinen nachehelichen Unterhalt zusprechen wird, steht der eheschutzrichterlichen Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Getrenntlebens nicht entgegen (OGer ZH LE140038 vom 08.04.2015, E. III./2.4.c). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet und schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Un- terhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt – der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Le- benshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnis- se, wie sie beim nachehelichen Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen erfolgt, ist während bestehender Ehe nicht angezeigt, sondern steht frühestens nach der
- 9 - Teilrechtskraft des Scheidungspunktes in Frage. Während mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt die Ehedauer von Bedeutung ist, ist dieses Kriterium für den Unterhalt während der Ehe unbeachtlich, da die Ehe während des Ehe- schutzverfahrens eben gerade noch besteht. Es geht in diesem Sinne nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch. Dieser beginnt aber in vollem Umfang mit der Heirat und entsteht nicht erst allmählich im Laufe der Ehe (OGer ZH LE150076 vom 25.04.2016, E. 6.6; BGE 119 II 314 E. 4b/aa; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz. 04.03 ff.).
E. 4.1 Die Gesuchsgegnerin beanstandet im Berufungsverfahren die Einkom- mensberechnung der Vorinstanz. Einerseits habe die Vorinstanz übersehen, dass der Gesuchsgegnerin die Ferien als Lohnbestandteil ausbezahlt würden und sie daher bei effektivem Ferienbezug keine Lohnfortzahlung erhalte. Zudem sei die Vorinstanz von einem viel zu hohen repräsentativen Einkommen ausgegangen. Die Gesuchsgegnerin sei völlig davon abhängig, ob ihre Arbeitgeberin die Aushil- fe auf Abruf gerade benötige oder nicht. Eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstun-
- 17 - den werde nicht garantiert. Ferner habe die Gesuchsgegnerin in den Monaten November und Dezember 2015 teilweise auch am Sonntag gearbeitet und diese Sonntagseinsätze seien von der Vorinstanz als "normal" angesehen worden. Ent- sprechend habe die Vorderrichterin angenommen, dass die Gesuchsgegnerin auch in den Sommermonaten ein vergleichbares Einkommen erzielen könne. Dies sei jedoch nicht der Fall: Der Nettolohn für Juni 2016 habe nur Fr. 2'115.95 betragen, was weit unter dem von der Vorinstanz angenommenen Einkommen von Fr. 3'100.– liege. Offensichtlich unterliege das Einkommen starken saisonalen Schwankungen, sei stark von den Bedürfnissen der Arbeitgeberin abhängig und könne von der Gesuchsgegnerin auch mit Bestleistungen nicht wesentlich beein- flusst werden. Entgegen der Vorinstanz sei bei der Gesuchsgegnerin somit von einem Einkommen von höchstens Fr. 2'500.– netto auszugehen (Urk. 36 S. 5 f.).
E. 4.2 Die Vorinstanz ist bei der Gesuchsgegnerin von einem Durchschnittsein- kommen der Monate September 2015 bis März 2016 ausgegangen. Dabei hat sie
– entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin – explizit fünf Wochen Feri- en berücksichtigt, in welchen die Gesuchsgegnerin kein Einkommen erzielen kann. Entsprechend multiplizierte die Vorinstanz das für eine Woche berechnete Einkommen mit 47 und nicht mit 52 Wochen (Urk. 29 S. 9). Hingegen ist der Ge- suchsgegnerin insofern Recht zu geben, als ihr Einkommen offensichtlich starken Schwankungen unterliegt. So verdiente sie im September 2015 lediglich Fr. 1'491.70 wobei ihr Nettoeinkommen zwei Monate später im November 2015 Fr. 4'130.15 betrug (Urk. 29 S. 8 f.; Urk. 7/1). Bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen ist grundsätzlich auf den Durchschnittswert einer ge- nügend langen Vergleichsperiode abzustellen. Da die Gesuchsgegnerin erst seit September 2015 erwerbstätig ist (Urk. 3/7), konnte die Vorinstanz keine längere Vergleichsperiode berücksichtigen. Die Berechnung des Durchschnittseinkom- mens anhand sämtlicher zur Verfügung stehenden Lohnabrechnungen ist nicht zu beanstanden. Selbstverständlich gibt es bei einer Durchschnittsberechnung auch immer wieder Monate, die unter dem berechneten Mittelwert liegen. Daraus kann die Gesuchsgegnerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von ihr einge- reichte Lohnabrechnung für den Juni 2016 (Urk. 37) ist demgemäss nicht geeig- net, die von der Vorinstanz erstellte Berechnung als unrichtig zu disqualifizieren.
- 18 - Auffallend ist dabei, dass die Gesuchsgegnerin die Lohnabrechnungen für die Monate April und Mai 2016 nicht ins Recht legt. Es ist zu vermuten, dass sie diese Belege eingereicht hätte, wenn sich das Einkommen in diesen beiden Monaten ebenfalls weit unter dem berechneten Durchschnitt bewegt hätte. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Sommer er- fahrungsgemäss längere Ferien bezogen werden, so dass die Gesuchsgegnerin vermehrt Ferienstellvertretungen übernehmen kann. Auch diese plausible An- nahme hätte die Gesuchsgegnerin widerlegen können, wenn sie im Berufungsver- fahren die Lohnabrechnungen für die Monate Juli und August 2016 (als zulässige echte Noven) eingereicht hätte. Zusammenfassend ist die Durchschnittsberech- nung der Vorinstanz grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie hat jedoch in ihrer Zusammenstellung der Einkünfte den Monat Oktober 2015 vergessen (Urk. 29 S. 9). Von September 2015 bis und mit März 2016 sind es sieben und nicht sechs Monate. Dieses offensichtliche Versehen ist zu korrigieren. Im Oktober 2015 ver- diente die Gesuchsgegnerin Fr. 4'025.50, welche ebenfalls in die Durchschnitts- berechnung miteinzubeziehen sind. Somit erhöht sich das Gesamteinkommen der Gesuchsgegnerin in der massgebenden Vergleichsperiode auf Fr. 22'868.20 (Fr. 18'842.70 + Fr. 4'025.50). Ausgehend von diesem korrigierten Gesamteinkommen für die Monate September 2015 bis März 2016 resultiert ein monatlicher Nettolohn der Gesuchsgegnerin von durchschnittlich (gerundet) Fr. 3'200.– (Fr. 22'868.20 / 28 Wochen [7 Monate] = Fr. 816.70 x 47 Wochen = Fr. 38'385.90 / 12 Monate = Fr. 3'198.80).
E. 4.3 Die Gesuchsgegnerin kritisiert darüber hinaus noch zwei Punkte bei der Ein- kommensberechnung des Gesuchstellers. So besitze der Gesuchsteller 1'000 Gesellschaftsanteile an der E._____ GmbH mit einem Steuerwert von Fr. 3'700.–, was aus der Steuererklärung 2014 ersichtlich sei. Was die Gesuchsgegnerin aus dieser Tatsache zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Offenbar be- sitzt der Gesuchsteller diese Gesellschaftsanteile bereits seit dem Jahr 2014 und deklariert diese in seiner Steuererklärung als Vermögen (Urk. 3/1). Die Gesuchs- gegnerin macht diesbezüglich keine substantiierten Ausführungen, inwiefern die- ser Vermögensbestandteil das Einkommen des Gesuchstellers beeinflussen soll. Darauf ist nicht näher einzugehen. Ferner seien Zusatzleistungen des Arbeitge-
- 19 - bers beim Nettolohn des Gesuchstellers hinzuzurechnen. Könne ein Ehegatte ei- nen Geschäftswagen auch privat benutzen, so seien ihm pro Monat mindestens Fr. 150.– als Einkommen anzurechnen. Dieser Auffassung der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören zum Er- werbseinkommen neben dem Lohn auch weitere geldwerte Leistungen des Ar- beitgebers, worunter beispielsweise die Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs fällt (Six, a.a.O., Rz. 2.133; BGer 5C.218/2005 vom 27. Oktober 2005, E. 4.1; vgl. auch BGer 6B_755/2012 vom 4. Juli 2013, E. 2.4.1. wonach ein Arbeitnehmer 0,8% des Kaufpreises, mindestens aber Fr. 150.– pro Monat als Einkommen zu versteuern hat, wenn er das Geschäftsfahrzeug auch privat benutzen darf). Aus den Lohnabrechnungen des Gesuchstellers ist ersichtlich, dass in seinem Brutto- lohn ein "Privatanteil Geschäftswagen" von Fr. 200.– beinhaltet ist (Urk. 10/2). Diese Fr. 200.– werden dem Gesuchsteller jedoch unter dem Titel "Ausgleich geldwerte Vorteile" zusammen mit den Sozialabzügen von seinem Bruttolohn so- gleich wieder abgezogen. Entsprechend ist dadurch der Privatanteil am Ge- schäftswagen im Nettolohn nicht berücksichtigt. Da der Gesuchsteller die Benzin- kosten selbst tragen muss (Urk. 9 S. 9), erscheint die von der Gesuchsgegnerin beantrage Anrechnung von Fr. 150.– pro Monat als angemessen. Somit erhöht sich das Einkommen des Gesuchsteller im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil auf Fr. 7'750.–.
E. 5 Unterhaltsberechnung
E. 5.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen verändern sich die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien wie folgt: Nettoeinkommen Gesuchsteller: Fr. 7'750.– (+ Fr. 150.–) Nettoeinkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 3'200.– (+ Fr. 100.–) Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'957.– (+ Fr. 564.–) Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 2'557.– (± Fr. 0.–)
E. 5.2 Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 10'950.– steht ein Gesamtbe- darf von Fr. 8'514.– gegenüber. Es resultiert somit ein Freibetrag von Fr. 2'436.–, was für jede Partei einen Anteil von Fr. 1'218.– ergibt.
- 20 - Dies führt zu folgender Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchsgegnerin Fr. 2'557.– + Anteil Freibetrag Fr. 1'218.– ./. eigenes Einkommen Fr. 3'200.– Unterhaltsanspruch Fr. 575.–
E. 5.3 Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuch- steller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der höhe von Fr. 575.– zu bezahlen. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden vom Gesuchsteller nicht angefochten und erscheinen nach wie vor angemessen. Entsprechend ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 6 - 8) zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen.
2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die persönlichen Un- terhaltsbeiträge. Der Gesuchsteller verlangte vor Obergericht in seinem Hauptan- trag die gänzliche Streichung der Unterhaltszahlungen, wohingegen die Gesuchs- gegnerin die Abweisung der Berufung und somit die Beibehaltung der vorinstanz- lich festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 830.– beantragte. Durch die Zuspre- chung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 575.– unterliegt der Gesuchsteller zu rund 70%. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens im Um- fang von Fr. 2'100.– (7/ ) dem Gesuchsteller und im Umfang von Fr. 900.– (3/ )
E. 10 10 der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
- 21 -
3. Als Folge dieser Kostenverteilung hat der Gesuchsteller die anwaltlich ver- tretene Gesuchsgegnerin im Umfang von 2/ (7/ - 3/ ) für ihre Aufwendungen im 5 10 10 Berufungsverfahren zu entschädigen. In Anwendung der massgeblichen Bestim- mungen (§ 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV) ist die Grundgebühr auf Fr. 4'200.– festzusetzen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel auf Fr. 2'800.– zu reduzieren. Hiervon hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 1'120.– zu bezahlen (2/ von Fr. 2'800.–), 5 mangels eines Antrages ohne Mehrwertsteuerzuschlag (Urk. 36 S. 1). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 sowie Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Juni 2016 (EE160025-K) in Rechtkraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 575.– zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus.
- Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 6 - 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden im Umfang von 7/ 10 dem Gesuchsteller und im Umfang von 3/ der Gesuchsgegnerin auferlegt. 10 Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Ge- suchstellers verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Ge- suchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 900.– zu ersetzen. - 22 -
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'120.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer versandt am:jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE160039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Kirchheimer Urteil vom 23. November 2016 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Fürsprecher Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Juni 2016 (EE160025-K)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 9 S. 1 f.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen, wobei fest- zustellen sei, dass sie seit 22. Februar 2016 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ sei der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens zur Be- nutzung zuzuweisen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller weiterhin die anfallenden Kosten der Eigentums- wohnung (Hypothekarzinsen, Nebenkosten, Erneuerungsfonds etc.) übernimmt. Zwei zu obiger Wohnung gehörende Tiefgaragenplätze sowie das Kellerabteil seien dem Gesuchsteller zur Benutzung zuzuweisen. Die Gesuchsgegnerin sei gerichtlich aufzufordern, dem Gesuch- steller auf erstes Verlangen folgende Gegenstände auszuhändi- gen:
- Persönliche Gegenstände (Kleider etc.)
- Fernseher mit Grossbildschirm
- Bettsofa
3. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine Un- terhaltsbeiträge schulden bzw. von der Verpflichtung des Ge- suchstellers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Ge- suchsgegnerin sei abzusehen.
4. Die Gesuchsgegnerin sei gerichtlich aufzufordern, den Gesuch- steller auf Verlangen über den Stand des Verfahrens beim Migra- tionsamt (Regelung des Aufenthaltsrechts der Gesuchsgegnerin) zu orientieren und ihn insbesondere mit Entscheiden bzw. Verfü- gungen des Migrationsamtes zu bedienen. Sollte die Gesuchsgegnerin dieser Aufforderung nicht nachkom- men, sei der Gesuchsteller gerichtlich für berechtigt zu erklären, sich selbst beim Migrationsamt Akteneinsicht zu verschaffen.
5. Die Verfahrenskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller auf Parteientschädigung verzichtet."
- 3 - Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Juni 2016: (Urk. 25 = Urk. 29)
1. Dem Gesuchsteller wird das Getrenntleben bewilligt und es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 22. Februar 2016 getrennt leben.
2. a) Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ wird, inkl. Hausrat, Mobiliar und einem Parkplatz, für die Dauer des Getrennt- lebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.
b) Dem Gesuchsteller werden der Keller der ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ sowie zwei dazugehörige Parkplätze für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen.
c) Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller ver- pflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens sämtliche in Zusammen- hang mit der ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ anfallenden Kosten zu tragen.
3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller auf erstes Ver- langen folgende Gegenstände herauszugeben:
- persönliche Gegenstände Gesuchsteller (Kleider, Toilettenartikel etc.)
- Fernseher mit Grossbildschirm (aus Schlafzimmer)
- Bettsofa
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 830.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus.
5. Auf den Antrag, die Gesuchsgegnerin habe den Gesuchsteller auf Verlan- gen über den Stand des Verfahrens beim Migrationsamt zu orientieren, wird nicht eingetreten.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 393.75 Dolmetscherkosten Fr. 2'193.75 Total
- 4 -
7. Die Kosten werden dem Gesuchsteller zu 2/3 und der Gesuchsgegnerin zu 1/3 auferlegt.
8. Vom gegenseitigen Verzicht auf Prozessentschädigungen wird Vormerk genommen.
9. [Mitteilung]
10. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 28 S. 2): "1. Es sei Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht s.V. (Eheschutz) Geschäfts-Nr. EE160025-K/U/ck vom 16. Juni 2016 aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine (über die Zur- verfügungstellung der Eigentumswohnung an der C._____- Strasse ... in D._____ hinausgehenden) Unterhaltsbeiträge schul- den.
2. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 4 des Disposi- tivs des Entscheids des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht s.V. (Eheschutz) Geschäfts-Nr. EE160025-K/U/ck vom 16. Juni 2016 auf CHF 50 monatlich zu reduzieren.
3. Sub-Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen. Alternativ sei die Sache zwecks Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 36 S. 1): "Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beru- fungsklägers."
- 5 - Erwägungen: I. Sachverhaltsüberblick / Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind seit dem tt. Juni 2015 verheiratet und haben keine ge- meinsamen Kinder. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) nach knapp acht monatiger Ehe bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig und stellte die vor- erwähnten Anträge (Urk. 2). Seit dem 22. Februar 2016 leben die Parteien ge- trennt (Urk. 29 Dispositiv-Ziffer 1). Die Hauptverhandlung fand am 6. April 2016 statt, anlässlich welcher nur der Gesuchsteller anwaltlich vertreten war (Prot. I S. 6-17). Am 16. Juni 2016 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 29).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller am 5. Juli 2016 fristgerecht Be- rufung, mit welcher er die Aufhebung, eventualiter die Herabsetzung der von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge beantragte (Urk. 28). Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wurde dem Gesuchsteller für das Rechtsmittelverfahren ein Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– auferlegt, welchen er fristgerecht leistete (Urk. 33 und 34). Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 wurde der Gesuchsgegnerin und Berufungsbe- klagten (fortan Gesuchsgegnerin) Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich zu beantworten (Urk. 35). Die Berufungsantwortschrift der Gesuchsgegnerin datiert vom 2. August 2016 (Urk. 36) und wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom
9. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 38). Der Gesuchsteller liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-27). II. Formelles
1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vom Gesuchsteller nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 sowie die Ziffer 5. In diesem Umfang ist das
- 6 - vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Gegen- stand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit einzig der persönliche Un- terhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin (Dispositiv-Ziffer 4).
2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gelangt die Dispositionsmaxime zur Anwendung (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sach- bezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzu- setzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Ver- fahren der Vorinstanz falsch war. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auch die Aktenstücke, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).
3. Überdies ist in prozessualer Hinsicht zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dies gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unter- stehen (BGer 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2; BGE 138 III 625 E. 2.1 f.). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten gel- tend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorge- bracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 04.03.2015, E. 4.1). Der angefochtene Entscheid datiert vom 16. Juni 2016 (Urk. 29). Soweit die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Urkunden vor diesem Datum ergingen, können sie zufolge Ver- spätung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden.
- 7 - III. Materielles A. Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin
1. Die Vorinstanz bejahte einen Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin ge- stützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB. Sie erwog diesbezüg- lich, die Höhe des Unterhaltsbeitrages richte sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen. Der Unterhalt müsse somit den konkreten Verhältnissen, der gegebenen Leistungsfähigkeit und der tatsächli- chen Lebensstellung der Ehegatten angemessen sein. Jeder habe nach seinen Kräften zum Unterhalt beizutragen, also nicht einfach gleichförmig und hälftig. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richte sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen (Urk. 29 E. II./D.1).
2. Der Gesuchsteller kritisiert vor Obergericht diese Erwägungen der Vorder- richterin und rügt, aufgrund der sehr kurzen Dauer des ehelichen Verhältnisses seien keine Unterhaltsbeiträge geschuldet, da die Gesuchsgegnerin ihren Bedarf selbst decken könne. Die Gesuchsgegnerin habe in keiner Hinsicht irgendeinen "Schaden" durch die Ehe in Kauf nehmen müssen, für den sie mit Unterhaltszah- lungen kompensiert werden müsste. Weiter sei es der Gesuchsgegnerin ohne Weiteres zumutbar, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, da die Ehe kinder- los geblieben sei. Zudem habe die Gesuchsgegnerin keinen Anspruch auf die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards, da bereits heute klar sei, dass aufgrund der Dauer der Ehe nach der Scheidung kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sein werde. Es sei erstellt, dass es sich vorliegend um eine (sehr) kur- ze und kinderlose Ehe handle. Aus diesen Gründen habe die Gesuchsgegnerin überhaupt keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen (Urk. 28 Rz. 9-14).
3. Die Gesuchsgegnerin bringt vor Obergericht im Wesentlichen vor, der Ge- suchsteller verkenne, dass es sich beim Eheschutz nicht um ein vorgezogenes Scheidungsverfahren handle. Die Ehe werde trotz Trennung fortgeführt und die fi- nanziellen Verhältnisse würden wenn möglich so geregelt, wie wenn die Trennung nie stattgefunden hätte. Lebten die Ehegatten in wirtschaftlich guten Verhältnis- sen, in denen die durch das Getrenntleben entstehenden Mehrkosten gedeckt
- 8 - würden, habe der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch darauf, dass der Un- terhaltsbeitrag so festgelegt werde, dass der bisherige Lebensstandard weiterge- führt werden könne (Urk. 36 S. 6 f.).
4. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe hat seine Grundlage ausschliesslich in Art. 163-165 ZGB. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe absehbar ist (vgl. Urk. 9 S. 3 und Prot. I S. 9). Die Kriterien gemäss Art. 125 ZGB sind bei der Fest- setzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren zwar miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich ist. Die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet aber weiterhin Art. 163 ZGB und nicht Art. 125 ZGB (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 137 III 385 E 3.1 = Pra 101 [2012] Nr. 4). So kann sich bereits mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Pflicht zur Wiederaufnahme oder Aufstockung der Erwerbstätigkeit des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, was zur entsprechenden Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens führen kann. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, die bisherige Lebenshaltung könne nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zum Vornherein dort nicht mehr beibehalten wer- den, wo eine vorgezogene Pflicht zur verbesserten Ausschöpfung der Eigen- versorgungskapazität in Frage steht (Hausheer, ZBJV 143/2007, S. 597). Es geht im Eheschutzverfahren nicht darum, den Entscheid über den nachehelichen Un- terhalt vorwegzunehmen. Die Erwartung, dass der Scheidungsrichter dereinst keinen nachehelichen Unterhalt zusprechen wird, steht der eheschutzrichterlichen Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Getrenntlebens nicht entgegen (OGer ZH LE140038 vom 08.04.2015, E. III./2.4.c). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet und schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Un- terhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt – der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Le- benshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnis- se, wie sie beim nachehelichen Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen erfolgt, ist während bestehender Ehe nicht angezeigt, sondern steht frühestens nach der
- 9 - Teilrechtskraft des Scheidungspunktes in Frage. Während mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt die Ehedauer von Bedeutung ist, ist dieses Kriterium für den Unterhalt während der Ehe unbeachtlich, da die Ehe während des Ehe- schutzverfahrens eben gerade noch besteht. Es geht in diesem Sinne nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch. Dieser beginnt aber in vollem Umfang mit der Heirat und entsteht nicht erst allmählich im Laufe der Ehe (OGer ZH LE150076 vom 25.04.2016, E. 6.6; BGE 119 II 314 E. 4b/aa; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz. 04.03 ff.).
5. Der Gesuchsteller ging seit dem Zusammenleben bzw. seit der Heirat der Parteien einer Erwerbstätigkeit nach, während die Gesuchsgegnerin erst seit Sep- tember 2015 ein eigenes Einkommen erzielt. Bis zu diesem Zeitpunkt sorgte der Gesuchsteller mit seinen Einkünften alleine für den ehelichen Unterhalt. Die da- mals erst 23-jährige Gesuchsgegnerin hat ihr Heimatland Bulgarien und damit ihr gesamtes Umfeld verlassen, um mit dem Gesuchsteller in der Schweiz ein neues Leben aufzubauen (vgl. Urk. 7/7). Es ist demnach eindeutig, dass sie sich durch den Umzug in die Schweiz in eine Abhängigkeit zum Gesuchsteller begab. Grün- de, weshalb die Gesuchsgegnerin nach Aufnahme des Zusammenlebens mit dem Gesuchsteller nicht hätte auf den Bestand der Ehe und die anfänglich gelebte (fi- nanzielle) Aufgabenteilung vertrauen dürfen, sind nicht ersichtlich. Somit haben die Parteien nach dem Umzug der Gesuchsgegnerin in die Schweiz – wenn auch nur für kurze Dauer – einen gemeinsamen Haushalt geführt und zum Zeitpunkt der Heirat in klassischer Rollenverteilung zusammengelebt. Aufgrund der gesam- ten Umstände ist davon auszugehen, dass die Wohn- und Wirtschaftsgemein- schaft der Parteien grundsätzlich auf Dauer angelegt war. Trotz der kurzen Dauer des Zusammenlebens ist demgemäss davon auszugehen, dass die Übersiedlung in die Schweiz und die anschliessende Heirat mit dem Gesuchsteller zu einer we- sentlichen Prägung der Lebensverhältnisse der Gesuchsgegnerin geführt haben. Die Ehe der Parteien dauert – ungeachtet des vorliegenden Eheschutzverfahrens
– nach wie vor an. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse fällt ausser Betracht, weshalb ein Anspruch der Gesuchsgegnerin auf Leistung von Unter- haltsbeiträgen – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – zu bejahen ist.
- 10 - B. Unterhaltsberechnung
1. Die Vorinstanz berechnete den Unterhaltanspruch der Gesuchsgegnerin nach der zweistufigen Methode (Existenzminimumberechnung mit Überschuss- verteilung). Sie ging dabei von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien aus (Urk. 29 E. II./D.3 und D.4): Nettoeinkommen Gesuchsteller: Fr. 7'600.– Nettoeinkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 3'100.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'393.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 2'557.– Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 10'700.– stehe somit ein Gesamt- bedarf von Fr. 7'950.– gegenüber – so die Vorinstanz weiter. Es resultiere ein Freibetrag von Fr. 2'750.–, welcher je hälftig aufzuteilen sei, was für jede Partei einen Anteil von Fr. 1'375.– ergebe. Entsprechend berechnete die Vorderrichterin einen Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin von (gerundet) Fr. 830.– (Urk. 29 E. II./D.5): Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 2'557.– + Anteil Freibetrag: Fr. 1'375.– ./. eigenes Einkommen: Fr. 3'100.– Unterhaltsanspruch Fr. 832.–
2. Da sich der Gesuchsteller bereit erklärte, die Kosten seiner von der Ge- suchsgegnerin bewohnten Eigentumswohnung in D._____ weiterhin zu bezahlen (Urk. 9 S. 5), rechnete die Vorinstanz diese Position von Fr. 800.– dem Bedarf des Gesuchstellers an (Urk. 29 S. 11). Bezüglich der vom Gesuchsteller geltend gemachten Aufwendungen für die Lebensversicherungen (Säule 3a und 3b) er- wog die Vorinstanz, diese Auslagen seien nicht zu berücksichtigen, sondern aus dem Überschuss oder aus dem Grundbetrag zu bezahlen (Urk. 29 S. 12).
3. Beanstandungen der Parteien zum Bedarf bzw. zum Freibetrag 3.1 Der Gesuchsteller kritisiert berufungsweise, dass die Vorinstanz die Beiträge an die Säule 3a (Fr. 564.– pro Monat), die Säule 3b (Fr. 1'000.– pro Monat) sowie
- 11 - seine Ersparnisse nicht berücksichtigt habe. Diese Auslagen seien nie zur Be- streitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden, seien somit auch nie Teil des ehelichen Lebensstandards gewesen und müssten daher in der Unter- haltsberechnung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Was die Ersparnisse anbelangt, habe der Gesuchsteller monatlich Fr. 2'000.– auf sein Sparkonto überwiesen, wovon nach Abzug der Kosten für die Eigentumswohnung (ca. Fr. 800.–) und die Steuern (ca. Fr. 600.–) durchschnittlich Fr. 600.– pro Monat verblieben seien. Auch diese Ersparnisse zur Äufnung eines eigenen Vermögens hätten nie zum Lebensunterhalt beigetragen. Richtigerweise hätte die private Vermögensbildung von insgesamt Fr. 2'164.– pro Monat vom Überschuss des Gesuchstellers in Abzug gebracht werden müssen (Urk. 28 Rz. 9 und Rz. 15 ff.). 3.2 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen vor, die 3. Säule sei eine freiwillige private Vorsorge und habe mit dem Grundbedarf nichts zu tun. Entsprechend seien diese Auslagen nicht im Bedarf zu berücksich- tigen, sondern aus dem Anteil am Freibetrag zu bezahlen (Urk. 36 S. 8). 3.3 Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz den Unterhaltsanspruch der Ge- suchsgegnerin anhand der zweistufigen Methode berechnet, was von den Partei- en nicht beanstandet wurde und den vorliegenden Verhältnissen angemessen er- scheint. Nach dieser Berechnungsweise sind zunächst die massgebenden Ein- kommen beider Ehegatten zu bestimmen. In einem zweiten Schritt sind ausge- hend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum die individuellen familien- rechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen. Dieses betreibungsrecht- liche Existenzminimum wird anschliessend zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für Ver- sicherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzu- teilen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.27ff.). Dabei ist stets im Auge zu behal- ten, dass die Überschussverteilung durch den gebührenden Bedarf des Unter- haltsberechtigten begrenzt wird. Die Aufteilung des Freibetrages ist daher nicht blosser Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass beide Ehegatten möglichst den vor der Trennung gelebten Lebensstandard weiterführen können. Auf mehr
- 12 - als den bisherigen Lebensstandard hat die unterhaltsberechtigte Partei jedoch keinen Anspruch. Die Aufteilung des Überschusses darf demzufolge nicht zu ei- ner Vermögensverschiebung führen, welche die güterrechtliche Auseinanderset- zung vorwegnimmt (OGer ZH LP090102 vom 24.11.2011, E. III./B.6.3; BGE 119 II 314 E. 4b)bb, m.w.H.). Um dies zu vermeiden, darf der nach Deckung der durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten verbleibende Einkommensüber- schuss, welcher bis anhin der Vermögensbildung diente, nicht aufgeteilt werden (OGer ZH LE130061 vom 15.04.2014, E. IV./A.a.2.4.1; BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 3; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 26; Six, Eheschutz, 2. Aufl., 2014, Rz. 2.171). Der Unterhaltsschuldner, der eine solche Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3). 3.4 Was die Lebensversicherungen (Säule 3a und 3b) betrifft, hat der Gesuch- steller die entsprechenden Aufwendungen bereits vor Vorinstanz geltend ge- macht. Seiner Ansicht nach hätten in seinem erweiterten Notbedarf monatliche Kosten für die Säule 3a-Versicherung von Fr. 564.– sowie Fr. 1'000.– für die Le- bensversicherung bei der Zürich berücksichtigt werden müssen (Urk. 9 S. 9 a.E.). In diesem Zusammenhang hat der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren mit einer Bescheinigung der Helvetia vom 8. Januar 2016 belegt, dass er im Jahr 2015 Beiträge an die Säule 3a von insgesamt Fr. 6'768.– bzw. Fr. 564.– pro Mo- nat geleistet hat (Urk. 3/15 S. 2). Da die Parteien im Juni des Jahres 2015 gehei- ratet haben, ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller auch nach der Heirat monatliche Beiträge in diesem Umfang in die Säule 3a bei der Helvetia investiert hat. Der Gesuchsteller hat somit vor Vorinstanz belegt und glaubhaft gemacht, dass von seinem Erwerbseinkommen während der Ehe ein Anteil von Fr. 564.– pro Monat nicht für den Unterhalt der Familie zur Verfügung stand, da er in die- sem Umfang Ersparnisse im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bildete. Diese Beiträge gehörten offensichtlich (bereits vor der Heirat) zum Lebensstan- dard des Gesuchstellers und es erscheint angemessen, ihm diese Aufwendungen
– auch im Hinblick auf die komfortablen finanziellen Verhältnisse (Freibetrag von über Fr. 2'000.– pro Monat) – anzurechnen. Das Gesagte gilt demgegenüber nicht für die behaupteten Beiträge an die Lebensversicherung der Zürich (Säule 3b). Vor Vorinstanz hat der Gesuchsteller diesbezüglich lediglich eine Übersicht
- 13 - über den Steuerwert per Ende Jahr 2015 sowie ein Kontoauszug per 31. Dezem- ber 2014 ins Recht gelegt (Urk. 3/22). Aus diesen Unterlagen geht jedoch nicht hervor, dass der Gesuchsteller während der Ehe diese Lebensversicherung wei- terhin bezahlt hat. Dem Kontoauszug ist lediglich zu entnehmen, dass er im Jahr 2014 und somit noch vor der Eheschliessung in fünf Tranchen einen Gesamtbe- trag von Fr. 12'000.– überwiesen hat (Urk. 3/22 S. 2). Ob und wie viel er im Jahr 2015 bzw. nach der Heirat einbezahlt hat, ist aus den vorgelegten Urkunden nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil erging im Juni 2016 (Urk. 29). Somit wäre es dem Gesuchsteller durchaus möglich gewesen, die (behaupteten) Versicherungs- beiträge für das Jahr 2015 zu belegen, so wie er es auch für die Säule 3a getan hat. Da er dies versäumt hat, konnte er auch nicht glaubhaft darlegen, dass die im Jahr 2013 abgeschlossene Versicherung tatsächlich zum ehelichen Lebensstan- dard gehört hat. Zusammenfassend ist der Gesuchsteller – was die Beiträge an die Säule 3b von Fr. 1'000.– pro Monat betrifft – seiner Beweis- bzw. Substantiie- rungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Vorinstanz diese Aufwendungen zu Recht nicht berücksichtigt hat. Dasselbe gilt für die vom Gesuchsteller erst(mals) vor Obergericht vorgebrachte Sparquote von monatlich Fr. 600.– (Urk. 28 Rz. 16). Der Gesuchsteller bringt im Berufungsverfahren vor, es handle sich dabei um ein zulässiges Novum, da er im erstinstanzlichen Verfahren nicht habe damit rechnen müssen, dass überhaupt eine Unterhaltspflicht bestehe bzw. eine Teilung des Freibetrages erfolgen würde (Urk. 28 Rz. 17). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Den Kontoauszug, welchen der Gesuchsteller als Beleg für seine angebliche Sparquote vor Obergericht einreicht, datiert vom 1. Januar 2016 (Urk. 32/4 S. 3). Damit handelt es sich um ein unechtes Novum, welches der Ge- suchsteller unter Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätte vorbringen können (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers hätte er in einem Eheschutzverfahren auf jeden Fall mit der Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen bzw. mit einer Aufteilung des Freibetrags rechnen müssen. So hat der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren denn auch detaillierte Ausführungen zu seinem Einkommen und seinem Bedarf ge- macht (Urk. 9 S. 6-10) und zahlreiche Urkunden zu dieser Thematik eingereicht (Urk. 3/1-22). Insbesondere hat er – wie vorstehend ausgeführt – erhebliche Er-
- 14 - sparnisse betreffend die Säulen 3a und 3b geltend gemacht. In diesem Zusam- menhang hätte er auf jeden Fall auch seine behaupteten Einzahlungen auf dem Sparkonto substantiiert behaupten und belegen können bzw. müssen. Spätestens nachdem die Gesuchsgegnerin die gerichtliche Vereinbarung vom 6. April 2016 widerrief (Urk. 12; Urk. 19), in welcher sich der Gesuchsteller zu Unterhaltszah- lungen verpflichtet hatte (Ziff. 4), musste er damit rechnen, dass die Vorderrichte- rin auch im Entscheidfall die Unterhaltspflicht bejahen würde. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch unter Berücksichtigung des verspätet eingereichten Kontoauszuges (Urk. 32/4 S. 3 und 4) keine Sparquote glaubhaft gemacht worden wäre. Ein einzelner Kontoauszug bzw. ein einmaliger Kontoübertrag im Dezember 2015 von Fr. 2'000.– belegt bei Weitem noch keine regelmässige Sparquote von Fr. 600.– pro Monat. 3.5 Nach dem Gesagten erhöht sich der Bedarf des Gesuchstellers im Vergleich zum angefochtenen Entscheid um Fr. 564.– für die Säule 3a auf insgesamt Fr. 5'957.–. In diesem Umfang reduziert sich zugleich der unter den Parteien auf- zuteilende Überschuss, da dieser Betrag nachweislich nie zur Bestreitung des Familienunterhalts zur Verfügung stand und somit nicht zum ehelichen Lebens- standard beigetragen hat. 3.6 Die Gesuchsgegnerin beanstandet in ihrer Berufungsantwort ebenfalls ge- wisse Positionen im Bedarf des Gesuchstellers, was prozessual durchaus zuläs- sig ist (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N 12 mit Verweis auf BGE 134 III 332 E. 2.3; vgl. auch BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2). 3.6.1 Zunächst rügt die Gesuchsgegnerin den zu Gunsten des Gesuchstellers berücksichtigten (hypothetischen) Mietzins von monatlich Fr. 2'000.–, welcher le- diglich durch ein paar Inserate belegt und im Übrigen nur behauptet worden sei. Effektiv wohne der Gesuchsteller fast ausschliesslich im Hause seiner Eltern, wo ihm eine eigene getrennte und möblierte grosse Wohnung zur Verfügung stehe. Entsprechend seien in seinem Bedarf die Fr. 2'000.– für Wohnkosten nicht zu be- rücksichtigen (Urk. 36). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass dem Gesuch- steller, auch wenn er derzeit allenfalls unentgeltlich bei Freunden oder Verwand- ten wohne, angemessene Wohnkosten im Bedarf anzurechnen seien. Dem Ge-
- 15 - suchsteller sei grundsätzlich ein ähnlicher Wohnstandard wie der Gesuchsgegne- rin zuzugestehen, zumal die finanziellen Verhältnisse der Parteien solches erlau- ben würden. Die Preise für eine (neuere) 3.5-Zimmerwohnung in ... betrügen zwi- schen rund Fr. 1'800.– und Fr. 2'200.–. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, dem Gesuchsteller antragsgemäss monatliche Wohnkosten von Fr. 2'000.– einzusetzen (Urk. 29 S. 10 f.). 3.6.2 Grundsätzlich sind die effektiven monatlichen Mietzinse für die Wohnung eines Ehegatten im Grundbedarf zu berücksichtigen. Wohnt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes indes vorübergehend bei Freun- den, Bekannten oder Verwandten und fallen dort keine oder nur reduzierte Wohn- kosten an, ist nicht auf diese, sondern die höheren Wohnkosten in angemesse- nem Umfang abzustellen (Six, a.a.O., Rz. 2.103; OGer ZH LE120047 vom 23.11.2012, E. II./5.3.c). Vor Vorinstanz hat der Gesuchsteller ausgeführt, dass er gegenwärtig daran sei, eine adäquate Wohnung zu suchen. Es sei ihm nicht wei- ter zumutbar, abwechselnd bei Freunden bzw. bei seinen Eltern zu wohnen. Die Kosten einer entsprechenden Wohnung in ... und Umgebung seien auf mindes- tens Fr. 2'000.– zu veranschlagen (Urk. 9 S. 7 f.). 3.6.3 Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach der Gesuchsteller fast ausschliesslich im Hause seiner Eltern wohne, wo ihm eine eigene grosse Woh- nung zur Verfügung stehe, ist durch nichts belegt. Zudem bringt die Gesuchsgeg- nerin auch nicht vor, dass sie diese Tatsache bereits vor Erstinstanz vorgebracht habe. Diesbezüglich verweist sie in ihrer Berufungsantwort weder auf einen ent- sprechenden Beleg noch auf eine einschlägige Akten- oder Protokollstelle (Urk. 36 S. 8). Es handelt sich dabei um eine (neue) blosse Parteibehauptung. Gemäss vorstehenden Erwägungen hat der Gesuchsteller Anspruch auf die Berücksichti- gung von angemessenen Wohnkosten, auch wenn er vorübergehend bei Bekann- ten oder Verwandten wohnt. Die Parteien haben bis anhin in einer Neubauwoh- nung gelebt, in welche der Gesuchsteller als Erstbezüger eingezogen ist (Prot. I S. 10). Was die Höhe der (angemessenen) Wohnkosten betrifft, macht die Ge- suchsgegnerin keine Ausführungen. Sie belässt es diesbezüglich bei einer allge- meinen Kritik am angefochtenen Urteil und setzt sich mit den vorinstanzlichen Er- wägungen nicht auseinander (Urk. 36 S. 8). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz
- 16 - 20 Wohnungsinserate für 3.5 bis 4.5-Zimmerwohnungen in ... eingereicht (Urk. 10/4). Die Mietzinsen bewegen sich dabei in einem Preisrahmen von Fr. 1'525.– bis Fr. 2'295.–. Der Durchschnitt sämtlicher 20 ausgeschriebenen Objekte beträgt rund Fr. 1'930.–. Nach dem Gesagten sind die dem Gesuchsteller von der Vor- instanz angerechneten Wohnkosten von Fr. 2'000.–, auch im Hinblick auf die fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien, nicht zu beanstanden. 3.6.4 Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, die vermögende Familie des Gesuchstellers besitze eine Ferienwohnung im Tessin, die der Gesuchsteller frei benützen könne. Entsprechend reduziere sich sein Aufwand für die Ferien und somit sein erweiterter Grundbedarf um Fr. 100.– pro Monat (Urk. 36 S. 9). Was die Gesuchsgegnerin aus dem Umstand, dass die Familie des Gesuchstellers ei- ne Ferienwohnung besitzen soll, zu ihren Gunsten ableiten möchte, ist nicht nachvollziehbar. So wurde im angefochtenen Urteil keiner Partei im Bedarf ein Betrag für die Ferien angerechnet, welcher überhaupt reduziert werden könnte (vgl. Urk. 29 S. 9 f.). Da die Auslagen für Ferien im angefochtenen Urteil gar nicht berücksichtigt wurden, erübrigt sich auch eine allfällige Kürzung des Bedarfs des Gesuchstellers. 3.7 Zusammenfassend ist die Bedarfsberechnung der Vorinstanz lediglich da- hingehend zu korrigieren, dass dem Gesuchsteller die von ihm nachgewiesenen Kosten für die Säule 3a von monatlich Fr. 564.– angerechnet werden. Entspre- chend erhöht sich der Bedarf des Gesuchstellers im Vergleich zum erstinstanzli- chen Urteil auf insgesamt Fr. 5'957.–.
4. Beanstandungen zum Einkommen der Parteien 4.1 Die Gesuchsgegnerin beanstandet im Berufungsverfahren die Einkom- mensberechnung der Vorinstanz. Einerseits habe die Vorinstanz übersehen, dass der Gesuchsgegnerin die Ferien als Lohnbestandteil ausbezahlt würden und sie daher bei effektivem Ferienbezug keine Lohnfortzahlung erhalte. Zudem sei die Vorinstanz von einem viel zu hohen repräsentativen Einkommen ausgegangen. Die Gesuchsgegnerin sei völlig davon abhängig, ob ihre Arbeitgeberin die Aushil- fe auf Abruf gerade benötige oder nicht. Eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstun-
- 17 - den werde nicht garantiert. Ferner habe die Gesuchsgegnerin in den Monaten November und Dezember 2015 teilweise auch am Sonntag gearbeitet und diese Sonntagseinsätze seien von der Vorinstanz als "normal" angesehen worden. Ent- sprechend habe die Vorderrichterin angenommen, dass die Gesuchsgegnerin auch in den Sommermonaten ein vergleichbares Einkommen erzielen könne. Dies sei jedoch nicht der Fall: Der Nettolohn für Juni 2016 habe nur Fr. 2'115.95 betragen, was weit unter dem von der Vorinstanz angenommenen Einkommen von Fr. 3'100.– liege. Offensichtlich unterliege das Einkommen starken saisonalen Schwankungen, sei stark von den Bedürfnissen der Arbeitgeberin abhängig und könne von der Gesuchsgegnerin auch mit Bestleistungen nicht wesentlich beein- flusst werden. Entgegen der Vorinstanz sei bei der Gesuchsgegnerin somit von einem Einkommen von höchstens Fr. 2'500.– netto auszugehen (Urk. 36 S. 5 f.). 4.2 Die Vorinstanz ist bei der Gesuchsgegnerin von einem Durchschnittsein- kommen der Monate September 2015 bis März 2016 ausgegangen. Dabei hat sie
– entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin – explizit fünf Wochen Feri- en berücksichtigt, in welchen die Gesuchsgegnerin kein Einkommen erzielen kann. Entsprechend multiplizierte die Vorinstanz das für eine Woche berechnete Einkommen mit 47 und nicht mit 52 Wochen (Urk. 29 S. 9). Hingegen ist der Ge- suchsgegnerin insofern Recht zu geben, als ihr Einkommen offensichtlich starken Schwankungen unterliegt. So verdiente sie im September 2015 lediglich Fr. 1'491.70 wobei ihr Nettoeinkommen zwei Monate später im November 2015 Fr. 4'130.15 betrug (Urk. 29 S. 8 f.; Urk. 7/1). Bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen ist grundsätzlich auf den Durchschnittswert einer ge- nügend langen Vergleichsperiode abzustellen. Da die Gesuchsgegnerin erst seit September 2015 erwerbstätig ist (Urk. 3/7), konnte die Vorinstanz keine längere Vergleichsperiode berücksichtigen. Die Berechnung des Durchschnittseinkom- mens anhand sämtlicher zur Verfügung stehenden Lohnabrechnungen ist nicht zu beanstanden. Selbstverständlich gibt es bei einer Durchschnittsberechnung auch immer wieder Monate, die unter dem berechneten Mittelwert liegen. Daraus kann die Gesuchsgegnerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von ihr einge- reichte Lohnabrechnung für den Juni 2016 (Urk. 37) ist demgemäss nicht geeig- net, die von der Vorinstanz erstellte Berechnung als unrichtig zu disqualifizieren.
- 18 - Auffallend ist dabei, dass die Gesuchsgegnerin die Lohnabrechnungen für die Monate April und Mai 2016 nicht ins Recht legt. Es ist zu vermuten, dass sie diese Belege eingereicht hätte, wenn sich das Einkommen in diesen beiden Monaten ebenfalls weit unter dem berechneten Durchschnitt bewegt hätte. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Sommer er- fahrungsgemäss längere Ferien bezogen werden, so dass die Gesuchsgegnerin vermehrt Ferienstellvertretungen übernehmen kann. Auch diese plausible An- nahme hätte die Gesuchsgegnerin widerlegen können, wenn sie im Berufungsver- fahren die Lohnabrechnungen für die Monate Juli und August 2016 (als zulässige echte Noven) eingereicht hätte. Zusammenfassend ist die Durchschnittsberech- nung der Vorinstanz grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie hat jedoch in ihrer Zusammenstellung der Einkünfte den Monat Oktober 2015 vergessen (Urk. 29 S. 9). Von September 2015 bis und mit März 2016 sind es sieben und nicht sechs Monate. Dieses offensichtliche Versehen ist zu korrigieren. Im Oktober 2015 ver- diente die Gesuchsgegnerin Fr. 4'025.50, welche ebenfalls in die Durchschnitts- berechnung miteinzubeziehen sind. Somit erhöht sich das Gesamteinkommen der Gesuchsgegnerin in der massgebenden Vergleichsperiode auf Fr. 22'868.20 (Fr. 18'842.70 + Fr. 4'025.50). Ausgehend von diesem korrigierten Gesamteinkommen für die Monate September 2015 bis März 2016 resultiert ein monatlicher Nettolohn der Gesuchsgegnerin von durchschnittlich (gerundet) Fr. 3'200.– (Fr. 22'868.20 / 28 Wochen [7 Monate] = Fr. 816.70 x 47 Wochen = Fr. 38'385.90 / 12 Monate = Fr. 3'198.80). 4.3 Die Gesuchsgegnerin kritisiert darüber hinaus noch zwei Punkte bei der Ein- kommensberechnung des Gesuchstellers. So besitze der Gesuchsteller 1'000 Gesellschaftsanteile an der E._____ GmbH mit einem Steuerwert von Fr. 3'700.–, was aus der Steuererklärung 2014 ersichtlich sei. Was die Gesuchsgegnerin aus dieser Tatsache zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Offenbar be- sitzt der Gesuchsteller diese Gesellschaftsanteile bereits seit dem Jahr 2014 und deklariert diese in seiner Steuererklärung als Vermögen (Urk. 3/1). Die Gesuchs- gegnerin macht diesbezüglich keine substantiierten Ausführungen, inwiefern die- ser Vermögensbestandteil das Einkommen des Gesuchstellers beeinflussen soll. Darauf ist nicht näher einzugehen. Ferner seien Zusatzleistungen des Arbeitge-
- 19 - bers beim Nettolohn des Gesuchstellers hinzuzurechnen. Könne ein Ehegatte ei- nen Geschäftswagen auch privat benutzen, so seien ihm pro Monat mindestens Fr. 150.– als Einkommen anzurechnen. Dieser Auffassung der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören zum Er- werbseinkommen neben dem Lohn auch weitere geldwerte Leistungen des Ar- beitgebers, worunter beispielsweise die Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs fällt (Six, a.a.O., Rz. 2.133; BGer 5C.218/2005 vom 27. Oktober 2005, E. 4.1; vgl. auch BGer 6B_755/2012 vom 4. Juli 2013, E. 2.4.1. wonach ein Arbeitnehmer 0,8% des Kaufpreises, mindestens aber Fr. 150.– pro Monat als Einkommen zu versteuern hat, wenn er das Geschäftsfahrzeug auch privat benutzen darf). Aus den Lohnabrechnungen des Gesuchstellers ist ersichtlich, dass in seinem Brutto- lohn ein "Privatanteil Geschäftswagen" von Fr. 200.– beinhaltet ist (Urk. 10/2). Diese Fr. 200.– werden dem Gesuchsteller jedoch unter dem Titel "Ausgleich geldwerte Vorteile" zusammen mit den Sozialabzügen von seinem Bruttolohn so- gleich wieder abgezogen. Entsprechend ist dadurch der Privatanteil am Ge- schäftswagen im Nettolohn nicht berücksichtigt. Da der Gesuchsteller die Benzin- kosten selbst tragen muss (Urk. 9 S. 9), erscheint die von der Gesuchsgegnerin beantrage Anrechnung von Fr. 150.– pro Monat als angemessen. Somit erhöht sich das Einkommen des Gesuchsteller im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil auf Fr. 7'750.–.
5. Unterhaltsberechnung 5.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen verändern sich die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien wie folgt: Nettoeinkommen Gesuchsteller: Fr. 7'750.– (+ Fr. 150.–) Nettoeinkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 3'200.– (+ Fr. 100.–) Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'957.– (+ Fr. 564.–) Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 2'557.– (± Fr. 0.–) 5.2 Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 10'950.– steht ein Gesamtbe- darf von Fr. 8'514.– gegenüber. Es resultiert somit ein Freibetrag von Fr. 2'436.–, was für jede Partei einen Anteil von Fr. 1'218.– ergibt.
- 20 - Dies führt zu folgender Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchsgegnerin Fr. 2'557.– + Anteil Freibetrag Fr. 1'218.– ./. eigenes Einkommen Fr. 3'200.– Unterhaltsanspruch Fr. 575.– 5.3 Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuch- steller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der höhe von Fr. 575.– zu bezahlen. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden vom Gesuchsteller nicht angefochten und erscheinen nach wie vor angemessen. Entsprechend ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 6 - 8) zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen.
2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die persönlichen Un- terhaltsbeiträge. Der Gesuchsteller verlangte vor Obergericht in seinem Hauptan- trag die gänzliche Streichung der Unterhaltszahlungen, wohingegen die Gesuchs- gegnerin die Abweisung der Berufung und somit die Beibehaltung der vorinstanz- lich festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 830.– beantragte. Durch die Zuspre- chung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 575.– unterliegt der Gesuchsteller zu rund 70%. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens im Um- fang von Fr. 2'100.– (7/ ) dem Gesuchsteller und im Umfang von Fr. 900.– (3/ ) 10 10 der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
- 21 -
3. Als Folge dieser Kostenverteilung hat der Gesuchsteller die anwaltlich ver- tretene Gesuchsgegnerin im Umfang von 2/ (7/ - 3/ ) für ihre Aufwendungen im 5 10 10 Berufungsverfahren zu entschädigen. In Anwendung der massgeblichen Bestim- mungen (§ 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV) ist die Grundgebühr auf Fr. 4'200.– festzusetzen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel auf Fr. 2'800.– zu reduzieren. Hiervon hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 1'120.– zu bezahlen (2/ von Fr. 2'800.–), 5 mangels eines Antrages ohne Mehrwertsteuerzuschlag (Urk. 36 S. 1). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 sowie Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Juni 2016 (EE160025-K) in Rechtkraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 575.– zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus.
2. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 6 - 8) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden im Umfang von 7/ 10 dem Gesuchsteller und im Umfang von 3/ der Gesuchsgegnerin auferlegt. 10 Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Ge- suchstellers verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Ge- suchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 900.– zu ersetzen.
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5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'120.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer versandt am:jo