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LE160037

Eheschutz

Zürich OG · 2016-10-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm 2013, und D._____, geboren am tt.mm 2016 (vgl. Urk. 15/3). Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsklä- gerin (fortan: Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Uster und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Betref-

- 7 - fend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 = Urk. 29 E. 1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem, zunächst unbegrün- detem Urteil vom 7. April 2016 (Urk. 19). Am 8. resp. 13. Juni 2016 (vgl. Urk. 27) wurde den Parteien auf Verlangen beider Parteien (vgl. Urk. 22 und 24) die be- gründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 26 = Urk. 29).

E. 2 Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 (Urk. 28) erhob die Gesuchstellerin innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte und in prozessua- ler Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit Einga- be vom 27. Juni 2016 stellte auch der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsgegner) ein Armenrechtsgesuch (Urk. 34). Mit Verfügung vom

28. Juni 2016 (Urk. 35) wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Die vom 15. Juli 2016 (Urk. 36) datierende Berufungsantwort ging in- nert Frist ein und wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 21. Juli 2016 (Urk. 39) zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 29. Juli 2016 (Urk. 41) reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein, welche dem Ge- suchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Am 9. August 2016 (Urk. 43) reichte der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege einen Kontoauszug (Urk. 43) ein. Mit Eingabe vom 11. August 2016 (Urk. 45) nahm der Gesuchsgegner zur Stellungnahme zur Berufungsant- wort Stellung. In der Folge wurden die Parteien auf den 22. September 2016 zu Vergleichsgesprächen vorgeladen (vgl. Urk. 49).

E. 2.1 Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben ge- mäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechtes gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elter- lichen Kontakt mit dem Kind in seinem Interesse zu regeln. Für eine gute Entwick- lung des Kindes, insbesondere für die Identitätsfindung, ist die Beziehung zu bei- den Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert (BGE 122 III 404 E. 3a). Ge- mäss aktueller Lehre und Praxis richten sich Häufigkeit und Dauer der Besuchs- kontakte vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum

- 11 - anderen Elternteil und nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13). Sodann ist das kindliche Zeitgefühl in jedem Fall zu beachten, so dass insbesondere bei Kleinkindern einerseits keine zu lange Trennung des Kleinkindes von der Hauptbezugsperson erfolgen darf, andererseits der Abstand zwischen den Besuchen zwei Wochen nicht überschreiten sollte (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 14). Bei Kindern im Vorschulalter wird deshalb auf Übernachtungen beim Besuchsberechtigten regelmässig verzichtet (FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 273 ZGB N 24).

E. 2.2 Die getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs nimmt durch einen schrittweisen Wiederaufbau der Besuche angemessen Rücksicht auf die Interes- sen der Kinder und des Gesuchsgegners an einem persönlichen Umgang mitei- nander, welcher den Gesuchsgegner nicht bloss am Freizeitprogramm, sondern mit dem Montags- und Mittwochsbesuchsrecht auch am Alltag der Kinder teilha- ben lässt. Gleichzeitig ermöglicht die getroffene Stufenlösung und insbesondere die bis 1. Januar 2017 vorgesehene Begleitung der Besuche der beiden Kinder durch die Schwester des Gesuchsgegners, das Vertrauen der Gesuchstellerin in den Gesuchsgegner wiederherzustellen, welches insbesondere durch den Vorfall vom 18. November 2015 gestört wurde. Die Begleitung der Besuche durch die Schwester des Gesuchsgegners stellt im Übrigen sicher, dass es bis zur vollstän- digen gesundheitlichen Genesung des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit der Ausübung der Besuche zu keiner körperlichen Überforderung seinerseits kommt. Die Stufenlösung dient darüber hinaus auch dem Kindeswohl, insbeson- dere da seit der Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien nur unregelmässige Kontakte zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner stattgefunden haben. Eine sorgfältige Annäherung ist insbesondere mit der nach der Trennung der Par- teien geborenen, erst wenige Monate alten Tochter erforderlich. Die getroffene Regelung stellt sodann auch sicher, dass der Abstand zwischen den Besuchen nicht allzu gross ist, was dem Zeitgefühl der noch sehr kleinen Kinder der Partei- en entgegenkommt. Der Sohn hat seinen Vater - wie vor Vorinstanz auch von der Gesuchstellerin ausgeführt wurde (Urk. 12 S. 4) - nach der Trennung der Parteien stark vermisst, so dass es im Kindeswohl liegt, wenn an zwei beziehungsweise ab Januar 2017 an drei Tagen pro Woche Kontakte zum Gesuchsgegner stattfinden.

- 12 - Der Vereinbarung der Parteien liegt im Übrigen die Erklärung des Gesuchsgeg- ners zugrunde, in der Nacht von Freitag auf Samstag keine Nachtarbeit zu leisten. Der Gesuchsgegner hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er sich der mit der Kinderbetreuung verbundenen Verantwortung bewusst ist und vermeidet, im Zeit- punkt der Besuche an Müdigkeitserscheinungen zu leiden. Es ist somit sicherge- stellt, dass der Beklagte dazu in der Lage ist, den Sohn am Samstag jeweils von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr zuverlässig zu betreuen. Mit der Verpflichtung des Ge- suchsgegners, bis zum 30. September 2017 mit den Kindern, vorbehalten ander- weitiger Absprache mit der Gesuchstellerin, das schweizerische Staatsgebiet nicht zu verlassen, wird der Befürchtung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner könnte die Kinder in die Türkei entführen, Rechnung getragen. Diese Massnahme wirkt vertrauensbildend und sichernd. Mit Blick auf die zitierte Gerichtspraxis wurde angesichts des Alters der Kinder im Übrigen zu Recht auf ein Übernachtungs- und Ferienbesuchsrecht verzichtet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vereinbarung betreffend das Besuchsrecht dem Kindeswohl entspricht und deshalb zu genehmigen ist.

E. 3 Die Parteien vereinbaren - unter Hinweis auf ihre Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege - in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Partei- entschädigungen zu verzichten."

E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden sodann die Un- terhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich sowie für die Kinder. Konkret macht die Gesuchstellerin berufungsweise geltend, nur wenn im Dispositiv fest- gehalten werde, dass die Leistungsunfähigkeit des Gesuchsgegners unter dem Vorbehalt von allfälligen rückwirkend ausgerichteten Taggeldern oder anderen Einnahmen stehe, sei gewährleistet, dass sie in einem neuen Verfahren rückwir- kend ab 1. Dezember 2015 Unterhaltszahlungen geltend machen könne (Urk. 28 S. 10 f.). Unbestrittenermassen liegt ein Mankofall vor und der Gesuchsgegner ist im Um- fang seiner Leistungsfähigkeit zu Unterhalt verpflichtet (vgl. Urk. 26 E. 8.3.3). Der Gesuchsgegner war in Folge des Vorfalles vom 18. November 2015 zunächst zu 100% (vgl. Urk. 15/4), später - wie aus den im Berufungsverfahren neu einge- reichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Urk. 38/1-3 und 46) hervorgeht - zu 60% beziehungsweise 50% arbeitsunfähig. Er erhält derzeit kein Erwerbsersatzein- kommen und insbesondere keine Taggelder, da die Versicherungseinrichtung bis zur Einsicht in die Akten des Strafverfahrens keine Leistungen ausrichtet

- 13 - (Urk. 15/6). Über anderweitige Einkünfte verfügt er nicht. Der Gesuchsgegner ist somit leistungsunfähig. Die in der Vereinbarung festgehaltene Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin für die Zeit ab 4. Dezember 2015 sowie für die Zukunft unaufge- fordert Belege über sein Einkommen beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen zukommen zu lassen, unterscheidet sich nicht gegenüber der Regelung im ange- fochtenen Entscheid und soll der Gesuchstellerin ermöglichen, bei auftretender Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners Unterhaltsbeiträge für sich sowie die Kinder geltend zu machen. Vorliegend ist nicht nur ungewiss ob, sondern auch in welchem Umfang dem Gesuchsgegner allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund des Vorfalles vom 18. November 2015 rückwirkend Taggelder ausbe- zahlt werden. Die von den Parteien in Bezug auf die Periode vom 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 getroffene Vereinbarung greift das Anliegen der Gesuch- stellerin auf, im Falle einer Auszahlung von Taggeldleistungen für diese Periode beim Gesuchsgegner rückwirkend für sich persönlich sowie für die Kinder Unter- haltsbeiträge erhältlich machen zu können. Sofern der Gesuchsgegner zu einem späteren Zeitpunkt Taggelder erhält, die seinen monatlichen Bedarf übersteigen, besteht seinerseits eine Leistungsfähigkeit. Die Parteien haben den Bedarf des Gesuchsgegners für die Periode von 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 vergleichs- weise mit Fr. 4'200.– beziffert. Dieser Betrag erscheint aufgrund der vom Ge- suchsgegner vor Vorinstanz vorgebrachten Bedarfszahlen (vgl. Urk. 14 S. 7) und den eingereichten Unterlagen (Urk. 15/8-11) angemessen. Unter Berücksichti- gung dessen, dass nicht in das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten eingegriffen werden darf, erweist sich daher die von den Parteien gemeinsam be- antragte Höhe eines Gesamtunterhaltsbeitrages für die Gesuchstellerin und die Kinder im Umfang der den Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 4'200.– überstei- genden Taggelder für die Periode vom 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 den vorliegenden finanziellen Verhältnissen angemessen. Die Parteivereinbarung kann diesbezüglich genehmigt beziehungsweise, soweit die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich betroffen sind, vorgemerkt werden.

- 14 -

E. 3.2 Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilwei- se dem anderen Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Grundlage ist eine gültige, mithin genehmigungsfähige Vereinbarung oder ein Urteil (BGer 5P.85/2006 vom

E. 4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1-2, 4-8 und 10-12 in Rechtskraft erwachsen ist. II.

1. Soweit es Kinderbelange (persönlicher Verkehr, Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinba- rung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Ge- nehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl ge- wahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (persönliche Unterhaltsbei- träge), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern von dieser bloss Vormerk zu nehmen.

E. 5 April 2006 E. 2). Die Parteien beantragen in der getroffenen Vereinbarung, es sei die G._____ Versicherung im Falle der Zusprechung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. November 2015 anzuweisen, den der Gesuchstellerin als Gesamtunterhalt zustehenden Teil allfälliger Taggeldleistungen direkt auf deren Konto bei der Postfinance IBAN Nr. CH 1 zu überweisen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Gesuchsgegner - wie aus dem im Recht liegenden Kapitalausweis der I._____ [Bank] sowie den diversen Zahlungsbefehlen (vgl. Urk. 15/12 und 16/1) hervorgeht - mit erheblichen Schulden konfrontiert sieht, was die Erfüllung der entsprechenden Unterhaltsverpflichtung durch den Gesuchsgegner nicht als gesichert erscheinen lässt, ist es gerechtfertigt, die von den Parteien - für den Fall der Auszahlung von Taggeldern für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016

- übereinstimmend beantragte Anweisung der Taggeldversicherung G._____ vor- zunehmen. III.

1. Beide Parteien stellen auch für das Berufungsverfahren Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 28 S. 3; Urk. 34). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 15 -

2. Die Gesuchstellerin bringt vor, ihre finanzielle Situation habe sich zwischen- zeitlich noch verschlechtert. Sie müsse der Arbeitslosenkasse Fr. 8'743.– zurück- bezahlen, welche nun mit künftigen Leistungen verrechnet würden. Somit bleibe ihr zur Zeit nur noch das Einkommen, welches sie bei J._____ erziele. Im April 2016 habe sich dieses auf Fr. 917.20 (inkl. Kinderzulagen) belaufen. Diese Stelle sei ihr jedoch per Ende Juni 2016 gekündigt worden. Die beantragten Kinderbe- treuungsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'820.– seien ihr von der Stadt K._____ bis Ende März 2016 ausgerichtet worden. Durch den Umzug nach L._____ habe sie jedoch einen neuen Antrag stellen müssen, dessen Antwort noch ausstehe. Es sei davon auszugehen, dass auch die Stadt L._____ diese Beiträge wieder aus- richten werde, allerdings längstens bis Ende September 2016. Aufgrund ver- schiedener zusätzlicher Ausgabenpositionen habe sie sich schliesslich am 7. Juni 2016 auf dem Sozialamt anmelden müssen (Urk. 28 S. 9). Diese Ausführungen der Gesuchstellerin werden durch die Bestätigung der AVIZO Arbeitslosenkasse zuhanden des Sozialamtes vom 13. Juni 2016 (Urk. 32/3) sowie den Entscheid betreffend Kinderbetreuungsbeträge der Stadt K._____ (Urk. 32/5) untermauert. Die Gesuchstellerin verfügt auch über kein nennenswertes Vermögen (vgl. Urk. 32/5 S. 4). Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist somit ausgewiesen. So- dann kann nicht gesagt werden, dass ihr Standpunkt im Berufungsverfahren aus- sichtslos gewesen und sie nicht auf rechtlichen Beistand angewiesen wäre. Damit ist der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfah- ren zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

3. Der Gesuchsgegner ist nach wie vor krank geschrieben und zwar - wie be- reits erwähnt (vgl. E. II.3.1) und mit den eingereichten Arbeitszeugnissen belegt (Urk. 38/1-3 und 46) - bis 31. Mai 2016 zu 100% und danach in einem Umfang von 60% beziehungsweise ab 1. August 2016 von 50%. Er hat noch keine neue Arbeitsstelle und erhält auch kein Erwerbsersatzeinkommen, da die Taggeldversi- cherung aufgrund des - im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. November 2015 - laufenden Strafverfahrens nach wie vor keine Taggelder ausbezahlt (vgl. auch Urk. 15/6). Auch er verfügt über kein nennenswertes Vermögen (vgl.

- 16 - Urk. 44). Die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners ist somit ebenfalls ausgewiesen. Sodann kann nicht gesagt werden, dass sein Standpunkt im Berufungsverfahren aussichtslos gewesen und er nicht auf rechtlichen Beistand angewiesen wäre. Damit ist dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen. IV.

Dispositiv
  1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
  2. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Partei- en je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 50). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtkosten unter Nachforderungsvorbehalt (Art. 123 ZPO) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
  3. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-2, 4-8 und 10-12 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. April 2016 rechtskräftig sind.
  4. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt.
  5. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. - 17 -
  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  7. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. April 2016 werden aufge- hoben.
  8. Die Vereinbarung der Parteien vom 22. September 2016 wird hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genom- men. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien Dispositiv-Ziffern 3 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. April 2016 durch folgende Fassung zu ersetzen und zu geneh- migen: "3. a) Die Betreuung der Kinder wird wie folgt geregelt: Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder wie folgt zu be- treuen: - Den Sohn jeden Samstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - Den Sohn und die Tochter jeden Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - Den Sohn und die Tochter ab 1. Januar 2017 zusätzlich jeden Montagnachmittag von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inkl. Nachtessen). In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchstellerin be- treut. Bis zum 1. Januar 2017 hat der Gesuchsgegner das vorstehend erwähnte Mittwochnachmittagsbesuchsrecht in Begleitung seiner Schwester, F._____, auszuüben. - 18 - Das Samstagsbesuchsrecht basiert auf der Erklärung des Ge- suchsgegners, in der Nacht von Freitag auf Samstag keine Nachtarbeit zu leisten. b) Dem Gesuchsgegner wird bis zum 30. September 2017 mangels anderweitiger Absprache mit der Gesuchstellerin untersagt, mit den Kindern das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen. c) Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Inte- ressen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehal- ten.
  9. a) Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungs- fähigkeit nicht in der Lage ist, Kinder- oder Ehegattenunterhalts- beiträge zu leisten. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin unauf- gefordert Belege über sein Einkommen respektive Erwerbser- satzeinkommen (Lohnabrechnungen, Lohnausweis, Entscheid be- treffend Ausrichtung von Taggeldern) fortlaufend und umgehend nach Erhalt zukommen zu lassen. Diese Unterlagen sind für die Zeit ab dem 4. Dezember 2015 sowie für die Zukunft vorzulegen. b) Sofern der Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 von der Taggeldversicherung G._____ im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 18. November 2015 (U.-Ref. D.238886/15) Leistungen erhält, wird er verpflichtet, rückwirkend für die Periode vom 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 für die Gesuchstellerin persönlich und die Kinder wie folgt Unterhalt zu bezahlen: Gesamte Taggeldleistung für die Monate Januar bis Mai 2016 – Fr. 21'000.– (5x monatlicher Bedarf des Gesuchgegners von Fr. 4'200.–) = Gesamtunterhaltsbeitrag für die Periode 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016. - 19 - Mit Bezahlung dieses Gesamtunterhaltsbeitrages sind sämtliche Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin und der Kinder für die Periode 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 abgegolten. Diese Unterhaltsregelung basiert auf der Annahme, dass das Ein- kommen der Parteien nicht ausreicht, um den Bedarf der Familie zu decken.
  10. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die Taggeldversicherung G._____ Versicherungsgesellschaft AG, … [Adresse], im Sinne von Art. 177 ZGB anzuweisen, den der Gesuchstellerin gemäss abzuändernder Disposi- tivziffer 9 b als Gesamtunterhalt zustehenden Teil allfälliger Taggeldleistun- gen direkt auf deren Konto bei der Postfinance IBAN Nr. CH 1 auszubezah- len.
  11. Die Parteien vereinbaren - unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege - in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskos- ten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu ver- zichten.
  12. Die Taggeldversicherung G._____ Versicherungsgesellschaft AG, … [Ad- resse], wird angewiesen, sofern sie dem Gesuchsgegner für die Zeit vom
  13. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
  14. November 2015 (U.-Ref. D.238886/15) Taggelder ausbezahlt, den der Gesuchstellerin zustehenden Anteil direkt auf deren Konto bei der Postfi- nance IBAN Nr. CH 1 zu überweisen. Der Anteil der Gesuchstellerin an den Taggeldern berechnet sich nach fol- gender Formel: Gesamte Taggeldleistung für die Monate Januar bis Mai 2016 – Fr. 21'000.– = der Gesuchstellerin auszubezahlender Anteil an den Taggeldleistun- gen. - 20 -
  15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  16. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälf- te auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
  17. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
  18. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die G._____ Versicherungsgesellschaft AG, … [Adresse] (im Dispositi- vauszug [Ziffer 3]), − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  19. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 21 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 3. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE160037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 3. Oktober 2016 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gsuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. April 2016 (EE160002-I)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 12 S. 1 f.): "1. Der Gesuchstellerin sei das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Es sei die Obhut für die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm 2013 und D._____, geb. tt.mm 2016 der Gesuchstellerin zuzuteilen.

3. Es sei die Gesuchstellerin berechtigt zu erklären, in sämtlichen Belangen betr. Fremdbetreuung der Kinder alleine zu entschei- den.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche Gegenstände gemäss beiliegender Zusammenstellung (Beilage 10) auf erstes Verlangen herauszugeben.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015 angemessene monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen. Eine weitergehende Bezifferung der Kinderunterhaltsbeiträge be- hält sich die Gesuchstellerin vor bis nach Kenntnis der finanziel- len Situation des Gesuchsgegners.

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015 angemessene monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Eine weitergehende Bezifferung der Ehegattenunterhaltsbeiträge behält sich die Gesuchstellerin vor bis nach Kenntnis der finanzi- ellen Situation des Gesuchsgegners.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt zu Las- ten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 14 S. 1 f.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vermerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit dem

4. Dezember 2015 getrennt leben.

2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm 2013, und D._____, ge- boren am tt.mm 2016, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

3. Es sei dem Gesuchsgegner ein ausgedehntes Besuchsrecht zu gewähren.

- 3 -

4. Die eheliche Wohnung an der … [Adresse] sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen ihre Hausschlüssel auszuhändigen.

6. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner im Moment man- gels finanzieller Fähigkeiten keine Unterhaltsbeiträge bezahlen kann.

7. Es sei zwischen den Parteien mit sofortiger Wirkung die Güter- trennung anzuordnen.

8. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei vollumfänglich abzuweisen.

9. Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person der Sprechenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. April 2016: (Urk. 26 = Urk. 29)

1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt und es wird davon Vermerk genommen, dass sie bereits seit dem 4. Dezember 2015 getrennt leben.

2. Die Obhut für die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C._____, geboren am tt.mm 2013, und D._____, geboren am tt.mm 2016, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.

3. Die Betreuung der Kinder wird wie folgt geregelt: Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder wie folgt zu betreuen:

- Den Sohn jeden Samstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- Den Sohn und die Tochter jeden Montagnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- 4 -

- Den Sohn und die Tochter ab 1. Juli 2016 zusätzlich jeden Mittwoch- nachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchstellerin betreut. Solange der Gesuchsgegner zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist, hat er das vorstehende Besuchsrecht in Begleitung einer der folgenden Per- sonen auszuüben:

- Dem Vater der Gesuchstellerin, der Mutter der Gesuchstellerin oder der Schwester der Gesuchstellerin, E._____. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmli- cher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse al- ler Familienmitglieder bleiben vorbehalten.

4. Der Antrag der Gesuchstellerin, in sämtlichen Belangen betreffend Fremd- betreuung der Kinder alleine zu entscheiden, wird abgewiesen.

5. Die eheliche Wohnung an der … [Adresse], wird samt Hausrat und Mobiliar, mit Ausnahme der in Dispositivziffer 7 genannten Gegenstände, dem Ge- suchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu- gewiesen.

6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erstes Ver- langen die Wohnungsschlüssel zur ehelichen Wohnung herauszugeben.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin sämtliche Gegen- stände gemäss der von der Gesuchstellerin zu den Akten eingereichten Lis- te, act. 11/10, ausser den Positionen "persönliche Bilder" sowie "Hochzeits- alben mit CD/DVD" auf erstes Verlangen herauszugeben.

8. Es wird per 17. März 2016 die Gütertrennung angeordnet.

9. Das Gericht stellt fest, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Kinder- oder Ehegattenunterhaltsbeiträge zu leisten.

- 5 -

10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend bis zum 4. Dezember 2015 unaufgefordert entsprechende Belege über sein Einkommen respektive Erwerbsersatzeinkommen umgehend zukommen zu lassen, insbesondere die Gesuchstellerin über den Entscheid betreffend Ausrichtung von Taggeldern umgehend zu informieren.

11. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

12. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

15. (Mitteilungssatz)

16. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 28 S. 2 f.): "1. Das angefochtene Urteil sei folgendermassen abzuändern: Ziffer 3: Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, den Sohn jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen sowie den Sohn und die Tochter jeden zweiten Mittwochnachmit- tag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Gesuchsgegner hat das vorstehende Besuchsrecht in Beglei- tung des Vaters der Gesuchstellerin, der Mutter der Gesuchstelle- rin, der Schwester der Gesuchstellerin, E._____ oder in Beglei- tung einer Amtsperson auszuüben.

- 6 - Ziffer 9: Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass angesichts der ungeklärten Einkommenssituation des Gesuchsgegners derzeit keine Unterhaltsbeiträge festgelegt werden können. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend bis zum 4. Dezember 2015 unaufgefordert entspre- chende Belege über sein Einkommen, respektive Erwerbsersatz- einkommen umgehend zukommen zu lassen, insbesondere die Gesuchstellerin über den Entscheid betreffend Ausrichtung von Taggeldern umgehend zu informieren. Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015 bleibt vorbehalten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt zu Lasten des Gesuchsgegners." Prozessuales Gesuch: "Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin beizugeben." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 36 S. 2) "1. Die Anträge der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und es sei ihm in der Person der Unterzeich- nenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm 2013, und D._____, geboren am tt.mm 2016 (vgl. Urk. 15/3). Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsklä- gerin (fortan: Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Uster und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Betref-

- 7 - fend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 = Urk. 29 E. 1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem, zunächst unbegrün- detem Urteil vom 7. April 2016 (Urk. 19). Am 8. resp. 13. Juni 2016 (vgl. Urk. 27) wurde den Parteien auf Verlangen beider Parteien (vgl. Urk. 22 und 24) die be- gründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 26 = Urk. 29).

2. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 (Urk. 28) erhob die Gesuchstellerin innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte und in prozessua- ler Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit Einga- be vom 27. Juni 2016 stellte auch der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsgegner) ein Armenrechtsgesuch (Urk. 34). Mit Verfügung vom

28. Juni 2016 (Urk. 35) wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Die vom 15. Juli 2016 (Urk. 36) datierende Berufungsantwort ging in- nert Frist ein und wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 21. Juli 2016 (Urk. 39) zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 29. Juli 2016 (Urk. 41) reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein, welche dem Ge- suchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Am 9. August 2016 (Urk. 43) reichte der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege einen Kontoauszug (Urk. 43) ein. Mit Eingabe vom 11. August 2016 (Urk. 45) nahm der Gesuchsgegner zur Stellungnahme zur Berufungsant- wort Stellung. In der Folge wurden die Parteien auf den 22. September 2016 zu Vergleichsgesprächen vorgeladen (vgl. Urk. 49).

3. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 22. September 2016 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 50): "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien Dispositiv-Ziffern 3 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. April 2016 durch folgende Fassung zu ersetzen und zu geneh- migen:

- 8 - "3. a) Die Betreuung der Kinder wird wie folgt geregelt: Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder wie folgt zu be- treuen:

- Den Sohn jeden Samstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- Den Sohn und die Tochter jeden Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- Den Sohn und die Tochter ab 1. Januar 2017 zusätzlich jeden Montagnachmittag von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inkl. Nachtessen). In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchstellerin be- treut. Bis zum 1. Januar 2017 hat der Gesuchsgegner das vorstehend erwähnte Mittwochnachmittagsbesuchsrecht in Begleitung seiner Schwester, F._____, auszuüben. Das Samstagsbesuchsrecht basiert auf der Erklärung des Ge- suchsgegners, in der Nacht von Freitag auf Samstag keine Nachtarbeit zu leisten.

b) Dem Gesuchsgegner wird bis zum 30. September 2017 mangels anderweitiger Absprache mit der Gesuchstellerin untersagt, mit den Kindern das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.

c) Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Inte- ressen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehal- ten.

9. a) Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungs- fähigkeit nicht in der Lage ist, Kinder- oder Ehegattenunterhalts- beiträge zu leisten. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin unauf- gefordert Belege über sein Einkommen respektive Erwerbser- satzeinkommen (Lohnabrechnungen, Lohnausweis, Entscheid be-

- 9 - treffend Ausrichtung von Taggeldern) fortlaufend und umgehend nach Erhalt zukommen zu lassen. Diese Unterlagen sind für die Zeit ab dem 4. Dezember 2015 sowie für die Zukunft vorzulegen.

b) Sofern der Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis

31. Mai 2016 von der Taggeldversicherung G._____ im Zusam- menhang mit dem Ereignis vom 18. November 2015 (U.-Ref. D.238886/15) Leistungen erhält, wird er verpflichtet, rückwirkend für die Periode vom 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 für die Gesuchstellerin persönlich und die Kinder wie folgt Unterhalt zu bezahlen: Gesamte Taggeldleistung für die Monate Januar bis Mai 2016

– Fr. 21'000.– (5x monatlicher Bedarf des Gesuchgegners von Fr. 4'200.–) = Gesamtunterhaltsbeitrag für die Periode 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016. Mit Bezahlung dieses Gesamtunterhaltsbeitrages sind sämtliche Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin und der Kinder für die Periode 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 abgegolten. Diese Unterhaltsregelung basiert auf der Annahme, dass das Ein- kommen der Parteien nicht ausreicht, um den Bedarf der Familie zu decken.

2. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die Taggeldversicherung G._____ Versicherungsgesellschaft AG, … [Adresse], im Sinne von Art. 177 ZGB anzuweisen, den der Gesuchstellerin gemäss abzuändernder Dispositivziffer 9 b als Gesamtunterhalt zustehenden Teil allfälliger Taggeldleistungen direkt auf deren Konto bei der Postfinance IBAN Nr. CH 1 auszubezahlen.

- 10 -

3. Die Parteien vereinbaren - unter Hinweis auf ihre Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege - in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Partei- entschädigungen zu verzichten."

4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1-2, 4-8 und 10-12 in Rechtskraft erwachsen ist. II.

1. Soweit es Kinderbelange (persönlicher Verkehr, Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinba- rung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Ge- nehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl ge- wahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (persönliche Unterhaltsbei- träge), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern von dieser bloss Vormerk zu nehmen. 2.1. Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben ge- mäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechtes gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elter- lichen Kontakt mit dem Kind in seinem Interesse zu regeln. Für eine gute Entwick- lung des Kindes, insbesondere für die Identitätsfindung, ist die Beziehung zu bei- den Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert (BGE 122 III 404 E. 3a). Ge- mäss aktueller Lehre und Praxis richten sich Häufigkeit und Dauer der Besuchs- kontakte vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum

- 11 - anderen Elternteil und nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13). Sodann ist das kindliche Zeitgefühl in jedem Fall zu beachten, so dass insbesondere bei Kleinkindern einerseits keine zu lange Trennung des Kleinkindes von der Hauptbezugsperson erfolgen darf, andererseits der Abstand zwischen den Besuchen zwei Wochen nicht überschreiten sollte (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 14). Bei Kindern im Vorschulalter wird deshalb auf Übernachtungen beim Besuchsberechtigten regelmässig verzichtet (FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 273 ZGB N 24). 2.2. Die getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs nimmt durch einen schrittweisen Wiederaufbau der Besuche angemessen Rücksicht auf die Interes- sen der Kinder und des Gesuchsgegners an einem persönlichen Umgang mitei- nander, welcher den Gesuchsgegner nicht bloss am Freizeitprogramm, sondern mit dem Montags- und Mittwochsbesuchsrecht auch am Alltag der Kinder teilha- ben lässt. Gleichzeitig ermöglicht die getroffene Stufenlösung und insbesondere die bis 1. Januar 2017 vorgesehene Begleitung der Besuche der beiden Kinder durch die Schwester des Gesuchsgegners, das Vertrauen der Gesuchstellerin in den Gesuchsgegner wiederherzustellen, welches insbesondere durch den Vorfall vom 18. November 2015 gestört wurde. Die Begleitung der Besuche durch die Schwester des Gesuchsgegners stellt im Übrigen sicher, dass es bis zur vollstän- digen gesundheitlichen Genesung des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit der Ausübung der Besuche zu keiner körperlichen Überforderung seinerseits kommt. Die Stufenlösung dient darüber hinaus auch dem Kindeswohl, insbeson- dere da seit der Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien nur unregelmässige Kontakte zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner stattgefunden haben. Eine sorgfältige Annäherung ist insbesondere mit der nach der Trennung der Par- teien geborenen, erst wenige Monate alten Tochter erforderlich. Die getroffene Regelung stellt sodann auch sicher, dass der Abstand zwischen den Besuchen nicht allzu gross ist, was dem Zeitgefühl der noch sehr kleinen Kinder der Partei- en entgegenkommt. Der Sohn hat seinen Vater - wie vor Vorinstanz auch von der Gesuchstellerin ausgeführt wurde (Urk. 12 S. 4) - nach der Trennung der Parteien stark vermisst, so dass es im Kindeswohl liegt, wenn an zwei beziehungsweise ab Januar 2017 an drei Tagen pro Woche Kontakte zum Gesuchsgegner stattfinden.

- 12 - Der Vereinbarung der Parteien liegt im Übrigen die Erklärung des Gesuchsgeg- ners zugrunde, in der Nacht von Freitag auf Samstag keine Nachtarbeit zu leisten. Der Gesuchsgegner hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er sich der mit der Kinderbetreuung verbundenen Verantwortung bewusst ist und vermeidet, im Zeit- punkt der Besuche an Müdigkeitserscheinungen zu leiden. Es ist somit sicherge- stellt, dass der Beklagte dazu in der Lage ist, den Sohn am Samstag jeweils von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr zuverlässig zu betreuen. Mit der Verpflichtung des Ge- suchsgegners, bis zum 30. September 2017 mit den Kindern, vorbehalten ander- weitiger Absprache mit der Gesuchstellerin, das schweizerische Staatsgebiet nicht zu verlassen, wird der Befürchtung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner könnte die Kinder in die Türkei entführen, Rechnung getragen. Diese Massnahme wirkt vertrauensbildend und sichernd. Mit Blick auf die zitierte Gerichtspraxis wurde angesichts des Alters der Kinder im Übrigen zu Recht auf ein Übernachtungs- und Ferienbesuchsrecht verzichtet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vereinbarung betreffend das Besuchsrecht dem Kindeswohl entspricht und deshalb zu genehmigen ist. 3.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden sodann die Un- terhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich sowie für die Kinder. Konkret macht die Gesuchstellerin berufungsweise geltend, nur wenn im Dispositiv fest- gehalten werde, dass die Leistungsunfähigkeit des Gesuchsgegners unter dem Vorbehalt von allfälligen rückwirkend ausgerichteten Taggeldern oder anderen Einnahmen stehe, sei gewährleistet, dass sie in einem neuen Verfahren rückwir- kend ab 1. Dezember 2015 Unterhaltszahlungen geltend machen könne (Urk. 28 S. 10 f.). Unbestrittenermassen liegt ein Mankofall vor und der Gesuchsgegner ist im Um- fang seiner Leistungsfähigkeit zu Unterhalt verpflichtet (vgl. Urk. 26 E. 8.3.3). Der Gesuchsgegner war in Folge des Vorfalles vom 18. November 2015 zunächst zu 100% (vgl. Urk. 15/4), später - wie aus den im Berufungsverfahren neu einge- reichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Urk. 38/1-3 und 46) hervorgeht - zu 60% beziehungsweise 50% arbeitsunfähig. Er erhält derzeit kein Erwerbsersatzein- kommen und insbesondere keine Taggelder, da die Versicherungseinrichtung bis zur Einsicht in die Akten des Strafverfahrens keine Leistungen ausrichtet

- 13 - (Urk. 15/6). Über anderweitige Einkünfte verfügt er nicht. Der Gesuchsgegner ist somit leistungsunfähig. Die in der Vereinbarung festgehaltene Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin für die Zeit ab 4. Dezember 2015 sowie für die Zukunft unaufge- fordert Belege über sein Einkommen beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen zukommen zu lassen, unterscheidet sich nicht gegenüber der Regelung im ange- fochtenen Entscheid und soll der Gesuchstellerin ermöglichen, bei auftretender Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners Unterhaltsbeiträge für sich sowie die Kinder geltend zu machen. Vorliegend ist nicht nur ungewiss ob, sondern auch in welchem Umfang dem Gesuchsgegner allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund des Vorfalles vom 18. November 2015 rückwirkend Taggelder ausbe- zahlt werden. Die von den Parteien in Bezug auf die Periode vom 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 getroffene Vereinbarung greift das Anliegen der Gesuch- stellerin auf, im Falle einer Auszahlung von Taggeldleistungen für diese Periode beim Gesuchsgegner rückwirkend für sich persönlich sowie für die Kinder Unter- haltsbeiträge erhältlich machen zu können. Sofern der Gesuchsgegner zu einem späteren Zeitpunkt Taggelder erhält, die seinen monatlichen Bedarf übersteigen, besteht seinerseits eine Leistungsfähigkeit. Die Parteien haben den Bedarf des Gesuchsgegners für die Periode von 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 vergleichs- weise mit Fr. 4'200.– beziffert. Dieser Betrag erscheint aufgrund der vom Ge- suchsgegner vor Vorinstanz vorgebrachten Bedarfszahlen (vgl. Urk. 14 S. 7) und den eingereichten Unterlagen (Urk. 15/8-11) angemessen. Unter Berücksichti- gung dessen, dass nicht in das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten eingegriffen werden darf, erweist sich daher die von den Parteien gemeinsam be- antragte Höhe eines Gesamtunterhaltsbeitrages für die Gesuchstellerin und die Kinder im Umfang der den Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 4'200.– überstei- genden Taggelder für die Periode vom 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 den vorliegenden finanziellen Verhältnissen angemessen. Die Parteivereinbarung kann diesbezüglich genehmigt beziehungsweise, soweit die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich betroffen sind, vorgemerkt werden.

- 14 - 3.2. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilwei- se dem anderen Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Grundlage ist eine gültige, mithin genehmigungsfähige Vereinbarung oder ein Urteil (BGer 5P.85/2006 vom

5. April 2006 E. 2). Die Parteien beantragen in der getroffenen Vereinbarung, es sei die G._____ Versicherung im Falle der Zusprechung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. November 2015 anzuweisen, den der Gesuchstellerin als Gesamtunterhalt zustehenden Teil allfälliger Taggeldleistungen direkt auf deren Konto bei der Postfinance IBAN Nr. CH 1 zu überweisen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Gesuchsgegner - wie aus dem im Recht liegenden Kapitalausweis der I._____ [Bank] sowie den diversen Zahlungsbefehlen (vgl. Urk. 15/12 und 16/1) hervorgeht - mit erheblichen Schulden konfrontiert sieht, was die Erfüllung der entsprechenden Unterhaltsverpflichtung durch den Gesuchsgegner nicht als gesichert erscheinen lässt, ist es gerechtfertigt, die von den Parteien - für den Fall der Auszahlung von Taggeldern für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016

- übereinstimmend beantragte Anweisung der Taggeldversicherung G._____ vor- zunehmen. III.

1. Beide Parteien stellen auch für das Berufungsverfahren Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 28 S. 3; Urk. 34). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 15 -

2. Die Gesuchstellerin bringt vor, ihre finanzielle Situation habe sich zwischen- zeitlich noch verschlechtert. Sie müsse der Arbeitslosenkasse Fr. 8'743.– zurück- bezahlen, welche nun mit künftigen Leistungen verrechnet würden. Somit bleibe ihr zur Zeit nur noch das Einkommen, welches sie bei J._____ erziele. Im April 2016 habe sich dieses auf Fr. 917.20 (inkl. Kinderzulagen) belaufen. Diese Stelle sei ihr jedoch per Ende Juni 2016 gekündigt worden. Die beantragten Kinderbe- treuungsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'820.– seien ihr von der Stadt K._____ bis Ende März 2016 ausgerichtet worden. Durch den Umzug nach L._____ habe sie jedoch einen neuen Antrag stellen müssen, dessen Antwort noch ausstehe. Es sei davon auszugehen, dass auch die Stadt L._____ diese Beiträge wieder aus- richten werde, allerdings längstens bis Ende September 2016. Aufgrund ver- schiedener zusätzlicher Ausgabenpositionen habe sie sich schliesslich am 7. Juni 2016 auf dem Sozialamt anmelden müssen (Urk. 28 S. 9). Diese Ausführungen der Gesuchstellerin werden durch die Bestätigung der AVIZO Arbeitslosenkasse zuhanden des Sozialamtes vom 13. Juni 2016 (Urk. 32/3) sowie den Entscheid betreffend Kinderbetreuungsbeträge der Stadt K._____ (Urk. 32/5) untermauert. Die Gesuchstellerin verfügt auch über kein nennenswertes Vermögen (vgl. Urk. 32/5 S. 4). Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist somit ausgewiesen. So- dann kann nicht gesagt werden, dass ihr Standpunkt im Berufungsverfahren aus- sichtslos gewesen und sie nicht auf rechtlichen Beistand angewiesen wäre. Damit ist der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfah- ren zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

3. Der Gesuchsgegner ist nach wie vor krank geschrieben und zwar - wie be- reits erwähnt (vgl. E. II.3.1) und mit den eingereichten Arbeitszeugnissen belegt (Urk. 38/1-3 und 46) - bis 31. Mai 2016 zu 100% und danach in einem Umfang von 60% beziehungsweise ab 1. August 2016 von 50%. Er hat noch keine neue Arbeitsstelle und erhält auch kein Erwerbsersatzeinkommen, da die Taggeldversi- cherung aufgrund des - im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. November 2015 - laufenden Strafverfahrens nach wie vor keine Taggelder ausbezahlt (vgl. auch Urk. 15/6). Auch er verfügt über kein nennenswertes Vermögen (vgl.

- 16 - Urk. 44). Die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners ist somit ebenfalls ausgewiesen. Sodann kann nicht gesagt werden, dass sein Standpunkt im Berufungsverfahren aussichtslos gewesen und er nicht auf rechtlichen Beistand angewiesen wäre. Damit ist dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen. IV.

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

2. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Partei- en je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 50). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtkosten unter Nachforderungsvorbehalt (Art. 123 ZPO) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-2, 4-8 und 10-12 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. April 2016 rechtskräftig sind.

2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt.

3. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.

- 17 -

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. April 2016 werden aufge- hoben.

2. Die Vereinbarung der Parteien vom 22. September 2016 wird hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genom- men. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien Dispositiv-Ziffern 3 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. April 2016 durch folgende Fassung zu ersetzen und zu geneh- migen: "3. a) Die Betreuung der Kinder wird wie folgt geregelt: Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder wie folgt zu be- treuen:

- Den Sohn jeden Samstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- Den Sohn und die Tochter jeden Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- Den Sohn und die Tochter ab 1. Januar 2017 zusätzlich jeden Montagnachmittag von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inkl. Nachtessen). In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchstellerin be- treut. Bis zum 1. Januar 2017 hat der Gesuchsgegner das vorstehend erwähnte Mittwochnachmittagsbesuchsrecht in Begleitung seiner Schwester, F._____, auszuüben.

- 18 - Das Samstagsbesuchsrecht basiert auf der Erklärung des Ge- suchsgegners, in der Nacht von Freitag auf Samstag keine Nachtarbeit zu leisten.

b) Dem Gesuchsgegner wird bis zum 30. September 2017 mangels anderweitiger Absprache mit der Gesuchstellerin untersagt, mit den Kindern das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.

c) Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Inte- ressen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehal- ten.

9. a) Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungs- fähigkeit nicht in der Lage ist, Kinder- oder Ehegattenunterhalts- beiträge zu leisten. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin unauf- gefordert Belege über sein Einkommen respektive Erwerbser- satzeinkommen (Lohnabrechnungen, Lohnausweis, Entscheid be- treffend Ausrichtung von Taggeldern) fortlaufend und umgehend nach Erhalt zukommen zu lassen. Diese Unterlagen sind für die Zeit ab dem 4. Dezember 2015 sowie für die Zukunft vorzulegen.

b) Sofern der Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 von der Taggeldversicherung G._____ im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 18. November 2015 (U.-Ref. D.238886/15) Leistungen erhält, wird er verpflichtet, rückwirkend für die Periode vom 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 für die Gesuchstellerin persönlich und die Kinder wie folgt Unterhalt zu bezahlen: Gesamte Taggeldleistung für die Monate Januar bis Mai 2016

– Fr. 21'000.– (5x monatlicher Bedarf des Gesuchgegners von Fr. 4'200.–) = Gesamtunterhaltsbeitrag für die Periode 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016.

- 19 - Mit Bezahlung dieses Gesamtunterhaltsbeitrages sind sämtliche Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin und der Kinder für die Periode 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 abgegolten. Diese Unterhaltsregelung basiert auf der Annahme, dass das Ein- kommen der Parteien nicht ausreicht, um den Bedarf der Familie zu decken.

2. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die Taggeldversicherung G._____ Versicherungsgesellschaft AG, … [Adresse], im Sinne von Art. 177 ZGB anzuweisen, den der Gesuchstellerin gemäss abzuändernder Disposi- tivziffer 9 b als Gesamtunterhalt zustehenden Teil allfälliger Taggeldleistun- gen direkt auf deren Konto bei der Postfinance IBAN Nr. CH 1 auszubezah- len.

3. Die Parteien vereinbaren - unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege - in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskos- ten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu ver- zichten.

3. Die Taggeldversicherung G._____ Versicherungsgesellschaft AG, … [Ad- resse], wird angewiesen, sofern sie dem Gesuchsgegner für die Zeit vom

1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 im Zusammenhang mit dem Ereignis vom

18. November 2015 (U.-Ref. D.238886/15) Taggelder ausbezahlt, den der Gesuchstellerin zustehenden Anteil direkt auf deren Konto bei der Postfi- nance IBAN Nr. CH 1 zu überweisen. Der Anteil der Gesuchstellerin an den Taggeldern berechnet sich nach fol- gender Formel: Gesamte Taggeldleistung für die Monate Januar bis Mai 2016

– Fr. 21'000.– = der Gesuchstellerin auszubezahlender Anteil an den Taggeldleistun- gen.

- 20 -

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälf- te auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.

7. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die G._____ Versicherungsgesellschaft AG, … [Adresse] (im Dispositi- vauszug [Ziffer 3]), − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 21 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 3. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: kt