Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2011 verheiratet, die Ehe blieb kinderlos (Urk. 1 S. 1, Urk. 14 S. 3; Prot. I S. 17). Seit November 2015 leben die Parteien getrennt. Mit Eingabe vom 19. November 2015 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin bzw. GSin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (fortan: Vorinstanz) ein Eheschutzbegehren ein und stellte die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (Urk. 1). Der weitere Prozess- verlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 37 S. 2 f.). Am
12. April 2016 erliess die Vorinstanz den vorangehend zitierten Entscheid (Urk. 37).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet (Urk. 37 S. 25 f.). Die- se Methode ist den vorliegenden Verhältnissen angemessen und wurde von den Parteien im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet. Lediglich über die Auftei- lung des Freibetrages sind sich die Parteien uneinig (Urk. 36 S. 23; Urk. 43 S. 10).
2. Einkommen der Gesuchstellerin
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet damit die Unter- haltspflicht des Gesuchsgegners ab dem 1. November 2015 für die Dauer des Getrenntlebens. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, an die Ge- suchstellerin persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu leisten (Urk. 37 S. 30 f.):
- Fr. 766.– ab 1. November 2015 bis 31. Juli 2016;
- Fr. 822.– ab 1. August 2016. Der Gesuchsgegner kritisiert die von der Vorinstanz ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien, wie sie im angefochtenen Urteil festgehalten wurden (Urk. 37 S. 25 f.).
E. 2.1 Die Gesuchstellerin besuchte in ihrem Heimatland E._____ die Grundschu- len und begann eine Ausbildung im Gastronomiebereich, welche sie jedoch nicht abschloss (Urk. 1 S. 4). Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Juli 2012 arbeitete die Gesuchstellerin immer wieder in Teilzeitpensen als Reinigungsfachfrau. So
- 10 - war sie vor der Trennung zuletzt von Mitte Juli bis Oktober 2015 für F._____ in D._____ tätig, wo sie durchschnittlich pro Monat Fr. 1'672.10 verdiente (Urk. 3/3- 4; Urk. 27/4). Ab Dezember 2015 war sie stundenweise bei G._____ Reinigungs- service in H._____ [Ort] angestellt (Urk. 13/3). Ausserdem reinigte sie ab Februar 2016 wöchentlich im Privathaushalt von I._____ für jeweils zwei Stunden (Urk. 13/4). Nebenbei bezog sie seit Dezember 2015 Arbeitslosentaggelder. Ge- mäss eigenen Angaben verdiente die Gesuchstellerin während der Ehe in einem 40 %-Arbeitspensum im Durchschnitt netto Fr. 1'630.– pro Monat, wovon sie aus- gehen möchte (Urk. 1 S. 4 f.). Im Berufungsverfahren bringt sie neu vor, sie habe per 16. April 2016 eine 100 %-Stelle als Küchenhilfe/Buffet gefunden und verdie- ne seither monatlich Fr. 2'413.45 netto inkl. Anteil 13. Monatslohn (Urk. 43 S. 6 f.; Urk. 46/4).
E. 2.2 Strittig ist, ob der Gesuchstellerin ein aus einem 100 %-igen Pensum resul- tierendes hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist bzw. ab welchem Zeitpunkt ein solches Einkommen anzurechnen ist (Urk. 36 S. 5).
E. 2.3 Nach Auffassung der Vorinstanz ist es der Gesuchstellerin nicht zuzumu- ten, ihr 40%-Pensum auf ein Vollzeitpensum auszudehnen. Die Festsetzung ei- nes hypothetischen Einkommens sei auf klare Fälle zu beschränken, in welchen davon auszugehen sei, dass der Scheidungsrichter dereinst bei unveränderter Tatsachenlage mit grosser Wahrscheinlichkeit in gleichem Sinne entscheiden werde. In allen anderen Fällen sei in der Regel angesichts der kurzen Trennungs- frist davon abzusehen, die eheliche Struktur hinsichtlich des persönlichen Unter- halts ohne Not umzustossen (Urk. 37 S. 21). Strittig sei, ob das reduzierte Ar- beitspensum der Gesuchstellerin zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei. Unbestritten sei jedoch, dass die Gesuchstellerin von Beginn weg nie einer Voll- zeitbeschäftigung nachgegangen sei, zumal sie regelmässig wieder nach E._____ gereist sei. Da der Gesuchsgegner ihr jeweils die Flugtickets für diese Reisen ge- kauft und sich somit mit den Abwesenheiten der Gesuchstellerin einverstanden erklärt habe, sei er auch damit einverstanden gewesen, dass sie nicht das ganze Jahr über arbeite (Urk. 37 S. 22).
- 11 -
E. 2.4 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz habe der Gesuchstelle- rin ab 1. November 2015 zu Unrecht kein einem Vollzeitpensum entsprechendes, hypothetisches Einkommen angerechnet. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern es der Gesuchstellerin nicht möglich sein soll, eine Vollzeitanstellung zu finden. Das Argument der fehlenden Deutschkenntnisse genüge bei Weitem nicht, um eine Erweiterung der Arbeitstätigkeit auf eine Vollzeitanstellung der im Tren- nungszeitpunkt 26 Jahre alten, gesunden und ohne Kinderbetreuungspflichten be- findlichen Gesuchstellerin auszuschliessen (Urk. 36 S. 10).
E. 2.5 Die Gesuchstellerin vertrat vor Vorinstanz die Auffassung, dass sie zu 100 % arbeiten wolle (Prot. I S. 16), jedoch mangels Deutschkenntnisse keine Stelle finde (Prot. I S. 12). In der Berufungsantwort bringt die Gesuchstellerin im Sinne eines echten Novums vor (Art. 317 ZPO), dass sie seit 16. April 2016 eine Vollzeitanstellung als Küchenhilfe/Buffet habe finden können und neu monatlich inkl. Anteil 13. Monatslohn netto Fr. 2'413.45 verdiene (Urk. 43 S. 6 f.; Urk. 46/4). 2.6.1. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Eheschutzverfahren vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdes- sen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine ent- sprechende Einkommenssteigerung zumutbar und möglich ist. Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz. 10.80). Es handelt sich um einen Er- messensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2). Auch in diesem Fall bleibt Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten. Im Eheschutzverfahren ist mit Bezug auf die Fra- ge von Ehegattenunterhalt eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Er- werbstätigkeit nur zu bejahen, wenn mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist und keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorüber-
- 12 - gehend auf Vermögen zurückzugreifen, die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichts- punkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesund- heit, Ausbildung, zu leistende Kinderbetreuung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zu- mutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (OGer ZH LE150011 vom 07.07.2015, E. III.5.). 2.6.2. Beide Parteien gehen davon aus, dass mit einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen bzw. die Trennung endgültig ist (Prot. I S. 9 und S. 17). Die finanziellen Verhältnisse der Parteien reichen dank niedriger Fixkosten zur Finanzierung von zwei Haushalten knapp. Zudem handelt es sich, wie der Gesuchsgegner in der Berufungsschrift zutreffenderweise hervor- gehoben hat (Urk. 36 S. 10), bei der Gesuchstellerin um eine erst 26 Jahre alte, gesunde Frau, die von jeglicher Kinderbetreuung unbelastet ist. Damit ist der Ge- suchstellerin die Anrechnung einer Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar, zumal die Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz zu Protokoll gab, dass sie zu 100 % arbei- ten wolle (Prot. I S. 16) und mittlerweile auch eine Vollzeitanstellung gefunden hat. Gemäss dem neu eingereichten Arbeitsvertrag arbeitet die Gesuchstellerin heute Vollzeit in der J._____ AG in H._____ als Küchenhilfe/Buffet und erzielt da- bei monatlich ein Bruttogehalt von rund Fr. 3'400.–. Darin enthalten ist der monat- liche Anteil 13. Monatslohn, die Quellensteuer in der Höhe von Fr. 120.– sowie ein Anteil für auswärtige Verpflegung von Fr. 426.–. Das Nettoeinkommen der Gesuchstellerin exkl. Quellensteuer und Anteil auswärtige Verpflegung beträgt rund Fr. 2'410.– (Urk. 46/4). Von diesem aktuellen Erwerbseinkommen der Ge- suchstellerin ist auszugehen, da der Gesuchsgegner sich in seiner Berufung nicht dazu geäussert hat, von welchem hypothetischen Einkommen der Gesuchstellerin er bei einer 100%-igen Erwerbstätigkeit ausgeht, er mithin nicht geltend machte, die Gesuchstellerin könne mit einer Vollzeiterwerbstätigkeit ein höheres Einkom- men als Fr. 2'410.– erzielen. 2.7.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, ein Vollzeiterwerbseinkommen sei der Ge- suchstellerin bereits ab dem Trennungszeitpunkt per 1. November 2015 anzu-
- 13 - rechnen, da die Gesuchstellerin schon längst in einem 100%-igen Anstellungs- verhältnis hätte sein können. Gemäss Telefongespräch vom 10. Februar 2016 mit K._____, Arbeits-Koordinatorin bei L._____ [Restaurantkette] M._____ [Ort], habe sich ergeben, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2015 einen Arbeitsvertrag mit L._____ N._____ [Ort] abgelehnt habe, weil sie die Arbeit nicht interessiere. Das Arbeitsangebot wäre während der Probezeit wohl im Umfang eines 50 %-igen Ar- beitspensums gewesen und hätte nach der dreimonatigen Probezeit höchstwahr- scheinlich auf 100 % aufgestockt werden können. Der Gesuchsgegner habe vor Vorinstanz die Kontaktaufnahme durch das Gericht mit K._____ mehrfach im Sin- ne eines Beweisantrags verlangt (Urk. 36 S. 11 f.; Urk. 22 S. 4). Die Gesuchstelle- rin bestreitet die Darstellung des Gesuchsgegners. Sie habe sich 2014 bei L._____ beworben, sei aber nach einem Tag Probearbeiten wieder nach Hause geschickt worden, da sie kein deutsch spreche (Prot. I. S. 6). 2.7.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass im Rahmen des Eheschutzverfahrens kein aufwändiges Beweisverfahren darüber zu führen sei, ob die Gesuchstellerin eine Stelle bei L._____ abgelehnt habe, obwohl ihr diese trotz mangelnder Sprach- kenntnisse zugesichert worden sei. Im Zeitpunkt des mutmasslichen Stellenange- bots hätten die Parteien in ungetrennter Ehe gelebt und es sei unklar, wie die da- malige Haltung des Gesuchsgegners gegenüber der Nichterwerbstätigkeit der Gesuchstellerin gewesen sei (Urk. 37 S. 23). Dem ist zuzustimmen. Gemäss ei- genen Angaben des Gesuchsgegners hat es sich bei der Stelle bei L._____ ledig- lich um eine 50 %-Anstellung gehandelt. Weder kann der Gesuchsgegner glaub- haft dartun, per wann die Gesuchstellerin die Stelle bei L._____ hätte antreten können, noch wie wahrscheinlich eine Erhöhung auf ein Vollzeitpensum gewesen wäre. Dies kann denn letztlich auch nicht von zentraler Bedeutung sein, lebten doch die Parteien zu diesem Zeitpunkt nicht getrennt. Ausserdem ist zu berück- sichtigen, dass eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens problematisch ist, da einerseits die Anrechnung eines solchen ausser Betracht bleiben muss, wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 128 III 4 E. 4a), und es andererseits unter Umständen unzulässige Eingriffe in das Existenzminimum nach sich ziehen kann. Eine rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens ist daher grundsätzlich unzulässig. Entscheidend ist
- 14 - viel eher, dass die Gesuchstellerin nach der Trennung ihren Willen bekundete, 100 % zu arbeiten, und mittlerweile auch zu 100 % erwerbstätig ist. Eine rückwir- kende Annahme eines hypothetischen Einkommens ist in seltenen Ausnahmefäl- len vorgesehen, nämlich wenn dem Betroffenen ein unredliches Verhalten vorzu- werfen ist (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3.). Ein solches ist vorlie- gend nicht auszumachen. Der Gesuchsgegner stellt sich in der Berufungsschrift zwar auf den Standpunkt, die Gesuchstellerin handle gegen Treu und Glauben. Einerseits beharre sie auf dem Bestand der Ehe, andererseits sei sie jedoch übergangslos eine neue Beziehung eingegangen und mit ihrem neuen Partner zusammengezogen, mit welchem sie gemeinsam einen Mietvertrag unterzeichnet habe (Urk. 36 S. 15). Dabei handelt es sich jedoch bloss um reine Spekulationen des Gesuchsgegners. Die Gesuchstellerin erklärte im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz glaubhaft, dass es sich bei der Beziehung zu O._____ um eine rein freundschaftliche handle. Er sei der Einzige, der ihr geholfen habe, sie wohne in seinem Haus. Den Mietvertrag habe man gemeinsam unterzeichnet, weil Unter- mieter nicht erlaubt seien (Prot. I S. 13 und S. 28). Auch in der Berufungsantwort lässt die Gesuchstellerin ausführen, dass sie keinen neuen Partner habe. Sie ha- be nach der Trennung der Parteien keine Bleibe gehabt. Ein Kollege habe ihr an- geboten, bei ihm zu wohnen, wenn sie die Miete hälftig übernehme. Sie habe da- her vom 1. Dezember 2015 bis Ende April 2016 bei diesem Kollegen gewohnt. Per Mai 2016 habe sie sodann ein eigenes möbliertes Zimmer an der gleichen Adresse beziehen können (Urk. 43 S. 5). Selbst wenn aber die Gesuchstellerin mit O._____ eine partnerschaftliche Beziehung gepflegt hätte, wie der Gesuchsgegner dies behauptet, liesse sich da- raus noch kein treuwidriges Verhalten der Gesuchstellerin ableiten. Auch dass sie sich zum heutigen Zeitpunkt, mithin vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen, zweijährigen Trennungsdauer nicht scheiden lassen will, kann ihr nicht zum Nach- teil gereichen. Gründe für eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind damit nicht ersichtlich. 2.8.1. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, die Gesuchstellerin erhalte seit Ende November 2015 Arbeitslosentaggelder, die jedoch bis dato nicht bekannt seien.
- 15 - Die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid berechneten Arbeitslosen- taggelder der Gesuchstellerin seien rein theoretischer und daher spekulativer Na- tur und liessen den Zwischenverdienst der Gesuchstellerin unberücksichtigt. Die Gesuchstellerin sei daher zu verpflichten, ihren vollständigen und detaillierten Kontoauszug der P._____ [Bank] seit 1. März 2016 einzureichen, damit eine Überprüfung weiterer Einnahmeeingänge möglich sei (Urk. 36 S. 19). 2.8.2. Die Vorinstanz hielt zum Einkommen der Gesuchstellerin ab November 2015 fest, dass die Gesuchstellerin Taggelder bei der Q._____ Arbeitslosenkasse beziehe, bei einem versicherten Bruttoverdienst von Fr. 2'213.–. Das durch- schnittliche monatliche Einkommen der Gesuchstellerin betrage damit 80 % des versicherten Verdienstes, also brutto Fr. 1'770.–. Nach Abzug der üblichen So- zialabzüge ergebe dies ein Einkommen von netto Fr. 1'610.–. Der Anspruch erlö- sche am 7. Juli 2016 (Urk. 37 S. 23). Die Gesuchstellerin habe glaubhaft darge- tan, dass sie seit dem 1. November 2015 nicht mehr bei F._____ angestellt sei. Im Dezember 2015 habe die Gesuchstellerin beim G._____ ein Einkommen von Fr. 648.95 und im Januar 2016 ein solches von Fr. 511.05 erzielt, weshalb von ei- nem durchschnittlichen Einkommen der Gesuchstellerin bei G._____ von monat- lich Fr. 580.– auszugehen sei. Dazu komme das Einkommen, das die Gesuchstel- lerin bei I._____ erziele, so dass das Durchschnittseinkommen der Gesuchstelle- rin bei netto Fr. 780.06 liege (Urk. 37 S. 23 f.). Da bei schwankenden Einkommen nur ein Durchschnitt über eine längere Zeit hinweg aussagekräftig sei, könne je- doch nicht auf den errechneten Durchschnitt abgestellt werden. Die Vorinstanz setzte schliesslich das Einkommen der Klägerin für die Monate November 2015 bis Juli 2016 auf Fr. 1'610.– fest (Urk. 37 S. 24 f.). 2.8.3. Die Gesuchstellerin reichte im Zusammenhang mit der Berufungsantwort die vom Gesuchsgegner gewünschten Arbeitslosentaggeldabrechnungen ins Recht (Urk. 46/5) sowie einen aktualisierten Auszug ihres Lohnkontos bei der P._____ für die Monate November 2015 bis Mai 2016 (Urk. 46/6). Damit ergeben sich aufgrund der Akten für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 die nach- folgend aufgeführten Einkünfte der Gesuchstellerin. Da davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin bis und mit März 2016 Arbeitslosentaggelder bezog, der
- 16 - entsprechende Beleg jedoch nicht vorliegt, ist als Wert für März 2016 der Durch- schnitt der Arbeitslosenentschädigung für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 einzusetzen: Vergütungen Arbeitslosentaggelder Total Einkünfte November 2015 Fr. 2'272.05 Fr. 2'272.05 (Urk. 21/11) Dezember 2015 Fr. 646.95 Fr. 1'064.30 Fr. 1'711.25 (Urk. 13/3; Urk. 21/4) (Urk. 46/5) Januar 2016 Fr. 968.20 Fr. 989.40 Fr. 1'957.60 (Urk. 13/3; Urk. 21/9) (Urk. 46/5) Februar 2016 Fr. 225.00 Fr. 1'177.95 Fr. 1'402.95 (Urk. 21/8) (Urk. 46/5) März 2016 Fr. 129.75 Fr. 1'077.20 Fr. 1'206.95 (Urk. 46/6) (Ø Dez.15 -Feb. 16) April 2016 Fr. 1'455.60 Fr. 1'455.60 (Urk. 46/6) 2.9.1. Unklar und zwischen den Parteien strittig ist der Novemberlohn 2015 der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin hat bereits vor Vorinstanz behauptet, sie hät- te im November 2015 nichts verdient (Prot. I S. 5). In seiner Berufung moniert der Gesuchsgegner, dass die Vorinstanz zu Unrecht festgehalten habe, dass die Ge- suchstellerin im November 2015 nichts verdient habe. So habe diese im Novem- ber 2015 nachweislich verschiedene Barbeträge auf ihr Konto einbezahlt und auf entsprechende Frage des Vorderrichters ausgeführt, sie habe Münzen einbezahlt, die sie von ihrem Mitbewohner O._____ erhalten habe. Angesichts der hohen in- nert weniger Tage einbezahlten Barbeträge könne es sich allerdings nicht um Münzen handeln, welche einfach bei jemandem zuhause herumliegen, sondern es müsse sich um ein Entgelt für erbrachte Leistungen handeln. Eine Schenkung von O._____ werde nicht vermutet und ein Darlehen sei von der Gesuchstellerin nie behauptet worden. Die einbezahlten Beträge seien hernach auch nicht auf das Konto von O._____ überwiesen worden, sondern die Gesuchstellerin habe diese für ihren Lebensunterhalt verwendet, weshalb sie ihr anzurechnen seien. Auch die im Kontoauszug ausgewiesene Vergütung über Fr. 886.65 mit Valutadatum
- 17 -
4. November 2015 sei weder von der Gesuchstellerin noch von der Vorinstanz er- klärt worden und könne keiner der im Prozess von der Gesuchstellerin deklarier- ten Arbeitsstellen zugeordnet werden. Dass die Gesuchstellerin im November 2015 Einnahmen bzw. einen Betrag in der Höhe von total Fr. 2'272.05 netto zur freien Verfügung gehabt habe, spreche auch dafür, dass sie sich erst am
25. November 2015 bei der Arbeitslosenkasse gemeldet habe, was als verspätet gelte, wenn sie tatsächlich ab dem 1. November 2015 keine Einnahmen mehr aufgewiesen habe (Urk. 36 S. 18). 2.9.2. Ob der Gesuchstellerin die "Einkünfte" im November 2015 als Einkommen anzurechnen sind, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn die im No- vember 2015 vergüteten bzw. einbezahlten Beträge im Umfang von total Fr. 2'272.05 vollständig angerechnet werden, ergibt sich für die Monate Novem- ber 2015 bis und mit April 2016 ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Ge- suchstellerin von rund Fr. 1'670.– pro Monat, welches Einkommen von demjeni- gen, welches die Vorinstanz schätzungsweise mit Fr. 1'610.– beziffert hat, nur minim abweicht (Urk. 37 S. 23). Damit lässt sich aus den von der Gesuchstellerin erst im Berufungsverfahren und zum Teil verspätet eingereichten Arbeitslosen- taggeldabrechnungen nichts zugunsten des Gesuchsgegners ableiten. Da der Gesuchsgegner selber das Einkommen der Gesuchstellerin nicht weiter beziffert hat bzw. sich nicht konkret mit der vorinstanzlichen Berechnung auseinanderge- setzt hat, ist das Einkommen der Gesuchstellerin für diesen Zeitraum auf Fr. 1'630.– festzulegen, mit welchem Betrag die Gesuchstellerin ihr Einkommen selber beziffert und in welchem Umfang sie es entsprechend anerkannt hat (Urk. 1 S. 5).
- 18 -
E. 2.10 Zusammengefasst ist damit von folgendem Einkommen der Gesuchstellerin auszugehen:
- Fr. 1'630.– ab 1. November 2015 bis 30. April 2016;
- Fr. 2'410.– ab 1. Mai 2016.
3. Einkommen des Gesuchsgegners
E. 3 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Unter- suchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt jedoch die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt zudem die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen ausei- nanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt eine Beru- fungspartei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Der Berufungs- kläger hat die von ihm kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auch die Aktenstücke, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E.2.2.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
E. 3.1 Der Gesuchsgegner arbeitete von Januar 2015 bis Mai 2015 bei der R._____ AG und von Juni 2015 bis Mitte Dezember 2015 bei der S._____ AG als Fassadenmonteur. Während er bei der R._____ AG im Durchschnitt monatlich netto Fr. 4'963.20 (Urk. 23/2) verdiente, belief sich sein Durchschnittseinkommen bei der S._____ AG auf monatlich netto Fr. 4'940.– (Fr. 32'120.50 / 6.5 Monate; Urk. 23/3). Anschliessend war der Gesuchsgegner arbeitslos, wobei ihm die Vo- rinstanz ein Nettoeinkommen aus Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'808.– pro Monat anrechnete (Urk. 37 S. 25).
E. 3.2 In seiner Berufung macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz habe in aktenwidriger Weise auf pauschale Berechnungen seines Einkommens abge- stellt, anstatt die effektiv bereits bei den Akten liegenden Arbeitslosentaggeldab- rechnungen zu berücksichtigen. Mittlerweile würden auch die Taggeldabrechnun- gen für die Monate März 2016 und April 2016 sowie der Einkommensnachweis für den Monat Mai 2016 vorliegen, so dass ein Durchschnittstaggeld errechnet wer- den könne. In den fünfeinhalb Monaten seit Beginn der Rahmenfrist habe das Einkommen des Gesuchsgegners durchschnittlich Fr. 3'238.– netto pro Monat be- tragen, wovon auszugehen sei. Sofern und soweit man den halben Monat De- zember 2015 nicht hinzurechnen wolle, sei eventualiter von einem durchschnittli- chen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 3'562.– auszugehen (Urk. 36 S. 20 f.).
E. 3.3 Die Gesuchstellerin hält dem in der Berufungsantwort insbesondere entge- gen, dass gestützt auf den neu ins Recht gereichten Einsatzvertrag sowie den beigelegten Bankauszug nicht ersehen werden könne, wie viel der Gesuchsgeg- ner seit Mai 2015 tatsächlich verdiene, da Temporärfirmen bekanntlich wöchent-
- 19 - lich abrechnen würden. Bei einem Stundenlohn von Fr. 33.95 und acht Stunden Arbeit pro Tag ergebe dies bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat ein Einkommen von brutto Fr. 5'893.75, was einem Nettoeinkommen von über Fr. 4'900.– entspreche (Urk. 43 S. 9).
E. 3.4 Bei den Akten liegen die Arbeitslosentaggeldabrechnungen für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 (Urk. 23/4; Urk. 39/6). Bis Mitte Dezember war der Gesuchsgegner noch bei der S._____ AG angestellt und hat für Dezember 2015 keine Arbeitslosentaggelder erhalten (Urk. 23/4). Für die Ermittlung der durch- schnittlichen Arbeitslosenentschädigung des Gesuchsgegners ist auf die Monate Januar bis April 2016 abzustellen. Ab Mai 2016 ist der Gesuchsgegner gemäss neu eingereichtem Einsatzvertrag vom 28. April 2016 (Urk. 39/2) wiederum bei der S._____ AG in einem 100 %-Pensum angestellt. Der Gesuchstellerin ist zu- zustimmen, dass sein dort erzieltes Einkommen durch den ins Recht gereichten Kontoauszug seines Postkontos des Monats Mai 2016 mit einem Betrag über Fr. 2'139.80 nicht genügend ausgewiesen ist (Urk. 39/7). Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Lohnübersicht der S._____ AG vom 20. Januar 2016, wonach das Einkommen des Gesuchsgegners bei der S._____ AG auch in der zweiten Jahreshälfte 2015 starken Schwankungen ausgesetzt war. So erzielte der Ge- suchsgegner beispielsweise im August 2015 ein Einkommen von lediglich netto Fr. 923.46, wogegen er im Juli 2015 ein solches von Fr. 7'035.91 erzielt hatte (Urk. 23/3). Gemäss dem neuen Einsatzvertrag mit der S._____ AG arbeitet der Gesuchsgegner 40 Stunden pro Woche zu einem Bruttolohn von Fr. 33.95 pro Stunde. Das ergibt ein Tagessoll von 8 Arbeitsstunden und somit bei durchschnitt- lich 21.7 Arbeitstagen pro Monat ein Einkommen von brutto rund Fr. 5'900.–. Da der Gesuchsgegner wiederum über die S._____ AG als Fassadenmonteur einge- stellt ist, ist davon auszugehen, dass er im Durchschnitt ein ungefähr gleich hohes Nettoeinkommen erzielt wie bereits in der zweiten Jahreshälfte 2015. Unter Zuhil- fenahme der Lohnübersicht der S._____ AG vom 20. Januar 2016 (Urk. 23/3) ergibt sich, dass vom Bruttoeinkommen nebst den AHV- (5.15 %), ALV- (1.1 %) und NBU-Beiträgen (2.82 %), die Arbeitnehmerbeiträge an die Krankentaggeld- versicherung (1.3 %), die Vollzugskosten GAV (durchschnittlich Fr. 35.– / Monat) sowie die Mahlzeiten (durchschnittlich Fr. 245.– / Monat) in Abzug zu bringen
- 20 - sind. Damit ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass ausgehend von einem Bruttoeinkommen in der Höhe von rund Fr. 5'900.– dem Gesuchsgegner ab Mai 2016 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'900.– anzurechnen ist. Dies korreliert denn auch mit dem, was der Gesuchsgegner in der zweiten Jah- reshälfte 2015 über die S._____ AG als Fassadenmonteur in einem 100 % Ar- beitspensum verdient hat. Das Einkommen des Gesuchsgegners ab November 2015 präsentiert sich entsprechend wie folgt: Vergütungen Arbeitslosentaggelder Total Einkünfte November 2015 Fr. 4'940.– Fr. 4'940.– (Urk. 23/3) Dezember 2015 Fr. 2'470.– Fr. 0.– Fr. 2'470.– (1/2 x Fr. 4'940.–) (Urk. 23/4) Januar 2016 Fr. 3'683.85 Fr. 3'683.85 (Urk. 23/4) Februar 2016 Fr. 3'508.40 Fr. 3'508.40 (Urk. 23/4) März 2016 Fr. 4'034.65 Fr. 4'034.65 (Urk. 39/6) April 2016 Fr. 3'508.40 Fr. 3'508.40 (Urk. 39/6)
E. 3.5 Zusammengefasst ist von folgendem Einkommen des Gesuchsgegners auszugehen:
- Fr. 4'940.– im November 2015;
- Fr. 2'470.– im Dezember 2015;
- rund Fr. 3'680.– ab Januar 2016 bis April 2016;
- Fr. 4'900.– ab Mai 2016.
- 21 -
4. Bedarf der Parteien
E. 4 Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfah- ren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht
- 7 - werden konnten. Die in Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO genannten Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein. Bei unechten Noven hat die novenwillige Partei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde. Dabei hat die betroffene Partei substantiiert darzulegen, dass und inwiefern sie vor erster Instanz mit der zumutbaren Sorgfalt prozessiert hat, indes trotzdem nicht in der Lage bzw. gehalten war, die Tatsache bzw. das Beweismittel in das erstinstanzli- che Verfahren einzubringen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 61). Das Beru- fungsverfahren dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern kön- nen (Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 3). Unter diesem prozessualen Blick- winkel werden die von den Parteien im Berufungsverfahren zahlreich eingereich- ten Unterlagen (Urk. 39/2-10; Urk. 46/2-9) zu würdigen sein.
E. 4.1 Bedarf der Gesuchstellerin
E. 4.1.1 Die Vorinstanz stellte den monatlichen Notbedarf der Gesuchstellerin mit Fr. 2'060.– fest (Urk. 37 S. 8).
E. 4.1.2 Beim Bedarf der Gesuchstellerin sind folgende Positionen strittig: Kranken- kassenprämie, auswärtige Verpflegung und Kosten für die öffentlichen Verkehrs- mittel. Die übrigen Positionen blieben unangefochten. Im Verlaufe des Berufungs- verfahrens hat die Gesuchstellerin im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil ausserdem aufgrund eines Umzugs in eine eigene Wohnung den erhöhten Grundbedarf für eine alleinstehende erwachsene Person, einen höheren Mietzins und den vollen Betrag für die Billaggebühren geltend gemacht (Urk. 43 S. 8).
E. 4.1.2.1 Krankenkassenprämie
a) Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten der Gesuchstellerin für die Kran- kenkassenprämie der Grundversicherung (KVG) Fr. 335.– pro Monat. Da beide Parteien keine individuelle Prämienverbilligung erhalten würden, sei kein entspre- chender Abzug vorzunehmen (Urk. 37 S. 8 f.).
b) Der Gesuchsgegner bringt vor Obergericht vor, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die individuelle Prämienverbilligung bei der Berechnung des engen Notbedarfs zu berücksichtigen sei, sofern und soweit die- jenige Person Anspruch darauf habe. Die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz ausgeführt, dass sie zwar keine individuelle Prämienverbilligung erhalte, aber ei- nen Anspruch prüfen werde. Da ein solcher Anspruch bis zu einem Jahr rückwir- kend geltend gemacht werden könne und die Voraussetzungen bei der Beru- fungsbeklagten nachweislich erfüllt seien, müsse die individuelle Prämienverbilli- gung von den monatlichen Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin in Abzug gebracht werden. Es gehe nicht an, dass der Gesuchsgegner die Konsequenzen des "Nichtstuns" der Gesuchstellerin trage. Wie vor Vorinstanz dargelegt, betrage die Verbilligung Fr. 130.– pro Monat, so dass die Krankenkassenprämie der Ge- suchstellerin korrekterweise mit Fr. 205.– festzulegen sei (Urk. 36 S. 16 f.).
- 22 -
c) Die Gesuchstellerin macht geltend, das Formular für die Prämienverbilligung erhalte man automatisch, sollten die Voraussetzungen für eine individuelle Prä- mienverbilligung erfüllt sein. Ein solches Formular habe sie nie erhalten. Unbe- stritten sei jedoch, dass sie ab 2017 aufgrund ihres Einkommens Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben werde (Urk. 43 S. 6). Ausserdem macht die Gesuchstellerin neu ab Juli 2016 Krankenkassenkosten von monatlich Fr. 405.20 geltend (Urk. 43 S. 8; Urk. 46/7).
d) Die Prämienverbilligung wird aufgrund der neuesten definitiven Steuerfakto- ren (steuerbares Gesamteinkommen und steuerbares Gesamtvermögen) ermit- telt. Basis bilden dabei die Einkommenszahlen des jeweils vorangehenden Jah- res, wobei die SVA bis Ende Juli des laufenden Jahres ein entsprechendes An- meldeformular versendet (www.svazurich.ch). Ob die Gesuchstellerin demnach für das Jahr 2016 Anspruch auf eine Prämienverbilligung hat, hängt in erster Linie davon ab, ob die Parteien für 2015 noch gemeinsam oder bereits getrennt be- steuert wurden, da die Einkommensschwellwerte zur Bestimmung des Verbilli- gungsanspruch bei Ehepaaren und Einzelpersonen unterschiedlich angesetzt sind (Urk. 26/2). Für den Fall der gemeinsamen Besteuerung hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass entsprechend beide Parteien oder keine der Parteien eine Vergünstigung erhalten müssten. Für den Fall der getrennten Besteuerung hängt der Anspruch unter anderem davon ab, ob und in welcher Höhe der Ge- suchsgegner Unterhaltsbeiträge zu leisten hat. Damit rechtfertigt es sich, für 2016 bei der Gesuchstellerin keine individuelle Prämienvergünstigung zu berücksichti- gen. Hingegen hat die Gesuchstellerin anerkannt, dass sie ab 2017 von der indi- viduellen Prämienvergünstigung profitieren werde (Urk. 43 S. 6). Ausgehend von ihrem aktuellen Einkommen in der Höhe von netto Fr. 2'410.– pro Monat sowie unter Berücksichtigung der 2017 vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhalts- beiträge (nachfolgend E. II.B.5.) würde ein entsprechender Anspruch Fr. 504.– pro Jahr und damit Fr. 42.– pro Monat betragen (Urk. 26/2). Im Übrigen vermochte die Gesuchstellerin nicht darzutun, weshalb ihre Krankenkassenprämie im Gegensatz zur Police von Februar 2016 (Urk. 13/12) per Juli 2016 rund Fr. 65.– mehr beträgt (Urk. 43 S. 8). Zusammenfassend ist im Bedarf der Gesuchstellerin die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte
- 23 - KVG-Prämie in der Höhe von rund Fr. 340.– zu berücksichtigen (Prot. I S. 4; Urk. 13/12).
E. 4.1.2.2 Berufsauslagen
a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin unter diesem Titel Fr. 63.– für "Fahrkosten öffentlicher Verkehr" sowie Fr. 20.– für "Verpfle- gung". Was die Verpflegung anbelangt, hat die Vorinstanz erwogen, dass die Ge- suchstellerin in der persönlichen Befragung angegeben habe, jeweils ein Menü im Restaurant zu essen, das ungefähr Fr. 15.– koste. Im Grundbetrag seien Kosten für auswärtige Verpflegung im Umfang von Fr. 10.–/Tag für das Mittagessen be- reits berücksichtigt. Die Mehrkosten von Fr. 5.– seien daher im Bedarf der Ge- suchstellerin zu berücksichtigen, was bei einem Arbeitstag pro Woche in der Stadt Zürich Fr. 20.– pro Monat ausmache. Zum öffentlichen Verkehr hielt die Vor- instanz fest, dass die Gesuchstellerin nicht nur bei Reinigungsunternehmen, son- dern auch in Privathaushalten tätig sei, wo kein Geschäftsauto zur Verfügung ste- he. Daher seien die Auslagen für den öffentlichen Verkehr im Bedarf zu berück- sichtigen und es sei ihr das ZVV-9-Uhr Abonnement für Zürich und Agglomeration in der Höhe von Fr. 756.– pro Jahr bzw. Fr. 63.– pro Monat anzurechnen (Urk. 37 S. 8 und S. 10).
b) Der Gesuchsgegner kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen und bringt vor, die Gesuchstellerin arbeite aktuell nur vier Stunden inklusive Arbeitsweg. Bei diesem vernachlässigbar tiefen Arbeitspensum müsse sie sich nicht auswärts verpflegen, weshalb ihr unter der Position auswärtige Verpflegung Fr. 0.– anzu- rechnen seien. Ausserdem habe die Gesuchstellerin nur eine Arbeitsfahrt (hin und retour) pro Woche, weshalb sie nur dafür ein Billet benötige. Eine Mehrfahrtenkar- te für drei Zonen koste Fr. 35.60 und enthalte sechs Entwertungen. Da die Ge- suchstellerin im Durchschnitt pro Monat acht Einzelfahrten benötige, seien ihr für den öffentlichen Verkehr Fr. 47.45 pro Monat anzurechnen. Für ihre Arbeitstätig- keit benötige sie kein teures Jahresabonnement (Urk. 36 S. 17).
c) Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, die Anrechnung von Verpflegungs- kosten durch die Vorinstanz sei korrekt gewesen. Es sei nicht einzusehen, wes- halb die Gesuchstellerin bei einem 40 %-Arbeitspensum kein Anrecht auf redu-
- 24 - zierte Verpflegungskosten habe. Ausserdem habe die Gesuchstellerin das Abo für die öffentlichen Verkehrsmittel gebraucht, da sie in H._____ wohne, jedoch in Zü- rich gearbeitet habe und neben ihrer Arbeit auf Stellensuche gewesen sei, so dass es sich rechtfertige, die Abonnementskosten für den ZVV-9 Uhr-Pass im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 43 S. 6). Ab April 2016 macht die Gesuchstellerin keine Verpflegungskosten mehr, dafür höhere Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 84.– pro Monat geltend, ohne dies näher zu begründen (Urk. 43 S. 8).
d) Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass ein 40 %-Pensum als Reini- gungsfachkraft nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass sich die Gesuchstellerin auswärts verpflegen muss. Es ist durchaus vorstellbar, dass ein solches Pensum lediglich auf Vor- oder Nachmittage verteilt ist, so dass nicht zwingend ein oder zwei Mahlzeiten auswärts eingenommen werden müssen. Sofern die Gesuchstel- lerin ab Dezember 2015 für G._____ arbeitete, betrug ihr Arbeitspensum ca. ei- nen Tag pro Woche (33 Stunden bzw. 25 Stunden / 4.3; Urk. 13/3). Sie gab an, dass sie jeweils über Mittag im Restaurant ein Menü für ca. Fr. 15.– esse (Prot. I S. 13). Die der Gesuchstellerin dafür im Bedarf eingerechneten Fr. 20.– pro Mo- nat für auswärtige Verpflegung sind somit nicht zu beanstanden. So trifft es nicht zu, dass die Gesuchstellerin nur vier Stunden pro Woche arbeitet, wie der Ge- suchsgegner behauptet und diesbezüglich auf die Aussagen der Gesuchstellerin anlässlich der Verhandlung vom 5. Februar 2016 Bezug nimmt, wonach sie inkl. Arbeitsweg ca. vier Stunden pro Tag arbeite (Prot. I S. 15), gab die Gesuchstelle- rin doch an, dass sie derzeit gerade keine Arbeit bei G._____ habe (Prot. I. S. 15). Seit April 2016 arbeitet die Gesuchstellerin bei der J._____ AG, wobei ihr die Kosten für die auswärtige Verpflegung direkt vom Lohn abgezogen werden (Urk. 46/4). Entsprechend hat die Gesuchstellerin in der Berufungsantwort ab Ap- ril 2016 zu Recht keine Beiträge an die auswärtige Verpflegung mehr geltend ge- macht (Urk. 43 S. 8). Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz Kosten für den öffentlichen Ver- kehr in der Höhe der Kosten für einen ZVV-9-Uhr-Pass für alle Zonen im Betrag von Fr. 130.– pro Monat geltend (Prot. I S. 4; Urk. 13/11). Die Vorinstanz rechnete ihr die Kosten des ZVV-9-Uhr-Passes für die Stadt Zürich und Agglomeration an mit der Begründung, dass die Gesuchstellerin in H._____ wohne und in Zürich ar-
- 25 - beite und daher nicht auf alle Zonen angewiesen sei bzw. nur die unumgängli- chen Auslagen geltend machen könne (Urk. 37 S. 10). Soweit der Gesuchsgeg- ner in der Berufungsschrift moniert, die Gesuchstellerin fahre mit Mehrfahrtenkar- ten für die Strecke H._____-Zürich günstiger als mit einem monatlichen ZVV-9- Uhr-Pass, weshalb ihr lediglich Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 47.45 anzu- rechnen seien, blieben seine Ausführungen in der Berufungsantwort unkommen- tiert. Die Gesuchstellerin macht neu mit der Berufungsantwort Kosten für die öf- fentlichen Verkehrsmittel in der Höhe von Fr. 84.– geltend, ohne dies weiter zu begründen oder zu belegen (Urk. 43 S. 8). Entsprechend sind der Gesuchstellerin im Bedarf die vom Gesuchsgegner anerkannten Kosten für die öffentlichen Ver- kehrsmittel von rund Fr. 50.– pro Monat einzurechnen. Die Anrechnung reduzier- ter Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigt sich umso mehr, als die Gesuchstellerin seit 1. Mai 2016 in einem 100 %-Pensum für die J._____ AG in H._____ arbeitet und davon auszugehen ist, dass sie entsprechend nicht mehr länger im Privathaushalt von I._____ in Zürich als Reinigungsfachkraft tätig ist, weshalb sie den Arbeitsweg seit Mai 2016 zu Fuss bewältigen kann.
E. 4.1.2.3 Eigene Wohnung ab Mai 2016
a) Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin Wohnkosten in der Höhe von Fr. 425.– an (Urk. 37 S. 8). Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, bei einem Kollegen in einer Einzimmerwohnung an der T._____-strasse … in H._____ zu wohnen und reichte dazu einen Mietvertrag über einen Mietzins von Fr. 850.– ins Recht (Prot. I. S. 4, S. 13 und S. 28; Urk. 13/1).
b) Im Berufungsverfahren reicht die Gesuchstellerin im Sinne echter Noven zwei Mietverträge ins Recht und macht geltend, sie sei per 1. Mai 2016 in ein ei- genes möbliertes Zimmer an der T._____-strasse … in H._____ zu einem Miet- zins von Fr. 950.– pro Monat gezogen (Urk. 46/2). Bereits per 1. Juli 2016 zog sie erneut um in eine 1 ½-Zimmerwohnung an der U._____-strasse … ebenfalls in H._____ zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 930.– (Urk. 46/3). Die Wohnkos- ten der Gesuchstellerin sind ausgewiesen und ihr in jeweils entsprechendem Um- fang im Bedarf anzurechnen. Da die Gesuchstellerin seit 1. Mai 2016 alleine wohnt, ist ihr gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge-
- 26 - richts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 ein Grundbe- trag von Fr. 1'200.– im Bedarf einzusetzen und es sind ihr die gesamten Billagge- bühren im Betrag von Fr. 39.– im Bedarf einzurechnen.
E. 4.1.3 Zusammenfassung Gemäss den vorstehenden Erwägungen ergeben sich folgende Veränderungen im Bedarf der Gesuchstellerin im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil (Urk. 37 S. 8): Bedarf GSin 01.11.15 - 01.05.16 - 01.07.16 - ab 01.01.17 30.04.16 30.06.16 31.12.16 Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Mietkosten Fr. 425.– Fr. 950.– Fr. 930.– Fr. 930.– Telefon / Internet Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Radio/TV (Billag) Fr. 19.– Fr. 39.– Fr. 39.– Fr. 39.– Krankenkasse Fr. 340.– Fr. 340.– Fr. 340.– Fr. 300.– Hausrat- --- --- --- --- /Haftpflichtvers. Berufsauslagen:
- Fahrkosten ÖV Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 50.–
- Verpflegung Fr. 20.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuern --- --- --- --- Schulden --- --- --- --- Total Bedarf Fr. 2'060.– Fr. 2'680.– Fr. 2'660.– Fr. 2'620.– (gerundet)
- 27 -
E. 4.2 Bedarf des Gesuchsgegners
E. 4.2.1 Die Vorinstanz errechnete den monatlichen Notbedarf des Gesuchsgeg- ners mit Fr. 2'725.– (Urk. 37 S. 8).
E. 4.2.2 Beim Bedarf des Gesuchsgegners sind folgende Positionen strittig: Berufs- auslagen, insbesondere die Kosten für den öffentlichen Verkehr und für die aus- wärtige Verpflegung, die Unterhaltsbeiträge an die Tochter V._____, die in W._____ [Staat] lebt, sowie die Steuern und die Abzahlungsschulden für einen Ende 2011 aufgenommenen Kredit.
E. 4.2.2.1 Berufsauslagen
a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners weder Kos- ten für auswärtige Verpflegung noch Kosten für den öffentlichen Verkehr (Urk. 37 S. 8). In der Berufung moniert der Gesuchsgegner, die Vorinstanz hätte die Dis- positionsmaxime verletzt, indem sie die von der Gegenseite anerkannten Ausga- ben für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von monatlich Fr. 84.– nicht ange- rechnet habe. Im Übrigen arbeite der Gesuchsgegner neu seit Mai 2016 auf Ab- rufbasis für die S._____ AG. Dazu müsse sich der Gesuchsgegner an verschie- dene Baustellen in der gesamten Schweiz begeben, weshalb die Kosten für den öffentlichen Verkehr ab Mai 2016 Fr. 178.– betragen würden. Ausserdem arbeite der Gesuchsgegner zu 100 % als Fassadenmonteur, wobei es sich um einen äusserst schweren Beruf handle, so dass der Gesuchsgegner ein reichhaltiges Mittagessen sowie Znüni und Zvieri benötige, weshalb ihm Fr. 15.– à 21.7 Ar- beitstage, entsprechend Fr. 325.50 für auswärtige Verpflegung im Bedarf anzu- rechnen seien (Urk. 36 S. 21).
b) Die Gesuchstellerin bestreitet sowohl die geltend gemachten Kosten für den öffentlichen Verkehr als auch für die auswärtige Verpflegung. Es seien keine Spe- senbelege vorhanden. Ausserdem erhalte der Gesuchsgegner gemäss Arbeits- vertrag eine Entschädigung von Fr. 20.– pro Tag für auswärtige Verpflegung, d.h. Fr. 434.– im Monat (Urk. 43 S. 10).
c) Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass die Gesuchstellerin vor Vor- instanz Kosten für öffentliche Verkehrsmittel des Gesuchsgegners im Umfang von
- 28 - Fr. 84.– anerkannt hat (Prot. I S. 7), in welchem Umfang sie in seinem Bedarf an- zurechnen sind. Hingegen sind die neu im Berufungsverfahren geltend gemach- ten höheren Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel bestritten und blieben gänzlich unbelegt. Auch unterliess es der Gesuchsgegner darzulegen, welche Strecke er im Schnitt wie oft pro Monat fährt, um die Kosten glaubhaft zu machen. Entsprechend sind ihm auch für die Zeit ab 1. Mai 2016 lediglich Fr. 84.– für die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzurechnen. Mit der Gesuchstellerin ist weiter davon auszugehen, dass die Kosten für auswärtige Verpflegung im Lohn des Gesuchsgegners enthalten sind und entsprechend bereits bei der Berech- nung des Nettoeinkommens berücksichtigt wurden (vorstehend E. II.B.3.4.), wes- halb sie im Bedarf des Gesuchsgegner nicht erneut Berücksichtigung finden kön- nen.
E. 4.2.2.2 Unterhaltsbeiträge an die in W._____ lebende Tochter V._____
a) Zu den Unterhaltsbeiträgen an die aussereheliche Tochter V._____ des Ge- suchsgegners hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass dem Gesuchsgeg- ner mit Urteil des Tribunal Judicial de Chaves vom 7. Februar 2011 die elterliche Sorge für die Tochter des Gesuchsgegners, V._____, übertragen worden sei. Damit habe er für seine Tochter auch in finanzieller Hinsicht zu sorgen. Der Ge- suchsgegner habe glaubhaft dargetan, dass der Kontakt zur Kindsmutter abge- brochen sei, das Gericht keine Kenntnisse über deren Verbleib habe und er ent- sprechend alleine für den Unterhalt von V._____ aufzukommen habe. Der Ge- suchsgegner habe nachweislich Fr. 5'470.– sowie € 1'324.25 auf sein Konto bei der AA._____ [Bank] überwiesen (Urk. 15/7), welches Geld gänzlich für seine Tochter verwendet worden sei. Ausserdem habe er am 16. Dezember 2015 Fr. 5'000.– (Urk. 23/10) bezogen, welchen Betrag er hingegen für seine alltägli- chen Rechnungen sowie für Gerichtskosten in W._____ verwendet habe. Der Ge- suchsgegner mache zwar geltend, dass die Überweisungen an den Unterhalt der Tochter zusätzlich zur Hypothek auf dem Haus in W._____ bezahlt worden seien, welche er selbst auf € 300.– pro Monat schätze. Da jedoch keine weiteren Zah- lungen nach W._____ aktenkundig seien, müsse die Hypothek samt Zinsen eben- falls mittels der belegten Überweisungen getilgt worden sein. Dann könne dem
- 29 - Gesuchsgegner allerdings kein Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.– pro Monat ange- rechnet werden. Ausserdem beliefen sich die Kosten für ein 8-jähriges Kind ge- mäss Aufstellung des Amtes für Jugend und Berufsberatung ohne Kosten für Pflege und Erziehung in der Schweiz auf Fr. 1'446.–. Gemäss Publikation der UBS "Preise und Löhne" betrage das Preisniveau von AB._____ [Ort] 51.1 % im Vergleich zu Zürich. Da die Tochter nicht in AB._____ lebe, sondern in einem kleinen Dorf im Norden von W._____, sei das Preisniveau nochmals tiefer anzu- setzen als in AB._____. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Lebensstan- dard des Vaters unterdurchschnittlich sei, weshalb auch der Kinderbedarf tiefer ausfalle. Insgesamt erschienen vor diesem Hintergrund die von der Gesuchstelle- rin anerkannten Unterhaltsbeiträge an die Tochter in W._____ von Fr. 200.– pro Monat angemessen (Urk. 37 S. 12 ff.).
b) Der Gesuchsgegner kritisiert an den vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Vorinstanz den Barbedarf der Tochter V._____ auf Fr. 1'446.– berechnet habe, wobei das Kostenniveau in AB._____ im Vergleich zu Zürich 51.1 % und damit Fr. 738.90 betrage. Hernach halte die Vorinstanz lediglich fest, dass das Preisni- veau im Norden von W._____, wo die Tochter lebe, deutlich tiefer als in AB._____ sei, ohne diese Feststellung mit Fundstellen oder Quellenangaben zu unter- mauern. Von einer gerichtsnotorischen Tatsache könne jedenfalls nicht die Rede sein. Die dem Gesuchsgegner zugestandenen Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 200.– würden 13.5 % des schweizerischen Barbedarfs und 1/3 des AB._____ Kostenniveaus betragen. Dass diese Zahlen auch ohne Kenntnis des W._____ Kostenniveaus nicht zutreffen könnten, sei einleuchtend (Urk.36 S. 22).
c) Die Gesuchstellerin bestritt die Auslagen für die Tochter in der Höhe von Fr. 600.– pro Monat. Solche seien in keiner Weise substantiiert dargelegt worden (Urk. 43 S. 10).
d) Belegt und unbestritten ist, dass der Gesuchsteller 2015 insgesamt umge- rechnet rund Fr. 6'900.– nach W._____ überwiesen hat (Urk. 15/7; Urk. 37 S. 11). Wofür die einzelnen Kontobezüge auf dem Konto des Gesuchsgegners bei der AA._____ getätigt wurden, erschliesst sich aus den Akten jedoch nicht (Urk. 23/12). Zwar ist dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass die Rechnung der
- 30 - Vorinstanz bezüglich das Preisniveau in Nord-W._____ aus der Luft gegriffen und haltlos ist. Trotzdem wäre es am Gesuchsgegner gelegen, die einzelnen Zahlun- gen für seine Tochter nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen. Jedenfalls kann eine Anrechnung von Fr. 600.– pro Monat schon bereits deshalb nicht erfolgen, weil der Gesuchsgegner vor Vorinstanz selbst vortrug, 2015 insgesamt knapp Fr. 6900.– nach W._____ überwiesen zu haben, wobei die Hypothekarzinsen für das Haus monatlich geschätzt ca. € 300.– betragen würden (Prot. I S. 19). Somit ergäbe sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von höchstens rund Fr. 250.–. Es bleibt daher bei den von der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 200.– anerkann- ten Unterhaltsbeiträgen für die in W._____ lebende Tochter des Gesuchstellers (Prot. I S. 7).
E. 4.2.2.3 Abzahlungsschulden
a) Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz Abzahlungsschulden in der Hö- he von Fr. 219.65 pro Monat geltend (Urk. 14 S.14). Die Vorinstanz kam diesbe- züglich zum Schluss, dass aufgrund der knappen, finanziellen Verhältnisse der Parteien Abzahlungsschulden im Notbedarf keine Berücksichtigung finden könn- ten, weshalb sich die Beurteilung erübrige, ob der Kredit zugunsten der ehelichen Gemeinschaft aufgenommen worden sei. Darüber werde erst im Rahmen der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung zu befinden sein (Urk. 37 S. 14).
b) In der Berufung macht der Gesuchsgegner geltend, bei den Abzahlungs- schulden für den gemeinsamen Kredit in der Höhe von Fr. 219.65 pro Monat handle es sich anerkanntermassen um eine Schuld für gemeinsame Anschaffun- gen der Parteien wie beispielsweise das Flugticket für die erstmalige Einreise der Berufungsbeklagten in die Schweiz oder den Bezug der ehelichen Wohnung in AC._____, weshalb diese Kosten im Falle eines Überschusses im Bedarf des Ge- suchsgegners zu berücksichtigen seien (Urk. 36 S. 23).
c) Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, es sei bestritten, dass der Kredit für die eheliche Gemeinschaft aufgenommen worden sei. Ausserdem sei der Kredit in der Höhe von Fr. 10'000.– im Oktober 2011 aufgenommen worden, so dass bei monatlichen Zahlungen von Fr. 219.65 ab Dezember 2011 bis Oktober 2015 eine
- 31 - Rückzahlung von Fr. 10'324.– erfolgt und damit der Kredit bereits vollständig zu- rückbezahlt sei. Der Gesuchsgegner habe lediglich den Darlehensvertrag vom
1. Oktober 2011, nicht jedoch den aktuellen Stand der Schuld ins Recht gereicht (Urk. 43 S. 10).
d) Der Gesuchstellerin kann insofern nicht gefolgt werden, als sich aus dem Darlehensvertrag vom 26. Oktober 2011 ergibt, dass die Totalschuld inkl. gesetz- liche Abgaben und Zinsen Fr. 15'814.80 beträgt, rückzahlbar in 72 Raten à mo- natlich Fr. 219.65 (Urk. 15/11). Damit steht fest, dass der Kredit bei monatlichen Zahlungen von Fr. 219.65 bis heute nicht zurückbezahlt sein kann. Wenn die Ge- suchstellerin in der Berufungsantwort geltend macht, es seien bis heute Fr. 10'324.– der Schuld getilgt, so stimmt dies in etwa mit den Angaben des Ge- suchsgegners überein, der auf Frage des Vorderrichters antwortete, es seien noch ca. Fr. 5'000.– offen (Prot. I S. 21). Da wie noch zu zeigen sein wird, ein Überschuss resultiert (nachfolgend E. II.B.5.), sind die Abzahlungsschulden im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner hat vor Vor- instanz glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er das Geld für die Kaution der Wohnung in AC._____ sowie den Kauf des Flugtickets der Gesuchstellerin benö- tigt habe (Prot. I S. 21). Dafür spricht zum einen der Zeitpunkt der Aufnahme des Kredits nach der Heirat und vor der Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz (Prot. I S. 10) und zum andern auch die Höhe des aufgenommenen Betrags von Fr. 10'000.–. Ausserdem räumte die Gesuchstellerin anlässlich der Befragung ein, dass es der Gesuchsgegner war, der ihr Flugticket in die Schweiz bezahlt habe (Prot. I S. 14). Entsprechend sind die Abzahlungsraten im Umfang von Fr. 219.65 im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen.
E. 4.2.2.4 Steuern
a) Der Gesuchsgegner macht geltend, sofern und soweit ein genügend hoher Überschuss wie im vorinstanzlichen Entscheid gegeben sei, müssten die Steuern rechtsprechungsgemäss berücksichtigt werden, und zwar nur beim Gesuchsgeg- ner, da die Gesuchstellerin keine Steuerbelastung geltend gemacht habe. Jeden- falls hätte beim von der Vorinstanz errechneten, bei Weitem genügenden Über-
- 32 - schuss rechtsprechungsgemäss die Steuerlast des Gesuchsgegners im Bedarf berücksichtigt werden müssen (Urk. 36 S. 23).
b) Im summarischen Eheschutzverfahren kann nicht verlangt werden und ist es auch nicht sinnvoll, dass der Richter eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Vielmehr steht dem Eheschutzrichter die ermessensweise Festlegung der Steuerbetreffnisse zu. Werden von einem Ehegatten geltend ge- machte Steuern nicht ansatzweise quantifiziert, ist es zulässig, keine Steuern zu berücksichtigen (Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz 2.168). Da der Gesuchsgegner es in seiner Berufungsschrift unterlässt, seinen Steuerbetrag zu beziffern oder zu belegen, und er vor Vorinstanz lediglich einen pauschalen Steuerbetrag von Fr. 384.– pro Monat geltend machte, ohne die Berechnungsgrundlagen darzule- gen oder anzugeben, welches Berechnungsprogramm er zur Berechnung der Steuern verwendete (Urk. 14 S. 11 und S. 18), würde es sich ohne Weiteres rechtfertigen, dem Gesuchsgegner im Bedarf keine Steuern anzurechnen. Weil aber auch bei der Gesuchstellerin der Quellensteuerabzug berücksichtigt worden ist (vorstehend E. II.B.2.6.2.), ist dem Gesuchsgegner ein Steuerbetrag im Bedarf einzusetzen. Ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 53'920.– und unter Berücksichtigung von Abzügen in der Höhe von total Fr. 22'000.– für Berufsauslagen (Fr. 6'600.–), Versicherungsprämien (Fr. 3'900.–) sowie die Un- terhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin (Fr. 9'100.–) und die in W._____ lebende Tochter (Fr. 2'400.–) ergibt sich ein monatlicher Steuerbetrag von rund Fr. 180.–, der im Bedarf des Gesuchsgegners einzusetzen ist.
E. 4.2.3 Zusammenfassung Nach dem Gesagten präsentiert sich der Bedarf des Gesuchsgegners im Ver- gleich zum vorinstanzlichen Urteil (Urk. 37 S. 8) wie folgt:
- 33 - Bedarf GG 01.11.15 - 01.12.15 - ab 01.01.16 30.11.15 31.12.15 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Mietkosten Fr. 805.– Fr. 805.– Fr. 805.– Telefon / Internet Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Radio/TV (Billag) Fr. 39.– Fr. 39.– Fr. 39.– Krankenkasse Fr. 311.– Fr. 311.– Fr. 311.– Hausrat-/Haftpflichtvers. --- --- --- Berufsauslagen:
- Fahrkosten ÖV Fr. 84.– Fr. 84.– Fr. 84.–
- Verpflegung Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Unterhaltsbeiträge für Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Tochter in W._____ Schulden Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Steuern Fr. 180.– Fr. 0.– (Manko) Fr. 180.– Total Bedarf Fr. 3'140.– Fr. 2'960.– Fr. 3'140.– (gerundet)
E. 5 Berechnung der Unterhaltsbeiträge
E. 5.1 Soweit der Gesuchsgegner in seiner Berufung geltend macht, Unterhalt sei frühestens ab Dezember 2015 geschuldet, da die Gesuchstellerin gemäss Miet- vertrag erst dann zu O._____ gezogen sei, weshalb sie für den Monat November 2015 ausser der Krankenkasse keine Ausgaben zu tätigen gehabt habe, da der Gesuchsgegner den Mietzins für die eheliche Wohnung bezahlt habe (Urk. 36 S. 17), ist ihm zuzustimmen. Die Gesuchstellerin hat selbst ausgesagt, erst per
30. November 2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen zu sein (Prot. I S. 10), und nicht geltend gemacht, sie sei im November 2015 für den Mietzins der ehelichen Wohnung sowie die anderen laufenden Kosten aufgekommen (Prot. I S. 4 und S. 10; Urk. 43). Entsprechend sind Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgeg- ners erst ab Dezember 2015 geschuldet.
- 34 -
E. 5.2 Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs wird vorliegend aufgrund der sich verändernden Einkommens- und Bedarfssituation der Parteien in mehrere Pha- sen unterteilt: 01.12.15 - 01.01.16 - 01.05.16 - 01.07.16 - ab 31.12.15 30.04.16 30.06.16 31.12.16 01.01.17 Bedarf : GSin: Fr. 2'060.– Fr. 2'060.– Fr. 2'680.– Fr. 2'660.– Fr. 2'620.– GG: Fr. 2'960.– Fr. 3'140.– Fr. 3'140.– Fr. 3'140.– Fr. 3'140.– Total:: Fr. 5'020.– Fr. 5'200.– Fr. 5'820.– Fr. 5'800.– Fr. 5'760.– Eink.: GSin: Fr. 1'630.– Fr. 1'630.– Fr. 2'410.– Fr. 2'410.– Fr. 2'410.– GG: Fr. 2'470.– Fr. 3'680.– Fr. 4'900.– Fr. 4'900.– Fr. 4'900.– Total: Fr. 4'100.– Fr. 5'310.– Fr. 7'310.– Fr. 7'310.– Fr. 7'310.– Überschuss/ – Fr. 920.– Fr. 110.– Fr. 1'490.– Fr. 1'510.– Fr. 1'550.– Manko: 5.3.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, ein allfälliger Überschuss sei ihm und seiner Tochter rechtsprechungsgemäss zu 70 % und der Gesuchstellerin zu 30 % zuzuschlagen. Zwar wohne er nicht mit seiner Tochter zusammen; dennoch habe er für ein minderjähriges Kind aufzukommen, bei dem ausserordentliche Kosten anfallen würden, so dass die unbegründete hälftige Aufteilung des Freibetrags gegen Bundesrecht verstosse (Urk. 36 S. 23). 5.3.2. Die Gesuchstellerin bestreitet dies. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Gesuchsgegner den Freibetrag zu 70 % erhalten solle. Er lebe nicht mit seiner Tochter im gleichen Haushalt. Ausserdem seien die angeblichen ausserordentli- chen Kosten für die Tochter in W._____ nicht belegt (Urk. 43 S. 10) 5.3.3. Ein verbleibender Überschuss ist grundsätzlich hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn sie keine unmündigen Kinder haben. Gleich verhält es sich, wenn die Parteien vor- oder aussereheliche Kinder haben (Six, Eheschutz,
2. Aufl. 2014, Rz. 2.717). Gründe, weshalb dies vorliegend nicht gelten soll bzw. weshalb von der hälftigen Teilung des Freibetrags abgewichen werden soll, sind nicht ersichtlich.
- 35 -
E. 5.4 Im Dezember 2015 vermag der Gesuchsgegner seinen Bedarf mit seinem Einkommen nicht zu decken, weshalb er für diesen Monat nicht zur Leistung ei- nes Unterhaltsbeitrags verpflichtet werden kann. Ab 1. Januar 2016 ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: 01.01.16 - 01.05.16 - 01.07.16 - ab 30.04.16 30.06.16 31.12.16 01.01.17 Bedarf GSin: Fr. 2'060.– Fr. 2'680.– Fr. 2'660.– Fr. 2'620.– + ½ Freibetrag + Fr. 55.– + Fr. 745.– + Fr. 755.– + Fr. 775.–
- Eink. GSin: Fr. 1'630.– Fr. 2'410.– Fr. 2'410.– Fr. 2410.– Total Fr. 485.– Fr. 1'015.– Fr. 1'005.– Fr. 985.– Unterhaltsanspruch Fr. 485.– Fr. 766.– Fr. 766.– bzw. Fr. 822.– Fr. 822.– Dementsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, an die Gesuchstellerin ab Dezember 2015 folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu leisten: Dezember 2015: Fr. 0.–;
1. Januar 2016 bis 30. April 2016: Fr. 485.–;
1. Mai 2016 bis 31. Juli 2016: Fr. 766.–; ab 1. August 2016: Fr. 822.–. C. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'994.50 (inkl. Dolmet- scherkosten von Fr. 562.50 und Kosten für Kopien des Gesuchsgegners von Fr. 32.–) fest und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten – mit Ausnahme der Kosten für die Kopien – je zur Hälfte mit der Begründung, dass keine Partei über- wiegend obsiegt habe. Ausserdem verzichtete sie auf die Zusprechung einer Par- teientschädigung (Urk. 37 S. 26 f.).
2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Keine der Parteien rügte den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi-
- 36 - gungsentscheid. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Das vor- instanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 37 Dispositiv Ziffern 5 bis
7) ist demnach zu bestätigen. III. A. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Sowohl der Gesuchsgegner (Urk. 36 S. 4) als auch die Gesuchstellerin (Urk. 43 S. 2) haben für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewie- sen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigener Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Fa- milie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirt- schaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 4).
3. Der Gesuchsgegner macht zur Begründung seines prozessualen Armen- rechtsgesuches geltend, seine finanzielle Situation habe sich seit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens noch verschlechtert (Urk. 36 S. 24). Er sei auf das Existenzminimum gesetzt, so dass er sich in der Zwischenzeit mit weiteren Be- treibungen konfrontiert sehe. Eine Erhöhung der Hypothek in W._____ komme angesichts der miserablen finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners nicht in Frage. Auch ein Verkauf des Hauses sei zurzeit aussichtslos. Ein solcher würde Jahre in Anspruch nehmen und der Verkaufserlös würde, wenn überhaupt, die Hypothek abdecken, jedoch keinen weiteren Gewinn abwerfen. Sodann würde seine minderjährige Tochter auf die Strasse gestellt, gebe es doch im Dorf keine
- 37 - Mietobjekte zu finden, da die W._____ ein Eigentümervolk seien. Über weiteres Vermögen verfüge er nicht. Sodann sei das Berufungsverfahren nicht aussichts- los, so dass für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und dem Gesuchsgegner eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizu- geben sei (Urk. 36 S. 24). Gemäss den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners zum Zeitpunkt der Einleitung des Berufungsverfahrens im Juni 2016 bleibt ihm ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'900.– nach Deckung seines Grundbedarfs in- klusive Steuern von Fr. 3'140.– sowie nach Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ge- genüber der Gesuchstellerin von Fr. 766.– ein Überschuss von Fr. 1'000.–; ab
1. August 2016 beträgt die Unterhaltspflicht Fr. 822.– und der Überschuss Fr. 938.– (vorstehend E. II.B.3.4. f. und E. II.B.4.2.3.). Dabei sind seine Kredit- schulden im Bedarf bereits berücksichtigt. Was die Krankenkassenschulden an- belangt, so erklärte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz, dass er diese grössten- teils getilgt habe (Prot. I S. 29 und S. 20). Damit ist der Gesuchsgegner in der La- ge, innerhalb eines Jahres für die Prozesskosten aufzukommen, so dass sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung infolge fehlender Mittellosigkeit abzuweisen ist.
4. Mit Bezug auf ihr Armenrechtsgesuch macht die Gesuchstellerin geltend, dass sie mittellos sei. Dies habe sich seit dem vorinstanzlichen Verfahren nicht geändert. Die Gesuchstellerin verfüge über ein Einkommen von Fr. 2'413.45, womit sie ihren Bedarf nicht zu decken vermöge. Es liege ein Mankofall vor. Sie verfüge über keinerlei Ersparnisse, so dass sie weder in der Lage sei, das vorlie- gende Verfahren zu bezahlen, noch die Rechtsvertreterin. Das Verfahren sei zu- dem nicht aussichtslos. Es habe sich gezeigt, dass die Gesuchstellerin sehr wohl Anspruch auf Unterhaltsbeiträge habe. Ferner sei auch der Gesuchsgegner an- waltlich vertreten. Die Gesuchstellerin verstehe kaum deutsch und wäre nicht in der Lage gewesen, die Berufungsantwort alleine zu verfassen (Urk. 43 S. 11). Die Gesuchstellerin verfügt im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens über ein Erwerbseinkommen von Fr. 2'410.– sowie über die Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners in der Höhe von rund Fr. 766.–. Damit bleibt ihr mit Blick auf ih-
- 38 - ren Bedarf von rund Fr. 2'680.– ein Überschuss von monatlich Fr. 500.–. Nach- dem die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren grösstenteils obsiegt und ihr die Gerichtskosten lediglich im Umfang von Fr. 500.– aufzuerlegen sind bzw. ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'890.– zuzusprechen ist (nachfolgend E. III.B.2. f.), ist auch die Gesuchstellerin in der Lage, innerhalb eines Jahres für ihre Prozess- kosten aufzukommen, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab- zuweisen ist. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beru- fungsverfahren zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt es sich - in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N. Gerber versandt am: gs
Dispositiv
- Die Gesuchstellerin wird zum Getrenntleben berechtigt erklärt.
- Auf das Begehren des Gesuchsgegners um Vormerknahme des Zeitpunktes des Getrenntlebens wird nicht eingetreten.
- Auf das Begehren des Gesuchsgegners um Vormerknahme der Tatsache, dass die eheliche Wohnung samt Haushalt und Mobiliar bereits aufgelöst worden sei, wird nicht eingetreten.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- liche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 766.– ab 1. November 2015 bis 31. Juli 2016 - Fr. 822.– ab 1. August 2016. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 562.50 Dolmetscherkosten Fr. 32.– Kopien des Gesuchsgegners.
- Die Gerichtsgebühr und die Dolmetscherkosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten für die Kopien werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Schriftliche Mitteilung.]
- [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage.] - 4 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 36 S. 3): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster, Einzelge- richt im summarischen Verfahren, vom 12. April 2016, aufzuheben und der Berufungsbeklagten ab dem 1. November 2015 kein persönlicher Unter- haltsbeitrag zuzusprechen.
- Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 12. April 2016, aufzuheben und der Berufungsbeklagten mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Be- rufungsklägers ab dem 1. November 2015 kein persönlicher Unterhaltsbei- trag zuzusprechen.
- Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 12. April 2016 aufzuheben, und der Berufungsbeklagten ab dem 1. Februar 2016 kein persönlicher Un- terhaltsbeitrag zuzusprechen.
- Subsubeventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 12. April 2016, aufzu- heben, und der Berufungsbeklagten ab dem 1. Mai 2016 kein persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen.
- Sowohl bei Gutheissung von Antrag Ziffer 3 (Subeventualantrag) oder von Antrag Ziffer 4 (Subsubeventualantrag) sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom
- April 2016, aufzuheben, und der Berufungsbeklagten für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis und mit 31. Januar 2016 oder für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis und mit 30. April 2016 ein persönlicher Unter- haltsbeitrag von mindestens Fr. 130.00 pro Monat und höchstens Fr. 340.00 pro Monat zuzusprechen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 43 S. 2): "1. Es seien die Anträge des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. April 2016 sei zu bestätigen.
- Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten sei ihr eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin beizugeben.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklä- gers." - 5 - Erwägungen: I.
- Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2011 verheiratet, die Ehe blieb kinderlos (Urk. 1 S. 1, Urk. 14 S. 3; Prot. I S. 17). Seit November 2015 leben die Parteien getrennt. Mit Eingabe vom 19. November 2015 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin bzw. GSin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (fortan: Vorinstanz) ein Eheschutzbegehren ein und stellte die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (Urk. 1). Der weitere Prozess- verlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 37 S. 2 f.). Am
- April 2016 erliess die Vorinstanz den vorangehend zitierten Entscheid (Urk. 37).
- Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner bzw. GG) erhob am 20. Juni 2016 fristgerecht Berufung, nachdem ihm der begründete Entscheid von der Vorinstanz am 8. Juni 2016 zugegangen war (Urk. 35). Zufolge des gleichzeitig gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 36 S. 4) wurde auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit Verfügung vom
- Juni 2016 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Erstattung der Berufungsant- wort angesetzt (Urk. 41). Die Berufungsantwort datiert vom 11. Juli 2016 (Urk. 43; dem Gesuchsgegner am 2. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt, Urk. 47). II. A. Gegenstand des Berufungsverfahrens / Prozessuales
- Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vom Gesuchsgegner einzig angefochten wurde Dispositiv-Ziffer 4 (Ehegattenunterhaltsbeiträge) des vorinstanzlichen Ent- scheids. Dispositiv Ziffern 1-3 des vorinstanzlichen Urteils sind in Teilrechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. - 6 -
- Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet damit die Unter- haltspflicht des Gesuchsgegners ab dem 1. November 2015 für die Dauer des Getrenntlebens. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, an die Ge- suchstellerin persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu leisten (Urk. 37 S. 30 f.): - Fr. 766.– ab 1. November 2015 bis 31. Juli 2016; - Fr. 822.– ab 1. August 2016. Der Gesuchsgegner kritisiert die von der Vorinstanz ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien, wie sie im angefochtenen Urteil festgehalten wurden (Urk. 37 S. 25 f.).
- Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Unter- suchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt jedoch die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt zudem die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen ausei- nanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt eine Beru- fungspartei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Der Berufungs- kläger hat die von ihm kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auch die Aktenstücke, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E.2.2.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
- Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfah- ren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht - 7 - werden konnten. Die in Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO genannten Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein. Bei unechten Noven hat die novenwillige Partei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde. Dabei hat die betroffene Partei substantiiert darzulegen, dass und inwiefern sie vor erster Instanz mit der zumutbaren Sorgfalt prozessiert hat, indes trotzdem nicht in der Lage bzw. gehalten war, die Tatsache bzw. das Beweismittel in das erstinstanzli- che Verfahren einzubringen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 61). Das Beru- fungsverfahren dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern kön- nen (Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 3). Unter diesem prozessualen Blick- winkel werden die von den Parteien im Berufungsverfahren zahlreich eingereich- ten Unterlagen (Urk. 39/2-10; Urk. 46/2-9) zu würdigen sein.
- Der Gesuchsgegner stellte im Rahmen seiner Berufung die eingangs ge- nannten Berufungsanträge (Urk. 36 S. 3). Was die Belange der Ehegatten unter- einander betrifft, gilt wie gesagt die Dispositionsmaxime, was dazu führt, dass die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid nicht zuungunsten des Beru- fungsklägers abändern darf. Die Gesuchstellerin als berufungsbeklagte Partei, die nicht selbst Berufung erhoben hat, verliert ihr Recht, vor der Rechtsmittelinstanz Rechtsbegehren zu stellen, welche über den blossen Antrag auf Abweisung der vom Berufungskläger erhobenen Hauptberufung hinausgehen (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 312 N 7 u. N 12). Sofern die Gesuchstellerin in der Berufungsantwort ausführt, dass die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge der Gesuchstel- lerin um die Hälfte des neu resultierenden Freibetrags zu erhöhen seien, sollte in- folge des höheren Einkommens des Gesuchsgegners ab Mai 2016 ein höherer Freibetrag resultieren (Urk. 43 S. 11), können ihre Vorbringen mit Blick auf den Grundsatz der reformatio in peius keine Berücksichtigung finden (nachstehend E. II.B.5.4.). - 8 - B. Unterhaltsberechnung
- Im Allgemeinen 1.1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen im Eheschutzverfahren Unterhaltsbeiträge geschuldet und wie diese zu berech- nen sind (Urk. 37 S. 5 ff., S. 20 f.). Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten wäh- rend der Dauer der Ehe hat seine Grundlage in Art. 163 ff. ZGB. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe zufolge tiefer Zerrüt- tung absehbar ist. Zwar sind die geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich ist, die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet aber weiterhin Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und nicht Art. 125 ZGB. Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheira- tet und schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand. Sie haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. In die- sem Sinne ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verstehen, der zu- folge im Rahmen von Art. 163 ZGB bei der Beurteilung des Unterhaltsbeitrags und insbesondere der Frage der Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätig- keit eines Ehegatten die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien ein- zubeziehen sind. So muss das Gericht prüfen, ob und in welchem Umfang ange- sichts dieser neuen Umstände dem Ehegatten, der nunmehr durch das Getrennt- leben der Pflicht zur Führung des gemeinsamen Haushalts enthoben ist, zugemu- tet werden darf, seine frei gewordene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen. In einer solchen Situation werden in der Tat ein erneuter Haushalt und damit die Beibehaltung der früheren Aufgabenteilung weder angestrebt, noch sind sie wahrscheinlich. Das Ziel der fi- nanziellen Unabhängigkeit der Ehegatten, namentlich des bisher nicht oder ledig- lich in beschränktem Umfang erwerbstätigen Partners nimmt an Bedeutung zu. Dies gilt im Bereich der Eheschutzmassnahmen, wenn in der Sache feststeht, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernst- haft zu rechnen ist. Hingegen hat der Eheschutzrichter nicht über die materiellen Fragen zu entscheiden, welche Gegenstand des Scheidungsprozesses sind, ins- - 9 - besondere die Frage, ob eine lebensprägende Ehe vorliegt und inwieweit die Ehe die finanziellen Verhältnisse der Parteien konkret beeinflusst hat (BGE 128 III 65; BGE 130 III 537; BGer 5A_366/2015 vom 20. Oktober 2015, E. 2.1.; BGE 137 III 385 E. 3.1). 1.1.2. Der Gesuchsgegner beantragt in der Berufungsschrift die Herausgabe aller Reisepässe der Gesuchstellerin betreffend den Nachweis ihrer Aus- und Einrei- sedaten in die Schweiz im Zeitraum 2012 bis 2015 sowie ausserdem die Heraus- gabe der Akten des Migrationsamtes betreffend Entzug/Wiedererteilung der Auf- enthaltsbewilligung der Gesuchstellerin, um zu belegen, dass entgegen der vor- instanzlichen Erwägungen eine Entwurzelung der Gesuchstellerin in ihrem Hei- matland nicht stattgefunden und entsprechend nicht von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden könne (Urk. 36 S. 10). Die Frage der Lebensprägung der Ehe wird aber erst im Scheidungsverfahren zu beurteilen sein, weshalb die gestellten Beweisanträge des Gesuchsgegners am Prozessthema vorbeigehen. Letztlich hat denn auch die Vorinstanz festgestellt, dass aufgrund der Einreise der Gesuchstellerin aus E._____ [Staat] in die Schweiz zwar eine gewisse Entwurze- lung aus ihrem Kulturkreis vorliege, jedoch nicht abschliessend beurteilt werden könne, inwiefern der künftige Scheidungsrichter von einer Lebensprägung der Ehe ausgehen werde (Urk. 37 S. 22). 1.2. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet (Urk. 37 S. 25 f.). Die- se Methode ist den vorliegenden Verhältnissen angemessen und wurde von den Parteien im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet. Lediglich über die Auftei- lung des Freibetrages sind sich die Parteien uneinig (Urk. 36 S. 23; Urk. 43 S. 10).
- Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Die Gesuchstellerin besuchte in ihrem Heimatland E._____ die Grundschu- len und begann eine Ausbildung im Gastronomiebereich, welche sie jedoch nicht abschloss (Urk. 1 S. 4). Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Juli 2012 arbeitete die Gesuchstellerin immer wieder in Teilzeitpensen als Reinigungsfachfrau. So - 10 - war sie vor der Trennung zuletzt von Mitte Juli bis Oktober 2015 für F._____ in D._____ tätig, wo sie durchschnittlich pro Monat Fr. 1'672.10 verdiente (Urk. 3/3- 4; Urk. 27/4). Ab Dezember 2015 war sie stundenweise bei G._____ Reinigungs- service in H._____ [Ort] angestellt (Urk. 13/3). Ausserdem reinigte sie ab Februar 2016 wöchentlich im Privathaushalt von I._____ für jeweils zwei Stunden (Urk. 13/4). Nebenbei bezog sie seit Dezember 2015 Arbeitslosentaggelder. Ge- mäss eigenen Angaben verdiente die Gesuchstellerin während der Ehe in einem 40 %-Arbeitspensum im Durchschnitt netto Fr. 1'630.– pro Monat, wovon sie aus- gehen möchte (Urk. 1 S. 4 f.). Im Berufungsverfahren bringt sie neu vor, sie habe per 16. April 2016 eine 100 %-Stelle als Küchenhilfe/Buffet gefunden und verdie- ne seither monatlich Fr. 2'413.45 netto inkl. Anteil 13. Monatslohn (Urk. 43 S. 6 f.; Urk. 46/4). 2.2. Strittig ist, ob der Gesuchstellerin ein aus einem 100 %-igen Pensum resul- tierendes hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist bzw. ab welchem Zeitpunkt ein solches Einkommen anzurechnen ist (Urk. 36 S. 5). 2.3. Nach Auffassung der Vorinstanz ist es der Gesuchstellerin nicht zuzumu- ten, ihr 40%-Pensum auf ein Vollzeitpensum auszudehnen. Die Festsetzung ei- nes hypothetischen Einkommens sei auf klare Fälle zu beschränken, in welchen davon auszugehen sei, dass der Scheidungsrichter dereinst bei unveränderter Tatsachenlage mit grosser Wahrscheinlichkeit in gleichem Sinne entscheiden werde. In allen anderen Fällen sei in der Regel angesichts der kurzen Trennungs- frist davon abzusehen, die eheliche Struktur hinsichtlich des persönlichen Unter- halts ohne Not umzustossen (Urk. 37 S. 21). Strittig sei, ob das reduzierte Ar- beitspensum der Gesuchstellerin zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei. Unbestritten sei jedoch, dass die Gesuchstellerin von Beginn weg nie einer Voll- zeitbeschäftigung nachgegangen sei, zumal sie regelmässig wieder nach E._____ gereist sei. Da der Gesuchsgegner ihr jeweils die Flugtickets für diese Reisen ge- kauft und sich somit mit den Abwesenheiten der Gesuchstellerin einverstanden erklärt habe, sei er auch damit einverstanden gewesen, dass sie nicht das ganze Jahr über arbeite (Urk. 37 S. 22). - 11 - 2.4. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz habe der Gesuchstelle- rin ab 1. November 2015 zu Unrecht kein einem Vollzeitpensum entsprechendes, hypothetisches Einkommen angerechnet. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern es der Gesuchstellerin nicht möglich sein soll, eine Vollzeitanstellung zu finden. Das Argument der fehlenden Deutschkenntnisse genüge bei Weitem nicht, um eine Erweiterung der Arbeitstätigkeit auf eine Vollzeitanstellung der im Tren- nungszeitpunkt 26 Jahre alten, gesunden und ohne Kinderbetreuungspflichten be- findlichen Gesuchstellerin auszuschliessen (Urk. 36 S. 10). 2.5. Die Gesuchstellerin vertrat vor Vorinstanz die Auffassung, dass sie zu 100 % arbeiten wolle (Prot. I S. 16), jedoch mangels Deutschkenntnisse keine Stelle finde (Prot. I S. 12). In der Berufungsantwort bringt die Gesuchstellerin im Sinne eines echten Novums vor (Art. 317 ZPO), dass sie seit 16. April 2016 eine Vollzeitanstellung als Küchenhilfe/Buffet habe finden können und neu monatlich inkl. Anteil 13. Monatslohn netto Fr. 2'413.45 verdiene (Urk. 43 S. 6 f.; Urk. 46/4). 2.6.1. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Eheschutzverfahren vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdes- sen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine ent- sprechende Einkommenssteigerung zumutbar und möglich ist. Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz. 10.80). Es handelt sich um einen Er- messensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2). Auch in diesem Fall bleibt Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten. Im Eheschutzverfahren ist mit Bezug auf die Fra- ge von Ehegattenunterhalt eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Er- werbstätigkeit nur zu bejahen, wenn mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist und keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorüber- - 12 - gehend auf Vermögen zurückzugreifen, die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichts- punkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesund- heit, Ausbildung, zu leistende Kinderbetreuung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zu- mutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (OGer ZH LE150011 vom 07.07.2015, E. III.5.). 2.6.2. Beide Parteien gehen davon aus, dass mit einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen bzw. die Trennung endgültig ist (Prot. I S. 9 und S. 17). Die finanziellen Verhältnisse der Parteien reichen dank niedriger Fixkosten zur Finanzierung von zwei Haushalten knapp. Zudem handelt es sich, wie der Gesuchsgegner in der Berufungsschrift zutreffenderweise hervor- gehoben hat (Urk. 36 S. 10), bei der Gesuchstellerin um eine erst 26 Jahre alte, gesunde Frau, die von jeglicher Kinderbetreuung unbelastet ist. Damit ist der Ge- suchstellerin die Anrechnung einer Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar, zumal die Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz zu Protokoll gab, dass sie zu 100 % arbei- ten wolle (Prot. I S. 16) und mittlerweile auch eine Vollzeitanstellung gefunden hat. Gemäss dem neu eingereichten Arbeitsvertrag arbeitet die Gesuchstellerin heute Vollzeit in der J._____ AG in H._____ als Küchenhilfe/Buffet und erzielt da- bei monatlich ein Bruttogehalt von rund Fr. 3'400.–. Darin enthalten ist der monat- liche Anteil 13. Monatslohn, die Quellensteuer in der Höhe von Fr. 120.– sowie ein Anteil für auswärtige Verpflegung von Fr. 426.–. Das Nettoeinkommen der Gesuchstellerin exkl. Quellensteuer und Anteil auswärtige Verpflegung beträgt rund Fr. 2'410.– (Urk. 46/4). Von diesem aktuellen Erwerbseinkommen der Ge- suchstellerin ist auszugehen, da der Gesuchsgegner sich in seiner Berufung nicht dazu geäussert hat, von welchem hypothetischen Einkommen der Gesuchstellerin er bei einer 100%-igen Erwerbstätigkeit ausgeht, er mithin nicht geltend machte, die Gesuchstellerin könne mit einer Vollzeiterwerbstätigkeit ein höheres Einkom- men als Fr. 2'410.– erzielen. 2.7.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, ein Vollzeiterwerbseinkommen sei der Ge- suchstellerin bereits ab dem Trennungszeitpunkt per 1. November 2015 anzu- - 13 - rechnen, da die Gesuchstellerin schon längst in einem 100%-igen Anstellungs- verhältnis hätte sein können. Gemäss Telefongespräch vom 10. Februar 2016 mit K._____, Arbeits-Koordinatorin bei L._____ [Restaurantkette] M._____ [Ort], habe sich ergeben, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2015 einen Arbeitsvertrag mit L._____ N._____ [Ort] abgelehnt habe, weil sie die Arbeit nicht interessiere. Das Arbeitsangebot wäre während der Probezeit wohl im Umfang eines 50 %-igen Ar- beitspensums gewesen und hätte nach der dreimonatigen Probezeit höchstwahr- scheinlich auf 100 % aufgestockt werden können. Der Gesuchsgegner habe vor Vorinstanz die Kontaktaufnahme durch das Gericht mit K._____ mehrfach im Sin- ne eines Beweisantrags verlangt (Urk. 36 S. 11 f.; Urk. 22 S. 4). Die Gesuchstelle- rin bestreitet die Darstellung des Gesuchsgegners. Sie habe sich 2014 bei L._____ beworben, sei aber nach einem Tag Probearbeiten wieder nach Hause geschickt worden, da sie kein deutsch spreche (Prot. I. S. 6). 2.7.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass im Rahmen des Eheschutzverfahrens kein aufwändiges Beweisverfahren darüber zu führen sei, ob die Gesuchstellerin eine Stelle bei L._____ abgelehnt habe, obwohl ihr diese trotz mangelnder Sprach- kenntnisse zugesichert worden sei. Im Zeitpunkt des mutmasslichen Stellenange- bots hätten die Parteien in ungetrennter Ehe gelebt und es sei unklar, wie die da- malige Haltung des Gesuchsgegners gegenüber der Nichterwerbstätigkeit der Gesuchstellerin gewesen sei (Urk. 37 S. 23). Dem ist zuzustimmen. Gemäss ei- genen Angaben des Gesuchsgegners hat es sich bei der Stelle bei L._____ ledig- lich um eine 50 %-Anstellung gehandelt. Weder kann der Gesuchsgegner glaub- haft dartun, per wann die Gesuchstellerin die Stelle bei L._____ hätte antreten können, noch wie wahrscheinlich eine Erhöhung auf ein Vollzeitpensum gewesen wäre. Dies kann denn letztlich auch nicht von zentraler Bedeutung sein, lebten doch die Parteien zu diesem Zeitpunkt nicht getrennt. Ausserdem ist zu berück- sichtigen, dass eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens problematisch ist, da einerseits die Anrechnung eines solchen ausser Betracht bleiben muss, wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 128 III 4 E. 4a), und es andererseits unter Umständen unzulässige Eingriffe in das Existenzminimum nach sich ziehen kann. Eine rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens ist daher grundsätzlich unzulässig. Entscheidend ist - 14 - viel eher, dass die Gesuchstellerin nach der Trennung ihren Willen bekundete, 100 % zu arbeiten, und mittlerweile auch zu 100 % erwerbstätig ist. Eine rückwir- kende Annahme eines hypothetischen Einkommens ist in seltenen Ausnahmefäl- len vorgesehen, nämlich wenn dem Betroffenen ein unredliches Verhalten vorzu- werfen ist (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3.). Ein solches ist vorlie- gend nicht auszumachen. Der Gesuchsgegner stellt sich in der Berufungsschrift zwar auf den Standpunkt, die Gesuchstellerin handle gegen Treu und Glauben. Einerseits beharre sie auf dem Bestand der Ehe, andererseits sei sie jedoch übergangslos eine neue Beziehung eingegangen und mit ihrem neuen Partner zusammengezogen, mit welchem sie gemeinsam einen Mietvertrag unterzeichnet habe (Urk. 36 S. 15). Dabei handelt es sich jedoch bloss um reine Spekulationen des Gesuchsgegners. Die Gesuchstellerin erklärte im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz glaubhaft, dass es sich bei der Beziehung zu O._____ um eine rein freundschaftliche handle. Er sei der Einzige, der ihr geholfen habe, sie wohne in seinem Haus. Den Mietvertrag habe man gemeinsam unterzeichnet, weil Unter- mieter nicht erlaubt seien (Prot. I S. 13 und S. 28). Auch in der Berufungsantwort lässt die Gesuchstellerin ausführen, dass sie keinen neuen Partner habe. Sie ha- be nach der Trennung der Parteien keine Bleibe gehabt. Ein Kollege habe ihr an- geboten, bei ihm zu wohnen, wenn sie die Miete hälftig übernehme. Sie habe da- her vom 1. Dezember 2015 bis Ende April 2016 bei diesem Kollegen gewohnt. Per Mai 2016 habe sie sodann ein eigenes möbliertes Zimmer an der gleichen Adresse beziehen können (Urk. 43 S. 5). Selbst wenn aber die Gesuchstellerin mit O._____ eine partnerschaftliche Beziehung gepflegt hätte, wie der Gesuchsgegner dies behauptet, liesse sich da- raus noch kein treuwidriges Verhalten der Gesuchstellerin ableiten. Auch dass sie sich zum heutigen Zeitpunkt, mithin vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen, zweijährigen Trennungsdauer nicht scheiden lassen will, kann ihr nicht zum Nach- teil gereichen. Gründe für eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind damit nicht ersichtlich. 2.8.1. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, die Gesuchstellerin erhalte seit Ende November 2015 Arbeitslosentaggelder, die jedoch bis dato nicht bekannt seien. - 15 - Die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid berechneten Arbeitslosen- taggelder der Gesuchstellerin seien rein theoretischer und daher spekulativer Na- tur und liessen den Zwischenverdienst der Gesuchstellerin unberücksichtigt. Die Gesuchstellerin sei daher zu verpflichten, ihren vollständigen und detaillierten Kontoauszug der P._____ [Bank] seit 1. März 2016 einzureichen, damit eine Überprüfung weiterer Einnahmeeingänge möglich sei (Urk. 36 S. 19). 2.8.2. Die Vorinstanz hielt zum Einkommen der Gesuchstellerin ab November 2015 fest, dass die Gesuchstellerin Taggelder bei der Q._____ Arbeitslosenkasse beziehe, bei einem versicherten Bruttoverdienst von Fr. 2'213.–. Das durch- schnittliche monatliche Einkommen der Gesuchstellerin betrage damit 80 % des versicherten Verdienstes, also brutto Fr. 1'770.–. Nach Abzug der üblichen So- zialabzüge ergebe dies ein Einkommen von netto Fr. 1'610.–. Der Anspruch erlö- sche am 7. Juli 2016 (Urk. 37 S. 23). Die Gesuchstellerin habe glaubhaft darge- tan, dass sie seit dem 1. November 2015 nicht mehr bei F._____ angestellt sei. Im Dezember 2015 habe die Gesuchstellerin beim G._____ ein Einkommen von Fr. 648.95 und im Januar 2016 ein solches von Fr. 511.05 erzielt, weshalb von ei- nem durchschnittlichen Einkommen der Gesuchstellerin bei G._____ von monat- lich Fr. 580.– auszugehen sei. Dazu komme das Einkommen, das die Gesuchstel- lerin bei I._____ erziele, so dass das Durchschnittseinkommen der Gesuchstelle- rin bei netto Fr. 780.06 liege (Urk. 37 S. 23 f.). Da bei schwankenden Einkommen nur ein Durchschnitt über eine längere Zeit hinweg aussagekräftig sei, könne je- doch nicht auf den errechneten Durchschnitt abgestellt werden. Die Vorinstanz setzte schliesslich das Einkommen der Klägerin für die Monate November 2015 bis Juli 2016 auf Fr. 1'610.– fest (Urk. 37 S. 24 f.). 2.8.3. Die Gesuchstellerin reichte im Zusammenhang mit der Berufungsantwort die vom Gesuchsgegner gewünschten Arbeitslosentaggeldabrechnungen ins Recht (Urk. 46/5) sowie einen aktualisierten Auszug ihres Lohnkontos bei der P._____ für die Monate November 2015 bis Mai 2016 (Urk. 46/6). Damit ergeben sich aufgrund der Akten für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 die nach- folgend aufgeführten Einkünfte der Gesuchstellerin. Da davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin bis und mit März 2016 Arbeitslosentaggelder bezog, der - 16 - entsprechende Beleg jedoch nicht vorliegt, ist als Wert für März 2016 der Durch- schnitt der Arbeitslosenentschädigung für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 einzusetzen: Vergütungen Arbeitslosentaggelder Total Einkünfte November 2015 Fr. 2'272.05 Fr. 2'272.05 (Urk. 21/11) Dezember 2015 Fr. 646.95 Fr. 1'064.30 Fr. 1'711.25 (Urk. 13/3; Urk. 21/4) (Urk. 46/5) Januar 2016 Fr. 968.20 Fr. 989.40 Fr. 1'957.60 (Urk. 13/3; Urk. 21/9) (Urk. 46/5) Februar 2016 Fr. 225.00 Fr. 1'177.95 Fr. 1'402.95 (Urk. 21/8) (Urk. 46/5) März 2016 Fr. 129.75 Fr. 1'077.20 Fr. 1'206.95 (Urk. 46/6) (Ø Dez.15 -Feb. 16) April 2016 Fr. 1'455.60 Fr. 1'455.60 (Urk. 46/6) 2.9.1. Unklar und zwischen den Parteien strittig ist der Novemberlohn 2015 der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin hat bereits vor Vorinstanz behauptet, sie hät- te im November 2015 nichts verdient (Prot. I S. 5). In seiner Berufung moniert der Gesuchsgegner, dass die Vorinstanz zu Unrecht festgehalten habe, dass die Ge- suchstellerin im November 2015 nichts verdient habe. So habe diese im Novem- ber 2015 nachweislich verschiedene Barbeträge auf ihr Konto einbezahlt und auf entsprechende Frage des Vorderrichters ausgeführt, sie habe Münzen einbezahlt, die sie von ihrem Mitbewohner O._____ erhalten habe. Angesichts der hohen in- nert weniger Tage einbezahlten Barbeträge könne es sich allerdings nicht um Münzen handeln, welche einfach bei jemandem zuhause herumliegen, sondern es müsse sich um ein Entgelt für erbrachte Leistungen handeln. Eine Schenkung von O._____ werde nicht vermutet und ein Darlehen sei von der Gesuchstellerin nie behauptet worden. Die einbezahlten Beträge seien hernach auch nicht auf das Konto von O._____ überwiesen worden, sondern die Gesuchstellerin habe diese für ihren Lebensunterhalt verwendet, weshalb sie ihr anzurechnen seien. Auch die im Kontoauszug ausgewiesene Vergütung über Fr. 886.65 mit Valutadatum - 17 -
- November 2015 sei weder von der Gesuchstellerin noch von der Vorinstanz er- klärt worden und könne keiner der im Prozess von der Gesuchstellerin deklarier- ten Arbeitsstellen zugeordnet werden. Dass die Gesuchstellerin im November 2015 Einnahmen bzw. einen Betrag in der Höhe von total Fr. 2'272.05 netto zur freien Verfügung gehabt habe, spreche auch dafür, dass sie sich erst am
- November 2015 bei der Arbeitslosenkasse gemeldet habe, was als verspätet gelte, wenn sie tatsächlich ab dem 1. November 2015 keine Einnahmen mehr aufgewiesen habe (Urk. 36 S. 18). 2.9.2. Ob der Gesuchstellerin die "Einkünfte" im November 2015 als Einkommen anzurechnen sind, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn die im No- vember 2015 vergüteten bzw. einbezahlten Beträge im Umfang von total Fr. 2'272.05 vollständig angerechnet werden, ergibt sich für die Monate Novem- ber 2015 bis und mit April 2016 ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Ge- suchstellerin von rund Fr. 1'670.– pro Monat, welches Einkommen von demjeni- gen, welches die Vorinstanz schätzungsweise mit Fr. 1'610.– beziffert hat, nur minim abweicht (Urk. 37 S. 23). Damit lässt sich aus den von der Gesuchstellerin erst im Berufungsverfahren und zum Teil verspätet eingereichten Arbeitslosen- taggeldabrechnungen nichts zugunsten des Gesuchsgegners ableiten. Da der Gesuchsgegner selber das Einkommen der Gesuchstellerin nicht weiter beziffert hat bzw. sich nicht konkret mit der vorinstanzlichen Berechnung auseinanderge- setzt hat, ist das Einkommen der Gesuchstellerin für diesen Zeitraum auf Fr. 1'630.– festzulegen, mit welchem Betrag die Gesuchstellerin ihr Einkommen selber beziffert und in welchem Umfang sie es entsprechend anerkannt hat (Urk. 1 S. 5). - 18 - 2.10. Zusammengefasst ist damit von folgendem Einkommen der Gesuchstellerin auszugehen: - Fr. 1'630.– ab 1. November 2015 bis 30. April 2016; - Fr. 2'410.– ab 1. Mai 2016.
- Einkommen des Gesuchsgegners 3.1. Der Gesuchsgegner arbeitete von Januar 2015 bis Mai 2015 bei der R._____ AG und von Juni 2015 bis Mitte Dezember 2015 bei der S._____ AG als Fassadenmonteur. Während er bei der R._____ AG im Durchschnitt monatlich netto Fr. 4'963.20 (Urk. 23/2) verdiente, belief sich sein Durchschnittseinkommen bei der S._____ AG auf monatlich netto Fr. 4'940.– (Fr. 32'120.50 / 6.5 Monate; Urk. 23/3). Anschliessend war der Gesuchsgegner arbeitslos, wobei ihm die Vo- rinstanz ein Nettoeinkommen aus Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'808.– pro Monat anrechnete (Urk. 37 S. 25). 3.2. In seiner Berufung macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz habe in aktenwidriger Weise auf pauschale Berechnungen seines Einkommens abge- stellt, anstatt die effektiv bereits bei den Akten liegenden Arbeitslosentaggeldab- rechnungen zu berücksichtigen. Mittlerweile würden auch die Taggeldabrechnun- gen für die Monate März 2016 und April 2016 sowie der Einkommensnachweis für den Monat Mai 2016 vorliegen, so dass ein Durchschnittstaggeld errechnet wer- den könne. In den fünfeinhalb Monaten seit Beginn der Rahmenfrist habe das Einkommen des Gesuchsgegners durchschnittlich Fr. 3'238.– netto pro Monat be- tragen, wovon auszugehen sei. Sofern und soweit man den halben Monat De- zember 2015 nicht hinzurechnen wolle, sei eventualiter von einem durchschnittli- chen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 3'562.– auszugehen (Urk. 36 S. 20 f.). 3.3. Die Gesuchstellerin hält dem in der Berufungsantwort insbesondere entge- gen, dass gestützt auf den neu ins Recht gereichten Einsatzvertrag sowie den beigelegten Bankauszug nicht ersehen werden könne, wie viel der Gesuchsgeg- ner seit Mai 2015 tatsächlich verdiene, da Temporärfirmen bekanntlich wöchent- - 19 - lich abrechnen würden. Bei einem Stundenlohn von Fr. 33.95 und acht Stunden Arbeit pro Tag ergebe dies bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat ein Einkommen von brutto Fr. 5'893.75, was einem Nettoeinkommen von über Fr. 4'900.– entspreche (Urk. 43 S. 9). 3.4. Bei den Akten liegen die Arbeitslosentaggeldabrechnungen für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 (Urk. 23/4; Urk. 39/6). Bis Mitte Dezember war der Gesuchsgegner noch bei der S._____ AG angestellt und hat für Dezember 2015 keine Arbeitslosentaggelder erhalten (Urk. 23/4). Für die Ermittlung der durch- schnittlichen Arbeitslosenentschädigung des Gesuchsgegners ist auf die Monate Januar bis April 2016 abzustellen. Ab Mai 2016 ist der Gesuchsgegner gemäss neu eingereichtem Einsatzvertrag vom 28. April 2016 (Urk. 39/2) wiederum bei der S._____ AG in einem 100 %-Pensum angestellt. Der Gesuchstellerin ist zu- zustimmen, dass sein dort erzieltes Einkommen durch den ins Recht gereichten Kontoauszug seines Postkontos des Monats Mai 2016 mit einem Betrag über Fr. 2'139.80 nicht genügend ausgewiesen ist (Urk. 39/7). Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Lohnübersicht der S._____ AG vom 20. Januar 2016, wonach das Einkommen des Gesuchsgegners bei der S._____ AG auch in der zweiten Jahreshälfte 2015 starken Schwankungen ausgesetzt war. So erzielte der Ge- suchsgegner beispielsweise im August 2015 ein Einkommen von lediglich netto Fr. 923.46, wogegen er im Juli 2015 ein solches von Fr. 7'035.91 erzielt hatte (Urk. 23/3). Gemäss dem neuen Einsatzvertrag mit der S._____ AG arbeitet der Gesuchsgegner 40 Stunden pro Woche zu einem Bruttolohn von Fr. 33.95 pro Stunde. Das ergibt ein Tagessoll von 8 Arbeitsstunden und somit bei durchschnitt- lich 21.7 Arbeitstagen pro Monat ein Einkommen von brutto rund Fr. 5'900.–. Da der Gesuchsgegner wiederum über die S._____ AG als Fassadenmonteur einge- stellt ist, ist davon auszugehen, dass er im Durchschnitt ein ungefähr gleich hohes Nettoeinkommen erzielt wie bereits in der zweiten Jahreshälfte 2015. Unter Zuhil- fenahme der Lohnübersicht der S._____ AG vom 20. Januar 2016 (Urk. 23/3) ergibt sich, dass vom Bruttoeinkommen nebst den AHV- (5.15 %), ALV- (1.1 %) und NBU-Beiträgen (2.82 %), die Arbeitnehmerbeiträge an die Krankentaggeld- versicherung (1.3 %), die Vollzugskosten GAV (durchschnittlich Fr. 35.– / Monat) sowie die Mahlzeiten (durchschnittlich Fr. 245.– / Monat) in Abzug zu bringen - 20 - sind. Damit ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass ausgehend von einem Bruttoeinkommen in der Höhe von rund Fr. 5'900.– dem Gesuchsgegner ab Mai 2016 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'900.– anzurechnen ist. Dies korreliert denn auch mit dem, was der Gesuchsgegner in der zweiten Jah- reshälfte 2015 über die S._____ AG als Fassadenmonteur in einem 100 % Ar- beitspensum verdient hat. Das Einkommen des Gesuchsgegners ab November 2015 präsentiert sich entsprechend wie folgt: Vergütungen Arbeitslosentaggelder Total Einkünfte November 2015 Fr. 4'940.– Fr. 4'940.– (Urk. 23/3) Dezember 2015 Fr. 2'470.– Fr. 0.– Fr. 2'470.– (1/2 x Fr. 4'940.–) (Urk. 23/4) Januar 2016 Fr. 3'683.85 Fr. 3'683.85 (Urk. 23/4) Februar 2016 Fr. 3'508.40 Fr. 3'508.40 (Urk. 23/4) März 2016 Fr. 4'034.65 Fr. 4'034.65 (Urk. 39/6) April 2016 Fr. 3'508.40 Fr. 3'508.40 (Urk. 39/6) 3.5. Zusammengefasst ist von folgendem Einkommen des Gesuchsgegners auszugehen: - Fr. 4'940.– im November 2015; - Fr. 2'470.– im Dezember 2015; - rund Fr. 3'680.– ab Januar 2016 bis April 2016; - Fr. 4'900.– ab Mai 2016. - 21 -
- Bedarf der Parteien 4.1 Bedarf der Gesuchstellerin 4.1.1 Die Vorinstanz stellte den monatlichen Notbedarf der Gesuchstellerin mit Fr. 2'060.– fest (Urk. 37 S. 8). 4.1.2 Beim Bedarf der Gesuchstellerin sind folgende Positionen strittig: Kranken- kassenprämie, auswärtige Verpflegung und Kosten für die öffentlichen Verkehrs- mittel. Die übrigen Positionen blieben unangefochten. Im Verlaufe des Berufungs- verfahrens hat die Gesuchstellerin im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil ausserdem aufgrund eines Umzugs in eine eigene Wohnung den erhöhten Grundbedarf für eine alleinstehende erwachsene Person, einen höheren Mietzins und den vollen Betrag für die Billaggebühren geltend gemacht (Urk. 43 S. 8). 4.1.2.1 Krankenkassenprämie a) Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten der Gesuchstellerin für die Kran- kenkassenprämie der Grundversicherung (KVG) Fr. 335.– pro Monat. Da beide Parteien keine individuelle Prämienverbilligung erhalten würden, sei kein entspre- chender Abzug vorzunehmen (Urk. 37 S. 8 f.). b) Der Gesuchsgegner bringt vor Obergericht vor, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die individuelle Prämienverbilligung bei der Berechnung des engen Notbedarfs zu berücksichtigen sei, sofern und soweit die- jenige Person Anspruch darauf habe. Die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz ausgeführt, dass sie zwar keine individuelle Prämienverbilligung erhalte, aber ei- nen Anspruch prüfen werde. Da ein solcher Anspruch bis zu einem Jahr rückwir- kend geltend gemacht werden könne und die Voraussetzungen bei der Beru- fungsbeklagten nachweislich erfüllt seien, müsse die individuelle Prämienverbilli- gung von den monatlichen Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin in Abzug gebracht werden. Es gehe nicht an, dass der Gesuchsgegner die Konsequenzen des "Nichtstuns" der Gesuchstellerin trage. Wie vor Vorinstanz dargelegt, betrage die Verbilligung Fr. 130.– pro Monat, so dass die Krankenkassenprämie der Ge- suchstellerin korrekterweise mit Fr. 205.– festzulegen sei (Urk. 36 S. 16 f.). - 22 - c) Die Gesuchstellerin macht geltend, das Formular für die Prämienverbilligung erhalte man automatisch, sollten die Voraussetzungen für eine individuelle Prä- mienverbilligung erfüllt sein. Ein solches Formular habe sie nie erhalten. Unbe- stritten sei jedoch, dass sie ab 2017 aufgrund ihres Einkommens Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben werde (Urk. 43 S. 6). Ausserdem macht die Gesuchstellerin neu ab Juli 2016 Krankenkassenkosten von monatlich Fr. 405.20 geltend (Urk. 43 S. 8; Urk. 46/7). d) Die Prämienverbilligung wird aufgrund der neuesten definitiven Steuerfakto- ren (steuerbares Gesamteinkommen und steuerbares Gesamtvermögen) ermit- telt. Basis bilden dabei die Einkommenszahlen des jeweils vorangehenden Jah- res, wobei die SVA bis Ende Juli des laufenden Jahres ein entsprechendes An- meldeformular versendet (www.svazurich.ch). Ob die Gesuchstellerin demnach für das Jahr 2016 Anspruch auf eine Prämienverbilligung hat, hängt in erster Linie davon ab, ob die Parteien für 2015 noch gemeinsam oder bereits getrennt be- steuert wurden, da die Einkommensschwellwerte zur Bestimmung des Verbilli- gungsanspruch bei Ehepaaren und Einzelpersonen unterschiedlich angesetzt sind (Urk. 26/2). Für den Fall der gemeinsamen Besteuerung hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass entsprechend beide Parteien oder keine der Parteien eine Vergünstigung erhalten müssten. Für den Fall der getrennten Besteuerung hängt der Anspruch unter anderem davon ab, ob und in welcher Höhe der Ge- suchsgegner Unterhaltsbeiträge zu leisten hat. Damit rechtfertigt es sich, für 2016 bei der Gesuchstellerin keine individuelle Prämienvergünstigung zu berücksichti- gen. Hingegen hat die Gesuchstellerin anerkannt, dass sie ab 2017 von der indi- viduellen Prämienvergünstigung profitieren werde (Urk. 43 S. 6). Ausgehend von ihrem aktuellen Einkommen in der Höhe von netto Fr. 2'410.– pro Monat sowie unter Berücksichtigung der 2017 vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhalts- beiträge (nachfolgend E. II.B.5.) würde ein entsprechender Anspruch Fr. 504.– pro Jahr und damit Fr. 42.– pro Monat betragen (Urk. 26/2). Im Übrigen vermochte die Gesuchstellerin nicht darzutun, weshalb ihre Krankenkassenprämie im Gegensatz zur Police von Februar 2016 (Urk. 13/12) per Juli 2016 rund Fr. 65.– mehr beträgt (Urk. 43 S. 8). Zusammenfassend ist im Bedarf der Gesuchstellerin die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte - 23 - KVG-Prämie in der Höhe von rund Fr. 340.– zu berücksichtigen (Prot. I S. 4; Urk. 13/12). 4.1.2.2 Berufsauslagen a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin unter diesem Titel Fr. 63.– für "Fahrkosten öffentlicher Verkehr" sowie Fr. 20.– für "Verpfle- gung". Was die Verpflegung anbelangt, hat die Vorinstanz erwogen, dass die Ge- suchstellerin in der persönlichen Befragung angegeben habe, jeweils ein Menü im Restaurant zu essen, das ungefähr Fr. 15.– koste. Im Grundbetrag seien Kosten für auswärtige Verpflegung im Umfang von Fr. 10.–/Tag für das Mittagessen be- reits berücksichtigt. Die Mehrkosten von Fr. 5.– seien daher im Bedarf der Ge- suchstellerin zu berücksichtigen, was bei einem Arbeitstag pro Woche in der Stadt Zürich Fr. 20.– pro Monat ausmache. Zum öffentlichen Verkehr hielt die Vor- instanz fest, dass die Gesuchstellerin nicht nur bei Reinigungsunternehmen, son- dern auch in Privathaushalten tätig sei, wo kein Geschäftsauto zur Verfügung ste- he. Daher seien die Auslagen für den öffentlichen Verkehr im Bedarf zu berück- sichtigen und es sei ihr das ZVV-9-Uhr Abonnement für Zürich und Agglomeration in der Höhe von Fr. 756.– pro Jahr bzw. Fr. 63.– pro Monat anzurechnen (Urk. 37 S. 8 und S. 10). b) Der Gesuchsgegner kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen und bringt vor, die Gesuchstellerin arbeite aktuell nur vier Stunden inklusive Arbeitsweg. Bei diesem vernachlässigbar tiefen Arbeitspensum müsse sie sich nicht auswärts verpflegen, weshalb ihr unter der Position auswärtige Verpflegung Fr. 0.– anzu- rechnen seien. Ausserdem habe die Gesuchstellerin nur eine Arbeitsfahrt (hin und retour) pro Woche, weshalb sie nur dafür ein Billet benötige. Eine Mehrfahrtenkar- te für drei Zonen koste Fr. 35.60 und enthalte sechs Entwertungen. Da die Ge- suchstellerin im Durchschnitt pro Monat acht Einzelfahrten benötige, seien ihr für den öffentlichen Verkehr Fr. 47.45 pro Monat anzurechnen. Für ihre Arbeitstätig- keit benötige sie kein teures Jahresabonnement (Urk. 36 S. 17). c) Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, die Anrechnung von Verpflegungs- kosten durch die Vorinstanz sei korrekt gewesen. Es sei nicht einzusehen, wes- halb die Gesuchstellerin bei einem 40 %-Arbeitspensum kein Anrecht auf redu- - 24 - zierte Verpflegungskosten habe. Ausserdem habe die Gesuchstellerin das Abo für die öffentlichen Verkehrsmittel gebraucht, da sie in H._____ wohne, jedoch in Zü- rich gearbeitet habe und neben ihrer Arbeit auf Stellensuche gewesen sei, so dass es sich rechtfertige, die Abonnementskosten für den ZVV-9 Uhr-Pass im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 43 S. 6). Ab April 2016 macht die Gesuchstellerin keine Verpflegungskosten mehr, dafür höhere Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 84.– pro Monat geltend, ohne dies näher zu begründen (Urk. 43 S. 8). d) Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass ein 40 %-Pensum als Reini- gungsfachkraft nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass sich die Gesuchstellerin auswärts verpflegen muss. Es ist durchaus vorstellbar, dass ein solches Pensum lediglich auf Vor- oder Nachmittage verteilt ist, so dass nicht zwingend ein oder zwei Mahlzeiten auswärts eingenommen werden müssen. Sofern die Gesuchstel- lerin ab Dezember 2015 für G._____ arbeitete, betrug ihr Arbeitspensum ca. ei- nen Tag pro Woche (33 Stunden bzw. 25 Stunden / 4.3; Urk. 13/3). Sie gab an, dass sie jeweils über Mittag im Restaurant ein Menü für ca. Fr. 15.– esse (Prot. I S. 13). Die der Gesuchstellerin dafür im Bedarf eingerechneten Fr. 20.– pro Mo- nat für auswärtige Verpflegung sind somit nicht zu beanstanden. So trifft es nicht zu, dass die Gesuchstellerin nur vier Stunden pro Woche arbeitet, wie der Ge- suchsgegner behauptet und diesbezüglich auf die Aussagen der Gesuchstellerin anlässlich der Verhandlung vom 5. Februar 2016 Bezug nimmt, wonach sie inkl. Arbeitsweg ca. vier Stunden pro Tag arbeite (Prot. I S. 15), gab die Gesuchstelle- rin doch an, dass sie derzeit gerade keine Arbeit bei G._____ habe (Prot. I. S. 15). Seit April 2016 arbeitet die Gesuchstellerin bei der J._____ AG, wobei ihr die Kosten für die auswärtige Verpflegung direkt vom Lohn abgezogen werden (Urk. 46/4). Entsprechend hat die Gesuchstellerin in der Berufungsantwort ab Ap- ril 2016 zu Recht keine Beiträge an die auswärtige Verpflegung mehr geltend ge- macht (Urk. 43 S. 8). Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz Kosten für den öffentlichen Ver- kehr in der Höhe der Kosten für einen ZVV-9-Uhr-Pass für alle Zonen im Betrag von Fr. 130.– pro Monat geltend (Prot. I S. 4; Urk. 13/11). Die Vorinstanz rechnete ihr die Kosten des ZVV-9-Uhr-Passes für die Stadt Zürich und Agglomeration an mit der Begründung, dass die Gesuchstellerin in H._____ wohne und in Zürich ar- - 25 - beite und daher nicht auf alle Zonen angewiesen sei bzw. nur die unumgängli- chen Auslagen geltend machen könne (Urk. 37 S. 10). Soweit der Gesuchsgeg- ner in der Berufungsschrift moniert, die Gesuchstellerin fahre mit Mehrfahrtenkar- ten für die Strecke H._____-Zürich günstiger als mit einem monatlichen ZVV-9- Uhr-Pass, weshalb ihr lediglich Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 47.45 anzu- rechnen seien, blieben seine Ausführungen in der Berufungsantwort unkommen- tiert. Die Gesuchstellerin macht neu mit der Berufungsantwort Kosten für die öf- fentlichen Verkehrsmittel in der Höhe von Fr. 84.– geltend, ohne dies weiter zu begründen oder zu belegen (Urk. 43 S. 8). Entsprechend sind der Gesuchstellerin im Bedarf die vom Gesuchsgegner anerkannten Kosten für die öffentlichen Ver- kehrsmittel von rund Fr. 50.– pro Monat einzurechnen. Die Anrechnung reduzier- ter Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigt sich umso mehr, als die Gesuchstellerin seit 1. Mai 2016 in einem 100 %-Pensum für die J._____ AG in H._____ arbeitet und davon auszugehen ist, dass sie entsprechend nicht mehr länger im Privathaushalt von I._____ in Zürich als Reinigungsfachkraft tätig ist, weshalb sie den Arbeitsweg seit Mai 2016 zu Fuss bewältigen kann. 4.1.2.3 Eigene Wohnung ab Mai 2016 a) Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin Wohnkosten in der Höhe von Fr. 425.– an (Urk. 37 S. 8). Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, bei einem Kollegen in einer Einzimmerwohnung an der T._____-strasse … in H._____ zu wohnen und reichte dazu einen Mietvertrag über einen Mietzins von Fr. 850.– ins Recht (Prot. I. S. 4, S. 13 und S. 28; Urk. 13/1). b) Im Berufungsverfahren reicht die Gesuchstellerin im Sinne echter Noven zwei Mietverträge ins Recht und macht geltend, sie sei per 1. Mai 2016 in ein ei- genes möbliertes Zimmer an der T._____-strasse … in H._____ zu einem Miet- zins von Fr. 950.– pro Monat gezogen (Urk. 46/2). Bereits per 1. Juli 2016 zog sie erneut um in eine 1 ½-Zimmerwohnung an der U._____-strasse … ebenfalls in H._____ zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 930.– (Urk. 46/3). Die Wohnkos- ten der Gesuchstellerin sind ausgewiesen und ihr in jeweils entsprechendem Um- fang im Bedarf anzurechnen. Da die Gesuchstellerin seit 1. Mai 2016 alleine wohnt, ist ihr gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- - 26 - richts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 ein Grundbe- trag von Fr. 1'200.– im Bedarf einzusetzen und es sind ihr die gesamten Billagge- bühren im Betrag von Fr. 39.– im Bedarf einzurechnen. 4.1.3. Zusammenfassung Gemäss den vorstehenden Erwägungen ergeben sich folgende Veränderungen im Bedarf der Gesuchstellerin im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil (Urk. 37 S. 8): Bedarf GSin 01.11.15 - 01.05.16 - 01.07.16 - ab 01.01.17 30.04.16 30.06.16 31.12.16 Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Mietkosten Fr. 425.– Fr. 950.– Fr. 930.– Fr. 930.– Telefon / Internet Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Radio/TV (Billag) Fr. 19.– Fr. 39.– Fr. 39.– Fr. 39.– Krankenkasse Fr. 340.– Fr. 340.– Fr. 340.– Fr. 300.– Hausrat- --- --- --- --- /Haftpflichtvers. Berufsauslagen: - Fahrkosten ÖV Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 50.– - Verpflegung Fr. 20.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuern --- --- --- --- Schulden --- --- --- --- Total Bedarf Fr. 2'060.– Fr. 2'680.– Fr. 2'660.– Fr. 2'620.– (gerundet) - 27 - 4.2. Bedarf des Gesuchsgegners 4.2.1 Die Vorinstanz errechnete den monatlichen Notbedarf des Gesuchsgeg- ners mit Fr. 2'725.– (Urk. 37 S. 8). 4.2.2 Beim Bedarf des Gesuchsgegners sind folgende Positionen strittig: Berufs- auslagen, insbesondere die Kosten für den öffentlichen Verkehr und für die aus- wärtige Verpflegung, die Unterhaltsbeiträge an die Tochter V._____, die in W._____ [Staat] lebt, sowie die Steuern und die Abzahlungsschulden für einen Ende 2011 aufgenommenen Kredit. 4.2.2.1 Berufsauslagen a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners weder Kos- ten für auswärtige Verpflegung noch Kosten für den öffentlichen Verkehr (Urk. 37 S. 8). In der Berufung moniert der Gesuchsgegner, die Vorinstanz hätte die Dis- positionsmaxime verletzt, indem sie die von der Gegenseite anerkannten Ausga- ben für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von monatlich Fr. 84.– nicht ange- rechnet habe. Im Übrigen arbeite der Gesuchsgegner neu seit Mai 2016 auf Ab- rufbasis für die S._____ AG. Dazu müsse sich der Gesuchsgegner an verschie- dene Baustellen in der gesamten Schweiz begeben, weshalb die Kosten für den öffentlichen Verkehr ab Mai 2016 Fr. 178.– betragen würden. Ausserdem arbeite der Gesuchsgegner zu 100 % als Fassadenmonteur, wobei es sich um einen äusserst schweren Beruf handle, so dass der Gesuchsgegner ein reichhaltiges Mittagessen sowie Znüni und Zvieri benötige, weshalb ihm Fr. 15.– à 21.7 Ar- beitstage, entsprechend Fr. 325.50 für auswärtige Verpflegung im Bedarf anzu- rechnen seien (Urk. 36 S. 21). b) Die Gesuchstellerin bestreitet sowohl die geltend gemachten Kosten für den öffentlichen Verkehr als auch für die auswärtige Verpflegung. Es seien keine Spe- senbelege vorhanden. Ausserdem erhalte der Gesuchsgegner gemäss Arbeits- vertrag eine Entschädigung von Fr. 20.– pro Tag für auswärtige Verpflegung, d.h. Fr. 434.– im Monat (Urk. 43 S. 10). c) Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass die Gesuchstellerin vor Vor- instanz Kosten für öffentliche Verkehrsmittel des Gesuchsgegners im Umfang von - 28 - Fr. 84.– anerkannt hat (Prot. I S. 7), in welchem Umfang sie in seinem Bedarf an- zurechnen sind. Hingegen sind die neu im Berufungsverfahren geltend gemach- ten höheren Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel bestritten und blieben gänzlich unbelegt. Auch unterliess es der Gesuchsgegner darzulegen, welche Strecke er im Schnitt wie oft pro Monat fährt, um die Kosten glaubhaft zu machen. Entsprechend sind ihm auch für die Zeit ab 1. Mai 2016 lediglich Fr. 84.– für die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzurechnen. Mit der Gesuchstellerin ist weiter davon auszugehen, dass die Kosten für auswärtige Verpflegung im Lohn des Gesuchsgegners enthalten sind und entsprechend bereits bei der Berech- nung des Nettoeinkommens berücksichtigt wurden (vorstehend E. II.B.3.4.), wes- halb sie im Bedarf des Gesuchsgegner nicht erneut Berücksichtigung finden kön- nen. 4.2.2.2. Unterhaltsbeiträge an die in W._____ lebende Tochter V._____ a) Zu den Unterhaltsbeiträgen an die aussereheliche Tochter V._____ des Ge- suchsgegners hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass dem Gesuchsgeg- ner mit Urteil des Tribunal Judicial de Chaves vom 7. Februar 2011 die elterliche Sorge für die Tochter des Gesuchsgegners, V._____, übertragen worden sei. Damit habe er für seine Tochter auch in finanzieller Hinsicht zu sorgen. Der Ge- suchsgegner habe glaubhaft dargetan, dass der Kontakt zur Kindsmutter abge- brochen sei, das Gericht keine Kenntnisse über deren Verbleib habe und er ent- sprechend alleine für den Unterhalt von V._____ aufzukommen habe. Der Ge- suchsgegner habe nachweislich Fr. 5'470.– sowie € 1'324.25 auf sein Konto bei der AA._____ [Bank] überwiesen (Urk. 15/7), welches Geld gänzlich für seine Tochter verwendet worden sei. Ausserdem habe er am 16. Dezember 2015 Fr. 5'000.– (Urk. 23/10) bezogen, welchen Betrag er hingegen für seine alltägli- chen Rechnungen sowie für Gerichtskosten in W._____ verwendet habe. Der Ge- suchsgegner mache zwar geltend, dass die Überweisungen an den Unterhalt der Tochter zusätzlich zur Hypothek auf dem Haus in W._____ bezahlt worden seien, welche er selbst auf € 300.– pro Monat schätze. Da jedoch keine weiteren Zah- lungen nach W._____ aktenkundig seien, müsse die Hypothek samt Zinsen eben- falls mittels der belegten Überweisungen getilgt worden sein. Dann könne dem - 29 - Gesuchsgegner allerdings kein Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.– pro Monat ange- rechnet werden. Ausserdem beliefen sich die Kosten für ein 8-jähriges Kind ge- mäss Aufstellung des Amtes für Jugend und Berufsberatung ohne Kosten für Pflege und Erziehung in der Schweiz auf Fr. 1'446.–. Gemäss Publikation der UBS "Preise und Löhne" betrage das Preisniveau von AB._____ [Ort] 51.1 % im Vergleich zu Zürich. Da die Tochter nicht in AB._____ lebe, sondern in einem kleinen Dorf im Norden von W._____, sei das Preisniveau nochmals tiefer anzu- setzen als in AB._____. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Lebensstan- dard des Vaters unterdurchschnittlich sei, weshalb auch der Kinderbedarf tiefer ausfalle. Insgesamt erschienen vor diesem Hintergrund die von der Gesuchstelle- rin anerkannten Unterhaltsbeiträge an die Tochter in W._____ von Fr. 200.– pro Monat angemessen (Urk. 37 S. 12 ff.). b) Der Gesuchsgegner kritisiert an den vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Vorinstanz den Barbedarf der Tochter V._____ auf Fr. 1'446.– berechnet habe, wobei das Kostenniveau in AB._____ im Vergleich zu Zürich 51.1 % und damit Fr. 738.90 betrage. Hernach halte die Vorinstanz lediglich fest, dass das Preisni- veau im Norden von W._____, wo die Tochter lebe, deutlich tiefer als in AB._____ sei, ohne diese Feststellung mit Fundstellen oder Quellenangaben zu unter- mauern. Von einer gerichtsnotorischen Tatsache könne jedenfalls nicht die Rede sein. Die dem Gesuchsgegner zugestandenen Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 200.– würden 13.5 % des schweizerischen Barbedarfs und 1/3 des AB._____ Kostenniveaus betragen. Dass diese Zahlen auch ohne Kenntnis des W._____ Kostenniveaus nicht zutreffen könnten, sei einleuchtend (Urk.36 S. 22). c) Die Gesuchstellerin bestritt die Auslagen für die Tochter in der Höhe von Fr. 600.– pro Monat. Solche seien in keiner Weise substantiiert dargelegt worden (Urk. 43 S. 10). d) Belegt und unbestritten ist, dass der Gesuchsteller 2015 insgesamt umge- rechnet rund Fr. 6'900.– nach W._____ überwiesen hat (Urk. 15/7; Urk. 37 S. 11). Wofür die einzelnen Kontobezüge auf dem Konto des Gesuchsgegners bei der AA._____ getätigt wurden, erschliesst sich aus den Akten jedoch nicht (Urk. 23/12). Zwar ist dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass die Rechnung der - 30 - Vorinstanz bezüglich das Preisniveau in Nord-W._____ aus der Luft gegriffen und haltlos ist. Trotzdem wäre es am Gesuchsgegner gelegen, die einzelnen Zahlun- gen für seine Tochter nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen. Jedenfalls kann eine Anrechnung von Fr. 600.– pro Monat schon bereits deshalb nicht erfolgen, weil der Gesuchsgegner vor Vorinstanz selbst vortrug, 2015 insgesamt knapp Fr. 6900.– nach W._____ überwiesen zu haben, wobei die Hypothekarzinsen für das Haus monatlich geschätzt ca. € 300.– betragen würden (Prot. I S. 19). Somit ergäbe sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von höchstens rund Fr. 250.–. Es bleibt daher bei den von der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 200.– anerkann- ten Unterhaltsbeiträgen für die in W._____ lebende Tochter des Gesuchstellers (Prot. I S. 7). 4.2.2.3. Abzahlungsschulden a) Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz Abzahlungsschulden in der Hö- he von Fr. 219.65 pro Monat geltend (Urk. 14 S.14). Die Vorinstanz kam diesbe- züglich zum Schluss, dass aufgrund der knappen, finanziellen Verhältnisse der Parteien Abzahlungsschulden im Notbedarf keine Berücksichtigung finden könn- ten, weshalb sich die Beurteilung erübrige, ob der Kredit zugunsten der ehelichen Gemeinschaft aufgenommen worden sei. Darüber werde erst im Rahmen der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung zu befinden sein (Urk. 37 S. 14). b) In der Berufung macht der Gesuchsgegner geltend, bei den Abzahlungs- schulden für den gemeinsamen Kredit in der Höhe von Fr. 219.65 pro Monat handle es sich anerkanntermassen um eine Schuld für gemeinsame Anschaffun- gen der Parteien wie beispielsweise das Flugticket für die erstmalige Einreise der Berufungsbeklagten in die Schweiz oder den Bezug der ehelichen Wohnung in AC._____, weshalb diese Kosten im Falle eines Überschusses im Bedarf des Ge- suchsgegners zu berücksichtigen seien (Urk. 36 S. 23). c) Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, es sei bestritten, dass der Kredit für die eheliche Gemeinschaft aufgenommen worden sei. Ausserdem sei der Kredit in der Höhe von Fr. 10'000.– im Oktober 2011 aufgenommen worden, so dass bei monatlichen Zahlungen von Fr. 219.65 ab Dezember 2011 bis Oktober 2015 eine - 31 - Rückzahlung von Fr. 10'324.– erfolgt und damit der Kredit bereits vollständig zu- rückbezahlt sei. Der Gesuchsgegner habe lediglich den Darlehensvertrag vom
- Oktober 2011, nicht jedoch den aktuellen Stand der Schuld ins Recht gereicht (Urk. 43 S. 10). d) Der Gesuchstellerin kann insofern nicht gefolgt werden, als sich aus dem Darlehensvertrag vom 26. Oktober 2011 ergibt, dass die Totalschuld inkl. gesetz- liche Abgaben und Zinsen Fr. 15'814.80 beträgt, rückzahlbar in 72 Raten à mo- natlich Fr. 219.65 (Urk. 15/11). Damit steht fest, dass der Kredit bei monatlichen Zahlungen von Fr. 219.65 bis heute nicht zurückbezahlt sein kann. Wenn die Ge- suchstellerin in der Berufungsantwort geltend macht, es seien bis heute Fr. 10'324.– der Schuld getilgt, so stimmt dies in etwa mit den Angaben des Ge- suchsgegners überein, der auf Frage des Vorderrichters antwortete, es seien noch ca. Fr. 5'000.– offen (Prot. I S. 21). Da wie noch zu zeigen sein wird, ein Überschuss resultiert (nachfolgend E. II.B.5.), sind die Abzahlungsschulden im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner hat vor Vor- instanz glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er das Geld für die Kaution der Wohnung in AC._____ sowie den Kauf des Flugtickets der Gesuchstellerin benö- tigt habe (Prot. I S. 21). Dafür spricht zum einen der Zeitpunkt der Aufnahme des Kredits nach der Heirat und vor der Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz (Prot. I S. 10) und zum andern auch die Höhe des aufgenommenen Betrags von Fr. 10'000.–. Ausserdem räumte die Gesuchstellerin anlässlich der Befragung ein, dass es der Gesuchsgegner war, der ihr Flugticket in die Schweiz bezahlt habe (Prot. I S. 14). Entsprechend sind die Abzahlungsraten im Umfang von Fr. 219.65 im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. 4.2.2.4 Steuern a) Der Gesuchsgegner macht geltend, sofern und soweit ein genügend hoher Überschuss wie im vorinstanzlichen Entscheid gegeben sei, müssten die Steuern rechtsprechungsgemäss berücksichtigt werden, und zwar nur beim Gesuchsgeg- ner, da die Gesuchstellerin keine Steuerbelastung geltend gemacht habe. Jeden- falls hätte beim von der Vorinstanz errechneten, bei Weitem genügenden Über- - 32 - schuss rechtsprechungsgemäss die Steuerlast des Gesuchsgegners im Bedarf berücksichtigt werden müssen (Urk. 36 S. 23). b) Im summarischen Eheschutzverfahren kann nicht verlangt werden und ist es auch nicht sinnvoll, dass der Richter eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Vielmehr steht dem Eheschutzrichter die ermessensweise Festlegung der Steuerbetreffnisse zu. Werden von einem Ehegatten geltend ge- machte Steuern nicht ansatzweise quantifiziert, ist es zulässig, keine Steuern zu berücksichtigen (Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz 2.168). Da der Gesuchsgegner es in seiner Berufungsschrift unterlässt, seinen Steuerbetrag zu beziffern oder zu belegen, und er vor Vorinstanz lediglich einen pauschalen Steuerbetrag von Fr. 384.– pro Monat geltend machte, ohne die Berechnungsgrundlagen darzule- gen oder anzugeben, welches Berechnungsprogramm er zur Berechnung der Steuern verwendete (Urk. 14 S. 11 und S. 18), würde es sich ohne Weiteres rechtfertigen, dem Gesuchsgegner im Bedarf keine Steuern anzurechnen. Weil aber auch bei der Gesuchstellerin der Quellensteuerabzug berücksichtigt worden ist (vorstehend E. II.B.2.6.2.), ist dem Gesuchsgegner ein Steuerbetrag im Bedarf einzusetzen. Ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 53'920.– und unter Berücksichtigung von Abzügen in der Höhe von total Fr. 22'000.– für Berufsauslagen (Fr. 6'600.–), Versicherungsprämien (Fr. 3'900.–) sowie die Un- terhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin (Fr. 9'100.–) und die in W._____ lebende Tochter (Fr. 2'400.–) ergibt sich ein monatlicher Steuerbetrag von rund Fr. 180.–, der im Bedarf des Gesuchsgegners einzusetzen ist. 4.2.3 Zusammenfassung Nach dem Gesagten präsentiert sich der Bedarf des Gesuchsgegners im Ver- gleich zum vorinstanzlichen Urteil (Urk. 37 S. 8) wie folgt: - 33 - Bedarf GG 01.11.15 - 01.12.15 - ab 01.01.16 30.11.15 31.12.15 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Mietkosten Fr. 805.– Fr. 805.– Fr. 805.– Telefon / Internet Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Radio/TV (Billag) Fr. 39.– Fr. 39.– Fr. 39.– Krankenkasse Fr. 311.– Fr. 311.– Fr. 311.– Hausrat-/Haftpflichtvers. --- --- --- Berufsauslagen: - Fahrkosten ÖV Fr. 84.– Fr. 84.– Fr. 84.– - Verpflegung Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Unterhaltsbeiträge für Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Tochter in W._____ Schulden Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Steuern Fr. 180.– Fr. 0.– (Manko) Fr. 180.– Total Bedarf Fr. 3'140.– Fr. 2'960.– Fr. 3'140.– (gerundet)
- Berechnung der Unterhaltsbeiträge 5.1. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Berufung geltend macht, Unterhalt sei frühestens ab Dezember 2015 geschuldet, da die Gesuchstellerin gemäss Miet- vertrag erst dann zu O._____ gezogen sei, weshalb sie für den Monat November 2015 ausser der Krankenkasse keine Ausgaben zu tätigen gehabt habe, da der Gesuchsgegner den Mietzins für die eheliche Wohnung bezahlt habe (Urk. 36 S. 17), ist ihm zuzustimmen. Die Gesuchstellerin hat selbst ausgesagt, erst per
- November 2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen zu sein (Prot. I S. 10), und nicht geltend gemacht, sie sei im November 2015 für den Mietzins der ehelichen Wohnung sowie die anderen laufenden Kosten aufgekommen (Prot. I S. 4 und S. 10; Urk. 43). Entsprechend sind Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgeg- ners erst ab Dezember 2015 geschuldet. - 34 - 5.2. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs wird vorliegend aufgrund der sich verändernden Einkommens- und Bedarfssituation der Parteien in mehrere Pha- sen unterteilt: 01.12.15 - 01.01.16 - 01.05.16 - 01.07.16 - ab 31.12.15 30.04.16 30.06.16 31.12.16 01.01.17 Bedarf : GSin: Fr. 2'060.– Fr. 2'060.– Fr. 2'680.– Fr. 2'660.– Fr. 2'620.– GG: Fr. 2'960.– Fr. 3'140.– Fr. 3'140.– Fr. 3'140.– Fr. 3'140.– Total:: Fr. 5'020.– Fr. 5'200.– Fr. 5'820.– Fr. 5'800.– Fr. 5'760.– Eink.: GSin: Fr. 1'630.– Fr. 1'630.– Fr. 2'410.– Fr. 2'410.– Fr. 2'410.– GG: Fr. 2'470.– Fr. 3'680.– Fr. 4'900.– Fr. 4'900.– Fr. 4'900.– Total: Fr. 4'100.– Fr. 5'310.– Fr. 7'310.– Fr. 7'310.– Fr. 7'310.– Überschuss/ – Fr. 920.– Fr. 110.– Fr. 1'490.– Fr. 1'510.– Fr. 1'550.– Manko: 5.3.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, ein allfälliger Überschuss sei ihm und seiner Tochter rechtsprechungsgemäss zu 70 % und der Gesuchstellerin zu 30 % zuzuschlagen. Zwar wohne er nicht mit seiner Tochter zusammen; dennoch habe er für ein minderjähriges Kind aufzukommen, bei dem ausserordentliche Kosten anfallen würden, so dass die unbegründete hälftige Aufteilung des Freibetrags gegen Bundesrecht verstosse (Urk. 36 S. 23). 5.3.2. Die Gesuchstellerin bestreitet dies. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Gesuchsgegner den Freibetrag zu 70 % erhalten solle. Er lebe nicht mit seiner Tochter im gleichen Haushalt. Ausserdem seien die angeblichen ausserordentli- chen Kosten für die Tochter in W._____ nicht belegt (Urk. 43 S. 10) 5.3.3. Ein verbleibender Überschuss ist grundsätzlich hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn sie keine unmündigen Kinder haben. Gleich verhält es sich, wenn die Parteien vor- oder aussereheliche Kinder haben (Six, Eheschutz,
- Aufl. 2014, Rz. 2.717). Gründe, weshalb dies vorliegend nicht gelten soll bzw. weshalb von der hälftigen Teilung des Freibetrags abgewichen werden soll, sind nicht ersichtlich. - 35 - 5.4. Im Dezember 2015 vermag der Gesuchsgegner seinen Bedarf mit seinem Einkommen nicht zu decken, weshalb er für diesen Monat nicht zur Leistung ei- nes Unterhaltsbeitrags verpflichtet werden kann. Ab 1. Januar 2016 ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: 01.01.16 - 01.05.16 - 01.07.16 - ab 30.04.16 30.06.16 31.12.16 01.01.17 Bedarf GSin: Fr. 2'060.– Fr. 2'680.– Fr. 2'660.– Fr. 2'620.– + ½ Freibetrag + Fr. 55.– + Fr. 745.– + Fr. 755.– + Fr. 775.– - Eink. GSin: Fr. 1'630.– Fr. 2'410.– Fr. 2'410.– Fr. 2410.– Total Fr. 485.– Fr. 1'015.– Fr. 1'005.– Fr. 985.– Unterhaltsanspruch Fr. 485.– Fr. 766.– Fr. 766.– bzw. Fr. 822.– Fr. 822.– Dementsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, an die Gesuchstellerin ab Dezember 2015 folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu leisten: Dezember 2015: Fr. 0.–;
- Januar 2016 bis 30. April 2016: Fr. 485.–;
- Mai 2016 bis 31. Juli 2016: Fr. 766.–; ab 1. August 2016: Fr. 822.–. C. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'994.50 (inkl. Dolmet- scherkosten von Fr. 562.50 und Kosten für Kopien des Gesuchsgegners von Fr. 32.–) fest und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten – mit Ausnahme der Kosten für die Kopien – je zur Hälfte mit der Begründung, dass keine Partei über- wiegend obsiegt habe. Ausserdem verzichtete sie auf die Zusprechung einer Par- teientschädigung (Urk. 37 S. 26 f.).
- Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Keine der Parteien rügte den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi- - 36 - gungsentscheid. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Das vor- instanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 37 Dispositiv Ziffern 5 bis 7) ist demnach zu bestätigen. III. A. Unentgeltliche Rechtspflege
- Sowohl der Gesuchsgegner (Urk. 36 S. 4) als auch die Gesuchstellerin (Urk. 43 S. 2) haben für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
- Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewie- sen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigener Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Fa- milie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirt- schaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 4).
- Der Gesuchsgegner macht zur Begründung seines prozessualen Armen- rechtsgesuches geltend, seine finanzielle Situation habe sich seit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens noch verschlechtert (Urk. 36 S. 24). Er sei auf das Existenzminimum gesetzt, so dass er sich in der Zwischenzeit mit weiteren Be- treibungen konfrontiert sehe. Eine Erhöhung der Hypothek in W._____ komme angesichts der miserablen finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners nicht in Frage. Auch ein Verkauf des Hauses sei zurzeit aussichtslos. Ein solcher würde Jahre in Anspruch nehmen und der Verkaufserlös würde, wenn überhaupt, die Hypothek abdecken, jedoch keinen weiteren Gewinn abwerfen. Sodann würde seine minderjährige Tochter auf die Strasse gestellt, gebe es doch im Dorf keine - 37 - Mietobjekte zu finden, da die W._____ ein Eigentümervolk seien. Über weiteres Vermögen verfüge er nicht. Sodann sei das Berufungsverfahren nicht aussichts- los, so dass für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und dem Gesuchsgegner eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizu- geben sei (Urk. 36 S. 24). Gemäss den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners zum Zeitpunkt der Einleitung des Berufungsverfahrens im Juni 2016 bleibt ihm ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'900.– nach Deckung seines Grundbedarfs in- klusive Steuern von Fr. 3'140.– sowie nach Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ge- genüber der Gesuchstellerin von Fr. 766.– ein Überschuss von Fr. 1'000.–; ab
- August 2016 beträgt die Unterhaltspflicht Fr. 822.– und der Überschuss Fr. 938.– (vorstehend E. II.B.3.4. f. und E. II.B.4.2.3.). Dabei sind seine Kredit- schulden im Bedarf bereits berücksichtigt. Was die Krankenkassenschulden an- belangt, so erklärte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz, dass er diese grössten- teils getilgt habe (Prot. I S. 29 und S. 20). Damit ist der Gesuchsgegner in der La- ge, innerhalb eines Jahres für die Prozesskosten aufzukommen, so dass sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung infolge fehlender Mittellosigkeit abzuweisen ist.
- Mit Bezug auf ihr Armenrechtsgesuch macht die Gesuchstellerin geltend, dass sie mittellos sei. Dies habe sich seit dem vorinstanzlichen Verfahren nicht geändert. Die Gesuchstellerin verfüge über ein Einkommen von Fr. 2'413.45, womit sie ihren Bedarf nicht zu decken vermöge. Es liege ein Mankofall vor. Sie verfüge über keinerlei Ersparnisse, so dass sie weder in der Lage sei, das vorlie- gende Verfahren zu bezahlen, noch die Rechtsvertreterin. Das Verfahren sei zu- dem nicht aussichtslos. Es habe sich gezeigt, dass die Gesuchstellerin sehr wohl Anspruch auf Unterhaltsbeiträge habe. Ferner sei auch der Gesuchsgegner an- waltlich vertreten. Die Gesuchstellerin verstehe kaum deutsch und wäre nicht in der Lage gewesen, die Berufungsantwort alleine zu verfassen (Urk. 43 S. 11). Die Gesuchstellerin verfügt im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens über ein Erwerbseinkommen von Fr. 2'410.– sowie über die Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners in der Höhe von rund Fr. 766.–. Damit bleibt ihr mit Blick auf ih- - 38 - ren Bedarf von rund Fr. 2'680.– ein Überschuss von monatlich Fr. 500.–. Nach- dem die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren grösstenteils obsiegt und ihr die Gerichtskosten lediglich im Umfang von Fr. 500.– aufzuerlegen sind bzw. ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'890.– zuzusprechen ist (nachfolgend E. III.B.2. f.), ist auch die Gesuchstellerin in der Lage, innerhalb eines Jahres für ihre Prozess- kosten aufzukommen, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab- zuweisen ist. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beru- fungsverfahren zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt es sich - in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) -, eine pau- schale Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– festzusetzen.
- Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die persönlichen Un- terhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin. Mit Blick auf den Ausgang des Beru- fungsverfahrens unterliegt der Gesuchsgegner im zweitinstanzlichen Verfahren zu ca. 85 %, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 3'000.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 500.– aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese ebenfalls in An- wendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädi- gung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 der Anw- GebV auf Fr. 2'700.– festzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteient- schädigung von 70 % in der Höhe von Fr. 1'890.– (ohne Mwst., Urk. 43 S. 2) zu bezahlen. - 39 - Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv Ziffern 1-3 des Urteils des Bezirks- gerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, in Rechtkraft er- wachsen sind.
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab
- Dezember 2015 für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Dezember 2015 Fr. 0.– − 1. Januar 2016 bis 30. April 2016: Fr. 485.– − 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2016: Fr. 766.– − ab 1. August 2016: Fr. 822.– Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats.
- Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5-7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 3'000.– dem Gesuchsgegner und im Umfang von Fr. 500.– der Ge- suchstellerin auferlegt. - 40 -
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'890.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N. Gerber versandt am: gs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE160036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 11. Oktober 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. April 2016 (EE150112-I)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben i.S.v. Art. 175 ZGB zu bewilli- gen.
2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren per- sönlichen Unterhalt Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'000 monatlich und im Voraus zu bezahlen.
3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen ange- messenen Prozesskostenvorschuss zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu be- zahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechts- beiständin beizugeben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 14 S. 1): "1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. November 2015 getrennt leben.
2. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar an der C._____-strasse … in D._____ bereits aufgelöst worden ist.
3. Es sei auf Antrag Ziffer 2 der Gesuchstellerin (Zusprechung von persönli- chen Unterhaltsbeiträgen) nicht einzutreten.
4. Eventualiter seien gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen.
5. Subeventualiter sei der Gesuchstellerin mangels finanzieller Leistungsfähig- keit des Gesuchsgegners keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zuzuspre- chen.
6. Antrag Ziffer 3 der Gesuchstellerin (Prozesskostenvorschuss) sei abzuwei- sen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWSt) zu Lasten der Gesuchstellerin."
- 3 - Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. April 2016: (Urk. 34 = Urk. 37 S. 30 f.)
1. Die Gesuchstellerin wird zum Getrenntleben berechtigt erklärt.
2. Auf das Begehren des Gesuchsgegners um Vormerknahme des Zeitpunktes des Getrenntlebens wird nicht eingetreten.
3. Auf das Begehren des Gesuchsgegners um Vormerknahme der Tatsache, dass die eheliche Wohnung samt Haushalt und Mobiliar bereits aufgelöst worden sei, wird nicht eingetreten.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- liche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 766.– ab 1. November 2015 bis 31. Juli 2016
- Fr. 822.– ab 1. August 2016. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 562.50 Dolmetscherkosten Fr. 32.– Kopien des Gesuchsgegners.
6. Die Gerichtsgebühr und die Dolmetscherkosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten für die Kopien werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
8. [Schriftliche Mitteilung.]
9. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage.]
- 4 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 36 S. 3): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster, Einzelge- richt im summarischen Verfahren, vom 12. April 2016, aufzuheben und der Berufungsbeklagten ab dem 1. November 2015 kein persönlicher Unter- haltsbeitrag zuzusprechen.
2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 12. April 2016, aufzuheben und der Berufungsbeklagten mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Be- rufungsklägers ab dem 1. November 2015 kein persönlicher Unterhaltsbei- trag zuzusprechen.
3. Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 12. April 2016 aufzuheben, und der Berufungsbeklagten ab dem 1. Februar 2016 kein persönlicher Un- terhaltsbeitrag zuzusprechen.
4. Subsubeventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 12. April 2016, aufzu- heben, und der Berufungsbeklagten ab dem 1. Mai 2016 kein persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen.
5. Sowohl bei Gutheissung von Antrag Ziffer 3 (Subeventualantrag) oder von Antrag Ziffer 4 (Subsubeventualantrag) sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom
12. April 2016, aufzuheben, und der Berufungsbeklagten für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis und mit 31. Januar 2016 oder für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis und mit 30. April 2016 ein persönlicher Unter- haltsbeitrag von mindestens Fr. 130.00 pro Monat und höchstens Fr. 340.00 pro Monat zuzusprechen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 43 S. 2): "1. Es seien die Anträge des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. April 2016 sei zu bestätigen.
2. Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten sei ihr eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin beizugeben.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklä- gers."
- 5 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2011 verheiratet, die Ehe blieb kinderlos (Urk. 1 S. 1, Urk. 14 S. 3; Prot. I S. 17). Seit November 2015 leben die Parteien getrennt. Mit Eingabe vom 19. November 2015 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin bzw. GSin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (fortan: Vorinstanz) ein Eheschutzbegehren ein und stellte die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (Urk. 1). Der weitere Prozess- verlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 37 S. 2 f.). Am
12. April 2016 erliess die Vorinstanz den vorangehend zitierten Entscheid (Urk. 37).
2. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner bzw. GG) erhob am 20. Juni 2016 fristgerecht Berufung, nachdem ihm der begründete Entscheid von der Vorinstanz am 8. Juni 2016 zugegangen war (Urk. 35). Zufolge des gleichzeitig gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 36 S. 4) wurde auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit Verfügung vom
28. Juni 2016 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Erstattung der Berufungsant- wort angesetzt (Urk. 41). Die Berufungsantwort datiert vom 11. Juli 2016 (Urk. 43; dem Gesuchsgegner am 2. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt, Urk. 47). II. A. Gegenstand des Berufungsverfahrens / Prozessuales
1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vom Gesuchsgegner einzig angefochten wurde Dispositiv-Ziffer 4 (Ehegattenunterhaltsbeiträge) des vorinstanzlichen Ent- scheids. Dispositiv Ziffern 1-3 des vorinstanzlichen Urteils sind in Teilrechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.
- 6 -
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet damit die Unter- haltspflicht des Gesuchsgegners ab dem 1. November 2015 für die Dauer des Getrenntlebens. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, an die Ge- suchstellerin persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu leisten (Urk. 37 S. 30 f.):
- Fr. 766.– ab 1. November 2015 bis 31. Juli 2016;
- Fr. 822.– ab 1. August 2016. Der Gesuchsgegner kritisiert die von der Vorinstanz ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien, wie sie im angefochtenen Urteil festgehalten wurden (Urk. 37 S. 25 f.).
3. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Unter- suchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt jedoch die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt zudem die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen ausei- nanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt eine Beru- fungspartei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Der Berufungs- kläger hat die von ihm kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auch die Aktenstücke, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E.2.2.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
4. Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfah- ren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht
- 7 - werden konnten. Die in Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO genannten Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein. Bei unechten Noven hat die novenwillige Partei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde. Dabei hat die betroffene Partei substantiiert darzulegen, dass und inwiefern sie vor erster Instanz mit der zumutbaren Sorgfalt prozessiert hat, indes trotzdem nicht in der Lage bzw. gehalten war, die Tatsache bzw. das Beweismittel in das erstinstanzli- che Verfahren einzubringen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 61). Das Beru- fungsverfahren dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern kön- nen (Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 3). Unter diesem prozessualen Blick- winkel werden die von den Parteien im Berufungsverfahren zahlreich eingereich- ten Unterlagen (Urk. 39/2-10; Urk. 46/2-9) zu würdigen sein.
5. Der Gesuchsgegner stellte im Rahmen seiner Berufung die eingangs ge- nannten Berufungsanträge (Urk. 36 S. 3). Was die Belange der Ehegatten unter- einander betrifft, gilt wie gesagt die Dispositionsmaxime, was dazu führt, dass die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid nicht zuungunsten des Beru- fungsklägers abändern darf. Die Gesuchstellerin als berufungsbeklagte Partei, die nicht selbst Berufung erhoben hat, verliert ihr Recht, vor der Rechtsmittelinstanz Rechtsbegehren zu stellen, welche über den blossen Antrag auf Abweisung der vom Berufungskläger erhobenen Hauptberufung hinausgehen (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 312 N 7 u. N 12). Sofern die Gesuchstellerin in der Berufungsantwort ausführt, dass die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge der Gesuchstel- lerin um die Hälfte des neu resultierenden Freibetrags zu erhöhen seien, sollte in- folge des höheren Einkommens des Gesuchsgegners ab Mai 2016 ein höherer Freibetrag resultieren (Urk. 43 S. 11), können ihre Vorbringen mit Blick auf den Grundsatz der reformatio in peius keine Berücksichtigung finden (nachstehend E. II.B.5.4.).
- 8 - B. Unterhaltsberechnung
1. Im Allgemeinen 1.1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen im Eheschutzverfahren Unterhaltsbeiträge geschuldet und wie diese zu berech- nen sind (Urk. 37 S. 5 ff., S. 20 f.). Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten wäh- rend der Dauer der Ehe hat seine Grundlage in Art. 163 ff. ZGB. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe zufolge tiefer Zerrüt- tung absehbar ist. Zwar sind die geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich ist, die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet aber weiterhin Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und nicht Art. 125 ZGB. Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheira- tet und schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand. Sie haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. In die- sem Sinne ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verstehen, der zu- folge im Rahmen von Art. 163 ZGB bei der Beurteilung des Unterhaltsbeitrags und insbesondere der Frage der Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätig- keit eines Ehegatten die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien ein- zubeziehen sind. So muss das Gericht prüfen, ob und in welchem Umfang ange- sichts dieser neuen Umstände dem Ehegatten, der nunmehr durch das Getrennt- leben der Pflicht zur Führung des gemeinsamen Haushalts enthoben ist, zugemu- tet werden darf, seine frei gewordene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen. In einer solchen Situation werden in der Tat ein erneuter Haushalt und damit die Beibehaltung der früheren Aufgabenteilung weder angestrebt, noch sind sie wahrscheinlich. Das Ziel der fi- nanziellen Unabhängigkeit der Ehegatten, namentlich des bisher nicht oder ledig- lich in beschränktem Umfang erwerbstätigen Partners nimmt an Bedeutung zu. Dies gilt im Bereich der Eheschutzmassnahmen, wenn in der Sache feststeht, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernst- haft zu rechnen ist. Hingegen hat der Eheschutzrichter nicht über die materiellen Fragen zu entscheiden, welche Gegenstand des Scheidungsprozesses sind, ins-
- 9 - besondere die Frage, ob eine lebensprägende Ehe vorliegt und inwieweit die Ehe die finanziellen Verhältnisse der Parteien konkret beeinflusst hat (BGE 128 III 65; BGE 130 III 537; BGer 5A_366/2015 vom 20. Oktober 2015, E. 2.1.; BGE 137 III 385 E. 3.1). 1.1.2. Der Gesuchsgegner beantragt in der Berufungsschrift die Herausgabe aller Reisepässe der Gesuchstellerin betreffend den Nachweis ihrer Aus- und Einrei- sedaten in die Schweiz im Zeitraum 2012 bis 2015 sowie ausserdem die Heraus- gabe der Akten des Migrationsamtes betreffend Entzug/Wiedererteilung der Auf- enthaltsbewilligung der Gesuchstellerin, um zu belegen, dass entgegen der vor- instanzlichen Erwägungen eine Entwurzelung der Gesuchstellerin in ihrem Hei- matland nicht stattgefunden und entsprechend nicht von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden könne (Urk. 36 S. 10). Die Frage der Lebensprägung der Ehe wird aber erst im Scheidungsverfahren zu beurteilen sein, weshalb die gestellten Beweisanträge des Gesuchsgegners am Prozessthema vorbeigehen. Letztlich hat denn auch die Vorinstanz festgestellt, dass aufgrund der Einreise der Gesuchstellerin aus E._____ [Staat] in die Schweiz zwar eine gewisse Entwurze- lung aus ihrem Kulturkreis vorliege, jedoch nicht abschliessend beurteilt werden könne, inwiefern der künftige Scheidungsrichter von einer Lebensprägung der Ehe ausgehen werde (Urk. 37 S. 22). 1.2. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet (Urk. 37 S. 25 f.). Die- se Methode ist den vorliegenden Verhältnissen angemessen und wurde von den Parteien im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet. Lediglich über die Auftei- lung des Freibetrages sind sich die Parteien uneinig (Urk. 36 S. 23; Urk. 43 S. 10).
2. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Die Gesuchstellerin besuchte in ihrem Heimatland E._____ die Grundschu- len und begann eine Ausbildung im Gastronomiebereich, welche sie jedoch nicht abschloss (Urk. 1 S. 4). Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Juli 2012 arbeitete die Gesuchstellerin immer wieder in Teilzeitpensen als Reinigungsfachfrau. So
- 10 - war sie vor der Trennung zuletzt von Mitte Juli bis Oktober 2015 für F._____ in D._____ tätig, wo sie durchschnittlich pro Monat Fr. 1'672.10 verdiente (Urk. 3/3- 4; Urk. 27/4). Ab Dezember 2015 war sie stundenweise bei G._____ Reinigungs- service in H._____ [Ort] angestellt (Urk. 13/3). Ausserdem reinigte sie ab Februar 2016 wöchentlich im Privathaushalt von I._____ für jeweils zwei Stunden (Urk. 13/4). Nebenbei bezog sie seit Dezember 2015 Arbeitslosentaggelder. Ge- mäss eigenen Angaben verdiente die Gesuchstellerin während der Ehe in einem 40 %-Arbeitspensum im Durchschnitt netto Fr. 1'630.– pro Monat, wovon sie aus- gehen möchte (Urk. 1 S. 4 f.). Im Berufungsverfahren bringt sie neu vor, sie habe per 16. April 2016 eine 100 %-Stelle als Küchenhilfe/Buffet gefunden und verdie- ne seither monatlich Fr. 2'413.45 netto inkl. Anteil 13. Monatslohn (Urk. 43 S. 6 f.; Urk. 46/4). 2.2. Strittig ist, ob der Gesuchstellerin ein aus einem 100 %-igen Pensum resul- tierendes hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist bzw. ab welchem Zeitpunkt ein solches Einkommen anzurechnen ist (Urk. 36 S. 5). 2.3. Nach Auffassung der Vorinstanz ist es der Gesuchstellerin nicht zuzumu- ten, ihr 40%-Pensum auf ein Vollzeitpensum auszudehnen. Die Festsetzung ei- nes hypothetischen Einkommens sei auf klare Fälle zu beschränken, in welchen davon auszugehen sei, dass der Scheidungsrichter dereinst bei unveränderter Tatsachenlage mit grosser Wahrscheinlichkeit in gleichem Sinne entscheiden werde. In allen anderen Fällen sei in der Regel angesichts der kurzen Trennungs- frist davon abzusehen, die eheliche Struktur hinsichtlich des persönlichen Unter- halts ohne Not umzustossen (Urk. 37 S. 21). Strittig sei, ob das reduzierte Ar- beitspensum der Gesuchstellerin zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei. Unbestritten sei jedoch, dass die Gesuchstellerin von Beginn weg nie einer Voll- zeitbeschäftigung nachgegangen sei, zumal sie regelmässig wieder nach E._____ gereist sei. Da der Gesuchsgegner ihr jeweils die Flugtickets für diese Reisen ge- kauft und sich somit mit den Abwesenheiten der Gesuchstellerin einverstanden erklärt habe, sei er auch damit einverstanden gewesen, dass sie nicht das ganze Jahr über arbeite (Urk. 37 S. 22).
- 11 - 2.4. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz habe der Gesuchstelle- rin ab 1. November 2015 zu Unrecht kein einem Vollzeitpensum entsprechendes, hypothetisches Einkommen angerechnet. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern es der Gesuchstellerin nicht möglich sein soll, eine Vollzeitanstellung zu finden. Das Argument der fehlenden Deutschkenntnisse genüge bei Weitem nicht, um eine Erweiterung der Arbeitstätigkeit auf eine Vollzeitanstellung der im Tren- nungszeitpunkt 26 Jahre alten, gesunden und ohne Kinderbetreuungspflichten be- findlichen Gesuchstellerin auszuschliessen (Urk. 36 S. 10). 2.5. Die Gesuchstellerin vertrat vor Vorinstanz die Auffassung, dass sie zu 100 % arbeiten wolle (Prot. I S. 16), jedoch mangels Deutschkenntnisse keine Stelle finde (Prot. I S. 12). In der Berufungsantwort bringt die Gesuchstellerin im Sinne eines echten Novums vor (Art. 317 ZPO), dass sie seit 16. April 2016 eine Vollzeitanstellung als Küchenhilfe/Buffet habe finden können und neu monatlich inkl. Anteil 13. Monatslohn netto Fr. 2'413.45 verdiene (Urk. 43 S. 6 f.; Urk. 46/4). 2.6.1. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Eheschutzverfahren vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdes- sen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine ent- sprechende Einkommenssteigerung zumutbar und möglich ist. Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz. 10.80). Es handelt sich um einen Er- messensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2). Auch in diesem Fall bleibt Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten. Im Eheschutzverfahren ist mit Bezug auf die Fra- ge von Ehegattenunterhalt eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Er- werbstätigkeit nur zu bejahen, wenn mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist und keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorüber-
- 12 - gehend auf Vermögen zurückzugreifen, die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichts- punkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesund- heit, Ausbildung, zu leistende Kinderbetreuung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zu- mutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (OGer ZH LE150011 vom 07.07.2015, E. III.5.). 2.6.2. Beide Parteien gehen davon aus, dass mit einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen bzw. die Trennung endgültig ist (Prot. I S. 9 und S. 17). Die finanziellen Verhältnisse der Parteien reichen dank niedriger Fixkosten zur Finanzierung von zwei Haushalten knapp. Zudem handelt es sich, wie der Gesuchsgegner in der Berufungsschrift zutreffenderweise hervor- gehoben hat (Urk. 36 S. 10), bei der Gesuchstellerin um eine erst 26 Jahre alte, gesunde Frau, die von jeglicher Kinderbetreuung unbelastet ist. Damit ist der Ge- suchstellerin die Anrechnung einer Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar, zumal die Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz zu Protokoll gab, dass sie zu 100 % arbei- ten wolle (Prot. I S. 16) und mittlerweile auch eine Vollzeitanstellung gefunden hat. Gemäss dem neu eingereichten Arbeitsvertrag arbeitet die Gesuchstellerin heute Vollzeit in der J._____ AG in H._____ als Küchenhilfe/Buffet und erzielt da- bei monatlich ein Bruttogehalt von rund Fr. 3'400.–. Darin enthalten ist der monat- liche Anteil 13. Monatslohn, die Quellensteuer in der Höhe von Fr. 120.– sowie ein Anteil für auswärtige Verpflegung von Fr. 426.–. Das Nettoeinkommen der Gesuchstellerin exkl. Quellensteuer und Anteil auswärtige Verpflegung beträgt rund Fr. 2'410.– (Urk. 46/4). Von diesem aktuellen Erwerbseinkommen der Ge- suchstellerin ist auszugehen, da der Gesuchsgegner sich in seiner Berufung nicht dazu geäussert hat, von welchem hypothetischen Einkommen der Gesuchstellerin er bei einer 100%-igen Erwerbstätigkeit ausgeht, er mithin nicht geltend machte, die Gesuchstellerin könne mit einer Vollzeiterwerbstätigkeit ein höheres Einkom- men als Fr. 2'410.– erzielen. 2.7.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, ein Vollzeiterwerbseinkommen sei der Ge- suchstellerin bereits ab dem Trennungszeitpunkt per 1. November 2015 anzu-
- 13 - rechnen, da die Gesuchstellerin schon längst in einem 100%-igen Anstellungs- verhältnis hätte sein können. Gemäss Telefongespräch vom 10. Februar 2016 mit K._____, Arbeits-Koordinatorin bei L._____ [Restaurantkette] M._____ [Ort], habe sich ergeben, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2015 einen Arbeitsvertrag mit L._____ N._____ [Ort] abgelehnt habe, weil sie die Arbeit nicht interessiere. Das Arbeitsangebot wäre während der Probezeit wohl im Umfang eines 50 %-igen Ar- beitspensums gewesen und hätte nach der dreimonatigen Probezeit höchstwahr- scheinlich auf 100 % aufgestockt werden können. Der Gesuchsgegner habe vor Vorinstanz die Kontaktaufnahme durch das Gericht mit K._____ mehrfach im Sin- ne eines Beweisantrags verlangt (Urk. 36 S. 11 f.; Urk. 22 S. 4). Die Gesuchstelle- rin bestreitet die Darstellung des Gesuchsgegners. Sie habe sich 2014 bei L._____ beworben, sei aber nach einem Tag Probearbeiten wieder nach Hause geschickt worden, da sie kein deutsch spreche (Prot. I. S. 6). 2.7.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass im Rahmen des Eheschutzverfahrens kein aufwändiges Beweisverfahren darüber zu führen sei, ob die Gesuchstellerin eine Stelle bei L._____ abgelehnt habe, obwohl ihr diese trotz mangelnder Sprach- kenntnisse zugesichert worden sei. Im Zeitpunkt des mutmasslichen Stellenange- bots hätten die Parteien in ungetrennter Ehe gelebt und es sei unklar, wie die da- malige Haltung des Gesuchsgegners gegenüber der Nichterwerbstätigkeit der Gesuchstellerin gewesen sei (Urk. 37 S. 23). Dem ist zuzustimmen. Gemäss ei- genen Angaben des Gesuchsgegners hat es sich bei der Stelle bei L._____ ledig- lich um eine 50 %-Anstellung gehandelt. Weder kann der Gesuchsgegner glaub- haft dartun, per wann die Gesuchstellerin die Stelle bei L._____ hätte antreten können, noch wie wahrscheinlich eine Erhöhung auf ein Vollzeitpensum gewesen wäre. Dies kann denn letztlich auch nicht von zentraler Bedeutung sein, lebten doch die Parteien zu diesem Zeitpunkt nicht getrennt. Ausserdem ist zu berück- sichtigen, dass eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens problematisch ist, da einerseits die Anrechnung eines solchen ausser Betracht bleiben muss, wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 128 III 4 E. 4a), und es andererseits unter Umständen unzulässige Eingriffe in das Existenzminimum nach sich ziehen kann. Eine rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens ist daher grundsätzlich unzulässig. Entscheidend ist
- 14 - viel eher, dass die Gesuchstellerin nach der Trennung ihren Willen bekundete, 100 % zu arbeiten, und mittlerweile auch zu 100 % erwerbstätig ist. Eine rückwir- kende Annahme eines hypothetischen Einkommens ist in seltenen Ausnahmefäl- len vorgesehen, nämlich wenn dem Betroffenen ein unredliches Verhalten vorzu- werfen ist (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3.). Ein solches ist vorlie- gend nicht auszumachen. Der Gesuchsgegner stellt sich in der Berufungsschrift zwar auf den Standpunkt, die Gesuchstellerin handle gegen Treu und Glauben. Einerseits beharre sie auf dem Bestand der Ehe, andererseits sei sie jedoch übergangslos eine neue Beziehung eingegangen und mit ihrem neuen Partner zusammengezogen, mit welchem sie gemeinsam einen Mietvertrag unterzeichnet habe (Urk. 36 S. 15). Dabei handelt es sich jedoch bloss um reine Spekulationen des Gesuchsgegners. Die Gesuchstellerin erklärte im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz glaubhaft, dass es sich bei der Beziehung zu O._____ um eine rein freundschaftliche handle. Er sei der Einzige, der ihr geholfen habe, sie wohne in seinem Haus. Den Mietvertrag habe man gemeinsam unterzeichnet, weil Unter- mieter nicht erlaubt seien (Prot. I S. 13 und S. 28). Auch in der Berufungsantwort lässt die Gesuchstellerin ausführen, dass sie keinen neuen Partner habe. Sie ha- be nach der Trennung der Parteien keine Bleibe gehabt. Ein Kollege habe ihr an- geboten, bei ihm zu wohnen, wenn sie die Miete hälftig übernehme. Sie habe da- her vom 1. Dezember 2015 bis Ende April 2016 bei diesem Kollegen gewohnt. Per Mai 2016 habe sie sodann ein eigenes möbliertes Zimmer an der gleichen Adresse beziehen können (Urk. 43 S. 5). Selbst wenn aber die Gesuchstellerin mit O._____ eine partnerschaftliche Beziehung gepflegt hätte, wie der Gesuchsgegner dies behauptet, liesse sich da- raus noch kein treuwidriges Verhalten der Gesuchstellerin ableiten. Auch dass sie sich zum heutigen Zeitpunkt, mithin vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen, zweijährigen Trennungsdauer nicht scheiden lassen will, kann ihr nicht zum Nach- teil gereichen. Gründe für eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind damit nicht ersichtlich. 2.8.1. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, die Gesuchstellerin erhalte seit Ende November 2015 Arbeitslosentaggelder, die jedoch bis dato nicht bekannt seien.
- 15 - Die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid berechneten Arbeitslosen- taggelder der Gesuchstellerin seien rein theoretischer und daher spekulativer Na- tur und liessen den Zwischenverdienst der Gesuchstellerin unberücksichtigt. Die Gesuchstellerin sei daher zu verpflichten, ihren vollständigen und detaillierten Kontoauszug der P._____ [Bank] seit 1. März 2016 einzureichen, damit eine Überprüfung weiterer Einnahmeeingänge möglich sei (Urk. 36 S. 19). 2.8.2. Die Vorinstanz hielt zum Einkommen der Gesuchstellerin ab November 2015 fest, dass die Gesuchstellerin Taggelder bei der Q._____ Arbeitslosenkasse beziehe, bei einem versicherten Bruttoverdienst von Fr. 2'213.–. Das durch- schnittliche monatliche Einkommen der Gesuchstellerin betrage damit 80 % des versicherten Verdienstes, also brutto Fr. 1'770.–. Nach Abzug der üblichen So- zialabzüge ergebe dies ein Einkommen von netto Fr. 1'610.–. Der Anspruch erlö- sche am 7. Juli 2016 (Urk. 37 S. 23). Die Gesuchstellerin habe glaubhaft darge- tan, dass sie seit dem 1. November 2015 nicht mehr bei F._____ angestellt sei. Im Dezember 2015 habe die Gesuchstellerin beim G._____ ein Einkommen von Fr. 648.95 und im Januar 2016 ein solches von Fr. 511.05 erzielt, weshalb von ei- nem durchschnittlichen Einkommen der Gesuchstellerin bei G._____ von monat- lich Fr. 580.– auszugehen sei. Dazu komme das Einkommen, das die Gesuchstel- lerin bei I._____ erziele, so dass das Durchschnittseinkommen der Gesuchstelle- rin bei netto Fr. 780.06 liege (Urk. 37 S. 23 f.). Da bei schwankenden Einkommen nur ein Durchschnitt über eine längere Zeit hinweg aussagekräftig sei, könne je- doch nicht auf den errechneten Durchschnitt abgestellt werden. Die Vorinstanz setzte schliesslich das Einkommen der Klägerin für die Monate November 2015 bis Juli 2016 auf Fr. 1'610.– fest (Urk. 37 S. 24 f.). 2.8.3. Die Gesuchstellerin reichte im Zusammenhang mit der Berufungsantwort die vom Gesuchsgegner gewünschten Arbeitslosentaggeldabrechnungen ins Recht (Urk. 46/5) sowie einen aktualisierten Auszug ihres Lohnkontos bei der P._____ für die Monate November 2015 bis Mai 2016 (Urk. 46/6). Damit ergeben sich aufgrund der Akten für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 die nach- folgend aufgeführten Einkünfte der Gesuchstellerin. Da davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin bis und mit März 2016 Arbeitslosentaggelder bezog, der
- 16 - entsprechende Beleg jedoch nicht vorliegt, ist als Wert für März 2016 der Durch- schnitt der Arbeitslosenentschädigung für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 einzusetzen: Vergütungen Arbeitslosentaggelder Total Einkünfte November 2015 Fr. 2'272.05 Fr. 2'272.05 (Urk. 21/11) Dezember 2015 Fr. 646.95 Fr. 1'064.30 Fr. 1'711.25 (Urk. 13/3; Urk. 21/4) (Urk. 46/5) Januar 2016 Fr. 968.20 Fr. 989.40 Fr. 1'957.60 (Urk. 13/3; Urk. 21/9) (Urk. 46/5) Februar 2016 Fr. 225.00 Fr. 1'177.95 Fr. 1'402.95 (Urk. 21/8) (Urk. 46/5) März 2016 Fr. 129.75 Fr. 1'077.20 Fr. 1'206.95 (Urk. 46/6) (Ø Dez.15 -Feb. 16) April 2016 Fr. 1'455.60 Fr. 1'455.60 (Urk. 46/6) 2.9.1. Unklar und zwischen den Parteien strittig ist der Novemberlohn 2015 der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin hat bereits vor Vorinstanz behauptet, sie hät- te im November 2015 nichts verdient (Prot. I S. 5). In seiner Berufung moniert der Gesuchsgegner, dass die Vorinstanz zu Unrecht festgehalten habe, dass die Ge- suchstellerin im November 2015 nichts verdient habe. So habe diese im Novem- ber 2015 nachweislich verschiedene Barbeträge auf ihr Konto einbezahlt und auf entsprechende Frage des Vorderrichters ausgeführt, sie habe Münzen einbezahlt, die sie von ihrem Mitbewohner O._____ erhalten habe. Angesichts der hohen in- nert weniger Tage einbezahlten Barbeträge könne es sich allerdings nicht um Münzen handeln, welche einfach bei jemandem zuhause herumliegen, sondern es müsse sich um ein Entgelt für erbrachte Leistungen handeln. Eine Schenkung von O._____ werde nicht vermutet und ein Darlehen sei von der Gesuchstellerin nie behauptet worden. Die einbezahlten Beträge seien hernach auch nicht auf das Konto von O._____ überwiesen worden, sondern die Gesuchstellerin habe diese für ihren Lebensunterhalt verwendet, weshalb sie ihr anzurechnen seien. Auch die im Kontoauszug ausgewiesene Vergütung über Fr. 886.65 mit Valutadatum
- 17 -
4. November 2015 sei weder von der Gesuchstellerin noch von der Vorinstanz er- klärt worden und könne keiner der im Prozess von der Gesuchstellerin deklarier- ten Arbeitsstellen zugeordnet werden. Dass die Gesuchstellerin im November 2015 Einnahmen bzw. einen Betrag in der Höhe von total Fr. 2'272.05 netto zur freien Verfügung gehabt habe, spreche auch dafür, dass sie sich erst am
25. November 2015 bei der Arbeitslosenkasse gemeldet habe, was als verspätet gelte, wenn sie tatsächlich ab dem 1. November 2015 keine Einnahmen mehr aufgewiesen habe (Urk. 36 S. 18). 2.9.2. Ob der Gesuchstellerin die "Einkünfte" im November 2015 als Einkommen anzurechnen sind, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn die im No- vember 2015 vergüteten bzw. einbezahlten Beträge im Umfang von total Fr. 2'272.05 vollständig angerechnet werden, ergibt sich für die Monate Novem- ber 2015 bis und mit April 2016 ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Ge- suchstellerin von rund Fr. 1'670.– pro Monat, welches Einkommen von demjeni- gen, welches die Vorinstanz schätzungsweise mit Fr. 1'610.– beziffert hat, nur minim abweicht (Urk. 37 S. 23). Damit lässt sich aus den von der Gesuchstellerin erst im Berufungsverfahren und zum Teil verspätet eingereichten Arbeitslosen- taggeldabrechnungen nichts zugunsten des Gesuchsgegners ableiten. Da der Gesuchsgegner selber das Einkommen der Gesuchstellerin nicht weiter beziffert hat bzw. sich nicht konkret mit der vorinstanzlichen Berechnung auseinanderge- setzt hat, ist das Einkommen der Gesuchstellerin für diesen Zeitraum auf Fr. 1'630.– festzulegen, mit welchem Betrag die Gesuchstellerin ihr Einkommen selber beziffert und in welchem Umfang sie es entsprechend anerkannt hat (Urk. 1 S. 5).
- 18 - 2.10. Zusammengefasst ist damit von folgendem Einkommen der Gesuchstellerin auszugehen:
- Fr. 1'630.– ab 1. November 2015 bis 30. April 2016;
- Fr. 2'410.– ab 1. Mai 2016.
3. Einkommen des Gesuchsgegners 3.1. Der Gesuchsgegner arbeitete von Januar 2015 bis Mai 2015 bei der R._____ AG und von Juni 2015 bis Mitte Dezember 2015 bei der S._____ AG als Fassadenmonteur. Während er bei der R._____ AG im Durchschnitt monatlich netto Fr. 4'963.20 (Urk. 23/2) verdiente, belief sich sein Durchschnittseinkommen bei der S._____ AG auf monatlich netto Fr. 4'940.– (Fr. 32'120.50 / 6.5 Monate; Urk. 23/3). Anschliessend war der Gesuchsgegner arbeitslos, wobei ihm die Vo- rinstanz ein Nettoeinkommen aus Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'808.– pro Monat anrechnete (Urk. 37 S. 25). 3.2. In seiner Berufung macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz habe in aktenwidriger Weise auf pauschale Berechnungen seines Einkommens abge- stellt, anstatt die effektiv bereits bei den Akten liegenden Arbeitslosentaggeldab- rechnungen zu berücksichtigen. Mittlerweile würden auch die Taggeldabrechnun- gen für die Monate März 2016 und April 2016 sowie der Einkommensnachweis für den Monat Mai 2016 vorliegen, so dass ein Durchschnittstaggeld errechnet wer- den könne. In den fünfeinhalb Monaten seit Beginn der Rahmenfrist habe das Einkommen des Gesuchsgegners durchschnittlich Fr. 3'238.– netto pro Monat be- tragen, wovon auszugehen sei. Sofern und soweit man den halben Monat De- zember 2015 nicht hinzurechnen wolle, sei eventualiter von einem durchschnittli- chen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 3'562.– auszugehen (Urk. 36 S. 20 f.). 3.3. Die Gesuchstellerin hält dem in der Berufungsantwort insbesondere entge- gen, dass gestützt auf den neu ins Recht gereichten Einsatzvertrag sowie den beigelegten Bankauszug nicht ersehen werden könne, wie viel der Gesuchsgeg- ner seit Mai 2015 tatsächlich verdiene, da Temporärfirmen bekanntlich wöchent-
- 19 - lich abrechnen würden. Bei einem Stundenlohn von Fr. 33.95 und acht Stunden Arbeit pro Tag ergebe dies bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat ein Einkommen von brutto Fr. 5'893.75, was einem Nettoeinkommen von über Fr. 4'900.– entspreche (Urk. 43 S. 9). 3.4. Bei den Akten liegen die Arbeitslosentaggeldabrechnungen für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 (Urk. 23/4; Urk. 39/6). Bis Mitte Dezember war der Gesuchsgegner noch bei der S._____ AG angestellt und hat für Dezember 2015 keine Arbeitslosentaggelder erhalten (Urk. 23/4). Für die Ermittlung der durch- schnittlichen Arbeitslosenentschädigung des Gesuchsgegners ist auf die Monate Januar bis April 2016 abzustellen. Ab Mai 2016 ist der Gesuchsgegner gemäss neu eingereichtem Einsatzvertrag vom 28. April 2016 (Urk. 39/2) wiederum bei der S._____ AG in einem 100 %-Pensum angestellt. Der Gesuchstellerin ist zu- zustimmen, dass sein dort erzieltes Einkommen durch den ins Recht gereichten Kontoauszug seines Postkontos des Monats Mai 2016 mit einem Betrag über Fr. 2'139.80 nicht genügend ausgewiesen ist (Urk. 39/7). Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Lohnübersicht der S._____ AG vom 20. Januar 2016, wonach das Einkommen des Gesuchsgegners bei der S._____ AG auch in der zweiten Jahreshälfte 2015 starken Schwankungen ausgesetzt war. So erzielte der Ge- suchsgegner beispielsweise im August 2015 ein Einkommen von lediglich netto Fr. 923.46, wogegen er im Juli 2015 ein solches von Fr. 7'035.91 erzielt hatte (Urk. 23/3). Gemäss dem neuen Einsatzvertrag mit der S._____ AG arbeitet der Gesuchsgegner 40 Stunden pro Woche zu einem Bruttolohn von Fr. 33.95 pro Stunde. Das ergibt ein Tagessoll von 8 Arbeitsstunden und somit bei durchschnitt- lich 21.7 Arbeitstagen pro Monat ein Einkommen von brutto rund Fr. 5'900.–. Da der Gesuchsgegner wiederum über die S._____ AG als Fassadenmonteur einge- stellt ist, ist davon auszugehen, dass er im Durchschnitt ein ungefähr gleich hohes Nettoeinkommen erzielt wie bereits in der zweiten Jahreshälfte 2015. Unter Zuhil- fenahme der Lohnübersicht der S._____ AG vom 20. Januar 2016 (Urk. 23/3) ergibt sich, dass vom Bruttoeinkommen nebst den AHV- (5.15 %), ALV- (1.1 %) und NBU-Beiträgen (2.82 %), die Arbeitnehmerbeiträge an die Krankentaggeld- versicherung (1.3 %), die Vollzugskosten GAV (durchschnittlich Fr. 35.– / Monat) sowie die Mahlzeiten (durchschnittlich Fr. 245.– / Monat) in Abzug zu bringen
- 20 - sind. Damit ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass ausgehend von einem Bruttoeinkommen in der Höhe von rund Fr. 5'900.– dem Gesuchsgegner ab Mai 2016 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'900.– anzurechnen ist. Dies korreliert denn auch mit dem, was der Gesuchsgegner in der zweiten Jah- reshälfte 2015 über die S._____ AG als Fassadenmonteur in einem 100 % Ar- beitspensum verdient hat. Das Einkommen des Gesuchsgegners ab November 2015 präsentiert sich entsprechend wie folgt: Vergütungen Arbeitslosentaggelder Total Einkünfte November 2015 Fr. 4'940.– Fr. 4'940.– (Urk. 23/3) Dezember 2015 Fr. 2'470.– Fr. 0.– Fr. 2'470.– (1/2 x Fr. 4'940.–) (Urk. 23/4) Januar 2016 Fr. 3'683.85 Fr. 3'683.85 (Urk. 23/4) Februar 2016 Fr. 3'508.40 Fr. 3'508.40 (Urk. 23/4) März 2016 Fr. 4'034.65 Fr. 4'034.65 (Urk. 39/6) April 2016 Fr. 3'508.40 Fr. 3'508.40 (Urk. 39/6) 3.5. Zusammengefasst ist von folgendem Einkommen des Gesuchsgegners auszugehen:
- Fr. 4'940.– im November 2015;
- Fr. 2'470.– im Dezember 2015;
- rund Fr. 3'680.– ab Januar 2016 bis April 2016;
- Fr. 4'900.– ab Mai 2016.
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4. Bedarf der Parteien 4.1 Bedarf der Gesuchstellerin 4.1.1 Die Vorinstanz stellte den monatlichen Notbedarf der Gesuchstellerin mit Fr. 2'060.– fest (Urk. 37 S. 8). 4.1.2 Beim Bedarf der Gesuchstellerin sind folgende Positionen strittig: Kranken- kassenprämie, auswärtige Verpflegung und Kosten für die öffentlichen Verkehrs- mittel. Die übrigen Positionen blieben unangefochten. Im Verlaufe des Berufungs- verfahrens hat die Gesuchstellerin im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil ausserdem aufgrund eines Umzugs in eine eigene Wohnung den erhöhten Grundbedarf für eine alleinstehende erwachsene Person, einen höheren Mietzins und den vollen Betrag für die Billaggebühren geltend gemacht (Urk. 43 S. 8). 4.1.2.1 Krankenkassenprämie
a) Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten der Gesuchstellerin für die Kran- kenkassenprämie der Grundversicherung (KVG) Fr. 335.– pro Monat. Da beide Parteien keine individuelle Prämienverbilligung erhalten würden, sei kein entspre- chender Abzug vorzunehmen (Urk. 37 S. 8 f.).
b) Der Gesuchsgegner bringt vor Obergericht vor, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die individuelle Prämienverbilligung bei der Berechnung des engen Notbedarfs zu berücksichtigen sei, sofern und soweit die- jenige Person Anspruch darauf habe. Die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz ausgeführt, dass sie zwar keine individuelle Prämienverbilligung erhalte, aber ei- nen Anspruch prüfen werde. Da ein solcher Anspruch bis zu einem Jahr rückwir- kend geltend gemacht werden könne und die Voraussetzungen bei der Beru- fungsbeklagten nachweislich erfüllt seien, müsse die individuelle Prämienverbilli- gung von den monatlichen Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin in Abzug gebracht werden. Es gehe nicht an, dass der Gesuchsgegner die Konsequenzen des "Nichtstuns" der Gesuchstellerin trage. Wie vor Vorinstanz dargelegt, betrage die Verbilligung Fr. 130.– pro Monat, so dass die Krankenkassenprämie der Ge- suchstellerin korrekterweise mit Fr. 205.– festzulegen sei (Urk. 36 S. 16 f.).
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c) Die Gesuchstellerin macht geltend, das Formular für die Prämienverbilligung erhalte man automatisch, sollten die Voraussetzungen für eine individuelle Prä- mienverbilligung erfüllt sein. Ein solches Formular habe sie nie erhalten. Unbe- stritten sei jedoch, dass sie ab 2017 aufgrund ihres Einkommens Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben werde (Urk. 43 S. 6). Ausserdem macht die Gesuchstellerin neu ab Juli 2016 Krankenkassenkosten von monatlich Fr. 405.20 geltend (Urk. 43 S. 8; Urk. 46/7).
d) Die Prämienverbilligung wird aufgrund der neuesten definitiven Steuerfakto- ren (steuerbares Gesamteinkommen und steuerbares Gesamtvermögen) ermit- telt. Basis bilden dabei die Einkommenszahlen des jeweils vorangehenden Jah- res, wobei die SVA bis Ende Juli des laufenden Jahres ein entsprechendes An- meldeformular versendet (www.svazurich.ch). Ob die Gesuchstellerin demnach für das Jahr 2016 Anspruch auf eine Prämienverbilligung hat, hängt in erster Linie davon ab, ob die Parteien für 2015 noch gemeinsam oder bereits getrennt be- steuert wurden, da die Einkommensschwellwerte zur Bestimmung des Verbilli- gungsanspruch bei Ehepaaren und Einzelpersonen unterschiedlich angesetzt sind (Urk. 26/2). Für den Fall der gemeinsamen Besteuerung hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass entsprechend beide Parteien oder keine der Parteien eine Vergünstigung erhalten müssten. Für den Fall der getrennten Besteuerung hängt der Anspruch unter anderem davon ab, ob und in welcher Höhe der Ge- suchsgegner Unterhaltsbeiträge zu leisten hat. Damit rechtfertigt es sich, für 2016 bei der Gesuchstellerin keine individuelle Prämienvergünstigung zu berücksichti- gen. Hingegen hat die Gesuchstellerin anerkannt, dass sie ab 2017 von der indi- viduellen Prämienvergünstigung profitieren werde (Urk. 43 S. 6). Ausgehend von ihrem aktuellen Einkommen in der Höhe von netto Fr. 2'410.– pro Monat sowie unter Berücksichtigung der 2017 vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhalts- beiträge (nachfolgend E. II.B.5.) würde ein entsprechender Anspruch Fr. 504.– pro Jahr und damit Fr. 42.– pro Monat betragen (Urk. 26/2). Im Übrigen vermochte die Gesuchstellerin nicht darzutun, weshalb ihre Krankenkassenprämie im Gegensatz zur Police von Februar 2016 (Urk. 13/12) per Juli 2016 rund Fr. 65.– mehr beträgt (Urk. 43 S. 8). Zusammenfassend ist im Bedarf der Gesuchstellerin die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte
- 23 - KVG-Prämie in der Höhe von rund Fr. 340.– zu berücksichtigen (Prot. I S. 4; Urk. 13/12). 4.1.2.2 Berufsauslagen
a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin unter diesem Titel Fr. 63.– für "Fahrkosten öffentlicher Verkehr" sowie Fr. 20.– für "Verpfle- gung". Was die Verpflegung anbelangt, hat die Vorinstanz erwogen, dass die Ge- suchstellerin in der persönlichen Befragung angegeben habe, jeweils ein Menü im Restaurant zu essen, das ungefähr Fr. 15.– koste. Im Grundbetrag seien Kosten für auswärtige Verpflegung im Umfang von Fr. 10.–/Tag für das Mittagessen be- reits berücksichtigt. Die Mehrkosten von Fr. 5.– seien daher im Bedarf der Ge- suchstellerin zu berücksichtigen, was bei einem Arbeitstag pro Woche in der Stadt Zürich Fr. 20.– pro Monat ausmache. Zum öffentlichen Verkehr hielt die Vor- instanz fest, dass die Gesuchstellerin nicht nur bei Reinigungsunternehmen, son- dern auch in Privathaushalten tätig sei, wo kein Geschäftsauto zur Verfügung ste- he. Daher seien die Auslagen für den öffentlichen Verkehr im Bedarf zu berück- sichtigen und es sei ihr das ZVV-9-Uhr Abonnement für Zürich und Agglomeration in der Höhe von Fr. 756.– pro Jahr bzw. Fr. 63.– pro Monat anzurechnen (Urk. 37 S. 8 und S. 10).
b) Der Gesuchsgegner kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen und bringt vor, die Gesuchstellerin arbeite aktuell nur vier Stunden inklusive Arbeitsweg. Bei diesem vernachlässigbar tiefen Arbeitspensum müsse sie sich nicht auswärts verpflegen, weshalb ihr unter der Position auswärtige Verpflegung Fr. 0.– anzu- rechnen seien. Ausserdem habe die Gesuchstellerin nur eine Arbeitsfahrt (hin und retour) pro Woche, weshalb sie nur dafür ein Billet benötige. Eine Mehrfahrtenkar- te für drei Zonen koste Fr. 35.60 und enthalte sechs Entwertungen. Da die Ge- suchstellerin im Durchschnitt pro Monat acht Einzelfahrten benötige, seien ihr für den öffentlichen Verkehr Fr. 47.45 pro Monat anzurechnen. Für ihre Arbeitstätig- keit benötige sie kein teures Jahresabonnement (Urk. 36 S. 17).
c) Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, die Anrechnung von Verpflegungs- kosten durch die Vorinstanz sei korrekt gewesen. Es sei nicht einzusehen, wes- halb die Gesuchstellerin bei einem 40 %-Arbeitspensum kein Anrecht auf redu-
- 24 - zierte Verpflegungskosten habe. Ausserdem habe die Gesuchstellerin das Abo für die öffentlichen Verkehrsmittel gebraucht, da sie in H._____ wohne, jedoch in Zü- rich gearbeitet habe und neben ihrer Arbeit auf Stellensuche gewesen sei, so dass es sich rechtfertige, die Abonnementskosten für den ZVV-9 Uhr-Pass im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 43 S. 6). Ab April 2016 macht die Gesuchstellerin keine Verpflegungskosten mehr, dafür höhere Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 84.– pro Monat geltend, ohne dies näher zu begründen (Urk. 43 S. 8).
d) Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass ein 40 %-Pensum als Reini- gungsfachkraft nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass sich die Gesuchstellerin auswärts verpflegen muss. Es ist durchaus vorstellbar, dass ein solches Pensum lediglich auf Vor- oder Nachmittage verteilt ist, so dass nicht zwingend ein oder zwei Mahlzeiten auswärts eingenommen werden müssen. Sofern die Gesuchstel- lerin ab Dezember 2015 für G._____ arbeitete, betrug ihr Arbeitspensum ca. ei- nen Tag pro Woche (33 Stunden bzw. 25 Stunden / 4.3; Urk. 13/3). Sie gab an, dass sie jeweils über Mittag im Restaurant ein Menü für ca. Fr. 15.– esse (Prot. I S. 13). Die der Gesuchstellerin dafür im Bedarf eingerechneten Fr. 20.– pro Mo- nat für auswärtige Verpflegung sind somit nicht zu beanstanden. So trifft es nicht zu, dass die Gesuchstellerin nur vier Stunden pro Woche arbeitet, wie der Ge- suchsgegner behauptet und diesbezüglich auf die Aussagen der Gesuchstellerin anlässlich der Verhandlung vom 5. Februar 2016 Bezug nimmt, wonach sie inkl. Arbeitsweg ca. vier Stunden pro Tag arbeite (Prot. I S. 15), gab die Gesuchstelle- rin doch an, dass sie derzeit gerade keine Arbeit bei G._____ habe (Prot. I. S. 15). Seit April 2016 arbeitet die Gesuchstellerin bei der J._____ AG, wobei ihr die Kosten für die auswärtige Verpflegung direkt vom Lohn abgezogen werden (Urk. 46/4). Entsprechend hat die Gesuchstellerin in der Berufungsantwort ab Ap- ril 2016 zu Recht keine Beiträge an die auswärtige Verpflegung mehr geltend ge- macht (Urk. 43 S. 8). Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz Kosten für den öffentlichen Ver- kehr in der Höhe der Kosten für einen ZVV-9-Uhr-Pass für alle Zonen im Betrag von Fr. 130.– pro Monat geltend (Prot. I S. 4; Urk. 13/11). Die Vorinstanz rechnete ihr die Kosten des ZVV-9-Uhr-Passes für die Stadt Zürich und Agglomeration an mit der Begründung, dass die Gesuchstellerin in H._____ wohne und in Zürich ar-
- 25 - beite und daher nicht auf alle Zonen angewiesen sei bzw. nur die unumgängli- chen Auslagen geltend machen könne (Urk. 37 S. 10). Soweit der Gesuchsgeg- ner in der Berufungsschrift moniert, die Gesuchstellerin fahre mit Mehrfahrtenkar- ten für die Strecke H._____-Zürich günstiger als mit einem monatlichen ZVV-9- Uhr-Pass, weshalb ihr lediglich Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 47.45 anzu- rechnen seien, blieben seine Ausführungen in der Berufungsantwort unkommen- tiert. Die Gesuchstellerin macht neu mit der Berufungsantwort Kosten für die öf- fentlichen Verkehrsmittel in der Höhe von Fr. 84.– geltend, ohne dies weiter zu begründen oder zu belegen (Urk. 43 S. 8). Entsprechend sind der Gesuchstellerin im Bedarf die vom Gesuchsgegner anerkannten Kosten für die öffentlichen Ver- kehrsmittel von rund Fr. 50.– pro Monat einzurechnen. Die Anrechnung reduzier- ter Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigt sich umso mehr, als die Gesuchstellerin seit 1. Mai 2016 in einem 100 %-Pensum für die J._____ AG in H._____ arbeitet und davon auszugehen ist, dass sie entsprechend nicht mehr länger im Privathaushalt von I._____ in Zürich als Reinigungsfachkraft tätig ist, weshalb sie den Arbeitsweg seit Mai 2016 zu Fuss bewältigen kann. 4.1.2.3 Eigene Wohnung ab Mai 2016
a) Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin Wohnkosten in der Höhe von Fr. 425.– an (Urk. 37 S. 8). Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, bei einem Kollegen in einer Einzimmerwohnung an der T._____-strasse … in H._____ zu wohnen und reichte dazu einen Mietvertrag über einen Mietzins von Fr. 850.– ins Recht (Prot. I. S. 4, S. 13 und S. 28; Urk. 13/1).
b) Im Berufungsverfahren reicht die Gesuchstellerin im Sinne echter Noven zwei Mietverträge ins Recht und macht geltend, sie sei per 1. Mai 2016 in ein ei- genes möbliertes Zimmer an der T._____-strasse … in H._____ zu einem Miet- zins von Fr. 950.– pro Monat gezogen (Urk. 46/2). Bereits per 1. Juli 2016 zog sie erneut um in eine 1 ½-Zimmerwohnung an der U._____-strasse … ebenfalls in H._____ zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 930.– (Urk. 46/3). Die Wohnkos- ten der Gesuchstellerin sind ausgewiesen und ihr in jeweils entsprechendem Um- fang im Bedarf anzurechnen. Da die Gesuchstellerin seit 1. Mai 2016 alleine wohnt, ist ihr gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge-
- 26 - richts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 ein Grundbe- trag von Fr. 1'200.– im Bedarf einzusetzen und es sind ihr die gesamten Billagge- bühren im Betrag von Fr. 39.– im Bedarf einzurechnen. 4.1.3. Zusammenfassung Gemäss den vorstehenden Erwägungen ergeben sich folgende Veränderungen im Bedarf der Gesuchstellerin im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil (Urk. 37 S. 8): Bedarf GSin 01.11.15 - 01.05.16 - 01.07.16 - ab 01.01.17 30.04.16 30.06.16 31.12.16 Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Mietkosten Fr. 425.– Fr. 950.– Fr. 930.– Fr. 930.– Telefon / Internet Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Radio/TV (Billag) Fr. 19.– Fr. 39.– Fr. 39.– Fr. 39.– Krankenkasse Fr. 340.– Fr. 340.– Fr. 340.– Fr. 300.– Hausrat- --- --- --- --- /Haftpflichtvers. Berufsauslagen:
- Fahrkosten ÖV Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 50.–
- Verpflegung Fr. 20.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuern --- --- --- --- Schulden --- --- --- --- Total Bedarf Fr. 2'060.– Fr. 2'680.– Fr. 2'660.– Fr. 2'620.– (gerundet)
- 27 - 4.2. Bedarf des Gesuchsgegners 4.2.1 Die Vorinstanz errechnete den monatlichen Notbedarf des Gesuchsgeg- ners mit Fr. 2'725.– (Urk. 37 S. 8). 4.2.2 Beim Bedarf des Gesuchsgegners sind folgende Positionen strittig: Berufs- auslagen, insbesondere die Kosten für den öffentlichen Verkehr und für die aus- wärtige Verpflegung, die Unterhaltsbeiträge an die Tochter V._____, die in W._____ [Staat] lebt, sowie die Steuern und die Abzahlungsschulden für einen Ende 2011 aufgenommenen Kredit. 4.2.2.1 Berufsauslagen
a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners weder Kos- ten für auswärtige Verpflegung noch Kosten für den öffentlichen Verkehr (Urk. 37 S. 8). In der Berufung moniert der Gesuchsgegner, die Vorinstanz hätte die Dis- positionsmaxime verletzt, indem sie die von der Gegenseite anerkannten Ausga- ben für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von monatlich Fr. 84.– nicht ange- rechnet habe. Im Übrigen arbeite der Gesuchsgegner neu seit Mai 2016 auf Ab- rufbasis für die S._____ AG. Dazu müsse sich der Gesuchsgegner an verschie- dene Baustellen in der gesamten Schweiz begeben, weshalb die Kosten für den öffentlichen Verkehr ab Mai 2016 Fr. 178.– betragen würden. Ausserdem arbeite der Gesuchsgegner zu 100 % als Fassadenmonteur, wobei es sich um einen äusserst schweren Beruf handle, so dass der Gesuchsgegner ein reichhaltiges Mittagessen sowie Znüni und Zvieri benötige, weshalb ihm Fr. 15.– à 21.7 Ar- beitstage, entsprechend Fr. 325.50 für auswärtige Verpflegung im Bedarf anzu- rechnen seien (Urk. 36 S. 21).
b) Die Gesuchstellerin bestreitet sowohl die geltend gemachten Kosten für den öffentlichen Verkehr als auch für die auswärtige Verpflegung. Es seien keine Spe- senbelege vorhanden. Ausserdem erhalte der Gesuchsgegner gemäss Arbeits- vertrag eine Entschädigung von Fr. 20.– pro Tag für auswärtige Verpflegung, d.h. Fr. 434.– im Monat (Urk. 43 S. 10).
c) Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass die Gesuchstellerin vor Vor- instanz Kosten für öffentliche Verkehrsmittel des Gesuchsgegners im Umfang von
- 28 - Fr. 84.– anerkannt hat (Prot. I S. 7), in welchem Umfang sie in seinem Bedarf an- zurechnen sind. Hingegen sind die neu im Berufungsverfahren geltend gemach- ten höheren Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel bestritten und blieben gänzlich unbelegt. Auch unterliess es der Gesuchsgegner darzulegen, welche Strecke er im Schnitt wie oft pro Monat fährt, um die Kosten glaubhaft zu machen. Entsprechend sind ihm auch für die Zeit ab 1. Mai 2016 lediglich Fr. 84.– für die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzurechnen. Mit der Gesuchstellerin ist weiter davon auszugehen, dass die Kosten für auswärtige Verpflegung im Lohn des Gesuchsgegners enthalten sind und entsprechend bereits bei der Berech- nung des Nettoeinkommens berücksichtigt wurden (vorstehend E. II.B.3.4.), wes- halb sie im Bedarf des Gesuchsgegner nicht erneut Berücksichtigung finden kön- nen. 4.2.2.2. Unterhaltsbeiträge an die in W._____ lebende Tochter V._____
a) Zu den Unterhaltsbeiträgen an die aussereheliche Tochter V._____ des Ge- suchsgegners hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass dem Gesuchsgeg- ner mit Urteil des Tribunal Judicial de Chaves vom 7. Februar 2011 die elterliche Sorge für die Tochter des Gesuchsgegners, V._____, übertragen worden sei. Damit habe er für seine Tochter auch in finanzieller Hinsicht zu sorgen. Der Ge- suchsgegner habe glaubhaft dargetan, dass der Kontakt zur Kindsmutter abge- brochen sei, das Gericht keine Kenntnisse über deren Verbleib habe und er ent- sprechend alleine für den Unterhalt von V._____ aufzukommen habe. Der Ge- suchsgegner habe nachweislich Fr. 5'470.– sowie € 1'324.25 auf sein Konto bei der AA._____ [Bank] überwiesen (Urk. 15/7), welches Geld gänzlich für seine Tochter verwendet worden sei. Ausserdem habe er am 16. Dezember 2015 Fr. 5'000.– (Urk. 23/10) bezogen, welchen Betrag er hingegen für seine alltägli- chen Rechnungen sowie für Gerichtskosten in W._____ verwendet habe. Der Ge- suchsgegner mache zwar geltend, dass die Überweisungen an den Unterhalt der Tochter zusätzlich zur Hypothek auf dem Haus in W._____ bezahlt worden seien, welche er selbst auf € 300.– pro Monat schätze. Da jedoch keine weiteren Zah- lungen nach W._____ aktenkundig seien, müsse die Hypothek samt Zinsen eben- falls mittels der belegten Überweisungen getilgt worden sein. Dann könne dem
- 29 - Gesuchsgegner allerdings kein Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.– pro Monat ange- rechnet werden. Ausserdem beliefen sich die Kosten für ein 8-jähriges Kind ge- mäss Aufstellung des Amtes für Jugend und Berufsberatung ohne Kosten für Pflege und Erziehung in der Schweiz auf Fr. 1'446.–. Gemäss Publikation der UBS "Preise und Löhne" betrage das Preisniveau von AB._____ [Ort] 51.1 % im Vergleich zu Zürich. Da die Tochter nicht in AB._____ lebe, sondern in einem kleinen Dorf im Norden von W._____, sei das Preisniveau nochmals tiefer anzu- setzen als in AB._____. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Lebensstan- dard des Vaters unterdurchschnittlich sei, weshalb auch der Kinderbedarf tiefer ausfalle. Insgesamt erschienen vor diesem Hintergrund die von der Gesuchstelle- rin anerkannten Unterhaltsbeiträge an die Tochter in W._____ von Fr. 200.– pro Monat angemessen (Urk. 37 S. 12 ff.).
b) Der Gesuchsgegner kritisiert an den vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Vorinstanz den Barbedarf der Tochter V._____ auf Fr. 1'446.– berechnet habe, wobei das Kostenniveau in AB._____ im Vergleich zu Zürich 51.1 % und damit Fr. 738.90 betrage. Hernach halte die Vorinstanz lediglich fest, dass das Preisni- veau im Norden von W._____, wo die Tochter lebe, deutlich tiefer als in AB._____ sei, ohne diese Feststellung mit Fundstellen oder Quellenangaben zu unter- mauern. Von einer gerichtsnotorischen Tatsache könne jedenfalls nicht die Rede sein. Die dem Gesuchsgegner zugestandenen Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 200.– würden 13.5 % des schweizerischen Barbedarfs und 1/3 des AB._____ Kostenniveaus betragen. Dass diese Zahlen auch ohne Kenntnis des W._____ Kostenniveaus nicht zutreffen könnten, sei einleuchtend (Urk.36 S. 22).
c) Die Gesuchstellerin bestritt die Auslagen für die Tochter in der Höhe von Fr. 600.– pro Monat. Solche seien in keiner Weise substantiiert dargelegt worden (Urk. 43 S. 10).
d) Belegt und unbestritten ist, dass der Gesuchsteller 2015 insgesamt umge- rechnet rund Fr. 6'900.– nach W._____ überwiesen hat (Urk. 15/7; Urk. 37 S. 11). Wofür die einzelnen Kontobezüge auf dem Konto des Gesuchsgegners bei der AA._____ getätigt wurden, erschliesst sich aus den Akten jedoch nicht (Urk. 23/12). Zwar ist dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass die Rechnung der
- 30 - Vorinstanz bezüglich das Preisniveau in Nord-W._____ aus der Luft gegriffen und haltlos ist. Trotzdem wäre es am Gesuchsgegner gelegen, die einzelnen Zahlun- gen für seine Tochter nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen. Jedenfalls kann eine Anrechnung von Fr. 600.– pro Monat schon bereits deshalb nicht erfolgen, weil der Gesuchsgegner vor Vorinstanz selbst vortrug, 2015 insgesamt knapp Fr. 6900.– nach W._____ überwiesen zu haben, wobei die Hypothekarzinsen für das Haus monatlich geschätzt ca. € 300.– betragen würden (Prot. I S. 19). Somit ergäbe sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von höchstens rund Fr. 250.–. Es bleibt daher bei den von der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 200.– anerkann- ten Unterhaltsbeiträgen für die in W._____ lebende Tochter des Gesuchstellers (Prot. I S. 7). 4.2.2.3. Abzahlungsschulden
a) Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz Abzahlungsschulden in der Hö- he von Fr. 219.65 pro Monat geltend (Urk. 14 S.14). Die Vorinstanz kam diesbe- züglich zum Schluss, dass aufgrund der knappen, finanziellen Verhältnisse der Parteien Abzahlungsschulden im Notbedarf keine Berücksichtigung finden könn- ten, weshalb sich die Beurteilung erübrige, ob der Kredit zugunsten der ehelichen Gemeinschaft aufgenommen worden sei. Darüber werde erst im Rahmen der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung zu befinden sein (Urk. 37 S. 14).
b) In der Berufung macht der Gesuchsgegner geltend, bei den Abzahlungs- schulden für den gemeinsamen Kredit in der Höhe von Fr. 219.65 pro Monat handle es sich anerkanntermassen um eine Schuld für gemeinsame Anschaffun- gen der Parteien wie beispielsweise das Flugticket für die erstmalige Einreise der Berufungsbeklagten in die Schweiz oder den Bezug der ehelichen Wohnung in AC._____, weshalb diese Kosten im Falle eines Überschusses im Bedarf des Ge- suchsgegners zu berücksichtigen seien (Urk. 36 S. 23).
c) Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, es sei bestritten, dass der Kredit für die eheliche Gemeinschaft aufgenommen worden sei. Ausserdem sei der Kredit in der Höhe von Fr. 10'000.– im Oktober 2011 aufgenommen worden, so dass bei monatlichen Zahlungen von Fr. 219.65 ab Dezember 2011 bis Oktober 2015 eine
- 31 - Rückzahlung von Fr. 10'324.– erfolgt und damit der Kredit bereits vollständig zu- rückbezahlt sei. Der Gesuchsgegner habe lediglich den Darlehensvertrag vom
1. Oktober 2011, nicht jedoch den aktuellen Stand der Schuld ins Recht gereicht (Urk. 43 S. 10).
d) Der Gesuchstellerin kann insofern nicht gefolgt werden, als sich aus dem Darlehensvertrag vom 26. Oktober 2011 ergibt, dass die Totalschuld inkl. gesetz- liche Abgaben und Zinsen Fr. 15'814.80 beträgt, rückzahlbar in 72 Raten à mo- natlich Fr. 219.65 (Urk. 15/11). Damit steht fest, dass der Kredit bei monatlichen Zahlungen von Fr. 219.65 bis heute nicht zurückbezahlt sein kann. Wenn die Ge- suchstellerin in der Berufungsantwort geltend macht, es seien bis heute Fr. 10'324.– der Schuld getilgt, so stimmt dies in etwa mit den Angaben des Ge- suchsgegners überein, der auf Frage des Vorderrichters antwortete, es seien noch ca. Fr. 5'000.– offen (Prot. I S. 21). Da wie noch zu zeigen sein wird, ein Überschuss resultiert (nachfolgend E. II.B.5.), sind die Abzahlungsschulden im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner hat vor Vor- instanz glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er das Geld für die Kaution der Wohnung in AC._____ sowie den Kauf des Flugtickets der Gesuchstellerin benö- tigt habe (Prot. I S. 21). Dafür spricht zum einen der Zeitpunkt der Aufnahme des Kredits nach der Heirat und vor der Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz (Prot. I S. 10) und zum andern auch die Höhe des aufgenommenen Betrags von Fr. 10'000.–. Ausserdem räumte die Gesuchstellerin anlässlich der Befragung ein, dass es der Gesuchsgegner war, der ihr Flugticket in die Schweiz bezahlt habe (Prot. I S. 14). Entsprechend sind die Abzahlungsraten im Umfang von Fr. 219.65 im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. 4.2.2.4 Steuern
a) Der Gesuchsgegner macht geltend, sofern und soweit ein genügend hoher Überschuss wie im vorinstanzlichen Entscheid gegeben sei, müssten die Steuern rechtsprechungsgemäss berücksichtigt werden, und zwar nur beim Gesuchsgeg- ner, da die Gesuchstellerin keine Steuerbelastung geltend gemacht habe. Jeden- falls hätte beim von der Vorinstanz errechneten, bei Weitem genügenden Über-
- 32 - schuss rechtsprechungsgemäss die Steuerlast des Gesuchsgegners im Bedarf berücksichtigt werden müssen (Urk. 36 S. 23).
b) Im summarischen Eheschutzverfahren kann nicht verlangt werden und ist es auch nicht sinnvoll, dass der Richter eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Vielmehr steht dem Eheschutzrichter die ermessensweise Festlegung der Steuerbetreffnisse zu. Werden von einem Ehegatten geltend ge- machte Steuern nicht ansatzweise quantifiziert, ist es zulässig, keine Steuern zu berücksichtigen (Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz 2.168). Da der Gesuchsgegner es in seiner Berufungsschrift unterlässt, seinen Steuerbetrag zu beziffern oder zu belegen, und er vor Vorinstanz lediglich einen pauschalen Steuerbetrag von Fr. 384.– pro Monat geltend machte, ohne die Berechnungsgrundlagen darzule- gen oder anzugeben, welches Berechnungsprogramm er zur Berechnung der Steuern verwendete (Urk. 14 S. 11 und S. 18), würde es sich ohne Weiteres rechtfertigen, dem Gesuchsgegner im Bedarf keine Steuern anzurechnen. Weil aber auch bei der Gesuchstellerin der Quellensteuerabzug berücksichtigt worden ist (vorstehend E. II.B.2.6.2.), ist dem Gesuchsgegner ein Steuerbetrag im Bedarf einzusetzen. Ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 53'920.– und unter Berücksichtigung von Abzügen in der Höhe von total Fr. 22'000.– für Berufsauslagen (Fr. 6'600.–), Versicherungsprämien (Fr. 3'900.–) sowie die Un- terhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin (Fr. 9'100.–) und die in W._____ lebende Tochter (Fr. 2'400.–) ergibt sich ein monatlicher Steuerbetrag von rund Fr. 180.–, der im Bedarf des Gesuchsgegners einzusetzen ist. 4.2.3 Zusammenfassung Nach dem Gesagten präsentiert sich der Bedarf des Gesuchsgegners im Ver- gleich zum vorinstanzlichen Urteil (Urk. 37 S. 8) wie folgt:
- 33 - Bedarf GG 01.11.15 - 01.12.15 - ab 01.01.16 30.11.15 31.12.15 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Mietkosten Fr. 805.– Fr. 805.– Fr. 805.– Telefon / Internet Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Radio/TV (Billag) Fr. 39.– Fr. 39.– Fr. 39.– Krankenkasse Fr. 311.– Fr. 311.– Fr. 311.– Hausrat-/Haftpflichtvers. --- --- --- Berufsauslagen:
- Fahrkosten ÖV Fr. 84.– Fr. 84.– Fr. 84.–
- Verpflegung Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Unterhaltsbeiträge für Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Tochter in W._____ Schulden Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Steuern Fr. 180.– Fr. 0.– (Manko) Fr. 180.– Total Bedarf Fr. 3'140.– Fr. 2'960.– Fr. 3'140.– (gerundet)
5. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 5.1. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Berufung geltend macht, Unterhalt sei frühestens ab Dezember 2015 geschuldet, da die Gesuchstellerin gemäss Miet- vertrag erst dann zu O._____ gezogen sei, weshalb sie für den Monat November 2015 ausser der Krankenkasse keine Ausgaben zu tätigen gehabt habe, da der Gesuchsgegner den Mietzins für die eheliche Wohnung bezahlt habe (Urk. 36 S. 17), ist ihm zuzustimmen. Die Gesuchstellerin hat selbst ausgesagt, erst per
30. November 2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen zu sein (Prot. I S. 10), und nicht geltend gemacht, sie sei im November 2015 für den Mietzins der ehelichen Wohnung sowie die anderen laufenden Kosten aufgekommen (Prot. I S. 4 und S. 10; Urk. 43). Entsprechend sind Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgeg- ners erst ab Dezember 2015 geschuldet.
- 34 - 5.2. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs wird vorliegend aufgrund der sich verändernden Einkommens- und Bedarfssituation der Parteien in mehrere Pha- sen unterteilt: 01.12.15 - 01.01.16 - 01.05.16 - 01.07.16 - ab 31.12.15 30.04.16 30.06.16 31.12.16 01.01.17 Bedarf : GSin: Fr. 2'060.– Fr. 2'060.– Fr. 2'680.– Fr. 2'660.– Fr. 2'620.– GG: Fr. 2'960.– Fr. 3'140.– Fr. 3'140.– Fr. 3'140.– Fr. 3'140.– Total:: Fr. 5'020.– Fr. 5'200.– Fr. 5'820.– Fr. 5'800.– Fr. 5'760.– Eink.: GSin: Fr. 1'630.– Fr. 1'630.– Fr. 2'410.– Fr. 2'410.– Fr. 2'410.– GG: Fr. 2'470.– Fr. 3'680.– Fr. 4'900.– Fr. 4'900.– Fr. 4'900.– Total: Fr. 4'100.– Fr. 5'310.– Fr. 7'310.– Fr. 7'310.– Fr. 7'310.– Überschuss/ – Fr. 920.– Fr. 110.– Fr. 1'490.– Fr. 1'510.– Fr. 1'550.– Manko: 5.3.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, ein allfälliger Überschuss sei ihm und seiner Tochter rechtsprechungsgemäss zu 70 % und der Gesuchstellerin zu 30 % zuzuschlagen. Zwar wohne er nicht mit seiner Tochter zusammen; dennoch habe er für ein minderjähriges Kind aufzukommen, bei dem ausserordentliche Kosten anfallen würden, so dass die unbegründete hälftige Aufteilung des Freibetrags gegen Bundesrecht verstosse (Urk. 36 S. 23). 5.3.2. Die Gesuchstellerin bestreitet dies. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Gesuchsgegner den Freibetrag zu 70 % erhalten solle. Er lebe nicht mit seiner Tochter im gleichen Haushalt. Ausserdem seien die angeblichen ausserordentli- chen Kosten für die Tochter in W._____ nicht belegt (Urk. 43 S. 10) 5.3.3. Ein verbleibender Überschuss ist grundsätzlich hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn sie keine unmündigen Kinder haben. Gleich verhält es sich, wenn die Parteien vor- oder aussereheliche Kinder haben (Six, Eheschutz,
2. Aufl. 2014, Rz. 2.717). Gründe, weshalb dies vorliegend nicht gelten soll bzw. weshalb von der hälftigen Teilung des Freibetrags abgewichen werden soll, sind nicht ersichtlich.
- 35 - 5.4. Im Dezember 2015 vermag der Gesuchsgegner seinen Bedarf mit seinem Einkommen nicht zu decken, weshalb er für diesen Monat nicht zur Leistung ei- nes Unterhaltsbeitrags verpflichtet werden kann. Ab 1. Januar 2016 ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: 01.01.16 - 01.05.16 - 01.07.16 - ab 30.04.16 30.06.16 31.12.16 01.01.17 Bedarf GSin: Fr. 2'060.– Fr. 2'680.– Fr. 2'660.– Fr. 2'620.– + ½ Freibetrag + Fr. 55.– + Fr. 745.– + Fr. 755.– + Fr. 775.–
- Eink. GSin: Fr. 1'630.– Fr. 2'410.– Fr. 2'410.– Fr. 2410.– Total Fr. 485.– Fr. 1'015.– Fr. 1'005.– Fr. 985.– Unterhaltsanspruch Fr. 485.– Fr. 766.– Fr. 766.– bzw. Fr. 822.– Fr. 822.– Dementsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, an die Gesuchstellerin ab Dezember 2015 folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu leisten: Dezember 2015: Fr. 0.–;
1. Januar 2016 bis 30. April 2016: Fr. 485.–;
1. Mai 2016 bis 31. Juli 2016: Fr. 766.–; ab 1. August 2016: Fr. 822.–. C. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'994.50 (inkl. Dolmet- scherkosten von Fr. 562.50 und Kosten für Kopien des Gesuchsgegners von Fr. 32.–) fest und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten – mit Ausnahme der Kosten für die Kopien – je zur Hälfte mit der Begründung, dass keine Partei über- wiegend obsiegt habe. Ausserdem verzichtete sie auf die Zusprechung einer Par- teientschädigung (Urk. 37 S. 26 f.).
2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Keine der Parteien rügte den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi-
- 36 - gungsentscheid. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Das vor- instanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 37 Dispositiv Ziffern 5 bis
7) ist demnach zu bestätigen. III. A. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Sowohl der Gesuchsgegner (Urk. 36 S. 4) als auch die Gesuchstellerin (Urk. 43 S. 2) haben für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewie- sen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigener Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Fa- milie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirt- schaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 4).
3. Der Gesuchsgegner macht zur Begründung seines prozessualen Armen- rechtsgesuches geltend, seine finanzielle Situation habe sich seit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens noch verschlechtert (Urk. 36 S. 24). Er sei auf das Existenzminimum gesetzt, so dass er sich in der Zwischenzeit mit weiteren Be- treibungen konfrontiert sehe. Eine Erhöhung der Hypothek in W._____ komme angesichts der miserablen finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners nicht in Frage. Auch ein Verkauf des Hauses sei zurzeit aussichtslos. Ein solcher würde Jahre in Anspruch nehmen und der Verkaufserlös würde, wenn überhaupt, die Hypothek abdecken, jedoch keinen weiteren Gewinn abwerfen. Sodann würde seine minderjährige Tochter auf die Strasse gestellt, gebe es doch im Dorf keine
- 37 - Mietobjekte zu finden, da die W._____ ein Eigentümervolk seien. Über weiteres Vermögen verfüge er nicht. Sodann sei das Berufungsverfahren nicht aussichts- los, so dass für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und dem Gesuchsgegner eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizu- geben sei (Urk. 36 S. 24). Gemäss den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners zum Zeitpunkt der Einleitung des Berufungsverfahrens im Juni 2016 bleibt ihm ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'900.– nach Deckung seines Grundbedarfs in- klusive Steuern von Fr. 3'140.– sowie nach Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ge- genüber der Gesuchstellerin von Fr. 766.– ein Überschuss von Fr. 1'000.–; ab
1. August 2016 beträgt die Unterhaltspflicht Fr. 822.– und der Überschuss Fr. 938.– (vorstehend E. II.B.3.4. f. und E. II.B.4.2.3.). Dabei sind seine Kredit- schulden im Bedarf bereits berücksichtigt. Was die Krankenkassenschulden an- belangt, so erklärte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz, dass er diese grössten- teils getilgt habe (Prot. I S. 29 und S. 20). Damit ist der Gesuchsgegner in der La- ge, innerhalb eines Jahres für die Prozesskosten aufzukommen, so dass sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung infolge fehlender Mittellosigkeit abzuweisen ist.
4. Mit Bezug auf ihr Armenrechtsgesuch macht die Gesuchstellerin geltend, dass sie mittellos sei. Dies habe sich seit dem vorinstanzlichen Verfahren nicht geändert. Die Gesuchstellerin verfüge über ein Einkommen von Fr. 2'413.45, womit sie ihren Bedarf nicht zu decken vermöge. Es liege ein Mankofall vor. Sie verfüge über keinerlei Ersparnisse, so dass sie weder in der Lage sei, das vorlie- gende Verfahren zu bezahlen, noch die Rechtsvertreterin. Das Verfahren sei zu- dem nicht aussichtslos. Es habe sich gezeigt, dass die Gesuchstellerin sehr wohl Anspruch auf Unterhaltsbeiträge habe. Ferner sei auch der Gesuchsgegner an- waltlich vertreten. Die Gesuchstellerin verstehe kaum deutsch und wäre nicht in der Lage gewesen, die Berufungsantwort alleine zu verfassen (Urk. 43 S. 11). Die Gesuchstellerin verfügt im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens über ein Erwerbseinkommen von Fr. 2'410.– sowie über die Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners in der Höhe von rund Fr. 766.–. Damit bleibt ihr mit Blick auf ih-
- 38 - ren Bedarf von rund Fr. 2'680.– ein Überschuss von monatlich Fr. 500.–. Nach- dem die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren grösstenteils obsiegt und ihr die Gerichtskosten lediglich im Umfang von Fr. 500.– aufzuerlegen sind bzw. ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'890.– zuzusprechen ist (nachfolgend E. III.B.2. f.), ist auch die Gesuchstellerin in der Lage, innerhalb eines Jahres für ihre Prozess- kosten aufzukommen, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab- zuweisen ist. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beru- fungsverfahren zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt es sich - in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) -, eine pau- schale Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– festzusetzen.
2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die persönlichen Un- terhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin. Mit Blick auf den Ausgang des Beru- fungsverfahrens unterliegt der Gesuchsgegner im zweitinstanzlichen Verfahren zu ca. 85 %, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 3'000.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 500.– aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese ebenfalls in An- wendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädi- gung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 der Anw- GebV auf Fr. 2'700.– festzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteient- schädigung von 70 % in der Höhe von Fr. 1'890.– (ohne Mwst., Urk. 43 S. 2) zu bezahlen.
- 39 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv Ziffern 1-3 des Urteils des Bezirks- gerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, in Rechtkraft er- wachsen sind.
2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab
1. Dezember 2015 für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Dezember 2015 Fr. 0.– − 1. Januar 2016 bis 30. April 2016: Fr. 485.– − 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2016: Fr. 766.– − ab 1. August 2016: Fr. 822.– Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5-7) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 3'000.– dem Gesuchsgegner und im Umfang von Fr. 500.– der Ge- suchstellerin auferlegt.
- 40 -
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'890.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N. Gerber versandt am: gs