Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. April 2010 in H._____ [Ortschaft]. Sie haben einen gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm 2013 (Urk. 3). Seit 3. Mai 2014 leben sie getrennt (Urk. 44).
E. 2 Am 18. Juni 2014 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klä- gerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach (fortan: Vorinstanz) das Ehe- schutzgesuch ein (Urk. 1). Bezüglich des erstinstanzlichen Prozessverlaufs wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 85 S. 5 f.). Am 18. März
- 9 - 2016 erliess die Vorinstanz den eingangs zitierten Eheschutzentscheid (Urk. 82 = Urk. 85).
E. 2.2 In ihrer Berufung vom 28. April 2016 beanstandet die Klägerin für den frag- lichen Zeitraum Mai 2014 bis Februar 2015 weder die von der Vorinstanz ermittel- ten Einkommens- noch Bedarfszahlen. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe im an-
- 14 - gefochtenen Entscheid den vollumfänglichen Unterhaltsanspruch (Kinder- und persönliche Unterhaltsbeiträge) für die Monate Mai 2014 bis Februar 2015 wie folgt berechnet (Urk. 84 S. 10):
1. Mai 2014 bis September 2014: Fr. 3'115.–; Oktober 2014: Fr. 2'312.–;
1. November 2014 bis Ende Februar 2015: Fr. 2'073.–. Die Klägerin verlangt entsprechend, dass ihr die die monatlichen Kinderunter- haltsbeiträge von Fr. 2'000.– übersteigenden Beträge (Fr. 1'115.– für Mai bis Sep- tember 2014, Fr. 312.– für Oktober 2014 und Fr. 73.– für November 2014 bis Feb- ruar 2015) als persönliche Unterhaltsbeiträge zuzusprechen seien (Urk. 84 S. 10).
E. 2.3 Der Beklagte bezieht in seiner Berufungsantwort vom 11. Juli 2016 zu den von der Klägerin beantragten persönlichen Unterhaltsbeiträgen für die Periode Mai 2014 bis Februar 2015 einzig dahingehend Stellung, als er diese als nicht be- antragt und damit nicht geschuldet ansieht (Urk. 97 S. 3). Weder beanstandet er die vorinstanzlichen Erwägungen zum Einkommen der Klägerin bis und mit Feb- ruar 2015 noch die von der Vorinstanz errechneten Bedarfszahlen der Parteien für diese Zeit (Urk. 97 S. 5 f.). Bezüglich seines eigenen Einkommens bringt der Beklagte in der Berufungsantwort jedoch vor, die Vorinstanz habe ihm ab März 2015 zu Unrecht die Hälfte des früheren Lohnes der Klägerin angerechnet. Ein solches Einkommen fliesse ihm in Tat und Wahrheit nicht zu (Urk. 97 S. 6). Seine diesbezüglichen Vorbringen sind im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, da lediglich die Unterhaltsbeiträge bis und mit Februar 2015 zu beurteilen sind. Weiter macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht Natural- leistungen aus der GmbH von jährlich Fr. 30'000.– angerechnet. Auch wenn er an der D._____ GmbH beteiligt sei, könne er sich nicht einfach aus der GmbH be- dienen und sich einen Lohn ausrichten, obwohl er gar nicht angestellt sei. Die von der Vorinstanz angenommenen Bezüge aus der GmbH würden einer verdeckten Gewinnausschüttung gleichkommen, da sie keinen geschäftsbegründenden Auf- wand darstellten. Dem Beklagten stehe ein solches Einkommen aus der D._____ GmbH nicht zu. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Urk. 97 S. 7 f.).
- 15 -
E. 2.4 Die Vorinstanz hielt zum Einkommen des Beklagten für die hier interessie- rende Zeit von Mai 2014 bis Februar 2015 fest, dass dieser bis Ende Januar 2014 bei der I._____ Communications AG als Manager angestellt gewesen sei. Per
31. Januar 2014 sei das Arbeitsverhältnis beendet worden und der Beklagte sei bis zu seiner Anstellung bei G._____ als Senior Sales Representative ab Mitte April 2015 arbeitslos gewesen. Seine Arbeitslosengelder hätten durchschnittlich Fr. 6'281.– pro Monat betragen (Urk. 85 S. 15). Daneben sei der Beklagte Gesell- schafter bei der D._____ GmbH, wobei umstritten sei, ob und allenfalls in wel- chem Umfang der Beklagte seine Lebenshaltungskosten über die GmbH abrech- ne (Urk. 85 S. 16). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Überprüfung der Steuererklärungen der Parteien durch das Steueramt ergeben habe, dass die Parteien ihre Fahrzeuge, Polizeibussen sowie diverse Naturalbezüge über die D._____ GmbH im Umfang von jährlich rund Fr. 30'000.– abrechnen würden. Dies decke sich weitestgehend mit den Aussagen der Parteien, insbesondere mit den Angaben der Klägerin, wonach man ab und zu im D._____ gegessen habe und die Rechnung über die Spesen habe laufen lassen. Anhaltspunkte für grösse- re Bezüge oder Auslagen des Beklagten für sein Privatleben bestünden hingegen keine. Betreffend die Fahrzeuge sei auszuführen, dass der Beklagte von seinem neuen Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt erhalte und der Antrag der Klägerin, der Beklagte habe ihr weiterhin über die GmbH ein Fahrzeug zur Verfü- gung zu stellen, abzulehnen sei. Damit entfielen die bislang über die GmbH abge- rechneten Fahrzeugkosten der Parteien, weshalb diese dem Beklagten ohne Wei- teres als Einkommen angerechnet werden könnten. Weiter könne der Beklagte künftig nicht nur seine, sondern auch die Naturalbezüge der Klägerin im Umfang von Fr. 5'760.– aus der GmbH beziehen, werde diese doch nicht mehr dort auf Spesen konsumieren. Insgesamt erscheine es daher als sachgerechte Lösung, auf die unabhängige und objektive Beurteilung des Steueramts abzustellen, und es seien dem Beklagten aus seiner Beteiligung an der D._____ GmbH die vom Steueramt festgestellten Fr. 30'000.– anzurechnen (Urk. 85 S. 18 f.; Urk. 76/1 und 76/3)
E. 2.5 Der Beklagte setzt sich in seiner Berufungsantwort mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Weder legt er dar, weshalb der vom Steueramt
- 16 - für die Jahre 2012 und 2013 angenommene Ertrag aus qualifizierter Beteiligung von Fr. 26'800.– bzw. Fr. 31'300.– (Urk. 76/1-3) zu Unrecht angenommen worden sein soll und nicht ohne Weiteres ins vorliegende Verfahren übernommen werden kann. Noch widerlegt er die Erwägungen der Vorinstanz unter konkreter Bezug- nahme auf die vor Vorinstanz ins Recht gereichten Belege. Wie eingangs darge- legt, obliegt es den Parteien, die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids sowie die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen. Was nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht weiter über- prüft zu werden (vorstehend Erw. II.A.3.). Es ist nicht Sache des Berufungsge- richts, die Akten und Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo geltend gemacht hat. Jedenfalls erscheinen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Parteien gewisse Le- benshaltungskosten über die GmbH abrechneten, entgegen der Ansicht des Be- klagten nicht von vornherein "falsch", weshalb auf seine diesbezüglichen Vorbrin- gen nicht weiter einzugehen ist.
E. 2.6 Zusammenfassend sind in Abänderung des Urteils der Vorinstanz vom
18. März 2016 der Klägerin für die Monate Mai 2014 bis und mit Februar 2015 an- tragsgemäss persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zuzusprechen:
1. Mai 2014 bis September 2014: Fr. 1'115.–; Oktober 2014: Fr. 312.–;
1. November 2014 bis Ende Februar 2015: Fr. 73.–.
3. Unterhaltsbeiträge für März und April 2015
E. 3 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Unter- suchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt jedoch die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt zudem die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich im Einzelnen sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz ausei- nanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt eine Beru- fungspartei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids so- wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützt, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, Erw. 2.2. nicht publi- ziert in: BGE 142 III 271). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor-
- 11 - derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmitte- linstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Partei- vorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
E. 3.1 Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihr Einkommen nicht richtig er- fasst. Im März und April 2015 habe sie über kein Einkommen verfügt. Seit Mai 2015 erhalte sie Arbeitslosenunterstützung. Ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von durchschnittlich Fr. 2'200.– pro Monat werde ihr als Zwischen- verdienst von der Arbeitslosenunterstützung abgezogen. Im Schnitt bewege sich ihr gesamtes Einkommen somit in der Höhe der Arbeitslosenunterstützung von brutto Fr. 6'124.– bzw. netto Fr. 5'649.– pro Monat. Der Freibetrag erhöhe sich
- 17 - dadurch entsprechend. Hingegen sinke der Unterhaltsbeitrag "durch das zusätzli- che eigene Einkommen im Umfang von einem Drittel des gegenüber dem von der Vorinstanz angenommenen Einkommen von Fr. 2'200.–." Im Ergebnis sei das Resultat der Vorinstanz daher grundsätzlich nicht zu beanstanden mit Ausnahme der beiden Monate März und April 2015, in welchen sie nichts verdient habe (Urk.84 S. 5).
E. 3.2 Der Beklagte macht geltend, die Klägerin sei bis und mit März 2015 bei der D._____ GmbH angestellt gewesen. Auch im März sei ihr ein Einkommen von Fr. 8'450.– anzurechnen (Urk. 97 S. 3 und S. 5). Nicht nachzuvollziehen und falsch sei die von der Klägerin in ihrer Berufung angestellte Berechnung ihres persönlichen Unterhaltsanspruchs für den Monat April (Urk. 97 S. 6).
E. 3.3 Die Vorinstanz führte zum Einkommen der Klägerin für den fraglichen Zeit- raum Folgendes aus: Mit Verfügung vom 24. März 2015 habe die Arbeitslosen- kasse entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung habe. Nachdem die Klägerin diesen Entscheid angefochten habe, sei ihre Einsprache teilweise gutgeheissen worden und es seien ihr für die Monate Au- gust, September und Oktober 2015 Arbeitslosengelder zugesprochen worden. Davon sei die von der Klägerin in der Zwischenzeit bezogene Sozialhilfe in Abzug gebracht worden. Ausserdem arbeite die Klägerin seit Anfang Juni 2015 bei der J._____ GmbH, wobei sie bis und mit September 2015 ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 4'723.65 erzielt habe. Insgesamt belaufe sich das Einkommen der Klägerin für die Monate März bis September 2015 damit im Durchschnitt auf total Fr. 2'262.– (Fr. 11'112.90 [Arbeitslosenentschädigung] + Fr. 4'723.65 [Erwerbs- einkommen] : 7; Urk. 85 S. 14).
E. 3.4 Die Klägerin verkennt in ihrer Berufung, dass die Vorinstanz für den Zeit- raum von März bis September 2015 ein Durchschnittseinkommen berechnet hat. Auch wenn die Klägerin im März oder April 2015 nichts verdiente, wie sie geltend macht, so belief sich ihr Einkommen dafür im Zeitraum von Mai bis September 2015 auf deutlich über Fr. 2'200.–. Die Vorinstanz hat denn bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens für die Monate März und April 2015 auch kein Ein- kommen eingesetzt. Jedoch hat sie die Einkünfte der Klägerin ab Mai 2015 bis
- 18 - September 2015 praktikabilitätshalber auf sieben Monate (inkl. März und April
2015) verteilt, um die Unterteilung des Unterhaltsanspruchs in zusätzliche Unter- haltsphasen zu vermeiden. Dies kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, handelt es sich doch beim Eheschutz um ein summarisches Verfahren und hat sie den Unterhaltsanspruch der Klägerin über fünf Phasen differenziert berechnet (Urk. 85 S. 33). In der Berufung legt die Klägerin im Übrigen nicht wei- ter dar, inwiefern das von der Vorinstanz für die Dauer von März 2015 bis Sep- tember 2015 errechnete Durchschnittseinkommen nicht zutreffen soll. Weder stellt sie in Abrede, dass sie Arbeitslosentschädigungen in entsprechender Höhe erhal- ten hat, noch macht sie geltend, dass sie im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit ein anderes Einkommen erzielt hätte. Damit kommt die Klägerin ihrer Begrün- dungsobliegenheit nicht nach (vorstehend Erw. II.A.3.), zumal die Berechnung der Vorinstanz aufgrund der Akten ausgewiesen ist und nachvollziehbar erscheint (Urk. 63, 64/1-2 und Urk. 70/2). Soweit der Klägerin die Arbeitslosenentschädi- gung für die Monate August und September 2015 nicht ausbezahlt wurde, wurde diese mit der von ihr zwischenzeitlich bezogenen Sozialhilfe verrechnet (vgl. Urk. 46/1 und Urk. 64/7). Damit ist das von der Vorinstanz für die Monate März und April 2015 errechnete Einkommen der Klägerin nicht zu beanstanden.
E. 3.5 Offen gelassen werden kann, ob die Klägerin im März 2015 noch bei der D._____ GmbH angestellt war bzw. ein Einkommen von netto Fr. 8'452.– erzielte, wie der Beklagte vorbringt (Urk. 97 S. 3 u. S. 5). Bei einem über Fr. 2'200.– lie- genden Einkommen der Klägerin im März 2015 würde sich infolge des Grundsat- zes des Verbots der reformatio in peius am von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeitrag für März 2015 nichts ändern. Gleiches gilt für ein allfällig tieferes Einkommen des Beklagten, wie er dies ebenfalls in der Berufungsantwort behaup- tet (Urk. 97 S. 6 f.). Der Beklagte führt diesbezüglich ins Feld, auch wenn eine Korrektur der zugesprochenen persönlichen Unterhaltsbeiträge durch die Beru- fungsinstanz zu tieferen monatlichen Unterhaltsbeiträgen führe, als die Vorinstanz angenommen habe, sei diese reformatio in peius rechtens. Die Klägerin habe im Rahmen des Berufungsverfahrens, mithin nach dem vorinstanzlichen Urteil vom
18. März 2016, neue Beweismittel bezüglich ihres Einkommens eingereicht, wel- che als Noven von der Berufungsinstanz zu berücksichtigen seien und zwangs-
- 19 - läufig zu einer Korrektur der Unterhaltsbeiträge an die Klägerin führten (Urk. 97 S. 9). Der Beklagte geht fehl. Dass die Klägerin neben ihrer Teilzeitanstellung bei der J._____ GmbH seit August 2015 Arbeitslosentaggelder bezog und im Oktober 2015 noch ein Restanspruch von 303.7 Taggeldern bestand (Urk. 70/2), war be- reits vor Vorinstanz aktenkundig. Sollte die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sein, die Klägerin würde nur bis Oktober 2015 Arbeitslosengelder beziehen, wäre dieses Versehen der Vorinstanz durch eine eigene Berufung des Beklagten zu korrigieren gewesen. Wie eingangs dargelegt, sieht das summari- sche Verfahren keine Anschlussberufung vor, weshalb auf die Anträge des Be- klagten in Ziffer 2 nicht einzutreten ist (vorstehend Erw. II.A.4. f.).
E. 3.6 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Klägerin zu den Wohnkosten des Beklagten ab 1. Juni 2015 (Urk. 84 S. 4) nichts zur Sache tun, da die Wohnkosten ab Juni 2015 für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge in den Monaten März und April 2015 nicht von Belang sind. Im Ergebnis gelangt die Klägerin ohnehin zum Schluss, dass sich die durch die Vor- instanz zu hoch berechneten Wohnkosten des Beklagten mit ihrem ab Oktober 2015 zu tief angenommenen Einkommen die Waage halten würden, weshalb das Resultat der Vorinstanz im Ergebnis mit Ausnahme der Monate März und April 2015 nicht zu beanstanden sei (Urk. 84 S. 5). C. Verrechnung
1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid vom 18. März 2016, die Klägerin habe unbestrittenermassen insgesamt Fr. 97'680.– vom gemeinsamen Sparkonto der Parteien bezogen und ausserdem vom Beklagten Fr. 5'000.– für Ferien mit dem Sohn C._____ erhalten. Ferner habe der Beklagte die Mietzinse der eheli- chen Wohnung für die Monate Mai und Juni 2014 von total Fr. 6'890.– bezahlt. Gemäss eigener Aufstellung der Klägerin habe sie Fr. 15'100.– für Prozess- und Anwaltskosten verwendet, den Rest habe sie für Unterhaltskosten gebraucht. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass damit insgesamt Fr. 94'470.– an die Un- terhaltsschuld des Beklagten anzurechnen seien. Somit seien die Kinderunter- haltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 2'000.– von Mai 2014 bis und mit Februar 2015 (insgesamt Fr. 20'000.–) durch Verrechnung getilgt. Ausserdem
- 20 - seien die Kinder- und persönlichen Unterhaltsbeiträge von März 2015 bis und mit Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 65'241.– [recte: Fr. 72'795.–] vom Beklagten bereits geleistet. Die verbleibenden Fr. 1'675.– seien sodann mit dem Kinderun- terhalt für Januar 2016 zu verrechnen (Urk. 85 S. 36).
2. Die Klägerin wendet dagegen im Wesentlichen zwei Dinge ein (Urk. 84 S. 6 ff.): Zum einen macht sie geltend, die Vorinstanz hätte die durch den Beklag- ten vom gemeinsamen Konto getätigten Bezüge ebenfalls berücksichtigen müs- sen und nur die Mehrbezüge der Klägerin an die Unterhaltsschuld anrechnen dür- fen. Zum anderen stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Geldbezüge vom gemeinsamen Sparkonto stammten, weshalb ihr die Hälfte des bezogenen Gel- des ohnehin zugestanden hätte, so dass nur die Hälfte der jeweiligen Bezüge an- gerechnet werden dürfe (Urk. 84 S. 7 f.). Die Klägerin anerkennt zudem, dass der Beklagte im Zeitraum von Oktober 2014 bis April 2016 Unterhaltszahlungen im Umfang von total Fr. 32'500.– geleistet habe, welche von der Vorinstanz unbe- rücksichtigt geblieben seien (Urk. 84 S. 9, Urk. 85 S. 34 ff., vgl. Urk. 59 und Urk. 60/1-3).
3. Der Beklagte hält dem entgegen, die Klägerin bestätige, dass sie die ge- samten Bezüge für ihren Unterhalt und denjenigen von C._____ verwendet habe (Urk. 97 S. 10). Gemäss Klägerin habe sie Fr. 10'335.– für die Miete der eheli- chen Wohnung und Fr. 2'445.– für die Krippe verwendet. Darüber hinaus habe sie für ihre weiteren alltäglichen Kosten Fr. 18'000.– bezogen. Ausserdem habe der vormalige Rechtsvertreter der Klägerin, RA K._____, den Betrag von Fr. 44'680.– als Akontounterhalt akzeptiert. Weiter seien Direktzahlungen des Beklagten er- folgt, so Fr. 6'690.– für die Mietzinse Mai und Juni 2016 [recte: Fr. 6'890.– für die Mietzinse Mai und Juni 2014] und Fr. 5'000.– für Ferien. Hinzu kämen sodann die von der Klägerin in der Berufung anerkannten Zahlungen von total Fr. 32'500.–, so dass dem Berufungsbeklagten insgesamt Fr. 89'070.– an seine Unterhalts- pflicht anzurechnen seien (Urk. 97 10 f.).
4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin vom gemeinsamen Sparkonto der Parteien bei der E._____ am 11. Juli 2014 Fr. 31'080.– und am 21. Juli 2014 Fr. 66'600.– bezog (Urk. 12/16 und Urk. 16 S. 19). Im Gegenzug bezog der Ge-
- 21 - suchsgegner am 11. Juli 2014 vom selben Konto Fr. 18'000.– und am 21. August 2014 Fr. 35'000.– (Urk. 12/16; Urk. 16 S. 19). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass auch der Beklagte sich die Bezüge vom gemeinsamen Sparkonto anrechnen las- sen muss, wäre er doch andernfalls bessergestellt als die Klägerin, wenn er sei- ner Unterhaltspflicht durch Geldbezüge vom gemeinsamen Konto nachkommen könnte. Die Vorinstanz verkannte, dass für die Anrechnung an die Unterhalts- schuld nur die Mehrbezüge der Klägerin massgebend sein können. Ebenso ist der Einwand der Klägerin berechtigt, dass es sich um Geldbezüge vom gemeinsamen Sparkonto handelte, weshalb ihr die Hälfte des bezogenen Geldes zustand. Dies wurde auch vom Beklagten vor Vorinstanz bestätigt (Urk. 18 S. 9). So hatten je- weils beide Parteien aufs gemeinsame Sparkonto einbezahlt (Urk. 17/9d). Insge- samt hat die Klägerin vom gemeinsamen Sparkonto Fr. 44'680.– mehr bezogen als der Beklagte, wovon die Hälfte, mithin Fr. 22'430.– an die Unterhaltsschuld des Beklagten anzurechnen sind. Hinzu kommen Fr. 32'500.–, in welchem Um- fang der Beklagte unbestritten bereits Unterhaltszahlungen geleistet hat, sowie die von beiden Seiten anerkannten Direktzahlungen des Beklagten für Mietzinse und Ferien von Fr. 11'890.–. Damit sind an die vom Beklagten geschuldeten Un- terhaltsbeiträge insgesamt Fr. 66'820.– anzurechnen.
E. 4 Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfah- ren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die in Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO genannten Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Berufungsverfahren dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können (Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 3). Unter diesem prozessualen Blickwinkel sind die von den Parteien im Berufungsverfahren ins Recht gereichten Unterlagen zu würdigen.
E. 5 Nach dem Gesagten sind somit bereits geleistete Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 66'820.– anerkannt bzw. glaubhaft gemacht, welche an den Unter- haltsanspruch der Klägerin anzurechnen sind. Folglich hat der Beklagte durch die bereits erbrachten Unterhaltszahlungen seine Pflicht zur Bezahlung von Kinder- und persönlichen Unterhaltsbeiträgen bis und mit Juli 2015 vollständig erfüllt (Fr. 30'000.– [Kinderunterhaltsbeiträge] + Fr. 31'246.– [Ehegattenunterhaltsbei- träge]; Urk. 85 S. 43; vorstehend Erw. II.B.2.6. und II.B.3.4.). Die verbleibenden Fr. 5'574.– Differenz sind im Umfang von Fr. 2'000.– an den Kinderunterhalt für den Monat August 2015 und im Umfang von Fr. 3'574.– an den persönlichen Un- terhalt für den Monat August 2015 anzurechnen. Entsprechend schuldet der Be- klagte der Klägerin für August 2015 noch einen anteilmässigen persönlichen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'959.–. Ab September 2015 hat die Klägerin Anspruch auf die in Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils festgehaltenen Kin- derunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'000.– und persönlichen Unterhaltsbei-
- 22 - träge von Fr. 5'533.– bzw. ab Oktober 2015 Fr. 5'554.– und ab Februar 2016 Fr. 5'282.– pro Monat (Urk. 85 S. 43; vorstehend Erw. II.B.3.4.). D. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten sich über das Getrenntleben so- wie die Kinderbelange mit Ausnahme des Kindesunterhalts einigen können. Hin- sichtlich der Unterhaltsbeiträge, welche den Hauptstreitpunkt dargestellt hätten, sei weder den klägerischen noch den beklagtischen Anträgen ganz entsprochen worden. Mit ihren weiteren Begehren sei die Klägerin ebenso unterlegen wie mit ihren Begehren um superprovisorische Massnahmen und um Berichtigung bzw. Erläuterung des Teilurteils vom 11. Mai 2015. Damit rechtfertige es sich, die Ge- richtskosten der Klägerin zu zwei Dritteln und dem Beklagten zu einem Drittel auf- zuerlegen und die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'200.– zu bezahlen (Urk. 85 S. 40).
2. Die Klägerin verlangt mit der Berufung, es seien die vorinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend neu zu regeln (Urk. 84 S. 2). Es rechtfertige sich, die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu verlegen, den Parteien die Kosten je hälftig aufzu- erlegen und die Prozessentschädigung wettzuschlagen (Urk. 84 S. 11). In der Höhe blieb die vorinstanzliche Entscheidgebühr unangefochten.
3. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Bezug auf die nicht ver- mögensrechtlichen Kinderbelange sind die Gerichtskosten nach ständiger Recht- sprechung der erkennenden Kammer unabhängig vom Ausgang des Prozesses beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen. Dies gilt umso mehr, als sich die Parteien bezüglich der Belange von C._____ im Rahmen einer Teilvereinbarung einigen konnten (Urk. 44). Was die Unterhaltsbeiträge anbelangt, beantragte die Klägerin vor Vorinstanz ei- nen Kinderunterhalt ab Mai 2014 im Umfang von Fr. 3'000.– und persönlichen Un-
- 23 - terhalt von Mai 2014 bis Februar 2015 im Umfang von Fr. 6'000.– bzw. ab März 2015 im Umfang von Fr. 11'000.– pro Monat (Urk. 16 S. 3 f., Urk. 38; vorstehend Erw. II.B.2.1.3.). Die im Eheschutzverfahren festzulegenden Unterhaltsbeiträge gelten voraussichtlich wenigstens für die Dauer des zweijährigen Getrenntlebens sowie während des anschliessenden Scheidungsverfahrens von schätzungsweise zwei Jahren, total also für rund vier Jahre. Insgesamt beantragte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren somit einen kumulierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 622'000.– (48 Monate x Fr. 3'000.– + 10 x 6'000.– + 38 x Fr. 11'000.–). Der Beklagte seinerseits beantragte monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– (Urk. 18 S. 2 und Urk. 36) und entsprechend einen Gesamtunterhalt für vier Jahre von Fr. 48'000.–. Mit vorliegendem Urteil sind die von der Vor- instanz zugesprochenen Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Zeit ab März 2015 zu bestätigen. Zusätzlich sind der Klägerin für die Monate Mai bis September 2014 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'115.– pro Monat, für Oktober 2014 von Fr. 312.– und für November 2014 bis Februar 2015 solche von Fr. 73.– pro Monat zuzusprechen. Damit ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die an- genommene Dauer von vier Jahren einen Gesamtunterhalt von Fr. 303'142.– zu bezahlen (48 x Fr. 2'000.– + 5 x Fr. 1'115.– + Fr. 312.– + 4 x Fr. 73.– + Fr. 2'137.– + 2 x Fr. 5'932.– + 4 x Fr. 5'533.– + 4 x 5'554.– + 27 x Fr. 5'282.–). Bezüglich der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge obsiegte der Beklagte vor Vorinstanz damit zu 55 %. Bezüglich der Verrechnung der getätigten Geldbezüge und erhaltenen Zahlungen verlangte die Klägerin vor Vorinstanz die Anrechnung im Umfang von Fr. 56'750.– (Urk. 16 S. 4, S. 18 f.). Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, allfällige Un- terhaltsansprüche seien durch die Geldbezüge der Klägerin im Umfang von Fr. 97'680.–, die Kaution des Mietvertrags für die eheliche Wohnung von Fr. 9'435.– und die Zahlung von Fr. 5'000.– für Ferien vollumgänglich abgegolten (Urk. 18 S. 9 f.). Er verlangte damit sinngemäss die Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen im Umfang von Fr. 112'115.–. Gemäss vorstehender Erwägungen (Erw. II.C.) sind an die Unterhaltsschuld des Beklagten Fr. 66'820.– anzurechnen. Damit obsiegte die Klägerin in diesem Punkt vor Vorinstanz zu 82 %. Hingegen unterlag sie – wie bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte – mit ihren weiteren
- 24 - Begehren vollumfänglich (Urk. 16 S. 4 f. Anträge 9 bis 13) sowie mit ihren Begeh- ren um superprovisorische Massnahmen und um Berichtigung bzw. Erläuterung des Teilurteils vom 11. Mai 2015 (Urk. 61 f., 66 und 68). Insgesamt sind damit im vorinstanzlichen Prozess Obsiegen und Unterliegen der Parteien in etwa ausge- glichen, weshalb die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 6'975.– den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind. III.
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beru- fungsverfahren zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), eine pau- schale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen.
2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die persönlichen Un- terhaltsbeiträge an die Klägerin für die Monate Mai 2014 bis April 2015 sowie die Verrechnung der Unterhaltsschuld des Beklagten mit bereits geleisteten Zahlun- gen und getätigten Geldbezügen. Mit Bezug auf die persönlichen Unterhaltsbei- träge verlangte die Klägerin in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids zu- sätzliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 7'221.– (5 x Fr. 1'115.– + Fr. 312.– + 4 x Fr. 73.– + Fr. 288.– + Fr. 754.–), wobei ihre diesbezüglichen Anträge im Umfang von Fr. 6'179.– gutzuheissen sind. Damit obsiegt die Klägerin im Umfang von 85 %. Betreffend die Frage der Verrechnung halten sich im Berufungsverfah- ren hingegen Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage. Berücksichtigt man ausserdem den Umstand, dass auf die Anschlussberufung des Beklagten nicht einzutreten ist und die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- gunsten der Klägerin zu korrigieren sind, so rechtfertigt es sich, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu 90 % dem Beklagten aufzuerlegen.
3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sin- ne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese ebenfalls in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschä-
- 25 - digung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 der Anw- GebV auf Fr. 3'000.– festzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist der Beklagte damit zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von 80 % in der Höhe von Fr. 2'400.– zzgl. Fr. 192.– (8 % Mwst., Urk. 84 S. 2) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-4, 6-7 und 9-16 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgerichts Bülach vom 18. März 2016 in Recht- kraft erwachsen sind.
- Auf Antrag Ziffer 2 des Beklagten in seiner Berufungsantwortschrift vom
- Juli 2016 wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'115.– rückwirkend ab 1. Mai 2014 bis zum 30. September 2014, Fr. 312.– für Oktober 2014, Fr. 79.– vom 1. November 2014 bis 28. Februar 2015, Fr. 2'137.– für März 2015, Fr. 5'932.– vom 1. April 2015 bis 31. Mai 2015, Fr. 5'533.– vom 1. Juni 2015 bis 30. September 2015, Fr. 5'554.– vom 1. Oktober 2015 bis 31. Januar 2016, - 26 - Fr. 5'282.– ab 1. Februar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, zahlbar jeweils auf den Erstens jedes Monats im Voraus.
- Der Beklagte ist berechtigt, die von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. März 2016 bereits bezogenen Unterhaltsleistungen in der Höhe von Fr. 66'820.– von seiner Unterhaltsverpflichtung (gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. März 2016) in Abzug zu bringen.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 3'600.– dem Beklagten und im Umfang von Fr. 400.– der Klägerin auferlegt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'592.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Migra- tionsamt des Kantons Zürich (im Dispositivauszug), je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 27 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Februar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N. Gerber versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE160031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 9. Februar 2017 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. März 2016 (EE140083-C)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 16; Urk. 38; Urk. 85)
1. Es sei beiden Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien effektiv seit dem 3. Mai 2014 voneinander ge- trennt leben.
2. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm 2013, unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen.
3. Es sei dem Beklagten ein Besuchsrecht wie folgt einzuräumen:
a) Am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monates, von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
b) am 26. Dezember eines jeden Jahres, von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
c) am Pfingstmontag von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien berechtigt sind, untereinander eine weitergehende Besuchsrechtsregelung zu vereinbaren.
4. Es sei für die Dauer von zwei Monaten für die Besuche zwischen Vater und Sohn C._____ ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen.
5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt des Sohnes C._____ Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.– pro Monat zu bezahlen, zuzüglich allfälli- ger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zahlbar am Ersten eines jeden Monates, erstmals rückwirkend per 3. Mai 2014.
6. Es sei die eheliche Wohnung an der ... [Adresse 1], samt Mobiliar und Inven- tar, der Klägerin bis und mit 31. Oktober 2014 zur alleinigen Benutzung zu- zuweisen. Es sei die Klägerin für berechtigt zu erklären, bei definitiver Über- gabe der Wohnung, die bisherige Mietkaution der ehelichen Wohnung direkt zu beziehen, diese für die neue Kaution sowie den Umzug zu verwenden und das Mobiliar und Inventar der ehelichen Wohnung an die ... [Adresse 2] zu überführen.
7. Es sei der Beklagte überdies zu verpflichten, der Klägerin zwei Schlüssel zur ehelichen Wohnung auf Verlangen auszuhändigen.
8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. März 2015 persönli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 11'000.–, zahlbar jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats, zu bezahlen.
9. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. März 2015 auf seine Kosten den bislang von der Klägerin verwendeten VW Passat unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
10. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. März 2015 auf seine Kosten den bislang von der Klägerin verwendeten Computer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
- 3 -
11. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte mit folgenden Zahlun- gen seine Unterhaltszahlungsverpflichtung bis und mit 20. September 2014 sowie seine Prozesskostenvorschussverpflichtung getilgt hat:
a) Direkte Bezahlung zweier Mietzinsen für Mai und Juni 2014 à Fr. 3'445.– pro Monat;
b) Bezahlung des Feriengeldes von Fr. 5'000.– im Juli 2014;
c) Mehrbezug der Klägerin vom gemeinsamen Sperrkonto über Fr. 44'680.– in insgesamt zwei Malen.
12. Es sei dem Beklagten, als Geschäftsführer der D._____ GmbH zu untersa- gen, der Klägerin das bestehende Arbeitsverhältnis zu künden.
13. Es sei der Beklagte, als Mitkreditnehmer des Rahmenkredites bei der E._____ AG gemäss Rahmenkreditvertrag vom 15. Juli 2011, anzuweisen, die laufenden Kreditzinsen pünktlich zu begleichen.
14. Es sei der Beklagte zu verpflichten, sämtliche offenen und bis und mit 3. Mai 2014 geschuldeten Gemeinde-, Staats- und Bundessteuern direkt zu beglei- chen.
15. Es sei die Gütertrennung mit heutigem Datum (17. September 2014) anzu- ordnen.
16. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. des Beklagten (Urk. 18; Urk. 36; Urk. 85)
1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 3. Mai 2014 getrennt leben.
2. Es sei den Eltern die Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____, geboren tt.mm 2013, für die Dauer der Trennung gemeinsam zu belassen. Der Wohnsitz des Sohnes befindet sich am Wohnsitz der Mutter.
3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft der Ehe- schutzverfügung monatlich einen Unterhaltsbeitrag von maximal Fr. 1'000.– für C._____ zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen.
4. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, C._____ jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.
5. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, C._____ in den Jahren mit ungera- der Jahreszahl von Karfreitagmorgen, 09.00 Uhr, bis Ostermontagabend, 17.00 Uhr, und an Auffahrt sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Samstagmorgen, 09.00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 17.00 Uhr, sowie am
1. Mai und 1. August auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.
6. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, C._____ nach seiner Wahl am 24. oder 25. Dezember um 11.00 Uhr bis zum Folgetag um 12.00 Uhr auf eige- ne Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.
- 4 -
7. Ausserdem sei der Beklagte berechtigt zu erklären, C._____ für die Dauer von 6 Ferienwochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ab Eintritt von C._____ in die Primarschule ist der Be- klagte berechtigt und verpflichtet zu erklären, zwei Ferienwochen am Stück zu beziehen. Der Beklagte wird die Ferienwochen und die Ferienadresse der Klägerin mindestens 2 Monate im Voraus ankündigen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienbesuchsrecht wollen die Parteien untereinander und unter gebührender Rücksichtnahme auf die Interessen des Kindes regeln.
8. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte infolge fehlender wirt- schaftlicher Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge der Klägerin persön- lich schuldet.
9. Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung ab 18. Juni 2014 die Gütertren- nung anzuordnen.
10. Darüberhinausgehende Begehren der Klägerin seien allesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Klägerin. Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. März 2016: (Urk. 82 = Urk. 85 S. 40 ff.)
1. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 4. Mai 2015 über das Getrenntleben, die elterliche Sorge, Obhut und den persönlichen Verkehr des Beklagten mit dem Sohn C._____ wird vorgemerkt und bezüglich der Kinderbelange ge- nehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Aufnahme des Getrenntlebens Die Parteien stellen fest, dass sie seit dem 3. Mai 2014 getrennt leben.
2. Elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr
a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemein- samen elterlichen Sorge für das Kind C._____, geboren tt.mm 2013. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Kindes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
- 5 -
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn C._____ der Mutter zuzuteilen.
c) Persönlicher Verkehr Die Parteien sind sich bewusst, dass der Kontakt vom Vater zum Sohn C._____ zunächst wieder aufgebaut werden muss. Sie vereinbaren, dass der persönliche Verkehr zunächst während zwei Monaten (vom ersten Treffen an) am ersten und dritten Sonntag im Monat im begleiteten Besuchstreff in F._____ [Ortschaft] stattfindet, erstmals sobald das Kind dort durch das Ge- richt im Namen der Eltern angemeldet werden konnte und ein Platz frei ist. Anschliessend soll mit Hilfe einer Besuchsbeistandschaft folgendes Besuchs- recht eingerichtet werden: Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:
- an jedem zweiten und vierten Sonntag jeden Monats von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie an jedem ersten Samstag eines jeden Monats von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Den Eltern steht es frei eine weitergehende Betreuungsregelung zu vereinba- ren.
3. Besuchsbeistandschaft Die Parteien beantragen gemeinsam die Errichtung einer Besuchsbeistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB, welche insbesondere die konkrete Ausgestaltung des Besuchsrecht des Beklagten nach einer zweimonatigen Phase des Begleiteten Besuchsrechts gemäss Ziffer 1 dieser Vereinbarung bestimmen soll. Dem Beistand wird die Ermächtigung erteilt, das Besuchsrecht für maximal zwei Monate als begleitetes Besuchsrecht auszugestalten. Dem Beistand wird die Kompetenz erteilt, die für eine kindgerechte Durchführung des Be- suchsrechts notwendigen Modalitäten für die Eltern verbindlich festzulegen.
2. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm 2013, wird der Klägerin zugeteilt.
- 6 -
3. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 8. Juli 2015 für das Kind C._____, geboren tt.mm 2013, errichtete Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird beibehalten.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des Kindes monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, jeweils am Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. Mai 2014 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung des Kin- des, auch über die Volljährigkeit hinaus, zahlbar an die Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'137.– rückwirkend für März 2015, Fr. 5'932.– vom 1. April 2015 bis zum 31. Mai 2015, Fr. 5'533.– vom 1. Juni 2015 bis zum 30. September 2015, Fr. 5'554.– vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Januar 2016, Fr. 5'282.– vom 1. Februar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte aller von der Firma G._____ erhaltenen variablen Löhne zu bezahlen, rückwirkend ab 15. April 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
7. Des Weiteren ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die zur Prüfung ihres Anspruchs auf variablen Lohn erforderlichen Belege jeweils unaufge- fordert und umgehend zukommen zu lassen.
8. Es wird festgestellt, dass die Unterhaltsschuld des Beklagten gemäss Dis- positivziffer 4 und 5 für die Zeit von 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2015 be- reits vollständig durch Verrechnung getilgt ist. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Kinderunterhaltsschuld des Beklagten für Januar 2016 im Umfang von Fr. 1'675.– ebenfalls bereits durch Verrechnung getilgt ist.
9. Das Begehren der Klägerin auf Zuteilung der ehelichen Wohnung an der … [Adresse 1] zur alleinigen Benutzung bis und mit 31. Oktober 2014 sowie auf Überführung der Mietkaution, des Mobiliars und des Inventars an die Woh- nung an der … [Adresse 2] und auf Herausgabe der sich im Besitz des Be- klagten befindenden Wohnungsschlüssel wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.
10. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 17. September 2014 angeordnet.
- 7 -
11. Das Begehren der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. März 2015 auf seine Kosten den bislang von der Klägerin verwendeten VW Passat unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wird abgewiesen.
12. Das Begehren der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. März 2015 auf seine Kosten den bislang von der Klägerin verwendeten Computer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wird abgewiesen.
13. Das Begehren der Klägerin, es sei dem Beklagten als Geschäftsführer der D._____ GmbH zu untersagen, das bestehende Arbeitsverhältnis mit ihr zu kündigen, wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.
14. Das Begehren der Klägerin, es sei der Beklagte, als Mitkreditnehmer des Rahmenkredites bei der E._____ AG gemäss Rahmenkreditvertrag vom
15. Juli 2011, anzuweisen, die laufenden Kreditzinsen pünktlich zu beglei- chen, wird abgewiesen.
15. Das Begehren der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, sämtliche offenen und bis und mit 3. Mai 2014 geschuldeten Gemeinde-, Staats- und Bundessteuern direkt zu begleichen, wird abgewiesen.
16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 975.– Dolmetscherkosten Fr. 6'975.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu zwei Dritteln und dem Beklagten zu einem Drittel auferlegt.
18. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– zu bezahlen.
19. [Schriftliche Mitteilung.]
20. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage.] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 84): " 1. Es sei Dispositiv Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids wie folgt zu ergän- zen bzw. zu ändern: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'115.– vom 1. Mai 2014 bis Ende September 2014 Fr. 312.– für Oktober 2014 Fr. 73.– vom 1. November 2014 bis Ende Februar 2015
- 8 - Fr. 2'425.– für März 2015 Fr. 6'686.– für April 2015 (ab Mai 2015 gemäss Vorinstanz) zahlbar jeweils am Ersten jeden Monats im Voraus.
2. Es sei Dispositiv Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Es wird festgestellt, dass die Unterhaltsschuld des Beklagten gemäss Dis- positivziffern 4 und 5 für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 bereits vollständig durch Verrechnung getilgt ist.
3. Es seien die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Aus- gang des Verfahrens entsprechend neu zu regeln. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 97): " 1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen;
2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab Mai 2015 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge für sie persönlich zu bezahlen:
- Mai 2015 CHF 789.00
- Juni 2015 bis Januar 2016 CHF 390.00
- ab Februar 2016 CHF 118.00
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin, zzgl. Mwst. von 8%." Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. April 2010 in H._____ [Ortschaft]. Sie haben einen gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm 2013 (Urk. 3). Seit 3. Mai 2014 leben sie getrennt (Urk. 44).
2. Am 18. Juni 2014 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klä- gerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach (fortan: Vorinstanz) das Ehe- schutzgesuch ein (Urk. 1). Bezüglich des erstinstanzlichen Prozessverlaufs wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 85 S. 5 f.). Am 18. März
- 9 - 2016 erliess die Vorinstanz den eingangs zitierten Eheschutzentscheid (Urk. 82 = Urk. 85).
3. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 28. April 2016 rechtzeitig Be- rufung (vgl. Urk. 83) und stellte die eingangs genannten Anträge (Urk. 84). Da der Eingabe die eigenhändige Unterschrift fehlte, wurde die Klägerin mit Verfügung vom 10. Mai 2016 zur Verbesserung innert Nachfrist aufgefordert. Ausserdem wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– angesetzt (Urk. 88). Innert Frist verbesserte die Klägerin die Berufungsschrift (Urk. 89). So- dann ersuchte sie am 26. Mai 2016 um Abnahme der Frist zur Leistung des Kos- tenvorschusses (Urk. 90). Diese wurde ihr mit Verfügung vom 17. Juni 2016 ab- genommen (Urk. 93). Am 24. Juni 2016 wurde dem Beklagten und Berufungsbe- klagten (fortan: Beklagter) Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 95), welche dieser am 11. Juli 2016 fristgemäss einreichte (Urk. 97; der Klä- gerin am 14. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt). Auch der Beklagte liess am 25. April 2016 gegen den vorinstanzlichen Entscheid rechtzeitig Berufung erheben. Auf die Berufung des Beklagten trat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 21. Juni 2016 infolge ungenügender Anwaltsvoll- macht nicht ein (Urk. 88 im Verfahren LE160029-O). Dagegen erhob der Beklagte am 27. Juli 2016 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Weil er mit sei- ner Berufung sowohl die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge als auch der persönli- chen Unterhaltsbeiträge für die gesamte Trennungsdauer beanstandet hatte, wo- hingegen Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens die Ehegattenun- terhaltsbeiträge für die Monate Mai 2014 bis April 2015 sind, wurde das vorlie- gende Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts in seinem Verfahren 5A_561/2016 sistiert (Urk. 105). Mit Urteil vom 22. September 2016 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beklagten ab, so dass es im parallelen Beru- fungsverfahren LE160029 beim Nichteintretensentscheid der hiesigen Kammer sein Bewenden hat. Die Sistierung im vorliegenden Verfahren ist damit aufzuhe- ben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 10 - II. A. Gegenstand des Berufungsverfahrens / Prozessuales
1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Von der Klägerin angefochten wurden Disposi- tiv-Ziffer 5 (Ehegattenunterhaltsbeiträge) und Dispositiv-Ziffer 8 (Verrechnung der Unterhaltsschuld) des vorinstanzlichen Entscheids. Die Dispositiv-Ziffern 1-4, 6-7 und 9-16 des vorinstanzlichen Urteils sind damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Pflicht des Beklagten zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen für die Monate Mai 2014 bis und mit April 2015 sowie die Frage, inwiefern bereits geleistete Zahlungen des Beklagten und Geldbezüge der Klägerin vom gemeinsamen Sparkonto an die Unterhalts- schuld des Beklagten anzurechnen sind. Angefochten sind ausserdem die vor- instanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Unter- suchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt jedoch die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt zudem die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich im Einzelnen sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz ausei- nanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt eine Beru- fungspartei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids so- wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützt, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, Erw. 2.2. nicht publi- ziert in: BGE 142 III 271). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor-
- 11 - derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmitte- linstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Partei- vorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
4. Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfah- ren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die in Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO genannten Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Berufungsverfahren dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können (Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 3). Unter diesem prozessualen Blickwinkel sind die von den Parteien im Berufungsverfahren ins Recht gereichten Unterlagen zu würdigen.
5. Die Klägerin stellte im Rahmen ihrer Berufung die eingangs genannten Be- rufungsanträge (Urk. 84 S. 2). Was die Belange der Ehegatten untereinander be- trifft, gilt wie vorstehend ausgeführt die Dispositionsmaxime, was unter anderem dazu führt, dass die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der Klägerin abändern darf. Der Beklagte als berufungsbeklagte Par- tei, auf dessen Berufung nicht eingetreten wurde (vorstehend Erw. I.3.), verliert sein Recht, vor der Rechtsmittelinstanz Rechtsbegehren zu stellen, welche über den blossen Antrag auf Abweisung der von der Klägerin erhobenen Hauptberu- fung hinausgehen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N 7 u. N 12). Soweit der Be- klagte in der Berufungsantwort eigene Anträge stellt (Ziffer 2 des Rechtsbegeh- rens; Urk. 97 S. 2), strebt er die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zu seinen Gunsten an. Es handelt sich um einen materiellen Antrag, womit der Be- klagte sinngemäss Anschlussberufung erhebt. Im summarischen Eheschutzver- fahren ist eine Anschlussberufung unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO), weshalb auf Antrag 2 des Beklagten nicht einzutreten ist. B. Unterhaltsberechnung
1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen im Eheschutzverfahren Unterhaltsbeiträge geschuldet und wie diese zu berech- nen sind. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 85 S. 10 ff.). Die Vor-
- 12 - instanz hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin nach der zweistufigen Methode (Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung) berechnet. Diese Me- thode erscheint den vorliegenden Verhältnissen angemessen und wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht gerügt.
2. Unterhaltsbeiträge für Mai 2014 bis Februar 2015 2.1.1. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz spreche ihr persönlich ab 1. März 2015 Unterhalt zu. Dabei handle es sich um ein offensichtli- ches Versehen, das wohl durch die Anträge der Klägerin anlässlich der Instruk- tionsverhandlung vom 25. März 2015 hervorgerufen worden sei (Urk. 84 S. 9). Im Gegensatz zu ihren anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. September 2014 gestellten Rechtsbegehren, wonach sie persönliche Unterhaltsbeiträge in der Hö- he von monatlich Fr. 6'000.– ab Mai 2014 beansprucht habe (Urk. 16 S. 4), habe sie anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 25. März 2015 solche von monat- lich Fr. 11'000.– ab März 2015 verlangt (Urk. 38 S. 1). Dabei habe es sich – so die Klägerin in ihrer Berufungsschrift – lediglich um eine Anpassung der Höhe des Unterhaltsbeitrages ab März 2015 gehandelt und nicht etwa um einen teilweisen Rückzug ihres ursprünglichen Begehrens um Zusprechung persönlicher Unter- haltsbeiträge ab Mai 2014 (Urk. 84 S. 10). Der Beklagte stellt sich dementgegen auf den Standpunkt, dass, nachdem die Klägerin entgegen ihrer ursprünglichen Anträge anlässlich der Verhandlung vom 25. März 2015 persönliche Unterhalts- beiträge ab März 2015 beantragt habe, davon auszugehen sei, auch wenn die Klägerin dies heute anders verstanden haben wolle (Urk. 97 S. 3). 2.1.2. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind Rechtsbegehren so be- stimmt zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kön- nen. Die Gegenpartei muss wissen, gegen was sie sich zu verteidigen hat (Wah- rung des rechtlichen Gehörs), und für das erkennende Gericht muss klar sein, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streitgegenstand ist, woraus sich auch die materielle Rechtskraft des Entscheids ergibt (BGer 4A_686/2014 vom
3. Juni 2015, Erw. 4.3.1.). Unklare oder mangelhafte Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 6.2.; BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, Erw. 3.3.).
- 13 - 2.1.3. Die Klägerin beantragte an der Hauptverhandlung vom 17. September 2014 ursprünglich persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 6'000.–, rückwirkend ab Mai 2014 (Urk. 16 S. 4). In ihrem Plädoyer anlässlich der Fortset- zung der Hauptverhandlung vom 25. März 2015 verlangte sie unter der Einleitung "vgl. Rechtsbegehren vom 17. September 2014 mit folgenden Änderungen und Anpassungen", dass der Beklagte zu verpflichten sei, "der Klägerin ab 1. März 2015 persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 11'000.–, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats" zu leisten (Urk. 38 S. 1). Da- bei gründen die ab März 2015 neu verlangten Fr. 11'000.– darin, dass der Beklag- te der Klägerin zwischenzeitlich die Anstellung bei der D._____ GmbH gekündigt hatte (Urk. 37/38), weshalb die Klägerin neu ab März 2015 von einem ungesicher- ten Einkommen ausgehen musste. Deshalb war aus Sicht der Klägerin die Höhe des persönlichen Unterhaltsbeitrags "anzupassen" (Urk. 38 S. 7 f.). Wenn die Klägerin bei ihren Anträgen vom 25. März 2015 vorab ausdrücklich auf die Anträ- ge vom 17. September 2014 verwies und daran die "folgenden Änderungen und Anpassungen" vornahm, kann dies bereits vom Wortlaut her nicht als vollständige Substituierung der alten Anträge verstanden werden. Für diese Auslegung spricht sodann auch die vergleichsweise Heranziehung von Antrag Ziffer 1 vom 25. März 2015, wonach die Klägerin in Ergänzung zu Antrag 3 vom 17. September 2014 ein begleitetes Besuchsrecht beantragte, ohne dabei den Umfang des beantrag- ten Besuchsrechts zu wiederholen (vgl. Urk. 16 S. 2 und Urk. 38 S. 1). Nicht zu- letzt auch mit Blick auf die Begründung der Klägerin kann Antrag Ziffer 2 vom
25. März 2015 nur als Ergänzung zu den bereits gestellten Anträgen verstanden werden, ging doch die Klägerin infolge der Kündigung ihres Arbeitsvertrags per Ende Februar 2015 von veränderten, unsicheren Einkommensverhältnissen aus, weshalb sie einen "ergänzenden Antrag" für höhere persönliche Unterhaltsbeiträ- ge ab März 2015 und für die weitere Zukunft stellte. Somit ist der persönliche Un- terhaltsanspruch der Klägerin für die Monate Mai 2014 bis Februar 2015 nachfol- gend inhaltlich zu prüfen. 2.2. In ihrer Berufung vom 28. April 2016 beanstandet die Klägerin für den frag- lichen Zeitraum Mai 2014 bis Februar 2015 weder die von der Vorinstanz ermittel- ten Einkommens- noch Bedarfszahlen. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe im an-
- 14 - gefochtenen Entscheid den vollumfänglichen Unterhaltsanspruch (Kinder- und persönliche Unterhaltsbeiträge) für die Monate Mai 2014 bis Februar 2015 wie folgt berechnet (Urk. 84 S. 10):
1. Mai 2014 bis September 2014: Fr. 3'115.–; Oktober 2014: Fr. 2'312.–;
1. November 2014 bis Ende Februar 2015: Fr. 2'073.–. Die Klägerin verlangt entsprechend, dass ihr die die monatlichen Kinderunter- haltsbeiträge von Fr. 2'000.– übersteigenden Beträge (Fr. 1'115.– für Mai bis Sep- tember 2014, Fr. 312.– für Oktober 2014 und Fr. 73.– für November 2014 bis Feb- ruar 2015) als persönliche Unterhaltsbeiträge zuzusprechen seien (Urk. 84 S. 10). 2.3. Der Beklagte bezieht in seiner Berufungsantwort vom 11. Juli 2016 zu den von der Klägerin beantragten persönlichen Unterhaltsbeiträgen für die Periode Mai 2014 bis Februar 2015 einzig dahingehend Stellung, als er diese als nicht be- antragt und damit nicht geschuldet ansieht (Urk. 97 S. 3). Weder beanstandet er die vorinstanzlichen Erwägungen zum Einkommen der Klägerin bis und mit Feb- ruar 2015 noch die von der Vorinstanz errechneten Bedarfszahlen der Parteien für diese Zeit (Urk. 97 S. 5 f.). Bezüglich seines eigenen Einkommens bringt der Beklagte in der Berufungsantwort jedoch vor, die Vorinstanz habe ihm ab März 2015 zu Unrecht die Hälfte des früheren Lohnes der Klägerin angerechnet. Ein solches Einkommen fliesse ihm in Tat und Wahrheit nicht zu (Urk. 97 S. 6). Seine diesbezüglichen Vorbringen sind im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, da lediglich die Unterhaltsbeiträge bis und mit Februar 2015 zu beurteilen sind. Weiter macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht Natural- leistungen aus der GmbH von jährlich Fr. 30'000.– angerechnet. Auch wenn er an der D._____ GmbH beteiligt sei, könne er sich nicht einfach aus der GmbH be- dienen und sich einen Lohn ausrichten, obwohl er gar nicht angestellt sei. Die von der Vorinstanz angenommenen Bezüge aus der GmbH würden einer verdeckten Gewinnausschüttung gleichkommen, da sie keinen geschäftsbegründenden Auf- wand darstellten. Dem Beklagten stehe ein solches Einkommen aus der D._____ GmbH nicht zu. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Urk. 97 S. 7 f.).
- 15 - 2.4. Die Vorinstanz hielt zum Einkommen des Beklagten für die hier interessie- rende Zeit von Mai 2014 bis Februar 2015 fest, dass dieser bis Ende Januar 2014 bei der I._____ Communications AG als Manager angestellt gewesen sei. Per
31. Januar 2014 sei das Arbeitsverhältnis beendet worden und der Beklagte sei bis zu seiner Anstellung bei G._____ als Senior Sales Representative ab Mitte April 2015 arbeitslos gewesen. Seine Arbeitslosengelder hätten durchschnittlich Fr. 6'281.– pro Monat betragen (Urk. 85 S. 15). Daneben sei der Beklagte Gesell- schafter bei der D._____ GmbH, wobei umstritten sei, ob und allenfalls in wel- chem Umfang der Beklagte seine Lebenshaltungskosten über die GmbH abrech- ne (Urk. 85 S. 16). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Überprüfung der Steuererklärungen der Parteien durch das Steueramt ergeben habe, dass die Parteien ihre Fahrzeuge, Polizeibussen sowie diverse Naturalbezüge über die D._____ GmbH im Umfang von jährlich rund Fr. 30'000.– abrechnen würden. Dies decke sich weitestgehend mit den Aussagen der Parteien, insbesondere mit den Angaben der Klägerin, wonach man ab und zu im D._____ gegessen habe und die Rechnung über die Spesen habe laufen lassen. Anhaltspunkte für grösse- re Bezüge oder Auslagen des Beklagten für sein Privatleben bestünden hingegen keine. Betreffend die Fahrzeuge sei auszuführen, dass der Beklagte von seinem neuen Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt erhalte und der Antrag der Klägerin, der Beklagte habe ihr weiterhin über die GmbH ein Fahrzeug zur Verfü- gung zu stellen, abzulehnen sei. Damit entfielen die bislang über die GmbH abge- rechneten Fahrzeugkosten der Parteien, weshalb diese dem Beklagten ohne Wei- teres als Einkommen angerechnet werden könnten. Weiter könne der Beklagte künftig nicht nur seine, sondern auch die Naturalbezüge der Klägerin im Umfang von Fr. 5'760.– aus der GmbH beziehen, werde diese doch nicht mehr dort auf Spesen konsumieren. Insgesamt erscheine es daher als sachgerechte Lösung, auf die unabhängige und objektive Beurteilung des Steueramts abzustellen, und es seien dem Beklagten aus seiner Beteiligung an der D._____ GmbH die vom Steueramt festgestellten Fr. 30'000.– anzurechnen (Urk. 85 S. 18 f.; Urk. 76/1 und 76/3) 2.5. Der Beklagte setzt sich in seiner Berufungsantwort mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Weder legt er dar, weshalb der vom Steueramt
- 16 - für die Jahre 2012 und 2013 angenommene Ertrag aus qualifizierter Beteiligung von Fr. 26'800.– bzw. Fr. 31'300.– (Urk. 76/1-3) zu Unrecht angenommen worden sein soll und nicht ohne Weiteres ins vorliegende Verfahren übernommen werden kann. Noch widerlegt er die Erwägungen der Vorinstanz unter konkreter Bezug- nahme auf die vor Vorinstanz ins Recht gereichten Belege. Wie eingangs darge- legt, obliegt es den Parteien, die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids sowie die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen. Was nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht weiter über- prüft zu werden (vorstehend Erw. II.A.3.). Es ist nicht Sache des Berufungsge- richts, die Akten und Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo geltend gemacht hat. Jedenfalls erscheinen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Parteien gewisse Le- benshaltungskosten über die GmbH abrechneten, entgegen der Ansicht des Be- klagten nicht von vornherein "falsch", weshalb auf seine diesbezüglichen Vorbrin- gen nicht weiter einzugehen ist. 2.6. Zusammenfassend sind in Abänderung des Urteils der Vorinstanz vom
18. März 2016 der Klägerin für die Monate Mai 2014 bis und mit Februar 2015 an- tragsgemäss persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zuzusprechen:
1. Mai 2014 bis September 2014: Fr. 1'115.–; Oktober 2014: Fr. 312.–;
1. November 2014 bis Ende Februar 2015: Fr. 73.–.
3. Unterhaltsbeiträge für März und April 2015 3.1. Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihr Einkommen nicht richtig er- fasst. Im März und April 2015 habe sie über kein Einkommen verfügt. Seit Mai 2015 erhalte sie Arbeitslosenunterstützung. Ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von durchschnittlich Fr. 2'200.– pro Monat werde ihr als Zwischen- verdienst von der Arbeitslosenunterstützung abgezogen. Im Schnitt bewege sich ihr gesamtes Einkommen somit in der Höhe der Arbeitslosenunterstützung von brutto Fr. 6'124.– bzw. netto Fr. 5'649.– pro Monat. Der Freibetrag erhöhe sich
- 17 - dadurch entsprechend. Hingegen sinke der Unterhaltsbeitrag "durch das zusätzli- che eigene Einkommen im Umfang von einem Drittel des gegenüber dem von der Vorinstanz angenommenen Einkommen von Fr. 2'200.–." Im Ergebnis sei das Resultat der Vorinstanz daher grundsätzlich nicht zu beanstanden mit Ausnahme der beiden Monate März und April 2015, in welchen sie nichts verdient habe (Urk.84 S. 5). 3.2. Der Beklagte macht geltend, die Klägerin sei bis und mit März 2015 bei der D._____ GmbH angestellt gewesen. Auch im März sei ihr ein Einkommen von Fr. 8'450.– anzurechnen (Urk. 97 S. 3 und S. 5). Nicht nachzuvollziehen und falsch sei die von der Klägerin in ihrer Berufung angestellte Berechnung ihres persönlichen Unterhaltsanspruchs für den Monat April (Urk. 97 S. 6). 3.3. Die Vorinstanz führte zum Einkommen der Klägerin für den fraglichen Zeit- raum Folgendes aus: Mit Verfügung vom 24. März 2015 habe die Arbeitslosen- kasse entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung habe. Nachdem die Klägerin diesen Entscheid angefochten habe, sei ihre Einsprache teilweise gutgeheissen worden und es seien ihr für die Monate Au- gust, September und Oktober 2015 Arbeitslosengelder zugesprochen worden. Davon sei die von der Klägerin in der Zwischenzeit bezogene Sozialhilfe in Abzug gebracht worden. Ausserdem arbeite die Klägerin seit Anfang Juni 2015 bei der J._____ GmbH, wobei sie bis und mit September 2015 ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 4'723.65 erzielt habe. Insgesamt belaufe sich das Einkommen der Klägerin für die Monate März bis September 2015 damit im Durchschnitt auf total Fr. 2'262.– (Fr. 11'112.90 [Arbeitslosenentschädigung] + Fr. 4'723.65 [Erwerbs- einkommen] : 7; Urk. 85 S. 14). 3.4. Die Klägerin verkennt in ihrer Berufung, dass die Vorinstanz für den Zeit- raum von März bis September 2015 ein Durchschnittseinkommen berechnet hat. Auch wenn die Klägerin im März oder April 2015 nichts verdiente, wie sie geltend macht, so belief sich ihr Einkommen dafür im Zeitraum von Mai bis September 2015 auf deutlich über Fr. 2'200.–. Die Vorinstanz hat denn bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens für die Monate März und April 2015 auch kein Ein- kommen eingesetzt. Jedoch hat sie die Einkünfte der Klägerin ab Mai 2015 bis
- 18 - September 2015 praktikabilitätshalber auf sieben Monate (inkl. März und April
2015) verteilt, um die Unterteilung des Unterhaltsanspruchs in zusätzliche Unter- haltsphasen zu vermeiden. Dies kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, handelt es sich doch beim Eheschutz um ein summarisches Verfahren und hat sie den Unterhaltsanspruch der Klägerin über fünf Phasen differenziert berechnet (Urk. 85 S. 33). In der Berufung legt die Klägerin im Übrigen nicht wei- ter dar, inwiefern das von der Vorinstanz für die Dauer von März 2015 bis Sep- tember 2015 errechnete Durchschnittseinkommen nicht zutreffen soll. Weder stellt sie in Abrede, dass sie Arbeitslosentschädigungen in entsprechender Höhe erhal- ten hat, noch macht sie geltend, dass sie im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit ein anderes Einkommen erzielt hätte. Damit kommt die Klägerin ihrer Begrün- dungsobliegenheit nicht nach (vorstehend Erw. II.A.3.), zumal die Berechnung der Vorinstanz aufgrund der Akten ausgewiesen ist und nachvollziehbar erscheint (Urk. 63, 64/1-2 und Urk. 70/2). Soweit der Klägerin die Arbeitslosenentschädi- gung für die Monate August und September 2015 nicht ausbezahlt wurde, wurde diese mit der von ihr zwischenzeitlich bezogenen Sozialhilfe verrechnet (vgl. Urk. 46/1 und Urk. 64/7). Damit ist das von der Vorinstanz für die Monate März und April 2015 errechnete Einkommen der Klägerin nicht zu beanstanden. 3.5. Offen gelassen werden kann, ob die Klägerin im März 2015 noch bei der D._____ GmbH angestellt war bzw. ein Einkommen von netto Fr. 8'452.– erzielte, wie der Beklagte vorbringt (Urk. 97 S. 3 u. S. 5). Bei einem über Fr. 2'200.– lie- genden Einkommen der Klägerin im März 2015 würde sich infolge des Grundsat- zes des Verbots der reformatio in peius am von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeitrag für März 2015 nichts ändern. Gleiches gilt für ein allfällig tieferes Einkommen des Beklagten, wie er dies ebenfalls in der Berufungsantwort behaup- tet (Urk. 97 S. 6 f.). Der Beklagte führt diesbezüglich ins Feld, auch wenn eine Korrektur der zugesprochenen persönlichen Unterhaltsbeiträge durch die Beru- fungsinstanz zu tieferen monatlichen Unterhaltsbeiträgen führe, als die Vorinstanz angenommen habe, sei diese reformatio in peius rechtens. Die Klägerin habe im Rahmen des Berufungsverfahrens, mithin nach dem vorinstanzlichen Urteil vom
18. März 2016, neue Beweismittel bezüglich ihres Einkommens eingereicht, wel- che als Noven von der Berufungsinstanz zu berücksichtigen seien und zwangs-
- 19 - läufig zu einer Korrektur der Unterhaltsbeiträge an die Klägerin führten (Urk. 97 S. 9). Der Beklagte geht fehl. Dass die Klägerin neben ihrer Teilzeitanstellung bei der J._____ GmbH seit August 2015 Arbeitslosentaggelder bezog und im Oktober 2015 noch ein Restanspruch von 303.7 Taggeldern bestand (Urk. 70/2), war be- reits vor Vorinstanz aktenkundig. Sollte die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sein, die Klägerin würde nur bis Oktober 2015 Arbeitslosengelder beziehen, wäre dieses Versehen der Vorinstanz durch eine eigene Berufung des Beklagten zu korrigieren gewesen. Wie eingangs dargelegt, sieht das summari- sche Verfahren keine Anschlussberufung vor, weshalb auf die Anträge des Be- klagten in Ziffer 2 nicht einzutreten ist (vorstehend Erw. II.A.4. f.). 3.6. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Klägerin zu den Wohnkosten des Beklagten ab 1. Juni 2015 (Urk. 84 S. 4) nichts zur Sache tun, da die Wohnkosten ab Juni 2015 für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge in den Monaten März und April 2015 nicht von Belang sind. Im Ergebnis gelangt die Klägerin ohnehin zum Schluss, dass sich die durch die Vor- instanz zu hoch berechneten Wohnkosten des Beklagten mit ihrem ab Oktober 2015 zu tief angenommenen Einkommen die Waage halten würden, weshalb das Resultat der Vorinstanz im Ergebnis mit Ausnahme der Monate März und April 2015 nicht zu beanstanden sei (Urk. 84 S. 5). C. Verrechnung
1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid vom 18. März 2016, die Klägerin habe unbestrittenermassen insgesamt Fr. 97'680.– vom gemeinsamen Sparkonto der Parteien bezogen und ausserdem vom Beklagten Fr. 5'000.– für Ferien mit dem Sohn C._____ erhalten. Ferner habe der Beklagte die Mietzinse der eheli- chen Wohnung für die Monate Mai und Juni 2014 von total Fr. 6'890.– bezahlt. Gemäss eigener Aufstellung der Klägerin habe sie Fr. 15'100.– für Prozess- und Anwaltskosten verwendet, den Rest habe sie für Unterhaltskosten gebraucht. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass damit insgesamt Fr. 94'470.– an die Un- terhaltsschuld des Beklagten anzurechnen seien. Somit seien die Kinderunter- haltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 2'000.– von Mai 2014 bis und mit Februar 2015 (insgesamt Fr. 20'000.–) durch Verrechnung getilgt. Ausserdem
- 20 - seien die Kinder- und persönlichen Unterhaltsbeiträge von März 2015 bis und mit Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 65'241.– [recte: Fr. 72'795.–] vom Beklagten bereits geleistet. Die verbleibenden Fr. 1'675.– seien sodann mit dem Kinderun- terhalt für Januar 2016 zu verrechnen (Urk. 85 S. 36).
2. Die Klägerin wendet dagegen im Wesentlichen zwei Dinge ein (Urk. 84 S. 6 ff.): Zum einen macht sie geltend, die Vorinstanz hätte die durch den Beklag- ten vom gemeinsamen Konto getätigten Bezüge ebenfalls berücksichtigen müs- sen und nur die Mehrbezüge der Klägerin an die Unterhaltsschuld anrechnen dür- fen. Zum anderen stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Geldbezüge vom gemeinsamen Sparkonto stammten, weshalb ihr die Hälfte des bezogenen Gel- des ohnehin zugestanden hätte, so dass nur die Hälfte der jeweiligen Bezüge an- gerechnet werden dürfe (Urk. 84 S. 7 f.). Die Klägerin anerkennt zudem, dass der Beklagte im Zeitraum von Oktober 2014 bis April 2016 Unterhaltszahlungen im Umfang von total Fr. 32'500.– geleistet habe, welche von der Vorinstanz unbe- rücksichtigt geblieben seien (Urk. 84 S. 9, Urk. 85 S. 34 ff., vgl. Urk. 59 und Urk. 60/1-3).
3. Der Beklagte hält dem entgegen, die Klägerin bestätige, dass sie die ge- samten Bezüge für ihren Unterhalt und denjenigen von C._____ verwendet habe (Urk. 97 S. 10). Gemäss Klägerin habe sie Fr. 10'335.– für die Miete der eheli- chen Wohnung und Fr. 2'445.– für die Krippe verwendet. Darüber hinaus habe sie für ihre weiteren alltäglichen Kosten Fr. 18'000.– bezogen. Ausserdem habe der vormalige Rechtsvertreter der Klägerin, RA K._____, den Betrag von Fr. 44'680.– als Akontounterhalt akzeptiert. Weiter seien Direktzahlungen des Beklagten er- folgt, so Fr. 6'690.– für die Mietzinse Mai und Juni 2016 [recte: Fr. 6'890.– für die Mietzinse Mai und Juni 2014] und Fr. 5'000.– für Ferien. Hinzu kämen sodann die von der Klägerin in der Berufung anerkannten Zahlungen von total Fr. 32'500.–, so dass dem Berufungsbeklagten insgesamt Fr. 89'070.– an seine Unterhalts- pflicht anzurechnen seien (Urk. 97 10 f.).
4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin vom gemeinsamen Sparkonto der Parteien bei der E._____ am 11. Juli 2014 Fr. 31'080.– und am 21. Juli 2014 Fr. 66'600.– bezog (Urk. 12/16 und Urk. 16 S. 19). Im Gegenzug bezog der Ge-
- 21 - suchsgegner am 11. Juli 2014 vom selben Konto Fr. 18'000.– und am 21. August 2014 Fr. 35'000.– (Urk. 12/16; Urk. 16 S. 19). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass auch der Beklagte sich die Bezüge vom gemeinsamen Sparkonto anrechnen las- sen muss, wäre er doch andernfalls bessergestellt als die Klägerin, wenn er sei- ner Unterhaltspflicht durch Geldbezüge vom gemeinsamen Konto nachkommen könnte. Die Vorinstanz verkannte, dass für die Anrechnung an die Unterhalts- schuld nur die Mehrbezüge der Klägerin massgebend sein können. Ebenso ist der Einwand der Klägerin berechtigt, dass es sich um Geldbezüge vom gemeinsamen Sparkonto handelte, weshalb ihr die Hälfte des bezogenen Geldes zustand. Dies wurde auch vom Beklagten vor Vorinstanz bestätigt (Urk. 18 S. 9). So hatten je- weils beide Parteien aufs gemeinsame Sparkonto einbezahlt (Urk. 17/9d). Insge- samt hat die Klägerin vom gemeinsamen Sparkonto Fr. 44'680.– mehr bezogen als der Beklagte, wovon die Hälfte, mithin Fr. 22'430.– an die Unterhaltsschuld des Beklagten anzurechnen sind. Hinzu kommen Fr. 32'500.–, in welchem Um- fang der Beklagte unbestritten bereits Unterhaltszahlungen geleistet hat, sowie die von beiden Seiten anerkannten Direktzahlungen des Beklagten für Mietzinse und Ferien von Fr. 11'890.–. Damit sind an die vom Beklagten geschuldeten Un- terhaltsbeiträge insgesamt Fr. 66'820.– anzurechnen.
5. Nach dem Gesagten sind somit bereits geleistete Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 66'820.– anerkannt bzw. glaubhaft gemacht, welche an den Unter- haltsanspruch der Klägerin anzurechnen sind. Folglich hat der Beklagte durch die bereits erbrachten Unterhaltszahlungen seine Pflicht zur Bezahlung von Kinder- und persönlichen Unterhaltsbeiträgen bis und mit Juli 2015 vollständig erfüllt (Fr. 30'000.– [Kinderunterhaltsbeiträge] + Fr. 31'246.– [Ehegattenunterhaltsbei- träge]; Urk. 85 S. 43; vorstehend Erw. II.B.2.6. und II.B.3.4.). Die verbleibenden Fr. 5'574.– Differenz sind im Umfang von Fr. 2'000.– an den Kinderunterhalt für den Monat August 2015 und im Umfang von Fr. 3'574.– an den persönlichen Un- terhalt für den Monat August 2015 anzurechnen. Entsprechend schuldet der Be- klagte der Klägerin für August 2015 noch einen anteilmässigen persönlichen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'959.–. Ab September 2015 hat die Klägerin Anspruch auf die in Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils festgehaltenen Kin- derunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'000.– und persönlichen Unterhaltsbei-
- 22 - träge von Fr. 5'533.– bzw. ab Oktober 2015 Fr. 5'554.– und ab Februar 2016 Fr. 5'282.– pro Monat (Urk. 85 S. 43; vorstehend Erw. II.B.3.4.). D. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten sich über das Getrenntleben so- wie die Kinderbelange mit Ausnahme des Kindesunterhalts einigen können. Hin- sichtlich der Unterhaltsbeiträge, welche den Hauptstreitpunkt dargestellt hätten, sei weder den klägerischen noch den beklagtischen Anträgen ganz entsprochen worden. Mit ihren weiteren Begehren sei die Klägerin ebenso unterlegen wie mit ihren Begehren um superprovisorische Massnahmen und um Berichtigung bzw. Erläuterung des Teilurteils vom 11. Mai 2015. Damit rechtfertige es sich, die Ge- richtskosten der Klägerin zu zwei Dritteln und dem Beklagten zu einem Drittel auf- zuerlegen und die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'200.– zu bezahlen (Urk. 85 S. 40).
2. Die Klägerin verlangt mit der Berufung, es seien die vorinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend neu zu regeln (Urk. 84 S. 2). Es rechtfertige sich, die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu verlegen, den Parteien die Kosten je hälftig aufzu- erlegen und die Prozessentschädigung wettzuschlagen (Urk. 84 S. 11). In der Höhe blieb die vorinstanzliche Entscheidgebühr unangefochten.
3. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Bezug auf die nicht ver- mögensrechtlichen Kinderbelange sind die Gerichtskosten nach ständiger Recht- sprechung der erkennenden Kammer unabhängig vom Ausgang des Prozesses beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen. Dies gilt umso mehr, als sich die Parteien bezüglich der Belange von C._____ im Rahmen einer Teilvereinbarung einigen konnten (Urk. 44). Was die Unterhaltsbeiträge anbelangt, beantragte die Klägerin vor Vorinstanz ei- nen Kinderunterhalt ab Mai 2014 im Umfang von Fr. 3'000.– und persönlichen Un-
- 23 - terhalt von Mai 2014 bis Februar 2015 im Umfang von Fr. 6'000.– bzw. ab März 2015 im Umfang von Fr. 11'000.– pro Monat (Urk. 16 S. 3 f., Urk. 38; vorstehend Erw. II.B.2.1.3.). Die im Eheschutzverfahren festzulegenden Unterhaltsbeiträge gelten voraussichtlich wenigstens für die Dauer des zweijährigen Getrenntlebens sowie während des anschliessenden Scheidungsverfahrens von schätzungsweise zwei Jahren, total also für rund vier Jahre. Insgesamt beantragte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren somit einen kumulierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 622'000.– (48 Monate x Fr. 3'000.– + 10 x 6'000.– + 38 x Fr. 11'000.–). Der Beklagte seinerseits beantragte monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– (Urk. 18 S. 2 und Urk. 36) und entsprechend einen Gesamtunterhalt für vier Jahre von Fr. 48'000.–. Mit vorliegendem Urteil sind die von der Vor- instanz zugesprochenen Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Zeit ab März 2015 zu bestätigen. Zusätzlich sind der Klägerin für die Monate Mai bis September 2014 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'115.– pro Monat, für Oktober 2014 von Fr. 312.– und für November 2014 bis Februar 2015 solche von Fr. 73.– pro Monat zuzusprechen. Damit ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die an- genommene Dauer von vier Jahren einen Gesamtunterhalt von Fr. 303'142.– zu bezahlen (48 x Fr. 2'000.– + 5 x Fr. 1'115.– + Fr. 312.– + 4 x Fr. 73.– + Fr. 2'137.– + 2 x Fr. 5'932.– + 4 x Fr. 5'533.– + 4 x 5'554.– + 27 x Fr. 5'282.–). Bezüglich der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge obsiegte der Beklagte vor Vorinstanz damit zu 55 %. Bezüglich der Verrechnung der getätigten Geldbezüge und erhaltenen Zahlungen verlangte die Klägerin vor Vorinstanz die Anrechnung im Umfang von Fr. 56'750.– (Urk. 16 S. 4, S. 18 f.). Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, allfällige Un- terhaltsansprüche seien durch die Geldbezüge der Klägerin im Umfang von Fr. 97'680.–, die Kaution des Mietvertrags für die eheliche Wohnung von Fr. 9'435.– und die Zahlung von Fr. 5'000.– für Ferien vollumgänglich abgegolten (Urk. 18 S. 9 f.). Er verlangte damit sinngemäss die Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen im Umfang von Fr. 112'115.–. Gemäss vorstehender Erwägungen (Erw. II.C.) sind an die Unterhaltsschuld des Beklagten Fr. 66'820.– anzurechnen. Damit obsiegte die Klägerin in diesem Punkt vor Vorinstanz zu 82 %. Hingegen unterlag sie – wie bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte – mit ihren weiteren
- 24 - Begehren vollumfänglich (Urk. 16 S. 4 f. Anträge 9 bis 13) sowie mit ihren Begeh- ren um superprovisorische Massnahmen und um Berichtigung bzw. Erläuterung des Teilurteils vom 11. Mai 2015 (Urk. 61 f., 66 und 68). Insgesamt sind damit im vorinstanzlichen Prozess Obsiegen und Unterliegen der Parteien in etwa ausge- glichen, weshalb die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 6'975.– den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind. III.
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beru- fungsverfahren zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), eine pau- schale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen.
2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die persönlichen Un- terhaltsbeiträge an die Klägerin für die Monate Mai 2014 bis April 2015 sowie die Verrechnung der Unterhaltsschuld des Beklagten mit bereits geleisteten Zahlun- gen und getätigten Geldbezügen. Mit Bezug auf die persönlichen Unterhaltsbei- träge verlangte die Klägerin in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids zu- sätzliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 7'221.– (5 x Fr. 1'115.– + Fr. 312.– + 4 x Fr. 73.– + Fr. 288.– + Fr. 754.–), wobei ihre diesbezüglichen Anträge im Umfang von Fr. 6'179.– gutzuheissen sind. Damit obsiegt die Klägerin im Umfang von 85 %. Betreffend die Frage der Verrechnung halten sich im Berufungsverfah- ren hingegen Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage. Berücksichtigt man ausserdem den Umstand, dass auf die Anschlussberufung des Beklagten nicht einzutreten ist und die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- gunsten der Klägerin zu korrigieren sind, so rechtfertigt es sich, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu 90 % dem Beklagten aufzuerlegen.
3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sin- ne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese ebenfalls in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschä-
- 25 - digung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 der Anw- GebV auf Fr. 3'000.– festzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist der Beklagte damit zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von 80 % in der Höhe von Fr. 2'400.– zzgl. Fr. 192.– (8 % Mwst., Urk. 84 S. 2) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-4, 6-7 und 9-16 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgerichts Bülach vom 18. März 2016 in Recht- kraft erwachsen sind.
3. Auf Antrag Ziffer 2 des Beklagten in seiner Berufungsantwortschrift vom
11. Juli 2016 wird nicht eingetreten.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'115.– rückwirkend ab 1. Mai 2014 bis zum 30. September 2014, Fr. 312.– für Oktober 2014, Fr. 79.– vom 1. November 2014 bis 28. Februar 2015, Fr. 2'137.– für März 2015, Fr. 5'932.– vom 1. April 2015 bis 31. Mai 2015, Fr. 5'533.– vom 1. Juni 2015 bis 30. September 2015, Fr. 5'554.– vom 1. Oktober 2015 bis 31. Januar 2016,
- 26 - Fr. 5'282.– ab 1. Februar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, zahlbar jeweils auf den Erstens jedes Monats im Voraus.
2. Der Beklagte ist berechtigt, die von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. März 2016 bereits bezogenen Unterhaltsleistungen in der Höhe von Fr. 66'820.– von seiner Unterhaltsverpflichtung (gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. März 2016) in Abzug zu bringen.
3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 3'600.– dem Beklagten und im Umfang von Fr. 400.– der Klägerin auferlegt.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'592.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Migra- tionsamt des Kantons Zürich (im Dispositivauszug), je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 27 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Februar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N. Gerber versandt am: jo