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LE160030

Eheschutz

Zürich OG · 2016-09-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2005 verheiratet und Eltern der zwei min- derjährigen Töchter D._____, geboren am tt.mm.2007, und E._____, geboren am tt.mm.2009. Seit dem 9. Mai 2015 leben die Parteien getrennt. Am 24. April 2015

- 8 - reichte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren ein und stellte die vorerwähnten Anträge (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 51 = Urk. 54 S. 5 f.). Am 13. April 2016 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 54).

E. 2 Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) erhob am

29. April 2016 fristgerecht Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 53). Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wurde ihm für das Rechtsmittelverfah- ren ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– auferlegt (Urk. 55), welchen er am

30. Mai 2016 fristgerecht leistete (Urk. 57). Am 14. Juli 2016 erstattete die Ge- suchstellerin die Berufungsantwort (Urk. 60). Diese wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 19. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 62). Sein Gesuch um Ansetzung einer formellen Frist zur Ausübung seines Replikrechts (Urk. 63) wurde am 26. Juli 2016 mit dem Hinweis abgewiesen, dass die Beurtei- lung der Berufung nicht vor dem 15. August 2016 erfolgen werde (Urk. 64), wo- rauf die Stellungnahme des Gesuchsgegners am 8. August 2016 einging und der Gegenpartei am 9. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 65). Die Gesuchstellerin liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

E. 2.1 Hauptkritikpunkt des Gesuchsgegners an der vorinstanzlichen Unterhaltsbe- rechnung ist die Nichtberücksichtigung der Kinderzulagen. Dabei beanstandet er konkret, es sei falsch, dass die Vorinstanz die Kinderzulagen nicht vom gesamten Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder abgezogen habe. Die Kinderzulagen seien bei der Ermittlung der Unterhaltsbeiträge unberücksichtigt geblieben, ob- wohl er den Abzug der Kinderzulagen vom Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder ausdrücklich verlangt habe. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen seien die Kinderzulagen zwar einerseits separat zuzusprechen, andererseits aber seien sie bei der Bedarfsermittlung in Abzug zu bringen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Unterhalt ein- oder zweifstufig zu ermitteln sei (Urk. 53 S. 4 f.).

E. 2.2 Die Gesuchstellerin wendet bezüglich der Kinderzulagen berufungsweise ein, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien Kinder- und Ausbil- dungszulagen in jedem Fall vom Bedarf des unterhaltspflichtigen [wohl gemeint: unterhaltsberechtigten] Kindes abzuziehen, da diese Leistungen ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt seien. Es komme nicht in Frage, die Kin- derzulagen vom Bedarf bzw. ihrem persönlichen Unterhalt in Abzug zu bringen (Urk. 60 S. 3). Die Gesuchstellerin spricht sich somit nicht grundsätzlich gegen ei- ne Berücksichtigung der Kinderzulagen aus, macht jedoch geltend, die Berück-

- 13 - sichtigung der Kinderzulagen dürfe sich nicht auf ihren persönlichen Unterhalts- beitrag auswirken.

E. 2.3 Die Vorinstanz hielt bei der Berechnung des Einkommens des Gesuchsgeg- ners fest, er habe gemäss eingereichtem Lohnausweis 2015 bei der H._____ AG Fr. 119'520.– verdient, wovon die Familienzulagen von Fr. 4'800.– abzuziehen seien (Urk. 54 S. 23). Entsprechend liess sie die Kinderzulagen bei der Einkom- mensberechnung des Gesuchsgegners unberücksichtigt. Ohne sich schliesslich zu den Kinderzulagen zu äussern, setzte die Vorinstanz in Anwendung der einstu- figen Berechnungsmethode Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Gesuchstel- lerin fest, wobei sie erwog, es seien monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'300.– zuzüglich der gesetzlichen oder vertraglichen Kinder- bzw. Familienzu- lagen geschuldet (Urk. 54 S. 25).

E. 2.4 Zulagen für Kinder von Familienausgleichskassen und Sozialversicherungen sind Zahlungen an die Eltern für die Kosten des Unterhalts der Kinder. Aufgrund dieser Zweckbindung sind diese Sozialleistungen von der unterhaltspflichtigen Person vollumfänglich an die obhutsberechtigte Person weiterzuleiten. Sie sind entweder bei den verfügbaren Mitteln einzubeziehen oder der Bedarf der Kinder ist in der Unterhaltsberechnung entsprechend zu reduzieren. Im Resultat besteht kein Unterschied (Daniel Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra 2015, S. 271 ff., S. 277; Philipp Maier, Die konkrete Be- rechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht dargestellt anhand der Pra- xis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra 2014, S. 302 ff., S. 330). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet Art. 285 Abs. 2 ZGB somit nicht, dass die Kinderzulagen - über den Bedarf der Kinder hinaus - zusätzlich zu bezahlen sind; vielmehr gilt es wie erwähnt, sie vor- gängig von deren Bedarf abzuziehen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3; BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2012, E. 3.1.; BGer 5A_580/2011 vom 9. März 2012, E. 3; BGer 5A_207/2011 vom 26. September 2011, E. 4.3).

E. 2.5 Den vorstehenden Erwägungen folgend sind die Kinder- und Ausbildungszu- lagen bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Bezüglich der Vorgehensweise rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall unabhängig von der

- 14 - gewählten Unterhaltsberechnungsmethode, die Kinderzulagen auf der Bedarfssei- te zu berücksichtigen. Entsprechend ist der massgebliche Gesamtbedarf der Ge- suchstellerin und der Kinder um Fr. 400.– monatlich zu reduzieren und der Ge- suchsgegner im Gegenzug zu verpflichten, Kinderunterhalt zuzüglich der Famili- enzulagen zu bezahlen.

E. 2.6 Hinsichtlich der Aufteilung des Gesamtunterhaltsbeitrages auf die Kinder und die Gesuchstellerin persönlich kann auf nachfolgenden Erwägungen verwie- sen werden (vgl. nachstehend Erw. II./C.5.).

E. 3 Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder

E. 3.1 Der Gesuchsgegner kritisiert lediglich die Erwägungen der Vorinstanz hin- sichtlich des Obsiegens in den finanziellen Belangen. Was die Ausführungen der Vorinstanz zur Gewichtung und zum Obsiegen bzw. Unterliegen betreffend die übrigen Streitgegenstände anbelangt, sind diese nachvollziehbar, angemessen und entsprechend nicht zu beanstanden.

E. 3.2 Die Gesuchstellerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren neben der Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen im Umfang von Fr. 1'800.– (bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres) bzw. Fr. 2'000.– (ab Vollendung des 10. Le- bensjahres) pro Kind zusätzlich persönliche Unterhaltszahlungen von Fr. 3'200.– pro Monat (Urk. 1 S. 2). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens (Mai

- 27 -

2015) verlangt sie damit Unterhaltsbeiträge von insgesamt rund Fr. 163'600.–. Der Gesuchsgegner seinerseits sprach sich für monatliche Kinderunterhaltsbei- träge von Fr. 1'300.– pro Kind aus und beantragte zudem, es sei festzustellen, dass er keinen persönlichen Unterhalt schulde (Urk. 30 S. 3). Somit war er bereit, Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 62'400.– zu bezahlen. Nach erfolgter Kor- rektur des vorinstanzlichen Entscheides beträgt die Unterhaltspflicht des Ge- suchsgegners über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Ehe- schutzmassnahmen von zwei Jahren insgesamt Fr. 94'964.–. Der Gesuchsgegner obsiegt somit mit Bezug auf die Unterhaltsfrage zu zwei Drittel. Demnach sind die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu drei Fünftel der Gesuchstelle- rin und zu zwei Fünftel dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

4. Was die Zusprechung einer "angemessenen" Parteientschädigung angeht, ist Folgendes festzuhalten: Wie Berufungsanträge in der Sache müssen auch sol- che zum erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungspunkt konkrete Anträge enthalten. Aus dem Rechtsmittelantrag muss sich genau ergeben, wie der ange- fochtene Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlung gerichtete Beru- fungsanträge – wie dies bei einem Begehren auf Ausrichtung einer Parteient- schädigung für ein vorinstanzliches Verfahren der Fall ist – müssen sodann bezif- fert sein (BGE 137 III 617 E. 4.3). Dass Parteientschädigungen nach kantonalen Tarifen zugesprochen werden (Art. 96 ZPO), entbindet die Parteien zwar von der Stellung entsprechender bezifferter Begehren für das laufende Verfahren, insbe- sondere da bei der Antragstellung noch nicht feststeht, wieviel Aufwand dasselbe noch verursachen wird (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2 betr. Antrag auf Leistung ei- ner Sicherheit für die Parteientschädigung). Für ein bereits abgeschlossenes vor- instanzliches Verfahren ist die Stellung bezifferter Begehren demgegenüber stets erforderlich. In letzterem Fall weiss die das Rechtsmittel erhebende Partei genau, welchen Aufwand sie hatte, bzw. welche Parteientschädigung sie als angemes- sen erachtet; sie kann und muss daher, wie bei jedem Rechtsmittelantrag, ein be- ziffertes Rechtsmittelbegehren stellen (OGer ZH LB140074 vom 21.11.2014, E. 3.c2). Nach dem Gesagten erweist sich der Antrag des Gesuchsgegners in Bezug auf die erstinstanzliche Regelung der Parteientschädigung als ungenü- gend. Der Gesuchsgegner beantragt zwar eine "angemessene" Parteientschädi-

- 28 - gung, der Berufungsschrift lässt sich jedoch nicht entnehmen (weder aus den An- trägen noch aus der Begründung; Urk. 53 S. 7 f.), welche Entschädigung er als angemessen erachtet. In diesem Punkt ist daher auf die Berufung nicht einzutre- ten. III.

1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) sowie unter Berücksichtigung, dass nur einzelne Teilaspekte der Unterhalts- berechnung der Vorinstanz im Streit lagen, die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Unterhaltsbeiträge sowie die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei der letzte Punkte aufwandmässig wenig ins Gewicht fällt. Hinsichtlich der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin beantragte der Gesuchsgegner eine Reduktion um Fr. 400.– monatlich. Die Gesuchstellerin beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Gemäss vorstehenden Erwägungen erfolgte für sämtliche Phasen eine Reduktion der persönlichen Un- terhaltsbeiträge um Fr. 182.– pro Monat. Entsprechend unterliegt der Gesuchs- gegner mit Bezug auf die Unterhaltsfrage zu 45.5%. Ebenfalls unterliegt er hin- sichtlich der Frage der Parteientschädigung, obsiegt jedoch hinsichtlich der Ver- teilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die gegenseitigen Parteientschädigungen für das Berufungsver- fahren wettzuschlagen.

- 29 - Es wird beschlossen:

E. 3.3 Krankenkassen Kinder

a) Die Gesuchstellerin beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Durchschnittsberechnung der Krankenkassenprämien der Kinder. Indem die Vor- instanz vom Durchschnitt der beiden unbestrittenen und belegten Krankenkas- senprämien der Kinder von Fr. 220.– für das Jahr 2015 und Fr. 238.– für das Jahr 2016 ausgehe, werde nicht berücksichtigt, dass einerseits auf 2015 weniger als 8 Monate entfielen und dass zudem für 2017 von einer weiteren Prämienerhöhung auszugehen sei (Urk. 60 S. 4).

- 17 -

b) Die von der Vorinstanz vorgenommene Durchschnittsberechnung ist entge- gen den Einwendungen der Gesuchstellerin nicht zu beanstanden. Es ist korrekt, dass sie dabei auf die nachgewiesenen Zahlen abstellte und unter den gegebe- nen Umständen angemessen, von einem Durchschnittswert auszugehen. Ent- sprechend bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 229.– pro Monat.

E. 3.4 Zahnarztkosten Kinder

a) Die Gesuchstellerin bemängelt, die Vorinstanz habe in der Bedarfsberech- nung zu Unrecht keinen Betrag für die Zahnarztkosten der Töchter eingerechnet. Dass die Kinder die Zahnärztin frequentierten, ergebe sich aus dem eingereichten Kostenvoranschlag für die kieferorthopädische Behandlung von Frau Dr. I._____ sowie der ausgewiesenen Zahlung an die Zahnärztin. Es treffe zwar zu, dass eine Zahnversicherung bestehe, diese bezahle jedoch lediglich 50% der Rechnungs- beträge und maximal Fr. 1'000.– pro Kalenderjahr. Da die Vorinstanz auf ihren Antrag betreffend die hälftige Übernahme der ausserordentlichen Kinderkosten mangels Vollstreckbarkeit nicht eingetreten sei, rechtfertige es sich umso mehr, dass der durchaus angemessene Pauschalbetrag von Fr. 25.– pro Kind und pro Monat berücksichtigt werde (Urk. 60 S. 4).

b) Unter dem Titel "Zahnarztkosten Kinder" ist lediglich eine einmalige Zahlung vom 30. Januar 2015 an Zahnärztin Dr. med. dent. I._____ in der Höhe von Fr. 166.20 nachgewiesen (Urk. 3/17 S. 2). Weitere Zahnarztkosten für die Kinder wurden von der Gesuchstellerin nicht belegt. Die von der Gesuchstellerin einge- reichte Kostenschätzung (Urk. 3/17 S. 1) vermag zwar darzutun, dass eine zahn- ärztliche Behandlung der Tochter D._____ zur Diskussion stand, nicht aber weite- re Ausgaben der Gesuchstellerin zu belegen. Schliesslich ergibt sich aus den Ak- ten, dass für die beiden Töchter eine Zahnversicherung besteht, welche jährlich 50% der Zahnarztkosten bis maximal Fr. 1'000.– pro Kalenderjahr übernimmt (Urk. 45/14 S. 2 und S. 5). Dass die Vorinstanz mangels Belege keine Zahnarzt- kosten für die Töchter im Bedarf berücksichtigte, ist somit nicht zu beanstanden.

- 18 -

c) Weiter verfängt das Argument der Gesuchstellerin, wonach es sich aufgrund des Nichteintretens der Vorinstanz auf ihren Antrag um Regelung der hälftigen Übernahme der ausserordentlichen Kinderkosten erst recht rechtfertige, in der Bedarfsberechnung einen Pauschalbetrag für die Zahnarztkosten der Kinder ein- zurechnen (Urk. 60 S. 4), nicht. Sollten dereinst grössere Ausgaben für zahnärzt- liche Behandlungen der Kinder anfallen, könnte die Gesuchstellerin in Anwen- dung von Art. 286 Abs. 3 ZGB auf den Gesuchsgegner zurückkommen. Diese Bestimmung sieht gerade eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausseror- dentliche Bedürfnisse, welche nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge beider Eltern gedeckt werden, vor (FamPra.ch 2003, S. 728 ff.).

E. 3.5 Zahnarztkosten Gesuchstellerin

a) Hinsichtlich ihrer eigenen Zahnarztkosten hat die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin in ihrem Bedarf einen Betrag von Fr. 17.– pro Monat eingerechnet, wobei sie erwog, es handle sich dabei um den vom Gesuchsgegner anerkannten Betrag, weitere Ausgaben seien nicht belegt (Urk. 54 S. 16). Die Gesuchstellerin will ei- nen Betrag von Fr. 50.– pro Monat eingerechnet haben. Es sei vom Gesuchsgeg- ner nicht bestritten worden, dass sie schlechte Zähne habe und zwei Mal im Jahr zur Dentalhygiene und zur Zahnkontrolle gehe, was Kosten von Fr. 50.– monat- lich ausmache (Urk. 60 S. 4).

b) Unrichtig ist, dass der Gesuchsgegner Mehrkosten der Gesuchstellerin für den Zahnarzt nicht bestritten hat. Vielmehr führte er aus, er anerkenne einen mo- natlichen Betrag von Fr. 17.–, Mehrkosten seien bestritten und nicht angemessen (vgl. Urk. 30 S. 39). Die blosse Behauptung der Gesuchstellerin, sie habe schlechte Zähne und müsse daher zwei Mal jährlich zum Zahnarzt, reicht nicht aus, um erhöhte Kosten geltend zu machen, selbst wenn der Gesuchsgegner sich dazu nicht weiter äussert. Entsprechend ist es bei dem von der Vorinstanz festge- setzten Betrag von Fr. 17.– pro Monat zu belassen.

- 19 -

E. 3.6 Telefon/TV/Internet

a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder Kosten für Telefon/TV/Internet von Fr. 150.– monatlich sowie Fr. 38.– pro Monat für die Billaggebühren. Die Belege der Gesuchstellerin für ihre Telefonkosten stammten aus der Zeit nach der Trennung und seien wenig aussagekräftig, was den ehelichen Standard betreffe. Es sei dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass es diverse Möglichkeiten gebe, günstig ins Ausland zu telefonieren, weshalb ein Betrag von Fr. 150.– monatlich angemessen sei (Urk. 54 S. 16 f.).

b) Gemäss den Einwendungen der Gesuchstellerin sei nicht einzusehen, wes- halb die Telefongewohnheiten und die dafür anfallenden Kosten nach der Tren- nung für den ehelichen Lebensstandard nicht massgeblich sein sollen. Schon damals habe ihre Familie im Ausland gelebt. Die Gewohnheit des Gesuchsgeg- ners, Rechnungen nach deren Bezahlung zu vernichten, weshalb sie keine Rech- nung aus der Zeit vor der Trennung beibringen könne, könne ihr nicht zum Vor- wurf gemacht werden. Es könne zudem nicht sein, dass der Gesuchsgegner ihr nach der Trennung vorschreiben könne, welches Telefonabonnement sie zu be- nutzen habe. Eine Reduktion der Telefonkosten von Fr. 183.– auf Fr. 150.– pro Monat sei nicht gerechtfertigt (Urk. 60 S. 5).

c) Bei den Akten befinden sich zwei Belege betreffend die Telefon- und Inter- netkosten der Gesuchstellerin, wobei es zutreffend ist, dass diese Belege aus der Zeit nach der Trennung stammen. Der Swisscom-Rechnung vom 4. August 2015 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin monatliche Abonnementsgebühren von Fr. 129.– für ein "Natel infinity L"-Abonnement bezahlt (Urk. 26/5/10). Ge- mäss Rechnung der Genossenschaft GGA Maur vom 7. Juli 2015 belaufen sich die monatlichen Internetkosten auf Fr. 33.– (exkl. einmalige Aufschaltgebühren von Fr. 50.–, Urk. 26/5/11). Der Gesuchsgegner will zwar lediglich einen monatli- chen Betrag von Fr. 75.– für ein Natel-Abonnement anerkennen, macht aber nicht geltend, dass die Gesuchstellerin vor der Trennung ein günstigeres Abo besessen haben soll (Urk. 30 S. 39). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ein Abon- nement der Katergorie "Natel infinitiy L" dem ehelichen Standard entspricht, wes- halb es sich im Rahmen der einstufigen Berechnungsmethode rechtfertigt, die

- 20 - monatlichen Abonnementsgebühren von Fr. 129.– zu berücksichtigen. Eine An- rechnung von zusätzlichen Telefongebühren, wie sie in der Swisscom Rechnung vom 4. August 2015 aufgeführt sind, rechtfertigt sich hingegen nicht, da mit der Einreichung einer einzigen Rechnung nicht belegt ist, dass regelmässig zusätzli- che Telefongebühren in diesem Umfang anfallen. Insgesamt ist der Gesuchstelle- rin somit ein Betrag von Fr. 162.– monatlich anzurechnen. Dass die von der Ge- suchstellerin eingereichten Belege aus der Zeit nach der Trennung stammen, än- dert an dieser Schlussfolgerung nichts, wurde doch vom Gesuchsgegner nicht behauptet, die Gesuchstellerin habe höhere Kosten geltend gemacht, als wäh- rend der Ehe jeweils angefallen seien.

E. 3.7 Kosten öffentliche Verkehrsmittel

a) Die Gesuchstellerin bemängelt die von der Vorinstanz vorgenommene Re- duktion der von ihr geltend gemachten Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 173.– auf Fr. 167.–, wobei sie insbesondere ausführt, es sei nicht gerechtfer- tigt, wegen ein paar wenigen Feiertagen davon auszugehen, sie habe mehr als sieben Wochen Ferien pro Jahr. Es sei schliesslich auch nicht gerechtfertigt, an- gesichts der haltlosen Bestreitungen des Gesuchsgegners von einem Mittelwert auszugehen (Urk. 60 S. 5).

b) Der Gesuchstellerin ist insofern zuzustimmen, als die Bestreitungen des Ge- suchsgegners nicht ausreichen, die Annahme eines Durchschnittswertes zu recht- fertigen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Die monatlichen Fahrtkosten inkl. Halbtax der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 173.– sind belegt (Urk. 45/19) und auch unter der Berücksichtigung allfälliger Feiertage angemessen.

E. 3.8 Kinderbetreuung Die Gesuchstellerin verweist in ihrer Berufungsantwort hinsichtlich der Kinderbe- treuungskosten auf eine zukünftige erhebliche Erhöhung der Elternbeiträge, ohne daraus etwas abzuleiten. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen.

- 21 -

E. 3.9 Ferien

a) Die Vorinstanz berücksichtigte unter dem Titel "Ferien" Fr. 800.– monatlich, mit der Begründung, es lägen keine Belege vor, welche eine Berechnung der mutmasslichen Ferienkosten zulassen würden, weshalb von dem vom Gesuchs- gegner anerkannten Betrag von Fr. 800.– auszugehen sei (Urk. 54 S. 20).

b) Demgegenüber will die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 1'000.– berück- sichtigt haben und verweist zur Untermauerung ihrer Darstellung auf eine bereits vor Vorinstanz eingereichte Liste betreffend die gemeinsamen Ferien von 2006 bis 2014 (Urk. 45/22). Diese Aufstellung sei vom Gesuchsgegner inhaltlich nicht bestritten worden. Aus der Aufstellung gehe hervor, dass sie insbesondere in den letzten Jahren in diversen renommierten 5-Sterne Hotels abgestiegen seien. Es sei ihr nicht möglich, konkrete Angaben zur Höhe der jeweiligen Rechnungen zu machen, da der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben die Rechnungen je- weils vernichtet habe. Sie habe jedoch glaubhaft dargelegt, dass die geltend ge- machten Kosten für Ferien angefallen seien (Urk. 60 S. 5 f.).

c) Die von der Gesuchstellerin eingereichte Auflistung betreffend die Ferien der Parteien in den Jahren 2006 bis 2014 vermag die Berücksichtigung eines höheren Betrages unter der Position "Ferien" nicht zu rechtfertigen. Zwar gibt die Aufstel- lung Aufschluss über die von den Parteien gewählten Destinationen und Hotels, nicht jedoch über das finanzielle Ausmass dieser Reisen. Auch der erstmals im Berufungsverfahren gemachte Hinweis, wonach der Gesuchsgegner im kommen- den Herbst mit den Töchtern eine Reise nach Südafrika unternehmen werde, vermag eine Erhöhung des monatlich im Bedarf für Ferien zu berücksichtigenden Betrages nicht zu rechtfertigen. Entsprechend bleibt es bei dem von der Vor- instanz festgesetzten Betrag von Fr. 800.– monatlich.

E. 3.10 Fazit Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der von der Vorinstanz fest- gesetzte Bedarf einerseits um den Betrag von insgesamt Fr. 218.– zu erhöhen ist (Fr. 200.– Grundbetrag Kinder, Fr. 12.– Telefon/TV/Internet und Fr. 6.– öffentli-

- 22 - cher Verkehr), andererseits für die Unterhaltsberechnung jeweils die Kinderzula- gen in der Höhe von Fr. 400.– monatlich abzuziehen sind. Es ergeben sich somit folgende massgeblichen Bedarfszahlen der Gesuchstellerin und der Kinder: − 2015: Fr. 9'208.– − 2016: Fr. 9'036.– − ab 2017: Fr. 8'919.–

E. 4 Einkommen des Gesuchsgegners

E. 4.1 Der Gesuchsgegner beanstandet für den Fall, dass die Berücksichtigung der Kinderzulagen nicht im beantragten Umfang zur Reduktion der Unterhaltsbeiträge führen sollte, die Anrechnung seines jährlichen Honorars von Fr. 5'000.– für sein Verwaltungsratsmandat bei der G._____ Schweiz AG durch die Vorinstanz. Das Honorar für diese Tätigkeit sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da es zu- sätzlich zu seinem bereits geleisteten 100%-Pensum anfalle. Es würden keine knappen finanziellen Verhältnisse vorliegen und zudem leiste die Gesuchstellerin selber ein deutlich kleineres Arbeitspensum als der Gesuchsgegner, obwohl die Betreuungsanteile einen Ausbau ihrer Arbeitstätigkeit zulassen würden. Eine An- rechnung sei daher nicht gerechtfertigt (Urk. 53 S. 6 f.).

E. 4.2 Richtig ist, dass von einem Unterhaltspflichtigen in der Regel kein Arbeits- pensum von mehr als 100% erwartet werden darf. Von diesem Grundsatz kann jedoch insbesondere dann abgewichen werden, wenn die Möglichkeit einer Ne- benbeschäftigung besteht und diese dem Unterhaltspflichtigen auch zugemutet werden kann. Letzteres hängt von den persönlichen Verhältnissen ab, namentlich vom Alter und der bisherigen Lebensführung der betreffenden Person (BGer 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1). Im Allgemeinen wird erwartet, dass ein Ehegatte einen bereits ausgeübten Nebenerwerb nach der Trennung uneinge- schränkt fortsetzt. Insbesondere sind solche Einkünfte anzurechnen, wenn für die Aufgabe der Nebenbeschäftigung kein triftiger Grund vorliegt und die Leistung angemessener Unterhaltsbeiträge davon abhängt (Dolder/Diethelm, Eheschutz [Art. 175 ff.] – ein aktueller Überblick, in: AJP 2003 S. 659; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 81 f.; BK-Spühler/Frei-Maurer, Art. 145 aZGB N 148). Einkommen

- 23 - aus einem bisherigen Nebenerwerb ist so lange weiterhin zu berücksichtigen, als die Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit trotz neu eingetretener Gegebenheiten – aber auch unter Berücksichtigung der beidseitig eingetretenen Mehrbelastungen – noch als zumutbar erscheint (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 01.35 unter Hinweis auf BGer 5P.418/2001 vom 7. Mai 2002).

E. 4.3 Vorliegend ist die Frage der Anrechnung des Verwaltungsratshonorars nur für die erste Phase der Unterhaltsberechnung, mithin für das Jahr 2015 und damit für eine in der Vergangenheit liegende Periode von Relevanz. In den übrigen Phasen vermag der Gesuchsgegner den errechneten Unterhalt auch ohne die An- rechnung dieses Zusatzeinkommens zu erbringen. Hinsichtlich der relevanten Phase für das Jahr 2015 spricht nichts gegen eine Anrechnung, zumal der Ge- suchsgegner faktisch über diese zusätzlichen Mittel verfügte und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Gesuchstellerin im Rahmen der Unterhaltsberech- nung und soweit notwendig nicht an tatsächlich erzielten Einnahmen partizipieren sollte. Für die Zeit ab 1. Januar 2016 kann das Verwaltungsratshonorar des Ge- suchsgegners ausser Acht gelassen werden.

E. 4.4 Entsprechend ist von folgendem massgeblichen Einkommen des Gesuchs- gegners bzw. bei einem unbestrittenen monatlichen Bedarf von Fr. 8'699.– (Urk. 54 S. 14) von folgender monatlichen Leistungsfähigkeit auszugehen: Jahr Jahreseinkommen GG Monatseinkommen GG Leistungsfähigkeit GG 2015 Fr. 159'491.– Fr. 13'290.– Fr. 4'591.– 2016 Fr. 154'491.– Fr. 12'874.– Fr. 4'175.– 2017 Fr. 154'491.– Fr. 12'874.– Fr. 4'175.–

E. 5 Unterhaltsbemessung

E. 5.1 Nicht beanstandet haben die Parteien die Erwägungen der Vorinstanz, wo- nach sich der Gesamtunterhalt aus der Differenz zwischen dem Bedarf der Ge- suchstellerin und der Kinder und dem von der Gesuchstellerin eigens erzielten

- 24 - Einkommen ergibt. Der Unterhaltsanspruch insgesamt errechnet sich aktualisiert somit wie folgt: Jahr Bedarf GSin + Kinder Einkommen GSin Unterhalt 2015 Fr. 9'208.– Fr. 4'913.– Fr. 4'295.– 2016 Fr. 9'036.– Fr. 5'219.– Fr. 3'817.– 2017 Fr. 8'919.– Fr. 5'219.– Fr. 3'700.–

E. 5.2 Um eine Aufteilung des Gesamtunterhalts in Kinderunterhalt und persönli- chen Unterhalt der Gesuchstellerin vornehmen zu können, ist zunächst der Bedarf der Kinder zu ermitteln.

a) Bei der Bedarfsermittlung für das unmündige Kind ist es zulässig, auf vorge- gebene Bedarfszahlen (z.B. "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbei- trägen für Kinder" des Jugendamtes des Kantons Zürich, www.lotse.zh.ch, Stich- wort "Unterhaltsbedarf"; sog. "Zürcher Tabellen") abzustellen oder Prozentregeln zu verwenden, wenn die erforderlichen Anpassungen an den Einzelfall vorge- nommen werden (BGer 5C.106/2004 vom 5. Juli 2004, Erw. 2). Die "Zürcher Ta- bellen" listen für ein Kind zwischen 7 bis 12 Jahren, welches mit einem weiteren Kind im selben Haushalt lebt, einen Bedarf von Fr. 1'668.– (inkl. Kosten für Pflege und Erziehung von Fr. 390.–) auf. Leistungen Dritter, wie beispielsweise Kinder- zulagen, sind vom Unterhaltsbedarf in Abzug zu bringen (BGer 5A_775/2011 vom

E. 5.3 Der persönliche Unterhaltsbeitrag der Gesuchstellerin ergibt sich schliesslich aus der Differenz zwischen dem gesamthaft geschuldeten Unterhaltsbeitrag und den Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 2'600.–. Der Gesuchsgegner ist somit zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich ab 9. Mai 2015 (pro rata) fol- gende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − vom 9. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015: Fr. 1'695.– − vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016: Fr. 1'217.– − ab 1. Januar 2017: Fr. 1'100.–

- 26 - D. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz ist nach der Gewichtung der einzelnen Streitgegenstände und des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien zum Schluss ge- langt, dass beide Parteien ungefähr im gleichen Umfang obsiegt haben bzw. un- terlegen sind. Entsprechend hat sie die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen folglich wettgeschlagen (Urk. 54 S. 27).

2. Der Gesuchsgegner beanstandet berufungsweise die vorgenannte Kosten- verteilung und beantragt, die Kosten seien entsprechend dem Ausgang des Beru- fungsverfahrens zu verlegen und die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die vorinstanzliche Regelung erweise sich als nicht sachgerecht, zumal er betreffend die finanziellen Belange in deutlich grösserem Umfang obsiegt habe als die Gesuchstellerin, weshalb ihr die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hauptsache aufzuerlegen seien (Urk. 53 S. 2 und S. 7 f.).

3. Was die Verteilung der Gerichtskosten anbelangt, hat grundsätzlich die un- terliegende Partei diese Kosten zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

E. 8 März 2012, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Somit ergibt sich aus den "Zürcher Tabellen" in etwa ein Bedarf pro Tochter von rund Fr. 1'468.– inkl. Pflege und Erziehung, welche anteilsmässig von beiden Elternteilen über- nommen wird. Ein Unterhaltsbeitrag pro Kind von Fr. 1'300.– zuzüglich Kinderzu- lagen erweist sich demnach als angemessen.

b) Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn der effektive Bedarf der Kinder unter Berücksichtigung der Fixkostenanteile errechnet wird. Aufgrund der unbe- strittenen vorinstanzlich festgestellten Positionen sowie der vorliegend korrigierten Zahlen errechnet sich der Bedarf pro Kind wie folgt:

- 25 - Grundbetrag Fr. 400.– Anteil Wohnen Fr. 400.– Krankenkasse Fr. 114.50 Selbstbehalt Fr. 29.50 Anteil Telefon/TV/Internet Fr. 20.– Anteil Hausrat/Haftpflicht Fr. 10.– Kinderbetreuung Fr. 333.50 / 247.50 / 189.– Hobby Fr. 50.50 Ferien Fr. 200.– Zwischentotal Fr. 1'558.– / 1'472.– / 1'413.50 abzügl. Kinderzulagen Fr. 1'358.– / 1'272.– / 1'213.50 Somit zeigt auch die konkrete Bedarfsberechnung pro Kind, dass ein Kinderun- terhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'300.– zuzüglich Kinderzulagen angemessen ist. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Gesuchsgeg- ner verpflichtete, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatliche Un- terhaltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 1'300.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, erstmals pro ra- ta per 9. Mai 2015.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 - 5, 8 - 12 und 14 des Ur- teils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. April 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Auf den Berufungsantrag Ziffer 3 wird nicht eingetreten, soweit damit die Zu- sprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt wird.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der beiden Kinder D._____ und E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'300.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals pro rata per
  5. Mai 2015.
  6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche, im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) ab 9. Mai 2015 (pro rata) bis 31. Dezember 2015: Fr. 1'695.– b) ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016: Fr. 1'217.– c) ab 1. Januar 2017: Fr. 1'100.–.
  7. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu drei Fünf- teln der Gesuchstellerin und zwei Fünfteln dem Gesuchsgegner auferlegt.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. - 30 -
  9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchsgegners wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  10. Die gegenseitigen Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfah- ren werden wettgeschlagen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Schneeberger versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE160030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Schneeberger Beschluss und Urteil vom 9. September 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. April 2016 (EE150024-G)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei vorzumerken, dass die Parteien ab 9. Mai 2015 ge- trennt leben.

2. Es sei die ehemals gemeinsame Wohnung der Parteien an der …-Strasse … in C._____ mit Wirkung ab 9. Mai 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens dem Ge- suchsgegner zur alleinigen Benützung und Tragung aller damit verbundenen Kosten (Miete, Nebenkosten, etc.) zuzu- teilen.

3. Es sei der Gesuchstellerin die alleinige elterliche Obhut über die Kinder

a. D._____, geb. tt.mm.2007

b. E._____, geb. tt.mm.2009 zuzuteilen und es sei vorzumerken, dass sich der neue Wohnsitz der Kinder ab 9. Mai 2015 bei der Gesuchstellerin befindet.

4. Es sei die Regelung der Betreuung der freien Absprache un- ter den Eltern zu überlassen und es sei für den Streitfall eine gerichtsübliche Regelung festzulegen.

5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, mit Wirkung ab

9. Mai 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der Kinder monatlich im voraus auf den Ersten eines jeden Monats mindestens die folgenden Unter- haltsbeiträge (jeweils zuzüglich gesetzlicher und vertragli- cher Kinder- und Familienzulagen) zu bezahlen: Fr. 1'800.- bis zur Vollendung des 10. Lebensjahrs, Fr. 2'000.- ab Vollendung des 10. Lebensjahrs.

6. Es seien beide Parteien zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. kieferorthopädische Massnahmen, Kos- ten für schulische Fördermassnahmen, Sprachaufenthalt etc.), die im Budget des mütterlichen Haushalts nicht enthal- ten sind und vom Grundbetrag der Kinder nicht erfasst wer- den, je hälftig zu tragen, sofern beide Parteien vorgängig zugestimmt haben oder eine Fachperson (z.B. Zahnärztin, Fachlehrer, Kinderpsychologin) diese Ausgabe im Interesse der Kinder für notwendig erachtet.

7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, mit Wirkung ab

9. Mai 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im voraus auf den Ersten eines jeden Monats ei- nen persönlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 3'200.- an die Gesuchstellerin zu bezahlen.

- 3 -

8. Es sei der Stichtag für die güterrechtliche Auseinanderset- zung auf den Tag der Klageeinleitung festzusetzen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchsgegners, jedoch unter hälftiger Kostenteilung und Wettschlagen der Parteikosten im Falle der Einigung der Parteien über die Kinderbelange (Obhut, Betreuung, Kinder- unterhalt)." B. Des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 30 S. 2 ff.): "1. Es sei vorzumerken, dass die Parteien ab dem 9. Mai 2015 getrennt leben.

2. Es sei die vormals eheliche Wohnung der Parteien an der …-Strasse … in C._____ mit Wirkung ab 9. Mai 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuteilen.

3. Es seien die Kinder

a. D._____, geb. tt.mm.2007

b. E._____, geb. tt.mm.2009 unter die geteilte Obhut der Parteien zu stellen und es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz der Kinder an der Ad- resse der Gesuchstellerin befindet. Eventualiter seien die Kinder D._____ und E._____ unter die alleinige elterliche Obhut des Gesuchsgegners zu stellen (mit Wohnsitz beim Gesuchsgegner).

4. Es sei die Regelung der Betreuung der Kinder der freien Ab- sprache unter den Eltern zu überlassen. Für den Streitfall sei folgende Regelung festzulegen (vgl. auch Betreuungsplan gemäss Beilage 8):

• In den ungeraden Kalenderwochen werden die Kinder wie folgt vom Vater betreut: o von Dienstagnachmittag ab Schulschluss bis um 20.30 Uhr; o von Donnerstagmittag (inkl. Mittagessen) bis Freitagmor- gen (Schulbeginn);

• In den geraden Kalenderwochen werden die Kinder wie folgt vom Vater betreut: o von Dienstagnachmittag ab Schulschluss bis um 20.30 Uhr; o von Donnerstagmittag (inkl. Mittagessen) bis Montagmor- gen (Schulbeginn);

- 4 -

• Sodann werden die Kinder während 6.5 Wochen der Schulferien vom Vater betreut, wobei die Aufteilung der Fe- rien in Absprache zwischen den Parteien mindestens 6 Mo- nate im Voraus zu bestimmen ist.

• Die Betreuung während den Feiertagen bzw. den dadurch entstehenden zusätzlichen Freitagen der Kinder erfolgt grundsätzlich hälftig durch die Parteien, wobei die konkrete Aufteilung in Absprache zwischen den Parteien und unter Berücksichtigung des (gewöhnlichen) Betreuungsplanes mindestens 6 Monate im Voraus zu erfolgen hat.

• Während der restlichen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.

5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, mit Wirkung ab

9. Mai 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der Kinder monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je CHF 1'300.00 (zuzüglich allfälliger gesetzlicher Fami- lienzulagen) an die Gesuchstellerin zu bezahlen.

6. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin für die Zeit rückwirkend ab 9. Mai 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens keine persönlichen Un- terhaltsbeiträge schuldet.

7. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner für die Zeit ab

9. Mai 2015 (Trennung) und künftig bereits Unterhaltszah- lungen im Umfang von CHF 36'880.00 an die Gesuchstelle- rin erbracht hat und die Unterhaltsschuld in diesem Umfang getilgt ist.

8. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.

9. Sämtliche abweichenden oder anderweitigen Begehren der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin." Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. April 2016 (Urk. 54):

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits seit dem 9. Mai 2015 getrennt leben.

- 5 -

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die eheliche Wohnung an der …- Strasse … in C._____ mit Wirkung ab 9. Mai 2015 dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zusteht.

3. Die Kinder D._____, geboren tt.mm.2007 und E._____, geboren tt.mm.2009, werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.

4. Der von den Parteien vereinbarte Betreuungsplan (act. 42) wird genehmigt.

5. Den Parteien wird die Weisung erteilt, alles zu unterlassen, was die Bezie- hung der Kinder zum anderen Elternteil erschwert, insbesondere die Kinder in die elterlichen Konflikte nicht mit einzubeziehen und sich jeglicher negati- ver Äusserungen über den anderen Elternteil in Gegenwart der Kinder zu enthalten sowie sich diesbezüglich sowie generell in Erziehungsfragen und im Umgang mit elterlichen Konfliktsituationen während der Trennung bei der Jugend-und Familienberatung, kjz F._____, dem Marie Meierhofer Institut für das Kind (allenfalls im Rahmen des KET-Programms) oder einer anderen geeigneten Fachstelle in mindestens 6 Sitzungen beraten zu lassen und spätestens nach 6 Monaten der KESB Meilen mittels schriftlicher Bestäti- gung der Beratungsinstitution zu belegen, dass sie dieser Weisung nachge- kommen sind.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'300.-- zuzüglich ge- setzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Familienzulagen zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, erstmals pro rata per

9. Mai 2015.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) ab 9. Mai 2015 (pro rata) bis 31. Dezember 2015 CHF 1'877.--,

b) ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 1'399.--, und ab

c) 1. Januar 2017 CHF 1'282.--.

- 6 -

8. Auf Ziffer 6 des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

9. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 27. April 2015 die Gütertren- nung angeordnet.

10. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin an die in den Ziffern 6 und 7 festgelegten Unterhaltsbeiträgen bereits den Betrag von CHF 46'232.-- bezahlt hat.

11. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kinderbeiständin mit CHF 5'430.60 (darin enthalten 8 % MWSt) entschä- digt und die Gerichtskasse entsprechend zur Zahlung angewiesen.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 5'430.60 Kosten für die Vertretung der Kinder CHF 10'430.60 Total

13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

14. Die Kosten werden - soweit ausreichend - aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von CHF 4'000.-- bezogen.

15. Die gegenseitigen Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

16. (Mitteilung)

17. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: A. Des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 53 S. 2): "1. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids vom 13. April 2016 (BG Meilen, Geschäfts-Nr. EE150024) sei der Gesuchsgeg- ner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgen- de monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezah- len:

- 7 -

a. ab 9. Mai 2015 (pro rata) bis 31. Dezember 2015 CHF 1'477.00

b. ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 999.00

c. ab 1. Januar 2017 CHF 882.00.

2. Eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 des Ent- scheids vom 13. April 2016 (BG Meilen, Geschäfts-Nr. EE150024) der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'100.00 zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, erstmals pro rata per 9. Mai 2015.

3. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 13 und 15 des Entscheids vom 13. April 2016 (BG Meilen, Geschäfts-Nr. EE150024) seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu verlegen und die Gesuch- stellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine angemes- sene Parteientschädigung (zzgl. Mehrwertsteuer) für das erstin- stanzliche Verfahren zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten / Gesuchstellerin." B. Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 60 S. 2): " Die Anträge des Berufungsklägers / Gesuchsgegners seien vollum- fänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers / Gesuchsgegners." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2005 verheiratet und Eltern der zwei min- derjährigen Töchter D._____, geboren am tt.mm.2007, und E._____, geboren am tt.mm.2009. Seit dem 9. Mai 2015 leben die Parteien getrennt. Am 24. April 2015

- 8 - reichte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren ein und stellte die vorerwähnten Anträge (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 51 = Urk. 54 S. 5 f.). Am 13. April 2016 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 54).

2. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) erhob am

29. April 2016 fristgerecht Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 53). Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wurde ihm für das Rechtsmittelverfah- ren ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– auferlegt (Urk. 55), welchen er am

30. Mai 2016 fristgerecht leistete (Urk. 57). Am 14. Juli 2016 erstattete die Ge- suchstellerin die Berufungsantwort (Urk. 60). Diese wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 19. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 62). Sein Gesuch um Ansetzung einer formellen Frist zur Ausübung seines Replikrechts (Urk. 63) wurde am 26. Juli 2016 mit dem Hinweis abgewiesen, dass die Beurtei- lung der Berufung nicht vor dem 15. August 2016 erfolgen werde (Urk. 64), wo- rauf die Stellungnahme des Gesuchsgegners am 8. August 2016 einging und der Gegenpartei am 9. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 65). Die Gesuchstellerin liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-52). II. A. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vom Gesuchsgegner nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 - 5 sowie die Ziffern 8 - 12 und Ziffer 14. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzu- merken ist.

2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit neben den Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allem die Unterhaltspflicht des Gesuchs-

- 9 - gegners. Er beanstandet im Wesentlichen die Höhe der von der Vorinstanz fest- gesetzten persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin bzw. die Höhe der gesamthaft festgelegten Unterhaltsbeiträge und bemängelt, die Kinderzulagen seien nicht vom gesamten Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder abgezogen worden (Urk. 53 S. 3). Weiter rügt er eventualiter für den Fall, dass die Kinderzu- lagen nicht berücksichtigt würden, die Vorinstanz sei bei ihm von einem zu hohen Einkommen ausgegangen, indem sie sein für das Verwaltungsratsmandat bei der G._____ Schweiz AG erzieltes Honorar als Einkommen berücksichtigt habe (Urk. 53 S. 4). Schliesslich erweise sich die vorinstanzliche Verlegung der Gerichtskos- ten sowie die Regelung betreffend Parteientschädigung als nicht sachgerecht (Urk. 53 S. 4). B. Prozessuales

1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1); Ermessensentscheide sind mithin nicht nur auf Willkür zu überprüfen. Dabei ist in der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden. Das gilt zumindest insofern, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).

2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven

- 10 - beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1.; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2., je m.w.Hinw.). Das Bundesgericht hat eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, abgelehnt und festgehal- ten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträ- ge besteht. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine be- stimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 04.03.2015, E. 4.1). Solche unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungs- begründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegrün- dung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2).

3. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz, was bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. In Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunter- haltes gelten die Offizial- und die strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des Be- darfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbei- träge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 ZPO anzuwenden. Die Berufungs- instanz ist im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht an die Rechtsmittelan- träge gebunden bzw. darf von diesen abweichen. Das Verbot der reformatio in peius gilt in diesen Fällen nicht (BGE 137 III 617 E. 4.5.3; OGer ZH LE140060 vom 29.01.2015, E. 4.5; ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 17). Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt demgegenüber die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträ- ge gebunden (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 2 f.) und die

- 11 - Rechtsmittelinstanz darf den angefochtenen Entscheid in diesem Bereich nicht zuungunsten des Berufungsklägers abändern. Dem Berufungsbeklagten ist es je- doch ebenfalls erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Erstinstanz zu üben. Ent- sprechend kann der vor erster Instanz (teilweise) obsiegende Berufungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungs- antwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheides zu rügen, welche ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N 12 mit Verweis auf BGE 134 III 332 E. 2.3 und BGE 120 II 128 E. 2a). Der Beru- fungsbeklagte, der eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist nach dem Gesagten im eigenen Interesse gehalten, allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu erneuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, soweit zuläs- sig neue Tatsachen und Beweismittel vorzutragen und ihm nachteilige Sachver- haltsfeststellungen zu rügen (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 mit Verweis auf BGer 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014, E. 5.2.2 und BGer 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013, E. 6.4.1). Derartige Vorbringen und Sachver- haltsrügen kann die vor erster Instanz obsiegende Partei also auch noch in der Berufungsantwort (Art. 312 ZPO) erheben, weshalb diesbezüglich eine eigen- ständige Berufung bzw. eine Anschlussberufung nicht erforderlich ist. Zusammen- fassend ist es also dem Berufungsbeklagten gestattet, sämtliche Beanstandungen am erstinstanzlichen Entscheid (form- und fristgerecht) vorzubringen, welche zur Abweisung der Berufung führen können. In diesem Sinne beantragt die Gesuch- stellerin vorliegend keine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zu ihren Gunsten, sondern lediglich die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Ge- suchsgegners (Urk. 60 S. 2). C. Unterhaltsberechnung

1. Methode Die Vorinstanz hat den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin und der Kinder nach der einstufigen Methode berechnet (Urk. 54 S. 10 f.). Diese Methode er- scheint den vorliegenden Verhältnissen angemessen und wurde von den Parteien im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet.

- 12 - Bei der einstufig-konkreten Methode sind die bisherigen monatlichen Haushal- tungskosten und auf dieser Grundlage der Lebensstandard des unterhaltsberech- tigten Ehegatten konkret zu ermitteln. Anstelle der einzelnen Positionen des fami- lienrechtlichen Existenzminimums treten damit die effektiven Ausgaben des un- terhaltsberechtigten Ehegatten (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhalts- rechts, 2. Aufl. 2010, N 02.24, 02.65c; Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N 2.68). Der Nachweis der bisher gelebten Lebenshaltung obliegt bei der konkreten Unter- haltsberechnung im Falle sehr guter wirtschaftlicher Verhältnisse dem Unterhalts- berechtigten, doch trifft den Unterhaltsverpflichteten insofern eine Mitwirkungs- pflicht, als er eine von ihm geltend gemachte Sparquote nachzuweisen hat (Hausheer/Spycher, a.a.O, N 02.65c, 05.149, 05.173; BGE 115 II 424 E. 3; BGer 5A_732/2007 vom 4. April 2008, E. 2.2).

2. Berücksichtigung der Kinderzulagen bei der Unterhaltsberechnung 2.1. Hauptkritikpunkt des Gesuchsgegners an der vorinstanzlichen Unterhaltsbe- rechnung ist die Nichtberücksichtigung der Kinderzulagen. Dabei beanstandet er konkret, es sei falsch, dass die Vorinstanz die Kinderzulagen nicht vom gesamten Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder abgezogen habe. Die Kinderzulagen seien bei der Ermittlung der Unterhaltsbeiträge unberücksichtigt geblieben, ob- wohl er den Abzug der Kinderzulagen vom Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder ausdrücklich verlangt habe. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen seien die Kinderzulagen zwar einerseits separat zuzusprechen, andererseits aber seien sie bei der Bedarfsermittlung in Abzug zu bringen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Unterhalt ein- oder zweifstufig zu ermitteln sei (Urk. 53 S. 4 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin wendet bezüglich der Kinderzulagen berufungsweise ein, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien Kinder- und Ausbil- dungszulagen in jedem Fall vom Bedarf des unterhaltspflichtigen [wohl gemeint: unterhaltsberechtigten] Kindes abzuziehen, da diese Leistungen ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt seien. Es komme nicht in Frage, die Kin- derzulagen vom Bedarf bzw. ihrem persönlichen Unterhalt in Abzug zu bringen (Urk. 60 S. 3). Die Gesuchstellerin spricht sich somit nicht grundsätzlich gegen ei- ne Berücksichtigung der Kinderzulagen aus, macht jedoch geltend, die Berück-

- 13 - sichtigung der Kinderzulagen dürfe sich nicht auf ihren persönlichen Unterhalts- beitrag auswirken. 2.3. Die Vorinstanz hielt bei der Berechnung des Einkommens des Gesuchsgeg- ners fest, er habe gemäss eingereichtem Lohnausweis 2015 bei der H._____ AG Fr. 119'520.– verdient, wovon die Familienzulagen von Fr. 4'800.– abzuziehen seien (Urk. 54 S. 23). Entsprechend liess sie die Kinderzulagen bei der Einkom- mensberechnung des Gesuchsgegners unberücksichtigt. Ohne sich schliesslich zu den Kinderzulagen zu äussern, setzte die Vorinstanz in Anwendung der einstu- figen Berechnungsmethode Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Gesuchstel- lerin fest, wobei sie erwog, es seien monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'300.– zuzüglich der gesetzlichen oder vertraglichen Kinder- bzw. Familienzu- lagen geschuldet (Urk. 54 S. 25). 2.4. Zulagen für Kinder von Familienausgleichskassen und Sozialversicherungen sind Zahlungen an die Eltern für die Kosten des Unterhalts der Kinder. Aufgrund dieser Zweckbindung sind diese Sozialleistungen von der unterhaltspflichtigen Person vollumfänglich an die obhutsberechtigte Person weiterzuleiten. Sie sind entweder bei den verfügbaren Mitteln einzubeziehen oder der Bedarf der Kinder ist in der Unterhaltsberechnung entsprechend zu reduzieren. Im Resultat besteht kein Unterschied (Daniel Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra 2015, S. 271 ff., S. 277; Philipp Maier, Die konkrete Be- rechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht dargestellt anhand der Pra- xis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra 2014, S. 302 ff., S. 330). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet Art. 285 Abs. 2 ZGB somit nicht, dass die Kinderzulagen - über den Bedarf der Kinder hinaus - zusätzlich zu bezahlen sind; vielmehr gilt es wie erwähnt, sie vor- gängig von deren Bedarf abzuziehen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3; BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2012, E. 3.1.; BGer 5A_580/2011 vom 9. März 2012, E. 3; BGer 5A_207/2011 vom 26. September 2011, E. 4.3). 2.5. Den vorstehenden Erwägungen folgend sind die Kinder- und Ausbildungszu- lagen bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Bezüglich der Vorgehensweise rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall unabhängig von der

- 14 - gewählten Unterhaltsberechnungsmethode, die Kinderzulagen auf der Bedarfssei- te zu berücksichtigen. Entsprechend ist der massgebliche Gesamtbedarf der Ge- suchstellerin und der Kinder um Fr. 400.– monatlich zu reduzieren und der Ge- suchsgegner im Gegenzug zu verpflichten, Kinderunterhalt zuzüglich der Famili- enzulagen zu bezahlen. 2.6. Hinsichtlich der Aufteilung des Gesamtunterhaltsbeitrages auf die Kinder und die Gesuchstellerin persönlich kann auf nachfolgenden Erwägungen verwie- sen werden (vgl. nachstehend Erw. II./C.5.).

3. Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder 3.1. Die Gesuchstellerin bemängelt eventualiter für den Fall, dass die vorinstanz- liche Unterhaltsberechnung aufgrund der Berücksichtigung der Kinderzulagen ab- zuändern wäre, diverse Bedarfspositionen in der vorinstanzlichen Bedarfsberech- nung, welche zugunsten der Gesuchstellerin so zu korrigieren seien, dass sich im Resultat an der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung nichts ändern würde (Urk. 60 S. 3). Auf die einzelnen Bedarfspositionen ist nachstehend einzugehen. 3.2. Grundbeträge der Kinder

a) Zunächst beanstandet die Gesuchstellerin, die Reduktion der Grundbeträge der Kinder von je Fr. 400.– auf je Fr. 300.–. Die beiden Töchter seien altersmäs- sig deutlich näher bei 10 Jahren, der Grenze für die Erhöhung um Fr. 200.–, denn bei der Geburt, ab welcher der Grundbetrag bereits bei Fr. 400.– liege. Dass die Auslagen der Kinder bereits heute deutlich über denjenigen für einen Säugling liegen, verstehe sich von selbst. Ausserdem könne angesichts der wirtschaftli- chen Verhältnisse der Parteien ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass seit jeher für die Kinder mehr ausgegeben werde, als dies in Familien mit knap- pem Budget der Fall sei. Dies gelte in erster Linie für die Kleider, auf welche in gehobenen wirtschaftlichen Verhältnisse in "Goldküstengemeinden" mehr Wert gelegt werde als andernorts. Auch für Nahrungsmittel der Familie habe sie stets überdurchschnittlich viel ausgegeben. Die Betreuung der Kinder durch den Ge- suchgegner habe insbesondere was die Kleider anbelange zu keinerlei Einspa-

- 15 - rungen ihrerseits geführt, vielmehr hätten diverse Sachen für die Kinder doppelt angeschafft werden müssen. Die Grundbeträge der Kinder seien daher nicht zu reduzieren, sondern mit je Fr. 400.– zu veranschlagen (Urk. 60 S. 3 f.).

b) Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebens- stellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Eltern- teils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Umfang des von jedem Elternteil zu leistenden Unterhalts hängt somit von der konkreten Ausgestaltung der Kontakte zwischen dem Kind und der Eltern ab (An- nette Spycher, Kindesunterhalt: Rechtliche Grundlagen und praktische Heraus- forderungen - heute und demnächst, in: FamPra 2016 S. 1 ff., S. 13). Es ist somit unter diesem Aspekt zulässig, bei der Festsetzung des als Geldzahlung zu leis- tenden Unterhalts den Betreuungsanteilen der Eltern durch die Aufteilung des be- treibungsrechtlichen Grundbetrages auf beide Eltern Rechnung zu tragen (Spy- cher, a.a.O., S.14).

c) Unabhängig von der Wahl der Unterhaltsberechnungsmethode ist demge- mäss im vorliegenden Fall bei der Festsetzung des Unterhalts dem Umstand an- gemessen Rechnung zu tragen, dass die zwei minderjährigen Töchter unter alter- nierender Obhut der Parteien stehen und ein Betreuungsplan vereinbart wurde, wonach der Gesuchsgegner eine ausgedehntere Betreuung als das klassische vierzehntägliche Besuchsrecht übernimmt (vgl. Urk. 54 S. 7-9). Die Vorinstanz be- rücksichtigte das vereinbarte Betreuungsverhältnis insofern, als sie eine Auftei- lung des im Bedarf der Kinder aufzuführenden Grundbetrages vornahm und im Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder einen reduzierten Grundbetrag von je Fr. 300.– pro Kind einrechnete. Sie begründete somit die Reduktion der Grundbe- träge für die Kinder damit, dass diese relativ häufig vom Vater betreut würden (Urk. 54 S. 12 und S. 14).

d) Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumberechnung verwendet werden. Indes sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkom- mens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr müssen die einge-

- 16 - setzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien stehen. In guten finanziellen Verhältnissen ist es beispielsweise ohne Weiteres zulässig, unter der Position Krankenversicherungsprämien diejenigen der überobligatorischen Versicherung zu berücksichtigen. Ebenso ist es bei güns- tigen Verhältnissen zulässig bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte Steuerschul- den, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden in die Bedarfsberechnung einzurechnen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Gleiches muss auch für den betreibungsrechtlichen Grundbetrag gelten, welcher eine Pauschale für unumgänglich notwendige Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege sowie Kultu- relles darstellt (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. II). Bei wirtschaftlich gu- ten Verhältnissen, wie sie vorliegend herrschen, ist dieser minimale Grundbetrag im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu erhöhen, wenn dies dem zu wahrenden ehelichen Lebensstandard entspricht. Vorliegend hat die Gesuchstellerin über- zeugend dargelegt, dass der Lebensstandard der Parteien überdurchschnittlich hoch war und insbesondere für Nahrung und Kleidung mehr als der betreibungs- rechtliche Minimalbetrag aufgewendet wurde. Unbesehen der Betreuungsanteile der Parteien rechtfertigt es sich somit vorliegend nicht, bei der Berechnung des Bedarfs der Gesuchstellerin und der Kinder einen reduzierten Grundbetrag für die Kinder einzusetzen. Stattdessen ist von einem Grundbetrag von Fr. 400.– pro Kind auszugehen. 3.3. Krankenkassen Kinder

a) Die Gesuchstellerin beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Durchschnittsberechnung der Krankenkassenprämien der Kinder. Indem die Vor- instanz vom Durchschnitt der beiden unbestrittenen und belegten Krankenkas- senprämien der Kinder von Fr. 220.– für das Jahr 2015 und Fr. 238.– für das Jahr 2016 ausgehe, werde nicht berücksichtigt, dass einerseits auf 2015 weniger als 8 Monate entfielen und dass zudem für 2017 von einer weiteren Prämienerhöhung auszugehen sei (Urk. 60 S. 4).

- 17 -

b) Die von der Vorinstanz vorgenommene Durchschnittsberechnung ist entge- gen den Einwendungen der Gesuchstellerin nicht zu beanstanden. Es ist korrekt, dass sie dabei auf die nachgewiesenen Zahlen abstellte und unter den gegebe- nen Umständen angemessen, von einem Durchschnittswert auszugehen. Ent- sprechend bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 229.– pro Monat. 3.4. Zahnarztkosten Kinder

a) Die Gesuchstellerin bemängelt, die Vorinstanz habe in der Bedarfsberech- nung zu Unrecht keinen Betrag für die Zahnarztkosten der Töchter eingerechnet. Dass die Kinder die Zahnärztin frequentierten, ergebe sich aus dem eingereichten Kostenvoranschlag für die kieferorthopädische Behandlung von Frau Dr. I._____ sowie der ausgewiesenen Zahlung an die Zahnärztin. Es treffe zwar zu, dass eine Zahnversicherung bestehe, diese bezahle jedoch lediglich 50% der Rechnungs- beträge und maximal Fr. 1'000.– pro Kalenderjahr. Da die Vorinstanz auf ihren Antrag betreffend die hälftige Übernahme der ausserordentlichen Kinderkosten mangels Vollstreckbarkeit nicht eingetreten sei, rechtfertige es sich umso mehr, dass der durchaus angemessene Pauschalbetrag von Fr. 25.– pro Kind und pro Monat berücksichtigt werde (Urk. 60 S. 4).

b) Unter dem Titel "Zahnarztkosten Kinder" ist lediglich eine einmalige Zahlung vom 30. Januar 2015 an Zahnärztin Dr. med. dent. I._____ in der Höhe von Fr. 166.20 nachgewiesen (Urk. 3/17 S. 2). Weitere Zahnarztkosten für die Kinder wurden von der Gesuchstellerin nicht belegt. Die von der Gesuchstellerin einge- reichte Kostenschätzung (Urk. 3/17 S. 1) vermag zwar darzutun, dass eine zahn- ärztliche Behandlung der Tochter D._____ zur Diskussion stand, nicht aber weite- re Ausgaben der Gesuchstellerin zu belegen. Schliesslich ergibt sich aus den Ak- ten, dass für die beiden Töchter eine Zahnversicherung besteht, welche jährlich 50% der Zahnarztkosten bis maximal Fr. 1'000.– pro Kalenderjahr übernimmt (Urk. 45/14 S. 2 und S. 5). Dass die Vorinstanz mangels Belege keine Zahnarzt- kosten für die Töchter im Bedarf berücksichtigte, ist somit nicht zu beanstanden.

- 18 -

c) Weiter verfängt das Argument der Gesuchstellerin, wonach es sich aufgrund des Nichteintretens der Vorinstanz auf ihren Antrag um Regelung der hälftigen Übernahme der ausserordentlichen Kinderkosten erst recht rechtfertige, in der Bedarfsberechnung einen Pauschalbetrag für die Zahnarztkosten der Kinder ein- zurechnen (Urk. 60 S. 4), nicht. Sollten dereinst grössere Ausgaben für zahnärzt- liche Behandlungen der Kinder anfallen, könnte die Gesuchstellerin in Anwen- dung von Art. 286 Abs. 3 ZGB auf den Gesuchsgegner zurückkommen. Diese Bestimmung sieht gerade eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausseror- dentliche Bedürfnisse, welche nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge beider Eltern gedeckt werden, vor (FamPra.ch 2003, S. 728 ff.). 3.5. Zahnarztkosten Gesuchstellerin

a) Hinsichtlich ihrer eigenen Zahnarztkosten hat die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin in ihrem Bedarf einen Betrag von Fr. 17.– pro Monat eingerechnet, wobei sie erwog, es handle sich dabei um den vom Gesuchsgegner anerkannten Betrag, weitere Ausgaben seien nicht belegt (Urk. 54 S. 16). Die Gesuchstellerin will ei- nen Betrag von Fr. 50.– pro Monat eingerechnet haben. Es sei vom Gesuchsgeg- ner nicht bestritten worden, dass sie schlechte Zähne habe und zwei Mal im Jahr zur Dentalhygiene und zur Zahnkontrolle gehe, was Kosten von Fr. 50.– monat- lich ausmache (Urk. 60 S. 4).

b) Unrichtig ist, dass der Gesuchsgegner Mehrkosten der Gesuchstellerin für den Zahnarzt nicht bestritten hat. Vielmehr führte er aus, er anerkenne einen mo- natlichen Betrag von Fr. 17.–, Mehrkosten seien bestritten und nicht angemessen (vgl. Urk. 30 S. 39). Die blosse Behauptung der Gesuchstellerin, sie habe schlechte Zähne und müsse daher zwei Mal jährlich zum Zahnarzt, reicht nicht aus, um erhöhte Kosten geltend zu machen, selbst wenn der Gesuchsgegner sich dazu nicht weiter äussert. Entsprechend ist es bei dem von der Vorinstanz festge- setzten Betrag von Fr. 17.– pro Monat zu belassen.

- 19 - 3.6. Telefon/TV/Internet

a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder Kosten für Telefon/TV/Internet von Fr. 150.– monatlich sowie Fr. 38.– pro Monat für die Billaggebühren. Die Belege der Gesuchstellerin für ihre Telefonkosten stammten aus der Zeit nach der Trennung und seien wenig aussagekräftig, was den ehelichen Standard betreffe. Es sei dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass es diverse Möglichkeiten gebe, günstig ins Ausland zu telefonieren, weshalb ein Betrag von Fr. 150.– monatlich angemessen sei (Urk. 54 S. 16 f.).

b) Gemäss den Einwendungen der Gesuchstellerin sei nicht einzusehen, wes- halb die Telefongewohnheiten und die dafür anfallenden Kosten nach der Tren- nung für den ehelichen Lebensstandard nicht massgeblich sein sollen. Schon damals habe ihre Familie im Ausland gelebt. Die Gewohnheit des Gesuchsgeg- ners, Rechnungen nach deren Bezahlung zu vernichten, weshalb sie keine Rech- nung aus der Zeit vor der Trennung beibringen könne, könne ihr nicht zum Vor- wurf gemacht werden. Es könne zudem nicht sein, dass der Gesuchsgegner ihr nach der Trennung vorschreiben könne, welches Telefonabonnement sie zu be- nutzen habe. Eine Reduktion der Telefonkosten von Fr. 183.– auf Fr. 150.– pro Monat sei nicht gerechtfertigt (Urk. 60 S. 5).

c) Bei den Akten befinden sich zwei Belege betreffend die Telefon- und Inter- netkosten der Gesuchstellerin, wobei es zutreffend ist, dass diese Belege aus der Zeit nach der Trennung stammen. Der Swisscom-Rechnung vom 4. August 2015 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin monatliche Abonnementsgebühren von Fr. 129.– für ein "Natel infinity L"-Abonnement bezahlt (Urk. 26/5/10). Ge- mäss Rechnung der Genossenschaft GGA Maur vom 7. Juli 2015 belaufen sich die monatlichen Internetkosten auf Fr. 33.– (exkl. einmalige Aufschaltgebühren von Fr. 50.–, Urk. 26/5/11). Der Gesuchsgegner will zwar lediglich einen monatli- chen Betrag von Fr. 75.– für ein Natel-Abonnement anerkennen, macht aber nicht geltend, dass die Gesuchstellerin vor der Trennung ein günstigeres Abo besessen haben soll (Urk. 30 S. 39). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ein Abon- nement der Katergorie "Natel infinitiy L" dem ehelichen Standard entspricht, wes- halb es sich im Rahmen der einstufigen Berechnungsmethode rechtfertigt, die

- 20 - monatlichen Abonnementsgebühren von Fr. 129.– zu berücksichtigen. Eine An- rechnung von zusätzlichen Telefongebühren, wie sie in der Swisscom Rechnung vom 4. August 2015 aufgeführt sind, rechtfertigt sich hingegen nicht, da mit der Einreichung einer einzigen Rechnung nicht belegt ist, dass regelmässig zusätzli- che Telefongebühren in diesem Umfang anfallen. Insgesamt ist der Gesuchstelle- rin somit ein Betrag von Fr. 162.– monatlich anzurechnen. Dass die von der Ge- suchstellerin eingereichten Belege aus der Zeit nach der Trennung stammen, än- dert an dieser Schlussfolgerung nichts, wurde doch vom Gesuchsgegner nicht behauptet, die Gesuchstellerin habe höhere Kosten geltend gemacht, als wäh- rend der Ehe jeweils angefallen seien. 3.7. Kosten öffentliche Verkehrsmittel

a) Die Gesuchstellerin bemängelt die von der Vorinstanz vorgenommene Re- duktion der von ihr geltend gemachten Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 173.– auf Fr. 167.–, wobei sie insbesondere ausführt, es sei nicht gerechtfer- tigt, wegen ein paar wenigen Feiertagen davon auszugehen, sie habe mehr als sieben Wochen Ferien pro Jahr. Es sei schliesslich auch nicht gerechtfertigt, an- gesichts der haltlosen Bestreitungen des Gesuchsgegners von einem Mittelwert auszugehen (Urk. 60 S. 5).

b) Der Gesuchstellerin ist insofern zuzustimmen, als die Bestreitungen des Ge- suchsgegners nicht ausreichen, die Annahme eines Durchschnittswertes zu recht- fertigen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Die monatlichen Fahrtkosten inkl. Halbtax der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 173.– sind belegt (Urk. 45/19) und auch unter der Berücksichtigung allfälliger Feiertage angemessen. 3.8. Kinderbetreuung Die Gesuchstellerin verweist in ihrer Berufungsantwort hinsichtlich der Kinderbe- treuungskosten auf eine zukünftige erhebliche Erhöhung der Elternbeiträge, ohne daraus etwas abzuleiten. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen.

- 21 - 3.9. Ferien

a) Die Vorinstanz berücksichtigte unter dem Titel "Ferien" Fr. 800.– monatlich, mit der Begründung, es lägen keine Belege vor, welche eine Berechnung der mutmasslichen Ferienkosten zulassen würden, weshalb von dem vom Gesuchs- gegner anerkannten Betrag von Fr. 800.– auszugehen sei (Urk. 54 S. 20).

b) Demgegenüber will die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 1'000.– berück- sichtigt haben und verweist zur Untermauerung ihrer Darstellung auf eine bereits vor Vorinstanz eingereichte Liste betreffend die gemeinsamen Ferien von 2006 bis 2014 (Urk. 45/22). Diese Aufstellung sei vom Gesuchsgegner inhaltlich nicht bestritten worden. Aus der Aufstellung gehe hervor, dass sie insbesondere in den letzten Jahren in diversen renommierten 5-Sterne Hotels abgestiegen seien. Es sei ihr nicht möglich, konkrete Angaben zur Höhe der jeweiligen Rechnungen zu machen, da der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben die Rechnungen je- weils vernichtet habe. Sie habe jedoch glaubhaft dargelegt, dass die geltend ge- machten Kosten für Ferien angefallen seien (Urk. 60 S. 5 f.).

c) Die von der Gesuchstellerin eingereichte Auflistung betreffend die Ferien der Parteien in den Jahren 2006 bis 2014 vermag die Berücksichtigung eines höheren Betrages unter der Position "Ferien" nicht zu rechtfertigen. Zwar gibt die Aufstel- lung Aufschluss über die von den Parteien gewählten Destinationen und Hotels, nicht jedoch über das finanzielle Ausmass dieser Reisen. Auch der erstmals im Berufungsverfahren gemachte Hinweis, wonach der Gesuchsgegner im kommen- den Herbst mit den Töchtern eine Reise nach Südafrika unternehmen werde, vermag eine Erhöhung des monatlich im Bedarf für Ferien zu berücksichtigenden Betrages nicht zu rechtfertigen. Entsprechend bleibt es bei dem von der Vor- instanz festgesetzten Betrag von Fr. 800.– monatlich. 3.10. Fazit Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der von der Vorinstanz fest- gesetzte Bedarf einerseits um den Betrag von insgesamt Fr. 218.– zu erhöhen ist (Fr. 200.– Grundbetrag Kinder, Fr. 12.– Telefon/TV/Internet und Fr. 6.– öffentli-

- 22 - cher Verkehr), andererseits für die Unterhaltsberechnung jeweils die Kinderzula- gen in der Höhe von Fr. 400.– monatlich abzuziehen sind. Es ergeben sich somit folgende massgeblichen Bedarfszahlen der Gesuchstellerin und der Kinder: − 2015: Fr. 9'208.– − 2016: Fr. 9'036.– − ab 2017: Fr. 8'919.–

4. Einkommen des Gesuchsgegners 4.1. Der Gesuchsgegner beanstandet für den Fall, dass die Berücksichtigung der Kinderzulagen nicht im beantragten Umfang zur Reduktion der Unterhaltsbeiträge führen sollte, die Anrechnung seines jährlichen Honorars von Fr. 5'000.– für sein Verwaltungsratsmandat bei der G._____ Schweiz AG durch die Vorinstanz. Das Honorar für diese Tätigkeit sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da es zu- sätzlich zu seinem bereits geleisteten 100%-Pensum anfalle. Es würden keine knappen finanziellen Verhältnisse vorliegen und zudem leiste die Gesuchstellerin selber ein deutlich kleineres Arbeitspensum als der Gesuchsgegner, obwohl die Betreuungsanteile einen Ausbau ihrer Arbeitstätigkeit zulassen würden. Eine An- rechnung sei daher nicht gerechtfertigt (Urk. 53 S. 6 f.). 4.2. Richtig ist, dass von einem Unterhaltspflichtigen in der Regel kein Arbeits- pensum von mehr als 100% erwartet werden darf. Von diesem Grundsatz kann jedoch insbesondere dann abgewichen werden, wenn die Möglichkeit einer Ne- benbeschäftigung besteht und diese dem Unterhaltspflichtigen auch zugemutet werden kann. Letzteres hängt von den persönlichen Verhältnissen ab, namentlich vom Alter und der bisherigen Lebensführung der betreffenden Person (BGer 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1). Im Allgemeinen wird erwartet, dass ein Ehegatte einen bereits ausgeübten Nebenerwerb nach der Trennung uneinge- schränkt fortsetzt. Insbesondere sind solche Einkünfte anzurechnen, wenn für die Aufgabe der Nebenbeschäftigung kein triftiger Grund vorliegt und die Leistung angemessener Unterhaltsbeiträge davon abhängt (Dolder/Diethelm, Eheschutz [Art. 175 ff.] – ein aktueller Überblick, in: AJP 2003 S. 659; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 81 f.; BK-Spühler/Frei-Maurer, Art. 145 aZGB N 148). Einkommen

- 23 - aus einem bisherigen Nebenerwerb ist so lange weiterhin zu berücksichtigen, als die Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit trotz neu eingetretener Gegebenheiten – aber auch unter Berücksichtigung der beidseitig eingetretenen Mehrbelastungen – noch als zumutbar erscheint (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 01.35 unter Hinweis auf BGer 5P.418/2001 vom 7. Mai 2002). 4.3. Vorliegend ist die Frage der Anrechnung des Verwaltungsratshonorars nur für die erste Phase der Unterhaltsberechnung, mithin für das Jahr 2015 und damit für eine in der Vergangenheit liegende Periode von Relevanz. In den übrigen Phasen vermag der Gesuchsgegner den errechneten Unterhalt auch ohne die An- rechnung dieses Zusatzeinkommens zu erbringen. Hinsichtlich der relevanten Phase für das Jahr 2015 spricht nichts gegen eine Anrechnung, zumal der Ge- suchsgegner faktisch über diese zusätzlichen Mittel verfügte und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Gesuchstellerin im Rahmen der Unterhaltsberech- nung und soweit notwendig nicht an tatsächlich erzielten Einnahmen partizipieren sollte. Für die Zeit ab 1. Januar 2016 kann das Verwaltungsratshonorar des Ge- suchsgegners ausser Acht gelassen werden. 4.4. Entsprechend ist von folgendem massgeblichen Einkommen des Gesuchs- gegners bzw. bei einem unbestrittenen monatlichen Bedarf von Fr. 8'699.– (Urk. 54 S. 14) von folgender monatlichen Leistungsfähigkeit auszugehen: Jahr Jahreseinkommen GG Monatseinkommen GG Leistungsfähigkeit GG 2015 Fr. 159'491.– Fr. 13'290.– Fr. 4'591.– 2016 Fr. 154'491.– Fr. 12'874.– Fr. 4'175.– 2017 Fr. 154'491.– Fr. 12'874.– Fr. 4'175.–

5. Unterhaltsbemessung 5.1. Nicht beanstandet haben die Parteien die Erwägungen der Vorinstanz, wo- nach sich der Gesamtunterhalt aus der Differenz zwischen dem Bedarf der Ge- suchstellerin und der Kinder und dem von der Gesuchstellerin eigens erzielten

- 24 - Einkommen ergibt. Der Unterhaltsanspruch insgesamt errechnet sich aktualisiert somit wie folgt: Jahr Bedarf GSin + Kinder Einkommen GSin Unterhalt 2015 Fr. 9'208.– Fr. 4'913.– Fr. 4'295.– 2016 Fr. 9'036.– Fr. 5'219.– Fr. 3'817.– 2017 Fr. 8'919.– Fr. 5'219.– Fr. 3'700.– 5.2. Um eine Aufteilung des Gesamtunterhalts in Kinderunterhalt und persönli- chen Unterhalt der Gesuchstellerin vornehmen zu können, ist zunächst der Bedarf der Kinder zu ermitteln.

a) Bei der Bedarfsermittlung für das unmündige Kind ist es zulässig, auf vorge- gebene Bedarfszahlen (z.B. "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbei- trägen für Kinder" des Jugendamtes des Kantons Zürich, www.lotse.zh.ch, Stich- wort "Unterhaltsbedarf"; sog. "Zürcher Tabellen") abzustellen oder Prozentregeln zu verwenden, wenn die erforderlichen Anpassungen an den Einzelfall vorge- nommen werden (BGer 5C.106/2004 vom 5. Juli 2004, Erw. 2). Die "Zürcher Ta- bellen" listen für ein Kind zwischen 7 bis 12 Jahren, welches mit einem weiteren Kind im selben Haushalt lebt, einen Bedarf von Fr. 1'668.– (inkl. Kosten für Pflege und Erziehung von Fr. 390.–) auf. Leistungen Dritter, wie beispielsweise Kinder- zulagen, sind vom Unterhaltsbedarf in Abzug zu bringen (BGer 5A_775/2011 vom

8. März 2012, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Somit ergibt sich aus den "Zürcher Tabellen" in etwa ein Bedarf pro Tochter von rund Fr. 1'468.– inkl. Pflege und Erziehung, welche anteilsmässig von beiden Elternteilen über- nommen wird. Ein Unterhaltsbeitrag pro Kind von Fr. 1'300.– zuzüglich Kinderzu- lagen erweist sich demnach als angemessen.

b) Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn der effektive Bedarf der Kinder unter Berücksichtigung der Fixkostenanteile errechnet wird. Aufgrund der unbe- strittenen vorinstanzlich festgestellten Positionen sowie der vorliegend korrigierten Zahlen errechnet sich der Bedarf pro Kind wie folgt:

- 25 - Grundbetrag Fr. 400.– Anteil Wohnen Fr. 400.– Krankenkasse Fr. 114.50 Selbstbehalt Fr. 29.50 Anteil Telefon/TV/Internet Fr. 20.– Anteil Hausrat/Haftpflicht Fr. 10.– Kinderbetreuung Fr. 333.50 / 247.50 / 189.– Hobby Fr. 50.50 Ferien Fr. 200.– Zwischentotal Fr. 1'558.– / 1'472.– / 1'413.50 abzügl. Kinderzulagen Fr. 1'358.– / 1'272.– / 1'213.50 Somit zeigt auch die konkrete Bedarfsberechnung pro Kind, dass ein Kinderun- terhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'300.– zuzüglich Kinderzulagen angemessen ist. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Gesuchsgeg- ner verpflichtete, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatliche Un- terhaltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 1'300.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, erstmals pro ra- ta per 9. Mai 2015. 5.3. Der persönliche Unterhaltsbeitrag der Gesuchstellerin ergibt sich schliesslich aus der Differenz zwischen dem gesamthaft geschuldeten Unterhaltsbeitrag und den Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 2'600.–. Der Gesuchsgegner ist somit zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich ab 9. Mai 2015 (pro rata) fol- gende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − vom 9. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015: Fr. 1'695.– − vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016: Fr. 1'217.– − ab 1. Januar 2017: Fr. 1'100.–

- 26 - D. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz ist nach der Gewichtung der einzelnen Streitgegenstände und des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien zum Schluss ge- langt, dass beide Parteien ungefähr im gleichen Umfang obsiegt haben bzw. un- terlegen sind. Entsprechend hat sie die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen folglich wettgeschlagen (Urk. 54 S. 27).

2. Der Gesuchsgegner beanstandet berufungsweise die vorgenannte Kosten- verteilung und beantragt, die Kosten seien entsprechend dem Ausgang des Beru- fungsverfahrens zu verlegen und die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die vorinstanzliche Regelung erweise sich als nicht sachgerecht, zumal er betreffend die finanziellen Belange in deutlich grösserem Umfang obsiegt habe als die Gesuchstellerin, weshalb ihr die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hauptsache aufzuerlegen seien (Urk. 53 S. 2 und S. 7 f.).

3. Was die Verteilung der Gerichtskosten anbelangt, hat grundsätzlich die un- terliegende Partei diese Kosten zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.1. Der Gesuchsgegner kritisiert lediglich die Erwägungen der Vorinstanz hin- sichtlich des Obsiegens in den finanziellen Belangen. Was die Ausführungen der Vorinstanz zur Gewichtung und zum Obsiegen bzw. Unterliegen betreffend die übrigen Streitgegenstände anbelangt, sind diese nachvollziehbar, angemessen und entsprechend nicht zu beanstanden. 3.2. Die Gesuchstellerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren neben der Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen im Umfang von Fr. 1'800.– (bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres) bzw. Fr. 2'000.– (ab Vollendung des 10. Le- bensjahres) pro Kind zusätzlich persönliche Unterhaltszahlungen von Fr. 3'200.– pro Monat (Urk. 1 S. 2). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens (Mai

- 27 -

2015) verlangt sie damit Unterhaltsbeiträge von insgesamt rund Fr. 163'600.–. Der Gesuchsgegner seinerseits sprach sich für monatliche Kinderunterhaltsbei- träge von Fr. 1'300.– pro Kind aus und beantragte zudem, es sei festzustellen, dass er keinen persönlichen Unterhalt schulde (Urk. 30 S. 3). Somit war er bereit, Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 62'400.– zu bezahlen. Nach erfolgter Kor- rektur des vorinstanzlichen Entscheides beträgt die Unterhaltspflicht des Ge- suchsgegners über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Ehe- schutzmassnahmen von zwei Jahren insgesamt Fr. 94'964.–. Der Gesuchsgegner obsiegt somit mit Bezug auf die Unterhaltsfrage zu zwei Drittel. Demnach sind die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu drei Fünftel der Gesuchstelle- rin und zu zwei Fünftel dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

4. Was die Zusprechung einer "angemessenen" Parteientschädigung angeht, ist Folgendes festzuhalten: Wie Berufungsanträge in der Sache müssen auch sol- che zum erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungspunkt konkrete Anträge enthalten. Aus dem Rechtsmittelantrag muss sich genau ergeben, wie der ange- fochtene Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlung gerichtete Beru- fungsanträge – wie dies bei einem Begehren auf Ausrichtung einer Parteient- schädigung für ein vorinstanzliches Verfahren der Fall ist – müssen sodann bezif- fert sein (BGE 137 III 617 E. 4.3). Dass Parteientschädigungen nach kantonalen Tarifen zugesprochen werden (Art. 96 ZPO), entbindet die Parteien zwar von der Stellung entsprechender bezifferter Begehren für das laufende Verfahren, insbe- sondere da bei der Antragstellung noch nicht feststeht, wieviel Aufwand dasselbe noch verursachen wird (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2 betr. Antrag auf Leistung ei- ner Sicherheit für die Parteientschädigung). Für ein bereits abgeschlossenes vor- instanzliches Verfahren ist die Stellung bezifferter Begehren demgegenüber stets erforderlich. In letzterem Fall weiss die das Rechtsmittel erhebende Partei genau, welchen Aufwand sie hatte, bzw. welche Parteientschädigung sie als angemes- sen erachtet; sie kann und muss daher, wie bei jedem Rechtsmittelantrag, ein be- ziffertes Rechtsmittelbegehren stellen (OGer ZH LB140074 vom 21.11.2014, E. 3.c2). Nach dem Gesagten erweist sich der Antrag des Gesuchsgegners in Bezug auf die erstinstanzliche Regelung der Parteientschädigung als ungenü- gend. Der Gesuchsgegner beantragt zwar eine "angemessene" Parteientschädi-

- 28 - gung, der Berufungsschrift lässt sich jedoch nicht entnehmen (weder aus den An- trägen noch aus der Begründung; Urk. 53 S. 7 f.), welche Entschädigung er als angemessen erachtet. In diesem Punkt ist daher auf die Berufung nicht einzutre- ten. III.

1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) sowie unter Berücksichtigung, dass nur einzelne Teilaspekte der Unterhalts- berechnung der Vorinstanz im Streit lagen, die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Unterhaltsbeiträge sowie die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei der letzte Punkte aufwandmässig wenig ins Gewicht fällt. Hinsichtlich der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin beantragte der Gesuchsgegner eine Reduktion um Fr. 400.– monatlich. Die Gesuchstellerin beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Gemäss vorstehenden Erwägungen erfolgte für sämtliche Phasen eine Reduktion der persönlichen Un- terhaltsbeiträge um Fr. 182.– pro Monat. Entsprechend unterliegt der Gesuchs- gegner mit Bezug auf die Unterhaltsfrage zu 45.5%. Ebenfalls unterliegt er hin- sichtlich der Frage der Parteientschädigung, obsiegt jedoch hinsichtlich der Ver- teilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die gegenseitigen Parteientschädigungen für das Berufungsver- fahren wettzuschlagen.

- 29 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 - 5, 8 - 12 und 14 des Ur- teils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. April 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf den Berufungsantrag Ziffer 3 wird nicht eingetreten, soweit damit die Zu- sprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt wird.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der beiden Kinder D._____ und E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'300.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals pro rata per

9. Mai 2015.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche, im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) ab 9. Mai 2015 (pro rata) bis 31. Dezember 2015: Fr. 1'695.–

b) ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016: Fr. 1'217.–

c) ab 1. Januar 2017: Fr. 1'100.–.

3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu drei Fünf- teln der Gesuchstellerin und zwei Fünfteln dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

- 30 -

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchsgegners wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6. Die gegenseitigen Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfah- ren werden wettgeschlagen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Schneeberger versandt am: mc