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LE160021

Eheschutz

Zürich OG · 2016-09-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. Juli 1996 geheiratet. Seit dem 14. Oktober 2014 leben sie getrennt. Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstel- ler) brachte einen Sohn und die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) zwei Töchter mit in die Ehe. Die drei Kinder sind mündig. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 machte die Gesuchsgegnerin ein Eheschutzver- fahren bei der Vorinstanz anhängig (Prozess-Nr. EE140347-L) und verlangte die Anordnung der Gütertrennung (Urk. 4/1 S. 2). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 erklärte sich der Gesuchsteller mit der Anordnung der Gütertrennung ein- verstanden. Widerklageweise stellte er unter anderem ein Begehren auf Unter- haltszahlungen (Urk. 1 S. 2). Mit Urteil vom 5. Januar 2015 wurde von der Vorinstanz die Gütertrennung per 22. Oktober 2014 angeordnet (Urk. 4/9, Er- kenntnis Dispositivziffer 1) und das Verfahren betreffend Gütertrennung erledigt

- 7 - (Dispositivziffer 2). Für das widerklageweise geltend gemachte Begehren um Un- terhaltszahlungen wurde neu das vorliegende Verfahren angelegt. Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 4 f.). Mit Urteil vom 1. Dezember 2015 (zunächst in unbegründeter Form ergangen) verpflichtete die Vorinstanz die Ge- suchsgegnerin dazu, dem Gesuchsteller vom 1. November 2014 bis zum 31. De- zember 2015 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'500.– und ab dem 1. Janu- ar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens von Fr. 4'500.– zu bezahlen (Urk. 50 S. 57, Dispositivziffer 1). Der Gesuchsteller seinerseits wurde dazu ver- pflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen alle ihr zuzuordnenden Fotoal- ben (insgesamt ca. 40 Stück) sowie die ihr gehörenden Geschenke (z.B. goldene Löffel aus Russland und ihre Bilder) herauszugeben (Dispositivziffer 2). Die übri- gen Anträge der Gesuchsgegnerin, insbesondere die gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren (vgl. Urk. 49 S. 2 f.), wies die Vorinstanz ab, soweit sie sie nicht als gegenstandslos geworden betrachtete (Dispositivziffer 3).

E. 2 Die Gesuchsgegnerin hat gegen das Urteil der Vorinstanz fristgerecht Be- rufung erhoben (Empfangsschein bei den Vorakten; Urk. 49). Sie hat die eingangs erwähnten Anträge gestellt. Mit Verfügung vom 28. April 2016 wurde der Berufung der Gesuchsgegnerin mit Bezug auf Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils für die rückwirkend bis und mit Ende April 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 59 S. 6, Dispositivziffer 1). Die Berufungs- antwort datiert vom 19. Mai 2016 (Urk. 62). Die weiteren Eingaben der Parteien wurden jeweils der Gegenpartei zur Stellung- oder Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 65; Urk. 66; Urk. 67; Urk. 68/1-4; Urk. 70; Urk. 74).

E. 3 Der Gesuchsteller hat gegen Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 1. Dezember 2015 Berufung erhoben (vgl. Verfahren-Nr. LE160020). Mit Ur- teil der Kammer vom 8. Juli 2016 wurde die Berufung des Gesuchstellers teilwei- se gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils wurde aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin auf erstes Verlan- gen alle ihr zuzuordnenden Fotoalben herauszugeben. Auf den Antrag Zif-

- 8 - fer 4 der Gesuchsgegnerin betreffend die Herausgabe der Bilder wird nicht eingetreten." Im Übrigen wurde das Berufungsverfahren betreffend die Herausgabe des golde- nen Löffels aus Russland an die Gesuchsgegnerin abgeschrieben.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchstellers den Grundbetrag ge- mäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (ZR 2009 S. 253 ff.) für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.– auf Fr. 2'400.– verdoppelt. Sie sah die Verdoppelung als gerechtfertigt an, da die Parteien unbestrittenermassen einen

- 23 - hohen Lebensstandard genossen hätten. Weiter hielt die Vorinstanz fest, durch die Verdoppelung seien folgende vom Gesuchsteller geltend gemachten – und grösstenteils nicht belegten – Positionen berücksichtigt: Lebensmittel/Essen aus- wärts, Kosmetik/Coiffeur, Kleider/Schuhe, Reinigung/Waschmittel, Kultur (Kino, Theater, Vorträge etc.), …-Abo, …-Abo, … [Zeitung], … [Zeitung], ERZ, Haus- haltsbedarf, Auswärtsessen privat, Kultur (Abo …, Konzerte etc.), Periodika und Literatur (…, … etc.; Urk. 50 S. 42 mit Hinweis auf Urk. 12 S. 3 f. und Urk. 32 S. 62 f.).

E. 3.2 mit Bezug auf den Antrag 3.1 lit. c aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "3. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, bis spätestens 20 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Bundesgericht lückenlose Aus- züge zu allen auf seinen und den Namen der Firma B._____ & Partner AG lautenden Konti im In- und Ausland, insbesondere (aber nicht nur) zum UBS-Privatkonto Nr. CH... und zum UBS-Konto Nr. CH..., vom 1. Januar 2011 bis zur Rechtskraft des Berufungsentscheids zu edieren. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller die Auszüge des auf ihn lauten- den Privatkontos …, IBAN CH..., bei der UBS AG vom 1. Januar 2013 bis zum 26. März 2016, sowie die Auszüge des Kontos Kontokorrent Unter- nehmen, IBAN CH..., bei der UBS AG lautend auf die B._____ & Partner AG vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2016 bereits ediert hat.

b) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, bis spätestens 20 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Bundesgericht die Bilanzen, Er- folgsrechnungen und sämtliche Kontoblätter zur Buchhaltung der B._____ & Partner AG vom 1. Januar 2011 bis zur Rechtskraft des Berufungsent- scheids zu edieren. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller die Bilanzen und Erfolgsrech- nungen der B._____ & Partner AG der Jahre 2013, 2014 und 2015 sowie das Kontoblatt 1067 KK B._____ der Jahre 2011 bis 2013 und 2015 bereits ediert hat.

c) Der Antrag 3.1 lit. c wird abgewiesen.

d) Die Anträge 3.1 lit. d und e werden abgeschrieben.

e) Der Antrag 3.2 wird mit Bezug auf den Antrag 3.1 lit. c abgeschrieben."

- 31 -

2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid der Vorinstanz im Verfahren EE140428-L vorbehalten.

3. Die Mitteilung erfolgt mit dem nachfolgenden Beschluss.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 91 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 32 - und sodann beschlossen:

E. 3.3 Bei der einstufigen Methode treten an die Stelle der einzelnen Posten des familienrechtlichen Existenzminimums die effektiven (höheren) Ausgaben. Ist die Ermittlung der konkreten Kosten nicht ohne weiteres oder nur teilweise mög- lich, kann hilfsweise von einem 50 bis 100 % erweiterten Grundbetrag ausgegan- gen werden (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, 2014, N 2.68). Bei der Vervielfachung von Grundbeträgen besteht hingegen stets die Gefahr, dass wenig transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfa- chungsfaktor festgesetzt wird. Es werden daher an die Begründungsdichte sol-

- 24 - cher Urteile hohe Anforderungen gestellt, ansonsten der Entscheid willkürlich er- scheint (vgl. hierzu insbesondere OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012, E. 2.4). So ist darzulegen, gestützt auf welche glaubhaft gemachten Tatsachen eine Erhöhung um wieviel Prozent angezeigt ist. Sodann muss aus der Begrün- dung klar ersichtlich sein, welche von der Partei geltend gemachten Bedarfs- bzw. Auslagepositionen in welchem Umfang mit dem erhöhten Grundbetrag abgegol- ten werden (OGer ZH LE150019 vom 4. April 2016, E. 5.2.1).

E. 3.4 Die Vorinstanz führt nun zwar an, welche geltend gemachten Bedarfs- bzw. Auslagepositionen sie durch den verdoppelten Grundbetrag als abgegolten ansieht. Sie äussert sich hingegen nicht dazu, gestützt auf welche glaubhaft ge- machten Tatsachen die Verdoppelung angemessen erscheint. Gegenteils führt sie selbst an, dass die von ihr durch die Verdoppelung des Grundbetrags als ab- gegolten angesehenen Bedarfspositionen "grösstenteils nicht belegt" seien. Allein mit dem Hinweis auf den angeblich unbestrittenermassen genossenen hohen Le- bensstandard kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nach. Hinge- gen gilt es Folgendes zu beachten: Die Vorinstanz hat - wie bereits erwähnt - die einstufige Berechnungsmethode angewandt. Der Gesuchsteller hat seinen Bedarf einstufig behauptet (Urk. 12 S. 3 f.; Urk. 32 S. 62 f.). Er hat in diesem Zusammen- hang anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2015 direkt im Anschluss zur Aufstellung der einzelnen Bedarfspositionen - zu deren Glaubhaftmachung er di- verse Urkunden offerierte - angeführt, die meisten, insbesondere die gemeinsa- men Ausgaben der Parteien, seien allesamt mit der ...-Kreditkarte der Gesuchs- gegnerin bezahlt worden. Für diese Behauptung offerierte der Gesuchsteller die Edition der Abrechnungen der ...-Kreditkarte der Gesuchsgegnerin der Jahre 2012, 2013 und 2014 (Januar bis September) sowie die Befragung der Parteien als Beweis (vgl. Prot. Vi S. 5 und Urk. 12 S. 4 f.). Nach Treu und Glauben muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller sämtliche von ihm geltend gemachten Bedarfspositionen, für welche er keine oder nur vereinzelte Urkunden einreichen konnte, mittels der Befragung der Parteien sowie der von der Ge- suchsgegnerin zu edierenden Kreditkartenauszüge glaubhaft machen wollte. Die Vorinstanz hat sich zum Editionsbegehren des Gesuchstellers nicht geäussert. Sie hat die vom Gesuchsteller zu Beweiszwecken angerufenen Unterlagen nicht

- 25 - einverlangt, ohne sich dazu zu äussern, wieso sie die Unterlagen für die Glaub- haftmachung der behaupteten Bedarfspositionen als nicht notwendig erachtet. Vielmehr ging die Vorinstanz davon aus, die Positionen seien grösstenteils nicht belegt worden. Weiter hat die Vorinstanz die Parteien zu den umstrittenen Be- darfspositionen nicht befragt. Der Gesuchsteller wurde zwar anlässlich der Haupt- verhandlung zu einzelnen Punkten befragt, nicht jedoch zu den von ihm konkret behaupteten Bedarfspositionen (vgl. Prot. Vi S. 6 ff.). Die Gesuchsgegnerin wurde nie befragt. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz das Recht des Gesuchstel- lers auf Beweis offensichtlich verletzt (vgl. Urk. 62 S. 19).

E. 4 Die Gesuchsgegnerin hat für das zweitinstanzliche Verfahren einen Kos- tenvorschuss von Fr. 7'500.– geleistet (Urk. 53; Urk. 58).

E. 4.1 Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchstellers unter der Position Ferien Fr. 700.– (Urk. 50 S. 41). Sie hielt dafür, der Gesuchsteller habe ursprünglich monatliche Kosten von Fr. 3'000.– für Ferien inkl. Flüge und Hotels geltend gemacht (Urk. 12 S. 4), habe diesen Betrag in der Stellungnahme vom

3. Juni 2015 aber auf Fr. 2'000.– reduziert (Urk. 32 S. 63). Als einzigen Beleg ha- be der Gesuchsteller eine Liste von in den Jahren 2013 und 2014 gemeinsam mit der Gesuchsgegnerin verbrachten Ferien eingereicht (Urk. 13/16) bzw. eine Liste mit in den Jahren 2010 bis 2014 verbrachten Ferien angeführt (Urk. 32 S. 36 f.). Die Vorinstanz schloss sich dem Einwand der Gesuchsgegnerin an, dass die ein- gereichte Liste selbstverfasst sei. Auslagen für Ferien in der Höhe von Fr. 3'000.– bzw. Fr. 2'000.– seien nicht ausgewiesen. Es sei allerdings gerichtsnotorisch, so die Vorinstanz weiter, dass Eheleute mit hohem Einkommen häufig Ferien ma- chen würden. Die Ferien würden darüber hinaus einen überdurchschnittlichen Standard aufweisen. Die Gesuchsgegnerin bestreite nicht, zusammen mit dem Gesuchsteller Ferien gemacht zu haben. Sie habe lediglich die geltend gemach- ten Auslagen für die Ferien, die Anzahl Ferientage sowie die Art der Flüge und Übernachtungen bestritten. Sodann sah die Vorinstanz gewisse aufgelistete Auf- enthalte aufgrund der eingereichten Kreditkartenabrechnungen des Gesuchstel- lers als nachvollziehbar an. Sie rechnete dem Gesuchsteller für die Ferienausla- gen einen Pauschalbetrag an. Ausgehend von insgesamt vier Wochen Ferien und einem angemessenen täglichen Kostenbedarf von durchschnittlich Fr. 300.–, setzte sie diesen auf Fr. 8'400.– (28 Tage x Fr. 300.–) pro Jahr bzw. Fr. 700.– pro Monat fest. Dieser Betrag erscheine angesichts der Einkommensverhältnisse der

- 26 - Parteien und unter Würdigung der Gesamtumstände als angemessen (Urk. 50 S. 45 f.).

E. 4.2 Gemäss der Gesuchsgegnerin ist die Zusprechung von Fr. 700.– für Fe- rien willkürlich. Der Gesuchsteller habe zu dieser Position in seinen Rechtsschrif- ten keinen einzigen Satz ausgeführt. Er habe nicht behauptet, dass Ferien zum ehelichen Lebensstandard gehört hätten. Er habe nicht ausgeführt, wo die Ferien stattgefunden hätten, wie lange sie gedauert hätten und wie teuer sie gewesen sein sollen. Dies genüge den Anforderungen an die Begründungs- und Behaup- tungsdichte offensichtlich nicht. Darauf gehe die Vorinstanz indes mit keinem Wort ein. Stattdessen habe sie Mutmassungen angestellt. Um ihre Mutmassun- gen irgendwie zu rechtfertigen, habe die Vorinstanz versucht, einen Bezug zu der vom Gesuchsteller eingereichten Ferienliste herzustellen, indem sie der Ge- suchsgegnerin vorwerfe, sie habe nicht bestritten, dass die Parteien Ferien ge- macht hätten. Die Vorinstanz verkenne, dass es dem Gesuchsteller obliege, sol- cherlei zu behaupten, zu substantiierten und zu belegen. Dabei reiche es nicht aus, angebliche Ferien in einer Liste aufzuführen. Tatsachen, auf welche sich der Gesuchsteller stützen wolle, müssten in der Rechtsschrift selbst dargelegt wer- den. Hinzu komme, dass die Vorinstanz selbst die Kreditkartenabrechnungen des Gesuchstellers, welche dieser notabene nicht als Beweismittel für diese Position angerufen habe, durchforstet habe, um nach irgendwelchen Auslagen für Ferien zu suchen. Ein solches Vorgehen sei nicht angängig. Es wäre die Aufgabe des anwaltlich vertretenen Gesuchstellers gewesen, Ferienaufenthalte und die ent- sprechenden Auslagen substantiiert zu behaupten und anhand der Kreditkarten- abrechnungen oder anderer Beweismittel zu belegen. Der Gesuchsteller habe die von ihm geltend gemachten Ferienkosten nicht ansatzwiese glaubhaft gemacht, weshalb ihm unter der Position Ferien kein Betrag anzurechnen sei (Urk. 49 S. 11 f.).

E. 4.3 Der Gesuchsteller hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2015 in seinem Bedarf Fr. 3'000.– pro Monat für "Ferien inkl. Flüge und Hotels" geltend gemacht (Prot. Vi S. 5 i.V.m. Urk. 12 S. 4). Als Beweis offerierte er die "Ferienübersicht/Reisen" (Urk. 13/16). Weiter führte er an, die meisten, insbeson-

- 27 - dere die gemeinsamen Ausgaben der Parteien seien mit der ...-Kreditkarte der Gesuchsgegnerin bezahlt worden. Er offerierte entsprechend als Beweis die Edi- tion der Kontoauszüge der ...-Kreditkarte der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2012, 2013 und die Monate Januar bis September des Jahres 2014. Sodann offe- rierte er die Befragung der Parteien (Urk. 12 S. 5). Unter dem Titel "Zum Einkom- men der Gesuchsgegnerin" gab der Gesuchsteller an, die Parteien seien prak- tisch jedes Wochenende ins nahe und ferne Ausland verreist. Sie hätten in teuren Hotels übernachtet und es sich auch sonst sehr gut gehen lassen. So seien sie im Jahre 2013 an zirka 70 Tagen an den verschiedensten Orten in den Ferien gewe- sen. Im Jahre 2014 sei die Gesuchsgegnerin im September ausgezogen, daher seien es entsprechend weniger Ferientage gewesen. Es seien noch zirka 40 Tage gewesen (Urk. 12 S. 6). Als Beweis für seine Behauptungen offerierte der Ge- suchsteller wiederum die Beilage Urk. 13/16 sowie die Befragung der Parteien. Weiter behauptete der Gesuchsteller, die Parteien seien mindestens einmal pro Jahr jeweils nach Übersee geflogen. Sie seien immer Businessklasse geflogen. Die Unterkünfte hätten immer den Einkommensverhältnissen der Gesuchsgegne- rin entsprochen, d.h. es seien sehr gehobene Hotels erster Klasse gewesen (Urk. 12 S. 6). Bezüglich dieser Behauptungen offerierte der Gesuchsteller wiederum die persönliche Befragung der Parteien sowie die Edition der Kreditkartenauszüge der ...-Kreditkarte der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2013 und 2014 als Beweis (Urk. 12 S. 6). In seiner Eingabe vom 3. Juni 2015 präzisierte und ergänzte der Gesuchsteller seine Behauptungen, indem er ausführte, die Parteien hätten Feri- enreisen in viele Länder unternommen; so nach Japan und in die USA. Gemäss der von ihm erstellten (vielleicht nicht ganz vollständigen) zweiseitigen Übersicht hätten die Parteien im Jahre 2010 zusammen 50 Tage, im Jahre 2011 61 Tage, im Jahre 2012 31 Tage, im Jahre 2013 86 Tage und selbst im nicht gemeinsam vollendeten Jahr 2014 noch 38 Tage zusammen auf Reisen verbracht. Hernach führt der Gesuchsteller die Reisen im Einzelnen an, grösstenteils unter Angabe des verwendeten Transportmittels sowie der gewählten Unterkunft (Urk. 32 S. 35 ff.). Die genannten Reisen und Hotelaufenthalte seien fast ausnahmslos von der Gesuchsgegnerin mit ihrer ...-Kreditkarte und weiteren Kreditkarten (Mastercard oder Visa) bezahlt worden. Der Gesuchsteller offerierte als Beweis für seine Be-

- 28 - hauptungen die Edition sämtlicher Kreditkartenabrechnungen der Gesuchsgegne- rin für die Jahre 2010 bis 2014 (Urk. 32 S. 37). Die Gesuchsgegnerin hat die Be- hauptungen bestritten (Prot. Vi S. 23; Urk. 37 S. 14).

E. 4.4 Der Gesuchsgegner hat betreffend die vor Vorinstanz behaupteten mo- natlichen Auslagen für Ferien genügend substantiierte Behauptungen aufgestellt. Die Gesuchsgegnerin geht fehl, wenn sie geltend macht, die Behauptungen in der Eingabe vom 3. Juni 2015 seien verspätet und daher nicht mehr zu beachten (Urk. 70 S. 10). Im Eheschutzverfahren stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Soweit der Untersuchungsgrundsatz gilt, kön- nen neue Tatschen und Beweismittel (echte und unechte Noven) im ordentlichen Verfahren noch bis zur Urteilsberatung vorgetragen werden und sind sie auch zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Art. 229 Abs. 3 ZPO gilt analog auch für das (summarische) Eheschutzverfahren (vgl. hierzu BK ZPO-Killias, Art. 229 N 22 f. und BK ZPO-Spycher, Art. 272 N 7, mit Hinweis auf die Botschaft; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 229 N 23). Sodann zeichnet sich die im Eheschutzverfah- ren geltende beschränkte Untersuchungsmaxime gerade dadurch aus, dass Tat- sachen, die von keiner Partei behauptet wurden, berücksichtigt und Beweise, welche keine Partei beantragt hat, abgenommen werden können (BK ZPO- Spycher, Art. 272 N 3). Es ist daher dem Gericht entgegen der Ansicht der Ge- suchsgegnerin nicht verwehrt, von sich aus in den bereits im Recht liegenden Kreditkartenauszügen nach Beweisen für die Glaubhaftmachung der aufgestellten Behauptungen zu suchen (Urk. 49 S. 12). Die Vorinstanz hat sich zum Editions- begehren des Gesuchstellers nicht geäussert. Sie hat die vom Gesuchsteller zu Beweiszwecken angerufenen Unterlagen (Kreditkartenauszüge der Gesuchsgeg- nerin) nicht einverlangt, sich aber auch mit keinem Wort dazu geäussert, wieso sie davon ausgeht, dass die Unterlagen zur Glaubhaftmachung der behaupteten Bedarfsposition nicht als notwendig erscheinen würden. Sie hat die Parteien zum Thema "Ferien" auch nicht befragt. Sie hat damit das Recht des Gesuchstellers auf Beweis verletzt.

5. Auf die weiteren Ausführungen der Gesuchsgegnerin, insbesondere zur Berechnung der Steuerbelastung (Urk. 49 S. 12 f.), braucht nicht mehr eingegan-

- 29 - gen zu werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet und den Sachverhalt nicht vollständig erstellt hat. Das Verfahren ist mit Bezug auf die Festsetzung allfälliger Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsteller nicht spruchreif. Es ist der Sachverhalt mit Bezug auf die vom Gesuchsteller aus der B._____ & Partner AG erzielten Einkünfte zu vervollständi- gen. Sodann sind die vom Gesuchsteller anerbotenen Beweise zu den behaupte- ten Bedarfspositionen (Edition sowie Parteibefragung) abzunehmen, erst hernach können die Positionen rechtsgenügend beurteilt werden. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu er- stellen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 318 N 35). Da der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist, ist Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und es rechtfertigt sich die Rückwei- sung des Entscheids an die Vorinstanz zwecks Durchführung des Verfahrens im Sinne der vorangehenden Erwägungen. Die Vorinstanz hat alsdann einen neuen Entscheid zu fällen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). III. Zufolge der Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschlies- send geregelt werden. Die Dispositivziffern 4 bis 7 des vorinstanzlichen Ent- scheids sind aufzuheben. Es sind für das Berufungsverfahren Kosten festzuset- zen. Der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädi- gungsfolgen ist jedoch dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen.

- 30 - Es wird erkannt:

1. Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2015 wird mit Bezug auf die Abweisung der Anträge 3.1 lit. a bis e sowie die Abschreibung von Antrag

E. 5 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit- sache. Sie kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz ge- halten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stel- lenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Be- gründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGer 4A_619/2015 vom

25. Mai 2016, E. 2.2.4 m.w.Hinw.).

E. 6 Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen. II. Umstritten sind allfällige Unterhaltsansprüche des Gesuchstellers. Die Vorinstanz ging von einer lebensprägenden Ehe aus, welche die Festsetzung von Unter- haltsbeiträgen grundsätzlich rechtfertige (Urk. 50 S. 10 ff.). Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Gesuchstellers zog die Vorinstanz die einstufige Be- rechnungsmethode heran (Urk. 50 S. 13 f.). Sie ermittelte für die Gesuchsgegne-

- 9 - rin ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 31'158.50 netto pro Monat (Urk. 50 S. 14 ff.). Beim Gesuchsteller ging sie von einem Einkommen aus der B._____ & Partner AG von Fr. 2'500.– netto pro Monat aus (Urk. 50 S. 19 ff.). Weitere (an- geblich verdeckte) Einkünfte oder Vermögenswerte, welche gemäss den Behaup- tungen der Gesuchsgegnerin zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Gesuch- stellers hinzuzurechnen wären (Liegenschaftentransaktion im Tessin, Bezüge aus der D._____ AG, Bezüge aus der F._____ GmbH und fehlerhafte Ausgaben- und Einkommensrechnung der B._____ & Partner AG), berücksichtigte die Vorinstanz nicht (Urk. 50 S. 22 ff.). Ab dem 1. Januar 2016 rechnete die Vorinstanz dem Ge- suchsteller aus der B._____ & Partner AG ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– netto pro Monat an (Urk. 50 S. 36 ff.). Den Bedarf des Gesuchstellers berechnete die Vorinstanz mit (gerundet) Fr. 9'000.– (Urk. 50 S. 41 ff.). Von der Berechnung des Bedarfs der Gesuchsgegnerin sah sie ab (Urk. 50 S. 51). Die Vo- rinstanz sprach dem Gesuchsteller einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'500.– vom

1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2015 und von Fr. 4'500.– vom 1. Janu- ar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu (Urk. 50 S. 51 f.). Die von der Gesuchsgegnerin gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren wies sie ab (Urk. 50 S. 53 ff.). A. Auskunftsbegehren

1. Mit Bezug auf die gestellten Auskunftsbegehren erwog die Vorinstanz, die verlangten Editionen könnten einzig für die Abweisung bzw. Berechnung von Un- terhaltsleistungen beantragt werden. Der Gesuchsteller reiche aber verschiedene Unterlagen ein, welche ein genügendes Bild über seine finanziellen Verhältnisse abgeben würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Edition der im Weiteren verlangten Unterlagen zur notwendigen Erhellung der finanziellen Situation des Gesuchstellers beitragen sollten. Insbesondere erscheine es nicht nötig, die Kre- ditkartenabrechnungen mehrerer Jahre bei den Akten zu haben, um über die Un- terhaltsbeiträge entscheiden zu können. Auch die weiteren angeforderten, sich über mehrere Jahre erstreckenden, umfangreichen Informationen würden für eine Beurteilung nicht zwingend erforderlich erscheinen. Zudem habe der Gesuchstel-

- 10 - ler bereits diverse von der Gesuchsgegnerin geforderte Unterlagen eingereicht. Nach Ansicht der Vorinstanz genügten die vom Gesuchsteller eingereichten Un- terlagen zur Beurteilung des fraglichen Unterhaltsanspruchs. Sie sah daher ein Rechtsschutzinteresse der Gesuchsgegnerin an der Edition von weiteren Unterla- gen als nicht gegeben an (Urk. 50 S. 53 f.). Zufolge der Abweisung der Aus- kunftsbegehren schrieb die Vorinstanz den Antrag der Gesuchsgegnerin, bei Säumnis des Gesuchstellers seien die entsprechenden Institute gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB zu verpflichten, die gewünschten Urkunden zu edieren (Urk. 14 S. 1, Antrag 3.2), als gegenstandslos ab (Urk. 50 S. 54). Gleich behandelte sie die Eventualanträge der Gesuchsgegnerin, es sei über die Zahlung von Unterhalts- beiträgen erst nach vollständiger Edition der verlangten Unterlagen und nachdem ihr Gelegenheit gegeben worden sei, zu den edierten Unterlagen und zur Unter- haltsforderung des Gesuchstellers Stellung zu nehmen, zu entscheiden (Urk. 14 S. 1, Antrag 2.1; Urk. 50 S. 54)

2. Die Gesuchsgegnerin macht mit Bezug auf die Abweisung der Auskunfts- begehren gemäss Art. 170 ZGB eine falsche Rechtsanwendung geltend (Urk. 49 S. 4). Gestützt hierauf beantragt sie als Hauptantrag die Aufhebung der Disposi- tivziffern 1, 3, 4, 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Entscheids, die Gutheissung der gestellten Auskunftsbegehren (vorinstanzlich Antrag 3.1 lit. a bis f) und die Rück- weisung des Verfahrens zur Fortführung des Verfahrens und neuerlichen Ent- scheidung an die Vorinstanz (vgl. hierzu Urk. 49 S. 7).

E. 6.1 Der Gesuchsteller fordert von der Gesuchsgegnerin einen Unterhalts- beitrag. Dieser wird nach der einstufigen Methode berechnet. Bei der einstufigen Methode werden sämtliche Positionen des bisherigen Lebensstandards konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt. Relevant ist die vor der Trennung praktizierte Lebenshaltung (BGer 5A_610/2012 vom 20. März 2013, E. 3). Hernach ist zu prüfen, inwieweit der Unterhaltszahlungen beanspru- chende Ehegatte den ermittelten Bedarf mittels seiner Einkünfte decken kann. Ein allfälliger Fehlbetrag ist vom unterhaltsbeanspruchten Ehegatten zu tragen, sofern er leistungsfähig ist. Der Unterhalt verlangende Ehegatte ist bezüglich seiner er- zielten Einkünfte grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig. Will der bean- spruchte Ehegatte ein höheres Einkommen zur Anrechnung bringen, so trägt er

- 14 - hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Er hat somit in einem ersten Schritt ge- nügend substantiierte Behauptungen mit Bezug auf das geltend gemachte Ein- kommen aufzustellen. Werden diese Behauptungen bestritten, hat er sie in einem zweiten Schritt glaubhaft zu machen. Um die Behauptungen rechtsgenügend auf- stellen zu können, ist der beanspruchte Ehegatte allenfalls auf Auskünfte von der Gegenpartei angewiesen. Wie bereits angeführt, richtet sich der Inhalt und Um- fang der Auskünfte, welche verlangt werden können, nach den entscheidrelevan- ten Tatsachen. Bei der Festlegung der entscheidrelevanten Tatsachen ist das Folgende zu beachten: Mit Art. 170 ZGB soll jeder Ehegatte die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten gerichtlich durchsetzen können, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten eherechtliche Ansprüche begründen zu kön- nen (Kokotek, a.a.O., Rz. 2). Es soll ihm somit Gelegenheit gegeben werden, sei- ne Behauptungen vorab genügend substantiiert aufstellen zu können. Es muss daher nicht nur Auskunft über diejenigen Tatsachen und Umstände gegeben wer- den, auf welche der Richter in Ausübung seines Ermessens im Endentscheid letztendlich abstellt, sondern vielmehr über sämtliche aus der angewandten Un- terhaltsbemessungsmethode abgeleiteten Tatsachen und Umstände, welche als entscheidrelevante Tatsachen in Frage kommen können (sog. "potenziell ent- scheidrelevante Tatsachen"; vgl. hierzu Kokotek, a.a.O., S. 96 ff.). Nur wenn dem behauptungs- und beweisbelasteten Ehegatten Gelegenheit gegeben wird, in die- se potenziell entscheidrelevanten Tatsachen Einsicht zu nehmen, kann er abwä- gen, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen und Umstände seines Erachtens relevant und damit in den Prozess einzubringen sind. In einem weiteren Schritt hat dann der Richter in seinem Entscheid in der Sache selbst zu bestimmen, ob die geltend gemachten Tatsachen und Umstände von Relevanz sind und ob sie von der beweispflichtigen Partei mittels der bezeichneten Beweismittel glaubhaft gemacht wurden. Der Kreis der entscheidrelevanten Tatsachen und Umstände ist somit bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht nach Art. 170 Abs. 2 ZGB mitunter weiter zu fassen als die Umstände und die Tatsachen, welche der Richter bei der Urteilsfällung zur Ausfüllung seines Ermessens effektiv beizieht.

- 15 - Zu berücksichtigen ist sodann, dass es das Einkommen des Gesuchstellers im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zu bestimmen gilt. 6.2.1. Der Gesuchsteller ist bei der B._____ & Partner AG angestellt. Die Unternehmung ist vor allem im Personalvermittlungsbereich tätig. Die Aktien der Unternehmung befinden sich zu 100 % im Besitz des Gesuchstellers. Er ist der einzige Verwaltungsrat der B._____ & Partner AG mit Einzelunterschrift (vgl. Prot. Vi S. 7 und 11; Urk. 15/1). Weitere Angestellte gibt es - soweit bekannt - nicht. 6.2.2. Die Vorinstanz stellte bei den dem Gesuchsteller aus der B._____ & Partner AG anzurechnenden Einkünften vorwiegend auf die im Recht liegenden Steuererklärungen ab. Analog zur Einkommensberechnung bei der Gesuchsgeg- nerin zog sie die Durschschnittseinkommen der Jahre 2010 bis 2014 heran. Ge- stützt auf die vom Gesuchsteller geltend gemachten Beträge (von Fr. 25'195.– für das Jahr 2010 [Urk. 15/6], Fr. 27'142.– für das Jahr 2011 [Urk. 15/7], Fr. 39'573.– für das Jahr 2012 [Urk. 15/8] und Fr. 24'091.– für das Jahr 2013 [Urk. 15/9]) sah sie ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 29'000.25 pro Jahr bzw. von Fr. 2'416.– pro Monat als ausgewiesen an. Für das Jahr 2014, für welches keine Steuererklärung eingereicht wurde, stellte sie auf die vom Gesuchsteller einge- reichten Buchhaltungsunterlagen der B._____ & Partner AG ab (Urk. 13/19a; Bi- lanz und Erfolgsrechnung). Daraus ergab sich ein Aufwand für Löhne von Fr. 37'152.–. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller nach Abzug der Auf- wände für AHV, IV, EO und ALV sowie berufliche Vorsorge einen Jahreslohn für das Jahr 2014 von netto Fr. 34'180.– und somit monatlich Fr. 2'850.– an. Zusam- menfassend ging sie für die Jahre 2010 bis 2014 von einem Einkommen des Ge- suchstellers bei der B._____ & Partner AG von netto Fr. 30'036.– pro Jahr bzw. (gerundet) Fr. 2'500.– pro Monat aus (Urk. 50 S. 20 ff.). Die Gesuchsgegnerin be- anstandet in der Berufung die Berechnung der Fr. 2'500.– gestützt auf die Steu- ererklärungen nicht (Urk. 49 S. 8). Ebensowenig das Abstellen auf die Jahre 2010 bis 2014. Hingegen macht sie geltend, sie habe bereits vor Vorinstanz behauptet, der Gesuchsteller habe neben seinem Gehalt diverse private Auslagen ertrags- mindernd über die B._____ & Partner AG abgerechnet. Sie bezeichnet nament- lich, "aber nicht nur", Autokosten, Geschenke, Büromaterial und Reparaturkosten

- 16 - für Mobiltelefone. Da solche privaten Auslagen zum Gewinn aufzurechnen seien, habe sie die Edition aller Kontoblätter samt den Originalbelegen zur Buchhaltung der B._____ & Partner AG für die Jahre 2011 bis 2014, lückenlose Kontoauszüge zu allen auf den Gesuchsteller und die B._____ & Partner AG lautenden Konti sowie lückenlose Abrechnungen zu allen vom Gesuchsteller im In- und Ausland benutzten Kreditkarten verlangt (Anträge 3.1 lit. a bis c). Sie habe vor Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, dass sie sich erst nach der Edition der verlangten Un- terlagen abschliessend zur Höhe der aufzurechnenden privaten Auslagen äus- sern könne. Einstweilen habe sie diese mit Fr. 24'000.– pro Jahr beziffert. In der Stellungnahme vom 14. August 2015 habe sie weiter festgestellt, dass der Ge- suchsteller seiner Editionspflicht nur teilweise nachgekommen sei. Sie habe de- tailliert ausgeführt, wie sie "einstweilen vor Vorlage der Kontoblätter und der dazu gehörenden Belege" den Aufwand reduziert und den Gewinn der B._____ & Part- ner AG für das Jahr 2014 ermittelt habe. Sie sei ohne Vorlage der verlangten Un- terlagen nicht in der Lage, das Einkommen des Gesuchstellers aus der B._____ & Partner AG abschliessend zu beziffern (Urk. 49 S. 6 f.). Der angefochtene Ent- scheid sei widersprüchlich und damit willkürlich, wenn die Vorinstanz ihre Editi- onsbegehren mit der Begründung abweise, weitere Unterlagen zum Einkommen des Gesuchstellers seien nicht notwendig, ihr aber im Zusammenhang mit dem von der B._____ & Partner AG erzielten Gewinn vorwerfe, es sei "nicht nachvoll- ziehbar, wie und weshalb zu welchem Prozentsatz die Kürzungen der Aufwand- positionen vorgenommen wurden", sie, die Gesuchsgegnerin, liefere dazu keine Begründung (Urk. 49 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 50 S. 33 f.). 6.2.3. Die Vorinstanz erwog unter dem Titel "Fehlerhafte Ausgaben- und Einkommensrechnung der B._____ und Partner AG (act. 14 Rz. 6.4.6, S. 26ff.; act. 37 Rz. 52, S. 20ff.):" im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin zweifle die Ein- nahmen- und Ausgabenrechnung des Gesuchstellers an. Sie mache geltend, der Gesuchsteller habe diverse private Auslagen über die B._____ & Partner AG be- zogen und diese dann ertragsmindernd abgerechnet. So habe sich der Gesuch- steller 2013 insgesamt Fr. 66'881.– ausbezahlt, und zwar für "Gehalt B._____" und diverse private Auslagen. Er habe z.B. die Autokosten und Mobile- Reparaturen zulasten seiner Firma bezahlt. Diese privaten Auslagen von mindes-

- 17 - tens Fr. 24'000.– seien folglich bei seinem Einkommen aufzurechnen. Weiter ma- che die Gesuchsgegnerin geltend, der Gesuchsteller habe den Aufwand in der B._____ & Partner AG ungerechtfertigt aufgebläht. Dieser müsse auf ein vernünf- tiges Mass reduziert werden, worauf der Gewinn ansteige. Die Aufwandminde- rungen für das Jahr 2014 würden Fr. 50'114.50 betragen. Betreffend Letzterem erwog die Vorinstanz in der Folge, es sei nicht nachvollziehbar, wie und weshalb zu welchem Prozentsatz die Kürzungen der Aufwandpositionen vorgenommen worden seien. So sei z.B. die Kürzung verschiedener Aufwände um einen Drittel nicht nachvollziehbar und die Gesuchsgegnerin liefere dazu keine Begründung. Es sei nicht von solchen Kürzungen und einem erheblich verminderten Aufwand bei der B._____ & Partner AG auszugehen. Die beantragten Kürzungen seien für den Gewinn der B._____ & Partner AG nicht von Relevanz. Anzumerken bleibe zudem, dass der Gewinn der B._____ & Partner AG nicht automatisch als Ein- kommen des Gesuchstellers anzusehen sei, insbesondere weil er sich monatlich einen Lohn ausbezahle. Betreffend die privaten Auslagen erwog die Vorinstanz, es sei ersichtlich, dass solche Abbuchungen vorgenommen würden. Diese wür- den jedoch nicht als übermässig erscheinen. Die Aufrechnung der Abbuchungen dränge sich deshalb nicht auf. Die Gesuchsgegnerin verweise wohl auf die Ein- nahmen- und Ausgabenrechnung des Gesuchstellers ("1067 CHF KK B._____"), welche der Steuererklärung 2013 beigelegt sei (vgl. Urk. 15/9), sie unterlasse es jedoch zu erläutern, wie sich die Bezüge von Fr. 66'881.– zusammensetzten bzw. welche Positionen sie beträfen. Sie lege nicht dar, was sie hinsichtlich der Unter- haltsberechnung daraus ableite. Die Vorinstanz sah die Behauptungen zur Darle- gung eines angeblich höheren Einkommens des Gesuchstellers als nicht genü- gend substantiiert an. Weiter erwog sie, die Gesuchsgegnerin könne nicht glaub- haft darlegen, dass der Gesuchsteller verdeckte Privatbezüge von Fr. 3'750.– über die Autokosten ("KM-Entschädigung") getätigt habe. Einerseits weise die entsprechende Position einen tieferen Betrag aus (nämlich Fr. 2'427.–). Anderer- seits würden Belege dafür fehlen, dass dieser Betrag nicht als korrekter Ge- schäftsaufwand verbucht worden sei. Auch die Vorbringen betreffend "die übrigen Positionen (Geschenke, Büromaterial, Mobile-Reparaturen und Spesen aller Art)"

- 18 - seien zu allgemein gehalten, um sie als genügend glaubhaft gemacht einzuschät- zen. Sie seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 50 S. 32 ff.). 6.2.4. Was die Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers für seine Aktiengesell- schaft anbelangt, kann es sich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - rechtferti- gen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht nur anhand seines Lohnes, sondern - wie von der Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz behauptet (Urk. 37 S. 22) - unter Einbezug des Gewinns der ihm gehörenden Aktiengesellschaft zu bestimmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gewinn dem Unternehmen entnommen wird oder nicht. Im Unterhaltsrecht kommt der rechtlichen Unter- scheidung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedenfalls keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb bei wirtschaftlicher Einheit zwischen Aktiengesellschaft und Alleinaktionär das Einkommen des Alleinaktionärs so be- stimmt werden kann, wie wenn er selbständig erwerbend wäre (vgl. hierzu OGer ZH LE130028 vom 26. November 2013, E. 3.4.b). Damit die Gesuchsgegnerin substantiierte Behauptungen betreffend einen allfällig dem Gesuchsteller aus der B._____ & Partner AG anrechenbaren Gewinn aufstellen kann, ist sie darauf an- gewiesen, dass sie Einsicht in die Bilanz sowie die Erfolgsrechnung der Unter- nehmung des Gesuchstellers nehmen kann. Dies für jene Jahre, auf welche die Vorinstanz in ihrem Entscheid voraussichtlich abstellen wird und für die die Ge- suchsgegnerin eine Edition verlangt hat (ab dem 1. Januar 2011). Für die Be- rechnung des Gewinns ist es sodann von Relevanz, ob der Gesuchsteller den Aufwand der B._____ & Partner AG beispielsweise mittels ausserordentlicher Ab- schreibungen, unbegründeter Rückstellungen oder zu hoher Mietkosten aufbläht und damit den Gewinnausweis über einzelne Bilanzpositionen beeinflusst. Gleich verhält es sich, wenn der Gesuchsteller über die B._____ & Partner AG nicht ge- schäftlich begründete Aufwendungen verbucht (sog. verdeckte Privatbezüge). Ferner sind dem Gesuchsteller auch allfällige über den von ihm bezogenen Lohn hinausgehende, im Konto "1067 CHF KK B._____" verrechnete (offene) Privatbe- züge anzurechnen. Ein aufgeblähter Aufwand und (verdeckte oder offene) Privat- bezüge können somit für die Berechnung des Einkommens des Gesuchstellers aus der B._____ & Partner AG von Relevanz sein. Sie können Einfluss auf den Ermessensentscheid des Eheschutzrichters haben. Zwar ist im summarischen

- 19 - Verfahren das Einkommen eines Selbständigerwerbenden (und damit eben auch des Eigentümers einer Einmann-AG) grundsätzlich anhand von Steuererklärun- gen, Geschäftsabschlüssen, Bilanzen und Erfolgsrechnungen zu ermitteln. Dies jedoch nur, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass diese Zahlen nicht der Realität entsprechen bzw. nicht schlüssig sind (vgl. zum Ganzen ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 76). Das Vorliegen solcher gewichtiger Anhaltspunkte vermutet die Gesuchsgegnerin. Ob sich ihre Vermutung bestätigt oder nicht und ob sie ihre Vermutung in den Prozess einbringen will, kann die Ge- suchsgegnerin erst beurteilen, wenn sie Einsicht in die einzelnen Kontoblätter der B._____ & Partner AG genommen hat. Nur durch Einsicht in diese Blätter kann beispielsweise beurteilt werden, wie sich der im Jahre 2014 für "Telefon, Porti, In- ternet" aufgeführte Betrag von Fr. 4'344.80 zusammensetzt und ob darin auch private Aufwendungen verbucht wurden. Gleich verhält es sich mit der Position "Rechts- und Beratungsaufwand" von Fr. 3'211.70 (Urk. 13/19a). Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller vor Vorinstanz das Einsichtsrecht der Gesuchsgegnerin in die Kontoblätter (zumindest mit Bezug auf das Jahr 2014) anerkannt hat (Prot. Vi S. 14). Nicht notwendig erscheint, dass der Gesuchsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens zur Geltendmachung ihrer Einwände Einsicht in sämtliche Originalbelege gegeben wird. Inwieweit daraus weitergehende Er- kenntnisse gezogen werden könnten, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Hingegen ist der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zu geben, insbesondere mit Be- zug auf die im Kontoblatt 1067 KK B._____ (vgl. Urk. 15/7-9) verbuchten Transak- tionen, anhand der Kontoauszüge des Gesuchstellers sowie der B._____ & Part- ner AG nachzuvollziehen, wann welche Beträge von wem und an wen bezahlt worden sind. Nicht ersichtlich ist diesbezüglich jedoch, wieso die Gesuchsgegne- rin Einsicht in allfällige Depots der B._____ & Partner AG sowie des Gesuchstel- lers nehmen will. Sie hat dies denn auch nicht näher begründet. Die Gesuchsgne- rin hat sich sowohl mit Bezug auf geltend zu machende private (offene und ver- deckte) Bezüge als auch betreffend die Bewertung von einzelnen Bilanzpositio- nen und damit die Berechnung des Gewinns der B._____ & Partner AG vor Vo- rinstanz explizit vorbehalten, dass sie erst nach Einsicht in die verlangten Unter- lagen substantiierte Behauptungen aufstellen könne (Urk. 14 S. 26, 28 und 30;

- 20 - Urk. 37 S. 21). Bei den vorab erwähnten Unterlagen handelt es sich um für den zu fällenden Entscheid potenziell relevante Tatsachen, denn erst die Einsicht der Gesuchsgegnerin in diese Unterlagen ermöglicht es ihr, genügend substantiierte Behauptungen betreffend den von der B._____ & Partner AG erzielten Gewinn, allenfalls zu beanstandende Bilanzpositionen und (verdeckte oder offene) Privat- bezüge aufzustellen. Die Gesuchsgegnerin hat damit gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB ein Anrecht darauf, Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen. Die mit den An- trägen 3.1 lit. a und b geltend gemachten Auskunftsansprüche sind somit im vo- rangehend umschriebenen Umfang gegeben. Die Vorinstanz hat durch die Ab- weisung der Begehren Art. 170 ZGB verletzt. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. Hingegen hat die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz weder im Zu- sammenhang mit den angeblichen "privaten Auslagen in der Höhe von mindes- tens Fr. 24'000.00 pro Jahr" (Urk. 14 S. 28) noch im Zusammenhang mit dem an- geblich "künstlich in die Höhe geschraubten oder nicht gerechtfertigten" Aufwand (Urk. 37 S. 21) die Edition von lückenlosen Kreditkartenabrechnungen des Ge- suchstellers sowie der B._____ & Partner AG verlangt. Es ist daher diesbezüglich nicht von potenziell notwendigen Auskünften auszugehen, weshalb die Berufung gegen die Abweisung von Antrag 3.1 lit. c abzuweisen ist. 7.1. Mit Bezug auf Antrag 3.1 lit. a und b ist die Sache spruchreif, weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz in diesem Punkt (vgl. nachfolgend die Ausführungen zu Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids) abzusehen und ein neuer Sachentscheid zu fällen ist (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Auskunftsbegehren gemäss Antrag 3.1 lit. a und b sind gestützt auf die vorange- henden Ausführungen im umschriebenen Umfang grundsätzlich gutzuheissen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Gesuchsteller im Verlauf des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens bereits zahlreiche Urkunden ins Recht gelegt hat. Mit Bezug auf das Auskunftsbegehren Antrag 3.1 lit. a hat der Gesuchsteller die Auszüge des auf ihn lautenden Privatkontos …, IBAN CH..., bei der UBS AG da- tierend vom 1. Januar 2013 bis zum 22. Oktober 2014 (Urk. 34/15a), vom 1. Ja- nuar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 (Urk. 64/4a) sowie vom 1. Januar 2015 bis zum 26. März 2016 (Urk. 64/4b) eingereicht. Weiter liegen die Auszüge des Kon- tos Kontokorrent Unternehmen, IBAN CH..., ebenfalls bei der UBS AG lautend auf

- 21 - die B._____ & Partner AG, vom 1. Januar 2014 bis zum 22. Oktober 2014 (Urk. 34/15b) sowie vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2016 (Urk. 64/5a) im Recht. Mit Bezug auf den Antrag 3.1 lit. b wurden die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2013 (Urk. 13/19a), 2014 (Urk. 13/19a) und 2015 (Urk. 64/6) einge- reicht. Weiter findet sich in den Steuererklärungen der Jahre 2011 bis 2013 das Kontoblatt 1067 KK B._____ (Urk. 15/7-9). In der Berufung wurde das Kontoblatt 1067 KK B._____ für das Jahr 2015 eingereicht (Urk. 64/7). Im Umfang der be- reits eingereichten Unterlagen hat der Gesuchsteller die Auskunftsbegehren der Gesuchsgegnerin bereits erfüllt. Es ist vorzumerken, dass diese Unterlagen be- reits eingereicht wurden. Im weiteren Umfang sind die Begehren vom 1. Januar 2011 bis zum Datum der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dahingehend gutzuheissen, dass der Gesuchsteller zu verpflichten ist, lückenlose Auszüge zu allen auf seinen und den Namen der Firma B._____ & Partner AG lautenden Kon- ti im In- und Ausland, insbesondere (aber nicht nur) zum UBS-Privatkonto Nr. CH... und zum UBS-Konto Nr. CH..., sowie die Bilanzen, Erfolgsrechnungen und sämtliche Kontoblätter zur Buchhaltung der B._____ & Partner AG zu edieren. Der Gesuchsteller hat die Unterlagen bei der Vorinstanz einzureichen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). 7.2.1. Die Gesuchsgegnerin stellte vor Vorinstanz den Antrag, welchen sie in der Berufung wiederholt, dass im Säumnisfall gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB die UBS AG (betreffend Antrag 3.1 lit. a), die B._____ & Partner AG (betreffend An- trag 3.1 lit. a und b) und die Kreditkartenorganisation E._____ AG (betreffend An- trag 3.1 lit. c) zur Edition der geforderten Urkunden zu verpflichten seien (Urk. 14 S. 2, Antrag 3.2; Urk. 49 S. 3). 7.2.2. Die Vorinstanz schrieb diesen Antrag zufolge Abweisung des Editi- onsantrags 3.1. als gegenstandslos geworden ab (Urk. 50 S. 54 und S. 57, Dis- positivziffer 3). Der Entscheid ist mit Bezug auf die Anträge 3.1 lit. c, d und e zu bestätigen. 7.2.3. Stellt sich nach Anhörung der Ehegatten heraus, dass der verpflichte- te Ehegatte seiner Auskunftspflicht nicht von sich aus nachkommt, kann die ge- richtliche Instanz die erforderlichen Auskünfte und notwendigen Unterlagen direkt

- 22 - bei einer Drittperson verlangen (ZK-Bräm, Art. 170 N 32). Es wird somit an der Vorinstanz liegen, falls der Gesuchsteller seinen Editionspflichten nicht nach- kommt, darüber zu entscheiden, ob sie alsdann nach Art. 170 Abs. 2 ZGB vorge- hen will. Dispositivziffer 3 ist daher mit Bezug auf die Abschreibung von Antrag

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, insoweit damit die Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2015 mit Bezug auf die Abwei- sung des Antrags 3.1 lit. f verlangt wird.
  2. Die Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2015 wird mit Bezug auf die Abschreibung des Antrags 2.1 sowie der Anträge 3.1 lit. a und b aufge- hoben und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Die Dispositivziffern 1 und 4 bis 7 des Urteils des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2015 werden aufgehoben und die Sache wird zur Vervollständigung des Sachverhalts so- wie zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
  5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid der Vorinstanz im Verfahren EE140428-L vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 33 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist mit Bezug auf Dispositivziffer 1 ein Endentscheid über vorsorgliche Massnah- men im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG sowie mit Bezug auf die Dispositivzif- fern 2 und 3 ein Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE160021-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. R. Blesi Keller Teilurteil und Beschluss vom 23. September 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 1. Dezember 2015 (EE140428-L)

- 2 - Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (Urk. 1 S. 2; Urk. 32 S. 2 und 63, sinngemäss) Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller rück- wirkend ab 1. November 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 19'980.– zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin. Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (Urk. 14 S. 1 ff.; Urk. 37 S. 3) "1. Die (Wider-) Klage vom 18. Dezember 2014 (Ziff. 2.a) bis 2.c)) sei, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, vollumfänglich abzu- weisen. 2.1 Eventualiter: Über den Antrag des Gesuchstellers betreffend Zahlung von Unterhaltsbeiträgen durch die Gesuchsgegnerin sei nach vollständiger Edition der in Antrag Nr. 3 verlangten Unterla- gen durch den Gesuchsteller zu entscheiden. Der Gesuchsgeg- nerin sei vorgängig die Gelegenheit zu geben, zu den edierten Unterlagen und zur Unterhaltsforderung des Gesuchstellers Stel- lung zu nehmen. 2.2 Soweit die Gesuchsgegnerin wider Erwarten zur Zahlung von Un- terhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller verpflichtet werden sollte, seien solche einzig für die Zeit ab Rechtskraft der Eheschutzver- fügung bis längstens Ende Juni 2017 (Eintritt der Gesuchsgegne- rin in das gesetzliche Pensionsalter) zuzusprechen. 3.1 Der Gesuchsteller sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, über seine Einkünfte und über sein Vermögen umfassend und vollständig Auskunft zu erteilen, und dies auch dann, wenn diese nicht über bzw. über seinen Namen sondern auf jenen Dritter lau- fen und lauten, insbesondere durch Edition von

a) lückenlosen Auszügen zu allen auf seinen Namen und den Namen der Firma B._____ & Partner AG lautenden Konti und Depots im In- und Ausland, insbesondere (aber nicht nur) zum UBS-Privatkonto Nr. CH... und zum UBS-Konto Nr. CH...;

b) allen Kontoblättern samt Originalbelegen zur Buchhaltung der B._____ & Partner AG für die Jahre 2011 bis 2014;

c) lückenlosen Abrechnungen zu allen von ihm im In- und Aus- land benutzten Kreditkarten, insbesondere (aber nicht nur) zur ...-Karte (Kundennummer ...) von E._____, darin inbe- griffen jene, welche auf die B._____ & Partner AG lauten;

- 3 -

d) Belegen zu den Provisionsvereinbarungen zwischen dem Gesuchsteller und dem Käufer (Herrn C._____) der Liegen- schaft Kat.Nr. ... in ..., Tessin, und jener, der der Rechnung vom 17. Juli 2011 zugrunde lag;

e) Sämtliche Abreden und Nebenabreden betreffend von ihm betriebene Geschäfte (wie z.B. Mäklergeschäfte), und dies auch dann, wenn sie unter dem Namen Dritter abgewickelt werden, z.B. (aber nicht nur) im Zusammenhang mit der D._____ AG;

f) einer Liste mit Belegen zu sämtlichen Zahlungen, die er ausserhalb der B._____ & Partner AG kassiert hat, unab- hängig davon, unter welchem Namen oder welcher Firma diese erfolgten, z.B. (aber nicht nur) solche, welche er von der D._____ AG erhalten oder noch zugute hat, alles für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis heute bzw. bis Ent- scheiddatum. 3.2 Im Säumnisfall seien gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB die UBS AG (betr. Antrag Nr. 3.1 lit. a), die B._____ & Partner AG (betr. Antrag Nr. 3.1 lit. a) und b) und die Kreditkartenorganisation E._____ AG, ... [Adresse] (betr. Antrag Nr. 3.1 lit. c) zur Edition der unter Antrag Nr. 3.1 erwähnten Urkunden zu verpflichten, al- les für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis heute bzw. bis Entscheid- datum.

4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin auf erstes Verlangen alle ihr zuzuordnenden Fotoalben (ingesamt ca. 40 Stück) sowie die ihr gehörenden Geschenke (z.B. goldene Löffel aus Russland und ihre Bilder) herauszugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuch- stellers." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 1. Dezember 2015 (Urk. 50 S. 57 f.):

1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für sich persön- lich folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- 1. November 2014 bis 31. Dezember 2015: Fr. 6'500.–

- ab 1. Januar 2016: Fr. 4'500.–

- 4 - Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2016 sind einstweilen unbefristet für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezah- len.

2. Der Antrag 4 der Gesuchsgegnerin wird gutgeheissen. Der Gesuchsteller wird damit verpflichtet, der Gesuchsgegnerin auf erstes Verlangen alle ihr zuzuordnenden Fotoalben (insgesamt ca. 40 Stück) sowie die ihr gehören- den Geschenke (z.B. goldene Löffel aus Russland und ihre Bilder) heraus- zugeben.

3. Die übrigen Anträge der Gesuchsgegnerin (Anträge 2.1. und 3.1. und 3.2.) werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten Fr. 7'875.– Total Kosten

5. Die Kosten werden zu 2/3 dem Gesuchsteller und zu 1/3 der Gesuchsgeg- nerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.– verrechnet.

6. Der vom Gesuchsteller geleistete Kostenvorschuss wird an seinen Kosten- anteil angerechnet. Der Fehlbetrag wird von den Parteien nach Massgabe ihrer Kostentragungspflicht nachgefordert.

7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer).

8. [Mitteilungssatz]

9. [Rechtsmittelbelehrung]

- 5 - Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 49 S. 2): "1. Es seien die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6 und 7 aufzuheben und das Verfah- ren zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; der Berufungsbeklagte sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, über seine Einkünfte und über sein Vermögen umfassend und vollständig Auskunft zu erteilen, und dies auch dann, wenn diese nicht über bzw. auf seinen Namen sondern auf jenen Dritter laufen und lauten, insbesondere durch Edition von

a) lückenlosen Auszügen zu allen auf seinen Namen und den Namen der Firma B._____ & Partner AG lautenden Konti und Depots im In- und Ausland, insbesondere (aber nicht nur) zum UBS-Privatkonto Nr. CH... und zum UBS-Konto Nr. CH...;

b) allen Kontoblättern samt Originalbelegen zur Buchhaltung der B._____ & Partner AG für die Jahre 2011 bis 2014;

c) lückenlosen Abrechnungen zu allen von ihm im In- und Ausland be- nutzten Kreditkarten, insbesondere (aber nicht nur) zur ...-Karte (Kun- dennummer ...) von E._____, darin inbegriffen jene, welche auf die B._____ & Partner AG lauten;

d) Belegen zu den Provisionsvereinbarungen zwischen dem Gesuchstel- ler und dem Käufer (Herrn C._____) der Liegenschaft Kat.Nr. ... in ... und jener, der der Rechnung vom 17. Juli 2011 zugrunde lag;

e) sämtliche Abreden und Nebenabreden betreffend von ihm betriebene Geschäfte (wie z.B. Mäklergeschäfte), und dies auch dann, wenn sie unter dem Namen Dritter abgewickelt werden, z.B. (aber nicht nur) im Zusammenhang mit der D._____ AG;

f) einer Liste mit Belegen zu sämtlichen Zahlungen, die er ausserhalb der B._____ & Partner AG kassiert hat, unabhängig davon, unter welchem Namen oder welcher Firma diese erfolgten, z.B. (aber nicht nur) sol- che, welche er von der D._____ AG erhalten oder noch zugute hat, alles für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis heute bzw. bis Entscheiddatum. Im Säumnisfall seien gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB die UBS AG (betr. Antrag lit. a), die B._____ & Partner AG (betr. Antrag lit. a) und b) und die Kreditkartenorganisation E._____ AG, ... [Adresse] (betr. Antrag lit. c) zur Edition der erwähnten Urkunden zu verpflichten, alles für die Zeit vom 1. Ja- nuar 2011 bis heute bzw. bis Entscheiddatum.

2. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1, 5, 6 und 7 aufzuheben und die Dispositivziffern 1, 5 und 7 durch folgende Neuregelung zu ersetzen: ͈1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Zusprechung von Unterhaltsbeiträ- gen für sich persönlich wird abgewiesen.

- 6 -

5. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.00 verrechnet.

7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 9'000.00 zu bezahlen (zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer)", wobei der Berufungsklägerin die Gelegenheit zu geben sei, ihren Antrag be- treffend Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nach vollständiger Edition ab- schliessend zu beziffern. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zulasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 62 S. 2): "Es sei die Berufung der Gesuchsgegnerin vom 11. April 2016 vollum- fänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüg- lich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Erwägungen: I.

1. Die Parteien haben am tt. Juli 1996 geheiratet. Seit dem 14. Oktober 2014 leben sie getrennt. Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstel- ler) brachte einen Sohn und die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) zwei Töchter mit in die Ehe. Die drei Kinder sind mündig. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 machte die Gesuchsgegnerin ein Eheschutzver- fahren bei der Vorinstanz anhängig (Prozess-Nr. EE140347-L) und verlangte die Anordnung der Gütertrennung (Urk. 4/1 S. 2). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 erklärte sich der Gesuchsteller mit der Anordnung der Gütertrennung ein- verstanden. Widerklageweise stellte er unter anderem ein Begehren auf Unter- haltszahlungen (Urk. 1 S. 2). Mit Urteil vom 5. Januar 2015 wurde von der Vorinstanz die Gütertrennung per 22. Oktober 2014 angeordnet (Urk. 4/9, Er- kenntnis Dispositivziffer 1) und das Verfahren betreffend Gütertrennung erledigt

- 7 - (Dispositivziffer 2). Für das widerklageweise geltend gemachte Begehren um Un- terhaltszahlungen wurde neu das vorliegende Verfahren angelegt. Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 4 f.). Mit Urteil vom 1. Dezember 2015 (zunächst in unbegründeter Form ergangen) verpflichtete die Vorinstanz die Ge- suchsgegnerin dazu, dem Gesuchsteller vom 1. November 2014 bis zum 31. De- zember 2015 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'500.– und ab dem 1. Janu- ar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens von Fr. 4'500.– zu bezahlen (Urk. 50 S. 57, Dispositivziffer 1). Der Gesuchsteller seinerseits wurde dazu ver- pflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen alle ihr zuzuordnenden Fotoal- ben (insgesamt ca. 40 Stück) sowie die ihr gehörenden Geschenke (z.B. goldene Löffel aus Russland und ihre Bilder) herauszugeben (Dispositivziffer 2). Die übri- gen Anträge der Gesuchsgegnerin, insbesondere die gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren (vgl. Urk. 49 S. 2 f.), wies die Vorinstanz ab, soweit sie sie nicht als gegenstandslos geworden betrachtete (Dispositivziffer 3).

2. Die Gesuchsgegnerin hat gegen das Urteil der Vorinstanz fristgerecht Be- rufung erhoben (Empfangsschein bei den Vorakten; Urk. 49). Sie hat die eingangs erwähnten Anträge gestellt. Mit Verfügung vom 28. April 2016 wurde der Berufung der Gesuchsgegnerin mit Bezug auf Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils für die rückwirkend bis und mit Ende April 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 59 S. 6, Dispositivziffer 1). Die Berufungs- antwort datiert vom 19. Mai 2016 (Urk. 62). Die weiteren Eingaben der Parteien wurden jeweils der Gegenpartei zur Stellung- oder Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 65; Urk. 66; Urk. 67; Urk. 68/1-4; Urk. 70; Urk. 74).

3. Der Gesuchsteller hat gegen Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 1. Dezember 2015 Berufung erhoben (vgl. Verfahren-Nr. LE160020). Mit Ur- teil der Kammer vom 8. Juli 2016 wurde die Berufung des Gesuchstellers teilwei- se gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils wurde aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin auf erstes Verlan- gen alle ihr zuzuordnenden Fotoalben herauszugeben. Auf den Antrag Zif-

- 8 - fer 4 der Gesuchsgegnerin betreffend die Herausgabe der Bilder wird nicht eingetreten." Im Übrigen wurde das Berufungsverfahren betreffend die Herausgabe des golde- nen Löffels aus Russland an die Gesuchsgegnerin abgeschrieben.

4. Die Gesuchsgegnerin hat für das zweitinstanzliche Verfahren einen Kos- tenvorschuss von Fr. 7'500.– geleistet (Urk. 53; Urk. 58).

5. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit- sache. Sie kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz ge- halten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stel- lenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Be- gründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGer 4A_619/2015 vom

25. Mai 2016, E. 2.2.4 m.w.Hinw.).

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen. II. Umstritten sind allfällige Unterhaltsansprüche des Gesuchstellers. Die Vorinstanz ging von einer lebensprägenden Ehe aus, welche die Festsetzung von Unter- haltsbeiträgen grundsätzlich rechtfertige (Urk. 50 S. 10 ff.). Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Gesuchstellers zog die Vorinstanz die einstufige Be- rechnungsmethode heran (Urk. 50 S. 13 f.). Sie ermittelte für die Gesuchsgegne-

- 9 - rin ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 31'158.50 netto pro Monat (Urk. 50 S. 14 ff.). Beim Gesuchsteller ging sie von einem Einkommen aus der B._____ & Partner AG von Fr. 2'500.– netto pro Monat aus (Urk. 50 S. 19 ff.). Weitere (an- geblich verdeckte) Einkünfte oder Vermögenswerte, welche gemäss den Behaup- tungen der Gesuchsgegnerin zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Gesuch- stellers hinzuzurechnen wären (Liegenschaftentransaktion im Tessin, Bezüge aus der D._____ AG, Bezüge aus der F._____ GmbH und fehlerhafte Ausgaben- und Einkommensrechnung der B._____ & Partner AG), berücksichtigte die Vorinstanz nicht (Urk. 50 S. 22 ff.). Ab dem 1. Januar 2016 rechnete die Vorinstanz dem Ge- suchsteller aus der B._____ & Partner AG ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– netto pro Monat an (Urk. 50 S. 36 ff.). Den Bedarf des Gesuchstellers berechnete die Vorinstanz mit (gerundet) Fr. 9'000.– (Urk. 50 S. 41 ff.). Von der Berechnung des Bedarfs der Gesuchsgegnerin sah sie ab (Urk. 50 S. 51). Die Vo- rinstanz sprach dem Gesuchsteller einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'500.– vom

1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2015 und von Fr. 4'500.– vom 1. Janu- ar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu (Urk. 50 S. 51 f.). Die von der Gesuchsgegnerin gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren wies sie ab (Urk. 50 S. 53 ff.). A. Auskunftsbegehren

1. Mit Bezug auf die gestellten Auskunftsbegehren erwog die Vorinstanz, die verlangten Editionen könnten einzig für die Abweisung bzw. Berechnung von Un- terhaltsleistungen beantragt werden. Der Gesuchsteller reiche aber verschiedene Unterlagen ein, welche ein genügendes Bild über seine finanziellen Verhältnisse abgeben würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Edition der im Weiteren verlangten Unterlagen zur notwendigen Erhellung der finanziellen Situation des Gesuchstellers beitragen sollten. Insbesondere erscheine es nicht nötig, die Kre- ditkartenabrechnungen mehrerer Jahre bei den Akten zu haben, um über die Un- terhaltsbeiträge entscheiden zu können. Auch die weiteren angeforderten, sich über mehrere Jahre erstreckenden, umfangreichen Informationen würden für eine Beurteilung nicht zwingend erforderlich erscheinen. Zudem habe der Gesuchstel-

- 10 - ler bereits diverse von der Gesuchsgegnerin geforderte Unterlagen eingereicht. Nach Ansicht der Vorinstanz genügten die vom Gesuchsteller eingereichten Un- terlagen zur Beurteilung des fraglichen Unterhaltsanspruchs. Sie sah daher ein Rechtsschutzinteresse der Gesuchsgegnerin an der Edition von weiteren Unterla- gen als nicht gegeben an (Urk. 50 S. 53 f.). Zufolge der Abweisung der Aus- kunftsbegehren schrieb die Vorinstanz den Antrag der Gesuchsgegnerin, bei Säumnis des Gesuchstellers seien die entsprechenden Institute gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB zu verpflichten, die gewünschten Urkunden zu edieren (Urk. 14 S. 1, Antrag 3.2), als gegenstandslos ab (Urk. 50 S. 54). Gleich behandelte sie die Eventualanträge der Gesuchsgegnerin, es sei über die Zahlung von Unterhalts- beiträgen erst nach vollständiger Edition der verlangten Unterlagen und nachdem ihr Gelegenheit gegeben worden sei, zu den edierten Unterlagen und zur Unter- haltsforderung des Gesuchstellers Stellung zu nehmen, zu entscheiden (Urk. 14 S. 1, Antrag 2.1; Urk. 50 S. 54)

2. Die Gesuchsgegnerin macht mit Bezug auf die Abweisung der Auskunfts- begehren gemäss Art. 170 ZGB eine falsche Rechtsanwendung geltend (Urk. 49 S. 4). Gestützt hierauf beantragt sie als Hauptantrag die Aufhebung der Disposi- tivziffern 1, 3, 4, 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Entscheids, die Gutheissung der gestellten Auskunftsbegehren (vorinstanzlich Antrag 3.1 lit. a bis f) und die Rück- weisung des Verfahrens zur Fortführung des Verfahrens und neuerlichen Ent- scheidung an die Vorinstanz (vgl. hierzu Urk. 49 S. 7). 3.1. Zum Antrag 3.1 lit. f äussert sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Beru- fungsschrift nicht (Urk. 49 S. 5 ff.). Auf die Berufung ist daher insoweit nicht einzu- treten (vgl. Art. 311 ZPO), als eine Rechtsverletzung mit Bezug auf die Abweisung des Auskunftsbegehrens Antrag 3.1 lit. f geltend gemacht und die Gutheissung des Begehrens beantragt wird. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 62 S. 5) hat die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungsbegründung jedoch genügend dargelegt, was sie allenfalls aus den mit Antrag 3.1 lit. c einverlangten Kreditkar- tenabrechnungen ableiten möchte (vgl. Urk. 49 S. 7 und 9). Sie hat sich damit rechtsgenügend mit der Erwägung der Vorinstanz auseinandergesetzt. Auf die

- 11 - Berufung ist in diesem Punkt - entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 62 S. 6) - daher einzutreten. 3.2. Die Gesuchsgegnerin wehrt sich mit der Berufung nur gegen die Be- rechnung des Einkommens des Gesuchstellers aus der B._____ & Partner AG. Entsprechend hat sie die Auskunftsbegehren Antrag 3.1 lit. d und e mit Eingabe vom 20. Juni 2016, hier eingegangen am 21. Juni 2016, zurückgezogen (Urk. 70 S. 8). Die Begehren sind abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4.1. Gemäss der gegenseitigen Auskunftspflicht der Ehegatten nach Art. 170 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Auskunftsrecht ist eine Eheschutzmass- nahme im Sinne von Art. 172 Abs. 3 ZGB und kann als solche Gegenstand eines selbständigen Verfahrens sein. Ein Auskunftsbegehren kann jedoch auch als Teilantrag innerhalb eines anderen eherechtlichen Verfahrens - beispielsweise die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nach Art. 175 ff. ZGB - gestellt werden (Roland Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 66). Der Prozess gestaltet sich diesfalls so, dass vorab über den Auskunftsanspruch ein Entscheid zu fällen ist. Danach hat der ansprechende Ehegatte gestützt auf die erhaltene Auskunft und die eingereichten Urkunden die Begründung und die Bezifferung seines Hauptstandpunktes nachzuholen. Von der materiellen Auskunftspflicht zu Informationszwecken ist die prozessuale Aus- kunft zu Beweiszwecken zu unterscheiden. Hier hat der Ansprecher eine Urkunde als Beweismittel angerufen. Er will sie dem Richter zugänglich machen, um die- sen damit von seiner – im Rahmen des Hauptverfahrens aufgestellten – substan- tiierten Behauptung zu überzeugen (vgl. hierzu Kokotek, a.a.O., Rz. 48). Das Gericht kann nach Art. 170 Abs. 2 ZGB auf Begehren eines Ehegatten den anderen Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu ertei- len und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Die Beschränkung des Auskunfts- rechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflich- tet werden kann, wenn sie zur Begründung eines materiellrechtlichen Anspruchs benötigt werden, für welchen ein Rechtsschutzinteresse besteht. Vom Bestehen

- 12 - eines Rechtsschutzinteresses ist die Frage zu unterscheiden, ob der Anspruch materiell begründet ist oder nicht. Ob sich der materiellrechtliche Anspruch mit den vom auskunftsersuchenden Ehegatten verlangten Auskünften tatsächlich be- gründen lässt, hat das Gericht bei der Frage, ob die Stellung eines Auskunftsbe- gehrens zulässig ist, nicht zu prüfen. Es hat lediglich zu prüfen, ob ein Rechts- schutzinteresse für einen bestimmten materiellrechtlichen Anspruch besteht (Ko- kotek, a.a.O., Rz. 75 und 77). Ein Rechtsschutzinteresse für den Unterhalt nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ergibt sich, wenn die Parteien sich nicht über die Bei- träge an den Unterhalt der Familie einigen können und den gemeinsamen Haus- halt aufheben (Kokotek, a.a.O., Rz. 133). 4.2. Vorliegend sind die von der Gesuchsgegnerin an den von ihr getrennt lebenden Gesuchsteller zu zahlenden Unterhaltsbeiträge umstritten. Die Ge- suchsgegnerin hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse daran, Auskünfte über für die Berechnung des Einkommens des Gesuchstellers relevante Tatsa- chen und Umstände zu erhalten und entsprechende Urkunden einzusehen. Auf die Auskunfts- und Editionsbegehren ist somit grundsätzlich einzutreten. So ging - entgegen der Kritik der Gesuchsgegnerin in der Berufung (Urk. 49 S. 6) - im Er- gebnis auch die Vorinstanz vor, indem sie die Anträge 3.1 lit. a bis f der Gesuchs- gegnerin abwies (Urk. 50 S. 53 f. und S. 57, Dispositivziffer 3). Sie trat somit pri- mär einmal auf die Anträge ein.

5. Der Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB bestimmt sich nach dem materiellrechtlichen Anspruch, für welchen das Auskunftsbegehren gestellt wird. Das Gericht kann den auskunftsersuchten Ehe- gatten nur zur Erteilung der Auskünfte über Tatsachen und Umstände verpflich- ten, welche als Tatsachen und Umstände für den Unterhaltsanspruch entscheid- relevant sind (Kokotek, a.a.O., Rz. 125 und Rz. 134). Das Bundesgericht hielt in diesem Sinne im von der Gesuchsgegnerin in der Berufung angeführten Ent- scheid 5A_736/2007 vom 20. März 2008 in der Erwägung 2.2.1 fest, dass die Auskunftspflicht somit alles umfasse, was nötig sei, um die finanziellen Verhält- nisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung ei- nes konkreten Anspruches des anderen Ehegatten wichtig seien. Es bestehe ein

- 13 - Anspruch, gegebenenfalls im Einzelnen und genau über das Einkommen (z.B. Gewinnbeteiligungen) und das Vermögen (z.B. Gesellschaftsanteile) Auskunft zu erhalten. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 49 S. 5 f.) besteht so- mit auch gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein umfassendes Aus- kunftsrecht. Vielmehr ist dieses auf die zur Fällung des konkret anstehenden Ent- scheids notwendigen (entscheidrelevanten) Auskünfte und Unterlagen be- schränkt. Die Vorinstanz hat somit das Recht nicht bereits darum "offensichtlich falsch angewendet" (Urk. 49 S. 5 f.), weil sie die Auskunftsbegehren der Ge- suchsgegnerin mit der Begründung abwies, der Gesuchsteller habe verschiedene Unterlagen eingereicht, welche ein genügendes Bild über seine finanziellen Ver- hältnisse abgeben würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Edition der weite- ren verlangten Unterlagen zur notwendigen Erhellung der finanziellen Situation des Gesuchstellers beitragen sollten (Urk. 50 S. 53). Nach Erachten der Vor- instanz hat der Gesuchsteller vielmehr die für die Festsetzung des ihm anzurech- nenden Einkommens, insbesondere auch aus der B._____ & Partner AG, not- wendigen (und damit entscheidrelevanten) Urkunden bereits ins Recht gelegt. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin nicht nur Auskunftsbegehren gestützt auf Art. 170 ZGB ge- stellt, sondern in zahlreichen Fällen die Edition von Unterlagen zur Beweisführung beantragt hat (vgl. hierzu Urk. 14 S. 18, 22, 26 und 27). Diese Anträge fallen bei der Beurteilung ausser Betracht. 6.1. Der Gesuchsteller fordert von der Gesuchsgegnerin einen Unterhalts- beitrag. Dieser wird nach der einstufigen Methode berechnet. Bei der einstufigen Methode werden sämtliche Positionen des bisherigen Lebensstandards konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt. Relevant ist die vor der Trennung praktizierte Lebenshaltung (BGer 5A_610/2012 vom 20. März 2013, E. 3). Hernach ist zu prüfen, inwieweit der Unterhaltszahlungen beanspru- chende Ehegatte den ermittelten Bedarf mittels seiner Einkünfte decken kann. Ein allfälliger Fehlbetrag ist vom unterhaltsbeanspruchten Ehegatten zu tragen, sofern er leistungsfähig ist. Der Unterhalt verlangende Ehegatte ist bezüglich seiner er- zielten Einkünfte grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig. Will der bean- spruchte Ehegatte ein höheres Einkommen zur Anrechnung bringen, so trägt er

- 14 - hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Er hat somit in einem ersten Schritt ge- nügend substantiierte Behauptungen mit Bezug auf das geltend gemachte Ein- kommen aufzustellen. Werden diese Behauptungen bestritten, hat er sie in einem zweiten Schritt glaubhaft zu machen. Um die Behauptungen rechtsgenügend auf- stellen zu können, ist der beanspruchte Ehegatte allenfalls auf Auskünfte von der Gegenpartei angewiesen. Wie bereits angeführt, richtet sich der Inhalt und Um- fang der Auskünfte, welche verlangt werden können, nach den entscheidrelevan- ten Tatsachen. Bei der Festlegung der entscheidrelevanten Tatsachen ist das Folgende zu beachten: Mit Art. 170 ZGB soll jeder Ehegatte die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten gerichtlich durchsetzen können, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten eherechtliche Ansprüche begründen zu kön- nen (Kokotek, a.a.O., Rz. 2). Es soll ihm somit Gelegenheit gegeben werden, sei- ne Behauptungen vorab genügend substantiiert aufstellen zu können. Es muss daher nicht nur Auskunft über diejenigen Tatsachen und Umstände gegeben wer- den, auf welche der Richter in Ausübung seines Ermessens im Endentscheid letztendlich abstellt, sondern vielmehr über sämtliche aus der angewandten Un- terhaltsbemessungsmethode abgeleiteten Tatsachen und Umstände, welche als entscheidrelevante Tatsachen in Frage kommen können (sog. "potenziell ent- scheidrelevante Tatsachen"; vgl. hierzu Kokotek, a.a.O., S. 96 ff.). Nur wenn dem behauptungs- und beweisbelasteten Ehegatten Gelegenheit gegeben wird, in die- se potenziell entscheidrelevanten Tatsachen Einsicht zu nehmen, kann er abwä- gen, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen und Umstände seines Erachtens relevant und damit in den Prozess einzubringen sind. In einem weiteren Schritt hat dann der Richter in seinem Entscheid in der Sache selbst zu bestimmen, ob die geltend gemachten Tatsachen und Umstände von Relevanz sind und ob sie von der beweispflichtigen Partei mittels der bezeichneten Beweismittel glaubhaft gemacht wurden. Der Kreis der entscheidrelevanten Tatsachen und Umstände ist somit bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht nach Art. 170 Abs. 2 ZGB mitunter weiter zu fassen als die Umstände und die Tatsachen, welche der Richter bei der Urteilsfällung zur Ausfüllung seines Ermessens effektiv beizieht.

- 15 - Zu berücksichtigen ist sodann, dass es das Einkommen des Gesuchstellers im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zu bestimmen gilt. 6.2.1. Der Gesuchsteller ist bei der B._____ & Partner AG angestellt. Die Unternehmung ist vor allem im Personalvermittlungsbereich tätig. Die Aktien der Unternehmung befinden sich zu 100 % im Besitz des Gesuchstellers. Er ist der einzige Verwaltungsrat der B._____ & Partner AG mit Einzelunterschrift (vgl. Prot. Vi S. 7 und 11; Urk. 15/1). Weitere Angestellte gibt es - soweit bekannt - nicht. 6.2.2. Die Vorinstanz stellte bei den dem Gesuchsteller aus der B._____ & Partner AG anzurechnenden Einkünften vorwiegend auf die im Recht liegenden Steuererklärungen ab. Analog zur Einkommensberechnung bei der Gesuchsgeg- nerin zog sie die Durschschnittseinkommen der Jahre 2010 bis 2014 heran. Ge- stützt auf die vom Gesuchsteller geltend gemachten Beträge (von Fr. 25'195.– für das Jahr 2010 [Urk. 15/6], Fr. 27'142.– für das Jahr 2011 [Urk. 15/7], Fr. 39'573.– für das Jahr 2012 [Urk. 15/8] und Fr. 24'091.– für das Jahr 2013 [Urk. 15/9]) sah sie ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 29'000.25 pro Jahr bzw. von Fr. 2'416.– pro Monat als ausgewiesen an. Für das Jahr 2014, für welches keine Steuererklärung eingereicht wurde, stellte sie auf die vom Gesuchsteller einge- reichten Buchhaltungsunterlagen der B._____ & Partner AG ab (Urk. 13/19a; Bi- lanz und Erfolgsrechnung). Daraus ergab sich ein Aufwand für Löhne von Fr. 37'152.–. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller nach Abzug der Auf- wände für AHV, IV, EO und ALV sowie berufliche Vorsorge einen Jahreslohn für das Jahr 2014 von netto Fr. 34'180.– und somit monatlich Fr. 2'850.– an. Zusam- menfassend ging sie für die Jahre 2010 bis 2014 von einem Einkommen des Ge- suchstellers bei der B._____ & Partner AG von netto Fr. 30'036.– pro Jahr bzw. (gerundet) Fr. 2'500.– pro Monat aus (Urk. 50 S. 20 ff.). Die Gesuchsgegnerin be- anstandet in der Berufung die Berechnung der Fr. 2'500.– gestützt auf die Steu- ererklärungen nicht (Urk. 49 S. 8). Ebensowenig das Abstellen auf die Jahre 2010 bis 2014. Hingegen macht sie geltend, sie habe bereits vor Vorinstanz behauptet, der Gesuchsteller habe neben seinem Gehalt diverse private Auslagen ertrags- mindernd über die B._____ & Partner AG abgerechnet. Sie bezeichnet nament- lich, "aber nicht nur", Autokosten, Geschenke, Büromaterial und Reparaturkosten

- 16 - für Mobiltelefone. Da solche privaten Auslagen zum Gewinn aufzurechnen seien, habe sie die Edition aller Kontoblätter samt den Originalbelegen zur Buchhaltung der B._____ & Partner AG für die Jahre 2011 bis 2014, lückenlose Kontoauszüge zu allen auf den Gesuchsteller und die B._____ & Partner AG lautenden Konti sowie lückenlose Abrechnungen zu allen vom Gesuchsteller im In- und Ausland benutzten Kreditkarten verlangt (Anträge 3.1 lit. a bis c). Sie habe vor Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, dass sie sich erst nach der Edition der verlangten Un- terlagen abschliessend zur Höhe der aufzurechnenden privaten Auslagen äus- sern könne. Einstweilen habe sie diese mit Fr. 24'000.– pro Jahr beziffert. In der Stellungnahme vom 14. August 2015 habe sie weiter festgestellt, dass der Ge- suchsteller seiner Editionspflicht nur teilweise nachgekommen sei. Sie habe de- tailliert ausgeführt, wie sie "einstweilen vor Vorlage der Kontoblätter und der dazu gehörenden Belege" den Aufwand reduziert und den Gewinn der B._____ & Part- ner AG für das Jahr 2014 ermittelt habe. Sie sei ohne Vorlage der verlangten Un- terlagen nicht in der Lage, das Einkommen des Gesuchstellers aus der B._____ & Partner AG abschliessend zu beziffern (Urk. 49 S. 6 f.). Der angefochtene Ent- scheid sei widersprüchlich und damit willkürlich, wenn die Vorinstanz ihre Editi- onsbegehren mit der Begründung abweise, weitere Unterlagen zum Einkommen des Gesuchstellers seien nicht notwendig, ihr aber im Zusammenhang mit dem von der B._____ & Partner AG erzielten Gewinn vorwerfe, es sei "nicht nachvoll- ziehbar, wie und weshalb zu welchem Prozentsatz die Kürzungen der Aufwand- positionen vorgenommen wurden", sie, die Gesuchsgegnerin, liefere dazu keine Begründung (Urk. 49 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 50 S. 33 f.). 6.2.3. Die Vorinstanz erwog unter dem Titel "Fehlerhafte Ausgaben- und Einkommensrechnung der B._____ und Partner AG (act. 14 Rz. 6.4.6, S. 26ff.; act. 37 Rz. 52, S. 20ff.):" im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin zweifle die Ein- nahmen- und Ausgabenrechnung des Gesuchstellers an. Sie mache geltend, der Gesuchsteller habe diverse private Auslagen über die B._____ & Partner AG be- zogen und diese dann ertragsmindernd abgerechnet. So habe sich der Gesuch- steller 2013 insgesamt Fr. 66'881.– ausbezahlt, und zwar für "Gehalt B._____" und diverse private Auslagen. Er habe z.B. die Autokosten und Mobile- Reparaturen zulasten seiner Firma bezahlt. Diese privaten Auslagen von mindes-

- 17 - tens Fr. 24'000.– seien folglich bei seinem Einkommen aufzurechnen. Weiter ma- che die Gesuchsgegnerin geltend, der Gesuchsteller habe den Aufwand in der B._____ & Partner AG ungerechtfertigt aufgebläht. Dieser müsse auf ein vernünf- tiges Mass reduziert werden, worauf der Gewinn ansteige. Die Aufwandminde- rungen für das Jahr 2014 würden Fr. 50'114.50 betragen. Betreffend Letzterem erwog die Vorinstanz in der Folge, es sei nicht nachvollziehbar, wie und weshalb zu welchem Prozentsatz die Kürzungen der Aufwandpositionen vorgenommen worden seien. So sei z.B. die Kürzung verschiedener Aufwände um einen Drittel nicht nachvollziehbar und die Gesuchsgegnerin liefere dazu keine Begründung. Es sei nicht von solchen Kürzungen und einem erheblich verminderten Aufwand bei der B._____ & Partner AG auszugehen. Die beantragten Kürzungen seien für den Gewinn der B._____ & Partner AG nicht von Relevanz. Anzumerken bleibe zudem, dass der Gewinn der B._____ & Partner AG nicht automatisch als Ein- kommen des Gesuchstellers anzusehen sei, insbesondere weil er sich monatlich einen Lohn ausbezahle. Betreffend die privaten Auslagen erwog die Vorinstanz, es sei ersichtlich, dass solche Abbuchungen vorgenommen würden. Diese wür- den jedoch nicht als übermässig erscheinen. Die Aufrechnung der Abbuchungen dränge sich deshalb nicht auf. Die Gesuchsgegnerin verweise wohl auf die Ein- nahmen- und Ausgabenrechnung des Gesuchstellers ("1067 CHF KK B._____"), welche der Steuererklärung 2013 beigelegt sei (vgl. Urk. 15/9), sie unterlasse es jedoch zu erläutern, wie sich die Bezüge von Fr. 66'881.– zusammensetzten bzw. welche Positionen sie beträfen. Sie lege nicht dar, was sie hinsichtlich der Unter- haltsberechnung daraus ableite. Die Vorinstanz sah die Behauptungen zur Darle- gung eines angeblich höheren Einkommens des Gesuchstellers als nicht genü- gend substantiiert an. Weiter erwog sie, die Gesuchsgegnerin könne nicht glaub- haft darlegen, dass der Gesuchsteller verdeckte Privatbezüge von Fr. 3'750.– über die Autokosten ("KM-Entschädigung") getätigt habe. Einerseits weise die entsprechende Position einen tieferen Betrag aus (nämlich Fr. 2'427.–). Anderer- seits würden Belege dafür fehlen, dass dieser Betrag nicht als korrekter Ge- schäftsaufwand verbucht worden sei. Auch die Vorbringen betreffend "die übrigen Positionen (Geschenke, Büromaterial, Mobile-Reparaturen und Spesen aller Art)"

- 18 - seien zu allgemein gehalten, um sie als genügend glaubhaft gemacht einzuschät- zen. Sie seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 50 S. 32 ff.). 6.2.4. Was die Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers für seine Aktiengesell- schaft anbelangt, kann es sich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - rechtferti- gen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht nur anhand seines Lohnes, sondern - wie von der Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz behauptet (Urk. 37 S. 22) - unter Einbezug des Gewinns der ihm gehörenden Aktiengesellschaft zu bestimmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gewinn dem Unternehmen entnommen wird oder nicht. Im Unterhaltsrecht kommt der rechtlichen Unter- scheidung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedenfalls keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb bei wirtschaftlicher Einheit zwischen Aktiengesellschaft und Alleinaktionär das Einkommen des Alleinaktionärs so be- stimmt werden kann, wie wenn er selbständig erwerbend wäre (vgl. hierzu OGer ZH LE130028 vom 26. November 2013, E. 3.4.b). Damit die Gesuchsgegnerin substantiierte Behauptungen betreffend einen allfällig dem Gesuchsteller aus der B._____ & Partner AG anrechenbaren Gewinn aufstellen kann, ist sie darauf an- gewiesen, dass sie Einsicht in die Bilanz sowie die Erfolgsrechnung der Unter- nehmung des Gesuchstellers nehmen kann. Dies für jene Jahre, auf welche die Vorinstanz in ihrem Entscheid voraussichtlich abstellen wird und für die die Ge- suchsgegnerin eine Edition verlangt hat (ab dem 1. Januar 2011). Für die Be- rechnung des Gewinns ist es sodann von Relevanz, ob der Gesuchsteller den Aufwand der B._____ & Partner AG beispielsweise mittels ausserordentlicher Ab- schreibungen, unbegründeter Rückstellungen oder zu hoher Mietkosten aufbläht und damit den Gewinnausweis über einzelne Bilanzpositionen beeinflusst. Gleich verhält es sich, wenn der Gesuchsteller über die B._____ & Partner AG nicht ge- schäftlich begründete Aufwendungen verbucht (sog. verdeckte Privatbezüge). Ferner sind dem Gesuchsteller auch allfällige über den von ihm bezogenen Lohn hinausgehende, im Konto "1067 CHF KK B._____" verrechnete (offene) Privatbe- züge anzurechnen. Ein aufgeblähter Aufwand und (verdeckte oder offene) Privat- bezüge können somit für die Berechnung des Einkommens des Gesuchstellers aus der B._____ & Partner AG von Relevanz sein. Sie können Einfluss auf den Ermessensentscheid des Eheschutzrichters haben. Zwar ist im summarischen

- 19 - Verfahren das Einkommen eines Selbständigerwerbenden (und damit eben auch des Eigentümers einer Einmann-AG) grundsätzlich anhand von Steuererklärun- gen, Geschäftsabschlüssen, Bilanzen und Erfolgsrechnungen zu ermitteln. Dies jedoch nur, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass diese Zahlen nicht der Realität entsprechen bzw. nicht schlüssig sind (vgl. zum Ganzen ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 76). Das Vorliegen solcher gewichtiger Anhaltspunkte vermutet die Gesuchsgegnerin. Ob sich ihre Vermutung bestätigt oder nicht und ob sie ihre Vermutung in den Prozess einbringen will, kann die Ge- suchsgegnerin erst beurteilen, wenn sie Einsicht in die einzelnen Kontoblätter der B._____ & Partner AG genommen hat. Nur durch Einsicht in diese Blätter kann beispielsweise beurteilt werden, wie sich der im Jahre 2014 für "Telefon, Porti, In- ternet" aufgeführte Betrag von Fr. 4'344.80 zusammensetzt und ob darin auch private Aufwendungen verbucht wurden. Gleich verhält es sich mit der Position "Rechts- und Beratungsaufwand" von Fr. 3'211.70 (Urk. 13/19a). Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller vor Vorinstanz das Einsichtsrecht der Gesuchsgegnerin in die Kontoblätter (zumindest mit Bezug auf das Jahr 2014) anerkannt hat (Prot. Vi S. 14). Nicht notwendig erscheint, dass der Gesuchsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens zur Geltendmachung ihrer Einwände Einsicht in sämtliche Originalbelege gegeben wird. Inwieweit daraus weitergehende Er- kenntnisse gezogen werden könnten, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Hingegen ist der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zu geben, insbesondere mit Be- zug auf die im Kontoblatt 1067 KK B._____ (vgl. Urk. 15/7-9) verbuchten Transak- tionen, anhand der Kontoauszüge des Gesuchstellers sowie der B._____ & Part- ner AG nachzuvollziehen, wann welche Beträge von wem und an wen bezahlt worden sind. Nicht ersichtlich ist diesbezüglich jedoch, wieso die Gesuchsgegne- rin Einsicht in allfällige Depots der B._____ & Partner AG sowie des Gesuchstel- lers nehmen will. Sie hat dies denn auch nicht näher begründet. Die Gesuchsgne- rin hat sich sowohl mit Bezug auf geltend zu machende private (offene und ver- deckte) Bezüge als auch betreffend die Bewertung von einzelnen Bilanzpositio- nen und damit die Berechnung des Gewinns der B._____ & Partner AG vor Vo- rinstanz explizit vorbehalten, dass sie erst nach Einsicht in die verlangten Unter- lagen substantiierte Behauptungen aufstellen könne (Urk. 14 S. 26, 28 und 30;

- 20 - Urk. 37 S. 21). Bei den vorab erwähnten Unterlagen handelt es sich um für den zu fällenden Entscheid potenziell relevante Tatsachen, denn erst die Einsicht der Gesuchsgegnerin in diese Unterlagen ermöglicht es ihr, genügend substantiierte Behauptungen betreffend den von der B._____ & Partner AG erzielten Gewinn, allenfalls zu beanstandende Bilanzpositionen und (verdeckte oder offene) Privat- bezüge aufzustellen. Die Gesuchsgegnerin hat damit gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB ein Anrecht darauf, Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen. Die mit den An- trägen 3.1 lit. a und b geltend gemachten Auskunftsansprüche sind somit im vo- rangehend umschriebenen Umfang gegeben. Die Vorinstanz hat durch die Ab- weisung der Begehren Art. 170 ZGB verletzt. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. Hingegen hat die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz weder im Zu- sammenhang mit den angeblichen "privaten Auslagen in der Höhe von mindes- tens Fr. 24'000.00 pro Jahr" (Urk. 14 S. 28) noch im Zusammenhang mit dem an- geblich "künstlich in die Höhe geschraubten oder nicht gerechtfertigten" Aufwand (Urk. 37 S. 21) die Edition von lückenlosen Kreditkartenabrechnungen des Ge- suchstellers sowie der B._____ & Partner AG verlangt. Es ist daher diesbezüglich nicht von potenziell notwendigen Auskünften auszugehen, weshalb die Berufung gegen die Abweisung von Antrag 3.1 lit. c abzuweisen ist. 7.1. Mit Bezug auf Antrag 3.1 lit. a und b ist die Sache spruchreif, weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz in diesem Punkt (vgl. nachfolgend die Ausführungen zu Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids) abzusehen und ein neuer Sachentscheid zu fällen ist (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Auskunftsbegehren gemäss Antrag 3.1 lit. a und b sind gestützt auf die vorange- henden Ausführungen im umschriebenen Umfang grundsätzlich gutzuheissen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Gesuchsteller im Verlauf des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens bereits zahlreiche Urkunden ins Recht gelegt hat. Mit Bezug auf das Auskunftsbegehren Antrag 3.1 lit. a hat der Gesuchsteller die Auszüge des auf ihn lautenden Privatkontos …, IBAN CH..., bei der UBS AG da- tierend vom 1. Januar 2013 bis zum 22. Oktober 2014 (Urk. 34/15a), vom 1. Ja- nuar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 (Urk. 64/4a) sowie vom 1. Januar 2015 bis zum 26. März 2016 (Urk. 64/4b) eingereicht. Weiter liegen die Auszüge des Kon- tos Kontokorrent Unternehmen, IBAN CH..., ebenfalls bei der UBS AG lautend auf

- 21 - die B._____ & Partner AG, vom 1. Januar 2014 bis zum 22. Oktober 2014 (Urk. 34/15b) sowie vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2016 (Urk. 64/5a) im Recht. Mit Bezug auf den Antrag 3.1 lit. b wurden die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2013 (Urk. 13/19a), 2014 (Urk. 13/19a) und 2015 (Urk. 64/6) einge- reicht. Weiter findet sich in den Steuererklärungen der Jahre 2011 bis 2013 das Kontoblatt 1067 KK B._____ (Urk. 15/7-9). In der Berufung wurde das Kontoblatt 1067 KK B._____ für das Jahr 2015 eingereicht (Urk. 64/7). Im Umfang der be- reits eingereichten Unterlagen hat der Gesuchsteller die Auskunftsbegehren der Gesuchsgegnerin bereits erfüllt. Es ist vorzumerken, dass diese Unterlagen be- reits eingereicht wurden. Im weiteren Umfang sind die Begehren vom 1. Januar 2011 bis zum Datum der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dahingehend gutzuheissen, dass der Gesuchsteller zu verpflichten ist, lückenlose Auszüge zu allen auf seinen und den Namen der Firma B._____ & Partner AG lautenden Kon- ti im In- und Ausland, insbesondere (aber nicht nur) zum UBS-Privatkonto Nr. CH... und zum UBS-Konto Nr. CH..., sowie die Bilanzen, Erfolgsrechnungen und sämtliche Kontoblätter zur Buchhaltung der B._____ & Partner AG zu edieren. Der Gesuchsteller hat die Unterlagen bei der Vorinstanz einzureichen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). 7.2.1. Die Gesuchsgegnerin stellte vor Vorinstanz den Antrag, welchen sie in der Berufung wiederholt, dass im Säumnisfall gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB die UBS AG (betreffend Antrag 3.1 lit. a), die B._____ & Partner AG (betreffend An- trag 3.1 lit. a und b) und die Kreditkartenorganisation E._____ AG (betreffend An- trag 3.1 lit. c) zur Edition der geforderten Urkunden zu verpflichten seien (Urk. 14 S. 2, Antrag 3.2; Urk. 49 S. 3). 7.2.2. Die Vorinstanz schrieb diesen Antrag zufolge Abweisung des Editi- onsantrags 3.1. als gegenstandslos geworden ab (Urk. 50 S. 54 und S. 57, Dis- positivziffer 3). Der Entscheid ist mit Bezug auf die Anträge 3.1 lit. c, d und e zu bestätigen. 7.2.3. Stellt sich nach Anhörung der Ehegatten heraus, dass der verpflichte- te Ehegatte seiner Auskunftspflicht nicht von sich aus nachkommt, kann die ge- richtliche Instanz die erforderlichen Auskünfte und notwendigen Unterlagen direkt

- 22 - bei einer Drittperson verlangen (ZK-Bräm, Art. 170 N 32). Es wird somit an der Vorinstanz liegen, falls der Gesuchsteller seinen Editionspflichten nicht nach- kommt, darüber zu entscheiden, ob sie alsdann nach Art. 170 Abs. 2 ZGB vorge- hen will. Dispositivziffer 3 ist daher mit Bezug auf die Abschreibung von Antrag 3.2 betreffend die Auskunftsbegehren 3.1 lit. a und b zufolge Gegenstandslosig- keit aufzuheben und das Verfahren ist diesbezüglich an die Vorinstanz zur Fäl- lung eines neuen Entscheids zurückzuweisen. Gleich ist mit Bezug auf den von der Vorinstanz in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids abgewiesenen Antrag 2.1, mit welchem beantragt wurde, es sei der Gesuchsgegnerin Gelegen- heit zu geben, zu den edierten Unterlagen Stellung zu nehmen (Urk. 14 S. 1), zu verfahren. B. Unterhaltsbeiträge

1. Die Gesuchsgegnerin macht mit Bezug auf die Festsetzung der Unter- haltsbeiträge des Gesuchstellers sodann eine unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend (Urk. 49 S. 4). Sie rügt die Festsetzung des Einkommens des Gesuchstellers aus der B._____ & Partner AG (Urk. 49 S. 8 ff.) sowie die Positio- nen Grundbetrag, Ferien und Steuern in der Bedarfsberechnung (Urk. 49 S. 10 ff.).

2. Mit Bezug auf das vom Gesuchsteller aus der B._____ & Partner AG er- zielte Einkommen kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Indem die Vorinstanz die Auskunftsbegehren Antrag 3.1 lit. a und b zu Unrecht abwies, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Berufung ist in die- sem Punkt gutzuheissen. 3.1. Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchstellers den Grundbetrag ge- mäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (ZR 2009 S. 253 ff.) für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.– auf Fr. 2'400.– verdoppelt. Sie sah die Verdoppelung als gerechtfertigt an, da die Parteien unbestrittenermassen einen

- 23 - hohen Lebensstandard genossen hätten. Weiter hielt die Vorinstanz fest, durch die Verdoppelung seien folgende vom Gesuchsteller geltend gemachten – und grösstenteils nicht belegten – Positionen berücksichtigt: Lebensmittel/Essen aus- wärts, Kosmetik/Coiffeur, Kleider/Schuhe, Reinigung/Waschmittel, Kultur (Kino, Theater, Vorträge etc.), …-Abo, …-Abo, … [Zeitung], … [Zeitung], ERZ, Haus- haltsbedarf, Auswärtsessen privat, Kultur (Abo …, Konzerte etc.), Periodika und Literatur (…, … etc.; Urk. 50 S. 42 mit Hinweis auf Urk. 12 S. 3 f. und Urk. 32 S. 62 f.). 3.2. Gemäss Gesuchsgegnerin ist von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.– auszugehen. Zwar könne bei der einstufigen Berechnungsmethode die Pauscha- lisierung der Bedarfspositionen durch eine Vervielfachung des Grundbetrages er- folgen, eine gefestigte Praxis dazu bestehe jedoch nicht. Vorliegend sei insbe- sondere nicht klar, weshalb die Vorinstanz den Grundbetrag einfach verdoppelt und nicht etwa nur um die Hälfte erhöht habe. Die Begründung, die Parteien hät- ten unbestrittenermassen einen hohen Lebensstandard genossen, widerspreche nicht nur den Aussagen des Gesuchstellers, wonach er "ein sparsames Leben geführt" habe (mit Hinweis auf Prot. Vi S. 15), sondern sie genüge den erhöhten Anforderungen, welche an die Begründungsdichte bei einer Vervielfachung des Grundbetrages gestellt würden, offensichtlich nicht. Weiter habe die Vorinstanz korrekt ausgeführt, die vom Gesuchsteller geltend gemachten Positionen, welche sie unter den erhöhten Grundbetrag subsumiert habe (Lebensmittel/Essen aus- wärts, Kosmetik/Coiffeur, etc.), seien nicht belegt. Diese Positionen seien daher nicht glaubhaft und müssten unberücksichtigt bleiben (Urk. 49 S. 10 f.). 3.3. Bei der einstufigen Methode treten an die Stelle der einzelnen Posten des familienrechtlichen Existenzminimums die effektiven (höheren) Ausgaben. Ist die Ermittlung der konkreten Kosten nicht ohne weiteres oder nur teilweise mög- lich, kann hilfsweise von einem 50 bis 100 % erweiterten Grundbetrag ausgegan- gen werden (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, 2014, N 2.68). Bei der Vervielfachung von Grundbeträgen besteht hingegen stets die Gefahr, dass wenig transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfa- chungsfaktor festgesetzt wird. Es werden daher an die Begründungsdichte sol-

- 24 - cher Urteile hohe Anforderungen gestellt, ansonsten der Entscheid willkürlich er- scheint (vgl. hierzu insbesondere OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012, E. 2.4). So ist darzulegen, gestützt auf welche glaubhaft gemachten Tatsachen eine Erhöhung um wieviel Prozent angezeigt ist. Sodann muss aus der Begrün- dung klar ersichtlich sein, welche von der Partei geltend gemachten Bedarfs- bzw. Auslagepositionen in welchem Umfang mit dem erhöhten Grundbetrag abgegol- ten werden (OGer ZH LE150019 vom 4. April 2016, E. 5.2.1). 3.4. Die Vorinstanz führt nun zwar an, welche geltend gemachten Bedarfs- bzw. Auslagepositionen sie durch den verdoppelten Grundbetrag als abgegolten ansieht. Sie äussert sich hingegen nicht dazu, gestützt auf welche glaubhaft ge- machten Tatsachen die Verdoppelung angemessen erscheint. Gegenteils führt sie selbst an, dass die von ihr durch die Verdoppelung des Grundbetrags als ab- gegolten angesehenen Bedarfspositionen "grösstenteils nicht belegt" seien. Allein mit dem Hinweis auf den angeblich unbestrittenermassen genossenen hohen Le- bensstandard kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nach. Hinge- gen gilt es Folgendes zu beachten: Die Vorinstanz hat - wie bereits erwähnt - die einstufige Berechnungsmethode angewandt. Der Gesuchsteller hat seinen Bedarf einstufig behauptet (Urk. 12 S. 3 f.; Urk. 32 S. 62 f.). Er hat in diesem Zusammen- hang anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2015 direkt im Anschluss zur Aufstellung der einzelnen Bedarfspositionen - zu deren Glaubhaftmachung er di- verse Urkunden offerierte - angeführt, die meisten, insbesondere die gemeinsa- men Ausgaben der Parteien, seien allesamt mit der ...-Kreditkarte der Gesuchs- gegnerin bezahlt worden. Für diese Behauptung offerierte der Gesuchsteller die Edition der Abrechnungen der ...-Kreditkarte der Gesuchsgegnerin der Jahre 2012, 2013 und 2014 (Januar bis September) sowie die Befragung der Parteien als Beweis (vgl. Prot. Vi S. 5 und Urk. 12 S. 4 f.). Nach Treu und Glauben muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller sämtliche von ihm geltend gemachten Bedarfspositionen, für welche er keine oder nur vereinzelte Urkunden einreichen konnte, mittels der Befragung der Parteien sowie der von der Ge- suchsgegnerin zu edierenden Kreditkartenauszüge glaubhaft machen wollte. Die Vorinstanz hat sich zum Editionsbegehren des Gesuchstellers nicht geäussert. Sie hat die vom Gesuchsteller zu Beweiszwecken angerufenen Unterlagen nicht

- 25 - einverlangt, ohne sich dazu zu äussern, wieso sie die Unterlagen für die Glaub- haftmachung der behaupteten Bedarfspositionen als nicht notwendig erachtet. Vielmehr ging die Vorinstanz davon aus, die Positionen seien grösstenteils nicht belegt worden. Weiter hat die Vorinstanz die Parteien zu den umstrittenen Be- darfspositionen nicht befragt. Der Gesuchsteller wurde zwar anlässlich der Haupt- verhandlung zu einzelnen Punkten befragt, nicht jedoch zu den von ihm konkret behaupteten Bedarfspositionen (vgl. Prot. Vi S. 6 ff.). Die Gesuchsgegnerin wurde nie befragt. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz das Recht des Gesuchstel- lers auf Beweis offensichtlich verletzt (vgl. Urk. 62 S. 19). 4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchstellers unter der Position Ferien Fr. 700.– (Urk. 50 S. 41). Sie hielt dafür, der Gesuchsteller habe ursprünglich monatliche Kosten von Fr. 3'000.– für Ferien inkl. Flüge und Hotels geltend gemacht (Urk. 12 S. 4), habe diesen Betrag in der Stellungnahme vom

3. Juni 2015 aber auf Fr. 2'000.– reduziert (Urk. 32 S. 63). Als einzigen Beleg ha- be der Gesuchsteller eine Liste von in den Jahren 2013 und 2014 gemeinsam mit der Gesuchsgegnerin verbrachten Ferien eingereicht (Urk. 13/16) bzw. eine Liste mit in den Jahren 2010 bis 2014 verbrachten Ferien angeführt (Urk. 32 S. 36 f.). Die Vorinstanz schloss sich dem Einwand der Gesuchsgegnerin an, dass die ein- gereichte Liste selbstverfasst sei. Auslagen für Ferien in der Höhe von Fr. 3'000.– bzw. Fr. 2'000.– seien nicht ausgewiesen. Es sei allerdings gerichtsnotorisch, so die Vorinstanz weiter, dass Eheleute mit hohem Einkommen häufig Ferien ma- chen würden. Die Ferien würden darüber hinaus einen überdurchschnittlichen Standard aufweisen. Die Gesuchsgegnerin bestreite nicht, zusammen mit dem Gesuchsteller Ferien gemacht zu haben. Sie habe lediglich die geltend gemach- ten Auslagen für die Ferien, die Anzahl Ferientage sowie die Art der Flüge und Übernachtungen bestritten. Sodann sah die Vorinstanz gewisse aufgelistete Auf- enthalte aufgrund der eingereichten Kreditkartenabrechnungen des Gesuchstel- lers als nachvollziehbar an. Sie rechnete dem Gesuchsteller für die Ferienausla- gen einen Pauschalbetrag an. Ausgehend von insgesamt vier Wochen Ferien und einem angemessenen täglichen Kostenbedarf von durchschnittlich Fr. 300.–, setzte sie diesen auf Fr. 8'400.– (28 Tage x Fr. 300.–) pro Jahr bzw. Fr. 700.– pro Monat fest. Dieser Betrag erscheine angesichts der Einkommensverhältnisse der

- 26 - Parteien und unter Würdigung der Gesamtumstände als angemessen (Urk. 50 S. 45 f.). 4.2. Gemäss der Gesuchsgegnerin ist die Zusprechung von Fr. 700.– für Fe- rien willkürlich. Der Gesuchsteller habe zu dieser Position in seinen Rechtsschrif- ten keinen einzigen Satz ausgeführt. Er habe nicht behauptet, dass Ferien zum ehelichen Lebensstandard gehört hätten. Er habe nicht ausgeführt, wo die Ferien stattgefunden hätten, wie lange sie gedauert hätten und wie teuer sie gewesen sein sollen. Dies genüge den Anforderungen an die Begründungs- und Behaup- tungsdichte offensichtlich nicht. Darauf gehe die Vorinstanz indes mit keinem Wort ein. Stattdessen habe sie Mutmassungen angestellt. Um ihre Mutmassun- gen irgendwie zu rechtfertigen, habe die Vorinstanz versucht, einen Bezug zu der vom Gesuchsteller eingereichten Ferienliste herzustellen, indem sie der Ge- suchsgegnerin vorwerfe, sie habe nicht bestritten, dass die Parteien Ferien ge- macht hätten. Die Vorinstanz verkenne, dass es dem Gesuchsteller obliege, sol- cherlei zu behaupten, zu substantiierten und zu belegen. Dabei reiche es nicht aus, angebliche Ferien in einer Liste aufzuführen. Tatsachen, auf welche sich der Gesuchsteller stützen wolle, müssten in der Rechtsschrift selbst dargelegt wer- den. Hinzu komme, dass die Vorinstanz selbst die Kreditkartenabrechnungen des Gesuchstellers, welche dieser notabene nicht als Beweismittel für diese Position angerufen habe, durchforstet habe, um nach irgendwelchen Auslagen für Ferien zu suchen. Ein solches Vorgehen sei nicht angängig. Es wäre die Aufgabe des anwaltlich vertretenen Gesuchstellers gewesen, Ferienaufenthalte und die ent- sprechenden Auslagen substantiiert zu behaupten und anhand der Kreditkarten- abrechnungen oder anderer Beweismittel zu belegen. Der Gesuchsteller habe die von ihm geltend gemachten Ferienkosten nicht ansatzwiese glaubhaft gemacht, weshalb ihm unter der Position Ferien kein Betrag anzurechnen sei (Urk. 49 S. 11 f.). 4.3. Der Gesuchsteller hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2015 in seinem Bedarf Fr. 3'000.– pro Monat für "Ferien inkl. Flüge und Hotels" geltend gemacht (Prot. Vi S. 5 i.V.m. Urk. 12 S. 4). Als Beweis offerierte er die "Ferienübersicht/Reisen" (Urk. 13/16). Weiter führte er an, die meisten, insbeson-

- 27 - dere die gemeinsamen Ausgaben der Parteien seien mit der ...-Kreditkarte der Gesuchsgegnerin bezahlt worden. Er offerierte entsprechend als Beweis die Edi- tion der Kontoauszüge der ...-Kreditkarte der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2012, 2013 und die Monate Januar bis September des Jahres 2014. Sodann offe- rierte er die Befragung der Parteien (Urk. 12 S. 5). Unter dem Titel "Zum Einkom- men der Gesuchsgegnerin" gab der Gesuchsteller an, die Parteien seien prak- tisch jedes Wochenende ins nahe und ferne Ausland verreist. Sie hätten in teuren Hotels übernachtet und es sich auch sonst sehr gut gehen lassen. So seien sie im Jahre 2013 an zirka 70 Tagen an den verschiedensten Orten in den Ferien gewe- sen. Im Jahre 2014 sei die Gesuchsgegnerin im September ausgezogen, daher seien es entsprechend weniger Ferientage gewesen. Es seien noch zirka 40 Tage gewesen (Urk. 12 S. 6). Als Beweis für seine Behauptungen offerierte der Ge- suchsteller wiederum die Beilage Urk. 13/16 sowie die Befragung der Parteien. Weiter behauptete der Gesuchsteller, die Parteien seien mindestens einmal pro Jahr jeweils nach Übersee geflogen. Sie seien immer Businessklasse geflogen. Die Unterkünfte hätten immer den Einkommensverhältnissen der Gesuchsgegne- rin entsprochen, d.h. es seien sehr gehobene Hotels erster Klasse gewesen (Urk. 12 S. 6). Bezüglich dieser Behauptungen offerierte der Gesuchsteller wiederum die persönliche Befragung der Parteien sowie die Edition der Kreditkartenauszüge der ...-Kreditkarte der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2013 und 2014 als Beweis (Urk. 12 S. 6). In seiner Eingabe vom 3. Juni 2015 präzisierte und ergänzte der Gesuchsteller seine Behauptungen, indem er ausführte, die Parteien hätten Feri- enreisen in viele Länder unternommen; so nach Japan und in die USA. Gemäss der von ihm erstellten (vielleicht nicht ganz vollständigen) zweiseitigen Übersicht hätten die Parteien im Jahre 2010 zusammen 50 Tage, im Jahre 2011 61 Tage, im Jahre 2012 31 Tage, im Jahre 2013 86 Tage und selbst im nicht gemeinsam vollendeten Jahr 2014 noch 38 Tage zusammen auf Reisen verbracht. Hernach führt der Gesuchsteller die Reisen im Einzelnen an, grösstenteils unter Angabe des verwendeten Transportmittels sowie der gewählten Unterkunft (Urk. 32 S. 35 ff.). Die genannten Reisen und Hotelaufenthalte seien fast ausnahmslos von der Gesuchsgegnerin mit ihrer ...-Kreditkarte und weiteren Kreditkarten (Mastercard oder Visa) bezahlt worden. Der Gesuchsteller offerierte als Beweis für seine Be-

- 28 - hauptungen die Edition sämtlicher Kreditkartenabrechnungen der Gesuchsgegne- rin für die Jahre 2010 bis 2014 (Urk. 32 S. 37). Die Gesuchsgegnerin hat die Be- hauptungen bestritten (Prot. Vi S. 23; Urk. 37 S. 14). 4.4. Der Gesuchsgegner hat betreffend die vor Vorinstanz behaupteten mo- natlichen Auslagen für Ferien genügend substantiierte Behauptungen aufgestellt. Die Gesuchsgegnerin geht fehl, wenn sie geltend macht, die Behauptungen in der Eingabe vom 3. Juni 2015 seien verspätet und daher nicht mehr zu beachten (Urk. 70 S. 10). Im Eheschutzverfahren stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Soweit der Untersuchungsgrundsatz gilt, kön- nen neue Tatschen und Beweismittel (echte und unechte Noven) im ordentlichen Verfahren noch bis zur Urteilsberatung vorgetragen werden und sind sie auch zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Art. 229 Abs. 3 ZPO gilt analog auch für das (summarische) Eheschutzverfahren (vgl. hierzu BK ZPO-Killias, Art. 229 N 22 f. und BK ZPO-Spycher, Art. 272 N 7, mit Hinweis auf die Botschaft; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 229 N 23). Sodann zeichnet sich die im Eheschutzverfah- ren geltende beschränkte Untersuchungsmaxime gerade dadurch aus, dass Tat- sachen, die von keiner Partei behauptet wurden, berücksichtigt und Beweise, welche keine Partei beantragt hat, abgenommen werden können (BK ZPO- Spycher, Art. 272 N 3). Es ist daher dem Gericht entgegen der Ansicht der Ge- suchsgegnerin nicht verwehrt, von sich aus in den bereits im Recht liegenden Kreditkartenauszügen nach Beweisen für die Glaubhaftmachung der aufgestellten Behauptungen zu suchen (Urk. 49 S. 12). Die Vorinstanz hat sich zum Editions- begehren des Gesuchstellers nicht geäussert. Sie hat die vom Gesuchsteller zu Beweiszwecken angerufenen Unterlagen (Kreditkartenauszüge der Gesuchsgeg- nerin) nicht einverlangt, sich aber auch mit keinem Wort dazu geäussert, wieso sie davon ausgeht, dass die Unterlagen zur Glaubhaftmachung der behaupteten Bedarfsposition nicht als notwendig erscheinen würden. Sie hat die Parteien zum Thema "Ferien" auch nicht befragt. Sie hat damit das Recht des Gesuchstellers auf Beweis verletzt.

5. Auf die weiteren Ausführungen der Gesuchsgegnerin, insbesondere zur Berechnung der Steuerbelastung (Urk. 49 S. 12 f.), braucht nicht mehr eingegan-

- 29 - gen zu werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet und den Sachverhalt nicht vollständig erstellt hat. Das Verfahren ist mit Bezug auf die Festsetzung allfälliger Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsteller nicht spruchreif. Es ist der Sachverhalt mit Bezug auf die vom Gesuchsteller aus der B._____ & Partner AG erzielten Einkünfte zu vervollständi- gen. Sodann sind die vom Gesuchsteller anerbotenen Beweise zu den behaupte- ten Bedarfspositionen (Edition sowie Parteibefragung) abzunehmen, erst hernach können die Positionen rechtsgenügend beurteilt werden. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu er- stellen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 318 N 35). Da der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist, ist Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und es rechtfertigt sich die Rückwei- sung des Entscheids an die Vorinstanz zwecks Durchführung des Verfahrens im Sinne der vorangehenden Erwägungen. Die Vorinstanz hat alsdann einen neuen Entscheid zu fällen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). III. Zufolge der Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschlies- send geregelt werden. Die Dispositivziffern 4 bis 7 des vorinstanzlichen Ent- scheids sind aufzuheben. Es sind für das Berufungsverfahren Kosten festzuset- zen. Der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädi- gungsfolgen ist jedoch dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen.

- 30 - Es wird erkannt:

1. Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2015 wird mit Bezug auf die Abweisung der Anträge 3.1 lit. a bis e sowie die Abschreibung von Antrag 3.2. mit Bezug auf den Antrag 3.1 lit. c aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "3. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, bis spätestens 20 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Bundesgericht lückenlose Aus- züge zu allen auf seinen und den Namen der Firma B._____ & Partner AG lautenden Konti im In- und Ausland, insbesondere (aber nicht nur) zum UBS-Privatkonto Nr. CH... und zum UBS-Konto Nr. CH..., vom 1. Januar 2011 bis zur Rechtskraft des Berufungsentscheids zu edieren. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller die Auszüge des auf ihn lauten- den Privatkontos …, IBAN CH..., bei der UBS AG vom 1. Januar 2013 bis zum 26. März 2016, sowie die Auszüge des Kontos Kontokorrent Unter- nehmen, IBAN CH..., bei der UBS AG lautend auf die B._____ & Partner AG vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2016 bereits ediert hat.

b) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, bis spätestens 20 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Bundesgericht die Bilanzen, Er- folgsrechnungen und sämtliche Kontoblätter zur Buchhaltung der B._____ & Partner AG vom 1. Januar 2011 bis zur Rechtskraft des Berufungsent- scheids zu edieren. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller die Bilanzen und Erfolgsrech- nungen der B._____ & Partner AG der Jahre 2013, 2014 und 2015 sowie das Kontoblatt 1067 KK B._____ der Jahre 2011 bis 2013 und 2015 bereits ediert hat.

c) Der Antrag 3.1 lit. c wird abgewiesen.

d) Die Anträge 3.1 lit. d und e werden abgeschrieben.

e) Der Antrag 3.2 wird mit Bezug auf den Antrag 3.1 lit. c abgeschrieben."

- 31 -

2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid der Vorinstanz im Verfahren EE140428-L vorbehalten.

3. Die Mitteilung erfolgt mit dem nachfolgenden Beschluss.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 91 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 32 - und sodann beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, insoweit damit die Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2015 mit Bezug auf die Abwei- sung des Antrags 3.1 lit. f verlangt wird.

2. Die Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2015 wird mit Bezug auf die Abschreibung des Antrags 2.1 sowie der Anträge 3.1 lit. a und b aufge- hoben und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Dispositivziffern 1 und 4 bis 7 des Urteils des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2015 werden aufgehoben und die Sache wird zur Vervollständigung des Sachverhalts so- wie zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid der Vorinstanz im Verfahren EE140428-L vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 33 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist mit Bezug auf Dispositivziffer 1 ein Endentscheid über vorsorgliche Massnah- men im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG sowie mit Bezug auf die Dispositivzif- fern 2 und 3 ein Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc