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LE160003

Eheschutz

Zürich OG · 2016-05-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. November 2000 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2003. Mit Eingabe vom 31. August 2015 gelangte die Klägerin und Be- rufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) an die Vorinstanz und ersuchte um den Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Anlässlich der vorinstanzlichen Ver- handlung vom 14. Dezember 2015 schlossen die Parteien die eingangs im Urteil der Vorinstanz wiedergegebene Vereinbarung, in welcher sich der Beklagte u.a. zu Unterhaltsbeiträgen an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder von je Fr. 350.– verpflichtete (Urk. 15). Gleichentags fällte die Vorinstanz das obgenann- te Urteil, mit welchem sie die Vereinbarung der Parteien vormerkte und in Bezug auf die Kinderbelange genehmigte (Urk. 26). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 liess die Klägerin durch ihre neu beauftrage Rechtsanwältin lic. iur. X._____ um Begründung des Urteils vom 14. Dezember 2015 ersuchen (Urk. 19 f.). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 21. bzw. 22. Januar 2016 zugestellt (Urk. 22 f.).

E. 2 Die Klägerin erklärt in ihrer Berufungsschrift, kurz nach Erhalt des angefoch- tenen Entscheids durch den Beklagten erfahren zu haben, dass ihm nun doch, entgegen der Annahme im erstinstanzlichen Verfahren, zusätzlich zur eidgenössi- schen IV-Rente, eine IV-Rente der Pensionskasse der F._____ AG zur Verfügung stehe. Die Klägerin und die Vorinstanz seien im Zeitpunkt des Abschlusses der Trennungsvereinbarung davon ausgegangen, dass der Beklagte lediglich die Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung erhalten werde. Damit ba- siere die vor der Vorinstanz getroffene Trennungsvereinbarung auf falschen Grundlagen (Urk. 26 Rz. 7 bis 10). Die Klägerin beantragt neu Kinderunterhalts- beiträge in der Summe der Kinderrenten der AHV/IV sowie der Pensionskasse. Aufgrund der neuen finanziellen Verhältnisse stelle sich nunmehr auch der Bedarf der Parteien anders dar, was festzuhalten sei (Urk. 25 Rz. 53.).

- 9 -

E. 2.1 Dem Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) wurde mit Verfügung vom 10. Februar 2016 Frist angesetzt, um die Berufung zu beantwor- ten sowie um zum Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses bzw. -beitrages, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Stellung zu nehmen (Urk. 31). Diese Verfügung wurde vom Beklag- ten nicht abgeholt (vgl. Urk. 32).

E. 2.2 Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Sendung bzw. Gerichtsurkunde am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Während ei- nes hängigen Verfahrens muss stets mit einer Zustellung gerechnet werden, aus- ser der letzte Kontakt mit dem Gericht liegt längere Zeit – etwa mehr als ein Jahr

– zurück (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N. 9 zu Art. 138 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3 Nachdem der Beklagte an der Verhandlung vom 14. Dezember 2015 teilge- nommen hatte (vgl. Prot. I S. 2), ihm nach Zustellung des (unbegründet erfolgten)

- 7 - angefochtenen Entscheids mit Schreiben vom 8. Januar 2016 mitgeteilt wurde, dass die Klägerin die Begründung des Entscheides verlangt hatte (Urk. 21) und ihm schliesslich das begründete Urteil am 22. Januar 2016 zugestellt wurde (Urk. 23), wusste er vom vorliegenden Verfahren und musste auch im Februar 2016 noch mit einer Zustellung rechnen. Die Verfügung vom 10. Februar 2016 wurde am 12. Februar 2016 zur Abholung gemeldet und am 23. Februar 2016 an die Kammer zurückgesandt, da sie auf der Post nicht abgeholt worden war (Urk. 32). Die Verfügung gilt daher als am 19. Februar 2016 zugestellt, die Frist von 10 Tagen zur Beantwortung der Berufung sowie zur Stellungnahme zum Be- gehren der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege endete damit am 29. Februar 2016.

E. 2.4 Innert Frist und bis heute ging keine entsprechende Eingabe ein. Das Ver- fahren ist deswegen in Anwendung von Art. 147 Abs. 2 ZPO androhungsgemäss (vgl. Urk. 31, Dispositivziffer 2) ohne diese fortzusetzen. Es kann jedoch keine stillschweigende Anerkennung der Anträge der Berufung unterstellt werden. Viel- mehr bleiben die in erster Instanz form- und fristgerecht vorgenommenen Äusse- rungen der betreffenden Partei beachtlich (Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, 2012, N. 13 zu Art. 312). Dagegen gelten vor der Berufungsinstanz form- und fristgerecht vorgebrachten Tatsachenbehauptungen als nicht bestritten. Zwar gilt im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz und es ist der Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 272 ZPO). Dies entbindet die Partei- en jedoch nicht davon, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes aktiv mitzuwirken. So tragen die Parteien wie unter Geltung des Verhandlungs- grundsatzes die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (Hurni, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, N. 64 zu Art. 55; vgl. zum Ganzen auch Sutter-Somm/Lazic, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 272 N. 4 ff. insbesondere N. 12 bis 14; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 10 Rz. 26 ff.; OGer ZH LE140042 vom 11. Dezember 2014 E. II/2). Weiter geht der Untersuchungsgrundsatz hinsichtlich der Kinderbelange, bei welchen das Gericht den Sachverhalt erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Überdies erklärt Art. 296 Abs. 3

- 8 - ZPO in Kinderbelangen den Offizialgrundsatz für anwendbar, weshalb das Gericht in diesem Bereich ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. III. A. Kinderunterhaltsbeiträge

1. Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien seien übereingekommen, dass der Beklagte der Klägerin ab 1. Januar 2016 an den Unterhalt und die Erziehung der beiden Töchter je Fr. 350.– pro Monat bezahlen werde. Diese Vereinbarung ent- spreche dem Kindswohl und den finanziellen Verhältnissen der Parteien, weshalb in diesem Sinne zu entscheiden sei. Die Vorinstanz ging dabei von monatlichen Einnahmen des Beklagten von total Fr. 4'230.– aus, bestehend aus einer IV- Rente von Fr. 2'350.– sowie von IV-Kinderrenten von je Fr. 940.– und einem Er- werbseinkommen der Klägerin von durchschnittlich Fr. 3'891.– (inkl. Kinderzula- gen und Nebenverdienst). Der monatliche Bedarf ergebe sich aus den überein- stimmenden Angaben der Parteien und betrage auf Seiten des Beklagten Fr. 3'192.– sowie auf Seiten der Klägerin und der Kinder Fr. 4'455.– (Urk. 26 E. II/3 [recte: II/4]).

E. 3 Die von der Klägerin gestellten Berufungsanträge kommen einer Klageände- rung gleich. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und (a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder (b) die Gegenpartei zustimmt (Art. 317 Abs. 2 lit. a i.V.m. 227 Abs. 1 ZPO). Vorliegend steht der geänderte Antrag der Klägerin in einem klaren sachli- chen Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch und ist auch in der gleichen Verfahrensart zu behandeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass der geänderte An- spruch auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Solche können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese (a) ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie (b) trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hat eine analoge Anwendung von dem im erst- instanzlichen Verfahren geltenden Art. 229 Abs. 3 ZPO für das Berufungsverfah- ren abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2; 138 III 788 E. 4.2). Auch in den Verfahren, die der Unter- suchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zu- mutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden kön- nen, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, ei- ne Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsan- twort vorzubringen (BGE 138 III 788 E. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz 1172). Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob es sich bei den neu eingebrachten Tatsa- chenbehauptungen der Klägerin um im Sinne von Art. 317 ZPO zulässige Noven handelt.

- 10 -

E. 3.1 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

E. 3.2 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens stellte die Unterhalts- pflicht des Beklagten gegenüber den Töchtern dar. Hierbei obsiegt die Klägerin vollständig. In Bezug auf die Überweisung der rückwirkend erhaltenen Leistungen aus der Pensionskasse obsiegt sie zu rund 40%, in Bezug auf die Anpassung der Grundlagen der Unterhaltsberechnung obsiegt sie teilweise betreffend das Ein- kommen. Da die Unterhaltspflicht am meisten ins Gewicht fiel und der Aufwand bezüglich der restlichen Nebenpunkte marginal war, rechtfertigt es sich vorlie- gend, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzu- erlegen.

E. 3.3 Als Folge der Kostenverteilung hat der Beklagte die anwaltlich vertretene Klägerin zu entschädigen. In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 5, § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]), ist die volle Parteient- schädigung auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Von einer Herabsetzung der Gebühr ge- stützt auf § 13 Abs. 2 AnwGebV wird abgesehen, da Rechtsanwältin lic. iur. X._____ erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids die Vertretung der Klä- gerin übernommen hat (vgl. § 12 Abs. 3 AnwGebV; vgl. Urk. 20). Zusätzlich zur Parteientschädigung ist ein Mehrwertsteuerzusatz von 8%, ausmachend Fr. 200.– , geschuldet.

- 18 -

4. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege

E. 4 Einkommen des Beklagten

E. 4.1 Die Klägerin beantragt einen Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 5'000.–, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 25 S. 3). Die Gerichtskosten werden im vorliegenden Berufungsverfahren vollum- fänglich dem Beklagten auferlegt. Sodann wird der Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. vorstehend E. IV/3.3). Da- mit sind das Begehren der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses (sinngemäss Prozesskostenbeitrag; vgl. zum Ganzen LE140046 vom 16. Ok- tober 2014 E. D/4.1; OGer ZH LE140010 vom 3. Juli 2014 E. III/E.3) sowie das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

E. 4.2 Die Klägerin ersucht eventualiter darum, es sei ihr für das Berufungsverfah- ren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len (Urk. 25 S. 3). Dieser Antrag ist unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO trotz zugesprochener voller Parteientschädigung zu behandeln.

E. 4.3 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbei- ständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 4.4 Die Klägerin verweist in Bezug auf ihre Bedürftigkeit auf ihre Ausführungen zu ihrem Einkommen und Bedarf in der Berufungsschrift (Urk. 25 Rz. 64). Damit beziffert sie ihr Einkommen auf Fr. 3'391.– sowie ihren Bedarf mit den Kindern auf Fr. 5'170.80 (Urk. 25 Rz. 24 und 33 ff.). Ihr einziges Konto weise aktuell einen Saldo von Fr. 3'527.55 aus. Dieser Betrag sei ihr als Notgroschen zu belassen (Urk. 25 Rz. 65). Die Klägerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'390.– (Urk. 25 Rz. 65, Urk. 2/13; Prot. I S. 3). Es ist der Klägerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Kinderrenten und Kinderzulagen ihr nicht als Einkommen ange- rechnet werden können (vgl. Urk. 25 Rz. 66 ff.). Diese Leistungen sind aus-

- 19 - schliesslich für die Kinder und nicht dafür bestimmt, die Lebenshaltungskosten des obhutsberechtigten Elternteils zu decken. Da die Klägerin mit zwei unter- haltsberechtigten Kindern zusammenlebt, ist bedarfsseitig jedoch eine angemes- sene Kürzung des Mietzinses, der Haftpflicht- und Mobiliarversicherung sowie der Kosten für Kommunikation und Mediennutzung vorzunehmen. Zudem sind die Grundbeträge der Kinder sowie die für die Kinder zu leistenden Krankenkassen- prämien wegzulassen (vgl. zum Ganzen Huber in: in: DIKE-Kommentar ZPO, 2011, N. 32, 44 zu Art. 117; OGer ZH LY150007 vom 3. August 2015 E. 5.3). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich damit folgender Bedarf (vgl. auch Urk. 25 Rz. 33):

1) Grundbetrag Fr. 1'350.00

2) Wohnkosten Fr. 520.00

3) Krankenkasse (KVG) Fr. 237.00

4) Haftpflicht- / Mobiliarversicherung Fr. 20.00

5) Kommunikation und Mediennutzung Fr. 50.00

6) auswärtige Verpflegung Fr. 160.00

7) Arbeitsweg Fr. 200.00

8) Steuern Fr. 375.00 Total Fr. 2'912.00 Der Grundbetrag (1) ergibt sich aus dem Kreisschreiben. Es rechtfertigt sich vor- liegend, die Wohnkosten (Urk. 4/1), die Kosten für die Haftpflicht- und Mobiliar- versicherungen (Urk. 2/17) sowie für Kommunikation und Mediennutzung (vgl. Urk. 25 Rz. 38) auf 5/12 zu reduzieren (vgl. OGer ZH LY130041 vom 4. April 2014 E. D/3.2.d mit Hinweis auf die Empfehlungen zur Bemessung der Unterhaltsbei- träge für Kinder [vgl. www.ajb.zh.ch, zur Zeit vergriffen]). Nicht im Bedarf zu be- rücksichtigen ist der geltend gemachte Betrag für die Zusatzversicherung nach VVG (vgl. Urk. 25 Rz. 36), da lediglich obligatorische Versicherungen als notwen- dige Lebensaufwandskosten gelten. Die von der Klägerin geltend gemachten Be- träge für die auswärtige Verpflegung, den Arbeitsweg und die Steuern erscheinen dagegen angemessen und sind zu berücksichtigen. Damit resultiert ein zivilpro- zessualer Bedarf von Fr. 2'912.– und die Klägerin verfügt monatlich über freie Mit- tel im Umfang von rund Fr. 480.– (Fr. 3'391.– - Fr. 2'912.–). Damit kann sie (für den Fall, dass die Prozessentschädigung vom Beklagten nicht erhältlich sein soll- te) ihre Anwaltskosten innert angemessener Frist selber tilgen. Sie ist nicht mittel-

- 20 - los. Ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzu- weisen. Es wird beschlossen:

E. 5 Festsetzung der Unterhaltsbeiträge

E. 5.1 Die Klägerin macht geltend, der durchschnittliche Unterhaltsbedarf für zwei Kinder der Alterskategorie 13 bis 18 Jahre betrage gemäss der Zürcher Tabelle Fr. 1'573.– (abzüglich des Betrages für Pflege und Erziehung). Nach Abzug der durch die Klägerin bezogenen Kinderzulagen von Fr. 250.– pro Kind resultiere ein noch über Unterhalt abzudeckender durchschnittlicher Bedarf von Fr. 1'323.–. Damit rechtfertige es sich, die beiden dem Beklagten zustehenden Kinderrenten in der Höhe von aktuell je Fr. 1'322.50 (Fr. 940.– + Fr. 382.50) vollständig an den Bedarf der Kinder anzurechnen. Damit sei der Bedarf der beiden Kinder rechne- risch mit den aktuellen Kinderrenten gedeckt, womit eine zusätzliche über die IV- Kinderrenten hinausgehende Unterhaltspflicht des Beklagten zumindest mit den aktuellen Rentenbeiträgen entfalle (Urk. 25 Rz. 11 ff.).

- 11 -

E. 5.2 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 ZGB). In Lehre und Rechtsprechung wird in Auslegung von Art. 285 Abs. 2 ZGB einhellig vertreten, dass solche Sozialversicherungsleis- tungen dem Kind zukommen sollen (BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.2 mit Verweis auf die Lehre). Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im Sinne von Art. 285 ZGB sind die Kinderrenten zu berücksichtigen, das heisst die Kinderrenten sind zuerst für die Deckung des Bedarfs des Kindes zu verwenden. Wenn der Bedarf des Kinders dadurch noch nicht gedeckt wird, ist der Unter- haltsbeitrag bis zur Bedarfsdeckung zu erhöhen. Es ist zu beachten, dass die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt ist und nicht für die Deckung des Bedarfs des unterhaltspflichtigen Elternteils verwendet wer- den darf (Krapf, Praktische Probleme bei der Koordination von Unterhaltsbeiträ- gen mit den Kinderrenten der IV und der beruflichen Vorsorge, in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, 2014, S. 226). Die herrschende Lehre ist der Auffassung, der im Genuss einer für ein Kind bestimmten Sozialleistung stehende Elternteil habe die Kinderrente selbst dann ungeschmälert dem Kind bzw. dem gesetzlichen Vertreter zu überweisen, wenn er aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit (Art. 285 Abs. 1 ZGB) nicht zu einem Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Kindes verhalten werden könne (Hegnauer, in: Berner Kommentar, 1997, N. 67 zu Art. 285 ZGB; Krapf, Die Koor- dination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss., S. 99 Rz. 400; BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.2 ff.; Krapf, a.a.O., S. 226). Sollen Sozialleistungen für das Kind, welche im Zeitpunkt der Festset- zung des Unterhaltsbeitrages bereits bekannt sind, ausnahmsweise nicht dem Kind zukommen, ist dies vom Richter ausdrücklich anzuordnen (vgl. Art. 285 Abs. 2 ZGB; Roelli, in: CHK Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, N. 9 zu Art. 285 ZGB); dies beispielsweise dort, wo ein ausreichender Un- terhaltsbeitrag festgesetzt werden kann und noch unklar ist, welcher Elternteil An- spruch auf Kinderzulagen hat (Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, N 29 f. zu Art. 285). Art. 285 Abs. 2 ZGB ist somit dispositiver Natur. Durch richterliche

- 12 - Anordnung – worunter auch die Genehmigung einer entsprechenden Konvention zu verstehen ist – oder durch Vereinbarung gemäss Art. 287 ZGB kann von ihr abgewichen werden (Wullschleger, in: FamKomm Scheidung, 2. Auflage 2011, N. 73 zu Art. 285 ZGB).

E. 5.3 Zum Zeitpunkt, als die Parteien die Vereinbarung schlossen und die Vorin- stanz diese in ihrem Urteil genehmigte bzw. vormerkte, waren lediglich die Kinder- renten der AHV/IV im Umfang von je Fr. 940.– bekannt. Die Parteien vereinbarten in Kenntnis dieser Kinderrenten einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 350.– pro Kind und beliessen damit die restlichen Fr. 590.– der jeweiligen Kinderrente dem Be- klagten (ohne dies explizit festzuhalten). Weshalb nicht die gesamten Kinderren- ten den Kindern zukommen sollten, ergibt sich aus den Akten nicht. So ist nicht bekannt, ob dies in der Ansicht geschah, dass die Kinderrenten nur bei Leistungs- fähigkeit des Beklagten an die Klägerin zu überweisen seien, oder allenfalls des- halb, da auch der Beklagte Anteil an der Betreuung der Kinder nimmt (vgl. Urk. 26, Dispositivziffer 1.2.3, in welcher der Verzicht auf die Regelung der Be- treuung festgehalten wird). Dies braucht, da mittlerweile veränderte Verhältnisse vorliegen (vgl. sogleich nachfolgend E. III/A.5.4 ff.), nicht weiter geprüft zu wer- den. Auch kann vor diesem Hintergrund ungeklärt bleiben, ob diese Vereinbarung einer Angemessenheitsprüfung standhalten würde (die Angemessenheit der Ver- einbarung wird von der Klägerin nicht gerügt). Lediglich der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz jedoch darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in welchen vom Grundsatz von Art. 285 Abs. 2 ZGB abgewichen wird, diese Abweichung explizit festzuhalten ist, ansonsten die unterhaltspflichtige und rentenberechtigte Partei Gefahr läuft, neben dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag zusätzlich die Kinderrente bezahlen zu müssen.

E. 5.4 Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozi- alversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285 Abs. 2bis ZGB). Die dem Pflichti- gen nachträglich zugesprochenen Rentenleistungen, welche für das Kind be-

- 13 - stimmt sind, stehen damit unmittelbar dem Kind zu, dies unter entsprechender Reduktion des vom Pflichtigen zu leistenden Unterhaltbeitrages und allenfalls auch in einem die bisherigen Leistungen übersteigenden Umfang (Roelli, in: CHK Handkommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 285 ZGB mit Verweis auf BGer 5A_496/ 2013 vom 11. September 2013 E. 2.4 f., in welchem das Bundesgericht festhält, dass Art. 285 Abs. 2bis ZGB nur die Verminderung der bisherigen Unterhaltsbei- träge betreffe, jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Sozialversicherungsrenten habe, die dem Kind zu bezahlen seien).

E. 5.5 Der Beklagte hat die Kinderrenten der Pensionskasse F._____ AG nachträg- lich erhalten (vgl. Urk. 29/3). Gestützt auf Art. 285 Abs. 2bis fallen diese von Ge- setzes wegen an die Kinder, wodurch aber der vereinbarte Unterhaltsbeitrag im Umfang von Fr. 350.– dahinfallen würde, die Kinder damit je Fr. 382.50 erhalten würden. Im Ergebnis würden damit die eidgenössischen IV-Kinderrenten von je Fr. 940.– vollumfänglich beim Beklagten verbleiben. Nun haben sich jedoch nicht nur die finanziellen Verhältnisse in Bezug auf die Kinderrenten verändert, sondern steht neu auch dem Beklagten selber ein höheres Einkommen zur Verfügung. Er erhält persönlich neu monatlich Fr. 4'262.50 (Fr. 2'350.– [Urk. 2/4] + Fr. 1'912.50 [Urk. 29/3]) und kann mit diesem Betrag ohne Weiteres seinen in der Vereinba- rung festgehaltenen Notbedarf von Fr. 3'192.– decken. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht mehr, die für die Kinder bestimmten Kinderrenten der AHV/IV nicht diesen zukommen zu lassen. Dass der Beklagte die Kinderrenten teilweise selber für den Unterhalt der Kinder benötige, macht er nicht geltend. Dies ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Zwar erklärte die Klägerin vor Vo- rinstanz, dass die Kinder den Beklagten täglich besuchen würden, jedoch entgeg- nete der Beklagte, dass es sich dabei lediglich um kurze "Anstandsbesuche" han- deln würde (Prot. I S. 3). Auch machte er keine diesbezüglichen Kosten geltend. Damit sind die gesamten Kinderrenten im Umfang von Fr. 1'322.50 (Fr. 940.– + Fr. 382.50), welche wie bereits festgehalten für den Unterhalt der Kinder bestimmt sind, auch diesen zukommen zu lassen.

E. 5.6 Für die beiden Kinder beträgt das monatliche Existenzminimum je Fr. 864.–: Fr. 350.– Grundbetrag (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des

- 14 - Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [zit. Kreisschreiben]; Fr. 600.– abzüglich Fr. 250.– Kinderzulagen [vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3]), Anteil Wohnkosten von rund Fr. 365.– ([7/12 von Fr. 1'250.–] : 2; Urk. 4/1; vgl. zu den Anteilen der Kinder am Bedarf OGer ZH LY130041 vom 4. April 2014 E. D/3.2.d mit Hinweis auf die Empfehlungen zur Bemessung der Unter- haltsbeiträge für Kinder [vgl. www.ajb.zh.ch, zur Zeit vergriffen]), Krankenkasse von Fr. 79.– (Urk. 2/15), Anteil Haftpflicht- und Mobiliarversicherung von Fr. 14.– (Urk. 2/7), Anteil an den Kosten für Kommunikation und Mediennutzung von Fr. 35.– sowie Fr. 21.– für die Zusatzversicherung (Urk. 2/15). Gemäss den soge- nannten "Zürcher Tabellen" beträgt der durchschnittliche ordentliche Barunter- haltsbedarf für zwei Kinder der Alterskategorie 13 bis 18 Jahre Fr. 1'573.– (Fr. 1'835.– abzüglich den Betrag für Pflege und Erziehung, welcher von der Klä- gerin erbracht wird). Werden von diesem Betrag die Kinderzulagen von je Fr. 250.– abgezogen, resultiert ein durchschnittlicher Bedarf von Fr. 1'323.– pro Kind. In diesem Umfang beziffert auch die Klägerin den Bedarf der Kinder (Urk. 25 Rz. 14 f.). Bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen erweist sich der Bedarf der Kinder mit den Kinderrenten im Umfang von Fr. 1'322.50 damit als gedeckt. Der Hauptantrag der Klägerin ist folglich gutzuheissen und der Beklagte zu ver- pflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2016 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der beiden Töchter die monatlichen Kinderrenten im Gesamtbetrag von aktuell Fr. 1'322.50 pro Kind zu bezahlen.

E. 5.7 Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflich- ten, die Kinderrenten bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Aus- bildung zu bezahlen (vgl. Urk. 25 S. 2), wohingegen im vorinstanzlichen Verfahren keine solche über die Mündigkeit der Kinder hinausgehende Verpflichtung festge- halten wurde bzw. die Klägerin dies vor Vorinstanz auch nicht verlangte. Dieser Antrag kommt wiederum einer Klageänderung gleich. Allerdings begründete die Klägerin diesen neuen Antrag mit keinem Wort. Sie erklärt nicht, weshalb sie die- sen nicht bereits vor Vorinstanz stellte bzw. welche neuen Umstände dazu führ-

- 15 - ten, dass sie diesen Antrag nun im Berufungsverfahren stellt. Auf diesen neuen Antrag ist nicht einzutreten, da die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO nicht erfüllt sind. Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Kinderrenten, welche für den Unterhalt der Kinder bestimmt sind, diesen jedoch ohnehin solange zukommen zu lassen, als ein Anspruch auf diese Kinderrenten besteht (vgl. E. III/A.5.2. und III/A.5.4).

E. 6 Die Klägerin beantragt die Anpassung der Grundlagen der Unterhaltsbe- rechnung (Einkommensverhältnisse und Bedarf) an die aktuellen Verhältnisse (Urk. 25 S. 2, Antragsziffer 3). Da die Kinderrenten vorliegend den Bedarf der Kinder abzudecken vermögen, sind keine darüber hinausgehenden Kinderunter- haltsbeiträge geschuldet. Grundlage des vorliegenden Entscheids bilden die Höhe der Kinderrenten sowie der Bedarf der Kinder. Nicht ausschlaggebend war hinge- gen der Gesamtbedarf der Familie. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund für eine Änderung dieser in Dispositivziffer 1.5 des angefochtenen Entscheids festgehaltenen Bedarfskosten. Sie stellen vielmehr das Fundament für den ver- einbarten Verzicht der Parteien auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge dar. Dieser Verzicht ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend E. II/1). Damit unterbleibt eine Anpassung der im angefochtenen Entscheid festgehaltenen Bedarfszahlen. Hingegen sind die durch die neu hinzugekommenen IV-Renten der Pensionskas- se F._____ AG veränderten Einkommensverhältnisse der Parteien festzuhalten. Im übrigen Umfang (Vermögen und Bedarfsberechnung) ist Dispositivziffer 1.5 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen. B. Überweisung der rückwirkend erhaltenen Kinderrenten

1. Die Klägerin beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, die rückwirkend für die Zeitdauer vom 14. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 von der Pensionskasse der F._____ AG ausbezahlten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 2'903.85 pro Kind innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu überweisen (Urk. 25 S. 2, Antrags- ziffer 5; Urk. 25 Rz. 54 ff.).

- 16 -

2. Wie bereits ausgeführt, stehen einkommensersetzende, dem Unterhalt des Kindes dienende Rentenleistungen, die dem Unterhaltspflichtigen nachträglich zugesprochen werden, unmittelbar dem Kind zu; dies unter entsprechender Re- duktion des vom Pflichtigen zu leistenden Unterhaltsbeitrags, allenfalls auch in ei- nem die bisherigen Leistungen übersteigenden Umfang (vgl. vorstehend E. III/ A.5.4).

3. Für die Zeit vor dem 1. Januar 2016 wurde keine Unterhaltspflicht des Be- klagten festgehalten. Die rückwirkend ausbezahlten Kinderrenten der Pensions- kasse F._____ AG stehen den Kindern von Gesetzes wegen zu. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Parteien erst seit dem 26. September 2015 getrennt le- ben (vgl. Urk. 26, Dispositivziffer 1.1). Dass sie den Unterhalt der Kinder während des Zusammenlebens alleine bestritten hätte, behauptet die Klägerin nicht. Auch verlangte sie vor Vorinstanz keine rückwirkenden Kinderunterhaltsbeiträge. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte sich an der Deckung des Familienbedarfes beteiligte. So führte er im vorinstanzlichen Verfahren aus, die Krankenkassenprämien der Familie bezahlt zu haben (Prot. I S. 4), und ergeht aus den Akten, dass er weitere Rechnungen beglichen hat (vgl. Urk. 2/19-21). Vor diesem Hintergrund und mangels hinreichender Substantiierung durch die Kläge- rin rechtfertigt es sich nicht, die rückwirkend für den Zeitraum vor der Trennung (vom 1. Januar 2015 bis 25. September 2015) ausbezahlten Kinderrenten von monatlich Fr. 382.50 pro Kind der Klägerin zuzusprechen. Dagegen bringt der Beklagte keine Gründe vor, welche gegen die vollständige Überweisung der IV- Kinderrenten der Pensionskasse ab dem 26. September 2015 an die Klägerin sprechen würden. Insbesondere macht er keine Verrechnung mit durch ihn an den Unterhalt der Kinder bereits geleisteten Zahlungen geltend. Folglich ist der Beklagte zu verpflichten, die von der Pensionskasse rückwirkend erbrachten Leis- tungen für den Zeitraum 26. September 2015 bis 31. Dezember 2015 (d.h. für drei Monate und fünf Tage) im Umfang von Fr. 1'211.25 (Fr. 1'147.50 [3 × Fr. 382.50] + Fr. 63.75 [{Fr. 382.50 : 30} × 5]) pro Kind und damit im Gesamtbetrag von Fr. 2'422.50 der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu be- zahlen. Er ist dabei zu verpflichten, diese Zahlung antragsgemäss innert 10 Ta- gen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu leisten.

- 17 - IV.

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu befinden.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 2'500.–.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1.1, 1.2, 1.4, 1.6, 2 sowie 3 bis 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Bülach vom 14. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Die Begehren der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu zah- len, bzw. eventualiter sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, werden abgeschrieben.
  3. Das Gesuch der Klägerin, es sei ihr für das Berufungsverfahren in der Per- son von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din zu bestellen, wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 2016 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2003, die gesamten monatlichen Kinder- renten der AHV/IV sowie der Pensionskasse der F._____ AG zu bezahlen.
  6. Die Kinderrenten gemäss Ziffer 1 betragen aktuell: − Kinderrente der AHV/IV: Fr. 940.00 pro Kind − Kinderrente der Pensionskasse: Fr. 382.50 pro Kind
  7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die rückwirkend für die Zeitdauer vom 26. September 2015 bis 31. Dezember 2015 von der Pensionskasse - 21 - der F._____ AG ausbezahlten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 1'211.75 pro Kind, insgesamt Fr. 2'422.50, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu überweisen.
  8. Das Einkommen der Parteien beträgt: Klägerin: Beklagter: Einkommen: Fr. 3'141.– * Fr. 2'350.00 ** Fr. 1'912.50 *** Einkommen aus Nebenerwerb: Fr. 250.– Eidgenössische IV-Kinderrenten (je Fr. 940.–): Fr. 1'880.00 IV-Kinderrenten der Pensionskasse (je Fr. 382.50): 765.00 Kinderzulagen: Fr. 500.– Total Einkommen: Fr. 3'891.– Fr. 6'907.50 * Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) ** monatliche eidgenössische IV-Rente (100%) *** monatliche IV-Rente der Pensionskasse F._____ AG Im übrigen Umfang wird Dispositivziffer 1.5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Dezember 2015 bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
  10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.
  11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 22 -
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE160003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Urteil und Beschluss vom 17. Mai 2016 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Dezember 2015 (EE150124-C)

- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss) Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen. Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 14. Dezember 2015: (Urk. 22 = Urk. 26)

1. Die Vereinbarung der Parteien vom 14. Dezember 2015 über die Ne- benfolgen des Getrenntlebens wird vorgemerkt und in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt. Sie lautet wie folgt:

1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 26. September 2015 getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.

2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung 2.1. Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder

- C._____, geboren am tt.mm.2001

- D._____, geboren am tt.mm.2003. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kin- der der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. 2.2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Klägerin zuzuteilen. 2.3. Betreuung Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuung wird angesichts des Alters der Kinder verzichtet.

3. Kinderunterhalt Der Beklagte verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder ab 1. Januar 2016 monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 700.– zu bezahlen, nämlich Fr. 350.– für jedes Kind, zahlbar an die Klägerin.

4. Ehegattenunterhalt Beide Parteien verzichten auf persönliche Unterhaltsbeiträge.

5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen und Vermögen Klägerin: Beklagter: Einkommen: Fr. 3'141.– * Fr. 2'350.– **

- 3 - Klägerin: Beklagter: Einkommen aus Nebenerwerb: Fr. 250.– IV-Kinderrenten (je Fr. 940.–): Fr. 1'880.– Kinderzulagen: Fr. 500.– Total Einkommen: Fr. 3'891.– Fr. 4'230.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.–

* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) ** monatliche IV-Rente (100%) Bedarfsberechnung Klägerin: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Grundbetrag C._____: Fr. 600.– Grundbetrag D._____: Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Fr. 1'250.– Fr. 1'437.– Stromkosten): Krankenkasse: Fr. 237.– Fr. 395.– Krankenkasse C._____: Fr. 79.– Krankenkasse D._____: Fr. 79.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 40.– Fr. 40.– Kommunikation und Mediennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Auslagen für Arbeitsweg: Fr. 100.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Total: Fr. 4'455.– Fr. 3'192.–

6. Wohnung, Mobiliar und Hausrat Die eheliche Wohnung an der …strasse … in E._____ wird dem Beklagten zur alleinigen Benützung zu- gewiesen. Über die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat haben sich die Parteien bereits ausserhalb dieser Vereinbarung geeinigt.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Partei- entschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.

2. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren tt.mm.2001, und D._____, geboren tt.mm.2003, wird der Klägerin zugeteilt.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

4. Die Gerichtskosten des unbegründeten Entscheides (Fr. 1'200.–) wer- den den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die Mehrkosten für die Be- gründung (Fr. 600.–) der Klägerin alleine, jedoch werden alle Kosten

- 4 - zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Beide Parteien werden auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

6. (Schriftliche Mitteilung).

7. (Rechtsmittelbelehrung; Berufung, 10 Tage Frist). Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 25 S. 2 f.): " 1. Die Ziff. 3 (Kinderunterhalt) und Ziff. 5 (Grundlagen) der im Urteil vom 14. Dezember 2015 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts- Nr. EE150124) genehmigten Vereinbarung der Parteien vom

14. Dezember 2015 seien aufzuheben;

2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin ab 1. Januar 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____, geb. tt.mm.2001, und D._____, geb. tt.mm.2003, der Berufungsklägerin die monatlichen IV- Kinderrenten im Gesamtbetrag von aktuell CHF 1'322.50 pro Kind zu bezahlen.

3. Es seien die Grundlagen der Unterhaltsberechnung (Einkom- mensverhältnisse und Bedarf) den aktuellen Verhältnissen anzu- passen.

4. Eventualiter für den Fall, dass die IV-Kinderrenten nicht vollstän- dig den Kindern zugesprochen werden, sei der Berufungsbeklag- te zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab 1. Januar 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____, geb. tt.mm.2001, und D._____, geb. tt.mm.2003, monatliche Unter- haltsbeiträge von je CHF 1'450.00 (zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen.

5. Es sei der Berufungsbeklagte zudem zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin die rückwirkend für die Zeitdauer vom 14. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 von der Pensionskasse der F._____ AG ausbezahlten Invaliden-Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 2'903.85, im Gesamtbetrag von Fr. 5'807.70, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu überweisen.

6. Subeventualiter: Es sei die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 5 -

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten."

* * * Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind seit dem tt. November 2000 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2003. Mit Eingabe vom 31. August 2015 gelangte die Klägerin und Be- rufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) an die Vorinstanz und ersuchte um den Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Anlässlich der vorinstanzlichen Ver- handlung vom 14. Dezember 2015 schlossen die Parteien die eingangs im Urteil der Vorinstanz wiedergegebene Vereinbarung, in welcher sich der Beklagte u.a. zu Unterhaltsbeiträgen an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder von je Fr. 350.– verpflichtete (Urk. 15). Gleichentags fällte die Vorinstanz das obgenann- te Urteil, mit welchem sie die Vereinbarung der Parteien vormerkte und in Bezug auf die Kinderbelange genehmigte (Urk. 26). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 liess die Klägerin durch ihre neu beauftrage Rechtsanwältin lic. iur. X._____ um Begründung des Urteils vom 14. Dezember 2015 ersuchen (Urk. 19 f.). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 21. bzw. 22. Januar 2016 zugestellt (Urk. 22 f.).

2. In der Folge erhob die Klägerin fristgerecht (vgl. Urk. 23) Berufung gegen das Urteil vom 14. Dezember 2015 mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Sodann stellte sie den prozessualen Antrag um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 25 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wurde dem Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) Frist an- gesetzt, um die Berufung zu beantworten sowie um zum prozessualen Antrag der

- 6 - Klägerin Stellung zu nehmen (Urk. 31). Diese Verfügung wurde trotz ordnungs- gemässer Zustellung nicht abgeholt (vgl. Urk. 32). II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Kinderunterhaltsbeiträ- ge sowie das Begehren der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Über- weisung der rückwirkend für die Zeitdauer vom 14. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 von der Pensionskasse des Beklagten ausbezahlten Kinderrenten an sie. Die Dispositivziffern 1.1 (Aufhebung des gemeinsamen Haushalts), 1.2.1 (Elterli- che Sorge), 1.2.3 (Betreuung), 1.4 (Ehegattenunterhalt), 1.6 (Wohnung, Mobiliar und Hausrat), 2 und 1.2.2 (Obhut) sowie 3 bis 5 (erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen) blieben unangefochten. Die Rechtskraft dieser Dispositiv- ziffern ist vorzumerken. 2.1 Dem Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) wurde mit Verfügung vom 10. Februar 2016 Frist angesetzt, um die Berufung zu beantwor- ten sowie um zum Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses bzw. -beitrages, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Stellung zu nehmen (Urk. 31). Diese Verfügung wurde vom Beklag- ten nicht abgeholt (vgl. Urk. 32). 2.2 Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Sendung bzw. Gerichtsurkunde am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Während ei- nes hängigen Verfahrens muss stets mit einer Zustellung gerechnet werden, aus- ser der letzte Kontakt mit dem Gericht liegt längere Zeit – etwa mehr als ein Jahr

– zurück (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N. 9 zu Art. 138 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Nachdem der Beklagte an der Verhandlung vom 14. Dezember 2015 teilge- nommen hatte (vgl. Prot. I S. 2), ihm nach Zustellung des (unbegründet erfolgten)

- 7 - angefochtenen Entscheids mit Schreiben vom 8. Januar 2016 mitgeteilt wurde, dass die Klägerin die Begründung des Entscheides verlangt hatte (Urk. 21) und ihm schliesslich das begründete Urteil am 22. Januar 2016 zugestellt wurde (Urk. 23), wusste er vom vorliegenden Verfahren und musste auch im Februar 2016 noch mit einer Zustellung rechnen. Die Verfügung vom 10. Februar 2016 wurde am 12. Februar 2016 zur Abholung gemeldet und am 23. Februar 2016 an die Kammer zurückgesandt, da sie auf der Post nicht abgeholt worden war (Urk. 32). Die Verfügung gilt daher als am 19. Februar 2016 zugestellt, die Frist von 10 Tagen zur Beantwortung der Berufung sowie zur Stellungnahme zum Be- gehren der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege endete damit am 29. Februar 2016. 2.4 Innert Frist und bis heute ging keine entsprechende Eingabe ein. Das Ver- fahren ist deswegen in Anwendung von Art. 147 Abs. 2 ZPO androhungsgemäss (vgl. Urk. 31, Dispositivziffer 2) ohne diese fortzusetzen. Es kann jedoch keine stillschweigende Anerkennung der Anträge der Berufung unterstellt werden. Viel- mehr bleiben die in erster Instanz form- und fristgerecht vorgenommenen Äusse- rungen der betreffenden Partei beachtlich (Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, 2012, N. 13 zu Art. 312). Dagegen gelten vor der Berufungsinstanz form- und fristgerecht vorgebrachten Tatsachenbehauptungen als nicht bestritten. Zwar gilt im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz und es ist der Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 272 ZPO). Dies entbindet die Partei- en jedoch nicht davon, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes aktiv mitzuwirken. So tragen die Parteien wie unter Geltung des Verhandlungs- grundsatzes die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (Hurni, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, N. 64 zu Art. 55; vgl. zum Ganzen auch Sutter-Somm/Lazic, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 272 N. 4 ff. insbesondere N. 12 bis 14; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 10 Rz. 26 ff.; OGer ZH LE140042 vom 11. Dezember 2014 E. II/2). Weiter geht der Untersuchungsgrundsatz hinsichtlich der Kinderbelange, bei welchen das Gericht den Sachverhalt erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Überdies erklärt Art. 296 Abs. 3

- 8 - ZPO in Kinderbelangen den Offizialgrundsatz für anwendbar, weshalb das Gericht in diesem Bereich ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. III. A. Kinderunterhaltsbeiträge

1. Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien seien übereingekommen, dass der Beklagte der Klägerin ab 1. Januar 2016 an den Unterhalt und die Erziehung der beiden Töchter je Fr. 350.– pro Monat bezahlen werde. Diese Vereinbarung ent- spreche dem Kindswohl und den finanziellen Verhältnissen der Parteien, weshalb in diesem Sinne zu entscheiden sei. Die Vorinstanz ging dabei von monatlichen Einnahmen des Beklagten von total Fr. 4'230.– aus, bestehend aus einer IV- Rente von Fr. 2'350.– sowie von IV-Kinderrenten von je Fr. 940.– und einem Er- werbseinkommen der Klägerin von durchschnittlich Fr. 3'891.– (inkl. Kinderzula- gen und Nebenverdienst). Der monatliche Bedarf ergebe sich aus den überein- stimmenden Angaben der Parteien und betrage auf Seiten des Beklagten Fr. 3'192.– sowie auf Seiten der Klägerin und der Kinder Fr. 4'455.– (Urk. 26 E. II/3 [recte: II/4]).

2. Die Klägerin erklärt in ihrer Berufungsschrift, kurz nach Erhalt des angefoch- tenen Entscheids durch den Beklagten erfahren zu haben, dass ihm nun doch, entgegen der Annahme im erstinstanzlichen Verfahren, zusätzlich zur eidgenössi- schen IV-Rente, eine IV-Rente der Pensionskasse der F._____ AG zur Verfügung stehe. Die Klägerin und die Vorinstanz seien im Zeitpunkt des Abschlusses der Trennungsvereinbarung davon ausgegangen, dass der Beklagte lediglich die Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung erhalten werde. Damit ba- siere die vor der Vorinstanz getroffene Trennungsvereinbarung auf falschen Grundlagen (Urk. 26 Rz. 7 bis 10). Die Klägerin beantragt neu Kinderunterhalts- beiträge in der Summe der Kinderrenten der AHV/IV sowie der Pensionskasse. Aufgrund der neuen finanziellen Verhältnisse stelle sich nunmehr auch der Bedarf der Parteien anders dar, was festzuhalten sei (Urk. 25 Rz. 53.).

- 9 -

3. Die von der Klägerin gestellten Berufungsanträge kommen einer Klageände- rung gleich. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und (a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder (b) die Gegenpartei zustimmt (Art. 317 Abs. 2 lit. a i.V.m. 227 Abs. 1 ZPO). Vorliegend steht der geänderte Antrag der Klägerin in einem klaren sachli- chen Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch und ist auch in der gleichen Verfahrensart zu behandeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass der geänderte An- spruch auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Solche können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese (a) ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie (b) trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hat eine analoge Anwendung von dem im erst- instanzlichen Verfahren geltenden Art. 229 Abs. 3 ZPO für das Berufungsverfah- ren abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2; 138 III 788 E. 4.2). Auch in den Verfahren, die der Unter- suchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zu- mutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden kön- nen, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, ei- ne Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsan- twort vorzubringen (BGE 138 III 788 E. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz 1172). Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob es sich bei den neu eingebrachten Tatsa- chenbehauptungen der Klägerin um im Sinne von Art. 317 ZPO zulässige Noven handelt.

- 10 -

4. Einkommen des Beklagten 4.1 Die Vorinstanz und die Parteien gingen von einer Rente der AHV/IV für den Beklagten persönlich von Fr. 2'350.– sowie von Kinderrenten der AHV/IV von Fr. 940.– pro Kind aus (Urk. 26 E. II/3; Urk. 15 Ziff. 5; Prot. I S. 3 f.). 4.2 Aus dem nunmehr im Berufungsverfahren eingereichten Schreiben der Pen- sionskasse der F._____ AG ist ersichtlich, dass der Beklagte für sich persönlich eine Rente von monatlich Fr. 1'912.50 sowie pro Kind eine Kinderrente von Fr. 382.50 erhält. Er bezieht damit für sich persönlich monatlich Fr. 4'262.50 (Fr. 2'350.– [Rente AHV/IV, Urk. 2/4] + Fr. 1'912.50 [Rente Pensionskasse, Urk. 29/3]) sowie pro Kind Fr. 1'322.50 (Fr. 940.– [Rente AHV/IV, Urk. 2/2-3] + Fr. 382.50 [Rente Pensionskasse, Urk. 29/3]), insgesamt damit monatlich Fr. 6'907.50. Das Schreiben der Pensionskasse (Urk. 29/3) datiert vom 11. Janu- ar 2016 und entstand damit nach dem angefochtenen Entscheid, welcher am

14. Dezember 2015 erlassen worden war (vgl. Urk. 26). Das neue Einkommen des Beklagten wurde durch die Klägerin in ihrer Berufungsschrift vorgebracht und ist im vorliegenden Berufungsverfahren damit zu beachten.

5. Festsetzung der Unterhaltsbeiträge 5.1 Die Klägerin macht geltend, der durchschnittliche Unterhaltsbedarf für zwei Kinder der Alterskategorie 13 bis 18 Jahre betrage gemäss der Zürcher Tabelle Fr. 1'573.– (abzüglich des Betrages für Pflege und Erziehung). Nach Abzug der durch die Klägerin bezogenen Kinderzulagen von Fr. 250.– pro Kind resultiere ein noch über Unterhalt abzudeckender durchschnittlicher Bedarf von Fr. 1'323.–. Damit rechtfertige es sich, die beiden dem Beklagten zustehenden Kinderrenten in der Höhe von aktuell je Fr. 1'322.50 (Fr. 940.– + Fr. 382.50) vollständig an den Bedarf der Kinder anzurechnen. Damit sei der Bedarf der beiden Kinder rechne- risch mit den aktuellen Kinderrenten gedeckt, womit eine zusätzliche über die IV- Kinderrenten hinausgehende Unterhaltspflicht des Beklagten zumindest mit den aktuellen Rentenbeiträgen entfalle (Urk. 25 Rz. 11 ff.).

- 11 - 5.2 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 ZGB). In Lehre und Rechtsprechung wird in Auslegung von Art. 285 Abs. 2 ZGB einhellig vertreten, dass solche Sozialversicherungsleis- tungen dem Kind zukommen sollen (BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.2 mit Verweis auf die Lehre). Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im Sinne von Art. 285 ZGB sind die Kinderrenten zu berücksichtigen, das heisst die Kinderrenten sind zuerst für die Deckung des Bedarfs des Kindes zu verwenden. Wenn der Bedarf des Kinders dadurch noch nicht gedeckt wird, ist der Unter- haltsbeitrag bis zur Bedarfsdeckung zu erhöhen. Es ist zu beachten, dass die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt ist und nicht für die Deckung des Bedarfs des unterhaltspflichtigen Elternteils verwendet wer- den darf (Krapf, Praktische Probleme bei der Koordination von Unterhaltsbeiträ- gen mit den Kinderrenten der IV und der beruflichen Vorsorge, in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, 2014, S. 226). Die herrschende Lehre ist der Auffassung, der im Genuss einer für ein Kind bestimmten Sozialleistung stehende Elternteil habe die Kinderrente selbst dann ungeschmälert dem Kind bzw. dem gesetzlichen Vertreter zu überweisen, wenn er aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit (Art. 285 Abs. 1 ZGB) nicht zu einem Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Kindes verhalten werden könne (Hegnauer, in: Berner Kommentar, 1997, N. 67 zu Art. 285 ZGB; Krapf, Die Koor- dination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss., S. 99 Rz. 400; BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.2 ff.; Krapf, a.a.O., S. 226). Sollen Sozialleistungen für das Kind, welche im Zeitpunkt der Festset- zung des Unterhaltsbeitrages bereits bekannt sind, ausnahmsweise nicht dem Kind zukommen, ist dies vom Richter ausdrücklich anzuordnen (vgl. Art. 285 Abs. 2 ZGB; Roelli, in: CHK Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, N. 9 zu Art. 285 ZGB); dies beispielsweise dort, wo ein ausreichender Un- terhaltsbeitrag festgesetzt werden kann und noch unklar ist, welcher Elternteil An- spruch auf Kinderzulagen hat (Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, N 29 f. zu Art. 285). Art. 285 Abs. 2 ZGB ist somit dispositiver Natur. Durch richterliche

- 12 - Anordnung – worunter auch die Genehmigung einer entsprechenden Konvention zu verstehen ist – oder durch Vereinbarung gemäss Art. 287 ZGB kann von ihr abgewichen werden (Wullschleger, in: FamKomm Scheidung, 2. Auflage 2011, N. 73 zu Art. 285 ZGB). 5.3 Zum Zeitpunkt, als die Parteien die Vereinbarung schlossen und die Vorin- stanz diese in ihrem Urteil genehmigte bzw. vormerkte, waren lediglich die Kinder- renten der AHV/IV im Umfang von je Fr. 940.– bekannt. Die Parteien vereinbarten in Kenntnis dieser Kinderrenten einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 350.– pro Kind und beliessen damit die restlichen Fr. 590.– der jeweiligen Kinderrente dem Be- klagten (ohne dies explizit festzuhalten). Weshalb nicht die gesamten Kinderren- ten den Kindern zukommen sollten, ergibt sich aus den Akten nicht. So ist nicht bekannt, ob dies in der Ansicht geschah, dass die Kinderrenten nur bei Leistungs- fähigkeit des Beklagten an die Klägerin zu überweisen seien, oder allenfalls des- halb, da auch der Beklagte Anteil an der Betreuung der Kinder nimmt (vgl. Urk. 26, Dispositivziffer 1.2.3, in welcher der Verzicht auf die Regelung der Be- treuung festgehalten wird). Dies braucht, da mittlerweile veränderte Verhältnisse vorliegen (vgl. sogleich nachfolgend E. III/A.5.4 ff.), nicht weiter geprüft zu wer- den. Auch kann vor diesem Hintergrund ungeklärt bleiben, ob diese Vereinbarung einer Angemessenheitsprüfung standhalten würde (die Angemessenheit der Ver- einbarung wird von der Klägerin nicht gerügt). Lediglich der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz jedoch darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in welchen vom Grundsatz von Art. 285 Abs. 2 ZGB abgewichen wird, diese Abweichung explizit festzuhalten ist, ansonsten die unterhaltspflichtige und rentenberechtigte Partei Gefahr läuft, neben dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag zusätzlich die Kinderrente bezahlen zu müssen. 5.4 Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozi- alversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285 Abs. 2bis ZGB). Die dem Pflichti- gen nachträglich zugesprochenen Rentenleistungen, welche für das Kind be-

- 13 - stimmt sind, stehen damit unmittelbar dem Kind zu, dies unter entsprechender Reduktion des vom Pflichtigen zu leistenden Unterhaltbeitrages und allenfalls auch in einem die bisherigen Leistungen übersteigenden Umfang (Roelli, in: CHK Handkommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 285 ZGB mit Verweis auf BGer 5A_496/ 2013 vom 11. September 2013 E. 2.4 f., in welchem das Bundesgericht festhält, dass Art. 285 Abs. 2bis ZGB nur die Verminderung der bisherigen Unterhaltsbei- träge betreffe, jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Sozialversicherungsrenten habe, die dem Kind zu bezahlen seien). 5.5 Der Beklagte hat die Kinderrenten der Pensionskasse F._____ AG nachträg- lich erhalten (vgl. Urk. 29/3). Gestützt auf Art. 285 Abs. 2bis fallen diese von Ge- setzes wegen an die Kinder, wodurch aber der vereinbarte Unterhaltsbeitrag im Umfang von Fr. 350.– dahinfallen würde, die Kinder damit je Fr. 382.50 erhalten würden. Im Ergebnis würden damit die eidgenössischen IV-Kinderrenten von je Fr. 940.– vollumfänglich beim Beklagten verbleiben. Nun haben sich jedoch nicht nur die finanziellen Verhältnisse in Bezug auf die Kinderrenten verändert, sondern steht neu auch dem Beklagten selber ein höheres Einkommen zur Verfügung. Er erhält persönlich neu monatlich Fr. 4'262.50 (Fr. 2'350.– [Urk. 2/4] + Fr. 1'912.50 [Urk. 29/3]) und kann mit diesem Betrag ohne Weiteres seinen in der Vereinba- rung festgehaltenen Notbedarf von Fr. 3'192.– decken. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht mehr, die für die Kinder bestimmten Kinderrenten der AHV/IV nicht diesen zukommen zu lassen. Dass der Beklagte die Kinderrenten teilweise selber für den Unterhalt der Kinder benötige, macht er nicht geltend. Dies ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Zwar erklärte die Klägerin vor Vo- rinstanz, dass die Kinder den Beklagten täglich besuchen würden, jedoch entgeg- nete der Beklagte, dass es sich dabei lediglich um kurze "Anstandsbesuche" han- deln würde (Prot. I S. 3). Auch machte er keine diesbezüglichen Kosten geltend. Damit sind die gesamten Kinderrenten im Umfang von Fr. 1'322.50 (Fr. 940.– + Fr. 382.50), welche wie bereits festgehalten für den Unterhalt der Kinder bestimmt sind, auch diesen zukommen zu lassen. 5.6 Für die beiden Kinder beträgt das monatliche Existenzminimum je Fr. 864.–: Fr. 350.– Grundbetrag (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des

- 14 - Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [zit. Kreisschreiben]; Fr. 600.– abzüglich Fr. 250.– Kinderzulagen [vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3]), Anteil Wohnkosten von rund Fr. 365.– ([7/12 von Fr. 1'250.–] : 2; Urk. 4/1; vgl. zu den Anteilen der Kinder am Bedarf OGer ZH LY130041 vom 4. April 2014 E. D/3.2.d mit Hinweis auf die Empfehlungen zur Bemessung der Unter- haltsbeiträge für Kinder [vgl. www.ajb.zh.ch, zur Zeit vergriffen]), Krankenkasse von Fr. 79.– (Urk. 2/15), Anteil Haftpflicht- und Mobiliarversicherung von Fr. 14.– (Urk. 2/7), Anteil an den Kosten für Kommunikation und Mediennutzung von Fr. 35.– sowie Fr. 21.– für die Zusatzversicherung (Urk. 2/15). Gemäss den soge- nannten "Zürcher Tabellen" beträgt der durchschnittliche ordentliche Barunter- haltsbedarf für zwei Kinder der Alterskategorie 13 bis 18 Jahre Fr. 1'573.– (Fr. 1'835.– abzüglich den Betrag für Pflege und Erziehung, welcher von der Klä- gerin erbracht wird). Werden von diesem Betrag die Kinderzulagen von je Fr. 250.– abgezogen, resultiert ein durchschnittlicher Bedarf von Fr. 1'323.– pro Kind. In diesem Umfang beziffert auch die Klägerin den Bedarf der Kinder (Urk. 25 Rz. 14 f.). Bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen erweist sich der Bedarf der Kinder mit den Kinderrenten im Umfang von Fr. 1'322.50 damit als gedeckt. Der Hauptantrag der Klägerin ist folglich gutzuheissen und der Beklagte zu ver- pflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2016 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der beiden Töchter die monatlichen Kinderrenten im Gesamtbetrag von aktuell Fr. 1'322.50 pro Kind zu bezahlen. 5.7 Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflich- ten, die Kinderrenten bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Aus- bildung zu bezahlen (vgl. Urk. 25 S. 2), wohingegen im vorinstanzlichen Verfahren keine solche über die Mündigkeit der Kinder hinausgehende Verpflichtung festge- halten wurde bzw. die Klägerin dies vor Vorinstanz auch nicht verlangte. Dieser Antrag kommt wiederum einer Klageänderung gleich. Allerdings begründete die Klägerin diesen neuen Antrag mit keinem Wort. Sie erklärt nicht, weshalb sie die- sen nicht bereits vor Vorinstanz stellte bzw. welche neuen Umstände dazu führ-

- 15 - ten, dass sie diesen Antrag nun im Berufungsverfahren stellt. Auf diesen neuen Antrag ist nicht einzutreten, da die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO nicht erfüllt sind. Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Kinderrenten, welche für den Unterhalt der Kinder bestimmt sind, diesen jedoch ohnehin solange zukommen zu lassen, als ein Anspruch auf diese Kinderrenten besteht (vgl. E. III/A.5.2. und III/A.5.4).

6. Die Klägerin beantragt die Anpassung der Grundlagen der Unterhaltsbe- rechnung (Einkommensverhältnisse und Bedarf) an die aktuellen Verhältnisse (Urk. 25 S. 2, Antragsziffer 3). Da die Kinderrenten vorliegend den Bedarf der Kinder abzudecken vermögen, sind keine darüber hinausgehenden Kinderunter- haltsbeiträge geschuldet. Grundlage des vorliegenden Entscheids bilden die Höhe der Kinderrenten sowie der Bedarf der Kinder. Nicht ausschlaggebend war hinge- gen der Gesamtbedarf der Familie. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund für eine Änderung dieser in Dispositivziffer 1.5 des angefochtenen Entscheids festgehaltenen Bedarfskosten. Sie stellen vielmehr das Fundament für den ver- einbarten Verzicht der Parteien auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge dar. Dieser Verzicht ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend E. II/1). Damit unterbleibt eine Anpassung der im angefochtenen Entscheid festgehaltenen Bedarfszahlen. Hingegen sind die durch die neu hinzugekommenen IV-Renten der Pensionskas- se F._____ AG veränderten Einkommensverhältnisse der Parteien festzuhalten. Im übrigen Umfang (Vermögen und Bedarfsberechnung) ist Dispositivziffer 1.5 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen. B. Überweisung der rückwirkend erhaltenen Kinderrenten

1. Die Klägerin beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, die rückwirkend für die Zeitdauer vom 14. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 von der Pensionskasse der F._____ AG ausbezahlten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 2'903.85 pro Kind innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu überweisen (Urk. 25 S. 2, Antrags- ziffer 5; Urk. 25 Rz. 54 ff.).

- 16 -

2. Wie bereits ausgeführt, stehen einkommensersetzende, dem Unterhalt des Kindes dienende Rentenleistungen, die dem Unterhaltspflichtigen nachträglich zugesprochen werden, unmittelbar dem Kind zu; dies unter entsprechender Re- duktion des vom Pflichtigen zu leistenden Unterhaltsbeitrags, allenfalls auch in ei- nem die bisherigen Leistungen übersteigenden Umfang (vgl. vorstehend E. III/ A.5.4).

3. Für die Zeit vor dem 1. Januar 2016 wurde keine Unterhaltspflicht des Be- klagten festgehalten. Die rückwirkend ausbezahlten Kinderrenten der Pensions- kasse F._____ AG stehen den Kindern von Gesetzes wegen zu. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Parteien erst seit dem 26. September 2015 getrennt le- ben (vgl. Urk. 26, Dispositivziffer 1.1). Dass sie den Unterhalt der Kinder während des Zusammenlebens alleine bestritten hätte, behauptet die Klägerin nicht. Auch verlangte sie vor Vorinstanz keine rückwirkenden Kinderunterhaltsbeiträge. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte sich an der Deckung des Familienbedarfes beteiligte. So führte er im vorinstanzlichen Verfahren aus, die Krankenkassenprämien der Familie bezahlt zu haben (Prot. I S. 4), und ergeht aus den Akten, dass er weitere Rechnungen beglichen hat (vgl. Urk. 2/19-21). Vor diesem Hintergrund und mangels hinreichender Substantiierung durch die Kläge- rin rechtfertigt es sich nicht, die rückwirkend für den Zeitraum vor der Trennung (vom 1. Januar 2015 bis 25. September 2015) ausbezahlten Kinderrenten von monatlich Fr. 382.50 pro Kind der Klägerin zuzusprechen. Dagegen bringt der Beklagte keine Gründe vor, welche gegen die vollständige Überweisung der IV- Kinderrenten der Pensionskasse ab dem 26. September 2015 an die Klägerin sprechen würden. Insbesondere macht er keine Verrechnung mit durch ihn an den Unterhalt der Kinder bereits geleisteten Zahlungen geltend. Folglich ist der Beklagte zu verpflichten, die von der Pensionskasse rückwirkend erbrachten Leis- tungen für den Zeitraum 26. September 2015 bis 31. Dezember 2015 (d.h. für drei Monate und fünf Tage) im Umfang von Fr. 1'211.25 (Fr. 1'147.50 [3 × Fr. 382.50] + Fr. 63.75 [{Fr. 382.50 : 30} × 5]) pro Kind und damit im Gesamtbetrag von Fr. 2'422.50 der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu be- zahlen. Er ist dabei zu verpflichten, diese Zahlung antragsgemäss innert 10 Ta- gen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu leisten.

- 17 - IV.

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu befinden.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 2'500.–. 3.1 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens stellte die Unterhalts- pflicht des Beklagten gegenüber den Töchtern dar. Hierbei obsiegt die Klägerin vollständig. In Bezug auf die Überweisung der rückwirkend erhaltenen Leistungen aus der Pensionskasse obsiegt sie zu rund 40%, in Bezug auf die Anpassung der Grundlagen der Unterhaltsberechnung obsiegt sie teilweise betreffend das Ein- kommen. Da die Unterhaltspflicht am meisten ins Gewicht fiel und der Aufwand bezüglich der restlichen Nebenpunkte marginal war, rechtfertigt es sich vorlie- gend, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzu- erlegen. 3.3 Als Folge der Kostenverteilung hat der Beklagte die anwaltlich vertretene Klägerin zu entschädigen. In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 5, § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]), ist die volle Parteient- schädigung auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Von einer Herabsetzung der Gebühr ge- stützt auf § 13 Abs. 2 AnwGebV wird abgesehen, da Rechtsanwältin lic. iur. X._____ erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids die Vertretung der Klä- gerin übernommen hat (vgl. § 12 Abs. 3 AnwGebV; vgl. Urk. 20). Zusätzlich zur Parteientschädigung ist ein Mehrwertsteuerzusatz von 8%, ausmachend Fr. 200.– , geschuldet.

- 18 -

4. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege 4.1 Die Klägerin beantragt einen Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 5'000.–, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 25 S. 3). Die Gerichtskosten werden im vorliegenden Berufungsverfahren vollum- fänglich dem Beklagten auferlegt. Sodann wird der Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. vorstehend E. IV/3.3). Da- mit sind das Begehren der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses (sinngemäss Prozesskostenbeitrag; vgl. zum Ganzen LE140046 vom 16. Ok- tober 2014 E. D/4.1; OGer ZH LE140010 vom 3. Juli 2014 E. III/E.3) sowie das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 4.2 Die Klägerin ersucht eventualiter darum, es sei ihr für das Berufungsverfah- ren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len (Urk. 25 S. 3). Dieser Antrag ist unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO trotz zugesprochener voller Parteientschädigung zu behandeln. 4.3 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbei- ständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.4 Die Klägerin verweist in Bezug auf ihre Bedürftigkeit auf ihre Ausführungen zu ihrem Einkommen und Bedarf in der Berufungsschrift (Urk. 25 Rz. 64). Damit beziffert sie ihr Einkommen auf Fr. 3'391.– sowie ihren Bedarf mit den Kindern auf Fr. 5'170.80 (Urk. 25 Rz. 24 und 33 ff.). Ihr einziges Konto weise aktuell einen Saldo von Fr. 3'527.55 aus. Dieser Betrag sei ihr als Notgroschen zu belassen (Urk. 25 Rz. 65). Die Klägerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'390.– (Urk. 25 Rz. 65, Urk. 2/13; Prot. I S. 3). Es ist der Klägerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Kinderrenten und Kinderzulagen ihr nicht als Einkommen ange- rechnet werden können (vgl. Urk. 25 Rz. 66 ff.). Diese Leistungen sind aus-

- 19 - schliesslich für die Kinder und nicht dafür bestimmt, die Lebenshaltungskosten des obhutsberechtigten Elternteils zu decken. Da die Klägerin mit zwei unter- haltsberechtigten Kindern zusammenlebt, ist bedarfsseitig jedoch eine angemes- sene Kürzung des Mietzinses, der Haftpflicht- und Mobiliarversicherung sowie der Kosten für Kommunikation und Mediennutzung vorzunehmen. Zudem sind die Grundbeträge der Kinder sowie die für die Kinder zu leistenden Krankenkassen- prämien wegzulassen (vgl. zum Ganzen Huber in: in: DIKE-Kommentar ZPO, 2011, N. 32, 44 zu Art. 117; OGer ZH LY150007 vom 3. August 2015 E. 5.3). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich damit folgender Bedarf (vgl. auch Urk. 25 Rz. 33):

1) Grundbetrag Fr. 1'350.00

2) Wohnkosten Fr. 520.00

3) Krankenkasse (KVG) Fr. 237.00

4) Haftpflicht- / Mobiliarversicherung Fr. 20.00

5) Kommunikation und Mediennutzung Fr. 50.00

6) auswärtige Verpflegung Fr. 160.00

7) Arbeitsweg Fr. 200.00

8) Steuern Fr. 375.00 Total Fr. 2'912.00 Der Grundbetrag (1) ergibt sich aus dem Kreisschreiben. Es rechtfertigt sich vor- liegend, die Wohnkosten (Urk. 4/1), die Kosten für die Haftpflicht- und Mobiliar- versicherungen (Urk. 2/17) sowie für Kommunikation und Mediennutzung (vgl. Urk. 25 Rz. 38) auf 5/12 zu reduzieren (vgl. OGer ZH LY130041 vom 4. April 2014 E. D/3.2.d mit Hinweis auf die Empfehlungen zur Bemessung der Unterhaltsbei- träge für Kinder [vgl. www.ajb.zh.ch, zur Zeit vergriffen]). Nicht im Bedarf zu be- rücksichtigen ist der geltend gemachte Betrag für die Zusatzversicherung nach VVG (vgl. Urk. 25 Rz. 36), da lediglich obligatorische Versicherungen als notwen- dige Lebensaufwandskosten gelten. Die von der Klägerin geltend gemachten Be- träge für die auswärtige Verpflegung, den Arbeitsweg und die Steuern erscheinen dagegen angemessen und sind zu berücksichtigen. Damit resultiert ein zivilpro- zessualer Bedarf von Fr. 2'912.– und die Klägerin verfügt monatlich über freie Mit- tel im Umfang von rund Fr. 480.– (Fr. 3'391.– - Fr. 2'912.–). Damit kann sie (für den Fall, dass die Prozessentschädigung vom Beklagten nicht erhältlich sein soll- te) ihre Anwaltskosten innert angemessener Frist selber tilgen. Sie ist nicht mittel-

- 20 - los. Ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzu- weisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1.1, 1.2, 1.4, 1.6, 2 sowie 3 bis 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Bülach vom 14. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Begehren der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu zah- len, bzw. eventualiter sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, werden abgeschrieben.

3. Das Gesuch der Klägerin, es sei ihr für das Berufungsverfahren in der Per- son von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din zu bestellen, wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 2016 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2003, die gesamten monatlichen Kinder- renten der AHV/IV sowie der Pensionskasse der F._____ AG zu bezahlen.

2. Die Kinderrenten gemäss Ziffer 1 betragen aktuell: − Kinderrente der AHV/IV: Fr. 940.00 pro Kind − Kinderrente der Pensionskasse: Fr. 382.50 pro Kind

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die rückwirkend für die Zeitdauer vom 26. September 2015 bis 31. Dezember 2015 von der Pensionskasse

- 21 - der F._____ AG ausbezahlten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 1'211.75 pro Kind, insgesamt Fr. 2'422.50, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu überweisen.

4. Das Einkommen der Parteien beträgt: Klägerin: Beklagter: Einkommen: Fr. 3'141.– * Fr. 2'350.00 ** Fr. 1'912.50 *** Einkommen aus Nebenerwerb: Fr. 250.– Eidgenössische IV-Kinderrenten (je Fr. 940.–): Fr. 1'880.00 IV-Kinderrenten der Pensionskasse (je Fr. 382.50): 765.00 Kinderzulagen: Fr. 500.– Total Einkommen: Fr. 3'891.– Fr. 6'907.50

* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) ** monatliche eidgenössische IV-Rente (100%) *** monatliche IV-Rente der Pensionskasse F._____ AG Im übrigen Umfang wird Dispositivziffer 1.5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Dezember 2015 bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 22 -

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: mc