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LE150077

Eheschutz

Zürich OG · 2016-07-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Juni 2005 (Urk. 4/3) verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder C._____, geb. am tt.mm.2008, und D._____, geb. am tt.mm.2011. Seit dem 12. Mai 2015 standen sie sich vor Vorinstanz in einem Ehe- schutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfah- rens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 E. I = Urk. 39 E. I). Die Vorinstanz fällte am 17. Dezember 2015 das einleitend wieder- gegebene Urteil (Urk. 36).

E. 1.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'000.–.

E. 1.2 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

E. 1.3 Im vorliegenden Berufungsverfahren umstritten waren die monatlichen Un- terhaltsbeiträge des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin und an die beiden Kinder sowie die Bonusaufteilung. Die Festsetzung der monatlichen Unterhalts- beiträge ist mit 80%, die Bonusaufteilung mit 20% zu gewichten. Der Gesuchsgegner verlangt mit der Berufung die Reduktion der Kinderunter- haltsbeiträge auf je Kind Fr. 1'200.– pro Monat und die Herabsetzung der Ehegat- tenunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 5'700.– (Urk. 38 S. 2). Ausgehend von ei- ner Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt er damit die Festsetzung eines Unter- haltsanspruches der Gesuchstellerin und der Kinder von insgesamt Fr. 194'400.– (24 x Fr. 8'100.–). Die Gesuchstellerin beantragt die Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheides (Urk. 45 S. 1). Sie verlangt demnach im Berufungsverfahren Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 240'450.– (Fr. 4'900.– [15. April 2015 -

30. April 2015] + 6 x Fr. 9'800.– [1. Mai 2015 - 31. Oktober 2015] + 17.5 x Fr. 10'100.– [1. November 2015 - 15. April 2017]). Nach erfolgter Korrektur des

- 38 - vorinstanzlichen Entscheides beträgt die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners Fr. 226'687.– (Fr. 4'815.– [15. April 2015 - 30. April 2015] + 6 x Fr. 9'635.– [1. Mai 2015 - 31. Oktober 2015] + 17.5 x Fr. 9'375.– [1. November 2015 - 15. April 2017]). Der Gesuchsgegner obsiegt bei der Festsetzung der monatlichen Unter- haltsbeiträge somit zu rund 30%. Hinsichtlich der Bonusaufteilung unterliegt der Gesuchsgegner vollumfänglich. Gesamthaft betrachtet ist von einem Obsiegen des Gesuchsgegners im vorliegenden Berufungsverfahren von rund 25% auszu- gehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Gesuchsgegner zu ¾ und der Gesuchstellerin zu ¼ aufzuerlegen.

2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung mass- geblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung ist in An- wendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 3'000.– festzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist der Gesuchs- gegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Mangels eines entsprechenden An- trages (vgl. Urk. 45 S. 2) wird kein Mehrwertsteuerzuschlag zugesprochen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 und 7 bis 12 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Win- terthur vom 17. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der letzte Absatz von Dispositiv- Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, eventualiter konkret festzu- halten, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht ge- genüber den Kindern C._____ und D._____ seit dem 15. April 2015 bereits nachgekommen ist, wird nicht eingetreten.

- 39 -

3. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der letzte Absatz von Dispositiv- Ziffer 6.a) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und an dessen Stelle konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seiner Unter- haltspflicht gegenüber den Kindern C._____ und D._____ seit dem 15. April 2015 bereits nachgekommen ist, wird nicht eingetreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich. Die Dispositiv- Ziffern 1 bis 4 und 7 bis 12 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

E. 2.1 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, die Anwendung der zweistufigen Be- rechnungsmethode sei im vorliegenden Fall angemessen. Dem Gesuchsgegner sei es nicht gelungen, das Vorhandensein einer nennenswerten Sparquote glaub-

- 13 - haft zu machen. Der von ihm erwähnte Kauf eines Fahrzeugs im Jahr 2011 liege angesichts dessen, dass sich die Parteien erst im April 2015 getrennt hätten, zu weit zurück, als dass er noch ins Gewicht fallen könnte. Zudem sei der Erwerb des Fahrzeugs durch den Erlös des Verkaufs des bisherigen Autos finanziert worden, womit ein blosser Aktiventausch vorliege. Der Erwerb der Liegenschaft in Finnland sei neben der Hypothek über eine Darlehensaufnahme beim Onkel des Gesuchsgegners erfolgt, was dagegen spreche, dass die Parteien über genügend liquide Mittel verfügten, um den Kauf aus eigener Kraft zu finanzieren. Das Darle- hen sei in zwei Tranchen per 1. April 2013 sowie per 1. April 2014 zurückbezahlt worden, mithin rund 1 bis 2 Jahre vor der Aufhebung des gemeinsamen Haus- halts, weshalb sich diesbezüglich für das Vorhandensein einer Sparquote per Trennungsdatum nichts ableiten lasse. Nicht nur fehle sodann ein Beleg für die vom Gesuchsgegner behauptete Investitionssumme von Fr. 40'000.– in die Ein- richtung des Ferienhauses in E._____; auch sei nach Aussage des Gesuchsgeg- ners direkt nach dem Erwerb der Liegenschaft im Jahr 2011 mit deren Vermietung begonnen worden. Es sei somit anzunehmen, dass die Möblierung bereits mehre- re Jahre vor der Trennung der Parteien abgeschlossen gewesen sei. Zutreffend sei zwar, dass sich das liquide Vermögen des Gesuchsgegners bei der Bank Nordea per 31. Dezember 2014 auf EUR 58'691.22 belaufen habe. Wie vom Ge- suchsgegner mehrfach ausgeführt, sei ein Grossteil dieses Guthabens aber in- zwischen ausgegeben worden, um nach der Trennung die Lebenshaltungskosten der Familie zu bestreiten. Folglich sei davon auszugehen, dass dieses Sparver- mögen durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht worden sei. Schliesslich gehe es bei den laufenden Amortisationskosten betreffend die beiden ausländischen Immobilien der Parteien zwar um Vermögensbildung, doch finde die Amortisationsrate für die Liegenschaft in E._____ bereits im Zusammenhang mit der hinsichtlich dieser Liegenschaft getroffenen Spezialregelung angemesse- ne Berücksichtigung. Die Amortisationslast für die Liegenschaft in Finnland werde im Rahmen des Bedarfs des Gesuchsgegners berücksichtigt (Urk. 36 E. III.D.3.4). 2.2.1. Der Gesuchsgegner kritisiert in der Berufung die Auffassung der Vor- instanz, er habe keine Sparquote nachweisen können. Er stellt sich auf den Standpunkt, vor Vorinstanz ausgeführt zu haben, dass vorliegend die einstufig-

- 14 - konkrete Berechnungsmethode Anwendung finden müsse oder aber bei der zwei- stufigen Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung die bisherige Sparquote zu berücksichtigen sei, da die bisher gelebte Lebenshaltung die Gren- ze des Unterhaltsanspruchs darstelle. In besonders günstigen Verhältnissen, wie vorliegend bestehend, sei nicht das ganze Einkommen für den Unterhalt einge- setzt worden. Die Sparquote sei daher nach Berücksichtigung der trennungsbe- dingten Mehrkosten nicht in die Überschussverteilung einzubeziehen. Von 2011 bis Ende 2014 seien von den Parteien Fr. 210'048.– angespart worden, was eine monatliche Sparquote von Fr. 4'563.– ergebe. So seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei der Berechnung der Sparquote nicht nur die Investitionen kurz vor der Trennung zu berücksichtigen, sondern es müsse auf die letzten vier Jahre abgestellt und eine Durchschnittsrechnung vorgenommen werden. Die Investition der Parteien in ein Fahrzeug in der Höhe von Fr. 26'000.– sei somit zu berück- sichtigen. Im Übrigen habe es sich dabei nicht um einen Aktiventausch gehandelt. So habe er vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, dass dieses Fahrzeug von den Ersparnissen gekauft und das Zweitfahrzeug erst später verkauft worden sei. Die Parteien hätten somit zwischenzeitlich über zwei Fahrzeuge verfügt, womit glaub- haft sei, dass man das Fahrzeug von den Ersparnissen gekauft habe. Weiter sei - entgegen der Vorinstanz - bei der Ermittlung der Sparquote die Investition von Fr. 37'500.– im Zusammenhang mit der Liegenschaft in Finnland zu berücksichti- gen. Die ganze Abwicklung des Hauskaufes in Finnland sei über seinen Onkel er- folgt. Dieser habe für die Parteien den Kauf organisiert und auch die finanziellen Mittel vorerst aufgebracht. Dabei habe es sich aber eher um eine organisatorische Angelegenheit gehandelt, da er selbst nicht in Finnland wohnhaft gewesen sei. Fakt sei aber, dass er Fr. 37'500.– aus seinen Ersparnissen bezahlt habe, was auch belegt worden sei. Die Gesuchstellerin habe sodann selbst ausgeführt, dass Investitionen in das Mobiliar der Liegenschaft in E._____ in der Höhe von mindes- tens EUR 20'000 erfolgt seien. Zwar würden keine Belege für diese Investitionen vorliegen, was aber im Umfang der nunmehr im Berufungsverfahren geltend ge- machten EUR 20'000, welche die Gesuchstellerin anerkannt habe, auch nicht mehr erforderlich sei. Die Investition in das Mobiliar sei daher im Umfang von EUR 20'000 bei der Berechnung der Sparquote zu berücksichtigen. Die monatli-

- 15 - che Amortisation der Hypothek in E._____ betrage im Übrigen EUR 528 und die- jenige der Hypothek in Finnland EUR 307. Ausgewiesenermassen seien seit 2012 monatlich EUR 835, beziehungsweise in den letzten vier Jahren total EUR 40'000, amortisiert worden. Per Ende 2014 habe er sodann noch ein zusätzliches Barvermögen von Fr. 58'691.– ausgewiesen, was im Zusammenhang mit der Be- rechnung der Sparquote ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 38 S. 7 ff.). 2.2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, die Parteien hätten aufgrund ihres Lebens- stils bereits während den letzten Jahren vor der Trennung und erst Recht seit der Trennung nicht über eine Sparquote verfügt. So habe der Gesuchsgegner anläss- lich der Verhandlung vom 14. August 2015 selber behauptet, er habe Anfang Mai 2015 nur noch über ein Barguthaben zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.– ver- fügt. Die noch Ende 2013 auf einem Privatkonto vorhandenen knapp Fr. 80'000.– habe er auf ein Konto in Finnland überwiesen und daraus die Kreditkartenschul- den und die Kosten der Trennung bezahlt, weshalb nur noch EUR 10'000 bis EUR 20'000 vorhanden seien. Sodann habe der Gesuchsgegner damals ausge- führt, er habe mit seinem Salär nur gerade die - vor der Trennung mit nur einem Haushalt noch deutlich tieferen - monatlichen Lebenshaltungskosten abdecken können. Mit den Boni habe man die aufgelaufenen Schulden beglichen. Die ge- genteiligen Ausführungen seiner Rechtsvertreterin vor Vorinstanz und in der Beru- fungsschrift vom 26. Dezember 2015 seien in keiner Weise belegt, obschon es für den Gesuchsgegner ohne Weiteres möglich wäre, anhand der in seinem Besitz befindlichen Kontounterlagen detailliert die in den letzten Jahren angeblich auf die Seite gelegten Ersparnisse zu dokumentieren. Der Gesuchsgegner habe aber le- diglich einen einzigen Kontoauszug seines Nordea Kontos eingereicht (Urk. 45 S. 6 f.). 2.3.1. Der Gesuchsgegner beanstandet die Art und Weise wie die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin sowie die Kinderunterhaltsbeiträge er- rechnet hat. Vorliegend ist von guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien während den letzten Jahren des Zusammenlebens auszugehen. Die Vorinstanz ging - unangefochten - von einem Gesamteinkommen der Parteien von

- 16 - Fr. 18'107.– (Gesuchstellerin: Fr. 132.–; Gesuchsgegner: Fr. 17'975.–) aus (Urk. 36 E. III.D.4.2 f.) 2.3.2. Die Unterhaltspflicht und der Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe an der unter den Ehegatten vereinbarten Lebenshaltung bestehen während der ganzen Dauer der Ehe. Kann dieser Standard nicht aufrechterhalten werden, ha- ben beide Ehegatten zumindest Anspruch auf gleiche Lebenshaltung (BGE 119 II 314 E. 4b/aa; BGer 5A_778/2013 vom 1. April 2014, E. 5.1). Sind die durch die Führung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt, kann ein Ehe- gatte auch in günstigen Verhältnissen unter dem Titel des ehelichen Unterhalts- anspruchs (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) grundsätzlich nicht mehr verlangen, als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist (BGer 5A_323/2012 vom 8. August 2012, E. 5.1; BGer 5A.776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 3). Für die Bemessung des Ehegattenunterhalts hat der Gesetzgeber keine bestimm- te Berechnungsmethode vorgeschrieben (BGE 128 III 411 E. 3.2.2) und den Ge- richten damit ein weites Ermessen zugestanden (BGE 134 III 577 E. 4). Leben die Ehegatten in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die notwendigen Aus- lagen zur Aufrechterhaltung der während der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen, was eine konkrete Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt (sog. einstufig-konkrete Methode; BGer 5A_41/2011 vom 10. August 2011, E. 4.1; BGer 5A_288/2008 vom 27. August 2009, E. 5.4). Zu zulässigen Ergebnissen kann nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die zweistufige Methode der Berechnung des um gewisse Positionen erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung führen, gemäss welcher der beidsei- tige Grundbedarf und das Gesamteinkommen einander gegenübergestellt werden und der Überschuss anschliessend nach einem bestimmten Schlüssel unter den Eheleuten verteilt wird. Dies jedenfalls dann, wenn der zuletzt gelebte Standard nicht zuverlässig ermittelt werden kann bzw. feststeht, dass die Ehegatten wäh- rend der Ehe das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben oder der Unterhaltsschuldner nicht nachweist, dass die Ehegatten tatsäch- lich Ersparnisse anhäufen konnten, oder aber wenn die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen die bisherige Sparquote aufbrauchen. In

- 17 - diesen Fällen kann die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Über- schussverteilung den zuletzt gemeinsam gelebten Standard bzw. die zufolge ehebedingter Mehrkosten reduzierte Lebenshaltung konkretisieren und daher für die Festsetzung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages herangezogen werden (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGer 5A_323/2012 vom 8. August 2012, E. 5.1; BGer 5A.776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 4.3). Haben die Eheleute während der Dauer des gemeinsamen Haushalts das verfügbare Einkommen hingegen nicht gänzlich ausgegeben, sondern erwiesenermassen teilweise angespart, und über- steigt die Sparquote auch die trennungsbedingten Mehrkosten, so erweist sich die zweistufige Methode in der Regel als ungeeignet (BGer 5A_267/2014 vom

15. September 2014, E. 5.1). 2.3.3. Der Gesuchsgegner bringt - wie bereits vor Vorinstanz - vor, die Parteien hätten vor der Aufnahme des Getrenntlebens im April 2015 von 2011 bis 2014 ei- ne erhebliche Sparquote gebildet. Namentlich seien Fr. 26'000.– in den Erwerb eines Fahrzeuges, Fr. 37'500.– in den Erwerb einer Liegenschaft in Finnland und EUR 20'000 in das Mobiliar der Liegenschaft in E._____ investiert worden. So- dann seien die Hypotheken der Liegenschaften in E._____ beziehungsweise in Finnland mit monatlich EUR 528 beziehungsweise mit EUR 307 amortisiert wor- den. Per Ende 2014 habe er sodann über ein Barvermögen von Fr. 58'691.– ver- fügt. In vier Jahren hätten somit rund Fr. 210'048.– angespart werden können, was einer monatlichen Sparquote von Fr. 4'563.– entspreche (Urk. 38 S. 8 ff.). 2.3.4. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO; Art. 272 ZPO) oder gegebenenfalls zu erfor- schen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjekti- ven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwir- kungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit mög- lich belegt werden muss (BGer 5A.776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 7.3; BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014, E. 6; BGE 140 III 485 E. 3.3. unter Hin- weis auf BGE 130 I 180 E. 3.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Rz 05.173).

- 18 - 2.3.5. Der Gesuchsgegner macht hinsichtlich des erworbenen Fahrzeuges gel- tend, es sei bei der Errechnung der Sparquote nicht nur auf die Investitionen kurz vor der Trennung abzustellen, weshalb - entgegen der Auffassung der Vorinstanz

- diese Investition in der Höhe von Fr. 26'000.– zu berücksichtigen sei. Zudem habe es sich nicht um einen Aktiventausch gehandelt, da der Porsche Cayenne erst später verkauft und die Parteien zwischenzeitlich über zwei Autos verfügt hät- ten (Prot. I. S. 45 f. und S. 55). Die Darstellung des Gesuchsgegners, das Fahr- zeug sei mit den Ersparnissen gekauft worden (Prot. I. S. 46 und 55), hat die Ge- suchstellerin bestritten und vorgebracht, der Jeep Commander sei aus dem Ver- kauf des Porsche Cayenne finanziert worden (Prot. I. S. 52). Der Gesuchsgegner hat hinsichtlich des Kaufs des Jeep Commander beziehungsweise Verkaufes o- der Eintausches des Porsche Cayenne keinerlei Kaufverträge oder Quittungen ins Recht gelegt, weshalb nicht nur der Kaufzeitpunkt, zu welchem die Parteien un- terschiedliche Angaben machten (vgl. Prot. I. S. 42 und 45), sondern auch die Kauf-/Eintauschpreise und die effektiv investierten Mittel unklar bleiben. Eine Spartätigkeit in der Höhe von Fr. 26'000.– wurde vom Gesuchsgegner somit nicht belegt. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, das von seinem Onkel für den Erwerb der Liegenschaft in Finnland gewährte Darlehen sei in zwei Raten per 1. April 2013 sowie per 1. April 2014 abbezahlt worden. Somit sei eine Sparquote im Umfang von Fr. 37'500.– erwiesen (Urk. 38 S. 9). Dem ist entgegenzuhalten, dass einma- lige grössere Ausgaben noch nicht auf eine regelmässige Ersparnisbildung im Sinne einer Sparquote schliessen lassen. So wurde vom Gesuchsgegner nicht dargelegt, in welcher Zeit die finanziellen Mittel für diese einmaligen Ausgaben angespart wurden und ob die dafür verwendeten Mittel durch Erwerbseinkommen generiert oder durch einen anderen Vermögenszufluss bereitgestellt wurden. Die Gesuchstellerin stellte sich vor Vorinstanz denn auch auf den Standpunkt, der Grundstückkauf sei aus Mitteln aus dem Verkauf des gemeinsamen Apparte- ments in Finnland finanziert worden (Prot. I. S. 52). Damit unterbleibt in dieser Hinsicht der Nachweis der Bildung einer Sparquote. Der Gesuchsgegner reduziert im Rahmen der Berufung den vor Vorinstanz für die Investitionen in das Mobiliar der Liegenschaft in E._____ geltend gemachten Be-

- 19 - trag von EUR 40'000 auf EUR 20'000 (Urk. 38 S. 10 f.). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz anerkannt, dass der Gesuchsgegner Investitionen in das Mobiliar der Liegenschaft in E._____ in der Höhe von EUR 20'000 getätigt hat (Prot. I. S. 43 und 52). Dieser Betrag wurde somit nicht für die Finanzierung der Lebenshal- tung verwendet und ist bei der Bestimmung einer Sparquote zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner hält in der Berufungsschrift daran fest, dass seit 2012 die Hypothek der Liegenschaft in E._____ mit monatlich EUR 528 und diejenige der Liegenschaft in Finnland mit monatlich EUR 307 amortisiert worden seien, wobei es sich klarerweise um eine Vermögensbildung handle (Urk. 38 S. 11). Dem wird insofern Rechnung getragen, als die Vorinstanz den eigentlichen Notbedarf des Gesuchsgegners um die Amortisationslast für die Immobilie in Finnland erweitert und insofern eine diesbezügliche Sparquote berücksichtigt hat (vgl. Urk. 36 E. III.D.4.5). Die vom Gesuchsgegner angeführten Amortisationszahlungen hin- sichtlich der Liegenschaft in E._____ haben für die Ermittlung der Sparquote aus- ser Acht zu bleiben, da diese Liegenschaft aus der eigentlichen Unterhaltsbe- rechnung ausgeklammert und hierfür im Einklang mit den Anträgen der Parteien ein spezieller Abrechnungsmodus festgelegt wurde (vgl. Urk. 36 E. III.D.2; Dispo- sitivziffer 7). Schliesslich hält der Gesuchsgegner in der Berufungsschrift auch daran fest, er habe per Ende 2014 ein Barvermögen von Fr. 58'691.– ausgewiesen, was im Zu- sammenhang mit der Berechnung der Sparquote ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 38 S. 11). Aktenkundig ist zwar, dass das Konto des Gesuchsgegners bei der Nordea per 12. Dezember 2014 einen Kontostand von Fr. 58'691.22 aufwies (Urk. 17). Aus dem eingereichten Kontoauszug (Urk. 17) ergibt sich jedoch nicht, über welche Zeitspanne hinweg diese Ersparnisse gebildet wurden beziehungs- weise inwiefern die Ersparnisse aus der Differenz zwischen dem Familienein- kommen und den Lebenshaltungskosten der Familie resultierten. Insofern vermag der Gesuchsgegner damit keinen regelmässigen monatlichen Sparbetrag zu be- legen. Ohnehin würde die Berechnung einer (durchschnittlichen) monatlichen Sparquote noch durch den Umstand verkompliziert, dass - nach eigenen Angaben der jeweiligen Partei - die Gesuchstellerin zwischenzeitlich während des Zusam- menlebens der Parteien ein (höheres) Monatseinkommen von über Fr. 3'000.–

- 20 - erzielt hat (Urk. 32 S. 7) beziehungsweise das Einkommen des Gesuchsgegners bis 2014 tiefer war (Urk. 34 S. 5). Auch den übrigen Akten lässt sich hinsichtlich der Entwicklung des beweglichen Vermögens der Parteien nichts entnehmen. So liegen lediglich die Steuererklärungen 2011 (Urk. 16/13), 2012 (Urk. 16/15) und 2013 (Urk. 4/5), welche ein bewegliches Vermögen der Parteien von Fr. 40'092.– beziehungsweise Fr. 53'485.– beziehungsweise Fr. 78'144.– ausweisen, im Recht. Nicht eingereicht wurden hingegen die Steuererklärung 2014 und insbe- sondere (detaillierte) Kontounterlagen der Parteien. Unklar bleibt daher, wie viel vom Vermögen der Parteien tatsächlich angespart wurde und welcher Teil auf Kapitalgewinn, Vermögensertrag und Ähnlichem basiert. 2.3.6. Zusammengefasst ist es dem Gesuchsgegner demzufolge nicht gelungen, für die Zeit vor der Trennung eine Sparquote in der von ihm geltend gemachten Höhe von Fr. 4'563.– monatlich glaubhaft darzutun. Selbst wenn aufgrund der In- vestition in das Auto beziehungsweise in das Mobiliar der Liegenschaft in E._____ eine - wenn auch reduzierte - Sparquote angenommen würde, dürfte diese durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgezehrt werden. Neben dem - wie nach- folgend zu zeigen sein wird (vgl. E. III.A.3.4) - zu berücksichtigenden Mietzins des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 3'500.– beziehungsweise von Fr. 3'850.– ab

1. November 2015 (Urk. 35/5) fallen durch die Aufnahme von getrennten Haushal- ten durch die Parteien weitere Mehrkosten an. So insbesondere Fr. 850.– für die gestiegenen Grundbeträge (Fr. 1'350.– [Grundbetrag Gesuchstellerin] + Fr. 1'200.– [Grundbetrag Gesuchsgegner] ./. Fr. 1'700.– [Grundbetrag für ein Ehepaar], aber beispielsweise auch für die doppelten Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Mithin sind trennungsbedingte Mehrkosten von über Fr. 4'750.– anzunehmen. Hat der Gesuchsgegner als Unterhaltsschulder vorlie- gend den Nachweis für eine - auch unter Berücksichtigung der trennungsbeding- ten Mehrkosten verbleibende - Sparquote somit nicht erbracht, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode angewandt und im Rahmen der Bedarfsberechnung das betreibungsrechtliche Existenzminimum um gewisse Positionen, wie die Amortisationszahlungen für die Liegenschaft in Finnland und die Steuern, erweitert sowie hernach den errechne- ten Freibetrag aufgeteilt hat. In methodischer Hinsicht ist nachfolgend somit gleich

- 21 - wie die Vorinstanz vorzugehen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter auf die vom Gesuchsgegner in der Berufung vorgenommene (zweistufige) Unterhaltsberechnung einzugehen, in de- ren Rahmen vom zu verteilenden Überschuss vorab eine - auch nach Abdeckung der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende - Sparquote in Abzug gebracht wird (Urk. 38 S. 12 ff.; Urk. 41/4). Diese beruht im Übrigen teilweise auch auf un- zulässigen neuen Vorbringen (Existenzminimum während der Ehe, gebührender Bedarf der Gesuchstellerin; vgl. auch Urk. 41/4 gegenüber Urk. 35/7).

3. Bedarf der Parteien

E. 3 Gemäss Art. 272 ZPO gilt im eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dis- positionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 2 f.). In Kinderbelan- gen und somit auch hinsichtlich des Kinderunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Da insbesondere die Frage des Bedarfs des Gesuchsgegners und der Gesuchstellerin die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsma- xime gemäss Art. 296 ZPO anzuwenden.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat der Unterhaltsberechnung folgenden erweiterten Notbe- darf der Gesuchstellerin und der Kinder C._____ und D._____ bzw. des Ge- suchsgegners zugrunde gelegt: Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Grundbetrag Kinder: Fr. 400.– Wohnkosten: Fr. (bis 31. Okt. 15) Fr. (bis 31. Okt. 15) 3'293.– 3'500.– (ab 1. Nov. 15) (ab 1. Nov. 15) 3'212.– 3'000.– Krankenkasse (KVG): Fr. 295.– Fr. 212.– Krankenkasse (VVG): Fr. 31.– Fr. 27.– Krankenkasse Kinder: Fr. 224.– übrige Gesundheitskosten: Fr. 15.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 50.– Fr. 40.– Telekommunikation: Fr. 0.– Fr. 139.– Mobilitätskosten: Fr. 0.– Deutschkurs: Fr. 0.– Wohnungseinrichtung: Fr. 0.– Hortkosten Kinder: Fr. 1'022.– Hobbys Kinder: Fr. 51.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 210.– Auslagen Besuchsrecht: Fr. 200.– Amortisation Liegenschaft Finnland: Fr. 331.– Steuern: 675.– Fr. 1000.– Fr.

- 22 - Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: Total 15. April 2015 bis 31. Oktober 2015: Fr. 7'406.– Fr. 6'859.– Total ab 1. November 2015: Fr. 7'325.– Fr. 6'359.–

E. 3.2 Hinsichtlich der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin ist die Position Hort- kosten Kinder umstritten. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, festgehalten werde an den Positionen VVG, Deutschkurs, Wohnungseinrichtung, Mobilitäts- kosten sowie an der vollen Berücksichtigung der geltend gemachten Kinder- grundbeträge, der Kosten für Franchise und Selbstbehalt, der Kosten der Hobbys und Sportaktivitäten der Kinder und des Betrages für die Steuern. Bei der Be- darfsrechnung des Gesuchsgegners wurden die Positionen Wohnkosten, Tele- kommunikation, auswärtige Verpflegung, Amortisation Liegenschaft Finnland und Steuern beanstandet. Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel. Es ist nachstehend, der Reihenfolge der vorinstanzlichen Bedarfsaufstellung fol- gend, auf die einzelnen umstrittenen Bedarfspositionen der Parteien einzugehen.

E. 3.3 Grundbetrag Kinder

a) Die Gesuchstellerin moniert, es seien die vollen Grundbedarfskosten der Kinder zu berücksichtigen, nachdem der Gesuchsgegner die Kinderzulagen bis anhin nicht an sie weitergeleitet habe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese zukünftig nicht mehr von ihm, sondern von ihr bezogen würden. Allen- falls seien die von der Vorinstanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge um die Kinderzulagen zu reduzieren und der Gesuchsgegner entsprechend zu verpflich- ten, allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen ergänzend zum Kinderunterhalt zu leisten (Urk. 45 S. 4).

b) Nach der Rechtsprechung ist eine Kinder- oder Ausbildungszulage in jedem Fall vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abzuziehen, denn diese Leis- tungen, die ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, werden nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3; BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2012, E. 3.1; BGer 5A_207/2009 vom 21. Oktober

- 23 - 2009, E. 3.2; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 06.192). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug der Kinderzula- gen in der Höhe von insgesamt Fr. 400.– von den Grundbeträgen der Kinder so- mit nicht zu beanstanden. Der Gesuchsgegner wurde im Übrigen im angefochte- nen Entscheid gerade - wie von der Gesuchstellerin gefordert - entsprechend Art. 285 Abs. 2 ZGB zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen zuzüglich ver- tragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen verpflichtet (Urk. 36 Dispositivzif- fer 5). Die - von der Gesuchstellerin bestrittene - Weiterleitung der Kinderzulagen durch den Gesuchsgegner ist im Weiteren eine Frage vollstreckungsrechtlicher Art und nicht im Berufungsverfahren zu behandeln.

E. 3.4 Wohnkosten des Gesuchsgegners

a) Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine tatsäch- lichen Wohnkosten ab 1. November 2015 von Fr. 3'850.– auf Fr. 3'000.– gekürzt. Er habe die eheliche Wohnung in H._____ per Ende Oktober 2015 relativ kurzfris- tig verlassen müssen. Um sich künftig Arbeitswegkosten zu ersparen, habe er ei- ne Wohnung im Zentrum von … gemietet, welche dem bisherigen Lebensstan- dard entspreche und mit der Wohnung der Gesuchstellerin vergleichbar sei. Es seien ihm die ungekürzten Wohnkosten anzurechnen, eventualiter sei ihm vor ei- ner Kürzung der Wohnkosten eine angemessene Übergangsfrist bis mindestens Ende Juni 2016 einzuräumen (Urk. 38 S. 6).

b) Vorab ist zu bemerken, dass die in der Berufung vorgebrachte Behauptung des Gesuchsgegners, wonach die tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 3'850.– auch daher zu berücksichtigen seien, da er die eheliche Wohnung in H._____ per Ende Oktober 2015 relativ kurzfristig habe verlassen müssen, aufgrund des No- venverbotes unbeachtlich ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin wohnt mit den beiden Kindern seit Aufnahme des Getrenntle- bens in einer 5 ½ -Zimmerwohnung in ... zu einem Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 3'293.– beziehungsweise seit der Mietzinsreduktion im Oktober 2015 von Fr. 3'212.– (Urk. 4/8 und 36/6). Dass dem alleinstehenden Gesuchsgegner, wel- chem bloss ein Wochenend- und Ferienbesuchsrecht zusteht, ein höherer Miet-

- 24 - zins zugestanden werden soll, als der die Obhut über die beiden Kinder inneha- benden Gesuchstellerin, mag zunächst im Hinblick auf den Grundsatz der Gleich- behandlung der Ehegatten fragwürdig erscheinen. Im Zusammenhang mit den vom Gesuchsgegner ab 1. November 2015 geltend gemachten Wohnkosten ist jedoch folgendes zu bemerken: Bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohn- kosten sind auch die Kosten für den Arbeitsweg zu berücksichtigen. Dies bedeu- tet, dass leicht überhöhte Wohnkosten im Einzelfall auch dann noch angemessen sein können, wenn im Gegenzug die Arbeitswegkosten entsprechend tiefer aus- fallen (Six, Eheschutz, 2. Aufl., Rz. 2.99). Aufgrund der Nähe des Arbeitsplatzes des Gesuchsgegners zu seiner Wohnung entfallen nicht nur die Kosten für den Arbeitsweg des Gesuchsgegners, sondern auch die Kosten für die auswärtige Verpflegung (vgl. nachfolgend E. III.A.3.9), weshalb sich der Mietzins der Ge- suchstellerin und derjenige des Gesuchsgegners nicht ins direkte Verhältnis set- zen lassen. Es liegen sodann vorliegend gute finanzielle Verhältnisse vor. Die Parteien haben zuletzt gemeinsam mit den beiden Kindern ein 7-Zimmer-Terassenhaus in H._____ zu einem Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 3'500.– (Urk. 19/3) und nach unbestritten gebliebener Darstellung des Gesuchsgegners auch zuvor im- mer relativ luxuriöse Wohnungen (vgl. Prot. I. S. 40) bewohnt. Auf die Weiterfüh- rung des bisherigen Lebensstandards haben grundsätzlich beide Parteien An- spruch. Zu berücksichtigen ist, dass auch die Gesuchstellerin seit Aufnahme des Getrenntlebens in einer 5 ½-Zimmerwohnung im Preisbereich des vor Aufnahme des Getrenntlebens von den Parteien gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses lebt. Dem Gesuchsgegner steht sodann - wie bereits von der Vorinstanz hervor- gehoben - ein ausgedehntes Besuchsrecht zu (jedes 1., 2. und 4. Wochenende des Monats von Freitagabend bis Sonntagabend sowie 4 Wochen Ferien; Urk. 36 Dispositivziffer 4), wofür ihm angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stehen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint es - auch aufgrund des vorüberge- henden Charakters der Unterhaltsfestsetzung im Eheschutzverfahren, der unter Umständen zumindest für eine gewisse Zeit die Berücksichtigung von überhöhten Wohnkosten zulässt (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.33) - gerechtfertigt, im Bedarf des Gesuchsgegners ab 1. November 2015 die durch den Mietvertrag vom

- 25 -

19. Oktober 2015 ausgewiesenen effektiven Wohnkosten von Fr. 3'850.– (Urk. 35/5) zu berücksichtigen.

E. 3.5 Krankenkasse (VVG), übrige Gesundheitskosten, Mobilitätskosten, Deutschkurse und Wohnungseinrichtung der Gesuchstellerin

a) Die Vorinstanz hat die Prämie für die Zusatzversicherung (VVG) der Ge- suchstellerin und der Kinder in deren Bedarf zugelassen. Mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe lediglich zwei Arztrechnungen über insgesamt Fr. 105.25 ins Recht gelegt, berücksichtigte sie für die übrigen Gesundheitskosten einen die- sen Belegen entsprechenden durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 15.–. Keinen Betrag hat die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin für die Mobilitäts- kosten aufgenommen, da diese gemäss Steuerunterlagen als Privatanteil schon in die Geschäftsbuchhaltung ihres Einzelunternehmens einfliessen würden. Die Kosten für einen Sprachkurs hat die Vorinstanz mit der Begründung abgelehnt, die Gesuchstellerin habe seit ihrer Einreise in die Schweiz nie Anstalten getroffen, Deutsch zu lernen. Sie werde allfällige Auslagen für Deutschkurse aus dem Grundbetrag oder dem ihr zustehenden Überschussanteil zu bestreiten haben. Ebenfalls abgelehnt hat die Vorinstanz die Berücksichtigung eines Betrages für die Wohnungseinrichtung der Gesuchstellerin. Nach ihren eigenen Angaben, ha- be der Gesuchsgegner ihr nicht nur die Kosten ihres Umzugs nach Winterthur, sondern auch einen Betrag von mindestens Fr. 3'000.– an die Neumöblierung ih- rer Wohnung beigesteuert. Dass sie über ein halbes Jahr nach ihrem Einzug in die jetzige Wohnung zusätzlich Fr. 3'000.– einfordere, ohne näher auszuführen, weshalb dies dem gemeinsamen Lebensstandard entsprechen sollte, gehe nicht an (Urk. 36 E. III.D.4.4).

b) Die Gesuchstellerin bringt im Rahmen der Berufungsschrift vor, es seien in ihrem Bedarf auch die Kosten der Zusatzversicherungen nach VVG zu berück- sichtigen. Festgehalten werde auch an den Kosten für Franchise von Fr. 500.– und Selbstbehalt, nachdem bei Frauen in ihrem Alter notorisch jährlich Kosten für Untersuchungen von mindestens Fr. 600.– anfallen würden. Auch Mobilitätskos- ten würden sodann bereits deshalb anfallen, da sie die noch kleinen Kinder vom Hort und von der Schule abholen müsse, die Kinder Sport und Hobbys betreiben

- 26 - würden und sie auf den Besuch auswärtiger Deutschkurse angewiesen sei. Zu berücksichtigen seien sodann die Kosten der in den nächsten ein bis zwei Jahren erforderlichen Deutschkurse, welche wegen der bisherigen Rollenteilung bzw. ih- rer beruflichen und übrigen Integration in der Schweiz nötig seien. Schliesslich seien ihr, wie im Kreisschreiben vorgesehen, für die Einrichtung der neu bezoge- nen Wohnung Fr. 250.– monatlich anzurechnen. Sie habe Anspruch auf den bis- herigen Lebensstandard und besonders wie ihn sich der Gesuchsgegner auch leisten könne, weshalb Einrichtungskosten für die dreiköpfige Familie von Fr. 6'000.– noch bescheiden seien. Es müsse zudem als notorisch gelten, dass das Mobiliar für Kinder im Alter von C._____ und D._____ in kurzen Intervallen angepasst werden müsse (Urk. 45 S. 3 f.).

c) Mit Bezug auf sämtliche dieser Positionen setzt sich die Gesuchstellerin nicht mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinander, vielmehr wiederholt sie lediglich wörtlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. Urk. 32 S. 8). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen für die Berufungsantwort, wel- che denjenigen für die Berufung entsprechen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO), nicht (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36 und Art. 312 N 7; BGer 4A_211/2008 vom

3. Juli 2008, E. 2). Es bleibt somit bei den von der Vorinstanz für diese Positionen berücksichtigten Beträgen. Die Kosten der Gesuchstellerin für die Zusatzversiche- rungen nach VVG wurden im Übrigen - wie unter lit. a bereits erwähnt - von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt.

E. 3.6 Telekommunikation des Gesuchsgegners

a) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 139.– für die Tele- kommunikation eingesetzt (Urk. 36 E. III.D.4.5).

b) Die Gesuchstellerin moniert, der Gesuchsgegner habe keinerlei eigene Te- lekommunikationskosten, da diese, wie bei grösseren Betrieben für Personen in seiner Stellung üblich, vollumfänglich von der Arbeitgeberin übernommen würden. Der Gesuchsgegner habe deshalb auch keine Belege eingereicht (Urk. 45 S. 5).

- 27 -

c) Während die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner für Telefon/Billag/Internet zunächst Fr. 125.– als Erfahrungswert für einen 1 Personen-Haushalt und unter Hinweis auf ein Geschäfts-Telefon zugestanden hat (Urk. 15 S. 9; Urk. 32 S. 11), stellte sie sich anschliessend bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Han- dykosten würden durch die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners bezahlt (Prot. I. S. 51). Dieses Vorbringen der Gesuchstellerin stellt eine blosse Behauptung dar. Ausserdem würden dem Gesuchsgegner selbst bei Vergütung der Kosten für die Mobiltelefonie durch seine Arbeitgeberin ohnehin auch noch die Kosten für die Festnetztelefonie, Internet und Fernsehen anfallen. Es bleibt somit beim von der Vorinstanz berücksichtigten gerichtsüblichen Betrag von Fr. 139.– für die Tele- kommunikation.

E. 3.7 Hortkosten Kinder

a) Der Gesuchsgegner bringt vor, während der Ehe sei eine Fremdbetreuung der Kinder nicht erforderlich gewesen. Die Gesuchstellerin habe die Fremdbe- treuung durch einen Kinderhort für drei Tage (Dienstag, Donnerstag und Freitag)

- im Hinblick auf eine Erhöhung ihres Existenzminimums vor der erstinstanzlichen Verhandlung - erst im August 2015 installiert, obwohl sie kaum erwerbstätig sei. Er habe davon keine Kenntnisse gehabt. Die Hortkosten von Fr. 1'022.– seien im Existenzminimum nicht zu berücksichtigen, da die Kinder in der Vergangenheit auch nicht fremdbetreut worden seien (Urk. 38 S. 5 f.).

b) Die Gesuchstellerin führt aus, die nicht zuletzt wegen den von ihr besuchten Deutschkursen anfallenden Hortkosten seien aktenkundig bereits während des ehelichen Zusammenlebens angefallen, ohne dass diese wegen ihrer Berufstätig- keit zwingend gewesen wären. Sie seien angesichts der Fremdsprachigkeit beider Elternteile zwecks Integration geboten. Die Parteien hätten sich dies leisten wol- len und es für die Entwicklung und Förderung der Kinder als erforderlich angese- hen (Urk. 45 S. 3).

c) Der Argumentation der Vorinstanz, anhand der Steuerunterlagen für das Jahr 2013 sei belegt, dass die Parteien die Kinder bereits während des gemein- samen Zusammenlebens hätten fremdbetreuen lassen, weshalb die Gesuchstel-

- 28 - lerin aufgrund der gehobenen finanziellen Verhältnisse Anspruch auf Weiterfüh- rung der Fremdbetreuung im durch die Rechnung der Stadt … vom

15. September 2015 ausgewiesenen Umfang habe (Urk. 36 E. III.D.4.4), verfängt nicht. Zwar ergeben sich aus der Steuererklärung 2013 (Urk. 4/5 S. 3 sowie Bei- lagen zur Steuererklärung) Fremdbetreuungskosten für beide Kinder. Nicht nur lag damals insofern eine andere Situation vor, als dass die Gesuchstellerin zwi- schenzeitlich bei der Firma J._____ Inc. angestellt war und nach eigenen Anga- ben ein Einkommen von etwas über Fr. 3'000.– generierte (Urk. 15 S. 5; Urk. 32 S. 7). Offen bleibt im Übrigen auch, ob es sich bei dieser Fremdbetreuung nur um eine einmalige beziehungsweise vorübergehende Erscheinung während des Zu- sammenlebens der Parteien handelte. So wurden weder die Steuererklärung 2014 noch sonstige sachdienliche Unterlagen wie Betreuungsverträge einge- reicht, aus denen hervorgehen würde, dass die Fremdbetreuung der Kinder im Jahre 2014 fortgesetzt worden wäre. In den Steuererklärungen 2011 und 2012 (Urk. 16/13 und 16/15) werden sodann lediglich für die Monate Januar bis Mai 2011 Fremdbetreuungskosten und im Übrigen bloss die Kosten für den Vorkin- dergarten von C._____ in der Höhe von Fr. 190.– pro Monat ausgewiesen. Die Gesuchstellerin liess vor Vorinstanz ausführen, sie sei seit Mitte April 2015 al- leinerziehend, weshalb der früher praktizierten Erwerbstätigkeit keine Relevanz mehr zukomme, zumal ihr diese Anstellung ja schon im Februar 2015 gekündigt worden sei (Urk. 32 S. 6). Im Rahmen der Parteibefragung gab sie sodann an, of- fiziell seit Februar 2015 nicht mehr berufstätig zu sein. Die Webseite der Firma K._____ sei zwar noch aktiv, während ihrer Arbeitstätigkeit bei der Firma J._____ Inc. habe sie aber keine Aufträge mehr annehmen können. Seit Februar 2015 ha- be sie neben der Kinderbetreuung keine Zeit, um einer Arbeit nachzugehen (Prot. I. S. 16 und 18). Sie begründet das Erfordernis nach einer Fremdbetreuung der Kinder denn auch nicht mit ihrer Erwerbstätigkeit, sondern mit den von ihr not- wendigerweise zu besuchenden Deutschkursen und mit dem Bedürfnis nach In- tegration der Kinder (Urk. 32 S. 8 f.; Prot. I. S. 20). Wie von der Vorinstanz bereits im Zusammenhang mit den geltend gemachten Kosten für die Deutschkurse fest- gestellt wurde (Urk. 36 E. III.D.4.4), hat die Gesuchstellerin weder substantiiert behauptet noch belegt, dass sie regelmässig Deutschkurse besucht. Im Recht

- 29 - liegt nur eine einzige Rechnung vom 8. September 2015 (Urk. 33/51) für einen Deutsch-Intensivkurs vom 14. September 2015 bis zum 9. Oktober 2015. Von der Gesuchstellerin zu besuchende Sprachkurse vermögen somit keinen Grund für eine Fremdbetreuung zu liefern. Die Kinder besuchen im Übrigen die

2. Primarklasse und den Kindergarten (Prot. I. S. 9 und 14), so dass die Gesuch- stellerin auch während deren Abwesenheiten einen Deutschkurs besuchen könn- te. Es besteht zudem auch die Möglichkeit, eine Sprache durch Fern- bezie- hungsweise Onlinekurse von zuhause aus zu erlernen. Das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Erfordernis einer Betreuung der Kinder in einem Hort zwecks Integration wurde des Weiteren vom Gesuchsgegner bestritten (Prot. I. S. 39). In Anbetracht dessen, dass die Kinder die öffentliche Schule beziehungsweise den öffentlichen Kindergarten besuchen sind denn auch

- trotz Fremdsprachigkeit beider Elternteile - keine Gründe ersichtlich, weshalb ein Hortbesuch für eine gesunde Entwicklung der Kinder beziehungsweise deren In- tegration in der Schweiz notwendig sein sollte. Der Gesuchstellerin gelingt es in- sofern nicht, glaubhaft zu machen, dass ungeachtet ihrer fehlenden Erwerbstätig- keit die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung der Kinder besteht. Im Bedarf der Gesuchstellerin sind somit keine Hortkosten zu berücksichtigen.

E. 3.8 Hobbies Kinder

a) Die Vorinstanz berücksichtigte unter diesem Titel gestützt auf eine Rech- nung der Ballettschule der Tochter C._____ für das erste Semester 2015 Fr. 51.– im Bedarf der Gesuchstellerin (Urk. 36 E. III.D.4.4).

b) Die Gesuchstellerin beanstandet, es seien die Kosten der Hobbys und Sportaktivitäten der Kinder mit monatlich Fr. 200.– zu veranschlagen, auch wenn sie mangels Einkommen und aufgrund der minimalen Unterstützung des Ge- suchsgegners aktuell keine solchen Belege einreichen könne. Es sei unbestritten, dass die Kinder vor der Trennung Ballett bzw. Karate betrieben hätten, was ohne Weiteres mit monatlichen Kosten von Fr. 100.– je Kind verbunden sei (Urk. 45 S. 5).

- 30 -

c) Der Gesuchsgegner bestritt vor Vorinstanz die Ausgaben für Hobbies der Kinder in der Höhe von Fr. 200.–. So liess er anlässlich der Verhandlung vom

23. Oktober 2015 ausführen, die Kinder würden keine Instrumente spielen. Die Tochter gehe auch nicht mehr ins Ballett. Zudem beginne der Karateunterricht des Sohnes erst morgen und werde durch ihn organisiert und dementsprechend auch durch ihn bezahlt (Prot. I. S. 39). Dass der Sohn in der Vergangenheit re- gelmässig einen Karateunterricht besucht hat, blieb unbelegt. Ebenso wenig wur- den Belege für den von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz behaupteten (vgl. Urk. 15 S. 7; Urk. 32 S. 9) Musikunterricht der Kinder eingereicht. Es bleibt inso- fern bei den von der Vorinstanz gestützt auf die im Recht liegende Rechnung der Ballettschule im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigten Fr. 51.– (Urk. 16/37), zumal glaubhaft erscheint, dass die Tochter - wie von der Gesuchstellerin ausge- führt - lediglich aus einem Liquiditätsengpass der Gesuchstellerin hinaus den Bal- lettunterricht vorübergehend nicht besuchte (vgl. Prot. I. S. 53).

E. 3.9 Auswärtige Verpflegung des Gesuchsgegners

a) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner einen Betrag von Fr. 210.– für die auswärtige Verpflegung angerechnet (Urk. 36 E. III.D.4.5).

b) Die Gesuchstellerin bringt vor, es seien dem Gesuchsgegner keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen, da er auf Geschäftsreisen die Spe- sen entschädigt erhalte und sich daneben in einer Kantine mit notorisch verbillig- tem Essen verpflegen könne (Urk. 45 S. 5).

c) Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung können nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben) Fr. 5.– bis Fr. 15.– für jede Hauptmahlzeit angerechnet werden. Isst ein Ehegatte zuhause oder nimmt er et- was von zuhause mit, so sind die damit verbundenen Kosten jedoch bereits durch den Grundbetrag abgedeckt. Einen Zuschlag für auswärtige Verpflegung gibt es nur für Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten, die sowieso anfallen würden, hinausgehen (Six, a.a.O., N 2.122). Der Arbeitsort des Gesuchsgegners

- 31 - befindet sich in Gehdistanz zu seinem Wohnort (Prot. I. S. 26). Dass es ihm trotz- dem nicht möglich sein sollte, sein Mittagessen zuhause einzunehmen, hat der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Es sind somit in seinem Bedarf keine Kosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Befindet sich der Ge- suchsgegner im Übrigen auf Geschäftsreisen, erhält er von seiner Arbeitgeberin, wie vom Gesuchsgegner selbst bestätigt und auch aus dem Lohnausweis 2014 ersichtlich (Urk. 16/39), einen Spesenersatz (Prot. I. S. 24). Die diesbezüglichen Auslagen für die auswärtige Verpflegung sind somit ohnehin abgedeckt.

E. 3.10 Amortisation Liegenschaft Finnland

a) Die Gesuchstellerin rügt, die Amortisationskosten der Liegenschaft in Finn- land seien nicht im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Diese seien vermögensbildend und das Grundeigentum sei gemäss Angaben des Gesuchs- gegners seinem Eigengut zuzurechnen (Urk. 45 S. 5).

b) Der Gesuchsgegner hält in der Berufungsschrift dafür, es sei korrekt, dass der Betrag von Fr. 331.– für die Amortisation der Hypothek des Hauses in Finn- land in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werde. Da aber davon ausge- gangen werde, dass eine Sparquote zu berücksichtigen sei, werde dieser Betrag von der Sparquote umfasst und nicht mehr in seinem Bedarf aufgelistet (Urk. 38 S. 6).

c) Nachdem es vorliegend bei der von der Vorinstanz angewandten Berech- nungsmethode bleibt und insbesondere keine Sparquote zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. III.A.2.3.4 ff.), sind entsprechend der Praxis der erkennenden Kammer (OGer ZH LY150032 vom 15.09.2015 E. 8.1.3 mit Hinweis auf BGer 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2.2 und BGer 5A_747/2012 vom 2. April 2013, E. 5.3) die Amortisationskosten für die Liegenschaft in Finnland im Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen, zumal - wie von der Vorinstanz zutreffend fest- gehalten - deren Bezahlung aktenkundig der bisherigen Lebenshaltung entspricht (vgl. Urk. 35/8 S. 2), gute finanzielle Verhältnisse herrschen und es zudem glaub- haft erscheint, dass diese Beträge auch in Zukunft geleistet werden.

- 32 -

E. 3.11 Steuern Beide Parteien bemängeln - ohne Begründung beziehungsweise lediglich unter Verweis auf eine vor Vorinstanz eingereichte Steuerberechnung (Urk. 35/11) - die von der Vorinstanz für die Steuern eingesetzten Beträge von Fr. 1'000.– (Gesuchsgegner) und Fr. 675.– (Gesuchstellerin) und möchten in ihrem jeweiligen Bedarf einen leicht abweichenden Betrag von Fr. 1'100.– (Gesuchsgegner) und Fr. 750.– (Gesuchstellerin) berücksichtigt wissen (Urk. 38 S. 6; Urk. 45 S. 5). Die künftige Steuerlast ist in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. Auf eine exakte Berechnung haben die Parteien im summarischen Verfahren dage- gen keinen Anspruch (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 118A). Die vor- instanzlich festgesetzten Beträge erweisen sich nicht als unangemessen, weshalb es bei diesen Zahlen sein Bewenden hat.

E. 3.12 Korrigierter Bedarf der Parteien Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist demnach von folgender Bedarfsrech- nung auszugehen: Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Grundbetrag Kinder: Fr. 400.– Wohnkosten: Fr. (bis 31. Oktober Fr. (bis 31. Oktober

2015) 3'293.– 2015) 3'500.– (ab 1. November (ab 1. November

2015) 3'212.– 2015) 3'850.– Krankenkasse (KVG): Fr. 295.– Fr. 212.– Krankenkasse (VVG): Fr. 31.– Fr. 27.– Krankenkasse Kinder: Fr. 224.– übrige Gesundheitskosten: Fr. 15.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 50.– Fr. 40.– Telekommunikation: Fr. 0.– Fr. 139.– Mobilitätskosten: Fr. 0.– Deutschkurs: Fr. 0.– Wohnungseinrichtung: Fr. 0.– Hortkosten Kinder: Fr. 0.– Hobbys Kinder: Fr. 51.–

- 33 - Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Auslagen Besuchsrecht: Fr. 200.– Amortisation Liegenschaft Finnland: Fr. 331.– Steuern: Fr. 675.– Fr. 1'000.– Total 15. April 2015 bis 31. Oktober Fr. 6'384.– Fr. 6'649.– 2015: Total ab 1. November 2015: Fr. 6'303.– Fr. 6'999.–

E. 4 Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der zweite Absatz von Dispositiv- Ziffer 6.b) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und an dessen Stelle konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seiner Unter- haltspflicht gemäss Abs. 1 von Dispositiv-Ziffer 6.b) des vorinstanzlichen Ur- teils bereits nachgekommen ist, wird nicht eingetreten.

E. 4.1 Zusammenfassend ergibt sich für die Unterhaltsberechnung folgendes Bild:

15. April 2015 ab 1. Novem-

- ber 2015

31. Oktober 2015 Bedarf Gesuchstellerin Fr. 6'384.– Fr. 6'303.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 6'649.– Fr. 6'999.– Total Bedarf Fr. 13'033.– Fr. 13'302.– Einkommen Gesuch- Fr. 132.– Fr. 132.– stellerin Einkommen Gesuchs- Fr. 17'975.– Fr. 17'975.– gegner Total Einkommen Fr. 18'107.– Fr. 18'107.– Freibetrag Fr. 5'074.– Fr. 4'805.–

E. 4.2 Verbleibt bei der zweistufigen Berechnungsmethode nach Abzug des fami- lienrechtlichen Grundbedarfs vom Gesamteinkommen ein Überschuss, ist dieser unter den Ehegatten grundsätzlich hälftig, bei Vorhandensein unmündiger Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen, etwa bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen mit einer nicht aufzuteilenden Sparquote, in einem davon abwei-

- 34 - chenden Verhältnis angemessen aufzuteilen (BSK-ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 125 N 36). Bei gemeinsamen unmündigen Kindern, die bei einem der Ehegatten woh- nen, soll die Zuweisung des verbleibenden Überschusses im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten des obhutsberechtigten Ehegatten vorgenommen werden, was einer verbreiteten und sachgerechten Praxis entspricht, zumal die Kinder ebenfalls am Überschuss zu beteiligen sind (BGE 126 III 8 E. 3c; BGer 5A_511/2009 vom

23. November 2009 E. 5.2; Six, a.a.O., Rz. 2.172, FamKomm Schei- dung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 78; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 08.69). Die von der Vorinstanz unter Verweis auf die soeben zitierte Rechtsprechung vor- genommene Aufteilung des Freibetrags im Verhältnis 2/3 (Gesuchstellerin und Kinder) und 1/3 (Gesuchsgegner) ist beizubehalten, da vorliegend (vgl. vorste- hend E. III.A.2.3.4 ff.) vom Gesuchsgegner keine - nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende - Sparquote dargetan wurde. Es ergeben sich somit folgende Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin (inkl. C._____ und D._____):

a) 15. April 2015 bis 31. Oktober 2015: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 6'384.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 3'383.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 132.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 9'635.–

b) ab 1. November 2015: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 6'303.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 3'203.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 132.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 9'374.–

E. 4.3 Die Vorinstanz setzte den Unterhalt für die Kinder C._____ und D._____ auf monatlich Fr. 1'000.– bzw. Fr. 2'000.– zuzüglich Kinderzulagen pro Kind fest (Urk. 36 Dispositivziffer 5). Der Gesuchsgegner hat seinen Berufungsantrag, die Kin- derunterhaltsbeiträge seien pro Kind auf monatlich Fr. 1'200.– zuzüglich Kinder-

- 35 - zulagen festzusetzen (Urk. 38 S. 2), trotz des Begründungserfordernisses von Art. 311 Abs. 1 ZPO, nicht begründet. Angesichts dessen, dass ein Kinderunterhalt von monatlich Fr. 2'000.– (zuzüglich vertraglicher bzw. gesetzlicher Kinderzula- gen) je Kind aufgrund der komfortablen finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht als unangemessen erscheint, ist die Vorinstanz in dieser Hinsicht zu bestäti- gen. Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchstellerin und den Kindern C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len:

a) für die Kinder C._____ und D._____:

15. April 2015 bis zum 31. April 2015 je Kind Fr. 1'000.– ab 1. Mai 2015 je Kind Fr. 2'000.– zuzüglich vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen

b) für die Gesuchstellerin persönlich (gerundet):

15. April 2015 bis zum 31. April 2015: Fr. 2'815.–

1. Mai 2015 bis zum 31. Oktober 2015 Fr. 5'635.– ab 1. November 2015 Fr. 5'375.– B) Bonusbeteiligung

1. Die Vorinstanz erwog, zwischen den Parteien sei grundsätzlich unbestritten, dass die Gesuchstellerin neben dem Fixunterhalt Anspruch auf eine Beteiligung am Bonus habe, welcher dem Gesuchsgegner einmal jährlich von seiner Arbeit- geberin ausbezahlt werde. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners sei dabei kein Grund ersichtlich, weshalb man in Bezug auf diese Sondervergütung vom bisher angewandten Aufteilungsschlüssel abweichen müsse. Demzufolge sei der Bonus zu 1/3 dem Gesuchsgegner zu belassen und zu 2/3 der Gesuchstelle- rin samt Kindern zuzuweisen. Der 2/3-Anteil der Gesuchstellerin für den im Juni 2015 ausbezahlten Nettobonus sei auf Fr. 25'000.– festzulegen. Angesichts des-

- 36 - sen, dass die Gesuchstellerin nicht mehr als den Anspruch auf die Weiterführung des bisherigen Lebensstandards habe, sei die Obergrenze des Aufteilungsbe- trags des Bonus des Gesuchsgegners mithin wie im Auszahlungsjahr 2015 auf rund Fr. 38'500.– netto festzusetzen (Urk. 36 E. III.D.6.1. ff.).

2. Der Gesuchsgegner moniert, eine Beteiligung am Bonus sei nur bis zur De- ckung des gebührenden Bedarfs der unterhaltsberechtigten Person erlaubt. Wer- de dieser bereits durch den zugesprochenen Unterhalt gemäss bisherigem Le- bensstandard abgedeckt, sei auch eine Beteiligung am Bonus abzulehnen. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin betrage Fr. 8'100.– zuzüglich Kinderzula- gen von Fr. 400.–. Der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 8'900.– könne daher lediglich um Fr. 400.– nicht gedeckt werden, weshalb sich eine Bo- nusbeteiligung von jährlich maximal Fr. 4'800.– (Fr. 400.– x 12 Monate) rechtferti- ge (Urk. 38 S. 15).

3. Der Bonus des Gesuchsgegners stellt einen Einkommensbestandteil dar und ist daher in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen (ZK-Bräm/Hasen- böhler, Art. 163 ZGB N 72; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 01.31; OGer ZH LE120041 vom 8.03.2013 E. III.A.1.1.2). Ein solcher wurde dem Gesuchsgegner bereits während des Zusammenlebens der Parteien regelmässig, aber variabel ausgerichtet (vgl. Prot. I. S. 22 und 24). Umstritten zwischen den Parteien ist denn auch nicht, ob, sondern in welchem Umfang die Gesuchstellerin am Bonus des Gesuchsgegners zu beteiligen ist. Gestützt auf seine eigene Unterhaltsberech- nung in der Berufungsschrift kommt der Gesuchsgegner zu einer von der Vor- instanz abweichenden Bonusverteilung. Der Berechnung des Gesuchsgegners kann nicht gefolgt werden, da sie eine Sparquote der Parteien berücksichtigt (vgl. Urk. 38 S. 12 ff.). Vorliegend ist aber - wie vorstehend dargelegt (E. III.A.2.3.4 ff.)

- vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien vor ihrer Trennung keine Erspar- nisse gebildet, sondern die finanziellen Mittel für die gemeinsame Lebenshaltung aufgebraucht wurden. Angesichts dessen erweist sich die von der Vorinstanz - analog zur Überschussverteilung - vorgenommene Zuteilung des effektiv ausbe- zahlten Bonus im Verhältnis von zwei Dritteln für die Gesuchstellerin und die Kin- der und einem Drittel für den Gesuchsgegner als sachgerecht. Der Gefahr, dass

- 37 - es durch die Bonusaufteilung zu einem Unterhaltsbeitrag der Gesuchstellerin kommt, der deren zuletzt gelebten Lebensstandard überschreitet, wird im Übrigen durch die von der Vorinstanz vorgenommene und zu bestätigende Begrenzung des Aufteilungsbetrags des Bonus auf Fr. 38'500.–, entsprechend dem im Juni 2015 für das Geschäftsjahr vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Par- teien ausbezahlten Bonus, begegnet. IV.

E. 5 Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanz- lichen Urteils aufzuheben und es sei per Anhängigmachung des Eheschutz- begehrens der Gesuchstellerin bei der Vorinstanz die Gütertrennung anzu- ordnen, wird nicht eingetreten.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtschreiberin:

- 42 - lic. iur. N.A. Gerber versandt am: se

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE150077-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. iur. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 5. Juli 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Dezember 2015 (EE150095-K)

- 2 - Rechtsbegehren: I. Schlussanträge der Gesuchstellerin (Urk. 32 S. 1 f.): "1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Eheleute bereits seit dem 15. April 2015 ge- trennt leben;

2. es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2011, unter die elterliche Obhut der Kindsmutter B._____ zu stellen, bei welcher sie ihren Wohnsitz haben;

3. es sei der Kindsvater für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ an den Wochenenden – ausser am dritten Wochenende des Monats – jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, zuzüglich die diesen Wochenenden unmittelbar voraus- und nachgehenden Feiertage sowie alternierend an den Feiertagen Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten und während 5 Wochen Schulferien bei sich zu betreuen oder mit sich zu nehmen; 4.1. es sei der Gesuchsgegner unter Anrechnung der bereits erfolgten Leistungen rückwirkend per 15. April 2015 sowie für die weitere Dauer des Getrenntlebens zur Leistung von angemessenen monatlichen, je- weils im Voraus auf den 1. des Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin persönlich und an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder, zuzüglich von ihm bezogener Kinder- oder Familienzulage, zu verpflichten; 4.2. es seien ein allfälliger Gewinn der Bewirtschaftung der im je hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Liegenschaft in E._____, F._____-Strasse ..., jährlich per 31. Dezember, erstmals per 31. De- zember 2016, hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, wobei sämtliche Einnahmen und Auslagen betreffend die Liegenschaft über ein auf den Namen beider Ehegatten lautendes Konto erfolgen müssen und die Auslagen vom Gesuchsgegner vorzufinanzieren sind;

5. es sei die vormalige Familienwohnung der Eheleute am G._____- Strasse ... in H._____ dem Gesuchsgegner bis zur Beendigung des Mietverhältnisses Ende Oktober 2015 zur alleinigen Benützung zuzu- teilen;

6. es sei per anhängig Machung des vorliegenden Begehrens vom

11. Mai 2015 Gütertrennung anzuordnen; prozessuales

7. es sei der Gesuchsgegner aufzufordern, dem Gericht innert einer nicht ersteckbaren Frist von 5 Tagen alle Belege betreffend seine gesamten Erwerbs- und sonstigen Einkommen und Gewinne seit 1. Januar 2014 (Abrechnungen, Verträge etc.) sowie seines gesamten Vermögens in- nerhalb und ausserhalb der Schweiz seit 31. Dezember 2014 zwecks

- 3 - Einsichtnahme und nachfolgender Stellungnahme durch die Gesuch- stellerin einzureichen, soweit er dies heute nicht bereits tut;

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners – ." II. Schlussanträge des Gesuchsgegners (Urk. 34 S. 7 ff.): "1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustel- len, dass die Parteien seit dem 15.04.2015 getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung am G._____-Strasse ... in H._____ sei dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung und Bezahlung zuzuweisen. Dabei sei festzustellen, dass die Wohnung per 31.10.2015 gekündigt ist.

3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner sämtliche Wohnungsschlüssel, Garagenschlüssel und Briefkastenschlüssel bis spätestens am 31.10.2015 auszuhändigen.

4. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes seien die beiden Kinder D._____ und C._____ unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

5. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die beiden Kinder je- weils am ersten, zweiten und vierten Wochenende jedes Monats von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen. Zu- sätzlich sei er berechtigt zu erklären, jährlich mit den beiden Kindern mindestens vier Wochen Ferien zu verbringen.

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt der beiden Kinder monatlich im Voraus CHF 1'200.00, zzgl. Kin- derzulagen, zu bezahlen.

7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus CHF 3'800.00 zu bezah- len.

8. Überdies sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Hälfte des jährlich ausbezahlten Nettobonus innert 30 Tagen nach Auszahlung unaufgefordert zu bezahlen.

9. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Mietzinseinnahmen der Fe- rienwohnung in E._____ offen zu legen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, eine entsprechende Buchhaltung über die Mietzinsein- nahmen und die Auslagen zu erstellen, wobei der Gesuchsgegner die Auslagen direkt bezahlt. Ein allfällig jährlich resultierender Nettogewinn aus der Vermietung der Ferienwohnung sei zwischen den Parteien hälftig zu teilen. Ein allfälli- ges Manko (sofern die Auslagen höher sind als die Mietzinseinnah- men) sei zwischen den Parteien ebenfalls hälftig zu teilen.

10. Die Gütertrennung sei abzulehnen.

11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

- 4 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Dezember 2015 (Urk. 36 = Urk. 39):

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt, wobei festgehalten wird, dass sie bereits seit dem 15. April 2015 getrennt leben.

2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erste Aufforderung hin unverzüglich 1 Wohnungs-, 1 Garagen- und 1 Briefkastenschlüssel der ehemals gemeinsamen Wohnung an der G._____-Strasse ... in H._____ AG herauszuge- ben.

3. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, sowie D._____, gebo- ren am tt.mm.2011, werden unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

4. a) Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ jedes 1., 2. und 4. Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Kommt das Besuchswochenende auf die Ostern- oder Pfingstfeiertage zu stehen, verlängert sich das Besuchsrecht des Gesuchsgegners von Grün- donnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 20.00 Uhr, bzw. bis Pfingstmontag- abend, 20.00 Uhr. Fällt ein Besuchswochenende aus Gründen, die in der Person des Gesuchsgegners oder der Kinder (etwa infolge Freizeitaktivitäten) aus, besteht kein Anspruch auf Nachholen des verpassten Besuchswochen- endes.

b) Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ in den geraden Kalenderjahren vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 20.00 Uhr, und in den ungeraden Kalen- derjahren vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis zum 2. Januar des Folgejahres, 20.00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

c) Ferner wird der Gesuchsgegner berechtigt erklärt, in der Schulferienzeit wäh- rend insgesamt 4 Wochen im Jahr, jeweils von Samstag bis Samstag, auf ei- gene Kosten die Ferien mit den Kindern C._____ und D._____ zu verbringen, wobei einmal jährlich Anspruch auf mindestens 2 zusammenhängende Feri- enwochen besteht. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Ausübung sei-

- 5 - nes Ferienbesuchsrechts mindestens 3 Monate im Voraus der Gesuchstelle- rin anzukündigen. Im Streitfall steht die Befugnis, über den Zeitpunkt des Be- zugs des Ferienbesuchsrechts zu bestimmen, in den geraden Kalenderjahren der Gesuchstellerin und in den ungeraden Kalenderjahren dem Gesuchsgeg- ner zu.

d) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien befugt sind, die vorste- hende Besuchsrechtsregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ wie folgt monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu ent- richten:

- Fr. 1'000.– zzgl. vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen pro Kind rückwirkend für die Zeit vom 15. April 2015 bis und mit 30. April 2015 sowie

- Fr. 2'000.– zzgl. vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen pro Kind rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vor- weis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen ver- rechnet werden.

6. a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten:

- Fr. 2'900.– rückwirkend für die Zeit vom 15. April 2015 bis und mit

30. April 2015;

- Fr. 5'800.– rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 bis und mit

31. Oktober 2015 sowie

- Fr. 6'100.– rückwirkend für Zeit ab dem 1. November 2015 für die weite- re Dauer des Getrenntlebens.

- 6 - Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträ- gen verrechnet werden.

b) Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für den ihm im Jahr 2015 ausbezahlten Bonus den Betrag von Fr. 25'000.– netto zu bezahlen. Die vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Zahlungen können gegen Vor- weis der entsprechenden Belege mit der vorstehenden Zahlungsverpflichtung verrechnet werden. Mit Wirkung ab dem Jahr 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird der Gesuchsgegner ferner verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen ab Zahlungseingang sowie gegen Vorlage der entsprechenden Belege 2/3 des ihm jährlich ausbezahlten Nettobonusbetrags, bis zu einer Obergrenze des Aufteilungsbetrags von netto Fr. 38'500.–, zu bezahlen.

7. a) Beide Parteien werden verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens sämtliche Einnahmen, welche ihnen aus der Vermietung der Liegenschaft ... Beach Villa, F._____-Strasse ..., I._____, E._____, zukommen, auf ein noch zu eröffnendes Bankkonto, welches auf beide Parteien lautet, zu überweisen.

b) Zudem wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die laufenden Zahlungsverpflich- tungen, welche der Eigentümerschaft der Liegenschaft ... Beach Villa, F._____-Strasse ..., I._____, E._____, direkt in Rechnung gestellt werden (Hypothekarzinsen, Amortisation, Nebenkosten, Unterhalt, Steuern und Ab- gaben etc.), während der Dauer des Getrenntlebens vorab zur alleinigen Be- gleichung zu übernehmen.

c) Jeweils einmal jährlich per Stichtag 31. Dezember, erstmals per

31. Dezember 2016, werden die Parteien ferner bezüglich der Liegenschaft ... Beach Villa, F._____-Strasse ..., I._____, E._____, zur gegenseitigen Ab- rechnung verpflichtet, indem der Gesuchsgegner berechtigt erklärt wird, ge- gen Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege sich die von ihm im Verlau- fe der Abrechnungsperiode geleisteten Zahlungen vorab auszahlen zu las-

- 7 - sen. Resultiert daraus ein positives Saldo, werden die Parteien verpflichtet, dieses untereinander hälftig aufzuteilen. Ergibt sich hingegen ein Manko, d.h. übersteigen während einer Abrechnungsperiode die geleisteten Zahlungen des Gesuchsgegners die Einnahmen, wird die Gesuchstellerin verpflichtet, ihm die Hälfte auszugleichen.

8. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.

9. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für die Zeit nach dem 17. September 2015 wird ab- gewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 937.50 Dolmetscherkosten Fr. 4'937.50 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

12. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

13. (Mitteilungssatz)

14. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 38 S. 2 f.): "1.) Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ wie folgt monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. Eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge zu entrichten:

- 8 - CHF 1'200.–, pro Kind ab dem 15.04.2015 zuzügl. vertraglich und/oder gesetzliche Kinderzulagen Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträ- gen verrechnet werden. 2.) Ziffer 6a) des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. Eines jeden Monats zahlba- re Unterhaltsbeiträge zu entrichten: CHF 5'700.00 ab dem 15.04.2015 Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträ- gen verrechnet werden. 3.) Ziffer 6b) des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern: Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für den ihm im Jahr 2015 ausbezahlten Bonus den Betrag von Fr. 4'800.– zu bezahlen. Die vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Zahlungen können gegen Vor- weis der entsprechenden Belege mit der vorstehenden Zahlungsverpflich- tung verrechnet werden. Mit Wirkung ab dem Jahr 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird der Gesuchsgegner ferner verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tage ab Zahlungseingang sowie gegen Vorlage der entsprechenden Belege zwei Drittel des ihm jährlich ausbezahlten Nettobonusbetrages, bis zu einer Maximalbeteiligung von CHF 4'800.00 zu bezahlen. 4.) Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 45 S. 1 f.): "1. Es seien die Anträge des Berufungsklägers mit Berufung vom 26. Dezember 2015 (Urk. 38) abzuweisen;

2. es sei der letzte Absatz von Dispositiv Ziffer 5. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, eventualiter konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Beru-

- 9 - fungsbeklagte seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern C._____ und D._____ seit dem 15. April 2015 bereits nachgekommen ist;

3. es sei der letzte Absatz von Dispositiv Ziffer 6.a) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und an dessen Stelle konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Berufungsbeklagte seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern C._____ und D._____ seit dem 15. April 2015 bereits nachgekommen ist;

4. es sei der zweite Absatz von Dispositiv Ziffer 6.b) des vorinstanzlichen Ur- teils aufzuheben und an dessen Stelle konkret festzuhalten, in welchem Um- fang der Berufungsbeklagte seiner Unterhaltspflicht gemäss Abs. 1 von Dis- positiv Ziffer 6.b) des vorinstanzlichen Urteils bereits nachgekommen ist;

5. es sei Dispositiv Ziffer 8. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei per anhängig Machung des Eheschutzbegehrens der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz Gütertrennung anzuordnen; Unter ausgangsgemäss Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beru- fungsklägers." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind seit dem tt. Juni 2005 (Urk. 4/3) verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder C._____, geb. am tt.mm.2008, und D._____, geb. am tt.mm.2011. Seit dem 12. Mai 2015 standen sie sich vor Vorinstanz in einem Ehe- schutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfah- rens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 E. I = Urk. 39 E. I). Die Vorinstanz fällte am 17. Dezember 2015 das einleitend wieder- gegebene Urteil (Urk. 36).

2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) am 28. Dezember 2015 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 38 S. 2 f.). Den mit Verfügung vom 30. Dezem- ber 2015 (Urk. 42) einverlangten Kostenvorschuss über Fr. 4'000.– leistete der Gesuchsgegner fristgerecht (vgl. Urk. 43). In der Folge wurde der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 25. Januar

- 10 - 2016 (Urk. 44) Frist zur Berufungsantwort angesetzt, welche rechtzeitig am

8. Februar 2016 mit den eingangs erwähnten Anträgen erstattet wurde (Urk. 45). Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 (Urk. 46) wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt. II. 1.1. Die Gesuchstellerin beantragt im Rahmen der Berufungsantwort (Urk. 45 S. 1 f.), es sei der letzte Absatz von Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, eventualiter konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Gesuchs- gegner seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern C._____ und D._____ seit dem 15. April 2015 bereits nachgekommen ist (Antrag 2). Des Wei- teren stellt sie die Anträge, es seien der letzte Absatz von Dispositiv-Ziffer 6.a) beziehungsweise der zweite Absatz von Dispositiv-Ziffer 6.b) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und an deren Stelle konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seinen Unterhaltspflichten gemäss Abs. 1 der jeweiligen Dis- positivziffern bereits nachgekommen ist (Anträge 3 und 4). Überdies verlangt sie die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils und die Anord- nung der Gütertrennung per Anhängigmachung des Eheschutzbegehrens bei der Vor- instanz (Antrag 5). 1.2. Strebt der Berufungsbeklagte die Abänderung des erstinstanzlichen Ent- scheids zu seinen Gunsten an und will er daher eigene Anträge in der Sache stel- len, so hat er selber (eigenständige) Berufung zu erheben oder - sofern die Ver- fahrensart dies zulässt - sich in der Berufungsantwort der gegnerischen Berufung anzuschliessen. Unterlässt er dies, so ist der Berufungsbeklagte grundsätzlich nur berechtigt, zu den Berufungsanträgen des Berufungsklägers und dessen Begrün- dung Stellung zu nehmen. Dementsprechend kann im Geltungsbereich der refor- matio in peius mit den Anträgen in der Berufungsantwort lediglich die Abweisung oder das Nichteintreten und damit die Bestätigung des angefochtenen erstin- stanzlichen Entscheides verlangt werden. Stets zulässig sind im Übrigen Anträge zum Verfahren sowie Anträge im Beweispunkt (Seiler, Die Berufung nach ZPO,

- 11 - 2013, Rz. 1128 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N 12). Bei den in der Beru- fungsantwort gestellten Anträgen 2 bis 5 der Gesuchstellerin handelt es sich um materielle Anträge. Sinngemäss erhebt sie insofern eine Anschlussberufung. Im Eheschutzverfahren, als summarisches Verfahren, ist eine Anschlussberufung unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO), weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist.

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich. Die Dispositiv- Ziffern 1 bis 4 und 7 bis 12 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

3. Gemäss Art. 272 ZPO gilt im eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dis- positionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 2 f.). In Kinderbelan- gen und somit auch hinsichtlich des Kinderunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Da insbesondere die Frage des Bedarfs des Gesuchsgegners und der Gesuchstellerin die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsma- xime gemäss Art. 296 ZPO anzuwenden.

4. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Ver- fahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2.).

- 12 - III. A) Monatlicher Unterhalt

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung von monatli- chen Kinderunterhaltsbeiträgen für die Kinder C._____ und D._____ von pro Kind Fr. 1'000.– (zuzüglich Kinderzulagen) ab 15. April 2015 bis 30. April 2015 und Fr. 2'000.– (zuzüglich Kinderzulagen) ab 1. Mai 2015 sowie zu Ehegattenunter- haltsbeiträgen von monatlich Fr. 2'900.– vom 15. April 2015 bis 30. April 2015, von monatlich Fr. 5'800.– vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2015 und von monat- lich Fr. 6'100.– ab 1. November 2015. Die Vorinstanz ging von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 132.– sowie von einem Einkommen des Gesuchs- gegners von Fr. 17'975.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) aus. Den Bedarf der Gesuchstellerin für sich und die beiden Kinder setzte die Vor- instanz auf Fr. 7'406.– (15. April 2015 bis 31. Oktober 2015) und Fr. 7'325.– (ab

1. November 2015) und denjenigen des Gesuchsgegners auf Fr. 6'859.– (15. Ap- ril 2015 bis 31. Oktober 2015) und Fr. 6'359.– (ab 1. November 2015) fest. 1.2. Der Gesuchsgegner beantragt, die Kinderunterhaltsbeiträge ab 15. April 2015 auf monatlich Fr. 1'200.– pro Kind und die Ehegattenunterhaltsbeiträge ab

15. April 2015 auf monatlich Fr. 5'700.– zu reduzieren (Urk. 38 S. 2). Die Gesuch- stellerin beantragt die Abweisung dieser Berufungsanträge (Urk. 45 S. 1). Neben diversen Positionen im Bedarf der Gesuchstellerin und im Bedarf des Gesuchs- gegners ist im Berufungsverfahren insbesondere umstritten, nach welcher Be- rechnungsmethode die Unterhaltsbeiträge zu ermitteln sind. Darauf ist im Folgen- den einzugehen.

2. Berechnungsmethode 2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, die Anwendung der zweistufigen Be- rechnungsmethode sei im vorliegenden Fall angemessen. Dem Gesuchsgegner sei es nicht gelungen, das Vorhandensein einer nennenswerten Sparquote glaub-

- 13 - haft zu machen. Der von ihm erwähnte Kauf eines Fahrzeugs im Jahr 2011 liege angesichts dessen, dass sich die Parteien erst im April 2015 getrennt hätten, zu weit zurück, als dass er noch ins Gewicht fallen könnte. Zudem sei der Erwerb des Fahrzeugs durch den Erlös des Verkaufs des bisherigen Autos finanziert worden, womit ein blosser Aktiventausch vorliege. Der Erwerb der Liegenschaft in Finnland sei neben der Hypothek über eine Darlehensaufnahme beim Onkel des Gesuchsgegners erfolgt, was dagegen spreche, dass die Parteien über genügend liquide Mittel verfügten, um den Kauf aus eigener Kraft zu finanzieren. Das Darle- hen sei in zwei Tranchen per 1. April 2013 sowie per 1. April 2014 zurückbezahlt worden, mithin rund 1 bis 2 Jahre vor der Aufhebung des gemeinsamen Haus- halts, weshalb sich diesbezüglich für das Vorhandensein einer Sparquote per Trennungsdatum nichts ableiten lasse. Nicht nur fehle sodann ein Beleg für die vom Gesuchsgegner behauptete Investitionssumme von Fr. 40'000.– in die Ein- richtung des Ferienhauses in E._____; auch sei nach Aussage des Gesuchsgeg- ners direkt nach dem Erwerb der Liegenschaft im Jahr 2011 mit deren Vermietung begonnen worden. Es sei somit anzunehmen, dass die Möblierung bereits mehre- re Jahre vor der Trennung der Parteien abgeschlossen gewesen sei. Zutreffend sei zwar, dass sich das liquide Vermögen des Gesuchsgegners bei der Bank Nordea per 31. Dezember 2014 auf EUR 58'691.22 belaufen habe. Wie vom Ge- suchsgegner mehrfach ausgeführt, sei ein Grossteil dieses Guthabens aber in- zwischen ausgegeben worden, um nach der Trennung die Lebenshaltungskosten der Familie zu bestreiten. Folglich sei davon auszugehen, dass dieses Sparver- mögen durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht worden sei. Schliesslich gehe es bei den laufenden Amortisationskosten betreffend die beiden ausländischen Immobilien der Parteien zwar um Vermögensbildung, doch finde die Amortisationsrate für die Liegenschaft in E._____ bereits im Zusammenhang mit der hinsichtlich dieser Liegenschaft getroffenen Spezialregelung angemesse- ne Berücksichtigung. Die Amortisationslast für die Liegenschaft in Finnland werde im Rahmen des Bedarfs des Gesuchsgegners berücksichtigt (Urk. 36 E. III.D.3.4). 2.2.1. Der Gesuchsgegner kritisiert in der Berufung die Auffassung der Vor- instanz, er habe keine Sparquote nachweisen können. Er stellt sich auf den Standpunkt, vor Vorinstanz ausgeführt zu haben, dass vorliegend die einstufig-

- 14 - konkrete Berechnungsmethode Anwendung finden müsse oder aber bei der zwei- stufigen Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung die bisherige Sparquote zu berücksichtigen sei, da die bisher gelebte Lebenshaltung die Gren- ze des Unterhaltsanspruchs darstelle. In besonders günstigen Verhältnissen, wie vorliegend bestehend, sei nicht das ganze Einkommen für den Unterhalt einge- setzt worden. Die Sparquote sei daher nach Berücksichtigung der trennungsbe- dingten Mehrkosten nicht in die Überschussverteilung einzubeziehen. Von 2011 bis Ende 2014 seien von den Parteien Fr. 210'048.– angespart worden, was eine monatliche Sparquote von Fr. 4'563.– ergebe. So seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei der Berechnung der Sparquote nicht nur die Investitionen kurz vor der Trennung zu berücksichtigen, sondern es müsse auf die letzten vier Jahre abgestellt und eine Durchschnittsrechnung vorgenommen werden. Die Investition der Parteien in ein Fahrzeug in der Höhe von Fr. 26'000.– sei somit zu berück- sichtigen. Im Übrigen habe es sich dabei nicht um einen Aktiventausch gehandelt. So habe er vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, dass dieses Fahrzeug von den Ersparnissen gekauft und das Zweitfahrzeug erst später verkauft worden sei. Die Parteien hätten somit zwischenzeitlich über zwei Fahrzeuge verfügt, womit glaub- haft sei, dass man das Fahrzeug von den Ersparnissen gekauft habe. Weiter sei - entgegen der Vorinstanz - bei der Ermittlung der Sparquote die Investition von Fr. 37'500.– im Zusammenhang mit der Liegenschaft in Finnland zu berücksichti- gen. Die ganze Abwicklung des Hauskaufes in Finnland sei über seinen Onkel er- folgt. Dieser habe für die Parteien den Kauf organisiert und auch die finanziellen Mittel vorerst aufgebracht. Dabei habe es sich aber eher um eine organisatorische Angelegenheit gehandelt, da er selbst nicht in Finnland wohnhaft gewesen sei. Fakt sei aber, dass er Fr. 37'500.– aus seinen Ersparnissen bezahlt habe, was auch belegt worden sei. Die Gesuchstellerin habe sodann selbst ausgeführt, dass Investitionen in das Mobiliar der Liegenschaft in E._____ in der Höhe von mindes- tens EUR 20'000 erfolgt seien. Zwar würden keine Belege für diese Investitionen vorliegen, was aber im Umfang der nunmehr im Berufungsverfahren geltend ge- machten EUR 20'000, welche die Gesuchstellerin anerkannt habe, auch nicht mehr erforderlich sei. Die Investition in das Mobiliar sei daher im Umfang von EUR 20'000 bei der Berechnung der Sparquote zu berücksichtigen. Die monatli-

- 15 - che Amortisation der Hypothek in E._____ betrage im Übrigen EUR 528 und die- jenige der Hypothek in Finnland EUR 307. Ausgewiesenermassen seien seit 2012 monatlich EUR 835, beziehungsweise in den letzten vier Jahren total EUR 40'000, amortisiert worden. Per Ende 2014 habe er sodann noch ein zusätzliches Barvermögen von Fr. 58'691.– ausgewiesen, was im Zusammenhang mit der Be- rechnung der Sparquote ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 38 S. 7 ff.). 2.2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, die Parteien hätten aufgrund ihres Lebens- stils bereits während den letzten Jahren vor der Trennung und erst Recht seit der Trennung nicht über eine Sparquote verfügt. So habe der Gesuchsgegner anläss- lich der Verhandlung vom 14. August 2015 selber behauptet, er habe Anfang Mai 2015 nur noch über ein Barguthaben zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.– ver- fügt. Die noch Ende 2013 auf einem Privatkonto vorhandenen knapp Fr. 80'000.– habe er auf ein Konto in Finnland überwiesen und daraus die Kreditkartenschul- den und die Kosten der Trennung bezahlt, weshalb nur noch EUR 10'000 bis EUR 20'000 vorhanden seien. Sodann habe der Gesuchsgegner damals ausge- führt, er habe mit seinem Salär nur gerade die - vor der Trennung mit nur einem Haushalt noch deutlich tieferen - monatlichen Lebenshaltungskosten abdecken können. Mit den Boni habe man die aufgelaufenen Schulden beglichen. Die ge- genteiligen Ausführungen seiner Rechtsvertreterin vor Vorinstanz und in der Beru- fungsschrift vom 26. Dezember 2015 seien in keiner Weise belegt, obschon es für den Gesuchsgegner ohne Weiteres möglich wäre, anhand der in seinem Besitz befindlichen Kontounterlagen detailliert die in den letzten Jahren angeblich auf die Seite gelegten Ersparnisse zu dokumentieren. Der Gesuchsgegner habe aber le- diglich einen einzigen Kontoauszug seines Nordea Kontos eingereicht (Urk. 45 S. 6 f.). 2.3.1. Der Gesuchsgegner beanstandet die Art und Weise wie die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin sowie die Kinderunterhaltsbeiträge er- rechnet hat. Vorliegend ist von guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien während den letzten Jahren des Zusammenlebens auszugehen. Die Vorinstanz ging - unangefochten - von einem Gesamteinkommen der Parteien von

- 16 - Fr. 18'107.– (Gesuchstellerin: Fr. 132.–; Gesuchsgegner: Fr. 17'975.–) aus (Urk. 36 E. III.D.4.2 f.) 2.3.2. Die Unterhaltspflicht und der Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe an der unter den Ehegatten vereinbarten Lebenshaltung bestehen während der ganzen Dauer der Ehe. Kann dieser Standard nicht aufrechterhalten werden, ha- ben beide Ehegatten zumindest Anspruch auf gleiche Lebenshaltung (BGE 119 II 314 E. 4b/aa; BGer 5A_778/2013 vom 1. April 2014, E. 5.1). Sind die durch die Führung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt, kann ein Ehe- gatte auch in günstigen Verhältnissen unter dem Titel des ehelichen Unterhalts- anspruchs (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) grundsätzlich nicht mehr verlangen, als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist (BGer 5A_323/2012 vom 8. August 2012, E. 5.1; BGer 5A.776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 3). Für die Bemessung des Ehegattenunterhalts hat der Gesetzgeber keine bestimm- te Berechnungsmethode vorgeschrieben (BGE 128 III 411 E. 3.2.2) und den Ge- richten damit ein weites Ermessen zugestanden (BGE 134 III 577 E. 4). Leben die Ehegatten in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die notwendigen Aus- lagen zur Aufrechterhaltung der während der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen, was eine konkrete Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt (sog. einstufig-konkrete Methode; BGer 5A_41/2011 vom 10. August 2011, E. 4.1; BGer 5A_288/2008 vom 27. August 2009, E. 5.4). Zu zulässigen Ergebnissen kann nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die zweistufige Methode der Berechnung des um gewisse Positionen erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung führen, gemäss welcher der beidsei- tige Grundbedarf und das Gesamteinkommen einander gegenübergestellt werden und der Überschuss anschliessend nach einem bestimmten Schlüssel unter den Eheleuten verteilt wird. Dies jedenfalls dann, wenn der zuletzt gelebte Standard nicht zuverlässig ermittelt werden kann bzw. feststeht, dass die Ehegatten wäh- rend der Ehe das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben oder der Unterhaltsschuldner nicht nachweist, dass die Ehegatten tatsäch- lich Ersparnisse anhäufen konnten, oder aber wenn die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen die bisherige Sparquote aufbrauchen. In

- 17 - diesen Fällen kann die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Über- schussverteilung den zuletzt gemeinsam gelebten Standard bzw. die zufolge ehebedingter Mehrkosten reduzierte Lebenshaltung konkretisieren und daher für die Festsetzung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages herangezogen werden (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGer 5A_323/2012 vom 8. August 2012, E. 5.1; BGer 5A.776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 4.3). Haben die Eheleute während der Dauer des gemeinsamen Haushalts das verfügbare Einkommen hingegen nicht gänzlich ausgegeben, sondern erwiesenermassen teilweise angespart, und über- steigt die Sparquote auch die trennungsbedingten Mehrkosten, so erweist sich die zweistufige Methode in der Regel als ungeeignet (BGer 5A_267/2014 vom

15. September 2014, E. 5.1). 2.3.3. Der Gesuchsgegner bringt - wie bereits vor Vorinstanz - vor, die Parteien hätten vor der Aufnahme des Getrenntlebens im April 2015 von 2011 bis 2014 ei- ne erhebliche Sparquote gebildet. Namentlich seien Fr. 26'000.– in den Erwerb eines Fahrzeuges, Fr. 37'500.– in den Erwerb einer Liegenschaft in Finnland und EUR 20'000 in das Mobiliar der Liegenschaft in E._____ investiert worden. So- dann seien die Hypotheken der Liegenschaften in E._____ beziehungsweise in Finnland mit monatlich EUR 528 beziehungsweise mit EUR 307 amortisiert wor- den. Per Ende 2014 habe er sodann über ein Barvermögen von Fr. 58'691.– ver- fügt. In vier Jahren hätten somit rund Fr. 210'048.– angespart werden können, was einer monatlichen Sparquote von Fr. 4'563.– entspreche (Urk. 38 S. 8 ff.). 2.3.4. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO; Art. 272 ZPO) oder gegebenenfalls zu erfor- schen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjekti- ven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwir- kungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit mög- lich belegt werden muss (BGer 5A.776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 7.3; BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014, E. 6; BGE 140 III 485 E. 3.3. unter Hin- weis auf BGE 130 I 180 E. 3.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Rz 05.173).

- 18 - 2.3.5. Der Gesuchsgegner macht hinsichtlich des erworbenen Fahrzeuges gel- tend, es sei bei der Errechnung der Sparquote nicht nur auf die Investitionen kurz vor der Trennung abzustellen, weshalb - entgegen der Auffassung der Vorinstanz

- diese Investition in der Höhe von Fr. 26'000.– zu berücksichtigen sei. Zudem habe es sich nicht um einen Aktiventausch gehandelt, da der Porsche Cayenne erst später verkauft und die Parteien zwischenzeitlich über zwei Autos verfügt hät- ten (Prot. I. S. 45 f. und S. 55). Die Darstellung des Gesuchsgegners, das Fahr- zeug sei mit den Ersparnissen gekauft worden (Prot. I. S. 46 und 55), hat die Ge- suchstellerin bestritten und vorgebracht, der Jeep Commander sei aus dem Ver- kauf des Porsche Cayenne finanziert worden (Prot. I. S. 52). Der Gesuchsgegner hat hinsichtlich des Kaufs des Jeep Commander beziehungsweise Verkaufes o- der Eintausches des Porsche Cayenne keinerlei Kaufverträge oder Quittungen ins Recht gelegt, weshalb nicht nur der Kaufzeitpunkt, zu welchem die Parteien un- terschiedliche Angaben machten (vgl. Prot. I. S. 42 und 45), sondern auch die Kauf-/Eintauschpreise und die effektiv investierten Mittel unklar bleiben. Eine Spartätigkeit in der Höhe von Fr. 26'000.– wurde vom Gesuchsgegner somit nicht belegt. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, das von seinem Onkel für den Erwerb der Liegenschaft in Finnland gewährte Darlehen sei in zwei Raten per 1. April 2013 sowie per 1. April 2014 abbezahlt worden. Somit sei eine Sparquote im Umfang von Fr. 37'500.– erwiesen (Urk. 38 S. 9). Dem ist entgegenzuhalten, dass einma- lige grössere Ausgaben noch nicht auf eine regelmässige Ersparnisbildung im Sinne einer Sparquote schliessen lassen. So wurde vom Gesuchsgegner nicht dargelegt, in welcher Zeit die finanziellen Mittel für diese einmaligen Ausgaben angespart wurden und ob die dafür verwendeten Mittel durch Erwerbseinkommen generiert oder durch einen anderen Vermögenszufluss bereitgestellt wurden. Die Gesuchstellerin stellte sich vor Vorinstanz denn auch auf den Standpunkt, der Grundstückkauf sei aus Mitteln aus dem Verkauf des gemeinsamen Apparte- ments in Finnland finanziert worden (Prot. I. S. 52). Damit unterbleibt in dieser Hinsicht der Nachweis der Bildung einer Sparquote. Der Gesuchsgegner reduziert im Rahmen der Berufung den vor Vorinstanz für die Investitionen in das Mobiliar der Liegenschaft in E._____ geltend gemachten Be-

- 19 - trag von EUR 40'000 auf EUR 20'000 (Urk. 38 S. 10 f.). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz anerkannt, dass der Gesuchsgegner Investitionen in das Mobiliar der Liegenschaft in E._____ in der Höhe von EUR 20'000 getätigt hat (Prot. I. S. 43 und 52). Dieser Betrag wurde somit nicht für die Finanzierung der Lebenshal- tung verwendet und ist bei der Bestimmung einer Sparquote zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner hält in der Berufungsschrift daran fest, dass seit 2012 die Hypothek der Liegenschaft in E._____ mit monatlich EUR 528 und diejenige der Liegenschaft in Finnland mit monatlich EUR 307 amortisiert worden seien, wobei es sich klarerweise um eine Vermögensbildung handle (Urk. 38 S. 11). Dem wird insofern Rechnung getragen, als die Vorinstanz den eigentlichen Notbedarf des Gesuchsgegners um die Amortisationslast für die Immobilie in Finnland erweitert und insofern eine diesbezügliche Sparquote berücksichtigt hat (vgl. Urk. 36 E. III.D.4.5). Die vom Gesuchsgegner angeführten Amortisationszahlungen hin- sichtlich der Liegenschaft in E._____ haben für die Ermittlung der Sparquote aus- ser Acht zu bleiben, da diese Liegenschaft aus der eigentlichen Unterhaltsbe- rechnung ausgeklammert und hierfür im Einklang mit den Anträgen der Parteien ein spezieller Abrechnungsmodus festgelegt wurde (vgl. Urk. 36 E. III.D.2; Dispo- sitivziffer 7). Schliesslich hält der Gesuchsgegner in der Berufungsschrift auch daran fest, er habe per Ende 2014 ein Barvermögen von Fr. 58'691.– ausgewiesen, was im Zu- sammenhang mit der Berechnung der Sparquote ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 38 S. 11). Aktenkundig ist zwar, dass das Konto des Gesuchsgegners bei der Nordea per 12. Dezember 2014 einen Kontostand von Fr. 58'691.22 aufwies (Urk. 17). Aus dem eingereichten Kontoauszug (Urk. 17) ergibt sich jedoch nicht, über welche Zeitspanne hinweg diese Ersparnisse gebildet wurden beziehungs- weise inwiefern die Ersparnisse aus der Differenz zwischen dem Familienein- kommen und den Lebenshaltungskosten der Familie resultierten. Insofern vermag der Gesuchsgegner damit keinen regelmässigen monatlichen Sparbetrag zu be- legen. Ohnehin würde die Berechnung einer (durchschnittlichen) monatlichen Sparquote noch durch den Umstand verkompliziert, dass - nach eigenen Angaben der jeweiligen Partei - die Gesuchstellerin zwischenzeitlich während des Zusam- menlebens der Parteien ein (höheres) Monatseinkommen von über Fr. 3'000.–

- 20 - erzielt hat (Urk. 32 S. 7) beziehungsweise das Einkommen des Gesuchsgegners bis 2014 tiefer war (Urk. 34 S. 5). Auch den übrigen Akten lässt sich hinsichtlich der Entwicklung des beweglichen Vermögens der Parteien nichts entnehmen. So liegen lediglich die Steuererklärungen 2011 (Urk. 16/13), 2012 (Urk. 16/15) und 2013 (Urk. 4/5), welche ein bewegliches Vermögen der Parteien von Fr. 40'092.– beziehungsweise Fr. 53'485.– beziehungsweise Fr. 78'144.– ausweisen, im Recht. Nicht eingereicht wurden hingegen die Steuererklärung 2014 und insbe- sondere (detaillierte) Kontounterlagen der Parteien. Unklar bleibt daher, wie viel vom Vermögen der Parteien tatsächlich angespart wurde und welcher Teil auf Kapitalgewinn, Vermögensertrag und Ähnlichem basiert. 2.3.6. Zusammengefasst ist es dem Gesuchsgegner demzufolge nicht gelungen, für die Zeit vor der Trennung eine Sparquote in der von ihm geltend gemachten Höhe von Fr. 4'563.– monatlich glaubhaft darzutun. Selbst wenn aufgrund der In- vestition in das Auto beziehungsweise in das Mobiliar der Liegenschaft in E._____ eine - wenn auch reduzierte - Sparquote angenommen würde, dürfte diese durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgezehrt werden. Neben dem - wie nach- folgend zu zeigen sein wird (vgl. E. III.A.3.4) - zu berücksichtigenden Mietzins des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 3'500.– beziehungsweise von Fr. 3'850.– ab

1. November 2015 (Urk. 35/5) fallen durch die Aufnahme von getrennten Haushal- ten durch die Parteien weitere Mehrkosten an. So insbesondere Fr. 850.– für die gestiegenen Grundbeträge (Fr. 1'350.– [Grundbetrag Gesuchstellerin] + Fr. 1'200.– [Grundbetrag Gesuchsgegner] ./. Fr. 1'700.– [Grundbetrag für ein Ehepaar], aber beispielsweise auch für die doppelten Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Mithin sind trennungsbedingte Mehrkosten von über Fr. 4'750.– anzunehmen. Hat der Gesuchsgegner als Unterhaltsschulder vorlie- gend den Nachweis für eine - auch unter Berücksichtigung der trennungsbeding- ten Mehrkosten verbleibende - Sparquote somit nicht erbracht, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode angewandt und im Rahmen der Bedarfsberechnung das betreibungsrechtliche Existenzminimum um gewisse Positionen, wie die Amortisationszahlungen für die Liegenschaft in Finnland und die Steuern, erweitert sowie hernach den errechne- ten Freibetrag aufgeteilt hat. In methodischer Hinsicht ist nachfolgend somit gleich

- 21 - wie die Vorinstanz vorzugehen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter auf die vom Gesuchsgegner in der Berufung vorgenommene (zweistufige) Unterhaltsberechnung einzugehen, in de- ren Rahmen vom zu verteilenden Überschuss vorab eine - auch nach Abdeckung der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende - Sparquote in Abzug gebracht wird (Urk. 38 S. 12 ff.; Urk. 41/4). Diese beruht im Übrigen teilweise auch auf un- zulässigen neuen Vorbringen (Existenzminimum während der Ehe, gebührender Bedarf der Gesuchstellerin; vgl. auch Urk. 41/4 gegenüber Urk. 35/7).

3. Bedarf der Parteien 3.1. Die Vorinstanz hat der Unterhaltsberechnung folgenden erweiterten Notbe- darf der Gesuchstellerin und der Kinder C._____ und D._____ bzw. des Ge- suchsgegners zugrunde gelegt: Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Grundbetrag Kinder: Fr. 400.– Wohnkosten: Fr. (bis 31. Okt. 15) Fr. (bis 31. Okt. 15) 3'293.– 3'500.– (ab 1. Nov. 15) (ab 1. Nov. 15) 3'212.– 3'000.– Krankenkasse (KVG): Fr. 295.– Fr. 212.– Krankenkasse (VVG): Fr. 31.– Fr. 27.– Krankenkasse Kinder: Fr. 224.– übrige Gesundheitskosten: Fr. 15.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 50.– Fr. 40.– Telekommunikation: Fr. 0.– Fr. 139.– Mobilitätskosten: Fr. 0.– Deutschkurs: Fr. 0.– Wohnungseinrichtung: Fr. 0.– Hortkosten Kinder: Fr. 1'022.– Hobbys Kinder: Fr. 51.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 210.– Auslagen Besuchsrecht: Fr. 200.– Amortisation Liegenschaft Finnland: Fr. 331.– Steuern: 675.– Fr. 1000.– Fr.

- 22 - Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: Total 15. April 2015 bis 31. Oktober 2015: Fr. 7'406.– Fr. 6'859.– Total ab 1. November 2015: Fr. 7'325.– Fr. 6'359.– 3.2. Hinsichtlich der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin ist die Position Hort- kosten Kinder umstritten. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, festgehalten werde an den Positionen VVG, Deutschkurs, Wohnungseinrichtung, Mobilitäts- kosten sowie an der vollen Berücksichtigung der geltend gemachten Kinder- grundbeträge, der Kosten für Franchise und Selbstbehalt, der Kosten der Hobbys und Sportaktivitäten der Kinder und des Betrages für die Steuern. Bei der Be- darfsrechnung des Gesuchsgegners wurden die Positionen Wohnkosten, Tele- kommunikation, auswärtige Verpflegung, Amortisation Liegenschaft Finnland und Steuern beanstandet. Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel. Es ist nachstehend, der Reihenfolge der vorinstanzlichen Bedarfsaufstellung fol- gend, auf die einzelnen umstrittenen Bedarfspositionen der Parteien einzugehen. 3.3. Grundbetrag Kinder

a) Die Gesuchstellerin moniert, es seien die vollen Grundbedarfskosten der Kinder zu berücksichtigen, nachdem der Gesuchsgegner die Kinderzulagen bis anhin nicht an sie weitergeleitet habe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese zukünftig nicht mehr von ihm, sondern von ihr bezogen würden. Allen- falls seien die von der Vorinstanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge um die Kinderzulagen zu reduzieren und der Gesuchsgegner entsprechend zu verpflich- ten, allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen ergänzend zum Kinderunterhalt zu leisten (Urk. 45 S. 4).

b) Nach der Rechtsprechung ist eine Kinder- oder Ausbildungszulage in jedem Fall vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abzuziehen, denn diese Leis- tungen, die ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, werden nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3; BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2012, E. 3.1; BGer 5A_207/2009 vom 21. Oktober

- 23 - 2009, E. 3.2; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 06.192). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug der Kinderzula- gen in der Höhe von insgesamt Fr. 400.– von den Grundbeträgen der Kinder so- mit nicht zu beanstanden. Der Gesuchsgegner wurde im Übrigen im angefochte- nen Entscheid gerade - wie von der Gesuchstellerin gefordert - entsprechend Art. 285 Abs. 2 ZGB zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen zuzüglich ver- tragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen verpflichtet (Urk. 36 Dispositivzif- fer 5). Die - von der Gesuchstellerin bestrittene - Weiterleitung der Kinderzulagen durch den Gesuchsgegner ist im Weiteren eine Frage vollstreckungsrechtlicher Art und nicht im Berufungsverfahren zu behandeln. 3.4. Wohnkosten des Gesuchsgegners

a) Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine tatsäch- lichen Wohnkosten ab 1. November 2015 von Fr. 3'850.– auf Fr. 3'000.– gekürzt. Er habe die eheliche Wohnung in H._____ per Ende Oktober 2015 relativ kurzfris- tig verlassen müssen. Um sich künftig Arbeitswegkosten zu ersparen, habe er ei- ne Wohnung im Zentrum von … gemietet, welche dem bisherigen Lebensstan- dard entspreche und mit der Wohnung der Gesuchstellerin vergleichbar sei. Es seien ihm die ungekürzten Wohnkosten anzurechnen, eventualiter sei ihm vor ei- ner Kürzung der Wohnkosten eine angemessene Übergangsfrist bis mindestens Ende Juni 2016 einzuräumen (Urk. 38 S. 6).

b) Vorab ist zu bemerken, dass die in der Berufung vorgebrachte Behauptung des Gesuchsgegners, wonach die tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 3'850.– auch daher zu berücksichtigen seien, da er die eheliche Wohnung in H._____ per Ende Oktober 2015 relativ kurzfristig habe verlassen müssen, aufgrund des No- venverbotes unbeachtlich ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin wohnt mit den beiden Kindern seit Aufnahme des Getrenntle- bens in einer 5 ½ -Zimmerwohnung in ... zu einem Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 3'293.– beziehungsweise seit der Mietzinsreduktion im Oktober 2015 von Fr. 3'212.– (Urk. 4/8 und 36/6). Dass dem alleinstehenden Gesuchsgegner, wel- chem bloss ein Wochenend- und Ferienbesuchsrecht zusteht, ein höherer Miet-

- 24 - zins zugestanden werden soll, als der die Obhut über die beiden Kinder inneha- benden Gesuchstellerin, mag zunächst im Hinblick auf den Grundsatz der Gleich- behandlung der Ehegatten fragwürdig erscheinen. Im Zusammenhang mit den vom Gesuchsgegner ab 1. November 2015 geltend gemachten Wohnkosten ist jedoch folgendes zu bemerken: Bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohn- kosten sind auch die Kosten für den Arbeitsweg zu berücksichtigen. Dies bedeu- tet, dass leicht überhöhte Wohnkosten im Einzelfall auch dann noch angemessen sein können, wenn im Gegenzug die Arbeitswegkosten entsprechend tiefer aus- fallen (Six, Eheschutz, 2. Aufl., Rz. 2.99). Aufgrund der Nähe des Arbeitsplatzes des Gesuchsgegners zu seiner Wohnung entfallen nicht nur die Kosten für den Arbeitsweg des Gesuchsgegners, sondern auch die Kosten für die auswärtige Verpflegung (vgl. nachfolgend E. III.A.3.9), weshalb sich der Mietzins der Ge- suchstellerin und derjenige des Gesuchsgegners nicht ins direkte Verhältnis set- zen lassen. Es liegen sodann vorliegend gute finanzielle Verhältnisse vor. Die Parteien haben zuletzt gemeinsam mit den beiden Kindern ein 7-Zimmer-Terassenhaus in H._____ zu einem Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 3'500.– (Urk. 19/3) und nach unbestritten gebliebener Darstellung des Gesuchsgegners auch zuvor im- mer relativ luxuriöse Wohnungen (vgl. Prot. I. S. 40) bewohnt. Auf die Weiterfüh- rung des bisherigen Lebensstandards haben grundsätzlich beide Parteien An- spruch. Zu berücksichtigen ist, dass auch die Gesuchstellerin seit Aufnahme des Getrenntlebens in einer 5 ½-Zimmerwohnung im Preisbereich des vor Aufnahme des Getrenntlebens von den Parteien gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses lebt. Dem Gesuchsgegner steht sodann - wie bereits von der Vorinstanz hervor- gehoben - ein ausgedehntes Besuchsrecht zu (jedes 1., 2. und 4. Wochenende des Monats von Freitagabend bis Sonntagabend sowie 4 Wochen Ferien; Urk. 36 Dispositivziffer 4), wofür ihm angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stehen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint es - auch aufgrund des vorüberge- henden Charakters der Unterhaltsfestsetzung im Eheschutzverfahren, der unter Umständen zumindest für eine gewisse Zeit die Berücksichtigung von überhöhten Wohnkosten zulässt (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.33) - gerechtfertigt, im Bedarf des Gesuchsgegners ab 1. November 2015 die durch den Mietvertrag vom

- 25 -

19. Oktober 2015 ausgewiesenen effektiven Wohnkosten von Fr. 3'850.– (Urk. 35/5) zu berücksichtigen. 3.5. Krankenkasse (VVG), übrige Gesundheitskosten, Mobilitätskosten, Deutschkurse und Wohnungseinrichtung der Gesuchstellerin

a) Die Vorinstanz hat die Prämie für die Zusatzversicherung (VVG) der Ge- suchstellerin und der Kinder in deren Bedarf zugelassen. Mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe lediglich zwei Arztrechnungen über insgesamt Fr. 105.25 ins Recht gelegt, berücksichtigte sie für die übrigen Gesundheitskosten einen die- sen Belegen entsprechenden durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 15.–. Keinen Betrag hat die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin für die Mobilitäts- kosten aufgenommen, da diese gemäss Steuerunterlagen als Privatanteil schon in die Geschäftsbuchhaltung ihres Einzelunternehmens einfliessen würden. Die Kosten für einen Sprachkurs hat die Vorinstanz mit der Begründung abgelehnt, die Gesuchstellerin habe seit ihrer Einreise in die Schweiz nie Anstalten getroffen, Deutsch zu lernen. Sie werde allfällige Auslagen für Deutschkurse aus dem Grundbetrag oder dem ihr zustehenden Überschussanteil zu bestreiten haben. Ebenfalls abgelehnt hat die Vorinstanz die Berücksichtigung eines Betrages für die Wohnungseinrichtung der Gesuchstellerin. Nach ihren eigenen Angaben, ha- be der Gesuchsgegner ihr nicht nur die Kosten ihres Umzugs nach Winterthur, sondern auch einen Betrag von mindestens Fr. 3'000.– an die Neumöblierung ih- rer Wohnung beigesteuert. Dass sie über ein halbes Jahr nach ihrem Einzug in die jetzige Wohnung zusätzlich Fr. 3'000.– einfordere, ohne näher auszuführen, weshalb dies dem gemeinsamen Lebensstandard entsprechen sollte, gehe nicht an (Urk. 36 E. III.D.4.4).

b) Die Gesuchstellerin bringt im Rahmen der Berufungsschrift vor, es seien in ihrem Bedarf auch die Kosten der Zusatzversicherungen nach VVG zu berück- sichtigen. Festgehalten werde auch an den Kosten für Franchise von Fr. 500.– und Selbstbehalt, nachdem bei Frauen in ihrem Alter notorisch jährlich Kosten für Untersuchungen von mindestens Fr. 600.– anfallen würden. Auch Mobilitätskos- ten würden sodann bereits deshalb anfallen, da sie die noch kleinen Kinder vom Hort und von der Schule abholen müsse, die Kinder Sport und Hobbys betreiben

- 26 - würden und sie auf den Besuch auswärtiger Deutschkurse angewiesen sei. Zu berücksichtigen seien sodann die Kosten der in den nächsten ein bis zwei Jahren erforderlichen Deutschkurse, welche wegen der bisherigen Rollenteilung bzw. ih- rer beruflichen und übrigen Integration in der Schweiz nötig seien. Schliesslich seien ihr, wie im Kreisschreiben vorgesehen, für die Einrichtung der neu bezoge- nen Wohnung Fr. 250.– monatlich anzurechnen. Sie habe Anspruch auf den bis- herigen Lebensstandard und besonders wie ihn sich der Gesuchsgegner auch leisten könne, weshalb Einrichtungskosten für die dreiköpfige Familie von Fr. 6'000.– noch bescheiden seien. Es müsse zudem als notorisch gelten, dass das Mobiliar für Kinder im Alter von C._____ und D._____ in kurzen Intervallen angepasst werden müsse (Urk. 45 S. 3 f.).

c) Mit Bezug auf sämtliche dieser Positionen setzt sich die Gesuchstellerin nicht mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinander, vielmehr wiederholt sie lediglich wörtlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. Urk. 32 S. 8). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen für die Berufungsantwort, wel- che denjenigen für die Berufung entsprechen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO), nicht (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36 und Art. 312 N 7; BGer 4A_211/2008 vom

3. Juli 2008, E. 2). Es bleibt somit bei den von der Vorinstanz für diese Positionen berücksichtigten Beträgen. Die Kosten der Gesuchstellerin für die Zusatzversiche- rungen nach VVG wurden im Übrigen - wie unter lit. a bereits erwähnt - von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt. 3.6. Telekommunikation des Gesuchsgegners

a) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 139.– für die Tele- kommunikation eingesetzt (Urk. 36 E. III.D.4.5).

b) Die Gesuchstellerin moniert, der Gesuchsgegner habe keinerlei eigene Te- lekommunikationskosten, da diese, wie bei grösseren Betrieben für Personen in seiner Stellung üblich, vollumfänglich von der Arbeitgeberin übernommen würden. Der Gesuchsgegner habe deshalb auch keine Belege eingereicht (Urk. 45 S. 5).

- 27 -

c) Während die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner für Telefon/Billag/Internet zunächst Fr. 125.– als Erfahrungswert für einen 1 Personen-Haushalt und unter Hinweis auf ein Geschäfts-Telefon zugestanden hat (Urk. 15 S. 9; Urk. 32 S. 11), stellte sie sich anschliessend bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Han- dykosten würden durch die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners bezahlt (Prot. I. S. 51). Dieses Vorbringen der Gesuchstellerin stellt eine blosse Behauptung dar. Ausserdem würden dem Gesuchsgegner selbst bei Vergütung der Kosten für die Mobiltelefonie durch seine Arbeitgeberin ohnehin auch noch die Kosten für die Festnetztelefonie, Internet und Fernsehen anfallen. Es bleibt somit beim von der Vorinstanz berücksichtigten gerichtsüblichen Betrag von Fr. 139.– für die Tele- kommunikation. 3.7. Hortkosten Kinder

a) Der Gesuchsgegner bringt vor, während der Ehe sei eine Fremdbetreuung der Kinder nicht erforderlich gewesen. Die Gesuchstellerin habe die Fremdbe- treuung durch einen Kinderhort für drei Tage (Dienstag, Donnerstag und Freitag)

- im Hinblick auf eine Erhöhung ihres Existenzminimums vor der erstinstanzlichen Verhandlung - erst im August 2015 installiert, obwohl sie kaum erwerbstätig sei. Er habe davon keine Kenntnisse gehabt. Die Hortkosten von Fr. 1'022.– seien im Existenzminimum nicht zu berücksichtigen, da die Kinder in der Vergangenheit auch nicht fremdbetreut worden seien (Urk. 38 S. 5 f.).

b) Die Gesuchstellerin führt aus, die nicht zuletzt wegen den von ihr besuchten Deutschkursen anfallenden Hortkosten seien aktenkundig bereits während des ehelichen Zusammenlebens angefallen, ohne dass diese wegen ihrer Berufstätig- keit zwingend gewesen wären. Sie seien angesichts der Fremdsprachigkeit beider Elternteile zwecks Integration geboten. Die Parteien hätten sich dies leisten wol- len und es für die Entwicklung und Förderung der Kinder als erforderlich angese- hen (Urk. 45 S. 3).

c) Der Argumentation der Vorinstanz, anhand der Steuerunterlagen für das Jahr 2013 sei belegt, dass die Parteien die Kinder bereits während des gemein- samen Zusammenlebens hätten fremdbetreuen lassen, weshalb die Gesuchstel-

- 28 - lerin aufgrund der gehobenen finanziellen Verhältnisse Anspruch auf Weiterfüh- rung der Fremdbetreuung im durch die Rechnung der Stadt … vom

15. September 2015 ausgewiesenen Umfang habe (Urk. 36 E. III.D.4.4), verfängt nicht. Zwar ergeben sich aus der Steuererklärung 2013 (Urk. 4/5 S. 3 sowie Bei- lagen zur Steuererklärung) Fremdbetreuungskosten für beide Kinder. Nicht nur lag damals insofern eine andere Situation vor, als dass die Gesuchstellerin zwi- schenzeitlich bei der Firma J._____ Inc. angestellt war und nach eigenen Anga- ben ein Einkommen von etwas über Fr. 3'000.– generierte (Urk. 15 S. 5; Urk. 32 S. 7). Offen bleibt im Übrigen auch, ob es sich bei dieser Fremdbetreuung nur um eine einmalige beziehungsweise vorübergehende Erscheinung während des Zu- sammenlebens der Parteien handelte. So wurden weder die Steuererklärung 2014 noch sonstige sachdienliche Unterlagen wie Betreuungsverträge einge- reicht, aus denen hervorgehen würde, dass die Fremdbetreuung der Kinder im Jahre 2014 fortgesetzt worden wäre. In den Steuererklärungen 2011 und 2012 (Urk. 16/13 und 16/15) werden sodann lediglich für die Monate Januar bis Mai 2011 Fremdbetreuungskosten und im Übrigen bloss die Kosten für den Vorkin- dergarten von C._____ in der Höhe von Fr. 190.– pro Monat ausgewiesen. Die Gesuchstellerin liess vor Vorinstanz ausführen, sie sei seit Mitte April 2015 al- leinerziehend, weshalb der früher praktizierten Erwerbstätigkeit keine Relevanz mehr zukomme, zumal ihr diese Anstellung ja schon im Februar 2015 gekündigt worden sei (Urk. 32 S. 6). Im Rahmen der Parteibefragung gab sie sodann an, of- fiziell seit Februar 2015 nicht mehr berufstätig zu sein. Die Webseite der Firma K._____ sei zwar noch aktiv, während ihrer Arbeitstätigkeit bei der Firma J._____ Inc. habe sie aber keine Aufträge mehr annehmen können. Seit Februar 2015 ha- be sie neben der Kinderbetreuung keine Zeit, um einer Arbeit nachzugehen (Prot. I. S. 16 und 18). Sie begründet das Erfordernis nach einer Fremdbetreuung der Kinder denn auch nicht mit ihrer Erwerbstätigkeit, sondern mit den von ihr not- wendigerweise zu besuchenden Deutschkursen und mit dem Bedürfnis nach In- tegration der Kinder (Urk. 32 S. 8 f.; Prot. I. S. 20). Wie von der Vorinstanz bereits im Zusammenhang mit den geltend gemachten Kosten für die Deutschkurse fest- gestellt wurde (Urk. 36 E. III.D.4.4), hat die Gesuchstellerin weder substantiiert behauptet noch belegt, dass sie regelmässig Deutschkurse besucht. Im Recht

- 29 - liegt nur eine einzige Rechnung vom 8. September 2015 (Urk. 33/51) für einen Deutsch-Intensivkurs vom 14. September 2015 bis zum 9. Oktober 2015. Von der Gesuchstellerin zu besuchende Sprachkurse vermögen somit keinen Grund für eine Fremdbetreuung zu liefern. Die Kinder besuchen im Übrigen die

2. Primarklasse und den Kindergarten (Prot. I. S. 9 und 14), so dass die Gesuch- stellerin auch während deren Abwesenheiten einen Deutschkurs besuchen könn- te. Es besteht zudem auch die Möglichkeit, eine Sprache durch Fern- bezie- hungsweise Onlinekurse von zuhause aus zu erlernen. Das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Erfordernis einer Betreuung der Kinder in einem Hort zwecks Integration wurde des Weiteren vom Gesuchsgegner bestritten (Prot. I. S. 39). In Anbetracht dessen, dass die Kinder die öffentliche Schule beziehungsweise den öffentlichen Kindergarten besuchen sind denn auch

- trotz Fremdsprachigkeit beider Elternteile - keine Gründe ersichtlich, weshalb ein Hortbesuch für eine gesunde Entwicklung der Kinder beziehungsweise deren In- tegration in der Schweiz notwendig sein sollte. Der Gesuchstellerin gelingt es in- sofern nicht, glaubhaft zu machen, dass ungeachtet ihrer fehlenden Erwerbstätig- keit die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung der Kinder besteht. Im Bedarf der Gesuchstellerin sind somit keine Hortkosten zu berücksichtigen. 3.8. Hobbies Kinder

a) Die Vorinstanz berücksichtigte unter diesem Titel gestützt auf eine Rech- nung der Ballettschule der Tochter C._____ für das erste Semester 2015 Fr. 51.– im Bedarf der Gesuchstellerin (Urk. 36 E. III.D.4.4).

b) Die Gesuchstellerin beanstandet, es seien die Kosten der Hobbys und Sportaktivitäten der Kinder mit monatlich Fr. 200.– zu veranschlagen, auch wenn sie mangels Einkommen und aufgrund der minimalen Unterstützung des Ge- suchsgegners aktuell keine solchen Belege einreichen könne. Es sei unbestritten, dass die Kinder vor der Trennung Ballett bzw. Karate betrieben hätten, was ohne Weiteres mit monatlichen Kosten von Fr. 100.– je Kind verbunden sei (Urk. 45 S. 5).

- 30 -

c) Der Gesuchsgegner bestritt vor Vorinstanz die Ausgaben für Hobbies der Kinder in der Höhe von Fr. 200.–. So liess er anlässlich der Verhandlung vom

23. Oktober 2015 ausführen, die Kinder würden keine Instrumente spielen. Die Tochter gehe auch nicht mehr ins Ballett. Zudem beginne der Karateunterricht des Sohnes erst morgen und werde durch ihn organisiert und dementsprechend auch durch ihn bezahlt (Prot. I. S. 39). Dass der Sohn in der Vergangenheit re- gelmässig einen Karateunterricht besucht hat, blieb unbelegt. Ebenso wenig wur- den Belege für den von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz behaupteten (vgl. Urk. 15 S. 7; Urk. 32 S. 9) Musikunterricht der Kinder eingereicht. Es bleibt inso- fern bei den von der Vorinstanz gestützt auf die im Recht liegende Rechnung der Ballettschule im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigten Fr. 51.– (Urk. 16/37), zumal glaubhaft erscheint, dass die Tochter - wie von der Gesuchstellerin ausge- führt - lediglich aus einem Liquiditätsengpass der Gesuchstellerin hinaus den Bal- lettunterricht vorübergehend nicht besuchte (vgl. Prot. I. S. 53). 3.9. Auswärtige Verpflegung des Gesuchsgegners

a) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner einen Betrag von Fr. 210.– für die auswärtige Verpflegung angerechnet (Urk. 36 E. III.D.4.5).

b) Die Gesuchstellerin bringt vor, es seien dem Gesuchsgegner keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen, da er auf Geschäftsreisen die Spe- sen entschädigt erhalte und sich daneben in einer Kantine mit notorisch verbillig- tem Essen verpflegen könne (Urk. 45 S. 5).

c) Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung können nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben) Fr. 5.– bis Fr. 15.– für jede Hauptmahlzeit angerechnet werden. Isst ein Ehegatte zuhause oder nimmt er et- was von zuhause mit, so sind die damit verbundenen Kosten jedoch bereits durch den Grundbetrag abgedeckt. Einen Zuschlag für auswärtige Verpflegung gibt es nur für Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten, die sowieso anfallen würden, hinausgehen (Six, a.a.O., N 2.122). Der Arbeitsort des Gesuchsgegners

- 31 - befindet sich in Gehdistanz zu seinem Wohnort (Prot. I. S. 26). Dass es ihm trotz- dem nicht möglich sein sollte, sein Mittagessen zuhause einzunehmen, hat der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Es sind somit in seinem Bedarf keine Kosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Befindet sich der Ge- suchsgegner im Übrigen auf Geschäftsreisen, erhält er von seiner Arbeitgeberin, wie vom Gesuchsgegner selbst bestätigt und auch aus dem Lohnausweis 2014 ersichtlich (Urk. 16/39), einen Spesenersatz (Prot. I. S. 24). Die diesbezüglichen Auslagen für die auswärtige Verpflegung sind somit ohnehin abgedeckt. 3.10. Amortisation Liegenschaft Finnland

a) Die Gesuchstellerin rügt, die Amortisationskosten der Liegenschaft in Finn- land seien nicht im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Diese seien vermögensbildend und das Grundeigentum sei gemäss Angaben des Gesuchs- gegners seinem Eigengut zuzurechnen (Urk. 45 S. 5).

b) Der Gesuchsgegner hält in der Berufungsschrift dafür, es sei korrekt, dass der Betrag von Fr. 331.– für die Amortisation der Hypothek des Hauses in Finn- land in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werde. Da aber davon ausge- gangen werde, dass eine Sparquote zu berücksichtigen sei, werde dieser Betrag von der Sparquote umfasst und nicht mehr in seinem Bedarf aufgelistet (Urk. 38 S. 6).

c) Nachdem es vorliegend bei der von der Vorinstanz angewandten Berech- nungsmethode bleibt und insbesondere keine Sparquote zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. III.A.2.3.4 ff.), sind entsprechend der Praxis der erkennenden Kammer (OGer ZH LY150032 vom 15.09.2015 E. 8.1.3 mit Hinweis auf BGer 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2.2 und BGer 5A_747/2012 vom 2. April 2013, E. 5.3) die Amortisationskosten für die Liegenschaft in Finnland im Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen, zumal - wie von der Vorinstanz zutreffend fest- gehalten - deren Bezahlung aktenkundig der bisherigen Lebenshaltung entspricht (vgl. Urk. 35/8 S. 2), gute finanzielle Verhältnisse herrschen und es zudem glaub- haft erscheint, dass diese Beträge auch in Zukunft geleistet werden.

- 32 - 3.11. Steuern Beide Parteien bemängeln - ohne Begründung beziehungsweise lediglich unter Verweis auf eine vor Vorinstanz eingereichte Steuerberechnung (Urk. 35/11) - die von der Vorinstanz für die Steuern eingesetzten Beträge von Fr. 1'000.– (Gesuchsgegner) und Fr. 675.– (Gesuchstellerin) und möchten in ihrem jeweiligen Bedarf einen leicht abweichenden Betrag von Fr. 1'100.– (Gesuchsgegner) und Fr. 750.– (Gesuchstellerin) berücksichtigt wissen (Urk. 38 S. 6; Urk. 45 S. 5). Die künftige Steuerlast ist in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. Auf eine exakte Berechnung haben die Parteien im summarischen Verfahren dage- gen keinen Anspruch (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 118A). Die vor- instanzlich festgesetzten Beträge erweisen sich nicht als unangemessen, weshalb es bei diesen Zahlen sein Bewenden hat. 3.12. Korrigierter Bedarf der Parteien Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist demnach von folgender Bedarfsrech- nung auszugehen: Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Grundbetrag Kinder: Fr. 400.– Wohnkosten: Fr. (bis 31. Oktober Fr. (bis 31. Oktober

2015) 3'293.– 2015) 3'500.– (ab 1. November (ab 1. November

2015) 3'212.– 2015) 3'850.– Krankenkasse (KVG): Fr. 295.– Fr. 212.– Krankenkasse (VVG): Fr. 31.– Fr. 27.– Krankenkasse Kinder: Fr. 224.– übrige Gesundheitskosten: Fr. 15.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 50.– Fr. 40.– Telekommunikation: Fr. 0.– Fr. 139.– Mobilitätskosten: Fr. 0.– Deutschkurs: Fr. 0.– Wohnungseinrichtung: Fr. 0.– Hortkosten Kinder: Fr. 0.– Hobbys Kinder: Fr. 51.–

- 33 - Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Auslagen Besuchsrecht: Fr. 200.– Amortisation Liegenschaft Finnland: Fr. 331.– Steuern: Fr. 675.– Fr. 1'000.– Total 15. April 2015 bis 31. Oktober Fr. 6'384.– Fr. 6'649.– 2015: Total ab 1. November 2015: Fr. 6'303.– Fr. 6'999.–

4. Unterhaltsberechnung 4.1. Zusammenfassend ergibt sich für die Unterhaltsberechnung folgendes Bild:

15. April 2015 ab 1. Novem-

- ber 2015

31. Oktober 2015 Bedarf Gesuchstellerin Fr. 6'384.– Fr. 6'303.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 6'649.– Fr. 6'999.– Total Bedarf Fr. 13'033.– Fr. 13'302.– Einkommen Gesuch- Fr. 132.– Fr. 132.– stellerin Einkommen Gesuchs- Fr. 17'975.– Fr. 17'975.– gegner Total Einkommen Fr. 18'107.– Fr. 18'107.– Freibetrag Fr. 5'074.– Fr. 4'805.– 4.2. Verbleibt bei der zweistufigen Berechnungsmethode nach Abzug des fami- lienrechtlichen Grundbedarfs vom Gesamteinkommen ein Überschuss, ist dieser unter den Ehegatten grundsätzlich hälftig, bei Vorhandensein unmündiger Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen, etwa bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen mit einer nicht aufzuteilenden Sparquote, in einem davon abwei-

- 34 - chenden Verhältnis angemessen aufzuteilen (BSK-ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 125 N 36). Bei gemeinsamen unmündigen Kindern, die bei einem der Ehegatten woh- nen, soll die Zuweisung des verbleibenden Überschusses im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten des obhutsberechtigten Ehegatten vorgenommen werden, was einer verbreiteten und sachgerechten Praxis entspricht, zumal die Kinder ebenfalls am Überschuss zu beteiligen sind (BGE 126 III 8 E. 3c; BGer 5A_511/2009 vom

23. November 2009 E. 5.2; Six, a.a.O., Rz. 2.172, FamKomm Schei- dung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 78; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 08.69). Die von der Vorinstanz unter Verweis auf die soeben zitierte Rechtsprechung vor- genommene Aufteilung des Freibetrags im Verhältnis 2/3 (Gesuchstellerin und Kinder) und 1/3 (Gesuchsgegner) ist beizubehalten, da vorliegend (vgl. vorste- hend E. III.A.2.3.4 ff.) vom Gesuchsgegner keine - nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende - Sparquote dargetan wurde. Es ergeben sich somit folgende Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin (inkl. C._____ und D._____):

a) 15. April 2015 bis 31. Oktober 2015: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 6'384.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 3'383.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 132.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 9'635.–

b) ab 1. November 2015: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 6'303.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 3'203.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 132.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 9'374.– 4.3. Die Vorinstanz setzte den Unterhalt für die Kinder C._____ und D._____ auf monatlich Fr. 1'000.– bzw. Fr. 2'000.– zuzüglich Kinderzulagen pro Kind fest (Urk. 36 Dispositivziffer 5). Der Gesuchsgegner hat seinen Berufungsantrag, die Kin- derunterhaltsbeiträge seien pro Kind auf monatlich Fr. 1'200.– zuzüglich Kinder-

- 35 - zulagen festzusetzen (Urk. 38 S. 2), trotz des Begründungserfordernisses von Art. 311 Abs. 1 ZPO, nicht begründet. Angesichts dessen, dass ein Kinderunterhalt von monatlich Fr. 2'000.– (zuzüglich vertraglicher bzw. gesetzlicher Kinderzula- gen) je Kind aufgrund der komfortablen finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht als unangemessen erscheint, ist die Vorinstanz in dieser Hinsicht zu bestäti- gen. Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchstellerin und den Kindern C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len:

a) für die Kinder C._____ und D._____:

15. April 2015 bis zum 31. April 2015 je Kind Fr. 1'000.– ab 1. Mai 2015 je Kind Fr. 2'000.– zuzüglich vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen

b) für die Gesuchstellerin persönlich (gerundet):

15. April 2015 bis zum 31. April 2015: Fr. 2'815.–

1. Mai 2015 bis zum 31. Oktober 2015 Fr. 5'635.– ab 1. November 2015 Fr. 5'375.– B) Bonusbeteiligung

1. Die Vorinstanz erwog, zwischen den Parteien sei grundsätzlich unbestritten, dass die Gesuchstellerin neben dem Fixunterhalt Anspruch auf eine Beteiligung am Bonus habe, welcher dem Gesuchsgegner einmal jährlich von seiner Arbeit- geberin ausbezahlt werde. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners sei dabei kein Grund ersichtlich, weshalb man in Bezug auf diese Sondervergütung vom bisher angewandten Aufteilungsschlüssel abweichen müsse. Demzufolge sei der Bonus zu 1/3 dem Gesuchsgegner zu belassen und zu 2/3 der Gesuchstelle- rin samt Kindern zuzuweisen. Der 2/3-Anteil der Gesuchstellerin für den im Juni 2015 ausbezahlten Nettobonus sei auf Fr. 25'000.– festzulegen. Angesichts des-

- 36 - sen, dass die Gesuchstellerin nicht mehr als den Anspruch auf die Weiterführung des bisherigen Lebensstandards habe, sei die Obergrenze des Aufteilungsbe- trags des Bonus des Gesuchsgegners mithin wie im Auszahlungsjahr 2015 auf rund Fr. 38'500.– netto festzusetzen (Urk. 36 E. III.D.6.1. ff.).

2. Der Gesuchsgegner moniert, eine Beteiligung am Bonus sei nur bis zur De- ckung des gebührenden Bedarfs der unterhaltsberechtigten Person erlaubt. Wer- de dieser bereits durch den zugesprochenen Unterhalt gemäss bisherigem Le- bensstandard abgedeckt, sei auch eine Beteiligung am Bonus abzulehnen. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin betrage Fr. 8'100.– zuzüglich Kinderzula- gen von Fr. 400.–. Der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 8'900.– könne daher lediglich um Fr. 400.– nicht gedeckt werden, weshalb sich eine Bo- nusbeteiligung von jährlich maximal Fr. 4'800.– (Fr. 400.– x 12 Monate) rechtferti- ge (Urk. 38 S. 15).

3. Der Bonus des Gesuchsgegners stellt einen Einkommensbestandteil dar und ist daher in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen (ZK-Bräm/Hasen- böhler, Art. 163 ZGB N 72; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 01.31; OGer ZH LE120041 vom 8.03.2013 E. III.A.1.1.2). Ein solcher wurde dem Gesuchsgegner bereits während des Zusammenlebens der Parteien regelmässig, aber variabel ausgerichtet (vgl. Prot. I. S. 22 und 24). Umstritten zwischen den Parteien ist denn auch nicht, ob, sondern in welchem Umfang die Gesuchstellerin am Bonus des Gesuchsgegners zu beteiligen ist. Gestützt auf seine eigene Unterhaltsberech- nung in der Berufungsschrift kommt der Gesuchsgegner zu einer von der Vor- instanz abweichenden Bonusverteilung. Der Berechnung des Gesuchsgegners kann nicht gefolgt werden, da sie eine Sparquote der Parteien berücksichtigt (vgl. Urk. 38 S. 12 ff.). Vorliegend ist aber - wie vorstehend dargelegt (E. III.A.2.3.4 ff.)

- vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien vor ihrer Trennung keine Erspar- nisse gebildet, sondern die finanziellen Mittel für die gemeinsame Lebenshaltung aufgebraucht wurden. Angesichts dessen erweist sich die von der Vorinstanz - analog zur Überschussverteilung - vorgenommene Zuteilung des effektiv ausbe- zahlten Bonus im Verhältnis von zwei Dritteln für die Gesuchstellerin und die Kin- der und einem Drittel für den Gesuchsgegner als sachgerecht. Der Gefahr, dass

- 37 - es durch die Bonusaufteilung zu einem Unterhaltsbeitrag der Gesuchstellerin kommt, der deren zuletzt gelebten Lebensstandard überschreitet, wird im Übrigen durch die von der Vorinstanz vorgenommene und zu bestätigende Begrenzung des Aufteilungsbetrags des Bonus auf Fr. 38'500.–, entsprechend dem im Juni 2015 für das Geschäftsjahr vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Par- teien ausbezahlten Bonus, begegnet. IV. 1.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'000.–. 1.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 1.3. Im vorliegenden Berufungsverfahren umstritten waren die monatlichen Un- terhaltsbeiträge des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin und an die beiden Kinder sowie die Bonusaufteilung. Die Festsetzung der monatlichen Unterhalts- beiträge ist mit 80%, die Bonusaufteilung mit 20% zu gewichten. Der Gesuchsgegner verlangt mit der Berufung die Reduktion der Kinderunter- haltsbeiträge auf je Kind Fr. 1'200.– pro Monat und die Herabsetzung der Ehegat- tenunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 5'700.– (Urk. 38 S. 2). Ausgehend von ei- ner Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt er damit die Festsetzung eines Unter- haltsanspruches der Gesuchstellerin und der Kinder von insgesamt Fr. 194'400.– (24 x Fr. 8'100.–). Die Gesuchstellerin beantragt die Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheides (Urk. 45 S. 1). Sie verlangt demnach im Berufungsverfahren Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 240'450.– (Fr. 4'900.– [15. April 2015 -

30. April 2015] + 6 x Fr. 9'800.– [1. Mai 2015 - 31. Oktober 2015] + 17.5 x Fr. 10'100.– [1. November 2015 - 15. April 2017]). Nach erfolgter Korrektur des

- 38 - vorinstanzlichen Entscheides beträgt die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners Fr. 226'687.– (Fr. 4'815.– [15. April 2015 - 30. April 2015] + 6 x Fr. 9'635.– [1. Mai 2015 - 31. Oktober 2015] + 17.5 x Fr. 9'375.– [1. November 2015 - 15. April 2017]). Der Gesuchsgegner obsiegt bei der Festsetzung der monatlichen Unter- haltsbeiträge somit zu rund 30%. Hinsichtlich der Bonusaufteilung unterliegt der Gesuchsgegner vollumfänglich. Gesamthaft betrachtet ist von einem Obsiegen des Gesuchsgegners im vorliegenden Berufungsverfahren von rund 25% auszu- gehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Gesuchsgegner zu ¾ und der Gesuchstellerin zu ¼ aufzuerlegen.

2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung mass- geblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung ist in An- wendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 3'000.– festzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist der Gesuchs- gegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Mangels eines entsprechenden An- trages (vgl. Urk. 45 S. 2) wird kein Mehrwertsteuerzuschlag zugesprochen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 und 7 bis 12 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Win- terthur vom 17. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der letzte Absatz von Dispositiv- Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, eventualiter konkret festzu- halten, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht ge- genüber den Kindern C._____ und D._____ seit dem 15. April 2015 bereits nachgekommen ist, wird nicht eingetreten.

- 39 -

3. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der letzte Absatz von Dispositiv- Ziffer 6.a) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und an dessen Stelle konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seiner Unter- haltspflicht gegenüber den Kindern C._____ und D._____ seit dem 15. April 2015 bereits nachgekommen ist, wird nicht eingetreten.

4. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der zweite Absatz von Dispositiv- Ziffer 6.b) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und an dessen Stelle konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seiner Unter- haltspflicht gemäss Abs. 1 von Dispositiv-Ziffer 6.b) des vorinstanzlichen Ur- teils bereits nachgekommen ist, wird nicht eingetreten.

5. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanz- lichen Urteils aufzuheben und es sei per Anhängigmachung des Eheschutz- begehrens der Gesuchstellerin bei der Vorinstanz die Gütertrennung anzu- ordnen, wird nicht eingetreten.

6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ wie folgt monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge zu entrichten:

- Fr. 1'000.– zzgl. vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen pro Kind rückwirkend für die Zeit vom 15. April 2015 bis und mit 30. April 2015 sowie

- Fr. 2'000.– zzgl. vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen pro Kind rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

- 40 - Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorlage der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträ- gen verrechnet werden.

2. a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich wie folgt monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten:

- Fr. 2'815.– rückwirkend für die Zeit vom 15. April 2015 bis und mit

30. April 2015;

- Fr. 5'635.– rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 bis und mit 31. Oktober 2015 sowie

- Fr. 5'375.– rückwirkend für die Zeit ab dem 1. November 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorlage der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Un- terhaltsbeiträgen verrechnet werden.

b) Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstelle- rin von dem ihm im Jahr 2015 ausbezahlten Bonus den Betrag von Fr. 25'000.– netto zu bezahlen. Die vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Zahlungen können gegen Vorlage der entsprechenden Belege mit der vorstehenden Zahlungs- verpflichtung verrechnet werden. Mit Wirkung ab dem Jahr 2016 und für die weitere Dauer des Getrennt- lebens wird der Gesuchsgegner ferner verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen ab Zahlungseingang sowie gegen Vorlage der ent- sprechenden Belege 2/3 des ihm jährlich ausbezahlten Nettobonusbe- trags, bis zu einer Obergrenze des Aufteilungsbetrags von netto Fr. 38'500.–, zu bezahlen.

- 41 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstelle- rin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Um- fang von Fr. 250.– zu ersetzen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'000.– stellt die Ge- richtskasse der Gesuchstellerin Rechnung.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine auf ½ reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtschreiberin:

- 42 - lic. iur. N.A. Gerber versandt am: se