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LE150055

Eheschutz

Zürich OG · 2015-11-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004. Mit

- 2 - Eingabe vom 3. Februar 2015 (Datum Poststempel) gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Dietikon und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 10-12). Am 3. September 2015 erliess die Vorinstanz die folgenden Verfügungen und das folgende Urteil (Urk. 105 S. 40 ff.): Es wird verfügt: "1. Der Antrag des Gesuchsgegners, die Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____, geboren am tt.mm.2002, sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ein unbegleitetes Besuchsrecht anzu- ordnen, wird abgewiesen.

E. 2 Die Frist des Besuchsrechtsbeistandes zur Berichterstattung über die Besuchsrechtsausübung sowie zur Abgabe einer Empfehlung betreffend die Weiterführung des begleiteten Besuchs- rechts zuhanden der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird bis zum

10. Oktober 2015 erstreckt.

E. 3 Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird verfügt:

Dispositiv
  1. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 31. Januar 2015 getrennt le- ben.
  4. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
  5. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zuteilung der ehelichen Wohnung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  6. Die für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004, mit Verfügung vom 19. Mai 2015 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft wird aufrechterhalten.
  7. Der Antrag der Gesuchstellerin, dem Besuchsrechtsbeistand bestimmte Aufgaben zu übertra- gen, wird abgewiesen. - 3 -
  8. Der Antrag der Gesuchstellerin, die Überführung in ein unbegleitetes Besuchsrecht dürfe erste erfolgen, nachdem sich der Gesuchsgegner erfolgreich einer Wut-/Aggressionsbewältigungs- therapie unterzogen habe, wird abgewiesen.
  9. Nach Aufhebung der Besuchsrechtsbeistandschaft (Dispositiv-Ziffer 4) durch die zuständige Behörde wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ - jedes zweite Wochenende, - am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie - in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder nach Eintritt in die Schul- pflicht während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Können sich die Parteien über die Übergabe der Kinder nicht einvernehmlich einigen, gilt fol- gende Regelung: - Der Vater holt die Kinder jeweils am Wohnort der Mutter ab (vor der Besuchsrechtsaus- übung). - Die Mutter holt die Kinder jeweils am Wohnort des Vaters ab (nach der Besuchsrechts- ausübung).
  10. Die für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004, mit Verfügung vom 19. Mai 2015 errichtete Erziehungsbeistandschaft wird aufrechterhalten.
  11. Der Antrag der Gesuchstellerin, dem Erziehungsbeistand bestimmte Aufgaben zu übertragen, wird abgewiesen.
  12. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon wird angewiesen, die in Ziff. 4 und 8 vorstehend genannten Beistandschaften an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun zu übertragen.
  13. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Anordnung einer Kindervertretung wird abgewiesen.
  14. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. - 4 - 590.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Juni 2015.
  15. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Kinderzulagen der Monate März und April 2015 zu überweisen.
  16. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Hälfte der von der Krankenkasse nicht übernommenen Zahnspangekosten der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ zu bezahlen, wird abgewiesen.
  17. Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners wird kein Ehegattenunterhalt zugesprochen.
  18. Der Antrag des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihm auf erstes Ver- lange diverse persönliche Gegenstände herauszugeben, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  19. Der Antrag der Gesuchstellerin, das Auto HYUNDAI i20 1.2. Comfort sei ihr zur alleinigen Be- nützung zuzuweisen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  20. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 3. Februar 2015 angeordnet.
  21. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
  22. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung ge- stützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  23. (Schriftliche Mitteilung)
  24. (Berufung)"
  25. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. September 2015 rechtzeitig Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 104 S. 3): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im summari- schen Verfahren, vom 3. September 2015 aufzuheben, und der Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab 1. Juni 2015 an den Unterhalt und die Erzie- hung der Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von je Fr. 845.00 (zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen), d.h. Total Fr. 1'690.00 (zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen), zu bezahlen, und zwar zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
  26. Eventualtier sei Dispositiv Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 3. September 2015 aufzuheben, und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab 1. Juni 2015 an den Unterhalt und die Er- - 5 - ziehung der Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von je Fr. 795.00 (zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen), d.h. Total Fr. 1'590.00 (zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen), zu bezahlen, und zwar zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
  27. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWSt) zu Lasten des Beru- fungsbeklagten." Zudem liess die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsvertretung ersuchen (Urk. 104 S. 3 unten). Mit Brief vom 21. September 2015 wurde der Gesuchsgegner und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) vom Eingang der Berufung in Kenntnis ge- setzt (Urk. 108). Gemäss Verfügung vom 20. Oktober 2015 wurde dem Gesuchs- gegner Frist zur Erstattung der Berufungsantwort anberaumt (Urk. 109).
  28. Noch vor Ablauf dieser Frist (vgl. Urk. 109, am 5. November 2015) liess der Gesuchsgegner jedoch mit Eingabe vom 3. November 2015, hierorts einge- gangen am 4. November 2015, eine Vereinbarung der Parteien betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge vom 30. Oktober 2015/2. November 2015 einreichen und um deren Genehmigung durch das Obergericht ersuchen. Ferner beantragte auch er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren (Urk. 110 und 111). Die Vereinbarung lautet wie folgt: "Zur Regelung des strittigen Kinderunterhalts vereinbaren die Parteien was folgt:
  29. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 690.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzula- gen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Juni 2015.
  30. Die Parteien beantragen dem Gericht übereinstimmend, die vorgenannte Unterhalts- regelung zugunsten der gemeinsamen Kinder zu genehmigen. Bis zur Genehmigung sei das Berufungsverfahren einstweilen zu sistieren und die Frist zur Berufungsant- wort abzunehmen. - 6 -
  31. Die Parteien beantragen je für sich die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgelt- liche Verbeiständung durch die oben genannten Rechtsvertreter. Allfällige Kostenfol- gen des Berufungsverfahrens übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Sie verzichten gegenseitig auf Entschädigung."
  32. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositivziffern 1 bis 11 und 13 bis 20 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Damit sind sie in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
  33. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden einzig die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder der Parteien über je Fr. 590.– ab 1. Juni 2015 gemäss Dispositivziffer 12 des angefochtenen Urteils (Urk. 105 S. 42 f.). Eine Parteivereinbarung hat in Kinderbelangen, die der uneingeschränkten Offizialmaxime unterstehen, lediglich die Bedeutung übereinstimmender Parteian- träge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Parteien vereinbarten nunmehr um gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid je Fr. 100.– erhöhte Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 690.– (Urk. 111). Es handelt sich um einen klaren Mankofall (Urk. 105 S. 37; Urk. 104 S. 5). Strittig war im Berufungsverfahren vor allem die Höhe des Einkommens des Ge- suchsgegners. Dieser arbeitet im Vollzeitpensum als Baufacharbeiter A bei der Firma E._____ AG … (Urk. 26/1-2). Aufgrund der aktenkundigen Lohnabrechnun- gen von Januar bis Dezember 2014 (Urk. 3/3) ging die Vor-instanz von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, einschliesslich Anteil 13. Mo- natslohn, von Fr. 4'702.–, zuzüglich Kinderzulagen, aus. Auf die bereits vorlie- genden Lohnabrechnungen des Jahres 2015 wurde nicht abgestellt, weil der Ge- suchsgegner teilweise inhaftiert war, erhebliche Lohnabzüge erlitt und erst ab Juni 2015 wieder seinen ordentlichen Lohn verdiente, wobei auch auf diesen Zeitpunkt Unterhalt gefordert wurde (Urk. 105 S. 32 f.). Die Gesuchstellerin will dem Ge- suchsgegner demgegenüber ein Einkommen von rund Fr. 5'074.– netto pro Mo- nat anrechnen. Auch sie geht von den aktenkundigen Lohnabrechnungen 2014 aus, zählt dort jedoch noch die Darlehensrückzahlungen dazu, weil das Darlehen per Januar 2015 zurückbezahlt worden sei (Urk. 104 S. 5-7). - 7 - Aus den vorhandenen Lohnabrechnungen 2014 (ganzes Jahr, Urk. 3/3) und 2015 (Januar bis April, Urk. 26/3-6) erhellt, dass dem Gesuchsgegner ab Juli 2014 bis und mit November 2014 unter dem Titel "Darlehen" monatlich Fr. 200.–, im Dezember 2014 Fr. 1'700.– und im Januar 2015 Fr. 300.– (plus Fr. 38.30 Dar- lehenszins) vom Lohn in Abzug gebracht wurden. Ab Februar 2015 erfolgten kei- ne solchen Abzüge mehr. Weil das Darlehen per Januar 2015 offenbar zurückbe- zahlt wurde und zudem bei Mankofällen grundsätzlich ohnehin keine Schulden- rückzahlungen berücksichtigt werden können, ist das Einkommen des Gesuchs- gegners ohne diese Darlehensabzüge festzusetzen. Mit der Gesuchstellerin ergibt sich somit ein massgebliches Einkommen von rund Fr. 5'074.– einschliesslich 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen über Fr. 400.– (Urk. 104 S. 6; Urk 3/3; vgl. auch Urk. 3/4-5). Der von der ersten Instanz ermittelte Bedarf des Gesuchsgegners von rund Fr. 3'523.– (Urk. 105 S. 33) erscheint angemessen. Die Gesuchstellerin hat denn auch lediglich die Höhe der Kosten für die Hausratversicherung (Fr. 20.– statt Fr. 40.–) und die auswärtige Verpflegung (Fr. 325.50 statt Fr. 340.–) sowie den Betrag von Fr. 100.– "Kosten Besuchsrecht" an sich beanstandet (vgl. 104 S. 7). Zu letzterem ist zu bemerken, dass die erste Instanz ihr diesbezügliches weites Ermessen nicht überschritten hat, da die Kinder nunmehr in F._____ wohnen und der Gesuchsgegner nach wie vor in G._____. Der Kontakt zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil soll denn auch nicht aus finanziellen Gründen scheitern. Bei Mankofällen, d.h. wenn der Kinderunterhalt nicht gedeckt ist, muss eine Abwägung stattfinden (Maier, Die konkrete Berechnung von Unter- haltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Ge- richte seit Inkrafttreten der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302, 328, mit wei- teren Hinweisen; Urk. 105 S. 36). Die erste Instanz hat im Übrigen auch zutref- fend ausgeführt, dass dem Auto des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 110 S. 3) kein Kompetenzcharakter zukommt, und die entsprechenden Kosten zu Recht nicht berücksichtigt (Urk. 105 S. 33-35). Vor diesem Hintergrund erscheinen die vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträ- ge über je Fr. 690.– pro Kind den finanziellen Möglichkeiten des Gesuchsgegners - 8 - und den Bedürfnissen der Kinder jedenfalls angemessen. Die Vereinbarung kann somit genehmigt bzw. die entsprechende autoritative Anordnung getroffen wer- den.
  34. Mit Blick auf die Genehmigung der Vereinbarung erübrigt sich eine Sis- tierung des Verfahrens sowie die Abnahme der (bereits abgelaufenen) Frist zur Erstattung der Berufungsantwortschrift, wie dies der Gesuchsgegner (sorgfalts- pflichtig vorsorglich) beantragen liess (vgl. Urk. 110 S. 2, Antrag Ziffer 2).
  35. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 111, Ziffer 3). Die Kosten sind jedoch zufolge Gewährung des Armenrechts auch für das Berufungs- verfahren (vgl. nachstehende Ziffer 8) einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Antragsgemäss und in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO ist davon abzu- sehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung ist aber Vor- merk zu nehmen.
  36. Beide Parteien stellen auch für das Berufungsverfahren (für das erstin- stanzliche Verfahren vgl. Urk. 105 S. 38 f.) ein Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung und Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 lit. b und c ZPO (Urk. 104 S. 3; Urk. 110 S. 2; Urk. 111 Ziffer 3). Einkommensmässig ist die Mittellosigkeit der Parteien klar ausgewiesen. Es handelt sich um einen Mankofall und die Gesuchstellerin wird seit dem 1. August 2015 durch die Fürsorge der Gemeinde F._____ unterstützt (vgl. 107/3; Art. 117 lit. a ZPO; Urk. 105 S. 31 f.). Offenbar verfügen die Parteien indes über eine Liegenschaft in Italien im Miteigentum, welche mit einer Hypothek belastet ist (Urk. 1 S. 13; Urk. 7/1). Ob diese Hypothek mittlerweile abbezahlt ist, ist nicht klar (Urk. 7/1). Allerdings kann als notorisch gelten, dass die Hypothek mit Blick auf die Einkommensverhältnisse der Parteien zurzeit nicht erhöht bzw. keine neue Hypothek aufgenommen wer- - 9 - den könnte, zumal beide keine Ratenzahlungen zu leisten vermöchten. Sodann könnte die Liegenschaft wohl kaum innert nützlicher Frist veräussert werden. Li- quides Vermögen liegt somit nicht vor. Zudem wäre ein Verkauf mit Blick auf die relativ bescheidenen Kosten dieses Eheschutzverfahrens auch nicht verhältnis- mässig. Im Rahmen des vorliegenden, nunmehr abzuschliessenden Eheschutz- verfahrens steht die Existenz dieser Liegenschaft in Italien mithin der Gewährung des Armenrechts nicht entgegen. Hinzuweisen ist aber immerhin auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Im Hinblick auf ein allfälliges, im Armen- recht zu führendes Scheidungsverfahren werden sich die Parteien zu dieser Lie- genschaft und deren Versilberung (Verkauf, Vermietung, Aufstockung Hypothek etc.) aber substantiiert zu äussern und das Notwenige rechtzeitig in die Wege zu leiten haben. Der Prozessstandpunkt der Gesuchstellerin war nicht aussichtslos, wie denn auch die vergleichsweise Lösung zeigt. Wenngleich der Gesuchsgegner zufolge der Vereinbarung keine Berufungsantwort zu erstatten hatte, kann auch auf seiner Seite mit Blick auf die Vereinbarung nicht von aussichtslosen Ansichten ausge- gangen werden (Art. 117 lit. b ZPO). Damit ist beiden Parteien im Berufungsverfahren je die unentgeltliche Pro- zessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Es wird beschlossen:
  37. Den Parteien wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
  38. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
  39. Dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. - 10 -
  40. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. September 2015 betreffend die Dispositivziffern 1 bis 11 und 13 bis 20 in Rechtskraft erwachsen ist.
  41. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  42. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 690.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Juni
  43. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt.
  44. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  45. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsver- fahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
  46. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 110 und 111, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  47. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE150055-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 10. November 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. September 2015 (EE150018-M) Erwägungen:

1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004. Mit

- 2 - Eingabe vom 3. Februar 2015 (Datum Poststempel) gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Dietikon und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 10-12). Am 3. September 2015 erliess die Vorinstanz die folgenden Verfügungen und das folgende Urteil (Urk. 105 S. 40 ff.): Es wird verfügt: "1. Der Antrag des Gesuchsgegners, die Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____, geboren am tt.mm.2002, sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ein unbegleitetes Besuchsrecht anzu- ordnen, wird abgewiesen.

2. Die Frist des Besuchsrechtsbeistandes zur Berichterstattung über die Besuchsrechtsausübung sowie zur Abgabe einer Empfehlung betreffend die Weiterführung des begleiteten Besuchs- rechts zuhanden der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird bis zum

10. Oktober 2015 erstreckt.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird verfügt:

1. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 31. Januar 2015 getrennt le- ben.

2. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.

3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zuteilung der ehelichen Wohnung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004, mit Verfügung vom 19. Mai 2015 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft wird aufrechterhalten.

5. Der Antrag der Gesuchstellerin, dem Besuchsrechtsbeistand bestimmte Aufgaben zu übertra- gen, wird abgewiesen.

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6. Der Antrag der Gesuchstellerin, die Überführung in ein unbegleitetes Besuchsrecht dürfe erste erfolgen, nachdem sich der Gesuchsgegner erfolgreich einer Wut-/Aggressionsbewältigungs- therapie unterzogen habe, wird abgewiesen.

7. Nach Aufhebung der Besuchsrechtsbeistandschaft (Dispositiv-Ziffer 4) durch die zuständige Behörde wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____

- jedes zweite Wochenende,

- am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie

- in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder nach Eintritt in die Schul- pflicht während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Können sich die Parteien über die Übergabe der Kinder nicht einvernehmlich einigen, gilt fol- gende Regelung:

- Der Vater holt die Kinder jeweils am Wohnort der Mutter ab (vor der Besuchsrechtsaus- übung).

- Die Mutter holt die Kinder jeweils am Wohnort des Vaters ab (nach der Besuchsrechts- ausübung).

8. Die für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004, mit Verfügung vom 19. Mai 2015 errichtete Erziehungsbeistandschaft wird aufrechterhalten.

9. Der Antrag der Gesuchstellerin, dem Erziehungsbeistand bestimmte Aufgaben zu übertragen, wird abgewiesen.

10. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon wird angewiesen, die in Ziff. 4 und 8 vorstehend genannten Beistandschaften an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun zu übertragen.

11. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Anordnung einer Kindervertretung wird abgewiesen.

12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr.

- 4 - 590.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Juni 2015.

13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Kinderzulagen der Monate März und April 2015 zu überweisen.

14. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Hälfte der von der Krankenkasse nicht übernommenen Zahnspangekosten der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ zu bezahlen, wird abgewiesen.

15. Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners wird kein Ehegattenunterhalt zugesprochen.

16. Der Antrag des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihm auf erstes Ver- lange diverse persönliche Gegenstände herauszugeben, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

17. Der Antrag der Gesuchstellerin, das Auto HYUNDAI i20 1.2. Comfort sei ihr zur alleinigen Be- nützung zuzuweisen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

18. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 3. Februar 2015 angeordnet.

19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.

20. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung ge- stützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

21. (Schriftliche Mitteilung)

22. (Berufung)"

2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. September 2015 rechtzeitig Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 104 S. 3): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im summari- schen Verfahren, vom 3. September 2015 aufzuheben, und der Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab 1. Juni 2015 an den Unterhalt und die Erzie- hung der Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von je Fr. 845.00 (zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen), d.h. Total Fr. 1'690.00 (zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen), zu bezahlen, und zwar zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Eventualtier sei Dispositiv Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 3. September 2015 aufzuheben, und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab 1. Juni 2015 an den Unterhalt und die Er-

- 5 - ziehung der Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von je Fr. 795.00 (zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen), d.h. Total Fr. 1'590.00 (zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen), zu bezahlen, und zwar zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWSt) zu Lasten des Beru- fungsbeklagten." Zudem liess die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsvertretung ersuchen (Urk. 104 S. 3 unten). Mit Brief vom 21. September 2015 wurde der Gesuchsgegner und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) vom Eingang der Berufung in Kenntnis ge- setzt (Urk. 108). Gemäss Verfügung vom 20. Oktober 2015 wurde dem Gesuchs- gegner Frist zur Erstattung der Berufungsantwort anberaumt (Urk. 109).

3. Noch vor Ablauf dieser Frist (vgl. Urk. 109, am 5. November 2015) liess der Gesuchsgegner jedoch mit Eingabe vom 3. November 2015, hierorts einge- gangen am 4. November 2015, eine Vereinbarung der Parteien betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge vom 30. Oktober 2015/2. November 2015 einreichen und um deren Genehmigung durch das Obergericht ersuchen. Ferner beantragte auch er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren (Urk. 110 und 111). Die Vereinbarung lautet wie folgt: "Zur Regelung des strittigen Kinderunterhalts vereinbaren die Parteien was folgt:

1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 690.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzula- gen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Juni 2015.

2. Die Parteien beantragen dem Gericht übereinstimmend, die vorgenannte Unterhalts- regelung zugunsten der gemeinsamen Kinder zu genehmigen. Bis zur Genehmigung sei das Berufungsverfahren einstweilen zu sistieren und die Frist zur Berufungsant- wort abzunehmen.

- 6 -

3. Die Parteien beantragen je für sich die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgelt- liche Verbeiständung durch die oben genannten Rechtsvertreter. Allfällige Kostenfol- gen des Berufungsverfahrens übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Sie verzichten gegenseitig auf Entschädigung."

4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositivziffern 1 bis 11 und 13 bis 20 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Damit sind sie in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.

5. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden einzig die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder der Parteien über je Fr. 590.– ab 1. Juni 2015 gemäss Dispositivziffer 12 des angefochtenen Urteils (Urk. 105 S. 42 f.). Eine Parteivereinbarung hat in Kinderbelangen, die der uneingeschränkten Offizialmaxime unterstehen, lediglich die Bedeutung übereinstimmender Parteian- träge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Parteien vereinbarten nunmehr um gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid je Fr. 100.– erhöhte Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 690.– (Urk. 111). Es handelt sich um einen klaren Mankofall (Urk. 105 S. 37; Urk. 104 S. 5). Strittig war im Berufungsverfahren vor allem die Höhe des Einkommens des Ge- suchsgegners. Dieser arbeitet im Vollzeitpensum als Baufacharbeiter A bei der Firma E._____ AG … (Urk. 26/1-2). Aufgrund der aktenkundigen Lohnabrechnun- gen von Januar bis Dezember 2014 (Urk. 3/3) ging die Vor-instanz von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, einschliesslich Anteil 13. Mo- natslohn, von Fr. 4'702.–, zuzüglich Kinderzulagen, aus. Auf die bereits vorlie- genden Lohnabrechnungen des Jahres 2015 wurde nicht abgestellt, weil der Ge- suchsgegner teilweise inhaftiert war, erhebliche Lohnabzüge erlitt und erst ab Juni 2015 wieder seinen ordentlichen Lohn verdiente, wobei auch auf diesen Zeitpunkt Unterhalt gefordert wurde (Urk. 105 S. 32 f.). Die Gesuchstellerin will dem Ge- suchsgegner demgegenüber ein Einkommen von rund Fr. 5'074.– netto pro Mo- nat anrechnen. Auch sie geht von den aktenkundigen Lohnabrechnungen 2014 aus, zählt dort jedoch noch die Darlehensrückzahlungen dazu, weil das Darlehen per Januar 2015 zurückbezahlt worden sei (Urk. 104 S. 5-7).

- 7 - Aus den vorhandenen Lohnabrechnungen 2014 (ganzes Jahr, Urk. 3/3) und 2015 (Januar bis April, Urk. 26/3-6) erhellt, dass dem Gesuchsgegner ab Juli 2014 bis und mit November 2014 unter dem Titel "Darlehen" monatlich Fr. 200.–, im Dezember 2014 Fr. 1'700.– und im Januar 2015 Fr. 300.– (plus Fr. 38.30 Dar- lehenszins) vom Lohn in Abzug gebracht wurden. Ab Februar 2015 erfolgten kei- ne solchen Abzüge mehr. Weil das Darlehen per Januar 2015 offenbar zurückbe- zahlt wurde und zudem bei Mankofällen grundsätzlich ohnehin keine Schulden- rückzahlungen berücksichtigt werden können, ist das Einkommen des Gesuchs- gegners ohne diese Darlehensabzüge festzusetzen. Mit der Gesuchstellerin ergibt sich somit ein massgebliches Einkommen von rund Fr. 5'074.– einschliesslich 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen über Fr. 400.– (Urk. 104 S. 6; Urk 3/3; vgl. auch Urk. 3/4-5). Der von der ersten Instanz ermittelte Bedarf des Gesuchsgegners von rund Fr. 3'523.– (Urk. 105 S. 33) erscheint angemessen. Die Gesuchstellerin hat denn auch lediglich die Höhe der Kosten für die Hausratversicherung (Fr. 20.– statt Fr. 40.–) und die auswärtige Verpflegung (Fr. 325.50 statt Fr. 340.–) sowie den Betrag von Fr. 100.– "Kosten Besuchsrecht" an sich beanstandet (vgl. 104 S. 7). Zu letzterem ist zu bemerken, dass die erste Instanz ihr diesbezügliches weites Ermessen nicht überschritten hat, da die Kinder nunmehr in F._____ wohnen und der Gesuchsgegner nach wie vor in G._____. Der Kontakt zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil soll denn auch nicht aus finanziellen Gründen scheitern. Bei Mankofällen, d.h. wenn der Kinderunterhalt nicht gedeckt ist, muss eine Abwägung stattfinden (Maier, Die konkrete Berechnung von Unter- haltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Ge- richte seit Inkrafttreten der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302, 328, mit wei- teren Hinweisen; Urk. 105 S. 36). Die erste Instanz hat im Übrigen auch zutref- fend ausgeführt, dass dem Auto des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 110 S. 3) kein Kompetenzcharakter zukommt, und die entsprechenden Kosten zu Recht nicht berücksichtigt (Urk. 105 S. 33-35). Vor diesem Hintergrund erscheinen die vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträ- ge über je Fr. 690.– pro Kind den finanziellen Möglichkeiten des Gesuchsgegners

- 8 - und den Bedürfnissen der Kinder jedenfalls angemessen. Die Vereinbarung kann somit genehmigt bzw. die entsprechende autoritative Anordnung getroffen wer- den.

6. Mit Blick auf die Genehmigung der Vereinbarung erübrigt sich eine Sis- tierung des Verfahrens sowie die Abnahme der (bereits abgelaufenen) Frist zur Erstattung der Berufungsantwortschrift, wie dies der Gesuchsgegner (sorgfalts- pflichtig vorsorglich) beantragen liess (vgl. Urk. 110 S. 2, Antrag Ziffer 2).

7. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 111, Ziffer 3). Die Kosten sind jedoch zufolge Gewährung des Armenrechts auch für das Berufungs- verfahren (vgl. nachstehende Ziffer 8) einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Antragsgemäss und in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO ist davon abzu- sehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung ist aber Vor- merk zu nehmen.

8. Beide Parteien stellen auch für das Berufungsverfahren (für das erstin- stanzliche Verfahren vgl. Urk. 105 S. 38 f.) ein Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung und Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 lit. b und c ZPO (Urk. 104 S. 3; Urk. 110 S. 2; Urk. 111 Ziffer 3). Einkommensmässig ist die Mittellosigkeit der Parteien klar ausgewiesen. Es handelt sich um einen Mankofall und die Gesuchstellerin wird seit dem 1. August 2015 durch die Fürsorge der Gemeinde F._____ unterstützt (vgl. 107/3; Art. 117 lit. a ZPO; Urk. 105 S. 31 f.). Offenbar verfügen die Parteien indes über eine Liegenschaft in Italien im Miteigentum, welche mit einer Hypothek belastet ist (Urk. 1 S. 13; Urk. 7/1). Ob diese Hypothek mittlerweile abbezahlt ist, ist nicht klar (Urk. 7/1). Allerdings kann als notorisch gelten, dass die Hypothek mit Blick auf die Einkommensverhältnisse der Parteien zurzeit nicht erhöht bzw. keine neue Hypothek aufgenommen wer-

- 9 - den könnte, zumal beide keine Ratenzahlungen zu leisten vermöchten. Sodann könnte die Liegenschaft wohl kaum innert nützlicher Frist veräussert werden. Li- quides Vermögen liegt somit nicht vor. Zudem wäre ein Verkauf mit Blick auf die relativ bescheidenen Kosten dieses Eheschutzverfahrens auch nicht verhältnis- mässig. Im Rahmen des vorliegenden, nunmehr abzuschliessenden Eheschutz- verfahrens steht die Existenz dieser Liegenschaft in Italien mithin der Gewährung des Armenrechts nicht entgegen. Hinzuweisen ist aber immerhin auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Im Hinblick auf ein allfälliges, im Armen- recht zu führendes Scheidungsverfahren werden sich die Parteien zu dieser Lie- genschaft und deren Versilberung (Verkauf, Vermietung, Aufstockung Hypothek etc.) aber substantiiert zu äussern und das Notwenige rechtzeitig in die Wege zu leiten haben. Der Prozessstandpunkt der Gesuchstellerin war nicht aussichtslos, wie denn auch die vergleichsweise Lösung zeigt. Wenngleich der Gesuchsgegner zufolge der Vereinbarung keine Berufungsantwort zu erstatten hatte, kann auch auf seiner Seite mit Blick auf die Vereinbarung nicht von aussichtslosen Ansichten ausge- gangen werden (Art. 117 lit. b ZPO). Damit ist beiden Parteien im Berufungsverfahren je die unentgeltliche Pro- zessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Es wird beschlossen:

1. Den Parteien wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

3. Dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

- 10 -

4. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. September 2015 betreffend die Dispositivziffern 1 bis 11 und 13 bis 20 in Rechtskraft erwachsen ist.

5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 690.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Juni 2015.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsver- fahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 110 und 111, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: mc