Erwägungen (73 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. März 1999 und haben eine gemeinsame Tochter, D._____, geboren am tt.mm.1999 (Urk. 3).
E. 2 Seit dem 19. Dezember 2014 stehen die Parteien vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Sie schlossen anlässlich der Fortsetzung der Haupt-
- 9 - verhandlung vom 8. Juli 2015 eine Teilvereinbarung über die Obhutszuteilung, die Betreuungsregelung, die Zuteilung der ehelichen Wohnung und über den Antrag auf Anordnung der Gütertrennung (Urk. 28). Mit Urteil vom 13. Juli 2015 geneh- migte die Vorinstanz diese Teilvereinbarung und fällte über die strittig gebliebenen Nebenfolgen des Getrenntlebens einen Entscheid (Urk. 29), dessen Begründung (Urk. 35 = Urk. 40) den Parteien am 31. August 2015 zugestellt wurde (Urk. 36).
E. 3 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dis- positionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 2 f.). In Kinderbelan- gen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsma- xime gemäss Art. 296 ZPO anzuwenden.
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, das Gesamteinkommen der Parteien in der Höhe von Fr. 15'953.– bzw. Fr. 17'598.– befinde sich eher am oberen Durchschnitt, sei je- doch nicht als exorbitant zu bezeichnen, weshalb sich die Anwendung der einstu- fig-konkreten Methode nicht zwingend aufdränge. Es sei vielmehr davon auszu- gehen, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachte Sparquote von monatlich durchschnittlich Fr. 1'080.– durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufge- braucht werde. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich die Anwendung der zweistufigen Berechnungsweise. Zudem würden die von der Klägerin eingereich- ten Belege nur das letzte Jahr vor der Trennung umfassen, weshalb daraus keine fundierten Durchschnittsbedarfszahlen abgeleitet werden könnten, es mithin an einem Fundament einer einstufigen Berechnung mangle (Urk. 40 S. 18 f.).
E. 3.2 Nachdem sich sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte vor Vorinstanz zumindest sinngemäss für die Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode ausgesprochen hatten (Urk. 13 S. 3 ff., Urk. 15 S. 10), erhebt die Klägerin in ihrer Berufungsschrift grundsätzlich keine Einwendungen gegen die von der Vorinstanz gewählte zweistufige Berechnungsweise und macht lediglich geltend, die Spar- quote könne nicht einfach anhand des Einkommens bestimmt werden bzw. ohne eine konkrete Berechnung könne nicht auf eine Sparquote geschlossen werden (Urk. 39 S. 7, Urk. 48 S. 12 f.). Der Beklagte moniert berufungsweise, die Vor-
- 13 - instanz habe die falsche Berechnungsmethode angewandt, es sei keine zweistu- fige Berechnung vorzunehmen, sondern der konkrete Lebensstandard zu be- stimmen (Urk. 46/39 S. 9 f., Urk. 51 S. 10 f.).
E. 3.3 Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unter- haltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Dieser geniesst im Rahmen des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung (Art. 4 ZGB) denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese be- gründen (BGer 5A_589/2009 vom 24. November 2009, E. 2.3; FamKomm Schei- dung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 69).
E. 3.3.1 Als Berechnungsmethode gelangt bei ehelichem Unterhalt häufig die Me- thode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (zweistufig-konkrete Methode) zur Anwendung. Nach dieser Berechnungsweise sind zunächst die massgebenden Einkommen der beiden Ehegatten zu bestim- men. In einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und betreibungsrechtlichen Zuschlägen, wie etwa Wohn- kosten, unumgänglichen Berufsauslagen, Kosten der Krankenversicherung und gegebenenfalls Unterhaltsleistungen für unmündige Kinder. Dieses (betreibungs- rechtliche Existenzminimum) wird anschliessend zum familienrechtlichen Grund- bedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für Versicherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamt- bedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen. Diese Aufteilung kann einer hälftigen Teilung entsprechen, muss aber nicht (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 02.27 ff.; Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.61; FamKomm Schei- dung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 75 ff.). Diese Berechnungsmethode wird vom Bundesgericht vor allem bei mittleren Familieneinkommen (bis ca. Fr. 8'000.– o- der Fr. 9'000.–) empfohlen (BGer 5A_908/2011 vom 8. März 2012, E. 4.2; BGer
- 14 - 5A_288/2008 vom 27. August 2008, E. 5.4; BGE 134 III 577 E. 3.; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 140 III 337 E. 4.2.2.).
E. 3.3.2 Nach der Rechtsprechung hat in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstandenen Mehrkosten ohne Weiteres gedeckt werden können, die unterhaltsberechtigte Person Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard wei- tergeführt werden kann. Der Unterhaltsanspruch findet dann aber auch seine Be- grenzung in der während des Zusammenlebens geführten Lebenshaltung. Die Unterhaltsregelung bezweckt keine Vermögensverschiebung. Musste während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt verwen- det werden, so ist die bisherige Sparquote in erster Linie zur Finanzierung der durch zwei Haushalte verursachten Mehrkosten einzusetzen, um den bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Bleibt trotz der Mehrkosten eine Sparquote übrig, ist nach der einstufig-konkreten Methode direkt vom Bedarf des unterhaltsberech- tigten Ehegatten für die Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung auszuge- hen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.61, 02.65, 05.149; BGE 115 II 424 E. 3; BGE 119 II 314 E. 4 b). Bei der einstufig-konkreten Methode sind die bisherigen monatlichen Haushaltungskosten und auf dieser Grundlage der Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Ehegatten konkret zu ermitteln. Anstelle der einzelnen Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums treten damit die effektiven Ausgaben des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.24, 02.65c; Six, a.a.O., Rz. 2.68). Der Nachweis der bisher gelebten Le- benshaltung obliegt bei der konkreten Unterhaltsberechnung im Falle sehr guter wirtschaftlicher Verhältnisse dem Unterhaltsberechtigten, doch trifft den Unter- haltsverpflichteten insofern eine Mitwirkungspflicht, als er eine von ihm geltend gemachte Sparquote nachzuweisen hat (Hausheer/Spycher, a.a.O, N 02.65c, 05.149, 05.173; BGE 115 II 424 E. 3; BGer 5A_732/2007 vom 4. April 2008, E. 2.2).
E. 3.3.3 Zwingend ist die Wahl der einstufigen Berechnungsmethode indes nicht. Es ist stets auf den Einzelfall abzustellen und die für die konkreten Umstände geeig- netste Vorgehensweise zu wählen. Es darf nicht geschlossen werden, wenn eine
- 15 - Sparquote bestehe, sei stets die einstufige Methode anzuwenden. Der Sparquote kann auch Rechnung getragen werden, indem sie als Bedarfsposition des Unter- haltsverpflichteten einbezogen oder von einem allfälligen Überschuss abgezogen wird, bevor dieser geteilt wird. Die zweistufige Berechnungsmethode bietet den Vorteil, dass nicht jede einzelne Bedarfsposition erforscht werden muss und den- noch eine nachvollziehbare und objektivierte Unterhaltsberechnung erfolgen kann. So kann die zweistufige Berechnungsmethode zweckmässig erscheinen, wenn sich die Ermittlung des gebührenden Bedarfs nachvollziehbar schwierig ge- staltet, da ein weit zurückliegender Bedarf dargetan werden muss. Dem kann mit der zweistufigen Berechnungsmethode durch die Möglichkeit der Pauschalisie- rung der Bedarfspositionen begegnet werden. Unter Berücksichtigung der Spar- quote des Unterhaltsberechtigten sollte die zweistufige Berechnungsmethode so- dann zum gleichen Ergebnis führen wie die einstufige Unterhaltsberechnung.
E. 3.4 Die Vorinstanz ging von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 15'953.– bzw. Fr. 17'598.– und damit durchaus von guten Einkommensver- hältnissen aus (Urk. 40 S. 18). Die Einkommenshöhe der Parteien ist jedoch für die Wahl der Berechnungsmethode nicht allein entscheidend. Vielmehr kann die zweistufige Methode auch bei Parteien mit gehobenem Lebensstandard sachge- rechte Ergebnisse zeitigen (vgl. ZR 91/92 Nr. 22), sofern bei der Freibetragsauf- teilung darauf geachtet wird, dass die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht über- schritten wird, da diese die obere Grenze des durch Unterhalt zu deckenden ge- bührenden Bedarfs darstellt. Gegen die von der Vorinstanz angewandte Über- schussmethode zur Ermittlung des Unterhalts ist somit im Grundsatz nichts ein- zuwenden. Insbesondere ist es zulässig, den eigentlichen Notbedarf der Ehegat- ten bei guten finanziellen Verhältnissen um verschiedene, über den existenziellen Bedarf hinausgehende Positionen zu erweitern. Damit liegt keine (unzulässige) Methodenvermischung vor, sofern der zugesprochene Unterhaltsbeitrag die Höhe des bisherigen Lebensstandards nicht übersteigt, mithin einer allfälligen Sparquo- te hinreichend Rechnung getragen wird. Zu berücksichtigen ist dabei der Grund- satz der Gleichbehandlung, wonach beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard haben, solange die Ehe nicht aufgelöst ist (BGE 114 II 26 E. 6).
- 16 -
E. 3.4.1 Der Beklagte bringt vor, die Ehegatten hätten zumindest vor der Trennung im Sommer 2014 eine erhebliche Sparquote gebildet. Namentlich habe sich das bewegliche Vermögen der Parteien am 31. Dezember 2009 auf Fr. 110'124.– be- laufen, am 31. Dezember 2013 habe dieses Fr. 162'371.– betragen. In vier Jah- ren habe somit rund Fr. 52'000.– angespart werden können, was einer jährlichen Sparquote von Fr. 13'000.– bzw. einer monatlichen Sparquote von Fr. 1'080.– entspreche (Urk. 46/39 S. 7). Der Beklagte vermag allein mittels Verweises auf das steuerbare bewegliche Vermögen und durch Vergleich der Vermögensstände am 31. Dezember 2009 und am 31. Dezember 2013 noch keine Sparquote zu belegen. Aus den Vermö- genszahlen ergibt sich nicht, inwiefern die Ersparnisse aus der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und den Lebenshaltungskosten der Familie resultierten. Ausserdem ist damit auch ein regelmässiger monatlicher Sparbetrag nicht belegt. Aus den Steuererklärungen der Parteien für die Jahre 2011 bis 2013 ergibt sich denn auch, dass es den Parteien im Jahr 2012 zwar gelang, einen Betrag von rund Fr. 13'000.– in Form von beweglichem Vermögen anzusparen (Stand be- wegliches Vermögen per 31. Dezember 2011: Fr. 187'495.–, Stand bewegliches Vermögen per 31. Dezember 2012: Fr. 194'972.–; Urk. 10/19 und Urk. 10/20), sich dieses im Jahr 2013 aber auch wieder um rund Fr. 30'000.– reduzierte (Stand bewegliches Vermögen per 31. Dezember 2013: Fr. 162'371.–; Urk. 10/18= Urk. 12/3). Im Übrigen lässt sich hinsichtlich der Entwicklung des be- weglichen Vermögens den Akten nichts zuverlässig entnehmen, zumal der Be- klagte die Steuererklärungen 2008 und 2009 (Urk. 53/1-2) verspätet eingereicht hat (Art. 317 Abs. 1 ZPO, BGE 138 III 625 E. 2.2). Demnach gelingt es dem Be- klagten nicht, eine Sparquote aus beweglichem Vermögen glaubhaft darzulegen. Darüber hinaus ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach eine allfällige Sparquote aus beweglichem Vermögen, wie sie vom Beklagten geltend gemacht wurde, durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht würde (Urk. 40 S. 18), nicht zu beanstanden.
E. 3.4.2 Weiter macht der Beklagte geltend, die Parteien hätten in den Jahren 2012 und 2013 zusätzliche Beiträge in die zweite Säule (im Jahr 2013 im Umfang von
- 17 - Fr. 11'500.–) geleistet und im Jahr 2013 zudem Fr. 15'000.– für ein Bauprojekt ausgegeben. Dies beweise ebenfalls die Bildung einer Sparquote (Urk. 46/39 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass einmalige grössere Ausgaben noch nicht auf eine regelmässige Ersparnisbildung im Sinne einer Sparquote schliessen las- sen. So ist nicht dargelegt, in welcher Zeit die finanziellen Mittel für diese einmali- gen Ausgaben angespart wurden und ob die dafür verwendeten Mittel durch Er- werbseinkommen generiert oder durch einen anderen Vermögenszufluss bereit- gestellt wurden. Damit unterbleibt aber auch in dieser Hinsicht der Nachweis der Bildung einer Sparquote.
E. 3.4.3 Der Beklagte macht weiter geltend, die Parteien hätten jährlich Fr. 13'429.– in die dritte Säule einbezahlt, was monatlich einen Betrag von Fr. 1'115.– ergeben habe. Zudem habe sich ihre jährliche Steuerbelastung auf Fr. 25'000.– bis Fr. 30'000.– belaufen, was ebenfalls zeige, dass die Bildung von Ersparnissen möglich gewesen sei (Urk. 46/39 S. 8). Dem ist insofern Rechnung getragen, als die Vorinstanz den eigentlichen Notbedarf der Ehegatten um diese Positionen er- weitert und damit eine diesbezügliche Sparquote gleichmässig berücksichtigt hat (Urk. 40 S. 24 f.).
E. 3.5 Zusammengefasst ist es dem Beklagten demzufolge nicht gelungen, für die Zeit vor der Trennung eine Sparquote glaubhaft darzutun. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode ange- wandt hat und im Rahmen der Bedarfsberechnung das betreibungsrechtliche Existenzminimum um bestimmte Positionen, insbesondere die monatlichen Aus- gaben für die 3. Säule und die Steuern, erweitert sowie hernach den errechneten Freibetrag aufgeteilt hat (Urk. 40 S. 26 ff.).
E. 4 Einkommen Klägerin
E. 4.1 Die Klägerin begründet die Erhöhung des Prozesskostenbeitrags auf Fr. 10'000.– unter anderem mit dem Weiterzug des vorinstanzlichen Entscheids ans Obergericht. Dem ist entgegenzuhalten, dass der angefochtene Prozesskos- tenbeitrag lediglich für das vorinstanzliche Verfahren festgesetzt wurde und dem- nach auch nur zu überprüfen ist, ob der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid zu stützen ist. Wenn die Klägerin die Auffassung vertritt, sie bedürfe eines weite- ren bzw. höheren Prozesskostenbeitrags aufgrund der Aufwendungen, welche ihr im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren entstanden sind, hätte sie für das Berufungsverfahren einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Dies tat sie nicht, weshalb dieser Einwand nicht weiter zu prüfen ist.
E. 4.2 Die Vorinstanz erwog zutreffend, der Prozesskostenbeitrag diene dazu, der ersuchenden Partei die Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen, die sie auf- grund fehlender Mittel nicht selber tragen könne. Somit ergebe sich die Höhe des Prozesskostenbeitrags aus der Hälfte der Entscheidgebühr und den Kosten für die Rechtsvertretung der Klägerin, welche nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu berechnen seien. Die Klä- gerin begründet nicht, inwiefern die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Prozesskostenbeitrags nicht korrekt ermittelt worden sei oder ihre Aufwendungen für die Anwalts- und Gerichtskosten durch einen Prozesskostenbeitrag in der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe nicht gedeckt seien. Sie setzt sich demgemäss mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Stattdessen führt sie aus, sie sei nach wie vor mittellos. Von der Mittellosigkeit der Klägerin ging die Vorinstanz indes aus, weshalb ihre diesbezüglichen Ausführun- gen an der Sache vorbeigehen. Ebenso vermag sie mit dem Verweis, wonach sie bei ihren Eltern habe Schulden machen müssen, nicht dazulegen, inwiefern der von der Vorinstanz festgesetzte Beitrag an die Prozesskosten in der Höhe nicht korrekt ermittelt worden sei. Der blosse Verweis auf ein Manko reicht hierzu nicht aus. Entsprechend ist der Antrag der Klägerin auf Erhöhung des Prozesskosten- beitrags auf Fr. 10'000.– abzuweisen.
5. Der Beklagte wendet gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein, ihn zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, sei nicht rechtmässig.
- 54 - Die Klägerin erhalte nach der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz mit Über- schussverteilung einen Freibetrag von Fr. 2'500.– bis Fr. 3'300.– pro Monat. Mit einem solchen monatlichen Überschussanteil könne die Klägerin Gerichts- und Anwaltskosten ohne Weiteres decken. Die Klägerin habe sich zudem aktenkundig aus dem gemeinsam angesparten Vermögen bedient, beispielsweise habe sie im Juni 2014 Fr. 6'500.– auf ihr eigenes Konto überwiesen, wobei davon auszuge- hen sei, dass diese Gelder nicht verbraucht worden seien. Weiter treffe es nicht zu, dass er ohne Weiteres in der Lage sei, den beantragten Vorschuss zu bezah- len. Durch das Aufbrauchen der gemeinsamen Ersparnisse durch die Klägerin habe er kein Vermögen, mithin sei er und nicht die Klägerin mittellos. Hinzu kom- me, dass ihm ein fiktives Einkommen angerechnet worden sei, effektiv verdiene er monatlich Fr. 7'300.– netto und müsse den von der Vorinstanz festgesetzte Un- terhalt von Fr. 3'300.– bezahlen, weshalb ihm unter Einberechnung des Mietzins- ertrages von Fr. 1'596.– lediglich noch Fr. 5'596.– verblieben. Die Anordnung ei- nes Prozesskostenvorschusses sei aus diesem Grund unhaltbar (Urk. 46/39 S. 15 f., Urk. 51 S. 13).
E. 4.3 Nach Auffassung der Vorinstanz ist es der Klägerin nicht zuzumuten, ihr 80%-Pensum auf ein Vollzeitpensum auszudehnen. Zwar sei die Wiederaufnah- me bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich ab dem 16. Altersjahr des Kindes zu 100% zumutbar. Allerdings sei diese Richtlinie auf durchschnittli- che Verhältnisse zugeschnitten und müsse vor einer Einzelfallbetrachtung stand- halten. Obschon D._____ am tt.mm.2015 das 16. Altersjahr erreicht und eine Leh- re als Fachangestellte … begonnen habe (Prot. I S. 15), seien die Chancen der Klägerin, auf dem momentanen Arbeitsmarkt eine 100%-Stelle zu finden, realis- tisch einzuschätzen. Die Klägerin habe erfolglos versucht, ihr Pensum trotz plafo- nierter Stellenprozente aufzustocken; entsprechende Bemühungen seien doku- mentiert (act. 26/5a-5q). In absehbarer Zeit – und insbesondere im Rahmen die- ses Eheschutzverfahrens – könne der Klägerin kein weiterer Ausbau der Ei- genversorgungskapazität zugemutet werden. Überdies sei das jetzige Anstel- lungsverhältnis der Klägerin beim Staat in einem 80%-Pensum vergleichsweise gut bezahlt. Ihr sei dementsprechend ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'014.– ab 1. September 2015 anzurechnen.
E. 4.4 Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe der Klägerin ab
1. September 2015 zu Unrecht kein über ein 80%-Pensum hinausgehendes hypo- thetisches Einkommen angerechnet. Zur Begründung bezieht er sich auf BGE 128 III 65. Danach ist es willkürlich, einer 41-jährigen, gesunden und von jeglicher Kinderbetreuung befreiter Ehefrau, welche bis anhin zu 20% erwerbstätig gewe- sen war, nicht zuzumuten, ihre Erwerbstätigkeit auf 100% auszudehnen, sofern dies aufgrund der Arbeitsmarktlage möglich ist (Urk. 46/39 S. 4). Nach Auffassung des Beklagten wäre es der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, ihr Pensum an ihrer aktuellen Arbeitsstelle ab 1. September 2015 auf 100% aufzustocken oder eine zweite Stelle in einem Teilzeitpensum zu suchen. Die 16-jährige Toch- ter D._____ absolviere eine Lehre und sei sehr selbständig, weshalb die Klägerin keinen speziellen Betreuungsaufwand habe. Die Klägerin verfüge über eine lange
- 19 - Berufserfahrung und habe während der Ehe ausnahmslos gearbeitet. Ausserdem sei die Arbeitsmarktlage sehr gut (Urk. 46/39 S. 3). Ohnehin arbeite die Klägerin derzeit bereits mehr als 80%, da sie neben ihrer Anstellung eine Einzelfirma für Coaching und mentales Training betreibe. Die Behauptung, wonach sie daraus kein Einkommen generiere, sondern der Betrieb der Einzelfirma lediglich ein "Hobby" sei, sei unzutreffend. Während des Zusammenlebens habe die Klägerin Honorare zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'000.– pro Monat "schwarz" eingenommen und nicht in der Steuererklärung deklariert. Gegen die Behauptung, wonach die Einzelfirma kein Einkommen abwerfe, spreche weiter, dass die Klägerin regel- mässig Weiterbildungskurse besuche, um ihre Krankenkassenzulässigkeit zu be- halten (Urk. 46/39 S. 5). Schliesslich bemängelt der Beklagte, dass der Lehrlings- lohn von D._____ beim Einkommen der Klägerin nicht angerechnet worden sei. Dieser sei mit Fr. 600.– zu berücksichtigen (Urk. 46/39 S. 5).
E. 4.5 Die Klägerin vertritt wie schon vor Vorinstanz (vgl. Urk. 25 S. 3) die Ansicht, eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit über ein 80%-Pensum hinaus sei ihr nicht zuzumuten, und verweist auf ihre vor Vorinstanz eingereichten Suchbemühungen (Urk. 26/5a-5q). Sie habe das ihr Zumutbare unternommen, um ihre Erwerbstätig- keit auszudehnen, weshalb die Vorinstanz die Zumutbarkeit der Ausdehnung ih- res Pensums zu Recht verneint habe (Urk. 48 S. 4).
E. 4.6 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Eheschutzverfahren vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdes- sen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine ent- sprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (Six, a.a.O., Rz. 2.148). Was die Annahme eines hypothetischen Einkommens anbelangt, ist die effektive Erzielbarkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.) eine Tatfrage, während es eine Rechtsfrage ist, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumutbar erscheint (vgl. BGE 128 III 4 E. 4c/bb und cc; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 137 III 118 E. 2.3). Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind stets die konkreten Verhält-
- 20 - nisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3 a.E.; Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches, 5. Aufl. 2014, Rz. 10.80; Six, a.a.O., Rz. 2.158). Es handelt sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein wei- tes Ermessen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3; BGer 5A_565/2015 vom 24. No- vember 2015, E. 2.2).
E. 4.6.1 Mit Bezug auf die Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Aufnahme bzw. Aus- dehnung einer Erwerbstätigkeit ist einerseits zwischen dem Unterhalt für das un- mündige Kind sowie dem nachehelichen Unterhalt im Zuge der Scheidung und andererseits dem Trennungsunterhalt während der Ehe zu unterscheiden. Hin- sichtlich des Unterhalts für das unmündige Kind sind vom unterhaltspflichtigen El- ternteil besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, namentlich wo enge finanzielle Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Gleiches gilt beim nachehelichen Unterhalt, bei welchem die Eigenversor- gungskapazität der Ehegatten im Vordergrund steht und gegebenenfalls die bloss auf nachehelicher Solidarität beruhende subsidiäre Unterhaltspflicht verdrängt wird (BGE 134 III 145 E. 4; BGer 5A_6/2009 vom 30. April 2009, E 2.2 und BGer 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010, E. 8.2.2). Demgegenüber stellt sich bei der Fest- setzung des Unterhalts im Rahmen einer Trennung die Frage der Eigenversor- gung weniger akzentuiert (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3), weil die Ehebande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten nach wie vor bestehen (BGE 134 III 577 E. 3).
E. 4.6.2 Soweit mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, darf nicht auf den Fortbestand der Ehe vertraut werden; das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit gewinnt an Bedeutung. Dies ist frei- lich bei vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens stärker der Fall als im Eheschutzverfahren (BGE 130 III 537 E. 3.2; BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). Auch in diesem Fall bleibt Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten in einem Eheschutzverfahren ebenso wie bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassenen vorsorg-
- 21 - lichen Massnahmen (BGE 130 III 537 E. 3.2). Im Eheschutzverfahren ist mit Be- zug auf die Frage von Ehegattenunterhalt eine Pflicht zur Aufnahme oder Aus- dehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist und keine Mög- lichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Spar- quote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, die vorhandenen fi- nanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehe- gatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung, noch zu leistende Kinderbetreuung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (OGer ZH LE150011 vom 7.7.2015, E. III.5.).
E. 4.6.3 Beide Parteien gehen davon aus, dass mit einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, weshalb mit Bezug auf die Frage, ob der Klägerin eine Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob die vorhandenen finanziellen Mittel zur Finanzierung von zwei Haushalten ausreichend sind. Die finanziellen Verhält- nisse der Parteien sind als gut zu bezeichnen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, beläuft sich das Nettoeinkommen des Beklagten (inkl. Bonus und Dividen- den) auf monatlich Fr. 10'738.–. Das aktuelle Einkommen der Klägerin (inkl.
13. Monatslohn, Kinderzulagen, Mietertrag und Anteil Lehrlingslohn D._____) be- trägt Fr. 7'127.–. Diesen Einkommen steht ein Bedarf der Klägerin von Fr. 7'036.– und ein solcher des Beklagten von Fr. 5'295.– gegenüber, weshalb die Einkom- men für die Finanzierung von zwei Haushalten ausreichend sind. Im Gegensatz dazu waren die finanziellen Verhältnisse in dem vom Beklagten angeführte Bun- desgerichtsentscheid (BGE 128 III 65) relativ knapp. Ausserdem war die Ehefrau in dem genannten Urteil erst 41-jährig und von jeglicher Kinderbetreuung befreit, wohingegen die Klägerin heute 49 Jahre alt ist und die bei ihr wohnhafte Tochter der Parteien erst im mm.2017 volljährig sein wird. Es bestehen somit nach wie vor Kinderbetreuungspflichten im familienrechtlichen Sinne, wenn auch in beschränk- tem Masse. Da für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls massgebend sind, die Verhältnisse in dem
- 22 - vom Beklagten genannten Bundesgerichtsentscheid jedoch nicht mit vorliegen- dem Fall vergleichbar sind, kann der Beklagte aus dem genannten Bundesge- richtsentscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten ist die vo- rinstanzliche Auffassung, wonach der Klägerin für die Festsetzung des Tren- nungsunterhalts unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten sei, ihre Er- werbstätigkeit auf 100% auszudehnen, nicht zu beanstanden.
E. 4.6.4 Weiter zu beachten ist, dass die Klägerin vor Vorinstanz erfolglos versucht hat, ihr Pensum aufzustocken (vgl. Urk. 26/5a-r). Selbst wenn eine Pensumser- höhung als zumutbar erachtet würde, müsste die Erzielbarkeit eines höheren Ein- kommens verneint werden. Entgegen dem Beklagten ist insbesondere nicht an- zunehmen, dass es der Klägerin möglich wäre, neben ihrem 80%-Pensum eine zusätzliche Arbeitsstelle als kaufmännische Angestellte zu einem 20%-Pensum zu finden. Anders als beispielsweise im Detailhandel sind tiefe Pensen im kauf- männischen Bereich wenig verbreitet.
E. 4.7 Was die behaupteten Einnahmen aus Kursen für autogenes Training anbe- langt, hat die Klägerin vor Vorinstanz bestritten, dass sie diese nach wie vor an- bietet (Prot. I S. 18). Die Behauptung des Beklagten, wonach die Klägerin wäh- rend des Zusammenlebens daraus zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'000.– pro Monat "schwarz" eingenommen und nicht in der Steuererklärung deklariert habe, sowie das Vorbringen, wonach die Klägerin regelmässig Weiterbildungskurse besuche, um ihre Krankenkassenzulässigkeit zu behalten (Urk. 46/39 S. 5), erfolgten erst- mals im Rahmen der Berufung und damit verspätet, weshalb sie unbeachtlich sind. Dem Beklagten gelang es damit nicht, glaubhaft zu machen, dass die Kläge- rin über zusätzliche Einkünfte als Mentaltrainerin verfügt.
E. 4.8 Der Beklagte macht sodann geltend, der Lehrlingslohn von D._____ sei beim Einkommen der Klägerin im Umfang von Fr. 600.– zu berücksichtigen (Urk. 46/39 S. 5).
E. 4.8.1 Die Vorinstanz hat den Lehrlingslohn von D._____ bei der Einkommensbe- rechnung der Klägerin nicht berücksichtigt. Das Einkommen von D._____ wurde lediglich im Rahmen der Aufteilung des ermittelten Gesamtunterhalts der Klägerin
- 23 - und der Tochter berücksichtigt. Es wurde festgehalten, dass der Barbedarf eines 16-jährigen Einzelkindes gemäss Zürcher Tabelle bei Fr. 1'795.– pro Monat liege. Angesichts des Umstandes, dass D._____ im August 2015 ihre Lehre als Fach- angestellte … beginne, sei es ihr zuzumuten, einen bescheidenen Teil dieses Barbedarfs aus ihrem eigenen Einkommen zu decken. Ein fixer Kinderunterhalts- beitrag von Fr. 1'500.– erscheine somit als angemessen (Urk. 40 S. 28).
E. 4.8.2 Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern eines Kindes von der Unter- haltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Un- terhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Die Eigen- verantwortung des Kindes geht somit der Unterhaltspflicht der Eltern grundsätz- lich vor. Die Zumutbarkeit einer "angemessenen" Eigenversorgung beurteilt sich dabei gemäss Hausheer/Spycher vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Verhält- nisse der Eltern. Massgebend soll dabei sein, dass das Kind wirtschaftlich höchs- tens gleich, keinesfalls aber schlechter als die Eltern gestellt werde. Es bleibe dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kinderunterhalt in erster Linie Auf- gabe der Eltern sei und die Eigenversorgung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern nicht voraussetzungslos vorgehe. Das gelte insbesondere für den Unterhalt des Unmündigen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 06.22; vgl. aber auch BGer 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005, Erw. 4.4.1, wonach die Eigenverantwortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht und diese Eigenverantwortung unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern besteht). In der Regel wird nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens des Kindes in die Be- rechnung miteinbezogen (vgl. hierzu Richtlinien des Obergerichtes des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009 [fortan Kreisschreiben], VII. Ziffer 3 mit Verweis auf BGE 104 III 77).
E. 4.8.3 Weil die finanziellen Verhältnisse der Parteien verhältnismässig gut sind, rechtfertigt es sich vorliegend, zum Nettoeinkommen der Klägerin lediglich ein Viertel des Nettoeinkommens von D._____ hinzuzurechnen. Die Tochter D._____ hat im August 2015 eine Lehre als Fachangestellte … begonnen (Urk. 14/57.2). Gemäss Lehrvertrag vom 16. Dezember 2014 verdient D._____ im ersten Lehr-
- 24 - jahr Fr. 800.– brutto, im zweiten Lehrjahr Fr. 1'000.– brutto und im dritten Lehrjahr Fr. 1'400.– brutto pro Monat. Ausserdem erhält sie einen 13. Monatslohn (Urk. 14/57.2). Durchschnittlich wird D._____ in den kommenden drei Jahren Fr. 1'067.– brutto pro Monat verdienen. Der Einfachheit halber rechtfertigt es sich, auf den Bruttolohn abzustellen, nachdem die monatlichen Sozialabzüge einerseits (die Abzüge für AHV/IV/EO/ALV betragen 6.25%, die Prämie für Nichtberufsunfäl- le wohl etwa 1%) und der monatliche Anteil am 13. Monatslohns andererseits in etwa gleich hoch sind. Damit sind zum Einkommen der Klägerin ab August 2015 Fr. 267.– (1/4 von Fr. 1'067.–) hinzuzurechnen.
E. 4.9 Der beim Einkommen der Klägerin berücksichtigte Mietzinsertrag von Fr. 1'365.– bzw. Fr. 1'596.– (ab März 2015) sowie die Kinderzulagen von Fr. 250.– blieben unangefochten.
E. 4.10 Zusammenfassend ist von folgendem monatlichen Einkommen der Klägerin auszugehen: November 2014 bis Februar 2015: Fr. 5'365.– März 2015 bis Juli 2015: Fr. 5'596.– August 2015: Fr. 5'863.– ab September 2015: Fr. 7'127.–
E. 5 Einkommen Beklagter
E. 5.1 Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und andererseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Par- tei im Zeitpunkt des Entscheids voraus (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135). Es sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE130025 vom 19.8.2013, E. II. C. 4.4.; OGer ZH LE120025 vom 12.6.2012, E. V. 1.). Die Beistandsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die ansprechende Partei ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel rechtlich oder tatsächlich verfügen kann, um die bereits aufgelaufenen und künftig zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist, gege- benenfalls in Raten, zu bezahlen (ZR 90/1991 Nr. 57; ZR 98/1999 Nr. 35). Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der mo- natliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f.
- 55 - und 185 f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 75 f.). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Berufungs-)Entscheides (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135; ZR 90/1991 Nr. 57).
E. 5.2 Der Beklagte bestreitet die Beistandsbedürftigkeit der Klägerin mit Verweis auf den ihr im Rahmen der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung zugewiesenen Freibetrag. Gemäss vorstehenden Erwägungen erzielt die Klägerin derzeit ein Einkommen von Fr. 7'127.– (Fr. 5'014.– eigenes Erwerbseinkommen, Fr. 1'596.– Mietertrag, Fr. 267.– Anteil Lehrlingslohn D._____, Fr. 250.– Kinderzulage; vgl. Erw. II./B. 4.10.). Hinzu kommen die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbei- träge in der Höhe von insgesamt Fr. 3'325.– monatlich (vgl. Erw. II./B. 7.2.). Dem Einkommen der Klägerin von insgesamt Fr. 10'452.– steht ein vorstehend errech- neter Bedarf (inkl. Tochter D._____) von Fr. 6'899.– gegenüber (vgl. Erw. II./B. 6.12.). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Klägerin die Gerichts- und An- waltskosten für das erstinstanzliche Verfahren innert Jahresfrist begleichen kann und daher einkommensmässig nicht mittellos ist. Der Antrag des Beklagten auf Abweisung des Antrags der Klägerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags ist demnach gutzuheissen. Ein bereits geleisteter Kostenvorschuss (vgl. Prot. I S. 34) wird im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sein.
E. 5.2.1 Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Einkommen Selbständigerwerbender in der Regel gestützt auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre zu ermitteln ist, um Einkommensschwankungen zu berück- sichtigen. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjah- re können unter Umständen ausser Betracht bleiben (BGer 5A_684/2011 vom
25. Juni 2012, E. 2.2). Aus den vorstehenden Einkommenszahlen ergibt sich zwar, dass das Geschäftsjahr 2013 besonders gut war. Indes ist die Schwankung zu den übrigen Jahren nicht derart, dass es sich rechtfertigen würde, das Jahr 2013 ausser Acht zu lassen. Beim Vorbringen, wonach der Beklagte im Jahr 2013 120% gearbeitet habe, handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche nicht durch die Akten gestützt wird. Nach dem Gesagten ist das Einkommen des Be- klagten gestützt auf die Jahre 2011 bis 2014 zu ermitteln.
E. 5.2.2 Betreffend das Vorbringen, wonach die Dividende im Sinne von Art. 798 OR aus dem Bilanzgewinn der E._____ GmbH beim Einkommen nicht zu berück- sichtigen sei, ergibt sich Folgendes: Gemäss der vom Beklagten erstellten "Über- sicht Einkommensverhältnisse" (Urk. 12/2) wurde ihm im Jahr 2011 eine Dividen- de von Fr. 6'000.– ausbezahlt. Aus der Jahresrechnung 2014 (Urk. 14/59) geht hervor, dass für das Jahr 2014 Dividendenzahlungen von insgesamt Fr. 20'000.– erfolgten. Im Jahr 2014 wurde ihm für das Jahr 2013 wie erwähnt eine Dividende
- 26 - von Fr. 36'000.– ausbezahlt (Urk. 13 S. 10), wobei die Dividenden insgesamt Fr. 60'000.– betrugen (Urk. 14/59 S. 9). Davon ausgehend, dass der Beklagte im Jahr 2015 im gleichen Verhältnis an der Dividendenzahlung profitierte wie im Vor- jahr, ist von einer Dividende im Umfang von Fr. 12'000.– auszugehen (Urk. 14/59 S. 9). Damit kann festgehalten werden, dass die Dividende von Fr. 36'000.– im Vergleich zu den übrigen Dividendenzahlungen zwar vergleichsweise hoch war, jedoch war die Ausrichtung einer Dividende nicht einmaliger Natur. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beklagte nicht glaub- haft gemacht habe, dass es sich beim Jahr 2013 um ein ausserordentliches Ge- schäftsjahr gehandelt habe. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Dividende bei der Einkommensberechnung mitberücksichtigt hat.
E. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Bedürf- tigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person beurteilt. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, ander- seits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ob das Vermögen der an- sprechenden Person bar vorhanden oder in einer Liegenschaft angelegt ist, spielt prinzipiell keine Rolle. Dabei sind einem Grundeigentümer sämtliche Möglichkei- ten der Mittelbeschaffung durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigen- tum, durch Vermietung oder durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkre- dits grundsätzlich zumutbar und gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege oder Prozesskostenbeitrag vor (BGE 119 Ia 12 E. 5; BGer 5P.329/2000 vom 1. Dezember 2000, E. 3). Erst wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine
- 56 - weitere Belehnung nicht möglich und eine Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt. Massgebend ist dabei nach ständiger Rechtspre- chung der Kammer die Überlegung, dass Parteien, welche ihr Vermögen in Im- mobilien angelegt haben, in Bezug auf die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht bes- ser gestellt werden sollen als solche, die ihr Vermögen auf einem Sparbuch oder in Wertschriften angelegt haben. Von ihnen wird ohne weiteres erwartet, dass sie zwecks Finanzierung des Prozesses das Geld sofort abheben oder die Wert- schriften veräussern (vgl. statt vieler OGer ZH LY130027 vom 11.06.2014 E. III/2a). Die Klägerin ist unbestrittenermassen Miteigentümerin der Liegenschaf- ten ...strasse 4 und ...strasse 6 in C._____ (Urk. 10/18 S. 5, Urk. 10/47 und Urk. 10/49). Sie macht nicht geltend, eine Belehnung oder Veräusserung sei nicht zumutbar, weshalb bereits aus diesem Grund nicht von ihrer Mittellosigkeit aus- zugehen ist.
E. 5.3.1 Der Beklagte reichte vor Vorinstanz die Lohnausweise 2012 (Urk. 12/1), 2013 (Urk. 10/18 S. 15) und 2014 (Urk. 14/58), die Bilanz & Erfolgsrechnung 2011 bis 2014 der E._____ GmbH (Urk. 12/5+7+9 und Urk. 14/59) und die Kontoblätter 2011 bis 2013 (Urk. 12/6+8+10) ein. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe
- 27 - sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen eingereicht. Im darüber hinausgehen- den Umfang sei das Editionsbegehren der Klägerin damit abzuweisen, da eine weitergehende Auskunftspflicht des Beklagten mangels Entscheidrelevanz nicht bestehe (Urk. 40 S. 7).
E. 5.3.2 Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht alle in Rechtsbegehren Ziffer 5b der Klagebegründung genannten Unterlagen einver- langt. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungs- grundsatz nach Art. 272 ZPO verletzt worden. Die Vorinstanz habe ihr verunmög- licht, den Nachweis des höheren Einkommens entsprechend ihren Behauptungen zu belegen. Da der Vorderrichter in seinen Erwägungen zum Einkommen des Be- klagten keine Kontoblätter berücksichtigt habe, sei erstellt, dass ihm diese Unter- lagen nicht vorgelegen hätten (Urk. 39 S. 5 f.). Die Klägerin tut nicht im Einzelnen dar, welche von der Vorinstanz nicht einverlangten Belege zusätzlich entscheidre- levant gewesen wären bzw. welche Unterlagen sie zur Untermauerung ihrer Be- hauptungen zusätzlich benötigt hätte. Die Kontoblätter (inkl. das Kontoblatt 2060 "Kontokorrent B._____"; Urk. 12/6+8+10), auf welche sich die Klägerin zur Be- gründung ihres Standpunkts hauptsächlich beruft (Urk. 39 S. 5), lagen im vor- instanzlichen Verfahren bereits vor. Dass sich der Vorderrichter in seinen Erwä- gungen betreffend das Einkommen des Beklagten nicht auf diese bezog, ändert daran nichts, sondern stellt höchstens eine mangelnde Beweiswürdigung bzw. Begründung durch die Vorinstanz dar. Aus den berufungsweisen Ausführungen der Klägerin erhellt nicht, inwiefern ihr durch eine allfällige unvollständige Edition der Nachweis eines höheren Einkommens des Beklagten abgeschnitten worden sein soll. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Beklagten keine weiteren Unterlagen einverlangt hat.
E. 5.3.3 Weiter stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Privatbezüge von Fr. 19'000.– bis Fr. 20'000.– zu Unrecht nicht als Einkommen berücksichtigt und damit den Sachverhalt falsch festgestellt sowie das Recht falsch angewendet habe. Sie habe unter Angabe der entspre- chenden Kontoblätter die Privatbezüge des Beklagten im Einzelnen aufgelistet und sei damit ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen (Urk. 39 S. 6). Zwar
- 28 - weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht auf die Kontoblätter Bezug genommen hat (Urk. 39 S. 5). Entgegen der Vor- instanz (Urk. 40 S. 16) hat die Klägerin durch Auflistung der behaupteten Privat- bezüge (Urk. 15 S. 8) konkrete Behauptungen vorgebracht. Aus den entspre- chenden Kontoblätter gehen die behaupteten Belastungen sodann wertmässig hervor. Dass es sich dabei indes um Privatbezüge gehandelt hat, ergibt sich dar- aus nicht. Die Klägerin führte in ihrer Auflistung (Urk. 15 S. 8) bei jeder Position das Wort "priv at" hinzu, was für sich allein jedoch noch nicht genügt, um glaub- haft zu machen, dass es sich bei den entsprechenden Positionen um Privatbezü- ge gehandelt hat. Weitere objektive Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und werden von der Klägerin auch nicht aufgezeigt. Folglich gelingt es ihr nicht, die behaupteten Privatbezüge glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht lediglich die vom Beklagten anerkannte private Nutzung von …- Geschenkkarten im Wert von Fr. 500.– pro Jahr zu dessen Einkommen hinzuge- rechnet.
E. 5.4 Weitere Ausführungen, insbesondere zur behaupteten mangelnden Leis- tungsfähigkeit des Beklagten und zu den Barbezügen der Parteien, erübrigen sich, nachdem bereits die Mittellosigkeit der Klägerin zu verneinen ist. D. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'900.– fest und auferleg- te den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte mit der Begründung, dass keine Partei überwiegend obsiegt habe. Ausserdem verzichtete sie auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 40 S. 29 und S. 34).
2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Keine der Parteien rügte den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsentscheid ausdrücklich. Auch unter Berücksichtigung der durch das Beru- fungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Urteils erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Insbesondere rechtfertigt sich die hälftige Kostenauflage für das vorinstanzliche Verfahren aufgrund der umfas- senden Einigung hinsichtlich der wesentlichen Punkte mit Ausnahme der Unter-
- 57 - haltsfrage. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 40 Dispositivziffern 9 bis 11) ist demnach zu bestätigen. III.
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) sowie unter Einbezug der Tatsache, dass eine Doppelberufung vorliegt, die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das erstinstanzliche Verfahren, wo- bei der letzte Punkt aufwandmässig wenig ins Gewicht fällt. Der Unterhaltsstreit ist mit 90%, der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags mit 10% zu ge- wichten.
3. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangt die Klägerin Kinderunterhalts- beiträge von monatlich je Fr. 2'100.– und Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 5'014.– für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015, Fr. 5'272.– für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. August 2015 und Fr. 5'156.– ab September 2015 (Urk. 39 S. 2). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vor- liegenden Eheschutzmassnahmen von drei Jahren ab Aufnahme des Getrenntle- bens (Juni 2014, Urk. 40 S. 7) verlangt sie damit Unterhaltsbeiträge von insge- samt Fr. 225'064.–. Der Beklagte beantragt, er sei zur Leistung von Kinderunter- haltsbeiträgen in der Höhe von monatlich Fr. 1'400.– zu verpflichten und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschul- det seien (Urk. 46/39 S. 2). Er verlangt demnach im Berufungsverfahren die Fest- setzung eines Unterhaltsanspruches der Klägerin von insgesamt Fr. 43'400.–. Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides beträgt die Unterhalts- pflicht des Beklagten über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von drei Jahren insgesamt Fr. 109'340.– (31 x Fr. 1'500.–
- 58 - [Kinderunterhalt für die gesamte Zeit]) + (4 x Fr. 2'500.– [Ehegattenunterhalt No- vember 14 bis Februar 15]) + (5 x Fr. 2'437.– [Ehegattenunterhalt März 15 bis Juli 15]) + (1 x Fr. 2'330.– [Ehegattenunterhalt August 15]) + (21 x Fr. 1'825.– [Ehe- gattenunterhalt September 2015 bis Mai 2017]). Der Beklagte obsiegt mit Bezug auf die Unterhaltsfrage somit zu 64%. Hinsichtlich des Prozesskostenbeitrags ob- siegt der Beklagte vollumfänglich. Gesamthaft betrachtet ist von einem Obsiegen des Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren von 67.6% auszugehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher der Klägerin zu zwei Drittel und dem Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Parteien haben je einen Vorschuss von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 44; Urk. 46/45). Die Gerichtskosten sind aus den geleisteten Vorschüssen zu beziehen. Der Beklagte kann in der Höhe von Fr. 1'000.– auf die Klägerin Rückgriff nehmen.
4. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung mass- geblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV und unter Berück- sichtigung, dass es sich um eine Doppelberufung handelt, auf Fr. 4'500.– festzu- setzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.–, zuzüglich 8% MwSt. (vgl. Urk. 46/39), mithin Fr. 1'620.– zu bezahlen.
- 59 - Es wird beschlossen:
E. 5.4.1 Die Vorinstanz befasste sich mit der Frage, ob dem Beklagten ein um den Betrag von Fr. 2'423.– höheres Einkommen anzurechnen sei, nicht, sondern äus- serte sich nur im Zusammenhang mit der Berechnung des Einkommens der Klä- gerin zu dieser Position (Urk. 40 S. 14).
E. 5.4.2 Unabhängig davon, ob der Klägerin der monatliche Betrag von Fr. 2'423.– als Lohn für ihre Arbeitsleistung für die E._____ GmbH oder im Sinne einer Un- terhaltszahlung entrichtet wurde, sind die durch den Wegfall dieser Zahlung frei werdenden Mittel nicht direkt dem Einkommen des Beklagten hinzuzurechnen. Der Wegfall dieser monatlichen Zahlung führte - wenn überhaupt - zu einer Ein-
- 29 - sparung seitens der E._____ GmbH und letztlich zu einer Erhöhung ihres Rein- gewinns. Dies wiederum wirkte sich auf die Dividendenausschüttung zugunsten des Beklagten aus. Gemäss der Jahresrechnung 2014 belief sich der Jahreser- folg auf Fr. 33'160.–, was zu einer Dividendenausschüttung von insgesamt Fr. 20'000.– führte, an welcher der Beklagte gemäss vorstehenden Erwägungen im Umfang von Fr. 12'000.– partizipierte (Urk. 14/59 S. 9; vgl. Erw. II./B. 4.2.2.). Demnach ist ein zusätzliches Einkommen des Beklagten durch den Wegfall der monatlichen Zahlung von Fr. 2'423.– an die Klägerin bereits berücksichtigt. Eine weitergehende Anrechnung fällt ausser Betracht.
E. 5.5 Schliesslich machte die Klägerin bereits vor Vorinstanz und erneut im Beru- fungsverfahren geltend, der Beklagte lasse jeweils Behandlungen nicht über die Praxis abrechnen, sondern die Kunden bar und ohne Quittung bezahlen, was zu einem zusätzlichen monatlichen Einkommen von Fr. 1'000.– führe (Urk. 15 S. 9, Urk. 48 S. 10 f.). Eine nicht über die Praxis laufende Abrechnung erbrachter Leis- tungen durch den Beklagten ist nicht leichthin anzunehmen. Die von der Klägerin eingereichte Auflistung von Kunden, welche die Leistungen ohne entsprechende Quittung bar bezahlt haben sollen (Urk. 50/7), sowie ihre diesbezüglichen Ausfüh- rungen anlässlich der erstinstanzlichen Befragung (Prot. I S. 18) vermögen keine konkreten Anhaltspunkte für eine unzulässige Abrechnung durch den Beklagten zu begründen. Die Auflistung allein stellt hierfür noch keinen Nachweis dar. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen, ohne deren Vorliegen die Klägerin nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass der Beklagte ein weiter anzurechnendes Ein- kommen erzielt. Dass die Vorinstanz den Beklagten zu diesem Punkt nicht befragt hat (vgl. Prot. I S. 27 ff.), ändert an der vorstehenden Schlussfolgerung im konkre- ten Fall nichts. Ihm ist demnach unter diesem Gesichtspunkt kein weiteres Ein- kommen anzurechnen.
E. 5.6 Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 10'588.– bzw. Fr. 10'738.– (ab März
2015) auszugehen.
- 30 -
E. 6 Bedarf der Parteien
E. 6.1 Die Vorinstanz hat der Unterhaltsberechnung folgenden erweiterten Notbe- darf der Klägerin und der Tochter D._____ bzw. des Beklagten zugrunde gelegt: Klägerin: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'100.– Grundbetrag D._____: Fr. 600.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten (ohne Strom- Fr. 2'790.– Fr. 2'140.– kosten): Krankenkasse (inkl. VVG): Fr. 372.– Fr. 340.– Krankenkasse D._____ (inkl. VVG): Fr. 121.– Selbstbehalt/Franchise: Fr. 167.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikation: Fr. 150.– Fr. 75.– Mobilität: Fr. 90.– Fr. 0.– (ab Sept.) 197.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.–
3. Säule: Fr. 559.– Fr. 560.– Steuerbelastung: (bis Feb.) 550.– (bis Feb.) 850.– (bis Aug.) 550.– Fr. (bis Aug.) 950.– Fr. (ab Sept.) 700.– (ab Sept.) 1'050.– Total Nov. 2014 bis Feb. 2015: Fr. 6'779.– Fr. 5'095.– Total März 2015 bis Aug. 2015: Fr. 6'779.– Fr. 5'195.– Total ab Sept. 2015: Fr. 7'036.– Fr. 5'295.–
E. 6.2 Hinsichtlich der Bedarfsrechnung der Klägerin sind die Positionen "Wohn- kosten inklusive Nebenkosten", "Selbstbehalt/Franchise", "Mobilität", "Auswärtige Verpflegung" und "Steuerbelastung" umstritten. Weiter macht die Klägerin gel- tend, in ihrer Bedarfsrechnung seien die Positionen "Gärtner", "Gesundheitskos- ten" und "Hobby D._____" zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Urk. 39 S. 7 f.; Urk. 46/39 S. 10 ff.). Bei der Bedarfsrechnung des Beklagten wurden die Positio- nen "Grundbetrag", "Wohnkosten inklusive Nebenkosten", "Selbstbe- halt/Franchise", "Haftpflicht-/Mobiliarversicherung", "Mobilität" und "Steuerbelas- tung" beanstandet (Urk. 39 S. 11 f.; Urk. 46/39 S. 10 ff.). Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel.
- 31 -
E. 6.3 Grundbetrag des Beklagten
a) Die Klägerin bringt vor, der Beklagte lebe seit der Aufhebung des gemein- samen Haushalts wieder mit einer neuen Partnerin im Sinne einer Wohn- und Le- bensgemeinschaft zusammen. Da dies Einsparungen in den Lebenshaltungskos- ten mit sich bringe, sei ihm nur der halbe Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.– an- zurechnen (Urk. 39 S. 11 f.).
b) Der Beklagte hält entgegen, ein Grundbetrag von Fr. 850.– sei nur bei einer eheähnlichen Gemeinschaft gerechtfertigt. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gebe es eine Vermutung für eine solche eheähnliche Gemeinschaft nach einem Zusammenleben von fünf Jahren. Bei zwei erwachsenen Personen, welche seit bloss einigen wenigen Monaten zusammenlebten, sei stattdessen der übliche Grundbetrag von Fr. 1'100.– gerechtfertigt (Urk. 51 S. 11).
c) Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der einfachen Wohn- und Le- bensgemeinschaft und dem sog. qualifizierten oder gefestigten Konkubinat. Er- folgt keine finanzielle Unterstützung oder sind entsprechende Leistungen des neuen Partners nicht nachweisbar, kann immerhin eine sog. (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft ("communauté de toit et de table"; "comunione di tetto e di tavola") vorliegen, die Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich bringt. Entscheidend ist dabei nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirt- schaftliche Vorteil, der daraus gezogen wird. In Anlehnung an die betreibungs- rechtlichen Richtlinien tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grund- betrag, Miete usw.) anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung gerin- ger sein sollte. Diese Kostenersparnis ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie im Übrigen auch des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.2.; BGer 5P.90/2002 vom 1. Juli 2002, E. 2b, zusammenge- fasst in: FamPra.ch 2002 S. 813; seither: BGer 5D_94/2009 vom 16. September 2009, E. 2.2 und BGer 5A_453/2009 vom 9. November 2009, E. 4.2.3, in: Fam- Pra.ch 2010 S. 160). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist von einer einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft des Beklagten mit seiner neuen Partnerin aus- zugehen, weshalb in seinem Bedarf der halbe Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.– einzusetzen ist.
- 32 -
E. 6.4 Wohnkosten der Klägerin inkl. Gärtner
a) Die Klägerin moniert, in ihrem Bedarf seien die Kosten für den Gärtner nicht berücksichtigt worden, obwohl sie diese belegt habe. Die Vorinstanz begründe die Nichtberücksichtigung dieser Position damit, dass diese Kosten aus dem Über- schuss abzudecken seien, was eine Verletzung der Gleichbehandlung darstelle, da dem Beklagten sein Überschussanteil unbelastet zur freien Verfügung stehe (Urk. 39 S. 8). Zu den Beanstandungen des Beklagten betreffend die Nebenkos- ten führt sie aus, es sei richtig und angemessen, dass die Vorinstanz die Unter- halts- und Nebenkosten bei ihr mit 1% des Verkehrswerts der Liegenschaft pau- schalisiert im Bedarf berücksichtigt habe. Auch wenn bei der Steuererklärung 2013 pauschal Fr. 6'180.– als Unterhaltskosten der Parteien eingesetzt worden seien, seien inzwischen über 1 ½ Jahre vergangen, so dass eher mit höheren Un- terhaltskosten zu rechnen sei. Sie habe monatliche Unterhalts- bzw. Nebenkosten von insgesamt Fr. 767.– belegt, so dass die Annahme der Vorinstanz innerhalb des Ermessensspielraums liege. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch der Verkehrswert der Liegenschaft inzwischen angestiegen sei, so dass der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag für Wohnkosten von Fr. 2'790.– richtig und ange- messen sei (Urk. 48 S. 16).
b) Der Beklagte bemängelt, dass die Vorinstanz zugunsten der Klägerin von hypothetischen Nebenkosten im Umfang von 1% des Verkehrswerts ausgegan- gen sei und den von beiden Parteien in der Steuererklärung angegebenen Betrag von Fr. 6'180.– jährlich und damit Fr. 515.– monatlich abgelehnt habe. Die Kläge- rin werde in ungerechtfertigter Weise bevorzugt, wenn ohne sachliche Gründe einfach auf einen höheren Betrag abgestellt werde. Im Rahmen einer Unterhalts- berechnung solle den konkreten Auslagen gegenüber einem hypothetisch ermit- telten Betrag stets der Vorzug gegeben werden. Der in der Steuererklärung ange- gebene Betrag basiere auf einer übereinstimmenden Erklärung beider Parteien und komme der Lebenswirklichkeit näher als ein bloss hypothetischer Betrag. Dementsprechend beliefen sich die Wohnkosten der Klägerin nicht auf Fr. 2'790.– sondern auf Fr. 2'567.– monatlich (Urk. 46/39 S. 10). Hinsichtlich der Position "Gärtner" bringt der Beklagte vor, die eingereichten Rechnungen würden zu Recht
- 33 - auf die Gesellschaft lauten. Maximal 10% der Rechnungen des Gärtners würde den privaten Rasen der Ehegatten betreffen. Klarerweise gehöre ein Gärtner aber nicht zum Lebensstandard und selbst wenn er zum Lebensstandard gehören würde, sei ein solcher im Rahmen der zweistufigen Unterhaltsberechnung durch den Überschuss zu bezahlen. Es handle sich nicht um echte Nebenkosten wie etwa Heizöl, Gebäudeversicherung oder andere zwingende Auslagen der Liegen- schaftennutzung, sondern um eine Auslage, die der Verschönerung diene (Urk. 51 S. 7).
c) Nicht zu beanstanden und auch nicht bestritten ist, dass die Vorinstanz von einem monatlichen Hypothekarzins von Fr. 2'052.– ausging und die Amortisati- onskosten von Fr. 500.– pro Monat als Schuldenreduktion und damit vermögens- bildend betrachtete und nicht als Wohnkosten der Klägerin berücksichtigte (Urk. 40 S. 20).
d) Bei selbstbewohnten Liegenschaften im Eigentum eines Ehegatten setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Hinzu kommen die Prämien für die Gebäudeversicherung, wenn diese obligato- risch ist (Six, a.a.O., Rz. 2.94). Das vorinstanzliche Vorgehen, wonach die Ne- benkosten pauschal mit 1% des Verkehrswerts der Liegenschaft berechnet wer- den, entspricht der gängigen Praxis und ist daher grundsätzlich nicht zu bean- standen (Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftset- zung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 302 ff. und S. 322 mit Hinweis auf die Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich LP050016 vom 10.1.2006, LY110020 vom 14.10.2011, LC110036 vom 7.11.2011 und LE110027 vom 13.7.2012).
e) Die Einwendungen des Beklagten gegen die Berechnungsweise der Vor- instanz sind unbehelflich. Er will sich mit der Begründung, den konkreten Ausla- gen sei gegenüber einem hypothetisch ermittelten Betrag stets der Vorzug zu ge- ben, auf den von den Parteien in der Steuererklärung 2013 angegebenen Betrag von Fr. 6'180.– für Unterhalts- und Verwaltungskosten berufen. Dabei verkennt er,
- 34 - dass es sich bei diesem Betrag ebenfalls um eine Pauschale handelt, welche sich in Prozenten des deklarierten Bruttomietertrages (bei vermieteten Liegenschaften abzüglich Entschädigungen für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreini- gung) berechnet und 20% für jede Liegenschaft beträgt (Urk. 10/18 S. 6; Weglei- tung zur Steuererklärung 2015 des Steueramts des Kantons Zürich, S. 16). Somit stellt auch der Beklagte nicht auf eine konkrete Berechnung der Unterhaltskosten ab, sondern rechnet letztlich ebenso mit einer Pauschale. Weshalb seiner Be- rechnungsweise gegenüber der von der Vorinstanz vorgenommenen Berech- nungsmethode der Vorzug zu geben sei, vermochte er nicht überzeugend darzu- legen. Die Berechnungsweise der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.
f) Die Klägerin moniert, die Gärtnerkosten seien zu Unrecht nicht in ihrem Be- darf berücksichtigt worden. Die Rechnungen seien jeweils über die Praxis bezahlt worden, obschon diese nur über eine Rasenfläche von 47 m2 verfüge und die Aufwendungen tatsächlich für die private Liegenschaft angefallen seien (Urk. 39 S. 7 f.). Hinsichtlich der bei den Akten liegenden Gärtnerrechnungen kann festge- halten werden, dass diese bis im Jahr 2013 an die E._____ GmbH und hernach ab dem Jahr 2014 an die Parteien persönlich adressiert waren (Urk. 10/57a-k). Weiter ergibt sich aus den Kontoblättern der E._____ GmbH, dass die Bezahlung der Gärtnerrechnungen zumindest bis Ende 2013 über das Geschäftskonto er- folgte (Urk. 12/6 S. 20, Urk. 12/8 S. 17, Urk. 12/10 S. 25). Dies allein vermag in- des noch nicht zu belegen, dass die Aufwendungen tatsächlich für das Geschäft anfielen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten (Urk. 51 S. 4) deuten die Auflistungen der erbrachten Arbeiten in den jeweiligen Rechnungen stark darauf hin, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pflege eines grösseren Gartens anfielen. Allein der Umstand, dass sich die Arbeiten offensichtlich nicht auf eine Rasen- und Heckenpflege beschränkten, sondern Leistungen wie "Faule Stämme auswechseln" (Urk. 10/57b), "Aushub für Kiesplatz und Feuerstelle ma- chen", "Torpfosten einbetonieren und richten" sowie "Ping-Pong Tisch entsorgen" (je Urk. 10/57d), "Obst schneiden", "Weide bei Teich entfernen", "Himbeergestell reparieren" und "Aprikosenbaum ausgraben" (je Urk. 10/57f), abgerechnet wur- den, zeigt, dass die Gärtnerkosten im Zusammenhang mit der Umschwungpflege betreffend die eheliche Liegenschaft an der ...strasse anfielen. Es erweist sich
- 35 - somit als glaubhaft, dass die Gärtnerkosten keinen geschäftsbegründeten Auf- wand darstellten, sondern es sich um private Aufwendungen der Parteien handel- te, welche über die E._____ GmbH abgerechnet wurden. Indes ist festzuhalten, dass die Klägerin die Position "Gärtner" in der Höhe von monatlich Fr. 258.33 vor Vorinstanz noch im Rahmen der Nebenkostenaufstellung geltend machte (Urk. 15 S. 10). Im Berufungsverfahren will sie diese Kosten hingegen zusätzlich zu der ihr zugesprochenen monatlichen Nebenkostenpauschale von Fr. 737.50 berücksich- tigt haben und macht damit sinngemäss geltend, die Kosten seien in der von der Vorinstanz festgesetzten Pauschale nicht enthalten. Die von der Vorinstanz fest- gesetzte Pauschale weicht betragsmässig von den von der Klägerin geltend ge- machten Nebenkosten von insgesamt Fr. 758.– (und nicht wie von der Vorinstanz errechnet Fr. 767.–, Urk. 15 S. 10 f., Urk. 40 S. 20) um lediglich ca. Fr. 20.– ab, was zeigt, dass die Aufwendungen für einen Gärtner nicht unberücksichtigt blie- ben. Zudem entspricht es gerade dem Sinn einer pauschalen Berechnung der Nebenkosten, dass darunter sämtliche Aufwendungen zu subsumieren sind, ohne dass einzelnen Positionen ausgesondert werden müssen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich demnach nicht, die Gärtnerkosten zusätzlich zu der von der Vorinstanz festgesetzten Nebenkostenpauschale zu berücksichtigen.
g) Demnach hat die Vorinstanz die Wohnkosten der Klägerin korrekt ermittelt. Die Position "Wohnkosten inkl. Nebenkosten" ist in ihrem Bedarf bei einem Betrag von Fr. 2'790.– zu belassen.
E. 6.5 Wohnkosten des Beklagten
a) Hinsichtlich der Wohnkosten des Beklagten macht die Klägerin geltend, ihm sei angesichts der Wohn- und Lebensgemeinschaft mit seiner neuen Partnerin le- diglich der hälftige Anteil des monatlichen Mietzinses von Fr. 3'600.– in der Be- darfsrechnung anzurechnen. Zudem seien dem Beklagten Fr. 140.– Garagenkos- ten zugestanden worden. Da keine Mobilitätskosten berücksichtigt worden seien, werde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn nun dennoch Kosten für eine Garage eingerechnet würden (Urk. 39 S. 11 f., Urk. 48 S. 16).
- 36 -
b) Der Beklagte wendet dagegen ein, die blosse Teilung von Lebenshaltungs- kosten bedeute selbstverständlich noch keine eheähnliche Gemeinschaft. Eine solche werde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur angenommen, wenn die zusammenlebenden Personen auch wirtschaftlich so eng wie Ehegatten verbunden seien, beispielsweise wenn sie einander beistünden oder wenn sie über eine gemeinsame Kasse verfügten und damit auch finanziell eine Schick- salsgemeinschaft bildeten. Er habe kein gemeinsames Bankkonto mit seiner neu- en Partnerin, ausserdem würden sie getrennt abrechnen und bezahlten anteils- mässig die Auslagen ihrer Wohnung. Da der Beklagte seine Tochter an den Be- suchswochenenden bei sich habe und dementsprechend ein Zimmer für D._____ brauche, bezahle er Fr. 2'140.– und seine Partnerin Fr. 1'740.–. Beide Personen würden zudem eine Garage benutzen und je Fr. 140.– dafür bezahlen (Urk. 51 S. 11).
c) Wie bereits vorstehend dargelegt, ist von einer einfachen Wohn- und Le- bensgemeinschaft des Beklagten mit seiner neuen Partnerin auszugehen, wes- halb in seinem Bedarf grundsätzlich die Hälfte des belegten Mietzinses von Fr. 3'600.– (Urk. 12/15), mithin Fr. 1'800.– monatlich, einzusetzen wäre. Richtig- erweise erkannte die Vorinstanz aber, der Beklagte beanspruche ein Zimmer der Wohnung für seine Tochter D._____, weshalb es angemessen sei, dass er einen grösseren Mietanteil von Fr. 2'000.– monatlich übernehme. Dies ist unter den ge- gebenen finanziellen Verhältnissen der Parteien nicht zu beanstanden. Schliess- lich steht dem auch nicht entgegen, dass die Besuchsrechtsausübung durch D._____ im Einverständnis mit dem Beklagten nach Absprache und jeweils spon- taner ausgestaltet wird und im Rahmen der durch die Parteien geschlossenen Teilvereinbarung auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts verzichtet wurde (Urk. 26/1, Urk. 40 S. 8). Es wird von der Klägerin denn auch nicht geltend gemacht, der Beklagte benötige kein Zimmer mehr für Übernachtungen der ge- meinsamen Tochter. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragend, sind beim Beklagten auch die Garagenkosten von monatlich Fr. 140.– im Bedarf zu berücksichtigen. Wie nachfolgend mit Bezug auf die Mobilitätskosten zu zeigen sein wird, entspricht die Benützung eines Fahrzeugs dem ehelichen Standard, welcher beiden Parteien zu belassen ist, soweit dies trotz der Mehrkosten für zwei
- 37 - Haushalte möglich ist. Auch wenn es sich bei dem vom Beklagten benutzten Fahrzeug gemäss eigenen Angaben um ein Geschäftsfahrzeug handelt, welches er für Kundenbesuche benötigt (Urk. 51 S. 11), rechtfertigt es sich unter den ge- gebenen finanziellen Umständen und im Sinne einer Gleichbehandlung der Ehe- gatten, dem Beklagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die monatli- chen Garagenkosten anzurechnen. Entsprechend ist der vorinstanzlich festge- setzte Betrag für Wohnkosten des Beklagten in der Höhe von Fr. 2'140.– zu be- stätigen.
E. 6.6 Selbstbehalt/Franchise und zusätzliche Gesundheitskosten
a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin unter dem Titel Selbstbehalt/Franchise einen monatlichen Betrag von Fr. 167.–. Die Klägerin ha- be Belege zur detaillierten Leistungsabrechnung von D._____ eingereicht, wes- halb es glaubhaft erscheine, dass die ausgewiesene Franchise von Fr. 2'000.– ausgeschöpft werde. Bei den übrigen von der Klägerin geltend gemachten Ge- sundheitskosten handle es sich um nicht kassenpflichtige Leistungen, welche nicht zu berücksichtigen seien, insbesondere da auch nicht dargelegt worden sei, inwiefern diese Kosten regelmässig anfallen würden. Beim Beklagten berücksich- tigte die Vorinstanz mit Ausnahme der Krankenkassenprämien keine weiteren Gesundheitskosten, da der Beklagte keine solchen geltend gemacht habe (Urk. 40 S. 21 f.).
b) Die Klägerin moniert in ihrer Berufungsschrift, die nicht kassenpflichtigen Gesundheitskosten seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sie habe mit der Einreichung der Therapierechnungen für APM/ESM nach Radloff und Chisana für die Jahre 2012 und 2014 nachgewiesen, dass es sich um regelmässig anfal- lende Kosten handle, weshalb der Bedarf um Fr. 180.– zu ergänzen sei (Urk. 39 S. 8). Zu den Vorbringen des Beklagten führt die Klägerin in ihrer Berufungsant- wort aus, die Vorinstanz irre sich, wenn sie den Selbstbehalt von Fr. 167.– als Selbstbehalt der Tochter deklariere. Es handle sich dabei um ihre eigene Fran- chise, welche ausgewiesen Fr. 2'000.– betrage. Die Tochter habe eine Franchise von Fr. 350.–, was monatlich Fr. 30.– ausmache, und jeweils einen Selbstbehalt von 10%. Die Vorinstanz habe lediglich ihren Selbstbehalt bzw. ihre Franchise be-
- 38 - rücksichtigt, nicht jedoch den Selbstbehalt und die Franchise der Tochter D._____. Die Behauptung des Beklagten, wonach die Vorinstanz einerseits ihr und andererseits der Tochter einen monatlichen Selbstbehalt von Fr 167.– ein- räume, sei falsch. Hingegen sei ihr Bedarf um die Gesundheitskosten der Tochter, welche sich auf durchschnittlich mindestens Fr. 190.– belaufen würden, zu ergän- zen. Der Beklagte seinerseits habe in der "persönlichen Befragung" ausgeführt, dass er keine regelmässigen Gesundheitskosten habe, weshalb ihm auch keine solchen einzuräumen seien (Urk. 48 S. 16 f.).
c) Mit der Begründung, die Tochter D._____ habe als Kind keine Franchise und sei ausserdem zusatzversichert, bestreitet der Beklagte den monatlichen Be- trag von Fr. 167.– für den Selbstbehalt im Bedarf der Klägerin. Zudem bean- standet er, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz der Klägerin und der Tochter ei- nen Selbstbehalt von Fr. 167.– pro Monat einräume, ihm aber keinerlei Gesund- heitskosten zugestehe, zumal er im Rahmen der "Parteibefragung" angegeben habe, dass er eine Therapie besuche, und zudem Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 400.– geltend gemacht habe. Beiden Parteien sei der gleiche Betrag ein- zuräumen, ihm mindestens Fr. 100.– pro Monat (Urk. 46/39 S. 10 f.). Weiter mo- niert er sinngemäss in Beantwortung der Berufung der Klägerin, bei den von ihr eingereichten "Therapierechnungen" handle es sich um Gefälligkeitsrechnungen und jedenfalls nicht um Auslagen im Gesundheitsbereich (Urk. 51 S. 8).
d) Fallen bei Ehegatten oder Kindern regelmässig Franchise oder Selbstbehalt an, sind diese im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Dass Franchise und Selbstbehalt effektiv anfallen, ist zu belegen (Six, a.a.O., Rz. 2.109; BGE 129 III 242; vgl. auch Kreisschreiben Ziff. 5.3). Gemäss Versiche- rungspolice der Klägerin, gültig per 1. September 2014, liegt ihre Jahresfranchise bei Fr. 2'000.– (Urk. 16/109). Demgegenüber geht aus den bei den Akten liegen- den Leistungsabrechnungen betreffend die Tochter D._____ hervor, dass sie le- diglich einen Selbstbehalt von 10% der verrechenbaren Leistungen bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 350.– pro Jahr trägt, eine Franchise hingegen nicht anfällt (Urk. 10/ 31 S. 1, Urk. 26/2b S. 2, Urk. 26/2c S. 6). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermochte die Klägerin glaubhaft darzulegen, dass bei der Tochter re-
- 39 - gelmässige Gesundheitskosten anfallen, an welchen sie sich mit einem Selbstbe- halt von 10% beteiligen muss. Es ist zudem aufgrund der ins Recht gelegten Leis- tungsabrechnungen glaubhaft, dass der maximale Selbstbehalt von Fr. 350.– ausgeschöpft wird und die Kostenbeteiligung für die Tochter D._____ pro Jahr somit Fr. 350.– beträgt, was mit einem Betrag von monatlich Fr. 30.– im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen ist. Dies entspricht denn auch der von der Kläge- rin im Berufungsverfahren eingereichten Zusammenstellung der ... Versicherung betreffend die Gesundheitskosten der Tochter D._____ (Urk. 50/11). Dieser Über- sicht ist zu entnehmen, dass sich eine Kostenbeteiligung der Tochter D._____ auf den Selbstbehalt von maximal Fr. 350.– pro Jahr beschränkt. Bei der Kostenbetei- ligung in der Höhe von Fr. 1'552.95 vom 1. Dezember 2014 handelt es sich ge- mäss den Ausführungen der Parteien um einen einmaligen Aufwand im Zusam- menhang mit einem Krankenhausaufenthalt von D._____ und somit nicht um re- gelmässig anfallende, notwendige Kosten. Entsprechend sind für die Tochter D._____ keine weiteren Gesundheitskosten im Bedarf der Klägerin zu berücksich- tigen.
e) Darüber hinaus gelingt es indes weder der Klägerin noch dem Beklagten glaubhaft darzutun, inwiefern effektiv Franchisen oder Selbstbehalte für regel- mässig anfallende und notwendige Gesundheitskosten anfallen. Demgemäss ist weder bei der Klägerin noch beim Beklagten eine entsprechende Position im Be- darf zu berücksichtigen.
f) Von der Krankenkasse bzw. den Zusatzversicherungen nicht übernommene Leistungen sind in der Bedarfsrechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ausser sie fallen gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich an und sind somit notwendig (Maier, a.a.O., S. 302 ff., S. 323). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wo- nach es der Klägerin nicht gelingt, mittels den von ihr eingereichten Rechnungen (Urk. 10/65-69) glaubhaft zu machen, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um notwendige Gesundheitskosten handelt, welche auch in Zukunft anfal- len werden. Demnach hat die Vorinstanz der Klägerin in deren Bedarf korrekter- weise keine zusätzlichen Gesundheitskosten angerechnet (Urk. 40 S. 21). Glei-
- 40 - ches gilt denn auch für allfällige Gesundheitskosten des Beklagten, weshalb auch ihm in der Bedarfsrechnung kein zusätzlicher Betrag einzuräumen ist.
E. 6.7 Haftpflicht-/Mobiliarversicherung Die Vorinstanz hat im Bedarf der Parteien mit Verweis auf die Gerichtsüblichkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung je einen Betrag von Fr. 30.– für Haft- pflicht- und Mobiliarversicherung eingesetzt (Urk. 40 S. 2). Dies ist entgegen den Einwendungen der Klägerin (Urk. 39 S. 12, Urk. 48 S. 18) auch unter Berücksich- tigung, dass der Beklagte mit seiner Partnerin eine Wohn- und Lebensgemein- schaft bildet, nicht zu beanstanden. Entsprechend ist beiden Parteien ein Betrag von Fr. 30.– zu belassen.
E. 6.8 Mobilität
a) Die Klägerin beanstandet, die Vorinstanz habe einen Anspruch auf den Ge- brauch des Autos zu Unrecht abgelehnt. Sie habe schon immer über ein Auto ver- fügt und zudem anlässlich der persönlichen Befragung ausgeführt, dass sie auf ein Auto angewiesen sei. Schliesslich verfüge der Beklagte über ein Auto, dessen Unterhalt er über seine Gesundheitspraxis abrechnen könne, was eine Verletzung der Gleichbehandlung darstelle (Urk. 39 S. 9). In ihrer Bedarfsrechnung will sie für die gesamte Dauer und nicht bloss für die zweite Periode ab September 2015 ei- nen Betrag von Fr. 197.– eingesetzt haben (Urk. 39 S. 13, Urk. 48 S. 18).
b) Der Beklagte macht geltend, in der ersten Phase hätten die Parteien in etwa den gleich langen Arbeitsweg, weshalb ihnen beiden keine Kosten für Mobilität einzurechnen seien, eventualiter wäre beiden Parteien der Betrag von Fr. 50.– für ein Monatsabonnement einzurechnen. In der zweiten Phase koste ein Abonne- ment zwischen C._____ und Dietikon nicht wie von der Vorinstanz veranschlagt Fr. 197.–, sondern Fr. 150.– pro Monat (Urk. 46/39 S. 11, Urk. 51 S. 11).
c) Wie eingangs dargetan, hat die Klägerin Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Standards, soweit dies aufgrund der Mehrkosten für zwei Haushalte möglich ist. Dass der Klägerin während der Ehe ein Fahrzeug zur Ver- fügung stand, ist letztlich unbestritten geblieben, wenngleich geltend gemacht
- 41 - wurde, ein Teil der Fahrzeugkosten sei von der GmbH getragen worden (Prot. I S. 8). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug zum ehelichen Standard gehörte (vgl. auch die Ausführungen des Beklagten, wonach beide Parteien während der Ehe normale Autos gefahren seien; Urk. 13 S. 8). Entgegen der Vorinstanz sind demnach der Klägerin nicht nur die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs anzurechnen. Vielmehr ist ihr die Benutzung eines Fahrzeugs zuzubilligen. Die Klägerin verlangt berufungsweise, als Mobili- tätskosten seien ihr für die gesamte Berechnungsdauer Fr. 197.– im Bedarf ein- zusetzen (Urk. 39 S. 13 und Urk. 48 S. 18). Einen höheren Betrag macht sie auch mit Verweis auf den ehelichen Standard nicht geltend. Entsprechend ist ihr für die gesamte Berechnungsphase unter dem Titel Mobilität ein Betrag von Fr. 197.– einzuräumen.
d) Ausgangsgemäss kann offenbleiben, ob dem Fahrzeug der Klägerin unter den konkreten Umständen Kompetenzcharakter im Sinne des Kreisschreibens zukommt. Zudem zielen die Beanstandungen des Beklagten, wonach die Klägerin zwar ein Abonnement für 5 Zonen brauche, ihr aber ausgehend vom Preis für ein Jahresabonnement von Fr. 1'809.– lediglich ein monatlicher Betrag von Fr. 150.– zuzugestehen sei, insofern ins Leere, als nach dem Ausgeführten eben gerade nicht die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs massgebend sind.
e) Aufgrund der Ausführungen des Beklagten, wonach es sich bei dem von ihm benutzten Fahrzeug um einen Geschäftswagen handle, welchen er nicht für den Arbeitsweg, sondern für Kundenbesuche benötige (Prot. I S. 30 f., Urk. 51 S. 11 f.), ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in seinem Bedarf kein Betrag für Mobilität zu berücksichtigen.
E. 6.9 Auswärtige Verpflegung der Klägerin
a) Die Vorinstanz sprach keiner der beiden Parteien einen Betrag für auswärti- ge Verpflegung zu, wobei sie dies bei der Klägerin damit begründete, dass sie über ihren Arbeitgeber Lunchchecks erhalte (Urk. 40 S. 24).
- 42 -
b) Die Klägerin moniert, dass sie drei Mal im Jahr Lunchchecks im Betrag von Fr. 125.– erhalte, reiche nicht aus, um ihre Mehrauslagen für auswärtige Verpfle- gung zu decken. Die Vorinstanz habe zudem auch nicht berücksichtigt, dass sie nunmehr zu 80% arbeite und sich ihr Arbeitsort von C._____ nach Dietikon ver- schoben habe (Urk. 39 S. 9).
c) Die Klägerin macht nicht geltend, sie erhalte nach ihrem Stellenwechsel im September 2015 keine Lunchchecks mehr, sondern führt lediglich aus, die ihr durch die Lunchchecks gewährte Verbilligung würde ihre Mehrkosten nicht de- cken. Auch nach ihrem Stellenwechsel ist die Klägerin beim Kanton Zürich ange- stellt. Es ist gerichtsnotorisch, dass Angestellte der kantonalen Verwaltung, wel- che sich nicht in einer Kantine verpflegen können, Anspruch auf Lunchchecks im Umfang von Fr. 250.– monatlich bzw. Teilzeitangestellte einen anteilsmässigen Anspruch haben. Es ist davon auszugehen, dass dies auch für die Klägerin gilt und ihre Mehrkosten für auswärtige Verpflegung durch den Bezug von Lunch- checks abgedeckt werden. Der Umstand, dass die Klägerin ihren Arbeitsort von C._____ nach Dietikon verlegt hat, ändert daran nichts. Daher sind ihr keine zu- sätzlichen Verpflegungskosten zuzubilligen. Die Vorinstanz ist in diesem Punkt zu bestätigen.
d) Auch der Lohnausweis der Klägerin aus dem Jahr 2013 (Urk. 10/18 S. 18), auf welchen die Vorinstanz abstellt (Urk. 40 S. 24), stützt vorstehende Schlussfol- gerung. Auf dem Lohnausweis wird als "Abzug Lunch-Check Versand" ein Betrag von Fr. 750.– vermerkt. Bei dem aufgeführten Betrag handelt es sich um den der Klägerin im Jahr 2013 für den Bezug von Lunchchecks abgezogenen Lohnanteil. Bei einem Vollzeitpensum beläuft sich der monatliche Lunchcheckanspruch eines Mitarbeiters auf Fr. 250.–, wovon der Mitarbeitende jeweils Fr. 125.– selber trägt. Im Falle der Klägerin bedeutet dies, dass ihr sechs Mal Fr. 125.– vom Lohn abge- zogen wurden (Fr. 750.– / Fr. 125.–), womit sie insgesamt sechs Mal im Umfang von Fr. 250.– Lunchchecks erhielt. Da die Klägerin im Jahr 2013 maximal in ei- nem 60% Pensum tätig war, kann davon ausgegangen werden, dass sie entspre- chend ihrem Arbeitspensum anteilsmässig Lunchchecks erhielt und ihre Mehrkos- ten für die auswärtige Verpflegung demnach gedeckt waren.
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E. 6.10 Steuern Die von der Vorinstanz im Bedarf der Parteien eingesetzten Beträge unter der Position "Steuerbelastung" werden weder von der Klägerin noch vom Beklagten begründet bemängelt. Beide setzen zwar in ihrer berufungsweise erneuerten Be- darfsrechnung einen leicht abweichenden Betrag für die Steuerbeiträge ein (Urk. 39 S. 13 und Urk. 46/39 S. 12), begründen jedoch nicht, inwiefern die Be- rechnung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Die vorinstanzlich festgesetzten Beträge erweisen sich nicht als unangemessen, weshalb es bei diesen Zahlen sein Bewenden hat.
E. 6.11 Hobbies D._____ Dass die Vorinstanz im Bedarf der Klägerin keinen Betrag für Hobbies der Tochter D._____ berücksichtigte (Urk. 40 S. 25), ist entgegen den Einwendungen der Klä- gerin (Urk. 39 S. 10 f.) unter den gegebenen Umständen und mit Blick auf die fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien angemessen und daher nicht zu beanstan- den.
E. 6.12 Korrigierter Bedarf der Parteien Gemäss vorstehenden Erwägungen ist demnach von folgender Bedarfsrechnung auszugehen: Klägerin: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 850.– Grundbetrag D._____: Fr. 600.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten (ohne Fr. 2'790.– Fr. 2'140.– Stromkosten): Krankenkasse (inkl. VVG): Fr. 372.– Fr. 340.– Krankenkasse D._____ (inkl. VVG): Fr. 121.– Selbstbehalt D._____ Fr. 30.– Selbstbehalt/Franchise: Fr. 0.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikation: Fr. 150.– Fr. 75.– Mobilität: Fr. 197.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.–
- 44 - Klägerin: Beklagter:
3. Säule: Fr. 559.– Fr. 560.– Steuerbelastung: (bis Feb.) 550.– (bis Feb.) 850.– (bis Aug.) 550.– Fr. (bis Aug.) 950.– Fr. (ab Sept.) 700.– (ab Sept.) 1'050.– Total Nov. 2014 bis Feb. 2015: Fr. 6'749.– Fr. 4'845.– Total März 2015 bis Aug. 2015: Fr. 6'749.– Fr. 4'945.– Total ab Sept. 2015: Fr. 6'899.– Fr. 5'045.–
E. 7 Unterhaltsberechnung
E. 7.1 Zusammenfassend ergibt sich für die Unterhaltsberechnung folgendes Bild: Nov. 2014 - März 2015 - August 2015 ab Sept. 2015 Feb. 2015 Juli 2015 Bedarf Klägerin Fr. 6'749.– Fr. 6'749.– Fr. 6'749.– Fr. 6'899.– Bedarf Beklagter Fr. 4'845.– Fr. 4'945.– Fr. 4'945.– Fr. 5'045.– Total Bedarf Fr. 11'594.– Fr. 11'694.– Fr. 11'694.– Fr. 11'944.– Einkommen Klägerin Fr. 5'365.– Fr. 5'596.– Fr. 5'863.– Fr. 7'127.– Einkommen Beklagter Fr. 10'588.– Fr. 10'738.– Fr. 10'738.– Fr. 10'738.– Total Einkommen Fr. 15'953.– Fr. 16'334.– Fr. 16'601.– Fr. 17'865.– Freibetrag Fr. 4'359.– Fr. 4'640.– Fr. 4'907.– Fr. 5'921.–
E. 7.2 Die Aufteilung des Freibetrags unter den Ehegatten im Verhältnis 60% (Klä- gerin und D._____) zu 40% (Beklagter) wird nicht beanstandet und ist beizubehal- ten. Somit ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche der Klägerin (inkl. D._____):
- 45 -
a) 1. November 2014 bis 28. Februar 2015: Bedarf der Klägerin (inkl. D._____): Fr. 6'749.– + Anteil Freibetrag der Klägerin: Fr. 2'616.– ./. Einkommen der Klägerin: Fr. 5'365.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 4'000.–
b) 1. März 2015 bis 31. Juli 2015: Bedarf der Klägerin (inkl. D._____): Fr. 6'749.– + Anteil Freibetrag der Klägerin: Fr. 2'784.– ./. Einkommen der Klägerin: Fr. 5'596.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 3'937.–
c) August 2015 : Bedarf der Klägerin (inkl. D._____): Fr. 6'749.– + Anteil Freibetrag der Klägerin: Fr. 2'944.– ./. Einkommen der Klägerin: Fr. 5'863.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 3'830.–
d) ab 1. September 2015: Bedarf der Klägerin (inkl. D._____): Fr. 6'899.– + Anteil Freibetrag der Klägerin: Fr. 3'553.– ./. Einkommen der Klägerin: Fr. 7'127.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 3'325.–
E. 7.3 Die Vorinstanz setzte den Unterhalt für D._____ auf Fr. 1'500.– pro Monat fest und verwies hierzu auf die Zürcher Tabelle zur Berechnung des Unterhalts. Sie erwog, es sei der Tochter, die im August 2015 eine Lehre als Fachangestellte … angefangen habe, zuzumuten, einen bescheidenen Teil ihrer Kosten selber zu tragen, weshalb ein fixer Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– monatlich ange- messen erscheine (Urk. 40 S. 28).
- 46 - Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Resultat nicht zu beanstanden. Entgegen den Einwendungen der Klägerin ist in Anwendung der zweistufigen Berechnungsme- thode nicht massgebend, welcher konkrete Bedarf der Tochter ausgewiesen ist (Urk. 39 S. 15), sondern welcher Unterhaltsbeitrag unter den gegebenen Umstän- den angemessen erscheint. Aufgrund der vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse der Parteien und unter Berücksichtigung des Alters der Tochter D._____ erweist sich ein Kinderunterhalt von Fr. 1'500.– (zuzüglich allfälliger Kin- der- bzw. Ausbildungszulagen) pro Monat als angemessen. Die Vorinstanz ist somit in dieser Hinsicht zu bestätigen.
E. 7.4 Der Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin und der Tochter D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
a) für die Tochter D._____: Fr. 1'500.– ab 1. November 2014 und zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen
b) für die Klägerin persönlich:
1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015: Fr. 2'500.–
1. März 2015 bis zum 31. Juli 2015: Fr. 2'437.– August 2015 Fr. 2'330.– ab September 2015 Fr. 1'825.–
E. 8 Ausserordentliche Kosten D._____
E. 8.1 Die Klägerin macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe ihren An- trag, wonach der Beklagte zu verpflichten sei, sich an D._____s unvorhergesehe- nen Ausgaben wie Spitalrechnungen, Zahnkorrekturen, schulische Förderungs- massnahmen, Lager etc. mit der Hälfte finanziell zu beteiligen, soweit die Ausga- be notwendig seien oder ihr beide Elternteile zugestimmt hätten, nicht behandelt. Sie werde dadurch mit diesen Kosten allein gelassen und habe diese über ihr Einkommen, den Grundbetrag oder den Überschussanteil zu decken, während dem Beklagten der Überschussanteil unbelastet verbleibe (Urk. 39 S. 11).
- 47 -
E. 8.2 Unter dem Titel "Veränderung der Verhältnisse" sieht Art. 286 Abs. 3 ZGB vor, dass das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten kann. Art. 286 Abs. 3 ZGB ist systematisch bei der Abänderung des Kinderunterhalts eingeordnet. Er stellt jedoch eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausser- ordentliche Bedürfnisse dar, welche nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge, die beide Eltern zu leisten haben, gedeckt werden (FamPra.ch 2003, S. 728 ff.). Es muss sich bei diesen Bedürfnissen nicht um strikt einmalige, aber doch ledig- lich vorübergehende und nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfallende Bedürfnisse handeln, welche zudem im Zeitpunkt der Festlegung des Unterhalts- beitrags nicht in Betracht gezogen wurden und auch nicht in Betracht gezogen werden konnten (BSK ZGB II-Breitschmid, Art. 286 N 15).
E. 8.3 Die Klägerin behauptet nicht, es stünden bereits zum jetzigen Zeitpunkt kon- kret voraussehbare ausserordentliche Bedürfnisse der Tochter D._____ im Raum, welche durch die laufenden Unterhaltsbeiträge nicht gedeckt würden. Weiter legt sie nicht begründet dar, inwiefern es sich im konkreten Fall rechtfertigen würde, in Vorwegnahme der gesetzlichen Abänderungsmöglichkeit nach Art. 286 Abs. 3 ZGB eine Regelung hinsichtlich der Übernahme von unvorhergesehenen, ausser- ordentlichen Kosten der Tochter D._____ bzw. eine zusätzliche Leistungspflicht des Beklagten für ausserordentliche Bedürfnisse der Tochter D._____ zu statuie- ren. Ihre Ausführungen, wonach sie mit allfälligen ausserordentlichen Kosten al- lein gelassen werde, verfangen nicht, zumal Art. 286 Abs. 3 ZGB gerade gewähr- leistet, dass diese Kosten nicht durch einen Elternteil allein zu tragen sind. Im Üb- rigen erweist sich der Antrag, wie von der Klägerin gestellt, als nicht vollstreckbar. Mangels Rechtsschutzinteresses ist demnach auf den Antrag der Klägerin nicht einzutreten.
E. 9 Verrechnung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge
E. 9.1 Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe anerkannt, seit November 2014 Fr. 350.– auf ein gemeinsames Konto bezahlt zu haben, wovon Fr. 100.– Unter- halt und Fr. 250.– Kinderzulagen gewesen seien (Urk. 40 S. 28). Der Beklagte schulde der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2015 Un-
- 48 - terhalt von total Fr. 30'640.– (4 x Fr. 3'860.– und 5 x Fr. 3'800.–). Davon seien Fr. 11'840.– durch Verrechnung getilgt, weshalb die Klägerin für die Zeitperiode vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2015 noch einen Unterhaltsanspruch in der Höhe von Fr. 18'800.– habe (Urk. 40 S. 29).
E. 9.2 Der Beklagte macht geltend, es sei vor Vorinstanz kein Antrag gestellt wor- den, wonach über die Höhe der bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge zu entschei- den sei, weshalb es für ihn neu gewesen sei, dass die Vorinstanz im Urteilsdispo- sitiv festgehalten habe, wie viel bereits an Unterhalt bezahlt worden sein soll. Die Vorinstanz habe den Betrag völlig falsch ermittelt, er habe nicht bloss Fr. 350.– pro Monat auf ein gemeinsames Konto bezahlt, seine Unterhaltsleistungen seien deutlich höher gewesen. Er habe bereits Fr. 32'594.– bezahlt (Urk. 46/39 S. 12- 14).
E. 9.3 Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 150; ZR 107 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2; BGE 138 III 583 = Pra 2013 Nr. 25).
E. 9.4 Die Berechnung der Vorinstanz ist nur schwer nachvollziehbar. Für die Zeit- periode vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2015 sind folgende Unterhalts- zahlungen durch den Beklagten nachgewiesen bzw. von der Klägerin anerkannt: Unterhaltszahlungen von Fr. 100.–/Monat für die Monate November 2014 - bis März 2015, somit insgesamt Fr. 500.– (5 x Fr. 100.–; Urk. 46/42/2 S. 5, S. 10 und S. 11, Urk. 48 S. 20). Hypothek für die eheliche Liegenschaft an der ...strasse 4 in C._____ von - Fr. 2'052.–/Monat für die Monate November 2014 bis März 2015, somit ins- gesamt Fr. 10'260.– (5 x Fr. 2'052.–; Urk. 48 S. 20). Gemäss der Vereinba- rung der Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
4. März 2015 wurde die Hypothek ab 1. April 2015 von der Klägerin bezahlt (Prot. I S. 34).
- 49 - Unterhaltsleistungen gemäss Vereinbarung im vorinstanzlichen Verfahren - von Fr. 2'960.–/Monat für die Monate April 2015 bis Juli 2015, somit insge- samt Fr. 11'840.– (4 x Fr. 2'960.–; Prot. I S. 34 und S. 40 f.; Urk. 24/3). Die übrigen vom Beklagten geltend gemachten Positionen sind ihm gemäss nachstehenden Erwägungen nicht als Unterhalt anzurechnen: Kinderzulagen von Fr. 250.–/Monat für die Monate November 2014 bis Ja- - nuar 2015: Auch wenn die Klägerin anerkennt, dass der Beklagte die Kin- derzulagen für die Monate November 2014 bis Januar 2015 an sie weiterge- leitet hat (Urk. 46/42/2 S. 5, S. 10 und S. 11, Urk. 48 S. 20), sind ihm diese nicht als bereits geleisteter Unterhalt anzurechnen, zumal die Kinderzulagen zusätzlich zum festgesetzten Unterhaltsbeitrag geschuldet sind (vgl. Erw. II./B. 7.3. f.). Amortisation ...strasse 4: Wie bereits vorstehend ausgeführt, stellen die - Amortisationszahlungen eine Schuldenreduktion dar und sind vermögensbil- dend, weshalb sie nicht im Bedarf der Klägerin berücksichtigt wurden und entsprechend auch nicht als Unterhaltszahlungen des Beklagten gelten kön- nen. Mietzinsertrag Klägerin betreffend die Praxisliegenschaft ...strasse: Der Mie- - tertrag aus der Praxisliegenschaft wurde der Klägerin als Einkommen ange- rechnet und kann daher nicht als Unterhaltszahlung des Beklagten berück- sichtigt werden. Hypothek und Amortisation Praxisliegenschaft ...strasse: Die Hypothekar- - kosten/Amortisation für die Praxisliegenschaft ...strasse stellen keine Unter- haltszahlung des Beklagten dar und wurden zudem über die E._____ GmbH bezahlt. Rechnung ... Elektro AG von Fr. 119.50 und Sonderzahlung von Fr. 880.50 - (Urk. 46/42/2 S. 3 und S. 15): Der Beklagte hat sich bereit erklärt, von den ausserordentlichen Kosten der Tochter D._____ für einen Spitalaufenthalt einen Anteil von Fr. 1'000.– zu übernehmen (Urk. 50/2), wobei er diesen Be-
- 50 - trag gemäss den glaubhaften Ausführungen der Klägerin durch die Beglei- chung der Rechnung der ... Elektro AG und der Überweisung von Fr. 880.50 an die Klägerin geleistet hat. Da es sich bei den zusätzlich angefallenen Spi- talkosten für die Tochter um einen ausserordentlichen, neben der allgemei- nen Unterhaltspflicht anfallenden Betrag handelte, für welchen der Klägerin im Übrigen auch nichts in der Bedarfsrechnung eingesetzt wurde, ist diese Zahlung des Beklagten nicht als bereits geleisteter Unterhaltsbeitrag zu be- rücksichtigen. Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'320.–: Die Parteien einigten sich anläss- - lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. März 2015 darauf, dass der Beklagte der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'320.– bezahle (Prot. I S. 34), wobei er den Betrag auch leistete (Urk. 46/42/2 S. 12). Da ein Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag zusätzlich zum Unter- halt geschuldet ist, ist diese Zahlung nicht als Unterhaltsleistung anzurech- nen. Insgesamt hat der Beklagte demnach für die Zeit von November 2014 bis Juli 2015 bereits Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 22'600.– geleistet. Gemäss vorstehenden Erwägungen beläuft sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2015 auf insgesamt Fr. 35'685.– (4 x Fr. 4'000.– + 5 x Fr. 3'937.–). Abzüglich der bereits geleisteten Unterhaltszah- lungen beläuft sich die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für die Zeit vom
1. November 2014 bis zum 31. Juli 2015 insgesamt noch auf Fr. 13'085.–. Davon ist Vormerk zu nehmen. C. Vorinstanzlicher Prozesskostenvorschuss bzw. Prozesskostenbeitrag
1. Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz, der Beklagte sei aufgrund seiner ehelichen Beistandspflicht und unter Anrechnung an die güterrechtliche Aus- gleichszahlung zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine
- 51 - unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 4 und S. 10 und Prot. I S. 7).
2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Mittellosigkeit der Klägerin sei er- wiesen, zumal ihr Bedarf ihr Einkommen übersteige und sie zudem über kein li- quides Vermögen verfüge. Ausserdem erscheine eine Belastung oder ein ge- winnbringender Verkauf der ehelichen Liegenschaft in absehbarer Zeit weder möglich noch zumutbar. Der Beklagte habe bei der Prozesseinleitung über liqui- des Vermögen verfügt, weshalb seine Leistungsfähigkeit im Umfang von mindes- tens Fr. 10'000.– ausgewiesen sei. Die Höhe des Prozesskostenvorschusses er- gebe sich aus der Hälfte der Entscheidgebühr sowie aus der Entschädigung der Rechtsvertretung der Klägerin. In Anwendung der massgebenden Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung rechtfertige es sich, das Honorar der Rechtsver- treterin der Klägerin auf Fr. 5'000.– zuzüglich Barauslagen in der Höhe von Fr. 250.– und 8% Mehrwertsteuer festzusetzen. Die hälftige Entscheidgebühr be- trage Fr. 1'950.–, folglich sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 7'620.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Begeh- ren der Klägerin abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zudem gegenstandslos (Urk. 40 S. 30 - 32).
3. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht nach (vgl. BGE 127 I 205 E. 3.b m.w.H.). Gemäss konstanter Praxis der Kammer besteht im Gegensatz zu einem Scheidungsprozess im Eheschutzverfahren für die Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses im Endentscheid kein Raum mehr, weil der Entscheid darüber mit dem Endentscheid zusammenfällt (ZR 85/1986 Nr. 32; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 136). Die angesprochene Partei kann allerdings im Rahmen eines Endentscheides praxisgemäss gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, der ansprechenden Partei die Gerichts- und Anwaltskosten in Form eines Prozesskostenbeitrags zu ersetzen (ZR 85/1986 Nr. 32). Dies ist ein Gebot des Rechtsschutzes und dient der Waffen- gleichheit unter den Ehegatten (OGer ZH RE130016 vom 17.9.2013, E. II/3.c). Anzufügen ist, dass es sich auch beim Prozesskostenbeitrag um einen blossen
- 52 - Vorschuss handelt, der einen Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder dessen Anrechnung auf güterrechtliche und bzw. oder zivilprozessuale Gegenfor- derungen der ansprechenden Partei auslöst (ZR 85/1986 Nr. 32). Um nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen, ist ein Antrag auf Leistung eines Prozess- kostenvorschusses im Eheschutz im Zweifelsfalle als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid aufzufassen (OGer ZH LE130035 vom 24.5.2013, E. 5). Auch wenn sowohl die Parteien wie auch der Vorderrichter von "Prozesskostenvorschuss" sprechen, ist im Sinne einer Präzisierung festzuhalten, dass gemäss vorstehenden Erwägungen die Ausrichtung eines Prozesskosten- beitrags im Streit liegt.
4. Die Klägerin verlangt in ihrer Berufungsschrift die Zusprechung eines Kos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 10'000.– mit der Begründung, dass sie über kein liquides Vermögen verfüge und ihr Bedarf ihr Einkommen übersteige. Sie habe trotz der ab April 2015 erfolgten monatlichen Zahlungen durch den Beklag- ten in der Höhe von Fr. 2'960.– weitere Schulden bei ihren Eltern machen müs- sen. In Kenntnis dieser Ausstände habe die Vorinstanz den Kostenvorschuss zu Unrecht auf Fr. 7'620.– festgesetzt und ihr Begehren im Mehrbetrag abgewiesen. Diese Kürzung durch den Vorderrichter sei unangemessen. Nachdem sie den Entscheid des Vorderrichters mit Berufung ans Obergericht habe bringen müssen und weiterhin nicht über liquides Vermögen verfüge, sei der Beklagte zu verpflich- ten, ihr einen Prozesskostenvorschuss im beantragten Umfang zu bezahlen (Urk. 39 S. 16). In Beantwortung der Berufung des Beklagten macht sie geltend, es sei nicht zutreffend, dass ihr nach Überschussverteilung ein Überschuss ver- bleibe. Wie dargelegt, betrage ihr gebührender Bedarf mit der Tochter vor Steuern rund Fr. 13'000.– pro Monat, wobei nach Abzug der Unterhaltsbeiträge und ihres eigenen Einkommens immer noch Fr. 4'000.– ungedeckt blieben. Aus diesem Grund habe sie keine Mittel, um Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen zu kön- nen. Es treffe nicht zu, dass sie im Juni 2014 Fr. 6'500.– von einem gemeinsamen Konto bezogen habe. Indes habe der Beklagte Konti aufgehoben und Fr. 18'000.– bzw. Fr. 7'000.– auf sein eigenes Konto überwiesen (Urk. 48 S. 20 f.).
- 53 -
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1–4 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Auf den Antrag der Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, sich hälftig an den unvorhergesehenen Ausgaben der Tochter D._____ zu beteiligen, wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter D._____ rückwirkend ab 1. November 2014 im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von mo- natlich Fr. 1'500.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'500.– rückwirkend seit 1. November 2014 bis 28. Februar 2015 − Fr. 2'437.– für die Zeit vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2015 − Fr. 2'330.– für August 2015 − Fr. 1'825.– ab 1. September 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. - 60 -
- Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2015 bereits Kinder- und Ehe- gattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 22'600.– bezahlt hat. Die Unterhaltsschuld des Beklagten für diesen Zeitraum beträgt noch Fr. 13'085.–.
- Das Begehren der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
- Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 9-11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfah- ren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das vereinigte Berufungsverfahren werden der Klägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt. Sie werden mit den von den Partei- en geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. 6'000.– (Fr. 3'000.– durch die Klägerin und Fr. 3'000.– durch den Beklagten) verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 1'000.– des von ihm geleisteten Vor- schusses zu ersetzen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das vereinigte Berufungs- verfahren eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu be- zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 61 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Schneeberger versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE150053-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE150054 Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Schneeberger Beschluss und Urteil vom 16. Juni 2016 in Sachen A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. Juli 2015 (EE140181-C)
- 2 - Rechtsbegehren: A. Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 und 9, sinngemäss):
1. Die Parteien seien zum Getrenntleben berechtigt zu erklären und es sei Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 1. Juni 2014 getrennt leben.
2. a) Das eheliche Haus an der ...strasse 4 in ... C._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Ge- suchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen, mit Ausnahme des Aquariums.
b) Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, den/die Schlüssel zur ehe- lichen Liegenschaft sowie die Fernsteuerung für das Garagentor unverzüglich herauszugeben.
c) Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Hypothekarzinsen so- wie die mit der Benützung des ehelichen Hauses zusammenhän- genden, regelmässig wiederkehrenden Ausgaben, ferner Repara- turkosten gleich wie eine Mieterin, zu bezahlen.
d) Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Eheschutzentscheides seine persönlichen Effek- ten und das Aquarium aus der ehelichen Liegenschaft zu neh- men.
3. a) Die gemeinsame Tochter D._____, geboren am tt.mm.1999, sei unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
b) Der Gesuchgegner sei berechtigt zu erklären, D._____ jedes zweite Wochenende vom Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntag- abend, 20.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu neh- men.
c) Angesichts des Alters von D._____ sei auf die Regelung für die Feiertage Ostern, Auffahrt, Pfingsten, 1. August und Weihnachten zu verzichten.
d) Der Gesuchgegner sei im Rahmen des persönlichen Verkehrs be- rechtigt zu erklären, mit D._____ zwei Wochen im Jahr Ferien zu verbringen, wobei er diese drei Monate im Voraus der Gesuch- stellerin zu avisieren hat.
e) Der Gesuchgegner sei anzuweisen, bei der Ausübung des Be- suchs- und Ferienrechts D._____ stets persönlich zu betreuen.
4. a) Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab
1. November 2014 an die Kosten von D._____s Unterhalt und Er- ziehung Unterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens CHF 2'695.00 zu entrichten, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils zum Ersten eines jeden Monats, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, sofern der Gesuchgegner diese bezieht oder beziehen könnte.
- 3 -
b) Überdies sei der Gesuchgegner zu verpflichten, sich an D._____s unvorhergesehenen Ausgaben wie Spitalrechnungen, Zahnkor- rekturen, schulische Fördermassnahmen, Lager, etc. mit der Hälf- te finanziell zu beteiligen, soweit die Ausgabe notwendig ist oder ihr beide Elternteile zugestimmt haben.
5. a) Der Gesuchgegner sei für die Dauer ab 1. November 2014 bis auf weiteres zu verpflichten, der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge für ihren eigenen Unterhalt in Höhe von mindestens CHF 6'447.00 zu entrichten, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils zum Ersten eines jeden Monats.
b) Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, alle für seine Ausgaben und Einnahmen relevanten Dokumente wie namentlich Lohnaus- weise 2012 und 2013, Lohnabrechnungen seit Januar 2014, sein Kontokorrent bei der E._____ GmbH, C._____, ab 1. Januar 2012 und die Rechnungsabschlüsse per 31. Dezember 2011, 2012 und 2013 der Praxis, sowie Kontoblätter:
- 5810 Weiterbildung
- 5820 Mitarbeitergeschenke
- 5830 Arbeitskleidung
- 5840 Znüni, Zvieri, Kaffee, Snacks
- 5880 übriger Personalaufwand
- 6000 Mietaufwand
- 6010 Reinigungskosten
- 6110 … Software I Hardware
- 6200 Fahrzeugaufwand
- 6500 Büromaterial
- 6503 Fachliteratur, Zeitschriften
- 6610 Dekoration, Musik
- 6640 Reise- und Kundenspesen
- 6642 Repräsentationsspesen Repräsentation, Auto, IT/Telefon, Kundengeschenke, Werbung, Verwaltung dem Gericht einzureichen und der Gesuchstellerin sei nach Vorlage der genannten Editionen Gelegenheit zu geben, die Unterhaltsbeiträge nach Ziff. 4 und 5 neu zu beziffern.
6. Es sei die Gütertrennung mit Wirkung ab heute anzuordnen.
7. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.00 aufgrund seiner ehelichen Beistandspflicht zu leisten. Eventualiter sei der Ge- suchstellerin die unentgeltliche Prozessführung, allenfalls den un-
- 4 - entgeltlichen Rechtsbeistand einzuräumen und sie von der Er- bringung eines Kostenvorschusses vollumfänglich zu befreien.
8. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteu- er zu Lasten des Gesuchgegners. B. Des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 13, sinngemäss):
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 1. Ju- ni 2014 getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen. Der Ge- suchgegner ist bereit, die Schlüssel herauszugeben.
3. Der Antrag, wonach der Gesuchgegner das "Aquarium" abholen müsse, sei abzuweisen.
4. Die Obhut über die gemeinsame Tochter D._____, geb. tt.mm.1999, sei alternierend beiden Elternteilen zuzuteilen, so- dass jeder Elternteil D._____ für eine Woche betreut (mit Wech- sel der Betreuung jeweils Sonntagabends), unter hälftiger Auftei- lung der Ferien.
5. Der Gesuchgegner sei zu monatlichen Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'400.– zuzüglich Kinderzulagen (aktuell Fr. 250.–) zu verpflichten.
6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass keine persönlichen Un- terhaltsbeiträge geschuldet sind.
7. Dem Antrag auf Gütertrennung sei stattzugeben.
8. Sämtliche weiteren Anträge der Gesuchstellerin, insbesondere auf Leistung eines Kostenvorschusses, seien abzuweisen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchstellerin, zuzüglich MWSt. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. Juli 2015 (Urk. 40):
1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit 1. Juni 2014 getrennt leben.
2. Die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 8. Juli 2015 über die Nebenfolgen des Getrenntlebens wird vorgemerkt und in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt. Sie lautet wie folgt:
- 5 -
1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, dass sie seit dem 1. Juni 2014 getrennt leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung 2.1. Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsa- men elterlichen Sorge für die Tochter
- D._____, geboren am tt.mm.1999. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider El- tern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterli- chen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 2.2 Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Klägerin zuzutei- len. 2.3 Betreuung Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuung wird angesichts des Alters der Tochter verzichtet.
3. Liegenschaft, Mobiliar und Hausrat Die eheliche Wohnung an der ...strasse 4 in ... C._____ wird samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benüt- zung zugewiesen. Über die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat einigen sich die Parteien ausserhalb dieser Vereinbarung.
4. Gütertrennung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Anordnung der Güter- trennung mit Wirkung ab 18. Dezember 2014.
- 6 -
3. Die Tochter D._____, geboren am tt.mm.1999, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt.
4. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 18. Dezember 2014 angeordnet.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter D._____ monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahl- bare Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, dies beginnend ab 1. No- vember 2014.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich fol- gende, monatliche im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
1. November 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 2'360.–
1. März 2015 bis 30. August 2015: Fr. 2'300.– ab 1. September 2015: Fr. 1'830.–
7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte bereits Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 11'840.– geleistet hat.
8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskosten- vorschuss von Fr. 7'620.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'900.–. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf Begründung verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsge- bühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Berufungsanträge Erstberufung (LE150053): A. Der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 39 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides aufzu- heben und es sei der Berufungsbeklagte/Beklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt und Erziehung von D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'100.00 zu be- zahlen, monatlich im Voraus, jeweils zum Ersten eines jeden Mo- nates, erstmals per 1. November 2014, zuzüglich allfälliger ge- setzlicher oder vertraglicher Familien- und/oder Ausbildungszula- gen;
- 7 - Überdies sei der Berufungsbeklagte/Beklagte zu verpflichten, sich an D._____s unvorhergesehenen Ausgaben wie Spitalrechnun- gen, Zahnkorrekturen, schulische Förderungsmassnahmen, La- ger etc. mit der Hälfte finanziell zu beteiligen, soweit die Ausgabe notwendig ist oder ihr beide Elternteile zugestimmt haben;
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheides aufzu- heben und es sei der Berufungsbeklagte/Beklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin/Klägerin Unterhaltsbeiträge für ihren eige- nen Unterhalt zu bezahlen: November 2014 bis 28. Februar 2015: CHF 5'014.00 März 2015 bis 30. August 2015: CHF 5'272.00 Ab 1. September 2015: CHF 5'156.00 jeweils im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. November 2014;
3. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 aufzuheben und der Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
4. Es sei Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Entscheides insoweit aufzuheben, als damit der Mehrbetrag des Antrages der Beru- fungsklägerin/Klägerin gemäss ihrem Rechtsbegehren, Ziffer 7, gemäss Eingabe vom 18. Dezember 2014, abgewiesen wurde, und es sei der Berufungsbeklagte/Beklagte zu verpflichten, den gesamten beantragten Prozesskostenvorschuss von CHF 10'000.00 an die Berufungsklägerin zu leisten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mwst. zulas- ten des Berufungsbeklagten/Beklagten." B. Des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 51 S. 2): "1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuwei- sen;
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsklägerin, zuzüglich MWST."
- 8 - Berufungsanträge Zweitberufung (LE150054): A. Des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 46/39 S. 2): "1. Ziff. 5, Ziff. 6, Ziff. 7 und Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Juli 2015 seien aufzuheben.
2. Es sei stattdessen folgendes zu erkennen:
a. Der Gesuchsgegner sei seit Trennung zu monatlichen Kindesunterhaltsbeträgen von CHF 1400 zuzüglich Kin- derzulagen (aktuell CHF 250) zu verpflichten;
b. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass keine persönli- chen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.
c. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.
d. Es sei richterlich festzustellen, dass der Berufungskläger CHF 32'594 an rückwirkendem Unterhalt bezahlt hat.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsbeklagten, zuzüglich MWST." B. Der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 48 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Beklagten abzuweisen;
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mwst. (8%) zulasten des Beklagten und Berufungsklägers." Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. März 1999 und haben eine gemeinsame Tochter, D._____, geboren am tt.mm.1999 (Urk. 3).
2. Seit dem 19. Dezember 2014 stehen die Parteien vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Sie schlossen anlässlich der Fortsetzung der Haupt-
- 9 - verhandlung vom 8. Juli 2015 eine Teilvereinbarung über die Obhutszuteilung, die Betreuungsregelung, die Zuteilung der ehelichen Wohnung und über den Antrag auf Anordnung der Gütertrennung (Urk. 28). Mit Urteil vom 13. Juli 2015 geneh- migte die Vorinstanz diese Teilvereinbarung und fällte über die strittig gebliebenen Nebenfolgen des Getrenntlebens einen Entscheid (Urk. 29), dessen Begründung (Urk. 35 = Urk. 40) den Parteien am 31. August 2015 zugestellt wurde (Urk. 36).
3. Beide Parteien erhoben gegen den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingaben vom 10. September 2015 (Urk. 39 und Urk. 46/39) innert Frist Berufung und stell- ten die eingangs angeführten Anträge. Die Erstberufung der Klägerin, Erstberu- fungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (nachfolgend Klägerin) wurde unter der Prozessnummer LE150053 und die Zweitberufung des Beklagten, Erstberu- fungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (nachfolgend Beklagter) unter der Prozessnummer LE150054 angelegt. Das Berufungsverfahren LE150054 wurde mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 47). Die jeweiligen Berufungsantwor- ten der Parteien datieren vom 23. und 26. Oktober 2015 (Urk. 48 und Urk. 51) und enthalten die eingangs wiedergegebenen Anträge. Die Berufungsantworten wur- den der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 4. November 2015 zur Kennt- nisnahme zugestellt (vgl. Urk. 54). Der Beklagte nahm zur Zweitberufungsantwort unaufgefordert Stellung (Urk. 55). Diese Eingabe wurde der Klägerin am 18. No- vember 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 55). II. A. Prozessuales
1. Im Streit liegen vorliegend die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin sowie damit zusammenhängend die erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Die Dispositiv-Ziffern 1–4 blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind, wovon Vormerk zu nehmen ist.
- 10 -
2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1); Ermessensentscheide sind mithin nicht nur auf Willkür zu überprüfen. Dabei ist in der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt.
3. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dis- positionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 2 f.). In Kinderbelan- gen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsma- xime gemäss Art. 296 ZPO anzuwenden.
4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1.; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2., je m.w.Hinw.).
- 11 - Das Bundesgericht hat eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, abgelehnt und festgehal- ten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträ- ge besteht. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine be- stimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition 2010, Rz. 1214 und 2414). Solche unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Beru- fungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht wer- den, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz. 1172). B. Unterhalt
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten ab 1. November 2014 zur Leis- tung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen für die Tochter D._____ von Fr. 1'500.– (zuzüglich Kinder- bzw. Familienzulagen) und zu Ehegattenunterhalts- beiträgen von Fr. 2'360.– pro Monat von 1. November 2014 bis 28. Februar 2015, von monatlich Fr. 2'300.– von 1. März 2015 bis 30. August 2015 und von Fr. 1'830.– pro Monat ab 1. September 2015. Die Vorinstanz ging von einem Ein- kommen der Klägerin (inkl. Kinderzulagen) von Fr. 5'365.– (1. November 2014 bis
28. Februar 2015), von Fr. 5'596.– (1. März 2015 bis 31. August 2015) und von Fr. 6'860.– (ab 1. September 2015) sowie von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 10'588.– (1. November 2014 bis 28. Februar 2015) und von Fr. 10'738.– (ab 1. März 2015) aus. Den Bedarf der Klägerin für sich und die Tochter setzte die Vorinstanz auf Fr. 6'779.– (1. November 2014 bis 31. August 2015) und Fr. 7'036.– (ab 1. September 2015) und denjenigen des Beklagten auf Fr. 5'095.– (1. November 2014 bis 28. Februar 2015), Fr. 5'195.– (1. März 2015 bis
- 12 -
31. August 2015) und auf Fr. 5'295.– (ab 1. September 2015) fest (Urk. 40 S. 33 f.).
2. Die Klägerin beantragt, die Ehegattenunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 5'014.– (1. November 2014 bis 28. Februar 2015), Fr. 5'272.– (1. März 2015 bis 31. August 2015) und Fr. 5'156.– (ab 1. September 2015) und die Kinderun- terhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 2'100.– zu erhöhen (Urk. 39 S. 2). Der Beklagte verlangt, von der Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen abzusehen und die Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich je Fr. 1'400.– (zzgl. Kinderzulagen) zu reduzieren (Urk. 46/39 S. 2). Im vorliegenden Berufungsverfahren sind sowohl das Einkommen als auch der Bedarf beider Parteien umstritten.
3. Berechnungsmethode 3.1. Die Vorinstanz erwog, das Gesamteinkommen der Parteien in der Höhe von Fr. 15'953.– bzw. Fr. 17'598.– befinde sich eher am oberen Durchschnitt, sei je- doch nicht als exorbitant zu bezeichnen, weshalb sich die Anwendung der einstu- fig-konkreten Methode nicht zwingend aufdränge. Es sei vielmehr davon auszu- gehen, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachte Sparquote von monatlich durchschnittlich Fr. 1'080.– durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufge- braucht werde. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich die Anwendung der zweistufigen Berechnungsweise. Zudem würden die von der Klägerin eingereich- ten Belege nur das letzte Jahr vor der Trennung umfassen, weshalb daraus keine fundierten Durchschnittsbedarfszahlen abgeleitet werden könnten, es mithin an einem Fundament einer einstufigen Berechnung mangle (Urk. 40 S. 18 f.). 3.2. Nachdem sich sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte vor Vorinstanz zumindest sinngemäss für die Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode ausgesprochen hatten (Urk. 13 S. 3 ff., Urk. 15 S. 10), erhebt die Klägerin in ihrer Berufungsschrift grundsätzlich keine Einwendungen gegen die von der Vorinstanz gewählte zweistufige Berechnungsweise und macht lediglich geltend, die Spar- quote könne nicht einfach anhand des Einkommens bestimmt werden bzw. ohne eine konkrete Berechnung könne nicht auf eine Sparquote geschlossen werden (Urk. 39 S. 7, Urk. 48 S. 12 f.). Der Beklagte moniert berufungsweise, die Vor-
- 13 - instanz habe die falsche Berechnungsmethode angewandt, es sei keine zweistu- fige Berechnung vorzunehmen, sondern der konkrete Lebensstandard zu be- stimmen (Urk. 46/39 S. 9 f., Urk. 51 S. 10 f.). 3.3. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unter- haltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Dieser geniesst im Rahmen des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung (Art. 4 ZGB) denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese be- gründen (BGer 5A_589/2009 vom 24. November 2009, E. 2.3; FamKomm Schei- dung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 69). 3.3.1. Als Berechnungsmethode gelangt bei ehelichem Unterhalt häufig die Me- thode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (zweistufig-konkrete Methode) zur Anwendung. Nach dieser Berechnungsweise sind zunächst die massgebenden Einkommen der beiden Ehegatten zu bestim- men. In einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und betreibungsrechtlichen Zuschlägen, wie etwa Wohn- kosten, unumgänglichen Berufsauslagen, Kosten der Krankenversicherung und gegebenenfalls Unterhaltsleistungen für unmündige Kinder. Dieses (betreibungs- rechtliche Existenzminimum) wird anschliessend zum familienrechtlichen Grund- bedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für Versicherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamt- bedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen. Diese Aufteilung kann einer hälftigen Teilung entsprechen, muss aber nicht (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 02.27 ff.; Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.61; FamKomm Schei- dung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 75 ff.). Diese Berechnungsmethode wird vom Bundesgericht vor allem bei mittleren Familieneinkommen (bis ca. Fr. 8'000.– o- der Fr. 9'000.–) empfohlen (BGer 5A_908/2011 vom 8. März 2012, E. 4.2; BGer
- 14 - 5A_288/2008 vom 27. August 2008, E. 5.4; BGE 134 III 577 E. 3.; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 140 III 337 E. 4.2.2.). 3.3.2. Nach der Rechtsprechung hat in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstandenen Mehrkosten ohne Weiteres gedeckt werden können, die unterhaltsberechtigte Person Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard wei- tergeführt werden kann. Der Unterhaltsanspruch findet dann aber auch seine Be- grenzung in der während des Zusammenlebens geführten Lebenshaltung. Die Unterhaltsregelung bezweckt keine Vermögensverschiebung. Musste während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt verwen- det werden, so ist die bisherige Sparquote in erster Linie zur Finanzierung der durch zwei Haushalte verursachten Mehrkosten einzusetzen, um den bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Bleibt trotz der Mehrkosten eine Sparquote übrig, ist nach der einstufig-konkreten Methode direkt vom Bedarf des unterhaltsberech- tigten Ehegatten für die Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung auszuge- hen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.61, 02.65, 05.149; BGE 115 II 424 E. 3; BGE 119 II 314 E. 4 b). Bei der einstufig-konkreten Methode sind die bisherigen monatlichen Haushaltungskosten und auf dieser Grundlage der Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Ehegatten konkret zu ermitteln. Anstelle der einzelnen Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums treten damit die effektiven Ausgaben des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.24, 02.65c; Six, a.a.O., Rz. 2.68). Der Nachweis der bisher gelebten Le- benshaltung obliegt bei der konkreten Unterhaltsberechnung im Falle sehr guter wirtschaftlicher Verhältnisse dem Unterhaltsberechtigten, doch trifft den Unter- haltsverpflichteten insofern eine Mitwirkungspflicht, als er eine von ihm geltend gemachte Sparquote nachzuweisen hat (Hausheer/Spycher, a.a.O, N 02.65c, 05.149, 05.173; BGE 115 II 424 E. 3; BGer 5A_732/2007 vom 4. April 2008, E. 2.2). 3.3.3. Zwingend ist die Wahl der einstufigen Berechnungsmethode indes nicht. Es ist stets auf den Einzelfall abzustellen und die für die konkreten Umstände geeig- netste Vorgehensweise zu wählen. Es darf nicht geschlossen werden, wenn eine
- 15 - Sparquote bestehe, sei stets die einstufige Methode anzuwenden. Der Sparquote kann auch Rechnung getragen werden, indem sie als Bedarfsposition des Unter- haltsverpflichteten einbezogen oder von einem allfälligen Überschuss abgezogen wird, bevor dieser geteilt wird. Die zweistufige Berechnungsmethode bietet den Vorteil, dass nicht jede einzelne Bedarfsposition erforscht werden muss und den- noch eine nachvollziehbare und objektivierte Unterhaltsberechnung erfolgen kann. So kann die zweistufige Berechnungsmethode zweckmässig erscheinen, wenn sich die Ermittlung des gebührenden Bedarfs nachvollziehbar schwierig ge- staltet, da ein weit zurückliegender Bedarf dargetan werden muss. Dem kann mit der zweistufigen Berechnungsmethode durch die Möglichkeit der Pauschalisie- rung der Bedarfspositionen begegnet werden. Unter Berücksichtigung der Spar- quote des Unterhaltsberechtigten sollte die zweistufige Berechnungsmethode so- dann zum gleichen Ergebnis führen wie die einstufige Unterhaltsberechnung. 3.4. Die Vorinstanz ging von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 15'953.– bzw. Fr. 17'598.– und damit durchaus von guten Einkommensver- hältnissen aus (Urk. 40 S. 18). Die Einkommenshöhe der Parteien ist jedoch für die Wahl der Berechnungsmethode nicht allein entscheidend. Vielmehr kann die zweistufige Methode auch bei Parteien mit gehobenem Lebensstandard sachge- rechte Ergebnisse zeitigen (vgl. ZR 91/92 Nr. 22), sofern bei der Freibetragsauf- teilung darauf geachtet wird, dass die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht über- schritten wird, da diese die obere Grenze des durch Unterhalt zu deckenden ge- bührenden Bedarfs darstellt. Gegen die von der Vorinstanz angewandte Über- schussmethode zur Ermittlung des Unterhalts ist somit im Grundsatz nichts ein- zuwenden. Insbesondere ist es zulässig, den eigentlichen Notbedarf der Ehegat- ten bei guten finanziellen Verhältnissen um verschiedene, über den existenziellen Bedarf hinausgehende Positionen zu erweitern. Damit liegt keine (unzulässige) Methodenvermischung vor, sofern der zugesprochene Unterhaltsbeitrag die Höhe des bisherigen Lebensstandards nicht übersteigt, mithin einer allfälligen Sparquo- te hinreichend Rechnung getragen wird. Zu berücksichtigen ist dabei der Grund- satz der Gleichbehandlung, wonach beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard haben, solange die Ehe nicht aufgelöst ist (BGE 114 II 26 E. 6).
- 16 - 3.4.1. Der Beklagte bringt vor, die Ehegatten hätten zumindest vor der Trennung im Sommer 2014 eine erhebliche Sparquote gebildet. Namentlich habe sich das bewegliche Vermögen der Parteien am 31. Dezember 2009 auf Fr. 110'124.– be- laufen, am 31. Dezember 2013 habe dieses Fr. 162'371.– betragen. In vier Jah- ren habe somit rund Fr. 52'000.– angespart werden können, was einer jährlichen Sparquote von Fr. 13'000.– bzw. einer monatlichen Sparquote von Fr. 1'080.– entspreche (Urk. 46/39 S. 7). Der Beklagte vermag allein mittels Verweises auf das steuerbare bewegliche Vermögen und durch Vergleich der Vermögensstände am 31. Dezember 2009 und am 31. Dezember 2013 noch keine Sparquote zu belegen. Aus den Vermö- genszahlen ergibt sich nicht, inwiefern die Ersparnisse aus der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und den Lebenshaltungskosten der Familie resultierten. Ausserdem ist damit auch ein regelmässiger monatlicher Sparbetrag nicht belegt. Aus den Steuererklärungen der Parteien für die Jahre 2011 bis 2013 ergibt sich denn auch, dass es den Parteien im Jahr 2012 zwar gelang, einen Betrag von rund Fr. 13'000.– in Form von beweglichem Vermögen anzusparen (Stand be- wegliches Vermögen per 31. Dezember 2011: Fr. 187'495.–, Stand bewegliches Vermögen per 31. Dezember 2012: Fr. 194'972.–; Urk. 10/19 und Urk. 10/20), sich dieses im Jahr 2013 aber auch wieder um rund Fr. 30'000.– reduzierte (Stand bewegliches Vermögen per 31. Dezember 2013: Fr. 162'371.–; Urk. 10/18= Urk. 12/3). Im Übrigen lässt sich hinsichtlich der Entwicklung des be- weglichen Vermögens den Akten nichts zuverlässig entnehmen, zumal der Be- klagte die Steuererklärungen 2008 und 2009 (Urk. 53/1-2) verspätet eingereicht hat (Art. 317 Abs. 1 ZPO, BGE 138 III 625 E. 2.2). Demnach gelingt es dem Be- klagten nicht, eine Sparquote aus beweglichem Vermögen glaubhaft darzulegen. Darüber hinaus ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach eine allfällige Sparquote aus beweglichem Vermögen, wie sie vom Beklagten geltend gemacht wurde, durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht würde (Urk. 40 S. 18), nicht zu beanstanden. 3.4.2. Weiter macht der Beklagte geltend, die Parteien hätten in den Jahren 2012 und 2013 zusätzliche Beiträge in die zweite Säule (im Jahr 2013 im Umfang von
- 17 - Fr. 11'500.–) geleistet und im Jahr 2013 zudem Fr. 15'000.– für ein Bauprojekt ausgegeben. Dies beweise ebenfalls die Bildung einer Sparquote (Urk. 46/39 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass einmalige grössere Ausgaben noch nicht auf eine regelmässige Ersparnisbildung im Sinne einer Sparquote schliessen las- sen. So ist nicht dargelegt, in welcher Zeit die finanziellen Mittel für diese einmali- gen Ausgaben angespart wurden und ob die dafür verwendeten Mittel durch Er- werbseinkommen generiert oder durch einen anderen Vermögenszufluss bereit- gestellt wurden. Damit unterbleibt aber auch in dieser Hinsicht der Nachweis der Bildung einer Sparquote. 3.4.3. Der Beklagte macht weiter geltend, die Parteien hätten jährlich Fr. 13'429.– in die dritte Säule einbezahlt, was monatlich einen Betrag von Fr. 1'115.– ergeben habe. Zudem habe sich ihre jährliche Steuerbelastung auf Fr. 25'000.– bis Fr. 30'000.– belaufen, was ebenfalls zeige, dass die Bildung von Ersparnissen möglich gewesen sei (Urk. 46/39 S. 8). Dem ist insofern Rechnung getragen, als die Vorinstanz den eigentlichen Notbedarf der Ehegatten um diese Positionen er- weitert und damit eine diesbezügliche Sparquote gleichmässig berücksichtigt hat (Urk. 40 S. 24 f.). 3.5. Zusammengefasst ist es dem Beklagten demzufolge nicht gelungen, für die Zeit vor der Trennung eine Sparquote glaubhaft darzutun. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode ange- wandt hat und im Rahmen der Bedarfsberechnung das betreibungsrechtliche Existenzminimum um bestimmte Positionen, insbesondere die monatlichen Aus- gaben für die 3. Säule und die Steuern, erweitert sowie hernach den errechneten Freibetrag aufgeteilt hat (Urk. 40 S. 26 ff.).
4. Einkommen Klägerin 4.1. Die Klägerin arbeitet seit September 2015 beim F._____ … in einem 80%- Pensum (Urk. 50/2). Zuvor hat sie bei der Berufsschule C._____ in einem 60%- Pensum gearbeitet (Prot. I S. 16 f.).
- 18 - 4.2. Strittig ist vorliegend, ob der Klägerin ein aus einem 100%-Pensum resultie- rendes, in der Zweitberufungsschrift auf Fr. 6'267.– beziffertes hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist (Urk. 46/39 S. 5). 4.3. Nach Auffassung der Vorinstanz ist es der Klägerin nicht zuzumuten, ihr 80%-Pensum auf ein Vollzeitpensum auszudehnen. Zwar sei die Wiederaufnah- me bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich ab dem 16. Altersjahr des Kindes zu 100% zumutbar. Allerdings sei diese Richtlinie auf durchschnittli- che Verhältnisse zugeschnitten und müsse vor einer Einzelfallbetrachtung stand- halten. Obschon D._____ am tt.mm.2015 das 16. Altersjahr erreicht und eine Leh- re als Fachangestellte … begonnen habe (Prot. I S. 15), seien die Chancen der Klägerin, auf dem momentanen Arbeitsmarkt eine 100%-Stelle zu finden, realis- tisch einzuschätzen. Die Klägerin habe erfolglos versucht, ihr Pensum trotz plafo- nierter Stellenprozente aufzustocken; entsprechende Bemühungen seien doku- mentiert (act. 26/5a-5q). In absehbarer Zeit – und insbesondere im Rahmen die- ses Eheschutzverfahrens – könne der Klägerin kein weiterer Ausbau der Ei- genversorgungskapazität zugemutet werden. Überdies sei das jetzige Anstel- lungsverhältnis der Klägerin beim Staat in einem 80%-Pensum vergleichsweise gut bezahlt. Ihr sei dementsprechend ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'014.– ab 1. September 2015 anzurechnen. 4.4. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe der Klägerin ab
1. September 2015 zu Unrecht kein über ein 80%-Pensum hinausgehendes hypo- thetisches Einkommen angerechnet. Zur Begründung bezieht er sich auf BGE 128 III 65. Danach ist es willkürlich, einer 41-jährigen, gesunden und von jeglicher Kinderbetreuung befreiter Ehefrau, welche bis anhin zu 20% erwerbstätig gewe- sen war, nicht zuzumuten, ihre Erwerbstätigkeit auf 100% auszudehnen, sofern dies aufgrund der Arbeitsmarktlage möglich ist (Urk. 46/39 S. 4). Nach Auffassung des Beklagten wäre es der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, ihr Pensum an ihrer aktuellen Arbeitsstelle ab 1. September 2015 auf 100% aufzustocken oder eine zweite Stelle in einem Teilzeitpensum zu suchen. Die 16-jährige Toch- ter D._____ absolviere eine Lehre und sei sehr selbständig, weshalb die Klägerin keinen speziellen Betreuungsaufwand habe. Die Klägerin verfüge über eine lange
- 19 - Berufserfahrung und habe während der Ehe ausnahmslos gearbeitet. Ausserdem sei die Arbeitsmarktlage sehr gut (Urk. 46/39 S. 3). Ohnehin arbeite die Klägerin derzeit bereits mehr als 80%, da sie neben ihrer Anstellung eine Einzelfirma für Coaching und mentales Training betreibe. Die Behauptung, wonach sie daraus kein Einkommen generiere, sondern der Betrieb der Einzelfirma lediglich ein "Hobby" sei, sei unzutreffend. Während des Zusammenlebens habe die Klägerin Honorare zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'000.– pro Monat "schwarz" eingenommen und nicht in der Steuererklärung deklariert. Gegen die Behauptung, wonach die Einzelfirma kein Einkommen abwerfe, spreche weiter, dass die Klägerin regel- mässig Weiterbildungskurse besuche, um ihre Krankenkassenzulässigkeit zu be- halten (Urk. 46/39 S. 5). Schliesslich bemängelt der Beklagte, dass der Lehrlings- lohn von D._____ beim Einkommen der Klägerin nicht angerechnet worden sei. Dieser sei mit Fr. 600.– zu berücksichtigen (Urk. 46/39 S. 5). 4.5. Die Klägerin vertritt wie schon vor Vorinstanz (vgl. Urk. 25 S. 3) die Ansicht, eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit über ein 80%-Pensum hinaus sei ihr nicht zuzumuten, und verweist auf ihre vor Vorinstanz eingereichten Suchbemühungen (Urk. 26/5a-5q). Sie habe das ihr Zumutbare unternommen, um ihre Erwerbstätig- keit auszudehnen, weshalb die Vorinstanz die Zumutbarkeit der Ausdehnung ih- res Pensums zu Recht verneint habe (Urk. 48 S. 4). 4.6. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Eheschutzverfahren vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdes- sen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine ent- sprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (Six, a.a.O., Rz. 2.148). Was die Annahme eines hypothetischen Einkommens anbelangt, ist die effektive Erzielbarkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.) eine Tatfrage, während es eine Rechtsfrage ist, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumutbar erscheint (vgl. BGE 128 III 4 E. 4c/bb und cc; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 137 III 118 E. 2.3). Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind stets die konkreten Verhält-
- 20 - nisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3 a.E.; Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches, 5. Aufl. 2014, Rz. 10.80; Six, a.a.O., Rz. 2.158). Es handelt sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein wei- tes Ermessen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3; BGer 5A_565/2015 vom 24. No- vember 2015, E. 2.2). 4.6.1. Mit Bezug auf die Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Aufnahme bzw. Aus- dehnung einer Erwerbstätigkeit ist einerseits zwischen dem Unterhalt für das un- mündige Kind sowie dem nachehelichen Unterhalt im Zuge der Scheidung und andererseits dem Trennungsunterhalt während der Ehe zu unterscheiden. Hin- sichtlich des Unterhalts für das unmündige Kind sind vom unterhaltspflichtigen El- ternteil besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, namentlich wo enge finanzielle Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Gleiches gilt beim nachehelichen Unterhalt, bei welchem die Eigenversor- gungskapazität der Ehegatten im Vordergrund steht und gegebenenfalls die bloss auf nachehelicher Solidarität beruhende subsidiäre Unterhaltspflicht verdrängt wird (BGE 134 III 145 E. 4; BGer 5A_6/2009 vom 30. April 2009, E 2.2 und BGer 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010, E. 8.2.2). Demgegenüber stellt sich bei der Fest- setzung des Unterhalts im Rahmen einer Trennung die Frage der Eigenversor- gung weniger akzentuiert (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3), weil die Ehebande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten nach wie vor bestehen (BGE 134 III 577 E. 3). 4.6.2. Soweit mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, darf nicht auf den Fortbestand der Ehe vertraut werden; das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit gewinnt an Bedeutung. Dies ist frei- lich bei vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens stärker der Fall als im Eheschutzverfahren (BGE 130 III 537 E. 3.2; BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). Auch in diesem Fall bleibt Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten in einem Eheschutzverfahren ebenso wie bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassenen vorsorg-
- 21 - lichen Massnahmen (BGE 130 III 537 E. 3.2). Im Eheschutzverfahren ist mit Be- zug auf die Frage von Ehegattenunterhalt eine Pflicht zur Aufnahme oder Aus- dehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist und keine Mög- lichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Spar- quote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, die vorhandenen fi- nanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehe- gatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung, noch zu leistende Kinderbetreuung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (OGer ZH LE150011 vom 7.7.2015, E. III.5.). 4.6.3. Beide Parteien gehen davon aus, dass mit einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, weshalb mit Bezug auf die Frage, ob der Klägerin eine Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob die vorhandenen finanziellen Mittel zur Finanzierung von zwei Haushalten ausreichend sind. Die finanziellen Verhält- nisse der Parteien sind als gut zu bezeichnen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, beläuft sich das Nettoeinkommen des Beklagten (inkl. Bonus und Dividen- den) auf monatlich Fr. 10'738.–. Das aktuelle Einkommen der Klägerin (inkl.
13. Monatslohn, Kinderzulagen, Mietertrag und Anteil Lehrlingslohn D._____) be- trägt Fr. 7'127.–. Diesen Einkommen steht ein Bedarf der Klägerin von Fr. 7'036.– und ein solcher des Beklagten von Fr. 5'295.– gegenüber, weshalb die Einkom- men für die Finanzierung von zwei Haushalten ausreichend sind. Im Gegensatz dazu waren die finanziellen Verhältnisse in dem vom Beklagten angeführte Bun- desgerichtsentscheid (BGE 128 III 65) relativ knapp. Ausserdem war die Ehefrau in dem genannten Urteil erst 41-jährig und von jeglicher Kinderbetreuung befreit, wohingegen die Klägerin heute 49 Jahre alt ist und die bei ihr wohnhafte Tochter der Parteien erst im mm.2017 volljährig sein wird. Es bestehen somit nach wie vor Kinderbetreuungspflichten im familienrechtlichen Sinne, wenn auch in beschränk- tem Masse. Da für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls massgebend sind, die Verhältnisse in dem
- 22 - vom Beklagten genannten Bundesgerichtsentscheid jedoch nicht mit vorliegen- dem Fall vergleichbar sind, kann der Beklagte aus dem genannten Bundesge- richtsentscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten ist die vo- rinstanzliche Auffassung, wonach der Klägerin für die Festsetzung des Tren- nungsunterhalts unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten sei, ihre Er- werbstätigkeit auf 100% auszudehnen, nicht zu beanstanden. 4.6.4. Weiter zu beachten ist, dass die Klägerin vor Vorinstanz erfolglos versucht hat, ihr Pensum aufzustocken (vgl. Urk. 26/5a-r). Selbst wenn eine Pensumser- höhung als zumutbar erachtet würde, müsste die Erzielbarkeit eines höheren Ein- kommens verneint werden. Entgegen dem Beklagten ist insbesondere nicht an- zunehmen, dass es der Klägerin möglich wäre, neben ihrem 80%-Pensum eine zusätzliche Arbeitsstelle als kaufmännische Angestellte zu einem 20%-Pensum zu finden. Anders als beispielsweise im Detailhandel sind tiefe Pensen im kauf- männischen Bereich wenig verbreitet. 4.7. Was die behaupteten Einnahmen aus Kursen für autogenes Training anbe- langt, hat die Klägerin vor Vorinstanz bestritten, dass sie diese nach wie vor an- bietet (Prot. I S. 18). Die Behauptung des Beklagten, wonach die Klägerin wäh- rend des Zusammenlebens daraus zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'000.– pro Monat "schwarz" eingenommen und nicht in der Steuererklärung deklariert habe, sowie das Vorbringen, wonach die Klägerin regelmässig Weiterbildungskurse besuche, um ihre Krankenkassenzulässigkeit zu behalten (Urk. 46/39 S. 5), erfolgten erst- mals im Rahmen der Berufung und damit verspätet, weshalb sie unbeachtlich sind. Dem Beklagten gelang es damit nicht, glaubhaft zu machen, dass die Kläge- rin über zusätzliche Einkünfte als Mentaltrainerin verfügt. 4.8. Der Beklagte macht sodann geltend, der Lehrlingslohn von D._____ sei beim Einkommen der Klägerin im Umfang von Fr. 600.– zu berücksichtigen (Urk. 46/39 S. 5). 4.8.1. Die Vorinstanz hat den Lehrlingslohn von D._____ bei der Einkommensbe- rechnung der Klägerin nicht berücksichtigt. Das Einkommen von D._____ wurde lediglich im Rahmen der Aufteilung des ermittelten Gesamtunterhalts der Klägerin
- 23 - und der Tochter berücksichtigt. Es wurde festgehalten, dass der Barbedarf eines 16-jährigen Einzelkindes gemäss Zürcher Tabelle bei Fr. 1'795.– pro Monat liege. Angesichts des Umstandes, dass D._____ im August 2015 ihre Lehre als Fach- angestellte … beginne, sei es ihr zuzumuten, einen bescheidenen Teil dieses Barbedarfs aus ihrem eigenen Einkommen zu decken. Ein fixer Kinderunterhalts- beitrag von Fr. 1'500.– erscheine somit als angemessen (Urk. 40 S. 28). 4.8.2. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern eines Kindes von der Unter- haltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Un- terhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Die Eigen- verantwortung des Kindes geht somit der Unterhaltspflicht der Eltern grundsätz- lich vor. Die Zumutbarkeit einer "angemessenen" Eigenversorgung beurteilt sich dabei gemäss Hausheer/Spycher vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Verhält- nisse der Eltern. Massgebend soll dabei sein, dass das Kind wirtschaftlich höchs- tens gleich, keinesfalls aber schlechter als die Eltern gestellt werde. Es bleibe dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kinderunterhalt in erster Linie Auf- gabe der Eltern sei und die Eigenversorgung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern nicht voraussetzungslos vorgehe. Das gelte insbesondere für den Unterhalt des Unmündigen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 06.22; vgl. aber auch BGer 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005, Erw. 4.4.1, wonach die Eigenverantwortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht und diese Eigenverantwortung unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern besteht). In der Regel wird nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens des Kindes in die Be- rechnung miteinbezogen (vgl. hierzu Richtlinien des Obergerichtes des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009 [fortan Kreisschreiben], VII. Ziffer 3 mit Verweis auf BGE 104 III 77). 4.8.3. Weil die finanziellen Verhältnisse der Parteien verhältnismässig gut sind, rechtfertigt es sich vorliegend, zum Nettoeinkommen der Klägerin lediglich ein Viertel des Nettoeinkommens von D._____ hinzuzurechnen. Die Tochter D._____ hat im August 2015 eine Lehre als Fachangestellte … begonnen (Urk. 14/57.2). Gemäss Lehrvertrag vom 16. Dezember 2014 verdient D._____ im ersten Lehr-
- 24 - jahr Fr. 800.– brutto, im zweiten Lehrjahr Fr. 1'000.– brutto und im dritten Lehrjahr Fr. 1'400.– brutto pro Monat. Ausserdem erhält sie einen 13. Monatslohn (Urk. 14/57.2). Durchschnittlich wird D._____ in den kommenden drei Jahren Fr. 1'067.– brutto pro Monat verdienen. Der Einfachheit halber rechtfertigt es sich, auf den Bruttolohn abzustellen, nachdem die monatlichen Sozialabzüge einerseits (die Abzüge für AHV/IV/EO/ALV betragen 6.25%, die Prämie für Nichtberufsunfäl- le wohl etwa 1%) und der monatliche Anteil am 13. Monatslohns andererseits in etwa gleich hoch sind. Damit sind zum Einkommen der Klägerin ab August 2015 Fr. 267.– (1/4 von Fr. 1'067.–) hinzuzurechnen. 4.9. Der beim Einkommen der Klägerin berücksichtigte Mietzinsertrag von Fr. 1'365.– bzw. Fr. 1'596.– (ab März 2015) sowie die Kinderzulagen von Fr. 250.– blieben unangefochten. 4.10. Zusammenfassend ist von folgendem monatlichen Einkommen der Klägerin auszugehen: November 2014 bis Februar 2015: Fr. 5'365.– März 2015 bis Juli 2015: Fr. 5'596.– August 2015: Fr. 5'863.– ab September 2015: Fr. 7'127.–
5. Einkommen Beklagter 5.1. Der Beklagte ist Geschäftsführer der E._____ GmbH und dort als Komple- mentärtherapeut selbständig erwerbstätig. Die Vorinstanz bezifferte das monatli- che Nettoeinkommen des Beklagten aus selbständiger Erwerbstätigkeit gestützt auf die von diesem anerkannten Beträge der Jahreseinkommen 2011 bis 2014 (2011: Fr. 93'630.–, 2012: Fr. 108'252.–, 2013: Fr. 111'323.– und 2014: Fr. 87'630.– + Fr. 36'000.– [Dividende]) auf Fr. 9'100.–. Weiter wurden dem Be- klagten Einnahmen aus der Vermietung seiner Praxisräumlichkeiten an die E._____ GmbH in der Höhe von monatlich Fr. 1'446.– (Urk. 13. S. 7) bzw. Fr. 1'596.– (ab 1. März 2015) sowie Naturalboni (…-Geschenkgutscheine) von
- 25 - Fr. 42.– angerechnet, weshalb die Vorinstanz von monatlichen Einkünften von Fr. 10'588.– bzw. Fr. 10'738.– (ab März 2015) ausging (Urk. 40 S. 17). 5.2. Der Beklagte stellt sich wie bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, sein Einkommen sei gestützt auf den Lohnausweis 2014, woraus ein Nettoeinkommen von Fr. 87'630.– hervorgehe (Urk. 12/58), zu ermitteln. Entsprechend sei von ei- nem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'300.– auszugehen. Er hält daran fest, dass es sich bei der für das Jahr 2013 ausbezahlten Dividende um eine ein- malige Auszahlung gehandelt habe. Entsprechend sei diese nicht zum Einkom- men hinzuzurechnen. Sodann bringt er betreffend das gute Geschäftsergebnis im Jahr 2013 vor, dass er in jenem Jahr 120% gearbeitet habe, was gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung von einem Unterhaltsverpflichteten nicht ver- langt werden könne (Urk. 46/39 S. 6). 5.2.1. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Einkommen Selbständigerwerbender in der Regel gestützt auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre zu ermitteln ist, um Einkommensschwankungen zu berück- sichtigen. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjah- re können unter Umständen ausser Betracht bleiben (BGer 5A_684/2011 vom
25. Juni 2012, E. 2.2). Aus den vorstehenden Einkommenszahlen ergibt sich zwar, dass das Geschäftsjahr 2013 besonders gut war. Indes ist die Schwankung zu den übrigen Jahren nicht derart, dass es sich rechtfertigen würde, das Jahr 2013 ausser Acht zu lassen. Beim Vorbringen, wonach der Beklagte im Jahr 2013 120% gearbeitet habe, handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche nicht durch die Akten gestützt wird. Nach dem Gesagten ist das Einkommen des Be- klagten gestützt auf die Jahre 2011 bis 2014 zu ermitteln. 5.2.2. Betreffend das Vorbringen, wonach die Dividende im Sinne von Art. 798 OR aus dem Bilanzgewinn der E._____ GmbH beim Einkommen nicht zu berück- sichtigen sei, ergibt sich Folgendes: Gemäss der vom Beklagten erstellten "Über- sicht Einkommensverhältnisse" (Urk. 12/2) wurde ihm im Jahr 2011 eine Dividen- de von Fr. 6'000.– ausbezahlt. Aus der Jahresrechnung 2014 (Urk. 14/59) geht hervor, dass für das Jahr 2014 Dividendenzahlungen von insgesamt Fr. 20'000.– erfolgten. Im Jahr 2014 wurde ihm für das Jahr 2013 wie erwähnt eine Dividende
- 26 - von Fr. 36'000.– ausbezahlt (Urk. 13 S. 10), wobei die Dividenden insgesamt Fr. 60'000.– betrugen (Urk. 14/59 S. 9). Davon ausgehend, dass der Beklagte im Jahr 2015 im gleichen Verhältnis an der Dividendenzahlung profitierte wie im Vor- jahr, ist von einer Dividende im Umfang von Fr. 12'000.– auszugehen (Urk. 14/59 S. 9). Damit kann festgehalten werden, dass die Dividende von Fr. 36'000.– im Vergleich zu den übrigen Dividendenzahlungen zwar vergleichsweise hoch war, jedoch war die Ausrichtung einer Dividende nicht einmaliger Natur. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beklagte nicht glaub- haft gemacht habe, dass es sich beim Jahr 2013 um ein ausserordentliches Ge- schäftsjahr gehandelt habe. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Dividende bei der Einkommensberechnung mitberücksichtigt hat. 5.3. Die Klägerin machte vor Vorinstanz geltend, der Beklagte habe verschiede- ne Rechnungen des täglichen Bedarfs wie …-Kundengeschenkkarten, Weinbe- stellungen, Essensgutscheine und Restaurantessen als geschäftsbegründeter Aufwand über die Praxis verbucht. Die Privatbezüge beliefen sich durchschnittlich auf ca. Fr. 19'000.– bis Fr. 20'000.– und seien beim Einkommen zusätzlich zu be- rücksichtigen (Urk. 15 S. 9). In der Klagebegründung verlangte die Klägerin zwecks Bezifferung der Privatbezüge die Edition der Lohnausweise 2012 und 2013, der Lohnabrechnungen seit Januar 2014, des Kontokorrents bei der E._____ GmbH, C._____, ab 1. Januar 2012 und die Rechnungsabschlüsse per
31. Dezember 2011, 2012 und 2013 der Praxis sowie der Kontoblätter (5810 Wei- terbildung, 5820 Mitarbeitergeschenke, 5830 Arbeitskleidung, 5840 Znüni, Zvieri, Kaffee, Snacks, 5880 übriger Personalaufwand, 6000 Mietaufwand, 6010 Reini- gungskosten, 6110 … Software I Hardware, 6200 Fahrzeugaufwand, 6500 Büro- material, 6503 Fachliteratur, Zeitschriften, 6610 Dekoration, Musik, 6640 Reise- und Kundenspesen, 6642 Repräsentationsspesen, 3650, 2330, 2080, 1000 und 5000; Urk. 1 S. 3). 5.3.1. Der Beklagte reichte vor Vorinstanz die Lohnausweise 2012 (Urk. 12/1), 2013 (Urk. 10/18 S. 15) und 2014 (Urk. 14/58), die Bilanz & Erfolgsrechnung 2011 bis 2014 der E._____ GmbH (Urk. 12/5+7+9 und Urk. 14/59) und die Kontoblätter 2011 bis 2013 (Urk. 12/6+8+10) ein. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe
- 27 - sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen eingereicht. Im darüber hinausgehen- den Umfang sei das Editionsbegehren der Klägerin damit abzuweisen, da eine weitergehende Auskunftspflicht des Beklagten mangels Entscheidrelevanz nicht bestehe (Urk. 40 S. 7). 5.3.2. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht alle in Rechtsbegehren Ziffer 5b der Klagebegründung genannten Unterlagen einver- langt. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungs- grundsatz nach Art. 272 ZPO verletzt worden. Die Vorinstanz habe ihr verunmög- licht, den Nachweis des höheren Einkommens entsprechend ihren Behauptungen zu belegen. Da der Vorderrichter in seinen Erwägungen zum Einkommen des Be- klagten keine Kontoblätter berücksichtigt habe, sei erstellt, dass ihm diese Unter- lagen nicht vorgelegen hätten (Urk. 39 S. 5 f.). Die Klägerin tut nicht im Einzelnen dar, welche von der Vorinstanz nicht einverlangten Belege zusätzlich entscheidre- levant gewesen wären bzw. welche Unterlagen sie zur Untermauerung ihrer Be- hauptungen zusätzlich benötigt hätte. Die Kontoblätter (inkl. das Kontoblatt 2060 "Kontokorrent B._____"; Urk. 12/6+8+10), auf welche sich die Klägerin zur Be- gründung ihres Standpunkts hauptsächlich beruft (Urk. 39 S. 5), lagen im vor- instanzlichen Verfahren bereits vor. Dass sich der Vorderrichter in seinen Erwä- gungen betreffend das Einkommen des Beklagten nicht auf diese bezog, ändert daran nichts, sondern stellt höchstens eine mangelnde Beweiswürdigung bzw. Begründung durch die Vorinstanz dar. Aus den berufungsweisen Ausführungen der Klägerin erhellt nicht, inwiefern ihr durch eine allfällige unvollständige Edition der Nachweis eines höheren Einkommens des Beklagten abgeschnitten worden sein soll. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Beklagten keine weiteren Unterlagen einverlangt hat. 5.3.3. Weiter stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Privatbezüge von Fr. 19'000.– bis Fr. 20'000.– zu Unrecht nicht als Einkommen berücksichtigt und damit den Sachverhalt falsch festgestellt sowie das Recht falsch angewendet habe. Sie habe unter Angabe der entspre- chenden Kontoblätter die Privatbezüge des Beklagten im Einzelnen aufgelistet und sei damit ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen (Urk. 39 S. 6). Zwar
- 28 - weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht auf die Kontoblätter Bezug genommen hat (Urk. 39 S. 5). Entgegen der Vor- instanz (Urk. 40 S. 16) hat die Klägerin durch Auflistung der behaupteten Privat- bezüge (Urk. 15 S. 8) konkrete Behauptungen vorgebracht. Aus den entspre- chenden Kontoblätter gehen die behaupteten Belastungen sodann wertmässig hervor. Dass es sich dabei indes um Privatbezüge gehandelt hat, ergibt sich dar- aus nicht. Die Klägerin führte in ihrer Auflistung (Urk. 15 S. 8) bei jeder Position das Wort "priv at" hinzu, was für sich allein jedoch noch nicht genügt, um glaub- haft zu machen, dass es sich bei den entsprechenden Positionen um Privatbezü- ge gehandelt hat. Weitere objektive Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und werden von der Klägerin auch nicht aufgezeigt. Folglich gelingt es ihr nicht, die behaupteten Privatbezüge glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht lediglich die vom Beklagten anerkannte private Nutzung von …- Geschenkkarten im Wert von Fr. 500.– pro Jahr zu dessen Einkommen hinzuge- rechnet. 5.4. Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Berufungsschrift weiter geltend, dem Beklagten sei an sein monatliches Einkommen zusätzlich ein Betrag von Fr. 2'423.– anzurechnen. Es handle sich dabei um jenen Betrag, welcher der Klä- gerin bis September 2014 monatlich aus der E._____ GmbH ausbezahlt worden sei, ohne dass sie eine Arbeit für die Gesundheitspraxis geleistet habe. Dieser nicht geschäftsbegründete Aufwand sei infolge Kündigung weggefallen, weshalb der Beklagte über weitere Fr. 2'423.– monatlich verfüge (Urk. 39 S. 6 f.). 5.4.1. Die Vorinstanz befasste sich mit der Frage, ob dem Beklagten ein um den Betrag von Fr. 2'423.– höheres Einkommen anzurechnen sei, nicht, sondern äus- serte sich nur im Zusammenhang mit der Berechnung des Einkommens der Klä- gerin zu dieser Position (Urk. 40 S. 14). 5.4.2. Unabhängig davon, ob der Klägerin der monatliche Betrag von Fr. 2'423.– als Lohn für ihre Arbeitsleistung für die E._____ GmbH oder im Sinne einer Un- terhaltszahlung entrichtet wurde, sind die durch den Wegfall dieser Zahlung frei werdenden Mittel nicht direkt dem Einkommen des Beklagten hinzuzurechnen. Der Wegfall dieser monatlichen Zahlung führte - wenn überhaupt - zu einer Ein-
- 29 - sparung seitens der E._____ GmbH und letztlich zu einer Erhöhung ihres Rein- gewinns. Dies wiederum wirkte sich auf die Dividendenausschüttung zugunsten des Beklagten aus. Gemäss der Jahresrechnung 2014 belief sich der Jahreser- folg auf Fr. 33'160.–, was zu einer Dividendenausschüttung von insgesamt Fr. 20'000.– führte, an welcher der Beklagte gemäss vorstehenden Erwägungen im Umfang von Fr. 12'000.– partizipierte (Urk. 14/59 S. 9; vgl. Erw. II./B. 4.2.2.). Demnach ist ein zusätzliches Einkommen des Beklagten durch den Wegfall der monatlichen Zahlung von Fr. 2'423.– an die Klägerin bereits berücksichtigt. Eine weitergehende Anrechnung fällt ausser Betracht. 5.5. Schliesslich machte die Klägerin bereits vor Vorinstanz und erneut im Beru- fungsverfahren geltend, der Beklagte lasse jeweils Behandlungen nicht über die Praxis abrechnen, sondern die Kunden bar und ohne Quittung bezahlen, was zu einem zusätzlichen monatlichen Einkommen von Fr. 1'000.– führe (Urk. 15 S. 9, Urk. 48 S. 10 f.). Eine nicht über die Praxis laufende Abrechnung erbrachter Leis- tungen durch den Beklagten ist nicht leichthin anzunehmen. Die von der Klägerin eingereichte Auflistung von Kunden, welche die Leistungen ohne entsprechende Quittung bar bezahlt haben sollen (Urk. 50/7), sowie ihre diesbezüglichen Ausfüh- rungen anlässlich der erstinstanzlichen Befragung (Prot. I S. 18) vermögen keine konkreten Anhaltspunkte für eine unzulässige Abrechnung durch den Beklagten zu begründen. Die Auflistung allein stellt hierfür noch keinen Nachweis dar. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen, ohne deren Vorliegen die Klägerin nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass der Beklagte ein weiter anzurechnendes Ein- kommen erzielt. Dass die Vorinstanz den Beklagten zu diesem Punkt nicht befragt hat (vgl. Prot. I S. 27 ff.), ändert an der vorstehenden Schlussfolgerung im konkre- ten Fall nichts. Ihm ist demnach unter diesem Gesichtspunkt kein weiteres Ein- kommen anzurechnen. 5.6. Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 10'588.– bzw. Fr. 10'738.– (ab März
2015) auszugehen.
- 30 -
6. Bedarf der Parteien 6.1. Die Vorinstanz hat der Unterhaltsberechnung folgenden erweiterten Notbe- darf der Klägerin und der Tochter D._____ bzw. des Beklagten zugrunde gelegt: Klägerin: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'100.– Grundbetrag D._____: Fr. 600.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten (ohne Strom- Fr. 2'790.– Fr. 2'140.– kosten): Krankenkasse (inkl. VVG): Fr. 372.– Fr. 340.– Krankenkasse D._____ (inkl. VVG): Fr. 121.– Selbstbehalt/Franchise: Fr. 167.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikation: Fr. 150.– Fr. 75.– Mobilität: Fr. 90.– Fr. 0.– (ab Sept.) 197.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.–
3. Säule: Fr. 559.– Fr. 560.– Steuerbelastung: (bis Feb.) 550.– (bis Feb.) 850.– (bis Aug.) 550.– Fr. (bis Aug.) 950.– Fr. (ab Sept.) 700.– (ab Sept.) 1'050.– Total Nov. 2014 bis Feb. 2015: Fr. 6'779.– Fr. 5'095.– Total März 2015 bis Aug. 2015: Fr. 6'779.– Fr. 5'195.– Total ab Sept. 2015: Fr. 7'036.– Fr. 5'295.– 6.2. Hinsichtlich der Bedarfsrechnung der Klägerin sind die Positionen "Wohn- kosten inklusive Nebenkosten", "Selbstbehalt/Franchise", "Mobilität", "Auswärtige Verpflegung" und "Steuerbelastung" umstritten. Weiter macht die Klägerin gel- tend, in ihrer Bedarfsrechnung seien die Positionen "Gärtner", "Gesundheitskos- ten" und "Hobby D._____" zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Urk. 39 S. 7 f.; Urk. 46/39 S. 10 ff.). Bei der Bedarfsrechnung des Beklagten wurden die Positio- nen "Grundbetrag", "Wohnkosten inklusive Nebenkosten", "Selbstbe- halt/Franchise", "Haftpflicht-/Mobiliarversicherung", "Mobilität" und "Steuerbelas- tung" beanstandet (Urk. 39 S. 11 f.; Urk. 46/39 S. 10 ff.). Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel.
- 31 - 6.3. Grundbetrag des Beklagten
a) Die Klägerin bringt vor, der Beklagte lebe seit der Aufhebung des gemein- samen Haushalts wieder mit einer neuen Partnerin im Sinne einer Wohn- und Le- bensgemeinschaft zusammen. Da dies Einsparungen in den Lebenshaltungskos- ten mit sich bringe, sei ihm nur der halbe Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.– an- zurechnen (Urk. 39 S. 11 f.).
b) Der Beklagte hält entgegen, ein Grundbetrag von Fr. 850.– sei nur bei einer eheähnlichen Gemeinschaft gerechtfertigt. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gebe es eine Vermutung für eine solche eheähnliche Gemeinschaft nach einem Zusammenleben von fünf Jahren. Bei zwei erwachsenen Personen, welche seit bloss einigen wenigen Monaten zusammenlebten, sei stattdessen der übliche Grundbetrag von Fr. 1'100.– gerechtfertigt (Urk. 51 S. 11).
c) Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der einfachen Wohn- und Le- bensgemeinschaft und dem sog. qualifizierten oder gefestigten Konkubinat. Er- folgt keine finanzielle Unterstützung oder sind entsprechende Leistungen des neuen Partners nicht nachweisbar, kann immerhin eine sog. (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft ("communauté de toit et de table"; "comunione di tetto e di tavola") vorliegen, die Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich bringt. Entscheidend ist dabei nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirt- schaftliche Vorteil, der daraus gezogen wird. In Anlehnung an die betreibungs- rechtlichen Richtlinien tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grund- betrag, Miete usw.) anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung gerin- ger sein sollte. Diese Kostenersparnis ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie im Übrigen auch des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.2.; BGer 5P.90/2002 vom 1. Juli 2002, E. 2b, zusammenge- fasst in: FamPra.ch 2002 S. 813; seither: BGer 5D_94/2009 vom 16. September 2009, E. 2.2 und BGer 5A_453/2009 vom 9. November 2009, E. 4.2.3, in: Fam- Pra.ch 2010 S. 160). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist von einer einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft des Beklagten mit seiner neuen Partnerin aus- zugehen, weshalb in seinem Bedarf der halbe Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.– einzusetzen ist.
- 32 - 6.4. Wohnkosten der Klägerin inkl. Gärtner
a) Die Klägerin moniert, in ihrem Bedarf seien die Kosten für den Gärtner nicht berücksichtigt worden, obwohl sie diese belegt habe. Die Vorinstanz begründe die Nichtberücksichtigung dieser Position damit, dass diese Kosten aus dem Über- schuss abzudecken seien, was eine Verletzung der Gleichbehandlung darstelle, da dem Beklagten sein Überschussanteil unbelastet zur freien Verfügung stehe (Urk. 39 S. 8). Zu den Beanstandungen des Beklagten betreffend die Nebenkos- ten führt sie aus, es sei richtig und angemessen, dass die Vorinstanz die Unter- halts- und Nebenkosten bei ihr mit 1% des Verkehrswerts der Liegenschaft pau- schalisiert im Bedarf berücksichtigt habe. Auch wenn bei der Steuererklärung 2013 pauschal Fr. 6'180.– als Unterhaltskosten der Parteien eingesetzt worden seien, seien inzwischen über 1 ½ Jahre vergangen, so dass eher mit höheren Un- terhaltskosten zu rechnen sei. Sie habe monatliche Unterhalts- bzw. Nebenkosten von insgesamt Fr. 767.– belegt, so dass die Annahme der Vorinstanz innerhalb des Ermessensspielraums liege. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch der Verkehrswert der Liegenschaft inzwischen angestiegen sei, so dass der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag für Wohnkosten von Fr. 2'790.– richtig und ange- messen sei (Urk. 48 S. 16).
b) Der Beklagte bemängelt, dass die Vorinstanz zugunsten der Klägerin von hypothetischen Nebenkosten im Umfang von 1% des Verkehrswerts ausgegan- gen sei und den von beiden Parteien in der Steuererklärung angegebenen Betrag von Fr. 6'180.– jährlich und damit Fr. 515.– monatlich abgelehnt habe. Die Kläge- rin werde in ungerechtfertigter Weise bevorzugt, wenn ohne sachliche Gründe einfach auf einen höheren Betrag abgestellt werde. Im Rahmen einer Unterhalts- berechnung solle den konkreten Auslagen gegenüber einem hypothetisch ermit- telten Betrag stets der Vorzug gegeben werden. Der in der Steuererklärung ange- gebene Betrag basiere auf einer übereinstimmenden Erklärung beider Parteien und komme der Lebenswirklichkeit näher als ein bloss hypothetischer Betrag. Dementsprechend beliefen sich die Wohnkosten der Klägerin nicht auf Fr. 2'790.– sondern auf Fr. 2'567.– monatlich (Urk. 46/39 S. 10). Hinsichtlich der Position "Gärtner" bringt der Beklagte vor, die eingereichten Rechnungen würden zu Recht
- 33 - auf die Gesellschaft lauten. Maximal 10% der Rechnungen des Gärtners würde den privaten Rasen der Ehegatten betreffen. Klarerweise gehöre ein Gärtner aber nicht zum Lebensstandard und selbst wenn er zum Lebensstandard gehören würde, sei ein solcher im Rahmen der zweistufigen Unterhaltsberechnung durch den Überschuss zu bezahlen. Es handle sich nicht um echte Nebenkosten wie etwa Heizöl, Gebäudeversicherung oder andere zwingende Auslagen der Liegen- schaftennutzung, sondern um eine Auslage, die der Verschönerung diene (Urk. 51 S. 7).
c) Nicht zu beanstanden und auch nicht bestritten ist, dass die Vorinstanz von einem monatlichen Hypothekarzins von Fr. 2'052.– ausging und die Amortisati- onskosten von Fr. 500.– pro Monat als Schuldenreduktion und damit vermögens- bildend betrachtete und nicht als Wohnkosten der Klägerin berücksichtigte (Urk. 40 S. 20).
d) Bei selbstbewohnten Liegenschaften im Eigentum eines Ehegatten setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Hinzu kommen die Prämien für die Gebäudeversicherung, wenn diese obligato- risch ist (Six, a.a.O., Rz. 2.94). Das vorinstanzliche Vorgehen, wonach die Ne- benkosten pauschal mit 1% des Verkehrswerts der Liegenschaft berechnet wer- den, entspricht der gängigen Praxis und ist daher grundsätzlich nicht zu bean- standen (Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftset- zung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 302 ff. und S. 322 mit Hinweis auf die Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich LP050016 vom 10.1.2006, LY110020 vom 14.10.2011, LC110036 vom 7.11.2011 und LE110027 vom 13.7.2012).
e) Die Einwendungen des Beklagten gegen die Berechnungsweise der Vor- instanz sind unbehelflich. Er will sich mit der Begründung, den konkreten Ausla- gen sei gegenüber einem hypothetisch ermittelten Betrag stets der Vorzug zu ge- ben, auf den von den Parteien in der Steuererklärung 2013 angegebenen Betrag von Fr. 6'180.– für Unterhalts- und Verwaltungskosten berufen. Dabei verkennt er,
- 34 - dass es sich bei diesem Betrag ebenfalls um eine Pauschale handelt, welche sich in Prozenten des deklarierten Bruttomietertrages (bei vermieteten Liegenschaften abzüglich Entschädigungen für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreini- gung) berechnet und 20% für jede Liegenschaft beträgt (Urk. 10/18 S. 6; Weglei- tung zur Steuererklärung 2015 des Steueramts des Kantons Zürich, S. 16). Somit stellt auch der Beklagte nicht auf eine konkrete Berechnung der Unterhaltskosten ab, sondern rechnet letztlich ebenso mit einer Pauschale. Weshalb seiner Be- rechnungsweise gegenüber der von der Vorinstanz vorgenommenen Berech- nungsmethode der Vorzug zu geben sei, vermochte er nicht überzeugend darzu- legen. Die Berechnungsweise der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.
f) Die Klägerin moniert, die Gärtnerkosten seien zu Unrecht nicht in ihrem Be- darf berücksichtigt worden. Die Rechnungen seien jeweils über die Praxis bezahlt worden, obschon diese nur über eine Rasenfläche von 47 m2 verfüge und die Aufwendungen tatsächlich für die private Liegenschaft angefallen seien (Urk. 39 S. 7 f.). Hinsichtlich der bei den Akten liegenden Gärtnerrechnungen kann festge- halten werden, dass diese bis im Jahr 2013 an die E._____ GmbH und hernach ab dem Jahr 2014 an die Parteien persönlich adressiert waren (Urk. 10/57a-k). Weiter ergibt sich aus den Kontoblättern der E._____ GmbH, dass die Bezahlung der Gärtnerrechnungen zumindest bis Ende 2013 über das Geschäftskonto er- folgte (Urk. 12/6 S. 20, Urk. 12/8 S. 17, Urk. 12/10 S. 25). Dies allein vermag in- des noch nicht zu belegen, dass die Aufwendungen tatsächlich für das Geschäft anfielen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten (Urk. 51 S. 4) deuten die Auflistungen der erbrachten Arbeiten in den jeweiligen Rechnungen stark darauf hin, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pflege eines grösseren Gartens anfielen. Allein der Umstand, dass sich die Arbeiten offensichtlich nicht auf eine Rasen- und Heckenpflege beschränkten, sondern Leistungen wie "Faule Stämme auswechseln" (Urk. 10/57b), "Aushub für Kiesplatz und Feuerstelle ma- chen", "Torpfosten einbetonieren und richten" sowie "Ping-Pong Tisch entsorgen" (je Urk. 10/57d), "Obst schneiden", "Weide bei Teich entfernen", "Himbeergestell reparieren" und "Aprikosenbaum ausgraben" (je Urk. 10/57f), abgerechnet wur- den, zeigt, dass die Gärtnerkosten im Zusammenhang mit der Umschwungpflege betreffend die eheliche Liegenschaft an der ...strasse anfielen. Es erweist sich
- 35 - somit als glaubhaft, dass die Gärtnerkosten keinen geschäftsbegründeten Auf- wand darstellten, sondern es sich um private Aufwendungen der Parteien handel- te, welche über die E._____ GmbH abgerechnet wurden. Indes ist festzuhalten, dass die Klägerin die Position "Gärtner" in der Höhe von monatlich Fr. 258.33 vor Vorinstanz noch im Rahmen der Nebenkostenaufstellung geltend machte (Urk. 15 S. 10). Im Berufungsverfahren will sie diese Kosten hingegen zusätzlich zu der ihr zugesprochenen monatlichen Nebenkostenpauschale von Fr. 737.50 berücksich- tigt haben und macht damit sinngemäss geltend, die Kosten seien in der von der Vorinstanz festgesetzten Pauschale nicht enthalten. Die von der Vorinstanz fest- gesetzte Pauschale weicht betragsmässig von den von der Klägerin geltend ge- machten Nebenkosten von insgesamt Fr. 758.– (und nicht wie von der Vorinstanz errechnet Fr. 767.–, Urk. 15 S. 10 f., Urk. 40 S. 20) um lediglich ca. Fr. 20.– ab, was zeigt, dass die Aufwendungen für einen Gärtner nicht unberücksichtigt blie- ben. Zudem entspricht es gerade dem Sinn einer pauschalen Berechnung der Nebenkosten, dass darunter sämtliche Aufwendungen zu subsumieren sind, ohne dass einzelnen Positionen ausgesondert werden müssen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich demnach nicht, die Gärtnerkosten zusätzlich zu der von der Vorinstanz festgesetzten Nebenkostenpauschale zu berücksichtigen.
g) Demnach hat die Vorinstanz die Wohnkosten der Klägerin korrekt ermittelt. Die Position "Wohnkosten inkl. Nebenkosten" ist in ihrem Bedarf bei einem Betrag von Fr. 2'790.– zu belassen. 6.5. Wohnkosten des Beklagten
a) Hinsichtlich der Wohnkosten des Beklagten macht die Klägerin geltend, ihm sei angesichts der Wohn- und Lebensgemeinschaft mit seiner neuen Partnerin le- diglich der hälftige Anteil des monatlichen Mietzinses von Fr. 3'600.– in der Be- darfsrechnung anzurechnen. Zudem seien dem Beklagten Fr. 140.– Garagenkos- ten zugestanden worden. Da keine Mobilitätskosten berücksichtigt worden seien, werde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn nun dennoch Kosten für eine Garage eingerechnet würden (Urk. 39 S. 11 f., Urk. 48 S. 16).
- 36 -
b) Der Beklagte wendet dagegen ein, die blosse Teilung von Lebenshaltungs- kosten bedeute selbstverständlich noch keine eheähnliche Gemeinschaft. Eine solche werde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur angenommen, wenn die zusammenlebenden Personen auch wirtschaftlich so eng wie Ehegatten verbunden seien, beispielsweise wenn sie einander beistünden oder wenn sie über eine gemeinsame Kasse verfügten und damit auch finanziell eine Schick- salsgemeinschaft bildeten. Er habe kein gemeinsames Bankkonto mit seiner neu- en Partnerin, ausserdem würden sie getrennt abrechnen und bezahlten anteils- mässig die Auslagen ihrer Wohnung. Da der Beklagte seine Tochter an den Be- suchswochenenden bei sich habe und dementsprechend ein Zimmer für D._____ brauche, bezahle er Fr. 2'140.– und seine Partnerin Fr. 1'740.–. Beide Personen würden zudem eine Garage benutzen und je Fr. 140.– dafür bezahlen (Urk. 51 S. 11).
c) Wie bereits vorstehend dargelegt, ist von einer einfachen Wohn- und Le- bensgemeinschaft des Beklagten mit seiner neuen Partnerin auszugehen, wes- halb in seinem Bedarf grundsätzlich die Hälfte des belegten Mietzinses von Fr. 3'600.– (Urk. 12/15), mithin Fr. 1'800.– monatlich, einzusetzen wäre. Richtig- erweise erkannte die Vorinstanz aber, der Beklagte beanspruche ein Zimmer der Wohnung für seine Tochter D._____, weshalb es angemessen sei, dass er einen grösseren Mietanteil von Fr. 2'000.– monatlich übernehme. Dies ist unter den ge- gebenen finanziellen Verhältnissen der Parteien nicht zu beanstanden. Schliess- lich steht dem auch nicht entgegen, dass die Besuchsrechtsausübung durch D._____ im Einverständnis mit dem Beklagten nach Absprache und jeweils spon- taner ausgestaltet wird und im Rahmen der durch die Parteien geschlossenen Teilvereinbarung auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts verzichtet wurde (Urk. 26/1, Urk. 40 S. 8). Es wird von der Klägerin denn auch nicht geltend gemacht, der Beklagte benötige kein Zimmer mehr für Übernachtungen der ge- meinsamen Tochter. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragend, sind beim Beklagten auch die Garagenkosten von monatlich Fr. 140.– im Bedarf zu berücksichtigen. Wie nachfolgend mit Bezug auf die Mobilitätskosten zu zeigen sein wird, entspricht die Benützung eines Fahrzeugs dem ehelichen Standard, welcher beiden Parteien zu belassen ist, soweit dies trotz der Mehrkosten für zwei
- 37 - Haushalte möglich ist. Auch wenn es sich bei dem vom Beklagten benutzten Fahrzeug gemäss eigenen Angaben um ein Geschäftsfahrzeug handelt, welches er für Kundenbesuche benötigt (Urk. 51 S. 11), rechtfertigt es sich unter den ge- gebenen finanziellen Umständen und im Sinne einer Gleichbehandlung der Ehe- gatten, dem Beklagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die monatli- chen Garagenkosten anzurechnen. Entsprechend ist der vorinstanzlich festge- setzte Betrag für Wohnkosten des Beklagten in der Höhe von Fr. 2'140.– zu be- stätigen. 6.6. Selbstbehalt/Franchise und zusätzliche Gesundheitskosten
a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin unter dem Titel Selbstbehalt/Franchise einen monatlichen Betrag von Fr. 167.–. Die Klägerin ha- be Belege zur detaillierten Leistungsabrechnung von D._____ eingereicht, wes- halb es glaubhaft erscheine, dass die ausgewiesene Franchise von Fr. 2'000.– ausgeschöpft werde. Bei den übrigen von der Klägerin geltend gemachten Ge- sundheitskosten handle es sich um nicht kassenpflichtige Leistungen, welche nicht zu berücksichtigen seien, insbesondere da auch nicht dargelegt worden sei, inwiefern diese Kosten regelmässig anfallen würden. Beim Beklagten berücksich- tigte die Vorinstanz mit Ausnahme der Krankenkassenprämien keine weiteren Gesundheitskosten, da der Beklagte keine solchen geltend gemacht habe (Urk. 40 S. 21 f.).
b) Die Klägerin moniert in ihrer Berufungsschrift, die nicht kassenpflichtigen Gesundheitskosten seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sie habe mit der Einreichung der Therapierechnungen für APM/ESM nach Radloff und Chisana für die Jahre 2012 und 2014 nachgewiesen, dass es sich um regelmässig anfal- lende Kosten handle, weshalb der Bedarf um Fr. 180.– zu ergänzen sei (Urk. 39 S. 8). Zu den Vorbringen des Beklagten führt die Klägerin in ihrer Berufungsant- wort aus, die Vorinstanz irre sich, wenn sie den Selbstbehalt von Fr. 167.– als Selbstbehalt der Tochter deklariere. Es handle sich dabei um ihre eigene Fran- chise, welche ausgewiesen Fr. 2'000.– betrage. Die Tochter habe eine Franchise von Fr. 350.–, was monatlich Fr. 30.– ausmache, und jeweils einen Selbstbehalt von 10%. Die Vorinstanz habe lediglich ihren Selbstbehalt bzw. ihre Franchise be-
- 38 - rücksichtigt, nicht jedoch den Selbstbehalt und die Franchise der Tochter D._____. Die Behauptung des Beklagten, wonach die Vorinstanz einerseits ihr und andererseits der Tochter einen monatlichen Selbstbehalt von Fr 167.– ein- räume, sei falsch. Hingegen sei ihr Bedarf um die Gesundheitskosten der Tochter, welche sich auf durchschnittlich mindestens Fr. 190.– belaufen würden, zu ergän- zen. Der Beklagte seinerseits habe in der "persönlichen Befragung" ausgeführt, dass er keine regelmässigen Gesundheitskosten habe, weshalb ihm auch keine solchen einzuräumen seien (Urk. 48 S. 16 f.).
c) Mit der Begründung, die Tochter D._____ habe als Kind keine Franchise und sei ausserdem zusatzversichert, bestreitet der Beklagte den monatlichen Be- trag von Fr. 167.– für den Selbstbehalt im Bedarf der Klägerin. Zudem bean- standet er, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz der Klägerin und der Tochter ei- nen Selbstbehalt von Fr. 167.– pro Monat einräume, ihm aber keinerlei Gesund- heitskosten zugestehe, zumal er im Rahmen der "Parteibefragung" angegeben habe, dass er eine Therapie besuche, und zudem Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 400.– geltend gemacht habe. Beiden Parteien sei der gleiche Betrag ein- zuräumen, ihm mindestens Fr. 100.– pro Monat (Urk. 46/39 S. 10 f.). Weiter mo- niert er sinngemäss in Beantwortung der Berufung der Klägerin, bei den von ihr eingereichten "Therapierechnungen" handle es sich um Gefälligkeitsrechnungen und jedenfalls nicht um Auslagen im Gesundheitsbereich (Urk. 51 S. 8).
d) Fallen bei Ehegatten oder Kindern regelmässig Franchise oder Selbstbehalt an, sind diese im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Dass Franchise und Selbstbehalt effektiv anfallen, ist zu belegen (Six, a.a.O., Rz. 2.109; BGE 129 III 242; vgl. auch Kreisschreiben Ziff. 5.3). Gemäss Versiche- rungspolice der Klägerin, gültig per 1. September 2014, liegt ihre Jahresfranchise bei Fr. 2'000.– (Urk. 16/109). Demgegenüber geht aus den bei den Akten liegen- den Leistungsabrechnungen betreffend die Tochter D._____ hervor, dass sie le- diglich einen Selbstbehalt von 10% der verrechenbaren Leistungen bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 350.– pro Jahr trägt, eine Franchise hingegen nicht anfällt (Urk. 10/ 31 S. 1, Urk. 26/2b S. 2, Urk. 26/2c S. 6). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermochte die Klägerin glaubhaft darzulegen, dass bei der Tochter re-
- 39 - gelmässige Gesundheitskosten anfallen, an welchen sie sich mit einem Selbstbe- halt von 10% beteiligen muss. Es ist zudem aufgrund der ins Recht gelegten Leis- tungsabrechnungen glaubhaft, dass der maximale Selbstbehalt von Fr. 350.– ausgeschöpft wird und die Kostenbeteiligung für die Tochter D._____ pro Jahr somit Fr. 350.– beträgt, was mit einem Betrag von monatlich Fr. 30.– im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen ist. Dies entspricht denn auch der von der Kläge- rin im Berufungsverfahren eingereichten Zusammenstellung der ... Versicherung betreffend die Gesundheitskosten der Tochter D._____ (Urk. 50/11). Dieser Über- sicht ist zu entnehmen, dass sich eine Kostenbeteiligung der Tochter D._____ auf den Selbstbehalt von maximal Fr. 350.– pro Jahr beschränkt. Bei der Kostenbetei- ligung in der Höhe von Fr. 1'552.95 vom 1. Dezember 2014 handelt es sich ge- mäss den Ausführungen der Parteien um einen einmaligen Aufwand im Zusam- menhang mit einem Krankenhausaufenthalt von D._____ und somit nicht um re- gelmässig anfallende, notwendige Kosten. Entsprechend sind für die Tochter D._____ keine weiteren Gesundheitskosten im Bedarf der Klägerin zu berücksich- tigen.
e) Darüber hinaus gelingt es indes weder der Klägerin noch dem Beklagten glaubhaft darzutun, inwiefern effektiv Franchisen oder Selbstbehalte für regel- mässig anfallende und notwendige Gesundheitskosten anfallen. Demgemäss ist weder bei der Klägerin noch beim Beklagten eine entsprechende Position im Be- darf zu berücksichtigen.
f) Von der Krankenkasse bzw. den Zusatzversicherungen nicht übernommene Leistungen sind in der Bedarfsrechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ausser sie fallen gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich an und sind somit notwendig (Maier, a.a.O., S. 302 ff., S. 323). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wo- nach es der Klägerin nicht gelingt, mittels den von ihr eingereichten Rechnungen (Urk. 10/65-69) glaubhaft zu machen, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um notwendige Gesundheitskosten handelt, welche auch in Zukunft anfal- len werden. Demnach hat die Vorinstanz der Klägerin in deren Bedarf korrekter- weise keine zusätzlichen Gesundheitskosten angerechnet (Urk. 40 S. 21). Glei-
- 40 - ches gilt denn auch für allfällige Gesundheitskosten des Beklagten, weshalb auch ihm in der Bedarfsrechnung kein zusätzlicher Betrag einzuräumen ist. 6.7. Haftpflicht-/Mobiliarversicherung Die Vorinstanz hat im Bedarf der Parteien mit Verweis auf die Gerichtsüblichkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung je einen Betrag von Fr. 30.– für Haft- pflicht- und Mobiliarversicherung eingesetzt (Urk. 40 S. 2). Dies ist entgegen den Einwendungen der Klägerin (Urk. 39 S. 12, Urk. 48 S. 18) auch unter Berücksich- tigung, dass der Beklagte mit seiner Partnerin eine Wohn- und Lebensgemein- schaft bildet, nicht zu beanstanden. Entsprechend ist beiden Parteien ein Betrag von Fr. 30.– zu belassen. 6.8. Mobilität
a) Die Klägerin beanstandet, die Vorinstanz habe einen Anspruch auf den Ge- brauch des Autos zu Unrecht abgelehnt. Sie habe schon immer über ein Auto ver- fügt und zudem anlässlich der persönlichen Befragung ausgeführt, dass sie auf ein Auto angewiesen sei. Schliesslich verfüge der Beklagte über ein Auto, dessen Unterhalt er über seine Gesundheitspraxis abrechnen könne, was eine Verletzung der Gleichbehandlung darstelle (Urk. 39 S. 9). In ihrer Bedarfsrechnung will sie für die gesamte Dauer und nicht bloss für die zweite Periode ab September 2015 ei- nen Betrag von Fr. 197.– eingesetzt haben (Urk. 39 S. 13, Urk. 48 S. 18).
b) Der Beklagte macht geltend, in der ersten Phase hätten die Parteien in etwa den gleich langen Arbeitsweg, weshalb ihnen beiden keine Kosten für Mobilität einzurechnen seien, eventualiter wäre beiden Parteien der Betrag von Fr. 50.– für ein Monatsabonnement einzurechnen. In der zweiten Phase koste ein Abonne- ment zwischen C._____ und Dietikon nicht wie von der Vorinstanz veranschlagt Fr. 197.–, sondern Fr. 150.– pro Monat (Urk. 46/39 S. 11, Urk. 51 S. 11).
c) Wie eingangs dargetan, hat die Klägerin Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Standards, soweit dies aufgrund der Mehrkosten für zwei Haushalte möglich ist. Dass der Klägerin während der Ehe ein Fahrzeug zur Ver- fügung stand, ist letztlich unbestritten geblieben, wenngleich geltend gemacht
- 41 - wurde, ein Teil der Fahrzeugkosten sei von der GmbH getragen worden (Prot. I S. 8). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug zum ehelichen Standard gehörte (vgl. auch die Ausführungen des Beklagten, wonach beide Parteien während der Ehe normale Autos gefahren seien; Urk. 13 S. 8). Entgegen der Vorinstanz sind demnach der Klägerin nicht nur die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs anzurechnen. Vielmehr ist ihr die Benutzung eines Fahrzeugs zuzubilligen. Die Klägerin verlangt berufungsweise, als Mobili- tätskosten seien ihr für die gesamte Berechnungsdauer Fr. 197.– im Bedarf ein- zusetzen (Urk. 39 S. 13 und Urk. 48 S. 18). Einen höheren Betrag macht sie auch mit Verweis auf den ehelichen Standard nicht geltend. Entsprechend ist ihr für die gesamte Berechnungsphase unter dem Titel Mobilität ein Betrag von Fr. 197.– einzuräumen.
d) Ausgangsgemäss kann offenbleiben, ob dem Fahrzeug der Klägerin unter den konkreten Umständen Kompetenzcharakter im Sinne des Kreisschreibens zukommt. Zudem zielen die Beanstandungen des Beklagten, wonach die Klägerin zwar ein Abonnement für 5 Zonen brauche, ihr aber ausgehend vom Preis für ein Jahresabonnement von Fr. 1'809.– lediglich ein monatlicher Betrag von Fr. 150.– zuzugestehen sei, insofern ins Leere, als nach dem Ausgeführten eben gerade nicht die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs massgebend sind.
e) Aufgrund der Ausführungen des Beklagten, wonach es sich bei dem von ihm benutzten Fahrzeug um einen Geschäftswagen handle, welchen er nicht für den Arbeitsweg, sondern für Kundenbesuche benötige (Prot. I S. 30 f., Urk. 51 S. 11 f.), ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in seinem Bedarf kein Betrag für Mobilität zu berücksichtigen. 6.9. Auswärtige Verpflegung der Klägerin
a) Die Vorinstanz sprach keiner der beiden Parteien einen Betrag für auswärti- ge Verpflegung zu, wobei sie dies bei der Klägerin damit begründete, dass sie über ihren Arbeitgeber Lunchchecks erhalte (Urk. 40 S. 24).
- 42 -
b) Die Klägerin moniert, dass sie drei Mal im Jahr Lunchchecks im Betrag von Fr. 125.– erhalte, reiche nicht aus, um ihre Mehrauslagen für auswärtige Verpfle- gung zu decken. Die Vorinstanz habe zudem auch nicht berücksichtigt, dass sie nunmehr zu 80% arbeite und sich ihr Arbeitsort von C._____ nach Dietikon ver- schoben habe (Urk. 39 S. 9).
c) Die Klägerin macht nicht geltend, sie erhalte nach ihrem Stellenwechsel im September 2015 keine Lunchchecks mehr, sondern führt lediglich aus, die ihr durch die Lunchchecks gewährte Verbilligung würde ihre Mehrkosten nicht de- cken. Auch nach ihrem Stellenwechsel ist die Klägerin beim Kanton Zürich ange- stellt. Es ist gerichtsnotorisch, dass Angestellte der kantonalen Verwaltung, wel- che sich nicht in einer Kantine verpflegen können, Anspruch auf Lunchchecks im Umfang von Fr. 250.– monatlich bzw. Teilzeitangestellte einen anteilsmässigen Anspruch haben. Es ist davon auszugehen, dass dies auch für die Klägerin gilt und ihre Mehrkosten für auswärtige Verpflegung durch den Bezug von Lunch- checks abgedeckt werden. Der Umstand, dass die Klägerin ihren Arbeitsort von C._____ nach Dietikon verlegt hat, ändert daran nichts. Daher sind ihr keine zu- sätzlichen Verpflegungskosten zuzubilligen. Die Vorinstanz ist in diesem Punkt zu bestätigen.
d) Auch der Lohnausweis der Klägerin aus dem Jahr 2013 (Urk. 10/18 S. 18), auf welchen die Vorinstanz abstellt (Urk. 40 S. 24), stützt vorstehende Schlussfol- gerung. Auf dem Lohnausweis wird als "Abzug Lunch-Check Versand" ein Betrag von Fr. 750.– vermerkt. Bei dem aufgeführten Betrag handelt es sich um den der Klägerin im Jahr 2013 für den Bezug von Lunchchecks abgezogenen Lohnanteil. Bei einem Vollzeitpensum beläuft sich der monatliche Lunchcheckanspruch eines Mitarbeiters auf Fr. 250.–, wovon der Mitarbeitende jeweils Fr. 125.– selber trägt. Im Falle der Klägerin bedeutet dies, dass ihr sechs Mal Fr. 125.– vom Lohn abge- zogen wurden (Fr. 750.– / Fr. 125.–), womit sie insgesamt sechs Mal im Umfang von Fr. 250.– Lunchchecks erhielt. Da die Klägerin im Jahr 2013 maximal in ei- nem 60% Pensum tätig war, kann davon ausgegangen werden, dass sie entspre- chend ihrem Arbeitspensum anteilsmässig Lunchchecks erhielt und ihre Mehrkos- ten für die auswärtige Verpflegung demnach gedeckt waren.
- 43 - 6.10. Steuern Die von der Vorinstanz im Bedarf der Parteien eingesetzten Beträge unter der Position "Steuerbelastung" werden weder von der Klägerin noch vom Beklagten begründet bemängelt. Beide setzen zwar in ihrer berufungsweise erneuerten Be- darfsrechnung einen leicht abweichenden Betrag für die Steuerbeiträge ein (Urk. 39 S. 13 und Urk. 46/39 S. 12), begründen jedoch nicht, inwiefern die Be- rechnung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Die vorinstanzlich festgesetzten Beträge erweisen sich nicht als unangemessen, weshalb es bei diesen Zahlen sein Bewenden hat. 6.11. Hobbies D._____ Dass die Vorinstanz im Bedarf der Klägerin keinen Betrag für Hobbies der Tochter D._____ berücksichtigte (Urk. 40 S. 25), ist entgegen den Einwendungen der Klä- gerin (Urk. 39 S. 10 f.) unter den gegebenen Umständen und mit Blick auf die fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien angemessen und daher nicht zu beanstan- den. 6.12. Korrigierter Bedarf der Parteien Gemäss vorstehenden Erwägungen ist demnach von folgender Bedarfsrechnung auszugehen: Klägerin: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 850.– Grundbetrag D._____: Fr. 600.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten (ohne Fr. 2'790.– Fr. 2'140.– Stromkosten): Krankenkasse (inkl. VVG): Fr. 372.– Fr. 340.– Krankenkasse D._____ (inkl. VVG): Fr. 121.– Selbstbehalt D._____ Fr. 30.– Selbstbehalt/Franchise: Fr. 0.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikation: Fr. 150.– Fr. 75.– Mobilität: Fr. 197.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.–
- 44 - Klägerin: Beklagter:
3. Säule: Fr. 559.– Fr. 560.– Steuerbelastung: (bis Feb.) 550.– (bis Feb.) 850.– (bis Aug.) 550.– Fr. (bis Aug.) 950.– Fr. (ab Sept.) 700.– (ab Sept.) 1'050.– Total Nov. 2014 bis Feb. 2015: Fr. 6'749.– Fr. 4'845.– Total März 2015 bis Aug. 2015: Fr. 6'749.– Fr. 4'945.– Total ab Sept. 2015: Fr. 6'899.– Fr. 5'045.–
7. Unterhaltsberechnung 7.1. Zusammenfassend ergibt sich für die Unterhaltsberechnung folgendes Bild: Nov. 2014 - März 2015 - August 2015 ab Sept. 2015 Feb. 2015 Juli 2015 Bedarf Klägerin Fr. 6'749.– Fr. 6'749.– Fr. 6'749.– Fr. 6'899.– Bedarf Beklagter Fr. 4'845.– Fr. 4'945.– Fr. 4'945.– Fr. 5'045.– Total Bedarf Fr. 11'594.– Fr. 11'694.– Fr. 11'694.– Fr. 11'944.– Einkommen Klägerin Fr. 5'365.– Fr. 5'596.– Fr. 5'863.– Fr. 7'127.– Einkommen Beklagter Fr. 10'588.– Fr. 10'738.– Fr. 10'738.– Fr. 10'738.– Total Einkommen Fr. 15'953.– Fr. 16'334.– Fr. 16'601.– Fr. 17'865.– Freibetrag Fr. 4'359.– Fr. 4'640.– Fr. 4'907.– Fr. 5'921.– 7.2. Die Aufteilung des Freibetrags unter den Ehegatten im Verhältnis 60% (Klä- gerin und D._____) zu 40% (Beklagter) wird nicht beanstandet und ist beizubehal- ten. Somit ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche der Klägerin (inkl. D._____):
- 45 -
a) 1. November 2014 bis 28. Februar 2015: Bedarf der Klägerin (inkl. D._____): Fr. 6'749.– + Anteil Freibetrag der Klägerin: Fr. 2'616.– ./. Einkommen der Klägerin: Fr. 5'365.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 4'000.–
b) 1. März 2015 bis 31. Juli 2015: Bedarf der Klägerin (inkl. D._____): Fr. 6'749.– + Anteil Freibetrag der Klägerin: Fr. 2'784.– ./. Einkommen der Klägerin: Fr. 5'596.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 3'937.–
c) August 2015 : Bedarf der Klägerin (inkl. D._____): Fr. 6'749.– + Anteil Freibetrag der Klägerin: Fr. 2'944.– ./. Einkommen der Klägerin: Fr. 5'863.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 3'830.–
d) ab 1. September 2015: Bedarf der Klägerin (inkl. D._____): Fr. 6'899.– + Anteil Freibetrag der Klägerin: Fr. 3'553.– ./. Einkommen der Klägerin: Fr. 7'127.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 3'325.– 7.3. Die Vorinstanz setzte den Unterhalt für D._____ auf Fr. 1'500.– pro Monat fest und verwies hierzu auf die Zürcher Tabelle zur Berechnung des Unterhalts. Sie erwog, es sei der Tochter, die im August 2015 eine Lehre als Fachangestellte … angefangen habe, zuzumuten, einen bescheidenen Teil ihrer Kosten selber zu tragen, weshalb ein fixer Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– monatlich ange- messen erscheine (Urk. 40 S. 28).
- 46 - Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Resultat nicht zu beanstanden. Entgegen den Einwendungen der Klägerin ist in Anwendung der zweistufigen Berechnungsme- thode nicht massgebend, welcher konkrete Bedarf der Tochter ausgewiesen ist (Urk. 39 S. 15), sondern welcher Unterhaltsbeitrag unter den gegebenen Umstän- den angemessen erscheint. Aufgrund der vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse der Parteien und unter Berücksichtigung des Alters der Tochter D._____ erweist sich ein Kinderunterhalt von Fr. 1'500.– (zuzüglich allfälliger Kin- der- bzw. Ausbildungszulagen) pro Monat als angemessen. Die Vorinstanz ist somit in dieser Hinsicht zu bestätigen. 7.4. Der Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin und der Tochter D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
a) für die Tochter D._____: Fr. 1'500.– ab 1. November 2014 und zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen
b) für die Klägerin persönlich:
1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015: Fr. 2'500.–
1. März 2015 bis zum 31. Juli 2015: Fr. 2'437.– August 2015 Fr. 2'330.– ab September 2015 Fr. 1'825.–
8. Ausserordentliche Kosten D._____ 8.1. Die Klägerin macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe ihren An- trag, wonach der Beklagte zu verpflichten sei, sich an D._____s unvorhergesehe- nen Ausgaben wie Spitalrechnungen, Zahnkorrekturen, schulische Förderungs- massnahmen, Lager etc. mit der Hälfte finanziell zu beteiligen, soweit die Ausga- be notwendig seien oder ihr beide Elternteile zugestimmt hätten, nicht behandelt. Sie werde dadurch mit diesen Kosten allein gelassen und habe diese über ihr Einkommen, den Grundbetrag oder den Überschussanteil zu decken, während dem Beklagten der Überschussanteil unbelastet verbleibe (Urk. 39 S. 11).
- 47 - 8.2. Unter dem Titel "Veränderung der Verhältnisse" sieht Art. 286 Abs. 3 ZGB vor, dass das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten kann. Art. 286 Abs. 3 ZGB ist systematisch bei der Abänderung des Kinderunterhalts eingeordnet. Er stellt jedoch eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausser- ordentliche Bedürfnisse dar, welche nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge, die beide Eltern zu leisten haben, gedeckt werden (FamPra.ch 2003, S. 728 ff.). Es muss sich bei diesen Bedürfnissen nicht um strikt einmalige, aber doch ledig- lich vorübergehende und nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfallende Bedürfnisse handeln, welche zudem im Zeitpunkt der Festlegung des Unterhalts- beitrags nicht in Betracht gezogen wurden und auch nicht in Betracht gezogen werden konnten (BSK ZGB II-Breitschmid, Art. 286 N 15). 8.3. Die Klägerin behauptet nicht, es stünden bereits zum jetzigen Zeitpunkt kon- kret voraussehbare ausserordentliche Bedürfnisse der Tochter D._____ im Raum, welche durch die laufenden Unterhaltsbeiträge nicht gedeckt würden. Weiter legt sie nicht begründet dar, inwiefern es sich im konkreten Fall rechtfertigen würde, in Vorwegnahme der gesetzlichen Abänderungsmöglichkeit nach Art. 286 Abs. 3 ZGB eine Regelung hinsichtlich der Übernahme von unvorhergesehenen, ausser- ordentlichen Kosten der Tochter D._____ bzw. eine zusätzliche Leistungspflicht des Beklagten für ausserordentliche Bedürfnisse der Tochter D._____ zu statuie- ren. Ihre Ausführungen, wonach sie mit allfälligen ausserordentlichen Kosten al- lein gelassen werde, verfangen nicht, zumal Art. 286 Abs. 3 ZGB gerade gewähr- leistet, dass diese Kosten nicht durch einen Elternteil allein zu tragen sind. Im Üb- rigen erweist sich der Antrag, wie von der Klägerin gestellt, als nicht vollstreckbar. Mangels Rechtsschutzinteresses ist demnach auf den Antrag der Klägerin nicht einzutreten.
9. Verrechnung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge 9.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe anerkannt, seit November 2014 Fr. 350.– auf ein gemeinsames Konto bezahlt zu haben, wovon Fr. 100.– Unter- halt und Fr. 250.– Kinderzulagen gewesen seien (Urk. 40 S. 28). Der Beklagte schulde der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2015 Un-
- 48 - terhalt von total Fr. 30'640.– (4 x Fr. 3'860.– und 5 x Fr. 3'800.–). Davon seien Fr. 11'840.– durch Verrechnung getilgt, weshalb die Klägerin für die Zeitperiode vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2015 noch einen Unterhaltsanspruch in der Höhe von Fr. 18'800.– habe (Urk. 40 S. 29). 9.2. Der Beklagte macht geltend, es sei vor Vorinstanz kein Antrag gestellt wor- den, wonach über die Höhe der bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge zu entschei- den sei, weshalb es für ihn neu gewesen sei, dass die Vorinstanz im Urteilsdispo- sitiv festgehalten habe, wie viel bereits an Unterhalt bezahlt worden sein soll. Die Vorinstanz habe den Betrag völlig falsch ermittelt, er habe nicht bloss Fr. 350.– pro Monat auf ein gemeinsames Konto bezahlt, seine Unterhaltsleistungen seien deutlich höher gewesen. Er habe bereits Fr. 32'594.– bezahlt (Urk. 46/39 S. 12- 14). 9.3. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 150; ZR 107 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2; BGE 138 III 583 = Pra 2013 Nr. 25). 9.4. Die Berechnung der Vorinstanz ist nur schwer nachvollziehbar. Für die Zeit- periode vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2015 sind folgende Unterhalts- zahlungen durch den Beklagten nachgewiesen bzw. von der Klägerin anerkannt: Unterhaltszahlungen von Fr. 100.–/Monat für die Monate November 2014 - bis März 2015, somit insgesamt Fr. 500.– (5 x Fr. 100.–; Urk. 46/42/2 S. 5, S. 10 und S. 11, Urk. 48 S. 20). Hypothek für die eheliche Liegenschaft an der ...strasse 4 in C._____ von - Fr. 2'052.–/Monat für die Monate November 2014 bis März 2015, somit ins- gesamt Fr. 10'260.– (5 x Fr. 2'052.–; Urk. 48 S. 20). Gemäss der Vereinba- rung der Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
4. März 2015 wurde die Hypothek ab 1. April 2015 von der Klägerin bezahlt (Prot. I S. 34).
- 49 - Unterhaltsleistungen gemäss Vereinbarung im vorinstanzlichen Verfahren - von Fr. 2'960.–/Monat für die Monate April 2015 bis Juli 2015, somit insge- samt Fr. 11'840.– (4 x Fr. 2'960.–; Prot. I S. 34 und S. 40 f.; Urk. 24/3). Die übrigen vom Beklagten geltend gemachten Positionen sind ihm gemäss nachstehenden Erwägungen nicht als Unterhalt anzurechnen: Kinderzulagen von Fr. 250.–/Monat für die Monate November 2014 bis Ja- - nuar 2015: Auch wenn die Klägerin anerkennt, dass der Beklagte die Kin- derzulagen für die Monate November 2014 bis Januar 2015 an sie weiterge- leitet hat (Urk. 46/42/2 S. 5, S. 10 und S. 11, Urk. 48 S. 20), sind ihm diese nicht als bereits geleisteter Unterhalt anzurechnen, zumal die Kinderzulagen zusätzlich zum festgesetzten Unterhaltsbeitrag geschuldet sind (vgl. Erw. II./B. 7.3. f.). Amortisation ...strasse 4: Wie bereits vorstehend ausgeführt, stellen die - Amortisationszahlungen eine Schuldenreduktion dar und sind vermögensbil- dend, weshalb sie nicht im Bedarf der Klägerin berücksichtigt wurden und entsprechend auch nicht als Unterhaltszahlungen des Beklagten gelten kön- nen. Mietzinsertrag Klägerin betreffend die Praxisliegenschaft ...strasse: Der Mie- - tertrag aus der Praxisliegenschaft wurde der Klägerin als Einkommen ange- rechnet und kann daher nicht als Unterhaltszahlung des Beklagten berück- sichtigt werden. Hypothek und Amortisation Praxisliegenschaft ...strasse: Die Hypothekar- - kosten/Amortisation für die Praxisliegenschaft ...strasse stellen keine Unter- haltszahlung des Beklagten dar und wurden zudem über die E._____ GmbH bezahlt. Rechnung ... Elektro AG von Fr. 119.50 und Sonderzahlung von Fr. 880.50 - (Urk. 46/42/2 S. 3 und S. 15): Der Beklagte hat sich bereit erklärt, von den ausserordentlichen Kosten der Tochter D._____ für einen Spitalaufenthalt einen Anteil von Fr. 1'000.– zu übernehmen (Urk. 50/2), wobei er diesen Be-
- 50 - trag gemäss den glaubhaften Ausführungen der Klägerin durch die Beglei- chung der Rechnung der ... Elektro AG und der Überweisung von Fr. 880.50 an die Klägerin geleistet hat. Da es sich bei den zusätzlich angefallenen Spi- talkosten für die Tochter um einen ausserordentlichen, neben der allgemei- nen Unterhaltspflicht anfallenden Betrag handelte, für welchen der Klägerin im Übrigen auch nichts in der Bedarfsrechnung eingesetzt wurde, ist diese Zahlung des Beklagten nicht als bereits geleisteter Unterhaltsbeitrag zu be- rücksichtigen. Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'320.–: Die Parteien einigten sich anläss- - lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. März 2015 darauf, dass der Beklagte der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'320.– bezahle (Prot. I S. 34), wobei er den Betrag auch leistete (Urk. 46/42/2 S. 12). Da ein Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag zusätzlich zum Unter- halt geschuldet ist, ist diese Zahlung nicht als Unterhaltsleistung anzurech- nen. Insgesamt hat der Beklagte demnach für die Zeit von November 2014 bis Juli 2015 bereits Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 22'600.– geleistet. Gemäss vorstehenden Erwägungen beläuft sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2015 auf insgesamt Fr. 35'685.– (4 x Fr. 4'000.– + 5 x Fr. 3'937.–). Abzüglich der bereits geleisteten Unterhaltszah- lungen beläuft sich die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für die Zeit vom
1. November 2014 bis zum 31. Juli 2015 insgesamt noch auf Fr. 13'085.–. Davon ist Vormerk zu nehmen. C. Vorinstanzlicher Prozesskostenvorschuss bzw. Prozesskostenbeitrag
1. Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz, der Beklagte sei aufgrund seiner ehelichen Beistandspflicht und unter Anrechnung an die güterrechtliche Aus- gleichszahlung zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine
- 51 - unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 4 und S. 10 und Prot. I S. 7).
2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Mittellosigkeit der Klägerin sei er- wiesen, zumal ihr Bedarf ihr Einkommen übersteige und sie zudem über kein li- quides Vermögen verfüge. Ausserdem erscheine eine Belastung oder ein ge- winnbringender Verkauf der ehelichen Liegenschaft in absehbarer Zeit weder möglich noch zumutbar. Der Beklagte habe bei der Prozesseinleitung über liqui- des Vermögen verfügt, weshalb seine Leistungsfähigkeit im Umfang von mindes- tens Fr. 10'000.– ausgewiesen sei. Die Höhe des Prozesskostenvorschusses er- gebe sich aus der Hälfte der Entscheidgebühr sowie aus der Entschädigung der Rechtsvertretung der Klägerin. In Anwendung der massgebenden Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung rechtfertige es sich, das Honorar der Rechtsver- treterin der Klägerin auf Fr. 5'000.– zuzüglich Barauslagen in der Höhe von Fr. 250.– und 8% Mehrwertsteuer festzusetzen. Die hälftige Entscheidgebühr be- trage Fr. 1'950.–, folglich sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 7'620.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Begeh- ren der Klägerin abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zudem gegenstandslos (Urk. 40 S. 30 - 32).
3. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht nach (vgl. BGE 127 I 205 E. 3.b m.w.H.). Gemäss konstanter Praxis der Kammer besteht im Gegensatz zu einem Scheidungsprozess im Eheschutzverfahren für die Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses im Endentscheid kein Raum mehr, weil der Entscheid darüber mit dem Endentscheid zusammenfällt (ZR 85/1986 Nr. 32; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 136). Die angesprochene Partei kann allerdings im Rahmen eines Endentscheides praxisgemäss gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, der ansprechenden Partei die Gerichts- und Anwaltskosten in Form eines Prozesskostenbeitrags zu ersetzen (ZR 85/1986 Nr. 32). Dies ist ein Gebot des Rechtsschutzes und dient der Waffen- gleichheit unter den Ehegatten (OGer ZH RE130016 vom 17.9.2013, E. II/3.c). Anzufügen ist, dass es sich auch beim Prozesskostenbeitrag um einen blossen
- 52 - Vorschuss handelt, der einen Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder dessen Anrechnung auf güterrechtliche und bzw. oder zivilprozessuale Gegenfor- derungen der ansprechenden Partei auslöst (ZR 85/1986 Nr. 32). Um nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen, ist ein Antrag auf Leistung eines Prozess- kostenvorschusses im Eheschutz im Zweifelsfalle als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid aufzufassen (OGer ZH LE130035 vom 24.5.2013, E. 5). Auch wenn sowohl die Parteien wie auch der Vorderrichter von "Prozesskostenvorschuss" sprechen, ist im Sinne einer Präzisierung festzuhalten, dass gemäss vorstehenden Erwägungen die Ausrichtung eines Prozesskosten- beitrags im Streit liegt.
4. Die Klägerin verlangt in ihrer Berufungsschrift die Zusprechung eines Kos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 10'000.– mit der Begründung, dass sie über kein liquides Vermögen verfüge und ihr Bedarf ihr Einkommen übersteige. Sie habe trotz der ab April 2015 erfolgten monatlichen Zahlungen durch den Beklag- ten in der Höhe von Fr. 2'960.– weitere Schulden bei ihren Eltern machen müs- sen. In Kenntnis dieser Ausstände habe die Vorinstanz den Kostenvorschuss zu Unrecht auf Fr. 7'620.– festgesetzt und ihr Begehren im Mehrbetrag abgewiesen. Diese Kürzung durch den Vorderrichter sei unangemessen. Nachdem sie den Entscheid des Vorderrichters mit Berufung ans Obergericht habe bringen müssen und weiterhin nicht über liquides Vermögen verfüge, sei der Beklagte zu verpflich- ten, ihr einen Prozesskostenvorschuss im beantragten Umfang zu bezahlen (Urk. 39 S. 16). In Beantwortung der Berufung des Beklagten macht sie geltend, es sei nicht zutreffend, dass ihr nach Überschussverteilung ein Überschuss ver- bleibe. Wie dargelegt, betrage ihr gebührender Bedarf mit der Tochter vor Steuern rund Fr. 13'000.– pro Monat, wobei nach Abzug der Unterhaltsbeiträge und ihres eigenen Einkommens immer noch Fr. 4'000.– ungedeckt blieben. Aus diesem Grund habe sie keine Mittel, um Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen zu kön- nen. Es treffe nicht zu, dass sie im Juni 2014 Fr. 6'500.– von einem gemeinsamen Konto bezogen habe. Indes habe der Beklagte Konti aufgehoben und Fr. 18'000.– bzw. Fr. 7'000.– auf sein eigenes Konto überwiesen (Urk. 48 S. 20 f.).
- 53 - 4.1. Die Klägerin begründet die Erhöhung des Prozesskostenbeitrags auf Fr. 10'000.– unter anderem mit dem Weiterzug des vorinstanzlichen Entscheids ans Obergericht. Dem ist entgegenzuhalten, dass der angefochtene Prozesskos- tenbeitrag lediglich für das vorinstanzliche Verfahren festgesetzt wurde und dem- nach auch nur zu überprüfen ist, ob der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid zu stützen ist. Wenn die Klägerin die Auffassung vertritt, sie bedürfe eines weite- ren bzw. höheren Prozesskostenbeitrags aufgrund der Aufwendungen, welche ihr im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren entstanden sind, hätte sie für das Berufungsverfahren einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Dies tat sie nicht, weshalb dieser Einwand nicht weiter zu prüfen ist. 4.2. Die Vorinstanz erwog zutreffend, der Prozesskostenbeitrag diene dazu, der ersuchenden Partei die Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen, die sie auf- grund fehlender Mittel nicht selber tragen könne. Somit ergebe sich die Höhe des Prozesskostenbeitrags aus der Hälfte der Entscheidgebühr und den Kosten für die Rechtsvertretung der Klägerin, welche nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu berechnen seien. Die Klä- gerin begründet nicht, inwiefern die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Prozesskostenbeitrags nicht korrekt ermittelt worden sei oder ihre Aufwendungen für die Anwalts- und Gerichtskosten durch einen Prozesskostenbeitrag in der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe nicht gedeckt seien. Sie setzt sich demgemäss mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Stattdessen führt sie aus, sie sei nach wie vor mittellos. Von der Mittellosigkeit der Klägerin ging die Vorinstanz indes aus, weshalb ihre diesbezüglichen Ausführun- gen an der Sache vorbeigehen. Ebenso vermag sie mit dem Verweis, wonach sie bei ihren Eltern habe Schulden machen müssen, nicht dazulegen, inwiefern der von der Vorinstanz festgesetzte Beitrag an die Prozesskosten in der Höhe nicht korrekt ermittelt worden sei. Der blosse Verweis auf ein Manko reicht hierzu nicht aus. Entsprechend ist der Antrag der Klägerin auf Erhöhung des Prozesskosten- beitrags auf Fr. 10'000.– abzuweisen.
5. Der Beklagte wendet gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein, ihn zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, sei nicht rechtmässig.
- 54 - Die Klägerin erhalte nach der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz mit Über- schussverteilung einen Freibetrag von Fr. 2'500.– bis Fr. 3'300.– pro Monat. Mit einem solchen monatlichen Überschussanteil könne die Klägerin Gerichts- und Anwaltskosten ohne Weiteres decken. Die Klägerin habe sich zudem aktenkundig aus dem gemeinsam angesparten Vermögen bedient, beispielsweise habe sie im Juni 2014 Fr. 6'500.– auf ihr eigenes Konto überwiesen, wobei davon auszuge- hen sei, dass diese Gelder nicht verbraucht worden seien. Weiter treffe es nicht zu, dass er ohne Weiteres in der Lage sei, den beantragten Vorschuss zu bezah- len. Durch das Aufbrauchen der gemeinsamen Ersparnisse durch die Klägerin habe er kein Vermögen, mithin sei er und nicht die Klägerin mittellos. Hinzu kom- me, dass ihm ein fiktives Einkommen angerechnet worden sei, effektiv verdiene er monatlich Fr. 7'300.– netto und müsse den von der Vorinstanz festgesetzte Un- terhalt von Fr. 3'300.– bezahlen, weshalb ihm unter Einberechnung des Mietzins- ertrages von Fr. 1'596.– lediglich noch Fr. 5'596.– verblieben. Die Anordnung ei- nes Prozesskostenvorschusses sei aus diesem Grund unhaltbar (Urk. 46/39 S. 15 f., Urk. 51 S. 13). 5.1. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und andererseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Par- tei im Zeitpunkt des Entscheids voraus (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135). Es sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE130025 vom 19.8.2013, E. II. C. 4.4.; OGer ZH LE120025 vom 12.6.2012, E. V. 1.). Die Beistandsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die ansprechende Partei ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel rechtlich oder tatsächlich verfügen kann, um die bereits aufgelaufenen und künftig zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist, gege- benenfalls in Raten, zu bezahlen (ZR 90/1991 Nr. 57; ZR 98/1999 Nr. 35). Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der mo- natliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f.
- 55 - und 185 f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 75 f.). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Berufungs-)Entscheides (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135; ZR 90/1991 Nr. 57). 5.2. Der Beklagte bestreitet die Beistandsbedürftigkeit der Klägerin mit Verweis auf den ihr im Rahmen der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung zugewiesenen Freibetrag. Gemäss vorstehenden Erwägungen erzielt die Klägerin derzeit ein Einkommen von Fr. 7'127.– (Fr. 5'014.– eigenes Erwerbseinkommen, Fr. 1'596.– Mietertrag, Fr. 267.– Anteil Lehrlingslohn D._____, Fr. 250.– Kinderzulage; vgl. Erw. II./B. 4.10.). Hinzu kommen die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbei- träge in der Höhe von insgesamt Fr. 3'325.– monatlich (vgl. Erw. II./B. 7.2.). Dem Einkommen der Klägerin von insgesamt Fr. 10'452.– steht ein vorstehend errech- neter Bedarf (inkl. Tochter D._____) von Fr. 6'899.– gegenüber (vgl. Erw. II./B. 6.12.). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Klägerin die Gerichts- und An- waltskosten für das erstinstanzliche Verfahren innert Jahresfrist begleichen kann und daher einkommensmässig nicht mittellos ist. Der Antrag des Beklagten auf Abweisung des Antrags der Klägerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags ist demnach gutzuheissen. Ein bereits geleisteter Kostenvorschuss (vgl. Prot. I S. 34) wird im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sein. 5.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Bedürf- tigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person beurteilt. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, ander- seits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ob das Vermögen der an- sprechenden Person bar vorhanden oder in einer Liegenschaft angelegt ist, spielt prinzipiell keine Rolle. Dabei sind einem Grundeigentümer sämtliche Möglichkei- ten der Mittelbeschaffung durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigen- tum, durch Vermietung oder durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkre- dits grundsätzlich zumutbar und gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege oder Prozesskostenbeitrag vor (BGE 119 Ia 12 E. 5; BGer 5P.329/2000 vom 1. Dezember 2000, E. 3). Erst wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine
- 56 - weitere Belehnung nicht möglich und eine Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt. Massgebend ist dabei nach ständiger Rechtspre- chung der Kammer die Überlegung, dass Parteien, welche ihr Vermögen in Im- mobilien angelegt haben, in Bezug auf die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht bes- ser gestellt werden sollen als solche, die ihr Vermögen auf einem Sparbuch oder in Wertschriften angelegt haben. Von ihnen wird ohne weiteres erwartet, dass sie zwecks Finanzierung des Prozesses das Geld sofort abheben oder die Wert- schriften veräussern (vgl. statt vieler OGer ZH LY130027 vom 11.06.2014 E. III/2a). Die Klägerin ist unbestrittenermassen Miteigentümerin der Liegenschaf- ten ...strasse 4 und ...strasse 6 in C._____ (Urk. 10/18 S. 5, Urk. 10/47 und Urk. 10/49). Sie macht nicht geltend, eine Belehnung oder Veräusserung sei nicht zumutbar, weshalb bereits aus diesem Grund nicht von ihrer Mittellosigkeit aus- zugehen ist. 5.4. Weitere Ausführungen, insbesondere zur behaupteten mangelnden Leis- tungsfähigkeit des Beklagten und zu den Barbezügen der Parteien, erübrigen sich, nachdem bereits die Mittellosigkeit der Klägerin zu verneinen ist. D. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'900.– fest und auferleg- te den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte mit der Begründung, dass keine Partei überwiegend obsiegt habe. Ausserdem verzichtete sie auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 40 S. 29 und S. 34).
2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Keine der Parteien rügte den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsentscheid ausdrücklich. Auch unter Berücksichtigung der durch das Beru- fungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Urteils erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Insbesondere rechtfertigt sich die hälftige Kostenauflage für das vorinstanzliche Verfahren aufgrund der umfas- senden Einigung hinsichtlich der wesentlichen Punkte mit Ausnahme der Unter-
- 57 - haltsfrage. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 40 Dispositivziffern 9 bis 11) ist demnach zu bestätigen. III.
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) sowie unter Einbezug der Tatsache, dass eine Doppelberufung vorliegt, die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das erstinstanzliche Verfahren, wo- bei der letzte Punkt aufwandmässig wenig ins Gewicht fällt. Der Unterhaltsstreit ist mit 90%, der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags mit 10% zu ge- wichten.
3. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangt die Klägerin Kinderunterhalts- beiträge von monatlich je Fr. 2'100.– und Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 5'014.– für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015, Fr. 5'272.– für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. August 2015 und Fr. 5'156.– ab September 2015 (Urk. 39 S. 2). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vor- liegenden Eheschutzmassnahmen von drei Jahren ab Aufnahme des Getrenntle- bens (Juni 2014, Urk. 40 S. 7) verlangt sie damit Unterhaltsbeiträge von insge- samt Fr. 225'064.–. Der Beklagte beantragt, er sei zur Leistung von Kinderunter- haltsbeiträgen in der Höhe von monatlich Fr. 1'400.– zu verpflichten und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschul- det seien (Urk. 46/39 S. 2). Er verlangt demnach im Berufungsverfahren die Fest- setzung eines Unterhaltsanspruches der Klägerin von insgesamt Fr. 43'400.–. Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides beträgt die Unterhalts- pflicht des Beklagten über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von drei Jahren insgesamt Fr. 109'340.– (31 x Fr. 1'500.–
- 58 - [Kinderunterhalt für die gesamte Zeit]) + (4 x Fr. 2'500.– [Ehegattenunterhalt No- vember 14 bis Februar 15]) + (5 x Fr. 2'437.– [Ehegattenunterhalt März 15 bis Juli 15]) + (1 x Fr. 2'330.– [Ehegattenunterhalt August 15]) + (21 x Fr. 1'825.– [Ehe- gattenunterhalt September 2015 bis Mai 2017]). Der Beklagte obsiegt mit Bezug auf die Unterhaltsfrage somit zu 64%. Hinsichtlich des Prozesskostenbeitrags ob- siegt der Beklagte vollumfänglich. Gesamthaft betrachtet ist von einem Obsiegen des Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren von 67.6% auszugehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher der Klägerin zu zwei Drittel und dem Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Parteien haben je einen Vorschuss von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 44; Urk. 46/45). Die Gerichtskosten sind aus den geleisteten Vorschüssen zu beziehen. Der Beklagte kann in der Höhe von Fr. 1'000.– auf die Klägerin Rückgriff nehmen.
4. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung mass- geblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV und unter Berück- sichtigung, dass es sich um eine Doppelberufung handelt, auf Fr. 4'500.– festzu- setzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.–, zuzüglich 8% MwSt. (vgl. Urk. 46/39), mithin Fr. 1'620.– zu bezahlen.
- 59 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1–4 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Auf den Antrag der Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, sich hälftig an den unvorhergesehenen Ausgaben der Tochter D._____ zu beteiligen, wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter D._____ rückwirkend ab 1. November 2014 im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von mo- natlich Fr. 1'500.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'500.– rückwirkend seit 1. November 2014 bis 28. Februar 2015 − Fr. 2'437.– für die Zeit vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2015 − Fr. 2'330.– für August 2015 − Fr. 1'825.– ab 1. September 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- 60 -
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2015 bereits Kinder- und Ehe- gattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 22'600.– bezahlt hat. Die Unterhaltsschuld des Beklagten für diesen Zeitraum beträgt noch Fr. 13'085.–.
4. Das Begehren der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
5. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 9-11) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfah- ren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
7. Die Kosten für das vereinigte Berufungsverfahren werden der Klägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt. Sie werden mit den von den Partei- en geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. 6'000.– (Fr. 3'000.– durch die Klägerin und Fr. 3'000.– durch den Beklagten) verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 1'000.– des von ihm geleisteten Vor- schusses zu ersetzen.
8. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das vereinigte Berufungs- verfahren eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu be- zahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 61 -
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Schneeberger versandt am: kt