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LE150045

Eheschutz

Zürich OG · 2016-01-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit 1989 verheiratet. Sie haben zwei volljährige Kinder: F._____, geboren tt.mm.1990, und E._____, geboren am tt.mm.1995. Am

10. November 2014 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Eheschutz- begehren ein. Der weitere Prozessverlauf kann deren Urteil entnommen werden (Urk. 43 S. 4 ff. = Urk. 51 S. 4 ff.). Am 20. Mai 2015 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, den sie den Parteien am 27. Juli 2015 er- öffnete (Urk. 51 S. 45). Beide Parteien erhoben Berufung, der Gesuchsteller am

- 8 -

7. August 2015 (Urk. 50), die Gesuchsgegnerin am 10. August 2015 (LE150046- O, Urk. 50). Die Berufungsantworten datieren vom 18. September 2015 (Urk. 54) bzw. vom 19. September 2015 (LE150046, Urk. 58) und wurden je der Gegenpar- tei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 57; LE150046, Urk. 61).

E. 2 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende eherechtliche Verfahren – der Unter- suchungsmaxime unterstehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vor- gesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2). 3.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Unterhaltspflicht des Ge- suchstellers ab 1. Dezember 2014. Beide Parteien kritisieren die von der Vor-

- 9 - instanz ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien, wie sie im an- gefochtenen Urteil in Ziffer 4 festgehalten sind (Urk. 51 S. 44). Die Vorinstanz un- terschied dabei drei Phasen: Phase 1: 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 (Gesuchsteller wohnt bei seinem Bruder); Phase 2: 1. März 2015 - 30. Juni 2015 (Bezug einer eigenen Wohnung); Phase 3: ab 1. Juli 2015 (Stellenverlust Ge- suchsgegnerin). 3.2 Die Gesuchsgegnerin moniert zudem, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbei- träge nicht bereits ab Juni 2014 zugesprochen hat (vgl. nachstehend Ziff. 6). 4.1 Bedarf Gesuchsteller Für die Phase 1 veranschlagte die Vorinstanz Fr. 2'976.–, für die Phasen 2 und 3 je Fr. 3'936.– (Urk. 51 S. 7 f.). Die Gesuchsgegnerin rügt in ihrer Berufung die Po- sitionen Krankenkasse, Fahrtkosten/Garage, auswärtige Verpflegung.

a) Krankenkasse Die Vorinstanz berücksichtigte Fr. 346.– entsprechend der KVG-Prämie. Sie er- wog, die Zusatzversicherung von Fr. 42.80 sei aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht anzurechnen. Dagegen liess sie ausser Betracht, dass der Gesuchsteller im Jahre 2013 eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) erhalten hatte, mit der Begründung, der Gesuchsteller habe im Jahr 2014 nach- weislich ein Nettoeinkommen von Fr. 61'092.– erzielt, weshalb anzunehmen sei, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für eine IPV im Jahr 2015 nicht mehr er- fülle (Urk. 51 S. 7, 12 f.). Die Gesuchsgegnerin hält daran fest, dass die Prämienverbilligung von Fr. 77.– zu berücksichtigen sei, weshalb lediglich Fr. 269.– anzurechnen seien (Urk. 58/50 S. 12). Die Prämienverbilligung wird aufgrund der neuesten definitiven Steuerfak- toren (steuerbares Gesamteinkommen und steuerbares Gesamtvermögen) ermit- telt und nicht aufgrund des erzielten Nettoeinkommens (vgl. www.svazurich.ch). Im Falle des Getrenntlebens hängt der Anspruch unter anderem davon ab, ob und in welcher Höhe der Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge zu leisten hat. Entschei- dend ist vorliegend, dass der Gesuchsteller vor Vorinstanz selbst davon ausging,

- 10 - weiterhin eine Prämienverbilligung zu erhalten (Urk. 16 S. 4), weshalb diese in Abzug zu bringen ist. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits anerkannte vor Vorinstanz Fr. 289.70 (Urk. 19 S. 11, 13), weshalb nicht nur Fr. 269.– (Fr. 346.– ./. Fr. 77.–), sondern Fr. 290.– zuzusprechen sind.

b) Fahrtkosten / Garage Die Vorinstanz gestand dem Gesuchsteller die Benützung des Privatwagens zu und veranschlagte Fr. 600.– (inklusive Leasinggebühren). Sie orientierte sich an den Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts und erwog, dass die Zeiterspar- nis beim Arbeitsweg für den in G._____ wohnenden und in Dübendorf arbeiten- den Gesuchsteller bei Benützung des Autos mehr als eine Stunde betrage ge- genüber der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Urk. 51 S. 14). Die Gesuchsgegnerin stellt die Zeitersparnis in Abrede. Zumindest auf dem Rückweg sei es notorisch, dass zwischen Dübendorf/Wallisellen und Kloten bzw. Nordring stets Stau sei. Auch wäre es dem Gesuchsteller frei gestanden, eine Wohnung in der näheren Umgebung seines Arbeitsortes zu suchen. Im Weiteren habe der Gesuchsteller kurz vor der Trennung der Parteien einen Leasingvertrag für einen nicht einmal einjährigen VW Golf GTI für monatlich Fr. 581.55 abge- schlossen. Auf den Fahrzeugwechsel vor Vorinstanz angesprochen, habe der Gesuchsteller geantwortet, dass dies sein einziger Luxus sei, den er momentan habe. Es gehe selbstverständlich nicht an, dass dem Gesuchsteller der "Luxus" eines (teuren) Leasing zugestanden werde (Urk. 58/50 S. 11). Der Gesuchsteller ist anfangs Dezember 2014 aus der ehelichen Wohnung aus- zogen, wohnte vorübergehend bei seinem Bruder und mietete per 1. März 2015 eine Wohnung in G._____. Dies ist ihm nicht vorzuwerfen. Erstens führte er in der Befragung aus, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz immer in dieser Ge- gend gewohnt habe (Prot. I. S. 10), zweitens befindet sich die eheliche Wohnung in D._____, also nahe G._____, und drittens fand der Gesuchsteller in G._____ eine preisgünstige Wohnung (Urk. 32/1). Zwar führt blosse Zeitersparnis allein noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommen würde. Viel- mehr haben weitere Umstände vorzuliegen, welche die Benutzung der öffentli-

- 11 - chen Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen. Grundsätz- lich ist der Arbeitsweg von G._____ nach Dübendorf/Hochbordstasse gut er- schlossen. Die Vorinstanz erwog, der Arbeitsweg daure bei Benutzung der öffent- lichen Verkehrsmittel wenig mehr als eine Stunde. Dagegen ergäbe sich mit dem Privatwagen eine Dauer von rund 19 Minuten bei normalem Verkehrsaufkommen (Urk. 51 S. 15). Der Gesuchsteller arbeitet bei der Firma H._____ in Dübendorf; die Arbeitszeit dauert von 10 Uhr bis 20 Uhr, was unwidersprochen blieb. Danach müsste er eigenen Angaben zufolge 45 Minuten auf den nächsten Zug warten (Prot. I S. 3). Gemäss dem aktuellen ZVV-online-Fahrplan besteht eine Verbin- dung um 20.04 Uhr, welche das Ziel über Stettbach um 21.19 erreicht. Sollte dies zu knapp nach Arbeitsschluss sein, besteht eine weitere Möglichkeit um 20.18 über Wallisellen/Oerlikon mit Ankunft in G._____ ... ebenfalls um 21.19. (vgl. http://online.fahrplan.zvv.ch; zuletzt besucht am 18.12.2015). Mit anderen Worten ist der Gesuchsteller nach Arbeitsschluss knapp 1.5 Stunden später zu Hause. Daher ist die Anrechnung der Fahrzeugkosten zu bestätigen. Im Übrigen ist der Einwand der Gesuchsgegnerin, es habe auf dem Nachhauseweg notorischer- weise Stau, neu und prozessual unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch erscheint er aufgrund der Arbeitszeiten, welche bis 20 Uhr dauern, fraglich. Die Leasingraten für ein Auto mit Kompetenzcharakter sind im prozessualen Be- darf zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 5). Was die Höhe der Leasingkosten angeht, so erklärte der Gesuchsteller vor Vorinstanz, dass er schon immer Autos geleast habe, vorher sei es ein Renault Clio für monatlich Fr. 518.– gewesen (Prot. I S. 10). Dies wurde nicht bestritten. Da sodann die Leasingkosten nicht vollumfänglich berücksichtigt wurden, ist auch auf die Angabe, der Gesuchsteller leiste sich einen "Luxus", nicht einzugehen. Die Vorinstanz hat aufgrund der en- gen finanziellen Verhältnisse insgesamt den Betrag von Fr. 600.– gemäss Kreis- schreiben betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums (fortan Kreisschreiben), Ziff. 3.4 lit. e), zugestanden, was zu bestätigen ist. Bei diesem Ergebnis sind auch die Garagekosten von Fr. 125.– zu bestätigen.

- 12 -

c) Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz gewährte Fr. 330.– mit der Begründung, es sei glaubhaft, dass dem Gesuchsteller keine Kantine zur Verfügung stehe und er deshalb auf Restau- rants angewiesen sei. Auch leiste er schwere körperliche Arbeit, weshalb es ge- rechtfertigt sei, ihm Fr. 15.– pro Tag anzurechnen (Urk. 51 S. 16). Die Gesuchsgegnerin hält an der vor Vorinstanz vertretenen Auffassung fest, dass es Selbstbedienungsrestaurants gäbe (Prot. I S. 6), weshalb Fr. 10.– pro Tag angemessen seien (Urk. 58/50 S. 13). Wie die Vorinstanz ausführte, sind die Kosten für die Nahrung bereits im Grundbetrag enthalten und können nur Mehr- kosten berücksichtigt werden (vgl. Kreisschreiben Ziff. III.3.2). Es steht ausser Frage, dass sich der Gesuchsteller auswärts verpflegen muss. Gleichwohl hat er keine substantiierten Angaben gemacht oder gar Belege eingereicht. Auch lässt sich aufgrund der Parteivorbringen nicht schlüssig nachvollziehen, worin die schwere körperliche Arbeit besteht, zumal der Gesuchsteller diese vor Vor– instanz gar nicht geltend gemacht hat. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, dass es in der Nähe Selbstbedienungsrestaurants gäbe (Prot. I S. 6), wurde so- dann nicht bestritten. Es sind daher die von der Gegenseite anerkannten Fr. 210.– anzurechnen.

d) Die übrigen Positionen (Grundbetrag Fr. 1'100.–/1'200.–, Miete Fr. 500.– /1'130.–, Kommunikation Fr. 75.–/150.–, Gesundheitskosten Fr. 25.–, Haftpflicht- versicherung Fr. 0.–/30.–) wurden nicht kritisiert.

e) Zusammenfassend ist von folgendem Bedarf auszugehen: Phase 1: Fr. 2'800.– [2'976.– ./. 346 + 290 ./. 330 + 210] Phase 2: Fr. 3'760.– [3'936.– ./. 346 + 290 ./. 330 + 210] Phase 3: Fr. 3'760.– [3'936.– ./. 346 + 290 ./. 330 + 210].

f) Auf die Forderung des Gesuchstellers, es seien auch die Steuern zu be- rücksichtigen (Urk. 50 S. 5), ist erst nach Ermittlung der Einkommens- und Be- darfszahlen am Schluss einzugehen, da diese bei einem Mankofall nicht berück- sichtigt werden können (unten Ziff. 5.2).

- 13 - 4.2 Bedarf Gesuchsgegnerin Die Vorinstanz veranschlagte den Bedarf für alle drei Phasen mit Fr. 1'859.– (Urk. 51 S. 7 f.).

a) Die Gesuchsgegnerin ihrerseits kritisiert die Position Haftpflichtversicherung. Die Vorinstanz sprach den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 30.– zu. Die geltend gemachten Fr. 50.– pro Monat seien nicht glaubhaft gemacht. Mit dem von der Gesuchsgegnerin eingereichten Einzahlungsschein über Fr. 587.60 lasse sich nicht belegen, ob und wann dieser Betrag bezahlt worden sei (Urk. 51 S. 21). Die Gesuchsgegnerin moniert, es sei ihr nicht möglich gewesen, die Police zu edieren, da letztere im Besitz des Gesuchstellers gewesen sei. Per 19. März 2015 habe sie nun eine neue Hausrat- und Haftpflichtversicherung über Fr. 735.65 ab- geschlossen, weshalb ein Betrag von Fr. 61.– zu berücksichtigen sei (Urk. 58/50 S. 14). Der Gesuchsteller anerkennt in der Berufungsantwort den Betrag von Fr. 60.– pro Monat, und zwar für alle drei Phasen der Bedarfsberechnung (Urk. 58/58 S. 11). Deshalb kann einerseits offengelassen werden, ob die neue Prämie prozessual rechtzeitig geltend gemacht wurde, und andrerseits, ob der Betrag zufolge der Wohngemeinschaft mit erwachsenen Personen nicht zu redu- zieren gewesen wäre. Es sind folglich Fr. 60.– anzurechnen.

b) Der Gesuchsteller seinerseits macht in seiner Berufung geltend, die Ge- suchsgegnerin könne Antrag auf Erlass der Billaggebühren stellen, da die Tochter Ergänzungsleistungen erhalte und Anspruch auf einen Ersatz habe, der für den ganzen Haushalt gelte (Urk. 50 S. 5). Dieses Vorbringen erfolgt erstmals in der Berufung und ist daher prozessual verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Kommu- nikationskosten (Telefon/Radio/TV) sind mit Fr. 100.– zu belassen.

c) Die übrigen Positionen (Grundbetrag Fr. 1'100.–, Wohnkosten Fr. 335.–, Krankenkasse Fr. 269.–, Gesundheitskosten Fr. 25.–) wurden nicht kritisiert.

d) Zusammenfassend ist in allen drei Phasen von einem Bedarf der Gesuchs- gegnerin von gerundet Fr. 1'890.– auszugehen [1'859 ./. 30 + 60].

- 14 - 4.3 Einkommen Gesuchsteller Gestützt auf die Lohnabrechnungen errechnete die Vorinstanz ein monatliches Einkommen von Fr. 4'677.– (inkl. 13. Monatslohn; Urk. 51 S. 24). Die Gesuchsgegnerin moniert, für die korrekte Berechnung sei der Lohnausweis 2014 mit einem Nettolohn von Fr. 61'092.– massgeblich. Davon seien die Nach- zahlungen für die Ausbildungszulage der Tochter E._____ von insgesamt Fr. 4'250.– abzuziehen, weshalb ein Nettoeinkommen von Fr. 56'842.– pro Jahr bzw. von Fr. 4'737.– pro Monat resultiere (Urk. 58/50 S. 6 f.). Der Gesuchsteller erwi- dert, die Gesuchsgegnerin habe übersehen, dass die Prämien für die KTV- Versicherung von Fr. 459.90 und Fr. 520.85 im Lohnausweis nicht abgezogen worden seien. Der effektiv ausbezahlte Nettolohn reduziere sich damit auf Fr. 60'111.85. Unter Berücksichtigung der Kinderzulagen von Fr. 4'500.– ergäben sich Fr. 55'611.85 oder Fr. 4'634.32 monatlich. Davon sei für das Jahr 2014 aus- zugehen. Für das Jahr 2015 sei sodann von Fr. 4'704.36 auszugehen (Urk. 58/58 S. 4 f.). Im ausgewiesenen Nettolohn gemäss Lohnausweis 2014 wurden die Prämien für die KTG-Versicherung in der Tat nicht abgezogen. Allerdings rechtfertigt es sich, nur Fr. 459.90 in Abzug zu bringen, da Fr. 520.85 das Vorjahr (also das Jahr

2013) betreffen (Urk. 32/3 S. 2). Folglich reduziert sich der Betrag von Fr. 61'092.– um Fr. 459.90 und um Fr. 4'250.– für die Ausbildungszulagen auf Fr. 56'382.10 oder auf Fr. 4'698.50 pro Monat bzw. gerundet auf Fr. 4'700.– be- treffend das Jahr 2014. Für das Jahr 2015 ergäbe sich aufgrund der Lohnabrechnung Februar 2015 und unter Berücksichtigung, dass die BVG-Prämie auf dem 13. Monatslohn nicht er- hoben wird, das folgende Bild (Urk. 32/4): Nettolohn ([Fr. 4'558.95 - 250.– Ausbildungszulage] x 12 + [Fr. 4'558.95 - 250.– + 323.75 BVG) : 12 = Fr. 4'695.–. Vom Gesuchsteller anerkannt sind Fr. 4'705.–. Das vorliegende Verfahren ist summarischer Natur, weshalb für alle drei Phasen von einem Einkommen von Fr. 4'700.– auszugehen ist.

- 15 - 4.4 Einkommen Gesuchsgegnerin Die Vorinstanz bezifferte das Einkommen wie folgt: (ausserhäusliche) Erwerbstä- tigkeit bis 30. Juni 2015: Fr. 234.–, Anteil Sohn F._____ an Haushaltskosten: Fr. 765.–, Anteil Tochter E._____ an Haushaltskosten: Fr. 515.–, insgesamt Fr. 1'514.–; ab 1. Juli 2015 ohne (ausserhäusliche) Erwerbstätigkeit: Fr. 1'280.– (Urk. 51 S. 28).

a) Beitrag an die Haushaltskosten Die Vorinstanz ging davon aus, dass F._____ und E._____ je einen Anteil an die Haushaltskosten beizusteuern hätten und rechnete der Gesuchsgegnerin einen Betrag von 765.– von F._____ und von Fr. 515.– von E._____ als Einkommen an. In Bezug auf den 25-jährigen Sohn führte die Vorinstanz aus, F._____ habe im Jahr 2013 monatlich Fr. 3'575.– verdient. Davon könnte er bis zu einem Drittel, also rund Fr. 1'200.– an die Haushaltskosten beitragen. Da sein Anteil an die Wohnkosten Fr. 335.– und derjenige an die Kommunikationskosten Fr. 100.– be- trage, verbleibe ein Betrag von Fr. 765.–, den F._____ der Gesuchsgegnerin an die Haushaltskosten abgeben könnte. Da er zumindest abends zu Hause esse und die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen den gesamten Haushalt mache, rechtfertige es sich, dass F._____ die vollen 765.– an die Gesuchsgegnerin ab- gebe (Urk. 51 S. 26). Betreffend die 19-jährigeTochter, welche an Trisomie 21 leidet und pflegebedürf- tig ist, wurde erwogen, E._____ erhalte monatlich eine IV-Rente von Fr. 1'560.–, Ergänzungsleistungen von Fr. 245.– und Lohn in der Behindertenwerkstätte I._____ von Fr. 48.–, mithin Fr. 1'853.–. Davon seien Fr. 24.– für die Prämie der Krankenkasse und Fr. 122.– als Pauschale für Verpflegung in der I._____ Werk- stätte abzuziehen, weshalb netto Fr. 1'707.– resultierten. Nicht zu berücksichtigen sei jedoch die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 ff. IVG, da diese nur die Hilfe für die Bewältigung der elementaren Handlungen des Alltags, nicht aber den Le- bensunterhalt finanziere. E._____ sei überwiegend zu Hause, nehme, sofern sie

- 16 - nicht arbeite, alle Mahlzeiten zu Hause ein und sei voll auf die Unterstützung der Gesuchsgegnerin angewiesen. Daher rechtfertige es sich, mithin mehr als einen Drittel des Einkommens in Abzug zu bringen, nämlich Fr. 850.–. Nach Abzug des Wohnkostenanteils von Fr. 335.– resultierten Fr. 515.–, welche die Tochter an die Haushaltskosten beizutragen habe (Urk. 51 S. 28). Die Gesuchsgegnerin moniert, der Beitrag an die Haushaltskosten sei bereits in ihrem Bedarf berücksichtigt worden. Weshalb sich F._____ über die Beteiligung an den Miet- und Nebenkosten noch weiter zu beteiligen habe, sei nicht nachvoll- ziehbar und sei auch nicht begründet. Würde sie mit einer anderen erwachsenen Person zusammenleben, so käme es niemandem in den Sinn, neben dem Anteil an den Haushaltungskosten und dem reduzierten Grundbetrag einen zusätzlichen Anteil an den Haushaltungskosten im Sinne eines Einkommens anzurechnen. Bei der Tochter E._____, welche an einer schweren Form von Trisomie 21 leide und auf die Betreuung durch die Gesuchsgegnerin angewiesen sei, könnte man allen- falls argumentieren, dass E._____ der Mutter ein Entgelt für die Betreuung schul- de. Die Vorinstanz argumentiere aber ausdrücklich mit einem "Beitrag an die Haushaltskosten". Auch ein Entgelt für die Betreuung sei im Übrigen nicht ge- schuldet, da es zur elterlichen Fürsorgepflicht gehöre, dass die Gesuchsgegnerin ihre schwer behinderte Tochter betreue und pflege. Eine Anrechnung eines An- teils des Einkommens von mündigen Kindern komme (nur) dann in Frage, wenn es darum gehe, den Unterhalt für mündige Kinder festzusetzen (Urk. 58/50 S. 7 ff.). Der Gesuchsteller hält dem entgegen, die Gesuchsgegnerin könne und müsse sehr wohl einen angemessenen Beitrag vom Sohn verlangen. Der Sohn bean- spruche Leistungen und habe dafür seinen Obulus zu entrichten. Die Gesuchs- gegnerin sei verpflichtet, ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen und an ihren Unterhalt beizutragen. F._____ habe im Jahr 2013 Fr. 4'985.– monatlich verdient. Daher wären sogar Fr. 1'500.– gerechtfertigt. Wenn die Vorinstanz ledig- lich einen Betrag von Fr. 1'200.– berücksichtige, liege darin bereits ein grosszügi- ges Zugeständnis. E._____ erhalte zur IV-Rente eine Ergänzungsleistung von Fr. 245.–. Nach dem Auszug des Gesuchstellers seien die Ergänzungsleistungen

- 17 - neu anzupassen, da sie Anspruch auf Wohnkosten habe. Neben den bereits aus- bezahlten Ergänzungsleistungen könne sie zusätzlich Fr. 635.55 für Wohnkosten beanspruchen, weshalb sie über ein Einkommen von Fr. 2'488.85 verfügen könn- te. Unter Berücksichtigung der Krankenkassenprämie und der Pauschale für Es- sen von Fr. 202.– resultierten Fr. 2'286.55. Es rechtfertige sich daher, auch bei E._____ einen Anteil an die Haushaltskosten in der Höhe von Fr. 765.– zu be- rücksichtigen (Urk. 58/58 S. 6 ff.). Im Weiteren hält der Gesuchsteller daran fest, dass die an E._____ ausgerichtete Hilflosentschädigung von Fr. 1'170.– der Ge- suchsgegnerin vollumfänglich als Einkommen anzurechnen sei, da die Entschädi- gung für Dienste von Drittpersonen gedacht sei und in diesem Fall die Gesuchs- gegnerin diese Drittperson sei (Urk. 50 S. 5 Urk. 58/58 S. 9). Die Vorinstanz verwies auf die Literatur, wonach bei der Festsetzung des Beitra- ges eines Kindes an die Haushaltskosten in der Regel von maximal einem Drittel seines Einkommens ausgegangen werde (Urk. 51 S. 23 f. unter Verweis auf Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Bern 2014, Rz. 2.46). Allerdings geht es nicht um die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen. Deshalb ist weder Art. 276 Abs. 3 ZGB, wonach die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit sind, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeits- erwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten, noch Ziffer. VII.3. des Kreisschreibens, welche die Beitragspflicht des Kindes aus Arbeitserwerb gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB regelt, anzuwenden. Auch geht es - wie die Gesuchsgegnerin zu Recht ein- wendet - nicht um die in Art. 277 Abs. 2 ZGB statuierte Unterhaltspflicht der Eltern für ein mündiges Kind für eine angemessene Erstausbildung. Zu regeln ist der Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin. Die betreibungsrechtlichen Richtlinien sehen unter dem Titel "Abzüge vom monatlichen Existenzminimum" vor, dass volljährige, mit dem Schuldner im gleichen Haushalt lebende Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen einen angemessenen Anteil an die Haushaltkosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) zu entrichten haben. Das Bundesgericht hat erkannt, dass der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuld- ner lebender Kinder bei der Berechnung des Existenzminimums grundsätzlich einzig insofern zu berücksichtigen sei, als ein angemessener Anteil von den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) des Schuldners abzuziehen sei (BGE 132 III

- 18 - 483 E. 4.3). Entsprechend haben die Gesuchsgegnerin und ihre beiden volljähri- gen Kinder die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete, Kommunikation) anteilsmässig zu tragen. Diese Kostenersparnis wurde im Bedarf der Gesuchs- gegnerin berücksichtigt (oben Ziffer 4.2 lit. c). Vor Vorinstanz blieb indessen im Grundsatz unbestritten, dass die Gesuchsgeg- nerin Haushaltsarbeiten für die beiden erwachsenen Kinder erbringt, auch wenn sie sich dagegen wehrte, dass ein Betrag angerechnet wird (Prot. I S. 8). Da die- se Arbeiten wie Reinigung, Wäsche, Zubereiten von Mahlzeiten nicht unentgelt- lich zu erbringen sind, ist ein angemessener Beitrag an den Aufwand zu leisten. Der Gesuchsteller bezifferte diesen vor Vorinstanz mit Fr. 300.– pro Kind (Urk. 16 S. 3). Demzufolge hat sich die Gesuchsgegnerin diesen Betrag vom Sohn als Einkommen anrechnen zu lassen. Da sich F._____ in der Vergangenheit aber le- diglich mit Fr. 200.– an den Wohnkosten beteiligte (Prot. I S. 8), ist der Betrag ab Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides am 27. Juli 2015 (bzw. der Einfach- heit halber ab Juli 2015) anzurechnen, da die Gesuchsgegnerin ab letztem Som- mer damit rechnen musste, dass sie die Dienstleistungen im Haushalt nicht länger unentgeltlich wird erbringen können. E._____ dagegen verbleiben bei einem Nettoeinkommen gemäss Vorinstanz von Fr. 1'707.– und unter Abzug des Grundbetrags von Fr. 1'100.– und dem Mietanteil von Fr. 335.– lediglich Fr. 265.–. Dieser Betrag ist der Tochter zu belassen.

b) Betreuung von E._____ Die Gesuchsgegnerin betreut die behinderte Tochter. E._____ besucht täglich vier Stunden das Beschäftigungsprogramm in der Behindertenwerkstätte I._____ in … und ist im Übrigen vollumfänglich auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen. Bei- de Eltern wurden denn als Beistand für eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver- mögensverwaltung von der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde ernannt (Urk. 22). Allerdings sind diese Hilfe- und Betreuungsleistungen nicht unentgelt- lich zu erbringen. E._____ erhält neben der Invalidenrente, Ergänzungsleistungen und eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Urk. 21/3, 21/4) eine Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 1'170.– (Urk. 21/5). Wie erwähnt, hat

- 19 - die Vorinstanz diese Hilflosenentschädigung ausser Acht gelassen. Die Hilflosen– entschädigung verfolgt den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbun- denen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinde- rungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu, und sie stellt - anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen - nicht Er- satzeinkommen dar. Die Geldleistung wird dem Hilflosen demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckge- bunden (vgl. etwa BGer Urteil I 615/06 vom 23. Juli 2007, E. 5.4). Wie der Ge- suchsteller zu Recht geltend macht, wird E._____ vollumfänglich von der Ge- suchsgegnerin betreut und erbringt also sie diese Dienste, welche E._____ bei den alltäglichen Lebensverrichtungen unterstützen (Urk. 50 S. 5, Urk. 58/58 S. 9). Da die Hilfsdienste auch Aufwendungen verursachen (wie etwa die Transportkos- ten), erscheint es angebracht, der Gesuchsgegnerin für die Betreuung einen Be- trag von Fr. 1'100.– anzurechnen, und zwar für die ganze Dauer des Verfahrens, da die Entschädigung stets ausgerichtet wurde. Dagegen ist die Behauptung des Gesuchstellers, wegen seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung könne E._____ weitere Entschädigungen beanspruchen, ein neues und novenrechtlich verspätetes Vorbringen und daher unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

c) Ausserhäusliche Erwerbstätigkeit Die Gesuchsgegnerin versah bis im Juni 2015 die Reinigung des Treppenhauses in der eigenen Stockwerkeigentümergemeinschaft. Per 30. Juni 2015 wurde der Vertrag gekündigt. Gemäss Kündigung war die Stockwerkeigentümergemein- schaft mit der Arbeit nicht zufrieden (Urk. 37/1). Die Vorinstanz erwog, es sei glaubhaft, dass sich die Gesuchsgegnerin während des Ehelebens um die Toch- ter gekümmert habe und deswegen keiner festen Erwerbstätigkeit habe nachge- hen können. Entsprechend der bisher gelebten und der sich voraussichtlich nicht ändernden Betreuungssituation der Tochter sei es ihr nicht möglich, in naher Zu- kunft einer Arbeit nachzugehen, weshalb ihr zur Zeit kein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen sei (Urk. 51 S. 28).

- 20 - Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe die Stelle durch ei- genes Verschulden verloren. Sie sei gehalten, sich eine neue Stelle zu suchen, um zumindest den Verdienst zu erzielen, den sie bisher gehabt habe. In der Zeit der Abwesenheit der Tochter könne sie ohne Weiteres ein paar Stunden für eine Erwerbstätigkeit aufwenden. Die Vorinstanz habe den Grundsatz verletzt, wonach jede Partei nach Möglichkeiten zum Einkommen beizutragen habe. Es seien da- her auch nach dem 1. Juli 2015 Fr. 234.– anzurechnen, andernfalls wäre zumin- dest das Arbeitslosentaggeld von Fr. 165.– anzurechnen (Urk. 50 S. 4). Die im Jahr 1989 geschlossene Ehe ist als lebensprägend zu bezeichnen. Die Parteien praktizierten die klassische Rollenverteilung mit (kleinem späterem) Zu- satzverdienst der Gesuchsgegnerin, denn es ist unbestritten, dass die Gesuchs- gegnerin ca. im Jahr 2001 ihre Arbeitstätigkeit aufgab, fortan für die Kinderbe- treuung und Erziehung besorgt war und sich insbesondere der intensiven Betreu- ung von E._____ widmete (Urk. 19 S. 3). Diese Betreuung ist als zeitintensiv und wohl auch kräftezehrend zu werten. Gegenwärtig besucht E._____ von Montag bis Freitag von 10 bis 14 Uhr das Beschäftigungsprogramm I._____ in … und muss von der Gesuchsgegnerin hingefahren und abgeholt werden (Urk. 19 S. 4). Unwidersprochen blieb, dass E._____ öfters krank ist und mitunter auch tagsüber betreut werden muss (Prot. I S. 5). Dies führt dazu, dass die Gesuchsgegnerin äusserst eingeschränkt ist, um einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Sie versah denn während der letzten Ehejahre auch nur die erwähnte Treppen- hausreinigung in der eigenen Stockwerkeigentümerliegenschaft. Auch wenn der Verlust dieser Arbeitsstelle selbstverschuldet wäre, was von der Gesuchsgegnerin bestritten wird (Urk. 58 S. 4), erscheint die vorinstanzliche Auffassung, aufgrund der konkreten Betreuungssituation (und damit aufgrund der bisherigen Aufgaben- teilung) für die Dauer des Eheschutzverfahrens kein Einkommen aus Erwerbstä- tigkeit anzurechnen, als vertretbar und ist zu bestätigen. Die Forderung, es wäre ein Arbeitsloseneinkommen anzurechnen, erfolgt erstmals im Berufungsverfahren und ist daher prozessual verspätet (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Im Weiteren wäre die Gesuchsgegnerin wohl auch nicht vermittlungsfähig im Sinne von Art. 8 AVIG.

d) Zusammenfassend ist das folgende Einkommen anzurechnen:

- 21 - Von November 2014 bis Juni 2015: gerundet Fr. 1'340.– (Fr. 1'100.– + Fr. 234.–); ab Juli 2015: Fr. 1'400.– (Fr. 300.– + Fr. 1'100.–).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV auf Fr. 4'200.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und 2

- 27 - und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 4'500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) festzulegen.

E. 2.2 Die Vorinstanz sprach der Gesuchsgegnerin Unterhaltsleistungen - bei einer mutmasslichen Dauer der Regelung von zwei Jahren - von Fr. 16'461.– zu. Mit der Berufung beantragt die Gesuchsgegnerin für das Getrenntleben insgesamt Fr. 40'980.– und für das Zusammenleben Fr. 13'320.–. Der Gesuchsteller will kei- nerlei Unterhaltsbeiträge bezahlen. Im Ergebnis werden Unterhaltsbeiträge für ei- ne mutmassliche Trennungsdauer von zwei Jahren auf insgesamt Fr. 18'930.– (Fr. 3'690.– Dezember 2014 - Februar 2015; Fr. 3'000.– März 2015 - Juni 2015; Fr. 12'240.– ab Juli 2015) festgesetzt zuzüglich Fr. 4'050.– für das Zusammenle- ben. Demzufolge obsiegt die Gesuchsgegnerin zu rund zwei Fünfteln, weshalb ihr die Gerichtskosten zu drei Fünfteln und dem Gesuchsteller zu zwei Fünfteln auf- zuerlegen sind. Ausserdem ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Ge- suchsteller eine auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen.

3. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Gesuche wurden für das Berufungsverfahren erneuert. 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller könne mit seinem Freibetrag die Gerichts- und Anwaltskosten nicht innert nützlicher Frist begleichen. Das Vermö- gen von Fr. 4'974.74 sei ihm als Notgroschen zu belassen. Darüber hinaus habe er nachgewiesen, dass eine weitere Belehnung der ehelichen Liegenschaft nicht möglich sei (Urk. 51 S. 40). In der Berufung verweist der Gesuchsteller für seine finanziellen Verhältnisse auf den angefochtenen Entscheid. Er verfüge lediglich über einen Freibetrag in Höhe von Fr. 391.–. Er sei aber gezwungen gewesen, sich neu einzurichten, da er den Hausrat der Gesuchsgegnerin überlassen habe (Urk. 50 S. 7). Diese Behauptung bzw. die Neuanschaffungen blieben unbelegt. Auch wird kein aktueller Vermögensnachweis eingereicht. Da indes bei der Un- terhaltsberechnung die Steuern nicht eingerechnet sind, gilt der Gesuchsteller bei einem Freibetrag von Fr. 225.– ab Juli 2015 bezüglich der Einkommensverhält- nisse als mittellos.

- 28 - Hingegen spricht die Eigentumswohnung, welche im Miteigentum der Parteien ist und als Familienwohnung dient, gegen die Mittellosigkeit. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Liegenschaft kaum innert nützlicher Frist veräussert werden könnte. Eine weitere Belehnung lehnt die Bank ab (Urk. 29, 42/2). Liquides Ver- mögen liegt somit nicht vor. Zudem wäre ein Verkauf mit Blick auf die relativ be- scheidenen Kosten dieses Eheschutzverfahrens auch nicht verhältnismässig, zu- mal die aus der Eigentumswohnung resultierenden Wohnkosten sehr tief sind. Im Rahmen des vorliegenden, nunmehr abzuschliessenden Eheschutzverfahrens steht die Existenz dieser Liegenschaft mithin der Gewährung des Armenrechts nicht entgegen. Zu betonen bleibt, dass dieser Entscheid keine präjudizielle Wir- kung für ein allfälliges Scheidungsverfahren beanspruchen kann. 3.2 In Bezug auf die Gesuchsgegnerin führte die Vorinstanz aus, das Vermögen von Fr. 17'691.10 sei ihr als Notgroschen zu belassen. Auch sie habe nachgewie- sen, dass eine weitere Belehnung der ehelichen Liegenschaft nicht möglich sei (Urk. 51 S. 38). Im Berufungsverfahren macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass ihr Vermögen auf rund Fr. 11'000.– abgenommen habe (Urk. 58/50 S. 19). Die Wohnung könne nicht weiter belastet werden, ein Verkauf sei zudem nicht mög- lich, da sie darauf angewiesen sei, dass sie weiterhin in dieser Liegenschaft leben könne, um ihre Lebenshaltungskosten so tief wie möglich zu halten und mit ihren Kindern dort leben zu können (Urk. 58/50 S. 19). Eine Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen der Gesuchsgeg- nerin ergibt eine Unterdeckung. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich veröf- fentlichten Entscheid erkannt, dass eine Berücksichtigung von (rückwirkend zuge- sprochenen) Unterhaltsbeiträgen nur zulässig sei, wenn mit Gewissheit damit zu rechnen sei, dass diese auch geleistet würden. Dies sei z.B. der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner streitige Unterhaltsbeiträge schon vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit einer gewissen Dauer und Regelmässigkeit tatsächlich bezahlt habe (BGer 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015, E. 4.3). Hier- von kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da der Gesuchsteller die Ansicht vertritt, keinerlei Unterhaltsbeiträge bezahlen zu müssen. Aufgrund

- 29 - der somit bestehenden Mankosituation ist das Vermögen der Gesuchsgegnerin zu belassen. Für die Eigentumswohnung ist auf das Ausgeführte zu verweisen. 3.3 Der jeweilige Prozessstandpunkt der Parteien kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 3.4 Damit ist beiden Parteien im Berufungsverfahren je die unentgeltliche Pro- zessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Die Kostenanteile sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren mit der Geschäftsnummer LE150046-O wird mit dem vorlie- genden Verfahren Nr. LE150045-O vereinigt, unter dieser Nummer weiterge- führt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Das Rubrum wird entsprechend ergänzt.

2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Mai 2015 betreffend die Dispositivziffern 1, 2 und 5 - 11 in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

4. Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Zweitberufung der Gesuchsgegnerin werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. Mai 2015 aufgehoben

- 30 - und durch folgende Fassung ersetzt: "3.a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monat- liche Unterhaltsbeiträge, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Dezember 2014, wie folgt zu be- zahlen: Fr. 1'230.– vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 Fr. 750.– vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2015 Fr. 720.– ab 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Getrennlebens. 3.b) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Monate Juni 2014 bis November 2014 je Fr. 675.– zu bezahlen.

4. Es wird von folgenden finanziellen Grundlagen ausgegangen:

- Bedarf Gesuchsteller:

1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 2'800.–

1. März 2015 bis 30. Juni 2015: Fr. 3'760.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 3'760.–

- Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 1'890.–

- Einkommen Gesuchsteller: Fr. 4'700.– (netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn)

- Einkommen Gesuchsgegnerin:

1. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015: Fr. 1'340.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 1'400.– (netto, exkl. Kinderzulagen, exkl. 13. Monatslohn) " Im Übrigen wird die Erstberufung des Gesuchstellers und die Zweitberufung der Gesuchsgegnerin abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. Mai 2015 wird insoweit bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu 2/5 und der Gesuchsgegnerin zu 3/5 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 31 -

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 972.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc

E. 5 Unterhaltsanspruch während des Getrenntlebens

E. 5.1 Der Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntle- bens berechnet sich demnach wie folgt, wobei der Freibetrag je hälftig zu teilen ist: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Einkommen Gesuchsteller 4'700.– 4'700.– 4'700.– Einkommen Gesuchsgegnerin 1'340.– 1'340.– 1'400.– ./. Bedarf Gesuchsteller 2'800.– 3'760.– 3'760.– ./. Bedarf Gesuchsgegnerin 1'890.– 1'890.– 1'890.– Freibetrag 1'350.– 390.– 450.– Bedarf Gesuchsgegnerin 1'890.– 1'890.– 1'890.– 1/2 Freibetrag 675.– 195.– 225.– ./. Einkommen Gesuchsgegnerin 1'340.– 1'340.– 1'400.– Unterhaltsanspruch 1'225.– 745.– 715.–

E. 5.2 Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf verdeutlicht, dass nur in der ersten Phase, von Dezember 2014 bis Ende Februar 2015, ein Freibetrag re- sultiert, der die Berücksichtigung der Steuern zulassen würde. Aufgrund der in Phase 2 und Phase 3 knappen Verhältnisse sind die Steuerbetreffnisse für die ganze Dauer des Verfahrens nicht zu berücksichtigen.

E. 5.3 Demzufolge ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (gerundet) zu bezahlen: Fr. 1'230.– vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015; Fr. 750.– vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2015; Fr. 720.– ab 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten jedes Monats, rückwirkend ab 1. Dezember 2014.

- 22 -

E. 6 Unterhaltsanspruch für die Dauer des Zusammenlebens

E. 6.1 Die Gesuchsgegnerin beantragte vor Vorinstanz Unterhaltsbeiträge "für die Dauer des Getrenntlebens" und zwar Fr. 2'900.– ab 1. Juni 2014 bis 30. Novem- ber 2014 und Fr. 2'440.– ab 1. Dezember 2014 (Urk. 19 S. 1). Sie machte gel- tend, mit Ausnahme des monatlichen Beitrags an die Hypothekarkosten von Fr. 600.– habe der Gesuchsteller keinerlei Lebenshaltungskosten mehr bezahlt, und sie sei gezwungen gewesen, das Geld aus dem Sparkonto aufzubrauchen, auf welches bis August 2014 die Renten von E._____ geflossen seien (Urk. 19 S. 1, 12). Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten den gemeinsamen Haushalt un- bestrittenermassen anfangs Dezember 2014 aufgehoben und würden erst ab De- zember 2014 getrennt leben. Auch in Nachachtung des Grundsatzes "iura novit curia" sei aufgrund der Dispositionsmaxime nur ein Unterhaltsbeitrag für die Dau- er des Getrenntlebens festzulegen (Urk. 51 S. 30 f.).

E. 6.2 Die Gesuchsgegnerin kritisiert das Vorgehen als überspitzten Formalismus. Aus ihrer Begründung gehe klar hervor, dass es sich bei den beantragten Unter- haltsbeiträgen von Juni bis November 2014 um Unterhaltsbeiträge während des Zusammenlebens handle. Rechtsbegehren seien stets im Lichte der dazu gege- benen Begründung auszulegen (Urk. 58/50 S. 4 ff.). Neu verlangt die Gesuchs- gegnerin für die fragliche Zeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'220.– (Urk. 58/50 S. 4).

E. 6.3 Der Gesuchsteller macht geltend, sofern über Unterhaltsbeiträge zur Zeit des Zusammenlebens zu entscheiden sei, wäre dieser Antrag abzuweisen. Die gesamten Ausgaben der Parteien, inklusive derjenigen der Tochter, seien jeweils vom Privatkonto bezahlt worden. Zusätzlich hätten die Parteien ein gemeinsames Konto, auf das bis Ende August 2014 die IV-Rente und die Hilflosenentschädi- gung der Tochter einbezahlt worden seien. Auf dieses Konto habe der Gesuch- steller jeweils Fr. 600.– monatlich überwiesen. Die Parteien hätten dieses Konto

- 23 - als "Sparkonto" betrachtet. Am 23. September 2014 habe die Gesuchsgegnerin vom gemeinsamen Konto der Parteien Geld abgezogen und auf zwei neu eröffne- te Konti übertragen. Die unzutreffende Behauptung der Gesuchsgegnerin, sie sei gezwungen gewesen, das "Sparkonto" aufzubrauchen, bestätige immerhin, dass ihre Lebenshaltungskosten während des Zusammenlebens gedeckt worden sei- en. In der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 seien die Lebenshal- tungskosten entweder durch den Gesuchsteller oder durch Bezüge von dem ge- meinsamen Sparkonto gedeckt worden, weshalb kein Unterhalt geschuldet sei (Urk. 58/58 S. 3 f.).

E. 6.4 Der prozessuale Einwand, die Vorinstanz habe die ständige Rechtspre- chung, wonach Rechtsbegehren stets im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen seien (BGE 125 III 412 E. 1b m.H.), missachtet, ist berechtigt. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich in der Klageantwort zu den Verhältnissen wäh- rend des Zusammenlebens und es ergibt sich aus ihren Vorbringen, dass sie für eine gewisse Zeit des Zusammenlebens ebenfalls Unterhalt beanspruchte (Urk. 19 S. 12 f.).

E. 6.5 Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist bei rückwirkenden Unterhalts- beiträgen notwendige Voraussetzung für die Zusprechung eines konkreten Geld- betrags. Daher ist vorab der gemeinsame Bedarf der Parteien zu bestimmen. Auszugehen ist von den von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Beträgen (Urk. 19 S. 13 i.V.m. Urk. 58/50 S. 15), welche vom Gesuchsteller nicht konkret bestritten wurden. Gesuchsteller Gesuchsgegnerin

1) Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.–

2) Wohnkosten Fr. 250.– Fr. 250.–

3) Telefon/Radio/TV Fr. 75.– Fr. 75.–

4) Krankenkasse Fr. 290.– Fr. 290.–

5) Gesundheitskosten Fr. -.-- Fr. -.--

6) Haftpflicht Fr. -.-- Fr. -.--

7) Fahrtkosten Fr. 600.– Fr. -.--

8) Verpflegung Fr. 210.– Fr. -.-- Total Fr. 2'275.– Fr. 1'465.–

- 24 -

1) Der Grundbetrag berechnet sich nach Ziff. II. 3. des Kreisschreibens, wel- ches für ein Ehepaar Fr. 1'700.– vorsieht.

2) Die Vorinstanz veranschlagte die Wohnkosten auf rund Fr. 1'000.– (Urk. 51 S. 19), davon haben die Parteien je einen Viertel zu tragen.

3) Die Gesuchsgegnerin anerkennt Fr. 50.– für Natelkosten beim Gesuchstel- ler, im Übrigen reduziert sie den vor Vorinstanz geltend gemachten eigenen Anteil von insgesamt Fr. 188.50 auf Fr. 100.– (Urk. 58/50 S. 15). In Gleichbehandlung sind je Fr. 75.– zu veranschlagen.

4) Die Gesuchsgegnerin anerkannte vor Vorinstanz beim Gesuchsteller eine Prämie von Fr. 289.70; in Gleichbehandlung der Parteien ist der Gesuchsgegne- rin der gleiche (gerundete) Betrag zuzugestehen.

5) Gesundheitskosten wurden vor Vorinstanz keine geltend gemacht.

6) Eine Haftpflichtversicherung wurde vor Vorinstanz nicht geltend gemacht.

7) Zu den Mobilitätskosten ist auf Ziff. 4.1. lit. b zu verweisen.

8) Zu den Kosten für auswärtige Verpflegung ist auf Ziff. 4.1 lit. c zu verweisen.

E. 6.6 Das Einkommen des Gesuchstellers ist wiederum mit Fr. 4'700.– zu veran- schlagen, dasjenige der Gesuchsgegnerin mit Fr. 1'340.–, zumal sie einräumt, dass sie Geld vom Konto genommen hat, auf das die Renten von E._____ geflos- sen sind (Urk. 19 S. 12).

E. 6.7 Somit würde der folgende Unterhaltsanspruch resultieren: Einkommen Gesuchsteller Fr. 4'700.– Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 1'340.– ./. Bedarf Gesuchsteller Fr. 2'275.– ./. Bedarf Gesuchsgegnerin Fr. 1'465.– Freibetrag Fr. 2'300.– Freibetrag ½ Fr. 1'150.– Unterhaltsanspruch Fr. 1'275.–.

E. 6.8 Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum schweizeri- schen Privatrecht, Bd. II, 1. Abt., 2. Teilbd., 2. Auflage, Bern 1999, N 23 zu Art.

- 25 - 173 ZGB; ZK-Bräm/Hasenböhler, N 150 zu Art. 163 ZGB). Folglich müssen in Er- füllung der Unterhaltspflicht schon geleistete Beträge bei der Festsetzung der konkreten Beitragshöhe, zu deren Leistung der Schuldner im Dispositiv verpflich- tet wird, zu einer betragsmässigen Reduktion des grundsätzlichen Unterhaltsan- spruchs führen. Die Gesuchsgegnerin anerkennt, dass der Gesuchsteller bis zum Auszug jeweils monatlich Fr. 600.– bezahlte (Urk. 19 S. 13). Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass jeweils die gesamten Ausgaben der Parteien, inklusive derjengen für E._____, von seinem Privatkonto bezahlt worden seien. Er verweist dazu auf Urk. 18/3 (recte Urk. 18/5). Die Kosten für die Liegenschaft sei- en vom Konto bezahlt worden, auf das die Invalidenrente und die Hilflosenent- schädigung von E._____ überwiesen worden seien, und auf das er, der Gesuch- steller, monatlich Fr. 600.– überwiesen habe (Urk. 58/58 S. 3). Demgegenüber führte er vor Vorinstanz aus, das Geld, welches E._____ von der IV erhalten ha- be, sei stets auf das gemeinsame Konto eingegangen, wovon er alle Ausgaben bezahlt habe (Prot. I S. 11). Bei Urk. 18/5 handelt es sich um einen Kontoauszug der Raiffeisenbank Januar 2014 bis 27. Januar 2015. Zwar spricht die Detaillierung des Bankauszugs, wel- che sich im ersten Halbjahr 2014 nicht anders präsentiert als im zweiten Halbjahr 2014, für die Behauptung des Gesuchstellers. Allerdings ist der Bankauszug zu wenig substantiiert, als dass sich daraus ableiten liesse, dass sämtliche Lebens- haltungskosten von diesem Konto bezahlt worden seien. Für die vom Gesuchstel- ler verlangte Verrechnung seiner Unterhaltsverpflichtungen mit den von ihm ge- leisteten Zahlungen genügt der Bankauszug nicht, da auf diesem immer wieder pauschalisierte Daueraufträge erscheinen, welche sich nicht rechtsgenüglich zu- weisen lassen.

E. 6.9 Demzufolge ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Monate Juni bis November 2014 einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 675.– (Fr. 1'275.– ./. Fr. 600.–) zu bezahlen.

E. 6.10 Über allfällige Rückforderungsanträge der Tochter E._____ gegenüber der Gesuchsgegnerin, welche das Geld für den eigenen Bedarf vom sog. Sparkonto genommen hat, auf welches unstrittig die Invalidenrente und die Hilflosenent-

- 26 - schädigung von E._____ bis Ende August 2014 geflossen sind (Urk. 58/58 S. 2, Urk. 19 S. 12), ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

E. 7 Dispositiv-Ziffer 4 ist wie folgt abzufassen, wobei nur die Eckwerte für die Dauer des Getrenntlebens aufzuführen sind und auf die Festsetzung des Vermö- gensstandes zu verzichten ist, da dieser keinerlei Einfluss auf die Unterhaltsbe- rechnung hat:

- Bedarf Gesuchsteller:

1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 2'800.–

1. März 2015 bis 30. Juni 2015: Fr. 3'760.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 3'760.–

- Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 1'890.–

- Einkommen Gesuchsteller: Fr. 4'700.– (netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn)

- Einkommen Gesuchsgegnerin:

1. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015: Fr. 1'340.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 1'400.– (netto, exkl. Kinderzulagen, exkl. 13. Monatslohn) III.

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 4'800.– festgesetzt (Urk. 51 S. 45, Dispo-Ziff. 9). Die Höhe der Gerichtskosten blieb wie bereits erwähnt unangefochten. Auch die Kosten- und Entschädigungs- regelung wurde von keiner Partei angefochten, weshalb auch diese wie erwähnt teilrechtskräftig wurde.

Dispositiv
  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen.
  2. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu bewilligen und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len. der Gesuchsgegnerin (Urk. 19): Der Beklagten sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine un- entgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. - 4 - Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht s.V., vom 20. Mai 2015: Es wird verfügt:
  3. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend Prozesskostenbeitrag wird abge- wiesen.
  4. Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt.
  5. Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt.
  6. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt je vorbe- halten.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
  8. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntle- ben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit 1. Dezember 2014 getrennt leben.
  9. Von der Vereinbarung der Parteien vom 19. Februar 2015 bzw. 20. März 2015 betreffend die eheliche Wohnung und den Hausrat wird Vormerk ge- nommen und das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Unter- haltsbeiträge, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erst- mals per 1. Dezember 2014, wie folgt zu bezahlen: – Fr. 1'023.– vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 – Fr. 543.– vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2015 – Fr. 660.– ab 1. Juli 2015.
  11. Es wird von folgenden finanziellen Grundlagen ausgegangen: - Bedarf Gesuchsteller:
  12. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 2'976.–
  13. März 2015 bis 30. Juni 2015: Fr. 3'936.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 3'936.– - Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 1'859.– - 5 - - Einkommen Gesuchsteller: Fr. 4'677.– (netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn) - Einkommen Gesuchsgegnerin:
  14. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015: Fr. 1'514.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 1'280.– (netto, exkl. Kinderzulagen, exkl. 13. Monatslohn) - Vermögen Gesuchsteller: Fr. 4'974.74 - Vermögen Gesuchsgegnerin: Fr. 17'691.10
  15. Es wird mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2014 die Gütertrennung ange- ordnet.
  16. Der Editionsantrag der Gesuchsgegnerin wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  17. Auf den gesuchstellerischen Antrag betreffend hälftige Teilung der Steuern wird nicht eingetreten.
  18. Auf die Anträge der Gesuchsgegnerin betreffend die Kinderzulagen wird nicht eingetreten.
  19. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'800.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
  20. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der jeweilige Anteil der Parteien wird infolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege je einstweilen auf die Staatskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt je vorbehalten.
  21. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
  22. [Mitteilungssatz]. 13./14.[Rechtsmittelbelehrung / Hinweis auf Art. 145 ZPO]. Berufungsanträge: A. Verfahren LE150045 des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 50): "1. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Mai 2015 sei wie folgt abzuändern: Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt schulden. - 6 -
  23. Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Mai 2015 sei wie folgt abzuändern: Es wird von folgenden finanziellen Grundlagen ausgegangen: - Bedarf Gesuchsteller
  24. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 Fr. 3'326.–
  25. März 2015 bis auf Weiteres Fr. 4'286.– - Bedarf Gesuchsgegnerin Fr. 2'009.– - Einkommen Gesuchsteller Fr. 4'677.– - Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 2'684.– Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu- lasten der Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag: "Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." B. Verfahren LE150046 der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 50): "1. Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Mai 2015 sei abzuändern, und der Gesuchsteller (Berufungsbeklagter) sei zu verpflich- ten, der Gesuchsgegnerin (Berufungsklägerin) monatliche Unterhaltsbeiträ- ge, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erst- mals per 1. Juni 2014, wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'220.– vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 Fr. 2'075.– vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 Fr. 1'655.– vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2015 Fr. 1'660.– vom 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
  26. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Mai 2015 sei wie folgt abzuändern: 'Es wird von folgenden finanziellen Grundlagen ausgegangen: - Bedarf Gesuchsteller:
  27. Juni 2014 bis 30. November 2014: Fr. 1'270.–
  28. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 2'245.– - 7 -
  29. März 2015 bis 30. Juni 2015: Fr. 3'080.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 3'080.– - Bedarf Gesuchsgegnerin:
  30. Juni 2014 bis 30. November 2014: Fr. 1'840.– ab 1. Dezember 2014 bis auf Weiteres Fr. 1'890.– - Einkommen Gesuchsteller: (netto, exkl. Kinderzulagen; inkl. 13. Monatslohn) Fr. 4'739.– - Einkommen Gesuchsgegnerin:
  31. Juni 2014 bis 30. Juni 2015: Fr. 234.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 0.– (netto, exkl. Kinderzulagen; inkl. 13. Monatslohn) - Vermögen Gesuchsteller: Fr. 4'974.74 - Vermögen Gesuchsgegnerin: Fr. 11'000.–'
  32. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag:
  33. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltli- che Rechtsvertreterin zu bestellen.
  34. Auf die Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Kautionsleistung sei zu ver- pflichten. Erwägungen: I.
  35. Die Parteien sind seit 1989 verheiratet. Sie haben zwei volljährige Kinder: F._____, geboren tt.mm.1990, und E._____, geboren am tt.mm.1995. Am
  36. November 2014 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Eheschutz- begehren ein. Der weitere Prozessverlauf kann deren Urteil entnommen werden (Urk. 43 S. 4 ff. = Urk. 51 S. 4 ff.). Am 20. Mai 2015 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, den sie den Parteien am 27. Juli 2015 er- öffnete (Urk. 51 S. 45). Beide Parteien erhoben Berufung, der Gesuchsteller am - 8 -
  37. August 2015 (Urk. 50), die Gesuchsgegnerin am 10. August 2015 (LE150046- O, Urk. 50). Die Berufungsantworten datieren vom 18. September 2015 (Urk. 54) bzw. vom 19. September 2015 (LE150046, Urk. 58) und wurden je der Gegenpar- tei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 57; LE150046, Urk. 61).
  38. Die Einleitung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv- Ziffern 1 (Bewilligung Getrenntleben), Ziffer 2 (Vereinbarung eheliche Wohnung), Ziffer 5 (Gütertrennung), Ziffer 6 (Editionsantrag), Ziffer 7 (Teilungsantrag Steu- ern), Ziffer 8 (Überweisungsantrag Kinderzulagen), Ziffer 9 (Entscheidgebühr), Zif- fer 10/11 (Kosten- und Entschädigungsfolgen). Diese Ziffern sind somit rechts- kräftig, was vorzumerken ist. II.
  39. Die beidseitigen Berufungen richten sich je gegen das Urteil der Vorinstanz vom 20. Mai 2015. Es stehen sich dieselben Parteien in derselben Sache gegen- über. Über die Anträge der Parteien ist daher in einem Entscheid zu befinden. Die Verfahren sind deshalb gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen. Sie werden unter der Geschäftsnummer LE150045 weitergeführt. Das Verfahren LE150046 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens LE150046 wer- den als Urk. 58 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen.
  40. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende eherechtliche Verfahren – der Unter- suchungsmaxime unterstehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vor- gesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2). 3.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Unterhaltspflicht des Ge- suchstellers ab 1. Dezember 2014. Beide Parteien kritisieren die von der Vor- - 9 - instanz ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien, wie sie im an- gefochtenen Urteil in Ziffer 4 festgehalten sind (Urk. 51 S. 44). Die Vorinstanz un- terschied dabei drei Phasen: Phase 1: 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 (Gesuchsteller wohnt bei seinem Bruder); Phase 2: 1. März 2015 - 30. Juni 2015 (Bezug einer eigenen Wohnung); Phase 3: ab 1. Juli 2015 (Stellenverlust Ge- suchsgegnerin). 3.2 Die Gesuchsgegnerin moniert zudem, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbei- träge nicht bereits ab Juni 2014 zugesprochen hat (vgl. nachstehend Ziff. 6). 4.1 Bedarf Gesuchsteller Für die Phase 1 veranschlagte die Vorinstanz Fr. 2'976.–, für die Phasen 2 und 3 je Fr. 3'936.– (Urk. 51 S. 7 f.). Die Gesuchsgegnerin rügt in ihrer Berufung die Po- sitionen Krankenkasse, Fahrtkosten/Garage, auswärtige Verpflegung. a) Krankenkasse Die Vorinstanz berücksichtigte Fr. 346.– entsprechend der KVG-Prämie. Sie er- wog, die Zusatzversicherung von Fr. 42.80 sei aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht anzurechnen. Dagegen liess sie ausser Betracht, dass der Gesuchsteller im Jahre 2013 eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) erhalten hatte, mit der Begründung, der Gesuchsteller habe im Jahr 2014 nach- weislich ein Nettoeinkommen von Fr. 61'092.– erzielt, weshalb anzunehmen sei, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für eine IPV im Jahr 2015 nicht mehr er- fülle (Urk. 51 S. 7, 12 f.). Die Gesuchsgegnerin hält daran fest, dass die Prämienverbilligung von Fr. 77.– zu berücksichtigen sei, weshalb lediglich Fr. 269.– anzurechnen seien (Urk. 58/50 S. 12). Die Prämienverbilligung wird aufgrund der neuesten definitiven Steuerfak- toren (steuerbares Gesamteinkommen und steuerbares Gesamtvermögen) ermit- telt und nicht aufgrund des erzielten Nettoeinkommens (vgl. www.svazurich.ch). Im Falle des Getrenntlebens hängt der Anspruch unter anderem davon ab, ob und in welcher Höhe der Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge zu leisten hat. Entschei- dend ist vorliegend, dass der Gesuchsteller vor Vorinstanz selbst davon ausging, - 10 - weiterhin eine Prämienverbilligung zu erhalten (Urk. 16 S. 4), weshalb diese in Abzug zu bringen ist. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits anerkannte vor Vorinstanz Fr. 289.70 (Urk. 19 S. 11, 13), weshalb nicht nur Fr. 269.– (Fr. 346.– ./. Fr. 77.–), sondern Fr. 290.– zuzusprechen sind. b) Fahrtkosten / Garage Die Vorinstanz gestand dem Gesuchsteller die Benützung des Privatwagens zu und veranschlagte Fr. 600.– (inklusive Leasinggebühren). Sie orientierte sich an den Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts und erwog, dass die Zeiterspar- nis beim Arbeitsweg für den in G._____ wohnenden und in Dübendorf arbeiten- den Gesuchsteller bei Benützung des Autos mehr als eine Stunde betrage ge- genüber der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Urk. 51 S. 14). Die Gesuchsgegnerin stellt die Zeitersparnis in Abrede. Zumindest auf dem Rückweg sei es notorisch, dass zwischen Dübendorf/Wallisellen und Kloten bzw. Nordring stets Stau sei. Auch wäre es dem Gesuchsteller frei gestanden, eine Wohnung in der näheren Umgebung seines Arbeitsortes zu suchen. Im Weiteren habe der Gesuchsteller kurz vor der Trennung der Parteien einen Leasingvertrag für einen nicht einmal einjährigen VW Golf GTI für monatlich Fr. 581.55 abge- schlossen. Auf den Fahrzeugwechsel vor Vorinstanz angesprochen, habe der Gesuchsteller geantwortet, dass dies sein einziger Luxus sei, den er momentan habe. Es gehe selbstverständlich nicht an, dass dem Gesuchsteller der "Luxus" eines (teuren) Leasing zugestanden werde (Urk. 58/50 S. 11). Der Gesuchsteller ist anfangs Dezember 2014 aus der ehelichen Wohnung aus- zogen, wohnte vorübergehend bei seinem Bruder und mietete per 1. März 2015 eine Wohnung in G._____. Dies ist ihm nicht vorzuwerfen. Erstens führte er in der Befragung aus, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz immer in dieser Ge- gend gewohnt habe (Prot. I. S. 10), zweitens befindet sich die eheliche Wohnung in D._____, also nahe G._____, und drittens fand der Gesuchsteller in G._____ eine preisgünstige Wohnung (Urk. 32/1). Zwar führt blosse Zeitersparnis allein noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommen würde. Viel- mehr haben weitere Umstände vorzuliegen, welche die Benutzung der öffentli- - 11 - chen Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen. Grundsätz- lich ist der Arbeitsweg von G._____ nach Dübendorf/Hochbordstasse gut er- schlossen. Die Vorinstanz erwog, der Arbeitsweg daure bei Benutzung der öffent- lichen Verkehrsmittel wenig mehr als eine Stunde. Dagegen ergäbe sich mit dem Privatwagen eine Dauer von rund 19 Minuten bei normalem Verkehrsaufkommen (Urk. 51 S. 15). Der Gesuchsteller arbeitet bei der Firma H._____ in Dübendorf; die Arbeitszeit dauert von 10 Uhr bis 20 Uhr, was unwidersprochen blieb. Danach müsste er eigenen Angaben zufolge 45 Minuten auf den nächsten Zug warten (Prot. I S. 3). Gemäss dem aktuellen ZVV-online-Fahrplan besteht eine Verbin- dung um 20.04 Uhr, welche das Ziel über Stettbach um 21.19 erreicht. Sollte dies zu knapp nach Arbeitsschluss sein, besteht eine weitere Möglichkeit um 20.18 über Wallisellen/Oerlikon mit Ankunft in G._____ ... ebenfalls um 21.19. (vgl. http://online.fahrplan.zvv.ch; zuletzt besucht am 18.12.2015). Mit anderen Worten ist der Gesuchsteller nach Arbeitsschluss knapp 1.5 Stunden später zu Hause. Daher ist die Anrechnung der Fahrzeugkosten zu bestätigen. Im Übrigen ist der Einwand der Gesuchsgegnerin, es habe auf dem Nachhauseweg notorischer- weise Stau, neu und prozessual unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch erscheint er aufgrund der Arbeitszeiten, welche bis 20 Uhr dauern, fraglich. Die Leasingraten für ein Auto mit Kompetenzcharakter sind im prozessualen Be- darf zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 5). Was die Höhe der Leasingkosten angeht, so erklärte der Gesuchsteller vor Vorinstanz, dass er schon immer Autos geleast habe, vorher sei es ein Renault Clio für monatlich Fr. 518.– gewesen (Prot. I S. 10). Dies wurde nicht bestritten. Da sodann die Leasingkosten nicht vollumfänglich berücksichtigt wurden, ist auch auf die Angabe, der Gesuchsteller leiste sich einen "Luxus", nicht einzugehen. Die Vorinstanz hat aufgrund der en- gen finanziellen Verhältnisse insgesamt den Betrag von Fr. 600.– gemäss Kreis- schreiben betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums (fortan Kreisschreiben), Ziff. 3.4 lit. e), zugestanden, was zu bestätigen ist. Bei diesem Ergebnis sind auch die Garagekosten von Fr. 125.– zu bestätigen. - 12 - c) Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz gewährte Fr. 330.– mit der Begründung, es sei glaubhaft, dass dem Gesuchsteller keine Kantine zur Verfügung stehe und er deshalb auf Restau- rants angewiesen sei. Auch leiste er schwere körperliche Arbeit, weshalb es ge- rechtfertigt sei, ihm Fr. 15.– pro Tag anzurechnen (Urk. 51 S. 16). Die Gesuchsgegnerin hält an der vor Vorinstanz vertretenen Auffassung fest, dass es Selbstbedienungsrestaurants gäbe (Prot. I S. 6), weshalb Fr. 10.– pro Tag angemessen seien (Urk. 58/50 S. 13). Wie die Vorinstanz ausführte, sind die Kosten für die Nahrung bereits im Grundbetrag enthalten und können nur Mehr- kosten berücksichtigt werden (vgl. Kreisschreiben Ziff. III.3.2). Es steht ausser Frage, dass sich der Gesuchsteller auswärts verpflegen muss. Gleichwohl hat er keine substantiierten Angaben gemacht oder gar Belege eingereicht. Auch lässt sich aufgrund der Parteivorbringen nicht schlüssig nachvollziehen, worin die schwere körperliche Arbeit besteht, zumal der Gesuchsteller diese vor Vor– instanz gar nicht geltend gemacht hat. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, dass es in der Nähe Selbstbedienungsrestaurants gäbe (Prot. I S. 6), wurde so- dann nicht bestritten. Es sind daher die von der Gegenseite anerkannten Fr. 210.– anzurechnen. d) Die übrigen Positionen (Grundbetrag Fr. 1'100.–/1'200.–, Miete Fr. 500.– /1'130.–, Kommunikation Fr. 75.–/150.–, Gesundheitskosten Fr. 25.–, Haftpflicht- versicherung Fr. 0.–/30.–) wurden nicht kritisiert. e) Zusammenfassend ist von folgendem Bedarf auszugehen: Phase 1: Fr. 2'800.– [2'976.– ./. 346 + 290 ./. 330 + 210] Phase 2: Fr. 3'760.– [3'936.– ./. 346 + 290 ./. 330 + 210] Phase 3: Fr. 3'760.– [3'936.– ./. 346 + 290 ./. 330 + 210]. f) Auf die Forderung des Gesuchstellers, es seien auch die Steuern zu be- rücksichtigen (Urk. 50 S. 5), ist erst nach Ermittlung der Einkommens- und Be- darfszahlen am Schluss einzugehen, da diese bei einem Mankofall nicht berück- sichtigt werden können (unten Ziff. 5.2). - 13 - 4.2 Bedarf Gesuchsgegnerin Die Vorinstanz veranschlagte den Bedarf für alle drei Phasen mit Fr. 1'859.– (Urk. 51 S. 7 f.). a) Die Gesuchsgegnerin ihrerseits kritisiert die Position Haftpflichtversicherung. Die Vorinstanz sprach den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 30.– zu. Die geltend gemachten Fr. 50.– pro Monat seien nicht glaubhaft gemacht. Mit dem von der Gesuchsgegnerin eingereichten Einzahlungsschein über Fr. 587.60 lasse sich nicht belegen, ob und wann dieser Betrag bezahlt worden sei (Urk. 51 S. 21). Die Gesuchsgegnerin moniert, es sei ihr nicht möglich gewesen, die Police zu edieren, da letztere im Besitz des Gesuchstellers gewesen sei. Per 19. März 2015 habe sie nun eine neue Hausrat- und Haftpflichtversicherung über Fr. 735.65 ab- geschlossen, weshalb ein Betrag von Fr. 61.– zu berücksichtigen sei (Urk. 58/50 S. 14). Der Gesuchsteller anerkennt in der Berufungsantwort den Betrag von Fr. 60.– pro Monat, und zwar für alle drei Phasen der Bedarfsberechnung (Urk. 58/58 S. 11). Deshalb kann einerseits offengelassen werden, ob die neue Prämie prozessual rechtzeitig geltend gemacht wurde, und andrerseits, ob der Betrag zufolge der Wohngemeinschaft mit erwachsenen Personen nicht zu redu- zieren gewesen wäre. Es sind folglich Fr. 60.– anzurechnen. b) Der Gesuchsteller seinerseits macht in seiner Berufung geltend, die Ge- suchsgegnerin könne Antrag auf Erlass der Billaggebühren stellen, da die Tochter Ergänzungsleistungen erhalte und Anspruch auf einen Ersatz habe, der für den ganzen Haushalt gelte (Urk. 50 S. 5). Dieses Vorbringen erfolgt erstmals in der Berufung und ist daher prozessual verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Kommu- nikationskosten (Telefon/Radio/TV) sind mit Fr. 100.– zu belassen. c) Die übrigen Positionen (Grundbetrag Fr. 1'100.–, Wohnkosten Fr. 335.–, Krankenkasse Fr. 269.–, Gesundheitskosten Fr. 25.–) wurden nicht kritisiert. d) Zusammenfassend ist in allen drei Phasen von einem Bedarf der Gesuchs- gegnerin von gerundet Fr. 1'890.– auszugehen [1'859 ./. 30 + 60]. - 14 - 4.3 Einkommen Gesuchsteller Gestützt auf die Lohnabrechnungen errechnete die Vorinstanz ein monatliches Einkommen von Fr. 4'677.– (inkl. 13. Monatslohn; Urk. 51 S. 24). Die Gesuchsgegnerin moniert, für die korrekte Berechnung sei der Lohnausweis 2014 mit einem Nettolohn von Fr. 61'092.– massgeblich. Davon seien die Nach- zahlungen für die Ausbildungszulage der Tochter E._____ von insgesamt Fr. 4'250.– abzuziehen, weshalb ein Nettoeinkommen von Fr. 56'842.– pro Jahr bzw. von Fr. 4'737.– pro Monat resultiere (Urk. 58/50 S. 6 f.). Der Gesuchsteller erwi- dert, die Gesuchsgegnerin habe übersehen, dass die Prämien für die KTV- Versicherung von Fr. 459.90 und Fr. 520.85 im Lohnausweis nicht abgezogen worden seien. Der effektiv ausbezahlte Nettolohn reduziere sich damit auf Fr. 60'111.85. Unter Berücksichtigung der Kinderzulagen von Fr. 4'500.– ergäben sich Fr. 55'611.85 oder Fr. 4'634.32 monatlich. Davon sei für das Jahr 2014 aus- zugehen. Für das Jahr 2015 sei sodann von Fr. 4'704.36 auszugehen (Urk. 58/58 S. 4 f.). Im ausgewiesenen Nettolohn gemäss Lohnausweis 2014 wurden die Prämien für die KTG-Versicherung in der Tat nicht abgezogen. Allerdings rechtfertigt es sich, nur Fr. 459.90 in Abzug zu bringen, da Fr. 520.85 das Vorjahr (also das Jahr 2013) betreffen (Urk. 32/3 S. 2). Folglich reduziert sich der Betrag von Fr. 61'092.– um Fr. 459.90 und um Fr. 4'250.– für die Ausbildungszulagen auf Fr. 56'382.10 oder auf Fr. 4'698.50 pro Monat bzw. gerundet auf Fr. 4'700.– be- treffend das Jahr 2014. Für das Jahr 2015 ergäbe sich aufgrund der Lohnabrechnung Februar 2015 und unter Berücksichtigung, dass die BVG-Prämie auf dem 13. Monatslohn nicht er- hoben wird, das folgende Bild (Urk. 32/4): Nettolohn ([Fr. 4'558.95 - 250.– Ausbildungszulage] x 12 + [Fr. 4'558.95 - 250.– + 323.75 BVG) : 12 = Fr. 4'695.–. Vom Gesuchsteller anerkannt sind Fr. 4'705.–. Das vorliegende Verfahren ist summarischer Natur, weshalb für alle drei Phasen von einem Einkommen von Fr. 4'700.– auszugehen ist. - 15 - 4.4 Einkommen Gesuchsgegnerin Die Vorinstanz bezifferte das Einkommen wie folgt: (ausserhäusliche) Erwerbstä- tigkeit bis 30. Juni 2015: Fr. 234.–, Anteil Sohn F._____ an Haushaltskosten: Fr. 765.–, Anteil Tochter E._____ an Haushaltskosten: Fr. 515.– , insgesamt Fr. 1'514.–; ab 1. Juli 2015 ohne (ausserhäusliche) Erwerbstätigkeit: Fr. 1'280.– (Urk. 51 S. 28). a) Beitrag an die Haushaltskosten Die Vorinstanz ging davon aus, dass F._____ und E._____ je einen Anteil an die Haushaltskosten beizusteuern hätten und rechnete der Gesuchsgegnerin einen Betrag von 765.– von F._____ und von Fr. 515.– von E._____ als Einkommen an. In Bezug auf den 25-jährigen Sohn führte die Vorinstanz aus, F._____ habe im Jahr 2013 monatlich Fr. 3'575.– verdient. Davon könnte er bis zu einem Drittel, also rund Fr. 1'200.– an die Haushaltskosten beitragen. Da sein Anteil an die Wohnkosten Fr. 335.– und derjenige an die Kommunikationskosten Fr. 100.– be- trage, verbleibe ein Betrag von Fr. 765.–, den F._____ der Gesuchsgegnerin an die Haushaltskosten abgeben könnte. Da er zumindest abends zu Hause esse und die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen den gesamten Haushalt mache, rechtfertige es sich, dass F._____ die vollen 765.– an die Gesuchsgegnerin ab- gebe (Urk. 51 S. 26). Betreffend die 19-jährigeTochter, welche an Trisomie 21 leidet und pflegebedürf- tig ist, wurde erwogen, E._____ erhalte monatlich eine IV-Rente von Fr. 1'560.–, Ergänzungsleistungen von Fr. 245.– und Lohn in der Behindertenwerkstätte I._____ von Fr. 48.–, mithin Fr. 1'853.–. Davon seien Fr. 24.– für die Prämie der Krankenkasse und Fr. 122.– als Pauschale für Verpflegung in der I._____ Werk- stätte abzuziehen, weshalb netto Fr. 1'707.– resultierten. Nicht zu berücksichtigen sei jedoch die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 ff. IVG, da diese nur die Hilfe für die Bewältigung der elementaren Handlungen des Alltags, nicht aber den Le- bensunterhalt finanziere. E._____ sei überwiegend zu Hause, nehme, sofern sie - 16 - nicht arbeite, alle Mahlzeiten zu Hause ein und sei voll auf die Unterstützung der Gesuchsgegnerin angewiesen. Daher rechtfertige es sich, mithin mehr als einen Drittel des Einkommens in Abzug zu bringen, nämlich Fr. 850.–. Nach Abzug des Wohnkostenanteils von Fr. 335.– resultierten Fr. 515.–, welche die Tochter an die Haushaltskosten beizutragen habe (Urk. 51 S. 28). Die Gesuchsgegnerin moniert, der Beitrag an die Haushaltskosten sei bereits in ihrem Bedarf berücksichtigt worden. Weshalb sich F._____ über die Beteiligung an den Miet- und Nebenkosten noch weiter zu beteiligen habe, sei nicht nachvoll- ziehbar und sei auch nicht begründet. Würde sie mit einer anderen erwachsenen Person zusammenleben, so käme es niemandem in den Sinn, neben dem Anteil an den Haushaltungskosten und dem reduzierten Grundbetrag einen zusätzlichen Anteil an den Haushaltungskosten im Sinne eines Einkommens anzurechnen. Bei der Tochter E._____, welche an einer schweren Form von Trisomie 21 leide und auf die Betreuung durch die Gesuchsgegnerin angewiesen sei, könnte man allen- falls argumentieren, dass E._____ der Mutter ein Entgelt für die Betreuung schul- de. Die Vorinstanz argumentiere aber ausdrücklich mit einem "Beitrag an die Haushaltskosten". Auch ein Entgelt für die Betreuung sei im Übrigen nicht ge- schuldet, da es zur elterlichen Fürsorgepflicht gehöre, dass die Gesuchsgegnerin ihre schwer behinderte Tochter betreue und pflege. Eine Anrechnung eines An- teils des Einkommens von mündigen Kindern komme (nur) dann in Frage, wenn es darum gehe, den Unterhalt für mündige Kinder festzusetzen (Urk. 58/50 S. 7 ff.). Der Gesuchsteller hält dem entgegen, die Gesuchsgegnerin könne und müsse sehr wohl einen angemessenen Beitrag vom Sohn verlangen. Der Sohn bean- spruche Leistungen und habe dafür seinen Obulus zu entrichten. Die Gesuchs- gegnerin sei verpflichtet, ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen und an ihren Unterhalt beizutragen. F._____ habe im Jahr 2013 Fr. 4'985.– monatlich verdient. Daher wären sogar Fr. 1'500.– gerechtfertigt. Wenn die Vorinstanz ledig- lich einen Betrag von Fr. 1'200.– berücksichtige, liege darin bereits ein grosszügi- ges Zugeständnis. E._____ erhalte zur IV-Rente eine Ergänzungsleistung von Fr. 245.–. Nach dem Auszug des Gesuchstellers seien die Ergänzungsleistungen - 17 - neu anzupassen, da sie Anspruch auf Wohnkosten habe. Neben den bereits aus- bezahlten Ergänzungsleistungen könne sie zusätzlich Fr. 635.55 für Wohnkosten beanspruchen, weshalb sie über ein Einkommen von Fr. 2'488.85 verfügen könn- te. Unter Berücksichtigung der Krankenkassenprämie und der Pauschale für Es- sen von Fr. 202.– resultierten Fr. 2'286.55. Es rechtfertige sich daher, auch bei E._____ einen Anteil an die Haushaltskosten in der Höhe von Fr. 765.– zu be- rücksichtigen (Urk. 58/58 S. 6 ff.). Im Weiteren hält der Gesuchsteller daran fest, dass die an E._____ ausgerichtete Hilflosentschädigung von Fr. 1'170.– der Ge- suchsgegnerin vollumfänglich als Einkommen anzurechnen sei, da die Entschädi- gung für Dienste von Drittpersonen gedacht sei und in diesem Fall die Gesuchs- gegnerin diese Drittperson sei (Urk. 50 S. 5 Urk. 58/58 S. 9). Die Vorinstanz verwies auf die Literatur, wonach bei der Festsetzung des Beitra- ges eines Kindes an die Haushaltskosten in der Regel von maximal einem Drittel seines Einkommens ausgegangen werde (Urk. 51 S. 23 f. unter Verweis auf Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Bern 2014, Rz. 2.46). Allerdings geht es nicht um die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen. Deshalb ist weder Art. 276 Abs. 3 ZGB, wonach die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit sind, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeits- erwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten, noch Ziffer. VII.3. des Kreisschreibens, welche die Beitragspflicht des Kindes aus Arbeitserwerb gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB regelt, anzuwenden. Auch geht es - wie die Gesuchsgegnerin zu Recht ein- wendet - nicht um die in Art. 277 Abs. 2 ZGB statuierte Unterhaltspflicht der Eltern für ein mündiges Kind für eine angemessene Erstausbildung. Zu regeln ist der Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin. Die betreibungsrechtlichen Richtlinien sehen unter dem Titel "Abzüge vom monatlichen Existenzminimum" vor, dass volljährige, mit dem Schuldner im gleichen Haushalt lebende Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen einen angemessenen Anteil an die Haushaltkosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) zu entrichten haben. Das Bundesgericht hat erkannt, dass der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuld- ner lebender Kinder bei der Berechnung des Existenzminimums grundsätzlich einzig insofern zu berücksichtigen sei, als ein angemessener Anteil von den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) des Schuldners abzuziehen sei (BGE 132 III - 18 - 483 E. 4.3). Entsprechend haben die Gesuchsgegnerin und ihre beiden volljähri- gen Kinder die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete, Kommunikation ) anteilsmässig zu tragen. Diese Kostenersparnis wurde im Bedarf der Gesuchs- gegnerin berücksichtigt (oben Ziffer 4.2 lit. c). Vor Vorinstanz blieb indessen im Grundsatz unbestritten, dass die Gesuchsgeg- nerin Haushaltsarbeiten für die beiden erwachsenen Kinder erbringt, auch wenn sie sich dagegen wehrte, dass ein Betrag angerechnet wird (Prot. I S. 8). Da die- se Arbeiten wie Reinigung, Wäsche, Zubereiten von Mahlzeiten nicht unentgelt- lich zu erbringen sind, ist ein angemessener Beitrag an den Aufwand zu leisten. Der Gesuchsteller bezifferte diesen vor Vorinstanz mit Fr. 300.– pro Kind (Urk. 16 S. 3). Demzufolge hat sich die Gesuchsgegnerin diesen Betrag vom Sohn als Einkommen anrechnen zu lassen. Da sich F._____ in der Vergangenheit aber le- diglich mit Fr. 200.– an den Wohnkosten beteiligte (Prot. I S. 8), ist der Betrag ab Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides am 27. Juli 2015 (bzw. der Einfach- heit halber ab Juli 2015) anzurechnen, da die Gesuchsgegnerin ab letztem Som- mer damit rechnen musste, dass sie die Dienstleistungen im Haushalt nicht länger unentgeltlich wird erbringen können. E._____ dagegen verbleiben bei einem Nettoeinkommen gemäss Vorinstanz von Fr. 1'707.– und unter Abzug des Grundbetrags von Fr. 1'100.– und dem Mietanteil von Fr. 335.– lediglich Fr. 265.–. Dieser Betrag ist der Tochter zu belassen. b) Betreuung von E._____ Die Gesuchsgegnerin betreut die behinderte Tochter. E._____ besucht täglich vier Stunden das Beschäftigungsprogramm in der Behindertenwerkstätte I._____ in … und ist im Übrigen vollumfänglich auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen. Bei- de Eltern wurden denn als Beistand für eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver- mögensverwaltung von der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde ernannt (Urk. 22). Allerdings sind diese Hilfe- und Betreuungsleistungen nicht unentgelt- lich zu erbringen. E._____ erhält neben der Invalidenrente, Ergänzungsleistungen und eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Urk. 21/3, 21/4) eine Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 1'170.– (Urk. 21/5). Wie erwähnt, hat - 19 - die Vorinstanz diese Hilflosenentschädigung ausser Acht gelassen. Die Hilflosen– entschädigung verfolgt den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbun- denen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinde- rungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu, und sie stellt - anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen - nicht Er- satzeinkommen dar. Die Geldleistung wird dem Hilflosen demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckge- bunden (vgl. etwa BGer Urteil I 615/06 vom 23. Juli 2007, E. 5.4). Wie der Ge- suchsteller zu Recht geltend macht, wird E._____ vollumfänglich von der Ge- suchsgegnerin betreut und erbringt also sie diese Dienste, welche E._____ bei den alltäglichen Lebensverrichtungen unterstützen (Urk. 50 S. 5, Urk. 58/58 S. 9). Da die Hilfsdienste auch Aufwendungen verursachen (wie etwa die Transportkos- ten), erscheint es angebracht, der Gesuchsgegnerin für die Betreuung einen Be- trag von Fr. 1'100.– anzurechnen, und zwar für die ganze Dauer des Verfahrens, da die Entschädigung stets ausgerichtet wurde. Dagegen ist die Behauptung des Gesuchstellers, wegen seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung könne E._____ weitere Entschädigungen beanspruchen, ein neues und novenrechtlich verspätetes Vorbringen und daher unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). c) Ausserhäusliche Erwerbstätigkeit Die Gesuchsgegnerin versah bis im Juni 2015 die Reinigung des Treppenhauses in der eigenen Stockwerkeigentümergemeinschaft. Per 30. Juni 2015 wurde der Vertrag gekündigt. Gemäss Kündigung war die Stockwerkeigentümergemein- schaft mit der Arbeit nicht zufrieden (Urk. 37/1). Die Vorinstanz erwog, es sei glaubhaft, dass sich die Gesuchsgegnerin während des Ehelebens um die Toch- ter gekümmert habe und deswegen keiner festen Erwerbstätigkeit habe nachge- hen können. Entsprechend der bisher gelebten und der sich voraussichtlich nicht ändernden Betreuungssituation der Tochter sei es ihr nicht möglich, in naher Zu- kunft einer Arbeit nachzugehen, weshalb ihr zur Zeit kein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen sei (Urk. 51 S. 28). - 20 - Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe die Stelle durch ei- genes Verschulden verloren. Sie sei gehalten, sich eine neue Stelle zu suchen, um zumindest den Verdienst zu erzielen, den sie bisher gehabt habe. In der Zeit der Abwesenheit der Tochter könne sie ohne Weiteres ein paar Stunden für eine Erwerbstätigkeit aufwenden. Die Vorinstanz habe den Grundsatz verletzt, wonach jede Partei nach Möglichkeiten zum Einkommen beizutragen habe. Es seien da- her auch nach dem 1. Juli 2015 Fr. 234.– anzurechnen, andernfalls wäre zumin- dest das Arbeitslosentaggeld von Fr. 165.– anzurechnen (Urk. 50 S. 4). Die im Jahr 1989 geschlossene Ehe ist als lebensprägend zu bezeichnen. Die Parteien praktizierten die klassische Rollenverteilung mit (kleinem späterem) Zu- satzverdienst der Gesuchsgegnerin, denn es ist unbestritten, dass die Gesuchs- gegnerin ca. im Jahr 2001 ihre Arbeitstätigkeit aufgab, fortan für die Kinderbe- treuung und Erziehung besorgt war und sich insbesondere der intensiven Betreu- ung von E._____ widmete (Urk. 19 S. 3). Diese Betreuung ist als zeitintensiv und wohl auch kräftezehrend zu werten. Gegenwärtig besucht E._____ von Montag bis Freitag von 10 bis 14 Uhr das Beschäftigungsprogramm I._____ in … und muss von der Gesuchsgegnerin hingefahren und abgeholt werden (Urk. 19 S. 4). Unwidersprochen blieb, dass E._____ öfters krank ist und mitunter auch tagsüber betreut werden muss (Prot. I S. 5). Dies führt dazu, dass die Gesuchsgegnerin äusserst eingeschränkt ist, um einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Sie versah denn während der letzten Ehejahre auch nur die erwähnte Treppen- hausreinigung in der eigenen Stockwerkeigentümerliegenschaft. Auch wenn der Verlust dieser Arbeitsstelle selbstverschuldet wäre, was von der Gesuchsgegnerin bestritten wird (Urk. 58 S. 4), erscheint die vorinstanzliche Auffassung, aufgrund der konkreten Betreuungssituation (und damit aufgrund der bisherigen Aufgaben- teilung) für die Dauer des Eheschutzverfahrens kein Einkommen aus Erwerbstä- tigkeit anzurechnen, als vertretbar und ist zu bestätigen. Die Forderung, es wäre ein Arbeitsloseneinkommen anzurechnen, erfolgt erstmals im Berufungsverfahren und ist daher prozessual verspätet (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Im Weiteren wäre die Gesuchsgegnerin wohl auch nicht vermittlungsfähig im Sinne von Art. 8 AVIG. d) Zusammenfassend ist das folgende Einkommen anzurechnen: - 21 - Von November 2014 bis Juni 2015: gerundet Fr. 1'340.– (Fr. 1'100.– + Fr. 234.–); ab Juli 2015: Fr. 1'400.– (Fr. 300.– + Fr. 1'100.–).
  41. Unterhaltsanspruch während des Getrenntlebens 5.1 Der Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntle- bens berechnet sich demnach wie folgt, wobei der Freibetrag je hälftig zu teilen ist: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Einkommen Gesuchsteller 4'700.– 4'700.– 4'700.– Einkommen Gesuchsgegnerin 1'340.– 1'340.– 1'400.– ./. Bedarf Gesuchsteller 2'800.– 3'760.– 3'760.– ./. Bedarf Gesuchsgegnerin 1'890.– 1'890.– 1'890.– Freibetrag 1'350.– 390.– 450.– Bedarf Gesuchsgegnerin 1'890.– 1'890.– 1'890.– 1/2 Freibetrag 675.– 195.– 225.– ./. Einkommen Gesuchsgegnerin 1'340.– 1'340.– 1'400.– Unterhaltsanspruch 1'225.– 745.– 715.– 5.2 Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf verdeutlicht, dass nur in der ersten Phase, von Dezember 2014 bis Ende Februar 2015, ein Freibetrag re- sultiert, der die Berücksichtigung der Steuern zulassen würde. Aufgrund der in Phase 2 und Phase 3 knappen Verhältnisse sind die Steuerbetreffnisse für die ganze Dauer des Verfahrens nicht zu berücksichtigen. 5.3 Demzufolge ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (gerundet) zu bezahlen: Fr. 1'230.– vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015; Fr. 750.– vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2015; Fr. 720.– ab 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten jedes Monats, rückwirkend ab 1. Dezember 2014. - 22 -
  42. Unterhaltsanspruch für die Dauer des Zusammenlebens 6.1 Die Gesuchsgegnerin beantragte vor Vorinstanz Unterhaltsbeiträge "für die Dauer des Getrenntlebens" und zwar Fr. 2'900.– ab 1. Juni 2014 bis 30. Novem- ber 2014 und Fr. 2'440.– ab 1. Dezember 2014 (Urk. 19 S. 1). Sie machte gel- tend, mit Ausnahme des monatlichen Beitrags an die Hypothekarkosten von Fr. 600.– habe der Gesuchsteller keinerlei Lebenshaltungskosten mehr bezahlt, und sie sei gezwungen gewesen, das Geld aus dem Sparkonto aufzubrauchen, auf welches bis August 2014 die Renten von E._____ geflossen seien (Urk. 19 S. 1, 12). Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten den gemeinsamen Haushalt un- bestrittenermassen anfangs Dezember 2014 aufgehoben und würden erst ab De- zember 2014 getrennt leben. Auch in Nachachtung des Grundsatzes "iura novit curia" sei aufgrund der Dispositionsmaxime nur ein Unterhaltsbeitrag für die Dau- er des Getrenntlebens festzulegen (Urk. 51 S. 30 f.). 6.2 Die Gesuchsgegnerin kritisiert das Vorgehen als überspitzten Formalismus. Aus ihrer Begründung gehe klar hervor, dass es sich bei den beantragten Unter- haltsbeiträgen von Juni bis November 2014 um Unterhaltsbeiträge während des Zusammenlebens handle. Rechtsbegehren seien stets im Lichte der dazu gege- benen Begründung auszulegen (Urk. 58/50 S. 4 ff.). Neu verlangt die Gesuchs- gegnerin für die fragliche Zeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'220.– (Urk. 58/50 S. 4). 6.3 Der Gesuchsteller macht geltend, sofern über Unterhaltsbeiträge zur Zeit des Zusammenlebens zu entscheiden sei, wäre dieser Antrag abzuweisen. Die gesamten Ausgaben der Parteien, inklusive derjenigen der Tochter, seien jeweils vom Privatkonto bezahlt worden. Zusätzlich hätten die Parteien ein gemeinsames Konto, auf das bis Ende August 2014 die IV-Rente und die Hilflosenentschädi- gung der Tochter einbezahlt worden seien. Auf dieses Konto habe der Gesuch- steller jeweils Fr. 600.– monatlich überwiesen. Die Parteien hätten dieses Konto - 23 - als "Sparkonto" betrachtet. Am 23. September 2014 habe die Gesuchsgegnerin vom gemeinsamen Konto der Parteien Geld abgezogen und auf zwei neu eröffne- te Konti übertragen. Die unzutreffende Behauptung der Gesuchsgegnerin, sie sei gezwungen gewesen, das "Sparkonto" aufzubrauchen, bestätige immerhin, dass ihre Lebenshaltungskosten während des Zusammenlebens gedeckt worden sei- en. In der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 seien die Lebenshal- tungskosten entweder durch den Gesuchsteller oder durch Bezüge von dem ge- meinsamen Sparkonto gedeckt worden, weshalb kein Unterhalt geschuldet sei (Urk. 58/58 S. 3 f.). 6.4 Der prozessuale Einwand, die Vorinstanz habe die ständige Rechtspre- chung, wonach Rechtsbegehren stets im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen seien (BGE 125 III 412 E. 1b m.H.), missachtet, ist berechtigt. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich in der Klageantwort zu den Verhältnissen wäh- rend des Zusammenlebens und es ergibt sich aus ihren Vorbringen, dass sie für eine gewisse Zeit des Zusammenlebens ebenfalls Unterhalt beanspruchte (Urk. 19 S. 12 f.). 6.5 Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist bei rückwirkenden Unterhalts- beiträgen notwendige Voraussetzung für die Zusprechung eines konkreten Geld- betrags. Daher ist vorab der gemeinsame Bedarf der Parteien zu bestimmen. Auszugehen ist von den von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Beträgen (Urk. 19 S. 13 i.V.m. Urk. 58/50 S. 15), welche vom Gesuchsteller nicht konkret bestritten wurden. Gesuchsteller Gesuchsgegnerin 1) Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.– 2) Wohnkosten Fr. 250.– Fr. 250.– 3) Telefon/Radio/TV Fr. 75.– Fr. 75.– 4) Krankenkasse Fr. 290.– Fr. 290.– 5) Gesundheitskosten Fr. -.-- Fr. -.-- 6) Haftpflicht Fr. -.-- Fr. -.-- 7) Fahrtkosten Fr. 600.– Fr. -.-- 8) Verpflegung Fr. 210.– Fr. -.-- Total Fr. 2'275.– Fr. 1'465.– - 24 - 1) Der Grundbetrag berechnet sich nach Ziff. II. 3. des Kreisschreibens, wel- ches für ein Ehepaar Fr. 1'700.– vorsieht. 2) Die Vorinstanz veranschlagte die Wohnkosten auf rund Fr. 1'000.– (Urk. 51 S. 19), davon haben die Parteien je einen Viertel zu tragen. 3) Die Gesuchsgegnerin anerkennt Fr. 50.– für Natelkosten beim Gesuchstel- ler, im Übrigen reduziert sie den vor Vorinstanz geltend gemachten eigenen Anteil von insgesamt Fr. 188.50 auf Fr. 100.– (Urk. 58/50 S. 15). In Gleichbehandlung sind je Fr. 75.– zu veranschlagen. 4) Die Gesuchsgegnerin anerkannte vor Vorinstanz beim Gesuchsteller eine Prämie von Fr. 289.70; in Gleichbehandlung der Parteien ist der Gesuchsgegne- rin der gleiche (gerundete) Betrag zuzugestehen. 5) Gesundheitskosten wurden vor Vorinstanz keine geltend gemacht. 6) Eine Haftpflichtversicherung wurde vor Vorinstanz nicht geltend gemacht. 7) Zu den Mobilitätskosten ist auf Ziff. 4.1. lit. b zu verweisen. 8) Zu den Kosten für auswärtige Verpflegung ist auf Ziff. 4.1 lit. c zu verweisen. 6.6 Das Einkommen des Gesuchstellers ist wiederum mit Fr. 4'700.– zu veran- schlagen, dasjenige der Gesuchsgegnerin mit Fr. 1'340.–, zumal sie einräumt, dass sie Geld vom Konto genommen hat, auf das die Renten von E._____ geflos- sen sind (Urk. 19 S. 12). 6.7 Somit würde der folgende Unterhaltsanspruch resultieren: Einkommen Gesuchsteller Fr. 4'700.– Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 1'340.– ./. Bedarf Gesuchsteller Fr. 2'275.– ./. Bedarf Gesuchsgegnerin Fr. 1'465.– Freibetrag Fr. 2'300.– Freibetrag ½ Fr. 1'150.– Unterhaltsanspruch Fr. 1'275.–. 6.8 Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum schweizeri- schen Privatrecht, Bd. II, 1. Abt., 2. Teilbd., 2. Auflage, Bern 1999, N 23 zu Art. - 25 - 173 ZGB; ZK-Bräm/Hasenböhler, N 150 zu Art. 163 ZGB). Folglich müssen in Er- füllung der Unterhaltspflicht schon geleistete Beträge bei der Festsetzung der konkreten Beitragshöhe, zu deren Leistung der Schuldner im Dispositiv verpflich- tet wird, zu einer betragsmässigen Reduktion des grundsätzlichen Unterhaltsan- spruchs führen. Die Gesuchsgegnerin anerkennt, dass der Gesuchsteller bis zum Auszug jeweils monatlich Fr. 600.– bezahlte (Urk. 19 S. 13). Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass jeweils die gesamten Ausgaben der Parteien, inklusive derjengen für E._____, von seinem Privatkonto bezahlt worden seien. Er verweist dazu auf Urk. 18/3 (recte Urk. 18/5). Die Kosten für die Liegenschaft sei- en vom Konto bezahlt worden, auf das die Invalidenrente und die Hilflosenent- schädigung von E._____ überwiesen worden seien, und auf das er, der Gesuch- steller, monatlich Fr. 600.– überwiesen habe (Urk. 58/58 S. 3). Demgegenüber führte er vor Vorinstanz aus, das Geld, welches E._____ von der IV erhalten ha- be, sei stets auf das gemeinsame Konto eingegangen, wovon er alle Ausgaben bezahlt habe (Prot. I S. 11). Bei Urk. 18/5 handelt es sich um einen Kontoauszug der Raiffeisenbank Januar 2014 bis 27. Januar 2015. Zwar spricht die Detaillierung des Bankauszugs, wel- che sich im ersten Halbjahr 2014 nicht anders präsentiert als im zweiten Halbjahr 2014, für die Behauptung des Gesuchstellers. Allerdings ist der Bankauszug zu wenig substantiiert, als dass sich daraus ableiten liesse, dass sämtliche Lebens- haltungskosten von diesem Konto bezahlt worden seien. Für die vom Gesuchstel- ler verlangte Verrechnung seiner Unterhaltsverpflichtungen mit den von ihm ge- leisteten Zahlungen genügt der Bankauszug nicht, da auf diesem immer wieder pauschalisierte Daueraufträge erscheinen, welche sich nicht rechtsgenüglich zu- weisen lassen. 6.9 Demzufolge ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Monate Juni bis November 2014 einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 675.– (Fr. 1'275.– ./. Fr. 600.–) zu bezahlen. 6.10 Über allfällige Rückforderungsanträge der Tochter E._____ gegenüber der Gesuchsgegnerin, welche das Geld für den eigenen Bedarf vom sog. Sparkonto genommen hat, auf welches unstrittig die Invalidenrente und die Hilflosenent- - 26 - schädigung von E._____ bis Ende August 2014 geflossen sind (Urk. 58/58 S. 2, Urk. 19 S. 12), ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.
  43. Dispositiv-Ziffer 4 ist wie folgt abzufassen, wobei nur die Eckwerte für die Dauer des Getrenntlebens aufzuführen sind und auf die Festsetzung des Vermö- gensstandes zu verzichten ist, da dieser keinerlei Einfluss auf die Unterhaltsbe- rechnung hat: - Bedarf Gesuchsteller:
  44. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 2'800.–
  45. März 2015 bis 30. Juni 2015: Fr. 3'760.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 3'760.– - Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 1'890.– - Einkommen Gesuchsteller: Fr. 4'700.– (netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn) - Einkommen Gesuchsgegnerin:
  46. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015: Fr. 1'340.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 1'400.– (netto, exkl. Kinderzulagen, exkl. 13. Monatslohn) III.
  47. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 4'800.– festgesetzt (Urk. 51 S. 45, Dispo-Ziff. 9). Die Höhe der Gerichtskosten blieb wie bereits erwähnt unangefochten. Auch die Kosten- und Entschädigungs- regelung wurde von keiner Partei angefochten, weshalb auch diese wie erwähnt teilrechtskräftig wurde. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV auf Fr. 4'200.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 - 27 - und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 4'500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) festzulegen. 2.2 Die Vorinstanz sprach der Gesuchsgegnerin Unterhaltsleistungen - bei einer mutmasslichen Dauer der Regelung von zwei Jahren - von Fr. 16'461.– zu. Mit der Berufung beantragt die Gesuchsgegnerin für das Getrenntleben insgesamt Fr. 40'980.– und für das Zusammenleben Fr. 13'320.–. Der Gesuchsteller will kei- nerlei Unterhaltsbeiträge bezahlen. Im Ergebnis werden Unterhaltsbeiträge für ei- ne mutmassliche Trennungsdauer von zwei Jahren auf insgesamt Fr. 18'930.– (Fr. 3'690.– Dezember 2014 - Februar 2015; Fr. 3'000.– März 2015 - Juni 2015; Fr. 12'240.– ab Juli 2015) festgesetzt zuzüglich Fr. 4'050.– für das Zusammenle- ben. Demzufolge obsiegt die Gesuchsgegnerin zu rund zwei Fünfteln, weshalb ihr die Gerichtskosten zu drei Fünfteln und dem Gesuchsteller zu zwei Fünfteln auf- zuerlegen sind. Ausserdem ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Ge- suchsteller eine auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen.
  48. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Gesuche wurden für das Berufungsverfahren erneuert. 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller könne mit seinem Freibetrag die Gerichts- und Anwaltskosten nicht innert nützlicher Frist begleichen. Das Vermö- gen von Fr. 4'974.74 sei ihm als Notgroschen zu belassen. Darüber hinaus habe er nachgewiesen, dass eine weitere Belehnung der ehelichen Liegenschaft nicht möglich sei (Urk. 51 S. 40). In der Berufung verweist der Gesuchsteller für seine finanziellen Verhältnisse auf den angefochtenen Entscheid. Er verfüge lediglich über einen Freibetrag in Höhe von Fr. 391.–. Er sei aber gezwungen gewesen, sich neu einzurichten, da er den Hausrat der Gesuchsgegnerin überlassen habe (Urk. 50 S. 7). Diese Behauptung bzw. die Neuanschaffungen blieben unbelegt. Auch wird kein aktueller Vermögensnachweis eingereicht. Da indes bei der Un- terhaltsberechnung die Steuern nicht eingerechnet sind, gilt der Gesuchsteller bei einem Freibetrag von Fr. 225.– ab Juli 2015 bezüglich der Einkommensverhält- nisse als mittellos. - 28 - Hingegen spricht die Eigentumswohnung, welche im Miteigentum der Parteien ist und als Familienwohnung dient, gegen die Mittellosigkeit. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Liegenschaft kaum innert nützlicher Frist veräussert werden könnte. Eine weitere Belehnung lehnt die Bank ab (Urk. 29, 42/2). Liquides Ver- mögen liegt somit nicht vor. Zudem wäre ein Verkauf mit Blick auf die relativ be- scheidenen Kosten dieses Eheschutzverfahrens auch nicht verhältnismässig, zu- mal die aus der Eigentumswohnung resultierenden Wohnkosten sehr tief sind. Im Rahmen des vorliegenden, nunmehr abzuschliessenden Eheschutzverfahrens steht die Existenz dieser Liegenschaft mithin der Gewährung des Armenrechts nicht entgegen. Zu betonen bleibt, dass dieser Entscheid keine präjudizielle Wir- kung für ein allfälliges Scheidungsverfahren beanspruchen kann. 3.2 In Bezug auf die Gesuchsgegnerin führte die Vorinstanz aus, das Vermögen von Fr. 17'691.10 sei ihr als Notgroschen zu belassen. Auch sie habe nachgewie- sen, dass eine weitere Belehnung der ehelichen Liegenschaft nicht möglich sei (Urk. 51 S. 38). Im Berufungsverfahren macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass ihr Vermögen auf rund Fr. 11'000.– abgenommen habe (Urk. 58/50 S. 19). Die Wohnung könne nicht weiter belastet werden, ein Verkauf sei zudem nicht mög- lich, da sie darauf angewiesen sei, dass sie weiterhin in dieser Liegenschaft leben könne, um ihre Lebenshaltungskosten so tief wie möglich zu halten und mit ihren Kindern dort leben zu können (Urk. 58/50 S. 19). Eine Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen der Gesuchsgeg- nerin ergibt eine Unterdeckung. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich veröf- fentlichten Entscheid erkannt, dass eine Berücksichtigung von (rückwirkend zuge- sprochenen) Unterhaltsbeiträgen nur zulässig sei, wenn mit Gewissheit damit zu rechnen sei, dass diese auch geleistet würden. Dies sei z.B. der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner streitige Unterhaltsbeiträge schon vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit einer gewissen Dauer und Regelmässigkeit tatsächlich bezahlt habe (BGer 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015, E. 4.3). Hier- von kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da der Gesuchsteller die Ansicht vertritt, keinerlei Unterhaltsbeiträge bezahlen zu müssen. Aufgrund - 29 - der somit bestehenden Mankosituation ist das Vermögen der Gesuchsgegnerin zu belassen. Für die Eigentumswohnung ist auf das Ausgeführte zu verweisen. 3.3 Der jeweilige Prozessstandpunkt der Parteien kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 3.4 Damit ist beiden Parteien im Berufungsverfahren je die unentgeltliche Pro- zessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Die Kostenanteile sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Es wird beschlossen:
  49. Das Verfahren mit der Geschäftsnummer LE150046-O wird mit dem vorlie- genden Verfahren Nr. LE150045-O vereinigt, unter dieser Nummer weiterge- führt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Das Rubrum wird entsprechend ergänzt.
  50. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Mai 2015 betreffend die Dispositivziffern 1, 2 und 5 - 11 in Rechtskraft erwachsen ist.
  51. Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
  52. Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
  53. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  54. In teilweiser Gutheissung der Zweitberufung der Gesuchsgegnerin werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. Mai 2015 aufgehoben - 30 - und durch folgende Fassung ersetzt: "3.a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monat- liche Unterhaltsbeiträge, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Dezember 2014, wie folgt zu be- zahlen: Fr. 1'230.– vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 Fr. 750.– vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2015 Fr. 720.– ab 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Getrennlebens. 3.b) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Monate Juni 2014 bis November 2014 je Fr. 675.– zu bezahlen.
  55. Es wird von folgenden finanziellen Grundlagen ausgegangen: - Bedarf Gesuchsteller:
  56. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 2'800.–
  57. März 2015 bis 30. Juni 2015: Fr. 3'760.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 3'760.– - Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 1'890.– - Einkommen Gesuchsteller: Fr. 4'700.– (netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn) - Einkommen Gesuchsgegnerin:
  58. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015: Fr. 1'340.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 1'400.– (netto, exkl. Kinderzulagen, exkl. 13. Monatslohn) " Im Übrigen wird die Erstberufung des Gesuchstellers und die Zweitberufung der Gesuchsgegnerin abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. Mai 2015 wird insoweit bestätigt.
  59. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt.
  60. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu 2/5 und der Gesuchsgegnerin zu 3/5 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. - 31 -
  61. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 972.– zu bezahlen.
  62. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  63. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE150045-O/U.doc damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE150046-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 12. Januar 2016 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. Mai 2015 (EE140097-D) Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 16): " 1. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. Dezember 2014 getrennt leben.

- 2 -

3. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse ..., D._____, sei für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

4. Die Beklagte sei anzuweisen, dem Kläger den TV sowie die per- sönlichen Sachen herauszugeben.

5. Es sei festzuhalten, dass sich die Parteien keine Unterhaltsbei- träge gegenseitig schulden.

6. Ausstehende Staats- und Bundessteuern bis und mit 2014 seien hälftig zu teilen.

7. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.

8. […] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. " der Gesuchsgegnerin (Urk. 19, Prot. I S. 4) "1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei fest- zustellen, dass die Parteien seit dem 1. Dezember 2014 getrennt leben.

2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten persönlich für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen Unterhaltsbei- träge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: Fr. 2'900.– ab 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 Fr. 2'440.– ab 1. Dezember 2014 wobei der Gesuchsteller zu berechtigen sei, die von ihm geleiste- ten Beiträge im Umfang von Fr. 600.– abzuziehen.

3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten die dem Kläger für die Tochter E._____ zugesprochenen rückwirkenden Kinderzula- gen für die Monate Januar 2013 bis Dezember 2014 in der Höhe von total Fr. 6'000.– auszubezahlen. Eventualiter

4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Tochter E._____ die ihm für die Tochter E._____ zugesprochenen rückwirkenden Kinderzula- gen für die Monate Januar 2013 bis Dezember 2014 in der Höhe von total Fr. 6'000.– auszubezahlen.

5. Der Kläger sei zu verpflichten, die ihm ab 1. Januar 2015 für die Tochter E._____ ausbezahlten Kinderzulagen jeweils per Ende des entsprechenden Monats an die Beklagte auszubezahlen.

- 3 - Eventualiter

6. Der Kläger sei zu verpflichten, die ihm ab 1. Januar 2015 für die Tochter E._____ ausbezahlten Kinderzulagen jeweils per Ende des entsprechenden Monats an die Tochter E._____ auszube- zahlen.

7. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse ... in D._____ sei der Beklagten samt Hausrat zur alleinigen Benutzung zuzu- weisen. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten sämtliche Hausschlüssel der ehelichen Liegenschaft unverzüglich heraus- zugeben.

8. Der Kläger sei zu verpflichten, sämtliche offenen gemeinsamen Staats- und Gemeinsteuern sowie die Direkte Bundessteuer der Parteien vollständig alleine zu bezahlen. Zudem sei er zu ver- pflichten, der Beklagten die von ihr für diese Steuern geleisteten Zahlungen zurück zu bezahlen, sollte die Beklagte für gemeinsa- me Staats- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer der Parteien belangt werden.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers. " Prozessuale Anträge (sinngemäss) des Gesuchstellers (Urk. 16)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen.

2. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu bewilligen und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len. der Gesuchsgegnerin (Urk. 19): Der Beklagten sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine un- entgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

- 4 - Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht s.V., vom 20. Mai 2015: Es wird verfügt:

1. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend Prozesskostenbeitrag wird abge- wiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt.

3. Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt.

4. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt je vorbe- halten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntle- ben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit 1. Dezember 2014 getrennt leben.

2. Von der Vereinbarung der Parteien vom 19. Februar 2015 bzw. 20. März 2015 betreffend die eheliche Wohnung und den Hausrat wird Vormerk ge- nommen und das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Unter- haltsbeiträge, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erst- mals per 1. Dezember 2014, wie folgt zu bezahlen:

– Fr. 1'023.– vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015

– Fr. 543.– vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2015

– Fr. 660.– ab 1. Juli 2015.

4. Es wird von folgenden finanziellen Grundlagen ausgegangen:

- Bedarf Gesuchsteller:

1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 2'976.–

1. März 2015 bis 30. Juni 2015: Fr. 3'936.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 3'936.–

- Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 1'859.–

- 5 -

- Einkommen Gesuchsteller: Fr. 4'677.– (netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn)

- Einkommen Gesuchsgegnerin:

1. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015: Fr. 1'514.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 1'280.– (netto, exkl. Kinderzulagen, exkl. 13. Monatslohn)

- Vermögen Gesuchsteller: Fr. 4'974.74

- Vermögen Gesuchsgegnerin: Fr. 17'691.10

5. Es wird mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2014 die Gütertrennung ange- ordnet.

6. Der Editionsantrag der Gesuchsgegnerin wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

7. Auf den gesuchstellerischen Antrag betreffend hälftige Teilung der Steuern wird nicht eingetreten.

8. Auf die Anträge der Gesuchsgegnerin betreffend die Kinderzulagen wird nicht eingetreten.

9. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'800.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der jeweilige Anteil der Parteien wird infolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege je einstweilen auf die Staatskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt je vorbehalten.

11. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

12. [Mitteilungssatz]. 13./14.[Rechtsmittelbelehrung / Hinweis auf Art. 145 ZPO]. Berufungsanträge: A. Verfahren LE150045 des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 50): "1. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Mai 2015 sei wie folgt abzuändern: Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt schulden.

- 6 -

2. Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Mai 2015 sei wie folgt abzuändern: Es wird von folgenden finanziellen Grundlagen ausgegangen:

- Bedarf Gesuchsteller

1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 Fr. 3'326.–

1. März 2015 bis auf Weiteres Fr. 4'286.–

- Bedarf Gesuchsgegnerin Fr. 2'009.–

- Einkommen Gesuchsteller Fr. 4'677.–

- Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 2'684.– Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu- lasten der Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag: "Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." B. Verfahren LE150046 der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 50): "1. Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Mai 2015 sei abzuändern, und der Gesuchsteller (Berufungsbeklagter) sei zu verpflich- ten, der Gesuchsgegnerin (Berufungsklägerin) monatliche Unterhaltsbeiträ- ge, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erst- mals per 1. Juni 2014, wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'220.– vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 Fr. 2'075.– vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 Fr. 1'655.– vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2015 Fr. 1'660.– vom 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

2. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Mai 2015 sei wie folgt abzuändern: 'Es wird von folgenden finanziellen Grundlagen ausgegangen:

- Bedarf Gesuchsteller:

1. Juni 2014 bis 30. November 2014: Fr. 1'270.–

1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 2'245.–

- 7 -

1. März 2015 bis 30. Juni 2015: Fr. 3'080.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 3'080.–

- Bedarf Gesuchsgegnerin:

1. Juni 2014 bis 30. November 2014: Fr. 1'840.– ab 1. Dezember 2014 bis auf Weiteres Fr. 1'890.–

- Einkommen Gesuchsteller: (netto, exkl. Kinderzulagen; inkl. 13. Monatslohn) Fr. 4'739.–

- Einkommen Gesuchsgegnerin:

1. Juni 2014 bis 30. Juni 2015: Fr. 234.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 0.– (netto, exkl. Kinderzulagen; inkl. 13. Monatslohn)

- Vermögen Gesuchsteller: Fr. 4'974.74

- Vermögen Gesuchsgegnerin: Fr. 11'000.–'

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag:

1. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltli- che Rechtsvertreterin zu bestellen.

2. Auf die Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Kautionsleistung sei zu ver- pflichten. Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind seit 1989 verheiratet. Sie haben zwei volljährige Kinder: F._____, geboren tt.mm.1990, und E._____, geboren am tt.mm.1995. Am

10. November 2014 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Eheschutz- begehren ein. Der weitere Prozessverlauf kann deren Urteil entnommen werden (Urk. 43 S. 4 ff. = Urk. 51 S. 4 ff.). Am 20. Mai 2015 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, den sie den Parteien am 27. Juli 2015 er- öffnete (Urk. 51 S. 45). Beide Parteien erhoben Berufung, der Gesuchsteller am

- 8 -

7. August 2015 (Urk. 50), die Gesuchsgegnerin am 10. August 2015 (LE150046- O, Urk. 50). Die Berufungsantworten datieren vom 18. September 2015 (Urk. 54) bzw. vom 19. September 2015 (LE150046, Urk. 58) und wurden je der Gegenpar- tei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 57; LE150046, Urk. 61).

2. Die Einleitung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv- Ziffern 1 (Bewilligung Getrenntleben), Ziffer 2 (Vereinbarung eheliche Wohnung), Ziffer 5 (Gütertrennung), Ziffer 6 (Editionsantrag), Ziffer 7 (Teilungsantrag Steu- ern), Ziffer 8 (Überweisungsantrag Kinderzulagen), Ziffer 9 (Entscheidgebühr), Zif- fer 10/11 (Kosten- und Entschädigungsfolgen). Diese Ziffern sind somit rechts- kräftig, was vorzumerken ist. II.

1. Die beidseitigen Berufungen richten sich je gegen das Urteil der Vorinstanz vom 20. Mai 2015. Es stehen sich dieselben Parteien in derselben Sache gegen- über. Über die Anträge der Parteien ist daher in einem Entscheid zu befinden. Die Verfahren sind deshalb gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen. Sie werden unter der Geschäftsnummer LE150045 weitergeführt. Das Verfahren LE150046 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens LE150046 wer- den als Urk. 58 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen.

2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende eherechtliche Verfahren – der Unter- suchungsmaxime unterstehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vor- gesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2). 3.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Unterhaltspflicht des Ge- suchstellers ab 1. Dezember 2014. Beide Parteien kritisieren die von der Vor-

- 9 - instanz ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien, wie sie im an- gefochtenen Urteil in Ziffer 4 festgehalten sind (Urk. 51 S. 44). Die Vorinstanz un- terschied dabei drei Phasen: Phase 1: 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 (Gesuchsteller wohnt bei seinem Bruder); Phase 2: 1. März 2015 - 30. Juni 2015 (Bezug einer eigenen Wohnung); Phase 3: ab 1. Juli 2015 (Stellenverlust Ge- suchsgegnerin). 3.2 Die Gesuchsgegnerin moniert zudem, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbei- träge nicht bereits ab Juni 2014 zugesprochen hat (vgl. nachstehend Ziff. 6). 4.1 Bedarf Gesuchsteller Für die Phase 1 veranschlagte die Vorinstanz Fr. 2'976.–, für die Phasen 2 und 3 je Fr. 3'936.– (Urk. 51 S. 7 f.). Die Gesuchsgegnerin rügt in ihrer Berufung die Po- sitionen Krankenkasse, Fahrtkosten/Garage, auswärtige Verpflegung.

a) Krankenkasse Die Vorinstanz berücksichtigte Fr. 346.– entsprechend der KVG-Prämie. Sie er- wog, die Zusatzversicherung von Fr. 42.80 sei aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht anzurechnen. Dagegen liess sie ausser Betracht, dass der Gesuchsteller im Jahre 2013 eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) erhalten hatte, mit der Begründung, der Gesuchsteller habe im Jahr 2014 nach- weislich ein Nettoeinkommen von Fr. 61'092.– erzielt, weshalb anzunehmen sei, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für eine IPV im Jahr 2015 nicht mehr er- fülle (Urk. 51 S. 7, 12 f.). Die Gesuchsgegnerin hält daran fest, dass die Prämienverbilligung von Fr. 77.– zu berücksichtigen sei, weshalb lediglich Fr. 269.– anzurechnen seien (Urk. 58/50 S. 12). Die Prämienverbilligung wird aufgrund der neuesten definitiven Steuerfak- toren (steuerbares Gesamteinkommen und steuerbares Gesamtvermögen) ermit- telt und nicht aufgrund des erzielten Nettoeinkommens (vgl. www.svazurich.ch). Im Falle des Getrenntlebens hängt der Anspruch unter anderem davon ab, ob und in welcher Höhe der Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge zu leisten hat. Entschei- dend ist vorliegend, dass der Gesuchsteller vor Vorinstanz selbst davon ausging,

- 10 - weiterhin eine Prämienverbilligung zu erhalten (Urk. 16 S. 4), weshalb diese in Abzug zu bringen ist. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits anerkannte vor Vorinstanz Fr. 289.70 (Urk. 19 S. 11, 13), weshalb nicht nur Fr. 269.– (Fr. 346.– ./. Fr. 77.–), sondern Fr. 290.– zuzusprechen sind.

b) Fahrtkosten / Garage Die Vorinstanz gestand dem Gesuchsteller die Benützung des Privatwagens zu und veranschlagte Fr. 600.– (inklusive Leasinggebühren). Sie orientierte sich an den Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts und erwog, dass die Zeiterspar- nis beim Arbeitsweg für den in G._____ wohnenden und in Dübendorf arbeiten- den Gesuchsteller bei Benützung des Autos mehr als eine Stunde betrage ge- genüber der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Urk. 51 S. 14). Die Gesuchsgegnerin stellt die Zeitersparnis in Abrede. Zumindest auf dem Rückweg sei es notorisch, dass zwischen Dübendorf/Wallisellen und Kloten bzw. Nordring stets Stau sei. Auch wäre es dem Gesuchsteller frei gestanden, eine Wohnung in der näheren Umgebung seines Arbeitsortes zu suchen. Im Weiteren habe der Gesuchsteller kurz vor der Trennung der Parteien einen Leasingvertrag für einen nicht einmal einjährigen VW Golf GTI für monatlich Fr. 581.55 abge- schlossen. Auf den Fahrzeugwechsel vor Vorinstanz angesprochen, habe der Gesuchsteller geantwortet, dass dies sein einziger Luxus sei, den er momentan habe. Es gehe selbstverständlich nicht an, dass dem Gesuchsteller der "Luxus" eines (teuren) Leasing zugestanden werde (Urk. 58/50 S. 11). Der Gesuchsteller ist anfangs Dezember 2014 aus der ehelichen Wohnung aus- zogen, wohnte vorübergehend bei seinem Bruder und mietete per 1. März 2015 eine Wohnung in G._____. Dies ist ihm nicht vorzuwerfen. Erstens führte er in der Befragung aus, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz immer in dieser Ge- gend gewohnt habe (Prot. I. S. 10), zweitens befindet sich die eheliche Wohnung in D._____, also nahe G._____, und drittens fand der Gesuchsteller in G._____ eine preisgünstige Wohnung (Urk. 32/1). Zwar führt blosse Zeitersparnis allein noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommen würde. Viel- mehr haben weitere Umstände vorzuliegen, welche die Benutzung der öffentli-

- 11 - chen Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen. Grundsätz- lich ist der Arbeitsweg von G._____ nach Dübendorf/Hochbordstasse gut er- schlossen. Die Vorinstanz erwog, der Arbeitsweg daure bei Benutzung der öffent- lichen Verkehrsmittel wenig mehr als eine Stunde. Dagegen ergäbe sich mit dem Privatwagen eine Dauer von rund 19 Minuten bei normalem Verkehrsaufkommen (Urk. 51 S. 15). Der Gesuchsteller arbeitet bei der Firma H._____ in Dübendorf; die Arbeitszeit dauert von 10 Uhr bis 20 Uhr, was unwidersprochen blieb. Danach müsste er eigenen Angaben zufolge 45 Minuten auf den nächsten Zug warten (Prot. I S. 3). Gemäss dem aktuellen ZVV-online-Fahrplan besteht eine Verbin- dung um 20.04 Uhr, welche das Ziel über Stettbach um 21.19 erreicht. Sollte dies zu knapp nach Arbeitsschluss sein, besteht eine weitere Möglichkeit um 20.18 über Wallisellen/Oerlikon mit Ankunft in G._____ ... ebenfalls um 21.19. (vgl. http://online.fahrplan.zvv.ch; zuletzt besucht am 18.12.2015). Mit anderen Worten ist der Gesuchsteller nach Arbeitsschluss knapp 1.5 Stunden später zu Hause. Daher ist die Anrechnung der Fahrzeugkosten zu bestätigen. Im Übrigen ist der Einwand der Gesuchsgegnerin, es habe auf dem Nachhauseweg notorischer- weise Stau, neu und prozessual unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch erscheint er aufgrund der Arbeitszeiten, welche bis 20 Uhr dauern, fraglich. Die Leasingraten für ein Auto mit Kompetenzcharakter sind im prozessualen Be- darf zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 5). Was die Höhe der Leasingkosten angeht, so erklärte der Gesuchsteller vor Vorinstanz, dass er schon immer Autos geleast habe, vorher sei es ein Renault Clio für monatlich Fr. 518.– gewesen (Prot. I S. 10). Dies wurde nicht bestritten. Da sodann die Leasingkosten nicht vollumfänglich berücksichtigt wurden, ist auch auf die Angabe, der Gesuchsteller leiste sich einen "Luxus", nicht einzugehen. Die Vorinstanz hat aufgrund der en- gen finanziellen Verhältnisse insgesamt den Betrag von Fr. 600.– gemäss Kreis- schreiben betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums (fortan Kreisschreiben), Ziff. 3.4 lit. e), zugestanden, was zu bestätigen ist. Bei diesem Ergebnis sind auch die Garagekosten von Fr. 125.– zu bestätigen.

- 12 -

c) Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz gewährte Fr. 330.– mit der Begründung, es sei glaubhaft, dass dem Gesuchsteller keine Kantine zur Verfügung stehe und er deshalb auf Restau- rants angewiesen sei. Auch leiste er schwere körperliche Arbeit, weshalb es ge- rechtfertigt sei, ihm Fr. 15.– pro Tag anzurechnen (Urk. 51 S. 16). Die Gesuchsgegnerin hält an der vor Vorinstanz vertretenen Auffassung fest, dass es Selbstbedienungsrestaurants gäbe (Prot. I S. 6), weshalb Fr. 10.– pro Tag angemessen seien (Urk. 58/50 S. 13). Wie die Vorinstanz ausführte, sind die Kosten für die Nahrung bereits im Grundbetrag enthalten und können nur Mehr- kosten berücksichtigt werden (vgl. Kreisschreiben Ziff. III.3.2). Es steht ausser Frage, dass sich der Gesuchsteller auswärts verpflegen muss. Gleichwohl hat er keine substantiierten Angaben gemacht oder gar Belege eingereicht. Auch lässt sich aufgrund der Parteivorbringen nicht schlüssig nachvollziehen, worin die schwere körperliche Arbeit besteht, zumal der Gesuchsteller diese vor Vor– instanz gar nicht geltend gemacht hat. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, dass es in der Nähe Selbstbedienungsrestaurants gäbe (Prot. I S. 6), wurde so- dann nicht bestritten. Es sind daher die von der Gegenseite anerkannten Fr. 210.– anzurechnen.

d) Die übrigen Positionen (Grundbetrag Fr. 1'100.–/1'200.–, Miete Fr. 500.– /1'130.–, Kommunikation Fr. 75.–/150.–, Gesundheitskosten Fr. 25.–, Haftpflicht- versicherung Fr. 0.–/30.–) wurden nicht kritisiert.

e) Zusammenfassend ist von folgendem Bedarf auszugehen: Phase 1: Fr. 2'800.– [2'976.– ./. 346 + 290 ./. 330 + 210] Phase 2: Fr. 3'760.– [3'936.– ./. 346 + 290 ./. 330 + 210] Phase 3: Fr. 3'760.– [3'936.– ./. 346 + 290 ./. 330 + 210].

f) Auf die Forderung des Gesuchstellers, es seien auch die Steuern zu be- rücksichtigen (Urk. 50 S. 5), ist erst nach Ermittlung der Einkommens- und Be- darfszahlen am Schluss einzugehen, da diese bei einem Mankofall nicht berück- sichtigt werden können (unten Ziff. 5.2).

- 13 - 4.2 Bedarf Gesuchsgegnerin Die Vorinstanz veranschlagte den Bedarf für alle drei Phasen mit Fr. 1'859.– (Urk. 51 S. 7 f.).

a) Die Gesuchsgegnerin ihrerseits kritisiert die Position Haftpflichtversicherung. Die Vorinstanz sprach den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 30.– zu. Die geltend gemachten Fr. 50.– pro Monat seien nicht glaubhaft gemacht. Mit dem von der Gesuchsgegnerin eingereichten Einzahlungsschein über Fr. 587.60 lasse sich nicht belegen, ob und wann dieser Betrag bezahlt worden sei (Urk. 51 S. 21). Die Gesuchsgegnerin moniert, es sei ihr nicht möglich gewesen, die Police zu edieren, da letztere im Besitz des Gesuchstellers gewesen sei. Per 19. März 2015 habe sie nun eine neue Hausrat- und Haftpflichtversicherung über Fr. 735.65 ab- geschlossen, weshalb ein Betrag von Fr. 61.– zu berücksichtigen sei (Urk. 58/50 S. 14). Der Gesuchsteller anerkennt in der Berufungsantwort den Betrag von Fr. 60.– pro Monat, und zwar für alle drei Phasen der Bedarfsberechnung (Urk. 58/58 S. 11). Deshalb kann einerseits offengelassen werden, ob die neue Prämie prozessual rechtzeitig geltend gemacht wurde, und andrerseits, ob der Betrag zufolge der Wohngemeinschaft mit erwachsenen Personen nicht zu redu- zieren gewesen wäre. Es sind folglich Fr. 60.– anzurechnen.

b) Der Gesuchsteller seinerseits macht in seiner Berufung geltend, die Ge- suchsgegnerin könne Antrag auf Erlass der Billaggebühren stellen, da die Tochter Ergänzungsleistungen erhalte und Anspruch auf einen Ersatz habe, der für den ganzen Haushalt gelte (Urk. 50 S. 5). Dieses Vorbringen erfolgt erstmals in der Berufung und ist daher prozessual verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Kommu- nikationskosten (Telefon/Radio/TV) sind mit Fr. 100.– zu belassen.

c) Die übrigen Positionen (Grundbetrag Fr. 1'100.–, Wohnkosten Fr. 335.–, Krankenkasse Fr. 269.–, Gesundheitskosten Fr. 25.–) wurden nicht kritisiert.

d) Zusammenfassend ist in allen drei Phasen von einem Bedarf der Gesuchs- gegnerin von gerundet Fr. 1'890.– auszugehen [1'859 ./. 30 + 60].

- 14 - 4.3 Einkommen Gesuchsteller Gestützt auf die Lohnabrechnungen errechnete die Vorinstanz ein monatliches Einkommen von Fr. 4'677.– (inkl. 13. Monatslohn; Urk. 51 S. 24). Die Gesuchsgegnerin moniert, für die korrekte Berechnung sei der Lohnausweis 2014 mit einem Nettolohn von Fr. 61'092.– massgeblich. Davon seien die Nach- zahlungen für die Ausbildungszulage der Tochter E._____ von insgesamt Fr. 4'250.– abzuziehen, weshalb ein Nettoeinkommen von Fr. 56'842.– pro Jahr bzw. von Fr. 4'737.– pro Monat resultiere (Urk. 58/50 S. 6 f.). Der Gesuchsteller erwi- dert, die Gesuchsgegnerin habe übersehen, dass die Prämien für die KTV- Versicherung von Fr. 459.90 und Fr. 520.85 im Lohnausweis nicht abgezogen worden seien. Der effektiv ausbezahlte Nettolohn reduziere sich damit auf Fr. 60'111.85. Unter Berücksichtigung der Kinderzulagen von Fr. 4'500.– ergäben sich Fr. 55'611.85 oder Fr. 4'634.32 monatlich. Davon sei für das Jahr 2014 aus- zugehen. Für das Jahr 2015 sei sodann von Fr. 4'704.36 auszugehen (Urk. 58/58 S. 4 f.). Im ausgewiesenen Nettolohn gemäss Lohnausweis 2014 wurden die Prämien für die KTG-Versicherung in der Tat nicht abgezogen. Allerdings rechtfertigt es sich, nur Fr. 459.90 in Abzug zu bringen, da Fr. 520.85 das Vorjahr (also das Jahr

2013) betreffen (Urk. 32/3 S. 2). Folglich reduziert sich der Betrag von Fr. 61'092.– um Fr. 459.90 und um Fr. 4'250.– für die Ausbildungszulagen auf Fr. 56'382.10 oder auf Fr. 4'698.50 pro Monat bzw. gerundet auf Fr. 4'700.– be- treffend das Jahr 2014. Für das Jahr 2015 ergäbe sich aufgrund der Lohnabrechnung Februar 2015 und unter Berücksichtigung, dass die BVG-Prämie auf dem 13. Monatslohn nicht er- hoben wird, das folgende Bild (Urk. 32/4): Nettolohn ([Fr. 4'558.95 - 250.– Ausbildungszulage] x 12 + [Fr. 4'558.95 - 250.– + 323.75 BVG) : 12 = Fr. 4'695.–. Vom Gesuchsteller anerkannt sind Fr. 4'705.–. Das vorliegende Verfahren ist summarischer Natur, weshalb für alle drei Phasen von einem Einkommen von Fr. 4'700.– auszugehen ist.

- 15 - 4.4 Einkommen Gesuchsgegnerin Die Vorinstanz bezifferte das Einkommen wie folgt: (ausserhäusliche) Erwerbstä- tigkeit bis 30. Juni 2015: Fr. 234.–, Anteil Sohn F._____ an Haushaltskosten: Fr. 765.–, Anteil Tochter E._____ an Haushaltskosten: Fr. 515.–, insgesamt Fr. 1'514.–; ab 1. Juli 2015 ohne (ausserhäusliche) Erwerbstätigkeit: Fr. 1'280.– (Urk. 51 S. 28).

a) Beitrag an die Haushaltskosten Die Vorinstanz ging davon aus, dass F._____ und E._____ je einen Anteil an die Haushaltskosten beizusteuern hätten und rechnete der Gesuchsgegnerin einen Betrag von 765.– von F._____ und von Fr. 515.– von E._____ als Einkommen an. In Bezug auf den 25-jährigen Sohn führte die Vorinstanz aus, F._____ habe im Jahr 2013 monatlich Fr. 3'575.– verdient. Davon könnte er bis zu einem Drittel, also rund Fr. 1'200.– an die Haushaltskosten beitragen. Da sein Anteil an die Wohnkosten Fr. 335.– und derjenige an die Kommunikationskosten Fr. 100.– be- trage, verbleibe ein Betrag von Fr. 765.–, den F._____ der Gesuchsgegnerin an die Haushaltskosten abgeben könnte. Da er zumindest abends zu Hause esse und die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen den gesamten Haushalt mache, rechtfertige es sich, dass F._____ die vollen 765.– an die Gesuchsgegnerin ab- gebe (Urk. 51 S. 26). Betreffend die 19-jährigeTochter, welche an Trisomie 21 leidet und pflegebedürf- tig ist, wurde erwogen, E._____ erhalte monatlich eine IV-Rente von Fr. 1'560.–, Ergänzungsleistungen von Fr. 245.– und Lohn in der Behindertenwerkstätte I._____ von Fr. 48.–, mithin Fr. 1'853.–. Davon seien Fr. 24.– für die Prämie der Krankenkasse und Fr. 122.– als Pauschale für Verpflegung in der I._____ Werk- stätte abzuziehen, weshalb netto Fr. 1'707.– resultierten. Nicht zu berücksichtigen sei jedoch die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 ff. IVG, da diese nur die Hilfe für die Bewältigung der elementaren Handlungen des Alltags, nicht aber den Le- bensunterhalt finanziere. E._____ sei überwiegend zu Hause, nehme, sofern sie

- 16 - nicht arbeite, alle Mahlzeiten zu Hause ein und sei voll auf die Unterstützung der Gesuchsgegnerin angewiesen. Daher rechtfertige es sich, mithin mehr als einen Drittel des Einkommens in Abzug zu bringen, nämlich Fr. 850.–. Nach Abzug des Wohnkostenanteils von Fr. 335.– resultierten Fr. 515.–, welche die Tochter an die Haushaltskosten beizutragen habe (Urk. 51 S. 28). Die Gesuchsgegnerin moniert, der Beitrag an die Haushaltskosten sei bereits in ihrem Bedarf berücksichtigt worden. Weshalb sich F._____ über die Beteiligung an den Miet- und Nebenkosten noch weiter zu beteiligen habe, sei nicht nachvoll- ziehbar und sei auch nicht begründet. Würde sie mit einer anderen erwachsenen Person zusammenleben, so käme es niemandem in den Sinn, neben dem Anteil an den Haushaltungskosten und dem reduzierten Grundbetrag einen zusätzlichen Anteil an den Haushaltungskosten im Sinne eines Einkommens anzurechnen. Bei der Tochter E._____, welche an einer schweren Form von Trisomie 21 leide und auf die Betreuung durch die Gesuchsgegnerin angewiesen sei, könnte man allen- falls argumentieren, dass E._____ der Mutter ein Entgelt für die Betreuung schul- de. Die Vorinstanz argumentiere aber ausdrücklich mit einem "Beitrag an die Haushaltskosten". Auch ein Entgelt für die Betreuung sei im Übrigen nicht ge- schuldet, da es zur elterlichen Fürsorgepflicht gehöre, dass die Gesuchsgegnerin ihre schwer behinderte Tochter betreue und pflege. Eine Anrechnung eines An- teils des Einkommens von mündigen Kindern komme (nur) dann in Frage, wenn es darum gehe, den Unterhalt für mündige Kinder festzusetzen (Urk. 58/50 S. 7 ff.). Der Gesuchsteller hält dem entgegen, die Gesuchsgegnerin könne und müsse sehr wohl einen angemessenen Beitrag vom Sohn verlangen. Der Sohn bean- spruche Leistungen und habe dafür seinen Obulus zu entrichten. Die Gesuchs- gegnerin sei verpflichtet, ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen und an ihren Unterhalt beizutragen. F._____ habe im Jahr 2013 Fr. 4'985.– monatlich verdient. Daher wären sogar Fr. 1'500.– gerechtfertigt. Wenn die Vorinstanz ledig- lich einen Betrag von Fr. 1'200.– berücksichtige, liege darin bereits ein grosszügi- ges Zugeständnis. E._____ erhalte zur IV-Rente eine Ergänzungsleistung von Fr. 245.–. Nach dem Auszug des Gesuchstellers seien die Ergänzungsleistungen

- 17 - neu anzupassen, da sie Anspruch auf Wohnkosten habe. Neben den bereits aus- bezahlten Ergänzungsleistungen könne sie zusätzlich Fr. 635.55 für Wohnkosten beanspruchen, weshalb sie über ein Einkommen von Fr. 2'488.85 verfügen könn- te. Unter Berücksichtigung der Krankenkassenprämie und der Pauschale für Es- sen von Fr. 202.– resultierten Fr. 2'286.55. Es rechtfertige sich daher, auch bei E._____ einen Anteil an die Haushaltskosten in der Höhe von Fr. 765.– zu be- rücksichtigen (Urk. 58/58 S. 6 ff.). Im Weiteren hält der Gesuchsteller daran fest, dass die an E._____ ausgerichtete Hilflosentschädigung von Fr. 1'170.– der Ge- suchsgegnerin vollumfänglich als Einkommen anzurechnen sei, da die Entschädi- gung für Dienste von Drittpersonen gedacht sei und in diesem Fall die Gesuchs- gegnerin diese Drittperson sei (Urk. 50 S. 5 Urk. 58/58 S. 9). Die Vorinstanz verwies auf die Literatur, wonach bei der Festsetzung des Beitra- ges eines Kindes an die Haushaltskosten in der Regel von maximal einem Drittel seines Einkommens ausgegangen werde (Urk. 51 S. 23 f. unter Verweis auf Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Bern 2014, Rz. 2.46). Allerdings geht es nicht um die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen. Deshalb ist weder Art. 276 Abs. 3 ZGB, wonach die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit sind, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeits- erwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten, noch Ziffer. VII.3. des Kreisschreibens, welche die Beitragspflicht des Kindes aus Arbeitserwerb gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB regelt, anzuwenden. Auch geht es - wie die Gesuchsgegnerin zu Recht ein- wendet - nicht um die in Art. 277 Abs. 2 ZGB statuierte Unterhaltspflicht der Eltern für ein mündiges Kind für eine angemessene Erstausbildung. Zu regeln ist der Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin. Die betreibungsrechtlichen Richtlinien sehen unter dem Titel "Abzüge vom monatlichen Existenzminimum" vor, dass volljährige, mit dem Schuldner im gleichen Haushalt lebende Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen einen angemessenen Anteil an die Haushaltkosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) zu entrichten haben. Das Bundesgericht hat erkannt, dass der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuld- ner lebender Kinder bei der Berechnung des Existenzminimums grundsätzlich einzig insofern zu berücksichtigen sei, als ein angemessener Anteil von den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) des Schuldners abzuziehen sei (BGE 132 III

- 18 - 483 E. 4.3). Entsprechend haben die Gesuchsgegnerin und ihre beiden volljähri- gen Kinder die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete, Kommunikation) anteilsmässig zu tragen. Diese Kostenersparnis wurde im Bedarf der Gesuchs- gegnerin berücksichtigt (oben Ziffer 4.2 lit. c). Vor Vorinstanz blieb indessen im Grundsatz unbestritten, dass die Gesuchsgeg- nerin Haushaltsarbeiten für die beiden erwachsenen Kinder erbringt, auch wenn sie sich dagegen wehrte, dass ein Betrag angerechnet wird (Prot. I S. 8). Da die- se Arbeiten wie Reinigung, Wäsche, Zubereiten von Mahlzeiten nicht unentgelt- lich zu erbringen sind, ist ein angemessener Beitrag an den Aufwand zu leisten. Der Gesuchsteller bezifferte diesen vor Vorinstanz mit Fr. 300.– pro Kind (Urk. 16 S. 3). Demzufolge hat sich die Gesuchsgegnerin diesen Betrag vom Sohn als Einkommen anrechnen zu lassen. Da sich F._____ in der Vergangenheit aber le- diglich mit Fr. 200.– an den Wohnkosten beteiligte (Prot. I S. 8), ist der Betrag ab Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides am 27. Juli 2015 (bzw. der Einfach- heit halber ab Juli 2015) anzurechnen, da die Gesuchsgegnerin ab letztem Som- mer damit rechnen musste, dass sie die Dienstleistungen im Haushalt nicht länger unentgeltlich wird erbringen können. E._____ dagegen verbleiben bei einem Nettoeinkommen gemäss Vorinstanz von Fr. 1'707.– und unter Abzug des Grundbetrags von Fr. 1'100.– und dem Mietanteil von Fr. 335.– lediglich Fr. 265.–. Dieser Betrag ist der Tochter zu belassen.

b) Betreuung von E._____ Die Gesuchsgegnerin betreut die behinderte Tochter. E._____ besucht täglich vier Stunden das Beschäftigungsprogramm in der Behindertenwerkstätte I._____ in … und ist im Übrigen vollumfänglich auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen. Bei- de Eltern wurden denn als Beistand für eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver- mögensverwaltung von der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde ernannt (Urk. 22). Allerdings sind diese Hilfe- und Betreuungsleistungen nicht unentgelt- lich zu erbringen. E._____ erhält neben der Invalidenrente, Ergänzungsleistungen und eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Urk. 21/3, 21/4) eine Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 1'170.– (Urk. 21/5). Wie erwähnt, hat

- 19 - die Vorinstanz diese Hilflosenentschädigung ausser Acht gelassen. Die Hilflosen– entschädigung verfolgt den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbun- denen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinde- rungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu, und sie stellt - anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen - nicht Er- satzeinkommen dar. Die Geldleistung wird dem Hilflosen demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckge- bunden (vgl. etwa BGer Urteil I 615/06 vom 23. Juli 2007, E. 5.4). Wie der Ge- suchsteller zu Recht geltend macht, wird E._____ vollumfänglich von der Ge- suchsgegnerin betreut und erbringt also sie diese Dienste, welche E._____ bei den alltäglichen Lebensverrichtungen unterstützen (Urk. 50 S. 5, Urk. 58/58 S. 9). Da die Hilfsdienste auch Aufwendungen verursachen (wie etwa die Transportkos- ten), erscheint es angebracht, der Gesuchsgegnerin für die Betreuung einen Be- trag von Fr. 1'100.– anzurechnen, und zwar für die ganze Dauer des Verfahrens, da die Entschädigung stets ausgerichtet wurde. Dagegen ist die Behauptung des Gesuchstellers, wegen seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung könne E._____ weitere Entschädigungen beanspruchen, ein neues und novenrechtlich verspätetes Vorbringen und daher unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

c) Ausserhäusliche Erwerbstätigkeit Die Gesuchsgegnerin versah bis im Juni 2015 die Reinigung des Treppenhauses in der eigenen Stockwerkeigentümergemeinschaft. Per 30. Juni 2015 wurde der Vertrag gekündigt. Gemäss Kündigung war die Stockwerkeigentümergemein- schaft mit der Arbeit nicht zufrieden (Urk. 37/1). Die Vorinstanz erwog, es sei glaubhaft, dass sich die Gesuchsgegnerin während des Ehelebens um die Toch- ter gekümmert habe und deswegen keiner festen Erwerbstätigkeit habe nachge- hen können. Entsprechend der bisher gelebten und der sich voraussichtlich nicht ändernden Betreuungssituation der Tochter sei es ihr nicht möglich, in naher Zu- kunft einer Arbeit nachzugehen, weshalb ihr zur Zeit kein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen sei (Urk. 51 S. 28).

- 20 - Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe die Stelle durch ei- genes Verschulden verloren. Sie sei gehalten, sich eine neue Stelle zu suchen, um zumindest den Verdienst zu erzielen, den sie bisher gehabt habe. In der Zeit der Abwesenheit der Tochter könne sie ohne Weiteres ein paar Stunden für eine Erwerbstätigkeit aufwenden. Die Vorinstanz habe den Grundsatz verletzt, wonach jede Partei nach Möglichkeiten zum Einkommen beizutragen habe. Es seien da- her auch nach dem 1. Juli 2015 Fr. 234.– anzurechnen, andernfalls wäre zumin- dest das Arbeitslosentaggeld von Fr. 165.– anzurechnen (Urk. 50 S. 4). Die im Jahr 1989 geschlossene Ehe ist als lebensprägend zu bezeichnen. Die Parteien praktizierten die klassische Rollenverteilung mit (kleinem späterem) Zu- satzverdienst der Gesuchsgegnerin, denn es ist unbestritten, dass die Gesuchs- gegnerin ca. im Jahr 2001 ihre Arbeitstätigkeit aufgab, fortan für die Kinderbe- treuung und Erziehung besorgt war und sich insbesondere der intensiven Betreu- ung von E._____ widmete (Urk. 19 S. 3). Diese Betreuung ist als zeitintensiv und wohl auch kräftezehrend zu werten. Gegenwärtig besucht E._____ von Montag bis Freitag von 10 bis 14 Uhr das Beschäftigungsprogramm I._____ in … und muss von der Gesuchsgegnerin hingefahren und abgeholt werden (Urk. 19 S. 4). Unwidersprochen blieb, dass E._____ öfters krank ist und mitunter auch tagsüber betreut werden muss (Prot. I S. 5). Dies führt dazu, dass die Gesuchsgegnerin äusserst eingeschränkt ist, um einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Sie versah denn während der letzten Ehejahre auch nur die erwähnte Treppen- hausreinigung in der eigenen Stockwerkeigentümerliegenschaft. Auch wenn der Verlust dieser Arbeitsstelle selbstverschuldet wäre, was von der Gesuchsgegnerin bestritten wird (Urk. 58 S. 4), erscheint die vorinstanzliche Auffassung, aufgrund der konkreten Betreuungssituation (und damit aufgrund der bisherigen Aufgaben- teilung) für die Dauer des Eheschutzverfahrens kein Einkommen aus Erwerbstä- tigkeit anzurechnen, als vertretbar und ist zu bestätigen. Die Forderung, es wäre ein Arbeitsloseneinkommen anzurechnen, erfolgt erstmals im Berufungsverfahren und ist daher prozessual verspätet (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Im Weiteren wäre die Gesuchsgegnerin wohl auch nicht vermittlungsfähig im Sinne von Art. 8 AVIG.

d) Zusammenfassend ist das folgende Einkommen anzurechnen:

- 21 - Von November 2014 bis Juni 2015: gerundet Fr. 1'340.– (Fr. 1'100.– + Fr. 234.–); ab Juli 2015: Fr. 1'400.– (Fr. 300.– + Fr. 1'100.–).

5. Unterhaltsanspruch während des Getrenntlebens 5.1 Der Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntle- bens berechnet sich demnach wie folgt, wobei der Freibetrag je hälftig zu teilen ist: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Einkommen Gesuchsteller 4'700.– 4'700.– 4'700.– Einkommen Gesuchsgegnerin 1'340.– 1'340.– 1'400.– ./. Bedarf Gesuchsteller 2'800.– 3'760.– 3'760.– ./. Bedarf Gesuchsgegnerin 1'890.– 1'890.– 1'890.– Freibetrag 1'350.– 390.– 450.– Bedarf Gesuchsgegnerin 1'890.– 1'890.– 1'890.– 1/2 Freibetrag 675.– 195.– 225.– ./. Einkommen Gesuchsgegnerin 1'340.– 1'340.– 1'400.– Unterhaltsanspruch 1'225.– 745.– 715.– 5.2 Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf verdeutlicht, dass nur in der ersten Phase, von Dezember 2014 bis Ende Februar 2015, ein Freibetrag re- sultiert, der die Berücksichtigung der Steuern zulassen würde. Aufgrund der in Phase 2 und Phase 3 knappen Verhältnisse sind die Steuerbetreffnisse für die ganze Dauer des Verfahrens nicht zu berücksichtigen. 5.3 Demzufolge ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (gerundet) zu bezahlen: Fr. 1'230.– vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015; Fr. 750.– vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2015; Fr. 720.– ab 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten jedes Monats, rückwirkend ab 1. Dezember 2014.

- 22 -

6. Unterhaltsanspruch für die Dauer des Zusammenlebens 6.1 Die Gesuchsgegnerin beantragte vor Vorinstanz Unterhaltsbeiträge "für die Dauer des Getrenntlebens" und zwar Fr. 2'900.– ab 1. Juni 2014 bis 30. Novem- ber 2014 und Fr. 2'440.– ab 1. Dezember 2014 (Urk. 19 S. 1). Sie machte gel- tend, mit Ausnahme des monatlichen Beitrags an die Hypothekarkosten von Fr. 600.– habe der Gesuchsteller keinerlei Lebenshaltungskosten mehr bezahlt, und sie sei gezwungen gewesen, das Geld aus dem Sparkonto aufzubrauchen, auf welches bis August 2014 die Renten von E._____ geflossen seien (Urk. 19 S. 1, 12). Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten den gemeinsamen Haushalt un- bestrittenermassen anfangs Dezember 2014 aufgehoben und würden erst ab De- zember 2014 getrennt leben. Auch in Nachachtung des Grundsatzes "iura novit curia" sei aufgrund der Dispositionsmaxime nur ein Unterhaltsbeitrag für die Dau- er des Getrenntlebens festzulegen (Urk. 51 S. 30 f.). 6.2 Die Gesuchsgegnerin kritisiert das Vorgehen als überspitzten Formalismus. Aus ihrer Begründung gehe klar hervor, dass es sich bei den beantragten Unter- haltsbeiträgen von Juni bis November 2014 um Unterhaltsbeiträge während des Zusammenlebens handle. Rechtsbegehren seien stets im Lichte der dazu gege- benen Begründung auszulegen (Urk. 58/50 S. 4 ff.). Neu verlangt die Gesuchs- gegnerin für die fragliche Zeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'220.– (Urk. 58/50 S. 4). 6.3 Der Gesuchsteller macht geltend, sofern über Unterhaltsbeiträge zur Zeit des Zusammenlebens zu entscheiden sei, wäre dieser Antrag abzuweisen. Die gesamten Ausgaben der Parteien, inklusive derjenigen der Tochter, seien jeweils vom Privatkonto bezahlt worden. Zusätzlich hätten die Parteien ein gemeinsames Konto, auf das bis Ende August 2014 die IV-Rente und die Hilflosenentschädi- gung der Tochter einbezahlt worden seien. Auf dieses Konto habe der Gesuch- steller jeweils Fr. 600.– monatlich überwiesen. Die Parteien hätten dieses Konto

- 23 - als "Sparkonto" betrachtet. Am 23. September 2014 habe die Gesuchsgegnerin vom gemeinsamen Konto der Parteien Geld abgezogen und auf zwei neu eröffne- te Konti übertragen. Die unzutreffende Behauptung der Gesuchsgegnerin, sie sei gezwungen gewesen, das "Sparkonto" aufzubrauchen, bestätige immerhin, dass ihre Lebenshaltungskosten während des Zusammenlebens gedeckt worden sei- en. In der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 seien die Lebenshal- tungskosten entweder durch den Gesuchsteller oder durch Bezüge von dem ge- meinsamen Sparkonto gedeckt worden, weshalb kein Unterhalt geschuldet sei (Urk. 58/58 S. 3 f.). 6.4 Der prozessuale Einwand, die Vorinstanz habe die ständige Rechtspre- chung, wonach Rechtsbegehren stets im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen seien (BGE 125 III 412 E. 1b m.H.), missachtet, ist berechtigt. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich in der Klageantwort zu den Verhältnissen wäh- rend des Zusammenlebens und es ergibt sich aus ihren Vorbringen, dass sie für eine gewisse Zeit des Zusammenlebens ebenfalls Unterhalt beanspruchte (Urk. 19 S. 12 f.). 6.5 Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist bei rückwirkenden Unterhalts- beiträgen notwendige Voraussetzung für die Zusprechung eines konkreten Geld- betrags. Daher ist vorab der gemeinsame Bedarf der Parteien zu bestimmen. Auszugehen ist von den von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Beträgen (Urk. 19 S. 13 i.V.m. Urk. 58/50 S. 15), welche vom Gesuchsteller nicht konkret bestritten wurden. Gesuchsteller Gesuchsgegnerin

1) Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.–

2) Wohnkosten Fr. 250.– Fr. 250.–

3) Telefon/Radio/TV Fr. 75.– Fr. 75.–

4) Krankenkasse Fr. 290.– Fr. 290.–

5) Gesundheitskosten Fr. -.-- Fr. -.--

6) Haftpflicht Fr. -.-- Fr. -.--

7) Fahrtkosten Fr. 600.– Fr. -.--

8) Verpflegung Fr. 210.– Fr. -.-- Total Fr. 2'275.– Fr. 1'465.–

- 24 -

1) Der Grundbetrag berechnet sich nach Ziff. II. 3. des Kreisschreibens, wel- ches für ein Ehepaar Fr. 1'700.– vorsieht.

2) Die Vorinstanz veranschlagte die Wohnkosten auf rund Fr. 1'000.– (Urk. 51 S. 19), davon haben die Parteien je einen Viertel zu tragen.

3) Die Gesuchsgegnerin anerkennt Fr. 50.– für Natelkosten beim Gesuchstel- ler, im Übrigen reduziert sie den vor Vorinstanz geltend gemachten eigenen Anteil von insgesamt Fr. 188.50 auf Fr. 100.– (Urk. 58/50 S. 15). In Gleichbehandlung sind je Fr. 75.– zu veranschlagen.

4) Die Gesuchsgegnerin anerkannte vor Vorinstanz beim Gesuchsteller eine Prämie von Fr. 289.70; in Gleichbehandlung der Parteien ist der Gesuchsgegne- rin der gleiche (gerundete) Betrag zuzugestehen.

5) Gesundheitskosten wurden vor Vorinstanz keine geltend gemacht.

6) Eine Haftpflichtversicherung wurde vor Vorinstanz nicht geltend gemacht.

7) Zu den Mobilitätskosten ist auf Ziff. 4.1. lit. b zu verweisen.

8) Zu den Kosten für auswärtige Verpflegung ist auf Ziff. 4.1 lit. c zu verweisen. 6.6 Das Einkommen des Gesuchstellers ist wiederum mit Fr. 4'700.– zu veran- schlagen, dasjenige der Gesuchsgegnerin mit Fr. 1'340.–, zumal sie einräumt, dass sie Geld vom Konto genommen hat, auf das die Renten von E._____ geflos- sen sind (Urk. 19 S. 12). 6.7 Somit würde der folgende Unterhaltsanspruch resultieren: Einkommen Gesuchsteller Fr. 4'700.– Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 1'340.– ./. Bedarf Gesuchsteller Fr. 2'275.– ./. Bedarf Gesuchsgegnerin Fr. 1'465.– Freibetrag Fr. 2'300.– Freibetrag ½ Fr. 1'150.– Unterhaltsanspruch Fr. 1'275.–. 6.8 Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum schweizeri- schen Privatrecht, Bd. II, 1. Abt., 2. Teilbd., 2. Auflage, Bern 1999, N 23 zu Art.

- 25 - 173 ZGB; ZK-Bräm/Hasenböhler, N 150 zu Art. 163 ZGB). Folglich müssen in Er- füllung der Unterhaltspflicht schon geleistete Beträge bei der Festsetzung der konkreten Beitragshöhe, zu deren Leistung der Schuldner im Dispositiv verpflich- tet wird, zu einer betragsmässigen Reduktion des grundsätzlichen Unterhaltsan- spruchs führen. Die Gesuchsgegnerin anerkennt, dass der Gesuchsteller bis zum Auszug jeweils monatlich Fr. 600.– bezahlte (Urk. 19 S. 13). Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass jeweils die gesamten Ausgaben der Parteien, inklusive derjengen für E._____, von seinem Privatkonto bezahlt worden seien. Er verweist dazu auf Urk. 18/3 (recte Urk. 18/5). Die Kosten für die Liegenschaft sei- en vom Konto bezahlt worden, auf das die Invalidenrente und die Hilflosenent- schädigung von E._____ überwiesen worden seien, und auf das er, der Gesuch- steller, monatlich Fr. 600.– überwiesen habe (Urk. 58/58 S. 3). Demgegenüber führte er vor Vorinstanz aus, das Geld, welches E._____ von der IV erhalten ha- be, sei stets auf das gemeinsame Konto eingegangen, wovon er alle Ausgaben bezahlt habe (Prot. I S. 11). Bei Urk. 18/5 handelt es sich um einen Kontoauszug der Raiffeisenbank Januar 2014 bis 27. Januar 2015. Zwar spricht die Detaillierung des Bankauszugs, wel- che sich im ersten Halbjahr 2014 nicht anders präsentiert als im zweiten Halbjahr 2014, für die Behauptung des Gesuchstellers. Allerdings ist der Bankauszug zu wenig substantiiert, als dass sich daraus ableiten liesse, dass sämtliche Lebens- haltungskosten von diesem Konto bezahlt worden seien. Für die vom Gesuchstel- ler verlangte Verrechnung seiner Unterhaltsverpflichtungen mit den von ihm ge- leisteten Zahlungen genügt der Bankauszug nicht, da auf diesem immer wieder pauschalisierte Daueraufträge erscheinen, welche sich nicht rechtsgenüglich zu- weisen lassen. 6.9 Demzufolge ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Monate Juni bis November 2014 einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 675.– (Fr. 1'275.– ./. Fr. 600.–) zu bezahlen. 6.10 Über allfällige Rückforderungsanträge der Tochter E._____ gegenüber der Gesuchsgegnerin, welche das Geld für den eigenen Bedarf vom sog. Sparkonto genommen hat, auf welches unstrittig die Invalidenrente und die Hilflosenent-

- 26 - schädigung von E._____ bis Ende August 2014 geflossen sind (Urk. 58/58 S. 2, Urk. 19 S. 12), ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

7. Dispositiv-Ziffer 4 ist wie folgt abzufassen, wobei nur die Eckwerte für die Dauer des Getrenntlebens aufzuführen sind und auf die Festsetzung des Vermö- gensstandes zu verzichten ist, da dieser keinerlei Einfluss auf die Unterhaltsbe- rechnung hat:

- Bedarf Gesuchsteller:

1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 2'800.–

1. März 2015 bis 30. Juni 2015: Fr. 3'760.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 3'760.–

- Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 1'890.–

- Einkommen Gesuchsteller: Fr. 4'700.– (netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn)

- Einkommen Gesuchsgegnerin:

1. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015: Fr. 1'340.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 1'400.– (netto, exkl. Kinderzulagen, exkl. 13. Monatslohn) III.

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 4'800.– festgesetzt (Urk. 51 S. 45, Dispo-Ziff. 9). Die Höhe der Gerichtskosten blieb wie bereits erwähnt unangefochten. Auch die Kosten- und Entschädigungs- regelung wurde von keiner Partei angefochten, weshalb auch diese wie erwähnt teilrechtskräftig wurde. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV auf Fr. 4'200.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und 2

- 27 - und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 4'500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) festzulegen. 2.2 Die Vorinstanz sprach der Gesuchsgegnerin Unterhaltsleistungen - bei einer mutmasslichen Dauer der Regelung von zwei Jahren - von Fr. 16'461.– zu. Mit der Berufung beantragt die Gesuchsgegnerin für das Getrenntleben insgesamt Fr. 40'980.– und für das Zusammenleben Fr. 13'320.–. Der Gesuchsteller will kei- nerlei Unterhaltsbeiträge bezahlen. Im Ergebnis werden Unterhaltsbeiträge für ei- ne mutmassliche Trennungsdauer von zwei Jahren auf insgesamt Fr. 18'930.– (Fr. 3'690.– Dezember 2014 - Februar 2015; Fr. 3'000.– März 2015 - Juni 2015; Fr. 12'240.– ab Juli 2015) festgesetzt zuzüglich Fr. 4'050.– für das Zusammenle- ben. Demzufolge obsiegt die Gesuchsgegnerin zu rund zwei Fünfteln, weshalb ihr die Gerichtskosten zu drei Fünfteln und dem Gesuchsteller zu zwei Fünfteln auf- zuerlegen sind. Ausserdem ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Ge- suchsteller eine auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen.

3. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Gesuche wurden für das Berufungsverfahren erneuert. 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller könne mit seinem Freibetrag die Gerichts- und Anwaltskosten nicht innert nützlicher Frist begleichen. Das Vermö- gen von Fr. 4'974.74 sei ihm als Notgroschen zu belassen. Darüber hinaus habe er nachgewiesen, dass eine weitere Belehnung der ehelichen Liegenschaft nicht möglich sei (Urk. 51 S. 40). In der Berufung verweist der Gesuchsteller für seine finanziellen Verhältnisse auf den angefochtenen Entscheid. Er verfüge lediglich über einen Freibetrag in Höhe von Fr. 391.–. Er sei aber gezwungen gewesen, sich neu einzurichten, da er den Hausrat der Gesuchsgegnerin überlassen habe (Urk. 50 S. 7). Diese Behauptung bzw. die Neuanschaffungen blieben unbelegt. Auch wird kein aktueller Vermögensnachweis eingereicht. Da indes bei der Un- terhaltsberechnung die Steuern nicht eingerechnet sind, gilt der Gesuchsteller bei einem Freibetrag von Fr. 225.– ab Juli 2015 bezüglich der Einkommensverhält- nisse als mittellos.

- 28 - Hingegen spricht die Eigentumswohnung, welche im Miteigentum der Parteien ist und als Familienwohnung dient, gegen die Mittellosigkeit. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Liegenschaft kaum innert nützlicher Frist veräussert werden könnte. Eine weitere Belehnung lehnt die Bank ab (Urk. 29, 42/2). Liquides Ver- mögen liegt somit nicht vor. Zudem wäre ein Verkauf mit Blick auf die relativ be- scheidenen Kosten dieses Eheschutzverfahrens auch nicht verhältnismässig, zu- mal die aus der Eigentumswohnung resultierenden Wohnkosten sehr tief sind. Im Rahmen des vorliegenden, nunmehr abzuschliessenden Eheschutzverfahrens steht die Existenz dieser Liegenschaft mithin der Gewährung des Armenrechts nicht entgegen. Zu betonen bleibt, dass dieser Entscheid keine präjudizielle Wir- kung für ein allfälliges Scheidungsverfahren beanspruchen kann. 3.2 In Bezug auf die Gesuchsgegnerin führte die Vorinstanz aus, das Vermögen von Fr. 17'691.10 sei ihr als Notgroschen zu belassen. Auch sie habe nachgewie- sen, dass eine weitere Belehnung der ehelichen Liegenschaft nicht möglich sei (Urk. 51 S. 38). Im Berufungsverfahren macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass ihr Vermögen auf rund Fr. 11'000.– abgenommen habe (Urk. 58/50 S. 19). Die Wohnung könne nicht weiter belastet werden, ein Verkauf sei zudem nicht mög- lich, da sie darauf angewiesen sei, dass sie weiterhin in dieser Liegenschaft leben könne, um ihre Lebenshaltungskosten so tief wie möglich zu halten und mit ihren Kindern dort leben zu können (Urk. 58/50 S. 19). Eine Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen der Gesuchsgeg- nerin ergibt eine Unterdeckung. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich veröf- fentlichten Entscheid erkannt, dass eine Berücksichtigung von (rückwirkend zuge- sprochenen) Unterhaltsbeiträgen nur zulässig sei, wenn mit Gewissheit damit zu rechnen sei, dass diese auch geleistet würden. Dies sei z.B. der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner streitige Unterhaltsbeiträge schon vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit einer gewissen Dauer und Regelmässigkeit tatsächlich bezahlt habe (BGer 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015, E. 4.3). Hier- von kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da der Gesuchsteller die Ansicht vertritt, keinerlei Unterhaltsbeiträge bezahlen zu müssen. Aufgrund

- 29 - der somit bestehenden Mankosituation ist das Vermögen der Gesuchsgegnerin zu belassen. Für die Eigentumswohnung ist auf das Ausgeführte zu verweisen. 3.3 Der jeweilige Prozessstandpunkt der Parteien kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 3.4 Damit ist beiden Parteien im Berufungsverfahren je die unentgeltliche Pro- zessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Die Kostenanteile sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren mit der Geschäftsnummer LE150046-O wird mit dem vorlie- genden Verfahren Nr. LE150045-O vereinigt, unter dieser Nummer weiterge- führt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Das Rubrum wird entsprechend ergänzt.

2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Mai 2015 betreffend die Dispositivziffern 1, 2 und 5 - 11 in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

4. Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Zweitberufung der Gesuchsgegnerin werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. Mai 2015 aufgehoben

- 30 - und durch folgende Fassung ersetzt: "3.a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monat- liche Unterhaltsbeiträge, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Dezember 2014, wie folgt zu be- zahlen: Fr. 1'230.– vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 Fr. 750.– vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2015 Fr. 720.– ab 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Getrennlebens. 3.b) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Monate Juni 2014 bis November 2014 je Fr. 675.– zu bezahlen.

4. Es wird von folgenden finanziellen Grundlagen ausgegangen:

- Bedarf Gesuchsteller:

1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 2'800.–

1. März 2015 bis 30. Juni 2015: Fr. 3'760.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 3'760.–

- Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 1'890.–

- Einkommen Gesuchsteller: Fr. 4'700.– (netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn)

- Einkommen Gesuchsgegnerin:

1. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015: Fr. 1'340.– Ab 1. Juli 2015 bis auf Weiteres: Fr. 1'400.– (netto, exkl. Kinderzulagen, exkl. 13. Monatslohn) " Im Übrigen wird die Erstberufung des Gesuchstellers und die Zweitberufung der Gesuchsgegnerin abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. Mai 2015 wird insoweit bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu 2/5 und der Gesuchsgegnerin zu 3/5 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 31 -

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 972.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc