Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster er- liess am 5. Juli 2013 Eheschutzmassnahmen. Dabei erklärte es die Parteien zum Getrenntleben berechtigt und regelte die Nebenfolgen (Urk. 2). Am 20. Februar 2015 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Anord- nung der Gütertrennung ein (Urk. 1). Für das Verfahren vor Vorinstanz ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 23 S. 2 f.). Mit Urteil vom 13. Juli 2015 wies die Vorinstanz das Begehren ab (Urk. 23 S. 12).
E. 2 Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) erhob am
23. Juli 2015 Berufung mit den zitierten Anträgen (Urk. 22). Der mit Verfügung vom 29. Juli 2015 verlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 27 und 28). Die Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) datiert vom 27. August 2015 und wurde mit Verfügung vom 3. September 2015 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30 und 31). II.
1. Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob es sich beim Begehren um Anordnung der Gütertrennung um ein Abänderungsverfahren handelt, was vom Gesuchsteller verneint und von der Gesuchsgegnerin bejaht wird. Die Vorinstanz liess die Frage letztlich offen, da die Anordnung der Gütertrennung so oder anders nicht gerecht- fertigt sei (Urk. 23 S. 7).
E. 2.1 Zur Abweisung des Begehrens erwog die Vorinstanz das Folgende: Die Re- gelung von Art. 185 Abs. 2 ZGB, wonach ein Ehegatte bei wichtigen Gründen je- derzeit beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen könne, werde im Eheschutzverfahren analog herangezogen. Nach der strengen Praxis des Bundesgerichts (BGE 116 II 21) würde die endgültige Aufhebung des gemeinsa-
- 4 - men Haushaltes nicht genügen, es seien vielmehr alle Umstände zu prüfen, in welchen die Ehegatten lebten. Auch blosse Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten würden dazu nicht ausreichen. Vielmehr werde die Gefährdung finanzieller Interessen eines Ehegatten verlangt. Das Obergericht des Kantons Zürich hingegen habe das Anstreben der späteren Scheidung eines Ehegatten genügen lassen (ZR 100 Nr. 24). Diese im Widerspruch zu BGE 116 II 21 stehende Rechtsprechung werde in der Lehre kritisiert. So müsse die strenge- re Rechtsprechung des Bundesgerichts - wonach jeder Einzelfall im Lichte von Art. 175 ZGB betrachtet werden solle - weiterhin gelten (Urk. 23 S. 7 ff.). Demnach - so die Vorinstanz - müsse das Vorliegen einer wirtschaftlichen Ge- fährdung des die Anordnung der Gütertrennung beantragenden Ehegatten glaub- haft gemacht werden. Das Bundesgericht habe die Frage, ob neben dem Schei- dungswillen noch weitere Gründe, welche die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigten, im Entscheid BGer 5A_2013 vom 13. September 2013 offen gelas- sen. Mit Urteil vom 26. Mai 2015 (BGer 5A_945/2014) habe das Bundesgericht indessen die Frage der Anordnung der Gütertrennung in Eheschutzverfahren höchstrichterlich entschieden. Dabei habe es erwogen: "…ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Um- stand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt. Erforderlich sind viel- mehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kri- terium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Die kan- tonale Praxis mag teilweise in eine andere Richtung weisen (…) und eine lockere- re Praxis verfolgen. Für eine solche Lockerung bestehen jedoch keine Gründe. Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leichtfertig vorgenommen werden, denn mit der Gütertren- nung verlieren die Ehegatten güterrechtliche Anwartschaften. Der gesetzlich vor- gesehene Zeitpunkt für die Auflösung des Güterstandes (Art. 204 Abs. 2 ZGB, Art. 236 Abs. 2 ZGB) würde im Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB wohl fak- tisch bedeutungslos; in güterrechtlicher Hinsicht würde die Auflösung der Ehe ins Eheschutzverfahren vorverlagert. Zudem wiegt der Eingriff auch insofern schwer,
- 5 - als die Massnahme bei einer Wiedervereinigung der Ehegatten nicht automatisch dahinfällt (Art. 179 Abs. 2 ZGB)." (Urk. 23 S. 8f.).
E. 2.2 Der Gesuchsteller habe sein Begehren damit begründet, dass die Gesuchs- gegnerin im Zeitpunkt der Trennung am 22. Juni 2013 ihre Einwilligung zur Schei- dung nicht gegeben habe. Er habe geltend gemacht, eine Wiedervereinigung sei ausgeschlossen und er werde die Scheidungsklage nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist im Juni 2015 einreichen. Wenn das Eheschutzverfahren einzig der Scheidungsvorbereitung diene, liege kein hinreichender Grund mehr vor, die enge wirtschaftliche Bindung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung auf- recht zu erhalten. Demgegenüber habe die Gesuchsgegnerin ausführen lassen, dass die vorläufige Trennung zu einer vorübergehenden Entspannung vorange- gangener regelmässiger Streitereien hätte führen sollen. Es sei keineswegs klar gewesen, dass eine Wiedervereinigung ausgeschlossen würde. Der Zeitpunkt der Einreichung des jetzigen Gesuchs falle exakt in die Zeit, in der beim Arbeitgeber des Gesuchstellers gewohnheitsmässig Boni und Gewinnbeteiligungen ausbe- zahlt würden. Ohne Anordnung der Gütertrennung hätte die Gesuchsgegnerin ei- nen Anspruch auf Beteiligung an diesen Zusatzleistungen. Das sei der Grund für die Einreichung des Gesuchs. Indessen sei eine wirtschaftliche Gefährdung, wie vom Bundesgericht gefordert, nicht glaubhaft gemacht (Urk. 23 S. 9 f.).
E. 2.3 Die Vorinstanz schloss in Nachachtung des jüngsten bundesgerichtlichen Entscheids, dass die endgültige Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und der Scheidungswille für die Anordnung der Gütertrennung nicht genügen würden. Es sei vielmehr nach dem finanziellen Risiko einer Fortsetzung der Errungenschafts- beteiligung oder dem wirtschaftlichen Nutzen eines Übergangs zur Gütertrennung zu fragen (unter Verweis auf Vetterli, FamKomm Scheidung, Art. 176 N 41). Von einer Gefährdung sei indes nicht die Rede. Der Gesuchsteller habe insbesondere vortragen lassen, dass die Parteien ihre eigenen Kassen führten - so hätten sie das seit eh und je getan - und lediglich durch das Miteigentum an der ehelichen Liegenschaft wirtschaftlich miteinander verflochten seien. Eine Gefährdung wirt- schaftlicher Interessen, ernsthaft drohende oder eine tatsächliche Errungen-
- 6 - schaftsverminderung durch ungerechtfertigten Verbrauch oder schlechte Verwal- tung sei allerdings nicht ersichtlich (mit Verweis auf Hausheer/Aebi-Müller, BSK ZGB-I, N 26 zu Art. 185). Es würde demnach kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 185 Abs. 2 ZGB behauptet bzw. es würden vorliegend die Umstände die An- ordnung der Gütertrennung nicht rechtfertigen (Urk. 23 S. 10 f.). 3.1 Der Gesuchsteller kritisiert in der Berufung, die Voraussetzungen für die An- ordnung der Gütertrennung in einem Eheschutzverfahren seien durch das Zür- cher Obergericht in konstanter Praxis klar aufgestellt worden (vgl. ZR 100 Nr. 24, ZR 103 Nr. 2 und ZR 104 Nr. 50). Diese Rechtsprechung sei in den erstinstanzli- chen Gerichten durchwegs angewendet worden. Gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung würden als rechtfertigende Umstände im Sinne von Art. 176 ZGB die Auflösung der "Schicksalsgemeinschaft" gelten, d.h. wenn das Eheschutzver- fahren einzig der Scheidungsvorbereitung diene. Eine ähnliche Gerichtspraxis würde in den Kantonen St. Gallen, Aargau, Glarus, Graubünden und Luzern gel- ten. Die Vorinstanz begehe eine Rechtsverletzung, indem sie voraussetze, dass die Anordnung der Gütertrennung stets eine "wirtschaftliche Gefährdung" voraus- setze. Nicht richtig sei sodann die Auffassung, wonach die Umstände im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB den wichtigen Gründen gemäss Art. 185 ZGB gleichzusetzen seien. Beim fraglichen Bundesgerichtsurteil handle es sich um ei- nen unveröffentlichen Entscheid, der nicht zur Publikation vorgesehen sei. Selbst das Bundesgericht verfolge aber nicht eine einheitliche Praxis. In einem wenig früheren Entscheid habe das Bundesgericht noch ausgeführt, dass die kantonalen Instanzen eine Ermessensfreiheit geniessen würden (BGer 5A_371/2013). Ent- gegen der Vorinstanz verlange das Bundesgericht nicht eine "Gefährdung wirt- schaftlicher Interessen". Vielmehr sollten zusätzliche Umstände als eine blosse Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vorliegen. Diese seien im vorliegenden Fall zu bejahen: die Parteien seien nicht mehr miteinander wirtschaftlich ver- knüpft, es gäbe keine gemeinsamen Bankkonti. Weiter sei im Februar 2015 die zweijährige Trennungsdauer fast abgelaufen und im Zeitpunkt der Urteilsfällung das Scheidungsverfahren schon pendent gewesen. Damit sei klar, dass von An- fang an keine Aussicht auf Wiedervereinigung bestanden habe. Faktisch bestehe
- 7 - seit zwei Jahren zwischen den Parteien effektiv keine Schicksalsgemeinschaft und innere Verbundenheit mehr. Wenn eine Wiedervereinigung der Parteien aus- ser Betracht stehe und die Scheidung unmittelbar bevorstehe, wiege der "Eingriff in die Gütermassen der Parteien" durch die Gütertrennung nicht mehr schwer (Urk. 22 S. 7 f.). 3.2 Die Gesuchsgegnerin macht in formeller Hinsicht geltend, das Scheidungs- verfahren sei vor Erlass des Urteils der Vorinstanz vom 13. Juli 2015 anhängig gemacht worden. Deshalb sei die sachliche Zuständigkeit des Eheschutzgerichts aufgrund der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entfallen, und es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Mit der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage mittels Eingabe vom 18. Juni 2015 sei inzwischen der "Stichtag Güterrecht" ge- mäss Art. 204 Abs. 2 ZGB im ordentlichen Verfahren bereits gesetzt. Damit werde die Anordnung in einem vorausgehenden Eheschutzverfahren gegenstandslos und das Berufungsverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Urk. 30 S. 3). In materieller Hinsicht führt die Gesuchsgegnerin aus, die Vorinstanz habe keine Rechtsverletzung begangen, sondern sich an der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung orientiert und einen den konkreten Umständen entsprechenden Entscheid gefällt. Es treffe aber nicht zu, dass die Parteien schon lange keine Schicksals- gemeinschaft mehr bilden würden. Vielmehr sei von beiden Parteien mit dem Eheschutzverfahren eine bloss vorläufige Trennung und damit eine Entspannung der Situation angestrebt. Richtig sei, dass die gesamten, konkret vorliegenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen seien. Das Urteil des Bundesgerichts (5A_945/2014) bestätige insofern die bisherige bundesgerichtliche Praxis. Ver- langt würden "weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht". Der Gesuchsteller führe "solche Gründe" an und nenne insbesondere die fehlen- de wirtschaftliche Verknüpfung. Die Parteien hätten jedoch schon vor der Tren- nung eigene Bankkonti gehabt und sie seien weiterhin Miteigentümer der Liegen- schaft. Auch handle es sich nicht um "am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte
- 8 - Umstände". Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers stelle die Anord- nung der Gütertrennung sehr wohl einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Es gehe darum, den Stichtag um wenige Monate vorzuziehen, um ihn auf ein Da- tum vor dem alljährlich wiederkehrenden Termin grösserer Lohnauszahlungen (Boni, Gewinnbeteiligungen) zu platzieren und damit den gesetzlichen Beteili- gungsanspruch aus Errungenschaftsbeteiligung erheblich zu schmälern (Urk. 30 S. 4 ff.). Im Weiteren hält die Gesuchsgegnerin daran fest, dass es sich um ein Abände- rungsverfahren handle. Die Parteien hätten seinerzeit konkludent eine Vereinba- rung über den Verzicht auf die Gütertrennung geschlossen, was sich aus den Ak- ten des Eheschutzverfahrens ergäbe. Die Voraussetzungen für eine Abänderung seien jedoch weder behauptet worden noch aufgrund der Akten ersichtlich (Urk. 30 S. 5 ff.).
E. 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird ein Eheschutzverfahren durch Anhängigmachung des Scheidungsprozesses nicht einfach gegenstands- los. Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeit- punkt entscheiden kann (BGE 129 III 60). Das Gesetz sieht die Anordnung der Gütertrennung als Eheschutzmassnahme vor (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3). Bleibt das Eheschutzgericht für Eheschutzmassnahmen bis zur Rechtshängigkeit der Schei- dungsklage zuständig, ist vom Eheschutzgericht auch über die anbegehrte Güter- trennung zu entscheiden, unabhängig davon, dass mit dem Einreichen der Schei- dungsklage von Gesetzes wegen Gütertrennung eintritt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Begehren eingetreten; desgleichen ist auch auf die Berufung einzutreten.
E. 5 Beide Parteien beantragten vor Erstinstanz den Beizug der Eheschutzakten EE130018 des Bezirksgerichts Uster, was die Vorinstanz abwies (Prot. I S. 9, 11, 12). Dies blieb unangefochten. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, die Partei- en hätten konkludent einen Verzicht auf die Gütertrennung vereinbart, lässt sich nicht nachvollziehen; sie erscheint auch nicht folgerichtig, zumal es die Gesuchs-
- 9 - gegnerin war, die seinerzeit - was unbestritten ist (Prot. I S. 8) - ein Begehren ge- stellt und wieder zurückgezogen hatte. Aufgrund des im Recht liegenden, mass- geblichen Urteils war die Anordnung der Gütertrennung weder beantragt, noch wurde sie im Entscheid anderweitig thematisiert, noch bildete sie Gegenstand des Dispositivs (Urk. 2). Wurde im Urteil nicht über die Gütertrennung entschieden, liegt kein Abänderungsbegehren vor. 6.1 Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass innerhalb des Eheschutzverfahrens eine Gütertrennung angeordnet werden kann, wenn es um die Regelung des Ge- trenntlebens geht (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Voraussetzungen für die Auf- hebung des bisherigen Güterstandes sind gegenüber Art. 185 ZGB erleichtert. Gemäss Art. 185 ZGB kann während des Zusammenlebens eine Gütertrennung nur aus wichtigen Gründen verlangt werden und ein solcher liegt namentlich vor, wenn die güterrechtlichen Ansprüche eines Ehegatten gefährdet sind, weil der andere sich anschickt, die Errungenschaft zu vermindern, indem er Vermögen schlecht verwaltet oder verschwendet (Vetterli, a.a.O., Art. 176 N 41). Beim Ge- trenntleben kann sie gefordert werden, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die rechtfertigenden Umstände können zwar, müssen aber nicht notwendig einen wichtigen Grund im Sinn des Art. 185 Abs. 1 ZGB darstellen (Spycher, Erleichter- te Anordnung der Gütertrennung unter neuem Scheidungsrecht?, Festschrift Hausheer, Bern 2002, S. 361, 365 m.H.). 6.2 Nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich ist im Ehe- schutzverfahren die Gütertrennung anzuordnen, wenn eine nur sehr geringe Aus- sicht auf Wiedervereinigung besteht und darob die ehelichen Bande nur mehr auf dem Papier bestehen, während zwischen den Parteien effektiv keine Schicksals- gemeinschaft bzw. innere Verbundenheit mehr existiert. Immer aber sind die kon- kreten Umstände des Einzelfalles zu beachten (ZR 104 Nr. 50; ZR 103 Nr. 2; ZR 100 Nr. 24). 6.3 Die eheliche Gemeinschaft ist unter dem Güterstand der Errungenschafts- beteiligung auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft. Da nach Inkrafttreten des re- vidierten Scheidungsrechts das Eheschutzverfahren vorwiegend der Scheidungs-
- 10 - vorbereitung dient, spricht sich die Praxis der Kammer dafür aus, dass unter den in Ziff. 6.2 genannten Voraussetzungen an die nicht mehr bestehende Lebens- gemeinschaft anzuknüpfen sei. "Dient das Eheschutzverfahren einzig der Schei- dungsvorbereitung, liegt kein hinreichender Grund vor, die engen wirtschaftlichen Bindungen, die durch die Errungenschaftsbeteiligung oder die Gütergemeinschaft bestehen, gegen den Willen eines Ehegatten aufrecht zu erhalten" (ZR 100 Nr. 24). In ZR 104 Nr. 50 wurde ferner erwogen: "Des Weiteren kann auch nach dem
1. Juni 2004 der mit einer zerrütteten Ehe konfrontierte scheidungswillige Ehegat- te bei Fehlen der Voraussetzungen von Art. 111/112 bzw. Art. 114 ZGB nur den Weg über eine Klageanhebung nach Art. 115 ZGB beschreiten, um die Fixierung des Zeitpunktes für die Auflösung des Güterstandes erreichen zu können (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Ist zwar die Ehe zerrüttet, jedoch nicht im Sinne von Art. 115 ZGB unzumutbar, ist ein Ehegatte im Gegensatz zum alten Scheidungsrecht ge- zwungen, bis zum Eintritt der zweijährigen Trennungsfrist und der damit mögli- chen Klageanhebung gestützt auf Art. 114 ZGB in wirtschaftlicher Hinsicht mit seinem Ehepartner verbunden zu bleiben. Dies widerspricht dem Gedanken der Schicksalsgemeinschaft." Diese Erwägung korrespondiert mit der in der Literatur aufgeworfenen Frage, worin die Berechtigung einer güterrechtlichen Partizipation nach erfolgter Trennung liege, da insofern keinerlei Bezug mehr zwischen "Errun- genschaft" und Lebensgemeinschaft bestehe (vgl. Schwenzer/Frei-vogel, FamP- ra.ch 2007, S. 336, 343). Die Praxis der Kammer betonte allerdings stets, selbst wenn zwischen den Par- teien keine Schicksalsgemeinschaft mehr bestehe und der Eheschutz einzig der Scheidungsvorbereitung diene, seien immer aber die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (ZR 104 Nr. 50). In Bezug auf diese konkreten Umstände wurde etwa ausgeführt, die Beibehaltung der Errungenschaftsbeteili- gung könne aus Gründen der Altersvorsorge geboten sein; die Gütertrennung sei beispielsweise verweigert worden, da eine Partei durch vorzeitige Auflösung ihres Vorsorgevertrages der zweiten Säule die Partizipation des anderen Ehegatten an der beruflichen Vorsorge bis zum Zeitpunkt der Scheidung vereitelt habe (nicht publiz. Beschluss I. ZK vom 16. Oktober 2003, LP030135). Verneint worden ist
- 11 - die Anordnung der Gütertrennung ferner in einem Fall, da die Parteien trotz an sich bestehender wirtschaftlicher Selbständigkeit weiterhin wirtschaftlich mitei- nander verflochten waren (nicht publiz. Beschluss I. ZK vom 20. März 2003; LP020107). 6.4 Der Gesuchsteller sieht das Mitte 2013 eingeleitete Eheschutzverfahren als reine Scheidungsvorbereitung. Nach Auffassung der Gesuchsgegnerin hat es sich nur um eine vorläufige Trennung gehandelt, welche zu einer vorübergehenden Entspannung hätte führen sollen. Tatsache ist, dass die Parteien im Februar 2015 bereits rund 20 Monate getrennt lebten. Zudem haben sie eigenen Angaben zu- folge im September 2014 einvernehmlich die Unterhaltsbeiträge abgeändert (Urk. 14 S. 4). Es kam also ein Jahr nach der Trennung nicht zu einer Wiederannähe- rung, vielmehr wurden die Trennungsfolgen neuen Umständen angepasst. Dies ist Grund genug zur Annahme, dass die Parteien keine Wiedervereinigung an- strebten, dass die innere Verbundenheit und der geistig sittliche Gehalt ihrer ehe- lichen Gemeinschaft entfallen ist und die Ehe nur noch ihrem rechtlichen Bande nach besteht. Unstrittig ist, dass der Gesuchsteller beim ersten Eheschutzbegehren keinen An- trag auf Anordnung der Gütertrennung gestellt hatte. Er war somit (konkludent) einverstanden, auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft bis zum Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist in wirtschaftlicher Hinsicht mit der Gesuchsgegnerin verbunden zu bleiben. Er wehrte sich jedenfalls nicht gegen die weiterhin gelten- de güterrechtliche Partizipation der Gesuchsgegnerin. Im Begehren um Anord- nung der Gütertrennung betonte der Gesuchsteller, dass eine Wiedervereinigung ausgeschlossen sei, weshalb "in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung" er um Gutheissung seines Gesuchs ersuche (Urk. 1). Er machte indessen keinerlei Angaben, weshalb er genau im Februar 2015, also vier Monate vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist, dieses Begehren stellte, vielmehr ging er aufgrund der faktischen Verhältnisse wohl von einem "Anspruch" auf Güter- trennung aus (vgl. Urk. 1).
- 12 - 6.5 Im Berufungsverfahren wendet der Gesuchsteller ein, dass es sich beim von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid um einen sog. unveröffentlichen handle, der nicht zur Publikation vorgesehen sei, weshalb fraglich sei, ob das Bundesgericht damit in die Ermessensfreiheit kantonaler Gerichte habe einschrei- ten wollen (Urk. 22 S. 7). Das Bundesgericht hat sich im besagten Urteil mit der Praxis des Kantons Aargau auseinandergesetzt, welche besagt, dass die Güter- trennung anzuordnen sei, wenn feststehe, dass keine oder nur eine geringe Aus- sicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten bestehe und mit grosser Wahr- scheinlichkeit eine Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB eingereicht werde. Sodann hat es erkannt, dass die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahr- scheinlich erscheine, für sich alleine kein Umstand sei, der die Anordnung der Gü- tertrennung rechtfertigt. Für eine Lockerung der bereits mit BGE 116 II 21 publi- zierten Praxis würden keine Gründe bestehen (BGer 5A_945/2014 E. 7.2). Das Bundesgericht hat sich somit mit der kantonalen Praxis zur Anordnung der Güter- trennung auseinandersetzt. Es hat die vom Gesetzgeber geforderten Umstände konkretisiert und der Entscheid trägt damit zur Klärung der Frage bei, wie Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auszulegen ist. Im Übrigen hat sich immer ein Teil der Lehre für eine zurückhaltende Interpretation der Gesetzesbestimmung ausgesprochen und verlangt, es müsse eine konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen im weitesten Sinne glaubhaft gemacht werden (vgl. Weber, AJP 2001, S. 463.; Steck, FamPra.ch 2005, S. 308; Spycher, a.a.O., S. 361, 370 f.; Vetterli, a.a.O., Art. 176 N 41; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizeri- schen ZGB, 5. Aufl., Bern 2014, N 11.65). 6.6 Weiter macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht verlange im fraglichen Entscheid nicht eine "Gefährdung wirtschaftlicher Interessen". Vielmehr sollten zusätzliche Umstände als eine blosse Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vorliegen. Solche Gründe würden im vorliegenden Fall bestehen (s. Ziff. 3.1 vorn). Dem Gesuchsteller ist insoweit zuzustimmen, als das Bundesge- richt nicht ausschliesslich eine "Gefährdung wirtschaftlicher Interessen" verlangt. Nach Auffassung des Bundesgerichts sind die Umstände gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB unter dem Blickwinkel von Art. 175 ZGB zu sehen, wobei das Kriteri-
- 13 - um der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (BGer 5A_945/2014 E. 7.2). Das trifft auf die vom Gesuchsteller genannten Umstände nicht zu. Zum einen sind die Parteien durch das Miteigentum an der ehelichen Liegenschaft wirtschaftlich miteinander verflochten. Diese wirtschaftliche Verbin- dung zeitigt während des Getrenntlebens insofern Auswirkungen, als offenbar Rechnungen für die von der Gesuchsgegnerin bewohnte Liegenschaft an den Gesuchsteller gehen (Urk. 20/2). Zum anderen spricht die Tatsache, dass das Scheidungsverfahren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits rechts- hängig war, nicht für den Standpunkt des Gesuchstellers. Die Anordnung der Gü- tertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Wenn die kanto- nale Rechtsprechung von der Prämisse ausgeht, dass es dem Scheidungswilligen nicht zumutbar sei, die zweijährige Trennungszeit abzuwarten, bedeutet das um- gekehrt, dass das Weiterbestehen "enger wirtschaftlicher Bindungen" eher hinzu- nehmen ist, je kürzer die Frist bis zur Scheidung ist. Die fehlende Aussicht auf Wiedervereinigung schliesslich genügt nach Auffassung des Bundesgerichts, wie eben ausgeführt, nicht. 6.7 Das Gericht ist bei der Anordnung der Gütertrennung auf sein pflichtgemäs- ses Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB). Indem die Vorinstanz sich bei ihrem Ent- scheid auf das Bundesgerichtsurteil berufen und vor allem die Frage nach der Ge- fährdung der wirtschaftlichen Interessen des Gesuchstellers gestellt (und diese zu Recht verneint) hat, hat sie nach dem Gesagten Umstände im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB geprüft und daher ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 15 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: se
Dispositiv
- Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der Gütertrennung wird ab- gewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleis- teten Vorschuss verrechnet.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'500.– (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- [Mitteilungssatz].
- [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 22):
- Dispositivziffer 1 des Urteils vom 13. Juli 2015 (EE150055 [recte EE150053]) sei aufzuheben und es sei zwischen den Parteien gerichtlich die Gütertren- nung anzuordnen per Datum Einreichung des Gesuchs bei der Vorinstanz.
- Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils vom 13. Juli 2015 seien aufzuheben und es sei über die Kosten- und Entschädigungsfolge der Parteien gemäss Aus- gang dieses Verfahrens zu entscheiden.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklag- ten (zzgl. MwSt). der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Urk. 30):
- Die Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 13. Juli 2015 (EE150053-L) sei vollumfänglich abzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zulas- ten des Gesuchstellers und Berufungsklägers. - 3 - Erwägungen: I.
- Das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster er- liess am 5. Juli 2013 Eheschutzmassnahmen. Dabei erklärte es die Parteien zum Getrenntleben berechtigt und regelte die Nebenfolgen (Urk. 2). Am 20. Februar 2015 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Anord- nung der Gütertrennung ein (Urk. 1). Für das Verfahren vor Vorinstanz ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 23 S. 2 f.). Mit Urteil vom 13. Juli 2015 wies die Vorinstanz das Begehren ab (Urk. 23 S. 12).
- Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) erhob am
- Juli 2015 Berufung mit den zitierten Anträgen (Urk. 22). Der mit Verfügung vom 29. Juli 2015 verlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 27 und 28). Die Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) datiert vom 27. August 2015 und wurde mit Verfügung vom 3. September 2015 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30 und 31). II.
- Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob es sich beim Begehren um Anordnung der Gütertrennung um ein Abänderungsverfahren handelt, was vom Gesuchsteller verneint und von der Gesuchsgegnerin bejaht wird. Die Vorinstanz liess die Frage letztlich offen, da die Anordnung der Gütertrennung so oder anders nicht gerecht- fertigt sei (Urk. 23 S. 7). 2.1 Zur Abweisung des Begehrens erwog die Vorinstanz das Folgende: Die Re- gelung von Art. 185 Abs. 2 ZGB, wonach ein Ehegatte bei wichtigen Gründen je- derzeit beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen könne, werde im Eheschutzverfahren analog herangezogen. Nach der strengen Praxis des Bundesgerichts (BGE 116 II 21) würde die endgültige Aufhebung des gemeinsa- - 4 - men Haushaltes nicht genügen, es seien vielmehr alle Umstände zu prüfen, in welchen die Ehegatten lebten. Auch blosse Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten würden dazu nicht ausreichen. Vielmehr werde die Gefährdung finanzieller Interessen eines Ehegatten verlangt. Das Obergericht des Kantons Zürich hingegen habe das Anstreben der späteren Scheidung eines Ehegatten genügen lassen (ZR 100 Nr. 24). Diese im Widerspruch zu BGE 116 II 21 stehende Rechtsprechung werde in der Lehre kritisiert. So müsse die strenge- re Rechtsprechung des Bundesgerichts - wonach jeder Einzelfall im Lichte von Art. 175 ZGB betrachtet werden solle - weiterhin gelten (Urk. 23 S. 7 ff.). Demnach - so die Vorinstanz - müsse das Vorliegen einer wirtschaftlichen Ge- fährdung des die Anordnung der Gütertrennung beantragenden Ehegatten glaub- haft gemacht werden. Das Bundesgericht habe die Frage, ob neben dem Schei- dungswillen noch weitere Gründe, welche die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigten, im Entscheid BGer 5A_2013 vom 13. September 2013 offen gelas- sen. Mit Urteil vom 26. Mai 2015 (BGer 5A_945/2014) habe das Bundesgericht indessen die Frage der Anordnung der Gütertrennung in Eheschutzverfahren höchstrichterlich entschieden. Dabei habe es erwogen: "…ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Um- stand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt. Erforderlich sind viel- mehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kri- terium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Die kan- tonale Praxis mag teilweise in eine andere Richtung weisen (…) und eine lockere- re Praxis verfolgen. Für eine solche Lockerung bestehen jedoch keine Gründe. Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leichtfertig vorgenommen werden, denn mit der Gütertren- nung verlieren die Ehegatten güterrechtliche Anwartschaften. Der gesetzlich vor- gesehene Zeitpunkt für die Auflösung des Güterstandes (Art. 204 Abs. 2 ZGB, Art. 236 Abs. 2 ZGB) würde im Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB wohl fak- tisch bedeutungslos; in güterrechtlicher Hinsicht würde die Auflösung der Ehe ins Eheschutzverfahren vorverlagert. Zudem wiegt der Eingriff auch insofern schwer, - 5 - als die Massnahme bei einer Wiedervereinigung der Ehegatten nicht automatisch dahinfällt (Art. 179 Abs. 2 ZGB)." (Urk. 23 S. 8f.). 2.2 Der Gesuchsteller habe sein Begehren damit begründet, dass die Gesuchs- gegnerin im Zeitpunkt der Trennung am 22. Juni 2013 ihre Einwilligung zur Schei- dung nicht gegeben habe. Er habe geltend gemacht, eine Wiedervereinigung sei ausgeschlossen und er werde die Scheidungsklage nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist im Juni 2015 einreichen. Wenn das Eheschutzverfahren einzig der Scheidungsvorbereitung diene, liege kein hinreichender Grund mehr vor, die enge wirtschaftliche Bindung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung auf- recht zu erhalten. Demgegenüber habe die Gesuchsgegnerin ausführen lassen, dass die vorläufige Trennung zu einer vorübergehenden Entspannung vorange- gangener regelmässiger Streitereien hätte führen sollen. Es sei keineswegs klar gewesen, dass eine Wiedervereinigung ausgeschlossen würde. Der Zeitpunkt der Einreichung des jetzigen Gesuchs falle exakt in die Zeit, in der beim Arbeitgeber des Gesuchstellers gewohnheitsmässig Boni und Gewinnbeteiligungen ausbe- zahlt würden. Ohne Anordnung der Gütertrennung hätte die Gesuchsgegnerin ei- nen Anspruch auf Beteiligung an diesen Zusatzleistungen. Das sei der Grund für die Einreichung des Gesuchs. Indessen sei eine wirtschaftliche Gefährdung, wie vom Bundesgericht gefordert, nicht glaubhaft gemacht (Urk. 23 S. 9 f.). 2.3 Die Vorinstanz schloss in Nachachtung des jüngsten bundesgerichtlichen Entscheids, dass die endgültige Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und der Scheidungswille für die Anordnung der Gütertrennung nicht genügen würden. Es sei vielmehr nach dem finanziellen Risiko einer Fortsetzung der Errungenschafts- beteiligung oder dem wirtschaftlichen Nutzen eines Übergangs zur Gütertrennung zu fragen (unter Verweis auf Vetterli, FamKomm Scheidung, Art. 176 N 41). Von einer Gefährdung sei indes nicht die Rede. Der Gesuchsteller habe insbesondere vortragen lassen, dass die Parteien ihre eigenen Kassen führten - so hätten sie das seit eh und je getan - und lediglich durch das Miteigentum an der ehelichen Liegenschaft wirtschaftlich miteinander verflochten seien. Eine Gefährdung wirt- schaftlicher Interessen, ernsthaft drohende oder eine tatsächliche Errungen- - 6 - schaftsverminderung durch ungerechtfertigten Verbrauch oder schlechte Verwal- tung sei allerdings nicht ersichtlich (mit Verweis auf Hausheer/Aebi-Müller, BSK ZGB-I, N 26 zu Art. 185). Es würde demnach kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 185 Abs. 2 ZGB behauptet bzw. es würden vorliegend die Umstände die An- ordnung der Gütertrennung nicht rechtfertigen (Urk. 23 S. 10 f.). 3.1 Der Gesuchsteller kritisiert in der Berufung, die Voraussetzungen für die An- ordnung der Gütertrennung in einem Eheschutzverfahren seien durch das Zür- cher Obergericht in konstanter Praxis klar aufgestellt worden (vgl. ZR 100 Nr. 24, ZR 103 Nr. 2 und ZR 104 Nr. 50). Diese Rechtsprechung sei in den erstinstanzli- chen Gerichten durchwegs angewendet worden. Gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung würden als rechtfertigende Umstände im Sinne von Art. 176 ZGB die Auflösung der "Schicksalsgemeinschaft" gelten, d.h. wenn das Eheschutzver- fahren einzig der Scheidungsvorbereitung diene. Eine ähnliche Gerichtspraxis würde in den Kantonen St. Gallen, Aargau, Glarus, Graubünden und Luzern gel- ten. Die Vorinstanz begehe eine Rechtsverletzung, indem sie voraussetze, dass die Anordnung der Gütertrennung stets eine "wirtschaftliche Gefährdung" voraus- setze. Nicht richtig sei sodann die Auffassung, wonach die Umstände im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB den wichtigen Gründen gemäss Art. 185 ZGB gleichzusetzen seien. Beim fraglichen Bundesgerichtsurteil handle es sich um ei- nen unveröffentlichen Entscheid, der nicht zur Publikation vorgesehen sei. Selbst das Bundesgericht verfolge aber nicht eine einheitliche Praxis. In einem wenig früheren Entscheid habe das Bundesgericht noch ausgeführt, dass die kantonalen Instanzen eine Ermessensfreiheit geniessen würden (BGer 5A_371/2013). Ent- gegen der Vorinstanz verlange das Bundesgericht nicht eine "Gefährdung wirt- schaftlicher Interessen". Vielmehr sollten zusätzliche Umstände als eine blosse Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vorliegen. Diese seien im vorliegenden Fall zu bejahen: die Parteien seien nicht mehr miteinander wirtschaftlich ver- knüpft, es gäbe keine gemeinsamen Bankkonti. Weiter sei im Februar 2015 die zweijährige Trennungsdauer fast abgelaufen und im Zeitpunkt der Urteilsfällung das Scheidungsverfahren schon pendent gewesen. Damit sei klar, dass von An- fang an keine Aussicht auf Wiedervereinigung bestanden habe. Faktisch bestehe - 7 - seit zwei Jahren zwischen den Parteien effektiv keine Schicksalsgemeinschaft und innere Verbundenheit mehr. Wenn eine Wiedervereinigung der Parteien aus- ser Betracht stehe und die Scheidung unmittelbar bevorstehe, wiege der "Eingriff in die Gütermassen der Parteien" durch die Gütertrennung nicht mehr schwer (Urk. 22 S. 7 f.). 3.2 Die Gesuchsgegnerin macht in formeller Hinsicht geltend, das Scheidungs- verfahren sei vor Erlass des Urteils der Vorinstanz vom 13. Juli 2015 anhängig gemacht worden. Deshalb sei die sachliche Zuständigkeit des Eheschutzgerichts aufgrund der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entfallen, und es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Mit der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage mittels Eingabe vom 18. Juni 2015 sei inzwischen der "Stichtag Güterrecht" ge- mäss Art. 204 Abs. 2 ZGB im ordentlichen Verfahren bereits gesetzt. Damit werde die Anordnung in einem vorausgehenden Eheschutzverfahren gegenstandslos und das Berufungsverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Urk. 30 S. 3). In materieller Hinsicht führt die Gesuchsgegnerin aus, die Vorinstanz habe keine Rechtsverletzung begangen, sondern sich an der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung orientiert und einen den konkreten Umständen entsprechenden Entscheid gefällt. Es treffe aber nicht zu, dass die Parteien schon lange keine Schicksals- gemeinschaft mehr bilden würden. Vielmehr sei von beiden Parteien mit dem Eheschutzverfahren eine bloss vorläufige Trennung und damit eine Entspannung der Situation angestrebt. Richtig sei, dass die gesamten, konkret vorliegenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen seien. Das Urteil des Bundesgerichts (5A_945/2014) bestätige insofern die bisherige bundesgerichtliche Praxis. Ver- langt würden "weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht". Der Gesuchsteller führe "solche Gründe" an und nenne insbesondere die fehlen- de wirtschaftliche Verknüpfung. Die Parteien hätten jedoch schon vor der Tren- nung eigene Bankkonti gehabt und sie seien weiterhin Miteigentümer der Liegen- schaft. Auch handle es sich nicht um "am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte - 8 - Umstände". Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers stelle die Anord- nung der Gütertrennung sehr wohl einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Es gehe darum, den Stichtag um wenige Monate vorzuziehen, um ihn auf ein Da- tum vor dem alljährlich wiederkehrenden Termin grösserer Lohnauszahlungen (Boni, Gewinnbeteiligungen) zu platzieren und damit den gesetzlichen Beteili- gungsanspruch aus Errungenschaftsbeteiligung erheblich zu schmälern (Urk. 30 S. 4 ff.). Im Weiteren hält die Gesuchsgegnerin daran fest, dass es sich um ein Abände- rungsverfahren handle. Die Parteien hätten seinerzeit konkludent eine Vereinba- rung über den Verzicht auf die Gütertrennung geschlossen, was sich aus den Ak- ten des Eheschutzverfahrens ergäbe. Die Voraussetzungen für eine Abänderung seien jedoch weder behauptet worden noch aufgrund der Akten ersichtlich (Urk. 30 S. 5 ff.).
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird ein Eheschutzverfahren durch Anhängigmachung des Scheidungsprozesses nicht einfach gegenstands- los. Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeit- punkt entscheiden kann (BGE 129 III 60). Das Gesetz sieht die Anordnung der Gütertrennung als Eheschutzmassnahme vor (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3). Bleibt das Eheschutzgericht für Eheschutzmassnahmen bis zur Rechtshängigkeit der Schei- dungsklage zuständig, ist vom Eheschutzgericht auch über die anbegehrte Güter- trennung zu entscheiden, unabhängig davon, dass mit dem Einreichen der Schei- dungsklage von Gesetzes wegen Gütertrennung eintritt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Begehren eingetreten; desgleichen ist auch auf die Berufung einzutreten.
- Beide Parteien beantragten vor Erstinstanz den Beizug der Eheschutzakten EE130018 des Bezirksgerichts Uster, was die Vorinstanz abwies (Prot. I S. 9, 11, 12). Dies blieb unangefochten. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, die Partei- en hätten konkludent einen Verzicht auf die Gütertrennung vereinbart, lässt sich nicht nachvollziehen; sie erscheint auch nicht folgerichtig, zumal es die Gesuchs- - 9 - gegnerin war, die seinerzeit - was unbestritten ist (Prot. I S. 8) - ein Begehren ge- stellt und wieder zurückgezogen hatte. Aufgrund des im Recht liegenden, mass- geblichen Urteils war die Anordnung der Gütertrennung weder beantragt, noch wurde sie im Entscheid anderweitig thematisiert, noch bildete sie Gegenstand des Dispositivs (Urk. 2). Wurde im Urteil nicht über die Gütertrennung entschieden, liegt kein Abänderungsbegehren vor. 6.1 Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass innerhalb des Eheschutzverfahrens eine Gütertrennung angeordnet werden kann, wenn es um die Regelung des Ge- trenntlebens geht (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Voraussetzungen für die Auf- hebung des bisherigen Güterstandes sind gegenüber Art. 185 ZGB erleichtert. Gemäss Art. 185 ZGB kann während des Zusammenlebens eine Gütertrennung nur aus wichtigen Gründen verlangt werden und ein solcher liegt namentlich vor, wenn die güterrechtlichen Ansprüche eines Ehegatten gefährdet sind, weil der andere sich anschickt, die Errungenschaft zu vermindern, indem er Vermögen schlecht verwaltet oder verschwendet (Vetterli, a.a.O., Art. 176 N 41). Beim Ge- trenntleben kann sie gefordert werden, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die rechtfertigenden Umstände können zwar, müssen aber nicht notwendig einen wichtigen Grund im Sinn des Art. 185 Abs. 1 ZGB darstellen (Spycher, Erleichter- te Anordnung der Gütertrennung unter neuem Scheidungsrecht?, Festschrift Hausheer, Bern 2002, S. 361, 365 m.H.). 6.2 Nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich ist im Ehe- schutzverfahren die Gütertrennung anzuordnen, wenn eine nur sehr geringe Aus- sicht auf Wiedervereinigung besteht und darob die ehelichen Bande nur mehr auf dem Papier bestehen, während zwischen den Parteien effektiv keine Schicksals- gemeinschaft bzw. innere Verbundenheit mehr existiert. Immer aber sind die kon- kreten Umstände des Einzelfalles zu beachten (ZR 104 Nr. 50; ZR 103 Nr. 2; ZR 100 Nr. 24). 6.3 Die eheliche Gemeinschaft ist unter dem Güterstand der Errungenschafts- beteiligung auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft. Da nach Inkrafttreten des re- vidierten Scheidungsrechts das Eheschutzverfahren vorwiegend der Scheidungs- - 10 - vorbereitung dient, spricht sich die Praxis der Kammer dafür aus, dass unter den in Ziff. 6.2 genannten Voraussetzungen an die nicht mehr bestehende Lebens- gemeinschaft anzuknüpfen sei. "Dient das Eheschutzverfahren einzig der Schei- dungsvorbereitung, liegt kein hinreichender Grund vor, die engen wirtschaftlichen Bindungen, die durch die Errungenschaftsbeteiligung oder die Gütergemeinschaft bestehen, gegen den Willen eines Ehegatten aufrecht zu erhalten" (ZR 100 Nr. 24). In ZR 104 Nr. 50 wurde ferner erwogen: "Des Weiteren kann auch nach dem
- Juni 2004 der mit einer zerrütteten Ehe konfrontierte scheidungswillige Ehegat- te bei Fehlen der Voraussetzungen von Art. 111/112 bzw. Art. 114 ZGB nur den Weg über eine Klageanhebung nach Art. 115 ZGB beschreiten, um die Fixierung des Zeitpunktes für die Auflösung des Güterstandes erreichen zu können (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Ist zwar die Ehe zerrüttet, jedoch nicht im Sinne von Art. 115 ZGB unzumutbar, ist ein Ehegatte im Gegensatz zum alten Scheidungsrecht ge- zwungen, bis zum Eintritt der zweijährigen Trennungsfrist und der damit mögli- chen Klageanhebung gestützt auf Art. 114 ZGB in wirtschaftlicher Hinsicht mit seinem Ehepartner verbunden zu bleiben. Dies widerspricht dem Gedanken der Schicksalsgemeinschaft." Diese Erwägung korrespondiert mit der in der Literatur aufgeworfenen Frage, worin die Berechtigung einer güterrechtlichen Partizipation nach erfolgter Trennung liege, da insofern keinerlei Bezug mehr zwischen "Errun- genschaft" und Lebensgemeinschaft bestehe (vgl. Schwenzer/Frei-vogel, FamP- ra.ch 2007, S. 336, 343). Die Praxis der Kammer betonte allerdings stets, selbst wenn zwischen den Par- teien keine Schicksalsgemeinschaft mehr bestehe und der Eheschutz einzig der Scheidungsvorbereitung diene, seien immer aber die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (ZR 104 Nr. 50). In Bezug auf diese konkreten Umstände wurde etwa ausgeführt, die Beibehaltung der Errungenschaftsbeteili- gung könne aus Gründen der Altersvorsorge geboten sein; die Gütertrennung sei beispielsweise verweigert worden, da eine Partei durch vorzeitige Auflösung ihres Vorsorgevertrages der zweiten Säule die Partizipation des anderen Ehegatten an der beruflichen Vorsorge bis zum Zeitpunkt der Scheidung vereitelt habe (nicht publiz. Beschluss I. ZK vom 16. Oktober 2003, LP030135). Verneint worden ist - 11 - die Anordnung der Gütertrennung ferner in einem Fall, da die Parteien trotz an sich bestehender wirtschaftlicher Selbständigkeit weiterhin wirtschaftlich mitei- nander verflochten waren (nicht publiz. Beschluss I. ZK vom 20. März 2003; LP020107). 6.4 Der Gesuchsteller sieht das Mitte 2013 eingeleitete Eheschutzverfahren als reine Scheidungsvorbereitung. Nach Auffassung der Gesuchsgegnerin hat es sich nur um eine vorläufige Trennung gehandelt, welche zu einer vorübergehenden Entspannung hätte führen sollen. Tatsache ist, dass die Parteien im Februar 2015 bereits rund 20 Monate getrennt lebten. Zudem haben sie eigenen Angaben zu- folge im September 2014 einvernehmlich die Unterhaltsbeiträge abgeändert (Urk. 14 S. 4). Es kam also ein Jahr nach der Trennung nicht zu einer Wiederannähe- rung, vielmehr wurden die Trennungsfolgen neuen Umständen angepasst. Dies ist Grund genug zur Annahme, dass die Parteien keine Wiedervereinigung an- strebten, dass die innere Verbundenheit und der geistig sittliche Gehalt ihrer ehe- lichen Gemeinschaft entfallen ist und die Ehe nur noch ihrem rechtlichen Bande nach besteht. Unstrittig ist, dass der Gesuchsteller beim ersten Eheschutzbegehren keinen An- trag auf Anordnung der Gütertrennung gestellt hatte. Er war somit (konkludent) einverstanden, auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft bis zum Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist in wirtschaftlicher Hinsicht mit der Gesuchsgegnerin verbunden zu bleiben. Er wehrte sich jedenfalls nicht gegen die weiterhin gelten- de güterrechtliche Partizipation der Gesuchsgegnerin. Im Begehren um Anord- nung der Gütertrennung betonte der Gesuchsteller, dass eine Wiedervereinigung ausgeschlossen sei, weshalb "in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung" er um Gutheissung seines Gesuchs ersuche (Urk. 1). Er machte indessen keinerlei Angaben, weshalb er genau im Februar 2015, also vier Monate vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist, dieses Begehren stellte, vielmehr ging er aufgrund der faktischen Verhältnisse wohl von einem "Anspruch" auf Güter- trennung aus (vgl. Urk. 1). - 12 - 6.5 Im Berufungsverfahren wendet der Gesuchsteller ein, dass es sich beim von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid um einen sog. unveröffentlichen handle, der nicht zur Publikation vorgesehen sei, weshalb fraglich sei, ob das Bundesgericht damit in die Ermessensfreiheit kantonaler Gerichte habe einschrei- ten wollen (Urk. 22 S. 7). Das Bundesgericht hat sich im besagten Urteil mit der Praxis des Kantons Aargau auseinandergesetzt, welche besagt, dass die Güter- trennung anzuordnen sei, wenn feststehe, dass keine oder nur eine geringe Aus- sicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten bestehe und mit grosser Wahr- scheinlichkeit eine Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB eingereicht werde. Sodann hat es erkannt, dass die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahr- scheinlich erscheine, für sich alleine kein Umstand sei, der die Anordnung der Gü- tertrennung rechtfertigt. Für eine Lockerung der bereits mit BGE 116 II 21 publi- zierten Praxis würden keine Gründe bestehen (BGer 5A_945/2014 E. 7.2). Das Bundesgericht hat sich somit mit der kantonalen Praxis zur Anordnung der Güter- trennung auseinandersetzt. Es hat die vom Gesetzgeber geforderten Umstände konkretisiert und der Entscheid trägt damit zur Klärung der Frage bei, wie Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auszulegen ist. Im Übrigen hat sich immer ein Teil der Lehre für eine zurückhaltende Interpretation der Gesetzesbestimmung ausgesprochen und verlangt, es müsse eine konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen im weitesten Sinne glaubhaft gemacht werden (vgl. Weber, AJP 2001, S. 463.; Steck, FamPra.ch 2005, S. 308; Spycher, a.a.O., S. 361, 370 f.; Vetterli, a.a.O., Art. 176 N 41; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizeri- schen ZGB, 5. Aufl., Bern 2014, N 11.65). 6.6 Weiter macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht verlange im fraglichen Entscheid nicht eine "Gefährdung wirtschaftlicher Interessen". Vielmehr sollten zusätzliche Umstände als eine blosse Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vorliegen. Solche Gründe würden im vorliegenden Fall bestehen (s. Ziff. 3.1 vorn). Dem Gesuchsteller ist insoweit zuzustimmen, als das Bundesge- richt nicht ausschliesslich eine "Gefährdung wirtschaftlicher Interessen" verlangt. Nach Auffassung des Bundesgerichts sind die Umstände gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB unter dem Blickwinkel von Art. 175 ZGB zu sehen, wobei das Kriteri- - 13 - um der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (BGer 5A_945/2014 E. 7.2). Das trifft auf die vom Gesuchsteller genannten Umstände nicht zu. Zum einen sind die Parteien durch das Miteigentum an der ehelichen Liegenschaft wirtschaftlich miteinander verflochten. Diese wirtschaftliche Verbin- dung zeitigt während des Getrenntlebens insofern Auswirkungen, als offenbar Rechnungen für die von der Gesuchsgegnerin bewohnte Liegenschaft an den Gesuchsteller gehen (Urk. 20/2). Zum anderen spricht die Tatsache, dass das Scheidungsverfahren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits rechts- hängig war, nicht für den Standpunkt des Gesuchstellers. Die Anordnung der Gü- tertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Wenn die kanto- nale Rechtsprechung von der Prämisse ausgeht, dass es dem Scheidungswilligen nicht zumutbar sei, die zweijährige Trennungszeit abzuwarten, bedeutet das um- gekehrt, dass das Weiterbestehen "enger wirtschaftlicher Bindungen" eher hinzu- nehmen ist, je kürzer die Frist bis zur Scheidung ist. Die fehlende Aussicht auf Wiedervereinigung schliesslich genügt nach Auffassung des Bundesgerichts, wie eben ausgeführt, nicht. 6.7 Das Gericht ist bei der Anordnung der Gütertrennung auf sein pflichtgemäs- ses Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB). Indem die Vorinstanz sich bei ihrem Ent- scheid auf das Bundesgerichtsurteil berufen und vor allem die Frage nach der Ge- fährdung der wirtschaftlichen Interessen des Gesuchstellers gestellt (und diese zu Recht verneint) hat, hat sie nach dem Gesagten Umstände im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB geprüft und daher ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor.
- Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet, und der angefochtene Entscheid ist (einschliesslich Kosten- und Entschädigungs- regelung) zu bestätigen. - 14 - III.
- Ausgangsgemäss ist der Gesuchsteller für kosten- und entschädigungs- pflichtig zu erklären (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d, § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 9 und 11 AnwGebV ebenso auf Fr. 1'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu veranschlagen. Es wird erkannt:
- Das Gesuch um Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2-4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 15 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE150043-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Notz Urteil vom 16. Dezember 2015 in Sachen A._____, Dr., Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, lic. iur., Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 13. Juli 2015 (EE150053-L)
- 2 - Rechtsbegehren: "1. Es sei zwischen den Parteien gerichtlich die Gütertrennung anzuordnen per
20. Februar 2015.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin (zzgl. MwSt.)." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 13. Juli 2015:
1. Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der Gütertrennung wird ab- gewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleis- teten Vorschuss verrechnet.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'500.– (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. [Mitteilungssatz].
6. [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 22):
1. Dispositivziffer 1 des Urteils vom 13. Juli 2015 (EE150055 [recte EE150053]) sei aufzuheben und es sei zwischen den Parteien gerichtlich die Gütertren- nung anzuordnen per Datum Einreichung des Gesuchs bei der Vorinstanz.
2. Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils vom 13. Juli 2015 seien aufzuheben und es sei über die Kosten- und Entschädigungsfolge der Parteien gemäss Aus- gang dieses Verfahrens zu entscheiden.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklag- ten (zzgl. MwSt). der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Urk. 30):
1. Die Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 13. Juli 2015 (EE150053-L) sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zulas- ten des Gesuchstellers und Berufungsklägers.
- 3 - Erwägungen: I.
1. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster er- liess am 5. Juli 2013 Eheschutzmassnahmen. Dabei erklärte es die Parteien zum Getrenntleben berechtigt und regelte die Nebenfolgen (Urk. 2). Am 20. Februar 2015 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Anord- nung der Gütertrennung ein (Urk. 1). Für das Verfahren vor Vorinstanz ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 23 S. 2 f.). Mit Urteil vom 13. Juli 2015 wies die Vorinstanz das Begehren ab (Urk. 23 S. 12).
2. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) erhob am
23. Juli 2015 Berufung mit den zitierten Anträgen (Urk. 22). Der mit Verfügung vom 29. Juli 2015 verlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 27 und 28). Die Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) datiert vom 27. August 2015 und wurde mit Verfügung vom 3. September 2015 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30 und 31). II.
1. Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob es sich beim Begehren um Anordnung der Gütertrennung um ein Abänderungsverfahren handelt, was vom Gesuchsteller verneint und von der Gesuchsgegnerin bejaht wird. Die Vorinstanz liess die Frage letztlich offen, da die Anordnung der Gütertrennung so oder anders nicht gerecht- fertigt sei (Urk. 23 S. 7). 2.1 Zur Abweisung des Begehrens erwog die Vorinstanz das Folgende: Die Re- gelung von Art. 185 Abs. 2 ZGB, wonach ein Ehegatte bei wichtigen Gründen je- derzeit beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen könne, werde im Eheschutzverfahren analog herangezogen. Nach der strengen Praxis des Bundesgerichts (BGE 116 II 21) würde die endgültige Aufhebung des gemeinsa-
- 4 - men Haushaltes nicht genügen, es seien vielmehr alle Umstände zu prüfen, in welchen die Ehegatten lebten. Auch blosse Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten würden dazu nicht ausreichen. Vielmehr werde die Gefährdung finanzieller Interessen eines Ehegatten verlangt. Das Obergericht des Kantons Zürich hingegen habe das Anstreben der späteren Scheidung eines Ehegatten genügen lassen (ZR 100 Nr. 24). Diese im Widerspruch zu BGE 116 II 21 stehende Rechtsprechung werde in der Lehre kritisiert. So müsse die strenge- re Rechtsprechung des Bundesgerichts - wonach jeder Einzelfall im Lichte von Art. 175 ZGB betrachtet werden solle - weiterhin gelten (Urk. 23 S. 7 ff.). Demnach - so die Vorinstanz - müsse das Vorliegen einer wirtschaftlichen Ge- fährdung des die Anordnung der Gütertrennung beantragenden Ehegatten glaub- haft gemacht werden. Das Bundesgericht habe die Frage, ob neben dem Schei- dungswillen noch weitere Gründe, welche die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigten, im Entscheid BGer 5A_2013 vom 13. September 2013 offen gelas- sen. Mit Urteil vom 26. Mai 2015 (BGer 5A_945/2014) habe das Bundesgericht indessen die Frage der Anordnung der Gütertrennung in Eheschutzverfahren höchstrichterlich entschieden. Dabei habe es erwogen: "…ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Um- stand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt. Erforderlich sind viel- mehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kri- terium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Die kan- tonale Praxis mag teilweise in eine andere Richtung weisen (…) und eine lockere- re Praxis verfolgen. Für eine solche Lockerung bestehen jedoch keine Gründe. Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leichtfertig vorgenommen werden, denn mit der Gütertren- nung verlieren die Ehegatten güterrechtliche Anwartschaften. Der gesetzlich vor- gesehene Zeitpunkt für die Auflösung des Güterstandes (Art. 204 Abs. 2 ZGB, Art. 236 Abs. 2 ZGB) würde im Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB wohl fak- tisch bedeutungslos; in güterrechtlicher Hinsicht würde die Auflösung der Ehe ins Eheschutzverfahren vorverlagert. Zudem wiegt der Eingriff auch insofern schwer,
- 5 - als die Massnahme bei einer Wiedervereinigung der Ehegatten nicht automatisch dahinfällt (Art. 179 Abs. 2 ZGB)." (Urk. 23 S. 8f.). 2.2 Der Gesuchsteller habe sein Begehren damit begründet, dass die Gesuchs- gegnerin im Zeitpunkt der Trennung am 22. Juni 2013 ihre Einwilligung zur Schei- dung nicht gegeben habe. Er habe geltend gemacht, eine Wiedervereinigung sei ausgeschlossen und er werde die Scheidungsklage nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist im Juni 2015 einreichen. Wenn das Eheschutzverfahren einzig der Scheidungsvorbereitung diene, liege kein hinreichender Grund mehr vor, die enge wirtschaftliche Bindung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung auf- recht zu erhalten. Demgegenüber habe die Gesuchsgegnerin ausführen lassen, dass die vorläufige Trennung zu einer vorübergehenden Entspannung vorange- gangener regelmässiger Streitereien hätte führen sollen. Es sei keineswegs klar gewesen, dass eine Wiedervereinigung ausgeschlossen würde. Der Zeitpunkt der Einreichung des jetzigen Gesuchs falle exakt in die Zeit, in der beim Arbeitgeber des Gesuchstellers gewohnheitsmässig Boni und Gewinnbeteiligungen ausbe- zahlt würden. Ohne Anordnung der Gütertrennung hätte die Gesuchsgegnerin ei- nen Anspruch auf Beteiligung an diesen Zusatzleistungen. Das sei der Grund für die Einreichung des Gesuchs. Indessen sei eine wirtschaftliche Gefährdung, wie vom Bundesgericht gefordert, nicht glaubhaft gemacht (Urk. 23 S. 9 f.). 2.3 Die Vorinstanz schloss in Nachachtung des jüngsten bundesgerichtlichen Entscheids, dass die endgültige Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und der Scheidungswille für die Anordnung der Gütertrennung nicht genügen würden. Es sei vielmehr nach dem finanziellen Risiko einer Fortsetzung der Errungenschafts- beteiligung oder dem wirtschaftlichen Nutzen eines Übergangs zur Gütertrennung zu fragen (unter Verweis auf Vetterli, FamKomm Scheidung, Art. 176 N 41). Von einer Gefährdung sei indes nicht die Rede. Der Gesuchsteller habe insbesondere vortragen lassen, dass die Parteien ihre eigenen Kassen führten - so hätten sie das seit eh und je getan - und lediglich durch das Miteigentum an der ehelichen Liegenschaft wirtschaftlich miteinander verflochten seien. Eine Gefährdung wirt- schaftlicher Interessen, ernsthaft drohende oder eine tatsächliche Errungen-
- 6 - schaftsverminderung durch ungerechtfertigten Verbrauch oder schlechte Verwal- tung sei allerdings nicht ersichtlich (mit Verweis auf Hausheer/Aebi-Müller, BSK ZGB-I, N 26 zu Art. 185). Es würde demnach kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 185 Abs. 2 ZGB behauptet bzw. es würden vorliegend die Umstände die An- ordnung der Gütertrennung nicht rechtfertigen (Urk. 23 S. 10 f.). 3.1 Der Gesuchsteller kritisiert in der Berufung, die Voraussetzungen für die An- ordnung der Gütertrennung in einem Eheschutzverfahren seien durch das Zür- cher Obergericht in konstanter Praxis klar aufgestellt worden (vgl. ZR 100 Nr. 24, ZR 103 Nr. 2 und ZR 104 Nr. 50). Diese Rechtsprechung sei in den erstinstanzli- chen Gerichten durchwegs angewendet worden. Gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung würden als rechtfertigende Umstände im Sinne von Art. 176 ZGB die Auflösung der "Schicksalsgemeinschaft" gelten, d.h. wenn das Eheschutzver- fahren einzig der Scheidungsvorbereitung diene. Eine ähnliche Gerichtspraxis würde in den Kantonen St. Gallen, Aargau, Glarus, Graubünden und Luzern gel- ten. Die Vorinstanz begehe eine Rechtsverletzung, indem sie voraussetze, dass die Anordnung der Gütertrennung stets eine "wirtschaftliche Gefährdung" voraus- setze. Nicht richtig sei sodann die Auffassung, wonach die Umstände im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB den wichtigen Gründen gemäss Art. 185 ZGB gleichzusetzen seien. Beim fraglichen Bundesgerichtsurteil handle es sich um ei- nen unveröffentlichen Entscheid, der nicht zur Publikation vorgesehen sei. Selbst das Bundesgericht verfolge aber nicht eine einheitliche Praxis. In einem wenig früheren Entscheid habe das Bundesgericht noch ausgeführt, dass die kantonalen Instanzen eine Ermessensfreiheit geniessen würden (BGer 5A_371/2013). Ent- gegen der Vorinstanz verlange das Bundesgericht nicht eine "Gefährdung wirt- schaftlicher Interessen". Vielmehr sollten zusätzliche Umstände als eine blosse Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vorliegen. Diese seien im vorliegenden Fall zu bejahen: die Parteien seien nicht mehr miteinander wirtschaftlich ver- knüpft, es gäbe keine gemeinsamen Bankkonti. Weiter sei im Februar 2015 die zweijährige Trennungsdauer fast abgelaufen und im Zeitpunkt der Urteilsfällung das Scheidungsverfahren schon pendent gewesen. Damit sei klar, dass von An- fang an keine Aussicht auf Wiedervereinigung bestanden habe. Faktisch bestehe
- 7 - seit zwei Jahren zwischen den Parteien effektiv keine Schicksalsgemeinschaft und innere Verbundenheit mehr. Wenn eine Wiedervereinigung der Parteien aus- ser Betracht stehe und die Scheidung unmittelbar bevorstehe, wiege der "Eingriff in die Gütermassen der Parteien" durch die Gütertrennung nicht mehr schwer (Urk. 22 S. 7 f.). 3.2 Die Gesuchsgegnerin macht in formeller Hinsicht geltend, das Scheidungs- verfahren sei vor Erlass des Urteils der Vorinstanz vom 13. Juli 2015 anhängig gemacht worden. Deshalb sei die sachliche Zuständigkeit des Eheschutzgerichts aufgrund der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entfallen, und es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Mit der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage mittels Eingabe vom 18. Juni 2015 sei inzwischen der "Stichtag Güterrecht" ge- mäss Art. 204 Abs. 2 ZGB im ordentlichen Verfahren bereits gesetzt. Damit werde die Anordnung in einem vorausgehenden Eheschutzverfahren gegenstandslos und das Berufungsverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Urk. 30 S. 3). In materieller Hinsicht führt die Gesuchsgegnerin aus, die Vorinstanz habe keine Rechtsverletzung begangen, sondern sich an der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung orientiert und einen den konkreten Umständen entsprechenden Entscheid gefällt. Es treffe aber nicht zu, dass die Parteien schon lange keine Schicksals- gemeinschaft mehr bilden würden. Vielmehr sei von beiden Parteien mit dem Eheschutzverfahren eine bloss vorläufige Trennung und damit eine Entspannung der Situation angestrebt. Richtig sei, dass die gesamten, konkret vorliegenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen seien. Das Urteil des Bundesgerichts (5A_945/2014) bestätige insofern die bisherige bundesgerichtliche Praxis. Ver- langt würden "weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht". Der Gesuchsteller führe "solche Gründe" an und nenne insbesondere die fehlen- de wirtschaftliche Verknüpfung. Die Parteien hätten jedoch schon vor der Tren- nung eigene Bankkonti gehabt und sie seien weiterhin Miteigentümer der Liegen- schaft. Auch handle es sich nicht um "am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte
- 8 - Umstände". Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers stelle die Anord- nung der Gütertrennung sehr wohl einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Es gehe darum, den Stichtag um wenige Monate vorzuziehen, um ihn auf ein Da- tum vor dem alljährlich wiederkehrenden Termin grösserer Lohnauszahlungen (Boni, Gewinnbeteiligungen) zu platzieren und damit den gesetzlichen Beteili- gungsanspruch aus Errungenschaftsbeteiligung erheblich zu schmälern (Urk. 30 S. 4 ff.). Im Weiteren hält die Gesuchsgegnerin daran fest, dass es sich um ein Abände- rungsverfahren handle. Die Parteien hätten seinerzeit konkludent eine Vereinba- rung über den Verzicht auf die Gütertrennung geschlossen, was sich aus den Ak- ten des Eheschutzverfahrens ergäbe. Die Voraussetzungen für eine Abänderung seien jedoch weder behauptet worden noch aufgrund der Akten ersichtlich (Urk. 30 S. 5 ff.).
4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird ein Eheschutzverfahren durch Anhängigmachung des Scheidungsprozesses nicht einfach gegenstands- los. Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeit- punkt entscheiden kann (BGE 129 III 60). Das Gesetz sieht die Anordnung der Gütertrennung als Eheschutzmassnahme vor (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3). Bleibt das Eheschutzgericht für Eheschutzmassnahmen bis zur Rechtshängigkeit der Schei- dungsklage zuständig, ist vom Eheschutzgericht auch über die anbegehrte Güter- trennung zu entscheiden, unabhängig davon, dass mit dem Einreichen der Schei- dungsklage von Gesetzes wegen Gütertrennung eintritt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Begehren eingetreten; desgleichen ist auch auf die Berufung einzutreten.
5. Beide Parteien beantragten vor Erstinstanz den Beizug der Eheschutzakten EE130018 des Bezirksgerichts Uster, was die Vorinstanz abwies (Prot. I S. 9, 11, 12). Dies blieb unangefochten. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, die Partei- en hätten konkludent einen Verzicht auf die Gütertrennung vereinbart, lässt sich nicht nachvollziehen; sie erscheint auch nicht folgerichtig, zumal es die Gesuchs-
- 9 - gegnerin war, die seinerzeit - was unbestritten ist (Prot. I S. 8) - ein Begehren ge- stellt und wieder zurückgezogen hatte. Aufgrund des im Recht liegenden, mass- geblichen Urteils war die Anordnung der Gütertrennung weder beantragt, noch wurde sie im Entscheid anderweitig thematisiert, noch bildete sie Gegenstand des Dispositivs (Urk. 2). Wurde im Urteil nicht über die Gütertrennung entschieden, liegt kein Abänderungsbegehren vor. 6.1 Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass innerhalb des Eheschutzverfahrens eine Gütertrennung angeordnet werden kann, wenn es um die Regelung des Ge- trenntlebens geht (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Voraussetzungen für die Auf- hebung des bisherigen Güterstandes sind gegenüber Art. 185 ZGB erleichtert. Gemäss Art. 185 ZGB kann während des Zusammenlebens eine Gütertrennung nur aus wichtigen Gründen verlangt werden und ein solcher liegt namentlich vor, wenn die güterrechtlichen Ansprüche eines Ehegatten gefährdet sind, weil der andere sich anschickt, die Errungenschaft zu vermindern, indem er Vermögen schlecht verwaltet oder verschwendet (Vetterli, a.a.O., Art. 176 N 41). Beim Ge- trenntleben kann sie gefordert werden, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die rechtfertigenden Umstände können zwar, müssen aber nicht notwendig einen wichtigen Grund im Sinn des Art. 185 Abs. 1 ZGB darstellen (Spycher, Erleichter- te Anordnung der Gütertrennung unter neuem Scheidungsrecht?, Festschrift Hausheer, Bern 2002, S. 361, 365 m.H.). 6.2 Nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich ist im Ehe- schutzverfahren die Gütertrennung anzuordnen, wenn eine nur sehr geringe Aus- sicht auf Wiedervereinigung besteht und darob die ehelichen Bande nur mehr auf dem Papier bestehen, während zwischen den Parteien effektiv keine Schicksals- gemeinschaft bzw. innere Verbundenheit mehr existiert. Immer aber sind die kon- kreten Umstände des Einzelfalles zu beachten (ZR 104 Nr. 50; ZR 103 Nr. 2; ZR 100 Nr. 24). 6.3 Die eheliche Gemeinschaft ist unter dem Güterstand der Errungenschafts- beteiligung auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft. Da nach Inkrafttreten des re- vidierten Scheidungsrechts das Eheschutzverfahren vorwiegend der Scheidungs-
- 10 - vorbereitung dient, spricht sich die Praxis der Kammer dafür aus, dass unter den in Ziff. 6.2 genannten Voraussetzungen an die nicht mehr bestehende Lebens- gemeinschaft anzuknüpfen sei. "Dient das Eheschutzverfahren einzig der Schei- dungsvorbereitung, liegt kein hinreichender Grund vor, die engen wirtschaftlichen Bindungen, die durch die Errungenschaftsbeteiligung oder die Gütergemeinschaft bestehen, gegen den Willen eines Ehegatten aufrecht zu erhalten" (ZR 100 Nr. 24). In ZR 104 Nr. 50 wurde ferner erwogen: "Des Weiteren kann auch nach dem
1. Juni 2004 der mit einer zerrütteten Ehe konfrontierte scheidungswillige Ehegat- te bei Fehlen der Voraussetzungen von Art. 111/112 bzw. Art. 114 ZGB nur den Weg über eine Klageanhebung nach Art. 115 ZGB beschreiten, um die Fixierung des Zeitpunktes für die Auflösung des Güterstandes erreichen zu können (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Ist zwar die Ehe zerrüttet, jedoch nicht im Sinne von Art. 115 ZGB unzumutbar, ist ein Ehegatte im Gegensatz zum alten Scheidungsrecht ge- zwungen, bis zum Eintritt der zweijährigen Trennungsfrist und der damit mögli- chen Klageanhebung gestützt auf Art. 114 ZGB in wirtschaftlicher Hinsicht mit seinem Ehepartner verbunden zu bleiben. Dies widerspricht dem Gedanken der Schicksalsgemeinschaft." Diese Erwägung korrespondiert mit der in der Literatur aufgeworfenen Frage, worin die Berechtigung einer güterrechtlichen Partizipation nach erfolgter Trennung liege, da insofern keinerlei Bezug mehr zwischen "Errun- genschaft" und Lebensgemeinschaft bestehe (vgl. Schwenzer/Frei-vogel, FamP- ra.ch 2007, S. 336, 343). Die Praxis der Kammer betonte allerdings stets, selbst wenn zwischen den Par- teien keine Schicksalsgemeinschaft mehr bestehe und der Eheschutz einzig der Scheidungsvorbereitung diene, seien immer aber die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (ZR 104 Nr. 50). In Bezug auf diese konkreten Umstände wurde etwa ausgeführt, die Beibehaltung der Errungenschaftsbeteili- gung könne aus Gründen der Altersvorsorge geboten sein; die Gütertrennung sei beispielsweise verweigert worden, da eine Partei durch vorzeitige Auflösung ihres Vorsorgevertrages der zweiten Säule die Partizipation des anderen Ehegatten an der beruflichen Vorsorge bis zum Zeitpunkt der Scheidung vereitelt habe (nicht publiz. Beschluss I. ZK vom 16. Oktober 2003, LP030135). Verneint worden ist
- 11 - die Anordnung der Gütertrennung ferner in einem Fall, da die Parteien trotz an sich bestehender wirtschaftlicher Selbständigkeit weiterhin wirtschaftlich mitei- nander verflochten waren (nicht publiz. Beschluss I. ZK vom 20. März 2003; LP020107). 6.4 Der Gesuchsteller sieht das Mitte 2013 eingeleitete Eheschutzverfahren als reine Scheidungsvorbereitung. Nach Auffassung der Gesuchsgegnerin hat es sich nur um eine vorläufige Trennung gehandelt, welche zu einer vorübergehenden Entspannung hätte führen sollen. Tatsache ist, dass die Parteien im Februar 2015 bereits rund 20 Monate getrennt lebten. Zudem haben sie eigenen Angaben zu- folge im September 2014 einvernehmlich die Unterhaltsbeiträge abgeändert (Urk. 14 S. 4). Es kam also ein Jahr nach der Trennung nicht zu einer Wiederannähe- rung, vielmehr wurden die Trennungsfolgen neuen Umständen angepasst. Dies ist Grund genug zur Annahme, dass die Parteien keine Wiedervereinigung an- strebten, dass die innere Verbundenheit und der geistig sittliche Gehalt ihrer ehe- lichen Gemeinschaft entfallen ist und die Ehe nur noch ihrem rechtlichen Bande nach besteht. Unstrittig ist, dass der Gesuchsteller beim ersten Eheschutzbegehren keinen An- trag auf Anordnung der Gütertrennung gestellt hatte. Er war somit (konkludent) einverstanden, auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft bis zum Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist in wirtschaftlicher Hinsicht mit der Gesuchsgegnerin verbunden zu bleiben. Er wehrte sich jedenfalls nicht gegen die weiterhin gelten- de güterrechtliche Partizipation der Gesuchsgegnerin. Im Begehren um Anord- nung der Gütertrennung betonte der Gesuchsteller, dass eine Wiedervereinigung ausgeschlossen sei, weshalb "in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung" er um Gutheissung seines Gesuchs ersuche (Urk. 1). Er machte indessen keinerlei Angaben, weshalb er genau im Februar 2015, also vier Monate vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist, dieses Begehren stellte, vielmehr ging er aufgrund der faktischen Verhältnisse wohl von einem "Anspruch" auf Güter- trennung aus (vgl. Urk. 1).
- 12 - 6.5 Im Berufungsverfahren wendet der Gesuchsteller ein, dass es sich beim von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid um einen sog. unveröffentlichen handle, der nicht zur Publikation vorgesehen sei, weshalb fraglich sei, ob das Bundesgericht damit in die Ermessensfreiheit kantonaler Gerichte habe einschrei- ten wollen (Urk. 22 S. 7). Das Bundesgericht hat sich im besagten Urteil mit der Praxis des Kantons Aargau auseinandergesetzt, welche besagt, dass die Güter- trennung anzuordnen sei, wenn feststehe, dass keine oder nur eine geringe Aus- sicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten bestehe und mit grosser Wahr- scheinlichkeit eine Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB eingereicht werde. Sodann hat es erkannt, dass die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahr- scheinlich erscheine, für sich alleine kein Umstand sei, der die Anordnung der Gü- tertrennung rechtfertigt. Für eine Lockerung der bereits mit BGE 116 II 21 publi- zierten Praxis würden keine Gründe bestehen (BGer 5A_945/2014 E. 7.2). Das Bundesgericht hat sich somit mit der kantonalen Praxis zur Anordnung der Güter- trennung auseinandersetzt. Es hat die vom Gesetzgeber geforderten Umstände konkretisiert und der Entscheid trägt damit zur Klärung der Frage bei, wie Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auszulegen ist. Im Übrigen hat sich immer ein Teil der Lehre für eine zurückhaltende Interpretation der Gesetzesbestimmung ausgesprochen und verlangt, es müsse eine konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen im weitesten Sinne glaubhaft gemacht werden (vgl. Weber, AJP 2001, S. 463.; Steck, FamPra.ch 2005, S. 308; Spycher, a.a.O., S. 361, 370 f.; Vetterli, a.a.O., Art. 176 N 41; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizeri- schen ZGB, 5. Aufl., Bern 2014, N 11.65). 6.6 Weiter macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht verlange im fraglichen Entscheid nicht eine "Gefährdung wirtschaftlicher Interessen". Vielmehr sollten zusätzliche Umstände als eine blosse Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vorliegen. Solche Gründe würden im vorliegenden Fall bestehen (s. Ziff. 3.1 vorn). Dem Gesuchsteller ist insoweit zuzustimmen, als das Bundesge- richt nicht ausschliesslich eine "Gefährdung wirtschaftlicher Interessen" verlangt. Nach Auffassung des Bundesgerichts sind die Umstände gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB unter dem Blickwinkel von Art. 175 ZGB zu sehen, wobei das Kriteri-
- 13 - um der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (BGer 5A_945/2014 E. 7.2). Das trifft auf die vom Gesuchsteller genannten Umstände nicht zu. Zum einen sind die Parteien durch das Miteigentum an der ehelichen Liegenschaft wirtschaftlich miteinander verflochten. Diese wirtschaftliche Verbin- dung zeitigt während des Getrenntlebens insofern Auswirkungen, als offenbar Rechnungen für die von der Gesuchsgegnerin bewohnte Liegenschaft an den Gesuchsteller gehen (Urk. 20/2). Zum anderen spricht die Tatsache, dass das Scheidungsverfahren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits rechts- hängig war, nicht für den Standpunkt des Gesuchstellers. Die Anordnung der Gü- tertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Wenn die kanto- nale Rechtsprechung von der Prämisse ausgeht, dass es dem Scheidungswilligen nicht zumutbar sei, die zweijährige Trennungszeit abzuwarten, bedeutet das um- gekehrt, dass das Weiterbestehen "enger wirtschaftlicher Bindungen" eher hinzu- nehmen ist, je kürzer die Frist bis zur Scheidung ist. Die fehlende Aussicht auf Wiedervereinigung schliesslich genügt nach Auffassung des Bundesgerichts, wie eben ausgeführt, nicht. 6.7 Das Gericht ist bei der Anordnung der Gütertrennung auf sein pflichtgemäs- ses Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB). Indem die Vorinstanz sich bei ihrem Ent- scheid auf das Bundesgerichtsurteil berufen und vor allem die Frage nach der Ge- fährdung der wirtschaftlichen Interessen des Gesuchstellers gestellt (und diese zu Recht verneint) hat, hat sie nach dem Gesagten Umstände im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB geprüft und daher ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor.
7. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet, und der angefochtene Entscheid ist (einschliesslich Kosten- und Entschädigungs- regelung) zu bestätigen.
- 14 - III.
1. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsteller für kosten- und entschädigungs- pflichtig zu erklären (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d, § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 9 und 11 AnwGebV ebenso auf Fr. 1'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu veranschlagen. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2-4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 15 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: se