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LE150041

Eheschutz

Zürich OG · 2016-05-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (94 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2010 in England und haben zwei ge- meinsame Kinder (C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2010).

E. 1.1 Die Gesuchsgegnerin beantragt, den Gesuchsteller für das Berufungsver- fahren zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an sie in der Höhe von Fr. 15'000.– zu verpflichten (Urk. 70 S. 3).

E. 1.2 Mit Bezug auf die behauptete Mittellosigkeit bringt die Gesuchsgegnerin le- diglich vor, sie sei nach wie vor illiquid, weshalb ihr jeden Monat Schulden anfal- len würden (Urk. 70 S. 23). Wie vorstehend ausgeführt, ist die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin zu verneinen, da sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Lie- genschaften … …/… nicht zusätzlich belehnt werden können und die Gesuchs- gegnerin damit nicht sämtliche eigenen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens ausgeschöpft hat. Der Antrag um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an die Gesuchsgegnerin ist folglich abzuweisen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 2 Seit dem 30. September 2014 stehen die Parteien in einem Eheschutzver- fahren (Urk. 2). Zum Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, welches mit dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 1. Juli 2015 einen Abschluss fand (Urk. 67 = Urk. 71), kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 71 S. 5 f.).

- 10 -

E. 2.1 Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Ver- fahren als verhältnismässig umfangreich und aufwändig. Für das zweitinstanzli- che Verfahren rechtfertigt sich daher in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 lit. b und

- 54 - § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'500.–.

E. 2.2 Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Obhutsfrage, Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Verpflichtung des Ge- suchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren sowie die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfol- gen, wobei die letzten beiden Punkte aufwandmässig wenig ins Gewicht fallen.

E. 2.3 Hinsichtlich der Obhutsfrage sind die Parteien je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 2.4 Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangt die Gesuchsgegnerin Kin- derunterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 2'500.– pro Kind und Ehegattenunter- haltsbeiträge von Fr. 6'030.– bzw. Fr. 5'599.– (bei Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens von Fr. 1'764.–; Urk. 70 S. 3). Der Gesuchsteller beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, mithin die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung von Kinderunterhalts- beiträgen von Fr. 400.– pro Kind und der Verzicht auf Zusprechung von Ehegat- tenunterhaltsbeiträgen (Urk. 80 S. 2). Im Ergebnis wird mit vorliegendem Urteil keine Partei zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet. Der Ge- suchsgegnerin werden rückwirkend ab 1. Februar 2015 bis 31. August 2016 Un- terhaltsbeiträge von Fr. 4'810.– pro Monat und ab 1. September 2016 solche von Fr. 4'475.– zugesprochen. Damit obsiegt der Gesuchsteller mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge zu 86%, wohingegen die Gesuchsgegnerin ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahme bis 30. Juni 2017 mit Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge zu 80% obsiegt, weshalb sich Obsiegen und Unterliegen mit Bezug auf die Unterhaltsfrage fast die Waage halten. Betreffend die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ob- siegt die Gesuchsgegegnerin zu zwei Dritteln. Dagegen unterliegt die Gesuchs- gegnerin hinsichtlich der Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.

- 55 -

E. 2.5 Gesamthaft betrachtet halten sich Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Berufungsverfahren in etwa die Waage, weshalb den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 11–16 und 18 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom

1. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkannt:

1. Die Obhut für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, wird dem Gesuch- steller zugeteilt.

2. Das Begehren der Gesuchsgegnerin auf Bewilligung des Wechsels des Auf- enthaltsortes der Kinder im Sinne von Art. 301a ZGB wird abgewiesen.

3. Auf das Begehren der Gesuchsgegnerin, es sei der Gesuchsteller unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall zu ver- pflichten, der Gesuchsgegnerin auf deren erstes Verlangen die britischen sowie die schweizerischen Reisepässe der Kinder C._____ und D._____ herauszugeben, und die Gesuchsgegnerin ihrerseits sei zu verpflichten, ebendiese Reisepässe der Kinder C._____ und D._____ dem Gesuchsteller jeweils für die Dauer allfälliger im Ausland stattfindender Ferien oder Be- suchswochenenden des Gesuchstellers mit den Kindern zur Verfügung zu stellen, wird nicht eingetreten.

4. Die Gesuchsgegnerin wird unter Strafandrohung einer Busse bei Wider- handlung (Art. 292 StGB) verpflichtet, dem Gesuchsteller die Geburtsurkun-

- 56 - den der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, und die Unterlagen betreffend amerikanische Staatsangehörig- keit der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, auf erstes Verlangen herauszugeben.

5. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt erklärt, die Kinder einmal pro Monat von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr, in der Schweiz zu besuchen. Weiter wird die Gesuchsgegnerin für berechtigt erklärt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien,

- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Karfrei- tag bis und mit Ostermontag) und

- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) Sodann wird die Gesuchsgegnerin berechtigt erklärt, die Kinder zusätzlich jährlich in den Schulferien während vier Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit dem Gesuchsteller abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in den Jahren mit gera- der Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin.

6. Es werden keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen.

7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich monat- liche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 4'810.– rückwirkend seit 1. Februar 2015 bis 31. August 2016 und

- Fr. 4'475.– ab 1. September 2016 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens

- 57 - Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Die Haustiere werden für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Haltung und Pflege zugewiesen.

9. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrags für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

10. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'471.50 Dolmetscher; Fr. 20.– Zeugenentschädigung.

11. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

12. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

13. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 5'762.50 (Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– und Dolmetscherkosten von Fr. 262.50) festgesetzt.

14. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsgegnerin verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den Vorschuss im Umfang von Fr. 2'750.– zurückzuzahlen.

15. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Zustel- lung des Doppel von Urk. 105, 106 und Urk. 107/1, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 58 -

17. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc

E. 3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 (Urk. 70) erhob die Gesuchsgegnerin und Be- rufungsklägerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellte. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 (Urk. 75) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, wel- chen diese innert Frist leistete (Urk. 76 und 77). Der Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsteller) erstattete mit Eingabe vom 3. Sep- tember 2015 (Urk. 80) innert der ihm mit Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 79) angesetzten Frist seine Berufungsantwort. Am 3. September 2015 er- folgte ausserdem eine unaufgeforderte Eingabe der Gesuchsgegnerin (Urk. 83). Mit Verfügung vom 7. September 2015 wurde der Gesuchsgegnerin die Beru- fungsantwort und dem Gesuchsteller die Eingabe der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 84). Der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom

21. September 2015 zur Noveneingabe der Gesuchsgegnerin Stellung (Urk. 85). Diese Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. S. 5). Die Parteien wurden mit Beschluss vom 10. März 2016 zu einer Anhö- rung im Sinne von Art. 297 Abs. 1 ZPO vorgeladen. Sodann wurde den Parteien angezeigt, dass ihre Rechtsvertreter anlässlich dieser Verhandlung Gelegenheit haben würden, sich zur allfälligen Anwendbarkeit und zum Inhalt des auf den Ehegattenunterhalt anwendbaren englischen Rechts zu äussern (Urk. 90). Die Anhörung der Parteien fand am 24. März 2016 in Anwesenheit der beiden Rechtsvertreter statt (Prot. S. 7 ff.). Am 1. April 2016 erfolgte eine weitere Einga- be der Gesuchsgegnerin (Urk. 92), welche dem Gesuchsteller am 4. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 28). Der Gesuchsteller nahm dazu mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (recte: 18. April 2016) Stellung (Urk. 101). Die- se Stellungnahme wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 29). Ihre Stellungnahme dazu datiert vom 4. Mai 2016 (Urk. 105). Am

23. Mai 2016 erstattete die Gesuchsgegnerin eine weitere Eingabe samt Beilage (Urk. 106 und 107/1).

E. 3.1 Gemäss Sec. 27 des Matrimonial Causes Act 1973 (nachfolgend MCA) kann ein Ehegatte die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen verlangen, wenn der an- dere Ehegatte nicht genügend für dessen Unterhalt aufkommt. Bei der Festset- zung der Höhe der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge, welche entweder in Form von periodischen Leistungen oder einem Pauschalbetrag zugesprochen werden, kommt dem Gericht ein weites Ermessen zu (Black/Bridge/Bond/Grib- bin/Reardon, A practical approach to family law, 9th Edition, chapter 26 N 26.04), doch muss das Gericht die bei der Scheidung geltenden Kriterien für die Festset- zung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Sec. 25 (2) MCA berücksichtigen (Sec. 27 (3); Black/Brdige/Bond/Gribbin/Reardon, a.a.O., chapter 26 N 26.12 f.), nämlich:

- das Einkommen und die Erwerbsfähigkeit (inklusive Einkommenssteigerun- gen, welche gemäss Einschätzung des Gerichts in der voraussehbaren Zu- kunft möglich sind),

- die Vermögensverhältnisse beider Parteien (inklusive Vermögenswerte, wel- che mit hoher Wahrscheinlichkeit erworben werden können),

- die Bedürfnisse beider Parteien (inklusive Verbindlichkeiten und Verpflich- tungen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden) vor der Tren- nung,

- den gemeinsamen Lebensstandard der Parteien vor der Trennung,

- das Alter beider Ehegatten und die Ehedauer,

- allfällige psychische und physische Beeinträchtigungen der Ehegatten,

- 33 -

- die Beiträge, welche beide Parteien für das Wohlergehen geleistet haben oder voraussichtlich leisten werden (bspw. indem sie sich um den Haushalt oder die Kinder kümmern bzw. gekümmert haben),

- das Verhalten beider Parteien, sofern es unbillig wäre, dieses nicht zu be- rücksichtigen) Auf die zentrale Bestimmung von Sec. 25 MCA haben in ihren Stellungnahmen sowohl der Gesuchsteller (Urk. 94 S. 2) als auch die Gesuchsgegnerin (Urk. 97/3 S. 2 Ziff. 7 und 10) hingewiesen. Demgegenüber geht es bei der vom Gesuchstel- ler ebenfalls genannten Sec. 22 MCA (Urk. 97/3 S. 2 Ziff. 4) um "interim orders" "pending suit", d.h. um vorsorgliche Massnahmen während eines Prozesses auf Scheidung, Ehenichtigkeit oder gerichtliche Trennung (vgl. dazu Black/ Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, a.a.O., chapter 31 N 31.106; Herring, Family Law, 6th edition, S. 227).

E. 3.2 Im Rahmen des dem Gericht zukommenden weiten Ermessens sind sodann die relevante Rechtsprechung sowie die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, a.a.O., chapter 31 N 31.03).

E. 3.3 In Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht schreibt das Gesetz dem Richter nach englischem Recht keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbe- messung vor. Grundsätzlich stellt das Gericht bei der Frage, ob – und falls ja – in welcher Höhe Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen sind, die Einkünfte der Parteien (inklusive staatliche Zuwendungen und allfällige mögliche Einkommens- steigerungen) deren Bedürfnissen ("needs") gegenüber, wobei der Lebensstan- dard der Parteien während ungetrennter Ehe mitberücksichtigt wird. Das Gericht versucht sicherzustellen, dass beide Parteien und deren Kinder genügend finan- zielle Mittel zur Verfügung haben, um ihre Bedürfnisse zu decken. Wenn das Ge- richt der Ansicht ist, dass auch die übrigen Kriterien von Sec. 25 (2) MCA von Re- levanz sind, werden auch diese mitberücksichtigt (Alexander Chandler, "What is the Measure of Maintenance?” How does the court quantify spousal periodical payments?, Family Law Week [16.03.2009], abrufbar unter: http://www.familylaw- week.co.uk/site.aspx?i=fo53715).

- 34 -

E. 3.4 Das englische Unterhaltsrecht entspricht somit in den Grundzügen dem schweizerischen Recht. Insbesondere ergibt sich, dass auch dem englischen Recht, welches im Rahmen des anrechenbaren Einkommens auch eine allfällige "earning capacity" berücksichtigt, die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens nicht fremd ist (Herring, a.a.O., S. 231; Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, a.a.O., chapter 31 N 31.38 f.). Gemäss Gesetzestext Sec. 25 (2) definiert sich die "earning capacity" wie folgt: "[…] any increase which it would in the opinion of the court be reasonable to expect a party to the marriage to take steps to acquire […]". Aus dieser Formulierung kann geschlossen werden, dass auch bei Anwen- dung des englischen Recht die Erzielung eines höheren Einkommens in Überein- stimmung mit dem schweizerischen Recht sowohl möglich als auch zumutbar sein muss.

4. Einkommen Gesuchsgegnerin

E. 4 Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die glei- chen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wün- schen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grund- schulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Vo- raussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und fami- liären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung auch dahinter zurücktreten, soweit die Eltern unge- fähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben (BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014 E. 3 m.H.). Schliesslich ist – je nach Alter des Kindes – seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichts- punkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGE 115 II 206 E. 4a S. 209; 115 II 317 E. 2 und 3 S. 319 ff.; 117 II 353 E. 3 S. 354 f.; BGer 5A_798/2009 vom 4. März 2010 E. 5.3). Im Folgenden ist auf die einzelnen Kriterien einzugehen.

E. 4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich die Gesuchsgegnerin das Ein- kommen aus einer Vollzeitanstellung anrechnen lassen müsse und nahm an, dass die Gesuchsgegnerin innert kürzester Zeit eine Anstellung finden werde. Sie hat der Gesuchsgegnerin ein Einkommen von Fr. 7'350.– (GBP 5'000.–) ange- rechnet, da diese angegeben habe, dass sie gemäss den bereits erfolgten Vor- stellungsgesprächen rund GBP 60'000.– werde erzielen können (Urk. 71 S. 39).

E. 4.2 Die Gesuchsgegnerin kritisiert das ihr angerechnete hypothetische Ein- kommen von monatlich Fr. 7'350.– als willkürlich. Sie bestreitet in tatsächlicher Hinsicht, dass ihr die Erzielung eines Einkommens von Fr. 7'350.– nach jahrelan- ger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in England möglich sei. Zwar habe sie bei Headhunters Gespräche für Stellen gehabt, wo sie GBP 60'000.– hätte verdienen können. Diese Stellen habe sie jedoch nicht erhalten; sie sei nicht einmal zu di- rekten Vorstellungsgesprächen eingeladen worden. In Anbetracht dessen sei bei ihr von einem Einkommen von Fr. 1'333.–, welches sie als stundenweise ange- stellte "unqualifizierte Lehrerin" erzielen könne, auszugehen (Urk. 70 S. 19). Wei- ter macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass das Einkommen des Gesuchstellers von monatlich Fr. 26'878.– zur Finanzierung von zwei Haushalten ausreiche und sie sich während ungetrennter Ehe jahrelang um die Kinder und den Haushalt ge-

- 35 - kümmert habe, weshalb die Aufnahme eines Vollzeitpensums während bestehen- der Ehe keineswegs erforderlich und stattdessen auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien abzustellen sei (Urk. 70 S. 18).

E. 4.3 Der Gesuchsteller hält das Vorgehen der Vorinstanz, der Gesuchsgegnerin ein aus einem Vollzeitpensum resultierendes hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 7'350.– anzurechnen, für richtig (Urk. 80 S. 17). Da die Obhut über die Kinder dem Gesuchsteller zugeteilt worden sei und weil die Gesuchsgegnerin keinerlei Betreuungsaufgaben zu übernehmen habe, sei denn auch nicht ersicht- lich, warum die Gesuchsgegnerin nur in einem sehr geringen Teilzeitpensum ar- beiten könne. Im Rahmen der familiären Unterstützungspflicht seien beide Ehe- gatten verpflichtet, alles zu unternehmen, um ihren Beitrag zum Unterhalt der Familie zu leisten, wobei im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen seien. Es sei damit an der Gesuchsgegnerin, ihr Arbeitspotential bestmöglich und effizient einzuset- zen, damit sie zumindest teilweise für den Unterhalt der Kinder und ihre eigenen Auslagen aufkommen könne. Der Gesuchsteller erziele lediglich ein Einkommen von Fr. 10'000.– und verfüge über keinerlei liquide Mittel (Urk. 80 S. 19).

E. 4.4 Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der Gesuchsgegnerin die Er- zielung eines höheren Einkommens möglich und zumutbar ist, sind wie erwähnt stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls, mithin die Ehedauer, die bisher gelebte Aufgabenverteilung, die zeitliche Verfügbarkeit, das Alter, die Ausbildung, die Berufserfahrung, die gesundheitliche Verfassung und insbesondere auch die aktuelle finanzielle Lage (Einkommen und Vermögen) der Parteien. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichti- gen, dass nicht der nacheheliche, sondern im Rahmen von Eheschutzmassnah- men der (eheliche) Trennungsunterhalt festzusetzen ist. Bei diesem stehen das Prinzip des "clean break", welches das englische Recht ebenfalls kennt, und die Frage der Eigenversorgungskapazität noch nicht in gleicher Weise im Vorder- grund wie beim nachehelichen Unterhalt. Vielmehr dauert die eheliche Beistands- und Treuepflicht unverändert an, was sich auch in unterhaltsrechtlicher Hinsicht auswirkt.

- 36 -

E. 4.4.1 Die 44-jährige Gesuchsgegnerin ist gesund und es obliegen ihr aufgrund der Unterstellung der Kinder unter die Obhut des Gesuchstellers mit Ausnahme des Besuchsrechts keine Kinderbetreuungspflichten. Auch hat sie keinen gemein- samen ehelichen Haushalt mehr zu führen. Doch ist zu berücksichtigen, dass die Kinder der Parteien während des ehelichen Zusammenlebens bereits in einem grossen Umfang fremdbetreut wurden. Insofern ändert sich durch die Unterstel- lung der Kinder unter die Obhut des Gesuchstellers an der zeitlichen Verfügbar- keit der Gesuchsgegnerin nur wenig.

E. 4.4.2 Die Gesuchsgegnerin hat an der Fachhochschule in Zürich Betriebswirt- schaftslehre studiert und ging im Alter von 32 Jahren nach England, wo sie für die British Telecom und für Nokia arbeitete (Urk. 20 S. 5). Nach der Geburt von C._____ am tt.mm.2008 hat die Gesuchsgegnerin ihre sehr gut bezahlte Stelle bei Nokia aufgegeben (Urk. 20 S. 5). Sie ist damit seit 2008 nicht mehr im privat- wirtschaftlichen Erwerbsleben in England integriert. Betreffend die während des gemeinsamen Haushalts gelebte Lastenverteilung zwischen den Parteien ergibt sich gestützt auf die Akten folgendes: Während des ehelichen Zusammenlebens hat die Gesuchsgegnerin ihr eigenes Unternehmen "K._____", welches die Ent- wicklungsförderung für Babies und eine Informationsplattform zu Aktivitäten für Kinder anbot, aufgebaut (Urk. 20 S. 6). Die Darstellungen der Parteien über die Frage, zu welchem Pensum die Gesuchsgegnerin tätig war, gehen auseinander. Auf diese Frage braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da gemäss Aussagen des Gesuchstellers vor Vorinstanz der Lebensunterhalt der Parteien durch dessen Einkommen finanziert wurde und die Gesuchsgegnerin keinen Ge- winn erzielt hat (Prot. I S. 53 und 54), mithin ihre Tätigkeit mindestens aus wirt- schaftlicher Sicht als Hobby – wie von der Gesuchsgegnerin selbst geltend ge- macht – zu werten ist.

E. 4.4.3 Entscheidend fällt vorliegend ins Gewicht, dass die finanziellen Verhältnisse der Parteien als ausserordentlich günstig zu bezeichnen sind. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, beläuft sich das Nettoeinkommen des Gesuchstellers (inkl. Bo- nus) auf monatlich Fr. 23'544.– und ist deshalb entgegen dem Gesuchsteller,

- 37 - welcher sein Einkommen lediglich auf rund Fr. 10'000.– beziffert, für die Finanzie- rung von zwei Haushalten ausreichend.

E. 4.4.4 Insbesondere mit Blick auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse der Par- teien sowie vor dem Hintergrund, dass die Gesuchsgegnerin während ungetrenn- ter Ehe nichts zur Bestreitung des Lebensunterhalts beigetragen hat, obwohl die Kinder bereits während des ehelichen Zusammenlebens in massgeblichem Um- fang fremdbetreut wurden, ist von der Gesuchsgegnerin im Rahmen der Festset- zung des Ehegattenunterhalts nicht zu erwarten, dass sie nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Lehrerin eine Arbeitstätigkeit sucht, bei welcher sie ein Einkom- men erzielen könnte, welches dasjenige einer frisch ausgebildeten Lehrerin über- steigt. Die Gesuchsgegnerin darf sich weiterhin auf die während des ehelichen Zusammenlebens vereinbarte Rollenverteilung berufen, zumal die Parteien noch nicht allzu lange getrennt leben und keine Anhaltspunkte bestehen, dass ihnen eine langjährige Trennung ohne Scheidung bevorstehen könnte. Die Scheidung steht vielmehr im Raum (vgl. Prot. S. 24). Im Scheidungsverfahren wird über die Anrechnung eines über die tatsächlichen Einkünfte hinausgehenden Einkommens neu zu entscheiden sein.

E. 4.5 Auch unter dem Aspekt des Kinderunterhalts ergibt sich nichts anderes. Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Kinderunterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes und der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen. Diese Kriterien haben, auch wenn sie sich zum Teil gegenseitig beeinflussen (BGE 116 II 112), je für sich selbständige Bedeutung und stehen in einer gewissen Rangordnung. Auszugehen ist von den Bedürfnissen des Kindes. Die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Eltern sind für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages an sich, aber auch in ihrem Verhältnis zueinander massgebend (Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N 17 zu Art. 285 ZGB m.w.H.). Bei der Frage der Leistungsfä- higkeit ist auf die gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Verhältnisse der Eltern abzustellen (Hegnauer, a.a.O., N 52 zu Art. 285 ZGB m.w.H.). Bei fehlen- den Einkünften sind das Vermögen und hypothetische Einkünfte heranzuziehen (Hegnauer, a.a.O., N 54 und 55 zu Art. 285 ZGB m.w.H.).

- 38 - Zwar weist der Gesuchsteller zutreffend darauf hin, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Er- werbskraft zu stellen sind, jedoch ist wie erwähnt auch im Rahmen der Festset- zung von Kinderunterhaltsbeiträgen auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustel- len. Auch beim Kinderunterhalt bildet Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, dass die tatsächlichen Einkünfte der Eltern nicht ausreichend sind. Gemäss Aussagen des Gesuchstellers vor Vorinstanz wurde der Lebensunterhalt der Parteien und damit auch der Kinderunterhalt allein durch das Einkommen des Gesuchstellers finanziert. Die Gesuchsgegnerin hat während des ehelichen Zusammenlebens ihr eigenes Unternehmen "K._____", welches Entwicklungsförderung für Babies und eine Informationsplattform zu Aktivitäten für Kinder anbot, aufgebaut (Urk. 20 S. 6). Ihre Tätigkeit war jedoch nicht gewinn- bringend (Prot. I S. 53 und 54). Da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – das Einkommen des Gesuchstellers für die Finanzierung von zwei Haushalten ausrei- chend ist, ist bei der Gesuchsgegnerin auch unter dem Aspekt des Kindesunter- halts von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen, son- dern es ist auf das aktuelle bzw. tatsächliche Einkommen der Gesuchsgegnerin abzustellen.

E. 4.6 Die Gesuchsgegnerin beziffert das Einkommen aus ihrer Tätigkeit als stun- denweise angestellte unqualifizierte Aushilfslehrerin auf Fr. 1'333.– (Urk. 70 S. 19). Gemäss Lohnabrechnung vom 10. Juli 2015 (Urk. 73/4) hat die Gesuchs- gegnerin in der "Tax week 14" (6.–12. Juli 2015) ein Einkommen von GBP 370.– brutto bzw. GBP 268.16 netto erzielt, wobei sie in dieser Woche an vier Tagen (80%) gearbeitet hat. Vom Bruttoeinkommen wurden die Steuern (GBP 73.40), die Beiträge an die National Insurance (GBP 25.86) und die Beiträge an die Al- tersvorsorge (GBP 2.58) abgezogen. Weiter ist der Lohnabrechnung zu entneh- men, dass im Lohn bereits eine Ferienentschädigung, basierend auf 5.6 Ferien- wochen pro Jahr, enthalten ist (Urk. 73/4). In den Akten findet sich zum Einkom- men der Gesuchsgegnerin weiter eine E-Mail vom 7. Juli 2015 vom Consultant L._____ der "…", einer Agentur für die Vermittlung von Aushilfslehrern, an die Gesuchsgegnerin (Urk. 73/5). Danach kann die Gesuchsgegnerin als "unqualified teacher" maximal GBP 90.– pro Tag verdienen.

- 39 -

E. 4.6.1 Anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016 gab die Gesuchsgegnerin zu Protokoll, dass sie seit Ausbildungsbeginn (September 2015) staatliche Unterstüt- zung erhalte (Prot. S. 13 f.). Da auch staatliche Zuwendungen zum Einkommen hinzuzurechnen sind (vgl. Erw. II./D./3.3.), zumal es hier um eine befristete, mehrheitlich in der Vergangenheit liegende Zeitperiode geht, in welcher der Un- terhaltsbedarf der Gesuchsgegnerin im Umfang der gewährten Unterstützung auch tatsächlich verringert wurde, und weil die Gesuchsgegnerin nicht geltend gemacht hat, dass die staatliche Unterstützung tiefer ausfällt als das bisherige Einkommen als Aushilfslehrerin, ergibt sich ausgehend von einem 80%-Pensum ein Bruttoeinkommen von monatlich GBP 1'390.– (GBP 90.– x 4 [Arbeitstage pro Arbeitswoche] x 46.4 [Arbeitswochen pro Jahr] : 12 [Monate]), weshalb gestützt auf die vorangehenden Abzüge von 27.5% ein monatliches Nettoeinkommen von GBP 1'008.–, mithin Fr. 1'378.– resultiert.

E. 4.6.2 Gemäss dem Auszug der Broschüre "Department of Education" betreffend Einstiegseinkommen als frisch ausgebildete Lehrerin (Urk. 73/6) beträgt das Jah- reseinkommen GBP 24'200.–. Die Gesuchsgegnerin geht von Abzügen von rund 20% aus und beziffert das Nettoeinkommen auf jährlich Fr. 26'460.– bzw. monat- lich Fr. 2'205.– (Urk. 70 S. 19). Darauf ist abzustellen. Aufgrund des der Ge- suchsgegnerin zugesprochenen Besuchsrechts ist es ihr während vier Arbeitsta- gen pro Monat nicht möglich, zu arbeiten, weshalb ihr lediglich ein Einkommen gestützt auf ein 80%-Pensum anzurechnen ist. Entsprechend ist auf Seiten der Gesuchsgegnerin ab September 2016 von einem Nettoeinkommen von Fr. 1'764.– (0.8 x Fr. 2'205.–) auszugehen.

5. Bedarf Gesuchsgegnerin

E. 5 Erziehungsfähigkeit

E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Bedarf der Gesuchsgegnerin auf Fr. 6'513.– festge- setzt (Urk. 71 S. 40).

E. 5.2 Die Gesuchsgegnerin ficht lediglich den mit Fr. 650.– veranschlagten Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts an und lässt ausführen, dieser Betrag sei augenscheinlich viel zu niedrig angesetzt und auf mindestens Fr. 1'500.– zu er- höhen. Allein schon ein Flug von Zürich nach Bristol und retour koste bis zu

- 40 - Fr. 500.–, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Gesuchsgegnerin nicht immer auf "Billigflüge" ausweichen könne, weil sie an die Besuchszeiten gebunden sei. Hinzu kämen erhebliche Kosten für Übernachtungen, öffentlicher Verkehr und Verpflegung (Urk. 70 S. 19 f.).

E. 5.3 Der Gesuchsteller bemängelt demgegenüber, dass die Vorinstanz der Ge- suchsgegnerin ohne entsprechenden Antrag einen Betrag von Fr. 650.– für die Ausübung des Besuchsrechts zugesprochen habe (Urk. 80 S. 20).

E. 5.4 Da das Besuchsrecht und dessen Ausübung Teil der Kinderbelange ist und dabei die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) gilt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Betrag für die Ausübung des Be- suchsrechts ohne entsprechenden Antrag der Gesuchsgegnerin berücksichtigt hat. Wie erwähnt kommt dem Gericht auch bei Anwendung des englischen Unter- haltsrechts bei der Ermittlung des Bedarfs ("needs") der Parteien ein grosses Er- messen zu, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Damit die Gesuchsgegnerin das ihr zugesprochene Besuchsrecht ausüben kann, sind die Besuchsrechtskosten in ihrem Bedarf zu berücksichtigen.

E. 5.5 Ein Blick auf die gängigen Flugsuchmaschinen im Internet zeigt, dass ein Flug von London nach Zürich und retour rund Fr. 200.– kostet, sofern dieser weit im Voraus gebucht wird. Weshalb der Gesuchsgegnerin durch die Ausübung des Besuchsrechts zusätzliche Verpflegungskosten, welche in Bristol nicht ohnehin anfallen, entstehen sollen, ist nicht ersichtlich und tut die Gesuchsgegnerin auch nicht näher dar. Die Gesuchsgegnerin wird durch das ihr zugestandene Besuchs- recht von Donnerstag- bis Dienstagabend während fünf Nächten pro Monat in der Schweiz übernachten. Die Gesuchsgegnerin führte anlässlich der Anhörung vom

24. März 2016 jedoch selbst aus, dass sie bei ihren Besuchen in der Schweiz je- weils bei Freunden übernachte oder sich ein Zimmer über die Onlineplattform "airbnb" miete. Nach Konsultation dieser Internetseite ergibt sich, dass Übernach- tungsgelegenheiten in Zürich für rund Fr. 70.– pro Nacht erhältlich sind. Davon ausgehend, dass die Geuschsgegnerin bei ihren Aufenthalten abwechselnd bei Freunden und in einem über "airbnb" gemieteten Zimmer übernachten wird, er- scheint es angemessen, der Gesuchsgegnerin Übernachtungskosten von

- 41 - Fr. 175.– pro Monat anzurechnen. Damit sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin le- diglich Kosten für die Besuchsrechtsausübung von Fr. 375.– pro Monat zu be- rücksichtigen.

E. 5.6 Die übrigen Bedarfspositionen hat die Gesuchsgegnerin nicht angefochten. Sie erscheinen überdies plausibel. Daran ändern auch die nachfolgenden Ein- wendungen des Gesuchstellers nichts. Dieser macht unter anderem geltend, die Gesuchsgegnerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass die geltend gemachten Positionen zum Lebensstandard gehört hätten und/oder, dass bzw. in welchem Umfang sie tatsächlich anfallen sollen (Urk. 70 S. 20). Dieses Vorbringen genügt den für die Berufungsantwort geltenden Begründungsanforderungen nicht. Der Gesuchsteller unterlässt es, sich detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hat sich bei der Bedarfsermittlung der Ge- suchsgegnerin im Wesentlichen auf die vom Gesuchsteller eingereichte Bedarfs- übersicht der Parteien (Urk. 5/29) samt den dazugehörigen Kontoauszügen der Bank M._____ von September 2013 bis August 2014 (Urk. 5/30) sowie denjeni- gen der Miles&More Kreditkarte von September 2013 bis August 2014 (Urk. 5/32) gestützt. Dass diese Belege den von den Parteien gelebten Standard nicht wider- spiegelten, macht der Gesuchsteller zu Recht nicht geltend. Sodann wird nicht behauptet, dass die einzelnen von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfspositi- onen nicht auch in der Bedarfsübersicht enthalten seien. Die Gesuchsgegnerin ist mit ihren substantiierten Ausführungen in der Gesuchsantwort mit Verweis auf die vorgenannten Belege ihrer Glaubhaftmachungspflicht nachgekommen. Von blos- sem Behaupten – wie dies der Gesuchsteller vorbringt (Urk. 80 S. 20) – kann kei- ne Rede sein.

E. 5.6.1 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, die Vorinstanz begründe nicht, in wel- chem Umfang die einzelnen Bedarfspositionen gerechtfertigt seien, sondern be- gnüge sich fast durchgehend mit dem blossen Hinweis, "es erscheine als ange- messen" einen pauschalen Betrag zu berücksichtigen (Urk. 80 S. 20). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht bei der Unterhaltsfest- setzung ein weites Ermessen zukommt. Inwiefern die von der Vorinstanz vorge- nommene Bedarfsberechnung unangemessen sein soll, legt der Gesuchsteller zu

- 42 - wenig substantiiert dar. Er kommt damit seiner Begründungspflicht erneut nicht nach. Ausserdem ist die Rüge des Gesuchstellers nicht zutreffend, stützte die Vorinstanz ihre Begründung doch – wie erwähnt – auf die vom Gesuchsteller ein- gereichte Bedarfsübersicht der Parteien und begnügte sich keineswegs mit Pau- schalierungen.

E. 5.6.2 Weiter bemängelt der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe bei den einzelnen Positionen nicht dargelegt, in welchem Umfang sie das tiefere Preisniveau in Bris- tol berücksichtigt habe (Urk. 80 S. 20). Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz nicht zahlenmässig begründet hat, wieviel tiefer die Lebenshaltungskosten in Bris- tol im Vergleich zu denjenigen in Zürich sind, sondern jeweils nur vom "etwas tie- feren Kostenniveau in Bristol" gesprochen hat, weshalb nicht ohne Weiteres er- sichtlich ist, mit welchem Faktor die Vorinstanz gerechnet hat. Aus der Begrün- dung "etwas tieferes Kostenniveau" ist immerhin erkennbar, dass die Vorinstanz im Gegensatz zum Gesuchsteller, welcher ausführt, der Bedarf der Gesuchsgeg- nerin in Bristol betrage lediglich Fr. 2'500.– (Urk. 80 S. 20), nicht von wesentlich tieferen Kosten ausgeht. Die Lebenshaltungskosten in London betragen rund 80 % derjenigen von Zürich (vgl. Landesübersicht der UBS AG, Preise und Löh- ne. Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, 2015). Es kann dabei davon ausge- gangen werden, dass das Kostenniveau in Bristol und dasjenige in London bis auf die Wohnkosten, welche vorliegend jedoch konkret festgesetzt wurden, ungefähr gleich hoch ist. Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht begründet hat, mit welchem Faktor sie gerechnet hat, sondern stets vom "etwas tieferen Kostenniveau in Bristol" gesprochen hat.

E. 5.6.3 Unzutreffend ist sodann das Vorbringen, wonach die Vorinstanz bei der Po- sition "Kino, Theater, Museen und Ausflüge" das tiefere Preisniveau in England nicht berücksichtigt habe (Urk. 80 S. 20), heisst es doch in der Erwägung explizit, dass die Anrechnung des Betrags von Fr. 150.– unter Berücksichtigung des tiefe- ren Kostenniveaus in Bristol erfolgt sei (Urk. 71 S. 43 Ziff. 12). Die Vorinstanz hat dabei den von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Betrag (Urk. 20 S. 53) übernommen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bedarfsauf-

- 43 - stellung der Gesuchsgegnerin am Preisniveau in Bristol orientierte, hatte diese damals doch bereits das Haus in Bristol bezogen.

E. 5.6.4 Betreffend das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach der Bedarf der Ge- suchsgegnerin in Bristol lediglich Fr. 2'500.– betrage, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Bedarf der Gesuchsgegnerin in Anwendung der sog "einstufig- konkreten" Methode, d.h. durch Addition der einzelnen Bedarfspositionen ermittelt hat, wobei sie sich an dem von den Parteien gelebten Lebensstandard während ungetrennter Ehe orientiert hat. Dieses Vorgehen hält vor dem englischen Recht stand, ist bei dessen Anwendung doch insbesondere auch der von den Parteien gelebte Lebensstandard zu berücksichtigen.

E. 5.7 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bis auf die Position "Ausübung des Besuchsrechts", welche eine leichte Korrektur erfährt, die Bedarfsberechnung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Damit ist von folgendem Bedarf der Gesuchsgegnerin auszugehen: 1 Wohnkosten (Mietzinse) 1'691.– 2 Nebenkosten / City Tax / Energie / Wasser 188.– 3 Lebensmittel 750.– 4 Kleinanschaffungen, Blumen, Dekoration 40.– 5 Krankenkasse Gesuchsgegnerin (Zusatzversicherung 99.– England)

E. 6 Zahnarzt, Optiker, weitere Gesundheitskosten 185.–

E. 6.1 Der Gesuchsteller arbeitet Vollzeit als Investment Stratege bei der N._____ AG (N._____) in Zürich. Die Vorinstanz bezifferte das Nettoeinkommen des Ge- suchstellers auf Fr. 26'878.– pro Monat. Dieses setzt sich aus einem Fixum von monatlich Fr. 15'198.– (ausbezahlter Lohn von Fr. 16'197.80 [Urk. 5/16] + Fr. 250.– [erfolgter Abzug zugunsten des Mitarbeiterkontos] ./. Fr. 400.– [Kinder- zulagen] ./. Fr. 850.– [Spesen]) und dem Durchschnitt der Boni der Jahre 2011 bis 2014 von Fr. 165'567.75 pro Jahr bzw. Fr. 13'797.30 pro Monat (Fr. 130'605.– [Bonus fürs Jahr 2011], Fr. 159'979.– [Bonus fürs Jahr 2012], Fr. 201'157.– [Bo- nus fürs Jahr 2013], ca. Fr. 170'530.– [Bonus fürs Jahr 2014]) zusammen.

E. 6.1.1 Mit Bezug auf die Grosseltern lässt die Gesuchstellerin wie bereits vor Vor- instanz vorbringen, dass sie in Sachen Kinderbelangen nichts von den Grossel- tern erfahren werde, da zwischen ihr und ihren Eltern keine Kommunikation mehr stattfinde. Dieser Umstand spreche klar gegen den Verbleib der Kinder bei den Grosseltern (Urk. 70 Ziff. 6.1). Ferner bemängelt die Gesuchsgegnerin die Erzie- hungsfähigkeit der Grosseltern. Die Grossmutter habe eine wenig stabile, proble- matische Persönlichkeit. Der völlig unsportliche Grossvater könne mit den Kindern nichts unternehmen und lebe völlig ausserhalb der Gesellschaft. Auch hätten die Grosseltern entgegen der Vorinstanz vor den Kinder schlecht über sie, die Ge- suchsgegnerin, gesprochen. So habe der Grossvater die Gesuchsgegnerin vor den Kindern als "bugger" bezeichnet. Weiter hält die Gesuchsgegnerin daran fest, dass die Erziehungsfähigkeit der Grosseltern gutachterlich abgeklärt werden soll- te (Urk. 70 Ziff. 6.3–6.6.).

E. 6.1.2 Die Gesuchsgegnerin erklärte anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016, dass es C._____ schlecht gehe, insbesondere in der Schule gehe es ihr nicht gut. Die Lehrerin habe vorgeschlagen, dass C._____ eine Psychotherapie besuchen soll (Prot. S. 10). Sie ziehe sich in E._____ zurück. Dagegen blühe C._____ in England auf und sei selbstbewusst. Ihre Tochter habe grosse sprachliche Schwie- rigkeiten und leide gemäss Mitteilung von Frau G._____, der Lehrerin von C._____, unter grossen Stimmungsschwankungen. In der Schule sei sie gedank- lich oft abwesend. Ihre Tochter wäre sicher glücklicher, wenn sie bei ihr in Eng- land leben könnte. In E._____ sei sie sehr alleine und habe wenig Freunde. Die Grosseltern seien nicht für C._____ da. Der Gesuchsteller arbeite Vollzeit. Sie

- 19 - verstehe nicht, weshalb die Hauptverantwortung für zwei Kinder zwei alten Men- schen gegeben werde (Prot. S. 11). Als sie sich nach den letzten Ferien von ihren Kindern am Flughafen verabschiedet habe, hätten diese geweint und ihr gesagt, dass sie bei ihr bleiben möchten (Prot. S. 9). Sie werde so lange für ihre Kinder kämpfen, bis diese bei ihr leben würden (Prot. S. 12). Die Frage, ob sie sich je überlegt habe, in die Schweiz zurückzukehren, verneinte die Gesuchsgegnerin (Prot. S. 12).

E. 6.2 Die Gesuchsgegnerin erachtet die Einkommensfestsetzung der Vorinstanz als korrekt (Urk. 70 S. 20).

E. 6.3 Der Gesuchsteller macht geltend, dass er nach dem Quellensteuerabzug monatlich lediglich über ein Nettoeinkommen von rund Fr. 10'000.– (Fr. 11'330.80 ./. Fr. 400.– Kinderzulagen ./. Fr. 850.– Spesenpauschale) verfüge (Urk. 80 S. 14). Er wendet ein, dass er mit den erhaltenen Bonusauszahlungen ausste- hende Rechnungen, insbesondere Steuerverbindlichkeiten beider Parteien, be- zahlt habe. Indem ihm die Vorinstanz einen hypothetischen Bonus von Fr. 13'797.30 angerechnet habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht nicht richtig angewendet, sei doch dieses Einkommen tatsächlich nicht vorhanden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin des Ge- suchstellers von einem allfälligen Bonus fürs das Jahr 2015 rund Fr. 40'000.– für ausstehende Quellensteuern in Abzug bringen werde (Urk. 80 S. 14).

- 45 -

E. 6.3.1 Die Vorinstanz erblickte auf Seiten der Gesuchsgegnerin die Ungewissheit über die Stabilität in ihren (örtlichen) Verhältnissen und die Gefahr eines erneuten Umzugs im Falle der Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin darin, dass es einstweilen unsicher scheine, wie lange die Wohnsitznahme der Gesuchsgegne- rin in Bristol Bestand haben werde (Urk. 70 Erw. 4.4.3.17.). Zu diesem Schluss gelangte die Vorinstanz, weil gemäss Ausführungen der Gesuchsgegnerin deren neuer Partner bei der Wahl des neuen Wohnorts eine Rolle gespielt habe (Prot. I S. 9, S. 70), es sich bei dieser Beziehung jedoch einerseits noch nicht um eine gefestigte Beziehung handle, und der Partner andererseits in Bristol nur vorüber-

- 21 - gehend für sein Studium Wohnsitz genommen habe (Urk. 70 S. 24). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander, wenn sie einzig vorbringt, dass sie nicht mehr in die Schweiz zurückkehren werde und England ihre Heimat sei. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle immerhin, dass sich die von der Vorinstanz angeführten unsicheren (Wohn-)verhältnisse der Ge- suchsgegnerin insofern verfestigt haben, als die Gesuchsgegnerin anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016 erklärte, dass die Beziehung zu H._____ nach wie vor bestehe (Prot. S. 13). Damit weisen die Verhältnisse der Gesuchsgegnerin ei- ne gewisse Beständigkeit auf. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass mit vorliegender Obhutsregelung bloss ein einstweiliger Entscheid getroffen wird und eine Umteilung der Obhut im Scheidungsverfahren nicht ausgeschlossen ist. Insofern ist das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach die Parteien mit Si- cherheit nie mehr zusammenfinden werden, weshalb bereits jetzt eine definitive Regelung angezeigt sei (Urk. 70 Ziff. 1.3), nicht zielführend. Ausserdem ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Gesuchsgegnerin, welche in Bristol in einem Haus zur Miete wohnt und momentan eine Ausbildung als Mathematiklehrerin macht, welche sie diesen Sommer abschliessen wird (Prot. S. 12, S. 14), innerhalb von England umzieht, ungleich grösser als dass der Gesuchsteller aus E._____ weg- ziehen wird. Daran vermag auch das Vorbringen, wonach die Parteien die eheli- che Liegenschaft im Rahmen der Scheidung werden verkaufen müssen (Prot. S. 25), nichts zu ändern, würde dies den Gesuchsteller doch nicht daran hindern, sich innerhalb von E._____ eine neue Wohnmöglichkeit zu suchen.

E. 6.3.2 Die Vorinstanz ist nach sorgfältiger Gewichtung der vorgenannten Kriterien zum Ergebnis gelangt, dass sich die Kinder grundsätzlich in E._____ und in der derzeitigen Schulsituation wohl fühlten. Sie hat weiter erwogen, es könne nicht geschlossen werden, dass die Kinder und dieses günstige Umfeld erheblich Schaden nehmen würden, wenn die Gesuchsgegnerin nicht mehr in E._____ leb- te (Urk. 71 Ziff. 4.4.3.15.). Dagegen hätte ein Wohnortswechsel nach Bristol zur Folge, dass die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung hinaus und in ein für sie völlig fremdes Umfeld umplatziert würden, wobei die Gesuchsgegnerin übersehe, dass ihre Vertrautheit mit dem neuen Wohnort bei den Kindern nicht vorhanden sei, so die Vorinstanz weiter (Urk. 71 S. Ziff. 4.4.3.15.).

- 22 -

E. 6.3.3 An diesen zutreffenden Feststellungen vermögen auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Anhörung am 24. März 2016 nichts zu än- dern. Zwar ist unbestritten, dass sich C._____ seit Schulbeginn in einer für sie anspruchsvollen Lebensphase befindet, indem sie eine deutschsprachige Schule besucht, wobei ihr das Erlernen der deutschen Sprache nach wie vor Schwierig- keiten bereitet und der Spracherwerb zweifelsohne tagtäglich eine grosse Heraus- forderung für sie darstellt. Umgekehrt ist davon auszugehen, dass kleine Kinder eine neue Sprache verhältnismässig schnell erlernen, weshalb dem Umstand der sprachlichen Schwierigkeiten von C._____ für die Obhutszuteilung kein entschei- dendes Gewicht zukommen kann. Dies umso mehr, als für C._____ bereits ent- sprechende Stützmassnahmen (DaZ) in die Wege geleitet worden sind (vgl. Urk. 107/1). Deutsch als Zweitsprache (DaZ) ist ein Zusatzunterricht, der Schüler und Schülerinnen nichtdeutscher Erstsprache unterstützt, dem Unterricht sprach- lich zu folgen und den Anschluss an die Regelklasse schnell zu finden. Die Aus- sage der Gesuchsgegnerin, wonach die Lehrerin von C._____ vorgeschlagen ha- be, dass diese eine Psychotherapie machen solle (Prot. S. 10), wurde vom Ge- suchsteller hingegen nicht bestätigt (Prot. S. 20). Auch relativierte er die von der Gesuchsgegnerin geäusserte Besorgnis über den psychischen Zustand von C._____, indem er deren Stimmungsschwankungen hauptsächlich auf die neue Schulsituation an sich und nicht einzig auf die mangelhaften Deutschkenntnisse zurückführte. Wie vom Gesuchsteller anlässlich der Anhörung schon erwähnt (Prot. S. 19 f.), soll auf Anraten der Lehrerin nunmehr eine Abklärung von C._____ beim Schulpsychologischen Dienst erfolgen (Urk. 106 S. 2). Diese wird ergeben, ob für C._____ noch weitergehende (evt. auch psychologische) Hilfe er- forderlich ist.

E. 6.3.4 Auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach während des ehelichen Zu- sammenlebens von einer ausschliesslichen oder grossmehrheitlichen Betreuung der Kinder durch die Gesuchsgegnerin keine Rede sein könne, ist nicht zu bean- standen. Die Kinder wurden zu einem grossen Teil fremdbetreut. So besuchte die Tochter C._____ bis vergangenen Sommer unbestrittenermassen von Montag bis Freitag (mit Ausnahme vom Mittwochnachmittag) von 7.45 Uhr bis 16.15 Uhr die I._____ in J._____. Der Sohn D._____ besuchte am Montag, Mittwoch und Don-

- 23 - nerstag ganztags die Kindertagesstätte … in F._____ (Urk. 18/57) und am Diens- tagvormittag die Waldspielgruppe der I._____ in J._____ (Urk. 18/58; Urk. 25B Ziff. 4.3). Damit betreuten die Parteien die Kinder im Wesentlichen in den Rand- stunden am Morgen und Abend sowie an den Wochenenden. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach sie sich ausserhalb der Fremdbetreuung praktisch ausschliesslich selbst um die Kinder gekümmert habe (Urk. 70 Ziff. 3.3), findet in den Akten keine Stütze. So führte der Gesuchsteller vor Vorinstanz aus, dass er sich am Wochenende um die Kinder gekümmert habe. Er habe für die Kinder Frühstück gemacht, sei mit ihnen auf den Spielplatz gegangen oder habe Ausflü- ge gemacht. Während der Woche habe er C._____ jeweils geweckt und ihr Früh- stück gemacht. Auch habe er die Kinder normalerweise zu Bett gebracht (Prot. I S. 48 f.).

E. 6.3.5 Entgegen der Gesuchsgegnerin werden die Kinder sodann seit dem Umzug der Gesuchsgengerin nach England nicht hauptsächlich von den Grosseltern be- treut (vgl. Prot. S. 11). Der Gesuchsteller wird unter der Woche von den Grossel- tern bei der Kinderbetreuung unterstützt, indem diese morgens jeweils von 7.00 Uhr bis 7.45 Uhr zu den Kinder schauen, montags bis mittwochs mit ihnen zu Mittag essen und sie montags und mittwochs nach der Schule bis zur Heimkehr des Gesuchstellers von der Arbeit um 18.30/19.00 Uhr betreuen. Die restliche Zeit besuchen die Kinder den Mittagstisch bzw. Hort – wie sie dies im Übrigen bereits während des ehelichen Zusammenlebens gemacht haben – oder werden vom Gesuchsteller, welcher dienstags, donnerstags und freitags bereits um 15.30/16.00 Uhr nach Hause kommt, betreut. Auch an den Wochenenden über- nimmt der Gesuchsteller die Kinderbetreuung.

E. 6.3.6 Hinsichtlich des Vorbringens der Gesuchsgegnerin, wonach stabile Le- bensverhältnisse bei Kindern in erster Linie durch die Mutter-Kind-Beziehung ge- währleistet würden, ist festzuhalten, dass eine enge Mutter-Kind-Beziehung zwei- felsohne massgeblich zu stabilen Lebensverhältnissen und einer harmonischen Entwicklung der Kinder beitragen. Jedoch ist dieser Faktor nicht per se höher zu gewichten als die Stabilität der übrigen familiären Beziehungen sowie der örtli- chen Verhältnisse. Ausserdem ist anzunehmen, dass sich die Beziehung der Kin-

- 24 - der zum Gesuchsteller seit dem Umzug der Gesuchsgegnerin nach England er- heblich intensiviert hat. Unzutreffend ist weiter das Vorbringen, wonach kleinere Kinder noch nicht ortsgebunden seien. Das Gegenteil ist der Fall. Einschneidende und wiederholte Wechsel der Lebensverhältnisse sind vor allem bei kleineren Kindern geeignet, deren harmonische Entwicklung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 114 II 200 E. 5a, BGE 112 II 382 f.m.w.H.). Betreffend das Kriterium der persönli- chen Betreuung hat sich im Rahmen der Anhörung ausserdem wie erwähnt erge- ben, dass der Gesuchsteller seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids die ausserschulische Betreuung der Kinder aufgrund flexiblerer Arbeitszeiten in er- heblich grösserem Ausmass selbst übernimmt als während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens. Er ist damit weniger stark auf die Unterstützung der Grossel- tern angewiesen als in der Anfangsphase der Trennung. An dieser Stelle bleibt weiter anzumerken, dass von einem "ständigen Hin- und Herschieben" der Kinder (Urk. 98 S. 2) keine Rede sein kann. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, wurden die Kinder bereits während des ehelichen Zusammenlebens in einem grossen Umfang fremdbetreut. Daran hat sich seither nichts geändert. Insofern sind sich die Kinder an zusätzliche Bezugspersonen neben den Eltern seit jeher gewohnt. Inwiefern dieser Umstand dem Kindeswohl abträglich sein soll, ist so- dann nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Sozialkompe- tenz und die Deutschkenntnisse der Kinder durch ausserschulische Betreuungs- angebote gefördert werden.

E. 6.3.7 Die Gesuchsgegnerin argumentiert widersprüchlich, wenn sie die Erzie- hungsfähigkeit der Grosseltern in Frage stellt, wurden doch die Kinder bereits vor dem Umzug der Gesuchsgegnerin nach Bristol im Einverständnis mit der Ge- suchsgegnerin regelmässig von den Grosseltern betreut (vgl. Prot. I S. 52 und Urk. 20 S. 9). Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob die Grosseltern in der La- ge sind, im Falle der Obhutszuteilung an den Gesuchsteller diesen bei der Kin- derbetreuung zu unterstützen, eingehend auseinandergesetzt und die Grosseltern als Zeugen befragt (vgl. Urk. 39 und 40). Dadurch konnte sie sich insbesondere auch ein Bild über den Gesundheitszustand der Grosseltern machen. Beide Grosseltern verneinten gesundheitliche Probleme (Urk. 39 S. 9 und 40 S. 8), weshalb es zumindest keine Hinweise gibt, dass die Grosseltern nicht auch in Zu-

- 25 - kunft in der Lage sein werden, den Gesuchsteller bei der Kinderbetreuung zu un- terstützen. Die Vorinstanz ist nach der Anhörung der Grosseltern zum Schluss ge- langt, dass persönliche Defizite, welche die Erziehungsfähigkeit der Grosseltern anzweifeln liessen, nicht ausgemacht werden könnten und an deren Erziehungs- fähigkeit keine Zweifel bestünden (Urk. 71 Ziff. 4.4.3.9.). Anlässlich der Zeugen- einvernahme haben die Grosseltern versichert, dass sie vor den Kindern nicht schlecht über die Gesuchsgegnerin sprechen würden (vgl. Urk. 39 S. 11; Urk. 40 S. 11 f.). Die bestrittene Behauptung, wonach der Grossvater die Gesuchsgegne- rin als "bugger" bezeichnet habe (Urk. 70 Ziff. 6.6 und Urk 80 Ziff. 6.6), erscheint vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft. Soweit die Gesuchsgegnerin vor- bringt, dass die Grossmutter eine wenig stabile, problematische Persönlichkeit habe und dass der völlig unsportliche Grossvater mit den Kindern nichts unter- nehmen könne und völlig ausserhalb der Gesellschaft lebe (Urk. 70 Ziff. 6.4 und 6.5.), ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine erst im Berufungsverfahren erhobene, überdies nicht weiter belegte und damit nicht glaubhaft gemachte Par- teibehauptung handelt, welche sich jedenfalls nicht mit den Protokollen der Zeu- geneinvernahmen decken. So bejahte der Grossvater als Zeuge beispielsweise die Frage, ob er mit den Kindern nach draussen gehe und berichtete, welche Spiele er mit den Kindern spiele (Urk. 40 S. 7). Die Grossmutter beschrieb den Grossvater als jemanden, der Disziplin möge und ein wenig von der "alten Schu- le" sei (Urk. 39 S. 7). Diese Einschätzung teilte der Grossvater, indem er ausführ- te (Urk. 40 S. 10): "Wir versuchen ein bisschen streng zu sein." Wohl mussten sich die Kinder an den Umstand, dass der Erziehungsstil der Grosseltern im Ver- gleich zu demjenigen der Parteien wahrscheinlich etwas autoritärer ist, zuerst ge- wöhnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Erziehungsstil der Grosseltern dem Kin- deswohl entgegensteht, ergeben sich jedoch nicht.

E. 6.3.8 Die Gesuchsgegnerin lässt mit Eingabe vom 1. April 2016 geltend machen, dass der Grossvater Anfang April die Achillessehne werde operieren lassen müs- sen, wobei es neun Monate dauern werde, bis er sich von der Operation erholt haben werde. Während dieser Zeit werde die Grossmutter den Grossvater zu 100% pflegen müssen und werde keine Zeit haben, sich um die Kinder zu küm- mern (Urk. 92 S. 2). Gemäss Ausführungen des Gesuchstellers hat sich der

- 26 - Grossvater nach der Operation für zwei Wochen in Rehabilitation begeben (Urk. 101 S. 1). Auch wenn der Grossvater den operierten Fuss einige Wochen nach der Rehabilitation nur eingeschränkt belasten darf und deshalb auf vermehr- te Unterstützung durch die Grossmutter angewiesen sein wird, ist nicht anzuneh- men, dass die Grossmutter die Kinder in dieser Zeit überhaupt nicht betreuen kann, zumal die Grosseltern unmittelbar neben den Kindern wohnen und der Grossvater sich so problemlos bei sich zu Hause ausruhen kann, wenn die Grossmutter bei den Kindern ist.

E. 6.3.9 Was die von der Gesuchsgegnerin angeführte fehlende Kommunikation zwischen ihr und den Grosseltern anbelangt, bleibt festzuhalten, dass dieser Um- stand sicherlich nicht ideal ist. Jedoch ist es am Gesuchsteller und nicht an den Grosseltern, die Gesuchsgegnerin über die Kinder zu informieren. Dass die Kommunikation zwischen den Parteien betreffend Kinderbelange insbesondere in Notsituationen nicht funktioniert hätte, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend.

E. 6.3.10 Mit Bezug auf die von der Gesuchsgegnerin geäusserte Befürchtung, wo- nach im Falle der Beibehaltung der vorinstanzlichen Obhutsregelung die Gefahr bestehe, dass sich der Kontakt zu den Kindern wegen finanzieller Probleme auf ein Minimum reduziere, ist festzuhalten, dass sie einerseits die Wohnsitzverle- gung nach England frei gewählt hat und andererseits die mit der Besuchsrechts- ausübung verbundenen Reisekosten in ihrem Bedarf berücksichtigt wurden.

E. 6.4 Entgegen dem Gesuchsteller ist im Rahmen der Einkommensfestsetzung unerheblich, wofür die Bonuszahlungen in der Vergangenheit verwendet wurden. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller keineswegs hypothetische Einkünfte aus Bonus an, sondern hat die Einkünfte aus Bonus – wie bei stark variierenden Boni üblich – korrekterweise gestützt auf den Durchschnitt der vergangenen Jahre ermittelt. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll, ist deshalb nicht ersichtlich. Hingegen ist dem Gesuchsteller darin zuzustimmen, dass bei seinem Einkommen der Quellen- steuerabzug zu berücksichtigen ist, nachdem die Vorinstanz bei dessen Bedarf – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Steuern ausgeklammert hat. Gestützt auf die von der Vorinstanz korrekt vorgenommene Ermittlung des Fixums von Fr. 15'198.– ist nach Abzug der Quellensteuer von Fr. 2'117.60 (Urk. 59 und Urk. 82/10) neu von einem Nettofixum von Fr. 13'080.40 auszugehen. Unter der Annahme, dass sich der Quellensteuerabzug auf dem Bonus auf rund Fr. 40'000.– beläuft, resultiert gestützt auf den von der Vorinstanz ermittelten durchschnittlichen Bonus von jährlich Fr. 165'567.75 neu ein solcher von jährlich Fr. 125'567.75 bzw. Fr. 10'464.– pro Monat.

E. 6.5 Damit ist beim Gesuchsteller von einem monatlichen Nettoeinkommen (ein- schliesslich Bonus und Abzug für das Mitarbeiterkonto, ohne Kinderzulagen, Pau- schalspesen und Quellensteuern) von Fr. 23'544.– auszugehen.

7. Bedarf Gesuchsteller Der Gesuchsteller bezifferte vor Vorinstanz seinen Bedarf ohne Steuern (inkl. demjenigen der beiden Kinder) auf rund Fr. 15'000.– (Urk. 2 Ziff. 3.2 und Ziff. 3.4). Weil der Gesuchsteller aufgrund seines Einkommens ohne Weiteres in der Lage ist, diesen Bedarf zu decken, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.

8. Unterhaltsberechnung und Beginn der Unterhaltsverpflichtung

E. 7 Bekleidung / Schuhe 400.–

E. 8 Autokosten 500.–

E. 8.1 Die Gesuchsgegnerin beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung von Ehe- gattenunterhaltsbeiträgen ab 1. Januar 2015 (Urk. 20). Die Vorinstanz vertrat auf- grund der Äusserung der Gesuchsgegnerin, wonach sie die eheliche Wohnung

- 46 - noch nicht endgültig verlassen habe (Urk. 20 S. 28, S. 30; Prot. I S. 37, S. 62 und S. 81), die Ansicht, dass die Parteien im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht getrennt gelebt hätten, weshalb kein Anspruch auf rückwirkende Zu- sprechung eines Unterhaltsbeitrags bestehe (Urk. 71 S. 48).

E. 8.2 Die Gesuchsgegnerin macht berufungsweise geltend, dass sie entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen die eheliche Liegenschaft im Februar 2015 bereits verlassen habe, habe sie doch zu diesem Zeitpunkt das Haus in Bristol bereits gemietet. Dass der gemeinsame Haushalt bereits zu diesem Zeitpunkt aufgelöst gewesen sei, zeige sich im Übrigen allein schon daran, dass der Ge- suchsteller selbst habe feststellen lassen wollen, dass die Parteien seit dem

1. Januar 2015 getrennt lebten (Urk. 70 S. 21).

E. 8.3 Der Gesuchsteller stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Ge- suchsgegnerin habe das Getrenntleben der Parteien im vorinstanzlichen Verfah- ren konsequent bestritten, weshalb sie keinen rückwirkenden Unterhalt geltend machen könne. Abgesehen davon habe die Gesuchsgegnerin weder im vor- instanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren dargelegt, in welchem Um- fang ihr Bedarf nicht gedeckt gewesen sein soll, zumal der Gesuchsteller ihr stets Geld überwiesen habe (Urk. 80 S. 22).

E. 8.4 Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bedeutet, dass die Eheleute nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaft- lichen Lebensgemeinschaft verbunden sind. Es tritt eine Lockerung der ehelichen Bande ein. Die Haushaltgemeinschaft wird aufgelöst. Das hat zur Folge, dass ei- ne Reihe von wichtigen ehelichen Rechten und Pflichten modifiziert oder gegen- standslos werden oder aufgehoben sind. Diesen Sachverhalt trifft der in der Lite- ratur verwendete Begriff "Getrenntleben" besser (Bräm, Züricher Kommentar, 1998, Art. 175 ZGB N 5 ZGB m.w.H.).

E. 8.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass aus der Erklä- rung der Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2015, wonach sie noch nicht vollständig aus der ehelichen Liegenschaft ausgezo- gen sei, sondern sich beispielsweise ihr Klavier, Cello, Kleider, Sportsachen, Mö-

- 47 - bel, Fotos und Unterlagen noch dort befänden (Prot. I S. 62), nicht abgeleitet wer- den kann, dass die Parteien damals noch nicht getrennt gelebt haben. Der von der Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz eingereichte Mietvertrag betreffend das Haus in Bristol datiert vom 26. September 2014; Mietbeginn war der 26. Septem- ber 2014 (Urk. 22/8). Weiter liess der Gesuchsteller im Eheschutzbegehren aus- führen, dass die Gesuchsgegnerin am 26. September 2014 endgültig nach Bristol fliege (Urk. 2 S. 5). Gemäss Ausführungen des Gesuchstellers anlässlich der Verhandlung vom 20. Januar 2015 habe die Gesuchsgegnerin in der Zeit vom

26. September 2014 bis 12. Januar 2015 59 Tage in England und 50 Tage in der Schweiz verbracht, wobei sie jeweils im Gästezimmer gewohnt habe (Prot. I S. 46). Weiter erklärte der Gesuchsteller auf Befragen, dass er der Gesuchsgeg- nerin im Juni 2014 den Zugriff auf das Konto entzogen habe (Prot. I S. 46). Auf- grund dieser Ausführungen und Fakten kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien am 1. Februar 2015 nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen geistig-seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden waren und der gemeinsame Haushalt der Parteien entsprechend damals bereits aufge- hoben war. Dass die umschriebene umfassende Gemeinschaft zwischen den Par- teien damals noch bestanden hat, macht denn auch keine der Parteien geltend. Indem der Gesuchsteller anlässlich der Beweisverhandlung am 9. März 2015 be- antragte, es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. Januar 2015 getrennt le- ben, schien im Übrigen auch der Gesuchsteller vor Vorinstanz vom Getrenntleben der Parteien ausgegangen zu sein (Urk. 41 S. 1). Zwar ist dem Gesuchsteller zu- zustimmen, dass die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz das Getrenntleben bestrit- ten hat (Urk. 20 S. 28 und Prot. 37 und 81). Allerdings stützte sie sich bei ihrer Bestreitung auf den Umstand, dass sie die eheliche Liegenschaft damals noch nicht endgültig verlassen hat, worauf es jedoch – wie erwähnt – nicht ankommt. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Parteien am 1. Februar 2015 bereits getrennt gelebt haben.

E. 8.6 Wie vorstehend ausgeführt beträgt der Bedarf der Gesuchsgegnerin Fr. 6'238.–. Davon abzuziehen ist das von der Gesuchsgegnerin erzielte Ein- kommen von Fr. 1'427.– bzw. Fr. 1'764.– (ab September 2016). Es verbleibt ein Manko von Fr. 4'811.– bzw. Fr. 4'474.– (ab September 2016). Da die Gesuchstel-

- 48 - lerin mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf nicht zu decken vermag, kann sie nicht zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden. Der Ge- suchsteller ist demzufolge zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab

1. Februar 2015 bis 31. August 2016 Ehegattenunterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 4'810.– und ab September 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens solche von Fr. 4'475.– zu bezahlen.

9. Prozesskostenbeitrag für das vorinstanzliche Verfahren

E. 9 ÖV-Kosten 50.–

E. 9.1 Die Gesuchsgegnerin beantragte vor Vorinstanz, der Gesuchsteller sei ge- stützt auf Art. 159 ZGB, eventualiter akonto der güterrechtlichen Ansprüche zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss (Beitrag an die Anwaltskosten) in der Höhe von Fr. 30'000.– zu bezahlen (Urk. 20 S. 3; Urk. 46 S. 2).

E. 9.2 Die Vorinstanz trat auf den Antrag um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses mit der Begründung nicht ein, dass im Eheschutzverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keine vorsorglichen Geldzahlungen angeordnet werden könnten. Die Gesuchsgegnerin habe ausdrücklich einen Prozesskostenvorschuss verlangt, der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin habe jedoch der Unter- schied zwischen Prozesskostenvorschuss und Prozesskostenbeitrag und die ent- sprechende Praxis der Gerichte bekannt sein müssen.

E. 9.3 Die Gesuchsgegnerin wehrt sich gegen den Nichteintretensentscheid. Sie räumt zwar ein, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren den Begriff "Prozesskos- tenvorschuss" verwendet habe. Aus der Art und Weise des Vorbringens gehe je- doch klar hervor, dass damit keine vorsorgliche Massnahme gemeint sei, sondern ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid. Dement- sprechend seien denn auch nicht ein sofortiger Entscheid über den Kostenbeitrag verlangt, sondern im Hinblick auf die Festsetzung des Kostenbeitrags im Endent- scheid nach und nach die Honorarnoten eingereicht worden. Allein mit dem Wort "Prozesskostenvorschuss" werde nicht ausdrücklich ein Massnahmeantrag be- zeichnet (Urk. 70 S. 23).

- 49 -

E. 9.4 Der Gesuchsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass allein aufgrund des Be- griffs "Prozesskostenvorschuss" nicht geschlossen werden kann, dass ihr Antrag als Massnahmeantrag zu verstehen ist. In dem von der Vorinstanz angerufenen Entscheid der Kammer wird denn auch explizit festgehalten, dass ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschuss im Eheschutz im Zweifelsfall als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid aufzufassen sei, an- dernfalls sich das Gericht überspitzten Formalismus vorwerfen lassen müsste. Nur wenn ein entsprechender Antrag ausdrücklich als Massnahmeantrag be- zeichnet worden sei und die antragsstellende Partei überdies anwaltlich vertreten gewesen sei, sei auf einen solchen Antrag nicht einzutreten (OGer ZH LE130048 vom 21. Oktober 2013 E. 4a). Die Gesuchsgegnerin hat ihren Antrag nicht aus- drücklich als Massnahmeantrag bezeichnet, weshalb ihr Begehren als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das erstinstanzliche Verfahren zu ver- stehen und ihr Antrag somit materiell zu behandeln ist.

E. 9.5 Sowohl die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags als auch die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege setzen die Bedürftigkeit der ansprechen- den Partei voraus. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensver- hältnisse umfassend darzulegen. Es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftli- chen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dabei hat das Gericht al- lenfalls unbeholfene Personen auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurtei- lung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer jedoch durch ei- nen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2).

E. 9.6 Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eige- nen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehö- ren einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ob das Vermögen der ansprechenden Person bar

- 50 - vorhanden oder in einer Liegenschaft angelegt ist, spielt prinzipiell keine Rolle. Dabei sind einem Grundeigentümer sämtliche Möglichkeiten der Mittelbeschaf- fung durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung oder durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits grundsätzlich zumut- bar und gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder Prozesskos- tenbeitrag vor (BGE 119 Ia 12 E. 5; BGer 5P.329/2000 vom 1. Dezember 2000 E. 3). Erst wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung nicht möglich und eine Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als er- stellt. Massgebend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Überlegung, dass Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, in Bezug auf die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht besser gestellt werden sollen als solche, die ihr Vermögen auf einem Sparbuch oder in Wertschriften angelegt haben. Von ihnen wird ohne weiteres erwartet, dass sie zwecks Finanzierung des Prozesses das Geld sofort abheben oder die Wertschriften veräussern (vgl. statt vieler OGer ZH LY130027 vom 11. Juni 2014 E. III/2a).

E. 9.7 Dem Hypothekarvertrag mit der Bank M._____ ist zu entnehmen, dass die Parteien Miteigentümer je zur Hälfte der ehelichen Liegenschaft … sind (Urk. 5/35). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Gesuchsgegnerin mit Bezug auf ihre finanziellen Verhältnisse lediglich pauschal vorgebracht, sie verfüge über kei- nerlei finanziellen Mittel und sei finanziell vollständig vom Gesuchsteller abhängig (Urk. 20 S. 59). Auf diese Ausführungen verweist die Gesuchsgegnerin im Beru- fungsverfahren (Urk. 70 S. 23). Die Gesuchsgegnerin hat kein Wort darüber verlo- ren, dass sie Miteigentümerin der beiden vorgenannten Liegenschaften ist. Aus den Vorakten geht hervor, dass die Liegenschaften im … … und … mit insgesamt Fr. 1'670'000.– belastet sind (Urk. 5/35). Über den aktuellen Verkehrswert der Grundstücke finden sich indes keine Hinweise. Diesbezüglich behauptet die Ge- suchgegnerin auch nicht, dass die Liegenschaften bereits maximal belehnt seien und deshalb eine Aufstockung der Hypothek nicht in Frage komme. Die Gesuchs- gegnerin äussert sich also weder zum Wert ihrer Liegenschaft, noch zu einer be- reits bestehenden Hypothekarbelastung. Damit ist nicht glaubhaft, dass die Hypo- thek nicht aufgestockt werden kann. Zu einer solchen Aufstockung hätte der Ge- suchsteller – falls es sich notwendig erweisen sollte – Hand zu bieten (Wuffli, Die

- 51 - unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2015 S. 87 mit Verweis auf BGer 5A_632/2012 vom 14. Dezember 2012); nötigenfalls kann seine Zustimmung durch einen gerichtlichen Entscheid ersetzt werden (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).

E. 9.8 Da die Gesuchsgegnerin nicht sämtliche eigenen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens ausgeschöpft hat, ist ihre Mittellosigkeit zu verneinen. Ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das vorinstanzliche Verfahren ist demzufolge abzuweisen.

10. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 10 Hausrat-/Haftpflichtversicherung 30.–

E. 10.1 Schliesslich sind die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. die Höhe der Gerichtsgebühr) angefochten. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 7'491.50 (Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–, Dolmetscher- kosten von Fr. 1'471.50 sowie Zeugenentschädigungen von Fr. 20.–) dem Ge- suchsteller zu einem Viertel und der Gesuchsgegnerin zu drei Vierteln (Dispositiv- ziffer 19 und 20). Sodann verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin zur Leistung ei- ner Parteientschädigung an den Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 11'610.– (Dis- positivziffer 21).

E. 10.2 Die Gesuchsgegnerin begründet mit keinem Wort, weshalb sie mit der Höhe der Gerichtsgebühr nicht einverstanden ist. Da sich das vorinstanzliche Verfahren als sehr aufwändig gestaltete – neben der Hauptverhandlung am 15. Dezember 2014 und der Fortsetzung am 20. Januar 2015 erfolgte am 20. Februar 2015 eine Kinderanhörung und am 9. März 2015 die Beweisverhandlung (Zeugeneinver- nahme der Grosseltern) –, ist die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 GebV OG nicht zu beanstanden.

E. 10.3 Vor Vorinstanz waren im Wesentlichen die Obhut, die Kinder- und Ehegat- tenunterhaltsbeiträge sowie die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft mitsamt Hausrat und Mobiliar umstritten, wobei der letzte Punkt aufwandmässig kaum ins Gewicht fiel.

- 52 -

E. 10.4 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind gemäss ständi- ger Praxis des Obergerichts die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbe- lange – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (OGer ZH LE110067 vom 13. April 2012 E. II./8.; ZR 84 Nr. 41). Damit sind die Parteien hinsichtlich der Obhutsfrage und des Aufenthaltsbestimmungsrechts je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten.

E. 10.5 Hinsichtlich der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft mitsamt Hausrat, Mobiliar, Fahrzeug (VW Tiguan) und Haustiere sowie des Verkaufs der Liegen- schaft und des Fahrzeugs Kangoo unterliegt die Gesuchsgegnerin vollständig.

E. 10.6 Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte der Gesuchsteller ab 1. Ja- nuar 2015 Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 2'000.– pro Kind und be- antragte, von der Zusprechung von Ehegattenunterhalt abzusehen (Urk. 25B). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits verlangte die Zusprechung von Ehegattenunterhalts- beiträgen von monatlich Fr. 3'500.– für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezem- ber 2014 und von Fr. 5'700.– ab 1. Januar 2015 sowie die Zusprechung von Kin- derunterhaltsbeiträgen von Fr. 2'500.– pro Kind (Urk. 20).

E. 10.6.1 In Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids, gemäss welchem die Gesuchsgegnerin zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen ab 1. September 2015 von je Fr. 400.– pro Kind verpflichtet wurde, werden der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab 1. Februar 2015 bis 31. August 2016 Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 4'810.– und ab September 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens solche von Fr. 4'475.– pro Monat zugesprochen und es wird von der Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen abgesehen. In Bezug auf die Kin- derunterhaltsbeiträge ist von einem leichten Obsiegen des Gesuchstellers auszu- gehen. Hinsichtlich des Antrags um Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Januar 2015 unterliegt die Gesuchsgegnerin vollumfänglich. Hingegen obsiegt die Gesuchsgegnerin betreffend die beantrag- ten Ehegattenunterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2015 zu 82%. Ausgehend von ei- ner mutmasslichen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahme bis

- 53 -

30. Juni 2017, mithin von zwei Jahren ab vorinstanzlichem Entscheid, ist mit Be- zug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2015 von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin von 65% auszugehen.

E. 10.6.2 Im Ergebnis obsiegt die Gesuchsgegnerin damit mit Bezug auf die Unter- halsfrage zu 55%.

E. 10.7 Gesamthaft betrachtet halten sich im erstinstanzlichen Verfahren Obsiegen und Unterliegen fast die Waage, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Partei- entschädigungen wettzuschlagen. III.

1. Prozesskostenbeitrag

E. 11 Kommunikation 250.–

E. 12 Kino, Theater, Museen, Ausflüge 150.–

E. 13 Sport, Fitness, Ski 200.–

E. 14 Coiffeur, Kosmetikerin 120.–

E. 15 Bücher, Zeitungen, Zeitschriften 20.–

- 44 -

E. 16 Restaurantbesuche 100.–

E. 17 Ferien 400.–

E. 18 Steuern 500.–

E. 19 Auswärtige Verpflegung 190.–

E. 20 Ausübung Besuchsrecht 375.– Total 6'238.–

6. Einkommen Gesuchsteller

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten.
  3. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung wird abgewiesen.
  4. (Mitteilungssatz.)
  5. (Rechtsmittelbelehrung.) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Juli 2015 (Urk. 71):
  6. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt.
  7. Auf das Begehren des Gesuchstellers, es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. Januar 2015 getrennt leben, wird nicht eingetreten.
  8. Die Obhut für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, wird dem Gesuchsteller zugeteilt.
  9. Das Begehren der Gesuchsgegnerin auf Bewilligung des Wech- sels des Aufenthaltsortes der Kinder im Sinne von Art. 301a ZGB wird abgewiesen soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
  10. Auf das Begehren Ziffer 12 der Klägerin, es sei der Gesuchsteller unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhand- lungsfall zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin auf deren erstes Verlangen die britischen sowie die schweizerischen Reisepässe der Kinder C._____ und D._____ herauszugeben, und die Ge- suchsgegnerin ihrerseits sei zu verpflichten, ebendiese Reisepäs- se der Kinder C._____ und D._____ dem Gesuchsteller jeweils für die Dauer allfälliger im Ausland stattfindender Ferien oder Be- suchswochenenden des Gesuchstellers mit den Kindern zur Ver- fügung zu stellen, wird nicht eingetreten. - 6 -
  11. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt erklärt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Kar- freitag bis und mit Ostermontag) und - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) Weiter wird die Gesuchsgegnerin berechtigt erklärt, die Kinder zusätzlich jährlich in den Schulferien während vier Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit dem Gesuchsteller ab- zusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin.
  12. Die Gesuchsgegnerin wird unter Strafandrohung einer Busse bei Widerhandlung (Art. 292 StGB) verpflichtet, dem Gesuchsteller die Geburtsurkunden der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, und die Un- terlagen betreffend amerikanische Staatsangehörigkeit der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, auf erstes Verlangen herauszugeben.
  13. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 400.– je Kind zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar, erstmals per 1. September 2015.
  14. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung von rückwir- kenden Unterhaltsbeiträgen wird abgewiesen.
  15. Es werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen.
  16. Die eheliche Liegenschaft … [Adresse] wird samt Hausrat und Mobiliar, mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände der Ge- suchsgegnerin, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuch- steller zur alleinigen Benützung zugewiesen. - 7 -
  17. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 31. Juli 2015 zu verlassen und dem Gesuchsteller alle sich in ihrem Besitz befindenden Schlüssel zur Liegenschaft … [Adresse] herauszugeben.
  18. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, beim Verkauf der ehelichen Liegenschaft mitzuwir- ken, wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
  19. Das Auto der Marke VW, Modell Tiguan, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zu- gewiesen. Der Gesuchsteller trägt alle Kosten, die im Zusam- menhang mit der Benützung und dem Unterhalt des Autos anfal- len.
  20. Auf das Begehren Ziffer 8 Abs. 2 der Gesuchsgegnerin, der Ge- suchsteller sei zu verpflichten, im Zusammenwirken mit der Ge- suchsgegnerin das Fahrzeug Renault Kangoo bis Ende Februar 2015 zu verkaufen sowie sämtliche hierfür erforderlichen Willens- erklärungen abzugeben, wird abgewiesen soweit darauf einzutre- ten ist.
  21. Das Fahrzeug Renault Kangoo wird für die Dauer des Getrennt- lebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zugewie- sen. Die Gesuchsgegnerin trägt alle Kosten, die im Zusammen- hang mit der Benützung und dem Unterhalt des Autos anfallen.
  22. Die Haustiere werden für die Dauer des Getrenntlebens dem Ge- suchsteller zur alleinigen Haltung und Pflege zugewiesen.
  23. Es wird per 1. Januar 2015 die Gütertrennung angeordnet.
  24. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'471.50 Dolmetscher; Fr. 20.– Zeugenentschädigung.
  25. Die Kosten für den Entscheid werden dem Gesuchsteller zu ¼ und der Gesuchsgegnerin zu ¾ auferlegt und mit dem vom Ge- suchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sie sind ihm jedoch von der Gesuchsgegnerin im Umfang des ¼ übersteigen- den Betrags zurückzuerstatten.
  26. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 11'610.– zu be- zahlen.
  27. (Mitteilungssatz.)
  28. (Rechtsmittelbelehrung.) - 8 - Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 70 S. 2 ff.): "1. Die Dispositivziffern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 17, 19, 20, und 21 des Urteils seien aufzuheben und entsprechend den nachfolgenden Anträgen 2 bis 12 abzuändern. Ferner sei Dispositivziffer 2 der Verfügung aufzuheben und im Sinne des Antrages 12 zu ent- scheiden.
  29. Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2010, unter die Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.
  30. Der Berufungsklägerin sei der Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder im Sinne von Art. 301a ZGB zu bewilligen.
  31. Dem Berufungsbeklagten sei ein angemessenes Besuchsrecht zuzusprechen.
  32. Eventualiter sei die Berufungsklägerin für berechtigt zu erklären, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Don- nerstag um 18.00 Uhr bis am Dienstag um 18.00 Uhr; - im Übrigen gemäss Regelung von Ziff. 6 des Urteils.
  33. Der Berufungsbeklagte sei unter Strafandrohung einer Busse bei Widerhandlung (Art. 292 StGB) zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin im Falle der Obhutszuteilung der Kinder an sie alle Reise- pässe der Kinder zu übergeben.
  34. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Erziehung und Pflege der Kinder C._____ und D._____ Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 2'500.00 pro Kind (zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kin- derzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
  35. Eventualiter sei von einer Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen abzusehen.
  36. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 5'863.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.
  37. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 6'030.00 bzw. subeventualiter CHF 5'599.00 zu bezah- len, jeweils auf den ersten eines Monats, rückwirkend per 1. Feb- ruar 2015. - 9 -
  38. Die Haustiere seien im Falle einer Obhutszuteilung der Kinder an die Berufungsklägerin der Berufungsklägerin zur alleinigen Hal- tung und Pflege zuzuweisen.
  39. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 15'000.00 zu bezahlen.
  40. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweit- instanzliche Verfahren zulasten des Berufungsbeklagten (zuzüglich Mehrwertsteuer)." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 80 S. 2): "Die Berufung der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan: Klä- gerin) sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1. Juli 2015 seien zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Klägerin." Erwägungen: I. A. Sachverhaltsüberblick / Prozessgeschichte
  41. Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2010 in England und haben zwei ge- meinsame Kinder (C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2010).
  42. Seit dem 30. September 2014 stehen die Parteien in einem Eheschutzver- fahren (Urk. 2). Zum Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, welches mit dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 1. Juli 2015 einen Abschluss fand (Urk. 67 = Urk. 71), kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 71 S. 5 f.). - 10 -
  43. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 (Urk. 70) erhob die Gesuchsgegnerin und Be- rufungsklägerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellte. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 (Urk. 75) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, wel- chen diese innert Frist leistete (Urk. 76 und 77). Der Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsteller) erstattete mit Eingabe vom 3. Sep- tember 2015 (Urk. 80) innert der ihm mit Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 79) angesetzten Frist seine Berufungsantwort. Am 3. September 2015 er- folgte ausserdem eine unaufgeforderte Eingabe der Gesuchsgegnerin (Urk. 83). Mit Verfügung vom 7. September 2015 wurde der Gesuchsgegnerin die Beru- fungsantwort und dem Gesuchsteller die Eingabe der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 84). Der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom
  44. September 2015 zur Noveneingabe der Gesuchsgegnerin Stellung (Urk. 85). Diese Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. S. 5). Die Parteien wurden mit Beschluss vom 10. März 2016 zu einer Anhö- rung im Sinne von Art. 297 Abs. 1 ZPO vorgeladen. Sodann wurde den Parteien angezeigt, dass ihre Rechtsvertreter anlässlich dieser Verhandlung Gelegenheit haben würden, sich zur allfälligen Anwendbarkeit und zum Inhalt des auf den Ehegattenunterhalt anwendbaren englischen Rechts zu äussern (Urk. 90). Die Anhörung der Parteien fand am 24. März 2016 in Anwesenheit der beiden Rechtsvertreter statt (Prot. S. 7 ff.). Am 1. April 2016 erfolgte eine weitere Einga- be der Gesuchsgegnerin (Urk. 92), welche dem Gesuchsteller am 4. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 28). Der Gesuchsteller nahm dazu mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (recte: 18. April 2016) Stellung (Urk. 101). Die- se Stellungnahme wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 29). Ihre Stellungnahme dazu datiert vom 4. Mai 2016 (Urk. 105). Am
  45. Mai 2016 erstattete die Gesuchsgegnerin eine weitere Eingabe samt Beilage (Urk. 106 und 107/1).
  46. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 11–16 und 18 des vorinstanzlichen Entscheids blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind, wovon Vormerk zu nehmen ist. - 11 - II. A. Prozessuales
  47. Im Streit liegen vorliegend im Wesentlichen die Zuteilung der Obhut über die Kinder C._____ und D._____, der Umfang des Besuchsrechts des nicht obhuts- berechtigten Ehegatten, die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages an die Gesuchsgegnerin sowie die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
  48. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013 E. 3.1); Ermessensentscheide sind mithin nicht nur auf Willkür zu überprüfen. Dabei ist in der schriftlichen Berufungs- begründung (Art. 311 ZPO) hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich in- haltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Was nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Den Anforderungen von Art. 311 ZPO ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vor- instanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3.2). Diese Begründungs- anforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für den Berufungsbeklagten ungünstig - 12 - auswirken (vgl. BGer 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2). Es geht deshalb auch nicht an, bloss auf frühere Vorbringen vor Vorinstanz zu verweisen (so jedoch Urk. 80 S. 20). Ein derartiger Verweis ist unbeachtlich.
  49. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dis- positionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweize- rische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 272 ZPO N 2 f.). Bei Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhal- tes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch dieje- nige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kin- derunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime anzuwenden.
  50. Mit der Wohnsitznahme der Gesuchsgegnerin in England (vgl. dazu unten Erw. B/2) wird die vorliegende Streitsache zum internationalen Verhältnis. Die schweizerischen Gerichte sind international zuständig; anwendbar ist für die Kin- derbelange Schweizer Recht (Art. 46, Art. 79 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 5 und Art. 15 HKsÜ; Art. 83 Abs. 1 IPRG, Art. 4 HUÜ). Die eheliche Unter- haltspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin untersteht dage- gen ab Wohnsitznahme der Gesuchsgegnerin in England dem englischen Recht (Art. 4 Abs. 1 und 2 HUÜ). B. Obhut
  51. Die Kinder C._____ und D._____ wurden mit vorinstanzlichem Urteil für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt (Disposi- tivziffer 3). Die Gesuchsgegnerin verlangt berufungsweise die Zuteilung der Obut an sie. - 13 -
  52. Die Parteien sind Ende 2010 von England in die Schweiz umgezogen. Zu- nächst wohnten sie in F._____. Im Oktober 2011 kauften die Parteien die eheliche Liegenschaft … [Adresse], wo die Familie seither gewohnt hat (Urk. 2 Ziff. II.1.2; Urk. 20 Ziff. 4 ff.). Bei der ehelichen Liegenschaft handelt es sich um ein Doppe- leinfamilienhaus. Im anderen Hausteil wohnen die Eltern der Gesuchsgegnerin (nachfolgend Grosseltern). Die Gesuchsgegnerin hat am 26. September 2014 ein Haus in Bristol gemietet (Urk. 22/8) und ist seither bis zum erstinstanzlichen Ent- scheid zwischen England und der Schweiz hin- und hergependelt, wobei sie sich in der Schweiz nach wie vor in der ehelichen Liegenschaft aufgehalten und im Gästezimmer übernachtet hat (Prot. I S. 46). In der Berufungsschrift bezeichnete sie (seit 1. Februar 2015) Bristol als ihren neuen Wohnort (Urk. 70 S. 10 f., S. 21). Das Rubrum wurde mit Beschluss vom 10. März 2016 entsprechend angepasst (Urk. 90).
  53. Die Vorinstanz bejahte bei beiden Parteien die Erziehungsfähigkeit (Urk. 71 S. 14). In der Folge stellte sie das Zuteilungskriterium der "Möglichkeit der persön- lichen Betreuung" demjenigen der "Stabilität der örtlichen und familiären Verhält- nisse" gegenüber und nahm eine Gewichtung zugunsten von letzterem Kriterium vor. Sie führte zusammengefasst aus, dass die Gesuchsgegnerin zwar grundsätz- lich einen grösseren Anteil an persönlicher Kinderbetreuung leisten könnte. Je- doch seien die örtlichen und familiären Verhältnisse in E._____ beim Gesuchstel- ler im Vergleich zu den für die Kinder gänzlich neuen, mit diversen Unsicherheiten verbundenen Verhältnisse in Bristol bei der Gesuchsgegnerin stabiler und gefes- tigt und entsprächen damit dem Kindeswohl mehr. Das vom Gesuchsteller vorge- schlagene Betreuungskonzept, in welchem sich die Kinder wohlfühlen würden, entspreche im Wesentlichen den bisherigen Verhältnissen. Auch die Verfügbar- keit und Nähe wichtiger Bezugspersonen der Kinder gebiete den Verbleib der Kinder in E._____. Weiter sei zu berücksichtigen, dass für die Kinder ein Wohnor- tswechsel unabhängig vom Alter eine Belastung darstelle, welche es nach Mög- lichkeit zu vermeiden gelte, zumal mit dem vorliegenden Eheschutzverfahren nur eine einstweilige Regelung getroffen werde und eine Umteilung der Obhut im Scheidungsverfahren nicht ausgeschlossen sei. Ein zweimaliger Umzug innert weniger Jahre sei für die Kinder nicht zumutbar. Es sei deshalb, soweit eine ande- - 14 - re dem Kindeswohl nicht abträgliche Lösung vorliege, dieser Gefahr wenn immer möglich vorzubeugen. Unter Würdigung aller relevanter Umstände sei somit die Obhut über die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zuzu- teilen (Urk. 71 S. 25).
  54. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die glei- chen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wün- schen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grund- schulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Vo- raussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und fami- liären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung auch dahinter zurücktreten, soweit die Eltern unge- fähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben (BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014 E. 3 m.H.). Schliesslich ist – je nach Alter des Kindes – seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichts- punkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGE 115 II 206 E. 4a S. 209; 115 II 317 E. 2 und 3 S. 319 ff.; 117 II 353 E. 3 S. 354 f.; BGer 5A_798/2009 vom 4. März 2010 E. 5.3). Im Folgenden ist auf die einzelnen Kriterien einzugehen.
  55. Erziehungsfähigkeit 5.1. Mit Bezug auf das Kriterium der Erziehungsfähigkeit lässt die Gesuchsgeg- nerin vorbringen, es sei unzutreffend, dass bei beiden Parteien die Erziehungsfä- higkeit gegeben sei (Urk. 70 Ziff. 2.1). Sollte dennoch von der Erziehungsfähigkeit - 15 - des Gesuchstellers ausgegangen werden, so sei die Gesuchsgegnerin jedoch um ein Vielfaches erziehungsfähiger als der Gesuchsteller. Das Schulzeugnis von C._____ lasse richtiggehend aufschrecken (Urk. 70 S. 7 und Urk. 73/2). Weiter sei zu beachten, dass entgegen der Vorinstanz die gänzlich fehlenden Deutsch- kenntnisse des Gesuchstellers dem Kindeswohl sehr wohl abträglich seien. Ohne Deutschkenntnisse sei es unmöglich, die Kinder in der Schule richtig zu fördern. Darüber hinaus stellten mangelnde Deutschkenntnisse in der Schweiz auch inso- fern eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die Kinder dar, als ihnen in Notsitu- ationen nicht schnell genug bzw. angemessen geholfen werden könne. Weiter erwähnt die Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller sie gebeten habe, bei der Einschulung der Kinder in E._____ dabei zu sein (Urk. 70 S. 7). Mit Eingabe vom
  56. April 2016 liess die Gesuchsgegnerin in diesem Zusammenhang vorbringen, dass die Lehrpersonen der Kinder ihre E-Mails jeweils direkt an sie richten wür- den, da diese die Gesuchsgegnerin als Ansprechperson sähen und sie letztend- lich diejenige sei, welche die Schulbelange der Kinder organisiere. Der Gesuchs- gegner sei mangels Deutschkenntnissen dazu überhaupt nicht in der Lage (Urk. 98 S. 2). Dies wird vom Gesuchsteller bestritten (Urk. 101 S. 2). 5.2. Die Vorinstanz hat die Erziehungsfähigkeit beider Parteien eingehend ge- prüft und wie erwähnt bejaht (Urk. 70 S. 12 ff.). Gemäss vorinstanzlichen Erwä- gungen macht die Gesuchsgegnerin keine nachvollziehbaren Ausführungen und gibt es keine Anhaltspunkte, welche an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstel- lers Zweifel erwecken könnten. Im Gegenteil habe die Gesuchsgegnerin selbst eingeräumt, dass der Gesuchsgegner ein gewissenhafter und liebevoller Vater sei und die Kinder ihn mögen würden (vgl. Urk. 20 S. 8 und Prot. I S. 64). Wenn die Gesuchsgegnerin ausführt, der Gesuchsteller habe keine Ahnung, wie man den Alltag von Kindern organisiere bzw. was deren tägliche Bedürfnisse seien, weil al- les immer von ihr organisiert worden sei (Urk. 70 Ziff. 2.1), handelt es sich hierbei um unsubstantiierte und unbelegte Ausführungen, was bereits die Vorinstanz zu- treffend ausgeführt hat (vgl. Urk. 70 S. 13). Indem die Gesuchsgegnerin im Übri- gen pauschal auf ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen verweist (Urk. 70 Ziff. 2.1), kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Auch das Schulzeugnis von C._____ lässt keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners - 16 - aufkommen. Ein Vergleich des aktuellen Schulzeugnisses von C._____ (Urk. 73/2) mit demjenigen vom Vorjahr (Urk. 82/2) bestätigt die behauptete Leis- tungsverschlechterung jedenfalls nicht. Ohnehin könnte gestützt auf einen Abfall von C._____s Schulleistungen nicht geschlossen werden, dass die Leistungen aufgrund mangelhafter Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers abgenommen ha- ben. Im Gegenteil wäre ebenso wahrscheinlich, dass sich C._____ durch die Ab- wesenheit der Gesuchsgegnerin und die wohl noch immer ungewohnte familiäre Situation belastet fühlt. Inwiefern die fehlenden Deutschkenntnisse des Gesuch- stellers für die Kinder in Notsituationen eine nicht zu unterschätzende Gefahr und damit eine Gefährdung des Kindswohls darstellen könnten, ist sodann nicht er- sichtlich. So ist entgegen der Gesuchsgegnerin insbesondere davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller bei Behörden, Ärzten oder in der Schule in englischer Sprache verständigen kann. Kommt hinzu, dass die Kinder nun die öffentliche Schule besuchen, wo sie Deutsch lernen, weshalb anzunehmen ist, dass sie in- nert kürzester Zeit fliessend Deutsch sprechen werden. Aus der von der Ge- suchsgegnerin eingereichten E-Mailkorrespondenz mit der Logopädin von D._____ (Urk. 100/2) sowie den Ausführungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016 ergibt sich, dass der Kontakt zu den Lehrper- sonen der Kinder zumindest teilweise über die Gesuchsgegnerin läuft. Dabei ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass die Parteien die elterliche Sorge über ihre Kinder gemeinsam innehaben. Dass sich die Lehrpersonen an die Gesuchsgeg- nerin, welche gut deutsch spricht, wenden, ist vor diesem Hintergrund nachvoll- ziehbar. Solange der Umstand, dass der Gesuchsteller kein Deutsch spricht, sich nicht negativ auf das Kindeswohl auswirkt, wofür es vorliegend wie erwähnt keine Anhaltspunkte gibt, kann diese Tatsache für den Obhutsentscheid nicht von Be- deutung sein. 5.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Erziehungsfähigkeit der Parteien zu Recht bei beiden Parteien bejaht und keine Gewichtung dieses Kriteriums zu- gunsten einer Partei vorgenommen. - 17 -
  57. Möglichkeit der persönlichen Betreuung – Stabilität der örtlichen und familiä- ren Verhältnisse 6.1. Die Gesuchsgegnerin lässt geltend machen, dass gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung die Kinder in der Regel demjenigen Elternteil anzuvertrauen seien, der die Möglichkeit habe und dazu bereit sei, sie persönlich zu betreuen. Dieser Grundsatz müsse, sofern dem Kindswohl, wie vorliegend, nichts entge- genstehe, ortsunabhängig gelten, zumal kleine Kinder ohnehin noch nicht ortsge- bunden seien (Urk. 70 Ziff. 3.1). In diesem Zusammenhang kritisiert die Gesuchs- gegnerin die vorinstanzliche Erwägung, wonach während des ehelichen Zusam- menlebens von einer ausschliesslichen oder grossmehrheitlichen von der Ge- suchstellerin wahrgenommen Betreuung der Kinder keine Rede sein könne. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass sie, die Gesuchsgegnerin, den Alltag der Kinder organisiert habe. Sie habe die Kinder zur Krippe/Schule gebracht und abgeholt, mit ihnen gespielt, sie im Krankheitsfall gepflegt und sei für sie in der Nacht auf- gestanden, so dass mit Fug und Recht behauptet werden könne, dass sich die Gesuchsgegnerin praktisch ausschliesslich selbst um die Kinder gekümmert habe (Urk. 70 Ziff. 3.3). Weiter lasse die Vorinstanz bei ihrer Begründung ausser acht, dass die Parteien mit Sicherheit nie mehr zusammenfinden werden, weshalb mit Blick auf das Kindeswohl bereits jetzt eine definitive Regelung der Obhut ange- zeigt scheine, wobei die Kinder an ihrem neuen Wohnort in Bristol über Stabilität verfügen würden. Ausserdem wäre ein weiterer Umzug an einen anderen Ort mit Sicherheit kein Grund für die Obhutszuteilung an den Gesuchsteller, zumal die Kinder in ihrem Leben – wie heute üblich – wohl des Öftern umziehen werden. Zudem sei es nicht vornehmlich der Aufenthaltsort sondern die Mutter-Kind- Beziehung, welche die Stabilität zu gewähren vermöge. Entgegen den Erwägun- gen der Vorinstanz sei es völlig abwegig, das bisherige soziale Umfeld der noch sehr kleinen Kinder, bestehend aus einem Cousin und den Kindern aus der Kin- derkrippe/Schule als Grund für einen Verbleib beim Gesuchsteller und den Gros- seltern anzufügen. Die Unterstellung der Kinder unter die Obhut der Gesuchs- gegnerin dränge sich auch deshalb auf, weil die älter werdenden Grosseltern nur noch kurzfristig in der Lage sein werden, die Kinder zu betreuen. Würden die Kin- der unter der Obhut des Gesuchstellers belassen, sei daher voraussehbar, dass - 18 - über kurz oder lang eine neue Betreuungslösung gesucht werden müsse und die- se Lösung nur in eine gänzliche Fremdbetreuung münden könne, was dem Kin- deswohl abträglich sei (Urk. 70 Ziff. 1.3. und 4.1–4.6). Schliesslich bringt die Ge- suchsgegnerin vor, es bestehe im Falle der Beibehaltung der vorinstanzlichen Obhutsregelung die Gefahr, dass sich der Kontakt zu den Kindern wegen finanzi- eller Probleme auf ein Minimum reduziere, da sie ohne finanzielles Entgegen- kommen des Gesuchstellers nicht in der Lage sein werde, die Kinder in der Schweiz zu besuchen (Urk. 70 Ziff. 5.1). 6.1.1. Mit Bezug auf die Grosseltern lässt die Gesuchstellerin wie bereits vor Vor- instanz vorbringen, dass sie in Sachen Kinderbelangen nichts von den Grossel- tern erfahren werde, da zwischen ihr und ihren Eltern keine Kommunikation mehr stattfinde. Dieser Umstand spreche klar gegen den Verbleib der Kinder bei den Grosseltern (Urk. 70 Ziff. 6.1). Ferner bemängelt die Gesuchsgegnerin die Erzie- hungsfähigkeit der Grosseltern. Die Grossmutter habe eine wenig stabile, proble- matische Persönlichkeit. Der völlig unsportliche Grossvater könne mit den Kindern nichts unternehmen und lebe völlig ausserhalb der Gesellschaft. Auch hätten die Grosseltern entgegen der Vorinstanz vor den Kinder schlecht über sie, die Ge- suchsgegnerin, gesprochen. So habe der Grossvater die Gesuchsgegnerin vor den Kindern als "bugger" bezeichnet. Weiter hält die Gesuchsgegnerin daran fest, dass die Erziehungsfähigkeit der Grosseltern gutachterlich abgeklärt werden soll- te (Urk. 70 Ziff. 6.3–6.6.). 6.1.2. Die Gesuchsgegnerin erklärte anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016, dass es C._____ schlecht gehe, insbesondere in der Schule gehe es ihr nicht gut. Die Lehrerin habe vorgeschlagen, dass C._____ eine Psychotherapie besuchen soll (Prot. S. 10). Sie ziehe sich in E._____ zurück. Dagegen blühe C._____ in England auf und sei selbstbewusst. Ihre Tochter habe grosse sprachliche Schwie- rigkeiten und leide gemäss Mitteilung von Frau G._____, der Lehrerin von C._____, unter grossen Stimmungsschwankungen. In der Schule sei sie gedank- lich oft abwesend. Ihre Tochter wäre sicher glücklicher, wenn sie bei ihr in Eng- land leben könnte. In E._____ sei sie sehr alleine und habe wenig Freunde. Die Grosseltern seien nicht für C._____ da. Der Gesuchsteller arbeite Vollzeit. Sie - 19 - verstehe nicht, weshalb die Hauptverantwortung für zwei Kinder zwei alten Men- schen gegeben werde (Prot. S. 11). Als sie sich nach den letzten Ferien von ihren Kindern am Flughafen verabschiedet habe, hätten diese geweint und ihr gesagt, dass sie bei ihr bleiben möchten (Prot. S. 9). Sie werde so lange für ihre Kinder kämpfen, bis diese bei ihr leben würden (Prot. S. 12). Die Frage, ob sie sich je überlegt habe, in die Schweiz zurückzukehren, verneinte die Gesuchsgegnerin (Prot. S. 12). 6.2. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, die Vorinstanz habe die Kriterien für die Obhutszuteilung richtig angewendet und den Sachverhalt richtig festgestellt. Er bringt mit Bezug auf die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung neu vor, dass er sich seit der plötzlichen Trennung der Gesuchsgegnerin neu organisiert habe und es ihm inzwischen möglich sei, an drei Nachmittagen (Dienstag, Donnerstag und Freitag) bereits um 16.00 Uhr zu Hause zu sein sowie einen ganzen Tag von zu Hause aus zu arbeiten. Er beruft sich auf ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vom
  58. August 2015 (Urk. 82/1). Anlässlich der Anhörung der Parteien vom 24. März 2016 erklärte der Ge- suchsteller auf die Frage, wie die Kinder unter der Woche betreut würden, dass er nach wie vor zu 100% berufstätig sei, jedoch flexible Arbeitszeiten habe. Er früh- stücke jeden Morgen mit den Kindern. Um 7.00 Uhr komme die Grossmutter in sein Haus und stelle sicher, dass sich C._____ um ca. 7.45 Uhr auf den Schulweg begebe. D._____ werde vom Grossvater oder der Grossmutter zum Kindergarten gebracht. Montags, Dienstags und Mittwochs bereite die Grossmutter das Mittag- essen zu. Donnerstags und Freitags besuchten die Kinder den Mittagstisch und anschliessend bzw. am Nachmittag nach Schulschluss den Hort (Prot. S. 17). Am Dienstag, Donnerstag und Freitag sei er um 15.30 oder 16.00 Uhr zu Hause bzw. hole er die Kinder um diese Zeit vom Hort ab. Montags und mittwochs komme er um 18.30 oder 19.00 Uhr nach Hause. Die Kinder würden bis dahin von den Grosseltern betreut. Nach dem Abendessen telefonierten die Kinder jeweils mit der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 16 f.). Nach dem Befinden der beiden Kinder be- fragt, erklärte der Gesuchsteller, er denke nicht, dass C._____ psychische Prob- leme habe. Sie sei vor allem in der Schule schüchtern, teilweise in sich gekehrt - 20 - und brauche wohl eine Weile, um sich an die neue Schule und den Unterricht auf deutsch zu gewöhnen. Die Lehrerin von C._____ habe den Parteien zwei Institu- tionen genannt, wo abgeklärt werden könnte, ob seine Tochter (psychologische) Unterstützung brauche (Prot. S. 19 f.). Beide Kinder hätten mittlerweile akzeptiert, dass die Gesuchsgegnerin nicht mehr in E._____ wohne. Die Kinder würden nie weinen. Der Gesuchsteller räumte jedoch ein, dass die Kinder unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus England jeweils stärker das Bedürfnis hätten, die Gesuchs- gegnerin anzurufen und dass C._____ jeweils sage, sie vermisse die Gesuchs- gegnerin. Die Frage, ob die Kinder je geäussert hätten, dass sie lieber in England wohnen würden, verneinte der Gesuchsteller und fügte an, dass C._____ ihm einmal, als sie sich in ihrem Kinderzimmer aufgehalten habe, gesagt habe, sie möchte diesen Ort nie verlassen (Prot. S. 21). 6.3. Wenn die Gesuchsgegnerin zur Begründung der Obhutszuteilung an sie gel- tend macht, das Zuteilungskriterium der "Möglichkeit der persönlichen Betreuung" gelte ortsunabhängig, scheint sie zu übersehen, dass dieses Kriterium nicht in je- dem Fall höher zu gewichten ist als dasjenige der "Stabilität der örtlichen und fa- miliären Verhältnisse", sondern es ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichti- gung der Folgen eines Wegzugs der Kinder aus dem vertrauten Umfeld vorzu- nehmen, weshalb unter Umständen das Kriterium "Möglichkeit der persönlichen Betreuung" hinter das Kriterium "Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnis- se" zurücktreten kann (vgl. BGer 5C.212/2005 vom 25. Januar 2006 E. 4.2 und 4.4.1, in: FamPra.ch 2006 S. 753 ff.). 6.3.1. Die Vorinstanz erblickte auf Seiten der Gesuchsgegnerin die Ungewissheit über die Stabilität in ihren (örtlichen) Verhältnissen und die Gefahr eines erneuten Umzugs im Falle der Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin darin, dass es einstweilen unsicher scheine, wie lange die Wohnsitznahme der Gesuchsgegne- rin in Bristol Bestand haben werde (Urk. 70 Erw. 4.4.3.17.). Zu diesem Schluss gelangte die Vorinstanz, weil gemäss Ausführungen der Gesuchsgegnerin deren neuer Partner bei der Wahl des neuen Wohnorts eine Rolle gespielt habe (Prot. I S. 9, S. 70), es sich bei dieser Beziehung jedoch einerseits noch nicht um eine gefestigte Beziehung handle, und der Partner andererseits in Bristol nur vorüber- - 21 - gehend für sein Studium Wohnsitz genommen habe (Urk. 70 S. 24). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander, wenn sie einzig vorbringt, dass sie nicht mehr in die Schweiz zurückkehren werde und England ihre Heimat sei. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle immerhin, dass sich die von der Vorinstanz angeführten unsicheren (Wohn-)verhältnisse der Ge- suchsgegnerin insofern verfestigt haben, als die Gesuchsgegnerin anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016 erklärte, dass die Beziehung zu H._____ nach wie vor bestehe (Prot. S. 13). Damit weisen die Verhältnisse der Gesuchsgegnerin ei- ne gewisse Beständigkeit auf. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass mit vorliegender Obhutsregelung bloss ein einstweiliger Entscheid getroffen wird und eine Umteilung der Obhut im Scheidungsverfahren nicht ausgeschlossen ist. Insofern ist das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach die Parteien mit Si- cherheit nie mehr zusammenfinden werden, weshalb bereits jetzt eine definitive Regelung angezeigt sei (Urk. 70 Ziff. 1.3), nicht zielführend. Ausserdem ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Gesuchsgegnerin, welche in Bristol in einem Haus zur Miete wohnt und momentan eine Ausbildung als Mathematiklehrerin macht, welche sie diesen Sommer abschliessen wird (Prot. S. 12, S. 14), innerhalb von England umzieht, ungleich grösser als dass der Gesuchsteller aus E._____ weg- ziehen wird. Daran vermag auch das Vorbringen, wonach die Parteien die eheli- che Liegenschaft im Rahmen der Scheidung werden verkaufen müssen (Prot. S. 25), nichts zu ändern, würde dies den Gesuchsteller doch nicht daran hindern, sich innerhalb von E._____ eine neue Wohnmöglichkeit zu suchen. 6.3.2. Die Vorinstanz ist nach sorgfältiger Gewichtung der vorgenannten Kriterien zum Ergebnis gelangt, dass sich die Kinder grundsätzlich in E._____ und in der derzeitigen Schulsituation wohl fühlten. Sie hat weiter erwogen, es könne nicht geschlossen werden, dass die Kinder und dieses günstige Umfeld erheblich Schaden nehmen würden, wenn die Gesuchsgegnerin nicht mehr in E._____ leb- te (Urk. 71 Ziff. 4.4.3.15.). Dagegen hätte ein Wohnortswechsel nach Bristol zur Folge, dass die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung hinaus und in ein für sie völlig fremdes Umfeld umplatziert würden, wobei die Gesuchsgegnerin übersehe, dass ihre Vertrautheit mit dem neuen Wohnort bei den Kindern nicht vorhanden sei, so die Vorinstanz weiter (Urk. 71 S. Ziff. 4.4.3.15.). - 22 - 6.3.3. An diesen zutreffenden Feststellungen vermögen auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Anhörung am 24. März 2016 nichts zu än- dern. Zwar ist unbestritten, dass sich C._____ seit Schulbeginn in einer für sie anspruchsvollen Lebensphase befindet, indem sie eine deutschsprachige Schule besucht, wobei ihr das Erlernen der deutschen Sprache nach wie vor Schwierig- keiten bereitet und der Spracherwerb zweifelsohne tagtäglich eine grosse Heraus- forderung für sie darstellt. Umgekehrt ist davon auszugehen, dass kleine Kinder eine neue Sprache verhältnismässig schnell erlernen, weshalb dem Umstand der sprachlichen Schwierigkeiten von C._____ für die Obhutszuteilung kein entschei- dendes Gewicht zukommen kann. Dies umso mehr, als für C._____ bereits ent- sprechende Stützmassnahmen (DaZ) in die Wege geleitet worden sind (vgl. Urk. 107/1). Deutsch als Zweitsprache (DaZ) ist ein Zusatzunterricht, der Schüler und Schülerinnen nichtdeutscher Erstsprache unterstützt, dem Unterricht sprach- lich zu folgen und den Anschluss an die Regelklasse schnell zu finden. Die Aus- sage der Gesuchsgegnerin, wonach die Lehrerin von C._____ vorgeschlagen ha- be, dass diese eine Psychotherapie machen solle (Prot. S. 10), wurde vom Ge- suchsteller hingegen nicht bestätigt (Prot. S. 20). Auch relativierte er die von der Gesuchsgegnerin geäusserte Besorgnis über den psychischen Zustand von C._____, indem er deren Stimmungsschwankungen hauptsächlich auf die neue Schulsituation an sich und nicht einzig auf die mangelhaften Deutschkenntnisse zurückführte. Wie vom Gesuchsteller anlässlich der Anhörung schon erwähnt (Prot. S. 19 f.), soll auf Anraten der Lehrerin nunmehr eine Abklärung von C._____ beim Schulpsychologischen Dienst erfolgen (Urk. 106 S. 2). Diese wird ergeben, ob für C._____ noch weitergehende (evt. auch psychologische) Hilfe er- forderlich ist. 6.3.4. Auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach während des ehelichen Zu- sammenlebens von einer ausschliesslichen oder grossmehrheitlichen Betreuung der Kinder durch die Gesuchsgegnerin keine Rede sein könne, ist nicht zu bean- standen. Die Kinder wurden zu einem grossen Teil fremdbetreut. So besuchte die Tochter C._____ bis vergangenen Sommer unbestrittenermassen von Montag bis Freitag (mit Ausnahme vom Mittwochnachmittag) von 7.45 Uhr bis 16.15 Uhr die I._____ in J._____. Der Sohn D._____ besuchte am Montag, Mittwoch und Don- - 23 - nerstag ganztags die Kindertagesstätte … in F._____ (Urk. 18/57) und am Diens- tagvormittag die Waldspielgruppe der I._____ in J._____ (Urk. 18/58; Urk. 25B Ziff. 4.3). Damit betreuten die Parteien die Kinder im Wesentlichen in den Rand- stunden am Morgen und Abend sowie an den Wochenenden. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach sie sich ausserhalb der Fremdbetreuung praktisch ausschliesslich selbst um die Kinder gekümmert habe (Urk. 70 Ziff. 3.3), findet in den Akten keine Stütze. So führte der Gesuchsteller vor Vorinstanz aus, dass er sich am Wochenende um die Kinder gekümmert habe. Er habe für die Kinder Frühstück gemacht, sei mit ihnen auf den Spielplatz gegangen oder habe Ausflü- ge gemacht. Während der Woche habe er C._____ jeweils geweckt und ihr Früh- stück gemacht. Auch habe er die Kinder normalerweise zu Bett gebracht (Prot. I S. 48 f.). 6.3.5. Entgegen der Gesuchsgegnerin werden die Kinder sodann seit dem Umzug der Gesuchsgengerin nach England nicht hauptsächlich von den Grosseltern be- treut (vgl. Prot. S. 11). Der Gesuchsteller wird unter der Woche von den Grossel- tern bei der Kinderbetreuung unterstützt, indem diese morgens jeweils von 7.00 Uhr bis 7.45 Uhr zu den Kinder schauen, montags bis mittwochs mit ihnen zu Mittag essen und sie montags und mittwochs nach der Schule bis zur Heimkehr des Gesuchstellers von der Arbeit um 18.30/19.00 Uhr betreuen. Die restliche Zeit besuchen die Kinder den Mittagstisch bzw. Hort – wie sie dies im Übrigen bereits während des ehelichen Zusammenlebens gemacht haben – oder werden vom Gesuchsteller, welcher dienstags, donnerstags und freitags bereits um 15.30/16.00 Uhr nach Hause kommt, betreut. Auch an den Wochenenden über- nimmt der Gesuchsteller die Kinderbetreuung. 6.3.6. Hinsichtlich des Vorbringens der Gesuchsgegnerin, wonach stabile Le- bensverhältnisse bei Kindern in erster Linie durch die Mutter-Kind-Beziehung ge- währleistet würden, ist festzuhalten, dass eine enge Mutter-Kind-Beziehung zwei- felsohne massgeblich zu stabilen Lebensverhältnissen und einer harmonischen Entwicklung der Kinder beitragen. Jedoch ist dieser Faktor nicht per se höher zu gewichten als die Stabilität der übrigen familiären Beziehungen sowie der örtli- chen Verhältnisse. Ausserdem ist anzunehmen, dass sich die Beziehung der Kin- - 24 - der zum Gesuchsteller seit dem Umzug der Gesuchsgegnerin nach England er- heblich intensiviert hat. Unzutreffend ist weiter das Vorbringen, wonach kleinere Kinder noch nicht ortsgebunden seien. Das Gegenteil ist der Fall. Einschneidende und wiederholte Wechsel der Lebensverhältnisse sind vor allem bei kleineren Kindern geeignet, deren harmonische Entwicklung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 114 II 200 E. 5a, BGE 112 II 382 f.m.w.H.). Betreffend das Kriterium der persönli- chen Betreuung hat sich im Rahmen der Anhörung ausserdem wie erwähnt erge- ben, dass der Gesuchsteller seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids die ausserschulische Betreuung der Kinder aufgrund flexiblerer Arbeitszeiten in er- heblich grösserem Ausmass selbst übernimmt als während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens. Er ist damit weniger stark auf die Unterstützung der Grossel- tern angewiesen als in der Anfangsphase der Trennung. An dieser Stelle bleibt weiter anzumerken, dass von einem "ständigen Hin- und Herschieben" der Kinder (Urk. 98 S. 2) keine Rede sein kann. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, wurden die Kinder bereits während des ehelichen Zusammenlebens in einem grossen Umfang fremdbetreut. Daran hat sich seither nichts geändert. Insofern sind sich die Kinder an zusätzliche Bezugspersonen neben den Eltern seit jeher gewohnt. Inwiefern dieser Umstand dem Kindeswohl abträglich sein soll, ist so- dann nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Sozialkompe- tenz und die Deutschkenntnisse der Kinder durch ausserschulische Betreuungs- angebote gefördert werden. 6.3.7. Die Gesuchsgegnerin argumentiert widersprüchlich, wenn sie die Erzie- hungsfähigkeit der Grosseltern in Frage stellt, wurden doch die Kinder bereits vor dem Umzug der Gesuchsgegnerin nach Bristol im Einverständnis mit der Ge- suchsgegnerin regelmässig von den Grosseltern betreut (vgl. Prot. I S. 52 und Urk. 20 S. 9). Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob die Grosseltern in der La- ge sind, im Falle der Obhutszuteilung an den Gesuchsteller diesen bei der Kin- derbetreuung zu unterstützen, eingehend auseinandergesetzt und die Grosseltern als Zeugen befragt (vgl. Urk. 39 und 40). Dadurch konnte sie sich insbesondere auch ein Bild über den Gesundheitszustand der Grosseltern machen. Beide Grosseltern verneinten gesundheitliche Probleme (Urk. 39 S. 9 und 40 S. 8), weshalb es zumindest keine Hinweise gibt, dass die Grosseltern nicht auch in Zu- - 25 - kunft in der Lage sein werden, den Gesuchsteller bei der Kinderbetreuung zu un- terstützen. Die Vorinstanz ist nach der Anhörung der Grosseltern zum Schluss ge- langt, dass persönliche Defizite, welche die Erziehungsfähigkeit der Grosseltern anzweifeln liessen, nicht ausgemacht werden könnten und an deren Erziehungs- fähigkeit keine Zweifel bestünden (Urk. 71 Ziff. 4.4.3.9.). Anlässlich der Zeugen- einvernahme haben die Grosseltern versichert, dass sie vor den Kindern nicht schlecht über die Gesuchsgegnerin sprechen würden (vgl. Urk. 39 S. 11; Urk. 40 S. 11 f.). Die bestrittene Behauptung, wonach der Grossvater die Gesuchsgegne- rin als "bugger" bezeichnet habe (Urk. 70 Ziff. 6.6 und Urk 80 Ziff. 6.6), erscheint vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft. Soweit die Gesuchsgegnerin vor- bringt, dass die Grossmutter eine wenig stabile, problematische Persönlichkeit habe und dass der völlig unsportliche Grossvater mit den Kindern nichts unter- nehmen könne und völlig ausserhalb der Gesellschaft lebe (Urk. 70 Ziff. 6.4 und 6.5.), ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine erst im Berufungsverfahren erhobene, überdies nicht weiter belegte und damit nicht glaubhaft gemachte Par- teibehauptung handelt, welche sich jedenfalls nicht mit den Protokollen der Zeu- geneinvernahmen decken. So bejahte der Grossvater als Zeuge beispielsweise die Frage, ob er mit den Kindern nach draussen gehe und berichtete, welche Spiele er mit den Kindern spiele (Urk. 40 S. 7). Die Grossmutter beschrieb den Grossvater als jemanden, der Disziplin möge und ein wenig von der "alten Schu- le" sei (Urk. 39 S. 7). Diese Einschätzung teilte der Grossvater, indem er ausführ- te (Urk. 40 S. 10): "Wir versuchen ein bisschen streng zu sein." Wohl mussten sich die Kinder an den Umstand, dass der Erziehungsstil der Grosseltern im Ver- gleich zu demjenigen der Parteien wahrscheinlich etwas autoritärer ist, zuerst ge- wöhnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Erziehungsstil der Grosseltern dem Kin- deswohl entgegensteht, ergeben sich jedoch nicht. 6.3.8. Die Gesuchsgegnerin lässt mit Eingabe vom 1. April 2016 geltend machen, dass der Grossvater Anfang April die Achillessehne werde operieren lassen müs- sen, wobei es neun Monate dauern werde, bis er sich von der Operation erholt haben werde. Während dieser Zeit werde die Grossmutter den Grossvater zu 100% pflegen müssen und werde keine Zeit haben, sich um die Kinder zu küm- mern (Urk. 92 S. 2). Gemäss Ausführungen des Gesuchstellers hat sich der - 26 - Grossvater nach der Operation für zwei Wochen in Rehabilitation begeben (Urk. 101 S. 1). Auch wenn der Grossvater den operierten Fuss einige Wochen nach der Rehabilitation nur eingeschränkt belasten darf und deshalb auf vermehr- te Unterstützung durch die Grossmutter angewiesen sein wird, ist nicht anzuneh- men, dass die Grossmutter die Kinder in dieser Zeit überhaupt nicht betreuen kann, zumal die Grosseltern unmittelbar neben den Kindern wohnen und der Grossvater sich so problemlos bei sich zu Hause ausruhen kann, wenn die Grossmutter bei den Kindern ist. 6.3.9. Was die von der Gesuchsgegnerin angeführte fehlende Kommunikation zwischen ihr und den Grosseltern anbelangt, bleibt festzuhalten, dass dieser Um- stand sicherlich nicht ideal ist. Jedoch ist es am Gesuchsteller und nicht an den Grosseltern, die Gesuchsgegnerin über die Kinder zu informieren. Dass die Kommunikation zwischen den Parteien betreffend Kinderbelange insbesondere in Notsituationen nicht funktioniert hätte, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend. 6.3.10. Mit Bezug auf die von der Gesuchsgegnerin geäusserte Befürchtung, wo- nach im Falle der Beibehaltung der vorinstanzlichen Obhutsregelung die Gefahr bestehe, dass sich der Kontakt zu den Kindern wegen finanzieller Probleme auf ein Minimum reduziere, ist festzuhalten, dass sie einerseits die Wohnsitzverle- gung nach England frei gewählt hat und andererseits die mit der Besuchsrechts- ausübung verbundenen Reisekosten in ihrem Bedarf berücksichtigt wurden. 6.4. Zusammenfassend ist der Entscheid der Vorinstanz, das im Wesentlichen den bisherigen Verhältnissen entsprechende Betreuungskonzept beizubehalten und so dem Kriterium "Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse" gegen- über dem Kriterium "Möglichkeit zur persönlichen Betreuung" den Vorzug zu ge- ben, nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Obhutsregelung ist deshalb zu be- stätigen und die Kinder C._____ und D._____ sind für die Dauer des Getrenntle- bens unter die Obhut des Gesuchstellers zu stellen. 6.5. Zufolge Zuteilung der Obhut an den Gesuchsteller ist das Begehren der Ge- suchsgegnerin auf Bewilligung des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder im Sinne von Art. 301a ZGB abzuweisen. Aufgrund der Bestätigung der Obhutsrege- - 27 - lung sind in Bestätigung von Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils die Reisepässe der Kinder beim Gesuchsteller zu belassen. Ebenso zu bestätigen ist Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids, womit die Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung einer Busse bei Widerhandlung (Art. 292 StGB) verpflichtet wurde, dem Gesuchsteller die Geburtsurkunden und die Unterlagen betreffend amerikanische Staatsangehörigkeit der Kinder C._____ und D._____ auf erstes Verlangen herauszugeben. Weiter ist auch die vorinstanzliche Regelung betref- fend Zuweisung der Haustiere (drei Katzen und zwei Meerschweinchen) an den Gesuchsteller (Dispositivziffer 17) zu bestätigen, beantragt die Gesuchsgegnerin doch lediglich im Falle der Unterstellung der Kinder unter ihre Obhut die Zuwei- sung der Haustiere an sie. C. Besuchsrecht
  59. Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin ein gerichtsübliches Wochenend- besuchsrecht eingeräumt, hingegen das Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht auf- grund der grossen Distanz zwischen dem Wohnort der Kinder und demjenigen der Gesuchsgegnerin in Bristol massvoll erweitert (Urk. 71 S. 28). So hat sie die Gesuchsgegnerin für berechtigt erklärt, die Kinder - an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Ferienwoche der Weih- nachts-/Neujahrsschulferien - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Karfrei- tag bis und mit Ostermontag) und - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) - während der Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen. - 28 -
  60. Die Gesuchsgegnerin beantragt für den Fall der Bestätigung des Obhutsent- scheids, für berechtigt erklärt zu werden, die Kinder an den Besuchswochenen- den von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, zu besuchen. Die Ge- suchsgegnerin führt an, dass sich eine Verlängerung der Besuchszeiten aufgrund der langen Anreise rechtfertige und sie so den Gesuchsteller und die Grosseltern bei der Kinderbetreuung entlasten könnte (Urk. 70 S. 16). An diesem Antrag hielt die Gesuchsgegnerin anlässlich der Anhörung fest (Prot. S. 15). Das von der Vo- rinstanz festgesetzte Feiertags- und Ferienbesuchsrecht blieb unangefochten und erscheint angemessen, weshalb es zu bestätigen ist.
  61. Der Gesuchsteller erklärte in der Berufungsantwort, er könne sich mit der von der Gesuchsgegnerin beantragten zeitlichen Ausdehnung der Besuchswo- chenenden einverstanden erklären, solange die Besuche den Kindergarten und die Schule der Kinder nicht tangierten und die Gesuchsgegnerin trotzdem in der Lage sein werde, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (Urk. 80 S. 17). Anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016 verneinte der Gesuchsteller die Frage, ob es Gründe gebe, welche gegen die von der Gesuchsgegnerin bean- tragte Ausweitung des Besuchsrechts sprächen (Prot. S. 23).
  62. Neben der Zuweisung der elterlichen Sorge hat das Gericht auch den per- sönlichen Verkehr des Kindes mit dem Elternteil zu regeln, der die elterliche Sor- ge verliert (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Dies soll es dem Kind ermöglichen, zu beiden Elternteilen persönliche Beziehungen zu pflegen. Beim Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils und des Kindes (Art. 273 Abs. 1 ZGB). In erster Linie dient das Be- suchsrecht als so genanntes Pflichtrecht den Interessen des Kindes. Bei dessen Festsetzung geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen In- teresse zu regeln. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchs- rechts gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern 2010, S. 35 Rz. 0.156 m.w.H.). - 29 - Unter angemessenem persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB) ist in ers- ter Linie das Besuchsrecht gemeint, in Frage kommen aber auch Brief- und Tele- fonverkehr sowie der Kontakt über die elektronischen Kommunikationsmittel. Was als persönlicher Verkehr angemessen ist, ergibt sich aus dem Kindeswohl. Zu be- rücksichtigen sind insbesondere das Alter, die Gesundheit und die Bedürfnisse des Kindes. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Regelmässigkeit, die Häufigkeit und die Dauer der Kontakte. Diese hängen ihrerseits von der Wohnsi- tuation des Kindes und des verkehrsberechtigten Elternteils, der Lebensgestal- tung des Kindes (Schulbesuch, Hobbys) und der Eltern (Arbeitszeiten, Wohnsitua- tion) sowie auch von der Beziehung der Eltern untereinander ab. Auch die Modali- täten der Ausübung des Besuchsrechts (Besuchsort, Holen, Bringen) hängen von den erwähnten Kriterien ab (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweize- rische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, S. 461 f. Rz. 36 mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung).
  63. Nach dem Ablauf der Besuche in der Schweiz befragt, erklärte die Ge- suchsgegnerin, sie komme jeweils von Donnerstag- bis Sonntagabend in die Schweiz, wobei sie entweder bei Freunden in Zürich übernachte oder sich über die Onlinevermietungsplattform "airbnb" ein Zimmer miete. Manchmal bringe sie die Kinder, welche in der ehelichen Liegenschaft in E._____ übernachteten, am Freitagmorgen zur Schule. Am Mittag bzw. Nachmittag hole sie die Kinder von der Schule ab und unternehme etwas mit ihnen. Der Gesuchsteller erlaube ihr nicht, sich in der ehelichen Liegenschaft aufzuhalten, solange er nicht zu Hause sei. Nach der Rückkehr des Gesuchstellers von der Arbeit bereite sie das Abendes- sen zu und bringe die Kinder ins Bett. Danach verlasse sie das Haus (Prot. S. 8). Sie habe die Kinder Ende August zum Schul- bzw. Kindergartenstart, ein Wo- chenende Anfang September, das Wochenende von C._____s Geburtstag (tt.mm.), das erste Dezemberwochenende, das dritte Januarwochenende, sowie von Mittwoch, 10. Februar, bis Freitag, 12. Februar 2012, in der Schweiz besucht (Prot. S. 26). Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse sei es schwierig, das Be- suchsrecht jedes zweite Wochenende auszuüben (Prot. S. 8). - 30 - 5.1. Es kann damit einerseits festgehalten werden, dass die Gesuchsgegnerin durchschnittlich weniger als einmal pro Monat in die Schweiz zu Besuch kommt und die Besuche entgegen der vorinstanzlichen Regelung jeweils nicht bloss zwei Tage sondern zumeist von Donnerstag- bis Sonntagabend dauern. 5.2. Aufgrund des Pflichtrechtcharakters des Besuchsrechts, welcher zwischen allen Beteiligten gilt, müssen sich beide Eltern darauf verlassen können, dass sich der andere Elternteil an das gerichtlich festgesetzte Besuchsrecht hält, sofern dieses nicht in gegenseitigem Einverständnis abgeändert wird. Andernfalls bleibt die gerichtliche Regelung toter Buchstabe. Voraussetzung für die Einhaltung des gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts bildet, dass das angeordnete Besuchs- recht praktikabel ist. Die Gesuchsgegnerin beantragt, es sei ihr ein Besuchsrecht von Donnerstagabend bis Dienstagabend alle zwei Wochen, mithin von rund zehn Tagen pro Monat, zu gewähren. Das von der Gesuchsgegnerin beantragte Be- suchsrecht erscheint aufgrund ihrer eigenen Ausführungen, wonach der Gesuch- steller ihr nicht erlaube, sich in der ehelichen Wohnung aufzuhalten, wenn er nicht zu Hause sei, sowie aufgrund des Umstandes, dass sie in E._____ oder Umge- bung über keine eigene Wohnmöglichkeit verfügt, nicht praktikabel. Problematisch erscheint insbesondere der Montagnachmittag. Beide Kinder besuchen bis 15.00 Uhr den Kindergarten bzw. die Schule. Die Gesuchsgegnerin müsste mit den Kin- dern jeden zweiten Montag die Zeit nach Schulschluss bis zur Rückkehr des Ge- suchstellers von der Arbeit um 18.30/19.00 Uhr bei jeder Witterung ausserhalb der ehelichen Liegenschaft überbrücken. Dies ist den Kindern gelegentlich, nicht jedoch alle zwei Wochen, zumutbar. Weiter ist zu berücksichtigen, dass von der Gesuchsgegnerin – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Aufnahme eines 80%- Pensums erwartet wird, was sich kaum mit dem von der Gesuchsgegnerin bean- tragten Besuchsrecht vereinbaren lässt. In den Entscheid miteinzubeziehen ist sodann der Umstand, dass die Reise von England in die Schweiz verhältnismäs- sig lange dauert. Die reine Flugzeit beträgt zwar nur knapp zwei Stunden. Doch muss die Gesuchsgegnerin jeweils zunächst mit dem Zug von Bristol nach Lon- don gelangen. Hinzu kommt der Weg vom Flughafen Zürich nach E._____, wel- cher mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund eine Stunde dauert. - 31 - 5.3. Mit Blick auf die gemachten Überlegungen erscheint es angemessen und im Einklang mit dem Kindeswohl, der Gesuchsgegnerin das von ihr beantragte Be- suchsrecht von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr, einmal pro Monat zu gewähren, wobei das Besuchsrecht in der Schweiz auszu- üben ist, da die Schulpflicht der Kinder vorgeht. Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Kinder gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien täglich in telefonischem Kontakt mit der Gesuchsgegnerin sind, weshalb kaum eine Gefahr besteht, dass sie sich aufgrund der für kleine Kinder verhältnismässig grossen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Besuchen von der Gesuchsgegnerin entfremden könnten. Ausserdem steht es den Parteien selbstverständlich frei, die Besuchs- und Ferienrechtsregelung unter Berücksichtigung des Kindeswohls im gegenseitigen Einverständnis auszudehnen. D. Unterhaltsbeiträge
  64. Die Gesuchsgegnerin beanstandet weiter, dass die Vorinstanz sie zur Leis- tung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet (Dispositivziffer 8) und ihr keine Ehegattenunterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 10) zugesprochen hat. Sie beantragt, von der Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen abzusehen und den Gesuchsteller im Falle der Bestätigung der vorinstanzlichen Obhutsregelung zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen von Fr. 6'030.– (bei einem effektiven Einkommen von Fr. 1'333.–), eventualiter von Fr. 5'599.– (bei einem hypotheti- schen Einkommen als "newly qualified teacher" von Fr. 1'764.– ausgehend von einem 80%-Pensum) zu verpflichten (Urk. 70 S. 3 und S. 21).
  65. Wie erwähnt ist auf den Ehegattenunterhalt englisches Recht anwendbar, während sich der Kinderunterhalt nach schweizerischem Recht beurteilt. Die Ge- suchsgegnerin kritisiert das ihr angerechnete hypothetische Einkommen von mo- natlich Fr. 7'350.– als willkürlich und macht geltend, es sei ihr lediglich das tat- sächlich erzielte Einkommen von Fr. 1'333.–, welches sie als Aushilfslehrerin er- ziele, anzurechnen. Im Falle der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei ihr ein solches von Fr. 1'764.– anzurechnen. Dabei handle es sich um das Einkommen, welches sie als "newly qualified teacher" bei einem 80%-Pensum er- zielen könnte. Betreffend die Bedarfsberechnung ficht die Gesuchsgegnerin ledig- - 32 - lich den mit Fr. 650.– veranschlagten Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts an und lässt ausführen, dieser Betrag sei augenscheinlich viel zu niedrig ange- setzt und auf mindestens Fr. 1'500.– zu erhöhen (Urk. 70 S. 19).
  66. Allgemeines zum Ehegattenunterhalt nach englischem Recht 3.1. Gemäss Sec. 27 des Matrimonial Causes Act 1973 (nachfolgend MCA) kann ein Ehegatte die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen verlangen, wenn der an- dere Ehegatte nicht genügend für dessen Unterhalt aufkommt. Bei der Festset- zung der Höhe der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge, welche entweder in Form von periodischen Leistungen oder einem Pauschalbetrag zugesprochen werden, kommt dem Gericht ein weites Ermessen zu (Black/Bridge/Bond/Grib- bin/Reardon, A practical approach to family law, 9th Edition, chapter 26 N 26.04), doch muss das Gericht die bei der Scheidung geltenden Kriterien für die Festset- zung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Sec. 25 (2) MCA berücksichtigen (Sec. 27 (3); Black/Brdige/Bond/Gribbin/Reardon, a.a.O., chapter 26 N 26.12 f.), nämlich: - das Einkommen und die Erwerbsfähigkeit (inklusive Einkommenssteigerun- gen, welche gemäss Einschätzung des Gerichts in der voraussehbaren Zu- kunft möglich sind), - die Vermögensverhältnisse beider Parteien (inklusive Vermögenswerte, wel- che mit hoher Wahrscheinlichkeit erworben werden können), - die Bedürfnisse beider Parteien (inklusive Verbindlichkeiten und Verpflich- tungen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden) vor der Tren- nung, - den gemeinsamen Lebensstandard der Parteien vor der Trennung, - das Alter beider Ehegatten und die Ehedauer, - allfällige psychische und physische Beeinträchtigungen der Ehegatten, - 33 - - die Beiträge, welche beide Parteien für das Wohlergehen geleistet haben oder voraussichtlich leisten werden (bspw. indem sie sich um den Haushalt oder die Kinder kümmern bzw. gekümmert haben), - das Verhalten beider Parteien, sofern es unbillig wäre, dieses nicht zu be- rücksichtigen) Auf die zentrale Bestimmung von Sec. 25 MCA haben in ihren Stellungnahmen sowohl der Gesuchsteller (Urk. 94 S. 2) als auch die Gesuchsgegnerin (Urk. 97/3 S. 2 Ziff. 7 und 10) hingewiesen. Demgegenüber geht es bei der vom Gesuchstel- ler ebenfalls genannten Sec. 22 MCA (Urk. 97/3 S. 2 Ziff. 4) um "interim orders" "pending suit", d.h. um vorsorgliche Massnahmen während eines Prozesses auf Scheidung, Ehenichtigkeit oder gerichtliche Trennung (vgl. dazu Black/ Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, a.a.O., chapter 31 N 31.106; Herring, Family Law, 6th edition, S. 227). 3.2. Im Rahmen des dem Gericht zukommenden weiten Ermessens sind sodann die relevante Rechtsprechung sowie die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, a.a.O., chapter 31 N 31.03). 3.3. In Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht schreibt das Gesetz dem Richter nach englischem Recht keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbe- messung vor. Grundsätzlich stellt das Gericht bei der Frage, ob – und falls ja – in welcher Höhe Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen sind, die Einkünfte der Parteien (inklusive staatliche Zuwendungen und allfällige mögliche Einkommens- steigerungen) deren Bedürfnissen ("needs") gegenüber, wobei der Lebensstan- dard der Parteien während ungetrennter Ehe mitberücksichtigt wird. Das Gericht versucht sicherzustellen, dass beide Parteien und deren Kinder genügend finan- zielle Mittel zur Verfügung haben, um ihre Bedürfnisse zu decken. Wenn das Ge- richt der Ansicht ist, dass auch die übrigen Kriterien von Sec. 25 (2) MCA von Re- levanz sind, werden auch diese mitberücksichtigt (Alexander Chandler, "What is the Measure of Maintenance?” How does the court quantify spousal periodical payments?, Family Law Week [16.03.2009], abrufbar unter: http://www.familylaw- week.co.uk/site.aspx?i=fo53715). - 34 - 3.4. Das englische Unterhaltsrecht entspricht somit in den Grundzügen dem schweizerischen Recht. Insbesondere ergibt sich, dass auch dem englischen Recht, welches im Rahmen des anrechenbaren Einkommens auch eine allfällige "earning capacity" berücksichtigt, die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens nicht fremd ist (Herring, a.a.O., S. 231; Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, a.a.O., chapter 31 N 31.38 f.). Gemäss Gesetzestext Sec. 25 (2) definiert sich die "earning capacity" wie folgt: "[…] any increase which it would in the opinion of the court be reasonable to expect a party to the marriage to take steps to acquire […]". Aus dieser Formulierung kann geschlossen werden, dass auch bei Anwen- dung des englischen Recht die Erzielung eines höheren Einkommens in Überein- stimmung mit dem schweizerischen Recht sowohl möglich als auch zumutbar sein muss.
  67. Einkommen Gesuchsgegnerin 4.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich die Gesuchsgegnerin das Ein- kommen aus einer Vollzeitanstellung anrechnen lassen müsse und nahm an, dass die Gesuchsgegnerin innert kürzester Zeit eine Anstellung finden werde. Sie hat der Gesuchsgegnerin ein Einkommen von Fr. 7'350.– (GBP 5'000.–) ange- rechnet, da diese angegeben habe, dass sie gemäss den bereits erfolgten Vor- stellungsgesprächen rund GBP 60'000.– werde erzielen können (Urk. 71 S. 39). 4.2. Die Gesuchsgegnerin kritisiert das ihr angerechnete hypothetische Ein- kommen von monatlich Fr. 7'350.– als willkürlich. Sie bestreitet in tatsächlicher Hinsicht, dass ihr die Erzielung eines Einkommens von Fr. 7'350.– nach jahrelan- ger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in England möglich sei. Zwar habe sie bei Headhunters Gespräche für Stellen gehabt, wo sie GBP 60'000.– hätte verdienen können. Diese Stellen habe sie jedoch nicht erhalten; sie sei nicht einmal zu di- rekten Vorstellungsgesprächen eingeladen worden. In Anbetracht dessen sei bei ihr von einem Einkommen von Fr. 1'333.–, welches sie als stundenweise ange- stellte "unqualifizierte Lehrerin" erzielen könne, auszugehen (Urk. 70 S. 19). Wei- ter macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass das Einkommen des Gesuchstellers von monatlich Fr. 26'878.– zur Finanzierung von zwei Haushalten ausreiche und sie sich während ungetrennter Ehe jahrelang um die Kinder und den Haushalt ge- - 35 - kümmert habe, weshalb die Aufnahme eines Vollzeitpensums während bestehen- der Ehe keineswegs erforderlich und stattdessen auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien abzustellen sei (Urk. 70 S. 18). 4.3. Der Gesuchsteller hält das Vorgehen der Vorinstanz, der Gesuchsgegnerin ein aus einem Vollzeitpensum resultierendes hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 7'350.– anzurechnen, für richtig (Urk. 80 S. 17). Da die Obhut über die Kinder dem Gesuchsteller zugeteilt worden sei und weil die Gesuchsgegnerin keinerlei Betreuungsaufgaben zu übernehmen habe, sei denn auch nicht ersicht- lich, warum die Gesuchsgegnerin nur in einem sehr geringen Teilzeitpensum ar- beiten könne. Im Rahmen der familiären Unterstützungspflicht seien beide Ehe- gatten verpflichtet, alles zu unternehmen, um ihren Beitrag zum Unterhalt der Familie zu leisten, wobei im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen seien. Es sei damit an der Gesuchsgegnerin, ihr Arbeitspotential bestmöglich und effizient einzuset- zen, damit sie zumindest teilweise für den Unterhalt der Kinder und ihre eigenen Auslagen aufkommen könne. Der Gesuchsteller erziele lediglich ein Einkommen von Fr. 10'000.– und verfüge über keinerlei liquide Mittel (Urk. 80 S. 19). 4.4. Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der Gesuchsgegnerin die Er- zielung eines höheren Einkommens möglich und zumutbar ist, sind wie erwähnt stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls, mithin die Ehedauer, die bisher gelebte Aufgabenverteilung, die zeitliche Verfügbarkeit, das Alter, die Ausbildung, die Berufserfahrung, die gesundheitliche Verfassung und insbesondere auch die aktuelle finanzielle Lage (Einkommen und Vermögen) der Parteien. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichti- gen, dass nicht der nacheheliche, sondern im Rahmen von Eheschutzmassnah- men der (eheliche) Trennungsunterhalt festzusetzen ist. Bei diesem stehen das Prinzip des "clean break", welches das englische Recht ebenfalls kennt, und die Frage der Eigenversorgungskapazität noch nicht in gleicher Weise im Vorder- grund wie beim nachehelichen Unterhalt. Vielmehr dauert die eheliche Beistands- und Treuepflicht unverändert an, was sich auch in unterhaltsrechtlicher Hinsicht auswirkt. - 36 - 4.4.1. Die 44-jährige Gesuchsgegnerin ist gesund und es obliegen ihr aufgrund der Unterstellung der Kinder unter die Obhut des Gesuchstellers mit Ausnahme des Besuchsrechts keine Kinderbetreuungspflichten. Auch hat sie keinen gemein- samen ehelichen Haushalt mehr zu führen. Doch ist zu berücksichtigen, dass die Kinder der Parteien während des ehelichen Zusammenlebens bereits in einem grossen Umfang fremdbetreut wurden. Insofern ändert sich durch die Unterstel- lung der Kinder unter die Obhut des Gesuchstellers an der zeitlichen Verfügbar- keit der Gesuchsgegnerin nur wenig. 4.4.2. Die Gesuchsgegnerin hat an der Fachhochschule in Zürich Betriebswirt- schaftslehre studiert und ging im Alter von 32 Jahren nach England, wo sie für die British Telecom und für Nokia arbeitete (Urk. 20 S. 5). Nach der Geburt von C._____ am tt.mm.2008 hat die Gesuchsgegnerin ihre sehr gut bezahlte Stelle bei Nokia aufgegeben (Urk. 20 S. 5). Sie ist damit seit 2008 nicht mehr im privat- wirtschaftlichen Erwerbsleben in England integriert. Betreffend die während des gemeinsamen Haushalts gelebte Lastenverteilung zwischen den Parteien ergibt sich gestützt auf die Akten folgendes: Während des ehelichen Zusammenlebens hat die Gesuchsgegnerin ihr eigenes Unternehmen "K._____", welches die Ent- wicklungsförderung für Babies und eine Informationsplattform zu Aktivitäten für Kinder anbot, aufgebaut (Urk. 20 S. 6). Die Darstellungen der Parteien über die Frage, zu welchem Pensum die Gesuchsgegnerin tätig war, gehen auseinander. Auf diese Frage braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da gemäss Aussagen des Gesuchstellers vor Vorinstanz der Lebensunterhalt der Parteien durch dessen Einkommen finanziert wurde und die Gesuchsgegnerin keinen Ge- winn erzielt hat (Prot. I S. 53 und 54), mithin ihre Tätigkeit mindestens aus wirt- schaftlicher Sicht als Hobby – wie von der Gesuchsgegnerin selbst geltend ge- macht – zu werten ist. 4.4.3. Entscheidend fällt vorliegend ins Gewicht, dass die finanziellen Verhältnisse der Parteien als ausserordentlich günstig zu bezeichnen sind. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, beläuft sich das Nettoeinkommen des Gesuchstellers (inkl. Bo- nus) auf monatlich Fr. 23'544.– und ist deshalb entgegen dem Gesuchsteller, - 37 - welcher sein Einkommen lediglich auf rund Fr. 10'000.– beziffert, für die Finanzie- rung von zwei Haushalten ausreichend. 4.4.4. Insbesondere mit Blick auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse der Par- teien sowie vor dem Hintergrund, dass die Gesuchsgegnerin während ungetrenn- ter Ehe nichts zur Bestreitung des Lebensunterhalts beigetragen hat, obwohl die Kinder bereits während des ehelichen Zusammenlebens in massgeblichem Um- fang fremdbetreut wurden, ist von der Gesuchsgegnerin im Rahmen der Festset- zung des Ehegattenunterhalts nicht zu erwarten, dass sie nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Lehrerin eine Arbeitstätigkeit sucht, bei welcher sie ein Einkom- men erzielen könnte, welches dasjenige einer frisch ausgebildeten Lehrerin über- steigt. Die Gesuchsgegnerin darf sich weiterhin auf die während des ehelichen Zusammenlebens vereinbarte Rollenverteilung berufen, zumal die Parteien noch nicht allzu lange getrennt leben und keine Anhaltspunkte bestehen, dass ihnen eine langjährige Trennung ohne Scheidung bevorstehen könnte. Die Scheidung steht vielmehr im Raum (vgl. Prot. S. 24). Im Scheidungsverfahren wird über die Anrechnung eines über die tatsächlichen Einkünfte hinausgehenden Einkommens neu zu entscheiden sein. 4.5. Auch unter dem Aspekt des Kinderunterhalts ergibt sich nichts anderes. Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Kinderunterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes und der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen. Diese Kriterien haben, auch wenn sie sich zum Teil gegenseitig beeinflussen (BGE 116 II 112), je für sich selbständige Bedeutung und stehen in einer gewissen Rangordnung. Auszugehen ist von den Bedürfnissen des Kindes. Die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Eltern sind für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages an sich, aber auch in ihrem Verhältnis zueinander massgebend (Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N 17 zu Art. 285 ZGB m.w.H.). Bei der Frage der Leistungsfä- higkeit ist auf die gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Verhältnisse der Eltern abzustellen (Hegnauer, a.a.O., N 52 zu Art. 285 ZGB m.w.H.). Bei fehlen- den Einkünften sind das Vermögen und hypothetische Einkünfte heranzuziehen (Hegnauer, a.a.O., N 54 und 55 zu Art. 285 ZGB m.w.H.). - 38 - Zwar weist der Gesuchsteller zutreffend darauf hin, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Er- werbskraft zu stellen sind, jedoch ist wie erwähnt auch im Rahmen der Festset- zung von Kinderunterhaltsbeiträgen auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustel- len. Auch beim Kinderunterhalt bildet Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, dass die tatsächlichen Einkünfte der Eltern nicht ausreichend sind. Gemäss Aussagen des Gesuchstellers vor Vorinstanz wurde der Lebensunterhalt der Parteien und damit auch der Kinderunterhalt allein durch das Einkommen des Gesuchstellers finanziert. Die Gesuchsgegnerin hat während des ehelichen Zusammenlebens ihr eigenes Unternehmen "K._____", welches Entwicklungsförderung für Babies und eine Informationsplattform zu Aktivitäten für Kinder anbot, aufgebaut (Urk. 20 S. 6). Ihre Tätigkeit war jedoch nicht gewinn- bringend (Prot. I S. 53 und 54). Da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – das Einkommen des Gesuchstellers für die Finanzierung von zwei Haushalten ausrei- chend ist, ist bei der Gesuchsgegnerin auch unter dem Aspekt des Kindesunter- halts von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen, son- dern es ist auf das aktuelle bzw. tatsächliche Einkommen der Gesuchsgegnerin abzustellen. 4.6. Die Gesuchsgegnerin beziffert das Einkommen aus ihrer Tätigkeit als stun- denweise angestellte unqualifizierte Aushilfslehrerin auf Fr. 1'333.– (Urk. 70 S. 19). Gemäss Lohnabrechnung vom 10. Juli 2015 (Urk. 73/4) hat die Gesuchs- gegnerin in der "Tax week 14" (6.–12. Juli 2015) ein Einkommen von GBP 370.– brutto bzw. GBP 268.16 netto erzielt, wobei sie in dieser Woche an vier Tagen (80%) gearbeitet hat. Vom Bruttoeinkommen wurden die Steuern (GBP 73.40), die Beiträge an die National Insurance (GBP 25.86) und die Beiträge an die Al- tersvorsorge (GBP 2.58) abgezogen. Weiter ist der Lohnabrechnung zu entneh- men, dass im Lohn bereits eine Ferienentschädigung, basierend auf 5.6 Ferien- wochen pro Jahr, enthalten ist (Urk. 73/4). In den Akten findet sich zum Einkom- men der Gesuchsgegnerin weiter eine E-Mail vom 7. Juli 2015 vom Consultant L._____ der "…", einer Agentur für die Vermittlung von Aushilfslehrern, an die Gesuchsgegnerin (Urk. 73/5). Danach kann die Gesuchsgegnerin als "unqualified teacher" maximal GBP 90.– pro Tag verdienen. - 39 - 4.6.1. Anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016 gab die Gesuchsgegnerin zu Protokoll, dass sie seit Ausbildungsbeginn (September 2015) staatliche Unterstüt- zung erhalte (Prot. S. 13 f.). Da auch staatliche Zuwendungen zum Einkommen hinzuzurechnen sind (vgl. Erw. II./D./3.3.), zumal es hier um eine befristete, mehrheitlich in der Vergangenheit liegende Zeitperiode geht, in welcher der Un- terhaltsbedarf der Gesuchsgegnerin im Umfang der gewährten Unterstützung auch tatsächlich verringert wurde, und weil die Gesuchsgegnerin nicht geltend gemacht hat, dass die staatliche Unterstützung tiefer ausfällt als das bisherige Einkommen als Aushilfslehrerin, ergibt sich ausgehend von einem 80%-Pensum ein Bruttoeinkommen von monatlich GBP 1'390.– (GBP 90.– x 4 [Arbeitstage pro Arbeitswoche] x 46.4 [Arbeitswochen pro Jahr] : 12 [Monate]), weshalb gestützt auf die vorangehenden Abzüge von 27.5% ein monatliches Nettoeinkommen von GBP 1'008.–, mithin Fr. 1'378.– resultiert. 4.6.2. Gemäss dem Auszug der Broschüre "Department of Education" betreffend Einstiegseinkommen als frisch ausgebildete Lehrerin (Urk. 73/6) beträgt das Jah- reseinkommen GBP 24'200.–. Die Gesuchsgegnerin geht von Abzügen von rund 20% aus und beziffert das Nettoeinkommen auf jährlich Fr. 26'460.– bzw. monat- lich Fr. 2'205.– (Urk. 70 S. 19). Darauf ist abzustellen. Aufgrund des der Ge- suchsgegnerin zugesprochenen Besuchsrechts ist es ihr während vier Arbeitsta- gen pro Monat nicht möglich, zu arbeiten, weshalb ihr lediglich ein Einkommen gestützt auf ein 80%-Pensum anzurechnen ist. Entsprechend ist auf Seiten der Gesuchsgegnerin ab September 2016 von einem Nettoeinkommen von Fr. 1'764.– (0.8 x Fr. 2'205.–) auszugehen.
  68. Bedarf Gesuchsgegnerin 5.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf der Gesuchsgegnerin auf Fr. 6'513.– festge- setzt (Urk. 71 S. 40). 5.2. Die Gesuchsgegnerin ficht lediglich den mit Fr. 650.– veranschlagten Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts an und lässt ausführen, dieser Betrag sei augenscheinlich viel zu niedrig angesetzt und auf mindestens Fr. 1'500.– zu er- höhen. Allein schon ein Flug von Zürich nach Bristol und retour koste bis zu - 40 - Fr. 500.–, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Gesuchsgegnerin nicht immer auf "Billigflüge" ausweichen könne, weil sie an die Besuchszeiten gebunden sei. Hinzu kämen erhebliche Kosten für Übernachtungen, öffentlicher Verkehr und Verpflegung (Urk. 70 S. 19 f.). 5.3. Der Gesuchsteller bemängelt demgegenüber, dass die Vorinstanz der Ge- suchsgegnerin ohne entsprechenden Antrag einen Betrag von Fr. 650.– für die Ausübung des Besuchsrechts zugesprochen habe (Urk. 80 S. 20). 5.4. Da das Besuchsrecht und dessen Ausübung Teil der Kinderbelange ist und dabei die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) gilt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Betrag für die Ausübung des Be- suchsrechts ohne entsprechenden Antrag der Gesuchsgegnerin berücksichtigt hat. Wie erwähnt kommt dem Gericht auch bei Anwendung des englischen Unter- haltsrechts bei der Ermittlung des Bedarfs ("needs") der Parteien ein grosses Er- messen zu, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Damit die Gesuchsgegnerin das ihr zugesprochene Besuchsrecht ausüben kann, sind die Besuchsrechtskosten in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. 5.5. Ein Blick auf die gängigen Flugsuchmaschinen im Internet zeigt, dass ein Flug von London nach Zürich und retour rund Fr. 200.– kostet, sofern dieser weit im Voraus gebucht wird. Weshalb der Gesuchsgegnerin durch die Ausübung des Besuchsrechts zusätzliche Verpflegungskosten, welche in Bristol nicht ohnehin anfallen, entstehen sollen, ist nicht ersichtlich und tut die Gesuchsgegnerin auch nicht näher dar. Die Gesuchsgegnerin wird durch das ihr zugestandene Besuchs- recht von Donnerstag- bis Dienstagabend während fünf Nächten pro Monat in der Schweiz übernachten. Die Gesuchsgegnerin führte anlässlich der Anhörung vom
  69. März 2016 jedoch selbst aus, dass sie bei ihren Besuchen in der Schweiz je- weils bei Freunden übernachte oder sich ein Zimmer über die Onlineplattform "airbnb" miete. Nach Konsultation dieser Internetseite ergibt sich, dass Übernach- tungsgelegenheiten in Zürich für rund Fr. 70.– pro Nacht erhältlich sind. Davon ausgehend, dass die Geuschsgegnerin bei ihren Aufenthalten abwechselnd bei Freunden und in einem über "airbnb" gemieteten Zimmer übernachten wird, er- scheint es angemessen, der Gesuchsgegnerin Übernachtungskosten von - 41 - Fr. 175.– pro Monat anzurechnen. Damit sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin le- diglich Kosten für die Besuchsrechtsausübung von Fr. 375.– pro Monat zu be- rücksichtigen. 5.6. Die übrigen Bedarfspositionen hat die Gesuchsgegnerin nicht angefochten. Sie erscheinen überdies plausibel. Daran ändern auch die nachfolgenden Ein- wendungen des Gesuchstellers nichts. Dieser macht unter anderem geltend, die Gesuchsgegnerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass die geltend gemachten Positionen zum Lebensstandard gehört hätten und/oder, dass bzw. in welchem Umfang sie tatsächlich anfallen sollen (Urk. 70 S. 20). Dieses Vorbringen genügt den für die Berufungsantwort geltenden Begründungsanforderungen nicht. Der Gesuchsteller unterlässt es, sich detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hat sich bei der Bedarfsermittlung der Ge- suchsgegnerin im Wesentlichen auf die vom Gesuchsteller eingereichte Bedarfs- übersicht der Parteien (Urk. 5/29) samt den dazugehörigen Kontoauszügen der Bank M._____ von September 2013 bis August 2014 (Urk. 5/30) sowie denjeni- gen der Miles&More Kreditkarte von September 2013 bis August 2014 (Urk. 5/32) gestützt. Dass diese Belege den von den Parteien gelebten Standard nicht wider- spiegelten, macht der Gesuchsteller zu Recht nicht geltend. Sodann wird nicht behauptet, dass die einzelnen von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfspositi- onen nicht auch in der Bedarfsübersicht enthalten seien. Die Gesuchsgegnerin ist mit ihren substantiierten Ausführungen in der Gesuchsantwort mit Verweis auf die vorgenannten Belege ihrer Glaubhaftmachungspflicht nachgekommen. Von blos- sem Behaupten – wie dies der Gesuchsteller vorbringt (Urk. 80 S. 20) – kann kei- ne Rede sein. 5.6.1. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, die Vorinstanz begründe nicht, in wel- chem Umfang die einzelnen Bedarfspositionen gerechtfertigt seien, sondern be- gnüge sich fast durchgehend mit dem blossen Hinweis, "es erscheine als ange- messen" einen pauschalen Betrag zu berücksichtigen (Urk. 80 S. 20). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht bei der Unterhaltsfest- setzung ein weites Ermessen zukommt. Inwiefern die von der Vorinstanz vorge- nommene Bedarfsberechnung unangemessen sein soll, legt der Gesuchsteller zu - 42 - wenig substantiiert dar. Er kommt damit seiner Begründungspflicht erneut nicht nach. Ausserdem ist die Rüge des Gesuchstellers nicht zutreffend, stützte die Vorinstanz ihre Begründung doch – wie erwähnt – auf die vom Gesuchsteller ein- gereichte Bedarfsübersicht der Parteien und begnügte sich keineswegs mit Pau- schalierungen. 5.6.2. Weiter bemängelt der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe bei den einzelnen Positionen nicht dargelegt, in welchem Umfang sie das tiefere Preisniveau in Bris- tol berücksichtigt habe (Urk. 80 S. 20). Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz nicht zahlenmässig begründet hat, wieviel tiefer die Lebenshaltungskosten in Bris- tol im Vergleich zu denjenigen in Zürich sind, sondern jeweils nur vom "etwas tie- feren Kostenniveau in Bristol" gesprochen hat, weshalb nicht ohne Weiteres er- sichtlich ist, mit welchem Faktor die Vorinstanz gerechnet hat. Aus der Begrün- dung "etwas tieferes Kostenniveau" ist immerhin erkennbar, dass die Vorinstanz im Gegensatz zum Gesuchsteller, welcher ausführt, der Bedarf der Gesuchsgeg- nerin in Bristol betrage lediglich Fr. 2'500.– (Urk. 80 S. 20), nicht von wesentlich tieferen Kosten ausgeht. Die Lebenshaltungskosten in London betragen rund 80 % derjenigen von Zürich (vgl. Landesübersicht der UBS AG, Preise und Löh- ne. Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, 2015). Es kann dabei davon ausge- gangen werden, dass das Kostenniveau in Bristol und dasjenige in London bis auf die Wohnkosten, welche vorliegend jedoch konkret festgesetzt wurden, ungefähr gleich hoch ist. Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht begründet hat, mit welchem Faktor sie gerechnet hat, sondern stets vom "etwas tieferen Kostenniveau in Bristol" gesprochen hat. 5.6.3. Unzutreffend ist sodann das Vorbringen, wonach die Vorinstanz bei der Po- sition "Kino, Theater, Museen und Ausflüge" das tiefere Preisniveau in England nicht berücksichtigt habe (Urk. 80 S. 20), heisst es doch in der Erwägung explizit, dass die Anrechnung des Betrags von Fr. 150.– unter Berücksichtigung des tiefe- ren Kostenniveaus in Bristol erfolgt sei (Urk. 71 S. 43 Ziff. 12). Die Vorinstanz hat dabei den von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Betrag (Urk. 20 S. 53) übernommen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bedarfsauf- - 43 - stellung der Gesuchsgegnerin am Preisniveau in Bristol orientierte, hatte diese damals doch bereits das Haus in Bristol bezogen. 5.6.4. Betreffend das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach der Bedarf der Ge- suchsgegnerin in Bristol lediglich Fr. 2'500.– betrage, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Bedarf der Gesuchsgegnerin in Anwendung der sog "einstufig- konkreten" Methode, d.h. durch Addition der einzelnen Bedarfspositionen ermittelt hat, wobei sie sich an dem von den Parteien gelebten Lebensstandard während ungetrennter Ehe orientiert hat. Dieses Vorgehen hält vor dem englischen Recht stand, ist bei dessen Anwendung doch insbesondere auch der von den Parteien gelebte Lebensstandard zu berücksichtigen. 5.7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bis auf die Position "Ausübung des Besuchsrechts", welche eine leichte Korrektur erfährt, die Bedarfsberechnung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Damit ist von folgendem Bedarf der Gesuchsgegnerin auszugehen: 1 Wohnkosten (Mietzinse) 1'691.– 2 Nebenkosten / City Tax / Energie / Wasser 188.– 3 Lebensmittel 750.– 4 Kleinanschaffungen, Blumen, Dekoration 40.– 5 Krankenkasse Gesuchsgegnerin (Zusatzversicherung 99.– England) 6 Zahnarzt, Optiker, weitere Gesundheitskosten 185.– 7 Bekleidung / Schuhe 400.– 8 Autokosten 500.– 9 ÖV-Kosten 50.– 10 Hausrat-/Haftpflichtversicherung 30.– 11 Kommunikation 250.– 12 Kino, Theater, Museen, Ausflüge 150.– 13 Sport, Fitness, Ski 200.– 14 Coiffeur, Kosmetikerin 120.– 15 Bücher, Zeitungen, Zeitschriften 20.– - 44 - 16 Restaurantbesuche 100.– 17 Ferien 400.– 18 Steuern 500.– 19 Auswärtige Verpflegung 190.– 20 Ausübung Besuchsrecht 375.– Total 6'238.–
  70. Einkommen Gesuchsteller 6.1. Der Gesuchsteller arbeitet Vollzeit als Investment Stratege bei der N._____ AG (N._____) in Zürich. Die Vorinstanz bezifferte das Nettoeinkommen des Ge- suchstellers auf Fr. 26'878.– pro Monat. Dieses setzt sich aus einem Fixum von monatlich Fr. 15'198.– (ausbezahlter Lohn von Fr. 16'197.80 [Urk. 5/16] + Fr. 250.– [erfolgter Abzug zugunsten des Mitarbeiterkontos] ./. Fr. 400.– [Kinder- zulagen] ./. Fr. 850.– [Spesen]) und dem Durchschnitt der Boni der Jahre 2011 bis 2014 von Fr. 165'567.75 pro Jahr bzw. Fr. 13'797.30 pro Monat (Fr. 130'605.– [Bonus fürs Jahr 2011], Fr. 159'979.– [Bonus fürs Jahr 2012], Fr. 201'157.– [Bo- nus fürs Jahr 2013], ca. Fr. 170'530.– [Bonus fürs Jahr 2014]) zusammen. 6.2. Die Gesuchsgegnerin erachtet die Einkommensfestsetzung der Vorinstanz als korrekt (Urk. 70 S. 20). 6.3. Der Gesuchsteller macht geltend, dass er nach dem Quellensteuerabzug monatlich lediglich über ein Nettoeinkommen von rund Fr. 10'000.– (Fr. 11'330.80 ./. Fr. 400.– Kinderzulagen ./. Fr. 850.– Spesenpauschale) verfüge (Urk. 80 S. 14). Er wendet ein, dass er mit den erhaltenen Bonusauszahlungen ausste- hende Rechnungen, insbesondere Steuerverbindlichkeiten beider Parteien, be- zahlt habe. Indem ihm die Vorinstanz einen hypothetischen Bonus von Fr. 13'797.30 angerechnet habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht nicht richtig angewendet, sei doch dieses Einkommen tatsächlich nicht vorhanden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin des Ge- suchstellers von einem allfälligen Bonus fürs das Jahr 2015 rund Fr. 40'000.– für ausstehende Quellensteuern in Abzug bringen werde (Urk. 80 S. 14). - 45 - 6.4. Entgegen dem Gesuchsteller ist im Rahmen der Einkommensfestsetzung unerheblich, wofür die Bonuszahlungen in der Vergangenheit verwendet wurden. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller keineswegs hypothetische Einkünfte aus Bonus an, sondern hat die Einkünfte aus Bonus – wie bei stark variierenden Boni üblich – korrekterweise gestützt auf den Durchschnitt der vergangenen Jahre ermittelt. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll, ist deshalb nicht ersichtlich. Hingegen ist dem Gesuchsteller darin zuzustimmen, dass bei seinem Einkommen der Quellen- steuerabzug zu berücksichtigen ist, nachdem die Vorinstanz bei dessen Bedarf – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Steuern ausgeklammert hat. Gestützt auf die von der Vorinstanz korrekt vorgenommene Ermittlung des Fixums von Fr. 15'198.– ist nach Abzug der Quellensteuer von Fr. 2'117.60 (Urk. 59 und Urk. 82/10) neu von einem Nettofixum von Fr. 13'080.40 auszugehen. Unter der Annahme, dass sich der Quellensteuerabzug auf dem Bonus auf rund Fr. 40'000.– beläuft, resultiert gestützt auf den von der Vorinstanz ermittelten durchschnittlichen Bonus von jährlich Fr. 165'567.75 neu ein solcher von jährlich Fr. 125'567.75 bzw. Fr. 10'464.– pro Monat. 6.5. Damit ist beim Gesuchsteller von einem monatlichen Nettoeinkommen (ein- schliesslich Bonus und Abzug für das Mitarbeiterkonto, ohne Kinderzulagen, Pau- schalspesen und Quellensteuern) von Fr. 23'544.– auszugehen.
  71. Bedarf Gesuchsteller Der Gesuchsteller bezifferte vor Vorinstanz seinen Bedarf ohne Steuern (inkl. demjenigen der beiden Kinder) auf rund Fr. 15'000.– (Urk. 2 Ziff. 3.2 und Ziff. 3.4). Weil der Gesuchsteller aufgrund seines Einkommens ohne Weiteres in der Lage ist, diesen Bedarf zu decken, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
  72. Unterhaltsberechnung und Beginn der Unterhaltsverpflichtung 8.1. Die Gesuchsgegnerin beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung von Ehe- gattenunterhaltsbeiträgen ab 1. Januar 2015 (Urk. 20). Die Vorinstanz vertrat auf- grund der Äusserung der Gesuchsgegnerin, wonach sie die eheliche Wohnung - 46 - noch nicht endgültig verlassen habe (Urk. 20 S. 28, S. 30; Prot. I S. 37, S. 62 und S. 81), die Ansicht, dass die Parteien im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht getrennt gelebt hätten, weshalb kein Anspruch auf rückwirkende Zu- sprechung eines Unterhaltsbeitrags bestehe (Urk. 71 S. 48). 8.2. Die Gesuchsgegnerin macht berufungsweise geltend, dass sie entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen die eheliche Liegenschaft im Februar 2015 bereits verlassen habe, habe sie doch zu diesem Zeitpunkt das Haus in Bristol bereits gemietet. Dass der gemeinsame Haushalt bereits zu diesem Zeitpunkt aufgelöst gewesen sei, zeige sich im Übrigen allein schon daran, dass der Ge- suchsteller selbst habe feststellen lassen wollen, dass die Parteien seit dem
  73. Januar 2015 getrennt lebten (Urk. 70 S. 21). 8.3. Der Gesuchsteller stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Ge- suchsgegnerin habe das Getrenntleben der Parteien im vorinstanzlichen Verfah- ren konsequent bestritten, weshalb sie keinen rückwirkenden Unterhalt geltend machen könne. Abgesehen davon habe die Gesuchsgegnerin weder im vor- instanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren dargelegt, in welchem Um- fang ihr Bedarf nicht gedeckt gewesen sein soll, zumal der Gesuchsteller ihr stets Geld überwiesen habe (Urk. 80 S. 22). 8.4. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bedeutet, dass die Eheleute nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaft- lichen Lebensgemeinschaft verbunden sind. Es tritt eine Lockerung der ehelichen Bande ein. Die Haushaltgemeinschaft wird aufgelöst. Das hat zur Folge, dass ei- ne Reihe von wichtigen ehelichen Rechten und Pflichten modifiziert oder gegen- standslos werden oder aufgehoben sind. Diesen Sachverhalt trifft der in der Lite- ratur verwendete Begriff "Getrenntleben" besser (Bräm, Züricher Kommentar, 1998, Art. 175 ZGB N 5 ZGB m.w.H.). 8.5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass aus der Erklä- rung der Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2015, wonach sie noch nicht vollständig aus der ehelichen Liegenschaft ausgezo- gen sei, sondern sich beispielsweise ihr Klavier, Cello, Kleider, Sportsachen, Mö- - 47 - bel, Fotos und Unterlagen noch dort befänden (Prot. I S. 62), nicht abgeleitet wer- den kann, dass die Parteien damals noch nicht getrennt gelebt haben. Der von der Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz eingereichte Mietvertrag betreffend das Haus in Bristol datiert vom 26. September 2014; Mietbeginn war der 26. Septem- ber 2014 (Urk. 22/8). Weiter liess der Gesuchsteller im Eheschutzbegehren aus- führen, dass die Gesuchsgegnerin am 26. September 2014 endgültig nach Bristol fliege (Urk. 2 S. 5). Gemäss Ausführungen des Gesuchstellers anlässlich der Verhandlung vom 20. Januar 2015 habe die Gesuchsgegnerin in der Zeit vom
  74. September 2014 bis 12. Januar 2015 59 Tage in England und 50 Tage in der Schweiz verbracht, wobei sie jeweils im Gästezimmer gewohnt habe (Prot. I S. 46). Weiter erklärte der Gesuchsteller auf Befragen, dass er der Gesuchsgeg- nerin im Juni 2014 den Zugriff auf das Konto entzogen habe (Prot. I S. 46). Auf- grund dieser Ausführungen und Fakten kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien am 1. Februar 2015 nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen geistig-seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden waren und der gemeinsame Haushalt der Parteien entsprechend damals bereits aufge- hoben war. Dass die umschriebene umfassende Gemeinschaft zwischen den Par- teien damals noch bestanden hat, macht denn auch keine der Parteien geltend. Indem der Gesuchsteller anlässlich der Beweisverhandlung am 9. März 2015 be- antragte, es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. Januar 2015 getrennt le- ben, schien im Übrigen auch der Gesuchsteller vor Vorinstanz vom Getrenntleben der Parteien ausgegangen zu sein (Urk. 41 S. 1). Zwar ist dem Gesuchsteller zu- zustimmen, dass die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz das Getrenntleben bestrit- ten hat (Urk. 20 S. 28 und Prot. 37 und 81). Allerdings stützte sie sich bei ihrer Bestreitung auf den Umstand, dass sie die eheliche Liegenschaft damals noch nicht endgültig verlassen hat, worauf es jedoch – wie erwähnt – nicht ankommt. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Parteien am 1. Februar 2015 bereits getrennt gelebt haben. 8.6. Wie vorstehend ausgeführt beträgt der Bedarf der Gesuchsgegnerin Fr. 6'238.–. Davon abzuziehen ist das von der Gesuchsgegnerin erzielte Ein- kommen von Fr. 1'427.– bzw. Fr. 1'764.– (ab September 2016). Es verbleibt ein Manko von Fr. 4'811.– bzw. Fr. 4'474.– (ab September 2016). Da die Gesuchstel- - 48 - lerin mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf nicht zu decken vermag, kann sie nicht zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden. Der Ge- suchsteller ist demzufolge zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab
  75. Februar 2015 bis 31. August 2016 Ehegattenunterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 4'810.– und ab September 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens solche von Fr. 4'475.– zu bezahlen.
  76. Prozesskostenbeitrag für das vorinstanzliche Verfahren 9.1. Die Gesuchsgegnerin beantragte vor Vorinstanz, der Gesuchsteller sei ge- stützt auf Art. 159 ZGB, eventualiter akonto der güterrechtlichen Ansprüche zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss (Beitrag an die Anwaltskosten) in der Höhe von Fr. 30'000.– zu bezahlen (Urk. 20 S. 3; Urk. 46 S. 2). 9.2. Die Vorinstanz trat auf den Antrag um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses mit der Begründung nicht ein, dass im Eheschutzverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keine vorsorglichen Geldzahlungen angeordnet werden könnten. Die Gesuchsgegnerin habe ausdrücklich einen Prozesskostenvorschuss verlangt, der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin habe jedoch der Unter- schied zwischen Prozesskostenvorschuss und Prozesskostenbeitrag und die ent- sprechende Praxis der Gerichte bekannt sein müssen. 9.3. Die Gesuchsgegnerin wehrt sich gegen den Nichteintretensentscheid. Sie räumt zwar ein, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren den Begriff "Prozesskos- tenvorschuss" verwendet habe. Aus der Art und Weise des Vorbringens gehe je- doch klar hervor, dass damit keine vorsorgliche Massnahme gemeint sei, sondern ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid. Dement- sprechend seien denn auch nicht ein sofortiger Entscheid über den Kostenbeitrag verlangt, sondern im Hinblick auf die Festsetzung des Kostenbeitrags im Endent- scheid nach und nach die Honorarnoten eingereicht worden. Allein mit dem Wort "Prozesskostenvorschuss" werde nicht ausdrücklich ein Massnahmeantrag be- zeichnet (Urk. 70 S. 23). - 49 - 9.4. Der Gesuchsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass allein aufgrund des Be- griffs "Prozesskostenvorschuss" nicht geschlossen werden kann, dass ihr Antrag als Massnahmeantrag zu verstehen ist. In dem von der Vorinstanz angerufenen Entscheid der Kammer wird denn auch explizit festgehalten, dass ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschuss im Eheschutz im Zweifelsfall als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid aufzufassen sei, an- dernfalls sich das Gericht überspitzten Formalismus vorwerfen lassen müsste. Nur wenn ein entsprechender Antrag ausdrücklich als Massnahmeantrag be- zeichnet worden sei und die antragsstellende Partei überdies anwaltlich vertreten gewesen sei, sei auf einen solchen Antrag nicht einzutreten (OGer ZH LE130048 vom 21. Oktober 2013 E. 4a). Die Gesuchsgegnerin hat ihren Antrag nicht aus- drücklich als Massnahmeantrag bezeichnet, weshalb ihr Begehren als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das erstinstanzliche Verfahren zu ver- stehen und ihr Antrag somit materiell zu behandeln ist. 9.5. Sowohl die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags als auch die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege setzen die Bedürftigkeit der ansprechen- den Partei voraus. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensver- hältnisse umfassend darzulegen. Es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftli- chen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dabei hat das Gericht al- lenfalls unbeholfene Personen auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurtei- lung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer jedoch durch ei- nen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2). 9.6. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eige- nen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehö- ren einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ob das Vermögen der ansprechenden Person bar - 50 - vorhanden oder in einer Liegenschaft angelegt ist, spielt prinzipiell keine Rolle. Dabei sind einem Grundeigentümer sämtliche Möglichkeiten der Mittelbeschaf- fung durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung oder durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits grundsätzlich zumut- bar und gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder Prozesskos- tenbeitrag vor (BGE 119 Ia 12 E. 5; BGer 5P.329/2000 vom 1. Dezember 2000 E. 3). Erst wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung nicht möglich und eine Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als er- stellt. Massgebend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Überlegung, dass Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, in Bezug auf die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht besser gestellt werden sollen als solche, die ihr Vermögen auf einem Sparbuch oder in Wertschriften angelegt haben. Von ihnen wird ohne weiteres erwartet, dass sie zwecks Finanzierung des Prozesses das Geld sofort abheben oder die Wertschriften veräussern (vgl. statt vieler OGer ZH LY130027 vom 11. Juni 2014 E. III/2a). 9.7. Dem Hypothekarvertrag mit der Bank M._____ ist zu entnehmen, dass die Parteien Miteigentümer je zur Hälfte der ehelichen Liegenschaft … sind (Urk. 5/35). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Gesuchsgegnerin mit Bezug auf ihre finanziellen Verhältnisse lediglich pauschal vorgebracht, sie verfüge über kei- nerlei finanziellen Mittel und sei finanziell vollständig vom Gesuchsteller abhängig (Urk. 20 S. 59). Auf diese Ausführungen verweist die Gesuchsgegnerin im Beru- fungsverfahren (Urk. 70 S. 23). Die Gesuchsgegnerin hat kein Wort darüber verlo- ren, dass sie Miteigentümerin der beiden vorgenannten Liegenschaften ist. Aus den Vorakten geht hervor, dass die Liegenschaften im … … und … mit insgesamt Fr. 1'670'000.– belastet sind (Urk. 5/35). Über den aktuellen Verkehrswert der Grundstücke finden sich indes keine Hinweise. Diesbezüglich behauptet die Ge- suchgegnerin auch nicht, dass die Liegenschaften bereits maximal belehnt seien und deshalb eine Aufstockung der Hypothek nicht in Frage komme. Die Gesuchs- gegnerin äussert sich also weder zum Wert ihrer Liegenschaft, noch zu einer be- reits bestehenden Hypothekarbelastung. Damit ist nicht glaubhaft, dass die Hypo- thek nicht aufgestockt werden kann. Zu einer solchen Aufstockung hätte der Ge- suchsteller – falls es sich notwendig erweisen sollte – Hand zu bieten (Wuffli, Die - 51 - unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2015 S. 87 mit Verweis auf BGer 5A_632/2012 vom 14. Dezember 2012); nötigenfalls kann seine Zustimmung durch einen gerichtlichen Entscheid ersetzt werden (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 9.8. Da die Gesuchsgegnerin nicht sämtliche eigenen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens ausgeschöpft hat, ist ihre Mittellosigkeit zu verneinen. Ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das vorinstanzliche Verfahren ist demzufolge abzuweisen.
  77. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Schliesslich sind die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. die Höhe der Gerichtsgebühr) angefochten. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 7'491.50 (Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–, Dolmetscher- kosten von Fr. 1'471.50 sowie Zeugenentschädigungen von Fr. 20.–) dem Ge- suchsteller zu einem Viertel und der Gesuchsgegnerin zu drei Vierteln (Dispositiv- ziffer 19 und 20). Sodann verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin zur Leistung ei- ner Parteientschädigung an den Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 11'610.– (Dis- positivziffer 21). 10.2. Die Gesuchsgegnerin begründet mit keinem Wort, weshalb sie mit der Höhe der Gerichtsgebühr nicht einverstanden ist. Da sich das vorinstanzliche Verfahren als sehr aufwändig gestaltete – neben der Hauptverhandlung am 15. Dezember 2014 und der Fortsetzung am 20. Januar 2015 erfolgte am 20. Februar 2015 eine Kinderanhörung und am 9. März 2015 die Beweisverhandlung (Zeugeneinver- nahme der Grosseltern) –, ist die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 GebV OG nicht zu beanstanden. 10.3. Vor Vorinstanz waren im Wesentlichen die Obhut, die Kinder- und Ehegat- tenunterhaltsbeiträge sowie die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft mitsamt Hausrat und Mobiliar umstritten, wobei der letzte Punkt aufwandmässig kaum ins Gewicht fiel. - 52 - 10.4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind gemäss ständi- ger Praxis des Obergerichts die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbe- lange – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (OGer ZH LE110067 vom 13. April 2012 E. II./8.; ZR 84 Nr. 41). Damit sind die Parteien hinsichtlich der Obhutsfrage und des Aufenthaltsbestimmungsrechts je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten. 10.5. Hinsichtlich der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft mitsamt Hausrat, Mobiliar, Fahrzeug (VW Tiguan) und Haustiere sowie des Verkaufs der Liegen- schaft und des Fahrzeugs Kangoo unterliegt die Gesuchsgegnerin vollständig. 10.6. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte der Gesuchsteller ab 1. Ja- nuar 2015 Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 2'000.– pro Kind und be- antragte, von der Zusprechung von Ehegattenunterhalt abzusehen (Urk. 25B). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits verlangte die Zusprechung von Ehegattenunterhalts- beiträgen von monatlich Fr. 3'500.– für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezem- ber 2014 und von Fr. 5'700.– ab 1. Januar 2015 sowie die Zusprechung von Kin- derunterhaltsbeiträgen von Fr. 2'500.– pro Kind (Urk. 20). 10.6.1. In Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids, gemäss welchem die Gesuchsgegnerin zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen ab 1. September 2015 von je Fr. 400.– pro Kind verpflichtet wurde, werden der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab 1. Februar 2015 bis 31. August 2016 Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 4'810.– und ab September 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens solche von Fr. 4'475.– pro Monat zugesprochen und es wird von der Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen abgesehen. In Bezug auf die Kin- derunterhaltsbeiträge ist von einem leichten Obsiegen des Gesuchstellers auszu- gehen. Hinsichtlich des Antrags um Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Januar 2015 unterliegt die Gesuchsgegnerin vollumfänglich. Hingegen obsiegt die Gesuchsgegnerin betreffend die beantrag- ten Ehegattenunterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2015 zu 82%. Ausgehend von ei- ner mutmasslichen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahme bis - 53 -
  78. Juni 2017, mithin von zwei Jahren ab vorinstanzlichem Entscheid, ist mit Be- zug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2015 von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin von 65% auszugehen. 10.6.2. Im Ergebnis obsiegt die Gesuchsgegnerin damit mit Bezug auf die Unter- halsfrage zu 55%. 10.7. Gesamthaft betrachtet halten sich im erstinstanzlichen Verfahren Obsiegen und Unterliegen fast die Waage, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Partei- entschädigungen wettzuschlagen. III.
  79. Prozesskostenbeitrag 1.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt, den Gesuchsteller für das Berufungsver- fahren zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an sie in der Höhe von Fr. 15'000.– zu verpflichten (Urk. 70 S. 3). 1.2. Mit Bezug auf die behauptete Mittellosigkeit bringt die Gesuchsgegnerin le- diglich vor, sie sei nach wie vor illiquid, weshalb ihr jeden Monat Schulden anfal- len würden (Urk. 70 S. 23). Wie vorstehend ausgeführt, ist die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin zu verneinen, da sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Lie- genschaften … …/… nicht zusätzlich belehnt werden können und die Gesuchs- gegnerin damit nicht sämtliche eigenen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens ausgeschöpft hat. Der Antrag um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an die Gesuchsgegnerin ist folglich abzuweisen.
  80. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Ver- fahren als verhältnismässig umfangreich und aufwändig. Für das zweitinstanzli- che Verfahren rechtfertigt sich daher in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 lit. b und - 54 - § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'500.–. 2.2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Obhutsfrage, Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Verpflichtung des Ge- suchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren sowie die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfol- gen, wobei die letzten beiden Punkte aufwandmässig wenig ins Gewicht fallen. 2.3. Hinsichtlich der Obhutsfrage sind die Parteien je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangt die Gesuchsgegnerin Kin- derunterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 2'500.– pro Kind und Ehegattenunter- haltsbeiträge von Fr. 6'030.– bzw. Fr. 5'599.– (bei Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens von Fr. 1'764.–; Urk. 70 S. 3). Der Gesuchsteller beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, mithin die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung von Kinderunterhalts- beiträgen von Fr. 400.– pro Kind und der Verzicht auf Zusprechung von Ehegat- tenunterhaltsbeiträgen (Urk. 80 S. 2). Im Ergebnis wird mit vorliegendem Urteil keine Partei zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet. Der Ge- suchsgegnerin werden rückwirkend ab 1. Februar 2015 bis 31. August 2016 Un- terhaltsbeiträge von Fr. 4'810.– pro Monat und ab 1. September 2016 solche von Fr. 4'475.– zugesprochen. Damit obsiegt der Gesuchsteller mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge zu 86%, wohingegen die Gesuchsgegnerin ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahme bis 30. Juni 2017 mit Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge zu 80% obsiegt, weshalb sich Obsiegen und Unterliegen mit Bezug auf die Unterhaltsfrage fast die Waage halten. Betreffend die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ob- siegt die Gesuchsgegegnerin zu zwei Dritteln. Dagegen unterliegt die Gesuchs- gegnerin hinsichtlich der Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. - 55 - 2.5. Gesamthaft betrachtet halten sich Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Berufungsverfahren in etwa die Waage, weshalb den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind. Es wird beschlossen:
  81. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 11–16 und 18 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom
  82. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
  83. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  84. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkannt:
  85. Die Obhut für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, wird dem Gesuch- steller zugeteilt.
  86. Das Begehren der Gesuchsgegnerin auf Bewilligung des Wechsels des Auf- enthaltsortes der Kinder im Sinne von Art. 301a ZGB wird abgewiesen.
  87. Auf das Begehren der Gesuchsgegnerin, es sei der Gesuchsteller unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall zu ver- pflichten, der Gesuchsgegnerin auf deren erstes Verlangen die britischen sowie die schweizerischen Reisepässe der Kinder C._____ und D._____ herauszugeben, und die Gesuchsgegnerin ihrerseits sei zu verpflichten, ebendiese Reisepässe der Kinder C._____ und D._____ dem Gesuchsteller jeweils für die Dauer allfälliger im Ausland stattfindender Ferien oder Be- suchswochenenden des Gesuchstellers mit den Kindern zur Verfügung zu stellen, wird nicht eingetreten.
  88. Die Gesuchsgegnerin wird unter Strafandrohung einer Busse bei Wider- handlung (Art. 292 StGB) verpflichtet, dem Gesuchsteller die Geburtsurkun- - 56 - den der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, und die Unterlagen betreffend amerikanische Staatsangehörig- keit der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, auf erstes Verlangen herauszugeben.
  89. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt erklärt, die Kinder einmal pro Monat von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr, in der Schweiz zu besuchen. Weiter wird die Gesuchsgegnerin für berechtigt erklärt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Karfrei- tag bis und mit Ostermontag) und - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) Sodann wird die Gesuchsgegnerin berechtigt erklärt, die Kinder zusätzlich jährlich in den Schulferien während vier Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit dem Gesuchsteller abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in den Jahren mit gera- der Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin.
  90. Es werden keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen.
  91. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich monat- liche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 4'810.– rückwirkend seit 1. Februar 2015 bis 31. August 2016 und - Fr. 4'475.– ab 1. September 2016 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens - 57 - Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
  92. Die Haustiere werden für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Haltung und Pflege zugewiesen.
  93. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrags für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
  94. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'471.50 Dolmetscher; Fr. 20.– Zeugenentschädigung.
  95. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  96. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  97. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 5'762.50 (Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– und Dolmetscherkosten von Fr. 262.50) festgesetzt.
  98. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsgegnerin verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den Vorschuss im Umfang von Fr. 2'750.– zurückzuzahlen.
  99. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  100. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Zustel- lung des Doppel von Urk. 105, 106 und Urk. 107/1, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 58 -
  101. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE150041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 25. Mai 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Juli 2015 (EE140125-I)

- 2 - Rechtsbegehren: Des Gesuchstellers (Urk. 2): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und festzu- stellen, dass sie seit dem 26. September 2014 getrennt leben.

2. Es seien die Kinder der Parteien,

- C._____, geb. tt.mm.2008, und

- D._____, geb. tt.mm.2010 unter die Obhut des Vaters zu stellen.

3. Der Mutter sie ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht ein- zuräumen.

4. Es sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist.

5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, sobald sie eine Anstel- lung in Grossbritannien gefunden hat, spätestens ab 1. Januar 2015, dem Gesuchsteller an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ angemessene und nach Durchführung des Beweisverfahrens konkret zu beziffernde monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten eines Monats.

6. Die eheliche Liegenschaft … [Adresse] sei dem Gesuchsteller und den Kindern mitsamt Hausrat und Mobiliar ab dem

26. September 2014 zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

7. Das Fahrzeug VW Tiguan sei dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

8. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin." Anlässlich der Replik modifizierte Begehren: (Urk. 25B) "5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab

1. Januar 2015 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'000 pro Kind zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats, soweit es sich um künftige Beiträge handelt.

8. Es sei zwischen den Parteien per 1. Januar 2015 die Gütertren- nung anzuordnen."

- 3 - Anlässlich der Schlussvorträge modifizierte Begehren: (Urk. 41) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und festzu- stellen, dass sie seit dem 1. Januar 2015 getrennt leben. 6.1 Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller sämtliche Schlüssel zur ehelichen Liegenschaft herauszugeben." Der Gesuchsgegnerin (Urk. 20): "1. Es sei den Parteien mit Wirkung ab 1. Januar 2015 das Getrennt- leben zu bewilligen.

2. Es seien die Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2008 und D._____, geb. tt.mm.2010, unter die Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen.

3. Der Gesuchsgegnerin sei im Sinne von Art. 301a Abs. 2 ZGB per

1. Januar 2015 der Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder der Parteien von E._____/ZH nach Bristol (UK) zu bewilligen.

4. Dem Gesuchsteller sei ein angemessenes Besuchs- und Ferien- recht einzuräumen.

5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin Un- terhaltsbeiträge für die Erziehung und Pflege der Kinder C._____ und D._____ in der Höhe von monatlich CHF 2'500.– pro Kind (zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten jedes Mo- nats.

6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin per- sönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 5'700.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ers- ten jedes Monats, erstmals ab 1. Januar 2015. Ferner sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegne- rin persönlich für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 3'500.– zu bezahlen.

7. Bei Gutheissung des obigen Antrags 3 sei die eheliche Liegen- schaft … [Adresse] ab 1. Januar 2015 bis Ende April 2015 dem Gesuchsteller allein zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Gesuchsteller sei zudem zu verpflichten, im Zusammenwirken mit der Gesuchsgegnerin die eheliche Liegenschaft … [Adresse] bis Ende April 2015 zu verkaufen sowie sämtliche hierfür erforderli- chen Willenserklärungen abzugeben.

- 4 - Bei Abweisung des obigen Antrags 3 sei, im Sinne eines Eventu- alstandpunktes, die eheliche Liegenschaft … [Adresse] ab

1. Januar 2015 für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchs- gegnerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

8. Das Fahrzeug VW Tiguan sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Gesuchsteller sei zudem zu verpflichten, im Zusammenwir- ken mit der Gesuchsgegnerin das Fahrzeug Renault Kangoo bis Ende Februar 2015 zu verkaufen sowie sämtliche hierfür erforder- lichen Willenserklärungen abzugeben.

9. Hausrat, Mobiliar und Haustiere der ehelichen Liegenschaft seien ab dem 1. Januar 2015 der Gesuchsgegnerin und den Kindern zu alleinigen Benützung bzw. Haltung zuzuweisen.

10. Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung ab 1. Januar 2015 die Gütertrennung anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuch- stellers." Anlässlich der Duplik modifiziertes Begehren: (Urk. 25D) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin das Getrenntleben per 1. März 2015 zu bewilligen." Anlässlich der Schlussvorträge modifiziertes Begehren: (Prot. I S. 81) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen." Ergänzende Anträge vom 5. Mai 2015: (Urk. 46 S. 2) "12. Es sei der Gesuchsteller unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin auf deren erstes Verlangen die britischen sowie die schweizerischen Reisepässe der Kinder C._____ und D._____ herauszugeben. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits sei zu verpflichten, ebendiese Reisepässe der Kinder C._____ und D._____ dem Gesuchsteller jeweils für die Dauer allfälliger im Ausland stattfindender Ferien

- 5 - oder Besuchswochenenden des Gesuchstellers mit den Kindern zur Verfügung zu stellen." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Uster vom 1. Juli 2015 (Urk. 71):

1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. (Mitteilungssatz.)

5. (Rechtsmittelbelehrung.) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Juli 2015 (Urk. 71):

1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt.

2. Auf das Begehren des Gesuchstellers, es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. Januar 2015 getrennt leben, wird nicht eingetreten.

3. Die Obhut für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, wird dem Gesuchsteller zugeteilt.

4. Das Begehren der Gesuchsgegnerin auf Bewilligung des Wech- sels des Aufenthaltsortes der Kinder im Sinne von Art. 301a ZGB wird abgewiesen soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

5. Auf das Begehren Ziffer 12 der Klägerin, es sei der Gesuchsteller unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhand- lungsfall zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin auf deren erstes Verlangen die britischen sowie die schweizerischen Reisepässe der Kinder C._____ und D._____ herauszugeben, und die Ge- suchsgegnerin ihrerseits sei zu verpflichten, ebendiese Reisepäs- se der Kinder C._____ und D._____ dem Gesuchsteller jeweils für die Dauer allfälliger im Ausland stattfindender Ferien oder Be- suchswochenenden des Gesuchstellers mit den Kindern zur Ver- fügung zu stellen, wird nicht eingetreten.

- 6 -

6. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt erklärt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr,

- in den Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien

- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien,

- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Kar- freitag bis und mit Ostermontag) und

- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) Weiter wird die Gesuchsgegnerin berechtigt erklärt, die Kinder zusätzlich jährlich in den Schulferien während vier Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit dem Gesuchsteller ab- zusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin.

7. Die Gesuchsgegnerin wird unter Strafandrohung einer Busse bei Widerhandlung (Art. 292 StGB) verpflichtet, dem Gesuchsteller die Geburtsurkunden der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, und die Un- terlagen betreffend amerikanische Staatsangehörigkeit der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, auf erstes Verlangen herauszugeben.

8. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 400.– je Kind zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar, erstmals per 1. September 2015.

9. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung von rückwir- kenden Unterhaltsbeiträgen wird abgewiesen.

10. Es werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen.

11. Die eheliche Liegenschaft … [Adresse] wird samt Hausrat und Mobiliar, mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände der Ge- suchsgegnerin, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuch- steller zur alleinigen Benützung zugewiesen.

- 7 -

12. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 31. Juli 2015 zu verlassen und dem Gesuchsteller alle sich in ihrem Besitz befindenden Schlüssel zur Liegenschaft … [Adresse] herauszugeben.

13. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, beim Verkauf der ehelichen Liegenschaft mitzuwir- ken, wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.

14. Das Auto der Marke VW, Modell Tiguan, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zu- gewiesen. Der Gesuchsteller trägt alle Kosten, die im Zusam- menhang mit der Benützung und dem Unterhalt des Autos anfal- len.

15. Auf das Begehren Ziffer 8 Abs. 2 der Gesuchsgegnerin, der Ge- suchsteller sei zu verpflichten, im Zusammenwirken mit der Ge- suchsgegnerin das Fahrzeug Renault Kangoo bis Ende Februar 2015 zu verkaufen sowie sämtliche hierfür erforderlichen Willens- erklärungen abzugeben, wird abgewiesen soweit darauf einzutre- ten ist.

16. Das Fahrzeug Renault Kangoo wird für die Dauer des Getrennt- lebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zugewie- sen. Die Gesuchsgegnerin trägt alle Kosten, die im Zusammen- hang mit der Benützung und dem Unterhalt des Autos anfallen.

17. Die Haustiere werden für die Dauer des Getrenntlebens dem Ge- suchsteller zur alleinigen Haltung und Pflege zugewiesen.

18. Es wird per 1. Januar 2015 die Gütertrennung angeordnet.

19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'471.50 Dolmetscher; Fr. 20.– Zeugenentschädigung.

20. Die Kosten für den Entscheid werden dem Gesuchsteller zu ¼ und der Gesuchsgegnerin zu ¾ auferlegt und mit dem vom Ge- suchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sie sind ihm jedoch von der Gesuchsgegnerin im Umfang des ¼ übersteigen- den Betrags zurückzuerstatten.

21. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 11'610.– zu be- zahlen.

22. (Mitteilungssatz.)

23. (Rechtsmittelbelehrung.)

- 8 - Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 70 S. 2 ff.): "1. Die Dispositivziffern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 17, 19, 20, und 21 des Urteils seien aufzuheben und entsprechend den nachfolgenden Anträgen 2 bis 12 abzuändern. Ferner sei Dispositivziffer 2 der Verfügung aufzuheben und im Sinne des Antrages 12 zu ent- scheiden.

2. Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2010, unter die Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.

3. Der Berufungsklägerin sei der Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder im Sinne von Art. 301a ZGB zu bewilligen.

4. Dem Berufungsbeklagten sei ein angemessenes Besuchsrecht zuzusprechen.

5. Eventualiter sei die Berufungsklägerin für berechtigt zu erklären, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Don- nerstag um 18.00 Uhr bis am Dienstag um 18.00 Uhr;

- im Übrigen gemäss Regelung von Ziff. 6 des Urteils.

6. Der Berufungsbeklagte sei unter Strafandrohung einer Busse bei Widerhandlung (Art. 292 StGB) zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin im Falle der Obhutszuteilung der Kinder an sie alle Reise- pässe der Kinder zu übergeben.

7. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Erziehung und Pflege der Kinder C._____ und D._____ Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 2'500.00 pro Kind (zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kin- derzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Eventualiter sei von einer Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen abzusehen.

9. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 5'863.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.

10. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 6'030.00 bzw. subeventualiter CHF 5'599.00 zu bezah- len, jeweils auf den ersten eines Monats, rückwirkend per 1. Feb- ruar 2015.

- 9 -

11. Die Haustiere seien im Falle einer Obhutszuteilung der Kinder an die Berufungsklägerin der Berufungsklägerin zur alleinigen Hal- tung und Pflege zuzuweisen.

12. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 15'000.00 zu bezahlen.

13. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweit- instanzliche Verfahren zulasten des Berufungsbeklagten (zuzüglich Mehrwertsteuer)." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 80 S. 2): "Die Berufung der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan: Klä- gerin) sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1. Juli 2015 seien zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Klägerin." Erwägungen: I. A. Sachverhaltsüberblick / Prozessgeschichte

1. Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2010 in England und haben zwei ge- meinsame Kinder (C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2010).

2. Seit dem 30. September 2014 stehen die Parteien in einem Eheschutzver- fahren (Urk. 2). Zum Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, welches mit dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 1. Juli 2015 einen Abschluss fand (Urk. 67 = Urk. 71), kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 71 S. 5 f.).

- 10 -

3. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 (Urk. 70) erhob die Gesuchsgegnerin und Be- rufungsklägerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellte. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 (Urk. 75) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, wel- chen diese innert Frist leistete (Urk. 76 und 77). Der Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsteller) erstattete mit Eingabe vom 3. Sep- tember 2015 (Urk. 80) innert der ihm mit Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 79) angesetzten Frist seine Berufungsantwort. Am 3. September 2015 er- folgte ausserdem eine unaufgeforderte Eingabe der Gesuchsgegnerin (Urk. 83). Mit Verfügung vom 7. September 2015 wurde der Gesuchsgegnerin die Beru- fungsantwort und dem Gesuchsteller die Eingabe der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 84). Der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom

21. September 2015 zur Noveneingabe der Gesuchsgegnerin Stellung (Urk. 85). Diese Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. S. 5). Die Parteien wurden mit Beschluss vom 10. März 2016 zu einer Anhö- rung im Sinne von Art. 297 Abs. 1 ZPO vorgeladen. Sodann wurde den Parteien angezeigt, dass ihre Rechtsvertreter anlässlich dieser Verhandlung Gelegenheit haben würden, sich zur allfälligen Anwendbarkeit und zum Inhalt des auf den Ehegattenunterhalt anwendbaren englischen Rechts zu äussern (Urk. 90). Die Anhörung der Parteien fand am 24. März 2016 in Anwesenheit der beiden Rechtsvertreter statt (Prot. S. 7 ff.). Am 1. April 2016 erfolgte eine weitere Einga- be der Gesuchsgegnerin (Urk. 92), welche dem Gesuchsteller am 4. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 28). Der Gesuchsteller nahm dazu mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (recte: 18. April 2016) Stellung (Urk. 101). Die- se Stellungnahme wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 29). Ihre Stellungnahme dazu datiert vom 4. Mai 2016 (Urk. 105). Am

23. Mai 2016 erstattete die Gesuchsgegnerin eine weitere Eingabe samt Beilage (Urk. 106 und 107/1).

4. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 11–16 und 18 des vorinstanzlichen Entscheids blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind, wovon Vormerk zu nehmen ist.

- 11 - II. A. Prozessuales

1. Im Streit liegen vorliegend im Wesentlichen die Zuteilung der Obhut über die Kinder C._____ und D._____, der Umfang des Besuchsrechts des nicht obhuts- berechtigten Ehegatten, die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages an die Gesuchsgegnerin sowie die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013 E. 3.1); Ermessensentscheide sind mithin nicht nur auf Willkür zu überprüfen. Dabei ist in der schriftlichen Berufungs- begründung (Art. 311 ZPO) hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich in- haltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Was nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Den Anforderungen von Art. 311 ZPO ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vor- instanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3.2). Diese Begründungs- anforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für den Berufungsbeklagten ungünstig

- 12 - auswirken (vgl. BGer 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2). Es geht deshalb auch nicht an, bloss auf frühere Vorbringen vor Vorinstanz zu verweisen (so jedoch Urk. 80 S. 20). Ein derartiger Verweis ist unbeachtlich.

3. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dis- positionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweize- rische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 272 ZPO N 2 f.). Bei Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhal- tes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch dieje- nige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kin- derunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime anzuwenden.

4. Mit der Wohnsitznahme der Gesuchsgegnerin in England (vgl. dazu unten Erw. B/2) wird die vorliegende Streitsache zum internationalen Verhältnis. Die schweizerischen Gerichte sind international zuständig; anwendbar ist für die Kin- derbelange Schweizer Recht (Art. 46, Art. 79 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 5 und Art. 15 HKsÜ; Art. 83 Abs. 1 IPRG, Art. 4 HUÜ). Die eheliche Unter- haltspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin untersteht dage- gen ab Wohnsitznahme der Gesuchsgegnerin in England dem englischen Recht (Art. 4 Abs. 1 und 2 HUÜ). B. Obhut

1. Die Kinder C._____ und D._____ wurden mit vorinstanzlichem Urteil für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt (Disposi- tivziffer 3). Die Gesuchsgegnerin verlangt berufungsweise die Zuteilung der Obut an sie.

- 13 -

2. Die Parteien sind Ende 2010 von England in die Schweiz umgezogen. Zu- nächst wohnten sie in F._____. Im Oktober 2011 kauften die Parteien die eheliche Liegenschaft … [Adresse], wo die Familie seither gewohnt hat (Urk. 2 Ziff. II.1.2; Urk. 20 Ziff. 4 ff.). Bei der ehelichen Liegenschaft handelt es sich um ein Doppe- leinfamilienhaus. Im anderen Hausteil wohnen die Eltern der Gesuchsgegnerin (nachfolgend Grosseltern). Die Gesuchsgegnerin hat am 26. September 2014 ein Haus in Bristol gemietet (Urk. 22/8) und ist seither bis zum erstinstanzlichen Ent- scheid zwischen England und der Schweiz hin- und hergependelt, wobei sie sich in der Schweiz nach wie vor in der ehelichen Liegenschaft aufgehalten und im Gästezimmer übernachtet hat (Prot. I S. 46). In der Berufungsschrift bezeichnete sie (seit 1. Februar 2015) Bristol als ihren neuen Wohnort (Urk. 70 S. 10 f., S. 21). Das Rubrum wurde mit Beschluss vom 10. März 2016 entsprechend angepasst (Urk. 90).

3. Die Vorinstanz bejahte bei beiden Parteien die Erziehungsfähigkeit (Urk. 71 S. 14). In der Folge stellte sie das Zuteilungskriterium der "Möglichkeit der persön- lichen Betreuung" demjenigen der "Stabilität der örtlichen und familiären Verhält- nisse" gegenüber und nahm eine Gewichtung zugunsten von letzterem Kriterium vor. Sie führte zusammengefasst aus, dass die Gesuchsgegnerin zwar grundsätz- lich einen grösseren Anteil an persönlicher Kinderbetreuung leisten könnte. Je- doch seien die örtlichen und familiären Verhältnisse in E._____ beim Gesuchstel- ler im Vergleich zu den für die Kinder gänzlich neuen, mit diversen Unsicherheiten verbundenen Verhältnisse in Bristol bei der Gesuchsgegnerin stabiler und gefes- tigt und entsprächen damit dem Kindeswohl mehr. Das vom Gesuchsteller vorge- schlagene Betreuungskonzept, in welchem sich die Kinder wohlfühlen würden, entspreche im Wesentlichen den bisherigen Verhältnissen. Auch die Verfügbar- keit und Nähe wichtiger Bezugspersonen der Kinder gebiete den Verbleib der Kinder in E._____. Weiter sei zu berücksichtigen, dass für die Kinder ein Wohnor- tswechsel unabhängig vom Alter eine Belastung darstelle, welche es nach Mög- lichkeit zu vermeiden gelte, zumal mit dem vorliegenden Eheschutzverfahren nur eine einstweilige Regelung getroffen werde und eine Umteilung der Obhut im Scheidungsverfahren nicht ausgeschlossen sei. Ein zweimaliger Umzug innert weniger Jahre sei für die Kinder nicht zumutbar. Es sei deshalb, soweit eine ande-

- 14 - re dem Kindeswohl nicht abträgliche Lösung vorliege, dieser Gefahr wenn immer möglich vorzubeugen. Unter Würdigung aller relevanter Umstände sei somit die Obhut über die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zuzu- teilen (Urk. 71 S. 25).

4. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die glei- chen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wün- schen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grund- schulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Vo- raussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und fami- liären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung auch dahinter zurücktreten, soweit die Eltern unge- fähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben (BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014 E. 3 m.H.). Schliesslich ist – je nach Alter des Kindes – seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichts- punkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGE 115 II 206 E. 4a S. 209; 115 II 317 E. 2 und 3 S. 319 ff.; 117 II 353 E. 3 S. 354 f.; BGer 5A_798/2009 vom 4. März 2010 E. 5.3). Im Folgenden ist auf die einzelnen Kriterien einzugehen.

5. Erziehungsfähigkeit 5.1. Mit Bezug auf das Kriterium der Erziehungsfähigkeit lässt die Gesuchsgeg- nerin vorbringen, es sei unzutreffend, dass bei beiden Parteien die Erziehungsfä- higkeit gegeben sei (Urk. 70 Ziff. 2.1). Sollte dennoch von der Erziehungsfähigkeit

- 15 - des Gesuchstellers ausgegangen werden, so sei die Gesuchsgegnerin jedoch um ein Vielfaches erziehungsfähiger als der Gesuchsteller. Das Schulzeugnis von C._____ lasse richtiggehend aufschrecken (Urk. 70 S. 7 und Urk. 73/2). Weiter sei zu beachten, dass entgegen der Vorinstanz die gänzlich fehlenden Deutsch- kenntnisse des Gesuchstellers dem Kindeswohl sehr wohl abträglich seien. Ohne Deutschkenntnisse sei es unmöglich, die Kinder in der Schule richtig zu fördern. Darüber hinaus stellten mangelnde Deutschkenntnisse in der Schweiz auch inso- fern eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die Kinder dar, als ihnen in Notsitu- ationen nicht schnell genug bzw. angemessen geholfen werden könne. Weiter erwähnt die Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller sie gebeten habe, bei der Einschulung der Kinder in E._____ dabei zu sein (Urk. 70 S. 7). Mit Eingabe vom

1. April 2016 liess die Gesuchsgegnerin in diesem Zusammenhang vorbringen, dass die Lehrpersonen der Kinder ihre E-Mails jeweils direkt an sie richten wür- den, da diese die Gesuchsgegnerin als Ansprechperson sähen und sie letztend- lich diejenige sei, welche die Schulbelange der Kinder organisiere. Der Gesuchs- gegner sei mangels Deutschkenntnissen dazu überhaupt nicht in der Lage (Urk. 98 S. 2). Dies wird vom Gesuchsteller bestritten (Urk. 101 S. 2). 5.2. Die Vorinstanz hat die Erziehungsfähigkeit beider Parteien eingehend ge- prüft und wie erwähnt bejaht (Urk. 70 S. 12 ff.). Gemäss vorinstanzlichen Erwä- gungen macht die Gesuchsgegnerin keine nachvollziehbaren Ausführungen und gibt es keine Anhaltspunkte, welche an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstel- lers Zweifel erwecken könnten. Im Gegenteil habe die Gesuchsgegnerin selbst eingeräumt, dass der Gesuchsgegner ein gewissenhafter und liebevoller Vater sei und die Kinder ihn mögen würden (vgl. Urk. 20 S. 8 und Prot. I S. 64). Wenn die Gesuchsgegnerin ausführt, der Gesuchsteller habe keine Ahnung, wie man den Alltag von Kindern organisiere bzw. was deren tägliche Bedürfnisse seien, weil al- les immer von ihr organisiert worden sei (Urk. 70 Ziff. 2.1), handelt es sich hierbei um unsubstantiierte und unbelegte Ausführungen, was bereits die Vorinstanz zu- treffend ausgeführt hat (vgl. Urk. 70 S. 13). Indem die Gesuchsgegnerin im Übri- gen pauschal auf ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen verweist (Urk. 70 Ziff. 2.1), kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Auch das Schulzeugnis von C._____ lässt keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners

- 16 - aufkommen. Ein Vergleich des aktuellen Schulzeugnisses von C._____ (Urk. 73/2) mit demjenigen vom Vorjahr (Urk. 82/2) bestätigt die behauptete Leis- tungsverschlechterung jedenfalls nicht. Ohnehin könnte gestützt auf einen Abfall von C._____s Schulleistungen nicht geschlossen werden, dass die Leistungen aufgrund mangelhafter Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers abgenommen ha- ben. Im Gegenteil wäre ebenso wahrscheinlich, dass sich C._____ durch die Ab- wesenheit der Gesuchsgegnerin und die wohl noch immer ungewohnte familiäre Situation belastet fühlt. Inwiefern die fehlenden Deutschkenntnisse des Gesuch- stellers für die Kinder in Notsituationen eine nicht zu unterschätzende Gefahr und damit eine Gefährdung des Kindswohls darstellen könnten, ist sodann nicht er- sichtlich. So ist entgegen der Gesuchsgegnerin insbesondere davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller bei Behörden, Ärzten oder in der Schule in englischer Sprache verständigen kann. Kommt hinzu, dass die Kinder nun die öffentliche Schule besuchen, wo sie Deutsch lernen, weshalb anzunehmen ist, dass sie in- nert kürzester Zeit fliessend Deutsch sprechen werden. Aus der von der Ge- suchsgegnerin eingereichten E-Mailkorrespondenz mit der Logopädin von D._____ (Urk. 100/2) sowie den Ausführungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016 ergibt sich, dass der Kontakt zu den Lehrper- sonen der Kinder zumindest teilweise über die Gesuchsgegnerin läuft. Dabei ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass die Parteien die elterliche Sorge über ihre Kinder gemeinsam innehaben. Dass sich die Lehrpersonen an die Gesuchsgeg- nerin, welche gut deutsch spricht, wenden, ist vor diesem Hintergrund nachvoll- ziehbar. Solange der Umstand, dass der Gesuchsteller kein Deutsch spricht, sich nicht negativ auf das Kindeswohl auswirkt, wofür es vorliegend wie erwähnt keine Anhaltspunkte gibt, kann diese Tatsache für den Obhutsentscheid nicht von Be- deutung sein. 5.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Erziehungsfähigkeit der Parteien zu Recht bei beiden Parteien bejaht und keine Gewichtung dieses Kriteriums zu- gunsten einer Partei vorgenommen.

- 17 -

6. Möglichkeit der persönlichen Betreuung – Stabilität der örtlichen und familiä- ren Verhältnisse 6.1. Die Gesuchsgegnerin lässt geltend machen, dass gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung die Kinder in der Regel demjenigen Elternteil anzuvertrauen seien, der die Möglichkeit habe und dazu bereit sei, sie persönlich zu betreuen. Dieser Grundsatz müsse, sofern dem Kindswohl, wie vorliegend, nichts entge- genstehe, ortsunabhängig gelten, zumal kleine Kinder ohnehin noch nicht ortsge- bunden seien (Urk. 70 Ziff. 3.1). In diesem Zusammenhang kritisiert die Gesuchs- gegnerin die vorinstanzliche Erwägung, wonach während des ehelichen Zusam- menlebens von einer ausschliesslichen oder grossmehrheitlichen von der Ge- suchstellerin wahrgenommen Betreuung der Kinder keine Rede sein könne. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass sie, die Gesuchsgegnerin, den Alltag der Kinder organisiert habe. Sie habe die Kinder zur Krippe/Schule gebracht und abgeholt, mit ihnen gespielt, sie im Krankheitsfall gepflegt und sei für sie in der Nacht auf- gestanden, so dass mit Fug und Recht behauptet werden könne, dass sich die Gesuchsgegnerin praktisch ausschliesslich selbst um die Kinder gekümmert habe (Urk. 70 Ziff. 3.3). Weiter lasse die Vorinstanz bei ihrer Begründung ausser acht, dass die Parteien mit Sicherheit nie mehr zusammenfinden werden, weshalb mit Blick auf das Kindeswohl bereits jetzt eine definitive Regelung der Obhut ange- zeigt scheine, wobei die Kinder an ihrem neuen Wohnort in Bristol über Stabilität verfügen würden. Ausserdem wäre ein weiterer Umzug an einen anderen Ort mit Sicherheit kein Grund für die Obhutszuteilung an den Gesuchsteller, zumal die Kinder in ihrem Leben – wie heute üblich – wohl des Öftern umziehen werden. Zudem sei es nicht vornehmlich der Aufenthaltsort sondern die Mutter-Kind- Beziehung, welche die Stabilität zu gewähren vermöge. Entgegen den Erwägun- gen der Vorinstanz sei es völlig abwegig, das bisherige soziale Umfeld der noch sehr kleinen Kinder, bestehend aus einem Cousin und den Kindern aus der Kin- derkrippe/Schule als Grund für einen Verbleib beim Gesuchsteller und den Gros- seltern anzufügen. Die Unterstellung der Kinder unter die Obhut der Gesuchs- gegnerin dränge sich auch deshalb auf, weil die älter werdenden Grosseltern nur noch kurzfristig in der Lage sein werden, die Kinder zu betreuen. Würden die Kin- der unter der Obhut des Gesuchstellers belassen, sei daher voraussehbar, dass

- 18 - über kurz oder lang eine neue Betreuungslösung gesucht werden müsse und die- se Lösung nur in eine gänzliche Fremdbetreuung münden könne, was dem Kin- deswohl abträglich sei (Urk. 70 Ziff. 1.3. und 4.1–4.6). Schliesslich bringt die Ge- suchsgegnerin vor, es bestehe im Falle der Beibehaltung der vorinstanzlichen Obhutsregelung die Gefahr, dass sich der Kontakt zu den Kindern wegen finanzi- eller Probleme auf ein Minimum reduziere, da sie ohne finanzielles Entgegen- kommen des Gesuchstellers nicht in der Lage sein werde, die Kinder in der Schweiz zu besuchen (Urk. 70 Ziff. 5.1). 6.1.1. Mit Bezug auf die Grosseltern lässt die Gesuchstellerin wie bereits vor Vor- instanz vorbringen, dass sie in Sachen Kinderbelangen nichts von den Grossel- tern erfahren werde, da zwischen ihr und ihren Eltern keine Kommunikation mehr stattfinde. Dieser Umstand spreche klar gegen den Verbleib der Kinder bei den Grosseltern (Urk. 70 Ziff. 6.1). Ferner bemängelt die Gesuchsgegnerin die Erzie- hungsfähigkeit der Grosseltern. Die Grossmutter habe eine wenig stabile, proble- matische Persönlichkeit. Der völlig unsportliche Grossvater könne mit den Kindern nichts unternehmen und lebe völlig ausserhalb der Gesellschaft. Auch hätten die Grosseltern entgegen der Vorinstanz vor den Kinder schlecht über sie, die Ge- suchsgegnerin, gesprochen. So habe der Grossvater die Gesuchsgegnerin vor den Kindern als "bugger" bezeichnet. Weiter hält die Gesuchsgegnerin daran fest, dass die Erziehungsfähigkeit der Grosseltern gutachterlich abgeklärt werden soll- te (Urk. 70 Ziff. 6.3–6.6.). 6.1.2. Die Gesuchsgegnerin erklärte anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016, dass es C._____ schlecht gehe, insbesondere in der Schule gehe es ihr nicht gut. Die Lehrerin habe vorgeschlagen, dass C._____ eine Psychotherapie besuchen soll (Prot. S. 10). Sie ziehe sich in E._____ zurück. Dagegen blühe C._____ in England auf und sei selbstbewusst. Ihre Tochter habe grosse sprachliche Schwie- rigkeiten und leide gemäss Mitteilung von Frau G._____, der Lehrerin von C._____, unter grossen Stimmungsschwankungen. In der Schule sei sie gedank- lich oft abwesend. Ihre Tochter wäre sicher glücklicher, wenn sie bei ihr in Eng- land leben könnte. In E._____ sei sie sehr alleine und habe wenig Freunde. Die Grosseltern seien nicht für C._____ da. Der Gesuchsteller arbeite Vollzeit. Sie

- 19 - verstehe nicht, weshalb die Hauptverantwortung für zwei Kinder zwei alten Men- schen gegeben werde (Prot. S. 11). Als sie sich nach den letzten Ferien von ihren Kindern am Flughafen verabschiedet habe, hätten diese geweint und ihr gesagt, dass sie bei ihr bleiben möchten (Prot. S. 9). Sie werde so lange für ihre Kinder kämpfen, bis diese bei ihr leben würden (Prot. S. 12). Die Frage, ob sie sich je überlegt habe, in die Schweiz zurückzukehren, verneinte die Gesuchsgegnerin (Prot. S. 12). 6.2. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, die Vorinstanz habe die Kriterien für die Obhutszuteilung richtig angewendet und den Sachverhalt richtig festgestellt. Er bringt mit Bezug auf die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung neu vor, dass er sich seit der plötzlichen Trennung der Gesuchsgegnerin neu organisiert habe und es ihm inzwischen möglich sei, an drei Nachmittagen (Dienstag, Donnerstag und Freitag) bereits um 16.00 Uhr zu Hause zu sein sowie einen ganzen Tag von zu Hause aus zu arbeiten. Er beruft sich auf ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vom

31. August 2015 (Urk. 82/1). Anlässlich der Anhörung der Parteien vom 24. März 2016 erklärte der Ge- suchsteller auf die Frage, wie die Kinder unter der Woche betreut würden, dass er nach wie vor zu 100% berufstätig sei, jedoch flexible Arbeitszeiten habe. Er früh- stücke jeden Morgen mit den Kindern. Um 7.00 Uhr komme die Grossmutter in sein Haus und stelle sicher, dass sich C._____ um ca. 7.45 Uhr auf den Schulweg begebe. D._____ werde vom Grossvater oder der Grossmutter zum Kindergarten gebracht. Montags, Dienstags und Mittwochs bereite die Grossmutter das Mittag- essen zu. Donnerstags und Freitags besuchten die Kinder den Mittagstisch und anschliessend bzw. am Nachmittag nach Schulschluss den Hort (Prot. S. 17). Am Dienstag, Donnerstag und Freitag sei er um 15.30 oder 16.00 Uhr zu Hause bzw. hole er die Kinder um diese Zeit vom Hort ab. Montags und mittwochs komme er um 18.30 oder 19.00 Uhr nach Hause. Die Kinder würden bis dahin von den Grosseltern betreut. Nach dem Abendessen telefonierten die Kinder jeweils mit der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 16 f.). Nach dem Befinden der beiden Kinder be- fragt, erklärte der Gesuchsteller, er denke nicht, dass C._____ psychische Prob- leme habe. Sie sei vor allem in der Schule schüchtern, teilweise in sich gekehrt

- 20 - und brauche wohl eine Weile, um sich an die neue Schule und den Unterricht auf deutsch zu gewöhnen. Die Lehrerin von C._____ habe den Parteien zwei Institu- tionen genannt, wo abgeklärt werden könnte, ob seine Tochter (psychologische) Unterstützung brauche (Prot. S. 19 f.). Beide Kinder hätten mittlerweile akzeptiert, dass die Gesuchsgegnerin nicht mehr in E._____ wohne. Die Kinder würden nie weinen. Der Gesuchsteller räumte jedoch ein, dass die Kinder unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus England jeweils stärker das Bedürfnis hätten, die Gesuchs- gegnerin anzurufen und dass C._____ jeweils sage, sie vermisse die Gesuchs- gegnerin. Die Frage, ob die Kinder je geäussert hätten, dass sie lieber in England wohnen würden, verneinte der Gesuchsteller und fügte an, dass C._____ ihm einmal, als sie sich in ihrem Kinderzimmer aufgehalten habe, gesagt habe, sie möchte diesen Ort nie verlassen (Prot. S. 21). 6.3. Wenn die Gesuchsgegnerin zur Begründung der Obhutszuteilung an sie gel- tend macht, das Zuteilungskriterium der "Möglichkeit der persönlichen Betreuung" gelte ortsunabhängig, scheint sie zu übersehen, dass dieses Kriterium nicht in je- dem Fall höher zu gewichten ist als dasjenige der "Stabilität der örtlichen und fa- miliären Verhältnisse", sondern es ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichti- gung der Folgen eines Wegzugs der Kinder aus dem vertrauten Umfeld vorzu- nehmen, weshalb unter Umständen das Kriterium "Möglichkeit der persönlichen Betreuung" hinter das Kriterium "Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnis- se" zurücktreten kann (vgl. BGer 5C.212/2005 vom 25. Januar 2006 E. 4.2 und 4.4.1, in: FamPra.ch 2006 S. 753 ff.). 6.3.1. Die Vorinstanz erblickte auf Seiten der Gesuchsgegnerin die Ungewissheit über die Stabilität in ihren (örtlichen) Verhältnissen und die Gefahr eines erneuten Umzugs im Falle der Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin darin, dass es einstweilen unsicher scheine, wie lange die Wohnsitznahme der Gesuchsgegne- rin in Bristol Bestand haben werde (Urk. 70 Erw. 4.4.3.17.). Zu diesem Schluss gelangte die Vorinstanz, weil gemäss Ausführungen der Gesuchsgegnerin deren neuer Partner bei der Wahl des neuen Wohnorts eine Rolle gespielt habe (Prot. I S. 9, S. 70), es sich bei dieser Beziehung jedoch einerseits noch nicht um eine gefestigte Beziehung handle, und der Partner andererseits in Bristol nur vorüber-

- 21 - gehend für sein Studium Wohnsitz genommen habe (Urk. 70 S. 24). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander, wenn sie einzig vorbringt, dass sie nicht mehr in die Schweiz zurückkehren werde und England ihre Heimat sei. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle immerhin, dass sich die von der Vorinstanz angeführten unsicheren (Wohn-)verhältnisse der Ge- suchsgegnerin insofern verfestigt haben, als die Gesuchsgegnerin anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016 erklärte, dass die Beziehung zu H._____ nach wie vor bestehe (Prot. S. 13). Damit weisen die Verhältnisse der Gesuchsgegnerin ei- ne gewisse Beständigkeit auf. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass mit vorliegender Obhutsregelung bloss ein einstweiliger Entscheid getroffen wird und eine Umteilung der Obhut im Scheidungsverfahren nicht ausgeschlossen ist. Insofern ist das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach die Parteien mit Si- cherheit nie mehr zusammenfinden werden, weshalb bereits jetzt eine definitive Regelung angezeigt sei (Urk. 70 Ziff. 1.3), nicht zielführend. Ausserdem ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Gesuchsgegnerin, welche in Bristol in einem Haus zur Miete wohnt und momentan eine Ausbildung als Mathematiklehrerin macht, welche sie diesen Sommer abschliessen wird (Prot. S. 12, S. 14), innerhalb von England umzieht, ungleich grösser als dass der Gesuchsteller aus E._____ weg- ziehen wird. Daran vermag auch das Vorbringen, wonach die Parteien die eheli- che Liegenschaft im Rahmen der Scheidung werden verkaufen müssen (Prot. S. 25), nichts zu ändern, würde dies den Gesuchsteller doch nicht daran hindern, sich innerhalb von E._____ eine neue Wohnmöglichkeit zu suchen. 6.3.2. Die Vorinstanz ist nach sorgfältiger Gewichtung der vorgenannten Kriterien zum Ergebnis gelangt, dass sich die Kinder grundsätzlich in E._____ und in der derzeitigen Schulsituation wohl fühlten. Sie hat weiter erwogen, es könne nicht geschlossen werden, dass die Kinder und dieses günstige Umfeld erheblich Schaden nehmen würden, wenn die Gesuchsgegnerin nicht mehr in E._____ leb- te (Urk. 71 Ziff. 4.4.3.15.). Dagegen hätte ein Wohnortswechsel nach Bristol zur Folge, dass die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung hinaus und in ein für sie völlig fremdes Umfeld umplatziert würden, wobei die Gesuchsgegnerin übersehe, dass ihre Vertrautheit mit dem neuen Wohnort bei den Kindern nicht vorhanden sei, so die Vorinstanz weiter (Urk. 71 S. Ziff. 4.4.3.15.).

- 22 - 6.3.3. An diesen zutreffenden Feststellungen vermögen auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Anhörung am 24. März 2016 nichts zu än- dern. Zwar ist unbestritten, dass sich C._____ seit Schulbeginn in einer für sie anspruchsvollen Lebensphase befindet, indem sie eine deutschsprachige Schule besucht, wobei ihr das Erlernen der deutschen Sprache nach wie vor Schwierig- keiten bereitet und der Spracherwerb zweifelsohne tagtäglich eine grosse Heraus- forderung für sie darstellt. Umgekehrt ist davon auszugehen, dass kleine Kinder eine neue Sprache verhältnismässig schnell erlernen, weshalb dem Umstand der sprachlichen Schwierigkeiten von C._____ für die Obhutszuteilung kein entschei- dendes Gewicht zukommen kann. Dies umso mehr, als für C._____ bereits ent- sprechende Stützmassnahmen (DaZ) in die Wege geleitet worden sind (vgl. Urk. 107/1). Deutsch als Zweitsprache (DaZ) ist ein Zusatzunterricht, der Schüler und Schülerinnen nichtdeutscher Erstsprache unterstützt, dem Unterricht sprach- lich zu folgen und den Anschluss an die Regelklasse schnell zu finden. Die Aus- sage der Gesuchsgegnerin, wonach die Lehrerin von C._____ vorgeschlagen ha- be, dass diese eine Psychotherapie machen solle (Prot. S. 10), wurde vom Ge- suchsteller hingegen nicht bestätigt (Prot. S. 20). Auch relativierte er die von der Gesuchsgegnerin geäusserte Besorgnis über den psychischen Zustand von C._____, indem er deren Stimmungsschwankungen hauptsächlich auf die neue Schulsituation an sich und nicht einzig auf die mangelhaften Deutschkenntnisse zurückführte. Wie vom Gesuchsteller anlässlich der Anhörung schon erwähnt (Prot. S. 19 f.), soll auf Anraten der Lehrerin nunmehr eine Abklärung von C._____ beim Schulpsychologischen Dienst erfolgen (Urk. 106 S. 2). Diese wird ergeben, ob für C._____ noch weitergehende (evt. auch psychologische) Hilfe er- forderlich ist. 6.3.4. Auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach während des ehelichen Zu- sammenlebens von einer ausschliesslichen oder grossmehrheitlichen Betreuung der Kinder durch die Gesuchsgegnerin keine Rede sein könne, ist nicht zu bean- standen. Die Kinder wurden zu einem grossen Teil fremdbetreut. So besuchte die Tochter C._____ bis vergangenen Sommer unbestrittenermassen von Montag bis Freitag (mit Ausnahme vom Mittwochnachmittag) von 7.45 Uhr bis 16.15 Uhr die I._____ in J._____. Der Sohn D._____ besuchte am Montag, Mittwoch und Don-

- 23 - nerstag ganztags die Kindertagesstätte … in F._____ (Urk. 18/57) und am Diens- tagvormittag die Waldspielgruppe der I._____ in J._____ (Urk. 18/58; Urk. 25B Ziff. 4.3). Damit betreuten die Parteien die Kinder im Wesentlichen in den Rand- stunden am Morgen und Abend sowie an den Wochenenden. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach sie sich ausserhalb der Fremdbetreuung praktisch ausschliesslich selbst um die Kinder gekümmert habe (Urk. 70 Ziff. 3.3), findet in den Akten keine Stütze. So führte der Gesuchsteller vor Vorinstanz aus, dass er sich am Wochenende um die Kinder gekümmert habe. Er habe für die Kinder Frühstück gemacht, sei mit ihnen auf den Spielplatz gegangen oder habe Ausflü- ge gemacht. Während der Woche habe er C._____ jeweils geweckt und ihr Früh- stück gemacht. Auch habe er die Kinder normalerweise zu Bett gebracht (Prot. I S. 48 f.). 6.3.5. Entgegen der Gesuchsgegnerin werden die Kinder sodann seit dem Umzug der Gesuchsgengerin nach England nicht hauptsächlich von den Grosseltern be- treut (vgl. Prot. S. 11). Der Gesuchsteller wird unter der Woche von den Grossel- tern bei der Kinderbetreuung unterstützt, indem diese morgens jeweils von 7.00 Uhr bis 7.45 Uhr zu den Kinder schauen, montags bis mittwochs mit ihnen zu Mittag essen und sie montags und mittwochs nach der Schule bis zur Heimkehr des Gesuchstellers von der Arbeit um 18.30/19.00 Uhr betreuen. Die restliche Zeit besuchen die Kinder den Mittagstisch bzw. Hort – wie sie dies im Übrigen bereits während des ehelichen Zusammenlebens gemacht haben – oder werden vom Gesuchsteller, welcher dienstags, donnerstags und freitags bereits um 15.30/16.00 Uhr nach Hause kommt, betreut. Auch an den Wochenenden über- nimmt der Gesuchsteller die Kinderbetreuung. 6.3.6. Hinsichtlich des Vorbringens der Gesuchsgegnerin, wonach stabile Le- bensverhältnisse bei Kindern in erster Linie durch die Mutter-Kind-Beziehung ge- währleistet würden, ist festzuhalten, dass eine enge Mutter-Kind-Beziehung zwei- felsohne massgeblich zu stabilen Lebensverhältnissen und einer harmonischen Entwicklung der Kinder beitragen. Jedoch ist dieser Faktor nicht per se höher zu gewichten als die Stabilität der übrigen familiären Beziehungen sowie der örtli- chen Verhältnisse. Ausserdem ist anzunehmen, dass sich die Beziehung der Kin-

- 24 - der zum Gesuchsteller seit dem Umzug der Gesuchsgegnerin nach England er- heblich intensiviert hat. Unzutreffend ist weiter das Vorbringen, wonach kleinere Kinder noch nicht ortsgebunden seien. Das Gegenteil ist der Fall. Einschneidende und wiederholte Wechsel der Lebensverhältnisse sind vor allem bei kleineren Kindern geeignet, deren harmonische Entwicklung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 114 II 200 E. 5a, BGE 112 II 382 f.m.w.H.). Betreffend das Kriterium der persönli- chen Betreuung hat sich im Rahmen der Anhörung ausserdem wie erwähnt erge- ben, dass der Gesuchsteller seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids die ausserschulische Betreuung der Kinder aufgrund flexiblerer Arbeitszeiten in er- heblich grösserem Ausmass selbst übernimmt als während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens. Er ist damit weniger stark auf die Unterstützung der Grossel- tern angewiesen als in der Anfangsphase der Trennung. An dieser Stelle bleibt weiter anzumerken, dass von einem "ständigen Hin- und Herschieben" der Kinder (Urk. 98 S. 2) keine Rede sein kann. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, wurden die Kinder bereits während des ehelichen Zusammenlebens in einem grossen Umfang fremdbetreut. Daran hat sich seither nichts geändert. Insofern sind sich die Kinder an zusätzliche Bezugspersonen neben den Eltern seit jeher gewohnt. Inwiefern dieser Umstand dem Kindeswohl abträglich sein soll, ist so- dann nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Sozialkompe- tenz und die Deutschkenntnisse der Kinder durch ausserschulische Betreuungs- angebote gefördert werden. 6.3.7. Die Gesuchsgegnerin argumentiert widersprüchlich, wenn sie die Erzie- hungsfähigkeit der Grosseltern in Frage stellt, wurden doch die Kinder bereits vor dem Umzug der Gesuchsgegnerin nach Bristol im Einverständnis mit der Ge- suchsgegnerin regelmässig von den Grosseltern betreut (vgl. Prot. I S. 52 und Urk. 20 S. 9). Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob die Grosseltern in der La- ge sind, im Falle der Obhutszuteilung an den Gesuchsteller diesen bei der Kin- derbetreuung zu unterstützen, eingehend auseinandergesetzt und die Grosseltern als Zeugen befragt (vgl. Urk. 39 und 40). Dadurch konnte sie sich insbesondere auch ein Bild über den Gesundheitszustand der Grosseltern machen. Beide Grosseltern verneinten gesundheitliche Probleme (Urk. 39 S. 9 und 40 S. 8), weshalb es zumindest keine Hinweise gibt, dass die Grosseltern nicht auch in Zu-

- 25 - kunft in der Lage sein werden, den Gesuchsteller bei der Kinderbetreuung zu un- terstützen. Die Vorinstanz ist nach der Anhörung der Grosseltern zum Schluss ge- langt, dass persönliche Defizite, welche die Erziehungsfähigkeit der Grosseltern anzweifeln liessen, nicht ausgemacht werden könnten und an deren Erziehungs- fähigkeit keine Zweifel bestünden (Urk. 71 Ziff. 4.4.3.9.). Anlässlich der Zeugen- einvernahme haben die Grosseltern versichert, dass sie vor den Kindern nicht schlecht über die Gesuchsgegnerin sprechen würden (vgl. Urk. 39 S. 11; Urk. 40 S. 11 f.). Die bestrittene Behauptung, wonach der Grossvater die Gesuchsgegne- rin als "bugger" bezeichnet habe (Urk. 70 Ziff. 6.6 und Urk 80 Ziff. 6.6), erscheint vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft. Soweit die Gesuchsgegnerin vor- bringt, dass die Grossmutter eine wenig stabile, problematische Persönlichkeit habe und dass der völlig unsportliche Grossvater mit den Kindern nichts unter- nehmen könne und völlig ausserhalb der Gesellschaft lebe (Urk. 70 Ziff. 6.4 und 6.5.), ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine erst im Berufungsverfahren erhobene, überdies nicht weiter belegte und damit nicht glaubhaft gemachte Par- teibehauptung handelt, welche sich jedenfalls nicht mit den Protokollen der Zeu- geneinvernahmen decken. So bejahte der Grossvater als Zeuge beispielsweise die Frage, ob er mit den Kindern nach draussen gehe und berichtete, welche Spiele er mit den Kindern spiele (Urk. 40 S. 7). Die Grossmutter beschrieb den Grossvater als jemanden, der Disziplin möge und ein wenig von der "alten Schu- le" sei (Urk. 39 S. 7). Diese Einschätzung teilte der Grossvater, indem er ausführ- te (Urk. 40 S. 10): "Wir versuchen ein bisschen streng zu sein." Wohl mussten sich die Kinder an den Umstand, dass der Erziehungsstil der Grosseltern im Ver- gleich zu demjenigen der Parteien wahrscheinlich etwas autoritärer ist, zuerst ge- wöhnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Erziehungsstil der Grosseltern dem Kin- deswohl entgegensteht, ergeben sich jedoch nicht. 6.3.8. Die Gesuchsgegnerin lässt mit Eingabe vom 1. April 2016 geltend machen, dass der Grossvater Anfang April die Achillessehne werde operieren lassen müs- sen, wobei es neun Monate dauern werde, bis er sich von der Operation erholt haben werde. Während dieser Zeit werde die Grossmutter den Grossvater zu 100% pflegen müssen und werde keine Zeit haben, sich um die Kinder zu küm- mern (Urk. 92 S. 2). Gemäss Ausführungen des Gesuchstellers hat sich der

- 26 - Grossvater nach der Operation für zwei Wochen in Rehabilitation begeben (Urk. 101 S. 1). Auch wenn der Grossvater den operierten Fuss einige Wochen nach der Rehabilitation nur eingeschränkt belasten darf und deshalb auf vermehr- te Unterstützung durch die Grossmutter angewiesen sein wird, ist nicht anzuneh- men, dass die Grossmutter die Kinder in dieser Zeit überhaupt nicht betreuen kann, zumal die Grosseltern unmittelbar neben den Kindern wohnen und der Grossvater sich so problemlos bei sich zu Hause ausruhen kann, wenn die Grossmutter bei den Kindern ist. 6.3.9. Was die von der Gesuchsgegnerin angeführte fehlende Kommunikation zwischen ihr und den Grosseltern anbelangt, bleibt festzuhalten, dass dieser Um- stand sicherlich nicht ideal ist. Jedoch ist es am Gesuchsteller und nicht an den Grosseltern, die Gesuchsgegnerin über die Kinder zu informieren. Dass die Kommunikation zwischen den Parteien betreffend Kinderbelange insbesondere in Notsituationen nicht funktioniert hätte, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend. 6.3.10. Mit Bezug auf die von der Gesuchsgegnerin geäusserte Befürchtung, wo- nach im Falle der Beibehaltung der vorinstanzlichen Obhutsregelung die Gefahr bestehe, dass sich der Kontakt zu den Kindern wegen finanzieller Probleme auf ein Minimum reduziere, ist festzuhalten, dass sie einerseits die Wohnsitzverle- gung nach England frei gewählt hat und andererseits die mit der Besuchsrechts- ausübung verbundenen Reisekosten in ihrem Bedarf berücksichtigt wurden. 6.4. Zusammenfassend ist der Entscheid der Vorinstanz, das im Wesentlichen den bisherigen Verhältnissen entsprechende Betreuungskonzept beizubehalten und so dem Kriterium "Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse" gegen- über dem Kriterium "Möglichkeit zur persönlichen Betreuung" den Vorzug zu ge- ben, nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Obhutsregelung ist deshalb zu be- stätigen und die Kinder C._____ und D._____ sind für die Dauer des Getrenntle- bens unter die Obhut des Gesuchstellers zu stellen. 6.5. Zufolge Zuteilung der Obhut an den Gesuchsteller ist das Begehren der Ge- suchsgegnerin auf Bewilligung des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder im Sinne von Art. 301a ZGB abzuweisen. Aufgrund der Bestätigung der Obhutsrege-

- 27 - lung sind in Bestätigung von Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils die Reisepässe der Kinder beim Gesuchsteller zu belassen. Ebenso zu bestätigen ist Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids, womit die Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung einer Busse bei Widerhandlung (Art. 292 StGB) verpflichtet wurde, dem Gesuchsteller die Geburtsurkunden und die Unterlagen betreffend amerikanische Staatsangehörigkeit der Kinder C._____ und D._____ auf erstes Verlangen herauszugeben. Weiter ist auch die vorinstanzliche Regelung betref- fend Zuweisung der Haustiere (drei Katzen und zwei Meerschweinchen) an den Gesuchsteller (Dispositivziffer 17) zu bestätigen, beantragt die Gesuchsgegnerin doch lediglich im Falle der Unterstellung der Kinder unter ihre Obhut die Zuwei- sung der Haustiere an sie. C. Besuchsrecht

1. Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin ein gerichtsübliches Wochenend- besuchsrecht eingeräumt, hingegen das Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht auf- grund der grossen Distanz zwischen dem Wohnort der Kinder und demjenigen der Gesuchsgegnerin in Bristol massvoll erweitert (Urk. 71 S. 28). So hat sie die Gesuchsgegnerin für berechtigt erklärt, die Kinder

- an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr,

- in den Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Ferienwoche der Weih- nachts-/Neujahrsschulferien

- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien,

- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Karfrei- tag bis und mit Ostermontag) und

- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag)

- während der Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen.

- 28 -

2. Die Gesuchsgegnerin beantragt für den Fall der Bestätigung des Obhutsent- scheids, für berechtigt erklärt zu werden, die Kinder an den Besuchswochenen- den von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, zu besuchen. Die Ge- suchsgegnerin führt an, dass sich eine Verlängerung der Besuchszeiten aufgrund der langen Anreise rechtfertige und sie so den Gesuchsteller und die Grosseltern bei der Kinderbetreuung entlasten könnte (Urk. 70 S. 16). An diesem Antrag hielt die Gesuchsgegnerin anlässlich der Anhörung fest (Prot. S. 15). Das von der Vo- rinstanz festgesetzte Feiertags- und Ferienbesuchsrecht blieb unangefochten und erscheint angemessen, weshalb es zu bestätigen ist.

3. Der Gesuchsteller erklärte in der Berufungsantwort, er könne sich mit der von der Gesuchsgegnerin beantragten zeitlichen Ausdehnung der Besuchswo- chenenden einverstanden erklären, solange die Besuche den Kindergarten und die Schule der Kinder nicht tangierten und die Gesuchsgegnerin trotzdem in der Lage sein werde, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (Urk. 80 S. 17). Anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016 verneinte der Gesuchsteller die Frage, ob es Gründe gebe, welche gegen die von der Gesuchsgegnerin bean- tragte Ausweitung des Besuchsrechts sprächen (Prot. S. 23).

4. Neben der Zuweisung der elterlichen Sorge hat das Gericht auch den per- sönlichen Verkehr des Kindes mit dem Elternteil zu regeln, der die elterliche Sor- ge verliert (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Dies soll es dem Kind ermöglichen, zu beiden Elternteilen persönliche Beziehungen zu pflegen. Beim Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils und des Kindes (Art. 273 Abs. 1 ZGB). In erster Linie dient das Be- suchsrecht als so genanntes Pflichtrecht den Interessen des Kindes. Bei dessen Festsetzung geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen In- teresse zu regeln. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchs- rechts gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern 2010, S. 35 Rz. 0.156 m.w.H.).

- 29 - Unter angemessenem persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB) ist in ers- ter Linie das Besuchsrecht gemeint, in Frage kommen aber auch Brief- und Tele- fonverkehr sowie der Kontakt über die elektronischen Kommunikationsmittel. Was als persönlicher Verkehr angemessen ist, ergibt sich aus dem Kindeswohl. Zu be- rücksichtigen sind insbesondere das Alter, die Gesundheit und die Bedürfnisse des Kindes. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Regelmässigkeit, die Häufigkeit und die Dauer der Kontakte. Diese hängen ihrerseits von der Wohnsi- tuation des Kindes und des verkehrsberechtigten Elternteils, der Lebensgestal- tung des Kindes (Schulbesuch, Hobbys) und der Eltern (Arbeitszeiten, Wohnsitua- tion) sowie auch von der Beziehung der Eltern untereinander ab. Auch die Modali- täten der Ausübung des Besuchsrechts (Besuchsort, Holen, Bringen) hängen von den erwähnten Kriterien ab (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweize- rische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, S. 461 f. Rz. 36 mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung).

5. Nach dem Ablauf der Besuche in der Schweiz befragt, erklärte die Ge- suchsgegnerin, sie komme jeweils von Donnerstag- bis Sonntagabend in die Schweiz, wobei sie entweder bei Freunden in Zürich übernachte oder sich über die Onlinevermietungsplattform "airbnb" ein Zimmer miete. Manchmal bringe sie die Kinder, welche in der ehelichen Liegenschaft in E._____ übernachteten, am Freitagmorgen zur Schule. Am Mittag bzw. Nachmittag hole sie die Kinder von der Schule ab und unternehme etwas mit ihnen. Der Gesuchsteller erlaube ihr nicht, sich in der ehelichen Liegenschaft aufzuhalten, solange er nicht zu Hause sei. Nach der Rückkehr des Gesuchstellers von der Arbeit bereite sie das Abendes- sen zu und bringe die Kinder ins Bett. Danach verlasse sie das Haus (Prot. S. 8). Sie habe die Kinder Ende August zum Schul- bzw. Kindergartenstart, ein Wo- chenende Anfang September, das Wochenende von C._____s Geburtstag (tt.mm.), das erste Dezemberwochenende, das dritte Januarwochenende, sowie von Mittwoch, 10. Februar, bis Freitag, 12. Februar 2012, in der Schweiz besucht (Prot. S. 26). Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse sei es schwierig, das Be- suchsrecht jedes zweite Wochenende auszuüben (Prot. S. 8).

- 30 - 5.1. Es kann damit einerseits festgehalten werden, dass die Gesuchsgegnerin durchschnittlich weniger als einmal pro Monat in die Schweiz zu Besuch kommt und die Besuche entgegen der vorinstanzlichen Regelung jeweils nicht bloss zwei Tage sondern zumeist von Donnerstag- bis Sonntagabend dauern. 5.2. Aufgrund des Pflichtrechtcharakters des Besuchsrechts, welcher zwischen allen Beteiligten gilt, müssen sich beide Eltern darauf verlassen können, dass sich der andere Elternteil an das gerichtlich festgesetzte Besuchsrecht hält, sofern dieses nicht in gegenseitigem Einverständnis abgeändert wird. Andernfalls bleibt die gerichtliche Regelung toter Buchstabe. Voraussetzung für die Einhaltung des gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts bildet, dass das angeordnete Besuchs- recht praktikabel ist. Die Gesuchsgegnerin beantragt, es sei ihr ein Besuchsrecht von Donnerstagabend bis Dienstagabend alle zwei Wochen, mithin von rund zehn Tagen pro Monat, zu gewähren. Das von der Gesuchsgegnerin beantragte Be- suchsrecht erscheint aufgrund ihrer eigenen Ausführungen, wonach der Gesuch- steller ihr nicht erlaube, sich in der ehelichen Wohnung aufzuhalten, wenn er nicht zu Hause sei, sowie aufgrund des Umstandes, dass sie in E._____ oder Umge- bung über keine eigene Wohnmöglichkeit verfügt, nicht praktikabel. Problematisch erscheint insbesondere der Montagnachmittag. Beide Kinder besuchen bis 15.00 Uhr den Kindergarten bzw. die Schule. Die Gesuchsgegnerin müsste mit den Kin- dern jeden zweiten Montag die Zeit nach Schulschluss bis zur Rückkehr des Ge- suchstellers von der Arbeit um 18.30/19.00 Uhr bei jeder Witterung ausserhalb der ehelichen Liegenschaft überbrücken. Dies ist den Kindern gelegentlich, nicht jedoch alle zwei Wochen, zumutbar. Weiter ist zu berücksichtigen, dass von der Gesuchsgegnerin – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Aufnahme eines 80%- Pensums erwartet wird, was sich kaum mit dem von der Gesuchsgegnerin bean- tragten Besuchsrecht vereinbaren lässt. In den Entscheid miteinzubeziehen ist sodann der Umstand, dass die Reise von England in die Schweiz verhältnismäs- sig lange dauert. Die reine Flugzeit beträgt zwar nur knapp zwei Stunden. Doch muss die Gesuchsgegnerin jeweils zunächst mit dem Zug von Bristol nach Lon- don gelangen. Hinzu kommt der Weg vom Flughafen Zürich nach E._____, wel- cher mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund eine Stunde dauert.

- 31 - 5.3. Mit Blick auf die gemachten Überlegungen erscheint es angemessen und im Einklang mit dem Kindeswohl, der Gesuchsgegnerin das von ihr beantragte Be- suchsrecht von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr, einmal pro Monat zu gewähren, wobei das Besuchsrecht in der Schweiz auszu- üben ist, da die Schulpflicht der Kinder vorgeht. Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Kinder gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien täglich in telefonischem Kontakt mit der Gesuchsgegnerin sind, weshalb kaum eine Gefahr besteht, dass sie sich aufgrund der für kleine Kinder verhältnismässig grossen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Besuchen von der Gesuchsgegnerin entfremden könnten. Ausserdem steht es den Parteien selbstverständlich frei, die Besuchs- und Ferienrechtsregelung unter Berücksichtigung des Kindeswohls im gegenseitigen Einverständnis auszudehnen. D. Unterhaltsbeiträge

1. Die Gesuchsgegnerin beanstandet weiter, dass die Vorinstanz sie zur Leis- tung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet (Dispositivziffer 8) und ihr keine Ehegattenunterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 10) zugesprochen hat. Sie beantragt, von der Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen abzusehen und den Gesuchsteller im Falle der Bestätigung der vorinstanzlichen Obhutsregelung zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen von Fr. 6'030.– (bei einem effektiven Einkommen von Fr. 1'333.–), eventualiter von Fr. 5'599.– (bei einem hypotheti- schen Einkommen als "newly qualified teacher" von Fr. 1'764.– ausgehend von einem 80%-Pensum) zu verpflichten (Urk. 70 S. 3 und S. 21).

2. Wie erwähnt ist auf den Ehegattenunterhalt englisches Recht anwendbar, während sich der Kinderunterhalt nach schweizerischem Recht beurteilt. Die Ge- suchsgegnerin kritisiert das ihr angerechnete hypothetische Einkommen von mo- natlich Fr. 7'350.– als willkürlich und macht geltend, es sei ihr lediglich das tat- sächlich erzielte Einkommen von Fr. 1'333.–, welches sie als Aushilfslehrerin er- ziele, anzurechnen. Im Falle der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei ihr ein solches von Fr. 1'764.– anzurechnen. Dabei handle es sich um das Einkommen, welches sie als "newly qualified teacher" bei einem 80%-Pensum er- zielen könnte. Betreffend die Bedarfsberechnung ficht die Gesuchsgegnerin ledig-

- 32 - lich den mit Fr. 650.– veranschlagten Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts an und lässt ausführen, dieser Betrag sei augenscheinlich viel zu niedrig ange- setzt und auf mindestens Fr. 1'500.– zu erhöhen (Urk. 70 S. 19).

3. Allgemeines zum Ehegattenunterhalt nach englischem Recht 3.1. Gemäss Sec. 27 des Matrimonial Causes Act 1973 (nachfolgend MCA) kann ein Ehegatte die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen verlangen, wenn der an- dere Ehegatte nicht genügend für dessen Unterhalt aufkommt. Bei der Festset- zung der Höhe der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge, welche entweder in Form von periodischen Leistungen oder einem Pauschalbetrag zugesprochen werden, kommt dem Gericht ein weites Ermessen zu (Black/Bridge/Bond/Grib- bin/Reardon, A practical approach to family law, 9th Edition, chapter 26 N 26.04), doch muss das Gericht die bei der Scheidung geltenden Kriterien für die Festset- zung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Sec. 25 (2) MCA berücksichtigen (Sec. 27 (3); Black/Brdige/Bond/Gribbin/Reardon, a.a.O., chapter 26 N 26.12 f.), nämlich:

- das Einkommen und die Erwerbsfähigkeit (inklusive Einkommenssteigerun- gen, welche gemäss Einschätzung des Gerichts in der voraussehbaren Zu- kunft möglich sind),

- die Vermögensverhältnisse beider Parteien (inklusive Vermögenswerte, wel- che mit hoher Wahrscheinlichkeit erworben werden können),

- die Bedürfnisse beider Parteien (inklusive Verbindlichkeiten und Verpflich- tungen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden) vor der Tren- nung,

- den gemeinsamen Lebensstandard der Parteien vor der Trennung,

- das Alter beider Ehegatten und die Ehedauer,

- allfällige psychische und physische Beeinträchtigungen der Ehegatten,

- 33 -

- die Beiträge, welche beide Parteien für das Wohlergehen geleistet haben oder voraussichtlich leisten werden (bspw. indem sie sich um den Haushalt oder die Kinder kümmern bzw. gekümmert haben),

- das Verhalten beider Parteien, sofern es unbillig wäre, dieses nicht zu be- rücksichtigen) Auf die zentrale Bestimmung von Sec. 25 MCA haben in ihren Stellungnahmen sowohl der Gesuchsteller (Urk. 94 S. 2) als auch die Gesuchsgegnerin (Urk. 97/3 S. 2 Ziff. 7 und 10) hingewiesen. Demgegenüber geht es bei der vom Gesuchstel- ler ebenfalls genannten Sec. 22 MCA (Urk. 97/3 S. 2 Ziff. 4) um "interim orders" "pending suit", d.h. um vorsorgliche Massnahmen während eines Prozesses auf Scheidung, Ehenichtigkeit oder gerichtliche Trennung (vgl. dazu Black/ Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, a.a.O., chapter 31 N 31.106; Herring, Family Law, 6th edition, S. 227). 3.2. Im Rahmen des dem Gericht zukommenden weiten Ermessens sind sodann die relevante Rechtsprechung sowie die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, a.a.O., chapter 31 N 31.03). 3.3. In Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht schreibt das Gesetz dem Richter nach englischem Recht keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbe- messung vor. Grundsätzlich stellt das Gericht bei der Frage, ob – und falls ja – in welcher Höhe Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen sind, die Einkünfte der Parteien (inklusive staatliche Zuwendungen und allfällige mögliche Einkommens- steigerungen) deren Bedürfnissen ("needs") gegenüber, wobei der Lebensstan- dard der Parteien während ungetrennter Ehe mitberücksichtigt wird. Das Gericht versucht sicherzustellen, dass beide Parteien und deren Kinder genügend finan- zielle Mittel zur Verfügung haben, um ihre Bedürfnisse zu decken. Wenn das Ge- richt der Ansicht ist, dass auch die übrigen Kriterien von Sec. 25 (2) MCA von Re- levanz sind, werden auch diese mitberücksichtigt (Alexander Chandler, "What is the Measure of Maintenance?” How does the court quantify spousal periodical payments?, Family Law Week [16.03.2009], abrufbar unter: http://www.familylaw- week.co.uk/site.aspx?i=fo53715).

- 34 - 3.4. Das englische Unterhaltsrecht entspricht somit in den Grundzügen dem schweizerischen Recht. Insbesondere ergibt sich, dass auch dem englischen Recht, welches im Rahmen des anrechenbaren Einkommens auch eine allfällige "earning capacity" berücksichtigt, die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens nicht fremd ist (Herring, a.a.O., S. 231; Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, a.a.O., chapter 31 N 31.38 f.). Gemäss Gesetzestext Sec. 25 (2) definiert sich die "earning capacity" wie folgt: "[…] any increase which it would in the opinion of the court be reasonable to expect a party to the marriage to take steps to acquire […]". Aus dieser Formulierung kann geschlossen werden, dass auch bei Anwen- dung des englischen Recht die Erzielung eines höheren Einkommens in Überein- stimmung mit dem schweizerischen Recht sowohl möglich als auch zumutbar sein muss.

4. Einkommen Gesuchsgegnerin 4.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich die Gesuchsgegnerin das Ein- kommen aus einer Vollzeitanstellung anrechnen lassen müsse und nahm an, dass die Gesuchsgegnerin innert kürzester Zeit eine Anstellung finden werde. Sie hat der Gesuchsgegnerin ein Einkommen von Fr. 7'350.– (GBP 5'000.–) ange- rechnet, da diese angegeben habe, dass sie gemäss den bereits erfolgten Vor- stellungsgesprächen rund GBP 60'000.– werde erzielen können (Urk. 71 S. 39). 4.2. Die Gesuchsgegnerin kritisiert das ihr angerechnete hypothetische Ein- kommen von monatlich Fr. 7'350.– als willkürlich. Sie bestreitet in tatsächlicher Hinsicht, dass ihr die Erzielung eines Einkommens von Fr. 7'350.– nach jahrelan- ger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in England möglich sei. Zwar habe sie bei Headhunters Gespräche für Stellen gehabt, wo sie GBP 60'000.– hätte verdienen können. Diese Stellen habe sie jedoch nicht erhalten; sie sei nicht einmal zu di- rekten Vorstellungsgesprächen eingeladen worden. In Anbetracht dessen sei bei ihr von einem Einkommen von Fr. 1'333.–, welches sie als stundenweise ange- stellte "unqualifizierte Lehrerin" erzielen könne, auszugehen (Urk. 70 S. 19). Wei- ter macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass das Einkommen des Gesuchstellers von monatlich Fr. 26'878.– zur Finanzierung von zwei Haushalten ausreiche und sie sich während ungetrennter Ehe jahrelang um die Kinder und den Haushalt ge-

- 35 - kümmert habe, weshalb die Aufnahme eines Vollzeitpensums während bestehen- der Ehe keineswegs erforderlich und stattdessen auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien abzustellen sei (Urk. 70 S. 18). 4.3. Der Gesuchsteller hält das Vorgehen der Vorinstanz, der Gesuchsgegnerin ein aus einem Vollzeitpensum resultierendes hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 7'350.– anzurechnen, für richtig (Urk. 80 S. 17). Da die Obhut über die Kinder dem Gesuchsteller zugeteilt worden sei und weil die Gesuchsgegnerin keinerlei Betreuungsaufgaben zu übernehmen habe, sei denn auch nicht ersicht- lich, warum die Gesuchsgegnerin nur in einem sehr geringen Teilzeitpensum ar- beiten könne. Im Rahmen der familiären Unterstützungspflicht seien beide Ehe- gatten verpflichtet, alles zu unternehmen, um ihren Beitrag zum Unterhalt der Familie zu leisten, wobei im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen seien. Es sei damit an der Gesuchsgegnerin, ihr Arbeitspotential bestmöglich und effizient einzuset- zen, damit sie zumindest teilweise für den Unterhalt der Kinder und ihre eigenen Auslagen aufkommen könne. Der Gesuchsteller erziele lediglich ein Einkommen von Fr. 10'000.– und verfüge über keinerlei liquide Mittel (Urk. 80 S. 19). 4.4. Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der Gesuchsgegnerin die Er- zielung eines höheren Einkommens möglich und zumutbar ist, sind wie erwähnt stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls, mithin die Ehedauer, die bisher gelebte Aufgabenverteilung, die zeitliche Verfügbarkeit, das Alter, die Ausbildung, die Berufserfahrung, die gesundheitliche Verfassung und insbesondere auch die aktuelle finanzielle Lage (Einkommen und Vermögen) der Parteien. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichti- gen, dass nicht der nacheheliche, sondern im Rahmen von Eheschutzmassnah- men der (eheliche) Trennungsunterhalt festzusetzen ist. Bei diesem stehen das Prinzip des "clean break", welches das englische Recht ebenfalls kennt, und die Frage der Eigenversorgungskapazität noch nicht in gleicher Weise im Vorder- grund wie beim nachehelichen Unterhalt. Vielmehr dauert die eheliche Beistands- und Treuepflicht unverändert an, was sich auch in unterhaltsrechtlicher Hinsicht auswirkt.

- 36 - 4.4.1. Die 44-jährige Gesuchsgegnerin ist gesund und es obliegen ihr aufgrund der Unterstellung der Kinder unter die Obhut des Gesuchstellers mit Ausnahme des Besuchsrechts keine Kinderbetreuungspflichten. Auch hat sie keinen gemein- samen ehelichen Haushalt mehr zu führen. Doch ist zu berücksichtigen, dass die Kinder der Parteien während des ehelichen Zusammenlebens bereits in einem grossen Umfang fremdbetreut wurden. Insofern ändert sich durch die Unterstel- lung der Kinder unter die Obhut des Gesuchstellers an der zeitlichen Verfügbar- keit der Gesuchsgegnerin nur wenig. 4.4.2. Die Gesuchsgegnerin hat an der Fachhochschule in Zürich Betriebswirt- schaftslehre studiert und ging im Alter von 32 Jahren nach England, wo sie für die British Telecom und für Nokia arbeitete (Urk. 20 S. 5). Nach der Geburt von C._____ am tt.mm.2008 hat die Gesuchsgegnerin ihre sehr gut bezahlte Stelle bei Nokia aufgegeben (Urk. 20 S. 5). Sie ist damit seit 2008 nicht mehr im privat- wirtschaftlichen Erwerbsleben in England integriert. Betreffend die während des gemeinsamen Haushalts gelebte Lastenverteilung zwischen den Parteien ergibt sich gestützt auf die Akten folgendes: Während des ehelichen Zusammenlebens hat die Gesuchsgegnerin ihr eigenes Unternehmen "K._____", welches die Ent- wicklungsförderung für Babies und eine Informationsplattform zu Aktivitäten für Kinder anbot, aufgebaut (Urk. 20 S. 6). Die Darstellungen der Parteien über die Frage, zu welchem Pensum die Gesuchsgegnerin tätig war, gehen auseinander. Auf diese Frage braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da gemäss Aussagen des Gesuchstellers vor Vorinstanz der Lebensunterhalt der Parteien durch dessen Einkommen finanziert wurde und die Gesuchsgegnerin keinen Ge- winn erzielt hat (Prot. I S. 53 und 54), mithin ihre Tätigkeit mindestens aus wirt- schaftlicher Sicht als Hobby – wie von der Gesuchsgegnerin selbst geltend ge- macht – zu werten ist. 4.4.3. Entscheidend fällt vorliegend ins Gewicht, dass die finanziellen Verhältnisse der Parteien als ausserordentlich günstig zu bezeichnen sind. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, beläuft sich das Nettoeinkommen des Gesuchstellers (inkl. Bo- nus) auf monatlich Fr. 23'544.– und ist deshalb entgegen dem Gesuchsteller,

- 37 - welcher sein Einkommen lediglich auf rund Fr. 10'000.– beziffert, für die Finanzie- rung von zwei Haushalten ausreichend. 4.4.4. Insbesondere mit Blick auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse der Par- teien sowie vor dem Hintergrund, dass die Gesuchsgegnerin während ungetrenn- ter Ehe nichts zur Bestreitung des Lebensunterhalts beigetragen hat, obwohl die Kinder bereits während des ehelichen Zusammenlebens in massgeblichem Um- fang fremdbetreut wurden, ist von der Gesuchsgegnerin im Rahmen der Festset- zung des Ehegattenunterhalts nicht zu erwarten, dass sie nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Lehrerin eine Arbeitstätigkeit sucht, bei welcher sie ein Einkom- men erzielen könnte, welches dasjenige einer frisch ausgebildeten Lehrerin über- steigt. Die Gesuchsgegnerin darf sich weiterhin auf die während des ehelichen Zusammenlebens vereinbarte Rollenverteilung berufen, zumal die Parteien noch nicht allzu lange getrennt leben und keine Anhaltspunkte bestehen, dass ihnen eine langjährige Trennung ohne Scheidung bevorstehen könnte. Die Scheidung steht vielmehr im Raum (vgl. Prot. S. 24). Im Scheidungsverfahren wird über die Anrechnung eines über die tatsächlichen Einkünfte hinausgehenden Einkommens neu zu entscheiden sein. 4.5. Auch unter dem Aspekt des Kinderunterhalts ergibt sich nichts anderes. Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Kinderunterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes und der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen. Diese Kriterien haben, auch wenn sie sich zum Teil gegenseitig beeinflussen (BGE 116 II 112), je für sich selbständige Bedeutung und stehen in einer gewissen Rangordnung. Auszugehen ist von den Bedürfnissen des Kindes. Die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Eltern sind für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages an sich, aber auch in ihrem Verhältnis zueinander massgebend (Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N 17 zu Art. 285 ZGB m.w.H.). Bei der Frage der Leistungsfä- higkeit ist auf die gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Verhältnisse der Eltern abzustellen (Hegnauer, a.a.O., N 52 zu Art. 285 ZGB m.w.H.). Bei fehlen- den Einkünften sind das Vermögen und hypothetische Einkünfte heranzuziehen (Hegnauer, a.a.O., N 54 und 55 zu Art. 285 ZGB m.w.H.).

- 38 - Zwar weist der Gesuchsteller zutreffend darauf hin, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Er- werbskraft zu stellen sind, jedoch ist wie erwähnt auch im Rahmen der Festset- zung von Kinderunterhaltsbeiträgen auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustel- len. Auch beim Kinderunterhalt bildet Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, dass die tatsächlichen Einkünfte der Eltern nicht ausreichend sind. Gemäss Aussagen des Gesuchstellers vor Vorinstanz wurde der Lebensunterhalt der Parteien und damit auch der Kinderunterhalt allein durch das Einkommen des Gesuchstellers finanziert. Die Gesuchsgegnerin hat während des ehelichen Zusammenlebens ihr eigenes Unternehmen "K._____", welches Entwicklungsförderung für Babies und eine Informationsplattform zu Aktivitäten für Kinder anbot, aufgebaut (Urk. 20 S. 6). Ihre Tätigkeit war jedoch nicht gewinn- bringend (Prot. I S. 53 und 54). Da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – das Einkommen des Gesuchstellers für die Finanzierung von zwei Haushalten ausrei- chend ist, ist bei der Gesuchsgegnerin auch unter dem Aspekt des Kindesunter- halts von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen, son- dern es ist auf das aktuelle bzw. tatsächliche Einkommen der Gesuchsgegnerin abzustellen. 4.6. Die Gesuchsgegnerin beziffert das Einkommen aus ihrer Tätigkeit als stun- denweise angestellte unqualifizierte Aushilfslehrerin auf Fr. 1'333.– (Urk. 70 S. 19). Gemäss Lohnabrechnung vom 10. Juli 2015 (Urk. 73/4) hat die Gesuchs- gegnerin in der "Tax week 14" (6.–12. Juli 2015) ein Einkommen von GBP 370.– brutto bzw. GBP 268.16 netto erzielt, wobei sie in dieser Woche an vier Tagen (80%) gearbeitet hat. Vom Bruttoeinkommen wurden die Steuern (GBP 73.40), die Beiträge an die National Insurance (GBP 25.86) und die Beiträge an die Al- tersvorsorge (GBP 2.58) abgezogen. Weiter ist der Lohnabrechnung zu entneh- men, dass im Lohn bereits eine Ferienentschädigung, basierend auf 5.6 Ferien- wochen pro Jahr, enthalten ist (Urk. 73/4). In den Akten findet sich zum Einkom- men der Gesuchsgegnerin weiter eine E-Mail vom 7. Juli 2015 vom Consultant L._____ der "…", einer Agentur für die Vermittlung von Aushilfslehrern, an die Gesuchsgegnerin (Urk. 73/5). Danach kann die Gesuchsgegnerin als "unqualified teacher" maximal GBP 90.– pro Tag verdienen.

- 39 - 4.6.1. Anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016 gab die Gesuchsgegnerin zu Protokoll, dass sie seit Ausbildungsbeginn (September 2015) staatliche Unterstüt- zung erhalte (Prot. S. 13 f.). Da auch staatliche Zuwendungen zum Einkommen hinzuzurechnen sind (vgl. Erw. II./D./3.3.), zumal es hier um eine befristete, mehrheitlich in der Vergangenheit liegende Zeitperiode geht, in welcher der Un- terhaltsbedarf der Gesuchsgegnerin im Umfang der gewährten Unterstützung auch tatsächlich verringert wurde, und weil die Gesuchsgegnerin nicht geltend gemacht hat, dass die staatliche Unterstützung tiefer ausfällt als das bisherige Einkommen als Aushilfslehrerin, ergibt sich ausgehend von einem 80%-Pensum ein Bruttoeinkommen von monatlich GBP 1'390.– (GBP 90.– x 4 [Arbeitstage pro Arbeitswoche] x 46.4 [Arbeitswochen pro Jahr] : 12 [Monate]), weshalb gestützt auf die vorangehenden Abzüge von 27.5% ein monatliches Nettoeinkommen von GBP 1'008.–, mithin Fr. 1'378.– resultiert. 4.6.2. Gemäss dem Auszug der Broschüre "Department of Education" betreffend Einstiegseinkommen als frisch ausgebildete Lehrerin (Urk. 73/6) beträgt das Jah- reseinkommen GBP 24'200.–. Die Gesuchsgegnerin geht von Abzügen von rund 20% aus und beziffert das Nettoeinkommen auf jährlich Fr. 26'460.– bzw. monat- lich Fr. 2'205.– (Urk. 70 S. 19). Darauf ist abzustellen. Aufgrund des der Ge- suchsgegnerin zugesprochenen Besuchsrechts ist es ihr während vier Arbeitsta- gen pro Monat nicht möglich, zu arbeiten, weshalb ihr lediglich ein Einkommen gestützt auf ein 80%-Pensum anzurechnen ist. Entsprechend ist auf Seiten der Gesuchsgegnerin ab September 2016 von einem Nettoeinkommen von Fr. 1'764.– (0.8 x Fr. 2'205.–) auszugehen.

5. Bedarf Gesuchsgegnerin 5.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf der Gesuchsgegnerin auf Fr. 6'513.– festge- setzt (Urk. 71 S. 40). 5.2. Die Gesuchsgegnerin ficht lediglich den mit Fr. 650.– veranschlagten Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts an und lässt ausführen, dieser Betrag sei augenscheinlich viel zu niedrig angesetzt und auf mindestens Fr. 1'500.– zu er- höhen. Allein schon ein Flug von Zürich nach Bristol und retour koste bis zu

- 40 - Fr. 500.–, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Gesuchsgegnerin nicht immer auf "Billigflüge" ausweichen könne, weil sie an die Besuchszeiten gebunden sei. Hinzu kämen erhebliche Kosten für Übernachtungen, öffentlicher Verkehr und Verpflegung (Urk. 70 S. 19 f.). 5.3. Der Gesuchsteller bemängelt demgegenüber, dass die Vorinstanz der Ge- suchsgegnerin ohne entsprechenden Antrag einen Betrag von Fr. 650.– für die Ausübung des Besuchsrechts zugesprochen habe (Urk. 80 S. 20). 5.4. Da das Besuchsrecht und dessen Ausübung Teil der Kinderbelange ist und dabei die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) gilt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Betrag für die Ausübung des Be- suchsrechts ohne entsprechenden Antrag der Gesuchsgegnerin berücksichtigt hat. Wie erwähnt kommt dem Gericht auch bei Anwendung des englischen Unter- haltsrechts bei der Ermittlung des Bedarfs ("needs") der Parteien ein grosses Er- messen zu, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Damit die Gesuchsgegnerin das ihr zugesprochene Besuchsrecht ausüben kann, sind die Besuchsrechtskosten in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. 5.5. Ein Blick auf die gängigen Flugsuchmaschinen im Internet zeigt, dass ein Flug von London nach Zürich und retour rund Fr. 200.– kostet, sofern dieser weit im Voraus gebucht wird. Weshalb der Gesuchsgegnerin durch die Ausübung des Besuchsrechts zusätzliche Verpflegungskosten, welche in Bristol nicht ohnehin anfallen, entstehen sollen, ist nicht ersichtlich und tut die Gesuchsgegnerin auch nicht näher dar. Die Gesuchsgegnerin wird durch das ihr zugestandene Besuchs- recht von Donnerstag- bis Dienstagabend während fünf Nächten pro Monat in der Schweiz übernachten. Die Gesuchsgegnerin führte anlässlich der Anhörung vom

24. März 2016 jedoch selbst aus, dass sie bei ihren Besuchen in der Schweiz je- weils bei Freunden übernachte oder sich ein Zimmer über die Onlineplattform "airbnb" miete. Nach Konsultation dieser Internetseite ergibt sich, dass Übernach- tungsgelegenheiten in Zürich für rund Fr. 70.– pro Nacht erhältlich sind. Davon ausgehend, dass die Geuschsgegnerin bei ihren Aufenthalten abwechselnd bei Freunden und in einem über "airbnb" gemieteten Zimmer übernachten wird, er- scheint es angemessen, der Gesuchsgegnerin Übernachtungskosten von

- 41 - Fr. 175.– pro Monat anzurechnen. Damit sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin le- diglich Kosten für die Besuchsrechtsausübung von Fr. 375.– pro Monat zu be- rücksichtigen. 5.6. Die übrigen Bedarfspositionen hat die Gesuchsgegnerin nicht angefochten. Sie erscheinen überdies plausibel. Daran ändern auch die nachfolgenden Ein- wendungen des Gesuchstellers nichts. Dieser macht unter anderem geltend, die Gesuchsgegnerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass die geltend gemachten Positionen zum Lebensstandard gehört hätten und/oder, dass bzw. in welchem Umfang sie tatsächlich anfallen sollen (Urk. 70 S. 20). Dieses Vorbringen genügt den für die Berufungsantwort geltenden Begründungsanforderungen nicht. Der Gesuchsteller unterlässt es, sich detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hat sich bei der Bedarfsermittlung der Ge- suchsgegnerin im Wesentlichen auf die vom Gesuchsteller eingereichte Bedarfs- übersicht der Parteien (Urk. 5/29) samt den dazugehörigen Kontoauszügen der Bank M._____ von September 2013 bis August 2014 (Urk. 5/30) sowie denjeni- gen der Miles&More Kreditkarte von September 2013 bis August 2014 (Urk. 5/32) gestützt. Dass diese Belege den von den Parteien gelebten Standard nicht wider- spiegelten, macht der Gesuchsteller zu Recht nicht geltend. Sodann wird nicht behauptet, dass die einzelnen von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfspositi- onen nicht auch in der Bedarfsübersicht enthalten seien. Die Gesuchsgegnerin ist mit ihren substantiierten Ausführungen in der Gesuchsantwort mit Verweis auf die vorgenannten Belege ihrer Glaubhaftmachungspflicht nachgekommen. Von blos- sem Behaupten – wie dies der Gesuchsteller vorbringt (Urk. 80 S. 20) – kann kei- ne Rede sein. 5.6.1. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, die Vorinstanz begründe nicht, in wel- chem Umfang die einzelnen Bedarfspositionen gerechtfertigt seien, sondern be- gnüge sich fast durchgehend mit dem blossen Hinweis, "es erscheine als ange- messen" einen pauschalen Betrag zu berücksichtigen (Urk. 80 S. 20). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht bei der Unterhaltsfest- setzung ein weites Ermessen zukommt. Inwiefern die von der Vorinstanz vorge- nommene Bedarfsberechnung unangemessen sein soll, legt der Gesuchsteller zu

- 42 - wenig substantiiert dar. Er kommt damit seiner Begründungspflicht erneut nicht nach. Ausserdem ist die Rüge des Gesuchstellers nicht zutreffend, stützte die Vorinstanz ihre Begründung doch – wie erwähnt – auf die vom Gesuchsteller ein- gereichte Bedarfsübersicht der Parteien und begnügte sich keineswegs mit Pau- schalierungen. 5.6.2. Weiter bemängelt der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe bei den einzelnen Positionen nicht dargelegt, in welchem Umfang sie das tiefere Preisniveau in Bris- tol berücksichtigt habe (Urk. 80 S. 20). Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz nicht zahlenmässig begründet hat, wieviel tiefer die Lebenshaltungskosten in Bris- tol im Vergleich zu denjenigen in Zürich sind, sondern jeweils nur vom "etwas tie- feren Kostenniveau in Bristol" gesprochen hat, weshalb nicht ohne Weiteres er- sichtlich ist, mit welchem Faktor die Vorinstanz gerechnet hat. Aus der Begrün- dung "etwas tieferes Kostenniveau" ist immerhin erkennbar, dass die Vorinstanz im Gegensatz zum Gesuchsteller, welcher ausführt, der Bedarf der Gesuchsgeg- nerin in Bristol betrage lediglich Fr. 2'500.– (Urk. 80 S. 20), nicht von wesentlich tieferen Kosten ausgeht. Die Lebenshaltungskosten in London betragen rund 80 % derjenigen von Zürich (vgl. Landesübersicht der UBS AG, Preise und Löh- ne. Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, 2015). Es kann dabei davon ausge- gangen werden, dass das Kostenniveau in Bristol und dasjenige in London bis auf die Wohnkosten, welche vorliegend jedoch konkret festgesetzt wurden, ungefähr gleich hoch ist. Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht begründet hat, mit welchem Faktor sie gerechnet hat, sondern stets vom "etwas tieferen Kostenniveau in Bristol" gesprochen hat. 5.6.3. Unzutreffend ist sodann das Vorbringen, wonach die Vorinstanz bei der Po- sition "Kino, Theater, Museen und Ausflüge" das tiefere Preisniveau in England nicht berücksichtigt habe (Urk. 80 S. 20), heisst es doch in der Erwägung explizit, dass die Anrechnung des Betrags von Fr. 150.– unter Berücksichtigung des tiefe- ren Kostenniveaus in Bristol erfolgt sei (Urk. 71 S. 43 Ziff. 12). Die Vorinstanz hat dabei den von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Betrag (Urk. 20 S. 53) übernommen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bedarfsauf-

- 43 - stellung der Gesuchsgegnerin am Preisniveau in Bristol orientierte, hatte diese damals doch bereits das Haus in Bristol bezogen. 5.6.4. Betreffend das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach der Bedarf der Ge- suchsgegnerin in Bristol lediglich Fr. 2'500.– betrage, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Bedarf der Gesuchsgegnerin in Anwendung der sog "einstufig- konkreten" Methode, d.h. durch Addition der einzelnen Bedarfspositionen ermittelt hat, wobei sie sich an dem von den Parteien gelebten Lebensstandard während ungetrennter Ehe orientiert hat. Dieses Vorgehen hält vor dem englischen Recht stand, ist bei dessen Anwendung doch insbesondere auch der von den Parteien gelebte Lebensstandard zu berücksichtigen. 5.7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bis auf die Position "Ausübung des Besuchsrechts", welche eine leichte Korrektur erfährt, die Bedarfsberechnung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Damit ist von folgendem Bedarf der Gesuchsgegnerin auszugehen: 1 Wohnkosten (Mietzinse) 1'691.– 2 Nebenkosten / City Tax / Energie / Wasser 188.– 3 Lebensmittel 750.– 4 Kleinanschaffungen, Blumen, Dekoration 40.– 5 Krankenkasse Gesuchsgegnerin (Zusatzversicherung 99.– England) 6 Zahnarzt, Optiker, weitere Gesundheitskosten 185.– 7 Bekleidung / Schuhe 400.– 8 Autokosten 500.– 9 ÖV-Kosten 50.– 10 Hausrat-/Haftpflichtversicherung 30.– 11 Kommunikation 250.– 12 Kino, Theater, Museen, Ausflüge 150.– 13 Sport, Fitness, Ski 200.– 14 Coiffeur, Kosmetikerin 120.– 15 Bücher, Zeitungen, Zeitschriften 20.–

- 44 - 16 Restaurantbesuche 100.– 17 Ferien 400.– 18 Steuern 500.– 19 Auswärtige Verpflegung 190.– 20 Ausübung Besuchsrecht 375.– Total 6'238.–

6. Einkommen Gesuchsteller 6.1. Der Gesuchsteller arbeitet Vollzeit als Investment Stratege bei der N._____ AG (N._____) in Zürich. Die Vorinstanz bezifferte das Nettoeinkommen des Ge- suchstellers auf Fr. 26'878.– pro Monat. Dieses setzt sich aus einem Fixum von monatlich Fr. 15'198.– (ausbezahlter Lohn von Fr. 16'197.80 [Urk. 5/16] + Fr. 250.– [erfolgter Abzug zugunsten des Mitarbeiterkontos] ./. Fr. 400.– [Kinder- zulagen] ./. Fr. 850.– [Spesen]) und dem Durchschnitt der Boni der Jahre 2011 bis 2014 von Fr. 165'567.75 pro Jahr bzw. Fr. 13'797.30 pro Monat (Fr. 130'605.– [Bonus fürs Jahr 2011], Fr. 159'979.– [Bonus fürs Jahr 2012], Fr. 201'157.– [Bo- nus fürs Jahr 2013], ca. Fr. 170'530.– [Bonus fürs Jahr 2014]) zusammen. 6.2. Die Gesuchsgegnerin erachtet die Einkommensfestsetzung der Vorinstanz als korrekt (Urk. 70 S. 20). 6.3. Der Gesuchsteller macht geltend, dass er nach dem Quellensteuerabzug monatlich lediglich über ein Nettoeinkommen von rund Fr. 10'000.– (Fr. 11'330.80 ./. Fr. 400.– Kinderzulagen ./. Fr. 850.– Spesenpauschale) verfüge (Urk. 80 S. 14). Er wendet ein, dass er mit den erhaltenen Bonusauszahlungen ausste- hende Rechnungen, insbesondere Steuerverbindlichkeiten beider Parteien, be- zahlt habe. Indem ihm die Vorinstanz einen hypothetischen Bonus von Fr. 13'797.30 angerechnet habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht nicht richtig angewendet, sei doch dieses Einkommen tatsächlich nicht vorhanden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin des Ge- suchstellers von einem allfälligen Bonus fürs das Jahr 2015 rund Fr. 40'000.– für ausstehende Quellensteuern in Abzug bringen werde (Urk. 80 S. 14).

- 45 - 6.4. Entgegen dem Gesuchsteller ist im Rahmen der Einkommensfestsetzung unerheblich, wofür die Bonuszahlungen in der Vergangenheit verwendet wurden. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller keineswegs hypothetische Einkünfte aus Bonus an, sondern hat die Einkünfte aus Bonus – wie bei stark variierenden Boni üblich – korrekterweise gestützt auf den Durchschnitt der vergangenen Jahre ermittelt. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll, ist deshalb nicht ersichtlich. Hingegen ist dem Gesuchsteller darin zuzustimmen, dass bei seinem Einkommen der Quellen- steuerabzug zu berücksichtigen ist, nachdem die Vorinstanz bei dessen Bedarf – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Steuern ausgeklammert hat. Gestützt auf die von der Vorinstanz korrekt vorgenommene Ermittlung des Fixums von Fr. 15'198.– ist nach Abzug der Quellensteuer von Fr. 2'117.60 (Urk. 59 und Urk. 82/10) neu von einem Nettofixum von Fr. 13'080.40 auszugehen. Unter der Annahme, dass sich der Quellensteuerabzug auf dem Bonus auf rund Fr. 40'000.– beläuft, resultiert gestützt auf den von der Vorinstanz ermittelten durchschnittlichen Bonus von jährlich Fr. 165'567.75 neu ein solcher von jährlich Fr. 125'567.75 bzw. Fr. 10'464.– pro Monat. 6.5. Damit ist beim Gesuchsteller von einem monatlichen Nettoeinkommen (ein- schliesslich Bonus und Abzug für das Mitarbeiterkonto, ohne Kinderzulagen, Pau- schalspesen und Quellensteuern) von Fr. 23'544.– auszugehen.

7. Bedarf Gesuchsteller Der Gesuchsteller bezifferte vor Vorinstanz seinen Bedarf ohne Steuern (inkl. demjenigen der beiden Kinder) auf rund Fr. 15'000.– (Urk. 2 Ziff. 3.2 und Ziff. 3.4). Weil der Gesuchsteller aufgrund seines Einkommens ohne Weiteres in der Lage ist, diesen Bedarf zu decken, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.

8. Unterhaltsberechnung und Beginn der Unterhaltsverpflichtung 8.1. Die Gesuchsgegnerin beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung von Ehe- gattenunterhaltsbeiträgen ab 1. Januar 2015 (Urk. 20). Die Vorinstanz vertrat auf- grund der Äusserung der Gesuchsgegnerin, wonach sie die eheliche Wohnung

- 46 - noch nicht endgültig verlassen habe (Urk. 20 S. 28, S. 30; Prot. I S. 37, S. 62 und S. 81), die Ansicht, dass die Parteien im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht getrennt gelebt hätten, weshalb kein Anspruch auf rückwirkende Zu- sprechung eines Unterhaltsbeitrags bestehe (Urk. 71 S. 48). 8.2. Die Gesuchsgegnerin macht berufungsweise geltend, dass sie entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen die eheliche Liegenschaft im Februar 2015 bereits verlassen habe, habe sie doch zu diesem Zeitpunkt das Haus in Bristol bereits gemietet. Dass der gemeinsame Haushalt bereits zu diesem Zeitpunkt aufgelöst gewesen sei, zeige sich im Übrigen allein schon daran, dass der Ge- suchsteller selbst habe feststellen lassen wollen, dass die Parteien seit dem

1. Januar 2015 getrennt lebten (Urk. 70 S. 21). 8.3. Der Gesuchsteller stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Ge- suchsgegnerin habe das Getrenntleben der Parteien im vorinstanzlichen Verfah- ren konsequent bestritten, weshalb sie keinen rückwirkenden Unterhalt geltend machen könne. Abgesehen davon habe die Gesuchsgegnerin weder im vor- instanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren dargelegt, in welchem Um- fang ihr Bedarf nicht gedeckt gewesen sein soll, zumal der Gesuchsteller ihr stets Geld überwiesen habe (Urk. 80 S. 22). 8.4. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bedeutet, dass die Eheleute nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaft- lichen Lebensgemeinschaft verbunden sind. Es tritt eine Lockerung der ehelichen Bande ein. Die Haushaltgemeinschaft wird aufgelöst. Das hat zur Folge, dass ei- ne Reihe von wichtigen ehelichen Rechten und Pflichten modifiziert oder gegen- standslos werden oder aufgehoben sind. Diesen Sachverhalt trifft der in der Lite- ratur verwendete Begriff "Getrenntleben" besser (Bräm, Züricher Kommentar, 1998, Art. 175 ZGB N 5 ZGB m.w.H.). 8.5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass aus der Erklä- rung der Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2015, wonach sie noch nicht vollständig aus der ehelichen Liegenschaft ausgezo- gen sei, sondern sich beispielsweise ihr Klavier, Cello, Kleider, Sportsachen, Mö-

- 47 - bel, Fotos und Unterlagen noch dort befänden (Prot. I S. 62), nicht abgeleitet wer- den kann, dass die Parteien damals noch nicht getrennt gelebt haben. Der von der Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz eingereichte Mietvertrag betreffend das Haus in Bristol datiert vom 26. September 2014; Mietbeginn war der 26. Septem- ber 2014 (Urk. 22/8). Weiter liess der Gesuchsteller im Eheschutzbegehren aus- führen, dass die Gesuchsgegnerin am 26. September 2014 endgültig nach Bristol fliege (Urk. 2 S. 5). Gemäss Ausführungen des Gesuchstellers anlässlich der Verhandlung vom 20. Januar 2015 habe die Gesuchsgegnerin in der Zeit vom

26. September 2014 bis 12. Januar 2015 59 Tage in England und 50 Tage in der Schweiz verbracht, wobei sie jeweils im Gästezimmer gewohnt habe (Prot. I S. 46). Weiter erklärte der Gesuchsteller auf Befragen, dass er der Gesuchsgeg- nerin im Juni 2014 den Zugriff auf das Konto entzogen habe (Prot. I S. 46). Auf- grund dieser Ausführungen und Fakten kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien am 1. Februar 2015 nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen geistig-seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden waren und der gemeinsame Haushalt der Parteien entsprechend damals bereits aufge- hoben war. Dass die umschriebene umfassende Gemeinschaft zwischen den Par- teien damals noch bestanden hat, macht denn auch keine der Parteien geltend. Indem der Gesuchsteller anlässlich der Beweisverhandlung am 9. März 2015 be- antragte, es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. Januar 2015 getrennt le- ben, schien im Übrigen auch der Gesuchsteller vor Vorinstanz vom Getrenntleben der Parteien ausgegangen zu sein (Urk. 41 S. 1). Zwar ist dem Gesuchsteller zu- zustimmen, dass die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz das Getrenntleben bestrit- ten hat (Urk. 20 S. 28 und Prot. 37 und 81). Allerdings stützte sie sich bei ihrer Bestreitung auf den Umstand, dass sie die eheliche Liegenschaft damals noch nicht endgültig verlassen hat, worauf es jedoch – wie erwähnt – nicht ankommt. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Parteien am 1. Februar 2015 bereits getrennt gelebt haben. 8.6. Wie vorstehend ausgeführt beträgt der Bedarf der Gesuchsgegnerin Fr. 6'238.–. Davon abzuziehen ist das von der Gesuchsgegnerin erzielte Ein- kommen von Fr. 1'427.– bzw. Fr. 1'764.– (ab September 2016). Es verbleibt ein Manko von Fr. 4'811.– bzw. Fr. 4'474.– (ab September 2016). Da die Gesuchstel-

- 48 - lerin mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf nicht zu decken vermag, kann sie nicht zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden. Der Ge- suchsteller ist demzufolge zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab

1. Februar 2015 bis 31. August 2016 Ehegattenunterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 4'810.– und ab September 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens solche von Fr. 4'475.– zu bezahlen.

9. Prozesskostenbeitrag für das vorinstanzliche Verfahren 9.1. Die Gesuchsgegnerin beantragte vor Vorinstanz, der Gesuchsteller sei ge- stützt auf Art. 159 ZGB, eventualiter akonto der güterrechtlichen Ansprüche zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss (Beitrag an die Anwaltskosten) in der Höhe von Fr. 30'000.– zu bezahlen (Urk. 20 S. 3; Urk. 46 S. 2). 9.2. Die Vorinstanz trat auf den Antrag um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses mit der Begründung nicht ein, dass im Eheschutzverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keine vorsorglichen Geldzahlungen angeordnet werden könnten. Die Gesuchsgegnerin habe ausdrücklich einen Prozesskostenvorschuss verlangt, der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin habe jedoch der Unter- schied zwischen Prozesskostenvorschuss und Prozesskostenbeitrag und die ent- sprechende Praxis der Gerichte bekannt sein müssen. 9.3. Die Gesuchsgegnerin wehrt sich gegen den Nichteintretensentscheid. Sie räumt zwar ein, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren den Begriff "Prozesskos- tenvorschuss" verwendet habe. Aus der Art und Weise des Vorbringens gehe je- doch klar hervor, dass damit keine vorsorgliche Massnahme gemeint sei, sondern ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid. Dement- sprechend seien denn auch nicht ein sofortiger Entscheid über den Kostenbeitrag verlangt, sondern im Hinblick auf die Festsetzung des Kostenbeitrags im Endent- scheid nach und nach die Honorarnoten eingereicht worden. Allein mit dem Wort "Prozesskostenvorschuss" werde nicht ausdrücklich ein Massnahmeantrag be- zeichnet (Urk. 70 S. 23).

- 49 - 9.4. Der Gesuchsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass allein aufgrund des Be- griffs "Prozesskostenvorschuss" nicht geschlossen werden kann, dass ihr Antrag als Massnahmeantrag zu verstehen ist. In dem von der Vorinstanz angerufenen Entscheid der Kammer wird denn auch explizit festgehalten, dass ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschuss im Eheschutz im Zweifelsfall als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid aufzufassen sei, an- dernfalls sich das Gericht überspitzten Formalismus vorwerfen lassen müsste. Nur wenn ein entsprechender Antrag ausdrücklich als Massnahmeantrag be- zeichnet worden sei und die antragsstellende Partei überdies anwaltlich vertreten gewesen sei, sei auf einen solchen Antrag nicht einzutreten (OGer ZH LE130048 vom 21. Oktober 2013 E. 4a). Die Gesuchsgegnerin hat ihren Antrag nicht aus- drücklich als Massnahmeantrag bezeichnet, weshalb ihr Begehren als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das erstinstanzliche Verfahren zu ver- stehen und ihr Antrag somit materiell zu behandeln ist. 9.5. Sowohl die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags als auch die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege setzen die Bedürftigkeit der ansprechen- den Partei voraus. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensver- hältnisse umfassend darzulegen. Es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftli- chen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dabei hat das Gericht al- lenfalls unbeholfene Personen auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurtei- lung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer jedoch durch ei- nen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2). 9.6. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eige- nen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehö- ren einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ob das Vermögen der ansprechenden Person bar

- 50 - vorhanden oder in einer Liegenschaft angelegt ist, spielt prinzipiell keine Rolle. Dabei sind einem Grundeigentümer sämtliche Möglichkeiten der Mittelbeschaf- fung durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung oder durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits grundsätzlich zumut- bar und gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder Prozesskos- tenbeitrag vor (BGE 119 Ia 12 E. 5; BGer 5P.329/2000 vom 1. Dezember 2000 E. 3). Erst wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung nicht möglich und eine Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als er- stellt. Massgebend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Überlegung, dass Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, in Bezug auf die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht besser gestellt werden sollen als solche, die ihr Vermögen auf einem Sparbuch oder in Wertschriften angelegt haben. Von ihnen wird ohne weiteres erwartet, dass sie zwecks Finanzierung des Prozesses das Geld sofort abheben oder die Wertschriften veräussern (vgl. statt vieler OGer ZH LY130027 vom 11. Juni 2014 E. III/2a). 9.7. Dem Hypothekarvertrag mit der Bank M._____ ist zu entnehmen, dass die Parteien Miteigentümer je zur Hälfte der ehelichen Liegenschaft … sind (Urk. 5/35). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Gesuchsgegnerin mit Bezug auf ihre finanziellen Verhältnisse lediglich pauschal vorgebracht, sie verfüge über kei- nerlei finanziellen Mittel und sei finanziell vollständig vom Gesuchsteller abhängig (Urk. 20 S. 59). Auf diese Ausführungen verweist die Gesuchsgegnerin im Beru- fungsverfahren (Urk. 70 S. 23). Die Gesuchsgegnerin hat kein Wort darüber verlo- ren, dass sie Miteigentümerin der beiden vorgenannten Liegenschaften ist. Aus den Vorakten geht hervor, dass die Liegenschaften im … … und … mit insgesamt Fr. 1'670'000.– belastet sind (Urk. 5/35). Über den aktuellen Verkehrswert der Grundstücke finden sich indes keine Hinweise. Diesbezüglich behauptet die Ge- suchgegnerin auch nicht, dass die Liegenschaften bereits maximal belehnt seien und deshalb eine Aufstockung der Hypothek nicht in Frage komme. Die Gesuchs- gegnerin äussert sich also weder zum Wert ihrer Liegenschaft, noch zu einer be- reits bestehenden Hypothekarbelastung. Damit ist nicht glaubhaft, dass die Hypo- thek nicht aufgestockt werden kann. Zu einer solchen Aufstockung hätte der Ge- suchsteller – falls es sich notwendig erweisen sollte – Hand zu bieten (Wuffli, Die

- 51 - unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2015 S. 87 mit Verweis auf BGer 5A_632/2012 vom 14. Dezember 2012); nötigenfalls kann seine Zustimmung durch einen gerichtlichen Entscheid ersetzt werden (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 9.8. Da die Gesuchsgegnerin nicht sämtliche eigenen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens ausgeschöpft hat, ist ihre Mittellosigkeit zu verneinen. Ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das vorinstanzliche Verfahren ist demzufolge abzuweisen.

10. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Schliesslich sind die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. die Höhe der Gerichtsgebühr) angefochten. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 7'491.50 (Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–, Dolmetscher- kosten von Fr. 1'471.50 sowie Zeugenentschädigungen von Fr. 20.–) dem Ge- suchsteller zu einem Viertel und der Gesuchsgegnerin zu drei Vierteln (Dispositiv- ziffer 19 und 20). Sodann verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin zur Leistung ei- ner Parteientschädigung an den Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 11'610.– (Dis- positivziffer 21). 10.2. Die Gesuchsgegnerin begründet mit keinem Wort, weshalb sie mit der Höhe der Gerichtsgebühr nicht einverstanden ist. Da sich das vorinstanzliche Verfahren als sehr aufwändig gestaltete – neben der Hauptverhandlung am 15. Dezember 2014 und der Fortsetzung am 20. Januar 2015 erfolgte am 20. Februar 2015 eine Kinderanhörung und am 9. März 2015 die Beweisverhandlung (Zeugeneinver- nahme der Grosseltern) –, ist die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 GebV OG nicht zu beanstanden. 10.3. Vor Vorinstanz waren im Wesentlichen die Obhut, die Kinder- und Ehegat- tenunterhaltsbeiträge sowie die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft mitsamt Hausrat und Mobiliar umstritten, wobei der letzte Punkt aufwandmässig kaum ins Gewicht fiel.

- 52 - 10.4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind gemäss ständi- ger Praxis des Obergerichts die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbe- lange – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (OGer ZH LE110067 vom 13. April 2012 E. II./8.; ZR 84 Nr. 41). Damit sind die Parteien hinsichtlich der Obhutsfrage und des Aufenthaltsbestimmungsrechts je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten. 10.5. Hinsichtlich der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft mitsamt Hausrat, Mobiliar, Fahrzeug (VW Tiguan) und Haustiere sowie des Verkaufs der Liegen- schaft und des Fahrzeugs Kangoo unterliegt die Gesuchsgegnerin vollständig. 10.6. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte der Gesuchsteller ab 1. Ja- nuar 2015 Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 2'000.– pro Kind und be- antragte, von der Zusprechung von Ehegattenunterhalt abzusehen (Urk. 25B). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits verlangte die Zusprechung von Ehegattenunterhalts- beiträgen von monatlich Fr. 3'500.– für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezem- ber 2014 und von Fr. 5'700.– ab 1. Januar 2015 sowie die Zusprechung von Kin- derunterhaltsbeiträgen von Fr. 2'500.– pro Kind (Urk. 20). 10.6.1. In Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids, gemäss welchem die Gesuchsgegnerin zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen ab 1. September 2015 von je Fr. 400.– pro Kind verpflichtet wurde, werden der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab 1. Februar 2015 bis 31. August 2016 Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 4'810.– und ab September 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens solche von Fr. 4'475.– pro Monat zugesprochen und es wird von der Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen abgesehen. In Bezug auf die Kin- derunterhaltsbeiträge ist von einem leichten Obsiegen des Gesuchstellers auszu- gehen. Hinsichtlich des Antrags um Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Januar 2015 unterliegt die Gesuchsgegnerin vollumfänglich. Hingegen obsiegt die Gesuchsgegnerin betreffend die beantrag- ten Ehegattenunterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2015 zu 82%. Ausgehend von ei- ner mutmasslichen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahme bis

- 53 -

30. Juni 2017, mithin von zwei Jahren ab vorinstanzlichem Entscheid, ist mit Be- zug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2015 von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin von 65% auszugehen. 10.6.2. Im Ergebnis obsiegt die Gesuchsgegnerin damit mit Bezug auf die Unter- halsfrage zu 55%. 10.7. Gesamthaft betrachtet halten sich im erstinstanzlichen Verfahren Obsiegen und Unterliegen fast die Waage, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Partei- entschädigungen wettzuschlagen. III.

1. Prozesskostenbeitrag 1.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt, den Gesuchsteller für das Berufungsver- fahren zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an sie in der Höhe von Fr. 15'000.– zu verpflichten (Urk. 70 S. 3). 1.2. Mit Bezug auf die behauptete Mittellosigkeit bringt die Gesuchsgegnerin le- diglich vor, sie sei nach wie vor illiquid, weshalb ihr jeden Monat Schulden anfal- len würden (Urk. 70 S. 23). Wie vorstehend ausgeführt, ist die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin zu verneinen, da sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Lie- genschaften … …/… nicht zusätzlich belehnt werden können und die Gesuchs- gegnerin damit nicht sämtliche eigenen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens ausgeschöpft hat. Der Antrag um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an die Gesuchsgegnerin ist folglich abzuweisen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Ver- fahren als verhältnismässig umfangreich und aufwändig. Für das zweitinstanzli- che Verfahren rechtfertigt sich daher in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 lit. b und

- 54 - § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'500.–. 2.2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Obhutsfrage, Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Verpflichtung des Ge- suchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren sowie die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfol- gen, wobei die letzten beiden Punkte aufwandmässig wenig ins Gewicht fallen. 2.3. Hinsichtlich der Obhutsfrage sind die Parteien je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangt die Gesuchsgegnerin Kin- derunterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 2'500.– pro Kind und Ehegattenunter- haltsbeiträge von Fr. 6'030.– bzw. Fr. 5'599.– (bei Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens von Fr. 1'764.–; Urk. 70 S. 3). Der Gesuchsteller beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, mithin die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung von Kinderunterhalts- beiträgen von Fr. 400.– pro Kind und der Verzicht auf Zusprechung von Ehegat- tenunterhaltsbeiträgen (Urk. 80 S. 2). Im Ergebnis wird mit vorliegendem Urteil keine Partei zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet. Der Ge- suchsgegnerin werden rückwirkend ab 1. Februar 2015 bis 31. August 2016 Un- terhaltsbeiträge von Fr. 4'810.– pro Monat und ab 1. September 2016 solche von Fr. 4'475.– zugesprochen. Damit obsiegt der Gesuchsteller mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge zu 86%, wohingegen die Gesuchsgegnerin ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahme bis 30. Juni 2017 mit Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge zu 80% obsiegt, weshalb sich Obsiegen und Unterliegen mit Bezug auf die Unterhaltsfrage fast die Waage halten. Betreffend die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ob- siegt die Gesuchsgegegnerin zu zwei Dritteln. Dagegen unterliegt die Gesuchs- gegnerin hinsichtlich der Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.

- 55 - 2.5. Gesamthaft betrachtet halten sich Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Berufungsverfahren in etwa die Waage, weshalb den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 11–16 und 18 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom

1. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkannt:

1. Die Obhut für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, wird dem Gesuch- steller zugeteilt.

2. Das Begehren der Gesuchsgegnerin auf Bewilligung des Wechsels des Auf- enthaltsortes der Kinder im Sinne von Art. 301a ZGB wird abgewiesen.

3. Auf das Begehren der Gesuchsgegnerin, es sei der Gesuchsteller unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall zu ver- pflichten, der Gesuchsgegnerin auf deren erstes Verlangen die britischen sowie die schweizerischen Reisepässe der Kinder C._____ und D._____ herauszugeben, und die Gesuchsgegnerin ihrerseits sei zu verpflichten, ebendiese Reisepässe der Kinder C._____ und D._____ dem Gesuchsteller jeweils für die Dauer allfälliger im Ausland stattfindender Ferien oder Be- suchswochenenden des Gesuchstellers mit den Kindern zur Verfügung zu stellen, wird nicht eingetreten.

4. Die Gesuchsgegnerin wird unter Strafandrohung einer Busse bei Wider- handlung (Art. 292 StGB) verpflichtet, dem Gesuchsteller die Geburtsurkun-

- 56 - den der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, und die Unterlagen betreffend amerikanische Staatsangehörig- keit der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, auf erstes Verlangen herauszugeben.

5. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt erklärt, die Kinder einmal pro Monat von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr, in der Schweiz zu besuchen. Weiter wird die Gesuchsgegnerin für berechtigt erklärt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien,

- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Karfrei- tag bis und mit Ostermontag) und

- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) Sodann wird die Gesuchsgegnerin berechtigt erklärt, die Kinder zusätzlich jährlich in den Schulferien während vier Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit dem Gesuchsteller abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in den Jahren mit gera- der Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin.

6. Es werden keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen.

7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich monat- liche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 4'810.– rückwirkend seit 1. Februar 2015 bis 31. August 2016 und

- Fr. 4'475.– ab 1. September 2016 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens

- 57 - Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Die Haustiere werden für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Haltung und Pflege zugewiesen.

9. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrags für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

10. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'471.50 Dolmetscher; Fr. 20.– Zeugenentschädigung.

11. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

12. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

13. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 5'762.50 (Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– und Dolmetscherkosten von Fr. 262.50) festgesetzt.

14. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsgegnerin verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den Vorschuss im Umfang von Fr. 2'750.– zurückzuzahlen.

15. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Zustel- lung des Doppel von Urk. 105, 106 und Urk. 107/1, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 58 -

17. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc