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LE150038

Eheschutz

Zürich OG · 2015-11-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Oktober 2009 verheiratet. Sie haben je drei voreheliche, jedoch keine gemeinsame Kinder. Seit dem 5. Dezember 2014 ste- hen sie sich vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 41 = 45 S. 4 f.). Die Vorinstanz fällte am 2. Juni 2015 das einleitend wiedergegebene Urteil (Urk. 41 = 45).

E. 1.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.–. Im vorliegenden Berufungsverfahren umstritten, waren die Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers für die Gesuchsgegnerin und die Leistung eines Prozesskosten- beitrages an die Gesuchsgegnerin. Der Unterhaltsstreit ist mit 90%, der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages mit 10% zu gewichten. Die Gesuchsgegnerin beantragt mit der Berufung folgende Unterhaltsbeiträge: ab

1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 Fr. 6'207.–, ab dem 1. Juli 2015 bis zum

30. April 2016 Fr. 8'065.– und ab dem 1. Mai 2016 Fr. 9'482.– (Urk. 44 S. 2). Aus- gehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt sie damit Unterhaltsbei- träge von insgesamt Fr. 250'640.–. Der Gesuchsteller beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 52 S. 2). Er verlangt demnach im Beru- fungsverfahren die Festsetzung eines Unterhaltsanspruches der Gesuchsgegne- rin von insgesamt Fr. 100'234.– (10 x Fr. 5'003.– [Juli 2015 - Mai 2016] + 14 x Fr. 3'586.– [Juni 2016 - Juli 2017]). Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides beträgt die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers über eine mutmass- liche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren insgesamt Fr. 122'520.– (10 x Fr. 5'105.– [Juli 2015 - Mai 2016 zuzüglich Leasing-

- 30 - raten] + (14 x Fr. 5'105.– [Juni 2016 - Juli 2017]). Die Gesuchsgegnerin obsiegt mit Bezug auf die Unterhaltsfrage somit zu 15%. Hinsichtlich des Prozesskosten- beitrages obsiegt die Gesuchsgegnerin vollumfänglich (vgl. nachfolgend E. IV. 2.). Gesamthaft betrachtet, ist von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin im vorlie- genden Berufungsverfahren von 25% auszugehen. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind daher der Gesuchsgegnerin zu ¾ und dem Gesuchsteller zu ¼ auf- zuerlegen.

E. 1.2 Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung mass- geblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 2'500.– fest- zusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 1'250.–, zuzüglich 8% MwSt. (vgl. Urk. 52 S. 2), mithin Fr. 1'350.–, zu bezahlen.

2. Prozesskostenvorschuss

E. 1.3 Bei der Festsetzung von Geldbeiträgen des einen Ehegatten an den ande- ren nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von den bishe- rigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB aus. Der ur- sprüngliche Konsens hat der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben, die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert

- 19 - werden soll; anders entscheiden liefe auf eine Vorwegnahme der Scheidung vo- raus. Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu er- warten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit zunehmend an Be- deutung (BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 2; BGer 5P.347/2001 vom 14. De- zember 2001 E. 3a). Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit allerdings nur zu bejahen, wenn keine Mög- lichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Spar- quote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehe- gatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.a.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 2; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 N 19a; BGE 130 III 537 E. 3.2). Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, wonach sie nach der Heirat im Jahre 2009 Mutter und Hausfrau gewesen sei, vor 12 Monaten ihre Berufstätigkeit mit einem 50%-Pensum wieder aufgenommen habe und damit ein Nettoeinkommen von rund Fr. 1'700.– erziele (Urk. 16 S. 4), wurden vom Gesuchsteller nicht sub- stantiiert bestritten. Er betonte lediglich, die Gesuchsgegnerin habe eine ausge- zeichnete Ausbildung. Seit 2008 habe sie verschiedene Schulen besucht, was sie zum Teil während vier bis fünf Tagen in der Woche beschäftigt habe. Daher habe sie ihre Kinder bereits früher nicht oder wenig während der Woche selber betreut (Prot. I. S. 15). Anerkanntermassen hat die Gesuchsgegnerin während der Dauer des Zusammenlebens der Parteien somit nie ein höheres als das sich aus den Akten ergebende monatliche Nettoeinkommen von Fr. 1'736.– (Urk. 6/7) bei F._____ erzielt. Vorliegend können mit dem Erwerbseinkommen der Ehegatten aufgrund der bis- herigen Aufgabenteilung die Kosten zweier Haushalte unter Beibehaltung der bis- herigen Lebenshaltung der Familie eindeutig gedeckt werden. Davon geht im Üb- rigen auch der Gesuchsteller aus, wenn er vor Vorinstanz seinem Einkommen von Fr. 28'000.– und dem Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'750.– ei-

- 20 - nen eigenen Bedarf von Fr. 20'116.– und einen Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'190.– gegenüberstellt (Prot. I. S. 11 ff.). Es bleibt somit bei der bisherigen Aufgabenteilung und es besteht jedenfalls im Eheschutzverfahren einstweilen kein Raum, die Gesuchsgegnerin zu einer Ausdehnung ihres Arbeitspensums zu verpflichten. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festhielt (Urk. 45 E. 5.5.3.1.), bestand für die Gesuchsgegnerin allerdings kein Anlass, ihre Arbeitstätigkeit auf- zugeben und dadurch von der gelebten Aufgabenteilung abzuweichen, zumal die Trennung vom Gesuchsteller hinsichtlich die Betreuungssituation für ihre drei vor- ehelichen Kinder keine wesentlichen Veränderungen nach sich zog. Es bleibt in- sofern bei dem von der Vorinstanz berücksichtigten Einkommen der Gesuchs- gegnerin von Fr. 1'736.–.

2. Bedarf Gesuchsgegnerin

E. 2 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Ver- fahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2.).

E. 2.1 Die Gesuchsgegnerin lässt für das Berufungsverfahren die Zusprechung ei- nes Prozesskostenvorschusses im Umfang von Fr. 6'000.– beantragen. Eventua- liter ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsvertretung (Urk. 44 S. 2 und 11). Der Gesuchsteller widersetzt sich diesem Antrag, da die Gesuchs- gegnerin imstande sei, den vorliegenden Prozess selbst zu finanzieren (Urk. 52 S. 23).

E. 2.2 Gemäss konstanter Praxis der Kammer besteht für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Endentscheid kein Raum mehr. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hat indes die angesprochene Partei der an- sprechenden Partei die Aufwendungen des Verfahrens bzw. für die Rechtsvertre- tung gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB zu ersetzen. Um nicht in überspitzten For- malismus zu verfallen, ist ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschus-

- 31 - ses im Eheschutz im Zweifelsfalle als Antrag auf Leistung eines Prozesskosten- beitrags im Endentscheid aufzufassen (OGer ZH, LE130048 vom 21. Oktober 2013 E. 4.a; OGer ZH, RE130016 vom 17. September 2013 E. II/3.d). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsät- ze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH, LE130025 vom 19. August 2013, E. II. C. 4.4.; OGer ZH, LE120025 vom 12. Juni 2012, E. V. 1.). Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Berufungs-)Entscheides (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135; ZR 90/1991 Nr. 57). Die Beistandsbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die anspre- chende Partei ohne unzumutbare Beeinträchtigung des angemessenen Lebens- unterhalts nicht über eigene Mittel verfügen kann, um die Gerichts- und Anwalts- kosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Der ansprechenden Partei kann dabei aber eine gewisse Einschränkung der Lebensführung zugemutet werden. Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos gelten nur Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und darum kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Aufl., Art. 117 N 13).

E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat für diese Position auf den Grundbetrag für eine alleiner- ziehende Person ohne Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person ge- mäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 (im Folgenden: Kreisschreiben) von Fr. 1'350.– abgestellt (Urk. 45 S. 26 f. Note 1).

E. 2.2.2 Die Gesuchsgegnerin bringt im Berufungsverfahren vor, falls das Gericht wider Erwarten nicht von der zweistufigen Methode mit hälftiger Überschussver- teilung ausgehen sollte, sei im konkret berechneten Bedarf der Gesuchsgegnerin

- 21 - der Grundbetrag um mindestens 100% auf mindestens Fr. 2'700.– zu erhöhen. Es sei offensichtlich, dass die Parteien während der Dauer der Ehe einen hohen Le- bensstandard gelebt hätten und die Gesuchsgegnerin insofern einen höheren Grundbedarf für Kleider, Kosmetik, Essen etc. habe als lediglich das Existenzmi- nimum (Urk. 44 S. 9 f.). Der Gesuchsteller entgegnet, das Vorbringen, der Grundbedarf der Gesuchsgeg- nerin sei um 100% zu erhöhen, sei neu und unzulässig. Die Gesuchsgegnerin selber habe vor Vorinstanz einen Grundbetrag von Fr. 1'350.– behauptet. Aus- serdem habe sie keinen luxuriösen Lebensstandard der Parteien glaubhaft ma- chen können (Urk. 52 S. 19 f.).

E. 2.2.3 Die Behauptung und Substantiierung des konkreten Bedarfs durch Glaub- haftmachung obliegt grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten. Gewisse Pau- schalisierungen sind aber auch im Rahmen der einstufig-konkreten Berech- nungsmethode unumgänglich, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagenpositio- nen wie den täglichen Bedarf (Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheits- pflege etc.) die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln. Ist glaub- haft, dass für solche Positionen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenz- minimums getätigt wurden, kann hier zum Beispiel eine Verdoppelung des Grundbetrages oder eine Vervielfachung erfolgen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65c). Wie bereits erwähnt (vgl. E. III. B. 4.3. f.), ist es der Gesuchsgegnerin nicht gelungen, einen luxuriösen Lebensstandard der Parteien während der Dauer des Zusammenlebens glaubhaft zu machen. Sie hat denn auch zu den einzelnen Positionen, die durch den Grundbetrag gedeckt werden müssen, wie Nahrung, Bekleidung, Kultur und Freizeit, weder konkrete Behauptungen für überdurch- schnittliche Kosten aufgestellt noch entsprechende Belege eingereicht. Das Vor- gehen der Vorinstanz, den Grundbetrag gemäss Ziff. II. 2.2. des Kreisschreibens festzusetzen und diesen in Anbetracht der Urlaubsreisen beinhaltenden gehobe- nen Lebenshaltung der Parteien um den Betrag von Fr. 400.– für Ferien (vgl. Urk. 45 S. 26 und 32 Note 26) zu ergänzen, ist daher nicht zu beanstanden.

- 22 -

E. 2.3 Zunächst gilt es, die Bedürftigkeit der Gesuchsgegnerin zu prüfen. Die Vor- instanz ging von einem Bedarf von Fr. 5'322.– aus und zog für die Eruierung des im vorliegenden Zusammenhang massgeblichen zivilprozessualen Notbedarfes einen Betrag von Fr. 604.– (Autokosten und Ferien) ab (Urk. 45 S. 37). Unter Be- rücksichtigung eines leicht erhöhten Betrages für die Wohnkosten (vgl. E. III. C. 2.3.) resultiert ein zivilprozessualer Notbedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 4'820.–. Diesem Nettobedarf stehen, unter Berücksichtigung dessen, dass die Gesuchsgegnerin aktuell kein eigenes Einkommen erzielt (vgl. Urk. 35) und beim Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung - und damit auch beim An- spruch auf Prozesskostenbeteiligung - nur auf das effektive Einkommen abgestellt werden kann und hypothetisches Einkommen keine Rolle spielt (Jent-Sørensen in: Oberhammer/Domej/Haas, KUKO ZPO, 2. Aufl., Art. 117 N 16), lediglich die

- 32 - Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers von Fr. 3'688.– gegenüber. Die Gesuchs- gegnerin gilt somit einkommensmässig als mittellos. Die Gesuchsgegnerin ist so- dann Miteigentümerin der ehelichen Liegenschaft ... [Adresse 1] (Urk. 6/2). Eine Erhöhung des bestehenden beziehungsweise die Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens erscheint aber in Anbetracht der Ausführungen des Ge- suchstellers, wonach seitens der kreditgebenden Bank bereits die Tragbarkeit der bestehenden Hypothek thematisiert wurde, ausgeschlossen (Prot. I. S. 22 f.). Die Gesuchsgegnerin verfügt sodann gemäss Steuererklärung 2012 und 2013 über keine Wertschriften oder Guthaben (Urk. 12/41 und Urk. 12/42). Ihre beiden Pri- vatkonti weisen denn auch per Ende 2014 lediglich Saldi von Fr. 170.70 und Fr. 1'336.– (Urk. 6/8 und Urk. 6/9) aus. Insgesamt ist somit auch die vermögens- mässige Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin nicht zu verneinen.

E. 2.3.1 Die Vorinstanz ging von Hypothekarzinsen von Fr. 1'740.– aus und setzte für die Nebenkosten pauschal 1% des Verkehrswertes der Liegenschaft von Fr. 1'044'000.–, somit monatlich Fr. 870.–, ein. Hiervon brachte sie einen Wohn- kostenanteil je Kind von Fr. 250.– (total Fr. 750.–) in Abzug und berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin im Ergebnis Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'860.– (Urk. 45 S. 28 f. Note 8).

E. 2.3.2 Die Gesuchsgegnerin macht im Rahmen der Berufung geltend, die Vor- instanz sei zu Recht nicht der Berechnung des Gesuchstellers, wonach Liegen- schaftsnebenkosten von rund Fr. 7'780.– jährlich anfallen würden, gefolgt, son- dern habe diese praxisgemäss auf 1% des Verkehrswertes der Liegenschaft fest- gesetzt. Fälschlicherweise sei die Vorinstanz allerdings vom Verkehrswert der Liegenschaft an der ... [Adresse 1] ausgegangen. Die eheliche Liegenschaft liege jedoch ... [Adresse 2]. Der Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft liege gemäss Verkehrswertschätzung von Engels & Völkers (Urk. 48/4) bei circa Fr. 3'200'000.– . Selbst wenn man diese Schätzung nicht akzeptieren wolle, sei in Anbetracht dessen, dass die Liegenschaft mit einer Hypothekarschuld von Fr. 2'500'000.– be- lastet sei und die Bank keinen Hypothekarkredit spreche, mit welchem die Lie- genschaft mit über 80% des tatsächlichen Verkehrswertes belastet wäre, von ei- nem Verkehrswert von Fr. 3'125'000.– und somit von pauschalen Neben- und Un- terhaltskosten von Fr. 2'604.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der Hypothe- karzinsen von Fr. 1'740.– und unter Vornahme eines Abzuges von Fr. 250.– je Kind, würden sich Wohnkosten der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'594.– ergeben (Urk. 44 S. 7 f.). Der Gesuchsteller entgegnet, die Gesuchsgegnerin habe vor Vorinstanz selber einen Totalbetrag von Fr. 2'524.– als Kosten für das Haus, davon Fr. 782.– für die Nebenkosten, geltend gemacht. Wenn sie jetzt Nebenkosten von Fr. 2'604.– gel- tend mache, sei dies ein unzulässiges neues Vorbringen, ebenso wie die Schät- zung des Maklers ein neues unzulässiges Beweismittel darstelle. Obwohl die Vor- instanz den Wert der Liegenschaft an der ... [Adresse 2] angenommen habe, sei das Ergebnis trotzdem richtig, da Nebenkosten ab einem gewissen Wert der Lie-

- 23 - genschaft nicht mehr ansteigen würden. Die vom Gesuchsteller angeführten Fr. 973.– für Nebenkosten seien aufgrund seiner Aufstellung nachvollziehbar. Der Betrag von 1% des Verkehrswertes liege ferner in Anbetracht der Tatsache, dass das Haus drei Jahre alt und somit energetisch auf dem neusten Stand sei, weit ausserhalb der tatsächlichen Kosten. Die Gesuchsgegnerin habe sodann befun- den, dass der Posten diverser Unterhalt nur Fr. 150.– betrage, worauf sie zu be- haften sei. Gemäss obergerichtlicher Praxis werde der Wohnkostenanteil bei ei- nem Kind mit einem Drittel veranschlagt, welcher sich bei einem zweiten Kind um einen weiteren Viertel erhöhe. Von den Wohnkosten von Fr. 2'542.– würden somit nur Fr. 424.– zum Lebensstandard der Gesuchsgegnerin gehören (Urk. 52 S. 17 ff.).

E. 2.3.3 Im Falle von Liegenschaften im Eigentum einer der Parteien setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation) und den Unter- haltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen (Six, a.a.O., N 2.94). Gemäss Praxis im Kanton Zürich werden die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1 % des Verkehrswertes der Liegenschaft veranschlagt (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhalts- ansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2014, S. 322 mit Hinweis auf OGer ZH, LP050016 vom 14. Oktober 2011, LY110020 vom 14. Oktober 2011, LC110036 vom 7. November 2011). Ausgewiesen und unbestritten geblieben sind die für die eheliche Liegenschaft anfallenden Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 1'740.– (Urk. 12/6-9). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz mehrere konkrete Nebenkostenpositionen (Strom Fr. 210.–, Wärmepumpe Fr. 83.–, Techn. Betriebe Fr. 52.–, Gebäudever- sicherung Fr. 47.–, Entkalkung Fr. 50.–, Gärtner Fr. 52.–, Maler Fr. 52.–, Maschi- nenunterhalt Fr. 93.–) und daneben einen Betrag von Fr. 333.– für diversen Un- terhalt geltend gemacht (Prot. I S. 12). Die Gesuchsgegnerin hat keine Nebenkos- ten in der Höhe von 1 % des Liegenschaftenwertes geltend gemacht und unter- liess es denn auch gänzlich, einen Liegenschaftenwert zu behaupten. Vielmehr hat sie betreffend die Kosten für die Liegenschaft auf die Aufstellung des Gesuch- stellers verwiesen und die vom Gesuchsteller geltend gemachten Nebenkosten,

- 24 - bis auf die verlangte Reduktion der Position "Diverser Unterhalt" um Fr. 200.–, anerkannt (Urk. 16 S. 6 f.). Entsprechend ist eben gerade nicht auf die Praxis, wonach Nebenkosten mit 1% des Liegenschaftenwertes veranschlagt werden, abzustellen, sondern von den vom Gesuchsteller geltend gemachten konkreten Nebenkosten, welche im Übrigen allesamt belegt sind (vgl. Urk. 12/8, 10-12, 16-18 und 20-21), auszugehen. In Anbetracht der Grösse der Liegenschaft - allein die Wohnfläche beträgt 610 Quadratmeter (vgl. Urk. 12/21 S. 2) - erscheint denn auch der Betrag von Fr. 333.– für diversen Unterhalt wie beispielsweise für Schneeräumung, Kaminfeger, weitere Serviceabos etc. nicht übersetzt. Es ist von Nebenkosten von insgesamt Fr. 972.– auszugehen.

E. 2.3.4 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, der für die Kinder ausgeschiedene Anteil am Mietzins sei zu tief. Die Vorinstanz hat den Wohnkostenanteil der drei vorehelichen Kinder der Gesuchsgegnerin auf je Fr. 250.– geschätzt (Urk. 45 S. 28). Die Gesuchsgegnerin erhält vom Kindesvater für die drei vorehelichen Kinder nach übereinstimmender Darstellung der Parteien einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.– (Prot. I. S. 24; Urk. 39). Gemäss Rechtsprechung trägt die direkte Übernahme der Unterkunftskosten gemäss Zürcher Tabellen (abzurufen unter http://www.ajb.zh.ch/internet/ bildungsdirektion/ajb/de/kinder_jugendhilfe/ unter- halt/unterhaltsbedarf.html) als Wohnkostenanteil der Kinder ohne Berücksichti- gung des effektiven Mietzinses den konkreten Verhältnissen nicht ausreichend Rechnung. Mit der Begründung, je nach Höhe der Wohnkosten und Anzahl der Kinder könne diese Berechnungsweise sogar dazu führen, dass auf den obhuts- berechtigten Elternteil überhaupt kein Anteil der Wohnkosten mehr entfalle, wird präferiert, den Anteil der Kinder als Prozentsatz der bezahlten Wohnkosten zu be- rechnen (BGer 5P.370/2004 vom 5. Januar 2005 E. 4). In dem vom Gesuchsgeg- ner angeführten Entscheid der Kammer, OGer ZH, LZ130001 vom 21. Mai 2013 (vgl. Urk. 52 S. 18), wurde unter Verweis auf die Empfehlungen zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, wonach der Wohnkostenanteil bei einem Kind mit 1/3 zu veranschlagen und dieser bei einem zweiten Kind um einen weiteren Viertel sowie bei einem dritten Kind um einen weiteren Fünftel zu erhöhen ist, bei zwei Kindern eine Reduktion von 7/12 vorgenommen. Diese Empfehlungen sind inzwischen vergriffen und befinden sich in Überarbeitung (vgl. www.ajb. zh.ch,

- 25 - besucht am 29. Oktober 2015). Zwar wird in der Literatur betreffend die Wohnkos- tenanteile von Kindern bei einem Kind von einem Prozentsatz von 30% und bei zwei oder mehr Kindern von je 20% ausgegangen (BK-Hegnauer, Art. 285 N 37; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 285 N 15; Guglielmoni/Trezzini, Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung, AJP 1/1993, S. 7). Es ist aber nicht schematisch auf Prozentsätze abzustellen, vielmehr sind auch die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Kann es doch gerade bei einer luxuriösen Liegenschaft mit entsprechend höheren Kosten nicht angehen, dass infolge der Berücksichtigung eines fixen Prozentsatzes die (anteiligen) Wohnkos- ten der Kinder den Grossteil der Kinderunterhaltsbeiträge konsumieren. Der von der Vorinstanz berücksichtigte pauschale Wohnkostenanteil der Kinder von je Fr. 250.– erscheint daher vorliegend als angemessen. Im Ergebnis entfallen auf die Gesuchsgegnerin somit Wohnkosten von Fr. 1'962.–.

E. 2.4 Die Vorinstanz führte aus, seitens des Gesuchstellers sei von einem Ein- kommen von Fr. 29'422.– auszugehen, dem gegenüber ein Bedarf von Fr. 24'939.– stehe, der jedoch nicht mit dem zivilprozessualen Notbedarf gleich- zusetzen sei (Urk. 45 S. 37). Der Gesuchsteller kritisiert diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht und lässt seine Leistungsfähigkeit nicht in Abrede stellen (vgl. Urk. 52 S. 23). Es ist somit davon auszugehen, dass er einen Prozesskos- tenbeitrag an die Gesuchsgegnerin zu leisten vermag.

E. 2.5 Im Eheschutzverfahren werden schliesslich analog dem Scheidungsverfah- ren eher tiefe Anforderungen an die Erfolgsaussichten gestellt (OGer ZH, LE130066 vom 5. Mai 2014, E. 6.3). Nach den vorstehenden Erwägungen können die Anträge der Gesuchsgegnerin nicht als von vornherein aussichtslos bezeich- net werden. Die Gesuchsgegnerin war sodann auf einen Rechtsvertreter ange- wiesen und der Gesuchsteller ist ebenfalls anwaltlich vertreten (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages gestützt auf die eheliche Beistands- und Unterstützungspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB sind daher zu bejahen.

E. 2.6 Die Anwaltskosten der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren sind mit Fr. 2'500.– zu veranschlagen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11, § 13 Abs.1 und 2 AnwGebV). Hinzu kommen die auf die Gesuchsgegnerin entfallenden Gerichts-

- 33 - kosten von Fr. 3'000.– und die von der Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller zu zahlende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'350.–. Damit resultieren auf die Gesuchsgegnerin zukommende zu berücksichtigende Kosten von total Fr. 6'850.–. Mit Blick auf die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) kann der Gesuchsgegnerin insgesamt allerdings höchstens der beantragte Prozesskosten- beitrag in der Höhe von Fr. 6'000.– zugesprochen werden, welchen sich die Ge- suchsgegnerin dereinst im Rahmen der scheidungs- und güterrechtlichen Ausei- nandersetzung anrechnen lassen muss (Six, a.a.O., N 1.77).

E. 2.7 Das Eventualbegehren der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege wird infolge Zusprechung des Prozesskostenbeitrags gegen- standslos und ist somit abzuschreiben. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 2. Juni 2015 (Prozess Nr. EE140040) mit Ausnahme der Dispositivziffer 4 des nämlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für ihre Gerichts- und Anwaltskosten im zweitinstanzlichen Verfahren einen Prozesskostenbei- trag von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

3. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben.

E. 3 Bedarf des Gesuchstellers Bei der einstufigen Methode wird der angemessene Unterhaltsbeitrag einzig durch Addition sämtlicher Bedarfspositionen der unterhaltsberechtigten Person ermittelt (vgl. vorstehend E. III. B) 3.4.). Der Bedarf des Unterhaltsverpflichteten ist nicht zu eruieren. Demzufolge sind die konkreten Beanstandungen des Ge- suchstellers (betreffend Amortisation Hypothekarkredit, Schulden, Steuern) am von der Vorinstanz aufgestellten Bedarf des Gesuchstellers nicht zu prüfen. Diese Bedarfsberechnung wurde von der Vorinstanz denn auch nur zur Verdeutlichung des Umstandes, dass ein wesentlicher Teil des Einkommens des Gesuchstellers für feste Ausgaben herangezogen und nicht für den gemeinsamen Lebensunter- halt der Parteien zur Verfügung stand, vorgenommen.

E. 3.1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Dieser geniesst im Rahmen des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung (Art. 4 ZGB) denn auch relativ weitreichende Frei- heiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gege- benfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (BGer 5A_589/2009 vom 24. November 2009 E. 2.3; Schwenzer in: FamKomm Schei- dung, 2. Aufl., Art. 125 ZGB N 69).

E. 3.2 Als Berechnungsmethode gelangt bei ehelichem Unterhalt häufig die Me- thode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (zweistufig-konkrete Methode) zur Anwendung. Nach dieser Berechnungsweise sind zunächst die massgebenden Einkommen der beiden Ehegatten zu bestim- men. In einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und betreibungsrechtlichen Zuschlägen, wie etwa Wohn- kosten, unumgänglichen Berufsauslagen, Kosten der Krankenversicherung und gegebenenfalls Unterhaltsleistungen für unmündige Kinder. Dieses (betreibungs- rechtliche Existenzminimum) wird anschliessend zum familienrechtlichen Grund- bedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für Versicherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamt- bedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen. Diese Aufteilung kann einer hälftigen Teilung entsprechen, muss aber nicht (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., N 02.27 ff.;

- 12 - Six, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.61; Schwenzer in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 125 N 75 ff.). Diese Berechnungsmethode wird vom Bundesgericht vor allem bei mittleren Familieneinkommen (bis ca. Fr. 8'000.– oder Fr. 9'000.–) empfohlen (BGer 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2.; BGer 5A_288/2008 vom 27. Au- gust 2008 E. 5.4; BGE 134 III 577 E. 3).

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung hat in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstandenen Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden können, die unterhaltsberechtigte Person Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard wei- tergeführt werden kann. Der Unterhaltsanspruch findet dann aber auch seine Be- grenzung in der während des Zusammenlebens geführten Lebenshaltung. Die Unterhaltsregelung bezweckt keine Vermögensverschiebung. Musste während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt verwen- det werden, so ist die bisherige Sparquote in erster Linie zur Finanzierung der durch zwei Haushalte verursachten Mehrkosten einzusetzen, um den bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Bleibt trotz der Mehrkosten eine Sparquote übrig kann keine hälftige Teilung des Überschusses Platz greifen. Es ist vielmehr nach der sog. einstufig-konkreten Methode direkt vom Bedarf des unterhaltsberechtig- ten Ehegatten für die Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung auszugehen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.61, 02.65, 05.149; BGE 115 II 424 E. 3; BGE 119 II 314 E. 4 b). Einkommen, welches nicht der Befriedigung dieser Bedürfnisse dient, verbleibt demjenigen, der es erwirtschaftet (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65b, 05.173; Six, a.a.O., N 2.67; Hausheer, ZBJV, 1993, 644 ff., 658). Wur- de hingegen das gesamte Einkommen effektiv für den Unterhalt der Familie ver- wendet, gelangt für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge auch bei hohem Ein- kommen der Ehegatten die Methode des Existenzminimums mit Überschussbetei- ligung zur Anwendung (BGer 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 5.1.). Sehr gute finanzielle Verhältnisse sind nicht schon beim Vorliegen eines Famili- eneinkommens in bestimmter Höhe gegeben, sondern erst dann, wenn der ge- bührende Unterhalt aller Familienmitglieder gedeckt ist und darüber hinaus noch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, welche eine Ersparnisbildung er-

- 13 - möglichen (Schwenzer in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 125 N 79; Six, a.a.O., N 2.68; FamPra.ch 2007, S. 642 f.; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.61c).

E. 3.4 Bei der einstufig-konkreten Methode sind die bisherigen monatlichen Haus- haltungskosten und auf dieser Grundlage der Lebensstandard des unterhaltsbe- rechtigten Ehegatten konkret zu ermitteln. Anstelle der einzelnen Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums treten damit die effektiven Ausgaben des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.24, 02.65c; Six, a.a.O., N 2.68). Der Nachweis der bisher gelebten Lebenshaltung obliegt bei der konkreten Unterhaltsberechnung im Falle sehr guter wirtschaftlicher Verhält- nisse dem Unterhaltsberechtigten, doch trifft den Unterhaltsverpflichteten insofern eine Mitwirkungspflicht, als er eine von ihm geltend gemachte Sparquote nachzu- weisen hat (Hausheer/Spycher, a.a.O, N 02.65c, 05.149, 05.173; BGE 115 II 424 E. 3; BGer 5A_732/2007 vom 4. April 2008 E. 2.2). 4.1. Es steht fest, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien in den letz- ten Jahren des Zusammenlebens überdurchschnittlich gut waren. Die Vorinstanz hat unangefochten festgestellt, dass der Gesuchsteller ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 29'422.– erzielt (Urk. 45 E. 5.4.3.6). Seitens der Gesuchsgegne- rin ging sie von dem (während dem Zusammenleben erzielten) monatlichen Net- tolohn von Fr. 1'763.– aus (Urk. 45 E. 5.6.5). In Anbetracht dessen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die einstufige Methode bereits ab einem Haushaltseinkommen von Fr. 10'000.– und mehr als zulässig erachtet bezie- hungsweise nach Zürcher Praxis bei einem Haushaltseinkommen von über Fr. 15'000.– angewendet wird (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhalts- ansprüchen im Familienrecht, FamPra 2014, S. 302, unter Verweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2.1 sowie OGer ZH, LE110045 vom 15. März 2013, E. III. A. 2. und OGer ZH, LC110036 vom 7. November 2011, E. 2), steht die einstufige Methode bei finanziellen Gegebenheiten wie den vorliegenden eindeutig im Vordergrund und es besteht kein bedingungsloser Anspruch auf hälftige Teilung des Über- schusses. Obwohl sich der Gesuchsteller denn auch bereits vor Vorinstanz - unter Verweis auf die diversen grossen fixen Ausgabenposten, welche nichts mit dem Lebens-

- 14 - standard der Parteien zu tun hätten - für die Anwendung der einstufigen Berech- nungsmethode aussprach (vgl. Prot. I S. 10 ff. und 26), äusserte sich die Ge- suchsgegnerin (auch nicht im Rahmen der Duplik, vgl. Prot. I S. 29 ff.) nicht zur Methodik, sondern setzte der einstufigen Berechnung des Gesuchstellers bloss eine zweistufige Unterhaltsberechnung entgegen (Urk. 16 S. 5 ff.). 4.2. Bei hohen Einkommen bildet - wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. III.B) 3.3.) - im Falle der Trennung der in der ehelichen Gemeinschaft gelebte Lebens- standard die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch. Auf bisher der Bildung von Ersparnissen dienende Einkommensteile kann nur soweit zurück gegriffen werden, als damit die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten gedeckt werden sollen. Der Verweis der Gesuchsgegnerin auf die im Recht liegenden Steuererklärungen (Urk. 16 S. 10; Urk. 12/42) beziehungsweise die im Beru- fungsverfahren erneut vorgebrachte Behauptung, die Bankkonti würden kein Ge- spartes aufweisen, was darauf schliessen lasse, dass von den Parteien während der Dauer der Ehe kein Teil des Einkommens gespart worden sei (Prot. I. S. 20; Urk. 44 S. 4), helfen der Gesuchsgegnerin nicht weiter. Dem Gesuchsteller ist nämlich dahingehend zu folgen, dass Sparen nur eine Möglichkeit darstellt, das Einkommen nicht für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Ehegatten zu verbrauchen. Massgebend ist insofern vorliegend primär, welcher Teil des Ein- kommens aufgrund der von den Ehegatten vereinbarten beziehungsweise tat- sächlich gelebten Lebenshaltung während des Zusammenlebens für den eheli- chen Unterhalt zur Verfügung stand. Der Gesuchsteller macht denn auch mehrere grosse monatlich anfallende Ausgabenposten geltend (Prot. I. S. 11 ff.), welche nichts mit der Lebensführung der Parteien zu tun haben und von der Gesuchs- gegnerin nicht substantiiert bestritten wurden. Von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten wurden insbesondere die vom Gesuch- steller für seine beiden aus früheren Ehen stammenden Kinder, C._____ und D._____, geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'560.– beziehungs- weise Fr. 350.– (Prot. I S. 12; Urk. 12/2 und 12/3), der Betrag von Fr. 400.– mo- natlich für die Klavier- beziehungsweise Tanzstunden von D._____ (Prot. I S. 12) sowie die Krankenkassenprämien von D._____ (Urk. 12/4). Ebenfalls nicht in den Lebensstandard der Parteien eingeflossen ist der Betrag

- 15 - von Fr. 4'166.– für die Amortisation des Hypothekarkredites. Die Vorinstanz er- achtete die Amortisationspflicht der Parteien im genannten Umfang aufgrund des Rahmenvertrages für Hypothekarkredit vom 27. Januar 2012 zwischen den Par- teien und der Bank … (Urk. 12/21) zutreffenderweise als glaubhaft. Indem die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz einen entsprechenden Betrag - wenn auch je hälftig - im Bedarf der Parteien einsetzte (vgl. Urk. 16 S. 6), anerkannte sie näm- lich eine entsprechende Verpflichtung der Parteien. Die von der Gesuchsgegnerin in der Berufung neu vorgebrachte Behauptung, der Gesuchsteller habe entgegen des Hypothekarvertrages die Amortisationszahlungen von Fr. 4'166.– in der Ver- gangenheit bis und mit heute nie geleistet, sondern mit der Bank vereinbart, dass die Pensionskasse als Sicherheit genüge, weshalb dieser Betrag ebenfalls für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe (Urk. 44 S. 5 f.), ist aufgrund des Novenrechts unbeachtlich. Dasselbe muss betreffend das zur Untermauerung der entsprechenden Behauptung neu eingereichte Schreiben der Bank … vom 24. Juni 2015 (Urk. 48/3) gelten. Hat doch die Gesuchsgegnerin nicht dargetan, weshalb sie als solidarisch haftende und damit zur Einholung ent- sprechender Informationen befugte Kreditnehmerin trotz zumutbarer Sorgfalt die- se Vorbringen nicht schon vor erster Instanz hätte geltend machen können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenfalls nicht für den gemeinsamen Unterhalt zur Verfügung stand der durch ei- ne Belastungsanzeige (Urk. 12/29) ausgewiesene Betrag von Fr. 2'500.– monat- lich für die Leibrente an den Onkel des Gesuchstellers, dessen Entrichtung von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten wurde. Wie bereits die Vorinstanz (vgl. Urk. 45 S. 33) zutreffend bemerkt hat, ist unerheblich, ob diese Leibrente rechtlich geschuldet ist. Entscheidend ist einzig, ob diese während der Dauer des Zusam- menlebens entrichtet wurde, was die Gesuchsgegnerin nicht bestritten hat. Das- selbe gilt für die durch mehrere Belastungsanzeigen (Urk. 12/33) ausgewiesenen Unterstützungsleistungen an die Mutter des Gesuchstellers im Umfang von Fr. 1'445.–. Nicht in die Lebenshaltung der Parteien geflossen sind sodann die belegten (Urk. 12/31 und Urk. 12/32) monatlichen Zinszahlungen in der Höhe von Fr. 392.– und Fr. 201.– für die Liegenschaft ... [Adresse 2]. Von der Gesuchsgeg- nerin wurde diesbezüglich auch einzig vorgebracht, es handle sich dabei um kei-

- 16 - ne gemeinsame Schuld (Urk. 16 S. 9). Entscheidend und von der Gesuchsgegne- rin unbestritten geblieben ist aber, dass die entsprechenden Zinszahlungen vom Gesuchsteller tatsächlich geleistet und diese Beträge insofern nicht zur Bestrei- tung des Familienunterhalts verwendet wurden. Ausgewiesen ist des weiteren ein Betrag von Fr. 179.– (Urk. 12/30) für die Lebensversicherung des Gesuchstellers. Dazu kommen die belegten Auslagen für Steuern in der Höhe von rund Fr. 4'300.– (Urk. 12/40). Es ergibt sich demnach, wie auch die Vorinstanz zutreffend annahm, dass ein namhafter Teil des Einkommens des Gesuchstellers nicht in die Lebenshaltung der Parteien geflossen ist. Selbst wenn in der Vergangenheit Steuern nicht be- zahlt beziehungsweise ein Kredit aufgenommen wurde, kann - entgegen der Dar- stellung der Gesuchsgegnerin (Prot. I S. 30 f.) - nicht automatisch darauf ge- schlossen werden, dass die entsprechenden Mittel vollumfänglich der Finanzie- rung des Lebensstandards der Parteien gedient haben. Zwar ergibt sich aus den dem Kreditvertrag angehängten Belastungsanzeigen (Urk. 12/28), dass die Kre- ditsumme wohl teils für den Familienbedarf (Überweisungen an Miele AG, UPC Cablecom GmbH, Billag AG, Swisscom AG, Maler ... GmbH etc.) verwendet und damit auch Steuern bezahlt wurden (Überweisungen an Finanzverwaltung Ge- meinde E._____). Überweisungen fanden jedoch beispielsweise auch an die Ex- frau des Gesuchstellers statt. So führt die Gesuchsgegnerin denn auch selber aus, dass ein Grossteil des Kredits noch nicht benutzt, beziehungsweise daraus Unterhaltsbeiträge an die Tochter des Gesuchstellers aus erster Ehe geleistet worden seien (Urk. 16 S. 8). In Ermangelung von substantiierten Behauptungen dazu, welche Beträge konkret zusätzlich zur Befriedung welcher Bedürfnisse der Parteien beziehungsweise der Gesuchsgegnerin zur Verfügung gestanden haben sollen, kann die Gesuchsgegnerin somit daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3. Anstatt die effektiven Kosten für die Weiterführung der bisherigen Lebens- haltung darzulegen und damit ihren Standpunkt zu verfestigen, dass bis anhin alle Einkünfte hierfür aufgewendet wurden, beschränkt sich die Gesuchsgegnerin auf die Behauptung, die Parteien hätten während der Ehe einen sehr hohen Lebens- standard gelebt (Prot. I S. 20 und 30 f.; Urk. 16 S. 9). Allein aufgrund dessen, dass die Parteien Eigentümer eines grossen Einfamilien-

- 17 - hauses sind, ergibt sich allerdings nicht, dass ein luxuriöser Lebensstil gelebt wurde, zumal dieses nicht nur von den Parteien, sondern auch von den drei vor- ehelichen Töchtern der Gesuchsgegnerin und über längere Zeit auch von der un- ter dessen Obhut stehenden vorehelichen Tochter des Gesuchstellers bewohnt wurde. Nach unbestritten gebliebener Darstellung des Gesuchstellers war über- dies ursprünglich auch noch der Einzug der zwei weiteren vorehelichen Kinder des Gesuchsgegners in das Einfamilienhaus vorgesehen (vgl. Prot. I S. 5). Die Gesuchsgegnerin liess sodann ausführen, die Parteien seien (rund zwei Mal jährlich) sehr luxuriös in die Ferien gefahren und meistens übers Wochenende in eine andere Stadt gereist. Zudem habe sich die Gesuchsgegnerin Kleider kaufen können, soviel sie habe wollen. Die Parteien hätten nur in noblen Restaurants und Hotels verkehrt und ausschliesslich die besten Lebensmittel gekauft. Ausserdem seien eine Putzfrau und eine Angestellte zum Bügeln engagiert worden (Urk. 16 S. 9 f.). Mit diesen allgemeinen Ausführungen vermag die Gesuchsgegnerin den von ihr behaupteten - und vom Gesuchsteller bestrittenen (Prot. I S. 11 und 28) - luxuriösen Lebensstandard der Parteien nicht glaubhaft zu machen. Die Ge- suchsgegnerin unterliess es darzustellen, wo und in welcher Regelmässigkeit die geltend gemachten Restaurantbesuche, Wochenend-/Ferienreisen und (Klei- der-/Lebensmittel-)Einkäufe etc. stattgefunden haben und welche Beträge hierfür jeweils anfielen. Sodann hat sie - abgesehen von einigen im vorliegenden Zu- sammenhang wenig aussagekräftigen Ferienfotos (Urk. 17/7) - für diese behaup- teten Aufwendungen keinen einzigen Beleg, wie Kreditkarten-/ Kundenkartenab- rechnungen, Buchungsbestätigungen für Flüge oder Hotels, Restaurantrechnun- gen, Quittungen von Einkäufen oder Lohnabrechnungen von Hausangestellten, eingereicht. Soweit die Kosten den familienrechtlichen Grundbedarf der Gesuchsgegnerin übersteigen, ist es der Gesuchsgegnerin mangels hinlänglich substantiierter Be- hauptungen und mangels Vorlage von mit diesen Behauptungen im Einklang ste- henden Belegen somit nicht gelungen, ein insgesamt glaubhaftes Bild ihres Lebensstandards beziehungsweise der hierzu notwendigen Mittel zu zeichnen. 4.4. Gesamthaft betrachtet erscheint glaubhaft, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Einkommens des Gesuchstellers während des Zusammenlebens der

- 18 - Parteien für feste Ausgaben herangezogen worden war und nicht für den gemein- samen, entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin nicht luxuriösen, Lebens- standard der Familie zur Verfügung stand. Dass die Vorinstanz die einstufige Be- rechnungsmethode angewandt hat, ist daher nicht zu beanstanden. C) Unterhaltsberechnung

1. Einkommen der Gesuchsgegnerin

E. 4 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine auf ½ reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'350.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 35 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: js

Dispositiv
  1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskos- tenbeitrag von insgesamt Fr. 4'000.– zu leisten.
  2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. (Mitteilungssatz)
  4. (Rechtsmittelbelehrung) und erkennt sodann:
  5. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.
  6. Die eheliche Liegenschaft, ... [Adresse 1], wird der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat zur ausschliesslichen Benützung zugeteilt.
  7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätestens
  8. September 2015 zu verlassen.
  9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 3'586.– zu bezahlen; zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, erstmals ab Juli 2015.
  10. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, von diesem Betrag die Hypothe- karkosten von monatlich Fr. 1'740.– in Abzug zu bringen um damit die Hypo- thekarzinsen direkt an die Hypothekargläubigerin zu leisten. - 5 -
  11. Das Fahrzeug BMW X1, Kontrollschild ZH ..., wird für die Dauer des Ge- trenntlebens der Gesuchsgegnerin zu ausschliesslichen Benutzung zuge- wiesen.
  12. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin das Elektrofahrrad auf erstes Verlangen herauszugeben resp. ihr die Benutzung desselben zu ermöglichen.
  13. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 17. Dezember 2014 angeordnet.
  14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– und den Parteien je hälftig auferlegt.
  15. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.
  16. (Mitteilungssatz)
  17. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 44): "1. Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 2. Juni 2015 sei aufzuheben.
  18. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab dem 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 ein Unterhalt von Fr. 6'207.–, ab dem 1. Juli 2015 bis zum 30. April 2016 ein Unterhalt von Fr. 8'065.– und ab dem 1. Mai 2016 ein Unterhalt von Fr. 9'482.– zu bezahlen.
  19. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
  20. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbe- klagten.
  21. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den unterzeichneten Rechtsanwalt als ihren Rechts- beistand zu bestellen." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 52): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 6 -
  22. Das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrag sei abzu- weisen, eventualiter sei dieser auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
  23. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I.
  24. Die Parteien sind seit dem tt. Oktober 2009 verheiratet. Sie haben je drei voreheliche, jedoch keine gemeinsame Kinder. Seit dem 5. Dezember 2014 ste- hen sie sich vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 41 = 45 S. 4 f.). Die Vorinstanz fällte am 2. Juni 2015 das einleitend wiedergegebene Urteil (Urk. 41 = 45).
  25. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan: Gesuchsgegnerin) am 29. Juni 2015 innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 44 S. 2). Die Berufungsantwort datiert vom
  26. Juli 2015; der Gesuchsteller schliesst darin auf Abweisung der Berufung (Urk. 52 S. 2). Die Berufungsantwort wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 54) zugestellt. Mit Eingabe vom 27. August 2015 (Urk. 55) reichte der Gesuchsteller diverse Belastungsanzeigen betreffend sein Privatkonto bei der Zürcher Kantonalbank ein (Urk. 57/1-35). Diese wurden der Gesuchsgegnerin am 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 55, 56 und 57/1-35). - 7 - II.
  27. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin persönlich. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 9 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.
  28. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Ver- fahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2.).
  29. Die Gesuchsgegnerin verlangt in Antrag 2 der Berufungsschrift (Urk. 44 S. 2) zunächst, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 einen Unterhaltsbeitrag von (monatlich) Fr. 6'207.– zu bezahlen. Zur Begründung führt die Gesuchsgegnerin aus, sie habe die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. April 2015 (Urk. 35 = 48/7) darüber informiert, dass der Ge- suchsteller keine Unterhaltszahlungen leiste und sie seit dem 1. Januar 2015 le- diglich mit den Kinderalimenten und dem eigenen Verdienst den Lebensunterhalt bestreiten müsse. Seit diesem Zeitpunkt habe die Gesuchsgegnerin sämtliche Rechnungen (Krankenkasse, Handy, Berufsauslagen etc.) selbst bezahlen und das Essen für sich und ihre drei Kinder vom eigenen Geld einkaufen müssen. Einzig die Auslagen für die Liegenschaft habe der Gesuchsteller mitbezahlt (Urk. 44 S. 10 f.). Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, sowohl in ihrer schriftlichen Eingabe vom
  30. Dezember 2014 als auch anlässlich der Verhandlung vom 29. Januar 2015 habe die Gesuchsgegnerin Unterhaltsbeiträge ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt. Anlässlich der Verhandlung vom 29. Januar 2015 habe die Gesuchs- gegnerin ausserdem behauptet, dass die Parteien nach wie vor zusammenleben würden und beantragt, das Getrenntleben sei erst ab dem Urteilszeitpunkt zu be- - 8 - willigen. Der erstinstanzliche Antrag auf Zusprechung von Unterhalt, sei daher so zu verstehen, dass die Gesuchsgegnerin Unterhalt frühestens im Zeitpunkt des Urteils beantrage. Soweit die Gesuchsgegnerin nun im Berufungsverfahren rück- wirkend ab 1. Januar 2015 Unterhaltsbeiträge verlange, handle es sich um eine unzulässige Klageänderung (Urk. 52 S. 3 f.). Dieser prozessuale Standpunkt des Gesuchstellers ist begründet. Der Gegen- stand des Berufungsverfahrens wird grundsätzlich durch den angefochtenen Ent- scheid und die Rechtsbegehren bestimmt, über welche die Vorinstanz zu befin- den hatte. Eine Änderung der Rechtsbegehren (sog. Klageänderung) ist im Beru- fungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn einerseits die Vo- raussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (d.h. der neue Anspruch steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisher geltend gemachten oder die Gegenpartei stimmt der Klageänderung zu) und anderseits die verlangte Klageänderung auf zulässigen neuen Tatsachen beruht. Zulässig sind - wie be- reits erwähnt (E. II. 2.) - gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur solche neuen Tatsa- chen, die ohne Verzug vorgebracht werden und die überdies trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Gesuchsgegnerin ih- ren Antrag auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. Januar 2015 nicht be- reits vor Vorinstanz hätte stellen können. Dies insbesondere in Anbetracht des- sen, dass die Hauptverhandlung vor Vorinstanz erst am 29. Januar 2015 stattfand (vgl. Prot. I S. 4). Wie aus ihrer Eingabe vom 9. April 2015 (Urk. 35) hervorgeht, vertrat die Gesuchsgegnerin denn auch bereits vor Vorinstanz die - seitens des Gesuchstellers bestrittene - Auffassung, dass der Gesuchsteller seit dem
  31. Januar 2015 seiner Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber in ungenügender Weise nachgekommen sei. Die Gesuchsgegnerin ist mit dem neuen Antrag zur Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. Januar 2015 im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Mit diesem Vorbehalt ist auf die Berufung der Gesuchsgegnerin einzutreten. - 9 - III. A) Ausgangslage
  32. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Unterhaltsberechnung anhand der einstufigen konkreten Berechnungsmethode vorgenommen. Den Be- darf der Gesuchsgegnerin setzte sie dabei auf Fr. 5'322.– fest und rechnete der Gesuchsgegnerin ein erzielbares Einkommen von Fr. 1'736.– an (Urk. 45 S. 15 ff.). Demzufolge verpflichtete sie den Gesuchsteller ab Juli 2015 zur Bezah- lung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 3'586.– (Urk. 45 Dispositivziffer 4).
  33. Neben dem Einkommen der Gesuchsgegnerin sowie diversen Positionen im Bedarf der Gesuchsgegnerin und im Bedarf des Gesuchstellers ist im Berufungs- verfahren insbesondere umstritten, nach welcher Berechnungsmethode die Un- terhaltsbeiträge zu ermitteln sind. Darauf ist im Folgenden einzugehen. B) Berechnungsmethode
  34. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass angesichts des Gesamtein- kommens der Parteien von insgesamt rund Fr. 31'000.– die Unterhaltsbeiträge klarerweise anhand der einstufigen Berechnungsmethode, d.h. durch Addition der Bedarfspositionen der unterhaltsberechtigten Partei, zu ermitteln seien. Sie er- wog, der Gesuchsteller habe glaubhaft zu machen vermögen, dass ein wesentli- cher Teil seines hohen Einkommens bereits während der Dauer des Zusammen- lebens für feste Ausgaben herangezogen worden sei und somit nicht für den ge- meinsamen Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung gestanden habe. Der Ge- suchsgegnerin sei es hingegen mit den gemachten Ausführungen und den einge- reichten Unterlagen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass das Einkommen des Gesuchstellers (fast) vollumfänglich für einen luxuriösen Lebensstandard verwendet worden sei. Gerade auch in Bezug auf die behaupteten luxuriösen Fe- rien und Kleiderkäufe seien keinerlei entsprechende Belege ins Recht gereicht worden. Die eingereichten Ferienfotos und die Schenkung einer Louis Vuitton Ta- sche würden zwar auf einen gehobenen Lebensstandard hinweisen, den Beleg - 10 - dafür, dass das Einkommen von rund Fr. 30'000.– in den Unterhalt der Familie geflossen sei, würden sie aber nicht zu liefern vermögen (Urk. 45 S. 25 und 32 f.). 2.1. Die Gesuchsgegnerin kritisiert die Methodenwahl der Vorinstanz. Sie stellt sich auf den Standpunkt, es sei die zweistufige Methode mit hälftiger Über- schussverteilung anzuwenden, da keine Sparquote gebildet worden sei. Der Ge- suchsteller habe trotz der ihn diesbezüglich treffenden Behauptungs- und Beweis- last keine Sparquote, sondern lediglich fixe monatliche Ausgabenposten geltend gemacht, welche von der Vorinstanz mehrheitlich und ohne weitere Prüfung über- nommen worden seien. Die Vorinstanz habe die von ihr gewählte Berechnungs- methode denn auch nicht konsequent angewandt. So habe sie bei beiden Partei- en den Grundbetrag von je Fr. 1'350.– der betreibungsrechtlichen Richtlinien zu Art. 93 SchKG übernommen ohne den konkreten, während der Ehe gelebten Standard der Ehegatten zu ermitteln. Die Parteien hätten äusserst luxuriös gelebt. Dass die Parteien das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt oder andere fixe monatliche Ausgaben verwendet hätten, zeige sich insbesondere darin, dass der Gesuchsteller am 24. Dezember 2014 einen Kredit aufgenommen habe, um vor Gericht zu suggerieren, dass sein Bedarf höher sei. Damit sei klar, dass von den Parteien während der Dauer der Ehe kein Sparkapital geäufnet worden sei. Wie aus den Unterlagen hervorgehe, seien während der Dauer der Ehe auch nur wenig Steuern bezahlt worden. Dieser Betrag sei ebenfalls für den Lebensunter- halt verbraucht worden. Im Übrigen würden auch die Bankkonti kein Gespartes aufweisen (Urk. 44 S. 3 f.). 2.2. Der Gesuchsteller entgegnet, Sparen sei nur eine Möglichkeit, das Einkom- men nicht für den Lebensunterhalt eines Ehegatten zu verbrauchen. Er habe glaubhaft gemacht, dass ein sehr grosser Anteil seines Einkommens für diverse andere Personen und Zwecke ausgegeben und nicht in den Lebensunterhalt der Parteien beziehungsweise der Gesuchsgegnerin geflossen sei. Die Argumentati- on der Gesuchsgegnerin, sie habe einen hohen Lebensstandard gelebt, weil der Gesuchsteller ein hohes Einkommen erziele, sei somit falsch. Aus diesem Grund sei die zweistufige Methode vorliegend unangebracht, denn die Zuweisung eines Überschusses würde dazu führen, dass Mittel, welche während des Zusammen- - 11 - lebens der Gesuchsgegnerin nicht zur Verfügung gestanden hätten, zu ihr umge- leitet würden. Die Gesuchsgegnerin habe es sodann versäumt, konkrete Behaup- tungen zu ihrem Lebensstandard während des Zusammenlebens der Parteien aufzustellen und hierfür entsprechende Belege einzureichen (Urk. 52 S. 5 ff. und 21). 3.1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Dieser geniesst im Rahmen des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung (Art. 4 ZGB) denn auch relativ weitreichende Frei- heiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gege- benfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (BGer 5A_589/2009 vom 24. November 2009 E. 2.3; Schwenzer in: FamKomm Schei- dung, 2. Aufl., Art. 125 ZGB N 69). 3.2. Als Berechnungsmethode gelangt bei ehelichem Unterhalt häufig die Me- thode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (zweistufig-konkrete Methode) zur Anwendung. Nach dieser Berechnungsweise sind zunächst die massgebenden Einkommen der beiden Ehegatten zu bestim- men. In einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und betreibungsrechtlichen Zuschlägen, wie etwa Wohn- kosten, unumgänglichen Berufsauslagen, Kosten der Krankenversicherung und gegebenenfalls Unterhaltsleistungen für unmündige Kinder. Dieses (betreibungs- rechtliche Existenzminimum) wird anschliessend zum familienrechtlichen Grund- bedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für Versicherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamt- bedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen. Diese Aufteilung kann einer hälftigen Teilung entsprechen, muss aber nicht (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., N 02.27 ff.; - 12 - Six, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.61; Schwenzer in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 125 N 75 ff.). Diese Berechnungsmethode wird vom Bundesgericht vor allem bei mittleren Familieneinkommen (bis ca. Fr. 8'000.– oder Fr. 9'000.–) empfohlen (BGer 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2.; BGer 5A_288/2008 vom 27. Au- gust 2008 E. 5.4; BGE 134 III 577 E. 3). 3.3. Nach der Rechtsprechung hat in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstandenen Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden können, die unterhaltsberechtigte Person Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard wei- tergeführt werden kann. Der Unterhaltsanspruch findet dann aber auch seine Be- grenzung in der während des Zusammenlebens geführten Lebenshaltung. Die Unterhaltsregelung bezweckt keine Vermögensverschiebung. Musste während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt verwen- det werden, so ist die bisherige Sparquote in erster Linie zur Finanzierung der durch zwei Haushalte verursachten Mehrkosten einzusetzen, um den bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Bleibt trotz der Mehrkosten eine Sparquote übrig kann keine hälftige Teilung des Überschusses Platz greifen. Es ist vielmehr nach der sog. einstufig-konkreten Methode direkt vom Bedarf des unterhaltsberechtig- ten Ehegatten für die Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung auszugehen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.61, 02.65, 05.149; BGE 115 II 424 E. 3; BGE 119 II 314 E. 4 b). Einkommen, welches nicht der Befriedigung dieser Bedürfnisse dient, verbleibt demjenigen, der es erwirtschaftet (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65b, 05.173; Six, a.a.O., N 2.67; Hausheer, ZBJV, 1993, 644 ff., 658). Wur- de hingegen das gesamte Einkommen effektiv für den Unterhalt der Familie ver- wendet, gelangt für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge auch bei hohem Ein- kommen der Ehegatten die Methode des Existenzminimums mit Überschussbetei- ligung zur Anwendung (BGer 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 5.1.). Sehr gute finanzielle Verhältnisse sind nicht schon beim Vorliegen eines Famili- eneinkommens in bestimmter Höhe gegeben, sondern erst dann, wenn der ge- bührende Unterhalt aller Familienmitglieder gedeckt ist und darüber hinaus noch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, welche eine Ersparnisbildung er- - 13 - möglichen (Schwenzer in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 125 N 79; Six, a.a.O., N 2.68; FamPra.ch 2007, S. 642 f.; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.61c). 3.4. Bei der einstufig-konkreten Methode sind die bisherigen monatlichen Haus- haltungskosten und auf dieser Grundlage der Lebensstandard des unterhaltsbe- rechtigten Ehegatten konkret zu ermitteln. Anstelle der einzelnen Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums treten damit die effektiven Ausgaben des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.24, 02.65c; Six, a.a.O., N 2.68). Der Nachweis der bisher gelebten Lebenshaltung obliegt bei der konkreten Unterhaltsberechnung im Falle sehr guter wirtschaftlicher Verhält- nisse dem Unterhaltsberechtigten, doch trifft den Unterhaltsverpflichteten insofern eine Mitwirkungspflicht, als er eine von ihm geltend gemachte Sparquote nachzu- weisen hat (Hausheer/Spycher, a.a.O, N 02.65c, 05.149, 05.173; BGE 115 II 424 E. 3; BGer 5A_732/2007 vom 4. April 2008 E. 2.2). 4.1. Es steht fest, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien in den letz- ten Jahren des Zusammenlebens überdurchschnittlich gut waren. Die Vorinstanz hat unangefochten festgestellt, dass der Gesuchsteller ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 29'422.– erzielt (Urk. 45 E. 5.4.3.6). Seitens der Gesuchsgegne- rin ging sie von dem (während dem Zusammenleben erzielten) monatlichen Net- tolohn von Fr. 1'763.– aus (Urk. 45 E. 5.6.5). In Anbetracht dessen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die einstufige Methode bereits ab einem Haushaltseinkommen von Fr. 10'000.– und mehr als zulässig erachtet bezie- hungsweise nach Zürcher Praxis bei einem Haushaltseinkommen von über Fr. 15'000.– angewendet wird (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhalts- ansprüchen im Familienrecht, FamPra 2014, S. 302, unter Verweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2.1 sowie OGer ZH, LE110045 vom 15. März 2013, E. III. A. 2. und OGer ZH, LC110036 vom 7. November 2011, E. 2), steht die einstufige Methode bei finanziellen Gegebenheiten wie den vorliegenden eindeutig im Vordergrund und es besteht kein bedingungsloser Anspruch auf hälftige Teilung des Über- schusses. Obwohl sich der Gesuchsteller denn auch bereits vor Vorinstanz - unter Verweis auf die diversen grossen fixen Ausgabenposten, welche nichts mit dem Lebens- - 14 - standard der Parteien zu tun hätten - für die Anwendung der einstufigen Berech- nungsmethode aussprach (vgl. Prot. I S. 10 ff. und 26), äusserte sich die Ge- suchsgegnerin (auch nicht im Rahmen der Duplik, vgl. Prot. I S. 29 ff.) nicht zur Methodik, sondern setzte der einstufigen Berechnung des Gesuchstellers bloss eine zweistufige Unterhaltsberechnung entgegen (Urk. 16 S. 5 ff.). 4.2. Bei hohen Einkommen bildet - wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. III.B) 3.3.) - im Falle der Trennung der in der ehelichen Gemeinschaft gelebte Lebens- standard die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch. Auf bisher der Bildung von Ersparnissen dienende Einkommensteile kann nur soweit zurück gegriffen werden, als damit die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten gedeckt werden sollen. Der Verweis der Gesuchsgegnerin auf die im Recht liegenden Steuererklärungen (Urk. 16 S. 10; Urk. 12/42) beziehungsweise die im Beru- fungsverfahren erneut vorgebrachte Behauptung, die Bankkonti würden kein Ge- spartes aufweisen, was darauf schliessen lasse, dass von den Parteien während der Dauer der Ehe kein Teil des Einkommens gespart worden sei (Prot. I. S. 20; Urk. 44 S. 4), helfen der Gesuchsgegnerin nicht weiter. Dem Gesuchsteller ist nämlich dahingehend zu folgen, dass Sparen nur eine Möglichkeit darstellt, das Einkommen nicht für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Ehegatten zu verbrauchen. Massgebend ist insofern vorliegend primär, welcher Teil des Ein- kommens aufgrund der von den Ehegatten vereinbarten beziehungsweise tat- sächlich gelebten Lebenshaltung während des Zusammenlebens für den eheli- chen Unterhalt zur Verfügung stand. Der Gesuchsteller macht denn auch mehrere grosse monatlich anfallende Ausgabenposten geltend (Prot. I. S. 11 ff.), welche nichts mit der Lebensführung der Parteien zu tun haben und von der Gesuchs- gegnerin nicht substantiiert bestritten wurden. Von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten wurden insbesondere die vom Gesuch- steller für seine beiden aus früheren Ehen stammenden Kinder, C._____ und D._____, geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'560.– beziehungs- weise Fr. 350.– (Prot. I S. 12; Urk. 12/2 und 12/3), der Betrag von Fr. 400.– mo- natlich für die Klavier- beziehungsweise Tanzstunden von D._____ (Prot. I S. 12) sowie die Krankenkassenprämien von D._____ (Urk. 12/4). Ebenfalls nicht in den Lebensstandard der Parteien eingeflossen ist der Betrag - 15 - von Fr. 4'166.– für die Amortisation des Hypothekarkredites. Die Vorinstanz er- achtete die Amortisationspflicht der Parteien im genannten Umfang aufgrund des Rahmenvertrages für Hypothekarkredit vom 27. Januar 2012 zwischen den Par- teien und der Bank … (Urk. 12/21) zutreffenderweise als glaubhaft. Indem die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz einen entsprechenden Betrag - wenn auch je hälftig - im Bedarf der Parteien einsetzte (vgl. Urk. 16 S. 6), anerkannte sie näm- lich eine entsprechende Verpflichtung der Parteien. Die von der Gesuchsgegnerin in der Berufung neu vorgebrachte Behauptung, der Gesuchsteller habe entgegen des Hypothekarvertrages die Amortisationszahlungen von Fr. 4'166.– in der Ver- gangenheit bis und mit heute nie geleistet, sondern mit der Bank vereinbart, dass die Pensionskasse als Sicherheit genüge, weshalb dieser Betrag ebenfalls für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe (Urk. 44 S. 5 f.), ist aufgrund des Novenrechts unbeachtlich. Dasselbe muss betreffend das zur Untermauerung der entsprechenden Behauptung neu eingereichte Schreiben der Bank … vom 24. Juni 2015 (Urk. 48/3) gelten. Hat doch die Gesuchsgegnerin nicht dargetan, weshalb sie als solidarisch haftende und damit zur Einholung ent- sprechender Informationen befugte Kreditnehmerin trotz zumutbarer Sorgfalt die- se Vorbringen nicht schon vor erster Instanz hätte geltend machen können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenfalls nicht für den gemeinsamen Unterhalt zur Verfügung stand der durch ei- ne Belastungsanzeige (Urk. 12/29) ausgewiesene Betrag von Fr. 2'500.– monat- lich für die Leibrente an den Onkel des Gesuchstellers, dessen Entrichtung von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten wurde. Wie bereits die Vorinstanz (vgl. Urk. 45 S. 33) zutreffend bemerkt hat, ist unerheblich, ob diese Leibrente rechtlich geschuldet ist. Entscheidend ist einzig, ob diese während der Dauer des Zusam- menlebens entrichtet wurde, was die Gesuchsgegnerin nicht bestritten hat. Das- selbe gilt für die durch mehrere Belastungsanzeigen (Urk. 12/33) ausgewiesenen Unterstützungsleistungen an die Mutter des Gesuchstellers im Umfang von Fr. 1'445.–. Nicht in die Lebenshaltung der Parteien geflossen sind sodann die belegten (Urk. 12/31 und Urk. 12/32) monatlichen Zinszahlungen in der Höhe von Fr. 392.– und Fr. 201.– für die Liegenschaft ... [Adresse 2]. Von der Gesuchsgeg- nerin wurde diesbezüglich auch einzig vorgebracht, es handle sich dabei um kei- - 16 - ne gemeinsame Schuld (Urk. 16 S. 9). Entscheidend und von der Gesuchsgegne- rin unbestritten geblieben ist aber, dass die entsprechenden Zinszahlungen vom Gesuchsteller tatsächlich geleistet und diese Beträge insofern nicht zur Bestrei- tung des Familienunterhalts verwendet wurden. Ausgewiesen ist des weiteren ein Betrag von Fr. 179.– (Urk. 12/30) für die Lebensversicherung des Gesuchstellers. Dazu kommen die belegten Auslagen für Steuern in der Höhe von rund Fr. 4'300.– (Urk. 12/40). Es ergibt sich demnach, wie auch die Vorinstanz zutreffend annahm, dass ein namhafter Teil des Einkommens des Gesuchstellers nicht in die Lebenshaltung der Parteien geflossen ist. Selbst wenn in der Vergangenheit Steuern nicht be- zahlt beziehungsweise ein Kredit aufgenommen wurde, kann - entgegen der Dar- stellung der Gesuchsgegnerin (Prot. I S. 30 f.) - nicht automatisch darauf ge- schlossen werden, dass die entsprechenden Mittel vollumfänglich der Finanzie- rung des Lebensstandards der Parteien gedient haben. Zwar ergibt sich aus den dem Kreditvertrag angehängten Belastungsanzeigen (Urk. 12/28), dass die Kre- ditsumme wohl teils für den Familienbedarf (Überweisungen an Miele AG, UPC Cablecom GmbH, Billag AG, Swisscom AG, Maler ... GmbH etc.) verwendet und damit auch Steuern bezahlt wurden (Überweisungen an Finanzverwaltung Ge- meinde E._____). Überweisungen fanden jedoch beispielsweise auch an die Ex- frau des Gesuchstellers statt. So führt die Gesuchsgegnerin denn auch selber aus, dass ein Grossteil des Kredits noch nicht benutzt, beziehungsweise daraus Unterhaltsbeiträge an die Tochter des Gesuchstellers aus erster Ehe geleistet worden seien (Urk. 16 S. 8). In Ermangelung von substantiierten Behauptungen dazu, welche Beträge konkret zusätzlich zur Befriedung welcher Bedürfnisse der Parteien beziehungsweise der Gesuchsgegnerin zur Verfügung gestanden haben sollen, kann die Gesuchsgegnerin somit daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3. Anstatt die effektiven Kosten für die Weiterführung der bisherigen Lebens- haltung darzulegen und damit ihren Standpunkt zu verfestigen, dass bis anhin alle Einkünfte hierfür aufgewendet wurden, beschränkt sich die Gesuchsgegnerin auf die Behauptung, die Parteien hätten während der Ehe einen sehr hohen Lebens- standard gelebt (Prot. I S. 20 und 30 f.; Urk. 16 S. 9). Allein aufgrund dessen, dass die Parteien Eigentümer eines grossen Einfamilien- - 17 - hauses sind, ergibt sich allerdings nicht, dass ein luxuriöser Lebensstil gelebt wurde, zumal dieses nicht nur von den Parteien, sondern auch von den drei vor- ehelichen Töchtern der Gesuchsgegnerin und über längere Zeit auch von der un- ter dessen Obhut stehenden vorehelichen Tochter des Gesuchstellers bewohnt wurde. Nach unbestritten gebliebener Darstellung des Gesuchstellers war über- dies ursprünglich auch noch der Einzug der zwei weiteren vorehelichen Kinder des Gesuchsgegners in das Einfamilienhaus vorgesehen (vgl. Prot. I S. 5). Die Gesuchsgegnerin liess sodann ausführen, die Parteien seien (rund zwei Mal jährlich) sehr luxuriös in die Ferien gefahren und meistens übers Wochenende in eine andere Stadt gereist. Zudem habe sich die Gesuchsgegnerin Kleider kaufen können, soviel sie habe wollen. Die Parteien hätten nur in noblen Restaurants und Hotels verkehrt und ausschliesslich die besten Lebensmittel gekauft. Ausserdem seien eine Putzfrau und eine Angestellte zum Bügeln engagiert worden (Urk. 16 S. 9 f.). Mit diesen allgemeinen Ausführungen vermag die Gesuchsgegnerin den von ihr behaupteten - und vom Gesuchsteller bestrittenen (Prot. I S. 11 und 28) - luxuriösen Lebensstandard der Parteien nicht glaubhaft zu machen. Die Ge- suchsgegnerin unterliess es darzustellen, wo und in welcher Regelmässigkeit die geltend gemachten Restaurantbesuche, Wochenend-/Ferienreisen und (Klei- der-/Lebensmittel-)Einkäufe etc. stattgefunden haben und welche Beträge hierfür jeweils anfielen. Sodann hat sie - abgesehen von einigen im vorliegenden Zu- sammenhang wenig aussagekräftigen Ferienfotos (Urk. 17/7) - für diese behaup- teten Aufwendungen keinen einzigen Beleg, wie Kreditkarten-/ Kundenkartenab- rechnungen, Buchungsbestätigungen für Flüge oder Hotels, Restaurantrechnun- gen, Quittungen von Einkäufen oder Lohnabrechnungen von Hausangestellten, eingereicht. Soweit die Kosten den familienrechtlichen Grundbedarf der Gesuchsgegnerin übersteigen, ist es der Gesuchsgegnerin mangels hinlänglich substantiierter Be- hauptungen und mangels Vorlage von mit diesen Behauptungen im Einklang ste- henden Belegen somit nicht gelungen, ein insgesamt glaubhaftes Bild ihres Lebensstandards beziehungsweise der hierzu notwendigen Mittel zu zeichnen. 4.4. Gesamthaft betrachtet erscheint glaubhaft, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Einkommens des Gesuchstellers während des Zusammenlebens der - 18 - Parteien für feste Ausgaben herangezogen worden war und nicht für den gemein- samen, entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin nicht luxuriösen, Lebens- standard der Familie zur Verfügung stand. Dass die Vorinstanz die einstufige Be- rechnungsmethode angewandt hat, ist daher nicht zu beanstanden. C) Unterhaltsberechnung
  35. Einkommen der Gesuchsgegnerin 1.1. Mit der Begründung, die Gesuchsgegnerin sei einerseits nicht berechtigt gewesen, ihre Erwerbstätigkeit einzustellen, gleichzeitig aber falle eine Ausdeh- nung ihres Arbeitspensums respektive die Erhöhung ihres Verdienstes ausser Be- tracht, rechnete die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin weiterhin den sich aus den Akten ergebenden (Urk. 6/7) und während des Zusammenlebens der Parteien von der Gesuchsgegnerin erzielten monatlichen Nettolohn von Fr. 1'736.– an (Urk. 45 S. 23 ff.). 1.2. Der Gesuchsteller kritisiert im Rahmen der Berufungsantwort, die Vorinstanz habe es zu Unrecht abgelehnt, bei der Gesuchsgegnerin ein höheres Einkommen als das bisherige anzunehmen. Aufgrund ihrer (Zusatz-)Ausbildung im Manage- mentbereich könne die Gesuchsgegnerin den Lohn einer Angestellten im unteren bis mittleren Kader eines Dienstleistungsunternehmens verdienen. Nach einer Anpassungszeit von sechs Monaten ab Beendigung der Ausbildung im April 2015 habe die Gesuchsgegnerin daher mit einer 80%-Anstellung im unteren Kader ein Einkommen von Fr. 4'500.– zu erzielen. Ab Oktober 2015 bestehe daher seitens der Gesuchsgegnerin kein Anspruch mehr auf Unterhaltsbeiträge (Urk. 52 S. 21 f.). 1.3. Bei der Festsetzung von Geldbeiträgen des einen Ehegatten an den ande- ren nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von den bishe- rigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB aus. Der ur- sprüngliche Konsens hat der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben, die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert - 19 - werden soll; anders entscheiden liefe auf eine Vorwegnahme der Scheidung vo- raus. Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu er- warten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit zunehmend an Be- deutung (BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 2; BGer 5P.347/2001 vom 14. De- zember 2001 E. 3a). Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit allerdings nur zu bejahen, wenn keine Mög- lichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Spar- quote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehe- gatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.a.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 2; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 N 19a; BGE 130 III 537 E. 3.2). Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, wonach sie nach der Heirat im Jahre 2009 Mutter und Hausfrau gewesen sei, vor 12 Monaten ihre Berufstätigkeit mit einem 50%-Pensum wieder aufgenommen habe und damit ein Nettoeinkommen von rund Fr. 1'700.– erziele (Urk. 16 S. 4), wurden vom Gesuchsteller nicht sub- stantiiert bestritten. Er betonte lediglich, die Gesuchsgegnerin habe eine ausge- zeichnete Ausbildung. Seit 2008 habe sie verschiedene Schulen besucht, was sie zum Teil während vier bis fünf Tagen in der Woche beschäftigt habe. Daher habe sie ihre Kinder bereits früher nicht oder wenig während der Woche selber betreut (Prot. I. S. 15). Anerkanntermassen hat die Gesuchsgegnerin während der Dauer des Zusammenlebens der Parteien somit nie ein höheres als das sich aus den Akten ergebende monatliche Nettoeinkommen von Fr. 1'736.– (Urk. 6/7) bei F._____ erzielt. Vorliegend können mit dem Erwerbseinkommen der Ehegatten aufgrund der bis- herigen Aufgabenteilung die Kosten zweier Haushalte unter Beibehaltung der bis- herigen Lebenshaltung der Familie eindeutig gedeckt werden. Davon geht im Üb- rigen auch der Gesuchsteller aus, wenn er vor Vorinstanz seinem Einkommen von Fr. 28'000.– und dem Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'750.– ei- - 20 - nen eigenen Bedarf von Fr. 20'116.– und einen Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'190.– gegenüberstellt (Prot. I. S. 11 ff.). Es bleibt somit bei der bisherigen Aufgabenteilung und es besteht jedenfalls im Eheschutzverfahren einstweilen kein Raum, die Gesuchsgegnerin zu einer Ausdehnung ihres Arbeitspensums zu verpflichten. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festhielt (Urk. 45 E. 5.5.3.1.), bestand für die Gesuchsgegnerin allerdings kein Anlass, ihre Arbeitstätigkeit auf- zugeben und dadurch von der gelebten Aufgabenteilung abzuweichen, zumal die Trennung vom Gesuchsteller hinsichtlich die Betreuungssituation für ihre drei vor- ehelichen Kinder keine wesentlichen Veränderungen nach sich zog. Es bleibt in- sofern bei dem von der Vorinstanz berücksichtigten Einkommen der Gesuchs- gegnerin von Fr. 1'736.–.
  36. Bedarf Gesuchsgegnerin 2.1. Die Vorinstanz ist von einem Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 5'322.– ausgegangen (Urk. 45 S. 26). Die Gesuchsgegnerin kritisiert die Bedarfspositio- nen Grundbetrag, Wohnkosten und Steuern. Ausserdem möchte sie ab Mai 2016 zusätzlich Fr. 1'417.– für die Leasinggebühr und die Versicherung für den BMW x1 xDrive 28i im Bedarf berücksichtigt haben. Der Gesuchsteller beanstandet den von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksichtigen Betrag für Telefon/Internet/Billag. 2.2. Grundbetrag 2.2.1. Die Vorinstanz hat für diese Position auf den Grundbetrag für eine alleiner- ziehende Person ohne Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person ge- mäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 (im Folgenden: Kreisschreiben) von Fr. 1'350.– abgestellt (Urk. 45 S. 26 f. Note 1). 2.2.2. Die Gesuchsgegnerin bringt im Berufungsverfahren vor, falls das Gericht wider Erwarten nicht von der zweistufigen Methode mit hälftiger Überschussver- teilung ausgehen sollte, sei im konkret berechneten Bedarf der Gesuchsgegnerin - 21 - der Grundbetrag um mindestens 100% auf mindestens Fr. 2'700.– zu erhöhen. Es sei offensichtlich, dass die Parteien während der Dauer der Ehe einen hohen Le- bensstandard gelebt hätten und die Gesuchsgegnerin insofern einen höheren Grundbedarf für Kleider, Kosmetik, Essen etc. habe als lediglich das Existenzmi- nimum (Urk. 44 S. 9 f.). Der Gesuchsteller entgegnet, das Vorbringen, der Grundbedarf der Gesuchsgeg- nerin sei um 100% zu erhöhen, sei neu und unzulässig. Die Gesuchsgegnerin selber habe vor Vorinstanz einen Grundbetrag von Fr. 1'350.– behauptet. Aus- serdem habe sie keinen luxuriösen Lebensstandard der Parteien glaubhaft ma- chen können (Urk. 52 S. 19 f.). 2.2.3. Die Behauptung und Substantiierung des konkreten Bedarfs durch Glaub- haftmachung obliegt grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten. Gewisse Pau- schalisierungen sind aber auch im Rahmen der einstufig-konkreten Berech- nungsmethode unumgänglich, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagenpositio- nen wie den täglichen Bedarf (Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheits- pflege etc.) die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln. Ist glaub- haft, dass für solche Positionen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenz- minimums getätigt wurden, kann hier zum Beispiel eine Verdoppelung des Grundbetrages oder eine Vervielfachung erfolgen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65c). Wie bereits erwähnt (vgl. E. III. B. 4.3. f.), ist es der Gesuchsgegnerin nicht gelungen, einen luxuriösen Lebensstandard der Parteien während der Dauer des Zusammenlebens glaubhaft zu machen. Sie hat denn auch zu den einzelnen Positionen, die durch den Grundbetrag gedeckt werden müssen, wie Nahrung, Bekleidung, Kultur und Freizeit, weder konkrete Behauptungen für überdurch- schnittliche Kosten aufgestellt noch entsprechende Belege eingereicht. Das Vor- gehen der Vorinstanz, den Grundbetrag gemäss Ziff. II. 2.2. des Kreisschreibens festzusetzen und diesen in Anbetracht der Urlaubsreisen beinhaltenden gehobe- nen Lebenshaltung der Parteien um den Betrag von Fr. 400.– für Ferien (vgl. Urk. 45 S. 26 und 32 Note 26) zu ergänzen, ist daher nicht zu beanstanden. - 22 - 2.3. Wohnkosten 2.3.1. Die Vorinstanz ging von Hypothekarzinsen von Fr. 1'740.– aus und setzte für die Nebenkosten pauschal 1% des Verkehrswertes der Liegenschaft von Fr. 1'044'000.–, somit monatlich Fr. 870.–, ein. Hiervon brachte sie einen Wohn- kostenanteil je Kind von Fr. 250.– (total Fr. 750.–) in Abzug und berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin im Ergebnis Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'860.– (Urk. 45 S. 28 f. Note 8). 2.3.2. Die Gesuchsgegnerin macht im Rahmen der Berufung geltend, die Vor- instanz sei zu Recht nicht der Berechnung des Gesuchstellers, wonach Liegen- schaftsnebenkosten von rund Fr. 7'780.– jährlich anfallen würden, gefolgt, son- dern habe diese praxisgemäss auf 1% des Verkehrswertes der Liegenschaft fest- gesetzt. Fälschlicherweise sei die Vorinstanz allerdings vom Verkehrswert der Liegenschaft an der ... [Adresse 1] ausgegangen. Die eheliche Liegenschaft liege jedoch ... [Adresse 2]. Der Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft liege gemäss Verkehrswertschätzung von Engels & Völkers (Urk. 48/4) bei circa Fr. 3'200'000.– . Selbst wenn man diese Schätzung nicht akzeptieren wolle, sei in Anbetracht dessen, dass die Liegenschaft mit einer Hypothekarschuld von Fr. 2'500'000.– be- lastet sei und die Bank keinen Hypothekarkredit spreche, mit welchem die Lie- genschaft mit über 80% des tatsächlichen Verkehrswertes belastet wäre, von ei- nem Verkehrswert von Fr. 3'125'000.– und somit von pauschalen Neben- und Un- terhaltskosten von Fr. 2'604.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der Hypothe- karzinsen von Fr. 1'740.– und unter Vornahme eines Abzuges von Fr. 250.– je Kind, würden sich Wohnkosten der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'594.– ergeben (Urk. 44 S. 7 f.). Der Gesuchsteller entgegnet, die Gesuchsgegnerin habe vor Vorinstanz selber einen Totalbetrag von Fr. 2'524.– als Kosten für das Haus, davon Fr. 782.– für die Nebenkosten, geltend gemacht. Wenn sie jetzt Nebenkosten von Fr. 2'604.– gel- tend mache, sei dies ein unzulässiges neues Vorbringen, ebenso wie die Schät- zung des Maklers ein neues unzulässiges Beweismittel darstelle. Obwohl die Vor- instanz den Wert der Liegenschaft an der ... [Adresse 2] angenommen habe, sei das Ergebnis trotzdem richtig, da Nebenkosten ab einem gewissen Wert der Lie- - 23 - genschaft nicht mehr ansteigen würden. Die vom Gesuchsteller angeführten Fr. 973.– für Nebenkosten seien aufgrund seiner Aufstellung nachvollziehbar. Der Betrag von 1% des Verkehrswertes liege ferner in Anbetracht der Tatsache, dass das Haus drei Jahre alt und somit energetisch auf dem neusten Stand sei, weit ausserhalb der tatsächlichen Kosten. Die Gesuchsgegnerin habe sodann befun- den, dass der Posten diverser Unterhalt nur Fr. 150.– betrage, worauf sie zu be- haften sei. Gemäss obergerichtlicher Praxis werde der Wohnkostenanteil bei ei- nem Kind mit einem Drittel veranschlagt, welcher sich bei einem zweiten Kind um einen weiteren Viertel erhöhe. Von den Wohnkosten von Fr. 2'542.– würden somit nur Fr. 424.– zum Lebensstandard der Gesuchsgegnerin gehören (Urk. 52 S. 17 ff.). 2.3.3. Im Falle von Liegenschaften im Eigentum einer der Parteien setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation) und den Unter- haltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen (Six, a.a.O., N 2.94). Gemäss Praxis im Kanton Zürich werden die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1 % des Verkehrswertes der Liegenschaft veranschlagt (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhalts- ansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2014, S. 322 mit Hinweis auf OGer ZH, LP050016 vom 14. Oktober 2011, LY110020 vom 14. Oktober 2011, LC110036 vom 7. November 2011). Ausgewiesen und unbestritten geblieben sind die für die eheliche Liegenschaft anfallenden Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 1'740.– (Urk. 12/6-9). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz mehrere konkrete Nebenkostenpositionen (Strom Fr. 210.–, Wärmepumpe Fr. 83.–, Techn. Betriebe Fr. 52.–, Gebäudever- sicherung Fr. 47.–, Entkalkung Fr. 50.–, Gärtner Fr. 52.–, Maler Fr. 52.–, Maschi- nenunterhalt Fr. 93.–) und daneben einen Betrag von Fr. 333.– für diversen Un- terhalt geltend gemacht (Prot. I S. 12). Die Gesuchsgegnerin hat keine Nebenkos- ten in der Höhe von 1 % des Liegenschaftenwertes geltend gemacht und unter- liess es denn auch gänzlich, einen Liegenschaftenwert zu behaupten. Vielmehr hat sie betreffend die Kosten für die Liegenschaft auf die Aufstellung des Gesuch- stellers verwiesen und die vom Gesuchsteller geltend gemachten Nebenkosten, - 24 - bis auf die verlangte Reduktion der Position "Diverser Unterhalt" um Fr. 200.–, anerkannt (Urk. 16 S. 6 f.). Entsprechend ist eben gerade nicht auf die Praxis, wonach Nebenkosten mit 1% des Liegenschaftenwertes veranschlagt werden, abzustellen, sondern von den vom Gesuchsteller geltend gemachten konkreten Nebenkosten, welche im Übrigen allesamt belegt sind (vgl. Urk. 12/8, 10-12, 16-18 und 20-21), auszugehen. In Anbetracht der Grösse der Liegenschaft - allein die Wohnfläche beträgt 610 Quadratmeter (vgl. Urk. 12/21 S. 2) - erscheint denn auch der Betrag von Fr. 333.– für diversen Unterhalt wie beispielsweise für Schneeräumung, Kaminfeger, weitere Serviceabos etc. nicht übersetzt. Es ist von Nebenkosten von insgesamt Fr. 972.– auszugehen. 2.3.4. Der Gesuchsteller macht weiter geltend, der für die Kinder ausgeschiedene Anteil am Mietzins sei zu tief. Die Vorinstanz hat den Wohnkostenanteil der drei vorehelichen Kinder der Gesuchsgegnerin auf je Fr. 250.– geschätzt (Urk. 45 S. 28). Die Gesuchsgegnerin erhält vom Kindesvater für die drei vorehelichen Kinder nach übereinstimmender Darstellung der Parteien einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.– (Prot. I. S. 24; Urk. 39). Gemäss Rechtsprechung trägt die direkte Übernahme der Unterkunftskosten gemäss Zürcher Tabellen (abzurufen unter http://www.ajb.zh.ch/internet/ bildungsdirektion/ajb/de/kinder_jugendhilfe/ unter- halt/unterhaltsbedarf.html) als Wohnkostenanteil der Kinder ohne Berücksichti- gung des effektiven Mietzinses den konkreten Verhältnissen nicht ausreichend Rechnung. Mit der Begründung, je nach Höhe der Wohnkosten und Anzahl der Kinder könne diese Berechnungsweise sogar dazu führen, dass auf den obhuts- berechtigten Elternteil überhaupt kein Anteil der Wohnkosten mehr entfalle, wird präferiert, den Anteil der Kinder als Prozentsatz der bezahlten Wohnkosten zu be- rechnen (BGer 5P.370/2004 vom 5. Januar 2005 E. 4). In dem vom Gesuchsgeg- ner angeführten Entscheid der Kammer, OGer ZH, LZ130001 vom 21. Mai 2013 (vgl. Urk. 52 S. 18), wurde unter Verweis auf die Empfehlungen zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, wonach der Wohnkostenanteil bei einem Kind mit 1/3 zu veranschlagen und dieser bei einem zweiten Kind um einen weiteren Viertel sowie bei einem dritten Kind um einen weiteren Fünftel zu erhöhen ist, bei zwei Kindern eine Reduktion von 7/12 vorgenommen. Diese Empfehlungen sind inzwischen vergriffen und befinden sich in Überarbeitung (vgl. www.ajb. zh.ch, - 25 - besucht am 29. Oktober 2015). Zwar wird in der Literatur betreffend die Wohnkos- tenanteile von Kindern bei einem Kind von einem Prozentsatz von 30% und bei zwei oder mehr Kindern von je 20% ausgegangen (BK-Hegnauer, Art. 285 N 37; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 285 N 15; Guglielmoni/Trezzini, Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung, AJP 1/1993, S. 7). Es ist aber nicht schematisch auf Prozentsätze abzustellen, vielmehr sind auch die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Kann es doch gerade bei einer luxuriösen Liegenschaft mit entsprechend höheren Kosten nicht angehen, dass infolge der Berücksichtigung eines fixen Prozentsatzes die (anteiligen) Wohnkos- ten der Kinder den Grossteil der Kinderunterhaltsbeiträge konsumieren. Der von der Vorinstanz berücksichtigte pauschale Wohnkostenanteil der Kinder von je Fr. 250.– erscheint daher vorliegend als angemessen. Im Ergebnis entfallen auf die Gesuchsgegnerin somit Wohnkosten von Fr. 1'962.–. 2.4. Telefon/Internet/Billag Der Gesuchsteller beanstandet den von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchs- gegnerin für Telefon/Internet/Billag eingesetzten Betrag von Fr. 200.– (Urk. 45 S. 26 und 29 Note 9). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich hierbei nicht um den gerichtsüblichen Betrag. Dieser belaufe sich vielmehr auf Fr. 139.–, nämlich Fr. 100.– für Telefon und Fr. 39.– für die Billag (Urk. 52 S. 20). Der gerichtsübliche Betrag für Festnetz- und Mobiltelefonie sowie für einen Inter- netanschluss bewegt sich zwischen Fr. 100.– und Fr. 150.– monatlich. Zusätzlich werden die Kosten für Radio- und TV-Gebühren von monatlich rund Fr. 40.– be- rücksichtigt (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Fami- lienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2014, S. 330 f.). Der von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin für Telefon/Internet/Billag eingesetzte Betrag ist - gerade auch im Hinblick darauf, dass der Gesuchsteller für sich selbst vor Vorinstanz Kosten für Telefon, Swisscom und Billag von total Fr. 468.– geltend gemacht hat (Prot. I. S. 12 f.) - den Verhältnissen der Parteien angemessen. - 26 - 2.5. BMW X1 xDrive 28i (Leasinggebühr und Versicherung) Die Vorinstanz wies den BMW X1 xDrive 28i für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zu (vgl. die unangefochten gebliebene Dispositivziffer 5, Urk. 45 S. 40) und berücksichtigte im Bedarf des Gesuchstellers, unter Hinweis darauf, dass der Leasingvertrag bis zum 4. April 2016 weiterlaufe und der Ge- suchsteller Leasingnehmer sei, den Betrag von Fr. 1'417.– für die Leasinggebüh- ren und die Versicherung (Urk. 45 S. 26 und 29 Note 13). Die Gesuchsgegnerin macht mit der Berufung geltend, ihr Bedarf sei ab dem
  37. Mai 2016 um Fr. 1'417.– zu erhöhen und derjenige des Gesuchstellers um Fr. 1'417.– zu reduzieren. Der Leasingvertrag für den BMW X1 xDrive 28i laufe am 4. April 2016 aus. In Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien im Streit lie- gen würden, sei es äusserst weltfremd anzunehmen, dass der Gesuchsteller den Leasingvertrag sowie die Versicherung freiwillig für die Gesuchsgegnerin verlän- gere, was dazu führe, dass die Gesuchsgegnerin auf das Fahrzeug verzichten müsste und den in der Ehe gelebten Standard nicht mehr aufrechterhalten könn- te. Damit die Gesuchsgegnerin den BMW X1 xDrive 28i auch nach Ablauf des Leasingvertrages weiterhin nutzen könne, sei ihr Bedarf um den entsprechenden Betrag zu erhöhen (Urk. 44 S. 7). Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, die Gesuchsgegnerin könne während der Trennung nicht besser gestellt werden, als wenn sie weiterhin mit dem Gesuchsteller zusammenleben würde. Der Leasingvertrag würde auch aus- laufen, wenn die Parteien weiterhin zusammenleben würden, weshalb ab dem
  38. Mai 2016 keine Leasingkosten, sondern nur noch die Betriebskosten anfallen würden. Dafür sei der Gesuchsgegnerin schon ein Betrag angerechnet worden. Dazu komme, dass das Fahrzeug nicht für den privaten, sondern nur für den be- ruflichen Gebrauch bestimmt gewesen sei. Da die Firma der Gesuchsgegnerin mittlerweile inaktiv sei, bestehe auch kein Grund, den Leasingvertrag zu erneu- ern. Schliesslich habe es auch einen Spareffekt auf Seiten der Gesuchsgegnerin, wenn ihr die Leasingrate als Lebensstandard angerechnet würde (Urk. 52 S. 16 f.). Die Vorinstanz erachtete es unter Hinweis auf den im Recht liegenden SMS- - 27 - Verkehr zwischen den Parteien (Urk. 17/11) und die Lage der ehelichen Liegen- schaft als glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin das Fahrzeug während des Zu- sammenlebens der Parteien nutzte, um die Einkäufe zu tätigen und die Kinder zu chauffieren (Urk. 45 E. 4.2.4). Daran ist nichts zu bemängeln. In Anbetracht des- sen, dass es zum ehelichen Standard gehörte, dass beiden Parteien ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung stand, ist der Gesuchsgegnerin auch inskünftig ein sol- ches zuzugestehen. Dementsprechend ist ihr Bedarf nach Ablauf des Leasingver- trags für den BMW X1 xDrive 28i, das heisst ab 1. Mai 2016 (vgl. Urk. 12/26), um Fr. 1'417.– zu erhöhen und der Gesuchsgegnerin so zu ermöglichen, weiterhin dieses oder ein vergleichbares Fahrzeug zu leasen. 2.6. Steuern Die Gesuchsgegnerin macht schliesslich geltend, der von der Vorinstanz unter dem Titel Steuern berücksichtigte Betrag von Fr. 800.– sei auf Fr. 1'400.– monat- lich zu erhöhen (Urk. 44 S. 8). Sie begründet dies mit den von ihr verlangten hö- heren Unterhaltsbeiträgen. Der Gesuchsteller entgegnet, die von der Vorinstanz berechnete Steuerbelastung von Fr. 800.– sei auch dann zu hoch, wenn man der Gesuchsgegnerin höhere Unterhaltsbeiträge zusprechen würde (Urk. 52 S. 19). Der Steuerbetrag ist aufgrund der Natur des summarischen Verfahrens nicht ma- thematisch exakt zu berechnen, sondern durch das Gericht abzuschätzen (Haus- heer/Spycher, a.a.O., N 12.70). Wie nachstehend (E. III. C. 4) aufgezeigt wird, er- fährt der vom Gesuchsteller zu leistende Unterhaltsbeitrag einstweilen nur eine geringfügige Veränderung. Infolge Berücksichtigung der Leasinggebühren im Be- darf der Gesuchsgegnerin ab 1. Mai 2016 kommt es zudem ab diesem Zeitpunkt zu einer weiteren Erhöhung um Fr. 1'417.–. Ausgehend von einem jährlichen Ein- kommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 20'832.– (Urk. 45 S. 25), Unterhaltsbeiträ- gen für die Kinder von jährlich Fr. 36'000.– (Prot. I. S. 24; Urk. 39), Unterhaltsbei- trägen für die Gesuchsgegnerin von jährlich Fr. 44'256.– beziehungsweise ab
  39. Mai 2016 von Fr. 61'260.– und einem Eigenmietwert von Fr. 40'000.– (Urk. 12/42), abzüglich die Berufsauslagen, die Versicherungsprämien für die Ge- suchsgegnerin und die Kinder, die Liegenschaftsunterhaltskosten und Hypothe- karzinsen sowie die Kinderabzüge, erscheint ein durchschnittlicher Steuerauf- - 28 - wand der Gesuchsgegnerin von Fr. 800.– angemessen (vgl. [http://www.steuer- amt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuer-berechnung.html]). 2.7. Zusammengefasst ist der Bedarf der Gesuchsgegnerin gemäss Vorinstanz somit um Fr. 102.– [Wohnkosten] und ab 1. Mai 2016 um weitere Fr. 1'417.– [Leasinggebühr und Versicherung] zu erhöhen, womit von einem Bedarf der Ge- suchsgegnerin von Fr. 5'424.– und ab 1. Mai 2016 von Fr. 6'841.– auszugehen ist.
  40. Bedarf des Gesuchstellers Bei der einstufigen Methode wird der angemessene Unterhaltsbeitrag einzig durch Addition sämtlicher Bedarfspositionen der unterhaltsberechtigten Person ermittelt (vgl. vorstehend E. III. B) 3.4.). Der Bedarf des Unterhaltsverpflichteten ist nicht zu eruieren. Demzufolge sind die konkreten Beanstandungen des Ge- suchstellers (betreffend Amortisation Hypothekarkredit, Schulden, Steuern) am von der Vorinstanz aufgestellten Bedarf des Gesuchstellers nicht zu prüfen. Diese Bedarfsberechnung wurde von der Vorinstanz denn auch nur zur Verdeutlichung des Umstandes, dass ein wesentlicher Teil des Einkommens des Gesuchstellers für feste Ausgaben herangezogen und nicht für den gemeinsamen Lebensunter- halt der Parteien zur Verfügung stand, vorgenommen.
  41. Ergebnis Ausgehend von einem um Fr. 102.– [Wohnkosten] erhöhten Bedarf der Gesuchs- gegnerin von insgesamt Fr. 5'424.– ergibt sich unter Abzug des Einkommens der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'736.– ab 1. Juli 2015 ein Unterhaltsbeitrag des Ge- suchstellers von Fr. 3'688.–. Zudem übernimmt der Gesuchsteller die bis zum
  42. April 2016 anfallenden Leasinggebühren und Gebühren der Motorfahrzeug- versicherung für den BMW X1 xDrive 28i im Betrag von Fr. 1'417.–. Ab 1. Mai 2016 erhöht sich der Bedarf der Gesuchsgegnerin um weitere Fr. 1'417.–. Unter Abzug des unveränderten Einkommens der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'736.– ergibt sich ab diesem Zeitpunkt für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Gesuchstellers von - 29 - Fr. 5'105.–. Der Gesuchsteller ist berechtigt, von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen Fr. 1'740.– monatlich in Abzug zu bringen, um damit die Hypothekarzinsen direkt an die Hypothekargläubigerin zu leisten. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. IV.
  43. Entscheidgebühr und Parteientschädigung 1.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.–. Im vorliegenden Berufungsverfahren umstritten, waren die Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers für die Gesuchsgegnerin und die Leistung eines Prozesskosten- beitrages an die Gesuchsgegnerin. Der Unterhaltsstreit ist mit 90%, der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages mit 10% zu gewichten. Die Gesuchsgegnerin beantragt mit der Berufung folgende Unterhaltsbeiträge: ab
  44. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 Fr. 6'207.–, ab dem 1. Juli 2015 bis zum
  45. April 2016 Fr. 8'065.– und ab dem 1. Mai 2016 Fr. 9'482.– (Urk. 44 S. 2). Aus- gehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt sie damit Unterhaltsbei- träge von insgesamt Fr. 250'640.–. Der Gesuchsteller beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 52 S. 2). Er verlangt demnach im Beru- fungsverfahren die Festsetzung eines Unterhaltsanspruches der Gesuchsgegne- rin von insgesamt Fr. 100'234.– (10 x Fr. 5'003.– [Juli 2015 - Mai 2016] + 14 x Fr. 3'586.– [Juni 2016 - Juli 2017]). Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides beträgt die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers über eine mutmass- liche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren insgesamt Fr. 122'520.– (10 x Fr. 5'105.– [Juli 2015 - Mai 2016 zuzüglich Leasing- - 30 - raten] + (14 x Fr. 5'105.– [Juni 2016 - Juli 2017]). Die Gesuchsgegnerin obsiegt mit Bezug auf die Unterhaltsfrage somit zu 15%. Hinsichtlich des Prozesskosten- beitrages obsiegt die Gesuchsgegnerin vollumfänglich (vgl. nachfolgend E. IV. 2.). Gesamthaft betrachtet, ist von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin im vorlie- genden Berufungsverfahren von 25% auszugehen. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind daher der Gesuchsgegnerin zu ¾ und dem Gesuchsteller zu ¼ auf- zuerlegen. 1.2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung mass- geblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 2'500.– fest- zusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 1'250.–, zuzüglich 8% MwSt. (vgl. Urk. 52 S. 2), mithin Fr. 1'350.–, zu bezahlen.
  46. Prozesskostenvorschuss 2.1. Die Gesuchsgegnerin lässt für das Berufungsverfahren die Zusprechung ei- nes Prozesskostenvorschusses im Umfang von Fr. 6'000.– beantragen. Eventua- liter ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsvertretung (Urk. 44 S. 2 und 11). Der Gesuchsteller widersetzt sich diesem Antrag, da die Gesuchs- gegnerin imstande sei, den vorliegenden Prozess selbst zu finanzieren (Urk. 52 S. 23). 2.2. Gemäss konstanter Praxis der Kammer besteht für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Endentscheid kein Raum mehr. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hat indes die angesprochene Partei der an- sprechenden Partei die Aufwendungen des Verfahrens bzw. für die Rechtsvertre- tung gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB zu ersetzen. Um nicht in überspitzten For- malismus zu verfallen, ist ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschus- - 31 - ses im Eheschutz im Zweifelsfalle als Antrag auf Leistung eines Prozesskosten- beitrags im Endentscheid aufzufassen (OGer ZH, LE130048 vom 21. Oktober 2013 E. 4.a; OGer ZH, RE130016 vom 17. September 2013 E. II/3.d). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsät- ze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH, LE130025 vom 19. August 2013, E. II. C. 4.4.; OGer ZH, LE120025 vom 12. Juni 2012, E. V. 1.). Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Berufungs-)Entscheides (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135; ZR 90/1991 Nr. 57). Die Beistandsbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die anspre- chende Partei ohne unzumutbare Beeinträchtigung des angemessenen Lebens- unterhalts nicht über eigene Mittel verfügen kann, um die Gerichts- und Anwalts- kosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Der ansprechenden Partei kann dabei aber eine gewisse Einschränkung der Lebensführung zugemutet werden. Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos gelten nur Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und darum kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Aufl., Art. 117 N 13). 2.3. Zunächst gilt es, die Bedürftigkeit der Gesuchsgegnerin zu prüfen. Die Vor- instanz ging von einem Bedarf von Fr. 5'322.– aus und zog für die Eruierung des im vorliegenden Zusammenhang massgeblichen zivilprozessualen Notbedarfes einen Betrag von Fr. 604.– (Autokosten und Ferien) ab (Urk. 45 S. 37). Unter Be- rücksichtigung eines leicht erhöhten Betrages für die Wohnkosten (vgl. E. III. C. 2.3.) resultiert ein zivilprozessualer Notbedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 4'820.–. Diesem Nettobedarf stehen, unter Berücksichtigung dessen, dass die Gesuchsgegnerin aktuell kein eigenes Einkommen erzielt (vgl. Urk. 35) und beim Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung - und damit auch beim An- spruch auf Prozesskostenbeteiligung - nur auf das effektive Einkommen abgestellt werden kann und hypothetisches Einkommen keine Rolle spielt (Jent-Sørensen in: Oberhammer/Domej/Haas, KUKO ZPO, 2. Aufl., Art. 117 N 16), lediglich die - 32 - Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers von Fr. 3'688.– gegenüber. Die Gesuchs- gegnerin gilt somit einkommensmässig als mittellos. Die Gesuchsgegnerin ist so- dann Miteigentümerin der ehelichen Liegenschaft ... [Adresse 1] (Urk. 6/2). Eine Erhöhung des bestehenden beziehungsweise die Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens erscheint aber in Anbetracht der Ausführungen des Ge- suchstellers, wonach seitens der kreditgebenden Bank bereits die Tragbarkeit der bestehenden Hypothek thematisiert wurde, ausgeschlossen (Prot. I. S. 22 f.). Die Gesuchsgegnerin verfügt sodann gemäss Steuererklärung 2012 und 2013 über keine Wertschriften oder Guthaben (Urk. 12/41 und Urk. 12/42). Ihre beiden Pri- vatkonti weisen denn auch per Ende 2014 lediglich Saldi von Fr. 170.70 und Fr. 1'336.– (Urk. 6/8 und Urk. 6/9) aus. Insgesamt ist somit auch die vermögens- mässige Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin nicht zu verneinen. 2.4. Die Vorinstanz führte aus, seitens des Gesuchstellers sei von einem Ein- kommen von Fr. 29'422.– auszugehen, dem gegenüber ein Bedarf von Fr. 24'939.– stehe, der jedoch nicht mit dem zivilprozessualen Notbedarf gleich- zusetzen sei (Urk. 45 S. 37). Der Gesuchsteller kritisiert diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht und lässt seine Leistungsfähigkeit nicht in Abrede stellen (vgl. Urk. 52 S. 23). Es ist somit davon auszugehen, dass er einen Prozesskos- tenbeitrag an die Gesuchsgegnerin zu leisten vermag. 2.5. Im Eheschutzverfahren werden schliesslich analog dem Scheidungsverfah- ren eher tiefe Anforderungen an die Erfolgsaussichten gestellt (OGer ZH, LE130066 vom 5. Mai 2014, E. 6.3). Nach den vorstehenden Erwägungen können die Anträge der Gesuchsgegnerin nicht als von vornherein aussichtslos bezeich- net werden. Die Gesuchsgegnerin war sodann auf einen Rechtsvertreter ange- wiesen und der Gesuchsteller ist ebenfalls anwaltlich vertreten (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages gestützt auf die eheliche Beistands- und Unterstützungspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB sind daher zu bejahen. 2.6. Die Anwaltskosten der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren sind mit Fr. 2'500.– zu veranschlagen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11, § 13 Abs.1 und 2 AnwGebV). Hinzu kommen die auf die Gesuchsgegnerin entfallenden Gerichts- - 33 - kosten von Fr. 3'000.– und die von der Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller zu zahlende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'350.–. Damit resultieren auf die Gesuchsgegnerin zukommende zu berücksichtigende Kosten von total Fr. 6'850.–. Mit Blick auf die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) kann der Gesuchsgegnerin insgesamt allerdings höchstens der beantragte Prozesskosten- beitrag in der Höhe von Fr. 6'000.– zugesprochen werden, welchen sich die Ge- suchsgegnerin dereinst im Rahmen der scheidungs- und güterrechtlichen Ausei- nandersetzung anrechnen lassen muss (Six, a.a.O., N 1.77). 2.7. Das Eventualbegehren der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege wird infolge Zusprechung des Prozesskostenbeitrags gegen- standslos und ist somit abzuschreiben. Es wird beschlossen:
  47. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 2. Juni 2015 (Prozess Nr. EE140040) mit Ausnahme der Dispositivziffer 4 des nämlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
  48. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für ihre Gerichts- und Anwaltskosten im zweitinstanzlichen Verfahren einen Prozesskostenbei- trag von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
  49. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben.
  50. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 34 - Es wird erkannt:
  51. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 3'688.– ab 1. Juli 2015 bis zum 30. April 2016; - Fr. 5'105.– ab 1. Mai 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, von diesen Beträgen die Hypothe- karkosten von monatlich Fr. 1'740.– in Abzug zu bringen, um damit die Hy- pothekarzinsen direkt an die Hypothekargläubigerin zu leisten.
  52. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  53. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin zu ¾ und dem Gesuchsteller zu ¼ auferlegt.
  54. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine auf ½ reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'350.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen.
  55. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  56. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 35 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE150038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 24. November 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 2. Juni 2015 (EE140040-A)

- 2 - Rechtsbegehren: I. Des Gesuchstellers (sinngemäss, Urk. 1 und 9):

1. Es sei dem Gesuchsteller das Getrenntleben zu bewilligen, unter gerichtli- cher Regelung der Folgen.

2. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. Anlässlich der Hauptverhandlung geänderte Anträge des Gesuchstellers (Prot. I S. 4 f. [Anträge 1-7] und Prot. I S. 26 [Antrag 8]): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 28. Oktober 2014 getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung ... [Adresse 1], sei mit dem Hausrat für die weitere Dauer der Trennung dem Gesuchsteller zur alleinigen Benutzung zuzuwei- sen.

3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis zum

28. Februar 2015 unter Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände und der- jenigen ihrer Kinder zu verlassen.

4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab dem Monat des Auszugs einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'295.–, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Die Unterhalts- pflicht ist bis zum 31. Oktober 2015 zu befristen.

5. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.

6. Die Anträge der Gesuchsgegnerin seien abzuweisen, soweit sie nicht mit den eigenen Anträgen übereinstimmen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

8. Eventualiter sei der Gesuchsteller für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin im Haus bleiben darf, zu berechtigen, die Geldzahlungen zur Schuldentilgung und für die Nebenkosten der Bank … direkt zu überweisen." II. Der Gesuchsgegnerin (Urk. 4 S. 2): "1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Es sei die eheliche Liegenschaft, ... [Adresse 1], samt Mobiliar und Ein- richtungsgegenständen für die Dauer des Getrenntlebens der Ge- suchsgegnerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

3. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, die eheliche Liegenschaft zu ver- lassen.

4. Es sei der Gesuchsteller ab dem Getrenntleben richterlich zu verpflich- ten der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt einen ange-

- 3 - messenen monatlichen und monatlich jeweils im Voraus zahlbaren Un- terhaltsbeitrag zu leisten.

5. Das Fahrzeug BMW X1, Kontrollschild ZH ... sowie das Elektrovelo, sei der Gesuchsgegnerin für die Dauer der Trennung zur alleinigen Benüt- zung zuzuweisen.

6. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.

7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen.

8. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als ihren Rechtsbeistand zu be- stellen.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstel- lers." Anlässlich der Hauptverhandlung geänderte Anträge der Gesuchsgegnerin (Urk. 16): "1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Es sei die eheliche Liegenschaft, ... [Adresse 1], samt Mobiliar und Ein- richtungsgegenständen für die Dauer des Getrenntlebens der Ge- suchsgegnerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

3. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, die eheliche Liegenschaft bis zum 31. März 2015 zu verlassen.

4. Es sei der Gesuchsteller ab dem Getrenntleben richterlich zu verpflich- ten der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt einen Betrag von CHF 12'866.– monatlich und monatlich im Voraus zu bezahlen.

5. Das Fahrzeug BMW X1, Kontrollschild ZH ... sowie das Elektrovelo, sei der Gesuchsgegnerin für die Dauer der Trennung zur alleinigen Benüt- zung zuzuweisen.

6. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.

7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen.

8. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als ihren Rechtsbeistand zu be- stellen.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstel- lers."

- 4 - Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 2. Juni 2015: (Urk. 41 = 45) Das Einzelgericht verfügt:

1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskos- tenbeitrag von insgesamt Fr. 4'000.– zu leisten.

2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. (Mitteilungssatz)

4. (Rechtsmittelbelehrung) und erkennt sodann:

1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.

2. Die eheliche Liegenschaft, ... [Adresse 1], wird der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat zur ausschliesslichen Benützung zugeteilt.

3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätestens

1. September 2015 zu verlassen.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 3'586.– zu bezahlen; zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, erstmals ab Juli 2015.

5. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, von diesem Betrag die Hypothe- karkosten von monatlich Fr. 1'740.– in Abzug zu bringen um damit die Hypo- thekarzinsen direkt an die Hypothekargläubigerin zu leisten.

- 5 -

6. Das Fahrzeug BMW X1, Kontrollschild ZH ..., wird für die Dauer des Ge- trenntlebens der Gesuchsgegnerin zu ausschliesslichen Benutzung zuge- wiesen.

7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin das Elektrofahrrad auf erstes Verlangen herauszugeben resp. ihr die Benutzung desselben zu ermöglichen.

8. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 17. Dezember 2014 angeordnet.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– und den Parteien je hälftig auferlegt.

10. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.

11. (Mitteilungssatz)

12. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 44): "1. Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 2. Juni 2015 sei aufzuheben.

2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab dem 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 ein Unterhalt von Fr. 6'207.–, ab dem 1. Juli 2015 bis zum 30. April 2016 ein Unterhalt von Fr. 8'065.– und ab dem 1. Mai 2016 ein Unterhalt von Fr. 9'482.– zu bezahlen.

3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbe- klagten.

5. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den unterzeichneten Rechtsanwalt als ihren Rechts- beistand zu bestellen." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 52): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 6 -

2. Das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrag sei abzu- weisen, eventualiter sei dieser auf Fr. 2'000.– festzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind seit dem tt. Oktober 2009 verheiratet. Sie haben je drei voreheliche, jedoch keine gemeinsame Kinder. Seit dem 5. Dezember 2014 ste- hen sie sich vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 41 = 45 S. 4 f.). Die Vorinstanz fällte am 2. Juni 2015 das einleitend wiedergegebene Urteil (Urk. 41 = 45).

2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan: Gesuchsgegnerin) am 29. Juni 2015 innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 44 S. 2). Die Berufungsantwort datiert vom

20. Juli 2015; der Gesuchsteller schliesst darin auf Abweisung der Berufung (Urk. 52 S. 2). Die Berufungsantwort wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 54) zugestellt. Mit Eingabe vom 27. August 2015 (Urk. 55) reichte der Gesuchsteller diverse Belastungsanzeigen betreffend sein Privatkonto bei der Zürcher Kantonalbank ein (Urk. 57/1-35). Diese wurden der Gesuchsgegnerin am 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 55, 56 und 57/1-35).

- 7 - II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin persönlich. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 9 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Ver- fahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2.).

3. Die Gesuchsgegnerin verlangt in Antrag 2 der Berufungsschrift (Urk. 44 S. 2) zunächst, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 einen Unterhaltsbeitrag von (monatlich) Fr. 6'207.– zu bezahlen. Zur Begründung führt die Gesuchsgegnerin aus, sie habe die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. April 2015 (Urk. 35 = 48/7) darüber informiert, dass der Ge- suchsteller keine Unterhaltszahlungen leiste und sie seit dem 1. Januar 2015 le- diglich mit den Kinderalimenten und dem eigenen Verdienst den Lebensunterhalt bestreiten müsse. Seit diesem Zeitpunkt habe die Gesuchsgegnerin sämtliche Rechnungen (Krankenkasse, Handy, Berufsauslagen etc.) selbst bezahlen und das Essen für sich und ihre drei Kinder vom eigenen Geld einkaufen müssen. Einzig die Auslagen für die Liegenschaft habe der Gesuchsteller mitbezahlt (Urk. 44 S. 10 f.). Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, sowohl in ihrer schriftlichen Eingabe vom

17. Dezember 2014 als auch anlässlich der Verhandlung vom 29. Januar 2015 habe die Gesuchsgegnerin Unterhaltsbeiträge ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt. Anlässlich der Verhandlung vom 29. Januar 2015 habe die Gesuchs- gegnerin ausserdem behauptet, dass die Parteien nach wie vor zusammenleben würden und beantragt, das Getrenntleben sei erst ab dem Urteilszeitpunkt zu be-

- 8 - willigen. Der erstinstanzliche Antrag auf Zusprechung von Unterhalt, sei daher so zu verstehen, dass die Gesuchsgegnerin Unterhalt frühestens im Zeitpunkt des Urteils beantrage. Soweit die Gesuchsgegnerin nun im Berufungsverfahren rück- wirkend ab 1. Januar 2015 Unterhaltsbeiträge verlange, handle es sich um eine unzulässige Klageänderung (Urk. 52 S. 3 f.). Dieser prozessuale Standpunkt des Gesuchstellers ist begründet. Der Gegen- stand des Berufungsverfahrens wird grundsätzlich durch den angefochtenen Ent- scheid und die Rechtsbegehren bestimmt, über welche die Vorinstanz zu befin- den hatte. Eine Änderung der Rechtsbegehren (sog. Klageänderung) ist im Beru- fungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn einerseits die Vo- raussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (d.h. der neue Anspruch steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisher geltend gemachten oder die Gegenpartei stimmt der Klageänderung zu) und anderseits die verlangte Klageänderung auf zulässigen neuen Tatsachen beruht. Zulässig sind - wie be- reits erwähnt (E. II. 2.) - gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur solche neuen Tatsa- chen, die ohne Verzug vorgebracht werden und die überdies trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Gesuchsgegnerin ih- ren Antrag auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. Januar 2015 nicht be- reits vor Vorinstanz hätte stellen können. Dies insbesondere in Anbetracht des- sen, dass die Hauptverhandlung vor Vorinstanz erst am 29. Januar 2015 stattfand (vgl. Prot. I S. 4). Wie aus ihrer Eingabe vom 9. April 2015 (Urk. 35) hervorgeht, vertrat die Gesuchsgegnerin denn auch bereits vor Vorinstanz die - seitens des Gesuchstellers bestrittene - Auffassung, dass der Gesuchsteller seit dem

1. Januar 2015 seiner Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber in ungenügender Weise nachgekommen sei. Die Gesuchsgegnerin ist mit dem neuen Antrag zur Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. Januar 2015 im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Mit diesem Vorbehalt ist auf die Berufung der Gesuchsgegnerin einzutreten.

- 9 - III. A) Ausgangslage

1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Unterhaltsberechnung anhand der einstufigen konkreten Berechnungsmethode vorgenommen. Den Be- darf der Gesuchsgegnerin setzte sie dabei auf Fr. 5'322.– fest und rechnete der Gesuchsgegnerin ein erzielbares Einkommen von Fr. 1'736.– an (Urk. 45 S. 15 ff.). Demzufolge verpflichtete sie den Gesuchsteller ab Juli 2015 zur Bezah- lung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 3'586.– (Urk. 45 Dispositivziffer 4).

2. Neben dem Einkommen der Gesuchsgegnerin sowie diversen Positionen im Bedarf der Gesuchsgegnerin und im Bedarf des Gesuchstellers ist im Berufungs- verfahren insbesondere umstritten, nach welcher Berechnungsmethode die Un- terhaltsbeiträge zu ermitteln sind. Darauf ist im Folgenden einzugehen. B) Berechnungsmethode

1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass angesichts des Gesamtein- kommens der Parteien von insgesamt rund Fr. 31'000.– die Unterhaltsbeiträge klarerweise anhand der einstufigen Berechnungsmethode, d.h. durch Addition der Bedarfspositionen der unterhaltsberechtigten Partei, zu ermitteln seien. Sie er- wog, der Gesuchsteller habe glaubhaft zu machen vermögen, dass ein wesentli- cher Teil seines hohen Einkommens bereits während der Dauer des Zusammen- lebens für feste Ausgaben herangezogen worden sei und somit nicht für den ge- meinsamen Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung gestanden habe. Der Ge- suchsgegnerin sei es hingegen mit den gemachten Ausführungen und den einge- reichten Unterlagen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass das Einkommen des Gesuchstellers (fast) vollumfänglich für einen luxuriösen Lebensstandard verwendet worden sei. Gerade auch in Bezug auf die behaupteten luxuriösen Fe- rien und Kleiderkäufe seien keinerlei entsprechende Belege ins Recht gereicht worden. Die eingereichten Ferienfotos und die Schenkung einer Louis Vuitton Ta- sche würden zwar auf einen gehobenen Lebensstandard hinweisen, den Beleg

- 10 - dafür, dass das Einkommen von rund Fr. 30'000.– in den Unterhalt der Familie geflossen sei, würden sie aber nicht zu liefern vermögen (Urk. 45 S. 25 und 32 f.). 2.1. Die Gesuchsgegnerin kritisiert die Methodenwahl der Vorinstanz. Sie stellt sich auf den Standpunkt, es sei die zweistufige Methode mit hälftiger Über- schussverteilung anzuwenden, da keine Sparquote gebildet worden sei. Der Ge- suchsteller habe trotz der ihn diesbezüglich treffenden Behauptungs- und Beweis- last keine Sparquote, sondern lediglich fixe monatliche Ausgabenposten geltend gemacht, welche von der Vorinstanz mehrheitlich und ohne weitere Prüfung über- nommen worden seien. Die Vorinstanz habe die von ihr gewählte Berechnungs- methode denn auch nicht konsequent angewandt. So habe sie bei beiden Partei- en den Grundbetrag von je Fr. 1'350.– der betreibungsrechtlichen Richtlinien zu Art. 93 SchKG übernommen ohne den konkreten, während der Ehe gelebten Standard der Ehegatten zu ermitteln. Die Parteien hätten äusserst luxuriös gelebt. Dass die Parteien das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt oder andere fixe monatliche Ausgaben verwendet hätten, zeige sich insbesondere darin, dass der Gesuchsteller am 24. Dezember 2014 einen Kredit aufgenommen habe, um vor Gericht zu suggerieren, dass sein Bedarf höher sei. Damit sei klar, dass von den Parteien während der Dauer der Ehe kein Sparkapital geäufnet worden sei. Wie aus den Unterlagen hervorgehe, seien während der Dauer der Ehe auch nur wenig Steuern bezahlt worden. Dieser Betrag sei ebenfalls für den Lebensunter- halt verbraucht worden. Im Übrigen würden auch die Bankkonti kein Gespartes aufweisen (Urk. 44 S. 3 f.). 2.2. Der Gesuchsteller entgegnet, Sparen sei nur eine Möglichkeit, das Einkom- men nicht für den Lebensunterhalt eines Ehegatten zu verbrauchen. Er habe glaubhaft gemacht, dass ein sehr grosser Anteil seines Einkommens für diverse andere Personen und Zwecke ausgegeben und nicht in den Lebensunterhalt der Parteien beziehungsweise der Gesuchsgegnerin geflossen sei. Die Argumentati- on der Gesuchsgegnerin, sie habe einen hohen Lebensstandard gelebt, weil der Gesuchsteller ein hohes Einkommen erziele, sei somit falsch. Aus diesem Grund sei die zweistufige Methode vorliegend unangebracht, denn die Zuweisung eines Überschusses würde dazu führen, dass Mittel, welche während des Zusammen-

- 11 - lebens der Gesuchsgegnerin nicht zur Verfügung gestanden hätten, zu ihr umge- leitet würden. Die Gesuchsgegnerin habe es sodann versäumt, konkrete Behaup- tungen zu ihrem Lebensstandard während des Zusammenlebens der Parteien aufzustellen und hierfür entsprechende Belege einzureichen (Urk. 52 S. 5 ff. und 21). 3.1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Dieser geniesst im Rahmen des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung (Art. 4 ZGB) denn auch relativ weitreichende Frei- heiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gege- benfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (BGer 5A_589/2009 vom 24. November 2009 E. 2.3; Schwenzer in: FamKomm Schei- dung, 2. Aufl., Art. 125 ZGB N 69). 3.2. Als Berechnungsmethode gelangt bei ehelichem Unterhalt häufig die Me- thode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (zweistufig-konkrete Methode) zur Anwendung. Nach dieser Berechnungsweise sind zunächst die massgebenden Einkommen der beiden Ehegatten zu bestim- men. In einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und betreibungsrechtlichen Zuschlägen, wie etwa Wohn- kosten, unumgänglichen Berufsauslagen, Kosten der Krankenversicherung und gegebenenfalls Unterhaltsleistungen für unmündige Kinder. Dieses (betreibungs- rechtliche Existenzminimum) wird anschliessend zum familienrechtlichen Grund- bedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für Versicherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamt- bedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen. Diese Aufteilung kann einer hälftigen Teilung entsprechen, muss aber nicht (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., N 02.27 ff.;

- 12 - Six, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.61; Schwenzer in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 125 N 75 ff.). Diese Berechnungsmethode wird vom Bundesgericht vor allem bei mittleren Familieneinkommen (bis ca. Fr. 8'000.– oder Fr. 9'000.–) empfohlen (BGer 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2.; BGer 5A_288/2008 vom 27. Au- gust 2008 E. 5.4; BGE 134 III 577 E. 3). 3.3. Nach der Rechtsprechung hat in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstandenen Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden können, die unterhaltsberechtigte Person Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard wei- tergeführt werden kann. Der Unterhaltsanspruch findet dann aber auch seine Be- grenzung in der während des Zusammenlebens geführten Lebenshaltung. Die Unterhaltsregelung bezweckt keine Vermögensverschiebung. Musste während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt verwen- det werden, so ist die bisherige Sparquote in erster Linie zur Finanzierung der durch zwei Haushalte verursachten Mehrkosten einzusetzen, um den bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Bleibt trotz der Mehrkosten eine Sparquote übrig kann keine hälftige Teilung des Überschusses Platz greifen. Es ist vielmehr nach der sog. einstufig-konkreten Methode direkt vom Bedarf des unterhaltsberechtig- ten Ehegatten für die Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung auszugehen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.61, 02.65, 05.149; BGE 115 II 424 E. 3; BGE 119 II 314 E. 4 b). Einkommen, welches nicht der Befriedigung dieser Bedürfnisse dient, verbleibt demjenigen, der es erwirtschaftet (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65b, 05.173; Six, a.a.O., N 2.67; Hausheer, ZBJV, 1993, 644 ff., 658). Wur- de hingegen das gesamte Einkommen effektiv für den Unterhalt der Familie ver- wendet, gelangt für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge auch bei hohem Ein- kommen der Ehegatten die Methode des Existenzminimums mit Überschussbetei- ligung zur Anwendung (BGer 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 5.1.). Sehr gute finanzielle Verhältnisse sind nicht schon beim Vorliegen eines Famili- eneinkommens in bestimmter Höhe gegeben, sondern erst dann, wenn der ge- bührende Unterhalt aller Familienmitglieder gedeckt ist und darüber hinaus noch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, welche eine Ersparnisbildung er-

- 13 - möglichen (Schwenzer in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 125 N 79; Six, a.a.O., N 2.68; FamPra.ch 2007, S. 642 f.; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.61c). 3.4. Bei der einstufig-konkreten Methode sind die bisherigen monatlichen Haus- haltungskosten und auf dieser Grundlage der Lebensstandard des unterhaltsbe- rechtigten Ehegatten konkret zu ermitteln. Anstelle der einzelnen Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums treten damit die effektiven Ausgaben des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.24, 02.65c; Six, a.a.O., N 2.68). Der Nachweis der bisher gelebten Lebenshaltung obliegt bei der konkreten Unterhaltsberechnung im Falle sehr guter wirtschaftlicher Verhält- nisse dem Unterhaltsberechtigten, doch trifft den Unterhaltsverpflichteten insofern eine Mitwirkungspflicht, als er eine von ihm geltend gemachte Sparquote nachzu- weisen hat (Hausheer/Spycher, a.a.O, N 02.65c, 05.149, 05.173; BGE 115 II 424 E. 3; BGer 5A_732/2007 vom 4. April 2008 E. 2.2). 4.1. Es steht fest, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien in den letz- ten Jahren des Zusammenlebens überdurchschnittlich gut waren. Die Vorinstanz hat unangefochten festgestellt, dass der Gesuchsteller ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 29'422.– erzielt (Urk. 45 E. 5.4.3.6). Seitens der Gesuchsgegne- rin ging sie von dem (während dem Zusammenleben erzielten) monatlichen Net- tolohn von Fr. 1'763.– aus (Urk. 45 E. 5.6.5). In Anbetracht dessen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die einstufige Methode bereits ab einem Haushaltseinkommen von Fr. 10'000.– und mehr als zulässig erachtet bezie- hungsweise nach Zürcher Praxis bei einem Haushaltseinkommen von über Fr. 15'000.– angewendet wird (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhalts- ansprüchen im Familienrecht, FamPra 2014, S. 302, unter Verweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2.1 sowie OGer ZH, LE110045 vom 15. März 2013, E. III. A. 2. und OGer ZH, LC110036 vom 7. November 2011, E. 2), steht die einstufige Methode bei finanziellen Gegebenheiten wie den vorliegenden eindeutig im Vordergrund und es besteht kein bedingungsloser Anspruch auf hälftige Teilung des Über- schusses. Obwohl sich der Gesuchsteller denn auch bereits vor Vorinstanz - unter Verweis auf die diversen grossen fixen Ausgabenposten, welche nichts mit dem Lebens-

- 14 - standard der Parteien zu tun hätten - für die Anwendung der einstufigen Berech- nungsmethode aussprach (vgl. Prot. I S. 10 ff. und 26), äusserte sich die Ge- suchsgegnerin (auch nicht im Rahmen der Duplik, vgl. Prot. I S. 29 ff.) nicht zur Methodik, sondern setzte der einstufigen Berechnung des Gesuchstellers bloss eine zweistufige Unterhaltsberechnung entgegen (Urk. 16 S. 5 ff.). 4.2. Bei hohen Einkommen bildet - wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. III.B) 3.3.) - im Falle der Trennung der in der ehelichen Gemeinschaft gelebte Lebens- standard die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch. Auf bisher der Bildung von Ersparnissen dienende Einkommensteile kann nur soweit zurück gegriffen werden, als damit die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten gedeckt werden sollen. Der Verweis der Gesuchsgegnerin auf die im Recht liegenden Steuererklärungen (Urk. 16 S. 10; Urk. 12/42) beziehungsweise die im Beru- fungsverfahren erneut vorgebrachte Behauptung, die Bankkonti würden kein Ge- spartes aufweisen, was darauf schliessen lasse, dass von den Parteien während der Dauer der Ehe kein Teil des Einkommens gespart worden sei (Prot. I. S. 20; Urk. 44 S. 4), helfen der Gesuchsgegnerin nicht weiter. Dem Gesuchsteller ist nämlich dahingehend zu folgen, dass Sparen nur eine Möglichkeit darstellt, das Einkommen nicht für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Ehegatten zu verbrauchen. Massgebend ist insofern vorliegend primär, welcher Teil des Ein- kommens aufgrund der von den Ehegatten vereinbarten beziehungsweise tat- sächlich gelebten Lebenshaltung während des Zusammenlebens für den eheli- chen Unterhalt zur Verfügung stand. Der Gesuchsteller macht denn auch mehrere grosse monatlich anfallende Ausgabenposten geltend (Prot. I. S. 11 ff.), welche nichts mit der Lebensführung der Parteien zu tun haben und von der Gesuchs- gegnerin nicht substantiiert bestritten wurden. Von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten wurden insbesondere die vom Gesuch- steller für seine beiden aus früheren Ehen stammenden Kinder, C._____ und D._____, geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'560.– beziehungs- weise Fr. 350.– (Prot. I S. 12; Urk. 12/2 und 12/3), der Betrag von Fr. 400.– mo- natlich für die Klavier- beziehungsweise Tanzstunden von D._____ (Prot. I S. 12) sowie die Krankenkassenprämien von D._____ (Urk. 12/4). Ebenfalls nicht in den Lebensstandard der Parteien eingeflossen ist der Betrag

- 15 - von Fr. 4'166.– für die Amortisation des Hypothekarkredites. Die Vorinstanz er- achtete die Amortisationspflicht der Parteien im genannten Umfang aufgrund des Rahmenvertrages für Hypothekarkredit vom 27. Januar 2012 zwischen den Par- teien und der Bank … (Urk. 12/21) zutreffenderweise als glaubhaft. Indem die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz einen entsprechenden Betrag - wenn auch je hälftig - im Bedarf der Parteien einsetzte (vgl. Urk. 16 S. 6), anerkannte sie näm- lich eine entsprechende Verpflichtung der Parteien. Die von der Gesuchsgegnerin in der Berufung neu vorgebrachte Behauptung, der Gesuchsteller habe entgegen des Hypothekarvertrages die Amortisationszahlungen von Fr. 4'166.– in der Ver- gangenheit bis und mit heute nie geleistet, sondern mit der Bank vereinbart, dass die Pensionskasse als Sicherheit genüge, weshalb dieser Betrag ebenfalls für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe (Urk. 44 S. 5 f.), ist aufgrund des Novenrechts unbeachtlich. Dasselbe muss betreffend das zur Untermauerung der entsprechenden Behauptung neu eingereichte Schreiben der Bank … vom 24. Juni 2015 (Urk. 48/3) gelten. Hat doch die Gesuchsgegnerin nicht dargetan, weshalb sie als solidarisch haftende und damit zur Einholung ent- sprechender Informationen befugte Kreditnehmerin trotz zumutbarer Sorgfalt die- se Vorbringen nicht schon vor erster Instanz hätte geltend machen können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenfalls nicht für den gemeinsamen Unterhalt zur Verfügung stand der durch ei- ne Belastungsanzeige (Urk. 12/29) ausgewiesene Betrag von Fr. 2'500.– monat- lich für die Leibrente an den Onkel des Gesuchstellers, dessen Entrichtung von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten wurde. Wie bereits die Vorinstanz (vgl. Urk. 45 S. 33) zutreffend bemerkt hat, ist unerheblich, ob diese Leibrente rechtlich geschuldet ist. Entscheidend ist einzig, ob diese während der Dauer des Zusam- menlebens entrichtet wurde, was die Gesuchsgegnerin nicht bestritten hat. Das- selbe gilt für die durch mehrere Belastungsanzeigen (Urk. 12/33) ausgewiesenen Unterstützungsleistungen an die Mutter des Gesuchstellers im Umfang von Fr. 1'445.–. Nicht in die Lebenshaltung der Parteien geflossen sind sodann die belegten (Urk. 12/31 und Urk. 12/32) monatlichen Zinszahlungen in der Höhe von Fr. 392.– und Fr. 201.– für die Liegenschaft ... [Adresse 2]. Von der Gesuchsgeg- nerin wurde diesbezüglich auch einzig vorgebracht, es handle sich dabei um kei-

- 16 - ne gemeinsame Schuld (Urk. 16 S. 9). Entscheidend und von der Gesuchsgegne- rin unbestritten geblieben ist aber, dass die entsprechenden Zinszahlungen vom Gesuchsteller tatsächlich geleistet und diese Beträge insofern nicht zur Bestrei- tung des Familienunterhalts verwendet wurden. Ausgewiesen ist des weiteren ein Betrag von Fr. 179.– (Urk. 12/30) für die Lebensversicherung des Gesuchstellers. Dazu kommen die belegten Auslagen für Steuern in der Höhe von rund Fr. 4'300.– (Urk. 12/40). Es ergibt sich demnach, wie auch die Vorinstanz zutreffend annahm, dass ein namhafter Teil des Einkommens des Gesuchstellers nicht in die Lebenshaltung der Parteien geflossen ist. Selbst wenn in der Vergangenheit Steuern nicht be- zahlt beziehungsweise ein Kredit aufgenommen wurde, kann - entgegen der Dar- stellung der Gesuchsgegnerin (Prot. I S. 30 f.) - nicht automatisch darauf ge- schlossen werden, dass die entsprechenden Mittel vollumfänglich der Finanzie- rung des Lebensstandards der Parteien gedient haben. Zwar ergibt sich aus den dem Kreditvertrag angehängten Belastungsanzeigen (Urk. 12/28), dass die Kre- ditsumme wohl teils für den Familienbedarf (Überweisungen an Miele AG, UPC Cablecom GmbH, Billag AG, Swisscom AG, Maler ... GmbH etc.) verwendet und damit auch Steuern bezahlt wurden (Überweisungen an Finanzverwaltung Ge- meinde E._____). Überweisungen fanden jedoch beispielsweise auch an die Ex- frau des Gesuchstellers statt. So führt die Gesuchsgegnerin denn auch selber aus, dass ein Grossteil des Kredits noch nicht benutzt, beziehungsweise daraus Unterhaltsbeiträge an die Tochter des Gesuchstellers aus erster Ehe geleistet worden seien (Urk. 16 S. 8). In Ermangelung von substantiierten Behauptungen dazu, welche Beträge konkret zusätzlich zur Befriedung welcher Bedürfnisse der Parteien beziehungsweise der Gesuchsgegnerin zur Verfügung gestanden haben sollen, kann die Gesuchsgegnerin somit daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3. Anstatt die effektiven Kosten für die Weiterführung der bisherigen Lebens- haltung darzulegen und damit ihren Standpunkt zu verfestigen, dass bis anhin alle Einkünfte hierfür aufgewendet wurden, beschränkt sich die Gesuchsgegnerin auf die Behauptung, die Parteien hätten während der Ehe einen sehr hohen Lebens- standard gelebt (Prot. I S. 20 und 30 f.; Urk. 16 S. 9). Allein aufgrund dessen, dass die Parteien Eigentümer eines grossen Einfamilien-

- 17 - hauses sind, ergibt sich allerdings nicht, dass ein luxuriöser Lebensstil gelebt wurde, zumal dieses nicht nur von den Parteien, sondern auch von den drei vor- ehelichen Töchtern der Gesuchsgegnerin und über längere Zeit auch von der un- ter dessen Obhut stehenden vorehelichen Tochter des Gesuchstellers bewohnt wurde. Nach unbestritten gebliebener Darstellung des Gesuchstellers war über- dies ursprünglich auch noch der Einzug der zwei weiteren vorehelichen Kinder des Gesuchsgegners in das Einfamilienhaus vorgesehen (vgl. Prot. I S. 5). Die Gesuchsgegnerin liess sodann ausführen, die Parteien seien (rund zwei Mal jährlich) sehr luxuriös in die Ferien gefahren und meistens übers Wochenende in eine andere Stadt gereist. Zudem habe sich die Gesuchsgegnerin Kleider kaufen können, soviel sie habe wollen. Die Parteien hätten nur in noblen Restaurants und Hotels verkehrt und ausschliesslich die besten Lebensmittel gekauft. Ausserdem seien eine Putzfrau und eine Angestellte zum Bügeln engagiert worden (Urk. 16 S. 9 f.). Mit diesen allgemeinen Ausführungen vermag die Gesuchsgegnerin den von ihr behaupteten - und vom Gesuchsteller bestrittenen (Prot. I S. 11 und 28) - luxuriösen Lebensstandard der Parteien nicht glaubhaft zu machen. Die Ge- suchsgegnerin unterliess es darzustellen, wo und in welcher Regelmässigkeit die geltend gemachten Restaurantbesuche, Wochenend-/Ferienreisen und (Klei- der-/Lebensmittel-)Einkäufe etc. stattgefunden haben und welche Beträge hierfür jeweils anfielen. Sodann hat sie - abgesehen von einigen im vorliegenden Zu- sammenhang wenig aussagekräftigen Ferienfotos (Urk. 17/7) - für diese behaup- teten Aufwendungen keinen einzigen Beleg, wie Kreditkarten-/ Kundenkartenab- rechnungen, Buchungsbestätigungen für Flüge oder Hotels, Restaurantrechnun- gen, Quittungen von Einkäufen oder Lohnabrechnungen von Hausangestellten, eingereicht. Soweit die Kosten den familienrechtlichen Grundbedarf der Gesuchsgegnerin übersteigen, ist es der Gesuchsgegnerin mangels hinlänglich substantiierter Be- hauptungen und mangels Vorlage von mit diesen Behauptungen im Einklang ste- henden Belegen somit nicht gelungen, ein insgesamt glaubhaftes Bild ihres Lebensstandards beziehungsweise der hierzu notwendigen Mittel zu zeichnen. 4.4. Gesamthaft betrachtet erscheint glaubhaft, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Einkommens des Gesuchstellers während des Zusammenlebens der

- 18 - Parteien für feste Ausgaben herangezogen worden war und nicht für den gemein- samen, entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin nicht luxuriösen, Lebens- standard der Familie zur Verfügung stand. Dass die Vorinstanz die einstufige Be- rechnungsmethode angewandt hat, ist daher nicht zu beanstanden. C) Unterhaltsberechnung

1. Einkommen der Gesuchsgegnerin 1.1. Mit der Begründung, die Gesuchsgegnerin sei einerseits nicht berechtigt gewesen, ihre Erwerbstätigkeit einzustellen, gleichzeitig aber falle eine Ausdeh- nung ihres Arbeitspensums respektive die Erhöhung ihres Verdienstes ausser Be- tracht, rechnete die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin weiterhin den sich aus den Akten ergebenden (Urk. 6/7) und während des Zusammenlebens der Parteien von der Gesuchsgegnerin erzielten monatlichen Nettolohn von Fr. 1'736.– an (Urk. 45 S. 23 ff.). 1.2. Der Gesuchsteller kritisiert im Rahmen der Berufungsantwort, die Vorinstanz habe es zu Unrecht abgelehnt, bei der Gesuchsgegnerin ein höheres Einkommen als das bisherige anzunehmen. Aufgrund ihrer (Zusatz-)Ausbildung im Manage- mentbereich könne die Gesuchsgegnerin den Lohn einer Angestellten im unteren bis mittleren Kader eines Dienstleistungsunternehmens verdienen. Nach einer Anpassungszeit von sechs Monaten ab Beendigung der Ausbildung im April 2015 habe die Gesuchsgegnerin daher mit einer 80%-Anstellung im unteren Kader ein Einkommen von Fr. 4'500.– zu erzielen. Ab Oktober 2015 bestehe daher seitens der Gesuchsgegnerin kein Anspruch mehr auf Unterhaltsbeiträge (Urk. 52 S. 21 f.). 1.3. Bei der Festsetzung von Geldbeiträgen des einen Ehegatten an den ande- ren nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von den bishe- rigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB aus. Der ur- sprüngliche Konsens hat der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben, die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert

- 19 - werden soll; anders entscheiden liefe auf eine Vorwegnahme der Scheidung vo- raus. Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu er- warten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit zunehmend an Be- deutung (BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 2; BGer 5P.347/2001 vom 14. De- zember 2001 E. 3a). Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit allerdings nur zu bejahen, wenn keine Mög- lichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Spar- quote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehe- gatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.a.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 2; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 N 19a; BGE 130 III 537 E. 3.2). Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, wonach sie nach der Heirat im Jahre 2009 Mutter und Hausfrau gewesen sei, vor 12 Monaten ihre Berufstätigkeit mit einem 50%-Pensum wieder aufgenommen habe und damit ein Nettoeinkommen von rund Fr. 1'700.– erziele (Urk. 16 S. 4), wurden vom Gesuchsteller nicht sub- stantiiert bestritten. Er betonte lediglich, die Gesuchsgegnerin habe eine ausge- zeichnete Ausbildung. Seit 2008 habe sie verschiedene Schulen besucht, was sie zum Teil während vier bis fünf Tagen in der Woche beschäftigt habe. Daher habe sie ihre Kinder bereits früher nicht oder wenig während der Woche selber betreut (Prot. I. S. 15). Anerkanntermassen hat die Gesuchsgegnerin während der Dauer des Zusammenlebens der Parteien somit nie ein höheres als das sich aus den Akten ergebende monatliche Nettoeinkommen von Fr. 1'736.– (Urk. 6/7) bei F._____ erzielt. Vorliegend können mit dem Erwerbseinkommen der Ehegatten aufgrund der bis- herigen Aufgabenteilung die Kosten zweier Haushalte unter Beibehaltung der bis- herigen Lebenshaltung der Familie eindeutig gedeckt werden. Davon geht im Üb- rigen auch der Gesuchsteller aus, wenn er vor Vorinstanz seinem Einkommen von Fr. 28'000.– und dem Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'750.– ei-

- 20 - nen eigenen Bedarf von Fr. 20'116.– und einen Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'190.– gegenüberstellt (Prot. I. S. 11 ff.). Es bleibt somit bei der bisherigen Aufgabenteilung und es besteht jedenfalls im Eheschutzverfahren einstweilen kein Raum, die Gesuchsgegnerin zu einer Ausdehnung ihres Arbeitspensums zu verpflichten. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festhielt (Urk. 45 E. 5.5.3.1.), bestand für die Gesuchsgegnerin allerdings kein Anlass, ihre Arbeitstätigkeit auf- zugeben und dadurch von der gelebten Aufgabenteilung abzuweichen, zumal die Trennung vom Gesuchsteller hinsichtlich die Betreuungssituation für ihre drei vor- ehelichen Kinder keine wesentlichen Veränderungen nach sich zog. Es bleibt in- sofern bei dem von der Vorinstanz berücksichtigten Einkommen der Gesuchs- gegnerin von Fr. 1'736.–.

2. Bedarf Gesuchsgegnerin 2.1. Die Vorinstanz ist von einem Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 5'322.– ausgegangen (Urk. 45 S. 26). Die Gesuchsgegnerin kritisiert die Bedarfspositio- nen Grundbetrag, Wohnkosten und Steuern. Ausserdem möchte sie ab Mai 2016 zusätzlich Fr. 1'417.– für die Leasinggebühr und die Versicherung für den BMW x1 xDrive 28i im Bedarf berücksichtigt haben. Der Gesuchsteller beanstandet den von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksichtigen Betrag für Telefon/Internet/Billag. 2.2. Grundbetrag 2.2.1. Die Vorinstanz hat für diese Position auf den Grundbetrag für eine alleiner- ziehende Person ohne Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person ge- mäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 (im Folgenden: Kreisschreiben) von Fr. 1'350.– abgestellt (Urk. 45 S. 26 f. Note 1). 2.2.2. Die Gesuchsgegnerin bringt im Berufungsverfahren vor, falls das Gericht wider Erwarten nicht von der zweistufigen Methode mit hälftiger Überschussver- teilung ausgehen sollte, sei im konkret berechneten Bedarf der Gesuchsgegnerin

- 21 - der Grundbetrag um mindestens 100% auf mindestens Fr. 2'700.– zu erhöhen. Es sei offensichtlich, dass die Parteien während der Dauer der Ehe einen hohen Le- bensstandard gelebt hätten und die Gesuchsgegnerin insofern einen höheren Grundbedarf für Kleider, Kosmetik, Essen etc. habe als lediglich das Existenzmi- nimum (Urk. 44 S. 9 f.). Der Gesuchsteller entgegnet, das Vorbringen, der Grundbedarf der Gesuchsgeg- nerin sei um 100% zu erhöhen, sei neu und unzulässig. Die Gesuchsgegnerin selber habe vor Vorinstanz einen Grundbetrag von Fr. 1'350.– behauptet. Aus- serdem habe sie keinen luxuriösen Lebensstandard der Parteien glaubhaft ma- chen können (Urk. 52 S. 19 f.). 2.2.3. Die Behauptung und Substantiierung des konkreten Bedarfs durch Glaub- haftmachung obliegt grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten. Gewisse Pau- schalisierungen sind aber auch im Rahmen der einstufig-konkreten Berech- nungsmethode unumgänglich, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagenpositio- nen wie den täglichen Bedarf (Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheits- pflege etc.) die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln. Ist glaub- haft, dass für solche Positionen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenz- minimums getätigt wurden, kann hier zum Beispiel eine Verdoppelung des Grundbetrages oder eine Vervielfachung erfolgen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65c). Wie bereits erwähnt (vgl. E. III. B. 4.3. f.), ist es der Gesuchsgegnerin nicht gelungen, einen luxuriösen Lebensstandard der Parteien während der Dauer des Zusammenlebens glaubhaft zu machen. Sie hat denn auch zu den einzelnen Positionen, die durch den Grundbetrag gedeckt werden müssen, wie Nahrung, Bekleidung, Kultur und Freizeit, weder konkrete Behauptungen für überdurch- schnittliche Kosten aufgestellt noch entsprechende Belege eingereicht. Das Vor- gehen der Vorinstanz, den Grundbetrag gemäss Ziff. II. 2.2. des Kreisschreibens festzusetzen und diesen in Anbetracht der Urlaubsreisen beinhaltenden gehobe- nen Lebenshaltung der Parteien um den Betrag von Fr. 400.– für Ferien (vgl. Urk. 45 S. 26 und 32 Note 26) zu ergänzen, ist daher nicht zu beanstanden.

- 22 - 2.3. Wohnkosten 2.3.1. Die Vorinstanz ging von Hypothekarzinsen von Fr. 1'740.– aus und setzte für die Nebenkosten pauschal 1% des Verkehrswertes der Liegenschaft von Fr. 1'044'000.–, somit monatlich Fr. 870.–, ein. Hiervon brachte sie einen Wohn- kostenanteil je Kind von Fr. 250.– (total Fr. 750.–) in Abzug und berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin im Ergebnis Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'860.– (Urk. 45 S. 28 f. Note 8). 2.3.2. Die Gesuchsgegnerin macht im Rahmen der Berufung geltend, die Vor- instanz sei zu Recht nicht der Berechnung des Gesuchstellers, wonach Liegen- schaftsnebenkosten von rund Fr. 7'780.– jährlich anfallen würden, gefolgt, son- dern habe diese praxisgemäss auf 1% des Verkehrswertes der Liegenschaft fest- gesetzt. Fälschlicherweise sei die Vorinstanz allerdings vom Verkehrswert der Liegenschaft an der ... [Adresse 1] ausgegangen. Die eheliche Liegenschaft liege jedoch ... [Adresse 2]. Der Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft liege gemäss Verkehrswertschätzung von Engels & Völkers (Urk. 48/4) bei circa Fr. 3'200'000.– . Selbst wenn man diese Schätzung nicht akzeptieren wolle, sei in Anbetracht dessen, dass die Liegenschaft mit einer Hypothekarschuld von Fr. 2'500'000.– be- lastet sei und die Bank keinen Hypothekarkredit spreche, mit welchem die Lie- genschaft mit über 80% des tatsächlichen Verkehrswertes belastet wäre, von ei- nem Verkehrswert von Fr. 3'125'000.– und somit von pauschalen Neben- und Un- terhaltskosten von Fr. 2'604.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der Hypothe- karzinsen von Fr. 1'740.– und unter Vornahme eines Abzuges von Fr. 250.– je Kind, würden sich Wohnkosten der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'594.– ergeben (Urk. 44 S. 7 f.). Der Gesuchsteller entgegnet, die Gesuchsgegnerin habe vor Vorinstanz selber einen Totalbetrag von Fr. 2'524.– als Kosten für das Haus, davon Fr. 782.– für die Nebenkosten, geltend gemacht. Wenn sie jetzt Nebenkosten von Fr. 2'604.– gel- tend mache, sei dies ein unzulässiges neues Vorbringen, ebenso wie die Schät- zung des Maklers ein neues unzulässiges Beweismittel darstelle. Obwohl die Vor- instanz den Wert der Liegenschaft an der ... [Adresse 2] angenommen habe, sei das Ergebnis trotzdem richtig, da Nebenkosten ab einem gewissen Wert der Lie-

- 23 - genschaft nicht mehr ansteigen würden. Die vom Gesuchsteller angeführten Fr. 973.– für Nebenkosten seien aufgrund seiner Aufstellung nachvollziehbar. Der Betrag von 1% des Verkehrswertes liege ferner in Anbetracht der Tatsache, dass das Haus drei Jahre alt und somit energetisch auf dem neusten Stand sei, weit ausserhalb der tatsächlichen Kosten. Die Gesuchsgegnerin habe sodann befun- den, dass der Posten diverser Unterhalt nur Fr. 150.– betrage, worauf sie zu be- haften sei. Gemäss obergerichtlicher Praxis werde der Wohnkostenanteil bei ei- nem Kind mit einem Drittel veranschlagt, welcher sich bei einem zweiten Kind um einen weiteren Viertel erhöhe. Von den Wohnkosten von Fr. 2'542.– würden somit nur Fr. 424.– zum Lebensstandard der Gesuchsgegnerin gehören (Urk. 52 S. 17 ff.). 2.3.3. Im Falle von Liegenschaften im Eigentum einer der Parteien setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation) und den Unter- haltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen (Six, a.a.O., N 2.94). Gemäss Praxis im Kanton Zürich werden die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1 % des Verkehrswertes der Liegenschaft veranschlagt (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhalts- ansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2014, S. 322 mit Hinweis auf OGer ZH, LP050016 vom 14. Oktober 2011, LY110020 vom 14. Oktober 2011, LC110036 vom 7. November 2011). Ausgewiesen und unbestritten geblieben sind die für die eheliche Liegenschaft anfallenden Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 1'740.– (Urk. 12/6-9). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz mehrere konkrete Nebenkostenpositionen (Strom Fr. 210.–, Wärmepumpe Fr. 83.–, Techn. Betriebe Fr. 52.–, Gebäudever- sicherung Fr. 47.–, Entkalkung Fr. 50.–, Gärtner Fr. 52.–, Maler Fr. 52.–, Maschi- nenunterhalt Fr. 93.–) und daneben einen Betrag von Fr. 333.– für diversen Un- terhalt geltend gemacht (Prot. I S. 12). Die Gesuchsgegnerin hat keine Nebenkos- ten in der Höhe von 1 % des Liegenschaftenwertes geltend gemacht und unter- liess es denn auch gänzlich, einen Liegenschaftenwert zu behaupten. Vielmehr hat sie betreffend die Kosten für die Liegenschaft auf die Aufstellung des Gesuch- stellers verwiesen und die vom Gesuchsteller geltend gemachten Nebenkosten,

- 24 - bis auf die verlangte Reduktion der Position "Diverser Unterhalt" um Fr. 200.–, anerkannt (Urk. 16 S. 6 f.). Entsprechend ist eben gerade nicht auf die Praxis, wonach Nebenkosten mit 1% des Liegenschaftenwertes veranschlagt werden, abzustellen, sondern von den vom Gesuchsteller geltend gemachten konkreten Nebenkosten, welche im Übrigen allesamt belegt sind (vgl. Urk. 12/8, 10-12, 16-18 und 20-21), auszugehen. In Anbetracht der Grösse der Liegenschaft - allein die Wohnfläche beträgt 610 Quadratmeter (vgl. Urk. 12/21 S. 2) - erscheint denn auch der Betrag von Fr. 333.– für diversen Unterhalt wie beispielsweise für Schneeräumung, Kaminfeger, weitere Serviceabos etc. nicht übersetzt. Es ist von Nebenkosten von insgesamt Fr. 972.– auszugehen. 2.3.4. Der Gesuchsteller macht weiter geltend, der für die Kinder ausgeschiedene Anteil am Mietzins sei zu tief. Die Vorinstanz hat den Wohnkostenanteil der drei vorehelichen Kinder der Gesuchsgegnerin auf je Fr. 250.– geschätzt (Urk. 45 S. 28). Die Gesuchsgegnerin erhält vom Kindesvater für die drei vorehelichen Kinder nach übereinstimmender Darstellung der Parteien einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.– (Prot. I. S. 24; Urk. 39). Gemäss Rechtsprechung trägt die direkte Übernahme der Unterkunftskosten gemäss Zürcher Tabellen (abzurufen unter http://www.ajb.zh.ch/internet/ bildungsdirektion/ajb/de/kinder_jugendhilfe/ unter- halt/unterhaltsbedarf.html) als Wohnkostenanteil der Kinder ohne Berücksichti- gung des effektiven Mietzinses den konkreten Verhältnissen nicht ausreichend Rechnung. Mit der Begründung, je nach Höhe der Wohnkosten und Anzahl der Kinder könne diese Berechnungsweise sogar dazu führen, dass auf den obhuts- berechtigten Elternteil überhaupt kein Anteil der Wohnkosten mehr entfalle, wird präferiert, den Anteil der Kinder als Prozentsatz der bezahlten Wohnkosten zu be- rechnen (BGer 5P.370/2004 vom 5. Januar 2005 E. 4). In dem vom Gesuchsgeg- ner angeführten Entscheid der Kammer, OGer ZH, LZ130001 vom 21. Mai 2013 (vgl. Urk. 52 S. 18), wurde unter Verweis auf die Empfehlungen zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, wonach der Wohnkostenanteil bei einem Kind mit 1/3 zu veranschlagen und dieser bei einem zweiten Kind um einen weiteren Viertel sowie bei einem dritten Kind um einen weiteren Fünftel zu erhöhen ist, bei zwei Kindern eine Reduktion von 7/12 vorgenommen. Diese Empfehlungen sind inzwischen vergriffen und befinden sich in Überarbeitung (vgl. www.ajb. zh.ch,

- 25 - besucht am 29. Oktober 2015). Zwar wird in der Literatur betreffend die Wohnkos- tenanteile von Kindern bei einem Kind von einem Prozentsatz von 30% und bei zwei oder mehr Kindern von je 20% ausgegangen (BK-Hegnauer, Art. 285 N 37; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 285 N 15; Guglielmoni/Trezzini, Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung, AJP 1/1993, S. 7). Es ist aber nicht schematisch auf Prozentsätze abzustellen, vielmehr sind auch die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Kann es doch gerade bei einer luxuriösen Liegenschaft mit entsprechend höheren Kosten nicht angehen, dass infolge der Berücksichtigung eines fixen Prozentsatzes die (anteiligen) Wohnkos- ten der Kinder den Grossteil der Kinderunterhaltsbeiträge konsumieren. Der von der Vorinstanz berücksichtigte pauschale Wohnkostenanteil der Kinder von je Fr. 250.– erscheint daher vorliegend als angemessen. Im Ergebnis entfallen auf die Gesuchsgegnerin somit Wohnkosten von Fr. 1'962.–. 2.4. Telefon/Internet/Billag Der Gesuchsteller beanstandet den von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchs- gegnerin für Telefon/Internet/Billag eingesetzten Betrag von Fr. 200.– (Urk. 45 S. 26 und 29 Note 9). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich hierbei nicht um den gerichtsüblichen Betrag. Dieser belaufe sich vielmehr auf Fr. 139.–, nämlich Fr. 100.– für Telefon und Fr. 39.– für die Billag (Urk. 52 S. 20). Der gerichtsübliche Betrag für Festnetz- und Mobiltelefonie sowie für einen Inter- netanschluss bewegt sich zwischen Fr. 100.– und Fr. 150.– monatlich. Zusätzlich werden die Kosten für Radio- und TV-Gebühren von monatlich rund Fr. 40.– be- rücksichtigt (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Fami- lienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2014, S. 330 f.). Der von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin für Telefon/Internet/Billag eingesetzte Betrag ist - gerade auch im Hinblick darauf, dass der Gesuchsteller für sich selbst vor Vorinstanz Kosten für Telefon, Swisscom und Billag von total Fr. 468.– geltend gemacht hat (Prot. I. S. 12 f.) - den Verhältnissen der Parteien angemessen.

- 26 - 2.5. BMW X1 xDrive 28i (Leasinggebühr und Versicherung) Die Vorinstanz wies den BMW X1 xDrive 28i für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zu (vgl. die unangefochten gebliebene Dispositivziffer 5, Urk. 45 S. 40) und berücksichtigte im Bedarf des Gesuchstellers, unter Hinweis darauf, dass der Leasingvertrag bis zum 4. April 2016 weiterlaufe und der Ge- suchsteller Leasingnehmer sei, den Betrag von Fr. 1'417.– für die Leasinggebüh- ren und die Versicherung (Urk. 45 S. 26 und 29 Note 13). Die Gesuchsgegnerin macht mit der Berufung geltend, ihr Bedarf sei ab dem

1. Mai 2016 um Fr. 1'417.– zu erhöhen und derjenige des Gesuchstellers um Fr. 1'417.– zu reduzieren. Der Leasingvertrag für den BMW X1 xDrive 28i laufe am 4. April 2016 aus. In Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien im Streit lie- gen würden, sei es äusserst weltfremd anzunehmen, dass der Gesuchsteller den Leasingvertrag sowie die Versicherung freiwillig für die Gesuchsgegnerin verlän- gere, was dazu führe, dass die Gesuchsgegnerin auf das Fahrzeug verzichten müsste und den in der Ehe gelebten Standard nicht mehr aufrechterhalten könn- te. Damit die Gesuchsgegnerin den BMW X1 xDrive 28i auch nach Ablauf des Leasingvertrages weiterhin nutzen könne, sei ihr Bedarf um den entsprechenden Betrag zu erhöhen (Urk. 44 S. 7). Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, die Gesuchsgegnerin könne während der Trennung nicht besser gestellt werden, als wenn sie weiterhin mit dem Gesuchsteller zusammenleben würde. Der Leasingvertrag würde auch aus- laufen, wenn die Parteien weiterhin zusammenleben würden, weshalb ab dem

1. Mai 2016 keine Leasingkosten, sondern nur noch die Betriebskosten anfallen würden. Dafür sei der Gesuchsgegnerin schon ein Betrag angerechnet worden. Dazu komme, dass das Fahrzeug nicht für den privaten, sondern nur für den be- ruflichen Gebrauch bestimmt gewesen sei. Da die Firma der Gesuchsgegnerin mittlerweile inaktiv sei, bestehe auch kein Grund, den Leasingvertrag zu erneu- ern. Schliesslich habe es auch einen Spareffekt auf Seiten der Gesuchsgegnerin, wenn ihr die Leasingrate als Lebensstandard angerechnet würde (Urk. 52 S. 16 f.). Die Vorinstanz erachtete es unter Hinweis auf den im Recht liegenden SMS-

- 27 - Verkehr zwischen den Parteien (Urk. 17/11) und die Lage der ehelichen Liegen- schaft als glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin das Fahrzeug während des Zu- sammenlebens der Parteien nutzte, um die Einkäufe zu tätigen und die Kinder zu chauffieren (Urk. 45 E. 4.2.4). Daran ist nichts zu bemängeln. In Anbetracht des- sen, dass es zum ehelichen Standard gehörte, dass beiden Parteien ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung stand, ist der Gesuchsgegnerin auch inskünftig ein sol- ches zuzugestehen. Dementsprechend ist ihr Bedarf nach Ablauf des Leasingver- trags für den BMW X1 xDrive 28i, das heisst ab 1. Mai 2016 (vgl. Urk. 12/26), um Fr. 1'417.– zu erhöhen und der Gesuchsgegnerin so zu ermöglichen, weiterhin dieses oder ein vergleichbares Fahrzeug zu leasen. 2.6. Steuern Die Gesuchsgegnerin macht schliesslich geltend, der von der Vorinstanz unter dem Titel Steuern berücksichtigte Betrag von Fr. 800.– sei auf Fr. 1'400.– monat- lich zu erhöhen (Urk. 44 S. 8). Sie begründet dies mit den von ihr verlangten hö- heren Unterhaltsbeiträgen. Der Gesuchsteller entgegnet, die von der Vorinstanz berechnete Steuerbelastung von Fr. 800.– sei auch dann zu hoch, wenn man der Gesuchsgegnerin höhere Unterhaltsbeiträge zusprechen würde (Urk. 52 S. 19). Der Steuerbetrag ist aufgrund der Natur des summarischen Verfahrens nicht ma- thematisch exakt zu berechnen, sondern durch das Gericht abzuschätzen (Haus- heer/Spycher, a.a.O., N 12.70). Wie nachstehend (E. III. C. 4) aufgezeigt wird, er- fährt der vom Gesuchsteller zu leistende Unterhaltsbeitrag einstweilen nur eine geringfügige Veränderung. Infolge Berücksichtigung der Leasinggebühren im Be- darf der Gesuchsgegnerin ab 1. Mai 2016 kommt es zudem ab diesem Zeitpunkt zu einer weiteren Erhöhung um Fr. 1'417.–. Ausgehend von einem jährlichen Ein- kommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 20'832.– (Urk. 45 S. 25), Unterhaltsbeiträ- gen für die Kinder von jährlich Fr. 36'000.– (Prot. I. S. 24; Urk. 39), Unterhaltsbei- trägen für die Gesuchsgegnerin von jährlich Fr. 44'256.– beziehungsweise ab

1. Mai 2016 von Fr. 61'260.– und einem Eigenmietwert von Fr. 40'000.– (Urk. 12/42), abzüglich die Berufsauslagen, die Versicherungsprämien für die Ge- suchsgegnerin und die Kinder, die Liegenschaftsunterhaltskosten und Hypothe- karzinsen sowie die Kinderabzüge, erscheint ein durchschnittlicher Steuerauf-

- 28 - wand der Gesuchsgegnerin von Fr. 800.– angemessen (vgl. [http://www.steuer- amt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuer-berechnung.html]). 2.7. Zusammengefasst ist der Bedarf der Gesuchsgegnerin gemäss Vorinstanz somit um Fr. 102.– [Wohnkosten] und ab 1. Mai 2016 um weitere Fr. 1'417.– [Leasinggebühr und Versicherung] zu erhöhen, womit von einem Bedarf der Ge- suchsgegnerin von Fr. 5'424.– und ab 1. Mai 2016 von Fr. 6'841.– auszugehen ist.

3. Bedarf des Gesuchstellers Bei der einstufigen Methode wird der angemessene Unterhaltsbeitrag einzig durch Addition sämtlicher Bedarfspositionen der unterhaltsberechtigten Person ermittelt (vgl. vorstehend E. III. B) 3.4.). Der Bedarf des Unterhaltsverpflichteten ist nicht zu eruieren. Demzufolge sind die konkreten Beanstandungen des Ge- suchstellers (betreffend Amortisation Hypothekarkredit, Schulden, Steuern) am von der Vorinstanz aufgestellten Bedarf des Gesuchstellers nicht zu prüfen. Diese Bedarfsberechnung wurde von der Vorinstanz denn auch nur zur Verdeutlichung des Umstandes, dass ein wesentlicher Teil des Einkommens des Gesuchstellers für feste Ausgaben herangezogen und nicht für den gemeinsamen Lebensunter- halt der Parteien zur Verfügung stand, vorgenommen.

4. Ergebnis Ausgehend von einem um Fr. 102.– [Wohnkosten] erhöhten Bedarf der Gesuchs- gegnerin von insgesamt Fr. 5'424.– ergibt sich unter Abzug des Einkommens der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'736.– ab 1. Juli 2015 ein Unterhaltsbeitrag des Ge- suchstellers von Fr. 3'688.–. Zudem übernimmt der Gesuchsteller die bis zum

30. April 2016 anfallenden Leasinggebühren und Gebühren der Motorfahrzeug- versicherung für den BMW X1 xDrive 28i im Betrag von Fr. 1'417.–. Ab 1. Mai 2016 erhöht sich der Bedarf der Gesuchsgegnerin um weitere Fr. 1'417.–. Unter Abzug des unveränderten Einkommens der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'736.– ergibt sich ab diesem Zeitpunkt für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Gesuchstellers von

- 29 - Fr. 5'105.–. Der Gesuchsteller ist berechtigt, von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen Fr. 1'740.– monatlich in Abzug zu bringen, um damit die Hypothekarzinsen direkt an die Hypothekargläubigerin zu leisten. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. IV.

1. Entscheidgebühr und Parteientschädigung 1.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.–. Im vorliegenden Berufungsverfahren umstritten, waren die Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers für die Gesuchsgegnerin und die Leistung eines Prozesskosten- beitrages an die Gesuchsgegnerin. Der Unterhaltsstreit ist mit 90%, der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages mit 10% zu gewichten. Die Gesuchsgegnerin beantragt mit der Berufung folgende Unterhaltsbeiträge: ab

1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 Fr. 6'207.–, ab dem 1. Juli 2015 bis zum

30. April 2016 Fr. 8'065.– und ab dem 1. Mai 2016 Fr. 9'482.– (Urk. 44 S. 2). Aus- gehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt sie damit Unterhaltsbei- träge von insgesamt Fr. 250'640.–. Der Gesuchsteller beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 52 S. 2). Er verlangt demnach im Beru- fungsverfahren die Festsetzung eines Unterhaltsanspruches der Gesuchsgegne- rin von insgesamt Fr. 100'234.– (10 x Fr. 5'003.– [Juli 2015 - Mai 2016] + 14 x Fr. 3'586.– [Juni 2016 - Juli 2017]). Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides beträgt die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers über eine mutmass- liche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren insgesamt Fr. 122'520.– (10 x Fr. 5'105.– [Juli 2015 - Mai 2016 zuzüglich Leasing-

- 30 - raten] + (14 x Fr. 5'105.– [Juni 2016 - Juli 2017]). Die Gesuchsgegnerin obsiegt mit Bezug auf die Unterhaltsfrage somit zu 15%. Hinsichtlich des Prozesskosten- beitrages obsiegt die Gesuchsgegnerin vollumfänglich (vgl. nachfolgend E. IV. 2.). Gesamthaft betrachtet, ist von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin im vorlie- genden Berufungsverfahren von 25% auszugehen. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind daher der Gesuchsgegnerin zu ¾ und dem Gesuchsteller zu ¼ auf- zuerlegen. 1.2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung mass- geblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 2'500.– fest- zusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 1'250.–, zuzüglich 8% MwSt. (vgl. Urk. 52 S. 2), mithin Fr. 1'350.–, zu bezahlen.

2. Prozesskostenvorschuss 2.1. Die Gesuchsgegnerin lässt für das Berufungsverfahren die Zusprechung ei- nes Prozesskostenvorschusses im Umfang von Fr. 6'000.– beantragen. Eventua- liter ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsvertretung (Urk. 44 S. 2 und 11). Der Gesuchsteller widersetzt sich diesem Antrag, da die Gesuchs- gegnerin imstande sei, den vorliegenden Prozess selbst zu finanzieren (Urk. 52 S. 23). 2.2. Gemäss konstanter Praxis der Kammer besteht für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Endentscheid kein Raum mehr. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hat indes die angesprochene Partei der an- sprechenden Partei die Aufwendungen des Verfahrens bzw. für die Rechtsvertre- tung gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB zu ersetzen. Um nicht in überspitzten For- malismus zu verfallen, ist ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschus-

- 31 - ses im Eheschutz im Zweifelsfalle als Antrag auf Leistung eines Prozesskosten- beitrags im Endentscheid aufzufassen (OGer ZH, LE130048 vom 21. Oktober 2013 E. 4.a; OGer ZH, RE130016 vom 17. September 2013 E. II/3.d). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsät- ze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH, LE130025 vom 19. August 2013, E. II. C. 4.4.; OGer ZH, LE120025 vom 12. Juni 2012, E. V. 1.). Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Berufungs-)Entscheides (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135; ZR 90/1991 Nr. 57). Die Beistandsbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die anspre- chende Partei ohne unzumutbare Beeinträchtigung des angemessenen Lebens- unterhalts nicht über eigene Mittel verfügen kann, um die Gerichts- und Anwalts- kosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Der ansprechenden Partei kann dabei aber eine gewisse Einschränkung der Lebensführung zugemutet werden. Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos gelten nur Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und darum kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Aufl., Art. 117 N 13). 2.3. Zunächst gilt es, die Bedürftigkeit der Gesuchsgegnerin zu prüfen. Die Vor- instanz ging von einem Bedarf von Fr. 5'322.– aus und zog für die Eruierung des im vorliegenden Zusammenhang massgeblichen zivilprozessualen Notbedarfes einen Betrag von Fr. 604.– (Autokosten und Ferien) ab (Urk. 45 S. 37). Unter Be- rücksichtigung eines leicht erhöhten Betrages für die Wohnkosten (vgl. E. III. C. 2.3.) resultiert ein zivilprozessualer Notbedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 4'820.–. Diesem Nettobedarf stehen, unter Berücksichtigung dessen, dass die Gesuchsgegnerin aktuell kein eigenes Einkommen erzielt (vgl. Urk. 35) und beim Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung - und damit auch beim An- spruch auf Prozesskostenbeteiligung - nur auf das effektive Einkommen abgestellt werden kann und hypothetisches Einkommen keine Rolle spielt (Jent-Sørensen in: Oberhammer/Domej/Haas, KUKO ZPO, 2. Aufl., Art. 117 N 16), lediglich die

- 32 - Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers von Fr. 3'688.– gegenüber. Die Gesuchs- gegnerin gilt somit einkommensmässig als mittellos. Die Gesuchsgegnerin ist so- dann Miteigentümerin der ehelichen Liegenschaft ... [Adresse 1] (Urk. 6/2). Eine Erhöhung des bestehenden beziehungsweise die Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens erscheint aber in Anbetracht der Ausführungen des Ge- suchstellers, wonach seitens der kreditgebenden Bank bereits die Tragbarkeit der bestehenden Hypothek thematisiert wurde, ausgeschlossen (Prot. I. S. 22 f.). Die Gesuchsgegnerin verfügt sodann gemäss Steuererklärung 2012 und 2013 über keine Wertschriften oder Guthaben (Urk. 12/41 und Urk. 12/42). Ihre beiden Pri- vatkonti weisen denn auch per Ende 2014 lediglich Saldi von Fr. 170.70 und Fr. 1'336.– (Urk. 6/8 und Urk. 6/9) aus. Insgesamt ist somit auch die vermögens- mässige Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin nicht zu verneinen. 2.4. Die Vorinstanz führte aus, seitens des Gesuchstellers sei von einem Ein- kommen von Fr. 29'422.– auszugehen, dem gegenüber ein Bedarf von Fr. 24'939.– stehe, der jedoch nicht mit dem zivilprozessualen Notbedarf gleich- zusetzen sei (Urk. 45 S. 37). Der Gesuchsteller kritisiert diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht und lässt seine Leistungsfähigkeit nicht in Abrede stellen (vgl. Urk. 52 S. 23). Es ist somit davon auszugehen, dass er einen Prozesskos- tenbeitrag an die Gesuchsgegnerin zu leisten vermag. 2.5. Im Eheschutzverfahren werden schliesslich analog dem Scheidungsverfah- ren eher tiefe Anforderungen an die Erfolgsaussichten gestellt (OGer ZH, LE130066 vom 5. Mai 2014, E. 6.3). Nach den vorstehenden Erwägungen können die Anträge der Gesuchsgegnerin nicht als von vornherein aussichtslos bezeich- net werden. Die Gesuchsgegnerin war sodann auf einen Rechtsvertreter ange- wiesen und der Gesuchsteller ist ebenfalls anwaltlich vertreten (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages gestützt auf die eheliche Beistands- und Unterstützungspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB sind daher zu bejahen. 2.6. Die Anwaltskosten der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren sind mit Fr. 2'500.– zu veranschlagen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11, § 13 Abs.1 und 2 AnwGebV). Hinzu kommen die auf die Gesuchsgegnerin entfallenden Gerichts-

- 33 - kosten von Fr. 3'000.– und die von der Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller zu zahlende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'350.–. Damit resultieren auf die Gesuchsgegnerin zukommende zu berücksichtigende Kosten von total Fr. 6'850.–. Mit Blick auf die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) kann der Gesuchsgegnerin insgesamt allerdings höchstens der beantragte Prozesskosten- beitrag in der Höhe von Fr. 6'000.– zugesprochen werden, welchen sich die Ge- suchsgegnerin dereinst im Rahmen der scheidungs- und güterrechtlichen Ausei- nandersetzung anrechnen lassen muss (Six, a.a.O., N 1.77). 2.7. Das Eventualbegehren der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege wird infolge Zusprechung des Prozesskostenbeitrags gegen- standslos und ist somit abzuschreiben. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 2. Juni 2015 (Prozess Nr. EE140040) mit Ausnahme der Dispositivziffer 4 des nämlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für ihre Gerichts- und Anwaltskosten im zweitinstanzlichen Verfahren einen Prozesskostenbei- trag von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

3. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 34 - Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 3'688.– ab 1. Juli 2015 bis zum 30. April 2016;

- Fr. 5'105.– ab 1. Mai 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, von diesen Beträgen die Hypothe- karkosten von monatlich Fr. 1'740.– in Abzug zu bringen, um damit die Hy- pothekarzinsen direkt an die Hypothekargläubigerin zu leisten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin zu ¾ und dem Gesuchsteller zu ¼ auferlegt.

4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine auf ½ reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'350.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 35 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: js