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LE150037

Eheschutz

Zürich OG · 2016-03-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder: E._____, geb. am tt.mm.1993, F._____, geb. am tt.mm.1996, und G._____, geb. am tt.mm.2002. Seit dem 13. Oktober 2014 standen sie sich vor Vorinstanz in einem

- 7 - Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 E. I = Urk. 73 E. I). Die Vorinstanz fällte am 9. Juni 2015 den eingangs wiedergege- benen Entscheid (Urk. 73). Dieser wurde dem Berufungskläger und Gesuchsgeg- ner (fortan: Gesuchsgegner) am 15. Juni 2015 zugestellt (vgl. Urk. 68/2). Die im Entscheid vom 9. Juni 2015 richtig genannte Berufungsfrist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO endete daher mit Blick auf Art. 142 Abs. 1 ZPO und Art. 143 Abs. 1 ZPO am 25. Juni 2015.

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Monat April 2015 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'823.50, für die Zeit ab

1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 von Fr. 3'226.–, für die Zeit ab 1. Juli 2015 bis

- 10 -

31. März 2016 von Fr. 3'186.– und ab 1. April 2016 von Fr. 3'719.– zu bezahlen (Urk. 73 Dispositivziffer 8). Der Unterhaltsberechnung legte die Vorinstanz einen Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 13'581.75 bis Juni 2015, Fr. 13'461.75 ab Juli 2015 und Fr. 12'661.75 ab April 2016 zugrunde. Diesen stellte sie einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 4'351.05 gegenüber. Auf Seiten des Gesuchsgegners ging die Vorinstanz von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7'217.10 netto (inkl. 13. Monatslohn) bei der H._____ AG und von einem monatlichen Einkom- men von Fr. 5'131.15 bei der I._____ GmbH aus und rechnete dem Gesuchsgeg- ner ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 12'348.25 (zuzüglich all- fällige Kinder- und Ausbildungszulagen) an. Der Freibetrag von Fr. 3'117.55 (bis Juni 2015) beziehungsweise von Fr. 3'237.55 (ab Juli 2015) beziehungsweise von Fr. 4'037.55 (ab April 2016) wurde zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und den Kindern und zu einem Drittel dem Gesuchsgegner zugeteilt, was zu den eingangs erwähnten Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin führte (Urk. 73 E. VI.3. ff.)

E. 1.2 Neben diversen Positionen im Bedarf des Gesuchsgegners ist im Beru- fungsverfahren insbesondere die Höhe des Einkommens des Gesuchsgegners bei der I._____ GmbH umstritten. Weiter beantragt der Gesuchsgegner mit der vorliegenden Berufung, der Gesuchstellerin sei unter dem Titel Eigenmietwert ein monatlicher Betrag von Fr. 2'000.– als Einkommen anzurechnen.

E. 2 Einkommen des Gesuchsgegners bei der I._____ GmbH

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner sei Alleineigentümer der I._____ GmbH. Im Jahr 2012 sei er noch bei dieser angestellt gewesen, seit 2013 nicht mehr. Gemäss Bilanz bzw. Erfolgsrechnung der I._____ GmbH habe der Gewinn im Jahr 2012 Fr. 5'422.56, im Jahr 2013 Fr. 71'632.33 und im Jahr 2014 Fr. 33'424.97 betragen. Im Jahr 2012 habe der Gesuchsgegner gemäss Lohn- ausweis von dieser zudem einen Nettolohn von Fr. 74'242.– erhalten. Nach sei-

- 11 - nen eigenen Angaben habe der Gesuchsgegner den Gewinn jeweils für private Auslagen verwendet. Somit sei ihm dieser, auch im Lichte der Rechtsprechung, wonach als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn gelte, als Einkommen anzurechnen. Für das Jahr 2012 habe das anrechenbare Ein- kommen (Einkommen und Gewinn) somit Fr. 79'664.56, für das Jahr 2013 Fr. 71'632.33 und für das Jahr 2014 Fr. 33'424.67 betragen. Da das Einkommen seit 2012 gesunken sei, stelle sich die Frage, ob nur das Jahr 2014 massgebend sei. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, dass die Situation der I._____ GmbH prekär sei, auch wegen der Frankenstärke, seien aber nicht glaubhaft und bestritten. Weshalb die Frankenstärke die I._____ GmbH negativ beeinflusse, sei nicht ausgeführt worden. Zwar sei vom Gesuchsgegner behauptet worden, die K._____ AG sei bis Ende 2011 der wichtigste Kunde gewesen und nun weggefal- len, aus Urk. 38 ergebe sich jedoch, dass diese weiterhin Kunde sei. Ebenfalls nicht glaubhaft und bestritten sei die Behauptung des Gesuchsgegners, die I._____ GmbH habe (zum Teil) die nötigen Akkreditierungen und Zertifizierungen nicht. Schliesslich sei auf die Email vom 17. Mai 2015 (Urk. 63) hinzuweisen, in welcher der Gesuchsgegner eine Möglichkeit suche, die I._____ GmbH umzuge- stalten, damit er "bei der Scheidung nicht grössere Probleme bekomme". Ange- sichts dessen sei ausgehend von einem jährlichen Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre (2012-2014) von Fr. 61'573.85 ein durchschnittliches Monats- einkommen des Gesuchsgegners bei der I._____ GmbH von Fr. 5'131.15 anzu- nehmen (Urk. 73 E. VI.5.4). 2.2.1. Der Gesuchsgegner beanstandet die vorinstanzliche Beurteilung seines monatlichen Einkommens bei der I._____ GmbH. Dazu führt er aus, die Vor- instanz habe unberücksichtigt gelassen, dass auch eine GmbH Reserven bilden müsse. Nach dem auch auf eine GmbH anwendbaren Art. 671 Abs. 1 OR seien 5% des Jahresgewinnes der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese 20% des Aktienkapitals erreiche. Bei einem jungen Unternehmen, wie der I._____ GmbH, seien die Reserven mit 10% des Jahresgewinnes zu äufnen. Werde von den drei von der Vorinstanz berechneten Jahresgewinnen von insgesamt Fr. 184'721.56 ein solcher Abzug vorgenommen, ergebe sich ein durchschnittli- cher Monatsgewinn von lediglich Fr. 4'618.–.

- 12 - Weiter sei die Ansicht der Vorinstanz, dass er den konstanten Abwärtstrend der I._____ GmbH nicht glaubhaft gemacht habe, falsch. Wie sich aus der neu ins Recht zu legenden Bilanz und Erfolgsrechnung der I._____ GmbH per 31. März 2015 (Urk. 75/2-3) ergebe, habe diese in der Zeit von 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 einen Verlust von Fr. 3'056.02 realisiert, was sich im laufenden sowie im Jahr 2016 nicht ändern werde, da die Kundin K._____ AG für …-Proben wegge- fallen sei. Für das Jahr 2015 sei insofern mit einem Verlust von Fr. 12'224.08 zu rechnen. Der Abwärtstrend setze sich somit fort. Angesichts der Rechtsprechung, wonach bei stetig sinkenden Erträgen der Gewinn des letzten Jahres massgeblich sei, und der begrenzten Zeit der Unterhaltspflichten auf Basis des Eheschutzes, sei die aktuelle wirtschaftliche Lage der I._____ GmbH von 2014 und insbesonde- re 2015 zu berücksichtigen und nicht jene von 2012 und 2013. Somit sei von ei- nem Einkommen des Gesuchsgegners aus der I._____ GmbH von Fr. 0.– auszu- gehen. Willkürlich sei denn auch insbesondere die vorinstanzliche Feststellung, er habe nicht glaubhaft gemacht, dass die I._____ GmbH die nötigen Akkreditierun- gen nicht habe. Dies gehe nicht nur aus dem Fragebogen der I._____ GmbH vom

8. Mai 2013 (Urk. 24/35), sondern auch aus der Bestätigung der K._____ AG vom

25. Juni 2015 (Urk. 75/5) hervor. Sodann verkenne die Vorinstanz, dass es nicht um die nötigen Zertifizierungen gegangen sei, sondern die nötige Akkreditierung, welche der I._____ GmbH fehle. Eine Zertifizierung sei für die I._____ GmbH für die Durchführung von …-Proben für die K._____ AG nicht nötig. Vom 22. März 2012 bis zum 7. Dezember 2012 hätten sich die Aufträge der K._____ AG für …- Proben auf Fr. 74'080.10 belaufen und vom 1. Januar 2013 bis zum 27. März 2013 auf Fr. 9'217.80. Während des Jahres vor Einführung des Erfordernisses der Akkreditierung durch die K._____ AG habe die I._____ GmbH somit einen Umsatz von Fr. 83'297.90 erzielt, was eine mehr als nur glaubhafte Erklärung für den Umsatzeinbruch von 2013 zu 2014 und 2015 sei. Unzutreffend sei zudem die gestützt auf die Email vom 14. Februar 2015 (Urk. 38) getroffene Annahme der Vorinstanz, die I._____ GmbH habe die Aufträge der K._____ AG gar nicht verlo- ren, sei diese doch weiterhin Kundin der I._____ GmbH geblieben. Wie die Proto- kolle der I._____ GmbH zur Werkstoffprüfung für K._____ AG vom 12. Februar 2015 (Urk. 75/11-14) zeigen würden, sei es bei den in der Email vom 14. Februar

- 13 - 2015 genannten Teilen nicht um …-Proben, sondern ausschliesslich um …- Proben gegangen. Diese würden nicht unter die Akkreditierung fallen und könnten daher von der I._____ GmbH weiter für die K._____ AG ausgeführt werden. Willkürlich sei des Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, der Gesuchsgegner habe die geschäftlichen Probleme der I._____ GmbH wegen des starken Frankens nicht glaubhaft dargestellt. Wie sich aus Seite 3 des vorinstanzlichen Protokolls ergebe, habe er detailliert und nachvollziehbar erklärt, warum und in welchem Grad die I._____ GmbH unter dem starken Franken leide. Die Gesuchstellerin könne sodann nur durch "Hacken" in den Besitz der Email vom 17. Mai 2015 (Urk. 63) gekommen sein. Die illegal beschaffte Email sei daher nicht verwertbar und aus den Akten zu weisen (Urk. 72 S. 5 ff.). 2.2.2. Die Gesuchstellerin hält demgegenüber dafür, das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Gesuchsgegners aus der I._____ GmbH von monatlich Fr. 5'131.15 sei korrekt berechnet worden. Die vom Gesuchsgegner mit der Beru- fungsbegründung eingereichten Unterlagen (Urk. 75/2-14) seien unbeachtlich, da es sich um unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO handle. Um unzulässige Noven handle es sich auch bei den Behauptungen des Ge- suchsgegners, dass auch eine GmbH Reserven bilden und die Vorinstanz von den Reingewinnen jeweils 10% an Reservezahlungen hätte abziehen müssen. Des Weiteren seien sämtliche Ausführungen des Gesuchsgegners unter Ziffer II.1 b/aa)-bb) der Berufungsschrift zum angeblichen Negativtrend der I._____ GmbH unzulässige Noven und aus dem Recht zu weisen. Dieser Abwärtstrend sei schliesslich in keiner Art und Weise ausgewiesen, weder mit der im Recht lie- genden Bilanz- und Erfolgsrechnung 2014 noch mit der Erfolgsrechnung per

31. März 2015, welche ohnehin aus dem Recht zu weisen sei. Die Gesuchstelle- rin habe Unterlagen zur Auftragslage (Urk. 33/17) sowie zur Budgetierung (Urk. 33/14) ins Recht gelegt, welche die Behauptung des Gesuchsgegners wi- derlegen würden. Als unzulässige Noven zurückzuweisen seien auch die Ausführungen des Ge- suchsgegners zur fehlenden Akkreditierung und zum Wegfall der K._____ AG als Kundin in Ziffer II.1b/cc) der Berufungsschrift. Die Gesuchstellerin habe mit Urk. 38 den Beweis erbracht, dass die K._____ AG weiterhin Kundin der I._____

- 14 - GmbH sei. Der Gesuchsgegner habe den Inhalt der Urkunde nicht bestritten. Da- zu komme, dass der Umsatz 2012 noch höher gewesen sei als 2011, in dem Jahr, in welchem die K._____ AG nach Darstellung des Gesuchsgegners nicht mehr Kunde gewesen sein solle. Zudem habe sich der Gesuchsgegner nicht mit Urk. 38 auseinandergesetzt. Gemäss Urk. 38 und Urk. 33/16-17 führe die I._____ GmbH nach wie vor Aufträge für die K._____ AG durch und habe auch 2013 und 2014 Rechnungen an diese gestellt. Ein Umsatzeinbruch wegen des angeblichen Verlustes der K._____ AG werde bestritten. Im Jahr 2013 habe die I._____ GmbH einen Umsatz von Fr. 210'000.– und im Jahr 2014 von Fr. 171'873.– erzielt, wes- halb die Behauptung des Gesuchsgegners unhaltbar sei. Die Ausführungen des Gesuchsgegners zur Frankenstärke seien ebenfalls aus novenrechtlichen Gründen unbeachtlich. Gegen die Behauptung des Gesuchs- gegners spreche überdies ohnehin nicht nur der Umsatz des Jahres 2014, son- dern auch die Liste der Auftragsbestände. Den vom Gesuchsgegner eingereich- ten Unterlagen sei auch nicht zu entnehmen, dass die I._____ GmbH vorwiegend Kunden aus dem Ausland habe. Es sei auch kein Kausalzusammenhang zwi- schen dem Eurokurs und dem behaupteten Umsatz- oder Ertragsrückgang der I._____ GmbH ersichtlich. Die Email vom 17. Mai 2015 (Urk. 63) sei ausserdem nicht illegal beschafft worden; dieser Einwand sei neu und aus dem Recht zu wei- sen (Urk. 86 S. 3 ff.).

E. 2.3 Der Gesuchsgegner ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der I._____ GmbH (vgl. www.zefix.ch, besucht am 3. März 2016), folglich ist diesbe- züglich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wie diejenige eines Selbständig- erwerbenden zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ent- spricht bei selbständiger Erwerbstätigkeit das Einkommen dem Reingewinn im Durchschnitt mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre, wobei auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen aus- ser Betracht bleiben können. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Zahlen kann das Nettoeinkommen des letzten Jahres als massgebend betrachtet werden (BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2; BGer 5A_790/2008 vom 16. Ja- nuar 2009 E. 2.1.2.; BGer 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2.; Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., N 01.34 und N 05.72).

- 15 - Zunächst ist festzuhalten, dass die nunmehrigen Ausführungen des Gesuchsgeg- ners in der Berufung, wonach vom Reingewinn noch die Reservezahlungen von 10% abzuziehen seien, verspätet sind. Sie hätten problemlos bereits vor Vor- instanz vorgebracht werden können und sind daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus wurden die von der Vor- instanz gestützt auf die jeweiligen Bilanzen bzw. Erfolgsrechnungen der I._____ GmbH (Urk. 24/45-47 und Urk. 36) sowie den Lohnausweis 2012 des Gesuchs- gegners (Urk. 4/11) errechneten Einkommen (Gewinn und Einkommen) von Fr. 79'664.56 für das Jahr 2012, Fr. 71'632.33 für das Jahr 2013 und Fr. 33'424.67 für das Jahr 2014 vom Gesuchsgegner in der Berufung nicht bean- standet, weshalb von diesen Beträgen auszugehen ist. Bezüglich des Einwandes des Gesuchsgegners, die I._____ GmbH verfüge

- entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht über die nötigen Akkreditierun- gen, gilt es sodann vorab zu bemerken, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz ausführen liess, die K._____ AG sei bis Ende 2011 die wichtigste Kundin der I._____ GmbH gewesen. Ab 2012 habe die L._____ und somit die K._____ AG verlangt, dass ein Unternehmen, das …-Proben durchführe, die Akkreditierung nach ISO 17025 erfüllen müsse. Die I._____ GmbH sei nicht in der Lage, diese zu erlangen, weshalb sie circa einen Drittel ihres Umsatzes verloren habe (Urk. 23 S. 17). Dies wurde von der Gesuchstellerin bestritten. Demgegenüber führt der Gesuchsgegner im Rahmen der Berufungsschrift aus, die K._____ AG sei bis (recte) März 2013 die wichtigste Kundin gewesen und ab April 2014 sei von die- ser die Akkreditierung nach ISO 17025 verlangt worden (Urk. 72 S. 8). An anderer Stelle der Berufungsschrift macht er geltend, die Akkreditierung fehle der I._____ GmbH seit April 2013 und während des Jahres vor Einführung des Erfordernisses der Akkreditierung habe die I._____ GmbH einen Umsatz von Fr. 83'297.90 er- zielt, was eine glaubhafte Erklärung für den Umsatzeinbruch vom Jahr 2013 zu den Jahren 2014 und 2015 sei (Urk. 72 S. 10). Bei diesen Ausführungen und den neu eingereichten diversen …-Proberechnungen der I._____ GmbH an die K._____ AG (Urk. 75/7-10) handelt es sich um unzulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, die unberücksichtigt bleiben müssen. Auszugehen ist in die- sem Zusammenhang von den Vorbringen des Gesuchsgegners vor Vorinstanz.

- 16 - Der vom Gesuchsgegner zur Untermauerung seiner Behauptung, wonach der I._____ GmbH die nötigen Akkreditierungen gefehlt hätten, ins Recht gelegte, von der K._____ AG ausgefüllte Fragebogen der I._____ GmbH vom 8. Mai 2013 (Urk. 24/35) enthält lediglich unter dem Titel Hinweise und Verbesserungsvor- schläge den Satz "im Zusammenhang mit Freigabe prüfpflichtiger Bauteile, z.B. für Schienenfahrzeuge der L._____, besteht die Anforderung einer Akkreditierung nach ISO 17025". Diese Formulierung lässt allerdings keinen Schluss darauf zu, ob die I._____ GmbH die Akkreditierung tatsächlich besessen hat oder nicht. Im Übrigen ergibt sich aus der Liste Auftragserteilung 2013, dass die K._____ AG auch im Jahre 2013 bei der I._____ GmbH …-Prüfungen in Auftrag gegeben hat (vgl. die Aufträge der K._____ AG vom 28. Februar 2013, vom 5./11./13./16./22./26. und 28. März 2013 sowie vom 3. und 4. April 2013 [Urk. 33/16]). Die Bestätigung der K._____ AG vom 25. Juni 2015 (Urk. 75/5) kann im Berufungsverfahren als unzulässiges Novum nicht beachtet werden, da eine solche bereits früher bei der K._____ AG hätte erhältlich gemacht und im vo- rinstanzlichen Verfahren vorgelegt werden können und müssen. Unter Berück- sichtigung dieser Umstände ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es dem Ge- suchsgegner nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die I._____ GmbH nicht über die nötigen Akkreditierungen verfügt. Gestützt auf die Email der K._____ AG vom 14. Februar 2015 (Urk. 38) ging die Vorinstanz zudem davon aus, dass die K._____ AG - entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners, wonach diese bis Ende 2011 die wichtigste Kundin gewe- sen und nun weggefallen sein soll - weiterhin Kundin der I._____ GmbH sein wür- de. Die im Berufungsverfahren neu eingereichten Protokolle der I._____ GmbH zur Werkstoffprüfung für die K._____ AG vom 12. Februar 2015 (Urk. 75/11-14) hatten bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens Bestand, wurden der Vorinstanz aber nicht vorgelegt. Weshalb der Gesuchsgegner trotz zumutbarer Sorgfalt zu deren Einreichung nicht in der Lage gewesen sein soll, ist weder dar- getan noch ersichtlich. Damit müssen diese neu beigebrachten Belege als unzu- lässige Noven im Rechtsmittelverfahren unbeachtet bleiben (vgl. E. II.2 hiervor). Dasselbe gilt für das aus diesen Protokollen abgeleitete Vorbringen des Gesuch- gegners, es sei bei den in der Email vom 14. Februar 2015 (Urk. 38) aufgeführten

- 17 - Teilen 2 1500096, 3 150099, 4 150102 und 5 150103 nie um …-Proben gegan- gen, sondern ausschliesslich um …-Proben, welche nicht unter die Akkreditierung fallen würden und daher von der I._____ GmhH weiterhin für die Kundin K._____ AG hätten ausgeführt werden können. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz hinsichtlich der K._____ AG keine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Aufträgen (insbesondere zwischen den eine Akkreditierung voraussetzenden …-Proben und den nicht nach einer Akkreditierung verlangenden …-Proben) vor- genommen, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die K._____ AG sei als Kun- din weggefallen, woraus eine Umsatzeinbusse von einem Drittel resultiert habe (Urk. 23 S. 17 f.). Diese Behauptung wird aber neben der Email vom 14. Februar 2015 (Urk. 38) auch durch die Auftragserteilungslisten 2013/2014 und die dazu- gehörigen Rechnungen (Urk. 33/16-17) widerlegt, ergibt sich doch daraus, dass die I._____ GmbH auch in den Jahren 2013 und 2014 eine Vielzahl von Aufträgen für die K._____ AG ausgeführt hat. Der Gesuchsgegner verweist sodann im Rahmen der Berufung auf Seite 3 des Protokolls der Hauptverhandlung (Urk. 31), wo er in Zusammenhang mit dem Jah- resabschluss der I._____ GmbH 2014 ausgeführt habe, die Kunden der I._____ GmbH seien im Ausland, weshalb aufgrund des schwachen Euro-Franken Kurses rund 20% weniger Einnahmen erzielt würden. Die Situation der GmbH sei deswe- gen sehr kritisch einzuschätzen. Der pauschale Hinweis des Gesuchsgegners auf die Frankenstärke genügt nicht, um eine dauerhaft negative Entwicklung der GmbH darzulegen, zumal der Gesuchsgegner überhaupt nicht erläutert hat, inwie- fern sich diese wirtschaftlichen Rahmenbedingungen konkret auf die Auftragslage und den Gewinn der GmbH auswirken würden. Überdies ergibt sich aus der Liste Auftragserteilung November 2013 bis 4. Juli 2014 (Urk. 33/17), dass es sich - mit einer einzigen Ausnahme - bei sämtlichen Auftraggebern der I._____ GmbH um im schweizerischen Handelsregister eingetragene juristische Personen mit Sitz in der Schweiz handelt. Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte

- überwiegende - Auslandsbezug ist somit nicht ersichtlich. Die Email vom 17. Mai 2015 (Urk. 63), auf welche die Vorinstanz verweist, wurde von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Urk. 62) ins Recht gelegt

- 18 - und dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Mai 2015 (Urk. 64) zur Kenntnisnahme zugestellt. Da die rechtswidrige Beschaffung der Email durch die Gesuchstellerin somit vom Gesuchsgegner bereits im vorinstanz- lichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können, ist die betreffende Be- hauptung (vorn E. II.2) verspätet. Sie ist daher im Berufungsverfahren unbeacht- lich. Ohnehin legt der Gesuchsgegner nicht dar, inwiefern sich die behauptete Unverwertbarkeit der Email zu seinen Gunsten auswirken sollte. Die Erfolgsrechnung und die Bilanz der I._____ GmbH per 31. März 2015 (Urk. 75/2-3) sind als echte Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorliegend zu berücksichtigen, wurden sie dem Gesuchsgegner vom Treuhänder M._____ nämlich erst am 25. Juni 2015 zugestellt (vgl. Urk. 75/4) und umgehend ins Recht gelegt. Der Gesuchsgegner schliesst aus dem Umstand, dass diese für die ersten drei Monate des Jahres 2015 einen Verlust von Fr. 3'056.02 ausweisen, darauf, dass für das Jahr 2015 mit einem Verlust von Fr. 12'224.08 zu rechnen sei. Nicht nur liegen weitere Zahlen (beispielsweise in Form von Quartalsabschlüssen) für das Jahr 2015 nicht vor, als Begründung für seine Schlussfolgerung führt der Ge- suchsgegner zudem auch lediglich an, die Kundin K._____ AG sei weggefallen. Davon ist aber, wie vorstehend aufgezeigt, nicht auszugehen. Im Übrigen wäre es selbst bei Wegfall eines wichtigen Kunden voreilig, automatisch auf ein negatives Jahresergebnis zu schliessen. Insgesamt ist es dem Gesuchsgegner - auch gestützt auf die Bilanz und Erfolgs- rechnung per 31. März 2015 - nicht gelungen, einen stetigen Abwärtstrend der I._____ GmbH glaubhaft zu machen. Gegen die Methode der Vorinstanz, ausge- hend vom Gewinn der I._____ GmbH der vergangenen drei Jahre (2012, 2013 und 2014) ein monatliches Durchschnittseinkommen des Gesuchsgegners zu er- mitteln, ist somit nichts einzuwenden. Mit der Vorinstanz ist daher gestützt auf ein anrechenbares Einkommen von Fr. 79'664.56 für das Jahr 2012, Fr. 71'632.33 für das Jahr 2013 und Fr. 33'424.67 für das Jahr 2014 von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Gesuchsgegners bei der I._____ GmbH von Fr. 5'131.15 auszugehen.

- 19 -

E. 3 Bedarf des Gesuchgegners Beim Bedarf des Gesuchsgegners sind folgende Positionen strittig: Die Wohnkos- ten, die Kleiderkosten sowie die Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrages für die mündige Tochter E._____. Die übrigen Positionen sind unangefochten.

E. 3.1 Wohnkosten des Gesuchsgegners

E. 3.1.1 Die Vorinstanz erachtete die ausgewiesenen Mietkosten des Gesuchsgeg- ners von Fr. 2'300.– für eine alleinstehende Person unter Berücksichtigung der Si- tuation mit den Kindern und des Wohnungsmarktes in Winterthur und Umgebung als übersetzt. Sie hielt diesbezüglich fest, dass es in Anbetracht der nächsten ge- setzlichen Kündigungstermine (per Ende September 2015 bzw. per Ende März

2016) als angemessen erscheine, dem Gesuchsgegner bis Ende März 2016 Wohnkosten von Fr. 2'300.– anzurechnen und ab April 2016 solche in der Höhe von Fr. 1'500.– (Urk. 73 E. VI.6.2.b).

E. 3.1.2 Der Gesuchsgegner hält im Berufungsverfahren daran fest, es seien Miet- kosten von Fr. 2'300.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin lebe mit den drei Kindern in einem 7-Zimmer-Einfamilienhaus, weshalb ihm das Recht zu belassen sei, standesgemäss in der aktuellen Wohnung zu leben. We- gen seiner Steuerschulden verfüge er über einen Betreibungsregisterauszug, der praktisch alle Vermieter abschrecke. Dazu komme, dass die Steuerverwaltung … sich weigere, nach der Bezahlung der betriebenen Steuerforderungen aus den Jahren 2008 und 2009 die entsprechenden Betreibungen zu löschen. Auf dem normalen Wohnungsmarkt habe er keine Chancen, eine günstige Wohnung zu mieten. Durch eine sehr glückliche und einmalige Fügung über einen Freund ha- be er die jetzige Wohnung erhalten. Weiter benötige er eine Wohnung, in die er seine Kinder bei Besuchen aufnehmen könne. Ferner habe die Gesuchstellerin in ihrem Eheschutzgesuch seinen Auszug aus dem ehelichen Haus innert Monats- frist verlangt. Angesichts der zum Teil realisierten Drohungen der Gesuchstellerin habe er nicht lange fackeln können und sei möglichst rasch aus dem für ihn unsi- cher gewordenen ehelichen Haus geflüchtet (Urk. 72 S. 14 f.). Die Gesuchstellerin setzt dem entgegen, es sei dem Gesuchsgegner zumutbar,

- 20 - bis Ende März 2016 in eine Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'500.– umzu- ziehen. Wie der Gesuchsgegner selber ausgeführt habe, verfüge er über Kontakte zu einer Immobilienfirma. Die Betreibungen seien schliesslich auch nicht hinder- lich gewesen, eine sehr teure Wohnung zu mieten. Der Gesuchsgegner habe nicht bewiesen, dass er Suchbemühungen für eine günstige Wohnung gemacht habe. Im Reiheneinfamilienhaus würden vier Personen, drei davon in Ausbildung, leben und der Hypothekarzins zuzüglich aller Nebenkosten betrage lediglich rund Fr. 2'800.–. Der Gesuchsgegner beanspruche für sich alleine jedoch eine 4 ½- Zimmerwohnung für Fr. 2'300.– (Urk. 86 S. 13).

E. 3.1.3 Der Berufungskläger hat gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO die Berufung zu be- gründen. Um diese Anforderung zu erfüllen, genügt es nicht, auf die Ausführun- gen bei der Vorinstanz zu verweisen oder in allgemeiner Weise den angefochte- nen Entscheid zu kritisieren. Ein Berufungskläger hat sich vielmehr mit den ein- zelnen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen, und er muss im Einzelnen darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden soll (Begründungslast). Die Begründung muss genü- gend klar sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verstehen kann. Dies setzt voraus, dass ein Berufungskläger genau angibt, welche Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid er beanstandet und auf welche Aktenstücke er sei- ne Kritik stützt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 36; OGer ZH LC120049 vom 29. April 2013 E. 2.3.3.). Der Gesuchsgegner setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach Wohnkosten von Fr. 2'300.– für ihn als alleinstehende Person unter Berücksichti- gung der Situation mit den Kindern, aber auch des Wohnungsmarktes in Win- terthur und Umgebung, übersetzt und ab April 2016 Wohnkosten von Fr. 1'500.– angemessen seien, in keiner Weise näher auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf Seite 14 der Berufungsschrift (Urk. 72) darauf, teilweise gar wörtlich zu wiederholen, was er hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Wohnkosten be- reits vor Vorinstanz im Rahmen der Stellungnahme zum (Eheschutz-)Gesuch der Gesuchstellerin vom 15. Dezember 2014 (Urk. 23 S. 11) vorgetragen hat. Ein Be- zug zum angefochtenen Entscheid der Vorinstanz wird in den - sich in blossen

- 21 - Wiederholungen erschöpfenden - Ausführungen des Gesuchsgegners in der Be- rufungsschrift nicht hergestellt; insbesondere geht daraus nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz nach Auffassung des Gesuchsgegners Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Der Ge- suchsgegner kommt insofern seiner Pflicht gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO, die Be- rufung zu begründen, nicht ausreichend nach. Es bleibt somit bei den von der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 2'300.– bis Ende März 2016 und von Fr. 1'500.– ab 1. April 2016. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der von der Vorinstanz ab

1. April 2016 im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigte Mietzins von Fr. 1'500.– nicht zu beanstanden ist. Soweit der Gesuchsgegner sein Bedürfnis nach einer 4 ½-Zimmerwohnung mit dem ehelichen Standard beziehungsweise dem Umstand, dass die Gesuchstellerin in einem 7-Zimmer-Einfamilienhaus wohnt, begründet, ist ihm zunächst folgendes entgegenzuhalten: Die Parteien ha- ben vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zu fünft in der ehelichen Lie- genschaft gelebt. Wenn der Gesuchsgegner nunmehr für sich alleine eine 4 ½- Zimmerwohnung beansprucht, resultiert daraus eine Erhöhung der Lebenshal- tung, steht ihm alleine damit doch wesentlich mehr Raum zur Verfügung. Sodann ist zu beachten, dass das 7-Zimmer-Einfamilienhaus von der Gesuchstellerin nicht alleine, sondern nach wie vor mit den gemeinsamen Kindern der Parteien bewohnt wird, weshalb sich eine 4 ½-Zimmerwohnung für den Gesuchsgegner al- leine auch nicht mit dem unter den Ehegatten herrschenden Gleichbehandlungs- grundsatz legitimieren lässt. Der dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz zugebil- ligte Mietzins von Fr. 1'500.– ist sodann auch im Lichte des Wohnungsmarktes nicht zu kritisieren, ergibt doch ein Blick auf das Immobilienportal www.home- gate.ch, dass bereits im Raum Winterthur diverse Angebote für 2 ½ - 3 ½ - Zimmerwohnungen zu diesem Mietzins gefunden werden können. Im Übrigen hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, an den Standort Win- terthur gebunden zu sein, weshalb es ihm auch zuzumuten wäre, innerhalb eines grösseren Radius nach einer Wohnung zu suchen, was das Angebot an verfügba- ren Wohnungen in diesem Preissegment noch erhöht. Dem Gesuchsgegner wird auch nicht die Ausübung eines Besuchsrechts verwehrt, ist es ihm doch auch mit

- 22 - dem berücksichtigten Mietzins von Fr. 1'500.– möglich, eine Wohnung mit einem Gästezimmer zu mieten und seinen Kindern eine Übernachtungsmöglichkeit zu bieten. Des Weiteren ist zwar mit dem Gesuchsgegner einig zu gehen, dass Be- treibungen grundsätzlich die Wohnungssuche erschweren können. Vergebliche Suchbemühungen betreffend eine günstigere Wohnung wurden vom Gesuchs- gegner allerdings weder rechtsgenügend glaubhaft gemacht noch belegt. So er- wähnte der Gesuchsgegner lediglich eine einzige Wohnung in Feldmeilen, welche er aufgrund seines Betreibungsregisterauszuges nicht erhalten habe (Urk. 31 S. 27). Im Übrigen wird der Umstand, dass der Gesuchsgegner nicht über einen leeren Betreibungsregisterauszug verfügt, durch die im vorinstanzlichen Ent- scheid berücksichtigte mehrmonatige Umstellungsfrist entschärft.

E. 3.2 Kleiderkosten des Gesuchsgegners

E. 3.2.1 Die Vorinstanz sah unter Verweis auf einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 23. November 2004, LP040098, davon ab, Kleiderkosten im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (Urk. 73 E. IV.6.2h).

E. 3.2.2 Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe in seinem Notbedarf kei- ne Position für die Ersetzung der von der Gesuchstellerin zerschnittenen Ge- schäftsanzüge etc. aufgenommen, obwohl die Gesuchstellerin ihre Untat nie be- stritten habe. Am 21. September 2011 habe die Gesuchstellerin ihm 7 Vestons, eine braune Sportjacke, eine graublaue Winterjacke, ein kurzärmliges Hemd, zwei Hosen und sechs blaue Anzüge zerschnitten und somit praktisch seine ganze Geschäftsgarderobe zerstört. Er habe in beiden beruflichen Positionen Kontakt mit Geschäftsleuten und müsse sich angemessen kleiden, weshalb ihm ohne Weiteres Fr. 300.– monatlich für die Ersetzung der Kleider zu gewähren seien (Urk. 72 S. 15 f.). Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass dem Ge- suchsgegner aufgrund der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung, aber auch gestützt auf den Umstand, dass sie bestritten habe, alle mit Fotos dokumen- tierten Kleider zerschnitten zu haben, kein Kleiderbedarf in seinen Bedarf einzu- rechnen sei. Sie habe bloss einen Anzug zerschnitten. Dazu komme, dass der Gesuchsgegner gemäss Unterhaltsberechnung der Vorinstanz über einen Freibe-

- 23 - trag verfüge, aus welchem er die Kleider finanzieren könne. Die Kleider kaufe der Gesuchsgegner immer in der Türkei. Für einen Anzug bezahle er rund Fr. 100.– (Urk. 86 S. 14).

E. 3.2.3 Gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums vom 16. September 2009 kann als Zuschlag zum monat- lichen Grundbetrag ein Betrag von Fr. 20.– bis Fr. 60.– für überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch berechnet werden. Bei dieser Position sind einer- seits typische Berufskleider wie Überziehkleider oder Arbeitsschuhe gemeint, die durch körperliche Arbeit stark verschmutzt und dementsprechend durch häufige Reinigung übermässig abgenutzt werden; andererseits die An- bzw. Wiederbe- schaffung solcher Kleider, wenn dafür in Abweichung von Art. 327 OR der Arbeit- geber nicht aufkommen sollte. Keinesfalls kann es jedoch angehen, einen Zu- schlag für eine in modischer Hinsicht gepflegte Erscheinung am Arbeitsplatz zu gewähren, wie dies in den meisten Dienstleistungsberufen mit Publikumskontakt erwartet wird (so beispielsweise auch bei Bankangestellten, Rechtsanwälten etc.). Darauf basierende Mehrausgaben sind mit dem Grundbetrag abzudecken (OGer ZH LE120026 vom 3. September 2012 E. 3.3.2.; Phillip Maier, Die konkrete Be- rechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra 2014 S. 326 mit Hinweis auf den Beschluss des OGer ZH LP040098 vom 23. Novem- ber 2004). Vor diesem Hintergrund ist die Berücksichtigung von Kleiderkosten im Bedarf des Gesuchsgegners ausgeschlossen, zumal der Gesuchsgegner den be- anspruchten Betrag mit dem Erwerb der für die Ausübung seines Berufes benötig- ten Anzüge begründet (Urk. 31 S. 17). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt betreffend die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Beschädigung seiner Klei- dungsstücke durch die Gesuchstellerin im Jahre 2011 zu bemerken, dass es dem Gesuchsgegner diesbezüglich offenstehen würde - ausserhalb des Eheschutzver- fahrens - deliktische Schadenersatzansprüche gegen die Gesuchstellerin geltend zu machen.

E. 3.3 Unterhaltsbeitrag für die mündige Tochter E._____

- 24 -

E. 3.3.1 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, es sei nicht verständlich, dass die Vorinstanz in seinem Notbedarf keinen Betrag für den Unterhalt für die noch studierende Tochter E._____ eingesetzt habe. Es müsse in seinem Bedarf ein Betrag von Fr. 1'500.– für E._____ berücksichtigt werden (Urk. 72 S. 16).

E. 3.3.2 Abgesehen davon, dass es sich beim vom Gesuchsgegner neu in seinem Bedarf geltend gemachten Unterhaltsbeitrag für E._____ um ein unechtes und damit unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO) handelt, fallen die Leistungen des Gesuchsgegners für seine mündige Tochter bei der Bemessung des Unter- haltsbeitrages für die Gesuchstellerin persönlich (sowie der Unterhaltsbeiträge gegenüber den unmündigen beziehungsweise erst im Verlauf des Eheschutzver- fahrens mündig werdenden Kindern) ausser Betracht. Die Unterhaltspflicht ge- genüber dem Ehegatten und der Kinderunterhalt geht derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor; die Unterhaltskosten für das mündige Kind dürfen folglich nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden (BGE 132 III 209 E. 2.3.). Für die Unterstützung der mün- digen Tochter E._____ besteht im Übrigen (bislang) keine rechtskräftige Verpflich- tung, so wurde nämlich auf das von E._____ vor Vorinstanz gestellte Gesuch um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung von monatlich angemessenen Unterhaltsbeiträgen mit Verfügung vom 11. November 2014 (Urk. 5) nicht einge- treten. Erst im Nachgang wurde - nach Darstellung des Gesuchsgegners - ander- orts ein solches Gesuch anhängig gemacht (Urk. 23 S. 5).

- 25 -

E. 4 Einkommen der Gesuchstellerin Schliesslich ist auch das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach die Gesuch- stellerin in einem von ihm finanzierten Haus wohne und ihr unter dem Titel Ei- genmietwert ein monatlicher Betrag von Fr. 2'000.– als Einkommen anzurechnen sei (Urk. 72 S. 15), nicht zielführend. Da der Gesuchsgegner diese Behauptung schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte aufstellen können, ist sie im unter E. II.2 hiervor dargelegten Sinn verspätet. Sie ist im Berufungsverfahren unbe- achtlich.

E. 5 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

E. 6 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'456.– zu bezahlen.

E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: se

Dispositiv
  1. November 2014. - 5 -
  2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) für den Monat April 2015 CHF 2'823.50 b) ab 1. Mai bis 30. Juni 2015 CHF 3'226.– c) ab 1. Juli 2015 bis 31. März 2016 CHF 3'186.– d) ab 1. April 2016 CHF 3'719.–
  3. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse … in D._____ samt Hausrat und Mobiliar wird der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kin- dern für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewie- sen.
  4. Mit Bezug auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Ge- suchstellers, die eheliche Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Ef- fekten und Übergabe sämtlicher Schlüssel der Liegenschaft an die Gesuch- stellerin zu verlassen, wird das Verfahren als gegenstandslos geworden er- ledigt abgeschrieben.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'600.–.
  6. Die Gerichtskosten werden zu 1/3 der Gesuchstellerin und zu 2/3 dem Ge- suchsgegner auferlegt.
  7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600.– (8 % MwSt. darin enthalten) zu be- zahlen.
  8. (Mitteilungssatz)
  9. (Rechtsmittelbelehrung) - 6 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 72 S. 2 f.): "Dispositiv Ziff. 1 bis 7 des Entscheides der Vorinstanz werden nicht ange- fochten. Zusatz zu Dispositiv Ziff. 7: Die vom Beklagten vom Oktober 2014 bis am
  10. März 2015 der Klägerin insgesamt überwiesenen Fr. 16'532.50 seien auf die Unterhaltsforderungen der beiden Söhne je zur Hälfte anzurechnen.
  11. Der Klägerin seien für die Dauer des Getrenntlebens keine Unterhalts- beiträge zuzusprechen. Dispositiv 9 bis 11 des Entscheides der Vorinstanz werden nicht angefoch- ten.
  12. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
  13. Die Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren seien wettzuschlagen. Zweitinstanzlich unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläge- rin." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 86 S. 2 und 16): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers. Prozessualer Antrag für den Fall der Gutheissung der Berufung: Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertre- tung in der Person von Rechtsanwältin Y._____ zu gewähren." Erwägungen: I.
  14. Die Parteien sind verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder: E._____, geb. am tt.mm.1993, F._____, geb. am tt.mm.1996, und G._____, geb. am tt.mm.2002. Seit dem 13. Oktober 2014 standen sie sich vor Vorinstanz in einem - 7 - Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 E. I = Urk. 73 E. I). Die Vorinstanz fällte am 9. Juni 2015 den eingangs wiedergege- benen Entscheid (Urk. 73). Dieser wurde dem Berufungskläger und Gesuchsgeg- ner (fortan: Gesuchsgegner) am 15. Juni 2015 zugestellt (vgl. Urk. 68/2). Die im Entscheid vom 9. Juni 2015 richtig genannte Berufungsfrist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO endete daher mit Blick auf Art. 142 Abs. 1 ZPO und Art. 143 Abs. 1 ZPO am 25. Juni 2015.
  15. Die Berufungsschrift des Gesuchsgegners (Urk. 72) trägt das Datum des
  16. Juni 2015, wurde von der Schweizerischen Post am 26. Juni 2015 abgestem- pelt und ging am 29. Juni 2015 beim hiesigen Gericht ein. Auf der Rückseite des Umschlages war der Zeuge J._____ genannt, welcher bestätigte, dass die Sen- dung um 23.55 Uhr in den Briefkasten am Bellevue eingeworfen worden sei (vgl. Urk. 72). Da das Gericht nach Eingang eines Rechtsmittels von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO) - zu denen unter anderem auch die Wahrung der gesetzlichen Berufungsfrist gehört - wurde dem Gesuchsgegner mit Beschluss vom 10. Juli 2015 (Urk. 77) der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die Berufungsschrift vor dem 26. Juni 2015 der Schweizeri- schen Post übergeben worden ist. Gleichzeitig wurde die Zeugeneinvernahme von J._____ als Beweismittel beschlossen. Nachdem der geforderte Kostenvor- schuss sowohl für das Beweis- als auch für das Berufungsverfahren innert Frist eingegangen war (Urk. 79), wurden die Parteien mit Verfügung vom 20. August 2015 (Urk. 80) zur Beweisverhandlung vorgeladen. Diese fand am 17. September 2015 statt (Prot. II S. 4). Mit Beschluss vom 30. September 2015 (Urk. 84) wurde vorgemerkt, dass die Berufung des Gesuchsgegners rechtzeitig erhoben worden war. Anschliessend wurde der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 85) Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt. Die Berufungsantwort datiert vom 5. November 2015 (Urk. 86); die Gesuchstellerin schliesst darin auf Abweisung der Berufung vom
  17. Juni 2015 (Urk. 86 S. 2). Die Berufungsantwort wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 88) zugestellt. - 8 - II. 1.1. Der Gesuchsgegner ficht mit seiner Berufung das Urteil und die Verfügung vom 9. Juni 2015 an (vgl. Urk. 72 S. 2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 73 Dispositiv- ziffer 8) und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- ziffern 12 und 13). Die Dispositivziffern 4 (Getrenntleben), 5 (Obhut über Sohn G._____), 6 (Besuchsrecht), 9 und 10 (Zuteilung eheliche Liegenschaft) sowie 11 (Höhe Entscheidgebühr) des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. Gleiches gilt für die Dispositivziffern 1 (Pro- zesskostenvorschuss), 2 (unentgeltlichen Rechtspflege) und 3 (weitere prozessu- ale Anträge) der Verfügung vom 9. Juni 2015. 1.2. In Dispositivziffer 7 ihres Entscheides (Urk. 73 S. 38) verpflichtete die Vor- instanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für die Kinder G._____ und F._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.– zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals rückwirkend per 1. November 2014. Mit der Berufung bean- tragt der Gesuchsgegner einen Zusatz zu dieser Dispositivziffer 7 mit folgendem Wortlaut: Die vom Beklagten vom Oktober 2014 bis am 6. März 2015 der Klägerin insgesamt überwiesenen Fr. 16'532.50 seien auf die Unterhaltsforderungen der beiden Söhnen je zur Hälfte anzurechnen (Urk. 72 S. 2). Der Gesuchsgegner be- gründet diesen Antrag in seiner Berufungsschrift mit keinem Wort. Er kommt so- mit seiner Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach. Dies führt zum Nichteintreten auf die Berufung in diesem Punkt (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. Aufl., Art. 311 N 36). Die Vorinstanz hat die vom Beklagten bereits erbrachten Unterhaltsleistungen von Fr. 16'532.50 bei den geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeiträgen in Abzug ge- bracht (Urk. 73 S. 34). Da es - wie nachfolgend zu zeigen ist - bei dieser Unter- haltsverpflichtung bleibt, besteht ohnehin kein Raum, um den Abzug bei den Kin- derunterhaltsbeiträgen vorzunehmen. - 9 -
  18. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens wird das Recht, Noven vorzubringen, eingeschränkt (Art. 229 ZPO). Das Berufungsverfahren ist nicht ein Neuanfang des Prozesses, sondern es setzt das erstinstanzliche Verfahren fort. Die Einschränkungen für das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel werden deshalb im Berufungsverfahren konsequent weitergeführt. Das Berufungsverfahren soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Das Gesetz re- gelt deshalb die Zulassung von Noven restriktiv. Jede Partei, welche neue Tatsa- chen oder Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven einreichen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Be- hauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, sie aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen hatte (Volkart, in: DIKE-Komm-ZPO, 2011, Art. 317 N 3 und 14 f.). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2.). III. A) Ehegattenunterhalt
  19. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Monat April 2015 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'823.50, für die Zeit ab
  20. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 von Fr. 3'226.–, für die Zeit ab 1. Juli 2015 bis - 10 -
  21. März 2016 von Fr. 3'186.– und ab 1. April 2016 von Fr. 3'719.– zu bezahlen (Urk. 73 Dispositivziffer 8). Der Unterhaltsberechnung legte die Vorinstanz einen Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 13'581.75 bis Juni 2015, Fr. 13'461.75 ab Juli 2015 und Fr. 12'661.75 ab April 2016 zugrunde. Diesen stellte sie einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 4'351.05 gegenüber. Auf Seiten des Gesuchsgegners ging die Vorinstanz von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7'217.10 netto (inkl. 13. Monatslohn) bei der H._____ AG und von einem monatlichen Einkom- men von Fr. 5'131.15 bei der I._____ GmbH aus und rechnete dem Gesuchsgeg- ner ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 12'348.25 (zuzüglich all- fällige Kinder- und Ausbildungszulagen) an. Der Freibetrag von Fr. 3'117.55 (bis Juni 2015) beziehungsweise von Fr. 3'237.55 (ab Juli 2015) beziehungsweise von Fr. 4'037.55 (ab April 2016) wurde zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und den Kindern und zu einem Drittel dem Gesuchsgegner zugeteilt, was zu den eingangs erwähnten Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin führte (Urk. 73 E. VI.3. ff.) 1.2. Neben diversen Positionen im Bedarf des Gesuchsgegners ist im Beru- fungsverfahren insbesondere die Höhe des Einkommens des Gesuchsgegners bei der I._____ GmbH umstritten. Weiter beantragt der Gesuchsgegner mit der vorliegenden Berufung, der Gesuchstellerin sei unter dem Titel Eigenmietwert ein monatlicher Betrag von Fr. 2'000.– als Einkommen anzurechnen.
  22. Einkommen des Gesuchsgegners bei der I._____ GmbH 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner sei Alleineigentümer der I._____ GmbH. Im Jahr 2012 sei er noch bei dieser angestellt gewesen, seit 2013 nicht mehr. Gemäss Bilanz bzw. Erfolgsrechnung der I._____ GmbH habe der Gewinn im Jahr 2012 Fr. 5'422.56, im Jahr 2013 Fr. 71'632.33 und im Jahr 2014 Fr. 33'424.97 betragen. Im Jahr 2012 habe der Gesuchsgegner gemäss Lohn- ausweis von dieser zudem einen Nettolohn von Fr. 74'242.– erhalten. Nach sei- - 11 - nen eigenen Angaben habe der Gesuchsgegner den Gewinn jeweils für private Auslagen verwendet. Somit sei ihm dieser, auch im Lichte der Rechtsprechung, wonach als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn gelte, als Einkommen anzurechnen. Für das Jahr 2012 habe das anrechenbare Ein- kommen (Einkommen und Gewinn) somit Fr. 79'664.56, für das Jahr 2013 Fr. 71'632.33 und für das Jahr 2014 Fr. 33'424.67 betragen. Da das Einkommen seit 2012 gesunken sei, stelle sich die Frage, ob nur das Jahr 2014 massgebend sei. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, dass die Situation der I._____ GmbH prekär sei, auch wegen der Frankenstärke, seien aber nicht glaubhaft und bestritten. Weshalb die Frankenstärke die I._____ GmbH negativ beeinflusse, sei nicht ausgeführt worden. Zwar sei vom Gesuchsgegner behauptet worden, die K._____ AG sei bis Ende 2011 der wichtigste Kunde gewesen und nun weggefal- len, aus Urk. 38 ergebe sich jedoch, dass diese weiterhin Kunde sei. Ebenfalls nicht glaubhaft und bestritten sei die Behauptung des Gesuchsgegners, die I._____ GmbH habe (zum Teil) die nötigen Akkreditierungen und Zertifizierungen nicht. Schliesslich sei auf die Email vom 17. Mai 2015 (Urk. 63) hinzuweisen, in welcher der Gesuchsgegner eine Möglichkeit suche, die I._____ GmbH umzuge- stalten, damit er "bei der Scheidung nicht grössere Probleme bekomme". Ange- sichts dessen sei ausgehend von einem jährlichen Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre (2012-2014) von Fr. 61'573.85 ein durchschnittliches Monats- einkommen des Gesuchsgegners bei der I._____ GmbH von Fr. 5'131.15 anzu- nehmen (Urk. 73 E. VI.5.4). 2.2.1. Der Gesuchsgegner beanstandet die vorinstanzliche Beurteilung seines monatlichen Einkommens bei der I._____ GmbH. Dazu führt er aus, die Vor- instanz habe unberücksichtigt gelassen, dass auch eine GmbH Reserven bilden müsse. Nach dem auch auf eine GmbH anwendbaren Art. 671 Abs. 1 OR seien 5% des Jahresgewinnes der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese 20% des Aktienkapitals erreiche. Bei einem jungen Unternehmen, wie der I._____ GmbH, seien die Reserven mit 10% des Jahresgewinnes zu äufnen. Werde von den drei von der Vorinstanz berechneten Jahresgewinnen von insgesamt Fr. 184'721.56 ein solcher Abzug vorgenommen, ergebe sich ein durchschnittli- cher Monatsgewinn von lediglich Fr. 4'618.–. - 12 - Weiter sei die Ansicht der Vorinstanz, dass er den konstanten Abwärtstrend der I._____ GmbH nicht glaubhaft gemacht habe, falsch. Wie sich aus der neu ins Recht zu legenden Bilanz und Erfolgsrechnung der I._____ GmbH per 31. März 2015 (Urk. 75/2-3) ergebe, habe diese in der Zeit von 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 einen Verlust von Fr. 3'056.02 realisiert, was sich im laufenden sowie im Jahr 2016 nicht ändern werde, da die Kundin K._____ AG für …-Proben wegge- fallen sei. Für das Jahr 2015 sei insofern mit einem Verlust von Fr. 12'224.08 zu rechnen. Der Abwärtstrend setze sich somit fort. Angesichts der Rechtsprechung, wonach bei stetig sinkenden Erträgen der Gewinn des letzten Jahres massgeblich sei, und der begrenzten Zeit der Unterhaltspflichten auf Basis des Eheschutzes, sei die aktuelle wirtschaftliche Lage der I._____ GmbH von 2014 und insbesonde- re 2015 zu berücksichtigen und nicht jene von 2012 und 2013. Somit sei von ei- nem Einkommen des Gesuchsgegners aus der I._____ GmbH von Fr. 0.– auszu- gehen. Willkürlich sei denn auch insbesondere die vorinstanzliche Feststellung, er habe nicht glaubhaft gemacht, dass die I._____ GmbH die nötigen Akkreditierun- gen nicht habe. Dies gehe nicht nur aus dem Fragebogen der I._____ GmbH vom
  23. Mai 2013 (Urk. 24/35), sondern auch aus der Bestätigung der K._____ AG vom
  24. Juni 2015 (Urk. 75/5) hervor. Sodann verkenne die Vorinstanz, dass es nicht um die nötigen Zertifizierungen gegangen sei, sondern die nötige Akkreditierung, welche der I._____ GmbH fehle. Eine Zertifizierung sei für die I._____ GmbH für die Durchführung von …-Proben für die K._____ AG nicht nötig. Vom 22. März 2012 bis zum 7. Dezember 2012 hätten sich die Aufträge der K._____ AG für …- Proben auf Fr. 74'080.10 belaufen und vom 1. Januar 2013 bis zum 27. März 2013 auf Fr. 9'217.80. Während des Jahres vor Einführung des Erfordernisses der Akkreditierung durch die K._____ AG habe die I._____ GmbH somit einen Umsatz von Fr. 83'297.90 erzielt, was eine mehr als nur glaubhafte Erklärung für den Umsatzeinbruch von 2013 zu 2014 und 2015 sei. Unzutreffend sei zudem die gestützt auf die Email vom 14. Februar 2015 (Urk. 38) getroffene Annahme der Vorinstanz, die I._____ GmbH habe die Aufträge der K._____ AG gar nicht verlo- ren, sei diese doch weiterhin Kundin der I._____ GmbH geblieben. Wie die Proto- kolle der I._____ GmbH zur Werkstoffprüfung für K._____ AG vom 12. Februar 2015 (Urk. 75/11-14) zeigen würden, sei es bei den in der Email vom 14. Februar - 13 - 2015 genannten Teilen nicht um …-Proben, sondern ausschliesslich um …- Proben gegangen. Diese würden nicht unter die Akkreditierung fallen und könnten daher von der I._____ GmbH weiter für die K._____ AG ausgeführt werden. Willkürlich sei des Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, der Gesuchsgegner habe die geschäftlichen Probleme der I._____ GmbH wegen des starken Frankens nicht glaubhaft dargestellt. Wie sich aus Seite 3 des vorinstanzlichen Protokolls ergebe, habe er detailliert und nachvollziehbar erklärt, warum und in welchem Grad die I._____ GmbH unter dem starken Franken leide. Die Gesuchstellerin könne sodann nur durch "Hacken" in den Besitz der Email vom 17. Mai 2015 (Urk. 63) gekommen sein. Die illegal beschaffte Email sei daher nicht verwertbar und aus den Akten zu weisen (Urk. 72 S. 5 ff.). 2.2.2. Die Gesuchstellerin hält demgegenüber dafür, das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Gesuchsgegners aus der I._____ GmbH von monatlich Fr. 5'131.15 sei korrekt berechnet worden. Die vom Gesuchsgegner mit der Beru- fungsbegründung eingereichten Unterlagen (Urk. 75/2-14) seien unbeachtlich, da es sich um unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO handle. Um unzulässige Noven handle es sich auch bei den Behauptungen des Ge- suchsgegners, dass auch eine GmbH Reserven bilden und die Vorinstanz von den Reingewinnen jeweils 10% an Reservezahlungen hätte abziehen müssen. Des Weiteren seien sämtliche Ausführungen des Gesuchsgegners unter Ziffer II.1 b/aa)-bb) der Berufungsschrift zum angeblichen Negativtrend der I._____ GmbH unzulässige Noven und aus dem Recht zu weisen. Dieser Abwärtstrend sei schliesslich in keiner Art und Weise ausgewiesen, weder mit der im Recht lie- genden Bilanz- und Erfolgsrechnung 2014 noch mit der Erfolgsrechnung per
  25. März 2015, welche ohnehin aus dem Recht zu weisen sei. Die Gesuchstelle- rin habe Unterlagen zur Auftragslage (Urk. 33/17) sowie zur Budgetierung (Urk. 33/14) ins Recht gelegt, welche die Behauptung des Gesuchsgegners wi- derlegen würden. Als unzulässige Noven zurückzuweisen seien auch die Ausführungen des Ge- suchsgegners zur fehlenden Akkreditierung und zum Wegfall der K._____ AG als Kundin in Ziffer II.1b/cc) der Berufungsschrift. Die Gesuchstellerin habe mit Urk. 38 den Beweis erbracht, dass die K._____ AG weiterhin Kundin der I._____ - 14 - GmbH sei. Der Gesuchsgegner habe den Inhalt der Urkunde nicht bestritten. Da- zu komme, dass der Umsatz 2012 noch höher gewesen sei als 2011, in dem Jahr, in welchem die K._____ AG nach Darstellung des Gesuchsgegners nicht mehr Kunde gewesen sein solle. Zudem habe sich der Gesuchsgegner nicht mit Urk. 38 auseinandergesetzt. Gemäss Urk. 38 und Urk. 33/16-17 führe die I._____ GmbH nach wie vor Aufträge für die K._____ AG durch und habe auch 2013 und 2014 Rechnungen an diese gestellt. Ein Umsatzeinbruch wegen des angeblichen Verlustes der K._____ AG werde bestritten. Im Jahr 2013 habe die I._____ GmbH einen Umsatz von Fr. 210'000.– und im Jahr 2014 von Fr. 171'873.– erzielt, wes- halb die Behauptung des Gesuchsgegners unhaltbar sei. Die Ausführungen des Gesuchsgegners zur Frankenstärke seien ebenfalls aus novenrechtlichen Gründen unbeachtlich. Gegen die Behauptung des Gesuchs- gegners spreche überdies ohnehin nicht nur der Umsatz des Jahres 2014, son- dern auch die Liste der Auftragsbestände. Den vom Gesuchsgegner eingereich- ten Unterlagen sei auch nicht zu entnehmen, dass die I._____ GmbH vorwiegend Kunden aus dem Ausland habe. Es sei auch kein Kausalzusammenhang zwi- schen dem Eurokurs und dem behaupteten Umsatz- oder Ertragsrückgang der I._____ GmbH ersichtlich. Die Email vom 17. Mai 2015 (Urk. 63) sei ausserdem nicht illegal beschafft worden; dieser Einwand sei neu und aus dem Recht zu wei- sen (Urk. 86 S. 3 ff.). 2.3. Der Gesuchsgegner ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der I._____ GmbH (vgl. www.zefix.ch, besucht am 3. März 2016), folglich ist diesbe- züglich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wie diejenige eines Selbständig- erwerbenden zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ent- spricht bei selbständiger Erwerbstätigkeit das Einkommen dem Reingewinn im Durchschnitt mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre, wobei auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen aus- ser Betracht bleiben können. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Zahlen kann das Nettoeinkommen des letzten Jahres als massgebend betrachtet werden (BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2; BGer 5A_790/2008 vom 16. Ja- nuar 2009 E. 2.1.2.; BGer 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2.; Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., N 01.34 und N 05.72). - 15 - Zunächst ist festzuhalten, dass die nunmehrigen Ausführungen des Gesuchsgeg- ners in der Berufung, wonach vom Reingewinn noch die Reservezahlungen von 10% abzuziehen seien, verspätet sind. Sie hätten problemlos bereits vor Vor- instanz vorgebracht werden können und sind daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus wurden die von der Vor- instanz gestützt auf die jeweiligen Bilanzen bzw. Erfolgsrechnungen der I._____ GmbH (Urk. 24/45-47 und Urk. 36) sowie den Lohnausweis 2012 des Gesuchs- gegners (Urk. 4/11) errechneten Einkommen (Gewinn und Einkommen) von Fr. 79'664.56 für das Jahr 2012, Fr. 71'632.33 für das Jahr 2013 und Fr. 33'424.67 für das Jahr 2014 vom Gesuchsgegner in der Berufung nicht bean- standet, weshalb von diesen Beträgen auszugehen ist. Bezüglich des Einwandes des Gesuchsgegners, die I._____ GmbH verfüge - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht über die nötigen Akkreditierun- gen, gilt es sodann vorab zu bemerken, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz ausführen liess, die K._____ AG sei bis Ende 2011 die wichtigste Kundin der I._____ GmbH gewesen. Ab 2012 habe die L._____ und somit die K._____ AG verlangt, dass ein Unternehmen, das …-Proben durchführe, die Akkreditierung nach ISO 17025 erfüllen müsse. Die I._____ GmbH sei nicht in der Lage, diese zu erlangen, weshalb sie circa einen Drittel ihres Umsatzes verloren habe (Urk. 23 S. 17). Dies wurde von der Gesuchstellerin bestritten. Demgegenüber führt der Gesuchsgegner im Rahmen der Berufungsschrift aus, die K._____ AG sei bis (recte) März 2013 die wichtigste Kundin gewesen und ab April 2014 sei von die- ser die Akkreditierung nach ISO 17025 verlangt worden (Urk. 72 S. 8). An anderer Stelle der Berufungsschrift macht er geltend, die Akkreditierung fehle der I._____ GmbH seit April 2013 und während des Jahres vor Einführung des Erfordernisses der Akkreditierung habe die I._____ GmbH einen Umsatz von Fr. 83'297.90 er- zielt, was eine glaubhafte Erklärung für den Umsatzeinbruch vom Jahr 2013 zu den Jahren 2014 und 2015 sei (Urk. 72 S. 10). Bei diesen Ausführungen und den neu eingereichten diversen …-Proberechnungen der I._____ GmbH an die K._____ AG (Urk. 75/7-10) handelt es sich um unzulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, die unberücksichtigt bleiben müssen. Auszugehen ist in die- sem Zusammenhang von den Vorbringen des Gesuchsgegners vor Vorinstanz. - 16 - Der vom Gesuchsgegner zur Untermauerung seiner Behauptung, wonach der I._____ GmbH die nötigen Akkreditierungen gefehlt hätten, ins Recht gelegte, von der K._____ AG ausgefüllte Fragebogen der I._____ GmbH vom 8. Mai 2013 (Urk. 24/35) enthält lediglich unter dem Titel Hinweise und Verbesserungsvor- schläge den Satz "im Zusammenhang mit Freigabe prüfpflichtiger Bauteile, z.B. für Schienenfahrzeuge der L._____, besteht die Anforderung einer Akkreditierung nach ISO 17025". Diese Formulierung lässt allerdings keinen Schluss darauf zu, ob die I._____ GmbH die Akkreditierung tatsächlich besessen hat oder nicht. Im Übrigen ergibt sich aus der Liste Auftragserteilung 2013, dass die K._____ AG auch im Jahre 2013 bei der I._____ GmbH …-Prüfungen in Auftrag gegeben hat (vgl. die Aufträge der K._____ AG vom 28. Februar 2013, vom 5./11./13./16./22./26. und 28. März 2013 sowie vom 3. und 4. April 2013 [Urk. 33/16]). Die Bestätigung der K._____ AG vom 25. Juni 2015 (Urk. 75/5) kann im Berufungsverfahren als unzulässiges Novum nicht beachtet werden, da eine solche bereits früher bei der K._____ AG hätte erhältlich gemacht und im vo- rinstanzlichen Verfahren vorgelegt werden können und müssen. Unter Berück- sichtigung dieser Umstände ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es dem Ge- suchsgegner nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die I._____ GmbH nicht über die nötigen Akkreditierungen verfügt. Gestützt auf die Email der K._____ AG vom 14. Februar 2015 (Urk. 38) ging die Vorinstanz zudem davon aus, dass die K._____ AG - entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners, wonach diese bis Ende 2011 die wichtigste Kundin gewe- sen und nun weggefallen sein soll - weiterhin Kundin der I._____ GmbH sein wür- de. Die im Berufungsverfahren neu eingereichten Protokolle der I._____ GmbH zur Werkstoffprüfung für die K._____ AG vom 12. Februar 2015 (Urk. 75/11-14) hatten bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens Bestand, wurden der Vorinstanz aber nicht vorgelegt. Weshalb der Gesuchsgegner trotz zumutbarer Sorgfalt zu deren Einreichung nicht in der Lage gewesen sein soll, ist weder dar- getan noch ersichtlich. Damit müssen diese neu beigebrachten Belege als unzu- lässige Noven im Rechtsmittelverfahren unbeachtet bleiben (vgl. E. II.2 hiervor). Dasselbe gilt für das aus diesen Protokollen abgeleitete Vorbringen des Gesuch- gegners, es sei bei den in der Email vom 14. Februar 2015 (Urk. 38) aufgeführten - 17 - Teilen 2 1500096, 3 150099, 4 150102 und 5 150103 nie um …-Proben gegan- gen, sondern ausschliesslich um …-Proben, welche nicht unter die Akkreditierung fallen würden und daher von der I._____ GmhH weiterhin für die Kundin K._____ AG hätten ausgeführt werden können. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz hinsichtlich der K._____ AG keine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Aufträgen (insbesondere zwischen den eine Akkreditierung voraussetzenden …-Proben und den nicht nach einer Akkreditierung verlangenden …-Proben) vor- genommen, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die K._____ AG sei als Kun- din weggefallen, woraus eine Umsatzeinbusse von einem Drittel resultiert habe (Urk. 23 S. 17 f.). Diese Behauptung wird aber neben der Email vom 14. Februar 2015 (Urk. 38) auch durch die Auftragserteilungslisten 2013/2014 und die dazu- gehörigen Rechnungen (Urk. 33/16-17) widerlegt, ergibt sich doch daraus, dass die I._____ GmbH auch in den Jahren 2013 und 2014 eine Vielzahl von Aufträgen für die K._____ AG ausgeführt hat. Der Gesuchsgegner verweist sodann im Rahmen der Berufung auf Seite 3 des Protokolls der Hauptverhandlung (Urk. 31), wo er in Zusammenhang mit dem Jah- resabschluss der I._____ GmbH 2014 ausgeführt habe, die Kunden der I._____ GmbH seien im Ausland, weshalb aufgrund des schwachen Euro-Franken Kurses rund 20% weniger Einnahmen erzielt würden. Die Situation der GmbH sei deswe- gen sehr kritisch einzuschätzen. Der pauschale Hinweis des Gesuchsgegners auf die Frankenstärke genügt nicht, um eine dauerhaft negative Entwicklung der GmbH darzulegen, zumal der Gesuchsgegner überhaupt nicht erläutert hat, inwie- fern sich diese wirtschaftlichen Rahmenbedingungen konkret auf die Auftragslage und den Gewinn der GmbH auswirken würden. Überdies ergibt sich aus der Liste Auftragserteilung November 2013 bis 4. Juli 2014 (Urk. 33/17), dass es sich - mit einer einzigen Ausnahme - bei sämtlichen Auftraggebern der I._____ GmbH um im schweizerischen Handelsregister eingetragene juristische Personen mit Sitz in der Schweiz handelt. Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte - überwiegende - Auslandsbezug ist somit nicht ersichtlich. Die Email vom 17. Mai 2015 (Urk. 63), auf welche die Vorinstanz verweist, wurde von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Urk. 62) ins Recht gelegt - 18 - und dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Mai 2015 (Urk. 64) zur Kenntnisnahme zugestellt. Da die rechtswidrige Beschaffung der Email durch die Gesuchstellerin somit vom Gesuchsgegner bereits im vorinstanz- lichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können, ist die betreffende Be- hauptung (vorn E. II.2) verspätet. Sie ist daher im Berufungsverfahren unbeacht- lich. Ohnehin legt der Gesuchsgegner nicht dar, inwiefern sich die behauptete Unverwertbarkeit der Email zu seinen Gunsten auswirken sollte. Die Erfolgsrechnung und die Bilanz der I._____ GmbH per 31. März 2015 (Urk. 75/2-3) sind als echte Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorliegend zu berücksichtigen, wurden sie dem Gesuchsgegner vom Treuhänder M._____ nämlich erst am 25. Juni 2015 zugestellt (vgl. Urk. 75/4) und umgehend ins Recht gelegt. Der Gesuchsgegner schliesst aus dem Umstand, dass diese für die ersten drei Monate des Jahres 2015 einen Verlust von Fr. 3'056.02 ausweisen, darauf, dass für das Jahr 2015 mit einem Verlust von Fr. 12'224.08 zu rechnen sei. Nicht nur liegen weitere Zahlen (beispielsweise in Form von Quartalsabschlüssen) für das Jahr 2015 nicht vor, als Begründung für seine Schlussfolgerung führt der Ge- suchsgegner zudem auch lediglich an, die Kundin K._____ AG sei weggefallen. Davon ist aber, wie vorstehend aufgezeigt, nicht auszugehen. Im Übrigen wäre es selbst bei Wegfall eines wichtigen Kunden voreilig, automatisch auf ein negatives Jahresergebnis zu schliessen. Insgesamt ist es dem Gesuchsgegner - auch gestützt auf die Bilanz und Erfolgs- rechnung per 31. März 2015 - nicht gelungen, einen stetigen Abwärtstrend der I._____ GmbH glaubhaft zu machen. Gegen die Methode der Vorinstanz, ausge- hend vom Gewinn der I._____ GmbH der vergangenen drei Jahre (2012, 2013 und 2014) ein monatliches Durchschnittseinkommen des Gesuchsgegners zu er- mitteln, ist somit nichts einzuwenden. Mit der Vorinstanz ist daher gestützt auf ein anrechenbares Einkommen von Fr. 79'664.56 für das Jahr 2012, Fr. 71'632.33 für das Jahr 2013 und Fr. 33'424.67 für das Jahr 2014 von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Gesuchsgegners bei der I._____ GmbH von Fr. 5'131.15 auszugehen. - 19 -
  26. Bedarf des Gesuchgegners Beim Bedarf des Gesuchsgegners sind folgende Positionen strittig: Die Wohnkos- ten, die Kleiderkosten sowie die Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrages für die mündige Tochter E._____. Die übrigen Positionen sind unangefochten. 3.1. Wohnkosten des Gesuchsgegners 3.1.1. Die Vorinstanz erachtete die ausgewiesenen Mietkosten des Gesuchsgeg- ners von Fr. 2'300.– für eine alleinstehende Person unter Berücksichtigung der Si- tuation mit den Kindern und des Wohnungsmarktes in Winterthur und Umgebung als übersetzt. Sie hielt diesbezüglich fest, dass es in Anbetracht der nächsten ge- setzlichen Kündigungstermine (per Ende September 2015 bzw. per Ende März 2016) als angemessen erscheine, dem Gesuchsgegner bis Ende März 2016 Wohnkosten von Fr. 2'300.– anzurechnen und ab April 2016 solche in der Höhe von Fr. 1'500.– (Urk. 73 E. VI.6.2.b). 3.1.2. Der Gesuchsgegner hält im Berufungsverfahren daran fest, es seien Miet- kosten von Fr. 2'300.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin lebe mit den drei Kindern in einem 7-Zimmer-Einfamilienhaus, weshalb ihm das Recht zu belassen sei, standesgemäss in der aktuellen Wohnung zu leben. We- gen seiner Steuerschulden verfüge er über einen Betreibungsregisterauszug, der praktisch alle Vermieter abschrecke. Dazu komme, dass die Steuerverwaltung … sich weigere, nach der Bezahlung der betriebenen Steuerforderungen aus den Jahren 2008 und 2009 die entsprechenden Betreibungen zu löschen. Auf dem normalen Wohnungsmarkt habe er keine Chancen, eine günstige Wohnung zu mieten. Durch eine sehr glückliche und einmalige Fügung über einen Freund ha- be er die jetzige Wohnung erhalten. Weiter benötige er eine Wohnung, in die er seine Kinder bei Besuchen aufnehmen könne. Ferner habe die Gesuchstellerin in ihrem Eheschutzgesuch seinen Auszug aus dem ehelichen Haus innert Monats- frist verlangt. Angesichts der zum Teil realisierten Drohungen der Gesuchstellerin habe er nicht lange fackeln können und sei möglichst rasch aus dem für ihn unsi- cher gewordenen ehelichen Haus geflüchtet (Urk. 72 S. 14 f.). Die Gesuchstellerin setzt dem entgegen, es sei dem Gesuchsgegner zumutbar, - 20 - bis Ende März 2016 in eine Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'500.– umzu- ziehen. Wie der Gesuchsgegner selber ausgeführt habe, verfüge er über Kontakte zu einer Immobilienfirma. Die Betreibungen seien schliesslich auch nicht hinder- lich gewesen, eine sehr teure Wohnung zu mieten. Der Gesuchsgegner habe nicht bewiesen, dass er Suchbemühungen für eine günstige Wohnung gemacht habe. Im Reiheneinfamilienhaus würden vier Personen, drei davon in Ausbildung, leben und der Hypothekarzins zuzüglich aller Nebenkosten betrage lediglich rund Fr. 2'800.–. Der Gesuchsgegner beanspruche für sich alleine jedoch eine 4 ½- Zimmerwohnung für Fr. 2'300.– (Urk. 86 S. 13). 3.1.3. Der Berufungskläger hat gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO die Berufung zu be- gründen. Um diese Anforderung zu erfüllen, genügt es nicht, auf die Ausführun- gen bei der Vorinstanz zu verweisen oder in allgemeiner Weise den angefochte- nen Entscheid zu kritisieren. Ein Berufungskläger hat sich vielmehr mit den ein- zelnen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen, und er muss im Einzelnen darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden soll (Begründungslast). Die Begründung muss genü- gend klar sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verstehen kann. Dies setzt voraus, dass ein Berufungskläger genau angibt, welche Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid er beanstandet und auf welche Aktenstücke er sei- ne Kritik stützt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 36; OGer ZH LC120049 vom 29. April 2013 E. 2.3.3.). Der Gesuchsgegner setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach Wohnkosten von Fr. 2'300.– für ihn als alleinstehende Person unter Berücksichti- gung der Situation mit den Kindern, aber auch des Wohnungsmarktes in Win- terthur und Umgebung, übersetzt und ab April 2016 Wohnkosten von Fr. 1'500.– angemessen seien, in keiner Weise näher auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf Seite 14 der Berufungsschrift (Urk. 72) darauf, teilweise gar wörtlich zu wiederholen, was er hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Wohnkosten be- reits vor Vorinstanz im Rahmen der Stellungnahme zum (Eheschutz-)Gesuch der Gesuchstellerin vom 15. Dezember 2014 (Urk. 23 S. 11) vorgetragen hat. Ein Be- zug zum angefochtenen Entscheid der Vorinstanz wird in den - sich in blossen - 21 - Wiederholungen erschöpfenden - Ausführungen des Gesuchsgegners in der Be- rufungsschrift nicht hergestellt; insbesondere geht daraus nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz nach Auffassung des Gesuchsgegners Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Der Ge- suchsgegner kommt insofern seiner Pflicht gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO, die Be- rufung zu begründen, nicht ausreichend nach. Es bleibt somit bei den von der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 2'300.– bis Ende März 2016 und von Fr. 1'500.– ab 1. April 2016. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der von der Vorinstanz ab
  27. April 2016 im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigte Mietzins von Fr. 1'500.– nicht zu beanstanden ist. Soweit der Gesuchsgegner sein Bedürfnis nach einer 4 ½-Zimmerwohnung mit dem ehelichen Standard beziehungsweise dem Umstand, dass die Gesuchstellerin in einem 7-Zimmer-Einfamilienhaus wohnt, begründet, ist ihm zunächst folgendes entgegenzuhalten: Die Parteien ha- ben vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zu fünft in der ehelichen Lie- genschaft gelebt. Wenn der Gesuchsgegner nunmehr für sich alleine eine 4 ½- Zimmerwohnung beansprucht, resultiert daraus eine Erhöhung der Lebenshal- tung, steht ihm alleine damit doch wesentlich mehr Raum zur Verfügung. Sodann ist zu beachten, dass das 7-Zimmer-Einfamilienhaus von der Gesuchstellerin nicht alleine, sondern nach wie vor mit den gemeinsamen Kindern der Parteien bewohnt wird, weshalb sich eine 4 ½-Zimmerwohnung für den Gesuchsgegner al- leine auch nicht mit dem unter den Ehegatten herrschenden Gleichbehandlungs- grundsatz legitimieren lässt. Der dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz zugebil- ligte Mietzins von Fr. 1'500.– ist sodann auch im Lichte des Wohnungsmarktes nicht zu kritisieren, ergibt doch ein Blick auf das Immobilienportal www.home- gate.ch, dass bereits im Raum Winterthur diverse Angebote für 2 ½ - 3 ½ - Zimmerwohnungen zu diesem Mietzins gefunden werden können. Im Übrigen hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, an den Standort Win- terthur gebunden zu sein, weshalb es ihm auch zuzumuten wäre, innerhalb eines grösseren Radius nach einer Wohnung zu suchen, was das Angebot an verfügba- ren Wohnungen in diesem Preissegment noch erhöht. Dem Gesuchsgegner wird auch nicht die Ausübung eines Besuchsrechts verwehrt, ist es ihm doch auch mit - 22 - dem berücksichtigten Mietzins von Fr. 1'500.– möglich, eine Wohnung mit einem Gästezimmer zu mieten und seinen Kindern eine Übernachtungsmöglichkeit zu bieten. Des Weiteren ist zwar mit dem Gesuchsgegner einig zu gehen, dass Be- treibungen grundsätzlich die Wohnungssuche erschweren können. Vergebliche Suchbemühungen betreffend eine günstigere Wohnung wurden vom Gesuchs- gegner allerdings weder rechtsgenügend glaubhaft gemacht noch belegt. So er- wähnte der Gesuchsgegner lediglich eine einzige Wohnung in Feldmeilen, welche er aufgrund seines Betreibungsregisterauszuges nicht erhalten habe (Urk. 31 S. 27). Im Übrigen wird der Umstand, dass der Gesuchsgegner nicht über einen leeren Betreibungsregisterauszug verfügt, durch die im vorinstanzlichen Ent- scheid berücksichtigte mehrmonatige Umstellungsfrist entschärft. 3.2. Kleiderkosten des Gesuchsgegners 3.2.1. Die Vorinstanz sah unter Verweis auf einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 23. November 2004, LP040098, davon ab, Kleiderkosten im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (Urk. 73 E. IV.6.2h). 3.2.2. Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe in seinem Notbedarf kei- ne Position für die Ersetzung der von der Gesuchstellerin zerschnittenen Ge- schäftsanzüge etc. aufgenommen, obwohl die Gesuchstellerin ihre Untat nie be- stritten habe. Am 21. September 2011 habe die Gesuchstellerin ihm 7 Vestons, eine braune Sportjacke, eine graublaue Winterjacke, ein kurzärmliges Hemd, zwei Hosen und sechs blaue Anzüge zerschnitten und somit praktisch seine ganze Geschäftsgarderobe zerstört. Er habe in beiden beruflichen Positionen Kontakt mit Geschäftsleuten und müsse sich angemessen kleiden, weshalb ihm ohne Weiteres Fr. 300.– monatlich für die Ersetzung der Kleider zu gewähren seien (Urk. 72 S. 15 f.). Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass dem Ge- suchsgegner aufgrund der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung, aber auch gestützt auf den Umstand, dass sie bestritten habe, alle mit Fotos dokumen- tierten Kleider zerschnitten zu haben, kein Kleiderbedarf in seinen Bedarf einzu- rechnen sei. Sie habe bloss einen Anzug zerschnitten. Dazu komme, dass der Gesuchsgegner gemäss Unterhaltsberechnung der Vorinstanz über einen Freibe- - 23 - trag verfüge, aus welchem er die Kleider finanzieren könne. Die Kleider kaufe der Gesuchsgegner immer in der Türkei. Für einen Anzug bezahle er rund Fr. 100.– (Urk. 86 S. 14). 3.2.3. Gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums vom 16. September 2009 kann als Zuschlag zum monat- lichen Grundbetrag ein Betrag von Fr. 20.– bis Fr. 60.– für überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch berechnet werden. Bei dieser Position sind einer- seits typische Berufskleider wie Überziehkleider oder Arbeitsschuhe gemeint, die durch körperliche Arbeit stark verschmutzt und dementsprechend durch häufige Reinigung übermässig abgenutzt werden; andererseits die An- bzw. Wiederbe- schaffung solcher Kleider, wenn dafür in Abweichung von Art. 327 OR der Arbeit- geber nicht aufkommen sollte. Keinesfalls kann es jedoch angehen, einen Zu- schlag für eine in modischer Hinsicht gepflegte Erscheinung am Arbeitsplatz zu gewähren, wie dies in den meisten Dienstleistungsberufen mit Publikumskontakt erwartet wird (so beispielsweise auch bei Bankangestellten, Rechtsanwälten etc.). Darauf basierende Mehrausgaben sind mit dem Grundbetrag abzudecken (OGer ZH LE120026 vom 3. September 2012 E. 3.3.2.; Phillip Maier, Die konkrete Be- rechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra 2014 S. 326 mit Hinweis auf den Beschluss des OGer ZH LP040098 vom 23. Novem- ber 2004). Vor diesem Hintergrund ist die Berücksichtigung von Kleiderkosten im Bedarf des Gesuchsgegners ausgeschlossen, zumal der Gesuchsgegner den be- anspruchten Betrag mit dem Erwerb der für die Ausübung seines Berufes benötig- ten Anzüge begründet (Urk. 31 S. 17). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt betreffend die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Beschädigung seiner Klei- dungsstücke durch die Gesuchstellerin im Jahre 2011 zu bemerken, dass es dem Gesuchsgegner diesbezüglich offenstehen würde - ausserhalb des Eheschutzver- fahrens - deliktische Schadenersatzansprüche gegen die Gesuchstellerin geltend zu machen. 3.3. Unterhaltsbeitrag für die mündige Tochter E._____ - 24 - 3.3.1. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, es sei nicht verständlich, dass die Vorinstanz in seinem Notbedarf keinen Betrag für den Unterhalt für die noch studierende Tochter E._____ eingesetzt habe. Es müsse in seinem Bedarf ein Betrag von Fr. 1'500.– für E._____ berücksichtigt werden (Urk. 72 S. 16). 3.3.2. Abgesehen davon, dass es sich beim vom Gesuchsgegner neu in seinem Bedarf geltend gemachten Unterhaltsbeitrag für E._____ um ein unechtes und damit unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO) handelt, fallen die Leistungen des Gesuchsgegners für seine mündige Tochter bei der Bemessung des Unter- haltsbeitrages für die Gesuchstellerin persönlich (sowie der Unterhaltsbeiträge gegenüber den unmündigen beziehungsweise erst im Verlauf des Eheschutzver- fahrens mündig werdenden Kindern) ausser Betracht. Die Unterhaltspflicht ge- genüber dem Ehegatten und der Kinderunterhalt geht derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor; die Unterhaltskosten für das mündige Kind dürfen folglich nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden (BGE 132 III 209 E. 2.3.). Für die Unterstützung der mün- digen Tochter E._____ besteht im Übrigen (bislang) keine rechtskräftige Verpflich- tung, so wurde nämlich auf das von E._____ vor Vorinstanz gestellte Gesuch um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung von monatlich angemessenen Unterhaltsbeiträgen mit Verfügung vom 11. November 2014 (Urk. 5) nicht einge- treten. Erst im Nachgang wurde - nach Darstellung des Gesuchsgegners - ander- orts ein solches Gesuch anhängig gemacht (Urk. 23 S. 5). - 25 -
  28. Einkommen der Gesuchstellerin Schliesslich ist auch das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach die Gesuch- stellerin in einem von ihm finanzierten Haus wohne und ihr unter dem Titel Ei- genmietwert ein monatlicher Betrag von Fr. 2'000.– als Einkommen anzurechnen sei (Urk. 72 S. 15), nicht zielführend. Da der Gesuchsgegner diese Behauptung schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte aufstellen können, ist sie im unter E. II.2 hiervor dargelegten Sinn verspätet. Sie ist im Berufungsverfahren unbe- achtlich.
  29. Fazit Der Gesuchsgegner dringt mit keiner seiner Rügen zum Ehegattenunterhalt durch, weshalb die Berufung diesbezüglich vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. B) Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
  30. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 3'600.– festgesetzt und die vol- le Parteientschädigung mit Fr. 2'400.– veranschlagt. Die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung blieben unangefochten, weshalb es damit sein Be- wenden hat. Die Gerichtskosten hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung, dass die Parteien die Kosten hinsichtlich der Kinderbelange je zur Hälfte zu tragen ha- ben, die Gesuchstellerin bezüglich ihres persönlichen Unterhalts weitestgehend obsiegt, hingegen im Hinblick auf die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses unterliegt, zu einem Drittel der Gesuchstel- lerin und zu zwei Dritteln dem Gesuchsgegner auferlegt. Entsprechend verpflich- tete sie den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 1'600.– zu bezahlen (Urk. 73 E. VIII.3; Dispositivziffern 11-13).
  31. Der Gesuchsgegner verlangt berufungsweise die hälftige Kostenauflage an die Parteien sowie die Wettschlagung der Parteientschädigungen (Urk. 72 S. 3). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Kostenverteilung setzt sich der Ge- suchsgegner in der Berufungsschrift nicht weiter auseinander. - 26 -
  32. Da das vorinstanzliche Urteil - wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht (E. II und III A) - keine Änderung erfährt, bleibt es auch bei der vorinstanzlich vor- genommenen Kostenverteilung, zumal der Gesuchsgegner mit keinem Wort be- gründet, weshalb die Kostenverteilung abgeändert werden sollte. Die vorinstanzli- che Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit zu bestätigen und die Berufung diesbezüglich abzuweisen. IV.
  33. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. Diese ist dem vollumfänglich unter- liegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  34. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Da der Gesuchsgegner vollständig unterliegt, wird er demnach auch entschädigungspflichtig. Die für die Festsetzung der Parteient- schädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Unter Mitberücksichtigung (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO) der von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eingereichten Honorarnote vom 5. November 2015 (Urk. 87) und des darin geltend gemachten Zeitaufwandes ist die volle Parteientschädigung (inkl. Barauslagen) in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 3'200.– festzuset- zen. Antragsgemäss (Urk. 86 S. 2) ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8% zuzu- sprechen. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin eine Parteientschädigung von Fr. 3'456.– zu bezahlen.
  35. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird das von der Gesuchstellerin le- diglich für den Fall der Gutheissung der Berufung gestellte Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege (Urk. 86 S. 15 f.) gegenstandslos und ist somit abzuschreiben. - 27 - Es wird beschlossen:
  36. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 7 sowie 9 bis 11 des Ur- teils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
  37. Auf den Berufungsantrag "Zusatz zu Dispositiv Ziff. 7" wird nicht eingetreten.
  38. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben.
  39. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  40. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) für den Monat April 2015 CHF 2'823.50 b) ab 1. Mai bis 30. Juni 2015 CHF 3'226.– c) ab 1. Juli 2015 bis 31. März 2016 CHF 3'186.– d) ab 1. April 2016 CHF 3'719.–
  41. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 3'600.– werden zu 1/3 der Gesuchstellerin und zu 2/3 dem Gesuchsgegner aufer- legt.
  42. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen.
  43. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. - 28 -
  44. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  45. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'456.– zu bezahlen.
  46. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  47. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE150037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 18. März 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Juni 2015 (EE140063-G)

- 2 - Rechtsbegehren: I. Der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Die Parteien seien berechtigt zu erklären, getrennt zu leben;

2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse … in D._____ samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Ge- suchstellerin und den gemeinsamen Kindern E._____, F._____ und G._____ zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die eheliche Wohnung spä- testens bis 15. November 2014 unter Mitnahme seiner persönlichen Ef- fekten und Übergabe sämtlicher Schlüssel der Liegenschaft an die Ge- suchstellerin zu verlassen;

4. Die gemeinsamen Söhne G._____, geb. tt.mm.2002, und F._____, geb. tt.mm.1996, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Ob- hut der Gesuchstellerin zu stellen und es sei aufgrund des Alters von ihnen von einer Regelung des Besuchsrechts abzusehen;

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin 2, F._____ und G._____ einen angemessenen monatlichen Kinderunterhaltsbei- trag, je nach Beweisergebnis, zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbildungs- und Familienzulagen jeweils im Voraus zu bezahlen, erstmals per 1. November 2014 und er sei zu verpflichten, die Kin- derunterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin über die Mündigkeit der Kin- der zu bezahlen, solange sie im Haushalt der Gesuchstellerin leben, in einer angemessenen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB stehen und keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keine andere Zahlstelle be- zeichnen;

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen an- gemessenen persönlichen Unterhaltsbeitrag, je nach Beweisergebnis, zu bezahlen jeweils im Voraus per Ersten des Monats, erstmals per

1. November 2014;

7. der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvor- schuss von vorerst Fr. 3'500.– zu bezahlen; Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Y._____ zu ge- währen;

9. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." sowie folgende prozessuale Anträge (Urk. 1 S. 4, 8; Urk. 27; Urk. 31 S. 5 f., Urk. 62; sinn- gemäss):

1. Es seien von Amtes wegen die Prozessakten Geschäfts-Nr. EE080042/UBü beizuziehen.

- 3 -

2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, alle aussagekräftigen Unterla- gen betreffend seiner Einkommen aktuell und in den vergangenen zwei Jahren ins Recht zu legen.

3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, den Lohnausweis 2014 sowie Lohnabrechnungen der letzten drei Monate bei der H._____ AG einzu- reichen.

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die detaillierte Buchhaltung mit Kontoblättern (Bilanz, Erfolgsrechnung, Kontoblätter) der I._____ zu edieren.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, Kontoauszüge der Konti bei der UBS und der … AG zu edieren.

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die vollständige Liste der Auf- tragserteilungen an die I._____ zu edieren. II. Des Gesuchsgegners (Urk. 23 S. 2): "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien im ehelichen Heim an der C._____-Str. …, D._____, seit dem 1. Januar 2011 ge- trennt leben. Es sei weiter davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner am

22. Oktober 2014 aus dem ehelichen Heim flüchtete. Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewil- ligen.

2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C._____-Str. … in D._____ samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Ge- suchstellerin zur Benützung zuzuweisen.

3. Der Sohn G._____, geb. tt.mm.2002, sei für die Dauer des Getrenntle- bens der Parteien unter die Obhut der Geschstellerin zu stellen. Ange- sichts des Alters von G._____ sei von einer Regelung des Besuchs- rechts abzusehen.

4. Der Gesuchsgegner sei für die Dauer des Getrenntlebens zu verpflich- ten, der Gesuchstellerin für die Söhne F._____, geb. tt.mm.1996, und G._____, geb. tt.mm.2002, monatlich im Voraus zahlbare Unterhalts- beiträge von monatlich Fr. 600.-- zu zahlen, unter Anrechnung aller bisherigen Zahlungen des Gesuchsgegners an oder für die Gesuch- stellerin für die Zeit ab dem 23. Oktober 2014.

5. Der Gesuchstellerin seien für die Dauer des Getrenntlebens keine Un- terhaltsbeiträge zuzusprechen.

6. Es sei dem Gesuchsteller keine Verpflichtung aufzuerlegen, der Ge- suchstellerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuch- stellerin."

- 4 - Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Juni 2015: (Urk. 67 = 73) Die Einzelrichterin verfügt und erkennt:

1. Auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 3'500.– wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abge- wiesen.

3. Die weiteren prozessualen Anträge werden abgewiesen bzw. als gegen- standslos geworden erledigt abgeschrieben.

4. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 24. Oktober 2014 getrennt leben.

5. Der Sohn G._____, geboren am tt.mm.2002, wird für die Dauer des Ge- trenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Die elterliche Sor- ge verbleibt bei beiden Parteien.

6. Auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts wird mit Rücksicht auf das Alter des Sohnes G._____ verzichtet.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder G._____ und F._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 1'500.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzula- gen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals rückwirkend per

1. November 2014.

- 5 -

8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) für den Monat April 2015 CHF 2'823.50

b) ab 1. Mai bis 30. Juni 2015 CHF 3'226.–

c) ab 1. Juli 2015 bis 31. März 2016 CHF 3'186.–

d) ab 1. April 2016 CHF 3'719.–

9. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse … in D._____ samt Hausrat und Mobiliar wird der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kin- dern für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewie- sen.

10. Mit Bezug auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Ge- suchstellers, die eheliche Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Ef- fekten und Übergabe sämtlicher Schlüssel der Liegenschaft an die Gesuch- stellerin zu verlassen, wird das Verfahren als gegenstandslos geworden er- ledigt abgeschrieben.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'600.–.

12. Die Gerichtskosten werden zu 1/3 der Gesuchstellerin und zu 2/3 dem Ge- suchsgegner auferlegt.

13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600.– (8 % MwSt. darin enthalten) zu be- zahlen.

14. (Mitteilungssatz)

15. (Rechtsmittelbelehrung)

- 6 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 72 S. 2 f.): "Dispositiv Ziff. 1 bis 7 des Entscheides der Vorinstanz werden nicht ange- fochten. Zusatz zu Dispositiv Ziff. 7: Die vom Beklagten vom Oktober 2014 bis am

6. März 2015 der Klägerin insgesamt überwiesenen Fr. 16'532.50 seien auf die Unterhaltsforderungen der beiden Söhne je zur Hälfte anzurechnen.

8. Der Klägerin seien für die Dauer des Getrenntlebens keine Unterhalts- beiträge zuzusprechen. Dispositiv 9 bis 11 des Entscheides der Vorinstanz werden nicht angefoch- ten.

12. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

13. Die Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren seien wettzuschlagen. Zweitinstanzlich unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläge- rin." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 86 S. 2 und 16): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers. Prozessualer Antrag für den Fall der Gutheissung der Berufung: Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertre- tung in der Person von Rechtsanwältin Y._____ zu gewähren." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder: E._____, geb. am tt.mm.1993, F._____, geb. am tt.mm.1996, und G._____, geb. am tt.mm.2002. Seit dem 13. Oktober 2014 standen sie sich vor Vorinstanz in einem

- 7 - Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 E. I = Urk. 73 E. I). Die Vorinstanz fällte am 9. Juni 2015 den eingangs wiedergege- benen Entscheid (Urk. 73). Dieser wurde dem Berufungskläger und Gesuchsgeg- ner (fortan: Gesuchsgegner) am 15. Juni 2015 zugestellt (vgl. Urk. 68/2). Die im Entscheid vom 9. Juni 2015 richtig genannte Berufungsfrist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO endete daher mit Blick auf Art. 142 Abs. 1 ZPO und Art. 143 Abs. 1 ZPO am 25. Juni 2015.

2. Die Berufungsschrift des Gesuchsgegners (Urk. 72) trägt das Datum des

25. Juni 2015, wurde von der Schweizerischen Post am 26. Juni 2015 abgestem- pelt und ging am 29. Juni 2015 beim hiesigen Gericht ein. Auf der Rückseite des Umschlages war der Zeuge J._____ genannt, welcher bestätigte, dass die Sen- dung um 23.55 Uhr in den Briefkasten am Bellevue eingeworfen worden sei (vgl. Urk. 72). Da das Gericht nach Eingang eines Rechtsmittels von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO) - zu denen unter anderem auch die Wahrung der gesetzlichen Berufungsfrist gehört - wurde dem Gesuchsgegner mit Beschluss vom 10. Juli 2015 (Urk. 77) der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die Berufungsschrift vor dem 26. Juni 2015 der Schweizeri- schen Post übergeben worden ist. Gleichzeitig wurde die Zeugeneinvernahme von J._____ als Beweismittel beschlossen. Nachdem der geforderte Kostenvor- schuss sowohl für das Beweis- als auch für das Berufungsverfahren innert Frist eingegangen war (Urk. 79), wurden die Parteien mit Verfügung vom 20. August 2015 (Urk. 80) zur Beweisverhandlung vorgeladen. Diese fand am 17. September 2015 statt (Prot. II S. 4). Mit Beschluss vom 30. September 2015 (Urk. 84) wurde vorgemerkt, dass die Berufung des Gesuchsgegners rechtzeitig erhoben worden war. Anschliessend wurde der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 85) Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt. Die Berufungsantwort datiert vom 5. November 2015 (Urk. 86); die Gesuchstellerin schliesst darin auf Abweisung der Berufung vom

25. Juni 2015 (Urk. 86 S. 2). Die Berufungsantwort wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 88) zugestellt.

- 8 - II. 1.1. Der Gesuchsgegner ficht mit seiner Berufung das Urteil und die Verfügung vom 9. Juni 2015 an (vgl. Urk. 72 S. 2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 73 Dispositiv- ziffer 8) und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- ziffern 12 und 13). Die Dispositivziffern 4 (Getrenntleben), 5 (Obhut über Sohn G._____), 6 (Besuchsrecht), 9 und 10 (Zuteilung eheliche Liegenschaft) sowie 11 (Höhe Entscheidgebühr) des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. Gleiches gilt für die Dispositivziffern 1 (Pro- zesskostenvorschuss), 2 (unentgeltlichen Rechtspflege) und 3 (weitere prozessu- ale Anträge) der Verfügung vom 9. Juni 2015. 1.2. In Dispositivziffer 7 ihres Entscheides (Urk. 73 S. 38) verpflichtete die Vor- instanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für die Kinder G._____ und F._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.– zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals rückwirkend per 1. November 2014. Mit der Berufung bean- tragt der Gesuchsgegner einen Zusatz zu dieser Dispositivziffer 7 mit folgendem Wortlaut: Die vom Beklagten vom Oktober 2014 bis am 6. März 2015 der Klägerin insgesamt überwiesenen Fr. 16'532.50 seien auf die Unterhaltsforderungen der beiden Söhnen je zur Hälfte anzurechnen (Urk. 72 S. 2). Der Gesuchsgegner be- gründet diesen Antrag in seiner Berufungsschrift mit keinem Wort. Er kommt so- mit seiner Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach. Dies führt zum Nichteintreten auf die Berufung in diesem Punkt (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. Aufl., Art. 311 N 36). Die Vorinstanz hat die vom Beklagten bereits erbrachten Unterhaltsleistungen von Fr. 16'532.50 bei den geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeiträgen in Abzug ge- bracht (Urk. 73 S. 34). Da es - wie nachfolgend zu zeigen ist - bei dieser Unter- haltsverpflichtung bleibt, besteht ohnehin kein Raum, um den Abzug bei den Kin- derunterhaltsbeiträgen vorzunehmen.

- 9 -

2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens wird das Recht, Noven vorzubringen, eingeschränkt (Art. 229 ZPO). Das Berufungsverfahren ist nicht ein Neuanfang des Prozesses, sondern es setzt das erstinstanzliche Verfahren fort. Die Einschränkungen für das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel werden deshalb im Berufungsverfahren konsequent weitergeführt. Das Berufungsverfahren soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Das Gesetz re- gelt deshalb die Zulassung von Noven restriktiv. Jede Partei, welche neue Tatsa- chen oder Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven einreichen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Be- hauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, sie aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen hatte (Volkart, in: DIKE-Komm-ZPO, 2011, Art. 317 N 3 und 14 f.). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2.). III. A) Ehegattenunterhalt

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Monat April 2015 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'823.50, für die Zeit ab

1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 von Fr. 3'226.–, für die Zeit ab 1. Juli 2015 bis

- 10 -

31. März 2016 von Fr. 3'186.– und ab 1. April 2016 von Fr. 3'719.– zu bezahlen (Urk. 73 Dispositivziffer 8). Der Unterhaltsberechnung legte die Vorinstanz einen Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 13'581.75 bis Juni 2015, Fr. 13'461.75 ab Juli 2015 und Fr. 12'661.75 ab April 2016 zugrunde. Diesen stellte sie einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 4'351.05 gegenüber. Auf Seiten des Gesuchsgegners ging die Vorinstanz von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7'217.10 netto (inkl. 13. Monatslohn) bei der H._____ AG und von einem monatlichen Einkom- men von Fr. 5'131.15 bei der I._____ GmbH aus und rechnete dem Gesuchsgeg- ner ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 12'348.25 (zuzüglich all- fällige Kinder- und Ausbildungszulagen) an. Der Freibetrag von Fr. 3'117.55 (bis Juni 2015) beziehungsweise von Fr. 3'237.55 (ab Juli 2015) beziehungsweise von Fr. 4'037.55 (ab April 2016) wurde zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und den Kindern und zu einem Drittel dem Gesuchsgegner zugeteilt, was zu den eingangs erwähnten Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin führte (Urk. 73 E. VI.3. ff.) 1.2. Neben diversen Positionen im Bedarf des Gesuchsgegners ist im Beru- fungsverfahren insbesondere die Höhe des Einkommens des Gesuchsgegners bei der I._____ GmbH umstritten. Weiter beantragt der Gesuchsgegner mit der vorliegenden Berufung, der Gesuchstellerin sei unter dem Titel Eigenmietwert ein monatlicher Betrag von Fr. 2'000.– als Einkommen anzurechnen.

2. Einkommen des Gesuchsgegners bei der I._____ GmbH 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner sei Alleineigentümer der I._____ GmbH. Im Jahr 2012 sei er noch bei dieser angestellt gewesen, seit 2013 nicht mehr. Gemäss Bilanz bzw. Erfolgsrechnung der I._____ GmbH habe der Gewinn im Jahr 2012 Fr. 5'422.56, im Jahr 2013 Fr. 71'632.33 und im Jahr 2014 Fr. 33'424.97 betragen. Im Jahr 2012 habe der Gesuchsgegner gemäss Lohn- ausweis von dieser zudem einen Nettolohn von Fr. 74'242.– erhalten. Nach sei-

- 11 - nen eigenen Angaben habe der Gesuchsgegner den Gewinn jeweils für private Auslagen verwendet. Somit sei ihm dieser, auch im Lichte der Rechtsprechung, wonach als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn gelte, als Einkommen anzurechnen. Für das Jahr 2012 habe das anrechenbare Ein- kommen (Einkommen und Gewinn) somit Fr. 79'664.56, für das Jahr 2013 Fr. 71'632.33 und für das Jahr 2014 Fr. 33'424.67 betragen. Da das Einkommen seit 2012 gesunken sei, stelle sich die Frage, ob nur das Jahr 2014 massgebend sei. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, dass die Situation der I._____ GmbH prekär sei, auch wegen der Frankenstärke, seien aber nicht glaubhaft und bestritten. Weshalb die Frankenstärke die I._____ GmbH negativ beeinflusse, sei nicht ausgeführt worden. Zwar sei vom Gesuchsgegner behauptet worden, die K._____ AG sei bis Ende 2011 der wichtigste Kunde gewesen und nun weggefal- len, aus Urk. 38 ergebe sich jedoch, dass diese weiterhin Kunde sei. Ebenfalls nicht glaubhaft und bestritten sei die Behauptung des Gesuchsgegners, die I._____ GmbH habe (zum Teil) die nötigen Akkreditierungen und Zertifizierungen nicht. Schliesslich sei auf die Email vom 17. Mai 2015 (Urk. 63) hinzuweisen, in welcher der Gesuchsgegner eine Möglichkeit suche, die I._____ GmbH umzuge- stalten, damit er "bei der Scheidung nicht grössere Probleme bekomme". Ange- sichts dessen sei ausgehend von einem jährlichen Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre (2012-2014) von Fr. 61'573.85 ein durchschnittliches Monats- einkommen des Gesuchsgegners bei der I._____ GmbH von Fr. 5'131.15 anzu- nehmen (Urk. 73 E. VI.5.4). 2.2.1. Der Gesuchsgegner beanstandet die vorinstanzliche Beurteilung seines monatlichen Einkommens bei der I._____ GmbH. Dazu führt er aus, die Vor- instanz habe unberücksichtigt gelassen, dass auch eine GmbH Reserven bilden müsse. Nach dem auch auf eine GmbH anwendbaren Art. 671 Abs. 1 OR seien 5% des Jahresgewinnes der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese 20% des Aktienkapitals erreiche. Bei einem jungen Unternehmen, wie der I._____ GmbH, seien die Reserven mit 10% des Jahresgewinnes zu äufnen. Werde von den drei von der Vorinstanz berechneten Jahresgewinnen von insgesamt Fr. 184'721.56 ein solcher Abzug vorgenommen, ergebe sich ein durchschnittli- cher Monatsgewinn von lediglich Fr. 4'618.–.

- 12 - Weiter sei die Ansicht der Vorinstanz, dass er den konstanten Abwärtstrend der I._____ GmbH nicht glaubhaft gemacht habe, falsch. Wie sich aus der neu ins Recht zu legenden Bilanz und Erfolgsrechnung der I._____ GmbH per 31. März 2015 (Urk. 75/2-3) ergebe, habe diese in der Zeit von 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 einen Verlust von Fr. 3'056.02 realisiert, was sich im laufenden sowie im Jahr 2016 nicht ändern werde, da die Kundin K._____ AG für …-Proben wegge- fallen sei. Für das Jahr 2015 sei insofern mit einem Verlust von Fr. 12'224.08 zu rechnen. Der Abwärtstrend setze sich somit fort. Angesichts der Rechtsprechung, wonach bei stetig sinkenden Erträgen der Gewinn des letzten Jahres massgeblich sei, und der begrenzten Zeit der Unterhaltspflichten auf Basis des Eheschutzes, sei die aktuelle wirtschaftliche Lage der I._____ GmbH von 2014 und insbesonde- re 2015 zu berücksichtigen und nicht jene von 2012 und 2013. Somit sei von ei- nem Einkommen des Gesuchsgegners aus der I._____ GmbH von Fr. 0.– auszu- gehen. Willkürlich sei denn auch insbesondere die vorinstanzliche Feststellung, er habe nicht glaubhaft gemacht, dass die I._____ GmbH die nötigen Akkreditierun- gen nicht habe. Dies gehe nicht nur aus dem Fragebogen der I._____ GmbH vom

8. Mai 2013 (Urk. 24/35), sondern auch aus der Bestätigung der K._____ AG vom

25. Juni 2015 (Urk. 75/5) hervor. Sodann verkenne die Vorinstanz, dass es nicht um die nötigen Zertifizierungen gegangen sei, sondern die nötige Akkreditierung, welche der I._____ GmbH fehle. Eine Zertifizierung sei für die I._____ GmbH für die Durchführung von …-Proben für die K._____ AG nicht nötig. Vom 22. März 2012 bis zum 7. Dezember 2012 hätten sich die Aufträge der K._____ AG für …- Proben auf Fr. 74'080.10 belaufen und vom 1. Januar 2013 bis zum 27. März 2013 auf Fr. 9'217.80. Während des Jahres vor Einführung des Erfordernisses der Akkreditierung durch die K._____ AG habe die I._____ GmbH somit einen Umsatz von Fr. 83'297.90 erzielt, was eine mehr als nur glaubhafte Erklärung für den Umsatzeinbruch von 2013 zu 2014 und 2015 sei. Unzutreffend sei zudem die gestützt auf die Email vom 14. Februar 2015 (Urk. 38) getroffene Annahme der Vorinstanz, die I._____ GmbH habe die Aufträge der K._____ AG gar nicht verlo- ren, sei diese doch weiterhin Kundin der I._____ GmbH geblieben. Wie die Proto- kolle der I._____ GmbH zur Werkstoffprüfung für K._____ AG vom 12. Februar 2015 (Urk. 75/11-14) zeigen würden, sei es bei den in der Email vom 14. Februar

- 13 - 2015 genannten Teilen nicht um …-Proben, sondern ausschliesslich um …- Proben gegangen. Diese würden nicht unter die Akkreditierung fallen und könnten daher von der I._____ GmbH weiter für die K._____ AG ausgeführt werden. Willkürlich sei des Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, der Gesuchsgegner habe die geschäftlichen Probleme der I._____ GmbH wegen des starken Frankens nicht glaubhaft dargestellt. Wie sich aus Seite 3 des vorinstanzlichen Protokolls ergebe, habe er detailliert und nachvollziehbar erklärt, warum und in welchem Grad die I._____ GmbH unter dem starken Franken leide. Die Gesuchstellerin könne sodann nur durch "Hacken" in den Besitz der Email vom 17. Mai 2015 (Urk. 63) gekommen sein. Die illegal beschaffte Email sei daher nicht verwertbar und aus den Akten zu weisen (Urk. 72 S. 5 ff.). 2.2.2. Die Gesuchstellerin hält demgegenüber dafür, das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Gesuchsgegners aus der I._____ GmbH von monatlich Fr. 5'131.15 sei korrekt berechnet worden. Die vom Gesuchsgegner mit der Beru- fungsbegründung eingereichten Unterlagen (Urk. 75/2-14) seien unbeachtlich, da es sich um unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO handle. Um unzulässige Noven handle es sich auch bei den Behauptungen des Ge- suchsgegners, dass auch eine GmbH Reserven bilden und die Vorinstanz von den Reingewinnen jeweils 10% an Reservezahlungen hätte abziehen müssen. Des Weiteren seien sämtliche Ausführungen des Gesuchsgegners unter Ziffer II.1 b/aa)-bb) der Berufungsschrift zum angeblichen Negativtrend der I._____ GmbH unzulässige Noven und aus dem Recht zu weisen. Dieser Abwärtstrend sei schliesslich in keiner Art und Weise ausgewiesen, weder mit der im Recht lie- genden Bilanz- und Erfolgsrechnung 2014 noch mit der Erfolgsrechnung per

31. März 2015, welche ohnehin aus dem Recht zu weisen sei. Die Gesuchstelle- rin habe Unterlagen zur Auftragslage (Urk. 33/17) sowie zur Budgetierung (Urk. 33/14) ins Recht gelegt, welche die Behauptung des Gesuchsgegners wi- derlegen würden. Als unzulässige Noven zurückzuweisen seien auch die Ausführungen des Ge- suchsgegners zur fehlenden Akkreditierung und zum Wegfall der K._____ AG als Kundin in Ziffer II.1b/cc) der Berufungsschrift. Die Gesuchstellerin habe mit Urk. 38 den Beweis erbracht, dass die K._____ AG weiterhin Kundin der I._____

- 14 - GmbH sei. Der Gesuchsgegner habe den Inhalt der Urkunde nicht bestritten. Da- zu komme, dass der Umsatz 2012 noch höher gewesen sei als 2011, in dem Jahr, in welchem die K._____ AG nach Darstellung des Gesuchsgegners nicht mehr Kunde gewesen sein solle. Zudem habe sich der Gesuchsgegner nicht mit Urk. 38 auseinandergesetzt. Gemäss Urk. 38 und Urk. 33/16-17 führe die I._____ GmbH nach wie vor Aufträge für die K._____ AG durch und habe auch 2013 und 2014 Rechnungen an diese gestellt. Ein Umsatzeinbruch wegen des angeblichen Verlustes der K._____ AG werde bestritten. Im Jahr 2013 habe die I._____ GmbH einen Umsatz von Fr. 210'000.– und im Jahr 2014 von Fr. 171'873.– erzielt, wes- halb die Behauptung des Gesuchsgegners unhaltbar sei. Die Ausführungen des Gesuchsgegners zur Frankenstärke seien ebenfalls aus novenrechtlichen Gründen unbeachtlich. Gegen die Behauptung des Gesuchs- gegners spreche überdies ohnehin nicht nur der Umsatz des Jahres 2014, son- dern auch die Liste der Auftragsbestände. Den vom Gesuchsgegner eingereich- ten Unterlagen sei auch nicht zu entnehmen, dass die I._____ GmbH vorwiegend Kunden aus dem Ausland habe. Es sei auch kein Kausalzusammenhang zwi- schen dem Eurokurs und dem behaupteten Umsatz- oder Ertragsrückgang der I._____ GmbH ersichtlich. Die Email vom 17. Mai 2015 (Urk. 63) sei ausserdem nicht illegal beschafft worden; dieser Einwand sei neu und aus dem Recht zu wei- sen (Urk. 86 S. 3 ff.). 2.3. Der Gesuchsgegner ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der I._____ GmbH (vgl. www.zefix.ch, besucht am 3. März 2016), folglich ist diesbe- züglich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wie diejenige eines Selbständig- erwerbenden zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ent- spricht bei selbständiger Erwerbstätigkeit das Einkommen dem Reingewinn im Durchschnitt mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre, wobei auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen aus- ser Betracht bleiben können. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Zahlen kann das Nettoeinkommen des letzten Jahres als massgebend betrachtet werden (BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2; BGer 5A_790/2008 vom 16. Ja- nuar 2009 E. 2.1.2.; BGer 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2.; Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., N 01.34 und N 05.72).

- 15 - Zunächst ist festzuhalten, dass die nunmehrigen Ausführungen des Gesuchsgeg- ners in der Berufung, wonach vom Reingewinn noch die Reservezahlungen von 10% abzuziehen seien, verspätet sind. Sie hätten problemlos bereits vor Vor- instanz vorgebracht werden können und sind daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus wurden die von der Vor- instanz gestützt auf die jeweiligen Bilanzen bzw. Erfolgsrechnungen der I._____ GmbH (Urk. 24/45-47 und Urk. 36) sowie den Lohnausweis 2012 des Gesuchs- gegners (Urk. 4/11) errechneten Einkommen (Gewinn und Einkommen) von Fr. 79'664.56 für das Jahr 2012, Fr. 71'632.33 für das Jahr 2013 und Fr. 33'424.67 für das Jahr 2014 vom Gesuchsgegner in der Berufung nicht bean- standet, weshalb von diesen Beträgen auszugehen ist. Bezüglich des Einwandes des Gesuchsgegners, die I._____ GmbH verfüge

- entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht über die nötigen Akkreditierun- gen, gilt es sodann vorab zu bemerken, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz ausführen liess, die K._____ AG sei bis Ende 2011 die wichtigste Kundin der I._____ GmbH gewesen. Ab 2012 habe die L._____ und somit die K._____ AG verlangt, dass ein Unternehmen, das …-Proben durchführe, die Akkreditierung nach ISO 17025 erfüllen müsse. Die I._____ GmbH sei nicht in der Lage, diese zu erlangen, weshalb sie circa einen Drittel ihres Umsatzes verloren habe (Urk. 23 S. 17). Dies wurde von der Gesuchstellerin bestritten. Demgegenüber führt der Gesuchsgegner im Rahmen der Berufungsschrift aus, die K._____ AG sei bis (recte) März 2013 die wichtigste Kundin gewesen und ab April 2014 sei von die- ser die Akkreditierung nach ISO 17025 verlangt worden (Urk. 72 S. 8). An anderer Stelle der Berufungsschrift macht er geltend, die Akkreditierung fehle der I._____ GmbH seit April 2013 und während des Jahres vor Einführung des Erfordernisses der Akkreditierung habe die I._____ GmbH einen Umsatz von Fr. 83'297.90 er- zielt, was eine glaubhafte Erklärung für den Umsatzeinbruch vom Jahr 2013 zu den Jahren 2014 und 2015 sei (Urk. 72 S. 10). Bei diesen Ausführungen und den neu eingereichten diversen …-Proberechnungen der I._____ GmbH an die K._____ AG (Urk. 75/7-10) handelt es sich um unzulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, die unberücksichtigt bleiben müssen. Auszugehen ist in die- sem Zusammenhang von den Vorbringen des Gesuchsgegners vor Vorinstanz.

- 16 - Der vom Gesuchsgegner zur Untermauerung seiner Behauptung, wonach der I._____ GmbH die nötigen Akkreditierungen gefehlt hätten, ins Recht gelegte, von der K._____ AG ausgefüllte Fragebogen der I._____ GmbH vom 8. Mai 2013 (Urk. 24/35) enthält lediglich unter dem Titel Hinweise und Verbesserungsvor- schläge den Satz "im Zusammenhang mit Freigabe prüfpflichtiger Bauteile, z.B. für Schienenfahrzeuge der L._____, besteht die Anforderung einer Akkreditierung nach ISO 17025". Diese Formulierung lässt allerdings keinen Schluss darauf zu, ob die I._____ GmbH die Akkreditierung tatsächlich besessen hat oder nicht. Im Übrigen ergibt sich aus der Liste Auftragserteilung 2013, dass die K._____ AG auch im Jahre 2013 bei der I._____ GmbH …-Prüfungen in Auftrag gegeben hat (vgl. die Aufträge der K._____ AG vom 28. Februar 2013, vom 5./11./13./16./22./26. und 28. März 2013 sowie vom 3. und 4. April 2013 [Urk. 33/16]). Die Bestätigung der K._____ AG vom 25. Juni 2015 (Urk. 75/5) kann im Berufungsverfahren als unzulässiges Novum nicht beachtet werden, da eine solche bereits früher bei der K._____ AG hätte erhältlich gemacht und im vo- rinstanzlichen Verfahren vorgelegt werden können und müssen. Unter Berück- sichtigung dieser Umstände ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es dem Ge- suchsgegner nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die I._____ GmbH nicht über die nötigen Akkreditierungen verfügt. Gestützt auf die Email der K._____ AG vom 14. Februar 2015 (Urk. 38) ging die Vorinstanz zudem davon aus, dass die K._____ AG - entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners, wonach diese bis Ende 2011 die wichtigste Kundin gewe- sen und nun weggefallen sein soll - weiterhin Kundin der I._____ GmbH sein wür- de. Die im Berufungsverfahren neu eingereichten Protokolle der I._____ GmbH zur Werkstoffprüfung für die K._____ AG vom 12. Februar 2015 (Urk. 75/11-14) hatten bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens Bestand, wurden der Vorinstanz aber nicht vorgelegt. Weshalb der Gesuchsgegner trotz zumutbarer Sorgfalt zu deren Einreichung nicht in der Lage gewesen sein soll, ist weder dar- getan noch ersichtlich. Damit müssen diese neu beigebrachten Belege als unzu- lässige Noven im Rechtsmittelverfahren unbeachtet bleiben (vgl. E. II.2 hiervor). Dasselbe gilt für das aus diesen Protokollen abgeleitete Vorbringen des Gesuch- gegners, es sei bei den in der Email vom 14. Februar 2015 (Urk. 38) aufgeführten

- 17 - Teilen 2 1500096, 3 150099, 4 150102 und 5 150103 nie um …-Proben gegan- gen, sondern ausschliesslich um …-Proben, welche nicht unter die Akkreditierung fallen würden und daher von der I._____ GmhH weiterhin für die Kundin K._____ AG hätten ausgeführt werden können. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz hinsichtlich der K._____ AG keine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Aufträgen (insbesondere zwischen den eine Akkreditierung voraussetzenden …-Proben und den nicht nach einer Akkreditierung verlangenden …-Proben) vor- genommen, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die K._____ AG sei als Kun- din weggefallen, woraus eine Umsatzeinbusse von einem Drittel resultiert habe (Urk. 23 S. 17 f.). Diese Behauptung wird aber neben der Email vom 14. Februar 2015 (Urk. 38) auch durch die Auftragserteilungslisten 2013/2014 und die dazu- gehörigen Rechnungen (Urk. 33/16-17) widerlegt, ergibt sich doch daraus, dass die I._____ GmbH auch in den Jahren 2013 und 2014 eine Vielzahl von Aufträgen für die K._____ AG ausgeführt hat. Der Gesuchsgegner verweist sodann im Rahmen der Berufung auf Seite 3 des Protokolls der Hauptverhandlung (Urk. 31), wo er in Zusammenhang mit dem Jah- resabschluss der I._____ GmbH 2014 ausgeführt habe, die Kunden der I._____ GmbH seien im Ausland, weshalb aufgrund des schwachen Euro-Franken Kurses rund 20% weniger Einnahmen erzielt würden. Die Situation der GmbH sei deswe- gen sehr kritisch einzuschätzen. Der pauschale Hinweis des Gesuchsgegners auf die Frankenstärke genügt nicht, um eine dauerhaft negative Entwicklung der GmbH darzulegen, zumal der Gesuchsgegner überhaupt nicht erläutert hat, inwie- fern sich diese wirtschaftlichen Rahmenbedingungen konkret auf die Auftragslage und den Gewinn der GmbH auswirken würden. Überdies ergibt sich aus der Liste Auftragserteilung November 2013 bis 4. Juli 2014 (Urk. 33/17), dass es sich - mit einer einzigen Ausnahme - bei sämtlichen Auftraggebern der I._____ GmbH um im schweizerischen Handelsregister eingetragene juristische Personen mit Sitz in der Schweiz handelt. Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte

- überwiegende - Auslandsbezug ist somit nicht ersichtlich. Die Email vom 17. Mai 2015 (Urk. 63), auf welche die Vorinstanz verweist, wurde von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Urk. 62) ins Recht gelegt

- 18 - und dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Mai 2015 (Urk. 64) zur Kenntnisnahme zugestellt. Da die rechtswidrige Beschaffung der Email durch die Gesuchstellerin somit vom Gesuchsgegner bereits im vorinstanz- lichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können, ist die betreffende Be- hauptung (vorn E. II.2) verspätet. Sie ist daher im Berufungsverfahren unbeacht- lich. Ohnehin legt der Gesuchsgegner nicht dar, inwiefern sich die behauptete Unverwertbarkeit der Email zu seinen Gunsten auswirken sollte. Die Erfolgsrechnung und die Bilanz der I._____ GmbH per 31. März 2015 (Urk. 75/2-3) sind als echte Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorliegend zu berücksichtigen, wurden sie dem Gesuchsgegner vom Treuhänder M._____ nämlich erst am 25. Juni 2015 zugestellt (vgl. Urk. 75/4) und umgehend ins Recht gelegt. Der Gesuchsgegner schliesst aus dem Umstand, dass diese für die ersten drei Monate des Jahres 2015 einen Verlust von Fr. 3'056.02 ausweisen, darauf, dass für das Jahr 2015 mit einem Verlust von Fr. 12'224.08 zu rechnen sei. Nicht nur liegen weitere Zahlen (beispielsweise in Form von Quartalsabschlüssen) für das Jahr 2015 nicht vor, als Begründung für seine Schlussfolgerung führt der Ge- suchsgegner zudem auch lediglich an, die Kundin K._____ AG sei weggefallen. Davon ist aber, wie vorstehend aufgezeigt, nicht auszugehen. Im Übrigen wäre es selbst bei Wegfall eines wichtigen Kunden voreilig, automatisch auf ein negatives Jahresergebnis zu schliessen. Insgesamt ist es dem Gesuchsgegner - auch gestützt auf die Bilanz und Erfolgs- rechnung per 31. März 2015 - nicht gelungen, einen stetigen Abwärtstrend der I._____ GmbH glaubhaft zu machen. Gegen die Methode der Vorinstanz, ausge- hend vom Gewinn der I._____ GmbH der vergangenen drei Jahre (2012, 2013 und 2014) ein monatliches Durchschnittseinkommen des Gesuchsgegners zu er- mitteln, ist somit nichts einzuwenden. Mit der Vorinstanz ist daher gestützt auf ein anrechenbares Einkommen von Fr. 79'664.56 für das Jahr 2012, Fr. 71'632.33 für das Jahr 2013 und Fr. 33'424.67 für das Jahr 2014 von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Gesuchsgegners bei der I._____ GmbH von Fr. 5'131.15 auszugehen.

- 19 -

3. Bedarf des Gesuchgegners Beim Bedarf des Gesuchsgegners sind folgende Positionen strittig: Die Wohnkos- ten, die Kleiderkosten sowie die Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrages für die mündige Tochter E._____. Die übrigen Positionen sind unangefochten. 3.1. Wohnkosten des Gesuchsgegners 3.1.1. Die Vorinstanz erachtete die ausgewiesenen Mietkosten des Gesuchsgeg- ners von Fr. 2'300.– für eine alleinstehende Person unter Berücksichtigung der Si- tuation mit den Kindern und des Wohnungsmarktes in Winterthur und Umgebung als übersetzt. Sie hielt diesbezüglich fest, dass es in Anbetracht der nächsten ge- setzlichen Kündigungstermine (per Ende September 2015 bzw. per Ende März

2016) als angemessen erscheine, dem Gesuchsgegner bis Ende März 2016 Wohnkosten von Fr. 2'300.– anzurechnen und ab April 2016 solche in der Höhe von Fr. 1'500.– (Urk. 73 E. VI.6.2.b). 3.1.2. Der Gesuchsgegner hält im Berufungsverfahren daran fest, es seien Miet- kosten von Fr. 2'300.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin lebe mit den drei Kindern in einem 7-Zimmer-Einfamilienhaus, weshalb ihm das Recht zu belassen sei, standesgemäss in der aktuellen Wohnung zu leben. We- gen seiner Steuerschulden verfüge er über einen Betreibungsregisterauszug, der praktisch alle Vermieter abschrecke. Dazu komme, dass die Steuerverwaltung … sich weigere, nach der Bezahlung der betriebenen Steuerforderungen aus den Jahren 2008 und 2009 die entsprechenden Betreibungen zu löschen. Auf dem normalen Wohnungsmarkt habe er keine Chancen, eine günstige Wohnung zu mieten. Durch eine sehr glückliche und einmalige Fügung über einen Freund ha- be er die jetzige Wohnung erhalten. Weiter benötige er eine Wohnung, in die er seine Kinder bei Besuchen aufnehmen könne. Ferner habe die Gesuchstellerin in ihrem Eheschutzgesuch seinen Auszug aus dem ehelichen Haus innert Monats- frist verlangt. Angesichts der zum Teil realisierten Drohungen der Gesuchstellerin habe er nicht lange fackeln können und sei möglichst rasch aus dem für ihn unsi- cher gewordenen ehelichen Haus geflüchtet (Urk. 72 S. 14 f.). Die Gesuchstellerin setzt dem entgegen, es sei dem Gesuchsgegner zumutbar,

- 20 - bis Ende März 2016 in eine Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'500.– umzu- ziehen. Wie der Gesuchsgegner selber ausgeführt habe, verfüge er über Kontakte zu einer Immobilienfirma. Die Betreibungen seien schliesslich auch nicht hinder- lich gewesen, eine sehr teure Wohnung zu mieten. Der Gesuchsgegner habe nicht bewiesen, dass er Suchbemühungen für eine günstige Wohnung gemacht habe. Im Reiheneinfamilienhaus würden vier Personen, drei davon in Ausbildung, leben und der Hypothekarzins zuzüglich aller Nebenkosten betrage lediglich rund Fr. 2'800.–. Der Gesuchsgegner beanspruche für sich alleine jedoch eine 4 ½- Zimmerwohnung für Fr. 2'300.– (Urk. 86 S. 13). 3.1.3. Der Berufungskläger hat gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO die Berufung zu be- gründen. Um diese Anforderung zu erfüllen, genügt es nicht, auf die Ausführun- gen bei der Vorinstanz zu verweisen oder in allgemeiner Weise den angefochte- nen Entscheid zu kritisieren. Ein Berufungskläger hat sich vielmehr mit den ein- zelnen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen, und er muss im Einzelnen darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden soll (Begründungslast). Die Begründung muss genü- gend klar sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verstehen kann. Dies setzt voraus, dass ein Berufungskläger genau angibt, welche Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid er beanstandet und auf welche Aktenstücke er sei- ne Kritik stützt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 36; OGer ZH LC120049 vom 29. April 2013 E. 2.3.3.). Der Gesuchsgegner setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach Wohnkosten von Fr. 2'300.– für ihn als alleinstehende Person unter Berücksichti- gung der Situation mit den Kindern, aber auch des Wohnungsmarktes in Win- terthur und Umgebung, übersetzt und ab April 2016 Wohnkosten von Fr. 1'500.– angemessen seien, in keiner Weise näher auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf Seite 14 der Berufungsschrift (Urk. 72) darauf, teilweise gar wörtlich zu wiederholen, was er hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Wohnkosten be- reits vor Vorinstanz im Rahmen der Stellungnahme zum (Eheschutz-)Gesuch der Gesuchstellerin vom 15. Dezember 2014 (Urk. 23 S. 11) vorgetragen hat. Ein Be- zug zum angefochtenen Entscheid der Vorinstanz wird in den - sich in blossen

- 21 - Wiederholungen erschöpfenden - Ausführungen des Gesuchsgegners in der Be- rufungsschrift nicht hergestellt; insbesondere geht daraus nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz nach Auffassung des Gesuchsgegners Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Der Ge- suchsgegner kommt insofern seiner Pflicht gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO, die Be- rufung zu begründen, nicht ausreichend nach. Es bleibt somit bei den von der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 2'300.– bis Ende März 2016 und von Fr. 1'500.– ab 1. April 2016. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der von der Vorinstanz ab

1. April 2016 im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigte Mietzins von Fr. 1'500.– nicht zu beanstanden ist. Soweit der Gesuchsgegner sein Bedürfnis nach einer 4 ½-Zimmerwohnung mit dem ehelichen Standard beziehungsweise dem Umstand, dass die Gesuchstellerin in einem 7-Zimmer-Einfamilienhaus wohnt, begründet, ist ihm zunächst folgendes entgegenzuhalten: Die Parteien ha- ben vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zu fünft in der ehelichen Lie- genschaft gelebt. Wenn der Gesuchsgegner nunmehr für sich alleine eine 4 ½- Zimmerwohnung beansprucht, resultiert daraus eine Erhöhung der Lebenshal- tung, steht ihm alleine damit doch wesentlich mehr Raum zur Verfügung. Sodann ist zu beachten, dass das 7-Zimmer-Einfamilienhaus von der Gesuchstellerin nicht alleine, sondern nach wie vor mit den gemeinsamen Kindern der Parteien bewohnt wird, weshalb sich eine 4 ½-Zimmerwohnung für den Gesuchsgegner al- leine auch nicht mit dem unter den Ehegatten herrschenden Gleichbehandlungs- grundsatz legitimieren lässt. Der dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz zugebil- ligte Mietzins von Fr. 1'500.– ist sodann auch im Lichte des Wohnungsmarktes nicht zu kritisieren, ergibt doch ein Blick auf das Immobilienportal www.home- gate.ch, dass bereits im Raum Winterthur diverse Angebote für 2 ½ - 3 ½ - Zimmerwohnungen zu diesem Mietzins gefunden werden können. Im Übrigen hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, an den Standort Win- terthur gebunden zu sein, weshalb es ihm auch zuzumuten wäre, innerhalb eines grösseren Radius nach einer Wohnung zu suchen, was das Angebot an verfügba- ren Wohnungen in diesem Preissegment noch erhöht. Dem Gesuchsgegner wird auch nicht die Ausübung eines Besuchsrechts verwehrt, ist es ihm doch auch mit

- 22 - dem berücksichtigten Mietzins von Fr. 1'500.– möglich, eine Wohnung mit einem Gästezimmer zu mieten und seinen Kindern eine Übernachtungsmöglichkeit zu bieten. Des Weiteren ist zwar mit dem Gesuchsgegner einig zu gehen, dass Be- treibungen grundsätzlich die Wohnungssuche erschweren können. Vergebliche Suchbemühungen betreffend eine günstigere Wohnung wurden vom Gesuchs- gegner allerdings weder rechtsgenügend glaubhaft gemacht noch belegt. So er- wähnte der Gesuchsgegner lediglich eine einzige Wohnung in Feldmeilen, welche er aufgrund seines Betreibungsregisterauszuges nicht erhalten habe (Urk. 31 S. 27). Im Übrigen wird der Umstand, dass der Gesuchsgegner nicht über einen leeren Betreibungsregisterauszug verfügt, durch die im vorinstanzlichen Ent- scheid berücksichtigte mehrmonatige Umstellungsfrist entschärft. 3.2. Kleiderkosten des Gesuchsgegners 3.2.1. Die Vorinstanz sah unter Verweis auf einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 23. November 2004, LP040098, davon ab, Kleiderkosten im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (Urk. 73 E. IV.6.2h). 3.2.2. Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe in seinem Notbedarf kei- ne Position für die Ersetzung der von der Gesuchstellerin zerschnittenen Ge- schäftsanzüge etc. aufgenommen, obwohl die Gesuchstellerin ihre Untat nie be- stritten habe. Am 21. September 2011 habe die Gesuchstellerin ihm 7 Vestons, eine braune Sportjacke, eine graublaue Winterjacke, ein kurzärmliges Hemd, zwei Hosen und sechs blaue Anzüge zerschnitten und somit praktisch seine ganze Geschäftsgarderobe zerstört. Er habe in beiden beruflichen Positionen Kontakt mit Geschäftsleuten und müsse sich angemessen kleiden, weshalb ihm ohne Weiteres Fr. 300.– monatlich für die Ersetzung der Kleider zu gewähren seien (Urk. 72 S. 15 f.). Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass dem Ge- suchsgegner aufgrund der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung, aber auch gestützt auf den Umstand, dass sie bestritten habe, alle mit Fotos dokumen- tierten Kleider zerschnitten zu haben, kein Kleiderbedarf in seinen Bedarf einzu- rechnen sei. Sie habe bloss einen Anzug zerschnitten. Dazu komme, dass der Gesuchsgegner gemäss Unterhaltsberechnung der Vorinstanz über einen Freibe-

- 23 - trag verfüge, aus welchem er die Kleider finanzieren könne. Die Kleider kaufe der Gesuchsgegner immer in der Türkei. Für einen Anzug bezahle er rund Fr. 100.– (Urk. 86 S. 14). 3.2.3. Gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums vom 16. September 2009 kann als Zuschlag zum monat- lichen Grundbetrag ein Betrag von Fr. 20.– bis Fr. 60.– für überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch berechnet werden. Bei dieser Position sind einer- seits typische Berufskleider wie Überziehkleider oder Arbeitsschuhe gemeint, die durch körperliche Arbeit stark verschmutzt und dementsprechend durch häufige Reinigung übermässig abgenutzt werden; andererseits die An- bzw. Wiederbe- schaffung solcher Kleider, wenn dafür in Abweichung von Art. 327 OR der Arbeit- geber nicht aufkommen sollte. Keinesfalls kann es jedoch angehen, einen Zu- schlag für eine in modischer Hinsicht gepflegte Erscheinung am Arbeitsplatz zu gewähren, wie dies in den meisten Dienstleistungsberufen mit Publikumskontakt erwartet wird (so beispielsweise auch bei Bankangestellten, Rechtsanwälten etc.). Darauf basierende Mehrausgaben sind mit dem Grundbetrag abzudecken (OGer ZH LE120026 vom 3. September 2012 E. 3.3.2.; Phillip Maier, Die konkrete Be- rechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra 2014 S. 326 mit Hinweis auf den Beschluss des OGer ZH LP040098 vom 23. Novem- ber 2004). Vor diesem Hintergrund ist die Berücksichtigung von Kleiderkosten im Bedarf des Gesuchsgegners ausgeschlossen, zumal der Gesuchsgegner den be- anspruchten Betrag mit dem Erwerb der für die Ausübung seines Berufes benötig- ten Anzüge begründet (Urk. 31 S. 17). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt betreffend die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Beschädigung seiner Klei- dungsstücke durch die Gesuchstellerin im Jahre 2011 zu bemerken, dass es dem Gesuchsgegner diesbezüglich offenstehen würde - ausserhalb des Eheschutzver- fahrens - deliktische Schadenersatzansprüche gegen die Gesuchstellerin geltend zu machen. 3.3. Unterhaltsbeitrag für die mündige Tochter E._____

- 24 - 3.3.1. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, es sei nicht verständlich, dass die Vorinstanz in seinem Notbedarf keinen Betrag für den Unterhalt für die noch studierende Tochter E._____ eingesetzt habe. Es müsse in seinem Bedarf ein Betrag von Fr. 1'500.– für E._____ berücksichtigt werden (Urk. 72 S. 16). 3.3.2. Abgesehen davon, dass es sich beim vom Gesuchsgegner neu in seinem Bedarf geltend gemachten Unterhaltsbeitrag für E._____ um ein unechtes und damit unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO) handelt, fallen die Leistungen des Gesuchsgegners für seine mündige Tochter bei der Bemessung des Unter- haltsbeitrages für die Gesuchstellerin persönlich (sowie der Unterhaltsbeiträge gegenüber den unmündigen beziehungsweise erst im Verlauf des Eheschutzver- fahrens mündig werdenden Kindern) ausser Betracht. Die Unterhaltspflicht ge- genüber dem Ehegatten und der Kinderunterhalt geht derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor; die Unterhaltskosten für das mündige Kind dürfen folglich nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden (BGE 132 III 209 E. 2.3.). Für die Unterstützung der mün- digen Tochter E._____ besteht im Übrigen (bislang) keine rechtskräftige Verpflich- tung, so wurde nämlich auf das von E._____ vor Vorinstanz gestellte Gesuch um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung von monatlich angemessenen Unterhaltsbeiträgen mit Verfügung vom 11. November 2014 (Urk. 5) nicht einge- treten. Erst im Nachgang wurde - nach Darstellung des Gesuchsgegners - ander- orts ein solches Gesuch anhängig gemacht (Urk. 23 S. 5).

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4. Einkommen der Gesuchstellerin Schliesslich ist auch das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach die Gesuch- stellerin in einem von ihm finanzierten Haus wohne und ihr unter dem Titel Ei- genmietwert ein monatlicher Betrag von Fr. 2'000.– als Einkommen anzurechnen sei (Urk. 72 S. 15), nicht zielführend. Da der Gesuchsgegner diese Behauptung schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte aufstellen können, ist sie im unter E. II.2 hiervor dargelegten Sinn verspätet. Sie ist im Berufungsverfahren unbe- achtlich.

5. Fazit Der Gesuchsgegner dringt mit keiner seiner Rügen zum Ehegattenunterhalt durch, weshalb die Berufung diesbezüglich vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. B) Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 3'600.– festgesetzt und die vol- le Parteientschädigung mit Fr. 2'400.– veranschlagt. Die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung blieben unangefochten, weshalb es damit sein Be- wenden hat. Die Gerichtskosten hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung, dass die Parteien die Kosten hinsichtlich der Kinderbelange je zur Hälfte zu tragen ha- ben, die Gesuchstellerin bezüglich ihres persönlichen Unterhalts weitestgehend obsiegt, hingegen im Hinblick auf die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses unterliegt, zu einem Drittel der Gesuchstel- lerin und zu zwei Dritteln dem Gesuchsgegner auferlegt. Entsprechend verpflich- tete sie den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 1'600.– zu bezahlen (Urk. 73 E. VIII.3; Dispositivziffern 11-13).

2. Der Gesuchsgegner verlangt berufungsweise die hälftige Kostenauflage an die Parteien sowie die Wettschlagung der Parteientschädigungen (Urk. 72 S. 3). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Kostenverteilung setzt sich der Ge- suchsgegner in der Berufungsschrift nicht weiter auseinander.

- 26 -

3. Da das vorinstanzliche Urteil - wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht (E. II und III A) - keine Änderung erfährt, bleibt es auch bei der vorinstanzlich vor- genommenen Kostenverteilung, zumal der Gesuchsgegner mit keinem Wort be- gründet, weshalb die Kostenverteilung abgeändert werden sollte. Die vorinstanzli- che Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit zu bestätigen und die Berufung diesbezüglich abzuweisen. IV.

1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. Diese ist dem vollumfänglich unter- liegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Da der Gesuchsgegner vollständig unterliegt, wird er demnach auch entschädigungspflichtig. Die für die Festsetzung der Parteient- schädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Unter Mitberücksichtigung (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO) der von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eingereichten Honorarnote vom 5. November 2015 (Urk. 87) und des darin geltend gemachten Zeitaufwandes ist die volle Parteientschädigung (inkl. Barauslagen) in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 3'200.– festzuset- zen. Antragsgemäss (Urk. 86 S. 2) ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8% zuzu- sprechen. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin eine Parteientschädigung von Fr. 3'456.– zu bezahlen.

3. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird das von der Gesuchstellerin le- diglich für den Fall der Gutheissung der Berufung gestellte Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege (Urk. 86 S. 15 f.) gegenstandslos und ist somit abzuschreiben.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 7 sowie 9 bis 11 des Ur- teils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf den Berufungsantrag "Zusatz zu Dispositiv Ziff. 7" wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) für den Monat April 2015 CHF 2'823.50

b) ab 1. Mai bis 30. Juni 2015 CHF 3'226.–

c) ab 1. Juli 2015 bis 31. März 2016 CHF 3'186.–

d) ab 1. April 2016 CHF 3'719.–

2. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 3'600.– werden zu 1/3 der Gesuchstellerin und zu 2/3 dem Gesuchsgegner aufer- legt.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

- 28 -

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'456.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: se