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LE150035

Eheschutz

Zürich OG · 2015-12-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2000 verheiratet (Urk. 10/9) und El- tern der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2012. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und stellte in der Folge die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 23 S. 4). Die Vorinstanz fällte am 5. Juni 2015 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 23).

E. 1.1 Mit der Berufungsschrift sind konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu for- mulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hunger- bühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 ZPO N 14; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 34). Im Falle von Geld- forderungen sind die Anträge sodann zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf eine Berufung mit einem formal mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Ver- bindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2).

E. 1.2 Obschon der Gesuchsgegner die Zusprechung von Ehegattenunter- haltsbeiträgen mit seinen Berufungsanträgen (Urk. 22 S. 2 bis 5) nicht angefoch- ten hat, geht aus der Berufungsbegründung deutlich hervor, dass er der Gesuch- stellerin keine Unterhaltsbeiträge für sie persönlich bezahlen will (insbesondere Urk. 22 S. 63 E. 179). In Anwendung obiger Erwägungen und um nicht in über- spitzten Formalismus zu verfallen, ist in der Folge auch die Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen zu überprüfen.

2. Die Gesuchstellerin forderte vor Vorinstanz einen Unterhaltsbeitrag für sich und die beiden Kinder von insgesamt Fr. 10'704.85, der Gesuchsgegner woll-

- 23 - te ihr Fr. 1'038.– bezahlen. Die Vorinstanz erwog, dass der eingereichte deutsche Ehevertrag (Urk. 10/9) nicht zu berücksichtigen sei, da vorliegend für den Ehe- schutz zwingend schweizerisches Recht anwendbar sei und der Vertrag ausser- dem die Scheidung thematisiere (Urk. 23 S. 21). Die Vorinstanz errechnete ein Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 19'794.– und einen erweiterten Bedarf von insgesamt Fr. 19'537.–. Der Freibetrag wurde hälftig aufgeteilt, was zu einer Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners von insgesamt Fr. 6'937.– (Fr. 2'937.– Ehegattenunterhalt und je Fr. 2'000.– pro Kind) führte (Urk. 23 S. 21 bis 28).

E. 2 In prozessualer Hinsicht ist zudem zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das Bundesgericht hat eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, abgelehnt und festge- halten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt nach der Praxis der Kammer auch in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend ge- macht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht wer- den, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE130065 vom 3. Januar 2014, E. II/A/2).

E. 2.1 Der Gesuchsgegner rügt im Wesentlichen, erstens habe sich die Vor- instanz nicht mit dem neuen Recht und den Entwicklungen im Verständnis der Rolle des Mannes für das Grosswerden der Kinder auseinandergesetzt und die alternierende Obhut mit Blick auf das Kindswohl nicht geprüft. Zweitens seien aus dem dargelegten Sachverhalt falsche und widersprüchliche Schlüsse gezogen und von keiner Seite behauptete Sachverhaltspunkte in die Urteilsbegründung aufgenommen worden (Urk. 22 S. 7). Die Vorinstanz verkenne, dass der Ge- suchsgegner – werde seinem Antrag entsprochen – nur arbeite, wenn die Kinder

- 11 - ausser Haus seien (wie die Gesuchstellerin auch; Urk. 22 S. 8 f.). Das Urteil der Vorinstanz weiche zu sehr vom heute gelebten Rollen- und Betreuungsmodell ab und trage der Beziehung der Kinder zu den beiden Eltern zu wenig Rechnung. Er möchte eine echte Erziehungs- und Bezugsperson sein und nicht nur ein Nach- mittags- und Wochenend-Eventdienstleister (Urk. 22 S. 10). Er pflege mit seinen Kindern im Tagesablauf kleine, spezifische, altersgemässe Rituale. Die Kinder liessen sich von ihm trösten und umsorgen. Sie würden auf ihn hören und abends mit ihm einschlafen. Dies alles sei von der Vorinstanz nicht in die Urteilsfindung einbezogen worden (Urk. 22 S. 13). Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen sei. Eine abrupte Unterbrechung der väterlichen Beziehung zu den Kindern durch die allei- nige Obhut der Gesuchstellerin, verbunden mit der überwiegenden Betreuung durch sie, wäre für die beiden Söhne äusserst einschneidend und sicherlich nicht im Sinne des Kindswohls. Er schlage deshalb vor, dass sich die Kinder an den Tagen, an denen die Gesuchstellerin arbeite, bei ihm befinden; d.h. am Montag und Dienstag bei der Gesuchstellerin und von Mittwoch bis Freitag beim Ge- suchsgegner. Die Übergabe der Kinder solle jeweils um 18.00 Uhr am Vorabend eines Betreuungstages stattfinden (Urk. 22 S. 14). Zwar spreche die Vorinstanz zu Recht viel von Stabilität und Kontinuität, berücksichtige dabei aber nicht, dass die Stabilität jäh unterbrochen werde, wenn er aus dem Alltag der Kinder ausge- schlossen werde. Die Vorinstanz habe sich damit zu Unrecht nicht auseinander- gesetzt. Es sei schleierhaft, wie sie von einer klassischen Rollenverteilung habe ausgehen können (Urk. 22 S. 20). Weil er während den Bürozeiten durch seine Arbeit besetzt sei, verbiete die Vorinstanz ihm und den Kindern, bei ihm zu schla- fen; dies obwohl er am Abend, während der Schlafenszeit und am Morgen beruf- lich nicht besetzt sei (Urk. 22 S. 22). Dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner unter der Woche nicht einmal eine Übernachtung gewähre, sei unverständlich. Für den Fall, dass es nur bei einer Betreuung am Freitag bleibe, werde er sein Arbeitspensum reduzieren müssen (unter Verweis auf Urk. 26/5). Nach der Tren- nung möchte er Heiligabend wieder mit seinen Kindern im Kreis seiner elterlichen Familie verbringen. Die Auffahrt sei nicht geregelt worden, ihm sei auch der Auf- fahrtsdonnerstag zuzusprechen, wenn das Besuchswochenende auf Auffahrt fal- le. Auch sei das Ferienbesuchsrecht der Gesuchstellerin zu regeln, sonst könne

- 12 - diese nie mehr als sechs Tage am Stück mit den Kindern in die Ferien reisen (Urk. 22 S. 24 f.).

E. 2.2 Die Gesuchstellerin entgegnet, eine alternierende Obhut würde nicht nur gegen die während der Ehe gelebte Betreuungsregelung, sondern auch ge- gen das Kindswohl sprechen (Urk. 34 S. 6). Der Gesuchsgegner habe, als er die bevorstehende Trennung realisiert habe, begonnen, die Kinder zu beeinflussen und seinen Tagesplan umzustellen (Urk. 34 S. 9). Die Parteien könnten sich schon bei kleinen, nicht entscheidenden Kinderbelangen nicht einigen. Die geteil- te Obhut könne unter diesen Umständen nicht gegen den Willen der Gesuchstel- lerin angeordnet werden (Urk. 34 S. 17). Die Kinder seien noch klein, der bean- tragte Wechsel sei nicht förderlich für ihre Entwicklung (Urk. 34 S. 23). Die Wün- sche bezüglich der Feiertage seien neu und nicht mehr zu hören. Der Gesuchs- gegner sei bisher nicht an den christlichen Traditionen interessiert gewesen, die Weihnachtsfeiertage habe man in den Ferien im Ausland verbracht (Urk. 34 S. 26). Die Parteien seien derart zerstritten, dass eine alternierende Obhut mit Blick auf das Kindeswohl nicht dienlich wäre, da fortwährend alle Entscheidungen blockiert wären. So hätten sie sich über ein Jahr lang nicht einigen können, wer ausziehe, und auch die Festlegung der Schulnachmittage von C._____ hätten zu unnötigen Spannungen geführt (Urk. 34 S. 30).

E. 3 Mit Eingabe vom 13. August 2015 teilte die Gesuchstellerin mit, glei- chentags eine ihr offerierte Wohnung gemietet zu haben und mit dem Einver- ständnis des Gesuchsgegners mit den Kindern umgezogen zu sein (Urk. 37 S. 1). Der Gesuchsgegner führte in seiner Eingabe vom 28. August 2015 aus, dass eine Berufstätigkeit des Vaters nicht per se aufgrund einer tradierten Rollen- verteilung zu einer einseitigen elterlichen Sorge führen dürfe (Urk. 40 S. 10). Aus der Optik des Kindeswohls sei davon auszugehen, dass eine nicht symmetrische Verteilung grundsätzlich das Kindeswohl tangiere. Die Zuweisung eines grösse- ren Betreuungsanteils aufgrund eines marginal höheren Betreuungsanteils wäh- rend ungetrennter Ehe wäre höchstens eine Art Besitzstandswahrung zu Gunsten der Mutter (Urk. 40 S. 11). Die neuen gesetzlichen Regelungen betreffend Sorge- recht und Betreuung seien gerade deshalb geschaffen worden, um sie auch im

- 13 - strittigen Fall anzuwenden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine 50:50- Betreuungsregelung mehr Konfliktpotential als eine 30:70-Regelung berge (Urk. 40 S. 12). Die Gesuchstellerin stelle den Konflikt zwischen den Parteien in übertriebener Weise dar (Urk. 40 S. 13 f.). Langfristig sei evident, dass nur die von ihm beantragte Lösung mit dem Kindeswohl vereinbar sei (Urk. 40 S. 18). C._____ habe sich anlässlich eines Gesprächs mit dem Gesuchsgegner ausge- rechnet, dass er sechs Tage bei der Gesuchstellerin, aber nur drei Tage beim Gesuchsgegner verbracht habe. Es sei ganz offensichtlich, dass C._____ das jetzt herrschende Ungleichgewicht der Betreuungsanteile realisiere, es auch mit Zahlen quantifizieren könne und es als ungerecht empfinde (Urk. 40 S. 19 f.). Weiter schildert der Gesuchsgegner den ersten Schultag von C._____ und dass dieser nach der Schule bei ihm zu Hause geklingelt und zu ihm gewollt habe (Urk. 40 S. 21). C._____ habe auch gefragt, ob er und D._____ nicht eine Woche bei der Gesuchstellerin und eine Woche beim Gesuchsgegner sein könnten (Urk. 40 S. 23). Nur weil die Gesuchstellerin selbst am liebsten nichts mehr mit dem Gesuchsgegner zu tun haben möchte, bedeute dies nicht, dass es den Kin- dern ebenso gehe (Urk. 40 S. 25). Es sei C._____, der auf den Gesuchsgegner zugehe und ihn um Informationen bitte, da er die Informationen, welche er von der Gesuchstellerin erhalte, offenbar nicht einzuordnen vermöge oder nicht wahrha- ben wolle (Urk. 40 S. 25 f.). Es frage sich, warum einer offenbar psychisch ange- schlagenen Mutter die alleinige Obhut und die überwiegende Betreuungsarbeit übertragen werden solle, wenn 450 Meter von ihr entfernt der Vater wohne, wel- cher die Kinder liebend gerne mitbetreuen würde (Urk. 40 S. 27 f.). Mit Eingabe vom 15. September 2015 stellte der Gesuchsgegner den An- trag, es sei für die Söhne C._____ und D._____ eine Kindsvertretung anzuordnen (Urk. 45 f.; vgl. bereits Urk. 22 S. 35 f.). Die Kinder, insbesondere C._____, wür- den sich sehr stark mit der Betreuungssituation auseinandersetzen und eine ei- gene Vorstellung davon haben, was in Bezug auf die Betreuungsanteile für sie richtig sei. Der Gesuchsgegner fühle sich in diesem Zusammenhang ohnmächtig, da er spüre, dass seine Anträge und Begründungen an das Gericht als reine Par- teistandpunkte und Eigeninteressen wahrgenommen werden könnten. Er möchte aber aus seinem Verständnis der Vaterrolle – in jedem Belang für seine Kinder zu

- 14 - sorgen – heraus den Kindern das notwendige Gehör verschaffen, damit am Ende in Bezug auf die Betreuungsanteile ein Urteil ergehe, welches vollumfänglich den Bedürfnissen der Kinder entspreche (Urk. 45 S. 3 f.). C._____ sei anzuhören (Urk. 45 S. 4). Die Anträge der Parteien würden bezüglich der Zuteilung der Be- treuungsanteile weit auseinander liegen. Wolle man entweder der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsgegner unterstellen, dass die vorgebrachten Standpunkte ei- gennützig sein könnten, so sei eine Kindsvertretung anzuordnen, um die Meinung des Kindes in den Prozess einzubringen (Urk. 45 S. 5). Die Gesuchstellerin führte in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2015 aus, ein Streit zwischen den Parteien um die Pässe der Kinder zeige nochmals, dass ihre Kommunikation aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners nachweislich ge- stört sei. Der Gesuchsgegner habe sofort seinen Rechtsvertreter eingeschaltet, ohne vorab mit der Gesuchstellerin persönlich über eine Lösung zu diskutieren. Dies belege, dass eine geteilte Obhut nicht möglich sei. Es stelle sich ernsthaft die Frage, wie sich der Gesuchsgegner vorstelle, unter diesen Bedingungen all- tägliche Dinge mit der Gesuchstellerin zu besprechen oder zu regeln (Urk. 48 S. 7 und Urk. 50/1). Die Kinder hätten ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin, welche die Kinder grundsätzlich betreue. Der Gesuchsgegner betreue die Kinder jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend (nach Krippe/Hort) bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Zusätzlich betreue er die Kinder in denjenigen Wochen, in denen sie das Wochenende nicht bei ihm verbringen, von Mittwochabend (nach Krippe/Hort) bis am Freitagmorgen (der Gesuchsgegner bringe sie in die Krippe/den Hort; Urk. 48 S. 8). Bei der Gesuchstellerin würden die Kinder nie erwähnen, dass sie je eine Woche bei ihr und beim Gesuchsgegner sein wollten (Urk. 48 S. 9 f.). Sie sei stets in einer guten psychischen und physischen Verfassung gewesen. Die Tatsache, dass sie zweimal die Hilfe einer Psychologin in Anspruch genommen habe, um die Sichtweise einer aussenstehenden Person zu erhalten, spreche für sie (Urk. 48 S. 10). Eine Kindsvertretung sei nicht erforderlich. Die Übergaben der Kinder am Sonntagabend anlässlich der Besuchswochenenden des Gesuchs- gegners (ansonsten würden sich die Parteien nicht sehen, da jeweils die Überga- be indirekt über Hort/Krippe stattfinde) funktionierten glücklicherweise gut (Urk. 48 S. 14). Besorgniserregend sei, dass C._____ offenbar wisse, dass das Gericht

- 15 - über die Betreuungsregelung entscheiden werde. Dies könne er nur vom Ge- suchsgegner haben, denn sie vermeide dieses Thema strikt vor den Kindern. Um zukünftige Konflikte in alltäglichen Situationen zu vermeiden und somit die Kinder nicht weiter zu belasten, sei es unerlässlich, dass der Gesuchstellerin die alleinige Obhut über die beiden Kinder zugeteilt werde (Urk. 48 S. 15). 4.1. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertre- tung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorge- rischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Ein wichtiger Grund für die An- ordnung einer Kindesvertretung liegt dann vor, wenn im Prozess eine Schutz- bzw. Vertretungsbedürftigkeit des Kindes und dadurch eine Gefährdung des Kin- des besteht (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 299 N 11). Das Gericht prüft die Anordnung insbesondere, wenn die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO). Gefordert ist ein objektiver Massstab. Die Kindsvertre- tung ist anzuordnen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls sachlich ge- boten ist (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 299 N 3). Vorliegend stellen die Parteien zwar u.a. unterschiedliche Anträge zur Zutei- lung der Obhut. Diesem Begriff kommt aber unter neuen Recht nur noch eine be- schränkte Bedeutung zu (s. E. 5.1. unten). Entscheidend ist vorliegend die Frage, welche Partei die Kinder in welchem Umfang betreuen wird. Hier stellt sich der Gesuchsgegner insbesondere auf den Standpunkt, dass nur eine 50:50- Betreuungslösung sachgerecht sei. Damit dreht sich die Frage aber letztlich um die prozentuale Aufteilung der Betreuung. Es sind "lediglich" die Modalitäten der Betreuung strittig, was eine Kindsvertretung – insbesondere im jetzigen späten Verfahrensstadium und mit Blick auf die anzuordnende Betreuungsordnung (s. E. 5.2 unten) – nicht als notwendig erscheinen lässt (SJZ 111/2015 S. 141, 146 unter Hinweis auf OGer ZH LE130039 vom 17. Dezember 2013, E. II/4). Der ent- sprechende Antrag des Gesuchsgegners ist deshalb abzuweisen. 4.2. Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittper- son in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wich-

- 16 - tige Gründe nicht dagegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Im Sinn einer Richtli- nie ist die Kinderanhörung gemäss Bundesgericht grundsätzlich ab dem vollende- ten sechsten Altersjahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1). C._____ wäre damit für eine Anhörung gerade genug alt. Dass der Gesuchsgegner aber mit ihm die Be- treuungsregelung bespricht, legt nahe, dass er sich in einem Loyalitätskonflikt be- findet. Dieser soll durch eine gerichtliche Anhörung nicht noch verstärkt werden. Wichtiger erscheint es, baldmöglichst eine Betreuungsregelung anzuordnen und zu installieren und damit für C._____ die Belastungen zu vermindern, die mit sei- nem Wissen verbunden sind, dass ein "Schiedsrichter" (Urk. 46 S. 2) über seinen Aufenthalt bei Mutter und Vater entscheiden wird. Auch die schliesslich anzuord- nende Betreuungsregelung (s. E. 5.2 unten) erheischt eine Anhörung nicht. Die Abwägung zwischen den aus einer Anhörung resultierenden möglichen weiteren Erkenntnissen gegenüber den Nachteilen einer Anhörung für C._____ ergibt, dass auf dessen Anhörung zu verzichten ist. 5.1. Der Begriff der Obhut hat unter dem seit 1. Juli 2014 geltenden neuen Recht eine reduzierte Bedeutung erhalten. Er schliesst das Aufenthaltsbestim- mungsrecht nicht mehr mit ein. Dieses ist nun Teil der elterlichen Sorge. Unter Obhut zu verstehen ist neu nur noch die faktische Betreuung des Kindes in Haus- gemeinschaft (früher: sog. faktische Obhut). Derjenige Elternteil, dem das Ob- hutsrecht zusteht, kann alleine die alltäglichen und die dringlichen Angelegenhei- ten entscheiden (Meyer, Gemeinsame elterliche Sorge nach neuem Recht - Re- gelungsmöglichkeiten in der Praxis?, Vortrag an einer Tagung zum Scheidungs- recht des Europainstitutes der Universität Zürich vom 15. Mai 2014, Rz. 13 mit weiteren Hinweisen). Zu den alltäglichen Dingen gehören etwa Fragen der Be- kleidung, der Freizeitgestaltung oder der Ernährung (Meyer, a.a.O., Rz. 14 mit weiteren Hinweisen). Eine geteilte Obhut kann auch gegen den Willen einer Partei angeordnet werden, wenn sie dem Kindswohl dient (BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015, E. 4.4.5). Zur Beurteilung, wann eine geteilte/alternierende Obhut an- gezeigt ist, sind quantitative und qualitative Kriterien massgeblich (Gloor/Schweig- hauser, a.a.O., S. 1, 10). Es wird dafür plädiert, es sei davon auszugehen, dass die entscheidende Frage sei, ob im Hinblick auf das Kindeswohl beiden Eltern die Rechte gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB zukommen sollen oder nicht (Meyer,

- 17 - a.a.O., Rz. 19). Es fragt sich, ob diese Ansicht mit dem Wortlaut von Art. 301 Abs. 1bis ZGB vereinbar ist, welcher wie folgt lautet: "Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn: (1.) die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist; (2.) der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist." Der Begriff der "Betreuung" ist weiter gefasst als der Begriff der "faktischen Obhut". Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist mithin ein gemeinsamer Haushalt zwischen einem Elternteil und dem Kind für die Alleinentscheidungsbefugnis nicht Voraussetzung. Entsprechend vertritt ein Teil der Lehre die Meinung, das Allei- nentscheidungsrecht stehe – in den gesetzlichen Grenzen – beiden Inhabern der elterlichen Sorge zu (so auch der Bericht des Bundesamts für Justiz zur Inkrafts- etzung der Revision der elterlichen Sorge, S. 12). Diese Auffassung ist abzu- lehnen. Die Entscheidkompetenzen müssen möglichst mit der faktischen Verant- wortung für das Kind beziehungsweise mit dessen Lebenswirklichkeit im Einklang stehen. Folglich soll Inhaber des Alleinentscheidungsrechts nach Art. 301 Abs. 1bis ZGB nur derjenige Elternteil sein, der mit dem Kind in häuslicher Ge- meinschaft lebt, dem also die (allenfalls geteilte) Obhut zukommt (Büch- ler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, Rz. 58 f.; Gloor/Schweighauser, a.a.O., S. 1, 13 f.; so auch Botschaft, S. 9106). Freilich kann derjenige Elternteil, der das Kind im Rahmen des persönlichen Ver- kehrs betreut, grundsätzlich selbständig entscheiden, wie er die gemeinsame Zeit mit dem Kind gestalten möchte. Insofern kommen mithin auch diesem Elternteil Alleinentscheidungsbefugnisse zu, die allerdings nicht die gleiche Tragweite wie diejenigen in Art. 301 Abs. 1bis ZGB haben (Büchler/Maranta, a.a.O., Rz. 59). Damit eine geteilte/alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen Wochenendbesuchsrecht betreuen. Sodann kommt die Anordnung nur in Frage, wenn das Verhältnis der Eltern nicht derart konflikthaft ist, dass er- wartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können (Meyer, a.a.O., Rz. 19; BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015, E. 4.4.5). Das Wechselmodell ist namentlich dann nicht geeignet, wenn die Kinder dadurch weiterhin dem Konflikt der Eltern ausgesetzt bleiben würden oder die ständigen Wechsel zu belastend wären (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 6 mit Hinweisen; BGer 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 4). Bleibt die Ob-

- 18 - hut alternierend bei beiden Elternteilen, wird die konkrete Regelung der Betreu- ung durch "Betreuungsanteile" festgesetzt (Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB). Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen gegeben sind, dass beide Elternteile die Befugnisse von Art. 301 Abs.1bis ZGB innehaben sollen, ist auch deren Erziehungsfähigkeit zu prüfen. Ist diese bei beiden Elternteilen gege- ben und werden die Kinder ungefähr je zur Hälfte von ihnen betreut und leben sie damit in häuslicher Gemeinschaft mit beiden Elternteilen, sind die weiteren bis anhin vom Bundesgericht zur Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. Obhut heran- gezogenen Kriterien nur noch von untergeordneter Bedeutung. Falls diese Krite- rien nicht erfüllt werden, ist zur Beantwortung der Frage, wem die alleinige Obhut zuzuteilen ist, weiterhin die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung heran- zuziehen (vgl. hierzu Büchler/Maranta, a.a.O., S. 10; OGer ZH LE140020 vom

20. November 2014, E. III/A/3 a.E.). 5.2. Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass eine Partei nicht erzie- hungsfähig wäre (auch wenn die Gespräche des Gesuchsgegners mit den Kin- dern über das Eheschutzverfahren dem Kindeswohl nicht dienlich sind). Die Wohnungen der Parteien liegen in Gehdistanz zueinander. Damit wären die äusseren Voraussetzungen für eine geteilte Obhut gegeben. Ob eine geteilte Ob- hut angeordnet werden kann, hängt davon ab, ob der Betreuungsanteil des Ge- suchsgegners genügend hoch veranschlagt und wie die Konflikthaftigkeit der Be- ziehung der Parteien eingeschätzt wird. Der Gesuchsgegner räumte noch vor Vorinstanz ein, dass die Gesuchstelle- rin mit den Kindern mehr mache als er; dagegen erledige er überwiegend den Haushalt (Prot. I S. 21). Die Gesuchstellerin arbeitet rund 60 % (Urk. 11 S. 3), währenddem der Gesuchsgegner 100 % erwerbstätig ist, wenn auch zu Hause. Die Kinder werden während den Arbeitstagen der Gesuchstellerin (Mittwoch bis Freitag) fremdbetreut. Damit verfügt die Gesuchstellerin wochentags über die grösseren zeitlichen Ressourcen zur Kinderbetreuung. Seit dem Auszug der Ge- suchstellerin aus der ehelichen Wohnung betreut der Gesuchsgegner die Kinder alternierend entweder von Donnerstag- bis Sonntagabend oder von Mittwoch-

- 19 - abend bis Freitagmorgen. Gemeinsame Betreuungsmodelle schwanken zwischen zwei Polen: Modelle mit langen Betreuungsphasen und niedriger Wechselfre- quenz stehen Modellen mit kurzen Betreuungsphasen und hoher Wechselfre- quenz gegenüber. Ersteres kann bei kleinen Kindern zu emotionalen Verunsiche- rungen führen (Sehnsüchte nach dem abwesenden Elternteil, da kleine Kinder ih- re Bedürfnisse schwerer als ältere aufschieben können). Zweites kann dagegen zu mangelnder Orientierung und Überforderung führen (Dettenborn/Walter, Fami- lienrechtspsychologie, S. 228). Es liegen keine Hinweise vor, dass D._____ bis- her auf Trennungen von der Gesuchstellerin sensibel reagiert hat, womit auch für ihn trotz seines jungen Alters ein grösserer Betreuungsanteil durch den Gesuchs- gegner in Betracht fällt. Für einen wöchentlichen Wechselrythmus erscheint D._____ jedoch zu jung. Zudem leben die Parteien momentan ein anderes Mo- dell, worauf zwecks Gewährleistung von Kontinuität Rücksicht zu nehmen ist. Die Wünsche von C._____ sind im Übrigen vor dem Hintergrund zu betrachten, dass das (Trennungs-/Scheidungs-) Kind am liebsten mit beiden Eltern gleichzeitig zu- sammen sein würde, stattdessen wird von ihm verlangt, jeweils auf einen Eltern- teil zu verzichten. Selbst wenn sein Wunsch einer 50:50-Betreuung auf einem un- beeinflussten Willen beruhen würde, kommt einem solchen Anliegen angesichts seines Alters nicht die gleiche Bedeutung zu, wie wenn ihn ein älteres Kind äus- sern würde. Aufgrund der Arbeitstage der Gesuchstellerin und einer anzustreben- den konstanten Betreuungslösung erscheint es sinnvoll, dass die Kinder wöchent- lich von Mittwochabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung bis Freitagabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung in der Betreuungsverantwortung des Ge- suchsgegners sind und die Wochenenden (von Freitagabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung bis Sonntagabend, 18.00 Uhr) alternierend bei den Partei- en verbringen. Diese Betreuungsregelung berücksichtigt die grösseren zeitlichen Ressourcen der Gesuchstellerin (was v.a. im Krankheitsfall der Kinder eine Rolle spielen wird) und die bisherige Betreuung der Kinder durch die Gesuchstellerin, aber auch die enge Beziehung des Gesuchsgegners zu den Kindern (vgl. Prot. I S. 15, Urk. 34 S. 19 f.). Der Gesuchsgegner machte glaubhaft geltend, eine enge Bindung zu beiden Kindern zu haben, sie beispielsweise auch trösten zu können. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Kinder über eine ausgeprägte Bin-

- 20 - dungs-hierarchie verfügen, was gegen ein Wechselmodell sprechen würde (Det- tenborn/ Walter, a.a.O., S. 226 f.). Natürlich setzt gemeinsame Obhut ein gewisses Mass an Kooperation (und entsprechende Bereitschaft dazu) voraus, doch sollte nicht allzu schnell vom Prinzip der gemeinsamen Elternschaft abgerückt werden. Die Auffassung, das Wechselmodell an sich würde die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft fördern und ein geringes Konfliktniveau der Eltern solle deshalb nicht zur Voraussetzung für die Initiierung eines Wechselmodells gemacht werden, ist zwar in der psycho- logischen Fachliteratur umstritten. Je mehr das Wechselmodell zum paritätischen Betreuungsmodell wird, desto grösser ist grundsätzlich der Absprachebedarf in vielfältigen alltäglichen Betreuungsfragen des Kindes, was unweigerlich ein höhe- res Mass an Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft erfordert (Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 228 f. mit Verweis auf Sünderhauf 2013, S. 100). Die bisherigen Kon- flikte der Parteien sind aber wohl vorwiegend vor dem Hintergrund der (wiederholt verzögerten räumlichen) Trennung zu sehen. Die Auseinandersetzungen zwi- schen den Parteien sind jedoch auch bei einer geteilten Obhut bzw. bei grösseren Betreuungsanteilen des Gesuchsgegners eingrenzbar, da sich die Parteien nur bei der Kindesübergabe am Sonntagabend sehen (Urk. 48 S. 14). An welchem Wochentag der Wechsel von der Gesuchstellerin zum Gesuchsgegner stattfindet, spielt folglich für das Konfliktniveau keine Rolle. Wichtige Entscheide hinsichtlich der Kinder haben die Parteien sowieso gemeinsam zu treffen; die übrigen Ent- scheide können sie während ihrer Betreuungszeit weitgehend autonom fällen. Damit ist trotz eines gewissen Konfliktpotentials zwischen den Parteien die geteil- te Obhut anzuordnen, der Gesuchstellerin aber aufgrund ihrer zeitlichen Ressour- cen und der bisherigen Betreuungsregelung ein höherer Betreuungsanteil zuzu- gestehen. Der Gesuchsgegner ist für berechtigt zu erklären, die Kinder wöchent- lich von Mittwochabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung bis Freitagabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung und jedes zweite Wochenende zusätzlich von Freitagabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu betreuen. Der Gesuchsgegner betreut die Kinder jeweils donners- tags, womit es für Auffahrt keiner weiteren Regelungen bedarf. Da er die Kinder immer an Auffahrt betreuen wird, bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der

- 21 - Weihnachten. Die Kinder verbringen den Heiligabend und den 25. Dezember bei der Gesuchstellerin und den 26. Dezember beim Gesuchsgegner. Damit ist einer gleichmässigen Verteilung der Feiertage genüge getan; die Gesuchstellerin macht zu Recht geltend, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz keinen bestimmten Weihnachtstag für die Betreuung forderte (Urk. 34 S. 26). In der übrigen Zeit wer- den die Söhne von der Gesuchstellerin betreut. Sie ist ebenfalls für berechtigt zu erklären, die Kinder für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (Urk. 22 S. 24 f.). B. Zuteilung der ehelichen Wohnung

1. Die Vorinstanz hat die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse … in Zürich samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuch- stellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. Im Berufungsver- fahren beantragt der Gesuchsgegner die Zuteilung an sich. Die Gesuchstellerin ist gemäss ihrer Eingabe vom 13. August 2015 gleichentags aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (Urk. 37 S. 2 und Urk. 38). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 hat sie neu beantragt, die eheliche Wohnung sei dem Gesuchsgegner zuzu- teilen (Urk. 48 S. 2). Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss der Eheschutzrichter als Folge des Getrenntlebens unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausra- tes regeln. Den nunmehr übereinstimmenden Anträgen der Parteien entspre- chend ist die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen, zumal dieser im Untergeschoss der Wohnung sein Büro hat und seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Es ist vorzumerken, dass die Gesuchstellerin mit den Kindern die ehe- liche Wohnung an der E._____-Strasse …, … Zürich, am 13. August 2015 bereits verlassen hat. Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Schlüssel und den Briefkastenschlüssel der ehelichen Wohnung dem Gesuchsgegner unverzüg- lich auszuhändigen.

2. Betreffend das ergänzende Rechtsbegehren der Gesuchstellerin auf Herausgabe bestimmter Gegenstände aus der ehelichen Wohnung (s. E. II/3.3) befindet sich eine E-Mail des Gesuchsgegners vom 18. August 2015 bei den Ak-

- 22 - ten, auf welche auch die Gesuchstellerin Bezug nimmt (Urk. 48 S. 6). Der Ge- suchgegner schreibt darin: "Beim Auszug am Donnerstag hast du Möbel und Kunstwerke mitgenommen, die mir gehören. Später, in der eigentumsrechtlichen Auseinandersetzung musst Du mir dafür einen Ausgleich bezahlen." (Urk. 42/5). Daraus ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin die beanspruchten Gegenstände bereits mitgenommen hat und der Gesuchsteller sich dem nicht widersetzt. Eine allfällige güterrechtliche Auseinandersetzung wird im Scheidungsverfahren durch- zuführen sein. Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf dieses Begehren nicht einzutreten. C. Unterhaltsbeiträge

E. 3.1 Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, er gehe von der einstufig- konkreten Berechnungsweise aus, da die Parteien in sehr guten Verhältnissen lebten. Er stellt der vorinstanzlichen Berechnung eine eigene entgegen und kommt so auf folgende Einkommens- und Bedarfszahlen: Einkommen Gesuchs- gegner Fr. 14'843.75, Einkommen Gesuchstellerin Fr. 5'974.–; Bedarf Gesuchs- gegner Fr. 11'912.55, Bedarf Gesuchstellerin Fr. 5'627.60 (Urk. 22 S. 46 f.). We- gen der extrem hohen Sparquote der Parteien sei auf eine Überschussverteilung zu verzichten (Urk. 22 S. 56). Der Gesuchsgegner ist zudem der Meinung, dass die Gesuchstellerin ihren Grundbedarf mit ihrem Einkommen decken könne, wes- halb ihr kein Unterhalt zustehe. Obschon die Parteien in sehr guten wirtschaftli- chen Verhältnissen lebten, hätten sie ihr Einkommen nie zur Steigerung des Le- bensstandards verwendet, sondern ihr Einkommen mehrheitlich gespart (Urk. 22 S. 63). Es könne nicht angehen, die ehevertragliche Gütertrennung via hälftige Teilung des Überschusses zu umgehen. In einem Entscheid vom 19. Januar 2015 habe das Obergericht des Kantons Zürich festgehalten, dass ein Ehevertrag be- reits während des Eheschutzverfahrens zu beachten sei (Urk. 22 S. 64 f. unter Hinweis auf OGer LE140034 vom 19. Januar 2015, E. 7.4.3.). Dadurch dass er auch in Zukunft sämtliche Kosten für die Kinder (Krippe, Krankenkasse etc.) übernehmen werde und die Kinder in alternierender Obhut betreut würden, schul- de er auch keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder (Urk. 22 S. 64).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin fordert die vollumfängliche Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils. Insbesondere rüge der Gesuchsgegner die zweistufige Be- rechnung entgegen seinen eigenen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren

- 24 - (Urk. 34 S. 35 f. unter Hinweis auf Urk. 8 S. 8 f., Urk. 13 S. 4 und Prot. I S. 13). Der Gesuchsgegner habe es versäumt, im erstinstanzlichen Verfahren eine Spar- quote substantiiert zu behaupten sowie zu belegen. Im Übrigen sei eine solche von der Gesuchstellerin bestritten worden. Es sei davon auszugehen, dass eine Vermögenssteigerung aufgrund geerbter und geschenkter Beträge sowie aus dem Verkauf einer Liegenschaft stamme. Die nach Aktenschluss und Beginn der Urteilsberatung eingereichte Eingabe vom 21. April 2015 (Urk. 19 f.) enthalte im Berufungsverfahren unzulässige Noven und sei demnach aus dem Recht zu wei- sen. Der Gesuchsgegner trage die Folgen der Beweislosigkeit, da er nicht nach- zuweisen vermöge, dass die Parteien während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen für ihre laufenden Bedürfnisse und Wünsche verwendet hät- ten und dass und in welchem Umfang dies trotz der trennungsbedingten Mehrkos- ten weiterhin möglich gewesen wäre (Urk. 34 S. 40). 4.1. Für die Unterhaltsberechnung sieht das Gesetz keine bestimmte Me- thode vor. In der Praxis haben sich vor allem zwei Methoden herausgebildet. Zur Ermittlung des ehelichen Unterhalts wird seit jeher die zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung verwendet (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra 2015 S. 271 ff.). Die Methode eignet sich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 337 E. 4.2.2 mit Hinweisen auf BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; 134 III 577 E. 3; BGer5A_908/2011 vom 8. März 2012, E. 4.2.). Die Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode kann aber selbst bei Verhältnissen mit Sparquote erfol- gen, indem diese vom zu verteilenden Überschuss abgezogen wird (Hausheer/ Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 02.66). Weil das Unterhaltsrecht nicht auf eine Umverteilung von Vermögen abzielt, steht diese Sparquote jenem Ehegatten zu, der sie erwirtschaftet hat (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 163 N 31). Der Grundsatz der hälftigen Teilung des Überschusses darf somit nicht da- zu führen, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mehr Mittel zufliessen, als er zur Finanzierung seines gebührenden Unterhalts benötigt (BGE 115 II 424). Dieser bemisst sich bei lebensprägender Ehe an dem in der Ehe zuletzt gemein-

- 25 - sam gelebten Standard zuzüglich trennungsbedingter Mehrkosten. In sehr günsti- gen Verhältnissen, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von beiden Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung er- fordert, erfolgt die Ermittlung des Unterhalts hingegen nach der einstufigen Me- thode. In jenen Fällen wird ausschliesslich die Seite des unterhaltsberechtigten Ehegatten von Bedeutung, welcher darzulegen und mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens zu beweisen hat, dass er den geltend gemachten Betrag be- nötigt, um die vor der Trennung bestehende Lebenshaltung weiterzuführen (Bäh- ler, a.a.O., S. 305 f.). Demgegenüber hat bei der zweistufigen Methode der unter- haltspflichtige Ehegatte darzutun und mit demselben Beweismass zu beweisen, dass nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt verwendet wurde bzw. wird, mithin eine und welche Sparquote entstanden ist (Bähler, a.a.O., S. 283; BGE 140 III 485 E. 3.3; OGer LY140051 vom 29. Juli 2015, E. III/C/3.2). Die Grenze dürfte sich dort befinden, wo zweifelsfrei feststeht, dass auch nach De- ckung der Kosten des bisherigen Lebensstandards beider Ehegatten einschliess- lich trennungsbedingter Mehrkosten überschüssige Mittel vorhanden sind. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die einstufige Methode zum Zug (Bähler, a.a.O., S. 283). Die Anwendung der einstufigen Methode ist dadurch gekennzeichnet, dass die konkreten Bedürfnisse anders als bei der zweistufigen Methode nicht gestützt auf Mindestwerte ermittelt werden, sondern die für den Einzelfall zutref- fenden, regelmässig höheren Zahlen eingesetzt werden. Damit muss eine Viel- zahl von Positionen thematisiert werden, was das Streitpotenzial erhöht. Von der einstufigen Methode sollte deshalb eher mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden, auch wenn das Bundesgericht die Ermittlung des Unterhalts nach dem konkreten Bedarf als Grundsatz und die zweistufige Methode sinngemäss als Abweichung davon bezeichnet (Bähler, a.a.O., S. 306). Die Sparquote hat der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz erwähnt. Er selbst stellte aber in der Folge eine zweistufige Berechnung mit Überschussvertei- lung an (Urk. 8 S. 8 ff.). Darauf ist er zu behaften. Wie zu zeigen sein wird, bleibt vorliegend durch das Führen von zwei Haushalten ein zu den Einkommen der Parteien vergleichsweise kleiner Freibetrag, weshalb die Berechnung anhand der zweistufigen Methode angebracht ist. Im Übrigen zeigt auch der vom Gesuchs-

- 26 - gegner für die Gesuchstellerin veranschlagte Bedarf, dass nicht derart gute Ver- hältnisse vorliegen, dass sich die einstufige Berechnungsmethode aufzwingen würde. Ob der Freibetrag aufzuteilen ist, wird nach durchgeführter Unterhaltsbe- rechnung zu prüfen sein. 4.2. Hinsichtlich des Ehevertrags der Parteien ist es zwar richtig, dass die Kammer im Entscheid OGer LE140034 vom 19. Januar 2015, E. 7.4.3, einen deutschen Ehevertrag als für im Eheschutzverfahren beachtlich erklärte. Im be- treffenden Fall trafen die Eheleute jedoch Vereinbarungen betreffend einen nach- ehelichen Unterhaltsverzicht sowie mit Bezug auf den Trennungsunterhalt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Parteien trafen eine Rechtswahl, regelten die Gü- tertrennung, eine Ausgleichsvereinbarung bezüglich der Auflösung der Ehe, den Versorgungsausgleich und trafen Vereinbarungen betreffend den nachehelichen Unterhalt (Urk. 10/9). Festzuhalten ist, dass der Unterhaltsanspruch der Gesuch- stellerin ungeachtet des in Deutschland abgeschlossenen Ehevertrags mit deut- scher Rechtswahl nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist (Art. 49 IPRG, Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unter- haltspflichten anzuwendende Recht). Ob die getroffenen Regelungen im Schei- dungsfall zulässig sind, kann hier offen bleiben (vgl. BGE 121 III 393 E. 5). Die Vereinbarung enthält jedenfalls keine Regelung betreffend den ehelichen Unter- halt und ist im Eheschutzverfahren nur schon deshalb unbeachtlich.

E. 3.3 Die folgenden in der Duplik vorgebrachten Rechtsbegehren der Ge- suchstellerin sind durch deren Umzug bedingt und damit zulässig gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO (Urk. 48 S. 2): "1. Es sei die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse … in … Zü- rich dem Gesuchsgegner und Berufungskläger für die Dauer des Getrenntlebens zuzuteilen.

2. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten für die Dauer des Ge- trenntlebens folgende Gegenstände auf erstes Verlangen aus dem gemeinsamen Hausrat und Mobiliar herauszugeben bzw. zu überlassen:

- Schreibtisch Kartell

- roter Stuhl Kartell

- Roll-Container Kartell (drei Stück)

- Bertoia-Sessel

- Bertoia-Ottmann

- 2 grosse Terracotta-Töpfe (und weitere Töpfe)

- Ca. 2 Walliser Schaffelle

- grauer Peter Stein

- grosse Barbara Ellmer

- Ladina Gaudenz aus D._____' Zimmer"

- 10 - Die Begehren werden ebenfalls unter dem Titel der Zuteilung der ehelichen Wohnung abzuhandeln sein. III. A. Obhut und Betreuung

1. Die Vorinstanz erwog, die bisherige Betreuung der Kinder dürfte trotz abweichender Parteidarstellung vorwiegend der Gesuchstellerin oblegen haben. Sie gehe einem Teilzeitpensum nach, währenddessen der Gesuchsgegner 100 % arbeite, wenn auch zu Hause. Bei einer solchen Rollenteilung liege es erfah- rungsgemäss in der Natur der Sache, dass diejenige Partei, welche lediglich ein- geschränkt erwerbstätig sei, einen grösseren Anteil der Arbeiten betreffend Haus- halt und Kinder erledige. Dafür spreche auch, dass die Betreuung der Kinder an allen Arbeitstagen der Gesuchstellerin in der Krippe bzw. dem Hort stattfinde. Was die zeitliche Verfügbarkeit betreffe, überzeuge die Behauptung des Ge- suchsgegners nicht, er könne sein volles Arbeitspensum mit der von ihm gefor- derten geteilten Obhut in Einklang bringen bzw. sein Arbeitspensum bei einer wo- chenweisen Betreuung reduzieren. Der Gesuchsgegner habe jedoch eine enge Beziehung zu den Kindern (Urk. 23 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin verfüge hinge- gen zum einen über grössere Erfahrung in der gleichzeitigen und ganztägigen Be- treuung der Kinder und stelle zum anderen den grösseren Garanten für Stabilität und Kontinuität in deren Betreuung und Erziehung dar. Die Kinder wurden folglich unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt (Urk. 23 S. 12 f.). Das Besuchsrecht des Gesuchsgegners wurde von der Vorinstanz wie eingangs erwähnt geregelt (Urk. 23 S. 13 bis 15).

E. 5 Einkommen Gesuchstellerin

E. 5.1 Der Gesuchsgegner rügt, die Gesuchstellerin könnte mit Dolmetsch- oder Übersetzungsaufträgen mindestens Fr. 1'035.– mehr verdienen (Urk. 22 S. 48 f. unter Hinweis Urk. 26/18-23). Die Argumentation der Vorinstanz gehe fehl, wenn sie den Nebenerwerb isoliert betrachte und die Nebeneinkünfte pau- schal auf Fr. 500.– festsetze, was dem Durchschnitt der letzten Jahre gemäss Steuererklärungen entspreche. Die Einkünfte aus Haupt- und Nebenerwerb seien gesamthaft zu betrachten, da die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebener- werb bis zum Jahr 2013 rein aus fiskalischen Gründen vorgenommen worden und daher unpräzise sei. Der für das Jahr 2014 ausgewiesene Nebenerwerb von ins- gesamt Fr. 12'428.– sei keineswegs aussergewöhnlich hoch oder nicht repräsen-

- 27 - tativ, sondern entspreche dem gewöhnlichen, eher noch zu tiefen, für die Ge- suchstellerin möglichen und zumutbaren Betrag, den sie aus ihrer Arbeit als Dol- metscherin/Übersetzerin (zusätzlich) erziele, da sie fast nur im ersten Halbjahr, also vor der Trennung, nebenberuflich als Übersetzerin/Dolmetscherin gearbeitet habe. Der Betrag von Fr. 1'035.– sei sogar zu verdoppeln, da die Gesuchstellerin ab Mitte 2014, wie sie selber zugestanden habe (Urk. 11 Ziff. 2.20), weitere Auf- träge abgelehnt habe, obwohl sie dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Bestimmend für das Einkommen müsse damit das Jahr 2013 sein, bevor der Wunsch nach Trennung aktuell geworden sei. Damals habe die Gesuchstellerin Fr. 5'562.67 monatlich verdient (Urk. 22 S. 48 f.). Die Gesuchstellerin verdiene mit ihrer Fest- anstellung Fr. 3'768.– (nicht Fr. 3'700.–) monatlich (Urk. 22 S. 50). Der Vermö- gensertrag betrage Fr. 411.33 (nicht Fr. 326.–; Urk. 22 S. 51 unter Hinweis auf Urk. 10/3). Insgesamt resultiere ein hypothetisches Gesamteinkommen von Fr. 5'974.– monatlich (Urk. 22 S. 51).

E. 5.2 Der Gesuchsgegner reicht zur Untermauerung seines Standpunktes mit Urk. 26/18-23 unzulässige Noven ein (E. II/2 oben), diese bilden entgegen seiner Darstellung nicht Bestandteil der vor Vorinstanz bereits eingereichten Steuererklärungen 2013 und 2014 (Urk. 10/2+3, Urk. 40 S. 59). Er bringt nicht einmal einen Grund vor, weshalb ihm die Einreichung der entsprechenden Urkun- den vor Vorinstanz nicht möglich gewesen wäre. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien arbeitete die Gesuchstellerin erstmals im Jahr 2014 ganz- jährig als festangestellte Sozialpädagogin (Urk. 11 S. 16 und Urk. 22 S. 48), was Einfluss auf ihre zeitliche Verfügbarkeit als Dolmetscherin/Übersetzerin und damit auf ihr Nebenerwerbseinkommen hat. Es ist deshalb für die Ermittlung ihres Ein- kommens einzig auf das Jahr 2014 abzustellen. Das Nebeneinkommen vorange- hender Jahre bildet keine zulässige Vergleichsbasis. Die Parteien deklarierten in der Steuererklärung 2014 folgende Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 53'963.– aus unselbständigem Haupterwerb, Fr. 11'568.– aus unselbständigem und Fr. 860.– aus selbständigem Nebenerwerb (Urk. 10/3). Die Gesuchstellerin mach- te vor Vorinstanz geltend, ihr Einkommen 2014 sei nicht nachvollziehbar. Sie vermute, dass bei den Fr. 53'963.– Haupterwerb auch noch gewisse Überset- zungsdienstleistungen gemäss separaten Lohnausweisen inbegriffen seien. Sie

- 28 - habe mit ihrer Festanstellung beim F._____ 2014 netto lediglich Fr. 45'216.– ver- dient (Urk. 11 S. 17). Dies ist unbestritten (Urk. 22 S. 48; ein Blick in die vor Beru- fungsinstanz vom Gesuchsgegner neu eingebrachte Urk. 26/20 zeigt, dass ihr im Jahr 2014 rückwirkend Mutterschaftsentschädigungen von Fr. 8'746.50 für das Jahr 2012 ausbezahlt wurden). Damit ergibt sich ein monatliches Nettoerwerbs- einkommen der Gesuchstellerin für das Jahr 2014 von Fr. 4'803.65 ([Fr. 45'216.– + Fr. 11'568.– + Fr. 860.–] : 12). Der Vermögensertrag der Gesuchstellerin be- trägt, wie vom Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz geltend gemacht (Urk. 8 S. 8), Fr. 411.33 (Urk. 10/3). Dies ergibt bei der Gesuchstellerin ein anrechenba- res Einkommen von insgesamt rund Fr. 5'215.–.

E. 6 Einkommen Gesuchsgegner

E. 6.1 Der Gesuchsgegner beruft sich darauf, dass sein Einkommen ebenfalls falsch berechnet worden sei. Er habe gemäss Steuererklärung 2014 aus Haupt- erwerb Fr. 163'166.– und aus Nebenerwerb Fr. 2'000.– erzielt, d.h. Fr. 13'763.83 pro Monat. Die Vorinstanz habe ihm den ganzen Wertschriftenertrag von Fr. 22'853.– statt lediglich Fr. 17'917.– angerechnet. Damit betrage sein monatli- ches Einkommen insgesamt Fr. 15'256.93 statt Fr. 15'268.– (Urk. 22 S. 51).

E. 6.2 Die Rüge des Gesuchsgegners trifft für das Quantitative zu. Es ist ihm somit ein Einkommen von Fr. 15'256.90 (bzw. Fr. 14'856.90 exkl. Kinderzulagen; Urk. 8 S. 8 und Urk. 23 S. 22 f.) anzurechnen. Der Vorinstanz wegen dieser Diffe- renz Einseitigkeit und Oberflächlichkeit vorzuwerfen, nachdem er anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung äusserst rudimentär zum Unterhalt plädiert hatte (Urk. 13 S. 5 und Prot. I S. 13), ist nicht angebracht.

E. 7 Bedarf der Parteien: Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'350.- Fr. 1'350.- Grundbetrag Kinder Fr. 480.- Fr. 320.– Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 2'710.- Fr. 2'100.- Elektrisch/Gas Fr. 25.- Fr. 25.-

- 29 - Krankenkasse Fr. 542.- Fr. 507.- Krankenkasse Kinder Fr. 0.– Fr. 290.- Telefon/Internet Fr. 120.- Fr. 120.- Radio-/TV-Gebühren Fr. 39.- Fr. 39.- Hausratversicherung Fr. 30.- Fr. 30.- Fahrkosten Fr. 100.- Fr. 600.- auswärtige Verpflegung Fr. 150.- Fr. 0.- Kinderbetreuungskosten Fr. 0.– Fr. 2'313.– Gesundheitskosten Fr. 200.- Fr. 100.– Lebensversicherung Fr. 328.– Hobbies Fr. 600.– Fr. 400.– Dritte Säule Fr. 560.– Fr. 560.– Zwischentotal vor Steuern Fr. 6'906.– Fr. 9'082.– Steuern Fr. 750.- Fr. 1'350.- Total Fr. 7'656.– Fr. 10'432.– Gesamtbedarf der Parteien Fr. 18'088.-

a) Zu Recht beruft sich der Gesuchsgegner darauf, dass ihm bei gemein- samer Obhut (bzw. einem substantiellen Betreuungsanteil) ebenfalls ein Grundbe- trag von Fr. 1'350.– zusteht (Urk. 22 S. 51).

b) Aufgrund der Betreuungsanteile sind die Kindergrundbeträge im Ver- hältnis 60:40 aufzuteilen. Der Gesuchstellerin sind damit Fr. 480.– und dem Ge- suchsgegner Fr. 320.– im Bedarf einzusetzen.

c) Die aktuellen und ausgewiesenen Mietkosten der Gesuchstellerin be- tragen Fr. 2'710.– brutto (Urk. 38), darauf ist abzustellen. Der Betrag erweist sich angesichts des ehelichen Standards und der hohen Mietpreise in der Stadt Zürich als angemessen. Der effektiv vom Gesuchsgegner zu tragende Mietzins seiner Wohnung beträgt Fr. 2'100.– (s. E. B/1.1 oben). Auch bei ihm ist auf die tatsächli- chen Verhältnisse abzustellen (Urk. 22 S. 52).

- 30 -

d) Der Gesuchsgegner moniert, dass die vorinstanzlich veranschlagten Telefonkosten erheblich von den effektiven Kosten abweichen würden. Seine Kosten für Telefonie und Internet würden pro Monat Fr. 46.30 betragen, wobei er aufgrund seiner Arbeit eine extra schnelle Verbindung für das Internet abonniert habe. Die Gesuchstellerin benötige lediglich eine normal schnelle Verbindung, weshalb ihr Fr. 40.– im Bedarf einzusetzen seien (Urk. 22 S. 52 f.). Die Anrechnung eines gerichtsüblichen Betrags von je Fr. 120.– ist nicht zu beanstanden, da sich eine gewisse Pauschalisierung im summarischen Verfahren rechtfertigt – insbesondere wenn wie vorliegend keine Belege eingereicht werden und die finanziellen Verhältnisse gut sind. Bei der neu eingereichten Telefonab- rechnung (Urk. 26/24) handelt es sich zudem um ein unzulässiges Novum (s. E. II/2 oben; Urk. 34 S. 38).

e) Der Gesuchsgegner beanstandet, entgegen der Annahme der Vor- instanz würden die Parteien über keinen Fernseher verfügen, weshalb sie ledig- lich Radiogebühren von monatlich Fr. 14.09 bezahlen müssten (Urk. 22 S. 53 und 26/25). Beide Parteien haben vor Vorinstanz – soweit ersichtlich – die Berücksichti- gung von Radio- und TV-Gebühren nicht thematisiert (Urk. 8 S. 8 f. und Urk. 11 S. 15 f.). Die Vorderrichterin hat im Sinne einer im summarischen Verfahren zu- lässigen Pauschalisierung bei beiden Parteien je Fr. 39.– in ihrem Bedarf berück- sichtigt. Es kann sinngemäss auf die Erwägungen zu den Telefonkosten verwie- sen werden.

f) Der Gesuchsgegner rügt, auch bei der Hausratversicherung entspre- che die Annahme der Vorinstanz nicht der Realität. Die Parteien hätten keine Hausratversicherung abgeschlossen, sondern lediglich eine Privathaftpflichtversi- cherung mit Deckung der Mieterschäden, welche sich auf monatlich Fr. 11.67 (Urk. 26/26) belaufe. Wenn die Gesuchstellerin nun einen Teil für eine Hausrat- versicherung verlange, erfolge dies entgegen dem in der Ehe gelebten Standard (Urk. 22 S. 53).

- 31 - Die Ausführungen des anwaltlich vertretenen Gesuchsgegners sind – soweit ersichtlich (Urk. 8 S. 8 f. und Urk. 13 S. 5) – neu und unter Verweis auf die Aus- führungen zu den Telefon- und Radio-/Fernsehkosten nicht mehr zu hören (Urk. 34 S. 38). Es bleibt bei dem von der Vorinstanz eingesetzten Betrag von je Fr. 30.–.

g) Unter dem Titel Kinderbetreuungskosten beanstandet der Gesuchs- gegner, die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder beliefen sich auf monatlich Fr. 2'313.–, welche er bezahle und welche ihm anzurechnen seien. Vorzumerken bleibe, dass sich dieser Betrag ab August 2016 auf Fr. 1'728.88 reduzieren wer- de, da D._____ dann in den Kindergarten komme und somit die Krippenkosten entfallen und Hortkosten dazukommen würden (Urk. 22 S. 54). Die Gesuchstelle- rin entgegnet, es sei auf die effektiven Kosten von Fr. 2'313.– abzustellen. Es sei noch nicht klar, inwiefern sich diese in Zukunft reduzieren würden. Sie habe die alleinige Obhut zugesprochen erhalten, weshalb die Kosten in ihrer Bedarfsbe- rechnung zu berücksichtigen seien. Dies wäre selbst bei gemeinsamer Obhut der Fall (Urk. 34 S. 38 f.). Der Gesuchsgegner erklärt mit keinem Wort, wie er den Betrag von Fr. 1'728.88 berechnet. Die Herabsetzung der Fremdbetreuungskosten ab Som- mer 2016 wurde zudem vor Vorinstanz – soweit ersichtlich (Urk. 8 S. 8 und Urk. 13 S. 5) – nicht beantragt. Es ist damit auf die aktuellen Kosten von Fr. 2'313.– abzustellen. Da die Gesuchstellerin selber erklärt, der Gesuchsgegner bezahle die Fremdbetreuungs- und Krankenkassenkosten (Urk. 48 S. 12), sind diese Kosten entgegen der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners zu berück- sichtigen (die Rechnungen lauteten bisher auf beide Parteien, Urk. 6/7). Das glei- che gilt für die Krankenkassenkosten der Kinder.

h) aa) Bei den Fahrkosten der Gesuchstellerin rügt der Gesuchsgegner, das Billett der Gesuchstellerin für den öffentlichen Verkehr werde ihr von ihrer Ar- beitgeberin zur Verfügung gestellt, direkt oder indirekt via Gutscheine, da sie auf- grund ihrer Arbeit oft im Kanton Zürich unterwegs sei. Sie habe deshalb entgegen der Annahme der Vorinstanz keine Ausgaben unter diesem Titel (Urk. 22 S. 54).

- 32 - Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass die Gesuchstellerin von ih- rem Arbeitgeber kein ÖV-Abo zur Verfügung gestellt bekommt (Urk. 23 S. 26). Der Gesuchsgegner beschränkt sich darauf, seinen vor Vorinstanz eingenomme- nen Standpunkt zu wiederholen, ohne sich in rechtsgenügender Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Der vorinstanzlich eingesetzte Betrag von Fr. 100.– ist damit zu bestätigen. bb) Hinsichtlich der eigenen Mobilitätskosten moniert der Gesuchsgeg- ner, von den Fr. 756.– für das ZVV Billet der Zone 110 erhalte er von seinen Ar- beitgeberinnen lediglich Fr. 100.– pro Jahr. Nichtsdestotrotz müsse er öfters ge- schäftlich ins Zentrum von Zürich oder nach Kloten reisen, weshalb ihm monatlich Fr. 54.67 als Auslagen für den öffentlichen Verkehr anzurechnen seien. Darüber hinaus nutze er das Abo auch privat. Die pauschale Aussage der Vorinstanz, auf- grund der Zusprechung von Fr. 600.– pro Monat für das Auto seien ihm keine zu- sätzlichen Kosten für ein Abo zuzusprechen, seien willkürlich und würden dem Lebensstandard in der Ehe widersprechen (Urk. 22 S. 54). Er benutze zudem pri- vat ein Auto. Die Vollkostenrechnung des Fahrzeuges unter Berücksichtigung der Beiträge seiner Arbeitgeberinnen an das Fahrzeug betrage monatlich Fr. 1'180.84. Bei den guten finanziellen Verhältnissen habe er sehr wohl ein An- recht darauf, dass die Autokosten in seinen Bedarf aufgenommen würden. Das Auto habe zum gewohnten Lebensstandard gehört (Urk. 22 S. 55 unter Verweis auf Urk. 10/8). Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren weder substantiiert dargelegt, wofür er ein Fahr- zeug benötige, noch woraus sich die Kosten zusammensetzten. Mangels Kompe- tenzcharakter seien die Fahrzeugkosten überhaupt nicht zu berücksichtigen (Urk. 34 S. 39). Die vom Gesuchsgegner heute geltend gemachten Autokosten gehen aus der Aufstellung in Urk. 18/2 hervor. Entgegen der Vorinstanz sind sie beachtlich (s. E. 8 unten; Urk. 17 und 18/1-2; Urk. 23 S. 4). Darin berief sich der Gesuchs- gegner auf einen monatlichen privaten Verbrauch von Fr. 1'180.84 und merkte an: "Ganz überwiegend waren dies Reisen mit B._____ und den Kindern." Abgese- hen davon, dass Amortisationskosten (gemäss Gesuchsgegner Fr. 655.59, Urk. 18/2) nicht im Bedarf berücksichtigt werden können, da sie zu Vermögensbil-

- 33 - dung führen, zeigt seine Aussage auch, dass die Benützung eines Autos eigent- lich auch zum ehelichen Lebensstandard der Gesuchstellerin gehörte. Da dem Gesuchsgegner gemäss dessen eigenen Angaben nach Abzug der Amortisati- onskosten somit Autokosten von lediglich rund Fr. 525.– verbleiben, ist die vo- rinstanzliche Vorgehensweise der Berücksichtigung von insgesamt Fr. 600.– an Fahrkosten nicht zu beanstanden. Damit sind auch die geltend gemachten Kosten für den öffentlichen Verkehr abgegolten.

i) Bei der Position auswärtige Verpflegung beanstandet der Gesuchs- gegner, die Vorinstanz habe zu Unrecht bei beiden Parteien einen Betrag von Fr. 150.– eingesetzt. Er arbeite von zu Hause aus, die Gesuchstellerin sei bloss zu 50 % angestellt und nehme ihre Mahlzeiten zum Teil von zu Hause mit. Sie habe daher keine Ausgaben für auswärtige Verpflegung. Gegenteiliges sei von der Gesuchstellerin zu beweisen, falls sie an dieser Position festhalten wolle (Urk. 22 S. 55). Der Gesuchsgegner setzte bei beiden Parteien keinen Betrag für auswärtige Verpflegung ein (Urk. 8 S. 8 f.). Soweit ersichtlich, bestritt er anlässlich der Haupt- verhandlung den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Betrag von Fr. 150.– nicht (Urk. 11 S. 16, Urk. 13 S. 5 und Prot. I S. 11 ff.; Urk. 34 S. 39). Der Gesuchsgegner setzt sich auch hier nicht in rechtsgenügender Weise mit den – zutreffenden – vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag von monatlich Fr. 150.– angemessen erscheine (Urk. 23 S. 27). Im summarischen Verfahren sind die Kosten für aus- wärtige Verpflegung nicht zu beweisen, sondern glaubhaft zu machen. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse ist die Berücksichtigung von Fr. 150.– für aus- wärtige Verpflegung auch bei Teilzeitpensum und teilweiser Mitnahme des Es- sens von zu Hause nicht zu beanstanden. Dem Gesuchsgegner sind aufgrund der Zuteilung der ehelichen Wohnung an ihn und des Umstandes, dass er damit wei- terhin von zu Hause aus arbeitet, keine Kosten für auswärtige Verpflegung in sei- nen Bedarf aufzunehmen.

- 34 -

j) Mit den übrigen Bedarfszahlen gemäss Vorinstanz setzt sich der Ge- suchsgegner nicht (substantiiert) auseinander (vgl. Urk. 22 S. 46 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, von ihnen abzuweichen.

k) Bei den Steuern moniert der Gesuchsgegner, die Berechnung der Vor- instanz sei nicht nachvollziehbar. Die Steuerberechnung für das Jahr 2015 ge- mäss dem Programm des kantonalen Steueramtes ergebe, dass den Gesuchs- gegner Steuern in Höhe von Fr. 2'136.30 und die Gesuchstellerin von Fr. 52.55 pro Monat erwarten würden (Urk. 22 S. 55 f.). Die Gesuchstellerin macht geltend, die Berechnungen des Gesuchsgegners beruhten auf verschiedenen unzutreffen- den Annahmen (Urk. 26/29+30; Urk. 34 S. 39). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens ist die zukünftig anfallende steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Er- messens zu schätzen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 118A Ziff. 12). In Anbe- tracht der unter Ziff. 5 und 6 errechneten Einkommen der Parteien (Gesuchstelle- rin: Fr. 5'215.–, Gesuchsgegner: Fr. 15'256.90) und der unter Ziff. 8 festzusetzen- den Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderunterhaltsbeiträge rund Fr. 3'650.–) ist bei der Gesuchstellerin basierend auf dem Steuerrechner der eidgenössischen Steuer- verwaltung (http://www.estv2.admin.ch/d/dienstleistungen/steuerrechner/steuer- rechner.htm) von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 80'000.– und einer monatlichen steuerlichen Belastung von rund Fr. 750.– und beim Gesuchsgegner von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 115'000.– und einer monatlichen Steuerlast von rund Fr. 1350.– auszugehen.

E. 8 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vor- schuss im Betrag von Fr. 3'500.– zu ersetzen.

E. 9 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 40 -

E. 10 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 11 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: js

Dispositiv
  1. September 2015.
  2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'937.– zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens je- doch per 1. September 2015.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
  4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen festgesetzt.
  6. [Mitteilung]
  7. [Berufung] - 5 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 22 S. 2 ff.): "1. Die Ziff. 2 des Urteils vom 5. Juni 2015 sei aufzuheben und die Söhne C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2012, seien unter die gemeinsame und alternierende elterliche Obhut zu stellen;
  8. Die Ziff. 3 des Urteils vom 5. Juni 2015 sei aufzuheben und dem Berufungskläger - jede Woche vom Dienstag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, - in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, - an Heiligabend und 1. Weihnachtstag, - in den geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom
  9. Dezember bis 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrstag, d.h. am 2. Januar, die Obhut zuzuteilen, eventualiter sei, für den Fall, dass der Berufungsbeklagten die alleinige Obhut zugeteilt wird, dem Berufungskläger ein zur vorstehenden Rege- lung äquivalentes Besuchsrecht einzuräumen; Es sei dem Berufungskläger, wenn Ostern oder Pfingsten auf ein gera- des Wochenende fällt, zudem die Obhut für den drauffolgenden Mon- tag zuzuteilen, eventualiter sei, für den Fall, dass der Berufungsbeklagten die alleinige Obhut zugeteilt wird, dem Berufungskläger ein zur vorstehenden Rege- lung äquivalentes Besuchsrecht einzuräumen; Es seien der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte als berechtigt zu erklären, die Kinder für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Aus- übung des Ferienrechts haben die Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen.
  10. Die Ziff. 4 des Urteils vom 5. Juni 2015 sei aufzuheben und die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse …, … Zürich, sei samt Hausrat und Mobiliar dem Berufungskläger zuzuteilen, eventualiter sei dem Berufungskläger das Büro im Untergeschoss der ehelichen Wohnung zur alleinigen Benützung zuzuteilen;
  11. Die Ziff. 5 des Urteils vom 5. Juni 2015 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagten sei eine grosszügige Auszugsfrist einzuräu- men;
  12. Die Ziff. 6 der Verfügung vom 5. Juni 2015 sei aufzuheben; - 6 -
  13. Eventualiter sei die Ziff. 6 des Urteils vom 5. Juni 2015 aufzuhe- ben und der Unterhalt für die Berufungsbeklagte auf die Höhe der Kosten von zwei Fremdbetreuungstagen der Kinder festzusetzen;
  14. Eventualiter sei die Ziff. 5 des Urteils vom 5. Juni 2015 aufzuhe- ben und dem Gesuchsgegner eine Frist bis mindestens Ende Ok- tober 2015 zum Verlassen der Wohnung einzuräumen;
  15. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
  16. Der Berufungsbeklagten sei superprovisorisch für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verbieten, ohne Einwilligung des Beru- fungsklägers an der Fremdbetreuung der Kinder etwas zu ändern;
  17. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Berufungsbeklagten (Urk. 34 S. 2) "1. Die Anträge des Gesuchsgegners und Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen.
  18. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
  19. Abteilung, vom 05.06.2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
  20. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers." Erwägungen: I.
  21. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2000 verheiratet (Urk. 10/9) und El- tern der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2012. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und stellte in der Folge die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 23 S. 4). Die Vorinstanz fällte am 5. Juni 2015 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 23).
  22. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) am 18. Juni 2015 innert Frist Berufung, wobei er die - 7 - oben angeführten Anträge stellte (Urk. 22 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 wurde der Berufung des Gesuchsgegners gegen Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 des vorinstanzlichen Urteils einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 27 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Zudem wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses angesetzt (Dispositiv-Ziffer 3). Dieser wurde fristgerecht geleistet (Urk. 28). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin zum Gesuch des Gesuchsgeg- ners um aufschiebende Wirkung erfolgte mit Eingabe vom 2. Juli 2015 (Urk. 29). Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde der Berufung des Gesuchsgegners gegen Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 des vorinstanzlichen Urteils die aufschiebende Wirkung erteilt und der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 32 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Berufungsantwort datiert vom 20. Juli
  23. Die Gesuchstellerin schliesst darin auf Abweisung der Berufung (Urk. 34 S. 2). Am 31. Juli 2015 wurden im Einverständnis mit beiden Parteien Vergleichs- gespräche geführt, die zu keiner Einigung führten (Prot. S. 7). Mit Eingabe vom
  24. August 2015 teilte die Gesuchstellerin mit, mit den Kindern gleichentags aus der ehelichen Wohnung ausgezogen zu sein (Urk. 37). Die Eingabe wurde dem Gesuchsgegner am 19. August 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 39). Mit Eingabe vom 28. August 2015 nahm der Gesuchsgegner Stellung zur Berufungs- antwort (Urk. 40). Mit Verfügung vom 7. September 2015 wurde der Gesuchstelle- rin Frist zur Berufungsduplik angesetzt (Urk. 53). Nach einmaliger Fristerstre- ckung (Urk. 44) erfolgte diese mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 (Urk. 48). Un- terdessen hatte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 15. September 2015 das Gesuch gestellt, es sei für die beiden Söhne eine Kindsvertretung anzuordnen (Urk. 45). Mit Verfügung vom 16. September 2015 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu diesem Antrag Stellung zu nehmen (Urk. 47). Die Gesuchstelle- rin erstattete ihre Stellungnahme mit der Berufungsduplik vom 12. Oktober 2015 (Urk. 48). Die Berufungsduplik wurde dem Gesuchsgegner am 20. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 48 und 51). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 8 - II.
  25. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 8 bis 10 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten (betreffend Dispositiv- Ziffer 7 s. E. 3.2 und III/C/1 unten). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Ur- teil am 19. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 21). Dies ist vorzumer- ken.
  26. In prozessualer Hinsicht ist zudem zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das Bundesgericht hat eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, abgelehnt und festge- halten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt nach der Praxis der Kammer auch in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend ge- macht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht wer- den, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE130065 vom 3. Januar 2014, E. II/A/2).
  27. Änderung von Berufungsbegehren 3.1. Eine Klageänderung ist in der Berufung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (gleiche Verfahrensart und sachlicher Zusammenhang oder Zustimmung der Gegenpartei) gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). 3.2. Der Gesuchsgegner hat mit seiner Eingabe vom 28. August 2015 fol- gende neuen Rechtsbegehren gestellt (Urk. 40 S. 2 ff.): "[neu 6.] Die Ziff. 7 des Urteils vom 5. Juni 2015 sei aufzuheben; - 9 - [neu 7.] Eventualiter sei der Unterhalt für die Berufungsbeklagte auf die Höhe der Kosten der Fremdbetreuungstage der Kinder festzusetzen; [neu 9.] Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Schlüssel und den Briefkastenschlüssel der ehelichen Wohnung dem Berufungskläger auszuhändigen; [neu 10.] Dem Berufungskläger sei die Verrechnung künftiger Unter- haltsbeiträge mit während des Verfahrens geleisteten Unter- haltsbeiträgen zu gewähren." Einzig das neue Rechtsbegehren Ziff. 9 betreffend die Herausgabe der Schlüssel der ehelichen Wohnung ist durch den Auszug der Gesuchstellerin am
  28. August 2015 und damit durch neue Tatsachen bedingt. Dieses Begehren wird unter dem Titel der Zuteilung der ehelichen Wohnung abzuhandeln sein (E. III/B unten). Die übrigen neuen Rechtsbegehren sind unzulässig. 3.3. Die folgenden in der Duplik vorgebrachten Rechtsbegehren der Ge- suchstellerin sind durch deren Umzug bedingt und damit zulässig gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO (Urk. 48 S. 2): "1. Es sei die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse … in … Zü- rich dem Gesuchsgegner und Berufungskläger für die Dauer des Getrenntlebens zuzuteilen.
  29. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten für die Dauer des Ge- trenntlebens folgende Gegenstände auf erstes Verlangen aus dem gemeinsamen Hausrat und Mobiliar herauszugeben bzw. zu überlassen: - Schreibtisch Kartell - roter Stuhl Kartell - Roll-Container Kartell (drei Stück) - Bertoia-Sessel - Bertoia-Ottmann - 2 grosse Terracotta-Töpfe (und weitere Töpfe) - Ca. 2 Walliser Schaffelle - grauer Peter Stein - grosse Barbara Ellmer - Ladina Gaudenz aus D._____' Zimmer" - 10 - Die Begehren werden ebenfalls unter dem Titel der Zuteilung der ehelichen Wohnung abzuhandeln sein. III. A. Obhut und Betreuung
  30. Die Vorinstanz erwog, die bisherige Betreuung der Kinder dürfte trotz abweichender Parteidarstellung vorwiegend der Gesuchstellerin oblegen haben. Sie gehe einem Teilzeitpensum nach, währenddessen der Gesuchsgegner 100 % arbeite, wenn auch zu Hause. Bei einer solchen Rollenteilung liege es erfah- rungsgemäss in der Natur der Sache, dass diejenige Partei, welche lediglich ein- geschränkt erwerbstätig sei, einen grösseren Anteil der Arbeiten betreffend Haus- halt und Kinder erledige. Dafür spreche auch, dass die Betreuung der Kinder an allen Arbeitstagen der Gesuchstellerin in der Krippe bzw. dem Hort stattfinde. Was die zeitliche Verfügbarkeit betreffe, überzeuge die Behauptung des Ge- suchsgegners nicht, er könne sein volles Arbeitspensum mit der von ihm gefor- derten geteilten Obhut in Einklang bringen bzw. sein Arbeitspensum bei einer wo- chenweisen Betreuung reduzieren. Der Gesuchsgegner habe jedoch eine enge Beziehung zu den Kindern (Urk. 23 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin verfüge hinge- gen zum einen über grössere Erfahrung in der gleichzeitigen und ganztägigen Be- treuung der Kinder und stelle zum anderen den grösseren Garanten für Stabilität und Kontinuität in deren Betreuung und Erziehung dar. Die Kinder wurden folglich unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt (Urk. 23 S. 12 f.). Das Besuchsrecht des Gesuchsgegners wurde von der Vorinstanz wie eingangs erwähnt geregelt (Urk. 23 S. 13 bis 15). 2.1. Der Gesuchsgegner rügt im Wesentlichen, erstens habe sich die Vor- instanz nicht mit dem neuen Recht und den Entwicklungen im Verständnis der Rolle des Mannes für das Grosswerden der Kinder auseinandergesetzt und die alternierende Obhut mit Blick auf das Kindswohl nicht geprüft. Zweitens seien aus dem dargelegten Sachverhalt falsche und widersprüchliche Schlüsse gezogen und von keiner Seite behauptete Sachverhaltspunkte in die Urteilsbegründung aufgenommen worden (Urk. 22 S. 7). Die Vorinstanz verkenne, dass der Ge- suchsgegner – werde seinem Antrag entsprochen – nur arbeite, wenn die Kinder - 11 - ausser Haus seien (wie die Gesuchstellerin auch; Urk. 22 S. 8 f.). Das Urteil der Vorinstanz weiche zu sehr vom heute gelebten Rollen- und Betreuungsmodell ab und trage der Beziehung der Kinder zu den beiden Eltern zu wenig Rechnung. Er möchte eine echte Erziehungs- und Bezugsperson sein und nicht nur ein Nach- mittags- und Wochenend-Eventdienstleister (Urk. 22 S. 10). Er pflege mit seinen Kindern im Tagesablauf kleine, spezifische, altersgemässe Rituale. Die Kinder liessen sich von ihm trösten und umsorgen. Sie würden auf ihn hören und abends mit ihm einschlafen. Dies alles sei von der Vorinstanz nicht in die Urteilsfindung einbezogen worden (Urk. 22 S. 13). Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen sei. Eine abrupte Unterbrechung der väterlichen Beziehung zu den Kindern durch die allei- nige Obhut der Gesuchstellerin, verbunden mit der überwiegenden Betreuung durch sie, wäre für die beiden Söhne äusserst einschneidend und sicherlich nicht im Sinne des Kindswohls. Er schlage deshalb vor, dass sich die Kinder an den Tagen, an denen die Gesuchstellerin arbeite, bei ihm befinden; d.h. am Montag und Dienstag bei der Gesuchstellerin und von Mittwoch bis Freitag beim Ge- suchsgegner. Die Übergabe der Kinder solle jeweils um 18.00 Uhr am Vorabend eines Betreuungstages stattfinden (Urk. 22 S. 14). Zwar spreche die Vorinstanz zu Recht viel von Stabilität und Kontinuität, berücksichtige dabei aber nicht, dass die Stabilität jäh unterbrochen werde, wenn er aus dem Alltag der Kinder ausge- schlossen werde. Die Vorinstanz habe sich damit zu Unrecht nicht auseinander- gesetzt. Es sei schleierhaft, wie sie von einer klassischen Rollenverteilung habe ausgehen können (Urk. 22 S. 20). Weil er während den Bürozeiten durch seine Arbeit besetzt sei, verbiete die Vorinstanz ihm und den Kindern, bei ihm zu schla- fen; dies obwohl er am Abend, während der Schlafenszeit und am Morgen beruf- lich nicht besetzt sei (Urk. 22 S. 22). Dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner unter der Woche nicht einmal eine Übernachtung gewähre, sei unverständlich. Für den Fall, dass es nur bei einer Betreuung am Freitag bleibe, werde er sein Arbeitspensum reduzieren müssen (unter Verweis auf Urk. 26/5). Nach der Tren- nung möchte er Heiligabend wieder mit seinen Kindern im Kreis seiner elterlichen Familie verbringen. Die Auffahrt sei nicht geregelt worden, ihm sei auch der Auf- fahrtsdonnerstag zuzusprechen, wenn das Besuchswochenende auf Auffahrt fal- le. Auch sei das Ferienbesuchsrecht der Gesuchstellerin zu regeln, sonst könne - 12 - diese nie mehr als sechs Tage am Stück mit den Kindern in die Ferien reisen (Urk. 22 S. 24 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, eine alternierende Obhut würde nicht nur gegen die während der Ehe gelebte Betreuungsregelung, sondern auch ge- gen das Kindswohl sprechen (Urk. 34 S. 6). Der Gesuchsgegner habe, als er die bevorstehende Trennung realisiert habe, begonnen, die Kinder zu beeinflussen und seinen Tagesplan umzustellen (Urk. 34 S. 9). Die Parteien könnten sich schon bei kleinen, nicht entscheidenden Kinderbelangen nicht einigen. Die geteil- te Obhut könne unter diesen Umständen nicht gegen den Willen der Gesuchstel- lerin angeordnet werden (Urk. 34 S. 17). Die Kinder seien noch klein, der bean- tragte Wechsel sei nicht förderlich für ihre Entwicklung (Urk. 34 S. 23). Die Wün- sche bezüglich der Feiertage seien neu und nicht mehr zu hören. Der Gesuchs- gegner sei bisher nicht an den christlichen Traditionen interessiert gewesen, die Weihnachtsfeiertage habe man in den Ferien im Ausland verbracht (Urk. 34 S. 26). Die Parteien seien derart zerstritten, dass eine alternierende Obhut mit Blick auf das Kindeswohl nicht dienlich wäre, da fortwährend alle Entscheidungen blockiert wären. So hätten sie sich über ein Jahr lang nicht einigen können, wer ausziehe, und auch die Festlegung der Schulnachmittage von C._____ hätten zu unnötigen Spannungen geführt (Urk. 34 S. 30).
  31. Mit Eingabe vom 13. August 2015 teilte die Gesuchstellerin mit, glei- chentags eine ihr offerierte Wohnung gemietet zu haben und mit dem Einver- ständnis des Gesuchsgegners mit den Kindern umgezogen zu sein (Urk. 37 S. 1). Der Gesuchsgegner führte in seiner Eingabe vom 28. August 2015 aus, dass eine Berufstätigkeit des Vaters nicht per se aufgrund einer tradierten Rollen- verteilung zu einer einseitigen elterlichen Sorge führen dürfe (Urk. 40 S. 10). Aus der Optik des Kindeswohls sei davon auszugehen, dass eine nicht symmetrische Verteilung grundsätzlich das Kindeswohl tangiere. Die Zuweisung eines grösse- ren Betreuungsanteils aufgrund eines marginal höheren Betreuungsanteils wäh- rend ungetrennter Ehe wäre höchstens eine Art Besitzstandswahrung zu Gunsten der Mutter (Urk. 40 S. 11). Die neuen gesetzlichen Regelungen betreffend Sorge- recht und Betreuung seien gerade deshalb geschaffen worden, um sie auch im - 13 - strittigen Fall anzuwenden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine 50:50- Betreuungsregelung mehr Konfliktpotential als eine 30:70-Regelung berge (Urk. 40 S. 12). Die Gesuchstellerin stelle den Konflikt zwischen den Parteien in übertriebener Weise dar (Urk. 40 S. 13 f.). Langfristig sei evident, dass nur die von ihm beantragte Lösung mit dem Kindeswohl vereinbar sei (Urk. 40 S. 18). C._____ habe sich anlässlich eines Gesprächs mit dem Gesuchsgegner ausge- rechnet, dass er sechs Tage bei der Gesuchstellerin, aber nur drei Tage beim Gesuchsgegner verbracht habe. Es sei ganz offensichtlich, dass C._____ das jetzt herrschende Ungleichgewicht der Betreuungsanteile realisiere, es auch mit Zahlen quantifizieren könne und es als ungerecht empfinde (Urk. 40 S. 19 f.). Weiter schildert der Gesuchsgegner den ersten Schultag von C._____ und dass dieser nach der Schule bei ihm zu Hause geklingelt und zu ihm gewollt habe (Urk. 40 S. 21). C._____ habe auch gefragt, ob er und D._____ nicht eine Woche bei der Gesuchstellerin und eine Woche beim Gesuchsgegner sein könnten (Urk. 40 S. 23). Nur weil die Gesuchstellerin selbst am liebsten nichts mehr mit dem Gesuchsgegner zu tun haben möchte, bedeute dies nicht, dass es den Kin- dern ebenso gehe (Urk. 40 S. 25). Es sei C._____, der auf den Gesuchsgegner zugehe und ihn um Informationen bitte, da er die Informationen, welche er von der Gesuchstellerin erhalte, offenbar nicht einzuordnen vermöge oder nicht wahrha- ben wolle (Urk. 40 S. 25 f.). Es frage sich, warum einer offenbar psychisch ange- schlagenen Mutter die alleinige Obhut und die überwiegende Betreuungsarbeit übertragen werden solle, wenn 450 Meter von ihr entfernt der Vater wohne, wel- cher die Kinder liebend gerne mitbetreuen würde (Urk. 40 S. 27 f.). Mit Eingabe vom 15. September 2015 stellte der Gesuchsgegner den An- trag, es sei für die Söhne C._____ und D._____ eine Kindsvertretung anzuordnen (Urk. 45 f.; vgl. bereits Urk. 22 S. 35 f.). Die Kinder, insbesondere C._____, wür- den sich sehr stark mit der Betreuungssituation auseinandersetzen und eine ei- gene Vorstellung davon haben, was in Bezug auf die Betreuungsanteile für sie richtig sei. Der Gesuchsgegner fühle sich in diesem Zusammenhang ohnmächtig, da er spüre, dass seine Anträge und Begründungen an das Gericht als reine Par- teistandpunkte und Eigeninteressen wahrgenommen werden könnten. Er möchte aber aus seinem Verständnis der Vaterrolle – in jedem Belang für seine Kinder zu - 14 - sorgen – heraus den Kindern das notwendige Gehör verschaffen, damit am Ende in Bezug auf die Betreuungsanteile ein Urteil ergehe, welches vollumfänglich den Bedürfnissen der Kinder entspreche (Urk. 45 S. 3 f.). C._____ sei anzuhören (Urk. 45 S. 4). Die Anträge der Parteien würden bezüglich der Zuteilung der Be- treuungsanteile weit auseinander liegen. Wolle man entweder der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsgegner unterstellen, dass die vorgebrachten Standpunkte ei- gennützig sein könnten, so sei eine Kindsvertretung anzuordnen, um die Meinung des Kindes in den Prozess einzubringen (Urk. 45 S. 5). Die Gesuchstellerin führte in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2015 aus, ein Streit zwischen den Parteien um die Pässe der Kinder zeige nochmals, dass ihre Kommunikation aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners nachweislich ge- stört sei. Der Gesuchsgegner habe sofort seinen Rechtsvertreter eingeschaltet, ohne vorab mit der Gesuchstellerin persönlich über eine Lösung zu diskutieren. Dies belege, dass eine geteilte Obhut nicht möglich sei. Es stelle sich ernsthaft die Frage, wie sich der Gesuchsgegner vorstelle, unter diesen Bedingungen all- tägliche Dinge mit der Gesuchstellerin zu besprechen oder zu regeln (Urk. 48 S. 7 und Urk. 50/1). Die Kinder hätten ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin, welche die Kinder grundsätzlich betreue. Der Gesuchsgegner betreue die Kinder jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend (nach Krippe/Hort) bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Zusätzlich betreue er die Kinder in denjenigen Wochen, in denen sie das Wochenende nicht bei ihm verbringen, von Mittwochabend (nach Krippe/Hort) bis am Freitagmorgen (der Gesuchsgegner bringe sie in die Krippe/den Hort; Urk. 48 S. 8). Bei der Gesuchstellerin würden die Kinder nie erwähnen, dass sie je eine Woche bei ihr und beim Gesuchsgegner sein wollten (Urk. 48 S. 9 f.). Sie sei stets in einer guten psychischen und physischen Verfassung gewesen. Die Tatsache, dass sie zweimal die Hilfe einer Psychologin in Anspruch genommen habe, um die Sichtweise einer aussenstehenden Person zu erhalten, spreche für sie (Urk. 48 S. 10). Eine Kindsvertretung sei nicht erforderlich. Die Übergaben der Kinder am Sonntagabend anlässlich der Besuchswochenenden des Gesuchs- gegners (ansonsten würden sich die Parteien nicht sehen, da jeweils die Überga- be indirekt über Hort/Krippe stattfinde) funktionierten glücklicherweise gut (Urk. 48 S. 14). Besorgniserregend sei, dass C._____ offenbar wisse, dass das Gericht - 15 - über die Betreuungsregelung entscheiden werde. Dies könne er nur vom Ge- suchsgegner haben, denn sie vermeide dieses Thema strikt vor den Kindern. Um zukünftige Konflikte in alltäglichen Situationen zu vermeiden und somit die Kinder nicht weiter zu belasten, sei es unerlässlich, dass der Gesuchstellerin die alleinige Obhut über die beiden Kinder zugeteilt werde (Urk. 48 S. 15). 4.1. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertre- tung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorge- rischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Ein wichtiger Grund für die An- ordnung einer Kindesvertretung liegt dann vor, wenn im Prozess eine Schutz- bzw. Vertretungsbedürftigkeit des Kindes und dadurch eine Gefährdung des Kin- des besteht (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 299 N 11). Das Gericht prüft die Anordnung insbesondere, wenn die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO). Gefordert ist ein objektiver Massstab. Die Kindsvertre- tung ist anzuordnen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls sachlich ge- boten ist (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 299 N 3). Vorliegend stellen die Parteien zwar u.a. unterschiedliche Anträge zur Zutei- lung der Obhut. Diesem Begriff kommt aber unter neuen Recht nur noch eine be- schränkte Bedeutung zu (s. E. 5.1. unten). Entscheidend ist vorliegend die Frage, welche Partei die Kinder in welchem Umfang betreuen wird. Hier stellt sich der Gesuchsgegner insbesondere auf den Standpunkt, dass nur eine 50:50- Betreuungslösung sachgerecht sei. Damit dreht sich die Frage aber letztlich um die prozentuale Aufteilung der Betreuung. Es sind "lediglich" die Modalitäten der Betreuung strittig, was eine Kindsvertretung – insbesondere im jetzigen späten Verfahrensstadium und mit Blick auf die anzuordnende Betreuungsordnung (s. E. 5.2 unten) – nicht als notwendig erscheinen lässt (SJZ 111/2015 S. 141, 146 unter Hinweis auf OGer ZH LE130039 vom 17. Dezember 2013, E. II/4). Der ent- sprechende Antrag des Gesuchsgegners ist deshalb abzuweisen. 4.2. Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittper- son in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wich- - 16 - tige Gründe nicht dagegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Im Sinn einer Richtli- nie ist die Kinderanhörung gemäss Bundesgericht grundsätzlich ab dem vollende- ten sechsten Altersjahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1). C._____ wäre damit für eine Anhörung gerade genug alt. Dass der Gesuchsgegner aber mit ihm die Be- treuungsregelung bespricht, legt nahe, dass er sich in einem Loyalitätskonflikt be- findet. Dieser soll durch eine gerichtliche Anhörung nicht noch verstärkt werden. Wichtiger erscheint es, baldmöglichst eine Betreuungsregelung anzuordnen und zu installieren und damit für C._____ die Belastungen zu vermindern, die mit sei- nem Wissen verbunden sind, dass ein "Schiedsrichter" (Urk. 46 S. 2) über seinen Aufenthalt bei Mutter und Vater entscheiden wird. Auch die schliesslich anzuord- nende Betreuungsregelung (s. E. 5.2 unten) erheischt eine Anhörung nicht. Die Abwägung zwischen den aus einer Anhörung resultierenden möglichen weiteren Erkenntnissen gegenüber den Nachteilen einer Anhörung für C._____ ergibt, dass auf dessen Anhörung zu verzichten ist. 5.1. Der Begriff der Obhut hat unter dem seit 1. Juli 2014 geltenden neuen Recht eine reduzierte Bedeutung erhalten. Er schliesst das Aufenthaltsbestim- mungsrecht nicht mehr mit ein. Dieses ist nun Teil der elterlichen Sorge. Unter Obhut zu verstehen ist neu nur noch die faktische Betreuung des Kindes in Haus- gemeinschaft (früher: sog. faktische Obhut). Derjenige Elternteil, dem das Ob- hutsrecht zusteht, kann alleine die alltäglichen und die dringlichen Angelegenhei- ten entscheiden (Meyer, Gemeinsame elterliche Sorge nach neuem Recht - Re- gelungsmöglichkeiten in der Praxis?, Vortrag an einer Tagung zum Scheidungs- recht des Europainstitutes der Universität Zürich vom 15. Mai 2014, Rz. 13 mit weiteren Hinweisen). Zu den alltäglichen Dingen gehören etwa Fragen der Be- kleidung, der Freizeitgestaltung oder der Ernährung (Meyer, a.a.O., Rz. 14 mit weiteren Hinweisen). Eine geteilte Obhut kann auch gegen den Willen einer Partei angeordnet werden, wenn sie dem Kindswohl dient (BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015, E. 4.4.5). Zur Beurteilung, wann eine geteilte/alternierende Obhut an- gezeigt ist, sind quantitative und qualitative Kriterien massgeblich (Gloor/Schweig- hauser, a.a.O., S. 1, 10). Es wird dafür plädiert, es sei davon auszugehen, dass die entscheidende Frage sei, ob im Hinblick auf das Kindeswohl beiden Eltern die Rechte gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB zukommen sollen oder nicht (Meyer, - 17 - a.a.O., Rz. 19). Es fragt sich, ob diese Ansicht mit dem Wortlaut von Art. 301 Abs. 1bis ZGB vereinbar ist, welcher wie folgt lautet: "Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn: (1.) die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist; (2.) der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist." Der Begriff der "Betreuung" ist weiter gefasst als der Begriff der "faktischen Obhut". Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist mithin ein gemeinsamer Haushalt zwischen einem Elternteil und dem Kind für die Alleinentscheidungsbefugnis nicht Voraussetzung. Entsprechend vertritt ein Teil der Lehre die Meinung, das Allei- nentscheidungsrecht stehe – in den gesetzlichen Grenzen – beiden Inhabern der elterlichen Sorge zu (so auch der Bericht des Bundesamts für Justiz zur Inkrafts- etzung der Revision der elterlichen Sorge, S. 12). Diese Auffassung ist abzu- lehnen. Die Entscheidkompetenzen müssen möglichst mit der faktischen Verant- wortung für das Kind beziehungsweise mit dessen Lebenswirklichkeit im Einklang stehen. Folglich soll Inhaber des Alleinentscheidungsrechts nach Art. 301 Abs. 1bis ZGB nur derjenige Elternteil sein, der mit dem Kind in häuslicher Ge- meinschaft lebt, dem also die (allenfalls geteilte) Obhut zukommt (Büch- ler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, Rz. 58 f.; Gloor/Schweighauser, a.a.O., S. 1, 13 f.; so auch Botschaft, S. 9106). Freilich kann derjenige Elternteil, der das Kind im Rahmen des persönlichen Ver- kehrs betreut, grundsätzlich selbständig entscheiden, wie er die gemeinsame Zeit mit dem Kind gestalten möchte. Insofern kommen mithin auch diesem Elternteil Alleinentscheidungsbefugnisse zu, die allerdings nicht die gleiche Tragweite wie diejenigen in Art. 301 Abs. 1bis ZGB haben (Büchler/Maranta, a.a.O., Rz. 59). Damit eine geteilte/alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen Wochenendbesuchsrecht betreuen. Sodann kommt die Anordnung nur in Frage, wenn das Verhältnis der Eltern nicht derart konflikthaft ist, dass er- wartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können (Meyer, a.a.O., Rz. 19; BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015, E. 4.4.5). Das Wechselmodell ist namentlich dann nicht geeignet, wenn die Kinder dadurch weiterhin dem Konflikt der Eltern ausgesetzt bleiben würden oder die ständigen Wechsel zu belastend wären (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 6 mit Hinweisen; BGer 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 4). Bleibt die Ob- - 18 - hut alternierend bei beiden Elternteilen, wird die konkrete Regelung der Betreu- ung durch "Betreuungsanteile" festgesetzt (Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB). Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen gegeben sind, dass beide Elternteile die Befugnisse von Art. 301 Abs.1bis ZGB innehaben sollen, ist auch deren Erziehungsfähigkeit zu prüfen. Ist diese bei beiden Elternteilen gege- ben und werden die Kinder ungefähr je zur Hälfte von ihnen betreut und leben sie damit in häuslicher Gemeinschaft mit beiden Elternteilen, sind die weiteren bis anhin vom Bundesgericht zur Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. Obhut heran- gezogenen Kriterien nur noch von untergeordneter Bedeutung. Falls diese Krite- rien nicht erfüllt werden, ist zur Beantwortung der Frage, wem die alleinige Obhut zuzuteilen ist, weiterhin die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung heran- zuziehen (vgl. hierzu Büchler/Maranta, a.a.O., S. 10; OGer ZH LE140020 vom
  32. November 2014, E. III/A/3 a.E.). 5.2. Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass eine Partei nicht erzie- hungsfähig wäre (auch wenn die Gespräche des Gesuchsgegners mit den Kin- dern über das Eheschutzverfahren dem Kindeswohl nicht dienlich sind). Die Wohnungen der Parteien liegen in Gehdistanz zueinander. Damit wären die äusseren Voraussetzungen für eine geteilte Obhut gegeben. Ob eine geteilte Ob- hut angeordnet werden kann, hängt davon ab, ob der Betreuungsanteil des Ge- suchsgegners genügend hoch veranschlagt und wie die Konflikthaftigkeit der Be- ziehung der Parteien eingeschätzt wird. Der Gesuchsgegner räumte noch vor Vorinstanz ein, dass die Gesuchstelle- rin mit den Kindern mehr mache als er; dagegen erledige er überwiegend den Haushalt (Prot. I S. 21). Die Gesuchstellerin arbeitet rund 60 % (Urk. 11 S. 3), währenddem der Gesuchsgegner 100 % erwerbstätig ist, wenn auch zu Hause. Die Kinder werden während den Arbeitstagen der Gesuchstellerin (Mittwoch bis Freitag) fremdbetreut. Damit verfügt die Gesuchstellerin wochentags über die grösseren zeitlichen Ressourcen zur Kinderbetreuung. Seit dem Auszug der Ge- suchstellerin aus der ehelichen Wohnung betreut der Gesuchsgegner die Kinder alternierend entweder von Donnerstag- bis Sonntagabend oder von Mittwoch- - 19 - abend bis Freitagmorgen. Gemeinsame Betreuungsmodelle schwanken zwischen zwei Polen: Modelle mit langen Betreuungsphasen und niedriger Wechselfre- quenz stehen Modellen mit kurzen Betreuungsphasen und hoher Wechselfre- quenz gegenüber. Ersteres kann bei kleinen Kindern zu emotionalen Verunsiche- rungen führen (Sehnsüchte nach dem abwesenden Elternteil, da kleine Kinder ih- re Bedürfnisse schwerer als ältere aufschieben können). Zweites kann dagegen zu mangelnder Orientierung und Überforderung führen (Dettenborn/Walter, Fami- lienrechtspsychologie, S. 228). Es liegen keine Hinweise vor, dass D._____ bis- her auf Trennungen von der Gesuchstellerin sensibel reagiert hat, womit auch für ihn trotz seines jungen Alters ein grösserer Betreuungsanteil durch den Gesuchs- gegner in Betracht fällt. Für einen wöchentlichen Wechselrythmus erscheint D._____ jedoch zu jung. Zudem leben die Parteien momentan ein anderes Mo- dell, worauf zwecks Gewährleistung von Kontinuität Rücksicht zu nehmen ist. Die Wünsche von C._____ sind im Übrigen vor dem Hintergrund zu betrachten, dass das (Trennungs-/Scheidungs-) Kind am liebsten mit beiden Eltern gleichzeitig zu- sammen sein würde, stattdessen wird von ihm verlangt, jeweils auf einen Eltern- teil zu verzichten. Selbst wenn sein Wunsch einer 50:50-Betreuung auf einem un- beeinflussten Willen beruhen würde, kommt einem solchen Anliegen angesichts seines Alters nicht die gleiche Bedeutung zu, wie wenn ihn ein älteres Kind äus- sern würde. Aufgrund der Arbeitstage der Gesuchstellerin und einer anzustreben- den konstanten Betreuungslösung erscheint es sinnvoll, dass die Kinder wöchent- lich von Mittwochabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung bis Freitagabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung in der Betreuungsverantwortung des Ge- suchsgegners sind und die Wochenenden (von Freitagabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung bis Sonntagabend, 18.00 Uhr) alternierend bei den Partei- en verbringen. Diese Betreuungsregelung berücksichtigt die grösseren zeitlichen Ressourcen der Gesuchstellerin (was v.a. im Krankheitsfall der Kinder eine Rolle spielen wird) und die bisherige Betreuung der Kinder durch die Gesuchstellerin, aber auch die enge Beziehung des Gesuchsgegners zu den Kindern (vgl. Prot. I S. 15, Urk. 34 S. 19 f.). Der Gesuchsgegner machte glaubhaft geltend, eine enge Bindung zu beiden Kindern zu haben, sie beispielsweise auch trösten zu können. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Kinder über eine ausgeprägte Bin- - 20 - dungs-hierarchie verfügen, was gegen ein Wechselmodell sprechen würde (Det- tenborn/ Walter, a.a.O., S. 226 f.). Natürlich setzt gemeinsame Obhut ein gewisses Mass an Kooperation (und entsprechende Bereitschaft dazu) voraus, doch sollte nicht allzu schnell vom Prinzip der gemeinsamen Elternschaft abgerückt werden. Die Auffassung, das Wechselmodell an sich würde die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft fördern und ein geringes Konfliktniveau der Eltern solle deshalb nicht zur Voraussetzung für die Initiierung eines Wechselmodells gemacht werden, ist zwar in der psycho- logischen Fachliteratur umstritten. Je mehr das Wechselmodell zum paritätischen Betreuungsmodell wird, desto grösser ist grundsätzlich der Absprachebedarf in vielfältigen alltäglichen Betreuungsfragen des Kindes, was unweigerlich ein höhe- res Mass an Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft erfordert (Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 228 f. mit Verweis auf Sünderhauf 2013, S. 100). Die bisherigen Kon- flikte der Parteien sind aber wohl vorwiegend vor dem Hintergrund der (wiederholt verzögerten räumlichen) Trennung zu sehen. Die Auseinandersetzungen zwi- schen den Parteien sind jedoch auch bei einer geteilten Obhut bzw. bei grösseren Betreuungsanteilen des Gesuchsgegners eingrenzbar, da sich die Parteien nur bei der Kindesübergabe am Sonntagabend sehen (Urk. 48 S. 14). An welchem Wochentag der Wechsel von der Gesuchstellerin zum Gesuchsgegner stattfindet, spielt folglich für das Konfliktniveau keine Rolle. Wichtige Entscheide hinsichtlich der Kinder haben die Parteien sowieso gemeinsam zu treffen; die übrigen Ent- scheide können sie während ihrer Betreuungszeit weitgehend autonom fällen. Damit ist trotz eines gewissen Konfliktpotentials zwischen den Parteien die geteil- te Obhut anzuordnen, der Gesuchstellerin aber aufgrund ihrer zeitlichen Ressour- cen und der bisherigen Betreuungsregelung ein höherer Betreuungsanteil zuzu- gestehen. Der Gesuchsgegner ist für berechtigt zu erklären, die Kinder wöchent- lich von Mittwochabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung bis Freitagabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung und jedes zweite Wochenende zusätzlich von Freitagabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu betreuen. Der Gesuchsgegner betreut die Kinder jeweils donners- tags, womit es für Auffahrt keiner weiteren Regelungen bedarf. Da er die Kinder immer an Auffahrt betreuen wird, bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der - 21 - Weihnachten. Die Kinder verbringen den Heiligabend und den 25. Dezember bei der Gesuchstellerin und den 26. Dezember beim Gesuchsgegner. Damit ist einer gleichmässigen Verteilung der Feiertage genüge getan; die Gesuchstellerin macht zu Recht geltend, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz keinen bestimmten Weihnachtstag für die Betreuung forderte (Urk. 34 S. 26). In der übrigen Zeit wer- den die Söhne von der Gesuchstellerin betreut. Sie ist ebenfalls für berechtigt zu erklären, die Kinder für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (Urk. 22 S. 24 f.). B. Zuteilung der ehelichen Wohnung
  33. Die Vorinstanz hat die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse … in Zürich samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuch- stellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. Im Berufungsver- fahren beantragt der Gesuchsgegner die Zuteilung an sich. Die Gesuchstellerin ist gemäss ihrer Eingabe vom 13. August 2015 gleichentags aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (Urk. 37 S. 2 und Urk. 38). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 hat sie neu beantragt, die eheliche Wohnung sei dem Gesuchsgegner zuzu- teilen (Urk. 48 S. 2). Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss der Eheschutzrichter als Folge des Getrenntlebens unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausra- tes regeln. Den nunmehr übereinstimmenden Anträgen der Parteien entspre- chend ist die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen, zumal dieser im Untergeschoss der Wohnung sein Büro hat und seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Es ist vorzumerken, dass die Gesuchstellerin mit den Kindern die ehe- liche Wohnung an der E._____-Strasse …, … Zürich, am 13. August 2015 bereits verlassen hat. Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Schlüssel und den Briefkastenschlüssel der ehelichen Wohnung dem Gesuchsgegner unverzüg- lich auszuhändigen.
  34. Betreffend das ergänzende Rechtsbegehren der Gesuchstellerin auf Herausgabe bestimmter Gegenstände aus der ehelichen Wohnung (s. E. II/3.3) befindet sich eine E-Mail des Gesuchsgegners vom 18. August 2015 bei den Ak- - 22 - ten, auf welche auch die Gesuchstellerin Bezug nimmt (Urk. 48 S. 6). Der Ge- suchgegner schreibt darin: "Beim Auszug am Donnerstag hast du Möbel und Kunstwerke mitgenommen, die mir gehören. Später, in der eigentumsrechtlichen Auseinandersetzung musst Du mir dafür einen Ausgleich bezahlen." (Urk. 42/5). Daraus ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin die beanspruchten Gegenstände bereits mitgenommen hat und der Gesuchsteller sich dem nicht widersetzt. Eine allfällige güterrechtliche Auseinandersetzung wird im Scheidungsverfahren durch- zuführen sein. Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf dieses Begehren nicht einzutreten. C. Unterhaltsbeiträge 1.1. Mit der Berufungsschrift sind konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu for- mulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hunger- bühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 ZPO N 14; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 34). Im Falle von Geld- forderungen sind die Anträge sodann zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf eine Berufung mit einem formal mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Ver- bindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). 1.2. Obschon der Gesuchsgegner die Zusprechung von Ehegattenunter- haltsbeiträgen mit seinen Berufungsanträgen (Urk. 22 S. 2 bis 5) nicht angefoch- ten hat, geht aus der Berufungsbegründung deutlich hervor, dass er der Gesuch- stellerin keine Unterhaltsbeiträge für sie persönlich bezahlen will (insbesondere Urk. 22 S. 63 E. 179). In Anwendung obiger Erwägungen und um nicht in über- spitzten Formalismus zu verfallen, ist in der Folge auch die Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen zu überprüfen.
  35. Die Gesuchstellerin forderte vor Vorinstanz einen Unterhaltsbeitrag für sich und die beiden Kinder von insgesamt Fr. 10'704.85, der Gesuchsgegner woll- - 23 - te ihr Fr. 1'038.– bezahlen. Die Vorinstanz erwog, dass der eingereichte deutsche Ehevertrag (Urk. 10/9) nicht zu berücksichtigen sei, da vorliegend für den Ehe- schutz zwingend schweizerisches Recht anwendbar sei und der Vertrag ausser- dem die Scheidung thematisiere (Urk. 23 S. 21). Die Vorinstanz errechnete ein Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 19'794.– und einen erweiterten Bedarf von insgesamt Fr. 19'537.–. Der Freibetrag wurde hälftig aufgeteilt, was zu einer Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners von insgesamt Fr. 6'937.– (Fr. 2'937.– Ehegattenunterhalt und je Fr. 2'000.– pro Kind) führte (Urk. 23 S. 21 bis 28). 3.1. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, er gehe von der einstufig- konkreten Berechnungsweise aus, da die Parteien in sehr guten Verhältnissen lebten. Er stellt der vorinstanzlichen Berechnung eine eigene entgegen und kommt so auf folgende Einkommens- und Bedarfszahlen: Einkommen Gesuchs- gegner Fr. 14'843.75, Einkommen Gesuchstellerin Fr. 5'974.–; Bedarf Gesuchs- gegner Fr. 11'912.55, Bedarf Gesuchstellerin Fr. 5'627.60 (Urk. 22 S. 46 f.). We- gen der extrem hohen Sparquote der Parteien sei auf eine Überschussverteilung zu verzichten (Urk. 22 S. 56). Der Gesuchsgegner ist zudem der Meinung, dass die Gesuchstellerin ihren Grundbedarf mit ihrem Einkommen decken könne, wes- halb ihr kein Unterhalt zustehe. Obschon die Parteien in sehr guten wirtschaftli- chen Verhältnissen lebten, hätten sie ihr Einkommen nie zur Steigerung des Le- bensstandards verwendet, sondern ihr Einkommen mehrheitlich gespart (Urk. 22 S. 63). Es könne nicht angehen, die ehevertragliche Gütertrennung via hälftige Teilung des Überschusses zu umgehen. In einem Entscheid vom 19. Januar 2015 habe das Obergericht des Kantons Zürich festgehalten, dass ein Ehevertrag be- reits während des Eheschutzverfahrens zu beachten sei (Urk. 22 S. 64 f. unter Hinweis auf OGer LE140034 vom 19. Januar 2015, E. 7.4.3.). Dadurch dass er auch in Zukunft sämtliche Kosten für die Kinder (Krippe, Krankenkasse etc.) übernehmen werde und die Kinder in alternierender Obhut betreut würden, schul- de er auch keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder (Urk. 22 S. 64). 3.2. Die Gesuchstellerin fordert die vollumfängliche Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils. Insbesondere rüge der Gesuchsgegner die zweistufige Be- rechnung entgegen seinen eigenen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren - 24 - (Urk. 34 S. 35 f. unter Hinweis auf Urk. 8 S. 8 f., Urk. 13 S. 4 und Prot. I S. 13). Der Gesuchsgegner habe es versäumt, im erstinstanzlichen Verfahren eine Spar- quote substantiiert zu behaupten sowie zu belegen. Im Übrigen sei eine solche von der Gesuchstellerin bestritten worden. Es sei davon auszugehen, dass eine Vermögenssteigerung aufgrund geerbter und geschenkter Beträge sowie aus dem Verkauf einer Liegenschaft stamme. Die nach Aktenschluss und Beginn der Urteilsberatung eingereichte Eingabe vom 21. April 2015 (Urk. 19 f.) enthalte im Berufungsverfahren unzulässige Noven und sei demnach aus dem Recht zu wei- sen. Der Gesuchsgegner trage die Folgen der Beweislosigkeit, da er nicht nach- zuweisen vermöge, dass die Parteien während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen für ihre laufenden Bedürfnisse und Wünsche verwendet hät- ten und dass und in welchem Umfang dies trotz der trennungsbedingten Mehrkos- ten weiterhin möglich gewesen wäre (Urk. 34 S. 40). 4.1. Für die Unterhaltsberechnung sieht das Gesetz keine bestimmte Me- thode vor. In der Praxis haben sich vor allem zwei Methoden herausgebildet. Zur Ermittlung des ehelichen Unterhalts wird seit jeher die zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung verwendet (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra 2015 S. 271 ff.). Die Methode eignet sich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 337 E. 4.2.2 mit Hinweisen auf BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; 134 III 577 E. 3; BGer5A_908/2011 vom 8. März 2012, E. 4.2.). Die Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode kann aber selbst bei Verhältnissen mit Sparquote erfol- gen, indem diese vom zu verteilenden Überschuss abgezogen wird (Hausheer/ Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 02.66). Weil das Unterhaltsrecht nicht auf eine Umverteilung von Vermögen abzielt, steht diese Sparquote jenem Ehegatten zu, der sie erwirtschaftet hat (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 163 N 31). Der Grundsatz der hälftigen Teilung des Überschusses darf somit nicht da- zu führen, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mehr Mittel zufliessen, als er zur Finanzierung seines gebührenden Unterhalts benötigt (BGE 115 II 424). Dieser bemisst sich bei lebensprägender Ehe an dem in der Ehe zuletzt gemein- - 25 - sam gelebten Standard zuzüglich trennungsbedingter Mehrkosten. In sehr günsti- gen Verhältnissen, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von beiden Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung er- fordert, erfolgt die Ermittlung des Unterhalts hingegen nach der einstufigen Me- thode. In jenen Fällen wird ausschliesslich die Seite des unterhaltsberechtigten Ehegatten von Bedeutung, welcher darzulegen und mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens zu beweisen hat, dass er den geltend gemachten Betrag be- nötigt, um die vor der Trennung bestehende Lebenshaltung weiterzuführen (Bäh- ler, a.a.O., S. 305 f.). Demgegenüber hat bei der zweistufigen Methode der unter- haltspflichtige Ehegatte darzutun und mit demselben Beweismass zu beweisen, dass nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt verwendet wurde bzw. wird, mithin eine und welche Sparquote entstanden ist (Bähler, a.a.O., S. 283; BGE 140 III 485 E. 3.3; OGer LY140051 vom 29. Juli 2015, E. III/C/3.2). Die Grenze dürfte sich dort befinden, wo zweifelsfrei feststeht, dass auch nach De- ckung der Kosten des bisherigen Lebensstandards beider Ehegatten einschliess- lich trennungsbedingter Mehrkosten überschüssige Mittel vorhanden sind. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die einstufige Methode zum Zug (Bähler, a.a.O., S. 283). Die Anwendung der einstufigen Methode ist dadurch gekennzeichnet, dass die konkreten Bedürfnisse anders als bei der zweistufigen Methode nicht gestützt auf Mindestwerte ermittelt werden, sondern die für den Einzelfall zutref- fenden, regelmässig höheren Zahlen eingesetzt werden. Damit muss eine Viel- zahl von Positionen thematisiert werden, was das Streitpotenzial erhöht. Von der einstufigen Methode sollte deshalb eher mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden, auch wenn das Bundesgericht die Ermittlung des Unterhalts nach dem konkreten Bedarf als Grundsatz und die zweistufige Methode sinngemäss als Abweichung davon bezeichnet (Bähler, a.a.O., S. 306). Die Sparquote hat der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz erwähnt. Er selbst stellte aber in der Folge eine zweistufige Berechnung mit Überschussvertei- lung an (Urk. 8 S. 8 ff.). Darauf ist er zu behaften. Wie zu zeigen sein wird, bleibt vorliegend durch das Führen von zwei Haushalten ein zu den Einkommen der Parteien vergleichsweise kleiner Freibetrag, weshalb die Berechnung anhand der zweistufigen Methode angebracht ist. Im Übrigen zeigt auch der vom Gesuchs- - 26 - gegner für die Gesuchstellerin veranschlagte Bedarf, dass nicht derart gute Ver- hältnisse vorliegen, dass sich die einstufige Berechnungsmethode aufzwingen würde. Ob der Freibetrag aufzuteilen ist, wird nach durchgeführter Unterhaltsbe- rechnung zu prüfen sein. 4.2. Hinsichtlich des Ehevertrags der Parteien ist es zwar richtig, dass die Kammer im Entscheid OGer LE140034 vom 19. Januar 2015, E. 7.4.3, einen deutschen Ehevertrag als für im Eheschutzverfahren beachtlich erklärte. Im be- treffenden Fall trafen die Eheleute jedoch Vereinbarungen betreffend einen nach- ehelichen Unterhaltsverzicht sowie mit Bezug auf den Trennungsunterhalt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Parteien trafen eine Rechtswahl, regelten die Gü- tertrennung, eine Ausgleichsvereinbarung bezüglich der Auflösung der Ehe, den Versorgungsausgleich und trafen Vereinbarungen betreffend den nachehelichen Unterhalt (Urk. 10/9). Festzuhalten ist, dass der Unterhaltsanspruch der Gesuch- stellerin ungeachtet des in Deutschland abgeschlossenen Ehevertrags mit deut- scher Rechtswahl nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist (Art. 49 IPRG, Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unter- haltspflichten anzuwendende Recht). Ob die getroffenen Regelungen im Schei- dungsfall zulässig sind, kann hier offen bleiben (vgl. BGE 121 III 393 E. 5). Die Vereinbarung enthält jedenfalls keine Regelung betreffend den ehelichen Unter- halt und ist im Eheschutzverfahren nur schon deshalb unbeachtlich.
  36. Einkommen Gesuchstellerin 5.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Gesuchstellerin könnte mit Dolmetsch- oder Übersetzungsaufträgen mindestens Fr. 1'035.– mehr verdienen (Urk. 22 S. 48 f. unter Hinweis Urk. 26/18-23). Die Argumentation der Vorinstanz gehe fehl, wenn sie den Nebenerwerb isoliert betrachte und die Nebeneinkünfte pau- schal auf Fr. 500.– festsetze, was dem Durchschnitt der letzten Jahre gemäss Steuererklärungen entspreche. Die Einkünfte aus Haupt- und Nebenerwerb seien gesamthaft zu betrachten, da die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebener- werb bis zum Jahr 2013 rein aus fiskalischen Gründen vorgenommen worden und daher unpräzise sei. Der für das Jahr 2014 ausgewiesene Nebenerwerb von ins- gesamt Fr. 12'428.– sei keineswegs aussergewöhnlich hoch oder nicht repräsen- - 27 - tativ, sondern entspreche dem gewöhnlichen, eher noch zu tiefen, für die Ge- suchstellerin möglichen und zumutbaren Betrag, den sie aus ihrer Arbeit als Dol- metscherin/Übersetzerin (zusätzlich) erziele, da sie fast nur im ersten Halbjahr, also vor der Trennung, nebenberuflich als Übersetzerin/Dolmetscherin gearbeitet habe. Der Betrag von Fr. 1'035.– sei sogar zu verdoppeln, da die Gesuchstellerin ab Mitte 2014, wie sie selber zugestanden habe (Urk. 11 Ziff. 2.20), weitere Auf- träge abgelehnt habe, obwohl sie dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Bestimmend für das Einkommen müsse damit das Jahr 2013 sein, bevor der Wunsch nach Trennung aktuell geworden sei. Damals habe die Gesuchstellerin Fr. 5'562.67 monatlich verdient (Urk. 22 S. 48 f.). Die Gesuchstellerin verdiene mit ihrer Fest- anstellung Fr. 3'768.– (nicht Fr. 3'700.–) monatlich (Urk. 22 S. 50). Der Vermö- gensertrag betrage Fr. 411.33 (nicht Fr. 326.–; Urk. 22 S. 51 unter Hinweis auf Urk. 10/3). Insgesamt resultiere ein hypothetisches Gesamteinkommen von Fr. 5'974.– monatlich (Urk. 22 S. 51). 5.2. Der Gesuchsgegner reicht zur Untermauerung seines Standpunktes mit Urk. 26/18-23 unzulässige Noven ein (E. II/2 oben), diese bilden entgegen seiner Darstellung nicht Bestandteil der vor Vorinstanz bereits eingereichten Steuererklärungen 2013 und 2014 (Urk. 10/2+3, Urk. 40 S. 59). Er bringt nicht einmal einen Grund vor, weshalb ihm die Einreichung der entsprechenden Urkun- den vor Vorinstanz nicht möglich gewesen wäre. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien arbeitete die Gesuchstellerin erstmals im Jahr 2014 ganz- jährig als festangestellte Sozialpädagogin (Urk. 11 S. 16 und Urk. 22 S. 48), was Einfluss auf ihre zeitliche Verfügbarkeit als Dolmetscherin/Übersetzerin und damit auf ihr Nebenerwerbseinkommen hat. Es ist deshalb für die Ermittlung ihres Ein- kommens einzig auf das Jahr 2014 abzustellen. Das Nebeneinkommen vorange- hender Jahre bildet keine zulässige Vergleichsbasis. Die Parteien deklarierten in der Steuererklärung 2014 folgende Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 53'963.– aus unselbständigem Haupterwerb, Fr. 11'568.– aus unselbständigem und Fr. 860.– aus selbständigem Nebenerwerb (Urk. 10/3). Die Gesuchstellerin mach- te vor Vorinstanz geltend, ihr Einkommen 2014 sei nicht nachvollziehbar. Sie vermute, dass bei den Fr. 53'963.– Haupterwerb auch noch gewisse Überset- zungsdienstleistungen gemäss separaten Lohnausweisen inbegriffen seien. Sie - 28 - habe mit ihrer Festanstellung beim F._____ 2014 netto lediglich Fr. 45'216.– ver- dient (Urk. 11 S. 17). Dies ist unbestritten (Urk. 22 S. 48; ein Blick in die vor Beru- fungsinstanz vom Gesuchsgegner neu eingebrachte Urk. 26/20 zeigt, dass ihr im Jahr 2014 rückwirkend Mutterschaftsentschädigungen von Fr. 8'746.50 für das Jahr 2012 ausbezahlt wurden). Damit ergibt sich ein monatliches Nettoerwerbs- einkommen der Gesuchstellerin für das Jahr 2014 von Fr. 4'803.65 ([Fr. 45'216.– + Fr. 11'568.– + Fr. 860.–] : 12). Der Vermögensertrag der Gesuchstellerin be- trägt, wie vom Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz geltend gemacht (Urk. 8 S. 8), Fr. 411.33 (Urk. 10/3). Dies ergibt bei der Gesuchstellerin ein anrechenba- res Einkommen von insgesamt rund Fr. 5'215.–.
  37. Einkommen Gesuchsgegner 6.1. Der Gesuchsgegner beruft sich darauf, dass sein Einkommen ebenfalls falsch berechnet worden sei. Er habe gemäss Steuererklärung 2014 aus Haupt- erwerb Fr. 163'166.– und aus Nebenerwerb Fr. 2'000.– erzielt, d.h. Fr. 13'763.83 pro Monat. Die Vorinstanz habe ihm den ganzen Wertschriftenertrag von Fr. 22'853.– statt lediglich Fr. 17'917.– angerechnet. Damit betrage sein monatli- ches Einkommen insgesamt Fr. 15'256.93 statt Fr. 15'268.– (Urk. 22 S. 51). 6.2. Die Rüge des Gesuchsgegners trifft für das Quantitative zu. Es ist ihm somit ein Einkommen von Fr. 15'256.90 (bzw. Fr. 14'856.90 exkl. Kinderzulagen; Urk. 8 S. 8 und Urk. 23 S. 22 f.) anzurechnen. Der Vorinstanz wegen dieser Diffe- renz Einseitigkeit und Oberflächlichkeit vorzuwerfen, nachdem er anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung äusserst rudimentär zum Unterhalt plädiert hatte (Urk. 13 S. 5 und Prot. I S. 13), ist nicht angebracht.
  38. Bedarf der Parteien: Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'350.- Fr. 1'350.- Grundbetrag Kinder Fr. 480.- Fr. 320.– Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 2'710.- Fr. 2'100.- Elektrisch/Gas Fr. 25.- Fr. 25.- - 29 - Krankenkasse Fr. 542.- Fr. 507.- Krankenkasse Kinder Fr. 0.– Fr. 290.- Telefon/Internet Fr. 120.- Fr. 120.- Radio-/TV-Gebühren Fr. 39.- Fr. 39.- Hausratversicherung Fr. 30.- Fr. 30.- Fahrkosten Fr. 100.- Fr. 600.- auswärtige Verpflegung Fr. 150.- Fr. 0.- Kinderbetreuungskosten Fr. 0.– Fr. 2'313.– Gesundheitskosten Fr. 200.- Fr. 100.– Lebensversicherung Fr. 328.– Hobbies Fr. 600.– Fr. 400.– Dritte Säule Fr. 560.– Fr. 560.– Zwischentotal vor Steuern Fr. 6'906.– Fr. 9'082.– Steuern Fr. 750.- Fr. 1'350.- Total Fr. 7'656.– Fr. 10'432.– Gesamtbedarf der Parteien Fr. 18'088.- a) Zu Recht beruft sich der Gesuchsgegner darauf, dass ihm bei gemein- samer Obhut (bzw. einem substantiellen Betreuungsanteil) ebenfalls ein Grundbe- trag von Fr. 1'350.– zusteht (Urk. 22 S. 51). b) Aufgrund der Betreuungsanteile sind die Kindergrundbeträge im Ver- hältnis 60:40 aufzuteilen. Der Gesuchstellerin sind damit Fr. 480.– und dem Ge- suchsgegner Fr. 320.– im Bedarf einzusetzen. c) Die aktuellen und ausgewiesenen Mietkosten der Gesuchstellerin be- tragen Fr. 2'710.– brutto (Urk. 38), darauf ist abzustellen. Der Betrag erweist sich angesichts des ehelichen Standards und der hohen Mietpreise in der Stadt Zürich als angemessen. Der effektiv vom Gesuchsgegner zu tragende Mietzins seiner Wohnung beträgt Fr. 2'100.– (s. E. B/1.1 oben). Auch bei ihm ist auf die tatsächli- chen Verhältnisse abzustellen (Urk. 22 S. 52). - 30 - d) Der Gesuchsgegner moniert, dass die vorinstanzlich veranschlagten Telefonkosten erheblich von den effektiven Kosten abweichen würden. Seine Kosten für Telefonie und Internet würden pro Monat Fr. 46.30 betragen, wobei er aufgrund seiner Arbeit eine extra schnelle Verbindung für das Internet abonniert habe. Die Gesuchstellerin benötige lediglich eine normal schnelle Verbindung, weshalb ihr Fr. 40.– im Bedarf einzusetzen seien (Urk. 22 S. 52 f.). Die Anrechnung eines gerichtsüblichen Betrags von je Fr. 120.– ist nicht zu beanstanden, da sich eine gewisse Pauschalisierung im summarischen Verfahren rechtfertigt – insbesondere wenn wie vorliegend keine Belege eingereicht werden und die finanziellen Verhältnisse gut sind. Bei der neu eingereichten Telefonab- rechnung (Urk. 26/24) handelt es sich zudem um ein unzulässiges Novum (s. E. II/2 oben; Urk. 34 S. 38). e) Der Gesuchsgegner beanstandet, entgegen der Annahme der Vor- instanz würden die Parteien über keinen Fernseher verfügen, weshalb sie ledig- lich Radiogebühren von monatlich Fr. 14.09 bezahlen müssten (Urk. 22 S. 53 und 26/25). Beide Parteien haben vor Vorinstanz – soweit ersichtlich – die Berücksichti- gung von Radio- und TV-Gebühren nicht thematisiert (Urk. 8 S. 8 f. und Urk. 11 S. 15 f.). Die Vorderrichterin hat im Sinne einer im summarischen Verfahren zu- lässigen Pauschalisierung bei beiden Parteien je Fr. 39.– in ihrem Bedarf berück- sichtigt. Es kann sinngemäss auf die Erwägungen zu den Telefonkosten verwie- sen werden. f) Der Gesuchsgegner rügt, auch bei der Hausratversicherung entspre- che die Annahme der Vorinstanz nicht der Realität. Die Parteien hätten keine Hausratversicherung abgeschlossen, sondern lediglich eine Privathaftpflichtversi- cherung mit Deckung der Mieterschäden, welche sich auf monatlich Fr. 11.67 (Urk. 26/26) belaufe. Wenn die Gesuchstellerin nun einen Teil für eine Hausrat- versicherung verlange, erfolge dies entgegen dem in der Ehe gelebten Standard (Urk. 22 S. 53). - 31 - Die Ausführungen des anwaltlich vertretenen Gesuchsgegners sind – soweit ersichtlich (Urk. 8 S. 8 f. und Urk. 13 S. 5) – neu und unter Verweis auf die Aus- führungen zu den Telefon- und Radio-/Fernsehkosten nicht mehr zu hören (Urk. 34 S. 38). Es bleibt bei dem von der Vorinstanz eingesetzten Betrag von je Fr. 30.–. g) Unter dem Titel Kinderbetreuungskosten beanstandet der Gesuchs- gegner, die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder beliefen sich auf monatlich Fr. 2'313.–, welche er bezahle und welche ihm anzurechnen seien. Vorzumerken bleibe, dass sich dieser Betrag ab August 2016 auf Fr. 1'728.88 reduzieren wer- de, da D._____ dann in den Kindergarten komme und somit die Krippenkosten entfallen und Hortkosten dazukommen würden (Urk. 22 S. 54). Die Gesuchstelle- rin entgegnet, es sei auf die effektiven Kosten von Fr. 2'313.– abzustellen. Es sei noch nicht klar, inwiefern sich diese in Zukunft reduzieren würden. Sie habe die alleinige Obhut zugesprochen erhalten, weshalb die Kosten in ihrer Bedarfsbe- rechnung zu berücksichtigen seien. Dies wäre selbst bei gemeinsamer Obhut der Fall (Urk. 34 S. 38 f.). Der Gesuchsgegner erklärt mit keinem Wort, wie er den Betrag von Fr. 1'728.88 berechnet. Die Herabsetzung der Fremdbetreuungskosten ab Som- mer 2016 wurde zudem vor Vorinstanz – soweit ersichtlich (Urk. 8 S. 8 und Urk. 13 S. 5) – nicht beantragt. Es ist damit auf die aktuellen Kosten von Fr. 2'313.– abzustellen. Da die Gesuchstellerin selber erklärt, der Gesuchsgegner bezahle die Fremdbetreuungs- und Krankenkassenkosten (Urk. 48 S. 12), sind diese Kosten entgegen der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners zu berück- sichtigen (die Rechnungen lauteten bisher auf beide Parteien, Urk. 6/7). Das glei- che gilt für die Krankenkassenkosten der Kinder. h) aa) Bei den Fahrkosten der Gesuchstellerin rügt der Gesuchsgegner, das Billett der Gesuchstellerin für den öffentlichen Verkehr werde ihr von ihrer Ar- beitgeberin zur Verfügung gestellt, direkt oder indirekt via Gutscheine, da sie auf- grund ihrer Arbeit oft im Kanton Zürich unterwegs sei. Sie habe deshalb entgegen der Annahme der Vorinstanz keine Ausgaben unter diesem Titel (Urk. 22 S. 54). - 32 - Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass die Gesuchstellerin von ih- rem Arbeitgeber kein ÖV-Abo zur Verfügung gestellt bekommt (Urk. 23 S. 26). Der Gesuchsgegner beschränkt sich darauf, seinen vor Vorinstanz eingenomme- nen Standpunkt zu wiederholen, ohne sich in rechtsgenügender Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Der vorinstanzlich eingesetzte Betrag von Fr. 100.– ist damit zu bestätigen. bb) Hinsichtlich der eigenen Mobilitätskosten moniert der Gesuchsgeg- ner, von den Fr. 756.– für das ZVV Billet der Zone 110 erhalte er von seinen Ar- beitgeberinnen lediglich Fr. 100.– pro Jahr. Nichtsdestotrotz müsse er öfters ge- schäftlich ins Zentrum von Zürich oder nach Kloten reisen, weshalb ihm monatlich Fr. 54.67 als Auslagen für den öffentlichen Verkehr anzurechnen seien. Darüber hinaus nutze er das Abo auch privat. Die pauschale Aussage der Vorinstanz, auf- grund der Zusprechung von Fr. 600.– pro Monat für das Auto seien ihm keine zu- sätzlichen Kosten für ein Abo zuzusprechen, seien willkürlich und würden dem Lebensstandard in der Ehe widersprechen (Urk. 22 S. 54). Er benutze zudem pri- vat ein Auto. Die Vollkostenrechnung des Fahrzeuges unter Berücksichtigung der Beiträge seiner Arbeitgeberinnen an das Fahrzeug betrage monatlich Fr. 1'180.84. Bei den guten finanziellen Verhältnissen habe er sehr wohl ein An- recht darauf, dass die Autokosten in seinen Bedarf aufgenommen würden. Das Auto habe zum gewohnten Lebensstandard gehört (Urk. 22 S. 55 unter Verweis auf Urk. 10/8). Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren weder substantiiert dargelegt, wofür er ein Fahr- zeug benötige, noch woraus sich die Kosten zusammensetzten. Mangels Kompe- tenzcharakter seien die Fahrzeugkosten überhaupt nicht zu berücksichtigen (Urk. 34 S. 39). Die vom Gesuchsgegner heute geltend gemachten Autokosten gehen aus der Aufstellung in Urk. 18/2 hervor. Entgegen der Vorinstanz sind sie beachtlich (s. E. 8 unten; Urk. 17 und 18/1-2; Urk. 23 S. 4). Darin berief sich der Gesuchs- gegner auf einen monatlichen privaten Verbrauch von Fr. 1'180.84 und merkte an: "Ganz überwiegend waren dies Reisen mit B._____ und den Kindern." Abgese- hen davon, dass Amortisationskosten (gemäss Gesuchsgegner Fr. 655.59, Urk. 18/2) nicht im Bedarf berücksichtigt werden können, da sie zu Vermögensbil- - 33 - dung führen, zeigt seine Aussage auch, dass die Benützung eines Autos eigent- lich auch zum ehelichen Lebensstandard der Gesuchstellerin gehörte. Da dem Gesuchsgegner gemäss dessen eigenen Angaben nach Abzug der Amortisati- onskosten somit Autokosten von lediglich rund Fr. 525.– verbleiben, ist die vo- rinstanzliche Vorgehensweise der Berücksichtigung von insgesamt Fr. 600.– an Fahrkosten nicht zu beanstanden. Damit sind auch die geltend gemachten Kosten für den öffentlichen Verkehr abgegolten. i) Bei der Position auswärtige Verpflegung beanstandet der Gesuchs- gegner, die Vorinstanz habe zu Unrecht bei beiden Parteien einen Betrag von Fr. 150.– eingesetzt. Er arbeite von zu Hause aus, die Gesuchstellerin sei bloss zu 50 % angestellt und nehme ihre Mahlzeiten zum Teil von zu Hause mit. Sie habe daher keine Ausgaben für auswärtige Verpflegung. Gegenteiliges sei von der Gesuchstellerin zu beweisen, falls sie an dieser Position festhalten wolle (Urk. 22 S. 55). Der Gesuchsgegner setzte bei beiden Parteien keinen Betrag für auswärtige Verpflegung ein (Urk. 8 S. 8 f.). Soweit ersichtlich, bestritt er anlässlich der Haupt- verhandlung den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Betrag von Fr. 150.– nicht (Urk. 11 S. 16, Urk. 13 S. 5 und Prot. I S. 11 ff.; Urk. 34 S. 39). Der Gesuchsgegner setzt sich auch hier nicht in rechtsgenügender Weise mit den – zutreffenden – vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag von monatlich Fr. 150.– angemessen erscheine (Urk. 23 S. 27). Im summarischen Verfahren sind die Kosten für aus- wärtige Verpflegung nicht zu beweisen, sondern glaubhaft zu machen. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse ist die Berücksichtigung von Fr. 150.– für aus- wärtige Verpflegung auch bei Teilzeitpensum und teilweiser Mitnahme des Es- sens von zu Hause nicht zu beanstanden. Dem Gesuchsgegner sind aufgrund der Zuteilung der ehelichen Wohnung an ihn und des Umstandes, dass er damit wei- terhin von zu Hause aus arbeitet, keine Kosten für auswärtige Verpflegung in sei- nen Bedarf aufzunehmen. - 34 - j) Mit den übrigen Bedarfszahlen gemäss Vorinstanz setzt sich der Ge- suchsgegner nicht (substantiiert) auseinander (vgl. Urk. 22 S. 46 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, von ihnen abzuweichen. k) Bei den Steuern moniert der Gesuchsgegner, die Berechnung der Vor- instanz sei nicht nachvollziehbar. Die Steuerberechnung für das Jahr 2015 ge- mäss dem Programm des kantonalen Steueramtes ergebe, dass den Gesuchs- gegner Steuern in Höhe von Fr. 2'136.30 und die Gesuchstellerin von Fr. 52.55 pro Monat erwarten würden (Urk. 22 S. 55 f.). Die Gesuchstellerin macht geltend, die Berechnungen des Gesuchsgegners beruhten auf verschiedenen unzutreffen- den Annahmen (Urk. 26/29+30; Urk. 34 S. 39). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens ist die zukünftig anfallende steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Er- messens zu schätzen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 118A Ziff. 12). In Anbe- tracht der unter Ziff. 5 und 6 errechneten Einkommen der Parteien (Gesuchstelle- rin: Fr. 5'215.–, Gesuchsgegner: Fr. 15'256.90) und der unter Ziff. 8 festzusetzen- den Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderunterhaltsbeiträge rund Fr. 3'650.–) ist bei der Gesuchstellerin basierend auf dem Steuerrechner der eidgenössischen Steuer- verwaltung (http://www.estv2.admin.ch/d/dienstleistungen/steuerrechner/steuer- rechner.htm) von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 80'000.– und einer monatlichen steuerlichen Belastung von rund Fr. 750.– und beim Gesuchsgegner von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 115'000.– und einer monatlichen Steuerlast von rund Fr. 1350.– auszugehen.
  39. Es resultiert ein Freibetrag von rund Fr. 2'400.– (Fr. 5'215.– + Fr. 15'256.90 = Fr. 20'471.90 ./. Fr. 18'088.– = Fr. 2'383.90). Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, die Parteien hätten während der Ehe eine extrem hohe Sparquote gehabt. Der Überschuss sei nie in die Anhebung des Lebens- standards, sondern immer ins Sparkapital geflossen (Differenz angespartes Ver- mögen und Kapitalgewinne vom 31. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2014 für den Gesuchsgegner Fr. 1'748'863.–, für die Gesuchstellerin Fr. 288'802.–). Der Überschuss werde entsprechend nicht zur Erreichung oder Erhöhung des Le- bensstandards benötigt und sei gemäss dem Beitrag am Gesamteinkommen zu - 35 - teilen (Urk. 8 S. 10). Die Gesuchstellerin bestritt die extrem hohe Sparquote. Es sei davon auszugehen, dass im Vermögen des Gesuchsgegners auch während der Ehe ererbte und geschenkte Beträge enthalten seien. Offenbar sei das Ver- mögen des Gesuchsgegners im Jahr 2014 deshalb erheblich gestiegen, weil er eine ihm gehörende Liegenschaft verkauft habe (Urk. 11 S. 19). Der Gesuchs- gegner behauptete daraufhin, es gebe auch Erbvorbezüge (Urk. 13 S. 5). Der Hauptteil sei jedoch angespart oder am Kapitalmarkt vermehrt. Die Erträge aus der Liegenschaft würden sich auf eine Liegenschaft in … beziehen. Diese sei ver- kauft worden und der Gegenwert sei im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt. Da- bei habe es sich um eine Liegenschaft aus der Familie, einen Erbvorbezug, ge- handelt (Prot. I S. 13). Mit Eingabe vom 21. April 2015 reichte der Gesuchsgegner eine Aufstellung zu seiner Vermögensentwicklung ein (Urk. 19 und 20/1). Die Aufstellung zu seiner Vermögensentwicklung in Urk. 20/1 ist grundsätz- lich beachtlich: Hat das Gericht den Sachverhalt – wie im Eheschutzverfahren (Art. 272 ZPO) – von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsa- chen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Für die Par- teien ist nicht erkennbar, wann der (gerichtsinterne) Vorgang der Urteilsberatung beginnt. Zumindest am Einzelgericht dürfte die eigentliche Urteilsberatung in aller Regel unmittelbar vor der Urteilsfällung, d.h. am gleichen Tag, stattfinden (in die- sem Sinne auch BGer 5A_445/2014 vom 28. August 2014, E. 2.1). Hiesige Ge- richte lassen bei Geltung der Untersuchungsmaxime Noven regelmässig noch bis zur Urteilsfällung zu. Das Bundesgericht äusserte sich nun jedoch dahingehend, dass die Urteilsberatung nach dem Schluss der Hauptverhandlung beginne (BGE 138 III 788 E. 4.2). Es scheint davon auszugehen, dass sich das Gericht nach der Hauptverhandlung in die Urteilsberatung begibt, welche dann mehr oder weniger unmittelbar zum Entscheid führt (so auch die Botschaft: "Nach den Schlussvorträ- gen tritt der Prozess in das sog. Urteilsstadium", BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7343). Will man die Urteilsberatung tatsächlich – und entgegen dem eigentlichen Wort- sinn – als Verfahrensabschnitt betrachten, der sich über einen gewissen Zeitraum hinziehen kann, so ist zumindest zu verlangen, dass das Gericht zuhanden des Protokolls festhält, wann es das Hauptverfahren für abgeschlossen hält und sich in die Urteilsberatung begibt (in diesem Sinne auch BSK ZPO-Willisegger, - 36 - Art. 229 ZPO N 9; OGer LE150040 vom 16. Oktober 2015, E. II/2). Dies hat die Vorinstanz nicht getan (Prot. I S. 32 f.). Damit ist Urk. 20/1 betreffend die Vermö- gensentwicklung des Gesuchsgegners entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 34 S. 40) nicht verspätet. Seine Aufstellung wird jedoch mit keinerlei Urkunden – ins- besondere zum Vermögensstand anfangs Ehe – belegt. Die mit der Berufung ein- gereichte Urk. 26/23 erweist sich als verspätet. Nachdem der Gesuchsgegner zu- dem nicht einmal behauptet, wieviel die Parteien monatlich gespart haben (die Vermehrung von Vermögen am Kapitalmarkt kann von Vornherein nicht als Spa- ren betrachtet werden), ist der Freibetrag auf die beiden Parteien aufzuteilen. Aufgrund des Umstandes, dass beide Parteien die Kinder substantiell betreuen, ist der Freibetrag hälftig aufzuteilen. Die Unterhaltsberechnung präsentiert sich demgemäss wie folgt: Bedarf Gesuchstellerin und Kinder Fr. 7'656.– Anteil Freibetrag Fr. 1'200.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 5'215.– Unterhaltsanspruch Fr. 3'641.– Die Unterhaltsbeiträge sind in Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich und in solche für die gemeinsamen Söhne C._____ und D._____ auf- zuteilen. Entsprechend der dargestellten Berechnung ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen monatlichen Beitrag an die Kinderkosten in der Höhe von je Fr. 600.– pro Kind zu bezahlen. Es sind keine zusätzlichen Kin- derzulagen zu bezahlen, da sie im Einkommen des Gesuchsgegners bereits ent- halten sind (s. E. 6.2 oben). Der Gesuchsgegner ist zudem zu verpflichten, die re- gelmässig anfallenden Kinderkosten betreffend Krankenkasse und Fremdbetreu- ung zu bezahlen. Weiter ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'441.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge werden fällig ab dem Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung, d.h. erstmals (pro rata) ab dem 13. August 2015. - 37 - IV. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Be- rücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.– angemessen. Sind Kinderbelange strittig, werden die Kosten des Verfahrens (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (Urk. 22 S. 68 f.) und gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Aus- gang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte auferlegt und die Prozessent- schädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Sol- che Gründe werden den Parteien vorliegend nicht abgesprochen, womit die Kos- ten betreffend die Kinderbelange den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind. Im Üb- rigen obsiegt der Gesuchsgegner mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren be- treffend die Wohnung; was die Unterhaltsbeiträge betrifft obsiegt er zu ca. einem Viertel. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühren des Berufungsverfah- rens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzu- schlagen. Es wird beschlossen:
  40. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung – Einzelgericht, vom 5. Juni 2015 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 8 bis 10 am 19. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.
  41. Der Antrag des Gesuchsgegners, es sei für die Söhne C._____, geboren tt.mm.2009, und D._____, geboren tt.mm.2012, eine Kindsvertretung anzu- ordnen, wird abgewiesen.
  42. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Gesuchstellerin vom 12. Oktober 2015 wird nicht eingetreten. - 38 -
  43. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  44. Die Obhut über die Söhne C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2012, wird den Parteien gemeinsam belassen.
  45. Die Parteien betreuen die Söhne C._____ und D._____ wie folgt: Der Gesuchsgegner betreut die Söhne - jede Woche von Mittwoch, nach der Schule bzw. Fremdbetreuung, bis Freitagabend, nach der Schule bzw. Fremdbetreuung; - in den geraden Kalenderwochen von Freitag, nach der Schule bzw. Fremdbetreuung, bis Sonntag, 18.00 Uhr; - am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, d.h. am 26. Dezember (am 24. und 25. Dezember werden sie von der Gesuchstellerin betreut); - in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am
  46. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am
  47. Januar. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, so ist der Gesuchsgegner zu- sätzlich berechtigt, die Kinder bis und mit Ostermontag zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so ist der Gesuchsgegner be- rechtigt, die Kinder bis und mit Pfingstmontag zu betreuen. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienrechts hat der Gesuchs- gegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzu- sprechen. In der übrigen Zeit werden die Söhne von der Gesuchstellerin betreut. Sie wird ebenfalls für berechtigt erklärt, die Kinder für die Dauer von drei Wo- chen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men. Die Ausübung des Ferienrechts hat die Gesuchstellerin mindestens drei Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner abzusprechen.
  48. Die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse …, … Zürich, inkl. Hausrat und Mobiliar, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen. - 39 - Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin mit den Kindern die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse …, … Zürich, am 13. August 2015 bereits verlassen hat. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Schlüssel und den Briefkasten- schlüssel der ehelichen Wohnung dem Gesuchsgegner unverzüglich auszu- händigen.
  49. Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für die Söhne, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpfle- gung, Anteil Miete, Alltagsbekleidung, Hobbies) jeweils selber. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe von Fr. 600.– pro Kind zu bezahlen. Die Beiträge an die Kinderkosten sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats und rückwirkend auf den 13. August 2015. Der Gesuchsgegner wird zudem verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten betreffend Krankenkasse und Fremdbetreuung zu bezahlen.
  50. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'441.– zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats und rückwirkend per 13. August 2015.
  51. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  52. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.
  53. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vor- schuss im Betrag von Fr. 3'500.– zu ersetzen.
  54. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 40 -
  55. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  56. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE150035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 8. Dezember 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 5. Juni 2015 (EE150047-L)

- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 1 S. 2)

1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Die Söhne C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2012, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

3. Es sei das Besuchsrecht des Gesuchsgegners festzulegen.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie selber und die beiden Kinder monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

5. Die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse …, … Zürich, sei samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin und den gemein- samen Kindern zuzuteilen.

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis spätestens Ende April 2015 zu verlassen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2015 präzisiertes Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 11 S. 1 f.)

1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Die Söhne C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2012, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

3. Es sei dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht wie folgt zu gewäh- ren:

- Jedes zweite Wochenende von Samstag auf Sonntag.

- 2 x 1 Woche Ferien pro Jahr (nicht am Stück) während den Schulferien.

- Die Hälfte der Feiertage wie Ostern, Pfingsten, Weihnachten und Neujahr.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie selber und die beiden Kinder monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

5. Die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse …, … Zürich, sei samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin und den gemein- samen Kindern zuzuteilen.

- 3 -

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis spätestens Ende Mai 2015 zu verlassen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners. Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Urk. 8 S. 2)

1. Es sei den Gesuchsparteien das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Die Söhne C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2012, seien unter die gemeinsame elterliche Obhut zu stel- len.

3. Die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse …, … Zürich, sei samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsgegner zuzuteilen.

4. Der monatliche Unterhalt für die Gesuchstellerin sei auf CHF 1'038.– festzusetzen.

5. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner eine Frist bis mindestens Ende September 2015 zum Verlassen der Wohnung einzuräu- men.

6. Unter hälftiger Teilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsparteien. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Juni 2015: (Urk. 23 S. 31 f.)

1. Es wird festgehalten, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind.

2. Die Obhut über die Söhne C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2012, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.

3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder

- jede Woche von Freitag, 08.00 Uhr bis um 18.00 Uhr,

- in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 08.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr,

- am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, dh. am 26. Dezember,

- in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am

1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, dh. am

2. Januar auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

- 4 - Fällt das Besuchswochenende auf Ostern, so ist der Gesuchsgegner zusätz- lich berechtigt, die Kinder bis und mit Ostermontag zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Fällt das Besuchswochenende auf Pfingsten, so ist der Gesuchsgegner berechtigt, die Kinder bis und mit Pfingstmontag bei sich auf Besuch zu haben. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Ge- suchsgegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin ab- zusprechen.

4. Die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse …, … Zürich, wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse …, … Zürich, spätestens per 1. September 2015 zu ver- lassen.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'000.– (Fr. 2'000.– pro Kind), zuzüglich vertragli- cher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens jedoch per

1. September 2015.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'937.– zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens je- doch per 1. September 2015.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

10. Es werden keine Parteientschädigungen festgesetzt.

11. [Mitteilung]

12. [Berufung]

- 5 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 22 S. 2 ff.): "1. Die Ziff. 2 des Urteils vom 5. Juni 2015 sei aufzuheben und die Söhne C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2012, seien unter die gemeinsame und alternierende elterliche Obhut zu stellen;

2. Die Ziff. 3 des Urteils vom 5. Juni 2015 sei aufzuheben und dem Berufungskläger

- jede Woche vom Dienstag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr,

- in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr,

- an Heiligabend und 1. Weihnachtstag,

- in den geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom

31. Dezember bis 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrstag, d.h. am 2. Januar, die Obhut zuzuteilen, eventualiter sei, für den Fall, dass der Berufungsbeklagten die alleinige Obhut zugeteilt wird, dem Berufungskläger ein zur vorstehenden Rege- lung äquivalentes Besuchsrecht einzuräumen; Es sei dem Berufungskläger, wenn Ostern oder Pfingsten auf ein gera- des Wochenende fällt, zudem die Obhut für den drauffolgenden Mon- tag zuzuteilen, eventualiter sei, für den Fall, dass der Berufungsbeklagten die alleinige Obhut zugeteilt wird, dem Berufungskläger ein zur vorstehenden Rege- lung äquivalentes Besuchsrecht einzuräumen; Es seien der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte als berechtigt zu erklären, die Kinder für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Aus- übung des Ferienrechts haben die Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen.

3. Die Ziff. 4 des Urteils vom 5. Juni 2015 sei aufzuheben und die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse …, … Zürich, sei samt Hausrat und Mobiliar dem Berufungskläger zuzuteilen, eventualiter sei dem Berufungskläger das Büro im Untergeschoss der ehelichen Wohnung zur alleinigen Benützung zuzuteilen;

4. Die Ziff. 5 des Urteils vom 5. Juni 2015 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagten sei eine grosszügige Auszugsfrist einzuräu- men;

5. Die Ziff. 6 der Verfügung vom 5. Juni 2015 sei aufzuheben;

- 6 -

6. Eventualiter sei die Ziff. 6 des Urteils vom 5. Juni 2015 aufzuhe- ben und der Unterhalt für die Berufungsbeklagte auf die Höhe der Kosten von zwei Fremdbetreuungstagen der Kinder festzusetzen;

7. Eventualiter sei die Ziff. 5 des Urteils vom 5. Juni 2015 aufzuhe- ben und dem Gesuchsgegner eine Frist bis mindestens Ende Ok- tober 2015 zum Verlassen der Wohnung einzuräumen;

8. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren;

9. Der Berufungsbeklagten sei superprovisorisch für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verbieten, ohne Einwilligung des Beru- fungsklägers an der Fremdbetreuung der Kinder etwas zu ändern;

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Berufungsbeklagten (Urk. 34 S. 2) "1. Die Anträge des Gesuchsgegners und Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

5. Abteilung, vom 05.06.2015 in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2000 verheiratet (Urk. 10/9) und El- tern der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2012. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und stellte in der Folge die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 23 S. 4). Die Vorinstanz fällte am 5. Juni 2015 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 23).

2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) am 18. Juni 2015 innert Frist Berufung, wobei er die

- 7 - oben angeführten Anträge stellte (Urk. 22 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 wurde der Berufung des Gesuchsgegners gegen Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 des vorinstanzlichen Urteils einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 27 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Zudem wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses angesetzt (Dispositiv-Ziffer 3). Dieser wurde fristgerecht geleistet (Urk. 28). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin zum Gesuch des Gesuchsgeg- ners um aufschiebende Wirkung erfolgte mit Eingabe vom 2. Juli 2015 (Urk. 29). Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde der Berufung des Gesuchsgegners gegen Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 des vorinstanzlichen Urteils die aufschiebende Wirkung erteilt und der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 32 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Berufungsantwort datiert vom 20. Juli

2015. Die Gesuchstellerin schliesst darin auf Abweisung der Berufung (Urk. 34 S. 2). Am 31. Juli 2015 wurden im Einverständnis mit beiden Parteien Vergleichs- gespräche geführt, die zu keiner Einigung führten (Prot. S. 7). Mit Eingabe vom

13. August 2015 teilte die Gesuchstellerin mit, mit den Kindern gleichentags aus der ehelichen Wohnung ausgezogen zu sein (Urk. 37). Die Eingabe wurde dem Gesuchsgegner am 19. August 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 39). Mit Eingabe vom 28. August 2015 nahm der Gesuchsgegner Stellung zur Berufungs- antwort (Urk. 40). Mit Verfügung vom 7. September 2015 wurde der Gesuchstelle- rin Frist zur Berufungsduplik angesetzt (Urk. 53). Nach einmaliger Fristerstre- ckung (Urk. 44) erfolgte diese mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 (Urk. 48). Un- terdessen hatte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 15. September 2015 das Gesuch gestellt, es sei für die beiden Söhne eine Kindsvertretung anzuordnen (Urk. 45). Mit Verfügung vom 16. September 2015 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu diesem Antrag Stellung zu nehmen (Urk. 47). Die Gesuchstelle- rin erstattete ihre Stellungnahme mit der Berufungsduplik vom 12. Oktober 2015 (Urk. 48). Die Berufungsduplik wurde dem Gesuchsgegner am 20. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 48 und 51). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 8 - II.

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 8 bis 10 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten (betreffend Dispositiv- Ziffer 7 s. E. 3.2 und III/C/1 unten). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Ur- teil am 19. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 21). Dies ist vorzumer- ken.

2. In prozessualer Hinsicht ist zudem zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das Bundesgericht hat eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, abgelehnt und festge- halten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt nach der Praxis der Kammer auch in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend ge- macht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht wer- den, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE130065 vom 3. Januar 2014, E. II/A/2).

3. Änderung von Berufungsbegehren 3.1. Eine Klageänderung ist in der Berufung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (gleiche Verfahrensart und sachlicher Zusammenhang oder Zustimmung der Gegenpartei) gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). 3.2. Der Gesuchsgegner hat mit seiner Eingabe vom 28. August 2015 fol- gende neuen Rechtsbegehren gestellt (Urk. 40 S. 2 ff.): "[neu 6.] Die Ziff. 7 des Urteils vom 5. Juni 2015 sei aufzuheben;

- 9 - [neu 7.] Eventualiter sei der Unterhalt für die Berufungsbeklagte auf die Höhe der Kosten der Fremdbetreuungstage der Kinder festzusetzen; [neu 9.] Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Schlüssel und den Briefkastenschlüssel der ehelichen Wohnung dem Berufungskläger auszuhändigen; [neu 10.] Dem Berufungskläger sei die Verrechnung künftiger Unter- haltsbeiträge mit während des Verfahrens geleisteten Unter- haltsbeiträgen zu gewähren." Einzig das neue Rechtsbegehren Ziff. 9 betreffend die Herausgabe der Schlüssel der ehelichen Wohnung ist durch den Auszug der Gesuchstellerin am

13. August 2015 und damit durch neue Tatsachen bedingt. Dieses Begehren wird unter dem Titel der Zuteilung der ehelichen Wohnung abzuhandeln sein (E. III/B unten). Die übrigen neuen Rechtsbegehren sind unzulässig. 3.3. Die folgenden in der Duplik vorgebrachten Rechtsbegehren der Ge- suchstellerin sind durch deren Umzug bedingt und damit zulässig gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO (Urk. 48 S. 2): "1. Es sei die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse … in … Zü- rich dem Gesuchsgegner und Berufungskläger für die Dauer des Getrenntlebens zuzuteilen.

2. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten für die Dauer des Ge- trenntlebens folgende Gegenstände auf erstes Verlangen aus dem gemeinsamen Hausrat und Mobiliar herauszugeben bzw. zu überlassen:

- Schreibtisch Kartell

- roter Stuhl Kartell

- Roll-Container Kartell (drei Stück)

- Bertoia-Sessel

- Bertoia-Ottmann

- 2 grosse Terracotta-Töpfe (und weitere Töpfe)

- Ca. 2 Walliser Schaffelle

- grauer Peter Stein

- grosse Barbara Ellmer

- Ladina Gaudenz aus D._____' Zimmer"

- 10 - Die Begehren werden ebenfalls unter dem Titel der Zuteilung der ehelichen Wohnung abzuhandeln sein. III. A. Obhut und Betreuung

1. Die Vorinstanz erwog, die bisherige Betreuung der Kinder dürfte trotz abweichender Parteidarstellung vorwiegend der Gesuchstellerin oblegen haben. Sie gehe einem Teilzeitpensum nach, währenddessen der Gesuchsgegner 100 % arbeite, wenn auch zu Hause. Bei einer solchen Rollenteilung liege es erfah- rungsgemäss in der Natur der Sache, dass diejenige Partei, welche lediglich ein- geschränkt erwerbstätig sei, einen grösseren Anteil der Arbeiten betreffend Haus- halt und Kinder erledige. Dafür spreche auch, dass die Betreuung der Kinder an allen Arbeitstagen der Gesuchstellerin in der Krippe bzw. dem Hort stattfinde. Was die zeitliche Verfügbarkeit betreffe, überzeuge die Behauptung des Ge- suchsgegners nicht, er könne sein volles Arbeitspensum mit der von ihm gefor- derten geteilten Obhut in Einklang bringen bzw. sein Arbeitspensum bei einer wo- chenweisen Betreuung reduzieren. Der Gesuchsgegner habe jedoch eine enge Beziehung zu den Kindern (Urk. 23 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin verfüge hinge- gen zum einen über grössere Erfahrung in der gleichzeitigen und ganztägigen Be- treuung der Kinder und stelle zum anderen den grösseren Garanten für Stabilität und Kontinuität in deren Betreuung und Erziehung dar. Die Kinder wurden folglich unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt (Urk. 23 S. 12 f.). Das Besuchsrecht des Gesuchsgegners wurde von der Vorinstanz wie eingangs erwähnt geregelt (Urk. 23 S. 13 bis 15). 2.1. Der Gesuchsgegner rügt im Wesentlichen, erstens habe sich die Vor- instanz nicht mit dem neuen Recht und den Entwicklungen im Verständnis der Rolle des Mannes für das Grosswerden der Kinder auseinandergesetzt und die alternierende Obhut mit Blick auf das Kindswohl nicht geprüft. Zweitens seien aus dem dargelegten Sachverhalt falsche und widersprüchliche Schlüsse gezogen und von keiner Seite behauptete Sachverhaltspunkte in die Urteilsbegründung aufgenommen worden (Urk. 22 S. 7). Die Vorinstanz verkenne, dass der Ge- suchsgegner – werde seinem Antrag entsprochen – nur arbeite, wenn die Kinder

- 11 - ausser Haus seien (wie die Gesuchstellerin auch; Urk. 22 S. 8 f.). Das Urteil der Vorinstanz weiche zu sehr vom heute gelebten Rollen- und Betreuungsmodell ab und trage der Beziehung der Kinder zu den beiden Eltern zu wenig Rechnung. Er möchte eine echte Erziehungs- und Bezugsperson sein und nicht nur ein Nach- mittags- und Wochenend-Eventdienstleister (Urk. 22 S. 10). Er pflege mit seinen Kindern im Tagesablauf kleine, spezifische, altersgemässe Rituale. Die Kinder liessen sich von ihm trösten und umsorgen. Sie würden auf ihn hören und abends mit ihm einschlafen. Dies alles sei von der Vorinstanz nicht in die Urteilsfindung einbezogen worden (Urk. 22 S. 13). Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen sei. Eine abrupte Unterbrechung der väterlichen Beziehung zu den Kindern durch die allei- nige Obhut der Gesuchstellerin, verbunden mit der überwiegenden Betreuung durch sie, wäre für die beiden Söhne äusserst einschneidend und sicherlich nicht im Sinne des Kindswohls. Er schlage deshalb vor, dass sich die Kinder an den Tagen, an denen die Gesuchstellerin arbeite, bei ihm befinden; d.h. am Montag und Dienstag bei der Gesuchstellerin und von Mittwoch bis Freitag beim Ge- suchsgegner. Die Übergabe der Kinder solle jeweils um 18.00 Uhr am Vorabend eines Betreuungstages stattfinden (Urk. 22 S. 14). Zwar spreche die Vorinstanz zu Recht viel von Stabilität und Kontinuität, berücksichtige dabei aber nicht, dass die Stabilität jäh unterbrochen werde, wenn er aus dem Alltag der Kinder ausge- schlossen werde. Die Vorinstanz habe sich damit zu Unrecht nicht auseinander- gesetzt. Es sei schleierhaft, wie sie von einer klassischen Rollenverteilung habe ausgehen können (Urk. 22 S. 20). Weil er während den Bürozeiten durch seine Arbeit besetzt sei, verbiete die Vorinstanz ihm und den Kindern, bei ihm zu schla- fen; dies obwohl er am Abend, während der Schlafenszeit und am Morgen beruf- lich nicht besetzt sei (Urk. 22 S. 22). Dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner unter der Woche nicht einmal eine Übernachtung gewähre, sei unverständlich. Für den Fall, dass es nur bei einer Betreuung am Freitag bleibe, werde er sein Arbeitspensum reduzieren müssen (unter Verweis auf Urk. 26/5). Nach der Tren- nung möchte er Heiligabend wieder mit seinen Kindern im Kreis seiner elterlichen Familie verbringen. Die Auffahrt sei nicht geregelt worden, ihm sei auch der Auf- fahrtsdonnerstag zuzusprechen, wenn das Besuchswochenende auf Auffahrt fal- le. Auch sei das Ferienbesuchsrecht der Gesuchstellerin zu regeln, sonst könne

- 12 - diese nie mehr als sechs Tage am Stück mit den Kindern in die Ferien reisen (Urk. 22 S. 24 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, eine alternierende Obhut würde nicht nur gegen die während der Ehe gelebte Betreuungsregelung, sondern auch ge- gen das Kindswohl sprechen (Urk. 34 S. 6). Der Gesuchsgegner habe, als er die bevorstehende Trennung realisiert habe, begonnen, die Kinder zu beeinflussen und seinen Tagesplan umzustellen (Urk. 34 S. 9). Die Parteien könnten sich schon bei kleinen, nicht entscheidenden Kinderbelangen nicht einigen. Die geteil- te Obhut könne unter diesen Umständen nicht gegen den Willen der Gesuchstel- lerin angeordnet werden (Urk. 34 S. 17). Die Kinder seien noch klein, der bean- tragte Wechsel sei nicht förderlich für ihre Entwicklung (Urk. 34 S. 23). Die Wün- sche bezüglich der Feiertage seien neu und nicht mehr zu hören. Der Gesuchs- gegner sei bisher nicht an den christlichen Traditionen interessiert gewesen, die Weihnachtsfeiertage habe man in den Ferien im Ausland verbracht (Urk. 34 S. 26). Die Parteien seien derart zerstritten, dass eine alternierende Obhut mit Blick auf das Kindeswohl nicht dienlich wäre, da fortwährend alle Entscheidungen blockiert wären. So hätten sie sich über ein Jahr lang nicht einigen können, wer ausziehe, und auch die Festlegung der Schulnachmittage von C._____ hätten zu unnötigen Spannungen geführt (Urk. 34 S. 30).

3. Mit Eingabe vom 13. August 2015 teilte die Gesuchstellerin mit, glei- chentags eine ihr offerierte Wohnung gemietet zu haben und mit dem Einver- ständnis des Gesuchsgegners mit den Kindern umgezogen zu sein (Urk. 37 S. 1). Der Gesuchsgegner führte in seiner Eingabe vom 28. August 2015 aus, dass eine Berufstätigkeit des Vaters nicht per se aufgrund einer tradierten Rollen- verteilung zu einer einseitigen elterlichen Sorge führen dürfe (Urk. 40 S. 10). Aus der Optik des Kindeswohls sei davon auszugehen, dass eine nicht symmetrische Verteilung grundsätzlich das Kindeswohl tangiere. Die Zuweisung eines grösse- ren Betreuungsanteils aufgrund eines marginal höheren Betreuungsanteils wäh- rend ungetrennter Ehe wäre höchstens eine Art Besitzstandswahrung zu Gunsten der Mutter (Urk. 40 S. 11). Die neuen gesetzlichen Regelungen betreffend Sorge- recht und Betreuung seien gerade deshalb geschaffen worden, um sie auch im

- 13 - strittigen Fall anzuwenden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine 50:50- Betreuungsregelung mehr Konfliktpotential als eine 30:70-Regelung berge (Urk. 40 S. 12). Die Gesuchstellerin stelle den Konflikt zwischen den Parteien in übertriebener Weise dar (Urk. 40 S. 13 f.). Langfristig sei evident, dass nur die von ihm beantragte Lösung mit dem Kindeswohl vereinbar sei (Urk. 40 S. 18). C._____ habe sich anlässlich eines Gesprächs mit dem Gesuchsgegner ausge- rechnet, dass er sechs Tage bei der Gesuchstellerin, aber nur drei Tage beim Gesuchsgegner verbracht habe. Es sei ganz offensichtlich, dass C._____ das jetzt herrschende Ungleichgewicht der Betreuungsanteile realisiere, es auch mit Zahlen quantifizieren könne und es als ungerecht empfinde (Urk. 40 S. 19 f.). Weiter schildert der Gesuchsgegner den ersten Schultag von C._____ und dass dieser nach der Schule bei ihm zu Hause geklingelt und zu ihm gewollt habe (Urk. 40 S. 21). C._____ habe auch gefragt, ob er und D._____ nicht eine Woche bei der Gesuchstellerin und eine Woche beim Gesuchsgegner sein könnten (Urk. 40 S. 23). Nur weil die Gesuchstellerin selbst am liebsten nichts mehr mit dem Gesuchsgegner zu tun haben möchte, bedeute dies nicht, dass es den Kin- dern ebenso gehe (Urk. 40 S. 25). Es sei C._____, der auf den Gesuchsgegner zugehe und ihn um Informationen bitte, da er die Informationen, welche er von der Gesuchstellerin erhalte, offenbar nicht einzuordnen vermöge oder nicht wahrha- ben wolle (Urk. 40 S. 25 f.). Es frage sich, warum einer offenbar psychisch ange- schlagenen Mutter die alleinige Obhut und die überwiegende Betreuungsarbeit übertragen werden solle, wenn 450 Meter von ihr entfernt der Vater wohne, wel- cher die Kinder liebend gerne mitbetreuen würde (Urk. 40 S. 27 f.). Mit Eingabe vom 15. September 2015 stellte der Gesuchsgegner den An- trag, es sei für die Söhne C._____ und D._____ eine Kindsvertretung anzuordnen (Urk. 45 f.; vgl. bereits Urk. 22 S. 35 f.). Die Kinder, insbesondere C._____, wür- den sich sehr stark mit der Betreuungssituation auseinandersetzen und eine ei- gene Vorstellung davon haben, was in Bezug auf die Betreuungsanteile für sie richtig sei. Der Gesuchsgegner fühle sich in diesem Zusammenhang ohnmächtig, da er spüre, dass seine Anträge und Begründungen an das Gericht als reine Par- teistandpunkte und Eigeninteressen wahrgenommen werden könnten. Er möchte aber aus seinem Verständnis der Vaterrolle – in jedem Belang für seine Kinder zu

- 14 - sorgen – heraus den Kindern das notwendige Gehör verschaffen, damit am Ende in Bezug auf die Betreuungsanteile ein Urteil ergehe, welches vollumfänglich den Bedürfnissen der Kinder entspreche (Urk. 45 S. 3 f.). C._____ sei anzuhören (Urk. 45 S. 4). Die Anträge der Parteien würden bezüglich der Zuteilung der Be- treuungsanteile weit auseinander liegen. Wolle man entweder der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsgegner unterstellen, dass die vorgebrachten Standpunkte ei- gennützig sein könnten, so sei eine Kindsvertretung anzuordnen, um die Meinung des Kindes in den Prozess einzubringen (Urk. 45 S. 5). Die Gesuchstellerin führte in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2015 aus, ein Streit zwischen den Parteien um die Pässe der Kinder zeige nochmals, dass ihre Kommunikation aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners nachweislich ge- stört sei. Der Gesuchsgegner habe sofort seinen Rechtsvertreter eingeschaltet, ohne vorab mit der Gesuchstellerin persönlich über eine Lösung zu diskutieren. Dies belege, dass eine geteilte Obhut nicht möglich sei. Es stelle sich ernsthaft die Frage, wie sich der Gesuchsgegner vorstelle, unter diesen Bedingungen all- tägliche Dinge mit der Gesuchstellerin zu besprechen oder zu regeln (Urk. 48 S. 7 und Urk. 50/1). Die Kinder hätten ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin, welche die Kinder grundsätzlich betreue. Der Gesuchsgegner betreue die Kinder jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend (nach Krippe/Hort) bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Zusätzlich betreue er die Kinder in denjenigen Wochen, in denen sie das Wochenende nicht bei ihm verbringen, von Mittwochabend (nach Krippe/Hort) bis am Freitagmorgen (der Gesuchsgegner bringe sie in die Krippe/den Hort; Urk. 48 S. 8). Bei der Gesuchstellerin würden die Kinder nie erwähnen, dass sie je eine Woche bei ihr und beim Gesuchsgegner sein wollten (Urk. 48 S. 9 f.). Sie sei stets in einer guten psychischen und physischen Verfassung gewesen. Die Tatsache, dass sie zweimal die Hilfe einer Psychologin in Anspruch genommen habe, um die Sichtweise einer aussenstehenden Person zu erhalten, spreche für sie (Urk. 48 S. 10). Eine Kindsvertretung sei nicht erforderlich. Die Übergaben der Kinder am Sonntagabend anlässlich der Besuchswochenenden des Gesuchs- gegners (ansonsten würden sich die Parteien nicht sehen, da jeweils die Überga- be indirekt über Hort/Krippe stattfinde) funktionierten glücklicherweise gut (Urk. 48 S. 14). Besorgniserregend sei, dass C._____ offenbar wisse, dass das Gericht

- 15 - über die Betreuungsregelung entscheiden werde. Dies könne er nur vom Ge- suchsgegner haben, denn sie vermeide dieses Thema strikt vor den Kindern. Um zukünftige Konflikte in alltäglichen Situationen zu vermeiden und somit die Kinder nicht weiter zu belasten, sei es unerlässlich, dass der Gesuchstellerin die alleinige Obhut über die beiden Kinder zugeteilt werde (Urk. 48 S. 15). 4.1. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertre- tung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorge- rischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Ein wichtiger Grund für die An- ordnung einer Kindesvertretung liegt dann vor, wenn im Prozess eine Schutz- bzw. Vertretungsbedürftigkeit des Kindes und dadurch eine Gefährdung des Kin- des besteht (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 299 N 11). Das Gericht prüft die Anordnung insbesondere, wenn die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO). Gefordert ist ein objektiver Massstab. Die Kindsvertre- tung ist anzuordnen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls sachlich ge- boten ist (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 299 N 3). Vorliegend stellen die Parteien zwar u.a. unterschiedliche Anträge zur Zutei- lung der Obhut. Diesem Begriff kommt aber unter neuen Recht nur noch eine be- schränkte Bedeutung zu (s. E. 5.1. unten). Entscheidend ist vorliegend die Frage, welche Partei die Kinder in welchem Umfang betreuen wird. Hier stellt sich der Gesuchsgegner insbesondere auf den Standpunkt, dass nur eine 50:50- Betreuungslösung sachgerecht sei. Damit dreht sich die Frage aber letztlich um die prozentuale Aufteilung der Betreuung. Es sind "lediglich" die Modalitäten der Betreuung strittig, was eine Kindsvertretung – insbesondere im jetzigen späten Verfahrensstadium und mit Blick auf die anzuordnende Betreuungsordnung (s. E. 5.2 unten) – nicht als notwendig erscheinen lässt (SJZ 111/2015 S. 141, 146 unter Hinweis auf OGer ZH LE130039 vom 17. Dezember 2013, E. II/4). Der ent- sprechende Antrag des Gesuchsgegners ist deshalb abzuweisen. 4.2. Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittper- son in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wich-

- 16 - tige Gründe nicht dagegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Im Sinn einer Richtli- nie ist die Kinderanhörung gemäss Bundesgericht grundsätzlich ab dem vollende- ten sechsten Altersjahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1). C._____ wäre damit für eine Anhörung gerade genug alt. Dass der Gesuchsgegner aber mit ihm die Be- treuungsregelung bespricht, legt nahe, dass er sich in einem Loyalitätskonflikt be- findet. Dieser soll durch eine gerichtliche Anhörung nicht noch verstärkt werden. Wichtiger erscheint es, baldmöglichst eine Betreuungsregelung anzuordnen und zu installieren und damit für C._____ die Belastungen zu vermindern, die mit sei- nem Wissen verbunden sind, dass ein "Schiedsrichter" (Urk. 46 S. 2) über seinen Aufenthalt bei Mutter und Vater entscheiden wird. Auch die schliesslich anzuord- nende Betreuungsregelung (s. E. 5.2 unten) erheischt eine Anhörung nicht. Die Abwägung zwischen den aus einer Anhörung resultierenden möglichen weiteren Erkenntnissen gegenüber den Nachteilen einer Anhörung für C._____ ergibt, dass auf dessen Anhörung zu verzichten ist. 5.1. Der Begriff der Obhut hat unter dem seit 1. Juli 2014 geltenden neuen Recht eine reduzierte Bedeutung erhalten. Er schliesst das Aufenthaltsbestim- mungsrecht nicht mehr mit ein. Dieses ist nun Teil der elterlichen Sorge. Unter Obhut zu verstehen ist neu nur noch die faktische Betreuung des Kindes in Haus- gemeinschaft (früher: sog. faktische Obhut). Derjenige Elternteil, dem das Ob- hutsrecht zusteht, kann alleine die alltäglichen und die dringlichen Angelegenhei- ten entscheiden (Meyer, Gemeinsame elterliche Sorge nach neuem Recht - Re- gelungsmöglichkeiten in der Praxis?, Vortrag an einer Tagung zum Scheidungs- recht des Europainstitutes der Universität Zürich vom 15. Mai 2014, Rz. 13 mit weiteren Hinweisen). Zu den alltäglichen Dingen gehören etwa Fragen der Be- kleidung, der Freizeitgestaltung oder der Ernährung (Meyer, a.a.O., Rz. 14 mit weiteren Hinweisen). Eine geteilte Obhut kann auch gegen den Willen einer Partei angeordnet werden, wenn sie dem Kindswohl dient (BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015, E. 4.4.5). Zur Beurteilung, wann eine geteilte/alternierende Obhut an- gezeigt ist, sind quantitative und qualitative Kriterien massgeblich (Gloor/Schweig- hauser, a.a.O., S. 1, 10). Es wird dafür plädiert, es sei davon auszugehen, dass die entscheidende Frage sei, ob im Hinblick auf das Kindeswohl beiden Eltern die Rechte gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB zukommen sollen oder nicht (Meyer,

- 17 - a.a.O., Rz. 19). Es fragt sich, ob diese Ansicht mit dem Wortlaut von Art. 301 Abs. 1bis ZGB vereinbar ist, welcher wie folgt lautet: "Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn: (1.) die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist; (2.) der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist." Der Begriff der "Betreuung" ist weiter gefasst als der Begriff der "faktischen Obhut". Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist mithin ein gemeinsamer Haushalt zwischen einem Elternteil und dem Kind für die Alleinentscheidungsbefugnis nicht Voraussetzung. Entsprechend vertritt ein Teil der Lehre die Meinung, das Allei- nentscheidungsrecht stehe – in den gesetzlichen Grenzen – beiden Inhabern der elterlichen Sorge zu (so auch der Bericht des Bundesamts für Justiz zur Inkrafts- etzung der Revision der elterlichen Sorge, S. 12). Diese Auffassung ist abzu- lehnen. Die Entscheidkompetenzen müssen möglichst mit der faktischen Verant- wortung für das Kind beziehungsweise mit dessen Lebenswirklichkeit im Einklang stehen. Folglich soll Inhaber des Alleinentscheidungsrechts nach Art. 301 Abs. 1bis ZGB nur derjenige Elternteil sein, der mit dem Kind in häuslicher Ge- meinschaft lebt, dem also die (allenfalls geteilte) Obhut zukommt (Büch- ler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, Rz. 58 f.; Gloor/Schweighauser, a.a.O., S. 1, 13 f.; so auch Botschaft, S. 9106). Freilich kann derjenige Elternteil, der das Kind im Rahmen des persönlichen Ver- kehrs betreut, grundsätzlich selbständig entscheiden, wie er die gemeinsame Zeit mit dem Kind gestalten möchte. Insofern kommen mithin auch diesem Elternteil Alleinentscheidungsbefugnisse zu, die allerdings nicht die gleiche Tragweite wie diejenigen in Art. 301 Abs. 1bis ZGB haben (Büchler/Maranta, a.a.O., Rz. 59). Damit eine geteilte/alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen Wochenendbesuchsrecht betreuen. Sodann kommt die Anordnung nur in Frage, wenn das Verhältnis der Eltern nicht derart konflikthaft ist, dass er- wartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können (Meyer, a.a.O., Rz. 19; BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015, E. 4.4.5). Das Wechselmodell ist namentlich dann nicht geeignet, wenn die Kinder dadurch weiterhin dem Konflikt der Eltern ausgesetzt bleiben würden oder die ständigen Wechsel zu belastend wären (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 6 mit Hinweisen; BGer 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 4). Bleibt die Ob-

- 18 - hut alternierend bei beiden Elternteilen, wird die konkrete Regelung der Betreu- ung durch "Betreuungsanteile" festgesetzt (Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB). Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen gegeben sind, dass beide Elternteile die Befugnisse von Art. 301 Abs.1bis ZGB innehaben sollen, ist auch deren Erziehungsfähigkeit zu prüfen. Ist diese bei beiden Elternteilen gege- ben und werden die Kinder ungefähr je zur Hälfte von ihnen betreut und leben sie damit in häuslicher Gemeinschaft mit beiden Elternteilen, sind die weiteren bis anhin vom Bundesgericht zur Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. Obhut heran- gezogenen Kriterien nur noch von untergeordneter Bedeutung. Falls diese Krite- rien nicht erfüllt werden, ist zur Beantwortung der Frage, wem die alleinige Obhut zuzuteilen ist, weiterhin die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung heran- zuziehen (vgl. hierzu Büchler/Maranta, a.a.O., S. 10; OGer ZH LE140020 vom

20. November 2014, E. III/A/3 a.E.). 5.2. Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass eine Partei nicht erzie- hungsfähig wäre (auch wenn die Gespräche des Gesuchsgegners mit den Kin- dern über das Eheschutzverfahren dem Kindeswohl nicht dienlich sind). Die Wohnungen der Parteien liegen in Gehdistanz zueinander. Damit wären die äusseren Voraussetzungen für eine geteilte Obhut gegeben. Ob eine geteilte Ob- hut angeordnet werden kann, hängt davon ab, ob der Betreuungsanteil des Ge- suchsgegners genügend hoch veranschlagt und wie die Konflikthaftigkeit der Be- ziehung der Parteien eingeschätzt wird. Der Gesuchsgegner räumte noch vor Vorinstanz ein, dass die Gesuchstelle- rin mit den Kindern mehr mache als er; dagegen erledige er überwiegend den Haushalt (Prot. I S. 21). Die Gesuchstellerin arbeitet rund 60 % (Urk. 11 S. 3), währenddem der Gesuchsgegner 100 % erwerbstätig ist, wenn auch zu Hause. Die Kinder werden während den Arbeitstagen der Gesuchstellerin (Mittwoch bis Freitag) fremdbetreut. Damit verfügt die Gesuchstellerin wochentags über die grösseren zeitlichen Ressourcen zur Kinderbetreuung. Seit dem Auszug der Ge- suchstellerin aus der ehelichen Wohnung betreut der Gesuchsgegner die Kinder alternierend entweder von Donnerstag- bis Sonntagabend oder von Mittwoch-

- 19 - abend bis Freitagmorgen. Gemeinsame Betreuungsmodelle schwanken zwischen zwei Polen: Modelle mit langen Betreuungsphasen und niedriger Wechselfre- quenz stehen Modellen mit kurzen Betreuungsphasen und hoher Wechselfre- quenz gegenüber. Ersteres kann bei kleinen Kindern zu emotionalen Verunsiche- rungen führen (Sehnsüchte nach dem abwesenden Elternteil, da kleine Kinder ih- re Bedürfnisse schwerer als ältere aufschieben können). Zweites kann dagegen zu mangelnder Orientierung und Überforderung führen (Dettenborn/Walter, Fami- lienrechtspsychologie, S. 228). Es liegen keine Hinweise vor, dass D._____ bis- her auf Trennungen von der Gesuchstellerin sensibel reagiert hat, womit auch für ihn trotz seines jungen Alters ein grösserer Betreuungsanteil durch den Gesuchs- gegner in Betracht fällt. Für einen wöchentlichen Wechselrythmus erscheint D._____ jedoch zu jung. Zudem leben die Parteien momentan ein anderes Mo- dell, worauf zwecks Gewährleistung von Kontinuität Rücksicht zu nehmen ist. Die Wünsche von C._____ sind im Übrigen vor dem Hintergrund zu betrachten, dass das (Trennungs-/Scheidungs-) Kind am liebsten mit beiden Eltern gleichzeitig zu- sammen sein würde, stattdessen wird von ihm verlangt, jeweils auf einen Eltern- teil zu verzichten. Selbst wenn sein Wunsch einer 50:50-Betreuung auf einem un- beeinflussten Willen beruhen würde, kommt einem solchen Anliegen angesichts seines Alters nicht die gleiche Bedeutung zu, wie wenn ihn ein älteres Kind äus- sern würde. Aufgrund der Arbeitstage der Gesuchstellerin und einer anzustreben- den konstanten Betreuungslösung erscheint es sinnvoll, dass die Kinder wöchent- lich von Mittwochabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung bis Freitagabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung in der Betreuungsverantwortung des Ge- suchsgegners sind und die Wochenenden (von Freitagabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung bis Sonntagabend, 18.00 Uhr) alternierend bei den Partei- en verbringen. Diese Betreuungsregelung berücksichtigt die grösseren zeitlichen Ressourcen der Gesuchstellerin (was v.a. im Krankheitsfall der Kinder eine Rolle spielen wird) und die bisherige Betreuung der Kinder durch die Gesuchstellerin, aber auch die enge Beziehung des Gesuchsgegners zu den Kindern (vgl. Prot. I S. 15, Urk. 34 S. 19 f.). Der Gesuchsgegner machte glaubhaft geltend, eine enge Bindung zu beiden Kindern zu haben, sie beispielsweise auch trösten zu können. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Kinder über eine ausgeprägte Bin-

- 20 - dungs-hierarchie verfügen, was gegen ein Wechselmodell sprechen würde (Det- tenborn/ Walter, a.a.O., S. 226 f.). Natürlich setzt gemeinsame Obhut ein gewisses Mass an Kooperation (und entsprechende Bereitschaft dazu) voraus, doch sollte nicht allzu schnell vom Prinzip der gemeinsamen Elternschaft abgerückt werden. Die Auffassung, das Wechselmodell an sich würde die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft fördern und ein geringes Konfliktniveau der Eltern solle deshalb nicht zur Voraussetzung für die Initiierung eines Wechselmodells gemacht werden, ist zwar in der psycho- logischen Fachliteratur umstritten. Je mehr das Wechselmodell zum paritätischen Betreuungsmodell wird, desto grösser ist grundsätzlich der Absprachebedarf in vielfältigen alltäglichen Betreuungsfragen des Kindes, was unweigerlich ein höhe- res Mass an Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft erfordert (Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 228 f. mit Verweis auf Sünderhauf 2013, S. 100). Die bisherigen Kon- flikte der Parteien sind aber wohl vorwiegend vor dem Hintergrund der (wiederholt verzögerten räumlichen) Trennung zu sehen. Die Auseinandersetzungen zwi- schen den Parteien sind jedoch auch bei einer geteilten Obhut bzw. bei grösseren Betreuungsanteilen des Gesuchsgegners eingrenzbar, da sich die Parteien nur bei der Kindesübergabe am Sonntagabend sehen (Urk. 48 S. 14). An welchem Wochentag der Wechsel von der Gesuchstellerin zum Gesuchsgegner stattfindet, spielt folglich für das Konfliktniveau keine Rolle. Wichtige Entscheide hinsichtlich der Kinder haben die Parteien sowieso gemeinsam zu treffen; die übrigen Ent- scheide können sie während ihrer Betreuungszeit weitgehend autonom fällen. Damit ist trotz eines gewissen Konfliktpotentials zwischen den Parteien die geteil- te Obhut anzuordnen, der Gesuchstellerin aber aufgrund ihrer zeitlichen Ressour- cen und der bisherigen Betreuungsregelung ein höherer Betreuungsanteil zuzu- gestehen. Der Gesuchsgegner ist für berechtigt zu erklären, die Kinder wöchent- lich von Mittwochabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung bis Freitagabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung und jedes zweite Wochenende zusätzlich von Freitagabend nach der Schule bzw. Fremdbetreuung bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu betreuen. Der Gesuchsgegner betreut die Kinder jeweils donners- tags, womit es für Auffahrt keiner weiteren Regelungen bedarf. Da er die Kinder immer an Auffahrt betreuen wird, bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der

- 21 - Weihnachten. Die Kinder verbringen den Heiligabend und den 25. Dezember bei der Gesuchstellerin und den 26. Dezember beim Gesuchsgegner. Damit ist einer gleichmässigen Verteilung der Feiertage genüge getan; die Gesuchstellerin macht zu Recht geltend, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz keinen bestimmten Weihnachtstag für die Betreuung forderte (Urk. 34 S. 26). In der übrigen Zeit wer- den die Söhne von der Gesuchstellerin betreut. Sie ist ebenfalls für berechtigt zu erklären, die Kinder für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (Urk. 22 S. 24 f.). B. Zuteilung der ehelichen Wohnung

1. Die Vorinstanz hat die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse … in Zürich samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuch- stellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. Im Berufungsver- fahren beantragt der Gesuchsgegner die Zuteilung an sich. Die Gesuchstellerin ist gemäss ihrer Eingabe vom 13. August 2015 gleichentags aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (Urk. 37 S. 2 und Urk. 38). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 hat sie neu beantragt, die eheliche Wohnung sei dem Gesuchsgegner zuzu- teilen (Urk. 48 S. 2). Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss der Eheschutzrichter als Folge des Getrenntlebens unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausra- tes regeln. Den nunmehr übereinstimmenden Anträgen der Parteien entspre- chend ist die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen, zumal dieser im Untergeschoss der Wohnung sein Büro hat und seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Es ist vorzumerken, dass die Gesuchstellerin mit den Kindern die ehe- liche Wohnung an der E._____-Strasse …, … Zürich, am 13. August 2015 bereits verlassen hat. Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Schlüssel und den Briefkastenschlüssel der ehelichen Wohnung dem Gesuchsgegner unverzüg- lich auszuhändigen.

2. Betreffend das ergänzende Rechtsbegehren der Gesuchstellerin auf Herausgabe bestimmter Gegenstände aus der ehelichen Wohnung (s. E. II/3.3) befindet sich eine E-Mail des Gesuchsgegners vom 18. August 2015 bei den Ak-

- 22 - ten, auf welche auch die Gesuchstellerin Bezug nimmt (Urk. 48 S. 6). Der Ge- suchgegner schreibt darin: "Beim Auszug am Donnerstag hast du Möbel und Kunstwerke mitgenommen, die mir gehören. Später, in der eigentumsrechtlichen Auseinandersetzung musst Du mir dafür einen Ausgleich bezahlen." (Urk. 42/5). Daraus ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin die beanspruchten Gegenstände bereits mitgenommen hat und der Gesuchsteller sich dem nicht widersetzt. Eine allfällige güterrechtliche Auseinandersetzung wird im Scheidungsverfahren durch- zuführen sein. Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf dieses Begehren nicht einzutreten. C. Unterhaltsbeiträge 1.1. Mit der Berufungsschrift sind konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu for- mulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hunger- bühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 ZPO N 14; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 34). Im Falle von Geld- forderungen sind die Anträge sodann zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf eine Berufung mit einem formal mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Ver- bindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). 1.2. Obschon der Gesuchsgegner die Zusprechung von Ehegattenunter- haltsbeiträgen mit seinen Berufungsanträgen (Urk. 22 S. 2 bis 5) nicht angefoch- ten hat, geht aus der Berufungsbegründung deutlich hervor, dass er der Gesuch- stellerin keine Unterhaltsbeiträge für sie persönlich bezahlen will (insbesondere Urk. 22 S. 63 E. 179). In Anwendung obiger Erwägungen und um nicht in über- spitzten Formalismus zu verfallen, ist in der Folge auch die Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen zu überprüfen.

2. Die Gesuchstellerin forderte vor Vorinstanz einen Unterhaltsbeitrag für sich und die beiden Kinder von insgesamt Fr. 10'704.85, der Gesuchsgegner woll-

- 23 - te ihr Fr. 1'038.– bezahlen. Die Vorinstanz erwog, dass der eingereichte deutsche Ehevertrag (Urk. 10/9) nicht zu berücksichtigen sei, da vorliegend für den Ehe- schutz zwingend schweizerisches Recht anwendbar sei und der Vertrag ausser- dem die Scheidung thematisiere (Urk. 23 S. 21). Die Vorinstanz errechnete ein Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 19'794.– und einen erweiterten Bedarf von insgesamt Fr. 19'537.–. Der Freibetrag wurde hälftig aufgeteilt, was zu einer Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners von insgesamt Fr. 6'937.– (Fr. 2'937.– Ehegattenunterhalt und je Fr. 2'000.– pro Kind) führte (Urk. 23 S. 21 bis 28). 3.1. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, er gehe von der einstufig- konkreten Berechnungsweise aus, da die Parteien in sehr guten Verhältnissen lebten. Er stellt der vorinstanzlichen Berechnung eine eigene entgegen und kommt so auf folgende Einkommens- und Bedarfszahlen: Einkommen Gesuchs- gegner Fr. 14'843.75, Einkommen Gesuchstellerin Fr. 5'974.–; Bedarf Gesuchs- gegner Fr. 11'912.55, Bedarf Gesuchstellerin Fr. 5'627.60 (Urk. 22 S. 46 f.). We- gen der extrem hohen Sparquote der Parteien sei auf eine Überschussverteilung zu verzichten (Urk. 22 S. 56). Der Gesuchsgegner ist zudem der Meinung, dass die Gesuchstellerin ihren Grundbedarf mit ihrem Einkommen decken könne, wes- halb ihr kein Unterhalt zustehe. Obschon die Parteien in sehr guten wirtschaftli- chen Verhältnissen lebten, hätten sie ihr Einkommen nie zur Steigerung des Le- bensstandards verwendet, sondern ihr Einkommen mehrheitlich gespart (Urk. 22 S. 63). Es könne nicht angehen, die ehevertragliche Gütertrennung via hälftige Teilung des Überschusses zu umgehen. In einem Entscheid vom 19. Januar 2015 habe das Obergericht des Kantons Zürich festgehalten, dass ein Ehevertrag be- reits während des Eheschutzverfahrens zu beachten sei (Urk. 22 S. 64 f. unter Hinweis auf OGer LE140034 vom 19. Januar 2015, E. 7.4.3.). Dadurch dass er auch in Zukunft sämtliche Kosten für die Kinder (Krippe, Krankenkasse etc.) übernehmen werde und die Kinder in alternierender Obhut betreut würden, schul- de er auch keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder (Urk. 22 S. 64). 3.2. Die Gesuchstellerin fordert die vollumfängliche Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils. Insbesondere rüge der Gesuchsgegner die zweistufige Be- rechnung entgegen seinen eigenen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren

- 24 - (Urk. 34 S. 35 f. unter Hinweis auf Urk. 8 S. 8 f., Urk. 13 S. 4 und Prot. I S. 13). Der Gesuchsgegner habe es versäumt, im erstinstanzlichen Verfahren eine Spar- quote substantiiert zu behaupten sowie zu belegen. Im Übrigen sei eine solche von der Gesuchstellerin bestritten worden. Es sei davon auszugehen, dass eine Vermögenssteigerung aufgrund geerbter und geschenkter Beträge sowie aus dem Verkauf einer Liegenschaft stamme. Die nach Aktenschluss und Beginn der Urteilsberatung eingereichte Eingabe vom 21. April 2015 (Urk. 19 f.) enthalte im Berufungsverfahren unzulässige Noven und sei demnach aus dem Recht zu wei- sen. Der Gesuchsgegner trage die Folgen der Beweislosigkeit, da er nicht nach- zuweisen vermöge, dass die Parteien während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen für ihre laufenden Bedürfnisse und Wünsche verwendet hät- ten und dass und in welchem Umfang dies trotz der trennungsbedingten Mehrkos- ten weiterhin möglich gewesen wäre (Urk. 34 S. 40). 4.1. Für die Unterhaltsberechnung sieht das Gesetz keine bestimmte Me- thode vor. In der Praxis haben sich vor allem zwei Methoden herausgebildet. Zur Ermittlung des ehelichen Unterhalts wird seit jeher die zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung verwendet (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra 2015 S. 271 ff.). Die Methode eignet sich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 337 E. 4.2.2 mit Hinweisen auf BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; 134 III 577 E. 3; BGer5A_908/2011 vom 8. März 2012, E. 4.2.). Die Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode kann aber selbst bei Verhältnissen mit Sparquote erfol- gen, indem diese vom zu verteilenden Überschuss abgezogen wird (Hausheer/ Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 02.66). Weil das Unterhaltsrecht nicht auf eine Umverteilung von Vermögen abzielt, steht diese Sparquote jenem Ehegatten zu, der sie erwirtschaftet hat (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 163 N 31). Der Grundsatz der hälftigen Teilung des Überschusses darf somit nicht da- zu führen, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mehr Mittel zufliessen, als er zur Finanzierung seines gebührenden Unterhalts benötigt (BGE 115 II 424). Dieser bemisst sich bei lebensprägender Ehe an dem in der Ehe zuletzt gemein-

- 25 - sam gelebten Standard zuzüglich trennungsbedingter Mehrkosten. In sehr günsti- gen Verhältnissen, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von beiden Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung er- fordert, erfolgt die Ermittlung des Unterhalts hingegen nach der einstufigen Me- thode. In jenen Fällen wird ausschliesslich die Seite des unterhaltsberechtigten Ehegatten von Bedeutung, welcher darzulegen und mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens zu beweisen hat, dass er den geltend gemachten Betrag be- nötigt, um die vor der Trennung bestehende Lebenshaltung weiterzuführen (Bäh- ler, a.a.O., S. 305 f.). Demgegenüber hat bei der zweistufigen Methode der unter- haltspflichtige Ehegatte darzutun und mit demselben Beweismass zu beweisen, dass nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt verwendet wurde bzw. wird, mithin eine und welche Sparquote entstanden ist (Bähler, a.a.O., S. 283; BGE 140 III 485 E. 3.3; OGer LY140051 vom 29. Juli 2015, E. III/C/3.2). Die Grenze dürfte sich dort befinden, wo zweifelsfrei feststeht, dass auch nach De- ckung der Kosten des bisherigen Lebensstandards beider Ehegatten einschliess- lich trennungsbedingter Mehrkosten überschüssige Mittel vorhanden sind. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die einstufige Methode zum Zug (Bähler, a.a.O., S. 283). Die Anwendung der einstufigen Methode ist dadurch gekennzeichnet, dass die konkreten Bedürfnisse anders als bei der zweistufigen Methode nicht gestützt auf Mindestwerte ermittelt werden, sondern die für den Einzelfall zutref- fenden, regelmässig höheren Zahlen eingesetzt werden. Damit muss eine Viel- zahl von Positionen thematisiert werden, was das Streitpotenzial erhöht. Von der einstufigen Methode sollte deshalb eher mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden, auch wenn das Bundesgericht die Ermittlung des Unterhalts nach dem konkreten Bedarf als Grundsatz und die zweistufige Methode sinngemäss als Abweichung davon bezeichnet (Bähler, a.a.O., S. 306). Die Sparquote hat der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz erwähnt. Er selbst stellte aber in der Folge eine zweistufige Berechnung mit Überschussvertei- lung an (Urk. 8 S. 8 ff.). Darauf ist er zu behaften. Wie zu zeigen sein wird, bleibt vorliegend durch das Führen von zwei Haushalten ein zu den Einkommen der Parteien vergleichsweise kleiner Freibetrag, weshalb die Berechnung anhand der zweistufigen Methode angebracht ist. Im Übrigen zeigt auch der vom Gesuchs-

- 26 - gegner für die Gesuchstellerin veranschlagte Bedarf, dass nicht derart gute Ver- hältnisse vorliegen, dass sich die einstufige Berechnungsmethode aufzwingen würde. Ob der Freibetrag aufzuteilen ist, wird nach durchgeführter Unterhaltsbe- rechnung zu prüfen sein. 4.2. Hinsichtlich des Ehevertrags der Parteien ist es zwar richtig, dass die Kammer im Entscheid OGer LE140034 vom 19. Januar 2015, E. 7.4.3, einen deutschen Ehevertrag als für im Eheschutzverfahren beachtlich erklärte. Im be- treffenden Fall trafen die Eheleute jedoch Vereinbarungen betreffend einen nach- ehelichen Unterhaltsverzicht sowie mit Bezug auf den Trennungsunterhalt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Parteien trafen eine Rechtswahl, regelten die Gü- tertrennung, eine Ausgleichsvereinbarung bezüglich der Auflösung der Ehe, den Versorgungsausgleich und trafen Vereinbarungen betreffend den nachehelichen Unterhalt (Urk. 10/9). Festzuhalten ist, dass der Unterhaltsanspruch der Gesuch- stellerin ungeachtet des in Deutschland abgeschlossenen Ehevertrags mit deut- scher Rechtswahl nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist (Art. 49 IPRG, Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unter- haltspflichten anzuwendende Recht). Ob die getroffenen Regelungen im Schei- dungsfall zulässig sind, kann hier offen bleiben (vgl. BGE 121 III 393 E. 5). Die Vereinbarung enthält jedenfalls keine Regelung betreffend den ehelichen Unter- halt und ist im Eheschutzverfahren nur schon deshalb unbeachtlich.

5. Einkommen Gesuchstellerin 5.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Gesuchstellerin könnte mit Dolmetsch- oder Übersetzungsaufträgen mindestens Fr. 1'035.– mehr verdienen (Urk. 22 S. 48 f. unter Hinweis Urk. 26/18-23). Die Argumentation der Vorinstanz gehe fehl, wenn sie den Nebenerwerb isoliert betrachte und die Nebeneinkünfte pau- schal auf Fr. 500.– festsetze, was dem Durchschnitt der letzten Jahre gemäss Steuererklärungen entspreche. Die Einkünfte aus Haupt- und Nebenerwerb seien gesamthaft zu betrachten, da die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebener- werb bis zum Jahr 2013 rein aus fiskalischen Gründen vorgenommen worden und daher unpräzise sei. Der für das Jahr 2014 ausgewiesene Nebenerwerb von ins- gesamt Fr. 12'428.– sei keineswegs aussergewöhnlich hoch oder nicht repräsen-

- 27 - tativ, sondern entspreche dem gewöhnlichen, eher noch zu tiefen, für die Ge- suchstellerin möglichen und zumutbaren Betrag, den sie aus ihrer Arbeit als Dol- metscherin/Übersetzerin (zusätzlich) erziele, da sie fast nur im ersten Halbjahr, also vor der Trennung, nebenberuflich als Übersetzerin/Dolmetscherin gearbeitet habe. Der Betrag von Fr. 1'035.– sei sogar zu verdoppeln, da die Gesuchstellerin ab Mitte 2014, wie sie selber zugestanden habe (Urk. 11 Ziff. 2.20), weitere Auf- träge abgelehnt habe, obwohl sie dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Bestimmend für das Einkommen müsse damit das Jahr 2013 sein, bevor der Wunsch nach Trennung aktuell geworden sei. Damals habe die Gesuchstellerin Fr. 5'562.67 monatlich verdient (Urk. 22 S. 48 f.). Die Gesuchstellerin verdiene mit ihrer Fest- anstellung Fr. 3'768.– (nicht Fr. 3'700.–) monatlich (Urk. 22 S. 50). Der Vermö- gensertrag betrage Fr. 411.33 (nicht Fr. 326.–; Urk. 22 S. 51 unter Hinweis auf Urk. 10/3). Insgesamt resultiere ein hypothetisches Gesamteinkommen von Fr. 5'974.– monatlich (Urk. 22 S. 51). 5.2. Der Gesuchsgegner reicht zur Untermauerung seines Standpunktes mit Urk. 26/18-23 unzulässige Noven ein (E. II/2 oben), diese bilden entgegen seiner Darstellung nicht Bestandteil der vor Vorinstanz bereits eingereichten Steuererklärungen 2013 und 2014 (Urk. 10/2+3, Urk. 40 S. 59). Er bringt nicht einmal einen Grund vor, weshalb ihm die Einreichung der entsprechenden Urkun- den vor Vorinstanz nicht möglich gewesen wäre. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien arbeitete die Gesuchstellerin erstmals im Jahr 2014 ganz- jährig als festangestellte Sozialpädagogin (Urk. 11 S. 16 und Urk. 22 S. 48), was Einfluss auf ihre zeitliche Verfügbarkeit als Dolmetscherin/Übersetzerin und damit auf ihr Nebenerwerbseinkommen hat. Es ist deshalb für die Ermittlung ihres Ein- kommens einzig auf das Jahr 2014 abzustellen. Das Nebeneinkommen vorange- hender Jahre bildet keine zulässige Vergleichsbasis. Die Parteien deklarierten in der Steuererklärung 2014 folgende Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 53'963.– aus unselbständigem Haupterwerb, Fr. 11'568.– aus unselbständigem und Fr. 860.– aus selbständigem Nebenerwerb (Urk. 10/3). Die Gesuchstellerin mach- te vor Vorinstanz geltend, ihr Einkommen 2014 sei nicht nachvollziehbar. Sie vermute, dass bei den Fr. 53'963.– Haupterwerb auch noch gewisse Überset- zungsdienstleistungen gemäss separaten Lohnausweisen inbegriffen seien. Sie

- 28 - habe mit ihrer Festanstellung beim F._____ 2014 netto lediglich Fr. 45'216.– ver- dient (Urk. 11 S. 17). Dies ist unbestritten (Urk. 22 S. 48; ein Blick in die vor Beru- fungsinstanz vom Gesuchsgegner neu eingebrachte Urk. 26/20 zeigt, dass ihr im Jahr 2014 rückwirkend Mutterschaftsentschädigungen von Fr. 8'746.50 für das Jahr 2012 ausbezahlt wurden). Damit ergibt sich ein monatliches Nettoerwerbs- einkommen der Gesuchstellerin für das Jahr 2014 von Fr. 4'803.65 ([Fr. 45'216.– + Fr. 11'568.– + Fr. 860.–] : 12). Der Vermögensertrag der Gesuchstellerin be- trägt, wie vom Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz geltend gemacht (Urk. 8 S. 8), Fr. 411.33 (Urk. 10/3). Dies ergibt bei der Gesuchstellerin ein anrechenba- res Einkommen von insgesamt rund Fr. 5'215.–.

6. Einkommen Gesuchsgegner 6.1. Der Gesuchsgegner beruft sich darauf, dass sein Einkommen ebenfalls falsch berechnet worden sei. Er habe gemäss Steuererklärung 2014 aus Haupt- erwerb Fr. 163'166.– und aus Nebenerwerb Fr. 2'000.– erzielt, d.h. Fr. 13'763.83 pro Monat. Die Vorinstanz habe ihm den ganzen Wertschriftenertrag von Fr. 22'853.– statt lediglich Fr. 17'917.– angerechnet. Damit betrage sein monatli- ches Einkommen insgesamt Fr. 15'256.93 statt Fr. 15'268.– (Urk. 22 S. 51). 6.2. Die Rüge des Gesuchsgegners trifft für das Quantitative zu. Es ist ihm somit ein Einkommen von Fr. 15'256.90 (bzw. Fr. 14'856.90 exkl. Kinderzulagen; Urk. 8 S. 8 und Urk. 23 S. 22 f.) anzurechnen. Der Vorinstanz wegen dieser Diffe- renz Einseitigkeit und Oberflächlichkeit vorzuwerfen, nachdem er anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung äusserst rudimentär zum Unterhalt plädiert hatte (Urk. 13 S. 5 und Prot. I S. 13), ist nicht angebracht.

7. Bedarf der Parteien: Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'350.- Fr. 1'350.- Grundbetrag Kinder Fr. 480.- Fr. 320.– Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 2'710.- Fr. 2'100.- Elektrisch/Gas Fr. 25.- Fr. 25.-

- 29 - Krankenkasse Fr. 542.- Fr. 507.- Krankenkasse Kinder Fr. 0.– Fr. 290.- Telefon/Internet Fr. 120.- Fr. 120.- Radio-/TV-Gebühren Fr. 39.- Fr. 39.- Hausratversicherung Fr. 30.- Fr. 30.- Fahrkosten Fr. 100.- Fr. 600.- auswärtige Verpflegung Fr. 150.- Fr. 0.- Kinderbetreuungskosten Fr. 0.– Fr. 2'313.– Gesundheitskosten Fr. 200.- Fr. 100.– Lebensversicherung Fr. 328.– Hobbies Fr. 600.– Fr. 400.– Dritte Säule Fr. 560.– Fr. 560.– Zwischentotal vor Steuern Fr. 6'906.– Fr. 9'082.– Steuern Fr. 750.- Fr. 1'350.- Total Fr. 7'656.– Fr. 10'432.– Gesamtbedarf der Parteien Fr. 18'088.-

a) Zu Recht beruft sich der Gesuchsgegner darauf, dass ihm bei gemein- samer Obhut (bzw. einem substantiellen Betreuungsanteil) ebenfalls ein Grundbe- trag von Fr. 1'350.– zusteht (Urk. 22 S. 51).

b) Aufgrund der Betreuungsanteile sind die Kindergrundbeträge im Ver- hältnis 60:40 aufzuteilen. Der Gesuchstellerin sind damit Fr. 480.– und dem Ge- suchsgegner Fr. 320.– im Bedarf einzusetzen.

c) Die aktuellen und ausgewiesenen Mietkosten der Gesuchstellerin be- tragen Fr. 2'710.– brutto (Urk. 38), darauf ist abzustellen. Der Betrag erweist sich angesichts des ehelichen Standards und der hohen Mietpreise in der Stadt Zürich als angemessen. Der effektiv vom Gesuchsgegner zu tragende Mietzins seiner Wohnung beträgt Fr. 2'100.– (s. E. B/1.1 oben). Auch bei ihm ist auf die tatsächli- chen Verhältnisse abzustellen (Urk. 22 S. 52).

- 30 -

d) Der Gesuchsgegner moniert, dass die vorinstanzlich veranschlagten Telefonkosten erheblich von den effektiven Kosten abweichen würden. Seine Kosten für Telefonie und Internet würden pro Monat Fr. 46.30 betragen, wobei er aufgrund seiner Arbeit eine extra schnelle Verbindung für das Internet abonniert habe. Die Gesuchstellerin benötige lediglich eine normal schnelle Verbindung, weshalb ihr Fr. 40.– im Bedarf einzusetzen seien (Urk. 22 S. 52 f.). Die Anrechnung eines gerichtsüblichen Betrags von je Fr. 120.– ist nicht zu beanstanden, da sich eine gewisse Pauschalisierung im summarischen Verfahren rechtfertigt – insbesondere wenn wie vorliegend keine Belege eingereicht werden und die finanziellen Verhältnisse gut sind. Bei der neu eingereichten Telefonab- rechnung (Urk. 26/24) handelt es sich zudem um ein unzulässiges Novum (s. E. II/2 oben; Urk. 34 S. 38).

e) Der Gesuchsgegner beanstandet, entgegen der Annahme der Vor- instanz würden die Parteien über keinen Fernseher verfügen, weshalb sie ledig- lich Radiogebühren von monatlich Fr. 14.09 bezahlen müssten (Urk. 22 S. 53 und 26/25). Beide Parteien haben vor Vorinstanz – soweit ersichtlich – die Berücksichti- gung von Radio- und TV-Gebühren nicht thematisiert (Urk. 8 S. 8 f. und Urk. 11 S. 15 f.). Die Vorderrichterin hat im Sinne einer im summarischen Verfahren zu- lässigen Pauschalisierung bei beiden Parteien je Fr. 39.– in ihrem Bedarf berück- sichtigt. Es kann sinngemäss auf die Erwägungen zu den Telefonkosten verwie- sen werden.

f) Der Gesuchsgegner rügt, auch bei der Hausratversicherung entspre- che die Annahme der Vorinstanz nicht der Realität. Die Parteien hätten keine Hausratversicherung abgeschlossen, sondern lediglich eine Privathaftpflichtversi- cherung mit Deckung der Mieterschäden, welche sich auf monatlich Fr. 11.67 (Urk. 26/26) belaufe. Wenn die Gesuchstellerin nun einen Teil für eine Hausrat- versicherung verlange, erfolge dies entgegen dem in der Ehe gelebten Standard (Urk. 22 S. 53).

- 31 - Die Ausführungen des anwaltlich vertretenen Gesuchsgegners sind – soweit ersichtlich (Urk. 8 S. 8 f. und Urk. 13 S. 5) – neu und unter Verweis auf die Aus- führungen zu den Telefon- und Radio-/Fernsehkosten nicht mehr zu hören (Urk. 34 S. 38). Es bleibt bei dem von der Vorinstanz eingesetzten Betrag von je Fr. 30.–.

g) Unter dem Titel Kinderbetreuungskosten beanstandet der Gesuchs- gegner, die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder beliefen sich auf monatlich Fr. 2'313.–, welche er bezahle und welche ihm anzurechnen seien. Vorzumerken bleibe, dass sich dieser Betrag ab August 2016 auf Fr. 1'728.88 reduzieren wer- de, da D._____ dann in den Kindergarten komme und somit die Krippenkosten entfallen und Hortkosten dazukommen würden (Urk. 22 S. 54). Die Gesuchstelle- rin entgegnet, es sei auf die effektiven Kosten von Fr. 2'313.– abzustellen. Es sei noch nicht klar, inwiefern sich diese in Zukunft reduzieren würden. Sie habe die alleinige Obhut zugesprochen erhalten, weshalb die Kosten in ihrer Bedarfsbe- rechnung zu berücksichtigen seien. Dies wäre selbst bei gemeinsamer Obhut der Fall (Urk. 34 S. 38 f.). Der Gesuchsgegner erklärt mit keinem Wort, wie er den Betrag von Fr. 1'728.88 berechnet. Die Herabsetzung der Fremdbetreuungskosten ab Som- mer 2016 wurde zudem vor Vorinstanz – soweit ersichtlich (Urk. 8 S. 8 und Urk. 13 S. 5) – nicht beantragt. Es ist damit auf die aktuellen Kosten von Fr. 2'313.– abzustellen. Da die Gesuchstellerin selber erklärt, der Gesuchsgegner bezahle die Fremdbetreuungs- und Krankenkassenkosten (Urk. 48 S. 12), sind diese Kosten entgegen der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners zu berück- sichtigen (die Rechnungen lauteten bisher auf beide Parteien, Urk. 6/7). Das glei- che gilt für die Krankenkassenkosten der Kinder.

h) aa) Bei den Fahrkosten der Gesuchstellerin rügt der Gesuchsgegner, das Billett der Gesuchstellerin für den öffentlichen Verkehr werde ihr von ihrer Ar- beitgeberin zur Verfügung gestellt, direkt oder indirekt via Gutscheine, da sie auf- grund ihrer Arbeit oft im Kanton Zürich unterwegs sei. Sie habe deshalb entgegen der Annahme der Vorinstanz keine Ausgaben unter diesem Titel (Urk. 22 S. 54).

- 32 - Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass die Gesuchstellerin von ih- rem Arbeitgeber kein ÖV-Abo zur Verfügung gestellt bekommt (Urk. 23 S. 26). Der Gesuchsgegner beschränkt sich darauf, seinen vor Vorinstanz eingenomme- nen Standpunkt zu wiederholen, ohne sich in rechtsgenügender Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Der vorinstanzlich eingesetzte Betrag von Fr. 100.– ist damit zu bestätigen. bb) Hinsichtlich der eigenen Mobilitätskosten moniert der Gesuchsgeg- ner, von den Fr. 756.– für das ZVV Billet der Zone 110 erhalte er von seinen Ar- beitgeberinnen lediglich Fr. 100.– pro Jahr. Nichtsdestotrotz müsse er öfters ge- schäftlich ins Zentrum von Zürich oder nach Kloten reisen, weshalb ihm monatlich Fr. 54.67 als Auslagen für den öffentlichen Verkehr anzurechnen seien. Darüber hinaus nutze er das Abo auch privat. Die pauschale Aussage der Vorinstanz, auf- grund der Zusprechung von Fr. 600.– pro Monat für das Auto seien ihm keine zu- sätzlichen Kosten für ein Abo zuzusprechen, seien willkürlich und würden dem Lebensstandard in der Ehe widersprechen (Urk. 22 S. 54). Er benutze zudem pri- vat ein Auto. Die Vollkostenrechnung des Fahrzeuges unter Berücksichtigung der Beiträge seiner Arbeitgeberinnen an das Fahrzeug betrage monatlich Fr. 1'180.84. Bei den guten finanziellen Verhältnissen habe er sehr wohl ein An- recht darauf, dass die Autokosten in seinen Bedarf aufgenommen würden. Das Auto habe zum gewohnten Lebensstandard gehört (Urk. 22 S. 55 unter Verweis auf Urk. 10/8). Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren weder substantiiert dargelegt, wofür er ein Fahr- zeug benötige, noch woraus sich die Kosten zusammensetzten. Mangels Kompe- tenzcharakter seien die Fahrzeugkosten überhaupt nicht zu berücksichtigen (Urk. 34 S. 39). Die vom Gesuchsgegner heute geltend gemachten Autokosten gehen aus der Aufstellung in Urk. 18/2 hervor. Entgegen der Vorinstanz sind sie beachtlich (s. E. 8 unten; Urk. 17 und 18/1-2; Urk. 23 S. 4). Darin berief sich der Gesuchs- gegner auf einen monatlichen privaten Verbrauch von Fr. 1'180.84 und merkte an: "Ganz überwiegend waren dies Reisen mit B._____ und den Kindern." Abgese- hen davon, dass Amortisationskosten (gemäss Gesuchsgegner Fr. 655.59, Urk. 18/2) nicht im Bedarf berücksichtigt werden können, da sie zu Vermögensbil-

- 33 - dung führen, zeigt seine Aussage auch, dass die Benützung eines Autos eigent- lich auch zum ehelichen Lebensstandard der Gesuchstellerin gehörte. Da dem Gesuchsgegner gemäss dessen eigenen Angaben nach Abzug der Amortisati- onskosten somit Autokosten von lediglich rund Fr. 525.– verbleiben, ist die vo- rinstanzliche Vorgehensweise der Berücksichtigung von insgesamt Fr. 600.– an Fahrkosten nicht zu beanstanden. Damit sind auch die geltend gemachten Kosten für den öffentlichen Verkehr abgegolten.

i) Bei der Position auswärtige Verpflegung beanstandet der Gesuchs- gegner, die Vorinstanz habe zu Unrecht bei beiden Parteien einen Betrag von Fr. 150.– eingesetzt. Er arbeite von zu Hause aus, die Gesuchstellerin sei bloss zu 50 % angestellt und nehme ihre Mahlzeiten zum Teil von zu Hause mit. Sie habe daher keine Ausgaben für auswärtige Verpflegung. Gegenteiliges sei von der Gesuchstellerin zu beweisen, falls sie an dieser Position festhalten wolle (Urk. 22 S. 55). Der Gesuchsgegner setzte bei beiden Parteien keinen Betrag für auswärtige Verpflegung ein (Urk. 8 S. 8 f.). Soweit ersichtlich, bestritt er anlässlich der Haupt- verhandlung den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Betrag von Fr. 150.– nicht (Urk. 11 S. 16, Urk. 13 S. 5 und Prot. I S. 11 ff.; Urk. 34 S. 39). Der Gesuchsgegner setzt sich auch hier nicht in rechtsgenügender Weise mit den – zutreffenden – vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag von monatlich Fr. 150.– angemessen erscheine (Urk. 23 S. 27). Im summarischen Verfahren sind die Kosten für aus- wärtige Verpflegung nicht zu beweisen, sondern glaubhaft zu machen. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse ist die Berücksichtigung von Fr. 150.– für aus- wärtige Verpflegung auch bei Teilzeitpensum und teilweiser Mitnahme des Es- sens von zu Hause nicht zu beanstanden. Dem Gesuchsgegner sind aufgrund der Zuteilung der ehelichen Wohnung an ihn und des Umstandes, dass er damit wei- terhin von zu Hause aus arbeitet, keine Kosten für auswärtige Verpflegung in sei- nen Bedarf aufzunehmen.

- 34 -

j) Mit den übrigen Bedarfszahlen gemäss Vorinstanz setzt sich der Ge- suchsgegner nicht (substantiiert) auseinander (vgl. Urk. 22 S. 46 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, von ihnen abzuweichen.

k) Bei den Steuern moniert der Gesuchsgegner, die Berechnung der Vor- instanz sei nicht nachvollziehbar. Die Steuerberechnung für das Jahr 2015 ge- mäss dem Programm des kantonalen Steueramtes ergebe, dass den Gesuchs- gegner Steuern in Höhe von Fr. 2'136.30 und die Gesuchstellerin von Fr. 52.55 pro Monat erwarten würden (Urk. 22 S. 55 f.). Die Gesuchstellerin macht geltend, die Berechnungen des Gesuchsgegners beruhten auf verschiedenen unzutreffen- den Annahmen (Urk. 26/29+30; Urk. 34 S. 39). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens ist die zukünftig anfallende steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Er- messens zu schätzen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 118A Ziff. 12). In Anbe- tracht der unter Ziff. 5 und 6 errechneten Einkommen der Parteien (Gesuchstelle- rin: Fr. 5'215.–, Gesuchsgegner: Fr. 15'256.90) und der unter Ziff. 8 festzusetzen- den Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderunterhaltsbeiträge rund Fr. 3'650.–) ist bei der Gesuchstellerin basierend auf dem Steuerrechner der eidgenössischen Steuer- verwaltung (http://www.estv2.admin.ch/d/dienstleistungen/steuerrechner/steuer- rechner.htm) von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 80'000.– und einer monatlichen steuerlichen Belastung von rund Fr. 750.– und beim Gesuchsgegner von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 115'000.– und einer monatlichen Steuerlast von rund Fr. 1350.– auszugehen.

8. Es resultiert ein Freibetrag von rund Fr. 2'400.– (Fr. 5'215.– + Fr. 15'256.90 = Fr. 20'471.90 ./. Fr. 18'088.– = Fr. 2'383.90). Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, die Parteien hätten während der Ehe eine extrem hohe Sparquote gehabt. Der Überschuss sei nie in die Anhebung des Lebens- standards, sondern immer ins Sparkapital geflossen (Differenz angespartes Ver- mögen und Kapitalgewinne vom 31. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2014 für den Gesuchsgegner Fr. 1'748'863.–, für die Gesuchstellerin Fr. 288'802.–). Der Überschuss werde entsprechend nicht zur Erreichung oder Erhöhung des Le- bensstandards benötigt und sei gemäss dem Beitrag am Gesamteinkommen zu

- 35 - teilen (Urk. 8 S. 10). Die Gesuchstellerin bestritt die extrem hohe Sparquote. Es sei davon auszugehen, dass im Vermögen des Gesuchsgegners auch während der Ehe ererbte und geschenkte Beträge enthalten seien. Offenbar sei das Ver- mögen des Gesuchsgegners im Jahr 2014 deshalb erheblich gestiegen, weil er eine ihm gehörende Liegenschaft verkauft habe (Urk. 11 S. 19). Der Gesuchs- gegner behauptete daraufhin, es gebe auch Erbvorbezüge (Urk. 13 S. 5). Der Hauptteil sei jedoch angespart oder am Kapitalmarkt vermehrt. Die Erträge aus der Liegenschaft würden sich auf eine Liegenschaft in … beziehen. Diese sei ver- kauft worden und der Gegenwert sei im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt. Da- bei habe es sich um eine Liegenschaft aus der Familie, einen Erbvorbezug, ge- handelt (Prot. I S. 13). Mit Eingabe vom 21. April 2015 reichte der Gesuchsgegner eine Aufstellung zu seiner Vermögensentwicklung ein (Urk. 19 und 20/1). Die Aufstellung zu seiner Vermögensentwicklung in Urk. 20/1 ist grundsätz- lich beachtlich: Hat das Gericht den Sachverhalt – wie im Eheschutzverfahren (Art. 272 ZPO) – von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsa- chen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Für die Par- teien ist nicht erkennbar, wann der (gerichtsinterne) Vorgang der Urteilsberatung beginnt. Zumindest am Einzelgericht dürfte die eigentliche Urteilsberatung in aller Regel unmittelbar vor der Urteilsfällung, d.h. am gleichen Tag, stattfinden (in die- sem Sinne auch BGer 5A_445/2014 vom 28. August 2014, E. 2.1). Hiesige Ge- richte lassen bei Geltung der Untersuchungsmaxime Noven regelmässig noch bis zur Urteilsfällung zu. Das Bundesgericht äusserte sich nun jedoch dahingehend, dass die Urteilsberatung nach dem Schluss der Hauptverhandlung beginne (BGE 138 III 788 E. 4.2). Es scheint davon auszugehen, dass sich das Gericht nach der Hauptverhandlung in die Urteilsberatung begibt, welche dann mehr oder weniger unmittelbar zum Entscheid führt (so auch die Botschaft: "Nach den Schlussvorträ- gen tritt der Prozess in das sog. Urteilsstadium", BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7343). Will man die Urteilsberatung tatsächlich – und entgegen dem eigentlichen Wort- sinn – als Verfahrensabschnitt betrachten, der sich über einen gewissen Zeitraum hinziehen kann, so ist zumindest zu verlangen, dass das Gericht zuhanden des Protokolls festhält, wann es das Hauptverfahren für abgeschlossen hält und sich in die Urteilsberatung begibt (in diesem Sinne auch BSK ZPO-Willisegger,

- 36 - Art. 229 ZPO N 9; OGer LE150040 vom 16. Oktober 2015, E. II/2). Dies hat die Vorinstanz nicht getan (Prot. I S. 32 f.). Damit ist Urk. 20/1 betreffend die Vermö- gensentwicklung des Gesuchsgegners entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 34 S. 40) nicht verspätet. Seine Aufstellung wird jedoch mit keinerlei Urkunden – ins- besondere zum Vermögensstand anfangs Ehe – belegt. Die mit der Berufung ein- gereichte Urk. 26/23 erweist sich als verspätet. Nachdem der Gesuchsgegner zu- dem nicht einmal behauptet, wieviel die Parteien monatlich gespart haben (die Vermehrung von Vermögen am Kapitalmarkt kann von Vornherein nicht als Spa- ren betrachtet werden), ist der Freibetrag auf die beiden Parteien aufzuteilen. Aufgrund des Umstandes, dass beide Parteien die Kinder substantiell betreuen, ist der Freibetrag hälftig aufzuteilen. Die Unterhaltsberechnung präsentiert sich demgemäss wie folgt: Bedarf Gesuchstellerin und Kinder Fr. 7'656.– Anteil Freibetrag Fr. 1'200.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 5'215.– Unterhaltsanspruch Fr. 3'641.– Die Unterhaltsbeiträge sind in Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich und in solche für die gemeinsamen Söhne C._____ und D._____ auf- zuteilen. Entsprechend der dargestellten Berechnung ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen monatlichen Beitrag an die Kinderkosten in der Höhe von je Fr. 600.– pro Kind zu bezahlen. Es sind keine zusätzlichen Kin- derzulagen zu bezahlen, da sie im Einkommen des Gesuchsgegners bereits ent- halten sind (s. E. 6.2 oben). Der Gesuchsgegner ist zudem zu verpflichten, die re- gelmässig anfallenden Kinderkosten betreffend Krankenkasse und Fremdbetreu- ung zu bezahlen. Weiter ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'441.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge werden fällig ab dem Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung, d.h. erstmals (pro rata) ab dem 13. August 2015.

- 37 - IV. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Be- rücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.– angemessen. Sind Kinderbelange strittig, werden die Kosten des Verfahrens (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (Urk. 22 S. 68 f.) und gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Aus- gang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte auferlegt und die Prozessent- schädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Sol- che Gründe werden den Parteien vorliegend nicht abgesprochen, womit die Kos- ten betreffend die Kinderbelange den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind. Im Üb- rigen obsiegt der Gesuchsgegner mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren be- treffend die Wohnung; was die Unterhaltsbeiträge betrifft obsiegt er zu ca. einem Viertel. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühren des Berufungsverfah- rens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzu- schlagen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung

– Einzelgericht, vom 5. Juni 2015 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 8 bis 10 am 19. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Antrag des Gesuchsgegners, es sei für die Söhne C._____, geboren tt.mm.2009, und D._____, geboren tt.mm.2012, eine Kindsvertretung anzu- ordnen, wird abgewiesen.

3. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Gesuchstellerin vom 12. Oktober 2015 wird nicht eingetreten.

- 38 -

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Obhut über die Söhne C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2012, wird den Parteien gemeinsam belassen.

2. Die Parteien betreuen die Söhne C._____ und D._____ wie folgt: Der Gesuchsgegner betreut die Söhne

- jede Woche von Mittwoch, nach der Schule bzw. Fremdbetreuung, bis Freitagabend, nach der Schule bzw. Fremdbetreuung;

- in den geraden Kalenderwochen von Freitag, nach der Schule bzw. Fremdbetreuung, bis Sonntag, 18.00 Uhr;

- am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, d.h. am 26. Dezember (am 24. und 25. Dezember werden sie von der Gesuchstellerin betreut);

- in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am

1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am

2. Januar. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, so ist der Gesuchsgegner zu- sätzlich berechtigt, die Kinder bis und mit Ostermontag zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so ist der Gesuchsgegner be- rechtigt, die Kinder bis und mit Pfingstmontag zu betreuen. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienrechts hat der Gesuchs- gegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzu- sprechen. In der übrigen Zeit werden die Söhne von der Gesuchstellerin betreut. Sie wird ebenfalls für berechtigt erklärt, die Kinder für die Dauer von drei Wo- chen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men. Die Ausübung des Ferienrechts hat die Gesuchstellerin mindestens drei Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner abzusprechen.

3. Die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse …, … Zürich, inkl. Hausrat und Mobiliar, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.

- 39 - Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin mit den Kindern die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse …, … Zürich, am 13. August 2015 bereits verlassen hat. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Schlüssel und den Briefkasten- schlüssel der ehelichen Wohnung dem Gesuchsgegner unverzüglich auszu- händigen.

4. Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für die Söhne, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpfle- gung, Anteil Miete, Alltagsbekleidung, Hobbies) jeweils selber. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe von Fr. 600.– pro Kind zu bezahlen. Die Beiträge an die Kinderkosten sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats und rückwirkend auf den 13. August 2015. Der Gesuchsgegner wird zudem verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten betreffend Krankenkasse und Fremdbetreuung zu bezahlen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'441.– zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats und rückwirkend per 13. August 2015.

6. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vor- schuss im Betrag von Fr. 3'500.– zu ersetzen.

9. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: js