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LE150019

Eheschutz

Zürich OG · 2016-04-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt. April 2000. Sie haben drei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2002, D._____, geboren am tt.mm.2004, und E._____, geboren am tt.mm.2006 (Urk. 3A). Die Parteien leben seit dem 18. März 2013 getrennt (Urk. 1 S. 8; Urk. 4 S. 25). Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 (Post- stempel vom 13. Juni 2014, bei der Vorinstanz am 16. Juni 2014 eingegangen) machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) vor Vo- rinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Das ebenfalls mit Eingabe vom 13. Juni 2014 (Poststempel vom 16. Juni 2014 und bei der Vorinstanz am

18. Juni 2014 eingegangen) bei der Vorinstanz von der Gesuchsgegnerin und Be- rufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) anhängig gemachte Eheschutzver- fahren wurde in das Verfahren des Gesuchstellers integriert (Urk. 4; Urk. 7). Be- treffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 63 S. 2 ff. = Urk. 66). Mit Urteil vom 8. Januar 2015, zu- nächst in unbegründeter Form eröffnet (Urk. 47), bewilligte die Vorinstanz den Parteien das Getrenntleben und regelte die damit verbundenen Nebenfolgen (Urk. 66). Unter anderem wurden die drei Kinder der Parteien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt (Urk. 66 S. 47, Dis-

- 10 - positivziffer 2). Dem Gesuchsteller wurden Betreuungsrechte zugesprochen, wo- bei ihm betreffend der Tochter C._____ ein ausgedehnteres Recht zuerkannt wurde (vgl. vorangehend, Dispositivziffern 3 und 4). Weiter wurde der Gesuchstel- ler verpflichtet, ab 1. Februar 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.– pro Kind (zuzüglich all- fälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) zu leisten sowie sich (un- ter gewissen Bedingungen) zur Hälfte an ausserordentlichen Kinderkosten zu be- teiligen (Dispositivziffer 8). Betreffend die Gesuchsgegnerin persönlich wurde der Gesuchsteller verpflichtet, ab dem 1. Februar 2015 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'800.– zu bezahlen (Dispositivziffer 9). Sodann hat der Gesuchsteller gemäss vorinstanzlichem Urteil der Gesuchsgegnerin für sich und die drei Kinder rückwirkend ab dem 13. Juni 2013 bis zum 31. Januar 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 10‘000.–, mithin einen Gesamtbetrag von Fr. 196‘000.–, zu bezahlen. In diesem Zusam- menhang wurde der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, für diesen Zeitraum be- reits geleistete Zahlungen von insgesamt Fr. 89‘240.– in Abzug zu bringen (Dis- positivziffer 10).

E. 2 Gegen das Urteil der Vorinstanz hat der Gesuchsteller fristgerecht Beru- fung erhoben und die eingangs erwähnten Anträge gestellt (Urk. 65; Urk. 69/2). Mit Verfügung vom 16. April 2015 wurde der prozessuale Antrag des Gesuchstel- lers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositivziffern 8 und 9 des Urteils abgewiesen (Urk. 70 S. 5, Dispositivziffer 1). Mit Verfügung vom

29. Mai 2015 wurde der Berufung des Gesuchstellers jedoch mit Bezug auf die Dispositivziffer 10 des Urteils die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 74 S. 6, Dis- positivziffer 1). Die Berufungsantwort datiert vom 19. Juni 2015 (Urk. 75). Am

E. 5 Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen. II. Umstritten sind vorliegend noch die Zuteilung der Obhut über C._____, D._____ und E._____, die Regelung der Betreuungs- bzw. Besuchsrechtszeiten (vgl. nach-

- 12 - folgend Lit. A) sowie (allfällige) Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin per- sönlich und die Kinder (vgl. nachfolgend Lit. B). A) Zuteilung der Obhut sowie Regelung der Betreuungszeiten

1. Die Parteien haben am 19. Januar 2016 betreffend die Obhut über die Kinder C._____, D._____ und E._____ sowie die Regelung der Betreuungszeiten der Parteien eine Vereinbarung geschlossen. Die Teilvereinbarung lautet wie folgt (Urk. 107): "Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Januar 2015 durch folgende Fassungen zu ersetzen und zu ge- nehmigen:

2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2002, D._____, geboren am 18.mm.2004, und E._____, geboren am tt.mm.2006, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut beider Parteien gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter.

3. a) Der Gesuchsteller betreut die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt:

- in den ungeraden Kalenderwochen jeden Montagabend ab 18.00 Uhr bis Mitt- wochmorgen 12.00 Uhr,

- über die Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 12.00 Uhr,

- fällt das Wochenende auf Ostern, dauert das Wochenende von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; fällt das Wochenende auf Pfingsten, ver- längert sich das Wochenende bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter C._____ durch die Gesuchsgegnerin betreut.

b) Der Gesuchsteller betreut die Söhne D._____ und E._____ bis und mit den Sommerferien 2016 auf eigene Kosten wie folgt:

- jeden Dienstagabend ab 18.00 Uhr bis Mittwochmorgen 12.00 Uhr,

- an den Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,

- fällt das Wochenende auf Ostern, dauert das Wochenende von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; fällt das Wochenende auf Pfingsten, ver- längert sich das Wochenende bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.

- 13 - Ab dem Schuljahr 2016/2017 betreut der Gesuchsteller die Söhne D._____ und E._____ auf eigene Kosten wie folgt:

- in den ungeraden Kalenderwochen jeden Montagabend ab 18.00 Uhr bis Mitt- wochmorgen 12.00 Uhr,

- über die Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 12.00 Uhr,

- fällt das Wochenende auf Ostern, dauert das Wochenende von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; fällt das Wochenende auf Pfingsten, ver- längert sich das Wochenende bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden die Söhne D._____ und E._____ durch die Gesuchs- gegnerin betreut.

4. Ausserdem nimmt der Gesuchsteller die Kinder während den Schulferien auf eige- ne Kosten wie folgt zu sich oder mit sich in die Ferien:

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl für insgesamt 5 Wochen, 2 Wochen in den Weihnachtsferien und 3 Wochen ausserhalb der Sommerferien,

- in Jahren mit gerader Jahreszahl während 4 Wochen, davon 1 ½ Wochen in den Sommerferien. Die übrige Ferienzeit verbringen die Kinder bei der Gesuchsgegnerin. Die Parteien verpflichten sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn abzusprechen. Können sich die Parteien nicht eini- gen, so kommt dem Gesuchsteller das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

2. Sind Kinderbelage zu regeln, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxi- me Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die Teilvereinbarung unterliegt im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Genehmigung. Voraussetzung für die Genehmigung bildet die Wahrung des Kindeswohls.

3. Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien ist gegeben. Sie war im Beru- fungsverfahren auch nicht mehr umstritten. Die Parteien haben vereinbart, dass der Gesuchsteller fortan alle drei Kinder in einem ausgedehnteren Anteil als nur

- 14 - jedes zweite Wochenende betreuen wird. C._____ lebt die getroffene Regelung schon seit geraumer Zeit. Die Ausdehnung der Betreuungszeiten auch für D._____ und E._____ entspricht dem Kindeswohl. So ist C._____ heute 13 ½ Jahre alt, D._____ rund 12 Jahre und E._____ 10 Jahre. Die Gesuchsgegnerin war, abgesehen von einer relativ kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit, immer in einem hohen Pensum, in einer verantwortungsreichen Stelle (Kaderfunktion) arbeitstätig; derzeit arbeitet sie 80 %. Der Gesuchsteller arbeitet 100 %. Gemäss Absprache mit seiner Arbeitgeberin kann er jedoch 30 % seiner Arbeit von zu Hause aus er- ledigen (Urk. 86/12). Die Kinder der Parteien sind es gewohnt, fremdbetreut zu werden. Sie hatten in der Vergangenheit immer ein zeitintensives Freizeitpro- gramm, welches mehrere Hobbies beinhaltete (Sport und Musik). Die persönliche Betreuung der Kinder durch die Parteien fand somit schon während des Zusam- menlebens überwiegend am Abend sowie an den Wochenenden statt. Die Kinder haben zu beiden Elternteilen ein gutes Verhältnis. Sie gehen gerne zum Vater (Urk. 90 S. 2; Urk. 91 S. 2); insbesondere C._____ scheint eine enge Beziehung zum Vater zu haben (Urk. 106 S. 2). Aus den Anhörungen der beiden Knaben ergibt sich, dass sie mehr Zeit als nur jedes zweite Wochenende beim Vater ver- bringen möchten (Urk. 90 S. 1; Urk. 91 S. 2). C._____ geht am Montag und Dienstag bereits regelmässig zum Gesuchsteller (Urk. 106 S. 2). Die Parteien le- ben nur fünf Gehminuten voneinander entfernt. Der Gesuchsteller wohnt in einer 4 ½ Zimmer-Wohnung. Es ist genügend Platz vorhanden, damit alle drei Kinder bei ihm übernachten können (Urk. 13/33). Durch die von den Parteien getroffene Regelung werden die Geschwister nicht getrennt. Sie verbringen gleich viel Zeit zusammen beim Vater, was die Ausübung eines gemeinsamen Familienlebens fördert. Die von den Parteien getroffene Regelung betreffend die Betreuung der drei Kinder entspricht somit dem Kindeswohl; ebenso die Festsetzung der alter- nierenden Obhut. Dem stehen die Konflikte der Parteien nicht entgegen. Die Kon- flikte stehen überwiegend im Zusammenhang mit dem vorliegenden Eheschutz- verfahren (Urk. 4 S. 5; Urk. 75 S. 4 f.). Im Zuge eines Eheschutzverfahrens kann es - wie das Bundesgericht es mit Bezug auf die Scheidungsverfahren ausführte (vgl. BGE 141 III 472, Erw. 4.3.) - naturgemäss zu Streitigkeiten kommen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Konflikte der Parteien bzw. das Konfliktpo-

- 15 - tential abklingt, wenn erst einmal die Obhutszuteilung, die Regelung der Betreu- ungs- bzw. Besuchsrechtszeiten sowie die Höhe der Unterhaltsbeiträge geregelt sind. Es ist nicht anzeigt, allein aus diesem Grunde die Möglichkeit einer alternie- renden Obhut zu verneinen (vgl. BGE 141 III 472, Erw. 4.3). Vorliegend haben sich die Parteien nunmehr über die Obhutszuteilung sowie die Betreuungszeiten der Kinder geeinigt. Sie haben gezeigt, dass sie im Stande sind, das Kindeswohl über ihren Konflikt zu stellen. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Dispositivzif- fern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils, mit welchen für C._____, D._____ und E._____ eine Erziehungs- sowie Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet wurde, in Rechtskraft erwachsen sind. Die Parteien werden somit inskünftig bei der Lösungsfindung für um die Kinder ent- stehende Konflikte professionell unterstützt.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Parteien betreffend die Obhut und die Betreuungszeiten getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht. Sie ist zum Entscheid zu erheben. B) Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin persönlich sowie die Kinder

1. Die Vorinstanz errechnete einen Bedarf für die Gesuchsgegnerin und die drei Kinder von gesamthaft Fr. 25'445.– (gerundet Fr. 25'400.–). Hiervon zog sie das für die Gesuchsgegnerin eingesetzte Einkommen von Fr. 15'389.– (gerundet Fr. 15'400.–) ab. Es resultierte ein Unterhaltsanspruch von Fr. 10'000.– (Urk. 66 S. 30 ff.). Für den Gesuchsteller ermittelte sie ein Einkommen von netto Fr. 24'977.50 pro Monat (Urk. 66 S. 30). Die Vorinstanz sprach den Kindern ab dem 1. Februar 2015 Unterhaltsbeiträge von je Fr. 2'400.– zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen zu. Den Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin persönlich setzte sie auf Fr. 2'800.– fest (Fr. 10'000.– abzüglich Fr. 7'200.–; Urk. 66 S. 41 und S. 50, Dispositivziffer 8 und 9). Die Vorinstanz ver- pflichtete den Gesuchsteller weiter dazu, rückwirkend ab dem 13. Juni 2013 bis zum 31. Januar 2015 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 10'000.– oder total Fr. 196'000.– zu bezahlen (Urk. 66 S. 42 ff. und S. 50, Dispositivziffer 10).

- 16 -

2. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Begründung der Berufungsanträge noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden. Ihre Kognitionsbefugnis ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend. Aufgrund der allgemeinen Begründungspflicht der Berufung (Art. 311 ZPO) prüft das Berufungsgericht grundsätzlich nur die ihm vorgetragenen Beanstandungen. Es ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt oder das Recht offensichtlich verletzt worden und die Fehler- haftigkeit trete klar zu Tage (Hohl, Procédure civile, Tome II, Bern 2010, N 2265 und N 2405 ff.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO; Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, ZPO Kommentar, 2. A., Zürich 2015, N 3 zu Art. 310 ZPO: "im Rahmen der vorgetragenen Berufungs- gründe").

3. Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehe- gatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemein- schaft. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Ver- brauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unter- halt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zu- letzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Tei- le Anspruch haben (insoweit spricht man vom gebührenden Unterhalt, vgl. BGE 140 III 485, E. 3.3). Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Die der- art ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsan- spruchs dar. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard auf- recht zu erhalten, haben die Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard. Das Gesetz schreibt keine bestimmten Berechnungsmethoden vor. Dem Grundsatze nach stehen die einstufig konkrete oder die zweistufige Me-

- 17 - thode zur Verfügung. Bei der einstufigen Methode werden sämtliche Positionen des bisherigen Lebensstandards konkret, das heisst, anhand der tatsächlich getä- tigten Ausgaben ermittelt. Relevant ist die vor der Trennung praktizierte Lebens- haltung (Urteil 5A_610/2012 des Bundesgerichts vom 20. März 2013, E. 3). Bei der zweistufigen Methode werden von den gemeinsamen Einkünften der Parteien zunächst die beidseitigen Notbedarfe abgezogen. Ein (allenfalls) verbleibender Überschuss ist unter den Parteien aufzuteilen. Je nach den konkreten (wirtschaft- lichen) Verhältnissen kann es sich für die Zwecke der Unterhaltsberechnung rechtfertigen, den (betreibungsrechtlichen) Notbedarf um gewisse Bedarfspositio- nen zu erweitern (Urteil 5A_425/2015 des Bundesgerichtes vom 5. Oktober 2015, E. 3.3, mit Hinweis auf Urteil 5A_1003/2014 des Bundesgerichts vom 26. Mai 2015, E. 4.2.1). Der Streit über die Wahl der Methode zur Unterhaltsberechnung sowie deren korrekte Anwendung betrifft eine Rechtsfrage (vgl. hierzu Urteil 5A_425 2015 des Bundesgerichtes vom 5. Oktober 2015, E. 3.2).

4. Die Vorinstanz berechnete zuerst die Einkommen beider Eheleute (Ge- suchsteller Fr. 24'977.50 und Gesuchsgegnerin Fr. 15'389.–; Urk. 66 S. 29 ff.). Sie erwog in der Folge, dass angesichts der sehr hohen Einkommen beider Par- teien der Gesuchsteller mit seinem Einkommen unbestrittenermassen seinen ei- genen sowie einen Anteil des Bedarfs der Gesuchsgegnerin und der drei Kinder decken könne. Der bisherige Lebensstandard bleibe gewährleistet. Es sei grund- sätzlich vom effektiven Bedarf des anspruchsberechtigten Ehegatten auszugehen (Urk. 66 S. 31 f.). Die Vorinstanz zog zur Berechnung des Unterhaltsanspruches der Gesuchsgegnerin sowie der Kinder damit die einstufige Berechnungsmethode heran. Entsprechend nahm sie keine Überschussverteilung vor. Den Bedarf des Gesuchstellers ermittelte sie nicht.

E. 5.1 Umstritten ist unter anderem die Höhe des von der Vorinstanz für die Gesuchsgegnerin und die Kinder festgesetzten Bedarfs. Der Gesuchsteller aner- kennt einen Bedarf von (maximal) Fr. 18'500.– (Urk. 65 S. 16 ff., insbesondere S. 25 f. und 29). Bei der Berechnung des Bedarfs der Gesuchsgegnerin inklusive der drei Kinder ging die Vorinstanz von den Grundbeträgen gemäss Kreisschrei- ben des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Be-

- 18 - rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aus und erhöhte diese aufgrund des Lebensstandards um 75 %. Zusätzlich rechnete sie im Bedarf diver- se Positionen ein (Wohnkosten, Krankenkasse Gesuchsgegnerin und Kinder, Ge- sundheitskosten Gesuchsgegnerin, Zahnarzt, Haftpflicht/Hausrat, Kommunikati- onskosten, Mobilitätskosten, Kulturelles/auswärts Essen, Hobbies Gesuchsgeg- nerin, Spezielle Kleidung für Hobbies etc., Coiffeur/Kosmetika, Ferien, Hausmiete …, Haustiere, Deutschkurs, Lebensversicherung, Chemische Reinigung, 3. Säule, Reinigungspersonal, Betreuungskosten Kinder, Hobbies C._____, Hobbies D._____, Hobbies E._____ sowie Steuern; Urk. 66 S. 32 ff.). Der Gesuchsteller beruft sich darauf, bei Heranziehung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben sei die Berücksichtigung eines Zuschlages bei Fehlen von Belegen hinsichtlich Nahrung, Bekleidung, Kultur und Freizeit grundsätzlich zulässig. Allerdings dürf- ten in diesem Falle nicht noch zusätzlich Einzelpositionen angerechnet werden. Diese Vorgehensweise führe zu einer Vermischung der Methoden und zu einer Mehrfachberücksichtigung von Kosten. So sieht der Gesuchsteller die von der Vorinstanz unter der Position "Spezielle Kleidung für Hobbies etc." einbezogenen Fr. 417.– (Urk. 65 S. 17 und 20; Urk. 66 S. 34), die unter "Kulturelles/auswärts Essen" für auswärtiges Essen einberechneten Fr. 300.– (Urk. 65 S. 17 und 21; Urk. 66 S. 35) sowie den bei allen drei Kindern in der Position Hobbies enthalte- nen Pauschalbetrag von Fr. 243.–, nämlich Fr. 150.– für Bücher und Spielsachen, Fr. 10.– für Schulmaterial sowie Fr. 83.– für spezielle Kleidung und Sportausrüs- tung (Urk. 65 S. 17 und 24; Urk. 66 S. 37 f.), als unzulässige zusätzliche Einzel- positionen an. Würden diese Einzelpositionen berücksichtigt, sei der Grundbetrag um den Zuschlag von 75 % zu reduzieren (Urk. 65 S. 16 f.). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits macht in diesem Zusammenhang unter anderem geltend, ihr Bedarf (in- klusive Kinder) sei konkret zu berechnen. Es seien alle Auslagepositionen einzeln aufzuführen und zu belegen. Sie habe den Bedarf vor Vorinstanz detailliert darge- tan und für diverse Positionen Editionen vom Gesuchsteller beantragt (vgl. Urk. 4 S. 9 ff.). Die Vorinstanz habe den Gesuchsteller nicht zur Einreichung der erfor- derlichen Belege aufgefordert. Der Gesuchsteller habe die Belege nicht von sich aus eingereicht. Die von ihr substantiierten Behauptungen hätten daher als aner- kannt zu gelten. Die Einzelrichterin habe ihr den Grundbetrag im Wesentlichen für

- 19 - Nahrung, Strom und Kommunikation zugesprochen. Würde das Gericht weitere, von ihr substantiierte Einzelpositionen wie Kleider, Freizeit, Ferien etc. in diesen Betrag einschliessen, gestehe es ihr durch Verletzung der einfach-konkreten Me- thode nicht mehr ihren Lebensstandard zu (Urk. 75 S. 11). 5.2.1. Bei der einstufigen Methode treten an die Stelle der einzelnen Posten des familienrechtlichen Existenzminimums die effektiven (höheren) Ausgaben. Ist die Ermittlung der konkreten Kosten nicht ohne weiteres oder nur teilweise mög- lich, kann hilfsweise von einem 50 bis 100 % erweiterten Grundbetrag ausgegan- gen werden (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, N 2.68). Bei der Vervielfachung von Grundbeträgen besteht hingegen stets die Gefahr, dass wenig transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfa- chungsfaktor festgesetzt wird. Es werden daher an die Begründungsdichte sol- cher Urteile hohe Anforderungen gestellt, ansonsten der Entscheid willkürlich er- scheint (vgl. hierzu insbesondere OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012, S. 16). So ist darzulegen, gestützt auf welche glaubhaft gemachten Tatsachen ei- ne Erhöhung um wieviel Prozent angezeigt ist. Sodann muss aus der Begründung klar ersichtlich sein, welche von der Partei geltend gemachten Bedarfs- bzw. Aus- lagepositionen in welchem Umfang mit dem erhöhten Grundbetrag abgegolten werden. 5.2.2. Die Vorinstanz erwog, da vorliegend finanziell sehr gute Verhältnisse vorliegen würden und nur teilweise die effektiven Ausgaben ermittelt werden könnten, werde der Grundbetrag für die Gesuchsgegnerin und die Kinder um je 75 % erhöht. Entsprechend setzte sie für die Gesuchsgegnerin einen Grundbe- trag von monatlich Fr. 2'363.– ein (Kreisschreiben II. Ziff. 2.2., einfacher Grundbe- trag Fr. 1'350.–). Für C._____ und D._____ setzte sie Fr. 1'050.– (Kreisschreiben II. Ziff. 4, einfacher Grundbetrag Fr. 600.–) sowie für E._____ Fr. 700.– ein (Kreis- schreiben II. Ziff. 4, einfacher Grundbetrag Fr. 400.–; Urk. 66 S. 32). Die Vorinstanz führte einleitend zwar an, der Grundbetrag decke die Ausgaben für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich Instandstellung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtli- che Energiekosten (ohne Heizung) ab (Urk. 66 S. 32). Damit wiederholte sie hin-

- 20 - gegen nur die Ausführungen im Kreisschreiben, wofür der Grundbetrag grund- sätzlich in der Existenzminimumberechnung eingesetzt wird. Die Vorinstanz un- terliess es jedoch, anzufügen, welche von der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren in ihrer Berechnung konkret angeführten Bedarfspositionen sie mit der Erhöhung des Grundbetrages als abgegolten betrachtet. Sie äusserte sich auch nicht dazu, in welchem Umfang diese Positionen berücksichtigt wurden. Weiter erläutert die Vorinstanz nicht, gestützt auf welche glaubhaft gemachten Tatsachen sie eine Erhöhung des Grundbetrages sowohl bei der Gesuchsgegnerin als auch bei den drei Kindern um 75 % als angemessen erachtet. Die Hinweise auf die "fi- nanziell sehr guten Verhältnisse" sowie die (angeblich) nur teilweise effektiv ermit- telbaren Ausgaben machen die getätigte Erhöhung nicht nachvollziehbar. Be- trachtet man beispielswiese die von der Gesuchsgegnerin in ihrer einstufigen Be- rechnung behaupteten Kosten für "Essen, Haushaltsartikel etc." von Fr. 1'600.– für sich und die Kinder (Urk. 4 S. 9 f.), sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegne- rin gestützt auf ihre Begründung mehr zu, als die Gesuchsgegnerin verlangte. So beträgt der einfache Grundbetrag für die Gesuchsgegnerin Fr. 1'350.–. Hiervon entfallen grundsätzlich die Hälfte, damit Fr. 675.– auf die Nahrung (Kreisschreiben II. Ziff. 2.2. i.V.m. IV. Ziff. 1). Erhöht man den Betrag um 75 %, ergeben sich Fr. 1'181.25. Erhöht man die eingerechneten Beträge für die Nahrung der Kinder von total Fr. 800.– (C._____ Fr. 600.–, D._____ Fr. 600.– plus E._____ Fr. 400.– durch 2) ebenfalls um 75 %, kommt ein Betrag von weiteren Fr. 1'400.– hinzu. Es ergibt sich ein Total von Fr. 2'581.25. Geltend gemacht wurden hingegen (zwar inklusive Haushaltsartikel etc.) lediglich Fr. 1'600.–. Die Kosten für "auswärts Es- sen" wurden separat aufgeführt (Urk. 4 S. 10 und 18) und von der Vorinstanz auch separat behandelt bzw. berücksichtigt (Urk. 66 S. 34 f., Position "Kulturel- les/auswärts Essen"). Damit hat die Vorinstanz die Erhöhung der Grundbeträge um 75 % nicht rechtsgenügend begründet. So kann beispielsweise nicht beurteilt werden, ob es, wie von der Vorinstanz gehandhabt, angemessen erscheint, bei den Kindern zusätzlich zum bereits erhöhten Grundbetrag unter der Position "Hobbies" noch je einen Pauschalbetrag von angeblich glaubhaft gemachten Fr. 243.– für Bücher, Spielsachen und spezielle Kleidung einzubeziehen.

- 21 -

E. 5.3 Zudem ging die Vorinstanz ohne nähere Begründung davon aus, die ef- fektiv getätigten Ausgaben, wie sie von der Gesuchsgegnerin substantiiert be- hauptet wurden (Urk. 4 S. 9 f.), könnten nur teilweise ermittelt werden. Die Ge- suchsgegnerin hat zu den von ihr behaupteten Positionen "Essen, Haushaltsarti- kel etc.", "Kosten C._____, D._____ und E._____", "Kleider, Schuhe etc./Freizeit- anschaffungen", "Coiffeur/Kosmetika", "Sport", "auswärts Essen, Kultur, Freizeit" und "Ferien" jeweils die Edition sämtlicher Kreditkartenabrechnungen 2010 - 2013 des Gesuchstellers (insbesondere der Corner Card und der American Express), detaillierte monatliche Bankauszüge 2010 - 2013 sämtlicher Konten des Gesuch- stellers sowie die … Bankauszüge 2010 - 2013 (inkl. Kreditkartenabrechnungen) verlangt (vgl. Urk. 4 S. 9 ff.). Sie hat weitere Editionsbegehren betreffend die Rechnungen und Belege für Heizung, Strom und die Protect AG (Urk. 4 S. 12), für ungedeckte Krankheitskosten (Urk. 4 S. 13), für ihr Fahrzeug (Urk. 4 S. 17), für die Auslagen für ihre Kleider und Schuhe (Urk. 4 S. 17) und für die Ferien ab 2010 (Flüge und Hotels) gestellt (Urk. 4 S. 20). Die Vorinstanz hat diese Editions- begehren nicht behandelt. Die Unterlagen wurden vom Gesuchsteller nie einver- langt. Mittels der geforderten Urkunden wäre es hingegen wohl möglich gewesen, die von der Gesuchsgegnerin substantiiert behaupteten Bedarfspositionen zu er- mitteln bzw. hätte erst beurteilt werden können, ob dies nicht ohne weiteres mög- lich ist. Die Vorinstanz hat das Recht nicht richtig angewendet. Entgegen der An- sicht der Gesuchsgegnerin muss der Gesuchsteller die Unterlagen nicht von sich aus, ohne Beurteilung der Editionsbegehren, einreichen. Es liegt nicht am Ge- suchsteller, die von der Gesuchsgegnerin behaupteten Zahlen glaubhaft zu ma- chen. Die behaupteten Bedarfspositionen sind nicht anerkannt. Vorliegend geht es vor allem darum, die Höhe der vom Gesuchsteller zu leistenden Kinderunter- haltsbeiträge festzusetzen. Es gilt die strenge Untersuchungsmaxime von Art. 296 Abs. 1 ZPO. Die Vorinstanz hat die Untersuchungsmaxime verletzt, indem sie die Editionsbegehren nicht behandelte und bei der Berechnung des Bedarfs allein auf die bereits im Recht liegenden Akten sowie Annahmen abstellte. So beanstandet der Gesuchsteller denn im Weiteren die von der Vorinstanz als glaubhaft angese- henen Beträge für "Gärtner und Wartung des Rasenmähers", "Zahnarztkosten", "Hobbies der Gesuchsgegnerin", "Auslagen für Kleider, Schuhe sowie Freizeit-

- 22 - ausrüstung", "Kulturelles/auswärts Essen", "Reinigungspersonal", "Mobilitätskos- ten", "Betreuungskosten", "Kosten für C._____, D._____ und E._____," "Ferien und Hausmiete in …" und "Steuern" (Urk. 65 S. 18 ff.; Urk. 66 S. 33 ff.). Die Ge- suchsgegnerin ihrerseits wendet in der Berufungsantwort bei den Positionen "Wohnkosten", "Auslagen für Kleider, Schuhe sowie für Freizeitausrüstung", "Kul- turelles/auswärts Essen", "Kosten für C._____, D._____ und E._____" sowie "Fe- rien und Hausmiete in …" (Urk. 75 S. 13 ff.) ein, die Vorinstanz habe vom Ge- suchsteller die von ihr verlangten Unterlagen nicht eingefordert. Eine rechtsgenü- gende Beurteilung der von der Gesuchsgegnerin behaupteten Bedarfspositionen ist erst nach Behandlung der Editionsbegehren möglich. Allenfalls wird die Ge- suchsgegnerin, wie von ihr vor Vorinstanz ebenfalls an mehreren Stellen bean- tragt, im Rahmen einer Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO zu befragen sein (vgl. Urk. 4 S. 9 ff.).

E. 6 Der Gesuchsteller macht sodann geltend, die Vorinstanz habe es unter- lassen, den zuletzt gelebten Lebensstandard festzustellen (Urk. 65 S. 12). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz bezifferte nach "konkreter" Berechnung den Lebensstandard für die Gesuchsgegnerin und die Kinder mit (gerundet) Fr. 25'400.– (Urk. 66 S. 32 ff., insbesondere S. 39 f.). Zu beachten ist hingegen, dass die Vorinstanz, wie vom Gesuchsteller ebenfalls geltend gemacht (Urk. 65 S. 14), dessen Einkommen nicht korrekt berechnet hat. Die Vorinstanz setzte das monatliche Nettoeinkommen auf Fr. 24'977.50 fest. Sie ging vom jährlichen Brut- toeinkommen von Fr. 300'000.– bzw. monatlich Fr. 25'000.– aus. Hiervon zog die Vorinstanz Sozialabgaben von 6,99 % ab. Hinzu rechnete sie die Pauschalspesen von Fr. 1'200.– pro Monat sowie "Darlehenszinsen USA" von Fr. 525.– pro Monat (Urk. 66 S. 29 f.). Der Gesuchsteller wendet in der Berufung diesbezüglich zu Recht ein, die Vorinstanz habe die Sozialabzüge falsch berechnet. Es sind unter dem Titel Sozialabgaben weitere Abzüge von monatlich Fr. 4.30 (UV Sonderrisi- ken von Fr. 0.30 sowie UV Heilungskosten von Fr. 4.–) sowie insbesondere von Fr. 2'295.25 für die Beiträge an die Pensionskasse ("Rentenplan" Lohnabrech- nung Januar 2014; Urk. 13/30) glaubhaft. Dies wird denn von der Gesuchsgegne- rin auch nicht bestritten. Es ist somit für das Jahr 2013 ein Nettoeinkommen von behaupteten Fr. 21'867.– glaubhaft (Lohnausweis; Urk. 13/54). Für das Jahr 2014

- 23 - ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 21'622.35 pro Monat auszugehen (Urk. 13/30; Urk. 86/9). Im Jahre 2015 ist das Nettoeinkommen des Gesuchstel- lers zufolge höherer Pensionskassenbeiträge, weil er das 45. Altersjahr erreicht hat, auf Fr. 20'820.95 pro Monat gesunken (Urk. 86/14). Der Gesuchsteller hat seit seinem Stellenantritt bei der … AG per 18. März 2013 keine Bonuszahlungen erhalten (Urk. 13/54; Urk. 86/13). Es kann ihm demnach (soweit derzeit ersicht- lich) kein Bonusanteil als Einkommen angerechnet werden. Entsprechend ist un- ter Hinzurechnung von (im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen) Pau- schalspesen von Fr. 1'200.– pro Monat für das Jahr 2013 von einem Nettoein- kommen von Fr. 23'067.– auszugehen. Für das Jahr 2014 sind zusätzlich Fr. 525.– Darlehenszinsen USA zu berücksichtigen. Es sind monatliche Einkünfte von Fr. 23'347.35 glaubhaft; für das Jahr 2015 Fr. 22'545.95. Damit verbleiben dem Gesuchsteller nach der von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnung ab dem 1. Februar 2015 für die Bestreitung seines eigenen Bedarfs noch Fr. 12'545.95 (Fr. 22'545.95 abzüglich Fr. 10'000.–). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz einen Bedarf von (mindestens) Fr. 15'897.– behauptet (Fr. 1'200.– Grundbetrag, Fr. 557.– Säule 3A, Fr. 1'000.– zu freien Verfügung [bis hierhin Urk. 1 S. 11f.], Fr. 551.75 Krankenkasse [fortan Urk. 12 S. 6 ff.], Fr. 3'296.– Wohnkosten, Fr. 385.– Parkplatz Geschäft, Fr. 227.– Versicherungen, Fr. 139.– Telefon, Fr. 82.– Cablecom, Fr. 35.– Elektrizität, Fr. 40.– Billag, Fr. 420.– Putz- frau, Fr. 412.– Transportkosten, Fr. 396.– auswärtige Verpflegung, Fr. 565.– Hob- bies, Fr. 3'000.– Ferien und Fr. 3'591.25 Steuern). Unter diesen Umständen ging es nicht an, den Bedarf des Gesuchstellers nicht zu berechnen. Vielmehr hätte die Vorinstanz auch den Bedarf des Gesuchstellers gemessen am im Trennungs- zeitpunkt gelebten Lebensstandard (inklusive der trennungsbedingten Mehrkos- ten) berechnen müssen. Reichen die Einkommen der Parteien nicht aus, um die beidseits ermittelten Bedarfe zu decken, so hätte die Vorinstanz entscheiden müssen bzw. hat sie zufolge der Rückweisung (vgl. nachfolgend Ziff. 7) zu ent- scheiden, ob und wie sie diese kürzt oder ob es allenfalls geboten ist, eine andere Berechnungsmethode anzuwenden. Insoweit ist der Einwand des Gesuchstellers begründet, die Vorinstanz habe es versäumt, seine Leistungsfähigkeit mit Bezug auf die festgesetzten Unterhaltsbeiträge näher zu prüfen. Sie habe dies unterlas-

- 24 - sen, obwohl auch bei der einstufigen Methode der Anspruch auf gleiche Lebens- haltungskosten gewährleistet sein müsse. Dies sei bei dem Betrag, welcher ihm gemäss der Berechnung der Vorinstanz verbleibe, offensichtlich nicht der Fall (Urk. 65 S. 27). Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang das Recht nicht richtig angewendet.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Recht unrich- tig angewendet hat. Das Verfahren ist nicht spruchreif. Es sind vorab die von der Gesuchsgegnerin anerbotenen Beweise (Edition sowie Parteibefragung) abzu- nehmen, erst hernach können die geltend gemachten Bedarfspositionen rechts- genügend beurteilt werden. Sodann ist allenfalls auch der Bedarf des Gesuchstel- lers zu berechnen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. A., 2016, N 35 zu Art. 318 ZPO). Da der Sachverhalt in we- sentlichen Teilen zu vervollständigen ist, rechtfertigt sich eine Aufhebung und Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz zwecks Durchführung des Verfah- rens im Sinne der vorangehenden Erwägungen. Die Vorinstanz hat alsdann einen neuen Entscheid zu fällen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Es wird dem Ge- suchsteller Gelegenheit zu geben sein, sich zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 18. Dezember 2014 (soweit sie die finanziellen Belange betrifft) zu äussern. Da diese Eingabe dem Gesuchsteller erst am 6. Januar 2015 zugesandt respekti- ve am 7. Januar 2015 zugestellt wurde (Urk. 46; Urk. 46A) und das erstinstanzli- che Urteil am 8. Januar 2015 erging, war er nicht in der Lage, sein sog. Replik- recht wahrzunehmen. Weiter sei noch darauf hingewiesen, dass im Berufungsver- fahren auch das Einkommen der Gesuchsgegnerin umstritten blieb (vgl. Urk. 65 S. 14 f.). III. Zufolge der Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschlies-

- 25 - send geregelt werden. Es sind für das Berufungsverfahren Kosten festzusetzen. Der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfol- gen ist jedoch dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Die Entscheid- gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 12 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Die weiteren Auslagen betra- gen Fr. 450.– (Dolmetscherkosten). Es wird erkannt:

1. Die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Januar 2015 werden aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, D._____, geboren am tt.mm.2004, und E._____, geboren am tt.mm.2006, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut beider Parteien gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter.

3. a) Der Gesuchsteller betreut die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt:

- in den ungeraden Kalenderwochen jeden Montagabend ab 18.00 Uhr bis Mittwochmorgen 12.00 Uhr,

- über die Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 12.00 Uhr,

- fällt das Wochenende auf Ostern, dauert das Wochenende von Gründon- nerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; fällt das Wochenende auf Pfingsten, verlängert sich das Wochenende bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter C._____ durch die Gesuchsgegnerin be- treut.

b) Der Gesuchsteller betreut die Söhne D._____ und E._____ bis und mit den Sommerferien 2016 auf eigene Kosten wie folgt:

- jeden Dienstagabend ab 18.00 Uhr bis Mittwochmorgen 12.00 Uhr,

- an den Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,

- 26 -

- fällt das Wochenende auf Ostern, dauert das Wochenende von Gründon- nerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; fällt das Wochenende auf Pfingsten, verlängert sich das Wochenende bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Ab dem Schuljahr 2016/2017 betreut der Gesuchsteller die Söhne D._____ und E._____ auf eigene Kosten wie folgt:

- in den ungeraden Kalenderwochen jeden Montagabend ab 18.00 Uhr bis Mittwochmorgen 12.00 Uhr,

- über die Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 12.00 Uhr,

- fällt das Wochenende auf Ostern, dauert das Wochenende von Gründon- nerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; fällt das Wochenende auf Pfingsten, verlängert sich das Wochenende bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden die Söhne D._____ und E._____ durch die Ge- suchsgegnerin betreut.

4. Ausserdem nimmt der Gesuchsteller die Kinder während den Schulferien auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich in die Ferien:

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl für insgesamt 5 Wochen, 2 Wochen in den Weihnachtsferien und 3 Wochen ausserhalb der Sommerferien,

- in Jahren mit gerader Jahreszahl während 4 Wochen, davon 1 ½ Wochen in den Sommerferien. Die übrige Ferienzeit verbringen die Kinder bei der Gesuchsgegnerin. Die Parteien verpflichten sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten."

2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid der Vorinstanz im Verfahren EE140046-F vorbehalten.

3. Die Mitteilung erfolgt mit dem nachfolgenden Beschluss.

- 27 -

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 91 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. und sodann beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 5 bis 7 und 11 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Die Dispositivziffern 8 bis 10 sowie 13 bis 15 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Januar 2015 werden aufgehoben und die Sache wird zur Vervollständigung des Sachver- halts sowie zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Die weiteren Auslagen betragen Fr. 450.– (Dolmetscherkosten).
  4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid der Vorinstanz vorbehalten.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 28 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschie- bende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: JC
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE150019-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Teil-Urteil und Beschluss vom 4. April 2016 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Januar 2015 (EE140046-F)

- 2 - Rechtsbegehren der Parteien: Es wird auf die Seiten 2 ff. des Urteils der Vorinstanz vom 8. Januar 2015 verwie- sen (Urk. 66). Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Januar 2015 (Urk. 66 S. 47 ff.):

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 18. März 2013 getrennt leben.

2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, D._____, geboren am tt.mm.2004 und E._____, geboren am tt.mm.2006 werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.

3. Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ auf ei- gene Kosten wie folgt zu betreuen:

- jeden Montagabend ab 19.00 Uhr bis Mittwochmorgen 8.00 Uhr

- an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Mittwochmor- gen, 08.00 Uhr,

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,

- sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmon- tag, 18.00 Uhr. Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Gesuchsgegnerin abzusprechen. Können sich die Gesuchsteller nicht eini- gen, so kommt dem Gesuchsteller das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit un- gerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin.

- 3 - In der übrigen Zeit wird die Tochter C._____ durch die Gesuchsgegnerin be- treut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

4. Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Söhne D._____ und E._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

- an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr,

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,

- sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmon- tag, 18.00 Uhr. Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, die Söhne D._____ und E._____ für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kos- ten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Gesuchsgegnerin abzusprechen. Können sich die Gesuchsteller nicht eini- gen, so kommt dem Gesuchsteller das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit un- gerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin. In der übrigen Zeit werden die Söhne D._____ und E._____ durch die Ge- suchsgegnerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

5. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, D._____, geboren am tt.mm.2004 und E._____, geboren am tt.mm.2006, wird eine Erziehungsbei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet, mit dem Auftrag die Eltern bei der Erziehung der drei Kinder zu unterstützen.

- 4 - Zusätzlich wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB er- richtet. Dem Beistand bzw. der Beiständin wird der Auftrag erteilt, das Be- suchsrecht gemäss Ziff. 3 und 4 zu überwachen.

6. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen wird an- gewiesen, den Kindern C._____, D._____ und E._____ einen Beistand bzw. eine Beiständin im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB sowie im Sinne von Art. 308 Abs. 2 [ZGB] zu bestellen.

7. Die eheliche Wohnung an der F._____-Strasse in G._____ samt Hausrat und Mobiliar wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benutzung zugeteilt. An ausserordentlichen Kosten der ehelichen Liegenschaft beteiligen sich die Parteien je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen).

8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten für die Kinder (je) monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'400.– pro Kind (zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen, erstmals per 1. Februar 2015. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schu- lische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgän- gig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen).

9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'800.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Februar 2015.

10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich und die drei Kinder rückwirkend ab 13. Juni 2013 bis 31. Januar 2015 monatliche

- 5 - Unterhaltsbeiträge von Fr. 10‘000.– zu bezahlen, was einem Gesamtbetrag von Fr. 196‘000.– entspricht. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die bisherigen für diesen Zeitraum geleiste- ten Zahlungen an den Unterhalt der Gesuchsgegnerin und der Kinder im Be- trag von insgesamt Fr. 89‘240.– (bestehend aus: Fr. 29‘842.– Hypothekar- zinsen, Fr. 35‘134.– Hortkosten, Fr. 11‘886.– Krankenkasse, Fr. 3‘150.– Ge- sundheitskosten Helsana, Fr. 2‘372.– Billag und upc cablecom, Fr. 301.– Gebäudeversicherung, Fr. 145.– Alarmanlage, Fr. 728.– Strom EKZ, Fr. 5'682.– Heizung MEG) in Abzug zu bringen.

11. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 13. Juni 2014 angeordnet.

12. Der Volvo XC90 wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegne- rin zur alleinigen Benützung zugewiesen.

13. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 5'100.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 825.00 Dolmetscherkosten Fr. 5'925.00 Total

14. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu 70 % und der Gesuchs- gegnerin zu 30 % auferlegt.

15. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine auf 40 % re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘880.– inkl. 8 % MwSt zu bezahlen.

16. [Mitteilungssatz]

17. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 65 S. 2 ff.):

- 6 - "1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 8. Januar 2015 seien die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, D._____, geboren am tt.mm.2004 und E._____, geboren am tt.mm.2006, für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemein- samen Obhut der Parteien zu belassen bzw. unter die alternie- rende Obhut der Parteien zu stellen, wobei die Kinder ihren Wohnsitz bei der Mutter haben werden.

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 und Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 8. Januar 2015 sei folgende Betreuungsregelung vor- zusehen: Der Gesuchsteller betreut die Kinder wie folgt:

- jeden Montagabend ab 18.00 Uhr bis Mittwochmorgen 8.00 Uhr;

- an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 08.00 Uhr;

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

- sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in un- geraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingst- samstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Ausserdem nimmt der Gesuchsteller die Kinder für die Dauer von 5 Wochen pro Kalenderjahr, während den Schulferien, zu sich oder mit sich in die Ferien. Die Eltern sprechen sich über die Auf- teilung der Ferien jeweils rechtzeitig, mindestens drei Monate im Voraus, ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Ge- suchsteller das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in den Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit un- gerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchsgegnerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte seien der gegenseitigen Absprache vorzubehal- ten.

3. Eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 und Dispo- sitiv-Ziffer 4 des Urteils vom 8. Januar 2015 der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Kinder wie folgt zu betreuen:

- jeden Montagabend ab 18.00 Uhr bis Mittwochmorgen 8.00 Uhr;

- an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 08.00 Uhr;

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

- 7 -

- sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in un- geraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingst- samstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Ausserdem sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Kinder für die Dauer von 5 Wochen pro Kalenderjahr, während den Schulferien, zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien jeweils recht- zeitig, mindestens drei Monate im Voraus, abzusprechen haben. Können sie sich nicht einigen, so soll dem Gesuchsteller das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in den Jah- ren mit gerader Jahreszahl zukommen; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin einzuräumen. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchsgegnerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte seien der gegenseitigen Absprache vorzubehal- ten.

4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils vom 8. Januar 2015 sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten für die Kinder folgende monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzli- cher und vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen:

- Fr. 1'000.00 für die Tochter C._____ ab 1. Februar 2015;

- je Fr. 1'300.00 für die Söhne D._____ und E._____ ab

1. Februar 2015 bis 30. April 2015;

- je Fr. 1'000.00 für die Söhne D._____ und E._____ ab 1. Mai 2015; wobei dem Gesuchsteller ausdrücklich das Recht einzuräumen sei, die seit 1. Februar 2015 geleisteten Zahlungen mit diesen Un- terhaltsbeiträgen zu verrechnen. Zusätzlich sei der Gesuchsteller zu verpflichten, für die Hypothe- karzinsen des Einfamilienhauses an der F._____-Strasse … in G._____, aufzukommen. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin vollum- fänglich für die ordentlichen Kinderkosten aufzukommen hat und sich die Parteien an ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahn- arztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.), über welche sie sich vorgängig verständigt haben, je zur Hälfte beteiligen (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen).

- 8 -

5. Eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils vom 8. Januar 2015 der Gesuchsteller zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten für die Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.00 (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) sowie für die Söhne D._____ und E._____ mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.00 (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen, erstmals per 1. Februar 2015. Zusätzlich sei der Gesuchsteller zu verpflichten, für die Hypothe- karzinsen des Einfamilienhauses an der F._____-Strasse ... in G._____ aufzukommen. Im Weiteren sei festzustellen, dass sich die Parteien an ausseror- dentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schuli- sche Förderungsmassnahmen etc.), über welche sie sich vorgän- gig verständigt haben, je zur Hälfte beteiligen (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen).

6. Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei dementsprechend der Gesuchsgegnerin kein persönli- cher monatlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen.

7. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils vom 8. Januar 2015 sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die drei Kinder rückwirkend ab 13. Juni 2013 bis 31. Januar 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'600.00 zuzüglich der Kosten für die Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 29'842.00 zu bezahlen, was einem Gesamtbetrag von Fr. 100'042.00 entspricht. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, die bisherigen für diesen Zeitraum geleisteten Zahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 89'240.00 in Abzug zu bringen. Eventualiter sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, ei- nen Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 106'302.50 in Abzug zu bringen.

8. Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils vom 8. Januar 2015 sei aufzuhe- ben und es seien die Kostenfolgen neu festzusetzen, wobei die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin mindestens zu 70% und dem Gesuchsteller zu 30% aufzuerlegen sind.

9. Dispositiv-Ziffer 15 des Urteils vom 8. Januar 2015 sei aufzuhe- ben und es seien die Entschädigungsfolgen neu festzusetzen, wobei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten ist, dem Gesuchsteller mindestens eine Parteientschädigung von Fr. 2'880.00 zu bezah- len.

- 9 -

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin [recte: Gesuchsgegnerin] bzw. Be- rufungsbeklagten." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 75 S. 2): "Die Berufung des Gesuchstellers und Berufungsklägers (fortan: Klä- ger) sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 8. Januar 2015 sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten des Klägers." Erwägungen: I.

1. Die Parteien heirateten am tt. April 2000. Sie haben drei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2002, D._____, geboren am tt.mm.2004, und E._____, geboren am tt.mm.2006 (Urk. 3A). Die Parteien leben seit dem 18. März 2013 getrennt (Urk. 1 S. 8; Urk. 4 S. 25). Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 (Post- stempel vom 13. Juni 2014, bei der Vorinstanz am 16. Juni 2014 eingegangen) machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) vor Vo- rinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Das ebenfalls mit Eingabe vom 13. Juni 2014 (Poststempel vom 16. Juni 2014 und bei der Vorinstanz am

18. Juni 2014 eingegangen) bei der Vorinstanz von der Gesuchsgegnerin und Be- rufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) anhängig gemachte Eheschutzver- fahren wurde in das Verfahren des Gesuchstellers integriert (Urk. 4; Urk. 7). Be- treffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 63 S. 2 ff. = Urk. 66). Mit Urteil vom 8. Januar 2015, zu- nächst in unbegründeter Form eröffnet (Urk. 47), bewilligte die Vorinstanz den Parteien das Getrenntleben und regelte die damit verbundenen Nebenfolgen (Urk. 66). Unter anderem wurden die drei Kinder der Parteien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt (Urk. 66 S. 47, Dis-

- 10 - positivziffer 2). Dem Gesuchsteller wurden Betreuungsrechte zugesprochen, wo- bei ihm betreffend der Tochter C._____ ein ausgedehnteres Recht zuerkannt wurde (vgl. vorangehend, Dispositivziffern 3 und 4). Weiter wurde der Gesuchstel- ler verpflichtet, ab 1. Februar 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.– pro Kind (zuzüglich all- fälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) zu leisten sowie sich (un- ter gewissen Bedingungen) zur Hälfte an ausserordentlichen Kinderkosten zu be- teiligen (Dispositivziffer 8). Betreffend die Gesuchsgegnerin persönlich wurde der Gesuchsteller verpflichtet, ab dem 1. Februar 2015 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'800.– zu bezahlen (Dispositivziffer 9). Sodann hat der Gesuchsteller gemäss vorinstanzlichem Urteil der Gesuchsgegnerin für sich und die drei Kinder rückwirkend ab dem 13. Juni 2013 bis zum 31. Januar 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 10‘000.–, mithin einen Gesamtbetrag von Fr. 196‘000.–, zu bezahlen. In diesem Zusam- menhang wurde der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, für diesen Zeitraum be- reits geleistete Zahlungen von insgesamt Fr. 89‘240.– in Abzug zu bringen (Dis- positivziffer 10).

2. Gegen das Urteil der Vorinstanz hat der Gesuchsteller fristgerecht Beru- fung erhoben und die eingangs erwähnten Anträge gestellt (Urk. 65; Urk. 69/2). Mit Verfügung vom 16. April 2015 wurde der prozessuale Antrag des Gesuchstel- lers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositivziffern 8 und 9 des Urteils abgewiesen (Urk. 70 S. 5, Dispositivziffer 1). Mit Verfügung vom

29. Mai 2015 wurde der Berufung des Gesuchstellers jedoch mit Bezug auf die Dispositivziffer 10 des Urteils die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 74 S. 6, Dis- positivziffer 1). Die Berufungsantwort datiert vom 19. Juni 2015 (Urk. 75). Am

5. November 2015 beschloss die Berufungsinstanz, dass die Parteien sowie die Kinder im Sinne von Art. 297 und 298 ZPO angehört werden. Sodann wurde den Parteien Frist zur Einreichung von Unterlagen angesetzt (Urk. 79). Am 20. No- vember 2015 wurden D._____ und E._____ angehört (Prot. S. 10; Urk. 90; Urk. 91). Mit Eingabe vom 23. November 2015 reichte der Gesuchsteller diverse Unterlagen ein (Urk. 84; Urk. 86/9-21). Mit Eingabe vom 25. November 2015 reichte die Gesuchsgegnerin diverse Unterlagen ein (Urk. 87; Urk. 89/3-6). Die

- 11 - Unterlagen wurden der Gegenseite je zur Kenntnis gebracht und Frist zur Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 92). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 nahm der Gesuchsteller Stellung (Urk. 97; Urk. 99/22-24). Die Urkunden wurden der Ge- genseite zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 14; Urk. 110). Mit Eingabe vom 15. Ja- nuar 2016 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung (Urk. 103; Urk. 105/1-3). Die Ur- kunden wurden der Gegenseite zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 12). Am 14. Janu- ar 2016 wurde C._____ angehört (Urk. 106) und am 19. Januar 2016 die Parteien (Prot. S. 12). Anlässlich der Vergleichsgespräche vom 19. Januar 2016 schlossen die Parteien mit Bezug auf die Zuteilung der Obhut sowie die Regelung der Be- treuungszeiten eine Teilvereinbarung (Urk. 107). Die Parteien haben auf eine Stellungnahme zu den Berichten der Kinderanhörungen verzichtet (Prot. S. 12). Am 17. März 2016 wurden weitere Vergleichsgespräche geführt, welche jedoch scheiterten (Prot. S. 15).

3. Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– geleistet (Urk. 70; Urk. 71).

4. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivzif- fern 1, 5 bis 7 und 11 bis 12. Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumer- ken. Da es sich um Eheschutzmassnahmen handelt, trat die Vollstreckbarkeit mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ein (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Nicht angefochten wurde im Weiteren Dispositivziffer 13 (Festsetzung der Ent- scheidgebühr), welche zufolge der (teilweisen) Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz (vgl. nachfolgend II. Lit. B) jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

5. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen. II. Umstritten sind vorliegend noch die Zuteilung der Obhut über C._____, D._____ und E._____, die Regelung der Betreuungs- bzw. Besuchsrechtszeiten (vgl. nach-

- 12 - folgend Lit. A) sowie (allfällige) Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin per- sönlich und die Kinder (vgl. nachfolgend Lit. B). A) Zuteilung der Obhut sowie Regelung der Betreuungszeiten

1. Die Parteien haben am 19. Januar 2016 betreffend die Obhut über die Kinder C._____, D._____ und E._____ sowie die Regelung der Betreuungszeiten der Parteien eine Vereinbarung geschlossen. Die Teilvereinbarung lautet wie folgt (Urk. 107): "Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Januar 2015 durch folgende Fassungen zu ersetzen und zu ge- nehmigen:

2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2002, D._____, geboren am 18.mm.2004, und E._____, geboren am tt.mm.2006, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut beider Parteien gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter.

3. a) Der Gesuchsteller betreut die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt:

- in den ungeraden Kalenderwochen jeden Montagabend ab 18.00 Uhr bis Mitt- wochmorgen 12.00 Uhr,

- über die Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 12.00 Uhr,

- fällt das Wochenende auf Ostern, dauert das Wochenende von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; fällt das Wochenende auf Pfingsten, ver- längert sich das Wochenende bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter C._____ durch die Gesuchsgegnerin betreut.

b) Der Gesuchsteller betreut die Söhne D._____ und E._____ bis und mit den Sommerferien 2016 auf eigene Kosten wie folgt:

- jeden Dienstagabend ab 18.00 Uhr bis Mittwochmorgen 12.00 Uhr,

- an den Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,

- fällt das Wochenende auf Ostern, dauert das Wochenende von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; fällt das Wochenende auf Pfingsten, ver- längert sich das Wochenende bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.

- 13 - Ab dem Schuljahr 2016/2017 betreut der Gesuchsteller die Söhne D._____ und E._____ auf eigene Kosten wie folgt:

- in den ungeraden Kalenderwochen jeden Montagabend ab 18.00 Uhr bis Mitt- wochmorgen 12.00 Uhr,

- über die Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 12.00 Uhr,

- fällt das Wochenende auf Ostern, dauert das Wochenende von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; fällt das Wochenende auf Pfingsten, ver- längert sich das Wochenende bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden die Söhne D._____ und E._____ durch die Gesuchs- gegnerin betreut.

4. Ausserdem nimmt der Gesuchsteller die Kinder während den Schulferien auf eige- ne Kosten wie folgt zu sich oder mit sich in die Ferien:

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl für insgesamt 5 Wochen, 2 Wochen in den Weihnachtsferien und 3 Wochen ausserhalb der Sommerferien,

- in Jahren mit gerader Jahreszahl während 4 Wochen, davon 1 ½ Wochen in den Sommerferien. Die übrige Ferienzeit verbringen die Kinder bei der Gesuchsgegnerin. Die Parteien verpflichten sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn abzusprechen. Können sich die Parteien nicht eini- gen, so kommt dem Gesuchsteller das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

2. Sind Kinderbelage zu regeln, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxi- me Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die Teilvereinbarung unterliegt im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Genehmigung. Voraussetzung für die Genehmigung bildet die Wahrung des Kindeswohls.

3. Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien ist gegeben. Sie war im Beru- fungsverfahren auch nicht mehr umstritten. Die Parteien haben vereinbart, dass der Gesuchsteller fortan alle drei Kinder in einem ausgedehnteren Anteil als nur

- 14 - jedes zweite Wochenende betreuen wird. C._____ lebt die getroffene Regelung schon seit geraumer Zeit. Die Ausdehnung der Betreuungszeiten auch für D._____ und E._____ entspricht dem Kindeswohl. So ist C._____ heute 13 ½ Jahre alt, D._____ rund 12 Jahre und E._____ 10 Jahre. Die Gesuchsgegnerin war, abgesehen von einer relativ kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit, immer in einem hohen Pensum, in einer verantwortungsreichen Stelle (Kaderfunktion) arbeitstätig; derzeit arbeitet sie 80 %. Der Gesuchsteller arbeitet 100 %. Gemäss Absprache mit seiner Arbeitgeberin kann er jedoch 30 % seiner Arbeit von zu Hause aus er- ledigen (Urk. 86/12). Die Kinder der Parteien sind es gewohnt, fremdbetreut zu werden. Sie hatten in der Vergangenheit immer ein zeitintensives Freizeitpro- gramm, welches mehrere Hobbies beinhaltete (Sport und Musik). Die persönliche Betreuung der Kinder durch die Parteien fand somit schon während des Zusam- menlebens überwiegend am Abend sowie an den Wochenenden statt. Die Kinder haben zu beiden Elternteilen ein gutes Verhältnis. Sie gehen gerne zum Vater (Urk. 90 S. 2; Urk. 91 S. 2); insbesondere C._____ scheint eine enge Beziehung zum Vater zu haben (Urk. 106 S. 2). Aus den Anhörungen der beiden Knaben ergibt sich, dass sie mehr Zeit als nur jedes zweite Wochenende beim Vater ver- bringen möchten (Urk. 90 S. 1; Urk. 91 S. 2). C._____ geht am Montag und Dienstag bereits regelmässig zum Gesuchsteller (Urk. 106 S. 2). Die Parteien le- ben nur fünf Gehminuten voneinander entfernt. Der Gesuchsteller wohnt in einer 4 ½ Zimmer-Wohnung. Es ist genügend Platz vorhanden, damit alle drei Kinder bei ihm übernachten können (Urk. 13/33). Durch die von den Parteien getroffene Regelung werden die Geschwister nicht getrennt. Sie verbringen gleich viel Zeit zusammen beim Vater, was die Ausübung eines gemeinsamen Familienlebens fördert. Die von den Parteien getroffene Regelung betreffend die Betreuung der drei Kinder entspricht somit dem Kindeswohl; ebenso die Festsetzung der alter- nierenden Obhut. Dem stehen die Konflikte der Parteien nicht entgegen. Die Kon- flikte stehen überwiegend im Zusammenhang mit dem vorliegenden Eheschutz- verfahren (Urk. 4 S. 5; Urk. 75 S. 4 f.). Im Zuge eines Eheschutzverfahrens kann es - wie das Bundesgericht es mit Bezug auf die Scheidungsverfahren ausführte (vgl. BGE 141 III 472, Erw. 4.3.) - naturgemäss zu Streitigkeiten kommen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Konflikte der Parteien bzw. das Konfliktpo-

- 15 - tential abklingt, wenn erst einmal die Obhutszuteilung, die Regelung der Betreu- ungs- bzw. Besuchsrechtszeiten sowie die Höhe der Unterhaltsbeiträge geregelt sind. Es ist nicht anzeigt, allein aus diesem Grunde die Möglichkeit einer alternie- renden Obhut zu verneinen (vgl. BGE 141 III 472, Erw. 4.3). Vorliegend haben sich die Parteien nunmehr über die Obhutszuteilung sowie die Betreuungszeiten der Kinder geeinigt. Sie haben gezeigt, dass sie im Stande sind, das Kindeswohl über ihren Konflikt zu stellen. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Dispositivzif- fern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils, mit welchen für C._____, D._____ und E._____ eine Erziehungs- sowie Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet wurde, in Rechtskraft erwachsen sind. Die Parteien werden somit inskünftig bei der Lösungsfindung für um die Kinder ent- stehende Konflikte professionell unterstützt.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Parteien betreffend die Obhut und die Betreuungszeiten getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht. Sie ist zum Entscheid zu erheben. B) Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin persönlich sowie die Kinder

1. Die Vorinstanz errechnete einen Bedarf für die Gesuchsgegnerin und die drei Kinder von gesamthaft Fr. 25'445.– (gerundet Fr. 25'400.–). Hiervon zog sie das für die Gesuchsgegnerin eingesetzte Einkommen von Fr. 15'389.– (gerundet Fr. 15'400.–) ab. Es resultierte ein Unterhaltsanspruch von Fr. 10'000.– (Urk. 66 S. 30 ff.). Für den Gesuchsteller ermittelte sie ein Einkommen von netto Fr. 24'977.50 pro Monat (Urk. 66 S. 30). Die Vorinstanz sprach den Kindern ab dem 1. Februar 2015 Unterhaltsbeiträge von je Fr. 2'400.– zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen zu. Den Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin persönlich setzte sie auf Fr. 2'800.– fest (Fr. 10'000.– abzüglich Fr. 7'200.–; Urk. 66 S. 41 und S. 50, Dispositivziffer 8 und 9). Die Vorinstanz ver- pflichtete den Gesuchsteller weiter dazu, rückwirkend ab dem 13. Juni 2013 bis zum 31. Januar 2015 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 10'000.– oder total Fr. 196'000.– zu bezahlen (Urk. 66 S. 42 ff. und S. 50, Dispositivziffer 10).

- 16 -

2. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Begründung der Berufungsanträge noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden. Ihre Kognitionsbefugnis ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend. Aufgrund der allgemeinen Begründungspflicht der Berufung (Art. 311 ZPO) prüft das Berufungsgericht grundsätzlich nur die ihm vorgetragenen Beanstandungen. Es ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt oder das Recht offensichtlich verletzt worden und die Fehler- haftigkeit trete klar zu Tage (Hohl, Procédure civile, Tome II, Bern 2010, N 2265 und N 2405 ff.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO; Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, ZPO Kommentar, 2. A., Zürich 2015, N 3 zu Art. 310 ZPO: "im Rahmen der vorgetragenen Berufungs- gründe").

3. Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehe- gatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemein- schaft. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Ver- brauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unter- halt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zu- letzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Tei- le Anspruch haben (insoweit spricht man vom gebührenden Unterhalt, vgl. BGE 140 III 485, E. 3.3). Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Die der- art ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsan- spruchs dar. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard auf- recht zu erhalten, haben die Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard. Das Gesetz schreibt keine bestimmten Berechnungsmethoden vor. Dem Grundsatze nach stehen die einstufig konkrete oder die zweistufige Me-

- 17 - thode zur Verfügung. Bei der einstufigen Methode werden sämtliche Positionen des bisherigen Lebensstandards konkret, das heisst, anhand der tatsächlich getä- tigten Ausgaben ermittelt. Relevant ist die vor der Trennung praktizierte Lebens- haltung (Urteil 5A_610/2012 des Bundesgerichts vom 20. März 2013, E. 3). Bei der zweistufigen Methode werden von den gemeinsamen Einkünften der Parteien zunächst die beidseitigen Notbedarfe abgezogen. Ein (allenfalls) verbleibender Überschuss ist unter den Parteien aufzuteilen. Je nach den konkreten (wirtschaft- lichen) Verhältnissen kann es sich für die Zwecke der Unterhaltsberechnung rechtfertigen, den (betreibungsrechtlichen) Notbedarf um gewisse Bedarfspositio- nen zu erweitern (Urteil 5A_425/2015 des Bundesgerichtes vom 5. Oktober 2015, E. 3.3, mit Hinweis auf Urteil 5A_1003/2014 des Bundesgerichts vom 26. Mai 2015, E. 4.2.1). Der Streit über die Wahl der Methode zur Unterhaltsberechnung sowie deren korrekte Anwendung betrifft eine Rechtsfrage (vgl. hierzu Urteil 5A_425 2015 des Bundesgerichtes vom 5. Oktober 2015, E. 3.2).

4. Die Vorinstanz berechnete zuerst die Einkommen beider Eheleute (Ge- suchsteller Fr. 24'977.50 und Gesuchsgegnerin Fr. 15'389.–; Urk. 66 S. 29 ff.). Sie erwog in der Folge, dass angesichts der sehr hohen Einkommen beider Par- teien der Gesuchsteller mit seinem Einkommen unbestrittenermassen seinen ei- genen sowie einen Anteil des Bedarfs der Gesuchsgegnerin und der drei Kinder decken könne. Der bisherige Lebensstandard bleibe gewährleistet. Es sei grund- sätzlich vom effektiven Bedarf des anspruchsberechtigten Ehegatten auszugehen (Urk. 66 S. 31 f.). Die Vorinstanz zog zur Berechnung des Unterhaltsanspruches der Gesuchsgegnerin sowie der Kinder damit die einstufige Berechnungsmethode heran. Entsprechend nahm sie keine Überschussverteilung vor. Den Bedarf des Gesuchstellers ermittelte sie nicht. 5.1. Umstritten ist unter anderem die Höhe des von der Vorinstanz für die Gesuchsgegnerin und die Kinder festgesetzten Bedarfs. Der Gesuchsteller aner- kennt einen Bedarf von (maximal) Fr. 18'500.– (Urk. 65 S. 16 ff., insbesondere S. 25 f. und 29). Bei der Berechnung des Bedarfs der Gesuchsgegnerin inklusive der drei Kinder ging die Vorinstanz von den Grundbeträgen gemäss Kreisschrei- ben des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Be-

- 18 - rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aus und erhöhte diese aufgrund des Lebensstandards um 75 %. Zusätzlich rechnete sie im Bedarf diver- se Positionen ein (Wohnkosten, Krankenkasse Gesuchsgegnerin und Kinder, Ge- sundheitskosten Gesuchsgegnerin, Zahnarzt, Haftpflicht/Hausrat, Kommunikati- onskosten, Mobilitätskosten, Kulturelles/auswärts Essen, Hobbies Gesuchsgeg- nerin, Spezielle Kleidung für Hobbies etc., Coiffeur/Kosmetika, Ferien, Hausmiete …, Haustiere, Deutschkurs, Lebensversicherung, Chemische Reinigung, 3. Säule, Reinigungspersonal, Betreuungskosten Kinder, Hobbies C._____, Hobbies D._____, Hobbies E._____ sowie Steuern; Urk. 66 S. 32 ff.). Der Gesuchsteller beruft sich darauf, bei Heranziehung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben sei die Berücksichtigung eines Zuschlages bei Fehlen von Belegen hinsichtlich Nahrung, Bekleidung, Kultur und Freizeit grundsätzlich zulässig. Allerdings dürf- ten in diesem Falle nicht noch zusätzlich Einzelpositionen angerechnet werden. Diese Vorgehensweise führe zu einer Vermischung der Methoden und zu einer Mehrfachberücksichtigung von Kosten. So sieht der Gesuchsteller die von der Vorinstanz unter der Position "Spezielle Kleidung für Hobbies etc." einbezogenen Fr. 417.– (Urk. 65 S. 17 und 20; Urk. 66 S. 34), die unter "Kulturelles/auswärts Essen" für auswärtiges Essen einberechneten Fr. 300.– (Urk. 65 S. 17 und 21; Urk. 66 S. 35) sowie den bei allen drei Kindern in der Position Hobbies enthalte- nen Pauschalbetrag von Fr. 243.–, nämlich Fr. 150.– für Bücher und Spielsachen, Fr. 10.– für Schulmaterial sowie Fr. 83.– für spezielle Kleidung und Sportausrüs- tung (Urk. 65 S. 17 und 24; Urk. 66 S. 37 f.), als unzulässige zusätzliche Einzel- positionen an. Würden diese Einzelpositionen berücksichtigt, sei der Grundbetrag um den Zuschlag von 75 % zu reduzieren (Urk. 65 S. 16 f.). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits macht in diesem Zusammenhang unter anderem geltend, ihr Bedarf (in- klusive Kinder) sei konkret zu berechnen. Es seien alle Auslagepositionen einzeln aufzuführen und zu belegen. Sie habe den Bedarf vor Vorinstanz detailliert darge- tan und für diverse Positionen Editionen vom Gesuchsteller beantragt (vgl. Urk. 4 S. 9 ff.). Die Vorinstanz habe den Gesuchsteller nicht zur Einreichung der erfor- derlichen Belege aufgefordert. Der Gesuchsteller habe die Belege nicht von sich aus eingereicht. Die von ihr substantiierten Behauptungen hätten daher als aner- kannt zu gelten. Die Einzelrichterin habe ihr den Grundbetrag im Wesentlichen für

- 19 - Nahrung, Strom und Kommunikation zugesprochen. Würde das Gericht weitere, von ihr substantiierte Einzelpositionen wie Kleider, Freizeit, Ferien etc. in diesen Betrag einschliessen, gestehe es ihr durch Verletzung der einfach-konkreten Me- thode nicht mehr ihren Lebensstandard zu (Urk. 75 S. 11). 5.2.1. Bei der einstufigen Methode treten an die Stelle der einzelnen Posten des familienrechtlichen Existenzminimums die effektiven (höheren) Ausgaben. Ist die Ermittlung der konkreten Kosten nicht ohne weiteres oder nur teilweise mög- lich, kann hilfsweise von einem 50 bis 100 % erweiterten Grundbetrag ausgegan- gen werden (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, N 2.68). Bei der Vervielfachung von Grundbeträgen besteht hingegen stets die Gefahr, dass wenig transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfa- chungsfaktor festgesetzt wird. Es werden daher an die Begründungsdichte sol- cher Urteile hohe Anforderungen gestellt, ansonsten der Entscheid willkürlich er- scheint (vgl. hierzu insbesondere OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012, S. 16). So ist darzulegen, gestützt auf welche glaubhaft gemachten Tatsachen ei- ne Erhöhung um wieviel Prozent angezeigt ist. Sodann muss aus der Begründung klar ersichtlich sein, welche von der Partei geltend gemachten Bedarfs- bzw. Aus- lagepositionen in welchem Umfang mit dem erhöhten Grundbetrag abgegolten werden. 5.2.2. Die Vorinstanz erwog, da vorliegend finanziell sehr gute Verhältnisse vorliegen würden und nur teilweise die effektiven Ausgaben ermittelt werden könnten, werde der Grundbetrag für die Gesuchsgegnerin und die Kinder um je 75 % erhöht. Entsprechend setzte sie für die Gesuchsgegnerin einen Grundbe- trag von monatlich Fr. 2'363.– ein (Kreisschreiben II. Ziff. 2.2., einfacher Grundbe- trag Fr. 1'350.–). Für C._____ und D._____ setzte sie Fr. 1'050.– (Kreisschreiben II. Ziff. 4, einfacher Grundbetrag Fr. 600.–) sowie für E._____ Fr. 700.– ein (Kreis- schreiben II. Ziff. 4, einfacher Grundbetrag Fr. 400.–; Urk. 66 S. 32). Die Vorinstanz führte einleitend zwar an, der Grundbetrag decke die Ausgaben für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich Instandstellung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtli- che Energiekosten (ohne Heizung) ab (Urk. 66 S. 32). Damit wiederholte sie hin-

- 20 - gegen nur die Ausführungen im Kreisschreiben, wofür der Grundbetrag grund- sätzlich in der Existenzminimumberechnung eingesetzt wird. Die Vorinstanz un- terliess es jedoch, anzufügen, welche von der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren in ihrer Berechnung konkret angeführten Bedarfspositionen sie mit der Erhöhung des Grundbetrages als abgegolten betrachtet. Sie äusserte sich auch nicht dazu, in welchem Umfang diese Positionen berücksichtigt wurden. Weiter erläutert die Vorinstanz nicht, gestützt auf welche glaubhaft gemachten Tatsachen sie eine Erhöhung des Grundbetrages sowohl bei der Gesuchsgegnerin als auch bei den drei Kindern um 75 % als angemessen erachtet. Die Hinweise auf die "fi- nanziell sehr guten Verhältnisse" sowie die (angeblich) nur teilweise effektiv ermit- telbaren Ausgaben machen die getätigte Erhöhung nicht nachvollziehbar. Be- trachtet man beispielswiese die von der Gesuchsgegnerin in ihrer einstufigen Be- rechnung behaupteten Kosten für "Essen, Haushaltsartikel etc." von Fr. 1'600.– für sich und die Kinder (Urk. 4 S. 9 f.), sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegne- rin gestützt auf ihre Begründung mehr zu, als die Gesuchsgegnerin verlangte. So beträgt der einfache Grundbetrag für die Gesuchsgegnerin Fr. 1'350.–. Hiervon entfallen grundsätzlich die Hälfte, damit Fr. 675.– auf die Nahrung (Kreisschreiben II. Ziff. 2.2. i.V.m. IV. Ziff. 1). Erhöht man den Betrag um 75 %, ergeben sich Fr. 1'181.25. Erhöht man die eingerechneten Beträge für die Nahrung der Kinder von total Fr. 800.– (C._____ Fr. 600.–, D._____ Fr. 600.– plus E._____ Fr. 400.– durch 2) ebenfalls um 75 %, kommt ein Betrag von weiteren Fr. 1'400.– hinzu. Es ergibt sich ein Total von Fr. 2'581.25. Geltend gemacht wurden hingegen (zwar inklusive Haushaltsartikel etc.) lediglich Fr. 1'600.–. Die Kosten für "auswärts Es- sen" wurden separat aufgeführt (Urk. 4 S. 10 und 18) und von der Vorinstanz auch separat behandelt bzw. berücksichtigt (Urk. 66 S. 34 f., Position "Kulturel- les/auswärts Essen"). Damit hat die Vorinstanz die Erhöhung der Grundbeträge um 75 % nicht rechtsgenügend begründet. So kann beispielsweise nicht beurteilt werden, ob es, wie von der Vorinstanz gehandhabt, angemessen erscheint, bei den Kindern zusätzlich zum bereits erhöhten Grundbetrag unter der Position "Hobbies" noch je einen Pauschalbetrag von angeblich glaubhaft gemachten Fr. 243.– für Bücher, Spielsachen und spezielle Kleidung einzubeziehen.

- 21 - 5.3. Zudem ging die Vorinstanz ohne nähere Begründung davon aus, die ef- fektiv getätigten Ausgaben, wie sie von der Gesuchsgegnerin substantiiert be- hauptet wurden (Urk. 4 S. 9 f.), könnten nur teilweise ermittelt werden. Die Ge- suchsgegnerin hat zu den von ihr behaupteten Positionen "Essen, Haushaltsarti- kel etc.", "Kosten C._____, D._____ und E._____", "Kleider, Schuhe etc./Freizeit- anschaffungen", "Coiffeur/Kosmetika", "Sport", "auswärts Essen, Kultur, Freizeit" und "Ferien" jeweils die Edition sämtlicher Kreditkartenabrechnungen 2010 - 2013 des Gesuchstellers (insbesondere der Corner Card und der American Express), detaillierte monatliche Bankauszüge 2010 - 2013 sämtlicher Konten des Gesuch- stellers sowie die … Bankauszüge 2010 - 2013 (inkl. Kreditkartenabrechnungen) verlangt (vgl. Urk. 4 S. 9 ff.). Sie hat weitere Editionsbegehren betreffend die Rechnungen und Belege für Heizung, Strom und die Protect AG (Urk. 4 S. 12), für ungedeckte Krankheitskosten (Urk. 4 S. 13), für ihr Fahrzeug (Urk. 4 S. 17), für die Auslagen für ihre Kleider und Schuhe (Urk. 4 S. 17) und für die Ferien ab 2010 (Flüge und Hotels) gestellt (Urk. 4 S. 20). Die Vorinstanz hat diese Editions- begehren nicht behandelt. Die Unterlagen wurden vom Gesuchsteller nie einver- langt. Mittels der geforderten Urkunden wäre es hingegen wohl möglich gewesen, die von der Gesuchsgegnerin substantiiert behaupteten Bedarfspositionen zu er- mitteln bzw. hätte erst beurteilt werden können, ob dies nicht ohne weiteres mög- lich ist. Die Vorinstanz hat das Recht nicht richtig angewendet. Entgegen der An- sicht der Gesuchsgegnerin muss der Gesuchsteller die Unterlagen nicht von sich aus, ohne Beurteilung der Editionsbegehren, einreichen. Es liegt nicht am Ge- suchsteller, die von der Gesuchsgegnerin behaupteten Zahlen glaubhaft zu ma- chen. Die behaupteten Bedarfspositionen sind nicht anerkannt. Vorliegend geht es vor allem darum, die Höhe der vom Gesuchsteller zu leistenden Kinderunter- haltsbeiträge festzusetzen. Es gilt die strenge Untersuchungsmaxime von Art. 296 Abs. 1 ZPO. Die Vorinstanz hat die Untersuchungsmaxime verletzt, indem sie die Editionsbegehren nicht behandelte und bei der Berechnung des Bedarfs allein auf die bereits im Recht liegenden Akten sowie Annahmen abstellte. So beanstandet der Gesuchsteller denn im Weiteren die von der Vorinstanz als glaubhaft angese- henen Beträge für "Gärtner und Wartung des Rasenmähers", "Zahnarztkosten", "Hobbies der Gesuchsgegnerin", "Auslagen für Kleider, Schuhe sowie Freizeit-

- 22 - ausrüstung", "Kulturelles/auswärts Essen", "Reinigungspersonal", "Mobilitätskos- ten", "Betreuungskosten", "Kosten für C._____, D._____ und E._____," "Ferien und Hausmiete in …" und "Steuern" (Urk. 65 S. 18 ff.; Urk. 66 S. 33 ff.). Die Ge- suchsgegnerin ihrerseits wendet in der Berufungsantwort bei den Positionen "Wohnkosten", "Auslagen für Kleider, Schuhe sowie für Freizeitausrüstung", "Kul- turelles/auswärts Essen", "Kosten für C._____, D._____ und E._____" sowie "Fe- rien und Hausmiete in …" (Urk. 75 S. 13 ff.) ein, die Vorinstanz habe vom Ge- suchsteller die von ihr verlangten Unterlagen nicht eingefordert. Eine rechtsgenü- gende Beurteilung der von der Gesuchsgegnerin behaupteten Bedarfspositionen ist erst nach Behandlung der Editionsbegehren möglich. Allenfalls wird die Ge- suchsgegnerin, wie von ihr vor Vorinstanz ebenfalls an mehreren Stellen bean- tragt, im Rahmen einer Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO zu befragen sein (vgl. Urk. 4 S. 9 ff.).

6. Der Gesuchsteller macht sodann geltend, die Vorinstanz habe es unter- lassen, den zuletzt gelebten Lebensstandard festzustellen (Urk. 65 S. 12). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz bezifferte nach "konkreter" Berechnung den Lebensstandard für die Gesuchsgegnerin und die Kinder mit (gerundet) Fr. 25'400.– (Urk. 66 S. 32 ff., insbesondere S. 39 f.). Zu beachten ist hingegen, dass die Vorinstanz, wie vom Gesuchsteller ebenfalls geltend gemacht (Urk. 65 S. 14), dessen Einkommen nicht korrekt berechnet hat. Die Vorinstanz setzte das monatliche Nettoeinkommen auf Fr. 24'977.50 fest. Sie ging vom jährlichen Brut- toeinkommen von Fr. 300'000.– bzw. monatlich Fr. 25'000.– aus. Hiervon zog die Vorinstanz Sozialabgaben von 6,99 % ab. Hinzu rechnete sie die Pauschalspesen von Fr. 1'200.– pro Monat sowie "Darlehenszinsen USA" von Fr. 525.– pro Monat (Urk. 66 S. 29 f.). Der Gesuchsteller wendet in der Berufung diesbezüglich zu Recht ein, die Vorinstanz habe die Sozialabzüge falsch berechnet. Es sind unter dem Titel Sozialabgaben weitere Abzüge von monatlich Fr. 4.30 (UV Sonderrisi- ken von Fr. 0.30 sowie UV Heilungskosten von Fr. 4.–) sowie insbesondere von Fr. 2'295.25 für die Beiträge an die Pensionskasse ("Rentenplan" Lohnabrech- nung Januar 2014; Urk. 13/30) glaubhaft. Dies wird denn von der Gesuchsgegne- rin auch nicht bestritten. Es ist somit für das Jahr 2013 ein Nettoeinkommen von behaupteten Fr. 21'867.– glaubhaft (Lohnausweis; Urk. 13/54). Für das Jahr 2014

- 23 - ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 21'622.35 pro Monat auszugehen (Urk. 13/30; Urk. 86/9). Im Jahre 2015 ist das Nettoeinkommen des Gesuchstel- lers zufolge höherer Pensionskassenbeiträge, weil er das 45. Altersjahr erreicht hat, auf Fr. 20'820.95 pro Monat gesunken (Urk. 86/14). Der Gesuchsteller hat seit seinem Stellenantritt bei der … AG per 18. März 2013 keine Bonuszahlungen erhalten (Urk. 13/54; Urk. 86/13). Es kann ihm demnach (soweit derzeit ersicht- lich) kein Bonusanteil als Einkommen angerechnet werden. Entsprechend ist un- ter Hinzurechnung von (im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen) Pau- schalspesen von Fr. 1'200.– pro Monat für das Jahr 2013 von einem Nettoein- kommen von Fr. 23'067.– auszugehen. Für das Jahr 2014 sind zusätzlich Fr. 525.– Darlehenszinsen USA zu berücksichtigen. Es sind monatliche Einkünfte von Fr. 23'347.35 glaubhaft; für das Jahr 2015 Fr. 22'545.95. Damit verbleiben dem Gesuchsteller nach der von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnung ab dem 1. Februar 2015 für die Bestreitung seines eigenen Bedarfs noch Fr. 12'545.95 (Fr. 22'545.95 abzüglich Fr. 10'000.–). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz einen Bedarf von (mindestens) Fr. 15'897.– behauptet (Fr. 1'200.– Grundbetrag, Fr. 557.– Säule 3A, Fr. 1'000.– zu freien Verfügung [bis hierhin Urk. 1 S. 11f.], Fr. 551.75 Krankenkasse [fortan Urk. 12 S. 6 ff.], Fr. 3'296.– Wohnkosten, Fr. 385.– Parkplatz Geschäft, Fr. 227.– Versicherungen, Fr. 139.– Telefon, Fr. 82.– Cablecom, Fr. 35.– Elektrizität, Fr. 40.– Billag, Fr. 420.– Putz- frau, Fr. 412.– Transportkosten, Fr. 396.– auswärtige Verpflegung, Fr. 565.– Hob- bies, Fr. 3'000.– Ferien und Fr. 3'591.25 Steuern). Unter diesen Umständen ging es nicht an, den Bedarf des Gesuchstellers nicht zu berechnen. Vielmehr hätte die Vorinstanz auch den Bedarf des Gesuchstellers gemessen am im Trennungs- zeitpunkt gelebten Lebensstandard (inklusive der trennungsbedingten Mehrkos- ten) berechnen müssen. Reichen die Einkommen der Parteien nicht aus, um die beidseits ermittelten Bedarfe zu decken, so hätte die Vorinstanz entscheiden müssen bzw. hat sie zufolge der Rückweisung (vgl. nachfolgend Ziff. 7) zu ent- scheiden, ob und wie sie diese kürzt oder ob es allenfalls geboten ist, eine andere Berechnungsmethode anzuwenden. Insoweit ist der Einwand des Gesuchstellers begründet, die Vorinstanz habe es versäumt, seine Leistungsfähigkeit mit Bezug auf die festgesetzten Unterhaltsbeiträge näher zu prüfen. Sie habe dies unterlas-

- 24 - sen, obwohl auch bei der einstufigen Methode der Anspruch auf gleiche Lebens- haltungskosten gewährleistet sein müsse. Dies sei bei dem Betrag, welcher ihm gemäss der Berechnung der Vorinstanz verbleibe, offensichtlich nicht der Fall (Urk. 65 S. 27). Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang das Recht nicht richtig angewendet.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Recht unrich- tig angewendet hat. Das Verfahren ist nicht spruchreif. Es sind vorab die von der Gesuchsgegnerin anerbotenen Beweise (Edition sowie Parteibefragung) abzu- nehmen, erst hernach können die geltend gemachten Bedarfspositionen rechts- genügend beurteilt werden. Sodann ist allenfalls auch der Bedarf des Gesuchstel- lers zu berechnen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. A., 2016, N 35 zu Art. 318 ZPO). Da der Sachverhalt in we- sentlichen Teilen zu vervollständigen ist, rechtfertigt sich eine Aufhebung und Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz zwecks Durchführung des Verfah- rens im Sinne der vorangehenden Erwägungen. Die Vorinstanz hat alsdann einen neuen Entscheid zu fällen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Es wird dem Ge- suchsteller Gelegenheit zu geben sein, sich zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 18. Dezember 2014 (soweit sie die finanziellen Belange betrifft) zu äussern. Da diese Eingabe dem Gesuchsteller erst am 6. Januar 2015 zugesandt respekti- ve am 7. Januar 2015 zugestellt wurde (Urk. 46; Urk. 46A) und das erstinstanzli- che Urteil am 8. Januar 2015 erging, war er nicht in der Lage, sein sog. Replik- recht wahrzunehmen. Weiter sei noch darauf hingewiesen, dass im Berufungsver- fahren auch das Einkommen der Gesuchsgegnerin umstritten blieb (vgl. Urk. 65 S. 14 f.). III. Zufolge der Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschlies-

- 25 - send geregelt werden. Es sind für das Berufungsverfahren Kosten festzusetzen. Der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfol- gen ist jedoch dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Die Entscheid- gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 12 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Die weiteren Auslagen betra- gen Fr. 450.– (Dolmetscherkosten). Es wird erkannt:

1. Die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Januar 2015 werden aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, D._____, geboren am tt.mm.2004, und E._____, geboren am tt.mm.2006, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut beider Parteien gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter.

3. a) Der Gesuchsteller betreut die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt:

- in den ungeraden Kalenderwochen jeden Montagabend ab 18.00 Uhr bis Mittwochmorgen 12.00 Uhr,

- über die Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 12.00 Uhr,

- fällt das Wochenende auf Ostern, dauert das Wochenende von Gründon- nerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; fällt das Wochenende auf Pfingsten, verlängert sich das Wochenende bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter C._____ durch die Gesuchsgegnerin be- treut.

b) Der Gesuchsteller betreut die Söhne D._____ und E._____ bis und mit den Sommerferien 2016 auf eigene Kosten wie folgt:

- jeden Dienstagabend ab 18.00 Uhr bis Mittwochmorgen 12.00 Uhr,

- an den Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,

- 26 -

- fällt das Wochenende auf Ostern, dauert das Wochenende von Gründon- nerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; fällt das Wochenende auf Pfingsten, verlängert sich das Wochenende bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Ab dem Schuljahr 2016/2017 betreut der Gesuchsteller die Söhne D._____ und E._____ auf eigene Kosten wie folgt:

- in den ungeraden Kalenderwochen jeden Montagabend ab 18.00 Uhr bis Mittwochmorgen 12.00 Uhr,

- über die Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 12.00 Uhr,

- fällt das Wochenende auf Ostern, dauert das Wochenende von Gründon- nerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; fällt das Wochenende auf Pfingsten, verlängert sich das Wochenende bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden die Söhne D._____ und E._____ durch die Ge- suchsgegnerin betreut.

4. Ausserdem nimmt der Gesuchsteller die Kinder während den Schulferien auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich in die Ferien:

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl für insgesamt 5 Wochen, 2 Wochen in den Weihnachtsferien und 3 Wochen ausserhalb der Sommerferien,

- in Jahren mit gerader Jahreszahl während 4 Wochen, davon 1 ½ Wochen in den Sommerferien. Die übrige Ferienzeit verbringen die Kinder bei der Gesuchsgegnerin. Die Parteien verpflichten sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten."

2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid der Vorinstanz im Verfahren EE140046-F vorbehalten.

3. Die Mitteilung erfolgt mit dem nachfolgenden Beschluss.

- 27 -

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 91 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. und sodann beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 5 bis 7 und 11 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Dispositivziffern 8 bis 10 sowie 13 bis 15 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Januar 2015 werden aufgehoben und die Sache wird zur Vervollständigung des Sachver- halts sowie zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Die weiteren Auslagen betragen Fr. 450.– (Dolmetscherkosten).

4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid der Vorinstanz vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 28 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschie- bende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: JC