Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem 5. April 2014 verheiratet und haben keine ge- meinsamen Kinder. Mit Eingabe vom 2. September 2014 gelangte die Gesuch- stellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 1) und stellte in der Folge die eingangs wiedergegebenen Rechts- begehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16 = 21 S. 3 f.). Die Vor- instanz fällte am 23. Dezember 2014 das einleitend wiedergegebene Urteil (Urk. 16 = 21).
E. 1.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6
- 29 - Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.
E. 1.2 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
E. 1.3 Der Gesuchsgegner beantragt mit der Berufung, von einer Verpflichtung zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen sei abzusehen (Urk. 20 S. 2). Die Ge- suchstellerin hingegen verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 26 S. 9). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Ehe- schutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt die Gesuchstellerin somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 16'912.50. Im Er- gebnis wird die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ab 1. Dezember 2015 für die Dauer des Getrenntlebens auf Fr. 820.– festgesetzt, was über eine mutmass- liche Trennungsdauer von zwei Jahren insgesamt Fr. 6'970.– ergibt. Der Ge- suchsgegner obsiegt somit zu rund 3/5. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/5 und der Gesuchstellerin zu 3/5 aufzuerlegen. In- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt des Nachforderungs- rechts des Staates (Art. 123 ZPO).
E. 2 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Ver- fahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2. [für vereinfachtes Verfah- ren]).
E. 2.1 Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb die Gesuchstellerin entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten ist, dem Gesuchsgegner eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.
E. 2.2 Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestim- mungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
- 30 - Für die Eingabe vom 7. April 2015 (Urk. 33) ist kein Zuschlag geschuldet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ausgangsgemäss ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine (auf 1/5) reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen. Antragsgemäss ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8 % zuzuspre- chen. Da die zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 432.– bei der Gesuch- stellerin voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist diese Rechtsanwalt lic. iur. X._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 2.3 Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine sol- che - wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. III. C. 1.3.2) - ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 E. 1b; BGE 128 III 4 E. 4a). Die Gesuchstellerin ist noch jung und hat keine Betreuungspflichten gegenüber unmündigen Kindern wahrzunehmen. Abgesehen von der (aktuellen) psychischen Belastung wurden auch keine ge- sundheitliche Beschwerden geltend gemacht, welche sie in ihrem beruflichen Fortkommen behindern würden (vgl. Prot. I S. 8). Wie von der Vorinstanz bereits festgehalten, kann sie aber weder eine Ausbildung vorweisen, noch verfügt sie über Arbeitserfahrung. Der Gesuchsgegner liess ausführen, er habe die Gesuch- stellerin in die Schule schicken wollen (Prot. I S. 10), hat aber nicht dargelegt, dass die Gesuchstellerin tatsächlich eine Ausbildung absolviert hat. Nach eigenen Angaben hat die Gesuchstellerin zwar einen Deutschkurs aufgenommen, ist aber der deutschen Sprache (noch) nicht mächtig (Urk. 10 S. 5). Es kann als gerichts- notorisch erachtet werden, dass ohne minimale Deutschkenntnisse eine Integrati- on in den Arbeitsmarkt der Schweiz mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, insbesondere wenn jemand auch kein soziales Netzwerk besitzt. Zu berück- sichtigen bleibt auch, dass die Gesuchstellerin aus einem Kulturkreis stammt, in- dem die Ausübung einer Berufstätigkeit durch die Ehefrau keine Selbstverständ- lichkeit darstellt. Seit der Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz haben die Parteien denn auch eine klassische Rollenverteilung gelebt und die Gesuchstelle- rin war Hausfrau. In Anbetracht des Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen auszuschliessen, dass es der Gesuchstellerin im für den Eheschutz relevanten Zeithorizont möglich sein wird, ein eigenes Einkommen zu erzielen, welches über dem von ihr zu tragenden Manko (dazu unten E. III. C. 3.) liegt. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Gesuchstel- lerin ist im Eheschutzverfahren abzusehen.
E. 3 Aus den vorangehenden Erwägungen (siehe E. III. C. 1.) geht hervor, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Januar 2015 (Urk. 20 S. 2) mit seinen Einkünften von rund Fr. 3'600.– netto noch nicht einmal sein betreibungsrechtliches Existenzminimum (exklusive Steuern) von Fr. 3'677.– decken kann. Alsdann verfügt der Gesuchs- gegner nicht über nennenswerte Vermögenswerte, welche zur Prozessfinanzie- rung herangezogen werden könnten, vielmehr hat er nicht unerhebliche Schulden bei seiner Arbeitgeberin (Urk. 13/14). Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchs- gegners zu bejahen. Die Gewinnaussichten des Gesuchsgegners waren sodann nicht beträchtlich geringer als dessen Verlustgefahren, was sich daran zeigt, dass der Gesuchsgegner mit seinem Begehren für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 obsiegt. Als rechtsunkundige Partei war er sodann zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen. Da damit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Fall des Ge- suchsgegners erfüllt sind, ist ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die von ihm beantragte Rechtsvertretung beizu- geben.
E. 4 Mit Bezug auf ihr Armenrechtsgesuch vom 9. Februar 2015 macht die Ge- suchstellerin geltend, dass sie vollumfänglich auf Unterstützungsleistungen der Fürsorgebehörde angewiesen sei (Urk. 26 S. 10). Ein entsprechendes Bestäti- gungsschreiben der Gemeinde E._____ liegt im Recht (Urk. 28/1). Die Mittellosig- keit der Gesuchstellerin ist somit glaubhaft. Nachdem nicht von vornherein gesagt werden konnte, dass die Gewinnaussichten der Gesuchstellerin beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, und die Gesuchstellerin ausserdem auf eine Rechtsbeiständin zur Wahrung ihrer Interessen angewiesen war, ist der Gesuch- stellerin auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen. B) Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Dezember 2015 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 820.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 2'875.– werden zu 3/4 der Gesuchstellerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch - 31 - zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'350.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird dem Rechtsvertreter des Gesuchsgeg- ners, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerich- tet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 1'350.– auf die Gerichtskasse über.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 3/5 und dem Gesuchsgegner zu 2/5 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 432.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird dem Rechtsvertreter des Gesuchsgeg- ners, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerich- tet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 432.– auf die Gerichtskasse über.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 32 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE150005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 12. August 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Dezember 2014 (EE140079-D)
- 2 - Rechtsbegehren: A. Der Gesuchstellerin (act. 10): " 1. Es sei der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 175 ZGB das Ge- trenntleben zu bewilligen.
2. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem tt. August 2014 getrennt leben.
3. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse ..., ... ZH, sei samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsgegner zuzuteilen.
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an- gemessene, monatlich im Voraus zahlbare, monatliche Unter- haltsbeiträge rückwirkend seit dem 01.08.2014 zu bezahlen.
5. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
6. Dem Gesuchsgegner sei unter Anordnung der Bestrafung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) zu verbieten, sich der Gesuchstellerin im Umkreis von 50 Meter anzunähern sowie mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefo- nischem, schriftlichem oder elektronischem Wege oder sie in ei- ner anderen Weise zu belästigen.
7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Gesuchsgegners." B. Des Gesuchsgegners (act. 12): " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit tt. August 2014 ge- trennt leben und zum Getrenntleben berechtigt sind;
2. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-strasse ..., ... ZH samt Inventar und Mobiliar dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen;
3. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine Un- terhaltsbeiträge schulden;
4. Es sei die Gütertrennung anzuordnen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens."
- 3 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Dezember 2014: (Urk. 16 = 21)
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit vereinbart haben und seit dem tt. August 2014 ge- trennt leben.
2. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab tt. August 2014 die Gütertren- nung angeordnet.
3. Dem Gesuchsgegner wird unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, sich der Gesuchstellerin im Umkreis von 50 Meter anzunähern sowie mit der Gesuchstellerin telefonisch, schrift- lich oder elektronisch Kontakt aufzunehmen.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatlich ab 1. Dezember 2014 im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 825.– zu be- zahlen.
5. Im Übrigen wird das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 375.– Auslagen Dolmetscher Fr. 2'875.00.– Total
7. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin im Umfang von 3/5 (Fr. 1'725.–) und dem Gesuchsgegner im Umfang von 2/5 (Fr. 1'150.–) auf- erlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen je auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- 4 -
8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Ehe- schutzverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 540.– zu be- zahlen. Diese Entschädigung wird dem Rechtsvertreter des Gesuchsgeg- ners, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerich- tet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 540.– auf die Gerichtskasse über.
9. (Mitteilungssatz)
10. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 20): Anträge: "1. Es seien die Ziffern 4, 7 und 8 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich [recte: Bezirksgericht Dielsdorf] vom 23. Dezember 2014 aufzuheben und es sei unter neuer, ausgangsgemässer Festlegung der erstinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu erkennen, dass der Berufungskläger an den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten keine Unterhaltsbeiträge zu leisten hat;
2. Eventualiter seien die Ziffern 4, 7 und 8 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Dezember 2014 [recte: Bezirksgericht Dielsdorf] aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung sowie neu- er, ausgangsgemässer Festlegung der erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) gemäss dem Aus- gang des Berufungsverfahrens." Prozessualer Antrag: "4. Es sei dem Berufungskläger im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 26): "1. Die Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen.
- 5 -
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beru- fungsklägers." Prozessualer Antrag: "Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu gewähren." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit dem 5. April 2014 verheiratet und haben keine ge- meinsamen Kinder. Mit Eingabe vom 2. September 2014 gelangte die Gesuch- stellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 1) und stellte in der Folge die eingangs wiedergegebenen Rechts- begehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16 = 21 S. 3 f.). Die Vor- instanz fällte am 23. Dezember 2014 das einleitend wiedergegebene Urteil (Urk. 16 = 21).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) am 15. Januar 2015 innert Frist Berufung, wobei er die oben an- geführten Anträge stellte (Urk. 20 S. 2). Die Berufungsantwort datiert vom 9. Feb- ruar 2015; die Gesuchstellerin schliesst darin auf Abweisung der Berufung (Urk. 26 S. 2). Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge. Die Berufungsantwort wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom
17. Februar 2015 (Urk. 29) zugestellt. Nachdem dieser mit Eingabe vom 5. März 2015 (Urk. 30) um Fristansetzung ersucht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom
11. März 2015 (Urk. 31) eine Frist zur Stellungnahme zur Berufungsantwortschrift
- 6 - angesetzt. Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 32) erfolgte die Stellungnahme mit Eingabe vom 7. April 2015 (Urk. 33). Diese wurde der Gesuchstellerin am
24. April 2015 zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 33). II.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sowie 5 und 6 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft er- wachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.
2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Ver- fahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2. [für vereinfachtes Verfah- ren]).
3. Der Gesuchsgegner verlangt im Eventualantrag, die Ziffern 4, 7 und 8 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 2, Urk. 20 S. 2). Wird der erstinstanzliche Entscheid nicht tel quel bestätigt (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO), so wirkt die Berufung entweder reformatorisch (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) oder kassatorisch (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Rückweisung an die erste Instanz hat dabei aus prozessökonomischen Gründen und in Berücksichti- gung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes (Art. 29 Abs. 1 BV) die Ausnahme zu bleiben (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 318 N 29). Sie kommt gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nur in Betracht, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Gesuchsgegner im Rahmen der Berufung geltend ge-
- 7 - machten Mängel des vorinstanzlichen Entscheides (Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens beim Gesuchsgegner, unterlassene Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens bei der Gesuchstellerin) liegen in der umfassenden Prü- fungsbefugnis der Berufungsinstanz im Sinne von Art. 310 ZPO und sind - sofern nötig - von ihr selbst zu korrigieren. Von einer Rückweisung ist abzusehen. III. A) Ausgangslage
1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ab
1. Dezember 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 825.– zu bezahlen (Urk. 21 Dispositivziffer 4). Der Unterhaltsberechnung legte sie einen Gesamtbe- darf der Parteien von Fr. 7'375.– respektive ab 1. April 2015 von Fr. 6'920.– zu- grunde. Diesen stellte sie einem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgeg- ners von Fr. 4'504.60 gegenüber. Auf Seiten der Gesuchstellerin ging die Vor- instanz davon aus, dass diese zurzeit kein Erwerbseinkommen erziele. Die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Gesuchstellerin schloss die Vorinstanz sodann für die Dauer des Getrenntlebens aus (Urk. 21 S. 9 ff.).
2. Neben der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners sowie dem Einkommen der Gesuchstellerin ist im Berufungsverfahren insbesondere umstritten, ob den Gesuchsgegner überhaupt eine Unterhaltspflicht trifft. B) Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners im Allgemeinen
1. Rechtsmissbrauch 1.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, die Geltendmachung eines Unter- haltsanspruches durch die Gesuchstellerin sei nicht rechtsmissbräuchlich. Sie er- wog, es könne nicht von einer Scheinehe ausgegangen werden, da die Gesuch- stellerin die Ehe mit dem Gesuchsgegner nicht nur eingegangen sei, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens könne nicht abschliessend geklärt werden, ob die Ehe der Parteien arrangiert wurde
- 8 - oder ob es sich um eine Zwangsheirat handle. Bis die (allenfalls) unter Druck ge- schlossene Ehe in einem rechtskräftigen Urteil durch ein Gericht ungültig erklärt werde, sei sie jedoch gültig. Es könne sodann auch nicht gesagt werden, dass die Parteien mit der Eheschliessung keine Schicksals- und Lebensgemeinschaft an- gestrebt hätten. Die Gesuchstellerin habe den Gesuchsgegner nach langer Verlo- bungszeit geheiratet und infolgedessen ihre Heimat und ihr soziales Umfeld ver- lassen, um mit ihm zusammenzuleben. Die Parteien hätten insofern ihr Leben auf einander eingestellt und die Gemeinschaft sei - wenn auch nur für kurze Zeit - tat- sächlich gelebt worden (Urk. 21 S. 7 f.). 1.2.1. Der Gesuchsgegner stellt sich, wie bereits vor Vorinstanz, auf den Stand- punkt, die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehe, wie vorliegend, von Anfang an nicht gewollt gewesen sei. Die Ge- suchstellerin habe in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Oktober 2014 selbst ausgeführt, dass sie von ihrer Familie zur Heirat gezwungen worden sei. Der Gesuchsgegner hingegen habe die Ehe mit der Gesuchstellerin gewollt. Der wahre Grund für die Zwangsausübung durch die Familie der Gesuchstellerin sei ihr Liebhaber gewesen. Eine Schicksals- und Lebensgemeinschaft mit dem Gesuchsgegner sei von der Gesuchstellerin im Übrigen nie angestrebt und auch nicht begründet worden, zumal die Gesuchstellerin auch bereits nach nur einein- halb Monaten des Zusammenlebens für einen knappen Monat in die Heimat ge- reist sei (Urk. 20 S. 4 f.; Urk. 33 S. 3 ff.). 1.2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, die von den Parteien gelebte Ehe stelle nicht weniger eine Ehe dar, weil sie arrangiert worden sei, was der Gesuchsgeg- ner im Übrigen auch sehr wohl gewusst habe. Die Ehe der Parteien sei gewollt gewesen, daran ändere auch das vom Gesuchsgegner neu und daher im Beru- fungsverfahren nicht zu beachtende Einvernahmeprotokoll vom 1. Oktober 2014 nichts. Es treffe nicht zu, dass die Gesuchstellerin einen Liebhaber habe und die- ser den Grund für die Probleme zwischen den Parteien darstelle. Vielmehr sei die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner in die Schweiz gefolgt, um hier fortan als seine Ehefrau zu leben. Sie habe sich um den Haushalt gekümmert, während er
- 9 - gearbeitet habe. Die Parteien hätten somit eine Schicksals- und Lebensgemein- schaft gegründet (Urk. 26 S. 3 ff.). 1.3.1. Während bestehender Ehe hat jeder Ehegatte gemäss Art. 163 ZGB nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt das Gericht im Falle des Getrenntlebens auf Be- gehren eines Ehegatten die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Der Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge als Ausfluss der gegenseitigen Beistands- und Unterhaltspflicht besteht während der Ehe unabhängig vom Ver- schulden des entsprechenden Gatten an den Umständen, die zum Eheschutzver- fahren führten (Vetterli, in: Schwenzer, Scheidung, 2. Aufl. 2011, Art. 176 N 26). Betreffend die Unterhaltsbeiträge zwischen Ehegatten findet sich im Gesetz keine Bestimmung, welche Unterhaltsbeiträge ausnahmsweise als unbillig ausschliesst, wie es gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB für nacheheliche Unterhaltsbeiträge gilt. Art. 125 Abs. 3 ZGB steht vor dem Hintergrund des Rechtsmissbrauchsverbots, mit der Folge, dass die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs in ungeschmä- lerter Höhe als stossend (venire contra factum proprium) oder offensichtlich unbil- lig erscheinen muss (BGer 5C.232/2004 vom 10. Februar 2005 E. 2.3.; Hausheer/ Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 298). Auch während der Ehe kann die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aber als rechts- missbräuchlich erscheinen und damit ausgeschlossen sein. Wie jeder andere An- spruch steht nämlich auch dieser unter dem Vorbehalt des offenbaren Rechts- missbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB (ZK-Bräm, Art. 163 N 8 f.; BGer 5P.522/2006 vom 5. April 2007 E. 3). Ein Ehegatte kann, soweit eine gültige Ehe besteht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich Unterhaltsleis- tungen beanspruchen, zumal es auf die Motive, aus denen er die Ehe geschlos- sen hat, nicht ankommt. Selbst eine Scheinehe, welche nur aus aufenthaltsrecht- lichen Gründen eingegangen wurde, ist so lange gültig, bis sie in einem rechts- kräftigen Urteil durch ein Gericht für ungültig erklärt oder geschieden oder durch Tod eines Ehegatten aufgelöst wird. Indes darf die Berufung auf diese Wirkungen, mithin auch die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen, nicht rechtsmiss- bräuchlich erscheinen, etwa indem sich eine Partei auf Vorteile aus der Ehe be-
- 10 - ruft, obwohl sie diese als echte Lebens- und Schicksalsgemeinschaft gar nie ge- wollt hat und auch nicht will oder geradezu ablehnt (BGer 5P.142/2003 vom 9. Juli 2003 E. 2.2). 1.3.2. Aus welchen Beweggründen die Gesuchstellerin die Ehe mit dem Ge- suchsgegner einging, ist aufgrund der Akten schwierig abzuschätzen, handelt es sich doch dabei um innere psychische Vorgänge. Dass die Gesuchstellerin ihn nur geheiratet habe, um in der Schweiz einen Aufenthaltstitel zu erhalten, oder dass wirtschaftliche Überlegungen für den Eheschluss entscheidend gewesen sein sollen, wurde vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Aus den Ausfüh- rungen beider Parteien im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen vom 10. Au- gust 2014 (Urk. 11/2 S. 1, Urk. 11/9 S. 1 f.) geht hingegen hervor, dass die Ehe der Parteien - den Usanzen des gemeinsamen Heimatlandes entsprechend - un- ter Mitwirkung der beteiligten Familien eingefädelt wurde und diese auch einen erheblichen Druck auf die Parteien, insbesondere auf die Gesuchstellerin, ausge- übt haben. Nicht selten wird es äussere Umstände geben, welche die Brautleute zur Heirat drängen. Es kann sich um wirtschaftliche Notwendigkeiten, administra- tive Zwänge oder auch Druck durch die eine oder andere Familie handeln. Dieser Druck kann unterschiedlich stark sein und es gilt in diesem Zusammenhang auch die kulturellen Eigenheiten zu berücksichtigen. Die Grenze zwischen sanftem Druck, gesellschaftlichen Zwängen und gesteuerter Partnerwahl zu eigentlichen Zwangsehen ist aber fliessend und daher schwierig zu ziehen (Büchler, Zwangs- ehen in zivilrechtlicher und internationalprivat-rechtlicher Sicht, FamPra 2007, S. 726; BGE 134 II 1 E. 4.3). Das Bundesgericht hat denn auch als fraglich erach- tet, ob das Bestehen des Ehewillens in einem Massnahmeverfahren, in dem nur die rasch greifbaren Beweismittel abgenommen werden, überhaupt geklärt wer- den könne (BGer vom 9. Juli 2003, 5P.142/2003 E. 2.3.2.). Von einer Zwangsehe ist in jedem Fall dann zu sprechen, wenn der Druck, der ausgeübt wird, eine straf- rechtliche Nötigung darstellt, beziehungsweise mit strafbaren Handlungen für den Fall gedroht wird, dass die Ehe nicht eingegangen wird. Wie die Scheinehe ist auch die Zwangsehe grundsätzlich gültig. Zwar ist der freie Willen der Parteien für die Heirat zwingende Voraussetzung. Der Formalakt der Trauung durch den Zivil- standsbeamten lässt aber eine grundsätzlich gültige Ehe entstehen, auch wenn
- 11 - es am Willen fehlt. Der fehlende Wille setzt indessen einen Grund, um die Zwangsehe nachträglich mit einer Ungültigkeitsklage gestützt auf Art. 105 Ziff. 5 ZGB für ungültig erklären zu lassen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Ungültigkeit entfaltet die unter Druck geschlossene Ehe gemäss Art. 109 Abs. 1 ZGB jedoch alle Wirkungen einer gültigen Ehe und zieht damit ebenfalls die zwi- schen den Ehegatten bestehende gegenseitige Unterhaltspflicht nach sich (Gei- ser, Scheinehe, Zwangsehe und Zwangsscheidung aus zivilrechtlicher Sicht, ZBJV 2008, S. 839 f.; Geiser, Zwischen Schutz und Selbstbestimmung, Fest- schrift für Professor Christoph Häfeli, 2013, S. 265 ff.) 1.3.3. Selbst wenn die umstrittene Behauptung des Gesuchsgegners, die Ge- suchstellerin habe die Ehe gar nicht wirklich gewollt, sondern sei diese nur auf Drängen ihrer Familie eingegangen, zutreffen würde, würde dies demnach nichts daran ändern, dass die Ehe der Parteien Bestand hat, bis sie durch ein rechts- kräftiges Urteil für ungültig erklärt wird. Die Gesuchstellerin kann somit (unter dem Vorbehalt der Rechtsmissbräuchlichkeit) grundsätzlich auch die Rechte aus der Ehe beanspruchen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist die Frage, ob die Gesuchstellerin die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat, im Rahmen eines Eheungültigkeitsverfahrens zu klären. Insofern kann auch offen bleiben, ob das vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren eingereichte Einvernahmeproto- koll vom 1. Oktober 2014 (Urk. 24/2) und die daraus abgeleitete Behauptung (Urk. 20 S. 4), die Gesuchstellerin habe die Ehe mit dem Gesuchsgegner nie ge- wollt, zu berücksichtigen sind, oder ob diese Vorbringen - wie von der Gesuchstel- lerin ausgeführt (vgl. Urk. 26 S. 4) - als verspätet zu gelten haben. 1.3.4. Die Last der Glaubhaftmachung trägt diejenige Partei, welche für sich et- was aus ihren Behauptungen ableitet. Grundsätzlich besteht vorliegend eine gül- tige Ehe, weshalb es dem Gesuchsgegner, der eine rechtsmissbräuchliche Beru- fung auf die Wirkungen der Ehe durch die Gesuchstellerin behauptet, obliegt, die- sen Umstand glaubhaft zu machen. Aus dem im Recht liegenden polizeilichen Einvernahmeprotokoll geht zwar hervor, dass die Gesuchstellerin ausführte, unter Druck und gegen ihren Willen verheiratet worden zu sein (Urk. 11/9 S. 1 f.). Allein aus dem Umstand, dass die beteiligten Familien vorliegend einen - nach den hie-
- 12 - sigen gesellschaftlichen Werten allenfalls übertriebenen - Einfluss auf die Ehe- schliessung der Parteien genommen haben, kann nicht abgeleitet werden, dass seitens der sich nun auf die Ehe berufenden Gesuchstellerin keine Bereitschaft zur Führung einer wirklichen Lebensgemeinschaft mit dem Gesuchsgegner vor- handen war. Die Gesuchstellerin hat ihre gesamten Lebensumstände verändert, um das eheliche Zusammenleben mit dem Gesuchsgegner aufzunehmen. Sie ist nach der Heirat aus dem Irak zum Gesuchsgegner in die Schweiz gezogen. Die Parteien haben denn auch nach der Ankunft der Gesuchstellerin in der Schweiz eine Wohngemeinschaft aufgenommen und - wenn auch nicht für lange Zeit - ei- nen gemeinsamen Haushalt geführt. Mangels Ausbildung und Sprachkenntnissen fehlten der Gesuchstellerin in der Schweiz von Anfang an (insbesondere auch be- rufliche) Perspektiven. Insofern hat sie sich gerade auch in finanzieller Hinsicht komplett in die Abhängigkeit des Gesuchsgegners begeben, welcher den Unter- halt der Parteien mit seinem Erwerbseinkommen alleine bestritten hat. Die finan- zielle Abhängigkeit vom Gesuchsgegner sowie die fehlenden Sprachkenntnisse und die mangelnde Integration der Gesuchstellerin in der Schweiz sprechen ein- deutig dafür, dass die Gesuchstellerin sich damit arrangiert hatte, eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft mit dem Gesuchsgegner einzugehen und fortzufüh- ren. Dementsprechend ist auch die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leis- tung von Unterhaltsbeiträgen als Wirkung dieser Ehe nicht unangemessen. Nichts ist für den Gesuchsgegner des Weiteren zu gewinnen mit seiner (bestrittenen) Behauptung, die Gesuchstellerin pflege eine aussereheliche Beziehung. Zunächst ist diese Behauptung unsubstantiiert. Ehewidriges Verhalten, wie etwa sexuelle Untreue, rechtfertigt aber im Übrigen ohnehin keine Kürzung oder Streichung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen (Vetterli, in: Schwenzer, a.a.O., Art. 176 N 26; so- wie im Zusammenhang mit Art. 125 ZGB: BGE 127 III 65 E. 2b). 1.3.5. Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine rechtsmissbräuchliche Gel- tendmachung von Unterhaltsbeiträgen durch die Gesuchstellerin nicht genügend glaubhaft dargetan. Ein Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin ist somit nicht im Grundsatz zu verneinen.
- 13 -
2. Kurze Ehedauer 2.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Gesuchstellerin sei, gerade da sie infolge der Heirat ihre Heimat und ihr soziales Umfeld verlassen habe, auch nach wenigen Monaten des Zusammenlebens ein schutzwürdiges Vertrauen zu attestieren. Die- ses berechtige sie zur Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen (Urk. 21 S. 8). 2.2.1. Der Gesuchsgegner führt dagegen ins Feld, die Ehe der Parteien habe nur gerade drei Monate bestanden, wovon die Gesuchstellerin über einen Monat im Irak verbracht habe. Eine eheliche Gemeinschaft beziehungsweise ein ge- meinsamer Standard habe aufgrund der sehr kurzen Dauer des Zusammenlebens nicht erreicht werden können und die Gesuchstellerin habe kein Vertrauen in die ehelichen Banden aufbauen dürfen. Bei Kurzehen seien für die Beurteilung des Unterhalts im Eheschutzverfahren die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen. Der kurze Aufenthalt in der Schweiz habe für die Gesuchstellerin keine nennenswerte oder gar lebensprägende Ver- änderung mit sich gebracht und es seien keinerlei ehebedingte Nachteile entstan- den. Somit müsse an die vorehelichen Lebensverhältnisse angeknüpft werden, wo die Gesuchstellerin selbst für ihren Unterhalt aufgekommen sei. Eine Rück- kehr in die Heimat könne der Gesuchstellerin ohne Weiteres zugemutet werden, zumal sie ja bereits während der Ehe in den Irak zurückgekehrt sei. Auch die langjährige Verlobungszeit vermöge nichts daran zu ändern, dass die Gesuchstel- lerin keinen Anspruch auf Unterhalt habe. Schliesslich hätten die Parteien in die- ser Zeit weder zusammengelebt, noch sich in einer Eheleuten ähnlichen Art und Weise unterstützt (Urk. 20 S. 5 f.; Urk. 33 S. 3 ff.). 2.2.2. Die Gesuchstellerin erwidert, sie habe - auch aufgrund der langen Verlo- bungszeit - darauf vertrauen dürfen, mit dem Gesuchsgegner in der Schweiz ein gemeinsames Leben aufzubauen. Daran ändere auch ihr Ferienaufenthalt in der Heimat nichts. Die Heirat und die Übersiedlung in die Schweiz habe für sie durch- aus nennenswerte und lebensprägende Veränderungen mit sich gebracht. Die kurze Ehedauer habe des Weiteren nicht in ihrer Macht gelegen, sondern sei vielmehr auf die massive häusliche Gewalt des Gesuchsgegners ihr gegenüber zurückzuführen. Die Dauer der Ehe spiele somit vorliegend für die Zusprechung
- 14 - der Unterhaltsbeiträge keine Rolle. Überdies könne ihr nicht zugemutet werden, in die Heimat zurückzukehren. Der Ehefrau sei es nämlich aus kulturellen Gründen nicht gestattet, ihren Ehemann zu verlassen. Dafür würde sie geächtet. Auch eine ernsthafte Gefährdung ihres Lebens könne bei der Rückkehr in die Heimat nicht ausgeschlossen werden (Urk. 26 S. 3 ff.). 2.3.1. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe hat seine Grundlage ausschliesslich in Art. 163-165 ZGB. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe zufolge tiefer Zerrüt- tung absehbar ist. Die geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB sind bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich ist. Die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet aber weiterhin Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und nicht Art. 125 ZGB (vgl. Urk. 21 S. 5 m.H.). Zwar kann sich mit der Auf- hebung des gemeinsamen Haushalts ungeachtet der noch formellen Weiterdauer der Ehe schon eine Pflicht zur Wiederaufnahme oder Aufstockung der Erwerbstä- tigkeit des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, was zur entspre- chenden Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens bei diesem Ehegatten führen kann. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, die bisherige Lebenshaltung könne nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zum Vornhe- rein dort nicht mehr bis zur rechtskräftigen Scheidung beibehalten werden, wo ei- ne vorgezogene Pflicht zur verbesserten Ausschöpfung der Eigenversorgungska- pazität in Frage stehen kann (Hausheer, ZBJV 2007, S. 597). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet und schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Un- terhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum nach- ehelichen Unterhalt - der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebens- haltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse, wie sie beim nachehelichen Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen erfolgt, ist während bestehender Ehe nicht angezeigt, sondern steht frühestens nach der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes in Frage. Während mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt die Ehedauer von Bedeutung ist, ist dieses Kriterium für
- 15 - den Unterhalt während der Ehe unbeachtlich, da die Ehe während des Ehe- schutzverfahrens eben gerade noch besteht. Es geht in diesem Sinne nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch. Dieser beginnt aber in vollem Umfang mit der Heirat und entsteht nicht erst allmählich im Laufe der Ehe (Hausheer/ Spycher, a.a.O., S. 174 f.; BGE 119 II 314 E. 4b/aa). 2.3.2. Die Ehe der Parteien dauert - ungeachtet des vorliegenden Eheschutzver- fahrens - nach wie vor an. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Lebensverhält- nisse fällt ausser Betracht und die Gesuchstellerin hat grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an der gemeinsamen Lebenshaltung. 2.3.3. Von diesem Grundsatz ist lediglich dann abzuweichen, wenn eine ge- meinsame Lebenshaltung gar nicht begründet wurde. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Ehegatten nie einen gemeinsamen Haushalt und stets getrennte Kas- sen geführt haben oder der gemeinsame Haushalt nur sehr kurz geführt wurde. Wenn die Ehegatten nämlich nur vorübergehend, während einigen Wochen oder Monaten zusammengelebt haben, können ihre vorehelichen Biographien meis- tens ungehindert fortgesetzt werden. Ihre Lebensverhältnisse wurden durch die Ehe noch in keinster Weise geprägt und ein gemeinsamer Lebensstandard wurde nie erreicht. Damit fehlt es an der Bemessungsgrundlage für einen gebührenden Unterhalt (Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 176 mit Hinweis auf ZBJV 2002, S. 70). 2.3.4. Eine solche Ausnahme liegt hier aus nachfolgenden Erwägungen nicht vor. Der Gesuchsgegner ging seit der Heirat der Parteien einer Erwerbstätigkeit nach, während die Gesuchstellerin unbestrittenermassen kein Einkommen erziel- te und ausschliesslich im innerhäuslichen Bereich tätig war. Die Parteien führten demnach keineswegs getrennte Kassen, sondern der Gesuchsgegner sorgte mit seinen Einkünften alleine für den ehelichen Unterhalt. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem vom Gesuchsgegner angeführten Ent- scheid des Obergerichts Luzern vom 23. Oktober 2006 (SJZ 2007, S. 477), worin von der Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages nach rund halbjährigem Zusam- menleben der Parteien mit der Begründung abgesehen wurde, dass die Ehefrau in der Lage sei, mit ihrem Erwerbseinkommen ihren Lebensbedarf vollständig zu
- 16 - decken. Die Ausgangslage präsentiert sich vorliegend auch anders als in dem ebenfalls vom Gesuchsgegner angeführten Entscheid des Kantonsgericht St. Gal- len vom 8. März 2001 (ZBJV 2002, S. 67 ff.). Diesem lag eine nach kurzer Be- kanntschaft geschlossene Ehe zu Grunde, welche nie über eine lose Beziehung hinausging und nach sechs Wochen des Zusammenlebens wieder aufgehoben wurde. Die Parteien haben vorliegend - wenn auch nur für kurze Dauer - einen gemeinsamen Haushalt geführt. Selbst wenn die - von der Gesuchstellerin bestrit- tene - Darstellung des Gesuchsgegners zutreffen sollte, dass die Parteien in ge- trennten Zimmern geschlafen haben, kann der Gesuchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ehegatten steht nämlich frei, welches Ehemodell sie wählen möchten und die eheliche Unterhaltspflicht setzt gerade keine häusliche Gemeinschaft voraus (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Art. 163 N 59; ZK-Bräm, Art. 163 N 2 und 6). Die Parteien haben nach der Heirat und der Übersiedlung der Gesuchstellerin in die Schweiz einen gemeinsamen Haushalt begründet und in klassischer Rollenverteilung zusammengelebt. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sie erst gar keinen gemeinsamen Lebensstandard be- gründet hätten. 2.3.5. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass ihr Zusammenle- ben nur einige wenige Monate, nämlich von der Einreise der Gesuchstellerin im April 2014 bis zur Inhaftierung des Gesuchsgegners am 10. August 2014, dauerte und die Gesuchstellerin im Juli 2014 einige Wochen im Irak weilte. Weshalb aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin kurze Zeit nach der Ankunft in der Schweiz einige Wochen im Irak verbracht hat, der Schluss gezogen werden muss, die Ehe der Parteien sei nie gelebt worden, wie dies vom Gesuchsgegner geltend gemacht wird, leuchtet nicht ein. Es kann sich hierbei auch um einen Fe- rienaufenthalt in der Heimat gehandelt haben, zumal die Gesuchstellerin das Zu- sammenleben mit dem Gesuchsgegner anschliessend unverändert wieder auf- nahm. So wurde vom Gesuchsgegner auch nicht geltend gemacht, die Gesuch- stellerin habe die Beziehung zu ihm damals beendet. Aufgrund der gesamten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass die Wohn- und Wirtschaftsge- meinschaft der Parteien grundsätzlich auf Dauer angelegt war, dann aber durch die Vorfälle in der Nacht vom 9./10. August 2014 ein abruptes Ende fand. In An-
- 17 - betracht dessen, dass der Gesuchsgegner eingeräumt hat, dass es zu häuslicher Gewalt gegenüber der Gesuchstellerin gekommen ist (vgl. Urk. 11/2 S. 3), er- scheint es als besonders stossend, wenn er sich gleichzeitig auf die kurze Dauer des ehelichen Haushaltes beruft, um der Gesuchstellerin einen Unterhaltsan- spruch abzusprechen. 2.3.6. Je mehr die Ehe sein Dasein prägte, umso eher darf ein Ehegatte auf ei- ne Fortführung der bisherigen Lebensweise vertrauen (Vetterli, in Schwenzer, a.a.O., Art. 176 N 24). Von einer Lebensprägung ist inbesondere dann auszuge- hen, wenn ein unterhaltsbedürftiger Ehegatte aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist (vgl. im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt: Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 239; BGer 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.3). Die Gesuchstellerin hat ihren Kulturkreis verlassen, um mit dem Gesuchsgegner in der Schweiz zusammenzuleben und ein neues Leben anzufangen. Sie verfügt weder über eine Ausbildung noch über Arbeitserfahrung, besitzt in der Schweiz kein funktionierendes soziales Netzwerk und ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Es ist demnach eindeutig, dass sie sich durch den Umzug in die Schweiz in eine komplette Abhängigkeit zum Gesuchsgegner begab. Gründe, weshalb die Gesuchstellerin nach Aufnahme des Zusammenlebens mit dem Gesuchsgegner in der Schweiz nicht hätte auf den Bestand der Ehe und die gelebte (finanzielle) Aufgabenteilung vertrauen dürfen, sind nicht ersichtlich. Die Darstellung der Gesuchstellerin (Urk. 10 S. 3), dass sie im Falle der Rückkehr Ächtungen ausgesetzt wäre und eine Rückkehr zu den vorehelichen Verhältnis- sen nicht realistisch sei, erscheint im Übrigen aufgrund der nach Darstellung bei- der Parteien bereits in der Vergangenheit erfolgten Druckausübungen der beteilig- ten Familien durchaus plausibel. Das Argument des Gesuchsgegners (Prot. I. S. 3, Urk. 33 S. 6), dass die Gesuchstellerin durch die Flucht in ihr Heimatland und ihr dortiges Verweilen unter Beweis gestellt habe, dass ihr ein Leben in ihrer Heimat zumutbar sei und die Ehe mit ihm in keiner Weise Einwirkungen genom- men habe, verfängt nicht. Zum damaligen Zeitpunkt lebte die Gesuchstellerin noch in ungetrenntem Verhältnis zum Gesuchsgegner. Es lag somit eine völlig andere Ausgangslage vor. Ausserdem berief sich der Gesuchsgegner in der poli-
- 18 - zeilichen Einvernahme vom 10. August 2014 (Urk. 11/2) selbst mehrfach auf die erheblichen Druckausübungen und Drohungen seitens der Familie der Gesuch- stellerin, welche ihn sogar zu erheblichen Gewalthandlungen gegenüber der Ge- suchstellerin (vgl. Urk. 11/2 S. 1 ff.) bewegt haben sollen. Dies steht im diametra- len Widerspruch zu seiner Behauptung, die Gesuchstellerin könne ohne Weiteres in ihrem Herkunftsland ihr voreheliches Leben weiterführen, und lässt diese nicht glaubhaft erscheinen. Eine Entwurzelung der Gesuchstellerin kann demnach vorliegend nicht in Abrede gestellt werden. Trotz der kurzen Dauer des Zusammenlebens ist somit davon auszugehen, dass die Heirat mit dem Gesuchsgegner und die anschliessende Übersiedlung in die Schweiz zu einer nachhaltigen Prägung der Lebensverhält- nisse der Gesuchstellerin geführt haben. Insofern erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die langjährige Verlobungszeit der Parteien mitzuberücksichtigen ist. Die Parteien haben einen gemeinsamen Lebensstandard begründet. Ein Anspruch der Gesuchstellerin auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung ist daher zu be- jahen. C) Unterhaltsberechnung
1. Einkommen des Gesuchsgegners 1.1. Die Vorinstanz bezifferte das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchs- gegners ab 1. Dezember 2014 auf Fr. 4'504.60. Sie argumentierte, sämtliche im Recht liegenden Lohnabrechnungen der Monate März bis Juli 2014 würden einen Nettolohn von Fr. 4'504.60 ausweisen. Zufolge seiner Inhaftierung habe der Ge- suchsgegner vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2014 kein Einkommen erzielt. Seine Darstellung, wonach er seit seiner Haftentlassung eine Pensumsreduktion und damit eine Lohneinbusse - im Vergleich zu seinem Einkommen von März bis Juli 2014 von fast 20% - habe hinnehmen müssen, sei nicht glaubhaft. So komme dem zum Beleg eingereichten Aushängeschild keinerlei Beweiswert in Bezug auf die geltend gemachten veränderten Öffnungszeiten zu. Es sei nämlich nicht er- sichtlich, wo und wann der Zettel von wem in welchem Zusammenhang benützt worden sei. Ausserdem weise das Schild auf die verkürzten Arbeitszeiten ab
10. Juni 2014 hin, wohingegen der Gesuchsgegner ausgewiesenermassen im Ju-
- 19 - ni und Juli 2014 noch den ungekürzten Lohn von Fr. 4'500.– netto erhalten habe. Das Novembergehalt von Fr. 3'623.75 habe nicht ausgereicht, um den Bedarf des Gesuchsgegners zu decken. Ab dem 1. Dezember 2014 sei aber auf das letztbe- kannte, regelmässig ausbezahlte Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 4'504.60 abzustellen (Urk. 21 S. 10 f.). 1.2.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass sein Pensum vom Arbeitgeber einseitig gekürzt worden sei. Seit seiner Haftent- lassung könne er nur noch Fr. 3'600.– netto verdienen, was sich im Übrigen aus der Lohnabrechnung des Monats November 2014 ergebe. Auch die Lohnabrech- nung für den Monat Dezember 2014 weise einen Nettolohn von Fr. 3'591.75 aus. Die mit der Berufungsschrift eingereichte Bestätigung für die Pensumsreduktion habe bis anhin - trotz mehrmaliger Nachfrage beim Arbeitgeber - nicht erhältlich gemacht werden können. Ungeachtet der Tatsache, dass nunmehr für die Pen- sumsreduktion kein betrieblicher Grund, sondern der Gesuchsgegner bezie- hungsweise dessen Inhaftierung geltend gemacht werde, sei der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge an die Gesuch- stellerin zu bezahlen. Im Übrigen sei selbst im Falle einer Anmeldung beim RAV nicht von einem hypothetischen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 4'504.60 auszugehen, da Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe erstattet werde. Ein hypothetisches Einkommen könne dem Gesuchsgegner sodann, wenn über- haupt, erst nach einer gewissen Übergangsfrist angerechnet werden (Urk. 20 S. 7 f.; Urk. 33 S. 7 f.). 1.2.2. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, die Pensumsreduktion aufgrund der neuen Öffnungszeiten sei nicht glaubhaft gemacht worden. Somit sei von ei- nem Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 4'504.60 auszugehen. Ge- setzt den Fall, dass die Pensumsreduktion als glaubhaft erachtet werde, sei eine verschuldete Arbeitspensumsreduktion anzunehmen. Das Einreichen der Lohnab- rechnung des Monats Dezember 2014 ändere nichts daran, dass der Gesuchs- gegner sich weder um Arbeitslosentaggeld noch um eine zusätzliche Teilzeitstelle bemüht habe. Der Gesuchsgegner sei ein gesunder junger Mann, welchem zu- zumuten sei, ab 1. Dezember 2014 zu 100 % zu arbeiten. Die vom Gesuchsgeg-
- 20 - ner mit der Berufungsschrift eingereichte Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Pensumsreduktion sei im Übrigen aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO aus dem Recht zu weisen. Für die Unterhaltsberechnung sei somit auf ein hypothetisches Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 4504.60 abzustellen (Urk. 26 S. 8 f.). 1.3.1. Zur Untermauerung seiner Darstellung, wonach es aufgrund veränderter Geschäftszeiten seiner Arbeitgeberin zu einer Lohneinbusse gekommen sei, hat der Gesuchsgegner eine Anzeige eingereicht, welche auf neue Öffnungszeiten ab
10. Juni 2014 hinweist (Urk. 13/6). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dieser Anzeige kein Beweiswert zukommt, führt sie doch noch nicht einmal eine Geschäftsbezeichnung auf, sodass keinerlei Verbindung zur D._____ GmbH, bei der der Gesuchsgegner angestellt ist, hergestellt werden kann. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, bestehen auch Unstimmigkei- ten in Bezug auf die in diesem Zusammenhang relevanten Zeiträume. So weist die eingereichte Anzeige auf die verkürzten Arbeitszeiten ab 10. Juni 2014 (Urk. 13/6) hin. Die im Recht liegenden Lohnabrechnungen der Monate Juni und Juli 2014 weisen jedoch einen ungekürzten Lohn des Gesuchsgegners von netto Fr. 4'504.60 aus (Urk. 13/5 S. 4-5). Im Berufungsverfahren hat der Gesuchsgegner neu eine "Arbeitsbescheinigung" vom 15. Januar 2015 (Urk. 24/3) eingereicht. Beweismittel, welche bereits bei En- de der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden waren (sog. unechte Noven) sind im Berufungsverfahren nur noch unter den Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Gesuchsgegner war im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigung vollkommen vom Verhalten einer Drittper- son, nämlich seiner Arbeitgeberin, abhängig. Der Umstand, dass dem Gesuchs- gegner trotz Pensumsreduktion von der Arbeitgeberin auch unbestrittenermassen kein neuer Arbeitsvertrag (vgl. Prot. I S. 14 und 18 f.) unterbreitet wurde, lässt da- rauf schliessen, dass Formelles bei der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners nicht oberste Priorität hat. Gerade da deren Einreichung in seinem eigenen Interesse lag, erscheint die Darstellung des Gesuchsgegners, wonach er die Bescheinigung aufgrund des Verhaltens seiner Arbeitgeberin und somit schuldlos nicht bereits vor erster Instanz in den Prozess einbringen konnte, glaubhaft. Die Arbeitsbe- scheinigung ist demzufolge im Berufungsverfahren zu beachten. Darin wird sei-
- 21 - tens der Arbeitgeberin bestätigt, man habe infolge des längeren Arbeitsausfalls des Gesuchsgegners Ersatzpersonal eingestellt. Daher könne man den Ge- suchsgegner nur noch mit einem 60-70%-Pensum beschäftigen, was eine Lohn- reduktion zur Folge habe. Es mutet selbstredend etwas seltsam an, dass seitens der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners für die Pensumsreduktion nicht die geän- derten Öffnungszeiten geltend gemacht werden, sondern eine andere Begrün- dung vorgebracht wird. Dass die längere Abwesenheit des Gesuchsgegners be- triebliche Massnahmen erforderte, welche im Ermessen der Arbeitgeberin stan- den und vom Arbeitnehmer im Anschluss zu akzeptieren waren, erscheint hinge- gen plausibel. Es fällt auf, dass die Lohnreduktion - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesuchsgegner infolge seiner Inhaftierung vom 1. August 2014 bis
31. Oktober 2014 gar kein Einkommen erzielte - zeitlich unmittelbar mit dem Trennungsdatum der Parteien (tt. August 2014) zusammenfällt. Aus dem zeitli- chen Zusammenfallen zweier Ereignisse allein kann aber nicht geschlossen wer- den, dass diese einander ursächlich bedingen und die Lohnreduktion als un- glaubhaft erachtet werden muss. Es ist denn auch weder behauptet noch ersicht- lich, dass der Gesuchsgegner neben seinem Lohn verdeckte Zuwendungen von seiner Arbeitgeberin als Ausgleich für die Lohneinbusse erhielt oder anderweitig indirekt von der Einkommenssenkung profitiert hat. Schliesslich ist er auch nicht Gesellschafter seiner Arbeitgeberin (vgl. Online Handelsregisterauszug der D._____ GmbH, www.zefix.ch, besucht am 14. Juli 2015). Vielmehr konnte der Gesuchsgegner mit dem ihm im November 2014 ausbezahlten Nettolohn nicht einmal mehr sein betreibungsrechtliches Existenzminimum (exklusive Steuern) decken. In Anbetracht dieser Tatsache erscheint eine vom Gesuchsgegner ange- regte Lohnkürzung nahezu ausgeschlossen, sondern ist vielmehr davon auszu- gehen, dass diese - unabhängig von der dafür angegebenen Begründung -von der Arbeitgeberin initiiert und vollzogen wurde. Die Arbeitsbescheinigung (Urk. 24/3) beziffert das Einkommen des Gesuchsgeg- ners nicht, sondern erwähnt bloss eine Pensumsreduktion auf 60-70%. Im No- vember 2014 hat der Gesuchsgegner gemäss der entsprechenden Lohnabrech- nung einen Nettolohn von Fr. 3'623.75 erzielt (Urk. 13/5 S. 6). Bei der vom Ge-
- 22 - suchsgegner mit der Berufungsschrift neu eingereichten Lohnabrechnung des Monats Dezember 2014 (Urk. 24/4) handelt es sich um ein Beweismittel, welches erst nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden ist (sog. echtes Novum) und somit im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen ist. Für den Monat Dezember 2014 wird darin ein Nettolohn von Fr. 3'591.75 ausgewie- sen. Die Pensumsreduktion und die dadurch vom Gesuchsgegner erlittene Lohn- einbusse erscheinen als glaubhaft, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, um an der Glaubwürdigkeit dieser Urkunden zu zweifeln. Bei der Arbeitgeberin des Ge- suchsgegners handelt es sich um eine vom Gesuchsgegner unabhängige, im Handelsregister eingetragene juristische Person, welcher ansonsten im Zusam- menhang mit der Ausstellung dieser Dokumente - zumindest implizit - auch straf- rechtlich relevantes Verhalten unterstellt würde. Es ist davon auszugehen, dass das Nettoeinkommen des Gesuchsgegners ab 1. November 2014 auf (gerundet) Fr. 3'600.– reduziert wurde. 1.3.2. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leis- tungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er ef- fektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten (so in BGE 117 II 16 E. 1b für den Eheschutz). In diesem Zusammenhang ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzu- nehmen zumutbar ist; Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tä- tigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4c bb). Der - von den Parteien nicht zum Thema der Berufung gemachte - Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 7'375.– respektive ab 1. April 2015 von Fr. 6'920.– kann mit dem Einkommen des Gesuchsgegners offensichtlich nicht gedeckt werden. Es ist daher auf Seiten des Gesuchsgegners (wie auch bei der Gesuchstellerin, vgl. unten E. III. C. 2) die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu prüfen. Der Gesuchsgegner arbeitet seit 1. März 2013 als Verkäufer/Lagermitarbeiter bei
- 23 - der D._____ GmbH (vgl. Urk. 13/2). Er weist somit in diesem Bereich mehrjährige Berufserfahrung auf. Derzeit bestreitet er ein Pensum von 60-70% (vgl. Urk. 24/3). Aufgrund seiner familienrechtlichen Leistungspflicht gegenüber der Ge- suchstellerin ist er aber verpflichtet, seine volle Leistungsfähigkeit auszuschöpfen und 100% zu arbeiten, was ihm gerade aufgrund der Tatsache, dass er bereits in der Vergangenheit ein solches Pensum bestritten hat, auch zumutbar ist. Der Ge- suchsgegner ist zweiunddreissig Jahre alt, bei bester Gesundheit und hat keine Betreuungspflichten wahrzunehmen. Andere Umstände, welche die Chancen des Gesuchsgegners auf dem Arbeitsmarkt als nicht intakt erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Wie aus dem Arbeitsver- trag (Urk. 13/2) und dem Lohnausweis (Urk. 13/1) hervorgeht, hat der Gesuchs- gegner im Jahr 2013 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'800.– erzielt. Die Lohnabrechnungen der Monate März bis Juli 2014 (Urk. 13/5 S. 1-5) weisen alle- samt einen Lohn von Fr. 4'504.60 netto aus. In Anbetracht dieses zuletzt mit ei- nem 100%-Pensum erzielten und für die entsprechende Tätigkeit üblichen Ein- kommens sollte es für den Gesuchsgegner somit möglich sein, sei es, indem er sich darum bemüht, sein Arbeitspensum bei der aktuellen Arbeitgeberin wieder auszudehnen, oder sei es, dass er eine andere Stelle als Lagerist antritt, monatli- che Einkünfte in derselben Grössenordnung zu erwirtschaften. 1.3.3. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt, ab wann dem Gesuchsgegner ein hy- pothetisches Einkommen angerechnet werden kann, gilt es zu berücksichtigen, dass dem Verpflichteten eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). Ein von dem gezeigten Grundsatz abweichender Ent- scheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist sofort oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von be- sonderen Umständen des Einzelfalles, so wenn der betroffenen Partei ein unred- liches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004 Erw. 1.2; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3).
- 24 - Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend unter E. III. C. 1.3.1.) ist unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände nicht davon auszugehen, der Gesuchsgegner ha- be seinen Lohn per 1. November 2014 böswillig senken lassen. Die Inhaftierung des Gesuchsgegners und damit die Trennung der Parteien kam unvermittelt und fiel zeitlich mit der Lohnreduktion zusammen. Es kann somit auch nicht gesagt werden, das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes sei für den Ge- suchsgegner im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens durch die Gesuchstellerin vorhersehbar gewesen. Dem Gesuchsgegner ist eine Übergangs- frist zu gewähren. Die aktuelle Arbeitgeberin des Gesuchsgegners scheint - in Anbetracht der Aus- führungen des Gesuchsgegners im Rahmen der persönlichen Befragung - bezüg- lich seines Arbeitspensums über eine gewisse Flexibilität zu verfügen (Prot. I S. 15 und 18 f.). Aufgrund des ihm im Januar 2015 zugestellten erstinstanzlichen Urteils musste der Gesuchsgegner überdies damit rechnen, dass ihm gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Daher erscheint die Ansetzung einer eher kurzen Übergangsfrist von drei Mona- ten, somit bis Ende November 2015, als angemessen. Dem Gesuchsgegner ist ab dem 1. Dezember 2015 ein Einkommen von Fr. 4'500.– netto pro Monat anzu- rechnen.
2. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Die Vorinstanz nahm an, die Gesuchstellerin erziele seit ihrer Einreise in die Schweiz im April 2014 kein Einkommen, und verzichtete zugleich darauf, ihr für die Dauer des Getrenntlebens ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin verfüge weder über ei- ne Ausbildung noch über Arbeitserfahrung, beherrsche die deutsche Sprache nicht und besitze in der Schweiz kein funktionierendes soziales Netzwerk. In An- betracht dieser Umstände sei es ihr nicht zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzu- nehmen (Urk. 21 S. 9 f.). 2.2. Der Gesuchsgegner beharrt im Berufungsverfahren auf seinem Standpunkt, der Gesuchstellerin sei nach einer gewissen Übergangszeit die Aufnahme einer
- 25 - Erwerbstätigkeit zuzumuten. Gerechtfertigt erscheine jedenfalls ein Einkommen von mindestens Fr. 3'000.– (Urk. 33 S. 8). 2.3. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine sol- che - wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. III. C. 1.3.2) - ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 E. 1b; BGE 128 III 4 E. 4a). Die Gesuchstellerin ist noch jung und hat keine Betreuungspflichten gegenüber unmündigen Kindern wahrzunehmen. Abgesehen von der (aktuellen) psychischen Belastung wurden auch keine ge- sundheitliche Beschwerden geltend gemacht, welche sie in ihrem beruflichen Fortkommen behindern würden (vgl. Prot. I S. 8). Wie von der Vorinstanz bereits festgehalten, kann sie aber weder eine Ausbildung vorweisen, noch verfügt sie über Arbeitserfahrung. Der Gesuchsgegner liess ausführen, er habe die Gesuch- stellerin in die Schule schicken wollen (Prot. I S. 10), hat aber nicht dargelegt, dass die Gesuchstellerin tatsächlich eine Ausbildung absolviert hat. Nach eigenen Angaben hat die Gesuchstellerin zwar einen Deutschkurs aufgenommen, ist aber der deutschen Sprache (noch) nicht mächtig (Urk. 10 S. 5). Es kann als gerichts- notorisch erachtet werden, dass ohne minimale Deutschkenntnisse eine Integrati- on in den Arbeitsmarkt der Schweiz mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, insbesondere wenn jemand auch kein soziales Netzwerk besitzt. Zu berück- sichtigen bleibt auch, dass die Gesuchstellerin aus einem Kulturkreis stammt, in- dem die Ausübung einer Berufstätigkeit durch die Ehefrau keine Selbstverständ- lichkeit darstellt. Seit der Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz haben die Parteien denn auch eine klassische Rollenverteilung gelebt und die Gesuchstelle- rin war Hausfrau. In Anbetracht des Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen auszuschliessen, dass es der Gesuchstellerin im für den Eheschutz relevanten Zeithorizont möglich sein wird, ein eigenes Einkommen zu erzielen, welches über dem von ihr zu tragenden Manko (dazu unten E. III. C. 3.) liegt. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Gesuchstel- lerin ist im Eheschutzverfahren abzusehen.
3. Zusammenfassung Die Gesuchstellerin erzielt kein eigenes Einkommen. Der Gesuchgegner hat auf- grund seiner Inhaftierung ab Aufnahme des Getrenntlebens bis November 2014
- 26 - ebenfalls kein Einkommen generiert. Ab 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 ist von einem Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von rund Fr. 3'600.– auszugehen. Dieses Einkommen ist dem Gesamtbedarf der Ehegatten von Fr. 7'375.– respektive ab 1. April 2015 von Fr. 6'920.– gegenüberzustellen. Ist der Gesamtbedarf der Ehegatten wie vorliegend grösser als das gemeinsame Ein- kommen, liegt ein Mankofall vor. Der geschuldete Ehegattenunterhalt ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehe- gatten und seinem familienrechtlichen Existenzminimum. Der unterhaltsberechtig- te Ehegatte hat dementsprechend ein allfälliges Manko alleine zu tragen (BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). In Anbetracht seines Bedarfs von Fr. 3'677.– ist der Gesuchsgegner somit in einer ersten Phase als nicht leistungsfähig zu erachten. Ab 1. Dezember 2015 ist dem Gesuchsgegner, wie dargetan, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– anzurechnen. Hiervon ist der Bedarf des Gesuchs- gegners von Fr. 3'677.– in Abzug zu bringen. Das Manko von rund Fr. 2'400.– ist von der Gesuchstellerin zu tragen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich ab 1. Dezember 2015 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 820.– pro Monat zu bezahlen. Dieser ist zahlbar monatlich im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. D) Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.– zuzüglich Fr. 375.– Dolmetscherkosten festgelegt (Urk. 21 Dispositivziffer 6). Diese Regelung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
2. In Bezug auf die im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr strittigen Punkte (Getrenntleben, Zuteilung der ehelichen Wohnung, Gütertrennung und Kontakt- verbot) haben die Parteien sich im Rahmen der (Teil-)Vereinbarung vom 16. De- zember 2014 (Urk. 15) auf eine hälftige Kostenverteilung geeinigt. Die umstrittene Unterhaltsfrage ist bei den Kosten mit 2/3 zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin verlangte vor Vorinstanz monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'200.– ab 1. Au- gust 2014 (Prot. I. S. 5), während der Gesuchsgegner den Antrag stellte, es sei
- 27 - von Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin abzusehen (Urk. 12 S. 2). Im Er- gebnis unterliegt die Gesuchstellerin, welcher berufungsweise ab 1. Dezember 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 820.– zugesprochen werden, somit mit Bezug auf die Unterhaltsfrage zu rund 85%. Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich somit, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 3/4 der Gesuchstel- lerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, wobei die Kosten zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und vorbehältlich des Nachforde- rungsrechtes des Staates (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Überdies ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgeg- ner eine auf 1/2 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'250.– zuzüglich 8% MwSt zu bezahlen. Da die Parteientschädigung bei der Gesuchstellerin voraus- sichtlich nicht einbringlich sein wird, ist diese Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht. IV. A) Unentgeltliche Rechtspflege
1. Sowohl der Gesuchsgegner (Urk. 20 S. 2) als auch die Gesuchstellerin (Urk. 26 S. 2) haben für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gestellt.
2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewie- sen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigener Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Fa- milie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirt- schaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs (Emmel, in Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, a.a.O., Art. 117 N 4).
- 28 -
3. Aus den vorangehenden Erwägungen (siehe E. III. C. 1.) geht hervor, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Januar 2015 (Urk. 20 S. 2) mit seinen Einkünften von rund Fr. 3'600.– netto noch nicht einmal sein betreibungsrechtliches Existenzminimum (exklusive Steuern) von Fr. 3'677.– decken kann. Alsdann verfügt der Gesuchs- gegner nicht über nennenswerte Vermögenswerte, welche zur Prozessfinanzie- rung herangezogen werden könnten, vielmehr hat er nicht unerhebliche Schulden bei seiner Arbeitgeberin (Urk. 13/14). Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchs- gegners zu bejahen. Die Gewinnaussichten des Gesuchsgegners waren sodann nicht beträchtlich geringer als dessen Verlustgefahren, was sich daran zeigt, dass der Gesuchsgegner mit seinem Begehren für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 obsiegt. Als rechtsunkundige Partei war er sodann zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen. Da damit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Fall des Ge- suchsgegners erfüllt sind, ist ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die von ihm beantragte Rechtsvertretung beizu- geben.
4. Mit Bezug auf ihr Armenrechtsgesuch vom 9. Februar 2015 macht die Ge- suchstellerin geltend, dass sie vollumfänglich auf Unterstützungsleistungen der Fürsorgebehörde angewiesen sei (Urk. 26 S. 10). Ein entsprechendes Bestäti- gungsschreiben der Gemeinde E._____ liegt im Recht (Urk. 28/1). Die Mittellosig- keit der Gesuchstellerin ist somit glaubhaft. Nachdem nicht von vornherein gesagt werden konnte, dass die Gewinnaussichten der Gesuchstellerin beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, und die Gesuchstellerin ausserdem auf eine Rechtsbeiständin zur Wahrung ihrer Interessen angewiesen war, ist der Gesuch- stellerin auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen. B) Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6
- 29 - Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. 1.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 1.3. Der Gesuchsgegner beantragt mit der Berufung, von einer Verpflichtung zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen sei abzusehen (Urk. 20 S. 2). Die Ge- suchstellerin hingegen verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 26 S. 9). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Ehe- schutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt die Gesuchstellerin somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 16'912.50. Im Er- gebnis wird die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ab 1. Dezember 2015 für die Dauer des Getrenntlebens auf Fr. 820.– festgesetzt, was über eine mutmass- liche Trennungsdauer von zwei Jahren insgesamt Fr. 6'970.– ergibt. Der Ge- suchsgegner obsiegt somit zu rund 3/5. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/5 und der Gesuchstellerin zu 3/5 aufzuerlegen. In- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt des Nachforderungs- rechts des Staates (Art. 123 ZPO). 2.1. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb die Gesuchstellerin entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten ist, dem Gesuchsgegner eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. 2.2. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestim- mungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
- 30 - Für die Eingabe vom 7. April 2015 (Urk. 33) ist kein Zuschlag geschuldet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ausgangsgemäss ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine (auf 1/5) reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen. Antragsgemäss ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8 % zuzuspre- chen. Da die zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 432.– bei der Gesuch- stellerin voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist diese Rechtsanwalt lic. iur. X._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Dezember 2015 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 820.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 2'875.– werden zu 3/4 der Gesuchstellerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch
- 31 - zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'350.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird dem Rechtsvertreter des Gesuchsgeg- ners, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerich- tet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 1'350.– auf die Gerichtskasse über.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 3/5 und dem Gesuchsgegner zu 2/5 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 432.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird dem Rechtsvertreter des Gesuchsgeg- ners, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerich- tet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 432.– auf die Gerichtskasse über.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 32 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: mc