Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2010. Die Ehe blieb kinderlos. Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vor- instanz rechtshängig (Urk. 1). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am
10. Dezember 2014 erging das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 36 = Urk. 34). Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 35). Die Berufungsantwort datiert vom 2. Februar 2015 (Urk. 41). Sie wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom
E. 1.1 Einkommen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin anerkennt im Berufungsverfahren das von der Vorinstanz an- genommene Einkommen von Fr. 5'409.– (Urk. 35 S. 4).
E. 1.2 Einkommen des Gesuchsgegners Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Gesuchsgegner kein Einkommen erzielt habe (Urk. 34 S. 9). Die Gesuchstellerin macht hingegen in ihrer Beru- fungsschrift geltend, sie habe Ende Dezember 2014 erfahren, dass der Gesuchs- gegner im Jahre 2013 beim Verein C._____ als Hilfsarbeiter etwa Fr. 3'000.– ver- dient habe. Da der Verein sich aber weigere, eine konkrete Bestätigung abzuge- ben, sei er gerichtlich dazu aufzufordern (Urk. 35 S. 4). In seiner Berufungsantwort anerkennt der Gesuchsgegner diesen Betrag von Fr. 3'000.– und damit einen durchschnittlichen Monatslohn für das Jahr 2013 von Fr. 250.– (Urk. 41 S. 2). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstel- lerin an ihrem entsprechenden Editionsbegehren (Ziffer 3 der Berufungsanträge) weggefallen. Es ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 1.3 Bedarf der Gesuchstellerin Im Berufungsverfahren sind betreffend die Bedarfspositionen der Gesuch- stellerin nur die Kosten für ihr Fahrzeug, die Berücksichtigung ihrer VVG-Prämie sowie die Auslagen für ihr ZVV-Abonnement umstritten.
- 9 -
E. 1.3.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie sei beruflich auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen. Es seien ihr daher im Notbedarf Fr. 150.– für die Fahrzeugkosten und Fr. 90.– für die Parkplatzmiete einzuberechnen (Urk. 35 S. 5 f.). Sie begründet dies damit, dass die Benutzung eines Fahrzeugs für die Organi- sation und Durchführung verschiedener Projekte unumgänglich sei. So habe sie zum einen zahlreiches Material sowie schwere und sperrige Gegenstände zu den Veranstaltungsorten zu transportieren. Vor allem im Bereich der Theaterpädago- gik handle es sich um notwendige und schwierig im öffentlichen Verkehr zu trans- portierende Gegenstände. Zum anderen fahre sie auch die Teilnehmer der Pro- jekte zu den jeweiligen Veranstaltungsorten. Als Nachweis reicht sie neu die Be- stätigung ihres Personalverantwortlichen D._____ vom 5. Januar 2015 ein (Urk. 38/B.2). Dazu ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine stichhaltigen Gründe vorbringt, weswegen es ihr nicht schon vor Vorinstanz möglich gewesen wäre, ei- ne entsprechende Bestätigung beizubringen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich somit um ein Novum, dass nicht mehr gehört werden kann. Das Vorbringen, wonach sie für ihre Arbeit auf ihr Fahrzeug angewiesen sei, bleibt eine reine Par- teibehauptung. Damit hat die Gesuchstellerin die gesamten Kosten für das nicht als Kompetenzstück zu behandelnde Fahrzeug aus ihrem Freibetrag zu bestrei- ten.
E. 1.3.2 Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, es liege kein Mankofall vor, weshalb ihre VVG-Prämie von Fr. 99.80 in ihrem erweiterten Notbedarf zu be- rücksichtigen sei (Urk. 35 S. 6). Entgegen der Meinung der Gesuchstellerin sind nicht erst bei Mankofällen, sondern allgemein bei finanziell knappen Verhältnissen nur die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung –- nicht aber diejenigen für die Zusatzversi- cherung – zu berücksichtigen (BGE 134 III 323 E. 3 S. 325). Da enge finanzielle Verhältnisse vorliegen, ist die VVG-Prämie bereits aus diesem Grund nicht im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen.
- 10 -
E. 1.3.3 Sodann kritisiert die Gesuchstellerin, dass ihr zu Unrecht ein ZVV- Jahresabonnement und damit monatliche Kosten von Fr. 61.– angerechnet wor- den seien, anstelle eines Monatsabonnements von Fr. 81.–. Ein Jahresabonne- ment sei im Endergebnis sicherlich günstiger, doch sei es für sie nicht möglich, ein solches zu lösen, das im Voraus zu bezahlen sei. Eine solche Investition lasse ihre derzeitige finanzielle Situation nicht zu. Sie sei bestrebt, den Geltungszeit- raum eines jeden Monatsabonnements optimal auszunutzen, indem sie das jewei- lige Abonnement jeweils nach Wochenenden und Feiertagen löse (Urk. 35 S. 6). Die Vorinstanz ging davon aus, dass es aufgrund der sehr engen finanziel- len Verhältnisse der Parteien realitätsfremd sei anzunehmen, die Gesuchstellerin löse jeden Monat von neuem ein einzelnes Monatsabonnement, zumal der Preis- nachlass beim Kauf eines Jahresabonnements mit 25 % erheblich sei. Die Ge- suchstellerin führe denn auch nicht aus, wieso der Kauf eines Monatsabonne- ments für sie vorteilhafter wäre (etwa ein baldiger möglicher Wechsel des Ar- beitsplatzes oder des Wohnorts). Überdies habe sie keinerlei Belege ins Recht gelegt (Urk. 34 S. 12). Zwar reicht die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung die Kopie eines Monats- abonnement für den ZVV-Netzpass für den Zeitraum vom 4. Dezember 2014 bis und mit 3. Januar 2015 ins Recht (Urk. 38/B.3). Da aber die Gesuchstellerin nichts vorbringt, weswegen es ihr nicht schon vor Vorinstanz möglich gewesen wäre, eine entsprechende Bestätigung rechtzeitig ins Recht zu legen, ist diese Urkunde im Berufungsverfahren unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es bleibt da- her bei der Berücksichtigung von monatlichen Kosten in der Höhe von Fr. 61.– für die kostengünstigere Variante eines entsprechenden Jahresabonnements.
E. 1.4 Bedarf des Gesuchsgegners Die Gesuchstellerin rügt berufungsweise nur die Höhe der Wohnkosten des Gesuchsgegners. Die Vorinstanz habe für die erste Phase (1. Mai 2013 [Beginn der geltend gemachten Unterhaltszahlungen] bis 28. Februar 2014 [Beginn der Ausschaffungshaft]) zu Unrecht Wohnkosten von Fr. 800.– angenommen. Dabei habe die Gesuchstellerin anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2014 ausge-
- 11 - führt, dass der Gesuchsgegner seit der Trennung der Parteien im ... Pfarramt in E._____ lebe (mit Hinweis auf Prot. VI S. 10). Es sei allgemein bekannt, dass Personen, die in einer Kirchgemeinde Unterkunft finden, dort gratis leben könn- ten. Aufgrund dieses allgemein und auch dem Gericht bekannten Umstandes ha- be seitens der Gesuchstellerin keine Notwendigkeit bestanden, diese vom Ge- suchsgegner zudem nicht belegte Behauptung einer Mietzinszahlung substantiiert zu bestreiten, zumal es sich vorliegend um ein summarisches Verfahren handle. Wie sich aus dem im Berufungsverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben von Pfarrer F._____ vom 23. Dezember 2014 ergebe, habe der Gesuchsgegner zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Pfarrhaus einen Mietzins geleistet (Urk. 35 S. 7). Zwar ist die neu eingereichte Bestätigung (Urk. 38/B.4) verspätet (Art. 317 ZPO) und somit unbeachtlich. Dennoch ist der Auffassung der Gesuchstellerin aus folgenden Gründen zu folgen: Der Gesuchsgegner trug anlässlich der Haupt- verhandlung vom 4. März 2014, als er sich bereits in Ausschaffungshaft befand, zu den Wohnkosten vor, das "Szenario ,heute', welches ich als Unterhaltsberech- nungstabelle ins Recht gelegt habe [ist damit, d.h. weil die Ausschaffungshaft nur temporär sei] verbindlich. Ich habe einen tieferen Mietzins von Fr. 800.– ange- bracht, weil momentan tatsächlich noch keine Kosten für den Gesuchsgegner entstehen" (Prot. I S. 17). In ihrer Eingabe vom 10. September 2014 nahm die Gesuchstellerin darauf keinen Bezug (Urk. 22). Allerdings bestand für sie kein An- lass, effektive Mietzinses zu bestreiten, da solche nicht geltend gemacht worden waren. Es stellt sich folglich die Rechtsfrage, ob dem Gesuchsgegner ein hypotheti- scher Mietzins anzurechnen sei, nämlich jener (höhere) Betrag, der angemesse- nen Mietkosten entspricht (vgl. ZR 87/1988 Nr. 114; ZR 104/2005 Nr. 54 S. 207 E. 2.c.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, Rz. 02.34; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 302, S. 321).
- 12 - Dabei sind jeweils die einzelnen Umstände des konkreten Falls zu berück- sichtigen (BGer 5A_845/3023 vom 2. Oktober 2013, E. 3.1.1 m.w.H.). Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen sind (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.32). Weiter kommt es darauf an, ob davon aus- zugehen ist, dass es sich um eine vorübergehende Wohnsituation handelt, wel- che als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll. Wenn jemand tiefe Wohnkosten hat, dies aber gar nicht zu ändern beabsichtigt, sind keine hypothetischen Wohnkosten einzusetzen. Vorliegend ist die Änderung der Wohnsituation des Gesuchsgegners bereits eingetroffen. Es geht nicht darum, ihm im Hinblick auf die Zukunft hypothetische Wohnkosten anzurechnen, weil er sich vorübergehend "wohnmässig" einschränkt. Damit ist für diese abgeschlosse- ne Periode von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen, nämlich dass der Gesuchsgegner keine Mietzinsen für die Unterkunft im Pfarramt bezahlen musste.
E. 1.5 Zusammenfassend ist in der ersten Phase (1. Mai 2013 bis 28. Februar
2014) von einem Bedarf in der Höhe von Fr. 3'819.– für die Gesuchstellerin (vgl. Urk. 34 S. 9 ff.) und von Fr. 1'300.– für den Gesuchsgegner auszugehen, so dass ein Gesamtbedarf von Fr. 5'119.– resultiert. Das Gesamteinkommen der Parteien erhöht sich unter Berücksichtigung des vom Gesuchsgegner anerkannten Monatslohnes in der Höhe von Fr. 250.– von Fr. 5'409.– (Lohn der Gesuchstellerin) auf Fr. 5'659.–. Diesem Gesamteinkom- men steht ein Gesamtbedarf von Fr. 5'119.– gegenüber. Es resultiert ein monatli- cher Überschuss von Fr. 540.–, der antragsgemäss hälftig zu teilen ist (Urk. 35 S. 8). Dies ergibt folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchsgegner Fr. 1'300.–- Freibetragsanteil Fr. 270.– Einkommen Gesuchsgegner - Fr. 250.– Unterhaltsverpflichtung Fr. 1'320.–
- 13 - Entsprechend ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für die Zeit von 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014 für sich persönlich einen monat- lichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'320.– zu bezahlen.
2. Zweite Phase (März 2014 bis und mit Juli 2014 [Ausschaffungshaft]) Der von der Vorinstanz für diesen Zeitraum festgelegte monatliche Unter- haltsbeitrag von Fr. 100.– ist nicht angefochten (Urk. 35 S. 9).
3. Dritte Phase (August 2014 [Teilweise Entlassung aus der Ausschaffungs- haft]) Am 12. August 2014 wurde der Gesuchsgegner vorübergehend aus der Ausschaffungshaft entlassen und wohnte wieder im … Pfarrhaus E._____. Die Vorinstanz erwog zum Bedarf des Gesuchsgegners, dass für die Zeit zwischen dem 12. August und 27. August 2014 von einem monatlichen Bedarf von Fr. 2'100.– auszugehen sei, was bei einer anteilsmässigen Reduktion um die Hälfte (15 Tage) zu einem Bedarf von Fr. 1'050.– führe. Für den Monat August hinzuzurechnen sei sodann der Bedarf für die erste Augusthälfte, als der Ge- suchsgegner noch in Ausschaffungshaft gewesen sei, von anteilsmässig Fr. 50.– (Fr. 100.– / 2). Entsprechend sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner für den Monat August 2014 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.– (Fr. 1'050.– + Fr. 50.–) zu bezahlen (Urk. 34 S. 18). Die Gesuchstellerin rügt einzig die Anrechnung eines hypothetischen Miet- zinses von Fr. 800.–, indem sie ihm für den Zeitraum vom 12. August bis 27. Au- gust 2014 nur einen monatlichen Bedarf von Fr. 1'300.– zugestehen will. Bei einer anteilsmässigen Reduktion um die Hälfte (15 Tage) führe dies zu einem Bedarf von Fr. 650.–. Dazu sei der Bedarf für die erste Augusthälfte von Fr. 50.– hinzuzu- rechnen. Somit resultiere ein Unterhaltsanspruch des Gesuchsgegners von Fr. 700.– für den Monat August 2014 (Urk. 35 S. 9).
- 14 - Wie oben ausgeführt (vgl. E. II. 1.4.), rechtfertigt es sich vorliegend nicht, dem Gesuchsgegner für seinen kostenlosen vorübergehenden Kurzaufenthalt im Pfarramt einen hypothetischen Mietzins anzurechnen. Für den Monat August 2014 beträgt das Einkommen Fr. 5'409.– bzw. für die Hälfte des Monats Fr. 2'704.50. Der Gesamtbedarf der Parteien liegt für die Hälfte des Monats, wäh- rend welcher sich der Gesuchsgegner nicht in der Ausschaffungshaft befand, bei Fr. 2'559.50 (1'909.50 [1/2 von 3'819] + 650 [1/2 von 1'300]). Dies ergibt einen Überschuss für den halben Monat von Fr. 145.–, der hälftig zu teilen ist (Fr. 72.50). Der Unterhaltsbeitrag beträgt folglich für die eine Hälfte des Monats August Fr. 650.– + Fr. 72.50 = Fr. 722.50. Für die andere Monatshälfte beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 50.–. Entsprechend ist die Gesuchstellerin zu verpflich- ten, dem Gesuchsgegner für den gesamten Monat August 2014 einen Unterhalts- beitrag von Fr. 772.50 zu bezahlen.
4. Vierte Phase (ab September 2014 bis und mit Februar 2015 [Aufenthalt in Ghana]) Am 28. August 2014 wurde der Gesuchsgegner erneut inhaftiert und am
2. September 2014 definitiv nach Ghana ausgeschafft (Urk. 34 S. 18 mit Hinweis auf Urk. 21 und Urk. 22).
E. 4 Mit Bezug auf neue Vorbringen ist festzuhalten, dass solche im Beru- fungsverfahren lediglich im Rahmen echter Noven zulässig sind, mithin neuer Tatsachenvorbringen, welche kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
E. 4.1 Effektives bzw. hypothetisches Einkommen in Ghana Die Vorinstanz erwog, dass bei der Frage, von welchem anrechenbaren Einkommen beim Gesuchsgegner auszugehen sei, zunächst auf das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen abzustellen sei. Es sei der Gesuchstellerin nicht gelun- gen, rechtsgenügend glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsgegner umgehend nach seiner Ankunft in Ghana eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und ge- genwärtig ein Einkommen erziele. Die Behauptung der Gesuchstellerin, dass ein Grossteil der Bevölkerung in Ghana Gelegenheitsarbeiten ausführe und damit ih- ren Lebensbedarf zu decken vermöge, sei zu pauschal und überdies kaum zu ve- rifizieren. Selbst wenn die Behauptung als zutreffend angesehen würde, wäre sie als Vorbringen unbehilflich, da es einzig auf die konkrete Einkommenssituation
- 15 - des Gesuchsgegners ankomme. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ge- suchsgegner zurzeit kein Einkommen erziele. Damit sei zu prüfen, ob dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens sei, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zu- mutbar sei (BGE 117 II 17). Dabei seien die berufliche Qualifikation (Ausbildung, bisherige Tätigkeit bzw. berufliche Erfahrung), das Alter, der Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Eine rückwirkende Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens sei grundsätzlich ausgeschlossen. Ob der Gesuchsgegner – wie die Gesuchstellerin behaupte – tatsächlich über eine abgeschlossene Ausbildung als Elektriker verfüge, sei aufgrund der Vorbringen der Parteien nicht restlos klar. Dem sich in den Akten befindlichen Le- benslauf des Gesuchsgegners (Urk. 18/4) könne immerhin entnommen werden, dass er in den Jahren 1999 bis 2002 die … School in … besucht und dort unter anderem eine "praktische Ausbildung in Montage elektronischer Geräte" erwor- ben habe. Ob es sich dabei um eine abgeschlossene Berufsausbildung handle, lasse sich nicht abschliessend beurteilen. Es sei jedoch festzuhalten, dass der Gesuchsgegner gemäss seinen eigenen Angaben in seinem Lebenslauf an- schliessend, im Jahre 2003, in ... "Einsätze auf Baustellen als Montagearbeiter Elektronik" geleistet habe. Offenbar habe es ihm die durchlaufene Ausbildung demnach ermöglicht, einer entsprechenden Erwerbstätigkeit auf diesem Gebiet nachzugehen. Damit sei die Behauptung des Gesuchsgegners, es sei ihm man- gels Ausbildung nicht möglich, in Ghana einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, als unzutreffend anzusehen. Bezüglich der Übergangsfrist falle primär ins Gewicht, dass die Arbeitsein- sätze des Gesuchsgegners bereits über zehn Jahre zurückliegen würden. Eine derart lange Absenz vom Arbeitsmarkt führe regelmässig zu einer Erschwerung des Wiedereinstiegs ins Berufsleben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Ge- suchsgegner die letzten fünf Jahre in der Schweiz gelebt habe, sich nun aber in Ghana um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Ein Zurückkommen auf ehemalige Arbeitgeber oder die Nutzung eines persönlichen Kontaktnetzes zur Stellensuche
- 16 - sei daher nur bedingt möglich. Die Behauptung der Gesuchstellerin, dass die Brüder des Gesuchsgegners ebenfalls Elektriker seien und daher davon auszu- gehen sei, dass er durch diese Kontakte rasch eine Beschäftigung in diesem Be- reich finden werde, werde vom Gesuchsgegner bestritten und von der Gesuch- stellerin in keiner Weise belegt. Auf der anderen Seite seien hinsichtlich Alter und Gesundheit des Gesuchsgegners keine Indizien ersichtlich, die gegen die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit sprächen. In Anbetracht dieser Situation erscheine unter Würdigung aller Umstände die Einräumung einer Übergangsfrist von sechs Monaten als angemessen. Bis dahin müsse es dem Gesuchsgegner möglich sein, eine Arbeitsstelle zu finden und ein Erwerbseinkommen zu erzielen, mit dem er in der Lage sei, seinen Bedarf wieder selbständig zu decken (Urk. 34 S. 20 ff.).
E. 4.2 Rügen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin hält in ihrer Berufung fest, diese von der Vorinstanz an- genommene Übergangsfrist von sechs Monaten sei angemessen und werde von ihr auch nicht bestritten (Urk. 35 S. 10). Dennoch beantragt sie, der Gesuchsgeg- ner sei vom Gericht zu verpflichten, einen Nachweis entweder für eine Erwerbstä- tigkeit in Ghana seit September 2014 oder eine behördliche Arbeitslosigkeitsbe- stätigung einzureichen. Als Begründung führt sie lediglich an, ihr sei nicht be- kannt, ob der Gesuchsgegner seit September 2014 einer Erwerbstätigkeit in Gha- na nachgehe. Er habe weder eine Tätigkeit noch eine Arbeitslosigkeit nachgewie- sen (Urk. 35 S. 4, S. 9). Dies ist ein neuer und damit novenrechtlich unzulässiger Beweisantrag, bringt doch die Gesuchstellerin nichts vor, weshalb es ihr nicht vor Vorinstanz möglich gewesen wäre, das entsprechende Editionsbegehren rechtzeitig vorzu- bringen (Art. 317 ZPO). Der in Ziffer 2 der Berufungsanträge gestellte Editionsan- trag ist somit verspätet, weswegen schon aus diesem Grund darauf nicht einzu- treten ist. Zudem genügt es im summarischen Eheschutzverfahren, dass der Ge- suchsgegner seine Arbeitslosigkeit glaubhaft gemacht hat. Weshalb ihm dies nicht gelungen sei, macht die Gesuchstellerin mit keinem Wort geltend, und setzt
- 17 - sich weder mit der eingehenden und überzeugenden vorinstanzlichen Argumenta- tion auseinander noch setzt sie ihr etwas entgegen. Sie kommt mithin den Be- gründungsanforderungen nach Art. 311 ZPO nicht nach (vgl. E. I. 5.). Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner eine behördliche Arbeitslo- sigkeitsbescheinigung in ... erhältlich machen kann. Schliesslich bemängelt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe das Exis- tenzminimum des Gesuchsgegners in Ghana falsch berechnet, indem sie nicht von korrekten Bedarfspositionen ausgegangen sei. Zwar kritisiert sie nicht, dass die Vorinstanz gestützt auf den Preisniveauindex des Bundesamtes für Statistik davon ausgegangen ist, der monatliche Bedarf in Ghana liege ca. um den Faktor 3.5 tiefer als in der Schweiz. Die Vorinstanz sei jedoch von einem Existenzmini- mum des Gesuchsgegners von Fr. 534.– (USD 550.–) ausgegangen, obschon der in der Schweiz zu berücksichtigende monatliche Bedarf Fr. 1'300.– betrage. Er setze sich aus einem Grundbetrag von Fr. 1'200.– und Kosten für Telefon/Internet von Fr. 100.– zusammen. Kürze man diesen um den Faktor 3.5, so resultiere ein monatlicher Bedarf von Fr. 371.–. Der von der Gesuchstellerin zu leistende mo- natliche Unterhaltsbeitrag betrage damit maximal Fr. 450.– (Urk. 35 S. 10 mit Hinweis auf Urk. 35 S. 7). Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner für die Wohnkosten USD 200.– (Fr. 194.–), als Grundbetrag USD 300.– (Fr. 291.–) sowie für Wasser/Elektrizität USD 50.– (Fr. 48.50) im Bedarf ein (Urk. 34 S. 22 ff.). Dabei stellte sie auf einen Umrechnungskurs von 1 USD = 0.97 Fr. ab (Urk. 34 S. 25). Für diese vierte Phase, die bis Ende Februar 2015 dauerte, gibt es keine ob- jektiven Anhaltspunkte zu allfälligen Wohnkosten in .... Es handelt sich im Gegen- satz zu den beantragten Unterhaltsbeiträgen in der Schweiz, als sich der Ge- suchsgegner teilweise in Ausschaffungshaft befand und zeitweise kostenlos in ei- nem Pfarramt Unterkunft fand, nicht um eine vorübergehende, im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits abgeschlossene Wohnsituation. Zwar behauptet die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner werde mit grosser Wahrscheinlichkeit bei seiner Familie in ... wohnen, da diese ein Haus bewohne,
- 18 - in welchem jedem Familienmitglied ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe. Diese unsubstantiierte Behauptung wurde indes bereits vor Vorinstanz vom Ge- suchsgegner bestritten (Urk. 28 S. 2 f.). Ausserdem bringt die Gesuchstellerin nichts gegen die Begründung der Vorinstanz vor, wonach auch der Gesuchsgeg- ner als erwachsene Person das Recht habe, in einer eigenen Wohnung zu leben, weshalb es irrelevant sei, ob ihm seine Familie in ... in ihrem Haus ein Zimmer zur Verfügung stelle (Urk. 34 S. 24). Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner antragsgemäss für die Miete USD 200.– bzw. Fr. 194.– ein (Urk. 34 S. 24), was umgerechnet auf schweizeri- sche Verhältnisse einem Mietzins von Fr. 679.– entsprechen würde. In der Tat ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht in Anwendung des Gleichbehandlungs- grundsatzes die vorinstanzlich eingesetzten bescheidenen Wohnkosten gerade auch mit Blick auf den Mietzins der Gesuchstellerin von Fr. 1'736.– zu beanstan- den wären. Die Vorinstanz erwog sodann, die Tatsache, dass die Kosten für Wasser und Strom in der Schweiz im Grundbetrag inbegriffen seien, könne nicht unbese- hen auf ghanaische Verhältnisse übertragen werden. In Anbetracht des geltend gemachten bescheidenen Grundbetrags von USD 300.– (bzw. Fr. 291.–) sei es angemessen, einen Betrag für Wasser/Elektrizität von USD 50.– bzw. Fr. 48.50 anzurechnen. Damit ging die Vorinstanz von einem um die Kosten für Was- ser/Elektrizität erweiterten Grundbetrag von insgesamt USD 350.– bzw. Fr. 339.50 aus. Umgerechnet auf schweizerische Lebenshaltungskosten nahm die Vorinstanz somit einen Grundbetrag des Gesuchsgegners von Fr. 1'188.25 an. Abgesehen davon, dass die Gesuchstellerin diese vorinstanzlichen Erwägun- gen nicht konkret rügt, liegt diese Bedarfsposition unter dem von ihr anerkannten Grundbetrag von Fr. 1'200.– und ist damit im Bedarf des Gesuchsgegners einzu- setzen. Zusammenfassend ist von einem Bedarf (Wohnkosten/erweiterter Grundbe- trag) des Gesuchsgegners in Ghana von gerundet USD 550.– bzw. Fr. 534.– auszugehen. Es bleibt daher bei dem von der Vorinstanz festgesetzten monatli-
- 19 - chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 534.– an den Gesuchsgegner für die Zeit vom September 2014 bis und mit Februar 2015. III.
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Der Streitwert der angefochtenen Unterhaltsbeiträge beläuft sich für die ers- te Phase von Mai 2013 bis Februar 2014 auf Fr. 4'500.– (10 x Fr. 450). Für die dritte Phase (August 2014) beträgt er Fr. 350.–. Betreffend die vierte Phase (Sep- tember 2014 bis Februar 2015) beläuft er sich auf Fr. 504.– (6 x Fr. 84). Der Ge- samtstreitwert liegt damit für das Berufungsverfahren bei Fr. 5'354.–. Nach Kor- rektur des vorinstanzlichen Entscheides erreicht die Gesuchstellerin eine Reduk- tion von Fr. 2'700.– (10 x Fr. 270) für die erste Phase und von Fr. 327.50 für die dritte Phase, insgesamt von Fr. 3'027.50. Hingegen unterliegt sie für die vierte Phase mit Fr. 504.– (6x Fr. 84.–). Damit obsiegt sie im Ergebnis mit Fr. 2'523.50 bzw. zu 47 %. Es rechtfertigt sich deshalb die Gerichtskosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
2. Unentgeltliche Rechtspflege Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (Urk. 35 S. 3, Urk. 41 S. 1). Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechen- den Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei zu be- rücksichtigen. Sie muss sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkom-
- 20 - mens- und Vermögensverhältnisse von ihr und gegebenenfalls ihren Familienan- gehörigen angeben und soweit möglich belegen. Der Teil der finanziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Es besteht grundsätzlich kein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn der verfügbare Teil ausreicht, um bei relativ einfachen Prozessen die Gerichts- und Anwaltskosten binnen höchs- tens eines Jahres zu tilgen (BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013, E. 3.2). Die Gesuchstellerin ist seit 1. März 2015 von Unterhaltszahlungen an den Gesuchsgegner befreit. Regelmässig und nachweislich bezahlte laufende Steuern und Steuerschulden sind bei der Bemessung des zivilprozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen (Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 117 ZPO N 55). Damit verbleibt der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung ihrer Steuerkosten von rund Fr. 400.– (Urk. 5 S. 3; Urk. 6/7) und ihres Bedarfs von Fr. 3'819.– ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 1'190.– (Fr. 5'409 – Fr. 4'219). Damit kann sie die Gerichtskosten von Fr. 1'500.– sowie die eigenen Anwaltskosten ohne Weiteres innert eines Jahres tilgen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Gesuchstellerin nicht als mittellos, weshalb ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Be- stellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung schon aus diesem Grund abzuwei- sen ist. Dem mittellosen und rechtsunkundigen Gesuchsgegner, dessen Prozess- standpunkt nicht aussichtslos war, ist die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei- zugeben (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Gesuchsgegner ist auf die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ hat mit der Berufungsantwort seine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'543.80 (inkl. 8 % MwSt.) eingereicht (Urk. 42). Diese setzt sich aus einem Aufwandhonorar von 10.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 15.– zusammen. Mangels eines entspre- chenden Antrages in der Berufungsantwortschrift (Urk. 41 S. 1) ist allerdings kein Mehrwertsteuerzusatz zur Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. das Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 17. Mai
- 21 - 2006), zumal Dienstleistungen an einen ausländischen Empfänger nicht der In- landsteuer unterliegen (MWST-Branchen-Info 18, Ziff. 2.1). In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit einem Betrag von Fr. 2'400.– aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung sowie Dispositiv-Ziffer 1, zweiter Spiegelstrich der Dispositivziffer 2 (rückwirkende Unterhaltsbeiträge ab März 2014 bis und mit Juli 2014) und die Dispositivziffern 3 bis 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
5. Abteilung, vom 10. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei gerichtlich auf- zufordern, einen Anstellungsvertrag sowie aktuelle Lohnabrechnungen resp. eine behördliche Bestätigung zur Bescheinigung seiner Arbeitslosigkeit dem Gericht einzureichen, wird nicht eingetreten.
3. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Verein C._____, ... Zürich, sei gericht- lich aufzufordern, einen Lohnausweis des Gesuchsgegners für das Jahr 2013 dem Gericht einzureichen, wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X._____ als unent- geltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
5. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
E. 5 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthal- ten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den angefoch- tenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) liegt. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder gar lediglich auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik machen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Migrati- onsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 23 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (betreffend Unterhaltsbeiträge im Eheschutz) bzw. ein Zwischenentscheid (betreffend unentgeltliche Rechtspflege) im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: se
Dispositiv
- Auf das Begehren der Gesuchstellerin, es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 21. März 2013 getrennt leben, wird nicht eingetreten.
- Der Antrag des Gesuchsgegners, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ihre Lohnabrechnungen für Juli 2013 bis Februar 2014 sowie den Lohnausweis 2013 zu edieren, wird als gegenstandslos abgeschrieben. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'590.– rückwirkend ab Mai 2013 bis und mit Februar 2014; - Fr. 100.– rückwirkend ab März 2014 bis und mit Juli 2014 - Fr. 1'100.–- rückwirkend für August 2014 - Fr. 534.–- teilweise rückwirkend ab September 2014 bis und mit Februar 2015. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die von der Gesuchstellerin bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen ver- rechnet werden.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung sämtliche persönlichen Effekten mitgenommen hat.
- Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 angeordnet.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 525.– Dolmetscherkosten Fr. 5'025.– Total
- Die Kosten werden zu zwei Drittel der Gesuchstellerin und zu einem Drittel dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge beidseitiger Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforde- rung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. - 5 -
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.–- zu bezahlen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer).
- (Mitteilungssatz.)
- (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 35 S. 2 f.):
- Der Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Dezember 2014 sei in Dispo. Ziff. 2 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für sich per- sönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 1'140.– rückwirkend ab Mai 2013 bis und mit Februar 2014; - CHF 100.– rückwirkend ab März 2014 bis und mit Juli 2014; - CHF 750.– rückwirkend für August 2014; - CHF 450.– teilweise rückwirkend ab September 2014 bis und mit Februar 2015. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die von der Berufungsklägerin bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen ver- rechnet werden."
- Der Berufungsbeklagte sei gerichtlich aufzufordern, einen Anstellungsvertrag sowie aktuelle Lohnabrechnungen resp. eine behördliche Bestätigung zur Bescheinigung seiner Arbeitslosigkeit dem Gericht einzureichen.
- Der Verein C._____, ... Zürich sei gerichtlich aufzufordern, einen Lohnausweis des Berufungsbeklagten für das Jahr 2013 dem Gericht einzureichen.
- Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren wiederum die unentgeltliche Prozessführung und in meiner Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewil- ligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MWSt zu Lasten des Beru- fungsbeklagten. - 6 - des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 41 S. 1):
- Es seien die Anträge der Berufungsklägerin abzuweisen.
- Es sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden einen unent- geltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter) zu- lasten der Berufungsklägerin. Erwägungen: I.
- Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2010. Die Ehe blieb kinderlos. Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vor- instanz rechtshängig (Urk. 1). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am
- Dezember 2014 erging das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 36 = Urk. 34). Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 35). Die Berufungsantwort datiert vom 2. Februar 2015 (Urk. 41). Sie wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom
- Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 43). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (Urk. 1-34).
- Die vorinstanzliche Verfügung sowie die Dispositivziffer 1, zweiter Spie- gelstrich der Dispositivziffer 2 betreffend die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 100.– ab März 2014 bis und mit Juli 2014 sowie die Dispositiv- ziffern 3 bis 7 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Sie sind daher in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
- Das Eheschutzverfahren ist ein summarisches Verfahren, weshalb blos- ses Glaubhaftmachen genügt. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen ge- nügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 398). Im - 7 - Unterschied zu anderen summarischen Verfahren gilt im Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime. Das Gericht stellt den Sachverhalt mithin von Amtes we- gen fest (Art. 272 ZPO). Es handelt sich dabei allerdings lediglich um eine einge- schränkte Untersuchungsmaxime, welche nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien greift. Das Gericht hat sich deshalb bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im or- dentlichen Prozess zurückzuhalten (Sutter-Somm/Lazic in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 272 N 12 ff.).
- Mit Bezug auf neue Vorbringen ist festzuhalten, dass solche im Beru- fungsverfahren lediglich im Rahmen echter Noven zulässig sind, mithin neuer Tatsachenvorbringen, welche kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
- Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthal- ten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den angefoch- tenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) liegt. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder gar lediglich auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik machen.
- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsgegner persönlich. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Fol- genden nur insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung von Belang sind. - 8 - II. Da sich die Lebensumstände der Parteien seit Beginn des Eheschutzverfah- rens mehrmals veränderten, hat die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung in ver- schiedene Phasen unterteilt (Urk. 34 S. 9 ff.).
- Erste Phase (1. Mai 2013 [Beginn der geltend gemachten Unterhaltszah- lungen] bis und mit Februar 2014 [Beginn der Ausschaffungshaft des Gesuchs- gegners]) 1.1. Einkommen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin anerkennt im Berufungsverfahren das von der Vorinstanz an- genommene Einkommen von Fr. 5'409.– (Urk. 35 S. 4). 1.2. Einkommen des Gesuchsgegners Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Gesuchsgegner kein Einkommen erzielt habe (Urk. 34 S. 9). Die Gesuchstellerin macht hingegen in ihrer Beru- fungsschrift geltend, sie habe Ende Dezember 2014 erfahren, dass der Gesuchs- gegner im Jahre 2013 beim Verein C._____ als Hilfsarbeiter etwa Fr. 3'000.– ver- dient habe. Da der Verein sich aber weigere, eine konkrete Bestätigung abzuge- ben, sei er gerichtlich dazu aufzufordern (Urk. 35 S. 4). In seiner Berufungsantwort anerkennt der Gesuchsgegner diesen Betrag von Fr. 3'000.– und damit einen durchschnittlichen Monatslohn für das Jahr 2013 von Fr. 250.– (Urk. 41 S. 2). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstel- lerin an ihrem entsprechenden Editionsbegehren (Ziffer 3 der Berufungsanträge) weggefallen. Es ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 1.3. Bedarf der Gesuchstellerin Im Berufungsverfahren sind betreffend die Bedarfspositionen der Gesuch- stellerin nur die Kosten für ihr Fahrzeug, die Berücksichtigung ihrer VVG-Prämie sowie die Auslagen für ihr ZVV-Abonnement umstritten. - 9 - 1.3.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie sei beruflich auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen. Es seien ihr daher im Notbedarf Fr. 150.– für die Fahrzeugkosten und Fr. 90.– für die Parkplatzmiete einzuberechnen (Urk. 35 S. 5 f.). Sie begründet dies damit, dass die Benutzung eines Fahrzeugs für die Organi- sation und Durchführung verschiedener Projekte unumgänglich sei. So habe sie zum einen zahlreiches Material sowie schwere und sperrige Gegenstände zu den Veranstaltungsorten zu transportieren. Vor allem im Bereich der Theaterpädago- gik handle es sich um notwendige und schwierig im öffentlichen Verkehr zu trans- portierende Gegenstände. Zum anderen fahre sie auch die Teilnehmer der Pro- jekte zu den jeweiligen Veranstaltungsorten. Als Nachweis reicht sie neu die Be- stätigung ihres Personalverantwortlichen D._____ vom 5. Januar 2015 ein (Urk. 38/B.2). Dazu ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine stichhaltigen Gründe vorbringt, weswegen es ihr nicht schon vor Vorinstanz möglich gewesen wäre, ei- ne entsprechende Bestätigung beizubringen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich somit um ein Novum, dass nicht mehr gehört werden kann. Das Vorbringen, wonach sie für ihre Arbeit auf ihr Fahrzeug angewiesen sei, bleibt eine reine Par- teibehauptung. Damit hat die Gesuchstellerin die gesamten Kosten für das nicht als Kompetenzstück zu behandelnde Fahrzeug aus ihrem Freibetrag zu bestrei- ten. 1.3.2. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, es liege kein Mankofall vor, weshalb ihre VVG-Prämie von Fr. 99.80 in ihrem erweiterten Notbedarf zu be- rücksichtigen sei (Urk. 35 S. 6). Entgegen der Meinung der Gesuchstellerin sind nicht erst bei Mankofällen, sondern allgemein bei finanziell knappen Verhältnissen nur die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung –- nicht aber diejenigen für die Zusatzversi- cherung – zu berücksichtigen (BGE 134 III 323 E. 3 S. 325). Da enge finanzielle Verhältnisse vorliegen, ist die VVG-Prämie bereits aus diesem Grund nicht im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen. - 10 - 1.3.3. Sodann kritisiert die Gesuchstellerin, dass ihr zu Unrecht ein ZVV- Jahresabonnement und damit monatliche Kosten von Fr. 61.– angerechnet wor- den seien, anstelle eines Monatsabonnements von Fr. 81.–. Ein Jahresabonne- ment sei im Endergebnis sicherlich günstiger, doch sei es für sie nicht möglich, ein solches zu lösen, das im Voraus zu bezahlen sei. Eine solche Investition lasse ihre derzeitige finanzielle Situation nicht zu. Sie sei bestrebt, den Geltungszeit- raum eines jeden Monatsabonnements optimal auszunutzen, indem sie das jewei- lige Abonnement jeweils nach Wochenenden und Feiertagen löse (Urk. 35 S. 6). Die Vorinstanz ging davon aus, dass es aufgrund der sehr engen finanziel- len Verhältnisse der Parteien realitätsfremd sei anzunehmen, die Gesuchstellerin löse jeden Monat von neuem ein einzelnes Monatsabonnement, zumal der Preis- nachlass beim Kauf eines Jahresabonnements mit 25 % erheblich sei. Die Ge- suchstellerin führe denn auch nicht aus, wieso der Kauf eines Monatsabonne- ments für sie vorteilhafter wäre (etwa ein baldiger möglicher Wechsel des Ar- beitsplatzes oder des Wohnorts). Überdies habe sie keinerlei Belege ins Recht gelegt (Urk. 34 S. 12). Zwar reicht die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung die Kopie eines Monats- abonnement für den ZVV-Netzpass für den Zeitraum vom 4. Dezember 2014 bis und mit 3. Januar 2015 ins Recht (Urk. 38/B.3). Da aber die Gesuchstellerin nichts vorbringt, weswegen es ihr nicht schon vor Vorinstanz möglich gewesen wäre, eine entsprechende Bestätigung rechtzeitig ins Recht zu legen, ist diese Urkunde im Berufungsverfahren unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es bleibt da- her bei der Berücksichtigung von monatlichen Kosten in der Höhe von Fr. 61.– für die kostengünstigere Variante eines entsprechenden Jahresabonnements. 1.4. Bedarf des Gesuchsgegners Die Gesuchstellerin rügt berufungsweise nur die Höhe der Wohnkosten des Gesuchsgegners. Die Vorinstanz habe für die erste Phase (1. Mai 2013 [Beginn der geltend gemachten Unterhaltszahlungen] bis 28. Februar 2014 [Beginn der Ausschaffungshaft]) zu Unrecht Wohnkosten von Fr. 800.– angenommen. Dabei habe die Gesuchstellerin anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2014 ausge- - 11 - führt, dass der Gesuchsgegner seit der Trennung der Parteien im ... Pfarramt in E._____ lebe (mit Hinweis auf Prot. VI S. 10). Es sei allgemein bekannt, dass Personen, die in einer Kirchgemeinde Unterkunft finden, dort gratis leben könn- ten. Aufgrund dieses allgemein und auch dem Gericht bekannten Umstandes ha- be seitens der Gesuchstellerin keine Notwendigkeit bestanden, diese vom Ge- suchsgegner zudem nicht belegte Behauptung einer Mietzinszahlung substantiiert zu bestreiten, zumal es sich vorliegend um ein summarisches Verfahren handle. Wie sich aus dem im Berufungsverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben von Pfarrer F._____ vom 23. Dezember 2014 ergebe, habe der Gesuchsgegner zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Pfarrhaus einen Mietzins geleistet (Urk. 35 S. 7). Zwar ist die neu eingereichte Bestätigung (Urk. 38/B.4) verspätet (Art. 317 ZPO) und somit unbeachtlich. Dennoch ist der Auffassung der Gesuchstellerin aus folgenden Gründen zu folgen: Der Gesuchsgegner trug anlässlich der Haupt- verhandlung vom 4. März 2014, als er sich bereits in Ausschaffungshaft befand, zu den Wohnkosten vor, das "Szenario ,heute', welches ich als Unterhaltsberech- nungstabelle ins Recht gelegt habe [ist damit, d.h. weil die Ausschaffungshaft nur temporär sei] verbindlich. Ich habe einen tieferen Mietzins von Fr. 800.– ange- bracht, weil momentan tatsächlich noch keine Kosten für den Gesuchsgegner entstehen" (Prot. I S. 17). In ihrer Eingabe vom 10. September 2014 nahm die Gesuchstellerin darauf keinen Bezug (Urk. 22). Allerdings bestand für sie kein An- lass, effektive Mietzinses zu bestreiten, da solche nicht geltend gemacht worden waren. Es stellt sich folglich die Rechtsfrage, ob dem Gesuchsgegner ein hypotheti- scher Mietzins anzurechnen sei, nämlich jener (höhere) Betrag, der angemesse- nen Mietkosten entspricht (vgl. ZR 87/1988 Nr. 114; ZR 104/2005 Nr. 54 S. 207 E. 2.c.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, Rz. 02.34; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 302, S. 321). - 12 - Dabei sind jeweils die einzelnen Umstände des konkreten Falls zu berück- sichtigen (BGer 5A_845/3023 vom 2. Oktober 2013, E. 3.1.1 m.w.H.). Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen sind (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.32). Weiter kommt es darauf an, ob davon aus- zugehen ist, dass es sich um eine vorübergehende Wohnsituation handelt, wel- che als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll. Wenn jemand tiefe Wohnkosten hat, dies aber gar nicht zu ändern beabsichtigt, sind keine hypothetischen Wohnkosten einzusetzen. Vorliegend ist die Änderung der Wohnsituation des Gesuchsgegners bereits eingetroffen. Es geht nicht darum, ihm im Hinblick auf die Zukunft hypothetische Wohnkosten anzurechnen, weil er sich vorübergehend "wohnmässig" einschränkt. Damit ist für diese abgeschlosse- ne Periode von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen, nämlich dass der Gesuchsgegner keine Mietzinsen für die Unterkunft im Pfarramt bezahlen musste. 1.5. Zusammenfassend ist in der ersten Phase (1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014) von einem Bedarf in der Höhe von Fr. 3'819.– für die Gesuchstellerin (vgl. Urk. 34 S. 9 ff.) und von Fr. 1'300.– für den Gesuchsgegner auszugehen, so dass ein Gesamtbedarf von Fr. 5'119.– resultiert. Das Gesamteinkommen der Parteien erhöht sich unter Berücksichtigung des vom Gesuchsgegner anerkannten Monatslohnes in der Höhe von Fr. 250.– von Fr. 5'409.– (Lohn der Gesuchstellerin) auf Fr. 5'659.–. Diesem Gesamteinkom- men steht ein Gesamtbedarf von Fr. 5'119.– gegenüber. Es resultiert ein monatli- cher Überschuss von Fr. 540.–, der antragsgemäss hälftig zu teilen ist (Urk. 35 S. 8). Dies ergibt folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchsgegner Fr. 1'300.–- Freibetragsanteil Fr. 270.– Einkommen Gesuchsgegner - Fr. 250.– Unterhaltsverpflichtung Fr. 1'320.– - 13 - Entsprechend ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für die Zeit von 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014 für sich persönlich einen monat- lichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'320.– zu bezahlen.
- Zweite Phase (März 2014 bis und mit Juli 2014 [Ausschaffungshaft]) Der von der Vorinstanz für diesen Zeitraum festgelegte monatliche Unter- haltsbeitrag von Fr. 100.– ist nicht angefochten (Urk. 35 S. 9).
- Dritte Phase (August 2014 [Teilweise Entlassung aus der Ausschaffungs- haft]) Am 12. August 2014 wurde der Gesuchsgegner vorübergehend aus der Ausschaffungshaft entlassen und wohnte wieder im … Pfarrhaus E._____. Die Vorinstanz erwog zum Bedarf des Gesuchsgegners, dass für die Zeit zwischen dem 12. August und 27. August 2014 von einem monatlichen Bedarf von Fr. 2'100.– auszugehen sei, was bei einer anteilsmässigen Reduktion um die Hälfte (15 Tage) zu einem Bedarf von Fr. 1'050.– führe. Für den Monat August hinzuzurechnen sei sodann der Bedarf für die erste Augusthälfte, als der Ge- suchsgegner noch in Ausschaffungshaft gewesen sei, von anteilsmässig Fr. 50.– (Fr. 100.– / 2). Entsprechend sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner für den Monat August 2014 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.– (Fr. 1'050.– + Fr. 50.–) zu bezahlen (Urk. 34 S. 18). Die Gesuchstellerin rügt einzig die Anrechnung eines hypothetischen Miet- zinses von Fr. 800.–, indem sie ihm für den Zeitraum vom 12. August bis 27. Au- gust 2014 nur einen monatlichen Bedarf von Fr. 1'300.– zugestehen will. Bei einer anteilsmässigen Reduktion um die Hälfte (15 Tage) führe dies zu einem Bedarf von Fr. 650.–. Dazu sei der Bedarf für die erste Augusthälfte von Fr. 50.– hinzuzu- rechnen. Somit resultiere ein Unterhaltsanspruch des Gesuchsgegners von Fr. 700.– für den Monat August 2014 (Urk. 35 S. 9). - 14 - Wie oben ausgeführt (vgl. E. II. 1.4.), rechtfertigt es sich vorliegend nicht, dem Gesuchsgegner für seinen kostenlosen vorübergehenden Kurzaufenthalt im Pfarramt einen hypothetischen Mietzins anzurechnen. Für den Monat August 2014 beträgt das Einkommen Fr. 5'409.– bzw. für die Hälfte des Monats Fr. 2'704.50. Der Gesamtbedarf der Parteien liegt für die Hälfte des Monats, wäh- rend welcher sich der Gesuchsgegner nicht in der Ausschaffungshaft befand, bei Fr. 2'559.50 (1'909.50 [1/2 von 3'819] + 650 [1/2 von 1'300]). Dies ergibt einen Überschuss für den halben Monat von Fr. 145.–, der hälftig zu teilen ist (Fr. 72.50). Der Unterhaltsbeitrag beträgt folglich für die eine Hälfte des Monats August Fr. 650.– + Fr. 72.50 = Fr. 722.50. Für die andere Monatshälfte beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 50.–. Entsprechend ist die Gesuchstellerin zu verpflich- ten, dem Gesuchsgegner für den gesamten Monat August 2014 einen Unterhalts- beitrag von Fr. 772.50 zu bezahlen.
- Vierte Phase (ab September 2014 bis und mit Februar 2015 [Aufenthalt in Ghana]) Am 28. August 2014 wurde der Gesuchsgegner erneut inhaftiert und am
- September 2014 definitiv nach Ghana ausgeschafft (Urk. 34 S. 18 mit Hinweis auf Urk. 21 und Urk. 22). 4.1. Effektives bzw. hypothetisches Einkommen in Ghana Die Vorinstanz erwog, dass bei der Frage, von welchem anrechenbaren Einkommen beim Gesuchsgegner auszugehen sei, zunächst auf das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen abzustellen sei. Es sei der Gesuchstellerin nicht gelun- gen, rechtsgenügend glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsgegner umgehend nach seiner Ankunft in Ghana eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und ge- genwärtig ein Einkommen erziele. Die Behauptung der Gesuchstellerin, dass ein Grossteil der Bevölkerung in Ghana Gelegenheitsarbeiten ausführe und damit ih- ren Lebensbedarf zu decken vermöge, sei zu pauschal und überdies kaum zu ve- rifizieren. Selbst wenn die Behauptung als zutreffend angesehen würde, wäre sie als Vorbringen unbehilflich, da es einzig auf die konkrete Einkommenssituation - 15 - des Gesuchsgegners ankomme. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ge- suchsgegner zurzeit kein Einkommen erziele. Damit sei zu prüfen, ob dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens sei, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zu- mutbar sei (BGE 117 II 17). Dabei seien die berufliche Qualifikation (Ausbildung, bisherige Tätigkeit bzw. berufliche Erfahrung), das Alter, der Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Eine rückwirkende Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens sei grundsätzlich ausgeschlossen. Ob der Gesuchsgegner – wie die Gesuchstellerin behaupte – tatsächlich über eine abgeschlossene Ausbildung als Elektriker verfüge, sei aufgrund der Vorbringen der Parteien nicht restlos klar. Dem sich in den Akten befindlichen Le- benslauf des Gesuchsgegners (Urk. 18/4) könne immerhin entnommen werden, dass er in den Jahren 1999 bis 2002 die … School in … besucht und dort unter anderem eine "praktische Ausbildung in Montage elektronischer Geräte" erwor- ben habe. Ob es sich dabei um eine abgeschlossene Berufsausbildung handle, lasse sich nicht abschliessend beurteilen. Es sei jedoch festzuhalten, dass der Gesuchsgegner gemäss seinen eigenen Angaben in seinem Lebenslauf an- schliessend, im Jahre 2003, in ... "Einsätze auf Baustellen als Montagearbeiter Elektronik" geleistet habe. Offenbar habe es ihm die durchlaufene Ausbildung demnach ermöglicht, einer entsprechenden Erwerbstätigkeit auf diesem Gebiet nachzugehen. Damit sei die Behauptung des Gesuchsgegners, es sei ihm man- gels Ausbildung nicht möglich, in Ghana einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, als unzutreffend anzusehen. Bezüglich der Übergangsfrist falle primär ins Gewicht, dass die Arbeitsein- sätze des Gesuchsgegners bereits über zehn Jahre zurückliegen würden. Eine derart lange Absenz vom Arbeitsmarkt führe regelmässig zu einer Erschwerung des Wiedereinstiegs ins Berufsleben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Ge- suchsgegner die letzten fünf Jahre in der Schweiz gelebt habe, sich nun aber in Ghana um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Ein Zurückkommen auf ehemalige Arbeitgeber oder die Nutzung eines persönlichen Kontaktnetzes zur Stellensuche - 16 - sei daher nur bedingt möglich. Die Behauptung der Gesuchstellerin, dass die Brüder des Gesuchsgegners ebenfalls Elektriker seien und daher davon auszu- gehen sei, dass er durch diese Kontakte rasch eine Beschäftigung in diesem Be- reich finden werde, werde vom Gesuchsgegner bestritten und von der Gesuch- stellerin in keiner Weise belegt. Auf der anderen Seite seien hinsichtlich Alter und Gesundheit des Gesuchsgegners keine Indizien ersichtlich, die gegen die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit sprächen. In Anbetracht dieser Situation erscheine unter Würdigung aller Umstände die Einräumung einer Übergangsfrist von sechs Monaten als angemessen. Bis dahin müsse es dem Gesuchsgegner möglich sein, eine Arbeitsstelle zu finden und ein Erwerbseinkommen zu erzielen, mit dem er in der Lage sei, seinen Bedarf wieder selbständig zu decken (Urk. 34 S. 20 ff.). 4.2. Rügen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin hält in ihrer Berufung fest, diese von der Vorinstanz an- genommene Übergangsfrist von sechs Monaten sei angemessen und werde von ihr auch nicht bestritten (Urk. 35 S. 10). Dennoch beantragt sie, der Gesuchsgeg- ner sei vom Gericht zu verpflichten, einen Nachweis entweder für eine Erwerbstä- tigkeit in Ghana seit September 2014 oder eine behördliche Arbeitslosigkeitsbe- stätigung einzureichen. Als Begründung führt sie lediglich an, ihr sei nicht be- kannt, ob der Gesuchsgegner seit September 2014 einer Erwerbstätigkeit in Gha- na nachgehe. Er habe weder eine Tätigkeit noch eine Arbeitslosigkeit nachgewie- sen (Urk. 35 S. 4, S. 9). Dies ist ein neuer und damit novenrechtlich unzulässiger Beweisantrag, bringt doch die Gesuchstellerin nichts vor, weshalb es ihr nicht vor Vorinstanz möglich gewesen wäre, das entsprechende Editionsbegehren rechtzeitig vorzu- bringen (Art. 317 ZPO). Der in Ziffer 2 der Berufungsanträge gestellte Editionsan- trag ist somit verspätet, weswegen schon aus diesem Grund darauf nicht einzu- treten ist. Zudem genügt es im summarischen Eheschutzverfahren, dass der Ge- suchsgegner seine Arbeitslosigkeit glaubhaft gemacht hat. Weshalb ihm dies nicht gelungen sei, macht die Gesuchstellerin mit keinem Wort geltend, und setzt - 17 - sich weder mit der eingehenden und überzeugenden vorinstanzlichen Argumenta- tion auseinander noch setzt sie ihr etwas entgegen. Sie kommt mithin den Be- gründungsanforderungen nach Art. 311 ZPO nicht nach (vgl. E. I. 5.). Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner eine behördliche Arbeitslo- sigkeitsbescheinigung in ... erhältlich machen kann. Schliesslich bemängelt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe das Exis- tenzminimum des Gesuchsgegners in Ghana falsch berechnet, indem sie nicht von korrekten Bedarfspositionen ausgegangen sei. Zwar kritisiert sie nicht, dass die Vorinstanz gestützt auf den Preisniveauindex des Bundesamtes für Statistik davon ausgegangen ist, der monatliche Bedarf in Ghana liege ca. um den Faktor 3.5 tiefer als in der Schweiz. Die Vorinstanz sei jedoch von einem Existenzmini- mum des Gesuchsgegners von Fr. 534.– (USD 550.–) ausgegangen, obschon der in der Schweiz zu berücksichtigende monatliche Bedarf Fr. 1'300.– betrage. Er setze sich aus einem Grundbetrag von Fr. 1'200.– und Kosten für Telefon/Internet von Fr. 100.– zusammen. Kürze man diesen um den Faktor 3.5, so resultiere ein monatlicher Bedarf von Fr. 371.–. Der von der Gesuchstellerin zu leistende mo- natliche Unterhaltsbeitrag betrage damit maximal Fr. 450.– (Urk. 35 S. 10 mit Hinweis auf Urk. 35 S. 7). Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner für die Wohnkosten USD 200.– (Fr. 194.–), als Grundbetrag USD 300.– (Fr. 291.–) sowie für Wasser/Elektrizität USD 50.– (Fr. 48.50) im Bedarf ein (Urk. 34 S. 22 ff.). Dabei stellte sie auf einen Umrechnungskurs von 1 USD = 0.97 Fr. ab (Urk. 34 S. 25). Für diese vierte Phase, die bis Ende Februar 2015 dauerte, gibt es keine ob- jektiven Anhaltspunkte zu allfälligen Wohnkosten in .... Es handelt sich im Gegen- satz zu den beantragten Unterhaltsbeiträgen in der Schweiz, als sich der Ge- suchsgegner teilweise in Ausschaffungshaft befand und zeitweise kostenlos in ei- nem Pfarramt Unterkunft fand, nicht um eine vorübergehende, im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits abgeschlossene Wohnsituation. Zwar behauptet die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner werde mit grosser Wahrscheinlichkeit bei seiner Familie in ... wohnen, da diese ein Haus bewohne, - 18 - in welchem jedem Familienmitglied ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe. Diese unsubstantiierte Behauptung wurde indes bereits vor Vorinstanz vom Ge- suchsgegner bestritten (Urk. 28 S. 2 f.). Ausserdem bringt die Gesuchstellerin nichts gegen die Begründung der Vorinstanz vor, wonach auch der Gesuchsgeg- ner als erwachsene Person das Recht habe, in einer eigenen Wohnung zu leben, weshalb es irrelevant sei, ob ihm seine Familie in ... in ihrem Haus ein Zimmer zur Verfügung stelle (Urk. 34 S. 24). Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner antragsgemäss für die Miete USD 200.– bzw. Fr. 194.– ein (Urk. 34 S. 24), was umgerechnet auf schweizeri- sche Verhältnisse einem Mietzins von Fr. 679.– entsprechen würde. In der Tat ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht in Anwendung des Gleichbehandlungs- grundsatzes die vorinstanzlich eingesetzten bescheidenen Wohnkosten gerade auch mit Blick auf den Mietzins der Gesuchstellerin von Fr. 1'736.– zu beanstan- den wären. Die Vorinstanz erwog sodann, die Tatsache, dass die Kosten für Wasser und Strom in der Schweiz im Grundbetrag inbegriffen seien, könne nicht unbese- hen auf ghanaische Verhältnisse übertragen werden. In Anbetracht des geltend gemachten bescheidenen Grundbetrags von USD 300.– (bzw. Fr. 291.–) sei es angemessen, einen Betrag für Wasser/Elektrizität von USD 50.– bzw. Fr. 48.50 anzurechnen. Damit ging die Vorinstanz von einem um die Kosten für Was- ser/Elektrizität erweiterten Grundbetrag von insgesamt USD 350.– bzw. Fr. 339.50 aus. Umgerechnet auf schweizerische Lebenshaltungskosten nahm die Vorinstanz somit einen Grundbetrag des Gesuchsgegners von Fr. 1'188.25 an. Abgesehen davon, dass die Gesuchstellerin diese vorinstanzlichen Erwägun- gen nicht konkret rügt, liegt diese Bedarfsposition unter dem von ihr anerkannten Grundbetrag von Fr. 1'200.– und ist damit im Bedarf des Gesuchsgegners einzu- setzen. Zusammenfassend ist von einem Bedarf (Wohnkosten/erweiterter Grundbe- trag) des Gesuchsgegners in Ghana von gerundet USD 550.– bzw. Fr. 534.– auszugehen. Es bleibt daher bei dem von der Vorinstanz festgesetzten monatli- - 19 - chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 534.– an den Gesuchsgegner für die Zeit vom September 2014 bis und mit Februar 2015. III.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Der Streitwert der angefochtenen Unterhaltsbeiträge beläuft sich für die ers- te Phase von Mai 2013 bis Februar 2014 auf Fr. 4'500.– (10 x Fr. 450). Für die dritte Phase (August 2014) beträgt er Fr. 350.–. Betreffend die vierte Phase (Sep- tember 2014 bis Februar 2015) beläuft er sich auf Fr. 504.– (6 x Fr. 84). Der Ge- samtstreitwert liegt damit für das Berufungsverfahren bei Fr. 5'354.–. Nach Kor- rektur des vorinstanzlichen Entscheides erreicht die Gesuchstellerin eine Reduk- tion von Fr. 2'700.– (10 x Fr. 270) für die erste Phase und von Fr. 327.50 für die dritte Phase, insgesamt von Fr. 3'027.50. Hingegen unterliegt sie für die vierte Phase mit Fr. 504.– (6x Fr. 84.–). Damit obsiegt sie im Ergebnis mit Fr. 2'523.50 bzw. zu 47 %. Es rechtfertigt sich deshalb die Gerichtskosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
- Unentgeltliche Rechtspflege Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (Urk. 35 S. 3, Urk. 41 S. 1). Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechen- den Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei zu be- rücksichtigen. Sie muss sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkom- - 20 - mens- und Vermögensverhältnisse von ihr und gegebenenfalls ihren Familienan- gehörigen angeben und soweit möglich belegen. Der Teil der finanziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Es besteht grundsätzlich kein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn der verfügbare Teil ausreicht, um bei relativ einfachen Prozessen die Gerichts- und Anwaltskosten binnen höchs- tens eines Jahres zu tilgen (BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013, E. 3.2). Die Gesuchstellerin ist seit 1. März 2015 von Unterhaltszahlungen an den Gesuchsgegner befreit. Regelmässig und nachweislich bezahlte laufende Steuern und Steuerschulden sind bei der Bemessung des zivilprozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen (Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 117 ZPO N 55). Damit verbleibt der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung ihrer Steuerkosten von rund Fr. 400.– (Urk. 5 S. 3; Urk. 6/7) und ihres Bedarfs von Fr. 3'819.– ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 1'190.– (Fr. 5'409 – Fr. 4'219). Damit kann sie die Gerichtskosten von Fr. 1'500.– sowie die eigenen Anwaltskosten ohne Weiteres innert eines Jahres tilgen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Gesuchstellerin nicht als mittellos, weshalb ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Be- stellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung schon aus diesem Grund abzuwei- sen ist. Dem mittellosen und rechtsunkundigen Gesuchsgegner, dessen Prozess- standpunkt nicht aussichtslos war, ist die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei- zugeben (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Gesuchsgegner ist auf die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ hat mit der Berufungsantwort seine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'543.80 (inkl. 8 % MwSt.) eingereicht (Urk. 42). Diese setzt sich aus einem Aufwandhonorar von 10.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 15.– zusammen. Mangels eines entspre- chenden Antrages in der Berufungsantwortschrift (Urk. 41 S. 1) ist allerdings kein Mehrwertsteuerzusatz zur Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. das Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 17. Mai - 21 - 2006), zumal Dienstleistungen an einen ausländischen Empfänger nicht der In- landsteuer unterliegen (MWST-Branchen-Info 18, Ziff. 2.1). In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit einem Betrag von Fr. 2'400.– aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung sowie Dispositiv-Ziffer 1, zweiter Spiegelstrich der Dispositivziffer 2 (rückwirkende Unterhaltsbeiträge ab März 2014 bis und mit Juli 2014) und die Dispositivziffern 3 bis 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung, vom 10. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Auf den Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei gerichtlich auf- zufordern, einen Anstellungsvertrag sowie aktuelle Lohnabrechnungen resp. eine behördliche Bestätigung zur Bescheinigung seiner Arbeitslosigkeit dem Gericht einzureichen, wird nicht eingetreten.
- Der Antrag der Gesuchstellerin, der Verein C._____, ... Zürich, sei gericht- lich aufzufordern, einen Lohnausweis des Gesuchsgegners für das Jahr 2013 dem Gericht einzureichen, wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X._____ als unent- geltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 22 - und sodann erkannt:
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für sich persön- lich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'320.– rückwirkend ab Mai 2013 bis und mit Februar 2014; - Fr. 772.50 rückwirkend für August 2014; - Fr. 534.– rückwirkend ab September 2014 bis und mit Februar 2015. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die von der Gesuchstellerin bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unter- haltsbeiträgen verrechnet werden.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchsgegners wird jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Gesuchsgegners für das Berufungs- verfahren mit Fr. 2'400.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzah- lungspflicht des Gesuchsgegners gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbe- halten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Migrati- onsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. - 23 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (betreffend Unterhaltsbeiträge im Eheschutz) bzw. ein Zwischenentscheid (betreffend unentgeltliche Rechtspflege) im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE150001-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin Dr. D. Oser Beschluss und Urteil vom 18. Juni 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 10. Dezember 2014 (EE130288-L)
- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 1)
1. Es sei der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 175 ZGB das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer zu bewilligen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit dem
19. April 2013 getrennt leben.
2. Es sei festzustellen, dass die Parteien gegenseitig zu keinen Unter- haltsbeiträgen verpflichtet sind.
3. Es sei gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Gütertrennung anzu- ordnen.
4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 2'000.-- zu bezahlen.
5. Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und in meiner Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgeg- ners. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2014 modifiziertes Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Prot. VI S. 9)
1. Es sei der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 175 ZGB das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit dem 21. März 2013 getrennt leben. Im Weiteren sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 21. März 2013 sämtli- che persönliche Effekten mitgenommen hat.
2. Es sei festzustellen, dass die Parteien gegenseitig auf Unterhaltsbeiträ- ge verzichten respektive gegenseitig zu keinen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet sind.
3. Es sei im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Gütertrennung per
1. Oktober 2013 anzuordnen.
4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchs- gegners.
- 3 - Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Urk. 17 und Prot. VI S. 15)
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. Vom Trennungszeitpunkt der Parteien sei nicht Vormerk zu nehmen.
2. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner Unter- halt zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, in der Höhe von:
- CHF 1'760 seit 1. Mai 2013 bis 31. Mai 2014 und
- CHF 2'140 ab 1. Juni 2014 für die Dauer des Getrenntlebens.
3. Es sei die Gütertrennung per 1.10.13 anzuordnen.
4. Der Antrag Ziff. 4 der Gesuchstellerin (Leistung eines Prozesskosten- vorschusses) sei abzuweisen.
5. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner innert 10 Tagen die folgenden Akten zu editieren:
- Lohnabrechnungen der Gesuchstellerin für Juli 2013 bis Februar 2014
- Lohnausweis 2013 der Gesuchstellerin Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsbei- stand, zzgl. 8 % MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin. Prozessualer Antrag des Gesuchsgegners: (Urk. 8) Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic.iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand beizugeben. Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung – Einzelgericht, vom
10. Dezember 2014 (Urk. 36 S. 28 ff. = Urk. 34 S. 28 ff.): Es wird verfügt:
1. Auf das Begehren der Gesuchstellerin, es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 21. März 2013 getrennt leben, wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag des Gesuchsgegners, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ihre Lohnabrechnungen für Juli 2013 bis Februar 2014 sowie den Lohnausweis 2013 zu edieren, wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- 4 -
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.
2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 1'590.– rückwirkend ab Mai 2013 bis und mit Februar 2014;
- Fr. 100.– rückwirkend ab März 2014 bis und mit Juli 2014
- Fr. 1'100.–- rückwirkend für August 2014
- Fr. 534.–- teilweise rückwirkend ab September 2014 bis und mit Februar 2015. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die von der Gesuchstellerin bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen ver- rechnet werden.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung sämtliche persönlichen Effekten mitgenommen hat.
4. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 angeordnet.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 525.– Dolmetscherkosten Fr. 5'025.– Total
6. Die Kosten werden zu zwei Drittel der Gesuchstellerin und zu einem Drittel dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge beidseitiger Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforde- rung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- 5 -
7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.–- zu bezahlen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer).
8. (Mitteilungssatz.)
9. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 35 S. 2 f.):
1. Der Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Dezember 2014 sei in Dispo. Ziff. 2 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für sich per- sönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- CHF 1'140.– rückwirkend ab Mai 2013 bis und mit Februar 2014;
- CHF 100.– rückwirkend ab März 2014 bis und mit Juli 2014;
- CHF 750.– rückwirkend für August 2014;
- CHF 450.– teilweise rückwirkend ab September 2014 bis und mit Februar 2015. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die von der Berufungsklägerin bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen ver- rechnet werden."
2. Der Berufungsbeklagte sei gerichtlich aufzufordern, einen Anstellungsvertrag sowie aktuelle Lohnabrechnungen resp. eine behördliche Bestätigung zur Bescheinigung seiner Arbeitslosigkeit dem Gericht einzureichen.
3. Der Verein C._____, ... Zürich sei gerichtlich aufzufordern, einen Lohnausweis des Berufungsbeklagten für das Jahr 2013 dem Gericht einzureichen.
4. Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren wiederum die unentgeltliche Prozessführung und in meiner Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewil- ligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MWSt zu Lasten des Beru- fungsbeklagten.
- 6 - des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 41 S. 1):
1. Es seien die Anträge der Berufungsklägerin abzuweisen.
2. Es sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden einen unent- geltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter) zu- lasten der Berufungsklägerin. Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2010. Die Ehe blieb kinderlos. Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vor- instanz rechtshängig (Urk. 1). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am
10. Dezember 2014 erging das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 36 = Urk. 34). Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 35). Die Berufungsantwort datiert vom 2. Februar 2015 (Urk. 41). Sie wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom
4. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 43). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (Urk. 1-34).
2. Die vorinstanzliche Verfügung sowie die Dispositivziffer 1, zweiter Spie- gelstrich der Dispositivziffer 2 betreffend die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 100.– ab März 2014 bis und mit Juli 2014 sowie die Dispositiv- ziffern 3 bis 7 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Sie sind daher in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
3. Das Eheschutzverfahren ist ein summarisches Verfahren, weshalb blos- ses Glaubhaftmachen genügt. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen ge- nügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 398). Im
- 7 - Unterschied zu anderen summarischen Verfahren gilt im Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime. Das Gericht stellt den Sachverhalt mithin von Amtes we- gen fest (Art. 272 ZPO). Es handelt sich dabei allerdings lediglich um eine einge- schränkte Untersuchungsmaxime, welche nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien greift. Das Gericht hat sich deshalb bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im or- dentlichen Prozess zurückzuhalten (Sutter-Somm/Lazic in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 272 N 12 ff.).
4. Mit Bezug auf neue Vorbringen ist festzuhalten, dass solche im Beru- fungsverfahren lediglich im Rahmen echter Noven zulässig sind, mithin neuer Tatsachenvorbringen, welche kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
5. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthal- ten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den angefoch- tenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) liegt. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder gar lediglich auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik machen.
6. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsgegner persönlich. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Fol- genden nur insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung von Belang sind.
- 8 - II. Da sich die Lebensumstände der Parteien seit Beginn des Eheschutzverfah- rens mehrmals veränderten, hat die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung in ver- schiedene Phasen unterteilt (Urk. 34 S. 9 ff.).
1. Erste Phase (1. Mai 2013 [Beginn der geltend gemachten Unterhaltszah- lungen] bis und mit Februar 2014 [Beginn der Ausschaffungshaft des Gesuchs- gegners]) 1.1. Einkommen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin anerkennt im Berufungsverfahren das von der Vorinstanz an- genommene Einkommen von Fr. 5'409.– (Urk. 35 S. 4). 1.2. Einkommen des Gesuchsgegners Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Gesuchsgegner kein Einkommen erzielt habe (Urk. 34 S. 9). Die Gesuchstellerin macht hingegen in ihrer Beru- fungsschrift geltend, sie habe Ende Dezember 2014 erfahren, dass der Gesuchs- gegner im Jahre 2013 beim Verein C._____ als Hilfsarbeiter etwa Fr. 3'000.– ver- dient habe. Da der Verein sich aber weigere, eine konkrete Bestätigung abzuge- ben, sei er gerichtlich dazu aufzufordern (Urk. 35 S. 4). In seiner Berufungsantwort anerkennt der Gesuchsgegner diesen Betrag von Fr. 3'000.– und damit einen durchschnittlichen Monatslohn für das Jahr 2013 von Fr. 250.– (Urk. 41 S. 2). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstel- lerin an ihrem entsprechenden Editionsbegehren (Ziffer 3 der Berufungsanträge) weggefallen. Es ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 1.3. Bedarf der Gesuchstellerin Im Berufungsverfahren sind betreffend die Bedarfspositionen der Gesuch- stellerin nur die Kosten für ihr Fahrzeug, die Berücksichtigung ihrer VVG-Prämie sowie die Auslagen für ihr ZVV-Abonnement umstritten.
- 9 - 1.3.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie sei beruflich auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen. Es seien ihr daher im Notbedarf Fr. 150.– für die Fahrzeugkosten und Fr. 90.– für die Parkplatzmiete einzuberechnen (Urk. 35 S. 5 f.). Sie begründet dies damit, dass die Benutzung eines Fahrzeugs für die Organi- sation und Durchführung verschiedener Projekte unumgänglich sei. So habe sie zum einen zahlreiches Material sowie schwere und sperrige Gegenstände zu den Veranstaltungsorten zu transportieren. Vor allem im Bereich der Theaterpädago- gik handle es sich um notwendige und schwierig im öffentlichen Verkehr zu trans- portierende Gegenstände. Zum anderen fahre sie auch die Teilnehmer der Pro- jekte zu den jeweiligen Veranstaltungsorten. Als Nachweis reicht sie neu die Be- stätigung ihres Personalverantwortlichen D._____ vom 5. Januar 2015 ein (Urk. 38/B.2). Dazu ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine stichhaltigen Gründe vorbringt, weswegen es ihr nicht schon vor Vorinstanz möglich gewesen wäre, ei- ne entsprechende Bestätigung beizubringen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich somit um ein Novum, dass nicht mehr gehört werden kann. Das Vorbringen, wonach sie für ihre Arbeit auf ihr Fahrzeug angewiesen sei, bleibt eine reine Par- teibehauptung. Damit hat die Gesuchstellerin die gesamten Kosten für das nicht als Kompetenzstück zu behandelnde Fahrzeug aus ihrem Freibetrag zu bestrei- ten. 1.3.2. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, es liege kein Mankofall vor, weshalb ihre VVG-Prämie von Fr. 99.80 in ihrem erweiterten Notbedarf zu be- rücksichtigen sei (Urk. 35 S. 6). Entgegen der Meinung der Gesuchstellerin sind nicht erst bei Mankofällen, sondern allgemein bei finanziell knappen Verhältnissen nur die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung –- nicht aber diejenigen für die Zusatzversi- cherung – zu berücksichtigen (BGE 134 III 323 E. 3 S. 325). Da enge finanzielle Verhältnisse vorliegen, ist die VVG-Prämie bereits aus diesem Grund nicht im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen.
- 10 - 1.3.3. Sodann kritisiert die Gesuchstellerin, dass ihr zu Unrecht ein ZVV- Jahresabonnement und damit monatliche Kosten von Fr. 61.– angerechnet wor- den seien, anstelle eines Monatsabonnements von Fr. 81.–. Ein Jahresabonne- ment sei im Endergebnis sicherlich günstiger, doch sei es für sie nicht möglich, ein solches zu lösen, das im Voraus zu bezahlen sei. Eine solche Investition lasse ihre derzeitige finanzielle Situation nicht zu. Sie sei bestrebt, den Geltungszeit- raum eines jeden Monatsabonnements optimal auszunutzen, indem sie das jewei- lige Abonnement jeweils nach Wochenenden und Feiertagen löse (Urk. 35 S. 6). Die Vorinstanz ging davon aus, dass es aufgrund der sehr engen finanziel- len Verhältnisse der Parteien realitätsfremd sei anzunehmen, die Gesuchstellerin löse jeden Monat von neuem ein einzelnes Monatsabonnement, zumal der Preis- nachlass beim Kauf eines Jahresabonnements mit 25 % erheblich sei. Die Ge- suchstellerin führe denn auch nicht aus, wieso der Kauf eines Monatsabonne- ments für sie vorteilhafter wäre (etwa ein baldiger möglicher Wechsel des Ar- beitsplatzes oder des Wohnorts). Überdies habe sie keinerlei Belege ins Recht gelegt (Urk. 34 S. 12). Zwar reicht die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung die Kopie eines Monats- abonnement für den ZVV-Netzpass für den Zeitraum vom 4. Dezember 2014 bis und mit 3. Januar 2015 ins Recht (Urk. 38/B.3). Da aber die Gesuchstellerin nichts vorbringt, weswegen es ihr nicht schon vor Vorinstanz möglich gewesen wäre, eine entsprechende Bestätigung rechtzeitig ins Recht zu legen, ist diese Urkunde im Berufungsverfahren unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es bleibt da- her bei der Berücksichtigung von monatlichen Kosten in der Höhe von Fr. 61.– für die kostengünstigere Variante eines entsprechenden Jahresabonnements. 1.4. Bedarf des Gesuchsgegners Die Gesuchstellerin rügt berufungsweise nur die Höhe der Wohnkosten des Gesuchsgegners. Die Vorinstanz habe für die erste Phase (1. Mai 2013 [Beginn der geltend gemachten Unterhaltszahlungen] bis 28. Februar 2014 [Beginn der Ausschaffungshaft]) zu Unrecht Wohnkosten von Fr. 800.– angenommen. Dabei habe die Gesuchstellerin anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2014 ausge-
- 11 - führt, dass der Gesuchsgegner seit der Trennung der Parteien im ... Pfarramt in E._____ lebe (mit Hinweis auf Prot. VI S. 10). Es sei allgemein bekannt, dass Personen, die in einer Kirchgemeinde Unterkunft finden, dort gratis leben könn- ten. Aufgrund dieses allgemein und auch dem Gericht bekannten Umstandes ha- be seitens der Gesuchstellerin keine Notwendigkeit bestanden, diese vom Ge- suchsgegner zudem nicht belegte Behauptung einer Mietzinszahlung substantiiert zu bestreiten, zumal es sich vorliegend um ein summarisches Verfahren handle. Wie sich aus dem im Berufungsverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben von Pfarrer F._____ vom 23. Dezember 2014 ergebe, habe der Gesuchsgegner zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Pfarrhaus einen Mietzins geleistet (Urk. 35 S. 7). Zwar ist die neu eingereichte Bestätigung (Urk. 38/B.4) verspätet (Art. 317 ZPO) und somit unbeachtlich. Dennoch ist der Auffassung der Gesuchstellerin aus folgenden Gründen zu folgen: Der Gesuchsgegner trug anlässlich der Haupt- verhandlung vom 4. März 2014, als er sich bereits in Ausschaffungshaft befand, zu den Wohnkosten vor, das "Szenario ,heute', welches ich als Unterhaltsberech- nungstabelle ins Recht gelegt habe [ist damit, d.h. weil die Ausschaffungshaft nur temporär sei] verbindlich. Ich habe einen tieferen Mietzins von Fr. 800.– ange- bracht, weil momentan tatsächlich noch keine Kosten für den Gesuchsgegner entstehen" (Prot. I S. 17). In ihrer Eingabe vom 10. September 2014 nahm die Gesuchstellerin darauf keinen Bezug (Urk. 22). Allerdings bestand für sie kein An- lass, effektive Mietzinses zu bestreiten, da solche nicht geltend gemacht worden waren. Es stellt sich folglich die Rechtsfrage, ob dem Gesuchsgegner ein hypotheti- scher Mietzins anzurechnen sei, nämlich jener (höhere) Betrag, der angemesse- nen Mietkosten entspricht (vgl. ZR 87/1988 Nr. 114; ZR 104/2005 Nr. 54 S. 207 E. 2.c.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, Rz. 02.34; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 302, S. 321).
- 12 - Dabei sind jeweils die einzelnen Umstände des konkreten Falls zu berück- sichtigen (BGer 5A_845/3023 vom 2. Oktober 2013, E. 3.1.1 m.w.H.). Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen sind (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.32). Weiter kommt es darauf an, ob davon aus- zugehen ist, dass es sich um eine vorübergehende Wohnsituation handelt, wel- che als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll. Wenn jemand tiefe Wohnkosten hat, dies aber gar nicht zu ändern beabsichtigt, sind keine hypothetischen Wohnkosten einzusetzen. Vorliegend ist die Änderung der Wohnsituation des Gesuchsgegners bereits eingetroffen. Es geht nicht darum, ihm im Hinblick auf die Zukunft hypothetische Wohnkosten anzurechnen, weil er sich vorübergehend "wohnmässig" einschränkt. Damit ist für diese abgeschlosse- ne Periode von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen, nämlich dass der Gesuchsgegner keine Mietzinsen für die Unterkunft im Pfarramt bezahlen musste. 1.5. Zusammenfassend ist in der ersten Phase (1. Mai 2013 bis 28. Februar
2014) von einem Bedarf in der Höhe von Fr. 3'819.– für die Gesuchstellerin (vgl. Urk. 34 S. 9 ff.) und von Fr. 1'300.– für den Gesuchsgegner auszugehen, so dass ein Gesamtbedarf von Fr. 5'119.– resultiert. Das Gesamteinkommen der Parteien erhöht sich unter Berücksichtigung des vom Gesuchsgegner anerkannten Monatslohnes in der Höhe von Fr. 250.– von Fr. 5'409.– (Lohn der Gesuchstellerin) auf Fr. 5'659.–. Diesem Gesamteinkom- men steht ein Gesamtbedarf von Fr. 5'119.– gegenüber. Es resultiert ein monatli- cher Überschuss von Fr. 540.–, der antragsgemäss hälftig zu teilen ist (Urk. 35 S. 8). Dies ergibt folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchsgegner Fr. 1'300.–- Freibetragsanteil Fr. 270.– Einkommen Gesuchsgegner - Fr. 250.– Unterhaltsverpflichtung Fr. 1'320.–
- 13 - Entsprechend ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für die Zeit von 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014 für sich persönlich einen monat- lichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'320.– zu bezahlen.
2. Zweite Phase (März 2014 bis und mit Juli 2014 [Ausschaffungshaft]) Der von der Vorinstanz für diesen Zeitraum festgelegte monatliche Unter- haltsbeitrag von Fr. 100.– ist nicht angefochten (Urk. 35 S. 9).
3. Dritte Phase (August 2014 [Teilweise Entlassung aus der Ausschaffungs- haft]) Am 12. August 2014 wurde der Gesuchsgegner vorübergehend aus der Ausschaffungshaft entlassen und wohnte wieder im … Pfarrhaus E._____. Die Vorinstanz erwog zum Bedarf des Gesuchsgegners, dass für die Zeit zwischen dem 12. August und 27. August 2014 von einem monatlichen Bedarf von Fr. 2'100.– auszugehen sei, was bei einer anteilsmässigen Reduktion um die Hälfte (15 Tage) zu einem Bedarf von Fr. 1'050.– führe. Für den Monat August hinzuzurechnen sei sodann der Bedarf für die erste Augusthälfte, als der Ge- suchsgegner noch in Ausschaffungshaft gewesen sei, von anteilsmässig Fr. 50.– (Fr. 100.– / 2). Entsprechend sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner für den Monat August 2014 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.– (Fr. 1'050.– + Fr. 50.–) zu bezahlen (Urk. 34 S. 18). Die Gesuchstellerin rügt einzig die Anrechnung eines hypothetischen Miet- zinses von Fr. 800.–, indem sie ihm für den Zeitraum vom 12. August bis 27. Au- gust 2014 nur einen monatlichen Bedarf von Fr. 1'300.– zugestehen will. Bei einer anteilsmässigen Reduktion um die Hälfte (15 Tage) führe dies zu einem Bedarf von Fr. 650.–. Dazu sei der Bedarf für die erste Augusthälfte von Fr. 50.– hinzuzu- rechnen. Somit resultiere ein Unterhaltsanspruch des Gesuchsgegners von Fr. 700.– für den Monat August 2014 (Urk. 35 S. 9).
- 14 - Wie oben ausgeführt (vgl. E. II. 1.4.), rechtfertigt es sich vorliegend nicht, dem Gesuchsgegner für seinen kostenlosen vorübergehenden Kurzaufenthalt im Pfarramt einen hypothetischen Mietzins anzurechnen. Für den Monat August 2014 beträgt das Einkommen Fr. 5'409.– bzw. für die Hälfte des Monats Fr. 2'704.50. Der Gesamtbedarf der Parteien liegt für die Hälfte des Monats, wäh- rend welcher sich der Gesuchsgegner nicht in der Ausschaffungshaft befand, bei Fr. 2'559.50 (1'909.50 [1/2 von 3'819] + 650 [1/2 von 1'300]). Dies ergibt einen Überschuss für den halben Monat von Fr. 145.–, der hälftig zu teilen ist (Fr. 72.50). Der Unterhaltsbeitrag beträgt folglich für die eine Hälfte des Monats August Fr. 650.– + Fr. 72.50 = Fr. 722.50. Für die andere Monatshälfte beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 50.–. Entsprechend ist die Gesuchstellerin zu verpflich- ten, dem Gesuchsgegner für den gesamten Monat August 2014 einen Unterhalts- beitrag von Fr. 772.50 zu bezahlen.
4. Vierte Phase (ab September 2014 bis und mit Februar 2015 [Aufenthalt in Ghana]) Am 28. August 2014 wurde der Gesuchsgegner erneut inhaftiert und am
2. September 2014 definitiv nach Ghana ausgeschafft (Urk. 34 S. 18 mit Hinweis auf Urk. 21 und Urk. 22). 4.1. Effektives bzw. hypothetisches Einkommen in Ghana Die Vorinstanz erwog, dass bei der Frage, von welchem anrechenbaren Einkommen beim Gesuchsgegner auszugehen sei, zunächst auf das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen abzustellen sei. Es sei der Gesuchstellerin nicht gelun- gen, rechtsgenügend glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsgegner umgehend nach seiner Ankunft in Ghana eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und ge- genwärtig ein Einkommen erziele. Die Behauptung der Gesuchstellerin, dass ein Grossteil der Bevölkerung in Ghana Gelegenheitsarbeiten ausführe und damit ih- ren Lebensbedarf zu decken vermöge, sei zu pauschal und überdies kaum zu ve- rifizieren. Selbst wenn die Behauptung als zutreffend angesehen würde, wäre sie als Vorbringen unbehilflich, da es einzig auf die konkrete Einkommenssituation
- 15 - des Gesuchsgegners ankomme. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ge- suchsgegner zurzeit kein Einkommen erziele. Damit sei zu prüfen, ob dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens sei, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zu- mutbar sei (BGE 117 II 17). Dabei seien die berufliche Qualifikation (Ausbildung, bisherige Tätigkeit bzw. berufliche Erfahrung), das Alter, der Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Eine rückwirkende Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens sei grundsätzlich ausgeschlossen. Ob der Gesuchsgegner – wie die Gesuchstellerin behaupte – tatsächlich über eine abgeschlossene Ausbildung als Elektriker verfüge, sei aufgrund der Vorbringen der Parteien nicht restlos klar. Dem sich in den Akten befindlichen Le- benslauf des Gesuchsgegners (Urk. 18/4) könne immerhin entnommen werden, dass er in den Jahren 1999 bis 2002 die … School in … besucht und dort unter anderem eine "praktische Ausbildung in Montage elektronischer Geräte" erwor- ben habe. Ob es sich dabei um eine abgeschlossene Berufsausbildung handle, lasse sich nicht abschliessend beurteilen. Es sei jedoch festzuhalten, dass der Gesuchsgegner gemäss seinen eigenen Angaben in seinem Lebenslauf an- schliessend, im Jahre 2003, in ... "Einsätze auf Baustellen als Montagearbeiter Elektronik" geleistet habe. Offenbar habe es ihm die durchlaufene Ausbildung demnach ermöglicht, einer entsprechenden Erwerbstätigkeit auf diesem Gebiet nachzugehen. Damit sei die Behauptung des Gesuchsgegners, es sei ihm man- gels Ausbildung nicht möglich, in Ghana einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, als unzutreffend anzusehen. Bezüglich der Übergangsfrist falle primär ins Gewicht, dass die Arbeitsein- sätze des Gesuchsgegners bereits über zehn Jahre zurückliegen würden. Eine derart lange Absenz vom Arbeitsmarkt führe regelmässig zu einer Erschwerung des Wiedereinstiegs ins Berufsleben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Ge- suchsgegner die letzten fünf Jahre in der Schweiz gelebt habe, sich nun aber in Ghana um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Ein Zurückkommen auf ehemalige Arbeitgeber oder die Nutzung eines persönlichen Kontaktnetzes zur Stellensuche
- 16 - sei daher nur bedingt möglich. Die Behauptung der Gesuchstellerin, dass die Brüder des Gesuchsgegners ebenfalls Elektriker seien und daher davon auszu- gehen sei, dass er durch diese Kontakte rasch eine Beschäftigung in diesem Be- reich finden werde, werde vom Gesuchsgegner bestritten und von der Gesuch- stellerin in keiner Weise belegt. Auf der anderen Seite seien hinsichtlich Alter und Gesundheit des Gesuchsgegners keine Indizien ersichtlich, die gegen die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit sprächen. In Anbetracht dieser Situation erscheine unter Würdigung aller Umstände die Einräumung einer Übergangsfrist von sechs Monaten als angemessen. Bis dahin müsse es dem Gesuchsgegner möglich sein, eine Arbeitsstelle zu finden und ein Erwerbseinkommen zu erzielen, mit dem er in der Lage sei, seinen Bedarf wieder selbständig zu decken (Urk. 34 S. 20 ff.). 4.2. Rügen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin hält in ihrer Berufung fest, diese von der Vorinstanz an- genommene Übergangsfrist von sechs Monaten sei angemessen und werde von ihr auch nicht bestritten (Urk. 35 S. 10). Dennoch beantragt sie, der Gesuchsgeg- ner sei vom Gericht zu verpflichten, einen Nachweis entweder für eine Erwerbstä- tigkeit in Ghana seit September 2014 oder eine behördliche Arbeitslosigkeitsbe- stätigung einzureichen. Als Begründung führt sie lediglich an, ihr sei nicht be- kannt, ob der Gesuchsgegner seit September 2014 einer Erwerbstätigkeit in Gha- na nachgehe. Er habe weder eine Tätigkeit noch eine Arbeitslosigkeit nachgewie- sen (Urk. 35 S. 4, S. 9). Dies ist ein neuer und damit novenrechtlich unzulässiger Beweisantrag, bringt doch die Gesuchstellerin nichts vor, weshalb es ihr nicht vor Vorinstanz möglich gewesen wäre, das entsprechende Editionsbegehren rechtzeitig vorzu- bringen (Art. 317 ZPO). Der in Ziffer 2 der Berufungsanträge gestellte Editionsan- trag ist somit verspätet, weswegen schon aus diesem Grund darauf nicht einzu- treten ist. Zudem genügt es im summarischen Eheschutzverfahren, dass der Ge- suchsgegner seine Arbeitslosigkeit glaubhaft gemacht hat. Weshalb ihm dies nicht gelungen sei, macht die Gesuchstellerin mit keinem Wort geltend, und setzt
- 17 - sich weder mit der eingehenden und überzeugenden vorinstanzlichen Argumenta- tion auseinander noch setzt sie ihr etwas entgegen. Sie kommt mithin den Be- gründungsanforderungen nach Art. 311 ZPO nicht nach (vgl. E. I. 5.). Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner eine behördliche Arbeitslo- sigkeitsbescheinigung in ... erhältlich machen kann. Schliesslich bemängelt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe das Exis- tenzminimum des Gesuchsgegners in Ghana falsch berechnet, indem sie nicht von korrekten Bedarfspositionen ausgegangen sei. Zwar kritisiert sie nicht, dass die Vorinstanz gestützt auf den Preisniveauindex des Bundesamtes für Statistik davon ausgegangen ist, der monatliche Bedarf in Ghana liege ca. um den Faktor 3.5 tiefer als in der Schweiz. Die Vorinstanz sei jedoch von einem Existenzmini- mum des Gesuchsgegners von Fr. 534.– (USD 550.–) ausgegangen, obschon der in der Schweiz zu berücksichtigende monatliche Bedarf Fr. 1'300.– betrage. Er setze sich aus einem Grundbetrag von Fr. 1'200.– und Kosten für Telefon/Internet von Fr. 100.– zusammen. Kürze man diesen um den Faktor 3.5, so resultiere ein monatlicher Bedarf von Fr. 371.–. Der von der Gesuchstellerin zu leistende mo- natliche Unterhaltsbeitrag betrage damit maximal Fr. 450.– (Urk. 35 S. 10 mit Hinweis auf Urk. 35 S. 7). Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner für die Wohnkosten USD 200.– (Fr. 194.–), als Grundbetrag USD 300.– (Fr. 291.–) sowie für Wasser/Elektrizität USD 50.– (Fr. 48.50) im Bedarf ein (Urk. 34 S. 22 ff.). Dabei stellte sie auf einen Umrechnungskurs von 1 USD = 0.97 Fr. ab (Urk. 34 S. 25). Für diese vierte Phase, die bis Ende Februar 2015 dauerte, gibt es keine ob- jektiven Anhaltspunkte zu allfälligen Wohnkosten in .... Es handelt sich im Gegen- satz zu den beantragten Unterhaltsbeiträgen in der Schweiz, als sich der Ge- suchsgegner teilweise in Ausschaffungshaft befand und zeitweise kostenlos in ei- nem Pfarramt Unterkunft fand, nicht um eine vorübergehende, im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits abgeschlossene Wohnsituation. Zwar behauptet die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner werde mit grosser Wahrscheinlichkeit bei seiner Familie in ... wohnen, da diese ein Haus bewohne,
- 18 - in welchem jedem Familienmitglied ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe. Diese unsubstantiierte Behauptung wurde indes bereits vor Vorinstanz vom Ge- suchsgegner bestritten (Urk. 28 S. 2 f.). Ausserdem bringt die Gesuchstellerin nichts gegen die Begründung der Vorinstanz vor, wonach auch der Gesuchsgeg- ner als erwachsene Person das Recht habe, in einer eigenen Wohnung zu leben, weshalb es irrelevant sei, ob ihm seine Familie in ... in ihrem Haus ein Zimmer zur Verfügung stelle (Urk. 34 S. 24). Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner antragsgemäss für die Miete USD 200.– bzw. Fr. 194.– ein (Urk. 34 S. 24), was umgerechnet auf schweizeri- sche Verhältnisse einem Mietzins von Fr. 679.– entsprechen würde. In der Tat ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht in Anwendung des Gleichbehandlungs- grundsatzes die vorinstanzlich eingesetzten bescheidenen Wohnkosten gerade auch mit Blick auf den Mietzins der Gesuchstellerin von Fr. 1'736.– zu beanstan- den wären. Die Vorinstanz erwog sodann, die Tatsache, dass die Kosten für Wasser und Strom in der Schweiz im Grundbetrag inbegriffen seien, könne nicht unbese- hen auf ghanaische Verhältnisse übertragen werden. In Anbetracht des geltend gemachten bescheidenen Grundbetrags von USD 300.– (bzw. Fr. 291.–) sei es angemessen, einen Betrag für Wasser/Elektrizität von USD 50.– bzw. Fr. 48.50 anzurechnen. Damit ging die Vorinstanz von einem um die Kosten für Was- ser/Elektrizität erweiterten Grundbetrag von insgesamt USD 350.– bzw. Fr. 339.50 aus. Umgerechnet auf schweizerische Lebenshaltungskosten nahm die Vorinstanz somit einen Grundbetrag des Gesuchsgegners von Fr. 1'188.25 an. Abgesehen davon, dass die Gesuchstellerin diese vorinstanzlichen Erwägun- gen nicht konkret rügt, liegt diese Bedarfsposition unter dem von ihr anerkannten Grundbetrag von Fr. 1'200.– und ist damit im Bedarf des Gesuchsgegners einzu- setzen. Zusammenfassend ist von einem Bedarf (Wohnkosten/erweiterter Grundbe- trag) des Gesuchsgegners in Ghana von gerundet USD 550.– bzw. Fr. 534.– auszugehen. Es bleibt daher bei dem von der Vorinstanz festgesetzten monatli-
- 19 - chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 534.– an den Gesuchsgegner für die Zeit vom September 2014 bis und mit Februar 2015. III.
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Der Streitwert der angefochtenen Unterhaltsbeiträge beläuft sich für die ers- te Phase von Mai 2013 bis Februar 2014 auf Fr. 4'500.– (10 x Fr. 450). Für die dritte Phase (August 2014) beträgt er Fr. 350.–. Betreffend die vierte Phase (Sep- tember 2014 bis Februar 2015) beläuft er sich auf Fr. 504.– (6 x Fr. 84). Der Ge- samtstreitwert liegt damit für das Berufungsverfahren bei Fr. 5'354.–. Nach Kor- rektur des vorinstanzlichen Entscheides erreicht die Gesuchstellerin eine Reduk- tion von Fr. 2'700.– (10 x Fr. 270) für die erste Phase und von Fr. 327.50 für die dritte Phase, insgesamt von Fr. 3'027.50. Hingegen unterliegt sie für die vierte Phase mit Fr. 504.– (6x Fr. 84.–). Damit obsiegt sie im Ergebnis mit Fr. 2'523.50 bzw. zu 47 %. Es rechtfertigt sich deshalb die Gerichtskosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
2. Unentgeltliche Rechtspflege Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (Urk. 35 S. 3, Urk. 41 S. 1). Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechen- den Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei zu be- rücksichtigen. Sie muss sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkom-
- 20 - mens- und Vermögensverhältnisse von ihr und gegebenenfalls ihren Familienan- gehörigen angeben und soweit möglich belegen. Der Teil der finanziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Es besteht grundsätzlich kein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn der verfügbare Teil ausreicht, um bei relativ einfachen Prozessen die Gerichts- und Anwaltskosten binnen höchs- tens eines Jahres zu tilgen (BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013, E. 3.2). Die Gesuchstellerin ist seit 1. März 2015 von Unterhaltszahlungen an den Gesuchsgegner befreit. Regelmässig und nachweislich bezahlte laufende Steuern und Steuerschulden sind bei der Bemessung des zivilprozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen (Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 117 ZPO N 55). Damit verbleibt der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung ihrer Steuerkosten von rund Fr. 400.– (Urk. 5 S. 3; Urk. 6/7) und ihres Bedarfs von Fr. 3'819.– ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 1'190.– (Fr. 5'409 – Fr. 4'219). Damit kann sie die Gerichtskosten von Fr. 1'500.– sowie die eigenen Anwaltskosten ohne Weiteres innert eines Jahres tilgen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Gesuchstellerin nicht als mittellos, weshalb ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Be- stellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung schon aus diesem Grund abzuwei- sen ist. Dem mittellosen und rechtsunkundigen Gesuchsgegner, dessen Prozess- standpunkt nicht aussichtslos war, ist die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei- zugeben (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Gesuchsgegner ist auf die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ hat mit der Berufungsantwort seine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'543.80 (inkl. 8 % MwSt.) eingereicht (Urk. 42). Diese setzt sich aus einem Aufwandhonorar von 10.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 15.– zusammen. Mangels eines entspre- chenden Antrages in der Berufungsantwortschrift (Urk. 41 S. 1) ist allerdings kein Mehrwertsteuerzusatz zur Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. das Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 17. Mai
- 21 - 2006), zumal Dienstleistungen an einen ausländischen Empfänger nicht der In- landsteuer unterliegen (MWST-Branchen-Info 18, Ziff. 2.1). In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit einem Betrag von Fr. 2'400.– aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung sowie Dispositiv-Ziffer 1, zweiter Spiegelstrich der Dispositivziffer 2 (rückwirkende Unterhaltsbeiträge ab März 2014 bis und mit Juli 2014) und die Dispositivziffern 3 bis 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
5. Abteilung, vom 10. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei gerichtlich auf- zufordern, einen Anstellungsvertrag sowie aktuelle Lohnabrechnungen resp. eine behördliche Bestätigung zur Bescheinigung seiner Arbeitslosigkeit dem Gericht einzureichen, wird nicht eingetreten.
3. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Verein C._____, ... Zürich, sei gericht- lich aufzufordern, einen Lohnausweis des Gesuchsgegners für das Jahr 2013 dem Gericht einzureichen, wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X._____ als unent- geltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
5. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 22 - und sodann erkannt:
1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für sich persön- lich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 1'320.– rückwirkend ab Mai 2013 bis und mit Februar 2014;
- Fr. 772.50 rückwirkend für August 2014;
- Fr. 534.– rückwirkend ab September 2014 bis und mit Februar 2015. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die von der Gesuchstellerin bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unter- haltsbeiträgen verrechnet werden.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchsgegners wird jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Gesuchsgegners für das Berufungs- verfahren mit Fr. 2'400.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzah- lungspflicht des Gesuchsgegners gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbe- halten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Migrati- onsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 23 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (betreffend Unterhaltsbeiträge im Eheschutz) bzw. ein Zwischenentscheid (betreffend unentgeltliche Rechtspflege) im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: se