Erwägungen (5 Absätze)
E. 4 Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller und der im Juli 2014 knapp drei Jahre alten C._____ mit zwei Besuchen pro Woche à je durchschnittlich vier Stunden Dauer bereits ein ausgedehntes Besuchsrecht zugesprochen. Durch die Beschränkung der Dauer der Ferienaufenthalte der Gesuchsgegnerin wurde si- chergestellt, dass die Besuche beim Vater nicht für eine allzu lange Dauer unter- brochen werden. Für ausgefallene Besuchstage wurde eine Kompensationsrege- lung installiert. Durch die Zusprechung von Feiertagsbesuchsrechten wurde das Besuchsrecht mit dem angefochtenen Entscheid weiter ausgedehnt. Die Vo- rinstanz erwog diesbezüglich im Wesentlichen, es sei für die Identitätsfindung des Kindes wichtig - und es liege folglich im Kindswohl - die Bräuche beider Eltern kennenzulernen; dies unabhängig davon, ob diese religiösen oder traditionellen Ursprunges seien. Darunter falle insbesondere auch das Verbringen der Feierta- ge sowohl mit der Mutter als auch mit dem Vater. Bei der Regelung betreffend Feiertage seien sodann nicht nur die gerichtsüblichen, sondern auch diejenigen Tage zu berücksichtigen, welche für die Parteien von Bedeutung seien. Vorlie- gend sei indes einerseits zu berücksichtigen, dass die Parteien eine Besuchs- rechtsregelung vereinbart hätten, welche über eine im gerichtsüblichen Rahmen in strittigen Fällen hinausgehe. Eine grosszügige Besuchsrechtsregelung dürfe indes - weder bei strittigen noch einvernehmlichen Verfahren - zur Quelle der Be- unruhigung für die Parteien und (als Reflexwirkung) für das Kind werden. Auch dürfe sie nicht zur Folge haben, dass dem Inhaber der Obhut die Möglichkeit, auch seinerseits die Freizeit mit dem Kind zu verbringen respektive seine Freizeit zu gestalten, unnötig erschwert oder vereitelt werde. Es gelte deshalb, um weitere
- 15 - Konflikte zu vermeiden, eine Regelung betreffend Feiertage zu finden, die trotz der häufigen Besuchsrechtsintervalle nicht allzu schwierig zu handhaben sei. Es sei deshalb zu prüfen, ob das geltende Besuchsrecht die Feiertage (mit Ausnah- me von Weihnachten) nicht bereits abdecke (Urk. 156 S. 19). In der Folge nahm die Vorinstanz diese Prüfung vor. Sie kam betreffend den Sonntag des Knaben- schiessens sowie den Sechseläuten-Montag zum Schluss, im Jahre 2015 sowie 2016 falle der Sechseläuten-Sonntag in eine ungerade Kalenderwoche. Dem Ge- suchsteller wäre es aufgrund des bereits bestehenden Besuchsrechts demnach nicht möglich, das Sechseläuten mit C._____ zu besuchen, weshalb ihm und C._____ dieses Recht am Sechseläuten-Montag einzuräumen sei. In den Jahren 2017 und 2018 falle der Sechseläuten-Sonntag auf eine gerade Kalenderwoche, mithin einen ordentlichen Besuchssonntag. Beim Knabenschiessen falle im Jahr 2015 der Sonntag des Knabenschiessens in eine ungerade Kalenderwoche, wes- halb ihm und C._____ das Recht einzuräumen sei, gemeinsam an das Knaben- schiessen zu gehen. In den folgenden drei Jahren indes falle er auf einen or- dentlichen Besuchssonntag (Urk. 156 S. 20). 5.1. Die Gesuchsgegnerin widersetzt sich nicht grundsätzlich der Zuspre- chung von Feiertagsbesuchsrechten. Den Erwägungen der Vorinstanz kann denn auch vollumfänglich zugestimmt werden. Der Gesuchsteller sieht C._____ regel- mässig rund zwei Mal die Woche. Es ist davon auszugehen, dass er in den ver- gangenen Jahren eine Beziehung zu der heranwachsenden Tochter aufbauen konnte. Der Gesuchsteller und C._____ haben ein Anrecht darauf, auch Feiertage und Festtage der Familie miteinander verbringen zu dürfen. Gegen die Regelung des Besuchsrechts am Sechseläuten bringt die Gesuchsgegnerin in der Berufung jedoch vor, die Einräumung eines zusätzlichen Besuchsnachmittags am Sech- seläuten-Montag würde angesichts des bereits sehr ausgedehnten Besuchsrechts des Gesuchstellers in der Woche des Sechseläutens dazu führen, dass fünf Be- suche in neun Tagen stattzufinden hätten. Dieser hohe Intervall würde zu einer für C._____ nicht mehr zumutbaren Unruhe führen und einem sehr aufwendigen Hin und Her, dies auch für die Gesuchsgegnerin (Urk. 155 S. 5). Die unzumutbare Unruhe entstehe dadurch, dass der Gesuchsteller C._____ während der Besuche bei ihm nicht dazu bringe (oder bringen wolle), einen Mittagsschlaf zu machen.
- 16 - C._____ komme nach den Besuchen oft zur Gesuchsgegnerin zurück, ohne einen Mittagsschlaf gemacht zu haben. Der erlittene Schlafmangel werfe C._____ aus ihrem normalen Wach-Schlaf-Rhythmus. Die negativen Folgen davon seien bei C._____ noch ein bis zwei Tage nach den Besuchen spürbar. Finde praktisch je- den zweiten Tag ein Besuch statt, ergebe sich dadurch eine massive Unruhe für C._____. Diese Unruhe mache ihr körperlich zu schaffen. Sie sei gereizt und un- zufrieden. Auch sie, die Gesuchsgegnerin, leide unter der Situation. C._____ sei bei Schlafmangel regelmässig schwieriger zu betreuen. Sie sei missmutig und weinerlich (Urk. 155 S. 5 ff.; Urk. 168 S. 7). Mit der gleichen Argumentation wen- det sich die Gesuchsgegnerin gegen die Festsetzung eines Besuchsrechts am Knabenschiessen-Sonntag. 5.2. Als gerichtsnotorisch angesehen werden kann, dass ein Kind unter Schlafmangel vielfach übler gelaunt als im Normalfall ist. Schlafmangel erleichtert die Betreuung eines Kindes nicht. Die Frage, ob C._____ im Juli 2014 beim Ge- suchsteller oder allgemein noch regelmässig einen Mittagsschlaf gemacht hat o- der nicht, kann hingegen offen bleiben. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller und C._____ - wie bereits erwähnt - ein ausgedehntes Besuchsrecht zugesprochen. Hinzu kommt - ohne den Sechseläuten-Montag und den Knabenschiessen- Sonntag - ein reichhaltiges Feier- und Festtagsprogramm. Ausgefallene Besuchs- tage zufolge Ferien sind (zumindest teilweise) zu kompensieren. Es ist mit der Gesuchsgegnerin davon auszugehen, dass die derzeitig geltende Besuchsrechts- regelung phasenweise zu einem für ein Kleinkind hohen Besuchsintervall führt. Die Parteien leben jedoch in sehr kurzer Distanz zueinander. Das Hin und Her ist damit zumindest nicht noch mit langen Wegen verbunden. Dennoch wird die Zu- kunft weisen müssen, wie C._____ physisch und psychisch die häufigen Wechsel zwischen Vater und Mutter verkraftet. Ob die Intervalle für C._____ zu intensiv sind oder nicht, hängt hingegen nicht von der nunmehr beantragten Streichung des Besuchsrechts am Sechseläuten-Montag und Knabenschiessen-Sonntag ab. So kommt im Jahre 2015 zu den restlichen Besuchstagen nur noch der Knaben- schiessen-Sonntag hinzu. Im Jahre 2016 wird es der Sechseläuten-Montag und im Jahre 2017 gar kein zusätzlicher Tag sein. Im Jahre 2018 und 2019 würde wiederum ein zusätzlicher Tag am Sechseläuten-Montag anfallen. Das Gelingen
- 17 - der getroffenen Regelung wird vielmehr von der Konstitution von C._____ und insbesondere dem Zusammenwirken der Parteien abhängen. Für das Gelingen von Besuchsrechten und die gemeinsame Erziehung eines Kindes ist Flexibilität und Wohlwollen von beiden Parteien erforderlich. Zu beachten ist vorliegend im Weiteren, dass dem Sachgericht bei der Regelung des Besuchsrechts allgemein (BGE 131 III 209 S. 210 E. 3 m. H.) und aufgrund der Kann-Vorschrift in Art. 273 Abs. 2 ZGB im Besonderen ein grosser Ermessensspielraum zu kommt (Urteil des Bundesgerichtes 5A_381/2010 vom 21. Juli 2010, E. 5.3.1.). Die Berufungs- instanz kann sich darauf beschränken, in Ermessensentscheide der Vorinstanz nur einzugreifen, wenn dazu hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.2. mit Hinweisen, wonach sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden eine gewisse Zurückhaltung auferlegen dürfe; vgl. zum Ganzen: Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 469 ff.). Ist von einem wohl überlegten und vertretbaren Ermes- sensentscheid der ersten Instanz auszugehen, ist es nicht nötig, dass die Beru- fungsinstanz ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt (vgl. zum Ganzen mit den entsprechenden Hinweisen, Entscheide des Obergerichts Zürich PC140048 vom 15. Januar 2015, S. 3f. E. 2.b. und LE 140025 vom 25. August 2014, S. 14 f. E. 5.3.). Die Vorinstanz hat eine wohl überlegte und soweit vertret- bare Regelung des Besuchsrechts getroffen. Die Regelung wurde denn von bei- den Parteien in sehr weiten Teilen akzeptiert. Anzeichen dafür, dass die getroffe- ne Regelung dem Kindeswohl widerspricht, sind nicht ersichtlich. Die angeblichen Äusserungen von C._____ gegenüber der Gesuchsgegnerin, sie habe Angst, "dass Papi ihr Mami wegnehme", wären nach dem 4. Juli 2014 gefallen. Sie sind für den vorliegenden Entscheid nicht von Relevanz (Urk. 155 S. 9). Es besteht somit kein Grund, in das von der Vorinstanz ausgeübte Ermessen einzugreifen. Kommt hinzu, dass C._____ bald vier Jahre alt wird. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Parteien ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in abseh- barer Zeit ausgedehntere Besuche (Wochenendbesuche mit Übernachtungen, Ferienbesuchsrecht) beantragen wird. Dies wird (wohl) zu einer grundlegenden Neubeurteilung des Besuchsrechts führen.
- 18 - 5.3. Weiter bringt die Gesuchgegnerin vor, die zusätzlichen Besuchstage am Sechseläuten und Knabenschiessen würden ihre persönliche Bewegungsfreiheit mit C._____ in erheblicher und nicht mehr zumutbarer Art und Weise einschrän- ken. So könne sie in dieser Zeit beispielsweise nicht in die Ferien verreisen (ob- wohl das Sechseläuten praktisch regelmässig auf die Frühlingsferien falle). Zwar könnte sie - entsprechend der Ferien-Kompensationsregelung - Ferien nehmen, müsste dem Gesuchsteller aber dann für die vier bis fünf Besuche, die maximal ausfallen könnten, eine Unzahl von Kompensationsmöglichkeiten anbieten, was beim bereits geltenden ausgedehnten Besuchsrecht zu einer nicht mehr zumutba- ren Häufung von Kompensationsbesuchen führen würde (Urk. 155 S. 9). Es kann diesbezüglich auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. ins- besondere E. 5.2.). Sodann ist die Gesuchsgegnerin derzeit nicht bzw. nur in sehr geringem Ausmass arbeitstätig. Der finanzielle Unterhalt von ihr und C._____ wird vom Gesuchsteller geleistet. Es kann von der Gesuchsgegnerin verlangt werden, dass sie zum Wohle von C._____, welche im Juli 2014 (und auch derzeit) noch nicht an die Schulferien gebunden war, ihre Ferien so legt, dass nicht zu viele Kompensationstage entstehen. Ein solches Vorgehen ist mit der persönlichen Bewegungsfreiheit der Gesuchsgegnerin durchaus vereinbar.
E. 4.1 Die Gesuchgegnerin ist Leiterin und Inhaberin der PR-Firma F._____ AG. In den Jahren 2009 bis 2012 erzielte die Agentur ihren Umsatz praktisch ausschliesslich aus "G._____-Mandaten". Zu Weihnachten 2012 wurden sämtli- che G._____-Mandate gekündigt (Urk. 155 S. 19; Urk. 163). Die Vorinstanz errechnete für die Gesuchsgegnerin gestützt auf die Tatsache, dass ihr für das Jahr 2013 ein Nettolohn von Fr. 17'531.90 ausbezahlt wurde, ab dem
1. Oktober 2012 bis zum 31. Juli 2017 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'461.–. Sie hielt fest, angesichts des Wegfalls der lukrativen Mandate und der durch die Mutterschaft eingeschränkten Möglichkeiten der Gesuchsgegnerin, neue Aufträge zu akquirieren, sei nicht davon auszugehen, dass die Gesuchs- gegnerin zurzeit einen höheren Lohn als Fr. 1'461.– zu erzielen vermöge. Dieser
- 20 - Betrag sei ihr indes anzurechnen (Urk. 156 S. 36, E. 3.2). Betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei der Gesuchsgegnerin ab dem 1. August 2017 basierend auf einer Arbeitstätigkeit von 60 % ein erzielbares Einkommen von Fr. 4'835.70 pro Monat anzurechnen (Urk. 156 S. 36ff.).
E. 4.2 Die Gesuchsgegnerin macht mit Bezug auf das ihr ab dem 1. August 2017 angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen zu Recht geltend, der Eheschutzrichter könne nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage keine Sachverhalte berücksichtigen, die sich erst nach Eintritt dieser Rechtshän- gigkeit ereignet hätten bzw. gegebenenfalls inskünftig - wenn überhaupt - ereig- nen würden oder zu beachten wären. Er könne daher bei dieser Sachlage auch keine Zukunftsprognosen anstrengen (Urk. 155 S. 24 f.; vgl. ausführlich vorne S. 10 f., I. E. 2.2.). Nichts anderes hat nun aber die Vorinstanz getan, wenn sie von einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit durch die Gesuchsgegnerin per
1. August 2017, nach Eintritt von C._____ in den zweiten Kindergarten, ausgeht. Damit ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen. Die Anrechnung eines (hy- pothetischen) Einkommens von Fr. 4'835.70 ab dem 1. August 2017 geht nicht an. 4.3.1. Weiter beruft sich die Gesuchsgegnerin darauf, die Anrechnung eines Einkommens von Fr. 1'461.– pro Monat durch die Vorderrichterin sei aktenwidrig und willkürlich. Da die Zahlungen nicht aus tatsächlichem "Einkommen" der Agen- tur, sondern aus dem Gesellschaftsvermögen ausgerichtet worden seien, werde ihr effektiv ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei jedoch unzulässig. Sie, die Gesuchsgegnerin, müsse sodann auch nach den Aussagen des Gesuchstellers nicht arbeitstätig sein. Indem die Vorderrichterin ihr faktisch ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet habe, habe sie die Dispositionsmaxime verletzt (Urk. 155 S. 21 und 23). 4.3.2. Der Gesuchssteller hat mit der Klagebegründung die Anrechnung ei- nes Einkommens der Gesuchsgegnerin durch Bezüge aus der F._____ AG von Fr. 120'000.– verlangt (Urk. 1 S. 8; Urk. 24 S. 37 f.). In der Stellungnahme vom
28. Februar 2013 ging der Gesuchsteller von einer anrechenbaren Eigenversor-
- 21 - gungskapazität der Gesuchsgegnerin von Fr. 9'600.– bis und mit September 2013 und hernach - nach Auszug aus der Liegenschaft an der D._____-Strasse ... in Zürich - von Fr. 7'800.– aus (Urk. 24 S. 84 f.). Dass der Gesuchsteller von diesen Anträgen Abstand genommen hätte, kann allein aus seinen Aussagen anlässlich der persönlichen Befragung vom 26. Mai 2014 nicht hergeleitet werden (vgl. Urk. 155 S. 23 und Prot. Vi S. 19 und 27). Eine Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz liegt nicht vor. 4.3.3.1. Zu prüfen ist, welche Einkünfte der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Ok- tober 2012 gestützt auf die sich bis Juli 2014 ereigneten Tatsachen angerechnet werden können und müssen. Dabei ist auf die von der Gesuchsgegnerin tatsäch- lich aus der Agentur erzielten Einkünfte abzustellen. Die Anrechnung eines rück- wirkenden hypothetischen Einkommens ist nicht angezeigt (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3.). Die Gesuchsgegnerin war bis Ende September 2012 in einem 50 %-Pensum in der Geschäftsleitung der H._____ SA tätig und sass in mehreren Verwaltungsrä- ten von Unternehmungen des Gesuchstellers. Die Anstellung als Mitglied der Ge- schäftsleitung wurde per Ende September 2012 gekündigt. Im August 2012 wurde die Gesuchsgegnerin aus sämtlichen Verwaltungsräten abgewählt. Der Gesuch- steller macht nicht geltend, es sei der Gesuchsgegnerin möglich, die mit dem Ver- lust der Anstellung sowie der Mandate erlittene Einkommenseinbusse zu erset- zen. Er behauptet keine entsprechenden Einkünfte der Gesuchsgegnerin. Neu (und damit nicht zu hören) ist sodann der Einwand des Gesuchstellers, die Ge- suchsgegnerin könne als angestellte PR-Fachfrau in einem Teilzeitpensum von 20 % einen weit höheren Lohn als monatlich Fr. 1'461.00 verdienen (Urk. 163 S. 21). Weiter leitete die Gesuchsgegnerin ihre Agentur. Die F._____ AG wies für das Jahr 2010 einen Gewinn von Fr. 225'315.16, für das Jahr 2011 von Fr. 56'172.10 und für das Jahr 2012 von Fr. 177'398.67 aus (Urk. 89B/4-6). Ab dem Jahre 2009 wurde der Umsatz der Agentur grossmehrheitlich, im Jahre 2012 fast ausschliess- lich, durch Mandate der G._____ Gruppe erwirtschaftet (Urk. 89B/9). Alle G._____-Mandate wurden am 22. Dezember 2012 per Ende 2012 gekündigt (Urk.
- 22 - 22/1; Urk. 155 S. 19; Urk. 163). Gemäss dem provisorischen Jahresabschluss der F._____ AG resultierte im Jahre 2013 ein Verlust von Fr. 122'488.78 (Urk. 89B/7). Im Jahre 2014 wurde per Juni 2014 ein Halbjahresverlust von Fr. 87'342.29 ver- zeichnet (Urk. 158/9). Die Behauptungen der Parteien, welches Arbeitspensum die Gesuchsgegnerin ab der Geburt von C._____ für ihre Agentur noch geleistet hat, gehen auseinander. Ebenso ist umstritten, wann die Gesuchsgegnerin ihr Arbeitspensum reduziert hat und ob dies im gegenseitigen Einverständnis der Parteien geschah oder einseitig durch die Gesuchsgegnerin (Urk. 155 S. 17f.; Urk. 163 S. 16f.). Diese Fragen können vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn die Gesuchsgegnerin ihr Ar- beitspensum in der Agentur bei Einleitung des Eheschutzverfahrens durch den Gesuchsteller aus prozesstaktischen Gründen bzw. zur Maximierung der an sie zu zahlenden Unterhaltsbeiträge heruntergefahren haben sollte und sich entspre- chend einen viel tieferen Lohn ausbezahlen liess, so veränderte die Kündigung der G._____-Mandate am 22. Dezember 2012 per Ende 2012 die damals vorlie- gende Situation grundlegend. Wie bereits erwähnt, wurde der Umsatz der Agentur ab dem Jahre 2009 grossmehrheitlich, im Jahre 2012 fast ausschliesslich, durch Mandate der G._____ Gruppe erwirtschaftet. Die Agentur war abhängig von die- sen Mandaten. Als der Agentur am 22. Dezember 2012 per Ende 2012 sämtliche G._____-Mandate entzogen wurden, stand sie von einem Tag auf den andern ohne Kunden da. Bestand die Aufgabe der Gesuchsgegnerin bis dahin in der Lei- tung einer Agentur, welcher Aufträge ohne Akquirierung zuflossen und deren Mit- arbeiter teilweise bereits seit Jahren mit dem Hauptkunden zusammenarbeiteten, so hätte die Gesuchsgegnerin ab Januar 2013 nicht nur neue Auftraggeber akqui- rieren, sondern auch die Zusammenarbeit mit diesen organisieren und überwa- chen sowie allenfalls die Agenturstrukturen anpassen müssen. Durch den Wegfall der G._____-Mandate präsentierte sich der Job der Gesuchsgegnerin somit in ei- nem völlig neuen Licht. Die Gesuchsgegnerin konnte nicht mehr als Aufsichtsper- son über ein funktionierendes Team walten, das mit einem langjährigen Kunden zusammenarbeitete. Vielmehr hätte sie die Agentur quasi neu aufbauen müssen. Die Gesuchsgegnerin war zu diesem Zeitpunkt alleinerziehende Mutter einer gut einjährigen Tochter. Dieser Neuanfang war ihr nicht zuzumuten. Der Mandatsent-
- 23 - zug und damit die Umgestaltung des Jobbildes der Gesuchsgegnerin wurde durch den Gesuchsteller veranlasst, welcher ihr noch im September 2012 zugesichert hatte, die Mandate würden trotz der Trennung der Parteien weitergeführt (Prot. Vi S. 23). Eine allfällige Einkommenseinbusse zufolge der schlechten Lage der Agentur kann damit nicht der Gesuchsgegnerin angelastet werden. Es ist auf die effektiv erzielten Zahlen abzustellen. 4.3.3.2. Die Gesuchsgegnerin hat sich für das Jahr 2013 unbestrittenermas- sen einen Nettolohn von Fr. 17'531.90 auszahlen lassen, was monatlich Fr. 1'461.– entspricht (Urk. 89/B [CD], Datei 2013_pro_Kontoblätter, S. 8). Im Juli 2014 hatte sich die Gesuchsgegnerin noch keinen Lohn für das Jahr 2014 aus- zahlen lassen (Urk. 155 S. 22; Urk. 163 S. 21f.). Die Gesuchsgegnerin macht gel- tend, ihr dürften die Fr. 1'461.– nicht als Einkommen angerechnet werden. Die Agentur habe im Jahre 2013 einen Verlust von Fr. 122'488.78 erwirtschaftet. Die Zahlungen seien somit nicht aus tatsächlichem "Einkommen" der Agentur bezahlt worden, sondern aus dem Gesellschaftsvermögen. Ohne diese Zahlungen, wel- che sie allein deshalb bezogen habe, um in der BVG-Versicherung bleiben zu können, hätte die Agentur immer noch einen Verlust von Fr. 104'956.88 erlitten (Urk. 155 S. 21). Der Verlust der Gesellschaft sei durch die Auszahlungen an sie, die Gesuchsgegnerin, vergrössert worden, d.h. das Kapital der Gesellschaft, wel- ches wirtschaftlich betrachtet zu ihrem Vermögen gehöre, sei geschmälert wor- den. Im Jahre 2014 stehe sie vor dem gleichen Problem. Wenn sie nicht aus dem BVG fallen wolle, müsse sie per Ende Dezember 2014 noch eine Einzahlung ma- chen. Die Agentur stehe vor einem grossen Verlust. Die Auszahlung würde somit wieder aus dem Vermögen der Agentur bezahlt werden müssen (Urk. 155 S. 22). Die Gesuchsgegnerin ist, soweit bekannt, Alleinaktionärin der F._____ AG. Die Agentur wies per Ende 2012 einen Bilanzgewinn von Fr. 556'616.– aus (Urk. 89B/6, letzte Seite). Es waren liquide Mittel von rund Fr. 655'000.– vorhanden. Wie bereits erwähnt, resultiert für das Jahr 2013 ein Verlust von Fr. 122'488.78 (Urk. 89B/7) und für das erste Halbjahr 2014 von Fr. 87'342.29 (Urk. 158/9). Der Gesuchsteller bestreitet sowohl den provisorischen Jahresabschluss 2013 als auch den Halbjahresabschluss 2014. Er unterlässt es hingegen, konkrete Be-
- 24 - hauptungen dazu aufzustellen, was für ein Gewinn denn effektiv in diesen Jahren erwirtschaftet worden sein soll (Prot. Vi S. 24; Urk. 163 S. 21). Es ist auf diese Zahlen abzustellen. Die seit dem Jahre 2013 eingetretenen Verluste verringern den angeführten Bilanzgewinn. Entsprechend sinken die liquiden Mittel der F._____ AG. Der Wert der Gesellschaft der Gesuchsgegnerin respektive ihrer Ak- tien nimmt ab. Lässt sich die Gesuchsgegnerin trotz der Verluste einen Lohn aus- zahlen, erhöht sich der ausgewiesenen Verlust um diesen Betrag. Die Unterneh- menssubstanz und damit indirekt das Vermögen der Gesuchsgegnerin nimmt wei- ter ab. Vorliegend ist auf Seiten des Gesuchstellers von sehr guten finanziellen Verhältnissen auszugehen. Der Gesuchsgegnerin ist im Rahmen des Eheschut- zes kein Vermögensverzehr zuzumuten. Kommt hinzu, dass der Gesuchsgegne- rin bis zum Juli 2014 für das Jahr 2014 noch kein Lohn ausbezahlt worden war. Somit kann der Gesuchsgegnerin gestützt auf die sich bis Juli 2014 ereigneten Tatsachen ab dem Jahre 2013 kein Einkommen mehr angerechnet werden. In den Monaten Oktober bis Dezember 2012 bezog die Gesuchsgegnerin jedoch noch ein Gehalt von netto Fr. 1'798.10 pro Monat (Urk. 37/21). Ihre Unterneh- mung erzielte im Jahre 2012 einen Gewinn von Fr. 177'398.67 (Urk. 89B/6). In Anwendung der Dispositionsmaxime ist der Gesuchsgegnerin daher für die Mona- te Oktober bis und mit Dezember 2012 ein Einkommen von Fr. 1'461.– netto pro Monat anzurechnen.
E. 4.4 Damit ist der Gesuchsgegnerin vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. De- zember 2012 ein Einkommen von netto Fr. 1'461.– pro Monat anzurechnen. Her- nach ist ihr kein Einkommen mehr anzurechnen.
- 25 -
5. Bedarf der Gesuchsgegnerin 5.1. Position Ferien/Ferienwohnung 5.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin unter der Position Ferien/Ferienwohnung Fr. 1'400.– pro Monat (Urk. 156 S. 39). Sie beliess diese Bedarfsposition wie im Urteil vom 21. März 2013 festgesetzt, zumal "sich das Obergericht im Beschluss vom 26. November 2013 diesbezüglich nicht weiter geäussert [habe]" (Urk. 156 S. 10). Die Gesuchsgegnerin verlangt mit der Berufung eine Erhöhung des Betrages auf Fr. 2'917.– (Urk. 155 S. 10 ff.). 5.1.2. Die Gesuchsgegnerin hat vor Vorinstanz Fr. 334.– pro Monat als Er- satz für zwei Wochen Ferien in der Toscana geltend gemacht, da ihr das Ferien- häuschen auf dem Weingut des Gesuchstellers in ... nicht mehr zur Verfügung stehe (Urk. 13 S. 49; Urk. 14/26 Titel 2, "Unterhalt Ferienwohnung/-haus"). Zudem verlangte sie unter dem Titel 16, "Ferien", Fr. 2'917.– pro Monat (Urk. 13 S. 76 ff.; Urk. 14/26). Die Kosten von Fr. 334.– für die Miete einer Ersatzferienwohnung macht die Ge- suchsgegnerin in der Berufung nicht mehr geltend (Urk. 168 S. 8). Es braucht nicht weiter darauf eingegangen werden. 5.1.3. Zur Position Ferien hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom
21. März 2013 fest, die Ferienreisen der Parteien der Jahre 2007 bis 2012 seien belegt und grundsätzlich nicht bestritten. Es bestünden keine Anhaltspunkte da- für, dass ein Teil der Reisen in Ausübung professioneller Verpflichtungen ge- macht worden seien. Die Gesuchsgegnerin räume lediglich ein, dass die Reisen oft mit geschäftlichen Terminen verbunden bzw. an die geschäftlichen Termine noch Ferientage angehängt worden seien. Es falle indessen auf, dass von Jahr zu Jahr stark schwankende Ausgaben getätigt worden seien, in den Jahren 2008 und 2011 je über Fr. 40'000.–, im Jahr 2009 gut Fr. 11'000.–, im Jahr 2010 rund Fr. 21'000.– und im Jahr 2012 rund Fr. 33'000.–. Fernreisen (Namibia, Malediven) und Luxusferien (…inseln auf den Seychellen) seien also nach dem gelebten Fa- milienstandard nicht jedes Jahr vorgesehen gewesen. Zudem würden die teuren
- 26 - Fernreisen nach der Geburt der Tochter entfallen, was notorisch sei, zumal diese für ein Kleinkind weniger geeignet seien. Für C._____ als unter zweijähriges Kleinkind fielen für Flug und Hotel zudem nur bescheidene Kosten an. Im Durch- schnitt der vier Ehejahre sei ein Betrag von monatlich Fr. 2'290.– ausgegeben worden. Für die Gesuchsgegnerin und C._____ sei der (vom Gesuchsteller) aner- kannte Betrag von Fr. 1'400.– angemessen (Urk. 28 S. 28). Die Gesuchsgegnerin hat diese Ausführungen anlässlich der von ihr erhobenen (ersten) Berufung an die Kammer beanstandet und die Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 2'917.– verlangt (Urk. 34 S. 77 ff.). Die Kammer hat sich im Ver- fahren LE130028 (damit vereinigt LE130029) nicht mit den erhobenen Einwen- dungen auseinandergesetzt bzw. sie hat sich dazu noch nicht geäussert, da sie das Urteil der Vorinstanz auch mit Bezug auf die Regelung der Unterhaltsbeiträge aufgehoben und zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere zur Durchfüh- rung einer Parteibefragung in den angeführten Positionen, zurückgewiesen hat (Urk. 52 S. 14 ff.). Die Gesuchsgegnerin kann die Einwendungen (erneut) vor- bringen, ansonsten, wie von ihr zu Recht angeführt (Urk. 168 S. 7), ihr rechtliches Gehör verletzt würde. 5.1.4.1. Gemäss Gesuchsgegnerin ist der von der ersten Eheschutzrichterin berechnete Betrag von Fr. 2'290.–, welcher nur für eine Person sei, für sie allein einzusetzen. Der Betrag sei sodann um Fr. 700.– pro Monat für die Ferienkosten von C._____ zu erhöhen. Somit erweise sich der von ihr geltend gemachte Betrag von Fr. 2'917.– genügend glaubhaft (Urk. 155 S. 14). 5.1.4.2. Die Gesuchsgegnerin hat für die ab dem Kennenlernen im Jahre 2007 gemachten Ferien eine detaillierte Zusammenstellung mit Angabe von Zeit- punkt, Reiseziel und den für Hotel, Transport sowie Essen (zuzüglich "Extras") angefallenen Kosten erstellt (Urk. 14/106) sowie zahlreiche Belege eingereicht (Urk. 14/107). Gemäss der Zusammenstellung ergeben sie für das Jahr 2007 Auslagen von Fr. 14'930.– für 4.25 Monate bzw. hochgerechnet auf 12 Monate von Fr. 42'155.29. Im Jahre 2008 beliefen sich die Auslagen auf Fr. 41'769.–, im Jahre 2009 auf Fr. 11'200.–, im Jahre 2010 auf Fr. 20'900.–, im Jahre 2011 auf Fr. 45'119.10 sowie im Jahre 2012 für 11 Monate auf Fr. 32'725.95 bzw. hochge-
- 27 - rechnet auf 12 Monate Fr. 35'701.04. Bei der Berechnung der durchschnittlich ge- tätigten Auslagen nahm die Gesuchsgegnerin die Jahre 2009 und 2010 aus, da man in diesen Jahren zufolge des grossen Umbaus und des Einzugs in das neue Haus sowie der Neugestaltung des Gartens weniger gereist sei. Gestützt hierauf errechnete die Gesuchsgegnerin jährliche Auslagen von (abgerundet) Fr. 40'000.–. Effektiv geltend machte sie Fr. 35'000.– pro Jahr respektive Fr. 2'917.– pro Monat (Urk. 13 S. 78). 5.1.4.3. Der Gesuchsteller seinerseits bestritt in seiner Stellungnahme vom
28. Februar 2013 die angeführten Reisen nicht. Jedoch wendete er ein, die Rei- sen seien oft mit geschäftlichen Terminen verbunden gewesen. Sie seien denn auch in überwiegender Mehrheit über Geschäftskonten verbucht worden. Die pri- vaten einmaligen Ferienreisen, welche nicht in der "G._____-Welt" liegen würden, wie Namibia, Ägypten, Malediven und Seychellen seien alle an Orte gegangen, an denen er sich nicht besonders wohl gefühlt habe. Er habe sich nur aus blinder Liebe zur Gesuchsgegnerin auf diese Reisen eingelassen. Sie könnten daher nicht als repräsentativ für ein dauerhaftes stabiles Ferienverhalten der Eheleute betrachtet werden. Zudem falle auf, dass die Gesuchsgegnerin gegen Ende der Ehe in gehäuftem Ausmass allein in die Ferien gegangen sei. Diese Reisen hät- ten erkennbar den Zweck der Erholung nach der Geburt gehabt (seien damit ein- malig gewesen) und dürften in Verbindung mit dem damals bereits stattgefunde- nen juristischen Briefing der Gesuchsgegnerin auch darauf ausgerichtet gewesen sein, sich die Perspektive eines schönen Ferienkontos abzusichern. Ausgehend von möglichen privaten Reisen von 2007 bis 2012, damit während rund 5 ½ Jah- ren, im Betrag von Fr. 57'400.–, sei von Auslagen von Fr. 10'500.– pro Jahr aus- zugehen. Anerkannt hat der Gesuchsteller in der Folge Fr. 1'400.– pro Monat bzw. Fr. 16'800.– pro Jahr (Urk. 24 S. 77 f.). 5.1.4.4. Der Gesuchsteller hat in der Beilage Urk. 25/10 mitunter die Zu- sammenstellung der Gesuchsgegnerin um die für Geschäftsreisen getätigten Aus- lagen korrigiert. Die Gesuchsgegnerin stellt in der Berufung auf diese Zahlen ab (Urk. 155 S. 13; rund Fr. 22'000.– pro Jahr für die Zeitspanne ab Kennenlernen bis zur Trennung). Es ist davon auszugehen. Relevant ist der während der unge-
- 28 - trennten Ehe gelebte Standard. Damit ist auf die ab März 2009 bis zum Zeitpunkt der Trennung im Juni 2012 getätigten Auslagen abzustellen. Gemäss Zusam- menstellung des Gesuchstellers beliefen sich die gesamten Kosten während die- ses Zeitraumes auf Fr. 83'984.10. Hiervon sind die Geschäftsreisen von Fr. 11'120.– abzuziehen. Es verbleiben Fr. 72'864.10. Nicht abzuziehen sind die Kosten, welche die Gesuchsgegnerin dafür aufgewendet hat, um allein in den Ur- laub zu fahren. Der Gesuchsteller war bereits vor der Geburt von C._____ einmal aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen (Urk. 163 S. 24). Nach seiner Rück- kehr kam es gemäss seiner Sachdarstellung wiederum zu erheblichen Streiterei- en. Es ist nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerin unter diesen Umständen, besonders auch im Jahre 2011, allein in den Urlaub fuhr. Weiter kann offenblei- ben, aus welchen Gründen sich der Gesuchsteller zu den unternommenen Fern- reisen entschloss und ob er sich an den gewählten Destinationen wohl fühlte. Die während der Ehe getätigten Fernreisen gehörten zum gelebten Standard. Die Ge- suchsgegnerin hat damit zumindest im Rahmen des Eheschutzes weiterhin ein Anrecht darauf, diese zu unternehmen, ob mit oder ohne Kind. Es ergeben sich bei 3.2 Ehejahren bis zur Trennung Auslagen von Fr. 22'270.– pro Jahr bzw. (ge- rundet) Fr. 1'900.– pro Monat. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits macht nun geltend, dass das Jahr 2009 nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfe, da man aufgrund des Einzugs ins neue Haus Ferien zu Hause gemacht habe. Die Partei- en hätten während der Ehe und auch schon davor, mit Ausnahme des Jahres 2009, immer eine Fernreise gemacht (Namibia, Malediven und Luxusferien auf den Seychellen; Urk. 13 S. 77; Urk. 155 S. 13). Es besteht kein Anlass dafür, das Jahr 2009 auszunehmen. Die Parteien reisten im Jahre 2009 in der Tat im Som- mer kaum und die Fernreise führte sie (nur, dafür zweimal) nach Ägypten. Dabei fielen die Kosten mit total Fr. 8'400.– pro Person dennoch erheblich aus. Nun ist aber gerade bei diesen Positionen auf den Durchschnitt von mehreren Jahren ab- zustellen. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens rechtfertigt es sich vorliegend auf die drei Ehejahre abzustellen. So wird denn auch das Jahr 2011, in welchem die Parteien eine Luxureise auf die Seychellen (Fr. 27'000.– pro Person) unternahmen, nicht von der Berechnung ausgenommen. Es sind Fr.
- 29 - 1'900.– zu berücksichtigen. Sie erscheinen als glaubhaft. Die Zahl bemisst sich für die Gesuchsgegnerin allein. 5.1.4.5. Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, aus unerfindlichen Gründen habe die Eheschutzrichterin im Urteil vom 21. März 2013 einen Anteil für C._____ völlig unberücksichtigt gelassen (Urk. 155 S. 13). Sie setzt für C._____ Fr. 700.– ein (Urk. 155 S. 14). Die Gesuchsgegnerin hat in der Klageantwort vom 12. Dezember 2012 ausdrück- lich erklärt, für die Dauer des Getrenntlebens sei ein auf C._____ entfallender Be- trag für Ferien im für sie geltend gemachten Betrag von Fr. 2'917.– enthalten (Urk. 13 S. 78 und 81). Die Fr. 700.– für C._____ hat die Gesuchsgegnerin erst- mals im ersten Berufungsverfahren geltend gemacht (Urk. 34 S. 79). Ob die neue Behauptung damals zulässig war oder nicht, kann offenbleiben. Die Auslagen werden in keiner Art und Weise belegt. Sie erscheinen damit nicht glaubhaft und sind nicht zu berücksichtigen. 5.1.5. Die Position Ferien im Bedarf der Gesuchsgegnerin ist von Fr. 1'400.– auf Fr. 1'900.– zu erhöhen. Es ergibt sich neu ein Bedarf (ohne Steuern) von Fr. 16'847.10 (Fr. 16'347.10 plus Fr. 500.–, vgl. Urk. 156 S. 39). 5.2. Position Steuern 5.2.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt eine Anpassung der Position Steuern von Fr. 4'500.– auf Fr. 5'500.–; dies gestützt auf die erhöhte Position Ferien sowie auf eine angeblich falsche Berechnung der Steuern durch die Vorinstanz um Fr. 200.– (Urk. 155 S. 10 f. und 14 f.). 5.2.2. Der Barbedarf der Gesuchsgegnerin (inklusive C._____, ohne Steu- ern) beträgt Fr. 16'847.10. Es ergibt sich ein Jahresbedarf von Fr. 202'165.20. Geht man ansatzweise von einer steuerlichen Belastung der Gesuchsgegnerin von Fr. 5'000.– pro Monat aus, so hat sie monatlich Fr. 21'847.10 respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 262'165.20 zu versteuern. Die Gesuchsgegnerin be- zahlt - soweit ersichtlich - keine Kirchensteuern (Urk. 14/23; Urk. 14/24). Ihr Ver- mögen beziffert die Gesuchsgegnerin nicht. Es ist ein Wert von Fr. 0.– einzuset-
- 30 - zen. Für die Beiträge an die Dritte Säule, die Krankenkassenprämien der Ge- suchsgegnerin und C._____ sowie den Kinderabzug sind bei der Berechnung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der Direkten Bundessteuer Abzüge von rund Fr. 20'000.– zu machen. Es ergibt sich ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 240'000.–. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich (www.steueramt.zh.ch/internet/finanz-direktion/…/steuerberechnung.html; Verhei- rateten bzw. Einelterntarif, Gemeinde Zürich) resultiert eine Steuerbelastung der Gesuchsgegnerin für das Jahr 2014 von total Fr. 57'206.85 (Staats- und Gemein- desteuern von Fr. 39'695.85 und Direkte Bundessteuern von Fr. 17'511.–), damit (gerundet) Fr. 4'800.– pro Monat. Es erscheint angemessen, im Bedarf der Ge- suchsgegnerin diesen Betrag für Steuern einzusetzen. 5.3. Der Bedarf der Gesuchsgegnerin und von C._____ ist auf (gerundet) Fr. 21'650.– (Fr. 16'847.10 zuzüglich Fr. 4'800.–) festzusetzen.
E. 6 Unterhaltsberechnung Die Gesuchsgegnerin und C._____ haben einen Bedarf von Fr. 21'650.–. Hiervon entfallen Fr. 3'000.– auf C._____, was unangefochten blieb. Die Beiträge erschei- nen denn auch angemessen. Der Betrag ist zuzüglich allfälliger Kinderzulagen geschuldet, was ebenfalls unangefochten blieb. Es verbleibt ein Anspruch der Gesuchsgegnerin von Fr. 18'650.–. Der Gesuchsgegnerin ist ein Eigenverdienst von Fr. 1'461.– netto vom 1. Oktober 2012 bis Ende Dezember 2012 anzurech- nen. Damit sind ihr vom 1. Oktober 2012 bis und mit 31. Dezember 2012 Unter- haltsbeiträge von (gerundet) Fr. 17'200.– und ab dem 1. Januar 2013 für die wei- tere Dauer des Getrenntlebens von Fr. 18'650.– zuzusprechen. Unangefochten blieb die Regelung der Vorinstanz, dass der Gesuchsteller berechtigt ist, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge anzurechnen. III. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3
- 31 - ZPO). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Entscheids wurden auf Fr. 9'000.– festgesetzt (Urk. 156 S. 65, Dispositivziffer 15). Diese Regelung blieb unangefochten. Sie ist zu bestätigen. 1.2. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 156 S. 65). Diese Aufteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfer- tigt sich auch angesichts der nunmehr etwas höheren zugesprochenen Unter- haltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin persönlich. Es kann auf die entsprechen- den Ausführungen verwiesen werden (Urk. 156 S. 59f., E. 4 f.). Der Anteil des Gesuchstellers wird aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– bezogen (Urk. 11). Die Prozessentschädigungen für das erstinstanzli- che Verfahren sind wettzuschlagen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 2.2. Betreffend die zu regelnden Kinderbelange sind die Kosten der Beru- fung den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Geht man davon aus, dass die vorliegend getroffene Regelung der Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Okto- ber 2012 für fünf Jahre, damit bis und mit September 2017, Geltung beanspru- chen wird, sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und C._____ Unterhalts- leistungen von rund Fr. 1'160'000.– zu. Mit der Berufung verlangte die Gesuchs- gegnerin Unterhaltszahlungen von gesamthaft Fr. 1'380'000.–. Effektiv zugespro- chen werden ihr nunmehr rund Fr. 1'300'000.–. Die Gesuchsgegnerin obsiegt damit diesbezüglich mit rund zwei Dritteln. Da die Beurteilung des Besuchsrechts rund einen Drittel des Verfahrensaufwandes ausmacht, erscheint es angemessen, die Kosten der Berufung der Gesuchsgegnerin zu einem Drittel und dem Gesuch- steller zu zwei Drittel aufzuerlegen. Die Kosten werden aus dem von der Ge- suchsgegnerin geleisteten Vorschuss bezogen. Der Gesuchsteller hat der Ge- suchsgegnerin Fr. 3'666.65 zurückzuerstatten. 2.3. Sodann hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für das Berufungs- verfahren eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen.
- 32 - Gestützt auf § 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– als angemessen. Hiervon hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 1'000.– zu- züglich Fr. 80.– (8 % Mehrwertsteuer), damit Fr. 1'080.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4, 5 Absätze 1 und 2 sowie 5 bis 7, die Dispositivziffern 6 bis 12, 14, 17 und 18 des Urteils des Einzelgerichts, 3. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
- Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ am Sechseläuten- Montag jeweils von 11:30 Uhr bis 17:30 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, sofern nicht bereits der ordentliche Be- suchsrechtssonntag auf den Sechseläuten-Sonntag fällt. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ am Sonntag des Kna- benschiessens jeweils von 11:30 Uhr bis 17:30 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, sofern nicht bereits der ordentli- che Besuchsrechtssonntag auf den Knabenschiessen-Sonntag fällt.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich und das Kind für die Dauer vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 20'200.– zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen zu bezahlen, davon Fr. 3'000.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für C._____ und Fr. 17'200.– für die Gesuchsgegnerin persönlich. - 33 - Ab dem 1. Januar 2013 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich und das Kind einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 21'650.– zuzüglich allfälliger Kin- derzulagen zu bezahlen, davon Fr. 3'000.– zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen für C._____ und Fr. 18'650.– für die Gesuchsgegnerin persönlich. Der Gesuchsteller ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge anzu- rechnen.
- Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 9'000.–) werden bestätigt. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die dem Gesuchsteller auferlegten Kosten werden bis zum Betrag von Fr. 4'000.– mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu zwei Drittel und der Gesuchsgegnerin zu einem Drittel aufer- legt. Sie werden mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegne- rin Fr. 3'666.65 des von ihr geleisteten Vorschusses zu ersetzen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 34 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140078-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil und Beschluss vom 18. August 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH Y2._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 1. Dezember 2014 (EE130458-L)
- 2 - Rechtsbegehren: Es wird auf die Seiten 2 bis 4 des Urteils der Vorinstanz vom 1. Dezember 2014 verwiesen. Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 1. Dezember 2014 (Urk. 156 S. 60 ff.):
1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, das Besuchsrecht aufgrund Ferien- abwesenheit nicht länger als 15 Tage zu unterbrechen.
2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller ein- bis 15-tägige Ferienabwesenheiten zwei Monate im Voraus anzukündigen. Mit dieser An- kündigung hat sie ihm mindestens zwei Daten in den ersten sieben Tagen nach ihrer Rückkehr aus den Ferien (neben den ordentlichen Besuchs- rechtstagen) anzubieten, um dem Gesuchsteller einen zusätzlichen Be- suchstag zur Kompensation der aufgrund der Ferienabwesenheit ausgefal- lenen Besuchstage zu gewähren.
3. Die Gesuchsgegnerin wird weiter verpflichtet, Kurzferien, die den Ausfall einzelner Besuchsrechtstage zur Folge haben, eine Woche im Voraus anzu- kündigen. Mit der Ankündigung hat sie dem Gesuchsteller mindestens vier Daten in den ersten 21 Tagen nach ihrer Rückkehr aus den Kurzferien (ne- ben den ordentlichen Besuchsrechtstagen) anzubieten, um dem Gesuchstel- ler die Kompensation des aufgrund der Kurzferien ausgefallenen Besuchs- tags zu gewähren. Für ausfallende Sonntagsbesuchsrechte wird die Ge- suchsgegnerin verpflichtet, Termine anzubieten, die auf ein Wochenende fallen.
4. Der Antrag, die Gesuchsgegnerin habe ihre Ferienabwesenheiten unter Be- kanntgabe der Feriendestination anzugeben, wird abgewiesen.
5. Die mit Entscheid des Obergerichts vom 26. November 2013 genehmigte Vereinbarung über das Besuchsrecht wird wie folgt ergänzt:
- 3 - Fällt das ordentliche Besuchsrecht auf den Karfreitag, so wird der Gesuch- steller für berechtigt erklärt, C._____ von 11:30 Uhr bis 17:30 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ am Sechseläuten- Montag jeweils von 11:30 Uhr bis 17:30 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, sofern nicht bereits der ordentliche Be- suchsrechtssonntag auf den Sechseläuten-Sonntag fällt. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ am Sonntag des Kna- benschiessens jeweils von 11:30 Uhr bis 17:30 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, sofern nicht bereits der ordentli- che Besuchsrechtssonntag auf den Knabenschiessen-Sonntag fällt. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ am 6. Dezember von 16:00 Uhr bis 20:30 Uhr in den ungeraden Jahren auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In den geraden Jahren ist der Abend des 6. Dezembers der Gesuchsgegnerin vorbehalten. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ am 24. Dezember von 16:00 Uhr bis 20:30 Uhr in den geraden Jahren auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In den ungeraden Jahren ist der
24. Dezember der Gesuchsgegnerin vorbehalten. Ein allfällig ordentliches Besuchsrecht des Gesuchstellers am 24. Dezember in ungeraden Jahren entfällt. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ am 25. Dezember von 16:00 Uhr bis 20:30 Uhr in den ungeraden Jahren auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In den geraden Jahren ist der
25. Dezember der Gesuchsgegnerin vorbehalten. Ein allfällig ordentliches Besuchsrecht des Gesuchstellers am 25. Dezember in geraden Jahren ent- fällt.
6. Die weitergehenden Anträge auf Ergänzung des Besuchsrechts werden ab- gewiesen.
- 4 -
7. Antrag 4. sowie der modifizierte Antrag anlässlich der Verhandlung vom
4. November 2014 des Gesuchstellers auf Abänderung der mit Entscheid des Obergerichts vom 26. November 2013 genehmigten Vereinbarung über das Besuchsrecht wird abgewiesen.
8. Antrag 5. der Gesuchsgegnerin auf Abänderung der mit Entscheid des Obergerichts vom 26. November 2013 genehmigten Vereinbarung über das Besuchsrecht wird abgewiesen.
9. Vom Teilvergleich der Parteien vom 26. Mai 2014 betreffend Zuweisung der ehelichen Liegenschaft wird Vormerk genommen. Er lautet wie folgt: "1. Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an der D._____-Strasse ... in ... Zü- rich Die Parteien vereinbaren, dass die eheliche Liegenschaft inklusive aller Neben- räume (Garage, Garten und Schwimmbad) sowie samt Hausrat und Einrichtung für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und dem gemeinsamen Kind zur alleinigen Benützung zugewiesen wird. Die Parteien vereinbaren, dass der Gesuchsteller während der Dauer des Ge- trenntlebens sämtliche Hypothekar- und Baurechtszinsen sowie Unterhalt und Versicherungen der Liegenschaft D._____-Strasse ... direkt bezahlt (inklusive Kosten der Bewässerungsanlage und Unterhalt des Schwimmbades, welche di- rekt vom Gesuchsteller an den Auftragnehmer entrichtet werden). Der Gartenunterhalt wird durch die Gesuchsgegnerin organisiert und durch den Gesuchsteller nach Vorlagen der Rechnungen und Rapporte bezahlt.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien beantragen dem Gericht über die Kosten im Endentscheid zu ent- scheiden."
10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin sämtliche sich noch in seinem Besitz befindlichen Schlüssel und/oder Garagenöffner zur ehelichen Liegenschaft herauszugeben.
11. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Firma E._____ AG gegenüber zu bestätigen, dass die Gesuchsgegnerin ab sofort betreffend Mastercode zur Alarmanlage des Hauses D._____-Strasse ..., ... Zürich allein informations- und verfügungsberechtigt ist und jederzeit Änderungen des Codes für die Alarmanlage vornehmen kann.
- 5 -
12. Der Gesuchsteller wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, die Haus- rats-, Kunst-, Schmuck- und Antiquitätenversicherung (AXA-Police Nr. ...) während der Dauer des Getrenntlebens weiterhin zu bezahlen.
13. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich und das Kind einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 19'390.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, davon Fr. 3'000.– zuzüglich allfälliger Kinderzu- lagen für C._____ und Fr. 16'390.– für die Gesuchsgegnerin persönlich. Ab 1. August 2017 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich und das Kind einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 16'010.– zu- züglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, davon Fr. 3'000.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für C._____ und Fr. 13'010.– für die Gesuchsgeg- nerin persönlich. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Oktober 2012. Der Gesuchsteller ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
14. Vom Teilvergleich der Parteien vom 28. Juni 2014 betreffend Übernahme al- ler Einkommenssteuern im Zusammenhang mit Villa D._____-Strasse ..., Zürich, wird Vormerk genommen. Er lautet wie folgt: "1. Übernahme aller Steuern Der Ehemann übernimmt und ersetzt alle allfälligen einkommens- und vermö- genssteuerlichen Folgen, die bei der Ehefrau aus der unentgeltlichen Überlas- sung der Villa D._____-Strasse ... zu Wohnzwecken samt allen damit verbun- denen Kosten unter allen Titeln anfallen können, im Sinne einer weiteren Un- terhaltszahlung. Falls die Steuerübernahmen durch den Ehemann bei der Ehe- frau ebenfalls als steuerbares Einkommen qualifiziert und einkommensbesteu- ert werden, übernimmt der Ehemann auch diese Steuerfolgen. Die Ehefrau soll im Ergebnis so gestellt werden, dass sie das ganze Naturalleistungspaket im Zusammenhang mit der Villa D._____-Strasse ... einkommenssteuerlich unbe- lastet nutzen kann.
2. Steuerdeklaration Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert der Villa D._____-Strasse ... werden in der Steuererklärung ausschliesslich vom Ehemann deklariert, der anderer- seits aber auch ausschliesslich alle mit der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten unter allen Titeln zum Abzug bringt.
- 6 - Die Ehefrau wird damit – im Verhältnis unter den Parteien – von jeglicher Dekla- rationspflicht im Zusammenhang mit der Villa D._____-Strasse ..., Zürich, so- wohl im Einkommen als auch im Vermögen freigestellt.
3. Steuerabrechnung Werden bei der Ehefrau auf dem Leistungspaket D._____-Strasse ... im Sinne von vorstehend Ziff. 1 wider Erwarten Einkommens- und Vermögenssteuern er- hoben, werden diese – einschliesslich allfälliger Ausgleichs- und Verzugszinsen
– vom Ehemann nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Einschätzun- gen zurückerstattet. Die Steuerrückerstattung erfolgt innert zehn Tagen nach Erhalt der vom Steuervertreter der Ehefrau erstellten Berechnung über die zu- rückzuerstattenden Steuern (einschliesslich Ausgleichs- und Verzugszinsen), einschliesslich Berechnungsgrundlagen (wie Einschätzungsmitteilungen und Steuerschlussrechnungen). Allfällige Differenzen über die Höhe der zurückzuerstattenden Einkommens- und Vermögenssteuern werden von den von den beiden Parteien mandatierten Steuervertretern unter ausschliesslich fachlicher Optik bereinigt. Die Parteien verpflichten sich, die von den Steuervertretern erstellten Berech- nungen über die zurückzuerstattenden Einkommens- und Vermögenssteuern (einschliesslich Ausgleichs- und Verzugszinsen) vorbehaltlos zu akzeptieren.
4. Rechtsnatur der Steuererstattungen Allfällige vom Ehemann erstattete (auf der unentgeltlichen Zurverfügungstellung des Liegenschaftenkomplexes D._____-Strasse ... erhobene) Einkommens- steuern, die zum eigentlichen Lebensaufwand gehören, verstehen sich als wei- tere Unterhaltszahlungen des Ehemannes an die Ehefrau. Der Ehemann ver- zichtet auf eine Geltendmachung dieser weiteren Unterhaltszahlungen (Steuer- übernahmen) in seiner Steuererklärung unter der Voraussetzung, dass seine Steuerübernahmen bei der Ehefrau nicht einkommensbesteuert werden. Wer- den diese bei der Ehefrau jedoch besteuert, fallen sie unter die Regelung ge- mäss Ziff. 1 und 3 dieser Vereinbarung, und der Ehemann kann diese aus den Steuerübernahmen resultierenden weiteren Unterhaltszahlungen folgerichtig auch von seinem steuerbaren Einkommen zum Abzug bringen.
5. Beginn und Dauer Die vorliegende Steuervereinbarung wird mit Wirkung ab Steuerjahr 2012 ver- einbart und dauert bis zum Ende des Steuerjahres, in dem das Scheidungsver- fahren unter den Parteien rechtskräftig abgeschlossen wird."
15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'000.–. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem durch den Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 -
17. Die Kosten für das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LE130028) in Höhe von Fr. 6'000.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den durch die Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
18. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
19. [Mitteilungssatz]
20. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 155 S. 2 f.): 1 Es seien die Absätze 3 (Besuchsrecht am Sechseläuten-Montag) und 4 (Besuchsrecht am Knabenschiessen-Sonntag) von Dispo- sitiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben. 1.1 Eventualiter, für den Fall, dass die Absätze 3 und 4 von Disposi- tiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils nicht gemäss Antrag Ziff. 1 ersatzlos aufgehoben werden, sei das Besuchsrecht des Beru- fungsbeklagten und Gesuchstellers am Sechseläuten und Kna- benschiessen wie folgt zu regeln: (Abs. 3 Dispo-Ziffer 5): "Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ am Sech- seläuten-Montag jeweils von 11.30 Uhr bis 17.30 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen, sofern nicht bereits der ordentliche Besuchsrechtssonntag auf den Sechseläu- ten-Sonntag fällt. Dafür entfällt das auf das Sechseläuten- Wochenende folgende reguläre Besuchsrecht am Dienstag." (Abs. 4 Dispositiv-Ziffer 5): "Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ am Sonn- tag des Knabenschiessens jeweils von 11.30 Uhr bis 17.30 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen, sofern nicht bereits der ordentliche Besuchsrechtssonntag auf den Knabenschiessen-Sonntag fällt. Dafür entfällt das auf das Knabenschiessen folgende reguläre Besuchsrecht am Diens- tag."
2. Es sei der persönliche Unterhaltsbeitrag an die Berufungsklägerin gemäss Dispositiv-Ziffer 13 Abs. 1 auf CHF 20'000.00 pro Monat
- 8 - zu erhöhen und Dispositiv-Ziffer 13 Abs. 1 des angefochtenen Urteils sei damit wie folgt abzuändern: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich und das Kind einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 23'000.00 zzgl. allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, davon CHF 3'000.00 zzgl. allfälliger Kinderzulagen für C._____ und CHF 20'000.00 für die Gesuchsgegnerin persönlich".
3. Es sei Dispositiv-Ziffer 13 Abs. 2 des angefochtenen Urteils be- treffend Reduktion des persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Berufungsklägerin und Gesuchsgegnerin auf CHF 13'010.00 ab
1. August 2017 vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulas- ten des Berufungsbeklagten und Gesuchstellers. des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 163 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungskläge- rin." Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien haben am tt. März 2009 geheiratet. Aus ihrer Ehe geht die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011, hervor. Am 1. Juni 2012 ist der Ge- suchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen (Urk. 1 S. 3; Urk. 13 S. 6). Am 5. Oktober 2012 machte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Unter dem 21. März 2013 erging ein erstes Urteil (Urk. 28). Betreffend den Verlauf die- ses Verfahrens ist auf die Erwägungen im Entscheid zu verweisen (Urk. 28 S. 5). Gegen dieses Urteil haben beide Parteien eine Berufung erhoben. Mit Beschluss der Kammer vom 26. November 2013 wurden die Verfahren unter der Prozess- nummer LE130028 vereinigt (Urk. 52 S. 21, Dispositivziffer 1). Es wurde die
- 9 - Rechtskraft der Dispositivziffern 1 (Vormerknahme des Getrenntlebens), 2 (Zutei- lung der Obhut für C._____ an die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte [fort- an Gesuchsgegnerin]), 7 (Benutzung und Kostentragung der Versicherung sowie der Strassenverkehrsabgabe des Fahrzeuges Audi S 4, Kontrollschild-Nr. ZH ...) sowie 10 (Anordnung der Gütertrennung mit Wirkung ab dem 5. Oktober 2012) des Urteils vom 21. März 2013 vorgemerkt (Urk. 52 S. 21, Dispositivziffer 3). Die Dispositivziffer 3 des Entscheids (Regelung des Besuchsrechts) wurde aufgeho- ben und durch eine neue Fassung ersetzt (Urk. 52 S. 22, Dispositivziffer 4). Die Dispositivziffern 4 bis 6, 8, 9 und 11 bis 13, welche insbesondere die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an der D._____-Strasse ... in ... Zürich, die Regelung der vom Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin für C._____ sowie für sie persön- lich zu leistenden Unterhaltsbeiträge und die Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens betrafen, wurden aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 52 S. 22, Disposi- tivziffer 5). Mit Urteil der Vorinstanz vom 14. Januar 2014 wurde die Dispositivzif- fer 8 des Urteils vom 21. März 2013 berichtigt (Urk. 33 A/15 S. 13, Dispositivzif- fer 2). 1.2. Am 1. Dezember 2014 fällte die Vorinstanz das eingangs erwähnte (zweite) Urteil. Betreffend den weiteren Prozessverlauf ab der Rückweisung des Verfahrens durch die Kammer ist auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid zu verweisen (Urk. 156 S. 6 ff.). Die Gesuchsgegnerin hat gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 153; Urk. 155). Nach Eingang des von der Gesuchsgegnerin zu leistenden Kostenvorschusses von Fr. 5'500.– (Urk. 159; Urk. 161) wurde dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 162). Diese wurde unter dem Datum vom 22. Januar 2015 erstat- tet (Urk. 163). Die weiteren Eingaben der Parteien wurden jeweils der Gegenpar- tei zur Stellungnahme oder zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 166 ff.). 2.1. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art.
- 10 - 317 Abs. 1 ZPO). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in den Verfahren, die der Untersu- chungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 626 E. 2.2.). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumut- barer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Un- tersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungs- antwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die - wie vorliegend - der Untersu- chungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). 2.2. Vorliegend zu beachten ist nun aber, dass zwischen den Parteien seit dem 4. Juli 2014 ein Scheidungsverfahren anhängig ist (Urk. 156 S. 9; Geschäfts- Nr. FE140545 vor Vorinstanz). Nach der Praxis des Bundesgerichts wird ein Ehe- schutzverfahren durch Anhängigmachung des Scheidungsprozesses nicht einfach gegenstandslos. Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann. Für die Zeit davor trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. Das Eheschutzgericht ist dabei zwar nur für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zuständig, doch wirkt sein Entscheid darüber hinaus, bis der Scheidungsrichter etwas anderes verfügt hat. Dasselbe gilt für das Rechtsmittelverfahren. Somit ist die Kammer zur Beur- teilung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid vom 1. De- zember 2014 zuständig. Sie legt ihrem Entscheid aber nur die faktischen Gege- benheiten bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung am 4. Juli 2014 zu Grunde. Damit können Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirk- sam werden, nicht in die materielle Beurteilung einfliessen. Entsprechend können
- 11 - sie auch nicht mit der Berufung gegen den Eheschutzentscheid vorgebracht wer- den. Sie müssen in einem Abänderungsverfahren beim dafür zuständigen Mass- nahmenrichter im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. zum Gan- zen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE140026 vom 14. November 2014, E. 4.1.f. mit Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche sowie kantona- le Praxis). An dieser Praxis ändert nichts, dass mit Bezug auf die Kinderbelange die Offizial- und Untersuchungsmaxime zum Zuge kommt. 2.3. Mithin können vorliegend keine echten Noven mehr vorgebracht wer- den. Werden unechte Noven geltend gemacht, ist zu prüfen, ob sie sich vor dem
4. Juli 2014 ereignet haben und im Sinne der angeführten Rechtsprechung form- und fristgerecht eingebracht wurden (vgl. vorangehend Ziffer 2.1.). Handelt es sich um echte Noven oder erfüllen die geltend gemachten unechten Noven die erwähnten Voraussetzungen nicht, so sind sie nicht beachtlich. Entgegen der An- sicht der Gesuchsgegnerin besteht hingegen kein Grund dazu, eine Noveneinga- be per se aus dem Recht zu weisen (Urk. 182 S. 5).
3. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivzif- fern 1 bis 4, 5 Absätze 1 und 2 sowie 5 bis 7, die Dispositivziffern 6 bis 12, 14, 17 und 18. Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Da es sich um Eheschutzmassnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides ein.
4. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen. II. Umstritten sind vorliegend noch die Regelung des Besuchsrechts am Sechseläu- ten-Montag und am Sonntag des Knabenschiessens (Dispositivziffer 5 Absätze 3 und 4) sowie die Höhe der vom Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin für sich persönlich zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 13 Abs. 1 und 2).
- 12 - A. Besuchsrecht
1. Gemäss der mit Beschluss der Kammer vom 26. November 2013 geneh- migten Vereinbarung der Parteien ist der Gesuchsteller seit dem 1. Januar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens berechtigt, sein Besuchsrecht jede Woche am Dienstag von 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie in den geraden Wochen am Sonntag von 11:30 Uhr bis 17:30 Uhr und in den ungeraden Wochen am Freitag von 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr auszuüben (Urk. 52 S. 22, Dispositivziffer 4). Mit Urteil vom
14. April 2014 (teilweise bestätigt durch die Kammer mit Beschluss und Urteil vom
25. August 2014 [Urk. 134]) ergänzte die Vorinstanz die Regelung im Sinne von vorsorglichen Massnahmen unter anderem dahingehend, dass die Gesuchsgeg- nerin verpflichtet wurde, das Besuchsrecht aufgrund einer Ferienabwesenheit nicht länger als zwei Wochen zu unterbrechen (Urk. 97 S. 14, Dispositivziffer 2). Sie hat dem Gesuchsteller ein- bis zweiwöchige Ferienabwesenheiten zwei Mo- nate im Voraus anzukündigen. Mit dieser Ankündigung hat sie ihm mindestens zwei Daten in den ersten sieben Tagen nach ihrer Rückkehr aus den Ferien (ne- ben den ordentlichen Besuchsrechtstagen) anzubieten, um dem Gesuchsteller ei- nen zusätzlichen Besuchstag zur Kompensation der aufgrund der Ferienabwe- senheit ausgefallenen Besuchstage zu gewähren (Urk. 97 S. 14, Dispositivziffer 3). Weiter wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, Kurzferien, die den Ausfall einzelner Besuchsrechtstage zur Folge haben, eine Woche im Voraus anzukündi- gen. Mit dieser Ankündigung hat sie dem Gesuchsteller mindestens vier Daten in den ersten 21 Tagen nach ihrer Rückkehr aus den Ferien (neben den ordentli- chen Besuchsrechtstagen) anzubieten, um dem Gesuchsteller die Kompensation des aufgrund der Kurzferien ausgefallenen Besuchstags zu gewähren. Für ausfal- lende Sonntagsbesuchsrechte hat die Gesuchsgegnerin Termine anzubieten, die auf ein Wochenende fallen (Urk. 97 S. 14f., Dispositivziffer 4). Lässt sich trotz fristgerechter Ankündigung der (Kurz)Ferien und Offerte von Daten kein Termin finden, verfällt der Anspruch auf Kompensation (Urk. 97 S. 15, Dispositivziffer 5). Mit dem angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz die geltende Massnahmerege- lung nun (leicht modifiziert) zum Urteil erhoben. So verpflichtete sie die Gesuchs- gegnerin neu dazu, das Besuchsrecht aufgrund von Ferienabwesenheit nicht län- ger als 15 Tage zu unterbrechen (Urk. 156 S. 60, Dispositivziffer 1) und ein- bis
- 13 - 15-tägige Ferienabwesenheiten unter Anfügung der entsprechenden Kompensa- tionsdaten zwei Monate im Voraus anzukündigen (Dispositivziffer 2). Weiter er- gänzte die Vorinstanz die geltende Besuchsrechtsregelung (Urk. 156 S. 61, Dis- positivziffer 5 Abs. 1). So sprach sie dem Gesuchsteller neu die nachfolgenden zusätzlichen Besuchsrechte zu (Urk. 156 S. 61, Dispositivziffer 5 Absätze 2 bis 7): Fällt das ordentliche Besuchsrecht auf den Karfreitag, so wird der Gesuch- steller für berechtigt erklärt, C._____ von 11:30 Uhr bis 17:30 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ am Sechseläuten- Montag jeweils von 11:30 Uhr bis 17:30 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, sofern nicht bereits der ordentliche Besuchs- rechtssonntag auf den Sechseläuten-Sonntag fällt. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ am Sonntag des Kna- benschiessens jeweils von 11:30 Uhr bis 17:30 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, sofern nicht bereits der ordentliche Be- suchsrechtssonntag auf den Knabenschiessen-Sonntag fällt. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ am 6. Dezember von 16:00 Uhr bis 20:30 Uhr in den ungeraden Jahren auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In den geraden Jahren ist der Abend des 6. Dezembers der Gesuchsgegnerin vorbehalten. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ am 24. Dezember von 16:00 Uhr bis 20:30 Uhr in den geraden Jahren auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In den ungeraden Jahren ist der
24. Dezember der Gesuchsgegnerin vorbehalten. Ein allfällig ordentliches Besuchsrecht des Gesuchstellers am 24. Dezember in ungeraden Jahren ent- fällt. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ am 25. Dezember von 16:00 Uhr bis 20:30 Uhr in den ungeraden Jahren auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In den geraden Jahren ist der
25. Dezember der Gesuchsgegnerin vorbehalten. Ein allfällig ordentliches Besuchsrecht des Gesuchstellers am 25. Dezember in geraden Jahren ent- fällt. Die weiteren Anträge der Parteien zur Regelung des Besuchsrechts wies die Vorinstanz ab (Urk. 156 S. 62, Dispositivziffern 6 bis 8).
2. Die Gesuchsgegnerin beantragt mit ihrer Berufung eine ersatzlose Strei- chung der am Sechseläuten-Montag sowie am Sonntag des Knabenschiessens vorgesehenen Besuchsrechte, eventualiter sei das auf das Wochenende des Sechseläutens bzw. des Knabenschiessens folgende reguläre Besuchsrecht am Dienstag zu streichen (Urk. 155 S. 2, Antrag 1, und S. 5 ff.).
- 14 -
3. Wie bereits ausgeführt, können Tatsachen, die sich erst nach dem 4. Juli 2014 ereignet haben bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden, nicht in die materielle Beurteilung der Regelung des Besuchsrechts einfliessen. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 9. März 2015 (Urk. 171; Urk. 173/1-5) ent- hält Behauptungen bezüglich Tatsachen, welche sich erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens ereignet haben. Gleich verhält es sich mit Bezug auf die von der Gesuchsgegnerin in der Stellungnahme vom 26. Februar 2015 aufgestell- ten neuen Behauptungen (Urk. 168 S. 3 ff.; Urk. 170/1-4B). Diese Behauptungen sind nicht zur Entscheidfindung heranzuziehen.
4. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller und der im Juli 2014 knapp drei Jahre alten C._____ mit zwei Besuchen pro Woche à je durchschnittlich vier Stunden Dauer bereits ein ausgedehntes Besuchsrecht zugesprochen. Durch die Beschränkung der Dauer der Ferienaufenthalte der Gesuchsgegnerin wurde si- chergestellt, dass die Besuche beim Vater nicht für eine allzu lange Dauer unter- brochen werden. Für ausgefallene Besuchstage wurde eine Kompensationsrege- lung installiert. Durch die Zusprechung von Feiertagsbesuchsrechten wurde das Besuchsrecht mit dem angefochtenen Entscheid weiter ausgedehnt. Die Vo- rinstanz erwog diesbezüglich im Wesentlichen, es sei für die Identitätsfindung des Kindes wichtig - und es liege folglich im Kindswohl - die Bräuche beider Eltern kennenzulernen; dies unabhängig davon, ob diese religiösen oder traditionellen Ursprunges seien. Darunter falle insbesondere auch das Verbringen der Feierta- ge sowohl mit der Mutter als auch mit dem Vater. Bei der Regelung betreffend Feiertage seien sodann nicht nur die gerichtsüblichen, sondern auch diejenigen Tage zu berücksichtigen, welche für die Parteien von Bedeutung seien. Vorlie- gend sei indes einerseits zu berücksichtigen, dass die Parteien eine Besuchs- rechtsregelung vereinbart hätten, welche über eine im gerichtsüblichen Rahmen in strittigen Fällen hinausgehe. Eine grosszügige Besuchsrechtsregelung dürfe indes - weder bei strittigen noch einvernehmlichen Verfahren - zur Quelle der Be- unruhigung für die Parteien und (als Reflexwirkung) für das Kind werden. Auch dürfe sie nicht zur Folge haben, dass dem Inhaber der Obhut die Möglichkeit, auch seinerseits die Freizeit mit dem Kind zu verbringen respektive seine Freizeit zu gestalten, unnötig erschwert oder vereitelt werde. Es gelte deshalb, um weitere
- 15 - Konflikte zu vermeiden, eine Regelung betreffend Feiertage zu finden, die trotz der häufigen Besuchsrechtsintervalle nicht allzu schwierig zu handhaben sei. Es sei deshalb zu prüfen, ob das geltende Besuchsrecht die Feiertage (mit Ausnah- me von Weihnachten) nicht bereits abdecke (Urk. 156 S. 19). In der Folge nahm die Vorinstanz diese Prüfung vor. Sie kam betreffend den Sonntag des Knaben- schiessens sowie den Sechseläuten-Montag zum Schluss, im Jahre 2015 sowie 2016 falle der Sechseläuten-Sonntag in eine ungerade Kalenderwoche. Dem Ge- suchsteller wäre es aufgrund des bereits bestehenden Besuchsrechts demnach nicht möglich, das Sechseläuten mit C._____ zu besuchen, weshalb ihm und C._____ dieses Recht am Sechseläuten-Montag einzuräumen sei. In den Jahren 2017 und 2018 falle der Sechseläuten-Sonntag auf eine gerade Kalenderwoche, mithin einen ordentlichen Besuchssonntag. Beim Knabenschiessen falle im Jahr 2015 der Sonntag des Knabenschiessens in eine ungerade Kalenderwoche, wes- halb ihm und C._____ das Recht einzuräumen sei, gemeinsam an das Knaben- schiessen zu gehen. In den folgenden drei Jahren indes falle er auf einen or- dentlichen Besuchssonntag (Urk. 156 S. 20). 5.1. Die Gesuchsgegnerin widersetzt sich nicht grundsätzlich der Zuspre- chung von Feiertagsbesuchsrechten. Den Erwägungen der Vorinstanz kann denn auch vollumfänglich zugestimmt werden. Der Gesuchsteller sieht C._____ regel- mässig rund zwei Mal die Woche. Es ist davon auszugehen, dass er in den ver- gangenen Jahren eine Beziehung zu der heranwachsenden Tochter aufbauen konnte. Der Gesuchsteller und C._____ haben ein Anrecht darauf, auch Feiertage und Festtage der Familie miteinander verbringen zu dürfen. Gegen die Regelung des Besuchsrechts am Sechseläuten bringt die Gesuchsgegnerin in der Berufung jedoch vor, die Einräumung eines zusätzlichen Besuchsnachmittags am Sech- seläuten-Montag würde angesichts des bereits sehr ausgedehnten Besuchsrechts des Gesuchstellers in der Woche des Sechseläutens dazu führen, dass fünf Be- suche in neun Tagen stattzufinden hätten. Dieser hohe Intervall würde zu einer für C._____ nicht mehr zumutbaren Unruhe führen und einem sehr aufwendigen Hin und Her, dies auch für die Gesuchsgegnerin (Urk. 155 S. 5). Die unzumutbare Unruhe entstehe dadurch, dass der Gesuchsteller C._____ während der Besuche bei ihm nicht dazu bringe (oder bringen wolle), einen Mittagsschlaf zu machen.
- 16 - C._____ komme nach den Besuchen oft zur Gesuchsgegnerin zurück, ohne einen Mittagsschlaf gemacht zu haben. Der erlittene Schlafmangel werfe C._____ aus ihrem normalen Wach-Schlaf-Rhythmus. Die negativen Folgen davon seien bei C._____ noch ein bis zwei Tage nach den Besuchen spürbar. Finde praktisch je- den zweiten Tag ein Besuch statt, ergebe sich dadurch eine massive Unruhe für C._____. Diese Unruhe mache ihr körperlich zu schaffen. Sie sei gereizt und un- zufrieden. Auch sie, die Gesuchsgegnerin, leide unter der Situation. C._____ sei bei Schlafmangel regelmässig schwieriger zu betreuen. Sie sei missmutig und weinerlich (Urk. 155 S. 5 ff.; Urk. 168 S. 7). Mit der gleichen Argumentation wen- det sich die Gesuchsgegnerin gegen die Festsetzung eines Besuchsrechts am Knabenschiessen-Sonntag. 5.2. Als gerichtsnotorisch angesehen werden kann, dass ein Kind unter Schlafmangel vielfach übler gelaunt als im Normalfall ist. Schlafmangel erleichtert die Betreuung eines Kindes nicht. Die Frage, ob C._____ im Juli 2014 beim Ge- suchsteller oder allgemein noch regelmässig einen Mittagsschlaf gemacht hat o- der nicht, kann hingegen offen bleiben. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller und C._____ - wie bereits erwähnt - ein ausgedehntes Besuchsrecht zugesprochen. Hinzu kommt - ohne den Sechseläuten-Montag und den Knabenschiessen- Sonntag - ein reichhaltiges Feier- und Festtagsprogramm. Ausgefallene Besuchs- tage zufolge Ferien sind (zumindest teilweise) zu kompensieren. Es ist mit der Gesuchsgegnerin davon auszugehen, dass die derzeitig geltende Besuchsrechts- regelung phasenweise zu einem für ein Kleinkind hohen Besuchsintervall führt. Die Parteien leben jedoch in sehr kurzer Distanz zueinander. Das Hin und Her ist damit zumindest nicht noch mit langen Wegen verbunden. Dennoch wird die Zu- kunft weisen müssen, wie C._____ physisch und psychisch die häufigen Wechsel zwischen Vater und Mutter verkraftet. Ob die Intervalle für C._____ zu intensiv sind oder nicht, hängt hingegen nicht von der nunmehr beantragten Streichung des Besuchsrechts am Sechseläuten-Montag und Knabenschiessen-Sonntag ab. So kommt im Jahre 2015 zu den restlichen Besuchstagen nur noch der Knaben- schiessen-Sonntag hinzu. Im Jahre 2016 wird es der Sechseläuten-Montag und im Jahre 2017 gar kein zusätzlicher Tag sein. Im Jahre 2018 und 2019 würde wiederum ein zusätzlicher Tag am Sechseläuten-Montag anfallen. Das Gelingen
- 17 - der getroffenen Regelung wird vielmehr von der Konstitution von C._____ und insbesondere dem Zusammenwirken der Parteien abhängen. Für das Gelingen von Besuchsrechten und die gemeinsame Erziehung eines Kindes ist Flexibilität und Wohlwollen von beiden Parteien erforderlich. Zu beachten ist vorliegend im Weiteren, dass dem Sachgericht bei der Regelung des Besuchsrechts allgemein (BGE 131 III 209 S. 210 E. 3 m. H.) und aufgrund der Kann-Vorschrift in Art. 273 Abs. 2 ZGB im Besonderen ein grosser Ermessensspielraum zu kommt (Urteil des Bundesgerichtes 5A_381/2010 vom 21. Juli 2010, E. 5.3.1.). Die Berufungs- instanz kann sich darauf beschränken, in Ermessensentscheide der Vorinstanz nur einzugreifen, wenn dazu hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.2. mit Hinweisen, wonach sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden eine gewisse Zurückhaltung auferlegen dürfe; vgl. zum Ganzen: Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 469 ff.). Ist von einem wohl überlegten und vertretbaren Ermes- sensentscheid der ersten Instanz auszugehen, ist es nicht nötig, dass die Beru- fungsinstanz ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt (vgl. zum Ganzen mit den entsprechenden Hinweisen, Entscheide des Obergerichts Zürich PC140048 vom 15. Januar 2015, S. 3f. E. 2.b. und LE 140025 vom 25. August 2014, S. 14 f. E. 5.3.). Die Vorinstanz hat eine wohl überlegte und soweit vertret- bare Regelung des Besuchsrechts getroffen. Die Regelung wurde denn von bei- den Parteien in sehr weiten Teilen akzeptiert. Anzeichen dafür, dass die getroffe- ne Regelung dem Kindeswohl widerspricht, sind nicht ersichtlich. Die angeblichen Äusserungen von C._____ gegenüber der Gesuchsgegnerin, sie habe Angst, "dass Papi ihr Mami wegnehme", wären nach dem 4. Juli 2014 gefallen. Sie sind für den vorliegenden Entscheid nicht von Relevanz (Urk. 155 S. 9). Es besteht somit kein Grund, in das von der Vorinstanz ausgeübte Ermessen einzugreifen. Kommt hinzu, dass C._____ bald vier Jahre alt wird. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Parteien ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in abseh- barer Zeit ausgedehntere Besuche (Wochenendbesuche mit Übernachtungen, Ferienbesuchsrecht) beantragen wird. Dies wird (wohl) zu einer grundlegenden Neubeurteilung des Besuchsrechts führen.
- 18 - 5.3. Weiter bringt die Gesuchgegnerin vor, die zusätzlichen Besuchstage am Sechseläuten und Knabenschiessen würden ihre persönliche Bewegungsfreiheit mit C._____ in erheblicher und nicht mehr zumutbarer Art und Weise einschrän- ken. So könne sie in dieser Zeit beispielsweise nicht in die Ferien verreisen (ob- wohl das Sechseläuten praktisch regelmässig auf die Frühlingsferien falle). Zwar könnte sie - entsprechend der Ferien-Kompensationsregelung - Ferien nehmen, müsste dem Gesuchsteller aber dann für die vier bis fünf Besuche, die maximal ausfallen könnten, eine Unzahl von Kompensationsmöglichkeiten anbieten, was beim bereits geltenden ausgedehnten Besuchsrecht zu einer nicht mehr zumutba- ren Häufung von Kompensationsbesuchen führen würde (Urk. 155 S. 9). Es kann diesbezüglich auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. ins- besondere E. 5.2.). Sodann ist die Gesuchsgegnerin derzeit nicht bzw. nur in sehr geringem Ausmass arbeitstätig. Der finanzielle Unterhalt von ihr und C._____ wird vom Gesuchsteller geleistet. Es kann von der Gesuchsgegnerin verlangt werden, dass sie zum Wohle von C._____, welche im Juli 2014 (und auch derzeit) noch nicht an die Schulferien gebunden war, ihre Ferien so legt, dass nicht zu viele Kompensationstage entstehen. Ein solches Vorgehen ist mit der persönlichen Bewegungsfreiheit der Gesuchsgegnerin durchaus vereinbar.
6. Gestützt auf die gemachten Ausführungen besteht sodann keine Veran- lassung, in den vorinstanzlichen Entscheid insoweit einzugreifen, als dass das auf das Wochenende des Sechseläuten bzw. des Knabenschiessens folgende regu- läre Besuchsrecht am Dienstag zu streichen wäre (Urk. 155 S. 2; Eventualantrag). Die Berufung der Gesuchsgegnerin ist abzuweisen. Die Regelung der Vorinstanz ist zu bestätigen. B. Unterhaltsbeiträge
1. Die Vorinstanz berechnete die der Gesuchsgegnerin persönlich sowie C._____ ab dem 1. Oktober 2012 zustehenden Unterhaltsbeiträge korrekterweise nach der einstufigen Methode (Urk. 156 S. 32 und S. 38; Urk. 155; Urk. 163). Sie bejahte die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers (Urk. 156 S. 33 f.). Der Ge- suchsgegnerin rechnete sie bis und mit Juli 2017 ein Einkommen von monatlich
- 19 - Fr. 1'461.– netto an. Hernach ging sie von einem erzielbaren (hypothetischen) Einkommen von Fr. 4'835.70 netto aus (Urk. 156 S. 34 ff.). Den Bedarf der Ge- suchsgegnerin (inklusive der Kosten für C._____ sowie der Steuern, jedoch ohne die Kosten für die Hypothekar- und Baurechtszinsen sowie den Unterhalt der Lie- genschaft an der D._____-Strasse ... in Zürich) setzte die Vorinstanz auf Fr. 20'847.10 fest. Es resultierte ein Unterhaltsanspruch für die Gesuchsgegnerin (inklusive C._____) bis und mit Juli 2017 von (gerundet) Fr. 19'390.– (Fr. 20'847.10 abzüglich Fr. 1'461.–) sowie von Fr. 16'010.– (Fr. 20'847.10 abzüg- lich Fr. 4'835.70) ab dem 1. August 2017 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens (Urk. 156 S. 38 ff.). Die Vorinstanz legte die Unterhaltsbeiträge für C._____ auf Fr. 3'000.– pro Monat zuzüglich allfälliger Kinderzulagen fest. Es ergaben sich Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin persönlich von Fr. 16'390.– bis und mit Juli 2017 und von Fr. 13'010.– ab August 2017 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens (Urk. 156 S. 58).
2. Die Unterhaltsbeiträge sind anerkanntermassen rückwirkend ab dem
1. Oktober 2012 geschuldet.
3. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers blieb unangefochten. Sein Be- darf muss nicht berechnet werden.
4. Einkommen Gesuchsgegnerin 4.1. Die Gesuchgegnerin ist Leiterin und Inhaberin der PR-Firma F._____ AG. In den Jahren 2009 bis 2012 erzielte die Agentur ihren Umsatz praktisch ausschliesslich aus "G._____-Mandaten". Zu Weihnachten 2012 wurden sämtli- che G._____-Mandate gekündigt (Urk. 155 S. 19; Urk. 163). Die Vorinstanz errechnete für die Gesuchsgegnerin gestützt auf die Tatsache, dass ihr für das Jahr 2013 ein Nettolohn von Fr. 17'531.90 ausbezahlt wurde, ab dem
1. Oktober 2012 bis zum 31. Juli 2017 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'461.–. Sie hielt fest, angesichts des Wegfalls der lukrativen Mandate und der durch die Mutterschaft eingeschränkten Möglichkeiten der Gesuchsgegnerin, neue Aufträge zu akquirieren, sei nicht davon auszugehen, dass die Gesuchs- gegnerin zurzeit einen höheren Lohn als Fr. 1'461.– zu erzielen vermöge. Dieser
- 20 - Betrag sei ihr indes anzurechnen (Urk. 156 S. 36, E. 3.2). Betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei der Gesuchsgegnerin ab dem 1. August 2017 basierend auf einer Arbeitstätigkeit von 60 % ein erzielbares Einkommen von Fr. 4'835.70 pro Monat anzurechnen (Urk. 156 S. 36ff.). 4.2. Die Gesuchsgegnerin macht mit Bezug auf das ihr ab dem 1. August 2017 angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen zu Recht geltend, der Eheschutzrichter könne nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage keine Sachverhalte berücksichtigen, die sich erst nach Eintritt dieser Rechtshän- gigkeit ereignet hätten bzw. gegebenenfalls inskünftig - wenn überhaupt - ereig- nen würden oder zu beachten wären. Er könne daher bei dieser Sachlage auch keine Zukunftsprognosen anstrengen (Urk. 155 S. 24 f.; vgl. ausführlich vorne S. 10 f., I. E. 2.2.). Nichts anderes hat nun aber die Vorinstanz getan, wenn sie von einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit durch die Gesuchsgegnerin per
1. August 2017, nach Eintritt von C._____ in den zweiten Kindergarten, ausgeht. Damit ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen. Die Anrechnung eines (hy- pothetischen) Einkommens von Fr. 4'835.70 ab dem 1. August 2017 geht nicht an. 4.3.1. Weiter beruft sich die Gesuchsgegnerin darauf, die Anrechnung eines Einkommens von Fr. 1'461.– pro Monat durch die Vorderrichterin sei aktenwidrig und willkürlich. Da die Zahlungen nicht aus tatsächlichem "Einkommen" der Agen- tur, sondern aus dem Gesellschaftsvermögen ausgerichtet worden seien, werde ihr effektiv ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei jedoch unzulässig. Sie, die Gesuchsgegnerin, müsse sodann auch nach den Aussagen des Gesuchstellers nicht arbeitstätig sein. Indem die Vorderrichterin ihr faktisch ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet habe, habe sie die Dispositionsmaxime verletzt (Urk. 155 S. 21 und 23). 4.3.2. Der Gesuchssteller hat mit der Klagebegründung die Anrechnung ei- nes Einkommens der Gesuchsgegnerin durch Bezüge aus der F._____ AG von Fr. 120'000.– verlangt (Urk. 1 S. 8; Urk. 24 S. 37 f.). In der Stellungnahme vom
28. Februar 2013 ging der Gesuchsteller von einer anrechenbaren Eigenversor-
- 21 - gungskapazität der Gesuchsgegnerin von Fr. 9'600.– bis und mit September 2013 und hernach - nach Auszug aus der Liegenschaft an der D._____-Strasse ... in Zürich - von Fr. 7'800.– aus (Urk. 24 S. 84 f.). Dass der Gesuchsteller von diesen Anträgen Abstand genommen hätte, kann allein aus seinen Aussagen anlässlich der persönlichen Befragung vom 26. Mai 2014 nicht hergeleitet werden (vgl. Urk. 155 S. 23 und Prot. Vi S. 19 und 27). Eine Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz liegt nicht vor. 4.3.3.1. Zu prüfen ist, welche Einkünfte der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Ok- tober 2012 gestützt auf die sich bis Juli 2014 ereigneten Tatsachen angerechnet werden können und müssen. Dabei ist auf die von der Gesuchsgegnerin tatsäch- lich aus der Agentur erzielten Einkünfte abzustellen. Die Anrechnung eines rück- wirkenden hypothetischen Einkommens ist nicht angezeigt (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3.). Die Gesuchsgegnerin war bis Ende September 2012 in einem 50 %-Pensum in der Geschäftsleitung der H._____ SA tätig und sass in mehreren Verwaltungsrä- ten von Unternehmungen des Gesuchstellers. Die Anstellung als Mitglied der Ge- schäftsleitung wurde per Ende September 2012 gekündigt. Im August 2012 wurde die Gesuchsgegnerin aus sämtlichen Verwaltungsräten abgewählt. Der Gesuch- steller macht nicht geltend, es sei der Gesuchsgegnerin möglich, die mit dem Ver- lust der Anstellung sowie der Mandate erlittene Einkommenseinbusse zu erset- zen. Er behauptet keine entsprechenden Einkünfte der Gesuchsgegnerin. Neu (und damit nicht zu hören) ist sodann der Einwand des Gesuchstellers, die Ge- suchsgegnerin könne als angestellte PR-Fachfrau in einem Teilzeitpensum von 20 % einen weit höheren Lohn als monatlich Fr. 1'461.00 verdienen (Urk. 163 S. 21). Weiter leitete die Gesuchsgegnerin ihre Agentur. Die F._____ AG wies für das Jahr 2010 einen Gewinn von Fr. 225'315.16, für das Jahr 2011 von Fr. 56'172.10 und für das Jahr 2012 von Fr. 177'398.67 aus (Urk. 89B/4-6). Ab dem Jahre 2009 wurde der Umsatz der Agentur grossmehrheitlich, im Jahre 2012 fast ausschliess- lich, durch Mandate der G._____ Gruppe erwirtschaftet (Urk. 89B/9). Alle G._____-Mandate wurden am 22. Dezember 2012 per Ende 2012 gekündigt (Urk.
- 22 - 22/1; Urk. 155 S. 19; Urk. 163). Gemäss dem provisorischen Jahresabschluss der F._____ AG resultierte im Jahre 2013 ein Verlust von Fr. 122'488.78 (Urk. 89B/7). Im Jahre 2014 wurde per Juni 2014 ein Halbjahresverlust von Fr. 87'342.29 ver- zeichnet (Urk. 158/9). Die Behauptungen der Parteien, welches Arbeitspensum die Gesuchsgegnerin ab der Geburt von C._____ für ihre Agentur noch geleistet hat, gehen auseinander. Ebenso ist umstritten, wann die Gesuchsgegnerin ihr Arbeitspensum reduziert hat und ob dies im gegenseitigen Einverständnis der Parteien geschah oder einseitig durch die Gesuchsgegnerin (Urk. 155 S. 17f.; Urk. 163 S. 16f.). Diese Fragen können vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn die Gesuchsgegnerin ihr Ar- beitspensum in der Agentur bei Einleitung des Eheschutzverfahrens durch den Gesuchsteller aus prozesstaktischen Gründen bzw. zur Maximierung der an sie zu zahlenden Unterhaltsbeiträge heruntergefahren haben sollte und sich entspre- chend einen viel tieferen Lohn ausbezahlen liess, so veränderte die Kündigung der G._____-Mandate am 22. Dezember 2012 per Ende 2012 die damals vorlie- gende Situation grundlegend. Wie bereits erwähnt, wurde der Umsatz der Agentur ab dem Jahre 2009 grossmehrheitlich, im Jahre 2012 fast ausschliesslich, durch Mandate der G._____ Gruppe erwirtschaftet. Die Agentur war abhängig von die- sen Mandaten. Als der Agentur am 22. Dezember 2012 per Ende 2012 sämtliche G._____-Mandate entzogen wurden, stand sie von einem Tag auf den andern ohne Kunden da. Bestand die Aufgabe der Gesuchsgegnerin bis dahin in der Lei- tung einer Agentur, welcher Aufträge ohne Akquirierung zuflossen und deren Mit- arbeiter teilweise bereits seit Jahren mit dem Hauptkunden zusammenarbeiteten, so hätte die Gesuchsgegnerin ab Januar 2013 nicht nur neue Auftraggeber akqui- rieren, sondern auch die Zusammenarbeit mit diesen organisieren und überwa- chen sowie allenfalls die Agenturstrukturen anpassen müssen. Durch den Wegfall der G._____-Mandate präsentierte sich der Job der Gesuchsgegnerin somit in ei- nem völlig neuen Licht. Die Gesuchsgegnerin konnte nicht mehr als Aufsichtsper- son über ein funktionierendes Team walten, das mit einem langjährigen Kunden zusammenarbeitete. Vielmehr hätte sie die Agentur quasi neu aufbauen müssen. Die Gesuchsgegnerin war zu diesem Zeitpunkt alleinerziehende Mutter einer gut einjährigen Tochter. Dieser Neuanfang war ihr nicht zuzumuten. Der Mandatsent-
- 23 - zug und damit die Umgestaltung des Jobbildes der Gesuchsgegnerin wurde durch den Gesuchsteller veranlasst, welcher ihr noch im September 2012 zugesichert hatte, die Mandate würden trotz der Trennung der Parteien weitergeführt (Prot. Vi S. 23). Eine allfällige Einkommenseinbusse zufolge der schlechten Lage der Agentur kann damit nicht der Gesuchsgegnerin angelastet werden. Es ist auf die effektiv erzielten Zahlen abzustellen. 4.3.3.2. Die Gesuchsgegnerin hat sich für das Jahr 2013 unbestrittenermas- sen einen Nettolohn von Fr. 17'531.90 auszahlen lassen, was monatlich Fr. 1'461.– entspricht (Urk. 89/B [CD], Datei 2013_pro_Kontoblätter, S. 8). Im Juli 2014 hatte sich die Gesuchsgegnerin noch keinen Lohn für das Jahr 2014 aus- zahlen lassen (Urk. 155 S. 22; Urk. 163 S. 21f.). Die Gesuchsgegnerin macht gel- tend, ihr dürften die Fr. 1'461.– nicht als Einkommen angerechnet werden. Die Agentur habe im Jahre 2013 einen Verlust von Fr. 122'488.78 erwirtschaftet. Die Zahlungen seien somit nicht aus tatsächlichem "Einkommen" der Agentur bezahlt worden, sondern aus dem Gesellschaftsvermögen. Ohne diese Zahlungen, wel- che sie allein deshalb bezogen habe, um in der BVG-Versicherung bleiben zu können, hätte die Agentur immer noch einen Verlust von Fr. 104'956.88 erlitten (Urk. 155 S. 21). Der Verlust der Gesellschaft sei durch die Auszahlungen an sie, die Gesuchsgegnerin, vergrössert worden, d.h. das Kapital der Gesellschaft, wel- ches wirtschaftlich betrachtet zu ihrem Vermögen gehöre, sei geschmälert wor- den. Im Jahre 2014 stehe sie vor dem gleichen Problem. Wenn sie nicht aus dem BVG fallen wolle, müsse sie per Ende Dezember 2014 noch eine Einzahlung ma- chen. Die Agentur stehe vor einem grossen Verlust. Die Auszahlung würde somit wieder aus dem Vermögen der Agentur bezahlt werden müssen (Urk. 155 S. 22). Die Gesuchsgegnerin ist, soweit bekannt, Alleinaktionärin der F._____ AG. Die Agentur wies per Ende 2012 einen Bilanzgewinn von Fr. 556'616.– aus (Urk. 89B/6, letzte Seite). Es waren liquide Mittel von rund Fr. 655'000.– vorhanden. Wie bereits erwähnt, resultiert für das Jahr 2013 ein Verlust von Fr. 122'488.78 (Urk. 89B/7) und für das erste Halbjahr 2014 von Fr. 87'342.29 (Urk. 158/9). Der Gesuchsteller bestreitet sowohl den provisorischen Jahresabschluss 2013 als auch den Halbjahresabschluss 2014. Er unterlässt es hingegen, konkrete Be-
- 24 - hauptungen dazu aufzustellen, was für ein Gewinn denn effektiv in diesen Jahren erwirtschaftet worden sein soll (Prot. Vi S. 24; Urk. 163 S. 21). Es ist auf diese Zahlen abzustellen. Die seit dem Jahre 2013 eingetretenen Verluste verringern den angeführten Bilanzgewinn. Entsprechend sinken die liquiden Mittel der F._____ AG. Der Wert der Gesellschaft der Gesuchsgegnerin respektive ihrer Ak- tien nimmt ab. Lässt sich die Gesuchsgegnerin trotz der Verluste einen Lohn aus- zahlen, erhöht sich der ausgewiesenen Verlust um diesen Betrag. Die Unterneh- menssubstanz und damit indirekt das Vermögen der Gesuchsgegnerin nimmt wei- ter ab. Vorliegend ist auf Seiten des Gesuchstellers von sehr guten finanziellen Verhältnissen auszugehen. Der Gesuchsgegnerin ist im Rahmen des Eheschut- zes kein Vermögensverzehr zuzumuten. Kommt hinzu, dass der Gesuchsgegne- rin bis zum Juli 2014 für das Jahr 2014 noch kein Lohn ausbezahlt worden war. Somit kann der Gesuchsgegnerin gestützt auf die sich bis Juli 2014 ereigneten Tatsachen ab dem Jahre 2013 kein Einkommen mehr angerechnet werden. In den Monaten Oktober bis Dezember 2012 bezog die Gesuchsgegnerin jedoch noch ein Gehalt von netto Fr. 1'798.10 pro Monat (Urk. 37/21). Ihre Unterneh- mung erzielte im Jahre 2012 einen Gewinn von Fr. 177'398.67 (Urk. 89B/6). In Anwendung der Dispositionsmaxime ist der Gesuchsgegnerin daher für die Mona- te Oktober bis und mit Dezember 2012 ein Einkommen von Fr. 1'461.– netto pro Monat anzurechnen. 4.4. Damit ist der Gesuchsgegnerin vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. De- zember 2012 ein Einkommen von netto Fr. 1'461.– pro Monat anzurechnen. Her- nach ist ihr kein Einkommen mehr anzurechnen.
- 25 -
5. Bedarf der Gesuchsgegnerin 5.1. Position Ferien/Ferienwohnung 5.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin unter der Position Ferien/Ferienwohnung Fr. 1'400.– pro Monat (Urk. 156 S. 39). Sie beliess diese Bedarfsposition wie im Urteil vom 21. März 2013 festgesetzt, zumal "sich das Obergericht im Beschluss vom 26. November 2013 diesbezüglich nicht weiter geäussert [habe]" (Urk. 156 S. 10). Die Gesuchsgegnerin verlangt mit der Berufung eine Erhöhung des Betrages auf Fr. 2'917.– (Urk. 155 S. 10 ff.). 5.1.2. Die Gesuchsgegnerin hat vor Vorinstanz Fr. 334.– pro Monat als Er- satz für zwei Wochen Ferien in der Toscana geltend gemacht, da ihr das Ferien- häuschen auf dem Weingut des Gesuchstellers in ... nicht mehr zur Verfügung stehe (Urk. 13 S. 49; Urk. 14/26 Titel 2, "Unterhalt Ferienwohnung/-haus"). Zudem verlangte sie unter dem Titel 16, "Ferien", Fr. 2'917.– pro Monat (Urk. 13 S. 76 ff.; Urk. 14/26). Die Kosten von Fr. 334.– für die Miete einer Ersatzferienwohnung macht die Ge- suchsgegnerin in der Berufung nicht mehr geltend (Urk. 168 S. 8). Es braucht nicht weiter darauf eingegangen werden. 5.1.3. Zur Position Ferien hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom
21. März 2013 fest, die Ferienreisen der Parteien der Jahre 2007 bis 2012 seien belegt und grundsätzlich nicht bestritten. Es bestünden keine Anhaltspunkte da- für, dass ein Teil der Reisen in Ausübung professioneller Verpflichtungen ge- macht worden seien. Die Gesuchsgegnerin räume lediglich ein, dass die Reisen oft mit geschäftlichen Terminen verbunden bzw. an die geschäftlichen Termine noch Ferientage angehängt worden seien. Es falle indessen auf, dass von Jahr zu Jahr stark schwankende Ausgaben getätigt worden seien, in den Jahren 2008 und 2011 je über Fr. 40'000.–, im Jahr 2009 gut Fr. 11'000.–, im Jahr 2010 rund Fr. 21'000.– und im Jahr 2012 rund Fr. 33'000.–. Fernreisen (Namibia, Malediven) und Luxusferien (…inseln auf den Seychellen) seien also nach dem gelebten Fa- milienstandard nicht jedes Jahr vorgesehen gewesen. Zudem würden die teuren
- 26 - Fernreisen nach der Geburt der Tochter entfallen, was notorisch sei, zumal diese für ein Kleinkind weniger geeignet seien. Für C._____ als unter zweijähriges Kleinkind fielen für Flug und Hotel zudem nur bescheidene Kosten an. Im Durch- schnitt der vier Ehejahre sei ein Betrag von monatlich Fr. 2'290.– ausgegeben worden. Für die Gesuchsgegnerin und C._____ sei der (vom Gesuchsteller) aner- kannte Betrag von Fr. 1'400.– angemessen (Urk. 28 S. 28). Die Gesuchsgegnerin hat diese Ausführungen anlässlich der von ihr erhobenen (ersten) Berufung an die Kammer beanstandet und die Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 2'917.– verlangt (Urk. 34 S. 77 ff.). Die Kammer hat sich im Ver- fahren LE130028 (damit vereinigt LE130029) nicht mit den erhobenen Einwen- dungen auseinandergesetzt bzw. sie hat sich dazu noch nicht geäussert, da sie das Urteil der Vorinstanz auch mit Bezug auf die Regelung der Unterhaltsbeiträge aufgehoben und zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere zur Durchfüh- rung einer Parteibefragung in den angeführten Positionen, zurückgewiesen hat (Urk. 52 S. 14 ff.). Die Gesuchsgegnerin kann die Einwendungen (erneut) vor- bringen, ansonsten, wie von ihr zu Recht angeführt (Urk. 168 S. 7), ihr rechtliches Gehör verletzt würde. 5.1.4.1. Gemäss Gesuchsgegnerin ist der von der ersten Eheschutzrichterin berechnete Betrag von Fr. 2'290.–, welcher nur für eine Person sei, für sie allein einzusetzen. Der Betrag sei sodann um Fr. 700.– pro Monat für die Ferienkosten von C._____ zu erhöhen. Somit erweise sich der von ihr geltend gemachte Betrag von Fr. 2'917.– genügend glaubhaft (Urk. 155 S. 14). 5.1.4.2. Die Gesuchsgegnerin hat für die ab dem Kennenlernen im Jahre 2007 gemachten Ferien eine detaillierte Zusammenstellung mit Angabe von Zeit- punkt, Reiseziel und den für Hotel, Transport sowie Essen (zuzüglich "Extras") angefallenen Kosten erstellt (Urk. 14/106) sowie zahlreiche Belege eingereicht (Urk. 14/107). Gemäss der Zusammenstellung ergeben sie für das Jahr 2007 Auslagen von Fr. 14'930.– für 4.25 Monate bzw. hochgerechnet auf 12 Monate von Fr. 42'155.29. Im Jahre 2008 beliefen sich die Auslagen auf Fr. 41'769.–, im Jahre 2009 auf Fr. 11'200.–, im Jahre 2010 auf Fr. 20'900.–, im Jahre 2011 auf Fr. 45'119.10 sowie im Jahre 2012 für 11 Monate auf Fr. 32'725.95 bzw. hochge-
- 27 - rechnet auf 12 Monate Fr. 35'701.04. Bei der Berechnung der durchschnittlich ge- tätigten Auslagen nahm die Gesuchsgegnerin die Jahre 2009 und 2010 aus, da man in diesen Jahren zufolge des grossen Umbaus und des Einzugs in das neue Haus sowie der Neugestaltung des Gartens weniger gereist sei. Gestützt hierauf errechnete die Gesuchsgegnerin jährliche Auslagen von (abgerundet) Fr. 40'000.–. Effektiv geltend machte sie Fr. 35'000.– pro Jahr respektive Fr. 2'917.– pro Monat (Urk. 13 S. 78). 5.1.4.3. Der Gesuchsteller seinerseits bestritt in seiner Stellungnahme vom
28. Februar 2013 die angeführten Reisen nicht. Jedoch wendete er ein, die Rei- sen seien oft mit geschäftlichen Terminen verbunden gewesen. Sie seien denn auch in überwiegender Mehrheit über Geschäftskonten verbucht worden. Die pri- vaten einmaligen Ferienreisen, welche nicht in der "G._____-Welt" liegen würden, wie Namibia, Ägypten, Malediven und Seychellen seien alle an Orte gegangen, an denen er sich nicht besonders wohl gefühlt habe. Er habe sich nur aus blinder Liebe zur Gesuchsgegnerin auf diese Reisen eingelassen. Sie könnten daher nicht als repräsentativ für ein dauerhaftes stabiles Ferienverhalten der Eheleute betrachtet werden. Zudem falle auf, dass die Gesuchsgegnerin gegen Ende der Ehe in gehäuftem Ausmass allein in die Ferien gegangen sei. Diese Reisen hät- ten erkennbar den Zweck der Erholung nach der Geburt gehabt (seien damit ein- malig gewesen) und dürften in Verbindung mit dem damals bereits stattgefunde- nen juristischen Briefing der Gesuchsgegnerin auch darauf ausgerichtet gewesen sein, sich die Perspektive eines schönen Ferienkontos abzusichern. Ausgehend von möglichen privaten Reisen von 2007 bis 2012, damit während rund 5 ½ Jah- ren, im Betrag von Fr. 57'400.–, sei von Auslagen von Fr. 10'500.– pro Jahr aus- zugehen. Anerkannt hat der Gesuchsteller in der Folge Fr. 1'400.– pro Monat bzw. Fr. 16'800.– pro Jahr (Urk. 24 S. 77 f.). 5.1.4.4. Der Gesuchsteller hat in der Beilage Urk. 25/10 mitunter die Zu- sammenstellung der Gesuchsgegnerin um die für Geschäftsreisen getätigten Aus- lagen korrigiert. Die Gesuchsgegnerin stellt in der Berufung auf diese Zahlen ab (Urk. 155 S. 13; rund Fr. 22'000.– pro Jahr für die Zeitspanne ab Kennenlernen bis zur Trennung). Es ist davon auszugehen. Relevant ist der während der unge-
- 28 - trennten Ehe gelebte Standard. Damit ist auf die ab März 2009 bis zum Zeitpunkt der Trennung im Juni 2012 getätigten Auslagen abzustellen. Gemäss Zusam- menstellung des Gesuchstellers beliefen sich die gesamten Kosten während die- ses Zeitraumes auf Fr. 83'984.10. Hiervon sind die Geschäftsreisen von Fr. 11'120.– abzuziehen. Es verbleiben Fr. 72'864.10. Nicht abzuziehen sind die Kosten, welche die Gesuchsgegnerin dafür aufgewendet hat, um allein in den Ur- laub zu fahren. Der Gesuchsteller war bereits vor der Geburt von C._____ einmal aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen (Urk. 163 S. 24). Nach seiner Rück- kehr kam es gemäss seiner Sachdarstellung wiederum zu erheblichen Streiterei- en. Es ist nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerin unter diesen Umständen, besonders auch im Jahre 2011, allein in den Urlaub fuhr. Weiter kann offenblei- ben, aus welchen Gründen sich der Gesuchsteller zu den unternommenen Fern- reisen entschloss und ob er sich an den gewählten Destinationen wohl fühlte. Die während der Ehe getätigten Fernreisen gehörten zum gelebten Standard. Die Ge- suchsgegnerin hat damit zumindest im Rahmen des Eheschutzes weiterhin ein Anrecht darauf, diese zu unternehmen, ob mit oder ohne Kind. Es ergeben sich bei 3.2 Ehejahren bis zur Trennung Auslagen von Fr. 22'270.– pro Jahr bzw. (ge- rundet) Fr. 1'900.– pro Monat. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits macht nun geltend, dass das Jahr 2009 nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfe, da man aufgrund des Einzugs ins neue Haus Ferien zu Hause gemacht habe. Die Partei- en hätten während der Ehe und auch schon davor, mit Ausnahme des Jahres 2009, immer eine Fernreise gemacht (Namibia, Malediven und Luxusferien auf den Seychellen; Urk. 13 S. 77; Urk. 155 S. 13). Es besteht kein Anlass dafür, das Jahr 2009 auszunehmen. Die Parteien reisten im Jahre 2009 in der Tat im Som- mer kaum und die Fernreise führte sie (nur, dafür zweimal) nach Ägypten. Dabei fielen die Kosten mit total Fr. 8'400.– pro Person dennoch erheblich aus. Nun ist aber gerade bei diesen Positionen auf den Durchschnitt von mehreren Jahren ab- zustellen. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens rechtfertigt es sich vorliegend auf die drei Ehejahre abzustellen. So wird denn auch das Jahr 2011, in welchem die Parteien eine Luxureise auf die Seychellen (Fr. 27'000.– pro Person) unternahmen, nicht von der Berechnung ausgenommen. Es sind Fr.
- 29 - 1'900.– zu berücksichtigen. Sie erscheinen als glaubhaft. Die Zahl bemisst sich für die Gesuchsgegnerin allein. 5.1.4.5. Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, aus unerfindlichen Gründen habe die Eheschutzrichterin im Urteil vom 21. März 2013 einen Anteil für C._____ völlig unberücksichtigt gelassen (Urk. 155 S. 13). Sie setzt für C._____ Fr. 700.– ein (Urk. 155 S. 14). Die Gesuchsgegnerin hat in der Klageantwort vom 12. Dezember 2012 ausdrück- lich erklärt, für die Dauer des Getrenntlebens sei ein auf C._____ entfallender Be- trag für Ferien im für sie geltend gemachten Betrag von Fr. 2'917.– enthalten (Urk. 13 S. 78 und 81). Die Fr. 700.– für C._____ hat die Gesuchsgegnerin erst- mals im ersten Berufungsverfahren geltend gemacht (Urk. 34 S. 79). Ob die neue Behauptung damals zulässig war oder nicht, kann offenbleiben. Die Auslagen werden in keiner Art und Weise belegt. Sie erscheinen damit nicht glaubhaft und sind nicht zu berücksichtigen. 5.1.5. Die Position Ferien im Bedarf der Gesuchsgegnerin ist von Fr. 1'400.– auf Fr. 1'900.– zu erhöhen. Es ergibt sich neu ein Bedarf (ohne Steuern) von Fr. 16'847.10 (Fr. 16'347.10 plus Fr. 500.–, vgl. Urk. 156 S. 39). 5.2. Position Steuern 5.2.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt eine Anpassung der Position Steuern von Fr. 4'500.– auf Fr. 5'500.–; dies gestützt auf die erhöhte Position Ferien sowie auf eine angeblich falsche Berechnung der Steuern durch die Vorinstanz um Fr. 200.– (Urk. 155 S. 10 f. und 14 f.). 5.2.2. Der Barbedarf der Gesuchsgegnerin (inklusive C._____, ohne Steu- ern) beträgt Fr. 16'847.10. Es ergibt sich ein Jahresbedarf von Fr. 202'165.20. Geht man ansatzweise von einer steuerlichen Belastung der Gesuchsgegnerin von Fr. 5'000.– pro Monat aus, so hat sie monatlich Fr. 21'847.10 respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 262'165.20 zu versteuern. Die Gesuchsgegnerin be- zahlt - soweit ersichtlich - keine Kirchensteuern (Urk. 14/23; Urk. 14/24). Ihr Ver- mögen beziffert die Gesuchsgegnerin nicht. Es ist ein Wert von Fr. 0.– einzuset-
- 30 - zen. Für die Beiträge an die Dritte Säule, die Krankenkassenprämien der Ge- suchsgegnerin und C._____ sowie den Kinderabzug sind bei der Berechnung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der Direkten Bundessteuer Abzüge von rund Fr. 20'000.– zu machen. Es ergibt sich ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 240'000.–. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich (www.steueramt.zh.ch/internet/finanz-direktion/…/steuerberechnung.html; Verhei- rateten bzw. Einelterntarif, Gemeinde Zürich) resultiert eine Steuerbelastung der Gesuchsgegnerin für das Jahr 2014 von total Fr. 57'206.85 (Staats- und Gemein- desteuern von Fr. 39'695.85 und Direkte Bundessteuern von Fr. 17'511.–), damit (gerundet) Fr. 4'800.– pro Monat. Es erscheint angemessen, im Bedarf der Ge- suchsgegnerin diesen Betrag für Steuern einzusetzen. 5.3. Der Bedarf der Gesuchsgegnerin und von C._____ ist auf (gerundet) Fr. 21'650.– (Fr. 16'847.10 zuzüglich Fr. 4'800.–) festzusetzen.
6. Unterhaltsberechnung Die Gesuchsgegnerin und C._____ haben einen Bedarf von Fr. 21'650.–. Hiervon entfallen Fr. 3'000.– auf C._____, was unangefochten blieb. Die Beiträge erschei- nen denn auch angemessen. Der Betrag ist zuzüglich allfälliger Kinderzulagen geschuldet, was ebenfalls unangefochten blieb. Es verbleibt ein Anspruch der Gesuchsgegnerin von Fr. 18'650.–. Der Gesuchsgegnerin ist ein Eigenverdienst von Fr. 1'461.– netto vom 1. Oktober 2012 bis Ende Dezember 2012 anzurech- nen. Damit sind ihr vom 1. Oktober 2012 bis und mit 31. Dezember 2012 Unter- haltsbeiträge von (gerundet) Fr. 17'200.– und ab dem 1. Januar 2013 für die wei- tere Dauer des Getrenntlebens von Fr. 18'650.– zuzusprechen. Unangefochten blieb die Regelung der Vorinstanz, dass der Gesuchsteller berechtigt ist, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge anzurechnen. III. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3
- 31 - ZPO). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Entscheids wurden auf Fr. 9'000.– festgesetzt (Urk. 156 S. 65, Dispositivziffer 15). Diese Regelung blieb unangefochten. Sie ist zu bestätigen. 1.2. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 156 S. 65). Diese Aufteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfer- tigt sich auch angesichts der nunmehr etwas höheren zugesprochenen Unter- haltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin persönlich. Es kann auf die entsprechen- den Ausführungen verwiesen werden (Urk. 156 S. 59f., E. 4 f.). Der Anteil des Gesuchstellers wird aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– bezogen (Urk. 11). Die Prozessentschädigungen für das erstinstanzli- che Verfahren sind wettzuschlagen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 2.2. Betreffend die zu regelnden Kinderbelange sind die Kosten der Beru- fung den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Geht man davon aus, dass die vorliegend getroffene Regelung der Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Okto- ber 2012 für fünf Jahre, damit bis und mit September 2017, Geltung beanspru- chen wird, sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und C._____ Unterhalts- leistungen von rund Fr. 1'160'000.– zu. Mit der Berufung verlangte die Gesuchs- gegnerin Unterhaltszahlungen von gesamthaft Fr. 1'380'000.–. Effektiv zugespro- chen werden ihr nunmehr rund Fr. 1'300'000.–. Die Gesuchsgegnerin obsiegt damit diesbezüglich mit rund zwei Dritteln. Da die Beurteilung des Besuchsrechts rund einen Drittel des Verfahrensaufwandes ausmacht, erscheint es angemessen, die Kosten der Berufung der Gesuchsgegnerin zu einem Drittel und dem Gesuch- steller zu zwei Drittel aufzuerlegen. Die Kosten werden aus dem von der Ge- suchsgegnerin geleisteten Vorschuss bezogen. Der Gesuchsteller hat der Ge- suchsgegnerin Fr. 3'666.65 zurückzuerstatten. 2.3. Sodann hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für das Berufungs- verfahren eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen.
- 32 - Gestützt auf § 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– als angemessen. Hiervon hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 1'000.– zu- züglich Fr. 80.– (8 % Mehrwertsteuer), damit Fr. 1'080.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4, 5 Absätze 1 und 2 sowie 5 bis 7, die Dispositivziffern 6 bis 12, 14, 17 und 18 des Urteils des Einzelgerichts, 3. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
1. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ am Sechseläuten- Montag jeweils von 11:30 Uhr bis 17:30 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, sofern nicht bereits der ordentliche Be- suchsrechtssonntag auf den Sechseläuten-Sonntag fällt. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ am Sonntag des Kna- benschiessens jeweils von 11:30 Uhr bis 17:30 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, sofern nicht bereits der ordentli- che Besuchsrechtssonntag auf den Knabenschiessen-Sonntag fällt.
2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich und das Kind für die Dauer vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 20'200.– zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen zu bezahlen, davon Fr. 3'000.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für C._____ und Fr. 17'200.– für die Gesuchsgegnerin persönlich.
- 33 - Ab dem 1. Januar 2013 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich und das Kind einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 21'650.– zuzüglich allfälliger Kin- derzulagen zu bezahlen, davon Fr. 3'000.– zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen für C._____ und Fr. 18'650.– für die Gesuchsgegnerin persönlich. Der Gesuchsteller ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge anzu- rechnen.
3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 9'000.–) werden bestätigt. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die dem Gesuchsteller auferlegten Kosten werden bis zum Betrag von Fr. 4'000.– mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu zwei Drittel und der Gesuchsgegnerin zu einem Drittel aufer- legt. Sie werden mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegne- rin Fr. 3'666.65 des von ihr geleisteten Vorschusses zu ersetzen.
7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 34 -
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js