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LE140070

Eheschutz

Zürich OG · 2015-04-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt.mm.1995 verheiratet. Aus der Verbindung gin- gen die beiden Töchter D._____, geboren am tt.mm.1995, und C._____, ge- boren am tt.mm.1998, hervor. Mit Eingabe vom 4. September 2012 ersuchte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Regelung des Getrenntle- bens. Nach Durchführung des Haupt- sowie eines Massnahmeverfahrens fällte die Vorinstanz am 17. Juni 2014 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 86).

E. 2 Hiergegen erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 10. November 2014 (Urk. 85 und Urk. 94/85) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellten. Die Erstberufung der Gesuchstellerin wurde unter der Pro- zessnummer LE140070 und die Zweitberufung des Gesuchsgegners, Erst- berufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) un- ter der Prozessnummer LE140072 angelegt. Mit Beschluss vom 11. Dezem- ber 2014 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt (Urk. 93).

E. 2.1 Umstritten waren im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen die Ehe- gatten- und Kinderunterhaltsbeiträge, die Zuteilung des Hausrates sowie die Anordnung der Gütertrennung. Wie die obgemachten Ausführungen zeigen, macht der Aufwand für die Beurteilung der Unterhaltsfrage rund drei Viertel des gesamten Verfahrens aus, während die Zuteilung des Hausrates sowie die Anordnung der Gütertrennung mit einem Viertel bei den Kosten zu be- rücksichtigen sind.

E. 2.2 Bezüglich der Zuteilung des Hausrates ändert sich durch das vorliegende Berufungsurteil nichts. Die Gesuchstellerin dringt mit der Hälfte ihres Her- ausgabebegehrens durch, weshalb sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien diesbezüglich in etwa die Waage hält.

E. 2.3 Mit Bezug auf den Antrag um Anordnung der Gütertrennung ist die Gesuch- stellerin vor Vorinstanz unterlegen, was in Ermangelung eines entsprechen- den Berufungsantrages der Gesuchstellerin in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2.4 Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte die Gesuchstellerin im erstin- stanzlichen Verfahren Fr. 36'500.– pro Monat für sich und die beiden Töch- ter (vgl. Urk. 39), während der Gesuchsgegner einen Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin mit den Kindern in fünf verschiedenen Phasen zwischen Fr. 8'135.– und Fr. 9'595.– für angezeigt hielt (Urk. 41). Ausgehend von ei- ner Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von vier Jah- ren ab Aufnahme des Getrenntlebens im Oktober 2012 verlangt die Ge- suchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'752'000.–. Der Gesuchsgegner hingegen sprach sich für ei-

- 77 - nen Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin mit den Kindern von gesamthaft Fr. 386'945.– aus. Im Ergebnis wird die Unterhaltspflicht des Gesuchsgeg- ners nach erfolgter Korrektur des Urteils derart festgesetzt, dass über eine mutmassliche Trennungsdauer von vier Jahren insgesamt ein Unterhaltsan- spruch von rund Fr. 780'000.– resultiert. Im Ergebnis obsiegt der Gesuchs- gegner mit Bezug auf die Unterhaltsfrage somit zu rund 2/3.

E. 2.5 Gesamthaft betrachtet obsiegt der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Ver- fahren zu rund 5/8. Die unangefochten auf Fr. 6'000.– festgesetzten Ge- richtskosten sind vor diesem Hintergrund der Gesuchstellerin im Umfang von 5/8 (Fr. 3'750.–) und dem Gesuchsgegner im Umfang von 3/8 (Fr. 2'250.–) aufzuerlegen. Überdies ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 1/4 reduzierte Parteientschädigung zu bezah- len. Die volle Prozessentschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 und § 11 der AnwGebV auf Fr. 8'000.– festzusetzen, womit die Gesuchstellerin zu verpflichten ist, dem Gesuchsgegner eine Parteientschä- digung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Antragsgemäss ist der Mehrwertsteuer- zuschlag von 8% zuzusprechen.

3. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Ver- fahren insbesondere aufgrund der umfangreichen Akten als verhältnismäs- sig umfangreich und aufwändig. Für das zweitinstanzliche Verfahren recht- fertigt sich daher übers Ganze gesehen – in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) – eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 16'000.–.

E. 2.6 Wertschriftenerträge

a) Den Einschätzungsentscheiden des kantonalen Steueramtes (Urk. 27/43-

45) ist zum Einkommen des Gesuchsgegners aus Wertschriftenerträgen zu entnehmen, dass im Jahr 2008 ein Ertrag von Fr. 69'236.–, im Jahr 2009 ein solcher von Fr. 57'232.– und im Jahr 2010 ein solcher von Fr. 80'433.– re- sultiert hat. Dies entspricht einem durchschnittlichen Ertrag aus Wertschrif- ten von Fr. 68'967.– pro Jahr resp. Fr. 5'747.25 pro Monat.

b) Die Gesuchstellerin schätzt das Einkommen des Gesuchsgegners aus Wertschriftenerträgen mit Verweis auf die Entwicklung der Aktienmärkte auf Fr. 100'000.– pro Jahr (Urk. 85 S. 18). Genauere Abgaben hierzu werden nicht gemacht. Der Gesuchsgegner bestreitet einen Wertschriftenertrag von jährlich Fr. 100'000.– und führt aus, der bisherige Wertschriftenertrag sei hauptsächlich aus Zinsen eines Darlehens, welches im Jahr 2012 erheblich reduziert und ab 2013 gänzlich aufgehoben worden sei, und aus Aktien der G._____ AG, welche mittlerweile verkauft worden sei, sowie den Aktien der F._____ AG generiert worden. Im Jahr 2012 sei aufgrund der Darlehensre- duktion lediglich mit Darlehenszinsen von maximal Fr. 4'950.– pro Jahr resp. Fr. 412.– pro Monat zu rechnen. Die übrigen Wertschriftenerträge der Aktien der F._____ AG würden sich ähnlich wie im Jahr 2011 auf rund Fr. 1'200.– pro Jahr resp. Fr. 100.– pro Monat belaufen (Urk. 97 S. 12, Urk. 26 S. 46- 48).

c) Die gesuchsgegnerische Darstellung, wonach der Vermögensertrag zur Hauptsache aus Darlehenszinsen, Aktien der G._____ AG und Aktien der F._____ AG generiert worden sei, trifft nicht zu. Ein Blick in die Steuererklä- rungen der Jahre 2008 bis 2010 zeigt, dass der Gesuchsgegner jeweils ei- nen Vermögensertrag von Fr. 17'816.– (Jahr 2008, Urk. 12/29) resp. Fr. 24'336.– (Jahr 2009, Urk. 12/28) resp. Fr. 12'923.– (Jahr 2010, Urk. 12/27) ohne Einbezug der Positionen "Darlehen F._____", "Aktien F._____ AG" und

- 29 - "Aktien G._____ AG" ausgewiesen hat. Erst im Rahmen der Steuerrevision wurden die vom Gesuchsgegner als Hauptquellen seines Vermögensertra- ges bezeichneten Positionen ergänzt. Damit wies der Gesuchsgegner in den Jahren 2008 bis 2010 im Durchschnitt einen Vermögensertrag von Fr. 18'358.– pro Jahr resp. 1'530.– pro Monat aus, welcher unabhängig der Po- sitionen "Darlehen F._____", "Aktien F._____ AG" und "Aktien G._____ AG" anfiel. Weshalb dieser Ertrag nicht mehr anfallen soll, legt der Gesuchsgeg- ner nicht dar. Er ist ihm weiterhin anzurechnen. Mit Bezug auf die von den Parteien thematisierte Position "Aktien G._____ AG" ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner die Aktien der G._____ AG im Jahr 2010 unbestrittenermassen verkauft hat (Urk. 26 S. 42 und Urk. 31 S. 22). Ein Wertschriftenertrag kann auf diesen Aktien daher nicht mehr an- fallen. Der Verkaufserlös von Fr. 600'000.– will der Gesuchsgegner im Um- fang von Fr. 190'000.– für eine Schiffsrenovation für eine gemeinsame Reise der Parteien, Fr. 50'000.– für den Kauf des Porsche 911 Carrera und Fr. 50'000.– für die Renovation der Liegenschaft ...strasse ... in ... verbraucht haben. Die restlichen Fr. 300'000.– seien in das Wertschriften-Depot bei H._____ geflossen (Urk. 41 S. 22). Hierauf wies der Gesuchsgegner in der Steuererklärung des Jahres 2010 keinen Vermögensertrag aus (Urk. 12/27). Dies liess die Gesuchstellerin unbestritten. Es bestehen keine Anhaltspunk- te, um an der gesuchsgegnerische Darstellung zu zweifeln. Was die Darlehenszinsen anbelangt, lässt der Gesuchsgegner die Behaup- tung, der Darlehensbetrag sei im Jahr 2012 erheblich reduziert resp. ab 2013 gänzlich aufgehoben worden, ohne Beleg. Er macht keine Angaben, weshalb oder wofür er das Guthaben, welches nach seinen Angaben im Jahr 2011 immerhin noch Fr. 413'255.– betragen hat, verbraucht hat. Die Reduktion bzw. Ausgleichung des Darlehensbetrags ist damit nicht glaubhaft gemacht. Dem Gesuchsgegner ist weiterhin ein Vermögensertrag aus Dar- lehenszinsen anzurechnen. Ausgehend von den im Rahmen der Steuerrevi- sion ermittelten Erträgen der Jahre 2008 und 2009 von Fr. 30'000.– (Urk. 27/43) bzw. Fr. 28'000.– (Urk. 27/44) resp. des vom Gesuchsgegner für das

- 30 - Jahr 2010 selbst deklarierten und von den Steuerbehörden nicht beanstan- deten Ertrags von Fr. 18'000.– (Urk. 12/27) ist von einem durchschnittlichen Ertrag aus den Darlehenszinsen von Fr. 25'333.– pro Jahr bzw. Fr. 2'111.– pro Monat auszugehen. Dieser Ertrag ist dem Gesuchsgegner auch weiter- hin als Vermögensertrag anzurechnen. Die Aktien der F._____ AG haben - gemäss der Deklaration des Gesuchs- gegners - nie zu Vermögensertrag geführt (Urk. 12/27-29). Dies wurde im Rahmen der Steuerrevision korrigiert und es wurden die verdeckten Ge- winnausschüttungen der G._____ AG und der F._____ AG zum Wertschrif- tenertrag addiert (Urk. 27/43-45). Dies machte in den betreffenden Jahren für die F._____ AG im Durchschnitt Fr. 16'333.– pro Jahr resp. Fr. 1'361.– pro Monat aus. Diese verdeckten Gewinnausschüttungen wurden indes be- reits im Rahmen des Einkommens des Gesuchsgegners aus unselbständi- ger Tätigkeit (vorstehend Erw. 2.4.c) berücksichtigt bzw. wurde ab 2013 von einem aufgrund dieser nunmehr in offizielles Einkommen umgewandelten Gewinnausschüttungen erhöhten Lohnes ausgegangen. Eine erneute Be- rücksichtigung fällt daher ausser Betracht.

d) Gesamthaft ist beim Gesuchsgegner ein Einkommen aus Vermögensertrag von Fr. 3'641.– pro Monat (Fr. 2'111.– als Vermögensertrag aus Darlehens- zinsen und Fr. 1'530.– aus übrigem Vermögensertrag) zu berücksichtigen.

E. 2.7 Zusammenfassung Gesamthaft ist auf Seiten des Gesuchsgegners von einem massgebenden Einkommen von Fr. 38'847.– (Fr. 15'583.– aus unselbständiger Tätigkeit; Fr. 19'623.– aus Liegenschaftenerträgen und Fr. 3'641.– aus Wertschriften- erträgen) auszugehen.

3. Einkommen Gesuchstellerin

E. 3 Die jeweiligen Berufungsantworten der Parteien datieren vom 23. Dezember 2014 (Urk. 97) resp. vom 5. Januar 2014 (Urk. 100) und enthalten die eben- falls eingangs wiedergegebenen Anträge. Es folgten weitere Eingaben unter dem Datum vom 19. Januar 2015 (Urk. 104), 22. Januar 2015 (Urk. 107),

2. Februar 2015 (Urk. 111) und 5. Februar 2015 (Urk. 112). Die Eingaben wurden der Gegenseite jeweils zugestellt.

E. 3.1 Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin und die Kinder, die Zuteilung des Porsche 911 Carrera, des Steinway-Flügels sowie des Hundes E._____ und die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen. Die Frage der Zuteilung des Hausrates (Fahrzeug und Flügel) sowie die Zuteilung des Hundes und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi-

- 78 - gungsfolgen sind mit je 1/15 der Kosten zu gewichten, während die Unter- haltsfrage mit je 4/5 bei den Kosten zu berücksichtigen ist.

E. 3.2 Bezüglich der Zuteilung des Hausrates unterliegt der Gesuchsgegner mit Blick auf seinen Antrag zum Fahrzeug und die Gesuchstellerin mit Bezug auf ihren Antrag zum Steinway-Flügel. Obsiegen und Unterliegen halten sich in diesem Punkt daher die Waage.

E. 3.3 Mit Blick auf die Zuteilung des Familienhundes E._____ unterliegt der Ge- suchsgegner vollumfänglich.

E. 3.4 Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte die Gesuchstellerin für sich persönlich Fr. 22'455.–, für die Tochter C._____ Fr. 6'722.– und für die Tochter D._____ vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 Fr. 4'293.– (Urk. 85 S. 2). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Ehe- schutzmassnahmen von vier Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens ver- langt die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'373'043.–. Der Gesuchsgegner hingegen beantragt Un- terhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und die Kinder in fünf verschiedenen Phasen zwischen Fr. 5'625.– und Fr. 9'595.– (Urk. 94/85 S. 2 f.) Er verlangt damit die Festsetzung eines Unterhaltsanspruches von insgesamt Fr. 259'650.–. Im Ergebnis wird die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners nach erfolgter Korrektur des Urteils derart festgesetzt, dass über eine mutmassli- che Trennungsdauer von vier Jahren insgesamt ein Unterhaltsanspruch von Fr. 780'000.– resultiert. Das Obsiegen und Unterliegen der Parteien mit Blick auf die Unterhaltsfrage hält sich im Berufungsverfahren demnach in etwa die Waage.

E. 3.5 Mit Blick auf die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ob- siegt der Gesuchsgegner zu 5/8.

E. 3.6 Gesamthaft betrachtet halten sich Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Berufungsverfahren in etwa die Waage, weshalb den Parteien die Gerichts-

- 79 - kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzu- schlagen sind. Es wird beschlossen:

E. 4 Bedarf der Parteien

E. 4.1 Die Vorinstanz ist von einem Bedarf der Parteien von Fr. 23'034.– (Gesuch- stellerin mit C._____) und Fr. 17'996.– (Gesuchsgegner) ausgegangen. Sie hat zur Berechnung der Unterhaltspflicht - entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners (Urk. 94/85 S. 21) - die zweistufige Methode mit Berück- sichtigung eines (sehr grosszügig) erweiterten Familienbedarfs und Über- schussbeteiligung angewandt. Dies ist angesichts des Umstandes, dass beide Parteien übereinstimmend ausführen, dass das Einkommen des Ge- suchsgegners für den laufenden Familienunterhalt verbraucht wurde (der Gesuchsgegner hält sogar dafür, dass zur Deckung des Familienbedarfs auf das Vermögen habe zurückgegriffen werden müssen, Urk. 94/85 S. 31 ff.), zweckmässig.

E. 4.2 Richtigerweise ist von folgendem Bedarf der Parteien auszugehen:

a) Phase I (1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013) Gesuchstellerin Gesuchsgegner

1) Grundbetrag 1'350.– 1'350.–

2) Grundbetrag C._____ 600.-

3) Grundbetrag D._____ 600.–

4) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten 3'576.- 4'600.-

5) Wohnkosten Davos 1'193.-

- 37 -

6) Wohnkosten Berlin 333.- 333.-

7) Krankenkasse 780.- 879.-

8) Telefon/Internet 360.- 230.-

9) Radio-/TV-Gebühren 39.- 39.-

10) Hausratversicherung 100.- 100.-

11) Fahrkosten 657.- 656.-

12) Kosten für den Hund 200.- 50.–

13) Gärtner / Haushaltshilfe 865.- 455.–

14) Hobbies etc. 2'185.- 1'990.-

15) Schulgeld / Nachhilfe 1'609.–- 1'805.–

16) Coiffure / Wellness 250.- 100.-

17) 3. Säule 573.- 573.-

18) Ferien 800.- 800.-

19) Gesundheitskosten / Brille 220.- 340.-

20) Allianz Risiko Versicherung 356.-

21) Lebensmittel 200.– 200.–

22) Kleider 700.– 700.–

23) private Steuererklärung 135.– 135.–

24) Computer 20.–

25) Büromaterial 5.–

26) Taschengeld Kinder 280.– 400.–

27) Steuern 3'000.- 6'000.- Total 19'193.- 23'528.- Gesamtbedarf der Parteien Fr. 42'721.-

1) Der Grundbetrag ergibt sich aus dem Kreisschreiben der Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Septem-

- 38 - ber 2009 (fortan Richtlinien). Bei einem Alleinerziehenden ohne Haushalts- gemeinschaft beträgt dieser Fr. 1'350.–. In der ersten Phase wohnte die Tochter C._____ bei der Gesuchstellerin, während die Tochter D._____ beim Gesuchsgegner lebte. Entsprechend sind beide Parteien als Alleiner- ziehende zu qualifizieren. Dies hat die Vorinstanz übersehen, als sie dem Gesuchsgegner lediglich den Grundbetrag für einen Alleinstehenden ohne Haushaltsgemeinschaft eingesetzt hat. Im Weiteren hat die Vorinstanz den Grundbetrag mit Verweis auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse verdoppelt (Urk. 86 S. 26 f.). Der Gesuchs- gegner kritisiert diese Vorgehensweise und bringt vor, dem gehobenen Le- bensstandard der Parteien sei mit Zuschlägen zum Grundbetrag Rechnung zu tragen (Urk. 94/85 S. 22 f.). Die Gesuchstellerin hält die Verdoppelung des Grundbetrages für angebracht, da naturgemäss nicht sämtliche Ausga- ben des täglichen Lebens belegt werden könnten und mit einem erhöhten Grundbetrag den überdurchschnittlich hohen Lebenskosten der Parteien Rechnung getragen werde (Urk. 100 S. 25). Dem Gesuchsgegner ist beizupflichten, dass die Begründung der Vor- instanz, weshalb sie eine Verdoppelung des Grundbetrages angenommen hat, nicht verfängt. Zwar sprechen sich Hausheer/Spycher dafür aus, dass bei der einstufigen Berechnungsmethode die Pauschalierung der Bedarfs- positionen auch durch eine Vervielfachung des Grundbetrags erfolgen kann (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.65c). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz aber die zweistufi- ge Berechnungsmethode angewandt. Dem gelebten Standard der Parteien wird bei dieser Vorgehensweise mit der Aufteilung eines allfälligen Freibe- trages Rechnung getragen. Eine Verdoppelung des Grundbetrages kommt bereits aus diesem Grund nicht in Frage. Hinzu kommt, dass bei einer pau- schalen Vervielfachung des Grundbetrages nicht transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird. Die Vorinstanz begründet die Verdoppelung der Grundbeträge denn auch lediglich damit, dass die Parteien in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebten, ohne dar-

- 39 - zulegen, weshalb gestützt darauf eine Verdoppelung und nicht beispielswei- se eine Verdreifachung der Grundbeträge erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz angewandte Vorgehensweise nicht zweck- mässig, wenn nicht willkürlich. Daher ist im Folgenden der Bedarf der Par- teien ohne die Verdoppelung der Grundbeträge zu ermitteln.

2) Der Grundbetrag für C._____ ergibt sich aus den Richtlinien.

3) Der Grundbetrag für D._____ ergibt sich aus den Richtlinien. Die Vorinstanz hat nicht berücksichtigt, dass D._____ vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 unbestrittenermassen beim Gesuchsgegner gelebt hat, was dieser zu Recht moniert hat (Urk. 94/85 S. 29). Dies ist bei der Bedarfsberechnung für den Gesuchsgegner in der ersten Phase nachzuholen.

4) Die Vorinstanz hat bei beiden Parteien die geltend gemachten Mietkosten von Fr. 3'576.– (Gesuchstellerin) resp. Fr. 4'600.– (Gesuchsgegner) berück- sichtigt (Urk. 86 S. 27). Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin habe es in rechtsmiss- bräuchlicher Weise unterlassen, eine Mietzinsreduktion geltend zu machen. Aus diesem Grund sei bis zum 31. Dezember 2013 lediglich ein Mietzins von Fr. 3'339.– und ab 1. Januar 2014 ein solcher von Fr. 3'073.– zu berücksich- tigen. Sie habe einen Anspruch auf eine Reduktion des Mietzinses (Urk. 94/85 S. 23). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, die Mietzinsreduktion sei nicht gewährt worden, weshalb von den effektiven Wohnkosten auszu- gehen sei. Ausserdem sei zu beachten, dass der Gesuchsgegner selber ei- ne Wohnung mit Mietkosten von über Fr. 10'000.– bewohne (Urk. 100 S. 25). Zwar ist dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass die Gesuchstellerin grundsätzlich von Gesetzes wegen einen Anspruch auf eine Mietzinsreduk- tion hätte und die fehlende Begeisterung der Vermieterschaft hierüber (so die Gesuchstellerin in VI-Prot. S. 18) keinen Hinderungsgrund für ein Sen- kungsbegehren darstellt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Gesuchs- gegner für sich Wohnkosten von Fr. 4'600.– geltend macht, ist aber davon abzusehen, der Gesuchstellerin einen tieferen Mietzins anzurechnen.

- 40 - Was die Mietzinskosten des Gesuchsgegners anbelangt, führt die Gesuch- stellerin an, diese seien gestützt auf einen nicht mehr aktuellen Mietvertrag (Urk. 12/6) festgesetzt worden. Der Gesuchsgegner wohne derzeit in einer Wohnung mit einem Mietzins von über Fr. 10'000.– (Urk. 85). Abgesehen davon, dass die Gesuchstellerin nicht angibt, welcher Betrag dem Gesuchs- gegner richtigerweise im Bedarf für Wohnkosten einzusetzen sei, ist nicht klar, was sie mit dem Hinweis, die Wohnkosten des Gesuchsgegner seien sogar noch höher als die veranschlagten Fr. 4'600.–, für ihren Standpunkt ableiten will. Es besteht kein Anlass, an den von der Vorinstanz festgesetz- ten Wohnkosten des Gesuchsgegners etwas zu ändern.

5) Die Vorinstanz hat beim Gesuchsgegner im Bedarf einen Betrag von Fr. 1'193.– für die Wohnung der Parteien in Davos eingerechnet (Urk. 86 S. 27). Wie bereits vor Vorinstanz wehrt sich die Gesuchstellerin nicht per se gegen die Berücksichtigung der Kosten der Ferienwohnung in Davos, sondern ist der Ansicht, dass der Gesuchsgegner aus der Vermietung der Wohnung Mietzinseinnahmen von jährlich Fr. 6'400.– generiere. Der ins Recht gereich- te Flyer, mit welchem der Gesuchsgegner die Wohnung zur Vermietung an- preise, reiche aus, um die Mietzinseinnahmen glaubhaft zu machen (Urk. 85 S. 20). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es der Gesuchstellerin mit dem Flyer nicht gelingt, Mietzinseinnahmen des Gesuchsgegners aus der Vermietung der Ferienwohnung in Davos glaubhaft zu machen. Der Flyer - sollte er in dieser Form überhaupt je ausgehängt worden sein - bringt höchstens die Absicht zur Vermietung der Ferienwohnung zum Ausdruck, nicht aber die ef- fektive Vermietung.

6) Mit Bezug auf die Kosten für die Wohnung in Berlin hat die Vorinstanz bei- den Parteien je Fr. 312.– angerechnet und auf die diesbezüglichen überein- stimmenden Parteibehauptungen verwiesen (Urk. 86 S. 27).

- 41 - Der Gesuchsgegner rügt im Rahmen seiner Berufung, beide Parteien hätten übereinstimmend Kosten von Fr. 333.35 geltend gemacht, weshalb diese Kosten zu berücksichtigen seien (Urk. 94/85 S. 23). Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Wohnkosten für die Woh- nung in Berlin seien seit Oktober 2012 deutlich angestiegen, weshalb bei ihr Fr. 500.– im Bedarf zu berücksichtigen seien. Es werde sechs Mal eine Sonderumlage für eine Dachsanierung und eine einmalige Sonderumlage für eine Terrassensanierung erhoben. Ausserdem sei das Wohngeld (ver- gleichbar mit regelmässig anfallenden Nebenkosten) angestiegen (Urk. 85 S. 20). Bei den Behauptungen zum Wohngeld, welches nach der Gesuchstellerin seit Oktober 2012 angestiegen sei, und der Sonderumlage für die Dachsa- nierung, welche gemäss Schreiben der Hausverwaltung bereits im Jahr 2013 angekündigt wurde (Urk. 88/2), handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. Erw. B. 2). Sie sind daher unbeachtlich. Die behauptete Sonderumlage für die Terrassensanierung von € 329 ist nicht belegt und stellt ohnehin eine einmalige Ausgabe dar, welche nicht in einer Bedarfsberechnung Berück- sichtigung finden darf. Es bleibt daher bei den von beiden Parteien im vor- instanzlichen Verfahren beantragten Kosten von Fr. 333.35 pro Person (Urk. 23/2 und Urk. 26 S. 16).

7) Die Kosten der Krankenkassenprämien sind in dieser Phase grundsätzlich nicht umstritten. Die Krankenkassenkosten für D._____ betragen Fr. 169.– pro Monat (Urk. 12/7) und sind dem Gesuchsgegner in seinem Bedarf anzu- rechnen.

8) Die Vorinstanz hat bei der Gesuchstellerin unter dem Titel Telefon/Internet Fr. 360.– und beim Gesuchsgegner solche von Fr. 150.– berücksichtigt (Urk. 86 S. 28). Die Gesuchstellerin beharrt auf den vor Vorinstanz geltend gemachten Fr. 620.–. Ausgewiesen sind jedoch einzig die Anschlussgebühr für das Festnetz/Internet im Betrag von Fr. 125.– (Urk. 14/3/2) sowie das Han-

- 42 - dyabonnement für den Betrag von Fr. 129.– (Urk. 14/3/3). Dass für das Mo- biltelefon von C._____ ebenfalls Kosten anfallen, leuchtet ein, weshalb der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag von Fr. 80.– hierfür einzu- setzen ist. Wenn der Gesuchsgegner moniert, der Betrag für das Handy von C._____ sei bereits im Taschengeld für seine Tochter enthalten (Urk. 94/85 S. 23), ist diese Behauptung verspätet und damit unbeachtlich. Weitere Kommunikationskosten hat die Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesuchstellerin regelmässig Fr. 100.– pro Monat an Gesprächskosten für das Mobiltelefon anfallen, zumal sie über einen Flatrate-Vertrag verfügt. Kosten im Zusammenhang mit dem Ipad sind ebenfalls nicht belegt. Dass beim Festnetz zusätzlich zur An- schlussgebühr monatliche Gesprächskosten im Umfang von Fr. 40.– anfal- len, ist ebenfalls nicht genügend dargetan, da die Gesuchstellerin lediglich die Abrechnung für einen Monat und diese auch nur auszugsweise ins Recht gelegt hat (Urk. 14/3/2). Zu berücksichtigen wären entsprechend le- diglich Fr. 334.– pro Monat. Da der Gesuchsgegner die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten von Fr. 360.– betragsmässig aber nicht bestreitet und die Abweichung ohnehin äusserst gering ist, bleibt es bei den von der Vo- rinstanz festgesetzten Fr. 360.–. In Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots sind im Bedarf des Ge- suchsgegners Fr. 80.– für die Kommunikationskosten von D._____ einzu- setzen.

9) Die Bedarfsposition der Radio- und Kabelfernsehgebühr ist im Berufungs- verfahren nicht umstritten.

10) Die Bedarfsposition der Hausratversicherung ist im Berufungsverfahren nicht umstritten.

11) Unter dem Titel Fahrkosten hat die Vorinstanz bei der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 646.– und beim Gesuchsgegner einen solchen von Fr. 600.– festgesetzt (Urk. 86 S. 28 f.).

- 43 - Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von Fr. 1'218.–. Sie führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe die Kosten für den Porsche gänzlich ausser Acht gelassen. Alleine die Unterhalts- und Reparaturkosten des Por- sches würden sich pro Jahr auf Fr. 5'500.– belaufen. Ausserdem habe die Vorinstanz die eingereichten Belege für den Garagenplatz des Porsches, die Wechselschildgebühr sowie die Kosten für Benzin, Parkplatzgebühren und Bussen nicht berücksichtigt (Urk. 85 S. 21 f.). Ausgewiesen sind die Kosten für die Wechselschildgebühr von Fr. 4.– pro Monat (Urk. 14/3/13), die Verkehrsabgabe von Fr. 55.– (Urk. 14/3/13), der Garagenplatz für den Porsche im Betrag von Fr. 162.– (Urk. 14/3/1) sowie die Kosten für die Parkkarte "Blaue Zone" von Fr. 20.–. (Urk. 14/3/13). Dass Kosten für den Unterhalt anfallen, ist überdies selbstverständlich. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Belege (Urk. 14/3/13) sind aber zur Beur- teilung der effektiven Kosten unbrauchbar. Für das Jahr 2010 und 2012 lie- gen Rechnungen von wenigen hundert Franken vor, während für das Jahr 2011 Reparaturkosten von Fr. 6'540.60 ausgewiesen werden. Den Hauptan- teil an diesen Kosten bildet eine Rechnung für die Reparatur des Porsches im Betrag von Fr. 4'482.50, wobei bloss die erste und die letzte Seite der vierseitigen Rechnung eingereicht wurde. Ob grössere Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit einem Unfall notwendig waren, welche entsprechend nicht regelmässig anfallen, kann daher nicht beurteilt werden. Ermessens- weise ist für Reparatur- und Unterhaltskosten für beide Fahrzeuge ein Be- trag von Fr. 200.– pro Monat anzurechnen. Für Benzin sind ermessensweise Fr. 100.– zu veranschlagen. Die Auslagen für Parkhäuser sind mit der hand- schriftlichen Aufstellung (Urk. 14/3/13) nicht belegt. Die Kosten für die Zu- lassung des Mini Coopers sind aufgrund ihrer Einmaligkeit nicht zu berück- sichtigen. Dass im Bedarf keine Kosten für Ordnungsbussen berücksichtigt werden, versteht sich von selbst. Für die beiden Fahrzeuge sind daher ge- samthaft Fr. 541.– zu berücksichtigen. Zu den Autokosten hinzu kommen die ausgewiesenen Kosten für das Fahr- rad von monatlich Fr. 13.– (Urk. 14/3/22) sowie die Kosten für die Benützung

- 44 - des öffentlichen Verkehrs für die Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 60.– (Urk. 14/3/21) sowie für C._____ im Betrag von Fr. 43.– (Urk. 14/3/34). Dies entspricht insgesamt Mobilitätskosten von Fr. 657.–. Auf Seiten des Gesuchsgegners fehlen in der vorinstanzlichen Berechnung die geltend gemachten und anerkannten Auslagen für das ZVV-Abonnement von D._____ im Betrag von Fr. 43.– sowie diejenigen für das Velo in Höhe von Fr. 13.– (Urk. 26 S. 40 und Urk. 31 S. 16 f.).

12) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 200.– für die Kosten im Zusammenhang mit dem Hund E._____ berücksichtigt (Urk. 86 S. 26). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Neu verlangt die Gesuchstellerin zusätzlich Fr. 320.– pro Monat für einen Hütedienst für E._____. Sie begründet dies mit ihrer Ausbildung, welche es erfordere, dass E._____ an durchschnittlich zwei Tagen die Woche fremdbe- treut werde (Urk. 85 S. 22). Der Gesuchsgegner wehrt sich gegen die Be- rücksichtigung der Kosten für einen Hütedienst und führt aus, er sei gerne bereit, E._____ während der Abwesenheit der Gesuchstellerin zu betreuen (Urk. 97 S. 15). Dass aufgrund der ausbildungsbedingten Abwesenheit der Gesuchstellerin eine anderweitige Betreuung von E._____ von Nöten ist, leuchtet ein. Da der Gesuchsgegner den Familienhund aber ohnehin gerne betreuen möchte, ist nicht ersichtlich, weshalb eine kostspielige Fremdbetreuung einer Betreuung durch den Gesuchsgegner vorgezogen werden sollte. Es steht der Gesuch- stellerin frei, E._____ in der Zeit ihrer Abwesenheit durch den Gesuchsgeg- ner betreuen zu lassen. Vor diesem Hintergrund können keine zusätzlichen Kosten für E._____ berücksichtigt werden. Dem Gesuchsgegner sind für die Ausgaben während seiner Betreuungszeit Fr. 50.– für den Familienhund E._____ im Bedarf zu berücksichtigen.

- 45 -

13) Für die Haushaltshilfe und den Gärtner hat die Vorinstanz im Bedarf der Ge- suchstellerin einen Betrag von Fr. 600.– und im Bedarf des Gesuchsgegners einen solchen von Fr. 380.– berücksichtigt (Urk. 86 S. 29). Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von Fr. 760.– für die Haushaltshilfe und Fr. 190.– für den Gärtner (Urk. 85 S. 22 f.). Es sei aus- gewiesen, dass die Familie während rund 50 Stunden pro Monat von einer Haushaltshilfe unterstützt worden sei, welche pro Stunde Fr. 39.– gekostet habe. Weshalb die Vorinstanz der Gesuchstellerin lediglich zehn Stunden pro Woche zubillige, sei nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner gesteht der Gesuchstellerin Fr. 455.– für die Haushaltshilfe und Fr. 105.– für den Gärt- ner zu (Urk. 94/85 S. 24). In der Tat ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, dass eine Haushaltshilfe während zehn Stunden pro Monat angemessen sei. Aus den E-Mails der Gesuchstellerin an die Assistentin des Gesuchsgegners ist ersichtlich, dass die Haushaltshilfe im Durchschnitt während rund 40 Stun- den pro Monat gebraucht wurde (Urk. 14/3/4). Für die Gesuchstellerin und C._____ ist daher von einem Bedarf von rund 20 Stunden pro Monat auszu- gehen. Bei einem Stundenlohn von Fr. 39.– entspricht dies Aufwendungen von Fr. 780.– im Monat, weshalb die beantragten Fr. 760.– in die Bedarfsbe- rechnung aufzunehmen sind. Was den Gärtner anbelangt, ist mangels Bele- gen auf die vom Gesuchsgegner anerkannten Fr. 105.– abzustellen. Ge- samthaft ist der Gesuchstellerin daher ein Betrag von Fr. 865.– im Bedarf zu berücksichtigen. Mit Blick auf den Gesuchsgegner vertritt die Gesuchstellerin die Ansicht, dass in seinem Bedarf keine Kosten für eine Haushaltshilfe berücksichtigt werden könnten, wenn er gar keine Haushaltshilfe beschäftige (Urk. 85 S. 23). Der Vorinstanz ist aber zuzustimmen, dass mit Blick auf den Gedanken der Gleichbehandlung sowie ergänzend aufgrund des ausgewiesenen eheli- chen Standards auch dem Gesuchsgegner ein Betrag für eine Haushaltshil- fe anzurechnen ist. Der Gesuchsgegner verlangt den Betrag von Fr. 455.–, welcher ihm anzurechnen ist.

- 46 -

14) Unter dem Titel "Hobbies etc." hat die Vorinstanz die Positionen Sport, Mu- sik, Kultur, Restaurantbesuche, Geschenke, Einladungen, Blumen, etc. zu- sammengefasst. Auf Seiten der Gesuchstellerin hat sie die vom Gesuchs- gegner anerkannten Fr. 1'827.– für die Gesuchstellerin und Fr. 358.– für C._____ berücksichtigt. Beim Gesuchsgegner hat sie einen Betrag von Fr. 1'640.– veranschlagt (Urk. 86 S. 30 f.). Der Gesuchsgegner beanstandet die Bedarfsposition Hobbies auf Seiten der Gesuchstellerin nicht (Urk. 94/85 S. 24). Die Gesuchsgegnerin beantragt weiterhin Fr. 3'916.– für sich und Fr. 715.– für C._____ und verweist diesbe- züglich auf die Begründung vor Vorinstanz (Urk. 85 S. 23). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung in der Berufungsschrift selbst enthal- ten sein; ein Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren ist unzulässig (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1). Die Kritik der Gesuchstellerin mit Bezug auf die Bedarfsposition "Hobbies" ist daher nicht zu hören. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz Kosten für Hobbies für D._____ im Betrag von Fr. 350.– geltend gemacht hat (Urk. 26 S. 40), was von der Ge- suchstellerin nicht bestritten wurde (Urk. 31 S. 16 f.). Auf Seiten des Ge- suchsgegners sind entsprechend zusätzlich Fr. 350.– für die Hobbies von D._____ zu berücksichtigen.

15) Das Schulgeld inkl. der Nachhilfekosten für C._____ hat die Vorinstanz mit Fr. 2'000.– im Bedarf der Gesuchstellerin veranschlagt. Darin enthalten ist das Schulgeld in Höhe von Fr. 1'500.– sowie Fr. 100.– für Nachhilfe und Fr. 195.– für das Lernmaterial. Aufgrund der Tatsache, dass nicht völlig aus- zuschliessen sei, dass C._____ im schulischen Bereich weiterhin Unterstüt- zung in Form von Lerntherapien brauche, rundete die Vorinstanz den Betrag auf Fr. 2'000.– auf (Urk. 86 S. 31). Der Gesuchsgegner wehrt sich gegen die Aufrundung und bringt vor, der Umstand, dass etwas "nicht völlig ausge- schlossen" werden könne, reiche nicht aus, um eine Bedarfsposition zu be- gründen. Es sei daher grundsätzlich von den anerkannten Schulkosten von Fr. 1'795.– auszugehen (Urk. 94/85 S. 24). Wie der Gesuchsgegner aber zu-

- 47 - treffend ausführt, betrifft diese Diskussion erst die Zeit ab 1. August 2013, nach dem Eintritt von C._____ in das Semi …. Zuvor haben die Schulkosten gemäss Gesuchsgegner Fr. 1'294.– pro Monat betragen, wobei C._____ von September 2012 bis März 2013 einen Vorbereitungskurs für das Gymnasi- um besucht habe, welcher zusätzliche Kosten von Fr. 457.– monatlich ver- ursacht habe (Urk. 94/85 S. 24 f. und Urk. 26 S. 24). Dies wurde von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten (Urk. 31 S. 12). Entsprechend ist während der Monate Oktober 2012 bis Juni 2013 von Schulkosten von Fr. 1'294.– zuzüglich sechs Mal Fr. 457.– auszugehen. Dies entspricht durchschnittlichen Kosten von Fr. 1'599.–. Hinzu kommen die vom Gesuchsgegner für diese Zeit anerkannten Fr. 10.– für Lernmaterial (Urk. 26 S. 24). Betreffend die Tochter D._____ ist aktenkundig, dass sie eine kostenpflichti- ge Privatschule besucht hat, welche Kosten von Fr. 1'470.– im Monat verur- sacht hat (Urk. 12/20). Hinzu kommen die Kosten für einen Vorbereitungs- kurs für das Gymnasium, welcher in der Zeitspanne vom 1. September 2012 bis 30. März 2013 mit Fr. 457.– zu Buche schlug (Urk. 12/21). In der vorlie- gend zu beurteilenden Zeitperiode vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 sind für D._____ daher im Durchschnitt Kosten für Schule und Nachhilfe in Höhe von Fr. 1'775.– entstanden. Diese sind im Bedarf des Gesuchsgeg- ners zu berücksichtigen. Hinzu kommen Fr. 30.– für Lernmaterialen, Lager, Schulausflüge, etc. Dieser Betrag haben beide Parteien im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt (Urk. 26 S. 40 und Urk. 31 S. 16).

16) Für Coiffeur und Wellness hat die Vorinstanz bei der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 250.– und beim Gesuchsgegner einen solchen von Fr. 100.– berücksichtigt (Urk. 86 S. 31 f.). Der Gesuchsgegner beanstandet die Bedarfsposition Coiffeur/Wellness nicht (Urk. 94/85 S. 25). Die Gesuchsgegnerin beantragt weiterhin Fr. 320.– und verweist diesbezüglich auf die Begründung vor Vorinstanz (Urk. 85 S. 24). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung in der Berufungs-

- 48 - schrift selbst enthalten sein; ein Verweis auf die Ausführungen im erstin- stanzlichen Verfahren ist unzulässig (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Kritik der Gesuchstellerin mit Bezug auf die Bedarfsposition Coiffeur/Wellness ist daher nicht zu hören.

17) Die Bedarfsposition 3. Säule ist im Berufungsverfahren nicht umstritten.

18) Für Ferien hat die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 966.– und im Bedarf des Gesuchgegners Fr. 500.– berücksichtigt (Urk. 86 S. 32). Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von Fr. 3'500.–, da eine Aufstellung über die Ferien der Familie der Jahre 2010-2012 belege, dass während des ehelichen Zusammenlebens Ferien im Betrag von Fr. 5'000.– pro Monat gemacht worden seien (Urk. 85 S. 24 f.). Der Gesuchgegner ist der Ansicht, im Jahr 2011 seien nur Ferienkosten von Fr. 16'500.– resp. im Jahr 2012 solche von Fr. 11'000.– für die ganze Familie ausgewiesen. Dies entspreche einem durchschnittlichen Betrag für Ferien von Fr. 13'750.– pro Jahr für die ganze Familie. Auf die Gesuchstellerin mit C._____ entfalle da- her die Hälfte der Kosten im Betrag von Fr. 6'875.– pro Jahr resp. Fr. 572.– pro Monat. Er anerkenne aber einen Betrag von Fr. 500.– für die Gesuch- stellerin und Fr. 300.– für C._____ ((Urk. 94/85 S. 25). Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass aufgrund der eingereichten Be- lege Ferienkosten von Fr. 9'682.60 im Jahr 2010, Fr. 16'243.40 im Jahr 2011 und Fr. 11'219.90 im Jahr 2012 ausgewiesen sind (Urk. 14/3/20). Dies ent- spricht einem durchschnittlichen Betrag von Fr. 12'381.90 pro Jahr für die ganze Familie. Der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ wären vor die- sem Hintergrund die Hälfte der Kosten von Fr. 6'190.95 pro Jahr resp. Fr. 515.– pro Monat anzurechnen. Der Gesuchsgegner anerkennt indes Fr. 500.– für die Gesuchstellerin und Fr. 300.– für C._____, worauf abzustellen ist. Dem Gesuchsgegner mit D._____ ist aufgrund des Gleichbehandlungsge- bots derselbe Betrag für Ferien einzusetzen.

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19) Unter dem Titel Gesundheitskosten/Brille hat die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin einen Betrag von Fr. 220.– und dem Gesuchsgegner einen solchen von Fr. 150.– zugebilligt (Urk. 86 S. 32). Der Gesuchsgegner lässt diese Position unbeanstandet (Urk. 94/85 S. 25). Die Gesuchstellerin verlangt die zusätzli- che Berücksichtigung von Fr. 602.– pro Monat, weil sie am 6. Juni 2014 ei- nen Unfall erlitten habe und alleine aufgrund dieses Ereignisses zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 432.– im Monat anfallen würden (Urk. 85 S. 25). Gemäss Abzahlungsvereinbarung mit der L._____ werden die Raten in der Zeit vom 27. August 2014 bis 27. Mai 2015 geleistet, weshalb eine Berück- sichtigung in der vorliegenden Phase ausser Betracht fällt. Die vom Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten und von der Gesuchstellerin anerkannten Gesundheitskosten von D._____ betragen Fr. 50.– (Urk. 26 S. 40 und Urk. 31 S. 16 f.). Ausserdem wurden für Therapiestunden Fr. 140.– anerkannt (Urk. 26 S. 40 und Urk. 31 S. 17).

20) Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten von Fr. 850.– pro Monat für die Allianz Risiko Versicherung hat die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt. Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz selber angegeben, dass sich der Be- trag von Fr. 850.– aus dem Betrag für die Einzahlung in die 3. Säule von Fr. 494.– und einem Betrag von Fr. 356.– für die Risikoversicherung bei der Allianz zusammensetze (Urk. 31 S. 11 ). Die Auslagen für die Einzahlung in die 3. Säule wurden aber bereits - sogar in einem grösseren Umfang - unter der Bedarfsposition 3. Säule berücksichtigt. Eine doppelte Berücksichtigung fällt ausser Betracht, weshalb im Bedarf der Gesuchstellerin lediglich der Be- trag von Fr. 356.– zu veranschlagen ist.

21) Für Lebensmittel hat die Vorinstanz keinen Betrag im Bedarf der Parteien berücksichtigt. Dies wäre mit Blick auf die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung auch nicht nötig. Da der Gesuchsgegner aber ausdrücklich einen Betrag von je Fr. 100.– für die Gesuchstellerin und

- 50 - C._____ anerkennt (Urk. 94/85 S. 26), ist davon auszugehen. Beim Ge- suchsgegner ist zusammen mit D._____ derselbe Zuschlag zu machen.

22) Für Kleider hat die Vorinstanz keinen Betrag im Bedarf der Parteien berück- sichtigt. Dies wäre mit Blick auf die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung auch nicht nötig. Da der Gesuchsgegner aber aus- drücklich einen Betrag von Fr. 500.– für die Gesuchstellerin und einen sol- chen von Fr. 200.– für C._____ anerkennt (Urk. 94/85 S. 26), ist davon aus- zugehen. Beim Gesuchsgegner ist zusammen mit D._____ derselbe Zu- schlag zu machen.

23) Für den Computer der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz keinen Betrag be- rücksichtigt. Dies wäre mit Blick auf die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung auch nicht nötig. Da der Gesuchsgegner aber ausdrücklich einen Betrag von Fr. 20.– für die Gesuchstellerin anerkennt (Urk. 94/85 S. 26), ist davon auszugehen.

24) Für Büromaterial hat die Vorinstanz keinen Betrag im Bedarf der Parteien berücksichtigt. Da der Gesuchsgegner ausdrücklich einen Betrag von Fr. 5.– für die Gesuchstellerin anerkennt (Urk. 94/85 S. 26), ist davon auszugehen.

25) Schliesslich hat die Vorinstanz für Taschengeld der Kinder keinen Betrag im Bedarf der Parteien berücksichtigt. Der Gesuchsgegner anerkennt ausdrück- lich einen Betrag von Fr. 280.– für C._____ (Urk. 94/85 S. 26). Davon ist auszugehen. Für D._____ ist entsprechend den unbestrittenen Ausführun- gen des Gesuchsgegners (Urk. 94/85 S. 30) sowie mit Blick auf das höhere Alter von D._____ ein Betrag von Fr. 400.– für Taschengeld einzusetzen.

26) Ausgehend von einem Einkommen der Gesuchstellerin aus Unterhaltsbei- trägen und Liegenschaftenertrag von Fr. 210'000.– pro Jahr sowie den übli- chen Abzügen für Versicherungsprämien und im Haushalt lebende Kinder resultiert unter Berücksichtigung des Vermögens der Gesuchstellerin von Fr. 340'000.– eine Steuerlast von Fr. 3'000.– pro Monat (www.steueramt.zh.ch).

- 51 - Auf Seiten des Gesuchsgegners ist ausgehend von einem Einkommen von Fr. 492'000.– pro Jahr abzüglich der zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie den üblichen Abzügen für Versicherungsprämien und im Haushalt lebende Kinder und unter Berücksichtigung des Vermögens des Gesuchsgegners von rund Fr. 7'000'000.– von einer Steuerlast von Fr. 6'000.– pro Monat auszugehen (www.steueramt.zh.ch).

b) Phase II (1. Juli 2013 bis 30. September 2013) Gesuchstellerin Gesuchsgegner

1) Grundbetrag 1'350.– 1'100.–

2) Grundbetrag C._____ 600.-

3) Grundbetrag D._____ 600.–

4) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten 3'576.- 4'600.-

5) Wohnkosten Davos 1'193.-

6) Wohnkosten Berlin 333.- 333.-

7) Krankenkasse 949.- 710.-

8) Telefon/Internet 440.- 150.-

9) Radio-/TV-Gebühren 39.- 39.-

10) Hausratversicherung 100.- 100.-

11) Fahrkosten 713.- 600.-

12) Kosten für den Hund 200.- 50.–

13) Gärtner / Haushaltshilfe 865.- 455.–

14) Hobbies etc. 2'535.- 1'640.-

15) Schulgeld / Nachhilfe 3'131.–-

16) Coiffure / Wellness 250.- 100.-

17) 3. Säule 573.- 573.-

18) Ferien 1'100.- 500.-

19) Gesundheitskosten / Brille 410.– 150.-

20) Allianz Risiko Versicherung 356.-

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21) Lebensmittel 300.– 100.–

22) Kleider 900.– 500.–

23) private Steuererklärung 135.– 135.–

24) Computer 20.–

25) Büromaterial 5.–

26) Taschengeld Kinder 680.–

27) Steuern 3'000.- 6'000.- Total 23'160.- 19'028.- Gesamtbedarf der Parteien Fr. 42'188.- In der Folge wird nur auf diejenigen Positionen eingegangen, welche eine Veränderung erfahren haben:

1) Der Grundbetrag des Gesuchsgegners ändert sich aufgrund des Auszugs von D._____ und dem Einzug seiner neuen Freundin. Der Gesuchsgegner gilt in dieser Phase als Alleinstehender in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person. Gemäss den Richtlinien ist ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– einzusetzen.

3) D._____ lebt seit 1. Juli 2013 wieder im Haushalt der Gesuchstellerin, wes- halb ihr der Grundbetrag für D._____ anzurechnen ist.

7) Die Krankenkassenkosten von D._____ im Betrag von Fr. 169.– sind neu bei der Gesuchstellerin anzurechnen.

8) Die Kosten für das Handy für D._____ im Betrag von Fr. 80.– sind neu im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen und im Bedarf des Gesuchs- gegners zu streichen.

11) Die Mobilitätskosten von D._____ im Betrag von Fr. 56.– sind neu im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen.

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14) Die Kosten für die Hobbies von D._____ im Betrag von Fr. 350.– sind neu im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen.

15) Wie unter Ziff. 15 in Erw. E.4.2.a bereits erläutert, ist bei C._____ von Schulkosten von Fr. 1'294.– bis Juli 2013 auszugehen. Ab dem 1. August 2013 besucht C._____ das Gymnasium .... Während die Gesuchstellerin ausführt, das Schulgeld betrage Fr. 1'600.– (Urk. 85 S. 24), anerkennt der Gesuchsgegner lediglich Fr. 1'550.– (Urk. 97 S. 15). Da die Gesuchstellerin keinen Beleg für die im Vergleich zu Urk. 32/5 S. 2 gestiegenen Schulkosten einreicht, ist der vom Gesuchsgegner anerkannte Betrag von Fr. 1'550.– zu berücksichtigen. Zusätzlich anerkennt der Gesuchsgegner Kosten für Lern- material von Fr. 195.– sowie Nachhilfe von Fr. 100.– (Urk. 41 S. 13 f.). Um- stritten ist sodann, ob die Vorinstanz zu Recht mit der Begründung, es sei nicht völlig auszuschliessen, dass C._____ in Zukunft weiterhin Unterstüt- zung in Form einer Lerntherapie benötige, auf den Betrag von Fr. 2'000.– aufgerundet hat. Dem ist nicht so. Die Lerntherapie von C._____ fällt nach Durchführung von drei Coachingsitzungen (Urk. 32/5) nicht mehr an und kann daher nicht mehr im Bedarf der Parteien berücksichtig werden. Für den Monat August und September 2013 ist daher von Schulkosten von Fr. 1'845.– auszugehen. Insgesamt ist für die hier relevante Periode (1. Juli 2013 bis 30. September 2013) von durchschnittlichen Kosten von Fr. 1'661.– auszugehen. Die Schulkosten von D._____ im Betrag von monatlich Fr. 1'470.– sind neu im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen.

18) Wie unter Ziff. 18 in Erw. E.4.2.a ausgeführt, hat der Gesuchsgegner für die Gesuchstellerin Fr. 500.– und für C._____ Fr. 300.– für Ferien anerkannt. Der Ferienbetrag für D._____ in Höhe von Fr. 300.– ist neu der Gesuchstel- lerin anzurechnen.

19) Die Gesundheitskosten für D._____ im Betrag von Fr. 190.– pro Monat sind neu im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen.

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21) Der Zuschlag für Lebensmittel für D._____ im Betrag von Fr. 100.– ist neu im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.

22) Der Zuschlag von Fr. 500.– für Kleider für die Parteien bleibt gleich. Der Zu- schlag für die Kleider von D._____ sind aber neu nicht mehr dem Gesuchs- gegner, sondern der Gesuchstellerin anzurechnen.

26) Das Taschengeld von Fr. 400.– für D._____ ist neu der Gesuchstellerin an- zurechnen.

c) Phase III (1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014) D._____ ist am tt.mm.2013 volljährig geworden. Die sie betreffenden Be- darfspositionen von gesamthaft Fr. 3'915.– (Fr. 600.– Grundbetrag; Fr. 169.– Krankenkasse; Fr. 80.– Telefon; Fr. 56.– Mobilitätskosten; Fr. 350.– Hob- bies; Fr. 1'470.– Schulgeld, Fr. 300.– Ferien; Fr. 190.– Gesundheitskosten; Fr. 200.– Kleider, Fr. 100.– Lebensmittel; Fr. 400.– Taschengeld) sind im Bedarf der Gesuchstellerin zu streichen, da die Vorinstanz den Unterhalts- beitrag von D._____ nur bis zur Mündigkeit festgelegt hat und keine der Par- teien dies im Berufungsverfahren beanstandet hat. Schliesslich sind im Be- darf der Gesuchstellerin neu die vom Gesuchsgegner für C._____ anerkann- ten Schulkosten von Fr. 1'845.– zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Veränderungen resultiert auf Seiten der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ ein Bedarf von Fr. 19'429.–. Der Gesuchsgegner hat im Berufungsverfahren ausgeführt, der Tochter D._____ auch nach Erreichen der Volljährigkeit einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'880.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 119 und Urk. 121/1-12). Dies ist be- legt und wurde von der Gesuchstellerin auch nicht bestritten. Diese Unter- haltsleistung ist im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Keine Berücksichtigung finden demgegenüber die vom Gesuchsgegner nach sei- ner Darstellung darüber hinaus bezahlten Auslagen für die Tochter D._____ im Betrag von durchschnittlich Fr. 360.– pro Monat. Weder ist eine Regel- mässigkeit dieser Ausgaben belegt noch ist ersichtlich, dass sie zur Be-

- 55 - darfsdeckung der Tochter D._____ unabdingbar sind. Unter Berücksichti- gung des Unterhaltsbeitrages an die Tochter D._____ resultiert ein Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 22'908.–.

d) Phase IV (1. August 2014 bis 31. Dezember 2014) Die Gesuchstellerin hatte im Juni 2014 einen Unfall, welcher zu Spitalkosten von Fr. 5'182.90 geführt hat, welche nicht von der Versicherung übernom- men werden (Urk. 88/9 S. 1). Die Gesuchstellerin hat mit der Krankenkasse eine Abzahlungsvereinbarung getroffen, wonach sie vom 27. August 2014 bis 27. Mai 2015 monatlich einen Betrag von Fr. 518.30 bezahlt (Urk. 88/9 S. 2). Auslagen für notwendige medizinische Behandlungen sind im Bedarf zu berücksichtigen. Dass die Kosten angefallen sind bzw. nach wie vor anfal- len, hat die Gesuchstellerin mit Einreichung der Leistungsabrechnung vom

11. Juli 2014 sowie der Abzahlungsvereinbarung vom 28. Juli 2014 (Urk. 88/9) glaubhaft gemacht. Entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 97 S. 16) ist nicht von Belang, dass die Gesuchstellerin keine weiteren Angaben zur Art des Unfalles macht. Auch die Tatsache, dass kein Arztzeugnis im Recht liegt, ändert nichts daran, dass die Gesundheitskosten in der Zeit vom 27. August 2014 bis 27. Mai 2015 angefallen sind bzw. anfallen werden. Nicht glaubhaft gemacht ist hingegen, dass der Unfall generell zu zukünftigen Mehrkosten geführt hat. Entsprechend können die unfallbedingten Mehrkos- ten nur in der Zeit berücksichtig werden, in welcher sie effektiv anfallen. Die Gesuchstellerin lässt sich seit 1. August … an der Pädagogischen Hochschule Zürich zur Primarlehrerin ausbilden. Die Semestergebühren be- tragen Fr. 720.– und sind im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Keine Berücksichtigung finden hingegen die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Auslagen für den Kauf eines Laptops, den Klavierunterricht so- wie einen Englischkurs. Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, ist der obligatorische Klavierunterricht an der Pädagogischen Hochschule unent- geltlich (Urk. 88/13 S. 3) und die Studierenden werden an der Schule selber auf die Englisch-Diplomprüfung (Certificate in Advanced English) vorbereitet (Urk. 88/12 Ziff. 2). Ein externer, kostenpflichtiger Kurs ist daher nicht von

- 56 - Nöten. Dass die Gesuchstellerin für die Ausbildung zur Primarlehrerin effek- tiv einen neuen Laptop oder sonstiges Studienmaterial angeschafft hätte, hat sie nicht belegt. Somit werden nur die Auslagen für die Semestergebüh- ren im Bedarf berücksichtigt. Der Bedarf der Gesuchstellerin erhöht sich unter Berücksichtigung der un- fallbedingten Gesundheitskosten (Fr. 518.–) sowie der Ausbildungskosten (Fr. 120.–) um Fr. 638.– auf Fr. 20'067.–. Der Bedarf der Gesuchsgegners erfährt keine Veränderung und beträgt nach wie vor Fr. 22'908.–.

e) Phase V (1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015) In dieser Phase ändern sich einzig die Krankenkassenprämien der Gesuch- stellerin und von C._____. Diese erhöhen sich von Fr. 780.– auf Fr. 929.– (Urk. 88/5 und Urk. 88/6), womit ein Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ von Fr. 20'216.– resultiert. Der Bedarf der Gesuchsgegners erfährt keine Veränderung und beträgt nach wie vor Fr. 22'908.–.

f) Phase VI (1. Juni 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Ab 1. Juni 2015 entfallen die unfallbedingten Zusatzkosten für die medizini- sche Behandlung der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 518.–, womit ein Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ von Fr. 19'698.– resul- tiert. Der Bedarf der Gesuchsgegners erfährt keine Veränderung und beträgt nach wie vor Fr. 22'908.–.

E. 4.3 Dem Gesuchsgegner ist insoweit zuzustimmen, als dass es sich grundsätz- lich rechtfertigt, bei der Zuteilung von Luxusgütern nicht auf das bessere Nutzungsrecht, sondern auf die Eigentumsverhältnisse abzustellen. Diese sind im vorliegenden Verfahren aber unklar. Der Gesuchsgegner hält dafür, er habe das Fahrzeug der Gesuchstellerin zwar schenken wollen, was sich mit der Trennung aber erledigt habe. Nichtsdestotrotz ist unbestritten, dass

- 17 - die Gesuchstellerin und nicht der Gesuchsgegner als Fahrzeughalterin ein- getragen ist und Letztere über eine Wechselnummer für ihren Mini Cooper und den Porsche 911 Carrera verfügt. Es deutet damit einiges darauf hin, dass der Gesuchsgegner seine unbestrittene Schenkungsabsicht bereits in die Tat umgesetzt hat und das Eigentum am Porsche 911 Carrera auf die Gesuchstellerin übergegangen ist. Eine abschliessende Klärung der Frage kann im vorliegenden summarischen Eheschutzverfahren unter diesen Um- ständen nicht erfolgen. Aus diesem Grund erscheint es nicht sachgemäss, auf die (unklaren) Eigentumsverhältnisse abzustellen. Dass die Gesuchstel- lerin das Fahrzeug während des ehelichen Zusammenlebens benutzt hat, ist unbestritten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesuchs- gegner seinerseits einzig die Vermeidung von Standschäden als Motiv für eine Zuteilung an ihn angegeben und damit keine tatsächliche Zweckmäs- sigkeit geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz vorgenommene Zuteilung des Fahrzeuges an die Gesuchstellerin nicht zu beanstanden. Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, der Ge- suchstellerin das Fahrzeug Porsche 911 Carrera mit samt allen Schlüsseln auf erstes Verlangen auszuhändigen. D. Zuteilung des Familienhundes E._____

1. Vor Vorinstanz waren sich die Parteien einig, dass der Familienhund E._____ bei der Gesuchstellerin bleiben sollte, und strittig war einzig das Betreuungsrecht des Gesuchsgegners. Die Vorinstanz gestand dem Ge- suchsgegner ein Betreuungsrecht für den Hund E._____ an jedem Wochen- ende mit gerader Wochenzahl von Freitag Abend, 18:00 Uhr, bis Sonntag Abend, 18:00 Uhr, zu (Urk. 86 Dispositiv-Ziffer 11). Während sich die Ge- suchstellerin im Rahmen ihrer Berufung gegen ein solches Betreuungss- recht des Gesuchsgegners ausspricht (Urk.85 S. 29), beantragt dieser in seiner Berufungsantwort neu, der Familienhund E._____ sei ihm zuzuteilen. Er begründet dies damit, dass die Gesuchstellerin neuerdings eine Ausbil- dung an der Pädagogischen Hochschule absolviere und daher tagsüber ausser Hause und zur persönlichen Betreuung von E._____ nicht mehr in

- 18 - der Lage sei. Demgegenüber sei die Betreuung von E._____ durch ihn je- derzeit sichergestellt (Urk. 97 S. 20; Urk. 112 S. 6-8).

2. Der neue Antrag des Gesuchsgegners stellt eine zulässige Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO dar. Die Betreuung von E._____ war be- reits vor Vorinstanz Thema, womit der Antrag auf Zuteilung ohne Zweifel in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch auf zeitwei- lige Betreuung des Hundes steht. Ausserdem beruht der Antrag auf der neuen Tatsache, dass die Gesuchstellerin eine tagesfüllende Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule absolviert. Inhaltlich hat der Antrag des Ge- suchsgegner indes keine Aussicht auf Erfolg. Massgebend für die Zuteilung eines Haustieres ist in erster Linie das Tierwohl. Den Vorrang soll haben, wer für eine bessere Unterbringung sorgt (Art. 651a Abs. 1 ZGB). Dies wird je nach Eigenart des Tieres die Person sein, die mehr mit ihm vertraut ist, oder diejenige, welche in seinem gewohntem Lebensraum bleibt (Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 176 N 19). Der Hund E._____ hat seit jeher in der ehelichen Wohnung an der ...strasse ... in Zürich gelebt, weshalb dies seinem gewohn- ten Umfeld entspricht. Dass die Gesuchstellerin und insbesondere die bei- den Töchter, für welche der Familienhund in erster Linie angeschafft wurde, mit E._____ vertraut sind, steht ausser Frage. Vor diesem Hintergrund be- steht kein Anlass, E._____ aus seinem gewohnten Lebensraum zu reissen. Die Argumentation des Gesuchsgegners, wonach eine Umteilung von E._____ aufgrund der ausbildungsbedingten Abwesenheit der Gesuchstelle- rin tagsüber zu erfolgen habe, verfängt nicht. Zum einen arbeitet auch der Gesuchsgegner in einem 100%-Pensum, weshalb eine persönliche Betreu- ung von E._____ durch den Gesuchsgegner ebenfalls nicht immer gewähr- leistet wäre. Hinzu kommt, dass die Betreuung von E._____ im Haushalt der Gesuchstellerin von drei Personen übernommen werden kann, da die bei- den Töchter D._____ und C._____ bei der Gesuchstellerin wohnen. Auch wenn D._____ und C._____ Tagesschulen besuchen, ist die Wahrschein- lichkeit einer persönlichen Betreuung damit höher. Zudem verhält sich der Gesuchsgegner widersprüchlich, wenn er im vorinstanzlichen Verfahren die

- 19 - Zuteilung von E._____ an die Gesuchstellerin befürwortet, obwohl er gleich- zeitig von der Gesuchstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im 100%- Pensum verlangt hat. Ob die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Ausbildung oder infolge einer Erwerbstätigkeit abwesend ist, macht keinen Unterschied, wes- halb nicht verständlich ist, warum der Gesuchsgegner im einen Fall die Zu- teilung von E._____ an ihn verlangt und im anderen Fall nicht. Gesamthaft gesehen besteht damit kein Anlass, an der Zuteilung von E._____ an die Gesuchstellerin etwas zu ändern.

3. Ebenfalls keiner Korrektur bedarf das von der Vorinstanz für den Gesuchs- gegner festgesetzte Betreuungssrecht. Dass sich E._____ beim Gesuchs- gegner nicht wohl fühle (so die Gesuchstellerin in Urk. 85 S. 29), ist durch nichts erhärtet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchs- gegner nicht in der Lage wäre, E._____ eine geeignete Unterbringung und eine artgerechte Betreuung zu bieten. Der blosse Umstand, dass die Ge- suchstellerin und die beiden Töchter den Familienhund an den Wochenen- den nicht missen möchten, reicht nicht aus, um dem Gesuchsgegner ein Be- treuungsrecht abzusprechen, nachdem auch der Gesuchsgegner einen An- spruch auf regelmässigen Umgang mit dem Familienhund hat. E. Ehegatten- und Kinderunterhalt

1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich von Fr. 15'480.– (1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013) bzw. Fr. 13'110.– (1. Juli 2013 bis 30. Sep- tember 2013) bzw. Fr. 15'480.– (1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014) bzw. Fr. 10'430.– (1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) zu bezahlen. Weiter setzte die Vorinstanz für die beiden Kinder D._____ und C._____ einen monatlichen Unterhaltbeitrag von je Fr. 4'250.– fest, für C._____ rückwirkend ab 1. Oktober 2012 und für D._____ für die Dauer vom

1. Juli 2013 bis 30. September 2013. Der Unterhaltsberechnung legte sie ei- nen Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ von Fr. 23'034.– sowie einen solchen von D._____ von Fr. 4'250.– zu Grunde und ging von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 38'000.– pro Monat aus.

- 20 - Auf Seiten der Gesuchstellerin berücksichtige die Vorinstanz ein Einkommen aus Vermögensertrag von Fr. 3'300.– pro Monat resp. ab 1. Januar 2015 un- ter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 5'000.– ein sol- ches von Fr. 8'300.–. Im Berufungsverfahren umstritten sind die Einkommen beider Parteien wie auch die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung.

2. Einkommen Gesuchsgegner

E. 5 Unterhaltsberechnung

E. 5.1 Zeitspanne vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 (Phase I)

- 57 -

a) In dieser Zeitspanne ist von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 38'847.– und demjenigen der Gesuchstellerin aus Liegenschaftenertrag von Fr. 3'080.– auszugehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ beläuft sich auf Fr. 19'193.– und derjenige des Gesuchsgegners zusammen mit D._____ auf Fr. 23'528.–. Dies ergibt die folgende Unter- haltsberechnung: Bedarf Gesuchstellerin und C._____ Fr. 19'193.– Bedarf Gesuchsgegner mit D._____ Fr. 23'528.– Total Fr. 42'721.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 13'080.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 38'847.– Total Fr. 41'927.– Manko Fr. 794.–

b) Die Unterhaltsberechnung weist ein Manko von Fr. 794.– auf. Angesichts des Vermögens des Gesuchsgegners im Betrag von rund Fr. 7 Mio. ist es ihm zuzumuten, diesen Fehlbetrag aus seinem Vermögen zu bestreiten. Somit resultiert folgender Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin zusam- men mit C._____: Bedarf Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 19'193.– abzüglich eigene Einnahmen - Fr. 3'080.– Unterhaltsanspruch Fr. 16'113.–

c) Die Gesuchstellerin beantragt für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'722.– (Urk. 85 S. 26). Der Gesuchsgegner stellt für den Unterhalt von C._____ fünf verschiedene Phasen auf und spricht sich für eine Unterhalts- pflicht gegenüber C._____ zwischen Fr. 2'390.– und Fr. 3'255.– aus (Urk. 85 S. 2). Extrahiert man aus der Bedarfsrechnung diejenigen Positionen, wel- che ausschliesslich C._____ betreffen (Grundbetrag Fr. 600.–, Krankenkas- se Fr. 153.–, Mobilitätskosten Fr. 43.–; Telefonkosten Fr. 80.–, Hobbies Fr. 350.–, Schulgeld Fr. 1'609.–, Ferien Fr. 300.–, Gesundheitskosten Fr. 50.–,

- 58 - Lebensmittel Fr. 100.–, Kleider Fr. 200.–, Taschengeld Fr. 280.–), resultiert ein Bedarf von C._____ von Fr. 3'765.–. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Unterhaltsbeitrag von C._____ auf (gerundet) Fr. 3'750.– pro Monat festzusetzen.

d) In der Phase I resultiert entsprechend eine Unterhaltsverpflichtung des Ge- suchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 12'350.– und gegenüber C._____ von Fr. 3'750.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen.

E. 5.2 Zeitspanne vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 (Phase II)

a) In dieser Zeitspanne ist von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 38'847.– und demjenigen der Gesuchstellerin aus Liegenschaftenertrag von Fr. 3'080.– auszugehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ und D._____ beläuft sich auf Fr. 23'160.– und derjenige des Ge- suchsgegners auf Fr. 19'028.–. Dies ergibt die folgende Unterhaltsberech- nung: Bedarf Gesuchstellerin und Kinder Fr. 23'160.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 19'028.– Total Fr. 42'188.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 13'080.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 38'847.– Total Fr. 41'927.– Manko Fr. 261.–

b) Die Unterhaltsberechnung weist ein Manko von Fr. 261.– auf. Angesichts des Vermögens des Gesuchsgegners ist es ihm zuzumuten, diesen Fehlbe- trag aus seinem Vermögen zu bestreiten. Somit resultiert folgender Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ und D._____: Bedarf Gesuchstellerin mit Kinder Fr. 23'160.– abzüglich eigene Einnahmen - Fr. 3'080.–

- 59 - Unterhaltsanspruch Fr. 20'080.–

c) Extrahiert man aus der Bedarfsrechnung diejenigen Positionen, welche aus- schliesslich C._____ betreffen (Grundbetrag Fr. 600.–, Krankenkasse Fr. 153.–, Mobilitätskosten Fr. 43.–; Telefonkosten Fr. 80.–, Hobbies Fr. 350.–, Schulgeld Fr. 1'661.–, Ferien Fr. 300.–, Gesundheitskosten Fr. 50.–, Le- bensmittel Fr. 100.–, Kleider Fr. 200.–, Taschengeld Fr. 280.–), resultiert ein Bedarf von C._____ von Fr. 3'817.–. Bei D._____ resultiert ein Bedarf von Fr. 3'915.– (Grundbetrag Fr. 600.–, Krankenkasse Fr. 169.–, Mobilitätskos- ten Fr. 56.–; Telefonkosten Fr. 80.–, Hobbies Fr. 350.–, Schulgeld Fr. 1'470.–, Ferien Fr. 300.–, Gesundheitskosten Fr. 190.–, Lebensmittel Fr. 100.–, Kleider Fr. 200.–, Taschengeld Fr. 400.–). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Unterhaltsbeitrag für C._____ auf Fr. 3'800.– und denjenigen von D._____ auf Fr. 3'900.– festzusetzen.

d) In der Phase II resultiert entsprechend eine Unterhaltsverpflichtung des Ge- suchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von Fr. 12'380.– und gegen- über C._____ von Fr. 3'800.– und gegenüber D._____ von je Fr. 3'900.– zu- züglich Kinder- und Ausbildungszulagen.

E. 5.3 Zeitspanne vom 1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 (Phase III)

a) In dieser Zeitspanne ist von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 38'847.– und demjenigen der Gesuchstellerin aus Liegenschaftenertrag von Fr. 3'080.– auszugehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ beläuft sich auf Fr. 19'429.– und derjenige des Gesuchsgegners auf Fr. 22'908.–. Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchstellerin und C._____ Fr. 19'429.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 22'908.– Total Fr. 42'337.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 13'080.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 38'847.– Total Fr. 41'927.–

- 60 - Manko Fr. 410.–

b) Die Unterhaltsberechnung weist ein Manko von Fr. 410.– auf. Angesichts des Vermögens des Gesuchsgegners ist es ihm zuzumuten, diesen Fehlbe- trag aus seinem Vermögen zu bestreiten. Somit resultiert folgender Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin zusammen mit C._____: Bedarf Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 19'429.– abzüglich eigene Einnahmen - Fr. 3'080.– Unterhaltsanspruch Fr. 16'349.–

c) Extrahiert man aus der Bedarfsrechnung diejenigen Positionen, welche aus- schliesslich C._____ betreffen (Grundbetrag Fr. 600.–, Krankenkasse Fr. 153.–, Mobilitätskosten Fr. 43.–; Telefonkosten Fr. 80.–, Hobbies Fr. 350.–, Schulgeld Fr. 1'845.–, Ferien Fr. 300.–, Gesundheitskosten Fr. 50.–, Le- bensmittel Fr. 100.–, Kleider Fr. 200.–, Taschengeld Fr. 280.–) resultiert ein Bedarf von C._____ von Fr. 4'001.–. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ ist daher auf (gerundet) Fr. 4'000.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen festzusetzen.

d) In der Phase III resultiert entsprechend eine Unterhaltsverpflichtung des Ge- suchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 12'350.– und gegenüber C._____ von Fr. 4'000.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen.

E. 5.4 Zeitspanne vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 (Phase IV)

a) In dieser Zeitspanne ist von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 38'847.– und demjenigen der Gesuchstellerin aus Liegenschaftenertrag von Fr. 3'080.– auszugehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ beläuft sich wegen der zusätzlich anfallenden Gesundheits- sowie Ausbildungskosten auf Fr. 20'067.– und derjenige des Gesuchsgegners auf Fr. 22'908.–. Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchstellerin und C._____ Fr. 20'067.–

- 61 - Bedarf Gesuchsgegner Fr. 22'908.– Total Fr. 42'975.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 13'080.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 38'847.– Total Fr. 41'927.– Manko Fr. 1'048.–

b) Die Unterhaltsberechnung weist ein Manko von Fr. 1'048.– auf. Angesichts des Vermögens des Gesuchsgegners ist es ihm zuzumuten, diesen Fehlbe- trag aus seinem Vermögen zu bestreiten. Somit resultiert folgender Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin zusammen mit C._____: Bedarf Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 20'067.– abzüglich eigene Einnahmen - Fr. 3'080.– Unterhaltsanspruch Fr. 16'987.–

c) Die Bedarfspositionen von C._____ haben sich nicht verändert, weshalb wiederum ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.– zuzüglich Kinder- und Aus- bildungszulagen festzusetzen ist.

d) In der Phase IV resultiert entsprechend eine Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 13'000.– und gegenüber C._____ von Fr. 4'000.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen.

E. 5.5 Zeitspanne vom 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 (Phase V)

a) In dieser Zeitspanne ist von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 38'847.– und demjenigen der Gesuchstellerin aus Liegenschaftenertrag von Fr. 3'080.– auszugehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ beläuft sich unter Berücksichtigung der leicht gestiegenen Kran- kenkassenprämien auf Fr. 20'216.– und derjenige des Gesuchsgegners auf Fr. 22'908.–. Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung:

- 62 - Bedarf Gesuchstellerin und C._____ Fr. 20'216.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 22'908.– Total Fr. 43'124.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 13'080.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 38'847.– Total Fr. 41'927.– Manko Fr. 1'1'197.–

b) Die Unterhaltsberechnung weist ein Manko von Fr. 1'197.– auf. Angesichts des Vermögens des Gesuchsgegners ist es ihm zuzumuten, diesen Fehlbe- trag aus seinem Vermögen zu bestreiten. Somit resultiert folgender Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin zusammen mit C._____: Bedarf Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 20'216.– abzüglich eigene Einnahmen - Fr. 3'080.– Unterhaltsanspruch Fr. 17'136.–

c) Extrahiert man aus der Bedarfsrechnung diejenigen Positionen, welche aus- schliesslich C._____ betreffen (Grundbetrag Fr. 600.–, Krankenkasse Fr. 188.–, Mobilitätskosten Fr. 43.–; Telefonkosten Fr. 80.–, Hobbies Fr. 350.–, Schulgeld Fr. 1'845.–, Ferien Fr. 300.–, Gesundheitskosten Fr. 50.–, Le- bensmittel Fr. 100.–, Kleider Fr. 200.–, Taschengeld Fr. 280.–) resultiert ein Bedarf von C._____ von Fr. 4'036.–. Es rechtfertigt sich daher, den Unter- haltsbetrag für C._____ auf Fr. 4'050.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen festzusetzen.

d) In der Phase V resultiert entsprechend eine Unterhaltsverpflichtung des Ge- suchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 13'100.– und gegenüber C._____ von Fr. 4'050.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen.

E. 5.6 Zeitspanne vom 1. Juni 2015 bis 31. Juli 2015 (Phase VI)

- 63 -

a) In dieser Zeitspanne ist von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 38'847.– und demjenigen der Gesuchstellerin aus Liegenschaftenertrag von Fr. 3'080.– auszugehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ beläuft sich nach dem Wegfall der unfallbedingten Gesundheitskos- ten auf Fr. 19'698.– und derjenige des Gesuchsgegners auf Fr. 22'908.–. Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchstellerin und C._____ Fr. 19'698.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 22'908.– Total Fr. 42'606.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 13'080.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 38'847.– Total Fr. 41'927.– Manko Fr. 679.–

b) Die Unterhaltsberechnung weist ein Manko von Fr. 679.– auf. Angesichts des Vermögens des Gesuchsgegners ist es ihm zuzumuten, diesen Fehlbe- trag aus seinem Vermögen zu bestreiten. Somit resultiert folgender Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin zusammen mit C._____: Bedarf Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 19'698.– abzüglich eigene Einnahmen - Fr. 3'080.– Unterhaltsanspruch Fr. 16'618.–

c) Die Bedarfspositionen von C._____ haben sich nicht verändert, weshalb wiederum ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'050.– zuzüglich Kinder- und Aus- bildungszulagen festzusetzen ist.

d) In der Phase VI resultiert entsprechend eine Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 12'570.– und gegenüber C._____ von Fr. 4'050.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen.

- 64 -

E. 5.7 Zeitspanne vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 (Phase VII)

a) In dieser Zeitspanne hat sich der Bedarf der Parteien nicht verändert. Neu ist auf Seiten der Gesuchstellerin aber von einem zusätzlichen Einkommen als Primarlehrerin in Höhe von Fr. 3'663.– auszugehen. Dies ergibt die fol- gende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchstellerin und C._____ Fr. 19'698.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 22'908.– Total Fr. 42'606.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 16'743.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 38'847.– Total Fr. 45'590.– Überschuss Fr. 2'984.–

b) Der verbleibende Überschuss ist zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin mit C._____ und zu einem Drittel dem Gesuchsgegner zuzuweisen. Somit resul- tiert folgender Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin zusammen mit C._____: Bedarf Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 19'698.– abzüglich eigene Einnahmen - Fr. 6'743.– zuzüglich 2/3 Freibetrag Fr. 11'990.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 14'945.–

c) Die Bedarfspositionen von C._____ haben sich nicht verändert, weshalb wiederum ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'050.– zuzüglich Kinder- und Aus- bildungszulagen festzusetzen ist.

d) In der Phase VI resultiert entsprechend eine Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 10'900.– und gegenüber C._____ von Fr. 4'050.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen.

- 65 -

E. 5.8 Zeitspanne vom 1. August 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens

a) Ab dem 1. August 2016 ist auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Ein- kommen als Primarlehrerin in einem 100% Pensum von Fr. 6'784.– auszu- gehen. Hinzu kommt das Einkommen aus den Liegenschaftenerträgen in Höhe von Fr. 3'080.–. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Aus- bildungskosten im Bedarf der Gesuchstellerin entfallen, resultiert folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchstellerin und C._____ Fr. 19'578.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 22'908.– Total Fr. 42'486.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 19'864.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 38'847.– Total Fr. 48'711.– Überschuss Fr. 6'225.–

b) Der verbleibende Überschuss ist zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin mit C._____ und zu einem Drittel dem Gesuchsgegner zuzuweisen. Somit resul- tiert folgender Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin zusammen mit C._____: Bedarf Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 19'578.– abzüglich eigene Einnahmen - Fr. 9'864.– zuzüglich 2/3 Freibetrag Fr. 14'150.– Unterhaltsanspruch Fr. 13'864.–

c) Die Bedarfspositionen von C._____ haben sich nicht verändert, weshalb wiederum ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'050.– zuzüglich Kinder- und Aus- bildungszulagen festzusetzen ist.

d) In der Phase VI resultiert entsprechend eine Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 9'800.–

- 66 - und gegenüber C._____ von Fr. 4'050.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen.

E. 6 Im Weiteren hat die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 10 Abs. 3 davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner seit dem 1. Januar 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 18'600.– bezahlt habe (Urk. 86 S. 46). Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Berufungsschrift den Antrag, es sei Vor- merk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin im Zeitraum

1. Januar 2014 bis Ende Mai 2014 je monatlich (für sich persönlich und die Töchter D._____ und C._____) Fr. 18'600.– und im Zeitraum 1. Juni 2014 bis Ende Oktober 2014 je monatlich Fr. 14'720.– (Fr. 8'500.– persönlicher Unterhaltsbeitrag für Gesuchstellerin, Fr. 3'720.– für C._____ und Fr. 2'500.– Vermögensertrag aus der Liegenschaft ...strasse ..., ...) bezahlt ha- be. Aus den vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren gemachten Ausfüh- rungen und den eingereichten Unterlagen (Urk. 121/1-4) geht hervor, dass er den Unterhaltsbeitrag an Tochter D._____ von Fr. 3'880.– pro Monat in der Zeitperiode vom 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 D._____ direkt be- zahlt hat. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 10 Abs. 3 des angefochtenen Ur- teils zu korrigieren und Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin im Zeitraum 1. Januar 2014 bis Ende Mai 2014 je monatlich (für sich persönlich und die Töchter D._____ und C._____) Fr. 18'600.– und im Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 je monatlich Fr. 14'720.– (Fr. 8'500.– persönlicher Unterhaltsbeitrag für Gesuchstellerin, Fr. 3'720.– für C._____ und Fr. 2'500.– Vermögensertrag aus der Liegenschaft ...strasse ..., ...) bezahlt habe. Vom Bezahlen des Unterhaltsbeitrags an die Tochter D._____ ist nicht Vormerk zu nehmen.

- 76 - G. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Abschliessend ist über die erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu befinden.

2. Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen.

E. 6.1 Mit Blick auf die gemachten Erwägungen hat die Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner folgenden Unterhaltsanspruch:

- Fr. 12'350.– vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013;

- Fr. 12'380.– vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013;

- Fr. 12'350.– vom 1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014;

- Fr. 13'000.– vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014

- Fr. 13'100.– vom 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015;

- Fr. 12'570.– vom 1. Juni 2015 bis 31. Juli 2015;

- Fr. 10'900.– vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 sowie

- Fr. 9'800.– vom 1. August 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Aus Praktikabilitätsgründen ist auf die Bildung so zahlreicher Phasen zu ver- zichten und der Unterhaltsanspruch für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2015 auf Fr. 12'570.– festzulegen.

E. 6.2 Der Unterhaltsbeitrag für die Tochter D._____ ist vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 auf Fr. 3'900.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen festzusetzen.

E. 6.3 Die Tochter C._____ hat mit Blick auf die gemachten Ausführungen folgen- den Unterhaltsanspruch:

- Fr. 3'750.– vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013;

- Fr. 3'800.– vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013;

- 67 -

- Fr. 4'000.– vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014;

- Fr. 4'050.– vom 1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Aus Praktikabilitätsgründen ist der Unterhaltsanspruch für die bereits in der Vergangenheit liegenden Perioden zu nivellieren. C._____ hat damit in der Zeitperiode vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2015 einen Unterhaltsan- spruch von Fr. 3'900.–. F. Rückwirkend anrechenbare Unterhaltsbeiträge

1. Die Vorinstanz hat an die rückwirkende Unterhaltspflicht des Gesuchsgeg- ners geleistete Zahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezem- ber 2013 in Höhe von Fr. 276'441.– angerechnet (Urk. 86 S. 41). Der Gesuchsgegner verlangt im Berufungsverfahren die Anrechnung von Fr. 303'722.– (Urk. 94/85 S. 3). Die Gesuchstellerin hält dafür, dass korrekterweise ein Betrag von Fr. 253'928.– anzurechnen sei (Urk. 85 S. 3).

2. Betreffend folgender Monate sind sich die Parteien im Berufungsverfahren über den Betrag der anrechenbaren Unterhaltsleistungen einig:

- Oktober 2012: Fr. 22'697.– (Urk. 85 S. 26 und Urk. 94/85 S. 34);

- November 2012: Fr. 17'885.– (Urk. 85 S. 27 und Urk. 94/85 S. 35);

- Dezember 2012: Fr. 21'573.– (Urk. 85 S. 27 und Urk. 94/85 S. 34);

- Januar 2013: Fr.16'025.– (Urk. 85 S. 27 und Urk. 97 S. 18);

- Februar 2013: Fr. 15783.– (Urk. 85 S. 27 und Urk. 94/85 S. 34);

- April 2013: Fr. 17'090.– (Urk. 85 S. 28 und Urk. 94/85 S. 36);

- Mai 2013: Fr. 19'054.– (Urk. 85 S. 28 und Urk. 94/85 S. 36);

- Juni 2013: Fr. 16'674.– (Urk. 85 S. 28 und Urk. 94/85 S. 36);

- August 2013: Fr. 15'621.– (Urk. 85 S. 28 und Urk. 94/85 S. 37);

- 68 -

- September 2013: Fr. 23'201.– (Urk. 85 S. 28 und Urk. 94/85 S. 37);

- Oktober 2013: Fr. 16'963.– (Urk. 85 S. 28 und Urk. 94/85 S. 37).

3. Mit Bezug auf die übrigen Monate des massgebenden Zeitraums ist Folgen- des festzuhalten:

- 69 -

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 5 und 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Ab- teilung, vom 17. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlan- gen die Wohnzimmerlampe "blaue Leuchte" sowie einen Koffer ("Rimowa") herauszugeben. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Wagen Porsche 911 Carrera der Gesuchstellerin samt allen Schlüsseln auf erstes Verlangen auszuhändigen. Im Übrigen wird der Antrag der Gesuchstellerin auf Herausgabe weiterer Gegenständen abgewiesen.
  4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, wie folgt monatli- che Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 3'900.– vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2015; - Fr. 4'050.– vom 1. April 2015 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. - 80 -
  5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter D._____, geb. tt.mm.1995, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 3'900.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar für die Dauer von drei Monaten, rückwirkend ab 1. Juli 2013 bis und mit September 2013.
  6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 12'570.– vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2015; - Fr. 10'900.– vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 sowie - Fr. 9'800.– vom 1. August 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
  7. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die bis heute geleisteten Un- terhaltsbeiträge an die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7, 8 und 9 hiervor anzurechnen. Es wird Vormerk genommen, dass sich die anrechenbaren Unterhaltsbeiträ- ge für die Zeit bis 31. Dezember 2013 auf insgesamt Fr. 274'395.– belaufen. Zudem wird Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstel- lerin vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 18'600.– und vom 1. Juni bis 31. Oktober 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'720.– bezahlt hat.
  8. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Zuteilung des Familienhundes E._____ an ihn wird abgewiesen. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Familienhund E._____ jedes Wochenende mit gerader Wochenzahl von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zur Betreuung auf eigene Kosten zu sich zu nehmen. - 81 -
  9. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
  10. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Umfang von 5/8 (Fr. 3'750.–) und dem Gesuchsgegner im Um- fang von 3/8 (Fr. 2'250.–) auferlegt.
  11. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.
  12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'000.– festgesetzt.
  13. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Parteien verrech- net.
  14. Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
  16. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  17. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahmen nach Art. 97 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 82 - Zürich, 16. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140070-O/U.doc damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE140072 Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 16. April 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 17. Juni 2014 (EE120302-L)

- 2 - Rechtsbegehren: Der Gesuchstellerin (Urk. 22): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 10. Oktober 2012 getrennt leben und es sei ihnen das Getrenntleben auf unbe- stimmte Zeit zu bewilligen.

2. Die eheliche Wohnung an der …str. …, … Zürich, sei mitsamt Hausrat der Gesuchstellerin zuzuteilen. Der Gesuchsgegner sei zur sofortigen Herausgabe folgender Gegenstände zu verpflich- ten:

- Porsche und Schlüssel vom Porsche

- Steinway-Flügel

- zwei Wohnzimmerlampen (Fontana Leuchte, blaue Leuchte)

- zwei Koffer (Rimowa)

- Holzschuhgestell (Keller)

3. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, sei unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Die Tochter D._____, geb. tt.mm.1995, sei unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Angesichts des Alters der beiden Töchter sei auf eine richterliche Regelung des Besuchsrechts zu verzichten.

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an die Kosten für Pflege und Unterhalt der Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 6'722.– (zuzüglich vertragli- che oder gesetzliche Kinderzulagen) zu bezahlen, rückwirkend ab Eingang des Begehrens, unter Anrechnung des bereits Geleiste- ten. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Mo- nats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich, monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 25'755.– zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab Eingang des Begehrens, unter Anrechnung des bereits Geleisteten.

6. Das Begehren des Gesuchsgegners auf Anordnung der Güter- trennung sei abzuweisen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners."

- 3 - Modifiziertes Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (Urk. 39): "1. Beide Kinder, C._____, geb. tt.mm.1998, und D._____, geb. tt.mm.1995, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Angesichts des Alters der beiden Töchter sei auf eine richterliche Regelung des Besuchsrechts zu verzichten.

2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an die Kosten für Pflege und Unterhalt beider Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge in Hö- he von CHF 10'745.– (zuzüglich vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, rückwirkend ab Eingang des Begeh- rens, unter Anrechnung des bereits Geleisteten. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchs- gegners." Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 10 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 10. Oktober 2012 ge- trennt leben.

2. Die eheliche Wohnung an der …strasse … in Zürich sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Be- nutzung zuzuweisen.

3. Die Tochter D._____, geb. tt.mm.1995, sei für die Dauer des Ge- trenntlebens unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, sei für die Dauer des Ge- trenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

4. Angesichts des Alters der Kinder sei auf eine ausdrückliche Re- gelung des gegenseitigen Besuchsrechts zu verzichten.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten für Pflege und Unterhalt für die Tochter C._____ an- gemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich allfällige gesetzlich oder vertraglich geregelte Kinderzulagen.

- 4 -

7. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, den Familienhund "E._____" jeweils von Mittwochabend 18.00 Uhr bis Samstagvor- mittag 12.00 Uhr zur Betreuung zu sich zu nehmen.

8. Es sei die Gütertrennung anzuordnen." Modifiziertes Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 26): "1. …

2. …

3. …

4. …

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

1. Oktober 2012 für sie persönlich angemessene, abgestufte mo- natliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen (Unterhaltsbeiträge und Direktzah- lungen) sowie unter Anrechnung der von der Gesuchstellerin ei- genmächtig getätigten Bezüge vom UBS Konto ... in der Höhe von Fr. 32'000.–.

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

1. Oktober 2012 an die Kosten für Pflege und Unterhalt der Toch- ter C._____ angemessene, abgestufte monatliche Unterhaltsbei- träge zu bezahlen, zuzüglich allfällige gesetzlich oder vertraglich geregelte Kinderzulagen, unter Anrechnung der bereits geleiste- ten Zahlungen (Unterhaltsbeiträge und Direktzahlungen).

7. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, den Familienhund "E._____" jeweils von Mittwochabend 18.00 Uhr bis Sonntagvor- mittag 12.00 Uhr zur Betreuung zu sich zu nehmen.

8. Das Mietverhältnis betreffend die Wohnung ...strasse ... in Zürich in Zürich sei auf die Gesuchstellerin zu übertragen und der Ge- suchsteller (recte: Gesuchsgegner) sei aus der solidarischen Haf- tung zu entlassen.

9. Die Herausgabebegehren der Gesuchstellerin (Antrag Ziff. 2 Ge- suchsbegründung) seien abzuweisen.

10. Es sei per 12.09.2012 die Gütertrennung anzuordnen.

11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin."

- 5 - Modifiziertes Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 41): "1. …

2. …

3. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, sei für die Dauer des Ge- trenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

4. Angesichts des Alters von C._____ sei auf eine ausdrückliche Regelung des gegenseitigen Besuchsrechts zu verzichten.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

1. Oktober 2012 für sie persönlich maximal folgende abgestufte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- ab 01.10.2012 bis 31.12.2012 CHF 5'360.–

- ab 01.01.2013 bis 31.03.2013 CHF 7'205.–

- ab 01.04.2013 bis 31.07.2013 CHF 2'970.–

- ab 01.08.2013 bis 31.03.2014 CHF 2'940.–

- ab 01.04.2014 CHF 1'640.– unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen (Unterhalts- beiträge und Direktzahlungen) sowie unter Anrechnung der von der Gesuchstellerin eigenmächtig getätigten Bezüge vom UBS Konto ... in der Höhe von CHF 32'000.–.

6. a) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

1. Oktober 2012 an die Kosten für Pflege und Unterhalt der Toch- ter C._____ maximal folgende abgestufte monatliche Unterhalts- beiträge zu bezahlen:

- ab 01.10.2012 bis 31.12.2012 CHF 2'435.–

- ab 01.01.2013 bis 31.03.2013 CHF 2'390.–

- ab 01.04.2013 bis 31.07.2013 CHF 2'655.–

- ab 01.08.2013 bis 31.03.2014 CHF 3'075.–

- ab 01.04.2014 CHF 3'255.– zuzüglich allfällige gesetzlich oder vertraglich geschuldete Kin- derzulagen, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen (Unterhaltsbeiträge und Direktzahlungen).

b) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

1. Juli 2013 an die Kosten für Pflege und Unterhalt der Tochter D._____ maximal folgende abgestufte monatliche Unterhaltsbei- träge zu bezahlen:

- ab 01.07.2013 bis 31.07.2013 CHF 3'420.–

- ab 01.08.2013 bis 31.03.2014 CHF 3'060.–

- 6 -

- ab 01.04.2014 CHF 3'240.– zuzüglich allfällige gesetzlich oder vertraglich geschuldete Kin- derzulagen, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen (Unterhaltsbeiträge und Direktzahlungen).

7. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, den Familienhund "E._____" jedes Wochenende mit gerader Wochenzahl von Frei- tagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zur Betreuung zu sich zu nehmen. Eventualiter sei der Hund dem Gesuchsgeg- ner zur alleinigen Betreuung zu überlassen.

8. Das Mietverhältnis betreffend die Wohnung ...strasse ... in Zürich sei auf die Gesuchstellerin zu übertragen und der Gesuchsgegner sei aus der solidarischen Haftung zu entlassen.

9. Die Herausgabebegehren der Gesuchstellerin (Antrag Ziff. 2 Ge- suchsbegründung) seien abzuweisen.

10. Es sei per 12.09.2012 die Gütertrennung anzuordnen.

11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Gesuchstellerin." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom 17. Juni 2014:

1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 10. Oktober 2012 getrennt leben.

2. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.1998, wird der Mut- ter zugeteilt.

3. Aufgrund des Alters von C._____ wird auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts verzichtet.

4. Die eheliche Wohnung an der ...strasse ..., ... Zürich, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Töchtern (inkl. die mündige Tochter D._____) zur alleinigen Benützung zugewiesen.

5. Der Antrag des Gesuchsgegners, es sei das Mietverhältnis betreffend die Wohnung ...strasse ... in Zürich auf die Gesuchstellerin alleine zu übertra- gen, wird abgewiesen.

- 7 -

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlan- gen die Wohnzimmerlampe "blaue Leuchte" sowie einen Koffer ("Rimowa") herauszugeben. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Wagen Porsche 911 Carrera der Gesuchstellerin samt allen Schlüsseln auf erstes Verlangen auszuhändigen. Im Übrigen wird der Antrag der Gesuchstellerin auf Herausgabe weiterer Gegenständen abgewiesen.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 4'250.--, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Oktober 2012.

8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter D._____, geb. tt.mm.1995, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 4'250.--, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar für die Dauer von drei Monate, rückwirkend ab 1. Juli 2013 bis und mit September 2013.

9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 15'480.-- ab 1. Oktober 2012;

- Fr. 13'110.-- ab 1. Juli 2013;

- Fr. 15'480.-- ab 1. Oktober 2013

- Fr. 10'430.-- ab 1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 8 -

10. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die bis heute geleisteten Un- terhaltsbeiträge an die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7, 8 und 9 hiervor anzurechnen. Es wird Vormerk genommen, dass sich die anrechenbaren Unterhaltsbeiträ- ge für die Zeit bis 31. Dezember 2013 auf insgesamt Fr. 276'441.-- belaufen. Zudem wird Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstel- lerin seit dem 1. Januar 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 18'600.-- bezahlt hat.

11. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Familienhund "E._____" jedes Wochenende mit gerader Wochenzahl von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zur Betreuung auf eigene Kosten zu sich zu nehmen.

12. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 12. September 2012 angeordnet.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--.

14. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

15. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

16. (Mitteilung)

17. (Rechtsmittel)

- 9 - Berufungsanträge: A. Erstberufungsverfahren: Der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 85): " 1. In Abänderung von Disp. Ziff. 6 sei der Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, der Berufungsklägerin folgende Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben:

- Porsche 911 Carrera mit sämtlichen Schlüsseln

- Steinway-Flügel

- "Blaue Leuchte"

- Koffer "Rimowa"

2. In Abänderung von Disp. Ziff. 7 sei der Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung der Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 6'722.00 zuzüglich vertrag- licher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Oktober 2012.

3. In Abänderung von Disp. Ziff. 8 sei der Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung der Tochter D._____, geb. tt.mm.1995, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 4'293.00, zuzüglich vertrag- licher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar für die Dauer, von drei Monaten, rückwirkend ab 1. Juli 2013 bis und mit September 2013.

4. In Abänderung von Disp. Ziff. 9 sei der Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, der Berufungsklägerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 22'455.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Oktober 2012 und für die Dauer des Getrenntlebens.

5. Eventualiter: In Abänderung von Disp. Ziff. 9 sei der Berufungs- beklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- Fr. 22'455.00 ab 1. Oktober 2012

- 10 -

- Fr. 19'455.00 ab dem vierten Monat nach erfolgreichem Ab- schluss der Ausbildung im Studiengang Quest-2 Primar … (Primarlehrerinnen-Ausbildung).

6. In Abänderung von Disp. Ziff. 10, 2. Absatz sei Vormerk zu neh- men, dass sich die anrechenbaren Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis 31. Dezember 2013 auf insgesamt Fr. 253'928.00 belaufen. In Abänderung von Disp. Ziff. 10, 3. Absatz sei Vormerk zu neh- men, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin im Zeit- raum 1. Januar 2014 bis Ende Mai 2014 je monatlich (für sich persönlich und den Töchtern D._____ und C._____) Fr. 18'600.– und im Zeitraum 1. Juni 2014 bis Ende Oktober 2014 je monatlich Fr. 14'720.– (Fr. 8'500.– persönlicher Unterhaltsbeitrag für Beru- fungsklägerin, Fr. 3'720.– für C._____ und Fr. 2'500.– Vermö- gensertrag aus der Liegenschaft ...strasse ..., ...) bezahlt hat.

7. In Abänderung von Disp. Ziff. 11 sei dem Berufungsbeklagten kein Recht auf Betreuung des Hundes "E._____" einzuräumen.

8. In Abänderung von Disp. Ziff. 14 und Ziff. 15 seien die Kosten des erstinstanzlichen Urteils entsprechend dem Ausgang des vorlie- genden Berufungsverfahrens zu verlegen, und der Berufungsklä- gerin entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Berufungs- verfahrens eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8% MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 97): " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanz- liche Urteil sei zu bestätigen, soweit der Berufungsbeklagte im Rahmen seiner eigenen Berufung (LE140072-O) und vorliegend keine abweichenden Anträge auf Aufhebung des Urteils der Vo- rinstanz stellt.

2. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 11 Urteil sei der Familienhund "E._____" dem Berufungsbeklagten zur Betreuung zuzuteilen und die Berufungsklägerin für berechtigt zu erklären, den Familien- hund "E._____" jedes Wochenende mit gerader Wochenzahl von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00, zur Betreu- ung auf eigene Kosten zu sich zu nehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungskläge- rin."

- 11 - B. Zweitberufungsverfahren: Des Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 94/85): " 1. Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 2 Urteil sei aufzuheben und die Berufungs- beklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger den Fahrzeug- ausweis für den in seinem Eigentum stehenden Personenwagen Porsche 911 Carrera auf erstes Verlangen auszuhändigen und ih- re Zustimmung zu dessen Invalidierung zu erteilen,

2. Dispositiv-Ziff. 7 Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, maximal folgende abgestufte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- CHF 2'435 ab 01.10.2012 bis 31.12.2012;

- CHF 2'390 ab 01.01.2013 bis 31.03.2013;

- CHF 2'655 ab 01.04.2013 bis 31.07.2013;

- CHF 3'075 ab 01.08.2013 bis 31.03.2014;

- CHF 3'255 ab 01.04.2014 zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen; zahlbar monatlich im Vo- raus jeweils auf den 1. eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Ok- tober 2012;

3. Dispositiv Ziff. 8 Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter D._____, geb. tt.mm.1995, maximal folgende, monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- CHF 3'420 für Juli 2013;

- CHF 3'060 für August und September 2013 zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen; zahlbar für die Dauer von drei Monaten bis zur Volljährigkeit, rückwirkend ab 1. Juli 2013 bis und mit September 2013;

4. Dispositiv-Ziff. 9 Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt und maximal zu bezahlen:

- CHF 5'360 ab 01. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012;

- CHF 7'205 ab 01. Januar 2013 bis 31. März 2013;

- CHF 2'970 ab 01. April 2013 bis 31. Juli 2013;

- CHF 2'940 ab 01. August 2013 bis 31. März 2014;

- CHF 1'640 ab 01. April 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

- 12 - Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je- weils auf den 1. eines Monats;

5. Dispositiv-Ziff. 10 Abs. 2 Urteil sei abzuändern, indem davon Vormerk genommen wird, dass sich die anrechenbaren Unter- haltsbeiträge des Berufungsklägers für die Zeit bis 31. Dezember 2013 auf total CHF 303'722 belaufen;

6. Dispositiv-Ziff. 14 Urteil sei aufzuheben und es seien die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren der Berufungsbeklagten aufzu- erlegen;

7. Dispositiv-Ziff. 15 Urteil sei aufzuheben und es sei dem Beru- fungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen;

8. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsbeklagten; im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil vom 17. Juni 2014 zu bestäti- gen." Der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 100, sinngemäss): Die Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten sei in al- len Punkten (Ziff. 1 bis 8) abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten.

- 13 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind seit dem tt.mm.1995 verheiratet. Aus der Verbindung gin- gen die beiden Töchter D._____, geboren am tt.mm.1995, und C._____, ge- boren am tt.mm.1998, hervor. Mit Eingabe vom 4. September 2012 ersuchte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Regelung des Getrenntle- bens. Nach Durchführung des Haupt- sowie eines Massnahmeverfahrens fällte die Vorinstanz am 17. Juni 2014 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 86).

2. Hiergegen erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 10. November 2014 (Urk. 85 und Urk. 94/85) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellten. Die Erstberufung der Gesuchstellerin wurde unter der Pro- zessnummer LE140070 und die Zweitberufung des Gesuchsgegners, Erst- berufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) un- ter der Prozessnummer LE140072 angelegt. Mit Beschluss vom 11. Dezem- ber 2014 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt (Urk. 93).

3. Die jeweiligen Berufungsantworten der Parteien datieren vom 23. Dezember 2014 (Urk. 97) resp. vom 5. Januar 2014 (Urk. 100) und enthalten die eben- falls eingangs wiedergegebenen Anträge. Es folgten weitere Eingaben unter dem Datum vom 19. Januar 2015 (Urk. 104), 22. Januar 2015 (Urk. 107),

2. Februar 2015 (Urk. 111) und 5. Februar 2015 (Urk. 112). Die Eingaben wurden der Gegenseite jeweils zugestellt.

4. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 wurde der Gesuchsgegner aufgefor- dert, sich darüber zu äussern, ob und wenn ja, in welcher Höhe, er der nun- mehr erwachsenen Tochter D._____ seit 1. Juni 2014 Unterhalt bezahle (Urk. 118). Dieser Aufforderung kam der Gesuchsgegner innert Frist nach

- 14 - (Urk. 119 und Urk. 121/1-12). Hiervon wurde der Gegenseite Kenntnis ge- geben. B. Vorbemerkungen

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ehegatten- und Kinderunter- haltsbeiträge, die Zuteilung des Hausrats, die Zuteilung des Familienhundes E._____ sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut über die Tochter C._____), 3 (Besuchsrecht), 4 (Zuteilung der ehelichen Wohnung), 5 (Übertragung des Mietverhältnisses) sowie 12 (Anordnung Gütertrennung) blieben unange- fochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor er- ster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere Erw. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]). C. Zuteilung des Hausrats

1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner auf entsprechenden Antrag der Ge- suchstellerin verpflichtet, ihr auf erstes Verlangen die Wohnzimmerlampe "blaue Leuchte", einen Koffer "Rimowa" sowie das Fahrzeug Porsche 911 Carrera samt allen Schlüsseln herauszugeben. Das Herausgabebegehren der Gesuchstellerin bezüglich des Steinway-Flügels, der Wohnzimmerlampe "Fontana Leuchte", des zweiten Koffers "Rimova" sowie des Holzschuhge- stells wies die Vorinstanz ab (Urk. 86 Dispositiv-Ziffer 6).

2. Beide Parteien kritisieren das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt. Wäh- rend die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren an ihrem Antrag auf Her- ausgabe des Steinway-Flügels festhält, widersetzt sich der Gesuchsgegner

- 15 - der Herausgabe des Fahrzeuges Porsche 911 Carrera an die Gesuchstelle- rin.

3. Steinway-Flügel 3.1 Die Vorinstanz hat mit Bezug auf den Steinway-Flügel erwogen, es sei un- bestritten, dass die Gesuchstellerin Geige und der Gesuchsgegner Piano spiele. Der Nutzen eines Flügels sei bei einem Pianospieler offensichtlich grösser, weshalb der Gesuchsgegner den Flügel nicht herauszugeben habe (Urk. 86 S. 16). 3.2 Die Gesuchstellerin bringt im Rahmen ihrer Berufung vor, die vorinstanzliche Argumentation sei stringent, aber überholt. Der Gesuchsgegner habe den Flügel bei seinem Umzug vorerst in einem Lagerraum deponiert und erst später wieder in der Wohnung aufgestellt. Dies zeige, dass der Gesuchs- gegner offensichtlich keinen grossen Bedarf für den Flügel habe und auch kaum spiele. Auf der anderen Seite bestehe bei der Gesuchstellerin neu ein praktischer Bedarf, da sie sich seit August … an der Pädagogischen Hoch- schule Zürich zur Primarlehrerin ausbilden lasse und als angehende Primar- lehrerin verpflichtet sei, ein Harmonieinstrument zu beherrschen. Klavierun- terricht sei obligatorisch und die Gesuchstellerin müsse notgedrungen zu Hause üben (Urk. 85 S. 5 f.). 3.3 Es besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Zuteilung des Steinway-Flügels an den Gesuchsgegner zu korrigieren. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Vorwurf der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe den Stein- way-Flügel zwischenzeitlich in einem Lagerraum deponiert, um eine nicht näher konkretisierte Parteibehauptung handelt. Da die Gesuchstellerin über- dies nicht angibt, wann sie von diesem (angeblichen) Umstand Kenntnis er- langt hat, ist nicht klar, ob es sich um ein verspätetes Vorbringen handelt. In- folgedessen ist nicht weiter auf die Kritik einzugehen und mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein Pianospieler grundsätzlich einen Bedarf an ei- nem Flügel hat. Dass die Gesuchstellerin neu auch Piano spielt oder im Rahmen ihrer Ausbildung spielen lernen muss, ändert an der Zuteilung des

- 16 - Steinway-Flügels nichts. Wie der Gesuchsgegner im Rahmen der Beru- fungsantwort ausgeführt hat, steht im Haushalt der Gesuchstellerin ein Ya- maha-Klavier (Urk. 97 S. 4). Dies hat die Gesuchstellerin nicht bestritten. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner das Klavier der Tochter D._____ zu Übungszwecken überlassen hat und es entsprechend im Zimmer von D._____ steht, hindert die Gesuchstellerin entgegen ihrer Darstellung (Urk. 104 S. 3) nicht daran, das Klavier ebenfalls zu Übungszwecken zu benut- zen. Dem Bedürfnis der Gesuchstellerin, zu Hause Klavier zu üben, ist damit Rechnung getragen.

4. Porsche 911 Carrera 4.1 Die Vorinstanz hat das Fahrzeug Porsche 911 Carrera der Gesuchstellerin zur Benützung zugeteilt und diesbezüglich erwogen, der Gesuchsgegner habe keine tatsächliche Zweckmässigkeit geltend gemacht, sondern ledig- lich auf mögliche Standschäden verwiesen (Urk. 86 S. 14-16). 4.2 Der Gesuchsgegner macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das Kriterium der besseren Nutzung abgestellt. Stehe die Zuteilung eines Luxusgutes in Frage, seien für die Zuteilung im Ehe- schutzverfahren die Eigentumsverhältnisse massgebend, sofern die Tren- nung der Eheleute nicht bloss provisorischen Charakter habe. Entgegen der Gesuchstellerin sei er, der Gesuchsgegner, Eigentümer des besagten Fahr- zeuges. Zwar habe er beabsichtigt, der Gesuchstellerin den Porsche 911 Carrera zum 50. Geburtstag zu schenken. Dazu sei es aber aufgrund der Trennung nicht mehr gekommen und ein Eigentumsübergang habe nicht stattgefunden (Urk. 94/85 S. 39-41). 4.3 Dem Gesuchsgegner ist insoweit zuzustimmen, als dass es sich grundsätz- lich rechtfertigt, bei der Zuteilung von Luxusgütern nicht auf das bessere Nutzungsrecht, sondern auf die Eigentumsverhältnisse abzustellen. Diese sind im vorliegenden Verfahren aber unklar. Der Gesuchsgegner hält dafür, er habe das Fahrzeug der Gesuchstellerin zwar schenken wollen, was sich mit der Trennung aber erledigt habe. Nichtsdestotrotz ist unbestritten, dass

- 17 - die Gesuchstellerin und nicht der Gesuchsgegner als Fahrzeughalterin ein- getragen ist und Letztere über eine Wechselnummer für ihren Mini Cooper und den Porsche 911 Carrera verfügt. Es deutet damit einiges darauf hin, dass der Gesuchsgegner seine unbestrittene Schenkungsabsicht bereits in die Tat umgesetzt hat und das Eigentum am Porsche 911 Carrera auf die Gesuchstellerin übergegangen ist. Eine abschliessende Klärung der Frage kann im vorliegenden summarischen Eheschutzverfahren unter diesen Um- ständen nicht erfolgen. Aus diesem Grund erscheint es nicht sachgemäss, auf die (unklaren) Eigentumsverhältnisse abzustellen. Dass die Gesuchstel- lerin das Fahrzeug während des ehelichen Zusammenlebens benutzt hat, ist unbestritten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesuchs- gegner seinerseits einzig die Vermeidung von Standschäden als Motiv für eine Zuteilung an ihn angegeben und damit keine tatsächliche Zweckmäs- sigkeit geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz vorgenommene Zuteilung des Fahrzeuges an die Gesuchstellerin nicht zu beanstanden. Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, der Ge- suchstellerin das Fahrzeug Porsche 911 Carrera mit samt allen Schlüsseln auf erstes Verlangen auszuhändigen. D. Zuteilung des Familienhundes E._____

1. Vor Vorinstanz waren sich die Parteien einig, dass der Familienhund E._____ bei der Gesuchstellerin bleiben sollte, und strittig war einzig das Betreuungsrecht des Gesuchsgegners. Die Vorinstanz gestand dem Ge- suchsgegner ein Betreuungsrecht für den Hund E._____ an jedem Wochen- ende mit gerader Wochenzahl von Freitag Abend, 18:00 Uhr, bis Sonntag Abend, 18:00 Uhr, zu (Urk. 86 Dispositiv-Ziffer 11). Während sich die Ge- suchstellerin im Rahmen ihrer Berufung gegen ein solches Betreuungss- recht des Gesuchsgegners ausspricht (Urk.85 S. 29), beantragt dieser in seiner Berufungsantwort neu, der Familienhund E._____ sei ihm zuzuteilen. Er begründet dies damit, dass die Gesuchstellerin neuerdings eine Ausbil- dung an der Pädagogischen Hochschule absolviere und daher tagsüber ausser Hause und zur persönlichen Betreuung von E._____ nicht mehr in

- 18 - der Lage sei. Demgegenüber sei die Betreuung von E._____ durch ihn je- derzeit sichergestellt (Urk. 97 S. 20; Urk. 112 S. 6-8).

2. Der neue Antrag des Gesuchsgegners stellt eine zulässige Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO dar. Die Betreuung von E._____ war be- reits vor Vorinstanz Thema, womit der Antrag auf Zuteilung ohne Zweifel in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch auf zeitwei- lige Betreuung des Hundes steht. Ausserdem beruht der Antrag auf der neuen Tatsache, dass die Gesuchstellerin eine tagesfüllende Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule absolviert. Inhaltlich hat der Antrag des Ge- suchsgegner indes keine Aussicht auf Erfolg. Massgebend für die Zuteilung eines Haustieres ist in erster Linie das Tierwohl. Den Vorrang soll haben, wer für eine bessere Unterbringung sorgt (Art. 651a Abs. 1 ZGB). Dies wird je nach Eigenart des Tieres die Person sein, die mehr mit ihm vertraut ist, oder diejenige, welche in seinem gewohntem Lebensraum bleibt (Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 176 N 19). Der Hund E._____ hat seit jeher in der ehelichen Wohnung an der ...strasse ... in Zürich gelebt, weshalb dies seinem gewohn- ten Umfeld entspricht. Dass die Gesuchstellerin und insbesondere die bei- den Töchter, für welche der Familienhund in erster Linie angeschafft wurde, mit E._____ vertraut sind, steht ausser Frage. Vor diesem Hintergrund be- steht kein Anlass, E._____ aus seinem gewohnten Lebensraum zu reissen. Die Argumentation des Gesuchsgegners, wonach eine Umteilung von E._____ aufgrund der ausbildungsbedingten Abwesenheit der Gesuchstelle- rin tagsüber zu erfolgen habe, verfängt nicht. Zum einen arbeitet auch der Gesuchsgegner in einem 100%-Pensum, weshalb eine persönliche Betreu- ung von E._____ durch den Gesuchsgegner ebenfalls nicht immer gewähr- leistet wäre. Hinzu kommt, dass die Betreuung von E._____ im Haushalt der Gesuchstellerin von drei Personen übernommen werden kann, da die bei- den Töchter D._____ und C._____ bei der Gesuchstellerin wohnen. Auch wenn D._____ und C._____ Tagesschulen besuchen, ist die Wahrschein- lichkeit einer persönlichen Betreuung damit höher. Zudem verhält sich der Gesuchsgegner widersprüchlich, wenn er im vorinstanzlichen Verfahren die

- 19 - Zuteilung von E._____ an die Gesuchstellerin befürwortet, obwohl er gleich- zeitig von der Gesuchstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im 100%- Pensum verlangt hat. Ob die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Ausbildung oder infolge einer Erwerbstätigkeit abwesend ist, macht keinen Unterschied, wes- halb nicht verständlich ist, warum der Gesuchsgegner im einen Fall die Zu- teilung von E._____ an ihn verlangt und im anderen Fall nicht. Gesamthaft gesehen besteht damit kein Anlass, an der Zuteilung von E._____ an die Gesuchstellerin etwas zu ändern.

3. Ebenfalls keiner Korrektur bedarf das von der Vorinstanz für den Gesuchs- gegner festgesetzte Betreuungssrecht. Dass sich E._____ beim Gesuchs- gegner nicht wohl fühle (so die Gesuchstellerin in Urk. 85 S. 29), ist durch nichts erhärtet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchs- gegner nicht in der Lage wäre, E._____ eine geeignete Unterbringung und eine artgerechte Betreuung zu bieten. Der blosse Umstand, dass die Ge- suchstellerin und die beiden Töchter den Familienhund an den Wochenen- den nicht missen möchten, reicht nicht aus, um dem Gesuchsgegner ein Be- treuungsrecht abzusprechen, nachdem auch der Gesuchsgegner einen An- spruch auf regelmässigen Umgang mit dem Familienhund hat. E. Ehegatten- und Kinderunterhalt

1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich von Fr. 15'480.– (1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013) bzw. Fr. 13'110.– (1. Juli 2013 bis 30. Sep- tember 2013) bzw. Fr. 15'480.– (1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014) bzw. Fr. 10'430.– (1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) zu bezahlen. Weiter setzte die Vorinstanz für die beiden Kinder D._____ und C._____ einen monatlichen Unterhaltbeitrag von je Fr. 4'250.– fest, für C._____ rückwirkend ab 1. Oktober 2012 und für D._____ für die Dauer vom

1. Juli 2013 bis 30. September 2013. Der Unterhaltsberechnung legte sie ei- nen Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ von Fr. 23'034.– sowie einen solchen von D._____ von Fr. 4'250.– zu Grunde und ging von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 38'000.– pro Monat aus.

- 20 - Auf Seiten der Gesuchstellerin berücksichtige die Vorinstanz ein Einkommen aus Vermögensertrag von Fr. 3'300.– pro Monat resp. ab 1. Januar 2015 un- ter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 5'000.– ein sol- ches von Fr. 8'300.–. Im Berufungsverfahren umstritten sind die Einkommen beider Parteien wie auch die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung.

2. Einkommen Gesuchsgegner 2.1 Die Vorinstanz ist auf Seiten des Gesuchsgegners von einem Einkommen von durchschnittlich Fr. 38'000.– pro Monat aus Lohn als CEO der F._____ AG, Liegenschaften- sowie Wertschriftenerträgen ausgegangen. Sie stützte sich dabei auf die vom Gesuchsgegner anerkannten Einschätzungsvor- schläge des kantonalen Steueramtes der Jahre 2008 bis 2011 und ermittelte davon einen Durchschnittswert (Urk. 86 S. 24 f.). 2.2 Beide Parteien kritisieren das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Gesuchsgegners. Die Gesuchstellerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Steuerzahlen seien nicht entscheidend, sondern es sei vom bisher gelebten Standard auszugehen. Die Einschätzungsentscheide der Jahre 2008 bis 2010 - für das Jahr 2011 liege entgegen der Vorinstanz kein Einschätzungsentscheid vor, sondern lediglich die vom Gesuchsgegner pro- duzierten Steuerunterlagen - würden einzig das steuerbare Einkommen, nicht aber die ökonomische Realität des Gesuchsgegners abbilden. Es sei gesamthaft von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 600'000.– pro Jahr resp. Fr. 50'000.– pro Monat auszugehen (Urk. 85 S. 11-18). Der Gesuchsgegner hält auf der anderen Seite dafür, sein Einkommen sei ge- stützt auf die Einschätzungsentscheide des kantonalen Steueramtes zu er- mitteln. Allerdings habe die Vorinstanz den Einschätzungsvorschlägen nicht die einkommensrelevanten Zahlen entnommen (Urk. 94/85 S. 9). Tatsäch- lich sei von einem durchschnittlichen Einkommen in den Jahren 2008 bis 2011 von Fr. 17'742.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Jahren 2009 und 2010 bei einer Ertragsliegenschaft grössere

- 21 - Investitionen getätigt worden seien, welche zu einer Schmälerung des Ein- kommens geführt hätten, sei bezüglich der Liegenschaftenerträge auf das Jahr 2012 abzustellen, womit ein Gesamteinkommen (Lohn, Liegenschaf- ten- und Wertschriftenerträge) von Fr. 27'722.– erzielt worden sei (Urk. 94/85 S. 18). 2.3 Unbestritten ist, dass sich das Einkommen des Gesuchsgegners aus drei Bestandteilen zusammensetzt; dem Lohn als CEO bei der dem Gesuchs- gegner als Alleinaktionär gehörenden F._____ AG sowie Liegenschaften- und Wertschriftenerträgen. Die einzelnen Positionen gilt es genauer zu un- tersuchen. 2.4 Lohn aus unselbständiger Tätigkeit

a) Vorab ist an dieser Stelle anzuführen, dass auf Seiten des Gesuchsgegners selbstredend nur das von ihm erzielte Einkommen berücksichtigt werden kann. Die Vorinstanz hat sich auf die Einkommenszahlen gemäss Einschät- zungsvorschlag des kantonalen Steueramtes abgestützt, ohne das ausge- wiesene Einkommen der Gesuchstellerin in den Jahren 2008 und 2009 im Betrag von je Fr. 60'000.– auszuscheiden resp. die von der Gesuchstellerin ab dem Jahr 2009 als freischaffende Fotografin erwirtschafteten Verluste aufzurechnen. Dies geht nicht an. In der Folge wird nur das vom Gesuchs- gegner erwirtschaftete Einkommen thematisiert, weshalb auf die Beanstan- dungen des Gesuchsgegners mit Bezug auf die einkommensfremden Ein- flüsse der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin nicht weiter eingegangen werden muss.

b) Den Einschätzungsentscheiden des kantonalen Steueramtes (Urk. 27/43-

45) ist zum Einkommen des Gesuchsgegners aus unselbständiger Tätigkeit zu entnehmen, dass im Jahr 2008 ein Lohn von netto Fr. 165'382.–, im Jahr 2009 ein solcher von Fr. 171'828.– und im Jahr 2010 ein solcher von Fr. 167'954.– ausbezahlt wurde. Hinzu kommt ein Nebenerwerb von Fr. 24'000.– in den Jahren 2008 und 2010 und ein solcher von Fr. 26'000.– im Jahr 2009. Hierbei handelt es sich um die Entschädigung aus dem Ver-

- 22 - waltungsratsmandat des Gesuchsgegners bei der G._____ AG (Urk. 12/27- 29). Dies entspricht einem durchschnittlichen Einkommen des Gesuchsgeg- ners von Fr. 16'088.– pro Monat.

c) Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Steuer- zahlen seien nicht entscheidend, sondern es sei vom bisher gelebten Stan- dard auszugehen. Die Einschätzungsentscheide der Jahre 2008 bis 2010 würden einzig das steuerbare Einkommen, nicht aber die ökonomische Rea- lität des Gesuchsgegners abbilden. Es sei bei Alleininhabern von Aktienge- sellschaften üblich, dass zahlreiche private Aufwendungen über die Unter- nehmung abgerechnet würden. So sei die Putzfrau und der Gärtner der Ehe- leute ausnahmslos von der F._____ AG bezahlt worden und auch die Han- dyrechnung der Gesuchstellerin, Nachtessen mit Familie und Freunden so- wie Benzin- und Reisekosten der Eheleute seien über die F._____ AG fi- nanziert worden. Der Steuerrevisor habe bei der Buchprüfung der F._____ AG verdeckte Gewinnausschüttungen von Fr. 13'400.– (2008 und 2009) resp. Fr. 22'200.– (2010) und Fr. 21'000.– (2011) ausgemacht. Es sei aber zu bezweifeln, dass der Steuerrevisor überall fündig geworden sei. Es sei davon auszugehen, dass mindestens Fr. 50'000.– pro Jahr an zusätzlichen verdeckten Gewinnausschüttungen erfolgt seien. Ausserdem sei der Rein- gewinn von Fr. 100'000.– dem Einkommen des Gesuchsgegners anzurech- nen. Der Gesuchsgegner habe nicht substantiiert behauptet oder belegt, dass die Reingewinne der letzten Jahre zwingend in der Unternehmung hät- ten einbehalten werden müssen. Da er als Alleinaktionär, alleiniger Verwal- tungsrat und CEO aber alleine über die Verwendung des Gewinns bestim- me, könne er sein Einkommen beliebig steuern. Insgesamt sei daher von ei- nem Lohn des Gesuchsgegners als CEO bei der F._____ AG von Fr. 180'000.– zzgl. Fr. 50'000.– für verdeckte Gewinnausschüttungen zzgl. Fr. 100'000.– Reingewinn auszugehen (Urk. 85 S. 11-16; Urk. 111 S. 3). Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, es sei völlig aus der Luft gegriffen dass der Steuerrevisor Fr. 50'000.– an verdeckten Gewinnausschüttungen übersehen habe. Er habe im Rahmen der Steuerrevision reinen Tisch ge-

- 23 - macht, weshalb die Einschätzungsvorschläge in diesem Zusammenhang das tatsächliche Einkommen widerspiegeln würden (Urk. 97 S. 10). Als Ein- kommen seien hingegen die Privatspesen der F._____ AG aufzurechnen, welche die Parteien im Jahr 2011 mit Fr. 13'400.– deklariert hätten und wel- che vom Steueramt im Rahmen der Buchprüfung bei der F._____ AG auf Fr. 21'000.– erhöht worden seien (Urk. 94/85 S. 16). Eine Aufrechnung des Reingewinns falle ausser Betracht, da es sich beim Gewinn aus dem Jahr 2011 einerseits um eine einmalige Angelegenheit gehandelt habe und weil dieser im Sinne einer sorgfältigen Geschäftsführung für notwendige Investi- tionen als Rückstellung in der F._____ AG verblieben sei (Urk. 97 S. 11). Dass der Gesuchsgegner verdeckte Gewinnausschüttungen über die F._____ AG getätigt hat, ist aktenkundig. Der durch die F._____ AG ausge- wiesene Reingewinn wurde im Rahmen der Steuerrevision in allen unter- suchten Perioden (2008 bis 2011) um einen Betrag zwischen Fr. 13'400.– und Fr. 22'200.– zufolge Aufdeckung verdeckter Gewinnausschüttungen er- höht (Urk. 23/7 und Urk. 23/8). Der Gesuchsgegner hält selber dafür, dass die im Jahr 2011 vom kantonalen Steueramt ausgemachten verdeckten Ge- winnausschüttungen von Fr. 21'000.– als Einkommen aufzurechnen seien (Urk. 94/85 S. 16). Für die Zeit nach der Trennung der Parteien hat der Ge- suchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren Privatbezüge von Fr. 2'000.– monatlich resp. Fr. 24'000.– jährlich anerkannt und ausgeführt, diese Anteile seien mit dem zuständigen Revisor abgesprochen worden (Urk. 26 S. 43). Im Berufungsverfahren gibt er nun an, diese Privatbezüge könnten ab dem Jahr 2013 nicht mehr getätigt werden. Im Gegenzug sei sein Lohn auf Fr. 185'316.– zuzüglich Fr. 8'500.– Pauschalspesen, insgesamt also auf Fr. 193'816.–, angehoben worden (Urk. 94/85 S. 18). Damit räumt der Ge- suchsgegner ein, im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2010 rund Fr. 25'428.– mehr zu verdienen, im Gegensatz hierzu aber keine Privatbe- züge im Umfang von Fr. 24'000.– mehr machen zu können. Angesichts der Tatsache, dass dem Gesuchsgegner mit dieser Berechnungsweise mehr Einkommen zufliesst als zuvor, ist darauf abzustellen. Dem Gesuchsgegner sind entsprechend ab 1. Januar 2013 keine Privatbezüge als verdeckte Ge-

- 24 - winnausschüttungen anzurechnen, dafür ist vom höheren Einkommen des Jahres 2013 auszugehen. Zuvor sind dem Einkommen des Gesuchsgegners jährlich Fr. 24'000.– als verdeckte Gewinnausschüttungen hinzuzurechnen. Dass vom Gesuchsgegner darüber hinaus weitere verdeckte Gewinnaus- schüttungen bis zum Betrag von Fr. 50'000.– getätigt wurden bzw. werden, ist dagegen nicht glaubhaft. Die Gesuchstellerin legt nicht näher dar, wie sie auf den Betrag von Fr. 50'000.– kommt. Es handelt sich dabei um eine blos- se Schätzung. Es ist nicht anzunehmen, dass das kantonale Steueramt im Rahmen der Buchprüfung der F._____ AG Beträge in dieser Grössenord- nung übersehen hat. Mit Bezug auf den Reingewinn der F._____ AG gilt es zu bemerken, dass dieser im Jahr 2011 Fr. 100'900.– betragen hat (Urk. 23/7) und in der F._____ AG verblieben ist (Urk. 23/10). Dies ist nicht zu beanstanden, kann doch von einem umsichtigen Unternehmer nicht erwartet werden, dass sämtliche Gewinne immer auszuschütten sind. Vielmehr entspricht es einer sorgfältigen Geschäftsführung, Rückstellungen zu bilden und Gewinne für anstehende Investitionen einzubehalten. Dass in Zukunft von einem jährli- chen Reingewinn von Fr. 100'000.– auszugehen ist (so die Gesuchstellerin), ist nicht glaubhaft. Die Gesuchstellerin legt nicht näher dar, weshalb sie von einem jährlich gleichbleibenden Reingewinn von Fr. 100'000.– ausgeht. Un- ternehmensgewinne unterliegen naturgemäss Schwankungen, was sich da- ran zeigt, dass in den Jahren 2008 bis 2010 praktisch kein Gewinn erzielt wurde (vgl. Urk. 23/8). Es ist vor diesem Hintergrund verfehlt, jedes Jahr von einem (auszuschüttenden) Gewinn der F._____ AG von Fr. 100'000.– aus- zugehen. Sollten nach dem Jahr 2011 Gewinne in der F._____ AG verblie- ben sein, wirkt sich dies in der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens aus. Als Einkommen sind solche (bloss behaupteten) Reingewinne nicht anzurechnen.

d) Der Gesuchsgegner beanstandet seinerseits, dass die Vorinstanz bei sei- nem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit die Kinderzulagen nicht ab-

- 25 - gezogen und das nachhaltig weggefallene Einkommen aus dem Verwal- tungsratsmandat weiterhin berücksichtigt habe (Urk. 94/85 S. 8-17). Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass von seinem Einkommen die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen abzuziehen sind. Im Lohn des Gesuchs- gegners sind für die beiden Töchter monatlich je Fr. 250.– an Kinder- bzw. Ausbildungszulagen enthalten. Was das Nebeneinkommen des Gesuchsgegners als Verwaltungsrat der G._____ AG anbelangt, ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner per Ende 2011 - und damit vor der Trennung der Parteien - aus dem Amt des Verwal- tungsrates der G._____ AG ausgeschieden ist (vgl. Urk. 26 S. 42). Das ent- sprechende Einkommen kann daher nicht mehr berücksichtigt werden.

e) Ausgehend von den ausgewiesenen Einkommen des Gesuchsgegners in seiner Funktion als CEO der F._____ AG von durchschnittlich Fr. 168'388.– abzüglich Fr. 6'000.– pro Jahr für die beinhalteten Kinder- und Ausbildungs- zulagen zuzüglich Fr. 24'000.– pro Jahr als Privatbezüge aus der F._____ AG resultiert im Jahr 2012 ein massgebendes Einkommen aus unselbstän- diger Tätigkeit von Fr. 186'388.–. Ab dem Jahr 2013 ist vom höheren, die verdeckten Gewinnausschüttungen als offiziellen Lohn beinhaltenden Einkommen von Fr. 193'816.– abzüglich Fr. 6'000.– für Kinder- und Ausbildungszulagen auszugehen. Dies entspricht einem massgebenden Einkommen von Fr. 187'816.–. Aus Praktikabilitätsgründen ist von einem Einkommen des Gesuchsgegners aus unselbständiger Tätigkeit als CEO der F._____ AG von Fr. 187'000.– pro Jahr resp. 15'583.– pro Monat auszugehen. 2.5 Liegenschaftenerträge

a) Den Einschätzungsentscheiden des kantonalen Steueramtes (Urk. 27/43-

45) ist zum Einkommen des Gesuchsgegners aus Liegenschaftenerträgen zu entnehmen, dass im Jahr 2008 ein Ertrag von Fr. 255'583.–, im Jahr

- 26 - 2009 ein solcher von Fr. 123'562.– und im Jahr 2010 ein solcher von Fr. 76'186.– resultiert hat. Dies entspricht einem durchschnittlichen Ertrag aus Liegenschaften von Fr. 151'776.– pro Jahr resp. Fr. 12'648.– pro Monat. Dieser Wert bezeichnet den Ertrag aus Mietzinsen abzüglich der effektiven Unterhalts- und Verwaltungskosten (vgl. Urk. 27/43-45 S. 8 f.). In den Jah- ren 2009 und 2010 wurde eine der Ertragsliegenschaften totalsaniert. Vor diesem Hintergrund sind sich beide Parteien einig, dass angesichts der aus- serordentlichen Sanierungskosten in den Jahren 2009 und 2010 nicht auf die Durchschnittswerte dieser Jahre abzustellen sei, da die Liegenschaften- erträge durch die grossen Investitionskosten massiv geschmälert worden seien (Urk. 85 S. 7; Urk. 97 S. 11 ff.; Urk. 94/85 S. 17 f.; Urk. 100 S. 11). Beide Parteien stellen für die Liegenschaftenerträge nach Beendigung der Totalsanierung Prognosen auf. Der Gesuchsgegner stützt sich auf den er- zielten Nettoertrag im Jahr 2012 in Höhe von Fr. 206'519.50 und bringt da- von 1% des Gebäudeversicherungswertes für Rückstellungen gemäss Richtlinien des Hauseigentümerverbandes in Abzug, womit ein massgeben- der Nettoertrag von Fr. 146'520.– pro Jahr resp. Fr. 12'210.– pro Monat re- sultiere (Urk. 94/85 S. 17 f.). Die Gesuchstellerin hält im Rahmen ihrer Beru- fungsschrift dafür, dass die Liegenschaftenerträge nach dem Jahr 2010 schätzungsweise Fr. 300'000.– betragen würden (Urk. 85 S. 7 f.). Es falle auf, dass auch nach der Totalsanierung der Liegenschaften enorm hohe Verwaltungs- und Unterhaltskosten ausgewiesen würden. Dies gehe nicht an, zumal der Gesuchsgegner die Investitionen in die Liegenschaften nach Belieben steuern könne, um so den Ertrag zu minimieren. Es sei von durch- schnittlichen Verwaltungs-, Versicherungs- und Hauswartskosten von 10% des Bruttomietertrages und weiteren 10% des Bruttomietertrages für den laufenden Unterhalt auszugehen. Weitere 10% des Bruttomietertrages seien für Rückstellungskosten in Abzug zu bringen. Ausgehend vom ausgewiese- nen Mietertrag des Jahres 2011 im Betrag von Fr. 452'597.50 resultiere ein Liegenschaftenertrag von Fr. 320'000.–, wovon die Hypothekarzinsen im Be- trag von rund Fr. 100'000.– in Abzug zu bringen seien (Urk. 100 S. 10-12 und S. 19).

- 27 -

b) Die Unterhalts- und Verwaltungskosten setzen sich aus Betriebs-, Instand- haltungs- und Verwaltungskosten zusammen (sog. Bewirtschaftungskosten) und belaufen sich in der Regel auf rund 15% bis 25% des Bruttomietertrages (SVKG/SEK/SVIT, Das Schweizerische Schätzerhandbuch, 4. Aufl., 2012, S. 84). Dies stimmt mit dem steuerlichen Pauschalabzug von 20% für Unter- halts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften überein (Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009, www.steueramt.zh.ch). Der Gesuchsgegner legt nicht dar und es ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, weshalb bei den Renditeliegen- schaften des Gesuchsgegners nach Durchführung der umfangreichen Sa- nierung höhere Bewirtschaftungskosten anfallen sollten. Es ist daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Gesuchstellerin vom ausgewie- senen Bruttomietertrag des Gesuchsgegners 20% für die allgemeinen Be- wirtschaftungskosten in Abzug zu bringen. Für Rückstellungen für zukünftige, grosszyklische Erneuerungen wird ein Betrag zwischen 4% bis 15% des Bruttomietertrages budgetiert (SVKG/SEK/SVIT, a.a.O., S. 86). Mangels anderer Angaben rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, 10% des Bruttomietertrages für Rückstellungen zu veranschlagen. Ausgehend von dem vom Gesuchsgegner deklarierten Brut- tomietertrag des Jahres 2011 in Höhe von Fr. 452'597.50 resp. desjenigen des Jahres 2012 von Fr. 463'677.– (Urk. 26 S. 44; Urk. 12/30 und Urk. 27/46) resultiert unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20% für die Be- wirtschaftungskosten und 10% für Rückstellungen sowie der ausgewiesenen Hypothekarzinsen von Fr. 85'543 im Jahr 2011 resp. 84'888.– im Jahr 2012 (Urk. 12/30 und Urk. 27/46) ein Nettomietertrag von Fr. 231'275.– im Jahr 2011 resp. ein solcher von Fr. 239'685.– im Jahr 2012. Dies entspricht ei- nem Liegenschaftenertrag von durchschnittlich Fr. 235'480.– pro Jahr resp. Fr. 19'623.– pro Monat. Dieser Betrag ist dem Gesuchsgegner als Liegen- schaftenertrag pro Monat anzurechnen.

- 28 -

c) Zusammenfassend ist von Liegenschaftenerträgen im Betrag von Fr. 19'623.– pro Monat auszugehen. 2.6 Wertschriftenerträge

a) Den Einschätzungsentscheiden des kantonalen Steueramtes (Urk. 27/43-

45) ist zum Einkommen des Gesuchsgegners aus Wertschriftenerträgen zu entnehmen, dass im Jahr 2008 ein Ertrag von Fr. 69'236.–, im Jahr 2009 ein solcher von Fr. 57'232.– und im Jahr 2010 ein solcher von Fr. 80'433.– re- sultiert hat. Dies entspricht einem durchschnittlichen Ertrag aus Wertschrif- ten von Fr. 68'967.– pro Jahr resp. Fr. 5'747.25 pro Monat.

b) Die Gesuchstellerin schätzt das Einkommen des Gesuchsgegners aus Wertschriftenerträgen mit Verweis auf die Entwicklung der Aktienmärkte auf Fr. 100'000.– pro Jahr (Urk. 85 S. 18). Genauere Abgaben hierzu werden nicht gemacht. Der Gesuchsgegner bestreitet einen Wertschriftenertrag von jährlich Fr. 100'000.– und führt aus, der bisherige Wertschriftenertrag sei hauptsächlich aus Zinsen eines Darlehens, welches im Jahr 2012 erheblich reduziert und ab 2013 gänzlich aufgehoben worden sei, und aus Aktien der G._____ AG, welche mittlerweile verkauft worden sei, sowie den Aktien der F._____ AG generiert worden. Im Jahr 2012 sei aufgrund der Darlehensre- duktion lediglich mit Darlehenszinsen von maximal Fr. 4'950.– pro Jahr resp. Fr. 412.– pro Monat zu rechnen. Die übrigen Wertschriftenerträge der Aktien der F._____ AG würden sich ähnlich wie im Jahr 2011 auf rund Fr. 1'200.– pro Jahr resp. Fr. 100.– pro Monat belaufen (Urk. 97 S. 12, Urk. 26 S. 46- 48).

c) Die gesuchsgegnerische Darstellung, wonach der Vermögensertrag zur Hauptsache aus Darlehenszinsen, Aktien der G._____ AG und Aktien der F._____ AG generiert worden sei, trifft nicht zu. Ein Blick in die Steuererklä- rungen der Jahre 2008 bis 2010 zeigt, dass der Gesuchsgegner jeweils ei- nen Vermögensertrag von Fr. 17'816.– (Jahr 2008, Urk. 12/29) resp. Fr. 24'336.– (Jahr 2009, Urk. 12/28) resp. Fr. 12'923.– (Jahr 2010, Urk. 12/27) ohne Einbezug der Positionen "Darlehen F._____", "Aktien F._____ AG" und

- 29 - "Aktien G._____ AG" ausgewiesen hat. Erst im Rahmen der Steuerrevision wurden die vom Gesuchsgegner als Hauptquellen seines Vermögensertra- ges bezeichneten Positionen ergänzt. Damit wies der Gesuchsgegner in den Jahren 2008 bis 2010 im Durchschnitt einen Vermögensertrag von Fr. 18'358.– pro Jahr resp. 1'530.– pro Monat aus, welcher unabhängig der Po- sitionen "Darlehen F._____", "Aktien F._____ AG" und "Aktien G._____ AG" anfiel. Weshalb dieser Ertrag nicht mehr anfallen soll, legt der Gesuchsgeg- ner nicht dar. Er ist ihm weiterhin anzurechnen. Mit Bezug auf die von den Parteien thematisierte Position "Aktien G._____ AG" ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner die Aktien der G._____ AG im Jahr 2010 unbestrittenermassen verkauft hat (Urk. 26 S. 42 und Urk. 31 S. 22). Ein Wertschriftenertrag kann auf diesen Aktien daher nicht mehr an- fallen. Der Verkaufserlös von Fr. 600'000.– will der Gesuchsgegner im Um- fang von Fr. 190'000.– für eine Schiffsrenovation für eine gemeinsame Reise der Parteien, Fr. 50'000.– für den Kauf des Porsche 911 Carrera und Fr. 50'000.– für die Renovation der Liegenschaft ...strasse ... in ... verbraucht haben. Die restlichen Fr. 300'000.– seien in das Wertschriften-Depot bei H._____ geflossen (Urk. 41 S. 22). Hierauf wies der Gesuchsgegner in der Steuererklärung des Jahres 2010 keinen Vermögensertrag aus (Urk. 12/27). Dies liess die Gesuchstellerin unbestritten. Es bestehen keine Anhaltspunk- te, um an der gesuchsgegnerische Darstellung zu zweifeln. Was die Darlehenszinsen anbelangt, lässt der Gesuchsgegner die Behaup- tung, der Darlehensbetrag sei im Jahr 2012 erheblich reduziert resp. ab 2013 gänzlich aufgehoben worden, ohne Beleg. Er macht keine Angaben, weshalb oder wofür er das Guthaben, welches nach seinen Angaben im Jahr 2011 immerhin noch Fr. 413'255.– betragen hat, verbraucht hat. Die Reduktion bzw. Ausgleichung des Darlehensbetrags ist damit nicht glaubhaft gemacht. Dem Gesuchsgegner ist weiterhin ein Vermögensertrag aus Dar- lehenszinsen anzurechnen. Ausgehend von den im Rahmen der Steuerrevi- sion ermittelten Erträgen der Jahre 2008 und 2009 von Fr. 30'000.– (Urk. 27/43) bzw. Fr. 28'000.– (Urk. 27/44) resp. des vom Gesuchsgegner für das

- 30 - Jahr 2010 selbst deklarierten und von den Steuerbehörden nicht beanstan- deten Ertrags von Fr. 18'000.– (Urk. 12/27) ist von einem durchschnittlichen Ertrag aus den Darlehenszinsen von Fr. 25'333.– pro Jahr bzw. Fr. 2'111.– pro Monat auszugehen. Dieser Ertrag ist dem Gesuchsgegner auch weiter- hin als Vermögensertrag anzurechnen. Die Aktien der F._____ AG haben - gemäss der Deklaration des Gesuchs- gegners - nie zu Vermögensertrag geführt (Urk. 12/27-29). Dies wurde im Rahmen der Steuerrevision korrigiert und es wurden die verdeckten Ge- winnausschüttungen der G._____ AG und der F._____ AG zum Wertschrif- tenertrag addiert (Urk. 27/43-45). Dies machte in den betreffenden Jahren für die F._____ AG im Durchschnitt Fr. 16'333.– pro Jahr resp. Fr. 1'361.– pro Monat aus. Diese verdeckten Gewinnausschüttungen wurden indes be- reits im Rahmen des Einkommens des Gesuchsgegners aus unselbständi- ger Tätigkeit (vorstehend Erw. 2.4.c) berücksichtigt bzw. wurde ab 2013 von einem aufgrund dieser nunmehr in offizielles Einkommen umgewandelten Gewinnausschüttungen erhöhten Lohnes ausgegangen. Eine erneute Be- rücksichtigung fällt daher ausser Betracht.

d) Gesamthaft ist beim Gesuchsgegner ein Einkommen aus Vermögensertrag von Fr. 3'641.– pro Monat (Fr. 2'111.– als Vermögensertrag aus Darlehens- zinsen und Fr. 1'530.– aus übrigem Vermögensertrag) zu berücksichtigen. 2.7 Zusammenfassung Gesamthaft ist auf Seiten des Gesuchsgegners von einem massgebenden Einkommen von Fr. 38'847.– (Fr. 15'583.– aus unselbständiger Tätigkeit; Fr. 19'623.– aus Liegenschaftenerträgen und Fr. 3'641.– aus Wertschriften- erträgen) auszugehen.

3. Einkommen Gesuchstellerin 3.1 Die Vorinstanz ging auf Seiten der Gesuchstellerin als hälftige Miteigentü- merin der Liegenschaft ...strasse ... in ... von einem Vermögensertrag aus Mieterträgen von monatlich Fr. 3'300.– aus. Ab dem 1. Januar 2015 rechne-

- 31 - te sie der Gesuchstellerin überdies ausgehend von einem 60%-Pensum ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.– pro Monat an (Urk. 86 S. 21-24). 3.2 Vorab ist zu bemerken, dass die Gesuchstellerin das ihr aus den Mieterträ- gen angerechnete Einkommen von Fr. 3'300.– pro Monat nicht beanstandet. Der Gesuchsgegner weist indes darauf hin, dass der Gesuchstellerin im Durchschnitt nur Fr. 2'435.– als Mieterträge anfallen, da von den Ertragszah- len gemäss den Einschätzungsvorschlägen des kantonalen Steueramtes die Hypothekarzinsen als Gestehungskosten in Abzug zu bringen seien (Urk. 85 S. 19). Mit Verweis auf die Berechnung des Liegenschaftenertrages auf Seiten des Gesuchsgegners (vgl. Erw. E.2.5.d) ist bei der Gesuchstellerin ebenfalls von den Jahren 2011 und 2012 auszugehen und vom Bruttomietertrag der Lie- geschaft ...strasse ... in ... 30% für Bewirtschaftungs- und Rückstellungskos- ten sowie die Hypothekarzinsen in Abzug zu bringen. Ausgehend von dem vom Gesuchsgegner deklarierten Bruttomietertrag des Jahres 2011 in Höhe von Fr. 162'505.– (Urk. 12/30) zuzüglich Fr. 7'011.15 für Aufwendungen für die Wohnung in Davos, welche hier aufzurechnen sind (Urk. 94/85 S. 19), resp. desjenigen des Jahres 2012 von Fr. 162'410.– (Urk. 27/46) abzüglich der Hypothekarzinsen von Fr. 42'140 (Urk. 12/30 und Urk. 27/46) resultiert unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20% für die Bewirtschaftungs- kosten und 10% für Rückstellungen ein Nettomietertrag von Fr. 76'521.30 im Jahr 2011 resp. ein solcher von Fr. 71'547.– im Jahr 2012. Hiervon entfällt die Hälfte auf die Gesuchstellerin. Dies entspricht einem Liegenschaftener- trag von durchschnittlich Fr. 37'017.10 pro Jahr resp. (gerundet) Fr. 3'080.– pro Monat. Dieser Betrag ist der Gesuchstellerin als Liegenschaftenertrag pro Monat anzurechnen. 3.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab 1. Januar 2015 in der Höhe von Fr. 5'000.– wird von beiden Seiten kritisiert. Während der Gesuchsgegner den Umfang (Pensum von 60%) und den Zeitpunkt der Anrechnung kritisiert, stellt sich die Gesuchstel- lerin auf den Standpunkt, angesichts der guten finanziellen Verhältnisse be-

- 32 - stehe keine Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch sie. Während der Ehe sei sie in erster Linie Hausfrau und Mutter gewesen und habe nicht oder lediglich auf Teilzeitbasis ausser Haus gearbeitet. Es beste- he kein Anlass, an dieser Aufgabenteilung der Eheleute im Eheschutzver- fahren etwas zu ändern, zumal sich der Gesuchsgegner während gelebter Ehe immer über die beruflichen Ambitionen der Gesuchstellerin beschwert habe. Hinzu komme, dass die beiden gemeinsamen Töchter ihre Mutter brauchen würden, welche für sie als Erzieherin, Freundin, Ratgeberin, Hilfs- lehrerin und ein wenig auch als Haushaltshilfe so oft wie möglich präsent sei. Dies sei eine anspruchsvolle und zeitintensive und vor allem sehr wich- tige Aufgabe. Überdies habe die Gesuchstellerin als gelernte Diplomkauffrau ohne entsprechende zusätzliche Ausbildung keine Chance auf eine zumut- bare Anstellung. Aus diesem Grund absolviere sie seit August 2014 eine zweijährige Ausbildung zur Primarlehrerin an der Pädagogischen Hochschu- le. Es handle sich dabei um ein Vollzeitstudium, welches einen Nebener- werb nicht zulasse. Vor diesem Hintergrund sei eine Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens - wenn überhaupt - ohnehin erst mit Abschluss der Ausbildung im Herbst 2016 möglich. Im Hinblick auf die finanziellen Ver- hältnisse sei ein Wiedereinstieg in einem 50%-Pensum ausreichend (Urk. 85 S. 6-10). 3.4 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen des einen Ehegatten an den anderen nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben. Solche Strukturen sollten im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden, ansonsten die Scheidung vorweggenommen würde. Ist indes eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit zunehmend an Bedeu- tung.

- 33 - Vorliegend muss das Verhältnis der Parteien als bereits in einem fortge- schrittenen Stadium der Zerrüttung stehend qualifiziert werden. Der Ge- suchsgegner wünscht die Scheidung (vgl. Urk. 26 S. 59) und auch die Ge- suchstellerin hat im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, den Gesuchsgegner bestimmt nicht wieder in der ehelichen Wohnung aufzunehmen (Prot. S. 21). Mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes ist daher nicht zu rechnen. Die wirtschaftliche Selbständigkeit der Gesuchstellerin gewinnt da- her im Eheschutzverfahren an Bedeutung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war die Gesuchstellerin immer eng mit der Berufswelt ver- knüpft. Ihrem Lebenslauf (Urk. 63/7) ist zu entnehmen, dass sie bereits we- nige Monate nach der Geburt der älteren Tochter D._____ wieder in einem 50%-Pensum im Personalwesen der G._____ AG gearbeitet hat. Ab April 1999 war sie in der Geschäftsleitung der F._____ AG für den Aufbau einer Liegenschaftenverwaltung, die Gestaltung und Leitung des Miet- und Ver- tragswesens sowie die Organisation von innerbetrieblichen Abläufen zu- ständig. Nachdem sie im Jahr 2004 die Einzelfirma I._____ gegründet hatte, übernahm sie für die J._____ AG die Projektleitung mit Themenschwerpunkt …. Den Akten kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin ab dem Jahr 2005 für vier Jahre in einem 60%-Pensum als kaufmännische Mitarbei- terin der IT-Abteilung für die K._____ tätig gewesen ist (Urk. 26 S. 30; Urk. 12/29 und Urk. 12/30; Prot. S. 14 f.). Im Anschluss daran hat sie als selb- ständige Photographin bis Ende 2012 das Atelier … betrieben. All dies wi- derspricht der Darstellung der Gesuchstellerin einer klassischen Hausgat- tenehe. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstelle- rin neben ihrem Engagement im Familienbereich stets im Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen ist und dies der bisherigen Vereinbarung der Ehegat- ten über die Rollenteilung entsprochen hat. Die Gesuchstellerin selber führte in der persönlichen Befragung vor Vorinstanz aus, dass es ihren Wertvor- stellungen entspreche, erwerbstätig zu sein (Prot. S. 16). Es besteht im vor- liegenden Eheschutzverfahren kein Anlass, an dieser Vereinbarung der Ehe- leute etwas zu ändern. Zwar hat die Gesuchstellerin wenige Monate nach Anhängigmachung des Eheschutzverfahrens die Tätigkeit als selbständige

- 34 - Photographin eingestellt. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist es aber möglich und zumutbar, mit einer Übergangsfrist wieder ins Erwerbsle- ben einzusteigen. 3.5 Die heute 51-jährige Gesuchstellerin ist mit Blick auf ihre gute Gesundheit und die nur noch marginal vorhandenen Betreuungsaufgaben grundsätzlich uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 f. mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von einer vol- len Erwerbsfähigkeit auszugehen, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (BGE 115 II 427 Erw. 5; BGE 115 II 6 Erw. 3b). Die Aufnahme einer Teilzeitarbeit im Umfang von 30-50% ist bereits dann zumutbar, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist (BGE 115 II 6 Erw. 3c). Die Töchter D._____ und C._____ sind mittlerweile sieb- zehn und neunzehn Jahre alt und weisen keinen ausserordentlichen Betreu- ungsbedarf auf, weshalb kein Grund besteht, von einer eingeschränkten Er- werbsfähigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. Es ist aber zu berücksichti- gen, dass sich die Gesuchstellerin zurzeit noch in Ausbildung befindet. Sie lässt sich seit August … an der Pädagogischen Hochschule Zürich zur Pri- marlehrerin ausbilden. Mit diesem Studium erhöht die Gesuchstellerin ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich, da der Berufseinstieg als Primar- lehrerin - nicht zuletzt wegen des notorischen Lehrermangels - einfacher sein dürfte als die Stellensuche in der Finanzbranche. Die Chancen der Ge- suchstellerin, als Primarlehrerin eine Anstellung zu finden, sind - gerade auch weil sie als Mutter zweier Kinder Erfahrung im Umgang mit Kindern hat und ihr Lebenslauf von reichlich Arbeitserfahrung zeugt - intakt. Wie der Übersicht über die Studiengänge für Quereinsteiger der Pädagogischen Hochschule Zürich entnommen werden kann, dauert die Ausbildung der Ge- suchstellerin insgesamt zwei Jahre. Entgegen der Darstellung der Gesuch- stellerin ist dabei aber lediglich ein Jahr als Vollzeitstudium an der Pädago- gischen Hochschule vorgesehen. Nach zwei Semestern wird von den Stu- dierenden verlangt, eine Teilzeitstelle mit einem Pensum zwischen 40-60% zu übernehmen (Urk. 99/1). Vor diesem Hintergrund wird die Gesuchstellerin nach den Schulsommerferien dieses Jahres aufgrund der Vorgabe der Pä-

- 35 - dagogischen Hochschule Zürich verpflichtet sein, eine Teilzeitstelle anzu- nehmen. Aufgrund der uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Gesuchstel- lerin ist ihr zuzumuten, eine Anstellung im 60%-Pensum zu suchen. Dies entspricht im Übrigen dem Pensum, welches die Gesuchstellerin zuletzt als Angestellte der K._____ bekleidet hat. Gemäss dem Volksschulamt der Bil- dungsdirektion des Kantons Zürich ist ein Jahresgrundlohn von Fr. 99'086.– brutto resp. ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 7'622.– zu erwarten. Unter Berücksichtigung von 11% Sozialabzügen entspricht dies einem Nettoein- kommen von (gerundet) Fr. 6'784.– pro Monat. Angesichts der Tatsache, dass die Studierenden des Quereinsteiger-Lehrgangs ab Beginn des berufs- integrierenden Studienteils 90% des ordentlichen Lohns erhalten (Urk. 99/2 S. 2), ist ab dem 1. August 2015 von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'663.– auszugehen. Nach Abschluss der Ausbildung im August … ist der Gesuchstellerin zuzumuten, ihr Pensum auf 100% auszudehnen, womit ab 1. August … von einem Einkommen von Fr. 6'784.– auszugehen ist. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens - wie es der Gesuchsgegner verlangt (94/85 S. 20 f.) - kommt hingegen nicht in Fra- ge. Eine rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens ist grundsätzlich unzulässig, da eine reale Möglichkeit einer Einkommensstei- gerung fehlt (BGE 128 III 4 Erw. 4a S. 5; BGE 117 II 16 Erw. 1b S. 17). Eine rückwirkende Annahme eines hypothetischen Einkommens kommt höchs- tens in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, wenn dem Unterhaltsschuldner ein unredliches Verhalten vorzuwerfen wäre (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 Erw. 4.3). Für ein solch treuwidriges Verhalten der Gesuchstellerin lie- gen keine Anhaltspunkte vor. Zwar hat sich die Gesuchstellerin trotz ent- sprechender Verpflichtung im Urteil vom 17. Juni 2014 nicht um eine Anstel- lung in einem 60% Pensum bemüht, sondern stattdessen eine Ausbildung zur Primarlehrerin angefangen. Die Frage des hypothetischen Einkommens ist aber genau Thema des von der Gesuchstellerin angestrebten Berufungs- verfahrens, weshalb sie noch nicht von der definitiven Geltung des vor- instanzlichen Verdikts ausgehen musste. Schliesslich ist anzumerken, dass

- 36 - die Gesuchstellerin - wie bereits erwähnt - mit ihrem Studium an der Päda- gogischen Hochschule Zürich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht, was zu begrüssen ist. Aus diesem Grund fällt eine rückwirkende Festset- zung eines hypothetischen Einkommens ausser Betracht. 3.6 Gesamthaft ist auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Einkommen aus Liegenschaftenertrag von Fr. 3'080.– auszugehen. Ab 1. August … ist die- sem Einkommen der Verdienst als Primarlehrerin von Fr. 3'663.– und ab 1. August … derjenige von Fr. 6'784.– hinzuzurechnen.

4. Bedarf der Parteien 4.1 Die Vorinstanz ist von einem Bedarf der Parteien von Fr. 23'034.– (Gesuch- stellerin mit C._____) und Fr. 17'996.– (Gesuchsgegner) ausgegangen. Sie hat zur Berechnung der Unterhaltspflicht - entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners (Urk. 94/85 S. 21) - die zweistufige Methode mit Berück- sichtigung eines (sehr grosszügig) erweiterten Familienbedarfs und Über- schussbeteiligung angewandt. Dies ist angesichts des Umstandes, dass beide Parteien übereinstimmend ausführen, dass das Einkommen des Ge- suchsgegners für den laufenden Familienunterhalt verbraucht wurde (der Gesuchsgegner hält sogar dafür, dass zur Deckung des Familienbedarfs auf das Vermögen habe zurückgegriffen werden müssen, Urk. 94/85 S. 31 ff.), zweckmässig. 4.2 Richtigerweise ist von folgendem Bedarf der Parteien auszugehen:

a) Phase I (1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013) Gesuchstellerin Gesuchsgegner

1) Grundbetrag 1'350.– 1'350.–

2) Grundbetrag C._____ 600.-

3) Grundbetrag D._____ 600.–

4) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten 3'576.- 4'600.-

5) Wohnkosten Davos 1'193.-

- 37 -

6) Wohnkosten Berlin 333.- 333.-

7) Krankenkasse 780.- 879.-

8) Telefon/Internet 360.- 230.-

9) Radio-/TV-Gebühren 39.- 39.-

10) Hausratversicherung 100.- 100.-

11) Fahrkosten 657.- 656.-

12) Kosten für den Hund 200.- 50.–

13) Gärtner / Haushaltshilfe 865.- 455.–

14) Hobbies etc. 2'185.- 1'990.-

15) Schulgeld / Nachhilfe 1'609.–- 1'805.–

16) Coiffure / Wellness 250.- 100.-

17) 3. Säule 573.- 573.-

18) Ferien 800.- 800.-

19) Gesundheitskosten / Brille 220.- 340.-

20) Allianz Risiko Versicherung 356.-

21) Lebensmittel 200.– 200.–

22) Kleider 700.– 700.–

23) private Steuererklärung 135.– 135.–

24) Computer 20.–

25) Büromaterial 5.–

26) Taschengeld Kinder 280.– 400.–

27) Steuern 3'000.- 6'000.- Total 19'193.- 23'528.- Gesamtbedarf der Parteien Fr. 42'721.-

1) Der Grundbetrag ergibt sich aus dem Kreisschreiben der Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Septem-

- 38 - ber 2009 (fortan Richtlinien). Bei einem Alleinerziehenden ohne Haushalts- gemeinschaft beträgt dieser Fr. 1'350.–. In der ersten Phase wohnte die Tochter C._____ bei der Gesuchstellerin, während die Tochter D._____ beim Gesuchsgegner lebte. Entsprechend sind beide Parteien als Alleiner- ziehende zu qualifizieren. Dies hat die Vorinstanz übersehen, als sie dem Gesuchsgegner lediglich den Grundbetrag für einen Alleinstehenden ohne Haushaltsgemeinschaft eingesetzt hat. Im Weiteren hat die Vorinstanz den Grundbetrag mit Verweis auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse verdoppelt (Urk. 86 S. 26 f.). Der Gesuchs- gegner kritisiert diese Vorgehensweise und bringt vor, dem gehobenen Le- bensstandard der Parteien sei mit Zuschlägen zum Grundbetrag Rechnung zu tragen (Urk. 94/85 S. 22 f.). Die Gesuchstellerin hält die Verdoppelung des Grundbetrages für angebracht, da naturgemäss nicht sämtliche Ausga- ben des täglichen Lebens belegt werden könnten und mit einem erhöhten Grundbetrag den überdurchschnittlich hohen Lebenskosten der Parteien Rechnung getragen werde (Urk. 100 S. 25). Dem Gesuchsgegner ist beizupflichten, dass die Begründung der Vor- instanz, weshalb sie eine Verdoppelung des Grundbetrages angenommen hat, nicht verfängt. Zwar sprechen sich Hausheer/Spycher dafür aus, dass bei der einstufigen Berechnungsmethode die Pauschalierung der Bedarfs- positionen auch durch eine Vervielfachung des Grundbetrags erfolgen kann (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.65c). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz aber die zweistufi- ge Berechnungsmethode angewandt. Dem gelebten Standard der Parteien wird bei dieser Vorgehensweise mit der Aufteilung eines allfälligen Freibe- trages Rechnung getragen. Eine Verdoppelung des Grundbetrages kommt bereits aus diesem Grund nicht in Frage. Hinzu kommt, dass bei einer pau- schalen Vervielfachung des Grundbetrages nicht transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird. Die Vorinstanz begründet die Verdoppelung der Grundbeträge denn auch lediglich damit, dass die Parteien in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebten, ohne dar-

- 39 - zulegen, weshalb gestützt darauf eine Verdoppelung und nicht beispielswei- se eine Verdreifachung der Grundbeträge erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz angewandte Vorgehensweise nicht zweck- mässig, wenn nicht willkürlich. Daher ist im Folgenden der Bedarf der Par- teien ohne die Verdoppelung der Grundbeträge zu ermitteln.

2) Der Grundbetrag für C._____ ergibt sich aus den Richtlinien.

3) Der Grundbetrag für D._____ ergibt sich aus den Richtlinien. Die Vorinstanz hat nicht berücksichtigt, dass D._____ vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 unbestrittenermassen beim Gesuchsgegner gelebt hat, was dieser zu Recht moniert hat (Urk. 94/85 S. 29). Dies ist bei der Bedarfsberechnung für den Gesuchsgegner in der ersten Phase nachzuholen.

4) Die Vorinstanz hat bei beiden Parteien die geltend gemachten Mietkosten von Fr. 3'576.– (Gesuchstellerin) resp. Fr. 4'600.– (Gesuchsgegner) berück- sichtigt (Urk. 86 S. 27). Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin habe es in rechtsmiss- bräuchlicher Weise unterlassen, eine Mietzinsreduktion geltend zu machen. Aus diesem Grund sei bis zum 31. Dezember 2013 lediglich ein Mietzins von Fr. 3'339.– und ab 1. Januar 2014 ein solcher von Fr. 3'073.– zu berücksich- tigen. Sie habe einen Anspruch auf eine Reduktion des Mietzinses (Urk. 94/85 S. 23). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, die Mietzinsreduktion sei nicht gewährt worden, weshalb von den effektiven Wohnkosten auszu- gehen sei. Ausserdem sei zu beachten, dass der Gesuchsgegner selber ei- ne Wohnung mit Mietkosten von über Fr. 10'000.– bewohne (Urk. 100 S. 25). Zwar ist dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass die Gesuchstellerin grundsätzlich von Gesetzes wegen einen Anspruch auf eine Mietzinsreduk- tion hätte und die fehlende Begeisterung der Vermieterschaft hierüber (so die Gesuchstellerin in VI-Prot. S. 18) keinen Hinderungsgrund für ein Sen- kungsbegehren darstellt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Gesuchs- gegner für sich Wohnkosten von Fr. 4'600.– geltend macht, ist aber davon abzusehen, der Gesuchstellerin einen tieferen Mietzins anzurechnen.

- 40 - Was die Mietzinskosten des Gesuchsgegners anbelangt, führt die Gesuch- stellerin an, diese seien gestützt auf einen nicht mehr aktuellen Mietvertrag (Urk. 12/6) festgesetzt worden. Der Gesuchsgegner wohne derzeit in einer Wohnung mit einem Mietzins von über Fr. 10'000.– (Urk. 85). Abgesehen davon, dass die Gesuchstellerin nicht angibt, welcher Betrag dem Gesuchs- gegner richtigerweise im Bedarf für Wohnkosten einzusetzen sei, ist nicht klar, was sie mit dem Hinweis, die Wohnkosten des Gesuchsgegner seien sogar noch höher als die veranschlagten Fr. 4'600.–, für ihren Standpunkt ableiten will. Es besteht kein Anlass, an den von der Vorinstanz festgesetz- ten Wohnkosten des Gesuchsgegners etwas zu ändern.

5) Die Vorinstanz hat beim Gesuchsgegner im Bedarf einen Betrag von Fr. 1'193.– für die Wohnung der Parteien in Davos eingerechnet (Urk. 86 S. 27). Wie bereits vor Vorinstanz wehrt sich die Gesuchstellerin nicht per se gegen die Berücksichtigung der Kosten der Ferienwohnung in Davos, sondern ist der Ansicht, dass der Gesuchsgegner aus der Vermietung der Wohnung Mietzinseinnahmen von jährlich Fr. 6'400.– generiere. Der ins Recht gereich- te Flyer, mit welchem der Gesuchsgegner die Wohnung zur Vermietung an- preise, reiche aus, um die Mietzinseinnahmen glaubhaft zu machen (Urk. 85 S. 20). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es der Gesuchstellerin mit dem Flyer nicht gelingt, Mietzinseinnahmen des Gesuchsgegners aus der Vermietung der Ferienwohnung in Davos glaubhaft zu machen. Der Flyer - sollte er in dieser Form überhaupt je ausgehängt worden sein - bringt höchstens die Absicht zur Vermietung der Ferienwohnung zum Ausdruck, nicht aber die ef- fektive Vermietung.

6) Mit Bezug auf die Kosten für die Wohnung in Berlin hat die Vorinstanz bei- den Parteien je Fr. 312.– angerechnet und auf die diesbezüglichen überein- stimmenden Parteibehauptungen verwiesen (Urk. 86 S. 27).

- 41 - Der Gesuchsgegner rügt im Rahmen seiner Berufung, beide Parteien hätten übereinstimmend Kosten von Fr. 333.35 geltend gemacht, weshalb diese Kosten zu berücksichtigen seien (Urk. 94/85 S. 23). Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Wohnkosten für die Woh- nung in Berlin seien seit Oktober 2012 deutlich angestiegen, weshalb bei ihr Fr. 500.– im Bedarf zu berücksichtigen seien. Es werde sechs Mal eine Sonderumlage für eine Dachsanierung und eine einmalige Sonderumlage für eine Terrassensanierung erhoben. Ausserdem sei das Wohngeld (ver- gleichbar mit regelmässig anfallenden Nebenkosten) angestiegen (Urk. 85 S. 20). Bei den Behauptungen zum Wohngeld, welches nach der Gesuchstellerin seit Oktober 2012 angestiegen sei, und der Sonderumlage für die Dachsa- nierung, welche gemäss Schreiben der Hausverwaltung bereits im Jahr 2013 angekündigt wurde (Urk. 88/2), handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. Erw. B. 2). Sie sind daher unbeachtlich. Die behauptete Sonderumlage für die Terrassensanierung von € 329 ist nicht belegt und stellt ohnehin eine einmalige Ausgabe dar, welche nicht in einer Bedarfsberechnung Berück- sichtigung finden darf. Es bleibt daher bei den von beiden Parteien im vor- instanzlichen Verfahren beantragten Kosten von Fr. 333.35 pro Person (Urk. 23/2 und Urk. 26 S. 16).

7) Die Kosten der Krankenkassenprämien sind in dieser Phase grundsätzlich nicht umstritten. Die Krankenkassenkosten für D._____ betragen Fr. 169.– pro Monat (Urk. 12/7) und sind dem Gesuchsgegner in seinem Bedarf anzu- rechnen.

8) Die Vorinstanz hat bei der Gesuchstellerin unter dem Titel Telefon/Internet Fr. 360.– und beim Gesuchsgegner solche von Fr. 150.– berücksichtigt (Urk. 86 S. 28). Die Gesuchstellerin beharrt auf den vor Vorinstanz geltend gemachten Fr. 620.–. Ausgewiesen sind jedoch einzig die Anschlussgebühr für das Festnetz/Internet im Betrag von Fr. 125.– (Urk. 14/3/2) sowie das Han-

- 42 - dyabonnement für den Betrag von Fr. 129.– (Urk. 14/3/3). Dass für das Mo- biltelefon von C._____ ebenfalls Kosten anfallen, leuchtet ein, weshalb der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag von Fr. 80.– hierfür einzu- setzen ist. Wenn der Gesuchsgegner moniert, der Betrag für das Handy von C._____ sei bereits im Taschengeld für seine Tochter enthalten (Urk. 94/85 S. 23), ist diese Behauptung verspätet und damit unbeachtlich. Weitere Kommunikationskosten hat die Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesuchstellerin regelmässig Fr. 100.– pro Monat an Gesprächskosten für das Mobiltelefon anfallen, zumal sie über einen Flatrate-Vertrag verfügt. Kosten im Zusammenhang mit dem Ipad sind ebenfalls nicht belegt. Dass beim Festnetz zusätzlich zur An- schlussgebühr monatliche Gesprächskosten im Umfang von Fr. 40.– anfal- len, ist ebenfalls nicht genügend dargetan, da die Gesuchstellerin lediglich die Abrechnung für einen Monat und diese auch nur auszugsweise ins Recht gelegt hat (Urk. 14/3/2). Zu berücksichtigen wären entsprechend le- diglich Fr. 334.– pro Monat. Da der Gesuchsgegner die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten von Fr. 360.– betragsmässig aber nicht bestreitet und die Abweichung ohnehin äusserst gering ist, bleibt es bei den von der Vo- rinstanz festgesetzten Fr. 360.–. In Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots sind im Bedarf des Ge- suchsgegners Fr. 80.– für die Kommunikationskosten von D._____ einzu- setzen.

9) Die Bedarfsposition der Radio- und Kabelfernsehgebühr ist im Berufungs- verfahren nicht umstritten.

10) Die Bedarfsposition der Hausratversicherung ist im Berufungsverfahren nicht umstritten.

11) Unter dem Titel Fahrkosten hat die Vorinstanz bei der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 646.– und beim Gesuchsgegner einen solchen von Fr. 600.– festgesetzt (Urk. 86 S. 28 f.).

- 43 - Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von Fr. 1'218.–. Sie führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe die Kosten für den Porsche gänzlich ausser Acht gelassen. Alleine die Unterhalts- und Reparaturkosten des Por- sches würden sich pro Jahr auf Fr. 5'500.– belaufen. Ausserdem habe die Vorinstanz die eingereichten Belege für den Garagenplatz des Porsches, die Wechselschildgebühr sowie die Kosten für Benzin, Parkplatzgebühren und Bussen nicht berücksichtigt (Urk. 85 S. 21 f.). Ausgewiesen sind die Kosten für die Wechselschildgebühr von Fr. 4.– pro Monat (Urk. 14/3/13), die Verkehrsabgabe von Fr. 55.– (Urk. 14/3/13), der Garagenplatz für den Porsche im Betrag von Fr. 162.– (Urk. 14/3/1) sowie die Kosten für die Parkkarte "Blaue Zone" von Fr. 20.–. (Urk. 14/3/13). Dass Kosten für den Unterhalt anfallen, ist überdies selbstverständlich. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Belege (Urk. 14/3/13) sind aber zur Beur- teilung der effektiven Kosten unbrauchbar. Für das Jahr 2010 und 2012 lie- gen Rechnungen von wenigen hundert Franken vor, während für das Jahr 2011 Reparaturkosten von Fr. 6'540.60 ausgewiesen werden. Den Hauptan- teil an diesen Kosten bildet eine Rechnung für die Reparatur des Porsches im Betrag von Fr. 4'482.50, wobei bloss die erste und die letzte Seite der vierseitigen Rechnung eingereicht wurde. Ob grössere Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit einem Unfall notwendig waren, welche entsprechend nicht regelmässig anfallen, kann daher nicht beurteilt werden. Ermessens- weise ist für Reparatur- und Unterhaltskosten für beide Fahrzeuge ein Be- trag von Fr. 200.– pro Monat anzurechnen. Für Benzin sind ermessensweise Fr. 100.– zu veranschlagen. Die Auslagen für Parkhäuser sind mit der hand- schriftlichen Aufstellung (Urk. 14/3/13) nicht belegt. Die Kosten für die Zu- lassung des Mini Coopers sind aufgrund ihrer Einmaligkeit nicht zu berück- sichtigen. Dass im Bedarf keine Kosten für Ordnungsbussen berücksichtigt werden, versteht sich von selbst. Für die beiden Fahrzeuge sind daher ge- samthaft Fr. 541.– zu berücksichtigen. Zu den Autokosten hinzu kommen die ausgewiesenen Kosten für das Fahr- rad von monatlich Fr. 13.– (Urk. 14/3/22) sowie die Kosten für die Benützung

- 44 - des öffentlichen Verkehrs für die Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 60.– (Urk. 14/3/21) sowie für C._____ im Betrag von Fr. 43.– (Urk. 14/3/34). Dies entspricht insgesamt Mobilitätskosten von Fr. 657.–. Auf Seiten des Gesuchsgegners fehlen in der vorinstanzlichen Berechnung die geltend gemachten und anerkannten Auslagen für das ZVV-Abonnement von D._____ im Betrag von Fr. 43.– sowie diejenigen für das Velo in Höhe von Fr. 13.– (Urk. 26 S. 40 und Urk. 31 S. 16 f.).

12) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 200.– für die Kosten im Zusammenhang mit dem Hund E._____ berücksichtigt (Urk. 86 S. 26). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Neu verlangt die Gesuchstellerin zusätzlich Fr. 320.– pro Monat für einen Hütedienst für E._____. Sie begründet dies mit ihrer Ausbildung, welche es erfordere, dass E._____ an durchschnittlich zwei Tagen die Woche fremdbe- treut werde (Urk. 85 S. 22). Der Gesuchsgegner wehrt sich gegen die Be- rücksichtigung der Kosten für einen Hütedienst und führt aus, er sei gerne bereit, E._____ während der Abwesenheit der Gesuchstellerin zu betreuen (Urk. 97 S. 15). Dass aufgrund der ausbildungsbedingten Abwesenheit der Gesuchstellerin eine anderweitige Betreuung von E._____ von Nöten ist, leuchtet ein. Da der Gesuchsgegner den Familienhund aber ohnehin gerne betreuen möchte, ist nicht ersichtlich, weshalb eine kostspielige Fremdbetreuung einer Betreuung durch den Gesuchsgegner vorgezogen werden sollte. Es steht der Gesuch- stellerin frei, E._____ in der Zeit ihrer Abwesenheit durch den Gesuchsgeg- ner betreuen zu lassen. Vor diesem Hintergrund können keine zusätzlichen Kosten für E._____ berücksichtigt werden. Dem Gesuchsgegner sind für die Ausgaben während seiner Betreuungszeit Fr. 50.– für den Familienhund E._____ im Bedarf zu berücksichtigen.

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13) Für die Haushaltshilfe und den Gärtner hat die Vorinstanz im Bedarf der Ge- suchstellerin einen Betrag von Fr. 600.– und im Bedarf des Gesuchsgegners einen solchen von Fr. 380.– berücksichtigt (Urk. 86 S. 29). Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von Fr. 760.– für die Haushaltshilfe und Fr. 190.– für den Gärtner (Urk. 85 S. 22 f.). Es sei aus- gewiesen, dass die Familie während rund 50 Stunden pro Monat von einer Haushaltshilfe unterstützt worden sei, welche pro Stunde Fr. 39.– gekostet habe. Weshalb die Vorinstanz der Gesuchstellerin lediglich zehn Stunden pro Woche zubillige, sei nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner gesteht der Gesuchstellerin Fr. 455.– für die Haushaltshilfe und Fr. 105.– für den Gärt- ner zu (Urk. 94/85 S. 24). In der Tat ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, dass eine Haushaltshilfe während zehn Stunden pro Monat angemessen sei. Aus den E-Mails der Gesuchstellerin an die Assistentin des Gesuchsgegners ist ersichtlich, dass die Haushaltshilfe im Durchschnitt während rund 40 Stun- den pro Monat gebraucht wurde (Urk. 14/3/4). Für die Gesuchstellerin und C._____ ist daher von einem Bedarf von rund 20 Stunden pro Monat auszu- gehen. Bei einem Stundenlohn von Fr. 39.– entspricht dies Aufwendungen von Fr. 780.– im Monat, weshalb die beantragten Fr. 760.– in die Bedarfsbe- rechnung aufzunehmen sind. Was den Gärtner anbelangt, ist mangels Bele- gen auf die vom Gesuchsgegner anerkannten Fr. 105.– abzustellen. Ge- samthaft ist der Gesuchstellerin daher ein Betrag von Fr. 865.– im Bedarf zu berücksichtigen. Mit Blick auf den Gesuchsgegner vertritt die Gesuchstellerin die Ansicht, dass in seinem Bedarf keine Kosten für eine Haushaltshilfe berücksichtigt werden könnten, wenn er gar keine Haushaltshilfe beschäftige (Urk. 85 S. 23). Der Vorinstanz ist aber zuzustimmen, dass mit Blick auf den Gedanken der Gleichbehandlung sowie ergänzend aufgrund des ausgewiesenen eheli- chen Standards auch dem Gesuchsgegner ein Betrag für eine Haushaltshil- fe anzurechnen ist. Der Gesuchsgegner verlangt den Betrag von Fr. 455.–, welcher ihm anzurechnen ist.

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14) Unter dem Titel "Hobbies etc." hat die Vorinstanz die Positionen Sport, Mu- sik, Kultur, Restaurantbesuche, Geschenke, Einladungen, Blumen, etc. zu- sammengefasst. Auf Seiten der Gesuchstellerin hat sie die vom Gesuchs- gegner anerkannten Fr. 1'827.– für die Gesuchstellerin und Fr. 358.– für C._____ berücksichtigt. Beim Gesuchsgegner hat sie einen Betrag von Fr. 1'640.– veranschlagt (Urk. 86 S. 30 f.). Der Gesuchsgegner beanstandet die Bedarfsposition Hobbies auf Seiten der Gesuchstellerin nicht (Urk. 94/85 S. 24). Die Gesuchsgegnerin beantragt weiterhin Fr. 3'916.– für sich und Fr. 715.– für C._____ und verweist diesbe- züglich auf die Begründung vor Vorinstanz (Urk. 85 S. 23). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung in der Berufungsschrift selbst enthal- ten sein; ein Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren ist unzulässig (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1). Die Kritik der Gesuchstellerin mit Bezug auf die Bedarfsposition "Hobbies" ist daher nicht zu hören. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz Kosten für Hobbies für D._____ im Betrag von Fr. 350.– geltend gemacht hat (Urk. 26 S. 40), was von der Ge- suchstellerin nicht bestritten wurde (Urk. 31 S. 16 f.). Auf Seiten des Ge- suchsgegners sind entsprechend zusätzlich Fr. 350.– für die Hobbies von D._____ zu berücksichtigen.

15) Das Schulgeld inkl. der Nachhilfekosten für C._____ hat die Vorinstanz mit Fr. 2'000.– im Bedarf der Gesuchstellerin veranschlagt. Darin enthalten ist das Schulgeld in Höhe von Fr. 1'500.– sowie Fr. 100.– für Nachhilfe und Fr. 195.– für das Lernmaterial. Aufgrund der Tatsache, dass nicht völlig aus- zuschliessen sei, dass C._____ im schulischen Bereich weiterhin Unterstüt- zung in Form von Lerntherapien brauche, rundete die Vorinstanz den Betrag auf Fr. 2'000.– auf (Urk. 86 S. 31). Der Gesuchsgegner wehrt sich gegen die Aufrundung und bringt vor, der Umstand, dass etwas "nicht völlig ausge- schlossen" werden könne, reiche nicht aus, um eine Bedarfsposition zu be- gründen. Es sei daher grundsätzlich von den anerkannten Schulkosten von Fr. 1'795.– auszugehen (Urk. 94/85 S. 24). Wie der Gesuchsgegner aber zu-

- 47 - treffend ausführt, betrifft diese Diskussion erst die Zeit ab 1. August 2013, nach dem Eintritt von C._____ in das Semi …. Zuvor haben die Schulkosten gemäss Gesuchsgegner Fr. 1'294.– pro Monat betragen, wobei C._____ von September 2012 bis März 2013 einen Vorbereitungskurs für das Gymnasi- um besucht habe, welcher zusätzliche Kosten von Fr. 457.– monatlich ver- ursacht habe (Urk. 94/85 S. 24 f. und Urk. 26 S. 24). Dies wurde von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten (Urk. 31 S. 12). Entsprechend ist während der Monate Oktober 2012 bis Juni 2013 von Schulkosten von Fr. 1'294.– zuzüglich sechs Mal Fr. 457.– auszugehen. Dies entspricht durchschnittlichen Kosten von Fr. 1'599.–. Hinzu kommen die vom Gesuchsgegner für diese Zeit anerkannten Fr. 10.– für Lernmaterial (Urk. 26 S. 24). Betreffend die Tochter D._____ ist aktenkundig, dass sie eine kostenpflichti- ge Privatschule besucht hat, welche Kosten von Fr. 1'470.– im Monat verur- sacht hat (Urk. 12/20). Hinzu kommen die Kosten für einen Vorbereitungs- kurs für das Gymnasium, welcher in der Zeitspanne vom 1. September 2012 bis 30. März 2013 mit Fr. 457.– zu Buche schlug (Urk. 12/21). In der vorlie- gend zu beurteilenden Zeitperiode vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 sind für D._____ daher im Durchschnitt Kosten für Schule und Nachhilfe in Höhe von Fr. 1'775.– entstanden. Diese sind im Bedarf des Gesuchsgeg- ners zu berücksichtigen. Hinzu kommen Fr. 30.– für Lernmaterialen, Lager, Schulausflüge, etc. Dieser Betrag haben beide Parteien im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt (Urk. 26 S. 40 und Urk. 31 S. 16).

16) Für Coiffeur und Wellness hat die Vorinstanz bei der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 250.– und beim Gesuchsgegner einen solchen von Fr. 100.– berücksichtigt (Urk. 86 S. 31 f.). Der Gesuchsgegner beanstandet die Bedarfsposition Coiffeur/Wellness nicht (Urk. 94/85 S. 25). Die Gesuchsgegnerin beantragt weiterhin Fr. 320.– und verweist diesbezüglich auf die Begründung vor Vorinstanz (Urk. 85 S. 24). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung in der Berufungs-

- 48 - schrift selbst enthalten sein; ein Verweis auf die Ausführungen im erstin- stanzlichen Verfahren ist unzulässig (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Kritik der Gesuchstellerin mit Bezug auf die Bedarfsposition Coiffeur/Wellness ist daher nicht zu hören.

17) Die Bedarfsposition 3. Säule ist im Berufungsverfahren nicht umstritten.

18) Für Ferien hat die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 966.– und im Bedarf des Gesuchgegners Fr. 500.– berücksichtigt (Urk. 86 S. 32). Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von Fr. 3'500.–, da eine Aufstellung über die Ferien der Familie der Jahre 2010-2012 belege, dass während des ehelichen Zusammenlebens Ferien im Betrag von Fr. 5'000.– pro Monat gemacht worden seien (Urk. 85 S. 24 f.). Der Gesuchgegner ist der Ansicht, im Jahr 2011 seien nur Ferienkosten von Fr. 16'500.– resp. im Jahr 2012 solche von Fr. 11'000.– für die ganze Familie ausgewiesen. Dies entspreche einem durchschnittlichen Betrag für Ferien von Fr. 13'750.– pro Jahr für die ganze Familie. Auf die Gesuchstellerin mit C._____ entfalle da- her die Hälfte der Kosten im Betrag von Fr. 6'875.– pro Jahr resp. Fr. 572.– pro Monat. Er anerkenne aber einen Betrag von Fr. 500.– für die Gesuch- stellerin und Fr. 300.– für C._____ ((Urk. 94/85 S. 25). Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass aufgrund der eingereichten Be- lege Ferienkosten von Fr. 9'682.60 im Jahr 2010, Fr. 16'243.40 im Jahr 2011 und Fr. 11'219.90 im Jahr 2012 ausgewiesen sind (Urk. 14/3/20). Dies ent- spricht einem durchschnittlichen Betrag von Fr. 12'381.90 pro Jahr für die ganze Familie. Der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ wären vor die- sem Hintergrund die Hälfte der Kosten von Fr. 6'190.95 pro Jahr resp. Fr. 515.– pro Monat anzurechnen. Der Gesuchsgegner anerkennt indes Fr. 500.– für die Gesuchstellerin und Fr. 300.– für C._____, worauf abzustellen ist. Dem Gesuchsgegner mit D._____ ist aufgrund des Gleichbehandlungsge- bots derselbe Betrag für Ferien einzusetzen.

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19) Unter dem Titel Gesundheitskosten/Brille hat die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin einen Betrag von Fr. 220.– und dem Gesuchsgegner einen solchen von Fr. 150.– zugebilligt (Urk. 86 S. 32). Der Gesuchsgegner lässt diese Position unbeanstandet (Urk. 94/85 S. 25). Die Gesuchstellerin verlangt die zusätzli- che Berücksichtigung von Fr. 602.– pro Monat, weil sie am 6. Juni 2014 ei- nen Unfall erlitten habe und alleine aufgrund dieses Ereignisses zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 432.– im Monat anfallen würden (Urk. 85 S. 25). Gemäss Abzahlungsvereinbarung mit der L._____ werden die Raten in der Zeit vom 27. August 2014 bis 27. Mai 2015 geleistet, weshalb eine Berück- sichtigung in der vorliegenden Phase ausser Betracht fällt. Die vom Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten und von der Gesuchstellerin anerkannten Gesundheitskosten von D._____ betragen Fr. 50.– (Urk. 26 S. 40 und Urk. 31 S. 16 f.). Ausserdem wurden für Therapiestunden Fr. 140.– anerkannt (Urk. 26 S. 40 und Urk. 31 S. 17).

20) Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten von Fr. 850.– pro Monat für die Allianz Risiko Versicherung hat die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt. Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz selber angegeben, dass sich der Be- trag von Fr. 850.– aus dem Betrag für die Einzahlung in die 3. Säule von Fr. 494.– und einem Betrag von Fr. 356.– für die Risikoversicherung bei der Allianz zusammensetze (Urk. 31 S. 11 ). Die Auslagen für die Einzahlung in die 3. Säule wurden aber bereits - sogar in einem grösseren Umfang - unter der Bedarfsposition 3. Säule berücksichtigt. Eine doppelte Berücksichtigung fällt ausser Betracht, weshalb im Bedarf der Gesuchstellerin lediglich der Be- trag von Fr. 356.– zu veranschlagen ist.

21) Für Lebensmittel hat die Vorinstanz keinen Betrag im Bedarf der Parteien berücksichtigt. Dies wäre mit Blick auf die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung auch nicht nötig. Da der Gesuchsgegner aber ausdrücklich einen Betrag von je Fr. 100.– für die Gesuchstellerin und

- 50 - C._____ anerkennt (Urk. 94/85 S. 26), ist davon auszugehen. Beim Ge- suchsgegner ist zusammen mit D._____ derselbe Zuschlag zu machen.

22) Für Kleider hat die Vorinstanz keinen Betrag im Bedarf der Parteien berück- sichtigt. Dies wäre mit Blick auf die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung auch nicht nötig. Da der Gesuchsgegner aber aus- drücklich einen Betrag von Fr. 500.– für die Gesuchstellerin und einen sol- chen von Fr. 200.– für C._____ anerkennt (Urk. 94/85 S. 26), ist davon aus- zugehen. Beim Gesuchsgegner ist zusammen mit D._____ derselbe Zu- schlag zu machen.

23) Für den Computer der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz keinen Betrag be- rücksichtigt. Dies wäre mit Blick auf die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung auch nicht nötig. Da der Gesuchsgegner aber ausdrücklich einen Betrag von Fr. 20.– für die Gesuchstellerin anerkennt (Urk. 94/85 S. 26), ist davon auszugehen.

24) Für Büromaterial hat die Vorinstanz keinen Betrag im Bedarf der Parteien berücksichtigt. Da der Gesuchsgegner ausdrücklich einen Betrag von Fr. 5.– für die Gesuchstellerin anerkennt (Urk. 94/85 S. 26), ist davon auszugehen.

25) Schliesslich hat die Vorinstanz für Taschengeld der Kinder keinen Betrag im Bedarf der Parteien berücksichtigt. Der Gesuchsgegner anerkennt ausdrück- lich einen Betrag von Fr. 280.– für C._____ (Urk. 94/85 S. 26). Davon ist auszugehen. Für D._____ ist entsprechend den unbestrittenen Ausführun- gen des Gesuchsgegners (Urk. 94/85 S. 30) sowie mit Blick auf das höhere Alter von D._____ ein Betrag von Fr. 400.– für Taschengeld einzusetzen.

26) Ausgehend von einem Einkommen der Gesuchstellerin aus Unterhaltsbei- trägen und Liegenschaftenertrag von Fr. 210'000.– pro Jahr sowie den übli- chen Abzügen für Versicherungsprämien und im Haushalt lebende Kinder resultiert unter Berücksichtigung des Vermögens der Gesuchstellerin von Fr. 340'000.– eine Steuerlast von Fr. 3'000.– pro Monat (www.steueramt.zh.ch).

- 51 - Auf Seiten des Gesuchsgegners ist ausgehend von einem Einkommen von Fr. 492'000.– pro Jahr abzüglich der zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie den üblichen Abzügen für Versicherungsprämien und im Haushalt lebende Kinder und unter Berücksichtigung des Vermögens des Gesuchsgegners von rund Fr. 7'000'000.– von einer Steuerlast von Fr. 6'000.– pro Monat auszugehen (www.steueramt.zh.ch).

b) Phase II (1. Juli 2013 bis 30. September 2013) Gesuchstellerin Gesuchsgegner

1) Grundbetrag 1'350.– 1'100.–

2) Grundbetrag C._____ 600.-

3) Grundbetrag D._____ 600.–

4) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten 3'576.- 4'600.-

5) Wohnkosten Davos 1'193.-

6) Wohnkosten Berlin 333.- 333.-

7) Krankenkasse 949.- 710.-

8) Telefon/Internet 440.- 150.-

9) Radio-/TV-Gebühren 39.- 39.-

10) Hausratversicherung 100.- 100.-

11) Fahrkosten 713.- 600.-

12) Kosten für den Hund 200.- 50.–

13) Gärtner / Haushaltshilfe 865.- 455.–

14) Hobbies etc. 2'535.- 1'640.-

15) Schulgeld / Nachhilfe 3'131.–-

16) Coiffure / Wellness 250.- 100.-

17) 3. Säule 573.- 573.-

18) Ferien 1'100.- 500.-

19) Gesundheitskosten / Brille 410.– 150.-

20) Allianz Risiko Versicherung 356.-

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21) Lebensmittel 300.– 100.–

22) Kleider 900.– 500.–

23) private Steuererklärung 135.– 135.–

24) Computer 20.–

25) Büromaterial 5.–

26) Taschengeld Kinder 680.–

27) Steuern 3'000.- 6'000.- Total 23'160.- 19'028.- Gesamtbedarf der Parteien Fr. 42'188.- In der Folge wird nur auf diejenigen Positionen eingegangen, welche eine Veränderung erfahren haben:

1) Der Grundbetrag des Gesuchsgegners ändert sich aufgrund des Auszugs von D._____ und dem Einzug seiner neuen Freundin. Der Gesuchsgegner gilt in dieser Phase als Alleinstehender in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person. Gemäss den Richtlinien ist ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– einzusetzen.

3) D._____ lebt seit 1. Juli 2013 wieder im Haushalt der Gesuchstellerin, wes- halb ihr der Grundbetrag für D._____ anzurechnen ist.

7) Die Krankenkassenkosten von D._____ im Betrag von Fr. 169.– sind neu bei der Gesuchstellerin anzurechnen.

8) Die Kosten für das Handy für D._____ im Betrag von Fr. 80.– sind neu im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen und im Bedarf des Gesuchs- gegners zu streichen.

11) Die Mobilitätskosten von D._____ im Betrag von Fr. 56.– sind neu im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen.

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14) Die Kosten für die Hobbies von D._____ im Betrag von Fr. 350.– sind neu im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen.

15) Wie unter Ziff. 15 in Erw. E.4.2.a bereits erläutert, ist bei C._____ von Schulkosten von Fr. 1'294.– bis Juli 2013 auszugehen. Ab dem 1. August 2013 besucht C._____ das Gymnasium .... Während die Gesuchstellerin ausführt, das Schulgeld betrage Fr. 1'600.– (Urk. 85 S. 24), anerkennt der Gesuchsgegner lediglich Fr. 1'550.– (Urk. 97 S. 15). Da die Gesuchstellerin keinen Beleg für die im Vergleich zu Urk. 32/5 S. 2 gestiegenen Schulkosten einreicht, ist der vom Gesuchsgegner anerkannte Betrag von Fr. 1'550.– zu berücksichtigen. Zusätzlich anerkennt der Gesuchsgegner Kosten für Lern- material von Fr. 195.– sowie Nachhilfe von Fr. 100.– (Urk. 41 S. 13 f.). Um- stritten ist sodann, ob die Vorinstanz zu Recht mit der Begründung, es sei nicht völlig auszuschliessen, dass C._____ in Zukunft weiterhin Unterstüt- zung in Form einer Lerntherapie benötige, auf den Betrag von Fr. 2'000.– aufgerundet hat. Dem ist nicht so. Die Lerntherapie von C._____ fällt nach Durchführung von drei Coachingsitzungen (Urk. 32/5) nicht mehr an und kann daher nicht mehr im Bedarf der Parteien berücksichtig werden. Für den Monat August und September 2013 ist daher von Schulkosten von Fr. 1'845.– auszugehen. Insgesamt ist für die hier relevante Periode (1. Juli 2013 bis 30. September 2013) von durchschnittlichen Kosten von Fr. 1'661.– auszugehen. Die Schulkosten von D._____ im Betrag von monatlich Fr. 1'470.– sind neu im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen.

18) Wie unter Ziff. 18 in Erw. E.4.2.a ausgeführt, hat der Gesuchsgegner für die Gesuchstellerin Fr. 500.– und für C._____ Fr. 300.– für Ferien anerkannt. Der Ferienbetrag für D._____ in Höhe von Fr. 300.– ist neu der Gesuchstel- lerin anzurechnen.

19) Die Gesundheitskosten für D._____ im Betrag von Fr. 190.– pro Monat sind neu im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen.

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21) Der Zuschlag für Lebensmittel für D._____ im Betrag von Fr. 100.– ist neu im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.

22) Der Zuschlag von Fr. 500.– für Kleider für die Parteien bleibt gleich. Der Zu- schlag für die Kleider von D._____ sind aber neu nicht mehr dem Gesuchs- gegner, sondern der Gesuchstellerin anzurechnen.

26) Das Taschengeld von Fr. 400.– für D._____ ist neu der Gesuchstellerin an- zurechnen.

c) Phase III (1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014) D._____ ist am tt.mm.2013 volljährig geworden. Die sie betreffenden Be- darfspositionen von gesamthaft Fr. 3'915.– (Fr. 600.– Grundbetrag; Fr. 169.– Krankenkasse; Fr. 80.– Telefon; Fr. 56.– Mobilitätskosten; Fr. 350.– Hob- bies; Fr. 1'470.– Schulgeld, Fr. 300.– Ferien; Fr. 190.– Gesundheitskosten; Fr. 200.– Kleider, Fr. 100.– Lebensmittel; Fr. 400.– Taschengeld) sind im Bedarf der Gesuchstellerin zu streichen, da die Vorinstanz den Unterhalts- beitrag von D._____ nur bis zur Mündigkeit festgelegt hat und keine der Par- teien dies im Berufungsverfahren beanstandet hat. Schliesslich sind im Be- darf der Gesuchstellerin neu die vom Gesuchsgegner für C._____ anerkann- ten Schulkosten von Fr. 1'845.– zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Veränderungen resultiert auf Seiten der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ ein Bedarf von Fr. 19'429.–. Der Gesuchsgegner hat im Berufungsverfahren ausgeführt, der Tochter D._____ auch nach Erreichen der Volljährigkeit einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'880.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 119 und Urk. 121/1-12). Dies ist be- legt und wurde von der Gesuchstellerin auch nicht bestritten. Diese Unter- haltsleistung ist im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Keine Berücksichtigung finden demgegenüber die vom Gesuchsgegner nach sei- ner Darstellung darüber hinaus bezahlten Auslagen für die Tochter D._____ im Betrag von durchschnittlich Fr. 360.– pro Monat. Weder ist eine Regel- mässigkeit dieser Ausgaben belegt noch ist ersichtlich, dass sie zur Be-

- 55 - darfsdeckung der Tochter D._____ unabdingbar sind. Unter Berücksichti- gung des Unterhaltsbeitrages an die Tochter D._____ resultiert ein Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 22'908.–.

d) Phase IV (1. August 2014 bis 31. Dezember 2014) Die Gesuchstellerin hatte im Juni 2014 einen Unfall, welcher zu Spitalkosten von Fr. 5'182.90 geführt hat, welche nicht von der Versicherung übernom- men werden (Urk. 88/9 S. 1). Die Gesuchstellerin hat mit der Krankenkasse eine Abzahlungsvereinbarung getroffen, wonach sie vom 27. August 2014 bis 27. Mai 2015 monatlich einen Betrag von Fr. 518.30 bezahlt (Urk. 88/9 S. 2). Auslagen für notwendige medizinische Behandlungen sind im Bedarf zu berücksichtigen. Dass die Kosten angefallen sind bzw. nach wie vor anfal- len, hat die Gesuchstellerin mit Einreichung der Leistungsabrechnung vom

11. Juli 2014 sowie der Abzahlungsvereinbarung vom 28. Juli 2014 (Urk. 88/9) glaubhaft gemacht. Entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 97 S. 16) ist nicht von Belang, dass die Gesuchstellerin keine weiteren Angaben zur Art des Unfalles macht. Auch die Tatsache, dass kein Arztzeugnis im Recht liegt, ändert nichts daran, dass die Gesundheitskosten in der Zeit vom 27. August 2014 bis 27. Mai 2015 angefallen sind bzw. anfallen werden. Nicht glaubhaft gemacht ist hingegen, dass der Unfall generell zu zukünftigen Mehrkosten geführt hat. Entsprechend können die unfallbedingten Mehrkos- ten nur in der Zeit berücksichtig werden, in welcher sie effektiv anfallen. Die Gesuchstellerin lässt sich seit 1. August … an der Pädagogischen Hochschule Zürich zur Primarlehrerin ausbilden. Die Semestergebühren be- tragen Fr. 720.– und sind im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Keine Berücksichtigung finden hingegen die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Auslagen für den Kauf eines Laptops, den Klavierunterricht so- wie einen Englischkurs. Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, ist der obligatorische Klavierunterricht an der Pädagogischen Hochschule unent- geltlich (Urk. 88/13 S. 3) und die Studierenden werden an der Schule selber auf die Englisch-Diplomprüfung (Certificate in Advanced English) vorbereitet (Urk. 88/12 Ziff. 2). Ein externer, kostenpflichtiger Kurs ist daher nicht von

- 56 - Nöten. Dass die Gesuchstellerin für die Ausbildung zur Primarlehrerin effek- tiv einen neuen Laptop oder sonstiges Studienmaterial angeschafft hätte, hat sie nicht belegt. Somit werden nur die Auslagen für die Semestergebüh- ren im Bedarf berücksichtigt. Der Bedarf der Gesuchstellerin erhöht sich unter Berücksichtigung der un- fallbedingten Gesundheitskosten (Fr. 518.–) sowie der Ausbildungskosten (Fr. 120.–) um Fr. 638.– auf Fr. 20'067.–. Der Bedarf der Gesuchsgegners erfährt keine Veränderung und beträgt nach wie vor Fr. 22'908.–.

e) Phase V (1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015) In dieser Phase ändern sich einzig die Krankenkassenprämien der Gesuch- stellerin und von C._____. Diese erhöhen sich von Fr. 780.– auf Fr. 929.– (Urk. 88/5 und Urk. 88/6), womit ein Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ von Fr. 20'216.– resultiert. Der Bedarf der Gesuchsgegners erfährt keine Veränderung und beträgt nach wie vor Fr. 22'908.–.

f) Phase VI (1. Juni 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Ab 1. Juni 2015 entfallen die unfallbedingten Zusatzkosten für die medizini- sche Behandlung der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 518.–, womit ein Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ von Fr. 19'698.– resul- tiert. Der Bedarf der Gesuchsgegners erfährt keine Veränderung und beträgt nach wie vor Fr. 22'908.–.

5. Unterhaltsberechnung 5.1 Zeitspanne vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 (Phase I)

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a) In dieser Zeitspanne ist von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 38'847.– und demjenigen der Gesuchstellerin aus Liegenschaftenertrag von Fr. 3'080.– auszugehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ beläuft sich auf Fr. 19'193.– und derjenige des Gesuchsgegners zusammen mit D._____ auf Fr. 23'528.–. Dies ergibt die folgende Unter- haltsberechnung: Bedarf Gesuchstellerin und C._____ Fr. 19'193.– Bedarf Gesuchsgegner mit D._____ Fr. 23'528.– Total Fr. 42'721.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 13'080.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 38'847.– Total Fr. 41'927.– Manko Fr. 794.–

b) Die Unterhaltsberechnung weist ein Manko von Fr. 794.– auf. Angesichts des Vermögens des Gesuchsgegners im Betrag von rund Fr. 7 Mio. ist es ihm zuzumuten, diesen Fehlbetrag aus seinem Vermögen zu bestreiten. Somit resultiert folgender Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin zusam- men mit C._____: Bedarf Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 19'193.– abzüglich eigene Einnahmen - Fr. 3'080.– Unterhaltsanspruch Fr. 16'113.–

c) Die Gesuchstellerin beantragt für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'722.– (Urk. 85 S. 26). Der Gesuchsgegner stellt für den Unterhalt von C._____ fünf verschiedene Phasen auf und spricht sich für eine Unterhalts- pflicht gegenüber C._____ zwischen Fr. 2'390.– und Fr. 3'255.– aus (Urk. 85 S. 2). Extrahiert man aus der Bedarfsrechnung diejenigen Positionen, wel- che ausschliesslich C._____ betreffen (Grundbetrag Fr. 600.–, Krankenkas- se Fr. 153.–, Mobilitätskosten Fr. 43.–; Telefonkosten Fr. 80.–, Hobbies Fr. 350.–, Schulgeld Fr. 1'609.–, Ferien Fr. 300.–, Gesundheitskosten Fr. 50.–,

- 58 - Lebensmittel Fr. 100.–, Kleider Fr. 200.–, Taschengeld Fr. 280.–), resultiert ein Bedarf von C._____ von Fr. 3'765.–. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Unterhaltsbeitrag von C._____ auf (gerundet) Fr. 3'750.– pro Monat festzusetzen.

d) In der Phase I resultiert entsprechend eine Unterhaltsverpflichtung des Ge- suchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 12'350.– und gegenüber C._____ von Fr. 3'750.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen. 5.2 Zeitspanne vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 (Phase II)

a) In dieser Zeitspanne ist von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 38'847.– und demjenigen der Gesuchstellerin aus Liegenschaftenertrag von Fr. 3'080.– auszugehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ und D._____ beläuft sich auf Fr. 23'160.– und derjenige des Ge- suchsgegners auf Fr. 19'028.–. Dies ergibt die folgende Unterhaltsberech- nung: Bedarf Gesuchstellerin und Kinder Fr. 23'160.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 19'028.– Total Fr. 42'188.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 13'080.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 38'847.– Total Fr. 41'927.– Manko Fr. 261.–

b) Die Unterhaltsberechnung weist ein Manko von Fr. 261.– auf. Angesichts des Vermögens des Gesuchsgegners ist es ihm zuzumuten, diesen Fehlbe- trag aus seinem Vermögen zu bestreiten. Somit resultiert folgender Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ und D._____: Bedarf Gesuchstellerin mit Kinder Fr. 23'160.– abzüglich eigene Einnahmen - Fr. 3'080.–

- 59 - Unterhaltsanspruch Fr. 20'080.–

c) Extrahiert man aus der Bedarfsrechnung diejenigen Positionen, welche aus- schliesslich C._____ betreffen (Grundbetrag Fr. 600.–, Krankenkasse Fr. 153.–, Mobilitätskosten Fr. 43.–; Telefonkosten Fr. 80.–, Hobbies Fr. 350.–, Schulgeld Fr. 1'661.–, Ferien Fr. 300.–, Gesundheitskosten Fr. 50.–, Le- bensmittel Fr. 100.–, Kleider Fr. 200.–, Taschengeld Fr. 280.–), resultiert ein Bedarf von C._____ von Fr. 3'817.–. Bei D._____ resultiert ein Bedarf von Fr. 3'915.– (Grundbetrag Fr. 600.–, Krankenkasse Fr. 169.–, Mobilitätskos- ten Fr. 56.–; Telefonkosten Fr. 80.–, Hobbies Fr. 350.–, Schulgeld Fr. 1'470.–, Ferien Fr. 300.–, Gesundheitskosten Fr. 190.–, Lebensmittel Fr. 100.–, Kleider Fr. 200.–, Taschengeld Fr. 400.–). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Unterhaltsbeitrag für C._____ auf Fr. 3'800.– und denjenigen von D._____ auf Fr. 3'900.– festzusetzen.

d) In der Phase II resultiert entsprechend eine Unterhaltsverpflichtung des Ge- suchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von Fr. 12'380.– und gegen- über C._____ von Fr. 3'800.– und gegenüber D._____ von je Fr. 3'900.– zu- züglich Kinder- und Ausbildungszulagen. 5.3 Zeitspanne vom 1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 (Phase III)

a) In dieser Zeitspanne ist von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 38'847.– und demjenigen der Gesuchstellerin aus Liegenschaftenertrag von Fr. 3'080.– auszugehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ beläuft sich auf Fr. 19'429.– und derjenige des Gesuchsgegners auf Fr. 22'908.–. Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchstellerin und C._____ Fr. 19'429.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 22'908.– Total Fr. 42'337.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 13'080.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 38'847.– Total Fr. 41'927.–

- 60 - Manko Fr. 410.–

b) Die Unterhaltsberechnung weist ein Manko von Fr. 410.– auf. Angesichts des Vermögens des Gesuchsgegners ist es ihm zuzumuten, diesen Fehlbe- trag aus seinem Vermögen zu bestreiten. Somit resultiert folgender Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin zusammen mit C._____: Bedarf Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 19'429.– abzüglich eigene Einnahmen - Fr. 3'080.– Unterhaltsanspruch Fr. 16'349.–

c) Extrahiert man aus der Bedarfsrechnung diejenigen Positionen, welche aus- schliesslich C._____ betreffen (Grundbetrag Fr. 600.–, Krankenkasse Fr. 153.–, Mobilitätskosten Fr. 43.–; Telefonkosten Fr. 80.–, Hobbies Fr. 350.–, Schulgeld Fr. 1'845.–, Ferien Fr. 300.–, Gesundheitskosten Fr. 50.–, Le- bensmittel Fr. 100.–, Kleider Fr. 200.–, Taschengeld Fr. 280.–) resultiert ein Bedarf von C._____ von Fr. 4'001.–. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ ist daher auf (gerundet) Fr. 4'000.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen festzusetzen.

d) In der Phase III resultiert entsprechend eine Unterhaltsverpflichtung des Ge- suchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 12'350.– und gegenüber C._____ von Fr. 4'000.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen. 5.4 Zeitspanne vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 (Phase IV)

a) In dieser Zeitspanne ist von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 38'847.– und demjenigen der Gesuchstellerin aus Liegenschaftenertrag von Fr. 3'080.– auszugehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ beläuft sich wegen der zusätzlich anfallenden Gesundheits- sowie Ausbildungskosten auf Fr. 20'067.– und derjenige des Gesuchsgegners auf Fr. 22'908.–. Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchstellerin und C._____ Fr. 20'067.–

- 61 - Bedarf Gesuchsgegner Fr. 22'908.– Total Fr. 42'975.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 13'080.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 38'847.– Total Fr. 41'927.– Manko Fr. 1'048.–

b) Die Unterhaltsberechnung weist ein Manko von Fr. 1'048.– auf. Angesichts des Vermögens des Gesuchsgegners ist es ihm zuzumuten, diesen Fehlbe- trag aus seinem Vermögen zu bestreiten. Somit resultiert folgender Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin zusammen mit C._____: Bedarf Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 20'067.– abzüglich eigene Einnahmen - Fr. 3'080.– Unterhaltsanspruch Fr. 16'987.–

c) Die Bedarfspositionen von C._____ haben sich nicht verändert, weshalb wiederum ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.– zuzüglich Kinder- und Aus- bildungszulagen festzusetzen ist.

d) In der Phase IV resultiert entsprechend eine Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 13'000.– und gegenüber C._____ von Fr. 4'000.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen. 5.5 Zeitspanne vom 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 (Phase V)

a) In dieser Zeitspanne ist von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 38'847.– und demjenigen der Gesuchstellerin aus Liegenschaftenertrag von Fr. 3'080.– auszugehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ beläuft sich unter Berücksichtigung der leicht gestiegenen Kran- kenkassenprämien auf Fr. 20'216.– und derjenige des Gesuchsgegners auf Fr. 22'908.–. Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung:

- 62 - Bedarf Gesuchstellerin und C._____ Fr. 20'216.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 22'908.– Total Fr. 43'124.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 13'080.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 38'847.– Total Fr. 41'927.– Manko Fr. 1'1'197.–

b) Die Unterhaltsberechnung weist ein Manko von Fr. 1'197.– auf. Angesichts des Vermögens des Gesuchsgegners ist es ihm zuzumuten, diesen Fehlbe- trag aus seinem Vermögen zu bestreiten. Somit resultiert folgender Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin zusammen mit C._____: Bedarf Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 20'216.– abzüglich eigene Einnahmen - Fr. 3'080.– Unterhaltsanspruch Fr. 17'136.–

c) Extrahiert man aus der Bedarfsrechnung diejenigen Positionen, welche aus- schliesslich C._____ betreffen (Grundbetrag Fr. 600.–, Krankenkasse Fr. 188.–, Mobilitätskosten Fr. 43.–; Telefonkosten Fr. 80.–, Hobbies Fr. 350.–, Schulgeld Fr. 1'845.–, Ferien Fr. 300.–, Gesundheitskosten Fr. 50.–, Le- bensmittel Fr. 100.–, Kleider Fr. 200.–, Taschengeld Fr. 280.–) resultiert ein Bedarf von C._____ von Fr. 4'036.–. Es rechtfertigt sich daher, den Unter- haltsbetrag für C._____ auf Fr. 4'050.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen festzusetzen.

d) In der Phase V resultiert entsprechend eine Unterhaltsverpflichtung des Ge- suchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 13'100.– und gegenüber C._____ von Fr. 4'050.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen. 5.6 Zeitspanne vom 1. Juni 2015 bis 31. Juli 2015 (Phase VI)

- 63 -

a) In dieser Zeitspanne ist von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 38'847.– und demjenigen der Gesuchstellerin aus Liegenschaftenertrag von Fr. 3'080.– auszugehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ beläuft sich nach dem Wegfall der unfallbedingten Gesundheitskos- ten auf Fr. 19'698.– und derjenige des Gesuchsgegners auf Fr. 22'908.–. Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchstellerin und C._____ Fr. 19'698.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 22'908.– Total Fr. 42'606.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 13'080.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 38'847.– Total Fr. 41'927.– Manko Fr. 679.–

b) Die Unterhaltsberechnung weist ein Manko von Fr. 679.– auf. Angesichts des Vermögens des Gesuchsgegners ist es ihm zuzumuten, diesen Fehlbe- trag aus seinem Vermögen zu bestreiten. Somit resultiert folgender Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin zusammen mit C._____: Bedarf Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 19'698.– abzüglich eigene Einnahmen - Fr. 3'080.– Unterhaltsanspruch Fr. 16'618.–

c) Die Bedarfspositionen von C._____ haben sich nicht verändert, weshalb wiederum ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'050.– zuzüglich Kinder- und Aus- bildungszulagen festzusetzen ist.

d) In der Phase VI resultiert entsprechend eine Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 12'570.– und gegenüber C._____ von Fr. 4'050.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen.

- 64 - 5.7 Zeitspanne vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 (Phase VII)

a) In dieser Zeitspanne hat sich der Bedarf der Parteien nicht verändert. Neu ist auf Seiten der Gesuchstellerin aber von einem zusätzlichen Einkommen als Primarlehrerin in Höhe von Fr. 3'663.– auszugehen. Dies ergibt die fol- gende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchstellerin und C._____ Fr. 19'698.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 22'908.– Total Fr. 42'606.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 16'743.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 38'847.– Total Fr. 45'590.– Überschuss Fr. 2'984.–

b) Der verbleibende Überschuss ist zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin mit C._____ und zu einem Drittel dem Gesuchsgegner zuzuweisen. Somit resul- tiert folgender Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin zusammen mit C._____: Bedarf Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 19'698.– abzüglich eigene Einnahmen - Fr. 6'743.– zuzüglich 2/3 Freibetrag Fr. 11'990.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 14'945.–

c) Die Bedarfspositionen von C._____ haben sich nicht verändert, weshalb wiederum ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'050.– zuzüglich Kinder- und Aus- bildungszulagen festzusetzen ist.

d) In der Phase VI resultiert entsprechend eine Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 10'900.– und gegenüber C._____ von Fr. 4'050.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen.

- 65 - 5.8 Zeitspanne vom 1. August 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens

a) Ab dem 1. August 2016 ist auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Ein- kommen als Primarlehrerin in einem 100% Pensum von Fr. 6'784.– auszu- gehen. Hinzu kommt das Einkommen aus den Liegenschaftenerträgen in Höhe von Fr. 3'080.–. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Aus- bildungskosten im Bedarf der Gesuchstellerin entfallen, resultiert folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchstellerin und C._____ Fr. 19'578.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 22'908.– Total Fr. 42'486.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 19'864.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 38'847.– Total Fr. 48'711.– Überschuss Fr. 6'225.–

b) Der verbleibende Überschuss ist zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin mit C._____ und zu einem Drittel dem Gesuchsgegner zuzuweisen. Somit resul- tiert folgender Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin zusammen mit C._____: Bedarf Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 19'578.– abzüglich eigene Einnahmen - Fr. 9'864.– zuzüglich 2/3 Freibetrag Fr. 14'150.– Unterhaltsanspruch Fr. 13'864.–

c) Die Bedarfspositionen von C._____ haben sich nicht verändert, weshalb wiederum ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'050.– zuzüglich Kinder- und Aus- bildungszulagen festzusetzen ist.

d) In der Phase VI resultiert entsprechend eine Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 9'800.–

- 66 - und gegenüber C._____ von Fr. 4'050.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen.

6. Zusammenfassung 6.1 Mit Blick auf die gemachten Erwägungen hat die Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner folgenden Unterhaltsanspruch:

- Fr. 12'350.– vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013;

- Fr. 12'380.– vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013;

- Fr. 12'350.– vom 1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014;

- Fr. 13'000.– vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014

- Fr. 13'100.– vom 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015;

- Fr. 12'570.– vom 1. Juni 2015 bis 31. Juli 2015;

- Fr. 10'900.– vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 sowie

- Fr. 9'800.– vom 1. August 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Aus Praktikabilitätsgründen ist auf die Bildung so zahlreicher Phasen zu ver- zichten und der Unterhaltsanspruch für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2015 auf Fr. 12'570.– festzulegen. 6.2 Der Unterhaltsbeitrag für die Tochter D._____ ist vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 auf Fr. 3'900.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen festzusetzen. 6.3 Die Tochter C._____ hat mit Blick auf die gemachten Ausführungen folgen- den Unterhaltsanspruch:

- Fr. 3'750.– vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013;

- Fr. 3'800.– vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013;

- 67 -

- Fr. 4'000.– vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014;

- Fr. 4'050.– vom 1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Aus Praktikabilitätsgründen ist der Unterhaltsanspruch für die bereits in der Vergangenheit liegenden Perioden zu nivellieren. C._____ hat damit in der Zeitperiode vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2015 einen Unterhaltsan- spruch von Fr. 3'900.–. F. Rückwirkend anrechenbare Unterhaltsbeiträge

1. Die Vorinstanz hat an die rückwirkende Unterhaltspflicht des Gesuchsgeg- ners geleistete Zahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezem- ber 2013 in Höhe von Fr. 276'441.– angerechnet (Urk. 86 S. 41). Der Gesuchsgegner verlangt im Berufungsverfahren die Anrechnung von Fr. 303'722.– (Urk. 94/85 S. 3). Die Gesuchstellerin hält dafür, dass korrekterweise ein Betrag von Fr. 253'928.– anzurechnen sei (Urk. 85 S. 3).

2. Betreffend folgender Monate sind sich die Parteien im Berufungsverfahren über den Betrag der anrechenbaren Unterhaltsleistungen einig:

- Oktober 2012: Fr. 22'697.– (Urk. 85 S. 26 und Urk. 94/85 S. 34);

- November 2012: Fr. 17'885.– (Urk. 85 S. 27 und Urk. 94/85 S. 35);

- Dezember 2012: Fr. 21'573.– (Urk. 85 S. 27 und Urk. 94/85 S. 34);

- Januar 2013: Fr.16'025.– (Urk. 85 S. 27 und Urk. 97 S. 18);

- Februar 2013: Fr. 15783.– (Urk. 85 S. 27 und Urk. 94/85 S. 34);

- April 2013: Fr. 17'090.– (Urk. 85 S. 28 und Urk. 94/85 S. 36);

- Mai 2013: Fr. 19'054.– (Urk. 85 S. 28 und Urk. 94/85 S. 36);

- Juni 2013: Fr. 16'674.– (Urk. 85 S. 28 und Urk. 94/85 S. 36);

- August 2013: Fr. 15'621.– (Urk. 85 S. 28 und Urk. 94/85 S. 37);

- 68 -

- September 2013: Fr. 23'201.– (Urk. 85 S. 28 und Urk. 94/85 S. 37);

- Oktober 2013: Fr. 16'963.– (Urk. 85 S. 28 und Urk. 94/85 S. 37).

3. Mit Bezug auf die übrigen Monate des massgebenden Zeitraums ist Folgen- des festzuhalten:

- 69 - 3.1 September 2012

a) Die Vorinstanz hat für den Monat September 2012 einen anrechenbaren Be- trag von Fr. 13'248.– bestimmt (Urk. 86 S. 36).

b) Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, zusätzlich zum von der Vorinstanz be- rücksichtigten Betrag seien weitere Fr. 32'000.– anzurechnen, da die Ge- suchstellerin zwischen dem 27. September 2012 und dem 22. Oktober 2012 diesen Betrag vom gemeinsamen Konto der Parteien bei der UBS abdispo- niert habe, obwohl sie gewusst habe, dass es sich dabei um Rückstellungen für Steuerzwecke gehandelt habe. Die Vorinstanz habe zwar richtig festge- halten, dass dies eine güterrechtliche Forderung darstelle, welche im Rah- men der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Scheidung fällig wer- de. Nichtsdestotrotz verwalte jeder Ehegatte sein Eigengut und seine Errun- genschaft bis zur besagten Auseinandersetzung selber und könne selber darüber verfügen. Hierzu gehöre auch das Recht, zweckentfremdetes Kapi- tal zurückzufordern resp. mit Unterhaltsforderungen zu verrechnen (Urk. 94/85 S. 34). Die gesuchsgegnerische Argumentation verfängt nicht. Es ist zwar tatsäch- lich nicht bestritten, dass die Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 32'000.– vom gemeinsamen UBS-Konto bezogen hat (Urk. 27/58). Ob dem Gesuchs- gegner daraus allerdings ein Rückforderungsanspruch entsteht, kann im vor- liegenden summarischen Verfahren nicht restlos geklärt werden. Immerhin handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto und der Gesuchsgegner hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, dass er das Konto alleine ge- äufnet habe (vgl. Prot. S. 9-12). Falls dem Gesuchsgegner aus der Verwen- dung der Fr. 32'000.– durch die Gesuchstellerin ein Rückforderungsan- spruch zustehen sollte, ist dies im Rahmen der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung zu thematisieren.

c) Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, im Monat September 2012 seien keinerlei Zahlungen des Gesuchsgegners an die Unterhalts-

- 70 - pflicht anzurechnen, da sich die Parteien erst am 10. Oktober 2012 getrennt hätten. Sämtliche Zahlungen, welche der Gesuchsgegner vor diesem Datum vorgenommen habe, seien Teil des ehelichen Unterhalts und könnten nicht mit der Unterhaltspflicht verrechnet werden (Urk. 85 S. 26 f.). Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass die im September 2012 vorge- nommenen und von der Vorinstanz berücksichtigen Zahlungen für die Miete der ehelichen Wohnung im Betrag von Fr. 3'550.–, die Nebenkosten der Wohnung in Berlin für das vierte Quartal im Betrag von Fr. 1'872.– und die Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin mit C._____ für den Monat Ok- tober im Betrag von Fr. 7'826.– allesamt die Phase nach der Trennung der Parteien betreffen. Dass Unterhalts- und Mietzinsen üblicherweise im Vo- raus geschuldet sind, kann nicht dazu führen, dass sie aufgrund des Zah- lungsdatums nicht in derjenigen Periode berücksichtigt werden, in welcher sie sich auswirken. Aus diesem Grund sind in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz Fr. 13'248.– an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners anzu- rechnen. 3.2 März 2013

a) Die Vorinstanz hat im Monat März 2013 einen Betrag von Fr. 18'029.– an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners angerechnet (Urk. 86 S. 38). Die Par- teien sind sich einig, dass hiervon der Journalistenkurs im Betrag von Fr. 311.– abzuziehen sei (Urk. 85 S. 28 und Urk. 94/85 S. 36).

b) Der Gesuchsgegner kritisiert weiter, dass die Kosten für den Vorbereitungs- kurs des Gymnasiums für C._____ im Betrag von Fr. 500.– nicht berücksich- tigt worden seien. Es sei unbestritten, dass C._____ diesen Kurs besucht habe (Urk. 94/85 S. 35 f.).

c) Die Vorinstanz hat die Zahlung nicht berücksichtigt, weil es sich beim einge- reichten Beleg lediglich um die Rechnung für den Vorbereitungskurs handelt und nicht um einen Beleg über die effektive Zahlung (vgl. Urk. 86 S. 38). Mit

- 71 - dieser Begründung setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander, wes- halb kein Anlass besteht, an der vorinstanzlichen Wertung etwas zu ändern.

d) Gesamthaft ist im Monat März 2013 ein Betrag von Fr. 17'718.– an die Un- terhaltspflicht des Gesuchsgegners anzurechnen. 3.3 Juli 2013

a) Die Vorinstanz hat im Monat Juli 2013 einen Betrag von Fr. 19'598.– an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners angerechnet (Urk. 86 S. 39 f). Die Parteien sind sich einig, dass hiervon der Journalistenkurs im Betrag von Fr. 311.– abzuziehen sei (Urk. 85 S. 28 und Urk. 94/85 S. 37).

b) Der Gesuchsgegner kritisiert, dass die Kostenpositionen "Feriengeld für Ho- telkosten mit A._____ und Reserve Sprachschule Biarritz" sowie "Ferienta- schengeld für 5 Wochen für D._____ und C._____" nicht berücksichtigt wor- den seien. Dass diese Zahlungen geleistet worden seien, sei unbestritten. Die Vorinstanz habe den Gesuchsgegner ausserdem nicht zu dieser Positi- on befragt (Urk. 94/36).

c) Die Vorinstanz hat die umstrittenen Kosten deshalb nicht als Unterhaltszah- lung berücksichtigt, weil der Gesuchsgegner diese ohne Absprache mit der Gesuchstellerin freiwillig an die Kinder ausgerichtet habe. Es könne nicht angehen, dass der Gesuchsgegner - gerade mit Blick auf ein Taschengeld von € 500 zuzüglich des regulären Taschengeldes - völlig übertriebene Zah- lungen gegen den Willen der Gesuchstellerin ausführe und diese dann unter dem Titel bereits geleisteter Unterhaltszahlungen wieder angerechnet erhal- te (Urk. 86 S. 39 f.). Mit dieser Begründung setzt sich der Gesuchsgegner in keiner Weise auseinander. Er äussert sich weder zur von der Vorinstanz bemängelten vorgängigen Absprache mit der Gesuchstellerin noch zur An- gemessenheit der ausgeführten Zahlungen und zeigt daher nicht auf, wes- halb die vorinstanzliche Einschätzung falsch sei. Er macht einzig geltend, die Vorinstanz hätte ihn zu der Position befragen müssen. Unbesehen der Tatsache, dass dies nicht stimmt, weil sich der Gesuchsgegner im vo-

- 72 - rinstanzlichen Verfahren bereits schriftlich zum Vorwurf der Eigenmacht so- wie der Höhe der Zahlungen vernehmen liess (vgl. Urk. 55 S. 5 f.), erfüllt dies die Anforderungen an eine begründete Rüge im Berufungsverfahren nicht.

d) Weiter beanstandet der Gesuchsgegner, die Position "Rechnung Dr. M._____ Kinderorthopädie für D._____" sei an die Unterhaltsverpflichtung anzurechnen (Urk. 94/85 S. 37). Der Gesuchsgegner verkennt, dass die Vo- rinstanz diese Zahlung berücksichtigt hat (Urk. 86 S. 40).

e) Gesamthaft sind für den Monat Juli 2013 Fr. 19'287.– an die Unterhalts- pflicht des Gesuchsgegners anzurechnen. 3.4 November 2013

a) Die Vorinstanz hat im Monat November 2013 einen Betrag von Fr. 16'330.– an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners angerechnet (Urk. 86 S. 41). Die Gesuchstellerin erachtet diesen Betrag als zutreffend (Urk. 85 S. 29).

b) Der Gesuchsgegner kritisiert, dass die Positionen "Lernpraxis D._____" im Betrag von Fr. 140.– und "Tennis Wintertraining D._____" im Betrag von Fr. 1'850.– nicht an die Unterhaltspflicht angerechnet worden seien. Diese Positionen habe er in seiner aktualisierten Zahlungsübersicht vom 17. De- zember 2013 begründet und ausgewiesen (Urk. 94/37).

c) In der Tat hat der Gesuchsgegner die Positionen "Lernpraxis D._____" und "Tennis Wintertraining D._____" in das vorinstanzliche Verfahren einge- bracht (Urk. 55 S. 7). Entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 73 S. 1 f.) ist die diesbezügliche Eingabe des Gesuchsgegners nicht aus dem Recht zu wei- sen, da es den Parteien in einem von der Untersuchungsmaxime geprägten Verfahren möglich ist, bis zur Urteilsberatung neue Tatsachen und Beweis- mittel einzubringen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Dass am 17. Dezember 2013 das Stadium der Urteilsberatung bereits begonnen hat, macht die Gesuchstelle- rin mit Blick auf das Urteilsdatum vom 17. Juni 2014 zu Recht nicht geltend. Vor diesem Hintergrund sind die unbestrittenermassen geleisteten Zahlun-

- 73 - gen für den Tenniskurs und die Lernpraxis von D._____ an die Unterhalts- pflicht des Gesuchsgegners anzurechnen. Dass die Zahlung für den Tennis- kurs entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin nicht gegen ihren Willen getätigt wurde (Urk. 100 S. 36), zeigt eine Email der Gesuchstellerin vom 2. September 2013, in welchem sie sich ausdrücklich für den Besuch des Ten- niskurses durch D._____ ausspricht (Urk. 56/80). Der Gesuchsgegner verzichtet im Berufungsverfahren auf die Anrechnung der Position "Krankenkasse L._____ D._____" im Betrag von Fr. 154.– (Urk. 94/85 S. 37).

d) Gesamthaft ist für den Monat November 2013 ein Betrag von Fr. 18'166.– an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners anzurechnen. 3.5 Dezember 2013

a) Die Vorinstanz hat im Monat Dezember 2013 einen Betrag von Fr. 3'410.– an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners angerechnet (Urk. 86 S. 41).

b) Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, die aktualisierte Zah- lungsübersicht des Gesuchsgegners vom 17. Dezember 2013 sei nicht zu beachten, weshalb im Monat Dezember 2013 keine Beträge an die Unter- haltspflicht des Gesuchsgegners angerechnet werden könnten (Urk. 85 S. 29). Mit Verweis auf das unter Erw. 2.15.c Ausgeführte kann der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden. Die vom Gesuchsgegner für den Monat Dezember 2013 geltend gemachten Zahlungen sind daher zu prüfen.

c) Der Gesuchsgegner macht für den Monat Dezember 2013 folgende Beträge für die Anrechnung an seine Unterhaltspflicht geltend: Fr. 1'680.– Schulgeldzahlung … Dez 2013 Fr. 600.– Schulgeldzahlung Semi ... Dez 2013 Fr. 600.– Tennis Sommertraining C._____ Fr. 140.– Rechnung Lernpraxis D._____

- 74 - Fr. 590.– Rechnung Musikschule C._____ (Aug-Feb) Fr. 400.– Taschengeld D._____ Fr. 16'100.– Unterhaltszahlung Januar 2014 Fr. 2'500.– Ertrag Liegenschaft T-1 Auf den ersten Blick fällt auf, dass die Unterhaltszahlungen im Betrag von Fr. 16'100.– für den Januar 2014 bestimmt sind. Diese können damit selbst- redend nicht im Monat Dezember 2013 angerechnet werden. Dasselbe gilt mit Blick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners für den Betrag von Fr. 2'500.– für den Anteil der Gesuchstellerin am Liegen- schaftenertrag (Urk. 55 S. 8). Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Fr. 22'010.– für den Monat Dezember 2013 abzüglich der für den Januar 2014 bestimmten Zahlungen im Betrag von Fr. 18'600.– ergibt exakt den von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag von Fr. 3'410.–.

d) Gestützt auf die gemachten Erwägungen ist im Monat Dezember 2013 ein Betrag von Fr. 3'410.– an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners anzu- rechnen.

4. Neu beantragt der Gesuchsgegner die zusätzliche Anrechnung von Fr. 5'533.60, da sich die Gesuchstellerin grundlos geweigert habe, die Zu- stimmung zu einem Rückerstattungsantrag für im Jahr 2011 vom Gesuchs- gegner zu viel bezahlte Steuern im Betrag von Fr. 11'067.20 zu erteilen. Nach Steuergesetz habe jeder Ehegatte einen Anspruch auf die Hälfte eines Rückerstattungsanspruches für gemeinsam veranlagte Steuern (Urk. 94/85 S. 38 f. und Urk. 94/88/4-6). Aus dem Schreiben des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin vom 7. Ok- tober 2014 (Urk. 94/88/4) sowie dem vorformulierten Antrag an das Steuer- amt des Kantons Zürich (Urk. 94/88/5) geht hervor, dass der Gesuchsgeg- ner die Rückerstattung des gesamten Betrages zu seinen Gunsten verlangt hat. Inwiefern die Gesuchstellerin ihre Zustimmung vor diesem Hintergrund zu Recht verweigert hat, sei dahingestellt. Jedenfalls kann der Gesuchsgeg-

- 75 - ner bei dieser Aktenlage in diesem Verfahren keinen Verrechnungsanspruch geltend machen.

5. Mit Blick auf die gemachten Ausführungen sind an die rückwirkende Unter- haltspflicht des Gesuchsgegners vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013 geleistete Zahlungen in der Höhe von Fr. 274'395.– anzurechnen.

6. Im Weiteren hat die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 10 Abs. 3 davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner seit dem 1. Januar 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 18'600.– bezahlt habe (Urk. 86 S. 46). Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Berufungsschrift den Antrag, es sei Vor- merk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin im Zeitraum

1. Januar 2014 bis Ende Mai 2014 je monatlich (für sich persönlich und die Töchter D._____ und C._____) Fr. 18'600.– und im Zeitraum 1. Juni 2014 bis Ende Oktober 2014 je monatlich Fr. 14'720.– (Fr. 8'500.– persönlicher Unterhaltsbeitrag für Gesuchstellerin, Fr. 3'720.– für C._____ und Fr. 2'500.– Vermögensertrag aus der Liegenschaft ...strasse ..., ...) bezahlt ha- be. Aus den vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren gemachten Ausfüh- rungen und den eingereichten Unterlagen (Urk. 121/1-4) geht hervor, dass er den Unterhaltsbeitrag an Tochter D._____ von Fr. 3'880.– pro Monat in der Zeitperiode vom 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 D._____ direkt be- zahlt hat. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 10 Abs. 3 des angefochtenen Ur- teils zu korrigieren und Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin im Zeitraum 1. Januar 2014 bis Ende Mai 2014 je monatlich (für sich persönlich und die Töchter D._____ und C._____) Fr. 18'600.– und im Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 je monatlich Fr. 14'720.– (Fr. 8'500.– persönlicher Unterhaltsbeitrag für Gesuchstellerin, Fr. 3'720.– für C._____ und Fr. 2'500.– Vermögensertrag aus der Liegenschaft ...strasse ..., ...) bezahlt habe. Vom Bezahlen des Unterhaltsbeitrags an die Tochter D._____ ist nicht Vormerk zu nehmen.

- 76 - G. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Abschliessend ist über die erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu befinden.

2. Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen. 2.1 Umstritten waren im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen die Ehe- gatten- und Kinderunterhaltsbeiträge, die Zuteilung des Hausrates sowie die Anordnung der Gütertrennung. Wie die obgemachten Ausführungen zeigen, macht der Aufwand für die Beurteilung der Unterhaltsfrage rund drei Viertel des gesamten Verfahrens aus, während die Zuteilung des Hausrates sowie die Anordnung der Gütertrennung mit einem Viertel bei den Kosten zu be- rücksichtigen sind. 2.2 Bezüglich der Zuteilung des Hausrates ändert sich durch das vorliegende Berufungsurteil nichts. Die Gesuchstellerin dringt mit der Hälfte ihres Her- ausgabebegehrens durch, weshalb sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien diesbezüglich in etwa die Waage hält. 2.3 Mit Bezug auf den Antrag um Anordnung der Gütertrennung ist die Gesuch- stellerin vor Vorinstanz unterlegen, was in Ermangelung eines entsprechen- den Berufungsantrages der Gesuchstellerin in Rechtskraft erwachsen ist. 2.4 Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte die Gesuchstellerin im erstin- stanzlichen Verfahren Fr. 36'500.– pro Monat für sich und die beiden Töch- ter (vgl. Urk. 39), während der Gesuchsgegner einen Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin mit den Kindern in fünf verschiedenen Phasen zwischen Fr. 8'135.– und Fr. 9'595.– für angezeigt hielt (Urk. 41). Ausgehend von ei- ner Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von vier Jah- ren ab Aufnahme des Getrenntlebens im Oktober 2012 verlangt die Ge- suchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'752'000.–. Der Gesuchsgegner hingegen sprach sich für ei-

- 77 - nen Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin mit den Kindern von gesamthaft Fr. 386'945.– aus. Im Ergebnis wird die Unterhaltspflicht des Gesuchsgeg- ners nach erfolgter Korrektur des Urteils derart festgesetzt, dass über eine mutmassliche Trennungsdauer von vier Jahren insgesamt ein Unterhaltsan- spruch von rund Fr. 780'000.– resultiert. Im Ergebnis obsiegt der Gesuchs- gegner mit Bezug auf die Unterhaltsfrage somit zu rund 2/3. 2.5 Gesamthaft betrachtet obsiegt der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Ver- fahren zu rund 5/8. Die unangefochten auf Fr. 6'000.– festgesetzten Ge- richtskosten sind vor diesem Hintergrund der Gesuchstellerin im Umfang von 5/8 (Fr. 3'750.–) und dem Gesuchsgegner im Umfang von 3/8 (Fr. 2'250.–) aufzuerlegen. Überdies ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 1/4 reduzierte Parteientschädigung zu bezah- len. Die volle Prozessentschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 und § 11 der AnwGebV auf Fr. 8'000.– festzusetzen, womit die Gesuchstellerin zu verpflichten ist, dem Gesuchsgegner eine Parteientschä- digung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Antragsgemäss ist der Mehrwertsteuer- zuschlag von 8% zuzusprechen.

3. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Ver- fahren insbesondere aufgrund der umfangreichen Akten als verhältnismäs- sig umfangreich und aufwändig. Für das zweitinstanzliche Verfahren recht- fertigt sich daher übers Ganze gesehen – in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) – eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 16'000.–. 3.1 Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin und die Kinder, die Zuteilung des Porsche 911 Carrera, des Steinway-Flügels sowie des Hundes E._____ und die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen. Die Frage der Zuteilung des Hausrates (Fahrzeug und Flügel) sowie die Zuteilung des Hundes und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi-

- 78 - gungsfolgen sind mit je 1/15 der Kosten zu gewichten, während die Unter- haltsfrage mit je 4/5 bei den Kosten zu berücksichtigen ist. 3.2 Bezüglich der Zuteilung des Hausrates unterliegt der Gesuchsgegner mit Blick auf seinen Antrag zum Fahrzeug und die Gesuchstellerin mit Bezug auf ihren Antrag zum Steinway-Flügel. Obsiegen und Unterliegen halten sich in diesem Punkt daher die Waage. 3.3 Mit Blick auf die Zuteilung des Familienhundes E._____ unterliegt der Ge- suchsgegner vollumfänglich. 3.4 Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte die Gesuchstellerin für sich persönlich Fr. 22'455.–, für die Tochter C._____ Fr. 6'722.– und für die Tochter D._____ vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 Fr. 4'293.– (Urk. 85 S. 2). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Ehe- schutzmassnahmen von vier Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens ver- langt die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'373'043.–. Der Gesuchsgegner hingegen beantragt Un- terhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und die Kinder in fünf verschiedenen Phasen zwischen Fr. 5'625.– und Fr. 9'595.– (Urk. 94/85 S. 2 f.) Er verlangt damit die Festsetzung eines Unterhaltsanspruches von insgesamt Fr. 259'650.–. Im Ergebnis wird die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners nach erfolgter Korrektur des Urteils derart festgesetzt, dass über eine mutmassli- che Trennungsdauer von vier Jahren insgesamt ein Unterhaltsanspruch von Fr. 780'000.– resultiert. Das Obsiegen und Unterliegen der Parteien mit Blick auf die Unterhaltsfrage hält sich im Berufungsverfahren demnach in etwa die Waage. 3.5 Mit Blick auf die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ob- siegt der Gesuchsgegner zu 5/8. 3.6 Gesamthaft betrachtet halten sich Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Berufungsverfahren in etwa die Waage, weshalb den Parteien die Gerichts-

- 79 - kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzu- schlagen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 5 und 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Ab- teilung, vom 17. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlan- gen die Wohnzimmerlampe "blaue Leuchte" sowie einen Koffer ("Rimowa") herauszugeben. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Wagen Porsche 911 Carrera der Gesuchstellerin samt allen Schlüsseln auf erstes Verlangen auszuhändigen. Im Übrigen wird der Antrag der Gesuchstellerin auf Herausgabe weiterer Gegenständen abgewiesen.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, wie folgt monatli- che Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 3'900.– vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2015;

- Fr. 4'050.– vom 1. April 2015 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 80 -

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter D._____, geb. tt.mm.1995, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 3'900.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar für die Dauer von drei Monaten, rückwirkend ab 1. Juli 2013 bis und mit September 2013.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 12'570.– vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2015;

- Fr. 10'900.– vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 sowie

- Fr. 9'800.– vom 1. August 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

5. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die bis heute geleisteten Un- terhaltsbeiträge an die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7, 8 und 9 hiervor anzurechnen. Es wird Vormerk genommen, dass sich die anrechenbaren Unterhaltsbeiträ- ge für die Zeit bis 31. Dezember 2013 auf insgesamt Fr. 274'395.– belaufen. Zudem wird Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstel- lerin vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 18'600.– und vom 1. Juni bis 31. Oktober 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'720.– bezahlt hat.

6. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Zuteilung des Familienhundes E._____ an ihn wird abgewiesen. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Familienhund E._____ jedes Wochenende mit gerader Wochenzahl von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zur Betreuung auf eigene Kosten zu sich zu nehmen.

- 81 -

7. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Umfang von 5/8 (Fr. 3'750.–) und dem Gesuchsgegner im Um- fang von 3/8 (Fr. 2'250.–) auferlegt.

9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.

10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'000.– festgesetzt.

11. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Parteien verrech- net.

12. Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahmen nach Art. 97 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 82 - Zürich, 16. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: se