Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Parteien standen vor Vorinstanz seit dem 25. November 2013 in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 1 S. 1), welches mit nachstehend im Dispo- sitiv wiedergegebenem Urteil vom 13. Oktober 2014 beendet wurde (Urk. 91 = Urk. 99): "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 15. De- zember 2011 auf unbestimmte Zeit getrennt leben.
E. 2 Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2002, D._____, geb. tt.mm.2004, und E._____, geb. tt.mm.2006, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt.
E. 3 Besuchsrecht Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende, jeweils von Sonntagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf eigene Kosten auf Besuch zu nehmen. Ein weitergehendes Besuchsrecht regeln die Parteien untereinander und im Einverständnis mit den Kindern.
E. 4 Eheliche Liegenschaft Die Klägerin verbleibt mitsamt Hausrat und Mobiliar in der ehelichen Liegen- schaft an der …strasse … F._____ ZH. Der Beklagte hat die Liegenschaft be- reits verlassen.
E. 5 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 4'487.– rückwirkend ab Juni 2013 bis Dezember 2013, − Fr. 2'124.– rückwirkend ab Januar 2014 bis und mit März 2014, − Fr. 2'156.– rückwirkend ab April 2014 bis und mit Juli 2015,
- 3 - − Fr. 2'982.– ab August 2015 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens. Diese Beiträge sind zahlbar monatlich im Voraus.
E. 6 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin die Tilgung der Unterhaltsschuld des Beklagten seit Juni 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 85'907.80 anerkennt, sodass per 1. Oktober 2014 noch Unterhalts- schulden von Fr. 60'809.20, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzli- cher Kinder- oder Familienzulagen, offen und vom Beklagten zu bezah- len sind.
E. 7 Der Beklagte wird ermächtigt, allfällige seit Juni 2013 über den Betrag von Fr. 85'907.80 hinaus geleistete Unterhaltszahlungen von den ge- mäss Ziffer 4 und 5 hiervor geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen, soweit er die Zahlungen schriftlich belegen kann.
E. 8 Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 27. November 2013 ange- ordnet.
E. 9 Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 9'000.–.
E. 10 Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
E. 11 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. […]"
2. Hiergegen erhoben beide Parteien Berufung. Die Erstberufungsschrift der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (fortan Kläge- rin) datiert vom 10. November 2014 (Urk. 98); die Zweitberufungsschrift des Be- klagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) vom
E. 13 November 2014 (Urk. 114/98). Die Berufung des Beklagten wurde unter der Geschäfts-Nr. LE140073-O anhand genommen. Die von den Parteien verlangten Kostenvorschüsse von je Fr. 6'000.– leisteten sie innert Frist (Urk. 102, 103, 114/102 und 114/106). Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2015 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebende Wirkung für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2014 gutgeheissen (Urk. 114/118). Mit Eingaben vom 26. Januar 2015 erstatteten der Beklagte die Erstberufungsantwort und die Klägerin die Zweitberufungsantwort (Urk. 107 und 114/119). Mit Beschluss vom
6. Februar 2015 wurde das Verfahren LE140073-O mit dem vorliegenden verei- nigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 113). Anlässlich der Vergleichs- verhandlung vom 10. März 2015 konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden (Prot. II S. 7). In der Folge kam es zu weiteren Stellungnahmen (Urk. 128, 131, 136, 139, 144, 147, 151, 152, 154, 157, 162, 166, 168 und 172). Die Klägerin teilte am 20. Oktober 2015 der Kammer mit, dass sich die Parteien
- 4 - im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Pfäffikon mit einer umfassenden Scheidungskonvention geeinigt hätten (Urk. 173 S. 1). Sodann ging am 17. Februar 2016 ein Schreiben der Klägerin vom 16. Februar 2016 samt Scheidungsurteil vom 17. Dezember 2015 ein, mit welchem sie um Erledigung des Berufungsverfahrens entsprechend der Vereinbarung der Parteien ersuchte (Urk. 175 und 176). Dispositivziffer 4/32 des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom 17. Dezember 2015 lautet wie folgt: "Die Parteien legen die vollständige Ver- einbarung dem Scheidungsrichter zur Genehmigung vor und beantragen gleich- zeitig eine Sistierung des vor Obergericht Zürich hängigen Berufungsverfahrens im Eheschutz. Nach Genehmigung der Konvention und Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ersuchen sie beim Obergericht Zürich um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit oder beidseitigem Rückzug der Be- rufungen." Die Erklärung der Parteien ist als Rückzug ihrer Berufungen entgegen- zunehmen und das Berufungsverfahren ist gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO ab- zuschreiben. Mit dem beidseitigem Rückzug der Berufungen wird das angefoch- tene Urteil vom 13. Oktober 2014 rechtskräftig.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren den Partei- en je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der auf die Parteien anfal- lende Anteil der Gerichtskosten ist mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 6'000.– zu verrechnen (Urk. 103 und 114/106; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'300.– festzusetzen. Zufolge des Rückzugs beider Berufungen sind keine Parteientschädigungen im Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'300.– festgesetzt. - 5 -
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Parteien anfallende Anteil der Gerichtskosten wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 6'000.– verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 176, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 24. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140066-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE140073-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Ge- richtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 24. Februar 2016 in Sachen A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 13. Oktober 2014 (EE130060-H)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit dem 25. November 2013 in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 1 S. 1), welches mit nachstehend im Dispo- sitiv wiedergegebenem Urteil vom 13. Oktober 2014 beendet wurde (Urk. 91 = Urk. 99): "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 15. De- zember 2011 auf unbestimmte Zeit getrennt leben.
2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2002, D._____, geb. tt.mm.2004, und E._____, geb. tt.mm.2006, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt.
3. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 8. April 2014 wird – was die Kin- derbelange betrifft – genehmigt und im Übrigen wird von der Teilverein- barung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: '1. Getrenntleben [...]
2. Obhut […]
3. Besuchsrecht Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende, jeweils von Sonntagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf eigene Kosten auf Besuch zu nehmen. Ein weitergehendes Besuchsrecht regeln die Parteien untereinander und im Einverständnis mit den Kindern.
4. Eheliche Liegenschaft Die Klägerin verbleibt mitsamt Hausrat und Mobiliar in der ehelichen Liegen- schaft an der …strasse … F._____ ZH. Der Beklagte hat die Liegenschaft be- reits verlassen.
5. Gütertrennung […]'
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Er- ziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 2'000.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- oder Familienzulagen, zu bezahlen. Diese Beiträge sind je auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbar, rückwirkend ab 1. Juni 2013.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 4'487.– rückwirkend ab Juni 2013 bis Dezember 2013, − Fr. 2'124.– rückwirkend ab Januar 2014 bis und mit März 2014, − Fr. 2'156.– rückwirkend ab April 2014 bis und mit Juli 2015,
- 3 - − Fr. 2'982.– ab August 2015 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens. Diese Beiträge sind zahlbar monatlich im Voraus.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin die Tilgung der Unterhaltsschuld des Beklagten seit Juni 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 85'907.80 anerkennt, sodass per 1. Oktober 2014 noch Unterhalts- schulden von Fr. 60'809.20, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzli- cher Kinder- oder Familienzulagen, offen und vom Beklagten zu bezah- len sind.
7. Der Beklagte wird ermächtigt, allfällige seit Juni 2013 über den Betrag von Fr. 85'907.80 hinaus geleistete Unterhaltszahlungen von den ge- mäss Ziffer 4 und 5 hiervor geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen, soweit er die Zahlungen schriftlich belegen kann.
8. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 27. November 2013 ange- ordnet.
9. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 9'000.–.
10. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. […]"
2. Hiergegen erhoben beide Parteien Berufung. Die Erstberufungsschrift der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (fortan Kläge- rin) datiert vom 10. November 2014 (Urk. 98); die Zweitberufungsschrift des Be- klagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) vom
13. November 2014 (Urk. 114/98). Die Berufung des Beklagten wurde unter der Geschäfts-Nr. LE140073-O anhand genommen. Die von den Parteien verlangten Kostenvorschüsse von je Fr. 6'000.– leisteten sie innert Frist (Urk. 102, 103, 114/102 und 114/106). Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2015 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebende Wirkung für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2014 gutgeheissen (Urk. 114/118). Mit Eingaben vom 26. Januar 2015 erstatteten der Beklagte die Erstberufungsantwort und die Klägerin die Zweitberufungsantwort (Urk. 107 und 114/119). Mit Beschluss vom
6. Februar 2015 wurde das Verfahren LE140073-O mit dem vorliegenden verei- nigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 113). Anlässlich der Vergleichs- verhandlung vom 10. März 2015 konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden (Prot. II S. 7). In der Folge kam es zu weiteren Stellungnahmen (Urk. 128, 131, 136, 139, 144, 147, 151, 152, 154, 157, 162, 166, 168 und 172). Die Klägerin teilte am 20. Oktober 2015 der Kammer mit, dass sich die Parteien
- 4 - im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Pfäffikon mit einer umfassenden Scheidungskonvention geeinigt hätten (Urk. 173 S. 1). Sodann ging am 17. Februar 2016 ein Schreiben der Klägerin vom 16. Februar 2016 samt Scheidungsurteil vom 17. Dezember 2015 ein, mit welchem sie um Erledigung des Berufungsverfahrens entsprechend der Vereinbarung der Parteien ersuchte (Urk. 175 und 176). Dispositivziffer 4/32 des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom 17. Dezember 2015 lautet wie folgt: "Die Parteien legen die vollständige Ver- einbarung dem Scheidungsrichter zur Genehmigung vor und beantragen gleich- zeitig eine Sistierung des vor Obergericht Zürich hängigen Berufungsverfahrens im Eheschutz. Nach Genehmigung der Konvention und Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ersuchen sie beim Obergericht Zürich um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit oder beidseitigem Rückzug der Be- rufungen." Die Erklärung der Parteien ist als Rückzug ihrer Berufungen entgegen- zunehmen und das Berufungsverfahren ist gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO ab- zuschreiben. Mit dem beidseitigem Rückzug der Berufungen wird das angefoch- tene Urteil vom 13. Oktober 2014 rechtskräftig.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren den Partei- en je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der auf die Parteien anfal- lende Anteil der Gerichtskosten ist mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 6'000.– zu verrechnen (Urk. 103 und 114/106; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'300.– festzusetzen. Zufolge des Rückzugs beider Berufungen sind keine Parteientschädigungen im Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'300.– festgesetzt.
- 5 -
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Parteien anfallende Anteil der Gerichtskosten wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 6'000.– verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 176, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 24. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc