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LE140059

Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO

Zürich OG · 2015-02-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Bülach vom 25. Oktober 2004 wurden der Gesuchsgegnerin die Hälfte der Kosten des damaligen Eheschutzverfahrens von insgesamt Fr. 767.– auferlegt (Urk. 3/1). Dagegen erhob die damalige Gegenpartei Rekurs. Im Verlauf des Rekursverfahrens wurde die Vorinstanz aufgefordert, über das von ihr irrtüm- licherweise nicht behandelte Gesuch der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden. Nach Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege durch die Vorinstanz auferlegte die Rekursinstanz der Ge- suchsgegnerin in Gutheissung des Rekurses die Kosten des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens im Umfang von Fr. 767.– vollumfänglich, nahm sie jedoch infolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Ge- richtskasse. Überdies wurden der Gesuchsgegnerin die Kosten des Rekursver- fahrens von insgesamt Fr. 1'058.– auferlegt, jedoch infolge der ihr gewährten un- entgeltlichen Prozessführung ebenfalls auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 3/2 S. 3, 5 ff.). Mit Beschluss vom 13. Juli 2005 entschädigte das Oberge- richt die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin für das erst- und zweitinstanzli- che Verfahren mit total Fr. 2'570.– aus der Gerichtskasse (Urk. 3/3 S. 2). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 ersucht nun der Gesuchsteller um Fest- stellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung gegen die Gesuchsgegnerin von Fr. 4'395.– (Urk. 1). Er macht geltend, er habe die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 15. Mai 2014 (Urk. 3/6), 4. Juli 2014 (Urk. 3/7) und 27. Juni 2014 (Urk. 3/8) zur Zahlung der fraglichen Kosten resp. zur Darlegung ihrer finanziellen Situation aufgefordert. Die Gesuchsgegnerin habe sich nicht vernehmen lassen (Urk. 1 S. 1). Die sodann beim Steueramt … einge- holte Auskunft habe ein steuerbares Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 64'000.–, ein steuerbares Vermögen von Fr. 22'000.– sowie ein Reinvermögen von Fr. 225'000.– ergeben (Urk. 3/9). Der Gesuchsteller stelle sich daher auf den Standpunkt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin hätten sich soweit verbessert, dass ihr die Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen

- 3 - Gerichtskosten nach Art. 123 ZPO zugemutet werden könne (Urk. 1 S. 2). Die Gesuchsgegnerin hat keine Stellungnahme eingereicht (Urk. 4).

E. 2 Da dieses Verfahren betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung rechtshängig ge- macht wurde, sind deren Bestimmungen vorliegend anwendbar (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). 3.1. Das Gericht prüft im Rahmen der Prozessvoraussetzungen seine sach- liche Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO). Sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt es auf das Ge- such nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). 3.2. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflich- tet, sobald sie dazu in der Lage ist. Welche Behörde für die Anordnung der Nach- zahlungspflicht zuständig ist, bestimmt das kantonale Recht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Der zürcherische Gesetzgeber hat bislang keine entsprechende Regelung getrof- fen. In der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirks- gerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso (Verordnung, LS 211.14) wird die Prüfungspflicht der Zentralen Inkassostelle hinsichtlich der Nachzahlung einstweilig abgeschriebener Forderungen geregelt sowie deren Er- mächtigung zur Antragstellung auf Erlass eines nachträglichen Entscheids beim zuständigen Gericht festgehalten. Das Gericht wird nicht bezeichnet (§ 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung). Verschiedene Autoren halten mangels kantonaler Vor- schrift denjenigen Spruchkörper für das Verfahren betreffend Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO für zuständig, welcher seinerzeit die unentgeltliche Rechts- pflege gewährte (LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, N 12 zu Art. 123 ZPO; EM- MEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2.A., Basel 2013, N 4 zu Art. 123 ZPO; ALF- RED BÜHLER, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 23 zu Art. 123 ZPO). Entsprechend hielt die beschliessende Kammer in einem jüngst ergangenen Entscheid fest, in Fällen, da die unentgeltli- che Rechtspflege in Anwendung der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich

- 4 - (ZPO/ZH) gewährt worden sei, habe diejenige Instanz über die Gesuche gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, welche die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt habe. Es gehe bei der Rückerstattung gemäss Art. 123 ZPO um die Frage, ob eine Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, näm- lich die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, noch gegeben sei. Eine vom erstinstanz- lichen Sachgericht gestützt auf die Zürcher Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) ge- währte unentgeltliche Rechtspflege habe sodann grundsätzlich für das gesamte kantonale Verfahren gegolten, sofern sie nicht von der Rechtsmittelinstanz entzo- gen worden sei (§§ 90 f. ZPO/ZH). Eine ausdrückliche Bewilligung im Dispositiv des Rechtsmittelentscheids sei daher nicht erfolgt. Entsprechend sei das erstin- stanzliche Sachgericht für die Beurteilung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das damalige Rechtsmittelverfahren sachlich zuständig (LE140062, Beschluss vom 10. Februar 2015, E. 3.d). 3.3. Vorliegend bewilligte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 18. März 2005 das Armenrechtsge- such der Gesuchsgegnerin gestützt auf §§ 84 ff. ZPO/ZH (Urk. 3/2 S. 3). Die Re- kursinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 29. April 2005, das der Gesuchsgeg- nerin für das erstinstanzliche Verfahren bewilligte prozessuale Armenrecht gelte auch für das Rekursverfahren (Urk. 3/2 S. 6). Demnach bewilligte die erste In- stanz die unentgeltliche Rechtspflege. Ein Entzug durch die Rekursinstanz erfolg- te nicht. Mit Blick auf die zitierten Lehrmeinungen und in Nachachtung des ange- führten Entscheids der Kammer (LE140062, Beschluss vom 10. Februar 2015) ist folglich die erste Instanz für die Beurteilung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO sowohl für ihr ursprüngliches Verfahren als auch das damali- ge Rechtsmittelverfahren sachlich zuständig. Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Feststellung der Nachzahlungs- pflicht ist daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

E. 4 Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG). Mangels Umtrieben ist der Ge- suchsgegnerin keine Entschädigung zuzusprechen.

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Feststellung der Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 4'395.– wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'395.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140059-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H. A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 23. Februar 2015 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, gegen A._____, Gesuchsgegnerin betreffend Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO Verfahren LP040167 und EE040155

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Bülach vom 25. Oktober 2004 wurden der Gesuchsgegnerin die Hälfte der Kosten des damaligen Eheschutzverfahrens von insgesamt Fr. 767.– auferlegt (Urk. 3/1). Dagegen erhob die damalige Gegenpartei Rekurs. Im Verlauf des Rekursverfahrens wurde die Vorinstanz aufgefordert, über das von ihr irrtüm- licherweise nicht behandelte Gesuch der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden. Nach Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege durch die Vorinstanz auferlegte die Rekursinstanz der Ge- suchsgegnerin in Gutheissung des Rekurses die Kosten des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens im Umfang von Fr. 767.– vollumfänglich, nahm sie jedoch infolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Ge- richtskasse. Überdies wurden der Gesuchsgegnerin die Kosten des Rekursver- fahrens von insgesamt Fr. 1'058.– auferlegt, jedoch infolge der ihr gewährten un- entgeltlichen Prozessführung ebenfalls auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 3/2 S. 3, 5 ff.). Mit Beschluss vom 13. Juli 2005 entschädigte das Oberge- richt die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin für das erst- und zweitinstanzli- che Verfahren mit total Fr. 2'570.– aus der Gerichtskasse (Urk. 3/3 S. 2). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 ersucht nun der Gesuchsteller um Fest- stellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung gegen die Gesuchsgegnerin von Fr. 4'395.– (Urk. 1). Er macht geltend, er habe die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 15. Mai 2014 (Urk. 3/6), 4. Juli 2014 (Urk. 3/7) und 27. Juni 2014 (Urk. 3/8) zur Zahlung der fraglichen Kosten resp. zur Darlegung ihrer finanziellen Situation aufgefordert. Die Gesuchsgegnerin habe sich nicht vernehmen lassen (Urk. 1 S. 1). Die sodann beim Steueramt … einge- holte Auskunft habe ein steuerbares Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 64'000.–, ein steuerbares Vermögen von Fr. 22'000.– sowie ein Reinvermögen von Fr. 225'000.– ergeben (Urk. 3/9). Der Gesuchsteller stelle sich daher auf den Standpunkt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin hätten sich soweit verbessert, dass ihr die Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen

- 3 - Gerichtskosten nach Art. 123 ZPO zugemutet werden könne (Urk. 1 S. 2). Die Gesuchsgegnerin hat keine Stellungnahme eingereicht (Urk. 4).

2. Da dieses Verfahren betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung rechtshängig ge- macht wurde, sind deren Bestimmungen vorliegend anwendbar (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). 3.1. Das Gericht prüft im Rahmen der Prozessvoraussetzungen seine sach- liche Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO). Sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt es auf das Ge- such nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). 3.2. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflich- tet, sobald sie dazu in der Lage ist. Welche Behörde für die Anordnung der Nach- zahlungspflicht zuständig ist, bestimmt das kantonale Recht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Der zürcherische Gesetzgeber hat bislang keine entsprechende Regelung getrof- fen. In der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirks- gerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso (Verordnung, LS 211.14) wird die Prüfungspflicht der Zentralen Inkassostelle hinsichtlich der Nachzahlung einstweilig abgeschriebener Forderungen geregelt sowie deren Er- mächtigung zur Antragstellung auf Erlass eines nachträglichen Entscheids beim zuständigen Gericht festgehalten. Das Gericht wird nicht bezeichnet (§ 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung). Verschiedene Autoren halten mangels kantonaler Vor- schrift denjenigen Spruchkörper für das Verfahren betreffend Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO für zuständig, welcher seinerzeit die unentgeltliche Rechts- pflege gewährte (LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, N 12 zu Art. 123 ZPO; EM- MEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2.A., Basel 2013, N 4 zu Art. 123 ZPO; ALF- RED BÜHLER, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 23 zu Art. 123 ZPO). Entsprechend hielt die beschliessende Kammer in einem jüngst ergangenen Entscheid fest, in Fällen, da die unentgeltli- che Rechtspflege in Anwendung der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich

- 4 - (ZPO/ZH) gewährt worden sei, habe diejenige Instanz über die Gesuche gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, welche die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt habe. Es gehe bei der Rückerstattung gemäss Art. 123 ZPO um die Frage, ob eine Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, näm- lich die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, noch gegeben sei. Eine vom erstinstanz- lichen Sachgericht gestützt auf die Zürcher Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) ge- währte unentgeltliche Rechtspflege habe sodann grundsätzlich für das gesamte kantonale Verfahren gegolten, sofern sie nicht von der Rechtsmittelinstanz entzo- gen worden sei (§§ 90 f. ZPO/ZH). Eine ausdrückliche Bewilligung im Dispositiv des Rechtsmittelentscheids sei daher nicht erfolgt. Entsprechend sei das erstin- stanzliche Sachgericht für die Beurteilung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das damalige Rechtsmittelverfahren sachlich zuständig (LE140062, Beschluss vom 10. Februar 2015, E. 3.d). 3.3. Vorliegend bewilligte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 18. März 2005 das Armenrechtsge- such der Gesuchsgegnerin gestützt auf §§ 84 ff. ZPO/ZH (Urk. 3/2 S. 3). Die Re- kursinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 29. April 2005, das der Gesuchsgeg- nerin für das erstinstanzliche Verfahren bewilligte prozessuale Armenrecht gelte auch für das Rekursverfahren (Urk. 3/2 S. 6). Demnach bewilligte die erste In- stanz die unentgeltliche Rechtspflege. Ein Entzug durch die Rekursinstanz erfolg- te nicht. Mit Blick auf die zitierten Lehrmeinungen und in Nachachtung des ange- führten Entscheids der Kammer (LE140062, Beschluss vom 10. Februar 2015) ist folglich die erste Instanz für die Beurteilung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO sowohl für ihr ursprüngliches Verfahren als auch das damali- ge Rechtsmittelverfahren sachlich zuständig. Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Feststellung der Nachzahlungs- pflicht ist daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG). Mangels Umtrieben ist der Ge- suchsgegnerin keine Entschädigung zuzusprechen.

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Feststellung der Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 4'395.– wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'395.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: se