Erwägungen (58 Absätze)
E. 1 In der Berufungsschrift sind Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: ZPO- Komm. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 311 N 36). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstin- stanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochte- nen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, die Sach- verhaltserstellung oder die Rechtsanwendung sei geradezu willkürlich (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Sie kann über das Vorgebrachte mit abweichender, ei- gener Begründung befinden (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6).
E. 1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin verlangte vor Vorinstanz die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge um Fr. 910.– für den Zeitraum ab 1. März 2014 bis
31. August 2014 (6 Monate) und um Fr. 1'210.– für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Die Vorinstanz ging zur Bemessung des Streitwerts von einer Dauer des Getrenntlebens bzw. bis zur Einreichung der Scheidungsklage von zwei Jah- ren, mithin bis zum 23. April 2014 aus (Urk. 31 S. 23). Diese Dauer entspricht grundsätzlich der Praxis. Massgeblich ist jedoch nicht die Rechtshängigkeit der Scheidung, sondern die Dauer, während welcher die Unterhaltsbeiträge zu bezah- len sind. Diese erstreckt sich bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils und nicht bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Nachdem es vorliegend aber um ein Abänderungsverfahren geht, welches erst rund 22 Monate nach Beginn des Getrenntlebens eingereicht wurde, die Scheidung erst am 27. Juni 2014 ein- gereicht wurde und die zweite Phase des Abänderungsbegehrens den Zeitraum nach September 2014 betrifft, widerspiegelt die vorinstanzliche Bewertung des Abänderungsbegehrens nicht den voraussichtlichen tatsächlichen Wert. Es ist
- 45 - vielmehr – insbesondere aus heutiger Sicht – von einer weiteren Dauer des Ge- trenntlebens bis mindestens August 2016 auszugehen. Damit beläuft sich der Wert des Abänderungsbegehrens auf Fr. 34'500.– (6 x Fr. 910.– und 24 x Fr. 1'210.–). Zusätzlich verlangte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz Beiträge nach Art. 286 Abs. 3 ZGB im Betrag von Fr. 9'926.20. Der gesamte erstinstanzli- che Streitwert beträgt also rund Fr. 44'500.–. Auch im Berufungsverfahren dringt die Gesuchstellerin mit ihrem Abänderungsbegehren nicht durch. Der Gesuchstel- lerin wurden von der Vorinstanz sodann Fr. 540.30 an Beiträgen gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB zugesprochen, wobei dieser Betrag in der Berufung mit Bezug auf die bereits vor Vorinstanz gestellten Begehren um Fr. 999.20 und damit gesamthaft auf Fr. 1'539.50 zu erhöhen ist (oben Ziff. 2.10). Die Gesuchstellerin dringt damit bei einem vorinstanzlichen Streitwert von rund Fr. 45'000.– mit etwa Fr. 1'500.– oder rund einem Dreissigstel durch und unterliegt damit fast vollständig. Es recht- fertigt sich deshalb, die erstinstanzlichen Prozesskosten vollumfänglich der Ge- suchstellerin aufzuerlegen.
E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– fest. Die Höhe blieb unangefochten, erscheint im Lichte von § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.Vm. § 5 Abs. 1 GebV OG angemessen und ist zu bestätigen. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (s. oben) und mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 2'000.– zu verrechnen.
E. 1.3 Beide Parteien beantragten eine Parteientschädigung für das erstinstanzli- che Verfahren (Urk. 1 S. 2, Urk. 19 S. 1). Die unterliegende Partei hat der obsie- genden nach Massgabe des Prozessausgangs eine Parteientschädigung für ihre anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die von der Vorinstanz auf Fr. 4'150.– festgelegte Parteientschädigung blieb un- angefochten. Die Gesuchstellerin ist daher zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'150.– zu bezahlen.
2. Zweitinstanzliche Prozesskosten
- 46 -
E. 1.4 Die Gesuchstellerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe gegen die vor- gesehene Verfahrensart verstossen (Urk. 30 Rz 30 ff.). Zutreffenderweise bringt sie vor, für das Eheschutzverfahren sehe Art. 273 ZPO das mündliche Verfahren vor (Urk. 30 Rz 30 ff.). Der Grund dafür liegt in der Natur des familienrechtlichen Prozesses. Der Sachverhalt soll im Rahmen der eingeschränkten Untersu- chungsmaxime optimal und laienfreundlich abgeklärt werden. Ausserdem soll ein Einigungsversuch erfolgen (Art. 273 Abs. 3 ZPO). Diese Ziele sind im mündlichen Verfahren einfacher zu verwirklichen. Eine zusätzliche schriftliche Stellungnahme ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, wenn sich dadurch der Sachverhalt bess- ser abklären lässt. Die Anordnung eines Schriftenwechsels nach durchgeführter Hauptverhandlung (Prot. I S. 4 ff.) im Eheschutzverfahren verletzt kein Recht.
- 33 -
E. 1.5 Die Gesuchstellerin rügt schliesslich eine prozessuale Ungleichbehandlung, da der Gesuchsgegner zum Anspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB zweimal habe Stellung nehmen können (Urk. 30 Rz. 33 f.). Dies ist zutreffend. Der Gesuchs- gegner konnte sich zunächst mündlich (Prot. I S. 16 f.; Urk. 19 S. 3 ff.) und her- nach noch schriftlich (Urk. 25 und 26) dazu äussern. Die Gesuchstellerin musste sich auf den mündlichen Vortrag beschränken. Nachdem sich die Gesuchstellerin jedoch vor der mit voller Kognition entscheidenden Berufungsinstanz weitere Male zum Anspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB äussern konnte (vgl. oben Ziff. 2.3), ist auch dieser Mangel als geheilt zu betrachten.
2. Zu den einzelnen Positionen / Natur des Beitrags nach Art. 286 Abs. 3 ZGB
E. 2 Im Berufungsverfahren können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsa- chen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 229 Abs. 3 ZPO kommt gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung im Berufungsverfahren nicht analog zur Anwendung, einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO ist massgeblich (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Ver- letzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, To- me II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Solche unechten No- ven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Beru- fungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbe- gründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). Diese sind umgehend einzubringen. Das Gesetz sieht diesbezüglich keine konkrete Frist vor, vielmehr ist im Einzelfall
- 9 - unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände über diese Frage zu entschei- den.
E. 2.1 Massgeblich für Obsiegen und Unterliegen im Rechtsmittelverfahren ist, was noch im Streit liegt. Das Abänderungsbegehren lag vollumfänglich im Streit. Die- ses hat einen Wert von Fr. 34'500.–. Die Gesuchstellerin unterlag diesbezüglich vollständig (s. oben). Das Rechtsbegehren bezüglich der Leistung eines Beitrages nach Art. 286 Abs. 3 ZGB belief sich unter Einbezug der Klageänderung auf Fr. 8'012.25, wovon die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 540.30 nicht um- stritten waren. Im Streit lagen also Fr. 7'471.95. Die Gesuchstellerin vermochte Fr. 1'195.60 und damit Fr. 655.30 mehr als vor Vorinstanz erhältlich zu machen. Die Gesuchstellerin drang also in der Berufung mit insgesamt etwa Fr. 650.– des noch umstrittenen Betrags von circa Fr. 42'000.– (Fr. 34'500.– + Fr. 7'471.95), entsprechend 1,5% durch. Auch unter Beachtung, dass der Gesuchsgegner im zweitinstanzlichen Verfahren mit seinen neuen Rechtsbegehren im Zusammen- hang mit dem Umzug von C._____ vollumfänglich unterlag, da auf diese nicht eingetreten wurde, erscheint es angemessen die zweitinstanzlichen Prozesskos- ten vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
E. 2.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr bemisst sich nach den gleichen Krite- rien wie die erstinstanzliche, wobei massgeblich ist, was noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Das Begehren hinsichtlich eines Beitrages nach Art. 286 Abs. 3 ZGB belief sich auf rund Fr. 8'000.–. Mit Blick auf § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.Vm. § 5 Abs. 1 GebV OG sowie die zahlreichen Noveneingaben und strittigen Punkte erweist sich eine Gebühr von Fr. 3'000.– als angemessen. Diese ist der Gesuchstellerin aufzuerlegen (s. oben) und mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 34) zu verrechnen.
E. 2.3 Auch für das zweitinstanzliche Verfahren beantragten die Parteien je eine Parteientschädigung (Urk. 30 S. 2; Urk. 37 S. 2). Im Rechtsmittelverfahren be- misst sich diese gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung nach Massgabe dessen, was noch im Streit liegt. Wird der Streit wie vorliegend endgültig erledigt, erfolgt in der Regel eine Herabsetzung auf einen bis zwei Drittel. In besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts, kann auf die Herabsetzung verzichtet werden (§ 13 Abs. 1-3 AnwGebV). Vorliegend erwies sich das Verfahren auch vor zweiter Instanz, nicht zuletzt angesichts der diversen
- 47 - Noveneingaben, als aufwändig. Die volle Parteientschädigung ist deshalb wiede- rum auf Fr. 4'150.– festzusetzen. VII. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Der Gesuchsgegner ersucht im Berufungsverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 37 S. 2).
2. Nachdem ihn für beide Verfahren keine Gerichtskosten treffen und er für beide Verfahren je eine volle Prozessentschädigung erhält (vgl. oben), ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wäre aber ohnehin abzuweisen gewesen: Nennenswertes liquides Vermögen ist nicht vorhanden (Urk. 39/3-5). Die eheliche Liegenschaft kann, da sie günstiger Wohnraum für die Gesuchstellerin und die Kinder bietet, nicht veräussert werden. Hingegen zeigte der Gesuchsgegner nicht auf, dass eine weitere Belastung nicht möglich wäre. Der Gesuchsgegner setzte seinen Anteil daran mit Fr. 284'000.– in die Steuererklärung 2013 ein (Urk. 39/2), die Liegenschaft weist also einen (re- gelmässig zu tief veranschlagten) Steuerwert von Fr. 568'000.– auf. Sie ist mit ei- ner Hypothek von Fr. 350'000.–, entsprechend 62% des Steuerwerts, belastet (Urk. 39/2). Der Gesuchsgegner zeigte in keiner Weise auf, dass eine weitere Be- lastung dieser Liegenschaft nicht möglich ist. Regelmässig ist eine Belastung bis zu 80% des Werts einer Liegenschaft möglich. Die Liegenschaft liesse sich somit mit weiteren Fr. 100'000.– belasten. Der Gesuchsgegner bringt diesbezüglich vor, er könne nicht über die als Familienwohnung genutzte Liegenschaft verfügen, da diese im Miteigentum mit der Gesuchstellerin stehe (Urk. 37 S. 11). Aus sachen- rechtlicher Sicht ist dies nicht richtig, der Gesuchsgegner kann seinen Miteigen- tumsanteil verpfänden (Art. 800 Abs. 1 ZGB), selbst wenn die gesamte Sache be- reits teilweise verpfändet ist. Aus eherechtlicher Sicht unterliegt die Familienwoh- nung einer Verfügungsbeschränkung (Art. 169 Abs. 1 ZGB). Sollte die Gesuch- stellerin die Zustimmung zur Verpfändung indessen ohne triftigen Grund verwei-
- 48 - gern, kann sich der Gesuchsgegner dazu vom Richter ermächtigen lassen (Art. 169 Abs. 2 ZGB). Der Einwand des Gesuchsgegners verfängt deshalb nicht. Da der Gesuchsgegner folglich seinen Miteigentumsanteil an der ehelichen Lie- genschaft mit etwa Fr. 50'000.– belasten könnte, wäre er nicht mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verpflichten, sich an den Kosten der Behandlung der Katze … zu beteiligen, wird nicht eingetreten.
3. Auf die Anträge des Gesuchsgegners, die Obhut über die Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, sei an ihn umzuteilen, sowie, die Unterhaltspflicht für C._____ sei per 1. August 2015 aufzuheben, wird nicht eingetreten.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Das Begehren der Gesuchstellerin um Abänderung des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. April 2013 (EE120219) wird abgewie- sen.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 1'195.60 als besonderer Beitrag im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Leistung eines besonderes Beitrages abgewiesen.
- 49 -
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– wird bestätigt.
4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet.
7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für beide Verfah- ren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'300.– zu bezahlen.
E. 2.3.1 Betreffend die Position Nachhilfe C._____ bringt die Gesuchstellerin vor, die Vorinstanz habe bei der gegebenen Aktenlage in unhaltbarer Weise und ohne entsprechende Bestreitung des Gesuchsgegners festgestellt, die Notwendigkeit der Nachhilfestunden sei nicht dargetan worden. Die Gesuchstellerin habe in der Befragung ausgeführt, dass C._____ die Gymiprüfung und die Probezeit nicht be- standen habe; dies sei eine ausreichende Begründung für die Notwendigkeit des Nachhilfeunterrichts (Urk. 30 Rz 37 lit. a). Der Gesuchsgegner entgegnet, der Versuch, C._____ ins Gymnasium einzuschulen, sei von ihm nicht getragen wor- den, da C._____ dadurch überfordert worden sei. Solche Entscheidungen seien bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemeinsam zu treffen. Eigenmächtig verur- sachte Kosten könnten nicht überwälzt werden (Urk. 56/36 S. 18 f.). Er brachte dies bereits vor Vorinstanz ein (Urk. 19 Rz 7 ff.). Die Gesuchstellerin behauptete nicht, der Nachhilfeunterricht sei mit dem Gesuchsgegner abgesprochen gewe- sen.
E. 2.3.2 Bedeutende schulische Entscheidungen wie auch Entscheidungen über medizinische Behandlungen von einiger Tragweite sind Teil der elterlichen Sorge (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge haben die Eltern dar- über einen gemeinsamen Entscheid zu fällen. Der obhutsberechtigte Elternteil hat mithin den anderen Elternteil einzubeziehen, sofern die Angelegenheit nicht dring- lich oder alltäglich ist und der andere Elternteil mit vernünftigem Aufwand erreich- bar ist (Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Werden Entscheide ohne Einbezug des andern Elternteils gefällt, geht es nicht an, den übergangenen Elternteil die finanziellen Konsequenzen des eigenmächtigen Entscheids (mit)tragen zu lassen. Der Ent- scheid ist entweder rückgängig zu machen oder die finanziellen Konsequenzen sind vom eigenmächtig entscheidenden Elternteil selbst zu tragen.
E. 2.3.3 Beim Entscheid, C._____ im Hinblick auf die erneute Einschulung ins Gym- nasium in den Nachhilfeunterricht zu schicken, handelt es sich um einen nicht all- täglichen und ebenso wenig dringlichen Entscheid. Die Gesuchstellerin hätte die- se Pläne mit dem Gesuchsgegner besprechen müssen, entschied indessen ei- genmächtig. Deshalb hat sie selbst für die Kosten des Nachhilfeunterrichts von
- 35 - Fr. 1'500.– aufzukommen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien hinsichtlich dieser Position ist damit nicht weiter einzugehen.
E. 2.4 Gymi-Probezeitkosten C._____
E. 2.4.1 Die Vorinstanz lehnte die Berücksichtigung der Position "Gymi- Probezeitkosten" ab mit der Begründung, es handle sich dabei um Kosten, die die Gesuchstellerin aus den normalen Unterhaltsbeiträgen zu decken habe, bzw. zu- mindest habe sie nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern es sich dabei um ausseror- dentliche Kosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB handle (Urk. 31 S. 13). Die Gesuchstellerin beanstandet diese Auffassung und bringt vor, im Vergleich zu den Kosten an der Sekundarschule seien diese durchaus ausserordentlich (Urk. 30 Rz 38). Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, diese Kosten seien nicht substantiiert und es gelte dasselbe, wie hinsichtlich der Nachhilfekosten, mithin er sei nicht einverstanden gewesen, erneut zu versuchen, C._____ ins Gymnasium einzuschulen (Urk. 56/36 S. 20 und S. 18 f.).
E. 2.4.2 Über Art. 286 Abs. 3 ZGB können Kinderkosten geltend gemacht werden, die bei der Unterhaltsberechnung nicht vorausgesehen wurden und vorüberge- hender Natur sind; von alleine versteht sich, dass es sich um Kosten handeln muss, die nicht bereits in einer rechnerischen Position des festgelegten Unter- haltsbeitrags enthalten sind. Unter der Geltung der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime ist zwar die Mitwirkung der Parteien zu fordern, indessen ist kein strenger Massstab an die Darlegung der Fakten zu stellen, wenn es dem Gericht ohne Weiteres möglich ist, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Mit- hin ist ein Anspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB nicht bloss deshalb zu verweigern, weil die Ausserordentlichkeit der Kosten nicht näher substantiiert wurde, wenn sich diese aus den Akten ergibt. Vorliegend scheint die von der Gesuchstellerin zu den Akten gereichte Zusammenstellung (Urk. 18/7/12) zusammen mit der Be- hauptung, es handle sich um Kosten für die Gymi-Probezeit von C._____ gerade noch als genügend.
E. 2.4.3 Bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge in der Konvention vom
15. März 2013 (Urk. 3/26) wurden gemäss angehängter Berechnungstabelle beim
- 36 - Kinderunterhalt keine Schulmaterial- und Schulwegkosten in die Bedarfsrechnung aufgenommen. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums vom 16. September 2009 sind besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (Schulgeld, Schulmaterial, Verpflegungs- und Fahrtaus- lagen) zusätzlich zum Grundbetrag zu berücksichtigen. Im festgelegten Unter- haltsbeitrag für C._____ sind demnach die geltend gemachten Probezeitkosten, bei welchen es sich hauptsächlich um Kosten für Schulmaterial und Schulweg handelt (Urk. 18/7/12), nicht enthalten. Im Vergleich zum Besuch einer lokalen Sekundarschule fallen für den Besuch des Gymnasiums Fahrtkosten an. Auch die Kosten für Schulmaterial und Bücher sind bekanntlich höher bei einem Gymnasi- umsbesuch. Ausserdem musste für jenes Schuljahr auch noch für die Sekundar- schule Schulmaterial beschafft werden, da C._____ die Probezeit nicht bestand (vgl. etwa Urk. 36 S. 18 f.), mithin wieder in die Sekundarschule wechseln musste. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge (15. März 2013, Urk. 3/26) war noch nicht mit Sicherheit absehbar, dass C._____ per Anfang des Schuljahres 2013/2014 ins Gymnasium eintreten wird (es kommt auf die Vornoten oder eine Aufnahmeprüfung an). Die zusätzlichen Kosten für den Besuch des Gymnasiums waren also nicht voraussehbar. Im Zeitpunkt der Gel- tendmachung des Anspruchs nach Art. 286 Abs. 3 ZGB besuchte C._____ bereits nicht mehr das Gymnasium. Damit sind diese Kosten nicht im Rahmen eines Ab- änderungsbegehrens nach Art. 286 Abs. 2 ZGB geltend zu machen, sondern be- gründen als vorübergehende, ausserordentliche Kosten grundsätzlich einen An- spruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB.
E. 2.4.4 Es stellt sich sodann die Frage nach der Zustimmung des Gesuchsgegners zu der Einschulung im Gymnasium. Anders als der Nachhilfeunterricht, welcher im Hinblick auf den erneuten Eintritt von C._____ ins Gymnasium im Schuljahr 2014/2015 in Anspruch genommen wurde, betreffen diese Kosten den erstmali- gen Gymnasiumsbesuch von C._____ im Schuljahr 2013/2014. Der Gesuchsgeg- ner machte sodann geltend, er sei dagegen gewesen, "weiterhin 'à tout prix' zu versuchen, die Tochter im Gymnasium einzuschulen". Nach dem zweimaligen Scheitern (Aufnahmeprüfung nach der 6. Klasse und Nichtbestehen Probezeit) habe die Gesuchstellerin erneut versucht, den Übertritt von C._____ ins Gymna-
- 37 - sium zu erzwingen und C._____, ohne dies mit dem Gesuchsgegner abzuspre- chen, in den Nachhilfeunterricht geschickt. Auf diese fehlende Zustimmung sei- nerseits verweist der Gesuchsgegner auch im Zusammenhang mit den Probezeit- kosten (Urk. 56/36 S. 20 und S. 18 f.). Dass er jedoch auch mit dem (erstmaligen) Eintritt von C._____ ins Gymnasium nach der zweiten Sekundarklasse nicht ein- verstanden gewesen sei, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht mit der nöti- gen Deutlichkeit. Deshalb ist der Entscheid, C._____ nach der zweiten Se- kundarklasse das Gymnasium besuchen zu lassen, nicht als eigenmächtig zu be- zeichnen. Die dadurch entstandenen Kosten von Fr. 999.20 sind auf beide Eltern- teile zu verteilen.
E. 2.5 Mathe-Kurs/Gymi-Vorbereitung und Wegkosten Mathe-Kurs C._____
E. 2.5.1 Mit Bezug auf die Positionen "Mathe-Kurs/Gymi-Vorbereitung" und "Weg- kosten Mathe-Kurs" rügt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe Recht verletzt, indem sie deren Berücksichtigung mit der Begründung verweigert habe, diese Position hätte bereits im Eheschutzverfahren vorgebracht werden können. Der Anspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB sei "ein separater Anspruch, der sich klar vom Unterhaltsanspruch, wie er aufgrund des Getrenntlebens entsteht, unter- scheide" (Urk. 30 Rz 39 f.). Der Gesuchsgegner hält die vorinstanzliche Begrün- dung für zutreffend und führt aus, die Gesuchstellerin habe bereits im Eheschutz- verfahren die Kosten für "Gymi-Vorbereitung" geltend gemacht (Urk. 36 S. 20).
E. 2.5.2 Der Anspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB ist der Systematik nach ein Abän- derungsanspruch, welcher aber, im Gegensatz zum Abänderungsanspruch nach Art. 286 Abs. 2 ZGB, sich auf zeitlich beschränkte Kosten bezieht. Als logische Folge sieht Abs. 2 die (dauerhafte) Anpassung des periodischen Unterhaltsbei- trags an die veränderten Verhältnisse vor, während Abs. 3 die Abgeltung von vo- rübergehenden Kosten mit einer Einmalzahlung vorsieht. Beide Abänderungsan- sprüche setzen jedoch voraus, dass neue Umstände vorliegen, welche bei der ur- sprünglichen Unterhaltsregelung nicht berücksichtigt wurden. Die Kosten, für wel- che ein Beitrag nach Art. 286 Abs. 3 ZGB gefordert wird, müssen im Zeitpunkt, in dem die Unterhaltsregelung getroffen wurde, unvorhersehbar gewesen sein. So- weit die geltend gemachten Kosten bei der Regelung des Unterhalts bereits ange-
- 38 - fallen oder mit genügender Sicherheit vorhersehbar waren, wären diese bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen gewesen. Dies gilt selbst für vorübergehende Kosten wie eine Zahnkorrektur, ein Auslandjahr oder Prü- fungsgebühren. Dem vorübergehenden Charakter solcher Positionen kann näm- lich mit einer Staffelung der Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres begegnet werden. Unterblieb die Berücksichtigung von bereits angefallenen oder immerhin absehba- ren Kosten in der Berechnung des Unterhaltsanspruchs, wurde damit eine Wer- tung vorgenommen. Diese Wertung darf nicht nachträglich mittels eines Abände- rungsverfahrens bzw. der Forderung eines Beitrags nach Art. 286 Abs. 3 ZGB in Wiedererwägung gezogen werden.
E. 2.5.3 Die Rechtsauffassung der Gesuchstellerin ist demnach nicht zutreffend. Unter Verweis auf die vorinstanzliche Begründung (Urk. 31 S. 14) sind die bereits im Eheschutzverfahren bekannten Positionen "Mathe-Kurs/Gymi-Vorbereitung" und "Wegkosten Mathe-Kurs" unberücksichtigt zu lassen.
E. 2.6 Psychotherapie C._____
E. 2.6.1 Hinsichtlich der Kosten der Psychotherapie für C._____ rügt die Gesuch- stellerin, dass die Vorinstanz sich in unzulässiger Weise auf die Vorbringen des Gesuchsgegners gestützt habe (Urk. 30 Rz. 41). Die Vorinstanz erwog tatsächlich gestützt auf die Eingabe des Gesuchsgegners vom 25. Juli 2014, die Psychothe- rapie hätte bei einer von der Krankenkasse anerkannten Therapeutin erfolgen müssen, sodass nur der Selbstbehalt von 10% angefallen wäre (Urk. 31 S. 15 f.). Die Gesuchstellerin bringt diesbezüglich weiter vor, die gewählte Therapeutin sei ihr empfohlen worden und habe sich bewährt (Urk. 30 Rz. 41 ff.). Der Gesuchs- gegner wendet dagegen, unter anderem, ein, betreffend die Psychotherapie für C._____ sei er unbestrittenermassen nicht in den Entscheid einbezogen worden (Urk. 56/36 S. 20 f.).
E. 2.6.2 Die prozessualen Mängel im Zusammenhang mit der Eingabe vom 25. Juli 2014 können geheilt werden (vgl. oben Ziff. V.1.3). Auf die Eingabe kann abge- stellt werden. Ausserdem darf das Gericht aufgrund der geltenden Untersu- chungsmaxime von sich aus berücksichtigen, dass grundsätzlich die Möglichkeit
- 39 - besteht, bei einer von der Krankenkasse anerkannten Therapeutin eine Psycho- therapie durchzuführen. Zutreffend ist, dass die Gesuchstellerin den Gesuchs- gegner nicht in den Entscheid betreffend die Psychotherapie einbezog (Prot. I S. 20 und 23). Unter diesen Umständen war es ihm nicht möglich, sich an der Auswahl einer Psychotherapeutin zu beteiligen. Die finanziellen Konsequenzen ihres allein getroffenen Entscheids hat die Gesuchstellerin deshalb selbst zu tra- gen (vgl. oben Ziff. V.2.3.2). Die von der Vorinstanz vorgenommene Berücksichti- gung von 10% der Psychotherapie-Kosten wird vom Gesuchsgegner indessen anerkannt (Urk. 56/36 S. 21). Es erscheint angemessen, den Gesuchsgegner bloss zur Beteiligung an den (hypothetischen) Selbstbehaltskosten zu verpflich- ten.
E. 2.6.3 Die Gesuchstellerin verlangt mit der Eingabe vom 7. September 2015 (Urk. 56/49) im Rahmen einer zulässigen Klageänderung (vgl. oben Ziff. III.3.7) neu zusätzlich einen Beitrag an weitere psychotherapeutische Behandlungen von C._____. Die Gesuchstellerin verlangt dabei die Beteiligung an den Selbstbeteili- gungskosten von Fr. 3'113.75, welche von der Zusatzversicherung nicht getragen wurden (Urk. 56/49 S. 3; Urk. 56/51/4). Es sind indessen unter Verweis auf die obige Begründung bloss 10% der Psychotherapiekosten von insgesamt Fr. 3'413.75 (vgl. Urk. 56/51/4) zu berücksichtigen. Die auf beide Elternteile zu verteilenden Kosten betragen Fr. 311.40.
E. 2.7 Selbstkosten Kieferorthopädie D._____, E._____ und F._____
E. 2.7.1 Mit Bezug auf die von der Gesuchstellerin beanstandete teilweise Nichtbe- rücksichtigung der Position "Selbstkosten Kieferorthopädie" (Urk. 30 Rz 44) ist un- ter Verweis auf die obigen Ausführungen (Ziff. V.2.5.2) festzuhalten, dass die Vor- instanz die Rechnungen vom 26. Februar 2013 über Fr. 839.95 (D._____) und vom 28. Oktober 2012 über Fr. 1'594.75 sowie vom 26. Februar 2013 über Fr. 1'297.35 (F._____) zurecht nicht berücksichtigte, da sie bereits im Eheschutz- verfahren hätten geltend gemacht werden können. Für die nach der Eheschutz- verhandlung entstandenen Kosten für kieferorthopädische Behandlungen berück- sichtigte die Vorinstanz jeweils den Selbstbehalt von 30% des Rechnungsbetrags von insgesamt Fr. 3'354.30 (Fr. 87.40 für D._____, Fr. 2'621.– für E._____ und
- 40 - Fr. 645.90 für F._____), mithin Fr. 1'006.30. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, diese Kosten seien zwar gewissermassen absehbar gewesen, indessen in ihrer Höhe und Dauer unvorhersehbar, weshalb sie auch nicht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge hätten berücksichtigt werden können (Urk. 31 S. 16).
E. 2.7.2 Mit Eingabe vom 7. September 2015 fordert die Gesuchstellerin zusätzlich einen Beitrag an den Selbstbehalt von Fr. 401.90 für weitere kieferorthopädische Behandlungen von E._____ und F._____ (Urk. 56/51/2-3). Der Gesuchsgegner setzt dieser Forderung – in Übereinstimmung mit den Akten (Prot. S. 21 und 24) – entgegen, lediglich die kieferorthopädische Behandlung von D._____, nicht je- doch diejenige der anderen Kinder, sei mit ihm abgesprochen gewesen (Urk. 56/36 S. 22, Urk. 61 Rz. 9 und 14). Unter Verweis auf die obigen Erwägun- gen (Ziff. V.2.3.2.) ist deshalb eine Beteiligung des Gesuchsgegners an den neu geltend gemachten Kosten für die kieferorthopädischen Behandlungen von E._____ und F._____ abzulehnen.
E. 2.7.3 Gestützt auf diese Überlegungen hätte sich der Gesuchsgegner auch an den bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von E._____ nicht zu beteiligen (vgl. oben Ziff. V.2.7.1). Auf die von der Vorinstanz der Gesuchstellerin zugestandene Beteiligung des Gesuchsgeg- ners an den Kosten der Behandlung von E._____ ist indessen nicht zurückzu- kommen, nachdem der Gesuchsgegner keine Berufung erhoben hat und deshalb grundsätzlich das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. dazu oben Ziff. IV.19.6; auch hier besteht kein Anlass vom Verbot der reformatio in peius abzuweichen).
E. 2.8 Klavierreparatur
E. 2.8.1 Die Gesuchstellerin rügt, dass die Vorinstanz die Kosten für die Klavierre- paratur nicht berücksichtigt habe. Diese seien zweifellos ausserordentlich (Urk. 30 Rz 45). Die Vorinstanz erwog, die dafür eingeholte Offerte (Urk. 18/7/3) umfasse Posten wie "Spielwerk neu regulieren" sowie "Tasten seitlich reinigen" und würde somit den normalen Klavierunterhalt betreffen. Deshalb seien diese Kosten vor- hersehbar gewesen und entsprechend mit dem Unterhaltsbeitrag bereits abgegol- ten. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, dass Arbeiten noch gar nicht ausge-
- 41 - führt wurden (Urk. 31 S. 17). Der Gesuchsgegner schliesst sich diesen Argumen- ten an und ergänzt, das "Klavierstimmen" sei von der Gesuchstellerin selber im Rahmen der laufenden Kinderkosten aufgeführt worden. Ausserdem kritisiert er die fehlende Substanzierung dieser Kosten (Urk. 56/36 S. 22; unter Verweis auf Urk. 17 S. 10).
E. 2.8.2 Die Offerte bezeichnet die Arbeiten als "Reparatur" (vgl. Urk. 18/7/3). Damit unterscheiden sich die auszuführenden Arbeiten zwar vom "Klavierstimmen", wel- ches regelmässig zu erfolgen hat und mit Fr. 220.– (Urk. 18/7/2) wesentlich güns- tiger ist als die fraglichen Reparaturarbeiten über Fr. 2'003.–. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde bloss das Klavierstimmen thematisiert (Urk. 17 S. 10). Andererseits beinhaltet die Offerte aber gerade auch das Klavierstimmen ("Instrument reinigen, stimmen und intonieren"), was jedenfalls nicht als ausser- ordentliche Kosten gelten kann. Die Gesuchstellerin unterliess es sodann insbe- sondere, die Notwendigkeit wie auch die Unvorhersehbarkeit dieser Reparaturar- beiten darzutun. Es wäre insbesondere darzulegen gewesen, ob diese Reparatu- ren wegen einer Beschädigung des Klaviers erforderlich wurden oder ob diese zwar nicht so häufig wie das Klavierstimmen, aber doch regelmässig anfallen. Im zweiten Fall wären sie bereits bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge einzu- bringen gewesen. Bei gegebener Aktenlage besteht jedenfalls kein Anspruch auf eine Beteiligung an den Kosten gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB.
E. 2.9 Behandlung Katze … Auf den erstmals mit der Noveneingabe vom 7. September 2015 eingebrachten Antrag, der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zur Beteiligung an den Kosten der Behandlung der Katze … zu verpflichten, ist nicht einzutreten, da es sich dabei um eine unzulässige Klageänderung handelt (s. oben Ziff. III.3.8).
E. 2.10 Zu berücksichtigende Positionen Zusammenfassend hat sich der Gesuchsgegner vorbehältlich seiner Leistungsfä- higkeit an den folgenden ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen:
- 42 - Nachhilfe C._____ geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 37) 1'500.– 08.2013-02.2014 zu berücksichtigen (Ziff. 2.3.3) 0.– Gymi-Probezeitkosten geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 38) 999.20 08.2013-02.2014 zu berücksichtigen (Ziff. 2.4) 999.20 davon vor Vorinstanz berücksichtigt (Urk. 31 S. 13) 0.– Mathekurs/Gymivorbereitung geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 39) 1'390.– 08.2012-11.2012 zu berücksichtigen (Ziff. 2.5.3) 0.– Wegkosten Mathekurs geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 40) 105.60 08.2012-11.2012 zu berücksichtigen (Ziff. 2.5.3) 0.– Projektarbeit/Kochbuch, geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 46) 0.- Fahrräder E._____ und zu berücksichtigen (Ziff. 2.1) 0.- C._____ Kosten Psychotherapie geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 41) 742.50 C._____ zu berücksichtigen (Ziff. 2.6.2) 74.25 01.2014-12.2014 davon vor Vorinstanz berücksichtigt (Urk. 31 S. 16) 74.25 neu geltend gemacht in Berufung (Urk. 56/49 Rz. 2 3'113.75
u. 56/51/1): Fr. 1'052.50 + Fr. 952.50 + Fr. 1'108.75 zu berücksichtigen (Ziff. 2.6.3) 311.40 Selbstkosten Kieferorthopä- geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 41) 2'125.90 die D._____, E._____ und F._____ zu berücksichtigen (Ziff. 2.7.1) 1'006.30 10.2012-03.2015 davon vor Vorinstanz berücksichtigt (Urk. 31 S. 16) 1'006.30 neu geltend gemacht in Berufung (Urk. 56/49 Rz. 2 401.90
u. 56/51/1): Fr. 114.40 + Fr. 287.50
- 43 - zu berücksichtigen (Ziff. 2.6.3) 0.– Klavierreparatur geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 45) 2'003.– (nicht ausgeführt) zu berücksichtigen (Ziff. 2.8.2) 0.– Behandlung Katze … neu geltend gemacht in Berufung (Urk. 56/49 Rz. 2 3'642.60
u. 56/51/1): 02.2015-03.2015 Fr. 778.25 + Fr. 1'498.70 + Fr. 778.75 + Fr. 586.90 zu berücksichtigen (Ziff. 2.9) 0.– Total geltend gemacht in Berufung 16'024.45 zu berücksichtigen 2'391.15 nicht zu berücksichtigen 13'633.30
E. 2.11 Leistungsfähigkeit der Parteien / Verteilung der Kosten auf die Parteien
E. 2.11.1 Die Gesuchstellerin verlangt die hälftige Aufteilung der ausserordentlichen Kinderkosten auf die Parteien (Urk. 30 Rz. 47). Der Gesuchsgegner wendet sich nicht grundsätzlich dagegen, macht allerdings geltend, seine Leistungsfähigkeit für die Bezahlung eines zusätzlichen Beitrags im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB sei generell nicht gegeben. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 37 S. 18).
E. 2.11.2 Die verlangte hälftige Aufteilung der zu berücksichtigenden Kosten von Fr. 2'391.15 belastet den Gesuchsgegner mit Fr. 1'195.60. Die Vorinstanz aufer- legte ihm demgegenüber bloss eine Beteiligung von Fr. 540.30 und erachtete ihn diesbezüglich als leistungsfähig, obwohl aufgrund der von ihr angestellten Be- rechnungen eine monatliche Unterdeckung seines – gemäss Vorinstanz im Ver- gleich zum Eheschutzverfahren gestiegenen – familienrechtlichen Bedarfs von Fr. 115.25 resultiere. Die Vorinstanz stützte die Leistungsfähigkeit auf den beim Gesuchsgegner verbliebenen Anteil an der Bonuszahlung (2/5 von Fr. 10'661.55, entsprechend Fr. 4'264.60; Urk. 31 S. 21). Stellt man auf die vorinstanzlichen Er-
- 44 - wägungen ab, auf welche der Gesuchsteller verweist, verblieb ihm im Jahr 2014, in welchem die zu berücksichtigenden Kosten anfielen, unter Berücksichtigung des Bonus ein monatliches Plus von Fr. 240.–. Daraus kann er nicht bloss den bereits von der Vorinstanz ihm auferlegten Betrag von Fr. 540.30, sondern ohne Weiteres auch den höheren, ihm mit der Berufung aufzuerlegenden Betrag von Fr. 1'195.60 bezahlen. Seine Leistungsfähigkeit ist deshalb gegeben. Die hälftige Aufteilung erscheint mit Blick auf die aufgrund der Bonuszahlungen auf beiden Seiten verbleibenden kleinen Überschüsse angemessen (vgl. Urk. 3/26 Anhang). Der Gesuchsgegner ist deshalb zu verpflichten, sich gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB mit Fr. 1'195.60 an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen. VI.Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Prozesskosten
E. 3 Die Berufungsschrift muss ein Rechtsbegehren und dessen Begründung entsprechend den Anforderungen gemäss Art. 221 ZPO (analog) enthalten. Erfüllt sie diese Vorgaben nicht, ist bei formellen Mängeln im Sinne von Art. 132 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Bleibt eine solche aus oder erweist sie sich als ungenügend, gilt die Berufungsschrift als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO), was zu einem Nichteintretensentscheid führt (Reetz/Theiler in: ZPO Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 33). Eine Nachfrist kann diesfalls nicht gewährt werden (BGE 137 III 617 Erw. 6.4). Es genügt nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sa- che gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber (vgl. dazu BGE 133 III 489, Erw. 3.1). Dieses muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind demnach zu beziffern. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem an- gefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). III. Eintretensfragen
1. Ungenügende Rechtsbegehren
E. 3.1 Mit Noveneingabe vom 7. September 2015 machte die Gesuchstellerin ih- rerseits neue, im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisierte Ansprüche ge- stützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB geltend. Sie verlangt für den Selbstbehalt an kie- ferorthopädischen Behandlungen von E._____ und F._____, die psychotherapeu- tische Behandlung von C._____ und die tierärztliche Behandlung der Katze "…" hälftige Kostenbeteiligung im Umfang von Fr. 3'579.10 (Urk. 56/49). Der Ge- suchsgegner brachte vor, diese Ansprüche würden verspätet geltend gemacht, es handle sich dabei um unzulässige Noven. Die fraglichen Kosten würden bis De- zember 2014 zurückreichen, dennoch mache die Gesuchstellerin diese erst jetzt geltend, was auch unter der Offizial- und Untersuchungsmaxime nicht angängig sei, denn im Berufungsverfahren seien Noven umgehend vorzubringen (Urk. 61 Rz 2 ff.).
E. 3.2 Die Gesuchstellerin stellte diese Ansprüche erstmals im Berufungsverfah- ren. Es handelt sich mithin um eine Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klageänderung im Rechtsmittelver- fahren ist, dass sie auf neuen Tatsachen beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO) und dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beur- teilen ist und entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zu- sammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 317 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Eine systematische Auslegung ergibt, dass die Klageände- rung auf zulässigen Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO gründen muss (Reetz/Hilber, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N 86 zu Art. 317).
E. 3.3 Auch echte Noven müssen im Berufungsverfahren selbst in Kinderbelangen unverzüglich vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Art. 229 Abs. 3 ZPO gilt nämlich nicht analog (BGE 138 III 625, E. 2.1 und 2.2). Unverzüglich Vorbrin- gen bedeutet, dass die Partei, welche das Novenrecht beanspruchen will, sobald sie von einem geltend zu machenden Novum Kenntnis erlangt, die Berufungs- instanz davon in Kenntnis setzen muss, d.h., das Novum ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt (schriftliche Eingabe oder Berufungsverhandlung) in das Berufungsver-
- 14 - fahren einzubringen. Wenn der Partei eine Frist läuft, kann sie das Novum im Rahmen ihrer bevorstehenden Eingabe in das Berufungsverfahren einbringen. Besteht keine offene Frist für die novenwillige Partei, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorbringen eines Novums "ohne Verzug" i.S.v. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO erfolgt. Reetz/Hilber schlagen etwa eine Frist von 10 Tagen ab Kenntnis des Novums vor (Reetz/Hilber, a.a.O., N 45 ff. zu Art. 317). Volkart (in: Brunner/Gasser/Schwander, Komm. ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N 10 zu Art. 317) sieht die obere Grenze bei zwei Wochen ab Kenntnis des No- vums erreicht.
E. 3.4 Die ratio legis von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO besagt nur, dass durch das Vorbringen von Noven das Verfahren nicht verzögert werden darf; sie besagt aber nicht, dass Noven generell möglichst schnell vorzubringen wären. Daraus folgt, dass die novenwillige Partei vom Vorbringen des Novums ausgeschlossen wird, wenn sie die genannte – 10- oder 14-tägige – Frist verpasst und danach das zweitinstanzliche Behauptungsverfahren von der Berufungsinstanz geschlossen wird. Ordnet indes die Berufungsinstanz nachträglich noch einen zweiten Schrif- tenwechsel an, so ist das innert der damit angesetzten Frist (doch noch) vorge- brachte Novum von der Berufungsinstanz dennoch zu berücksichtigen. Voraus- gesetzt ist, dass diese Noven nicht bereits im vorangehenden Schriftenwechsel hätten vorgebracht werden können (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 47 f. zu Art. 317).
E. 3.5 Die der Klageänderung von der Gesuchstellerin zugrunde gelegten Noven entstanden zwischen dem 10. Januar 2015 und dem 27. März 2015 (Rechnungs- datum; Urk. 56/51/2-8). Vorgebracht wurden die Noven erst mit Eingabe vom
E. 3.6 Von der Zulassung der Noven zu unterscheiden ist die Zulassung der Kla- geänderung. Der Gesuchsgegner geht nicht auf die Zulässigkeit einer Klageände- rung ein (Urk. 61 Rz. 2 ff). Darin kann aber keine konkludente Zustimmung zur Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO erblickt werden, zumal sich der Gesuchsgegner – wenn auch mit anderer Begründung – gegen die Be- handlung der neuen Ansprüche im Rechtsmittelverfahren wendet. Die Klageände- rung ist damit nur zulässig, soweit ein genügender sachlicher Zusammenhang zum bisherigen Anspruch besteht (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein neues Rechts- begehren steht in einem sachlichen Zusammenhang, wenn es sich auf den glei- chen Lebensvorgang stützt. Dies ist bspw. der Fall bei zwischenzeitlich fällig ge- wordenen Teilleistungen wie Lohn, Mietzinsen, Kapitalzinsen oder Teillieferungen, bei einer zusätzlichen Konventionalstrafe oder Schadenersatzansprüchen, die im Laufe des Prozesses grösser geworden sind (Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N 18 f. zu Art. 227). Die neuen Rechtsbegehren der Gesuchstellerin stützen sich auf die gleiche Rechtsgrundlage wie die bisherigen, namentlich Art. 286 Abs. 3 ZGB, ha- ben aber – teilweise – einen anderen Lebenssachverhalt zur Grundlage.
E. 3.7 Bereits vor Vorinstanz verlangte die Gesuchstellerin Beiträge im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB an den Selbstbehalt für die kieferorthopädische Behandlung
- 16 - von D._____, E._____ und F._____ und an die Kosten der Psychotherapie von C._____ (Urk. 17 S. 15 f.). Soweit die neuen Rechtsbegehren die Beteiligung an diesen Kosten betreffen, ist die Klageänderung zulässig. Der anspruchsbegrün- dende Lebensvorgang ist derselbe, nämlich die Zahnbehandlung bzw. die Psy- chotherapie der Kinder, neu ist lediglich, dass zwischenzeitlich weitere Kosten für die fortgesetzten Behandlungen angefallen sind. Die Klageänderung erweist sich prozessökonomisch als sinnvoll, denn die Prüfung des Anspruchs erfordert in ers- ter Linie – nebst der Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Parteien – die Be- antwortung der Rechtsfrage, ob für bestimmte ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnbehandlungen) eine Beteiligung nach Art. 286 Abs. 3 ZGB geschuldet ist. Kommen während des Verfahrens weitere Kosten der selben Art hinzu, sind diese letztlich nur noch aufzurechnen.
E. 3.8 Was den weiter geltend gemachten Beitrag nach Art. 286 Abs. 3 ZGB für die Behandlung der Katze "…" angeht, besteht hingegen kein genügender sachlicher Zusammenhang mit den früheren Rechtsbegehren. Es liegt ein anderer Lebens- vorgang zugrunde; aus diesem wurden erstinstanzlich keine Ansprüche abgelei- tet. Zwar erfordert auch die Prüfung dieses Anspruchs die Abklärung der finanziel- len Verhältnisse der Parteien. Es wäre aber auch zweitinstanzlich erstmals die Rechtsfrage zu beantworten, ob sich der Gesuchsgegner an den Kosten für die Behandlung der Katze zu beteiligen hat. Dadurch würde dem Gesuchsteller ohne Not eine Instanz entzogen. Dies ist nicht zulässig. Deswegen ist eine Klageände- rung mit Bezug auf den Beitrag an die Behandlung der Katze nicht zuzulassen. Die Gesuchstellerin kann einen solchen Beitrag vor der ersten Instanz geltend machen, im Rechtsmitttelverfahren ist auf diesen Antrag jedoch nicht einzutreten. IV. Materielles (Abänderung Eheschutz)
1. Voraussetzungen für die Abänderung
E. 5 Dezember 2012, E. 2.1).
E. 5.1 Die Gesuchstellerin beanstandet, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Abänderungsgrundes im Zusammenhang mit der Kündigung der Arbeitsstelle (Pensum von 17.86%; Urk. 14/5) in H._____ durch den Arbeitgeber per Ende Au- gust 2014 deshalb verneint habe, weil im Zeitpunkt der Klageeinleitung die Kündi- gung noch nicht ausgesprochen gewesen sei. Der Abänderungsgrund liege näm-
- 21 - lich in der schon länger bestehenden Arbeitsunfähigkeit, welche letztlich zur Kün- digung geführt habe (Urk. 30 Rz 17). Der Gesuchsgegner stützt sich auf die höchstrichterliche Praxis (BGer 5A_487/2010 vom 3. März 2011, E. 2.1.1.) und argumentiert, der Abänderungsgrund der Kündigung der Arbeitsstelle könne nicht beachtlich sein, wenn er nicht bereits bei Einleitung des Abänderungsverfahrens bestanden habe. Als die Gesuchstellerin die Abänderungsklage eingereicht habe, sei noch lange nicht von einer Kündigung die Rede gewesen (Urk. 37 S. 21).
E. 5.2 Richtig ist, dass zur Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse geändert haben, gemäss der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich das Datum der Ein- reichung der Abänderungsklage massgebend ist (Urk. 31 S. 6: BGE 137 III 604, E. 4.1.1; BGer 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012, E. 3.1; Urk. 37 S. 21: BGer 5A_487/2010 vom 3. März 2011, E. 2.1.1). Sowohl in BGE 137 III 604, E. 4.1.1, als auch in BGer 5A_487/2010, E. 2.1.1, wird jedoch auf BGE 120 II 285 (E. 4b) verwiesen. Dieser Entscheid betrifft die Abänderung eines Scheidungsurteils, dürfte aber hinsichtlich des hier interessierenden Aspekts auch für die Abände- rung von Eheschutzmassnahmen Gültigkeit beanspruchen. Das Bundesgericht erwog darin, dass sich nach der Tatbestandsfeststellung und der Prognose im abzuändernden Urteil einerseits und den derzeitigen sowie den für die absehbare Zukunft gegebenen Verhältnissen andererseits beurteile, ob erheblich und dauer- haft veränderte Verhältnisse gegeben sind. Ein ungewisser, bloss hypothetischer künftiger Sachverhalt ist kein Abänderungsgrund. Dagegen können konkrete An- haltspunkte für das bevorstehende Eintreten veränderter Verhältnisse und das In- teresse an einer Klärung der Rechtslage eine Urteilsabänderung rechtfertigen. Die Veränderung der Verhältnisse darf zwar nicht schon bei der ursprünglichen Festsetzung des Beitrages im abzuändernden Entscheid berücksichtigt worden sein. Ist dies aber nicht geschehen, so sind für die Frage der Neuregelung primär die im Zeitpunkt der Beurteilung bestehenden Verhältnisse resp. die bis dahin eingetretene Entwicklung der finanziellen Lage des Unterhaltspflichtigen massge- bend. Berücksichtigt werden kann zudem die in naher Zukunft sich abzeichnende Entwicklung der Verhältnisse, um spätere Abänderungsverfahren soweit wie mög- lich zu vermeiden (BGE 120 II 285, E. 4b, m.w.H.; vgl. auch BK-Killias, N 23 zu Art. 236 ZPO mit Verweis auf § 188 Abs. 1 ZPO/ZH).
- 22 -
E. 5.3 Es ist folglich danach zu fragen, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung am
25. Februar 2014 (Urk. 1) konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das Ein- kommen aus H._____ wegfallen wird. Berücksichtigt werden kann darüber hinaus die bis zum Urteilszeitpunkt eingetretene Entwicklung – sowohl bei der Beurtei- lung der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse als auch bei der Prognosestel- lung. Dies ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren ferner aus Art. 229 Abs. 3 ZPO. Einschränkend gilt hier jedoch, dass sämtliche Umstände, die nach Erhe- bung der Scheidungsklage am 27. Juni 2014 eingetreten sind, nicht mehr beach- tet werden dürfen (vgl. oben Ziff. III.2.3). Mit anderen Worten ist also massgeblich, ob bis am 27. Juni 2014 mit einer gewissen Sicherheit absehbar war, dass die Gesuchstellerin kein Einkommen mit der Stelle in H._____ mehr wird generieren können.
E. 5.4 Bereits in der Kurzbegründung des Abänderungsbegehrens erwähnte die Gesuchstellerin ihre Arbeitsunfähigkeit sowie eine erfolgte IV-Anmeldung und ei- ne deshalb eingetretene Einkommensreduktion (Urk. 1 S. 2). Damals war aller- dings (in der Kurzbegründung) noch die Rede von der Reduktion und nicht dem Wegfall des Einkommens. Das ändert jedoch nichts daran, dass als Abände- rungsgrund mitunter die veränderte gesundheitliche Situation und die damit zu- sammenhängende Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin angeführt wurde. Am
5. Mai 2014 wurde der Gesuchstellerin dann die Kündigung der Arbeitsstelle in H._____ per Ende August 2014 in Aussicht gestellt, da sie seit Juni 2013 krank- geschrieben sei und auch nicht in Aussicht stehe, dass sie an diese Stelle zu- rückkehren werde (Urk. 14/4). Die (angedrohte) Kündigung steht also im Zusam- menhang mit der bereits bei Gesuchseinreichung angeführten Arbeitsunfähigkeit. Hinzu kommt, dass die Kündigung vom 20. Mai 2014 (Urk. 18/1) noch vor Rechtshängigkeit der Scheidung erging. Unter diesen Umständen ist nach der zi- tierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen den vorinstanzlichen Er- wägungen (Urk. 31 S. 8) die Kündigung und damit der voraussehbare Einkom- menswegfall aus der Stelle in H._____ per 1. September 2014 im Abänderungs- verfahren zu beachten.
6. Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
- 23 - 6.1. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe die Unzumutbarkeit einer zu- künftigen Erwerbstätigkeit zu Unrecht als nicht glaubhaft dargelegt erachtet (Urk. 31 Rz. 18 ff.). Die Vorinstanz habe in nicht nachvollziehbarer Weise die Feststellungen von Dr. I._____ als behandelndem Psychiater der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 41 S. 1) in Frage gestellt. Dieser bescheinige im Bericht zuhanden des Versicherungsarztes vom 15. Januar 2014 (Urk. 14/6a) eine volle Arbeitsunfähig- keit, welche auf einer Überforderungssituation beruhe. Eine Besserung sei ge- mäss Dr. I._____ erst mit vollzogener Scheidung und Einsetzung eines Besuchs- rechtsbeistandes zu erwarten. Auch der IV-Vorbescheid (Urk. 14/6) gehe von die- ser Einschätzung aus (Urk. 30 S. 9 f.). Der vorinstanzliche Hinweis, wonach ab April 2014 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr vorliegen würden, sei forma- ler Natur. In den Akten fänden sich keine Anhaltspunkte für die Verbesserung der gesundheitlichen Situation (Urk. 37 S. 9). Sachlich unhaltbar sei schliesslich der Hinweis der Vorinstanz, die im September 2014 in Angriff genommene Ausbil- dung stehe im Widerspruch zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit. Die zeitli- che Beanspruchung durch das Teilzeitstudium könne die Gesuchstellerin ihrer Leistungsfähigkeit anpassen und das Studium könne weitgehend von zu Hause aus erfolgen, weshalb der Druck und die Stressbelastung deutlich tiefer liegen würden, als bei zwei Teilzeitpensa bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 30 S. 10). Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht die schulischen Schwierigkeiten der Tochter E._____ nicht berücksichtigt, die mit zusätzlichem Zeitaufwand für die Aufgabenhilfe verbunden seien und zu einer weiteren Überforderung der Gesuch- stellerin führen würden (Urk. 30 S. 10 f.). 6.2. Der Gesuchsgegner stützt sich auf die vorinstanzlichen Erwägungen und be- tont, dass ab April 2014 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr eingereicht worden seien. Es gehe nicht an, auf fehlende Anhaltspunkte für eine Verbesse- rung der gesundheitlichen Situation hinzuweisen, denn es hätte an der Gesuch- stellerin gelegen, eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen (Urk. 37 S. 23). Die Gesuchstellerin habe es selber in der Hand, auf eine Scheidung und eine Besuchsrechtsbeistandschaft hinzuwirken, wovon gemäss Dr. I._____ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Wenn sie dies nicht mache, könne sie sich auch nicht auf eine längerdauernde gesundheitliche Beein-
- 24 - trächtigung berufen (Urk. 37 S. 24). Neu und nicht belegt sei, dass das Studium weitgehend von zuhause aus absolviert werden könne. Das Studium sei vielmehr mit Präsenzunterricht und Hausaufgaben verbunden (Urk. 37 S. 25). Was die Be- lastung durch die familiäre Situation angeht, bringt der Gesuchsgegner im We- sentlichen vor, diese habe sich seit dem Eheschutzurteil, dessen Abänderung ver- langt wird, nicht verändert und könne darum keinen Abänderungsgrund darstel- len. Ferner seien die schulischen Schwierigkeiten von E._____ mit keinem erhöh- ten Aufwand für die Gesuchstellerin verbunden (Urk. 37 S. 26). Der Gesuchsgeg- ner bringt ausserdem vor, die Gesuchstellerin habe nicht offengelegt, ob sie sich gegen die Kündigung der Stelle in H._____ gewehrt habe und es sei "nur zu of- fensichtlich, dass ihre Absicht darin [bestanden habe], die neue Ausbildung im Herbst 2014 in Angriff nehmen zu können und die ungeliebte Tätigkeit als Kate- chetin hinter sich lassen zu können" (Urk. 37 S. 21, Prot. I S. 10). Was den nicht mehr erteilten Nachhilfeunterricht betrifft, argumentiert der Gesuchsgegner, es sei "im Hinblick auf die angebliche Überforderung der Berufungsklägerin nicht nach- vollziehbar, wie sie zwar eine anspruchsvolle Ausbildung absolvieren können soll- te, jedoch ein Nachhilfeunterricht nicht mehr möglich sein sollte". Dieser könne zweifellos ohne Weiteres sofort wieder aufgenommen werden (Urk. 37 S. 20). 6.3. Mit Bezug auf den Bericht von Dr. I._____ ist zunächst zu bemerken, dass es sich dabei nicht um ein gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO handelt. Dr. I._____ verfasste den Bericht ohne Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens. Dieser Umstand, sowie auch, dass Dr. I._____ der behan- delnde Arzt der Gesuchstellerin ist, ist bei der freien richterlichen Beweiswürdi- gung (Art. 157 ZPO) zu berücksichtigen. Mit anderen Worten verwehrt eine vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeitsunfähigkeit dem Richter nicht ohne Weiteres, dennoch von einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Rich- ter hat vielmehr unter Würdigung aller relevanten Vorbringen und Beweismittel zu entscheiden, ob er die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als möglich und zumutbar erachtet. 6.4. Die Vorinstanz führte aus, es sei äusserst zweifelhaft, ob die der Gesuch- stellerin von Dr. I._____ diagnostizierte leichte bis mittelschwere Depressivität mit
- 25 - den Symptomen Stimmungsschwankungen, Dünnhäutigkeit, Opferhaltung, Selbstwertproblematik, Insuffizienzgefühle, Antriebs- und Energiedefizit und Ein- und Durchschlafstörungen die Gesuchstellerin derart beeinträchtige, dass es ihr nicht zugemutet werden könne, in einem Teilzeitpensum zu arbeiten (Urk. 31 S. 9). Bekanntlich führt eine leichte bis mittelschwere Depression nicht zwingend zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit. Insbesondere eine korrekt behandelte, leichtere Depression schränkt die betroffene Person zwar in ihrem Wohlbefinden ein, führt aber in vielen Fällen zu keiner bzw. einer höchstens teilweisen Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sind also die Umstände des Einzelfalls zu be- rücksichtigen. Genau besehen besteht die von Dr. I._____ beschriebene Symp- tomatik der Gesuchstellerin nebst den Leitsymptomen einer Depression (Stim- mungsschwankungen, Antriebsdefizit) hauptsächlich aus Symptomen, die mit der Verletzung des Selbstwertgefühls zusammenhängen (Insuffizienzgefühle, Opfer- haltung, Dünnhäutigkeit, Selbstwertproblematik). So führt Dr. I._____ im fragli- chen Bericht denn auch aus (Urk. 14/6a S. 1): "Anhaltende Konflikte mit dem Ehemann v.a. bezüglich Betreuung der Kinder belasten Frau A._____ sehr. Sie leidet sehr unter den […] Angriffen ihres Ehemanns, welche ihre Kompetenz als Mutter betreffen." In dieser Situation dürfte ein kleines, mit den Aufgaben als al- leinerziehende Mutter vereinbares Arbeitspensum eher zur Steigerung des Selbstwertgefühls und damit zur Verbesserung der Symptomatik beitragen. Eine solche Tätigkeit böte der Gesuchstellerin nämlich Gelegenheit, von Drittpersonen Anerkennung für ihr Wirken zu erhalten. 6.5. Überzeugend führte die Vorinstanz sodann aus, die im September 2014 ge- plante …ausbildung an einer Fachhochschule stehe im Widerspruch zur behaup- teten Unzumutbarkeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit. Es spielt dabei keine ent- scheidende Rolle, ob diese Ausbildung zur Hauptsache im Fernstudium absolviert werden kann. Deshalb ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die Behauptung, das Studium könne weitgehend von zuhause absolviert werden, ein Novum ist. Wenig Präsenzstunden mögen eine zeitliche Minderbeanspruchung bedeuten, hingegen schützt ein Fernstudium nicht vor dem Leistungsdruck, die Studienziele zu errei- chen. Und Zeitnot ist gemäss dem Bericht von Dr. I._____ nicht die Ursache für die geltend gemachte Beeinträchtigung der Gesuchstellerin. Vergleicht man ein
- 26 - 20%-Pensum im angestammten Bereich als Katechetin oder Nachhilfelehrerin mit dem (Fern-) Studium als …, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, inwiefern ersteres eine grössere psychische Belastung bedeuten sollte als zweiteres. Sowohl die Tä- tigkeit als Katechetin wie auch das Erteilen von Nachhilfeunterricht erschöpfen sich in einer zeitlich und sachlich beschränkten Unterrichtung und Betreuung von Kindern. Die mit dem Lehrerberuf ansonsten regelmässig einhergehenden Belas- tungen durch die Schlichtung von Spannungen in der Klasse, Elterngespräche, etc. entfallen. Da die Gesuchstellerin bereits in diesen Bereichen tätig war, kann sie auf ihren Erfahrungsschatz zurückgreifen, sodass die Vorbereitung keine be- sondere Belastung mehr bedeuten dürfte. Insgesamt dürfte das Absolvieren der Ausbildung zur … unter Berücksichtigung des Leistungsdrucks die grössere Be- lastung als das Ausüben eines 20%-Pensums im angestammten Bereich bedeu- ten. Aus diesen Gründen lässt sich mit der Vorinstanz sagen, dass die Gesuch- stellerin ebenso gut einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte, wenn sie sich in der Lage fühlt, ein Teilzeitstudium zu absolvieren. 6.6. Die Vorinstanz und der Gesuchsgegner stellten insbesondere auch zu Recht darauf ab, dass für die Zeit ab April 2014 kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis mehr vorliegt. Zwar bestätigte Dr. I._____ die Arbeitsunfähigkeit vorerst bis Ende März
2014. Eine entsprechende Bestätigung für die Zeit danach wurde jedoch auch an der Verhandlung vom 11. Juni 2014 nicht eingereicht. Wie der Gesuchsgegner richtigerweise argumentiert, genügt es nicht, darauf zu verweisen, aus den Akten sei keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Gesuchstellerin zu entnehmen. Es finden sich nämlich gar keine Unterlagen zur gesundheitlichen Si- tuation der Gesuchstellerin ab April 2014 in den Akten. Demnach lässt sich auch nicht sagen, es habe keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation stattge- funden. Es wäre vielmehr an der Gesuchstellerin gewesen, eine fortbestehende gesundheitliche Beeinträchtigung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, mit- tels weiterer Zeugnisse zu belegen. Der Gesuchsgegner hat von sich aus nämlich keine Möglichkeit, den Nachweis einer wiedererlangten Arbeitsfähigkeit der Ge- suchstellerin zu erbringen. Damit ist spätestens ab April 2014 von einer (allenfalls wieder erlangten) Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. Aus gesund-
- 27 - heitlicher Sicht ist der Gesuchstellerin damit zumindest ab April 2014 eine Teil- zeiterwerbstätigkeit zumutbar. 6.7. Mit Bezug auf die familiäre Situation ist mit der Vorinstanz zunächst zu be- merken, dass sich seit dem Eheschutzverfahren an der grundsätzlichen Situation, dass die Gesuchstellerin vier Kinder zu betreuen hat, nichts geändert hat. Einer Abänderung zugrunde gelegt werden können nur echte Noven. Was die schuli- schen Schwierigkeiten von E._____ angeht, macht die Gesuchstellerin geltend, diese hätten nicht bereits Gegenstand des Eheschutzverfahrens gebildet. Der Be- richt von Dr. J._____ vom 22. Oktober 2013 (Urk. 14/7) dokumentiere die dann- zumal aktuelle Situation. Wiederum argumentiert die Gesuchstellerin, es sei die Situation als Gesamtes zu betrachten, wozu auch die Lernschwierigkeiten von E._____ gehören würden (Urk. 30 S. 10 f.). Richtig ist, dass die Lernschwierigkei- ten von E._____ nicht Thema des Eheschutzverfahrens waren, welches mit Urteil vom 4. April 2013 endete. Hingegen ergibt sich aus dem Bericht von Dr. J._____ nicht, dass die schulischen Schwierigkeiten von E._____ mit einem signifikant er- höhten Aufwand bei der Hausaufgabenhilfe einhergehen. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass E._____ aufgrund ihrer Schwierigkeiten im Schulalltag schnell ermüde. E._____ dürfte also – noch schneller als ein anderes Kind – beim Aufga- benlösen auch rasch ermüden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass E._____ in der Lage wäre, stundenlang mit der Gesuchstellerin Aufgaben zu lö- sen. Unter diesem Gesichtspunkt fordert die Lernschwäche von E._____ der Ge- suchstellerin zwar besondere Widmung ab, indessen ist diese in zeitlicher Hin- sicht nicht mit einer ausserordentlichen Beanspruchung verbunden. Andere, neue Belastungen im familiären Bereich wurden nicht geltend gemacht. Es liegen also keine massgeblich veränderten Umstände in der familiären Situation im Vergleich zum Eheschutzurteil vor, welche eine Teilzeiterwerbstätigkeit der Gesuchstellerin neu als unzumutbar erscheinen liessen. 6.8. Im Ergebnis war es der Gesuchstellerin sowohl mit Rücksicht auf ihre akten- kundige gesundheitliche wie auch familiäre Situation zumutbar, spätestens ab Ap- ril 2014 ein Teilzeitpensum im angestammten Umfang von etwa 20% zu leisten.
7. Fazit: Kein Abänderungsgrund
- 28 -
E. 7 September 2015 (Urk. 56/49). Die Eingabe vom 7. September 2015 erging zu- sammen mit der Stellungnahme (Urk. 53) zur Noveneingabe des Gesuchsgeg- ners vom 7. August 2015 (Urk. 48). Die vorangehende Eingabe der Gesuchstelle- rin datiert vom 10. November 2014 (unaufgeforderte Stellungnahme zur Beru- fungsantwort; Urk. 41). Die fraglichen Noven entstanden in der Zeit zwischen zwei Eingaben der Gesuchstellerin, wobei die zweite Eingabe nicht unaufgefordert, sondern auf Fristansetzung hin erfolgte (Urk. 51). Das zweitinstanzliche Behaup- tungsverfahren war also noch nicht abgeschlossen als die Noven vorgetragen
- 15 - wurden, und die Noven wurden in der ersten, auf ihre Entstehung folgenden, von der Berufungsinstanz angeordneten Eingabe vorgebracht. Deswegen ist trotz der sehr langen Zeit, die zwischen der Entstehung und dem Vorbringen der Noven verstrich, Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO gerade noch Genüge getan. Hinzu kommt, dass die Parteien in der Zeit nach der Entstehung der Noven während längerer Zeit (März bis Juli 2015) aussergerichtliche Vergleichsgespräche führten, was sie der Kammer mitteilten (Urk. 44, 45 und 47). Es ist nachvollziehbar und sinnvoll, dass während laufenden Vergleichsgesprächen keine Eingaben an das Gericht erfolgen. Nach Scheitern der Vergleichsgespräche war es der Gesuchsgegner, der zuerst eine Noveneingabe erstattete (Urk. 48). Im Zuge von deren Beantwor- tung brachte die Gesuchstellerin ihre Noven innert angesetzter Frist vor. Deshalb sind die vorgebrachten Noven zuzulassen.
E. 7.1 Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbrachte, ist schliesslich unter Würdi- gung aller Umstände zu prüfen, ob wesentlich und dauerhaft veränderte Verhält- nisse vorliegen, die eine Abänderung zu rechtfertigen vermögen. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen stellte sich die Situation bis zum 27. Juni 2014 (Ein- leitung Scheidungsverfahren) wie folgt dar: In der Zeit zwischen der Einreichung des Abänderungsbegehrens am 25. Februar 2014 und dem 31. März 2014 ver- fügte die Gesuchstellerin infolge Arbeitsunfähigkeit um ein um den Nachhilfeun- terricht und den Lohn aus G._____ reduziertes Einkommen von Fr. 1'150.–. So- dann stand schon am 27. Juni 2014 fest, dass das Einkommen aus der Stelle in H._____ per 31. August 2014 infolge der Kündigung ebenfalls nicht mehr vorhan- den sein würde. Hingegen folgt daraus nicht, dass die Gesuchstellerin ab
1. September 2014 über kein Einkommen mehr hätte verfügen können. Da sie ab April 2014 wieder arbeitsfähig war und auch mit Bezug auf die familiäre Situation keine Änderung eingetreten war, welche eine Erwerbstätigkeit im angestammten Rahmen unzumutbar erscheinen liess, wäre die Gesuchstellerin gehalten gewe- sen, sich per 1. September 2014 eine Stelle zu suchen, welche ihr ein Einkom- men in der bisherigen Höhe von Fr. 1'570.– ermöglicht hätte. Die Chancen, eine Stelle zu finden, waren in jenem Zeitpunkt als intakt zu bezeichnen. Die Kündi- gung der Stelle in H._____ erfolgte am 20. Mai 2014 per 31. August 2014 (Urk. 14/4). Damit blieben der Gesuchstellerin bis zum 1. September 2014 über drei Monate, um sich um eine neue Stelle zu kümmern. In diesem Zeitrahmen ist es realistisch, eine neue Tätigkeit im angestammten Bereich zu finden. Zu beachten ist indessen, dass die Gesuchstellerin im schulischen Bereich tätig ist, mithin die Stellen an das Schuljahr gebunden sein dürften. Das Schuljahr 2014/2015 be- gann Mitte August 2014, womit ihr aber auch mit Rücksicht auf diese Besonder- heit fast drei Monate für die Stellensuche verblieben. Die Chancen, als Katechetin oder Nachhilfelehrerin im privaten Rahmen bzw. im Rahmen der Leitung einer Aufgabenstunde eine Stelle zu finden, sind als gut zu bezeichnen. Lehrpersonal ist im Grossraum Zürich bekanntlich sehr gefragt. Die Gesuchstellerin bringt die nötige Ausbildung und Erfahrung mit. Nachdem sich den Akten keinerlei erfolglo- se Suchbemühungen der Gesuchstellerin entnehmen lassen, kann ferner mitnich- ten gesagt werden, vergebliche Suchbemühungen würden beweisen, dass die
- 29 - Gesuchstellerin keine Stelle auf den 1. September 2014 finden konnte. Bis zum
27. Juni 2014 war jedenfalls (noch) davon auszugehen, es sei der Gesuchstellerin zumutbar und möglich, für die Stellen in H._____ und G._____ sowie den Nach- hilfeunterricht auf den Beginn des Schuljahres bzw. per 1. September 2014 einen Ersatz finden und spätestens per 1. September 2014 wieder über das ange- stammte Einkommen von Fr. 1'570.– verfügen.
E. 7.2 Folglich ist einzig die Einkommensbusse der Gesuchstellerin aus dem Weg- fall der Einkommen aus G._____ und dem Nachhilfeunterricht zu beachten, dies indessen auch nur für eine beschränkte Zeit. Zumindest ab April 2014 war die Gesuchstellerin wieder arbeitsfähig und hätte sich um die Aufstockung ihres Ein- kommens auf den bisherigen Rahmen von Fr. 1'570.– bemühen können. Wie be- reits ausgeführt war per Stichtag des 27. Juni 2014 davon auszugehen, die Ge- suchstellerin würde spätestens auf Beginn des Schuljahres 2014/2015 bzw. per
1. September 2014 eine neue Stelle antreten und wieder das bisherige Einkom- men von Fr. 1'570.– erwirtschaften können. Die Einkommenseinbusse aus dem Wegfall der Einkommen aus G._____ und dem Nachhilfeunterricht betrug Fr. 420.– bzw. rund einen Viertel des dem Ehe- schutzentscheid zugrunde liegenden Einkommens. Die relative Einkommensein- busse von einem Viertel ist für sich genommen durchaus als wesentlich zu be- zeichnen, setzt man sie indessen in Relation zum Budget der Gesuchstellerin, welches aus ihrem Einkommen von Fr. 1'570.– sowie den persönlichen und den Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 5'550.– bestand (Urk. 3/26) und so- mit Fr. 7'120.– betrug, macht die Reduktion des monatlich verfügbaren Betrags bloss noch knapp 6% aus. Dies ist keine wesentliche Veränderung (vgl. BGer 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010, E. 4.4: Einkommensverlust von 6,5% zufol- ge Kurzarbeit ist nicht erheblich). Hinzu kommt, dass die Einkommenseinbusse auch nur in einem eingeschränkten Zeitrahmen von etwa einem halben Jahr anfiel und damit nicht dauerhaft ist. Nur am Rande spielt somit noch eine Rolle, dass dieser Einkommensverlust durch die im März 2014 vom Gesuchsgegner erhalte- ne Bonuszahlung von Fr. 6'396.– gewissermassen noch abgefedert wurde (Prot. I
- 30 - S. 6). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine wesentlich und dauerhaft veränder- te Verhältnisse vorliegen und deshalb kein Abänderungsgrund gegeben ist.
E. 7.3 Eine Abänderung ist darüber hinaus auch ausgeschlossen, wenn die ver- meintlich neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechts- missbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGer 5A_148/2014 vom
E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Win- terthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 50 - Zürich, 11. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro versandt am: se
Dispositiv
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Das Begehren der Gesuchstellerin um Abänderung des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. April 2013 (EE120219) wird abgewie- sen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 540.30 für ausserordentliche Kosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB zu bezahlen. - 3 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
- Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 4'150.– zu bezahlen (inklusive 8% MWSt).
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an die Ge- suchstellerin unter Beilage der Doppel von act. 25 und 26/1-7, an den Ge- suchsgegner unter Beilage des Doppels von act. 27. [… Rechtsmittel Berufung, kein Fristenstillstand …]." Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 30 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 13. August 2014 sei aufzuhe- ben.
- Die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 04. April 2013 sei in Ziff. 5 abzuändern und der Gesuchgegner sei unter Anrechnung be- reits geleisteter Zahlungen zu verpflichten, der Gesuchstellerin (für sie per- sönlich und die Kinder) mit Wirkung ab 01. März 2014 folgende monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten: a) CHF 6'460.00 im Monat für den Zeitraum ab 01. März 2014 bis 31. Au- gust 2014. b) CHF 6'760.00 im Monat für den Zeitraum ab 01. September 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. c) Vom beantragten Gesamtunterhalt sei pro Kind und Monat CHF 900.00 (exklusive Kinderzulagen) - insgesamt somit CHF 3'600.00 im Monat exklusive Kinderzulagen- als Kinderunterhalt festzulegen. d) Es sei vorzumerken, dass die Verpflichtung des Gesuchgegners zur anteiligen Bonuszahlung im Sinne von Ziff. 7 des Urteils vom 04. April 2013 unverändert fortbesteht.
- Weiter sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB unter dem Titel "ausserordentlicher Kinderunterhalt" den Betrag von CHF 4'433.10 zu bezahlen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Gesuchgegners." - 4 - der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin in der Noveneingabe vom
- September 2015 (Urk. 56/49 S. 2): " 1. In Abänderung von Ziff. 3 der Anträge gemäss Berufungsbegründung (bzw. Beschwerdebegründung) vom 1. September 2014 sei der Berufungsbeklag- te zu verpflichten, der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB unter dem Titel "ausserordentlicher Kinderunterhalt" den Betrag von Fr. 8'012.20 zu bezahlen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort (Urk. 37 S. 2): " 1. Es sei auf die Berufung der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen.
- Subeventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Subsubeventualiter seien die vom Berufungsbeklagten seit 1. März 2014 und auch für die Dauer des Berufungsverfahrens bezahlten Unterhaltsbei- träge von CHF 5'550.00 (inklusive Kinderzulagen) pro Monat an die von der Berufungsklägerin beantragten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin.
- Es sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unter- zeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten in der Noveneingabe vom
- August 2015 (Urk. 48 S. 2): " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. April 2013 betreffend Eheschutzmassnahmen (G-Nr. EE120219-K) mit Bezug auf Dispositiv- Ziff. 2. bzw. Dispositiv-Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 3 der Vereinbarung vom
- März 2013 abzuändern und es sei dem Berufungsbeklagten per 1. Au- gust 2015 die Obhut über die Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, zuzuspre- chen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bei ihm seit dem 1. August 2015 ihren Wohnsitz hat.
- Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. April 2013 betreffend Eheschutzmassnahmen (G-Nr. EE120219-K) mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 5 der Vereinbarung vom 15. März 2013 abzuändern - 5 - und es sei die Verpflichtung des Berufungsbeklagten, der Berufungsklägerin für die Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mit Wirkung per 1. August 2015 aufzuheben.
- Eventualiter sei die Berufung bezüglich Erhöhung des Unterhaltsbeitrags für die Tochter C._____ mit Wirkung ab 1. August 2015 und die weitere Dauer des Getrenntlebens abzuweisen, d.h. es sei von einer Erhöhung der Unter- haltszahlungen für die Tochter C._____ ab 1. August 2015 abzusehen, sub- eventualiter sei·eine solche Erhöhung des Unterhalts für die Dauer des Auf- enthalts der Tochter C._____ beim Berufungsbeklagten zu sistieren.
- Im Übrigen wird an den Anträgen gemäss Berufungsantwort vollumfänglich festgehalten.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten in der Eingabe vom 22. Oktober 2015 (Urk. 61 S. 2): " 1. Es seien die Anträge gemäss Eingabe der Berufungsklägerin vom 7. Sep- tember 2015 (Urk. 56/49, Geschäfts-Nr. RD140002-O) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es seien die Anträge gemäss Eingabe der Berufungsklägerin vom 7. Sep- tember 2015 (Urk. 53, Geschäfts-Nr. LE140050-O) abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden kann.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Prozessgeschichte
- Die Parteien sind Eheleute. Sie haben vier Kinder, C._____ (geb. tt.mm.1998), D._____ (geb. tt.mm.2000), E._____ (geb. tt.mm.2003) und F._____ (geb. tt.mm.2004). Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan: Gesuch- stellerin) ist Katechetin, der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan: Ge- suchsgegner) ist Controller. Sie leben seit dem 23. April 2012 getrennt. Die Rege- lung des Getrenntlebens erfolgte mit Urteil der Vorinstanz vom 4. April 2013, das auf einer umfassenden Einigung der Parteien vom 15. März 2013 beruht. Dabei - 6 - wurden insbesondere die Unterhaltsbeiträge festgelegt, die Obhut über die Kinder der Gesuchstellerin zugeteilt und dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht einge- räumt (Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im s.V. vom 4. April 2013 S. 2 ff., Geschäfts-Nr.:EE120219-K [Urk. 3/27]). 2.1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 gelangte die Gesuchstellerin an die Vor- instanz und verlangte eine Abänderung des Eheschutzentscheides vom 4. April 2013 sowie einen besonderen Beitrag an die Kosten der Kinder im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB mit hiervor angeführtem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 17 S. 2). Die Vorinstanz nahm die Behandlung der Anträge der Gesuchstelle- rin anhand. Das Verfahren endete mit dem angefochtenen Urteil vom 13. August
- Dabei wies die Vorinstanz mit hiervor angeführtem Dispositiv das Abände- rungsbegehren ab und sprach der Gesuchstellerin den in der Höhe von Fr. 9'926.20 beantragten Beitrag im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB lediglich im Umfang von Fr. 540.30 zu. Über den Verfahrensgang vor der Vorinstanz gibt der angefochtene Entscheid im Detail Auskunft (Urk. 31 S. 2-5). 2.2. Mit Eingabe vom 1. September 2014 erhob die Gesuchstellerin eine Beru- fung mit hiervor wiedergegebenem Rechtsbegehren (Urk. 30 S. 2). Die beiden Rechtsmittelanträge betreffend Abänderung Eheschutz und besonderer Beitrag nach Art. 286 Abs. 3 ZGB wurden dabei zunächst als zwei Verfahren geführt, der Antrag bezüglich Abänderung Eheschutz wurde als Berufung unter der Ge- schäfts-Nr. LE140050 behandelt, der besondere Beitrag nach Art. 286 Abs. 3 ZGB als Beschwerde unter der Geschäfts-Nr. RD140002. Mit Beschluss vom
- September 2015 wurde das Verfahren mit Geschäfts-Nr. RD140002 mit dem Berufungsverfahren vereinigt und – als Berufungverfahren – unter der Geschäfts- Nr. LE140050 weitergeführt. Hinsichtlich der Gründe für die Anlegung von zwei Verfahren und deren späterer Vereinigung sowie der Behandlung des Antrags be- treffend besonderer Beitrag im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB als Berufung ist auf die Erwägungen in der Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 56/34) sowie in der Verfügung vom 29. September 2015 (Urk. 57) zu verweisen. Die Verfahrens- akten des infolge Vereinigung abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens wurden - 7 - als Urk. 56/30-52 zu den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens genom- men. 2.3. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 beantwortete der Gesuchsgegner die Berufung form- und fristgerecht (Urk. 37, Urk. 56/36). Die Berufungsantwort wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 40). Sie liess sich in der Folge mit Eingabe vom 10. November 2014 ver- nehmen (Urk. 41). Zu dieser Eingabe nahm der Gesuchsgegner am 24. Novem- ber 2014 Stellung. Die betreffende Eingabe wurde der Gesuchstellerin zu Kennt- nis gebracht (Urk. 43). 2.4. In der Folge wurden die Parteien angefragt, ob Interesse an einer Ver- gleichsverhandlung bestehe, woraufhin die Parteien zweimal aussergerichtliche Vergleichsbemühungen aufnahmen, die jedoch schliesslich scheiterten (Urk. 45 sowie Urk. 47 im Verfahren RD140002). 2.5. Am 7. August 2015 reichte der Gesuchsgegner eine Noveneingabe mit hier- vor aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 48 S. 2). Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 12. August 2015 Frist angesetzt, um sich zu dieser Eingabe vernehmen zu lassen. Mit Noveneingaben vom 7. September 2015 liess sich die Gesuchstellerin innert erstreckter Frist vernehmen und stellte ein neues, hiervor aufgeführtes Rechtsbegehren (Urk. 53 und Urk. 56/49). Dem Gesuchsgegner wurde mit Beschluss vom 29. September 2015 Frist angesetzt, um sich zu diesen Eingaben und dem neuen Rechtsbegehren zu äussern (Urk. 58). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 nahm der Gesuchsgegner dazu Stellung und reichte diver- se neue Unterlagen ein. Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 61-63/1-12). Am 5. Februar 2016 reichte der Gesuchsgegner eine weitere Noveneingabe ein, welche der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zuge- stellt wurde (Urk. 66). Bis dato ging keine Stellungnahme der Gesuchstellerin da- zu ein. - 8 - II. Prozessrecht
- In der Berufungsschrift sind Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: ZPO- Komm. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 311 N 36). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstin- stanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochte- nen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, die Sach- verhaltserstellung oder die Rechtsanwendung sei geradezu willkürlich (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Sie kann über das Vorgebrachte mit abweichender, ei- gener Begründung befinden (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6).
- Im Berufungsverfahren können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsa- chen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 229 Abs. 3 ZPO kommt gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung im Berufungsverfahren nicht analog zur Anwendung, einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO ist massgeblich (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Ver- letzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, To- me II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Solche unechten No- ven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Beru- fungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbe- gründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). Diese sind umgehend einzubringen. Das Gesetz sieht diesbezüglich keine konkrete Frist vor, vielmehr ist im Einzelfall - 9 - unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände über diese Frage zu entschei- den.
- Die Berufungsschrift muss ein Rechtsbegehren und dessen Begründung entsprechend den Anforderungen gemäss Art. 221 ZPO (analog) enthalten. Erfüllt sie diese Vorgaben nicht, ist bei formellen Mängeln im Sinne von Art. 132 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Bleibt eine solche aus oder erweist sie sich als ungenügend, gilt die Berufungsschrift als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO), was zu einem Nichteintretensentscheid führt (Reetz/Theiler in: ZPO Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 33). Eine Nachfrist kann diesfalls nicht gewährt werden (BGE 137 III 617 Erw. 6.4). Es genügt nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sa- che gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber (vgl. dazu BGE 133 III 489, Erw. 3.1). Dieses muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind demnach zu beziffern. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem an- gefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). III. Eintretensfragen
- Ungenügende Rechtsbegehren 1.1. Der Gesuchsgegner beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, da die Berufungsanträge unzulässig bzw. nicht genügend bestimmt seien. Die Gesuch- stellerin verlange einen Gesamtunterhalt für sich und die Kinder, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Dabei verweist er auf BGer 5A_704/2013 E. 3.4. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, ob im Gesamtunterhalt die Kinderzulagen enthalten seien oder nicht, ihre Anträge seien auch wider- sprüchlich, da in Antrag Ziff. 2 c die Kinderzulagen im Gegensatz zu den Anträgen - 10 - Ziff. 2 a-b erwähnt seien. Die Höhe des Erwachsenenunterhalts werde gar nicht beziffert. Es werde nur beantragt, die Kinderunterhaltsbeiträge seien auszuschei- den. Dies führe aber aufgrund der widersprüchlichen Formulierung bezüglich der Kinderzulagen nicht zu einem ohne Weiteres klaren Ergebnis. Ein Rechtsbegeh- ren müsse so klar bestimmt sein, dass es im Gutheissungsfall zum Dispositiv er- hoben werden und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden könne. Es sei nicht Sache der Gerichte, die Bezifferung vorzunehmen, zumal sich die Gesuch- stellerin bezüglich ihres eigenen Unterhalts nicht auf die Offizialmaxime berufen könne (Urk. 37 S. 3 f. Rz 1 - 11). 1.2. Die Gesuchstellerin führt in ihrer Berufungsbegründung aus, sie verlange für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. August 2014 eine Erhöhung der Unter- haltszahlungen um insgesamt Fr. 910.– und ab 1. September 2014 eine Erhö- hung von insgesamt Fr. 1'210.–. Das Eheschutzgericht habe den Gesuchsgegner nicht verpflichtet, die Kinderzulagen zusätzlich zu den festgelegten Unterhaltsbei- trägen weiterzuleiten, wie an der Formulierung "inclusive Kinderzulagen" zu er- kennen sei. Werde der Gesuchsgegner verpflichtet, die Kinderzulagen von Fr. 850.– pro Monat weiterzuleiten, würde bereits dadurch ein grosser Teil der beantragten Erhöhung abgedeckt. Sie habe daher beantragt, es seien Kinderun- terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 900.– exklusive Kinderzulagen festzulegen (Urk. 30 S. 12 Rz 24). 1.3. Aus der Begründung geht hervor, dass die Gesuchstellerin davon ausgeht, dass sie zur Deckung ihres Bedarfes mit den Kindern vom 1. April 2014 bis zum
- August 2014 Unterhaltszahlungen von Fr. 6'460.– benötigt, weshalb der Ge- suchsgegner zur Bezahlung von Fr. 900.– pro Kind und Monat, zuzüglich Fr. 850.– an Kinderzulagen und folglich Fr. 2'040.– für sie persönlich zu verpflich- ten sei. Ab 1. September 2014 macht sie einen Unterhaltsbedarf von insgesamt Fr. 6'760.– pro Monat geltend, weshalb der Gesuchsgegner wiederum zur Bezah- lung von Fr. 900.– pro Kind und Monat, zuzüglich Fr. 850.– an Kinderzulagen und folglich Fr. 2'310.– für sie persönlich zu verpflichten sei. 1.4. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass sich aus der Berufungsbegründung mit der nötigen Klarheit ergibt, was die Gesuchstellerin verlangt und dass es sich - 11 - dabei nicht um einen unzulässigen Gesamtunterhalt handelt. Auf die Berufung ist daher, soweit keine anderen Gründe dagegen sprechen (vgl. sogleich unten), ein- zutreten.
- Neue Anträge aufgrund echter Noven (Umzug C._____ zum Vater) 2.1. Der Gesuchsgegner verlangt mit Noveneingabe vom 7. August 2015 neu, die Obhut über die Tochter C._____ sei per 1. August 2015 von der Gesuchstelle- rin auf ihn zu übertragen, da C._____ seit dem 1. August 2015 bei ihm ihren Wohnsitz habe. Zusätzlich beantragt der Gesuchsgegner, seine Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ sei per 1. August 2015 aufzuhe- ben. Eventualiter beantragt er, es sei per 1. August 2015 von der (streitgegen- ständlichen) Erhöhung der Unterhaltsbeiträge abzusehen, subeventualiter, es sei eine solche Erhöhung des Unterhalts für die Dauer des Aufenthalts von C._____ beim Gesuchsgegner zu sistieren (Urk. 48 S. 2 Ziff. 1). Zur Zulässigkeit dieses neuen Antrages führt er aus, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gericht aufgrund der betreffend Kinderbelange geltenden Offizialmaxime in jeder Instanz von Amtes wegen verpflichtet sei, die Kinderzuteilung, das Besuchs- recht und den Kinderunterhalt zu regeln (Urk. 48 S. 8 Rz 31 mit Verweis auf BGE 126 III 298, 302 f., E. 2 a/bb). Die Gesuchstellerin brachte diesbezüglich vor, beim Antrag auf Obhutsumteilung handle es sich um einen neuen materiell-rechtlichen Anspruch, der nicht Prozessthema vor Vorinstanz gewesen sei. Die Frage, wel- che Noven im Berufungsverfahren zulässig seien, könne sich nur bezüglich eines Anspruchs stellen, der auch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewe- sen sei. Da die Scheidung bereits rechtshängig sei, wäre der Scheidungsrichter im Massnahmenverfahren für diesen Antrag zuständig. 2.2. Die neuen Anträge des Gesuchsgegners werfen zwei Fragen auf. Einerseits, ob eine Klageänderung zulässig ist (Art. 317 Abs. 2, Art. 296 Abs. 3 ZPO), und andererseits, wie mit (echten) Noven umzugehen ist, die nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entstanden sind. Die zweite Frage betrifft die Kompetenz- abgrenzung zwischen Eheschutz- und Scheidungsrichter. Darauf ist zuerst einzu- gehen. - 12 - 2.3. Die Gesuchstellerin reichte das Abänderungsbegehren am 25. Februar 2014 beim Bezirksgericht Winterthur ein (Urk. 1). Seit dem 27. Juni 2014 ist ebenfalls das Scheidungsverfahren beim selben Gericht anhängig (Urk. 63A). Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung bleibt das Eheschutzgericht in einem solchen Fall für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zustän- dig, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheidet. Die Anord- nungen, die das Eheschutzgericht für die Zeit vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens in Kraft, solange sie nicht durch das Scheidungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abgeändert werden. Allerdings können Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben, nicht mehr in die materielle Beurteilung des Eheschutzgerichts einfliessen und daher auch nicht mit der Berufung gegen ein Abänderungsurteil des Eheschutzrichters vorge- bracht werden. Sie müssen in einem Abänderungsverfahrens beim dafür zustän- digen Massnahmenrichter im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. die Entscheide dieser Kammer vom 16. Juni 2014, E. II.4.1, Proz.-Nr. LE140013, und vom 14. November 2014, E. 4, Proz.-Nr. LE140026; ZR 101 [2002] Nr. 25 mit Verweis auf ZR 82 [1983] Nr. 3; BGE 101 II 1; BGE 129 III 60 E. 3 und 4.2; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 4/2013 Nr. 34 S. 284; BGer 5A_455/2012 vom
- Dezember 2012, E. 2.1). 2.4. Damit ist die Tatsache, dass C._____ seit dem 1. August 2015 beim Ge- suchsgegner lebt, im vorliegenden Berufungsverfahren unbeachtlich. Als Folge davon erweisen sich die vom Gesuchsgegner in der Eingabe vom 7. August 2015 gestellten Anträge und (Sub-)Eventualanträge als offensichtlich unbegründet. Deswegen ist auch nicht zu untersuchen, ob es vorliegend zulässig wäre, im Rechtsmittelverfahren Anträge zu stellen, die nicht den erstinstanzlichen Prozess- stoff betreffen. Der Gesuchsgegner wird die Tatsache, dass C._____ am
- August 2015 zu ihm gezogen ist, vor dem sachlich zuständigen Scheidungs- richter im Massnahmeverfahren geltend machen müssen, welcher sowohl für eine Obhutsumteilung als auch für die Abänderung der Unterhaltsbeiträge für C._____ zuständig ist. In diesem Verfahren ist deshalb auf die neuen Anträge des Ge- suchsgegners (Umteilung Obhut, Aufhebung Unterhaltspflicht) nicht einzutreten. - 13 -
- Klageänderung (weitere Beiträge nach Art. 286 Abs. 3 ZGB) 3.1. Mit Noveneingabe vom 7. September 2015 machte die Gesuchstellerin ih- rerseits neue, im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisierte Ansprüche ge- stützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB geltend. Sie verlangt für den Selbstbehalt an kie- ferorthopädischen Behandlungen von E._____ und F._____, die psychotherapeu- tische Behandlung von C._____ und die tierärztliche Behandlung der Katze "…" hälftige Kostenbeteiligung im Umfang von Fr. 3'579.10 (Urk. 56/49). Der Ge- suchsgegner brachte vor, diese Ansprüche würden verspätet geltend gemacht, es handle sich dabei um unzulässige Noven. Die fraglichen Kosten würden bis De- zember 2014 zurückreichen, dennoch mache die Gesuchstellerin diese erst jetzt geltend, was auch unter der Offizial- und Untersuchungsmaxime nicht angängig sei, denn im Berufungsverfahren seien Noven umgehend vorzubringen (Urk. 61 Rz 2 ff.). 3.2. Die Gesuchstellerin stellte diese Ansprüche erstmals im Berufungsverfah- ren. Es handelt sich mithin um eine Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klageänderung im Rechtsmittelver- fahren ist, dass sie auf neuen Tatsachen beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO) und dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beur- teilen ist und entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zu- sammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 317 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Eine systematische Auslegung ergibt, dass die Klageände- rung auf zulässigen Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO gründen muss (Reetz/Hilber, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N 86 zu Art. 317). 3.3. Auch echte Noven müssen im Berufungsverfahren selbst in Kinderbelangen unverzüglich vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Art. 229 Abs. 3 ZPO gilt nämlich nicht analog (BGE 138 III 625, E. 2.1 und 2.2). Unverzüglich Vorbrin- gen bedeutet, dass die Partei, welche das Novenrecht beanspruchen will, sobald sie von einem geltend zu machenden Novum Kenntnis erlangt, die Berufungs- instanz davon in Kenntnis setzen muss, d.h., das Novum ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt (schriftliche Eingabe oder Berufungsverhandlung) in das Berufungsver- - 14 - fahren einzubringen. Wenn der Partei eine Frist läuft, kann sie das Novum im Rahmen ihrer bevorstehenden Eingabe in das Berufungsverfahren einbringen. Besteht keine offene Frist für die novenwillige Partei, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorbringen eines Novums "ohne Verzug" i.S.v. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO erfolgt. Reetz/Hilber schlagen etwa eine Frist von 10 Tagen ab Kenntnis des Novums vor (Reetz/Hilber, a.a.O., N 45 ff. zu Art. 317). Volkart (in: Brunner/Gasser/Schwander, Komm. ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N 10 zu Art. 317) sieht die obere Grenze bei zwei Wochen ab Kenntnis des No- vums erreicht. 3.4. Die ratio legis von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO besagt nur, dass durch das Vorbringen von Noven das Verfahren nicht verzögert werden darf; sie besagt aber nicht, dass Noven generell möglichst schnell vorzubringen wären. Daraus folgt, dass die novenwillige Partei vom Vorbringen des Novums ausgeschlossen wird, wenn sie die genannte – 10- oder 14-tägige – Frist verpasst und danach das zweitinstanzliche Behauptungsverfahren von der Berufungsinstanz geschlossen wird. Ordnet indes die Berufungsinstanz nachträglich noch einen zweiten Schrif- tenwechsel an, so ist das innert der damit angesetzten Frist (doch noch) vorge- brachte Novum von der Berufungsinstanz dennoch zu berücksichtigen. Voraus- gesetzt ist, dass diese Noven nicht bereits im vorangehenden Schriftenwechsel hätten vorgebracht werden können (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 47 f. zu Art. 317). 3.5. Die der Klageänderung von der Gesuchstellerin zugrunde gelegten Noven entstanden zwischen dem 10. Januar 2015 und dem 27. März 2015 (Rechnungs- datum; Urk. 56/51/2-8). Vorgebracht wurden die Noven erst mit Eingabe vom
- September 2015 (Urk. 56/49). Die Eingabe vom 7. September 2015 erging zu- sammen mit der Stellungnahme (Urk. 53) zur Noveneingabe des Gesuchsgeg- ners vom 7. August 2015 (Urk. 48). Die vorangehende Eingabe der Gesuchstelle- rin datiert vom 10. November 2014 (unaufgeforderte Stellungnahme zur Beru- fungsantwort; Urk. 41). Die fraglichen Noven entstanden in der Zeit zwischen zwei Eingaben der Gesuchstellerin, wobei die zweite Eingabe nicht unaufgefordert, sondern auf Fristansetzung hin erfolgte (Urk. 51). Das zweitinstanzliche Behaup- tungsverfahren war also noch nicht abgeschlossen als die Noven vorgetragen - 15 - wurden, und die Noven wurden in der ersten, auf ihre Entstehung folgenden, von der Berufungsinstanz angeordneten Eingabe vorgebracht. Deswegen ist trotz der sehr langen Zeit, die zwischen der Entstehung und dem Vorbringen der Noven verstrich, Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO gerade noch Genüge getan. Hinzu kommt, dass die Parteien in der Zeit nach der Entstehung der Noven während längerer Zeit (März bis Juli 2015) aussergerichtliche Vergleichsgespräche führten, was sie der Kammer mitteilten (Urk. 44, 45 und 47). Es ist nachvollziehbar und sinnvoll, dass während laufenden Vergleichsgesprächen keine Eingaben an das Gericht erfolgen. Nach Scheitern der Vergleichsgespräche war es der Gesuchsgegner, der zuerst eine Noveneingabe erstattete (Urk. 48). Im Zuge von deren Beantwor- tung brachte die Gesuchstellerin ihre Noven innert angesetzter Frist vor. Deshalb sind die vorgebrachten Noven zuzulassen. 3.6. Von der Zulassung der Noven zu unterscheiden ist die Zulassung der Kla- geänderung. Der Gesuchsgegner geht nicht auf die Zulässigkeit einer Klageände- rung ein (Urk. 61 Rz. 2 ff). Darin kann aber keine konkludente Zustimmung zur Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO erblickt werden, zumal sich der Gesuchsgegner – wenn auch mit anderer Begründung – gegen die Be- handlung der neuen Ansprüche im Rechtsmittelverfahren wendet. Die Klageände- rung ist damit nur zulässig, soweit ein genügender sachlicher Zusammenhang zum bisherigen Anspruch besteht (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein neues Rechts- begehren steht in einem sachlichen Zusammenhang, wenn es sich auf den glei- chen Lebensvorgang stützt. Dies ist bspw. der Fall bei zwischenzeitlich fällig ge- wordenen Teilleistungen wie Lohn, Mietzinsen, Kapitalzinsen oder Teillieferungen, bei einer zusätzlichen Konventionalstrafe oder Schadenersatzansprüchen, die im Laufe des Prozesses grösser geworden sind (Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N 18 f. zu Art. 227). Die neuen Rechtsbegehren der Gesuchstellerin stützen sich auf die gleiche Rechtsgrundlage wie die bisherigen, namentlich Art. 286 Abs. 3 ZGB, ha- ben aber – teilweise – einen anderen Lebenssachverhalt zur Grundlage. 3.7. Bereits vor Vorinstanz verlangte die Gesuchstellerin Beiträge im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB an den Selbstbehalt für die kieferorthopädische Behandlung - 16 - von D._____, E._____ und F._____ und an die Kosten der Psychotherapie von C._____ (Urk. 17 S. 15 f.). Soweit die neuen Rechtsbegehren die Beteiligung an diesen Kosten betreffen, ist die Klageänderung zulässig. Der anspruchsbegrün- dende Lebensvorgang ist derselbe, nämlich die Zahnbehandlung bzw. die Psy- chotherapie der Kinder, neu ist lediglich, dass zwischenzeitlich weitere Kosten für die fortgesetzten Behandlungen angefallen sind. Die Klageänderung erweist sich prozessökonomisch als sinnvoll, denn die Prüfung des Anspruchs erfordert in ers- ter Linie – nebst der Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Parteien – die Be- antwortung der Rechtsfrage, ob für bestimmte ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnbehandlungen) eine Beteiligung nach Art. 286 Abs. 3 ZGB geschuldet ist. Kommen während des Verfahrens weitere Kosten der selben Art hinzu, sind diese letztlich nur noch aufzurechnen. 3.8. Was den weiter geltend gemachten Beitrag nach Art. 286 Abs. 3 ZGB für die Behandlung der Katze "…" angeht, besteht hingegen kein genügender sachlicher Zusammenhang mit den früheren Rechtsbegehren. Es liegt ein anderer Lebens- vorgang zugrunde; aus diesem wurden erstinstanzlich keine Ansprüche abgelei- tet. Zwar erfordert auch die Prüfung dieses Anspruchs die Abklärung der finanziel- len Verhältnisse der Parteien. Es wäre aber auch zweitinstanzlich erstmals die Rechtsfrage zu beantworten, ob sich der Gesuchsgegner an den Kosten für die Behandlung der Katze zu beteiligen hat. Dadurch würde dem Gesuchsteller ohne Not eine Instanz entzogen. Dies ist nicht zulässig. Deswegen ist eine Klageände- rung mit Bezug auf den Beitrag an die Behandlung der Katze nicht zuzulassen. Die Gesuchstellerin kann einen solchen Beitrag vor der ersten Instanz geltend machen, im Rechtsmitttelverfahren ist auf diesen Antrag jedoch nicht einzutreten. IV. Materielles (Abänderung Eheschutz)
- Voraussetzungen für die Abänderung 1.1. Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Nach der Rechtsprechung setzt eine Abänderung von - 17 - Eheschutzmassnahmen voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils – nament- lich im Bereich der Einkommensverhältnisse – eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder dass sich die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Ein Ehegatte kann die Änderung ausserdem auch dann verlangen, wenn sich der Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen (BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1, m.w.H.). Eine Abänderung kann mit- hin nur mit echten Noven begründet und belegt werden, das heisst Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, in dem im früheren, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren letztmals neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten (Ur- teil dieser Kammer vom 14. November 2013 in Proz.-Nr. LE130064, S. 5). Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die vermeintlich neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1, m.w.H.). 1.2. Bezüglich der Dauer und des Umfangs der Veränderung muss eine gewisse Erheblichkeit vorliegen. Allerdings sind angesichts des vorübergehenden Charak- ters des im summarischen Verfahren ergehenden Massnahmeentscheids die An- forderungen in beiden Bereichen, insbesondere aber bezüglich der Dauer, gerin- ger als für die Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge aufgrund eines Scheidungsurteils. Als dauerhaft erscheint eine Veränderung schon, wenn unge- wiss ist, wie lange sie anhält. Man darf von einem Ehegatten nicht erwarten, dass er etwa die Folgen eines Stellenverlusts während geraumer Zeit allein trägt, wird aber den Unterhalt allenfalls nur für die Dauer der unverschuldeten Arbeitslosig- keit abändern. Die nachträgliche Abänderung kann sowohl in einer gänzlichen Aufhebung als auch in einer sachlichen oder zeitlichen Einschränkung oder Er- gänzung bestehen. Es muss im Einzelfall konkretisiert werden, was wesentlich und dauerhaft ist. Generelle Aussagen über die Erheblichkeit einer Veränderung lassen sich kaum machen. Immerhin gilt, dass eine kleinere Veränderung bei be- - 18 - scheidenen Einkommen eher ins Gewicht fällt als bei hohen Einkommen. Ob ein Änderungsgrund gegeben ist, ist sodann eine Rechtsfrage. Sie ist daher unab- hängig von den Parteivorbringen zu prüfen. Gelangt man zum Schluss, dass ein Abänderungsgrund vorhanden ist, ist die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen, denn bei einer Änderung einzelner Faktoren steht nicht von vornherein fest, ob dieselben nicht durch Veränderungen anderer Fakto- ren verstärkt, vermindert oder sogar aufgehoben werden. Da jedoch keine Wie- dererwägung des früheren Entscheids erfolgen darf, hat sich die Neuberechnung immerhin an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren (Urteil dieser Kammer vom 12. Oktober 2012 in Proz.-Nr. LY120001, E. III.2.1). Nicht jede Veränderung der Verhältnisse berechtigt zu einer nachträgli- chen gerichtlichen Anpassung, wenn sie erheblich und unvorhersehbar ist. Die Änderung muss zusätzlich einen Sachverhalt betreffen, der für die Regelung der abzuändernden Bestimmung der Eheschutzvereinbarung entscheidend war. Mit dem in Art. 179 Abs. 1 ZGB verwendeten Begriff "Verhältnisse" sind diejenigen Tatsachen gemeint, die im Zeitpunkt des Entscheides für die Anordnung von Eheschutzmassnahmen von Bedeutung waren (Beschluss dieser Kammer vom
- Juli 2009, ZR 109 (2010) Nr. 1, E. 4.1).
- Beurteilung der Wesentlichkeit von Veränderungen 2.1. Die Gesuchstellerin bemängelt zunächst, die Begründung des angefochte- nen Entscheides sei dadurch gekennzeichnet, dass der Sachverhalt in Teilberei- che unterteilt und bezüglich dieser Teilaspekte dann das Vorliegen eines Abände- rungsgrundes je einzeln verneint worden sei. Richtigerweise wäre die Frage nach dem Vorliegen eines Abänderungsgrundes in einer gesamthaften und umfassen- den Abwägung zu entscheiden gewesen. Die Gesuchstellerin schildert sodann die ihrer Ansicht nach beachtlichen Umstände, namentlich, dass sie vier Kinder zu betreuen habe, sowie diverse Aspekte ihres (vornehmlich psychischen) Gesund- heitszustandes (Urk. 30 Rz 9 f.). Der Gesuchsgegner bezeichnet diese Kritik als unklar und weist darauf hin, dass verschiedene der geschilderten Umstände kei- nen Abänderungsgrund darstellen würden, da diese bereits im Eheschutzverfah- ren thematisiert worden seien. - 19 - 2.2. Die Kritik der Gesuchstellerin an der Methodik der vorinstanzlichen Ent- scheidfindung geht insofern fehl, als die Vorinstanz abgesehen von der Kündi- gung der Stelle bei der Kirchgemeinde G._____ gar keine weiteren, für eine Ab- änderung relevanten Teilaspekte als glaubhaft gemacht erachtete (Urk. 31 S. 5 ff.). Dementsprechend konnte die Vorinstanz auch keine Gesamtbetrachtung an- stellen. Hingegen ist der Gesuchstellerin dem Grundsatz nach beizupflichten, dass zur Beurteilung der Wesentlichkeit der Veränderung der Verhältnisse sämtli- che glaubhaft gemachten und relevanten Teilaspekte als Ganzes zu betrachten sind. Dennoch sind die geltend gemachten Abänderungsgründe – wie dies die Vorinstanz tat – zunächst je einzeln auf ihre Glaubhaftigkeit und Relevanz zu überprüfen.
- Stelle in G._____ Mit Bezug auf die Kündigung der Stelle in G._____ beanstandet die Gesuchstelle- rin einzig, dass die Vorinstanz die daraus resultierende Einkommensreduktion von Fr. 229.– pro Monat als nicht wesentlich erachtete (Urk. 30 Rz 12). Darauf ist hier nicht weiter einzugehen, denn es spielt keine Rolle, ob diese Einkommenseinbus- se für sich genommen wesentlich ist. Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (Urk. 30 Rz 13) ist die Wesentlichkeit der Veränderung der Verhältnisse im Zuge einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen (vgl. nachfolgende Erwägungen).
- Nachhilfeunterricht 4.1. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe immer noch ein bereits seit längerem weggefallenes Einkommen von Fr. 170.– pro Monat aus Nachhilfeunter- richt berücksichtigt, obwohl die Gesuchstellerin in der Begründung der Abände- rungsklage ausgeführt habe, sie verfüge per 1. September 2014 über kein Ein- kommen aus Erwerbstätigkeit mehr, und anlässlich der Verhandlung vom 11. Juni 2014 auf die Frage, ob sie momentan arbeite, mit einem klaren "nein" geantwortet habe (Urk. 30 Rz 15). Dies ist zutreffend, die Gesuchstellerin bezog sich aber so- wohl im Plädoyer als auch in der Befragung auf die Stelle in H._____ (Urk. 17 S. 6: "Aufgrund der erfolgten Kündigung ist […] von keinem Einkommen aus Er- werbstätigkeit mehr auszugehen"; vgl. auch Prot. S. 18). Es blieb damit unklar, ob - 20 - die Gesuchstellerin bloss in H._____ nicht mehr arbeitete, oder gar keiner Er- werbstätigkeit mehr nachging. 4.2. Die Vorinstanz erwog: "Dass die Gesuchstellerin die Nachhilfestunden nicht mehr erteilt und dieses Einkommen daher wegfällt, wurde von ihr nicht behauptet, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dieses Einkommen weiterhin generiert" (Urk. 31 S. 7). Die Gesuchstellerin rügt diesbezüglich eine Verletzung der bei Kin- derbelangen qualifiziert geltenden Offizialmaxime, da die Vorinstanz allfällige Un- klarheiten nicht auf dem Weg der richterlichen Fragepflicht beseitigt habe (Urk. 30 Rz 16). Diese Kritik ist berechtigt. Zwar nicht die Offizial-, aber die uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) erfordert, dass Unklarhei- ten, wie die in Frage stehende, durch Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht be- seitigt werden. Aufgrund der Formulierung und der Berechnungen im Plädoyer war erkennbar, dass die Gesuchstellerin geltend machte, in jenem Zeitpunkt nur noch über das Einkommen aus der Stelle in H._____ von Fr. 1'150.– und ab Sep- tember 2014 über gar kein Einkommen mehr zu verfügen (vgl. Urk. 17 S. 6 und Urk. 14/5). Unter diesen Umständen hätte die Vorderrichterin, soweit für sie eine Unklarheit bestand, ob das Einkommen aus dem Nachhilfeunterricht doch noch besteht, nachfragen müssen. 4.3. Die Verletzung der Untersuchungsmaxime kann im Berufungsverfahren ge- heilt werden. Mit der Berufungsschrift präzisiert die Gesuchstellerin, der Einkom- mensbestandteil aus Nachhilfestunden sei schon seit längerer Zeit weggefallen (Urk. 30 Rz 16). Dies blieb unbestritten (Urk. 37 S. 20). Damit steht fest, dass die Gesuchstellerin schon per Datum des Abänderungsbegehrens nicht mehr über dieses Einkommen verfügte.
- Stelle in H._____ 5.1. Die Gesuchstellerin beanstandet, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Abänderungsgrundes im Zusammenhang mit der Kündigung der Arbeitsstelle (Pensum von 17.86%; Urk. 14/5) in H._____ durch den Arbeitgeber per Ende Au- gust 2014 deshalb verneint habe, weil im Zeitpunkt der Klageeinleitung die Kündi- gung noch nicht ausgesprochen gewesen sei. Der Abänderungsgrund liege näm- - 21 - lich in der schon länger bestehenden Arbeitsunfähigkeit, welche letztlich zur Kün- digung geführt habe (Urk. 30 Rz 17). Der Gesuchsgegner stützt sich auf die höchstrichterliche Praxis (BGer 5A_487/2010 vom 3. März 2011, E. 2.1.1.) und argumentiert, der Abänderungsgrund der Kündigung der Arbeitsstelle könne nicht beachtlich sein, wenn er nicht bereits bei Einleitung des Abänderungsverfahrens bestanden habe. Als die Gesuchstellerin die Abänderungsklage eingereicht habe, sei noch lange nicht von einer Kündigung die Rede gewesen (Urk. 37 S. 21). 5.2. Richtig ist, dass zur Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse geändert haben, gemäss der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich das Datum der Ein- reichung der Abänderungsklage massgebend ist (Urk. 31 S. 6: BGE 137 III 604, E. 4.1.1; BGer 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012, E. 3.1; Urk. 37 S. 21: BGer 5A_487/2010 vom 3. März 2011, E. 2.1.1). Sowohl in BGE 137 III 604, E. 4.1.1, als auch in BGer 5A_487/2010, E. 2.1.1, wird jedoch auf BGE 120 II 285 (E. 4b) verwiesen. Dieser Entscheid betrifft die Abänderung eines Scheidungsurteils, dürfte aber hinsichtlich des hier interessierenden Aspekts auch für die Abände- rung von Eheschutzmassnahmen Gültigkeit beanspruchen. Das Bundesgericht erwog darin, dass sich nach der Tatbestandsfeststellung und der Prognose im abzuändernden Urteil einerseits und den derzeitigen sowie den für die absehbare Zukunft gegebenen Verhältnissen andererseits beurteile, ob erheblich und dauer- haft veränderte Verhältnisse gegeben sind. Ein ungewisser, bloss hypothetischer künftiger Sachverhalt ist kein Abänderungsgrund. Dagegen können konkrete An- haltspunkte für das bevorstehende Eintreten veränderter Verhältnisse und das In- teresse an einer Klärung der Rechtslage eine Urteilsabänderung rechtfertigen. Die Veränderung der Verhältnisse darf zwar nicht schon bei der ursprünglichen Festsetzung des Beitrages im abzuändernden Entscheid berücksichtigt worden sein. Ist dies aber nicht geschehen, so sind für die Frage der Neuregelung primär die im Zeitpunkt der Beurteilung bestehenden Verhältnisse resp. die bis dahin eingetretene Entwicklung der finanziellen Lage des Unterhaltspflichtigen massge- bend. Berücksichtigt werden kann zudem die in naher Zukunft sich abzeichnende Entwicklung der Verhältnisse, um spätere Abänderungsverfahren soweit wie mög- lich zu vermeiden (BGE 120 II 285, E. 4b, m.w.H.; vgl. auch BK-Killias, N 23 zu Art. 236 ZPO mit Verweis auf § 188 Abs. 1 ZPO/ZH). - 22 - 5.3. Es ist folglich danach zu fragen, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung am
- Februar 2014 (Urk. 1) konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das Ein- kommen aus H._____ wegfallen wird. Berücksichtigt werden kann darüber hinaus die bis zum Urteilszeitpunkt eingetretene Entwicklung – sowohl bei der Beurtei- lung der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse als auch bei der Prognosestel- lung. Dies ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren ferner aus Art. 229 Abs. 3 ZPO. Einschränkend gilt hier jedoch, dass sämtliche Umstände, die nach Erhe- bung der Scheidungsklage am 27. Juni 2014 eingetreten sind, nicht mehr beach- tet werden dürfen (vgl. oben Ziff. III.2.3). Mit anderen Worten ist also massgeblich, ob bis am 27. Juni 2014 mit einer gewissen Sicherheit absehbar war, dass die Gesuchstellerin kein Einkommen mit der Stelle in H._____ mehr wird generieren können. 5.4. Bereits in der Kurzbegründung des Abänderungsbegehrens erwähnte die Gesuchstellerin ihre Arbeitsunfähigkeit sowie eine erfolgte IV-Anmeldung und ei- ne deshalb eingetretene Einkommensreduktion (Urk. 1 S. 2). Damals war aller- dings (in der Kurzbegründung) noch die Rede von der Reduktion und nicht dem Wegfall des Einkommens. Das ändert jedoch nichts daran, dass als Abände- rungsgrund mitunter die veränderte gesundheitliche Situation und die damit zu- sammenhängende Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin angeführt wurde. Am
- Mai 2014 wurde der Gesuchstellerin dann die Kündigung der Arbeitsstelle in H._____ per Ende August 2014 in Aussicht gestellt, da sie seit Juni 2013 krank- geschrieben sei und auch nicht in Aussicht stehe, dass sie an diese Stelle zu- rückkehren werde (Urk. 14/4). Die (angedrohte) Kündigung steht also im Zusam- menhang mit der bereits bei Gesuchseinreichung angeführten Arbeitsunfähigkeit. Hinzu kommt, dass die Kündigung vom 20. Mai 2014 (Urk. 18/1) noch vor Rechtshängigkeit der Scheidung erging. Unter diesen Umständen ist nach der zi- tierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen den vorinstanzlichen Er- wägungen (Urk. 31 S. 8) die Kündigung und damit der voraussehbare Einkom- menswegfall aus der Stelle in H._____ per 1. September 2014 im Abänderungs- verfahren zu beachten.
- Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit - 23 - 6.1. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe die Unzumutbarkeit einer zu- künftigen Erwerbstätigkeit zu Unrecht als nicht glaubhaft dargelegt erachtet (Urk. 31 Rz. 18 ff.). Die Vorinstanz habe in nicht nachvollziehbarer Weise die Feststellungen von Dr. I._____ als behandelndem Psychiater der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 41 S. 1) in Frage gestellt. Dieser bescheinige im Bericht zuhanden des Versicherungsarztes vom 15. Januar 2014 (Urk. 14/6a) eine volle Arbeitsunfähig- keit, welche auf einer Überforderungssituation beruhe. Eine Besserung sei ge- mäss Dr. I._____ erst mit vollzogener Scheidung und Einsetzung eines Besuchs- rechtsbeistandes zu erwarten. Auch der IV-Vorbescheid (Urk. 14/6) gehe von die- ser Einschätzung aus (Urk. 30 S. 9 f.). Der vorinstanzliche Hinweis, wonach ab April 2014 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr vorliegen würden, sei forma- ler Natur. In den Akten fänden sich keine Anhaltspunkte für die Verbesserung der gesundheitlichen Situation (Urk. 37 S. 9). Sachlich unhaltbar sei schliesslich der Hinweis der Vorinstanz, die im September 2014 in Angriff genommene Ausbil- dung stehe im Widerspruch zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit. Die zeitli- che Beanspruchung durch das Teilzeitstudium könne die Gesuchstellerin ihrer Leistungsfähigkeit anpassen und das Studium könne weitgehend von zu Hause aus erfolgen, weshalb der Druck und die Stressbelastung deutlich tiefer liegen würden, als bei zwei Teilzeitpensa bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 30 S. 10). Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht die schulischen Schwierigkeiten der Tochter E._____ nicht berücksichtigt, die mit zusätzlichem Zeitaufwand für die Aufgabenhilfe verbunden seien und zu einer weiteren Überforderung der Gesuch- stellerin führen würden (Urk. 30 S. 10 f.). 6.2. Der Gesuchsgegner stützt sich auf die vorinstanzlichen Erwägungen und be- tont, dass ab April 2014 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr eingereicht worden seien. Es gehe nicht an, auf fehlende Anhaltspunkte für eine Verbesse- rung der gesundheitlichen Situation hinzuweisen, denn es hätte an der Gesuch- stellerin gelegen, eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen (Urk. 37 S. 23). Die Gesuchstellerin habe es selber in der Hand, auf eine Scheidung und eine Besuchsrechtsbeistandschaft hinzuwirken, wovon gemäss Dr. I._____ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Wenn sie dies nicht mache, könne sie sich auch nicht auf eine längerdauernde gesundheitliche Beein- - 24 - trächtigung berufen (Urk. 37 S. 24). Neu und nicht belegt sei, dass das Studium weitgehend von zuhause aus absolviert werden könne. Das Studium sei vielmehr mit Präsenzunterricht und Hausaufgaben verbunden (Urk. 37 S. 25). Was die Be- lastung durch die familiäre Situation angeht, bringt der Gesuchsgegner im We- sentlichen vor, diese habe sich seit dem Eheschutzurteil, dessen Abänderung ver- langt wird, nicht verändert und könne darum keinen Abänderungsgrund darstel- len. Ferner seien die schulischen Schwierigkeiten von E._____ mit keinem erhöh- ten Aufwand für die Gesuchstellerin verbunden (Urk. 37 S. 26). Der Gesuchsgeg- ner bringt ausserdem vor, die Gesuchstellerin habe nicht offengelegt, ob sie sich gegen die Kündigung der Stelle in H._____ gewehrt habe und es sei "nur zu of- fensichtlich, dass ihre Absicht darin [bestanden habe], die neue Ausbildung im Herbst 2014 in Angriff nehmen zu können und die ungeliebte Tätigkeit als Kate- chetin hinter sich lassen zu können" (Urk. 37 S. 21, Prot. I S. 10). Was den nicht mehr erteilten Nachhilfeunterricht betrifft, argumentiert der Gesuchsgegner, es sei "im Hinblick auf die angebliche Überforderung der Berufungsklägerin nicht nach- vollziehbar, wie sie zwar eine anspruchsvolle Ausbildung absolvieren können soll- te, jedoch ein Nachhilfeunterricht nicht mehr möglich sein sollte". Dieser könne zweifellos ohne Weiteres sofort wieder aufgenommen werden (Urk. 37 S. 20). 6.3. Mit Bezug auf den Bericht von Dr. I._____ ist zunächst zu bemerken, dass es sich dabei nicht um ein gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO handelt. Dr. I._____ verfasste den Bericht ohne Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens. Dieser Umstand, sowie auch, dass Dr. I._____ der behan- delnde Arzt der Gesuchstellerin ist, ist bei der freien richterlichen Beweiswürdi- gung (Art. 157 ZPO) zu berücksichtigen. Mit anderen Worten verwehrt eine vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeitsunfähigkeit dem Richter nicht ohne Weiteres, dennoch von einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Rich- ter hat vielmehr unter Würdigung aller relevanten Vorbringen und Beweismittel zu entscheiden, ob er die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als möglich und zumutbar erachtet. 6.4. Die Vorinstanz führte aus, es sei äusserst zweifelhaft, ob die der Gesuch- stellerin von Dr. I._____ diagnostizierte leichte bis mittelschwere Depressivität mit - 25 - den Symptomen Stimmungsschwankungen, Dünnhäutigkeit, Opferhaltung, Selbstwertproblematik, Insuffizienzgefühle, Antriebs- und Energiedefizit und Ein- und Durchschlafstörungen die Gesuchstellerin derart beeinträchtige, dass es ihr nicht zugemutet werden könne, in einem Teilzeitpensum zu arbeiten (Urk. 31 S. 9). Bekanntlich führt eine leichte bis mittelschwere Depression nicht zwingend zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit. Insbesondere eine korrekt behandelte, leichtere Depression schränkt die betroffene Person zwar in ihrem Wohlbefinden ein, führt aber in vielen Fällen zu keiner bzw. einer höchstens teilweisen Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sind also die Umstände des Einzelfalls zu be- rücksichtigen. Genau besehen besteht die von Dr. I._____ beschriebene Symp- tomatik der Gesuchstellerin nebst den Leitsymptomen einer Depression (Stim- mungsschwankungen, Antriebsdefizit) hauptsächlich aus Symptomen, die mit der Verletzung des Selbstwertgefühls zusammenhängen (Insuffizienzgefühle, Opfer- haltung, Dünnhäutigkeit, Selbstwertproblematik). So führt Dr. I._____ im fragli- chen Bericht denn auch aus (Urk. 14/6a S. 1): "Anhaltende Konflikte mit dem Ehemann v.a. bezüglich Betreuung der Kinder belasten Frau A._____ sehr. Sie leidet sehr unter den […] Angriffen ihres Ehemanns, welche ihre Kompetenz als Mutter betreffen." In dieser Situation dürfte ein kleines, mit den Aufgaben als al- leinerziehende Mutter vereinbares Arbeitspensum eher zur Steigerung des Selbstwertgefühls und damit zur Verbesserung der Symptomatik beitragen. Eine solche Tätigkeit böte der Gesuchstellerin nämlich Gelegenheit, von Drittpersonen Anerkennung für ihr Wirken zu erhalten. 6.5. Überzeugend führte die Vorinstanz sodann aus, die im September 2014 ge- plante …ausbildung an einer Fachhochschule stehe im Widerspruch zur behaup- teten Unzumutbarkeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit. Es spielt dabei keine ent- scheidende Rolle, ob diese Ausbildung zur Hauptsache im Fernstudium absolviert werden kann. Deshalb ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die Behauptung, das Studium könne weitgehend von zuhause absolviert werden, ein Novum ist. Wenig Präsenzstunden mögen eine zeitliche Minderbeanspruchung bedeuten, hingegen schützt ein Fernstudium nicht vor dem Leistungsdruck, die Studienziele zu errei- chen. Und Zeitnot ist gemäss dem Bericht von Dr. I._____ nicht die Ursache für die geltend gemachte Beeinträchtigung der Gesuchstellerin. Vergleicht man ein - 26 - 20%-Pensum im angestammten Bereich als Katechetin oder Nachhilfelehrerin mit dem (Fern-) Studium als …, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, inwiefern ersteres eine grössere psychische Belastung bedeuten sollte als zweiteres. Sowohl die Tä- tigkeit als Katechetin wie auch das Erteilen von Nachhilfeunterricht erschöpfen sich in einer zeitlich und sachlich beschränkten Unterrichtung und Betreuung von Kindern. Die mit dem Lehrerberuf ansonsten regelmässig einhergehenden Belas- tungen durch die Schlichtung von Spannungen in der Klasse, Elterngespräche, etc. entfallen. Da die Gesuchstellerin bereits in diesen Bereichen tätig war, kann sie auf ihren Erfahrungsschatz zurückgreifen, sodass die Vorbereitung keine be- sondere Belastung mehr bedeuten dürfte. Insgesamt dürfte das Absolvieren der Ausbildung zur … unter Berücksichtigung des Leistungsdrucks die grössere Be- lastung als das Ausüben eines 20%-Pensums im angestammten Bereich bedeu- ten. Aus diesen Gründen lässt sich mit der Vorinstanz sagen, dass die Gesuch- stellerin ebenso gut einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte, wenn sie sich in der Lage fühlt, ein Teilzeitstudium zu absolvieren. 6.6. Die Vorinstanz und der Gesuchsgegner stellten insbesondere auch zu Recht darauf ab, dass für die Zeit ab April 2014 kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis mehr vorliegt. Zwar bestätigte Dr. I._____ die Arbeitsunfähigkeit vorerst bis Ende März
- Eine entsprechende Bestätigung für die Zeit danach wurde jedoch auch an der Verhandlung vom 11. Juni 2014 nicht eingereicht. Wie der Gesuchsgegner richtigerweise argumentiert, genügt es nicht, darauf zu verweisen, aus den Akten sei keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Gesuchstellerin zu entnehmen. Es finden sich nämlich gar keine Unterlagen zur gesundheitlichen Si- tuation der Gesuchstellerin ab April 2014 in den Akten. Demnach lässt sich auch nicht sagen, es habe keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation stattge- funden. Es wäre vielmehr an der Gesuchstellerin gewesen, eine fortbestehende gesundheitliche Beeinträchtigung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, mit- tels weiterer Zeugnisse zu belegen. Der Gesuchsgegner hat von sich aus nämlich keine Möglichkeit, den Nachweis einer wiedererlangten Arbeitsfähigkeit der Ge- suchstellerin zu erbringen. Damit ist spätestens ab April 2014 von einer (allenfalls wieder erlangten) Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. Aus gesund- - 27 - heitlicher Sicht ist der Gesuchstellerin damit zumindest ab April 2014 eine Teil- zeiterwerbstätigkeit zumutbar. 6.7. Mit Bezug auf die familiäre Situation ist mit der Vorinstanz zunächst zu be- merken, dass sich seit dem Eheschutzverfahren an der grundsätzlichen Situation, dass die Gesuchstellerin vier Kinder zu betreuen hat, nichts geändert hat. Einer Abänderung zugrunde gelegt werden können nur echte Noven. Was die schuli- schen Schwierigkeiten von E._____ angeht, macht die Gesuchstellerin geltend, diese hätten nicht bereits Gegenstand des Eheschutzverfahrens gebildet. Der Be- richt von Dr. J._____ vom 22. Oktober 2013 (Urk. 14/7) dokumentiere die dann- zumal aktuelle Situation. Wiederum argumentiert die Gesuchstellerin, es sei die Situation als Gesamtes zu betrachten, wozu auch die Lernschwierigkeiten von E._____ gehören würden (Urk. 30 S. 10 f.). Richtig ist, dass die Lernschwierigkei- ten von E._____ nicht Thema des Eheschutzverfahrens waren, welches mit Urteil vom 4. April 2013 endete. Hingegen ergibt sich aus dem Bericht von Dr. J._____ nicht, dass die schulischen Schwierigkeiten von E._____ mit einem signifikant er- höhten Aufwand bei der Hausaufgabenhilfe einhergehen. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass E._____ aufgrund ihrer Schwierigkeiten im Schulalltag schnell ermüde. E._____ dürfte also – noch schneller als ein anderes Kind – beim Aufga- benlösen auch rasch ermüden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass E._____ in der Lage wäre, stundenlang mit der Gesuchstellerin Aufgaben zu lö- sen. Unter diesem Gesichtspunkt fordert die Lernschwäche von E._____ der Ge- suchstellerin zwar besondere Widmung ab, indessen ist diese in zeitlicher Hin- sicht nicht mit einer ausserordentlichen Beanspruchung verbunden. Andere, neue Belastungen im familiären Bereich wurden nicht geltend gemacht. Es liegen also keine massgeblich veränderten Umstände in der familiären Situation im Vergleich zum Eheschutzurteil vor, welche eine Teilzeiterwerbstätigkeit der Gesuchstellerin neu als unzumutbar erscheinen liessen. 6.8. Im Ergebnis war es der Gesuchstellerin sowohl mit Rücksicht auf ihre akten- kundige gesundheitliche wie auch familiäre Situation zumutbar, spätestens ab Ap- ril 2014 ein Teilzeitpensum im angestammten Umfang von etwa 20% zu leisten.
- Fazit: Kein Abänderungsgrund - 28 - 7.1. Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbrachte, ist schliesslich unter Würdi- gung aller Umstände zu prüfen, ob wesentlich und dauerhaft veränderte Verhält- nisse vorliegen, die eine Abänderung zu rechtfertigen vermögen. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen stellte sich die Situation bis zum 27. Juni 2014 (Ein- leitung Scheidungsverfahren) wie folgt dar: In der Zeit zwischen der Einreichung des Abänderungsbegehrens am 25. Februar 2014 und dem 31. März 2014 ver- fügte die Gesuchstellerin infolge Arbeitsunfähigkeit um ein um den Nachhilfeun- terricht und den Lohn aus G._____ reduziertes Einkommen von Fr. 1'150.–. So- dann stand schon am 27. Juni 2014 fest, dass das Einkommen aus der Stelle in H._____ per 31. August 2014 infolge der Kündigung ebenfalls nicht mehr vorhan- den sein würde. Hingegen folgt daraus nicht, dass die Gesuchstellerin ab
- September 2014 über kein Einkommen mehr hätte verfügen können. Da sie ab April 2014 wieder arbeitsfähig war und auch mit Bezug auf die familiäre Situation keine Änderung eingetreten war, welche eine Erwerbstätigkeit im angestammten Rahmen unzumutbar erscheinen liess, wäre die Gesuchstellerin gehalten gewe- sen, sich per 1. September 2014 eine Stelle zu suchen, welche ihr ein Einkom- men in der bisherigen Höhe von Fr. 1'570.– ermöglicht hätte. Die Chancen, eine Stelle zu finden, waren in jenem Zeitpunkt als intakt zu bezeichnen. Die Kündi- gung der Stelle in H._____ erfolgte am 20. Mai 2014 per 31. August 2014 (Urk. 14/4). Damit blieben der Gesuchstellerin bis zum 1. September 2014 über drei Monate, um sich um eine neue Stelle zu kümmern. In diesem Zeitrahmen ist es realistisch, eine neue Tätigkeit im angestammten Bereich zu finden. Zu beachten ist indessen, dass die Gesuchstellerin im schulischen Bereich tätig ist, mithin die Stellen an das Schuljahr gebunden sein dürften. Das Schuljahr 2014/2015 be- gann Mitte August 2014, womit ihr aber auch mit Rücksicht auf diese Besonder- heit fast drei Monate für die Stellensuche verblieben. Die Chancen, als Katechetin oder Nachhilfelehrerin im privaten Rahmen bzw. im Rahmen der Leitung einer Aufgabenstunde eine Stelle zu finden, sind als gut zu bezeichnen. Lehrpersonal ist im Grossraum Zürich bekanntlich sehr gefragt. Die Gesuchstellerin bringt die nötige Ausbildung und Erfahrung mit. Nachdem sich den Akten keinerlei erfolglo- se Suchbemühungen der Gesuchstellerin entnehmen lassen, kann ferner mitnich- ten gesagt werden, vergebliche Suchbemühungen würden beweisen, dass die - 29 - Gesuchstellerin keine Stelle auf den 1. September 2014 finden konnte. Bis zum
- Juni 2014 war jedenfalls (noch) davon auszugehen, es sei der Gesuchstellerin zumutbar und möglich, für die Stellen in H._____ und G._____ sowie den Nach- hilfeunterricht auf den Beginn des Schuljahres bzw. per 1. September 2014 einen Ersatz finden und spätestens per 1. September 2014 wieder über das ange- stammte Einkommen von Fr. 1'570.– verfügen. 7.2. Folglich ist einzig die Einkommensbusse der Gesuchstellerin aus dem Weg- fall der Einkommen aus G._____ und dem Nachhilfeunterricht zu beachten, dies indessen auch nur für eine beschränkte Zeit. Zumindest ab April 2014 war die Gesuchstellerin wieder arbeitsfähig und hätte sich um die Aufstockung ihres Ein- kommens auf den bisherigen Rahmen von Fr. 1'570.– bemühen können. Wie be- reits ausgeführt war per Stichtag des 27. Juni 2014 davon auszugehen, die Ge- suchstellerin würde spätestens auf Beginn des Schuljahres 2014/2015 bzw. per
- September 2014 eine neue Stelle antreten und wieder das bisherige Einkom- men von Fr. 1'570.– erwirtschaften können. Die Einkommenseinbusse aus dem Wegfall der Einkommen aus G._____ und dem Nachhilfeunterricht betrug Fr. 420.– bzw. rund einen Viertel des dem Ehe- schutzentscheid zugrunde liegenden Einkommens. Die relative Einkommensein- busse von einem Viertel ist für sich genommen durchaus als wesentlich zu be- zeichnen, setzt man sie indessen in Relation zum Budget der Gesuchstellerin, welches aus ihrem Einkommen von Fr. 1'570.– sowie den persönlichen und den Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 5'550.– bestand (Urk. 3/26) und so- mit Fr. 7'120.– betrug, macht die Reduktion des monatlich verfügbaren Betrags bloss noch knapp 6% aus. Dies ist keine wesentliche Veränderung (vgl. BGer 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010, E. 4.4: Einkommensverlust von 6,5% zufol- ge Kurzarbeit ist nicht erheblich). Hinzu kommt, dass die Einkommenseinbusse auch nur in einem eingeschränkten Zeitrahmen von etwa einem halben Jahr anfiel und damit nicht dauerhaft ist. Nur am Rande spielt somit noch eine Rolle, dass dieser Einkommensverlust durch die im März 2014 vom Gesuchsgegner erhalte- ne Bonuszahlung von Fr. 6'396.– gewissermassen noch abgefedert wurde (Prot. I - 30 - S. 6). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine wesentlich und dauerhaft veränder- te Verhältnisse vorliegen und deshalb kein Abänderungsgrund gegeben ist. 7.3. Eine Abänderung ist darüber hinaus auch ausgeschlossen, wenn die ver- meintlich neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechts- missbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGer 5A_148/2014 vom
- Juli 2014, E. 4; BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1, m.w.H.). In einem solchen Fall sind die Abänderungsgründe schlicht nicht zu beachten. Ist ab April 2014 die Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin zu bejahen (E. 6), war die Gesuchstellerin verpflichtet, die angestammte Arbeit bei der reformierten Kir- che H._____ möglichst umgehend wieder aufzunehmen, was die Gesuchstellerin indes unterliess, obwohl ihr noch mit Schreiben vom 5. Mai 2014 (nach einer mündlichen Besprechung) das rechtliche Gehör zu der in Aussicht genommenen Kündigung aus gesundheitlichen Gründen gewährt und darin konstatiert worden war, es stehe auch nicht in Aussicht, dass die Gesuchstellerin an diese Stelle zu- rückkehren werde (Urk. 14/4). Stattdessen begann die Gesuchstellerin mit dem Aufnahmeverfahren für die …ausbildung, bevor das Arbeitsverhältnis überhaupt beendet war (Urk. 17 S. 5; vgl. auch Prot. I S. 19 [Verhandlung vom 11. Juni 2014]: "Ich möchte ins Arbeitsleben einsteigen und nicht mehr abhängig sei. Dafür brau- che ich eine angemessene Ausbildung. Ich spreche fünf Sprachen und deshalb habe ich gedacht, dass eine …ausbildung an der … das Richtige für mich wäre. Ich kann das auch im Teilzeitstudium machen. […] Ich habe die Eignungsprüfung gemacht und erfahre demnächst, ob ich bestanden habe. Ich würde im September mit der Ausbildung begin- nen"), wobei diese Ausbildung, wie aufgezeigt, eine etwa gleich grosse Belastung wie die angestammte Berufstätigkeit darstellt. Unter diesen Umständen kommt man nicht umhin, den Verlust der Stelle und des entsprechenden Einkommens der Passivität der Gesuchstellerin nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu- zuschreiben und ihr Verhalten als eigenmächtige Herbeiführung einer Verände- rung zu taxieren. Muss die geringere Leistungsfähigkeit ab September 2014 aber in diesem Sinne der Gesuchstellerin angelastet werden, kann sie nicht dazu füh- ren, dass der Gesuchsgegner nun seinerseits diesen Einkommensausfall auszu- gleichen hätte. Es fehlt hier an einer beachtlichen Veränderung der Verhältnisse. - 31 - V. Beiträge nach Art. 286 Abs. 3 ZGB
- Rügen betreffend Verfahrensmängel 1.1. Die Gesuchstellerin rügte mit der Berufung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr die Eingabe des Gesuchsgegners vom 25. Juli 2014 vor der Ur- teilsfindung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Ausserdem habe die Vor- instanz gegen die vorgesehene Verfahrensart verstossen und den Anspruch auf prozessuale Gleichbehandlung verletzt. In ihrer Stellungnahme zur Berufungsant- wort weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung ungeachtet der Er- folgsaussichten zu einer Rückweisung an die Vorinstanz führen müsse; einen entsprechenden Antrag stellte sie aber nicht (Urk. 41 S. 2 Rz 4 ff.). Der Gesuchs- gegner beantragt demgegenüber – subeventualiter –, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 37 S. 2 Ziff. 2 und S. 30 Rz 4), da der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör betreffend seiner Eingabe vom
- Juli 2014 (Urk. 25) verweigert worden sei. 1.2. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in allen Verfahren jede dem Gericht eingereichte Eingabe den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen und Gele- genheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe entscheidrelevant ist. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Von einer Rückwei- sung kann aber sogar im Fall einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann und die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf führen würde, der mit den Interessen der Beteiligten an einer beförderlichen Verfahrenserledigung unvereinbar wäre. Weitere Voraussetzung für eine Heilung ist, dass die Eingabe zur Kenntnis gebracht wird, und dass der Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, genügend Zeit dafür verbleibt, im Rechtsmittelverfahren darauf zu reagieren (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 100 E. 4.9; BGE 132 V 387 E. 5.1 m.w.H. und BGE 126 V 130 E. 2b S. 132 - 32 - m.w.H.). Der von der Gesuchstellerin zitierte BGer 4D_27/2014 vom 26.08.2014 (E. 4.2.1) thematisiert diese Ausnahmeregelung nicht und ist insofern irrelevant. 1.3. Der Antrag hinsichtlich ausserordentlicher Beiträge nach Art. 286 Abs. 3 ZGB, auf welchen sich die Eingabe vom 25. Juli 2014 bezieht, ist (ebenfalls) im Rahmen der Berufung zu prüfen (vgl. oben Ziff. I.2.2). Somit kommt der Rechts- mittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zu (Rechtsfragen und Sach- verhaltsfeststellung, Art. 310 ZPO). Die Vorinstanz stellte der Gesuchstellerin die fragliche Eingabe zusammen mit dem Urteil zu (vgl. Urk. 31, S. 25). Damit konnte sich die Gesuchstellerin während der gesamten, allerdings kurzen Rechtsmittel- frist mit der Eingabe auseinandersetzen. Die Gesuchstellerin trug ihre Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bereits mit der Berufungsbegründung vor, wobei sie nicht nur auf die unterbliebene Zustellung der Eingabe vom 25. Juli 2014 hinwies, sondern in der Sache dazu Stellung nahm (Urk. 30 Rz. 35 ff.). Ausserdem wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und die Parteien konnten jeweils zu weiteren Noveneingaben Stellung nehmen (vgl. oben Ziff. I.2.3 und I.2.5). Insge- samt betrachtet hatte die Gesuchstellerin im Rechtsmittelverfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, zur Eingabe vom 25. Juli 2014 Stellung zu nehmen. Sie vermochte denn auch tatsächlich ihre Position zu den Vorbringen in der Eingabe vom 25. Juli 2014 im Rechtsmittelverfahren umfassend darzutun. Damit kann die Gehörsverletzung geheilt werden. 1.4. Die Gesuchstellerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe gegen die vor- gesehene Verfahrensart verstossen (Urk. 30 Rz 30 ff.). Zutreffenderweise bringt sie vor, für das Eheschutzverfahren sehe Art. 273 ZPO das mündliche Verfahren vor (Urk. 30 Rz 30 ff.). Der Grund dafür liegt in der Natur des familienrechtlichen Prozesses. Der Sachverhalt soll im Rahmen der eingeschränkten Untersu- chungsmaxime optimal und laienfreundlich abgeklärt werden. Ausserdem soll ein Einigungsversuch erfolgen (Art. 273 Abs. 3 ZPO). Diese Ziele sind im mündlichen Verfahren einfacher zu verwirklichen. Eine zusätzliche schriftliche Stellungnahme ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, wenn sich dadurch der Sachverhalt bess- ser abklären lässt. Die Anordnung eines Schriftenwechsels nach durchgeführter Hauptverhandlung (Prot. I S. 4 ff.) im Eheschutzverfahren verletzt kein Recht. - 33 - 1.5. Die Gesuchstellerin rügt schliesslich eine prozessuale Ungleichbehandlung, da der Gesuchsgegner zum Anspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB zweimal habe Stellung nehmen können (Urk. 30 Rz. 33 f.). Dies ist zutreffend. Der Gesuchs- gegner konnte sich zunächst mündlich (Prot. I S. 16 f.; Urk. 19 S. 3 ff.) und her- nach noch schriftlich (Urk. 25 und 26) dazu äussern. Die Gesuchstellerin musste sich auf den mündlichen Vortrag beschränken. Nachdem sich die Gesuchstellerin jedoch vor der mit voller Kognition entscheidenden Berufungsinstanz weitere Male zum Anspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB äussern konnte (vgl. oben Ziff. 2.3), ist auch dieser Mangel als geheilt zu betrachten.
- Zu den einzelnen Positionen / Natur des Beitrags nach Art. 286 Abs. 3 ZGB 2.1. Die Gesuchstellerin beanstandet sodann, dass diverse Positionen des ge- forderten Beitrags nach Art. 286 Abs. 3 ZGB von der Vorinstanz nicht berücksich- tigt worden seien (Urk. 30 Rz 37 ff.). Fallen gelassen hat die Gesuchstellerin die von der Vorinstanz nicht zugesprochenen Beiträge an ein Kochbuch und zwei Fahrräder (Urk. 30 Rz 46). Im Folgenden ist auf die einzelnen Positionen einzu- gehen. 2.2. Art. 286 Abs. 3 ZGB ist systematisch bei der Abänderung des Kinderunter- halts eingeordnet. Er stellt jedoch eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausserordentliche Bedürfnisse dar. Er ist anwendbar für nicht strikt einmalige, aber doch nur vorübergehende und nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfallende Bedürfnisse, die bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht gezogen wurden und auch nicht in Betracht gezogen werden konnten (z.B. zahnärztliche oder kieferorthopädische Behandlung, Brille oder Kontaktlin- sen, Sprachaufenthalt, Musikinstrumente, EDV-Ausrüstung, Prüfungsgebühren oder Wohnungswechsel). Bei der fallbezogenen Beurteilung ist zu beachten, dass jeder Beitrag eine gewisse Freiquote enthält, die in erster Linie heranzuziehen ist (Roelli/Meuli-Lehni, in: Handkommentar Schweiz. Privatrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, N 6 zu Art. 286 ZGB). 2.3. Nachhilfe C._____ - 34 - 2.3.1. Betreffend die Position Nachhilfe C._____ bringt die Gesuchstellerin vor, die Vorinstanz habe bei der gegebenen Aktenlage in unhaltbarer Weise und ohne entsprechende Bestreitung des Gesuchsgegners festgestellt, die Notwendigkeit der Nachhilfestunden sei nicht dargetan worden. Die Gesuchstellerin habe in der Befragung ausgeführt, dass C._____ die Gymiprüfung und die Probezeit nicht be- standen habe; dies sei eine ausreichende Begründung für die Notwendigkeit des Nachhilfeunterrichts (Urk. 30 Rz 37 lit. a). Der Gesuchsgegner entgegnet, der Versuch, C._____ ins Gymnasium einzuschulen, sei von ihm nicht getragen wor- den, da C._____ dadurch überfordert worden sei. Solche Entscheidungen seien bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemeinsam zu treffen. Eigenmächtig verur- sachte Kosten könnten nicht überwälzt werden (Urk. 56/36 S. 18 f.). Er brachte dies bereits vor Vorinstanz ein (Urk. 19 Rz 7 ff.). Die Gesuchstellerin behauptete nicht, der Nachhilfeunterricht sei mit dem Gesuchsgegner abgesprochen gewe- sen. 2.3.2. Bedeutende schulische Entscheidungen wie auch Entscheidungen über medizinische Behandlungen von einiger Tragweite sind Teil der elterlichen Sorge (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge haben die Eltern dar- über einen gemeinsamen Entscheid zu fällen. Der obhutsberechtigte Elternteil hat mithin den anderen Elternteil einzubeziehen, sofern die Angelegenheit nicht dring- lich oder alltäglich ist und der andere Elternteil mit vernünftigem Aufwand erreich- bar ist (Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Werden Entscheide ohne Einbezug des andern Elternteils gefällt, geht es nicht an, den übergangenen Elternteil die finanziellen Konsequenzen des eigenmächtigen Entscheids (mit)tragen zu lassen. Der Ent- scheid ist entweder rückgängig zu machen oder die finanziellen Konsequenzen sind vom eigenmächtig entscheidenden Elternteil selbst zu tragen. 2.3.3. Beim Entscheid, C._____ im Hinblick auf die erneute Einschulung ins Gym- nasium in den Nachhilfeunterricht zu schicken, handelt es sich um einen nicht all- täglichen und ebenso wenig dringlichen Entscheid. Die Gesuchstellerin hätte die- se Pläne mit dem Gesuchsgegner besprechen müssen, entschied indessen ei- genmächtig. Deshalb hat sie selbst für die Kosten des Nachhilfeunterrichts von - 35 - Fr. 1'500.– aufzukommen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien hinsichtlich dieser Position ist damit nicht weiter einzugehen. 2.4. Gymi-Probezeitkosten C._____ 2.4.1. Die Vorinstanz lehnte die Berücksichtigung der Position "Gymi- Probezeitkosten" ab mit der Begründung, es handle sich dabei um Kosten, die die Gesuchstellerin aus den normalen Unterhaltsbeiträgen zu decken habe, bzw. zu- mindest habe sie nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern es sich dabei um ausseror- dentliche Kosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB handle (Urk. 31 S. 13). Die Gesuchstellerin beanstandet diese Auffassung und bringt vor, im Vergleich zu den Kosten an der Sekundarschule seien diese durchaus ausserordentlich (Urk. 30 Rz 38). Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, diese Kosten seien nicht substantiiert und es gelte dasselbe, wie hinsichtlich der Nachhilfekosten, mithin er sei nicht einverstanden gewesen, erneut zu versuchen, C._____ ins Gymnasium einzuschulen (Urk. 56/36 S. 20 und S. 18 f.). 2.4.2. Über Art. 286 Abs. 3 ZGB können Kinderkosten geltend gemacht werden, die bei der Unterhaltsberechnung nicht vorausgesehen wurden und vorüberge- hender Natur sind; von alleine versteht sich, dass es sich um Kosten handeln muss, die nicht bereits in einer rechnerischen Position des festgelegten Unter- haltsbeitrags enthalten sind. Unter der Geltung der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime ist zwar die Mitwirkung der Parteien zu fordern, indessen ist kein strenger Massstab an die Darlegung der Fakten zu stellen, wenn es dem Gericht ohne Weiteres möglich ist, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Mit- hin ist ein Anspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB nicht bloss deshalb zu verweigern, weil die Ausserordentlichkeit der Kosten nicht näher substantiiert wurde, wenn sich diese aus den Akten ergibt. Vorliegend scheint die von der Gesuchstellerin zu den Akten gereichte Zusammenstellung (Urk. 18/7/12) zusammen mit der Be- hauptung, es handle sich um Kosten für die Gymi-Probezeit von C._____ gerade noch als genügend. 2.4.3. Bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge in der Konvention vom
- März 2013 (Urk. 3/26) wurden gemäss angehängter Berechnungstabelle beim - 36 - Kinderunterhalt keine Schulmaterial- und Schulwegkosten in die Bedarfsrechnung aufgenommen. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums vom 16. September 2009 sind besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (Schulgeld, Schulmaterial, Verpflegungs- und Fahrtaus- lagen) zusätzlich zum Grundbetrag zu berücksichtigen. Im festgelegten Unter- haltsbeitrag für C._____ sind demnach die geltend gemachten Probezeitkosten, bei welchen es sich hauptsächlich um Kosten für Schulmaterial und Schulweg handelt (Urk. 18/7/12), nicht enthalten. Im Vergleich zum Besuch einer lokalen Sekundarschule fallen für den Besuch des Gymnasiums Fahrtkosten an. Auch die Kosten für Schulmaterial und Bücher sind bekanntlich höher bei einem Gymnasi- umsbesuch. Ausserdem musste für jenes Schuljahr auch noch für die Sekundar- schule Schulmaterial beschafft werden, da C._____ die Probezeit nicht bestand (vgl. etwa Urk. 36 S. 18 f.), mithin wieder in die Sekundarschule wechseln musste. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge (15. März 2013, Urk. 3/26) war noch nicht mit Sicherheit absehbar, dass C._____ per Anfang des Schuljahres 2013/2014 ins Gymnasium eintreten wird (es kommt auf die Vornoten oder eine Aufnahmeprüfung an). Die zusätzlichen Kosten für den Besuch des Gymnasiums waren also nicht voraussehbar. Im Zeitpunkt der Gel- tendmachung des Anspruchs nach Art. 286 Abs. 3 ZGB besuchte C._____ bereits nicht mehr das Gymnasium. Damit sind diese Kosten nicht im Rahmen eines Ab- änderungsbegehrens nach Art. 286 Abs. 2 ZGB geltend zu machen, sondern be- gründen als vorübergehende, ausserordentliche Kosten grundsätzlich einen An- spruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB. 2.4.4. Es stellt sich sodann die Frage nach der Zustimmung des Gesuchsgegners zu der Einschulung im Gymnasium. Anders als der Nachhilfeunterricht, welcher im Hinblick auf den erneuten Eintritt von C._____ ins Gymnasium im Schuljahr 2014/2015 in Anspruch genommen wurde, betreffen diese Kosten den erstmali- gen Gymnasiumsbesuch von C._____ im Schuljahr 2013/2014. Der Gesuchsgeg- ner machte sodann geltend, er sei dagegen gewesen, "weiterhin 'à tout prix' zu versuchen, die Tochter im Gymnasium einzuschulen". Nach dem zweimaligen Scheitern (Aufnahmeprüfung nach der 6. Klasse und Nichtbestehen Probezeit) habe die Gesuchstellerin erneut versucht, den Übertritt von C._____ ins Gymna- - 37 - sium zu erzwingen und C._____, ohne dies mit dem Gesuchsgegner abzuspre- chen, in den Nachhilfeunterricht geschickt. Auf diese fehlende Zustimmung sei- nerseits verweist der Gesuchsgegner auch im Zusammenhang mit den Probezeit- kosten (Urk. 56/36 S. 20 und S. 18 f.). Dass er jedoch auch mit dem (erstmaligen) Eintritt von C._____ ins Gymnasium nach der zweiten Sekundarklasse nicht ein- verstanden gewesen sei, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht mit der nöti- gen Deutlichkeit. Deshalb ist der Entscheid, C._____ nach der zweiten Se- kundarklasse das Gymnasium besuchen zu lassen, nicht als eigenmächtig zu be- zeichnen. Die dadurch entstandenen Kosten von Fr. 999.20 sind auf beide Eltern- teile zu verteilen. 2.5. Mathe-Kurs/Gymi-Vorbereitung und Wegkosten Mathe-Kurs C._____ 2.5.1. Mit Bezug auf die Positionen "Mathe-Kurs/Gymi-Vorbereitung" und "Weg- kosten Mathe-Kurs" rügt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe Recht verletzt, indem sie deren Berücksichtigung mit der Begründung verweigert habe, diese Position hätte bereits im Eheschutzverfahren vorgebracht werden können. Der Anspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB sei "ein separater Anspruch, der sich klar vom Unterhaltsanspruch, wie er aufgrund des Getrenntlebens entsteht, unter- scheide" (Urk. 30 Rz 39 f.). Der Gesuchsgegner hält die vorinstanzliche Begrün- dung für zutreffend und führt aus, die Gesuchstellerin habe bereits im Eheschutz- verfahren die Kosten für "Gymi-Vorbereitung" geltend gemacht (Urk. 36 S. 20). 2.5.2. Der Anspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB ist der Systematik nach ein Abän- derungsanspruch, welcher aber, im Gegensatz zum Abänderungsanspruch nach Art. 286 Abs. 2 ZGB, sich auf zeitlich beschränkte Kosten bezieht. Als logische Folge sieht Abs. 2 die (dauerhafte) Anpassung des periodischen Unterhaltsbei- trags an die veränderten Verhältnisse vor, während Abs. 3 die Abgeltung von vo- rübergehenden Kosten mit einer Einmalzahlung vorsieht. Beide Abänderungsan- sprüche setzen jedoch voraus, dass neue Umstände vorliegen, welche bei der ur- sprünglichen Unterhaltsregelung nicht berücksichtigt wurden. Die Kosten, für wel- che ein Beitrag nach Art. 286 Abs. 3 ZGB gefordert wird, müssen im Zeitpunkt, in dem die Unterhaltsregelung getroffen wurde, unvorhersehbar gewesen sein. So- weit die geltend gemachten Kosten bei der Regelung des Unterhalts bereits ange- - 38 - fallen oder mit genügender Sicherheit vorhersehbar waren, wären diese bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen gewesen. Dies gilt selbst für vorübergehende Kosten wie eine Zahnkorrektur, ein Auslandjahr oder Prü- fungsgebühren. Dem vorübergehenden Charakter solcher Positionen kann näm- lich mit einer Staffelung der Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres begegnet werden. Unterblieb die Berücksichtigung von bereits angefallenen oder immerhin absehba- ren Kosten in der Berechnung des Unterhaltsanspruchs, wurde damit eine Wer- tung vorgenommen. Diese Wertung darf nicht nachträglich mittels eines Abände- rungsverfahrens bzw. der Forderung eines Beitrags nach Art. 286 Abs. 3 ZGB in Wiedererwägung gezogen werden. 2.5.3. Die Rechtsauffassung der Gesuchstellerin ist demnach nicht zutreffend. Unter Verweis auf die vorinstanzliche Begründung (Urk. 31 S. 14) sind die bereits im Eheschutzverfahren bekannten Positionen "Mathe-Kurs/Gymi-Vorbereitung" und "Wegkosten Mathe-Kurs" unberücksichtigt zu lassen. 2.6. Psychotherapie C._____ 2.6.1. Hinsichtlich der Kosten der Psychotherapie für C._____ rügt die Gesuch- stellerin, dass die Vorinstanz sich in unzulässiger Weise auf die Vorbringen des Gesuchsgegners gestützt habe (Urk. 30 Rz. 41). Die Vorinstanz erwog tatsächlich gestützt auf die Eingabe des Gesuchsgegners vom 25. Juli 2014, die Psychothe- rapie hätte bei einer von der Krankenkasse anerkannten Therapeutin erfolgen müssen, sodass nur der Selbstbehalt von 10% angefallen wäre (Urk. 31 S. 15 f.). Die Gesuchstellerin bringt diesbezüglich weiter vor, die gewählte Therapeutin sei ihr empfohlen worden und habe sich bewährt (Urk. 30 Rz. 41 ff.). Der Gesuchs- gegner wendet dagegen, unter anderem, ein, betreffend die Psychotherapie für C._____ sei er unbestrittenermassen nicht in den Entscheid einbezogen worden (Urk. 56/36 S. 20 f.). 2.6.2. Die prozessualen Mängel im Zusammenhang mit der Eingabe vom 25. Juli 2014 können geheilt werden (vgl. oben Ziff. V.1.3). Auf die Eingabe kann abge- stellt werden. Ausserdem darf das Gericht aufgrund der geltenden Untersu- chungsmaxime von sich aus berücksichtigen, dass grundsätzlich die Möglichkeit - 39 - besteht, bei einer von der Krankenkasse anerkannten Therapeutin eine Psycho- therapie durchzuführen. Zutreffend ist, dass die Gesuchstellerin den Gesuchs- gegner nicht in den Entscheid betreffend die Psychotherapie einbezog (Prot. I S. 20 und 23). Unter diesen Umständen war es ihm nicht möglich, sich an der Auswahl einer Psychotherapeutin zu beteiligen. Die finanziellen Konsequenzen ihres allein getroffenen Entscheids hat die Gesuchstellerin deshalb selbst zu tra- gen (vgl. oben Ziff. V.2.3.2). Die von der Vorinstanz vorgenommene Berücksichti- gung von 10% der Psychotherapie-Kosten wird vom Gesuchsgegner indessen anerkannt (Urk. 56/36 S. 21). Es erscheint angemessen, den Gesuchsgegner bloss zur Beteiligung an den (hypothetischen) Selbstbehaltskosten zu verpflich- ten. 2.6.3. Die Gesuchstellerin verlangt mit der Eingabe vom 7. September 2015 (Urk. 56/49) im Rahmen einer zulässigen Klageänderung (vgl. oben Ziff. III.3.7) neu zusätzlich einen Beitrag an weitere psychotherapeutische Behandlungen von C._____. Die Gesuchstellerin verlangt dabei die Beteiligung an den Selbstbeteili- gungskosten von Fr. 3'113.75, welche von der Zusatzversicherung nicht getragen wurden (Urk. 56/49 S. 3; Urk. 56/51/4). Es sind indessen unter Verweis auf die obige Begründung bloss 10% der Psychotherapiekosten von insgesamt Fr. 3'413.75 (vgl. Urk. 56/51/4) zu berücksichtigen. Die auf beide Elternteile zu verteilenden Kosten betragen Fr. 311.40. 2.7. Selbstkosten Kieferorthopädie D._____, E._____ und F._____ 2.7.1. Mit Bezug auf die von der Gesuchstellerin beanstandete teilweise Nichtbe- rücksichtigung der Position "Selbstkosten Kieferorthopädie" (Urk. 30 Rz 44) ist un- ter Verweis auf die obigen Ausführungen (Ziff. V.2.5.2) festzuhalten, dass die Vor- instanz die Rechnungen vom 26. Februar 2013 über Fr. 839.95 (D._____) und vom 28. Oktober 2012 über Fr. 1'594.75 sowie vom 26. Februar 2013 über Fr. 1'297.35 (F._____) zurecht nicht berücksichtigte, da sie bereits im Eheschutz- verfahren hätten geltend gemacht werden können. Für die nach der Eheschutz- verhandlung entstandenen Kosten für kieferorthopädische Behandlungen berück- sichtigte die Vorinstanz jeweils den Selbstbehalt von 30% des Rechnungsbetrags von insgesamt Fr. 3'354.30 (Fr. 87.40 für D._____, Fr. 2'621.– für E._____ und - 40 - Fr. 645.90 für F._____), mithin Fr. 1'006.30. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, diese Kosten seien zwar gewissermassen absehbar gewesen, indessen in ihrer Höhe und Dauer unvorhersehbar, weshalb sie auch nicht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge hätten berücksichtigt werden können (Urk. 31 S. 16). 2.7.2. Mit Eingabe vom 7. September 2015 fordert die Gesuchstellerin zusätzlich einen Beitrag an den Selbstbehalt von Fr. 401.90 für weitere kieferorthopädische Behandlungen von E._____ und F._____ (Urk. 56/51/2-3). Der Gesuchsgegner setzt dieser Forderung – in Übereinstimmung mit den Akten (Prot. S. 21 und 24) – entgegen, lediglich die kieferorthopädische Behandlung von D._____, nicht je- doch diejenige der anderen Kinder, sei mit ihm abgesprochen gewesen (Urk. 56/36 S. 22, Urk. 61 Rz. 9 und 14). Unter Verweis auf die obigen Erwägun- gen (Ziff. V.2.3.2.) ist deshalb eine Beteiligung des Gesuchsgegners an den neu geltend gemachten Kosten für die kieferorthopädischen Behandlungen von E._____ und F._____ abzulehnen. 2.7.3. Gestützt auf diese Überlegungen hätte sich der Gesuchsgegner auch an den bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von E._____ nicht zu beteiligen (vgl. oben Ziff. V.2.7.1). Auf die von der Vorinstanz der Gesuchstellerin zugestandene Beteiligung des Gesuchsgeg- ners an den Kosten der Behandlung von E._____ ist indessen nicht zurückzu- kommen, nachdem der Gesuchsgegner keine Berufung erhoben hat und deshalb grundsätzlich das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. dazu oben Ziff. IV.19.6; auch hier besteht kein Anlass vom Verbot der reformatio in peius abzuweichen). 2.8. Klavierreparatur 2.8.1. Die Gesuchstellerin rügt, dass die Vorinstanz die Kosten für die Klavierre- paratur nicht berücksichtigt habe. Diese seien zweifellos ausserordentlich (Urk. 30 Rz 45). Die Vorinstanz erwog, die dafür eingeholte Offerte (Urk. 18/7/3) umfasse Posten wie "Spielwerk neu regulieren" sowie "Tasten seitlich reinigen" und würde somit den normalen Klavierunterhalt betreffen. Deshalb seien diese Kosten vor- hersehbar gewesen und entsprechend mit dem Unterhaltsbeitrag bereits abgegol- ten. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, dass Arbeiten noch gar nicht ausge- - 41 - führt wurden (Urk. 31 S. 17). Der Gesuchsgegner schliesst sich diesen Argumen- ten an und ergänzt, das "Klavierstimmen" sei von der Gesuchstellerin selber im Rahmen der laufenden Kinderkosten aufgeführt worden. Ausserdem kritisiert er die fehlende Substanzierung dieser Kosten (Urk. 56/36 S. 22; unter Verweis auf Urk. 17 S. 10). 2.8.2. Die Offerte bezeichnet die Arbeiten als "Reparatur" (vgl. Urk. 18/7/3). Damit unterscheiden sich die auszuführenden Arbeiten zwar vom "Klavierstimmen", wel- ches regelmässig zu erfolgen hat und mit Fr. 220.– (Urk. 18/7/2) wesentlich güns- tiger ist als die fraglichen Reparaturarbeiten über Fr. 2'003.–. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde bloss das Klavierstimmen thematisiert (Urk. 17 S. 10). Andererseits beinhaltet die Offerte aber gerade auch das Klavierstimmen ("Instrument reinigen, stimmen und intonieren"), was jedenfalls nicht als ausser- ordentliche Kosten gelten kann. Die Gesuchstellerin unterliess es sodann insbe- sondere, die Notwendigkeit wie auch die Unvorhersehbarkeit dieser Reparaturar- beiten darzutun. Es wäre insbesondere darzulegen gewesen, ob diese Reparatu- ren wegen einer Beschädigung des Klaviers erforderlich wurden oder ob diese zwar nicht so häufig wie das Klavierstimmen, aber doch regelmässig anfallen. Im zweiten Fall wären sie bereits bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge einzu- bringen gewesen. Bei gegebener Aktenlage besteht jedenfalls kein Anspruch auf eine Beteiligung an den Kosten gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB. 2.9. Behandlung Katze … Auf den erstmals mit der Noveneingabe vom 7. September 2015 eingebrachten Antrag, der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zur Beteiligung an den Kosten der Behandlung der Katze … zu verpflichten, ist nicht einzutreten, da es sich dabei um eine unzulässige Klageänderung handelt (s. oben Ziff. III.3.8). 2.10. Zu berücksichtigende Positionen Zusammenfassend hat sich der Gesuchsgegner vorbehältlich seiner Leistungsfä- higkeit an den folgenden ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen: - 42 - Nachhilfe C._____ geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 37) 1'500.– 08.2013-02.2014 zu berücksichtigen (Ziff. 2.3.3) 0.– Gymi-Probezeitkosten geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 38) 999.20 08.2013-02.2014 zu berücksichtigen (Ziff. 2.4) 999.20 davon vor Vorinstanz berücksichtigt (Urk. 31 S. 13) 0.– Mathekurs/Gymivorbereitung geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 39) 1'390.– 08.2012-11.2012 zu berücksichtigen (Ziff. 2.5.3) 0.– Wegkosten Mathekurs geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 40) 105.60 08.2012-11.2012 zu berücksichtigen (Ziff. 2.5.3) 0.– Projektarbeit/Kochbuch, geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 46) 0.- Fahrräder E._____ und zu berücksichtigen (Ziff. 2.1) 0.- C._____ Kosten Psychotherapie geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 41) 742.50 C._____ zu berücksichtigen (Ziff. 2.6.2) 74.25 01.2014-12.2014 davon vor Vorinstanz berücksichtigt (Urk. 31 S. 16) 74.25 neu geltend gemacht in Berufung (Urk. 56/49 Rz. 2 3'113.75 u. 56/51/1): Fr. 1'052.50 + Fr. 952.50 + Fr. 1'108.75 zu berücksichtigen (Ziff. 2.6.3) 311.40 Selbstkosten Kieferorthopä- geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 41) 2'125.90 die D._____, E._____ und F._____ zu berücksichtigen (Ziff. 2.7.1) 1'006.30 10.2012-03.2015 davon vor Vorinstanz berücksichtigt (Urk. 31 S. 16) 1'006.30 neu geltend gemacht in Berufung (Urk. 56/49 Rz. 2 401.90 u. 56/51/1): Fr. 114.40 + Fr. 287.50 - 43 - zu berücksichtigen (Ziff. 2.6.3) 0.– Klavierreparatur geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 45) 2'003.– (nicht ausgeführt) zu berücksichtigen (Ziff. 2.8.2) 0.– Behandlung Katze … neu geltend gemacht in Berufung (Urk. 56/49 Rz. 2 3'642.60 u. 56/51/1): 02.2015-03.2015 Fr. 778.25 + Fr. 1'498.70 + Fr. 778.75 + Fr. 586.90 zu berücksichtigen (Ziff. 2.9) 0.– Total geltend gemacht in Berufung 16'024.45 zu berücksichtigen 2'391.15 nicht zu berücksichtigen 13'633.30 2.11. Leistungsfähigkeit der Parteien / Verteilung der Kosten auf die Parteien 2.11.1. Die Gesuchstellerin verlangt die hälftige Aufteilung der ausserordentlichen Kinderkosten auf die Parteien (Urk. 30 Rz. 47). Der Gesuchsgegner wendet sich nicht grundsätzlich dagegen, macht allerdings geltend, seine Leistungsfähigkeit für die Bezahlung eines zusätzlichen Beitrags im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB sei generell nicht gegeben. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 37 S. 18). 2.11.2. Die verlangte hälftige Aufteilung der zu berücksichtigenden Kosten von Fr. 2'391.15 belastet den Gesuchsgegner mit Fr. 1'195.60. Die Vorinstanz aufer- legte ihm demgegenüber bloss eine Beteiligung von Fr. 540.30 und erachtete ihn diesbezüglich als leistungsfähig, obwohl aufgrund der von ihr angestellten Be- rechnungen eine monatliche Unterdeckung seines – gemäss Vorinstanz im Ver- gleich zum Eheschutzverfahren gestiegenen – familienrechtlichen Bedarfs von Fr. 115.25 resultiere. Die Vorinstanz stützte die Leistungsfähigkeit auf den beim Gesuchsgegner verbliebenen Anteil an der Bonuszahlung (2/5 von Fr. 10'661.55, entsprechend Fr. 4'264.60; Urk. 31 S. 21). Stellt man auf die vorinstanzlichen Er- - 44 - wägungen ab, auf welche der Gesuchsteller verweist, verblieb ihm im Jahr 2014, in welchem die zu berücksichtigenden Kosten anfielen, unter Berücksichtigung des Bonus ein monatliches Plus von Fr. 240.–. Daraus kann er nicht bloss den bereits von der Vorinstanz ihm auferlegten Betrag von Fr. 540.30, sondern ohne Weiteres auch den höheren, ihm mit der Berufung aufzuerlegenden Betrag von Fr. 1'195.60 bezahlen. Seine Leistungsfähigkeit ist deshalb gegeben. Die hälftige Aufteilung erscheint mit Blick auf die aufgrund der Bonuszahlungen auf beiden Seiten verbleibenden kleinen Überschüsse angemessen (vgl. Urk. 3/26 Anhang). Der Gesuchsgegner ist deshalb zu verpflichten, sich gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB mit Fr. 1'195.60 an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen. VI.Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliche Prozesskosten 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin verlangte vor Vorinstanz die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge um Fr. 910.– für den Zeitraum ab 1. März 2014 bis
- August 2014 (6 Monate) und um Fr. 1'210.– für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Die Vorinstanz ging zur Bemessung des Streitwerts von einer Dauer des Getrenntlebens bzw. bis zur Einreichung der Scheidungsklage von zwei Jah- ren, mithin bis zum 23. April 2014 aus (Urk. 31 S. 23). Diese Dauer entspricht grundsätzlich der Praxis. Massgeblich ist jedoch nicht die Rechtshängigkeit der Scheidung, sondern die Dauer, während welcher die Unterhaltsbeiträge zu bezah- len sind. Diese erstreckt sich bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils und nicht bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Nachdem es vorliegend aber um ein Abänderungsverfahren geht, welches erst rund 22 Monate nach Beginn des Getrenntlebens eingereicht wurde, die Scheidung erst am 27. Juni 2014 ein- gereicht wurde und die zweite Phase des Abänderungsbegehrens den Zeitraum nach September 2014 betrifft, widerspiegelt die vorinstanzliche Bewertung des Abänderungsbegehrens nicht den voraussichtlichen tatsächlichen Wert. Es ist - 45 - vielmehr – insbesondere aus heutiger Sicht – von einer weiteren Dauer des Ge- trenntlebens bis mindestens August 2016 auszugehen. Damit beläuft sich der Wert des Abänderungsbegehrens auf Fr. 34'500.– (6 x Fr. 910.– und 24 x Fr. 1'210.–). Zusätzlich verlangte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz Beiträge nach Art. 286 Abs. 3 ZGB im Betrag von Fr. 9'926.20. Der gesamte erstinstanzli- che Streitwert beträgt also rund Fr. 44'500.–. Auch im Berufungsverfahren dringt die Gesuchstellerin mit ihrem Abänderungsbegehren nicht durch. Der Gesuchstel- lerin wurden von der Vorinstanz sodann Fr. 540.30 an Beiträgen gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB zugesprochen, wobei dieser Betrag in der Berufung mit Bezug auf die bereits vor Vorinstanz gestellten Begehren um Fr. 999.20 und damit gesamthaft auf Fr. 1'539.50 zu erhöhen ist (oben Ziff. 2.10). Die Gesuchstellerin dringt damit bei einem vorinstanzlichen Streitwert von rund Fr. 45'000.– mit etwa Fr. 1'500.– oder rund einem Dreissigstel durch und unterliegt damit fast vollständig. Es recht- fertigt sich deshalb, die erstinstanzlichen Prozesskosten vollumfänglich der Ge- suchstellerin aufzuerlegen. 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– fest. Die Höhe blieb unangefochten, erscheint im Lichte von § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.Vm. § 5 Abs. 1 GebV OG angemessen und ist zu bestätigen. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (s. oben) und mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 2'000.– zu verrechnen. 1.3. Beide Parteien beantragten eine Parteientschädigung für das erstinstanzli- che Verfahren (Urk. 1 S. 2, Urk. 19 S. 1). Die unterliegende Partei hat der obsie- genden nach Massgabe des Prozessausgangs eine Parteientschädigung für ihre anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die von der Vorinstanz auf Fr. 4'150.– festgelegte Parteientschädigung blieb un- angefochten. Die Gesuchstellerin ist daher zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'150.– zu bezahlen.
- Zweitinstanzliche Prozesskosten - 46 - 2.1. Massgeblich für Obsiegen und Unterliegen im Rechtsmittelverfahren ist, was noch im Streit liegt. Das Abänderungsbegehren lag vollumfänglich im Streit. Die- ses hat einen Wert von Fr. 34'500.–. Die Gesuchstellerin unterlag diesbezüglich vollständig (s. oben). Das Rechtsbegehren bezüglich der Leistung eines Beitrages nach Art. 286 Abs. 3 ZGB belief sich unter Einbezug der Klageänderung auf Fr. 8'012.25, wovon die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 540.30 nicht um- stritten waren. Im Streit lagen also Fr. 7'471.95. Die Gesuchstellerin vermochte Fr. 1'195.60 und damit Fr. 655.30 mehr als vor Vorinstanz erhältlich zu machen. Die Gesuchstellerin drang also in der Berufung mit insgesamt etwa Fr. 650.– des noch umstrittenen Betrags von circa Fr. 42'000.– (Fr. 34'500.– + Fr. 7'471.95), entsprechend 1,5% durch. Auch unter Beachtung, dass der Gesuchsgegner im zweitinstanzlichen Verfahren mit seinen neuen Rechtsbegehren im Zusammen- hang mit dem Umzug von C._____ vollumfänglich unterlag, da auf diese nicht eingetreten wurde, erscheint es angemessen die zweitinstanzlichen Prozesskos- ten vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 2.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr bemisst sich nach den gleichen Krite- rien wie die erstinstanzliche, wobei massgeblich ist, was noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Das Begehren hinsichtlich eines Beitrages nach Art. 286 Abs. 3 ZGB belief sich auf rund Fr. 8'000.–. Mit Blick auf § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.Vm. § 5 Abs. 1 GebV OG sowie die zahlreichen Noveneingaben und strittigen Punkte erweist sich eine Gebühr von Fr. 3'000.– als angemessen. Diese ist der Gesuchstellerin aufzuerlegen (s. oben) und mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 34) zu verrechnen. 2.3. Auch für das zweitinstanzliche Verfahren beantragten die Parteien je eine Parteientschädigung (Urk. 30 S. 2; Urk. 37 S. 2). Im Rechtsmittelverfahren be- misst sich diese gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung nach Massgabe dessen, was noch im Streit liegt. Wird der Streit wie vorliegend endgültig erledigt, erfolgt in der Regel eine Herabsetzung auf einen bis zwei Drittel. In besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts, kann auf die Herabsetzung verzichtet werden (§ 13 Abs. 1-3 AnwGebV). Vorliegend erwies sich das Verfahren auch vor zweiter Instanz, nicht zuletzt angesichts der diversen - 47 - Noveneingaben, als aufwändig. Die volle Parteientschädigung ist deshalb wiede- rum auf Fr. 4'150.– festzusetzen. VII. Unentgeltliche Rechtspflege
- Der Gesuchsgegner ersucht im Berufungsverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 37 S. 2).
- Nachdem ihn für beide Verfahren keine Gerichtskosten treffen und er für beide Verfahren je eine volle Prozessentschädigung erhält (vgl. oben), ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wäre aber ohnehin abzuweisen gewesen: Nennenswertes liquides Vermögen ist nicht vorhanden (Urk. 39/3-5). Die eheliche Liegenschaft kann, da sie günstiger Wohnraum für die Gesuchstellerin und die Kinder bietet, nicht veräussert werden. Hingegen zeigte der Gesuchsgegner nicht auf, dass eine weitere Belastung nicht möglich wäre. Der Gesuchsgegner setzte seinen Anteil daran mit Fr. 284'000.– in die Steuererklärung 2013 ein (Urk. 39/2), die Liegenschaft weist also einen (re- gelmässig zu tief veranschlagten) Steuerwert von Fr. 568'000.– auf. Sie ist mit ei- ner Hypothek von Fr. 350'000.–, entsprechend 62% des Steuerwerts, belastet (Urk. 39/2). Der Gesuchsgegner zeigte in keiner Weise auf, dass eine weitere Be- lastung dieser Liegenschaft nicht möglich ist. Regelmässig ist eine Belastung bis zu 80% des Werts einer Liegenschaft möglich. Die Liegenschaft liesse sich somit mit weiteren Fr. 100'000.– belasten. Der Gesuchsgegner bringt diesbezüglich vor, er könne nicht über die als Familienwohnung genutzte Liegenschaft verfügen, da diese im Miteigentum mit der Gesuchstellerin stehe (Urk. 37 S. 11). Aus sachen- rechtlicher Sicht ist dies nicht richtig, der Gesuchsgegner kann seinen Miteigen- tumsanteil verpfänden (Art. 800 Abs. 1 ZGB), selbst wenn die gesamte Sache be- reits teilweise verpfändet ist. Aus eherechtlicher Sicht unterliegt die Familienwoh- nung einer Verfügungsbeschränkung (Art. 169 Abs. 1 ZGB). Sollte die Gesuch- stellerin die Zustimmung zur Verpfändung indessen ohne triftigen Grund verwei- - 48 - gern, kann sich der Gesuchsgegner dazu vom Richter ermächtigen lassen (Art. 169 Abs. 2 ZGB). Der Einwand des Gesuchsgegners verfängt deshalb nicht. Da der Gesuchsgegner folglich seinen Miteigentumsanteil an der ehelichen Lie- genschaft mit etwa Fr. 50'000.– belasten könnte, wäre er nicht mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Auf den Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verpflichten, sich an den Kosten der Behandlung der Katze … zu beteiligen, wird nicht eingetreten.
- Auf die Anträge des Gesuchsgegners, die Obhut über die Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, sei an ihn umzuteilen, sowie, die Unterhaltspflicht für C._____ sei per 1. August 2015 aufzuheben, wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Das Begehren der Gesuchstellerin um Abänderung des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. April 2013 (EE120219) wird abgewie- sen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 1'195.60 als besonderer Beitrag im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Leistung eines besonderes Beitrages abgewiesen. - 49 -
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– wird bestätigt.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für beide Verfah- ren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'300.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Win- terthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 50 - Zürich, 11. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140050-O/U, damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RD140002 Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. L. Casciaro Beschluss und Urteil vom 11. April 2016 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. August 2014 (EE140032-K)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 17) " 1. Die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. April 2013 sei in Ziff. 5 abzuändern und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin (für sie persönlich und die Kinder) mit Wirkung ab 1. März 2014 folgende monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:
a) Fr. 6'460.– im Monat für den Zeitraum ab 1. März 2014 bis 31. August 2014.
b) Fr. 6'760.– im Monat für den Zeitraum ab 1. September 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
c) Vom beantragten Gesamtunterhalt sei pro Kind und Monat Fr. 900.– (exklusive Kinderzulagen) - insgesamt somit Fr. 3'600.– im Monat ex- klusive Kinderzulagen - als Kinderunterhalt auszuscheiden.
d) Es sei vorzumerken, dass die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur anteiligen Bonuszahlung im Sinne von Ziff. 7 des Urteils vom 4. April 2013 unverändert fortbesteht.
2. Weiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB unter dem Titel "ausserordentlicher Kinderunterhalt" den Betrag von Fr. 9'926.20 zu bezahlen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgeg- ners." Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. August 2014 (Urk. 31 S. 24 f.): "Es wird verfügt:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Begehren der Gesuchstellerin um Abänderung des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. April 2013 (EE120219) wird abgewie- sen.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 540.30 für ausserordentliche Kosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB zu bezahlen.
- 3 -
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 4'150.– zu bezahlen (inklusive 8% MWSt).
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an die Ge- suchstellerin unter Beilage der Doppel von act. 25 und 26/1-7, an den Ge- suchsgegner unter Beilage des Doppels von act. 27. [… Rechtsmittel Berufung, kein Fristenstillstand …]." Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 30 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 13. August 2014 sei aufzuhe- ben.
2. Die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 04. April 2013 sei in Ziff. 5 abzuändern und der Gesuchgegner sei unter Anrechnung be- reits geleisteter Zahlungen zu verpflichten, der Gesuchstellerin (für sie per- sönlich und die Kinder) mit Wirkung ab 01. März 2014 folgende monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:
a) CHF 6'460.00 im Monat für den Zeitraum ab 01. März 2014 bis 31. Au- gust 2014.
b) CHF 6'760.00 im Monat für den Zeitraum ab 01. September 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
c) Vom beantragten Gesamtunterhalt sei pro Kind und Monat CHF 900.00 (exklusive Kinderzulagen) - insgesamt somit CHF 3'600.00 im Monat exklusive Kinderzulagen- als Kinderunterhalt festzulegen.
d) Es sei vorzumerken, dass die Verpflichtung des Gesuchgegners zur anteiligen Bonuszahlung im Sinne von Ziff. 7 des Urteils vom 04. April 2013 unverändert fortbesteht.
3. Weiter sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB unter dem Titel "ausserordentlicher Kinderunterhalt" den Betrag von CHF 4'433.10 zu bezahlen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Gesuchgegners."
- 4 - der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin in der Noveneingabe vom
7. September 2015 (Urk. 56/49 S. 2): " 1. In Abänderung von Ziff. 3 der Anträge gemäss Berufungsbegründung (bzw. Beschwerdebegründung) vom 1. September 2014 sei der Berufungsbeklag- te zu verpflichten, der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB unter dem Titel "ausserordentlicher Kinderunterhalt" den Betrag von Fr. 8'012.20 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort (Urk. 37 S. 2): " 1. Es sei auf die Berufung der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen.
2. Subeventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subsubeventualiter seien die vom Berufungsbeklagten seit 1. März 2014 und auch für die Dauer des Berufungsverfahrens bezahlten Unterhaltsbei- träge von CHF 5'550.00 (inklusive Kinderzulagen) pro Monat an die von der Berufungsklägerin beantragten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin.
5. Es sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unter- zeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten in der Noveneingabe vom
7. August 2015 (Urk. 48 S. 2): " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. April 2013 betreffend Eheschutzmassnahmen (G-Nr. EE120219-K) mit Bezug auf Dispositiv- Ziff. 2. bzw. Dispositiv-Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 3 der Vereinbarung vom
15. März 2013 abzuändern und es sei dem Berufungsbeklagten per 1. Au- gust 2015 die Obhut über die Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, zuzuspre- chen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bei ihm seit dem 1. August 2015 ihren Wohnsitz hat.
2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. April 2013 betreffend Eheschutzmassnahmen (G-Nr. EE120219-K) mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 5 der Vereinbarung vom 15. März 2013 abzuändern
- 5 - und es sei die Verpflichtung des Berufungsbeklagten, der Berufungsklägerin für die Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mit Wirkung per 1. August 2015 aufzuheben.
3. Eventualiter sei die Berufung bezüglich Erhöhung des Unterhaltsbeitrags für die Tochter C._____ mit Wirkung ab 1. August 2015 und die weitere Dauer des Getrenntlebens abzuweisen, d.h. es sei von einer Erhöhung der Unter- haltszahlungen für die Tochter C._____ ab 1. August 2015 abzusehen, sub- eventualiter sei·eine solche Erhöhung des Unterhalts für die Dauer des Auf- enthalts der Tochter C._____ beim Berufungsbeklagten zu sistieren.
4. Im Übrigen wird an den Anträgen gemäss Berufungsantwort vollumfänglich festgehalten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten in der Eingabe vom 22. Oktober 2015 (Urk. 61 S. 2): " 1. Es seien die Anträge gemäss Eingabe der Berufungsklägerin vom 7. Sep- tember 2015 (Urk. 56/49, Geschäfts-Nr. RD140002-O) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es seien die Anträge gemäss Eingabe der Berufungsklägerin vom 7. Sep- tember 2015 (Urk. 53, Geschäfts-Nr. LE140050-O) abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden kann.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind Eheleute. Sie haben vier Kinder, C._____ (geb. tt.mm.1998), D._____ (geb. tt.mm.2000), E._____ (geb. tt.mm.2003) und F._____ (geb. tt.mm.2004). Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan: Gesuch- stellerin) ist Katechetin, der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan: Ge- suchsgegner) ist Controller. Sie leben seit dem 23. April 2012 getrennt. Die Rege- lung des Getrenntlebens erfolgte mit Urteil der Vorinstanz vom 4. April 2013, das auf einer umfassenden Einigung der Parteien vom 15. März 2013 beruht. Dabei
- 6 - wurden insbesondere die Unterhaltsbeiträge festgelegt, die Obhut über die Kinder der Gesuchstellerin zugeteilt und dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht einge- räumt (Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im s.V. vom 4. April 2013 S. 2 ff., Geschäfts-Nr.:EE120219-K [Urk. 3/27]). 2.1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 gelangte die Gesuchstellerin an die Vor- instanz und verlangte eine Abänderung des Eheschutzentscheides vom 4. April 2013 sowie einen besonderen Beitrag an die Kosten der Kinder im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB mit hiervor angeführtem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 17 S. 2). Die Vorinstanz nahm die Behandlung der Anträge der Gesuchstelle- rin anhand. Das Verfahren endete mit dem angefochtenen Urteil vom 13. August
2014. Dabei wies die Vorinstanz mit hiervor angeführtem Dispositiv das Abände- rungsbegehren ab und sprach der Gesuchstellerin den in der Höhe von Fr. 9'926.20 beantragten Beitrag im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB lediglich im Umfang von Fr. 540.30 zu. Über den Verfahrensgang vor der Vorinstanz gibt der angefochtene Entscheid im Detail Auskunft (Urk. 31 S. 2-5). 2.2. Mit Eingabe vom 1. September 2014 erhob die Gesuchstellerin eine Beru- fung mit hiervor wiedergegebenem Rechtsbegehren (Urk. 30 S. 2). Die beiden Rechtsmittelanträge betreffend Abänderung Eheschutz und besonderer Beitrag nach Art. 286 Abs. 3 ZGB wurden dabei zunächst als zwei Verfahren geführt, der Antrag bezüglich Abänderung Eheschutz wurde als Berufung unter der Ge- schäfts-Nr. LE140050 behandelt, der besondere Beitrag nach Art. 286 Abs. 3 ZGB als Beschwerde unter der Geschäfts-Nr. RD140002. Mit Beschluss vom
29. September 2015 wurde das Verfahren mit Geschäfts-Nr. RD140002 mit dem Berufungsverfahren vereinigt und – als Berufungverfahren – unter der Geschäfts- Nr. LE140050 weitergeführt. Hinsichtlich der Gründe für die Anlegung von zwei Verfahren und deren späterer Vereinigung sowie der Behandlung des Antrags be- treffend besonderer Beitrag im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB als Berufung ist auf die Erwägungen in der Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 56/34) sowie in der Verfügung vom 29. September 2015 (Urk. 57) zu verweisen. Die Verfahrens- akten des infolge Vereinigung abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens wurden
- 7 - als Urk. 56/30-52 zu den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens genom- men. 2.3. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 beantwortete der Gesuchsgegner die Berufung form- und fristgerecht (Urk. 37, Urk. 56/36). Die Berufungsantwort wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 40). Sie liess sich in der Folge mit Eingabe vom 10. November 2014 ver- nehmen (Urk. 41). Zu dieser Eingabe nahm der Gesuchsgegner am 24. Novem- ber 2014 Stellung. Die betreffende Eingabe wurde der Gesuchstellerin zu Kennt- nis gebracht (Urk. 43). 2.4. In der Folge wurden die Parteien angefragt, ob Interesse an einer Ver- gleichsverhandlung bestehe, woraufhin die Parteien zweimal aussergerichtliche Vergleichsbemühungen aufnahmen, die jedoch schliesslich scheiterten (Urk. 45 sowie Urk. 47 im Verfahren RD140002). 2.5. Am 7. August 2015 reichte der Gesuchsgegner eine Noveneingabe mit hier- vor aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 48 S. 2). Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 12. August 2015 Frist angesetzt, um sich zu dieser Eingabe vernehmen zu lassen. Mit Noveneingaben vom 7. September 2015 liess sich die Gesuchstellerin innert erstreckter Frist vernehmen und stellte ein neues, hiervor aufgeführtes Rechtsbegehren (Urk. 53 und Urk. 56/49). Dem Gesuchsgegner wurde mit Beschluss vom 29. September 2015 Frist angesetzt, um sich zu diesen Eingaben und dem neuen Rechtsbegehren zu äussern (Urk. 58). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 nahm der Gesuchsgegner dazu Stellung und reichte diver- se neue Unterlagen ein. Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 61-63/1-12). Am 5. Februar 2016 reichte der Gesuchsgegner eine weitere Noveneingabe ein, welche der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zuge- stellt wurde (Urk. 66). Bis dato ging keine Stellungnahme der Gesuchstellerin da- zu ein.
- 8 - II. Prozessrecht
1. In der Berufungsschrift sind Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: ZPO- Komm. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 311 N 36). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstin- stanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochte- nen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, die Sach- verhaltserstellung oder die Rechtsanwendung sei geradezu willkürlich (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Sie kann über das Vorgebrachte mit abweichender, ei- gener Begründung befinden (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6).
2. Im Berufungsverfahren können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsa- chen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 229 Abs. 3 ZPO kommt gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung im Berufungsverfahren nicht analog zur Anwendung, einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO ist massgeblich (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Ver- letzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, To- me II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Solche unechten No- ven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Beru- fungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbe- gründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). Diese sind umgehend einzubringen. Das Gesetz sieht diesbezüglich keine konkrete Frist vor, vielmehr ist im Einzelfall
- 9 - unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände über diese Frage zu entschei- den.
3. Die Berufungsschrift muss ein Rechtsbegehren und dessen Begründung entsprechend den Anforderungen gemäss Art. 221 ZPO (analog) enthalten. Erfüllt sie diese Vorgaben nicht, ist bei formellen Mängeln im Sinne von Art. 132 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Bleibt eine solche aus oder erweist sie sich als ungenügend, gilt die Berufungsschrift als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO), was zu einem Nichteintretensentscheid führt (Reetz/Theiler in: ZPO Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 33). Eine Nachfrist kann diesfalls nicht gewährt werden (BGE 137 III 617 Erw. 6.4). Es genügt nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sa- che gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber (vgl. dazu BGE 133 III 489, Erw. 3.1). Dieses muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind demnach zu beziffern. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem an- gefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). III. Eintretensfragen
1. Ungenügende Rechtsbegehren 1.1. Der Gesuchsgegner beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, da die Berufungsanträge unzulässig bzw. nicht genügend bestimmt seien. Die Gesuch- stellerin verlange einen Gesamtunterhalt für sich und die Kinder, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Dabei verweist er auf BGer 5A_704/2013 E. 3.4. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, ob im Gesamtunterhalt die Kinderzulagen enthalten seien oder nicht, ihre Anträge seien auch wider- sprüchlich, da in Antrag Ziff. 2 c die Kinderzulagen im Gegensatz zu den Anträgen
- 10 - Ziff. 2 a-b erwähnt seien. Die Höhe des Erwachsenenunterhalts werde gar nicht beziffert. Es werde nur beantragt, die Kinderunterhaltsbeiträge seien auszuschei- den. Dies führe aber aufgrund der widersprüchlichen Formulierung bezüglich der Kinderzulagen nicht zu einem ohne Weiteres klaren Ergebnis. Ein Rechtsbegeh- ren müsse so klar bestimmt sein, dass es im Gutheissungsfall zum Dispositiv er- hoben werden und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden könne. Es sei nicht Sache der Gerichte, die Bezifferung vorzunehmen, zumal sich die Gesuch- stellerin bezüglich ihres eigenen Unterhalts nicht auf die Offizialmaxime berufen könne (Urk. 37 S. 3 f. Rz 1 - 11). 1.2. Die Gesuchstellerin führt in ihrer Berufungsbegründung aus, sie verlange für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. August 2014 eine Erhöhung der Unter- haltszahlungen um insgesamt Fr. 910.– und ab 1. September 2014 eine Erhö- hung von insgesamt Fr. 1'210.–. Das Eheschutzgericht habe den Gesuchsgegner nicht verpflichtet, die Kinderzulagen zusätzlich zu den festgelegten Unterhaltsbei- trägen weiterzuleiten, wie an der Formulierung "inclusive Kinderzulagen" zu er- kennen sei. Werde der Gesuchsgegner verpflichtet, die Kinderzulagen von Fr. 850.– pro Monat weiterzuleiten, würde bereits dadurch ein grosser Teil der beantragten Erhöhung abgedeckt. Sie habe daher beantragt, es seien Kinderun- terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 900.– exklusive Kinderzulagen festzulegen (Urk. 30 S. 12 Rz 24). 1.3. Aus der Begründung geht hervor, dass die Gesuchstellerin davon ausgeht, dass sie zur Deckung ihres Bedarfes mit den Kindern vom 1. April 2014 bis zum
31. August 2014 Unterhaltszahlungen von Fr. 6'460.– benötigt, weshalb der Ge- suchsgegner zur Bezahlung von Fr. 900.– pro Kind und Monat, zuzüglich Fr. 850.– an Kinderzulagen und folglich Fr. 2'040.– für sie persönlich zu verpflich- ten sei. Ab 1. September 2014 macht sie einen Unterhaltsbedarf von insgesamt Fr. 6'760.– pro Monat geltend, weshalb der Gesuchsgegner wiederum zur Bezah- lung von Fr. 900.– pro Kind und Monat, zuzüglich Fr. 850.– an Kinderzulagen und folglich Fr. 2'310.– für sie persönlich zu verpflichten sei. 1.4. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass sich aus der Berufungsbegründung mit der nötigen Klarheit ergibt, was die Gesuchstellerin verlangt und dass es sich
- 11 - dabei nicht um einen unzulässigen Gesamtunterhalt handelt. Auf die Berufung ist daher, soweit keine anderen Gründe dagegen sprechen (vgl. sogleich unten), ein- zutreten.
2. Neue Anträge aufgrund echter Noven (Umzug C._____ zum Vater) 2.1. Der Gesuchsgegner verlangt mit Noveneingabe vom 7. August 2015 neu, die Obhut über die Tochter C._____ sei per 1. August 2015 von der Gesuchstelle- rin auf ihn zu übertragen, da C._____ seit dem 1. August 2015 bei ihm ihren Wohnsitz habe. Zusätzlich beantragt der Gesuchsgegner, seine Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ sei per 1. August 2015 aufzuhe- ben. Eventualiter beantragt er, es sei per 1. August 2015 von der (streitgegen- ständlichen) Erhöhung der Unterhaltsbeiträge abzusehen, subeventualiter, es sei eine solche Erhöhung des Unterhalts für die Dauer des Aufenthalts von C._____ beim Gesuchsgegner zu sistieren (Urk. 48 S. 2 Ziff. 1). Zur Zulässigkeit dieses neuen Antrages führt er aus, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gericht aufgrund der betreffend Kinderbelange geltenden Offizialmaxime in jeder Instanz von Amtes wegen verpflichtet sei, die Kinderzuteilung, das Besuchs- recht und den Kinderunterhalt zu regeln (Urk. 48 S. 8 Rz 31 mit Verweis auf BGE 126 III 298, 302 f., E. 2 a/bb). Die Gesuchstellerin brachte diesbezüglich vor, beim Antrag auf Obhutsumteilung handle es sich um einen neuen materiell-rechtlichen Anspruch, der nicht Prozessthema vor Vorinstanz gewesen sei. Die Frage, wel- che Noven im Berufungsverfahren zulässig seien, könne sich nur bezüglich eines Anspruchs stellen, der auch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewe- sen sei. Da die Scheidung bereits rechtshängig sei, wäre der Scheidungsrichter im Massnahmenverfahren für diesen Antrag zuständig. 2.2. Die neuen Anträge des Gesuchsgegners werfen zwei Fragen auf. Einerseits, ob eine Klageänderung zulässig ist (Art. 317 Abs. 2, Art. 296 Abs. 3 ZPO), und andererseits, wie mit (echten) Noven umzugehen ist, die nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entstanden sind. Die zweite Frage betrifft die Kompetenz- abgrenzung zwischen Eheschutz- und Scheidungsrichter. Darauf ist zuerst einzu- gehen.
- 12 - 2.3. Die Gesuchstellerin reichte das Abänderungsbegehren am 25. Februar 2014 beim Bezirksgericht Winterthur ein (Urk. 1). Seit dem 27. Juni 2014 ist ebenfalls das Scheidungsverfahren beim selben Gericht anhängig (Urk. 63A). Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung bleibt das Eheschutzgericht in einem solchen Fall für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zustän- dig, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheidet. Die Anord- nungen, die das Eheschutzgericht für die Zeit vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens in Kraft, solange sie nicht durch das Scheidungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abgeändert werden. Allerdings können Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben, nicht mehr in die materielle Beurteilung des Eheschutzgerichts einfliessen und daher auch nicht mit der Berufung gegen ein Abänderungsurteil des Eheschutzrichters vorge- bracht werden. Sie müssen in einem Abänderungsverfahrens beim dafür zustän- digen Massnahmenrichter im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. die Entscheide dieser Kammer vom 16. Juni 2014, E. II.4.1, Proz.-Nr. LE140013, und vom 14. November 2014, E. 4, Proz.-Nr. LE140026; ZR 101 [2002] Nr. 25 mit Verweis auf ZR 82 [1983] Nr. 3; BGE 101 II 1; BGE 129 III 60 E. 3 und 4.2; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 4/2013 Nr. 34 S. 284; BGer 5A_455/2012 vom
5. Dezember 2012, E. 2.1). 2.4. Damit ist die Tatsache, dass C._____ seit dem 1. August 2015 beim Ge- suchsgegner lebt, im vorliegenden Berufungsverfahren unbeachtlich. Als Folge davon erweisen sich die vom Gesuchsgegner in der Eingabe vom 7. August 2015 gestellten Anträge und (Sub-)Eventualanträge als offensichtlich unbegründet. Deswegen ist auch nicht zu untersuchen, ob es vorliegend zulässig wäre, im Rechtsmittelverfahren Anträge zu stellen, die nicht den erstinstanzlichen Prozess- stoff betreffen. Der Gesuchsgegner wird die Tatsache, dass C._____ am
1. August 2015 zu ihm gezogen ist, vor dem sachlich zuständigen Scheidungs- richter im Massnahmeverfahren geltend machen müssen, welcher sowohl für eine Obhutsumteilung als auch für die Abänderung der Unterhaltsbeiträge für C._____ zuständig ist. In diesem Verfahren ist deshalb auf die neuen Anträge des Ge- suchsgegners (Umteilung Obhut, Aufhebung Unterhaltspflicht) nicht einzutreten.
- 13 -
3. Klageänderung (weitere Beiträge nach Art. 286 Abs. 3 ZGB) 3.1. Mit Noveneingabe vom 7. September 2015 machte die Gesuchstellerin ih- rerseits neue, im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisierte Ansprüche ge- stützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB geltend. Sie verlangt für den Selbstbehalt an kie- ferorthopädischen Behandlungen von E._____ und F._____, die psychotherapeu- tische Behandlung von C._____ und die tierärztliche Behandlung der Katze "…" hälftige Kostenbeteiligung im Umfang von Fr. 3'579.10 (Urk. 56/49). Der Ge- suchsgegner brachte vor, diese Ansprüche würden verspätet geltend gemacht, es handle sich dabei um unzulässige Noven. Die fraglichen Kosten würden bis De- zember 2014 zurückreichen, dennoch mache die Gesuchstellerin diese erst jetzt geltend, was auch unter der Offizial- und Untersuchungsmaxime nicht angängig sei, denn im Berufungsverfahren seien Noven umgehend vorzubringen (Urk. 61 Rz 2 ff.). 3.2. Die Gesuchstellerin stellte diese Ansprüche erstmals im Berufungsverfah- ren. Es handelt sich mithin um eine Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klageänderung im Rechtsmittelver- fahren ist, dass sie auf neuen Tatsachen beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO) und dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beur- teilen ist und entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zu- sammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 317 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Eine systematische Auslegung ergibt, dass die Klageände- rung auf zulässigen Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO gründen muss (Reetz/Hilber, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N 86 zu Art. 317). 3.3. Auch echte Noven müssen im Berufungsverfahren selbst in Kinderbelangen unverzüglich vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Art. 229 Abs. 3 ZPO gilt nämlich nicht analog (BGE 138 III 625, E. 2.1 und 2.2). Unverzüglich Vorbrin- gen bedeutet, dass die Partei, welche das Novenrecht beanspruchen will, sobald sie von einem geltend zu machenden Novum Kenntnis erlangt, die Berufungs- instanz davon in Kenntnis setzen muss, d.h., das Novum ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt (schriftliche Eingabe oder Berufungsverhandlung) in das Berufungsver-
- 14 - fahren einzubringen. Wenn der Partei eine Frist läuft, kann sie das Novum im Rahmen ihrer bevorstehenden Eingabe in das Berufungsverfahren einbringen. Besteht keine offene Frist für die novenwillige Partei, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorbringen eines Novums "ohne Verzug" i.S.v. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO erfolgt. Reetz/Hilber schlagen etwa eine Frist von 10 Tagen ab Kenntnis des Novums vor (Reetz/Hilber, a.a.O., N 45 ff. zu Art. 317). Volkart (in: Brunner/Gasser/Schwander, Komm. ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N 10 zu Art. 317) sieht die obere Grenze bei zwei Wochen ab Kenntnis des No- vums erreicht. 3.4. Die ratio legis von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO besagt nur, dass durch das Vorbringen von Noven das Verfahren nicht verzögert werden darf; sie besagt aber nicht, dass Noven generell möglichst schnell vorzubringen wären. Daraus folgt, dass die novenwillige Partei vom Vorbringen des Novums ausgeschlossen wird, wenn sie die genannte – 10- oder 14-tägige – Frist verpasst und danach das zweitinstanzliche Behauptungsverfahren von der Berufungsinstanz geschlossen wird. Ordnet indes die Berufungsinstanz nachträglich noch einen zweiten Schrif- tenwechsel an, so ist das innert der damit angesetzten Frist (doch noch) vorge- brachte Novum von der Berufungsinstanz dennoch zu berücksichtigen. Voraus- gesetzt ist, dass diese Noven nicht bereits im vorangehenden Schriftenwechsel hätten vorgebracht werden können (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 47 f. zu Art. 317). 3.5. Die der Klageänderung von der Gesuchstellerin zugrunde gelegten Noven entstanden zwischen dem 10. Januar 2015 und dem 27. März 2015 (Rechnungs- datum; Urk. 56/51/2-8). Vorgebracht wurden die Noven erst mit Eingabe vom
7. September 2015 (Urk. 56/49). Die Eingabe vom 7. September 2015 erging zu- sammen mit der Stellungnahme (Urk. 53) zur Noveneingabe des Gesuchsgeg- ners vom 7. August 2015 (Urk. 48). Die vorangehende Eingabe der Gesuchstelle- rin datiert vom 10. November 2014 (unaufgeforderte Stellungnahme zur Beru- fungsantwort; Urk. 41). Die fraglichen Noven entstanden in der Zeit zwischen zwei Eingaben der Gesuchstellerin, wobei die zweite Eingabe nicht unaufgefordert, sondern auf Fristansetzung hin erfolgte (Urk. 51). Das zweitinstanzliche Behaup- tungsverfahren war also noch nicht abgeschlossen als die Noven vorgetragen
- 15 - wurden, und die Noven wurden in der ersten, auf ihre Entstehung folgenden, von der Berufungsinstanz angeordneten Eingabe vorgebracht. Deswegen ist trotz der sehr langen Zeit, die zwischen der Entstehung und dem Vorbringen der Noven verstrich, Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO gerade noch Genüge getan. Hinzu kommt, dass die Parteien in der Zeit nach der Entstehung der Noven während längerer Zeit (März bis Juli 2015) aussergerichtliche Vergleichsgespräche führten, was sie der Kammer mitteilten (Urk. 44, 45 und 47). Es ist nachvollziehbar und sinnvoll, dass während laufenden Vergleichsgesprächen keine Eingaben an das Gericht erfolgen. Nach Scheitern der Vergleichsgespräche war es der Gesuchsgegner, der zuerst eine Noveneingabe erstattete (Urk. 48). Im Zuge von deren Beantwor- tung brachte die Gesuchstellerin ihre Noven innert angesetzter Frist vor. Deshalb sind die vorgebrachten Noven zuzulassen. 3.6. Von der Zulassung der Noven zu unterscheiden ist die Zulassung der Kla- geänderung. Der Gesuchsgegner geht nicht auf die Zulässigkeit einer Klageände- rung ein (Urk. 61 Rz. 2 ff). Darin kann aber keine konkludente Zustimmung zur Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO erblickt werden, zumal sich der Gesuchsgegner – wenn auch mit anderer Begründung – gegen die Be- handlung der neuen Ansprüche im Rechtsmittelverfahren wendet. Die Klageände- rung ist damit nur zulässig, soweit ein genügender sachlicher Zusammenhang zum bisherigen Anspruch besteht (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein neues Rechts- begehren steht in einem sachlichen Zusammenhang, wenn es sich auf den glei- chen Lebensvorgang stützt. Dies ist bspw. der Fall bei zwischenzeitlich fällig ge- wordenen Teilleistungen wie Lohn, Mietzinsen, Kapitalzinsen oder Teillieferungen, bei einer zusätzlichen Konventionalstrafe oder Schadenersatzansprüchen, die im Laufe des Prozesses grösser geworden sind (Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N 18 f. zu Art. 227). Die neuen Rechtsbegehren der Gesuchstellerin stützen sich auf die gleiche Rechtsgrundlage wie die bisherigen, namentlich Art. 286 Abs. 3 ZGB, ha- ben aber – teilweise – einen anderen Lebenssachverhalt zur Grundlage. 3.7. Bereits vor Vorinstanz verlangte die Gesuchstellerin Beiträge im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB an den Selbstbehalt für die kieferorthopädische Behandlung
- 16 - von D._____, E._____ und F._____ und an die Kosten der Psychotherapie von C._____ (Urk. 17 S. 15 f.). Soweit die neuen Rechtsbegehren die Beteiligung an diesen Kosten betreffen, ist die Klageänderung zulässig. Der anspruchsbegrün- dende Lebensvorgang ist derselbe, nämlich die Zahnbehandlung bzw. die Psy- chotherapie der Kinder, neu ist lediglich, dass zwischenzeitlich weitere Kosten für die fortgesetzten Behandlungen angefallen sind. Die Klageänderung erweist sich prozessökonomisch als sinnvoll, denn die Prüfung des Anspruchs erfordert in ers- ter Linie – nebst der Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Parteien – die Be- antwortung der Rechtsfrage, ob für bestimmte ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnbehandlungen) eine Beteiligung nach Art. 286 Abs. 3 ZGB geschuldet ist. Kommen während des Verfahrens weitere Kosten der selben Art hinzu, sind diese letztlich nur noch aufzurechnen. 3.8. Was den weiter geltend gemachten Beitrag nach Art. 286 Abs. 3 ZGB für die Behandlung der Katze "…" angeht, besteht hingegen kein genügender sachlicher Zusammenhang mit den früheren Rechtsbegehren. Es liegt ein anderer Lebens- vorgang zugrunde; aus diesem wurden erstinstanzlich keine Ansprüche abgelei- tet. Zwar erfordert auch die Prüfung dieses Anspruchs die Abklärung der finanziel- len Verhältnisse der Parteien. Es wäre aber auch zweitinstanzlich erstmals die Rechtsfrage zu beantworten, ob sich der Gesuchsgegner an den Kosten für die Behandlung der Katze zu beteiligen hat. Dadurch würde dem Gesuchsteller ohne Not eine Instanz entzogen. Dies ist nicht zulässig. Deswegen ist eine Klageände- rung mit Bezug auf den Beitrag an die Behandlung der Katze nicht zuzulassen. Die Gesuchstellerin kann einen solchen Beitrag vor der ersten Instanz geltend machen, im Rechtsmitttelverfahren ist auf diesen Antrag jedoch nicht einzutreten. IV. Materielles (Abänderung Eheschutz)
1. Voraussetzungen für die Abänderung 1.1. Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Nach der Rechtsprechung setzt eine Abänderung von
- 17 - Eheschutzmassnahmen voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils – nament- lich im Bereich der Einkommensverhältnisse – eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder dass sich die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Ein Ehegatte kann die Änderung ausserdem auch dann verlangen, wenn sich der Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen (BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1, m.w.H.). Eine Abänderung kann mit- hin nur mit echten Noven begründet und belegt werden, das heisst Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, in dem im früheren, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren letztmals neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten (Ur- teil dieser Kammer vom 14. November 2013 in Proz.-Nr. LE130064, S. 5). Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die vermeintlich neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1, m.w.H.). 1.2. Bezüglich der Dauer und des Umfangs der Veränderung muss eine gewisse Erheblichkeit vorliegen. Allerdings sind angesichts des vorübergehenden Charak- ters des im summarischen Verfahren ergehenden Massnahmeentscheids die An- forderungen in beiden Bereichen, insbesondere aber bezüglich der Dauer, gerin- ger als für die Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge aufgrund eines Scheidungsurteils. Als dauerhaft erscheint eine Veränderung schon, wenn unge- wiss ist, wie lange sie anhält. Man darf von einem Ehegatten nicht erwarten, dass er etwa die Folgen eines Stellenverlusts während geraumer Zeit allein trägt, wird aber den Unterhalt allenfalls nur für die Dauer der unverschuldeten Arbeitslosig- keit abändern. Die nachträgliche Abänderung kann sowohl in einer gänzlichen Aufhebung als auch in einer sachlichen oder zeitlichen Einschränkung oder Er- gänzung bestehen. Es muss im Einzelfall konkretisiert werden, was wesentlich und dauerhaft ist. Generelle Aussagen über die Erheblichkeit einer Veränderung lassen sich kaum machen. Immerhin gilt, dass eine kleinere Veränderung bei be-
- 18 - scheidenen Einkommen eher ins Gewicht fällt als bei hohen Einkommen. Ob ein Änderungsgrund gegeben ist, ist sodann eine Rechtsfrage. Sie ist daher unab- hängig von den Parteivorbringen zu prüfen. Gelangt man zum Schluss, dass ein Abänderungsgrund vorhanden ist, ist die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen, denn bei einer Änderung einzelner Faktoren steht nicht von vornherein fest, ob dieselben nicht durch Veränderungen anderer Fakto- ren verstärkt, vermindert oder sogar aufgehoben werden. Da jedoch keine Wie- dererwägung des früheren Entscheids erfolgen darf, hat sich die Neuberechnung immerhin an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren (Urteil dieser Kammer vom 12. Oktober 2012 in Proz.-Nr. LY120001, E. III.2.1). Nicht jede Veränderung der Verhältnisse berechtigt zu einer nachträgli- chen gerichtlichen Anpassung, wenn sie erheblich und unvorhersehbar ist. Die Änderung muss zusätzlich einen Sachverhalt betreffen, der für die Regelung der abzuändernden Bestimmung der Eheschutzvereinbarung entscheidend war. Mit dem in Art. 179 Abs. 1 ZGB verwendeten Begriff "Verhältnisse" sind diejenigen Tatsachen gemeint, die im Zeitpunkt des Entscheides für die Anordnung von Eheschutzmassnahmen von Bedeutung waren (Beschluss dieser Kammer vom
8. Juli 2009, ZR 109 (2010) Nr. 1, E. 4.1).
2. Beurteilung der Wesentlichkeit von Veränderungen 2.1. Die Gesuchstellerin bemängelt zunächst, die Begründung des angefochte- nen Entscheides sei dadurch gekennzeichnet, dass der Sachverhalt in Teilberei- che unterteilt und bezüglich dieser Teilaspekte dann das Vorliegen eines Abände- rungsgrundes je einzeln verneint worden sei. Richtigerweise wäre die Frage nach dem Vorliegen eines Abänderungsgrundes in einer gesamthaften und umfassen- den Abwägung zu entscheiden gewesen. Die Gesuchstellerin schildert sodann die ihrer Ansicht nach beachtlichen Umstände, namentlich, dass sie vier Kinder zu betreuen habe, sowie diverse Aspekte ihres (vornehmlich psychischen) Gesund- heitszustandes (Urk. 30 Rz 9 f.). Der Gesuchsgegner bezeichnet diese Kritik als unklar und weist darauf hin, dass verschiedene der geschilderten Umstände kei- nen Abänderungsgrund darstellen würden, da diese bereits im Eheschutzverfah- ren thematisiert worden seien.
- 19 - 2.2. Die Kritik der Gesuchstellerin an der Methodik der vorinstanzlichen Ent- scheidfindung geht insofern fehl, als die Vorinstanz abgesehen von der Kündi- gung der Stelle bei der Kirchgemeinde G._____ gar keine weiteren, für eine Ab- änderung relevanten Teilaspekte als glaubhaft gemacht erachtete (Urk. 31 S. 5 ff.). Dementsprechend konnte die Vorinstanz auch keine Gesamtbetrachtung an- stellen. Hingegen ist der Gesuchstellerin dem Grundsatz nach beizupflichten, dass zur Beurteilung der Wesentlichkeit der Veränderung der Verhältnisse sämtli- che glaubhaft gemachten und relevanten Teilaspekte als Ganzes zu betrachten sind. Dennoch sind die geltend gemachten Abänderungsgründe – wie dies die Vorinstanz tat – zunächst je einzeln auf ihre Glaubhaftigkeit und Relevanz zu überprüfen.
3. Stelle in G._____ Mit Bezug auf die Kündigung der Stelle in G._____ beanstandet die Gesuchstelle- rin einzig, dass die Vorinstanz die daraus resultierende Einkommensreduktion von Fr. 229.– pro Monat als nicht wesentlich erachtete (Urk. 30 Rz 12). Darauf ist hier nicht weiter einzugehen, denn es spielt keine Rolle, ob diese Einkommenseinbus- se für sich genommen wesentlich ist. Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (Urk. 30 Rz 13) ist die Wesentlichkeit der Veränderung der Verhältnisse im Zuge einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen (vgl. nachfolgende Erwägungen).
4. Nachhilfeunterricht 4.1. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe immer noch ein bereits seit längerem weggefallenes Einkommen von Fr. 170.– pro Monat aus Nachhilfeunter- richt berücksichtigt, obwohl die Gesuchstellerin in der Begründung der Abände- rungsklage ausgeführt habe, sie verfüge per 1. September 2014 über kein Ein- kommen aus Erwerbstätigkeit mehr, und anlässlich der Verhandlung vom 11. Juni 2014 auf die Frage, ob sie momentan arbeite, mit einem klaren "nein" geantwortet habe (Urk. 30 Rz 15). Dies ist zutreffend, die Gesuchstellerin bezog sich aber so- wohl im Plädoyer als auch in der Befragung auf die Stelle in H._____ (Urk. 17 S. 6: "Aufgrund der erfolgten Kündigung ist […] von keinem Einkommen aus Er- werbstätigkeit mehr auszugehen"; vgl. auch Prot. S. 18). Es blieb damit unklar, ob
- 20 - die Gesuchstellerin bloss in H._____ nicht mehr arbeitete, oder gar keiner Er- werbstätigkeit mehr nachging. 4.2. Die Vorinstanz erwog: "Dass die Gesuchstellerin die Nachhilfestunden nicht mehr erteilt und dieses Einkommen daher wegfällt, wurde von ihr nicht behauptet, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dieses Einkommen weiterhin generiert" (Urk. 31 S. 7). Die Gesuchstellerin rügt diesbezüglich eine Verletzung der bei Kin- derbelangen qualifiziert geltenden Offizialmaxime, da die Vorinstanz allfällige Un- klarheiten nicht auf dem Weg der richterlichen Fragepflicht beseitigt habe (Urk. 30 Rz 16). Diese Kritik ist berechtigt. Zwar nicht die Offizial-, aber die uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) erfordert, dass Unklarhei- ten, wie die in Frage stehende, durch Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht be- seitigt werden. Aufgrund der Formulierung und der Berechnungen im Plädoyer war erkennbar, dass die Gesuchstellerin geltend machte, in jenem Zeitpunkt nur noch über das Einkommen aus der Stelle in H._____ von Fr. 1'150.– und ab Sep- tember 2014 über gar kein Einkommen mehr zu verfügen (vgl. Urk. 17 S. 6 und Urk. 14/5). Unter diesen Umständen hätte die Vorderrichterin, soweit für sie eine Unklarheit bestand, ob das Einkommen aus dem Nachhilfeunterricht doch noch besteht, nachfragen müssen. 4.3. Die Verletzung der Untersuchungsmaxime kann im Berufungsverfahren ge- heilt werden. Mit der Berufungsschrift präzisiert die Gesuchstellerin, der Einkom- mensbestandteil aus Nachhilfestunden sei schon seit längerer Zeit weggefallen (Urk. 30 Rz 16). Dies blieb unbestritten (Urk. 37 S. 20). Damit steht fest, dass die Gesuchstellerin schon per Datum des Abänderungsbegehrens nicht mehr über dieses Einkommen verfügte.
5. Stelle in H._____ 5.1. Die Gesuchstellerin beanstandet, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Abänderungsgrundes im Zusammenhang mit der Kündigung der Arbeitsstelle (Pensum von 17.86%; Urk. 14/5) in H._____ durch den Arbeitgeber per Ende Au- gust 2014 deshalb verneint habe, weil im Zeitpunkt der Klageeinleitung die Kündi- gung noch nicht ausgesprochen gewesen sei. Der Abänderungsgrund liege näm-
- 21 - lich in der schon länger bestehenden Arbeitsunfähigkeit, welche letztlich zur Kün- digung geführt habe (Urk. 30 Rz 17). Der Gesuchsgegner stützt sich auf die höchstrichterliche Praxis (BGer 5A_487/2010 vom 3. März 2011, E. 2.1.1.) und argumentiert, der Abänderungsgrund der Kündigung der Arbeitsstelle könne nicht beachtlich sein, wenn er nicht bereits bei Einleitung des Abänderungsverfahrens bestanden habe. Als die Gesuchstellerin die Abänderungsklage eingereicht habe, sei noch lange nicht von einer Kündigung die Rede gewesen (Urk. 37 S. 21). 5.2. Richtig ist, dass zur Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse geändert haben, gemäss der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich das Datum der Ein- reichung der Abänderungsklage massgebend ist (Urk. 31 S. 6: BGE 137 III 604, E. 4.1.1; BGer 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012, E. 3.1; Urk. 37 S. 21: BGer 5A_487/2010 vom 3. März 2011, E. 2.1.1). Sowohl in BGE 137 III 604, E. 4.1.1, als auch in BGer 5A_487/2010, E. 2.1.1, wird jedoch auf BGE 120 II 285 (E. 4b) verwiesen. Dieser Entscheid betrifft die Abänderung eines Scheidungsurteils, dürfte aber hinsichtlich des hier interessierenden Aspekts auch für die Abände- rung von Eheschutzmassnahmen Gültigkeit beanspruchen. Das Bundesgericht erwog darin, dass sich nach der Tatbestandsfeststellung und der Prognose im abzuändernden Urteil einerseits und den derzeitigen sowie den für die absehbare Zukunft gegebenen Verhältnissen andererseits beurteile, ob erheblich und dauer- haft veränderte Verhältnisse gegeben sind. Ein ungewisser, bloss hypothetischer künftiger Sachverhalt ist kein Abänderungsgrund. Dagegen können konkrete An- haltspunkte für das bevorstehende Eintreten veränderter Verhältnisse und das In- teresse an einer Klärung der Rechtslage eine Urteilsabänderung rechtfertigen. Die Veränderung der Verhältnisse darf zwar nicht schon bei der ursprünglichen Festsetzung des Beitrages im abzuändernden Entscheid berücksichtigt worden sein. Ist dies aber nicht geschehen, so sind für die Frage der Neuregelung primär die im Zeitpunkt der Beurteilung bestehenden Verhältnisse resp. die bis dahin eingetretene Entwicklung der finanziellen Lage des Unterhaltspflichtigen massge- bend. Berücksichtigt werden kann zudem die in naher Zukunft sich abzeichnende Entwicklung der Verhältnisse, um spätere Abänderungsverfahren soweit wie mög- lich zu vermeiden (BGE 120 II 285, E. 4b, m.w.H.; vgl. auch BK-Killias, N 23 zu Art. 236 ZPO mit Verweis auf § 188 Abs. 1 ZPO/ZH).
- 22 - 5.3. Es ist folglich danach zu fragen, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung am
25. Februar 2014 (Urk. 1) konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das Ein- kommen aus H._____ wegfallen wird. Berücksichtigt werden kann darüber hinaus die bis zum Urteilszeitpunkt eingetretene Entwicklung – sowohl bei der Beurtei- lung der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse als auch bei der Prognosestel- lung. Dies ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren ferner aus Art. 229 Abs. 3 ZPO. Einschränkend gilt hier jedoch, dass sämtliche Umstände, die nach Erhe- bung der Scheidungsklage am 27. Juni 2014 eingetreten sind, nicht mehr beach- tet werden dürfen (vgl. oben Ziff. III.2.3). Mit anderen Worten ist also massgeblich, ob bis am 27. Juni 2014 mit einer gewissen Sicherheit absehbar war, dass die Gesuchstellerin kein Einkommen mit der Stelle in H._____ mehr wird generieren können. 5.4. Bereits in der Kurzbegründung des Abänderungsbegehrens erwähnte die Gesuchstellerin ihre Arbeitsunfähigkeit sowie eine erfolgte IV-Anmeldung und ei- ne deshalb eingetretene Einkommensreduktion (Urk. 1 S. 2). Damals war aller- dings (in der Kurzbegründung) noch die Rede von der Reduktion und nicht dem Wegfall des Einkommens. Das ändert jedoch nichts daran, dass als Abände- rungsgrund mitunter die veränderte gesundheitliche Situation und die damit zu- sammenhängende Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin angeführt wurde. Am
5. Mai 2014 wurde der Gesuchstellerin dann die Kündigung der Arbeitsstelle in H._____ per Ende August 2014 in Aussicht gestellt, da sie seit Juni 2013 krank- geschrieben sei und auch nicht in Aussicht stehe, dass sie an diese Stelle zu- rückkehren werde (Urk. 14/4). Die (angedrohte) Kündigung steht also im Zusam- menhang mit der bereits bei Gesuchseinreichung angeführten Arbeitsunfähigkeit. Hinzu kommt, dass die Kündigung vom 20. Mai 2014 (Urk. 18/1) noch vor Rechtshängigkeit der Scheidung erging. Unter diesen Umständen ist nach der zi- tierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen den vorinstanzlichen Er- wägungen (Urk. 31 S. 8) die Kündigung und damit der voraussehbare Einkom- menswegfall aus der Stelle in H._____ per 1. September 2014 im Abänderungs- verfahren zu beachten.
6. Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
- 23 - 6.1. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe die Unzumutbarkeit einer zu- künftigen Erwerbstätigkeit zu Unrecht als nicht glaubhaft dargelegt erachtet (Urk. 31 Rz. 18 ff.). Die Vorinstanz habe in nicht nachvollziehbarer Weise die Feststellungen von Dr. I._____ als behandelndem Psychiater der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 41 S. 1) in Frage gestellt. Dieser bescheinige im Bericht zuhanden des Versicherungsarztes vom 15. Januar 2014 (Urk. 14/6a) eine volle Arbeitsunfähig- keit, welche auf einer Überforderungssituation beruhe. Eine Besserung sei ge- mäss Dr. I._____ erst mit vollzogener Scheidung und Einsetzung eines Besuchs- rechtsbeistandes zu erwarten. Auch der IV-Vorbescheid (Urk. 14/6) gehe von die- ser Einschätzung aus (Urk. 30 S. 9 f.). Der vorinstanzliche Hinweis, wonach ab April 2014 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr vorliegen würden, sei forma- ler Natur. In den Akten fänden sich keine Anhaltspunkte für die Verbesserung der gesundheitlichen Situation (Urk. 37 S. 9). Sachlich unhaltbar sei schliesslich der Hinweis der Vorinstanz, die im September 2014 in Angriff genommene Ausbil- dung stehe im Widerspruch zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit. Die zeitli- che Beanspruchung durch das Teilzeitstudium könne die Gesuchstellerin ihrer Leistungsfähigkeit anpassen und das Studium könne weitgehend von zu Hause aus erfolgen, weshalb der Druck und die Stressbelastung deutlich tiefer liegen würden, als bei zwei Teilzeitpensa bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 30 S. 10). Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht die schulischen Schwierigkeiten der Tochter E._____ nicht berücksichtigt, die mit zusätzlichem Zeitaufwand für die Aufgabenhilfe verbunden seien und zu einer weiteren Überforderung der Gesuch- stellerin führen würden (Urk. 30 S. 10 f.). 6.2. Der Gesuchsgegner stützt sich auf die vorinstanzlichen Erwägungen und be- tont, dass ab April 2014 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr eingereicht worden seien. Es gehe nicht an, auf fehlende Anhaltspunkte für eine Verbesse- rung der gesundheitlichen Situation hinzuweisen, denn es hätte an der Gesuch- stellerin gelegen, eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen (Urk. 37 S. 23). Die Gesuchstellerin habe es selber in der Hand, auf eine Scheidung und eine Besuchsrechtsbeistandschaft hinzuwirken, wovon gemäss Dr. I._____ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Wenn sie dies nicht mache, könne sie sich auch nicht auf eine längerdauernde gesundheitliche Beein-
- 24 - trächtigung berufen (Urk. 37 S. 24). Neu und nicht belegt sei, dass das Studium weitgehend von zuhause aus absolviert werden könne. Das Studium sei vielmehr mit Präsenzunterricht und Hausaufgaben verbunden (Urk. 37 S. 25). Was die Be- lastung durch die familiäre Situation angeht, bringt der Gesuchsgegner im We- sentlichen vor, diese habe sich seit dem Eheschutzurteil, dessen Abänderung ver- langt wird, nicht verändert und könne darum keinen Abänderungsgrund darstel- len. Ferner seien die schulischen Schwierigkeiten von E._____ mit keinem erhöh- ten Aufwand für die Gesuchstellerin verbunden (Urk. 37 S. 26). Der Gesuchsgeg- ner bringt ausserdem vor, die Gesuchstellerin habe nicht offengelegt, ob sie sich gegen die Kündigung der Stelle in H._____ gewehrt habe und es sei "nur zu of- fensichtlich, dass ihre Absicht darin [bestanden habe], die neue Ausbildung im Herbst 2014 in Angriff nehmen zu können und die ungeliebte Tätigkeit als Kate- chetin hinter sich lassen zu können" (Urk. 37 S. 21, Prot. I S. 10). Was den nicht mehr erteilten Nachhilfeunterricht betrifft, argumentiert der Gesuchsgegner, es sei "im Hinblick auf die angebliche Überforderung der Berufungsklägerin nicht nach- vollziehbar, wie sie zwar eine anspruchsvolle Ausbildung absolvieren können soll- te, jedoch ein Nachhilfeunterricht nicht mehr möglich sein sollte". Dieser könne zweifellos ohne Weiteres sofort wieder aufgenommen werden (Urk. 37 S. 20). 6.3. Mit Bezug auf den Bericht von Dr. I._____ ist zunächst zu bemerken, dass es sich dabei nicht um ein gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO handelt. Dr. I._____ verfasste den Bericht ohne Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens. Dieser Umstand, sowie auch, dass Dr. I._____ der behan- delnde Arzt der Gesuchstellerin ist, ist bei der freien richterlichen Beweiswürdi- gung (Art. 157 ZPO) zu berücksichtigen. Mit anderen Worten verwehrt eine vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeitsunfähigkeit dem Richter nicht ohne Weiteres, dennoch von einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Rich- ter hat vielmehr unter Würdigung aller relevanten Vorbringen und Beweismittel zu entscheiden, ob er die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als möglich und zumutbar erachtet. 6.4. Die Vorinstanz führte aus, es sei äusserst zweifelhaft, ob die der Gesuch- stellerin von Dr. I._____ diagnostizierte leichte bis mittelschwere Depressivität mit
- 25 - den Symptomen Stimmungsschwankungen, Dünnhäutigkeit, Opferhaltung, Selbstwertproblematik, Insuffizienzgefühle, Antriebs- und Energiedefizit und Ein- und Durchschlafstörungen die Gesuchstellerin derart beeinträchtige, dass es ihr nicht zugemutet werden könne, in einem Teilzeitpensum zu arbeiten (Urk. 31 S. 9). Bekanntlich führt eine leichte bis mittelschwere Depression nicht zwingend zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit. Insbesondere eine korrekt behandelte, leichtere Depression schränkt die betroffene Person zwar in ihrem Wohlbefinden ein, führt aber in vielen Fällen zu keiner bzw. einer höchstens teilweisen Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sind also die Umstände des Einzelfalls zu be- rücksichtigen. Genau besehen besteht die von Dr. I._____ beschriebene Symp- tomatik der Gesuchstellerin nebst den Leitsymptomen einer Depression (Stim- mungsschwankungen, Antriebsdefizit) hauptsächlich aus Symptomen, die mit der Verletzung des Selbstwertgefühls zusammenhängen (Insuffizienzgefühle, Opfer- haltung, Dünnhäutigkeit, Selbstwertproblematik). So führt Dr. I._____ im fragli- chen Bericht denn auch aus (Urk. 14/6a S. 1): "Anhaltende Konflikte mit dem Ehemann v.a. bezüglich Betreuung der Kinder belasten Frau A._____ sehr. Sie leidet sehr unter den […] Angriffen ihres Ehemanns, welche ihre Kompetenz als Mutter betreffen." In dieser Situation dürfte ein kleines, mit den Aufgaben als al- leinerziehende Mutter vereinbares Arbeitspensum eher zur Steigerung des Selbstwertgefühls und damit zur Verbesserung der Symptomatik beitragen. Eine solche Tätigkeit böte der Gesuchstellerin nämlich Gelegenheit, von Drittpersonen Anerkennung für ihr Wirken zu erhalten. 6.5. Überzeugend führte die Vorinstanz sodann aus, die im September 2014 ge- plante …ausbildung an einer Fachhochschule stehe im Widerspruch zur behaup- teten Unzumutbarkeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit. Es spielt dabei keine ent- scheidende Rolle, ob diese Ausbildung zur Hauptsache im Fernstudium absolviert werden kann. Deshalb ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die Behauptung, das Studium könne weitgehend von zuhause absolviert werden, ein Novum ist. Wenig Präsenzstunden mögen eine zeitliche Minderbeanspruchung bedeuten, hingegen schützt ein Fernstudium nicht vor dem Leistungsdruck, die Studienziele zu errei- chen. Und Zeitnot ist gemäss dem Bericht von Dr. I._____ nicht die Ursache für die geltend gemachte Beeinträchtigung der Gesuchstellerin. Vergleicht man ein
- 26 - 20%-Pensum im angestammten Bereich als Katechetin oder Nachhilfelehrerin mit dem (Fern-) Studium als …, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, inwiefern ersteres eine grössere psychische Belastung bedeuten sollte als zweiteres. Sowohl die Tä- tigkeit als Katechetin wie auch das Erteilen von Nachhilfeunterricht erschöpfen sich in einer zeitlich und sachlich beschränkten Unterrichtung und Betreuung von Kindern. Die mit dem Lehrerberuf ansonsten regelmässig einhergehenden Belas- tungen durch die Schlichtung von Spannungen in der Klasse, Elterngespräche, etc. entfallen. Da die Gesuchstellerin bereits in diesen Bereichen tätig war, kann sie auf ihren Erfahrungsschatz zurückgreifen, sodass die Vorbereitung keine be- sondere Belastung mehr bedeuten dürfte. Insgesamt dürfte das Absolvieren der Ausbildung zur … unter Berücksichtigung des Leistungsdrucks die grössere Be- lastung als das Ausüben eines 20%-Pensums im angestammten Bereich bedeu- ten. Aus diesen Gründen lässt sich mit der Vorinstanz sagen, dass die Gesuch- stellerin ebenso gut einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte, wenn sie sich in der Lage fühlt, ein Teilzeitstudium zu absolvieren. 6.6. Die Vorinstanz und der Gesuchsgegner stellten insbesondere auch zu Recht darauf ab, dass für die Zeit ab April 2014 kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis mehr vorliegt. Zwar bestätigte Dr. I._____ die Arbeitsunfähigkeit vorerst bis Ende März
2014. Eine entsprechende Bestätigung für die Zeit danach wurde jedoch auch an der Verhandlung vom 11. Juni 2014 nicht eingereicht. Wie der Gesuchsgegner richtigerweise argumentiert, genügt es nicht, darauf zu verweisen, aus den Akten sei keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Gesuchstellerin zu entnehmen. Es finden sich nämlich gar keine Unterlagen zur gesundheitlichen Si- tuation der Gesuchstellerin ab April 2014 in den Akten. Demnach lässt sich auch nicht sagen, es habe keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation stattge- funden. Es wäre vielmehr an der Gesuchstellerin gewesen, eine fortbestehende gesundheitliche Beeinträchtigung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, mit- tels weiterer Zeugnisse zu belegen. Der Gesuchsgegner hat von sich aus nämlich keine Möglichkeit, den Nachweis einer wiedererlangten Arbeitsfähigkeit der Ge- suchstellerin zu erbringen. Damit ist spätestens ab April 2014 von einer (allenfalls wieder erlangten) Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. Aus gesund-
- 27 - heitlicher Sicht ist der Gesuchstellerin damit zumindest ab April 2014 eine Teil- zeiterwerbstätigkeit zumutbar. 6.7. Mit Bezug auf die familiäre Situation ist mit der Vorinstanz zunächst zu be- merken, dass sich seit dem Eheschutzverfahren an der grundsätzlichen Situation, dass die Gesuchstellerin vier Kinder zu betreuen hat, nichts geändert hat. Einer Abänderung zugrunde gelegt werden können nur echte Noven. Was die schuli- schen Schwierigkeiten von E._____ angeht, macht die Gesuchstellerin geltend, diese hätten nicht bereits Gegenstand des Eheschutzverfahrens gebildet. Der Be- richt von Dr. J._____ vom 22. Oktober 2013 (Urk. 14/7) dokumentiere die dann- zumal aktuelle Situation. Wiederum argumentiert die Gesuchstellerin, es sei die Situation als Gesamtes zu betrachten, wozu auch die Lernschwierigkeiten von E._____ gehören würden (Urk. 30 S. 10 f.). Richtig ist, dass die Lernschwierigkei- ten von E._____ nicht Thema des Eheschutzverfahrens waren, welches mit Urteil vom 4. April 2013 endete. Hingegen ergibt sich aus dem Bericht von Dr. J._____ nicht, dass die schulischen Schwierigkeiten von E._____ mit einem signifikant er- höhten Aufwand bei der Hausaufgabenhilfe einhergehen. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass E._____ aufgrund ihrer Schwierigkeiten im Schulalltag schnell ermüde. E._____ dürfte also – noch schneller als ein anderes Kind – beim Aufga- benlösen auch rasch ermüden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass E._____ in der Lage wäre, stundenlang mit der Gesuchstellerin Aufgaben zu lö- sen. Unter diesem Gesichtspunkt fordert die Lernschwäche von E._____ der Ge- suchstellerin zwar besondere Widmung ab, indessen ist diese in zeitlicher Hin- sicht nicht mit einer ausserordentlichen Beanspruchung verbunden. Andere, neue Belastungen im familiären Bereich wurden nicht geltend gemacht. Es liegen also keine massgeblich veränderten Umstände in der familiären Situation im Vergleich zum Eheschutzurteil vor, welche eine Teilzeiterwerbstätigkeit der Gesuchstellerin neu als unzumutbar erscheinen liessen. 6.8. Im Ergebnis war es der Gesuchstellerin sowohl mit Rücksicht auf ihre akten- kundige gesundheitliche wie auch familiäre Situation zumutbar, spätestens ab Ap- ril 2014 ein Teilzeitpensum im angestammten Umfang von etwa 20% zu leisten.
7. Fazit: Kein Abänderungsgrund
- 28 - 7.1. Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbrachte, ist schliesslich unter Würdi- gung aller Umstände zu prüfen, ob wesentlich und dauerhaft veränderte Verhält- nisse vorliegen, die eine Abänderung zu rechtfertigen vermögen. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen stellte sich die Situation bis zum 27. Juni 2014 (Ein- leitung Scheidungsverfahren) wie folgt dar: In der Zeit zwischen der Einreichung des Abänderungsbegehrens am 25. Februar 2014 und dem 31. März 2014 ver- fügte die Gesuchstellerin infolge Arbeitsunfähigkeit um ein um den Nachhilfeun- terricht und den Lohn aus G._____ reduziertes Einkommen von Fr. 1'150.–. So- dann stand schon am 27. Juni 2014 fest, dass das Einkommen aus der Stelle in H._____ per 31. August 2014 infolge der Kündigung ebenfalls nicht mehr vorhan- den sein würde. Hingegen folgt daraus nicht, dass die Gesuchstellerin ab
1. September 2014 über kein Einkommen mehr hätte verfügen können. Da sie ab April 2014 wieder arbeitsfähig war und auch mit Bezug auf die familiäre Situation keine Änderung eingetreten war, welche eine Erwerbstätigkeit im angestammten Rahmen unzumutbar erscheinen liess, wäre die Gesuchstellerin gehalten gewe- sen, sich per 1. September 2014 eine Stelle zu suchen, welche ihr ein Einkom- men in der bisherigen Höhe von Fr. 1'570.– ermöglicht hätte. Die Chancen, eine Stelle zu finden, waren in jenem Zeitpunkt als intakt zu bezeichnen. Die Kündi- gung der Stelle in H._____ erfolgte am 20. Mai 2014 per 31. August 2014 (Urk. 14/4). Damit blieben der Gesuchstellerin bis zum 1. September 2014 über drei Monate, um sich um eine neue Stelle zu kümmern. In diesem Zeitrahmen ist es realistisch, eine neue Tätigkeit im angestammten Bereich zu finden. Zu beachten ist indessen, dass die Gesuchstellerin im schulischen Bereich tätig ist, mithin die Stellen an das Schuljahr gebunden sein dürften. Das Schuljahr 2014/2015 be- gann Mitte August 2014, womit ihr aber auch mit Rücksicht auf diese Besonder- heit fast drei Monate für die Stellensuche verblieben. Die Chancen, als Katechetin oder Nachhilfelehrerin im privaten Rahmen bzw. im Rahmen der Leitung einer Aufgabenstunde eine Stelle zu finden, sind als gut zu bezeichnen. Lehrpersonal ist im Grossraum Zürich bekanntlich sehr gefragt. Die Gesuchstellerin bringt die nötige Ausbildung und Erfahrung mit. Nachdem sich den Akten keinerlei erfolglo- se Suchbemühungen der Gesuchstellerin entnehmen lassen, kann ferner mitnich- ten gesagt werden, vergebliche Suchbemühungen würden beweisen, dass die
- 29 - Gesuchstellerin keine Stelle auf den 1. September 2014 finden konnte. Bis zum
27. Juni 2014 war jedenfalls (noch) davon auszugehen, es sei der Gesuchstellerin zumutbar und möglich, für die Stellen in H._____ und G._____ sowie den Nach- hilfeunterricht auf den Beginn des Schuljahres bzw. per 1. September 2014 einen Ersatz finden und spätestens per 1. September 2014 wieder über das ange- stammte Einkommen von Fr. 1'570.– verfügen. 7.2. Folglich ist einzig die Einkommensbusse der Gesuchstellerin aus dem Weg- fall der Einkommen aus G._____ und dem Nachhilfeunterricht zu beachten, dies indessen auch nur für eine beschränkte Zeit. Zumindest ab April 2014 war die Gesuchstellerin wieder arbeitsfähig und hätte sich um die Aufstockung ihres Ein- kommens auf den bisherigen Rahmen von Fr. 1'570.– bemühen können. Wie be- reits ausgeführt war per Stichtag des 27. Juni 2014 davon auszugehen, die Ge- suchstellerin würde spätestens auf Beginn des Schuljahres 2014/2015 bzw. per
1. September 2014 eine neue Stelle antreten und wieder das bisherige Einkom- men von Fr. 1'570.– erwirtschaften können. Die Einkommenseinbusse aus dem Wegfall der Einkommen aus G._____ und dem Nachhilfeunterricht betrug Fr. 420.– bzw. rund einen Viertel des dem Ehe- schutzentscheid zugrunde liegenden Einkommens. Die relative Einkommensein- busse von einem Viertel ist für sich genommen durchaus als wesentlich zu be- zeichnen, setzt man sie indessen in Relation zum Budget der Gesuchstellerin, welches aus ihrem Einkommen von Fr. 1'570.– sowie den persönlichen und den Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 5'550.– bestand (Urk. 3/26) und so- mit Fr. 7'120.– betrug, macht die Reduktion des monatlich verfügbaren Betrags bloss noch knapp 6% aus. Dies ist keine wesentliche Veränderung (vgl. BGer 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010, E. 4.4: Einkommensverlust von 6,5% zufol- ge Kurzarbeit ist nicht erheblich). Hinzu kommt, dass die Einkommenseinbusse auch nur in einem eingeschränkten Zeitrahmen von etwa einem halben Jahr anfiel und damit nicht dauerhaft ist. Nur am Rande spielt somit noch eine Rolle, dass dieser Einkommensverlust durch die im März 2014 vom Gesuchsgegner erhalte- ne Bonuszahlung von Fr. 6'396.– gewissermassen noch abgefedert wurde (Prot. I
- 30 - S. 6). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine wesentlich und dauerhaft veränder- te Verhältnisse vorliegen und deshalb kein Abänderungsgrund gegeben ist. 7.3. Eine Abänderung ist darüber hinaus auch ausgeschlossen, wenn die ver- meintlich neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechts- missbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGer 5A_148/2014 vom
8. Juli 2014, E. 4; BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1, m.w.H.). In einem solchen Fall sind die Abänderungsgründe schlicht nicht zu beachten. Ist ab April 2014 die Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin zu bejahen (E. 6), war die Gesuchstellerin verpflichtet, die angestammte Arbeit bei der reformierten Kir- che H._____ möglichst umgehend wieder aufzunehmen, was die Gesuchstellerin indes unterliess, obwohl ihr noch mit Schreiben vom 5. Mai 2014 (nach einer mündlichen Besprechung) das rechtliche Gehör zu der in Aussicht genommenen Kündigung aus gesundheitlichen Gründen gewährt und darin konstatiert worden war, es stehe auch nicht in Aussicht, dass die Gesuchstellerin an diese Stelle zu- rückkehren werde (Urk. 14/4). Stattdessen begann die Gesuchstellerin mit dem Aufnahmeverfahren für die …ausbildung, bevor das Arbeitsverhältnis überhaupt beendet war (Urk. 17 S. 5; vgl. auch Prot. I S. 19 [Verhandlung vom 11. Juni 2014]: "Ich möchte ins Arbeitsleben einsteigen und nicht mehr abhängig sei. Dafür brau- che ich eine angemessene Ausbildung. Ich spreche fünf Sprachen und deshalb habe ich gedacht, dass eine …ausbildung an der … das Richtige für mich wäre. Ich kann das auch im Teilzeitstudium machen. […] Ich habe die Eignungsprüfung gemacht und erfahre demnächst, ob ich bestanden habe. Ich würde im September mit der Ausbildung begin- nen"), wobei diese Ausbildung, wie aufgezeigt, eine etwa gleich grosse Belastung wie die angestammte Berufstätigkeit darstellt. Unter diesen Umständen kommt man nicht umhin, den Verlust der Stelle und des entsprechenden Einkommens der Passivität der Gesuchstellerin nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu- zuschreiben und ihr Verhalten als eigenmächtige Herbeiführung einer Verände- rung zu taxieren. Muss die geringere Leistungsfähigkeit ab September 2014 aber in diesem Sinne der Gesuchstellerin angelastet werden, kann sie nicht dazu füh- ren, dass der Gesuchsgegner nun seinerseits diesen Einkommensausfall auszu- gleichen hätte. Es fehlt hier an einer beachtlichen Veränderung der Verhältnisse.
- 31 - V. Beiträge nach Art. 286 Abs. 3 ZGB
1. Rügen betreffend Verfahrensmängel 1.1. Die Gesuchstellerin rügte mit der Berufung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr die Eingabe des Gesuchsgegners vom 25. Juli 2014 vor der Ur- teilsfindung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Ausserdem habe die Vor- instanz gegen die vorgesehene Verfahrensart verstossen und den Anspruch auf prozessuale Gleichbehandlung verletzt. In ihrer Stellungnahme zur Berufungsant- wort weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung ungeachtet der Er- folgsaussichten zu einer Rückweisung an die Vorinstanz führen müsse; einen entsprechenden Antrag stellte sie aber nicht (Urk. 41 S. 2 Rz 4 ff.). Der Gesuchs- gegner beantragt demgegenüber – subeventualiter –, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 37 S. 2 Ziff. 2 und S. 30 Rz 4), da der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör betreffend seiner Eingabe vom
25. Juli 2014 (Urk. 25) verweigert worden sei. 1.2. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in allen Verfahren jede dem Gericht eingereichte Eingabe den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen und Gele- genheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe entscheidrelevant ist. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Von einer Rückwei- sung kann aber sogar im Fall einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann und die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf führen würde, der mit den Interessen der Beteiligten an einer beförderlichen Verfahrenserledigung unvereinbar wäre. Weitere Voraussetzung für eine Heilung ist, dass die Eingabe zur Kenntnis gebracht wird, und dass der Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, genügend Zeit dafür verbleibt, im Rechtsmittelverfahren darauf zu reagieren (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 100 E. 4.9; BGE 132 V 387 E. 5.1 m.w.H. und BGE 126 V 130 E. 2b S. 132
- 32 - m.w.H.). Der von der Gesuchstellerin zitierte BGer 4D_27/2014 vom 26.08.2014 (E. 4.2.1) thematisiert diese Ausnahmeregelung nicht und ist insofern irrelevant. 1.3. Der Antrag hinsichtlich ausserordentlicher Beiträge nach Art. 286 Abs. 3 ZGB, auf welchen sich die Eingabe vom 25. Juli 2014 bezieht, ist (ebenfalls) im Rahmen der Berufung zu prüfen (vgl. oben Ziff. I.2.2). Somit kommt der Rechts- mittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zu (Rechtsfragen und Sach- verhaltsfeststellung, Art. 310 ZPO). Die Vorinstanz stellte der Gesuchstellerin die fragliche Eingabe zusammen mit dem Urteil zu (vgl. Urk. 31, S. 25). Damit konnte sich die Gesuchstellerin während der gesamten, allerdings kurzen Rechtsmittel- frist mit der Eingabe auseinandersetzen. Die Gesuchstellerin trug ihre Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bereits mit der Berufungsbegründung vor, wobei sie nicht nur auf die unterbliebene Zustellung der Eingabe vom 25. Juli 2014 hinwies, sondern in der Sache dazu Stellung nahm (Urk. 30 Rz. 35 ff.). Ausserdem wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und die Parteien konnten jeweils zu weiteren Noveneingaben Stellung nehmen (vgl. oben Ziff. I.2.3 und I.2.5). Insge- samt betrachtet hatte die Gesuchstellerin im Rechtsmittelverfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, zur Eingabe vom 25. Juli 2014 Stellung zu nehmen. Sie vermochte denn auch tatsächlich ihre Position zu den Vorbringen in der Eingabe vom 25. Juli 2014 im Rechtsmittelverfahren umfassend darzutun. Damit kann die Gehörsverletzung geheilt werden. 1.4. Die Gesuchstellerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe gegen die vor- gesehene Verfahrensart verstossen (Urk. 30 Rz 30 ff.). Zutreffenderweise bringt sie vor, für das Eheschutzverfahren sehe Art. 273 ZPO das mündliche Verfahren vor (Urk. 30 Rz 30 ff.). Der Grund dafür liegt in der Natur des familienrechtlichen Prozesses. Der Sachverhalt soll im Rahmen der eingeschränkten Untersu- chungsmaxime optimal und laienfreundlich abgeklärt werden. Ausserdem soll ein Einigungsversuch erfolgen (Art. 273 Abs. 3 ZPO). Diese Ziele sind im mündlichen Verfahren einfacher zu verwirklichen. Eine zusätzliche schriftliche Stellungnahme ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, wenn sich dadurch der Sachverhalt bess- ser abklären lässt. Die Anordnung eines Schriftenwechsels nach durchgeführter Hauptverhandlung (Prot. I S. 4 ff.) im Eheschutzverfahren verletzt kein Recht.
- 33 - 1.5. Die Gesuchstellerin rügt schliesslich eine prozessuale Ungleichbehandlung, da der Gesuchsgegner zum Anspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB zweimal habe Stellung nehmen können (Urk. 30 Rz. 33 f.). Dies ist zutreffend. Der Gesuchs- gegner konnte sich zunächst mündlich (Prot. I S. 16 f.; Urk. 19 S. 3 ff.) und her- nach noch schriftlich (Urk. 25 und 26) dazu äussern. Die Gesuchstellerin musste sich auf den mündlichen Vortrag beschränken. Nachdem sich die Gesuchstellerin jedoch vor der mit voller Kognition entscheidenden Berufungsinstanz weitere Male zum Anspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB äussern konnte (vgl. oben Ziff. 2.3), ist auch dieser Mangel als geheilt zu betrachten.
2. Zu den einzelnen Positionen / Natur des Beitrags nach Art. 286 Abs. 3 ZGB 2.1. Die Gesuchstellerin beanstandet sodann, dass diverse Positionen des ge- forderten Beitrags nach Art. 286 Abs. 3 ZGB von der Vorinstanz nicht berücksich- tigt worden seien (Urk. 30 Rz 37 ff.). Fallen gelassen hat die Gesuchstellerin die von der Vorinstanz nicht zugesprochenen Beiträge an ein Kochbuch und zwei Fahrräder (Urk. 30 Rz 46). Im Folgenden ist auf die einzelnen Positionen einzu- gehen. 2.2. Art. 286 Abs. 3 ZGB ist systematisch bei der Abänderung des Kinderunter- halts eingeordnet. Er stellt jedoch eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausserordentliche Bedürfnisse dar. Er ist anwendbar für nicht strikt einmalige, aber doch nur vorübergehende und nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfallende Bedürfnisse, die bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht gezogen wurden und auch nicht in Betracht gezogen werden konnten (z.B. zahnärztliche oder kieferorthopädische Behandlung, Brille oder Kontaktlin- sen, Sprachaufenthalt, Musikinstrumente, EDV-Ausrüstung, Prüfungsgebühren oder Wohnungswechsel). Bei der fallbezogenen Beurteilung ist zu beachten, dass jeder Beitrag eine gewisse Freiquote enthält, die in erster Linie heranzuziehen ist (Roelli/Meuli-Lehni, in: Handkommentar Schweiz. Privatrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, N 6 zu Art. 286 ZGB). 2.3. Nachhilfe C._____
- 34 - 2.3.1. Betreffend die Position Nachhilfe C._____ bringt die Gesuchstellerin vor, die Vorinstanz habe bei der gegebenen Aktenlage in unhaltbarer Weise und ohne entsprechende Bestreitung des Gesuchsgegners festgestellt, die Notwendigkeit der Nachhilfestunden sei nicht dargetan worden. Die Gesuchstellerin habe in der Befragung ausgeführt, dass C._____ die Gymiprüfung und die Probezeit nicht be- standen habe; dies sei eine ausreichende Begründung für die Notwendigkeit des Nachhilfeunterrichts (Urk. 30 Rz 37 lit. a). Der Gesuchsgegner entgegnet, der Versuch, C._____ ins Gymnasium einzuschulen, sei von ihm nicht getragen wor- den, da C._____ dadurch überfordert worden sei. Solche Entscheidungen seien bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemeinsam zu treffen. Eigenmächtig verur- sachte Kosten könnten nicht überwälzt werden (Urk. 56/36 S. 18 f.). Er brachte dies bereits vor Vorinstanz ein (Urk. 19 Rz 7 ff.). Die Gesuchstellerin behauptete nicht, der Nachhilfeunterricht sei mit dem Gesuchsgegner abgesprochen gewe- sen. 2.3.2. Bedeutende schulische Entscheidungen wie auch Entscheidungen über medizinische Behandlungen von einiger Tragweite sind Teil der elterlichen Sorge (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge haben die Eltern dar- über einen gemeinsamen Entscheid zu fällen. Der obhutsberechtigte Elternteil hat mithin den anderen Elternteil einzubeziehen, sofern die Angelegenheit nicht dring- lich oder alltäglich ist und der andere Elternteil mit vernünftigem Aufwand erreich- bar ist (Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Werden Entscheide ohne Einbezug des andern Elternteils gefällt, geht es nicht an, den übergangenen Elternteil die finanziellen Konsequenzen des eigenmächtigen Entscheids (mit)tragen zu lassen. Der Ent- scheid ist entweder rückgängig zu machen oder die finanziellen Konsequenzen sind vom eigenmächtig entscheidenden Elternteil selbst zu tragen. 2.3.3. Beim Entscheid, C._____ im Hinblick auf die erneute Einschulung ins Gym- nasium in den Nachhilfeunterricht zu schicken, handelt es sich um einen nicht all- täglichen und ebenso wenig dringlichen Entscheid. Die Gesuchstellerin hätte die- se Pläne mit dem Gesuchsgegner besprechen müssen, entschied indessen ei- genmächtig. Deshalb hat sie selbst für die Kosten des Nachhilfeunterrichts von
- 35 - Fr. 1'500.– aufzukommen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien hinsichtlich dieser Position ist damit nicht weiter einzugehen. 2.4. Gymi-Probezeitkosten C._____ 2.4.1. Die Vorinstanz lehnte die Berücksichtigung der Position "Gymi- Probezeitkosten" ab mit der Begründung, es handle sich dabei um Kosten, die die Gesuchstellerin aus den normalen Unterhaltsbeiträgen zu decken habe, bzw. zu- mindest habe sie nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern es sich dabei um ausseror- dentliche Kosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB handle (Urk. 31 S. 13). Die Gesuchstellerin beanstandet diese Auffassung und bringt vor, im Vergleich zu den Kosten an der Sekundarschule seien diese durchaus ausserordentlich (Urk. 30 Rz 38). Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, diese Kosten seien nicht substantiiert und es gelte dasselbe, wie hinsichtlich der Nachhilfekosten, mithin er sei nicht einverstanden gewesen, erneut zu versuchen, C._____ ins Gymnasium einzuschulen (Urk. 56/36 S. 20 und S. 18 f.). 2.4.2. Über Art. 286 Abs. 3 ZGB können Kinderkosten geltend gemacht werden, die bei der Unterhaltsberechnung nicht vorausgesehen wurden und vorüberge- hender Natur sind; von alleine versteht sich, dass es sich um Kosten handeln muss, die nicht bereits in einer rechnerischen Position des festgelegten Unter- haltsbeitrags enthalten sind. Unter der Geltung der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime ist zwar die Mitwirkung der Parteien zu fordern, indessen ist kein strenger Massstab an die Darlegung der Fakten zu stellen, wenn es dem Gericht ohne Weiteres möglich ist, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Mit- hin ist ein Anspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB nicht bloss deshalb zu verweigern, weil die Ausserordentlichkeit der Kosten nicht näher substantiiert wurde, wenn sich diese aus den Akten ergibt. Vorliegend scheint die von der Gesuchstellerin zu den Akten gereichte Zusammenstellung (Urk. 18/7/12) zusammen mit der Be- hauptung, es handle sich um Kosten für die Gymi-Probezeit von C._____ gerade noch als genügend. 2.4.3. Bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge in der Konvention vom
15. März 2013 (Urk. 3/26) wurden gemäss angehängter Berechnungstabelle beim
- 36 - Kinderunterhalt keine Schulmaterial- und Schulwegkosten in die Bedarfsrechnung aufgenommen. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums vom 16. September 2009 sind besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (Schulgeld, Schulmaterial, Verpflegungs- und Fahrtaus- lagen) zusätzlich zum Grundbetrag zu berücksichtigen. Im festgelegten Unter- haltsbeitrag für C._____ sind demnach die geltend gemachten Probezeitkosten, bei welchen es sich hauptsächlich um Kosten für Schulmaterial und Schulweg handelt (Urk. 18/7/12), nicht enthalten. Im Vergleich zum Besuch einer lokalen Sekundarschule fallen für den Besuch des Gymnasiums Fahrtkosten an. Auch die Kosten für Schulmaterial und Bücher sind bekanntlich höher bei einem Gymnasi- umsbesuch. Ausserdem musste für jenes Schuljahr auch noch für die Sekundar- schule Schulmaterial beschafft werden, da C._____ die Probezeit nicht bestand (vgl. etwa Urk. 36 S. 18 f.), mithin wieder in die Sekundarschule wechseln musste. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge (15. März 2013, Urk. 3/26) war noch nicht mit Sicherheit absehbar, dass C._____ per Anfang des Schuljahres 2013/2014 ins Gymnasium eintreten wird (es kommt auf die Vornoten oder eine Aufnahmeprüfung an). Die zusätzlichen Kosten für den Besuch des Gymnasiums waren also nicht voraussehbar. Im Zeitpunkt der Gel- tendmachung des Anspruchs nach Art. 286 Abs. 3 ZGB besuchte C._____ bereits nicht mehr das Gymnasium. Damit sind diese Kosten nicht im Rahmen eines Ab- änderungsbegehrens nach Art. 286 Abs. 2 ZGB geltend zu machen, sondern be- gründen als vorübergehende, ausserordentliche Kosten grundsätzlich einen An- spruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB. 2.4.4. Es stellt sich sodann die Frage nach der Zustimmung des Gesuchsgegners zu der Einschulung im Gymnasium. Anders als der Nachhilfeunterricht, welcher im Hinblick auf den erneuten Eintritt von C._____ ins Gymnasium im Schuljahr 2014/2015 in Anspruch genommen wurde, betreffen diese Kosten den erstmali- gen Gymnasiumsbesuch von C._____ im Schuljahr 2013/2014. Der Gesuchsgeg- ner machte sodann geltend, er sei dagegen gewesen, "weiterhin 'à tout prix' zu versuchen, die Tochter im Gymnasium einzuschulen". Nach dem zweimaligen Scheitern (Aufnahmeprüfung nach der 6. Klasse und Nichtbestehen Probezeit) habe die Gesuchstellerin erneut versucht, den Übertritt von C._____ ins Gymna-
- 37 - sium zu erzwingen und C._____, ohne dies mit dem Gesuchsgegner abzuspre- chen, in den Nachhilfeunterricht geschickt. Auf diese fehlende Zustimmung sei- nerseits verweist der Gesuchsgegner auch im Zusammenhang mit den Probezeit- kosten (Urk. 56/36 S. 20 und S. 18 f.). Dass er jedoch auch mit dem (erstmaligen) Eintritt von C._____ ins Gymnasium nach der zweiten Sekundarklasse nicht ein- verstanden gewesen sei, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht mit der nöti- gen Deutlichkeit. Deshalb ist der Entscheid, C._____ nach der zweiten Se- kundarklasse das Gymnasium besuchen zu lassen, nicht als eigenmächtig zu be- zeichnen. Die dadurch entstandenen Kosten von Fr. 999.20 sind auf beide Eltern- teile zu verteilen. 2.5. Mathe-Kurs/Gymi-Vorbereitung und Wegkosten Mathe-Kurs C._____ 2.5.1. Mit Bezug auf die Positionen "Mathe-Kurs/Gymi-Vorbereitung" und "Weg- kosten Mathe-Kurs" rügt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe Recht verletzt, indem sie deren Berücksichtigung mit der Begründung verweigert habe, diese Position hätte bereits im Eheschutzverfahren vorgebracht werden können. Der Anspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB sei "ein separater Anspruch, der sich klar vom Unterhaltsanspruch, wie er aufgrund des Getrenntlebens entsteht, unter- scheide" (Urk. 30 Rz 39 f.). Der Gesuchsgegner hält die vorinstanzliche Begrün- dung für zutreffend und führt aus, die Gesuchstellerin habe bereits im Eheschutz- verfahren die Kosten für "Gymi-Vorbereitung" geltend gemacht (Urk. 36 S. 20). 2.5.2. Der Anspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB ist der Systematik nach ein Abän- derungsanspruch, welcher aber, im Gegensatz zum Abänderungsanspruch nach Art. 286 Abs. 2 ZGB, sich auf zeitlich beschränkte Kosten bezieht. Als logische Folge sieht Abs. 2 die (dauerhafte) Anpassung des periodischen Unterhaltsbei- trags an die veränderten Verhältnisse vor, während Abs. 3 die Abgeltung von vo- rübergehenden Kosten mit einer Einmalzahlung vorsieht. Beide Abänderungsan- sprüche setzen jedoch voraus, dass neue Umstände vorliegen, welche bei der ur- sprünglichen Unterhaltsregelung nicht berücksichtigt wurden. Die Kosten, für wel- che ein Beitrag nach Art. 286 Abs. 3 ZGB gefordert wird, müssen im Zeitpunkt, in dem die Unterhaltsregelung getroffen wurde, unvorhersehbar gewesen sein. So- weit die geltend gemachten Kosten bei der Regelung des Unterhalts bereits ange-
- 38 - fallen oder mit genügender Sicherheit vorhersehbar waren, wären diese bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen gewesen. Dies gilt selbst für vorübergehende Kosten wie eine Zahnkorrektur, ein Auslandjahr oder Prü- fungsgebühren. Dem vorübergehenden Charakter solcher Positionen kann näm- lich mit einer Staffelung der Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres begegnet werden. Unterblieb die Berücksichtigung von bereits angefallenen oder immerhin absehba- ren Kosten in der Berechnung des Unterhaltsanspruchs, wurde damit eine Wer- tung vorgenommen. Diese Wertung darf nicht nachträglich mittels eines Abände- rungsverfahrens bzw. der Forderung eines Beitrags nach Art. 286 Abs. 3 ZGB in Wiedererwägung gezogen werden. 2.5.3. Die Rechtsauffassung der Gesuchstellerin ist demnach nicht zutreffend. Unter Verweis auf die vorinstanzliche Begründung (Urk. 31 S. 14) sind die bereits im Eheschutzverfahren bekannten Positionen "Mathe-Kurs/Gymi-Vorbereitung" und "Wegkosten Mathe-Kurs" unberücksichtigt zu lassen. 2.6. Psychotherapie C._____ 2.6.1. Hinsichtlich der Kosten der Psychotherapie für C._____ rügt die Gesuch- stellerin, dass die Vorinstanz sich in unzulässiger Weise auf die Vorbringen des Gesuchsgegners gestützt habe (Urk. 30 Rz. 41). Die Vorinstanz erwog tatsächlich gestützt auf die Eingabe des Gesuchsgegners vom 25. Juli 2014, die Psychothe- rapie hätte bei einer von der Krankenkasse anerkannten Therapeutin erfolgen müssen, sodass nur der Selbstbehalt von 10% angefallen wäre (Urk. 31 S. 15 f.). Die Gesuchstellerin bringt diesbezüglich weiter vor, die gewählte Therapeutin sei ihr empfohlen worden und habe sich bewährt (Urk. 30 Rz. 41 ff.). Der Gesuchs- gegner wendet dagegen, unter anderem, ein, betreffend die Psychotherapie für C._____ sei er unbestrittenermassen nicht in den Entscheid einbezogen worden (Urk. 56/36 S. 20 f.). 2.6.2. Die prozessualen Mängel im Zusammenhang mit der Eingabe vom 25. Juli 2014 können geheilt werden (vgl. oben Ziff. V.1.3). Auf die Eingabe kann abge- stellt werden. Ausserdem darf das Gericht aufgrund der geltenden Untersu- chungsmaxime von sich aus berücksichtigen, dass grundsätzlich die Möglichkeit
- 39 - besteht, bei einer von der Krankenkasse anerkannten Therapeutin eine Psycho- therapie durchzuführen. Zutreffend ist, dass die Gesuchstellerin den Gesuchs- gegner nicht in den Entscheid betreffend die Psychotherapie einbezog (Prot. I S. 20 und 23). Unter diesen Umständen war es ihm nicht möglich, sich an der Auswahl einer Psychotherapeutin zu beteiligen. Die finanziellen Konsequenzen ihres allein getroffenen Entscheids hat die Gesuchstellerin deshalb selbst zu tra- gen (vgl. oben Ziff. V.2.3.2). Die von der Vorinstanz vorgenommene Berücksichti- gung von 10% der Psychotherapie-Kosten wird vom Gesuchsgegner indessen anerkannt (Urk. 56/36 S. 21). Es erscheint angemessen, den Gesuchsgegner bloss zur Beteiligung an den (hypothetischen) Selbstbehaltskosten zu verpflich- ten. 2.6.3. Die Gesuchstellerin verlangt mit der Eingabe vom 7. September 2015 (Urk. 56/49) im Rahmen einer zulässigen Klageänderung (vgl. oben Ziff. III.3.7) neu zusätzlich einen Beitrag an weitere psychotherapeutische Behandlungen von C._____. Die Gesuchstellerin verlangt dabei die Beteiligung an den Selbstbeteili- gungskosten von Fr. 3'113.75, welche von der Zusatzversicherung nicht getragen wurden (Urk. 56/49 S. 3; Urk. 56/51/4). Es sind indessen unter Verweis auf die obige Begründung bloss 10% der Psychotherapiekosten von insgesamt Fr. 3'413.75 (vgl. Urk. 56/51/4) zu berücksichtigen. Die auf beide Elternteile zu verteilenden Kosten betragen Fr. 311.40. 2.7. Selbstkosten Kieferorthopädie D._____, E._____ und F._____ 2.7.1. Mit Bezug auf die von der Gesuchstellerin beanstandete teilweise Nichtbe- rücksichtigung der Position "Selbstkosten Kieferorthopädie" (Urk. 30 Rz 44) ist un- ter Verweis auf die obigen Ausführungen (Ziff. V.2.5.2) festzuhalten, dass die Vor- instanz die Rechnungen vom 26. Februar 2013 über Fr. 839.95 (D._____) und vom 28. Oktober 2012 über Fr. 1'594.75 sowie vom 26. Februar 2013 über Fr. 1'297.35 (F._____) zurecht nicht berücksichtigte, da sie bereits im Eheschutz- verfahren hätten geltend gemacht werden können. Für die nach der Eheschutz- verhandlung entstandenen Kosten für kieferorthopädische Behandlungen berück- sichtigte die Vorinstanz jeweils den Selbstbehalt von 30% des Rechnungsbetrags von insgesamt Fr. 3'354.30 (Fr. 87.40 für D._____, Fr. 2'621.– für E._____ und
- 40 - Fr. 645.90 für F._____), mithin Fr. 1'006.30. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, diese Kosten seien zwar gewissermassen absehbar gewesen, indessen in ihrer Höhe und Dauer unvorhersehbar, weshalb sie auch nicht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge hätten berücksichtigt werden können (Urk. 31 S. 16). 2.7.2. Mit Eingabe vom 7. September 2015 fordert die Gesuchstellerin zusätzlich einen Beitrag an den Selbstbehalt von Fr. 401.90 für weitere kieferorthopädische Behandlungen von E._____ und F._____ (Urk. 56/51/2-3). Der Gesuchsgegner setzt dieser Forderung – in Übereinstimmung mit den Akten (Prot. S. 21 und 24) – entgegen, lediglich die kieferorthopädische Behandlung von D._____, nicht je- doch diejenige der anderen Kinder, sei mit ihm abgesprochen gewesen (Urk. 56/36 S. 22, Urk. 61 Rz. 9 und 14). Unter Verweis auf die obigen Erwägun- gen (Ziff. V.2.3.2.) ist deshalb eine Beteiligung des Gesuchsgegners an den neu geltend gemachten Kosten für die kieferorthopädischen Behandlungen von E._____ und F._____ abzulehnen. 2.7.3. Gestützt auf diese Überlegungen hätte sich der Gesuchsgegner auch an den bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von E._____ nicht zu beteiligen (vgl. oben Ziff. V.2.7.1). Auf die von der Vorinstanz der Gesuchstellerin zugestandene Beteiligung des Gesuchsgeg- ners an den Kosten der Behandlung von E._____ ist indessen nicht zurückzu- kommen, nachdem der Gesuchsgegner keine Berufung erhoben hat und deshalb grundsätzlich das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. dazu oben Ziff. IV.19.6; auch hier besteht kein Anlass vom Verbot der reformatio in peius abzuweichen). 2.8. Klavierreparatur 2.8.1. Die Gesuchstellerin rügt, dass die Vorinstanz die Kosten für die Klavierre- paratur nicht berücksichtigt habe. Diese seien zweifellos ausserordentlich (Urk. 30 Rz 45). Die Vorinstanz erwog, die dafür eingeholte Offerte (Urk. 18/7/3) umfasse Posten wie "Spielwerk neu regulieren" sowie "Tasten seitlich reinigen" und würde somit den normalen Klavierunterhalt betreffen. Deshalb seien diese Kosten vor- hersehbar gewesen und entsprechend mit dem Unterhaltsbeitrag bereits abgegol- ten. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, dass Arbeiten noch gar nicht ausge-
- 41 - führt wurden (Urk. 31 S. 17). Der Gesuchsgegner schliesst sich diesen Argumen- ten an und ergänzt, das "Klavierstimmen" sei von der Gesuchstellerin selber im Rahmen der laufenden Kinderkosten aufgeführt worden. Ausserdem kritisiert er die fehlende Substanzierung dieser Kosten (Urk. 56/36 S. 22; unter Verweis auf Urk. 17 S. 10). 2.8.2. Die Offerte bezeichnet die Arbeiten als "Reparatur" (vgl. Urk. 18/7/3). Damit unterscheiden sich die auszuführenden Arbeiten zwar vom "Klavierstimmen", wel- ches regelmässig zu erfolgen hat und mit Fr. 220.– (Urk. 18/7/2) wesentlich güns- tiger ist als die fraglichen Reparaturarbeiten über Fr. 2'003.–. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde bloss das Klavierstimmen thematisiert (Urk. 17 S. 10). Andererseits beinhaltet die Offerte aber gerade auch das Klavierstimmen ("Instrument reinigen, stimmen und intonieren"), was jedenfalls nicht als ausser- ordentliche Kosten gelten kann. Die Gesuchstellerin unterliess es sodann insbe- sondere, die Notwendigkeit wie auch die Unvorhersehbarkeit dieser Reparaturar- beiten darzutun. Es wäre insbesondere darzulegen gewesen, ob diese Reparatu- ren wegen einer Beschädigung des Klaviers erforderlich wurden oder ob diese zwar nicht so häufig wie das Klavierstimmen, aber doch regelmässig anfallen. Im zweiten Fall wären sie bereits bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge einzu- bringen gewesen. Bei gegebener Aktenlage besteht jedenfalls kein Anspruch auf eine Beteiligung an den Kosten gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB. 2.9. Behandlung Katze … Auf den erstmals mit der Noveneingabe vom 7. September 2015 eingebrachten Antrag, der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zur Beteiligung an den Kosten der Behandlung der Katze … zu verpflichten, ist nicht einzutreten, da es sich dabei um eine unzulässige Klageänderung handelt (s. oben Ziff. III.3.8). 2.10. Zu berücksichtigende Positionen Zusammenfassend hat sich der Gesuchsgegner vorbehältlich seiner Leistungsfä- higkeit an den folgenden ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen:
- 42 - Nachhilfe C._____ geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 37) 1'500.– 08.2013-02.2014 zu berücksichtigen (Ziff. 2.3.3) 0.– Gymi-Probezeitkosten geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 38) 999.20 08.2013-02.2014 zu berücksichtigen (Ziff. 2.4) 999.20 davon vor Vorinstanz berücksichtigt (Urk. 31 S. 13) 0.– Mathekurs/Gymivorbereitung geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 39) 1'390.– 08.2012-11.2012 zu berücksichtigen (Ziff. 2.5.3) 0.– Wegkosten Mathekurs geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 40) 105.60 08.2012-11.2012 zu berücksichtigen (Ziff. 2.5.3) 0.– Projektarbeit/Kochbuch, geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 46) 0.- Fahrräder E._____ und zu berücksichtigen (Ziff. 2.1) 0.- C._____ Kosten Psychotherapie geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 41) 742.50 C._____ zu berücksichtigen (Ziff. 2.6.2) 74.25 01.2014-12.2014 davon vor Vorinstanz berücksichtigt (Urk. 31 S. 16) 74.25 neu geltend gemacht in Berufung (Urk. 56/49 Rz. 2 3'113.75
u. 56/51/1): Fr. 1'052.50 + Fr. 952.50 + Fr. 1'108.75 zu berücksichtigen (Ziff. 2.6.3) 311.40 Selbstkosten Kieferorthopä- geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 41) 2'125.90 die D._____, E._____ und F._____ zu berücksichtigen (Ziff. 2.7.1) 1'006.30 10.2012-03.2015 davon vor Vorinstanz berücksichtigt (Urk. 31 S. 16) 1'006.30 neu geltend gemacht in Berufung (Urk. 56/49 Rz. 2 401.90
u. 56/51/1): Fr. 114.40 + Fr. 287.50
- 43 - zu berücksichtigen (Ziff. 2.6.3) 0.– Klavierreparatur geltend gemacht in Berufung (Urk. 30 Rz. 45) 2'003.– (nicht ausgeführt) zu berücksichtigen (Ziff. 2.8.2) 0.– Behandlung Katze … neu geltend gemacht in Berufung (Urk. 56/49 Rz. 2 3'642.60
u. 56/51/1): 02.2015-03.2015 Fr. 778.25 + Fr. 1'498.70 + Fr. 778.75 + Fr. 586.90 zu berücksichtigen (Ziff. 2.9) 0.– Total geltend gemacht in Berufung 16'024.45 zu berücksichtigen 2'391.15 nicht zu berücksichtigen 13'633.30 2.11. Leistungsfähigkeit der Parteien / Verteilung der Kosten auf die Parteien 2.11.1. Die Gesuchstellerin verlangt die hälftige Aufteilung der ausserordentlichen Kinderkosten auf die Parteien (Urk. 30 Rz. 47). Der Gesuchsgegner wendet sich nicht grundsätzlich dagegen, macht allerdings geltend, seine Leistungsfähigkeit für die Bezahlung eines zusätzlichen Beitrags im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB sei generell nicht gegeben. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 37 S. 18). 2.11.2. Die verlangte hälftige Aufteilung der zu berücksichtigenden Kosten von Fr. 2'391.15 belastet den Gesuchsgegner mit Fr. 1'195.60. Die Vorinstanz aufer- legte ihm demgegenüber bloss eine Beteiligung von Fr. 540.30 und erachtete ihn diesbezüglich als leistungsfähig, obwohl aufgrund der von ihr angestellten Be- rechnungen eine monatliche Unterdeckung seines – gemäss Vorinstanz im Ver- gleich zum Eheschutzverfahren gestiegenen – familienrechtlichen Bedarfs von Fr. 115.25 resultiere. Die Vorinstanz stützte die Leistungsfähigkeit auf den beim Gesuchsgegner verbliebenen Anteil an der Bonuszahlung (2/5 von Fr. 10'661.55, entsprechend Fr. 4'264.60; Urk. 31 S. 21). Stellt man auf die vorinstanzlichen Er-
- 44 - wägungen ab, auf welche der Gesuchsteller verweist, verblieb ihm im Jahr 2014, in welchem die zu berücksichtigenden Kosten anfielen, unter Berücksichtigung des Bonus ein monatliches Plus von Fr. 240.–. Daraus kann er nicht bloss den bereits von der Vorinstanz ihm auferlegten Betrag von Fr. 540.30, sondern ohne Weiteres auch den höheren, ihm mit der Berufung aufzuerlegenden Betrag von Fr. 1'195.60 bezahlen. Seine Leistungsfähigkeit ist deshalb gegeben. Die hälftige Aufteilung erscheint mit Blick auf die aufgrund der Bonuszahlungen auf beiden Seiten verbleibenden kleinen Überschüsse angemessen (vgl. Urk. 3/26 Anhang). Der Gesuchsgegner ist deshalb zu verpflichten, sich gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB mit Fr. 1'195.60 an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen. VI.Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Prozesskosten 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin verlangte vor Vorinstanz die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge um Fr. 910.– für den Zeitraum ab 1. März 2014 bis
31. August 2014 (6 Monate) und um Fr. 1'210.– für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Die Vorinstanz ging zur Bemessung des Streitwerts von einer Dauer des Getrenntlebens bzw. bis zur Einreichung der Scheidungsklage von zwei Jah- ren, mithin bis zum 23. April 2014 aus (Urk. 31 S. 23). Diese Dauer entspricht grundsätzlich der Praxis. Massgeblich ist jedoch nicht die Rechtshängigkeit der Scheidung, sondern die Dauer, während welcher die Unterhaltsbeiträge zu bezah- len sind. Diese erstreckt sich bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils und nicht bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Nachdem es vorliegend aber um ein Abänderungsverfahren geht, welches erst rund 22 Monate nach Beginn des Getrenntlebens eingereicht wurde, die Scheidung erst am 27. Juni 2014 ein- gereicht wurde und die zweite Phase des Abänderungsbegehrens den Zeitraum nach September 2014 betrifft, widerspiegelt die vorinstanzliche Bewertung des Abänderungsbegehrens nicht den voraussichtlichen tatsächlichen Wert. Es ist
- 45 - vielmehr – insbesondere aus heutiger Sicht – von einer weiteren Dauer des Ge- trenntlebens bis mindestens August 2016 auszugehen. Damit beläuft sich der Wert des Abänderungsbegehrens auf Fr. 34'500.– (6 x Fr. 910.– und 24 x Fr. 1'210.–). Zusätzlich verlangte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz Beiträge nach Art. 286 Abs. 3 ZGB im Betrag von Fr. 9'926.20. Der gesamte erstinstanzli- che Streitwert beträgt also rund Fr. 44'500.–. Auch im Berufungsverfahren dringt die Gesuchstellerin mit ihrem Abänderungsbegehren nicht durch. Der Gesuchstel- lerin wurden von der Vorinstanz sodann Fr. 540.30 an Beiträgen gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB zugesprochen, wobei dieser Betrag in der Berufung mit Bezug auf die bereits vor Vorinstanz gestellten Begehren um Fr. 999.20 und damit gesamthaft auf Fr. 1'539.50 zu erhöhen ist (oben Ziff. 2.10). Die Gesuchstellerin dringt damit bei einem vorinstanzlichen Streitwert von rund Fr. 45'000.– mit etwa Fr. 1'500.– oder rund einem Dreissigstel durch und unterliegt damit fast vollständig. Es recht- fertigt sich deshalb, die erstinstanzlichen Prozesskosten vollumfänglich der Ge- suchstellerin aufzuerlegen. 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– fest. Die Höhe blieb unangefochten, erscheint im Lichte von § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.Vm. § 5 Abs. 1 GebV OG angemessen und ist zu bestätigen. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (s. oben) und mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 2'000.– zu verrechnen. 1.3. Beide Parteien beantragten eine Parteientschädigung für das erstinstanzli- che Verfahren (Urk. 1 S. 2, Urk. 19 S. 1). Die unterliegende Partei hat der obsie- genden nach Massgabe des Prozessausgangs eine Parteientschädigung für ihre anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die von der Vorinstanz auf Fr. 4'150.– festgelegte Parteientschädigung blieb un- angefochten. Die Gesuchstellerin ist daher zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'150.– zu bezahlen.
2. Zweitinstanzliche Prozesskosten
- 46 - 2.1. Massgeblich für Obsiegen und Unterliegen im Rechtsmittelverfahren ist, was noch im Streit liegt. Das Abänderungsbegehren lag vollumfänglich im Streit. Die- ses hat einen Wert von Fr. 34'500.–. Die Gesuchstellerin unterlag diesbezüglich vollständig (s. oben). Das Rechtsbegehren bezüglich der Leistung eines Beitrages nach Art. 286 Abs. 3 ZGB belief sich unter Einbezug der Klageänderung auf Fr. 8'012.25, wovon die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 540.30 nicht um- stritten waren. Im Streit lagen also Fr. 7'471.95. Die Gesuchstellerin vermochte Fr. 1'195.60 und damit Fr. 655.30 mehr als vor Vorinstanz erhältlich zu machen. Die Gesuchstellerin drang also in der Berufung mit insgesamt etwa Fr. 650.– des noch umstrittenen Betrags von circa Fr. 42'000.– (Fr. 34'500.– + Fr. 7'471.95), entsprechend 1,5% durch. Auch unter Beachtung, dass der Gesuchsgegner im zweitinstanzlichen Verfahren mit seinen neuen Rechtsbegehren im Zusammen- hang mit dem Umzug von C._____ vollumfänglich unterlag, da auf diese nicht eingetreten wurde, erscheint es angemessen die zweitinstanzlichen Prozesskos- ten vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 2.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr bemisst sich nach den gleichen Krite- rien wie die erstinstanzliche, wobei massgeblich ist, was noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Das Begehren hinsichtlich eines Beitrages nach Art. 286 Abs. 3 ZGB belief sich auf rund Fr. 8'000.–. Mit Blick auf § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.Vm. § 5 Abs. 1 GebV OG sowie die zahlreichen Noveneingaben und strittigen Punkte erweist sich eine Gebühr von Fr. 3'000.– als angemessen. Diese ist der Gesuchstellerin aufzuerlegen (s. oben) und mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 34) zu verrechnen. 2.3. Auch für das zweitinstanzliche Verfahren beantragten die Parteien je eine Parteientschädigung (Urk. 30 S. 2; Urk. 37 S. 2). Im Rechtsmittelverfahren be- misst sich diese gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung nach Massgabe dessen, was noch im Streit liegt. Wird der Streit wie vorliegend endgültig erledigt, erfolgt in der Regel eine Herabsetzung auf einen bis zwei Drittel. In besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts, kann auf die Herabsetzung verzichtet werden (§ 13 Abs. 1-3 AnwGebV). Vorliegend erwies sich das Verfahren auch vor zweiter Instanz, nicht zuletzt angesichts der diversen
- 47 - Noveneingaben, als aufwändig. Die volle Parteientschädigung ist deshalb wiede- rum auf Fr. 4'150.– festzusetzen. VII. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Der Gesuchsgegner ersucht im Berufungsverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 37 S. 2).
2. Nachdem ihn für beide Verfahren keine Gerichtskosten treffen und er für beide Verfahren je eine volle Prozessentschädigung erhält (vgl. oben), ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wäre aber ohnehin abzuweisen gewesen: Nennenswertes liquides Vermögen ist nicht vorhanden (Urk. 39/3-5). Die eheliche Liegenschaft kann, da sie günstiger Wohnraum für die Gesuchstellerin und die Kinder bietet, nicht veräussert werden. Hingegen zeigte der Gesuchsgegner nicht auf, dass eine weitere Belastung nicht möglich wäre. Der Gesuchsgegner setzte seinen Anteil daran mit Fr. 284'000.– in die Steuererklärung 2013 ein (Urk. 39/2), die Liegenschaft weist also einen (re- gelmässig zu tief veranschlagten) Steuerwert von Fr. 568'000.– auf. Sie ist mit ei- ner Hypothek von Fr. 350'000.–, entsprechend 62% des Steuerwerts, belastet (Urk. 39/2). Der Gesuchsgegner zeigte in keiner Weise auf, dass eine weitere Be- lastung dieser Liegenschaft nicht möglich ist. Regelmässig ist eine Belastung bis zu 80% des Werts einer Liegenschaft möglich. Die Liegenschaft liesse sich somit mit weiteren Fr. 100'000.– belasten. Der Gesuchsgegner bringt diesbezüglich vor, er könne nicht über die als Familienwohnung genutzte Liegenschaft verfügen, da diese im Miteigentum mit der Gesuchstellerin stehe (Urk. 37 S. 11). Aus sachen- rechtlicher Sicht ist dies nicht richtig, der Gesuchsgegner kann seinen Miteigen- tumsanteil verpfänden (Art. 800 Abs. 1 ZGB), selbst wenn die gesamte Sache be- reits teilweise verpfändet ist. Aus eherechtlicher Sicht unterliegt die Familienwoh- nung einer Verfügungsbeschränkung (Art. 169 Abs. 1 ZGB). Sollte die Gesuch- stellerin die Zustimmung zur Verpfändung indessen ohne triftigen Grund verwei-
- 48 - gern, kann sich der Gesuchsgegner dazu vom Richter ermächtigen lassen (Art. 169 Abs. 2 ZGB). Der Einwand des Gesuchsgegners verfängt deshalb nicht. Da der Gesuchsgegner folglich seinen Miteigentumsanteil an der ehelichen Lie- genschaft mit etwa Fr. 50'000.– belasten könnte, wäre er nicht mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verpflichten, sich an den Kosten der Behandlung der Katze … zu beteiligen, wird nicht eingetreten.
3. Auf die Anträge des Gesuchsgegners, die Obhut über die Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, sei an ihn umzuteilen, sowie, die Unterhaltspflicht für C._____ sei per 1. August 2015 aufzuheben, wird nicht eingetreten.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Das Begehren der Gesuchstellerin um Abänderung des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. April 2013 (EE120219) wird abgewie- sen.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 1'195.60 als besonderer Beitrag im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Leistung eines besonderes Beitrages abgewiesen.
- 49 -
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– wird bestätigt.
4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet.
7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für beide Verfah- ren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'300.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Win- terthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 50 - Zürich, 11. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro versandt am: se