Sachverhalt
indessen nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Überdies wird das Eheschutzverfahren diesbezüglich vom Dispositionsgrundsatz beherrscht, mithin wird der Verfahrensgegenstand von den Parteien und deren Anträgen bestimmt. Bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts hat die erken- nende Kammer somit im Rahmen der Parteianträge den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen; darüber hinaus ist sie weder verpflichtet noch berechtigt, den Sachverhalt abzuklären.
3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsa- chen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren gel- tende Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 272 ZPO ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]). Vor diesem Hintergrund sind die von der Gesuchsgegnerin mit der Berufungsantwort- schrift eingereichten Urk. 66/1-4 unbeachtlich. Auch unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren betreffend Drohung. Die Strafakten sind für die Beurteilung der vorliegenden Berufung sodann nicht von Relevanz, wes- wegen sie – entgegen des diesbezüglichen Antrags des Gesuchsgegners – nicht beizuziehen sind (Urk. 64 S. 3 und S. 6).
4. Hinsichtlich der Anfechtung der erstinstanzlich verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Beschwerdevorschriften nach Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Frei-
- 8 - burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). III. A. Grundlagen zum Unterhaltsrecht im Eheschutz:
1. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin keine persönlichen Unterhaltsbei- träge zu. Sie prüfte einzig die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin und kam zum Schluss, dass die Gesuchstellerin mittels ihrer Einkünfte ihren gebüh- renden Unterhalt selber zu decken vermöge und damit kein Raum für Unterhalts- beiträge verbleibe (Urk. 61 S. 12). Die Gesuchstellerin beanstandet in ihrer Beru- fungsschrift, dass die Vorinstanz damit entgegen der Rechtsprechung einzig die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin als relevant für die Beurteilung ei- nes Anspruchs auf Unterhalt erachtet habe. Es stelle eine Verletzung der Unter- suchungsmaxime wie auch eine Verletzung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dar, dass die Vorinstanz ohne Begründung von der bei mittleren Einkommen grund- sätzlich unbestrittenen zweistufigen Methode (Berechnung des Grundbedarfs aller unterhaltsberechtigten Familienmitglieder und Teilung des Überschusses) abge- wichen sei und lediglich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin – unter Ausserachtlassung jener des Gesuchsgegners – geprüft habe. Der Unterhalt der Gesuchstellerin sei nicht im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB festgelegt worden; vielmehr habe die Vorinstanz den errechneten Bedarf dem gebührenden Unter- halt gleichgestellt. Auch habe sich die Vorinstanz nicht mit der Aufteilung der Auf- gaben und Geldmittel der Parteien auseinandergesetzt. Die Gesuchstellerin habe während des Zusammenlebens den Haushalt geführt und mit ihrer Arbeit als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe zusätzlich zum Familieneinkommen beigetra- gen (Urk. 60 S. 5 ff.).
- 9 -
2. Zur Festlegung von Unterhaltsbeiträgen im summarischen Massnahmever- fahren ist gesetzlich einzig geregelt, dass das Gericht die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, festsetzt (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ausgangspunkt der gerichtlichen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bildet dabei der gebührende Unterhalt der unterhaltsberech- tigten Person im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB. Der gebührende Unterhalt knüpft an den in der Ehe zuletzt, bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geleb- ten Standard an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich an- rechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. "Eigenversorgungskapazität"). Der in der Ehe zuletzt gelebte Lebensstan- dard bildet sodann die Obergrenze für Unterhaltsbeiträge. Im Vordergrund steht damit bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zunächst die Klärung der bisherigen, aus- drücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufga- benteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB).
3. Dem vorinstanzlichen Urteil sind theoretische Ausführungen zu Art. 163 ZGB zu entnehmen, worauf auch der Gesuchsgegner in seiner Berufungsantwortschrift hinweist (Urk. 61 S. 10 f.; Urk. 64 S. 8). Nebst diesen theoretischen Ausführungen werden unter dem Titel "Parteistandpunkte" insbesondere die Behauptungen des Gesuchsgegners zusammengefasst, wonach die Gesuchstellerin während der Ehe zu einem weitaus höheren Pensum angestellt gewesen sei und ein weitaus höheres Einkommen erzielt habe, als sie im Verfahren angegeben habe (Urk. 60 S. 9). Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen hält die Vorinstanz wie genannt fest, dass die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin im Vordergrund stehe. Der Gesuchsgegner habe geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin be- reits in der Vergangenheit ihren gebührenden Unterhalt selber gedeckt habe (Urk. 61 S. 12). Weitergehende Ausführungen zum gebührenden Unterhalt der Parteien sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Bezüglich des soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner zwar geltend machte, dass die Ge- suchstellerin während der Ehe ein höheres Einkommen erzielt habe, als sie im
- 10 - Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens anerkannt habe (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 29 S. 10). Damit behauptete er aber noch nicht, dass die Gesuchstellerin mittels ihrer Arbeitstätigkeit während der Ehe ihren gebührenden Unterhalt – welcher einem auf dem Existenzminimum beruhenden Bedarf nicht gleichzusetzen ist – selbst gedeckt habe. Weitergehende Behauptungen im erwähnten Zusammenhang sind den Rechtsschriften des Gesuchsgegners (wie auch den Rechtsschriften der Ge- suchstellerin) sodann nicht zu entnehmen. Die Last des Glaubhaftmachens hinsichtlich der Höhe des bisherigen Le- bensstandards obliegt der Gesuchstellerin. Sie hat hinsichtlich der von ihr ver- langten Unterhaltsbeiträge glaubhaft darzutun, dass sie nicht in der Lage ist, ihren gebührenden Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Diesbezüglich führte die Gesuchstellerin unter anderem bereits im Eheschutzbegehren vom
28. September 2013 aus, dass sie bislang nebst ihrer Rolle als Hausfrau einer Teilzeit-Arbeitstätigkeit als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe nachgegangen sei und ihr Einkommen aus diesem Nebenerwerb allein zur Bestreitung ihres Unter- halts nicht ausreiche (vgl. Urk. 1). Der Rüge des Gesuchsgegners, es handle sich bei dieser Behauptung um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZGB (Urk. 64 S. 8), trifft daher nicht zu.
4. Bezüglich des Arbeitspensums der Gesuchstellerin, welches im Zusammen- hang mit dem zuletzt in der Ehe gelebten Lebensstandard selbstredend durchaus
– aber nicht einzig – Auskunft gibt, ist umstritten, ob die Gesuchstellerin während der Ehe ein Arbeitspensum von rund 90 % bis 100 %, wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht, oder aber ein Arbeitspensum von rund 55 % (22.5 Stunden pro Woche), auf welchen Standpunkt sich die Gesuchstellerin stellt, bewältigt habe (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 29 S. 10). Aufgrund des im Nachfolgenden berechneten mo- natlichen durchschnittlichen Nettoeinkommens zwischen Fr. 3'074.– und Fr. 3994.– (vgl. hierzu die Ausführungen unter III. C. Ziffer 4) der Gesuchstellerin und einem durchschnittlichen Stundenlohn von rund Fr. 28.– netto (basierend auf den im Recht liegenden Arbeitsverträgen [Urk. 28/7-11]), ist davon auszugehen, dass sie während der Ehe ein Arbeitspensum zwischen 65 % und 85 % wahrge- nommen haben muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin über
- 11 - eine schwankende Anzahl Arbeitgeber, mithin auch über ein schwankendes Ein- kommen verfügt und demgemäss bezüglich ihrer Arbeitstätigkeit auch nicht von einem fixen Arbeitspensum auszugehen ist.
5. Im Lichte des Ausgeführten ist dem Grundsatze nach festzuhalten, dass die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 163 Abs. 1 ZGB und der ehelichen Solidarität Anspruch auf den in der Ehe zuletzt gelebten Standard hat, welcher Grundlage des Unterhalts im Eheschutz bildet. Es darf nämlich nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Parteien nach wie vor miteinander verheiratet sind und einander damit gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand schulden sowie gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB gemeinsam für den gebührenden Unterhalt sorgen müssen. Der gebührende Unterhalt ist von dem (auf dem Existenzminimum beruhenden) Bedarf grundsätzlich zu unterscheiden. Zum bisherigen Lebensstandard und der Aufgabenteilung im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB ist sodann festzuhalten, dass der Gesuchsgegner während der Ehe (wie auch nach wie vor) zu einem Arbeits- pensum von 100 % als Bootsbauer angestellt war und die Gesuchstellerin nebst dem Haushalt einer Teilzeit-Nebenerwerbstätigkeit als Raumpflegerin und Haus- haltshilfe (zu einem Arbeitspensum zwischen 65 % und 85 %) nachging. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, welche im Nachfolgenden noch näher geprüft werden, ist davon auszugehen, dass die Parteien einen durch- schnittlichen Lebensstandard pflegten. Gegenteiliges wurde weder behauptet noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. B. Zur Berechnungsmethode im Eheschutz:
1. Dem positiven Recht ist keine Anleitung zu entnehmen, wie Unterhaltsbei- träge konkret zu berechnen sind (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhalts- rechts, 2. Aufl. Bern 2010, S. 43 N 02.02). Es gibt damit bei der Prüfung und Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen durch das Gericht kein starres oder aber universell anzuwendendes System; vielmehr muss eine Lösung getroffen werden, die insgesamt angemessen bzw. "recht und billig" erscheint. Damit geniesst der Sachrichter bei der Unterhaltsfestsetzung im Rahmen seines Ermessens relativ
- 12 - weitreichende Freiheiten. Immerhin muss sich das Gericht zur angewandten Me- thode äussern und diese begründen (BGer 5A_241/2008 vom 16. Juli 2008 E. 2.). Im Sinne des Ausgeführten kann von einer Verletzung von Art. 176 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB bzw. der Untersuchungsmaxime in Bezug auf die Wahl der Unter- haltsberechnungsmethode durch die Vorinstanz keine Rede sein (Urk. 61 S. 12 f.). Gleichwohl erscheint es fraglich, ob sich die Vorinstanz, wie von der Ge- suchstellerin gerügt (Urk. 60 S. 8), in rechsgenüglicher Art zur angewandten Me- thode geäussert bzw. diese begründet hat. Aufgrund der nachfolgenden Erwä- gungen muss diese Frage indessen nicht bis ins letzte Detail geprüft werden. Im- merhin festzuhalten ist, dass den vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich zu entnehmen ist, dass aufgrund der Annahme, die Gesuchstellerin könne ihren ge- bührenden Unterhalt selbst decken, festgehalten wurde, dass die Eigenversor- gungskapazität der Gesuchstellerin im Vordergrund stehe (Urk. 61 S. 12 f.). Wel- che Methode damit aber in concreto angewandt wurde, geht lediglich sinngemäss aufgrund der nachfolgenden konkreten einstufigen Bedarfsberechnung hervor. Nicht vollends konsequent erscheint dabei, dass die Vorinstanz in Anwendung der einstufig konkreten Methode einen Grundbetrag einsetzte, zumal es bei der ein- stufigen Methode grundsätzlich nicht das Existenzminimum (wie bei der zweistufi- gen Methode), sondern den tatsächlichen Bedarf, wie er dem ehelichen Lebens- standard entspricht, zu ermitteln gilt.
2. Im Rahmen des weitreichenden Ermessens in Bezug auf die Wahl der Be- rechnungsmethode gilt es sodann zu berücksichtigen, dass die von der Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Systeme und Vorgehensweisen zur Unterhaltsbe- messung dem Gericht eine Struktur bieten und damit auch helfen, nachvollziehba- re und insbesondere rechtsgleiche Entscheide zu treffen, obschon – wie erwähnt
– dem Gericht von Gesetzes wegen ein genügender Spielraum für die im Einzel- fall und den konkreten Gegebenheiten angemessene Regelung einzuräumen ist. Bei durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen der Parteien ist dabei grundsätz- lich von der sog. zweistufigen Methode auszugehen, bei welcher zuerst bei bei- den Parteien ein Grundbedarf ermittelt und anschliessend das überschüssige Einkommen (Freibetrag) auf beide Parteien aufgeteilt wird. Damit wird erreicht,
- 13 - dass jeder Ehegatte seine über das familienrechtliche Existenzminimum hinaus- gehenden Bedürfnisse im gleichen Umfang befriedigt (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 67 f., Rz. 02.52). Ohne beson- dere Gründe darf davon nicht abgewichen werden (zu den typischen Ausnahme- fällen vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.52).
3. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der vorliegenden Einkommensverhält- nisse, auf welche im Nachfolgenden noch im Einzelnen eingegangen wird (vgl. III. C. Ziffer 4), weder von einer nennenswerten Sparquote nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten noch sonstige Anhaltspunkte für eine Nicht- anwendung der zweistufigen Methode bzw. Aufteilung eines gegebenenfalls re- sultierenden Freibetrags sprechen, ist die bei mittleren Einkommensklassen – wie vorliegend – mittlerweile etablierte zweistufige Methode zur Unterhaltsbemessung heranzuziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die genannte Methode gerade bei durchschnittlichen Einkommensklassen meist zu einem sachgerechten Ergebnis (BGer 5A_908/2011, E. 4a vom 8. März 2012 mit weite- ren Hinweisen etwa auf BGE 134 III 577 E. 3 S. 579; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.).
4. Zusammengefasst ist damit im Nachfolgenden anhand der zweistufigen Me- thode zu überprüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz, der Gesuchstellerin keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, insgesamt als angemessen und vernünftig er- scheint bzw. Recht und Billigkeit entspricht. Dabei soll nicht die Berechnungsme- thode an sich im Fokus stehen. Nach dem Gesagten ist es unumgänglich, neben der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin auch jene des Gesuchsgegners zu überprüfen bzw. sich ein Bild über die finanziellen Verhältnisse beider Parteien zu machen. Dabei festzuhalten gilt es, dass es bei wie vorliegend – zwar nicht aus- gesprochen günstigen – indessen genügend bis guten finanziellen Verhältnissen zulässig ist, den eigentlichen Notbedarf der Ehegatten um verschiedene, über den existentiellen Bedarf hinausgehende Positionen zu erweitern, sofern der zuge- sprochene Unterhaltsbeitrag die Höhe des bisherigen Lebensstandards nicht übersteigt.
- 14 - C. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien:
1. Einkommen des Gesuchsgegners: Das monatliche Einkommen des Gesuchsgegners beläuft sich gemäss Lohnausweis 2012 auf Fr. 5'869.15 netto (Urk. 22/9). Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, es sei ihm lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'473.30 anzurechnen, zumal er gemäss Arbeitsvertrag keinen Rechtsan- spruch auf die ihm ausbezahlte Gratifikation von Fr. 6'370.– habe (Urk. 29 S. 13). Die Gesuchstellerin geht demgegenüber von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'869.– aus (Urk. 27 S. 8; Urk. 60 S. 9). Vor dem Hintergrund, dass bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit in erster Linie vom effektiven Nettoein- kommen auszugehen ist – mithin nicht nur feste Lohnbestandteile Eingang in die Unterhaltsbemessung finden – und der Gesuchsgegner anlässlich der Verhand- lung vom 3. März 2014 angab, in den letzten zehn Jahren regelmässig eine Grati- fikation erhalten zu haben (Urk. 26 S. 19 f.), ist die ihm tatsächlich ausbezahlte Gratifikation zu berücksichtigen. Es käme einem versteckten Einkommensbe- standteil gleich, würde man eine solche regelmässige effektive Auszahlung bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt lassen. Damit beläuft sich das mo- natliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners auf rund Fr. 5'870.–.
2. Einkommen der Gesuchstellerin: 2.1. Bezüglich des Lohnes der Gesuchstellerin finden sich divergierende Anga- ben in den Akten. Die Steuererklärung 2012 weist ihr ein Einkommen aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 19'701.– netto, mithin monatlich Fr. 1'641.75 aus (Urk. 2/4). Der von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte Lohnausweis 2012 der H._____ bescheinigt ihr sodann ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'162.65 (Urk. 2/9; Urk. 14/11). Alsdann liegt ein zusätzlicher Lohnausweis 2012 der H._____ bei den Akten, welcher vom Gesuchsgegner ins Recht gelegt wurde und ihr ein monatliches Einkommen von Fr. 479.10 bescheinigt (Urk. 22/2). Im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege machte die Gesuchstellerin sodann ein durchschnittliches monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 1'763.– geltend, wobei sie Fr. 1'163.– (basierend
- 15 - auf dem Lohnausweis 2012) bei der Firma H._____ und zusätzlich Fr. 600.– durch die Putzarbeit dreier privater Wohnungen verdient habe (Urk. 13 S. 8). Anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2014 gab die Gesuchstellerin an, mit ihrer Putztätigkeit bei vier Arbeitgebern aktuell ein monatliches Nettoeinkom- men von total Fr. 2'431.55 zu erzielen (Urk. 27 S. 7; Urk. 28/7-11). Aus den an der Verhandlung vom 23. Juni 2014 ins Recht gereichten eigenen Aufstellungen der Gesuchstellerin bezüglich ihrer Anstellungsverhältnisse und Verdienste geht schliesslich hervor, dass die Gesuchstellerin 2013 ein durchschnittliches Netto- einkommen von Fr. 3'107.– und 2014 von Fr. 2'733.– erzielt habe (Urk. 49/1-3). 2.2. Der Gesuchsgegner beanstandete – wie erwähnt – bereits vor der Vor- instanz, dass die Gesuchstellerin während des Zusammenlebens ein weitaus hö- heres Arbeitspensum bewältigt und demzufolge auch ein weitaus höheres Ein- kommen erzielt habe, als sie anerkannt habe (Urk. 21 S. 2; Urk. 29 S. 9 f.; Urk. 64 S. 10). Auch habe die Gesuchstellerin nicht etwa vier, sondern mindestens sieben Arbeitgeber. Zudem erhalte sie von ihren Arbeitgebern jeweils zwischen Fr. 600.– und Fr. 800.– als Weihnachtsgeld. In der Steuererklärung der Parteien sei in der Vergangenheit sodann nicht stets das gesamte, aus der Putztätigkeit der Ge- suchstellerin erzielte Einkommen deklariert worden (Urk. 26 S. 7 ff.). Die Gesuch- stellerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie habe ihre Einkommenssitua- tion offen gelegt und verweist auf die ins Recht gereichten Bankauszüge und Auf- stellungen (Urk. 60 S. 10; Urk. 49/1-8).
3. Auch die Vorinstanz erachtete es als erhärtet, dass die Gesuchstellerin auf- grund der widersprüchlichen und stark divergierenden Angaben mehr verdiene, als sie anerkenne. Unverständlich sei insbesondere, dass die Aufstellungen der Gesuchstellerin über ihre Arbeitseinsätze gemäss Urk. 49/1-3 durch keinerlei Lohnausweise begleitet seien. Insbesondere liege kein Lohnausweis für das Jahr 2013 im Recht. Es sei aus steuerrechtlichen Gründen schlichtweg unglaubhaft, dass die Gesuchstellerin – wie von ihr behauptet – Ende Juni 2014 noch keinen Lohnausweis von ihren Arbeitgebern für das Jahr 2013 erhalten habe (Urk. 61 S. 18 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es in der Tat unbefriedigend ist, dass die Gesuchstellerin bei derart divergierenden Angaben bezüglich ihres Ein-
- 16 - kommens keinen aktuellen Lohnausweis ins Recht gelegt hat. Der Lohn des Ge- suchsgegners ist zwar dem Grundsatze nach nicht strittig, aber auch sein Ein- kommen beruht auf dem im Recht liegenden Lohnausweis 2012 (Urk. 22/9). Gleichwohl sind die Angaben der Gesuchstellerin bezüglich ihres Einkommens aufgrund der aufgezeigten Diskrepanzen nach objektiven Kriterien zu überprüfen. An dieser Stelle sei indessen auch daran erinnert, dass die Gesuchstellerin im Stundenlohn als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe arbeitstätig ist und es dem- entsprechend nicht ungewöhnlich ist, dass sie mehrfach wechselnden Einsätzen und Arbeitgebern und damit auch einem schwankenden Einkommen unterworfen ist. Die Gesuchstellerin hat ihr Einkommen schlussendlich auch mittels den Auf- stellungen in Urk. 49/1-3 durch Kontoauszüge der ZKB und Raiffeisenbank un- termauert (Urk. 49/1-8), auf welche abzustellen ist. Bareinnahmen wurden in der Auflistung der Gesuchstellerin zusätzlich berücksichtigt. Die aufgeführten Barein- nahmen wurden sodann vom Gesuchsgegner nicht im Einzelnen beanstandet und sind dementsprechend dem Grundsatze nach im aufgelisteten Umfang zu be- rücksichtigen.
4. Hinsichtlich der Anzahl der Arbeitgeber der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass ihre diesbezüglichen zunächst deponierten Aussagen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sich als nicht korrekt erwiesen. So gab die Gesuchstellerin zu- nächst an, bei vier Arbeitgebern angestellt zu sein. Mittlerweile geht aus der Auf- stellung der Gesuchstellerin hervor, dass sie rund sechs gefestigte Arbeitsver- hältnisse hat und zusätzlich ab und an auch noch weitere Putzgelegenheiten wahrnimmt (Urk. 49/1). Da die umstrittenen Arbeitsverhältnisse aber schlussend- lich in ihrer Aufstellung bezüglich ihres Einkommens Niederschlag fanden, hat es damit sein Bewenden. Auf die weiteren diesbezüglichen Parteivorbringen ist nicht mehr einzugehen, zumal diese nach dem soeben Ausgeführten für die Entscheid- findung auch nicht von Relevanz sind. 4.1. Das Einkommen der Gesuchstellerin betrug ihrer Angabe entsprechend und basierend auf den genannten Urkunden 2013 durchschnittlich Fr. 3'107.– und vom 1. Januar bis 19. Juni 2014 durchschnittlich Fr. 2'733.– (Urk. 49/1-3). Der Gesuchsgegner geht aufgrund dieser Unterlagen von einem monatlichen Ein-
- 17 - kommen der Gesuchstellerin von mindestens Fr. 4'000.– netto aus (Urk. 57 S. 13; Urk. 64 S. 14). Er beanstandet bei der Auflistung der Gesuchstellerin insbesonde- re, dass sie beim durchschnittlich errechneten Einkommen, welches auf ihren Kontoeingängen beruhe, ihre Ferienabwesenheit nicht berücksichtigt habe. So sei die Gesuchstellerin von Mitte Dezember 2013 bis anfangs März 2014 ferienabwe- send gewesen, habe dies aber bei ihrer Einkommensberechnung nicht berück- sichtigt. Die Gesuchstellerin könne daher z. B. ihren vom 1. Januar bis 19. Juni 2014 auf den Kontoeingängen beruhenden errechneten Lohn von Fr. 13'443.10 nicht einfach durch sechs (im Sinne von sechs vollen Monaten) teilen, zumal sie in diesem Zeitraum auch keine vollen sechs Monate gearbeitet habe (Urk. 57 S. 13; Urk. 2/12). Dem ist grundsätzlich nichts entgegen zu halten. Vielmehr ist auf den effektiven Zeitrahmen abzustellen, in welchem die Gesuchstellerin tat- sächlich gearbeitet hat. Zusätzlich zu berücksichtigen ist dabei, dass die Gesuch- stellerin im Stundenlohn angestellt ist und eine Ferienentschädigung von 8.33 % bzw. 10.64 % für einen Ferienanspruch von vier bzw. fünf Wochen erhält. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb bei der Berechnung des Einkommens bei den Bar- einnahmen jeweils regelmässig eine Ferienabwesenheit von drei Monaten be- rücksichtigt wurde, bei den Bankeingängen indessen nicht (vgl. Urk. 49/1). 4.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin 2014 ferienabwesend war. Sie war von Mitte Dezember 2013 bis anfangs Februar 2014 in den Ferien (vgl. Urk. 2/12). Damit ist das errechnete Einkommen 2014 von Fr. 13'443.10 für die massgebende Zeitspanne vom 1. Januar bis 19. Juni 2014 – unter Berück- sichtigung ihres Ferienanspruchs von vier bis fünf Wochen – nicht durch sechs, sondern durch fünfeinhalb zu teilen, woraus schliesslich ein Betrag von rund Fr. 2'444.– resultiert. Rechnet man hierzu noch die Bareinnahmen gemäss Urk. 49/3 hinzu, gelangt man auf einen Betrag von rund Fr. 2'937.– netto (Fr. 2'444.– + Fr. 493.–) für die massgebende Zeitspanne vom 1. Januar bis
19. Juni 2014. Unberücksichtigt blieb dabei das Weihnachtsgeld von rund Fr. 450.–, welches der Gesuchstellerin gemäss ihrer Angabe zwar nicht regel- mässig, indessen Ende 2014 ausgerichtet wurde (Urk. 26 S. 31). Rechnet man dieses noch anteilsmässig hinzu, gelangt man auf ein durchschnittlich im genann- ten Zeitraum erzieltes Nettoeinkommen von Fr. 2'975.–.
- 18 - 4.3. Ihrer Aufstellung entsprechend wurde bei den Bareinnahmen zwischen 2011 und 2013 sodann regelmässig eine Ferienabwesenheit von jeweils drei Monaten im Jahr berücksichtigt, welche es – im Lichte des Ausgeführten – auch bei den Kontoeingängen zu berücksichtigen gilt. Damit sind die entsprechenden Beträge (nach oben) zu korrigieren. Angesichts der Ferienentschädigung von 8.33% und 10.64% (vgl. Urk. 28/7-11) rechtfertigt es sich daher, das in neun Monaten erzielte Einkommen durch 10 Monate zu teilen. So gelangt man für das Jahr 2013 auf ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'639.40 (Fr. 31'923.80 / 10 = 3'192.40 + Fr. 447.– [Bareinkünfte]). Berichtigt man im Weiteren die Einkünf- te gemäss der Aufstellung der Gesuchstellerin seit 2011 wieder nach denselben Kriterien, beläuft sich das durchschnittliche Nettoeinkommen der Gesuchstellerin 2012 auf rund Fr. 3'096.75 und 2011 auf ca. Fr. 2'784.20. Seit 2011 bis zum
19. Juni 2014 verdiente die Gesuchstellerin somit durchschnittlich rund Fr. 3'124.– netto. Um den im konkreten Fall gegebenen Umständen genügend Rechnung zu tragen und unter Hinweis auf die von der Gesuchstellerin ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe und dem zugrunde liegenden generierten schwankenden Einkommen, rechtfertigt es sich im Sinne einer Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse auf diesen längeren Zeitraum abzustellen und das er- rechnete Nettoeinkommen von Fr. 3'124.– als massgebend zu erachten.
5. Das Gesamteinkommen der Parteien beläuft sich nach dem Ausgeführten auf rund Fr. 8'994.– (Fr. 3'124.– + Fr. 5'870.–). Dem Gesamteinkommen der Par- teien ist in der Folge der Bedarf gegenüberzustellen. Hierzu ist auf die Bedarfspo- sitionen, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Einzelnen einzugehen.
6. Bedarf des Gesuchsgegners: 6.1. Der vor der Vorinstanz geltend gemachte Bedarf des Gesuchsgegners, an welchem in der Berufungsantwortschrift ausdrücklich festgehalten wird, präsen- tiert sich wie folgt (Urk. 29 S. 13; Urk. 64 S. 13):
- 19 -
1) Grundbedarf Fr. 1'200.–
2) Miete Fr. 1'300.–
3) BOX/Haushalt- Fr. 23.– /Hausratversicherung
4) Krankenkassenprämie Fr. 222.60
5) Selbstbehalt Fr. 38.–
6) UPC Telefon / TV Fr. 120.–
7) Billag Fr. 24.45
8) Arbeitswegkosten Winter Fr. 122.85
9) Arbeitswegkosten Sommer mit Fr. 250.– Roller
10) Mehrkosten auswärtige Verpfle- Fr. 325.50 gung
11) Versicherungskosten Roller Fr. 25.–
12) Unterhaltskosten Roller Fr. 50.–
13) Zinsen Darlehen Vater Fr. 160.–
14) Zinsen Darlehen I._____ Fr. 270.–
15) ... Personenversicherung Säule Fr. 222.60 3a
16) Hobby …club Mannschaft Fr. 100.–
17) Hauskatze Fr. 100.–
18) Rückzahlung Darlehen für An- Fr. 200.– waltskosten
19) Steuern geschätzt Fr. 450.– Total Fr. 5'204.– 6.2. Durch die Gesuchstellerin anerkannt wurde der Grundbetrag von Fr. 1'200.–, die Haushalt- bzw. Hausratversicherungskosten von Fr. 23.–, die Bedarfsposition UPC Telefon / TV in der Höhe von Fr. 120.–, die Billaggebühr von Fr. 24.45 sowie die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 325.50 (Urk. 26 S. 18 f.).
- 20 - Diese Bedarfspositionen lassen sich sodann im aufgeführten Umfang mit den Er- fahrungswerten der Kammer in Einklang bringen, weshalb es diese im Bedarf zu berücksichtigen gilt. Die Bedarfsposition Zinsen Darlehen Vater im Umfang von Fr. 160.– anerkennt die Gesuchstellerin ebenfalls. Sie macht diese Bedarfspositi- on in ihrem Bedarf ebenso geltend, weshalb nichts dagegen spricht, diese auch im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (Urk. 26 S. 18 f.). 6.3. Der angegebene Mietzins von Fr. 1'300.– wurde bestritten, zumal die gel- tend gemachte Erhöhung der Miete von Fr. 1'250.– auf Fr. 1'300.– nicht belegt sei. Belegt sei lediglich, dass der Gesuchsgegner Fr. 1'300.– überwiesen habe; gemäss Mietvertrag betrage der Mietzins indessen Fr. 1'250.– (Urk. 30/10). Dar- über hinaus habe der Gesuchsgegner Anspruch auf eine Reduktion des Mietzin- ses gestützt auf den inzwischen auf 2 % gesunkenen Referenzzinssatz, zumal der Mietvertrag auf einen Referenzzinssatz von 3.5 % beruhe (Urk. 26 S. 18). In der Tat ist die Erhöhung des Mietzinses von Fr. 1'250.– auf Fr. 1'300.– nicht aus- gewiesen. Es wäre dem Gesuchsgegner ohne Weiteres möglich gewesen, den entsprechenden Beleg – anstatt eines Kontoauszuges, welcher lediglich eine einmalige Zahlung von Fr. 1'300.– ausweist (Urk. 30/10) – ins Recht zu legen. Damit ist beim Gesuchsgegner ein Mietzins von Fr. 1'250.– zu berücksichtigen, von welchem auch die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift ausgeht (Urk. 60 S. 9). 6.4. Betreffend die geltend gemachten Krankenkassenkosten von Fr. 222.60 an- erkennt die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 211.65 (Urk. 61 S. 9). Die Kran- kenkassenkosten des Gesuchsgegners sind auch lediglich im Umfang von Fr. 211.65 (Fr. 188.45 KVG, Fr. 23.20 VVG) ausgewiesen (Urk. 30/12). Damit sind dem Gesuchsgegner Krankenkassenkosten von Fr. 211.65 im Bedarf einzurech- nen. 6.5. Die geltend gemachten Selbstbehaltskosten im Umfang von Fr. 38.– sind nicht ausgewiesen und werden von der Gesuchstellerin bestritten (Urk. 26 S. 18). Die blosse Behauptung dieser Kosten vermag den Anforderungen an den Wahr- scheinlichkeitsgehalt der Glaubhaftmachung nicht zu genügen, zumal das Vor-
- 21 - bringen nicht unbestritten geblieben ist. Damit ist diese Bedarfsposition aus der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu streichen. 6.6. Betreffend die Arbeitswegkosten des Gesuchsgegners ist festzuhalten, dass er einerseits "Arbeitswegkosten Winter" im Umfang von Fr. 122.85 (für Mehrfahr- tenkarten der ZVV) und andererseits "Arbeitswegkosten Sommer mit Roller" von Fr. 250.– geltend macht. Der Gesuchsgegner macht damit Arbeitswegkosten von insgesamt Fr. 372.85 geltend. Die Gesuchstellerin anerkennt demgegenüber le- diglich Arbeitswegkosten von Fr. 118.40 (Urk. 26 S. 18; Urk. 27 S. 7 f.). Der Ge- suchsgegner hat seine geltend gemachten Arbeitswegkosten "Sommer mit Roller" von Fr. 250.– nicht substantiiert (Urk. 29 S. 13 f.). Insbesondere ist nicht ersicht- lich, weshalb der Gesuchsgegner überhaupt auf seinen Motorradroller angewie- sen sein soll für seinen Arbeitsweg. Damit ist der Gesuchsgegner aber – im Rah- men der vorliegenden (erweiterten) Existenzminimumsberechnung – auf die öf- fentlichen Verkehrsmittel, welche auch die Gesuchstellerin für ihren Arbeitsweg regelmässig benutzt, zu verweisen. Es rechtfertigt sich damit dem Gesuchsgeg- ner einen Betrag von Fr. 180.– für Abonnementskosten (Jahresabonnement für 6 Zonen der ZVV) im Bedarf einzurechnen. Damit erübrigen sich die geltend ge- machten Versicherungskosten für den Motorroller im Umfang von Fr. 25.– und die geltend gemachten Unterhaltskosten für den Motorradroller von Fr. 50.–; diese sind aus der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu streichen. Der Gesuchs- gegner hat die Kosten für den nicht als Kompetenzstück zu behandelnden Motor- radroller und dessen Unterhalt aus seinem Freibetrag zu bestreiten. 6.7. Die Bedarfsposition "Zins Darlehen I._____" ist nicht ausgewiesen; es findet sich kein Beleg bei den Akten, welcher eine diesbezügliche regelmässige Zahlung belegen würde. Vor dem Hintergrund, dass diese Parteibehauptung nicht unbe- stritten geblieben ist, genügt sie den Anforderungen an den Wahrscheinlichkeits- grad der Glaubhaftmachung nicht. Diese Bedarfsposition ist folglich aus der Be- darfsrechnung zu streichen. 6.8. Die Bedarfsposition "... Personenversicherung 3a" ist ausgewiesen und wird darüber hinaus auch von der Gesuchstellerin anerkannt (Urk. 30/19; Urk. 26 S. 18 f.). Die Gesuchstellerin macht diese Kosten selbst unter der Bezeichnung "Le-
- 22 - bensversicherung ..." geltend. Zudem sind die anfallenden Kosten belegt. Sie sind damit in der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. 6.9. Betreffend die Kosten im Umfang von Fr. 100.– für das Hobby des Ge- suchsgegners im …club macht die Gesuchstellerin geltend, dass der Gesuchs- gegner bereits im November 2013 aus diesem Club ausgetreten sei (Urk. 26 S. 18). Da die Kosten nicht ausgewiesen sind, hat der Gesuchsgegner die ent- sprechenden Ausgaben nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Sie sind aus der Bedarfsrechnung zu streichen. 6.10. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kosten für die Hauskatze mangels Belegen aus der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu streichen seien, anerkennt aber gleichzeitig, dass beim Gesuchsgegner eine Hauskatze lebt (Urk. 26 S. 18). Mit der Haltung eines Haustieres fallen regelmäs- sig wiederkehrende Ausgaben an. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Kosten von Fr. 100.– erscheinen indessen als zu hoch. Die Begründung des Ge- suchsgegners, die Hauskatze verbrauche viel Katzenstreu, vermögen Kosten von Fr. 100.– auch nicht zu rechtfertigen (Urk. 26 S. 9). Ein Betrag von Fr. 50.– für die Haltung der Hauskatze erscheint dagegen angemessen. Damit ist dem Gesuchs- gegner ein Betrag von Fr. 50.– für die geltend gemachten Kosten im Zusammen- hang mit der Hauskatze im Bedarf zu berücksichtigen. 6.11. Die Bedarfsposition "Rückzahlung Darlehen Anwaltskosten" ist insofern be- legt, als ein Bestätigungsschreiben der Eltern des Gesuchsgegners vorliegt, wo- nach sie ihm die "Scheidungskosten" vorschiessen würden und er bereits eine Ratenzahlung über Fr. 1'000.– geleistet habe (Urk. 30/22). Vor dem Hintergrund, dass dieses Darlehen aber nicht im Einverständnis beider Ehegatten aufgenom- men wurde bzw. nicht den Interessen beider Ehegatten dient und die Bedarfsposi- tion darüber hinaus nicht unbestritten geblieben ist (Urk. 26 S. 19), ist sie aus der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu streichen. 6.12. Betreffend die inskünftig anfallende steuerliche Belastung ist festzuhalten, dass diese im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen ist (ZK-
- 23 - Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 118A Ziff. 12). Die dem Gesuchsgegner in der Be- darfsrechnung berücksichtigte Steuerlast von Fr. 450.– erscheint basierend auf dem Steuerrechner der eidgenössischen Steuerverwaltung (http://www.estv2.ad- min.ch/d/dienstleistungen/steuerrechner/steuerrechner.htm) und angesichts eines steuerbaren Einkommens von rund Fr. 55'000.– als angemessen. Damit ist eine monatliche steuerliche Belastung von Fr. 450.– rechtsgenüglich glaubhaft ge- macht und im geltend gemachten Umfang zu berücksichtigen, obschon die Ge- suchstellerin diesbezüglich lediglich einen Betrag von Fr. 201.– anerkannte (Urk. 60 S. 9).
7. Bedarf der Gesuchstellerin: 7.1. Die Gesuchstellerin machte vor der Vorinstanz den folgenden (aktuellen) Bedarf geltend (Urk. 27 S. 3 f.):
1) Grundbetrag Fr. 1'100.–
2) Mietzins Fr. 600.–
3) Krankenkasse Fr. 227.65 (KVG und VVG)
4) Telefon/Internet Fr. 60.–
5) Billag Fr. 19.–
6) Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 15.–
7) Arbeitswegkosten Fr. 89.25
8) Mehrkosten auswärtige Verpfle- Fr. 50.– gung
9) Lebensversicherung ... Fr. 150.–
10) Steuern (geschätzt) Fr. 30.–
11) Unterhaltsbeitrag an D._____ Fr. 500.-
12) Rückzahlung Darlehen an Fr. 630.– J._____ Total Fr. 3'470.90
- 24 - Ursprünglich machte die Gesuchstellerin sodann geltend, dass sich ihr Be- darf ab Mai 2014 infolge Bezugs einer neuen Wohnung auf insgesamt Fr. 4'264.90 erhöhen würde (Urk. 27 S. 4). Anlässlich der persönlichen Befragung der Gesuchstellerin an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 23. Juni 2014 gab sie indessen an, (immer noch) in der Wohnung eines Freundes zu wohnen (Urk. 57 S. 4). Auch aus der Berufungsschrift geht hervor, dass sich die Wohnsi- tuation der Gesuchstellerin nicht verändert hat, weswegen die Mietzinskosten nach wie vor auf Fr. 600.– festzusetzen sind. Im genannten Umfang wird der Mietzins sodann auch vom Gesuchsgegner akzeptiert (Urk. 26 S. 12). 7.2. Durch den Gesuchsgegner anerkannt wurde ein Grundbetrag von Fr. 1'100.–, die Telefon und Internetkosten von Fr. 60.–, die Arbeitswegkosten im Umfang von Fr. 89.25, die geltend gemachte steuerliche Last von Fr. 30.–, die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 50.– sowie die Bedarfsposition Rückzahlung Darlehen an J._____ im Umfang von Fr. 160.– (Urk. 26 S. 11 f.). Diese Bedarfspositionen sind somit – im Einklang mit der Vorinstanz – im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. 7.3. Die Vorinstanz erwog bezüglich den geltend gemachten Krankenkassenkos- ten von Fr. 227.65, dass ihr lediglich Fr. 160.– anzurechnen seien, zumal der Ge- suchsgegner unter Hinweis auf den Anspruch der Gesuchstellerin auf individuelle Prämienverbilligung lediglich einen Betrag von Fr. 160.– anerkannt habe und die Gesuchstellerin ihre behaupteten Krankenkassenkosten nicht ausgewiesen habe (Urk. 61 S. 13 f.). Dagegen beanstandet die Gesuchstellerin diese Feststellung als aktenwidrig. Die Krankenkassenkosten seien belegt (vgl. Urk. 28/4). Die Ge- suchstellerin falle darüber hinaus nicht unter die Anspruchsberechtigten der indi- viduellen Prämienverbilligung (Urk. 60 S. 10). In der Erwägung, dass die Kran- kenkassenkosten der Gesuchstellerin bereits vor der Vorinstanz belegt waren (vgl. Urk. 28/4) und es aufgrund des (nachfolgend) berechneten durchschnittli- chen Einkommens der Gesuchstellerin sodann – aufgrund einer summarischen Prüfung – nicht a priori unglaubhaft erscheint, dass sie (knapp) nicht unter die An- spruchsberechtigung für die individuelle Prämienverbilligung fällt, sind ihre aus- gewiesenen Krankenkassenkosten von Fr. 227.65 im Bedarf zu berücksichtigen.
- 25 - 7.4. Bezüglich der Bedarfspositionen "Hausrat-/Haftpflichtversicherung" und "Bil- lag" hielt die Vorinstanz fest, diese Kosten seien nicht belegt und damit in der Be- darfsberechnung nicht zu berücksichtigen. Es sei darüber hinaus davon auszuge- hen, dass der Freund der Gesuchstellerin, bei welchem sie wohne, diese Kosten bezahle (Urk. 61 S. 14). Die Gesuchstellerin stellte sich dagegen auf den Stand- punkt, die entsprechenden Belege befänden sich in der Wohnung des Gesuchs- gegners. Sie habe die entsprechenden Belege deswegen nicht ins Recht reichen können (Urk. 27 S. 5; Urk. 13 S. 7). In ihrer Berufungsschrift macht die Gesuch- stellerin sodann zusätzlich geltend, diese Kosten seien gerichtsnotorisch und dementsprechend im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 60 S. 10). Für die vor- instanzliche Annahme, der Freund der Gesuchstellerin würde die entsprechenden Kosten ohne eine finanzielle Beteiligung der Gesuchstellerin vollständig über- nehmen, findet sich kein Hinweis in den Akten. Indessen ist es richtig, diese Kos- ten mangels Belegen nicht zu berücksichtigen. Damit bleibt es beim vorinstanzli- chen Vorgehen. Die beiden Bedarfspositionen "Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung" sowie "Billag" sind aus dem Bedarf der Gesuchstellerin zu streichen. 7.5. Die Bedarfsposition "Lebensversicherung ..." anerkennt der Gesuchsgegner nicht, substantiiert indessen nicht, weshalb er diese Bedarfsposition in der Be- darfsrechnung der Gesuchstellerin streichen möchte (Urk. 26 S. 12). Die Bedarfs- position wurde – wie bereits erwähnt – in der Bedarfsrechnung des Gesuchsgeg- ners ebenso berücksichtigt, weswegen es sich rechtfertigt, diese im Einklang mit der Vorinstanz und im geltend gemachten Umfang auch bei der Gesuchstellerin zu berücksichtigen (Urk. 61 S. 15). 7.6. Die Bedarfsposition "Unterhaltsbeitrag an D._____" ist ausgewiesen bzw. ergibt sich der regelmässig bezahlte Unterhaltsbeitrag an den nicht gemeinsamen Sohn D._____, wie die Vorinstanz bereits festhielt, aus der Steuererklärung 2012. Der Gesuchsgegner hat sich in seiner Berufungsantwortschrift zu dieser Bedarfs- position nicht geäussert (Urk. 64). Damit sind diese Kosten im Bedarf der Ge- suchstellerin zu berücksichtigen. Es verbleibt damit diesbezüglich beim vo- rinstanzlichen Vorgehen (Urk. 2/4; Urk. 61 S. 15).
- 26 -
8. Bedarf der Parteien: Der massgebliche Bedarf der Parteien präsentiert sich demnach wie folgt: Gesuchstellerin Gesuchsgegner
1) Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'200.–
2) Mietzins Fr. 600.– Fr. 1'250.–
3) Hausrat-/ Haftpflichtversiche-
– Fr. 23.– rung
4) Krankenkasse Fr. 227.65 Fr. 221.65 (KVG und VVG)
5) (UPC) Telefon / TV bzw. Internet Fr. 60.– Fr. 120.–
6) Billag – Fr. 24.45
7) Arbeitswegkosten Fr. 89.25 Fr. 180.–
8) Mehrkosten auswärtige Verpfle- Fr. 50.– Fr. 325.50 gung
9) Lebensversicherung ... / Fr. 150.– Fr. 222.60 ... Personenversicherung
10) Rückzahlung Darlehen an Fr. 160.– Fr. 160.– J._____
11) Steuern (geschätzt) Fr. 30.– Fr. 450.–
12) Hauskatze – Fr. 50.–
13) Unterhaltsbeitrag D._____ Fr. 500.– – Total Fr. 2'966.90 Fr. 4'227.20 Gesamtbedarf der Parteien Fr. 7'194.10
9. Berechnung der Unterhaltsbeiträge: 9.1. Dem obigen Gesamtbedarf der Parteien von rund Fr. 7'194.– steht das Ge- samteinkommen von Fr. 8'994.– gegenüber. Damit resultiert ein Überschuss von Fr. 1'800.–, welcher – der zweistufigen Methode entsprechend – grundsätzlich hälftig zu teilen ist. Daraus resultiert folgende Unterhaltsberechnung:
- 27 - Bedarf Gesuchstellerin Fr. 2'967.– Anteil Freibetrag Fr. 900.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 3'124.– Unterhaltsanspruch Fr. 743.– 9.2. Wie bereits ausgeführt wurde, ist dem Gleichbehandlungsgrundsatz ent- sprechend ein Freibetrag in der Regel unter den Ehegatten hälftig aufzuteilen, damit jeder Ehegatte seine über das familienrechtliche Existenzminimum hinaus- gehenden Bedürfnisse im gleichen Umfang befriedigt. Gerade bei einem durch- schnittlichen Einkommen wie vorliegend von rund Fr. 8'994.– führt nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung – wie bereits festgehalten wurde – die hälftige Tei- lung des Überschusses meist zu einem sachgerechten Ergebnis (BGer 5A_908/2011, E. 4a vom 8. März 2012 mit w. H. etwa auf BGE 134 III 577 E. 3 S. 579; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.). Es ist bei einer Freibetragsaufteilung indessen darauf zu achten, dass die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht über- schritten wird, da dies die obere Grenze des durch Unterhalt zu deckenden ge- bührenden Bedarfs darstellt. Unterhaltsbeiträge dürfen demgemäss nicht zu einer Vermögensbildung führen, durch welche die güterrechtliche Auseinandersetzung in einem allfälligen späteren Scheidungsverfahren teilweise vorweg genommen würde (BGE 115 II 424 E. 3, BGE 121 I 97 E. 3b, BGE 134 III 577 E. 3). Zu prüfen bleibt damit, ob die Gesuchstellerin durch die Halbierung des Überschusses Er- sparnisse tätigen könnte, mithin mit der hälftigen Teilung eine verpönte Vermö- gensumverteilung vorgenommen würde. 9.3. Beim obigen Bedarf der Ehegatten handelt es sich um ein (erweitertes) fami- lienrechtliches Existenzminimum. Folglich ist bei einem zugesprochenen Unter- haltsbeitrag von Fr. 743.– weder von einem nennenswerten Überschuss noch von einer güterrechtlichen Umverteilung auszugehen. Das Gegenteil wurde vom Ge- suchsgegner nicht glaubhaft gemacht, zumal er für sich selber einen Bedarf von rund Fr. 5'204.– geltend gemacht hat (Urk. 29 S. 13; Urk. 64 S. 13). Vielmehr ist anzunehmen, dass damit trennungsbedingte Mehrkosten wie auch die nicht in der (moderaten) Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin berücksichtigten Bedürfnisse
- 28 - (Ferien, Hobbies, Geschenke, Kosmetika / Coiffeur, Theater- und Kinobesuche etc.) – im gleichen Umfang wie beim Gesuchsgegner – gedeckt sein werden, so dass die eheliche Lebenshaltung nicht überschritten wird bzw. keine nennenswer- te Sparquote resultiert. Zusammengefasst rechtfertigt es sich, den Überschuss von Fr. 1'800.– hälftig zu teilen. 9.4. Der Gesuchstellerin ist es – wie von ihr gerügt – sodann bei grundsätzlich genügenden Mittel nicht zuzumuten, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen (Urk. 60 S. 12 f.). So ist im Eheschutzverfahren eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdeh- nung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorüber- gehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Ge- sichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Vo- raussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 III 357). Wie die soeben aufgeführte Unterhaltsberechnung zeigt, reicht das gesamte Einkommen der Par- teien vorliegend, um den jeweiligen Bedarf bzw. zwei Haushalte zu finanzieren und es verbleibt ihnen dabei ein Freibetrag. Wenn der Gesuchsgegner im Ehe- schutz eine Ausdehnung des Arbeitspensums der Gesuchstellerin fordert, ver- kennt er, dass dies in der jetzigen Situation zur Deckung von trennungsbedingten Mehrkosten nicht nötig ist (Urk. 64 S. 15). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbei- träge im Eheschutzverfahren ist grundsätzlich die bisherige, eheliche Lebenshal- tung massgebend, deren Beibehaltung beiden Parteien nach Möglichkeit gesi- chert werden muss.
10. Nach dem Gesagten erscheint es angemessen, den Gesuchsgegner in teil- weiser Gutheissung der Berufung – und nach erfolgter Überprüfung mittels der zweistufigen Methode – zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab März 2014 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– zu bezah- len.
- 29 - IV.
1. Die Vorinstanz auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von total Fr. 6'100.– (Fr. 5'500.– Gerichtsgebühr; Fr. 600.– Dolmetscherkosten) und ver- pflichtete sie, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (in- klusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 61 S. 24, Dispositiv-Ziffer 8 bis 10).
2. Die Gesuchstellerin kritisiert, dass die vorinstanzliche Entscheidgebühr im Hinblick auf das nicht aufwändige und nicht komplexe Verfahren hoch bemessen sei (Urk. 60 S. 14). Auch die Höhe der Parteientschädigung, welche dem Ge- suchsgegner zugesprochen worden sei, bewege sich angesichts des nicht über die Massen komplizierten Verfahrens im oberen Rahmen (Urk. 60 S. 14 f.). 2.1. Die Gerichtsgebühren stellen kostenabhängige Kausalabgaben dar. Von daher müssen sie das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip einhalten. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV) für den Bereich der Kausalab- gaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftli- chen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betref- fenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Die Gebühren sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 130 III 225 E. 2.3 m.w.H.). 2.2. Die für die Bemessung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr massgeblichen Bestimmungen finden sich in §§ 5, 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG). Das Eheschutzverfahren wird als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss § 5 GebV OG qualifiziert, wobei sich die
- 30 - Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemisst und in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Aus dieser Bestimmung ist einerseits ersichtlich, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ein grosser Ermessensspielraum zukommt, andererseits geht daraus hervor, dass mit den Bemessungskriterien "Zeitaufwand", "Schwierigkeit" und "Streitinteresse" dem Äquivalenzprinzip Rech- nung getragen wird. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin ist das vorlie- gende Verfahren für ein summarisches Verfahren insbesondere aufgrund der (zu- nächst superprovisorisch) beantragten Verfügungsbeschränkung sowie der weite- ren Anträge der Parteien als verhältnismässig aufwändig zu qualifizieren. Hin- sichtlich der strittigen Verfügungsbeschränkung wurden sodann zahlreiche zu prü- fende Argumente vorgebracht und der diesbezüglich zu prüfende Sachverhalt und die damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen wiesen eine gewisse Komplexität auf. Des Weiteren mussten mehrere Verhandlungen, insbe- sondere auch eine Vergleichsverhandlung, durchgeführt werden, ohne dass sich die Parteien hinsichtlich der ins Gewicht fallenden Anträge (Verfügungsbeschrän- kung, Gütertrennung, Unterhalt) einigen konnten. Es musste daher über den we- sentlichen Teil der Anträge ein Entscheid gefällt werden. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzlich festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– (zuzüglich Dolmetscherkosten von Fr. 600.–) nicht zu beanstanden.
3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) i.V.m. § 11 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus einer Grundgebühr und allfälligen Zuschlägen sowie den nötigen Auslagen zusammen. Im Eheschutzprozess beträgt die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 - 3 AnwGebV i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 465.– bis rund Fr. 10'665.–. Die Gebühr ist aufgrund der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Dabei kann nicht scharf zwischen den einzelnen Faktoren unterschieden werden, diese beeinflussen einander häufig, so verursacht beispielsweise ein rechtlich komple- xer Fall in der Regel auch einen erhöhten Zeitaufwand. Vor dem Hintergrund,
- 31 - dass vorliegend keine Kinderbelange im Raum standen, ist nicht von einer be- sonders grossen Verantwortung der Rechtsvertreterin auszugehen. Da der Ehe- schutzentscheid indessen sowohl in wirtschaftlicher als auch in persönlicher Hin- sicht einschneidende Auswirkungen auf das Leben der Parteien hat, ist die Ver- antwortung der Rechtsvertreter gleichwohl hoch. Unter sinngemässer Miteinbe- ziehung des soeben Ausgeführten (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.) bezüglich der Schwierigkeit des Falles und unter Berücksichtigung des Zeitaufwands – ist die vorinstanzlich festgelegte volle Parteientschädigung von Fr. 5'520.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) sodann ebenfalls nicht zu beanstanden.
4. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach dem Aus- gang des Verfahrens, d.h. nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausschlaggebend für dieses Verhältnis ist in casu vor allem der Streit um den ehelichen Unterhalt. Neben dem ehelichen Unterhalt fällt sodann ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin hinsichtlich der Gütertrennung wie auch hinsichtlich der vorinstanzlich vom Gesuchsgegner beantragten Verfü- gungsbeschränkung unterlag. Die übrigen Anträge fallen nicht ins Gewicht bzw. haben nur marginale Bedeutung.
5. Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– (Urk. 27 S. 1), der Gesuchsgegner stellte Antrag auf Abweisung des Unterhaltsbegehrens (Urk. 29 S. 1). Im Ergebnis unterliegt die Gesuchstelle- rin, welcher berufungsweise monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– zuge- sprochen werden, somit zu rund 3/5. Unter Berücksichtigung der weiteren (soeben genannten) Anträge, bei welchen die Gesuchstellerin unterlag, rechtfer- tigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 6'100.– (Fr. 5'500.– Entscheidgebühr; Fr. 600.– Dolmetscherkosten) zu 3/4 der Gesuch- stellerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Überdies ist die Gesuch- stellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 1/2 reduzierte Parteient- schädigung auszurichten, welche – ausgehend von der vollen Parteientschädi- gung von Fr. 6'000.– inklusive Mehrwertsteuer – auf Fr. 3'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
- 32 - V.
1. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 23. Juni 2014 das Gesuch der Ge- suchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Mittellosigkeit der Gesuchstel- lerin (Urk. 61 S. 5 f.).
2. Im Rahmen der Berufungsantwort vom 25. September 2014 nahm der Ge- suchsgegner Stellung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Gesuchstellerin nicht mittellos sei. Die Gesuchstellerin hätte ihre Vermögens- und Einkommenssituation nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt und sei damit ihrer Mitwirkungs- und Offenbarungspflicht nicht nachge- kommen. Alsdann weist der Gesuchsgegner auf seine diesbezüglichen vo- rinstanzlichen Ausführungen hin, wonach das Gesuch aus Gründen der Fairness abzuweisen sei, da er das Armenrechtsgesuch bewusst nicht gestellt habe, zumal Vermögen auf den Philippinen vorhanden sei. Es sei nicht Aufgabe des Schwei- zer Steuerzahlers, Vermögen im Ausland quer zu finanzieren (Urk. 64 S. 7 f.; Urk. 26 S. 14).
3. Einer Partei wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie mittellos ist, der Prozess nicht aussichtslos erscheint und die gesuchstellende Partei für die gehörige Führung des Prozesses eines Rechtsvertreters bedarf. Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit (welche ihrerseits sowohl Einkommens- wie auch Vermögens- armut voraussetzt) ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Le- bensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beur- teilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finan- ziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 181 E. 3/a). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Ver- fügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit
- 33 - dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Pro- zesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Basel 2008, S. 75 f.; BGer 4A_87/2007 vom 11.9.2007, Erw. 2.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 3.1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 3.1).
4. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – wie erwähnt – mit der fehlenden Mittellosigkeit der Gesuchstellerin. Sie erwog, dass die Einkommenssituation der Gesuchstellerin ziemlich undurchsichtig sei, sie indessen immerhin in der Lage gewesen sei, in den Monaten April und Mai 2014 an ihre Rechtsvertreterin Zahlungen von jeweils Fr. 500.– zu leisten. Vermögensseitig sei sodann erstellt, dass die Gesuchstellerin hälftiges Eigentum an einem 3-Familienhaus in Manila habe. Der Wert dieses Hauses sei vom Gesuchsgegner auf rund Fr. 100'000.– geschätzt worden; eine Grösse, die unbestritten geblieben sei. Bei dieser Ausgangslage sei nicht ersicht- lich, weshalb die Gesuchstellerin mit der Liegenschaft als Sicherheit zur Finanzie- rung des Verfahrens nicht einen Kredit aufnehmen bzw. die Liegenschaft ertrags- abwerfend vermieten könne. Der Gesuchsgegner sei von einem erzielbaren Miet- zins von mindestens Fr. 500.– ausgegangen. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin nicht mittelos im Sinne von Art. 117 ZPO sei. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei dementsprechend abzuweisen (Urk. 61 S. 5 f.).
5. Die Gesuchstellerin rügt, dass die Vorinstanz von der falschen Annahme ausgegangen sei, dass es sich beim Haus in Manila, an welchem die Gesuchstel- lerin hälftiges Eigentum habe, um ein stattliches 3-Familienhaus handle. Bei dem Haus handle es sich um ein gewöhnliches Familienhaus mit einer Wohnfläche von 76 m². Ausserdem gebe es keine abgeschlossenen Stockwerke, die eine
- 34 - Vermietung zulassen würden. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Haus der Gesuchstellerin nur zur Hälfte gehöre und in dieser Hälfte des Hauses auch ihr Sohn lebe. Damit könne die Gesuchstellerin höchstens ein Zimmer vermieten und zwar ohne eigene Küche und eigenes Bad. Der Gesuchstellerin könne daher kein Ertrag in der Höhe von Fr. 500.– angerechnet werden, zumal dieser schlichtweg nicht realisierbar sei. Da die Gesuchstellerin lediglich knapp in der Lage sei, ihren Bedarf zu decken, könne sie weitere, den Bedarf übersteigende Kosten, nicht übernehmen (Urk. 60 S. 3 f.).
6. Immobilien sind selbstredend als Vermögen zu berücksichtigen. Es ist in- dessen zu beachten, dass eine Liegenschaft, obwohl sie meist einen deutlichen Aktivenüberschuss aufweist, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht automatisch entfallen lässt. Vielmehr ist im Einzelfall abzuklären, ob die im Grundstück gebundenen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht wer- den können. Dabei ist danach zu fragen, ob der Gesuchstellerin grundsätzlich zu- gemutet werden kann, ihr Grundstück im Rahmen der Möglichkeiten hypotheka- risch zu belasten oder die zur Prozessfinanzierung notwendigen Mittel durch Vermietung oder Veräusserung der Liegenschaft zu besorgen. Letzteres setzt al- lerdings grundsätzlich voraus, dass die Gesuchstellerin alleine über das Grund- stück verfügen kann, diesem kein Kompetenzcharakter zukommt, sich der Ver- kauf innert nützlicher Frist bewerkstelligen lässt und mit einem die Prozesskosten deckenden Erlös zu rechnen ist (Meichssner, a.a.O., S. 87 f.).
7. Mit Blick auf die in der Liegenschaft in Manila gebundenen Mittel stellen sich einige Fragen. So erscheint es fraglich, ob eine Veräusserung oder eine hypothe- karische Belastung der Liegenschaft innert nützlicher Frist – vor dem Hintergrund, dass die Liegenschaft nicht im Alleineigentum der Gesuchstellerin steht – möglich wäre. Trotzdem erweist sich die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde, wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, als unbegründet. Selbst wenn der Gesuchstellerin nämlich nicht zuzumuten wäre, die Liegenschaft hypothekarisch zu belasten bzw. diese innert nützlicher Frist zu veräussern, ist sie in der Lage, die zu erwartenden Anwaltskosten und die vorinstanzliche Entscheidgebühr innert vernünftiger Frist – d.h. innert rund eines Jahres – zu bezahlen. Schon dem vor-
- 35 - stehend errechneten Bedarf der Gesuchstellerin von rund Fr. 2'967.– steht ein durchschnittlich errechnetes Einkommen von Fr. 3'124.– gegenüber (vgl. hierzu III. C. Ziffer 4.), womit bereits ein Überschuss von Fr. 157.– resultiert. Rechnet man die der Gesuchstellerin im Sinne des Effektivitätsgrundsatzes zustehenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– hinzu, resultiert ein Überschuss von Fr. 900.–. Darüber hinaus geht die Gesuchstellerin selbst davon aus, dass sie (zumindest) ein Zimmer in ihrem Haus in Manila vermieten und einen entsprechenden Mieter- trag erzielen könne (Urk. 60 S. 4 f.). Alsdann ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass in dem Haus der Gesuchstellerin, welches über drei Etagen verfügt, bereits weitere Familienmitglieder (Eltern und Geschwister mit ihren jeweiligen Kindern) leben, welche allesamt keinen Mietzins bezahlen (Urk. 57 S. 4 f; Urk. 29 S. 8; Urk. 26 S. 3; Urk. 31). Die Argumentation der Gesuchstellerin, die Liegen- schaft verfüge über keine abgeschlossenen Stockwerke, welche ein Vermietung und einen erzielbaren Mietzins zulassen würden, hilft ihr nach dem Ausgeführten nicht. Darüber hinaus hat es die Gesuchstellerin versäumt, die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach sie einen erzielbaren Mietzins von mindestens Fr. 500.– durch die Vermietung der Liegenschaft realisieren könne, vorinstanzlich zu bestreiten (Urk. 26 S. 10; Urk. 60 S. 4 f.). Mit ihren diesbezüglichen Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift ist sie – aufgrund des im Zusammenhang mit der Anfechtung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden umfassenden Novenver- bots im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO – verspätet und demzufolge nicht zu hö- ren. Zusätzlich ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass sich ihre Pflicht, die eigenen Möglichkeiten zur Prozessfinanzierung auszuschöpfen und dahinge- hend frühzeitig Dispositionen vorzunehmen, im Weiteren noch akzentuiert, wenn sie – wie vorliegend – selber die Durchführung des Gerichtsverfahrens anstrebte und die dafür notwendigen Schritte in die Wege leitete (Urk. 1). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gelten sämtliche Möglichkeiten der Beschaffung flüssiger Mittel – wie bspw. durch Vermietung nicht vermieteter Räumlichkeiten – als grundsätzlich zumutbar und vorrangig gegenüber dem Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege (Bühler, a.a.O., N 84 zu Art. 117 ZPO, m.w.H.; vgl. BGer 2C_2009 vom 21. Dezember 2009, E. 3, m.w.H.). Mit dem der Gesuchstellerin
- 36 - verbleibenden Überschuss sowie dem aus der Liegenschaft zusätzlich erzielbaren Mietertrag, ist die Gesuchstellerin in der Lage, die anfallenden Gerichts- und zu erwartenden Anwaltskosten aus eigener Tasche zu begleichen.
8. Im Lichte des Aufgeführten verbleibt kein Raum für die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen. VI.
1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren sind ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (im zweitinstanz- lichen Verfahren) zu regeln (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG sowie § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG vom 8. September 2010 auf insgesamt Fr. 4'000.– festzusetzen.
2. Die Gesuchstellerin beantragte im Berufungsverfahren Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– pro Monat (Urk. 60 S. 2). Der Gesuchsgegner wiederholte seinen Antrag auf Abweisung des Unterhaltsbegehrens (Urk. 64 S. 2). Damit unterliegt der Gesuchsgegner vor Berufungsinstanz zu rund 2/5. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind daher zu 2/5 dem Gesuchsgegner und zu 3/5 der Gesuch- stellerin aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin ist sodann zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf 1/5 reduzierte Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 2'700.– (Fr. 2'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen. Da- mit hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine Prozessentschädigung von Fr. 540.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Gesuchstellerin beantragt auch für das vorliegende Berufungs- und Be- schwerdeverfahren (Art. 119 Abs. 5 ZPO entsprechend) die Gewährung der un-
- 37 - entgeltlichen Rechtspflege. Die Berufung kann – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Hingegen ist die Mittello- sigkeit der Gesuchstellerin zu verneinen. Mit der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Hauptverfahren ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Ge- suchstellerin noch nicht vollständig ausgeschöpft. Vielmehr ist es – unter sinnge- mässer Miteinbeziehung des bereits Ausgeführten – ihr auch möglich, die ihr auf- erlegten Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens innert nützlicher Frist aufzubringen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens ist folglich abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffern 2 bis 6 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– zu bezahlen: zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab März 2014.
- 38 -
2. Bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 wird die Be- schwerde abgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 6'100.– werden zu 3/4 der Gesuchstellerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchsgegner auferlegt.
7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 540.– zu bezah- len.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (betreffend Unterhaltsbeiträge im Eheschutz) bzw. ein Zwischenentscheid (betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege) im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
- 39 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am tt. Dezember 2002 auf den Philippinen geheiratet (Urk. 1; Urk. 2/1). In der Folge zog die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) in die Schweiz zum Gesuchsgegner und Berufungsbe- klagten (fortan Gesuchsgegner). Die Ehe blieb kinderlos. Im September 2013 ver- liess die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung in C._____. Die Gesuchstellerin ist 37 Jahre alt und als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe bei mehreren Arbeit- gebern angestellt. Der 48-jährige Gesuchsgegner arbeitet bei der G._____ AG als Bootsbauer. Die Gesuchstellerin hat einen volljährigen Sohn aus einer früheren Beziehung, welcher in Manila lebt.
E. 2 Mit Eingabe vom 28. September 2013 gelangte (zunächst) die Gesuchstelle- rin an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom
E. 2.1 Die Gerichtsgebühren stellen kostenabhängige Kausalabgaben dar. Von daher müssen sie das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip einhalten. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV) für den Bereich der Kausalab- gaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftli- chen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betref- fenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Die Gebühren sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 130 III 225 E. 2.3 m.w.H.).
E. 2.2 Die für die Bemessung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr massgeblichen Bestimmungen finden sich in §§ 5, 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG). Das Eheschutzverfahren wird als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss § 5 GebV OG qualifiziert, wobei sich die
- 30 - Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemisst und in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Aus dieser Bestimmung ist einerseits ersichtlich, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ein grosser Ermessensspielraum zukommt, andererseits geht daraus hervor, dass mit den Bemessungskriterien "Zeitaufwand", "Schwierigkeit" und "Streitinteresse" dem Äquivalenzprinzip Rech- nung getragen wird. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin ist das vorlie- gende Verfahren für ein summarisches Verfahren insbesondere aufgrund der (zu- nächst superprovisorisch) beantragten Verfügungsbeschränkung sowie der weite- ren Anträge der Parteien als verhältnismässig aufwändig zu qualifizieren. Hin- sichtlich der strittigen Verfügungsbeschränkung wurden sodann zahlreiche zu prü- fende Argumente vorgebracht und der diesbezüglich zu prüfende Sachverhalt und die damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen wiesen eine gewisse Komplexität auf. Des Weiteren mussten mehrere Verhandlungen, insbe- sondere auch eine Vergleichsverhandlung, durchgeführt werden, ohne dass sich die Parteien hinsichtlich der ins Gewicht fallenden Anträge (Verfügungsbeschrän- kung, Gütertrennung, Unterhalt) einigen konnten. Es musste daher über den we- sentlichen Teil der Anträge ein Entscheid gefällt werden. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzlich festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– (zuzüglich Dolmetscherkosten von Fr. 600.–) nicht zu beanstanden.
3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) i.V.m. § 11 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus einer Grundgebühr und allfälligen Zuschlägen sowie den nötigen Auslagen zusammen. Im Eheschutzprozess beträgt die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 - 3 AnwGebV i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 465.– bis rund Fr. 10'665.–. Die Gebühr ist aufgrund der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Dabei kann nicht scharf zwischen den einzelnen Faktoren unterschieden werden, diese beeinflussen einander häufig, so verursacht beispielsweise ein rechtlich komple- xer Fall in der Regel auch einen erhöhten Zeitaufwand. Vor dem Hintergrund,
- 31 - dass vorliegend keine Kinderbelange im Raum standen, ist nicht von einer be- sonders grossen Verantwortung der Rechtsvertreterin auszugehen. Da der Ehe- schutzentscheid indessen sowohl in wirtschaftlicher als auch in persönlicher Hin- sicht einschneidende Auswirkungen auf das Leben der Parteien hat, ist die Ver- antwortung der Rechtsvertreter gleichwohl hoch. Unter sinngemässer Miteinbe- ziehung des soeben Ausgeführten (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.) bezüglich der Schwierigkeit des Falles und unter Berücksichtigung des Zeitaufwands – ist die vorinstanzlich festgelegte volle Parteientschädigung von Fr. 5'520.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) sodann ebenfalls nicht zu beanstanden.
4. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach dem Aus- gang des Verfahrens, d.h. nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausschlaggebend für dieses Verhältnis ist in casu vor allem der Streit um den ehelichen Unterhalt. Neben dem ehelichen Unterhalt fällt sodann ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin hinsichtlich der Gütertrennung wie auch hinsichtlich der vorinstanzlich vom Gesuchsgegner beantragten Verfü- gungsbeschränkung unterlag. Die übrigen Anträge fallen nicht ins Gewicht bzw. haben nur marginale Bedeutung.
5. Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– (Urk. 27 S. 1), der Gesuchsgegner stellte Antrag auf Abweisung des Unterhaltsbegehrens (Urk. 29 S. 1). Im Ergebnis unterliegt die Gesuchstelle- rin, welcher berufungsweise monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– zuge- sprochen werden, somit zu rund 3/5. Unter Berücksichtigung der weiteren (soeben genannten) Anträge, bei welchen die Gesuchstellerin unterlag, rechtfer- tigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 6'100.– (Fr. 5'500.– Entscheidgebühr; Fr. 600.– Dolmetscherkosten) zu 3/4 der Gesuch- stellerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Überdies ist die Gesuch- stellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 1/2 reduzierte Parteient- schädigung auszurichten, welche – ausgehend von der vollen Parteientschädi- gung von Fr. 6'000.– inklusive Mehrwertsteuer – auf Fr. 3'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
- 32 - V.
1. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 23. Juni 2014 das Gesuch der Ge- suchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Mittellosigkeit der Gesuchstel- lerin (Urk. 61 S. 5 f.).
2. Im Rahmen der Berufungsantwort vom 25. September 2014 nahm der Ge- suchsgegner Stellung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Gesuchstellerin nicht mittellos sei. Die Gesuchstellerin hätte ihre Vermögens- und Einkommenssituation nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt und sei damit ihrer Mitwirkungs- und Offenbarungspflicht nicht nachge- kommen. Alsdann weist der Gesuchsgegner auf seine diesbezüglichen vo- rinstanzlichen Ausführungen hin, wonach das Gesuch aus Gründen der Fairness abzuweisen sei, da er das Armenrechtsgesuch bewusst nicht gestellt habe, zumal Vermögen auf den Philippinen vorhanden sei. Es sei nicht Aufgabe des Schwei- zer Steuerzahlers, Vermögen im Ausland quer zu finanzieren (Urk. 64 S. 7 f.; Urk. 26 S. 14).
3. Einer Partei wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie mittellos ist, der Prozess nicht aussichtslos erscheint und die gesuchstellende Partei für die gehörige Führung des Prozesses eines Rechtsvertreters bedarf. Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit (welche ihrerseits sowohl Einkommens- wie auch Vermögens- armut voraussetzt) ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Le- bensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beur- teilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finan- ziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 181 E. 3/a). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Ver- fügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit
- 33 - dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Pro- zesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Basel 2008, S. 75 f.; BGer 4A_87/2007 vom 11.9.2007, Erw. 2.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 3.1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 3.1).
4. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – wie erwähnt – mit der fehlenden Mittellosigkeit der Gesuchstellerin. Sie erwog, dass die Einkommenssituation der Gesuchstellerin ziemlich undurchsichtig sei, sie indessen immerhin in der Lage gewesen sei, in den Monaten April und Mai 2014 an ihre Rechtsvertreterin Zahlungen von jeweils Fr. 500.– zu leisten. Vermögensseitig sei sodann erstellt, dass die Gesuchstellerin hälftiges Eigentum an einem 3-Familienhaus in Manila habe. Der Wert dieses Hauses sei vom Gesuchsgegner auf rund Fr. 100'000.– geschätzt worden; eine Grösse, die unbestritten geblieben sei. Bei dieser Ausgangslage sei nicht ersicht- lich, weshalb die Gesuchstellerin mit der Liegenschaft als Sicherheit zur Finanzie- rung des Verfahrens nicht einen Kredit aufnehmen bzw. die Liegenschaft ertrags- abwerfend vermieten könne. Der Gesuchsgegner sei von einem erzielbaren Miet- zins von mindestens Fr. 500.– ausgegangen. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin nicht mittelos im Sinne von Art. 117 ZPO sei. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei dementsprechend abzuweisen (Urk. 61 S. 5 f.).
5. Die Gesuchstellerin rügt, dass die Vorinstanz von der falschen Annahme ausgegangen sei, dass es sich beim Haus in Manila, an welchem die Gesuchstel- lerin hälftiges Eigentum habe, um ein stattliches 3-Familienhaus handle. Bei dem Haus handle es sich um ein gewöhnliches Familienhaus mit einer Wohnfläche von 76 m². Ausserdem gebe es keine abgeschlossenen Stockwerke, die eine
- 34 - Vermietung zulassen würden. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Haus der Gesuchstellerin nur zur Hälfte gehöre und in dieser Hälfte des Hauses auch ihr Sohn lebe. Damit könne die Gesuchstellerin höchstens ein Zimmer vermieten und zwar ohne eigene Küche und eigenes Bad. Der Gesuchstellerin könne daher kein Ertrag in der Höhe von Fr. 500.– angerechnet werden, zumal dieser schlichtweg nicht realisierbar sei. Da die Gesuchstellerin lediglich knapp in der Lage sei, ihren Bedarf zu decken, könne sie weitere, den Bedarf übersteigende Kosten, nicht übernehmen (Urk. 60 S. 3 f.).
6. Immobilien sind selbstredend als Vermögen zu berücksichtigen. Es ist in- dessen zu beachten, dass eine Liegenschaft, obwohl sie meist einen deutlichen Aktivenüberschuss aufweist, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht automatisch entfallen lässt. Vielmehr ist im Einzelfall abzuklären, ob die im Grundstück gebundenen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht wer- den können. Dabei ist danach zu fragen, ob der Gesuchstellerin grundsätzlich zu- gemutet werden kann, ihr Grundstück im Rahmen der Möglichkeiten hypotheka- risch zu belasten oder die zur Prozessfinanzierung notwendigen Mittel durch Vermietung oder Veräusserung der Liegenschaft zu besorgen. Letzteres setzt al- lerdings grundsätzlich voraus, dass die Gesuchstellerin alleine über das Grund- stück verfügen kann, diesem kein Kompetenzcharakter zukommt, sich der Ver- kauf innert nützlicher Frist bewerkstelligen lässt und mit einem die Prozesskosten deckenden Erlös zu rechnen ist (Meichssner, a.a.O., S. 87 f.).
7. Mit Blick auf die in der Liegenschaft in Manila gebundenen Mittel stellen sich einige Fragen. So erscheint es fraglich, ob eine Veräusserung oder eine hypothe- karische Belastung der Liegenschaft innert nützlicher Frist – vor dem Hintergrund, dass die Liegenschaft nicht im Alleineigentum der Gesuchstellerin steht – möglich wäre. Trotzdem erweist sich die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde, wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, als unbegründet. Selbst wenn der Gesuchstellerin nämlich nicht zuzumuten wäre, die Liegenschaft hypothekarisch zu belasten bzw. diese innert nützlicher Frist zu veräussern, ist sie in der Lage, die zu erwartenden Anwaltskosten und die vorinstanzliche Entscheidgebühr innert vernünftiger Frist – d.h. innert rund eines Jahres – zu bezahlen. Schon dem vor-
- 35 - stehend errechneten Bedarf der Gesuchstellerin von rund Fr. 2'967.– steht ein durchschnittlich errechnetes Einkommen von Fr. 3'124.– gegenüber (vgl. hierzu III. C. Ziffer 4.), womit bereits ein Überschuss von Fr. 157.– resultiert. Rechnet man die der Gesuchstellerin im Sinne des Effektivitätsgrundsatzes zustehenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– hinzu, resultiert ein Überschuss von Fr. 900.–. Darüber hinaus geht die Gesuchstellerin selbst davon aus, dass sie (zumindest) ein Zimmer in ihrem Haus in Manila vermieten und einen entsprechenden Mieter- trag erzielen könne (Urk. 60 S. 4 f.). Alsdann ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass in dem Haus der Gesuchstellerin, welches über drei Etagen verfügt, bereits weitere Familienmitglieder (Eltern und Geschwister mit ihren jeweiligen Kindern) leben, welche allesamt keinen Mietzins bezahlen (Urk. 57 S. 4 f; Urk. 29 S. 8; Urk. 26 S. 3; Urk. 31). Die Argumentation der Gesuchstellerin, die Liegen- schaft verfüge über keine abgeschlossenen Stockwerke, welche ein Vermietung und einen erzielbaren Mietzins zulassen würden, hilft ihr nach dem Ausgeführten nicht. Darüber hinaus hat es die Gesuchstellerin versäumt, die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach sie einen erzielbaren Mietzins von mindestens Fr. 500.– durch die Vermietung der Liegenschaft realisieren könne, vorinstanzlich zu bestreiten (Urk. 26 S. 10; Urk. 60 S. 4 f.). Mit ihren diesbezüglichen Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift ist sie – aufgrund des im Zusammenhang mit der Anfechtung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden umfassenden Novenver- bots im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO – verspätet und demzufolge nicht zu hö- ren. Zusätzlich ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass sich ihre Pflicht, die eigenen Möglichkeiten zur Prozessfinanzierung auszuschöpfen und dahinge- hend frühzeitig Dispositionen vorzunehmen, im Weiteren noch akzentuiert, wenn sie – wie vorliegend – selber die Durchführung des Gerichtsverfahrens anstrebte und die dafür notwendigen Schritte in die Wege leitete (Urk. 1). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gelten sämtliche Möglichkeiten der Beschaffung flüssiger Mittel – wie bspw. durch Vermietung nicht vermieteter Räumlichkeiten – als grundsätzlich zumutbar und vorrangig gegenüber dem Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege (Bühler, a.a.O., N 84 zu Art. 117 ZPO, m.w.H.; vgl. BGer 2C_2009 vom 21. Dezember 2009, E. 3, m.w.H.). Mit dem der Gesuchstellerin
- 36 - verbleibenden Überschuss sowie dem aus der Liegenschaft zusätzlich erzielbaren Mietertrag, ist die Gesuchstellerin in der Lage, die anfallenden Gerichts- und zu erwartenden Anwaltskosten aus eigener Tasche zu begleichen.
8. Im Lichte des Aufgeführten verbleibt kein Raum für die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen. VI.
1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren sind ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (im zweitinstanz- lichen Verfahren) zu regeln (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG sowie § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG vom 8. September 2010 auf insgesamt Fr. 4'000.– festzusetzen.
2. Die Gesuchstellerin beantragte im Berufungsverfahren Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– pro Monat (Urk. 60 S. 2). Der Gesuchsgegner wiederholte seinen Antrag auf Abweisung des Unterhaltsbegehrens (Urk. 64 S. 2). Damit unterliegt der Gesuchsgegner vor Berufungsinstanz zu rund 2/5. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind daher zu 2/5 dem Gesuchsgegner und zu 3/5 der Gesuch- stellerin aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin ist sodann zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf 1/5 reduzierte Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 2'700.– (Fr. 2'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen. Da- mit hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine Prozessentschädigung von Fr. 540.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Gesuchstellerin beantragt auch für das vorliegende Berufungs- und Be- schwerdeverfahren (Art. 119 Abs. 5 ZPO entsprechend) die Gewährung der un-
- 37 - entgeltlichen Rechtspflege. Die Berufung kann – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Hingegen ist die Mittello- sigkeit der Gesuchstellerin zu verneinen. Mit der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Hauptverfahren ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Ge- suchstellerin noch nicht vollständig ausgeschöpft. Vielmehr ist es – unter sinnge- mässer Miteinbeziehung des bereits Ausgeführten – ihr auch möglich, die ihr auf- erlegten Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens innert nützlicher Frist aufzubringen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens ist folglich abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffern 2 bis 6 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– zu bezahlen: zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab März 2014.
- 38 -
2. Bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 wird die Be- schwerde abgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 6'100.– werden zu 3/4 der Gesuchstellerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchsgegner auferlegt.
7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 540.– zu bezah- len.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (betreffend Unterhaltsbeiträge im Eheschutz) bzw. ein Zwischenentscheid (betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege) im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
- 39 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc
E. 4 Oktober 2013 gelangte sodann auch der Gesuchsgegner an das Bezirksgericht Meilen, stellte ein Eheschutzbegehren und ersuchte gleichzeitig um den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Urk. 4/1). Mit Urteil und Verfügung vom 7. Ok- tober 2013 wurden die beiden Verfahren vereinigt und die superprovisorischen Massnahmen des Gesuchsgegners einstweilen gutgeheissen (Urk. 6). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 3 ff.). Mit Verfügung
- 6 - und Urteil vom 23. Juni 2014 fällte die Vorinstanz ihren Entscheid mit hiervor wie- dergegebenem Dispositiv (Urk. 61).
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
E. 4.1 Das Einkommen der Gesuchstellerin betrug ihrer Angabe entsprechend und basierend auf den genannten Urkunden 2013 durchschnittlich Fr. 3'107.– und vom 1. Januar bis 19. Juni 2014 durchschnittlich Fr. 2'733.– (Urk. 49/1-3). Der Gesuchsgegner geht aufgrund dieser Unterlagen von einem monatlichen Ein-
- 17 - kommen der Gesuchstellerin von mindestens Fr. 4'000.– netto aus (Urk. 57 S. 13; Urk. 64 S. 14). Er beanstandet bei der Auflistung der Gesuchstellerin insbesonde- re, dass sie beim durchschnittlich errechneten Einkommen, welches auf ihren Kontoeingängen beruhe, ihre Ferienabwesenheit nicht berücksichtigt habe. So sei die Gesuchstellerin von Mitte Dezember 2013 bis anfangs März 2014 ferienabwe- send gewesen, habe dies aber bei ihrer Einkommensberechnung nicht berück- sichtigt. Die Gesuchstellerin könne daher z. B. ihren vom 1. Januar bis 19. Juni 2014 auf den Kontoeingängen beruhenden errechneten Lohn von Fr. 13'443.10 nicht einfach durch sechs (im Sinne von sechs vollen Monaten) teilen, zumal sie in diesem Zeitraum auch keine vollen sechs Monate gearbeitet habe (Urk. 57 S. 13; Urk. 2/12). Dem ist grundsätzlich nichts entgegen zu halten. Vielmehr ist auf den effektiven Zeitrahmen abzustellen, in welchem die Gesuchstellerin tat- sächlich gearbeitet hat. Zusätzlich zu berücksichtigen ist dabei, dass die Gesuch- stellerin im Stundenlohn angestellt ist und eine Ferienentschädigung von 8.33 % bzw. 10.64 % für einen Ferienanspruch von vier bzw. fünf Wochen erhält. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb bei der Berechnung des Einkommens bei den Bar- einnahmen jeweils regelmässig eine Ferienabwesenheit von drei Monaten be- rücksichtigt wurde, bei den Bankeingängen indessen nicht (vgl. Urk. 49/1).
E. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin 2014 ferienabwesend war. Sie war von Mitte Dezember 2013 bis anfangs Februar 2014 in den Ferien (vgl. Urk. 2/12). Damit ist das errechnete Einkommen 2014 von Fr. 13'443.10 für die massgebende Zeitspanne vom 1. Januar bis 19. Juni 2014 – unter Berück- sichtigung ihres Ferienanspruchs von vier bis fünf Wochen – nicht durch sechs, sondern durch fünfeinhalb zu teilen, woraus schliesslich ein Betrag von rund Fr. 2'444.– resultiert. Rechnet man hierzu noch die Bareinnahmen gemäss Urk. 49/3 hinzu, gelangt man auf einen Betrag von rund Fr. 2'937.– netto (Fr. 2'444.– + Fr. 493.–) für die massgebende Zeitspanne vom 1. Januar bis
19. Juni 2014. Unberücksichtigt blieb dabei das Weihnachtsgeld von rund Fr. 450.–, welches der Gesuchstellerin gemäss ihrer Angabe zwar nicht regel- mässig, indessen Ende 2014 ausgerichtet wurde (Urk. 26 S. 31). Rechnet man dieses noch anteilsmässig hinzu, gelangt man auf ein durchschnittlich im genann- ten Zeitraum erzieltes Nettoeinkommen von Fr. 2'975.–.
- 18 -
E. 4.3 Ihrer Aufstellung entsprechend wurde bei den Bareinnahmen zwischen 2011 und 2013 sodann regelmässig eine Ferienabwesenheit von jeweils drei Monaten im Jahr berücksichtigt, welche es – im Lichte des Ausgeführten – auch bei den Kontoeingängen zu berücksichtigen gilt. Damit sind die entsprechenden Beträge (nach oben) zu korrigieren. Angesichts der Ferienentschädigung von 8.33% und 10.64% (vgl. Urk. 28/7-11) rechtfertigt es sich daher, das in neun Monaten erzielte Einkommen durch 10 Monate zu teilen. So gelangt man für das Jahr 2013 auf ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'639.40 (Fr. 31'923.80 /
E. 8 September 2014 form- und fristgerecht Berufung (betreffend Dispositiv-Ziffer 7 bis 10; Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen) bzw. Beschwerde (betreffend Dispositiv-Ziffer 1; Verweigerung der unentgeltliche Rechtspflege). Die Berufungsantwort des Gesuchsgegners datiert vom 25. September 2014. Er schliesst darin auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 64 S. 2). Die Berufungsantwortschrift nebst Beilagen wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 67). Es folgte eine weitere (unaufgeforderte) Eingabe der Gesuchstellerin vom 26. Februar 2015, welche dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 68). II.
1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens. Des Weiteren ficht die Gesuchstellerin die erst- instanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an. Nicht angefoch- ten wurden die Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 des vorinstanzlichen Eheschutzent- scheids. Diese Dispositiv-Ziffern sind somit rechtskräftig geworden, was vorzu- merken ist.
2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Massnahmenverfah- rens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 6). Bezüglich der im Streit liegenden Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuch-
- 7 - stellerin gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO. Das Gericht hat im Geltungsbereich des Eheschutzverfahrens den Sachverhalt indessen nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Überdies wird das Eheschutzverfahren diesbezüglich vom Dispositionsgrundsatz beherrscht, mithin wird der Verfahrensgegenstand von den Parteien und deren Anträgen bestimmt. Bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts hat die erken- nende Kammer somit im Rahmen der Parteianträge den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen; darüber hinaus ist sie weder verpflichtet noch berechtigt, den Sachverhalt abzuklären.
3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsa- chen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren gel- tende Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 272 ZPO ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]). Vor diesem Hintergrund sind die von der Gesuchsgegnerin mit der Berufungsantwort- schrift eingereichten Urk. 66/1-4 unbeachtlich. Auch unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren betreffend Drohung. Die Strafakten sind für die Beurteilung der vorliegenden Berufung sodann nicht von Relevanz, wes- wegen sie – entgegen des diesbezüglichen Antrags des Gesuchsgegners – nicht beizuziehen sind (Urk. 64 S. 3 und S. 6).
4. Hinsichtlich der Anfechtung der erstinstanzlich verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Beschwerdevorschriften nach Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Frei-
- 8 - burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). III. A. Grundlagen zum Unterhaltsrecht im Eheschutz:
1. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin keine persönlichen Unterhaltsbei- träge zu. Sie prüfte einzig die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin und kam zum Schluss, dass die Gesuchstellerin mittels ihrer Einkünfte ihren gebüh- renden Unterhalt selber zu decken vermöge und damit kein Raum für Unterhalts- beiträge verbleibe (Urk. 61 S. 12). Die Gesuchstellerin beanstandet in ihrer Beru- fungsschrift, dass die Vorinstanz damit entgegen der Rechtsprechung einzig die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin als relevant für die Beurteilung ei- nes Anspruchs auf Unterhalt erachtet habe. Es stelle eine Verletzung der Unter- suchungsmaxime wie auch eine Verletzung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dar, dass die Vorinstanz ohne Begründung von der bei mittleren Einkommen grund- sätzlich unbestrittenen zweistufigen Methode (Berechnung des Grundbedarfs aller unterhaltsberechtigten Familienmitglieder und Teilung des Überschusses) abge- wichen sei und lediglich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin – unter Ausserachtlassung jener des Gesuchsgegners – geprüft habe. Der Unterhalt der Gesuchstellerin sei nicht im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB festgelegt worden; vielmehr habe die Vorinstanz den errechneten Bedarf dem gebührenden Unter- halt gleichgestellt. Auch habe sich die Vorinstanz nicht mit der Aufteilung der Auf- gaben und Geldmittel der Parteien auseinandergesetzt. Die Gesuchstellerin habe während des Zusammenlebens den Haushalt geführt und mit ihrer Arbeit als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe zusätzlich zum Familieneinkommen beigetra- gen (Urk. 60 S. 5 ff.).
- 9 -
2. Zur Festlegung von Unterhaltsbeiträgen im summarischen Massnahmever- fahren ist gesetzlich einzig geregelt, dass das Gericht die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, festsetzt (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ausgangspunkt der gerichtlichen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bildet dabei der gebührende Unterhalt der unterhaltsberech- tigten Person im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB. Der gebührende Unterhalt knüpft an den in der Ehe zuletzt, bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geleb- ten Standard an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich an- rechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. "Eigenversorgungskapazität"). Der in der Ehe zuletzt gelebte Lebensstan- dard bildet sodann die Obergrenze für Unterhaltsbeiträge. Im Vordergrund steht damit bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zunächst die Klärung der bisherigen, aus- drücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufga- benteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB).
3. Dem vorinstanzlichen Urteil sind theoretische Ausführungen zu Art. 163 ZGB zu entnehmen, worauf auch der Gesuchsgegner in seiner Berufungsantwortschrift hinweist (Urk. 61 S. 10 f.; Urk. 64 S. 8). Nebst diesen theoretischen Ausführungen werden unter dem Titel "Parteistandpunkte" insbesondere die Behauptungen des Gesuchsgegners zusammengefasst, wonach die Gesuchstellerin während der Ehe zu einem weitaus höheren Pensum angestellt gewesen sei und ein weitaus höheres Einkommen erzielt habe, als sie im Verfahren angegeben habe (Urk. 60 S. 9). Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen hält die Vorinstanz wie genannt fest, dass die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin im Vordergrund stehe. Der Gesuchsgegner habe geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin be- reits in der Vergangenheit ihren gebührenden Unterhalt selber gedeckt habe (Urk. 61 S. 12). Weitergehende Ausführungen zum gebührenden Unterhalt der Parteien sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Bezüglich des soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner zwar geltend machte, dass die Ge- suchstellerin während der Ehe ein höheres Einkommen erzielt habe, als sie im
- 10 - Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens anerkannt habe (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 29 S. 10). Damit behauptete er aber noch nicht, dass die Gesuchstellerin mittels ihrer Arbeitstätigkeit während der Ehe ihren gebührenden Unterhalt – welcher einem auf dem Existenzminimum beruhenden Bedarf nicht gleichzusetzen ist – selbst gedeckt habe. Weitergehende Behauptungen im erwähnten Zusammenhang sind den Rechtsschriften des Gesuchsgegners (wie auch den Rechtsschriften der Ge- suchstellerin) sodann nicht zu entnehmen. Die Last des Glaubhaftmachens hinsichtlich der Höhe des bisherigen Le- bensstandards obliegt der Gesuchstellerin. Sie hat hinsichtlich der von ihr ver- langten Unterhaltsbeiträge glaubhaft darzutun, dass sie nicht in der Lage ist, ihren gebührenden Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Diesbezüglich führte die Gesuchstellerin unter anderem bereits im Eheschutzbegehren vom
28. September 2013 aus, dass sie bislang nebst ihrer Rolle als Hausfrau einer Teilzeit-Arbeitstätigkeit als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe nachgegangen sei und ihr Einkommen aus diesem Nebenerwerb allein zur Bestreitung ihres Unter- halts nicht ausreiche (vgl. Urk. 1). Der Rüge des Gesuchsgegners, es handle sich bei dieser Behauptung um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZGB (Urk. 64 S. 8), trifft daher nicht zu.
4. Bezüglich des Arbeitspensums der Gesuchstellerin, welches im Zusammen- hang mit dem zuletzt in der Ehe gelebten Lebensstandard selbstredend durchaus
– aber nicht einzig – Auskunft gibt, ist umstritten, ob die Gesuchstellerin während der Ehe ein Arbeitspensum von rund 90 % bis 100 %, wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht, oder aber ein Arbeitspensum von rund 55 % (22.5 Stunden pro Woche), auf welchen Standpunkt sich die Gesuchstellerin stellt, bewältigt habe (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 29 S. 10). Aufgrund des im Nachfolgenden berechneten mo- natlichen durchschnittlichen Nettoeinkommens zwischen Fr. 3'074.– und Fr. 3994.– (vgl. hierzu die Ausführungen unter III. C. Ziffer 4) der Gesuchstellerin und einem durchschnittlichen Stundenlohn von rund Fr. 28.– netto (basierend auf den im Recht liegenden Arbeitsverträgen [Urk. 28/7-11]), ist davon auszugehen, dass sie während der Ehe ein Arbeitspensum zwischen 65 % und 85 % wahrge- nommen haben muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin über
- 11 - eine schwankende Anzahl Arbeitgeber, mithin auch über ein schwankendes Ein- kommen verfügt und demgemäss bezüglich ihrer Arbeitstätigkeit auch nicht von einem fixen Arbeitspensum auszugehen ist.
5. Im Lichte des Ausgeführten ist dem Grundsatze nach festzuhalten, dass die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 163 Abs. 1 ZGB und der ehelichen Solidarität Anspruch auf den in der Ehe zuletzt gelebten Standard hat, welcher Grundlage des Unterhalts im Eheschutz bildet. Es darf nämlich nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Parteien nach wie vor miteinander verheiratet sind und einander damit gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand schulden sowie gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB gemeinsam für den gebührenden Unterhalt sorgen müssen. Der gebührende Unterhalt ist von dem (auf dem Existenzminimum beruhenden) Bedarf grundsätzlich zu unterscheiden. Zum bisherigen Lebensstandard und der Aufgabenteilung im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB ist sodann festzuhalten, dass der Gesuchsgegner während der Ehe (wie auch nach wie vor) zu einem Arbeits- pensum von 100 % als Bootsbauer angestellt war und die Gesuchstellerin nebst dem Haushalt einer Teilzeit-Nebenerwerbstätigkeit als Raumpflegerin und Haus- haltshilfe (zu einem Arbeitspensum zwischen 65 % und 85 %) nachging. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, welche im Nachfolgenden noch näher geprüft werden, ist davon auszugehen, dass die Parteien einen durch- schnittlichen Lebensstandard pflegten. Gegenteiliges wurde weder behauptet noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. B. Zur Berechnungsmethode im Eheschutz:
1. Dem positiven Recht ist keine Anleitung zu entnehmen, wie Unterhaltsbei- träge konkret zu berechnen sind (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhalts- rechts, 2. Aufl. Bern 2010, S. 43 N 02.02). Es gibt damit bei der Prüfung und Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen durch das Gericht kein starres oder aber universell anzuwendendes System; vielmehr muss eine Lösung getroffen werden, die insgesamt angemessen bzw. "recht und billig" erscheint. Damit geniesst der Sachrichter bei der Unterhaltsfestsetzung im Rahmen seines Ermessens relativ
- 12 - weitreichende Freiheiten. Immerhin muss sich das Gericht zur angewandten Me- thode äussern und diese begründen (BGer 5A_241/2008 vom 16. Juli 2008 E. 2.). Im Sinne des Ausgeführten kann von einer Verletzung von Art. 176 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB bzw. der Untersuchungsmaxime in Bezug auf die Wahl der Unter- haltsberechnungsmethode durch die Vorinstanz keine Rede sein (Urk. 61 S. 12 f.). Gleichwohl erscheint es fraglich, ob sich die Vorinstanz, wie von der Ge- suchstellerin gerügt (Urk. 60 S. 8), in rechsgenüglicher Art zur angewandten Me- thode geäussert bzw. diese begründet hat. Aufgrund der nachfolgenden Erwä- gungen muss diese Frage indessen nicht bis ins letzte Detail geprüft werden. Im- merhin festzuhalten ist, dass den vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich zu entnehmen ist, dass aufgrund der Annahme, die Gesuchstellerin könne ihren ge- bührenden Unterhalt selbst decken, festgehalten wurde, dass die Eigenversor- gungskapazität der Gesuchstellerin im Vordergrund stehe (Urk. 61 S. 12 f.). Wel- che Methode damit aber in concreto angewandt wurde, geht lediglich sinngemäss aufgrund der nachfolgenden konkreten einstufigen Bedarfsberechnung hervor. Nicht vollends konsequent erscheint dabei, dass die Vorinstanz in Anwendung der einstufig konkreten Methode einen Grundbetrag einsetzte, zumal es bei der ein- stufigen Methode grundsätzlich nicht das Existenzminimum (wie bei der zweistufi- gen Methode), sondern den tatsächlichen Bedarf, wie er dem ehelichen Lebens- standard entspricht, zu ermitteln gilt.
2. Im Rahmen des weitreichenden Ermessens in Bezug auf die Wahl der Be- rechnungsmethode gilt es sodann zu berücksichtigen, dass die von der Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Systeme und Vorgehensweisen zur Unterhaltsbe- messung dem Gericht eine Struktur bieten und damit auch helfen, nachvollziehba- re und insbesondere rechtsgleiche Entscheide zu treffen, obschon – wie erwähnt
– dem Gericht von Gesetzes wegen ein genügender Spielraum für die im Einzel- fall und den konkreten Gegebenheiten angemessene Regelung einzuräumen ist. Bei durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen der Parteien ist dabei grundsätz- lich von der sog. zweistufigen Methode auszugehen, bei welcher zuerst bei bei- den Parteien ein Grundbedarf ermittelt und anschliessend das überschüssige Einkommen (Freibetrag) auf beide Parteien aufgeteilt wird. Damit wird erreicht,
- 13 - dass jeder Ehegatte seine über das familienrechtliche Existenzminimum hinaus- gehenden Bedürfnisse im gleichen Umfang befriedigt (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 67 f., Rz. 02.52). Ohne beson- dere Gründe darf davon nicht abgewichen werden (zu den typischen Ausnahme- fällen vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.52).
3. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der vorliegenden Einkommensverhält- nisse, auf welche im Nachfolgenden noch im Einzelnen eingegangen wird (vgl. III. C. Ziffer 4), weder von einer nennenswerten Sparquote nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten noch sonstige Anhaltspunkte für eine Nicht- anwendung der zweistufigen Methode bzw. Aufteilung eines gegebenenfalls re- sultierenden Freibetrags sprechen, ist die bei mittleren Einkommensklassen – wie vorliegend – mittlerweile etablierte zweistufige Methode zur Unterhaltsbemessung heranzuziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die genannte Methode gerade bei durchschnittlichen Einkommensklassen meist zu einem sachgerechten Ergebnis (BGer 5A_908/2011, E. 4a vom 8. März 2012 mit weite- ren Hinweisen etwa auf BGE 134 III 577 E. 3 S. 579; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.).
4. Zusammengefasst ist damit im Nachfolgenden anhand der zweistufigen Me- thode zu überprüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz, der Gesuchstellerin keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, insgesamt als angemessen und vernünftig er- scheint bzw. Recht und Billigkeit entspricht. Dabei soll nicht die Berechnungsme- thode an sich im Fokus stehen. Nach dem Gesagten ist es unumgänglich, neben der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin auch jene des Gesuchsgegners zu überprüfen bzw. sich ein Bild über die finanziellen Verhältnisse beider Parteien zu machen. Dabei festzuhalten gilt es, dass es bei wie vorliegend – zwar nicht aus- gesprochen günstigen – indessen genügend bis guten finanziellen Verhältnissen zulässig ist, den eigentlichen Notbedarf der Ehegatten um verschiedene, über den existentiellen Bedarf hinausgehende Positionen zu erweitern, sofern der zuge- sprochene Unterhaltsbeitrag die Höhe des bisherigen Lebensstandards nicht übersteigt.
- 14 - C. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien:
1. Einkommen des Gesuchsgegners: Das monatliche Einkommen des Gesuchsgegners beläuft sich gemäss Lohnausweis 2012 auf Fr. 5'869.15 netto (Urk. 22/9). Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, es sei ihm lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'473.30 anzurechnen, zumal er gemäss Arbeitsvertrag keinen Rechtsan- spruch auf die ihm ausbezahlte Gratifikation von Fr. 6'370.– habe (Urk. 29 S. 13). Die Gesuchstellerin geht demgegenüber von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'869.– aus (Urk. 27 S. 8; Urk. 60 S. 9). Vor dem Hintergrund, dass bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit in erster Linie vom effektiven Nettoein- kommen auszugehen ist – mithin nicht nur feste Lohnbestandteile Eingang in die Unterhaltsbemessung finden – und der Gesuchsgegner anlässlich der Verhand- lung vom 3. März 2014 angab, in den letzten zehn Jahren regelmässig eine Grati- fikation erhalten zu haben (Urk. 26 S. 19 f.), ist die ihm tatsächlich ausbezahlte Gratifikation zu berücksichtigen. Es käme einem versteckten Einkommensbe- standteil gleich, würde man eine solche regelmässige effektive Auszahlung bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt lassen. Damit beläuft sich das mo- natliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners auf rund Fr. 5'870.–.
2. Einkommen der Gesuchstellerin:
E. 10 Nach dem Gesagten erscheint es angemessen, den Gesuchsgegner in teil- weiser Gutheissung der Berufung – und nach erfolgter Überprüfung mittels der zweistufigen Methode – zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab März 2014 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– zu bezah- len.
- 29 - IV.
1. Die Vorinstanz auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von total Fr. 6'100.– (Fr. 5'500.– Gerichtsgebühr; Fr. 600.– Dolmetscherkosten) und ver- pflichtete sie, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (in- klusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 61 S. 24, Dispositiv-Ziffer 8 bis 10).
2. Die Gesuchstellerin kritisiert, dass die vorinstanzliche Entscheidgebühr im Hinblick auf das nicht aufwändige und nicht komplexe Verfahren hoch bemessen sei (Urk. 60 S. 14). Auch die Höhe der Parteientschädigung, welche dem Ge- suchsgegner zugesprochen worden sei, bewege sich angesichts des nicht über die Massen komplizierten Verfahrens im oberen Rahmen (Urk. 60 S. 14 f.).
Dispositiv
- Der Antrag der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Ge- trenntleben berechtigt sind.
- Die bisherige eheliche Wohnung der Parteien am …weg …, … C._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobiliar und Hausrat dem Gesuchsgegner zur alleinigen Nutzung zuge- wiesen.
- Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 4. Oktober 2013 die Gütertrennung angeordnet.
- Der Gesuchstellerin wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von ir- gendeiner Form ohne die Zustimmung des Gesuchsgegners über das Konto Nr. … der China Bank in Manila zu verfügen.
- In Bezug auf die Auskunfts- und Editionsbegehren des Gesuchs- gegners (Rechtsbegehren Ziff. 4 u. 5) wird das Verfahren als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.
- Die restlichen oder darüber hinausgehenden Begehren der Par- teien werden abgewiesen. - 4 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'500.– die weiteren Kosten betragen: CHF 600.– Dolmetscherkosten CHF 6'100.– Kosten total
- Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 6'000.– (8 % MwSt ist in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen.
- (Schriftliche Mitteilung.)
- (Rechtsmittelbelehrung.)" Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 60 S. 2): "1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 1 des Dispositivs aufzuheben und der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen.
- Es sei der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 7 des Dispositivs aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin für die Zeit der Trennung monatliche Unterhaltsbei- träge in der Höhe von CHF 1'800.00 zu bezahlen, zahlbar erst- mals ab März 2014.
- Es sei der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 9 aufzuheben.
- Es sei der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 10 aufzuheben.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer; MWSt-Nummer von X1 Rechtsanwälte: …) zulasten des Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag (Urk. 60 S. 2): "Es sei der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unter- zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." - 5 - des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 64 S. 2): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin." Erwägungen: I.
- Die Parteien haben am tt. Dezember 2002 auf den Philippinen geheiratet (Urk. 1; Urk. 2/1). In der Folge zog die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) in die Schweiz zum Gesuchsgegner und Berufungsbe- klagten (fortan Gesuchsgegner). Die Ehe blieb kinderlos. Im September 2013 ver- liess die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung in C._____. Die Gesuchstellerin ist 37 Jahre alt und als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe bei mehreren Arbeit- gebern angestellt. Der 48-jährige Gesuchsgegner arbeitet bei der G._____ AG als Bootsbauer. Die Gesuchstellerin hat einen volljährigen Sohn aus einer früheren Beziehung, welcher in Manila lebt.
- Mit Eingabe vom 28. September 2013 gelangte (zunächst) die Gesuchstelle- rin an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom
- Oktober 2013 gelangte sodann auch der Gesuchsgegner an das Bezirksgericht Meilen, stellte ein Eheschutzbegehren und ersuchte gleichzeitig um den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Urk. 4/1). Mit Urteil und Verfügung vom 7. Ok- tober 2013 wurden die beiden Verfahren vereinigt und die superprovisorischen Massnahmen des Gesuchsgegners einstweilen gutgeheissen (Urk. 6). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 3 ff.). Mit Verfügung - 6 - und Urteil vom 23. Juni 2014 fällte die Vorinstanz ihren Entscheid mit hiervor wie- dergegebenem Dispositiv (Urk. 61).
- Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
- September 2014 form- und fristgerecht Berufung (betreffend Dispositiv-Ziffer 7 bis 10; Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen) bzw. Beschwerde (betreffend Dispositiv-Ziffer 1; Verweigerung der unentgeltliche Rechtspflege). Die Berufungsantwort des Gesuchsgegners datiert vom 25. September 2014. Er schliesst darin auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 64 S. 2). Die Berufungsantwortschrift nebst Beilagen wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 67). Es folgte eine weitere (unaufgeforderte) Eingabe der Gesuchstellerin vom 26. Februar 2015, welche dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 68). II.
- Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens. Des Weiteren ficht die Gesuchstellerin die erst- instanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an. Nicht angefoch- ten wurden die Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 des vorinstanzlichen Eheschutzent- scheids. Diese Dispositiv-Ziffern sind somit rechtskräftig geworden, was vorzu- merken ist.
- Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Massnahmenverfah- rens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 6). Bezüglich der im Streit liegenden Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuch- - 7 - stellerin gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO. Das Gericht hat im Geltungsbereich des Eheschutzverfahrens den Sachverhalt indessen nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Überdies wird das Eheschutzverfahren diesbezüglich vom Dispositionsgrundsatz beherrscht, mithin wird der Verfahrensgegenstand von den Parteien und deren Anträgen bestimmt. Bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts hat die erken- nende Kammer somit im Rahmen der Parteianträge den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen; darüber hinaus ist sie weder verpflichtet noch berechtigt, den Sachverhalt abzuklären.
- Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsa- chen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren gel- tende Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 272 ZPO ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]). Vor diesem Hintergrund sind die von der Gesuchsgegnerin mit der Berufungsantwort- schrift eingereichten Urk. 66/1-4 unbeachtlich. Auch unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren betreffend Drohung. Die Strafakten sind für die Beurteilung der vorliegenden Berufung sodann nicht von Relevanz, wes- wegen sie – entgegen des diesbezüglichen Antrags des Gesuchsgegners – nicht beizuziehen sind (Urk. 64 S. 3 und S. 6).
- Hinsichtlich der Anfechtung der erstinstanzlich verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Beschwerdevorschriften nach Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Frei- - 8 - burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). III. A. Grundlagen zum Unterhaltsrecht im Eheschutz:
- Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin keine persönlichen Unterhaltsbei- träge zu. Sie prüfte einzig die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin und kam zum Schluss, dass die Gesuchstellerin mittels ihrer Einkünfte ihren gebüh- renden Unterhalt selber zu decken vermöge und damit kein Raum für Unterhalts- beiträge verbleibe (Urk. 61 S. 12). Die Gesuchstellerin beanstandet in ihrer Beru- fungsschrift, dass die Vorinstanz damit entgegen der Rechtsprechung einzig die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin als relevant für die Beurteilung ei- nes Anspruchs auf Unterhalt erachtet habe. Es stelle eine Verletzung der Unter- suchungsmaxime wie auch eine Verletzung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dar, dass die Vorinstanz ohne Begründung von der bei mittleren Einkommen grund- sätzlich unbestrittenen zweistufigen Methode (Berechnung des Grundbedarfs aller unterhaltsberechtigten Familienmitglieder und Teilung des Überschusses) abge- wichen sei und lediglich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin – unter Ausserachtlassung jener des Gesuchsgegners – geprüft habe. Der Unterhalt der Gesuchstellerin sei nicht im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB festgelegt worden; vielmehr habe die Vorinstanz den errechneten Bedarf dem gebührenden Unter- halt gleichgestellt. Auch habe sich die Vorinstanz nicht mit der Aufteilung der Auf- gaben und Geldmittel der Parteien auseinandergesetzt. Die Gesuchstellerin habe während des Zusammenlebens den Haushalt geführt und mit ihrer Arbeit als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe zusätzlich zum Familieneinkommen beigetra- gen (Urk. 60 S. 5 ff.). - 9 -
- Zur Festlegung von Unterhaltsbeiträgen im summarischen Massnahmever- fahren ist gesetzlich einzig geregelt, dass das Gericht die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, festsetzt (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ausgangspunkt der gerichtlichen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bildet dabei der gebührende Unterhalt der unterhaltsberech- tigten Person im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB. Der gebührende Unterhalt knüpft an den in der Ehe zuletzt, bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geleb- ten Standard an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich an- rechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. "Eigenversorgungskapazität"). Der in der Ehe zuletzt gelebte Lebensstan- dard bildet sodann die Obergrenze für Unterhaltsbeiträge. Im Vordergrund steht damit bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zunächst die Klärung der bisherigen, aus- drücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufga- benteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB).
- Dem vorinstanzlichen Urteil sind theoretische Ausführungen zu Art. 163 ZGB zu entnehmen, worauf auch der Gesuchsgegner in seiner Berufungsantwortschrift hinweist (Urk. 61 S. 10 f.; Urk. 64 S. 8). Nebst diesen theoretischen Ausführungen werden unter dem Titel "Parteistandpunkte" insbesondere die Behauptungen des Gesuchsgegners zusammengefasst, wonach die Gesuchstellerin während der Ehe zu einem weitaus höheren Pensum angestellt gewesen sei und ein weitaus höheres Einkommen erzielt habe, als sie im Verfahren angegeben habe (Urk. 60 S. 9). Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen hält die Vorinstanz wie genannt fest, dass die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin im Vordergrund stehe. Der Gesuchsgegner habe geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin be- reits in der Vergangenheit ihren gebührenden Unterhalt selber gedeckt habe (Urk. 61 S. 12). Weitergehende Ausführungen zum gebührenden Unterhalt der Parteien sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Bezüglich des soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner zwar geltend machte, dass die Ge- suchstellerin während der Ehe ein höheres Einkommen erzielt habe, als sie im - 10 - Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens anerkannt habe (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 29 S. 10). Damit behauptete er aber noch nicht, dass die Gesuchstellerin mittels ihrer Arbeitstätigkeit während der Ehe ihren gebührenden Unterhalt – welcher einem auf dem Existenzminimum beruhenden Bedarf nicht gleichzusetzen ist – selbst gedeckt habe. Weitergehende Behauptungen im erwähnten Zusammenhang sind den Rechtsschriften des Gesuchsgegners (wie auch den Rechtsschriften der Ge- suchstellerin) sodann nicht zu entnehmen. Die Last des Glaubhaftmachens hinsichtlich der Höhe des bisherigen Le- bensstandards obliegt der Gesuchstellerin. Sie hat hinsichtlich der von ihr ver- langten Unterhaltsbeiträge glaubhaft darzutun, dass sie nicht in der Lage ist, ihren gebührenden Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Diesbezüglich führte die Gesuchstellerin unter anderem bereits im Eheschutzbegehren vom
- September 2013 aus, dass sie bislang nebst ihrer Rolle als Hausfrau einer Teilzeit-Arbeitstätigkeit als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe nachgegangen sei und ihr Einkommen aus diesem Nebenerwerb allein zur Bestreitung ihres Unter- halts nicht ausreiche (vgl. Urk. 1). Der Rüge des Gesuchsgegners, es handle sich bei dieser Behauptung um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZGB (Urk. 64 S. 8), trifft daher nicht zu.
- Bezüglich des Arbeitspensums der Gesuchstellerin, welches im Zusammen- hang mit dem zuletzt in der Ehe gelebten Lebensstandard selbstredend durchaus – aber nicht einzig – Auskunft gibt, ist umstritten, ob die Gesuchstellerin während der Ehe ein Arbeitspensum von rund 90 % bis 100 %, wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht, oder aber ein Arbeitspensum von rund 55 % (22.5 Stunden pro Woche), auf welchen Standpunkt sich die Gesuchstellerin stellt, bewältigt habe (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 29 S. 10). Aufgrund des im Nachfolgenden berechneten mo- natlichen durchschnittlichen Nettoeinkommens zwischen Fr. 3'074.– und Fr. 3994.– (vgl. hierzu die Ausführungen unter III. C. Ziffer 4) der Gesuchstellerin und einem durchschnittlichen Stundenlohn von rund Fr. 28.– netto (basierend auf den im Recht liegenden Arbeitsverträgen [Urk. 28/7-11]), ist davon auszugehen, dass sie während der Ehe ein Arbeitspensum zwischen 65 % und 85 % wahrge- nommen haben muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin über - 11 - eine schwankende Anzahl Arbeitgeber, mithin auch über ein schwankendes Ein- kommen verfügt und demgemäss bezüglich ihrer Arbeitstätigkeit auch nicht von einem fixen Arbeitspensum auszugehen ist.
- Im Lichte des Ausgeführten ist dem Grundsatze nach festzuhalten, dass die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 163 Abs. 1 ZGB und der ehelichen Solidarität Anspruch auf den in der Ehe zuletzt gelebten Standard hat, welcher Grundlage des Unterhalts im Eheschutz bildet. Es darf nämlich nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Parteien nach wie vor miteinander verheiratet sind und einander damit gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand schulden sowie gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB gemeinsam für den gebührenden Unterhalt sorgen müssen. Der gebührende Unterhalt ist von dem (auf dem Existenzminimum beruhenden) Bedarf grundsätzlich zu unterscheiden. Zum bisherigen Lebensstandard und der Aufgabenteilung im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB ist sodann festzuhalten, dass der Gesuchsgegner während der Ehe (wie auch nach wie vor) zu einem Arbeits- pensum von 100 % als Bootsbauer angestellt war und die Gesuchstellerin nebst dem Haushalt einer Teilzeit-Nebenerwerbstätigkeit als Raumpflegerin und Haus- haltshilfe (zu einem Arbeitspensum zwischen 65 % und 85 %) nachging. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, welche im Nachfolgenden noch näher geprüft werden, ist davon auszugehen, dass die Parteien einen durch- schnittlichen Lebensstandard pflegten. Gegenteiliges wurde weder behauptet noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. B. Zur Berechnungsmethode im Eheschutz:
- Dem positiven Recht ist keine Anleitung zu entnehmen, wie Unterhaltsbei- träge konkret zu berechnen sind (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhalts- rechts, 2. Aufl. Bern 2010, S. 43 N 02.02). Es gibt damit bei der Prüfung und Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen durch das Gericht kein starres oder aber universell anzuwendendes System; vielmehr muss eine Lösung getroffen werden, die insgesamt angemessen bzw. "recht und billig" erscheint. Damit geniesst der Sachrichter bei der Unterhaltsfestsetzung im Rahmen seines Ermessens relativ - 12 - weitreichende Freiheiten. Immerhin muss sich das Gericht zur angewandten Me- thode äussern und diese begründen (BGer 5A_241/2008 vom 16. Juli 2008 E. 2.). Im Sinne des Ausgeführten kann von einer Verletzung von Art. 176 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB bzw. der Untersuchungsmaxime in Bezug auf die Wahl der Unter- haltsberechnungsmethode durch die Vorinstanz keine Rede sein (Urk. 61 S. 12 f.). Gleichwohl erscheint es fraglich, ob sich die Vorinstanz, wie von der Ge- suchstellerin gerügt (Urk. 60 S. 8), in rechsgenüglicher Art zur angewandten Me- thode geäussert bzw. diese begründet hat. Aufgrund der nachfolgenden Erwä- gungen muss diese Frage indessen nicht bis ins letzte Detail geprüft werden. Im- merhin festzuhalten ist, dass den vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich zu entnehmen ist, dass aufgrund der Annahme, die Gesuchstellerin könne ihren ge- bührenden Unterhalt selbst decken, festgehalten wurde, dass die Eigenversor- gungskapazität der Gesuchstellerin im Vordergrund stehe (Urk. 61 S. 12 f.). Wel- che Methode damit aber in concreto angewandt wurde, geht lediglich sinngemäss aufgrund der nachfolgenden konkreten einstufigen Bedarfsberechnung hervor. Nicht vollends konsequent erscheint dabei, dass die Vorinstanz in Anwendung der einstufig konkreten Methode einen Grundbetrag einsetzte, zumal es bei der ein- stufigen Methode grundsätzlich nicht das Existenzminimum (wie bei der zweistufi- gen Methode), sondern den tatsächlichen Bedarf, wie er dem ehelichen Lebens- standard entspricht, zu ermitteln gilt.
- Im Rahmen des weitreichenden Ermessens in Bezug auf die Wahl der Be- rechnungsmethode gilt es sodann zu berücksichtigen, dass die von der Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Systeme und Vorgehensweisen zur Unterhaltsbe- messung dem Gericht eine Struktur bieten und damit auch helfen, nachvollziehba- re und insbesondere rechtsgleiche Entscheide zu treffen, obschon – wie erwähnt – dem Gericht von Gesetzes wegen ein genügender Spielraum für die im Einzel- fall und den konkreten Gegebenheiten angemessene Regelung einzuräumen ist. Bei durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen der Parteien ist dabei grundsätz- lich von der sog. zweistufigen Methode auszugehen, bei welcher zuerst bei bei- den Parteien ein Grundbedarf ermittelt und anschliessend das überschüssige Einkommen (Freibetrag) auf beide Parteien aufgeteilt wird. Damit wird erreicht, - 13 - dass jeder Ehegatte seine über das familienrechtliche Existenzminimum hinaus- gehenden Bedürfnisse im gleichen Umfang befriedigt (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 67 f., Rz. 02.52). Ohne beson- dere Gründe darf davon nicht abgewichen werden (zu den typischen Ausnahme- fällen vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.52).
- Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der vorliegenden Einkommensverhält- nisse, auf welche im Nachfolgenden noch im Einzelnen eingegangen wird (vgl. III. C. Ziffer 4), weder von einer nennenswerten Sparquote nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten noch sonstige Anhaltspunkte für eine Nicht- anwendung der zweistufigen Methode bzw. Aufteilung eines gegebenenfalls re- sultierenden Freibetrags sprechen, ist die bei mittleren Einkommensklassen – wie vorliegend – mittlerweile etablierte zweistufige Methode zur Unterhaltsbemessung heranzuziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die genannte Methode gerade bei durchschnittlichen Einkommensklassen meist zu einem sachgerechten Ergebnis (BGer 5A_908/2011, E. 4a vom 8. März 2012 mit weite- ren Hinweisen etwa auf BGE 134 III 577 E. 3 S. 579; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.).
- Zusammengefasst ist damit im Nachfolgenden anhand der zweistufigen Me- thode zu überprüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz, der Gesuchstellerin keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, insgesamt als angemessen und vernünftig er- scheint bzw. Recht und Billigkeit entspricht. Dabei soll nicht die Berechnungsme- thode an sich im Fokus stehen. Nach dem Gesagten ist es unumgänglich, neben der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin auch jene des Gesuchsgegners zu überprüfen bzw. sich ein Bild über die finanziellen Verhältnisse beider Parteien zu machen. Dabei festzuhalten gilt es, dass es bei wie vorliegend – zwar nicht aus- gesprochen günstigen – indessen genügend bis guten finanziellen Verhältnissen zulässig ist, den eigentlichen Notbedarf der Ehegatten um verschiedene, über den existentiellen Bedarf hinausgehende Positionen zu erweitern, sofern der zuge- sprochene Unterhaltsbeitrag die Höhe des bisherigen Lebensstandards nicht übersteigt. - 14 - C. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien:
- Einkommen des Gesuchsgegners: Das monatliche Einkommen des Gesuchsgegners beläuft sich gemäss Lohnausweis 2012 auf Fr. 5'869.15 netto (Urk. 22/9). Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, es sei ihm lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'473.30 anzurechnen, zumal er gemäss Arbeitsvertrag keinen Rechtsan- spruch auf die ihm ausbezahlte Gratifikation von Fr. 6'370.– habe (Urk. 29 S. 13). Die Gesuchstellerin geht demgegenüber von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'869.– aus (Urk. 27 S. 8; Urk. 60 S. 9). Vor dem Hintergrund, dass bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit in erster Linie vom effektiven Nettoein- kommen auszugehen ist – mithin nicht nur feste Lohnbestandteile Eingang in die Unterhaltsbemessung finden – und der Gesuchsgegner anlässlich der Verhand- lung vom 3. März 2014 angab, in den letzten zehn Jahren regelmässig eine Grati- fikation erhalten zu haben (Urk. 26 S. 19 f.), ist die ihm tatsächlich ausbezahlte Gratifikation zu berücksichtigen. Es käme einem versteckten Einkommensbe- standteil gleich, würde man eine solche regelmässige effektive Auszahlung bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt lassen. Damit beläuft sich das mo- natliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners auf rund Fr. 5'870.–.
- Einkommen der Gesuchstellerin: 2.1. Bezüglich des Lohnes der Gesuchstellerin finden sich divergierende Anga- ben in den Akten. Die Steuererklärung 2012 weist ihr ein Einkommen aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 19'701.– netto, mithin monatlich Fr. 1'641.75 aus (Urk. 2/4). Der von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte Lohnausweis 2012 der H._____ bescheinigt ihr sodann ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'162.65 (Urk. 2/9; Urk. 14/11). Alsdann liegt ein zusätzlicher Lohnausweis 2012 der H._____ bei den Akten, welcher vom Gesuchsgegner ins Recht gelegt wurde und ihr ein monatliches Einkommen von Fr. 479.10 bescheinigt (Urk. 22/2). Im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege machte die Gesuchstellerin sodann ein durchschnittliches monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 1'763.– geltend, wobei sie Fr. 1'163.– (basierend - 15 - auf dem Lohnausweis 2012) bei der Firma H._____ und zusätzlich Fr. 600.– durch die Putzarbeit dreier privater Wohnungen verdient habe (Urk. 13 S. 8). Anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2014 gab die Gesuchstellerin an, mit ihrer Putztätigkeit bei vier Arbeitgebern aktuell ein monatliches Nettoeinkom- men von total Fr. 2'431.55 zu erzielen (Urk. 27 S. 7; Urk. 28/7-11). Aus den an der Verhandlung vom 23. Juni 2014 ins Recht gereichten eigenen Aufstellungen der Gesuchstellerin bezüglich ihrer Anstellungsverhältnisse und Verdienste geht schliesslich hervor, dass die Gesuchstellerin 2013 ein durchschnittliches Netto- einkommen von Fr. 3'107.– und 2014 von Fr. 2'733.– erzielt habe (Urk. 49/1-3). 2.2. Der Gesuchsgegner beanstandete – wie erwähnt – bereits vor der Vor- instanz, dass die Gesuchstellerin während des Zusammenlebens ein weitaus hö- heres Arbeitspensum bewältigt und demzufolge auch ein weitaus höheres Ein- kommen erzielt habe, als sie anerkannt habe (Urk. 21 S. 2; Urk. 29 S. 9 f.; Urk. 64 S. 10). Auch habe die Gesuchstellerin nicht etwa vier, sondern mindestens sieben Arbeitgeber. Zudem erhalte sie von ihren Arbeitgebern jeweils zwischen Fr. 600.– und Fr. 800.– als Weihnachtsgeld. In der Steuererklärung der Parteien sei in der Vergangenheit sodann nicht stets das gesamte, aus der Putztätigkeit der Ge- suchstellerin erzielte Einkommen deklariert worden (Urk. 26 S. 7 ff.). Die Gesuch- stellerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie habe ihre Einkommenssitua- tion offen gelegt und verweist auf die ins Recht gereichten Bankauszüge und Auf- stellungen (Urk. 60 S. 10; Urk. 49/1-8).
- Auch die Vorinstanz erachtete es als erhärtet, dass die Gesuchstellerin auf- grund der widersprüchlichen und stark divergierenden Angaben mehr verdiene, als sie anerkenne. Unverständlich sei insbesondere, dass die Aufstellungen der Gesuchstellerin über ihre Arbeitseinsätze gemäss Urk. 49/1-3 durch keinerlei Lohnausweise begleitet seien. Insbesondere liege kein Lohnausweis für das Jahr 2013 im Recht. Es sei aus steuerrechtlichen Gründen schlichtweg unglaubhaft, dass die Gesuchstellerin – wie von ihr behauptet – Ende Juni 2014 noch keinen Lohnausweis von ihren Arbeitgebern für das Jahr 2013 erhalten habe (Urk. 61 S. 18 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es in der Tat unbefriedigend ist, dass die Gesuchstellerin bei derart divergierenden Angaben bezüglich ihres Ein- - 16 - kommens keinen aktuellen Lohnausweis ins Recht gelegt hat. Der Lohn des Ge- suchsgegners ist zwar dem Grundsatze nach nicht strittig, aber auch sein Ein- kommen beruht auf dem im Recht liegenden Lohnausweis 2012 (Urk. 22/9). Gleichwohl sind die Angaben der Gesuchstellerin bezüglich ihres Einkommens aufgrund der aufgezeigten Diskrepanzen nach objektiven Kriterien zu überprüfen. An dieser Stelle sei indessen auch daran erinnert, dass die Gesuchstellerin im Stundenlohn als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe arbeitstätig ist und es dem- entsprechend nicht ungewöhnlich ist, dass sie mehrfach wechselnden Einsätzen und Arbeitgebern und damit auch einem schwankenden Einkommen unterworfen ist. Die Gesuchstellerin hat ihr Einkommen schlussendlich auch mittels den Auf- stellungen in Urk. 49/1-3 durch Kontoauszüge der ZKB und Raiffeisenbank un- termauert (Urk. 49/1-8), auf welche abzustellen ist. Bareinnahmen wurden in der Auflistung der Gesuchstellerin zusätzlich berücksichtigt. Die aufgeführten Barein- nahmen wurden sodann vom Gesuchsgegner nicht im Einzelnen beanstandet und sind dementsprechend dem Grundsatze nach im aufgelisteten Umfang zu be- rücksichtigen.
- Hinsichtlich der Anzahl der Arbeitgeber der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass ihre diesbezüglichen zunächst deponierten Aussagen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sich als nicht korrekt erwiesen. So gab die Gesuchstellerin zu- nächst an, bei vier Arbeitgebern angestellt zu sein. Mittlerweile geht aus der Auf- stellung der Gesuchstellerin hervor, dass sie rund sechs gefestigte Arbeitsver- hältnisse hat und zusätzlich ab und an auch noch weitere Putzgelegenheiten wahrnimmt (Urk. 49/1). Da die umstrittenen Arbeitsverhältnisse aber schlussend- lich in ihrer Aufstellung bezüglich ihres Einkommens Niederschlag fanden, hat es damit sein Bewenden. Auf die weiteren diesbezüglichen Parteivorbringen ist nicht mehr einzugehen, zumal diese nach dem soeben Ausgeführten für die Entscheid- findung auch nicht von Relevanz sind. 4.1. Das Einkommen der Gesuchstellerin betrug ihrer Angabe entsprechend und basierend auf den genannten Urkunden 2013 durchschnittlich Fr. 3'107.– und vom 1. Januar bis 19. Juni 2014 durchschnittlich Fr. 2'733.– (Urk. 49/1-3). Der Gesuchsgegner geht aufgrund dieser Unterlagen von einem monatlichen Ein- - 17 - kommen der Gesuchstellerin von mindestens Fr. 4'000.– netto aus (Urk. 57 S. 13; Urk. 64 S. 14). Er beanstandet bei der Auflistung der Gesuchstellerin insbesonde- re, dass sie beim durchschnittlich errechneten Einkommen, welches auf ihren Kontoeingängen beruhe, ihre Ferienabwesenheit nicht berücksichtigt habe. So sei die Gesuchstellerin von Mitte Dezember 2013 bis anfangs März 2014 ferienabwe- send gewesen, habe dies aber bei ihrer Einkommensberechnung nicht berück- sichtigt. Die Gesuchstellerin könne daher z. B. ihren vom 1. Januar bis 19. Juni 2014 auf den Kontoeingängen beruhenden errechneten Lohn von Fr. 13'443.10 nicht einfach durch sechs (im Sinne von sechs vollen Monaten) teilen, zumal sie in diesem Zeitraum auch keine vollen sechs Monate gearbeitet habe (Urk. 57 S. 13; Urk. 2/12). Dem ist grundsätzlich nichts entgegen zu halten. Vielmehr ist auf den effektiven Zeitrahmen abzustellen, in welchem die Gesuchstellerin tat- sächlich gearbeitet hat. Zusätzlich zu berücksichtigen ist dabei, dass die Gesuch- stellerin im Stundenlohn angestellt ist und eine Ferienentschädigung von 8.33 % bzw. 10.64 % für einen Ferienanspruch von vier bzw. fünf Wochen erhält. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb bei der Berechnung des Einkommens bei den Bar- einnahmen jeweils regelmässig eine Ferienabwesenheit von drei Monaten be- rücksichtigt wurde, bei den Bankeingängen indessen nicht (vgl. Urk. 49/1). 4.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin 2014 ferienabwesend war. Sie war von Mitte Dezember 2013 bis anfangs Februar 2014 in den Ferien (vgl. Urk. 2/12). Damit ist das errechnete Einkommen 2014 von Fr. 13'443.10 für die massgebende Zeitspanne vom 1. Januar bis 19. Juni 2014 – unter Berück- sichtigung ihres Ferienanspruchs von vier bis fünf Wochen – nicht durch sechs, sondern durch fünfeinhalb zu teilen, woraus schliesslich ein Betrag von rund Fr. 2'444.– resultiert. Rechnet man hierzu noch die Bareinnahmen gemäss Urk. 49/3 hinzu, gelangt man auf einen Betrag von rund Fr. 2'937.– netto (Fr. 2'444.– + Fr. 493.–) für die massgebende Zeitspanne vom 1. Januar bis
- Juni 2014. Unberücksichtigt blieb dabei das Weihnachtsgeld von rund Fr. 450.–, welches der Gesuchstellerin gemäss ihrer Angabe zwar nicht regel- mässig, indessen Ende 2014 ausgerichtet wurde (Urk. 26 S. 31). Rechnet man dieses noch anteilsmässig hinzu, gelangt man auf ein durchschnittlich im genann- ten Zeitraum erzieltes Nettoeinkommen von Fr. 2'975.–. - 18 - 4.3. Ihrer Aufstellung entsprechend wurde bei den Bareinnahmen zwischen 2011 und 2013 sodann regelmässig eine Ferienabwesenheit von jeweils drei Monaten im Jahr berücksichtigt, welche es – im Lichte des Ausgeführten – auch bei den Kontoeingängen zu berücksichtigen gilt. Damit sind die entsprechenden Beträge (nach oben) zu korrigieren. Angesichts der Ferienentschädigung von 8.33% und 10.64% (vgl. Urk. 28/7-11) rechtfertigt es sich daher, das in neun Monaten erzielte Einkommen durch 10 Monate zu teilen. So gelangt man für das Jahr 2013 auf ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'639.40 (Fr. 31'923.80 / 10 = 3'192.40 + Fr. 447.– [Bareinkünfte]). Berichtigt man im Weiteren die Einkünf- te gemäss der Aufstellung der Gesuchstellerin seit 2011 wieder nach denselben Kriterien, beläuft sich das durchschnittliche Nettoeinkommen der Gesuchstellerin 2012 auf rund Fr. 3'096.75 und 2011 auf ca. Fr. 2'784.20. Seit 2011 bis zum
- Juni 2014 verdiente die Gesuchstellerin somit durchschnittlich rund Fr. 3'124.– netto. Um den im konkreten Fall gegebenen Umständen genügend Rechnung zu tragen und unter Hinweis auf die von der Gesuchstellerin ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe und dem zugrunde liegenden generierten schwankenden Einkommen, rechtfertigt es sich im Sinne einer Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse auf diesen längeren Zeitraum abzustellen und das er- rechnete Nettoeinkommen von Fr. 3'124.– als massgebend zu erachten.
- Das Gesamteinkommen der Parteien beläuft sich nach dem Ausgeführten auf rund Fr. 8'994.– (Fr. 3'124.– + Fr. 5'870.–). Dem Gesamteinkommen der Par- teien ist in der Folge der Bedarf gegenüberzustellen. Hierzu ist auf die Bedarfspo- sitionen, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Einzelnen einzugehen.
- Bedarf des Gesuchsgegners: 6.1. Der vor der Vorinstanz geltend gemachte Bedarf des Gesuchsgegners, an welchem in der Berufungsantwortschrift ausdrücklich festgehalten wird, präsen- tiert sich wie folgt (Urk. 29 S. 13; Urk. 64 S. 13): - 19 - 1) Grundbedarf Fr. 1'200.– 2) Miete Fr. 1'300.– 3) BOX/Haushalt- Fr. 23.– /Hausratversicherung 4) Krankenkassenprämie Fr. 222.60 5) Selbstbehalt Fr. 38.– 6) UPC Telefon / TV Fr. 120.– 7) Billag Fr. 24.45 8) Arbeitswegkosten Winter Fr. 122.85 9) Arbeitswegkosten Sommer mit Fr. 250.– Roller 10) Mehrkosten auswärtige Verpfle- Fr. 325.50 gung 11) Versicherungskosten Roller Fr. 25.– 12) Unterhaltskosten Roller Fr. 50.– 13) Zinsen Darlehen Vater Fr. 160.– 14) Zinsen Darlehen I._____ Fr. 270.– 15) ... Personenversicherung Säule Fr. 222.60 3a 16) Hobby …club Mannschaft Fr. 100.– 17) Hauskatze Fr. 100.– 18) Rückzahlung Darlehen für An- Fr. 200.– waltskosten 19) Steuern geschätzt Fr. 450.– Total Fr. 5'204.– 6.2. Durch die Gesuchstellerin anerkannt wurde der Grundbetrag von Fr. 1'200.–, die Haushalt- bzw. Hausratversicherungskosten von Fr. 23.–, die Bedarfsposition UPC Telefon / TV in der Höhe von Fr. 120.–, die Billaggebühr von Fr. 24.45 sowie die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 325.50 (Urk. 26 S. 18 f.). - 20 - Diese Bedarfspositionen lassen sich sodann im aufgeführten Umfang mit den Er- fahrungswerten der Kammer in Einklang bringen, weshalb es diese im Bedarf zu berücksichtigen gilt. Die Bedarfsposition Zinsen Darlehen Vater im Umfang von Fr. 160.– anerkennt die Gesuchstellerin ebenfalls. Sie macht diese Bedarfspositi- on in ihrem Bedarf ebenso geltend, weshalb nichts dagegen spricht, diese auch im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (Urk. 26 S. 18 f.). 6.3. Der angegebene Mietzins von Fr. 1'300.– wurde bestritten, zumal die gel- tend gemachte Erhöhung der Miete von Fr. 1'250.– auf Fr. 1'300.– nicht belegt sei. Belegt sei lediglich, dass der Gesuchsgegner Fr. 1'300.– überwiesen habe; gemäss Mietvertrag betrage der Mietzins indessen Fr. 1'250.– (Urk. 30/10). Dar- über hinaus habe der Gesuchsgegner Anspruch auf eine Reduktion des Mietzin- ses gestützt auf den inzwischen auf 2 % gesunkenen Referenzzinssatz, zumal der Mietvertrag auf einen Referenzzinssatz von 3.5 % beruhe (Urk. 26 S. 18). In der Tat ist die Erhöhung des Mietzinses von Fr. 1'250.– auf Fr. 1'300.– nicht aus- gewiesen. Es wäre dem Gesuchsgegner ohne Weiteres möglich gewesen, den entsprechenden Beleg – anstatt eines Kontoauszuges, welcher lediglich eine einmalige Zahlung von Fr. 1'300.– ausweist (Urk. 30/10) – ins Recht zu legen. Damit ist beim Gesuchsgegner ein Mietzins von Fr. 1'250.– zu berücksichtigen, von welchem auch die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift ausgeht (Urk. 60 S. 9). 6.4. Betreffend die geltend gemachten Krankenkassenkosten von Fr. 222.60 an- erkennt die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 211.65 (Urk. 61 S. 9). Die Kran- kenkassenkosten des Gesuchsgegners sind auch lediglich im Umfang von Fr. 211.65 (Fr. 188.45 KVG, Fr. 23.20 VVG) ausgewiesen (Urk. 30/12). Damit sind dem Gesuchsgegner Krankenkassenkosten von Fr. 211.65 im Bedarf einzurech- nen. 6.5. Die geltend gemachten Selbstbehaltskosten im Umfang von Fr. 38.– sind nicht ausgewiesen und werden von der Gesuchstellerin bestritten (Urk. 26 S. 18). Die blosse Behauptung dieser Kosten vermag den Anforderungen an den Wahr- scheinlichkeitsgehalt der Glaubhaftmachung nicht zu genügen, zumal das Vor- - 21 - bringen nicht unbestritten geblieben ist. Damit ist diese Bedarfsposition aus der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu streichen. 6.6. Betreffend die Arbeitswegkosten des Gesuchsgegners ist festzuhalten, dass er einerseits "Arbeitswegkosten Winter" im Umfang von Fr. 122.85 (für Mehrfahr- tenkarten der ZVV) und andererseits "Arbeitswegkosten Sommer mit Roller" von Fr. 250.– geltend macht. Der Gesuchsgegner macht damit Arbeitswegkosten von insgesamt Fr. 372.85 geltend. Die Gesuchstellerin anerkennt demgegenüber le- diglich Arbeitswegkosten von Fr. 118.40 (Urk. 26 S. 18; Urk. 27 S. 7 f.). Der Ge- suchsgegner hat seine geltend gemachten Arbeitswegkosten "Sommer mit Roller" von Fr. 250.– nicht substantiiert (Urk. 29 S. 13 f.). Insbesondere ist nicht ersicht- lich, weshalb der Gesuchsgegner überhaupt auf seinen Motorradroller angewie- sen sein soll für seinen Arbeitsweg. Damit ist der Gesuchsgegner aber – im Rah- men der vorliegenden (erweiterten) Existenzminimumsberechnung – auf die öf- fentlichen Verkehrsmittel, welche auch die Gesuchstellerin für ihren Arbeitsweg regelmässig benutzt, zu verweisen. Es rechtfertigt sich damit dem Gesuchsgeg- ner einen Betrag von Fr. 180.– für Abonnementskosten (Jahresabonnement für 6 Zonen der ZVV) im Bedarf einzurechnen. Damit erübrigen sich die geltend ge- machten Versicherungskosten für den Motorroller im Umfang von Fr. 25.– und die geltend gemachten Unterhaltskosten für den Motorradroller von Fr. 50.–; diese sind aus der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu streichen. Der Gesuchs- gegner hat die Kosten für den nicht als Kompetenzstück zu behandelnden Motor- radroller und dessen Unterhalt aus seinem Freibetrag zu bestreiten. 6.7. Die Bedarfsposition "Zins Darlehen I._____" ist nicht ausgewiesen; es findet sich kein Beleg bei den Akten, welcher eine diesbezügliche regelmässige Zahlung belegen würde. Vor dem Hintergrund, dass diese Parteibehauptung nicht unbe- stritten geblieben ist, genügt sie den Anforderungen an den Wahrscheinlichkeits- grad der Glaubhaftmachung nicht. Diese Bedarfsposition ist folglich aus der Be- darfsrechnung zu streichen. 6.8. Die Bedarfsposition "... Personenversicherung 3a" ist ausgewiesen und wird darüber hinaus auch von der Gesuchstellerin anerkannt (Urk. 30/19; Urk. 26 S. 18 f.). Die Gesuchstellerin macht diese Kosten selbst unter der Bezeichnung "Le- - 22 - bensversicherung ..." geltend. Zudem sind die anfallenden Kosten belegt. Sie sind damit in der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. 6.9. Betreffend die Kosten im Umfang von Fr. 100.– für das Hobby des Ge- suchsgegners im …club macht die Gesuchstellerin geltend, dass der Gesuchs- gegner bereits im November 2013 aus diesem Club ausgetreten sei (Urk. 26 S. 18). Da die Kosten nicht ausgewiesen sind, hat der Gesuchsgegner die ent- sprechenden Ausgaben nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Sie sind aus der Bedarfsrechnung zu streichen. 6.10. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kosten für die Hauskatze mangels Belegen aus der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu streichen seien, anerkennt aber gleichzeitig, dass beim Gesuchsgegner eine Hauskatze lebt (Urk. 26 S. 18). Mit der Haltung eines Haustieres fallen regelmäs- sig wiederkehrende Ausgaben an. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Kosten von Fr. 100.– erscheinen indessen als zu hoch. Die Begründung des Ge- suchsgegners, die Hauskatze verbrauche viel Katzenstreu, vermögen Kosten von Fr. 100.– auch nicht zu rechtfertigen (Urk. 26 S. 9). Ein Betrag von Fr. 50.– für die Haltung der Hauskatze erscheint dagegen angemessen. Damit ist dem Gesuchs- gegner ein Betrag von Fr. 50.– für die geltend gemachten Kosten im Zusammen- hang mit der Hauskatze im Bedarf zu berücksichtigen. 6.11. Die Bedarfsposition "Rückzahlung Darlehen Anwaltskosten" ist insofern be- legt, als ein Bestätigungsschreiben der Eltern des Gesuchsgegners vorliegt, wo- nach sie ihm die "Scheidungskosten" vorschiessen würden und er bereits eine Ratenzahlung über Fr. 1'000.– geleistet habe (Urk. 30/22). Vor dem Hintergrund, dass dieses Darlehen aber nicht im Einverständnis beider Ehegatten aufgenom- men wurde bzw. nicht den Interessen beider Ehegatten dient und die Bedarfsposi- tion darüber hinaus nicht unbestritten geblieben ist (Urk. 26 S. 19), ist sie aus der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu streichen. 6.12. Betreffend die inskünftig anfallende steuerliche Belastung ist festzuhalten, dass diese im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen ist (ZK- - 23 - Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 118A Ziff. 12). Die dem Gesuchsgegner in der Be- darfsrechnung berücksichtigte Steuerlast von Fr. 450.– erscheint basierend auf dem Steuerrechner der eidgenössischen Steuerverwaltung (http://www.estv2.ad- min.ch/d/dienstleistungen/steuerrechner/steuerrechner.htm) und angesichts eines steuerbaren Einkommens von rund Fr. 55'000.– als angemessen. Damit ist eine monatliche steuerliche Belastung von Fr. 450.– rechtsgenüglich glaubhaft ge- macht und im geltend gemachten Umfang zu berücksichtigen, obschon die Ge- suchstellerin diesbezüglich lediglich einen Betrag von Fr. 201.– anerkannte (Urk. 60 S. 9).
- Bedarf der Gesuchstellerin: 7.1. Die Gesuchstellerin machte vor der Vorinstanz den folgenden (aktuellen) Bedarf geltend (Urk. 27 S. 3 f.): 1) Grundbetrag Fr. 1'100.– 2) Mietzins Fr. 600.– 3) Krankenkasse Fr. 227.65 (KVG und VVG) 4) Telefon/Internet Fr. 60.– 5) Billag Fr. 19.– 6) Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 15.– 7) Arbeitswegkosten Fr. 89.25 8) Mehrkosten auswärtige Verpfle- Fr. 50.– gung 9) Lebensversicherung ... Fr. 150.– 10) Steuern (geschätzt) Fr. 30.– 11) Unterhaltsbeitrag an D._____ Fr. 500.- 12) Rückzahlung Darlehen an Fr. 630.– J._____ Total Fr. 3'470.90 - 24 - Ursprünglich machte die Gesuchstellerin sodann geltend, dass sich ihr Be- darf ab Mai 2014 infolge Bezugs einer neuen Wohnung auf insgesamt Fr. 4'264.90 erhöhen würde (Urk. 27 S. 4). Anlässlich der persönlichen Befragung der Gesuchstellerin an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 23. Juni 2014 gab sie indessen an, (immer noch) in der Wohnung eines Freundes zu wohnen (Urk. 57 S. 4). Auch aus der Berufungsschrift geht hervor, dass sich die Wohnsi- tuation der Gesuchstellerin nicht verändert hat, weswegen die Mietzinskosten nach wie vor auf Fr. 600.– festzusetzen sind. Im genannten Umfang wird der Mietzins sodann auch vom Gesuchsgegner akzeptiert (Urk. 26 S. 12). 7.2. Durch den Gesuchsgegner anerkannt wurde ein Grundbetrag von Fr. 1'100.–, die Telefon und Internetkosten von Fr. 60.–, die Arbeitswegkosten im Umfang von Fr. 89.25, die geltend gemachte steuerliche Last von Fr. 30.–, die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 50.– sowie die Bedarfsposition Rückzahlung Darlehen an J._____ im Umfang von Fr. 160.– (Urk. 26 S. 11 f.). Diese Bedarfspositionen sind somit – im Einklang mit der Vorinstanz – im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. 7.3. Die Vorinstanz erwog bezüglich den geltend gemachten Krankenkassenkos- ten von Fr. 227.65, dass ihr lediglich Fr. 160.– anzurechnen seien, zumal der Ge- suchsgegner unter Hinweis auf den Anspruch der Gesuchstellerin auf individuelle Prämienverbilligung lediglich einen Betrag von Fr. 160.– anerkannt habe und die Gesuchstellerin ihre behaupteten Krankenkassenkosten nicht ausgewiesen habe (Urk. 61 S. 13 f.). Dagegen beanstandet die Gesuchstellerin diese Feststellung als aktenwidrig. Die Krankenkassenkosten seien belegt (vgl. Urk. 28/4). Die Ge- suchstellerin falle darüber hinaus nicht unter die Anspruchsberechtigten der indi- viduellen Prämienverbilligung (Urk. 60 S. 10). In der Erwägung, dass die Kran- kenkassenkosten der Gesuchstellerin bereits vor der Vorinstanz belegt waren (vgl. Urk. 28/4) und es aufgrund des (nachfolgend) berechneten durchschnittli- chen Einkommens der Gesuchstellerin sodann – aufgrund einer summarischen Prüfung – nicht a priori unglaubhaft erscheint, dass sie (knapp) nicht unter die An- spruchsberechtigung für die individuelle Prämienverbilligung fällt, sind ihre aus- gewiesenen Krankenkassenkosten von Fr. 227.65 im Bedarf zu berücksichtigen. - 25 - 7.4. Bezüglich der Bedarfspositionen "Hausrat-/Haftpflichtversicherung" und "Bil- lag" hielt die Vorinstanz fest, diese Kosten seien nicht belegt und damit in der Be- darfsberechnung nicht zu berücksichtigen. Es sei darüber hinaus davon auszuge- hen, dass der Freund der Gesuchstellerin, bei welchem sie wohne, diese Kosten bezahle (Urk. 61 S. 14). Die Gesuchstellerin stellte sich dagegen auf den Stand- punkt, die entsprechenden Belege befänden sich in der Wohnung des Gesuchs- gegners. Sie habe die entsprechenden Belege deswegen nicht ins Recht reichen können (Urk. 27 S. 5; Urk. 13 S. 7). In ihrer Berufungsschrift macht die Gesuch- stellerin sodann zusätzlich geltend, diese Kosten seien gerichtsnotorisch und dementsprechend im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 60 S. 10). Für die vor- instanzliche Annahme, der Freund der Gesuchstellerin würde die entsprechenden Kosten ohne eine finanzielle Beteiligung der Gesuchstellerin vollständig über- nehmen, findet sich kein Hinweis in den Akten. Indessen ist es richtig, diese Kos- ten mangels Belegen nicht zu berücksichtigen. Damit bleibt es beim vorinstanzli- chen Vorgehen. Die beiden Bedarfspositionen "Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung" sowie "Billag" sind aus dem Bedarf der Gesuchstellerin zu streichen. 7.5. Die Bedarfsposition "Lebensversicherung ..." anerkennt der Gesuchsgegner nicht, substantiiert indessen nicht, weshalb er diese Bedarfsposition in der Be- darfsrechnung der Gesuchstellerin streichen möchte (Urk. 26 S. 12). Die Bedarfs- position wurde – wie bereits erwähnt – in der Bedarfsrechnung des Gesuchsgeg- ners ebenso berücksichtigt, weswegen es sich rechtfertigt, diese im Einklang mit der Vorinstanz und im geltend gemachten Umfang auch bei der Gesuchstellerin zu berücksichtigen (Urk. 61 S. 15). 7.6. Die Bedarfsposition "Unterhaltsbeitrag an D._____" ist ausgewiesen bzw. ergibt sich der regelmässig bezahlte Unterhaltsbeitrag an den nicht gemeinsamen Sohn D._____, wie die Vorinstanz bereits festhielt, aus der Steuererklärung 2012. Der Gesuchsgegner hat sich in seiner Berufungsantwortschrift zu dieser Bedarfs- position nicht geäussert (Urk. 64). Damit sind diese Kosten im Bedarf der Ge- suchstellerin zu berücksichtigen. Es verbleibt damit diesbezüglich beim vo- rinstanzlichen Vorgehen (Urk. 2/4; Urk. 61 S. 15). - 26 -
- Bedarf der Parteien: Der massgebliche Bedarf der Parteien präsentiert sich demnach wie folgt: Gesuchstellerin Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'200.– 2) Mietzins Fr. 600.– Fr. 1'250.– 3) Hausrat-/ Haftpflichtversiche- – Fr. 23.– rung 4) Krankenkasse Fr. 227.65 Fr. 221.65 (KVG und VVG) 5) (UPC) Telefon / TV bzw. Internet Fr. 60.– Fr. 120.– 6) Billag – Fr. 24.45 7) Arbeitswegkosten Fr. 89.25 Fr. 180.– 8) Mehrkosten auswärtige Verpfle- Fr. 50.– Fr. 325.50 gung 9) Lebensversicherung ... / Fr. 150.– Fr. 222.60 ... Personenversicherung 10) Rückzahlung Darlehen an Fr. 160.– Fr. 160.– J._____ 11) Steuern (geschätzt) Fr. 30.– Fr. 450.– 12) Hauskatze – Fr. 50.– 13) Unterhaltsbeitrag D._____ Fr. 500.– – Total Fr. 2'966.90 Fr. 4'227.20 Gesamtbedarf der Parteien Fr. 7'194.10
- Berechnung der Unterhaltsbeiträge: 9.1. Dem obigen Gesamtbedarf der Parteien von rund Fr. 7'194.– steht das Ge- samteinkommen von Fr. 8'994.– gegenüber. Damit resultiert ein Überschuss von Fr. 1'800.–, welcher – der zweistufigen Methode entsprechend – grundsätzlich hälftig zu teilen ist. Daraus resultiert folgende Unterhaltsberechnung: - 27 - Bedarf Gesuchstellerin Fr. 2'967.– Anteil Freibetrag Fr. 900.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 3'124.– Unterhaltsanspruch Fr. 743.– 9.2. Wie bereits ausgeführt wurde, ist dem Gleichbehandlungsgrundsatz ent- sprechend ein Freibetrag in der Regel unter den Ehegatten hälftig aufzuteilen, damit jeder Ehegatte seine über das familienrechtliche Existenzminimum hinaus- gehenden Bedürfnisse im gleichen Umfang befriedigt. Gerade bei einem durch- schnittlichen Einkommen wie vorliegend von rund Fr. 8'994.– führt nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung – wie bereits festgehalten wurde – die hälftige Tei- lung des Überschusses meist zu einem sachgerechten Ergebnis (BGer 5A_908/2011, E. 4a vom 8. März 2012 mit w. H. etwa auf BGE 134 III 577 E. 3 S. 579; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.). Es ist bei einer Freibetragsaufteilung indessen darauf zu achten, dass die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht über- schritten wird, da dies die obere Grenze des durch Unterhalt zu deckenden ge- bührenden Bedarfs darstellt. Unterhaltsbeiträge dürfen demgemäss nicht zu einer Vermögensbildung führen, durch welche die güterrechtliche Auseinandersetzung in einem allfälligen späteren Scheidungsverfahren teilweise vorweg genommen würde (BGE 115 II 424 E. 3, BGE 121 I 97 E. 3b, BGE 134 III 577 E. 3). Zu prüfen bleibt damit, ob die Gesuchstellerin durch die Halbierung des Überschusses Er- sparnisse tätigen könnte, mithin mit der hälftigen Teilung eine verpönte Vermö- gensumverteilung vorgenommen würde. 9.3. Beim obigen Bedarf der Ehegatten handelt es sich um ein (erweitertes) fami- lienrechtliches Existenzminimum. Folglich ist bei einem zugesprochenen Unter- haltsbeitrag von Fr. 743.– weder von einem nennenswerten Überschuss noch von einer güterrechtlichen Umverteilung auszugehen. Das Gegenteil wurde vom Ge- suchsgegner nicht glaubhaft gemacht, zumal er für sich selber einen Bedarf von rund Fr. 5'204.– geltend gemacht hat (Urk. 29 S. 13; Urk. 64 S. 13). Vielmehr ist anzunehmen, dass damit trennungsbedingte Mehrkosten wie auch die nicht in der (moderaten) Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin berücksichtigten Bedürfnisse - 28 - (Ferien, Hobbies, Geschenke, Kosmetika / Coiffeur, Theater- und Kinobesuche etc.) – im gleichen Umfang wie beim Gesuchsgegner – gedeckt sein werden, so dass die eheliche Lebenshaltung nicht überschritten wird bzw. keine nennenswer- te Sparquote resultiert. Zusammengefasst rechtfertigt es sich, den Überschuss von Fr. 1'800.– hälftig zu teilen. 9.4. Der Gesuchstellerin ist es – wie von ihr gerügt – sodann bei grundsätzlich genügenden Mittel nicht zuzumuten, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen (Urk. 60 S. 12 f.). So ist im Eheschutzverfahren eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdeh- nung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorüber- gehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Ge- sichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Vo- raussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 III 357). Wie die soeben aufgeführte Unterhaltsberechnung zeigt, reicht das gesamte Einkommen der Par- teien vorliegend, um den jeweiligen Bedarf bzw. zwei Haushalte zu finanzieren und es verbleibt ihnen dabei ein Freibetrag. Wenn der Gesuchsgegner im Ehe- schutz eine Ausdehnung des Arbeitspensums der Gesuchstellerin fordert, ver- kennt er, dass dies in der jetzigen Situation zur Deckung von trennungsbedingten Mehrkosten nicht nötig ist (Urk. 64 S. 15). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbei- träge im Eheschutzverfahren ist grundsätzlich die bisherige, eheliche Lebenshal- tung massgebend, deren Beibehaltung beiden Parteien nach Möglichkeit gesi- chert werden muss.
- Nach dem Gesagten erscheint es angemessen, den Gesuchsgegner in teil- weiser Gutheissung der Berufung – und nach erfolgter Überprüfung mittels der zweistufigen Methode – zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab März 2014 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– zu bezah- len. - 29 - IV.
- Die Vorinstanz auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von total Fr. 6'100.– (Fr. 5'500.– Gerichtsgebühr; Fr. 600.– Dolmetscherkosten) und ver- pflichtete sie, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (in- klusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 61 S. 24, Dispositiv-Ziffer 8 bis 10).
- Die Gesuchstellerin kritisiert, dass die vorinstanzliche Entscheidgebühr im Hinblick auf das nicht aufwändige und nicht komplexe Verfahren hoch bemessen sei (Urk. 60 S. 14). Auch die Höhe der Parteientschädigung, welche dem Ge- suchsgegner zugesprochen worden sei, bewege sich angesichts des nicht über die Massen komplizierten Verfahrens im oberen Rahmen (Urk. 60 S. 14 f.). 2.1. Die Gerichtsgebühren stellen kostenabhängige Kausalabgaben dar. Von daher müssen sie das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip einhalten. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV) für den Bereich der Kausalab- gaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftli- chen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betref- fenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Die Gebühren sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 130 III 225 E. 2.3 m.w.H.). 2.2. Die für die Bemessung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr massgeblichen Bestimmungen finden sich in §§ 5, 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG). Das Eheschutzverfahren wird als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss § 5 GebV OG qualifiziert, wobei sich die - 30 - Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemisst und in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Aus dieser Bestimmung ist einerseits ersichtlich, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ein grosser Ermessensspielraum zukommt, andererseits geht daraus hervor, dass mit den Bemessungskriterien "Zeitaufwand", "Schwierigkeit" und "Streitinteresse" dem Äquivalenzprinzip Rech- nung getragen wird. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin ist das vorlie- gende Verfahren für ein summarisches Verfahren insbesondere aufgrund der (zu- nächst superprovisorisch) beantragten Verfügungsbeschränkung sowie der weite- ren Anträge der Parteien als verhältnismässig aufwändig zu qualifizieren. Hin- sichtlich der strittigen Verfügungsbeschränkung wurden sodann zahlreiche zu prü- fende Argumente vorgebracht und der diesbezüglich zu prüfende Sachverhalt und die damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen wiesen eine gewisse Komplexität auf. Des Weiteren mussten mehrere Verhandlungen, insbe- sondere auch eine Vergleichsverhandlung, durchgeführt werden, ohne dass sich die Parteien hinsichtlich der ins Gewicht fallenden Anträge (Verfügungsbeschrän- kung, Gütertrennung, Unterhalt) einigen konnten. Es musste daher über den we- sentlichen Teil der Anträge ein Entscheid gefällt werden. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzlich festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– (zuzüglich Dolmetscherkosten von Fr. 600.–) nicht zu beanstanden.
- Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) i.V.m. § 11 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus einer Grundgebühr und allfälligen Zuschlägen sowie den nötigen Auslagen zusammen. Im Eheschutzprozess beträgt die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 - 3 AnwGebV i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 465.– bis rund Fr. 10'665.–. Die Gebühr ist aufgrund der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Dabei kann nicht scharf zwischen den einzelnen Faktoren unterschieden werden, diese beeinflussen einander häufig, so verursacht beispielsweise ein rechtlich komple- xer Fall in der Regel auch einen erhöhten Zeitaufwand. Vor dem Hintergrund, - 31 - dass vorliegend keine Kinderbelange im Raum standen, ist nicht von einer be- sonders grossen Verantwortung der Rechtsvertreterin auszugehen. Da der Ehe- schutzentscheid indessen sowohl in wirtschaftlicher als auch in persönlicher Hin- sicht einschneidende Auswirkungen auf das Leben der Parteien hat, ist die Ver- antwortung der Rechtsvertreter gleichwohl hoch. Unter sinngemässer Miteinbe- ziehung des soeben Ausgeführten (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.) bezüglich der Schwierigkeit des Falles und unter Berücksichtigung des Zeitaufwands – ist die vorinstanzlich festgelegte volle Parteientschädigung von Fr. 5'520.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) sodann ebenfalls nicht zu beanstanden.
- Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach dem Aus- gang des Verfahrens, d.h. nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausschlaggebend für dieses Verhältnis ist in casu vor allem der Streit um den ehelichen Unterhalt. Neben dem ehelichen Unterhalt fällt sodann ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin hinsichtlich der Gütertrennung wie auch hinsichtlich der vorinstanzlich vom Gesuchsgegner beantragten Verfü- gungsbeschränkung unterlag. Die übrigen Anträge fallen nicht ins Gewicht bzw. haben nur marginale Bedeutung.
- Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– (Urk. 27 S. 1), der Gesuchsgegner stellte Antrag auf Abweisung des Unterhaltsbegehrens (Urk. 29 S. 1). Im Ergebnis unterliegt die Gesuchstelle- rin, welcher berufungsweise monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– zuge- sprochen werden, somit zu rund 3/5. Unter Berücksichtigung der weiteren (soeben genannten) Anträge, bei welchen die Gesuchstellerin unterlag, rechtfer- tigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 6'100.– (Fr. 5'500.– Entscheidgebühr; Fr. 600.– Dolmetscherkosten) zu 3/4 der Gesuch- stellerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Überdies ist die Gesuch- stellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 1/2 reduzierte Parteient- schädigung auszurichten, welche – ausgehend von der vollen Parteientschädi- gung von Fr. 6'000.– inklusive Mehrwertsteuer – auf Fr. 3'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. - 32 - V.
- Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 23. Juni 2014 das Gesuch der Ge- suchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Mittellosigkeit der Gesuchstel- lerin (Urk. 61 S. 5 f.).
- Im Rahmen der Berufungsantwort vom 25. September 2014 nahm der Ge- suchsgegner Stellung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Gesuchstellerin nicht mittellos sei. Die Gesuchstellerin hätte ihre Vermögens- und Einkommenssituation nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt und sei damit ihrer Mitwirkungs- und Offenbarungspflicht nicht nachge- kommen. Alsdann weist der Gesuchsgegner auf seine diesbezüglichen vo- rinstanzlichen Ausführungen hin, wonach das Gesuch aus Gründen der Fairness abzuweisen sei, da er das Armenrechtsgesuch bewusst nicht gestellt habe, zumal Vermögen auf den Philippinen vorhanden sei. Es sei nicht Aufgabe des Schwei- zer Steuerzahlers, Vermögen im Ausland quer zu finanzieren (Urk. 64 S. 7 f.; Urk. 26 S. 14).
- Einer Partei wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie mittellos ist, der Prozess nicht aussichtslos erscheint und die gesuchstellende Partei für die gehörige Führung des Prozesses eines Rechtsvertreters bedarf. Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit (welche ihrerseits sowohl Einkommens- wie auch Vermögens- armut voraussetzt) ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Le- bensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beur- teilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finan- ziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 181 E. 3/a). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Ver- fügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit - 33 - dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Pro- zesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Basel 2008, S. 75 f.; BGer 4A_87/2007 vom 11.9.2007, Erw. 2.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 3.1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 3.1).
- Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – wie erwähnt – mit der fehlenden Mittellosigkeit der Gesuchstellerin. Sie erwog, dass die Einkommenssituation der Gesuchstellerin ziemlich undurchsichtig sei, sie indessen immerhin in der Lage gewesen sei, in den Monaten April und Mai 2014 an ihre Rechtsvertreterin Zahlungen von jeweils Fr. 500.– zu leisten. Vermögensseitig sei sodann erstellt, dass die Gesuchstellerin hälftiges Eigentum an einem 3-Familienhaus in Manila habe. Der Wert dieses Hauses sei vom Gesuchsgegner auf rund Fr. 100'000.– geschätzt worden; eine Grösse, die unbestritten geblieben sei. Bei dieser Ausgangslage sei nicht ersicht- lich, weshalb die Gesuchstellerin mit der Liegenschaft als Sicherheit zur Finanzie- rung des Verfahrens nicht einen Kredit aufnehmen bzw. die Liegenschaft ertrags- abwerfend vermieten könne. Der Gesuchsgegner sei von einem erzielbaren Miet- zins von mindestens Fr. 500.– ausgegangen. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin nicht mittelos im Sinne von Art. 117 ZPO sei. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei dementsprechend abzuweisen (Urk. 61 S. 5 f.).
- Die Gesuchstellerin rügt, dass die Vorinstanz von der falschen Annahme ausgegangen sei, dass es sich beim Haus in Manila, an welchem die Gesuchstel- lerin hälftiges Eigentum habe, um ein stattliches 3-Familienhaus handle. Bei dem Haus handle es sich um ein gewöhnliches Familienhaus mit einer Wohnfläche von 76 m². Ausserdem gebe es keine abgeschlossenen Stockwerke, die eine - 34 - Vermietung zulassen würden. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Haus der Gesuchstellerin nur zur Hälfte gehöre und in dieser Hälfte des Hauses auch ihr Sohn lebe. Damit könne die Gesuchstellerin höchstens ein Zimmer vermieten und zwar ohne eigene Küche und eigenes Bad. Der Gesuchstellerin könne daher kein Ertrag in der Höhe von Fr. 500.– angerechnet werden, zumal dieser schlichtweg nicht realisierbar sei. Da die Gesuchstellerin lediglich knapp in der Lage sei, ihren Bedarf zu decken, könne sie weitere, den Bedarf übersteigende Kosten, nicht übernehmen (Urk. 60 S. 3 f.).
- Immobilien sind selbstredend als Vermögen zu berücksichtigen. Es ist in- dessen zu beachten, dass eine Liegenschaft, obwohl sie meist einen deutlichen Aktivenüberschuss aufweist, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht automatisch entfallen lässt. Vielmehr ist im Einzelfall abzuklären, ob die im Grundstück gebundenen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht wer- den können. Dabei ist danach zu fragen, ob der Gesuchstellerin grundsätzlich zu- gemutet werden kann, ihr Grundstück im Rahmen der Möglichkeiten hypotheka- risch zu belasten oder die zur Prozessfinanzierung notwendigen Mittel durch Vermietung oder Veräusserung der Liegenschaft zu besorgen. Letzteres setzt al- lerdings grundsätzlich voraus, dass die Gesuchstellerin alleine über das Grund- stück verfügen kann, diesem kein Kompetenzcharakter zukommt, sich der Ver- kauf innert nützlicher Frist bewerkstelligen lässt und mit einem die Prozesskosten deckenden Erlös zu rechnen ist (Meichssner, a.a.O., S. 87 f.).
- Mit Blick auf die in der Liegenschaft in Manila gebundenen Mittel stellen sich einige Fragen. So erscheint es fraglich, ob eine Veräusserung oder eine hypothe- karische Belastung der Liegenschaft innert nützlicher Frist – vor dem Hintergrund, dass die Liegenschaft nicht im Alleineigentum der Gesuchstellerin steht – möglich wäre. Trotzdem erweist sich die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde, wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, als unbegründet. Selbst wenn der Gesuchstellerin nämlich nicht zuzumuten wäre, die Liegenschaft hypothekarisch zu belasten bzw. diese innert nützlicher Frist zu veräussern, ist sie in der Lage, die zu erwartenden Anwaltskosten und die vorinstanzliche Entscheidgebühr innert vernünftiger Frist – d.h. innert rund eines Jahres – zu bezahlen. Schon dem vor- - 35 - stehend errechneten Bedarf der Gesuchstellerin von rund Fr. 2'967.– steht ein durchschnittlich errechnetes Einkommen von Fr. 3'124.– gegenüber (vgl. hierzu III. C. Ziffer 4.), womit bereits ein Überschuss von Fr. 157.– resultiert. Rechnet man die der Gesuchstellerin im Sinne des Effektivitätsgrundsatzes zustehenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– hinzu, resultiert ein Überschuss von Fr. 900.–. Darüber hinaus geht die Gesuchstellerin selbst davon aus, dass sie (zumindest) ein Zimmer in ihrem Haus in Manila vermieten und einen entsprechenden Mieter- trag erzielen könne (Urk. 60 S. 4 f.). Alsdann ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass in dem Haus der Gesuchstellerin, welches über drei Etagen verfügt, bereits weitere Familienmitglieder (Eltern und Geschwister mit ihren jeweiligen Kindern) leben, welche allesamt keinen Mietzins bezahlen (Urk. 57 S. 4 f; Urk. 29 S. 8; Urk. 26 S. 3; Urk. 31). Die Argumentation der Gesuchstellerin, die Liegen- schaft verfüge über keine abgeschlossenen Stockwerke, welche ein Vermietung und einen erzielbaren Mietzins zulassen würden, hilft ihr nach dem Ausgeführten nicht. Darüber hinaus hat es die Gesuchstellerin versäumt, die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach sie einen erzielbaren Mietzins von mindestens Fr. 500.– durch die Vermietung der Liegenschaft realisieren könne, vorinstanzlich zu bestreiten (Urk. 26 S. 10; Urk. 60 S. 4 f.). Mit ihren diesbezüglichen Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift ist sie – aufgrund des im Zusammenhang mit der Anfechtung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden umfassenden Novenver- bots im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO – verspätet und demzufolge nicht zu hö- ren. Zusätzlich ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass sich ihre Pflicht, die eigenen Möglichkeiten zur Prozessfinanzierung auszuschöpfen und dahinge- hend frühzeitig Dispositionen vorzunehmen, im Weiteren noch akzentuiert, wenn sie – wie vorliegend – selber die Durchführung des Gerichtsverfahrens anstrebte und die dafür notwendigen Schritte in die Wege leitete (Urk. 1). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gelten sämtliche Möglichkeiten der Beschaffung flüssiger Mittel – wie bspw. durch Vermietung nicht vermieteter Räumlichkeiten – als grundsätzlich zumutbar und vorrangig gegenüber dem Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege (Bühler, a.a.O., N 84 zu Art. 117 ZPO, m.w.H.; vgl. BGer 2C_2009 vom 21. Dezember 2009, E. 3, m.w.H.). Mit dem der Gesuchstellerin - 36 - verbleibenden Überschuss sowie dem aus der Liegenschaft zusätzlich erzielbaren Mietertrag, ist die Gesuchstellerin in der Lage, die anfallenden Gerichts- und zu erwartenden Anwaltskosten aus eigener Tasche zu begleichen.
- Im Lichte des Aufgeführten verbleibt kein Raum für die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen. VI.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren sind ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (im zweitinstanz- lichen Verfahren) zu regeln (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG sowie § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG vom 8. September 2010 auf insgesamt Fr. 4'000.– festzusetzen.
- Die Gesuchstellerin beantragte im Berufungsverfahren Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– pro Monat (Urk. 60 S. 2). Der Gesuchsgegner wiederholte seinen Antrag auf Abweisung des Unterhaltsbegehrens (Urk. 64 S. 2). Damit unterliegt der Gesuchsgegner vor Berufungsinstanz zu rund 2/5. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind daher zu 2/5 dem Gesuchsgegner und zu 3/5 der Gesuch- stellerin aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin ist sodann zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf 1/5 reduzierte Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 2'700.– (Fr. 2'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen. Da- mit hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine Prozessentschädigung von Fr. 540.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Die Gesuchstellerin beantragt auch für das vorliegende Berufungs- und Be- schwerdeverfahren (Art. 119 Abs. 5 ZPO entsprechend) die Gewährung der un- - 37 - entgeltlichen Rechtspflege. Die Berufung kann – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Hingegen ist die Mittello- sigkeit der Gesuchstellerin zu verneinen. Mit der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Hauptverfahren ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Ge- suchstellerin noch nicht vollständig ausgeschöpft. Vielmehr ist es – unter sinnge- mässer Miteinbeziehung des bereits Ausgeführten – ihr auch möglich, die ihr auf- erlegten Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens innert nützlicher Frist aufzubringen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens ist folglich abzuweisen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffern 2 bis 6 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– zu bezahlen: zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab März 2014. - 38 -
- Bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 wird die Be- schwerde abgewiesen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 6'100.– werden zu 3/4 der Gesuchstellerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 540.– zu bezah- len.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (betreffend Unterhaltsbeiträge im Eheschutz) bzw. ein Zwischenentscheid (betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege) im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. - 39 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 27. März 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung / Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 (EE130060-G)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vor Vorinstanz (Urk. 27 S. 1 und Urk. 57 S. 2 und 12): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.
2. Es seien der Gesuchstellerin für die Zeit der Trennung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'800.00 zuzusprechen, zahlbar erstmals ab 1. März 2014.
3. Es sei die eheliche Wohnung in der Liegenschaft am …weg … in … C._____ dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntle- bens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin das Sofa, den Fernseher, die Motorradjacke und den Motorrad- helm herauszugeben.
5. Im Übrigen seien die Anträge des Gesuchsgegners abzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten des Gesuchsgegners." Prozessualer Antrag (Urk. 1, Urk. 13 S. 2 und Urk. 27 S. 2): "Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihr in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben." des Gesuchgegners und Berufungsbeklagten vor Vorinstanz (Urk. 4/1 S. 2 f.): " 1. Die Parteien seien berechtigt zu erklären, getrennt zu leben und es [recte: sei] davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit
17. September 2013 getrennt leben;
2. Der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, für die Dauer des Getrenntlebens die eheliche Wohnung am …weg …, … C._____, zu bewohnen;
3. Dem Gesuchsteller sei für die Dauer des Getrenntlebens sämtli- cher Hausrat zur alleinigen Benützung zuzuweisen;
4. Die Gesuchsgegnerin sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflich- ten, dem Gesuchsteller Auskunft über sämtliche vorhandenen Bankkonti in der Schweiz und auf den Philippinen zu geben und die Auskünfte mit den entsprechenden Unterlagen (Banksaldo, etc.) zu dokumentieren;
5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, detailliert Auskunft über die allfällige Verwendung des Darlehensbetrages von
- 3 - CHF 87'000.– gemäss Darlehensvertrag vom 1. August 2011, einbezahlt auf das Konto Nr. …, der China Bank, lautend auf A._____, evtl. auf A'._____ und D._____;
6. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung von Haft und Busse gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, das Konto … der China Bank in Manila, lautend auf sie und evtl. auch auf ihren Sohn, zu saldieren und den Saldo auf das Konto der Credi [recte: Credit] Suisse, Konto Nr. IBAN … lautend auf E._____ und F._____, … [Ort], einzuzahlen und es sei ihr unter Androhung von Haft und Busse gemäss Art. 292 StGB jede andere Disposition über das Konto zu verbieten;
7. Es sei die Gütertrennung per 4. Oktober 2013 anzuordnen;
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin." Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 (EE130060): (Urk. 61 S. 24 ff.) "Das Einzelgericht verfügt und erkennt:
1. Der Antrag der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Ge- trenntleben berechtigt sind.
3. Die bisherige eheliche Wohnung der Parteien am …weg …, … C._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobiliar und Hausrat dem Gesuchsgegner zur alleinigen Nutzung zuge- wiesen.
4. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 4. Oktober 2013 die Gütertrennung angeordnet.
5. Der Gesuchstellerin wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von ir- gendeiner Form ohne die Zustimmung des Gesuchsgegners über das Konto Nr. … der China Bank in Manila zu verfügen.
6. In Bezug auf die Auskunfts- und Editionsbegehren des Gesuchs- gegners (Rechtsbegehren Ziff. 4 u. 5) wird das Verfahren als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.
7. Die restlichen oder darüber hinausgehenden Begehren der Par- teien werden abgewiesen.
- 4 -
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'500.– die weiteren Kosten betragen: CHF 600.– Dolmetscherkosten CHF 6'100.– Kosten total
9. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 6'000.– (8 % MwSt ist in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen.
11. (Schriftliche Mitteilung.)
12. (Rechtsmittelbelehrung.)" Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 60 S. 2): "1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 1 des Dispositivs aufzuheben und der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen.
2. Es sei der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 7 des Dispositivs aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin für die Zeit der Trennung monatliche Unterhaltsbei- träge in der Höhe von CHF 1'800.00 zu bezahlen, zahlbar erst- mals ab März 2014.
3. Es sei der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 9 aufzuheben.
4. Es sei der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 10 aufzuheben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer; MWSt-Nummer von X1 Rechtsanwälte: …) zulasten des Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag (Urk. 60 S. 2): "Es sei der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unter- zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
- 5 - des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 64 S. 2): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin." Erwägungen: I.
1. Die Parteien haben am tt. Dezember 2002 auf den Philippinen geheiratet (Urk. 1; Urk. 2/1). In der Folge zog die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) in die Schweiz zum Gesuchsgegner und Berufungsbe- klagten (fortan Gesuchsgegner). Die Ehe blieb kinderlos. Im September 2013 ver- liess die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung in C._____. Die Gesuchstellerin ist 37 Jahre alt und als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe bei mehreren Arbeit- gebern angestellt. Der 48-jährige Gesuchsgegner arbeitet bei der G._____ AG als Bootsbauer. Die Gesuchstellerin hat einen volljährigen Sohn aus einer früheren Beziehung, welcher in Manila lebt.
2. Mit Eingabe vom 28. September 2013 gelangte (zunächst) die Gesuchstelle- rin an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom
4. Oktober 2013 gelangte sodann auch der Gesuchsgegner an das Bezirksgericht Meilen, stellte ein Eheschutzbegehren und ersuchte gleichzeitig um den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Urk. 4/1). Mit Urteil und Verfügung vom 7. Ok- tober 2013 wurden die beiden Verfahren vereinigt und die superprovisorischen Massnahmen des Gesuchsgegners einstweilen gutgeheissen (Urk. 6). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 3 ff.). Mit Verfügung
- 6 - und Urteil vom 23. Juni 2014 fällte die Vorinstanz ihren Entscheid mit hiervor wie- dergegebenem Dispositiv (Urk. 61).
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
8. September 2014 form- und fristgerecht Berufung (betreffend Dispositiv-Ziffer 7 bis 10; Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen) bzw. Beschwerde (betreffend Dispositiv-Ziffer 1; Verweigerung der unentgeltliche Rechtspflege). Die Berufungsantwort des Gesuchsgegners datiert vom 25. September 2014. Er schliesst darin auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 64 S. 2). Die Berufungsantwortschrift nebst Beilagen wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 67). Es folgte eine weitere (unaufgeforderte) Eingabe der Gesuchstellerin vom 26. Februar 2015, welche dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 68). II.
1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens. Des Weiteren ficht die Gesuchstellerin die erst- instanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an. Nicht angefoch- ten wurden die Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 des vorinstanzlichen Eheschutzent- scheids. Diese Dispositiv-Ziffern sind somit rechtskräftig geworden, was vorzu- merken ist.
2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Massnahmenverfah- rens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 6). Bezüglich der im Streit liegenden Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuch-
- 7 - stellerin gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO. Das Gericht hat im Geltungsbereich des Eheschutzverfahrens den Sachverhalt indessen nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Überdies wird das Eheschutzverfahren diesbezüglich vom Dispositionsgrundsatz beherrscht, mithin wird der Verfahrensgegenstand von den Parteien und deren Anträgen bestimmt. Bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts hat die erken- nende Kammer somit im Rahmen der Parteianträge den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen; darüber hinaus ist sie weder verpflichtet noch berechtigt, den Sachverhalt abzuklären.
3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsa- chen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren gel- tende Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 272 ZPO ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]). Vor diesem Hintergrund sind die von der Gesuchsgegnerin mit der Berufungsantwort- schrift eingereichten Urk. 66/1-4 unbeachtlich. Auch unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren betreffend Drohung. Die Strafakten sind für die Beurteilung der vorliegenden Berufung sodann nicht von Relevanz, wes- wegen sie – entgegen des diesbezüglichen Antrags des Gesuchsgegners – nicht beizuziehen sind (Urk. 64 S. 3 und S. 6).
4. Hinsichtlich der Anfechtung der erstinstanzlich verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Beschwerdevorschriften nach Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Frei-
- 8 - burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). III. A. Grundlagen zum Unterhaltsrecht im Eheschutz:
1. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin keine persönlichen Unterhaltsbei- träge zu. Sie prüfte einzig die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin und kam zum Schluss, dass die Gesuchstellerin mittels ihrer Einkünfte ihren gebüh- renden Unterhalt selber zu decken vermöge und damit kein Raum für Unterhalts- beiträge verbleibe (Urk. 61 S. 12). Die Gesuchstellerin beanstandet in ihrer Beru- fungsschrift, dass die Vorinstanz damit entgegen der Rechtsprechung einzig die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin als relevant für die Beurteilung ei- nes Anspruchs auf Unterhalt erachtet habe. Es stelle eine Verletzung der Unter- suchungsmaxime wie auch eine Verletzung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dar, dass die Vorinstanz ohne Begründung von der bei mittleren Einkommen grund- sätzlich unbestrittenen zweistufigen Methode (Berechnung des Grundbedarfs aller unterhaltsberechtigten Familienmitglieder und Teilung des Überschusses) abge- wichen sei und lediglich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin – unter Ausserachtlassung jener des Gesuchsgegners – geprüft habe. Der Unterhalt der Gesuchstellerin sei nicht im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB festgelegt worden; vielmehr habe die Vorinstanz den errechneten Bedarf dem gebührenden Unter- halt gleichgestellt. Auch habe sich die Vorinstanz nicht mit der Aufteilung der Auf- gaben und Geldmittel der Parteien auseinandergesetzt. Die Gesuchstellerin habe während des Zusammenlebens den Haushalt geführt und mit ihrer Arbeit als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe zusätzlich zum Familieneinkommen beigetra- gen (Urk. 60 S. 5 ff.).
- 9 -
2. Zur Festlegung von Unterhaltsbeiträgen im summarischen Massnahmever- fahren ist gesetzlich einzig geregelt, dass das Gericht die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, festsetzt (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ausgangspunkt der gerichtlichen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bildet dabei der gebührende Unterhalt der unterhaltsberech- tigten Person im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB. Der gebührende Unterhalt knüpft an den in der Ehe zuletzt, bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geleb- ten Standard an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich an- rechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. "Eigenversorgungskapazität"). Der in der Ehe zuletzt gelebte Lebensstan- dard bildet sodann die Obergrenze für Unterhaltsbeiträge. Im Vordergrund steht damit bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zunächst die Klärung der bisherigen, aus- drücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufga- benteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB).
3. Dem vorinstanzlichen Urteil sind theoretische Ausführungen zu Art. 163 ZGB zu entnehmen, worauf auch der Gesuchsgegner in seiner Berufungsantwortschrift hinweist (Urk. 61 S. 10 f.; Urk. 64 S. 8). Nebst diesen theoretischen Ausführungen werden unter dem Titel "Parteistandpunkte" insbesondere die Behauptungen des Gesuchsgegners zusammengefasst, wonach die Gesuchstellerin während der Ehe zu einem weitaus höheren Pensum angestellt gewesen sei und ein weitaus höheres Einkommen erzielt habe, als sie im Verfahren angegeben habe (Urk. 60 S. 9). Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen hält die Vorinstanz wie genannt fest, dass die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin im Vordergrund stehe. Der Gesuchsgegner habe geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin be- reits in der Vergangenheit ihren gebührenden Unterhalt selber gedeckt habe (Urk. 61 S. 12). Weitergehende Ausführungen zum gebührenden Unterhalt der Parteien sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Bezüglich des soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner zwar geltend machte, dass die Ge- suchstellerin während der Ehe ein höheres Einkommen erzielt habe, als sie im
- 10 - Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens anerkannt habe (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 29 S. 10). Damit behauptete er aber noch nicht, dass die Gesuchstellerin mittels ihrer Arbeitstätigkeit während der Ehe ihren gebührenden Unterhalt – welcher einem auf dem Existenzminimum beruhenden Bedarf nicht gleichzusetzen ist – selbst gedeckt habe. Weitergehende Behauptungen im erwähnten Zusammenhang sind den Rechtsschriften des Gesuchsgegners (wie auch den Rechtsschriften der Ge- suchstellerin) sodann nicht zu entnehmen. Die Last des Glaubhaftmachens hinsichtlich der Höhe des bisherigen Le- bensstandards obliegt der Gesuchstellerin. Sie hat hinsichtlich der von ihr ver- langten Unterhaltsbeiträge glaubhaft darzutun, dass sie nicht in der Lage ist, ihren gebührenden Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Diesbezüglich führte die Gesuchstellerin unter anderem bereits im Eheschutzbegehren vom
28. September 2013 aus, dass sie bislang nebst ihrer Rolle als Hausfrau einer Teilzeit-Arbeitstätigkeit als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe nachgegangen sei und ihr Einkommen aus diesem Nebenerwerb allein zur Bestreitung ihres Unter- halts nicht ausreiche (vgl. Urk. 1). Der Rüge des Gesuchsgegners, es handle sich bei dieser Behauptung um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZGB (Urk. 64 S. 8), trifft daher nicht zu.
4. Bezüglich des Arbeitspensums der Gesuchstellerin, welches im Zusammen- hang mit dem zuletzt in der Ehe gelebten Lebensstandard selbstredend durchaus
– aber nicht einzig – Auskunft gibt, ist umstritten, ob die Gesuchstellerin während der Ehe ein Arbeitspensum von rund 90 % bis 100 %, wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht, oder aber ein Arbeitspensum von rund 55 % (22.5 Stunden pro Woche), auf welchen Standpunkt sich die Gesuchstellerin stellt, bewältigt habe (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 29 S. 10). Aufgrund des im Nachfolgenden berechneten mo- natlichen durchschnittlichen Nettoeinkommens zwischen Fr. 3'074.– und Fr. 3994.– (vgl. hierzu die Ausführungen unter III. C. Ziffer 4) der Gesuchstellerin und einem durchschnittlichen Stundenlohn von rund Fr. 28.– netto (basierend auf den im Recht liegenden Arbeitsverträgen [Urk. 28/7-11]), ist davon auszugehen, dass sie während der Ehe ein Arbeitspensum zwischen 65 % und 85 % wahrge- nommen haben muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin über
- 11 - eine schwankende Anzahl Arbeitgeber, mithin auch über ein schwankendes Ein- kommen verfügt und demgemäss bezüglich ihrer Arbeitstätigkeit auch nicht von einem fixen Arbeitspensum auszugehen ist.
5. Im Lichte des Ausgeführten ist dem Grundsatze nach festzuhalten, dass die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 163 Abs. 1 ZGB und der ehelichen Solidarität Anspruch auf den in der Ehe zuletzt gelebten Standard hat, welcher Grundlage des Unterhalts im Eheschutz bildet. Es darf nämlich nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Parteien nach wie vor miteinander verheiratet sind und einander damit gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand schulden sowie gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB gemeinsam für den gebührenden Unterhalt sorgen müssen. Der gebührende Unterhalt ist von dem (auf dem Existenzminimum beruhenden) Bedarf grundsätzlich zu unterscheiden. Zum bisherigen Lebensstandard und der Aufgabenteilung im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB ist sodann festzuhalten, dass der Gesuchsgegner während der Ehe (wie auch nach wie vor) zu einem Arbeits- pensum von 100 % als Bootsbauer angestellt war und die Gesuchstellerin nebst dem Haushalt einer Teilzeit-Nebenerwerbstätigkeit als Raumpflegerin und Haus- haltshilfe (zu einem Arbeitspensum zwischen 65 % und 85 %) nachging. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, welche im Nachfolgenden noch näher geprüft werden, ist davon auszugehen, dass die Parteien einen durch- schnittlichen Lebensstandard pflegten. Gegenteiliges wurde weder behauptet noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. B. Zur Berechnungsmethode im Eheschutz:
1. Dem positiven Recht ist keine Anleitung zu entnehmen, wie Unterhaltsbei- träge konkret zu berechnen sind (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhalts- rechts, 2. Aufl. Bern 2010, S. 43 N 02.02). Es gibt damit bei der Prüfung und Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen durch das Gericht kein starres oder aber universell anzuwendendes System; vielmehr muss eine Lösung getroffen werden, die insgesamt angemessen bzw. "recht und billig" erscheint. Damit geniesst der Sachrichter bei der Unterhaltsfestsetzung im Rahmen seines Ermessens relativ
- 12 - weitreichende Freiheiten. Immerhin muss sich das Gericht zur angewandten Me- thode äussern und diese begründen (BGer 5A_241/2008 vom 16. Juli 2008 E. 2.). Im Sinne des Ausgeführten kann von einer Verletzung von Art. 176 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB bzw. der Untersuchungsmaxime in Bezug auf die Wahl der Unter- haltsberechnungsmethode durch die Vorinstanz keine Rede sein (Urk. 61 S. 12 f.). Gleichwohl erscheint es fraglich, ob sich die Vorinstanz, wie von der Ge- suchstellerin gerügt (Urk. 60 S. 8), in rechsgenüglicher Art zur angewandten Me- thode geäussert bzw. diese begründet hat. Aufgrund der nachfolgenden Erwä- gungen muss diese Frage indessen nicht bis ins letzte Detail geprüft werden. Im- merhin festzuhalten ist, dass den vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich zu entnehmen ist, dass aufgrund der Annahme, die Gesuchstellerin könne ihren ge- bührenden Unterhalt selbst decken, festgehalten wurde, dass die Eigenversor- gungskapazität der Gesuchstellerin im Vordergrund stehe (Urk. 61 S. 12 f.). Wel- che Methode damit aber in concreto angewandt wurde, geht lediglich sinngemäss aufgrund der nachfolgenden konkreten einstufigen Bedarfsberechnung hervor. Nicht vollends konsequent erscheint dabei, dass die Vorinstanz in Anwendung der einstufig konkreten Methode einen Grundbetrag einsetzte, zumal es bei der ein- stufigen Methode grundsätzlich nicht das Existenzminimum (wie bei der zweistufi- gen Methode), sondern den tatsächlichen Bedarf, wie er dem ehelichen Lebens- standard entspricht, zu ermitteln gilt.
2. Im Rahmen des weitreichenden Ermessens in Bezug auf die Wahl der Be- rechnungsmethode gilt es sodann zu berücksichtigen, dass die von der Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Systeme und Vorgehensweisen zur Unterhaltsbe- messung dem Gericht eine Struktur bieten und damit auch helfen, nachvollziehba- re und insbesondere rechtsgleiche Entscheide zu treffen, obschon – wie erwähnt
– dem Gericht von Gesetzes wegen ein genügender Spielraum für die im Einzel- fall und den konkreten Gegebenheiten angemessene Regelung einzuräumen ist. Bei durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen der Parteien ist dabei grundsätz- lich von der sog. zweistufigen Methode auszugehen, bei welcher zuerst bei bei- den Parteien ein Grundbedarf ermittelt und anschliessend das überschüssige Einkommen (Freibetrag) auf beide Parteien aufgeteilt wird. Damit wird erreicht,
- 13 - dass jeder Ehegatte seine über das familienrechtliche Existenzminimum hinaus- gehenden Bedürfnisse im gleichen Umfang befriedigt (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 67 f., Rz. 02.52). Ohne beson- dere Gründe darf davon nicht abgewichen werden (zu den typischen Ausnahme- fällen vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.52).
3. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der vorliegenden Einkommensverhält- nisse, auf welche im Nachfolgenden noch im Einzelnen eingegangen wird (vgl. III. C. Ziffer 4), weder von einer nennenswerten Sparquote nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten noch sonstige Anhaltspunkte für eine Nicht- anwendung der zweistufigen Methode bzw. Aufteilung eines gegebenenfalls re- sultierenden Freibetrags sprechen, ist die bei mittleren Einkommensklassen – wie vorliegend – mittlerweile etablierte zweistufige Methode zur Unterhaltsbemessung heranzuziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die genannte Methode gerade bei durchschnittlichen Einkommensklassen meist zu einem sachgerechten Ergebnis (BGer 5A_908/2011, E. 4a vom 8. März 2012 mit weite- ren Hinweisen etwa auf BGE 134 III 577 E. 3 S. 579; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.).
4. Zusammengefasst ist damit im Nachfolgenden anhand der zweistufigen Me- thode zu überprüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz, der Gesuchstellerin keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, insgesamt als angemessen und vernünftig er- scheint bzw. Recht und Billigkeit entspricht. Dabei soll nicht die Berechnungsme- thode an sich im Fokus stehen. Nach dem Gesagten ist es unumgänglich, neben der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin auch jene des Gesuchsgegners zu überprüfen bzw. sich ein Bild über die finanziellen Verhältnisse beider Parteien zu machen. Dabei festzuhalten gilt es, dass es bei wie vorliegend – zwar nicht aus- gesprochen günstigen – indessen genügend bis guten finanziellen Verhältnissen zulässig ist, den eigentlichen Notbedarf der Ehegatten um verschiedene, über den existentiellen Bedarf hinausgehende Positionen zu erweitern, sofern der zuge- sprochene Unterhaltsbeitrag die Höhe des bisherigen Lebensstandards nicht übersteigt.
- 14 - C. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien:
1. Einkommen des Gesuchsgegners: Das monatliche Einkommen des Gesuchsgegners beläuft sich gemäss Lohnausweis 2012 auf Fr. 5'869.15 netto (Urk. 22/9). Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, es sei ihm lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'473.30 anzurechnen, zumal er gemäss Arbeitsvertrag keinen Rechtsan- spruch auf die ihm ausbezahlte Gratifikation von Fr. 6'370.– habe (Urk. 29 S. 13). Die Gesuchstellerin geht demgegenüber von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'869.– aus (Urk. 27 S. 8; Urk. 60 S. 9). Vor dem Hintergrund, dass bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit in erster Linie vom effektiven Nettoein- kommen auszugehen ist – mithin nicht nur feste Lohnbestandteile Eingang in die Unterhaltsbemessung finden – und der Gesuchsgegner anlässlich der Verhand- lung vom 3. März 2014 angab, in den letzten zehn Jahren regelmässig eine Grati- fikation erhalten zu haben (Urk. 26 S. 19 f.), ist die ihm tatsächlich ausbezahlte Gratifikation zu berücksichtigen. Es käme einem versteckten Einkommensbe- standteil gleich, würde man eine solche regelmässige effektive Auszahlung bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt lassen. Damit beläuft sich das mo- natliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners auf rund Fr. 5'870.–.
2. Einkommen der Gesuchstellerin: 2.1. Bezüglich des Lohnes der Gesuchstellerin finden sich divergierende Anga- ben in den Akten. Die Steuererklärung 2012 weist ihr ein Einkommen aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 19'701.– netto, mithin monatlich Fr. 1'641.75 aus (Urk. 2/4). Der von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte Lohnausweis 2012 der H._____ bescheinigt ihr sodann ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'162.65 (Urk. 2/9; Urk. 14/11). Alsdann liegt ein zusätzlicher Lohnausweis 2012 der H._____ bei den Akten, welcher vom Gesuchsgegner ins Recht gelegt wurde und ihr ein monatliches Einkommen von Fr. 479.10 bescheinigt (Urk. 22/2). Im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege machte die Gesuchstellerin sodann ein durchschnittliches monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 1'763.– geltend, wobei sie Fr. 1'163.– (basierend
- 15 - auf dem Lohnausweis 2012) bei der Firma H._____ und zusätzlich Fr. 600.– durch die Putzarbeit dreier privater Wohnungen verdient habe (Urk. 13 S. 8). Anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2014 gab die Gesuchstellerin an, mit ihrer Putztätigkeit bei vier Arbeitgebern aktuell ein monatliches Nettoeinkom- men von total Fr. 2'431.55 zu erzielen (Urk. 27 S. 7; Urk. 28/7-11). Aus den an der Verhandlung vom 23. Juni 2014 ins Recht gereichten eigenen Aufstellungen der Gesuchstellerin bezüglich ihrer Anstellungsverhältnisse und Verdienste geht schliesslich hervor, dass die Gesuchstellerin 2013 ein durchschnittliches Netto- einkommen von Fr. 3'107.– und 2014 von Fr. 2'733.– erzielt habe (Urk. 49/1-3). 2.2. Der Gesuchsgegner beanstandete – wie erwähnt – bereits vor der Vor- instanz, dass die Gesuchstellerin während des Zusammenlebens ein weitaus hö- heres Arbeitspensum bewältigt und demzufolge auch ein weitaus höheres Ein- kommen erzielt habe, als sie anerkannt habe (Urk. 21 S. 2; Urk. 29 S. 9 f.; Urk. 64 S. 10). Auch habe die Gesuchstellerin nicht etwa vier, sondern mindestens sieben Arbeitgeber. Zudem erhalte sie von ihren Arbeitgebern jeweils zwischen Fr. 600.– und Fr. 800.– als Weihnachtsgeld. In der Steuererklärung der Parteien sei in der Vergangenheit sodann nicht stets das gesamte, aus der Putztätigkeit der Ge- suchstellerin erzielte Einkommen deklariert worden (Urk. 26 S. 7 ff.). Die Gesuch- stellerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie habe ihre Einkommenssitua- tion offen gelegt und verweist auf die ins Recht gereichten Bankauszüge und Auf- stellungen (Urk. 60 S. 10; Urk. 49/1-8).
3. Auch die Vorinstanz erachtete es als erhärtet, dass die Gesuchstellerin auf- grund der widersprüchlichen und stark divergierenden Angaben mehr verdiene, als sie anerkenne. Unverständlich sei insbesondere, dass die Aufstellungen der Gesuchstellerin über ihre Arbeitseinsätze gemäss Urk. 49/1-3 durch keinerlei Lohnausweise begleitet seien. Insbesondere liege kein Lohnausweis für das Jahr 2013 im Recht. Es sei aus steuerrechtlichen Gründen schlichtweg unglaubhaft, dass die Gesuchstellerin – wie von ihr behauptet – Ende Juni 2014 noch keinen Lohnausweis von ihren Arbeitgebern für das Jahr 2013 erhalten habe (Urk. 61 S. 18 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es in der Tat unbefriedigend ist, dass die Gesuchstellerin bei derart divergierenden Angaben bezüglich ihres Ein-
- 16 - kommens keinen aktuellen Lohnausweis ins Recht gelegt hat. Der Lohn des Ge- suchsgegners ist zwar dem Grundsatze nach nicht strittig, aber auch sein Ein- kommen beruht auf dem im Recht liegenden Lohnausweis 2012 (Urk. 22/9). Gleichwohl sind die Angaben der Gesuchstellerin bezüglich ihres Einkommens aufgrund der aufgezeigten Diskrepanzen nach objektiven Kriterien zu überprüfen. An dieser Stelle sei indessen auch daran erinnert, dass die Gesuchstellerin im Stundenlohn als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe arbeitstätig ist und es dem- entsprechend nicht ungewöhnlich ist, dass sie mehrfach wechselnden Einsätzen und Arbeitgebern und damit auch einem schwankenden Einkommen unterworfen ist. Die Gesuchstellerin hat ihr Einkommen schlussendlich auch mittels den Auf- stellungen in Urk. 49/1-3 durch Kontoauszüge der ZKB und Raiffeisenbank un- termauert (Urk. 49/1-8), auf welche abzustellen ist. Bareinnahmen wurden in der Auflistung der Gesuchstellerin zusätzlich berücksichtigt. Die aufgeführten Barein- nahmen wurden sodann vom Gesuchsgegner nicht im Einzelnen beanstandet und sind dementsprechend dem Grundsatze nach im aufgelisteten Umfang zu be- rücksichtigen.
4. Hinsichtlich der Anzahl der Arbeitgeber der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass ihre diesbezüglichen zunächst deponierten Aussagen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sich als nicht korrekt erwiesen. So gab die Gesuchstellerin zu- nächst an, bei vier Arbeitgebern angestellt zu sein. Mittlerweile geht aus der Auf- stellung der Gesuchstellerin hervor, dass sie rund sechs gefestigte Arbeitsver- hältnisse hat und zusätzlich ab und an auch noch weitere Putzgelegenheiten wahrnimmt (Urk. 49/1). Da die umstrittenen Arbeitsverhältnisse aber schlussend- lich in ihrer Aufstellung bezüglich ihres Einkommens Niederschlag fanden, hat es damit sein Bewenden. Auf die weiteren diesbezüglichen Parteivorbringen ist nicht mehr einzugehen, zumal diese nach dem soeben Ausgeführten für die Entscheid- findung auch nicht von Relevanz sind. 4.1. Das Einkommen der Gesuchstellerin betrug ihrer Angabe entsprechend und basierend auf den genannten Urkunden 2013 durchschnittlich Fr. 3'107.– und vom 1. Januar bis 19. Juni 2014 durchschnittlich Fr. 2'733.– (Urk. 49/1-3). Der Gesuchsgegner geht aufgrund dieser Unterlagen von einem monatlichen Ein-
- 17 - kommen der Gesuchstellerin von mindestens Fr. 4'000.– netto aus (Urk. 57 S. 13; Urk. 64 S. 14). Er beanstandet bei der Auflistung der Gesuchstellerin insbesonde- re, dass sie beim durchschnittlich errechneten Einkommen, welches auf ihren Kontoeingängen beruhe, ihre Ferienabwesenheit nicht berücksichtigt habe. So sei die Gesuchstellerin von Mitte Dezember 2013 bis anfangs März 2014 ferienabwe- send gewesen, habe dies aber bei ihrer Einkommensberechnung nicht berück- sichtigt. Die Gesuchstellerin könne daher z. B. ihren vom 1. Januar bis 19. Juni 2014 auf den Kontoeingängen beruhenden errechneten Lohn von Fr. 13'443.10 nicht einfach durch sechs (im Sinne von sechs vollen Monaten) teilen, zumal sie in diesem Zeitraum auch keine vollen sechs Monate gearbeitet habe (Urk. 57 S. 13; Urk. 2/12). Dem ist grundsätzlich nichts entgegen zu halten. Vielmehr ist auf den effektiven Zeitrahmen abzustellen, in welchem die Gesuchstellerin tat- sächlich gearbeitet hat. Zusätzlich zu berücksichtigen ist dabei, dass die Gesuch- stellerin im Stundenlohn angestellt ist und eine Ferienentschädigung von 8.33 % bzw. 10.64 % für einen Ferienanspruch von vier bzw. fünf Wochen erhält. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb bei der Berechnung des Einkommens bei den Bar- einnahmen jeweils regelmässig eine Ferienabwesenheit von drei Monaten be- rücksichtigt wurde, bei den Bankeingängen indessen nicht (vgl. Urk. 49/1). 4.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin 2014 ferienabwesend war. Sie war von Mitte Dezember 2013 bis anfangs Februar 2014 in den Ferien (vgl. Urk. 2/12). Damit ist das errechnete Einkommen 2014 von Fr. 13'443.10 für die massgebende Zeitspanne vom 1. Januar bis 19. Juni 2014 – unter Berück- sichtigung ihres Ferienanspruchs von vier bis fünf Wochen – nicht durch sechs, sondern durch fünfeinhalb zu teilen, woraus schliesslich ein Betrag von rund Fr. 2'444.– resultiert. Rechnet man hierzu noch die Bareinnahmen gemäss Urk. 49/3 hinzu, gelangt man auf einen Betrag von rund Fr. 2'937.– netto (Fr. 2'444.– + Fr. 493.–) für die massgebende Zeitspanne vom 1. Januar bis
19. Juni 2014. Unberücksichtigt blieb dabei das Weihnachtsgeld von rund Fr. 450.–, welches der Gesuchstellerin gemäss ihrer Angabe zwar nicht regel- mässig, indessen Ende 2014 ausgerichtet wurde (Urk. 26 S. 31). Rechnet man dieses noch anteilsmässig hinzu, gelangt man auf ein durchschnittlich im genann- ten Zeitraum erzieltes Nettoeinkommen von Fr. 2'975.–.
- 18 - 4.3. Ihrer Aufstellung entsprechend wurde bei den Bareinnahmen zwischen 2011 und 2013 sodann regelmässig eine Ferienabwesenheit von jeweils drei Monaten im Jahr berücksichtigt, welche es – im Lichte des Ausgeführten – auch bei den Kontoeingängen zu berücksichtigen gilt. Damit sind die entsprechenden Beträge (nach oben) zu korrigieren. Angesichts der Ferienentschädigung von 8.33% und 10.64% (vgl. Urk. 28/7-11) rechtfertigt es sich daher, das in neun Monaten erzielte Einkommen durch 10 Monate zu teilen. So gelangt man für das Jahr 2013 auf ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'639.40 (Fr. 31'923.80 / 10 = 3'192.40 + Fr. 447.– [Bareinkünfte]). Berichtigt man im Weiteren die Einkünf- te gemäss der Aufstellung der Gesuchstellerin seit 2011 wieder nach denselben Kriterien, beläuft sich das durchschnittliche Nettoeinkommen der Gesuchstellerin 2012 auf rund Fr. 3'096.75 und 2011 auf ca. Fr. 2'784.20. Seit 2011 bis zum
19. Juni 2014 verdiente die Gesuchstellerin somit durchschnittlich rund Fr. 3'124.– netto. Um den im konkreten Fall gegebenen Umständen genügend Rechnung zu tragen und unter Hinweis auf die von der Gesuchstellerin ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe und dem zugrunde liegenden generierten schwankenden Einkommen, rechtfertigt es sich im Sinne einer Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse auf diesen längeren Zeitraum abzustellen und das er- rechnete Nettoeinkommen von Fr. 3'124.– als massgebend zu erachten.
5. Das Gesamteinkommen der Parteien beläuft sich nach dem Ausgeführten auf rund Fr. 8'994.– (Fr. 3'124.– + Fr. 5'870.–). Dem Gesamteinkommen der Par- teien ist in der Folge der Bedarf gegenüberzustellen. Hierzu ist auf die Bedarfspo- sitionen, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Einzelnen einzugehen.
6. Bedarf des Gesuchsgegners: 6.1. Der vor der Vorinstanz geltend gemachte Bedarf des Gesuchsgegners, an welchem in der Berufungsantwortschrift ausdrücklich festgehalten wird, präsen- tiert sich wie folgt (Urk. 29 S. 13; Urk. 64 S. 13):
- 19 -
1) Grundbedarf Fr. 1'200.–
2) Miete Fr. 1'300.–
3) BOX/Haushalt- Fr. 23.– /Hausratversicherung
4) Krankenkassenprämie Fr. 222.60
5) Selbstbehalt Fr. 38.–
6) UPC Telefon / TV Fr. 120.–
7) Billag Fr. 24.45
8) Arbeitswegkosten Winter Fr. 122.85
9) Arbeitswegkosten Sommer mit Fr. 250.– Roller
10) Mehrkosten auswärtige Verpfle- Fr. 325.50 gung
11) Versicherungskosten Roller Fr. 25.–
12) Unterhaltskosten Roller Fr. 50.–
13) Zinsen Darlehen Vater Fr. 160.–
14) Zinsen Darlehen I._____ Fr. 270.–
15) ... Personenversicherung Säule Fr. 222.60 3a
16) Hobby …club Mannschaft Fr. 100.–
17) Hauskatze Fr. 100.–
18) Rückzahlung Darlehen für An- Fr. 200.– waltskosten
19) Steuern geschätzt Fr. 450.– Total Fr. 5'204.– 6.2. Durch die Gesuchstellerin anerkannt wurde der Grundbetrag von Fr. 1'200.–, die Haushalt- bzw. Hausratversicherungskosten von Fr. 23.–, die Bedarfsposition UPC Telefon / TV in der Höhe von Fr. 120.–, die Billaggebühr von Fr. 24.45 sowie die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 325.50 (Urk. 26 S. 18 f.).
- 20 - Diese Bedarfspositionen lassen sich sodann im aufgeführten Umfang mit den Er- fahrungswerten der Kammer in Einklang bringen, weshalb es diese im Bedarf zu berücksichtigen gilt. Die Bedarfsposition Zinsen Darlehen Vater im Umfang von Fr. 160.– anerkennt die Gesuchstellerin ebenfalls. Sie macht diese Bedarfspositi- on in ihrem Bedarf ebenso geltend, weshalb nichts dagegen spricht, diese auch im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (Urk. 26 S. 18 f.). 6.3. Der angegebene Mietzins von Fr. 1'300.– wurde bestritten, zumal die gel- tend gemachte Erhöhung der Miete von Fr. 1'250.– auf Fr. 1'300.– nicht belegt sei. Belegt sei lediglich, dass der Gesuchsgegner Fr. 1'300.– überwiesen habe; gemäss Mietvertrag betrage der Mietzins indessen Fr. 1'250.– (Urk. 30/10). Dar- über hinaus habe der Gesuchsgegner Anspruch auf eine Reduktion des Mietzin- ses gestützt auf den inzwischen auf 2 % gesunkenen Referenzzinssatz, zumal der Mietvertrag auf einen Referenzzinssatz von 3.5 % beruhe (Urk. 26 S. 18). In der Tat ist die Erhöhung des Mietzinses von Fr. 1'250.– auf Fr. 1'300.– nicht aus- gewiesen. Es wäre dem Gesuchsgegner ohne Weiteres möglich gewesen, den entsprechenden Beleg – anstatt eines Kontoauszuges, welcher lediglich eine einmalige Zahlung von Fr. 1'300.– ausweist (Urk. 30/10) – ins Recht zu legen. Damit ist beim Gesuchsgegner ein Mietzins von Fr. 1'250.– zu berücksichtigen, von welchem auch die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift ausgeht (Urk. 60 S. 9). 6.4. Betreffend die geltend gemachten Krankenkassenkosten von Fr. 222.60 an- erkennt die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 211.65 (Urk. 61 S. 9). Die Kran- kenkassenkosten des Gesuchsgegners sind auch lediglich im Umfang von Fr. 211.65 (Fr. 188.45 KVG, Fr. 23.20 VVG) ausgewiesen (Urk. 30/12). Damit sind dem Gesuchsgegner Krankenkassenkosten von Fr. 211.65 im Bedarf einzurech- nen. 6.5. Die geltend gemachten Selbstbehaltskosten im Umfang von Fr. 38.– sind nicht ausgewiesen und werden von der Gesuchstellerin bestritten (Urk. 26 S. 18). Die blosse Behauptung dieser Kosten vermag den Anforderungen an den Wahr- scheinlichkeitsgehalt der Glaubhaftmachung nicht zu genügen, zumal das Vor-
- 21 - bringen nicht unbestritten geblieben ist. Damit ist diese Bedarfsposition aus der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu streichen. 6.6. Betreffend die Arbeitswegkosten des Gesuchsgegners ist festzuhalten, dass er einerseits "Arbeitswegkosten Winter" im Umfang von Fr. 122.85 (für Mehrfahr- tenkarten der ZVV) und andererseits "Arbeitswegkosten Sommer mit Roller" von Fr. 250.– geltend macht. Der Gesuchsgegner macht damit Arbeitswegkosten von insgesamt Fr. 372.85 geltend. Die Gesuchstellerin anerkennt demgegenüber le- diglich Arbeitswegkosten von Fr. 118.40 (Urk. 26 S. 18; Urk. 27 S. 7 f.). Der Ge- suchsgegner hat seine geltend gemachten Arbeitswegkosten "Sommer mit Roller" von Fr. 250.– nicht substantiiert (Urk. 29 S. 13 f.). Insbesondere ist nicht ersicht- lich, weshalb der Gesuchsgegner überhaupt auf seinen Motorradroller angewie- sen sein soll für seinen Arbeitsweg. Damit ist der Gesuchsgegner aber – im Rah- men der vorliegenden (erweiterten) Existenzminimumsberechnung – auf die öf- fentlichen Verkehrsmittel, welche auch die Gesuchstellerin für ihren Arbeitsweg regelmässig benutzt, zu verweisen. Es rechtfertigt sich damit dem Gesuchsgeg- ner einen Betrag von Fr. 180.– für Abonnementskosten (Jahresabonnement für 6 Zonen der ZVV) im Bedarf einzurechnen. Damit erübrigen sich die geltend ge- machten Versicherungskosten für den Motorroller im Umfang von Fr. 25.– und die geltend gemachten Unterhaltskosten für den Motorradroller von Fr. 50.–; diese sind aus der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu streichen. Der Gesuchs- gegner hat die Kosten für den nicht als Kompetenzstück zu behandelnden Motor- radroller und dessen Unterhalt aus seinem Freibetrag zu bestreiten. 6.7. Die Bedarfsposition "Zins Darlehen I._____" ist nicht ausgewiesen; es findet sich kein Beleg bei den Akten, welcher eine diesbezügliche regelmässige Zahlung belegen würde. Vor dem Hintergrund, dass diese Parteibehauptung nicht unbe- stritten geblieben ist, genügt sie den Anforderungen an den Wahrscheinlichkeits- grad der Glaubhaftmachung nicht. Diese Bedarfsposition ist folglich aus der Be- darfsrechnung zu streichen. 6.8. Die Bedarfsposition "... Personenversicherung 3a" ist ausgewiesen und wird darüber hinaus auch von der Gesuchstellerin anerkannt (Urk. 30/19; Urk. 26 S. 18 f.). Die Gesuchstellerin macht diese Kosten selbst unter der Bezeichnung "Le-
- 22 - bensversicherung ..." geltend. Zudem sind die anfallenden Kosten belegt. Sie sind damit in der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. 6.9. Betreffend die Kosten im Umfang von Fr. 100.– für das Hobby des Ge- suchsgegners im …club macht die Gesuchstellerin geltend, dass der Gesuchs- gegner bereits im November 2013 aus diesem Club ausgetreten sei (Urk. 26 S. 18). Da die Kosten nicht ausgewiesen sind, hat der Gesuchsgegner die ent- sprechenden Ausgaben nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Sie sind aus der Bedarfsrechnung zu streichen. 6.10. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kosten für die Hauskatze mangels Belegen aus der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu streichen seien, anerkennt aber gleichzeitig, dass beim Gesuchsgegner eine Hauskatze lebt (Urk. 26 S. 18). Mit der Haltung eines Haustieres fallen regelmäs- sig wiederkehrende Ausgaben an. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Kosten von Fr. 100.– erscheinen indessen als zu hoch. Die Begründung des Ge- suchsgegners, die Hauskatze verbrauche viel Katzenstreu, vermögen Kosten von Fr. 100.– auch nicht zu rechtfertigen (Urk. 26 S. 9). Ein Betrag von Fr. 50.– für die Haltung der Hauskatze erscheint dagegen angemessen. Damit ist dem Gesuchs- gegner ein Betrag von Fr. 50.– für die geltend gemachten Kosten im Zusammen- hang mit der Hauskatze im Bedarf zu berücksichtigen. 6.11. Die Bedarfsposition "Rückzahlung Darlehen Anwaltskosten" ist insofern be- legt, als ein Bestätigungsschreiben der Eltern des Gesuchsgegners vorliegt, wo- nach sie ihm die "Scheidungskosten" vorschiessen würden und er bereits eine Ratenzahlung über Fr. 1'000.– geleistet habe (Urk. 30/22). Vor dem Hintergrund, dass dieses Darlehen aber nicht im Einverständnis beider Ehegatten aufgenom- men wurde bzw. nicht den Interessen beider Ehegatten dient und die Bedarfsposi- tion darüber hinaus nicht unbestritten geblieben ist (Urk. 26 S. 19), ist sie aus der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu streichen. 6.12. Betreffend die inskünftig anfallende steuerliche Belastung ist festzuhalten, dass diese im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen ist (ZK-
- 23 - Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 118A Ziff. 12). Die dem Gesuchsgegner in der Be- darfsrechnung berücksichtigte Steuerlast von Fr. 450.– erscheint basierend auf dem Steuerrechner der eidgenössischen Steuerverwaltung (http://www.estv2.ad- min.ch/d/dienstleistungen/steuerrechner/steuerrechner.htm) und angesichts eines steuerbaren Einkommens von rund Fr. 55'000.– als angemessen. Damit ist eine monatliche steuerliche Belastung von Fr. 450.– rechtsgenüglich glaubhaft ge- macht und im geltend gemachten Umfang zu berücksichtigen, obschon die Ge- suchstellerin diesbezüglich lediglich einen Betrag von Fr. 201.– anerkannte (Urk. 60 S. 9).
7. Bedarf der Gesuchstellerin: 7.1. Die Gesuchstellerin machte vor der Vorinstanz den folgenden (aktuellen) Bedarf geltend (Urk. 27 S. 3 f.):
1) Grundbetrag Fr. 1'100.–
2) Mietzins Fr. 600.–
3) Krankenkasse Fr. 227.65 (KVG und VVG)
4) Telefon/Internet Fr. 60.–
5) Billag Fr. 19.–
6) Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 15.–
7) Arbeitswegkosten Fr. 89.25
8) Mehrkosten auswärtige Verpfle- Fr. 50.– gung
9) Lebensversicherung ... Fr. 150.–
10) Steuern (geschätzt) Fr. 30.–
11) Unterhaltsbeitrag an D._____ Fr. 500.-
12) Rückzahlung Darlehen an Fr. 630.– J._____ Total Fr. 3'470.90
- 24 - Ursprünglich machte die Gesuchstellerin sodann geltend, dass sich ihr Be- darf ab Mai 2014 infolge Bezugs einer neuen Wohnung auf insgesamt Fr. 4'264.90 erhöhen würde (Urk. 27 S. 4). Anlässlich der persönlichen Befragung der Gesuchstellerin an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 23. Juni 2014 gab sie indessen an, (immer noch) in der Wohnung eines Freundes zu wohnen (Urk. 57 S. 4). Auch aus der Berufungsschrift geht hervor, dass sich die Wohnsi- tuation der Gesuchstellerin nicht verändert hat, weswegen die Mietzinskosten nach wie vor auf Fr. 600.– festzusetzen sind. Im genannten Umfang wird der Mietzins sodann auch vom Gesuchsgegner akzeptiert (Urk. 26 S. 12). 7.2. Durch den Gesuchsgegner anerkannt wurde ein Grundbetrag von Fr. 1'100.–, die Telefon und Internetkosten von Fr. 60.–, die Arbeitswegkosten im Umfang von Fr. 89.25, die geltend gemachte steuerliche Last von Fr. 30.–, die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 50.– sowie die Bedarfsposition Rückzahlung Darlehen an J._____ im Umfang von Fr. 160.– (Urk. 26 S. 11 f.). Diese Bedarfspositionen sind somit – im Einklang mit der Vorinstanz – im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. 7.3. Die Vorinstanz erwog bezüglich den geltend gemachten Krankenkassenkos- ten von Fr. 227.65, dass ihr lediglich Fr. 160.– anzurechnen seien, zumal der Ge- suchsgegner unter Hinweis auf den Anspruch der Gesuchstellerin auf individuelle Prämienverbilligung lediglich einen Betrag von Fr. 160.– anerkannt habe und die Gesuchstellerin ihre behaupteten Krankenkassenkosten nicht ausgewiesen habe (Urk. 61 S. 13 f.). Dagegen beanstandet die Gesuchstellerin diese Feststellung als aktenwidrig. Die Krankenkassenkosten seien belegt (vgl. Urk. 28/4). Die Ge- suchstellerin falle darüber hinaus nicht unter die Anspruchsberechtigten der indi- viduellen Prämienverbilligung (Urk. 60 S. 10). In der Erwägung, dass die Kran- kenkassenkosten der Gesuchstellerin bereits vor der Vorinstanz belegt waren (vgl. Urk. 28/4) und es aufgrund des (nachfolgend) berechneten durchschnittli- chen Einkommens der Gesuchstellerin sodann – aufgrund einer summarischen Prüfung – nicht a priori unglaubhaft erscheint, dass sie (knapp) nicht unter die An- spruchsberechtigung für die individuelle Prämienverbilligung fällt, sind ihre aus- gewiesenen Krankenkassenkosten von Fr. 227.65 im Bedarf zu berücksichtigen.
- 25 - 7.4. Bezüglich der Bedarfspositionen "Hausrat-/Haftpflichtversicherung" und "Bil- lag" hielt die Vorinstanz fest, diese Kosten seien nicht belegt und damit in der Be- darfsberechnung nicht zu berücksichtigen. Es sei darüber hinaus davon auszuge- hen, dass der Freund der Gesuchstellerin, bei welchem sie wohne, diese Kosten bezahle (Urk. 61 S. 14). Die Gesuchstellerin stellte sich dagegen auf den Stand- punkt, die entsprechenden Belege befänden sich in der Wohnung des Gesuchs- gegners. Sie habe die entsprechenden Belege deswegen nicht ins Recht reichen können (Urk. 27 S. 5; Urk. 13 S. 7). In ihrer Berufungsschrift macht die Gesuch- stellerin sodann zusätzlich geltend, diese Kosten seien gerichtsnotorisch und dementsprechend im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 60 S. 10). Für die vor- instanzliche Annahme, der Freund der Gesuchstellerin würde die entsprechenden Kosten ohne eine finanzielle Beteiligung der Gesuchstellerin vollständig über- nehmen, findet sich kein Hinweis in den Akten. Indessen ist es richtig, diese Kos- ten mangels Belegen nicht zu berücksichtigen. Damit bleibt es beim vorinstanzli- chen Vorgehen. Die beiden Bedarfspositionen "Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung" sowie "Billag" sind aus dem Bedarf der Gesuchstellerin zu streichen. 7.5. Die Bedarfsposition "Lebensversicherung ..." anerkennt der Gesuchsgegner nicht, substantiiert indessen nicht, weshalb er diese Bedarfsposition in der Be- darfsrechnung der Gesuchstellerin streichen möchte (Urk. 26 S. 12). Die Bedarfs- position wurde – wie bereits erwähnt – in der Bedarfsrechnung des Gesuchsgeg- ners ebenso berücksichtigt, weswegen es sich rechtfertigt, diese im Einklang mit der Vorinstanz und im geltend gemachten Umfang auch bei der Gesuchstellerin zu berücksichtigen (Urk. 61 S. 15). 7.6. Die Bedarfsposition "Unterhaltsbeitrag an D._____" ist ausgewiesen bzw. ergibt sich der regelmässig bezahlte Unterhaltsbeitrag an den nicht gemeinsamen Sohn D._____, wie die Vorinstanz bereits festhielt, aus der Steuererklärung 2012. Der Gesuchsgegner hat sich in seiner Berufungsantwortschrift zu dieser Bedarfs- position nicht geäussert (Urk. 64). Damit sind diese Kosten im Bedarf der Ge- suchstellerin zu berücksichtigen. Es verbleibt damit diesbezüglich beim vo- rinstanzlichen Vorgehen (Urk. 2/4; Urk. 61 S. 15).
- 26 -
8. Bedarf der Parteien: Der massgebliche Bedarf der Parteien präsentiert sich demnach wie folgt: Gesuchstellerin Gesuchsgegner
1) Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'200.–
2) Mietzins Fr. 600.– Fr. 1'250.–
3) Hausrat-/ Haftpflichtversiche-
– Fr. 23.– rung
4) Krankenkasse Fr. 227.65 Fr. 221.65 (KVG und VVG)
5) (UPC) Telefon / TV bzw. Internet Fr. 60.– Fr. 120.–
6) Billag – Fr. 24.45
7) Arbeitswegkosten Fr. 89.25 Fr. 180.–
8) Mehrkosten auswärtige Verpfle- Fr. 50.– Fr. 325.50 gung
9) Lebensversicherung ... / Fr. 150.– Fr. 222.60 ... Personenversicherung
10) Rückzahlung Darlehen an Fr. 160.– Fr. 160.– J._____
11) Steuern (geschätzt) Fr. 30.– Fr. 450.–
12) Hauskatze – Fr. 50.–
13) Unterhaltsbeitrag D._____ Fr. 500.– – Total Fr. 2'966.90 Fr. 4'227.20 Gesamtbedarf der Parteien Fr. 7'194.10
9. Berechnung der Unterhaltsbeiträge: 9.1. Dem obigen Gesamtbedarf der Parteien von rund Fr. 7'194.– steht das Ge- samteinkommen von Fr. 8'994.– gegenüber. Damit resultiert ein Überschuss von Fr. 1'800.–, welcher – der zweistufigen Methode entsprechend – grundsätzlich hälftig zu teilen ist. Daraus resultiert folgende Unterhaltsberechnung:
- 27 - Bedarf Gesuchstellerin Fr. 2'967.– Anteil Freibetrag Fr. 900.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 3'124.– Unterhaltsanspruch Fr. 743.– 9.2. Wie bereits ausgeführt wurde, ist dem Gleichbehandlungsgrundsatz ent- sprechend ein Freibetrag in der Regel unter den Ehegatten hälftig aufzuteilen, damit jeder Ehegatte seine über das familienrechtliche Existenzminimum hinaus- gehenden Bedürfnisse im gleichen Umfang befriedigt. Gerade bei einem durch- schnittlichen Einkommen wie vorliegend von rund Fr. 8'994.– führt nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung – wie bereits festgehalten wurde – die hälftige Tei- lung des Überschusses meist zu einem sachgerechten Ergebnis (BGer 5A_908/2011, E. 4a vom 8. März 2012 mit w. H. etwa auf BGE 134 III 577 E. 3 S. 579; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.). Es ist bei einer Freibetragsaufteilung indessen darauf zu achten, dass die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht über- schritten wird, da dies die obere Grenze des durch Unterhalt zu deckenden ge- bührenden Bedarfs darstellt. Unterhaltsbeiträge dürfen demgemäss nicht zu einer Vermögensbildung führen, durch welche die güterrechtliche Auseinandersetzung in einem allfälligen späteren Scheidungsverfahren teilweise vorweg genommen würde (BGE 115 II 424 E. 3, BGE 121 I 97 E. 3b, BGE 134 III 577 E. 3). Zu prüfen bleibt damit, ob die Gesuchstellerin durch die Halbierung des Überschusses Er- sparnisse tätigen könnte, mithin mit der hälftigen Teilung eine verpönte Vermö- gensumverteilung vorgenommen würde. 9.3. Beim obigen Bedarf der Ehegatten handelt es sich um ein (erweitertes) fami- lienrechtliches Existenzminimum. Folglich ist bei einem zugesprochenen Unter- haltsbeitrag von Fr. 743.– weder von einem nennenswerten Überschuss noch von einer güterrechtlichen Umverteilung auszugehen. Das Gegenteil wurde vom Ge- suchsgegner nicht glaubhaft gemacht, zumal er für sich selber einen Bedarf von rund Fr. 5'204.– geltend gemacht hat (Urk. 29 S. 13; Urk. 64 S. 13). Vielmehr ist anzunehmen, dass damit trennungsbedingte Mehrkosten wie auch die nicht in der (moderaten) Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin berücksichtigten Bedürfnisse
- 28 - (Ferien, Hobbies, Geschenke, Kosmetika / Coiffeur, Theater- und Kinobesuche etc.) – im gleichen Umfang wie beim Gesuchsgegner – gedeckt sein werden, so dass die eheliche Lebenshaltung nicht überschritten wird bzw. keine nennenswer- te Sparquote resultiert. Zusammengefasst rechtfertigt es sich, den Überschuss von Fr. 1'800.– hälftig zu teilen. 9.4. Der Gesuchstellerin ist es – wie von ihr gerügt – sodann bei grundsätzlich genügenden Mittel nicht zuzumuten, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen (Urk. 60 S. 12 f.). So ist im Eheschutzverfahren eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdeh- nung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorüber- gehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Ge- sichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Vo- raussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 III 357). Wie die soeben aufgeführte Unterhaltsberechnung zeigt, reicht das gesamte Einkommen der Par- teien vorliegend, um den jeweiligen Bedarf bzw. zwei Haushalte zu finanzieren und es verbleibt ihnen dabei ein Freibetrag. Wenn der Gesuchsgegner im Ehe- schutz eine Ausdehnung des Arbeitspensums der Gesuchstellerin fordert, ver- kennt er, dass dies in der jetzigen Situation zur Deckung von trennungsbedingten Mehrkosten nicht nötig ist (Urk. 64 S. 15). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbei- träge im Eheschutzverfahren ist grundsätzlich die bisherige, eheliche Lebenshal- tung massgebend, deren Beibehaltung beiden Parteien nach Möglichkeit gesi- chert werden muss.
10. Nach dem Gesagten erscheint es angemessen, den Gesuchsgegner in teil- weiser Gutheissung der Berufung – und nach erfolgter Überprüfung mittels der zweistufigen Methode – zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab März 2014 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– zu bezah- len.
- 29 - IV.
1. Die Vorinstanz auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von total Fr. 6'100.– (Fr. 5'500.– Gerichtsgebühr; Fr. 600.– Dolmetscherkosten) und ver- pflichtete sie, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (in- klusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 61 S. 24, Dispositiv-Ziffer 8 bis 10).
2. Die Gesuchstellerin kritisiert, dass die vorinstanzliche Entscheidgebühr im Hinblick auf das nicht aufwändige und nicht komplexe Verfahren hoch bemessen sei (Urk. 60 S. 14). Auch die Höhe der Parteientschädigung, welche dem Ge- suchsgegner zugesprochen worden sei, bewege sich angesichts des nicht über die Massen komplizierten Verfahrens im oberen Rahmen (Urk. 60 S. 14 f.). 2.1. Die Gerichtsgebühren stellen kostenabhängige Kausalabgaben dar. Von daher müssen sie das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip einhalten. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV) für den Bereich der Kausalab- gaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftli- chen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betref- fenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Die Gebühren sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 130 III 225 E. 2.3 m.w.H.). 2.2. Die für die Bemessung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr massgeblichen Bestimmungen finden sich in §§ 5, 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG). Das Eheschutzverfahren wird als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss § 5 GebV OG qualifiziert, wobei sich die
- 30 - Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemisst und in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Aus dieser Bestimmung ist einerseits ersichtlich, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ein grosser Ermessensspielraum zukommt, andererseits geht daraus hervor, dass mit den Bemessungskriterien "Zeitaufwand", "Schwierigkeit" und "Streitinteresse" dem Äquivalenzprinzip Rech- nung getragen wird. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin ist das vorlie- gende Verfahren für ein summarisches Verfahren insbesondere aufgrund der (zu- nächst superprovisorisch) beantragten Verfügungsbeschränkung sowie der weite- ren Anträge der Parteien als verhältnismässig aufwändig zu qualifizieren. Hin- sichtlich der strittigen Verfügungsbeschränkung wurden sodann zahlreiche zu prü- fende Argumente vorgebracht und der diesbezüglich zu prüfende Sachverhalt und die damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen wiesen eine gewisse Komplexität auf. Des Weiteren mussten mehrere Verhandlungen, insbe- sondere auch eine Vergleichsverhandlung, durchgeführt werden, ohne dass sich die Parteien hinsichtlich der ins Gewicht fallenden Anträge (Verfügungsbeschrän- kung, Gütertrennung, Unterhalt) einigen konnten. Es musste daher über den we- sentlichen Teil der Anträge ein Entscheid gefällt werden. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzlich festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– (zuzüglich Dolmetscherkosten von Fr. 600.–) nicht zu beanstanden.
3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) i.V.m. § 11 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus einer Grundgebühr und allfälligen Zuschlägen sowie den nötigen Auslagen zusammen. Im Eheschutzprozess beträgt die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 - 3 AnwGebV i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 465.– bis rund Fr. 10'665.–. Die Gebühr ist aufgrund der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Dabei kann nicht scharf zwischen den einzelnen Faktoren unterschieden werden, diese beeinflussen einander häufig, so verursacht beispielsweise ein rechtlich komple- xer Fall in der Regel auch einen erhöhten Zeitaufwand. Vor dem Hintergrund,
- 31 - dass vorliegend keine Kinderbelange im Raum standen, ist nicht von einer be- sonders grossen Verantwortung der Rechtsvertreterin auszugehen. Da der Ehe- schutzentscheid indessen sowohl in wirtschaftlicher als auch in persönlicher Hin- sicht einschneidende Auswirkungen auf das Leben der Parteien hat, ist die Ver- antwortung der Rechtsvertreter gleichwohl hoch. Unter sinngemässer Miteinbe- ziehung des soeben Ausgeführten (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.) bezüglich der Schwierigkeit des Falles und unter Berücksichtigung des Zeitaufwands – ist die vorinstanzlich festgelegte volle Parteientschädigung von Fr. 5'520.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) sodann ebenfalls nicht zu beanstanden.
4. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach dem Aus- gang des Verfahrens, d.h. nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausschlaggebend für dieses Verhältnis ist in casu vor allem der Streit um den ehelichen Unterhalt. Neben dem ehelichen Unterhalt fällt sodann ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin hinsichtlich der Gütertrennung wie auch hinsichtlich der vorinstanzlich vom Gesuchsgegner beantragten Verfü- gungsbeschränkung unterlag. Die übrigen Anträge fallen nicht ins Gewicht bzw. haben nur marginale Bedeutung.
5. Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– (Urk. 27 S. 1), der Gesuchsgegner stellte Antrag auf Abweisung des Unterhaltsbegehrens (Urk. 29 S. 1). Im Ergebnis unterliegt die Gesuchstelle- rin, welcher berufungsweise monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– zuge- sprochen werden, somit zu rund 3/5. Unter Berücksichtigung der weiteren (soeben genannten) Anträge, bei welchen die Gesuchstellerin unterlag, rechtfer- tigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 6'100.– (Fr. 5'500.– Entscheidgebühr; Fr. 600.– Dolmetscherkosten) zu 3/4 der Gesuch- stellerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Überdies ist die Gesuch- stellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 1/2 reduzierte Parteient- schädigung auszurichten, welche – ausgehend von der vollen Parteientschädi- gung von Fr. 6'000.– inklusive Mehrwertsteuer – auf Fr. 3'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
- 32 - V.
1. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 23. Juni 2014 das Gesuch der Ge- suchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Mittellosigkeit der Gesuchstel- lerin (Urk. 61 S. 5 f.).
2. Im Rahmen der Berufungsantwort vom 25. September 2014 nahm der Ge- suchsgegner Stellung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Gesuchstellerin nicht mittellos sei. Die Gesuchstellerin hätte ihre Vermögens- und Einkommenssituation nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt und sei damit ihrer Mitwirkungs- und Offenbarungspflicht nicht nachge- kommen. Alsdann weist der Gesuchsgegner auf seine diesbezüglichen vo- rinstanzlichen Ausführungen hin, wonach das Gesuch aus Gründen der Fairness abzuweisen sei, da er das Armenrechtsgesuch bewusst nicht gestellt habe, zumal Vermögen auf den Philippinen vorhanden sei. Es sei nicht Aufgabe des Schwei- zer Steuerzahlers, Vermögen im Ausland quer zu finanzieren (Urk. 64 S. 7 f.; Urk. 26 S. 14).
3. Einer Partei wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie mittellos ist, der Prozess nicht aussichtslos erscheint und die gesuchstellende Partei für die gehörige Führung des Prozesses eines Rechtsvertreters bedarf. Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit (welche ihrerseits sowohl Einkommens- wie auch Vermögens- armut voraussetzt) ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Le- bensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beur- teilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finan- ziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 181 E. 3/a). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Ver- fügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit
- 33 - dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Pro- zesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Basel 2008, S. 75 f.; BGer 4A_87/2007 vom 11.9.2007, Erw. 2.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 3.1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 3.1).
4. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – wie erwähnt – mit der fehlenden Mittellosigkeit der Gesuchstellerin. Sie erwog, dass die Einkommenssituation der Gesuchstellerin ziemlich undurchsichtig sei, sie indessen immerhin in der Lage gewesen sei, in den Monaten April und Mai 2014 an ihre Rechtsvertreterin Zahlungen von jeweils Fr. 500.– zu leisten. Vermögensseitig sei sodann erstellt, dass die Gesuchstellerin hälftiges Eigentum an einem 3-Familienhaus in Manila habe. Der Wert dieses Hauses sei vom Gesuchsgegner auf rund Fr. 100'000.– geschätzt worden; eine Grösse, die unbestritten geblieben sei. Bei dieser Ausgangslage sei nicht ersicht- lich, weshalb die Gesuchstellerin mit der Liegenschaft als Sicherheit zur Finanzie- rung des Verfahrens nicht einen Kredit aufnehmen bzw. die Liegenschaft ertrags- abwerfend vermieten könne. Der Gesuchsgegner sei von einem erzielbaren Miet- zins von mindestens Fr. 500.– ausgegangen. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin nicht mittelos im Sinne von Art. 117 ZPO sei. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei dementsprechend abzuweisen (Urk. 61 S. 5 f.).
5. Die Gesuchstellerin rügt, dass die Vorinstanz von der falschen Annahme ausgegangen sei, dass es sich beim Haus in Manila, an welchem die Gesuchstel- lerin hälftiges Eigentum habe, um ein stattliches 3-Familienhaus handle. Bei dem Haus handle es sich um ein gewöhnliches Familienhaus mit einer Wohnfläche von 76 m². Ausserdem gebe es keine abgeschlossenen Stockwerke, die eine
- 34 - Vermietung zulassen würden. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Haus der Gesuchstellerin nur zur Hälfte gehöre und in dieser Hälfte des Hauses auch ihr Sohn lebe. Damit könne die Gesuchstellerin höchstens ein Zimmer vermieten und zwar ohne eigene Küche und eigenes Bad. Der Gesuchstellerin könne daher kein Ertrag in der Höhe von Fr. 500.– angerechnet werden, zumal dieser schlichtweg nicht realisierbar sei. Da die Gesuchstellerin lediglich knapp in der Lage sei, ihren Bedarf zu decken, könne sie weitere, den Bedarf übersteigende Kosten, nicht übernehmen (Urk. 60 S. 3 f.).
6. Immobilien sind selbstredend als Vermögen zu berücksichtigen. Es ist in- dessen zu beachten, dass eine Liegenschaft, obwohl sie meist einen deutlichen Aktivenüberschuss aufweist, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht automatisch entfallen lässt. Vielmehr ist im Einzelfall abzuklären, ob die im Grundstück gebundenen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht wer- den können. Dabei ist danach zu fragen, ob der Gesuchstellerin grundsätzlich zu- gemutet werden kann, ihr Grundstück im Rahmen der Möglichkeiten hypotheka- risch zu belasten oder die zur Prozessfinanzierung notwendigen Mittel durch Vermietung oder Veräusserung der Liegenschaft zu besorgen. Letzteres setzt al- lerdings grundsätzlich voraus, dass die Gesuchstellerin alleine über das Grund- stück verfügen kann, diesem kein Kompetenzcharakter zukommt, sich der Ver- kauf innert nützlicher Frist bewerkstelligen lässt und mit einem die Prozesskosten deckenden Erlös zu rechnen ist (Meichssner, a.a.O., S. 87 f.).
7. Mit Blick auf die in der Liegenschaft in Manila gebundenen Mittel stellen sich einige Fragen. So erscheint es fraglich, ob eine Veräusserung oder eine hypothe- karische Belastung der Liegenschaft innert nützlicher Frist – vor dem Hintergrund, dass die Liegenschaft nicht im Alleineigentum der Gesuchstellerin steht – möglich wäre. Trotzdem erweist sich die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde, wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, als unbegründet. Selbst wenn der Gesuchstellerin nämlich nicht zuzumuten wäre, die Liegenschaft hypothekarisch zu belasten bzw. diese innert nützlicher Frist zu veräussern, ist sie in der Lage, die zu erwartenden Anwaltskosten und die vorinstanzliche Entscheidgebühr innert vernünftiger Frist – d.h. innert rund eines Jahres – zu bezahlen. Schon dem vor-
- 35 - stehend errechneten Bedarf der Gesuchstellerin von rund Fr. 2'967.– steht ein durchschnittlich errechnetes Einkommen von Fr. 3'124.– gegenüber (vgl. hierzu III. C. Ziffer 4.), womit bereits ein Überschuss von Fr. 157.– resultiert. Rechnet man die der Gesuchstellerin im Sinne des Effektivitätsgrundsatzes zustehenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– hinzu, resultiert ein Überschuss von Fr. 900.–. Darüber hinaus geht die Gesuchstellerin selbst davon aus, dass sie (zumindest) ein Zimmer in ihrem Haus in Manila vermieten und einen entsprechenden Mieter- trag erzielen könne (Urk. 60 S. 4 f.). Alsdann ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass in dem Haus der Gesuchstellerin, welches über drei Etagen verfügt, bereits weitere Familienmitglieder (Eltern und Geschwister mit ihren jeweiligen Kindern) leben, welche allesamt keinen Mietzins bezahlen (Urk. 57 S. 4 f; Urk. 29 S. 8; Urk. 26 S. 3; Urk. 31). Die Argumentation der Gesuchstellerin, die Liegen- schaft verfüge über keine abgeschlossenen Stockwerke, welche ein Vermietung und einen erzielbaren Mietzins zulassen würden, hilft ihr nach dem Ausgeführten nicht. Darüber hinaus hat es die Gesuchstellerin versäumt, die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach sie einen erzielbaren Mietzins von mindestens Fr. 500.– durch die Vermietung der Liegenschaft realisieren könne, vorinstanzlich zu bestreiten (Urk. 26 S. 10; Urk. 60 S. 4 f.). Mit ihren diesbezüglichen Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift ist sie – aufgrund des im Zusammenhang mit der Anfechtung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden umfassenden Novenver- bots im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO – verspätet und demzufolge nicht zu hö- ren. Zusätzlich ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass sich ihre Pflicht, die eigenen Möglichkeiten zur Prozessfinanzierung auszuschöpfen und dahinge- hend frühzeitig Dispositionen vorzunehmen, im Weiteren noch akzentuiert, wenn sie – wie vorliegend – selber die Durchführung des Gerichtsverfahrens anstrebte und die dafür notwendigen Schritte in die Wege leitete (Urk. 1). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gelten sämtliche Möglichkeiten der Beschaffung flüssiger Mittel – wie bspw. durch Vermietung nicht vermieteter Räumlichkeiten – als grundsätzlich zumutbar und vorrangig gegenüber dem Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege (Bühler, a.a.O., N 84 zu Art. 117 ZPO, m.w.H.; vgl. BGer 2C_2009 vom 21. Dezember 2009, E. 3, m.w.H.). Mit dem der Gesuchstellerin
- 36 - verbleibenden Überschuss sowie dem aus der Liegenschaft zusätzlich erzielbaren Mietertrag, ist die Gesuchstellerin in der Lage, die anfallenden Gerichts- und zu erwartenden Anwaltskosten aus eigener Tasche zu begleichen.
8. Im Lichte des Aufgeführten verbleibt kein Raum für die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen. VI.
1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren sind ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (im zweitinstanz- lichen Verfahren) zu regeln (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG sowie § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG vom 8. September 2010 auf insgesamt Fr. 4'000.– festzusetzen.
2. Die Gesuchstellerin beantragte im Berufungsverfahren Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– pro Monat (Urk. 60 S. 2). Der Gesuchsgegner wiederholte seinen Antrag auf Abweisung des Unterhaltsbegehrens (Urk. 64 S. 2). Damit unterliegt der Gesuchsgegner vor Berufungsinstanz zu rund 2/5. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind daher zu 2/5 dem Gesuchsgegner und zu 3/5 der Gesuch- stellerin aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin ist sodann zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf 1/5 reduzierte Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 2'700.– (Fr. 2'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen. Da- mit hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine Prozessentschädigung von Fr. 540.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Gesuchstellerin beantragt auch für das vorliegende Berufungs- und Be- schwerdeverfahren (Art. 119 Abs. 5 ZPO entsprechend) die Gewährung der un-
- 37 - entgeltlichen Rechtspflege. Die Berufung kann – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Hingegen ist die Mittello- sigkeit der Gesuchstellerin zu verneinen. Mit der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Hauptverfahren ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Ge- suchstellerin noch nicht vollständig ausgeschöpft. Vielmehr ist es – unter sinnge- mässer Miteinbeziehung des bereits Ausgeführten – ihr auch möglich, die ihr auf- erlegten Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens innert nützlicher Frist aufzubringen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens ist folglich abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffern 2 bis 6 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– zu bezahlen: zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab März 2014.
- 38 -
2. Bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 wird die Be- schwerde abgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 6'100.– werden zu 3/4 der Gesuchstellerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchsgegner auferlegt.
7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 540.– zu bezah- len.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (betreffend Unterhaltsbeiträge im Eheschutz) bzw. ein Zwischenentscheid (betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege) im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
- 39 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc