Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
a) Die Parteien hatten am tt. April 2004 in der Türkei geheiratet. Im Juli 2004 war die Beklagte, die bis dann in der Türkei gelebt hatte, sodann zum in der Schweiz lebenden Kläger gezogen. Die Parteien sind Eltern eines am tt.mm.2006 geborenen Sohnes (Urk. 73 S. 2).
b) Am 2. Mai 2013 hatte die Beklagte beim Bezirksgericht Bülach eine Scheidungsklage eingereicht (wobei die Parteien am 10. Mai 2013 ein gemein- sames Scheidungsbegehren nachreichten). Im Rahmen dieses Verfahrens hatten die Parteien unter gerichtlicher Mitwirkung am 15. Juli 2013 eine Vereinbarung geschlossen, in welcher (u.a.) die Beklagte sich verpflichtet hatte, nach den Fe- rien in die Schweiz zurückzukehren, sodass der Sohn die erste Klasse der Pri- marschule besuchen könne. Am 24. Juli 2013 hatte die Beklagte das Schei- dungsbegehren zurückgezogen und um kurzfristige Bestätigung des Klagerück- zugs ersucht. Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 war das Scheidungsverfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben worden (Urk. 73 S. 3).
c) Am 29. Juli 2013 erhob der Kläger beim Bezirksgericht Bülach (Vor- instanz) ein Eheschutzbegehren und machte geltend, die Beklagte habe ihm aus der Türkei mitgeteilt, sie werde mit dem Sohn nicht mehr in die Schweiz zurück-
- 4 - kehren. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 wurde der Beklagten superprovisorisch befohlen, den Sohn unverzüglich in die Schweiz zurückzubringen, sowie Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt; und am 31. Juli 2013 wurde zur Hauptverhandlung auf den 6. November 2013 vorgeladen. Beide Verfügungen konnten der Beklagten erst am 23. Oktober 2013 auf dem Rechtshil- feweg zugestellt werden, weshalb die Hauptverhandlung abgenommen wurde. Am 6. November 2013 teilte die Beklagte per Telefax mit, sie habe am 25. Juli 2013 beim Familiengericht in Istanbul die Scheidungsklage eingereicht, womit das türkische Gericht sachlich zuständig sei. Am 29. November 2013 (Publikationsda- tum 13. Dezember 2013) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 5. März 2014 vorgeladen. Der Beklagten wurde dabei mitgeteilt, dass ihr Einwand geprüft werde, wobei das türkische Scheidungsverfahren nur insoweit berücksichtigt wer- den könne, als ein türkischer Entscheid in der Schweiz voraussichtlich anerkenn- bar sein werde. Am 20. Februar 2014 wies sich der Rechtsvertreter der Beklagten mit entsprechender Vollmacht aus. Das von ihm am 26. Februar 2014 gestellte Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung wurde am 27. Februar 2014 ab- gewiesen. Am 4. März 2014 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zum Ehe- schutzbegehren ein. Der Hauptverhandlung vom 5. März 2014 blieben die Be- klagte und ihr Rechtsvertreter unentschuldigt fern (Urk. 73 S. 3-5). Die Vorinstanz stellte die klägerischen Beilagen sowie das Verhandlungsprotokoll am 4. April 2014 der Beklagten zu (Urk. 63). Am 28. Juli 2014 gewährte die Vorinstanz bei- den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und fällte das eingangs wiederge- gebene Urteil (Urk. 70 = Urk. 73).
d) Gegen das Urteil hat die Beklagte am 11. August 2014 fristgerecht Be- rufung mit den eingangs wiedergegebenen Berufungsanträgen erhoben (Urk. 73).
e) Mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 14. August 2014 wurde das Gesuch der Beklagten um Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Urteils abgewiesen (Urk. 78).
f) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- 5 -
E. 2 Zuständigkeit
a) Die Vorinstanz erwog zu ihrer Zuständigkeit zusammengefasst, die Zu- ständigkeit des schweizerischen Eheschutzgerichts entfalle zwar grundsätzlich, sobald im Ausland eine Scheidungsklage hängig sei, bleibe jedoch erhalten, wenn das im Ausland ergangene Scheidungsurteil nicht anerkannt werden könne (Urk. 73 S. 6). Die indirekte Zuständigkeit des Scheidungsgerichts in Istanbul sei zu be- jahen (Urk. 73 S. 7). Die Beklagte habe jedoch jenes Gericht rechtsmissbräuch- lich angerufen. Sie habe am 25. Juli 2013 den Kostenvorschuss für das türkische Scheidungsverfahren bereits im Voraus geleistet, woraus gefolgert werden könne, dass sie noch während des laufenden Scheidungsverfahrens in der Schweiz ge- plant habe, das Scheidungsverfahren in der Türkei durchzuführen und entgegen ihrer Zusicherung das Kind nicht nur ferienhalber, sondern dauerhaft in die Türkei zu verbringen, um sich der schweizerischen Zuständigkeit zu entziehen. Eine An- erkennung des vom rechtsmissbräuchlich angerufenen türkischen Gericht gefäll- ten Entscheids wäre mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar (Urk. 73 S. 8 f.). Zudem habe sich die Beklagte bei der eigenmächtigen Verbringung des Sohnes in die Türkei von egoistischen Motiven leiten lassen und die Interessen des Kindes als auch des Klägers missachtet. Sie habe den Sohn aus der gewohn- ten Umgebung herausgerissen und ihm den Kontakt zum Vater vorenthalten, womit sie in krasser Weise gegen das Kindeswohl verstossen habe. Die Missach- tung des Kindswohls sei mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar, wes- halb auch aus diesem Gesichtspunkt eine negative Anerkennungsprognose für einen türkischen Entscheid, mit welchem das Verhalten der Beklagten gutgeheis- sen würde, erfolgen müsste (Urk. 73 S. 9 f.). Damit stehe bereits fest, dass einem Urteil des türkischen Scheidungsgerichts aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen materiellen Ordre public die Anerkennung zu verweigern sei, weshalb das hiesige Gericht zum Erlass von Eheschutzmassnahmen zustän- dig sei (Urk. 73 S. 11).
b) Die Beklagte macht dagegen in ihrer Berufung geltend, im Eröffnungs- protokoll des Familiengerichts in Istanbul sei zwar festgehalten, dass die Beklagte den Kostenvorschuss im Voraus bezahlt habe. Daraus zu folgern, dass sie die
- 6 - Durchführung des Scheidungsverfahrens in der Türkei noch während laufendem Scheidungsverfahren in der Schweiz geplant habe, sei aber eine Überinterpretati- on (Urk. 72 S. 5). Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beklagte einzig gegen die Interpreta- tion der Eröffnungsverfügung des Familiengerichts Istanbul (Urk. 53/1) durch die Vorinstanz. Sie macht aber genau genommen nicht geltend, der Schluss der Vor- instanz, dass die Beklagte bereits während laufendem Scheidungsverfahren in der Schweiz geplant habe, das Scheidungsverfahren in der Türkei durchzuführen, sei unzutreffend. Diese Folgerung ist denn auch offenkundig zutreffend und die Beklagte bleibt jegliche Erklärung schuldig, wieso sonst sie die Scheidungsklage in der Schweiz zurückgezogen – und insbesondere um eine kurzfristige Bestäti- gung des Klagerückzugs ersucht – hatte (Urk. 7/31), wenn sie nicht schon zu die- sem Zeitpunkt die Einleitung eines Scheidungsverfahrens in der Türkei – und da- mit verbunden die Nichtzurückbringung des Sohnes in die Schweiz – vorgehabt hätte.
c) Die Beklagte macht in ihrer Berufung sodann geltend, die Vorinstanz habe Art. 10 Abs. 2 IPRG nicht richtig angewandt, denn eine Massnahmezustän- digkeit setze (u.a.) voraus, dass ein ausländischer Massnahmeentscheid in der Schweiz nicht anerkannt werden könnte. Das türkische Familiengericht habe in einer vorsorglichen Massnahme die elterliche Sorge im laufenden Scheidungs- prozess der Beklagten zugeteilt; zu diesem Entscheid sei das türkische Gericht gemäss Art. 4 MSA international befugt gewesen, weshalb er in der Schweiz an- erkannt werden müsse. Ausserdem seien die Regelungen des IPRG gegenüber dem HKÜ subsidiär. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung sei nicht ein- schlägig, da es sich vorliegend nicht um eine internationale Adoption handle. Es bestehe keine Rechtsschutzlücke, die eine Zuständigkeit der Vorinstanz begrün- den würde (Urk. 72 S. 6 f.). Die Beklagte hat den Sohn unter Verletzung der Rechte des Klägers sowie der Vereinbarung vom 15. Juli 2013 und damit widerrechtlich im Sinne von Art. 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) in der Türkei zurückbehal- ten. Soweit sich die Beklagte auf das HKÜ und dessen Vorrang beruft, kann auf
- 7 - die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 73 S. 13 ff.) verwiesen werden. Ergänzend ist festzustellen, dass den türkischen Behörden der Rückfüh- rungsantrag und damit das widerrechtliche Zurückbehalten des Sohnes am 22. August 2013 bekannt war (Urk. 73 S. 14; unbestritten). Damit war den türkischen Gerichten aufgrund von Art. 16 HKÜ verwehrt, einen Entscheid über das Sorge- recht zu treffen; ein dessen ungeachtet allenfalls gefällter Entscheid wäre daher mit einer negativen Anerkennungsprognose behaftet. Die Vorinstanz hat ihre ne- gative Anerkennungsprognose jedoch gar nicht hierauf, sondern auf die Verlet- zung des schweizerischen Ordre public gestützt, indem die Zurückbehaltung in krasser Weise gegen das Kindeswohl verstosse (Urk. 73 S. 9 f.). In den von der Vorinstanz hierzu angegebenen und von der Beklagten als nicht einschlägig kriti- sierten Urteilen des Bundesgerichts geht es zwar um internationale Adoptionen, entscheidend – und eben: einschlägig – ist aber, dass das Bundesgericht in bei- den Entscheiden klar sagt, dass ein ausländischer Entscheid, der das Kindeswohl missachtet, mit dem (schweizerischen) Ordre public unvereinbar ist (5A_604/2009 Erw. 4.2.2.2; 5A.20/2005 Erw. 3.3). Die negative Anerkennungsprognose ist damit zu bestätigen, womit die schweizerische Zuständigkeit zur Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen besteht; es kann auf die zutreffenden, in der Berufung nicht beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 6) verwiesen werden.
E. 3 Verletzung des rechtlichen Gehörs
a) Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz habe in doppelter Hinsicht ihr rechtliches Gehör verletzt, indem eine Terminverschiebung aus sachfremden Erwägungen abgelehnt worden sei und indem ihr keine Gele- genheit gegeben worden sei, eine Stellungnahme zur Sache einzureichen, ob- wohl dies für den Fall des Eintretens vorbehalten gewesen sei (Urk. 72 S. 8).
b) Der Termin der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. März 2014 war am 13. November 2013 publiziert worden (Urk. 36). Die Beklagte hat offenbar erst am 19. Februar 2014 ihren Rechtsvertreter mandatiert (vgl. Urk. 41). Dieser hat dann am 20. Februar 2014 zuerst einmal Akteneinsicht verlangt (Urk. 40) und erst am 26. Februar 2014 ein – gänzlich unbelegtes – Verschiebungsgesuch ge- stellt (Urk. 46). Dasselbe hat die Vorinstanz noch am Tag des Eingangs abgewie-
- 8 - sen (Urk. 47). Dass in einem Fall internationaler Kindesentführung die Hauptver- handlung nicht (noch einmal) ohne wirklich zwingende – und entsprechend beleg- te – Gründe verschoben wird, liegt auf der Hand. Die entsprechenden Erwägun- gen der Vorinstanz sind denn auch durchwegs nachvollziehbar und keineswegs sachfremd; es kann darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 47). Dass die Beklagte in ihrer – anstelle der Teilnahme an der Hauptverhand- lung abgegebenen – Stellungnahme vom 4. März 2014 auf Ausführungen zur Sa- che verzichtet hat (Urk. 52 S. 6), ist ihre Entscheidung. Sie hätte an der Haupt- verhandlung vom 5. März 2014 teilnehmen können und sich zum ganzen Pro- zessstoff äussern können. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Dass die Beklagte weder zur Hauptverhandlung erschienen ist noch sich zur Sache hat vernehmen lassen, hat sie selber zu verantworten und kann nicht der Vorinstanz angelastet werden.
E. 4 Anwendbares Recht
a) Die Vorinstanz erwog zum anwendbaren Recht nach ausführlichen Er- wägungen zusammenfassend, die gemäss dem Haager Minderjährigenschutz- übereinkommen (MSA) zuständigen Gerichte hätten das eigene innerstaatliche Recht anzuwenden. Somit sei auf sämtliche Kinderbelange schweizerisches Recht anwendbar (Urk. 73 S. 11-19).
b) Die Beklagte macht hierzu in ihrer Berufung einzig geltend, selbst wenn eine Zuständigkeit der Vorinstanz gegeben wäre, hätte diese nach der lex causae türkisches Zivilrecht anwenden müssen (Urk. 72 S. 8).
c) Im Berufungsverfahren gilt zwar nicht das strenge Rügeprinzip. Auch die Berufungsschrift hat aber darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufungsschrift hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzuset- zen. Dem genügt die Berufung der Beklagten mit dem pauschalen Verweis auf die lex causae nicht. Was die Beklagte mit diesem Verweis meint, bleibt ohnehin un- erfindlich (die widerrechtliche Zurückbehaltung des Sohnes der Parteien begrün-
- 9 - det keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei). Im übrigen macht die Beklagte auch nicht geltend, dass nach dem türkischen Recht andere Zuteilungskriterien für die elterliche Sorge und Obhut gelten würden als nach dem schweizerischen, bzw. dass nach dem türkischen Recht nicht das Primat des Kindeswohls gelten würde.
E. 5 Zuteilung von elterlicher Sorge und Obhut
a) Die Vorinstanz erwog zur elterlichen Sorge und Obhut zusammenge- fasst, im Eheschutzverfahren könne die elterliche Sorge einem Ehegatten allein übertragen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls notwendig sei. Die Beklagte habe eigenmächtig und aus egoistischen Motiven den Sohn ohne Vor- bereitung und kurz vor der für ihn wichtigen Einschulung aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen. Sie habe sich über die Bedürfnisse des Sohnes – der gegenüber dem Kindesgutachter in der Türkei geäussert habe, dass er seinen Vater und seine Freunde in der Schweiz vermisse und in die Schweiz zurückkeh- ren wolle – hinweggesetzt. Auch habe sie im türkischen Verfahren offensichtlich falsche Angaben gemacht. Mit ihrem Verhalten und ihren Aussagen verdeutliche die Beklagte, dass sie einzig ihre persönlichen Interessen verfolge und dabei das Kindeswohl missachte. Der Kläger dagegen sei gewillt, im Interesse des Sohnes über die Ehe hinaus mit der Beklagten zu kooperieren. Er habe auch während des Zusammenlebens der Parteien einen Teil der Betreuung des Sohnes besorgt und viel mit diesem unternommen. Aus den Äusserungen des Sohnes in einem türki- schen Bericht sei ersichtlich, dass er den Kläger auch nach einigen Monaten in der Türkei noch sehr vermisse. Der Sohn sei inzwischen schulpflichtig und würde während der Schulzeiten in der Schule betreut; er sei auch bisher schon teilweise durch eine Nanny betreut gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger ein tragfähiges Betreuungskonzept organisieren könne. Der Sohn sei daher dem Kläger zuzuteilen. Da die Beklagte bereits gezeigt habe, dass sie nicht in der La- ge sei, Entscheide im Interesse des Sohnes zu fällen, und da davon auszugehen sei, dass sie in der Türkei bleiben werde, wäre es nicht sinnvoll, dem Kläger bloss die Obhut zuzuweisen; vielmehr sei ihm auch die elterliche Sorge zuzuteilen (Urk. 73 S. 22-26).
- 10 -
b) Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, die Erziehungsfähigkeit der Eltern müsse vorgängig geklärt werden. Auch die Voraussetzungen zur allei- nigen Zuteilung der elterlichen Sorge seien nicht gegeben; diese sei nur aus- nahmsweise und in begründeten Fällen einem Elternteil allein zuzuweisen. Die Ausführungen der Vorinstanz würden auf Annahmen und Hypothesen fussen, oh- ne dass entsprechende Gutachten eingeholt worden seien; die Vorinstanz wäre aber angehalten gewesen, Abklärungen zum Kindeswohl einzuholen oder "Gut- achten zu beauftragen". Es werde bestritten, dass der Kläger tatsächlich in der Lage sein solle, sich um die Belange und das Wohl des Sohnes zu kümmern. Ausserdem gehe der Kläger anscheinend einer Beschäftigung im Schichtdienst nach, die es ihm nicht gestatten werde, sich um den Sohn ausgiebig zu kümmern. Es sei immer fraglich, welchem Kindeswohl gedient sei, ein Grundschulkind sei- ner Mutter zu entreissen und vorzuenthalten (Urk. 72 S. 9 f.).
c) Hinsichtlich der Kriterien für die Zuteilung der Obhut und der aus- nahmsweisen Zuteilung der elterlichen Sorge im Eheschutzverfahren kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 73 S. 22 f.) verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass das seit 1. Juli 2014 in Kraft stehende neue Scheidungs- recht nichts daran geändert hat, dass bei Kindeswohlgefährdung nach wie vor die elterliche Sorge einem Elternteil entzogen werden kann. Im Eheschutzverfahren ist auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime die Einholung eines Gutach- tens (nur) dann angezeigt, wenn Fragen zu klären sind (namentlich in pathologi- schen Fällen), die nur eine sachverständige Person abschliessend beurteilen kann. Die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit eines das Kind entführenden El- ternteils erfordert jedoch kein solches Gutachten (ohnehin äussert sich die Be- klagte nicht dazu, wie überhaupt ein Gutachten hätte angefertigt werden sollen, wenn die Beklagte mit dem Sohn nicht vor Ort ist). Die Vorinstanz hat denn auch das Fehlen der Erziehungsfähigkeit der Beklagten mit überzeugenden Erwägun- gen verneint (Urk. 73 S. 24); diese werden in der Berufung auch gar nicht infrage gestellt. Eine internationale Entführung ist des weitern auch ein Grund, der den ausnahmsweisen Entzug der elterlichen Sorge des entführenden Elternteils (bzw. die alleinige Zuteilung an den andern Elternteil) rechtfertigt. Dass der Kläger nicht in der Lage sein solle, den Sohn adäquat zu betreuen bzw. sich um ihn zu küm-
- 11 - mern, hat die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 52 und Vi-Prot. S. 4 ff.); da sie nicht geltend macht, dies sei eine neue Tatsa- che, ist sie mit diesem Vorbringen im Berufungsverfahren ausgeschlossen (Art. 317 Abs. 1 ZPO geht Art. 229 Abs. 3 i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO vor; BGE 138 III 625 Erw. 2.2). Es liegt auf der Hand, dass es dem Wohl eines Kindes nicht förder- lich ist, wenn es von der Mutter getrennt werden muss. Es ist jedoch seinem Wohl erheblich abträglicher, es bei einer Mutter zu belassen, die sein Wohl missachtet und einzig ihre eigenen Interessen verfolgt, wie dies vorliegend die Beklagte ma- nifestiert hat.
E. 6 Persönlicher Verkehr
a) Die Vorinstanz hat zum persönlichen Verkehr erwogen, trotz der Ent- führung des Sohnes durch die Beklagte sei es nicht angezeigt, dieser jeglichen persönlichen Verkehr zu entziehen. Allerdings halte die Beklagte sich in der Tür- kei auf und beabsichtige nicht, in die Schweiz zurückzukehren. Es sei fraglich, ob sie ein gerichtsübliches Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat wahr- nehmen können werde. Es erscheine daher sinnvoller, ihr ein Besuchsrecht von Freitagabend bis Sonntagabend alle drei Wochen zu gewähren und dazu ein Fe- rienbesuchsrecht von drei Wochen pro Jahr, beides auszuüben in der Schweiz (Urk. 73 S. 26 f.).
b) Die Beklagte macht hierzu in ihrer Berufung einzig geltend, auch das Besuchsrecht sei, ohne jegliche Übergangsfristen, eine Zumutung für den Sohn, der nunmehr in der Schweiz lebend die Beklagte nur noch alle drei Wochen se- hen solle. Die Vorinstanz masse sich an, die Interessen des Kindes ohne Gutach- ten besser einschätzen zu können als das türkische Familiengericht, welches die Parteien persönlich befragt und Gutachten eingeholt habe (Urk. 72 S. 10 f.).
c) Dass sich die Beklagte, die den Sohn durch die Entführung von einem Tag auf den andern aus der gewohnten Umgebung herausgerissen hat, über feh- lende Übergangsfristen beklagt, ist als widersprüchliches Verhalten unbeachtlich. Dass die vorinstanzliche Annahme, die Beklagte werde in der Türkei verbleiben, unzutreffend wäre, macht die Beklagte nicht geltend. Ebensowenig bringt sie kon-
- 12 - kret vor, dass vor diesem Hintergrund die vorinstanzliche Regelung des persönli- chen Verkehrs in irgendeiner Weise unangemessen wäre.
E. 7 Ergebnis Nach dem Gesagten ist die Berufung der Beklagten vollumfänglich abzuwei- sen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 der Gerichtsgebührenverordnung auf CHF 3'000.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Die Beklagte hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt (Urk. 72 S. 2 und 11). Dieses ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Für das Berufungsverfahren hat die Beklagte zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Kläger erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschä- digungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Juli 2014 wird bestätigt.
- Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.-- festgesetzt. - 13 -
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Beklagten aufer- legt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 72, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. August 2014 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt ass. jur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Juli 2014 (EE130103-C)
- 2 - Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Juli 2014:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien bereits getrennt leben und auf unbe- stimmte Zeit getrennt leben werden.
2. Das Kind C._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Klägers gestellt.
3. Der Beklagten wird unter Androhung nach Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.–) bei Zuwiderhandlung befohlen, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2006, unverzüglich in die Schweiz zurückzubringen.
4. Die Beklagte ist berechtigt, das Kind C._____ jedes dritte Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu besuchen. Zudem ist die Beklagte berechtigt, das Kind C._____ für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts ist drei Monate im voraus anzuzeigen. Die Ferien sind in der Schweiz zu verbringen.
5. Der Beklagten wird unter Androhung nach Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.–) bei Zuwiderhandlung verboten, das Kind C._____ ohne Zu- stimmung des Klägers ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, dem Kläger an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes C._____ einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag zu bezahlen.
7. Es wird festgestellt, dass keine der Parteien in der Lage ist, der jeweils an- deren Partei einen persönlichen Unterhaltbeitrag zu bezahlen.
8. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung per 29. Juli 2013 die Gütertrennung angeordnet.
9. [Entscheidgebühr Fr. 3'500.--; weitere Kosten: Fr. 187.50 Übersetzungskos- ten; total Fr. 3'687.50]
10. Die Gerichtskosten werden der beklagten Partei auferlegt.
11. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 5'500.– zu bezahlen.
12. [Schriftliche Mitteilung]
13. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsanträge: "1. Die Berufung sei derart gutzuheissen, als dass das Urteil des Be- zirksgerichts Bülach vom 28. Juli 2014 unter der Geschäfts-Nr. EE130103-C aufzuheben und auf die Klage des Berufungsbe- klagten vom 29. Juli 2013 nicht einzutreten sei.
- 3 - eventualiter sei die Klage des Klägers vollumfänglich abzuweisen eventualiter sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen.
2. Der Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt X._____, …, als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen.
3. Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Partei- entschädigung (zzgl. MWST), sowohl der Vorinstanz als auch im Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
a) Die Parteien hatten am tt. April 2004 in der Türkei geheiratet. Im Juli 2004 war die Beklagte, die bis dann in der Türkei gelebt hatte, sodann zum in der Schweiz lebenden Kläger gezogen. Die Parteien sind Eltern eines am tt.mm.2006 geborenen Sohnes (Urk. 73 S. 2).
b) Am 2. Mai 2013 hatte die Beklagte beim Bezirksgericht Bülach eine Scheidungsklage eingereicht (wobei die Parteien am 10. Mai 2013 ein gemein- sames Scheidungsbegehren nachreichten). Im Rahmen dieses Verfahrens hatten die Parteien unter gerichtlicher Mitwirkung am 15. Juli 2013 eine Vereinbarung geschlossen, in welcher (u.a.) die Beklagte sich verpflichtet hatte, nach den Fe- rien in die Schweiz zurückzukehren, sodass der Sohn die erste Klasse der Pri- marschule besuchen könne. Am 24. Juli 2013 hatte die Beklagte das Schei- dungsbegehren zurückgezogen und um kurzfristige Bestätigung des Klagerück- zugs ersucht. Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 war das Scheidungsverfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben worden (Urk. 73 S. 3).
c) Am 29. Juli 2013 erhob der Kläger beim Bezirksgericht Bülach (Vor- instanz) ein Eheschutzbegehren und machte geltend, die Beklagte habe ihm aus der Türkei mitgeteilt, sie werde mit dem Sohn nicht mehr in die Schweiz zurück-
- 4 - kehren. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 wurde der Beklagten superprovisorisch befohlen, den Sohn unverzüglich in die Schweiz zurückzubringen, sowie Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt; und am 31. Juli 2013 wurde zur Hauptverhandlung auf den 6. November 2013 vorgeladen. Beide Verfügungen konnten der Beklagten erst am 23. Oktober 2013 auf dem Rechtshil- feweg zugestellt werden, weshalb die Hauptverhandlung abgenommen wurde. Am 6. November 2013 teilte die Beklagte per Telefax mit, sie habe am 25. Juli 2013 beim Familiengericht in Istanbul die Scheidungsklage eingereicht, womit das türkische Gericht sachlich zuständig sei. Am 29. November 2013 (Publikationsda- tum 13. Dezember 2013) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 5. März 2014 vorgeladen. Der Beklagten wurde dabei mitgeteilt, dass ihr Einwand geprüft werde, wobei das türkische Scheidungsverfahren nur insoweit berücksichtigt wer- den könne, als ein türkischer Entscheid in der Schweiz voraussichtlich anerkenn- bar sein werde. Am 20. Februar 2014 wies sich der Rechtsvertreter der Beklagten mit entsprechender Vollmacht aus. Das von ihm am 26. Februar 2014 gestellte Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung wurde am 27. Februar 2014 ab- gewiesen. Am 4. März 2014 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zum Ehe- schutzbegehren ein. Der Hauptverhandlung vom 5. März 2014 blieben die Be- klagte und ihr Rechtsvertreter unentschuldigt fern (Urk. 73 S. 3-5). Die Vorinstanz stellte die klägerischen Beilagen sowie das Verhandlungsprotokoll am 4. April 2014 der Beklagten zu (Urk. 63). Am 28. Juli 2014 gewährte die Vorinstanz bei- den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und fällte das eingangs wiederge- gebene Urteil (Urk. 70 = Urk. 73).
d) Gegen das Urteil hat die Beklagte am 11. August 2014 fristgerecht Be- rufung mit den eingangs wiedergegebenen Berufungsanträgen erhoben (Urk. 73).
e) Mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 14. August 2014 wurde das Gesuch der Beklagten um Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Urteils abgewiesen (Urk. 78).
f) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- 5 -
2. Zuständigkeit
a) Die Vorinstanz erwog zu ihrer Zuständigkeit zusammengefasst, die Zu- ständigkeit des schweizerischen Eheschutzgerichts entfalle zwar grundsätzlich, sobald im Ausland eine Scheidungsklage hängig sei, bleibe jedoch erhalten, wenn das im Ausland ergangene Scheidungsurteil nicht anerkannt werden könne (Urk. 73 S. 6). Die indirekte Zuständigkeit des Scheidungsgerichts in Istanbul sei zu be- jahen (Urk. 73 S. 7). Die Beklagte habe jedoch jenes Gericht rechtsmissbräuch- lich angerufen. Sie habe am 25. Juli 2013 den Kostenvorschuss für das türkische Scheidungsverfahren bereits im Voraus geleistet, woraus gefolgert werden könne, dass sie noch während des laufenden Scheidungsverfahrens in der Schweiz ge- plant habe, das Scheidungsverfahren in der Türkei durchzuführen und entgegen ihrer Zusicherung das Kind nicht nur ferienhalber, sondern dauerhaft in die Türkei zu verbringen, um sich der schweizerischen Zuständigkeit zu entziehen. Eine An- erkennung des vom rechtsmissbräuchlich angerufenen türkischen Gericht gefäll- ten Entscheids wäre mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar (Urk. 73 S. 8 f.). Zudem habe sich die Beklagte bei der eigenmächtigen Verbringung des Sohnes in die Türkei von egoistischen Motiven leiten lassen und die Interessen des Kindes als auch des Klägers missachtet. Sie habe den Sohn aus der gewohn- ten Umgebung herausgerissen und ihm den Kontakt zum Vater vorenthalten, womit sie in krasser Weise gegen das Kindeswohl verstossen habe. Die Missach- tung des Kindswohls sei mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar, wes- halb auch aus diesem Gesichtspunkt eine negative Anerkennungsprognose für einen türkischen Entscheid, mit welchem das Verhalten der Beklagten gutgeheis- sen würde, erfolgen müsste (Urk. 73 S. 9 f.). Damit stehe bereits fest, dass einem Urteil des türkischen Scheidungsgerichts aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen materiellen Ordre public die Anerkennung zu verweigern sei, weshalb das hiesige Gericht zum Erlass von Eheschutzmassnahmen zustän- dig sei (Urk. 73 S. 11).
b) Die Beklagte macht dagegen in ihrer Berufung geltend, im Eröffnungs- protokoll des Familiengerichts in Istanbul sei zwar festgehalten, dass die Beklagte den Kostenvorschuss im Voraus bezahlt habe. Daraus zu folgern, dass sie die
- 6 - Durchführung des Scheidungsverfahrens in der Türkei noch während laufendem Scheidungsverfahren in der Schweiz geplant habe, sei aber eine Überinterpretati- on (Urk. 72 S. 5). Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beklagte einzig gegen die Interpreta- tion der Eröffnungsverfügung des Familiengerichts Istanbul (Urk. 53/1) durch die Vorinstanz. Sie macht aber genau genommen nicht geltend, der Schluss der Vor- instanz, dass die Beklagte bereits während laufendem Scheidungsverfahren in der Schweiz geplant habe, das Scheidungsverfahren in der Türkei durchzuführen, sei unzutreffend. Diese Folgerung ist denn auch offenkundig zutreffend und die Beklagte bleibt jegliche Erklärung schuldig, wieso sonst sie die Scheidungsklage in der Schweiz zurückgezogen – und insbesondere um eine kurzfristige Bestäti- gung des Klagerückzugs ersucht – hatte (Urk. 7/31), wenn sie nicht schon zu die- sem Zeitpunkt die Einleitung eines Scheidungsverfahrens in der Türkei – und da- mit verbunden die Nichtzurückbringung des Sohnes in die Schweiz – vorgehabt hätte.
c) Die Beklagte macht in ihrer Berufung sodann geltend, die Vorinstanz habe Art. 10 Abs. 2 IPRG nicht richtig angewandt, denn eine Massnahmezustän- digkeit setze (u.a.) voraus, dass ein ausländischer Massnahmeentscheid in der Schweiz nicht anerkannt werden könnte. Das türkische Familiengericht habe in einer vorsorglichen Massnahme die elterliche Sorge im laufenden Scheidungs- prozess der Beklagten zugeteilt; zu diesem Entscheid sei das türkische Gericht gemäss Art. 4 MSA international befugt gewesen, weshalb er in der Schweiz an- erkannt werden müsse. Ausserdem seien die Regelungen des IPRG gegenüber dem HKÜ subsidiär. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung sei nicht ein- schlägig, da es sich vorliegend nicht um eine internationale Adoption handle. Es bestehe keine Rechtsschutzlücke, die eine Zuständigkeit der Vorinstanz begrün- den würde (Urk. 72 S. 6 f.). Die Beklagte hat den Sohn unter Verletzung der Rechte des Klägers sowie der Vereinbarung vom 15. Juli 2013 und damit widerrechtlich im Sinne von Art. 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) in der Türkei zurückbehal- ten. Soweit sich die Beklagte auf das HKÜ und dessen Vorrang beruft, kann auf
- 7 - die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 73 S. 13 ff.) verwiesen werden. Ergänzend ist festzustellen, dass den türkischen Behörden der Rückfüh- rungsantrag und damit das widerrechtliche Zurückbehalten des Sohnes am 22. August 2013 bekannt war (Urk. 73 S. 14; unbestritten). Damit war den türkischen Gerichten aufgrund von Art. 16 HKÜ verwehrt, einen Entscheid über das Sorge- recht zu treffen; ein dessen ungeachtet allenfalls gefällter Entscheid wäre daher mit einer negativen Anerkennungsprognose behaftet. Die Vorinstanz hat ihre ne- gative Anerkennungsprognose jedoch gar nicht hierauf, sondern auf die Verlet- zung des schweizerischen Ordre public gestützt, indem die Zurückbehaltung in krasser Weise gegen das Kindeswohl verstosse (Urk. 73 S. 9 f.). In den von der Vorinstanz hierzu angegebenen und von der Beklagten als nicht einschlägig kriti- sierten Urteilen des Bundesgerichts geht es zwar um internationale Adoptionen, entscheidend – und eben: einschlägig – ist aber, dass das Bundesgericht in bei- den Entscheiden klar sagt, dass ein ausländischer Entscheid, der das Kindeswohl missachtet, mit dem (schweizerischen) Ordre public unvereinbar ist (5A_604/2009 Erw. 4.2.2.2; 5A.20/2005 Erw. 3.3). Die negative Anerkennungsprognose ist damit zu bestätigen, womit die schweizerische Zuständigkeit zur Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen besteht; es kann auf die zutreffenden, in der Berufung nicht beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 6) verwiesen werden.
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs
a) Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz habe in doppelter Hinsicht ihr rechtliches Gehör verletzt, indem eine Terminverschiebung aus sachfremden Erwägungen abgelehnt worden sei und indem ihr keine Gele- genheit gegeben worden sei, eine Stellungnahme zur Sache einzureichen, ob- wohl dies für den Fall des Eintretens vorbehalten gewesen sei (Urk. 72 S. 8).
b) Der Termin der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. März 2014 war am 13. November 2013 publiziert worden (Urk. 36). Die Beklagte hat offenbar erst am 19. Februar 2014 ihren Rechtsvertreter mandatiert (vgl. Urk. 41). Dieser hat dann am 20. Februar 2014 zuerst einmal Akteneinsicht verlangt (Urk. 40) und erst am 26. Februar 2014 ein – gänzlich unbelegtes – Verschiebungsgesuch ge- stellt (Urk. 46). Dasselbe hat die Vorinstanz noch am Tag des Eingangs abgewie-
- 8 - sen (Urk. 47). Dass in einem Fall internationaler Kindesentführung die Hauptver- handlung nicht (noch einmal) ohne wirklich zwingende – und entsprechend beleg- te – Gründe verschoben wird, liegt auf der Hand. Die entsprechenden Erwägun- gen der Vorinstanz sind denn auch durchwegs nachvollziehbar und keineswegs sachfremd; es kann darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 47). Dass die Beklagte in ihrer – anstelle der Teilnahme an der Hauptverhand- lung abgegebenen – Stellungnahme vom 4. März 2014 auf Ausführungen zur Sa- che verzichtet hat (Urk. 52 S. 6), ist ihre Entscheidung. Sie hätte an der Haupt- verhandlung vom 5. März 2014 teilnehmen können und sich zum ganzen Pro- zessstoff äussern können. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Dass die Beklagte weder zur Hauptverhandlung erschienen ist noch sich zur Sache hat vernehmen lassen, hat sie selber zu verantworten und kann nicht der Vorinstanz angelastet werden.
4. Anwendbares Recht
a) Die Vorinstanz erwog zum anwendbaren Recht nach ausführlichen Er- wägungen zusammenfassend, die gemäss dem Haager Minderjährigenschutz- übereinkommen (MSA) zuständigen Gerichte hätten das eigene innerstaatliche Recht anzuwenden. Somit sei auf sämtliche Kinderbelange schweizerisches Recht anwendbar (Urk. 73 S. 11-19).
b) Die Beklagte macht hierzu in ihrer Berufung einzig geltend, selbst wenn eine Zuständigkeit der Vorinstanz gegeben wäre, hätte diese nach der lex causae türkisches Zivilrecht anwenden müssen (Urk. 72 S. 8).
c) Im Berufungsverfahren gilt zwar nicht das strenge Rügeprinzip. Auch die Berufungsschrift hat aber darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufungsschrift hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzuset- zen. Dem genügt die Berufung der Beklagten mit dem pauschalen Verweis auf die lex causae nicht. Was die Beklagte mit diesem Verweis meint, bleibt ohnehin un- erfindlich (die widerrechtliche Zurückbehaltung des Sohnes der Parteien begrün-
- 9 - det keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei). Im übrigen macht die Beklagte auch nicht geltend, dass nach dem türkischen Recht andere Zuteilungskriterien für die elterliche Sorge und Obhut gelten würden als nach dem schweizerischen, bzw. dass nach dem türkischen Recht nicht das Primat des Kindeswohls gelten würde.
5. Zuteilung von elterlicher Sorge und Obhut
a) Die Vorinstanz erwog zur elterlichen Sorge und Obhut zusammenge- fasst, im Eheschutzverfahren könne die elterliche Sorge einem Ehegatten allein übertragen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls notwendig sei. Die Beklagte habe eigenmächtig und aus egoistischen Motiven den Sohn ohne Vor- bereitung und kurz vor der für ihn wichtigen Einschulung aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen. Sie habe sich über die Bedürfnisse des Sohnes – der gegenüber dem Kindesgutachter in der Türkei geäussert habe, dass er seinen Vater und seine Freunde in der Schweiz vermisse und in die Schweiz zurückkeh- ren wolle – hinweggesetzt. Auch habe sie im türkischen Verfahren offensichtlich falsche Angaben gemacht. Mit ihrem Verhalten und ihren Aussagen verdeutliche die Beklagte, dass sie einzig ihre persönlichen Interessen verfolge und dabei das Kindeswohl missachte. Der Kläger dagegen sei gewillt, im Interesse des Sohnes über die Ehe hinaus mit der Beklagten zu kooperieren. Er habe auch während des Zusammenlebens der Parteien einen Teil der Betreuung des Sohnes besorgt und viel mit diesem unternommen. Aus den Äusserungen des Sohnes in einem türki- schen Bericht sei ersichtlich, dass er den Kläger auch nach einigen Monaten in der Türkei noch sehr vermisse. Der Sohn sei inzwischen schulpflichtig und würde während der Schulzeiten in der Schule betreut; er sei auch bisher schon teilweise durch eine Nanny betreut gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger ein tragfähiges Betreuungskonzept organisieren könne. Der Sohn sei daher dem Kläger zuzuteilen. Da die Beklagte bereits gezeigt habe, dass sie nicht in der La- ge sei, Entscheide im Interesse des Sohnes zu fällen, und da davon auszugehen sei, dass sie in der Türkei bleiben werde, wäre es nicht sinnvoll, dem Kläger bloss die Obhut zuzuweisen; vielmehr sei ihm auch die elterliche Sorge zuzuteilen (Urk. 73 S. 22-26).
- 10 -
b) Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, die Erziehungsfähigkeit der Eltern müsse vorgängig geklärt werden. Auch die Voraussetzungen zur allei- nigen Zuteilung der elterlichen Sorge seien nicht gegeben; diese sei nur aus- nahmsweise und in begründeten Fällen einem Elternteil allein zuzuweisen. Die Ausführungen der Vorinstanz würden auf Annahmen und Hypothesen fussen, oh- ne dass entsprechende Gutachten eingeholt worden seien; die Vorinstanz wäre aber angehalten gewesen, Abklärungen zum Kindeswohl einzuholen oder "Gut- achten zu beauftragen". Es werde bestritten, dass der Kläger tatsächlich in der Lage sein solle, sich um die Belange und das Wohl des Sohnes zu kümmern. Ausserdem gehe der Kläger anscheinend einer Beschäftigung im Schichtdienst nach, die es ihm nicht gestatten werde, sich um den Sohn ausgiebig zu kümmern. Es sei immer fraglich, welchem Kindeswohl gedient sei, ein Grundschulkind sei- ner Mutter zu entreissen und vorzuenthalten (Urk. 72 S. 9 f.).
c) Hinsichtlich der Kriterien für die Zuteilung der Obhut und der aus- nahmsweisen Zuteilung der elterlichen Sorge im Eheschutzverfahren kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 73 S. 22 f.) verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass das seit 1. Juli 2014 in Kraft stehende neue Scheidungs- recht nichts daran geändert hat, dass bei Kindeswohlgefährdung nach wie vor die elterliche Sorge einem Elternteil entzogen werden kann. Im Eheschutzverfahren ist auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime die Einholung eines Gutach- tens (nur) dann angezeigt, wenn Fragen zu klären sind (namentlich in pathologi- schen Fällen), die nur eine sachverständige Person abschliessend beurteilen kann. Die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit eines das Kind entführenden El- ternteils erfordert jedoch kein solches Gutachten (ohnehin äussert sich die Be- klagte nicht dazu, wie überhaupt ein Gutachten hätte angefertigt werden sollen, wenn die Beklagte mit dem Sohn nicht vor Ort ist). Die Vorinstanz hat denn auch das Fehlen der Erziehungsfähigkeit der Beklagten mit überzeugenden Erwägun- gen verneint (Urk. 73 S. 24); diese werden in der Berufung auch gar nicht infrage gestellt. Eine internationale Entführung ist des weitern auch ein Grund, der den ausnahmsweisen Entzug der elterlichen Sorge des entführenden Elternteils (bzw. die alleinige Zuteilung an den andern Elternteil) rechtfertigt. Dass der Kläger nicht in der Lage sein solle, den Sohn adäquat zu betreuen bzw. sich um ihn zu küm-
- 11 - mern, hat die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 52 und Vi-Prot. S. 4 ff.); da sie nicht geltend macht, dies sei eine neue Tatsa- che, ist sie mit diesem Vorbringen im Berufungsverfahren ausgeschlossen (Art. 317 Abs. 1 ZPO geht Art. 229 Abs. 3 i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO vor; BGE 138 III 625 Erw. 2.2). Es liegt auf der Hand, dass es dem Wohl eines Kindes nicht förder- lich ist, wenn es von der Mutter getrennt werden muss. Es ist jedoch seinem Wohl erheblich abträglicher, es bei einer Mutter zu belassen, die sein Wohl missachtet und einzig ihre eigenen Interessen verfolgt, wie dies vorliegend die Beklagte ma- nifestiert hat.
6. Persönlicher Verkehr
a) Die Vorinstanz hat zum persönlichen Verkehr erwogen, trotz der Ent- führung des Sohnes durch die Beklagte sei es nicht angezeigt, dieser jeglichen persönlichen Verkehr zu entziehen. Allerdings halte die Beklagte sich in der Tür- kei auf und beabsichtige nicht, in die Schweiz zurückzukehren. Es sei fraglich, ob sie ein gerichtsübliches Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat wahr- nehmen können werde. Es erscheine daher sinnvoller, ihr ein Besuchsrecht von Freitagabend bis Sonntagabend alle drei Wochen zu gewähren und dazu ein Fe- rienbesuchsrecht von drei Wochen pro Jahr, beides auszuüben in der Schweiz (Urk. 73 S. 26 f.).
b) Die Beklagte macht hierzu in ihrer Berufung einzig geltend, auch das Besuchsrecht sei, ohne jegliche Übergangsfristen, eine Zumutung für den Sohn, der nunmehr in der Schweiz lebend die Beklagte nur noch alle drei Wochen se- hen solle. Die Vorinstanz masse sich an, die Interessen des Kindes ohne Gutach- ten besser einschätzen zu können als das türkische Familiengericht, welches die Parteien persönlich befragt und Gutachten eingeholt habe (Urk. 72 S. 10 f.).
c) Dass sich die Beklagte, die den Sohn durch die Entführung von einem Tag auf den andern aus der gewohnten Umgebung herausgerissen hat, über feh- lende Übergangsfristen beklagt, ist als widersprüchliches Verhalten unbeachtlich. Dass die vorinstanzliche Annahme, die Beklagte werde in der Türkei verbleiben, unzutreffend wäre, macht die Beklagte nicht geltend. Ebensowenig bringt sie kon-
- 12 - kret vor, dass vor diesem Hintergrund die vorinstanzliche Regelung des persönli- chen Verkehrs in irgendeiner Weise unangemessen wäre.
7. Ergebnis Nach dem Gesagten ist die Berufung der Beklagten vollumfänglich abzuwei- sen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 der Gerichtsgebührenverordnung auf CHF 3'000.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Die Beklagte hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt (Urk. 72 S. 2 und 11). Dieses ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Für das Berufungsverfahren hat die Beklagte zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Kläger erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschä- digungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Juli 2014 wird bestätigt.
2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.-- festgesetzt.
- 13 -
4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Beklagten aufer- legt.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 72, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se