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LE140042

Eheschutz

Zürich OG · 2014-12-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO), jedoch entbindet dies die Parteien nicht davon, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aktiv mitzu- wirken. So tragen die Parteien wie unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und

- 8 - wenn nötig zu substanziieren (Hurni, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, Art. 55 N 64 mit Hinweisen). III.

1. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ge- suchstellers von Fr. 4'353.– aus, wobei sie ihm das Einkommen ab dem 1. April 2014 hypothetisch anrechnete (Urk. 31 S. 7ff.). Der Gesuchsgegnerin rechnete die Vorinstanz kein Einkommen an (Urk. 31 S. 10f.). Den Bedarf des Gesuchstel- lers setzte sie auf Fr. 2'562.– und jenen der Gesuchsgegnerin auf Fr. 2'218.95 fest (Urk. 31 S. 11ff.). Ausgehend von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 4'353.– und einem Gesamtbedarf von Fr. 4'780.95 resultierte ein Manko von Fr. 427.95. Entsprechend sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin rückwir- kend ab dem 1. Februar 2014 einen Unterhaltsbeitrag von (gerundet) Fr. 1'700.– zu (Fr. 4'353.– abzüglich Bedarf Gesuchsteller von Fr. 2'562.–; Urk. 31 S. 12f.). 2.1. Der Beginn der Unterhaltspflicht per 1. Februar 2014 blieb unangefoch- ten. Der Gesuchsteller verlangt mit der Berufung die Reduktion seiner Unterhalts- pflicht vom 1. Februar 2014 bis und mit März 2014 von Fr. 1'700.– auf Fr. 1'419.– (Urk. 30 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1). Er ficht dabei die von der Vorinstanz für die Parteien festgesetzten Bedärfe nicht an. Sodann anerkennt er das ihm für die- se Zeitperiode angerechnete Erwerbseinkommen. Er verlangt jedoch, dass der Gesuchsgegnerin ein Eigenverdienst (im Sinne eines hypothetischen Einkom- mens) von Fr. 800.– pro Monat angerechnet wird. Es resultiere ein Anspruch der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'419.– (Bedarf [gerundet] von Fr. 2'219.– minus Fr. 800.– Eigenverdienst; Urk. 30 S. 5). 2.2. Die Gesuchsgegnerin ist seit Ende April 2013 in der Schweiz (Prot. Vi S. 28; Urk. 3/2 S. 3). Sie war bis anhin in der Schweiz nicht arbeitstätig. Wollte man der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen anrechnen, so müsste man ihr eine grosszügige Übergangsfrist für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gewähren. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist

- 9 - im Falle der erstmaligen Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ausgeschlossen. Es ist der Gesuchsgegnerin für die Zeitspanne ab dem 1. Februar 2014 bis zum

31. März 2014 kein Einkommen anzurechnen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

3. Für die Zeitspanne vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 geht der Ge- suchsteller davon aus, dass er der Gesuchsgegnerin keinen Unterhalt mehr schulde. Einerseits berief er sich in der Berufungsschrift darauf, wie von ihm be- reits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung geltend gemacht, sei ihm per Ende März 2014 gekündigt worden. Zufolge der Erkrankung seiner Mutter, welche auf Betreuung angewiesen sei, habe er sodann für einige Zeit in seine Heimat (Bangladesch) reisen müssen. Er habe somit vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 kein Einkommen erzielt und sei daher nicht zahlungsfähig (Urk. 30 S. 2ff.). Andererseits machte er in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2014 als zulässiges Novum geltend, die Gesuchsgegnerin wohne offensichtlich seit spätestens dem

1. April 2014 nicht mehr an der behaupteten Adresse (gemeint ist die im vorinstanzlichen Verfahren bekannte Adresse). Ihre Lebensumstände seien nicht bekannt, die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten wirtschaftlichen Gegebenheiten würden jedenfalls seit dem Datum der Abmeldung nicht mehr zu- treffen. Da die Gesuchsgegnerin aus freien Stücken mit unbekanntem Ziel end- gültig weggezogen sei, sei sie offensichtlich nicht auf Unterhalt durch den Ehegat- ten angewiesen (Urk. 52 S. 2 und 3). Diese Behauptungen gelten, wie vorange- hend dargelegt, als unbestritten. Die Bedarfsberechnung der Vorinstanz basiert auf der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin in der Schweiz bzw. in Zürich lebt (vgl. insbesondere den einberechneten Grundbetrag von Fr. 1'200.– gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. September 2009 [fortan Kreisschrei- ben] sowie die Wohnkosten von Fr. 540.– für eine Wohnkostenanteil in Zürich und die Krankenkassenprämie von Fr. 297.95 [Urk. 19/1+3; Urk. 31 S. 11f.]). Die Ge- suchsgegnerin hat sich gemäss Auskunft des Personenmeldeamts der Stadt Zü- rich per 5. April 2014 mit unbekanntem Aufenthaltsort abgemeldet (Urk. 39). Ge- stützt auf die von ihrer vormaligen Rechtsvertreterin getätigten Nachforschungen besteht die "Wahrscheinlichkeit", dass sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr in

- 10 - der Schweiz aufhält (Urk. 38). Auch wenn den pauschalen Behauptungen des Gesuchstellers, für eine aus freien Stücken weggezogene, untergetauchte oder anders liierte Gattin habe er nicht aufzukommen (Urk. 52 S. 3), nicht ohne weite- res gefolgt werden kann, hätte es an der Gesuchgegnerin gelegen, ihren derzeiti- gen Bedarf gestützt auf ihre neue Lebenssituation (wohnhaft im In- oder Ausland, in einer Partnerschaft etc.) zu behaupten und zu belegen. Die vormalige Rechts- vertreterin der Gesuchsgegnerin konnte dieser das begründete Urteil nicht zustel- len (Urk. 38). Die Gesuchsgegnerin hat sich offensichtlich vom vorliegenden Ver- fahren distanziert. Es sind der Gesuchsgegnerin zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Juli 2014 keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Die Berufung des Ge- suchstellers ist in diesem Punkt gutzuheissen.

4. Für die Zeitspanne ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Ver- fahrens verlangt der Gesuchsteller die Senkung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– auf Fr. 700.–. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die unter der Erwägung 3 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es wurde bereits dar- gelegt, dass auf die Änderung der Berufungsanträge nicht eingetreten werden kann und die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Höhe von Fr. 700.– in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist der Gesuchsteller zu ver- pflichten, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.– zu bezahlen. Die Berufung des Gesuchstellers ist insoweit gutzuheissen.

5. Auf die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers (Urk. 30 S. 2ff.) muss nicht mehr eingegangen werden.

6. Zusammenfassend ist damit der Gesuchsteller zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin für den 1. Februar 2014 bis und mit 31. März 2014 einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'700.– zu bezahlen. Vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 hat er keinen Unterhalt zu bezahlen. Ab dem 1. August 2014 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin einen Un- terhalt von Fr. 700.– pro Monat zu bezahlen.

- 11 - IV. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Dies erscheint gestützt auf die nunmehr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin nach wie vor als an- gemessen. Die Regelung wurde denn vom Gesuchsteller in seiner Berufungs- schrift auch nicht beanstandet (Urk. 30 S. 6). Damit sind die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind jedoch zufolge der beiden Parteien vor Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen (Urk. 31 S. 16). Prozessentschädigungen sind bei diesem Pro- zessausgang keine zuzusprechen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b sowie 12 Abs. 1 und 2 der Ge- bührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Geht man davon aus, dass die vorliegend getroffene Regelung der Un- terhaltsbeiträge vom 1. Februar 2014 an für rund zweieinhalb Jahre Geltung be- anspruchen wird, sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin Unterhaltsleistun- gen von gesamthaft Fr. 51'000.– zu. Der Kläger beantragte die Herabsetzung der Zahlungen auf Fr. 19'638.–. Zugesprochen werden der Gesuchsgegnerin nun- mehr Unterhaltsleistungen (auf zweieinhalb Jahre berechnet) von Fr. 20'200.–. Trotz des geringfügigen Unterliegens des Gesuchstellers sowie der Abweisung seiner Klageänderung erscheint es angemessen, die Gerichtskosten vollumfäng- lich der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Es ist abzu- schreiben (Art. 242 ZPO).

- 12 - 2.3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Berufungsverfah- ren eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 bis 3 sowie 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 2'160.– als angemessen. 3.1. Der Gesuchsteller ersucht darum, es sei ihm für das Berufungsverfah- ren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 30 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3). 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Par- teikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen. Sie muss sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse von ihr und gegebenenfalls ihren Familienangehörigen angeben und soweit möglich belegen. Schuldverpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden. Der Teil der finanziellen Mittel, wel- cher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Es besteht grundsätzlich kein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn der verfügbare Teil ausreicht, um bei relativ einfachen Prozessen die Gerichts- und Anwaltskosten binnen höchs- tens eines Jahres zu tilgen (Urteil 5A_10/2013 des Bundesgerichtes vom 24. Ja- nuar 2013, E. 3.2.).

- 13 - 3.3. Der Gesuchsteller ist derzeit arbeitslos. Im August 2014 erhielt er eine Arbeitslosenunterstützung von netto Fr. 2'948.30 und im September 2014 von Fr. 3'429.10. Die Rahmenfrist dauert bis im Juni 2016 (Urk. 53/1 und 55). Damit erzielt der Gesuchsteller derzeit ein durchschnittliches Einkommen von (gerundet) netto Fr. 3'200.– pro Monat. Der Bedarf des Gesuchstellers beläuft sich gemäss Vorinstanz auf Fr. 2'562.– pro Monat (Urk. 31 S. 11). Die Höhe des Bedarfs ficht der Gesuchsteller in der Berufung nicht an. Zufolge der derzeitigen Arbeitslosig- keit des Gesuchstellers ist aus seinem Bedarf die Position "auswärtige Verpfle- gung" von Fr. 200.– zu streichen. Hingegen sind im Bedarf keine Steuern berück- sichtigt. Fr. 250.– pro Monat erscheinen diesbezüglich als angemessen. Im Weite- ren hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz geltend gemacht, er habe Schulden von Fr. 20'000.– bei C._____, wovon er bis zum 20. November 2013 Fr. 5000.– zu- rückbezahlt habe (Urk. 11/8). Weiter habe er bei seinem vormaligen Arbeitgeber, D._____ AG, Schulden von Fr. 10'000.– (Urk. 11/7). Es ist belegt, dass der Ge- suchsteller von November 2013 bis Februar 2014 je Fr. 1'000.– an seinen Arbeit- geber (Urk. 20/2) und von Dezember 2013 bis Februar 2014 je Fr. 1'000.– an C._____ (Urk. 20/3) bezahlt hat. Weitere Zahlungen sind weder behauptet noch belegt (vgl. hierzu Prot. Vi S. 24). Damit ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die ihm gewährten Darlehen regelmässig abbezahlt. Entsprechend sind keine Rückzahlungskosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Sodann sind zwar rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge grundsätzlich im Bedarf zur Bestimmung der Mittellosigkeit einer Partei zu berücksichtigen; dies jedoch nur insoweit sie nachweisbar und damit belegtermassen geleistet werden (vgl. Kreis- schreiben III. Ziffer 4). Der Gesuchsteller wird nunmehr zwar zu Unterhaltsleistun- gen an die Gesuchsgegnerin verpflichtet, doch wird er diese in der kommenden Zeit, da der Aufenthaltsort der Gesuchsgegnerin unbekannt ist, nicht leisten müs- sen. Die Beträge sind damit in seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen. Es resul- tiert ein um die Steuern erweiterter Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 2'612.–. Der Gesuchsteller verfügt somit monatlich über freie Mittel von Fr. 588.– (Fr. 2'562.– minus Fr. 200.– plus Fr. 250.–). Damit kann er (unter der Annahme, dass die Prozessentschädigung von der Gesuchgegnerin nicht erhältlich sein wird) sei-

- 14 - ne Anwaltskosten innert eines Jahres tilgen. Er ist nicht mittellos. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Ein- zelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 5. Ab- teilung, vom 8. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf die geänderten Berufungsanträge des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2014 wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Prozessführung wird ab- geschrieben.

4. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

6. Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Entscheides an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schwei- zerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Ver- bindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist mit Bezug auf die Dispositivziffern 3 und 4 ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie mit Bezug auf die Dispositivziffer 2 ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um vermögensrechtliche Angelegenheiten. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschieben- de Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 15 - und sodann erkannt:

1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'700.– rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 bis zum 31. März 2014 Fr. 0.– rückwirkend ab dem 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 Fr. 700.– ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 3'668.75; inklusive Fr. 468.75 Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

4. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.

6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin durch Publi- kation im kantonalen Amtsblatt mit dem Hinweis, dass sie den Entscheid bei der unterzeichnenden Stelle beziehen kann, an das Bezirksgericht Zürich,

- 16 -

5. Abteilung, sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschieben- de Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: se

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet. Sie haben keine Kinder. Mit Eingabe vom

25. November 2013 gelangte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Ge- suchsteller) an die Vorinstanz und ersuchte um den Erlass von Eheschutzmass- nahmen (Urk. 1 S. 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 31 S. 3f.). Mit Urteil vom 8. April 2014 (vorab in unbegründeter Fassung ergangen; Urk. 26) hielt die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien fest (Urk. 31 S. 16, Dispositivziffer 1) und regelte die Nebenfolgen. Sie verpflichtete den Gesuchsteller unter anderem dazu, der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 1'700.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 31 S. 16, Dispositivziffer 2).

E. 1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 1.2 Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Dies erscheint gestützt auf die nunmehr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin nach wie vor als an- gemessen. Die Regelung wurde denn vom Gesuchsteller in seiner Berufungs- schrift auch nicht beanstandet (Urk. 30 S. 6). Damit sind die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind jedoch zufolge der beiden Parteien vor Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen (Urk. 31 S. 16). Prozessentschädigungen sind bei diesem Pro- zessausgang keine zuzusprechen.

E. 2 Gegen das Urteil vom 8. April 2014 hat der Gesuchsteller am 4. August 2014 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 30; Empfangsschein Vorinstanz). Er stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 30 S. 2). Gleichentags ersuchte der Gesuchsteller darum, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewäh- ren (Urk. 34). Mit Verfügung vom 8. August 2014 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angesetzt (Urk. 37). Mit Schreiben vom 12. August 2014 teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, welche die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz vertreten hatte und dieser als unent- geltliche Rechtsbeiständin bestellt worden war (Urk. 31 S. 16 Verfügung, Disposi- tivziffer 1), dem Gericht mit, sie könne die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfah- ren nicht mehr vertreten. Sie habe der Gesuchsgegnerin das begründete Urteil nicht zustellen können. Aufgrund verschiedener Nachforschungen ihrerseits (An- fragen bei bif Beratungs- und Informationsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft, beim Sozialamt sowie bei Bekannten ihrer ehemaligen Man- dantin) bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass diese die Schweiz verlassen habe (Urk. 38). Da sich die Gesuchsgegnerin gemäss Auskunft des Personenmelde-

- 5 - amts der Stadt Zürich per 5. April 2014 mit unbekanntem Aufenthaltsort abgemel- det hat (Urk. 39) und auch der Gesuchsteller nichts weiteres über den Verbleib der Gesuchsgegnerin wusste (Urk. 40), wurde der Gesuchsgegnerin in der Folge mit Verfügung vom 27. August 2014 mittels Zustellung auf dem Weg der Publika- tion erneut Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitig zur Beantwortung der Berufung an- gesetzt (Urk. 41 bis 43). Die Gesuchsgegnerin reichte weder eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung noch eine Berufungsantwort ein. Mit Verfügung vom 18. September 2014 wurde der Berufung des Gesuchstellers in Bezug auf die Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 8. April 2014 für rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge vom 1. Februar 2014 bis 31. März 2014 im Umfang des monatlich Fr. 1'419.– übersteigenden Unterhaltsbeitrages, für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge vom 1. April 2014 bis und mit 31. Juli 2014 in vollem Umfang sowie ab 1. August 2014 im Umfang des monatlich Fr. 700.– übersteigenden Unterhaltsbeitrages die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 stellte der Gesuchsteller die eingangs an- geführten geänderten Berufungsanträge. Weiter reichte er neue Unterlagen ein (Urk. 52 bis 54). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurde der Gesuchsgegne- rin Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die Verfügung wurde publiziert (Urk. 56 bis 58). Bis anhin ist keine Eingabe erfolgt.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b sowie 12 Abs. 1 und 2 der Ge- bührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

E. 2.2 Geht man davon aus, dass die vorliegend getroffene Regelung der Un- terhaltsbeiträge vom 1. Februar 2014 an für rund zweieinhalb Jahre Geltung be- anspruchen wird, sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin Unterhaltsleistun- gen von gesamthaft Fr. 51'000.– zu. Der Kläger beantragte die Herabsetzung der Zahlungen auf Fr. 19'638.–. Zugesprochen werden der Gesuchsgegnerin nun- mehr Unterhaltsleistungen (auf zweieinhalb Jahre berechnet) von Fr. 20'200.–. Trotz des geringfügigen Unterliegens des Gesuchstellers sowie der Abweisung seiner Klageänderung erscheint es angemessen, die Gerichtskosten vollumfäng- lich der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Es ist abzu- schreiben (Art. 242 ZPO).

- 12 -

E. 2.3 Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Berufungsverfah- ren eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 bis 3 sowie 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (zuzüglich

E. 3 Für die Zeitspanne vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 geht der Ge- suchsteller davon aus, dass er der Gesuchsgegnerin keinen Unterhalt mehr schulde. Einerseits berief er sich in der Berufungsschrift darauf, wie von ihm be- reits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung geltend gemacht, sei ihm per Ende März 2014 gekündigt worden. Zufolge der Erkrankung seiner Mutter, welche auf Betreuung angewiesen sei, habe er sodann für einige Zeit in seine Heimat (Bangladesch) reisen müssen. Er habe somit vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 kein Einkommen erzielt und sei daher nicht zahlungsfähig (Urk. 30 S. 2ff.). Andererseits machte er in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2014 als zulässiges Novum geltend, die Gesuchsgegnerin wohne offensichtlich seit spätestens dem

1. April 2014 nicht mehr an der behaupteten Adresse (gemeint ist die im vorinstanzlichen Verfahren bekannte Adresse). Ihre Lebensumstände seien nicht bekannt, die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten wirtschaftlichen Gegebenheiten würden jedenfalls seit dem Datum der Abmeldung nicht mehr zu- treffen. Da die Gesuchsgegnerin aus freien Stücken mit unbekanntem Ziel end- gültig weggezogen sei, sei sie offensichtlich nicht auf Unterhalt durch den Ehegat- ten angewiesen (Urk. 52 S. 2 und 3). Diese Behauptungen gelten, wie vorange- hend dargelegt, als unbestritten. Die Bedarfsberechnung der Vorinstanz basiert auf der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin in der Schweiz bzw. in Zürich lebt (vgl. insbesondere den einberechneten Grundbetrag von Fr. 1'200.– gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. September 2009 [fortan Kreisschrei- ben] sowie die Wohnkosten von Fr. 540.– für eine Wohnkostenanteil in Zürich und die Krankenkassenprämie von Fr. 297.95 [Urk. 19/1+3; Urk. 31 S. 11f.]). Die Ge- suchsgegnerin hat sich gemäss Auskunft des Personenmeldeamts der Stadt Zü- rich per 5. April 2014 mit unbekanntem Aufenthaltsort abgemeldet (Urk. 39). Ge- stützt auf die von ihrer vormaligen Rechtsvertreterin getätigten Nachforschungen besteht die "Wahrscheinlichkeit", dass sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr in

- 10 - der Schweiz aufhält (Urk. 38). Auch wenn den pauschalen Behauptungen des Gesuchstellers, für eine aus freien Stücken weggezogene, untergetauchte oder anders liierte Gattin habe er nicht aufzukommen (Urk. 52 S. 3), nicht ohne weite- res gefolgt werden kann, hätte es an der Gesuchgegnerin gelegen, ihren derzeiti- gen Bedarf gestützt auf ihre neue Lebenssituation (wohnhaft im In- oder Ausland, in einer Partnerschaft etc.) zu behaupten und zu belegen. Die vormalige Rechts- vertreterin der Gesuchsgegnerin konnte dieser das begründete Urteil nicht zustel- len (Urk. 38). Die Gesuchsgegnerin hat sich offensichtlich vom vorliegenden Ver- fahren distanziert. Es sind der Gesuchsgegnerin zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Juli 2014 keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Die Berufung des Ge- suchstellers ist in diesem Punkt gutzuheissen.

E. 3.1 Der Gesuchsteller ersucht darum, es sei ihm für das Berufungsverfah- ren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 30 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3).

E. 3.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Par- teikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen. Sie muss sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse von ihr und gegebenenfalls ihren Familienangehörigen angeben und soweit möglich belegen. Schuldverpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden. Der Teil der finanziellen Mittel, wel- cher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Es besteht grundsätzlich kein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn der verfügbare Teil ausreicht, um bei relativ einfachen Prozessen die Gerichts- und Anwaltskosten binnen höchs- tens eines Jahres zu tilgen (Urteil 5A_10/2013 des Bundesgerichtes vom 24. Ja- nuar 2013, E. 3.2.).

- 13 -

E. 3.3 Der Gesuchsteller ist derzeit arbeitslos. Im August 2014 erhielt er eine Arbeitslosenunterstützung von netto Fr. 2'948.30 und im September 2014 von Fr. 3'429.10. Die Rahmenfrist dauert bis im Juni 2016 (Urk. 53/1 und 55). Damit erzielt der Gesuchsteller derzeit ein durchschnittliches Einkommen von (gerundet) netto Fr. 3'200.– pro Monat. Der Bedarf des Gesuchstellers beläuft sich gemäss Vorinstanz auf Fr. 2'562.– pro Monat (Urk. 31 S. 11). Die Höhe des Bedarfs ficht der Gesuchsteller in der Berufung nicht an. Zufolge der derzeitigen Arbeitslosig- keit des Gesuchstellers ist aus seinem Bedarf die Position "auswärtige Verpfle- gung" von Fr. 200.– zu streichen. Hingegen sind im Bedarf keine Steuern berück- sichtigt. Fr. 250.– pro Monat erscheinen diesbezüglich als angemessen. Im Weite- ren hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz geltend gemacht, er habe Schulden von Fr. 20'000.– bei C._____, wovon er bis zum 20. November 2013 Fr. 5000.– zu- rückbezahlt habe (Urk. 11/8). Weiter habe er bei seinem vormaligen Arbeitgeber, D._____ AG, Schulden von Fr. 10'000.– (Urk. 11/7). Es ist belegt, dass der Ge- suchsteller von November 2013 bis Februar 2014 je Fr. 1'000.– an seinen Arbeit- geber (Urk. 20/2) und von Dezember 2013 bis Februar 2014 je Fr. 1'000.– an C._____ (Urk. 20/3) bezahlt hat. Weitere Zahlungen sind weder behauptet noch belegt (vgl. hierzu Prot. Vi S. 24). Damit ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die ihm gewährten Darlehen regelmässig abbezahlt. Entsprechend sind keine Rückzahlungskosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Sodann sind zwar rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge grundsätzlich im Bedarf zur Bestimmung der Mittellosigkeit einer Partei zu berücksichtigen; dies jedoch nur insoweit sie nachweisbar und damit belegtermassen geleistet werden (vgl. Kreis- schreiben III. Ziffer 4). Der Gesuchsteller wird nunmehr zwar zu Unterhaltsleistun- gen an die Gesuchsgegnerin verpflichtet, doch wird er diese in der kommenden Zeit, da der Aufenthaltsort der Gesuchsgegnerin unbekannt ist, nicht leisten müs- sen. Die Beträge sind damit in seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen. Es resul- tiert ein um die Steuern erweiterter Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 2'612.–. Der Gesuchsteller verfügt somit monatlich über freie Mittel von Fr. 588.– (Fr. 2'562.– minus Fr. 200.– plus Fr. 250.–). Damit kann er (unter der Annahme, dass die Prozessentschädigung von der Gesuchgegnerin nicht erhältlich sein wird) sei-

- 14 - ne Anwaltskosten innert eines Jahres tilgen. Er ist nicht mittellos. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Ein- zelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 5. Ab- teilung, vom 8. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf die geänderten Berufungsanträge des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2014 wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Prozessführung wird ab- geschrieben.

4. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

6. Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Entscheides an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schwei- zerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Ver- bindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist mit Bezug auf die Dispositivziffern 3 und 4 ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie mit Bezug auf die Dispositivziffer 2 ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um vermögensrechtliche Angelegenheiten. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschieben- de Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 15 - und sodann erkannt:

1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'700.– rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 bis zum 31. März 2014 Fr. 0.– rückwirkend ab dem 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 Fr. 700.– ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 3'668.75; inklusive Fr. 468.75 Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

4. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.

6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin durch Publi- kation im kantonalen Amtsblatt mit dem Hinweis, dass sie den Entscheid bei der unterzeichnenden Stelle beziehen kann, an das Bezirksgericht Zürich,

- 16 -

5. Abteilung, sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 4 Für die Zeitspanne ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Ver- fahrens verlangt der Gesuchsteller die Senkung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– auf Fr. 700.–. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die unter der Erwägung 3 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es wurde bereits dar- gelegt, dass auf die Änderung der Berufungsanträge nicht eingetreten werden kann und die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Höhe von Fr. 700.– in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist der Gesuchsteller zu ver- pflichten, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.– zu bezahlen. Die Berufung des Gesuchstellers ist insoweit gutzuheissen.

E. 5 Auf die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers (Urk. 30 S. 2ff.) muss nicht mehr eingegangen werden.

E. 6 Zusammenfassend ist damit der Gesuchsteller zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin für den 1. Februar 2014 bis und mit 31. März 2014 einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'700.– zu bezahlen. Vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 hat er keinen Unterhalt zu bezahlen. Ab dem 1. August 2014 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin einen Un- terhalt von Fr. 700.– pro Monat zu bezahlen.

- 11 - IV.

E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschieben- de Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: se

Dispositiv
  1. Dem Gesuchsteller sei das Getrenntleben zu bewilligen.
  2. Der Gesuchsgegnerin sei kein Unterhalt zuzusprechen.
  3. Die Kosten- und Entschädigungsregelung habe gemäss dem Ver- fahrensausgang zu erfolgen.
  4. Anordnung der Gütertrennung per 7. Januar 2014. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 8. April 2014 (Urk. 31):
  5. Es wird festgehalten, dass die Parteien getrennt leben.
  6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträ- ge von Fr. 1'700.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend auf den 1. Feb- ruar 2014.
  7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin die Bankkarte der … Bank in Bangladesch bei Auffinden unverzüglich und unaufgefordert herauszugeben.
  8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 468.75 Dolmetscherkosten Fr. 3'668.75 Total
  9. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nach- forderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  11. [Mitteilungssatz]
  12. [Rechtsmittelbelehrung] - 3 - Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers: in der Berufungsschrift vom 4. August 2014 (Urk. 30 S. 2): "1. Dispositiv Nr. 2 des Urteils des Einzelgerichtes vom 8. April 2014 sei aufzuheben, der Berufungskläger sei statt dessen zu verpflich- ten, der Berufungsbeklagten folgende monatliche Unterhaltsbei- träge zu zahlen: - ab 1. Februar 2014 bis und mit 31. März 2014 je Fr. 1'419.00 jeweils im Voraus auf den 1. Tag der Kalendermonate - vom 1. April 2014 bis und mit 31. Juli 2014 keinen Unterhalt - vom 1. August 2014 an je Fr. 700 jeweils im Voraus auf den
  13. Tag jedes Kalendermonates
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, und diese sei zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäss der nachfolgend aufgeführten Teilrech- nung zu verpflichten [zur erstinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsregelung nachfolgend]
  15. [ … ]." in der Eingabe vom 17. Oktober 2014 (Urk. 52 S. 2): "1. Der Berufungskläger sei mit Wirkung ab 1. April 2014 nicht zu Un- terhaltsleistungen an die Beklagte zu verpflichten.
  16. Die Berufungsbeklagte sei für das Berufungsverfahren vollum- fänglich kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären.
  17. Die Berufungsbeklagte sei auch für das erstinstanzliche Verfah- ren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig zu erklä- ren.
  18. Im Übrigen seien die Erstanträge im Berufungsverfahren gutzu- heissen." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten: ----- - 4 - Erwägungen: I.
  19. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben keine Kinder. Mit Eingabe vom
  20. November 2013 gelangte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Ge- suchsteller) an die Vorinstanz und ersuchte um den Erlass von Eheschutzmass- nahmen (Urk. 1 S. 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 31 S. 3f.). Mit Urteil vom 8. April 2014 (vorab in unbegründeter Fassung ergangen; Urk. 26) hielt die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien fest (Urk. 31 S. 16, Dispositivziffer 1) und regelte die Nebenfolgen. Sie verpflichtete den Gesuchsteller unter anderem dazu, der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 1'700.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 31 S. 16, Dispositivziffer 2).
  21. Gegen das Urteil vom 8. April 2014 hat der Gesuchsteller am 4. August 2014 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 30; Empfangsschein Vorinstanz). Er stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 30 S. 2). Gleichentags ersuchte der Gesuchsteller darum, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewäh- ren (Urk. 34). Mit Verfügung vom 8. August 2014 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angesetzt (Urk. 37). Mit Schreiben vom 12. August 2014 teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, welche die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz vertreten hatte und dieser als unent- geltliche Rechtsbeiständin bestellt worden war (Urk. 31 S. 16 Verfügung, Disposi- tivziffer 1), dem Gericht mit, sie könne die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfah- ren nicht mehr vertreten. Sie habe der Gesuchsgegnerin das begründete Urteil nicht zustellen können. Aufgrund verschiedener Nachforschungen ihrerseits (An- fragen bei bif Beratungs- und Informationsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft, beim Sozialamt sowie bei Bekannten ihrer ehemaligen Man- dantin) bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass diese die Schweiz verlassen habe (Urk. 38). Da sich die Gesuchsgegnerin gemäss Auskunft des Personenmelde- - 5 - amts der Stadt Zürich per 5. April 2014 mit unbekanntem Aufenthaltsort abgemel- det hat (Urk. 39) und auch der Gesuchsteller nichts weiteres über den Verbleib der Gesuchsgegnerin wusste (Urk. 40), wurde der Gesuchsgegnerin in der Folge mit Verfügung vom 27. August 2014 mittels Zustellung auf dem Weg der Publika- tion erneut Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitig zur Beantwortung der Berufung an- gesetzt (Urk. 41 bis 43). Die Gesuchsgegnerin reichte weder eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung noch eine Berufungsantwort ein. Mit Verfügung vom 18. September 2014 wurde der Berufung des Gesuchstellers in Bezug auf die Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 8. April 2014 für rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge vom 1. Februar 2014 bis 31. März 2014 im Umfang des monatlich Fr. 1'419.– übersteigenden Unterhaltsbeitrages, für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge vom 1. April 2014 bis und mit 31. Juli 2014 in vollem Umfang sowie ab 1. August 2014 im Umfang des monatlich Fr. 700.– übersteigenden Unterhaltsbeitrages die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 stellte der Gesuchsteller die eingangs an- geführten geänderten Berufungsanträge. Weiter reichte er neue Unterlagen ein (Urk. 52 bis 54). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurde der Gesuchsgegne- rin Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die Verfügung wurde publiziert (Urk. 56 bis 58). Bis anhin ist keine Eingabe erfolgt.
  22. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivzif- fern 1, 3 und 4 des vorinstanzlichen Erkenntnisses (Urk. 31 S. 16f.). Die Rechts- kraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Da es sich um Eheschutzmassnah- men handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Ent- scheides ein. II. 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller dazu, der Gesuchsgeg- nerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens mo- natliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– pro Monat zu bezahlen (Urk. - 6 - 31 S. 16, Dispositivziffer 2). Mit seiner Berufung verlangte der Gesuchsteller, er sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab 1. Februar 2014 bis und mit 31. März 2014 Fr. 1'419.– an Unterhalt, vom 1. April 2014 bis und mit 31. Juli 2014 keinen Unterhalt und ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 700.– an Unterhalt zu bezahlen (Urk. 30 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 änderte der Gesuchsteller seine Berufungsanträ- ge dahingehend, dass er beantragte, er sei ab dem 1. April 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens nicht zu Unterhaltsleistungen an die Gesuchsgegnerin zu verpflichten (Urk. 52 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1). 1.2. Eine Klageänderung ist in der Berufung noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (gleiche Verfahrensart und sachlicher Zusammenhang oder Zustimmung der Gegenpartei) gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Vorliegend zu beachten ist nun aber Folgendes: Der Gesuchsteller wurde von der Vorinstanz dazu verpflichtet, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 31 S. 16, Dispositivziffer 2). Mit seiner Berufung hat er dies nur insoweit angefochten, als er eine Senkung des Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'700.– auf Fr. 1'419.– für die Monate Februar und März 2014, auf Fr. 0.– für die Monate April bis und mit Juli 2014 sowie auf Fr. 700.– ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens verlangt hat. Damit ist das vorinstanzli- che Erkenntnis, insoweit es vom Gesuchsteller mit seiner Berufung nicht ange- fochten wurde, nämlich, dass er verpflichtet ist, der Gesuchsgegnerin einen Un- terhalt von Fr. 1'419.– für die Monate Februar und März 2014 und von Fr. 700.– ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen, in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Diese Beträge liegen im Rechtsmit- telverfahren nicht mehr im Streit. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 hat nun der Gesuchsteller sein Berufungsbegehren gestützt auf die Tatsache, dass die Ge- suchsgegnerin seit dem 1. April 2014 mit unbekanntem Aufenthaltsort weggezo- gen ist, dahingehend geändert, dass er ab dem 1. April 2014 und fortdauernd für die weitere Dauer des Getrenntlebens nicht "zu Unterhaltsleistungen" an die Ge- suchsgegnerin zu verpflichten sei (Urk. 52 S. 2). Auf diese Anträge ist nicht einzu- - 7 - treten. Mit Sterchi (in: Berner Kommentar ZPO, Band II, Art. 317 N 15) ist davon auszugehen, dass es (zumindest im vorliegenden Fall, wo ausschliesslich die Dispositionsmaxime zur Anwendung gelangt) ausgeschlossen ist, die bezüglich eines Teils des Streitgegenstandes eingetretene Rechtskraft nachträglich durch eine Klageänderung wieder aufzuheben. Auf Ansprüche, die durch Teilabstand oder mangels Anfechtung des sie abweisenden Entscheids gültig verzichtet wor- den ist, kann nicht mittels Klageänderung zurückgekommen werden; das Noven- recht erstreckt sich im Berufungsverfahren nur auf diejenigen Sachverhalte, die überhaupt noch zu beurteilen sind (anderer Meinung: Reetz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Auflage, Art. 317 N 75 und 90). Jedoch kann die neue Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin ab dem 1. April 2014 unbekannten Aufenthaltsorts ist, als Novum zur Beurteilung ihrer Ansprüche im Rahmen des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Umfangs (Fr. 0.– vom
  23. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 und Fr. 700.– ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Verfahrens) herangezogen werden. Der Gesuchsteller hat erst im Rahmen des Berufungsverfahrens davon erfahren, dass sich die Gesuchsgeg- nerin per 1. April 2014 ohne Angabe eines neuen Aufenthaltsortes abgemeldet hat.
  24. Die Gesuchsgegnerin hat keine Berufungsantwort eingereicht. Die Nicht- wahrung der Frist hat die üblichen Säumnisfolgen. Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung fortgesetzt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Es kann somit keine stillschweigende Anerkennung der Anträge der Berufung unterstellt werden. Vielmehr bleiben die in erster Instanz form- und fristgerecht vorgenommenen Äusserungen der betreffenden Partei beachtlich (Sterchi, a.a.O., Art. 312 N 13). Hingegen gelten die in zweiter Instanz form- und fristgerecht vorgebrachten Tatsachenbehauptungen als nicht bestritten. Zwar gilt im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz und es ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO), jedoch entbindet dies die Parteien nicht davon, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aktiv mitzu- wirken. So tragen die Parteien wie unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und - 8 - wenn nötig zu substanziieren (Hurni, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, Art. 55 N 64 mit Hinweisen). III.
  25. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ge- suchstellers von Fr. 4'353.– aus, wobei sie ihm das Einkommen ab dem 1. April 2014 hypothetisch anrechnete (Urk. 31 S. 7ff.). Der Gesuchsgegnerin rechnete die Vorinstanz kein Einkommen an (Urk. 31 S. 10f.). Den Bedarf des Gesuchstel- lers setzte sie auf Fr. 2'562.– und jenen der Gesuchsgegnerin auf Fr. 2'218.95 fest (Urk. 31 S. 11ff.). Ausgehend von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 4'353.– und einem Gesamtbedarf von Fr. 4'780.95 resultierte ein Manko von Fr. 427.95. Entsprechend sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin rückwir- kend ab dem 1. Februar 2014 einen Unterhaltsbeitrag von (gerundet) Fr. 1'700.– zu (Fr. 4'353.– abzüglich Bedarf Gesuchsteller von Fr. 2'562.–; Urk. 31 S. 12f.). 2.1. Der Beginn der Unterhaltspflicht per 1. Februar 2014 blieb unangefoch- ten. Der Gesuchsteller verlangt mit der Berufung die Reduktion seiner Unterhalts- pflicht vom 1. Februar 2014 bis und mit März 2014 von Fr. 1'700.– auf Fr. 1'419.– (Urk. 30 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1). Er ficht dabei die von der Vorinstanz für die Parteien festgesetzten Bedärfe nicht an. Sodann anerkennt er das ihm für die- se Zeitperiode angerechnete Erwerbseinkommen. Er verlangt jedoch, dass der Gesuchsgegnerin ein Eigenverdienst (im Sinne eines hypothetischen Einkom- mens) von Fr. 800.– pro Monat angerechnet wird. Es resultiere ein Anspruch der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'419.– (Bedarf [gerundet] von Fr. 2'219.– minus Fr. 800.– Eigenverdienst; Urk. 30 S. 5). 2.2. Die Gesuchsgegnerin ist seit Ende April 2013 in der Schweiz (Prot. Vi S. 28; Urk. 3/2 S. 3). Sie war bis anhin in der Schweiz nicht arbeitstätig. Wollte man der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen anrechnen, so müsste man ihr eine grosszügige Übergangsfrist für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gewähren. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist - 9 - im Falle der erstmaligen Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ausgeschlossen. Es ist der Gesuchsgegnerin für die Zeitspanne ab dem 1. Februar 2014 bis zum
  26. März 2014 kein Einkommen anzurechnen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
  27. Für die Zeitspanne vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 geht der Ge- suchsteller davon aus, dass er der Gesuchsgegnerin keinen Unterhalt mehr schulde. Einerseits berief er sich in der Berufungsschrift darauf, wie von ihm be- reits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung geltend gemacht, sei ihm per Ende März 2014 gekündigt worden. Zufolge der Erkrankung seiner Mutter, welche auf Betreuung angewiesen sei, habe er sodann für einige Zeit in seine Heimat (Bangladesch) reisen müssen. Er habe somit vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 kein Einkommen erzielt und sei daher nicht zahlungsfähig (Urk. 30 S. 2ff.). Andererseits machte er in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2014 als zulässiges Novum geltend, die Gesuchsgegnerin wohne offensichtlich seit spätestens dem
  28. April 2014 nicht mehr an der behaupteten Adresse (gemeint ist die im vorinstanzlichen Verfahren bekannte Adresse). Ihre Lebensumstände seien nicht bekannt, die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten wirtschaftlichen Gegebenheiten würden jedenfalls seit dem Datum der Abmeldung nicht mehr zu- treffen. Da die Gesuchsgegnerin aus freien Stücken mit unbekanntem Ziel end- gültig weggezogen sei, sei sie offensichtlich nicht auf Unterhalt durch den Ehegat- ten angewiesen (Urk. 52 S. 2 und 3). Diese Behauptungen gelten, wie vorange- hend dargelegt, als unbestritten. Die Bedarfsberechnung der Vorinstanz basiert auf der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin in der Schweiz bzw. in Zürich lebt (vgl. insbesondere den einberechneten Grundbetrag von Fr. 1'200.– gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. September 2009 [fortan Kreisschrei- ben] sowie die Wohnkosten von Fr. 540.– für eine Wohnkostenanteil in Zürich und die Krankenkassenprämie von Fr. 297.95 [Urk. 19/1+3; Urk. 31 S. 11f.]). Die Ge- suchsgegnerin hat sich gemäss Auskunft des Personenmeldeamts der Stadt Zü- rich per 5. April 2014 mit unbekanntem Aufenthaltsort abgemeldet (Urk. 39). Ge- stützt auf die von ihrer vormaligen Rechtsvertreterin getätigten Nachforschungen besteht die "Wahrscheinlichkeit", dass sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr in - 10 - der Schweiz aufhält (Urk. 38). Auch wenn den pauschalen Behauptungen des Gesuchstellers, für eine aus freien Stücken weggezogene, untergetauchte oder anders liierte Gattin habe er nicht aufzukommen (Urk. 52 S. 3), nicht ohne weite- res gefolgt werden kann, hätte es an der Gesuchgegnerin gelegen, ihren derzeiti- gen Bedarf gestützt auf ihre neue Lebenssituation (wohnhaft im In- oder Ausland, in einer Partnerschaft etc.) zu behaupten und zu belegen. Die vormalige Rechts- vertreterin der Gesuchsgegnerin konnte dieser das begründete Urteil nicht zustel- len (Urk. 38). Die Gesuchsgegnerin hat sich offensichtlich vom vorliegenden Ver- fahren distanziert. Es sind der Gesuchsgegnerin zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Juli 2014 keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Die Berufung des Ge- suchstellers ist in diesem Punkt gutzuheissen.
  29. Für die Zeitspanne ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Ver- fahrens verlangt der Gesuchsteller die Senkung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– auf Fr. 700.–. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die unter der Erwägung 3 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es wurde bereits dar- gelegt, dass auf die Änderung der Berufungsanträge nicht eingetreten werden kann und die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Höhe von Fr. 700.– in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist der Gesuchsteller zu ver- pflichten, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.– zu bezahlen. Die Berufung des Gesuchstellers ist insoweit gutzuheissen.
  30. Auf die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers (Urk. 30 S. 2ff.) muss nicht mehr eingegangen werden.
  31. Zusammenfassend ist damit der Gesuchsteller zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin für den 1. Februar 2014 bis und mit 31. März 2014 einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'700.– zu bezahlen. Vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 hat er keinen Unterhalt zu bezahlen. Ab dem 1. August 2014 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin einen Un- terhalt von Fr. 700.– pro Monat zu bezahlen. - 11 - IV. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Dies erscheint gestützt auf die nunmehr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin nach wie vor als an- gemessen. Die Regelung wurde denn vom Gesuchsteller in seiner Berufungs- schrift auch nicht beanstandet (Urk. 30 S. 6). Damit sind die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind jedoch zufolge der beiden Parteien vor Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen (Urk. 31 S. 16). Prozessentschädigungen sind bei diesem Pro- zessausgang keine zuzusprechen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b sowie 12 Abs. 1 und 2 der Ge- bührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Geht man davon aus, dass die vorliegend getroffene Regelung der Un- terhaltsbeiträge vom 1. Februar 2014 an für rund zweieinhalb Jahre Geltung be- anspruchen wird, sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin Unterhaltsleistun- gen von gesamthaft Fr. 51'000.– zu. Der Kläger beantragte die Herabsetzung der Zahlungen auf Fr. 19'638.–. Zugesprochen werden der Gesuchsgegnerin nun- mehr Unterhaltsleistungen (auf zweieinhalb Jahre berechnet) von Fr. 20'200.–. Trotz des geringfügigen Unterliegens des Gesuchstellers sowie der Abweisung seiner Klageänderung erscheint es angemessen, die Gerichtskosten vollumfäng- lich der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Es ist abzu- schreiben (Art. 242 ZPO). - 12 - 2.3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Berufungsverfah- ren eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 bis 3 sowie 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 2'160.– als angemessen. 3.1. Der Gesuchsteller ersucht darum, es sei ihm für das Berufungsverfah- ren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 30 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3). 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Par- teikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen. Sie muss sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse von ihr und gegebenenfalls ihren Familienangehörigen angeben und soweit möglich belegen. Schuldverpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden. Der Teil der finanziellen Mittel, wel- cher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Es besteht grundsätzlich kein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn der verfügbare Teil ausreicht, um bei relativ einfachen Prozessen die Gerichts- und Anwaltskosten binnen höchs- tens eines Jahres zu tilgen (Urteil 5A_10/2013 des Bundesgerichtes vom 24. Ja- nuar 2013, E. 3.2.). - 13 - 3.3. Der Gesuchsteller ist derzeit arbeitslos. Im August 2014 erhielt er eine Arbeitslosenunterstützung von netto Fr. 2'948.30 und im September 2014 von Fr. 3'429.10. Die Rahmenfrist dauert bis im Juni 2016 (Urk. 53/1 und 55). Damit erzielt der Gesuchsteller derzeit ein durchschnittliches Einkommen von (gerundet) netto Fr. 3'200.– pro Monat. Der Bedarf des Gesuchstellers beläuft sich gemäss Vorinstanz auf Fr. 2'562.– pro Monat (Urk. 31 S. 11). Die Höhe des Bedarfs ficht der Gesuchsteller in der Berufung nicht an. Zufolge der derzeitigen Arbeitslosig- keit des Gesuchstellers ist aus seinem Bedarf die Position "auswärtige Verpfle- gung" von Fr. 200.– zu streichen. Hingegen sind im Bedarf keine Steuern berück- sichtigt. Fr. 250.– pro Monat erscheinen diesbezüglich als angemessen. Im Weite- ren hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz geltend gemacht, er habe Schulden von Fr. 20'000.– bei C._____, wovon er bis zum 20. November 2013 Fr. 5000.– zu- rückbezahlt habe (Urk. 11/8). Weiter habe er bei seinem vormaligen Arbeitgeber, D._____ AG, Schulden von Fr. 10'000.– (Urk. 11/7). Es ist belegt, dass der Ge- suchsteller von November 2013 bis Februar 2014 je Fr. 1'000.– an seinen Arbeit- geber (Urk. 20/2) und von Dezember 2013 bis Februar 2014 je Fr. 1'000.– an C._____ (Urk. 20/3) bezahlt hat. Weitere Zahlungen sind weder behauptet noch belegt (vgl. hierzu Prot. Vi S. 24). Damit ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die ihm gewährten Darlehen regelmässig abbezahlt. Entsprechend sind keine Rückzahlungskosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Sodann sind zwar rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge grundsätzlich im Bedarf zur Bestimmung der Mittellosigkeit einer Partei zu berücksichtigen; dies jedoch nur insoweit sie nachweisbar und damit belegtermassen geleistet werden (vgl. Kreis- schreiben III. Ziffer 4). Der Gesuchsteller wird nunmehr zwar zu Unterhaltsleistun- gen an die Gesuchsgegnerin verpflichtet, doch wird er diese in der kommenden Zeit, da der Aufenthaltsort der Gesuchsgegnerin unbekannt ist, nicht leisten müs- sen. Die Beträge sind damit in seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen. Es resul- tiert ein um die Steuern erweiterter Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 2'612.–. Der Gesuchsteller verfügt somit monatlich über freie Mittel von Fr. 588.– (Fr. 2'562.– minus Fr. 200.– plus Fr. 250.–). Damit kann er (unter der Annahme, dass die Prozessentschädigung von der Gesuchgegnerin nicht erhältlich sein wird) sei- - 14 - ne Anwaltskosten innert eines Jahres tilgen. Er ist nicht mittellos. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
  32. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Ein- zelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 5. Ab- teilung, vom 8. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
  33. Auf die geänderten Berufungsanträge des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2014 wird nicht eingetreten.
  34. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Prozessführung wird ab- geschrieben.
  35. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  36. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
  37. Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Entscheides an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schwei- zerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Ver- bindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist mit Bezug auf die Dispositivziffern 3 und 4 ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie mit Bezug auf die Dispositivziffer 2 ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um vermögensrechtliche Angelegenheiten. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschieben- de Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 15 - und sodann erkannt:
  38. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'700.– rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 bis zum 31. März 2014 Fr. 0.– rückwirkend ab dem 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 Fr. 700.– ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.
  39. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 3'668.75; inklusive Fr. 468.75 Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  40. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  41. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  42. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
  43. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.
  44. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin durch Publi- kation im kantonalen Amtsblatt mit dem Hinweis, dass sie den Entscheid bei der unterzeichnenden Stelle beziehen kann, an das Bezirksgericht Zürich, - 16 -
  45. Abteilung, sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  46. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschieben- de Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140042-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil und Beschluss vom 11. Dezember 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. April 2014 (EE130434-L)

- 2 - Rechtsbegehren (Prot. Vi S. 10, 11 und 16; Urk. 1 S. 2; Urk. 10 S. 1):

1. Dem Gesuchsteller sei das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Der Gesuchsgegnerin sei kein Unterhalt zuzusprechen.

3. …

4. …

5. …

6. Die Kosten- und Entschädigungsregelung habe gemäss dem Ver- fahrensausgang zu erfolgen.

7. Anordnung der Gütertrennung per 7. Januar 2014. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 8. April 2014 (Urk. 31):

1. Es wird festgehalten, dass die Parteien getrennt leben.

2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträ- ge von Fr. 1'700.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend auf den 1. Feb- ruar 2014.

3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin die Bankkarte der … Bank in Bangladesch bei Auffinden unverzüglich und unaufgefordert herauszugeben.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 468.75 Dolmetscherkosten Fr. 3'668.75 Total

5. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nach- forderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. [Mitteilungssatz]

8. [Rechtsmittelbelehrung]

- 3 - Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers: in der Berufungsschrift vom 4. August 2014 (Urk. 30 S. 2): "1. Dispositiv Nr. 2 des Urteils des Einzelgerichtes vom 8. April 2014 sei aufzuheben, der Berufungskläger sei statt dessen zu verpflich- ten, der Berufungsbeklagten folgende monatliche Unterhaltsbei- träge zu zahlen:

- ab 1. Februar 2014 bis und mit 31. März 2014 je Fr. 1'419.00 jeweils im Voraus auf den 1. Tag der Kalendermonate

- vom 1. April 2014 bis und mit 31. Juli 2014 keinen Unterhalt

- vom 1. August 2014 an je Fr. 700 jeweils im Voraus auf den

1. Tag jedes Kalendermonates

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, und diese sei zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäss der nachfolgend aufgeführten Teilrech- nung zu verpflichten [zur erstinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsregelung nachfolgend]

3. [ … ]." in der Eingabe vom 17. Oktober 2014 (Urk. 52 S. 2): "1. Der Berufungskläger sei mit Wirkung ab 1. April 2014 nicht zu Un- terhaltsleistungen an die Beklagte zu verpflichten.

2. Die Berufungsbeklagte sei für das Berufungsverfahren vollum- fänglich kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären.

3. Die Berufungsbeklagte sei auch für das erstinstanzliche Verfah- ren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig zu erklä- ren.

4. Im Übrigen seien die Erstanträge im Berufungsverfahren gutzu- heissen." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten: -----

- 4 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben keine Kinder. Mit Eingabe vom

25. November 2013 gelangte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Ge- suchsteller) an die Vorinstanz und ersuchte um den Erlass von Eheschutzmass- nahmen (Urk. 1 S. 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 31 S. 3f.). Mit Urteil vom 8. April 2014 (vorab in unbegründeter Fassung ergangen; Urk. 26) hielt die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien fest (Urk. 31 S. 16, Dispositivziffer 1) und regelte die Nebenfolgen. Sie verpflichtete den Gesuchsteller unter anderem dazu, der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 1'700.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 31 S. 16, Dispositivziffer 2).

2. Gegen das Urteil vom 8. April 2014 hat der Gesuchsteller am 4. August 2014 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 30; Empfangsschein Vorinstanz). Er stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 30 S. 2). Gleichentags ersuchte der Gesuchsteller darum, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewäh- ren (Urk. 34). Mit Verfügung vom 8. August 2014 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angesetzt (Urk. 37). Mit Schreiben vom 12. August 2014 teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, welche die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz vertreten hatte und dieser als unent- geltliche Rechtsbeiständin bestellt worden war (Urk. 31 S. 16 Verfügung, Disposi- tivziffer 1), dem Gericht mit, sie könne die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfah- ren nicht mehr vertreten. Sie habe der Gesuchsgegnerin das begründete Urteil nicht zustellen können. Aufgrund verschiedener Nachforschungen ihrerseits (An- fragen bei bif Beratungs- und Informationsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft, beim Sozialamt sowie bei Bekannten ihrer ehemaligen Man- dantin) bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass diese die Schweiz verlassen habe (Urk. 38). Da sich die Gesuchsgegnerin gemäss Auskunft des Personenmelde-

- 5 - amts der Stadt Zürich per 5. April 2014 mit unbekanntem Aufenthaltsort abgemel- det hat (Urk. 39) und auch der Gesuchsteller nichts weiteres über den Verbleib der Gesuchsgegnerin wusste (Urk. 40), wurde der Gesuchsgegnerin in der Folge mit Verfügung vom 27. August 2014 mittels Zustellung auf dem Weg der Publika- tion erneut Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitig zur Beantwortung der Berufung an- gesetzt (Urk. 41 bis 43). Die Gesuchsgegnerin reichte weder eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung noch eine Berufungsantwort ein. Mit Verfügung vom 18. September 2014 wurde der Berufung des Gesuchstellers in Bezug auf die Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 8. April 2014 für rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge vom 1. Februar 2014 bis 31. März 2014 im Umfang des monatlich Fr. 1'419.– übersteigenden Unterhaltsbeitrages, für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge vom 1. April 2014 bis und mit 31. Juli 2014 in vollem Umfang sowie ab 1. August 2014 im Umfang des monatlich Fr. 700.– übersteigenden Unterhaltsbeitrages die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 stellte der Gesuchsteller die eingangs an- geführten geänderten Berufungsanträge. Weiter reichte er neue Unterlagen ein (Urk. 52 bis 54). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurde der Gesuchsgegne- rin Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die Verfügung wurde publiziert (Urk. 56 bis 58). Bis anhin ist keine Eingabe erfolgt.

3. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivzif- fern 1, 3 und 4 des vorinstanzlichen Erkenntnisses (Urk. 31 S. 16f.). Die Rechts- kraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Da es sich um Eheschutzmassnah- men handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Ent- scheides ein. II. 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller dazu, der Gesuchsgeg- nerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens mo- natliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– pro Monat zu bezahlen (Urk.

- 6 - 31 S. 16, Dispositivziffer 2). Mit seiner Berufung verlangte der Gesuchsteller, er sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab 1. Februar 2014 bis und mit 31. März 2014 Fr. 1'419.– an Unterhalt, vom 1. April 2014 bis und mit 31. Juli 2014 keinen Unterhalt und ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 700.– an Unterhalt zu bezahlen (Urk. 30 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 änderte der Gesuchsteller seine Berufungsanträ- ge dahingehend, dass er beantragte, er sei ab dem 1. April 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens nicht zu Unterhaltsleistungen an die Gesuchsgegnerin zu verpflichten (Urk. 52 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1). 1.2. Eine Klageänderung ist in der Berufung noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (gleiche Verfahrensart und sachlicher Zusammenhang oder Zustimmung der Gegenpartei) gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Vorliegend zu beachten ist nun aber Folgendes: Der Gesuchsteller wurde von der Vorinstanz dazu verpflichtet, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 31 S. 16, Dispositivziffer 2). Mit seiner Berufung hat er dies nur insoweit angefochten, als er eine Senkung des Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'700.– auf Fr. 1'419.– für die Monate Februar und März 2014, auf Fr. 0.– für die Monate April bis und mit Juli 2014 sowie auf Fr. 700.– ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens verlangt hat. Damit ist das vorinstanzli- che Erkenntnis, insoweit es vom Gesuchsteller mit seiner Berufung nicht ange- fochten wurde, nämlich, dass er verpflichtet ist, der Gesuchsgegnerin einen Un- terhalt von Fr. 1'419.– für die Monate Februar und März 2014 und von Fr. 700.– ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen, in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Diese Beträge liegen im Rechtsmit- telverfahren nicht mehr im Streit. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 hat nun der Gesuchsteller sein Berufungsbegehren gestützt auf die Tatsache, dass die Ge- suchsgegnerin seit dem 1. April 2014 mit unbekanntem Aufenthaltsort weggezo- gen ist, dahingehend geändert, dass er ab dem 1. April 2014 und fortdauernd für die weitere Dauer des Getrenntlebens nicht "zu Unterhaltsleistungen" an die Ge- suchsgegnerin zu verpflichten sei (Urk. 52 S. 2). Auf diese Anträge ist nicht einzu-

- 7 - treten. Mit Sterchi (in: Berner Kommentar ZPO, Band II, Art. 317 N 15) ist davon auszugehen, dass es (zumindest im vorliegenden Fall, wo ausschliesslich die Dispositionsmaxime zur Anwendung gelangt) ausgeschlossen ist, die bezüglich eines Teils des Streitgegenstandes eingetretene Rechtskraft nachträglich durch eine Klageänderung wieder aufzuheben. Auf Ansprüche, die durch Teilabstand oder mangels Anfechtung des sie abweisenden Entscheids gültig verzichtet wor- den ist, kann nicht mittels Klageänderung zurückgekommen werden; das Noven- recht erstreckt sich im Berufungsverfahren nur auf diejenigen Sachverhalte, die überhaupt noch zu beurteilen sind (anderer Meinung: Reetz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Auflage, Art. 317 N 75 und 90). Jedoch kann die neue Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin ab dem 1. April 2014 unbekannten Aufenthaltsorts ist, als Novum zur Beurteilung ihrer Ansprüche im Rahmen des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Umfangs (Fr. 0.– vom

1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 und Fr. 700.– ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Verfahrens) herangezogen werden. Der Gesuchsteller hat erst im Rahmen des Berufungsverfahrens davon erfahren, dass sich die Gesuchsgeg- nerin per 1. April 2014 ohne Angabe eines neuen Aufenthaltsortes abgemeldet hat.

2. Die Gesuchsgegnerin hat keine Berufungsantwort eingereicht. Die Nicht- wahrung der Frist hat die üblichen Säumnisfolgen. Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung fortgesetzt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Es kann somit keine stillschweigende Anerkennung der Anträge der Berufung unterstellt werden. Vielmehr bleiben die in erster Instanz form- und fristgerecht vorgenommenen Äusserungen der betreffenden Partei beachtlich (Sterchi, a.a.O., Art. 312 N 13). Hingegen gelten die in zweiter Instanz form- und fristgerecht vorgebrachten Tatsachenbehauptungen als nicht bestritten. Zwar gilt im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz und es ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO), jedoch entbindet dies die Parteien nicht davon, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aktiv mitzu- wirken. So tragen die Parteien wie unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und

- 8 - wenn nötig zu substanziieren (Hurni, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, Art. 55 N 64 mit Hinweisen). III.

1. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ge- suchstellers von Fr. 4'353.– aus, wobei sie ihm das Einkommen ab dem 1. April 2014 hypothetisch anrechnete (Urk. 31 S. 7ff.). Der Gesuchsgegnerin rechnete die Vorinstanz kein Einkommen an (Urk. 31 S. 10f.). Den Bedarf des Gesuchstel- lers setzte sie auf Fr. 2'562.– und jenen der Gesuchsgegnerin auf Fr. 2'218.95 fest (Urk. 31 S. 11ff.). Ausgehend von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 4'353.– und einem Gesamtbedarf von Fr. 4'780.95 resultierte ein Manko von Fr. 427.95. Entsprechend sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin rückwir- kend ab dem 1. Februar 2014 einen Unterhaltsbeitrag von (gerundet) Fr. 1'700.– zu (Fr. 4'353.– abzüglich Bedarf Gesuchsteller von Fr. 2'562.–; Urk. 31 S. 12f.). 2.1. Der Beginn der Unterhaltspflicht per 1. Februar 2014 blieb unangefoch- ten. Der Gesuchsteller verlangt mit der Berufung die Reduktion seiner Unterhalts- pflicht vom 1. Februar 2014 bis und mit März 2014 von Fr. 1'700.– auf Fr. 1'419.– (Urk. 30 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1). Er ficht dabei die von der Vorinstanz für die Parteien festgesetzten Bedärfe nicht an. Sodann anerkennt er das ihm für die- se Zeitperiode angerechnete Erwerbseinkommen. Er verlangt jedoch, dass der Gesuchsgegnerin ein Eigenverdienst (im Sinne eines hypothetischen Einkom- mens) von Fr. 800.– pro Monat angerechnet wird. Es resultiere ein Anspruch der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'419.– (Bedarf [gerundet] von Fr. 2'219.– minus Fr. 800.– Eigenverdienst; Urk. 30 S. 5). 2.2. Die Gesuchsgegnerin ist seit Ende April 2013 in der Schweiz (Prot. Vi S. 28; Urk. 3/2 S. 3). Sie war bis anhin in der Schweiz nicht arbeitstätig. Wollte man der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen anrechnen, so müsste man ihr eine grosszügige Übergangsfrist für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gewähren. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist

- 9 - im Falle der erstmaligen Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ausgeschlossen. Es ist der Gesuchsgegnerin für die Zeitspanne ab dem 1. Februar 2014 bis zum

31. März 2014 kein Einkommen anzurechnen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

3. Für die Zeitspanne vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 geht der Ge- suchsteller davon aus, dass er der Gesuchsgegnerin keinen Unterhalt mehr schulde. Einerseits berief er sich in der Berufungsschrift darauf, wie von ihm be- reits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung geltend gemacht, sei ihm per Ende März 2014 gekündigt worden. Zufolge der Erkrankung seiner Mutter, welche auf Betreuung angewiesen sei, habe er sodann für einige Zeit in seine Heimat (Bangladesch) reisen müssen. Er habe somit vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 kein Einkommen erzielt und sei daher nicht zahlungsfähig (Urk. 30 S. 2ff.). Andererseits machte er in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2014 als zulässiges Novum geltend, die Gesuchsgegnerin wohne offensichtlich seit spätestens dem

1. April 2014 nicht mehr an der behaupteten Adresse (gemeint ist die im vorinstanzlichen Verfahren bekannte Adresse). Ihre Lebensumstände seien nicht bekannt, die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten wirtschaftlichen Gegebenheiten würden jedenfalls seit dem Datum der Abmeldung nicht mehr zu- treffen. Da die Gesuchsgegnerin aus freien Stücken mit unbekanntem Ziel end- gültig weggezogen sei, sei sie offensichtlich nicht auf Unterhalt durch den Ehegat- ten angewiesen (Urk. 52 S. 2 und 3). Diese Behauptungen gelten, wie vorange- hend dargelegt, als unbestritten. Die Bedarfsberechnung der Vorinstanz basiert auf der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin in der Schweiz bzw. in Zürich lebt (vgl. insbesondere den einberechneten Grundbetrag von Fr. 1'200.– gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. September 2009 [fortan Kreisschrei- ben] sowie die Wohnkosten von Fr. 540.– für eine Wohnkostenanteil in Zürich und die Krankenkassenprämie von Fr. 297.95 [Urk. 19/1+3; Urk. 31 S. 11f.]). Die Ge- suchsgegnerin hat sich gemäss Auskunft des Personenmeldeamts der Stadt Zü- rich per 5. April 2014 mit unbekanntem Aufenthaltsort abgemeldet (Urk. 39). Ge- stützt auf die von ihrer vormaligen Rechtsvertreterin getätigten Nachforschungen besteht die "Wahrscheinlichkeit", dass sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr in

- 10 - der Schweiz aufhält (Urk. 38). Auch wenn den pauschalen Behauptungen des Gesuchstellers, für eine aus freien Stücken weggezogene, untergetauchte oder anders liierte Gattin habe er nicht aufzukommen (Urk. 52 S. 3), nicht ohne weite- res gefolgt werden kann, hätte es an der Gesuchgegnerin gelegen, ihren derzeiti- gen Bedarf gestützt auf ihre neue Lebenssituation (wohnhaft im In- oder Ausland, in einer Partnerschaft etc.) zu behaupten und zu belegen. Die vormalige Rechts- vertreterin der Gesuchsgegnerin konnte dieser das begründete Urteil nicht zustel- len (Urk. 38). Die Gesuchsgegnerin hat sich offensichtlich vom vorliegenden Ver- fahren distanziert. Es sind der Gesuchsgegnerin zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Juli 2014 keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Die Berufung des Ge- suchstellers ist in diesem Punkt gutzuheissen.

4. Für die Zeitspanne ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Ver- fahrens verlangt der Gesuchsteller die Senkung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– auf Fr. 700.–. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die unter der Erwägung 3 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es wurde bereits dar- gelegt, dass auf die Änderung der Berufungsanträge nicht eingetreten werden kann und die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Höhe von Fr. 700.– in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist der Gesuchsteller zu ver- pflichten, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.– zu bezahlen. Die Berufung des Gesuchstellers ist insoweit gutzuheissen.

5. Auf die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers (Urk. 30 S. 2ff.) muss nicht mehr eingegangen werden.

6. Zusammenfassend ist damit der Gesuchsteller zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin für den 1. Februar 2014 bis und mit 31. März 2014 einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'700.– zu bezahlen. Vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 hat er keinen Unterhalt zu bezahlen. Ab dem 1. August 2014 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin einen Un- terhalt von Fr. 700.– pro Monat zu bezahlen.

- 11 - IV. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Dies erscheint gestützt auf die nunmehr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin nach wie vor als an- gemessen. Die Regelung wurde denn vom Gesuchsteller in seiner Berufungs- schrift auch nicht beanstandet (Urk. 30 S. 6). Damit sind die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind jedoch zufolge der beiden Parteien vor Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen (Urk. 31 S. 16). Prozessentschädigungen sind bei diesem Pro- zessausgang keine zuzusprechen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b sowie 12 Abs. 1 und 2 der Ge- bührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Geht man davon aus, dass die vorliegend getroffene Regelung der Un- terhaltsbeiträge vom 1. Februar 2014 an für rund zweieinhalb Jahre Geltung be- anspruchen wird, sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin Unterhaltsleistun- gen von gesamthaft Fr. 51'000.– zu. Der Kläger beantragte die Herabsetzung der Zahlungen auf Fr. 19'638.–. Zugesprochen werden der Gesuchsgegnerin nun- mehr Unterhaltsleistungen (auf zweieinhalb Jahre berechnet) von Fr. 20'200.–. Trotz des geringfügigen Unterliegens des Gesuchstellers sowie der Abweisung seiner Klageänderung erscheint es angemessen, die Gerichtskosten vollumfäng- lich der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Es ist abzu- schreiben (Art. 242 ZPO).

- 12 - 2.3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Berufungsverfah- ren eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 bis 3 sowie 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 2'160.– als angemessen. 3.1. Der Gesuchsteller ersucht darum, es sei ihm für das Berufungsverfah- ren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 30 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3). 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Par- teikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen. Sie muss sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse von ihr und gegebenenfalls ihren Familienangehörigen angeben und soweit möglich belegen. Schuldverpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden. Der Teil der finanziellen Mittel, wel- cher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Es besteht grundsätzlich kein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn der verfügbare Teil ausreicht, um bei relativ einfachen Prozessen die Gerichts- und Anwaltskosten binnen höchs- tens eines Jahres zu tilgen (Urteil 5A_10/2013 des Bundesgerichtes vom 24. Ja- nuar 2013, E. 3.2.).

- 13 - 3.3. Der Gesuchsteller ist derzeit arbeitslos. Im August 2014 erhielt er eine Arbeitslosenunterstützung von netto Fr. 2'948.30 und im September 2014 von Fr. 3'429.10. Die Rahmenfrist dauert bis im Juni 2016 (Urk. 53/1 und 55). Damit erzielt der Gesuchsteller derzeit ein durchschnittliches Einkommen von (gerundet) netto Fr. 3'200.– pro Monat. Der Bedarf des Gesuchstellers beläuft sich gemäss Vorinstanz auf Fr. 2'562.– pro Monat (Urk. 31 S. 11). Die Höhe des Bedarfs ficht der Gesuchsteller in der Berufung nicht an. Zufolge der derzeitigen Arbeitslosig- keit des Gesuchstellers ist aus seinem Bedarf die Position "auswärtige Verpfle- gung" von Fr. 200.– zu streichen. Hingegen sind im Bedarf keine Steuern berück- sichtigt. Fr. 250.– pro Monat erscheinen diesbezüglich als angemessen. Im Weite- ren hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz geltend gemacht, er habe Schulden von Fr. 20'000.– bei C._____, wovon er bis zum 20. November 2013 Fr. 5000.– zu- rückbezahlt habe (Urk. 11/8). Weiter habe er bei seinem vormaligen Arbeitgeber, D._____ AG, Schulden von Fr. 10'000.– (Urk. 11/7). Es ist belegt, dass der Ge- suchsteller von November 2013 bis Februar 2014 je Fr. 1'000.– an seinen Arbeit- geber (Urk. 20/2) und von Dezember 2013 bis Februar 2014 je Fr. 1'000.– an C._____ (Urk. 20/3) bezahlt hat. Weitere Zahlungen sind weder behauptet noch belegt (vgl. hierzu Prot. Vi S. 24). Damit ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die ihm gewährten Darlehen regelmässig abbezahlt. Entsprechend sind keine Rückzahlungskosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Sodann sind zwar rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge grundsätzlich im Bedarf zur Bestimmung der Mittellosigkeit einer Partei zu berücksichtigen; dies jedoch nur insoweit sie nachweisbar und damit belegtermassen geleistet werden (vgl. Kreis- schreiben III. Ziffer 4). Der Gesuchsteller wird nunmehr zwar zu Unterhaltsleistun- gen an die Gesuchsgegnerin verpflichtet, doch wird er diese in der kommenden Zeit, da der Aufenthaltsort der Gesuchsgegnerin unbekannt ist, nicht leisten müs- sen. Die Beträge sind damit in seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen. Es resul- tiert ein um die Steuern erweiterter Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 2'612.–. Der Gesuchsteller verfügt somit monatlich über freie Mittel von Fr. 588.– (Fr. 2'562.– minus Fr. 200.– plus Fr. 250.–). Damit kann er (unter der Annahme, dass die Prozessentschädigung von der Gesuchgegnerin nicht erhältlich sein wird) sei-

- 14 - ne Anwaltskosten innert eines Jahres tilgen. Er ist nicht mittellos. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Ein- zelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 5. Ab- teilung, vom 8. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf die geänderten Berufungsanträge des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2014 wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Prozessführung wird ab- geschrieben.

4. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

6. Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Entscheides an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schwei- zerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Ver- bindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist mit Bezug auf die Dispositivziffern 3 und 4 ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie mit Bezug auf die Dispositivziffer 2 ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um vermögensrechtliche Angelegenheiten. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschieben- de Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 15 - und sodann erkannt:

1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'700.– rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 bis zum 31. März 2014 Fr. 0.– rückwirkend ab dem 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 Fr. 700.– ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 3'668.75; inklusive Fr. 468.75 Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

4. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.

6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin durch Publi- kation im kantonalen Amtsblatt mit dem Hinweis, dass sie den Entscheid bei der unterzeichnenden Stelle beziehen kann, an das Bezirksgericht Zürich,

- 16 -

5. Abteilung, sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschieben- de Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: se