Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit Februar 2009 verheiratet (Urk. 31 S. 13) und El- tern der Tochter E._____, geboren am tt.mm.2009. Mit Eingabe vom 20. Mai 2014 gelangte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsteller) an das Bezirksgericht Zürich und stellte in der Folge eingangs wiedergegebene Rechts- begehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 20 S. 4). Die Vorinstanz fällte am 14. Juli 2014 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 20).
- 6 -
E. 1.1 Die Vorinstanz hat E._____ unter der geteilten Obhut beider Eltern be- lassen und erwog dazu, die Ausführungen beider Parteien im Rahmen ihrer per- sönlichen Befragung hätten keinerlei Gründe ergeben, wonach eine Obhutszutei- lung zum Wohl von E._____ an die Mutter alleine notwendig wäre. Auch die ohne wirkliche Grundlage geäusserten Ängste der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe nach wie vor psychische Probleme, liessen zumindest zum jetzigen Zeit- punkt eine Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin nicht als notwendig erschei- nen (Urk. 20 S. 8 f.).
E. 1.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, dass eine geteilte elterliche Obhut keines- wegs der bisherigen Rollenverteilung entspreche (Urk. 19 S. 4 bis 7). Weiter sei eine vernünftige Kommunikation zwischen den Parteien zurzeit nicht möglich. Beides spreche gegen eine geteilte Obhut (Urk. 19 S. 7). Weiter sprächen die psychischen Probleme in Form eines Burnouts des Gesuchstellers dagegen (Urk. 19 S. 7 f.).
E. 1.3 Der Begriff der Obhut hat unter dem seit 1. Juli 2014 geltenden Recht eine reduzierte Bedeutung erhalten. Er schliesst das Aufenthaltsbestimmungs- recht nicht mehr mit ein. Dieses ist nun Teil der elterlichen Sorge. Unter Obhut zu verstehen ist neu nur noch die faktische Betreuung des Kindes in Hausgemein-
- 8 - schaft (früher: sog. faktische Obhut). Derjenige Elternteil, dem das Obhutsrecht zusteht, kann alleine die alltäglichen und die dringlichen Angelegenheiten ent- scheiden (Meyer, Gemeinsame elterliche Sorge nach neuem Recht - Regelungs- möglichkeiten in der Praxis?, Vortrag an einer Tagung zum Scheidungsrecht des Europainstitutes der Universität Zürich vom 15. Mai 2014, Rz. 13 mit weiteren Hinweisen). Zu den alltäglichen Dingen gehören etwa Fragen der Bekleidung, der Freizeitgestaltung oder der Ernährung (Meyer, a.a.O., Rz. 14 mit weiteren Hin- weisen). In der Lehre wird angenommen, dass eine geteilte Obhut auch gegen den Willen einer Partei angeordnet werden kann, wenn sie dem Kindswohl dient. Zur Beurteilung, wann eine geteilte/alternierende Obhut angezeigt ist, sind quanti- tative und qualitative Kriterien massgeblich (Gloor/Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge - eine Würdigung aus praktischer Sicht, in: Fam- Pra.ch 2014, S. 1, 10). Es wird dafür plädiert, es sei davon auszugehen, dass die entscheidende Frage sei, ob im Hinblick auf das Kindeswohl beiden Eltern die Rechte gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB zukommen sollen oder nicht (Meyer, a.a.O., Rz. 19). Es fragt sich, ob diese Ansicht mit dem Wortlaut von Art. 301 Abs. 1bis ZGB vereinbar ist, welcher wie folgt lautet: "Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn: (1.) die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist; (2.) der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist." Der Begriff der "Betreuung" ist weiter gefasst als der Begriff der "faktischen Obhut". Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist mithin ein gemeinsamer Haushalt zwischen einem Elternteil und dem Kind für die Alleinentscheidungsbefugnis nicht Voraussetzung. Entsprechend vertritt ein Teil der Lehre die Meinung, das Allei- nentscheidungsrecht stehe – in den gesetzlichen Grenzen – beiden Inhabern der elterlichen Sorge zu (so auch der Bericht des Bundesamts für Justiz zur Inkraft- setzung der Revision der elterlichen Sorge, S. 12). Diese Auffassung ist abzu- lehnen. Die Entscheidkompetenzen müssen möglichst mit der faktischen Verant- wortung für das Kind beziehungsweise mit dessen Lebenswirklichkeit im Einklang stehen. Folglich soll Inhaber des Alleinentscheidungsrechts nach Art. 301 Abs. 1bis ZGB nur derjenige Elternteil sein, der mit dem Kind in häuslicher Ge- meinschaft lebt, dem also die (allenfalls geteilte) Obhut zukommt (Büch- ler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014,
- 9 - Rz. 58 f.; Gloor/Schweighauser, a.a.O., S. 1, 13 f.; so auch Botschaft, S. 9106). Freilich kann derjenige Elternteil, der das Kind im Rahmen des persönlichen Ver- kehrs betreut, grundsätzlich selbständig entscheiden, wie er die gemeinsame Zeit mit dem Kind gestalten möchte. Insofern kommen mithin auch diesem Elternteil Alleinentscheidungsbefugnisse zu, die allerdings nicht die gleiche Tragweite wie diejenigen in Art. 301 Abs. 1bis ZGB haben (Büchler/Maranta, a.a.O., Rz. 59). Damit eine geteilte/alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen Wochenendbesuchsrecht betreuen (Meyer, a.a.O., Rz. 19). Wird die Obhut einem Elternteil zugeteilt, hat dies zur Rechtsfolge, dass der persönli- che Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils festgesetzt werden muss (Art. 273 ff. ZGB). Der Wohnsitz des Kindes befindet sich am Wohnsitz des ob- hutsberechtigten Elternteils (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Zudem schuldet der nicht ob- hutsberechtigte Elternteil Kindesunterhalt (Art. 276 Abs. 2, Art. 289 Abs. 1 ZGB). Bleibt dagegen die Obhut alternierend bei beiden Elternteilen, wird die konkrete Regelung der Betreuung durch "Betreuungsanteile" festgesetzt (Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB).
E. 1.4 Die Zuteilung der Obhut hat nach dem Gesagten unter neuem Recht keine allzu grossen praktischen Auswirkungen mehr. Die Parteien werden min- destens für die weitere Dauer ihres Getrenntlebens das geteilte Sorgerecht behal- ten und damit alle wichtigen Fragen gemeinsam entscheiden müssen. Die Frage, ob eine geteilte/alternierende oder alleinige Obhut angeordnet werden soll, hängt wie erwähnt insbesondere vom zeitlichen Umfang der Betreuung E._____s durch den Gesuchsteller ab. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller berechtigt und ver- pflichtet erklärt, E._____ in geraden Kalenderwochen von Freitagabend bis Mon- tagmorgen und in ungerade Kalenderwochen am Samstag den ganzen Tag zu betreuen. Weiter wurde ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht festgesetzt und der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, E._____ während drei Wochen der Schulferien zu betreuen. Dies bedeutet, dass E._____ – abgesehen von den Feiertagen und den Ferien – durchschnittlich eineinhalb mal pro Woche beim Ge- suchsteller übernachten sollte. Diese Anordnung blieb vom Gesuchsteller unan- gefochten. Damit entspricht die Betreuungsregelung des Gesuchstellers lediglich
- 10 - ungefähr einem gerichtsüblichem Wochenendbesuchsrecht für Kinder im Schulal- ter. Folglich ist – da wie noch zu zeigen sein wird, die Betreuung durch den Ge- suchsteller nicht auszuweiten ist – eine geteilte/alternierende Obhut nicht ange- zeigt. In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils ist damit die Obhut der Ge- suchsgegnerin zuzusprechen, damit die Entscheidkompetenzen mit der fakti- schen Verantwortung für E._____ beziehungsweise mit ihrer Lebenswirklichkeit im Einklang stehen. Dagegen sprechen – einstweilen – auch die vom Gesuchstel- ler vorgebrachten Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin durch das Ignorieren der Anordnungen von verschiedenen Instanzen (Urk. 39 S. 3 und S. 6) nicht (s. dazu die nachfolgenden Erwägungen).
2. Persönlicher Verkehr
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan: Gesuchsgegnerin) am 28. Juli 2014 innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 19). Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 wur- de der prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei der Berufung die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen (Urk. 23). Mit Beschluss vom
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog zum Besuchsrecht des Gesuchstellers, die Dar- stellung der Parteien über die bisherigen Betreuungsverhältnisse der Tochter sei- en kontrovers (Urk. 20 S. 11). E._____ sei in der Vergangenheit jeweils drei Tage (Mittwoch bis Freitag) in der Kinderkrippe untergebracht gewesen. Trotz der von den Parteien unterschiedlich wahrgenommenen Betreuungssituation in der Ver- gangenheit sei insgesamt glaubhaft gemacht, dass die Parteien als Eltern regel- mässig zuhause gewesen seien und sich – wenn möglich – mit E._____ persön- lich beschäftigt hätten. Damit erscheine auch glaubhaft, dass der Gesuchsteller zu E._____ eine engere Beziehung gehabt habe, als die Gesuchsgegnerin dem Gericht darzulegen versucht habe. Seit der Trennung habe der Gesuchsteller E._____ nur noch tagsüber gesehen. Die Gesuchsgegnerin könne aber nicht glaubhaft darlegen, weshalb mehrere Übernachtungen im Monat beim Gesuch- steller für E._____ schlecht sein sollten. Das derzeitige Blockieren der Übernach- tungen durch die Gesuchsgegnerin beruhe ihrer Darstellung nach einzig auf einer Reaktion E._____s vom 5. April 2014. So wie die Gesuchsgegnerin die Situation geschildert habe, müsse klarerweise angenommen werden, dass E._____ damals eindeutig von der Trennung der Eltern überfordert gewesen sei. Am Wahrschein- lichsten erscheine, dass E._____, die nach Angaben der Gesuchsgegnerin noch nie von ihr getrennt gewesen sei, doch etwas Angst vor dieser ersten Trennung gehabt habe. Ebenso wahrscheinlich sei aber auch, dass die Gesuchsgegnerin
- 11 - eine solche Trennung nicht gewollt habe und E._____ diese Gefühle der Mutter gespürt habe (Urk. 20 S. 12). Entsprechend sei erklärbar, wieso sie der Gesuchs- gegnerin dann bestätigt habe, sie wolle nicht beim Vater übernachten. Ebenso ty- pisch sei jedoch auch, dass sie am anderen Tag dem Vater erklärt habe, sie wolle viermal bei ihm schlafen (Urk. 20 S. 12 f. unter Hinweis auf Prot. I S. 19). Kinder in diesem Alter erspürten bereits mit grosser Zielsicherheit, wie die Eltern fühlten und was sie von ihnen erwarten. Daher sei es an den Eltern, klare Regeln vorzu- geben, die dann die Kinder ihrer Verantwortung für das Wohlergehen der Eltern entheben würden. Offensichtlich traue die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller aufgrund der gemachten Erfahrungen während der bisherigen Ehezeit nicht. Dies sei jedoch ein Problem auf der Paarebene der Parteien. Auf der Elternebne könne die Gesuchsgegnerin kein einziges stichhaltiges Argument vorbringen, weshalb E._____ nicht bei ihrem Vater übernachten sollte. Selbst der noch nachgescho- bene Hinweis, die Psychiaterin habe den Gesuchsteller für suizidgefährdet gehal- ten, überzeuge nicht. Dem Gesuchsteller sei somit zu erlauben, die Tochter E._____ auch über Nacht zu betreuen (Urk. 20 S. 13). Betreffend den Umfang der Betreuung führte die Vorinstanz aus, der Ge- suchsteller habe eine 90 %-Anstellung und sei daher ohne Weiteres in der Lage, E._____ jedes zweite Wochenende vom Freitagabend bis Montagmorgen (Kin- dergartenbeginn) zu betreuen (Urk. 20 S. 13). Weiter sei es aufgrund der sams- täglichen Arbeitszeiten der Gesuchsgegnerin geradezu passend, wenn der Ge- suchsteller E._____ auch an den anderen Samstagen von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr betreuen würde. Dieser Betreuungsumfang sei bereits recht gross, wenn man berücksichtige, dass der Gesuchsteller auch weiterhin versuchen wol- le, das eine oder andere Schauspielengagement zu erhalten (Urk. 20 S. 13 f.).
E. 2.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, dass hauptsächlich sie sich in der Vergan- genheit um die Betreuung von E._____ und die Bewältigung des Haushaltes ge- kümmert habe (Urk. 19 S. 10 Rz. 14). E._____ gehe seit August 2014 vormittags in den Kindergarten; am Donnerstagnachmittag sei sie bei der Grossmutter müt- terlicherseits und am Freitagnachmittag im Hort (Urk. 19 S. 10 Rz. 15). Der Ge- suchsteller habe am 1. Juni 2014 eine 90 % Stelle als Bereichsleiter bei der
- 12 - F._____ AG in Zürich angetreten. Aus seinem Arbeitsvertrag gehe hervor, dass er bei einem 90 % Pensum mit vier bis fünf Arbeitseinsätzen pro Woche – und nicht nur mit wie von ihm behauptet vier – zu rechnen habe. Ausserdem ergebe sich aus Ziffer 7 des Arbeitsvertrages, dass auch der Samstag und Sonntag als Ar- beitstage gelten würden, für die keine Zuschläge vergütet würden. Zwar würden die Einsätze durch monatliche Einsatzpläne vom Arbeitgeber festgeschrieben, denen der Gesuchsteller widersprechen könne; allerdings dürfte es von seiner Position als Bereichsleiter und der Natur eines …s her klar sein, dass es dem Ge- suchsteller nicht immer möglich sein werde, seine Wochenenden für E._____ frei- zuhalten. Komme hinzu, dass der Arbeitsvertrag ausdrücklich darauf hinweise, dass Mehrarbeit anfallen werde und dass der Gesuchsteller verpflichtet sei, diese zu erbringen. Daneben nehme der Gesuchsteller nach wie vor Aufträge für Film- und Fernsehdreharbeiten an (Urk. 19 S. 10 Rz. 16 und Urk. 19 S. 12 unten). Es sei der ausdrückliche Wunsch E._____s, und nicht derjenige der Ge- suchsgegnerin, vorerst nicht beim Gesuchsteller übernachten zu müssen. Wie die Vorinstanz selber ausgeführt habe, könnte dies daran liegen, dass E._____ Angst vor der Trennung von ihr habe. Es stecke aber wohl doch noch mehr dahinter. Si- cherlich sei E._____ von der Trennung der Parteien überfordert, das bedeute je- doch nicht, dass man ihre Wünsche in Bezug auf das Übernachten beim Gesuch- steller einfach ignorieren dürfe. Zwar räume auch sie ein, dass der Gesuchsteller grundsätzlich in der Lage sei, E._____ über Nacht zu betreuen, allerdings müsste man eine solche Regelung allmählich und versuchsweise einführen. Eine Rege- lung wie die getroffene lasse nicht nur die Wünsche von E._____ völlig ausser Betracht, sondern entbehre auch jeglichen gesunden Menschenverstandes, in- dem einem Kind, dass noch nie mehr als eine Nacht von der Mutter getrennt ge- wesen sei, per sofort vorgeschrieben werde, dass es an einer unüblich hohen An- zahl von Nächten beim Gesuchsteller zu übernachten habe. Sie schliesse kei- neswegs aus, dass wenn die Tochter älter werde und sich allmählich mit dem Gedanken, beim Gesuchsteller zu übernachten, angefreundet habe, Übernach- tungen dem Kindeswohl entsprechen würden. Ganz im Gegenteil würde sie das sogar sehr begrüssen, stehe für sie doch E._____ im Vordergrund und sei sie sich durchaus bewusst, dass es für E._____ das Beste sei, auch den Gesuchstel-
- 13 - ler regelmässig in ihrem Leben zu haben. Die getroffene Regelung könne aber nicht im Sinne des Kindeswohls sein (Urk. 19 S. 13 Rz. 17). Die Wohnsituation des Gesuchstellers sei, wie die Vorinstanz selbst ausführe, zwar nicht ungeeignet, aber sicherlich nicht ideal für die Betreuung von E._____ über Nacht. Auch ein vierjähriges Kind sollte, wenn immer möglich, ein eigenes Bett in einem eigenen Zimmer oder zumindest in einem eigenen Bereich zur Verfügung haben (Urk. 19 S. 13 f. Rz. 17). Der Gesuchsteller mache geltend, sie hetze E._____ gegen ihn auf. Das werde von ihr vehement bestritten. Regelmässige Kontakte zum Ge- suchsteller seien auch ihm Rahmen einer Besuchsregelung für jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr möglich. Sie setze sich, wenn sie sich gegen die Übernachtungen beim Gesuchsteller ausspreche, lediglich für die Wünsche ihrer Tochter und damit für das Kindeswohl ein (Urk. 19 S. 14 Rz. 17). Die Parteien seien sich einig, dass die Tochter E._____ aufgrund ihres sehr jungen Alters nicht befragt werden sollte. Allerdings drängten sich aufgrund der sich widersprechen- den Aussagen der Parteien, wobei die Aussagen des Gesuchstellers von vornhe- rein bestritten würden, Umfeldsabklärungen auf, die belegen würden, dass es dem ausdrücklichen Wunsch E._____s entspreche, vorläufig nicht beim Gesuch- steller übernachten zu müssen, weil sie damit momentan klar überfordert wäre, und dass sie in diesem Wunsch in keinster Weise von ihr beeinflusst worden sei. Dabei biete sich insbesondere ihre Schwester an, da sie an besagtem Tag im Ap- ril anwesend gewesen sei, als E._____ den Wunsch geäussert habe, nicht beim Gesuchsteller übernachten zu müssen (Urk. 19 S. 14 Rz. 18). Zwar möge es sein, dass ein 4 1/2-jähriges Kind sich noch nicht in gleichem Masse auszudrücken vermöge wie ein älteres Kind und dass E._____ noch leichter zu beeinflussen sei, respektive sich eher von ihren momentanen Emotionen leiten lasse, allerdings rechtfertige das nicht, ihr keinerlei Entscheidungsfähigkeit und keinerlei Recht auf ihre eigene Meinung zuzusprechen. Auch ein 4.5-jähriges Kind wisse sehr genau, wann es etwas wolle und wann nicht und diese Wünsche habe man, natürlich in einem vernünftigen erzieherischen Rahmen, zu respektieren (Urk. 19 S. 14 f. Rz. 19). Aus den eben erwähnten Gründen sei auch eine Regelung eines Ferien- besuchsrechts zurzeit wenig sinnvoll (Urk. 19 S. 15 Rz. 21). Mit Eingabe vom
- 14 -
3. November 2014 führt die Gesuchsgegnerin schliesslich gar aus, aktuell wolle E._____ überhaupt nicht zum Gesuchsteller auf Besuch (Urk. 37 S. 3 Rz. 2).
E. 2.3 Generell können folgende Umstände bei der Regelung des Besuchs- rechts – bzw. unter neuer Terminologie des persönlichen Verkehrs – in Betracht gezogen werden: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil. Zur Angemessenheit der Besuchsrechtsregelung gehört ebenfalls die Möglichkeit der Anpassung an veränderte Verhältnisse (BSK ZGB I-Schwenzer, Art. 273 N 10 mit weiteren Hinweisen). Dabei kommt dem Alter und der bisherigen Betreuungsregelung ein besonderes Gewicht zu (vgl. Bernard/Meyer Löhrer, Kon- takte des Kindes zu getrennt lebenden Eltern – Skizze eines familienrechtlichen Paradigmenwechsels, in: Jusletter 12. Mai 2014, S. 18 f.). 2.4.1. Die Besuchsrechtsausübung hat – obschon mit Verfügung vom
31. Juli 2014 der prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen wurde (Urk. 23) – bisher nicht funktioniert. Am 6./7. September 2014 konnte der Gesuchsteller sein Betreuungs- recht offenbar ein einziges Mal urteilsgemäss wahrnehmen; er sei aber während des Wochenendes durch zahlreiche Anrufe und SMS der Gesuchsgegnerin ge- stört worden (Urk. 33/1 S. 5 Rz. 11). Der Gesuchsteller macht geltend, die Ge- suchsgegnerin verweigere ihm konsequent das vorinstanzlich angeordnete Be- suchsrecht. Er habe der Vorinstanz inzwischen ein Vollstreckungsbegehren ein- gereicht (Urk. 31 S. 3 Rz. 8). 2.4.2. Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu den ehelichen Betreu- ungsanteilen spielen bei der vorliegend strittigen Regelung des persönlichen Ver- kehrs, welche wie erwähnt lediglich ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht vorsieht, eine untergeordnete Rolle. Denn selbst wenn die Parteien eine traditio- nelle Rollenteilung gelebt hätten, hätte der Gesuchsteller Anspruch auf angemes- senen persönlichen Verkehr mit der inzwischen kindergartenpflichtigen Tochter
- 15 - E._____ im Umfang von zwei Wochenenden pro Monat und während den Schul- ferien (Art. 273 Abs. 1 ZGB, vgl. BGE 123 III 445 E. 3b; Urk. 31 S. 6). Ausschlag- gebend sind jedoch in diesem Zusammenhang letztlich nicht die Interessen des Gesuchstellers, sondern das Kindswohl E._____s (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 133 N 10). Gerade für die Entwicklung E._____s ist diese Beziehungspflege jedoch wichtig, da die Be- ziehung zu ihrem Vater bei ihrer Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spie- len kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2. mit Hinweis auf weitere Urteile). 2.4.3. Es muss an dieser Stelle das bereits anlässlich der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung Ausgeführte (Urk. 23 S. 8) wiederholt werden, wo- nach es nichts Aussergewöhnliches ist, dass ein Kind – je nach den Modalitäten des Auseinanderlebens seiner Eltern und der Art und Weise, wie der Elternteil, bei dem sich das Kind mehrheitlich aufhält, es begleitet – mehr oder weniger Mü- he haben kann, in der neuen Situation mit dem anderen Elternteil den Kontakt zu behalten. Das Bundesgericht betont aber, dass das Wohl des Kindes nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurtei- len sei, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung. Ande- res kann in engen Grenzen bei älteren urteilsfähigen und bald mündigen Kindern gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Der Elternteil, bei dem das Kind sich mehrheitlich aufhält, hat – entgegen der Gesuchsgegnerin (Prot. I S. 29 f.) – die Pflicht, das Kind positiv auf die Besuchswochenenden vorzubereiten und die Umsetzung des persönlichen Verkehrs in jeder Hinsicht zu fördern. Er kann sich nicht hinter den Launen des Kindes verstecken und geltend machen, dieses wünsche keine aus- gedehnteren Kontakte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom
4. Februar 2014, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Es ist fraglich, ob E._____ tatsächlich nicht beim Gesuchsteller übernachten möchte – oder zumindest, ob dies von Anbeginn der Trennung der Parteien an der Fall war. So unterliess es die Gesuchsgegnerin in der Berufungsschrift, die Ausführung der Vorinstanz substantiiert zu bestreiten, dass E._____ einen Tag nachdem sie geäussert habe, sie wolle nicht beim Gesuchsteller übernachten, er-
- 16 - klärt habe, sie wolle viermal bei ihm schlafen (Urk. 20 S. 13 oben). Beide Parteien führten in der vorinstanzlichen Befragung auch aus, dass E._____ am gleichen Tag zuerst eine Übernachtung beim Gesuchsteller abgelehnt habe, wenig später dann jedoch gesagt habe, sie wolle bei ihm übernachten (Prot. I S. 19 und 28). Der Gesuchsteller schildert den Ablauf der vorgesehenen Übergaben E._____s dahingehend, dass die auf den Besuch beim Gesuchsteller mangelhaft vorberei- tete E._____ – was sich schon aus äusseren Merkmalen wie ihrer Kleidung (Un- terleibchen, kein gepackter Koffer) ergibt – in den Armen ihrer Mutter an der Haustür bzw. im Treppenhaus erklärt, nicht zum Gesuchsteller zu wollen (Urk. 33/8+9). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, dass die vom Gesuchsteller be- schriebenen geplanten Übergaben E._____s seine subjektiven Wahrnehmungen beinhalten würden. Dies ist zwar zutreffend, nichts desto trotz wird der grundsätz- liche Ablauf von ihr nicht anders geschildert, sondern einfach pauschal bestritten (Urk. 37 S. 5). Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin bereits vor Vorinstanz in der persönlichen Befragung folgendes ausführte (Prot. I S. 28): " Es war am Freitagabend beim Nachtessen mit meiner Schwester, (…). Ich habe E._____ gesagt, dass der Gesuchsteller morgen kom- me und sie zu ihm gehe. E._____ hat sich dann zurückgelehnt und weinend gesagt, sie wolle zum Papi drei, vier, drei, vier Tage. Sie ist dabei immer mehr von mir zurückgewichen. Niemand hat gesagt, sie dürfe nicht übernachten. Ich habe sie dann lange gehalten und habe nichts mehr gesagt, ausser, dass ich sie gerne habe. Ich habe dann später im Schlafzimmer einfach nur gesagt, sie müsse nicht dort übernachten und sie hat daraufhin gesagt, nicht schlafen sondern spielen. Ich habe sie dann später nochmals gefragt, ob sie dort über- nachten wolle. Sie hatte ja auch schon einmal beim Gesuchsteller übernachtet. Ich habe nicht einfach 'nein' gesagt, auch wenn es für mich auch Neuland war. (…) Am nächsten Morgen habe ich E._____ nochmals gefragt, ob sie beim Gesuchsteller übernachten wolle. Dann waren wir im Treppenhaus und ich habe ihr gesagt, sie solle es dem Gesuchsteller sagen. Sie hat dann spielerisch gesagt: 'Nein, Pa- pi nicht schlafen.' (…) Dann ist er kurz mit E._____ auf den Spielplatz. (…) Als sie vom Spielplatz zurück kamen, wollte E._____ wieder zu ihm schlafen gehen, aber dann war es mir zu viel."
- 17 - Damit zeigen aber selbst die Ausführungen der Gesuchsgegnerin den mehrfa- chen Gesinnungswandel E._____s deutlich. Dieser ist insbesondere abhängig davon, mit wem E._____ zuvor Zeit verbracht hat. Dass E._____ in den Armen der Mutter erklärt, nicht beim Gesuchsteller übernachten zu wollen, ist nicht un- gewöhnlich. Denn das Kind würde am liebsten mit beiden Eltern gleichzeitig zu- sammen sein, stattdessen wird von ihm verlangt, jeweils auf einen Elternteil zu verzichten. Zudem überbürdet die Gesuchsgegnerin mit ihren Fragen E._____ ei- ne Verantwortung, die ein knapp fünfjähriges Kind nicht zu tragen im Stande ist. Schliesslich machen ihre Ausführungen, es sei ihr dann zu viel gewesen und die im weiteren Verlauf der persönlichen Befragung gestellte Frage, wieso das jetzt sein müsse mit dem Schlafen (Prot. I S. 29), deutlich, dass die Gesuchsgegnerin selber Mühe offenbart, ohne E._____ zu sein, was diese spüren dürfte. 2.4.4. Sodann brachte die Gesuchsgegnerin vor Erstinstanz selber zum Ausdruck, dass sie den Gesuchsteller für fähig halte, E._____ über Nacht zu be- treuen (Prot. I S. 29). Der Gesuchsteller bestreitet denn auch den erneuten Vor- wurf der Gesuchsgegnerin (Urk. 19 S. 8), er sei suizidgefährdet. Glaubhaft macht er geltend, zutreffend sei lediglich, dass er nach wie vor in therapeutischer Be- handlung bei G._____ stehe, da er das eheliche Zerwürfnis verarbeiten wolle (Urk. 31 S. 7). Zudem ist glaubhaft, dass die Wohnung des Gesuchstellers (min- destens unterdessen) kindsgerecht eingerichtet ist und E._____ dort ein eigenes Bett zur Verfügung hat (Urk. 31 S. 11), macht doch auch die Gesuchsgegnerin nur noch geltend, die Wohnsituation beim Gesuchsteller sei nicht ideal (Urk. 37 S. 5), ohne aber auszuführen, welches ihre konkreten Beanstandungen sind. 2.4.5. Weiter erwecken die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen nicht den Eindruck, dass eine vernünftige Kommunikation zwischen den Parteien generell nicht möglich wäre – im Gegenteil wirken die Ausführungen des Gesuch- stellers vernünftig und im Hinblick auf E._____s Befinden rücksichtsvoll (Urk. 33/2-6, Urk. 40/1-4). Wenn schon ist es die Gesuchsgegnerin, welche auf konkrete und berechtigte Fragen (s. Urk. 33/5) mit ausweichenden Antworten re- agiert (s. Urk. 33/6, Urk. 41/2). Es war auch die Gesuchsgegnerin, die in den Herbstferien nicht mehr bereit war, Zusagen ihres Rechtsvertreters für die Ferien
- 18 - einzuhalten, worauf der Gesuchsteller offenbar ein bereits gebuchtes Ferienar- rangement hat kostenpflichtig annullieren müssen (Urk. 31 S. 7 und Urk. 33/7). 2.4.6. Schliesslich legt der Gesuchsteller glaubhaft dar, er könne seine Ar- beitszeiten und Einsatzpläne genau und lückenlos auf das vorinstanzlich ange- ordnete Besuchsrecht abstimmten. Sein Arbeitgeber habe dem ausnahmslos zu- gestimmt. Zudem könne er mit seinem 90 %-Arbeitspensum überhaupt keine grösseren Aufträge für Film- und Fernsehdreharbeiten mehr annehmen. Ihm wäre es sogar ohne weiteres möglich, E._____ von Donnerstagabend bis Montagmor- gen zu betreuen. Genau zu diesem Zweck habe er eine 90 %-Arbeitsstelle ange- nommen (Urk. 31 S. 9). Fakt ist, dass der Gesuchsteller gemäss seinem Arbeits- vertrag seinen Einsatzplänen widersprechen kann (Urk. 12/4 Ziff. 3). Mit seinem 90 %-Pensum lässt sich das vorinstanzlich festgesetzte Besuchsrecht selbst bei Leistung von Mehrarbeit (Urk. 12/4 Ziff. 3 Abs. 2) vereinbaren. Bei den übrigen Vorbringen der Gesuchsgegnerin bezüglich des Arbeitsumfanges des Gesuch- stellers handelt es sich um reine Vermutungen und Hypothesen. 2.4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz fest- gesetzte Besuchsrecht mit Übernachtungen (inkl. Feiertags- und Ferienregelung) sich als angemessen und altersgerecht erweist, womit es in Abweisung der Beru- fung zu bestätigen ist.
3. Beistandschaft 3.1. Erfordern es die Verhältnisse, so kann dem Kind ein Beistand beigege- ben werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Dem Beistand können dabei besondere Befugnisse und Aufgaben übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Eine wichtige Befugnis, die dem Beistand übertragen werden kann, bildet die Überwachung des persönlichen Verkehrs, welche Möglichkeit in Art. 308 Abs. 2 ZGB ausdrücklich vorgesehen ist. Die Beistandschaft ist eine hoheitliche Kindesschutzmassnahme. Sie zielt auf ak- tives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der El- tern und das Verhalten der Kinder ab. Sie greift in die elterliche Sorge ein und schränkt diese entsprechend ein (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 2). Ordnet
- 19 - der Richter eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an, so hat er die Pflich- ten des Beistandes klar zu umschreiben. Es verletzt Bundesrecht, wenn dem Bei- stand die Aufgabe übertragen wird, das Besuchsrecht anzupassen oder gar fest- zulegen (BGE 118 II 241 E. 2; BGer 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004, E. 2.4). Der Beistand kann mit der Überwachung des persönlichen Verkehrs und der Rege- lung von Über- und Rückgabe des Kindes im einzelnen betraut werden (BGE 118 II 241 E. 2d). Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nöti- gen Modalitäten (Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Diss. Freiburg 1996, S. 316 ff.) so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, ne- gative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14). 3.2. Wie aus den vorstehenden Erwägungen zum Besuchsrecht ersichtlich wurde, bedürfen die Parteien bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs einer gewissen Begleitung und Unterstützung. Es ist deshalb – im Einverständnis mit den Parteien (Urk. 44 und Urk. 46) – eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten und dem Beistand sind die folgenden Aufgaben zu über- tragen: Unterstützung der Gesuchsgegnerin bei der Vorbereitung E._____s auf die Besuche beim Gesuchsteller; Festlegung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs (Übergabeort, Zeitpunkt der ersten Ferien etc.); Vorbereitung von E._____ auf die ersten Ferien beim Gesuchsteller; die Unterstützung der Parteien mit Rat und Tat; Vermittlung zwischen den Parteien bei Streitigkeiten betreffend E._____; Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange. Der Vollzug der Beistandschaft ist der KESB der Stadt Zürich zu übertragen.
4. Kinderunterhaltsbeiträge 4.1. Die Vorinstanz erwog betreffend Kinderunterhaltsbeiträge, der Ge- suchsteller verdiene aktuell Fr. 4'650.– netto, mit einem 100 %-Pensum würde er Fr. 5'100.– verdienen. Da der Gesuchsteller aber in der Vergangenheit nie Ein- kommen über Fr. 5'000.– erzielt habe, sei ihm ein Einkommen von Fr. 4'800.– an- zurechnen. Sein Bedarf betrage rund Fr. 3'660.–. Bei der Gesuchsgegnerin ging
- 20 - die Vorinstanz von einem Einkommen von Fr. 4'125.– und einem Mietanteil ihrer Schwester von Fr. 700.– aus, d.h. insgesamt von Fr. 4'825.–. Ihren Bedarf setzte sie auf Fr. 5'100.– fest. Der Gesuchsteller sei damit in der Lage, Fr. 800.– Kinder- unterhalt zu bezahlen. Den übrigen Kinderbedarf, insbesondere auch die Kita- Kosten, habe die Gesuchsgegnerin zu übernehmen. Ihr stünden auch mehr Ein- künfte zur Verfügung, nämlich zusammengerechnet monatlich Fr. 5'625.– (Fr. 4'825.– + Fr. 800.– Kinderunterhalt), bei einem geltend gemachten Bedarf von Fr. 5'100.– (Urk. 20 S. 16 bis 19). 4.2.1. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dem Einkommen des Gesuch- stellers seien seine Schauspieleinkünfte hinzuzurechnen. So habe er nach eige- nen Ausführungen im Mai 2014 beim H._____ für Dreharbeiten Fr. 20'000.– ver- dient. Teile man diese Einkünfte durch zwölf, so ergebe dies ein zusätzliches mo- natliches Einkommen von Fr. 1'666.–. Zähle man dies zum monatlichen Nettoein- kommen von Fr. 4'900.– hinzu, ergebe dies ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'566.– (Urk. 19 S. 16 und Urk. 37 S. 6 Rz. 5). Die Gesuchsgegnerin habe in der Vergangenheit einen Grossteil des Familienunterhalts aus ihrem Einkommen finanziert und dadurch eine extreme Mehrbelastung auf sich genommen, damit der Gesuchsteller seinem Traum der Schauspielerei habe nachgehen können und um gleichzeitig das finanzielle Überleben sicherzustellen. Dazu sei sie nach der Trennung nicht mehr verpflichtet (Urk. 19 S. 16). Der Gesuchsteller sei gehalten, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, was er aber mit einer 90 %-Anstellung nicht tue (Urk. 37 S. 6 Rz. 5). 4.2.2. Beim Bedarf des Gesuchstellers rügt die Gesuchsgegnerin seinen Grundbetrag, es sei ihm ein Bedarf von Fr. 1'250.– für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft anzurechnen. Es sei ihm zudem kein Grundbetragsanteil für E._____ zuzusprechen (Urk. 19 S. 17). Somit resultiere beim Gesuchsteller ein Grundbedarf von Fr. 3'400.– (Urk. 19 S. 18 Rz. 26 und Urk. 37 S. 6).
- 21 - 4.2.3. Zudem seien aus Fairnessgründen auch der Gesuchsgegnerin Ge- sundheitskosten von Fr. 50.– in ihrem Bedarf anzurechnen, da sie an einem psy- chosomatisch bedingten Husten leide. Es sei somit bei ihr von einem Grundbetrag von insgesamt Fr. 5'150.– auszugehen (Urk. 19 S. 18 Rz. 27, Urk. 37 S. 6). 4.3.1. Die Parteien haben in ihrer letzten gemeinsamen Steuererklärung für das Jahr 2013 für den Gesuchsteller insgesamt ein Einkommen von Fr. 44'830.– (monatlich Fr. 3'735.85) versteuert (Urk. 33/25); im Jahr 2012 waren es Fr. 39'369.– (monatlich Fr. 3'280.75; Urk. 12/9), im Jahr 2011 Fr. 44'776.– (monat- lich Fr. 3'731.35; Urk. 12/7). Die hohen Schauspieleinkünfte, auf welche sich die Gesuchsgegnerin beruft, fielen einmalig an (Urk 33/10) und zwar bevor der Ge- suchsteller am 1. Juni 2014 seine 90 %-Stelle antrat (Urk. 12/4; (Urk. 31 S. 15 Rz. 25). Mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 wurde weiter festgehalten, der Gesuch- steller habe vom 1. November 2013 bis 30. September 2014 ein durchschnittli- ches Nettoeinkommen von Fr. 4'347.65 glaubhaft gemacht (Urk. 34 S. 2 und Urk. 12/19+20, Urk. 33/10-14). Mit einem 90 %-Arbeitspensum ist es ihm gar nicht mehr möglich, derart hohe Nebeneinkommen wie im Mai 2014 zu generieren. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller ein Einkommen von Fr. 4'800.– angerechnet. Dies erweist sich für die Zukunft vor dem Hintergrund als angemessen, dass dem Gesuchsteller in Anbetracht der ehelichen Rollenteilung eine minimale Möglichkeit zugestanden werden muss, neben dem für den Familienunterhalt ausgeübten "Brotjob" (den er nach der Trennung annahm) noch Kleinstaufträge als Schau- spieler annehmen zu können (Urk. 31 S. 14 f.). Die Anrechnung eines noch höhe- ren (hypothetischen) Einkommens erweist sich angesichts der finanziellen Lage der Parteien – das Einkommen der Gesuchsgegnerin von monatlich Fr. 4'825.– (Urk. 20 S. 17) ist unbestritten, ihr Manko beziffert sie selber auf rund Fr. 300.– (Urk. 19 S. 19 Rz. 28) – als nicht notwendig. Allerdings ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller seit der Trennung der Parteien am 1. März 2014 bis Ende Dezem- ber 2014 ein wesentlich höheres Einkommen erzielt. So erhielt er von der Arbeits- losenkasse für den April 2014 Fr. 3'851.50 (Urk. 12/20), vom H._____ für den Mai 2014 Fr. 22'500.– (Urk. 33/10) und seit Juni 2014 monatlich durchschnittlich Fr. 4'650.– (Urk. 20 S. 16, Urk. 33/11-14 und Urk. 12/4) ausbezahlt. Dies ergibt
- 22 - ein Total von rund Fr. 58'900.– bzw. im Durchschnitt der Monate März bis De- zember 2014 Fr. 5'890.–. Dieses Einkommen ist dem Gesuchsteller anzurechnen, es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. 4.3.2. Der Gesuchsteller lebt alleine (Prot. I S. 19). Es ist ihm ein Grundbe- trag von Fr. 1'200.– gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben; publi- ziert in ZR 108 Nr. 62) für eine alleinstehende Person ohne Haushaltgemeinschaft anzurechnen. Da der Gesuchsteller selber geltend macht, ihm sei von der Vor- instanz nicht mehr als ein gerichtsübliches Besuchsrecht zugesprochen worden (Urk. 31 S. 8 Rz. 14), rechtfertigt es sich praxisgemäss auch nicht, ihm einen Grundbetragsanteil für E._____ (Urk. 31 S. 15 Rz. 26) in seinem Bedarf aufzu- nehmen. Die übrigen von der Vorinstanz festgelegten Bedarfszahlen sind nicht umstritten und erscheinen angemessen, weshalb auch im Berufungsverfahren da- rauf abzustellen ist. Der massgebliche Bedarf des Gesuchstellers präsentiert sich demnach wie folgt:
1) Grundbetrag Fr. 1'200.–
1) Grundbetrag Anteil E._____ Fr. 0.–
2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'261.–
3) Krankenkasse (KVG) Fr. 200.–
4) Telefon/Internet Fr. 150.–
5) Radio-/TV-Gebühren Fr. 39.–
6) Hausratversicherung Fr. 23.–
7) Fahrkosten/öV Fr. 81.–
8) auswärtige Verpflegung Fr. 200.–
9) Gesundheitskosten, DH Zahn- Fr. 50.– arzt
10) Steuern Fr. 200.– Total Fr. 3'404.–
- 23 - 4.3.3. Die Gesuchsgegnerin will für Gesundheitskosten Fr. 50.– in ihrem Be- darf berücksichtigt wissen. Notwendige Gesundheitskosten sind gemäss Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan: Kreisschreiben) in billiger Weise zu berücksichtigen. Zu berücksich- tigen sind ferner die Selbstbehaltskosten nach KVG (BGE 129 III 242 E. 4). Die Gesuchsgegnerin hat vor Vorinstanz aber keinen Selbstbehalt geltend gemacht, sondern hat ihren Bedarf selber auf Fr. 5'100.– beziffert (Urk. 13 S. 6). Angesichts ihrer Ausführungen vor Berufungsinstanz und mangels Urkunden betreffend die geltend gemachten Gesundheitskosten können solche nicht in ihrem Bedarf be- rücksichtigt werden (Urk. 31 S. 16 Rz. 27). Im Übrigen ist der Bedarf der Ge- suchsgegnerin mit E._____ unbestritten, weshalb es beim vorinstanzlich festge- setzten Gesamtbedarf von Fr. 5'100.– zu bleiben hat. 4.4. Unterhaltsberechnung 4.4.1. Nach Ermittlung der relevanten Einkommens- und Bedarfszahlen ist im Folgenden der geschuldete Unterhaltsbeitrag zu berechnen. Die Gegenüber- stellung von Einkommen und Bedarf der Parteien ergibt folgendes Bild: 01.03. – 31.12.14 ab 01.01.2015 Einkommen Gesuchsteller Fr. 5'890.– Fr. 4'800.– Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 4'825.– Fr. 4'825.– Summe der Einkommen Fr. 10'715.– Fr. 9'625.– Existenzminimum Gesuchsteller Fr. 3'404.– Fr. 3'404.– Existenzminimum Gesuchsgegnerin mit E._____ Fr. 5'100.– Fr. 5'100.– Summe der Existenzminima Fr. 8'504.– Fr. 8'504.– Überschuss Fr. 2'211.– Fr. 1'121.–
- 24 - Existenzminimum Gesuchsgegnerin mit E._____ Fr. 5'100.– Fr. 5'100.– + 1/2 Überschuss Fr. 1'100.– Fr. 560.– ./. Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 4'825.– Fr. 4'825.– Unterhaltsanspruch Fr. 1'375.– Fr. 835.– 4.4.2. Für E._____ fallen Kosten von mindestens Fr. 1'025.– an: Fr. 400.– Grundbetrag, Fr. 500.– Anteil Wohnkosten, Fr. 25.– Krankenkasse sowie Fr. 100.– Hortkosten geschätzt (Urk. 13 S. 6). Gemäss den sog. Zürcher Tabellen beträgt der durchschnittliche Barunterhaltsbedarf eines Einzelkindes vom 1. bis 6. Altersjahr Fr. 1'300.–. Bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen erweist sich für das Jahr 2014 ein Kinderunterhaltsbedarf von monatlich Fr. 1'300.– als ange- messen, ab dem 1. Januar 2015 ist ein Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 850.– festzusetzen. Demnach ist der Gesuchsteller in teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegnerin zu verpflichten, ihr für E._____ rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. März 2014 bis am 31. Dezember 2014 monatliche Un- terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1300.– (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen. Ab dem 1. Januar 2015 ist der Gesuch- steller zu verpflichten, ihr für E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 850.– (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen. 4.5.1. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbei- trägen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch, Art. 163 – 168 ZGB, Zürich 1993, Art. 163 N 150; ZR 107 Nr. 60; vgl. BGE 135 II 315, E. 2). Die Berufungsinstanz hat Behauptungen des Klägers zu prüfen, die Unterhaltspflicht bereits (zum Teil) durch Unterhaltszahlun- gen getilgt zu haben, und darf den Kläger nur zur Leistung solcher Unterhaltsbei- träge verpflichten, welche dieser nach Abzug sämtlicher geltend gemachten, ge- prüften und als begründet erkannten daran anrechenbaren Leistungen im Zeit- punkt des vorliegenden Urteils noch schuldet (vgl. ZR 107 Nr. 60).
- 25 - 4.5.2. Die Vorinstanz hielt betreffend Unterhaltszahlungen des Gesuchstel- lers fest, dass allfällige bereits geleistet Zahlungen verrechnet werden könnten (Urk. 20 Dispositiv-Ziffer 6). Dies erfolgte auf Antrag der Gesuchsgegnerin (Urk. 13 S. 2). Der Gesuchsteller machte weder vor Vorinstanz noch im Beru- fungsverfahren geltend, seine Unterhaltspflicht zum Teil bereits erfüllt zu haben. Es hat damit bei der vorinstanzlichen Anordnung zu bleiben, wonach der Gesuch- steller berechtigt zu erklären ist, allfällige bereits geleistet Zahlungen zur Verrech- nung zu bringen. IV.
1. Beiden Parteien wurde mit Beschlüssen vom 6. August 2014 bzw.
17. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 24, Urk. 34).
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.– angemessen. Sind Kinderbelange strittig, werden die Kosten des Ver- fahrens (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte auf- erlegt und die Prozessentschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe werden den Parteien vorliegend nicht ab- gesprochen, womit die Kosten betreffend die Obhut, das Besuchsrecht und die Beistandschaft den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind. Die gleiche Kostenvertei- lung rechtfertigt sich aufgrund der oben errechneten Unterhaltsbeiträge auch für das restliche Berufungsverfahren. Damit sind die Gerichtsgebühren des Beru- fungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigun- gen wettzuschlagen. Zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist sind die Gerichtsgebühren jedoch einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
- 26 - Es wird beschlossen:
E. 6 August 2014 wurde der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 24). Mit Eingabe vom
27. August 2014 stellte der Gesuchsteller das Gesuch, es sei ihm für das Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm Rechtan- walt Dr. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 25 S. 2). Im Einverständnis mit den Parteien (Prot. S. 4) wurden diese auf den
30. September 2014 zu Vergleichsgesprächen vorgeladen (Urk. 26), welche zu keiner Einigung führten (Prot. S. 5). Die Berufungsantwort datiert vom 13. Oktober 2014; der Gesuchsteller schliesst darin auf Abweisung der Berufung (Urk. 31 S. 2). Mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 wurde dem Gesuchsteller für das Be- rufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Per- son von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Dispositiv-Ziffer 1); zeitgleich wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Berufungs- replik angesetzt (Urk. 34 Dispositiv-Ziffer 2). Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 35A+B und Urk. 36) erfolgte die Berufungsreplik mit Eingabe vom
3. November 2014 (Urk. 37). Die Berufungsduplik datiert vom 17. November 2014 (Urk. 39). Mit Verfügung vom 19. November 2014 wurde das Doppel der Beru- fungsduplik samt Beilagenverzeichnis und Beilagen der Gegenpartei zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 42). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 wurde bei- den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Stellung zu nehmen (Urk. 43). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 befürwortete der Gesuchsteller die Errichtung einer Bei- standschaft (Urk. 44), was der Gegenpartei am 17. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Prot. S. 14). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 erklärte auch die Gesuchsgegnerin ihr Einverständnis mit der Errichtung einer Beistandschaft
- 7 - nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Urk. 46). Diese Eingabe kann der Gegenpartei mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt werden. II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 7 bis
E. 10 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil am 1. August 2014 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 16 f.). Dies ist vorzumerken. III.
1. Obhut
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 7 bis 10 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung, vom 14. Juli 2014 am 1. August 2014 in Rechtskraft er- wachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Das Kind E._____, geboren am tt.mm.2009, wird für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Parteien unter die alleinige elterliche Obhut der Ge- suchsgegnerin gestellt.
- Der Gesuchsteller wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, E._____ - jeweils in den geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen (Kindergartenbeginn) zu betreuen (inkl. Übernachtungen), sowie - jeweils in den ungeraden Kalenderwochen am Samstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ausserdem - in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Gründonnerstag- abend, 18:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18:00 Uhr; an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 12.00 Uhr, und am Jahresende vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr, - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, sowie an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, und am Jahresanfang vom
- Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr, und schliesslich - während der Schulferien für insgesamt drei Wochen im Jahr. Die Betreuung hat auf eigene Kosten zu erfolgen. Betreuungszeiten wäh- rend der Ferien sowie während der Festtage können nicht nachgeholt oder kompensiert werden. Die Ferien sind der Gesuchsgegnerin mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen. - 27 -
- Für E._____ wird die Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
- Der Beistand bzw. die Beiständin wird damit beauftragt, - die Gesuchsgegnerin bei der Vorbereitung E._____s auf die Besuche beim Gesuchsteller zu unterstützen; - die Modalitäten des persönlichen Verkehrs (Übergabeort, Zeitpunkt der ersten Ferien etc.) festzulegen; - E._____ auf die ersten Ferien beim Gesuchsteller vorzubereiten; - die Parteien mit Rat und Tat zu unterstützen; - zwischen den Parteien bei Streitigkeiten betreffend E._____ zu vermit- teln sowie - die Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbe- lange zu fördern. Die KESB der Stadt Zürich wird mit dem Vollzug der Beistandschaft beauf- tragt.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt und die Erziehung E._____s folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: - Fr. 1'300.– vom 1. März bis 31. Dezember 2014 und - Fr. 850.– ab dem 1. Januar 2015; je zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zahlbar mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Allfällige be- reits geleistete Zahlungen können verrechnet werden.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. - 28 -
- Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 46), an die KESB der Stadt Zürich sowie an das Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 23. Dezember 2014 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 14. Juli 2014 (EE140169-L)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (act. 10 S. 1 f. i.V.m. Prot. I S. 5): "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit
1. März 2014 getrennt leben;
2. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller die eheliche Wohnung an der C._____gasse … in Zürich bereits ver- lassen und eine eigene Wohnung an der D._____strasse … in Zürich bezogen hat, und es sei demzufolge die eheliche Woh- nung an der C._____gasse für die Dauer des weiteren Getrennt- lebens der Gesuchsgegnerin zur Benützung zuzuweisen;
3. Es sei die aus Ehe der Parteien hervorgegangene Tochter E._____, geboren am tt.mm.2009, unter die geteilte Obhut der El- tern zu stellen;
4. Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Tochter E._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
a) in allen geraden Kalenderwochen von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Samstagabend, 18.00 Uhr;
b) in allen ungeraden Kalenderwochen von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen vor Kindergartenbeginn;
c) in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag- abend, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, vom 24. De- zember, 12.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 12.00 Uhr, und vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom Abend vor Auf- fahrt, 18.00 Uhr, bis am darauf folgenden Sonntagabend, 18.00 Uhr, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmon- tag, 18.00 Uhr, sowie vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis
26. Dezember, 12.00 Uhr, und vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis
2. Januar, 18.00 Uhr;
d) während insgesamt vier Wochen in den Schulferien;
5. Es sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz der Tochter E._____ bei der Gesuchsgegnerin befindet;
6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der Tochter E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 300.00, zuzüg- lich Kinderzulagen, zu bezahlen;
7. es sei die Gütertrennung per 1. März 2014 anzuordnen;
8. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwert- steuer, zulasten der Gesuchsgegnerin."
- 3 - der Gesuchsgegnerin (act. 13 S. 2 f.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben per 01.03.2014 zu bewilli- gen;
2. es sei die gemeinsame Tochter E._____, geb. tt.mm.2009, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Ge- suchsgegnerin zu stellen;
3. es sei dem Gesuchsteller jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein Besuchsrecht zur gemeinsamen Tochter E._____ zu gewähren;
4. der Gesuchsteller sei für die Dauer des Getrenntlebens zu ange- messenen Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 1'500.-- zu verpflichten zahlbar im voraus auf den 1. eines jeden Monats, rückwirkend ab 01.03.2014;
5. es seien die vom Gesuchsteller bisher erbrachten Zahlungen an den Unterhalt anzurechnen;
6. es sei die eheliche Wohnung an der C._____gasse …, … Zürich, für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen;
7. es sei die Gütertrennung per 23.05.2014 anzuordnen;
8. alle anderslautenden Anträge des Gesuchstellers seien abzuwei- sen;
9. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten des Gesuchstellers." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2014: (Urk. 20)
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 1. März 2014 getrennt le- ben.
2. Die Obhut über das Kind E._____, geboren am tt.mm.2009, verbleibt bei beiden Eltern.
3. Der Gesuchsteller (Vater) wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, E._____
- jeweils in den geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18:00 Uhr bis Montagmorgen (Kindergarten- oder Krippenbeginn) zu betreuen (inkl. Übernachtungen), sowie
- jeweils in den ungeraden Kalenderwochen am Samstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ausserdem
- in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Gründonnerstag- abend 18:00 Uhr bis und mit Ostermontag 18:00 Uhr; an Weihnachten
- 4 - vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 12.00 Uhr und am Jahresende vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr,
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, sowie an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, und am Jahresanfang vom
1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr, und schliesslich
- während der Schulferien für insgesamt drei Wochen im Jahr. Die Betreuung hat auf eigene Kosten zu erfolgen. Betreuungszeiten wäh- rend der Ferien sowie während der Festtage können nicht nachgeholt oder kompensiert werden. Die Ferien sind der Gesuchsgegnerin mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen.
4. Der Wohnsitz von E._____ befindet sich am Wohnort der Gesuchsgegnerin.
5. Die eheliche Wohnung an der C._____gasse … in … Zürich wird, inkl. Haus- rat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und E._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen.
6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt und die Erziehung von E._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 800.00, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- zulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. März 2014 zu bezahlen. Allfällige be- reits geleistete Zahlungen können verrechnet werden.
7. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 23. Mai 2014 angeordnet.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00.
9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
10. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
11. [Mitteilung]
12. [Berufung]
- 5 - Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 19 S. 2): "1. Es seien die Ziffern 2, 3 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung, vom 14. Juli 2014 aufzuheben;
2. es sei die alleinige Obhut über die Tochter E._____, geboren am tt.mm.2009, für die Dauer des Getrenntlebens der Berufungsklä- gerin und Mutter zuzusprechen;
3. es sei dem Berufungsbeklagten jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein Besuchsrecht zur gemeinsamen Tochter E._____ einzuräumen;
4. der Berufungsbeklagte sei für die Dauer des Getrenntlebens zu angemessenen Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 1'500.– zu verpflichten, zahlbar im voraus auf den 1. eines jeden Monats, rückwirkend ab 01.03.2014;
5. es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Berufungsbeklagten (Urk. 31 S. 2): " Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer, zulasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit Februar 2009 verheiratet (Urk. 31 S. 13) und El- tern der Tochter E._____, geboren am tt.mm.2009. Mit Eingabe vom 20. Mai 2014 gelangte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsteller) an das Bezirksgericht Zürich und stellte in der Folge eingangs wiedergegebene Rechts- begehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 20 S. 4). Die Vorinstanz fällte am 14. Juli 2014 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 20).
- 6 -
2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan: Gesuchsgegnerin) am 28. Juli 2014 innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 19). Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 wur- de der prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei der Berufung die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen (Urk. 23). Mit Beschluss vom
6. August 2014 wurde der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 24). Mit Eingabe vom
27. August 2014 stellte der Gesuchsteller das Gesuch, es sei ihm für das Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm Rechtan- walt Dr. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 25 S. 2). Im Einverständnis mit den Parteien (Prot. S. 4) wurden diese auf den
30. September 2014 zu Vergleichsgesprächen vorgeladen (Urk. 26), welche zu keiner Einigung führten (Prot. S. 5). Die Berufungsantwort datiert vom 13. Oktober 2014; der Gesuchsteller schliesst darin auf Abweisung der Berufung (Urk. 31 S. 2). Mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 wurde dem Gesuchsteller für das Be- rufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Per- son von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Dispositiv-Ziffer 1); zeitgleich wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Berufungs- replik angesetzt (Urk. 34 Dispositiv-Ziffer 2). Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 35A+B und Urk. 36) erfolgte die Berufungsreplik mit Eingabe vom
3. November 2014 (Urk. 37). Die Berufungsduplik datiert vom 17. November 2014 (Urk. 39). Mit Verfügung vom 19. November 2014 wurde das Doppel der Beru- fungsduplik samt Beilagenverzeichnis und Beilagen der Gegenpartei zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 42). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 wurde bei- den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Stellung zu nehmen (Urk. 43). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 befürwortete der Gesuchsteller die Errichtung einer Bei- standschaft (Urk. 44), was der Gegenpartei am 17. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Prot. S. 14). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 erklärte auch die Gesuchsgegnerin ihr Einverständnis mit der Errichtung einer Beistandschaft
- 7 - nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Urk. 46). Diese Eingabe kann der Gegenpartei mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt werden. II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 7 bis 10 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil am 1. August 2014 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 16 f.). Dies ist vorzumerken. III.
1. Obhut 1.1. Die Vorinstanz hat E._____ unter der geteilten Obhut beider Eltern be- lassen und erwog dazu, die Ausführungen beider Parteien im Rahmen ihrer per- sönlichen Befragung hätten keinerlei Gründe ergeben, wonach eine Obhutszutei- lung zum Wohl von E._____ an die Mutter alleine notwendig wäre. Auch die ohne wirkliche Grundlage geäusserten Ängste der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe nach wie vor psychische Probleme, liessen zumindest zum jetzigen Zeit- punkt eine Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin nicht als notwendig erschei- nen (Urk. 20 S. 8 f.). 1.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, dass eine geteilte elterliche Obhut keines- wegs der bisherigen Rollenverteilung entspreche (Urk. 19 S. 4 bis 7). Weiter sei eine vernünftige Kommunikation zwischen den Parteien zurzeit nicht möglich. Beides spreche gegen eine geteilte Obhut (Urk. 19 S. 7). Weiter sprächen die psychischen Probleme in Form eines Burnouts des Gesuchstellers dagegen (Urk. 19 S. 7 f.). 1.3. Der Begriff der Obhut hat unter dem seit 1. Juli 2014 geltenden Recht eine reduzierte Bedeutung erhalten. Er schliesst das Aufenthaltsbestimmungs- recht nicht mehr mit ein. Dieses ist nun Teil der elterlichen Sorge. Unter Obhut zu verstehen ist neu nur noch die faktische Betreuung des Kindes in Hausgemein-
- 8 - schaft (früher: sog. faktische Obhut). Derjenige Elternteil, dem das Obhutsrecht zusteht, kann alleine die alltäglichen und die dringlichen Angelegenheiten ent- scheiden (Meyer, Gemeinsame elterliche Sorge nach neuem Recht - Regelungs- möglichkeiten in der Praxis?, Vortrag an einer Tagung zum Scheidungsrecht des Europainstitutes der Universität Zürich vom 15. Mai 2014, Rz. 13 mit weiteren Hinweisen). Zu den alltäglichen Dingen gehören etwa Fragen der Bekleidung, der Freizeitgestaltung oder der Ernährung (Meyer, a.a.O., Rz. 14 mit weiteren Hin- weisen). In der Lehre wird angenommen, dass eine geteilte Obhut auch gegen den Willen einer Partei angeordnet werden kann, wenn sie dem Kindswohl dient. Zur Beurteilung, wann eine geteilte/alternierende Obhut angezeigt ist, sind quanti- tative und qualitative Kriterien massgeblich (Gloor/Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge - eine Würdigung aus praktischer Sicht, in: Fam- Pra.ch 2014, S. 1, 10). Es wird dafür plädiert, es sei davon auszugehen, dass die entscheidende Frage sei, ob im Hinblick auf das Kindeswohl beiden Eltern die Rechte gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB zukommen sollen oder nicht (Meyer, a.a.O., Rz. 19). Es fragt sich, ob diese Ansicht mit dem Wortlaut von Art. 301 Abs. 1bis ZGB vereinbar ist, welcher wie folgt lautet: "Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn: (1.) die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist; (2.) der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist." Der Begriff der "Betreuung" ist weiter gefasst als der Begriff der "faktischen Obhut". Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist mithin ein gemeinsamer Haushalt zwischen einem Elternteil und dem Kind für die Alleinentscheidungsbefugnis nicht Voraussetzung. Entsprechend vertritt ein Teil der Lehre die Meinung, das Allei- nentscheidungsrecht stehe – in den gesetzlichen Grenzen – beiden Inhabern der elterlichen Sorge zu (so auch der Bericht des Bundesamts für Justiz zur Inkraft- setzung der Revision der elterlichen Sorge, S. 12). Diese Auffassung ist abzu- lehnen. Die Entscheidkompetenzen müssen möglichst mit der faktischen Verant- wortung für das Kind beziehungsweise mit dessen Lebenswirklichkeit im Einklang stehen. Folglich soll Inhaber des Alleinentscheidungsrechts nach Art. 301 Abs. 1bis ZGB nur derjenige Elternteil sein, der mit dem Kind in häuslicher Ge- meinschaft lebt, dem also die (allenfalls geteilte) Obhut zukommt (Büch- ler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014,
- 9 - Rz. 58 f.; Gloor/Schweighauser, a.a.O., S. 1, 13 f.; so auch Botschaft, S. 9106). Freilich kann derjenige Elternteil, der das Kind im Rahmen des persönlichen Ver- kehrs betreut, grundsätzlich selbständig entscheiden, wie er die gemeinsame Zeit mit dem Kind gestalten möchte. Insofern kommen mithin auch diesem Elternteil Alleinentscheidungsbefugnisse zu, die allerdings nicht die gleiche Tragweite wie diejenigen in Art. 301 Abs. 1bis ZGB haben (Büchler/Maranta, a.a.O., Rz. 59). Damit eine geteilte/alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen Wochenendbesuchsrecht betreuen (Meyer, a.a.O., Rz. 19). Wird die Obhut einem Elternteil zugeteilt, hat dies zur Rechtsfolge, dass der persönli- che Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils festgesetzt werden muss (Art. 273 ff. ZGB). Der Wohnsitz des Kindes befindet sich am Wohnsitz des ob- hutsberechtigten Elternteils (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Zudem schuldet der nicht ob- hutsberechtigte Elternteil Kindesunterhalt (Art. 276 Abs. 2, Art. 289 Abs. 1 ZGB). Bleibt dagegen die Obhut alternierend bei beiden Elternteilen, wird die konkrete Regelung der Betreuung durch "Betreuungsanteile" festgesetzt (Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB). 1.4. Die Zuteilung der Obhut hat nach dem Gesagten unter neuem Recht keine allzu grossen praktischen Auswirkungen mehr. Die Parteien werden min- destens für die weitere Dauer ihres Getrenntlebens das geteilte Sorgerecht behal- ten und damit alle wichtigen Fragen gemeinsam entscheiden müssen. Die Frage, ob eine geteilte/alternierende oder alleinige Obhut angeordnet werden soll, hängt wie erwähnt insbesondere vom zeitlichen Umfang der Betreuung E._____s durch den Gesuchsteller ab. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller berechtigt und ver- pflichtet erklärt, E._____ in geraden Kalenderwochen von Freitagabend bis Mon- tagmorgen und in ungerade Kalenderwochen am Samstag den ganzen Tag zu betreuen. Weiter wurde ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht festgesetzt und der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, E._____ während drei Wochen der Schulferien zu betreuen. Dies bedeutet, dass E._____ – abgesehen von den Feiertagen und den Ferien – durchschnittlich eineinhalb mal pro Woche beim Ge- suchsteller übernachten sollte. Diese Anordnung blieb vom Gesuchsteller unan- gefochten. Damit entspricht die Betreuungsregelung des Gesuchstellers lediglich
- 10 - ungefähr einem gerichtsüblichem Wochenendbesuchsrecht für Kinder im Schulal- ter. Folglich ist – da wie noch zu zeigen sein wird, die Betreuung durch den Ge- suchsteller nicht auszuweiten ist – eine geteilte/alternierende Obhut nicht ange- zeigt. In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils ist damit die Obhut der Ge- suchsgegnerin zuzusprechen, damit die Entscheidkompetenzen mit der fakti- schen Verantwortung für E._____ beziehungsweise mit ihrer Lebenswirklichkeit im Einklang stehen. Dagegen sprechen – einstweilen – auch die vom Gesuchstel- ler vorgebrachten Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin durch das Ignorieren der Anordnungen von verschiedenen Instanzen (Urk. 39 S. 3 und S. 6) nicht (s. dazu die nachfolgenden Erwägungen).
2. Persönlicher Verkehr 2.1. Die Vorinstanz erwog zum Besuchsrecht des Gesuchstellers, die Dar- stellung der Parteien über die bisherigen Betreuungsverhältnisse der Tochter sei- en kontrovers (Urk. 20 S. 11). E._____ sei in der Vergangenheit jeweils drei Tage (Mittwoch bis Freitag) in der Kinderkrippe untergebracht gewesen. Trotz der von den Parteien unterschiedlich wahrgenommenen Betreuungssituation in der Ver- gangenheit sei insgesamt glaubhaft gemacht, dass die Parteien als Eltern regel- mässig zuhause gewesen seien und sich – wenn möglich – mit E._____ persön- lich beschäftigt hätten. Damit erscheine auch glaubhaft, dass der Gesuchsteller zu E._____ eine engere Beziehung gehabt habe, als die Gesuchsgegnerin dem Gericht darzulegen versucht habe. Seit der Trennung habe der Gesuchsteller E._____ nur noch tagsüber gesehen. Die Gesuchsgegnerin könne aber nicht glaubhaft darlegen, weshalb mehrere Übernachtungen im Monat beim Gesuch- steller für E._____ schlecht sein sollten. Das derzeitige Blockieren der Übernach- tungen durch die Gesuchsgegnerin beruhe ihrer Darstellung nach einzig auf einer Reaktion E._____s vom 5. April 2014. So wie die Gesuchsgegnerin die Situation geschildert habe, müsse klarerweise angenommen werden, dass E._____ damals eindeutig von der Trennung der Eltern überfordert gewesen sei. Am Wahrschein- lichsten erscheine, dass E._____, die nach Angaben der Gesuchsgegnerin noch nie von ihr getrennt gewesen sei, doch etwas Angst vor dieser ersten Trennung gehabt habe. Ebenso wahrscheinlich sei aber auch, dass die Gesuchsgegnerin
- 11 - eine solche Trennung nicht gewollt habe und E._____ diese Gefühle der Mutter gespürt habe (Urk. 20 S. 12). Entsprechend sei erklärbar, wieso sie der Gesuchs- gegnerin dann bestätigt habe, sie wolle nicht beim Vater übernachten. Ebenso ty- pisch sei jedoch auch, dass sie am anderen Tag dem Vater erklärt habe, sie wolle viermal bei ihm schlafen (Urk. 20 S. 12 f. unter Hinweis auf Prot. I S. 19). Kinder in diesem Alter erspürten bereits mit grosser Zielsicherheit, wie die Eltern fühlten und was sie von ihnen erwarten. Daher sei es an den Eltern, klare Regeln vorzu- geben, die dann die Kinder ihrer Verantwortung für das Wohlergehen der Eltern entheben würden. Offensichtlich traue die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller aufgrund der gemachten Erfahrungen während der bisherigen Ehezeit nicht. Dies sei jedoch ein Problem auf der Paarebene der Parteien. Auf der Elternebne könne die Gesuchsgegnerin kein einziges stichhaltiges Argument vorbringen, weshalb E._____ nicht bei ihrem Vater übernachten sollte. Selbst der noch nachgescho- bene Hinweis, die Psychiaterin habe den Gesuchsteller für suizidgefährdet gehal- ten, überzeuge nicht. Dem Gesuchsteller sei somit zu erlauben, die Tochter E._____ auch über Nacht zu betreuen (Urk. 20 S. 13). Betreffend den Umfang der Betreuung führte die Vorinstanz aus, der Ge- suchsteller habe eine 90 %-Anstellung und sei daher ohne Weiteres in der Lage, E._____ jedes zweite Wochenende vom Freitagabend bis Montagmorgen (Kin- dergartenbeginn) zu betreuen (Urk. 20 S. 13). Weiter sei es aufgrund der sams- täglichen Arbeitszeiten der Gesuchsgegnerin geradezu passend, wenn der Ge- suchsteller E._____ auch an den anderen Samstagen von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr betreuen würde. Dieser Betreuungsumfang sei bereits recht gross, wenn man berücksichtige, dass der Gesuchsteller auch weiterhin versuchen wol- le, das eine oder andere Schauspielengagement zu erhalten (Urk. 20 S. 13 f.). 2.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, dass hauptsächlich sie sich in der Vergan- genheit um die Betreuung von E._____ und die Bewältigung des Haushaltes ge- kümmert habe (Urk. 19 S. 10 Rz. 14). E._____ gehe seit August 2014 vormittags in den Kindergarten; am Donnerstagnachmittag sei sie bei der Grossmutter müt- terlicherseits und am Freitagnachmittag im Hort (Urk. 19 S. 10 Rz. 15). Der Ge- suchsteller habe am 1. Juni 2014 eine 90 % Stelle als Bereichsleiter bei der
- 12 - F._____ AG in Zürich angetreten. Aus seinem Arbeitsvertrag gehe hervor, dass er bei einem 90 % Pensum mit vier bis fünf Arbeitseinsätzen pro Woche – und nicht nur mit wie von ihm behauptet vier – zu rechnen habe. Ausserdem ergebe sich aus Ziffer 7 des Arbeitsvertrages, dass auch der Samstag und Sonntag als Ar- beitstage gelten würden, für die keine Zuschläge vergütet würden. Zwar würden die Einsätze durch monatliche Einsatzpläne vom Arbeitgeber festgeschrieben, denen der Gesuchsteller widersprechen könne; allerdings dürfte es von seiner Position als Bereichsleiter und der Natur eines …s her klar sein, dass es dem Ge- suchsteller nicht immer möglich sein werde, seine Wochenenden für E._____ frei- zuhalten. Komme hinzu, dass der Arbeitsvertrag ausdrücklich darauf hinweise, dass Mehrarbeit anfallen werde und dass der Gesuchsteller verpflichtet sei, diese zu erbringen. Daneben nehme der Gesuchsteller nach wie vor Aufträge für Film- und Fernsehdreharbeiten an (Urk. 19 S. 10 Rz. 16 und Urk. 19 S. 12 unten). Es sei der ausdrückliche Wunsch E._____s, und nicht derjenige der Ge- suchsgegnerin, vorerst nicht beim Gesuchsteller übernachten zu müssen. Wie die Vorinstanz selber ausgeführt habe, könnte dies daran liegen, dass E._____ Angst vor der Trennung von ihr habe. Es stecke aber wohl doch noch mehr dahinter. Si- cherlich sei E._____ von der Trennung der Parteien überfordert, das bedeute je- doch nicht, dass man ihre Wünsche in Bezug auf das Übernachten beim Gesuch- steller einfach ignorieren dürfe. Zwar räume auch sie ein, dass der Gesuchsteller grundsätzlich in der Lage sei, E._____ über Nacht zu betreuen, allerdings müsste man eine solche Regelung allmählich und versuchsweise einführen. Eine Rege- lung wie die getroffene lasse nicht nur die Wünsche von E._____ völlig ausser Betracht, sondern entbehre auch jeglichen gesunden Menschenverstandes, in- dem einem Kind, dass noch nie mehr als eine Nacht von der Mutter getrennt ge- wesen sei, per sofort vorgeschrieben werde, dass es an einer unüblich hohen An- zahl von Nächten beim Gesuchsteller zu übernachten habe. Sie schliesse kei- neswegs aus, dass wenn die Tochter älter werde und sich allmählich mit dem Gedanken, beim Gesuchsteller zu übernachten, angefreundet habe, Übernach- tungen dem Kindeswohl entsprechen würden. Ganz im Gegenteil würde sie das sogar sehr begrüssen, stehe für sie doch E._____ im Vordergrund und sei sie sich durchaus bewusst, dass es für E._____ das Beste sei, auch den Gesuchstel-
- 13 - ler regelmässig in ihrem Leben zu haben. Die getroffene Regelung könne aber nicht im Sinne des Kindeswohls sein (Urk. 19 S. 13 Rz. 17). Die Wohnsituation des Gesuchstellers sei, wie die Vorinstanz selbst ausführe, zwar nicht ungeeignet, aber sicherlich nicht ideal für die Betreuung von E._____ über Nacht. Auch ein vierjähriges Kind sollte, wenn immer möglich, ein eigenes Bett in einem eigenen Zimmer oder zumindest in einem eigenen Bereich zur Verfügung haben (Urk. 19 S. 13 f. Rz. 17). Der Gesuchsteller mache geltend, sie hetze E._____ gegen ihn auf. Das werde von ihr vehement bestritten. Regelmässige Kontakte zum Ge- suchsteller seien auch ihm Rahmen einer Besuchsregelung für jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr möglich. Sie setze sich, wenn sie sich gegen die Übernachtungen beim Gesuchsteller ausspreche, lediglich für die Wünsche ihrer Tochter und damit für das Kindeswohl ein (Urk. 19 S. 14 Rz. 17). Die Parteien seien sich einig, dass die Tochter E._____ aufgrund ihres sehr jungen Alters nicht befragt werden sollte. Allerdings drängten sich aufgrund der sich widersprechen- den Aussagen der Parteien, wobei die Aussagen des Gesuchstellers von vornhe- rein bestritten würden, Umfeldsabklärungen auf, die belegen würden, dass es dem ausdrücklichen Wunsch E._____s entspreche, vorläufig nicht beim Gesuch- steller übernachten zu müssen, weil sie damit momentan klar überfordert wäre, und dass sie in diesem Wunsch in keinster Weise von ihr beeinflusst worden sei. Dabei biete sich insbesondere ihre Schwester an, da sie an besagtem Tag im Ap- ril anwesend gewesen sei, als E._____ den Wunsch geäussert habe, nicht beim Gesuchsteller übernachten zu müssen (Urk. 19 S. 14 Rz. 18). Zwar möge es sein, dass ein 4 1/2-jähriges Kind sich noch nicht in gleichem Masse auszudrücken vermöge wie ein älteres Kind und dass E._____ noch leichter zu beeinflussen sei, respektive sich eher von ihren momentanen Emotionen leiten lasse, allerdings rechtfertige das nicht, ihr keinerlei Entscheidungsfähigkeit und keinerlei Recht auf ihre eigene Meinung zuzusprechen. Auch ein 4.5-jähriges Kind wisse sehr genau, wann es etwas wolle und wann nicht und diese Wünsche habe man, natürlich in einem vernünftigen erzieherischen Rahmen, zu respektieren (Urk. 19 S. 14 f. Rz. 19). Aus den eben erwähnten Gründen sei auch eine Regelung eines Ferien- besuchsrechts zurzeit wenig sinnvoll (Urk. 19 S. 15 Rz. 21). Mit Eingabe vom
- 14 -
3. November 2014 führt die Gesuchsgegnerin schliesslich gar aus, aktuell wolle E._____ überhaupt nicht zum Gesuchsteller auf Besuch (Urk. 37 S. 3 Rz. 2). 2.3. Generell können folgende Umstände bei der Regelung des Besuchs- rechts – bzw. unter neuer Terminologie des persönlichen Verkehrs – in Betracht gezogen werden: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil. Zur Angemessenheit der Besuchsrechtsregelung gehört ebenfalls die Möglichkeit der Anpassung an veränderte Verhältnisse (BSK ZGB I-Schwenzer, Art. 273 N 10 mit weiteren Hinweisen). Dabei kommt dem Alter und der bisherigen Betreuungsregelung ein besonderes Gewicht zu (vgl. Bernard/Meyer Löhrer, Kon- takte des Kindes zu getrennt lebenden Eltern – Skizze eines familienrechtlichen Paradigmenwechsels, in: Jusletter 12. Mai 2014, S. 18 f.). 2.4.1. Die Besuchsrechtsausübung hat – obschon mit Verfügung vom
31. Juli 2014 der prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen wurde (Urk. 23) – bisher nicht funktioniert. Am 6./7. September 2014 konnte der Gesuchsteller sein Betreuungs- recht offenbar ein einziges Mal urteilsgemäss wahrnehmen; er sei aber während des Wochenendes durch zahlreiche Anrufe und SMS der Gesuchsgegnerin ge- stört worden (Urk. 33/1 S. 5 Rz. 11). Der Gesuchsteller macht geltend, die Ge- suchsgegnerin verweigere ihm konsequent das vorinstanzlich angeordnete Be- suchsrecht. Er habe der Vorinstanz inzwischen ein Vollstreckungsbegehren ein- gereicht (Urk. 31 S. 3 Rz. 8). 2.4.2. Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu den ehelichen Betreu- ungsanteilen spielen bei der vorliegend strittigen Regelung des persönlichen Ver- kehrs, welche wie erwähnt lediglich ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht vorsieht, eine untergeordnete Rolle. Denn selbst wenn die Parteien eine traditio- nelle Rollenteilung gelebt hätten, hätte der Gesuchsteller Anspruch auf angemes- senen persönlichen Verkehr mit der inzwischen kindergartenpflichtigen Tochter
- 15 - E._____ im Umfang von zwei Wochenenden pro Monat und während den Schul- ferien (Art. 273 Abs. 1 ZGB, vgl. BGE 123 III 445 E. 3b; Urk. 31 S. 6). Ausschlag- gebend sind jedoch in diesem Zusammenhang letztlich nicht die Interessen des Gesuchstellers, sondern das Kindswohl E._____s (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 133 N 10). Gerade für die Entwicklung E._____s ist diese Beziehungspflege jedoch wichtig, da die Be- ziehung zu ihrem Vater bei ihrer Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spie- len kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2. mit Hinweis auf weitere Urteile). 2.4.3. Es muss an dieser Stelle das bereits anlässlich der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung Ausgeführte (Urk. 23 S. 8) wiederholt werden, wo- nach es nichts Aussergewöhnliches ist, dass ein Kind – je nach den Modalitäten des Auseinanderlebens seiner Eltern und der Art und Weise, wie der Elternteil, bei dem sich das Kind mehrheitlich aufhält, es begleitet – mehr oder weniger Mü- he haben kann, in der neuen Situation mit dem anderen Elternteil den Kontakt zu behalten. Das Bundesgericht betont aber, dass das Wohl des Kindes nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurtei- len sei, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung. Ande- res kann in engen Grenzen bei älteren urteilsfähigen und bald mündigen Kindern gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Der Elternteil, bei dem das Kind sich mehrheitlich aufhält, hat – entgegen der Gesuchsgegnerin (Prot. I S. 29 f.) – die Pflicht, das Kind positiv auf die Besuchswochenenden vorzubereiten und die Umsetzung des persönlichen Verkehrs in jeder Hinsicht zu fördern. Er kann sich nicht hinter den Launen des Kindes verstecken und geltend machen, dieses wünsche keine aus- gedehnteren Kontakte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom
4. Februar 2014, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Es ist fraglich, ob E._____ tatsächlich nicht beim Gesuchsteller übernachten möchte – oder zumindest, ob dies von Anbeginn der Trennung der Parteien an der Fall war. So unterliess es die Gesuchsgegnerin in der Berufungsschrift, die Ausführung der Vorinstanz substantiiert zu bestreiten, dass E._____ einen Tag nachdem sie geäussert habe, sie wolle nicht beim Gesuchsteller übernachten, er-
- 16 - klärt habe, sie wolle viermal bei ihm schlafen (Urk. 20 S. 13 oben). Beide Parteien führten in der vorinstanzlichen Befragung auch aus, dass E._____ am gleichen Tag zuerst eine Übernachtung beim Gesuchsteller abgelehnt habe, wenig später dann jedoch gesagt habe, sie wolle bei ihm übernachten (Prot. I S. 19 und 28). Der Gesuchsteller schildert den Ablauf der vorgesehenen Übergaben E._____s dahingehend, dass die auf den Besuch beim Gesuchsteller mangelhaft vorberei- tete E._____ – was sich schon aus äusseren Merkmalen wie ihrer Kleidung (Un- terleibchen, kein gepackter Koffer) ergibt – in den Armen ihrer Mutter an der Haustür bzw. im Treppenhaus erklärt, nicht zum Gesuchsteller zu wollen (Urk. 33/8+9). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, dass die vom Gesuchsteller be- schriebenen geplanten Übergaben E._____s seine subjektiven Wahrnehmungen beinhalten würden. Dies ist zwar zutreffend, nichts desto trotz wird der grundsätz- liche Ablauf von ihr nicht anders geschildert, sondern einfach pauschal bestritten (Urk. 37 S. 5). Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin bereits vor Vorinstanz in der persönlichen Befragung folgendes ausführte (Prot. I S. 28): " Es war am Freitagabend beim Nachtessen mit meiner Schwester, (…). Ich habe E._____ gesagt, dass der Gesuchsteller morgen kom- me und sie zu ihm gehe. E._____ hat sich dann zurückgelehnt und weinend gesagt, sie wolle zum Papi drei, vier, drei, vier Tage. Sie ist dabei immer mehr von mir zurückgewichen. Niemand hat gesagt, sie dürfe nicht übernachten. Ich habe sie dann lange gehalten und habe nichts mehr gesagt, ausser, dass ich sie gerne habe. Ich habe dann später im Schlafzimmer einfach nur gesagt, sie müsse nicht dort übernachten und sie hat daraufhin gesagt, nicht schlafen sondern spielen. Ich habe sie dann später nochmals gefragt, ob sie dort über- nachten wolle. Sie hatte ja auch schon einmal beim Gesuchsteller übernachtet. Ich habe nicht einfach 'nein' gesagt, auch wenn es für mich auch Neuland war. (…) Am nächsten Morgen habe ich E._____ nochmals gefragt, ob sie beim Gesuchsteller übernachten wolle. Dann waren wir im Treppenhaus und ich habe ihr gesagt, sie solle es dem Gesuchsteller sagen. Sie hat dann spielerisch gesagt: 'Nein, Pa- pi nicht schlafen.' (…) Dann ist er kurz mit E._____ auf den Spielplatz. (…) Als sie vom Spielplatz zurück kamen, wollte E._____ wieder zu ihm schlafen gehen, aber dann war es mir zu viel."
- 17 - Damit zeigen aber selbst die Ausführungen der Gesuchsgegnerin den mehrfa- chen Gesinnungswandel E._____s deutlich. Dieser ist insbesondere abhängig davon, mit wem E._____ zuvor Zeit verbracht hat. Dass E._____ in den Armen der Mutter erklärt, nicht beim Gesuchsteller übernachten zu wollen, ist nicht un- gewöhnlich. Denn das Kind würde am liebsten mit beiden Eltern gleichzeitig zu- sammen sein, stattdessen wird von ihm verlangt, jeweils auf einen Elternteil zu verzichten. Zudem überbürdet die Gesuchsgegnerin mit ihren Fragen E._____ ei- ne Verantwortung, die ein knapp fünfjähriges Kind nicht zu tragen im Stande ist. Schliesslich machen ihre Ausführungen, es sei ihr dann zu viel gewesen und die im weiteren Verlauf der persönlichen Befragung gestellte Frage, wieso das jetzt sein müsse mit dem Schlafen (Prot. I S. 29), deutlich, dass die Gesuchsgegnerin selber Mühe offenbart, ohne E._____ zu sein, was diese spüren dürfte. 2.4.4. Sodann brachte die Gesuchsgegnerin vor Erstinstanz selber zum Ausdruck, dass sie den Gesuchsteller für fähig halte, E._____ über Nacht zu be- treuen (Prot. I S. 29). Der Gesuchsteller bestreitet denn auch den erneuten Vor- wurf der Gesuchsgegnerin (Urk. 19 S. 8), er sei suizidgefährdet. Glaubhaft macht er geltend, zutreffend sei lediglich, dass er nach wie vor in therapeutischer Be- handlung bei G._____ stehe, da er das eheliche Zerwürfnis verarbeiten wolle (Urk. 31 S. 7). Zudem ist glaubhaft, dass die Wohnung des Gesuchstellers (min- destens unterdessen) kindsgerecht eingerichtet ist und E._____ dort ein eigenes Bett zur Verfügung hat (Urk. 31 S. 11), macht doch auch die Gesuchsgegnerin nur noch geltend, die Wohnsituation beim Gesuchsteller sei nicht ideal (Urk. 37 S. 5), ohne aber auszuführen, welches ihre konkreten Beanstandungen sind. 2.4.5. Weiter erwecken die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen nicht den Eindruck, dass eine vernünftige Kommunikation zwischen den Parteien generell nicht möglich wäre – im Gegenteil wirken die Ausführungen des Gesuch- stellers vernünftig und im Hinblick auf E._____s Befinden rücksichtsvoll (Urk. 33/2-6, Urk. 40/1-4). Wenn schon ist es die Gesuchsgegnerin, welche auf konkrete und berechtigte Fragen (s. Urk. 33/5) mit ausweichenden Antworten re- agiert (s. Urk. 33/6, Urk. 41/2). Es war auch die Gesuchsgegnerin, die in den Herbstferien nicht mehr bereit war, Zusagen ihres Rechtsvertreters für die Ferien
- 18 - einzuhalten, worauf der Gesuchsteller offenbar ein bereits gebuchtes Ferienar- rangement hat kostenpflichtig annullieren müssen (Urk. 31 S. 7 und Urk. 33/7). 2.4.6. Schliesslich legt der Gesuchsteller glaubhaft dar, er könne seine Ar- beitszeiten und Einsatzpläne genau und lückenlos auf das vorinstanzlich ange- ordnete Besuchsrecht abstimmten. Sein Arbeitgeber habe dem ausnahmslos zu- gestimmt. Zudem könne er mit seinem 90 %-Arbeitspensum überhaupt keine grösseren Aufträge für Film- und Fernsehdreharbeiten mehr annehmen. Ihm wäre es sogar ohne weiteres möglich, E._____ von Donnerstagabend bis Montagmor- gen zu betreuen. Genau zu diesem Zweck habe er eine 90 %-Arbeitsstelle ange- nommen (Urk. 31 S. 9). Fakt ist, dass der Gesuchsteller gemäss seinem Arbeits- vertrag seinen Einsatzplänen widersprechen kann (Urk. 12/4 Ziff. 3). Mit seinem 90 %-Pensum lässt sich das vorinstanzlich festgesetzte Besuchsrecht selbst bei Leistung von Mehrarbeit (Urk. 12/4 Ziff. 3 Abs. 2) vereinbaren. Bei den übrigen Vorbringen der Gesuchsgegnerin bezüglich des Arbeitsumfanges des Gesuch- stellers handelt es sich um reine Vermutungen und Hypothesen. 2.4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz fest- gesetzte Besuchsrecht mit Übernachtungen (inkl. Feiertags- und Ferienregelung) sich als angemessen und altersgerecht erweist, womit es in Abweisung der Beru- fung zu bestätigen ist.
3. Beistandschaft 3.1. Erfordern es die Verhältnisse, so kann dem Kind ein Beistand beigege- ben werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Dem Beistand können dabei besondere Befugnisse und Aufgaben übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Eine wichtige Befugnis, die dem Beistand übertragen werden kann, bildet die Überwachung des persönlichen Verkehrs, welche Möglichkeit in Art. 308 Abs. 2 ZGB ausdrücklich vorgesehen ist. Die Beistandschaft ist eine hoheitliche Kindesschutzmassnahme. Sie zielt auf ak- tives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der El- tern und das Verhalten der Kinder ab. Sie greift in die elterliche Sorge ein und schränkt diese entsprechend ein (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 2). Ordnet
- 19 - der Richter eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an, so hat er die Pflich- ten des Beistandes klar zu umschreiben. Es verletzt Bundesrecht, wenn dem Bei- stand die Aufgabe übertragen wird, das Besuchsrecht anzupassen oder gar fest- zulegen (BGE 118 II 241 E. 2; BGer 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004, E. 2.4). Der Beistand kann mit der Überwachung des persönlichen Verkehrs und der Rege- lung von Über- und Rückgabe des Kindes im einzelnen betraut werden (BGE 118 II 241 E. 2d). Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nöti- gen Modalitäten (Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Diss. Freiburg 1996, S. 316 ff.) so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, ne- gative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14). 3.2. Wie aus den vorstehenden Erwägungen zum Besuchsrecht ersichtlich wurde, bedürfen die Parteien bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs einer gewissen Begleitung und Unterstützung. Es ist deshalb – im Einverständnis mit den Parteien (Urk. 44 und Urk. 46) – eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten und dem Beistand sind die folgenden Aufgaben zu über- tragen: Unterstützung der Gesuchsgegnerin bei der Vorbereitung E._____s auf die Besuche beim Gesuchsteller; Festlegung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs (Übergabeort, Zeitpunkt der ersten Ferien etc.); Vorbereitung von E._____ auf die ersten Ferien beim Gesuchsteller; die Unterstützung der Parteien mit Rat und Tat; Vermittlung zwischen den Parteien bei Streitigkeiten betreffend E._____; Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange. Der Vollzug der Beistandschaft ist der KESB der Stadt Zürich zu übertragen.
4. Kinderunterhaltsbeiträge 4.1. Die Vorinstanz erwog betreffend Kinderunterhaltsbeiträge, der Ge- suchsteller verdiene aktuell Fr. 4'650.– netto, mit einem 100 %-Pensum würde er Fr. 5'100.– verdienen. Da der Gesuchsteller aber in der Vergangenheit nie Ein- kommen über Fr. 5'000.– erzielt habe, sei ihm ein Einkommen von Fr. 4'800.– an- zurechnen. Sein Bedarf betrage rund Fr. 3'660.–. Bei der Gesuchsgegnerin ging
- 20 - die Vorinstanz von einem Einkommen von Fr. 4'125.– und einem Mietanteil ihrer Schwester von Fr. 700.– aus, d.h. insgesamt von Fr. 4'825.–. Ihren Bedarf setzte sie auf Fr. 5'100.– fest. Der Gesuchsteller sei damit in der Lage, Fr. 800.– Kinder- unterhalt zu bezahlen. Den übrigen Kinderbedarf, insbesondere auch die Kita- Kosten, habe die Gesuchsgegnerin zu übernehmen. Ihr stünden auch mehr Ein- künfte zur Verfügung, nämlich zusammengerechnet monatlich Fr. 5'625.– (Fr. 4'825.– + Fr. 800.– Kinderunterhalt), bei einem geltend gemachten Bedarf von Fr. 5'100.– (Urk. 20 S. 16 bis 19). 4.2.1. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dem Einkommen des Gesuch- stellers seien seine Schauspieleinkünfte hinzuzurechnen. So habe er nach eige- nen Ausführungen im Mai 2014 beim H._____ für Dreharbeiten Fr. 20'000.– ver- dient. Teile man diese Einkünfte durch zwölf, so ergebe dies ein zusätzliches mo- natliches Einkommen von Fr. 1'666.–. Zähle man dies zum monatlichen Nettoein- kommen von Fr. 4'900.– hinzu, ergebe dies ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'566.– (Urk. 19 S. 16 und Urk. 37 S. 6 Rz. 5). Die Gesuchsgegnerin habe in der Vergangenheit einen Grossteil des Familienunterhalts aus ihrem Einkommen finanziert und dadurch eine extreme Mehrbelastung auf sich genommen, damit der Gesuchsteller seinem Traum der Schauspielerei habe nachgehen können und um gleichzeitig das finanzielle Überleben sicherzustellen. Dazu sei sie nach der Trennung nicht mehr verpflichtet (Urk. 19 S. 16). Der Gesuchsteller sei gehalten, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, was er aber mit einer 90 %-Anstellung nicht tue (Urk. 37 S. 6 Rz. 5). 4.2.2. Beim Bedarf des Gesuchstellers rügt die Gesuchsgegnerin seinen Grundbetrag, es sei ihm ein Bedarf von Fr. 1'250.– für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft anzurechnen. Es sei ihm zudem kein Grundbetragsanteil für E._____ zuzusprechen (Urk. 19 S. 17). Somit resultiere beim Gesuchsteller ein Grundbedarf von Fr. 3'400.– (Urk. 19 S. 18 Rz. 26 und Urk. 37 S. 6).
- 21 - 4.2.3. Zudem seien aus Fairnessgründen auch der Gesuchsgegnerin Ge- sundheitskosten von Fr. 50.– in ihrem Bedarf anzurechnen, da sie an einem psy- chosomatisch bedingten Husten leide. Es sei somit bei ihr von einem Grundbetrag von insgesamt Fr. 5'150.– auszugehen (Urk. 19 S. 18 Rz. 27, Urk. 37 S. 6). 4.3.1. Die Parteien haben in ihrer letzten gemeinsamen Steuererklärung für das Jahr 2013 für den Gesuchsteller insgesamt ein Einkommen von Fr. 44'830.– (monatlich Fr. 3'735.85) versteuert (Urk. 33/25); im Jahr 2012 waren es Fr. 39'369.– (monatlich Fr. 3'280.75; Urk. 12/9), im Jahr 2011 Fr. 44'776.– (monat- lich Fr. 3'731.35; Urk. 12/7). Die hohen Schauspieleinkünfte, auf welche sich die Gesuchsgegnerin beruft, fielen einmalig an (Urk 33/10) und zwar bevor der Ge- suchsteller am 1. Juni 2014 seine 90 %-Stelle antrat (Urk. 12/4; (Urk. 31 S. 15 Rz. 25). Mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 wurde weiter festgehalten, der Gesuch- steller habe vom 1. November 2013 bis 30. September 2014 ein durchschnittli- ches Nettoeinkommen von Fr. 4'347.65 glaubhaft gemacht (Urk. 34 S. 2 und Urk. 12/19+20, Urk. 33/10-14). Mit einem 90 %-Arbeitspensum ist es ihm gar nicht mehr möglich, derart hohe Nebeneinkommen wie im Mai 2014 zu generieren. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller ein Einkommen von Fr. 4'800.– angerechnet. Dies erweist sich für die Zukunft vor dem Hintergrund als angemessen, dass dem Gesuchsteller in Anbetracht der ehelichen Rollenteilung eine minimale Möglichkeit zugestanden werden muss, neben dem für den Familienunterhalt ausgeübten "Brotjob" (den er nach der Trennung annahm) noch Kleinstaufträge als Schau- spieler annehmen zu können (Urk. 31 S. 14 f.). Die Anrechnung eines noch höhe- ren (hypothetischen) Einkommens erweist sich angesichts der finanziellen Lage der Parteien – das Einkommen der Gesuchsgegnerin von monatlich Fr. 4'825.– (Urk. 20 S. 17) ist unbestritten, ihr Manko beziffert sie selber auf rund Fr. 300.– (Urk. 19 S. 19 Rz. 28) – als nicht notwendig. Allerdings ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller seit der Trennung der Parteien am 1. März 2014 bis Ende Dezem- ber 2014 ein wesentlich höheres Einkommen erzielt. So erhielt er von der Arbeits- losenkasse für den April 2014 Fr. 3'851.50 (Urk. 12/20), vom H._____ für den Mai 2014 Fr. 22'500.– (Urk. 33/10) und seit Juni 2014 monatlich durchschnittlich Fr. 4'650.– (Urk. 20 S. 16, Urk. 33/11-14 und Urk. 12/4) ausbezahlt. Dies ergibt
- 22 - ein Total von rund Fr. 58'900.– bzw. im Durchschnitt der Monate März bis De- zember 2014 Fr. 5'890.–. Dieses Einkommen ist dem Gesuchsteller anzurechnen, es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. 4.3.2. Der Gesuchsteller lebt alleine (Prot. I S. 19). Es ist ihm ein Grundbe- trag von Fr. 1'200.– gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben; publi- ziert in ZR 108 Nr. 62) für eine alleinstehende Person ohne Haushaltgemeinschaft anzurechnen. Da der Gesuchsteller selber geltend macht, ihm sei von der Vor- instanz nicht mehr als ein gerichtsübliches Besuchsrecht zugesprochen worden (Urk. 31 S. 8 Rz. 14), rechtfertigt es sich praxisgemäss auch nicht, ihm einen Grundbetragsanteil für E._____ (Urk. 31 S. 15 Rz. 26) in seinem Bedarf aufzu- nehmen. Die übrigen von der Vorinstanz festgelegten Bedarfszahlen sind nicht umstritten und erscheinen angemessen, weshalb auch im Berufungsverfahren da- rauf abzustellen ist. Der massgebliche Bedarf des Gesuchstellers präsentiert sich demnach wie folgt:
1) Grundbetrag Fr. 1'200.–
1) Grundbetrag Anteil E._____ Fr. 0.–
2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'261.–
3) Krankenkasse (KVG) Fr. 200.–
4) Telefon/Internet Fr. 150.–
5) Radio-/TV-Gebühren Fr. 39.–
6) Hausratversicherung Fr. 23.–
7) Fahrkosten/öV Fr. 81.–
8) auswärtige Verpflegung Fr. 200.–
9) Gesundheitskosten, DH Zahn- Fr. 50.– arzt
10) Steuern Fr. 200.– Total Fr. 3'404.–
- 23 - 4.3.3. Die Gesuchsgegnerin will für Gesundheitskosten Fr. 50.– in ihrem Be- darf berücksichtigt wissen. Notwendige Gesundheitskosten sind gemäss Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan: Kreisschreiben) in billiger Weise zu berücksichtigen. Zu berücksich- tigen sind ferner die Selbstbehaltskosten nach KVG (BGE 129 III 242 E. 4). Die Gesuchsgegnerin hat vor Vorinstanz aber keinen Selbstbehalt geltend gemacht, sondern hat ihren Bedarf selber auf Fr. 5'100.– beziffert (Urk. 13 S. 6). Angesichts ihrer Ausführungen vor Berufungsinstanz und mangels Urkunden betreffend die geltend gemachten Gesundheitskosten können solche nicht in ihrem Bedarf be- rücksichtigt werden (Urk. 31 S. 16 Rz. 27). Im Übrigen ist der Bedarf der Ge- suchsgegnerin mit E._____ unbestritten, weshalb es beim vorinstanzlich festge- setzten Gesamtbedarf von Fr. 5'100.– zu bleiben hat. 4.4. Unterhaltsberechnung 4.4.1. Nach Ermittlung der relevanten Einkommens- und Bedarfszahlen ist im Folgenden der geschuldete Unterhaltsbeitrag zu berechnen. Die Gegenüber- stellung von Einkommen und Bedarf der Parteien ergibt folgendes Bild: 01.03. – 31.12.14 ab 01.01.2015 Einkommen Gesuchsteller Fr. 5'890.– Fr. 4'800.– Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 4'825.– Fr. 4'825.– Summe der Einkommen Fr. 10'715.– Fr. 9'625.– Existenzminimum Gesuchsteller Fr. 3'404.– Fr. 3'404.– Existenzminimum Gesuchsgegnerin mit E._____ Fr. 5'100.– Fr. 5'100.– Summe der Existenzminima Fr. 8'504.– Fr. 8'504.– Überschuss Fr. 2'211.– Fr. 1'121.–
- 24 - Existenzminimum Gesuchsgegnerin mit E._____ Fr. 5'100.– Fr. 5'100.– + 1/2 Überschuss Fr. 1'100.– Fr. 560.– ./. Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 4'825.– Fr. 4'825.– Unterhaltsanspruch Fr. 1'375.– Fr. 835.– 4.4.2. Für E._____ fallen Kosten von mindestens Fr. 1'025.– an: Fr. 400.– Grundbetrag, Fr. 500.– Anteil Wohnkosten, Fr. 25.– Krankenkasse sowie Fr. 100.– Hortkosten geschätzt (Urk. 13 S. 6). Gemäss den sog. Zürcher Tabellen beträgt der durchschnittliche Barunterhaltsbedarf eines Einzelkindes vom 1. bis 6. Altersjahr Fr. 1'300.–. Bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen erweist sich für das Jahr 2014 ein Kinderunterhaltsbedarf von monatlich Fr. 1'300.– als ange- messen, ab dem 1. Januar 2015 ist ein Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 850.– festzusetzen. Demnach ist der Gesuchsteller in teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegnerin zu verpflichten, ihr für E._____ rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. März 2014 bis am 31. Dezember 2014 monatliche Un- terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1300.– (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen. Ab dem 1. Januar 2015 ist der Gesuch- steller zu verpflichten, ihr für E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 850.– (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen. 4.5.1. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbei- trägen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch, Art. 163 – 168 ZGB, Zürich 1993, Art. 163 N 150; ZR 107 Nr. 60; vgl. BGE 135 II 315, E. 2). Die Berufungsinstanz hat Behauptungen des Klägers zu prüfen, die Unterhaltspflicht bereits (zum Teil) durch Unterhaltszahlun- gen getilgt zu haben, und darf den Kläger nur zur Leistung solcher Unterhaltsbei- träge verpflichten, welche dieser nach Abzug sämtlicher geltend gemachten, ge- prüften und als begründet erkannten daran anrechenbaren Leistungen im Zeit- punkt des vorliegenden Urteils noch schuldet (vgl. ZR 107 Nr. 60).
- 25 - 4.5.2. Die Vorinstanz hielt betreffend Unterhaltszahlungen des Gesuchstel- lers fest, dass allfällige bereits geleistet Zahlungen verrechnet werden könnten (Urk. 20 Dispositiv-Ziffer 6). Dies erfolgte auf Antrag der Gesuchsgegnerin (Urk. 13 S. 2). Der Gesuchsteller machte weder vor Vorinstanz noch im Beru- fungsverfahren geltend, seine Unterhaltspflicht zum Teil bereits erfüllt zu haben. Es hat damit bei der vorinstanzlichen Anordnung zu bleiben, wonach der Gesuch- steller berechtigt zu erklären ist, allfällige bereits geleistet Zahlungen zur Verrech- nung zu bringen. IV.
1. Beiden Parteien wurde mit Beschlüssen vom 6. August 2014 bzw.
17. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 24, Urk. 34).
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.– angemessen. Sind Kinderbelange strittig, werden die Kosten des Ver- fahrens (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte auf- erlegt und die Prozessentschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe werden den Parteien vorliegend nicht ab- gesprochen, womit die Kosten betreffend die Obhut, das Besuchsrecht und die Beistandschaft den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind. Die gleiche Kostenvertei- lung rechtfertigt sich aufgrund der oben errechneten Unterhaltsbeiträge auch für das restliche Berufungsverfahren. Damit sind die Gerichtsgebühren des Beru- fungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigun- gen wettzuschlagen. Zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist sind die Gerichtsgebühren jedoch einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
- 26 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 7 bis 10 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung, vom 14. Juli 2014 am 1. August 2014 in Rechtskraft er- wachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Das Kind E._____, geboren am tt.mm.2009, wird für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Parteien unter die alleinige elterliche Obhut der Ge- suchsgegnerin gestellt.
2. Der Gesuchsteller wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, E._____
- jeweils in den geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen (Kindergartenbeginn) zu betreuen (inkl. Übernachtungen), sowie
- jeweils in den ungeraden Kalenderwochen am Samstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ausserdem
- in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Gründonnerstag- abend, 18:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18:00 Uhr; an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 12.00 Uhr, und am Jahresende vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr,
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, sowie an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, und am Jahresanfang vom
1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr, und schliesslich
- während der Schulferien für insgesamt drei Wochen im Jahr. Die Betreuung hat auf eigene Kosten zu erfolgen. Betreuungszeiten wäh- rend der Ferien sowie während der Festtage können nicht nachgeholt oder kompensiert werden. Die Ferien sind der Gesuchsgegnerin mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen.
- 27 -
3. Für E._____ wird die Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
4. Der Beistand bzw. die Beiständin wird damit beauftragt,
- die Gesuchsgegnerin bei der Vorbereitung E._____s auf die Besuche beim Gesuchsteller zu unterstützen;
- die Modalitäten des persönlichen Verkehrs (Übergabeort, Zeitpunkt der ersten Ferien etc.) festzulegen;
- E._____ auf die ersten Ferien beim Gesuchsteller vorzubereiten;
- die Parteien mit Rat und Tat zu unterstützen;
- zwischen den Parteien bei Streitigkeiten betreffend E._____ zu vermit- teln sowie
- die Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbe- lange zu fördern. Die KESB der Stadt Zürich wird mit dem Vollzug der Beistandschaft beauf- tragt.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt und die Erziehung E._____s folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen:
- Fr. 1'300.– vom 1. März bis 31. Dezember 2014 und
- Fr. 850.– ab dem 1. Januar 2015; je zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zahlbar mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Allfällige be- reits geleistete Zahlungen können verrechnet werden.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
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8. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 46), an die KESB der Stadt Zürich sowie an das Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: kt