Erwägungen (71 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind Staatsangehörige von Deutschland und haben am tt. November 2007 geheiratet. Im Jahre 2010 zogen sie in die Schweiz. Die mittler- weile 64-jährige Ehefrau ist selbständig erwerbende Ärztin. Der 60-jährige Ehe- mann bezieht eine deutsche Schwerbehindertenrente und ist nicht erwerbstätig. Anfang Mai 2013 verliess die Ehefrau die eheliche Wohnung in D._____ und zog nach Zürich. Der Ehemann wohnt weiterhin in der ehemals ehelichen Wohnung in D._____ (Urk. 1 S. 3 ff.; Urk. 17 S. 2; vgl. Ziff. III.3.6.2 nachstehend).
E. 1.1 Zur Festlegung von Unterhaltsbeiträgen im summarischen Massnah- meverfahren ist gesetzlich einzig geregelt, dass das Gericht die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, festsetzt (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dem positiven Recht kann keine Anleitung entnom- men werden, wie Unterhaltsbeiträge konkret zu berechnen sind (Hausheer/Spy- cher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. Bern 2010, S. 43 N 02.02 mit Ver- weis auf BGE 128 III 411 ff.). Es gibt kein starres und universell anzuwendendes System, vielmehr muss eine Lösung getroffen werden, die insgesamt angemes- sen bzw. "recht und billig" und vernünftig ist. Die von der Lehre und Rechtspre- chung hierzu erarbeiteten Systeme und Vorgehensweisen bieten dem Gericht ei- ne Struktur. Sie helfen, nachvollziehbare, rechtsgleiche und angemessene Ent- scheide zu treffen; sie sind aber nie Selbstzweck. Sie bewirken immer eine Schematisierung. Dies führt im Ergebnis zum Einen dazu, dass nicht allen tat- sächlichen Umständen, insbesondere individuellen Anliegen und Bedürfnissen der Parteien vollends Rechnung getragen werden kann. Zum Anderen kann ein wie auch immer geartetes System der Billigkeit und der Praktikabilität wegen so gut wie nie mit der letzten Konsequenz angewendet werden; immer müssen ge- wisse Systemwidrigkeiten in Kauf genommen werden. Unterhaltsfragen können demnach nicht mit einem einfachen "Wenn-dann- vorgehen" gelöst werden. Dem Ermessen des Gerichts kommt daher grosses Gewicht zu. Dieses ist, wenn es pflichtgemäss ausgeübt wurde, zu akzeptieren, obwohl es – der Natur eines Ermessensentscheides entsprechend – nicht in letz- ter Konsequenz begründet werden kann.
E. 1.2 Die Wahl der Vorinstanz, die Unterhaltsbeiträge anhand der zweistufi- gen Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbedarfs und Aufteilung eines allfälligen Überschusses) festzusetzen, wird vorliegend nicht beanstandet.
- 12 -
2. Einkommen Gesuchsteller
E. 2 Mit Eingabe vom 22. November 2013 gelangte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) an das Einzelgericht im summarischen Verfahren, 7. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mit Urteil vom 12. Mai 2014 erliess die Vorinstanz betreffend Regelung des Getrenntlebens den voranstehenden Entscheid (Urk. 45 = Urk. 38 S. 33 f.), welcher den Parteien am 15. bzw. 16. Mai 2014 zugestellt wurde (Urk. 41 f.).
E. 2.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die An- waltsgebühren zu (Art. 105 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterlie- genden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozess- kosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtli- chen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 2.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehal- ten hat, waren im erstinstanzlichen Verfahren Hauptstreitpunkt die Unterhaltsbei- träge. Die weiteren Punkte waren dagegen – gemessen am Aufwand – von unter- geordneter Bedeutung, wobei der Gesuchsteller aber insbesondere bezüglich der Wohnung und bezüglich der Herausgabe von Gegenständen teilweise obsiegte (Urk. 45 S. 23 f. E. III.2.2). Im vorinstanzlichen Verfahren ist für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens betreffend die Unterhaltsbeiträge einzig der Zeitraum von Mai 2013 bis September 2014 massgebend, da hernach die Unter-
- 61 - haltsberechnung auf echten Noven beruht. Der Gesuchsteller verlangte Unter- haltsbeiträge für sich persönlich in der Höhe von Fr. 5'000.– pro Monat, wohinge- gen die Gesuchsgegnerin einen Verzicht auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträ- gen für den Gesuchsteller persönlich beantragte. Im Ergebnis obsiegt bzw. unter- liegt der Gesuchsteller während der zu berücksichtenden Zeitspanne knapp zur Hälfte. Es rechtfertigt sich damit insgesamt sowohl gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO als auch gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, die Kosten des vorinstanzlichen Ver- fahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und auf die Zusprechung von Partei- entschädigungen zu verzichten. Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr ist vorliegend nicht in Erwägung zu ziehen.
E. 2.3 Der Gesuchsteller entgegnet, er habe nach intensiven medizinischen Abklärungen mit Verfügung der Bundesdeutschen Rentenversicherung vom
12. Oktober 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (d.h. in hiesiger Terminologie wegen voller Erwerbsunfähigkeit) zugesprochen erhalten, was ent- gegen den appellatorischen Bemerkungen der Gesuchsgegnerin einer vollen Rente der Schweizerischen IV entspreche. Leider habe sich der Gesundheitszu- stand seither nicht verbessert, sondern sowohl in psychischer (Persönlichkeitsstö- rung; ADHS) als auch in körperlicher (Diabetes) Hinsicht verschlechtert, so dass die Rente unverändert, wenn auch per 1. Juli 2014 leicht erhöht, nach wie vor ausbezahlt werde (EUR 632.33, d.h. gerundet Fr. 767.– pro Monat), voraussicht- lich bis zum Erreichen des Regelrentenalters von 65 Jahren in knapp fünf Jahren. Bei den im vorliegenden Verfahren eingereichten Bestätigungen von Mitar- beitern der Gesuchsgegnerin sowie den angebotenen Zeugen handle es sich grundsätzlich um nicht zu berücksichtigende Noven. Selbst bei Berücksichtigung dieser neuen Beweismittel würde sich aber nichts ändern an der Tatsache, dass der Gesuchsteller nicht zu 50 Prozent erwerbsfähig sei und in realistischer Weise keine auf dem normalen Arbeitsmarkt verwertbare Erwerbstätigkeit ausüben kön- ne. So werde denn das bestätigt, was der Gesuchsteller auch gegenüber der Vo- rinstanz ehrlich zu Protokoll gegeben habe. Er sei tatsächlich zur Zeit des eheli- chen Zusammenlebens oft am Nachmittag in der Praxis der Gesuchsgegnerin in D._____ gewesen und habe seiner Ehefrau auf deren Wunsch und den Mitarbei- tern Hinweise gegeben aus seinem früheren EDV-Fachwissen. Ferner habe er auch kleinere Botengänge gemacht oder die Tür geöffnet für Patienten und Mitar- beiter (vgl. Urk.48/6: "irgendwann zwischen 14:00 und 18:00 Uhr in der Praxis am PC gearbeitet"). Auch dabei habe es sich aber nicht um eine Erwerbstätigkeit ge- handelt, sondern um eine therapeutische Beschäftigung des Gesuchstellers. Er habe ja irgendwo sein und irgendwie die Zeit durchbringen müssen. Tatsache sei aber, dass diese Anwesenheit (zu Recht) von der Gesuchs- gegnerin als Praxisinhaberin nicht bezahlt worden sei und deshalb auch keine Erwerbstätigkeit darstelle. Tatsache sei auch, dass der Gesuchsteller auf dem Ar- beitsmarkt nach vielen Jahren zunächst der Arbeitslosigkeit und nun der Invalidi-
- 15 - tät keine Chance hätte, eine Arbeitsstelle zu finden; nicht nur angesichts seines Alters von über 60 Jahren, sondern auch wegen seiner gesundheitlich bedingten Einschränkung. Auch die Annahme eines wenn auch kleinen Ersatzeinkommens sei von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt worden. Der Gesuchsteller verfüge über keine Krankentaggeldversicherung und wegen fehlender Vermittlungsfähig- keit (bei voller Invalidität) erhalte er auch keine Taggelder der ALV. Die Voraussetzungen für die Annahme eines hypothetischen, über das Ren- teneinkommen hinaus gehenden Einkommens des Gesuchstellers seien vor die- sem Hintergrund klarerweise nicht gegeben, was die Vorinstanz richtig beurteilt habe (Urk. 66 S. 9 ff.).
E. 2.3.1 Auch im vorliegenden Berufungsverfahren beantragt die Gesuchs- gegnerin einen Verzicht auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für den Ge- suchsteller persönlich. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Be- rufungsverfahren erweist sich ihr Antrag auf Verpflichtung des Gesuchstellers zu seiner Zustimmung zur Kündigung der ehemals ehelichen Wohnung in D._____ – wiederum gemessen am Aufwand – als vernachlässigbar. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich um die Fr. 4'000.– zugesprochen. Im Ergebnis unterliegt die Gesuchsgegnerin in einer ersten Phase für die Dauer von 17 Monaten zu rund drei Fünfteln. In einer zwei- ten, lediglich sechs Monate andauernden Phase obsiegt sie vollumfänglich. In ei- ner einstweilen letzten Phase von unbestimmter Dauer unterliegt sie zu zwei Fünfteln. Die Reduktion der Unterhaltsbeiträge erfolgte im vorliegenden Beru- fungsverfahren massgeblich aufgrund der nunmehr veränderten Leistungsfähig- keit der Gesuchsgegnerin. Auch steht noch nicht fest, wie lange der ab April 2015 festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelten wird. Die Gesuchsgegnerin hat allerdings bekundet, dass für sie die Ehe endgültig gescheitert ist (vgl. Urk. 44 S. 47). Auf- grund des zwischen den Parteien geschlossenen Ehevertrages ist daher davon auszugehen, dass sie mit einem ab dem Mai 2015 möglichen Scheidungsbegeh- ren nicht allzu lange zuwarten wird. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich damit sowohl gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO als auch gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, auch die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig aufzuerlegen und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten.
- 62 -
E. 2.3.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2009 (GebV OG [LS 211.11]) sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 5 Abs. 1 GebV OG und § 6 Abs. 1 lit. b GebV OG zu bemessen. Unter Berücksichtigung, dass im Wesentlichen nur noch die Unterhaltsverpflichtung umstritten war, dies- bezüglich die Parteien aber zahlreiche zu prüfende Argumente vorgebracht hatten und damit viele tatsächliche und rechtliche Fragestellungen verbunden waren, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
E. 2.4 Zunächst ist festzustellen, dass sich sowohl aus dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 12. Oktober 2007 als auch der Renten- anpassung per 1. Juli 2013 ergibt, dass es sich um eine Rente wegen voller Er- werbsminderung handelt. Sodann erweist sich die vorinstanzliche Feststellung als zutreffend, dass der Schwerbehindertenausweis zum Nachweis der Behinderung gegenüber Behörden, Arbeitgebern etc. bestimmt ist. Er wird vom Versorgungs- amt ausgestellt, welches in einem separaten Feststellungsbescheid über das Vor- liegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung entscheidet. Dieser Feststellungsbescheid kann mit Widerspruch und anschliessend über ein Verfah- ren vor dem Sozialgericht angefochten werden. Das Verfahren ist somit an sich mit dem schweizerischen IV-Verfahren vergleichbar. Der Ausweis des Gesuch- stellers ist zudem unbefristet gültig. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Gesuchstellers ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung der deutschen Ren- tenversicherung jedoch nicht zwingend eine solche wegen voller Erwerbsunfähig- keit und damit auch nicht in jedem Fall gleichbedeutend einer Vollrente der schweizerischen Invalidenversicherung (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.4.4.1 lit. a). Die Rente wegen voller Erwerbsminderung soll den Verdienst ersetzen, wenn der Leistungsberechtigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht ab- sehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Aber auch wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben kann, und arbeits-
- 16 - los ist, gilt als voll erwerbsgemindert. Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält, darf daneben im Rahmen seines Restleistungsvermögens weitere Einkünf- te erzielen. Ist der Leistungsberechtigte gesundheitlich voll erwerbsgemindert und verdient er trotz seiner Leistungseinschränkungen mehr als EUR 450.– monatlich, wird seine Rente nicht mehr in voller Höhe oder eventuell gar nicht mehr bezahlt. Wird die Rente jedoch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage gezahlt, weil der Leistungsberechtigte noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, so entfällt der Anspruch auch auf die Rente nicht (http://www.deutsche- rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_ mehr/01_broschueren/01_national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_ faelle.pdf?__blob=publicationFile&v=19, S. 12 ff.). Aus dem Rentenbescheid vom 12. Oktober 2007 ergibt sich, dass dem Ge- suchsteller die Rente abhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage bezahlt wird, wird darin doch ausdrücklich auf seine Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht und auf den möglichen Wegfall der Rente im Falle einer Beschäftigung oder selbständi- gen Tätigkeit hingewiesen (Urk. 16/12 S. 4). Sodann hat der Gesuchsteller selbst vor Vorinstanz ausgeführt, dass er bei der Gesuchsgegnerin in der Praxis gear- beitet habe, wofür er auch entschädigt worden sei, dass er jedoch nicht mehr als monatlich EUR 345.– verdienen dürfe, da ihm ein Mehrverdienst von der Rente abgezogen würde (Prot. Vi S. 9). Hiernach erhält der Gesuchsteller folglich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil er aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben kann und die Arbeitsmarktlage in Deutschland als schwierig eingestuft worden ist bzw. wird. Dementsprechend ist beim Gesuchstel- ler bei einer hierorts üblichen Arbeitswoche von 42.5 Stunden an sich von einer Erwerbsfähigkeit zwischen 35 und 70 Prozent auszugehen. Wenn der Beklagte selber ausführte, er "dürfe" nicht mehr als EUR 345.– verdienen, andernfalls ihm die Rente gekürzt würde, stellt sich die Frage, ob er nicht effektiv mehr gearbeitet hat, dies aber in der Steuererklärung nicht deklariert hat, wie er dies vor Vorinstanz selbst vorgebracht hat (vgl. Urk. 14 S. 3). Wäh- renddem sich die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren unter Einrei-
- 17 - chung einer Bestätigung der deutschen Steuerberaterin vom 30. Januar 2014 noch auf den Standpunkt stellte, der Gesuchsteller könnte einem vollzeitlichen Arbeitspensum nachgehen (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.4.4.1 lit. a), geht sie nunmehr im vorliegenden Berufungsverfahren von einem teilzeitlichen Arbeitspensum des Gesuchstellers von 50 Prozent aus. Dieses Teilzeitpensum entspreche der effek- tiv zuletzt in ihrer Praxis in D._____ ausgeübten Tätigkeit des Gesuchstellers. Dass dem so gewesen sei, sei mitunter den "schriftlichen Auskünften" ihrer Mitar- beiter Dr. med. F._____, Dipl.-Psych. G._____ und lic. phil. I Psychotherapeutin ASP und SBAP H._____ zu entnehmen. Die Mitarbeiter würden zwar momentan noch für die Gesuchsgegnerin arbeiten, würden sich aber zufolge der Schliessung der Praxis in D._____ in gekündigtem Arbeitsverhältnis befinden, womit sie der Gesuchsgegnerin gegenüber nicht (mehr) verpflichtet seien (Urk. 44 S. 16 ff.). Klarzustellen ist zunächst, dass schriftliche Auskünfte im Sinne des Gesetzes nicht vorliegen, weil sie nicht im Sinne von Art. 190 ZPO vom Gericht, sondern von einer Partei eingeholt wurden. Mit ihren Bescheinigungen bestätigen die er- wähnten Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller an den Tagen ihrer Anwesenheit jeweils von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr bzw. nachmittags und in den frühen Abendstunden in der Praxis der Gesuchsgegnerin gearbeitet habe. Er habe diverse administrative Arbeiten (u.a. Abrechnungen) erledigt, die Mitarbeiter in das Abrechnungssystem eingeführt und Botengänge gemacht (vgl. Urk. 48/5- 7). Wohl ist dem Gesuchsteller darin zuzustimmen, dass es sich bei den einge- reichten Bescheinigungen an sich um Noven handelt. Allerdings hat die Gesuchs- gegnerin bereits anlässlich ihrer Parteibefragung den Ausführungen des Gesuch- steller entgegengehalten, das von ihm angegebene Arbeitspensum treffe nicht zu, was ihre Mitarbeiter in ihrer Praxis in D._____ bestätigen könnten. In diesem Zu- sammenhang berief sie sich auf vier namentlich genannte Mitarbeiter (Prot. Vi S. 14). Die drei eingereichten Bescheinigungen stammen nun von drei dieser Mitar- beiter. Angesichts dieser Aktenlage ist der Gesuchsgegnerin darin zuzustimmen (vgl. Urk. 44 S. 18), dass die Vorinstanz im Sinne von Art. 272 ZPO dem Arbeits- pensum des Gesuchstellers in irgendeiner Weise hätte nachgehen sollen. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen sind daher zu berücksichtigen. Der am 31. März 2014 geschlossene Arbeitsvertrag mit der behaupteten Nachfol-
- 18 - gerin für den Gesuchsteller ist verspätet vorgebracht worden und vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. zum Novenrecht auch nachstehende Ziff. 3.6.2). Über das Arbeitspensum des Gesuchstellers können ausschliesslich die Parteien und die Mitarbeiter verlässlich Auskunft geben. Es ist der Gesuchsgegnerin darin zu- zustimmen, dass ihre Mitarbeiter zufolge der gegenüber ihnen ausgesprochenen Kündigung ihr nicht mehr verpflichtet sind. Nach dem Gesagten stehen der Aussage des Gesuchstellers, er habe in der Praxis der Gesuchsgegnerin in D._____ täglich eine bis eineinhalb Stunden bzw. vielleicht eine halbe Stunde gearbeitet, die sich aus dem Rentenbescheid vom 12. Oktober 2007 ergebende Erwerbsfähigkeit sowie die Angaben der Gesuchsgeg- nerin und ihrer Mitarbeiter über das Arbeitspensum des Gesuchstellers in der Praxis in D._____ gegenüber. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend über- zeugender, dass der Gesuchsteller gegen die 50 Prozent für die Gesuchsgegne- rin in ihrer Praxis in D._____ gearbeitet hat und hierfür zwecks Vermeidung des Verlusts der ihm zugesprochenen Rente mit einem bescheidenen Lohn sowie zu- sätzlich in Naturalien (Kost, Logis, etc.) entschädigt wurde. Dass seine Beschäfti- gung in der Praxis nur therapeutischen Zwecken gedient hat, erscheint nicht glaubhaft. Dem Gesagten vermag auch nicht abzuhelfen, dass in den Steuerer- klärungen der Parteien der Jahre 2011 und 2012 der Beruf des Gesuchstellers mit Rentner/Künstler angegeben und weder ein Einkommen des Gesuchstellers aus unselbständiger noch aus selbständiger Arbeitstätigkeit deklariert, sondern einzig seine deutsche Rente versteuert wurde. Dahingestellt bleiben kann, wie viel der Gesuchsteller in der Praxis der Gesuchsgegnerin in … gearbeitet hat und ob der Gesuchsteller eine Ausbildung als medizinischer Praxisassistent abgeschlossen hat (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.4.4.1 lit. a).
E. 2.5 Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von der bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemein- schaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist aber ei- ne Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, ge-
- 19 - winnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.; 130 III 537 E. 3.2 S. 541 f.; 128 III 65 E. 4a S. 67). So darf bei der Unterhaltsberechnung vom tatsächlichen Leistungsvermö- gen der Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewi- chen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen wer- den, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (BGer 5A_702/2011 E. 2.2 f.). Eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes ist vorliegend wohl kaum mehr zu erwarten (vgl. Urk. 44 S. 10 ff.). Wie oben dargelegt, ergibt sich für den Gesuchsteller aus dem Rentenbescheid vom 12. Oktober 2007 zweifelsohne eine Restarbeitsfähigkeit. Er hat denn auch während des ehelichen Zusammenle- bens ein teilzeitliches Arbeitspensum von gegen 50 Prozent bewältigt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass er unbestrittenermassen auf eine durchzogene Berufs- karriere zurückblickt und die von langer offizieller Arbeitslosigkeit geprägt ist. So- wohl aus seiner älteren wie auch aus seiner jüngeren Vergangenheit ergibt sich kein verwertbarer Leistungsausweis, der ihm in seinem fortgeschrittenen Alter von 60 Jahren auf dem Arbeitsmarkt realistische Chancen einräumen würde, eine Teilzeitanstellung wie und im Umfang derjenigen bei der Gesuchsgegnerin zu fin- den. Hinzu kommt, dass er nachweislich gesundheitlich beeinträchtigt ist. Aller- dings ist es ihm entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 45 S. 15 E. II.4.4.1 lit. a) durchaus zumutbar, seine Restarbeitsfähigkeit noch einzusetzen. Er hat weder vor Vorinstanz noch im vorliegenden Berufungsverfahren bestritten, seither keine einzige Bewerbung geschrieben zu haben. Weiter liegen auch keinerlei Suchbemühungen im Recht. Es ist der Gesuchsgegnerin beizupflichten, dass zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass der Gesuch- steller bei gutem Willen und zumutbarer Anstrengung in der Lage ist, weiterhin zu arbeiten und mehr zu verdienen, als er derzeit effektiv aus seiner Rente erzielt. In Frage kommen Gelegenheitsjobs, kleinere Dienstleistungsaufträge oder eine Er- werbstätigkeit in Form einer einfachen und repetitiven Arbeit, die ihn zumindest ein Nettoeinkommen von Fr. 500.– generieren lassen. Es ist ihm daher ein ent- sprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen.
- 20 - Es ist ihm hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 Erw. 2.2.). Es ist dabei dem Alter des Ge- suchstellers Rechnung zu tragen sowie der Umstand zu beachten, dass die Vo- rinstanz von einem blossen Renteneinkommen ausgegangen ist. Es erscheint ei- ne Übergangsfrist bis Ende März 2015 als angemessen. Ein Zusatzverdienst von Fr. 500.– netto pro Monat tangiert sein Renteneinkommen, wie oben aufgezeigt, nicht. Damit ist ihm ab April 2015 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 1'267.– anzurechnen.
3. Einkommen Gesuchsgegnerin
E. 3 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 26. Mai 2014 innert Frist Berufung, wobei sie die oben aufgeführten Anträge stellte (Urk. 44).
E. 3.1 Unbestritten geblieben ist, dass die Gesuchsgegnerin u.a. Fachärztin für Innere Medizin ist und seit 2011 je eine Praxis für Innere Medizin, ... in D._____ und Zürich betreibt. Früher hatte sie zusätzlich noch eine Praxis in Deutschland, die seit September 2013 geschlossen ist. Gemäss den von ihr vor Vorinstanz eingereichten und nicht in Frage gestell- ten Buchhaltungsunterlagen machte die Gesuchsgegnerin im Jahr 2012 mit ihrer Praxis in D._____ einen Betriebsgewinn von Fr. 95'243.– und mit ihrer Praxis in Zürich einen solchen von Fr. 52'352.–, zusammen also Fr. 147'595.– bzw. monat- lich Fr. 12'300.–. Im Jahr 2011 belief sich der Betriebsgewinn in D._____ auf Fr. 103'342.–, während in Zürich ein Verlust von Fr. 4'233.–, also Fr. 99'109.– resul- tierte (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. a).
E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin beanstandet zunächst, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid einzig auf den erzielten Betriebsgewinn im Geschäfts- jahr 2012 und damit auf ein absolutes Spitzeneinkommen abgestellt. Wie die Vo- rinstanz rechtlich richtig ausführe, sei bei selbständig Erwerbstätigen grundsätz- lich auf den Einkommensdurchschnitt mehrerer Jahre abzustellen. Bei stetig sin- kendem oder steigendem Einkommen gelte der Gewinn des letzten Jahres als massgebliches Einkommen. Entgegen der falschen Rechtsanwendung der Vor- instanz könne allerdings bei einem Erfahrungswert von eineinhalb Jahren bei ei- ner pensionierten und gesundheitlich angeschlagenen Berufstätigen (die Hälfte
- 21 - des Jahres 2011 und das Jahr 2012) wohl kaum von einem stetig steigenden Ein- kommen ausgegangen werden. Hier sei von einer für die Zukunft realistischen Prognose auszugehen. Gleiches gelte, wenn sich die Struktur des Unternehmens verändert habe. Beides treffe vorliegend zu und sei zu berücksichtigen. Darüber hinaus hätten vor allem auch das hohe Alter und die gesundheitliche Situation der Gesuchsgegnerin in die Prognose einzufliessen. Ihr Einkommen werde sich massiv verringern, da sie ihre Praxis in D._____ per Ende September 2014 schliessen müsse. Die Gründe hierfür seien sowohl die Kündigung ihrer für diese Praxis "geplanten" Nachfolgerin als auch die von der Vorinstanz nicht beachtete Tatsache, dass es ihr nicht mehr zumutbar sei, in der- selben Liegenschaft zu arbeiten wie der Gesuchsteller wohne. Sodann habe sie Ende März 2014 das Pensionsalter erreicht. In Anbetracht ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes, was beides von der Vorinstanz nicht ausreichend gewür- digt worden sei, sei es ihr nicht mehr möglich, im bisherigen vollzeitlichen Arbeits- pensum berufstätig zu sein und die Praxis in D._____ weiterzuführen. Dementsprechend werde sie ab Ende September 2014 nur noch in ihrer Praxis in Zürich arbeiten. Damit aber reduziere sich ihr Einkommen erheblich auf den im absoluten Spitzenjahr 2012 erwirtschafteten Betriebsgewinn in Zürich von Fr. 52'352.– bzw. rund Fr. 4'360.– pro Monat. Ohnehin wäre bereits für die Zeit davor nicht von einem Einkommen von Fr. 12'300.–, sondern gestützt auf den Er- fahrungswert von eineinhalb Jahren von einem solchen von Fr. 10'280.– pro Mo- nat auszugehen gewesen (vgl. Urk. 44 S. 19 ff.).
E. 3.3 Der Gesuchsteller entgegnet, es entspreche zwar dem schon länger auch dem Gesuchsteller gegenüber geäusserten Lebensplan der Gesuchsgegne- rin, einerseits über das am 26. März 2014 vollendete 64. Altersjahr hinaus berufs- tätig zu bleiben, andererseits aber auf das körperlich anstrengende Pendeln zwi- schen verschiedenen Arztpraxen (zunächst in ... und dann in D._____ und Zürich) zu verzichten, was als solches durchaus legitim sei. Hingegen werde bestritten und sei bis heute in keiner Weise belegt, dass diese teilweise bereits realisierte Absicht zu einem geringeren als von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angenommenen Einkommen führe. So habe die Gesuchsgegnerin bislang be-
- 22 - wusst darauf verzichtet, aktuellere Ertragszahlen ihrer Praxistätigkeit aus dem Jahr 2013 im vorliegenden Verfahren offen zu legen (mit dem Hinweis, der Jah- resabschluss 2013 sei nach wie vor nicht fertig gestellt). Es sei der Gesuchsgeg- nerin vorzuwerfen, dass sie auch im Berufungsverfahren keineswegs substantiiert geltend mache, auch nur ansatzweise belege oder gar beweise, dass bislang oder in absehbarer Zukunft tatsächlich eine gegenüber der von der Vorinstanz herangezogenen Bemessungsgrundlage von 2012 relevante Einkommensreduk- tion eingetreten sei. Daher werde vorliegend ausdrücklich behauptet, dass der Betriebsertrag im Jahr 2013 höher als jener im Jahr 2012 ausgefallen sei. Sodann werde eine einkommensrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung der Ge- suchsgegnerin ausdrücklich bestritten. Die Praxisaufgabe in D._____ erfolge gemäss Angaben der Gesuchsgegne- rin per Ende September 2014. Bis zu jenem Zeitpunkt könne ohne weiteres vom bisher in D._____ erzielten Einkommen ausgegangen werden. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass das Einkommen aus den Arztpraxen zu einem wesentli- chen Teil auch aus der unternehmerischen Tätigkeit der Gesuchsgegnerin gene- riert werde, indem sie nicht nur selbst ärztlich tätig sei, sondern (sowohl in D._____ als auch in Zürich) medizinische/psychologische Fachleute angestellt habe und diesbezüglich eigentlich nur ihren guten Ruf als Praxisleiterin und Spe- zialärztin zur Verfügung stelle. Eine – seitens des Gesuchstellers bestrittene – vo- rübergehende gesundheitliche Limitierung der Gesuchsgegnerin führe deshalb nicht oder wenn, dann nur mit erheblicher, im Eheschutzverfahren nicht mehr re- levanten Verzögerung, zu einer tatsächlichen Einkommenseinbusse. Mit dem Wegfall der Tätigkeit in D._____ erhöhe sich durch das Ausbleiben der unproduk- tiven Zeiten des Pendelns zwischen Zürich und D._____ entsprechend die Kapa- zität für die Tätigkeit in Zürich. Auch würden sich die Infrastrukturkosten wesent- lich vermindern. Die Gesuchsgegnerin vermöge die Umsatzeinbussen in D._____ durchaus zu kompensieren. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das heutige auch durch die Gesuchs- gegnerin praktizierte Abrechnungssystem über die Ärztekasse bzw. überwiegend mit den einzelnen Krankenkassen der Patientinnen und Patienten zu einer Verzö-
- 23 - gerung von mehreren Monaten führe. Mit anderen Worten würde auch die Praxis- schliessung in D._____ per Ende des dritten Quartals 2014 kaum mehr zu einer spürbaren Einkommensreduktion im laufenden Jahr 2014 bzw. bis zum Ende der zweijährigen Trennungsdauer gemäss Art. 114 ZGB im Frühling 2015 führen. Sodann sei die Gesuchsgegnerin in der Schweiz zwar erst seit dem 1. April 2010 in der 2. Säule versichert; eine analoge, über viele Jahre geäufnete Alters- versicherung dürfte es aber auch in Deutschland geben, was die Gesuchsgegne- rin tunlichst verschwiegen habe. Auch in der 1. Säule sei die Gesuchsgegnerin nicht nur seit den wenigen Jahren Berufstätigkeit in der Schweiz, sondern auch im Heimatland Deutschland versichert. Sie sei eine durchaus sorgfältige Berufsfach- frau. Es dürfe davon ausgegangen werden, und entspreche auch den Erinnerun- gen des Gesuchstellers an ihre früheren eigenen Ausführungen, dass sie über ei- ne Versicherung gegen gesundheitsbedingten Erwerbsausfall verfüge. Selbst für den Fall, dass von einer gesundheits- oder altersbedingten teilweisen Reduktion des Arbeitspensums der Gesuchsgegnerin ausgegangen würde, wäre somit da- von auszugehen, dass eine daraus allenfalls resultierende Einkommensreduktion durch entsprechende Versicherungsleistungen wett gemacht würden. Im Weiteren würde zumindest vorübergehend eine – bestrittene – Einkom- mensreduktion aus dem Erlös des kürzlich erfolgten Verkaufs der Praxisräumlich- keiten in ... ausgeglichen werden können. Sodann weise die in ... an der …strasse leer stehende Wohnung der Gesuchsgegnerin einen Wert von mehr als Fr. 200'000.– auf. Diese könnte für mindestens EUR 2'500.– pro Monat vermietet werden, was der Gesuchsgegnerin im Unterlassungsfall hypothetisch anzurech- nen sei (Urk. 66 S 9 ff.).
E. 3.4 Die Gesuchsgegnerin erwidert, der vom Gesuchsteller neu vorgebrach- te Lebensplan der Gesuchsgegnerin, über die Pensionierung hinaus weiter an re- duzierten Orten zu arbeiten, sei zu bemerken, dass dies erstens nie so geplant gewesen und zweitens dem Gesuchsteller gegenüber entsprechend nie so ge- äussert worden sei. Er widerspreche sich selber, wenn er an anderer Stelle er- wähne, das von der Gesuchsgegnerin erzielte Einkommen resultiere zu einem wesentlichen Teil aus unternehmerischer Tätigkeit, welches die Gesuchsgegnerin
- 24 - ohne eigene Tätigkeit über das zur Verfügung Stellen ihres guten Rufs generiere. Wie dem auch sei, sie habe ihre Berufstätigkeit in D._____ aufgegeben, das sei belegt. Alles vom Gesuchsteller dagegen Vorgebrachte (die Patienten würden jetzt problemlos von D._____ nach Zürich pendeln) sei unsubstantiiert und werde bestritten. Die Gesuchsgegnerin habe infolge ihrer Erkrankung in Form eines Band- scheibenvorfalles seit diesem Sommer nicht mehr arbeiten bzw. nur noch einzel- ne Kunden betreuen können. Daher komme mit drei Monaten Verspätung ab En- de September 2014 kein nennenswertes Einkommen mehr rein. Das sei Ende August 2014 relativ schwierig zu belegen, es müsse genügen, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Auch Krankentaggeldversicherungen würden erst ab drei Mona- ten Ausfall zahlen. Die Gesuchsgegnerin habe sich mit dem Ereignis des Band- scheibenvorfalles mittlerweile entschlossen, sich pensionieren zu lassen und auch die Praxis in Zürich aufzugeben. Sie habe deshalb Antrag auf Abruf der Altersren- te bei der AHV gestellt und sich für die Altersrente BVG angemeldet. Dies nehme drei Monate Zeit in Anspruch und sei erst auf Ende November 2014 möglich. Es sei nicht die Absicht der Gesuchsgegnerin gewesen, ihre 2. Säule zu verstecken. Sie habe selber gar nicht an das Guthaben gedacht, weil es ihren Existenzsorgen leider nicht begegne und weil sie schon länger nichts mehr davon gehört habe. Aus dieser werde sie rund Fr. 500.– monatlich erhalten, wie aus dem vom Gesuchsteller eingereichten Vorsorgeausweis hervorgehe. Nachdem die Gesuchsgegnerin nach der Pensionierung monatlich nur noch Fr. 500.– aus der 2. Säule erhalte, Fr. 319.– aus der 1. Säule und EUR 1'027.61 aus der deutsche Vorsorge, sei offensichtlich, dass die Einkommensreduktion entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers nicht durch irgendwelche Versiche- rungsleistungen in der Höhe von Fr. 12'300.– wettgemacht würden. Die vom Gesuchsteller vorgebrachte Wohnung der Söhne der Gesuchsge- nerin an der ...strasse in ... sei knapp selbsttragend. Wie dem Gesuchsteller bes- tens bekannt sei, decke die Miete die Kosten. Da er diesen Umstand jedoch erst- instanzlich nicht vorgebracht habe, würden sich entsprechende Äusserungen
- 25 - zweitinstanzlich erübrigen. Die Gesuchsgegnerin beabsichtige, in naher Zukunft nur noch in Deutschland in dieser Wohnung zu leben. Etwas anderes bleibe ihr mit ihren bescheidenen Mitteln auch gar nicht übrig, was eigentlich auch für den Gesuchsteller gelte, weshalb ihm die Gesuchsgegnerin empfehle, es ihr gleichzu- tun und in die ebenfalls leer stehende Wohnung bei den Eltern nach Deutschland zu ziehen. Als Rentnerin könne ihr sicher nicht die Existenzgrundlage entzogen werden. Mit einer Miete würde sie nicht von ihren Renten leben können (Urk. 70 S. 2 ff.).
E. 3.5 Der Gesuchsteller entgegnet wiederum, es sei nicht richtig, dass die Gesuchsgegnerin ihre Berufstätigkeit wie behauptet vollständig aufgeben wolle. Sie führe in der von ihr eingereichten Anmeldung für eine Altersrente gegenüber der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte selbst aus, sie "werde weiter 50 % arbeiten". Lediglich die Praxis in D._____ werde per Ende Oktober 2014 geschlossen. Bezeichnenderweise unbestritten und beweismässig unwiderlegt bleibe in der unerbetenen Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 27. August 2014 die in der Berufungsantwort erwähnte Tatsache des Verkaufs der Praxis in ... für einen namhaften Betrag von EUR 150'000.– bis EUR 200'000.–. Die Gesuchsgegnerin könne sich schon alleine aufgrund ihres Vermögens problemlos den während der Ehe gelebten Standard weiter leisten und zumindest für die Dauer der ab 1. Mai 2013 eingetretenen Trennung auch ergänzend für den nicht durch die Rente ge- deckten Unterhalt des Gesuchstellers aufkommen, wie sie dies während der ge- samten Ehe getan habe (Urk. 79 S. 2 f.). 3.6.1 Bis Ende September 2014 ging die Gesuchsgegnerin unwiderspro- chen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit vollzeitlich nach. Wie von der Vorin- stanz zutreffend ausgeführt, ist aufgrund des schwankenden Einkommens von Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf den Einkommensdurchschnitt mehre- rer Jahre abzustellen. Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt hingegen der Gewinn des letzten Jahres als massgebliches Einkommen (FamKomm Schei- dung-Schwenzer, 2. Aufl., Bern 2011, Bd. I, Art. 125 N 17). Richtig ist auch, dass die Gesuchsgegnerin ihre selbständige Tätigkeit in der Schweiz erst 2011 aufge-
- 26 - nommen hat und insbesondere ihre Praxis in Zürich erst seit August 2011 betreibt sowie der Geschäftsabschluss 2013 nach wie vor nicht vorliegt (Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. c). Für die Einkommensberechnung auf den Einkom- mensdurchschnitt abzustellen, stellt naturgemäss die zuverlässigere Variante dar, als lediglich den Gewinn des letzten Jahres als Referenzgrösse zu erachten. Ent- gegen der Vorinstanz kann vorliegend ein Durchschnittseinkommen für die Ge- suchsgegnerin errechnet werden (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. c). Für das Geschäftsjahr 2011 liegt ein Geschäftsabschluss vor. Dieser diver- giert im Ergebnis erheblich von demjenigen für das Geschäftsjahr 2012. Mit dem Vorliegen des Geschäftsabschlusses 2013 würde sich ein repräsentativerer Ein- kommensdurchschnitt der Gesuchsgegnerin errechnen lassen. Gründe weshalb der Geschäftsabschluss 2013 noch nicht vorliegt, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar. Sie will aber das Geschäftsjahr 2012 trotz ihrer geringfügigen Erfahrungswer- te in Bezug auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz als absolutes Spitzen- jahr betrachtet wissen. In Anbetracht ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sei ab 2013 sicherlich nicht mit gleichen Einkommenszahlen zu rechnen. Als rea- listisch erachtet sie ab 2013 ein Einkommen von Fr. 10'280.– pro Monat, was dem Durchschnitt der Geschäftsjahre 2011 und 2012 entspricht. Praxisgemäss ist der Start in die selbständige Erwerbstätigkeit der Schwierigste, mithin der finanziell Aufwendigste. Die von der Gesuchsgegnerin vorgenommene Einkommensbe- rechnung unter Einbezug des ersten Jahres ist daher eine verfälschte Korrektur nach unten. Dass sich das Einkommen der Gesuchsgegnerin ab 2013 im Verhält- nis zum Geschäftsjahr 2012 im angegebenen Sinn reduziert, wird von ihr weder substantiiert dargelegt noch belegt und stellt daher eine blosse Behauptung dar. Für das Geschäftsjahr 2013 ist folglich auf den Jahresabschluss 2012 abzustel- len. Um den Einkommensschwankungen Selbständigerwerbender aber dennoch gerecht zu werden, ist das Geschäftsjahr 2011 als Korrektiv gleichwohl miteinzu- beziehen. Dementsprechend ist für den mutmasslichen Einkommensdurchschnitt von den Betriebsgewinnen 2011 von Fr. 99'109.–, 2012 und 2013 von je Fr. 147'595.–, insgesamt während 36 Monaten also von Fr. 394'299.–, auszuge- hen, was einem Betrag von Fr. 10'952.75 pro Monat entspricht. Dass die Ge- suchsgegnerin weitere Einkommensquellen hätte, führte der Gesuchsteller vor
- 27 - Vorinstanz nicht aus (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. c). Seine Aus- führungen in Bezug auf die in ... an der ...strasse angeblich leer stehende und be- reits in der Steuererklärung 2011 aufgeführte Wohnung der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 19/4) sind daher neu. Da sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können, sind sie im vorliegenden Berufungsverfahren unzulässig und nicht zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegnerin ist dementsprechend bei vollzeit- lichem Arbeitspensum ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 10'950.– an- zurechnen. 3.6.2 Bereits vor Vorinstanz hat die Gesuchsgegnerin vorgebracht, dass sie in Anbetracht ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes künftig kürzer tre- ten müsse (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. b). Ferner habe die Vo- rinstanz die Tatsache nicht beachtet, dass es ihr nicht mehr zumutbar sei, in der- selben Liegenschaft zu arbeiten wie der Gesuchsteller wohne. Im vorliegenden Berufungsverfahren macht sie nunmehr zudem geltend, dass ihre langjährige Mit- arbeiterin, welche die Praxis in D._____ dereinst übernehmen sollte, mit Schrei- ben vom 17. April 2014 gekündigt habe. Diese aber habe einen Grossteil der Pa- tienten betreut, da sie selber sich aufgrund der Vorkommnisse seitens des Ge- suchstellers kaum noch in die Praxis getraut habe. Dementsprechend müsse sie diese Praxis schliessen, was per Ende September 2014 der Fall sein werde. Da- mit werde sie lediglich noch ihre Praxis in Zürich weiterführen, mit welcher sie Fr. 4'363.– monatlich erzielen könne (Urk. 48/11; Urk. 17 S. 3; Urk. 44 S. 12 und S. 22 ff.). Das Kündigungsschreiben von Dr. med. F._____ datiert vom 17. April 2014, dasjenige der Praxisräumlichkeiten vom 21. April 2014 (Urk. 48/11; Urk. 48/15). Entsprechend stammen diese aus einer Zeit nach Beendigung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und insbesondere nach Ablauf der Frist zur letzten Stellungnahme (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2014, mit welcher das Begehren der Gesuchsgegnerin um weitere Instruktion des Verfah- rens abgewiesen und den Parteien eine einmalige Frist von fünf Tagen zur ab- schliessenden Stellungnahme angesetzt worden ist, Urk. 35). Mit Blick auf das Ur- teil des Bundesgerichts vom 24. September 2013 (BGer 5A_330/2013 E. 5.3.1), wonach echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, welche (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden seien,
- 28 - als grundsätzlich zulässig gelten, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht würden, ist diese Tatsache entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 55 S. 4) vorliegend zu berücksichtigen. Sodann bringt die Gesuchsgegnerin wiederum neu in ihrer unerbetenen Eingabe vom 27. August 2014 vor, dass sie sich entschlossen habe, ihre Er- werbstätigkeit vollumfänglich aufzugeben und sich pensionieren zu lassen, was per Ende November 2014 möglich sei. Nach der Pensionierung erhalte sie monat- lich nur noch Fr. 500.– aus der 2. Säule, Fr. 319.– aus der 1. Säule und EUR 1'027.61 aus der deutsche Vorsorge. Auch diese Vorbringen sind im vorge- nannten Sinne neu und zuzulassen. Die Gesuchsgegnerin hat Ende März 2014 das Pensionsalter erreicht. Es trifft zwar zu, dass in aller Regel niemand gezwungen werden kann, über das or- dentliche Pensionsalter hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 100 Ia 12 E. 4d = Pra 1974 Nr. 135 S. 396). Solange die Gesuchsgegnerin aber ihre selbständige Erwerbstätigkeit weiter ausübt und damit ein Erwerbseinkommen er- zielt, ist dieses bei der Bestimmung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu be- rücksichtigen und in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (vgl. BGer 5A_37/2011 E. 2.1). Die Praxisschliessung in D._____ per Ende September 2014 ist durch die Gesuchsgegnerin ausreichend belegt und damit glaubhaft dargetan. Umstritten ist, inwiefern sich die Schliessung der Praxis in D._____ auf das Arbeitspensum und damit auf das Erwerbseinkommen der Gesuchsgegnerin auswirkt. Während- dem der Gesuchsteller weiterhin ein vollzeitliches Pensum mit gleichbleibendem Einkommen berücksichtigt haben will, stellt die Gesuchsgegnerin auf den aus- schliesslich in Zürich verwirklichten Betriebsgewinn 2012 ab. Zunächst gilt es diesbezüglich festzustellen, dass der Gesuchsteller die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten physischen und psychischen Gebrechen nicht in Abrede stellt. Er bestreitet lediglich, dass eine einkommensrelevante ge- sundheitliche Beeinträchtigung der Gesuchsgegnerin vorliegt. Das Fortbestehen einer Arbeitsfähigkeit als solche zwingt die Gesuchsgegnerin jedoch nicht, ihr Ar-
- 29 - beitspensum aufrechtzuerhalten. Dass die unter gesundheitlichen Problemen lei- dende Gesuchsgegnerin nach Erreichung ihres ordentlichen Pensionsalters plant, schrittweise in den Ruhestand zu gehen, scheint nicht unbillig. Wie sie dies plant, legt sie jedoch nicht konkret dar. Allein aus dem Betriebsgewinn in Zürich lässt sich nicht auf eine Teilpensionierung in einem bestimmten Umfang schliessen. Sie bringt indessen in ihrer unerbetenen Eingabe vom 14. Juli 2014 vor, bis auf Weiteres zu 50 Prozent arbeitsunfähig zu sein (vgl. Urk. 61 S. 1). Umgekehrt ist es aber auch nicht am Gesuchsteller, den Lebensplan der Gesuchsgegnerin in Frage zu stellen. Das von ihm hierzu Vorgebrachte mag aufgrund der Bestreitung durch die Gesuchsgegnerin das Mass einer blossen Behauptung denn auch nicht zu übersteigen. Die Gesuchsgegnerin hat sich bereits vor Vorinstanz dahinge- hend geäussert, künftig ihr Arbeitspensum aufgrund ihres Alters und ihrer ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen reduzieren zu wollen (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. b). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers scheint es auch grundsätzlich nicht realistisch, die Praxis in D._____ bis Ende September 2014 weiterzuführen und gleichzeitig den Aufbau der Praxis in Zürich derart vo- ranzutreiben, so dass nahtlos vom bisherigen Betriebsgewinn ausgegangen wer- den könnte. Die Vorbringen zum Kassensystem bei ärztlicher Erwerbstätigkeit er- weisen sich als unbehilflich. Auch wenn es mehrere Monate dauern kann, bis die ärztliche Tätigkeit durch die Krankenkassen vergütet wird, so bedeutet dies ledig- lich, dass die Dienstleistungen durch den praktizierenden Arzt vorfinanziert wur- den. Sodann erweist sich als unsubstantiiert und nicht belegt, dass der Kunden- stamm aus der Praxis in D._____ problemlos nach Zürich pendeln werde. Dahin- gegen erscheint plausibel, dass durch die Aufgabe der Praxis in D._____ die un- produktiven Zeiten des Pendelns zwischen Zürich und D._____ wegfallen und sich entsprechend die Kapazität für die Tätigkeit in Zürich erhöht sowie sich die Infrastrukturkosten vermindern. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Gesuchsgegnerin, auch wenn sie fortan vollzeitlich ihrer Erwerbstätigkeit nachginge, eine Übergangsfrist für den Praxis- und Kundenstammaufbau in Zürich einzuräumen. Es rechtfertigt sich eine solche von zwei bis drei Monaten. Da über ihr Einkommen ab Dezember 2014 zufolge ih- rer geltend gemachten Vollpensionierung ohnehin separat zu befinden ist, ist ihr
- 30 - für die Zeit von Oktober bis November 2014 nur die Hälfte des Einkommens anzu- rechnen. Ausgehend von einem Erwerb bei vollzeitlichem Arbeitspensum von Fr. 10'950.– pro Monat, resultiert ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 5'475.–. 3.6.3 Ab Dezember 2014 macht die Gesuchsgegnerin geltend, ihre Er- werbstätigkeit vollumfänglich aufzugeben und sich vollpensionieren zu lassen. Sie will dies mit der hierfür eingereichten Kopie ihres Abrufs der Altersrente bei der AHV und einer solchen der Anmeldung für eine Altersrente der Personalvorsorge- stiftung der Ärzte und Tierärzte bestätigt wissen (Urk. 72/2-3). Es ist dem Ge- suchsteller diesbezüglich zuzustimmen, dass die Gesuchsgegnerin bei der An- meldung für eine Altersrente der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte vermerkte, sie "werde weiter 50 % arbeiten". Auch im von der Gesuchsgegnerin zuletzt eingereichten ärztlichen Attest wird ihr empfohlen, nur noch in Teilzeit mit halber Stundenzahl pro Woche arbeitstätig zu sein (vgl. Urk. 72/1). Im Gegensatz zur Praxisaufgabe in D._____ belegt die Gesuchsgegnerin ihre geplante Vollpen- sionierung nicht ausreichend. So reichte sie zusammen mit ihrer unerbetenen Eingabe vom 27. August 2014 keine Kündigung oder dergleichen weder für die Praxis noch für ihre Wohnung in Zürich ins Recht. Ihrem Plan entsprechend, ab Dezember 2014 ihre berufliche Tätigkeit gänzlich aufzugeben und zurück in ihre Heimat nach Deutschland zu ziehen, wären solche Vorkehrungen nur folgerichtig gewesen. Zwar liegt mit ihrer unerbetenen Eingabe vom 14. Juli 2014 (eingegan- gen am 26. November 2014) nunmehr die Kündigung vom 27. September 2014 über die in Zürich gemieteten Praxisräumlichkeiten per Ende März 2015 bei den Akten (Urk. 88 und 90/2). Eine solche über ihre private Mietwohnung liegt demge- genüber nach wie vor nicht im Recht. Die Kündigung der Praxisräumlichkeiten er- folgte denn auch durch die Vermieterschaft und nicht durch die Gesuchsgegnerin. Eine allfällige Geschäftsaufgabe wurde folglich nicht von ihr selbst initiiert. Bis zum Ende des gegenwärtigen Mietverhältnisses über die Praxisräumlichkeiten in Zürich verbleibt noch ein Quartal und damit genügend Zeit, ein anderes Mietob- jekt zu finden. Es darf als allgemein bekannt gelten, dass in der Stadt Zürich wohl ein Mangel an Privatwohnungen, hingegen aber ein Überangebot an Geschäfts- räumlichkeiten besteht. Wie sich aus der unerbetenen Eingabe des Gesuchstel-
- 31 - lers vom 9. Dezember 2014 und aus Homepage der Gesuchsgegnerin ergibt, hat die Gesuchsgegnerin offenbar denn auch bereits an der ...strasse in Zürich neue Praxisräumlichkeiten bezogen (Urk. 92 und 94/15 f.; www.dr-A._____.ch, einge- sehen am 15. Dezember 2015). Die geltend gemachte Geschäftsaufgabe in Zü- rich und Vollpensionierung der Gesuchsgegnerin ist demnach nicht glaubhaft dar- getan. Diesbezüglich ist die Gesuchsgegnerin auf ein allfälliges Abänderungsver- fahren zu verweisen. Vorliegend ist ab Dezember 2014 von einem hälftigem Ar- beitspensum auszugehen. Die von ihr bezogenen Rentenleistungen sind ab die- sem Zeitpunkt jedoch hinzuzurechnen, da diese ab Erreichen des ordentlichen Pensionsalters unabhängig von einer darüber hinausgehenden Erwerbstätigkeit bezogen werden können. Damit ist der Gesuchsgegnerin ab Dezember 2014 ein Einkommen bestehend aus Fr. 5'475.– (Erwerbseinkommen), Fr. 500.– (2. Säule), Fr. 319.– (1. Säule) und EUR 1'027.61, was Fr. 1'236.81 entspricht (Altersrente aus Deutschland; Quelle: www.oanda.com, Wechselkurs vom 3. Dezember 2014), insgesamt also gerundet Fr. 7'530.– anzurechnen.
4. Zusammenfassung Einkommen Parteien Voranstehenden Erwägungen zufolge ist von folgenden (gerundeten) Einkommen pro Monat der Parteien auszugehen: ab 10/2014 ab 12/2014 ab 04/2015 bis 09/2014 bis 11/2014 bis 03/2015 Gesuchsteller Fr. 770.– Fr. 770.– Fr. 770.– Fr. 1'270.– Gesuchsgegnerin Fr. 10'950.– Fr. 5'480.– Fr. 7'530.– Fr. 7'530.– Gesamteinkommen Fr. 11'720.– Fr. 6'250.– Fr. 8'300.– Fr. 8'800.–
5. Vorinstanzlicher Bedarf Parteien
E. 4 Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 ergänzte die Gesuchsgegnerin ihr Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit neuen Tatsachen und Be- weismitteln (Urk. 50).
E. 5 Mit Buchungsdatum vom 4. Juni 2014 ging innert Frist der mit Verfü- gung vom 30. Mai 2014 der Gesuchsgegnerin auferlegte Vorschuss für die Ge- richtskosten in der Höhe von Fr. 5'500.– bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 49 und 53).
- 6 -
E. 5.1 Die Vorinstanz ging vom folgenden Bedarf der Parteien aus (Urk. 45 S. 19 E. II.4.5): Gesuchsteller Gesuchsgegnerin
- 32 - Grundbetrag Fr. 1'200.- Fr. 1'200.- Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'842.- Fr. 2'500.- Elektrisch/Gas Fr. 0.- Fr. 0.- Krankenkasse Fr. 0.- Fr. 794.- Telefon/Internet Fr. 140.- Fr. 140.- Radio-/TV-Gebühren Fr. 39.- Fr. 39.- Hausratversicherung Fr. 30.- Fr. 40.- Fahrkosten Fr. 80.- Fr. 100.- auswärtige Verpflegung Fr. 0.- Fr. 80.- Gesundheitskosten Fr. 50.- Fr. 0.- Unterhaltsverpflichtung Fr. 0.- Fr. 420.-/0.–* Reinigung Wohnung Fr. 0.- Fr. 260.- Steuern Fr. 535.-/553.–* Fr. 1'335.-/ 1'381.–* Fr. 3'916.- / Fr. 6'908.-/ Total Fr. 3'934.–* Fr. 6'534.–* Gesamtbedarf der Parteien Fr. 10'824.-/10'468.–*
* Zahlen ab September 2014
E. 5.2 Wie voranstehend dargelegt wurde, hat mit der Aufgabe der Praxis in D._____ und der damit einhergehenden Reduktion des Arbeitspensums der Ge- suchsgegnerin das Gesamteinkommen der Parteien eine grundlegende Verände- rung bzw. Verminderung erfahren. Ab Oktober 2014 werden beide Parteien ihren bisherigen Lebensstandard nicht mehr halten können was es nachfolgend zu be- rücksichtigen gilt. Dies gilt insbesondere auch auf Seiten der Gesuchsgegnerin, nahm sie mit ihrer Einkommensreduktion dies auch in Kauf.
6. Bedarf Gesuchsteller
E. 6 Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 reichte der Gesuchsteller fristgemäss seine Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ein (Urk. 49 und 55).
E. 6.1 Wohnkosten
E. 6.1.1 Die Gesuchsgegnerin beanstandet die unbefristete Anrechnung der Mietkosten von Fr. 1'842.– pro Monat für die ehemals eheliche Wohnung. Dem
- 33 - Gesuchsteller sei für die Wohnkosten abgestuft zunächst bis Ende September 2014 ein monatlicher Betrag von Fr. 1'800.– anzurechnen. Danach sei höchstens ein Betrag anzurechnen, den er auch nach der Unterhaltspflicht der Klägerin wer- de bezahlen können. Jetzt habe er nämlich objektiv noch die Möglichkeit, über- haupt eine Wohnung zu mieten. Nachdem die Leistungsfähigkeit der Gesuchs- gegnerin massiv gesunken sei, würden die Mittel der Parteien nicht mehr zur De- ckung der trennungsbedingten Mehrkosten reichen. In solcher Konstellation hät- ten sie sich bekanntlich einzuschränken. Angemessen für einen Einpersonen- haushalt in D._____ seien monatliche Kosten von Fr. 1'100.– (Urk. 44 S. 25 f.).
E. 6.1.2 Der Gesuchsteller entgegnet, die von der Vorinstanz berücksichtig- ten Wohnkosten von Fr. 1'842.– seien belegt. Es sei bereits dargelegt worden, dass die im Verhältnis zu den der Gesuchsgegnerin angerechneten Wohnkosten von Fr. 2'500.– durchaus nicht übersetzten Auslagen schlicht nicht mit einem grundsätzlich auch vom Gesuchsteller angestrebten Wohnungswechsel zu redu- zieren seien. Mit seiner offensichtlich angeschlagenen, bei jedem Bewerbungsge- spräch zutage tretenden beeinträchtigten Gesundheit und dem Renteneinkom- men von rund Fr. 787.– sei es ihm ohne entsprechende Garantie der Gesuchs- gegnerin oder das Existenzminimum deutlich deckende, rechtskräftig festgelegte Unterhaltsbeiträge schlicht nicht möglich, eine andere Wohnung zu finden. Eine Rückkehr in die von den Eltern bewohnte Liegenschaft nach ... sei für ihn auf- grund hier nicht näher zu schildernder Spannungen nicht möglich. Es sei nicht zu- treffend, dass der Gesuchsteller in der Schweiz kein "soziales Umfeld" habe, sämtliche wenigen Kontakte, etwa zu Mitgliedern der …, welche ihn in dieser schwierigen Zeit nachhaltig unterstützen würden, seien in der Schweiz. Umge- kehrt habe er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme praktisch keine Kontak- te mehr zu früheren Bekannten in den USA oder in ... (Urk. 66 S. 17 f.).
E. 6.1.3 Vor Vorinstanz bildete der Hintergrund des Antrags der Gesuchs- gegnerin, es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, seine Zustimmung zur Kündi- gung der Wohnung an der C._____-Strasse ... in ... D._____ per 30. September 2014 zu geben, primär die Weiterführung der sich in der nämlichen Liegenschaft an der C._____-Strasse ... befindlichen Praxis in D._____ (Urk. 17 S. 3 f.). Nach-
- 34 - dem die Gesuchsgegnerin ihre Tätigkeit und ihre Praxis in D._____ per Septem- ber 2014 aufgegeben hat, zeigt sich die heutige Situation anders als noch im vo- rinstanzlichen Verfahren. Weiter beantragte die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz in Zusammenhang mit der Verpflichtung des Gesuchstellers zum Wohnungsaus- zug und neuem -bezug die Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses in sei- nem Bedarf in der Höhe von Fr. 1'500.– pro Monat (Urk. 17 S. 7). Die Vorinstanz erwog, da dem Gesuchsteller die 3-Zimmer-Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ zur Benützung zuzuweisen sei, seien in seinem Bedarf die ausgewiesenen Kosten für die Mietwohnung von Fr. 1'842.– zu be- rücksichtigen. Dieser Betrag erscheine unter Berücksichtigung des bisherigen Le- bensstandards nicht übersetzt, weshalb er dem Gesuchsteller auch im Falle eines Umzugs in eine andere Wohnung anzurechnen wäre. Hingegen bestehe kein An- lass, einen noch höheren Mietzins zu veranschlagen, wie dies der Gesuchsteller wünsche (vgl. Urk. 45 S. 20 E. II.4.5). Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Die Wohnungskosten des Gesuchstellers sind ausgewiesen und belegt. Der Gesuch- steller hat sowohl im vorinstanzlichen (vgl. bspw. Prot. Vi S. 12) wie auch im vor- liegenden Berufungsverfahren allerdings mehrfach bekundet, aus der ehemals ehelichen Wohnung ausziehen zu wollen. Dies wird er angesichts des nunmehr veränderten Gesamteinkommens der Parteien auch tun müssen. Es ist diesbe- züglich zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Wegzug des Gesuchstellers in die angeblich leerstehende Wohnung in Deutschland bei der Vorinstanz nie ein The- ma gewesen ist. Es erscheint auch durchaus glaubhaft, dass sich der gegenwär- tige Lebensmittelpunkt des Gesuchstellers nunmehr in D._____ befindet. Es ist aber in Betracht zu ziehen, dass, wenn sich der Gesuchsteller den von ihm mo- natlich zu entrichtenden Mietzins nicht mehr wird leisten können, ihm seitens der Vermieterschaft eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs droht. Dem vermag auch nicht abzuhelfen, dass er derzeit betreffend Wohnungssuche Schwierigkei- ten bekundet. Im Übrigen ist nicht aktenkundig, dass diese – gleichwohl nachvoll- ziehbaren – Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht zu Tage treten; aktive Such- bemühungen des Gesuchstellers liegen nämlich keine im Recht. Weiter ist festzu- stellen, dass ein Verbleib in der ehemals ehelichen 3-Zimmerwohnung für einen Einpersonenhaushalt denn auch nicht zwingend notwendig ist. Daher ist dem Ge-
- 35 - suchsteller ein Umzug in eine 2-Zimmerwohnung zu angemessenen Konditionen, d.h. innerhalb des ortsüblichen durchschnittlichen Preissegments in D._____ so- wie im Rahmen der auch im Bedarf der Gesuchsgegnerin zugestandenen Wohn- kosten in Zürich und Agglomeration, durchaus zumutbar. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller inskünftig einen verminderten Mietzins von höchstens Fr. 1'300.– pro Monat anzurechnen. Es ist ihm jedoch eine angemes- sene Übergangsfrist zu gewähren, zumal er nicht zuletzt in der Lage sein soll, seine Unterhaltsberechtigung vorzuweisen. Die Anrechnung des verminderten Mietzinses erscheint unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäss Mietvertrag (vgl. Urk. 16/13) ab Mai 2015 als angemessen. Bis dahin sind in seinem Bedarf die ausgewiesenen Wohnkosten von Fr. 1'842.– aufzunehmen.
E. 6.2 Telefon/Internet Die Gesuchsgegnerin rügt, es sei nicht einzusehen und auch nicht begrün- det, weshalb dem Berufungsbeklagten ein über dem für einen Einpersonenhaus- halt liegenden gerichtsüblichen Betrag von Fr. 100.– pro Monat für die Bedarfspo- sition Telefon/Internet anzurechnen sei. Es handle sich um eine vorinstanzliche Ermessensüberschreitung, die zu korrigieren sei (Urk. 44 S. 26). Der Gesuchstel- ler bringt dagegen vor, dass der Anrechnungswert für Internet/Telefon in der Höhe von Fr. 140.– für beide Parteien entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegne- rin durchaus im Ermessen des erstinstanzlichen Eheschutzgerichts liege. Tat- sächlich würden die belegten monatlichen Kosten bei beiden Parteien deutlich höher bei rund Fr. 300.– liegen (Urk. 66 S. 18). Zunächst ist richtig, dass der Entscheid über den Anrechnungswert der Te- lekommunikationskosten ein Ermessensentscheid ist. Die Telekommunikations- kosten sind in den letzten Jahren stark angestiegen, was richtigerweise auch sei- nen Niederschlag in den Bedarfsrechnungen gefunden hat. Es ist darauf hinzu- weisen, dass der diesbezügliche Anrechnungswert im Kanton Zürich nicht flä- chendeckend gleich ist. Ein Anrechnungswert von Fr. 140.– darf aber, wie von der Vorinstanz dargetan (vgl. Urk. 45 S. 22 E. II.4.5), durchaus als gerichtsüblich er- achtet werden. Eine Ermessensüberschreitung ist darin nicht zu erblicken, und damit auch keine Korrektur vorzunehmen.
- 36 -
E. 6.3 Fahrkosten Die Gesuchsgegnerin moniert, dass im Bedarf des Gesuchstellers Fahrkos- ten berücksichtigt worden seien. Dem nicht erwerbstätigen Gesuchsteller seien sicher keine Fahrkosten anzurechnen. Die Anrechnung von Fahrkosten sei unbe- gründet, sachlich unangemessen und zu korrigieren (Urk. 44 S. 26). Der Gesuch- steller erwidert, von den gesundheitsbedingten Kosten des öffentlichen Verkehrs (mehrmals wöchentliche Fahrten zu Therapiesitzungen vor allem in Zürich) von durchschnittlich rund Fr. 280.– pro Monat seien lediglich Fr. 50.– berücksichtigt worden. Dieser Betrag decke nicht einmal das sogenannte …Monatsabonnement der städtischen Verkehrsbetriebe in D._____. Eine Korrektur dieses Anrech- nungswertes nach unten komme nicht in Betracht (Urk. 66 S. 19). Gemäss Ziffer 3.4 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (ZR 2009 S. 253 ff.; nachfolgend Kreisschreiben) berechtigen zur Aufnahme in den Notbedarf lediglich die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz. Daher ist zutreffend, dass die Anrechnung von privaten Fahrkosten im Bedarf des Gesuchstellers kei- ne Berechtigung finden. Sie sind zu streichen. Gleich ist nachfolgend aber auch im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu verfahren, da auch in ihrem Bedarf aus- schliesslich Kosten für die private Mobilität zugestanden wurden (vgl. Ziff. 8.5 nachstehend).
- 37 -
E. 6.4 Steuern Das Bundesgericht hat jüngst seine Praxis bestätigt und festgehalten, dass der familienrechtliche Grundbedarf des unterhaltsverpflichteten Ehegatten jeden- falls dann unter Ausschluss der laufenden Einkommens- und Vermögenssteuern zu ermitteln ist, soweit der Notbedarf der unterhaltsberechtigten Personen unge- deckt ist (vgl. BGer 5A_890/2013). Hieraus ergibt sich, dass die Steuern keinen Eingang in den Notbedarf finden und damit erst im (massvoll) erweiterten Notbe- darf zu berücksichtigen sind, d.h. wenn das Gesamteinkommen der Eheleute de- ren (massvoll) erweiterten Notbedarf zu decken vermag. Im summarischen Verfahren kann die Steuerbelastung nur überschlagen werden, da diese von vielen sich laufend ändernden und sich zum Teil gegensei- tig beeinflussenden Umständen abhängig ist (Abzüge, Wohnort, Höhe der Unter- haltsbeiträge, Höhe des Einkommens, Änderung des Steuersatzes etc.). Vorlie- gend ist aufgrund der verfügbaren Mittel offensichtlich, dass nicht ein Fall gege- ben ist, in welchem auf die Berücksichtigung der Steuern zu verzichten ist, son- dern die Steuerlast einen nicht zu vernachlässigenden Budgetposten ausmacht. Daher muss ein Betrag berücksichtigt werden, der es erlaubt, Rückstellungen für die zukünftige Steuerlast zu bilden. Da im Steuerrecht grundsätzlich sämtliche in Geld bewertbaren Vorteile, die einem Individuum während einer Periode zukom- men, als Einkommen gelten (Reich M., Steuerrecht, 2. Auf. Zürich 2012, S. 208 f. m.w.H.), rechtfertigt es sich, der Schätzung der Steuerlast des Gesuchstellers ein Einkommen etwas unter der Höhe seines Notbedarfes bis März 2015 von ca. Fr. 30'000.– zu Grunde zu legen. Danach kann mit Hilfe des Steuerrechners des Kantons D._____ (abzurufen unter: www.steuerrechner…..ch) ein Ausgangspunkt für die Schätzung der Steuern ermittelt werden. Der Steuerrechner trägt denn auch den verschiedenen Abzugsmöglichkeiten Rechnung. Es darf aber in keinem Zeitpunkt vergessen werden, dass es sich nicht um eine mathematisch exakte Berechnung der Steuern handelt, sondern um eine relativ grobe Schätzung. Auf dieser Grundlage resultiert für die Unterhaltsberechnung eine geschätzte Steuer- last für den nicht einer steuerpflichtigen Konfession angehörigen Gesuchsteller
- 38 - von monatlich wiederum aufgerundet Fr. 130.–, die im (massvoll) erweiterten Not- bedarf bei dessen Anwendung zu berücksichtigen sind.
7. Bedarf Gesuchsgegnerin
E. 7 Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde der Berufung der Gesuchsgeg- nerin in Bezug auf Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Mai 2014 für rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge bis und mit Mai 2014 in vollem Um- fang, für die Unterhaltsbeiträge ab Juni 2014 bis Ende September 2014 im Um- fang des monatlich Fr. 2'623.– übersteigenden Unterhaltsbeitrages sowie ab
1. Oktober 2014 in vollem Umfang die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Diese Verfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
E. 7.1 Grundbetrag mündige Söhne
E. 7.1.1 Die Gesuchsgegnerin will in ihrem Bedarf neben dem Grundbetrag von Fr. 1'200.– für sie selbst mindestens auch noch Grundbeträge von je Fr. 600.– für ihre beiden mündigen und erwerbslosen Söhne in ihrem Haushalt berücksichtigt wissen. Sie habe vor Vorinstanz ihre zunächst widersprüchliche Aussage, wonach die Söhne in ..., Hamburg und Zürich leben würden, sodann schlüssig korrigiert. Die beiden vorehelichen Söhne seien bei ihr gemeldet und würden im Moment in den Semesterferien 2014 und an vielen Wochenenden bei ihr leben, wie sie ausgeführt habe. Sie würden sich aus Gründen ihrer Ausbildung derzeit unter der Woche an verschiedenen Orten in Deutschland aufhalten, hätten ihren Lebensmittelpunkt aber bei der Mutter. Selbstverständlich würden beide Söhne ein Zimmer bei der Mutter brauchen, was auch der Grund dafür sei, dass sie eine etwas grössere Wohnung gemietet habe. Wie sie ausserdem an der Par- teibefragung ausgeführt habe, sei damals noch nicht festgestanden, ob der Sohn I._____ BWL oder Biologie studieren werde. Ihre Aussagen seien von der Vo- rinstanz nur zum Teil protokolliert worden, was ihr aber nicht negativ aufgefallen sei, da sie nicht habe wissen können, wie so etwas vor sich gehe, weshalb sie auch nicht dagegen interveniert habe. Die Vorinstanz habe offenbar bloss Biolo- gie protokolliert und deshalb das Studium nicht als Fortsetzung der Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann qualifiziert. Mittlerweile stehe jedoch fest, dass I._____ im Spätsommer 2014 in Liechtenstein ein BWL-Studium aufnehmen wer- de (Urk. 44 S. 29).
E. 7.1.2 Der Gesuchsgegner entgegnet, es werde erneut bestritten, dass die seitens der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Unterhaltsbeiträge für ihre mündigen Söhne von ihr geschuldet seien, aber auch dass sie tatsächlich bezahlt würden. Selbst aber wenn sie tatsächlich bezahlt würden, seien sie während lau- fender Ehe, d.h. im Eheschutzverfahren nicht zu berücksichtigen. Eltern hätten ih- re Kinder nur zu unterstützen, wenn ihnen ein Überschuss vom erweiterten Exis-
- 39 - tenzminimum verbleibe. Bereits der im Bedarf der Gesuchsgegnerin durch die Vo- rinstanz angerechnete Unterhaltsbeitrag für den Sohn I._____ von Fr. 420.– sei an sich nicht zulässig bzw. als äusserst grosszügig zugunsten der Gesuchsgeg- nerin zu werten. Auch ohne den Vorrang des Ehegattenunterhalts seien vorlie- gend auch die übrigen Voraussetzungen des Mündigenunterhalts aus kumulativ gegebenen Gründen nicht gegeben. Die beiden erwachsenen Söhne der Ge- suchsgegnerin im Alter von rund 24 bzw. 26 Jahren hätten beide bereits eine an- gemessene Berufsausbildung. Zwar seien beide Söhne formell bei der Gesuchs- gegnerin in der Schweiz angemeldet, hätten hierorts aber bis heute keineswegs ihren Lebensmittelpunkt. I._____ werde beim nach jetzigem Stand bevorstehen- den BWL-Studium seinen Lebensmittelpunkt am Studienort im Fürstentum Liech- tenstein (…) und J._____ bis auf weiteres in Hamburg bzw. aktuell auf den Philip- pinen haben, wo er ein einjähriges Praktikum absolvieren solle. Beide würden im Ausland in eigenen Wohnungen bzw. Wohngemeinschaften wohnen. Zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens seien beide Söhne nur selten in der ehelichen Woh- nung erschienen, etwa zu Weihnachten oder sonst zu ein bis zwei Besuchen pro Jahr. Der Mutter würden durch deren gelegentliche Besuche neben ihrem eige- nen Haushalt nur unwesentliche zusätzliche, im Rahmen des Notbedarfs nicht als Grundbetrag für Kinder zu berücksichtigende Kosten entstehen (Urk. 66 S. 19 ff.).
E. 7.1.3 Zunächst ist zu bemerken, dass die Gesuchsgegnerin den ihr von der Vorinstanz in ihrem Bedarf zuerkannten monatlichen Grundbetrag für sie selbst in der Höhe von Fr. 1'200.– nicht beanstandet. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushalt- gemeinschaft (vgl. Ziff. II.1.2 Kreisschreiben). Indem sie vorbringt, ihre beiden vorehelichen mündigen Söhne J._____, geboren am tt.mm.1988, und I._____, geboren am tt.mm.1990, hätten ihren Lebensmittelpunkt am Wohnort ihrer Mutter, macht sie jedoch geltend, in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen zu leben. Hierfür würde der Grundbetrag für die Gesuchgegnerin jedoch Fr. 1'100.– pro Monat betragen (vgl. Ziff. II.1.1 Kreisschreiben). Sodann macht die Gesuchs- gegnerin in Bezug auf ihre Wohnkosten geltend, dass ihr in ihrem Bedarf auch ohne Söhne Wohnkosten von Fr. 4'500.– pro Monat anzurechnen seien (vgl. Ziff.
- 40 - 8.2.1 nachstehend). Beides erscheint zur Behauptung, ihre Söhne würden ihren Lebensmittelpunkt am Wohnort ihrer Mutter haben, widersprüchlich. Wohl ist unbestritten geblieben, dass die beiden Söhne der Gesuchsgegne- rin formell an ihrem Wohnort in Zürich angemeldet sind. Damit allein ist aber noch nicht glaubhaft dargetan, dass der 26-jährige J._____ und der 24-Jährige I._____ auch da in tatsächlicher Hinsicht ihren Lebensmittelpunkt haben. Beide Söhne be- finden sich noch in Ausbildung. Sie absolvierten ihre jeweilige Ausbildung bislang im Ausland. Auch der derzeitige Studienort von J._____ befindet sich in Hamburg (D) und derjenige von I._____ in … (FL). An ihren Studienorten wohnen sie in Wohngemeinschaften bzw. eigenen Wohnungen. Damit geht einher, dass sie sich seit geraumer Zeit einerseits auf ihrem Weg in die Selbständigkeit überwiegend an ihren Studienorten aufhalten und andererseits vorwiegend über ihre Lebensbe- lange und -gestaltung selbst entscheiden. Weiter ist davon auszugehen, dass sie an ihren jeweiligen Studienorten Bekanntschaften haben und Freundschaften pflegen. Dass dem auch am Wohnort der Mutter in Zürich so sein soll, behauptet die Gesuchsgegnerin nicht. Kinder, die den Haushalt ihrer Eltern verlassen, ge- winnen in aller Regel an Autonomie. Daher nehmen erfahrungsgemäss die Besu- che bei den Eltern allmählich ab, bevor sie sich alsdann auf einem bestimmten in- dividuellen Niveau einpendeln. Ferner kommt vorliegend auch der räumlichen Dis- tanz der Söhne zwischen ihren Studienorten und dem Wohnort der Gesuchsgeg- nerin Bedeutung zu. Es erstaunt daher nicht, dass, wie der Gesuchsteller vor- bringt, die beiden Söhne zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens lediglich selten in der ehelichen Wohnung gewesen sein sollen, etwa zu Weihnachten oder sonst zu ein bis zwei Besuchen pro Jahr, was im Übrigen unbestritten geblieben ist. Es mag sein, dass die Besuche seit der ehelichen Trennung zwischen der Gesuchs- gegnerin und dem Gesuchsteller zugenommen haben. Die Anzahl und die Dauer der Besuche gibt die Gesuchsgegnerin auch nicht nur beispielhaft kund. Sie bringt lediglich in pauschalisierter Weise vor, ihre Söhne würden während der Semester- ferien und an vielen Wochenenden bei ihr in Zürich zu Besuch sein. Dass die Be- suche ihrer Söhne derart zugenommen hätten, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nunmehr in Zürich befinde, sowie dass in ihrem eigenen Haushalt wesentliche zu- sätzliche und zu berücksichtigende Kosten entstanden seien, ist durch die Ge-
- 41 - suchsgegnerin nach dem Gesagten weder substantiiert vorgebracht noch belegt und damit nicht glaubhaft dargetan worden. Dementsprechend rechtfertigt sich die Aufnahme von Grundbeträgen für die beiden mündigen Kinder im Bedarf der Ge- suchsgegnerin nicht.
E. 7.2 Wohnkosten
E. 7.2.1 Die Gesuchsgegnerin moniert, dass sie mit der Anrechnung in ihrem Bedarf von bloss Fr. 2'500.– pro Monat für Wohnkosten (für sich und ihre Söhne) erstinstanzlich krass benachteiligt worden sei. Darin liege ein klarer Verstoss ge- gen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten, wonach beide Anspruch auf den gleichen Lebensstandard hätten, solange die Ehe nicht aufgelöst sei. Mit dem von der Vorinstanz angerechneten Betrag werde ihr nicht die gleiche luxuriö- se Wohnsituation wie dem Gesuchsteller zugestanden. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers hätte sie Herzrasen gehabt und unter Angstzuständen gelit- ten, weshalb sie die ehemals eheliche Wohnung fluchtartig habe verlassen müs- sen. In diesem Zeitpunkt habe sie lediglich über ein 1-Zimmer-Appartement in Zü- rich verfügt. Aus diesem Grund habe sie umgehend eine Wohnung in Zürich ge- braucht. Sie sei auf der Strasse gestanden und habe sich nicht mehr nach Hause getraut. Ausschlaggebend für die Miete der Wohnung sei damals gewesen, dass sie möbliert, in der Nähe ihrer Praxis und gross genug für drei Personen sei. Sie sei damals ausserdem davon ausgegangen, dass sie sich den Mietzins inklusive Nebenkosten von Fr. 6'100.– werde leisten können, da der Gesuchsteller neben seinem Mietzins, den sie immer weiter gezahlt habe, überhaupt keine Geldforde- rungen gestellt habe. Die Möblierung treibe naturgemäss den Mietzins in die Hö- he. Der Gesuchsteller wohne aber auch in einer möblierten Wohnung. Ferner ha- be sie wegen ihrer Söhne bereits vor dem Verlassen der ehemals ehelichen Wohnung geplant, in D._____ in eine grössere Wohnung umzuziehen. Sodann habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sie die Wohnung in Zürich erstmals per Ende September 2014 auf Ende März 2015 kündigen könne. Zumindest bis dahin seien die entsprechenden Wohnkosten ausgewiesen. Sollte ihr der genann- te Mietzins nicht angerechnet werden, so sei in Betracht zu ziehen, dass sie min- destens eines Betrages von Fr. 4'500.– bedürfe, um in Zürich eine Wohnung auch ohne Söhne zu finden, die mit jener des Gesuchstellers in D._____ jedenfalls ver-
- 42 - gleichbar sei. Für den Fall, dass sie in eine günstigere Wohnung umziehen müs- se, sei ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Sie beabsichtige auf- grund ihrer neuen Einkommenssituation jedoch ohnehin, eine neue Bleibe zu su- chen (Urk. 44 S. 29 ff.).
E. 7.2.2 Der Gesuchsteller hält dem entgegen, dass sich die Gesuchsgegne- rin bei ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung im Mai 2013 keineswegs in ei- ner Notsituation befunden habe. Sie habe in diesem Zeitpunkt bereits über eine Mietwohnung in Zürich verfügt. Dementsprechend hätte sie in dieser Wohnung leben und in aller Ruhe eine grössere, in etwa dem Niveau der ehemals ehelichen Wohnung in D._____ entsprechende Wohnung suchen können. Raumbedarf für die erwachsenen Söhne, die bis Mai 2013 höchstens ein bis zwei Mal pro Jahr an einem Feiertag nach D._____ gekommen seien und dies auch heute und in Zu- kunft so praktizieren würden, sei dabei nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz sei vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, die Gesuchsgegnerin habe aus freier – ihr angesichts der sehr guten Vermögenssituation natürlich zu- zugestehender – Entscheidung eine dermassen teure Wohnung gemietet, ver- bunden mit einer Möbelmiete und einer Mindestvertragsdauer. Sie habe von der Trennungssituation und der auf sie zukommenden Unterstützungspflicht gewusst und hätte – immer im Rahmen des zu berücksichtigenden Notbedarfs – höchs- tens eine Wohnung für Fr. 2'500.– mieten dürfen und auch ohne weiteres mieten können. Die Gesuchsgegnerin habe bisher rund 50 Kilometer von ihrer Praxis in Zürich entfernt gewohnt. Die Miete eines teuren Luxus-Appartements in unmittel- barer Nähe der Praxis sei nicht zwingend gewesen. Sie dürfe sich selbstverständ- lich auch eine teurere Wohnung mieten und diese aus dem erheblichen Freibe- trag oder aus dem Vermögen (etwa aus dem kürzlichen Verkauf der Arztpraxis in ... für über EUR 150'000.–) finanzieren. Es sei aber korrekt, dass die Vorinstanz in der Notbedarfsrechnung lediglich Wohnungskosten berücksichtigt habe, welche sich noch knapp im Rahmen der während der Ehe gelebten Verhältnisse halte. Ebenso sei richtig, dass die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin auch keine Über- gangsfrist im Rahmen der selbst gewählten Mindestvertragsdauer von über einem Jahr gewährt habe. Im Übrigen werde bestritten, dass es sich bei der ehemals ehelichen Wohnung um eine Luxuswohnung handle (Urk. 66 S. 23 f.).
- 43 -
E. 7.2.3 Dass die Gesuchsgegnerin in ihrem Bedarf weiterhin einen Betrag von Fr. 6'100.– bzw. eventualiter von Fr. 4'500.– pro Monat für Wohnkosten ange- rechnet haben will, hingegen ab September 2014 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'360.– geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. Wie bereits erwähnt, hat das Gesamteinkommen der Parteien durch die Reduktion des Arbeitspensums der Gesuchsgegnerin eine grundlegende Veränderung bzw. Verminderung erfah- ren, was diese in Kauf nahm. Bei der von der Gesuchsgegnerin gemieteten Wohnung handelt es sich um eine möblierte 5-Zimmer-Wohnung an der ...strasse ../.. in ... Zürich mit einer Flä- che von ca. 144 m2 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 5'500.– zuzüglich Fr. 600.– Akonto-Nebenkosten. Selbst wenn auf den bisherigen Lebensstandard abzustellen wäre, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich – die Parteien be- wohnten bekanntlich eine 3-Zimmer-Wohnung in D._____ für Fr. 1'842.– (inkl. NK) – die geltend gemachten Mietkosten der Gesuchsgegnerin selbst für Zürcher Verhältnisse als weit übersetzt erweisen. Weiter ist zutreffend, dass zudem der Einwand nicht stichhaltig ist, die Gesuchsgegnerin habe die eheliche Wohnung nach dem Übergriff des Gesuchstellers (vgl. Urk. 45 S. 6 ff. E. II.3.) fluchtartig bzw. quasi von heute auf morgen verlassen müssen. Als sich der fragliche Vorfall ereignete, dessen Ablauf umstritten ist, verfügte die Gesuchsgegnerin, wie sie ja selbst ausführt, über ein 1-Zimmer-Appartment in Zürich. Besondere Eile zum Ab- schluss eines Mietvertrags bestand daher nicht. Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wohl nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerin eine grössere Wohnung wünscht, um ihre erwachsenen Kinder bei sich beherbergen zu können. Wer während des Zusammenlebens mit seinem Ehegatten eine 3-Zimmer- Wohnung bewohnte, kann jedoch nach der Trennung nicht plötzlich für sich in Anspruch nehmen, eine 5-Zimmer-Wohnung zu einem dreimal höheren Mietzins bewohnen zu wollen (vgl. Urk. 45 S. 21 E. II.4.5). Sodann stellt eine blosse Be- hauptung dar, dass die Gesuchsgegnerin bereits vor dem Verlassen der ehemals ehelichen Wohnung wegen ihrer Söhne geplant haben soll, in D._____ in eine grössere Wohnung umzuziehen. Wie bereits ausgeführt, ist jedenfalls zu vernei- nen, dass die beiden Söhne der Gesuchsgegnerin ihren Lebensmittelpunkt am Wohnort der Mutter in Zürich haben. Von daher erscheint der Bedarf einer 5-
- 44 - Zimmerwohnung nicht notwendig. Wenn die Gesuchsgegnerin an die Gleichbe- handlung der Ehegatten appelliert, erscheint fraglich, wieso sie eine Wohnung verbunden mit einer Möbelmiete gemietet hat. Der Gesuchsteller hat nämlich kei- ne Möbelmiete zu bezahlen. Eine Herausgabe von einzelnem Mobiliar aus der ehemals ehelichen Wohnung hat die Gesuchsgegnerin nicht verlangt. Von daher musste ihr auch bewusst sein, dass sie solches neu zu beschaffen hat. Kommt hinzu, dass sie aufgrund der Trennungssituation auch um die auf sie zukommen- de allfällige Unterstützungspflicht hat wissen müssen, wurden die Parteien doch beim Abschluss ihres Ehevertrages vom Notar darauf aufmerksam gemacht, dass ein Unterhaltsverzicht unter Umständen von der Rechtsprechung nicht anerkannt wird (vgl. 19/2 S. 5). Darauf vertrauen, dass ein Unterhaltsanspruch nicht auf sie zukommen würde, durfte sie also nicht. Dafür, dass sie gleichwohl einen Mietver- trag mit Wohnkosten von Fr. 6'100.– pro Monat und einer Mindestvertragsdauer, die entgegen ihrer Ansicht lediglich bis Ende September 2014 andauerte (vgl. Urk. 19/7), abgeschlossen hat, hat an sich einzig sie die Verantwortung zu tragen. Um der Gleichbehandlung der Ehegatten gerecht zu werden, sind in Überein- stimmung mit der Vorinstanz der Gesuchsgegnerin für sich allein in der Stadt Zü- rich und Agglomeration für Wohnkosten höchstens Fr. 2'500.– pro Monat als an- gemessen zuzubilligen (vgl. Urk. 45 S. 21 E. II.4.5), was sinngemäss vom Ge- suchsteller denn auch anerkannt wird. Vorliegend erscheint jedoch glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin im Zeit- punkt des Bezuges der Wohnung an der ...strasse per 1. Juli 2013 davon ausge- gangen ist, dass sie sich den Mietzins inklusive Nebenkosten von Fr. 6'100.– für diese Wohnung künftig werde leisten können. Sie verfügte damals noch über bei- de Praxen und die Praxisaufgabe in D._____ bzw. eine Reduktion ihres Arbeits- pensums waren noch kein Thema. Vor diesem Hintergrund wäre ihr durch die Vo- rinstanz eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen gewesen, um die rechtli- chen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Es ist diesbezüglich aber zu berücksichti- gen, dass fraglich erscheint, ob die Gesuchsgegnerin hat darauf vertrauen dürfen, die Wohnkosten in besagter Höhe weiterhin bezahlen zu können, nachdem sie den Entschluss zur Aufgabe der Praxis in D._____ gefasst hat. Kommt hinzu, dass sie ab Mitte April 2014 entsprechende Vorkehrungen (Kündigungen Mitar-
- 45 - beiter und Praxisräumlichkeiten, vgl. Urk. 48/11-15) vorgenommen hat und sie mit der Praxisaufgabe in D._____ ein Einkommen geltend macht, das unter den Wohnkosten liegt. Spätestens aber, nachdem sie sich im Sommer 2014 mit ihren zu Tage getretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Bandscheibenvorfall, vgl. Urk. 70) konfrontiert sah und sie sich zur Teilpensionierung entschieden hat, musste ihr bewusst sein, dass sie die Wohnkosten aufgrund der künftigen Ein- kommensreduktion nicht mehr werde tragen können. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie gemäss Mietvertrag das Mietverhältnis über die Wohnung an der ...strasse per Ende März 2015 kündigen können (vgl. Urk. 19/7). Offenbar ist die Gesuchsgeg- nerin dem nun auch nachgekommen (Urk. 100/9). Im Ergebnis sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin bis Ende März 2015 Fr. 6'100.– und hernach Fr. 2'500.– aufzu- nehmen.
E. 7.3 Krankheitsbedingte Sportkosten
E. 7.3.1 Die Gesuchsgegnerin verlangt im vorliegenden Berufungsverfahren die Anrechnung in ihrem Bedarf von krankheitsbedingten Sportkosten. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass es in höchstem Masse widersprüchlich und damit willkürlich sei, wenn die Vorinstanz darauf abstelle, dass die "Fortführung regelmässiger sportlicher Aktivitäten für ihren Bewegungsapparat essentiell not- wendig ist", hierfür aber keinen Betrag aufrechne (Urk. 44 S. 33). Der Gesuchstel- ler hält dem entgegen, dass sich für eine Berücksichtigung der geltend gemach- ten krankheitsbedingten Sportkosten ausserhalb des Grundbetrages keine Be- gründung und damit keine Berechtigung finde (Urk. 66 S. 24 f.).
E. 7.3.2 Bei der von der Gesuchsgegnerin zitierten Passage aus dem ange- fochtenen Entscheid handelt es sich um einen Textabschnitt aus dem Schreiben von Dr. med. K._____, Facharzt Orthopädie/Unfallchirurgie in ..., vom 14. Januar 2014 (Urk. 19/11) und nicht um eine eigenständige Aussage bzw. Erwägung der Vorinstanz. Nicht die Vorinstanz sondern der die Passage verfassende Arzt stellte sich folglich auf diesen Standpunkt. Die Vorinstanz zog denn auch aus dem Schreiben einzig den Schluss, dass in diesem von einer Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit keine Rede sei (vgl. Urk. 45 S. 18 E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. c). Wi- dersprüchlich argumentiert die Vorinstanz nicht. Aus der Aussage, dass die "Fort-
- 46 - führung regelmässiger sportlicher Aktivitäten für ihren Bewegungsapparat essen- tiell notwendig ist", kann auch keine Kostenfolge abgeleitet werden. So geht aus ihr nicht hervor, welche Art von Sport gemeint ist und ob dieser Kosten verur- sacht. Zudem wäre es auch möglich, dass die allfällig anfallenden krankheitsbe- dingten Sportkosten von der Krankenkasse vergütet würden. Weiter ist festzustel- len, dass die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz keine krankheitsbedingten Kosten geltend gemacht hat. Im Bedarf sind jedoch nur ausgewiesene Kosten zu berück- sichtigen, soweit ein Zuschlag – was diesbezüglich keine Anwendung findet – nicht gerichtsnotorisch zuzugestehen ist (vgl. Kreisschreiben Ziff. III.). Überdies sind die eingereichten Beweismittel in Form von Bestätigungen neu und als un- echte Noven wie eingangs erwähnt im vorliegenden Verfahren ohnehin unzuläs- sig und nicht zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich keine Aufnahme von krank- heitsbedingten Sportkosten im Bedarf der Gesuchsgegnerin.
E. 7.4 Unterhalt Söhne
E. 7.4.1 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, wie die Vorinstanz richtig ausge- führt habe, seien infolge des zwischen den Parteien geschlossenen Ehevertrages die Unterhaltsansprüche der vorehelichen Kinder bei der Festlegung des Tren- nungsunterhaltes zu berücksichtigen. Sodann verkenne die Vorinstanz aber grob den Sachverhalt, wenn sie meine, es werde gar kein Unterhalt bzw. nicht im be- haupteten Umfang geleistet. Die Gesuchsgegnerin habe dazu erstinstanzlich den E-banking-Ausdruck der … Bank D._____ über zwei Daueraufträge an die beiden Söhne von monatlich Fr. 800.– eingereicht. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, die Zahlungen anders zu belegen und genauer auszuführen, hätte sie gewusst, dass die Vorinstanz die Zahlungen in Zweifel ziehen würde. Die Unterhaltszahlungen an und für sich seien vom Gesuchsteller nicht substantiiert bestritten worden. Es sei vorgebracht worden, diese würden auf freiwilliger Basis erfolgen. Das sei un- zutreffend, wofür die Gesuchsgegnerin das Scheidungsurteil vom 23. November 2004 ins Recht gelegt habe. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB sei der Unterhalt an die mündigen Söhne denn auch solange geschuldet, bis die in Frage stehende Aus- bildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könne.
- 47 - Für den Sohn J._____, der in Hamburg studiere, bezahle die Gesuchsgeg- nerin die Krankenkassenprämie von EUR 246.72, dessen Beleg sich bei den Ak- ten befinde. Zudem bezahle sie ihm EUR 500.– monatlich und weitere EUR 100.– monatlich ans Auto. Dabei habe es sich früher um Durchschnittswerte gehandelt, die teilweise in bar, teilweise mit Überweisung und teilweise in Verrechnung mit anderen Beträgen bezahlt worden seien, so wie dies üblich sei, wenn Eltern ihren Kindern Unterhalt zahlen und nicht davon ausgehen würden, dies dereinst bewei- sen zu müssen. Nun, da es ihr nunmehr bekannt sei, bezahle sie seit Januar 2014 monatlich Fr. 800.–, was ungefähr dem zuvor bezahlten Betrag in Euro ent- spreche. Der Sohn I._____ habe sich mittlerweile für den Bachelorstudiengang Be- triebswirtschaftslehre an der Universität Liechtenstein immatrikuliert, was als ech- tes Novum im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen sei. Für I._____ habe die Gesuchsgegnerin viele Jahre Fr. 600.– monatlich überwiesen. Nun falle nach Lehrabschluss sein Lehrlingslohn weg, weshalb sie ihm seit Janu- ar 2014 Fr. 800.– pro Monat bezahle, worauf der neue bei der Vorinstanz einge- reichte Dauerauftrag beruhe. Der Übergang von der Lehre in das einschlägige Studium sei zweifelsohne als nahtlose Fortsetzung zu einer angemessenen Erstausbildung zu betrachten. Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.– pro Monat sei demzufolge in voller Höhe weiterhin geschuldet. Sodann schlage das in Liechten- stein zur Untermiete gemietete Zimmer von I._____ mit Fr. 550.– pro Monat zu Buche, was wiederum als echtes Novum zu berücksichtigen sei. Gemäss Schei- dungsurteil habe die Gesuchsgegnerin hiervon einen Drittel zu tragen. Ab Sep- tember 2014 seien zum vorgenannten Unterhaltsbeitrag folglich zusätzlich noch Fr. 183.– pro Monat zu berücksichtigen. Mit dem Ehevertrag habe vermieden werden sollen, dass sie infolge einer Ehegattenunterhaltspflicht ihren Söhnen die Ausbildung nicht mehr werde finan- zieren können, womit der Gesuchsteller damals einverstanden gewesen sei. Aus- serdem komme der Vater der Kinder seiner Unterhaltspflicht nicht gemäss Schei- dungsurteil nach (Urk. 44 S. 34 ff.).
- 48 -
E. 7.4.2 Der Gesuchsteller entgegnet, wie er schon im erstinstanzlichen Ver- fahren ausgeführte habe, würden allfällige und bestrittene Zahlungen der Ge- suchsgegnerin, soweit sie nicht gar der Zinszahlung oder Amortisation gewährter Darlehen an die Mutter entsprächen, völlig freiwillig und nicht in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB bezahlt. Es könne vollumfänglich auf die Ausführungen zum Grundbetrag verwiesen werden. Selbst wenn die Söhne fi- nanziell unterstützt werden sollten, was bestritten sei und werde, sei dies im vor- liegenden Verfahren, in welchem es um den Unterhaltsbedarf des invaliden und finanziell bedürftigen Ehemannes gehe, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen. Den am 7. November 2007 abge- schlossenen Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrag komme in diesem Zusammen- hang keine Bedeutung zu. Der Unterhaltsverzicht sei klarerweise "für die Zeit nach einer rechtskräftigen Scheidung" vereinbart worden. Die vorliegend während laufender Ehe relevante "Haushaltführung" hätte im "gegenseitigen Einverneh- men" geregelt werden sollen. Seit der Trennung sei dieses Einvernehmen gestört, und nach entsprechender Anrufung des Eheschutzrichters habe dieser die Beur- teilung nach (Schweizer) Recht vorzunehmen, wie die Vorinstanz zurecht ausfüh- re. Aus diesem Grund müsse hier nicht näher auf den erwähnten Ehevertrag ein- gegangen werden. Dieser werde im Scheidungsverfahren näher zu beurteilen sein (Urk. 66 S. 25 f.).
E. 7.4.3 Die beiden vorehelichen Söhne der Gesuchsgegnerin J._____, ge- boren am tt.mm.1988, und I._____, geboren am tt.mm.1990, sind mit ihrem Alter von 26 Jahren bzw. rund 24 Jahren mündig. Prinzipiell geht die Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor, wes- halb an sich die Unterhaltskosten für das mündige Kind einerseits nicht in das er- weiterte Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten einzuschliessen und andererseits Kinderunterhaltsbeiträge ab Datum der Erreichung der Mündig- keit des Kindes auch nicht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten anzurechnen sind (Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 90 N 03.17 m.w.H., insbesondere auf BGE 132 III 209; BGer 5A_766/2012 E. 3.2).
- 49 - Die Parteien haben jedoch am 7. November 2007 kurz vor ihrer Eheschlies- sung vor einem deutschen Notar einen Ehevertrag geschlossen. Nebst dem nachehelichen Unterhaltsverzicht vereinbarten sie mit Bezug auf den Trennungs- unterhalt insbesondere, dass etwaige Unterhaltsansprüche der vorehelichen Kin- der der Gesuchsgegnerin – gegebenenfalls auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Kinder – bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Ge- suchsgegnerin vorab in Abzug zu bringen seien, sofern der Unterhalt an die Kin- der auch tatsächlich geleistet werde (act. 19/2). Grundsätzlich erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz zum Ehever- trag und dessen Anwendbarkeit im Eheschutzverfahren als zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. Urk. 45 S.12 ff. E. II.4.3). Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge unterliegt der Dispositionsmaxime. Entsprechend ist auch eine diesbezügliche parteiauto- nome Regelung mittels Ehevertrags durchaus möglich. Da die Gültigkeit des in Deutschland vor einem deutschen Notar zwischen den Parteien geschlossenen Ehevertrags im vorliegenden Berufungsverfahren kein Thema mehr ist, ist dieser auch ohne Weiteres anzuerkennen. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wohl davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin für die finanziellen Bedürf- nisse der Parteien während des ehelichen Zusammenlebens fast ausschliesslich aufgekommen ist. Gleichwohl erlaubt dies jedoch nicht, den Ehevertrag vorlie- gend als nicht einschlägig zu betrachten und ihm seine Anwendbarkeit zu verweh- ren. Im Ehevertrag haben die Parteien die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspru- ches des Gesuchstellers allerdings ausdrücklich an den Umstand geknüpft, dass erstens die Kinder Unterhaltsansprüche stellen – bzw. eine Unterhaltspflicht be- steht – und zweitens der Unterhalt an die Kinder auch tatsächlich geleistet wird. Wenn dem so ist, sind die entsprechenden Unterhaltsbeiträge im Notbedarf der Gesuchsgegnerin aufzunehmen. Gemäss dem eingereichten Scheidungsurteil des Amtsgerichts Köln vom
E. 7.5 Fahrkosten Wie bereits erwähnt, berechtigen zur Aufnahme in den Notbedarf lediglich die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz. Die Anrechnung von privaten Fahrkosten im Bedarf der Gesuchsgegnerin finden folglich keine Berechtigung, weshalb sie in ihrem Bedarf zu streichen sind (vgl. Ziff. 7.4 vorstehend)
E. 7.6 Auswärtige Verpflegung
E. 7.6.1 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass sie unbestrittenermassen zu 100 Prozent erwerbstätig und viel unterwegs sei, weshalb ihr im Bedarf der übli- che Betrag für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.– anzurechnen sei (Urk. 44 S. 39). Der Gesuchsteller hält dem entgegen, dass die Gesuchsgegnerin, wie sie selbst ausführe, seit der Trennung überwiegend in ihrer Praxis in Zürich arbeite, wo sich auch in unmittelbarer Nähe ihre Wohnung befinde. Die Vorinstanz habe mit Fr. 80.– die daraus resultierenden Zusatzkosten für auswärtige Verpflegung durchaus angemessen berücksichtigt. Ab Oktober 2014 entfalle dieser Aufwand eigentlich ganz (Urk. 66 S. 26).
E. 7.6.2 Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beanspruchte die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz einen monatlichen Betrag von Fr. 80.– (vgl. Urk. 17 S. 9). Wiederum ist nicht nachvollziehbar, wie die Gesuchsgegnerin einen Betrag für auswärtige Verpflegung für ein Vollzeitpensum berücksichtigt haben will, aber gleichzeitig geltend macht, sie vermöge nunmehr nur noch zu 50 Pro- zent erwerbstätig zu sein. Zutreffend ist die Ansicht des Gesuchstellers, dass sich ihre Wohnung in unmittelbarer Nähe der Praxis der Gesuchsgegnerin in Zürich befindet. Gleichwohl ist der Gesuchsgegnerin aber ein Betrag für auswärtige Ver- pflegung anzurechnen. Der ihr von der Vorinstanz im Bedarf aufgenommene Be- trag von Fr. 80.– pro Monat erscheint durchaus angemessen und ist daher wei- terhin – auch nach der Praxisaufgabe in D._____ – in ihrem Bedarf zu berücksich- tigen (vgl. Urk. 45 S. 23 f. E. II.4.5).
E. 7.7 Reinigungskosten
- 53 - Reinigungskosten für die Wohnung finden für eine Aufnahme im Notbedarf grundsätzlich keine Berechtigung, es sei denn, diese seien unumgänglich. Letzte- res wurde von der Gesuchsgegnerin weder vor Vorinstanz noch im vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemacht. Allerdings hat der Gesuchsteller die geltend gemachten Reinigungskosten von Fr. 260.– pro Monat anerkannt (vgl. Urk. 45 S.
E. 7.8 Steuern Wie bereits erwähnt, kann im summarischen Verfahren die Steuerbelastung nur überschlagen werden (vgl. Ziff. 6.5 vorstehend). Für die Steuerlast der Gesuchs- gegnerin ist von einem Nettojahreseinkommen für das Jahr 2013 von gerundet Fr. 130'000.–, für 2014 von Fr. 115'000.– und ab 2015 von Fr. 90'000.– auszuge- hen (vgl. Ziff. 4 vorstehend). Abzuziehen hiervon sind überschlagsmässig die Un- terhaltsbeiträge für die Jahre 2013 und 2014 von ca. Fr. 20'000.– und ab 2015 von ca. Fr. 15'000.–. Damit resultiert ein Gesamteinkommen für das Jahr 2013 von Fr. 110'000.–, für 2014 von Fr. 95'000.– und ab 2015 von Fr. 75'000.–. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Abzugsmöglichkeiten ist der Schätzung ein steuerbares Einkommen für das Jahr 2013 von Fr. 100'000.–, für 2014 von Fr. 85'000.– und ab 2015 von Fr. 67'500.– zu Grunde zu legen. Gemäss dem On- linesteuerrechner des Kantons Zürich (www.steueramt.zh.ch) beträgt für die in der Stadt Zürich wohnhafte und nicht einer steuerpflichtigen Konfession angehörige Gesuchsgegnerin wiederum überschlagsmässig die Staats- und Gemeindesteuer für das Jahr 2013 Fr. 13'800.–, für 2014 Fr. 10'800.– und ab 2015 Fr. 7'500.– und die direkte Bundessteuer für das Jahr 2013 Fr. 2'900.–, für 2014 Fr. 1'900.– und ab 2015 Fr. 950.–. Insgesamt ergibt sich eine Steuerlast für das Jahr 2013 von Fr. 16'700.–, für 2014 Fr. 12'700.– und ab 2015 von Fr. 8'450.–. Hieraus resultiert eine monatliche Belastung bis Ende 2014 von durchschnittlich rund Fr. 1'225.– ([Fr. 16'700.– + Fr. 12'700.–] / 24) und ab 2015 von ca. rund Fr. 700.–, was im (massvoll) erweiterten Notbedarf der Gesuchsgegnerin bei dessen Anwendung Eingang findet (vgl. Ziff. 6.4 vorstehend).
8. Zusammenfassung Bedarf Parteien
- 54 - Nach dem Gesagten präsentiert sich der (gerundete) Bedarf der Parteien folgendermassen: Gesuchsteller Gesuchsgegnerin Grundbetrag Fr. 1'200.- Fr. 1'200.- Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'840.-/1'300.–** Fr. 6'100.–/2'500.-* Elektrisch/Gas Fr. 0.- Fr. 0.- Krankenkasse Fr. 0.– Fr. 800.- Telefon/Internet Fr. 140.- Fr. 140.- Radio-/TV-Gebühren Fr. 40.- Fr. 40.- Hausratversicherung Fr. 30.- Fr. 40.- Fahrkosten Fr. 0.- Fr. 0.- auswärtige Verpflegung Fr. 0.- Fr. 80.- Gesundheitskosten Fr. 50.- Fr. 0.- Unterhaltsverpflichtung Fr. 0.- Fr. 180.– Fr. 3'300.–/ Fr. 8'580.–/ Total Notbedarf Fr. 2'760.–** Fr. 4'980.–*
* Zahlen ab April 2015 ** Zahlen ab Mai 2015
9. Berechnung der Unterhaltsbeiträge
E. 8 Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 erfolgte durch die Gesuchsgegnerin ei- ne Noveneingabe (Urk. 61).
E. 9 Die rechtzeitige Berufungsantwort datiert vom 12. August 2014. Der Gesuchsteller stellte dabei die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 60 und 66). Die Berufungsantwortschrift wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 69).
E. 9.1 Damit präsentiert sich eine Gegenüberstellung von Gesamteinkommen der Parteien und ihrer Gesamtnotbedarfe wie folgt: ab 05/2013 ab 10/2014 ab 12/2014 ab 05/2015 bis 09/2014 bis 11/2014 bis 03/2015 04/2015 Gesamteinkommen Fr. 11'720.– Fr. 6'250.– Fr. 8'300.– Fr. 8'800.– Fr. 8'800.– Gesamtnotbedarf Fr. 11'880.– Fr. 11'880.– Fr. 11'880.– Fr. 8'280.– Fr. 7'740.– Überschuss/Manko Fr. -160.– Fr. -5'630.– Fr. -3'580.– Fr. 520.– Fr. 1'060.–
E. 9.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem unterhaltsver- pflichteten Ehegatten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Ab-
- 55 - weichung zum Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum zu belassen (BGE 121 I 97; 121 III 301; 123 III 1; 126 III 353 E. 1a/aa; 127 III 68 E. 2c; 133 III 57 E. 3; 135 III 66 E. 2 und 137 III 59 E. 4.2.1). Dies hat zur Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Von einer Mankosituation ist begrifflich die Rede, falls die Summe der Notbedarfe aller Beteiligten die Summe der verfügbaren Mittel aller Beteiligten übersteigt. Daraus folgt aber umgekehrt, dass dem unterhaltsverpflichteten Ehe- gatten und Elternteil auch nicht mehr zu belassen ist als sein Notbedarf, solange die Notbedarfe der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind. Wenn die Mittel sehr eingeschränkt sind, ist mithin zunächst der Notbedarf des unterhalts- verpflichteten Ehegatten und in zweiter Linie derjenige des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken (siehe BGE 137 III 59). Erst wenn der Not- bedarf aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, den (massvoll) erwei- terten Notbedarf miteinzubeziehen und einen allfälligen Überschuss auf die Be- troffenen zu verteilen.
E. 9.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Gesuchsgegnerin, wie vom Gesuchsteller beantragt, zur rückwirkenden Bezahlung der geschuldeten Un- terhaltsbeiträge ab dem Trennungszeitpunkt, vorliegend dem 1. Mai 2013, zu ver- pflichten (vgl. BSK ZGB I-Schwander, a.a.O., Art. 176 N 6, m.H.; Urk. 45 S. 28 E. II.4.6). Aus der obigen Gegenüberstellung von Gesamteinkommen der Parteien und ihrer Gesamtnotbedarfe vermag das Gesamteinkommen der Parteien ihre Notbedarfe vom Mai 2013 bis März 2015 nicht zu decken. Es liegt für diesen Zeit- raum folglich ein Mankofall vor. Ab April 2015 resultiert Überschuss, namentlich ein solcher für den April 2015 von Fr. 520.– und ab Mai von Fr. 1'060.–. 9.4.1 Für die Zeit von Mai 2013 bis März 2015 ergibt sich ein Manko. Da- mit stellt sich vorliegend die Frage, ob zur Deckung dieses Mankos das Vermö- gen der Gesuchsgegnerin angezehrt werden muss. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung bemisst sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Un- terhaltsschuldners in erster Linie nach dessen Erwerbseinkommen und Vermö- genserträgen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 03.138 ff.). In zweiter Linie kann aber auch das Vermögen heran-
- 56 - gezogen werden. Diese Frage wurde weder durch die Lehre noch die Rechtspre- chung erschöpfend behandelt. Gesichert ist jedoch, dass gleich wie die Renten- bemessung im Ermessen des Gerichts liegt, auch der Beizug des Vermögens im gerichtlichen Ermessen liegt (Urteil des Bundesgerichts 5P.343/2005 vom
16. März 2006 E. 3.3.4.). Grundsätzlich darf das Vermögen eines Unterhalts- schuldners nur restriktiv angezehrt werden. Bereits in der Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde in Bezug auf das Vermögen der Gesuchsgegnerin erwogen, dass entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht das gesamte Reinvermögen gemäss Steuererklärung für das Jahr 2012 li- quide Mittel der Gesuchsgegnerin darstelle, mit welchen sie ihren Unterhaltsver- pflichtungen nachkommen könnte; so seien zum damaligen Zeitpunkt vom ge- samten Reinvermögen von Fr. 348'518.– lediglich Fr. 47'892.– private Mittel ge- wesen. Dabei sei zu beachten, dass in diesem Betrag Mietkautionen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'043.– sowie Sparvermögen der Kinder der Gesuchsgegnerin in der Höhe von insgesamt Fr. 16'225.– enthalten seien. Über diese Beträge kön- ne die Gesuchsgegnerin nicht frei verfügen. Entsprechend belaufe sich das dies- bezüglich frei verfügbare Vermögen der Gesuchsgegnerin bezogen auf den da- maligen Zeitpunkt auf lediglich rund Fr. 23'600.–. Die übrigen Mittel seien entwe- der gebunden oder stellten Praxisvermögen dar. Dass die gebundenen Mittel (Fr. 265'000.–) umgehend liquidiert werden könnten, mache selbst der Gesuch- steller so nicht geltend. Sodann sei nicht klar, wer Eigentümer der deklarierten Liegenschaft sei. Schliesslich sei die Gesuchsgegnerin grundsätzlich nicht ver- pflichtet, die Unterhaltsverpflichtung aus dem Praxisvermögen zu tilgen, würde sie damit doch ins Geschäftsvermögen eingreifen, welches indes der Aufrechterhal- tung des Betriebes und der Erwirtschaftung eines Einkommens diene (Urk. 60 S. 7 f. E. 3.3.2). Zum Reinvermögen gemäss Steuererklärung für das Jahr 2012 möchte der Gesuchsteller den Verkaufserlös der Liegenschaft in ..., in welcher die deutsche Praxis betrieben worden sei, berücksichtigt wissen. Dem Vernehmen nach sei diese im Frühjahr 2014 für zwischen EUR 150'000.– und EUR 200'000.– verkauft worden (Urk. 66 S. 32). Die Gesuchsgegnerin erblickt in diesem Verkaufserlös
- 57 - dahingegen ihre Altersvorsorge. Ausserdem werde der Verkauf solcher Ge- schäftsliegenschaften in Deutschland mit rund 50 Prozent besteuert, was der Ge- suchsteller ausser Acht lasse (Urk. 88). Neben dem sich aus der Steuererklärung für das Jahr 2012 ergebenden frei verfügbaren Vermögen bleibt ein Vermögenszuwachs seither unklar. Zwar ist un- bestritten, dass der Verkauf der Geschäftsliegenschaft in ... einen Erlös aufweist, wie hoch dieser war, ist jedoch umstritten. Es ist aber zu berücksichtigen, dass, sollte die Gesuchsgegnerin mit ihrem fortgeschrittenen Alter von 64 Jahren all- mählich in den Ruhestand treten, ihr monatlich rund Fr. 2'000.– an Rentenein- kommen verbleiben. Selbst wenn von dem durch den Gesuchsteller geltend ge- machten Verkaufserlös der Geschäftsliegenschaft in ... ausgegangen wird und die übrigen Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin hinzugerechnet werden, scheint ihre Altersvorsorge zumindest nach hiesigen Verhältnissen nicht ausreichend ge- währleistet. Kommt hinzu, dass der (massvoll) erweiterte Bedarf der Gesuchs- gegnerin während der ganzen Dauer des Getrenntlebens nie vollumfänglich ge- deckt ist. Von daher wird sie während der Dauer des Getrenntlebens für ihren ei- genen Lebensunterhalt und vor ihrer Vollpensionierung auf ihr Vermögen zurück- greifen müssen. Sodann wird die Gesuchsgegnerin bis Ende Dezember 2014 in nicht unbeträchtlichem Masse nachzahlungspflichtig. Damit rechtfertigt sich ein Eingriff in das Vermögen der Gesuchsgegnerin nicht, weshalb sich für die Zeit von Oktober 2014 bis März 2015 folgende Unterhaltsberechnung ergibt: ab 05/2013 ab 10/2014 ab 12/2014 bis 09/2014 bis 11/2014 bis 03/2015 Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 10'950.– Fr. 5'480.– Fr. 7'530.– abzüglich Notbedarf Gesuchgegnerin Fr. 8'580.– Fr. 8'580.– Fr. 8'580.– Unterhaltsanspruch Gesuchsteller Fr. 2'370.– Fr. 0.– Fr. 0.– 9.4.2 Ab April 2015 resultiert Überschuss, namentlich ein solcher für den April 2015 von Fr. 520.– und ab Mai 2015 von Fr. 1'060.–. Der erweiterte Bedarf der Parteien beziffert sich ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 1'090.– (Fr. 130.– (Steuern Gesuchsteller) + Fr. 700.– (Steuern Gesuchsgegnerin) + Fr. 260.– (Reinigungskosten Ge- suchsgegnerin)). Der Überschuss vermag folglich den erweiterten Bedarf der Partei-
- 58 - en nicht zu decken. Im (massvoll) erweiterten Bedarf ist vorab die Steuerlast der Parteien zu berücksichtigen. Im April 2015 ist die Steuerlast jedoch grösser als der Überschuss. Der Überschuss ist folglich im Verhältnis der Steuerlast zu vertei- len. Die Steuerlast des Gesuchstellers beträgt im Verhältnis zu derjenigen der Gesuchsgegnerin rund 20 Prozent, womit er folglich am Überschuss im April 2015 von Fr. 520.– mit gerundet Fr. 100.– partizipiert. Ab Mai 2015 sind vom Über- schuss von Fr. 1'060.– vorab die Steuern der Parteien im Gesamtbetrag von Fr. 830.– in Abzug zu bringen und der verbleibende Saldo von Fr. 230.– der Ge- suchsgegnerin zu belassen. Damit ergibt sich ab April 2015 folgende Unterhalts- berechnung: 04/2015 ab 05/2015 Bedarf Gesuchsteller Fr. 3'300.– Fr. 2'760.– Anteil Überschuss Gesuchsteller Fr. 100.– Fr. 130.– abzüglich eigenes Einkommen Fr. 1'270.– Fr. 1'270.– Unterhaltsanspruch Gesuchsteller Fr. 2'130.– Fr. 1'620.–
E. 9.5 Anzurechnen sind den voranstehenden Unterhaltsansprüchen des Ge- suchstellers der von der Gesuchsgegnerin bezahlte Nettomietzins von Mai 2013 bis März 2014 im Betrag von Fr. 19'459.– (11 Mte. à Fr. 1'769.–) sowie die von Mai 2013 bis Dezember 2013 bezahlten Unterhaltskosten für das Tier "E._____" im Betrag von Fr. 240.– (8 Mte. à Fr. 30.–; Urk. 1 S. 5; Urk. 14 S. 7). Nicht be- kannt ist, ob die Gesuchsgegnerin die Nettomiete auch für die Monate April und Mai 2014 bezahlt hat. Sollte dies der Fall sein, würde sich der geschuldete Unter- haltsbeitrag für diese Monate selbstverständlich im Umfang der erfolgten Zahlun- gen reduzieren (vgl. Urk. 45 S. 28 E. II.4.6). Weiter sind für die Zeit von Juni bis August 2014 der von der Gesuchsgegnerin bezahlte Nettomietzins in der Höhe von Fr. 5'235.– (3 Mte. à Fr. 1'745.–) sowie Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'634.– anzurechnen (vgl. Urk. 74 S. 2). Damit resultiert ein anrechenbarer Be- trag von Fr. 27'568.–. Im Ergebnis resultiert in teilweiser Gutheissung der Berufung bis Ende 2014 eine Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin von insgesamt Fr. 12'722.– (Fr. 40'290.– [Unterhaltsanspruch des GS Mai 2013 bis Sept. 2014 = 17 Mte. à Fr. 2'370.–] -
- 59 - Fr. 27'568.– [anrechenbare Zahlungen]) sowie für den April 2015 eine Unterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'130.– und ab April 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens eine solche von Fr. 1'620.–.
E. 9.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu keiner Zeit von einem Mankofall ausgegangen ist. Vor diesem Hintergrund er- wies sich im erstinstanzlichen Verfahren die Frage nach einem Eingriff in das Vermögen der Parteien als nicht notwendig. Dementsprechend zielt der diesbe- zügliche prozessuale Vorwurf der Nichtabnahme angebotener Beweise der Ge- suchsgegnerin ins Leere. Für das Verfahrensergebnis nicht relevante Beweise sind nicht abzunehmen (vgl. Urk. 44 S. 41 ff.; Urk. 66 S. 26 f.). IV. Kosten-und Entschädigungsfolgen
1. Der Gesuchsteller beantragt eventualiter für den Fall einer teilweisen Gutheissung der Berufung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b (Befreiung von Gerichtskosten) und lit. c (Rechts- verbeiständung) ZPO sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das Verfah- ren vor Vorinstanz. Die gesuchstellende Person hat hierfür ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweis- mittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller legt seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an sich kei- ne Begründung und keine Beweismittel zu Grunde (Urk. 66 S. 2 und 33). Wohl sind nach dem Gesagten seine Einkünfte und sein Bedarf bekannt. Gleiches gilt jedoch nicht in Bezug für seine Vermögensverhältnisse. So bleibt insbesondere unklar, ob der Gesuchsteller während des ehelichen Zusammenlebens für seinen Lebensunterhalt seine Renteneinkünfte hat heranziehen müssen oder ob er, wie die Gesuchsgegnerin vorbringt, mit seinen Renteneinkünften hat Ersparnisse bil- den können (Urk. 44 S. 44). Unbestritten geblieben dass dem Gesuchsteller in den Jahren 2008 bis 2012 rund Fr. 45'000.– (60 Mte. à Fr. 760.–) allein an Ren- teneinkünften zugeflossen sind. Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich vor, wäh-
- 60 - rend der gesamten Ehe durch die Gesuchsgegnerin finanziell unterstützt worden zu sein, da er mit seiner Rente allein nicht hätte überleben können. Es sei aber immer klar gewesen, dass er seine bescheidenen Einnahmen aus der deutschen Rente nicht etwa habe beiseite legen dürfen, sondern immer für den laufenden Bedarf habe aufzehren müssen. Gleichzeitig will er aber auch Ersparnisse gebil- det haben und damit EUR 15'000.– seiner Mutter zwecks Abzahlung des von ihr gewährten zinslosen Darlehens über EUR 20'000.– überwiesen haben (vgl. Urk. 66 S. 29). Weder die Aufzehrung für den Bedarf der Parteien noch die Exis- tenz bzw. die Rückzahlung des allfälligen Darlehens seiner Mutter sind genügend substantiiert und belegt. Weiter ist die zweite Instanz für eine Gewährung der un- entgeltlichen Rechtpflege für das Verfahren vor der ersten Instanz grundsätzlich nicht zuständig. Dass vorliegend die Voraussetzungen für eine rückwirkende Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sein sollen, legt der Gesuchstel- ler in keiner Weise dar. Das Eventualgesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im beantragten Sinne ist folglich abzuweisen.
E. 10 Mit Eingabe vom 27. August 2014 nahm die Gesuchsgegnerin unauf- gefordert zur Berufungsantwort Stellung (Urk. 70).
E. 11 Mit Eingabe vom 19. September 2014 beantragte der Gesuchsteller nunmehr, es sei der Berufung in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom
9. Juli 2014 für die Zeit ab September 2014 die aufschiebende Wirkung zu entzie- hen, unter Belassung der Kosten bei der Hauptsache (Urk. 74 S. 2), wozu die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 innert Frist Stellung nahm (Urk. 78 und 80).
E. 12 Mit Eingabe vom 27. September 2014 nahm der Gesuchsteller unauf- gefordert zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 27. August 2014 Stellung (Urk. 79).
- 7 -
E. 13 Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 erfolgte durch den Gesuchsteller eine Noveneingabe (Urk. 83).
E. 14 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde der Antrag des Gesuch- stellers, es sei der Berufung in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom
9. Juli 2014 für die Zeit ab September 2014 die aufschiebende Wirkung zu entzie- hen, abgewiesen (Urk. 85).
E. 15 Mit Eingabe vom 9. November 2014 nahm der Gesuchsteller unaufge- fordert zu den der vorgenannten Verfügung vom 27. Oktober 2014 zugrunde lie- genden Erwägungen Stellung (Urk. 86).
E. 16 Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Poststempel 25. November 2014) nahm die Gesuchsgegnerin unaufgefordert zu den Eingaben des Gesuchstellers vom 27. September 2014 und 9. November 2014 Stellung (Urk. 88).
E. 17 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 nahm der Gesuchsteller unaufge- fordert zur soeben genannten Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 14. Juli 2014 Stellung (Urk. 92).
E. 18 Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 nahm die Gesuchsgegnerin innert der ihr mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 angesetzten Frist zur soeben genann- ten Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Dezember 2014 Stellung (Urk. 97 f.).
E. 19 Mit Eingabe vom 17. Januar 2015 teilte der Gesuchsteller den Verzicht auf neuerliche Gegenbemerkungen zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 5. Ja- nuar 2015 mit (Urk. 102).
E. 20 Die vorinstanzlichen Akten wurde beigezogen. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung von Belang ist.
- 8 - II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1, 3, und 4 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vo- rinstanzliche Urteil am 27. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 41 f.). Dies ist vorzumerken.
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hinge- wiesen wurde (Urk. 45 S. 34 Dispositiv-Ziffer 10). In der Berufungsbegründung ist darzulegen, worauf der Berufungskläger seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Berufungsgrund er sich beruft und an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet. Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder diese nicht begrün- det, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 311 N 33 ff.). Das Bundesgericht hat überdies klargestellt, dass keine Nach- frist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO gewährt werden kann, um Rechtsschriften zu ergänzen, die den Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht genügen (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622 mit Hinweisen). Diesen formellen Anforderungen vermag der Berufungsantrag 3 der Ge- suchsgegnerin hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils (Höhe Entscheidgebühr) nicht zu genügen. In ihrer Berufungsschrift legt die Gesuchs- gegnerin dem Antrag um Aufhebung (und Neuregelung) der erstinstanzlichen Entscheidgebühr keine Begründung zugrunde. Auf den entsprechenden Antrag ist folglich nicht einzutreten.
- 9 -
3. Was die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zum Eheschutzver- fahren (Urk. 45 S. 5 f. E. 1.1) anbelangt, so sind diese zutreffend und es kann da- rauf verwiesen werden.
4. Vorliegend strittig geblieben sind die Zuweisung der ehelichen Woh- nung an den Gesuchsteller, die Unterhaltsverpflichtung der Gesuchsgegnerin so- wie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wer- den (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorlie- genden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfah- ren]). III. Ausgangslage Die Vorinstanz wies die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in ... D._____ samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Ge- suchsteller zur Benützung zu. Sodann verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen:
- Fr. 2'141.– rückwirkend ab Mai 2013 bis und mit Dezember 2013;
- Fr. 2'171.– rückwirkend ab Januar 2014 bis und mit März 2014;
- Fr. 3'940.– ab April 2014 bis und mit August 2014;
- Fr. 4'080.– ab September 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, Zur konkreten Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz die so- genannte zweistufige Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbedarfs und Aufteilung eines allfälligen Überschusses) gewählt. Bei der Gesuchsgegnerin
- 10 - wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von gerundet Fr. 12'300.– aus ei- nem vollzeitlichen Arbeitspensum und beim Gesuchsteller von einem monatlichen Nettoeinkommen von umgerechnet Fr. 758.– (EUR 621.94) aus einer deutschen Schwerbehindertenrente und ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens aus- gegangen. Der Gesuchsgegnerin wurde ein Bedarf von Fr. 6'908.–, ab September 2014 von Fr. 6'534.–, und dem Gesuchsteller ein solcher von Fr. 3'916.–, ab Sep- tember 2014 von Fr. 3'934.–, angerechnet. Der resultierende Freibetrag wurde der Gesuchsgegnerin zu 65 Prozent und dem Gesuchsteller zu 35 Prozent zuge- teilt, was zum erwähnten Unterhaltsbeitrag an den Gesuchsteller führte, woran der bis März 2014 von der Gesuchsgegnerin direkt an die Vermieterschaft entrich- tete Mietzins für die eheliche Wohnung sowie die bis Dezember 2013 bezahlten Unterhaltskosten für das Tier "E._____" im Betrag von Fr. 30.– angerechnet wur- den (Urk. 45 S. 14 ff.). Eheliche Wohnung
1. Das Eheschutzgericht kann nur die vom Gesetz vorgesehenen Mass- nahmen treffen (Art. 172 Abs. 3 ZGB; BGE 114 II 18 E. 3b). Es steht dem Ehe- schutzrichter somit nicht zu, irgendwelche ihm angemessen erscheinende Mass- nahmen zu treffen (BSK ZGB I-Schwander, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 172 N 14).
2. Was den Antrag der Gesuchsgegnerin betrifft, es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, seine Zustimmung zur Kündigung der Wohnung an der C._____- Strasse ..., ... D._____ per 30. September 2014 zu geben, so kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Anwendbarkeit von Art. 169 ZGB verwiesen werden. Art. 169 ZGB, der den Schutz des nicht dinglich oder ob- ligatorisch berechtigten Ehegatten bezweckt, ist somit vorliegend nicht anwend- bar, um den Gesuchsteller zur Zustimmung zur Kündigung zu verpflichten bzw. dessen fehlende Zustimmung durch richterlichen Entscheid zu ersetzen (Urk. 45 S. 8 f. E. II.3.2 und 3.3 lit. a). Da die Gesuchsgegnerin überdies auf die besagte Wohnung keine eigenen Ansprüche erhoben hat, hat es damit sein Bewenden. Der Antrag ist abzuweisen. Unterhaltsbeiträge
- 11 -
1. Rechtliche Grundlagen
E. 23 November 2004 bzw. der angehängten Scheidungsfolgenvereinbarung sind die Gesuchsgegnerin und ihr geschiedener Ehemann zur Tragung der Kosten für den Unterhalt ihrer Söhne im Verhältnis von einem Drittel und zwei Dritteln ver-
- 50 - pflichtet, solange für die Söhne ein Unterhaltsanspruch besteht und sie sich im In- ternat befinden bzw. wegen einer Ausbildung ausserhalb des Hauses einer der beiden Eltern wohnen, wobei diese Quote explizit auch im Falle der Volljährigkeit der Söhne gilt (Urk. 29). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach Volljährigenunterhalt für ältere Kin- der sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht unter beson- deren Umständen geschuldet ist, blieb unbestritten (vgl. Urk. 45 S. 25 E. II.4.5). Nach dem vorliegend anwendbaren schweizerischen Recht wird eine Ausbildung als angemessen erachtet, die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selb- ständig zu werden. Gegenstand des Mündigenunterhalts soll dabei die Verwirkli- chung eines beruflichen Lebensplans sein, mit dem das Kind bereits vor Eintritt in die Mündigkeit zumindest in den Grundzügen seine beruflichen Absichten konkre- tisiert hat. Keine Rolle spielt dabei, ob die eigentliche Berufsausbildung zum Zeit- punkt der Volljährigkeit bereits begonnen wurde oder ob sie erst nach diesem Zeitpunkt beginnen wird (Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter
15. Februar 2010, Rz 8). Vorliegend erscheint glaubhaft, dass nach dem gemein- samen Ausbildungsplan der Eltern und ihrer beiden Söhne das Ausbildungsziel seit jeher ein Studienabschluss war, haben beide Eltern doch ebenfalls studiert. Dies dürfte auch dem Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt der Schliessung des Ehevertrages bekannt gewesen sein. Nach dem Gesagten besteht für die Gesuchsgegnerin eine Unterhaltspflicht je gegenüber ihren beiden Söhnen bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Erstausbil- dung. Bis dahin hat sie anteilsmassig zu einem Drittel je für deren Lebensunter- haltskosten bzw. Bedarf aufzukommen. Vor Vorinstanz reichte die Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Unterhaltspflicht gegenüber ihren Söhnen einzig einen E- Banking-Ausdruck der … Bank D._____ über zwei Daueraufträge an ihre beiden Söhne von monatlich je CHF 800.– ein (Urk. 19/13). Alleine aus den allfälligen Zahlungen an ihre Söhne ergibt sich jedoch noch keine Unterhaltspflicht. So bleibt gänzlich unklar ob diese, wenn sie denn auch tatsächlich geleistet werden (vgl.
- 51 - Urk. 45 S. 24 f. E. II.4.5), dem quotenmässigen Anteil der Gesuchsgegnerin an den Lebensunterhaltskosten ihrer Söhne entspricht. Da damit die Unterhaltspflicht vor Vorinstanz weder substantiiert behauptet noch belegt wurde, wäre auch kein diesbezüglicher Betrag in den Bedarf der Gesuchsgegnerin aufzunehmen. Neu legt die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Berufungsverfahren einen Ausdruck über die Kontobewegungen auf dem Konto der Gesuchsgegnerin vom
1. Februar 2012 bis 1. Mai 2013, welcher Zahlungen an die Söhne belegen soll, sowie eine Kopie des Mietvertrages für das für I._____ an seinem neuen Studien- ort in Liechtenstein zur Untermiete gemietete Zimmer ins Recht (Urk. 48/22 f.). Beim Ausdruck über die Kontobewegungen handelt es sich um ein unzulässiges Novum, da er bereits vor Vorinstanz hätte beigebracht werden können. Dahinge- gen ist der am 23. Mai 2014 abgeschlossene Mietvertrag als echtes Novum im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Der sich aus dem Mietvertrag ergebende Mietzins inklusive Nebenkosten von Fr. 550.– pro Monat stellt zweifelsohne eine Bedarfsposition von I._____ dar. Aus der Inskriptionsbestätigung der Universität Liechtenstein ergibt sich, dass sich I._____ bei ihr nunmehr für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftsleh- re immatrikuliert hat (Urk. 48/19), nachdem er eine Lehre zum Veranstaltungs- kaufmann absolviert hat. Dass das Studium seinen Fähigkeiten und Neigungen nicht zugänglich sein soll, liegt nicht im Streit. Das Studium I._____s kann zwei- felsohne als Weiterführung einer angemessenen Erstausbildung angesehen wer- den. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin ver- pflichtet ist, ihrer Unterhaltspflicht anteilsmässig nachzukommen. Mit dem Miet- vertrag ist zumindest eine Unterhaltspflicht entsprechend einem Drittel der Wohn- kosten von I._____, also Fr. 183.– pro Monat, ausgewiesen. Da die Gesuchstelle- rin im Mietvertrag für die Mietzinszahlung unterschriftlich bürgt, ist auch glaubhaft, dass sie dieser Unterhaltspflicht auch in tatsächlicher Hinsicht nachkommt. Eine über diese Verpflichtung hinaus gehende Unterhaltspflicht wurde von der Gesuchsgegnerin weder substantiiert behauptet noch belegt. Dem vermögen auch die Behauptungen, der Vater der Kinder würde seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen, sowie dass sie einen Unterhaltsbeitrag über ihre Verpflichtung hin-
- 52 - aus bezahle, nicht abzuhelfen. Im Ergebnis sind Fr. 183.– im Bedarf der Ge- suchsgegnerin zu berücksichtigen.
E. 26 E. II.4.5). Sie sind daher im (massvoll) erweiterten Notbedarf der Gesuchsgeg- nerin bei dessen Anwendung zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 9.3 nachstehend).
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3, und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren, 7. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2014 (Geschäfts-Nr.: EE130438) am 27. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin um Aufhebung (und Neuregelung) von Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren, 7. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2014 (Geschäfts- Nr.: EE130438) wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b (Befreiung von Gerichtskos- ten) und lit. c (Rechtsverbeiständung) ZPO sowohl für das Berufungsverfah- ren als auch für das Verfahren vor Vorinstanz wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller persönlich für aufgelaufene Unterhaltsbeiträge von Mai 2013 bis Dezember 2014 insge- samt Fr. 12'722.– sowie Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - 63 - - Fr. 2'130.– für den April 2015; - Fr. 1'620.– ab Mai 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, ab April 2015 zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den ersten eines je- den Monats.
- Bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren, 7. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2014 (Ge- schäfts-Nr.: EE130438) wird die Berufung abgewiesen; insoweit wird das angefochtene Urteil bestätigt.
- Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren, 7. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2014 (Geschäfts- Nr.: EE130438) wird bestätigt.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchsgegnerin für das zweit- instanzliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verrech- net. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleiste- ten Vorschuss im Betrag von Fr. 2'750.– zu ersetzen.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von Urk. 102, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangsschein. - 64 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss und Urteil vom 19. Januar 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhalt, Zuteilung Wohnung) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Mai 2014 (EE130438-L)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten vor Vorinstanz (Urk. 14 S. 1 f.): "1. Es sei vorzumerken, dass die Parteien seit 1. Mai 2013 getrennt leben.
2. Es sei die ehemalige eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ samt darin bis heute verbliebenem Inventar dem Gesuchsteller zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
3. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller rückwirkend für die Zeit ab 1. Mai 2013 angemessene, jeweils monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, einstweilen beziffert auf Fr. 5'000.– pro Monat (unter Anrechnung der bis heute bezahlten Mietzinsen und Unterhaltskosten für das Tier "E._____").
4. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller auf erstes Verlangen das von ihr aus dem Keller der ehelichen Wohnung entfernte Fahrrad des Gesuchsgegners, die Skis des Gesuchsgegners, das vollstän- dige Daunen-Duvet und sämtliche mitgenommenen persönlichen Gegen- stände (insbesondere auch Winterkleider) des Gesuchstellers zurück zu ge- ben.
5. Es sei die Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Parteikostenvorschusses von Fr. 3'000.– an den Gesuchsteller zu verpflichten. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege ein- schliesslich unentgeltliche Vertretung durch den Unterzeichnenden zu ge- währen.
6. Es sei die Gesuchsgegnerin unter Androhung von Strafe bei Nichtbefolgung i.S.v. Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Gesuchsteller umfassend Auskunft zu erteilen über deren Einkommen, Vermögen und Schulden und die not- wendigen Urkunden vorzulegen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin." der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vor Vorinstanz (Urk. 17 S. 2 i.V.m. Prot Vi S. 5):
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu genehmigen und es sei vorzu- merken, dass sie seit dem 1. Mai 2013 getrennt leben.
2. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, seine Zustimmung zur Kündigung der Wohnung an der C._____-Strasse ..., ... D._____, auf den nächstmögli- chen Kündigungstermin zu geben.
3. Es sei davon abzusehen, die Gesuchsgegnerin zu Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller zu verpflichten. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller per sofort Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
4. Es sei der Gesuchsgegnerin das von ihr gefahrene Fahrzeug Mini Cooper für die Zeit des Getrenntlebens zuzuweisen. Im Weiteren sei vorzumerken,
- 3 - dass sich die Parteien über die Aufteilung des Haushaltes geeinigt haben, resp. unter Vorbehalt weiterer Ausführungen einigen werden.
5. Es sei der Antrag zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuwei- sen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstel- lers. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 7. Abteilung, vom 12. Mai 2014 (Urk. 45 = Urk. 38 S. 33 f.): "1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. Mai 2013 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in ... D._____ wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur Benützung zugewiesen.
3. Der Gesuchsgegnerin wird das von ihr gefahrene Fahrzeug "Audi A5" für die Dauer des Getrenntlebens zur Benützung zugewiesen.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die folgenden Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben:
- Fahrrad des Gesuchstellers (Mountainbike Marke Trek),
- zweite Hälfte des Doppelduvets Im Übrigen wird der Antrag des Gesuchstellers auf Herausgabe weiterer Gegenstände durch die Gesuchsgegnerin (Ski, persönliche Kleider) abge- wiesen.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für sich persön- lich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 2'141.– rückwirkend ab Mai 2013 bis und mit Dezember 2013;
- Fr. 2'171.– rückwirkend ab Januar 2014 bis und mit März 2014;
- Fr. 3'940.– ab April 2014 bis und mit August 2014;
- Fr. 4'080.– ab September 2014 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten werden zu 9/10 der Gesuchsgegnerin und zu 1/10 dem Gesuch- steller auferlegt.
8. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine auf 4/5 redu- zierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'600.– zu bezahlen.
9. (Schriftliche Mitteilung.)
- 4 -
10. (Rechtsmittelbelehrung.)" Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 44 S. 2): "1. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die eheliche Wohnung sei befristet bis zum 30. September 2014 dem Beru- fungsbeklagten zuzuweisen, der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sei- ne Zustimmung zur Kündigung der Wohnung an der C._____-Strasse ..., ... D._____ per 30. September 2014 zu geben.
2. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei davon abzusehen, die Berufungsklägerin zur Zahlung von Unterhaltsbeiträ- gen zu verpflichten, in diesem Umfang sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Dispositivziffern 6, 7, 8 und 9 des angefochtenen Entscheids seien aufzuhe- ben und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen, dieser sei zu verpflichten, die Berufungskläge- rin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 7'000.00, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu entschädigen. Eventualiter seien die Kosten den Partei- en nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 66 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu- lasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin.
3. Eventualiter für den Fall der (teilweisen) Gutheissung der Berufung sei dem Beschwerdeführer [recte: Gesuchsteller und Berufungsbeklagter] für das erst- und zweitinstanzliche Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege einschliesslich unentgeltlicher Vertretung durch den Unterzeichnen- den zu gewähren."
- 5 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind Staatsangehörige von Deutschland und haben am tt. November 2007 geheiratet. Im Jahre 2010 zogen sie in die Schweiz. Die mittler- weile 64-jährige Ehefrau ist selbständig erwerbende Ärztin. Der 60-jährige Ehe- mann bezieht eine deutsche Schwerbehindertenrente und ist nicht erwerbstätig. Anfang Mai 2013 verliess die Ehefrau die eheliche Wohnung in D._____ und zog nach Zürich. Der Ehemann wohnt weiterhin in der ehemals ehelichen Wohnung in D._____ (Urk. 1 S. 3 ff.; Urk. 17 S. 2; vgl. Ziff. III.3.6.2 nachstehend).
2. Mit Eingabe vom 22. November 2013 gelangte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) an das Einzelgericht im summarischen Verfahren, 7. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mit Urteil vom 12. Mai 2014 erliess die Vorinstanz betreffend Regelung des Getrenntlebens den voranstehenden Entscheid (Urk. 45 = Urk. 38 S. 33 f.), welcher den Parteien am 15. bzw. 16. Mai 2014 zugestellt wurde (Urk. 41 f.).
3. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 26. Mai 2014 innert Frist Berufung, wobei sie die oben aufgeführten Anträge stellte (Urk. 44).
4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 ergänzte die Gesuchsgegnerin ihr Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit neuen Tatsachen und Be- weismitteln (Urk. 50).
5. Mit Buchungsdatum vom 4. Juni 2014 ging innert Frist der mit Verfü- gung vom 30. Mai 2014 der Gesuchsgegnerin auferlegte Vorschuss für die Ge- richtskosten in der Höhe von Fr. 5'500.– bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 49 und 53).
- 6 -
6. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 reichte der Gesuchsteller fristgemäss seine Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ein (Urk. 49 und 55).
7. Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde der Berufung der Gesuchsgeg- nerin in Bezug auf Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Mai 2014 für rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge bis und mit Mai 2014 in vollem Um- fang, für die Unterhaltsbeiträge ab Juni 2014 bis Ende September 2014 im Um- fang des monatlich Fr. 2'623.– übersteigenden Unterhaltsbeitrages sowie ab
1. Oktober 2014 in vollem Umfang die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Diese Verfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
8. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 erfolgte durch die Gesuchsgegnerin ei- ne Noveneingabe (Urk. 61).
9. Die rechtzeitige Berufungsantwort datiert vom 12. August 2014. Der Gesuchsteller stellte dabei die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 60 und 66). Die Berufungsantwortschrift wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 69).
10. Mit Eingabe vom 27. August 2014 nahm die Gesuchsgegnerin unauf- gefordert zur Berufungsantwort Stellung (Urk. 70).
11. Mit Eingabe vom 19. September 2014 beantragte der Gesuchsteller nunmehr, es sei der Berufung in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom
9. Juli 2014 für die Zeit ab September 2014 die aufschiebende Wirkung zu entzie- hen, unter Belassung der Kosten bei der Hauptsache (Urk. 74 S. 2), wozu die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 innert Frist Stellung nahm (Urk. 78 und 80).
12. Mit Eingabe vom 27. September 2014 nahm der Gesuchsteller unauf- gefordert zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 27. August 2014 Stellung (Urk. 79).
- 7 -
13. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 erfolgte durch den Gesuchsteller eine Noveneingabe (Urk. 83).
14. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde der Antrag des Gesuch- stellers, es sei der Berufung in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom
9. Juli 2014 für die Zeit ab September 2014 die aufschiebende Wirkung zu entzie- hen, abgewiesen (Urk. 85).
15. Mit Eingabe vom 9. November 2014 nahm der Gesuchsteller unaufge- fordert zu den der vorgenannten Verfügung vom 27. Oktober 2014 zugrunde lie- genden Erwägungen Stellung (Urk. 86).
16. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Poststempel 25. November 2014) nahm die Gesuchsgegnerin unaufgefordert zu den Eingaben des Gesuchstellers vom 27. September 2014 und 9. November 2014 Stellung (Urk. 88).
17. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 nahm der Gesuchsteller unaufge- fordert zur soeben genannten Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 14. Juli 2014 Stellung (Urk. 92).
18. Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 nahm die Gesuchsgegnerin innert der ihr mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 angesetzten Frist zur soeben genann- ten Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Dezember 2014 Stellung (Urk. 97 f.).
19. Mit Eingabe vom 17. Januar 2015 teilte der Gesuchsteller den Verzicht auf neuerliche Gegenbemerkungen zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 5. Ja- nuar 2015 mit (Urk. 102).
20. Die vorinstanzlichen Akten wurde beigezogen. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung von Belang ist.
- 8 - II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1, 3, und 4 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vo- rinstanzliche Urteil am 27. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 41 f.). Dies ist vorzumerken.
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hinge- wiesen wurde (Urk. 45 S. 34 Dispositiv-Ziffer 10). In der Berufungsbegründung ist darzulegen, worauf der Berufungskläger seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Berufungsgrund er sich beruft und an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet. Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder diese nicht begrün- det, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 311 N 33 ff.). Das Bundesgericht hat überdies klargestellt, dass keine Nach- frist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO gewährt werden kann, um Rechtsschriften zu ergänzen, die den Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht genügen (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622 mit Hinweisen). Diesen formellen Anforderungen vermag der Berufungsantrag 3 der Ge- suchsgegnerin hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils (Höhe Entscheidgebühr) nicht zu genügen. In ihrer Berufungsschrift legt die Gesuchs- gegnerin dem Antrag um Aufhebung (und Neuregelung) der erstinstanzlichen Entscheidgebühr keine Begründung zugrunde. Auf den entsprechenden Antrag ist folglich nicht einzutreten.
- 9 -
3. Was die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zum Eheschutzver- fahren (Urk. 45 S. 5 f. E. 1.1) anbelangt, so sind diese zutreffend und es kann da- rauf verwiesen werden.
4. Vorliegend strittig geblieben sind die Zuweisung der ehelichen Woh- nung an den Gesuchsteller, die Unterhaltsverpflichtung der Gesuchsgegnerin so- wie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wer- den (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorlie- genden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfah- ren]). III. Ausgangslage Die Vorinstanz wies die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in ... D._____ samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Ge- suchsteller zur Benützung zu. Sodann verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen:
- Fr. 2'141.– rückwirkend ab Mai 2013 bis und mit Dezember 2013;
- Fr. 2'171.– rückwirkend ab Januar 2014 bis und mit März 2014;
- Fr. 3'940.– ab April 2014 bis und mit August 2014;
- Fr. 4'080.– ab September 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, Zur konkreten Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz die so- genannte zweistufige Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbedarfs und Aufteilung eines allfälligen Überschusses) gewählt. Bei der Gesuchsgegnerin
- 10 - wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von gerundet Fr. 12'300.– aus ei- nem vollzeitlichen Arbeitspensum und beim Gesuchsteller von einem monatlichen Nettoeinkommen von umgerechnet Fr. 758.– (EUR 621.94) aus einer deutschen Schwerbehindertenrente und ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens aus- gegangen. Der Gesuchsgegnerin wurde ein Bedarf von Fr. 6'908.–, ab September 2014 von Fr. 6'534.–, und dem Gesuchsteller ein solcher von Fr. 3'916.–, ab Sep- tember 2014 von Fr. 3'934.–, angerechnet. Der resultierende Freibetrag wurde der Gesuchsgegnerin zu 65 Prozent und dem Gesuchsteller zu 35 Prozent zuge- teilt, was zum erwähnten Unterhaltsbeitrag an den Gesuchsteller führte, woran der bis März 2014 von der Gesuchsgegnerin direkt an die Vermieterschaft entrich- tete Mietzins für die eheliche Wohnung sowie die bis Dezember 2013 bezahlten Unterhaltskosten für das Tier "E._____" im Betrag von Fr. 30.– angerechnet wur- den (Urk. 45 S. 14 ff.). Eheliche Wohnung
1. Das Eheschutzgericht kann nur die vom Gesetz vorgesehenen Mass- nahmen treffen (Art. 172 Abs. 3 ZGB; BGE 114 II 18 E. 3b). Es steht dem Ehe- schutzrichter somit nicht zu, irgendwelche ihm angemessen erscheinende Mass- nahmen zu treffen (BSK ZGB I-Schwander, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 172 N 14).
2. Was den Antrag der Gesuchsgegnerin betrifft, es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, seine Zustimmung zur Kündigung der Wohnung an der C._____- Strasse ..., ... D._____ per 30. September 2014 zu geben, so kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Anwendbarkeit von Art. 169 ZGB verwiesen werden. Art. 169 ZGB, der den Schutz des nicht dinglich oder ob- ligatorisch berechtigten Ehegatten bezweckt, ist somit vorliegend nicht anwend- bar, um den Gesuchsteller zur Zustimmung zur Kündigung zu verpflichten bzw. dessen fehlende Zustimmung durch richterlichen Entscheid zu ersetzen (Urk. 45 S. 8 f. E. II.3.2 und 3.3 lit. a). Da die Gesuchsgegnerin überdies auf die besagte Wohnung keine eigenen Ansprüche erhoben hat, hat es damit sein Bewenden. Der Antrag ist abzuweisen. Unterhaltsbeiträge
- 11 -
1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Zur Festlegung von Unterhaltsbeiträgen im summarischen Massnah- meverfahren ist gesetzlich einzig geregelt, dass das Gericht die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, festsetzt (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dem positiven Recht kann keine Anleitung entnom- men werden, wie Unterhaltsbeiträge konkret zu berechnen sind (Hausheer/Spy- cher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. Bern 2010, S. 43 N 02.02 mit Ver- weis auf BGE 128 III 411 ff.). Es gibt kein starres und universell anzuwendendes System, vielmehr muss eine Lösung getroffen werden, die insgesamt angemes- sen bzw. "recht und billig" und vernünftig ist. Die von der Lehre und Rechtspre- chung hierzu erarbeiteten Systeme und Vorgehensweisen bieten dem Gericht ei- ne Struktur. Sie helfen, nachvollziehbare, rechtsgleiche und angemessene Ent- scheide zu treffen; sie sind aber nie Selbstzweck. Sie bewirken immer eine Schematisierung. Dies führt im Ergebnis zum Einen dazu, dass nicht allen tat- sächlichen Umständen, insbesondere individuellen Anliegen und Bedürfnissen der Parteien vollends Rechnung getragen werden kann. Zum Anderen kann ein wie auch immer geartetes System der Billigkeit und der Praktikabilität wegen so gut wie nie mit der letzten Konsequenz angewendet werden; immer müssen ge- wisse Systemwidrigkeiten in Kauf genommen werden. Unterhaltsfragen können demnach nicht mit einem einfachen "Wenn-dann- vorgehen" gelöst werden. Dem Ermessen des Gerichts kommt daher grosses Gewicht zu. Dieses ist, wenn es pflichtgemäss ausgeübt wurde, zu akzeptieren, obwohl es – der Natur eines Ermessensentscheides entsprechend – nicht in letz- ter Konsequenz begründet werden kann. 1.2 Die Wahl der Vorinstanz, die Unterhaltsbeiträge anhand der zweistufi- gen Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbedarfs und Aufteilung eines allfälligen Überschusses) festzusetzen, wird vorliegend nicht beanstandet.
- 12 -
2. Einkommen Gesuchsteller 2.1 Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller seit mehreren Jahren eine so- genannte Schwerbehindertenrente der Deutschen Rentenversicherung bezieht. Nach Abzug der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung verbleibt dem Ge- suchsteller ein ausbezahlter Betrag von mittlerweile EUR 632.33, was umgerech- net rund Fr. 767.– entspricht (vgl. Urk. 66 S. 9 und Urk. 44 S. 16). 2.2 Die Gesuchsgegnerin beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht aus dem Rentenentscheid vom 12. Oktober 2007 und der Rentenanpassung per
1. Juli 2013 eine volle Erwerbsunfähigkeit des Gesuchstellers abgeleitet. Aus den Entscheiden ergebe sich lediglich eine Erwerbsminderung in Deutschland. Aus dem monatlichen Rentenbetrag gehe zweifelsohne hervor, dass es sich dabei nicht um eine Rente für volle Erwerbsunfähigkeit handeln könne. Die Gesuchs- gegnerin habe vor Vorinstanz immer wieder vorgebracht, dass das Verfahren auf Erlass der Schwerbehindertenrente nicht mit dem schweizerischen IV-Verfahren vergleichbar sei. Die Beschwerden des Gesuchstellers würden hierzulande nie zum Bezug einer IV-Rente berechtigen. Ausschlaggebend sei, dass der Gesuch- steller teilzeitlich arbeitsfähig sei und, wie vor Vorinstanz ausgeführt, zu 50 Pro- zent in der Praxis der Gesuchsgegnerin gearbeitet habe. Trotz seiner teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit bemühe sich der Gesuchsteller nicht ernstzunehmend um eine neue Anstellung. Seine Arbeitseinstellung habe sich vor Vorinstanz in der Parteibefragung offenbart, indem er ausgeführt habe, dass er als Rentner nicht mehr als EUR 345.– verdienen dürfe, ansonsten ihm der Mehrverdienst von der Rente abgezogen würde. Aus dem Grund des drohenden Rentenverlustes sei ihm der Verdienst aus seiner Tätigkeit in der Praxis der Ge- suchsgegnerin in Naturalien ausbezahlt worden. Hiervon habe auch der Gesuch- steller entgegen der Ansicht der Vorinstanz profitiert, da er seinen Lohn nicht ha- be versteuern müssen. Sodann seien die völlig widersprüchlichen Aussagen des Gesuchstellers in der Parteibefragung hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit und Erwerbstätigkeit un-
- 13 - berücksichtigt geblieben. So habe er zunächst gemeint, nie Vollzeit, demnach aber wohl immerhin Teilzeit gearbeitet zu haben. Er selbst habe ausgeführt, dass er eine Stunde bis eineinhalb Stunden am Tag gearbeitet habe, da es länger nicht ginge. Später habe er dann nur noch von einer halben Stunde gesprochen. So- dann habe er bei der Migros Clubschule einen Webdesignkurs gebucht und be- sucht. Auf dem RAV sei er dagegen nie gewesen, obwohl er in den Genuss von Eingliederungsmassnahmen gekommen wäre. Angeblich spreche er im Zug Leute auf eine Arbeitsstelle an, was natürlich völlig ungenügende Suchbemühungen seien. Die Gesuchsgegnerin habe in ihrer Parteibefragung verneint, dass der Ge- suchsteller nur eine halbe Stunde täglich gearbeitet habe. Sie habe schlüssig die Aufgaben des Gesuchstellers in ihrer Praxis dargelegt und Zeugen benannt, die dies würden bestätigen können. In der Nichtabnahme rechtserheblicher und rechtzeitig angebotener Beweismittel liege ein klarer Verstoss gegen Art. 8 ZGB. Nach dem Wegfall des Gesuchstellers in der Praxis in D._____ habe die Gesuchsgegnerin eine Medizinische Praxisassistentin einstellen müssen. Der Vertrag sei erst am 31. März 2014 geschlossen worden und im vorliegenden Ver- fahren als echtes Novum zu berücksichtigen. Falls der Gesuchsteller bei gutem Willen bzw. bei zumutbarer Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdiene, könne von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden. Der Gesuchsteller habe keine einzige Bewer- bung geschrieben und keinerlei Suchbemühungen vorgelegt, obwohl er offen- sichtlich ein Einkommen erzielen könnte. Selbst ohne Berufsausbildung bei einfa- chen und repetitiven Tätigkeiten sei für das Profil des Gesuchstellers gemäss Sa- larium-Lohnrechner ein durchschnittlicher Bruttolohn von Fr. 4'770.– vorgesehen, d.h. wie erstinstanzlich ausgeführt ein durchschnittlicher Nettolohn von ungefähr Fr. 4'500.– pro Monat. Es sei ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen von monatlich mindestens Fr. 2'250.– anzurechnen. Hinzu komme die Schwerbehin- dertenrente. Dem Gesuchsteller sei damit ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'000.– anzurechnen (vgl. Urk. 44 S. 16 ff.).
- 14 - 2.3 Der Gesuchsteller entgegnet, er habe nach intensiven medizinischen Abklärungen mit Verfügung der Bundesdeutschen Rentenversicherung vom
12. Oktober 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (d.h. in hiesiger Terminologie wegen voller Erwerbsunfähigkeit) zugesprochen erhalten, was ent- gegen den appellatorischen Bemerkungen der Gesuchsgegnerin einer vollen Rente der Schweizerischen IV entspreche. Leider habe sich der Gesundheitszu- stand seither nicht verbessert, sondern sowohl in psychischer (Persönlichkeitsstö- rung; ADHS) als auch in körperlicher (Diabetes) Hinsicht verschlechtert, so dass die Rente unverändert, wenn auch per 1. Juli 2014 leicht erhöht, nach wie vor ausbezahlt werde (EUR 632.33, d.h. gerundet Fr. 767.– pro Monat), voraussicht- lich bis zum Erreichen des Regelrentenalters von 65 Jahren in knapp fünf Jahren. Bei den im vorliegenden Verfahren eingereichten Bestätigungen von Mitar- beitern der Gesuchsgegnerin sowie den angebotenen Zeugen handle es sich grundsätzlich um nicht zu berücksichtigende Noven. Selbst bei Berücksichtigung dieser neuen Beweismittel würde sich aber nichts ändern an der Tatsache, dass der Gesuchsteller nicht zu 50 Prozent erwerbsfähig sei und in realistischer Weise keine auf dem normalen Arbeitsmarkt verwertbare Erwerbstätigkeit ausüben kön- ne. So werde denn das bestätigt, was der Gesuchsteller auch gegenüber der Vo- rinstanz ehrlich zu Protokoll gegeben habe. Er sei tatsächlich zur Zeit des eheli- chen Zusammenlebens oft am Nachmittag in der Praxis der Gesuchsgegnerin in D._____ gewesen und habe seiner Ehefrau auf deren Wunsch und den Mitarbei- tern Hinweise gegeben aus seinem früheren EDV-Fachwissen. Ferner habe er auch kleinere Botengänge gemacht oder die Tür geöffnet für Patienten und Mitar- beiter (vgl. Urk.48/6: "irgendwann zwischen 14:00 und 18:00 Uhr in der Praxis am PC gearbeitet"). Auch dabei habe es sich aber nicht um eine Erwerbstätigkeit ge- handelt, sondern um eine therapeutische Beschäftigung des Gesuchstellers. Er habe ja irgendwo sein und irgendwie die Zeit durchbringen müssen. Tatsache sei aber, dass diese Anwesenheit (zu Recht) von der Gesuchs- gegnerin als Praxisinhaberin nicht bezahlt worden sei und deshalb auch keine Erwerbstätigkeit darstelle. Tatsache sei auch, dass der Gesuchsteller auf dem Ar- beitsmarkt nach vielen Jahren zunächst der Arbeitslosigkeit und nun der Invalidi-
- 15 - tät keine Chance hätte, eine Arbeitsstelle zu finden; nicht nur angesichts seines Alters von über 60 Jahren, sondern auch wegen seiner gesundheitlich bedingten Einschränkung. Auch die Annahme eines wenn auch kleinen Ersatzeinkommens sei von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt worden. Der Gesuchsteller verfüge über keine Krankentaggeldversicherung und wegen fehlender Vermittlungsfähig- keit (bei voller Invalidität) erhalte er auch keine Taggelder der ALV. Die Voraussetzungen für die Annahme eines hypothetischen, über das Ren- teneinkommen hinaus gehenden Einkommens des Gesuchstellers seien vor die- sem Hintergrund klarerweise nicht gegeben, was die Vorinstanz richtig beurteilt habe (Urk. 66 S. 9 ff.). 2.4 Zunächst ist festzustellen, dass sich sowohl aus dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 12. Oktober 2007 als auch der Renten- anpassung per 1. Juli 2013 ergibt, dass es sich um eine Rente wegen voller Er- werbsminderung handelt. Sodann erweist sich die vorinstanzliche Feststellung als zutreffend, dass der Schwerbehindertenausweis zum Nachweis der Behinderung gegenüber Behörden, Arbeitgebern etc. bestimmt ist. Er wird vom Versorgungs- amt ausgestellt, welches in einem separaten Feststellungsbescheid über das Vor- liegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung entscheidet. Dieser Feststellungsbescheid kann mit Widerspruch und anschliessend über ein Verfah- ren vor dem Sozialgericht angefochten werden. Das Verfahren ist somit an sich mit dem schweizerischen IV-Verfahren vergleichbar. Der Ausweis des Gesuch- stellers ist zudem unbefristet gültig. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Gesuchstellers ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung der deutschen Ren- tenversicherung jedoch nicht zwingend eine solche wegen voller Erwerbsunfähig- keit und damit auch nicht in jedem Fall gleichbedeutend einer Vollrente der schweizerischen Invalidenversicherung (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.4.4.1 lit. a). Die Rente wegen voller Erwerbsminderung soll den Verdienst ersetzen, wenn der Leistungsberechtigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht ab- sehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Aber auch wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben kann, und arbeits-
- 16 - los ist, gilt als voll erwerbsgemindert. Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält, darf daneben im Rahmen seines Restleistungsvermögens weitere Einkünf- te erzielen. Ist der Leistungsberechtigte gesundheitlich voll erwerbsgemindert und verdient er trotz seiner Leistungseinschränkungen mehr als EUR 450.– monatlich, wird seine Rente nicht mehr in voller Höhe oder eventuell gar nicht mehr bezahlt. Wird die Rente jedoch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage gezahlt, weil der Leistungsberechtigte noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, so entfällt der Anspruch auch auf die Rente nicht (http://www.deutsche- rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_ mehr/01_broschueren/01_national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_ faelle.pdf?__blob=publicationFile&v=19, S. 12 ff.). Aus dem Rentenbescheid vom 12. Oktober 2007 ergibt sich, dass dem Ge- suchsteller die Rente abhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage bezahlt wird, wird darin doch ausdrücklich auf seine Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht und auf den möglichen Wegfall der Rente im Falle einer Beschäftigung oder selbständi- gen Tätigkeit hingewiesen (Urk. 16/12 S. 4). Sodann hat der Gesuchsteller selbst vor Vorinstanz ausgeführt, dass er bei der Gesuchsgegnerin in der Praxis gear- beitet habe, wofür er auch entschädigt worden sei, dass er jedoch nicht mehr als monatlich EUR 345.– verdienen dürfe, da ihm ein Mehrverdienst von der Rente abgezogen würde (Prot. Vi S. 9). Hiernach erhält der Gesuchsteller folglich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil er aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben kann und die Arbeitsmarktlage in Deutschland als schwierig eingestuft worden ist bzw. wird. Dementsprechend ist beim Gesuchstel- ler bei einer hierorts üblichen Arbeitswoche von 42.5 Stunden an sich von einer Erwerbsfähigkeit zwischen 35 und 70 Prozent auszugehen. Wenn der Beklagte selber ausführte, er "dürfe" nicht mehr als EUR 345.– verdienen, andernfalls ihm die Rente gekürzt würde, stellt sich die Frage, ob er nicht effektiv mehr gearbeitet hat, dies aber in der Steuererklärung nicht deklariert hat, wie er dies vor Vorinstanz selbst vorgebracht hat (vgl. Urk. 14 S. 3). Wäh- renddem sich die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren unter Einrei-
- 17 - chung einer Bestätigung der deutschen Steuerberaterin vom 30. Januar 2014 noch auf den Standpunkt stellte, der Gesuchsteller könnte einem vollzeitlichen Arbeitspensum nachgehen (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.4.4.1 lit. a), geht sie nunmehr im vorliegenden Berufungsverfahren von einem teilzeitlichen Arbeitspensum des Gesuchstellers von 50 Prozent aus. Dieses Teilzeitpensum entspreche der effek- tiv zuletzt in ihrer Praxis in D._____ ausgeübten Tätigkeit des Gesuchstellers. Dass dem so gewesen sei, sei mitunter den "schriftlichen Auskünften" ihrer Mitar- beiter Dr. med. F._____, Dipl.-Psych. G._____ und lic. phil. I Psychotherapeutin ASP und SBAP H._____ zu entnehmen. Die Mitarbeiter würden zwar momentan noch für die Gesuchsgegnerin arbeiten, würden sich aber zufolge der Schliessung der Praxis in D._____ in gekündigtem Arbeitsverhältnis befinden, womit sie der Gesuchsgegnerin gegenüber nicht (mehr) verpflichtet seien (Urk. 44 S. 16 ff.). Klarzustellen ist zunächst, dass schriftliche Auskünfte im Sinne des Gesetzes nicht vorliegen, weil sie nicht im Sinne von Art. 190 ZPO vom Gericht, sondern von einer Partei eingeholt wurden. Mit ihren Bescheinigungen bestätigen die er- wähnten Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller an den Tagen ihrer Anwesenheit jeweils von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr bzw. nachmittags und in den frühen Abendstunden in der Praxis der Gesuchsgegnerin gearbeitet habe. Er habe diverse administrative Arbeiten (u.a. Abrechnungen) erledigt, die Mitarbeiter in das Abrechnungssystem eingeführt und Botengänge gemacht (vgl. Urk. 48/5- 7). Wohl ist dem Gesuchsteller darin zuzustimmen, dass es sich bei den einge- reichten Bescheinigungen an sich um Noven handelt. Allerdings hat die Gesuchs- gegnerin bereits anlässlich ihrer Parteibefragung den Ausführungen des Gesuch- steller entgegengehalten, das von ihm angegebene Arbeitspensum treffe nicht zu, was ihre Mitarbeiter in ihrer Praxis in D._____ bestätigen könnten. In diesem Zu- sammenhang berief sie sich auf vier namentlich genannte Mitarbeiter (Prot. Vi S. 14). Die drei eingereichten Bescheinigungen stammen nun von drei dieser Mitar- beiter. Angesichts dieser Aktenlage ist der Gesuchsgegnerin darin zuzustimmen (vgl. Urk. 44 S. 18), dass die Vorinstanz im Sinne von Art. 272 ZPO dem Arbeits- pensum des Gesuchstellers in irgendeiner Weise hätte nachgehen sollen. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen sind daher zu berücksichtigen. Der am 31. März 2014 geschlossene Arbeitsvertrag mit der behaupteten Nachfol-
- 18 - gerin für den Gesuchsteller ist verspätet vorgebracht worden und vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. zum Novenrecht auch nachstehende Ziff. 3.6.2). Über das Arbeitspensum des Gesuchstellers können ausschliesslich die Parteien und die Mitarbeiter verlässlich Auskunft geben. Es ist der Gesuchsgegnerin darin zu- zustimmen, dass ihre Mitarbeiter zufolge der gegenüber ihnen ausgesprochenen Kündigung ihr nicht mehr verpflichtet sind. Nach dem Gesagten stehen der Aussage des Gesuchstellers, er habe in der Praxis der Gesuchsgegnerin in D._____ täglich eine bis eineinhalb Stunden bzw. vielleicht eine halbe Stunde gearbeitet, die sich aus dem Rentenbescheid vom 12. Oktober 2007 ergebende Erwerbsfähigkeit sowie die Angaben der Gesuchsgeg- nerin und ihrer Mitarbeiter über das Arbeitspensum des Gesuchstellers in der Praxis in D._____ gegenüber. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend über- zeugender, dass der Gesuchsteller gegen die 50 Prozent für die Gesuchsgegne- rin in ihrer Praxis in D._____ gearbeitet hat und hierfür zwecks Vermeidung des Verlusts der ihm zugesprochenen Rente mit einem bescheidenen Lohn sowie zu- sätzlich in Naturalien (Kost, Logis, etc.) entschädigt wurde. Dass seine Beschäfti- gung in der Praxis nur therapeutischen Zwecken gedient hat, erscheint nicht glaubhaft. Dem Gesagten vermag auch nicht abzuhelfen, dass in den Steuerer- klärungen der Parteien der Jahre 2011 und 2012 der Beruf des Gesuchstellers mit Rentner/Künstler angegeben und weder ein Einkommen des Gesuchstellers aus unselbständiger noch aus selbständiger Arbeitstätigkeit deklariert, sondern einzig seine deutsche Rente versteuert wurde. Dahingestellt bleiben kann, wie viel der Gesuchsteller in der Praxis der Gesuchsgegnerin in … gearbeitet hat und ob der Gesuchsteller eine Ausbildung als medizinischer Praxisassistent abgeschlossen hat (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.4.4.1 lit. a). 2.5 Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von der bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemein- schaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist aber ei- ne Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, ge-
- 19 - winnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.; 130 III 537 E. 3.2 S. 541 f.; 128 III 65 E. 4a S. 67). So darf bei der Unterhaltsberechnung vom tatsächlichen Leistungsvermö- gen der Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewi- chen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen wer- den, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (BGer 5A_702/2011 E. 2.2 f.). Eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes ist vorliegend wohl kaum mehr zu erwarten (vgl. Urk. 44 S. 10 ff.). Wie oben dargelegt, ergibt sich für den Gesuchsteller aus dem Rentenbescheid vom 12. Oktober 2007 zweifelsohne eine Restarbeitsfähigkeit. Er hat denn auch während des ehelichen Zusammenle- bens ein teilzeitliches Arbeitspensum von gegen 50 Prozent bewältigt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass er unbestrittenermassen auf eine durchzogene Berufs- karriere zurückblickt und die von langer offizieller Arbeitslosigkeit geprägt ist. So- wohl aus seiner älteren wie auch aus seiner jüngeren Vergangenheit ergibt sich kein verwertbarer Leistungsausweis, der ihm in seinem fortgeschrittenen Alter von 60 Jahren auf dem Arbeitsmarkt realistische Chancen einräumen würde, eine Teilzeitanstellung wie und im Umfang derjenigen bei der Gesuchsgegnerin zu fin- den. Hinzu kommt, dass er nachweislich gesundheitlich beeinträchtigt ist. Aller- dings ist es ihm entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 45 S. 15 E. II.4.4.1 lit. a) durchaus zumutbar, seine Restarbeitsfähigkeit noch einzusetzen. Er hat weder vor Vorinstanz noch im vorliegenden Berufungsverfahren bestritten, seither keine einzige Bewerbung geschrieben zu haben. Weiter liegen auch keinerlei Suchbemühungen im Recht. Es ist der Gesuchsgegnerin beizupflichten, dass zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass der Gesuch- steller bei gutem Willen und zumutbarer Anstrengung in der Lage ist, weiterhin zu arbeiten und mehr zu verdienen, als er derzeit effektiv aus seiner Rente erzielt. In Frage kommen Gelegenheitsjobs, kleinere Dienstleistungsaufträge oder eine Er- werbstätigkeit in Form einer einfachen und repetitiven Arbeit, die ihn zumindest ein Nettoeinkommen von Fr. 500.– generieren lassen. Es ist ihm daher ein ent- sprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen.
- 20 - Es ist ihm hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 Erw. 2.2.). Es ist dabei dem Alter des Ge- suchstellers Rechnung zu tragen sowie der Umstand zu beachten, dass die Vo- rinstanz von einem blossen Renteneinkommen ausgegangen ist. Es erscheint ei- ne Übergangsfrist bis Ende März 2015 als angemessen. Ein Zusatzverdienst von Fr. 500.– netto pro Monat tangiert sein Renteneinkommen, wie oben aufgezeigt, nicht. Damit ist ihm ab April 2015 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 1'267.– anzurechnen.
3. Einkommen Gesuchsgegnerin 3.1 Unbestritten geblieben ist, dass die Gesuchsgegnerin u.a. Fachärztin für Innere Medizin ist und seit 2011 je eine Praxis für Innere Medizin, ... in D._____ und Zürich betreibt. Früher hatte sie zusätzlich noch eine Praxis in Deutschland, die seit September 2013 geschlossen ist. Gemäss den von ihr vor Vorinstanz eingereichten und nicht in Frage gestell- ten Buchhaltungsunterlagen machte die Gesuchsgegnerin im Jahr 2012 mit ihrer Praxis in D._____ einen Betriebsgewinn von Fr. 95'243.– und mit ihrer Praxis in Zürich einen solchen von Fr. 52'352.–, zusammen also Fr. 147'595.– bzw. monat- lich Fr. 12'300.–. Im Jahr 2011 belief sich der Betriebsgewinn in D._____ auf Fr. 103'342.–, während in Zürich ein Verlust von Fr. 4'233.–, also Fr. 99'109.– resul- tierte (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. a). 3.2 Die Gesuchsgegnerin beanstandet zunächst, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid einzig auf den erzielten Betriebsgewinn im Geschäfts- jahr 2012 und damit auf ein absolutes Spitzeneinkommen abgestellt. Wie die Vo- rinstanz rechtlich richtig ausführe, sei bei selbständig Erwerbstätigen grundsätz- lich auf den Einkommensdurchschnitt mehrerer Jahre abzustellen. Bei stetig sin- kendem oder steigendem Einkommen gelte der Gewinn des letzten Jahres als massgebliches Einkommen. Entgegen der falschen Rechtsanwendung der Vor- instanz könne allerdings bei einem Erfahrungswert von eineinhalb Jahren bei ei- ner pensionierten und gesundheitlich angeschlagenen Berufstätigen (die Hälfte
- 21 - des Jahres 2011 und das Jahr 2012) wohl kaum von einem stetig steigenden Ein- kommen ausgegangen werden. Hier sei von einer für die Zukunft realistischen Prognose auszugehen. Gleiches gelte, wenn sich die Struktur des Unternehmens verändert habe. Beides treffe vorliegend zu und sei zu berücksichtigen. Darüber hinaus hätten vor allem auch das hohe Alter und die gesundheitliche Situation der Gesuchsgegnerin in die Prognose einzufliessen. Ihr Einkommen werde sich massiv verringern, da sie ihre Praxis in D._____ per Ende September 2014 schliessen müsse. Die Gründe hierfür seien sowohl die Kündigung ihrer für diese Praxis "geplanten" Nachfolgerin als auch die von der Vorinstanz nicht beachtete Tatsache, dass es ihr nicht mehr zumutbar sei, in der- selben Liegenschaft zu arbeiten wie der Gesuchsteller wohne. Sodann habe sie Ende März 2014 das Pensionsalter erreicht. In Anbetracht ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes, was beides von der Vorinstanz nicht ausreichend gewür- digt worden sei, sei es ihr nicht mehr möglich, im bisherigen vollzeitlichen Arbeits- pensum berufstätig zu sein und die Praxis in D._____ weiterzuführen. Dementsprechend werde sie ab Ende September 2014 nur noch in ihrer Praxis in Zürich arbeiten. Damit aber reduziere sich ihr Einkommen erheblich auf den im absoluten Spitzenjahr 2012 erwirtschafteten Betriebsgewinn in Zürich von Fr. 52'352.– bzw. rund Fr. 4'360.– pro Monat. Ohnehin wäre bereits für die Zeit davor nicht von einem Einkommen von Fr. 12'300.–, sondern gestützt auf den Er- fahrungswert von eineinhalb Jahren von einem solchen von Fr. 10'280.– pro Mo- nat auszugehen gewesen (vgl. Urk. 44 S. 19 ff.). 3.3 Der Gesuchsteller entgegnet, es entspreche zwar dem schon länger auch dem Gesuchsteller gegenüber geäusserten Lebensplan der Gesuchsgegne- rin, einerseits über das am 26. März 2014 vollendete 64. Altersjahr hinaus berufs- tätig zu bleiben, andererseits aber auf das körperlich anstrengende Pendeln zwi- schen verschiedenen Arztpraxen (zunächst in ... und dann in D._____ und Zürich) zu verzichten, was als solches durchaus legitim sei. Hingegen werde bestritten und sei bis heute in keiner Weise belegt, dass diese teilweise bereits realisierte Absicht zu einem geringeren als von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angenommenen Einkommen führe. So habe die Gesuchsgegnerin bislang be-
- 22 - wusst darauf verzichtet, aktuellere Ertragszahlen ihrer Praxistätigkeit aus dem Jahr 2013 im vorliegenden Verfahren offen zu legen (mit dem Hinweis, der Jah- resabschluss 2013 sei nach wie vor nicht fertig gestellt). Es sei der Gesuchsgeg- nerin vorzuwerfen, dass sie auch im Berufungsverfahren keineswegs substantiiert geltend mache, auch nur ansatzweise belege oder gar beweise, dass bislang oder in absehbarer Zukunft tatsächlich eine gegenüber der von der Vorinstanz herangezogenen Bemessungsgrundlage von 2012 relevante Einkommensreduk- tion eingetreten sei. Daher werde vorliegend ausdrücklich behauptet, dass der Betriebsertrag im Jahr 2013 höher als jener im Jahr 2012 ausgefallen sei. Sodann werde eine einkommensrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung der Ge- suchsgegnerin ausdrücklich bestritten. Die Praxisaufgabe in D._____ erfolge gemäss Angaben der Gesuchsgegne- rin per Ende September 2014. Bis zu jenem Zeitpunkt könne ohne weiteres vom bisher in D._____ erzielten Einkommen ausgegangen werden. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass das Einkommen aus den Arztpraxen zu einem wesentli- chen Teil auch aus der unternehmerischen Tätigkeit der Gesuchsgegnerin gene- riert werde, indem sie nicht nur selbst ärztlich tätig sei, sondern (sowohl in D._____ als auch in Zürich) medizinische/psychologische Fachleute angestellt habe und diesbezüglich eigentlich nur ihren guten Ruf als Praxisleiterin und Spe- zialärztin zur Verfügung stelle. Eine – seitens des Gesuchstellers bestrittene – vo- rübergehende gesundheitliche Limitierung der Gesuchsgegnerin führe deshalb nicht oder wenn, dann nur mit erheblicher, im Eheschutzverfahren nicht mehr re- levanten Verzögerung, zu einer tatsächlichen Einkommenseinbusse. Mit dem Wegfall der Tätigkeit in D._____ erhöhe sich durch das Ausbleiben der unproduk- tiven Zeiten des Pendelns zwischen Zürich und D._____ entsprechend die Kapa- zität für die Tätigkeit in Zürich. Auch würden sich die Infrastrukturkosten wesent- lich vermindern. Die Gesuchsgegnerin vermöge die Umsatzeinbussen in D._____ durchaus zu kompensieren. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das heutige auch durch die Gesuchs- gegnerin praktizierte Abrechnungssystem über die Ärztekasse bzw. überwiegend mit den einzelnen Krankenkassen der Patientinnen und Patienten zu einer Verzö-
- 23 - gerung von mehreren Monaten führe. Mit anderen Worten würde auch die Praxis- schliessung in D._____ per Ende des dritten Quartals 2014 kaum mehr zu einer spürbaren Einkommensreduktion im laufenden Jahr 2014 bzw. bis zum Ende der zweijährigen Trennungsdauer gemäss Art. 114 ZGB im Frühling 2015 führen. Sodann sei die Gesuchsgegnerin in der Schweiz zwar erst seit dem 1. April 2010 in der 2. Säule versichert; eine analoge, über viele Jahre geäufnete Alters- versicherung dürfte es aber auch in Deutschland geben, was die Gesuchsgegne- rin tunlichst verschwiegen habe. Auch in der 1. Säule sei die Gesuchsgegnerin nicht nur seit den wenigen Jahren Berufstätigkeit in der Schweiz, sondern auch im Heimatland Deutschland versichert. Sie sei eine durchaus sorgfältige Berufsfach- frau. Es dürfe davon ausgegangen werden, und entspreche auch den Erinnerun- gen des Gesuchstellers an ihre früheren eigenen Ausführungen, dass sie über ei- ne Versicherung gegen gesundheitsbedingten Erwerbsausfall verfüge. Selbst für den Fall, dass von einer gesundheits- oder altersbedingten teilweisen Reduktion des Arbeitspensums der Gesuchsgegnerin ausgegangen würde, wäre somit da- von auszugehen, dass eine daraus allenfalls resultierende Einkommensreduktion durch entsprechende Versicherungsleistungen wett gemacht würden. Im Weiteren würde zumindest vorübergehend eine – bestrittene – Einkom- mensreduktion aus dem Erlös des kürzlich erfolgten Verkaufs der Praxisräumlich- keiten in ... ausgeglichen werden können. Sodann weise die in ... an der …strasse leer stehende Wohnung der Gesuchsgegnerin einen Wert von mehr als Fr. 200'000.– auf. Diese könnte für mindestens EUR 2'500.– pro Monat vermietet werden, was der Gesuchsgegnerin im Unterlassungsfall hypothetisch anzurech- nen sei (Urk. 66 S 9 ff.). 3.4 Die Gesuchsgegnerin erwidert, der vom Gesuchsteller neu vorgebrach- te Lebensplan der Gesuchsgegnerin, über die Pensionierung hinaus weiter an re- duzierten Orten zu arbeiten, sei zu bemerken, dass dies erstens nie so geplant gewesen und zweitens dem Gesuchsteller gegenüber entsprechend nie so ge- äussert worden sei. Er widerspreche sich selber, wenn er an anderer Stelle er- wähne, das von der Gesuchsgegnerin erzielte Einkommen resultiere zu einem wesentlichen Teil aus unternehmerischer Tätigkeit, welches die Gesuchsgegnerin
- 24 - ohne eigene Tätigkeit über das zur Verfügung Stellen ihres guten Rufs generiere. Wie dem auch sei, sie habe ihre Berufstätigkeit in D._____ aufgegeben, das sei belegt. Alles vom Gesuchsteller dagegen Vorgebrachte (die Patienten würden jetzt problemlos von D._____ nach Zürich pendeln) sei unsubstantiiert und werde bestritten. Die Gesuchsgegnerin habe infolge ihrer Erkrankung in Form eines Band- scheibenvorfalles seit diesem Sommer nicht mehr arbeiten bzw. nur noch einzel- ne Kunden betreuen können. Daher komme mit drei Monaten Verspätung ab En- de September 2014 kein nennenswertes Einkommen mehr rein. Das sei Ende August 2014 relativ schwierig zu belegen, es müsse genügen, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Auch Krankentaggeldversicherungen würden erst ab drei Mona- ten Ausfall zahlen. Die Gesuchsgegnerin habe sich mit dem Ereignis des Band- scheibenvorfalles mittlerweile entschlossen, sich pensionieren zu lassen und auch die Praxis in Zürich aufzugeben. Sie habe deshalb Antrag auf Abruf der Altersren- te bei der AHV gestellt und sich für die Altersrente BVG angemeldet. Dies nehme drei Monate Zeit in Anspruch und sei erst auf Ende November 2014 möglich. Es sei nicht die Absicht der Gesuchsgegnerin gewesen, ihre 2. Säule zu verstecken. Sie habe selber gar nicht an das Guthaben gedacht, weil es ihren Existenzsorgen leider nicht begegne und weil sie schon länger nichts mehr davon gehört habe. Aus dieser werde sie rund Fr. 500.– monatlich erhalten, wie aus dem vom Gesuchsteller eingereichten Vorsorgeausweis hervorgehe. Nachdem die Gesuchsgegnerin nach der Pensionierung monatlich nur noch Fr. 500.– aus der 2. Säule erhalte, Fr. 319.– aus der 1. Säule und EUR 1'027.61 aus der deutsche Vorsorge, sei offensichtlich, dass die Einkommensreduktion entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers nicht durch irgendwelche Versiche- rungsleistungen in der Höhe von Fr. 12'300.– wettgemacht würden. Die vom Gesuchsteller vorgebrachte Wohnung der Söhne der Gesuchsge- nerin an der ...strasse in ... sei knapp selbsttragend. Wie dem Gesuchsteller bes- tens bekannt sei, decke die Miete die Kosten. Da er diesen Umstand jedoch erst- instanzlich nicht vorgebracht habe, würden sich entsprechende Äusserungen
- 25 - zweitinstanzlich erübrigen. Die Gesuchsgegnerin beabsichtige, in naher Zukunft nur noch in Deutschland in dieser Wohnung zu leben. Etwas anderes bleibe ihr mit ihren bescheidenen Mitteln auch gar nicht übrig, was eigentlich auch für den Gesuchsteller gelte, weshalb ihm die Gesuchsgegnerin empfehle, es ihr gleichzu- tun und in die ebenfalls leer stehende Wohnung bei den Eltern nach Deutschland zu ziehen. Als Rentnerin könne ihr sicher nicht die Existenzgrundlage entzogen werden. Mit einer Miete würde sie nicht von ihren Renten leben können (Urk. 70 S. 2 ff.). 3.5 Der Gesuchsteller entgegnet wiederum, es sei nicht richtig, dass die Gesuchsgegnerin ihre Berufstätigkeit wie behauptet vollständig aufgeben wolle. Sie führe in der von ihr eingereichten Anmeldung für eine Altersrente gegenüber der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte selbst aus, sie "werde weiter 50 % arbeiten". Lediglich die Praxis in D._____ werde per Ende Oktober 2014 geschlossen. Bezeichnenderweise unbestritten und beweismässig unwiderlegt bleibe in der unerbetenen Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 27. August 2014 die in der Berufungsantwort erwähnte Tatsache des Verkaufs der Praxis in ... für einen namhaften Betrag von EUR 150'000.– bis EUR 200'000.–. Die Gesuchsgegnerin könne sich schon alleine aufgrund ihres Vermögens problemlos den während der Ehe gelebten Standard weiter leisten und zumindest für die Dauer der ab 1. Mai 2013 eingetretenen Trennung auch ergänzend für den nicht durch die Rente ge- deckten Unterhalt des Gesuchstellers aufkommen, wie sie dies während der ge- samten Ehe getan habe (Urk. 79 S. 2 f.). 3.6.1 Bis Ende September 2014 ging die Gesuchsgegnerin unwiderspro- chen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit vollzeitlich nach. Wie von der Vorin- stanz zutreffend ausgeführt, ist aufgrund des schwankenden Einkommens von Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf den Einkommensdurchschnitt mehre- rer Jahre abzustellen. Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt hingegen der Gewinn des letzten Jahres als massgebliches Einkommen (FamKomm Schei- dung-Schwenzer, 2. Aufl., Bern 2011, Bd. I, Art. 125 N 17). Richtig ist auch, dass die Gesuchsgegnerin ihre selbständige Tätigkeit in der Schweiz erst 2011 aufge-
- 26 - nommen hat und insbesondere ihre Praxis in Zürich erst seit August 2011 betreibt sowie der Geschäftsabschluss 2013 nach wie vor nicht vorliegt (Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. c). Für die Einkommensberechnung auf den Einkom- mensdurchschnitt abzustellen, stellt naturgemäss die zuverlässigere Variante dar, als lediglich den Gewinn des letzten Jahres als Referenzgrösse zu erachten. Ent- gegen der Vorinstanz kann vorliegend ein Durchschnittseinkommen für die Ge- suchsgegnerin errechnet werden (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. c). Für das Geschäftsjahr 2011 liegt ein Geschäftsabschluss vor. Dieser diver- giert im Ergebnis erheblich von demjenigen für das Geschäftsjahr 2012. Mit dem Vorliegen des Geschäftsabschlusses 2013 würde sich ein repräsentativerer Ein- kommensdurchschnitt der Gesuchsgegnerin errechnen lassen. Gründe weshalb der Geschäftsabschluss 2013 noch nicht vorliegt, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar. Sie will aber das Geschäftsjahr 2012 trotz ihrer geringfügigen Erfahrungswer- te in Bezug auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz als absolutes Spitzen- jahr betrachtet wissen. In Anbetracht ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sei ab 2013 sicherlich nicht mit gleichen Einkommenszahlen zu rechnen. Als rea- listisch erachtet sie ab 2013 ein Einkommen von Fr. 10'280.– pro Monat, was dem Durchschnitt der Geschäftsjahre 2011 und 2012 entspricht. Praxisgemäss ist der Start in die selbständige Erwerbstätigkeit der Schwierigste, mithin der finanziell Aufwendigste. Die von der Gesuchsgegnerin vorgenommene Einkommensbe- rechnung unter Einbezug des ersten Jahres ist daher eine verfälschte Korrektur nach unten. Dass sich das Einkommen der Gesuchsgegnerin ab 2013 im Verhält- nis zum Geschäftsjahr 2012 im angegebenen Sinn reduziert, wird von ihr weder substantiiert dargelegt noch belegt und stellt daher eine blosse Behauptung dar. Für das Geschäftsjahr 2013 ist folglich auf den Jahresabschluss 2012 abzustel- len. Um den Einkommensschwankungen Selbständigerwerbender aber dennoch gerecht zu werden, ist das Geschäftsjahr 2011 als Korrektiv gleichwohl miteinzu- beziehen. Dementsprechend ist für den mutmasslichen Einkommensdurchschnitt von den Betriebsgewinnen 2011 von Fr. 99'109.–, 2012 und 2013 von je Fr. 147'595.–, insgesamt während 36 Monaten also von Fr. 394'299.–, auszuge- hen, was einem Betrag von Fr. 10'952.75 pro Monat entspricht. Dass die Ge- suchsgegnerin weitere Einkommensquellen hätte, führte der Gesuchsteller vor
- 27 - Vorinstanz nicht aus (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. c). Seine Aus- führungen in Bezug auf die in ... an der ...strasse angeblich leer stehende und be- reits in der Steuererklärung 2011 aufgeführte Wohnung der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 19/4) sind daher neu. Da sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können, sind sie im vorliegenden Berufungsverfahren unzulässig und nicht zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegnerin ist dementsprechend bei vollzeit- lichem Arbeitspensum ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 10'950.– an- zurechnen. 3.6.2 Bereits vor Vorinstanz hat die Gesuchsgegnerin vorgebracht, dass sie in Anbetracht ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes künftig kürzer tre- ten müsse (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. b). Ferner habe die Vo- rinstanz die Tatsache nicht beachtet, dass es ihr nicht mehr zumutbar sei, in der- selben Liegenschaft zu arbeiten wie der Gesuchsteller wohne. Im vorliegenden Berufungsverfahren macht sie nunmehr zudem geltend, dass ihre langjährige Mit- arbeiterin, welche die Praxis in D._____ dereinst übernehmen sollte, mit Schrei- ben vom 17. April 2014 gekündigt habe. Diese aber habe einen Grossteil der Pa- tienten betreut, da sie selber sich aufgrund der Vorkommnisse seitens des Ge- suchstellers kaum noch in die Praxis getraut habe. Dementsprechend müsse sie diese Praxis schliessen, was per Ende September 2014 der Fall sein werde. Da- mit werde sie lediglich noch ihre Praxis in Zürich weiterführen, mit welcher sie Fr. 4'363.– monatlich erzielen könne (Urk. 48/11; Urk. 17 S. 3; Urk. 44 S. 12 und S. 22 ff.). Das Kündigungsschreiben von Dr. med. F._____ datiert vom 17. April 2014, dasjenige der Praxisräumlichkeiten vom 21. April 2014 (Urk. 48/11; Urk. 48/15). Entsprechend stammen diese aus einer Zeit nach Beendigung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und insbesondere nach Ablauf der Frist zur letzten Stellungnahme (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2014, mit welcher das Begehren der Gesuchsgegnerin um weitere Instruktion des Verfah- rens abgewiesen und den Parteien eine einmalige Frist von fünf Tagen zur ab- schliessenden Stellungnahme angesetzt worden ist, Urk. 35). Mit Blick auf das Ur- teil des Bundesgerichts vom 24. September 2013 (BGer 5A_330/2013 E. 5.3.1), wonach echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, welche (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden seien,
- 28 - als grundsätzlich zulässig gelten, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht würden, ist diese Tatsache entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 55 S. 4) vorliegend zu berücksichtigen. Sodann bringt die Gesuchsgegnerin wiederum neu in ihrer unerbetenen Eingabe vom 27. August 2014 vor, dass sie sich entschlossen habe, ihre Er- werbstätigkeit vollumfänglich aufzugeben und sich pensionieren zu lassen, was per Ende November 2014 möglich sei. Nach der Pensionierung erhalte sie monat- lich nur noch Fr. 500.– aus der 2. Säule, Fr. 319.– aus der 1. Säule und EUR 1'027.61 aus der deutsche Vorsorge. Auch diese Vorbringen sind im vorge- nannten Sinne neu und zuzulassen. Die Gesuchsgegnerin hat Ende März 2014 das Pensionsalter erreicht. Es trifft zwar zu, dass in aller Regel niemand gezwungen werden kann, über das or- dentliche Pensionsalter hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 100 Ia 12 E. 4d = Pra 1974 Nr. 135 S. 396). Solange die Gesuchsgegnerin aber ihre selbständige Erwerbstätigkeit weiter ausübt und damit ein Erwerbseinkommen er- zielt, ist dieses bei der Bestimmung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu be- rücksichtigen und in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (vgl. BGer 5A_37/2011 E. 2.1). Die Praxisschliessung in D._____ per Ende September 2014 ist durch die Gesuchsgegnerin ausreichend belegt und damit glaubhaft dargetan. Umstritten ist, inwiefern sich die Schliessung der Praxis in D._____ auf das Arbeitspensum und damit auf das Erwerbseinkommen der Gesuchsgegnerin auswirkt. Während- dem der Gesuchsteller weiterhin ein vollzeitliches Pensum mit gleichbleibendem Einkommen berücksichtigt haben will, stellt die Gesuchsgegnerin auf den aus- schliesslich in Zürich verwirklichten Betriebsgewinn 2012 ab. Zunächst gilt es diesbezüglich festzustellen, dass der Gesuchsteller die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten physischen und psychischen Gebrechen nicht in Abrede stellt. Er bestreitet lediglich, dass eine einkommensrelevante ge- sundheitliche Beeinträchtigung der Gesuchsgegnerin vorliegt. Das Fortbestehen einer Arbeitsfähigkeit als solche zwingt die Gesuchsgegnerin jedoch nicht, ihr Ar-
- 29 - beitspensum aufrechtzuerhalten. Dass die unter gesundheitlichen Problemen lei- dende Gesuchsgegnerin nach Erreichung ihres ordentlichen Pensionsalters plant, schrittweise in den Ruhestand zu gehen, scheint nicht unbillig. Wie sie dies plant, legt sie jedoch nicht konkret dar. Allein aus dem Betriebsgewinn in Zürich lässt sich nicht auf eine Teilpensionierung in einem bestimmten Umfang schliessen. Sie bringt indessen in ihrer unerbetenen Eingabe vom 14. Juli 2014 vor, bis auf Weiteres zu 50 Prozent arbeitsunfähig zu sein (vgl. Urk. 61 S. 1). Umgekehrt ist es aber auch nicht am Gesuchsteller, den Lebensplan der Gesuchsgegnerin in Frage zu stellen. Das von ihm hierzu Vorgebrachte mag aufgrund der Bestreitung durch die Gesuchsgegnerin das Mass einer blossen Behauptung denn auch nicht zu übersteigen. Die Gesuchsgegnerin hat sich bereits vor Vorinstanz dahinge- hend geäussert, künftig ihr Arbeitspensum aufgrund ihres Alters und ihrer ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen reduzieren zu wollen (vgl. Urk. 45 S. 16 f. E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. b). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers scheint es auch grundsätzlich nicht realistisch, die Praxis in D._____ bis Ende September 2014 weiterzuführen und gleichzeitig den Aufbau der Praxis in Zürich derart vo- ranzutreiben, so dass nahtlos vom bisherigen Betriebsgewinn ausgegangen wer- den könnte. Die Vorbringen zum Kassensystem bei ärztlicher Erwerbstätigkeit er- weisen sich als unbehilflich. Auch wenn es mehrere Monate dauern kann, bis die ärztliche Tätigkeit durch die Krankenkassen vergütet wird, so bedeutet dies ledig- lich, dass die Dienstleistungen durch den praktizierenden Arzt vorfinanziert wur- den. Sodann erweist sich als unsubstantiiert und nicht belegt, dass der Kunden- stamm aus der Praxis in D._____ problemlos nach Zürich pendeln werde. Dahin- gegen erscheint plausibel, dass durch die Aufgabe der Praxis in D._____ die un- produktiven Zeiten des Pendelns zwischen Zürich und D._____ wegfallen und sich entsprechend die Kapazität für die Tätigkeit in Zürich erhöht sowie sich die Infrastrukturkosten vermindern. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Gesuchsgegnerin, auch wenn sie fortan vollzeitlich ihrer Erwerbstätigkeit nachginge, eine Übergangsfrist für den Praxis- und Kundenstammaufbau in Zürich einzuräumen. Es rechtfertigt sich eine solche von zwei bis drei Monaten. Da über ihr Einkommen ab Dezember 2014 zufolge ih- rer geltend gemachten Vollpensionierung ohnehin separat zu befinden ist, ist ihr
- 30 - für die Zeit von Oktober bis November 2014 nur die Hälfte des Einkommens anzu- rechnen. Ausgehend von einem Erwerb bei vollzeitlichem Arbeitspensum von Fr. 10'950.– pro Monat, resultiert ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 5'475.–. 3.6.3 Ab Dezember 2014 macht die Gesuchsgegnerin geltend, ihre Er- werbstätigkeit vollumfänglich aufzugeben und sich vollpensionieren zu lassen. Sie will dies mit der hierfür eingereichten Kopie ihres Abrufs der Altersrente bei der AHV und einer solchen der Anmeldung für eine Altersrente der Personalvorsorge- stiftung der Ärzte und Tierärzte bestätigt wissen (Urk. 72/2-3). Es ist dem Ge- suchsteller diesbezüglich zuzustimmen, dass die Gesuchsgegnerin bei der An- meldung für eine Altersrente der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte vermerkte, sie "werde weiter 50 % arbeiten". Auch im von der Gesuchsgegnerin zuletzt eingereichten ärztlichen Attest wird ihr empfohlen, nur noch in Teilzeit mit halber Stundenzahl pro Woche arbeitstätig zu sein (vgl. Urk. 72/1). Im Gegensatz zur Praxisaufgabe in D._____ belegt die Gesuchsgegnerin ihre geplante Vollpen- sionierung nicht ausreichend. So reichte sie zusammen mit ihrer unerbetenen Eingabe vom 27. August 2014 keine Kündigung oder dergleichen weder für die Praxis noch für ihre Wohnung in Zürich ins Recht. Ihrem Plan entsprechend, ab Dezember 2014 ihre berufliche Tätigkeit gänzlich aufzugeben und zurück in ihre Heimat nach Deutschland zu ziehen, wären solche Vorkehrungen nur folgerichtig gewesen. Zwar liegt mit ihrer unerbetenen Eingabe vom 14. Juli 2014 (eingegan- gen am 26. November 2014) nunmehr die Kündigung vom 27. September 2014 über die in Zürich gemieteten Praxisräumlichkeiten per Ende März 2015 bei den Akten (Urk. 88 und 90/2). Eine solche über ihre private Mietwohnung liegt demge- genüber nach wie vor nicht im Recht. Die Kündigung der Praxisräumlichkeiten er- folgte denn auch durch die Vermieterschaft und nicht durch die Gesuchsgegnerin. Eine allfällige Geschäftsaufgabe wurde folglich nicht von ihr selbst initiiert. Bis zum Ende des gegenwärtigen Mietverhältnisses über die Praxisräumlichkeiten in Zürich verbleibt noch ein Quartal und damit genügend Zeit, ein anderes Mietob- jekt zu finden. Es darf als allgemein bekannt gelten, dass in der Stadt Zürich wohl ein Mangel an Privatwohnungen, hingegen aber ein Überangebot an Geschäfts- räumlichkeiten besteht. Wie sich aus der unerbetenen Eingabe des Gesuchstel-
- 31 - lers vom 9. Dezember 2014 und aus Homepage der Gesuchsgegnerin ergibt, hat die Gesuchsgegnerin offenbar denn auch bereits an der ...strasse in Zürich neue Praxisräumlichkeiten bezogen (Urk. 92 und 94/15 f.; www.dr-A._____.ch, einge- sehen am 15. Dezember 2015). Die geltend gemachte Geschäftsaufgabe in Zü- rich und Vollpensionierung der Gesuchsgegnerin ist demnach nicht glaubhaft dar- getan. Diesbezüglich ist die Gesuchsgegnerin auf ein allfälliges Abänderungsver- fahren zu verweisen. Vorliegend ist ab Dezember 2014 von einem hälftigem Ar- beitspensum auszugehen. Die von ihr bezogenen Rentenleistungen sind ab die- sem Zeitpunkt jedoch hinzuzurechnen, da diese ab Erreichen des ordentlichen Pensionsalters unabhängig von einer darüber hinausgehenden Erwerbstätigkeit bezogen werden können. Damit ist der Gesuchsgegnerin ab Dezember 2014 ein Einkommen bestehend aus Fr. 5'475.– (Erwerbseinkommen), Fr. 500.– (2. Säule), Fr. 319.– (1. Säule) und EUR 1'027.61, was Fr. 1'236.81 entspricht (Altersrente aus Deutschland; Quelle: www.oanda.com, Wechselkurs vom 3. Dezember 2014), insgesamt also gerundet Fr. 7'530.– anzurechnen.
4. Zusammenfassung Einkommen Parteien Voranstehenden Erwägungen zufolge ist von folgenden (gerundeten) Einkommen pro Monat der Parteien auszugehen: ab 10/2014 ab 12/2014 ab 04/2015 bis 09/2014 bis 11/2014 bis 03/2015 Gesuchsteller Fr. 770.– Fr. 770.– Fr. 770.– Fr. 1'270.– Gesuchsgegnerin Fr. 10'950.– Fr. 5'480.– Fr. 7'530.– Fr. 7'530.– Gesamteinkommen Fr. 11'720.– Fr. 6'250.– Fr. 8'300.– Fr. 8'800.–
5. Vorinstanzlicher Bedarf Parteien 5.1 Die Vorinstanz ging vom folgenden Bedarf der Parteien aus (Urk. 45 S. 19 E. II.4.5): Gesuchsteller Gesuchsgegnerin
- 32 - Grundbetrag Fr. 1'200.- Fr. 1'200.- Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'842.- Fr. 2'500.- Elektrisch/Gas Fr. 0.- Fr. 0.- Krankenkasse Fr. 0.- Fr. 794.- Telefon/Internet Fr. 140.- Fr. 140.- Radio-/TV-Gebühren Fr. 39.- Fr. 39.- Hausratversicherung Fr. 30.- Fr. 40.- Fahrkosten Fr. 80.- Fr. 100.- auswärtige Verpflegung Fr. 0.- Fr. 80.- Gesundheitskosten Fr. 50.- Fr. 0.- Unterhaltsverpflichtung Fr. 0.- Fr. 420.-/0.–* Reinigung Wohnung Fr. 0.- Fr. 260.- Steuern Fr. 535.-/553.–* Fr. 1'335.-/ 1'381.–* Fr. 3'916.- / Fr. 6'908.-/ Total Fr. 3'934.–* Fr. 6'534.–* Gesamtbedarf der Parteien Fr. 10'824.-/10'468.–*
* Zahlen ab September 2014 5.2 Wie voranstehend dargelegt wurde, hat mit der Aufgabe der Praxis in D._____ und der damit einhergehenden Reduktion des Arbeitspensums der Ge- suchsgegnerin das Gesamteinkommen der Parteien eine grundlegende Verände- rung bzw. Verminderung erfahren. Ab Oktober 2014 werden beide Parteien ihren bisherigen Lebensstandard nicht mehr halten können was es nachfolgend zu be- rücksichtigen gilt. Dies gilt insbesondere auch auf Seiten der Gesuchsgegnerin, nahm sie mit ihrer Einkommensreduktion dies auch in Kauf.
6. Bedarf Gesuchsteller 6.1 Wohnkosten 6.1.1 Die Gesuchsgegnerin beanstandet die unbefristete Anrechnung der Mietkosten von Fr. 1'842.– pro Monat für die ehemals eheliche Wohnung. Dem
- 33 - Gesuchsteller sei für die Wohnkosten abgestuft zunächst bis Ende September 2014 ein monatlicher Betrag von Fr. 1'800.– anzurechnen. Danach sei höchstens ein Betrag anzurechnen, den er auch nach der Unterhaltspflicht der Klägerin wer- de bezahlen können. Jetzt habe er nämlich objektiv noch die Möglichkeit, über- haupt eine Wohnung zu mieten. Nachdem die Leistungsfähigkeit der Gesuchs- gegnerin massiv gesunken sei, würden die Mittel der Parteien nicht mehr zur De- ckung der trennungsbedingten Mehrkosten reichen. In solcher Konstellation hät- ten sie sich bekanntlich einzuschränken. Angemessen für einen Einpersonen- haushalt in D._____ seien monatliche Kosten von Fr. 1'100.– (Urk. 44 S. 25 f.). 6.1.2 Der Gesuchsteller entgegnet, die von der Vorinstanz berücksichtig- ten Wohnkosten von Fr. 1'842.– seien belegt. Es sei bereits dargelegt worden, dass die im Verhältnis zu den der Gesuchsgegnerin angerechneten Wohnkosten von Fr. 2'500.– durchaus nicht übersetzten Auslagen schlicht nicht mit einem grundsätzlich auch vom Gesuchsteller angestrebten Wohnungswechsel zu redu- zieren seien. Mit seiner offensichtlich angeschlagenen, bei jedem Bewerbungsge- spräch zutage tretenden beeinträchtigten Gesundheit und dem Renteneinkom- men von rund Fr. 787.– sei es ihm ohne entsprechende Garantie der Gesuchs- gegnerin oder das Existenzminimum deutlich deckende, rechtskräftig festgelegte Unterhaltsbeiträge schlicht nicht möglich, eine andere Wohnung zu finden. Eine Rückkehr in die von den Eltern bewohnte Liegenschaft nach ... sei für ihn auf- grund hier nicht näher zu schildernder Spannungen nicht möglich. Es sei nicht zu- treffend, dass der Gesuchsteller in der Schweiz kein "soziales Umfeld" habe, sämtliche wenigen Kontakte, etwa zu Mitgliedern der …, welche ihn in dieser schwierigen Zeit nachhaltig unterstützen würden, seien in der Schweiz. Umge- kehrt habe er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme praktisch keine Kontak- te mehr zu früheren Bekannten in den USA oder in ... (Urk. 66 S. 17 f.). 6.1.3 Vor Vorinstanz bildete der Hintergrund des Antrags der Gesuchs- gegnerin, es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, seine Zustimmung zur Kündi- gung der Wohnung an der C._____-Strasse ... in ... D._____ per 30. September 2014 zu geben, primär die Weiterführung der sich in der nämlichen Liegenschaft an der C._____-Strasse ... befindlichen Praxis in D._____ (Urk. 17 S. 3 f.). Nach-
- 34 - dem die Gesuchsgegnerin ihre Tätigkeit und ihre Praxis in D._____ per Septem- ber 2014 aufgegeben hat, zeigt sich die heutige Situation anders als noch im vo- rinstanzlichen Verfahren. Weiter beantragte die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz in Zusammenhang mit der Verpflichtung des Gesuchstellers zum Wohnungsaus- zug und neuem -bezug die Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses in sei- nem Bedarf in der Höhe von Fr. 1'500.– pro Monat (Urk. 17 S. 7). Die Vorinstanz erwog, da dem Gesuchsteller die 3-Zimmer-Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ zur Benützung zuzuweisen sei, seien in seinem Bedarf die ausgewiesenen Kosten für die Mietwohnung von Fr. 1'842.– zu be- rücksichtigen. Dieser Betrag erscheine unter Berücksichtigung des bisherigen Le- bensstandards nicht übersetzt, weshalb er dem Gesuchsteller auch im Falle eines Umzugs in eine andere Wohnung anzurechnen wäre. Hingegen bestehe kein An- lass, einen noch höheren Mietzins zu veranschlagen, wie dies der Gesuchsteller wünsche (vgl. Urk. 45 S. 20 E. II.4.5). Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Die Wohnungskosten des Gesuchstellers sind ausgewiesen und belegt. Der Gesuch- steller hat sowohl im vorinstanzlichen (vgl. bspw. Prot. Vi S. 12) wie auch im vor- liegenden Berufungsverfahren allerdings mehrfach bekundet, aus der ehemals ehelichen Wohnung ausziehen zu wollen. Dies wird er angesichts des nunmehr veränderten Gesamteinkommens der Parteien auch tun müssen. Es ist diesbe- züglich zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Wegzug des Gesuchstellers in die angeblich leerstehende Wohnung in Deutschland bei der Vorinstanz nie ein The- ma gewesen ist. Es erscheint auch durchaus glaubhaft, dass sich der gegenwär- tige Lebensmittelpunkt des Gesuchstellers nunmehr in D._____ befindet. Es ist aber in Betracht zu ziehen, dass, wenn sich der Gesuchsteller den von ihm mo- natlich zu entrichtenden Mietzins nicht mehr wird leisten können, ihm seitens der Vermieterschaft eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs droht. Dem vermag auch nicht abzuhelfen, dass er derzeit betreffend Wohnungssuche Schwierigkei- ten bekundet. Im Übrigen ist nicht aktenkundig, dass diese – gleichwohl nachvoll- ziehbaren – Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht zu Tage treten; aktive Such- bemühungen des Gesuchstellers liegen nämlich keine im Recht. Weiter ist festzu- stellen, dass ein Verbleib in der ehemals ehelichen 3-Zimmerwohnung für einen Einpersonenhaushalt denn auch nicht zwingend notwendig ist. Daher ist dem Ge-
- 35 - suchsteller ein Umzug in eine 2-Zimmerwohnung zu angemessenen Konditionen, d.h. innerhalb des ortsüblichen durchschnittlichen Preissegments in D._____ so- wie im Rahmen der auch im Bedarf der Gesuchsgegnerin zugestandenen Wohn- kosten in Zürich und Agglomeration, durchaus zumutbar. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller inskünftig einen verminderten Mietzins von höchstens Fr. 1'300.– pro Monat anzurechnen. Es ist ihm jedoch eine angemes- sene Übergangsfrist zu gewähren, zumal er nicht zuletzt in der Lage sein soll, seine Unterhaltsberechtigung vorzuweisen. Die Anrechnung des verminderten Mietzinses erscheint unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäss Mietvertrag (vgl. Urk. 16/13) ab Mai 2015 als angemessen. Bis dahin sind in seinem Bedarf die ausgewiesenen Wohnkosten von Fr. 1'842.– aufzunehmen. 6.2 Telefon/Internet Die Gesuchsgegnerin rügt, es sei nicht einzusehen und auch nicht begrün- det, weshalb dem Berufungsbeklagten ein über dem für einen Einpersonenhaus- halt liegenden gerichtsüblichen Betrag von Fr. 100.– pro Monat für die Bedarfspo- sition Telefon/Internet anzurechnen sei. Es handle sich um eine vorinstanzliche Ermessensüberschreitung, die zu korrigieren sei (Urk. 44 S. 26). Der Gesuchstel- ler bringt dagegen vor, dass der Anrechnungswert für Internet/Telefon in der Höhe von Fr. 140.– für beide Parteien entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegne- rin durchaus im Ermessen des erstinstanzlichen Eheschutzgerichts liege. Tat- sächlich würden die belegten monatlichen Kosten bei beiden Parteien deutlich höher bei rund Fr. 300.– liegen (Urk. 66 S. 18). Zunächst ist richtig, dass der Entscheid über den Anrechnungswert der Te- lekommunikationskosten ein Ermessensentscheid ist. Die Telekommunikations- kosten sind in den letzten Jahren stark angestiegen, was richtigerweise auch sei- nen Niederschlag in den Bedarfsrechnungen gefunden hat. Es ist darauf hinzu- weisen, dass der diesbezügliche Anrechnungswert im Kanton Zürich nicht flä- chendeckend gleich ist. Ein Anrechnungswert von Fr. 140.– darf aber, wie von der Vorinstanz dargetan (vgl. Urk. 45 S. 22 E. II.4.5), durchaus als gerichtsüblich er- achtet werden. Eine Ermessensüberschreitung ist darin nicht zu erblicken, und damit auch keine Korrektur vorzunehmen.
- 36 - 6.3 Fahrkosten Die Gesuchsgegnerin moniert, dass im Bedarf des Gesuchstellers Fahrkos- ten berücksichtigt worden seien. Dem nicht erwerbstätigen Gesuchsteller seien sicher keine Fahrkosten anzurechnen. Die Anrechnung von Fahrkosten sei unbe- gründet, sachlich unangemessen und zu korrigieren (Urk. 44 S. 26). Der Gesuch- steller erwidert, von den gesundheitsbedingten Kosten des öffentlichen Verkehrs (mehrmals wöchentliche Fahrten zu Therapiesitzungen vor allem in Zürich) von durchschnittlich rund Fr. 280.– pro Monat seien lediglich Fr. 50.– berücksichtigt worden. Dieser Betrag decke nicht einmal das sogenannte …Monatsabonnement der städtischen Verkehrsbetriebe in D._____. Eine Korrektur dieses Anrech- nungswertes nach unten komme nicht in Betracht (Urk. 66 S. 19). Gemäss Ziffer 3.4 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (ZR 2009 S. 253 ff.; nachfolgend Kreisschreiben) berechtigen zur Aufnahme in den Notbedarf lediglich die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz. Daher ist zutreffend, dass die Anrechnung von privaten Fahrkosten im Bedarf des Gesuchstellers kei- ne Berechtigung finden. Sie sind zu streichen. Gleich ist nachfolgend aber auch im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu verfahren, da auch in ihrem Bedarf aus- schliesslich Kosten für die private Mobilität zugestanden wurden (vgl. Ziff. 8.5 nachstehend).
- 37 - 6.4 Steuern Das Bundesgericht hat jüngst seine Praxis bestätigt und festgehalten, dass der familienrechtliche Grundbedarf des unterhaltsverpflichteten Ehegatten jeden- falls dann unter Ausschluss der laufenden Einkommens- und Vermögenssteuern zu ermitteln ist, soweit der Notbedarf der unterhaltsberechtigten Personen unge- deckt ist (vgl. BGer 5A_890/2013). Hieraus ergibt sich, dass die Steuern keinen Eingang in den Notbedarf finden und damit erst im (massvoll) erweiterten Notbe- darf zu berücksichtigen sind, d.h. wenn das Gesamteinkommen der Eheleute de- ren (massvoll) erweiterten Notbedarf zu decken vermag. Im summarischen Verfahren kann die Steuerbelastung nur überschlagen werden, da diese von vielen sich laufend ändernden und sich zum Teil gegensei- tig beeinflussenden Umständen abhängig ist (Abzüge, Wohnort, Höhe der Unter- haltsbeiträge, Höhe des Einkommens, Änderung des Steuersatzes etc.). Vorlie- gend ist aufgrund der verfügbaren Mittel offensichtlich, dass nicht ein Fall gege- ben ist, in welchem auf die Berücksichtigung der Steuern zu verzichten ist, son- dern die Steuerlast einen nicht zu vernachlässigenden Budgetposten ausmacht. Daher muss ein Betrag berücksichtigt werden, der es erlaubt, Rückstellungen für die zukünftige Steuerlast zu bilden. Da im Steuerrecht grundsätzlich sämtliche in Geld bewertbaren Vorteile, die einem Individuum während einer Periode zukom- men, als Einkommen gelten (Reich M., Steuerrecht, 2. Auf. Zürich 2012, S. 208 f. m.w.H.), rechtfertigt es sich, der Schätzung der Steuerlast des Gesuchstellers ein Einkommen etwas unter der Höhe seines Notbedarfes bis März 2015 von ca. Fr. 30'000.– zu Grunde zu legen. Danach kann mit Hilfe des Steuerrechners des Kantons D._____ (abzurufen unter: www.steuerrechner…..ch) ein Ausgangspunkt für die Schätzung der Steuern ermittelt werden. Der Steuerrechner trägt denn auch den verschiedenen Abzugsmöglichkeiten Rechnung. Es darf aber in keinem Zeitpunkt vergessen werden, dass es sich nicht um eine mathematisch exakte Berechnung der Steuern handelt, sondern um eine relativ grobe Schätzung. Auf dieser Grundlage resultiert für die Unterhaltsberechnung eine geschätzte Steuer- last für den nicht einer steuerpflichtigen Konfession angehörigen Gesuchsteller
- 38 - von monatlich wiederum aufgerundet Fr. 130.–, die im (massvoll) erweiterten Not- bedarf bei dessen Anwendung zu berücksichtigen sind.
7. Bedarf Gesuchsgegnerin 7.1 Grundbetrag mündige Söhne 7.1.1 Die Gesuchsgegnerin will in ihrem Bedarf neben dem Grundbetrag von Fr. 1'200.– für sie selbst mindestens auch noch Grundbeträge von je Fr. 600.– für ihre beiden mündigen und erwerbslosen Söhne in ihrem Haushalt berücksichtigt wissen. Sie habe vor Vorinstanz ihre zunächst widersprüchliche Aussage, wonach die Söhne in ..., Hamburg und Zürich leben würden, sodann schlüssig korrigiert. Die beiden vorehelichen Söhne seien bei ihr gemeldet und würden im Moment in den Semesterferien 2014 und an vielen Wochenenden bei ihr leben, wie sie ausgeführt habe. Sie würden sich aus Gründen ihrer Ausbildung derzeit unter der Woche an verschiedenen Orten in Deutschland aufhalten, hätten ihren Lebensmittelpunkt aber bei der Mutter. Selbstverständlich würden beide Söhne ein Zimmer bei der Mutter brauchen, was auch der Grund dafür sei, dass sie eine etwas grössere Wohnung gemietet habe. Wie sie ausserdem an der Par- teibefragung ausgeführt habe, sei damals noch nicht festgestanden, ob der Sohn I._____ BWL oder Biologie studieren werde. Ihre Aussagen seien von der Vo- rinstanz nur zum Teil protokolliert worden, was ihr aber nicht negativ aufgefallen sei, da sie nicht habe wissen können, wie so etwas vor sich gehe, weshalb sie auch nicht dagegen interveniert habe. Die Vorinstanz habe offenbar bloss Biolo- gie protokolliert und deshalb das Studium nicht als Fortsetzung der Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann qualifiziert. Mittlerweile stehe jedoch fest, dass I._____ im Spätsommer 2014 in Liechtenstein ein BWL-Studium aufnehmen wer- de (Urk. 44 S. 29). 7.1.2 Der Gesuchsgegner entgegnet, es werde erneut bestritten, dass die seitens der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Unterhaltsbeiträge für ihre mündigen Söhne von ihr geschuldet seien, aber auch dass sie tatsächlich bezahlt würden. Selbst aber wenn sie tatsächlich bezahlt würden, seien sie während lau- fender Ehe, d.h. im Eheschutzverfahren nicht zu berücksichtigen. Eltern hätten ih- re Kinder nur zu unterstützen, wenn ihnen ein Überschuss vom erweiterten Exis-
- 39 - tenzminimum verbleibe. Bereits der im Bedarf der Gesuchsgegnerin durch die Vo- rinstanz angerechnete Unterhaltsbeitrag für den Sohn I._____ von Fr. 420.– sei an sich nicht zulässig bzw. als äusserst grosszügig zugunsten der Gesuchsgeg- nerin zu werten. Auch ohne den Vorrang des Ehegattenunterhalts seien vorlie- gend auch die übrigen Voraussetzungen des Mündigenunterhalts aus kumulativ gegebenen Gründen nicht gegeben. Die beiden erwachsenen Söhne der Ge- suchsgegnerin im Alter von rund 24 bzw. 26 Jahren hätten beide bereits eine an- gemessene Berufsausbildung. Zwar seien beide Söhne formell bei der Gesuchs- gegnerin in der Schweiz angemeldet, hätten hierorts aber bis heute keineswegs ihren Lebensmittelpunkt. I._____ werde beim nach jetzigem Stand bevorstehen- den BWL-Studium seinen Lebensmittelpunkt am Studienort im Fürstentum Liech- tenstein (…) und J._____ bis auf weiteres in Hamburg bzw. aktuell auf den Philip- pinen haben, wo er ein einjähriges Praktikum absolvieren solle. Beide würden im Ausland in eigenen Wohnungen bzw. Wohngemeinschaften wohnen. Zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens seien beide Söhne nur selten in der ehelichen Woh- nung erschienen, etwa zu Weihnachten oder sonst zu ein bis zwei Besuchen pro Jahr. Der Mutter würden durch deren gelegentliche Besuche neben ihrem eige- nen Haushalt nur unwesentliche zusätzliche, im Rahmen des Notbedarfs nicht als Grundbetrag für Kinder zu berücksichtigende Kosten entstehen (Urk. 66 S. 19 ff.). 7.1.3 Zunächst ist zu bemerken, dass die Gesuchsgegnerin den ihr von der Vorinstanz in ihrem Bedarf zuerkannten monatlichen Grundbetrag für sie selbst in der Höhe von Fr. 1'200.– nicht beanstandet. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushalt- gemeinschaft (vgl. Ziff. II.1.2 Kreisschreiben). Indem sie vorbringt, ihre beiden vorehelichen mündigen Söhne J._____, geboren am tt.mm.1988, und I._____, geboren am tt.mm.1990, hätten ihren Lebensmittelpunkt am Wohnort ihrer Mutter, macht sie jedoch geltend, in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen zu leben. Hierfür würde der Grundbetrag für die Gesuchgegnerin jedoch Fr. 1'100.– pro Monat betragen (vgl. Ziff. II.1.1 Kreisschreiben). Sodann macht die Gesuchs- gegnerin in Bezug auf ihre Wohnkosten geltend, dass ihr in ihrem Bedarf auch ohne Söhne Wohnkosten von Fr. 4'500.– pro Monat anzurechnen seien (vgl. Ziff.
- 40 - 8.2.1 nachstehend). Beides erscheint zur Behauptung, ihre Söhne würden ihren Lebensmittelpunkt am Wohnort ihrer Mutter haben, widersprüchlich. Wohl ist unbestritten geblieben, dass die beiden Söhne der Gesuchsgegne- rin formell an ihrem Wohnort in Zürich angemeldet sind. Damit allein ist aber noch nicht glaubhaft dargetan, dass der 26-jährige J._____ und der 24-Jährige I._____ auch da in tatsächlicher Hinsicht ihren Lebensmittelpunkt haben. Beide Söhne be- finden sich noch in Ausbildung. Sie absolvierten ihre jeweilige Ausbildung bislang im Ausland. Auch der derzeitige Studienort von J._____ befindet sich in Hamburg (D) und derjenige von I._____ in … (FL). An ihren Studienorten wohnen sie in Wohngemeinschaften bzw. eigenen Wohnungen. Damit geht einher, dass sie sich seit geraumer Zeit einerseits auf ihrem Weg in die Selbständigkeit überwiegend an ihren Studienorten aufhalten und andererseits vorwiegend über ihre Lebensbe- lange und -gestaltung selbst entscheiden. Weiter ist davon auszugehen, dass sie an ihren jeweiligen Studienorten Bekanntschaften haben und Freundschaften pflegen. Dass dem auch am Wohnort der Mutter in Zürich so sein soll, behauptet die Gesuchsgegnerin nicht. Kinder, die den Haushalt ihrer Eltern verlassen, ge- winnen in aller Regel an Autonomie. Daher nehmen erfahrungsgemäss die Besu- che bei den Eltern allmählich ab, bevor sie sich alsdann auf einem bestimmten in- dividuellen Niveau einpendeln. Ferner kommt vorliegend auch der räumlichen Dis- tanz der Söhne zwischen ihren Studienorten und dem Wohnort der Gesuchsgeg- nerin Bedeutung zu. Es erstaunt daher nicht, dass, wie der Gesuchsteller vor- bringt, die beiden Söhne zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens lediglich selten in der ehelichen Wohnung gewesen sein sollen, etwa zu Weihnachten oder sonst zu ein bis zwei Besuchen pro Jahr, was im Übrigen unbestritten geblieben ist. Es mag sein, dass die Besuche seit der ehelichen Trennung zwischen der Gesuchs- gegnerin und dem Gesuchsteller zugenommen haben. Die Anzahl und die Dauer der Besuche gibt die Gesuchsgegnerin auch nicht nur beispielhaft kund. Sie bringt lediglich in pauschalisierter Weise vor, ihre Söhne würden während der Semester- ferien und an vielen Wochenenden bei ihr in Zürich zu Besuch sein. Dass die Be- suche ihrer Söhne derart zugenommen hätten, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nunmehr in Zürich befinde, sowie dass in ihrem eigenen Haushalt wesentliche zu- sätzliche und zu berücksichtigende Kosten entstanden seien, ist durch die Ge-
- 41 - suchsgegnerin nach dem Gesagten weder substantiiert vorgebracht noch belegt und damit nicht glaubhaft dargetan worden. Dementsprechend rechtfertigt sich die Aufnahme von Grundbeträgen für die beiden mündigen Kinder im Bedarf der Ge- suchsgegnerin nicht. 7.2 Wohnkosten 7.2.1 Die Gesuchsgegnerin moniert, dass sie mit der Anrechnung in ihrem Bedarf von bloss Fr. 2'500.– pro Monat für Wohnkosten (für sich und ihre Söhne) erstinstanzlich krass benachteiligt worden sei. Darin liege ein klarer Verstoss ge- gen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten, wonach beide Anspruch auf den gleichen Lebensstandard hätten, solange die Ehe nicht aufgelöst sei. Mit dem von der Vorinstanz angerechneten Betrag werde ihr nicht die gleiche luxuriö- se Wohnsituation wie dem Gesuchsteller zugestanden. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers hätte sie Herzrasen gehabt und unter Angstzuständen gelit- ten, weshalb sie die ehemals eheliche Wohnung fluchtartig habe verlassen müs- sen. In diesem Zeitpunkt habe sie lediglich über ein 1-Zimmer-Appartement in Zü- rich verfügt. Aus diesem Grund habe sie umgehend eine Wohnung in Zürich ge- braucht. Sie sei auf der Strasse gestanden und habe sich nicht mehr nach Hause getraut. Ausschlaggebend für die Miete der Wohnung sei damals gewesen, dass sie möbliert, in der Nähe ihrer Praxis und gross genug für drei Personen sei. Sie sei damals ausserdem davon ausgegangen, dass sie sich den Mietzins inklusive Nebenkosten von Fr. 6'100.– werde leisten können, da der Gesuchsteller neben seinem Mietzins, den sie immer weiter gezahlt habe, überhaupt keine Geldforde- rungen gestellt habe. Die Möblierung treibe naturgemäss den Mietzins in die Hö- he. Der Gesuchsteller wohne aber auch in einer möblierten Wohnung. Ferner ha- be sie wegen ihrer Söhne bereits vor dem Verlassen der ehemals ehelichen Wohnung geplant, in D._____ in eine grössere Wohnung umzuziehen. Sodann habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sie die Wohnung in Zürich erstmals per Ende September 2014 auf Ende März 2015 kündigen könne. Zumindest bis dahin seien die entsprechenden Wohnkosten ausgewiesen. Sollte ihr der genann- te Mietzins nicht angerechnet werden, so sei in Betracht zu ziehen, dass sie min- destens eines Betrages von Fr. 4'500.– bedürfe, um in Zürich eine Wohnung auch ohne Söhne zu finden, die mit jener des Gesuchstellers in D._____ jedenfalls ver-
- 42 - gleichbar sei. Für den Fall, dass sie in eine günstigere Wohnung umziehen müs- se, sei ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Sie beabsichtige auf- grund ihrer neuen Einkommenssituation jedoch ohnehin, eine neue Bleibe zu su- chen (Urk. 44 S. 29 ff.). 7.2.2 Der Gesuchsteller hält dem entgegen, dass sich die Gesuchsgegne- rin bei ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung im Mai 2013 keineswegs in ei- ner Notsituation befunden habe. Sie habe in diesem Zeitpunkt bereits über eine Mietwohnung in Zürich verfügt. Dementsprechend hätte sie in dieser Wohnung leben und in aller Ruhe eine grössere, in etwa dem Niveau der ehemals ehelichen Wohnung in D._____ entsprechende Wohnung suchen können. Raumbedarf für die erwachsenen Söhne, die bis Mai 2013 höchstens ein bis zwei Mal pro Jahr an einem Feiertag nach D._____ gekommen seien und dies auch heute und in Zu- kunft so praktizieren würden, sei dabei nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz sei vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, die Gesuchsgegnerin habe aus freier – ihr angesichts der sehr guten Vermögenssituation natürlich zu- zugestehender – Entscheidung eine dermassen teure Wohnung gemietet, ver- bunden mit einer Möbelmiete und einer Mindestvertragsdauer. Sie habe von der Trennungssituation und der auf sie zukommenden Unterstützungspflicht gewusst und hätte – immer im Rahmen des zu berücksichtigenden Notbedarfs – höchs- tens eine Wohnung für Fr. 2'500.– mieten dürfen und auch ohne weiteres mieten können. Die Gesuchsgegnerin habe bisher rund 50 Kilometer von ihrer Praxis in Zürich entfernt gewohnt. Die Miete eines teuren Luxus-Appartements in unmittel- barer Nähe der Praxis sei nicht zwingend gewesen. Sie dürfe sich selbstverständ- lich auch eine teurere Wohnung mieten und diese aus dem erheblichen Freibe- trag oder aus dem Vermögen (etwa aus dem kürzlichen Verkauf der Arztpraxis in ... für über EUR 150'000.–) finanzieren. Es sei aber korrekt, dass die Vorinstanz in der Notbedarfsrechnung lediglich Wohnungskosten berücksichtigt habe, welche sich noch knapp im Rahmen der während der Ehe gelebten Verhältnisse halte. Ebenso sei richtig, dass die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin auch keine Über- gangsfrist im Rahmen der selbst gewählten Mindestvertragsdauer von über einem Jahr gewährt habe. Im Übrigen werde bestritten, dass es sich bei der ehemals ehelichen Wohnung um eine Luxuswohnung handle (Urk. 66 S. 23 f.).
- 43 - 7.2.3 Dass die Gesuchsgegnerin in ihrem Bedarf weiterhin einen Betrag von Fr. 6'100.– bzw. eventualiter von Fr. 4'500.– pro Monat für Wohnkosten ange- rechnet haben will, hingegen ab September 2014 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'360.– geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. Wie bereits erwähnt, hat das Gesamteinkommen der Parteien durch die Reduktion des Arbeitspensums der Gesuchsgegnerin eine grundlegende Veränderung bzw. Verminderung erfah- ren, was diese in Kauf nahm. Bei der von der Gesuchsgegnerin gemieteten Wohnung handelt es sich um eine möblierte 5-Zimmer-Wohnung an der ...strasse ../.. in ... Zürich mit einer Flä- che von ca. 144 m2 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 5'500.– zuzüglich Fr. 600.– Akonto-Nebenkosten. Selbst wenn auf den bisherigen Lebensstandard abzustellen wäre, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich – die Parteien be- wohnten bekanntlich eine 3-Zimmer-Wohnung in D._____ für Fr. 1'842.– (inkl. NK) – die geltend gemachten Mietkosten der Gesuchsgegnerin selbst für Zürcher Verhältnisse als weit übersetzt erweisen. Weiter ist zutreffend, dass zudem der Einwand nicht stichhaltig ist, die Gesuchsgegnerin habe die eheliche Wohnung nach dem Übergriff des Gesuchstellers (vgl. Urk. 45 S. 6 ff. E. II.3.) fluchtartig bzw. quasi von heute auf morgen verlassen müssen. Als sich der fragliche Vorfall ereignete, dessen Ablauf umstritten ist, verfügte die Gesuchsgegnerin, wie sie ja selbst ausführt, über ein 1-Zimmer-Appartment in Zürich. Besondere Eile zum Ab- schluss eines Mietvertrags bestand daher nicht. Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wohl nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerin eine grössere Wohnung wünscht, um ihre erwachsenen Kinder bei sich beherbergen zu können. Wer während des Zusammenlebens mit seinem Ehegatten eine 3-Zimmer- Wohnung bewohnte, kann jedoch nach der Trennung nicht plötzlich für sich in Anspruch nehmen, eine 5-Zimmer-Wohnung zu einem dreimal höheren Mietzins bewohnen zu wollen (vgl. Urk. 45 S. 21 E. II.4.5). Sodann stellt eine blosse Be- hauptung dar, dass die Gesuchsgegnerin bereits vor dem Verlassen der ehemals ehelichen Wohnung wegen ihrer Söhne geplant haben soll, in D._____ in eine grössere Wohnung umzuziehen. Wie bereits ausgeführt, ist jedenfalls zu vernei- nen, dass die beiden Söhne der Gesuchsgegnerin ihren Lebensmittelpunkt am Wohnort der Mutter in Zürich haben. Von daher erscheint der Bedarf einer 5-
- 44 - Zimmerwohnung nicht notwendig. Wenn die Gesuchsgegnerin an die Gleichbe- handlung der Ehegatten appelliert, erscheint fraglich, wieso sie eine Wohnung verbunden mit einer Möbelmiete gemietet hat. Der Gesuchsteller hat nämlich kei- ne Möbelmiete zu bezahlen. Eine Herausgabe von einzelnem Mobiliar aus der ehemals ehelichen Wohnung hat die Gesuchsgegnerin nicht verlangt. Von daher musste ihr auch bewusst sein, dass sie solches neu zu beschaffen hat. Kommt hinzu, dass sie aufgrund der Trennungssituation auch um die auf sie zukommen- de allfällige Unterstützungspflicht hat wissen müssen, wurden die Parteien doch beim Abschluss ihres Ehevertrages vom Notar darauf aufmerksam gemacht, dass ein Unterhaltsverzicht unter Umständen von der Rechtsprechung nicht anerkannt wird (vgl. 19/2 S. 5). Darauf vertrauen, dass ein Unterhaltsanspruch nicht auf sie zukommen würde, durfte sie also nicht. Dafür, dass sie gleichwohl einen Mietver- trag mit Wohnkosten von Fr. 6'100.– pro Monat und einer Mindestvertragsdauer, die entgegen ihrer Ansicht lediglich bis Ende September 2014 andauerte (vgl. Urk. 19/7), abgeschlossen hat, hat an sich einzig sie die Verantwortung zu tragen. Um der Gleichbehandlung der Ehegatten gerecht zu werden, sind in Überein- stimmung mit der Vorinstanz der Gesuchsgegnerin für sich allein in der Stadt Zü- rich und Agglomeration für Wohnkosten höchstens Fr. 2'500.– pro Monat als an- gemessen zuzubilligen (vgl. Urk. 45 S. 21 E. II.4.5), was sinngemäss vom Ge- suchsteller denn auch anerkannt wird. Vorliegend erscheint jedoch glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin im Zeit- punkt des Bezuges der Wohnung an der ...strasse per 1. Juli 2013 davon ausge- gangen ist, dass sie sich den Mietzins inklusive Nebenkosten von Fr. 6'100.– für diese Wohnung künftig werde leisten können. Sie verfügte damals noch über bei- de Praxen und die Praxisaufgabe in D._____ bzw. eine Reduktion ihres Arbeits- pensums waren noch kein Thema. Vor diesem Hintergrund wäre ihr durch die Vo- rinstanz eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen gewesen, um die rechtli- chen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Es ist diesbezüglich aber zu berücksichti- gen, dass fraglich erscheint, ob die Gesuchsgegnerin hat darauf vertrauen dürfen, die Wohnkosten in besagter Höhe weiterhin bezahlen zu können, nachdem sie den Entschluss zur Aufgabe der Praxis in D._____ gefasst hat. Kommt hinzu, dass sie ab Mitte April 2014 entsprechende Vorkehrungen (Kündigungen Mitar-
- 45 - beiter und Praxisräumlichkeiten, vgl. Urk. 48/11-15) vorgenommen hat und sie mit der Praxisaufgabe in D._____ ein Einkommen geltend macht, das unter den Wohnkosten liegt. Spätestens aber, nachdem sie sich im Sommer 2014 mit ihren zu Tage getretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Bandscheibenvorfall, vgl. Urk. 70) konfrontiert sah und sie sich zur Teilpensionierung entschieden hat, musste ihr bewusst sein, dass sie die Wohnkosten aufgrund der künftigen Ein- kommensreduktion nicht mehr werde tragen können. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie gemäss Mietvertrag das Mietverhältnis über die Wohnung an der ...strasse per Ende März 2015 kündigen können (vgl. Urk. 19/7). Offenbar ist die Gesuchsgeg- nerin dem nun auch nachgekommen (Urk. 100/9). Im Ergebnis sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin bis Ende März 2015 Fr. 6'100.– und hernach Fr. 2'500.– aufzu- nehmen. 7.3 Krankheitsbedingte Sportkosten 7.3.1 Die Gesuchsgegnerin verlangt im vorliegenden Berufungsverfahren die Anrechnung in ihrem Bedarf von krankheitsbedingten Sportkosten. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass es in höchstem Masse widersprüchlich und damit willkürlich sei, wenn die Vorinstanz darauf abstelle, dass die "Fortführung regelmässiger sportlicher Aktivitäten für ihren Bewegungsapparat essentiell not- wendig ist", hierfür aber keinen Betrag aufrechne (Urk. 44 S. 33). Der Gesuchstel- ler hält dem entgegen, dass sich für eine Berücksichtigung der geltend gemach- ten krankheitsbedingten Sportkosten ausserhalb des Grundbetrages keine Be- gründung und damit keine Berechtigung finde (Urk. 66 S. 24 f.). 7.3.2 Bei der von der Gesuchsgegnerin zitierten Passage aus dem ange- fochtenen Entscheid handelt es sich um einen Textabschnitt aus dem Schreiben von Dr. med. K._____, Facharzt Orthopädie/Unfallchirurgie in ..., vom 14. Januar 2014 (Urk. 19/11) und nicht um eine eigenständige Aussage bzw. Erwägung der Vorinstanz. Nicht die Vorinstanz sondern der die Passage verfassende Arzt stellte sich folglich auf diesen Standpunkt. Die Vorinstanz zog denn auch aus dem Schreiben einzig den Schluss, dass in diesem von einer Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit keine Rede sei (vgl. Urk. 45 S. 18 E. II.3.3.2 [recte: 4.4.2] lit. c). Wi- dersprüchlich argumentiert die Vorinstanz nicht. Aus der Aussage, dass die "Fort-
- 46 - führung regelmässiger sportlicher Aktivitäten für ihren Bewegungsapparat essen- tiell notwendig ist", kann auch keine Kostenfolge abgeleitet werden. So geht aus ihr nicht hervor, welche Art von Sport gemeint ist und ob dieser Kosten verur- sacht. Zudem wäre es auch möglich, dass die allfällig anfallenden krankheitsbe- dingten Sportkosten von der Krankenkasse vergütet würden. Weiter ist festzustel- len, dass die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz keine krankheitsbedingten Kosten geltend gemacht hat. Im Bedarf sind jedoch nur ausgewiesene Kosten zu berück- sichtigen, soweit ein Zuschlag – was diesbezüglich keine Anwendung findet – nicht gerichtsnotorisch zuzugestehen ist (vgl. Kreisschreiben Ziff. III.). Überdies sind die eingereichten Beweismittel in Form von Bestätigungen neu und als un- echte Noven wie eingangs erwähnt im vorliegenden Verfahren ohnehin unzuläs- sig und nicht zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich keine Aufnahme von krank- heitsbedingten Sportkosten im Bedarf der Gesuchsgegnerin. 7.4 Unterhalt Söhne 7.4.1 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, wie die Vorinstanz richtig ausge- führt habe, seien infolge des zwischen den Parteien geschlossenen Ehevertrages die Unterhaltsansprüche der vorehelichen Kinder bei der Festlegung des Tren- nungsunterhaltes zu berücksichtigen. Sodann verkenne die Vorinstanz aber grob den Sachverhalt, wenn sie meine, es werde gar kein Unterhalt bzw. nicht im be- haupteten Umfang geleistet. Die Gesuchsgegnerin habe dazu erstinstanzlich den E-banking-Ausdruck der … Bank D._____ über zwei Daueraufträge an die beiden Söhne von monatlich Fr. 800.– eingereicht. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, die Zahlungen anders zu belegen und genauer auszuführen, hätte sie gewusst, dass die Vorinstanz die Zahlungen in Zweifel ziehen würde. Die Unterhaltszahlungen an und für sich seien vom Gesuchsteller nicht substantiiert bestritten worden. Es sei vorgebracht worden, diese würden auf freiwilliger Basis erfolgen. Das sei un- zutreffend, wofür die Gesuchsgegnerin das Scheidungsurteil vom 23. November 2004 ins Recht gelegt habe. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB sei der Unterhalt an die mündigen Söhne denn auch solange geschuldet, bis die in Frage stehende Aus- bildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könne.
- 47 - Für den Sohn J._____, der in Hamburg studiere, bezahle die Gesuchsgeg- nerin die Krankenkassenprämie von EUR 246.72, dessen Beleg sich bei den Ak- ten befinde. Zudem bezahle sie ihm EUR 500.– monatlich und weitere EUR 100.– monatlich ans Auto. Dabei habe es sich früher um Durchschnittswerte gehandelt, die teilweise in bar, teilweise mit Überweisung und teilweise in Verrechnung mit anderen Beträgen bezahlt worden seien, so wie dies üblich sei, wenn Eltern ihren Kindern Unterhalt zahlen und nicht davon ausgehen würden, dies dereinst bewei- sen zu müssen. Nun, da es ihr nunmehr bekannt sei, bezahle sie seit Januar 2014 monatlich Fr. 800.–, was ungefähr dem zuvor bezahlten Betrag in Euro ent- spreche. Der Sohn I._____ habe sich mittlerweile für den Bachelorstudiengang Be- triebswirtschaftslehre an der Universität Liechtenstein immatrikuliert, was als ech- tes Novum im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen sei. Für I._____ habe die Gesuchsgegnerin viele Jahre Fr. 600.– monatlich überwiesen. Nun falle nach Lehrabschluss sein Lehrlingslohn weg, weshalb sie ihm seit Janu- ar 2014 Fr. 800.– pro Monat bezahle, worauf der neue bei der Vorinstanz einge- reichte Dauerauftrag beruhe. Der Übergang von der Lehre in das einschlägige Studium sei zweifelsohne als nahtlose Fortsetzung zu einer angemessenen Erstausbildung zu betrachten. Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.– pro Monat sei demzufolge in voller Höhe weiterhin geschuldet. Sodann schlage das in Liechten- stein zur Untermiete gemietete Zimmer von I._____ mit Fr. 550.– pro Monat zu Buche, was wiederum als echtes Novum zu berücksichtigen sei. Gemäss Schei- dungsurteil habe die Gesuchsgegnerin hiervon einen Drittel zu tragen. Ab Sep- tember 2014 seien zum vorgenannten Unterhaltsbeitrag folglich zusätzlich noch Fr. 183.– pro Monat zu berücksichtigen. Mit dem Ehevertrag habe vermieden werden sollen, dass sie infolge einer Ehegattenunterhaltspflicht ihren Söhnen die Ausbildung nicht mehr werde finan- zieren können, womit der Gesuchsteller damals einverstanden gewesen sei. Aus- serdem komme der Vater der Kinder seiner Unterhaltspflicht nicht gemäss Schei- dungsurteil nach (Urk. 44 S. 34 ff.).
- 48 - 7.4.2 Der Gesuchsteller entgegnet, wie er schon im erstinstanzlichen Ver- fahren ausgeführte habe, würden allfällige und bestrittene Zahlungen der Ge- suchsgegnerin, soweit sie nicht gar der Zinszahlung oder Amortisation gewährter Darlehen an die Mutter entsprächen, völlig freiwillig und nicht in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB bezahlt. Es könne vollumfänglich auf die Ausführungen zum Grundbetrag verwiesen werden. Selbst wenn die Söhne fi- nanziell unterstützt werden sollten, was bestritten sei und werde, sei dies im vor- liegenden Verfahren, in welchem es um den Unterhaltsbedarf des invaliden und finanziell bedürftigen Ehemannes gehe, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen. Den am 7. November 2007 abge- schlossenen Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrag komme in diesem Zusammen- hang keine Bedeutung zu. Der Unterhaltsverzicht sei klarerweise "für die Zeit nach einer rechtskräftigen Scheidung" vereinbart worden. Die vorliegend während laufender Ehe relevante "Haushaltführung" hätte im "gegenseitigen Einverneh- men" geregelt werden sollen. Seit der Trennung sei dieses Einvernehmen gestört, und nach entsprechender Anrufung des Eheschutzrichters habe dieser die Beur- teilung nach (Schweizer) Recht vorzunehmen, wie die Vorinstanz zurecht ausfüh- re. Aus diesem Grund müsse hier nicht näher auf den erwähnten Ehevertrag ein- gegangen werden. Dieser werde im Scheidungsverfahren näher zu beurteilen sein (Urk. 66 S. 25 f.). 7.4.3 Die beiden vorehelichen Söhne der Gesuchsgegnerin J._____, ge- boren am tt.mm.1988, und I._____, geboren am tt.mm.1990, sind mit ihrem Alter von 26 Jahren bzw. rund 24 Jahren mündig. Prinzipiell geht die Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor, wes- halb an sich die Unterhaltskosten für das mündige Kind einerseits nicht in das er- weiterte Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten einzuschliessen und andererseits Kinderunterhaltsbeiträge ab Datum der Erreichung der Mündig- keit des Kindes auch nicht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten anzurechnen sind (Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 90 N 03.17 m.w.H., insbesondere auf BGE 132 III 209; BGer 5A_766/2012 E. 3.2).
- 49 - Die Parteien haben jedoch am 7. November 2007 kurz vor ihrer Eheschlies- sung vor einem deutschen Notar einen Ehevertrag geschlossen. Nebst dem nachehelichen Unterhaltsverzicht vereinbarten sie mit Bezug auf den Trennungs- unterhalt insbesondere, dass etwaige Unterhaltsansprüche der vorehelichen Kin- der der Gesuchsgegnerin – gegebenenfalls auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Kinder – bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Ge- suchsgegnerin vorab in Abzug zu bringen seien, sofern der Unterhalt an die Kin- der auch tatsächlich geleistet werde (act. 19/2). Grundsätzlich erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz zum Ehever- trag und dessen Anwendbarkeit im Eheschutzverfahren als zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. Urk. 45 S.12 ff. E. II.4.3). Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge unterliegt der Dispositionsmaxime. Entsprechend ist auch eine diesbezügliche parteiauto- nome Regelung mittels Ehevertrags durchaus möglich. Da die Gültigkeit des in Deutschland vor einem deutschen Notar zwischen den Parteien geschlossenen Ehevertrags im vorliegenden Berufungsverfahren kein Thema mehr ist, ist dieser auch ohne Weiteres anzuerkennen. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wohl davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin für die finanziellen Bedürf- nisse der Parteien während des ehelichen Zusammenlebens fast ausschliesslich aufgekommen ist. Gleichwohl erlaubt dies jedoch nicht, den Ehevertrag vorlie- gend als nicht einschlägig zu betrachten und ihm seine Anwendbarkeit zu verweh- ren. Im Ehevertrag haben die Parteien die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspru- ches des Gesuchstellers allerdings ausdrücklich an den Umstand geknüpft, dass erstens die Kinder Unterhaltsansprüche stellen – bzw. eine Unterhaltspflicht be- steht – und zweitens der Unterhalt an die Kinder auch tatsächlich geleistet wird. Wenn dem so ist, sind die entsprechenden Unterhaltsbeiträge im Notbedarf der Gesuchsgegnerin aufzunehmen. Gemäss dem eingereichten Scheidungsurteil des Amtsgerichts Köln vom
23. November 2004 bzw. der angehängten Scheidungsfolgenvereinbarung sind die Gesuchsgegnerin und ihr geschiedener Ehemann zur Tragung der Kosten für den Unterhalt ihrer Söhne im Verhältnis von einem Drittel und zwei Dritteln ver-
- 50 - pflichtet, solange für die Söhne ein Unterhaltsanspruch besteht und sie sich im In- ternat befinden bzw. wegen einer Ausbildung ausserhalb des Hauses einer der beiden Eltern wohnen, wobei diese Quote explizit auch im Falle der Volljährigkeit der Söhne gilt (Urk. 29). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach Volljährigenunterhalt für ältere Kin- der sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht unter beson- deren Umständen geschuldet ist, blieb unbestritten (vgl. Urk. 45 S. 25 E. II.4.5). Nach dem vorliegend anwendbaren schweizerischen Recht wird eine Ausbildung als angemessen erachtet, die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selb- ständig zu werden. Gegenstand des Mündigenunterhalts soll dabei die Verwirkli- chung eines beruflichen Lebensplans sein, mit dem das Kind bereits vor Eintritt in die Mündigkeit zumindest in den Grundzügen seine beruflichen Absichten konkre- tisiert hat. Keine Rolle spielt dabei, ob die eigentliche Berufsausbildung zum Zeit- punkt der Volljährigkeit bereits begonnen wurde oder ob sie erst nach diesem Zeitpunkt beginnen wird (Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter
15. Februar 2010, Rz 8). Vorliegend erscheint glaubhaft, dass nach dem gemein- samen Ausbildungsplan der Eltern und ihrer beiden Söhne das Ausbildungsziel seit jeher ein Studienabschluss war, haben beide Eltern doch ebenfalls studiert. Dies dürfte auch dem Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt der Schliessung des Ehevertrages bekannt gewesen sein. Nach dem Gesagten besteht für die Gesuchsgegnerin eine Unterhaltspflicht je gegenüber ihren beiden Söhnen bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Erstausbil- dung. Bis dahin hat sie anteilsmassig zu einem Drittel je für deren Lebensunter- haltskosten bzw. Bedarf aufzukommen. Vor Vorinstanz reichte die Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Unterhaltspflicht gegenüber ihren Söhnen einzig einen E- Banking-Ausdruck der … Bank D._____ über zwei Daueraufträge an ihre beiden Söhne von monatlich je CHF 800.– ein (Urk. 19/13). Alleine aus den allfälligen Zahlungen an ihre Söhne ergibt sich jedoch noch keine Unterhaltspflicht. So bleibt gänzlich unklar ob diese, wenn sie denn auch tatsächlich geleistet werden (vgl.
- 51 - Urk. 45 S. 24 f. E. II.4.5), dem quotenmässigen Anteil der Gesuchsgegnerin an den Lebensunterhaltskosten ihrer Söhne entspricht. Da damit die Unterhaltspflicht vor Vorinstanz weder substantiiert behauptet noch belegt wurde, wäre auch kein diesbezüglicher Betrag in den Bedarf der Gesuchsgegnerin aufzunehmen. Neu legt die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Berufungsverfahren einen Ausdruck über die Kontobewegungen auf dem Konto der Gesuchsgegnerin vom
1. Februar 2012 bis 1. Mai 2013, welcher Zahlungen an die Söhne belegen soll, sowie eine Kopie des Mietvertrages für das für I._____ an seinem neuen Studien- ort in Liechtenstein zur Untermiete gemietete Zimmer ins Recht (Urk. 48/22 f.). Beim Ausdruck über die Kontobewegungen handelt es sich um ein unzulässiges Novum, da er bereits vor Vorinstanz hätte beigebracht werden können. Dahinge- gen ist der am 23. Mai 2014 abgeschlossene Mietvertrag als echtes Novum im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Der sich aus dem Mietvertrag ergebende Mietzins inklusive Nebenkosten von Fr. 550.– pro Monat stellt zweifelsohne eine Bedarfsposition von I._____ dar. Aus der Inskriptionsbestätigung der Universität Liechtenstein ergibt sich, dass sich I._____ bei ihr nunmehr für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftsleh- re immatrikuliert hat (Urk. 48/19), nachdem er eine Lehre zum Veranstaltungs- kaufmann absolviert hat. Dass das Studium seinen Fähigkeiten und Neigungen nicht zugänglich sein soll, liegt nicht im Streit. Das Studium I._____s kann zwei- felsohne als Weiterführung einer angemessenen Erstausbildung angesehen wer- den. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin ver- pflichtet ist, ihrer Unterhaltspflicht anteilsmässig nachzukommen. Mit dem Miet- vertrag ist zumindest eine Unterhaltspflicht entsprechend einem Drittel der Wohn- kosten von I._____, also Fr. 183.– pro Monat, ausgewiesen. Da die Gesuchstelle- rin im Mietvertrag für die Mietzinszahlung unterschriftlich bürgt, ist auch glaubhaft, dass sie dieser Unterhaltspflicht auch in tatsächlicher Hinsicht nachkommt. Eine über diese Verpflichtung hinaus gehende Unterhaltspflicht wurde von der Gesuchsgegnerin weder substantiiert behauptet noch belegt. Dem vermögen auch die Behauptungen, der Vater der Kinder würde seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen, sowie dass sie einen Unterhaltsbeitrag über ihre Verpflichtung hin-
- 52 - aus bezahle, nicht abzuhelfen. Im Ergebnis sind Fr. 183.– im Bedarf der Ge- suchsgegnerin zu berücksichtigen. 7.5 Fahrkosten Wie bereits erwähnt, berechtigen zur Aufnahme in den Notbedarf lediglich die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz. Die Anrechnung von privaten Fahrkosten im Bedarf der Gesuchsgegnerin finden folglich keine Berechtigung, weshalb sie in ihrem Bedarf zu streichen sind (vgl. Ziff. 7.4 vorstehend) 7.6 Auswärtige Verpflegung 7.6.1 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass sie unbestrittenermassen zu 100 Prozent erwerbstätig und viel unterwegs sei, weshalb ihr im Bedarf der übli- che Betrag für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.– anzurechnen sei (Urk. 44 S. 39). Der Gesuchsteller hält dem entgegen, dass die Gesuchsgegnerin, wie sie selbst ausführe, seit der Trennung überwiegend in ihrer Praxis in Zürich arbeite, wo sich auch in unmittelbarer Nähe ihre Wohnung befinde. Die Vorinstanz habe mit Fr. 80.– die daraus resultierenden Zusatzkosten für auswärtige Verpflegung durchaus angemessen berücksichtigt. Ab Oktober 2014 entfalle dieser Aufwand eigentlich ganz (Urk. 66 S. 26). 7.6.2 Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beanspruchte die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz einen monatlichen Betrag von Fr. 80.– (vgl. Urk. 17 S. 9). Wiederum ist nicht nachvollziehbar, wie die Gesuchsgegnerin einen Betrag für auswärtige Verpflegung für ein Vollzeitpensum berücksichtigt haben will, aber gleichzeitig geltend macht, sie vermöge nunmehr nur noch zu 50 Pro- zent erwerbstätig zu sein. Zutreffend ist die Ansicht des Gesuchstellers, dass sich ihre Wohnung in unmittelbarer Nähe der Praxis der Gesuchsgegnerin in Zürich befindet. Gleichwohl ist der Gesuchsgegnerin aber ein Betrag für auswärtige Ver- pflegung anzurechnen. Der ihr von der Vorinstanz im Bedarf aufgenommene Be- trag von Fr. 80.– pro Monat erscheint durchaus angemessen und ist daher wei- terhin – auch nach der Praxisaufgabe in D._____ – in ihrem Bedarf zu berücksich- tigen (vgl. Urk. 45 S. 23 f. E. II.4.5). 7.7 Reinigungskosten
- 53 - Reinigungskosten für die Wohnung finden für eine Aufnahme im Notbedarf grundsätzlich keine Berechtigung, es sei denn, diese seien unumgänglich. Letzte- res wurde von der Gesuchsgegnerin weder vor Vorinstanz noch im vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemacht. Allerdings hat der Gesuchsteller die geltend gemachten Reinigungskosten von Fr. 260.– pro Monat anerkannt (vgl. Urk. 45 S. 26 E. II.4.5). Sie sind daher im (massvoll) erweiterten Notbedarf der Gesuchsgeg- nerin bei dessen Anwendung zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 9.3 nachstehend). 7.8 Steuern Wie bereits erwähnt, kann im summarischen Verfahren die Steuerbelastung nur überschlagen werden (vgl. Ziff. 6.5 vorstehend). Für die Steuerlast der Gesuchs- gegnerin ist von einem Nettojahreseinkommen für das Jahr 2013 von gerundet Fr. 130'000.–, für 2014 von Fr. 115'000.– und ab 2015 von Fr. 90'000.– auszuge- hen (vgl. Ziff. 4 vorstehend). Abzuziehen hiervon sind überschlagsmässig die Un- terhaltsbeiträge für die Jahre 2013 und 2014 von ca. Fr. 20'000.– und ab 2015 von ca. Fr. 15'000.–. Damit resultiert ein Gesamteinkommen für das Jahr 2013 von Fr. 110'000.–, für 2014 von Fr. 95'000.– und ab 2015 von Fr. 75'000.–. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Abzugsmöglichkeiten ist der Schätzung ein steuerbares Einkommen für das Jahr 2013 von Fr. 100'000.–, für 2014 von Fr. 85'000.– und ab 2015 von Fr. 67'500.– zu Grunde zu legen. Gemäss dem On- linesteuerrechner des Kantons Zürich (www.steueramt.zh.ch) beträgt für die in der Stadt Zürich wohnhafte und nicht einer steuerpflichtigen Konfession angehörige Gesuchsgegnerin wiederum überschlagsmässig die Staats- und Gemeindesteuer für das Jahr 2013 Fr. 13'800.–, für 2014 Fr. 10'800.– und ab 2015 Fr. 7'500.– und die direkte Bundessteuer für das Jahr 2013 Fr. 2'900.–, für 2014 Fr. 1'900.– und ab 2015 Fr. 950.–. Insgesamt ergibt sich eine Steuerlast für das Jahr 2013 von Fr. 16'700.–, für 2014 Fr. 12'700.– und ab 2015 von Fr. 8'450.–. Hieraus resultiert eine monatliche Belastung bis Ende 2014 von durchschnittlich rund Fr. 1'225.– ([Fr. 16'700.– + Fr. 12'700.–] / 24) und ab 2015 von ca. rund Fr. 700.–, was im (massvoll) erweiterten Notbedarf der Gesuchsgegnerin bei dessen Anwendung Eingang findet (vgl. Ziff. 6.4 vorstehend).
8. Zusammenfassung Bedarf Parteien
- 54 - Nach dem Gesagten präsentiert sich der (gerundete) Bedarf der Parteien folgendermassen: Gesuchsteller Gesuchsgegnerin Grundbetrag Fr. 1'200.- Fr. 1'200.- Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'840.-/1'300.–** Fr. 6'100.–/2'500.-* Elektrisch/Gas Fr. 0.- Fr. 0.- Krankenkasse Fr. 0.– Fr. 800.- Telefon/Internet Fr. 140.- Fr. 140.- Radio-/TV-Gebühren Fr. 40.- Fr. 40.- Hausratversicherung Fr. 30.- Fr. 40.- Fahrkosten Fr. 0.- Fr. 0.- auswärtige Verpflegung Fr. 0.- Fr. 80.- Gesundheitskosten Fr. 50.- Fr. 0.- Unterhaltsverpflichtung Fr. 0.- Fr. 180.– Fr. 3'300.–/ Fr. 8'580.–/ Total Notbedarf Fr. 2'760.–** Fr. 4'980.–*
* Zahlen ab April 2015 ** Zahlen ab Mai 2015
9. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 9.1 Damit präsentiert sich eine Gegenüberstellung von Gesamteinkommen der Parteien und ihrer Gesamtnotbedarfe wie folgt: ab 05/2013 ab 10/2014 ab 12/2014 ab 05/2015 bis 09/2014 bis 11/2014 bis 03/2015 04/2015 Gesamteinkommen Fr. 11'720.– Fr. 6'250.– Fr. 8'300.– Fr. 8'800.– Fr. 8'800.– Gesamtnotbedarf Fr. 11'880.– Fr. 11'880.– Fr. 11'880.– Fr. 8'280.– Fr. 7'740.– Überschuss/Manko Fr. -160.– Fr. -5'630.– Fr. -3'580.– Fr. 520.– Fr. 1'060.– 9.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem unterhaltsver- pflichteten Ehegatten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Ab-
- 55 - weichung zum Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum zu belassen (BGE 121 I 97; 121 III 301; 123 III 1; 126 III 353 E. 1a/aa; 127 III 68 E. 2c; 133 III 57 E. 3; 135 III 66 E. 2 und 137 III 59 E. 4.2.1). Dies hat zur Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Von einer Mankosituation ist begrifflich die Rede, falls die Summe der Notbedarfe aller Beteiligten die Summe der verfügbaren Mittel aller Beteiligten übersteigt. Daraus folgt aber umgekehrt, dass dem unterhaltsverpflichteten Ehe- gatten und Elternteil auch nicht mehr zu belassen ist als sein Notbedarf, solange die Notbedarfe der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind. Wenn die Mittel sehr eingeschränkt sind, ist mithin zunächst der Notbedarf des unterhalts- verpflichteten Ehegatten und in zweiter Linie derjenige des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken (siehe BGE 137 III 59). Erst wenn der Not- bedarf aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, den (massvoll) erwei- terten Notbedarf miteinzubeziehen und einen allfälligen Überschuss auf die Be- troffenen zu verteilen. 9.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Gesuchsgegnerin, wie vom Gesuchsteller beantragt, zur rückwirkenden Bezahlung der geschuldeten Un- terhaltsbeiträge ab dem Trennungszeitpunkt, vorliegend dem 1. Mai 2013, zu ver- pflichten (vgl. BSK ZGB I-Schwander, a.a.O., Art. 176 N 6, m.H.; Urk. 45 S. 28 E. II.4.6). Aus der obigen Gegenüberstellung von Gesamteinkommen der Parteien und ihrer Gesamtnotbedarfe vermag das Gesamteinkommen der Parteien ihre Notbedarfe vom Mai 2013 bis März 2015 nicht zu decken. Es liegt für diesen Zeit- raum folglich ein Mankofall vor. Ab April 2015 resultiert Überschuss, namentlich ein solcher für den April 2015 von Fr. 520.– und ab Mai von Fr. 1'060.–. 9.4.1 Für die Zeit von Mai 2013 bis März 2015 ergibt sich ein Manko. Da- mit stellt sich vorliegend die Frage, ob zur Deckung dieses Mankos das Vermö- gen der Gesuchsgegnerin angezehrt werden muss. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung bemisst sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Un- terhaltsschuldners in erster Linie nach dessen Erwerbseinkommen und Vermö- genserträgen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 03.138 ff.). In zweiter Linie kann aber auch das Vermögen heran-
- 56 - gezogen werden. Diese Frage wurde weder durch die Lehre noch die Rechtspre- chung erschöpfend behandelt. Gesichert ist jedoch, dass gleich wie die Renten- bemessung im Ermessen des Gerichts liegt, auch der Beizug des Vermögens im gerichtlichen Ermessen liegt (Urteil des Bundesgerichts 5P.343/2005 vom
16. März 2006 E. 3.3.4.). Grundsätzlich darf das Vermögen eines Unterhalts- schuldners nur restriktiv angezehrt werden. Bereits in der Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde in Bezug auf das Vermögen der Gesuchsgegnerin erwogen, dass entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht das gesamte Reinvermögen gemäss Steuererklärung für das Jahr 2012 li- quide Mittel der Gesuchsgegnerin darstelle, mit welchen sie ihren Unterhaltsver- pflichtungen nachkommen könnte; so seien zum damaligen Zeitpunkt vom ge- samten Reinvermögen von Fr. 348'518.– lediglich Fr. 47'892.– private Mittel ge- wesen. Dabei sei zu beachten, dass in diesem Betrag Mietkautionen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'043.– sowie Sparvermögen der Kinder der Gesuchsgegnerin in der Höhe von insgesamt Fr. 16'225.– enthalten seien. Über diese Beträge kön- ne die Gesuchsgegnerin nicht frei verfügen. Entsprechend belaufe sich das dies- bezüglich frei verfügbare Vermögen der Gesuchsgegnerin bezogen auf den da- maligen Zeitpunkt auf lediglich rund Fr. 23'600.–. Die übrigen Mittel seien entwe- der gebunden oder stellten Praxisvermögen dar. Dass die gebundenen Mittel (Fr. 265'000.–) umgehend liquidiert werden könnten, mache selbst der Gesuch- steller so nicht geltend. Sodann sei nicht klar, wer Eigentümer der deklarierten Liegenschaft sei. Schliesslich sei die Gesuchsgegnerin grundsätzlich nicht ver- pflichtet, die Unterhaltsverpflichtung aus dem Praxisvermögen zu tilgen, würde sie damit doch ins Geschäftsvermögen eingreifen, welches indes der Aufrechterhal- tung des Betriebes und der Erwirtschaftung eines Einkommens diene (Urk. 60 S. 7 f. E. 3.3.2). Zum Reinvermögen gemäss Steuererklärung für das Jahr 2012 möchte der Gesuchsteller den Verkaufserlös der Liegenschaft in ..., in welcher die deutsche Praxis betrieben worden sei, berücksichtigt wissen. Dem Vernehmen nach sei diese im Frühjahr 2014 für zwischen EUR 150'000.– und EUR 200'000.– verkauft worden (Urk. 66 S. 32). Die Gesuchsgegnerin erblickt in diesem Verkaufserlös
- 57 - dahingegen ihre Altersvorsorge. Ausserdem werde der Verkauf solcher Ge- schäftsliegenschaften in Deutschland mit rund 50 Prozent besteuert, was der Ge- suchsteller ausser Acht lasse (Urk. 88). Neben dem sich aus der Steuererklärung für das Jahr 2012 ergebenden frei verfügbaren Vermögen bleibt ein Vermögenszuwachs seither unklar. Zwar ist un- bestritten, dass der Verkauf der Geschäftsliegenschaft in ... einen Erlös aufweist, wie hoch dieser war, ist jedoch umstritten. Es ist aber zu berücksichtigen, dass, sollte die Gesuchsgegnerin mit ihrem fortgeschrittenen Alter von 64 Jahren all- mählich in den Ruhestand treten, ihr monatlich rund Fr. 2'000.– an Rentenein- kommen verbleiben. Selbst wenn von dem durch den Gesuchsteller geltend ge- machten Verkaufserlös der Geschäftsliegenschaft in ... ausgegangen wird und die übrigen Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin hinzugerechnet werden, scheint ihre Altersvorsorge zumindest nach hiesigen Verhältnissen nicht ausreichend ge- währleistet. Kommt hinzu, dass der (massvoll) erweiterte Bedarf der Gesuchs- gegnerin während der ganzen Dauer des Getrenntlebens nie vollumfänglich ge- deckt ist. Von daher wird sie während der Dauer des Getrenntlebens für ihren ei- genen Lebensunterhalt und vor ihrer Vollpensionierung auf ihr Vermögen zurück- greifen müssen. Sodann wird die Gesuchsgegnerin bis Ende Dezember 2014 in nicht unbeträchtlichem Masse nachzahlungspflichtig. Damit rechtfertigt sich ein Eingriff in das Vermögen der Gesuchsgegnerin nicht, weshalb sich für die Zeit von Oktober 2014 bis März 2015 folgende Unterhaltsberechnung ergibt: ab 05/2013 ab 10/2014 ab 12/2014 bis 09/2014 bis 11/2014 bis 03/2015 Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 10'950.– Fr. 5'480.– Fr. 7'530.– abzüglich Notbedarf Gesuchgegnerin Fr. 8'580.– Fr. 8'580.– Fr. 8'580.– Unterhaltsanspruch Gesuchsteller Fr. 2'370.– Fr. 0.– Fr. 0.– 9.4.2 Ab April 2015 resultiert Überschuss, namentlich ein solcher für den April 2015 von Fr. 520.– und ab Mai 2015 von Fr. 1'060.–. Der erweiterte Bedarf der Parteien beziffert sich ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 1'090.– (Fr. 130.– (Steuern Gesuchsteller) + Fr. 700.– (Steuern Gesuchsgegnerin) + Fr. 260.– (Reinigungskosten Ge- suchsgegnerin)). Der Überschuss vermag folglich den erweiterten Bedarf der Partei-
- 58 - en nicht zu decken. Im (massvoll) erweiterten Bedarf ist vorab die Steuerlast der Parteien zu berücksichtigen. Im April 2015 ist die Steuerlast jedoch grösser als der Überschuss. Der Überschuss ist folglich im Verhältnis der Steuerlast zu vertei- len. Die Steuerlast des Gesuchstellers beträgt im Verhältnis zu derjenigen der Gesuchsgegnerin rund 20 Prozent, womit er folglich am Überschuss im April 2015 von Fr. 520.– mit gerundet Fr. 100.– partizipiert. Ab Mai 2015 sind vom Über- schuss von Fr. 1'060.– vorab die Steuern der Parteien im Gesamtbetrag von Fr. 830.– in Abzug zu bringen und der verbleibende Saldo von Fr. 230.– der Ge- suchsgegnerin zu belassen. Damit ergibt sich ab April 2015 folgende Unterhalts- berechnung: 04/2015 ab 05/2015 Bedarf Gesuchsteller Fr. 3'300.– Fr. 2'760.– Anteil Überschuss Gesuchsteller Fr. 100.– Fr. 130.– abzüglich eigenes Einkommen Fr. 1'270.– Fr. 1'270.– Unterhaltsanspruch Gesuchsteller Fr. 2'130.– Fr. 1'620.– 9.5 Anzurechnen sind den voranstehenden Unterhaltsansprüchen des Ge- suchstellers der von der Gesuchsgegnerin bezahlte Nettomietzins von Mai 2013 bis März 2014 im Betrag von Fr. 19'459.– (11 Mte. à Fr. 1'769.–) sowie die von Mai 2013 bis Dezember 2013 bezahlten Unterhaltskosten für das Tier "E._____" im Betrag von Fr. 240.– (8 Mte. à Fr. 30.–; Urk. 1 S. 5; Urk. 14 S. 7). Nicht be- kannt ist, ob die Gesuchsgegnerin die Nettomiete auch für die Monate April und Mai 2014 bezahlt hat. Sollte dies der Fall sein, würde sich der geschuldete Unter- haltsbeitrag für diese Monate selbstverständlich im Umfang der erfolgten Zahlun- gen reduzieren (vgl. Urk. 45 S. 28 E. II.4.6). Weiter sind für die Zeit von Juni bis August 2014 der von der Gesuchsgegnerin bezahlte Nettomietzins in der Höhe von Fr. 5'235.– (3 Mte. à Fr. 1'745.–) sowie Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'634.– anzurechnen (vgl. Urk. 74 S. 2). Damit resultiert ein anrechenbarer Be- trag von Fr. 27'568.–. Im Ergebnis resultiert in teilweiser Gutheissung der Berufung bis Ende 2014 eine Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin von insgesamt Fr. 12'722.– (Fr. 40'290.– [Unterhaltsanspruch des GS Mai 2013 bis Sept. 2014 = 17 Mte. à Fr. 2'370.–] -
- 59 - Fr. 27'568.– [anrechenbare Zahlungen]) sowie für den April 2015 eine Unterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'130.– und ab April 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens eine solche von Fr. 1'620.–. 9.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu keiner Zeit von einem Mankofall ausgegangen ist. Vor diesem Hintergrund er- wies sich im erstinstanzlichen Verfahren die Frage nach einem Eingriff in das Vermögen der Parteien als nicht notwendig. Dementsprechend zielt der diesbe- zügliche prozessuale Vorwurf der Nichtabnahme angebotener Beweise der Ge- suchsgegnerin ins Leere. Für das Verfahrensergebnis nicht relevante Beweise sind nicht abzunehmen (vgl. Urk. 44 S. 41 ff.; Urk. 66 S. 26 f.). IV. Kosten-und Entschädigungsfolgen
1. Der Gesuchsteller beantragt eventualiter für den Fall einer teilweisen Gutheissung der Berufung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b (Befreiung von Gerichtskosten) und lit. c (Rechts- verbeiständung) ZPO sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das Verfah- ren vor Vorinstanz. Die gesuchstellende Person hat hierfür ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweis- mittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller legt seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an sich kei- ne Begründung und keine Beweismittel zu Grunde (Urk. 66 S. 2 und 33). Wohl sind nach dem Gesagten seine Einkünfte und sein Bedarf bekannt. Gleiches gilt jedoch nicht in Bezug für seine Vermögensverhältnisse. So bleibt insbesondere unklar, ob der Gesuchsteller während des ehelichen Zusammenlebens für seinen Lebensunterhalt seine Renteneinkünfte hat heranziehen müssen oder ob er, wie die Gesuchsgegnerin vorbringt, mit seinen Renteneinkünften hat Ersparnisse bil- den können (Urk. 44 S. 44). Unbestritten geblieben dass dem Gesuchsteller in den Jahren 2008 bis 2012 rund Fr. 45'000.– (60 Mte. à Fr. 760.–) allein an Ren- teneinkünften zugeflossen sind. Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich vor, wäh-
- 60 - rend der gesamten Ehe durch die Gesuchsgegnerin finanziell unterstützt worden zu sein, da er mit seiner Rente allein nicht hätte überleben können. Es sei aber immer klar gewesen, dass er seine bescheidenen Einnahmen aus der deutschen Rente nicht etwa habe beiseite legen dürfen, sondern immer für den laufenden Bedarf habe aufzehren müssen. Gleichzeitig will er aber auch Ersparnisse gebil- det haben und damit EUR 15'000.– seiner Mutter zwecks Abzahlung des von ihr gewährten zinslosen Darlehens über EUR 20'000.– überwiesen haben (vgl. Urk. 66 S. 29). Weder die Aufzehrung für den Bedarf der Parteien noch die Exis- tenz bzw. die Rückzahlung des allfälligen Darlehens seiner Mutter sind genügend substantiiert und belegt. Weiter ist die zweite Instanz für eine Gewährung der un- entgeltlichen Rechtpflege für das Verfahren vor der ersten Instanz grundsätzlich nicht zuständig. Dass vorliegend die Voraussetzungen für eine rückwirkende Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sein sollen, legt der Gesuchstel- ler in keiner Weise dar. Das Eventualgesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im beantragten Sinne ist folglich abzuweisen. 2.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die An- waltsgebühren zu (Art. 105 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterlie- genden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozess- kosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtli- chen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehal- ten hat, waren im erstinstanzlichen Verfahren Hauptstreitpunkt die Unterhaltsbei- träge. Die weiteren Punkte waren dagegen – gemessen am Aufwand – von unter- geordneter Bedeutung, wobei der Gesuchsteller aber insbesondere bezüglich der Wohnung und bezüglich der Herausgabe von Gegenständen teilweise obsiegte (Urk. 45 S. 23 f. E. III.2.2). Im vorinstanzlichen Verfahren ist für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens betreffend die Unterhaltsbeiträge einzig der Zeitraum von Mai 2013 bis September 2014 massgebend, da hernach die Unter-
- 61 - haltsberechnung auf echten Noven beruht. Der Gesuchsteller verlangte Unter- haltsbeiträge für sich persönlich in der Höhe von Fr. 5'000.– pro Monat, wohinge- gen die Gesuchsgegnerin einen Verzicht auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträ- gen für den Gesuchsteller persönlich beantragte. Im Ergebnis obsiegt bzw. unter- liegt der Gesuchsteller während der zu berücksichtenden Zeitspanne knapp zur Hälfte. Es rechtfertigt sich damit insgesamt sowohl gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO als auch gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, die Kosten des vorinstanzlichen Ver- fahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und auf die Zusprechung von Partei- entschädigungen zu verzichten. Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr ist vorliegend nicht in Erwägung zu ziehen. 2.3.1 Auch im vorliegenden Berufungsverfahren beantragt die Gesuchs- gegnerin einen Verzicht auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für den Ge- suchsteller persönlich. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Be- rufungsverfahren erweist sich ihr Antrag auf Verpflichtung des Gesuchstellers zu seiner Zustimmung zur Kündigung der ehemals ehelichen Wohnung in D._____ – wiederum gemessen am Aufwand – als vernachlässigbar. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich um die Fr. 4'000.– zugesprochen. Im Ergebnis unterliegt die Gesuchsgegnerin in einer ersten Phase für die Dauer von 17 Monaten zu rund drei Fünfteln. In einer zwei- ten, lediglich sechs Monate andauernden Phase obsiegt sie vollumfänglich. In ei- ner einstweilen letzten Phase von unbestimmter Dauer unterliegt sie zu zwei Fünfteln. Die Reduktion der Unterhaltsbeiträge erfolgte im vorliegenden Beru- fungsverfahren massgeblich aufgrund der nunmehr veränderten Leistungsfähig- keit der Gesuchsgegnerin. Auch steht noch nicht fest, wie lange der ab April 2015 festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelten wird. Die Gesuchsgegnerin hat allerdings bekundet, dass für sie die Ehe endgültig gescheitert ist (vgl. Urk. 44 S. 47). Auf- grund des zwischen den Parteien geschlossenen Ehevertrages ist daher davon auszugehen, dass sie mit einem ab dem Mai 2015 möglichen Scheidungsbegeh- ren nicht allzu lange zuwarten wird. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich damit sowohl gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO als auch gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, auch die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig aufzuerlegen und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten.
- 62 - 2.3.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2009 (GebV OG [LS 211.11]) sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 5 Abs. 1 GebV OG und § 6 Abs. 1 lit. b GebV OG zu bemessen. Unter Berücksichtigung, dass im Wesentlichen nur noch die Unterhaltsverpflichtung umstritten war, dies- bezüglich die Parteien aber zahlreiche zu prüfende Argumente vorgebracht hatten und damit viele tatsächliche und rechtliche Fragestellungen verbunden waren, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3, und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren, 7. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2014 (Geschäfts-Nr.: EE130438) am 27. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin um Aufhebung (und Neuregelung) von Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren, 7. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2014 (Geschäfts- Nr.: EE130438) wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b (Befreiung von Gerichtskos- ten) und lit. c (Rechtsverbeiständung) ZPO sowohl für das Berufungsverfah- ren als auch für das Verfahren vor Vorinstanz wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller persönlich für aufgelaufene Unterhaltsbeiträge von Mai 2013 bis Dezember 2014 insge- samt Fr. 12'722.– sowie Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- 63 -
- Fr. 2'130.– für den April 2015;
- Fr. 1'620.– ab Mai 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, ab April 2015 zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den ersten eines je- den Monats.
2. Bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren, 7. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2014 (Ge- schäfts-Nr.: EE130438) wird die Berufung abgewiesen; insoweit wird das angefochtene Urteil bestätigt.
3. Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren, 7. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2014 (Geschäfts- Nr.: EE130438) wird bestätigt.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
8. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchsgegnerin für das zweit- instanzliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verrech- net. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleiste- ten Vorschuss im Betrag von Fr. 2'750.– zu ersetzen.
9. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von Urk. 102, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
- 64 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: se