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LE140024

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

Zürich OG · 2015-01-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am 24. Juli 2009, und sie haben eine gemein- same Tochter, C._____, welche am tt.mm.2011 geboren ist. Seit Juli 2013 stehen sie in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Für den erstinstanzlichen Prozessver- lauf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 3ff.). Mit Urteil und Verfügung vom 10. April 2014 fällte der Vorderrichter den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 73 S. 35ff.).

E. 2 Gegen das Urteil erhoben beide Parteien innert Frist Berufung, wobei sich die vorliegende Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) gegen die Festlegung der Unterhaltsbeiträge richtet. Jene der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) richtete sich ge- gen das Besuchsrecht für die gemeinsame Tochter C._____ (angelegt bei der Kammer unter der Prozess-Nr. LE140023). Der Gesuchsgegner stellte mit seiner Berufungsschrift vom 23. April 2014, hier eingegangen am 25. April 2014, die ein- gangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 72 S. 2 und Urk. 77 S. 2).

E. 3 Mit Verfügung vom 28. April 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu beantworten (Urk. 80). Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 7. Mai 2014 die Abweisung des Gesuchs (Urk. 81). Mit Verfügung vom

16. Mai 2014 erteilte die Präsidentin der Berufung des Gesuchsgegners gegen Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung vollumfänglich, während sie der Berufung mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 7 die aufschiebende Wirkung lediglich im die Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 11'900.– und die persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'496.– übersteigenden Umfang erteilte und im darüber hinausgehenden Umfang abwies (Urk. 83 S. 6).

E. 3.1 Mit Bezug auf das Einkommen des Gesuchsgegners erwog die Vor- instanz, der Gesuchsgegner sei gelernter Plattenleger. Er sei zuletzt als solcher tätig gewesen und habe bis zu seiner Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen

- 10 - per 31. Januar 2014 ein Einkommen von Fr. 4'862.– netto erzielt. Er verfüge zwar seither über kein Erwerbseinkommen mehr, es sei ihm jedoch zuzumuten, innert kurzer Zeit wieder eine Anstellung in seinem angestammten Beruf zu finden. Der Arbeitsmarkt für Plattenleger sei sehr gut. Es sei dem Gesuchsgegner daher ab Mai 2014 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'857.– netto anzurechnen. Für Februar bis April 2014 sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'890.– anzurechnen (Urk. 73 S. 25f.).

E. 3.2 Der Gesuchsgegner machte in der Berufung zu Beginn geltend, seit März 2014 bestehe seinerseits gegenüber der gemeinsamen Tochter C._____ und der Gesuchstellerin keine Unterhaltspflicht mehr, da er per 1. März 2014 zu 100 % krank geschrieben sei. Er gelte daher als nicht vermittlungsfähig im Sinne des Arbeitslosengesetzes und habe ab 1. März 2014 keinen Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung mehr. Ob er Anspruch auf ein Erwerbsersatzeinkommen in Form von Krankentaggeldern seines ehemaligen Arbeitgebers habe, sei noch unklar. Es könne ihm - so der Gesuchsgegner weiter - daher bis auf Weiteres entgegen der Vorinstanz weder ein Erwerbsersatzeinkommen noch ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden (Urk. 72 S. 5f.). Schliesslich anerkannte er jedoch mit Eingabe vom 26. September 2014, dass ihm zwischenzeitlich ein Ersatzeinkommen aus Leistungen der Krankentaggeldversicherung ausgerichtet werde (Urk. 115 S. 3).

E. 3.3 Zu seinen gesundheitlichen Problemen bringt der Gesuchsgegner Fol- gendes vor: Bereits seit dem Frühjahr 2013 leide er an Bauchkrämpfen und einem chronisch entzündeten Darm. Die Symptome hätten sich während der Dauer des Verfahrens verstärkt. Ein Arbeiten sei aufgrund der Schmerzen teilweise kaum mehr möglich gewesen. Seit er - so der Gesuchsgegner weiter - im Februar 2014 seine Stelle verloren habe, hätten sich die Beschwerden verstärkt. Er habe daher einen Arzt aufgesucht und Dr. med. D._____ habe ihn ab dem 1. März 2014 krank geschrieben. Anlässlich der letzten Verhandlung vor Vorinstanz vom 30. Januar 2014 habe dies nicht vorausgesehen werden können (Urk. 72 S. 4). Der Ge- suchsgegner reicht hierzu ein ärztliches Zeugnis von Dr. D._____ vom 19. April 2014 sowie ein Schreiben des Arztes ein (Urk. 76/2 und 76/3).

- 11 - Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, der Gesuchsgegner ha- be seine gesundheitlichen Einschränkungen verspätet vorgebracht. Vor Vor- instanz habe er einzig seine Augenentzündung thematisiert. Da der Gesuchsgeg- ner je ein ärztliches Zeugnis vom 19. April 2014 einreiche, welches zwar nach dem vorinstanzlichen Entscheid erstellt bzw. eingegangen sei, jedoch eine Ar- beitsunfähigkeit ab 1. März 2014 bescheinige, stelle sich die Frage, ob die be- hauptete Arbeitsunfähigkeit bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden kön- nen, weshalb es sich um ein unzulässiges Novum handle (Urk. 97 S. 4). Es ist zwar der Gesuchstellerin darin zuzustimmen, dass das ärztliche Zeugnis vom 19. April 2014 von Dr. D._____ dem Gesuchsgegner eine Arbeitsun- fähigkeit zu 100 % ab dem 1. März 2014 bescheinigt (Urk. 76/2). Mit der Gesuch- stellerin ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner schon vor dem 19. April 2014 bei Dr. D._____ in Behandlung war, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit rund eineinhalb Monate rückwirkend bestätigt. Allerdings ist dem Zeugnis auch zu ent- nehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2014 bescheinigt wird. Zusammen mit dem Schreiben von Dr. D._____, welches ebenfalls vom 19. April 2014 datiert (Urk. 76/3) und gemäss welchem der Gesuchsgegner an einer chronischen Krankheit leidet, ist jedoch davon auszugehen, dass das Diagnostizieren einer chronischen Erkrankung sowie das Abschätzen der Folgen einer solchen Erkran- kung auf die Erwerbsfähigkeit eines Patienten einige Zeit in Anspruch nimmt und die Diagnose somit nicht unmittelbar nach dem 1. März 2014 gestellt werden konnte. Damit eine Erkrankung sodann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers zeitigt, muss sie auch von einer gewissen Dauer sein. Es er- scheint daher zusammen mit der Erklärung des Gesuchstellers, dass sich die Symptome im Februar 2014 nach dem Verlust seiner Stelle verstärkt hätten (Urk. 72 S. 4), als plausibel, dass Dr. D._____ erst Mitte April bestätigen konnte, dass die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners längerfristig sein würde. Das Arzt- zeugnis vom 19. April 2014 ist daher als Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO zuzulassen.

E. 3.4 Die Gesuchstellerin bringt verschiedentlich vor, dass es ohne genaue Diagnose nicht möglich sei, zu beurteilen, ob der Gesuchsgegner arbeitsunfähig sei oder nicht, und wenn ja, auf welche Tätigkeiten sich dies auswirke (Urk. 85 S.

- 12 - 5, Urk. 97 S. 5). Der Gesuchstellerin ist zwar darin zuzustimmen, dass für die Be- urteilung der längerfristigen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners genauere Angaben nötig wären. Indes ist für das vorliegende Eheschutzverfahren gestützt auf die eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner für die Zeit von März 2014 bis Ende August 2014 nicht arbeitsfähig war. Wie bereits ausgeführt, können tatsächliche Veränderungen ab dem Zeitpunkt der Rechts- hängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden, weshalb die künftige Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Gesuchsgegners im vorliegen- den Verfahren offen bleiben kann.

E. 3.5 Mit seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2014 reichte der Gesuchsgeg- ner ein Schreiben der Arbeitslosenkasse … vom 29. April 2014 ein, wonach er ab dem 3. Mai 2014, mithin dem 30. Tag ab Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe (Urk. 89/7). Weiter reichte er Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung für die Monate März, April und Mai 2014 ein, welche Auszahlungen von Fr. 2'251.45 (März 2014), Fr. 4'127.70 (April

2014) und Fr. 475.05 (Mai 2014) belegen (Urk. 89/4-6). Was den Umfang der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, so weist die Gesuchstel- lerin zu Recht darauf hin, dass zwischen dem ärztlichen (Formular-)Zeugnis vom

19. April 2014, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis Ende 2014 be- scheinigt (Urk. 76/2), und dem gleichentags ebenfalls vom gleichen Arzt - Dr. D._____ - verfassten ausführlicheren Zeugnis, welches dem Gesuchsgegner für das Jahr 2014 voraussichtlich eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 50 % be- scheinigt (Urk. 76/3), ein gewisser Widerspruch besteht. Mit den eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung einerseits und der Krankentaggeld- versicherung anderseits vermag der Gesuchsgegner für die im vorliegenden Ver- fahren massgebliche Zeitspanne von März 2014 bis August 2014 indes glaubhaft zu machen, dass er nicht erwerbsfähig war. Auf die Zweifel der Gesuchstellerin an der Richtigkeit der Zeugnisse und der Einschätzung durch die Arbeitslosenver- sicherung und das RAV (Urk. 97 S. 7) muss an dieser Stelle daher nicht mehr nä- her eingegangen werden.

- 13 - Mit seiner Stellungnahme vom 12. August 2014 anerkannte der Gesuchs- gegner, dass aufgrund der Leistungsabrechnung der Krankentaggeldversicherung vom 28. Juli 2014 zu vermuten sei, dass diese ihre Leistungspflicht anerkannt ha- be. Im Monat Mai 2014 habe er Krankentaggelder im Umfang von Fr. 4'088.– ver- gütet bekommen (Urk. 104). Weiter reichte er mit Eingabe vom 26. September 2014 eine weitere Abrechnung der Krankentaggeldversicherung ein, aus welcher die ausbezahlten Entschädigungen für die Monate Juni bis August 2014 hervor- gehen (Urk. 117/11). Aus den Leistungsabrechnungen geht hervor, dass sich ein Taggeld auf Fr. 146.– beläuft (Urk. 117/11 S. 2) und dass dem Gesuchsgegner für Juni 2014 Fr. 4'380.– und für Juli und August 2014 je Fr. 4'526.– ausbezahlt wur- den (Urk. 117/11 S. 1). Bei durchschnittlich 30,4 Tagen pro Monat (365 :12 = 30,42) ergibt sich somit ein monatliches Durchschnittseinkommen aus Kranken- taggeldern von gerundet Fr. 4'441.– ab Juni 2014. Im Mai 2014 bezog der Ge- suchsgegner insgesamt ein Ersatzerwerbseinkommen von Fr. 4'563.– (nämlich Fr. 4'088.– Krankentaggelder + Fr. 475.– Arbeitslosenentschädigung).

E. 3.6 Zusammengefasst ist daher beim Gesuchsgegner für die Zeit von März bis Mai 2014 von folgendem Einkommen auszugehen: März 2014: Fr. 2'251.45 (Urk. 89/4) April 2014: Fr. 4'127.70 (Urk. 89/5) Mai 2014: Fr. 4'563.00 (Urk. 89/6 und 117/11) Durchschnitt: Fr. 3'647.40 Ab Juni 2014 ist bis auf weiteres von einem durchschnittlichen Einkommen des Gesuchsgegners aus Krankentaggeldern von Fr. 4'441.– auszugehen. Eine weitere Abstufung per 1. Januar 2015 - wie dies die Gesuchstellerin ver- schiedentlich geltend macht (Urk. 85 S. 9, Urk. 113 S. 5) - ist nicht angezeigt, da im vorliegenden Eheschutzverfahren, wie bereits ausgeführt, tatsächliche Verän- derungen in den Verhältnissen der Parteien lediglich bis zum 28. August 2014 be- rücksichtigt werden können. Aus demselben Grund können auch der drohende Wegfall oder eine Reduktion des Krankentaggeldes nicht berücksichtigt werden (Urk. 115 S. 3): auch diesbezüglich würde es sich um eine Veränderung der tat-

- 14 - sächlichen Verhältnisse nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfah- rens handeln.

4. Bedarf des Gesuchsgegners

E. 4 Die Berufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom 6. Juni 2014, sie stellte darin die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 85). Hernach erfolgten verschiedene Stellungnahmen beider Parteien, mit welchen beide Seiten

- 8 - zum Teil neue Unterlagen einreichten (Gesuchsgegner: Urk. 87, 90, 98, 104, 115, 118 und 128, Gesuchstellerin: Urk. 93, 97, 109, 113 und 122). Im Rahmen der Stellungnahme vom 10. September 2014 modifizierte die Gesuchstellerin ferner ihr Rechtsbegehren Ziffer 3 wie folgt (Urk. 113 S. 2): "3. Eventualiter seien in teilweiser Gutheissung von Ziff. 2 des Rechtsbe- gehrens der Berufungsschrift des Gesuchsgegners / Berufungsklägers vom 23. April 2014 die Ehegattenunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 des erstinstanzlichen Entscheides vom 10. April 2014 für die Monate Juni bis Dezember 2014 auf CHF 885.00 monatlich zu reduzieren; im Übri- gen seien die Anträge gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Berufungsschrift des Gesuchsgegners / Berufungsklägers vom 23. April 2014 abzuweisen;"

E. 4.1 Mit seiner Eingabe vom 25. Juni 2014 macht der Gesuchsgegner erst- mals geltend, dass seit der Verfügung vom 29. April 2014 im Berufungsverfahren LE140023-O (Berufungsverfahren betreffend Besuchsrecht für C._____) festste- he, dass er sein Besuchsrecht ausüben dürfe. Über das Besuchsrecht sei eine Vereinbarung abgeschlossen worden. Gestützt auf diese Vereinbarung sei klar, dass er - der Gesuchsgegner - zweimal pro Monat von … nach Zürich fahren werde, um seine Tochter C._____ zu besuchen. Es rechtfertige sich daher, unter dem Titel Besuchsrechtsausübung einen Betrag von Fr. 123.60 für das Bahnbillett sowie Fr. 100.– für die Kosten des Besuchstreffs (nämlich Fr. 50.– pro Besuch) in seine Bedarfsberechnung aufzunehmen (Urk. 87 S. 10). Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Literatur umstrit- ten. Das Bundesgericht hat eine solche analoge Anwendung abgelehnt und fest- gehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626f. Erw. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Dies gilt auch bei Verfahren in Kinder- belangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes we- gen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor ers- ter Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz ha- be eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht be-

- 15 - achtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Be- rufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht wer- den, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz 1172). Schon die Vorinstanz hatte dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht für seine Tochter C._____ eingeräumt, und zwar ein solches an jedem Sonntagnachmittag, wobei dieses stufenweise hätte ausgedehnt werden sollen (Urk. 73 S. 36). Auch schon während des erstinstanzlichen Verfahrens wohnte der Gesuchsgegner in … und die Gesuchstellerin zusammen mit C._____ in Zürich. Wenn der Gesuchs- gegner daher nun im Berufungsverfahren und erst nach Abschluss der Vereinba- rung hinsichtlich des (reduzierten) Besuchsrechts - mithin nicht bereits in der Be- rufungsschrift - Wegkosten für dessen Ausübung geltend macht, ist er damit ver- spätet und sind solche Kosten nicht zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als er selber das Besuchsrecht für C._____ gar nicht angefochten hat. Mit Bezug auf die Kosten des Besuchstreffs ist zwar festzuhalten, dass vom Vorderrichter noch ein unbegleitetes Besuchsrecht angeordnet wurde und erst nach der Eskalation der Situation im Berufungsverfahren ein begleitetes Besuchs- recht vereinbart worden ist. Was indes die Höhe der anfallenden Kosten anbe- langt, so wird der Beitrag der Eltern je nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit berechnet. Da vorliegend die finanziellen Verhältnisse knapp sind, ist einerseits nicht davon auszugehen, dass die Parteien die vollen Kosten des Besuchstreffs zu übernehmen haben werden. Anderseits hat der Gesuchsgegner bisher auch keinerlei Belege über die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Beiträge für die Besuche im Besuchstreff eingereicht, so dass der geltend gemachte Maximalbe- trag von Fr. 50.– nicht glaubhaft gemacht wurde. Er kann daher nicht im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt werden.

E. 4.2 Weiter macht der Gesuchsgegner ebenfalls mit Eingabe vom 25. Juni 2014 geltend, dass in seinem Bedarf nicht gedeckte Gesundheitskosten im Um-

- 16 - fang von Fr. 208.– pro Monat aufzunehmen seien. Er müsse aufgrund seiner Krankheit ein teures Medikament einnehmen; 10 % der Kosten oder Fr. 2'000.– pro Jahr müsse er selber zahlen. Ebenso müsse er die Franchise von Fr. 500.– pro Jahr bezahlen. Zudem sei auch mit weiteren Selbstbehalten für Arztkosten zu rechnen. Die Abrechnung der Krankenkasse erfolge erst im Juli 2014, weshalb erst dann Belege eingereicht werden könnten (Urk. 87 S. 10). Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten des Gesuchsgegners Fr. 50.– für Gesundheitskosten im Bedarf. Zu den vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz einge- reichten Arztzeugnis vom 2. November 2013, in welchem der Hausarzt des Ge- suchsgegners, Dr. D._____, "vermehrte Lebenshaltungskosten aus gesundheitli- chen Gründen (+ Fr. 200.– pro Monat)" bescheinigte (Urk. 33/19), führte der Vor- derrichter aus, dass der Gesuchsgegner diese erst nach Durchführung der Hauptverhandlung vorgebracht, jedoch nicht dargetan habe, dass sich seine ge- sundheitliche Situation verschlechtert haben solle, weshalb lediglich die von der Gesuchstellerin anerkannten Fr. 50.– berücksichtigt werden könnten (Urk. 73 S. 30f.). Vor dem Hintergrund dieser Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie dem Umstand, dass der Gesuchsgegner bereits in der Berufungsschrift gel- tend machte, an einer nach jetzigen Kenntnissen der Medizin unheilbaren Krank- heit zu leiden, welche Diagnose erst kürzlich ergangen sei (Urk. 72 S. 4f.), er- scheint das Vorbringen des Gesuchsgegners in der Stellungnahme vom 25. Juni 2014, wonach er mit erhöhten Gesundheitskosten von Fr. 208.– pro Monat kon- frontiert sei, als verspätet. Vielmehr musste dem Gesuchsgegner spätestens im Zeitpunkt, als die Berufungsschrift verfasst wurde, bekannt gewesen sein, dass er zur Behandlung seiner neu diagnostizierten Krankheit auf teure Medikamente an- gewiesen sein würde. Auch diese neue Bedarfsposition kann daher - unabhängig von der teilweisen Anerkennung durch die Gesuchstellerin (Urk. 126) - nicht be- rücksichtigt werden.

E. 4.3 Mit Eingabe vom 10. September 2014 macht die Gesuchstellerin neu geltend, es sei dem Gesuchsgegner angesichts seiner Arbeitsunfähigkeit kein Be- trag für auswärtige Verpflegung im Bedarf anzurechnen. Ab Mai 2014 sei daher

- 17 - lediglich noch von einem Bedarf des Gesuchsgegners von gerundet Fr. 2'768.– (Fr. 3'067.90 ./. Fr. 300.–) auszugehen (Urk. 113 S. 4). Das Vorbringen der Gesuchstellerin, es fielen auf Seiten des Gesuchsgeg- ners keine Kosten für die auswärtige Verpflegung mehr an, erweist sich als ver- spätet: Der Gesuchsgegner hat bereits mit seiner Berufungsschrift geltend ge- macht, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei, weshalb die Gesuchstellerin bereits mit der Berufungsantwort - zumindest für den Fall, dass wider Erwarten von einer Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners ausgegangen würde - die entsprechende Behauptung hätte vorbringen können. Bei der nachträglichen Bestreitung handelt es sich um ein im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum.

E. 4.4 Zusammenfassend ist auf Seiten des Gesuchsgegners unverändert von dem vom Vorderrichter berechneten Bedarf von Fr. 3'067.90 auszugehen.

E. 5 Festsetzung der Unterhaltsbeiträge

E. 5.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich für die Monate März bis Mai 2014 eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners von Fr. 579.50 (nämlich Fr. 3'647.40 ./. Fr. 3'067.90) und ab Juni 2014 von Fr. 1'373.10 (Fr. 4'441.– ./. Fr. 3'067.90). Die Vorinstanz ging auf Seiten der Ge- suchstellerin ab Januar 2014 von einem Bedarf von rund Fr. 3'922.– (Urk. 73 S. 27) und einem Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'740.– (Urk. 73 S. 24f.) aus, was unbestritten blieb. Es ist daher auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Fehlbetrag von Fr. 2'182.– auszugehen (Urk 73 S. 31).

E. 5.2 Demzufolge ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Tochter C._____ für die Monate März 2014 bis Mai 2014 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 580.– pro Monat zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kin- derzulagen zu bezahlen. Für die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Ge- suchstellerin persönlich bleibt für diese Zeitspanne kein Raum. Die Vorinstanz hat die Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 800.– pro Monat festgelegt. Dieser Betrag blieb von den Parteien - soweit die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners im entsprechenden Umfang gegeben ist - unangefochten.

- 18 - Ab Juni 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens ist der Gesuchsgegner daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ von Fr. 800.– pro Monat zuzüglich allfällige Kinderzulagen und persönli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 574.– zu bezahlen.

E. 6 Die Vorinstanz hat sodann in Dispositiv-Ziffer 7 ihres Urteils vom

E. 10 April 2014 den Gesuchsgegner verpflichtet, für die Dauer vom 1. September 2012 bis 30. April 2014 insgesamt Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 13'500.– zu- züglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen und Ehegattenunter- haltsbeiträge von Fr. 14'540.– zu bezahlen (Urk. 73 S. 36). Da die Kinderunter- haltsbeiträge für die Monate März und April 2014 von Fr. 800.– auf Fr. 580.– zu reduzieren und für diese Zeit keinerlei Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen sind, ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer vom 1. September 2012 bis 30. April 2014 für die Tochter C._____ insgesamt Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 13'060.– (nämlich Fr. 13'500.– ./. {2 x Fr. 220.–}) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen und insge- samt Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 14'496.– (nämlich Fr. 14'540.– ./. {2 x Fr. 22.–}) zu bezahlen. III.

1. Im Berufungsverfahren betreffend Besuchsrecht für die Tochter C._____ haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens mit Bezug auf das erstinstanzliche Verfah- ren an der hälftigen Kostenauflage und dem Wettschlagen der Parteientschädi- gungen festhalten zu wollen (Urk. 94 S. 8). Demgemäss wurde in Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 1. Juli 2014 im Berufungsverfahren LE140023 das erstinstanzli- che Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 9 bis 11 des vo- rinstanzlichen Urteils) bereits bestätigt (Urk. 94 S. 14).

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Überdies erscheint eine Parteientschädigung für das

- 19 - Rechtsmittelverfahren von Fr. 4'000.– als angemessen (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 9,

E. 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

3. Angesichts des inzwischen rechtshängigen Scheidungsverfahrens ist davon auszugehen, dass die Unterhaltsregelung des Eheschutzverfahrens im Sinne vorsorglicher Massnahmen bis zirka Mitte 2015 Gültigkeit haben wird. Ins- gesamt obsiegt der Gesuchsgegner mit seinen Berufungsanträgen zu rund einem Viertel, weshalb ihm die Kosten zu drei Viertel und der Gesuchstellerin zu einem Viertel aufzuerlegen sind. Weiter ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 160.– (8% MwSt.), mithin insgesamt Fr. 2'160.– zu bezahlen. Da die zuzusprechende Parteientschädigung beim Gesuchsgegner voraus- sichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

2. Beide Parteien stellten für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 77 S. 2, Urk. 93 S. 2). Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des pro- zessualen Armenrechts kann auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 73 S. 33). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind beide Parteien mittellos und das Berufungsverfahren ist auch nicht von vornherein aussichtslos. Beiden Parteien ist demnach die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen. Es wird beschlossen:

1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Gesuch- stellerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und dem

- 20 - Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für den Monat Mai 2014 von Fr. 580.– und ab Juni 2014 von Fr. 800.–, je zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 574.– pro Monat zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Juni 2014.

3. Der Gesuchsgegner wird zudem verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwir- kend für die Dauer ab 1. September 2012 bis 30. April 2014 insgesamt Kin- derunterhaltsbeiträge von Fr. 13'060.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 14'496.– zu bezahlen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu drei Viertel und der Gesuchstellerin zu einem Viertel aufer- legt, jedoch angesichts der beiden Parteien bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.

- 21 - Diese Entschädigung wird der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 2'160.– auf die Gerichtskasse über.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 128, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: js

Dispositiv
  1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ und dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ je als unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 27. August 2012 auf unbestimmte Zeit getrennt leben.
  4. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011, wird der Ge- suchstellerin zugeteilt.
  5. Die Vereinbarung der Parteien vom 11. Oktober 2013 wird in Bezug auf Ziff. 2 genehmigt und in Bezug auf Ziff. 1, 4 und 6 wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: " 1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB) Die Parteien stellen fest, seit 27. August 2012 getrennt zu leben und verein- baren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
  6. Elterliche Obhut und elterliche Sorge (Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 301 ZGB) Die elterliche Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011 sei für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter zuzuteilen. Die Tochter wird demzu- folge bei der Mutter wohnen. Die elterliche Sorge bleibt dagegen für die Dauer des Getrenntlebens bei bei- den Elternteilen. Entsprechend sind sie verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder miteinander abzu- sprechen. (…)
  7. Wohnung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) (…) - 4 -
  8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf eine Parteientschädigung, sofern Ziffer 5 der Trennungsverein- barung nicht widerrufen wird. In diesem Fall trägt diejenige Partei die Mehr- kosten für einen begründeten Entscheid, die eine Begründung verlangt. Ansonsten übernehmen die Parteien bezüglich Ziffer 1 bis 4 die Gerichtskos- ten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. (…)"
  9. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ - bis Ende Oktober 2014 jeden Sonntagnachmittag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Wohnung der Gesuchstellerin zu besuchen, - ab November 2014 bis Ende März 2015 jeden Sonntagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. - ab April 2015 jeden Sonntagnachmittag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. - ab November 2015 von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Das Besuchsrecht gilt dann nicht, wenn einer der Parteien ferienabwesend ist.
  10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 800.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals am 1. Mai 2014.
  11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 989.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals am 1. Mai
  12. 7. Der Gesuchsgegner wird zudem verpflichtet, der Gesuchstellerin insgesamt Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kin- derzulagen, von insgesamt Fr. 13'500.– und Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 14'540.– rückwirkend für die Dauer vom 1. September 2012 bis 30. April 2014 zu bezahlen.
  13. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 der Gesuchstellerin und Ziff. 3 des Ge- suchsgegners wird nicht eingetreten.
  14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–. - 5 -
  15. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung wird Vormerk ge- nommen.
  16. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
  17. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, wird aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 123 ZPO. Über die Höhe der Entschädigung wird separat entschieden.
  18. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gegenüber dem Gesuchsgegner gestützt auf Art. 123 ZPO. Über die Höhe der Entschädigung wird separat entschieden.
  19. (Schriftliche Mitteilung)
  20. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Berufungsklägers und Gesuchsgegners (Urk. 72 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 bis 4 und 8 bis 13 des Urteils und Verfügung vom 10. April 2014 des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung in Rechtskraft erwachsen sind.
  21. Ziff. 5 und 6 des Urteils und Verfügung vom 10. April 2014 des Bezirksge- richts Zürich, 3. Abteilung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner/Berufungskläger ab März 2014 gegenüber der Tochter C._____ und der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten keinen Unterhalt schuldet.
  22. Ziff. 7 des Urteils und Verfügung vom 10. April 2014 des Bezirksgerichts Zü- rich, 3. Abteilung sei aufzuheben und der Gesuchsgegner/Berufungskläger sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten insgesamt Kin- desunterhaltsbeiträge, zuzüglich vertraglicher und / oder gesetzlicher Kin- derzulagen (soweit diese vom Gesuchsgegner/Berufungskläger bezogen wurden), von insgesamt CHF 11'900.00 und Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 14'496.00 rückwirkend für die Dauer vom 1. September 2012 bis
  23. Februar 2014 zu bezahlen. - 6 -
  24. Verfahrensantrag: Die Vollstreckung von Ziff. 5 bis 7 des Urteils und Verfü- gung vom 10. April 2014 des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung sei bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens aufzuschieben.
  25. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unter Vorbehalt der Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege." Rechtsbegehren gemäss Urk. 77 S. 2: "1. Dem Gesuchsteller sei für das mit heutiger Eingabe eingeleitete Berufungs- verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen.
  26. Der unterzeichnende Anwalt sei dem Gesuchsteller als amtlicher Vertreter beizuordnen." der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin (Urk. 85 S. 2f.): "1. Es sei das Feststellungsbegehren, soweit darauf eingetreten werden kann, auf die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 8 bis 13 des Urteils und der Verfügung vom 10. April 2014 des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung zu beschrän- ken;
  27. Die Anträge gemäss Ziffer 2 und 3 des Rechtsbegehrens der Berufungs- schrift des Gesuchsgegners / Berufungskläger vom 23. April 2014 seien vollumfänglich abzuweisen;
  28. Eventualiter seien in teilweiser Gutheissung von Ziffer 2 des Rechtsbegeh- rens der Berufungsschrift des Gesuchsgegners / Berufungskläger vom 23. April 2014 die Ehegattenunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Entscheids vom 10. April 2014 rückwirkend per 1. Mai 2014 bis Ende 2014 auf CHF 22.00 monatlich zu reduzieren; im Übrigen seien die Anträge gemäss Ziffer 2 und 3 des Rechtsbegehrens der Beru- fungsschrift des Gesuchsgegners / Berufungskläger vom 23. April 2014 je- doch abzuweisen;
  29. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners / Berufungsklägers." Rechtsbegehren gemäss Urk. 93 S. 2: "Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (rückwirkend per 30. April 2014) zu bestellen." - 7 - Erwägungen: I.
  30. Die Parteien heirateten am 24. Juli 2009, und sie haben eine gemein- same Tochter, C._____, welche am tt.mm.2011 geboren ist. Seit Juli 2013 stehen sie in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Für den erstinstanzlichen Prozessver- lauf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 3ff.). Mit Urteil und Verfügung vom 10. April 2014 fällte der Vorderrichter den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 73 S. 35ff.).
  31. Gegen das Urteil erhoben beide Parteien innert Frist Berufung, wobei sich die vorliegende Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) gegen die Festlegung der Unterhaltsbeiträge richtet. Jene der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) richtete sich ge- gen das Besuchsrecht für die gemeinsame Tochter C._____ (angelegt bei der Kammer unter der Prozess-Nr. LE140023). Der Gesuchsgegner stellte mit seiner Berufungsschrift vom 23. April 2014, hier eingegangen am 25. April 2014, die ein- gangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 72 S. 2 und Urk. 77 S. 2).
  32. Mit Verfügung vom 28. April 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu beantworten (Urk. 80). Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 7. Mai 2014 die Abweisung des Gesuchs (Urk. 81). Mit Verfügung vom
  33. Mai 2014 erteilte die Präsidentin der Berufung des Gesuchsgegners gegen Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung vollumfänglich, während sie der Berufung mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 7 die aufschiebende Wirkung lediglich im die Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 11'900.– und die persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'496.– übersteigenden Umfang erteilte und im darüber hinausgehenden Umfang abwies (Urk. 83 S. 6).
  34. Die Berufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom 6. Juni 2014, sie stellte darin die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 85). Hernach erfolgten verschiedene Stellungnahmen beider Parteien, mit welchen beide Seiten - 8 - zum Teil neue Unterlagen einreichten (Gesuchsgegner: Urk. 87, 90, 98, 104, 115, 118 und 128, Gesuchstellerin: Urk. 93, 97, 109, 113 und 122). Im Rahmen der Stellungnahme vom 10. September 2014 modifizierte die Gesuchstellerin ferner ihr Rechtsbegehren Ziffer 3 wie folgt (Urk. 113 S. 2): "3. Eventualiter seien in teilweiser Gutheissung von Ziff. 2 des Rechtsbe- gehrens der Berufungsschrift des Gesuchsgegners / Berufungsklägers vom 23. April 2014 die Ehegattenunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 des erstinstanzlichen Entscheides vom 10. April 2014 für die Monate Juni bis Dezember 2014 auf CHF 885.00 monatlich zu reduzieren; im Übri- gen seien die Anträge gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Berufungsschrift des Gesuchsgegners / Berufungsklägers vom 23. April 2014 abzuweisen;"
  35. Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 1. Juli 2014 wurde über die Berufung der Gesuchstellerin betreffend das Besuchsrecht für die gemeinsame Tochter C._____ entschieden (Urk. 94). Am 3. Oktober 2014 teilte der Vorderrich- ter auf Nachfrage hin mit, dass seit dem 28. August 2014 das Scheidungsverfah- ren zwischen den Parteien hängig sei (Urk. 121). II.
  36. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sowie 8 und 12-13 des Urteils der Vorinstanz vom 10. April 2014 unangefochten blieben und daher am 25. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind, wurde im Be- rufungsverfahren LE140023 bereits mit Beschluss vom 1. Juli 2014 festgehalten (Urk. 94 S. 12, Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses).
  37. Wie bereits einleitend festgehalten, ist zwischen den Parteien seit dem
  38. August 2014 das Scheidungsverfahren pendent ( Urk. 121). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung bleibt das Eheschutzgericht in einem solchen Fall für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheidet. Die Anordnun- gen, die das Eheschutzgericht für die Zeit vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens in - 9 - Kraft, solange sie nicht durch das Scheidungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abgeändert werden. Allerdings können Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben, nicht mehr in die materielle Beurteilung des Eheschutzgerichts einfliessen und daher auch nicht mit der Berufung gegen den Eheschutzentscheid vorgebracht werden. Sie müssen in einem Abänderungsverfahren beim dafür zuständigen Massnahmen- richter im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (ZR 101 [2002] Nr. 25 mit Verweis auf ZR 82 [1983] Nr. 3; BGE 101 II 1; BGE 129 III 60 E. 3 und 4.2; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 4/2013 Nr. 34 S. 284; BGer 5A_455/2012 vom
  39. Dezember 2012, E. 2.1). Mit Bezug auf das vorliegende Berufungsverfahren bedeutet dies, dass - vorbehältlich des im Berufungsverfahren geltenden Novenrechts - lediglich die tatsächlichen Verhältnisse bis 28. August 2014 berücksichtigt werden können; spätere Veränderungen von massgeblichen Tatsachen haben dagegen unbe- rücksichtigt zu bleiben.
  40. Der Gesuchsgegner ficht mit seiner Berufung ausschliesslich die Un- terhaltsregelung ab März 2014 an und begründet diese einzig mit der nicht (mehr) zutreffenden Einkommensermittlung durch die Vorinstanz (Urk. 72 S. 5). Die Vorinstanz unterschied bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge zwischen den Unterhaltsbeiträgen für die Vergangenheit, nämlich die Zeit vom 1. September 2012 bis 30. April 2014, welche sie in einer Gesamtsumme festhielt (nämlich Fr. 13'500.– zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen für die Toch- ter C._____ und Fr. 14'540.– für die Gesuchstellerin persönlich, vgl. Dispositiv- Ziffer 7 des angefochtenen Urteils), sowie jenen für die Zukunft, das heisst ab 1. Mai 2014, welche für die Tochter C._____ auf Fr. 800.– zuzüglich Kinderzulagen und für die Gesuchstellerin persönlich auf Fr. 989.– monatlich festgesetzt wurden (Urk. 73 S. 36, Dispositiv-Ziffern 5 und 6).
  41. Einkommen des Gesuchsgegners 3.1. Mit Bezug auf das Einkommen des Gesuchsgegners erwog die Vor- instanz, der Gesuchsgegner sei gelernter Plattenleger. Er sei zuletzt als solcher tätig gewesen und habe bis zu seiner Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen - 10 - per 31. Januar 2014 ein Einkommen von Fr. 4'862.– netto erzielt. Er verfüge zwar seither über kein Erwerbseinkommen mehr, es sei ihm jedoch zuzumuten, innert kurzer Zeit wieder eine Anstellung in seinem angestammten Beruf zu finden. Der Arbeitsmarkt für Plattenleger sei sehr gut. Es sei dem Gesuchsgegner daher ab Mai 2014 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'857.– netto anzurechnen. Für Februar bis April 2014 sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'890.– anzurechnen (Urk. 73 S. 25f.). 3.2. Der Gesuchsgegner machte in der Berufung zu Beginn geltend, seit März 2014 bestehe seinerseits gegenüber der gemeinsamen Tochter C._____ und der Gesuchstellerin keine Unterhaltspflicht mehr, da er per 1. März 2014 zu 100 % krank geschrieben sei. Er gelte daher als nicht vermittlungsfähig im Sinne des Arbeitslosengesetzes und habe ab 1. März 2014 keinen Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung mehr. Ob er Anspruch auf ein Erwerbsersatzeinkommen in Form von Krankentaggeldern seines ehemaligen Arbeitgebers habe, sei noch unklar. Es könne ihm - so der Gesuchsgegner weiter - daher bis auf Weiteres entgegen der Vorinstanz weder ein Erwerbsersatzeinkommen noch ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden (Urk. 72 S. 5f.). Schliesslich anerkannte er jedoch mit Eingabe vom 26. September 2014, dass ihm zwischenzeitlich ein Ersatzeinkommen aus Leistungen der Krankentaggeldversicherung ausgerichtet werde (Urk. 115 S. 3). 3.3. Zu seinen gesundheitlichen Problemen bringt der Gesuchsgegner Fol- gendes vor: Bereits seit dem Frühjahr 2013 leide er an Bauchkrämpfen und einem chronisch entzündeten Darm. Die Symptome hätten sich während der Dauer des Verfahrens verstärkt. Ein Arbeiten sei aufgrund der Schmerzen teilweise kaum mehr möglich gewesen. Seit er - so der Gesuchsgegner weiter - im Februar 2014 seine Stelle verloren habe, hätten sich die Beschwerden verstärkt. Er habe daher einen Arzt aufgesucht und Dr. med. D._____ habe ihn ab dem 1. März 2014 krank geschrieben. Anlässlich der letzten Verhandlung vor Vorinstanz vom 30. Januar 2014 habe dies nicht vorausgesehen werden können (Urk. 72 S. 4). Der Ge- suchsgegner reicht hierzu ein ärztliches Zeugnis von Dr. D._____ vom 19. April 2014 sowie ein Schreiben des Arztes ein (Urk. 76/2 und 76/3). - 11 - Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, der Gesuchsgegner ha- be seine gesundheitlichen Einschränkungen verspätet vorgebracht. Vor Vor- instanz habe er einzig seine Augenentzündung thematisiert. Da der Gesuchsgeg- ner je ein ärztliches Zeugnis vom 19. April 2014 einreiche, welches zwar nach dem vorinstanzlichen Entscheid erstellt bzw. eingegangen sei, jedoch eine Ar- beitsunfähigkeit ab 1. März 2014 bescheinige, stelle sich die Frage, ob die be- hauptete Arbeitsunfähigkeit bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden kön- nen, weshalb es sich um ein unzulässiges Novum handle (Urk. 97 S. 4). Es ist zwar der Gesuchstellerin darin zuzustimmen, dass das ärztliche Zeugnis vom 19. April 2014 von Dr. D._____ dem Gesuchsgegner eine Arbeitsun- fähigkeit zu 100 % ab dem 1. März 2014 bescheinigt (Urk. 76/2). Mit der Gesuch- stellerin ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner schon vor dem 19. April 2014 bei Dr. D._____ in Behandlung war, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit rund eineinhalb Monate rückwirkend bestätigt. Allerdings ist dem Zeugnis auch zu ent- nehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2014 bescheinigt wird. Zusammen mit dem Schreiben von Dr. D._____, welches ebenfalls vom 19. April 2014 datiert (Urk. 76/3) und gemäss welchem der Gesuchsgegner an einer chronischen Krankheit leidet, ist jedoch davon auszugehen, dass das Diagnostizieren einer chronischen Erkrankung sowie das Abschätzen der Folgen einer solchen Erkran- kung auf die Erwerbsfähigkeit eines Patienten einige Zeit in Anspruch nimmt und die Diagnose somit nicht unmittelbar nach dem 1. März 2014 gestellt werden konnte. Damit eine Erkrankung sodann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers zeitigt, muss sie auch von einer gewissen Dauer sein. Es er- scheint daher zusammen mit der Erklärung des Gesuchstellers, dass sich die Symptome im Februar 2014 nach dem Verlust seiner Stelle verstärkt hätten (Urk. 72 S. 4), als plausibel, dass Dr. D._____ erst Mitte April bestätigen konnte, dass die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners längerfristig sein würde. Das Arzt- zeugnis vom 19. April 2014 ist daher als Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO zuzulassen. 3.4. Die Gesuchstellerin bringt verschiedentlich vor, dass es ohne genaue Diagnose nicht möglich sei, zu beurteilen, ob der Gesuchsgegner arbeitsunfähig sei oder nicht, und wenn ja, auf welche Tätigkeiten sich dies auswirke (Urk. 85 S. - 12 - 5, Urk. 97 S. 5). Der Gesuchstellerin ist zwar darin zuzustimmen, dass für die Be- urteilung der längerfristigen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners genauere Angaben nötig wären. Indes ist für das vorliegende Eheschutzverfahren gestützt auf die eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner für die Zeit von März 2014 bis Ende August 2014 nicht arbeitsfähig war. Wie bereits ausgeführt, können tatsächliche Veränderungen ab dem Zeitpunkt der Rechts- hängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden, weshalb die künftige Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Gesuchsgegners im vorliegen- den Verfahren offen bleiben kann. 3.5. Mit seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2014 reichte der Gesuchsgeg- ner ein Schreiben der Arbeitslosenkasse … vom 29. April 2014 ein, wonach er ab dem 3. Mai 2014, mithin dem 30. Tag ab Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe (Urk. 89/7). Weiter reichte er Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung für die Monate März, April und Mai 2014 ein, welche Auszahlungen von Fr. 2'251.45 (März 2014), Fr. 4'127.70 (April 2014) und Fr. 475.05 (Mai 2014) belegen (Urk. 89/4-6). Was den Umfang der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, so weist die Gesuchstel- lerin zu Recht darauf hin, dass zwischen dem ärztlichen (Formular-)Zeugnis vom
  42. April 2014, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis Ende 2014 be- scheinigt (Urk. 76/2), und dem gleichentags ebenfalls vom gleichen Arzt - Dr. D._____ - verfassten ausführlicheren Zeugnis, welches dem Gesuchsgegner für das Jahr 2014 voraussichtlich eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 50 % be- scheinigt (Urk. 76/3), ein gewisser Widerspruch besteht. Mit den eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung einerseits und der Krankentaggeld- versicherung anderseits vermag der Gesuchsgegner für die im vorliegenden Ver- fahren massgebliche Zeitspanne von März 2014 bis August 2014 indes glaubhaft zu machen, dass er nicht erwerbsfähig war. Auf die Zweifel der Gesuchstellerin an der Richtigkeit der Zeugnisse und der Einschätzung durch die Arbeitslosenver- sicherung und das RAV (Urk. 97 S. 7) muss an dieser Stelle daher nicht mehr nä- her eingegangen werden. - 13 - Mit seiner Stellungnahme vom 12. August 2014 anerkannte der Gesuchs- gegner, dass aufgrund der Leistungsabrechnung der Krankentaggeldversicherung vom 28. Juli 2014 zu vermuten sei, dass diese ihre Leistungspflicht anerkannt ha- be. Im Monat Mai 2014 habe er Krankentaggelder im Umfang von Fr. 4'088.– ver- gütet bekommen (Urk. 104). Weiter reichte er mit Eingabe vom 26. September 2014 eine weitere Abrechnung der Krankentaggeldversicherung ein, aus welcher die ausbezahlten Entschädigungen für die Monate Juni bis August 2014 hervor- gehen (Urk. 117/11). Aus den Leistungsabrechnungen geht hervor, dass sich ein Taggeld auf Fr. 146.– beläuft (Urk. 117/11 S. 2) und dass dem Gesuchsgegner für Juni 2014 Fr. 4'380.– und für Juli und August 2014 je Fr. 4'526.– ausbezahlt wur- den (Urk. 117/11 S. 1). Bei durchschnittlich 30,4 Tagen pro Monat (365 :12 = 30,42) ergibt sich somit ein monatliches Durchschnittseinkommen aus Kranken- taggeldern von gerundet Fr. 4'441.– ab Juni 2014. Im Mai 2014 bezog der Ge- suchsgegner insgesamt ein Ersatzerwerbseinkommen von Fr. 4'563.– (nämlich Fr. 4'088.– Krankentaggelder + Fr. 475.– Arbeitslosenentschädigung). 3.6. Zusammengefasst ist daher beim Gesuchsgegner für die Zeit von März bis Mai 2014 von folgendem Einkommen auszugehen: März 2014: Fr. 2'251.45 (Urk. 89/4) April 2014: Fr. 4'127.70 (Urk. 89/5) Mai 2014: Fr. 4'563.00 (Urk. 89/6 und 117/11) Durchschnitt: Fr. 3'647.40 Ab Juni 2014 ist bis auf weiteres von einem durchschnittlichen Einkommen des Gesuchsgegners aus Krankentaggeldern von Fr. 4'441.– auszugehen. Eine weitere Abstufung per 1. Januar 2015 - wie dies die Gesuchstellerin ver- schiedentlich geltend macht (Urk. 85 S. 9, Urk. 113 S. 5) - ist nicht angezeigt, da im vorliegenden Eheschutzverfahren, wie bereits ausgeführt, tatsächliche Verän- derungen in den Verhältnissen der Parteien lediglich bis zum 28. August 2014 be- rücksichtigt werden können. Aus demselben Grund können auch der drohende Wegfall oder eine Reduktion des Krankentaggeldes nicht berücksichtigt werden (Urk. 115 S. 3): auch diesbezüglich würde es sich um eine Veränderung der tat- - 14 - sächlichen Verhältnisse nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfah- rens handeln.
  43. Bedarf des Gesuchsgegners 4.1. Mit seiner Eingabe vom 25. Juni 2014 macht der Gesuchsgegner erst- mals geltend, dass seit der Verfügung vom 29. April 2014 im Berufungsverfahren LE140023-O (Berufungsverfahren betreffend Besuchsrecht für C._____) festste- he, dass er sein Besuchsrecht ausüben dürfe. Über das Besuchsrecht sei eine Vereinbarung abgeschlossen worden. Gestützt auf diese Vereinbarung sei klar, dass er - der Gesuchsgegner - zweimal pro Monat von … nach Zürich fahren werde, um seine Tochter C._____ zu besuchen. Es rechtfertige sich daher, unter dem Titel Besuchsrechtsausübung einen Betrag von Fr. 123.60 für das Bahnbillett sowie Fr. 100.– für die Kosten des Besuchstreffs (nämlich Fr. 50.– pro Besuch) in seine Bedarfsberechnung aufzunehmen (Urk. 87 S. 10). Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Literatur umstrit- ten. Das Bundesgericht hat eine solche analoge Anwendung abgelehnt und fest- gehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626f. Erw. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Dies gilt auch bei Verfahren in Kinder- belangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes we- gen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor ers- ter Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz ha- be eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht be- - 15 - achtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Be- rufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht wer- den, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz 1172). Schon die Vorinstanz hatte dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht für seine Tochter C._____ eingeräumt, und zwar ein solches an jedem Sonntagnachmittag, wobei dieses stufenweise hätte ausgedehnt werden sollen (Urk. 73 S. 36). Auch schon während des erstinstanzlichen Verfahrens wohnte der Gesuchsgegner in … und die Gesuchstellerin zusammen mit C._____ in Zürich. Wenn der Gesuchs- gegner daher nun im Berufungsverfahren und erst nach Abschluss der Vereinba- rung hinsichtlich des (reduzierten) Besuchsrechts - mithin nicht bereits in der Be- rufungsschrift - Wegkosten für dessen Ausübung geltend macht, ist er damit ver- spätet und sind solche Kosten nicht zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als er selber das Besuchsrecht für C._____ gar nicht angefochten hat. Mit Bezug auf die Kosten des Besuchstreffs ist zwar festzuhalten, dass vom Vorderrichter noch ein unbegleitetes Besuchsrecht angeordnet wurde und erst nach der Eskalation der Situation im Berufungsverfahren ein begleitetes Besuchs- recht vereinbart worden ist. Was indes die Höhe der anfallenden Kosten anbe- langt, so wird der Beitrag der Eltern je nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit berechnet. Da vorliegend die finanziellen Verhältnisse knapp sind, ist einerseits nicht davon auszugehen, dass die Parteien die vollen Kosten des Besuchstreffs zu übernehmen haben werden. Anderseits hat der Gesuchsgegner bisher auch keinerlei Belege über die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Beiträge für die Besuche im Besuchstreff eingereicht, so dass der geltend gemachte Maximalbe- trag von Fr. 50.– nicht glaubhaft gemacht wurde. Er kann daher nicht im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt werden. 4.2. Weiter macht der Gesuchsgegner ebenfalls mit Eingabe vom 25. Juni 2014 geltend, dass in seinem Bedarf nicht gedeckte Gesundheitskosten im Um- - 16 - fang von Fr. 208.– pro Monat aufzunehmen seien. Er müsse aufgrund seiner Krankheit ein teures Medikament einnehmen; 10 % der Kosten oder Fr. 2'000.– pro Jahr müsse er selber zahlen. Ebenso müsse er die Franchise von Fr. 500.– pro Jahr bezahlen. Zudem sei auch mit weiteren Selbstbehalten für Arztkosten zu rechnen. Die Abrechnung der Krankenkasse erfolge erst im Juli 2014, weshalb erst dann Belege eingereicht werden könnten (Urk. 87 S. 10). Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten des Gesuchsgegners Fr. 50.– für Gesundheitskosten im Bedarf. Zu den vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz einge- reichten Arztzeugnis vom 2. November 2013, in welchem der Hausarzt des Ge- suchsgegners, Dr. D._____, "vermehrte Lebenshaltungskosten aus gesundheitli- chen Gründen (+ Fr. 200.– pro Monat)" bescheinigte (Urk. 33/19), führte der Vor- derrichter aus, dass der Gesuchsgegner diese erst nach Durchführung der Hauptverhandlung vorgebracht, jedoch nicht dargetan habe, dass sich seine ge- sundheitliche Situation verschlechtert haben solle, weshalb lediglich die von der Gesuchstellerin anerkannten Fr. 50.– berücksichtigt werden könnten (Urk. 73 S. 30f.). Vor dem Hintergrund dieser Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie dem Umstand, dass der Gesuchsgegner bereits in der Berufungsschrift gel- tend machte, an einer nach jetzigen Kenntnissen der Medizin unheilbaren Krank- heit zu leiden, welche Diagnose erst kürzlich ergangen sei (Urk. 72 S. 4f.), er- scheint das Vorbringen des Gesuchsgegners in der Stellungnahme vom 25. Juni 2014, wonach er mit erhöhten Gesundheitskosten von Fr. 208.– pro Monat kon- frontiert sei, als verspätet. Vielmehr musste dem Gesuchsgegner spätestens im Zeitpunkt, als die Berufungsschrift verfasst wurde, bekannt gewesen sein, dass er zur Behandlung seiner neu diagnostizierten Krankheit auf teure Medikamente an- gewiesen sein würde. Auch diese neue Bedarfsposition kann daher - unabhängig von der teilweisen Anerkennung durch die Gesuchstellerin (Urk. 126) - nicht be- rücksichtigt werden. 4.3. Mit Eingabe vom 10. September 2014 macht die Gesuchstellerin neu geltend, es sei dem Gesuchsgegner angesichts seiner Arbeitsunfähigkeit kein Be- trag für auswärtige Verpflegung im Bedarf anzurechnen. Ab Mai 2014 sei daher - 17 - lediglich noch von einem Bedarf des Gesuchsgegners von gerundet Fr. 2'768.– (Fr. 3'067.90 ./. Fr. 300.–) auszugehen (Urk. 113 S. 4). Das Vorbringen der Gesuchstellerin, es fielen auf Seiten des Gesuchsgeg- ners keine Kosten für die auswärtige Verpflegung mehr an, erweist sich als ver- spätet: Der Gesuchsgegner hat bereits mit seiner Berufungsschrift geltend ge- macht, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei, weshalb die Gesuchstellerin bereits mit der Berufungsantwort - zumindest für den Fall, dass wider Erwarten von einer Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners ausgegangen würde - die entsprechende Behauptung hätte vorbringen können. Bei der nachträglichen Bestreitung handelt es sich um ein im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum. 4.4. Zusammenfassend ist auf Seiten des Gesuchsgegners unverändert von dem vom Vorderrichter berechneten Bedarf von Fr. 3'067.90 auszugehen.
  44. Festsetzung der Unterhaltsbeiträge 5.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich für die Monate März bis Mai 2014 eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners von Fr. 579.50 (nämlich Fr. 3'647.40 ./. Fr. 3'067.90) und ab Juni 2014 von Fr. 1'373.10 (Fr. 4'441.– ./. Fr. 3'067.90). Die Vorinstanz ging auf Seiten der Ge- suchstellerin ab Januar 2014 von einem Bedarf von rund Fr. 3'922.– (Urk. 73 S. 27) und einem Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'740.– (Urk. 73 S. 24f.) aus, was unbestritten blieb. Es ist daher auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Fehlbetrag von Fr. 2'182.– auszugehen (Urk 73 S. 31). 5.2. Demzufolge ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Tochter C._____ für die Monate März 2014 bis Mai 2014 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 580.– pro Monat zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kin- derzulagen zu bezahlen. Für die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Ge- suchstellerin persönlich bleibt für diese Zeitspanne kein Raum. Die Vorinstanz hat die Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 800.– pro Monat festgelegt. Dieser Betrag blieb von den Parteien - soweit die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners im entsprechenden Umfang gegeben ist - unangefochten. - 18 - Ab Juni 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens ist der Gesuchsgegner daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ von Fr. 800.– pro Monat zuzüglich allfällige Kinderzulagen und persönli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 574.– zu bezahlen.
  45. Die Vorinstanz hat sodann in Dispositiv-Ziffer 7 ihres Urteils vom
  46. April 2014 den Gesuchsgegner verpflichtet, für die Dauer vom 1. September 2012 bis 30. April 2014 insgesamt Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 13'500.– zu- züglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen und Ehegattenunter- haltsbeiträge von Fr. 14'540.– zu bezahlen (Urk. 73 S. 36). Da die Kinderunter- haltsbeiträge für die Monate März und April 2014 von Fr. 800.– auf Fr. 580.– zu reduzieren und für diese Zeit keinerlei Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen sind, ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer vom 1. September 2012 bis 30. April 2014 für die Tochter C._____ insgesamt Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 13'060.– (nämlich Fr. 13'500.– ./. {2 x Fr. 220.–}) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen und insge- samt Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 14'496.– (nämlich Fr. 14'540.– ./. {2 x Fr. 22.–}) zu bezahlen. III.
  47. Im Berufungsverfahren betreffend Besuchsrecht für die Tochter C._____ haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens mit Bezug auf das erstinstanzliche Verfah- ren an der hälftigen Kostenauflage und dem Wettschlagen der Parteientschädi- gungen festhalten zu wollen (Urk. 94 S. 8). Demgemäss wurde in Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 1. Juli 2014 im Berufungsverfahren LE140023 das erstinstanzli- che Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 9 bis 11 des vo- rinstanzlichen Urteils) bereits bestätigt (Urk. 94 S. 14).
  48. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Überdies erscheint eine Parteientschädigung für das - 19 - Rechtsmittelverfahren von Fr. 4'000.– als angemessen (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 9, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
  49. Angesichts des inzwischen rechtshängigen Scheidungsverfahrens ist davon auszugehen, dass die Unterhaltsregelung des Eheschutzverfahrens im Sinne vorsorglicher Massnahmen bis zirka Mitte 2015 Gültigkeit haben wird. Ins- gesamt obsiegt der Gesuchsgegner mit seinen Berufungsanträgen zu rund einem Viertel, weshalb ihm die Kosten zu drei Viertel und der Gesuchstellerin zu einem Viertel aufzuerlegen sind. Weiter ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 160.– (8% MwSt.), mithin insgesamt Fr. 2'160.– zu bezahlen. Da die zuzusprechende Parteientschädigung beim Gesuchsgegner voraus- sichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
  50. Beide Parteien stellten für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 77 S. 2, Urk. 93 S. 2). Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des pro- zessualen Armenrechts kann auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 73 S. 33). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind beide Parteien mittellos und das Berufungsverfahren ist auch nicht von vornherein aussichtslos. Beiden Parteien ist demnach die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen. Es wird beschlossen:
  51. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Gesuch- stellerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und dem - 20 - Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  52. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  53. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für den Monat Mai 2014 von Fr. 580.– und ab Juni 2014 von Fr. 800.–, je zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
  54. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 574.– pro Monat zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Juni
  55. 3. Der Gesuchsgegner wird zudem verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwir- kend für die Dauer ab 1. September 2012 bis 30. April 2014 insgesamt Kin- derunterhaltsbeiträge von Fr. 13'060.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 14'496.– zu bezahlen.
  56. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  57. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu drei Viertel und der Gesuchstellerin zu einem Viertel aufer- legt, jedoch angesichts der beiden Parteien bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  58. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen. - 21 - Diese Entschädigung wird der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 2'160.– auf die Gerichtskasse über.
  59. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 128, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  60. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140024-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss und Urteil vom 9. Januar 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 10. April 2014 (EE130282-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1) " 1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin zum Getrenntle- ben berechtigt ist.

2. Das Kind C._____, geb. tt.mm.2011 sei unter die Obhut der Ge- suchstellerin zu stellen.

3. Auf die Einräumung eines Besuchsrecht zugunsten des Ge- suchsgegners sei zu verzichten.

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich und das Kind C._____

- rückwirkend per 1. September 2012 – Ende April 2013 an- gemessene, monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbei- träge von (gemäss heutiger einstweiliger Bezifferung) CHF 2'544.00, zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder ge- setzlicher Kinder- / Familienzulagen, zu bezahlen, wovon CHF 1'000.00 (zzgl. Zulagen) für das Kind und CHF 1'544.00 für die Gesuchstellerin persönlich.

- rückwirkend ab 1. Mai 2013 angemessene, monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von (gemäss heutiger einstweiliger Bezifferung) CHF 2'977.00, zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- / Familienzula- gen, zu bezahlen, wovon CHF 1'000.00 (zzgl. Zulagen) für das Kind und CHF 1'977.00 für die Gesuchstellerin persön- lich.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche Steueraus- stände betreffend die Zeit der gemeinsamen Besteuerung zu bezahlen und die Gesuchstellerin vollständig schadlos zu halten, sofern sie dafür in Anspruch genommen werden sollte. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten des Gesuchsgegners."

- 3 - Urteil und Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

3. Abteilung, vom 10. April 2014: (Urk. 73 S. 35ff.) Es wird verfügt:

1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ und dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ je als unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 27. August 2012 auf unbestimmte Zeit getrennt leben.

2. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011, wird der Ge- suchstellerin zugeteilt.

3. Die Vereinbarung der Parteien vom 11. Oktober 2013 wird in Bezug auf Ziff. 2 genehmigt und in Bezug auf Ziff. 1, 4 und 6 wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: " 1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB) Die Parteien stellen fest, seit 27. August 2012 getrennt zu leben und verein- baren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.

2. Elterliche Obhut und elterliche Sorge (Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 301 ZGB) Die elterliche Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011 sei für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter zuzuteilen. Die Tochter wird demzu- folge bei der Mutter wohnen. Die elterliche Sorge bleibt dagegen für die Dauer des Getrenntlebens bei bei- den Elternteilen. Entsprechend sind sie verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder miteinander abzu- sprechen. (…)

4. Wohnung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) (…)

- 4 -

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf eine Parteientschädigung, sofern Ziffer 5 der Trennungsverein- barung nicht widerrufen wird. In diesem Fall trägt diejenige Partei die Mehr- kosten für einen begründeten Entscheid, die eine Begründung verlangt. Ansonsten übernehmen die Parteien bezüglich Ziffer 1 bis 4 die Gerichtskos- ten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. (…)"

4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____

- bis Ende Oktober 2014 jeden Sonntagnachmittag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Wohnung der Gesuchstellerin zu besuchen,

- ab November 2014 bis Ende März 2015 jeden Sonntagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

- ab April 2015 jeden Sonntagnachmittag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

- ab November 2015 von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Das Besuchsrecht gilt dann nicht, wenn einer der Parteien ferienabwesend ist.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 800.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals am 1. Mai 2014.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 989.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals am 1. Mai 2014.

7. Der Gesuchsgegner wird zudem verpflichtet, der Gesuchstellerin insgesamt Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kin- derzulagen, von insgesamt Fr. 13'500.– und Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 14'540.– rückwirkend für die Dauer vom 1. September 2012 bis 30. April 2014 zu bezahlen.

8. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 der Gesuchstellerin und Ziff. 3 des Ge- suchsgegners wird nicht eingetreten.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.

- 5 -

10. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung wird Vormerk ge- nommen.

11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.

12. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, wird aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 123 ZPO. Über die Höhe der Entschädigung wird separat entschieden.

13. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gegenüber dem Gesuchsgegner gestützt auf Art. 123 ZPO. Über die Höhe der Entschädigung wird separat entschieden.

14. (Schriftliche Mitteilung)

15. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Berufungsklägers und Gesuchsgegners (Urk. 72 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 bis 4 und 8 bis 13 des Urteils und Verfügung vom 10. April 2014 des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Ziff. 5 und 6 des Urteils und Verfügung vom 10. April 2014 des Bezirksge- richts Zürich, 3. Abteilung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner/Berufungskläger ab März 2014 gegenüber der Tochter C._____ und der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten keinen Unterhalt schuldet.

3. Ziff. 7 des Urteils und Verfügung vom 10. April 2014 des Bezirksgerichts Zü- rich, 3. Abteilung sei aufzuheben und der Gesuchsgegner/Berufungskläger sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten insgesamt Kin- desunterhaltsbeiträge, zuzüglich vertraglicher und / oder gesetzlicher Kin- derzulagen (soweit diese vom Gesuchsgegner/Berufungskläger bezogen wurden), von insgesamt CHF 11'900.00 und Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 14'496.00 rückwirkend für die Dauer vom 1. September 2012 bis

28. Februar 2014 zu bezahlen.

- 6 -

4. Verfahrensantrag: Die Vollstreckung von Ziff. 5 bis 7 des Urteils und Verfü- gung vom 10. April 2014 des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung sei bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens aufzuschieben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unter Vorbehalt der Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege." Rechtsbegehren gemäss Urk. 77 S. 2: "1. Dem Gesuchsteller sei für das mit heutiger Eingabe eingeleitete Berufungs- verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen.

2. Der unterzeichnende Anwalt sei dem Gesuchsteller als amtlicher Vertreter beizuordnen." der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin (Urk. 85 S. 2f.): "1. Es sei das Feststellungsbegehren, soweit darauf eingetreten werden kann, auf die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 8 bis 13 des Urteils und der Verfügung vom 10. April 2014 des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung zu beschrän- ken;

2. Die Anträge gemäss Ziffer 2 und 3 des Rechtsbegehrens der Berufungs- schrift des Gesuchsgegners / Berufungskläger vom 23. April 2014 seien vollumfänglich abzuweisen;

3. Eventualiter seien in teilweiser Gutheissung von Ziffer 2 des Rechtsbegeh- rens der Berufungsschrift des Gesuchsgegners / Berufungskläger vom 23. April 2014 die Ehegattenunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Entscheids vom 10. April 2014 rückwirkend per 1. Mai 2014 bis Ende 2014 auf CHF 22.00 monatlich zu reduzieren; im Übrigen seien die Anträge gemäss Ziffer 2 und 3 des Rechtsbegehrens der Beru- fungsschrift des Gesuchsgegners / Berufungskläger vom 23. April 2014 je- doch abzuweisen;

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners / Berufungsklägers." Rechtsbegehren gemäss Urk. 93 S. 2: "Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (rückwirkend per 30. April 2014) zu bestellen."

- 7 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien heirateten am 24. Juli 2009, und sie haben eine gemein- same Tochter, C._____, welche am tt.mm.2011 geboren ist. Seit Juli 2013 stehen sie in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Für den erstinstanzlichen Prozessver- lauf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 3ff.). Mit Urteil und Verfügung vom 10. April 2014 fällte der Vorderrichter den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 73 S. 35ff.).

2. Gegen das Urteil erhoben beide Parteien innert Frist Berufung, wobei sich die vorliegende Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) gegen die Festlegung der Unterhaltsbeiträge richtet. Jene der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) richtete sich ge- gen das Besuchsrecht für die gemeinsame Tochter C._____ (angelegt bei der Kammer unter der Prozess-Nr. LE140023). Der Gesuchsgegner stellte mit seiner Berufungsschrift vom 23. April 2014, hier eingegangen am 25. April 2014, die ein- gangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 72 S. 2 und Urk. 77 S. 2).

3. Mit Verfügung vom 28. April 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu beantworten (Urk. 80). Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 7. Mai 2014 die Abweisung des Gesuchs (Urk. 81). Mit Verfügung vom

16. Mai 2014 erteilte die Präsidentin der Berufung des Gesuchsgegners gegen Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung vollumfänglich, während sie der Berufung mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 7 die aufschiebende Wirkung lediglich im die Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 11'900.– und die persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'496.– übersteigenden Umfang erteilte und im darüber hinausgehenden Umfang abwies (Urk. 83 S. 6).

4. Die Berufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom 6. Juni 2014, sie stellte darin die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 85). Hernach erfolgten verschiedene Stellungnahmen beider Parteien, mit welchen beide Seiten

- 8 - zum Teil neue Unterlagen einreichten (Gesuchsgegner: Urk. 87, 90, 98, 104, 115, 118 und 128, Gesuchstellerin: Urk. 93, 97, 109, 113 und 122). Im Rahmen der Stellungnahme vom 10. September 2014 modifizierte die Gesuchstellerin ferner ihr Rechtsbegehren Ziffer 3 wie folgt (Urk. 113 S. 2): "3. Eventualiter seien in teilweiser Gutheissung von Ziff. 2 des Rechtsbe- gehrens der Berufungsschrift des Gesuchsgegners / Berufungsklägers vom 23. April 2014 die Ehegattenunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 des erstinstanzlichen Entscheides vom 10. April 2014 für die Monate Juni bis Dezember 2014 auf CHF 885.00 monatlich zu reduzieren; im Übri- gen seien die Anträge gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Berufungsschrift des Gesuchsgegners / Berufungsklägers vom 23. April 2014 abzuweisen;"

5. Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 1. Juli 2014 wurde über die Berufung der Gesuchstellerin betreffend das Besuchsrecht für die gemeinsame Tochter C._____ entschieden (Urk. 94). Am 3. Oktober 2014 teilte der Vorderrich- ter auf Nachfrage hin mit, dass seit dem 28. August 2014 das Scheidungsverfah- ren zwischen den Parteien hängig sei (Urk. 121). II.

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sowie 8 und 12-13 des Urteils der Vorinstanz vom 10. April 2014 unangefochten blieben und daher am 25. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind, wurde im Be- rufungsverfahren LE140023 bereits mit Beschluss vom 1. Juli 2014 festgehalten (Urk. 94 S. 12, Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses).

2. Wie bereits einleitend festgehalten, ist zwischen den Parteien seit dem

28. August 2014 das Scheidungsverfahren pendent ( Urk. 121). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung bleibt das Eheschutzgericht in einem solchen Fall für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheidet. Die Anordnun- gen, die das Eheschutzgericht für die Zeit vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens in

- 9 - Kraft, solange sie nicht durch das Scheidungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abgeändert werden. Allerdings können Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben, nicht mehr in die materielle Beurteilung des Eheschutzgerichts einfliessen und daher auch nicht mit der Berufung gegen den Eheschutzentscheid vorgebracht werden. Sie müssen in einem Abänderungsverfahren beim dafür zuständigen Massnahmen- richter im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (ZR 101 [2002] Nr. 25 mit Verweis auf ZR 82 [1983] Nr. 3; BGE 101 II 1; BGE 129 III 60 E. 3 und 4.2; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 4/2013 Nr. 34 S. 284; BGer 5A_455/2012 vom

5. Dezember 2012, E. 2.1). Mit Bezug auf das vorliegende Berufungsverfahren bedeutet dies, dass - vorbehältlich des im Berufungsverfahren geltenden Novenrechts - lediglich die tatsächlichen Verhältnisse bis 28. August 2014 berücksichtigt werden können; spätere Veränderungen von massgeblichen Tatsachen haben dagegen unbe- rücksichtigt zu bleiben.

2. Der Gesuchsgegner ficht mit seiner Berufung ausschliesslich die Un- terhaltsregelung ab März 2014 an und begründet diese einzig mit der nicht (mehr) zutreffenden Einkommensermittlung durch die Vorinstanz (Urk. 72 S. 5). Die Vorinstanz unterschied bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge zwischen den Unterhaltsbeiträgen für die Vergangenheit, nämlich die Zeit vom 1. September 2012 bis 30. April 2014, welche sie in einer Gesamtsumme festhielt (nämlich Fr. 13'500.– zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen für die Toch- ter C._____ und Fr. 14'540.– für die Gesuchstellerin persönlich, vgl. Dispositiv- Ziffer 7 des angefochtenen Urteils), sowie jenen für die Zukunft, das heisst ab 1. Mai 2014, welche für die Tochter C._____ auf Fr. 800.– zuzüglich Kinderzulagen und für die Gesuchstellerin persönlich auf Fr. 989.– monatlich festgesetzt wurden (Urk. 73 S. 36, Dispositiv-Ziffern 5 und 6).

3. Einkommen des Gesuchsgegners 3.1. Mit Bezug auf das Einkommen des Gesuchsgegners erwog die Vor- instanz, der Gesuchsgegner sei gelernter Plattenleger. Er sei zuletzt als solcher tätig gewesen und habe bis zu seiner Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen

- 10 - per 31. Januar 2014 ein Einkommen von Fr. 4'862.– netto erzielt. Er verfüge zwar seither über kein Erwerbseinkommen mehr, es sei ihm jedoch zuzumuten, innert kurzer Zeit wieder eine Anstellung in seinem angestammten Beruf zu finden. Der Arbeitsmarkt für Plattenleger sei sehr gut. Es sei dem Gesuchsgegner daher ab Mai 2014 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'857.– netto anzurechnen. Für Februar bis April 2014 sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'890.– anzurechnen (Urk. 73 S. 25f.). 3.2. Der Gesuchsgegner machte in der Berufung zu Beginn geltend, seit März 2014 bestehe seinerseits gegenüber der gemeinsamen Tochter C._____ und der Gesuchstellerin keine Unterhaltspflicht mehr, da er per 1. März 2014 zu 100 % krank geschrieben sei. Er gelte daher als nicht vermittlungsfähig im Sinne des Arbeitslosengesetzes und habe ab 1. März 2014 keinen Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung mehr. Ob er Anspruch auf ein Erwerbsersatzeinkommen in Form von Krankentaggeldern seines ehemaligen Arbeitgebers habe, sei noch unklar. Es könne ihm - so der Gesuchsgegner weiter - daher bis auf Weiteres entgegen der Vorinstanz weder ein Erwerbsersatzeinkommen noch ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden (Urk. 72 S. 5f.). Schliesslich anerkannte er jedoch mit Eingabe vom 26. September 2014, dass ihm zwischenzeitlich ein Ersatzeinkommen aus Leistungen der Krankentaggeldversicherung ausgerichtet werde (Urk. 115 S. 3). 3.3. Zu seinen gesundheitlichen Problemen bringt der Gesuchsgegner Fol- gendes vor: Bereits seit dem Frühjahr 2013 leide er an Bauchkrämpfen und einem chronisch entzündeten Darm. Die Symptome hätten sich während der Dauer des Verfahrens verstärkt. Ein Arbeiten sei aufgrund der Schmerzen teilweise kaum mehr möglich gewesen. Seit er - so der Gesuchsgegner weiter - im Februar 2014 seine Stelle verloren habe, hätten sich die Beschwerden verstärkt. Er habe daher einen Arzt aufgesucht und Dr. med. D._____ habe ihn ab dem 1. März 2014 krank geschrieben. Anlässlich der letzten Verhandlung vor Vorinstanz vom 30. Januar 2014 habe dies nicht vorausgesehen werden können (Urk. 72 S. 4). Der Ge- suchsgegner reicht hierzu ein ärztliches Zeugnis von Dr. D._____ vom 19. April 2014 sowie ein Schreiben des Arztes ein (Urk. 76/2 und 76/3).

- 11 - Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, der Gesuchsgegner ha- be seine gesundheitlichen Einschränkungen verspätet vorgebracht. Vor Vor- instanz habe er einzig seine Augenentzündung thematisiert. Da der Gesuchsgeg- ner je ein ärztliches Zeugnis vom 19. April 2014 einreiche, welches zwar nach dem vorinstanzlichen Entscheid erstellt bzw. eingegangen sei, jedoch eine Ar- beitsunfähigkeit ab 1. März 2014 bescheinige, stelle sich die Frage, ob die be- hauptete Arbeitsunfähigkeit bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden kön- nen, weshalb es sich um ein unzulässiges Novum handle (Urk. 97 S. 4). Es ist zwar der Gesuchstellerin darin zuzustimmen, dass das ärztliche Zeugnis vom 19. April 2014 von Dr. D._____ dem Gesuchsgegner eine Arbeitsun- fähigkeit zu 100 % ab dem 1. März 2014 bescheinigt (Urk. 76/2). Mit der Gesuch- stellerin ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner schon vor dem 19. April 2014 bei Dr. D._____ in Behandlung war, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit rund eineinhalb Monate rückwirkend bestätigt. Allerdings ist dem Zeugnis auch zu ent- nehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2014 bescheinigt wird. Zusammen mit dem Schreiben von Dr. D._____, welches ebenfalls vom 19. April 2014 datiert (Urk. 76/3) und gemäss welchem der Gesuchsgegner an einer chronischen Krankheit leidet, ist jedoch davon auszugehen, dass das Diagnostizieren einer chronischen Erkrankung sowie das Abschätzen der Folgen einer solchen Erkran- kung auf die Erwerbsfähigkeit eines Patienten einige Zeit in Anspruch nimmt und die Diagnose somit nicht unmittelbar nach dem 1. März 2014 gestellt werden konnte. Damit eine Erkrankung sodann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers zeitigt, muss sie auch von einer gewissen Dauer sein. Es er- scheint daher zusammen mit der Erklärung des Gesuchstellers, dass sich die Symptome im Februar 2014 nach dem Verlust seiner Stelle verstärkt hätten (Urk. 72 S. 4), als plausibel, dass Dr. D._____ erst Mitte April bestätigen konnte, dass die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners längerfristig sein würde. Das Arzt- zeugnis vom 19. April 2014 ist daher als Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO zuzulassen. 3.4. Die Gesuchstellerin bringt verschiedentlich vor, dass es ohne genaue Diagnose nicht möglich sei, zu beurteilen, ob der Gesuchsgegner arbeitsunfähig sei oder nicht, und wenn ja, auf welche Tätigkeiten sich dies auswirke (Urk. 85 S.

- 12 - 5, Urk. 97 S. 5). Der Gesuchstellerin ist zwar darin zuzustimmen, dass für die Be- urteilung der längerfristigen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners genauere Angaben nötig wären. Indes ist für das vorliegende Eheschutzverfahren gestützt auf die eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner für die Zeit von März 2014 bis Ende August 2014 nicht arbeitsfähig war. Wie bereits ausgeführt, können tatsächliche Veränderungen ab dem Zeitpunkt der Rechts- hängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden, weshalb die künftige Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Gesuchsgegners im vorliegen- den Verfahren offen bleiben kann. 3.5. Mit seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2014 reichte der Gesuchsgeg- ner ein Schreiben der Arbeitslosenkasse … vom 29. April 2014 ein, wonach er ab dem 3. Mai 2014, mithin dem 30. Tag ab Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe (Urk. 89/7). Weiter reichte er Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung für die Monate März, April und Mai 2014 ein, welche Auszahlungen von Fr. 2'251.45 (März 2014), Fr. 4'127.70 (April

2014) und Fr. 475.05 (Mai 2014) belegen (Urk. 89/4-6). Was den Umfang der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, so weist die Gesuchstel- lerin zu Recht darauf hin, dass zwischen dem ärztlichen (Formular-)Zeugnis vom

19. April 2014, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis Ende 2014 be- scheinigt (Urk. 76/2), und dem gleichentags ebenfalls vom gleichen Arzt - Dr. D._____ - verfassten ausführlicheren Zeugnis, welches dem Gesuchsgegner für das Jahr 2014 voraussichtlich eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 50 % be- scheinigt (Urk. 76/3), ein gewisser Widerspruch besteht. Mit den eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung einerseits und der Krankentaggeld- versicherung anderseits vermag der Gesuchsgegner für die im vorliegenden Ver- fahren massgebliche Zeitspanne von März 2014 bis August 2014 indes glaubhaft zu machen, dass er nicht erwerbsfähig war. Auf die Zweifel der Gesuchstellerin an der Richtigkeit der Zeugnisse und der Einschätzung durch die Arbeitslosenver- sicherung und das RAV (Urk. 97 S. 7) muss an dieser Stelle daher nicht mehr nä- her eingegangen werden.

- 13 - Mit seiner Stellungnahme vom 12. August 2014 anerkannte der Gesuchs- gegner, dass aufgrund der Leistungsabrechnung der Krankentaggeldversicherung vom 28. Juli 2014 zu vermuten sei, dass diese ihre Leistungspflicht anerkannt ha- be. Im Monat Mai 2014 habe er Krankentaggelder im Umfang von Fr. 4'088.– ver- gütet bekommen (Urk. 104). Weiter reichte er mit Eingabe vom 26. September 2014 eine weitere Abrechnung der Krankentaggeldversicherung ein, aus welcher die ausbezahlten Entschädigungen für die Monate Juni bis August 2014 hervor- gehen (Urk. 117/11). Aus den Leistungsabrechnungen geht hervor, dass sich ein Taggeld auf Fr. 146.– beläuft (Urk. 117/11 S. 2) und dass dem Gesuchsgegner für Juni 2014 Fr. 4'380.– und für Juli und August 2014 je Fr. 4'526.– ausbezahlt wur- den (Urk. 117/11 S. 1). Bei durchschnittlich 30,4 Tagen pro Monat (365 :12 = 30,42) ergibt sich somit ein monatliches Durchschnittseinkommen aus Kranken- taggeldern von gerundet Fr. 4'441.– ab Juni 2014. Im Mai 2014 bezog der Ge- suchsgegner insgesamt ein Ersatzerwerbseinkommen von Fr. 4'563.– (nämlich Fr. 4'088.– Krankentaggelder + Fr. 475.– Arbeitslosenentschädigung). 3.6. Zusammengefasst ist daher beim Gesuchsgegner für die Zeit von März bis Mai 2014 von folgendem Einkommen auszugehen: März 2014: Fr. 2'251.45 (Urk. 89/4) April 2014: Fr. 4'127.70 (Urk. 89/5) Mai 2014: Fr. 4'563.00 (Urk. 89/6 und 117/11) Durchschnitt: Fr. 3'647.40 Ab Juni 2014 ist bis auf weiteres von einem durchschnittlichen Einkommen des Gesuchsgegners aus Krankentaggeldern von Fr. 4'441.– auszugehen. Eine weitere Abstufung per 1. Januar 2015 - wie dies die Gesuchstellerin ver- schiedentlich geltend macht (Urk. 85 S. 9, Urk. 113 S. 5) - ist nicht angezeigt, da im vorliegenden Eheschutzverfahren, wie bereits ausgeführt, tatsächliche Verän- derungen in den Verhältnissen der Parteien lediglich bis zum 28. August 2014 be- rücksichtigt werden können. Aus demselben Grund können auch der drohende Wegfall oder eine Reduktion des Krankentaggeldes nicht berücksichtigt werden (Urk. 115 S. 3): auch diesbezüglich würde es sich um eine Veränderung der tat-

- 14 - sächlichen Verhältnisse nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfah- rens handeln.

4. Bedarf des Gesuchsgegners 4.1. Mit seiner Eingabe vom 25. Juni 2014 macht der Gesuchsgegner erst- mals geltend, dass seit der Verfügung vom 29. April 2014 im Berufungsverfahren LE140023-O (Berufungsverfahren betreffend Besuchsrecht für C._____) festste- he, dass er sein Besuchsrecht ausüben dürfe. Über das Besuchsrecht sei eine Vereinbarung abgeschlossen worden. Gestützt auf diese Vereinbarung sei klar, dass er - der Gesuchsgegner - zweimal pro Monat von … nach Zürich fahren werde, um seine Tochter C._____ zu besuchen. Es rechtfertige sich daher, unter dem Titel Besuchsrechtsausübung einen Betrag von Fr. 123.60 für das Bahnbillett sowie Fr. 100.– für die Kosten des Besuchstreffs (nämlich Fr. 50.– pro Besuch) in seine Bedarfsberechnung aufzunehmen (Urk. 87 S. 10). Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Literatur umstrit- ten. Das Bundesgericht hat eine solche analoge Anwendung abgelehnt und fest- gehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626f. Erw. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Dies gilt auch bei Verfahren in Kinder- belangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes we- gen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor ers- ter Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz ha- be eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht be-

- 15 - achtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Be- rufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht wer- den, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz 1172). Schon die Vorinstanz hatte dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht für seine Tochter C._____ eingeräumt, und zwar ein solches an jedem Sonntagnachmittag, wobei dieses stufenweise hätte ausgedehnt werden sollen (Urk. 73 S. 36). Auch schon während des erstinstanzlichen Verfahrens wohnte der Gesuchsgegner in … und die Gesuchstellerin zusammen mit C._____ in Zürich. Wenn der Gesuchs- gegner daher nun im Berufungsverfahren und erst nach Abschluss der Vereinba- rung hinsichtlich des (reduzierten) Besuchsrechts - mithin nicht bereits in der Be- rufungsschrift - Wegkosten für dessen Ausübung geltend macht, ist er damit ver- spätet und sind solche Kosten nicht zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als er selber das Besuchsrecht für C._____ gar nicht angefochten hat. Mit Bezug auf die Kosten des Besuchstreffs ist zwar festzuhalten, dass vom Vorderrichter noch ein unbegleitetes Besuchsrecht angeordnet wurde und erst nach der Eskalation der Situation im Berufungsverfahren ein begleitetes Besuchs- recht vereinbart worden ist. Was indes die Höhe der anfallenden Kosten anbe- langt, so wird der Beitrag der Eltern je nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit berechnet. Da vorliegend die finanziellen Verhältnisse knapp sind, ist einerseits nicht davon auszugehen, dass die Parteien die vollen Kosten des Besuchstreffs zu übernehmen haben werden. Anderseits hat der Gesuchsgegner bisher auch keinerlei Belege über die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Beiträge für die Besuche im Besuchstreff eingereicht, so dass der geltend gemachte Maximalbe- trag von Fr. 50.– nicht glaubhaft gemacht wurde. Er kann daher nicht im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt werden. 4.2. Weiter macht der Gesuchsgegner ebenfalls mit Eingabe vom 25. Juni 2014 geltend, dass in seinem Bedarf nicht gedeckte Gesundheitskosten im Um-

- 16 - fang von Fr. 208.– pro Monat aufzunehmen seien. Er müsse aufgrund seiner Krankheit ein teures Medikament einnehmen; 10 % der Kosten oder Fr. 2'000.– pro Jahr müsse er selber zahlen. Ebenso müsse er die Franchise von Fr. 500.– pro Jahr bezahlen. Zudem sei auch mit weiteren Selbstbehalten für Arztkosten zu rechnen. Die Abrechnung der Krankenkasse erfolge erst im Juli 2014, weshalb erst dann Belege eingereicht werden könnten (Urk. 87 S. 10). Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten des Gesuchsgegners Fr. 50.– für Gesundheitskosten im Bedarf. Zu den vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz einge- reichten Arztzeugnis vom 2. November 2013, in welchem der Hausarzt des Ge- suchsgegners, Dr. D._____, "vermehrte Lebenshaltungskosten aus gesundheitli- chen Gründen (+ Fr. 200.– pro Monat)" bescheinigte (Urk. 33/19), führte der Vor- derrichter aus, dass der Gesuchsgegner diese erst nach Durchführung der Hauptverhandlung vorgebracht, jedoch nicht dargetan habe, dass sich seine ge- sundheitliche Situation verschlechtert haben solle, weshalb lediglich die von der Gesuchstellerin anerkannten Fr. 50.– berücksichtigt werden könnten (Urk. 73 S. 30f.). Vor dem Hintergrund dieser Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie dem Umstand, dass der Gesuchsgegner bereits in der Berufungsschrift gel- tend machte, an einer nach jetzigen Kenntnissen der Medizin unheilbaren Krank- heit zu leiden, welche Diagnose erst kürzlich ergangen sei (Urk. 72 S. 4f.), er- scheint das Vorbringen des Gesuchsgegners in der Stellungnahme vom 25. Juni 2014, wonach er mit erhöhten Gesundheitskosten von Fr. 208.– pro Monat kon- frontiert sei, als verspätet. Vielmehr musste dem Gesuchsgegner spätestens im Zeitpunkt, als die Berufungsschrift verfasst wurde, bekannt gewesen sein, dass er zur Behandlung seiner neu diagnostizierten Krankheit auf teure Medikamente an- gewiesen sein würde. Auch diese neue Bedarfsposition kann daher - unabhängig von der teilweisen Anerkennung durch die Gesuchstellerin (Urk. 126) - nicht be- rücksichtigt werden. 4.3. Mit Eingabe vom 10. September 2014 macht die Gesuchstellerin neu geltend, es sei dem Gesuchsgegner angesichts seiner Arbeitsunfähigkeit kein Be- trag für auswärtige Verpflegung im Bedarf anzurechnen. Ab Mai 2014 sei daher

- 17 - lediglich noch von einem Bedarf des Gesuchsgegners von gerundet Fr. 2'768.– (Fr. 3'067.90 ./. Fr. 300.–) auszugehen (Urk. 113 S. 4). Das Vorbringen der Gesuchstellerin, es fielen auf Seiten des Gesuchsgeg- ners keine Kosten für die auswärtige Verpflegung mehr an, erweist sich als ver- spätet: Der Gesuchsgegner hat bereits mit seiner Berufungsschrift geltend ge- macht, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei, weshalb die Gesuchstellerin bereits mit der Berufungsantwort - zumindest für den Fall, dass wider Erwarten von einer Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners ausgegangen würde - die entsprechende Behauptung hätte vorbringen können. Bei der nachträglichen Bestreitung handelt es sich um ein im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum. 4.4. Zusammenfassend ist auf Seiten des Gesuchsgegners unverändert von dem vom Vorderrichter berechneten Bedarf von Fr. 3'067.90 auszugehen.

5. Festsetzung der Unterhaltsbeiträge 5.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich für die Monate März bis Mai 2014 eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners von Fr. 579.50 (nämlich Fr. 3'647.40 ./. Fr. 3'067.90) und ab Juni 2014 von Fr. 1'373.10 (Fr. 4'441.– ./. Fr. 3'067.90). Die Vorinstanz ging auf Seiten der Ge- suchstellerin ab Januar 2014 von einem Bedarf von rund Fr. 3'922.– (Urk. 73 S. 27) und einem Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'740.– (Urk. 73 S. 24f.) aus, was unbestritten blieb. Es ist daher auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Fehlbetrag von Fr. 2'182.– auszugehen (Urk 73 S. 31). 5.2. Demzufolge ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Tochter C._____ für die Monate März 2014 bis Mai 2014 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 580.– pro Monat zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kin- derzulagen zu bezahlen. Für die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Ge- suchstellerin persönlich bleibt für diese Zeitspanne kein Raum. Die Vorinstanz hat die Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 800.– pro Monat festgelegt. Dieser Betrag blieb von den Parteien - soweit die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners im entsprechenden Umfang gegeben ist - unangefochten.

- 18 - Ab Juni 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens ist der Gesuchsgegner daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ von Fr. 800.– pro Monat zuzüglich allfällige Kinderzulagen und persönli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 574.– zu bezahlen.

6. Die Vorinstanz hat sodann in Dispositiv-Ziffer 7 ihres Urteils vom

10. April 2014 den Gesuchsgegner verpflichtet, für die Dauer vom 1. September 2012 bis 30. April 2014 insgesamt Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 13'500.– zu- züglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen und Ehegattenunter- haltsbeiträge von Fr. 14'540.– zu bezahlen (Urk. 73 S. 36). Da die Kinderunter- haltsbeiträge für die Monate März und April 2014 von Fr. 800.– auf Fr. 580.– zu reduzieren und für diese Zeit keinerlei Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen sind, ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer vom 1. September 2012 bis 30. April 2014 für die Tochter C._____ insgesamt Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 13'060.– (nämlich Fr. 13'500.– ./. {2 x Fr. 220.–}) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen und insge- samt Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 14'496.– (nämlich Fr. 14'540.– ./. {2 x Fr. 22.–}) zu bezahlen. III.

1. Im Berufungsverfahren betreffend Besuchsrecht für die Tochter C._____ haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens mit Bezug auf das erstinstanzliche Verfah- ren an der hälftigen Kostenauflage und dem Wettschlagen der Parteientschädi- gungen festhalten zu wollen (Urk. 94 S. 8). Demgemäss wurde in Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 1. Juli 2014 im Berufungsverfahren LE140023 das erstinstanzli- che Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 9 bis 11 des vo- rinstanzlichen Urteils) bereits bestätigt (Urk. 94 S. 14).

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Überdies erscheint eine Parteientschädigung für das

- 19 - Rechtsmittelverfahren von Fr. 4'000.– als angemessen (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 9, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

3. Angesichts des inzwischen rechtshängigen Scheidungsverfahrens ist davon auszugehen, dass die Unterhaltsregelung des Eheschutzverfahrens im Sinne vorsorglicher Massnahmen bis zirka Mitte 2015 Gültigkeit haben wird. Ins- gesamt obsiegt der Gesuchsgegner mit seinen Berufungsanträgen zu rund einem Viertel, weshalb ihm die Kosten zu drei Viertel und der Gesuchstellerin zu einem Viertel aufzuerlegen sind. Weiter ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 160.– (8% MwSt.), mithin insgesamt Fr. 2'160.– zu bezahlen. Da die zuzusprechende Parteientschädigung beim Gesuchsgegner voraus- sichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

2. Beide Parteien stellten für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 77 S. 2, Urk. 93 S. 2). Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des pro- zessualen Armenrechts kann auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 73 S. 33). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind beide Parteien mittellos und das Berufungsverfahren ist auch nicht von vornherein aussichtslos. Beiden Parteien ist demnach die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen. Es wird beschlossen:

1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Gesuch- stellerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und dem

- 20 - Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für den Monat Mai 2014 von Fr. 580.– und ab Juni 2014 von Fr. 800.–, je zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 574.– pro Monat zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Juni 2014.

3. Der Gesuchsgegner wird zudem verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwir- kend für die Dauer ab 1. September 2012 bis 30. April 2014 insgesamt Kin- derunterhaltsbeiträge von Fr. 13'060.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 14'496.– zu bezahlen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu drei Viertel und der Gesuchstellerin zu einem Viertel aufer- legt, jedoch angesichts der beiden Parteien bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.

- 21 - Diese Entschädigung wird der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 2'160.– auf die Gerichtskasse über.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 128, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: js