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LE140012

Eheschutz (Unterhalt), Kosten- und Entschädigungsfolgen

Zürich OG · 2014-05-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. August 2000 in Zürich geheiratet (Urk. 1). Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Mit Eingabe vom 5. August 2013 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig und stellte im weiteren Verlauf des Verfahrens die eingangs wiedergegebenen Anträge. Nach durchgeführ- ter Hauptverhandlung fällte die Vorinstanz unter dem Datum vom 14. Febru- ar 2014 das ebenfalls eingangs aufgeführte Urteil (Urk. 36).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 4'870.– inkl. Fr. 375.– Dolmet- scherkosten festgesetzt und die volle Parteientschädigung mit Fr. 6'000.– veranschlagt. Die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung blieben unangefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Die Gerichts- kosten hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu 90% und dem Gesuchsgegner zu 10% auferlegt und den

- 13 - Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zzgl. 8% MwSt. zu bezahlen (Urk. 36 S. 24).

E. 1.2 Die Gesuchstellerin verlangt berufungsweise die hälftige Kostenauflage an die Parteien sowie eine vom Gesuchsgegner zu bezahlende Parteientschä- digung von Fr. 3'000.–. Ferner verlangt sie, dass der Gesuchsgegner die Dolmetscherkosten selber zu tragen habe, da er es auch nach seiner Ein- bürgerung im Jahr 2000 nicht für nötig befunden habe, genügend Deutsch zu lernen (Urk. 35 S. 10).

E. 1.3 Die Kosten für die Übersetzung bilden gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO Teil der Gerichtskosten, welche nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es besteht daher kein Anlass, die Dolmetscherkosten nur dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Da das vor- instanzliche Urteil keine Änderung erfährt, bleibt es auch bei der vorinstanz- lich vorgenommenen Kostenverteilung, zumal die Gesuchstellerin mit kei- nem Wort erklärt, weshalb die Kostenverteilung nicht nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen erfolgen sollte. Es ging im vorinstanzlichen Ver- fahren weitgehend um finanzielle Ansprüche, die bezifferbar und berechen- bar sind und eine klare Feststellung des Obsiegens und Unterliegens zulas- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin einen An- spruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von 10%, was bei einer vol- len Parteientschädigung von Fr. 6'000.– einem Betrag von Fr. 600.– ent- spricht.

E. 1.4 Gesamthaft gesehen ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 2 Einkommen des Gesuchsgegners

E. 2.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

- 14 -

E. 2.2 Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Mangels relevanter Umtriebe und mangels entsprechendem Antrag ist dem Gesuchsgegner keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom

14. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vor- aus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- Ab Auszug des Beklagten aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. April 2014: Fr. 2'500.–

- Ab 1. Juli 2014: Fr. 1'840.–

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 375.00 Dolmetscherkosten Fr. 4'875.00 Total

3. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 90% (Fr. 4'387.50) und dem Gesuchsgegner zu 10% (Fr. 487.50) auferlegt.

- 15 -

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (zzgl. 8% MWST) zu bezahlen.

E. 2.3 Weiter beanstandet die Gesuchstellerin die ermittelte Höhe des dem Ge- suchsgegner angerechneten hypothetischen Einkommens. Es könne nicht angehen, dass bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens ein Durchschnittseinkommen verschiedenster möglicher Tätigkeiten massge- bend sei, zumal viele dieser Tätigkeiten (Verkäufer, Kurierfahrer, Aushilfsar- beiter Post) vom Gesuchsgegner noch nie ausgeübt worden seien. Wenn sich jemand nach einer Stelle umsehe, wähle er üblicherweise jene Berufs- arbeit aus, welche am besten bezahlt sei und er bereits einige Jahre erfüllt habe und in welcher die Branche boome. Daher sei dem Gesuchsgegner der Lohn eines Bauarbeiters mit Fachkenntnissen von Fr. 4'800.– als hypo- thetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 35 S. 5 f.). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Ermittlung des hypothetischen Einkommens anhand eines Durchschnittseinkommens von verschiedenen Tätigkeiten trägt der jeder Prognose innewohnenden Unsi- cherheit Rechnung. Dass der Gesuchsgegner mit seinen beschränkten Sprachkenntnissen und ohne entsprechende Ausbildung in der Schweiz ef- fektiv eine Anstellung auf dem Bau erhält, ist keineswegs sicher. Von Fach- kenntnissen, wie sie die Gesuchstellerin berücksichtigt haben will, ist nicht auszugehen, zumal sie selber diesbezüglich bloss ausführt, der Gesuchs- gegner habe - teilweise temporär - auf dem Bau gearbeitet, und den Akten in dieser Richtung nichts weiteres zu entnehmen ist (Urk. 26 S. 4).

E. 2.4 Schliesslich wirft die Gesuchstellerin der Vorinstanz einen Verstoss gegen die Dispositionsmaxime vor. Der Gesuchsgegner habe einen Unterhaltsbei- trag von "mindestens Fr. 2'000.–" verlangt, was als Begehren um Zuspre- chung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'000.– zu verstehen sei. Indem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner für die Zeit ab Auszug aus der ehelichen Wohnung bis Ende Juni 2014 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.– zu- spreche, verletze sie die Dispositionsmaxime (Urk. 35 S. 6 f.). Die in Art. 58 Abs. 1 erster Teilsatz ZPO statuierte Dispositionsmaxime be- sagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr oder nichts anderes zuspre- chen darf, als sie verlangt. Indem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner in ei-

- 9 - ner ersten Phase Fr. 2'500.– zugesprochen hat, nachdem dieser mindestens Fr. 2'000.– verlangt hat, hat sie ihm weder mehr noch anderes zugespro- chen, als dieser verlangt hat. Unter dem Aspekt der Dispositionsmaxime be- steht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, dass angefochtene Urteil zu korrigieren.

3. Bedarf der Gesuchstellerin 3.1 Die Vorinstanz ging von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 3'254.– pro Monat aus (Urk. 36 S. 15). Die Gesuchstellerin kritisiert im Rahmen ihrer Berufung die Bedarfspositionen Wohnkosten, freiwillige Leistungen in die

2. Säule und Englischkurs. 3.2 Unter dem Titel Wohnkosten hat die Vorinstanz auf Seiten der Gesuchstelle- rin einen Betrag von Fr. 869.– berücksichtigt. Dieser Betrag setzt sich aus Fr. 230.– für Hypothekarzinsen, Fr. 418.25 für Unterhaltskosten, Fr. 83.– für öffentlich-rechtliche Abgaben und Fr. 137.45 für die Gasheizung zusammen. Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Betrag von Fr. 437.50 für den Eigenmietwert (Urk. 36 S. 15). Hiergegen wehrt sich die Gesuchstellerin. Sie führt in der Berufung aus, sie habe sich im vorinstanzlichen Verfahren allenfalls nicht klar ausgedrückt. Bei dem geltend gemachten Betrag von Fr. 437.50 handle es sich nicht um den auf den Monat umgerechneten Eigenmietwert, sondern um die auf den Mo- nat umgerechnete und von der Klägerin zu bezahlende Steuer dafür, dass sie in der ihr gehörenden Wohnung wohne. Es handle sich mithin um die "Eigenmietsteuer". Wenn die Vorinstanz ausführe, die Eigenmietsteuer wer- de bereits unter dem Posten "Steueraufwand" berücksichtigt, sei dies nicht zutreffend. Wenn auf die Gesuchstellerin (wie von der Vorinstanz festge- setzt) monatlich ein Steueraufwand von Fr. 500.– entfallen würde und in die- sem Betrag die Eigenmietsteuer von Fr. 437.50 enthalten sein sollte, würde dies bedeuten, dass die Gesuchstellerin lediglich Fr. 62.50 für Steuern be- zahlen müsste. Dies sei indes nicht so und die Gesuchstellerin habe pro Monat mit Steuerkosten von Fr. 550.– zu rechnen (Urk. 35 S. 8).

- 10 - Die Rüge der Gesuchstellerin ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zutreffen- derweise ausgeführt, dass es sich beim Eigenmietwert nicht um eine effektiv zu bezahlende Ausgabe für Wohnkosten handle, sondern lediglich um einen bei der Steuerberechnung zu berücksichtigenden Wert. Bei den Wohnkosten kann der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag demnach nicht miteinbezogen werden. Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin wurde die Tatsache, dass sie den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern hat, von der Vorinstanz berücksichtigt (vgl. Urk. 36 S. 17). Ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 88'320.– zuzüglich den ausgewiesenen Eigen- mietwert von Fr. 15'981.– (vgl. Urk. 2/9 S. 2), abzüglich die zu leistenden Unterhaltszahlungen, Berufsauslagen, Versicherungsprämien, Schuldzinsen und Beiträge an die gebundene Vorsorge erscheint ein Steueraufwand von Fr. 500.– angemessen (vgl. www.steueramt.zh.ch). Es hat damit sowohl beim Betrag für Wohnkosten als auch für den Steueraufwand sein Bewen- den. 3.3 Mit Bezug auf die von der Gesuchstellerin geltend gemachten freiwilligen Zahlungen in die 2. Säule führte die Vorinstanz aus, dass diese vermögens- bildend seien und daher nicht im Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 36 S. 18). Die Gesuchstellerin stellt sich berufungsweise auf den Standpunkt, sie ma- che sich über ihre alten Tage Sorgen und wolle unbedingt ihr Rentenein- kommen vergrössern, was nun tatsächlich kein Luxus sei (Urk. 35 S. 9). Die Rüge der Gesuchstellerin verfängt nicht. Die Tatsache, dass die Ge- suchstellerin sich Sorgen um ihre Altersvorsorge macht und diese unbedingt aufbessern möchte, ändert nichts daran, dass solche freiwilligen Zahlungen vermögensbildend sind und daher im Notbedarf keinen Platz finden. Der Gesuchstellerin steht es indes frei, die erwähnten Zahlungen aus dem mo- natlichen Freibetrag zu tätigen. 3.4 Die Vorinstanz hat die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten von Fr. 42.50 pro Monat für einen Englischkurs nicht im Bedarf berücksich-

- 11 - tigt, da nicht ersichtlich sei, dass dieser Kurs für ihre Tätigkeit als Englisch- lehrerin notwendig sei, zumal die Schulverwaltung diese Kosten nicht über- nehme (Urk. 36 S. 17). Die Gesuchstellerin stellt sich berufungsweise auf den Standpunkt, sie halte sich mit dem Englischkurs für künftige Einsätze als Englischlehrerin fit. Sie könne nicht glauben, dass die Vorinstanz tatsächlich davon ausgehe, dass die Schulverwaltung alle notwendigen oder nützlichen Ausgaben bezahle. Sicherlich könne sie nicht dafür bestraft werden, dass sie diesen für sie not- wendigen Englischkurs besuche (Urk. 35 S. 9). Es mag zutreffen, dass für die Frage der Notwendigkeit des Englischkurses nicht auf die Tatsache abgestellt werden kann, ob die Schulverwaltung die- sen bezahlt oder nicht. Die Gesuchstellerin verkennt aber, dass es an ihr wäre, die Notwendigkeit des Englischkurses für die Tätigkeit als Englischleh- rerin darzutun. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie lediglich ausgeführt, sie sei Fachlehrerin für Englisch und halte sich mit diesem Kurs à jour. Da- mit ist noch nichts über die Notwendigkeit des Kurses gesagt. Aus diesem Grund bleibt es dabei, dass die entsprechenden Kosten nicht im Bedarf zu berücksichtigen sind. 3.5 Gesamthaft bleibt es beim von der Vorinstanz festgelegten Bedarf der Ge- suchstellerin von Fr. 3'254.– pro Monat.

E. 4 Freibetragsteilung

E. 4.1 Die Vorinstanz hat den resultieren Freibetrag von Fr. 3'214.– in einer ersten Phase und Fr. 4'530.– in einer zweiten Phase hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt (Urk. 36 S. 20 f.).

E. 4.2 Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Gesuchsgegner in der Zeit, in welcher er le- diglich in einem 60%-Pensum arbeite und damit ohne Not und recht hartnä- ckig für seinen Lebensunterhalt nicht aufkomme, die Hälfte des Freibetrages

- 12 - zugewiesen werde. Es erscheine nur gerecht, wenn die Gesuchstellerin den ganzen Freibetrag erhalte (Urk. 35 S. 9).

E. 4.3 Grundsätzlich ist der nach Deckung der Lebenshaltungskosten beider Par- teien verbleibende Betrag hälftig auf diese aufzuteilen, wobei diese Über- schussverteilung durch den gebührenden Unterhalt des Berechtigten nach oben hin begrenzt ist. Eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung rechtfertigt sich in jenen Fällen, in denen aufgrund der guten wirtschaftlichen Gegebenheiten beim Unterhaltsverpflichteten eine Sparquote resultiert, die es nicht aufzuteilen gilt (BGE 114 II 26, 31 f. Erw.8; BGE 119 II 314, 318 Erw. 4b/bb; BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 ZGB N 3; FamKomm Schei- dung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 27). Das Vorliegen einer Sparquote wurde von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die blosse Tatsache, dass der Gesuchsgegner während einer ersten Phase der Unterhaltsberechnung im Sinne einer Übergangsfrist in ei- nem 60%-Pensum arbeitet, ändert nichts an der grundsätzlich hälftigen Freibetragsaufteilung.

E. 5 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

E. 6 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

E. 7 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: se

Dispositiv
  1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.
  2. Die eheliche Wohnung an der …-Str. …, C._____ wird der Klägerin während der Dauer des Getrenntlebens der Parteien samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Be- klagten seine persönlichen Effekten sowie in seinem Eigentum stehendes Mobiliar und in seinem Eigentum stehenden Hausrat herauszugeben.
  3. Der Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Wohnung an der …-Str. …, C._____ bis spätestens am 1. April 2014 zu verlassen. - 3 -
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu bezahlen; zahlbar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: - Ab Auszug des Beklagten aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. April 2014: Fr. 2'500.– - Ab 1. Juli 2014: Fr. 1'840.–
  5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 375.00 Dolmetscherkosten Fr. 4'875.00 Total
  6. Die Kosten werden der Klägerin zu 90% (Fr. 4'387.50) und dem Beklagten zu 10% (Fr. 487.50) auferlegt.
  7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (zzgl. 8% MWST) zu bezahlen.
  8. (Schriftliche Mitteilung)
  9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 35): " 1. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. Februar 2014 S. 24 die Klägerin und Appellantin zu verpflichten, dem Beklagten und Appellaten für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats; - Ab Auszug des Beklagten aus der ehelichen Wohnung, spä- testens ab 1. April 2014: Fr. 800.–
  10. Es seien in Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 die vorinstanzlichen Kosten, ausgenommen die Dolmetscherkosten von Fr. 375.– den - 4 - Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Dolmetscherkosten seien vollständig dem Appellaten aufzuerlegen.
  11. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 der Apellat zu ver- pflichten, der Appellantin für das erstinstanzliche Verfahren eine halbe Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– und 8% MWST zu bezahlen.
  12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ap- pellaten." Des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten: Keine Erwägungen: A. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte
  13. Die Parteien haben am tt. August 2000 in Zürich geheiratet (Urk. 1). Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Mit Eingabe vom 5. August 2013 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig und stellte im weiteren Verlauf des Verfahrens die eingangs wiedergegebenen Anträge. Nach durchgeführ- ter Hauptverhandlung fällte die Vorinstanz unter dem Datum vom 14. Febru- ar 2014 das ebenfalls eingangs aufgeführte Urteil (Urk. 36).
  14. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin innert Frist Berufung (Urk. 35). Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte liess sich innert Frist nicht verneh- men. B. Vorbemerkungen
  15. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfah- rens. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Zuteilung der ehelichen - 5 - Wohnung), 3 (Auszugsfrist für den Gesuchsgegner) und 5 (Höhe der erstin- stanzlichen Gerichtsgebühr) des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Horgen vom 14. Februar 2014 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.
  16. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere Erw. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]). Vor diesem Hintergrund sind die von der Gesuch- stellerin mit der Berufungsschrift eingereichten Urk. 38/1-3 unbeachtlich. C. Ehegattenunterhalt
  17. Die Vorinstanz hat die Gesuchstellerin ausgehend von einem Einkommen der Parteien von Fr. 7'360.– (Gesuchstellerin) bzw. Fr. 2'284.– resp. ab
  18. Juli 2014 von Fr. 3'600.– (Gesuchsgegner) und einem Bedarf der Parteien von Fr. 3'254.– (Gesuchstellerin) bzw. Fr. 3'176.– (Gesuchsgegner) ver- pflichtet, dem Gesuchsgegner ab dem Auszug aus der ehelichen Wohnung bis zum 30. Juni 2014 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.– und ab 1. Juli 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen solchen von Fr. 1'840.– zu bezahlen (Urk. 36). Die Gesuchstellerin kritisiert im Rahmen ihrer Berufung das der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte Einkommen des Gesuchstellers (nachstehend Erw. 2) sowie den auf ihrer Seite berück- sichtigten Bedarf (nachstehend Erw. 3). Ihr eigenes Einkommen sowie den Bedarf des Gesuchsgegners macht die Gesuchstellerin nicht zum Thema ih- rer Berufung, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Schliesslich kritisiert die Gesuchstellerin die von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Freibe- tragsteilung (nachstehend Erw. 4). - 6 -
  19. Einkommen des Gesuchsgegners 2.1 Die Vorinstanz ging von einem effektiven Einkommen des Gesuchsgegners als Schulbusfahrer der D._____ mit einem Arbeitspensum von gut 60% von durchschnittlich Fr. 2'284.– aus (Urk. 36 S. 9). Dies wird von der Gesuchstel- lerin nicht beanstandet. Mit einer Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2014 rech- nete die Vorinstanz dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'600.– an, da es dem 47-Jährigen zumutbar und möglich sei, eine Arbeitsstelle in einem 100%-Pensum zu finden, und bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten als Schulbusfahrer, Verkaufsangestellter bei Coop oder Migros, Lieferwagenchauffeur, Kurierfahrer, Aushilfsarbeiter bei der Post, Mö- beltransporteur oder Bau- und Hilfsarbeiter im Durchschnitt ein Verdienst von Fr. 3'600.– erzielt werden könne (Urk. 36 S. 11-13). 2.2 Die Gesuchstellerin kritisiert zunächst die Gewährung einer Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2014. Der Gesuchsgegner habe seit Januar 2012 gewusst, dass sein Fixgehalt bei der D._____ auf 33% reduziert und er damit ein- schliesslich Überstunden und Zusatzeinsätzen lediglich auf ein 60%- Pensum kommen würde. Die Übergangsfrist zur Suche einer neuen Anstel- lung sei dem Gesuchsgegner daher schon ab dem 1. Januar 2012 gelaufen und sei spätestens am 28. Februar 2014 verstrichen (Urk. 35 S. 6). Wird zuungunsten der unterhaltsberechtigten Partei von den effektiven Ver- dienstverhältnissen abgewichen, ist ihr eine angemessene Frist zur Umstel- lung einzuräumen. Die unterhaltsberechtigte Partei muss hinreichend Zeit haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 Erw. 2.2 S. 421 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, Erw. 1.1; Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 3. Mai 1999 Nr. 98/527 S. 6 und 8, mit Verweis auf BGE 123 III 1 ff.; BGE 117 II 1 7). Ein von dem gezeigten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypo- thetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist sofort oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Um- ständen des Einzelfalles, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches - 7 - Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten berufli- chen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (BGer vom 7. Januar 2004, 5P.388/2003 Erw. 1.2; BGer vom 10. Juni 2004, 5P.79/2004 Erw. 4.3). Beides liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Dass der Gesuchsgegner sein Pensum mit Blick auf das vorliegende Eheschutzverfahren absichtlich redu- ziert hätte, kann nicht gesagt werden, zumal die Reduktion bereits einein- halb Jahre vor der Anhängigmachung des Eheschutzverfahrens erfolgte und dies im Übrigen von Seiten der Arbeitgeberin. Ein unredliches Verhalten kann dem Gesuchsgegner daher nicht vorgeworfen werden. Dass das Er- fordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für ihn vorhersehbar ge- wesen wäre, kann ebenso wenig gesagt werden. Die Parteien haben bis zum Zeitpunkt der Anhängigmachung des Eheschutzbegehrens im August 2013 - und sogar darüber hinaus - einen gemeinsamen Haushalt mit ent- sprechenden Kostensynergien geführt. Das Einkommen der beiden Parteien hat - trotz der Teilzeiterwerbstätigkeit des Gesuchsgegners - zur Deckung des ehelichen Bedarfs ausgereicht. Dass der Gesuchsgegner sein Pensum auf 100% aufstocken muss, wurde ihm erstmals im Rahmen des angefoch- tenen Urteils vom 14. Februar 2014 richterlich eröffnet. Damit ist die vorlie- gend zu beurteilende Sachlage mit dem dem Bundesgerichtsurteil vom
  20. April 2011 (5A_848/2010) zugrunde liegenden Sachverhalt, wonach einer unterhaltsberechtigten Partei ohne Gewährung einer Übergangsfrist ein hy- pothetisches Einkommen angerechnet wurde, nachdem es diese während laufendem Scheidungsverfahren unterlassen hatte, ein zuvor jahrelang aus- geübtes 50%-Pensum aufrechtzuerhalten, nicht vergleichbar. Es besteht daher kein Anlass, vom Grundsatz der Gewährung einer Umstellungsfrist abzusehen. Die von der Gesuchstellerin zugestandene Frist von zwei Wo- chen ab Urteilsdatum ist nicht als angemessen zu erachten. Die von der Vorinstanz gewährte Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2014 erscheint demge- genüber ausreichend, damit der Gesuchsgegner die von ihm verlangte Aus- dehnung seiner Erwerbstätigkeit umsetzen kann. - 8 - 2.3 Weiter beanstandet die Gesuchstellerin die ermittelte Höhe des dem Ge- suchsgegner angerechneten hypothetischen Einkommens. Es könne nicht angehen, dass bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens ein Durchschnittseinkommen verschiedenster möglicher Tätigkeiten massge- bend sei, zumal viele dieser Tätigkeiten (Verkäufer, Kurierfahrer, Aushilfsar- beiter Post) vom Gesuchsgegner noch nie ausgeübt worden seien. Wenn sich jemand nach einer Stelle umsehe, wähle er üblicherweise jene Berufs- arbeit aus, welche am besten bezahlt sei und er bereits einige Jahre erfüllt habe und in welcher die Branche boome. Daher sei dem Gesuchsgegner der Lohn eines Bauarbeiters mit Fachkenntnissen von Fr. 4'800.– als hypo- thetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 35 S. 5 f.). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Ermittlung des hypothetischen Einkommens anhand eines Durchschnittseinkommens von verschiedenen Tätigkeiten trägt der jeder Prognose innewohnenden Unsi- cherheit Rechnung. Dass der Gesuchsgegner mit seinen beschränkten Sprachkenntnissen und ohne entsprechende Ausbildung in der Schweiz ef- fektiv eine Anstellung auf dem Bau erhält, ist keineswegs sicher. Von Fach- kenntnissen, wie sie die Gesuchstellerin berücksichtigt haben will, ist nicht auszugehen, zumal sie selber diesbezüglich bloss ausführt, der Gesuchs- gegner habe - teilweise temporär - auf dem Bau gearbeitet, und den Akten in dieser Richtung nichts weiteres zu entnehmen ist (Urk. 26 S. 4). 2.4 Schliesslich wirft die Gesuchstellerin der Vorinstanz einen Verstoss gegen die Dispositionsmaxime vor. Der Gesuchsgegner habe einen Unterhaltsbei- trag von "mindestens Fr. 2'000.–" verlangt, was als Begehren um Zuspre- chung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'000.– zu verstehen sei. Indem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner für die Zeit ab Auszug aus der ehelichen Wohnung bis Ende Juni 2014 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.– zu- spreche, verletze sie die Dispositionsmaxime (Urk. 35 S. 6 f.). Die in Art. 58 Abs. 1 erster Teilsatz ZPO statuierte Dispositionsmaxime be- sagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr oder nichts anderes zuspre- chen darf, als sie verlangt. Indem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner in ei- - 9 - ner ersten Phase Fr. 2'500.– zugesprochen hat, nachdem dieser mindestens Fr. 2'000.– verlangt hat, hat sie ihm weder mehr noch anderes zugespro- chen, als dieser verlangt hat. Unter dem Aspekt der Dispositionsmaxime be- steht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, dass angefochtene Urteil zu korrigieren.
  21. Bedarf der Gesuchstellerin 3.1 Die Vorinstanz ging von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 3'254.– pro Monat aus (Urk. 36 S. 15). Die Gesuchstellerin kritisiert im Rahmen ihrer Berufung die Bedarfspositionen Wohnkosten, freiwillige Leistungen in die
  22. Säule und Englischkurs. 3.2 Unter dem Titel Wohnkosten hat die Vorinstanz auf Seiten der Gesuchstelle- rin einen Betrag von Fr. 869.– berücksichtigt. Dieser Betrag setzt sich aus Fr. 230.– für Hypothekarzinsen, Fr. 418.25 für Unterhaltskosten, Fr. 83.– für öffentlich-rechtliche Abgaben und Fr. 137.45 für die Gasheizung zusammen. Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Betrag von Fr. 437.50 für den Eigenmietwert (Urk. 36 S. 15). Hiergegen wehrt sich die Gesuchstellerin. Sie führt in der Berufung aus, sie habe sich im vorinstanzlichen Verfahren allenfalls nicht klar ausgedrückt. Bei dem geltend gemachten Betrag von Fr. 437.50 handle es sich nicht um den auf den Monat umgerechneten Eigenmietwert, sondern um die auf den Mo- nat umgerechnete und von der Klägerin zu bezahlende Steuer dafür, dass sie in der ihr gehörenden Wohnung wohne. Es handle sich mithin um die "Eigenmietsteuer". Wenn die Vorinstanz ausführe, die Eigenmietsteuer wer- de bereits unter dem Posten "Steueraufwand" berücksichtigt, sei dies nicht zutreffend. Wenn auf die Gesuchstellerin (wie von der Vorinstanz festge- setzt) monatlich ein Steueraufwand von Fr. 500.– entfallen würde und in die- sem Betrag die Eigenmietsteuer von Fr. 437.50 enthalten sein sollte, würde dies bedeuten, dass die Gesuchstellerin lediglich Fr. 62.50 für Steuern be- zahlen müsste. Dies sei indes nicht so und die Gesuchstellerin habe pro Monat mit Steuerkosten von Fr. 550.– zu rechnen (Urk. 35 S. 8). - 10 - Die Rüge der Gesuchstellerin ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zutreffen- derweise ausgeführt, dass es sich beim Eigenmietwert nicht um eine effektiv zu bezahlende Ausgabe für Wohnkosten handle, sondern lediglich um einen bei der Steuerberechnung zu berücksichtigenden Wert. Bei den Wohnkosten kann der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag demnach nicht miteinbezogen werden. Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin wurde die Tatsache, dass sie den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern hat, von der Vorinstanz berücksichtigt (vgl. Urk. 36 S. 17). Ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 88'320.– zuzüglich den ausgewiesenen Eigen- mietwert von Fr. 15'981.– (vgl. Urk. 2/9 S. 2), abzüglich die zu leistenden Unterhaltszahlungen, Berufsauslagen, Versicherungsprämien, Schuldzinsen und Beiträge an die gebundene Vorsorge erscheint ein Steueraufwand von Fr. 500.– angemessen (vgl. www.steueramt.zh.ch). Es hat damit sowohl beim Betrag für Wohnkosten als auch für den Steueraufwand sein Bewen- den. 3.3 Mit Bezug auf die von der Gesuchstellerin geltend gemachten freiwilligen Zahlungen in die 2. Säule führte die Vorinstanz aus, dass diese vermögens- bildend seien und daher nicht im Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 36 S. 18). Die Gesuchstellerin stellt sich berufungsweise auf den Standpunkt, sie ma- che sich über ihre alten Tage Sorgen und wolle unbedingt ihr Rentenein- kommen vergrössern, was nun tatsächlich kein Luxus sei (Urk. 35 S. 9). Die Rüge der Gesuchstellerin verfängt nicht. Die Tatsache, dass die Ge- suchstellerin sich Sorgen um ihre Altersvorsorge macht und diese unbedingt aufbessern möchte, ändert nichts daran, dass solche freiwilligen Zahlungen vermögensbildend sind und daher im Notbedarf keinen Platz finden. Der Gesuchstellerin steht es indes frei, die erwähnten Zahlungen aus dem mo- natlichen Freibetrag zu tätigen. 3.4 Die Vorinstanz hat die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten von Fr. 42.50 pro Monat für einen Englischkurs nicht im Bedarf berücksich- - 11 - tigt, da nicht ersichtlich sei, dass dieser Kurs für ihre Tätigkeit als Englisch- lehrerin notwendig sei, zumal die Schulverwaltung diese Kosten nicht über- nehme (Urk. 36 S. 17). Die Gesuchstellerin stellt sich berufungsweise auf den Standpunkt, sie halte sich mit dem Englischkurs für künftige Einsätze als Englischlehrerin fit. Sie könne nicht glauben, dass die Vorinstanz tatsächlich davon ausgehe, dass die Schulverwaltung alle notwendigen oder nützlichen Ausgaben bezahle. Sicherlich könne sie nicht dafür bestraft werden, dass sie diesen für sie not- wendigen Englischkurs besuche (Urk. 35 S. 9). Es mag zutreffen, dass für die Frage der Notwendigkeit des Englischkurses nicht auf die Tatsache abgestellt werden kann, ob die Schulverwaltung die- sen bezahlt oder nicht. Die Gesuchstellerin verkennt aber, dass es an ihr wäre, die Notwendigkeit des Englischkurses für die Tätigkeit als Englischleh- rerin darzutun. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie lediglich ausgeführt, sie sei Fachlehrerin für Englisch und halte sich mit diesem Kurs à jour. Da- mit ist noch nichts über die Notwendigkeit des Kurses gesagt. Aus diesem Grund bleibt es dabei, dass die entsprechenden Kosten nicht im Bedarf zu berücksichtigen sind. 3.5 Gesamthaft bleibt es beim von der Vorinstanz festgelegten Bedarf der Ge- suchstellerin von Fr. 3'254.– pro Monat.
  23. Freibetragsteilung 4.1 Die Vorinstanz hat den resultieren Freibetrag von Fr. 3'214.– in einer ersten Phase und Fr. 4'530.– in einer zweiten Phase hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt (Urk. 36 S. 20 f.). 4.2 Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Gesuchsgegner in der Zeit, in welcher er le- diglich in einem 60%-Pensum arbeite und damit ohne Not und recht hartnä- ckig für seinen Lebensunterhalt nicht aufkomme, die Hälfte des Freibetrages - 12 - zugewiesen werde. Es erscheine nur gerecht, wenn die Gesuchstellerin den ganzen Freibetrag erhalte (Urk. 35 S. 9). 4.3 Grundsätzlich ist der nach Deckung der Lebenshaltungskosten beider Par- teien verbleibende Betrag hälftig auf diese aufzuteilen, wobei diese Über- schussverteilung durch den gebührenden Unterhalt des Berechtigten nach oben hin begrenzt ist. Eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung rechtfertigt sich in jenen Fällen, in denen aufgrund der guten wirtschaftlichen Gegebenheiten beim Unterhaltsverpflichteten eine Sparquote resultiert, die es nicht aufzuteilen gilt (BGE 114 II 26, 31 f. Erw.8; BGE 119 II 314, 318 Erw. 4b/bb; BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 ZGB N 3; FamKomm Schei- dung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 27). Das Vorliegen einer Sparquote wurde von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die blosse Tatsache, dass der Gesuchsgegner während einer ersten Phase der Unterhaltsberechnung im Sinne einer Übergangsfrist in ei- nem 60%-Pensum arbeitet, ändert nichts an der grundsätzlich hälftigen Freibetragsaufteilung.
  24. Fazit Die Gesuchstellerin dringt mit keiner ihrer Rügen zum Ehegattenunterhalt durch, weshalb die Berufung diesbezüglich vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  25. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 4'870.– inkl. Fr. 375.– Dolmet- scherkosten festgesetzt und die volle Parteientschädigung mit Fr. 6'000.– veranschlagt. Die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung blieben unangefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Die Gerichts- kosten hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu 90% und dem Gesuchsgegner zu 10% auferlegt und den - 13 - Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zzgl. 8% MwSt. zu bezahlen (Urk. 36 S. 24). 1.2 Die Gesuchstellerin verlangt berufungsweise die hälftige Kostenauflage an die Parteien sowie eine vom Gesuchsgegner zu bezahlende Parteientschä- digung von Fr. 3'000.–. Ferner verlangt sie, dass der Gesuchsgegner die Dolmetscherkosten selber zu tragen habe, da er es auch nach seiner Ein- bürgerung im Jahr 2000 nicht für nötig befunden habe, genügend Deutsch zu lernen (Urk. 35 S. 10). 1.3 Die Kosten für die Übersetzung bilden gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO Teil der Gerichtskosten, welche nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es besteht daher kein Anlass, die Dolmetscherkosten nur dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Da das vor- instanzliche Urteil keine Änderung erfährt, bleibt es auch bei der vorinstanz- lich vorgenommenen Kostenverteilung, zumal die Gesuchstellerin mit kei- nem Wort erklärt, weshalb die Kostenverteilung nicht nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen erfolgen sollte. Es ging im vorinstanzlichen Ver- fahren weitgehend um finanzielle Ansprüche, die bezifferbar und berechen- bar sind und eine klare Feststellung des Obsiegens und Unterliegens zulas- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin einen An- spruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von 10%, was bei einer vol- len Parteientschädigung von Fr. 6'000.– einem Betrag von Fr. 600.– ent- spricht. 1.4 Gesamthaft gesehen ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen.
  26. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. - 14 - 2.2 Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Mangels relevanter Umtriebe und mangels entsprechendem Antrag ist dem Gesuchsgegner keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  27. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom
  28. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
  29. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  30. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vor- aus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: - Ab Auszug des Beklagten aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. April 2014: Fr. 2'500.– - Ab 1. Juli 2014: Fr. 1'840.–
  31. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 375.00 Dolmetscherkosten Fr. 4'875.00 Total
  32. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 90% (Fr. 4'387.50) und dem Gesuchsgegner zu 10% (Fr. 487.50) auferlegt. - 15 -
  33. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (zzgl. 8% MWST) zu bezahlen.
  34. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  35. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  36. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  37. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  38. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140012-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 28. Mai 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter betreffend Eheschutz (Unterhalt), Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Februar 2014 (EE130082-F)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 26) "1. Es sei der Klägerin das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Die eheliche Wohnung an der …-Str. …, C._____ sei samt Hausrat und Mobiliar der Klägerin zur Benutzung zu überlas- sen.

3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die eheliche Wohnung an der …-Str. …, C._____ bis spätestens am 31. Januar 2014 zu verlassen.

4. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten ab dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung für die Dauer von einem Jahr monatliche und im Voraus zu entrichtende Unterhaltsbei- träge von Fr. 400.–zu zahlen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen:

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.

2. Die eheliche Wohnung an der …-Str. …, C._____ wird der Klägerin während der Dauer des Getrenntlebens der Parteien samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Be- klagten seine persönlichen Effekten sowie in seinem Eigentum stehendes Mobiliar und in seinem Eigentum stehenden Hausrat herauszugeben.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Wohnung an der …-Str. …, C._____ bis spätestens am 1. April 2014 zu verlassen.

- 3 -

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu bezahlen; zahlbar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- Ab Auszug des Beklagten aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. April 2014: Fr. 2'500.–

- Ab 1. Juli 2014: Fr. 1'840.–

5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 375.00 Dolmetscherkosten Fr. 4'875.00 Total

6. Die Kosten werden der Klägerin zu 90% (Fr. 4'387.50) und dem Beklagten zu 10% (Fr. 487.50) auferlegt.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (zzgl. 8% MWST) zu bezahlen.

8. (Schriftliche Mitteilung)

9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 35): " 1. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. Februar 2014 S. 24 die Klägerin und Appellantin zu verpflichten, dem Beklagten und Appellaten für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats;

- Ab Auszug des Beklagten aus der ehelichen Wohnung, spä- testens ab 1. April 2014: Fr. 800.–

2. Es seien in Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 die vorinstanzlichen Kosten, ausgenommen die Dolmetscherkosten von Fr. 375.– den

- 4 - Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Dolmetscherkosten seien vollständig dem Appellaten aufzuerlegen.

3. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 der Apellat zu ver- pflichten, der Appellantin für das erstinstanzliche Verfahren eine halbe Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– und 8% MWST zu bezahlen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ap- pellaten." Des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten: Keine Erwägungen: A. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte

1. Die Parteien haben am tt. August 2000 in Zürich geheiratet (Urk. 1). Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Mit Eingabe vom 5. August 2013 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig und stellte im weiteren Verlauf des Verfahrens die eingangs wiedergegebenen Anträge. Nach durchgeführ- ter Hauptverhandlung fällte die Vorinstanz unter dem Datum vom 14. Febru- ar 2014 das ebenfalls eingangs aufgeführte Urteil (Urk. 36).

2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin innert Frist Berufung (Urk. 35). Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte liess sich innert Frist nicht verneh- men. B. Vorbemerkungen

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfah- rens. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Zuteilung der ehelichen

- 5 - Wohnung), 3 (Auszugsfrist für den Gesuchsgegner) und 5 (Höhe der erstin- stanzlichen Gerichtsgebühr) des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Horgen vom 14. Februar 2014 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere Erw. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]). Vor diesem Hintergrund sind die von der Gesuch- stellerin mit der Berufungsschrift eingereichten Urk. 38/1-3 unbeachtlich. C. Ehegattenunterhalt

1. Die Vorinstanz hat die Gesuchstellerin ausgehend von einem Einkommen der Parteien von Fr. 7'360.– (Gesuchstellerin) bzw. Fr. 2'284.– resp. ab

1. Juli 2014 von Fr. 3'600.– (Gesuchsgegner) und einem Bedarf der Parteien von Fr. 3'254.– (Gesuchstellerin) bzw. Fr. 3'176.– (Gesuchsgegner) ver- pflichtet, dem Gesuchsgegner ab dem Auszug aus der ehelichen Wohnung bis zum 30. Juni 2014 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.– und ab 1. Juli 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen solchen von Fr. 1'840.– zu bezahlen (Urk. 36). Die Gesuchstellerin kritisiert im Rahmen ihrer Berufung das der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte Einkommen des Gesuchstellers (nachstehend Erw. 2) sowie den auf ihrer Seite berück- sichtigten Bedarf (nachstehend Erw. 3). Ihr eigenes Einkommen sowie den Bedarf des Gesuchsgegners macht die Gesuchstellerin nicht zum Thema ih- rer Berufung, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Schliesslich kritisiert die Gesuchstellerin die von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Freibe- tragsteilung (nachstehend Erw. 4).

- 6 -

2. Einkommen des Gesuchsgegners 2.1 Die Vorinstanz ging von einem effektiven Einkommen des Gesuchsgegners als Schulbusfahrer der D._____ mit einem Arbeitspensum von gut 60% von durchschnittlich Fr. 2'284.– aus (Urk. 36 S. 9). Dies wird von der Gesuchstel- lerin nicht beanstandet. Mit einer Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2014 rech- nete die Vorinstanz dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'600.– an, da es dem 47-Jährigen zumutbar und möglich sei, eine Arbeitsstelle in einem 100%-Pensum zu finden, und bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten als Schulbusfahrer, Verkaufsangestellter bei Coop oder Migros, Lieferwagenchauffeur, Kurierfahrer, Aushilfsarbeiter bei der Post, Mö- beltransporteur oder Bau- und Hilfsarbeiter im Durchschnitt ein Verdienst von Fr. 3'600.– erzielt werden könne (Urk. 36 S. 11-13). 2.2 Die Gesuchstellerin kritisiert zunächst die Gewährung einer Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2014. Der Gesuchsgegner habe seit Januar 2012 gewusst, dass sein Fixgehalt bei der D._____ auf 33% reduziert und er damit ein- schliesslich Überstunden und Zusatzeinsätzen lediglich auf ein 60%- Pensum kommen würde. Die Übergangsfrist zur Suche einer neuen Anstel- lung sei dem Gesuchsgegner daher schon ab dem 1. Januar 2012 gelaufen und sei spätestens am 28. Februar 2014 verstrichen (Urk. 35 S. 6). Wird zuungunsten der unterhaltsberechtigten Partei von den effektiven Ver- dienstverhältnissen abgewichen, ist ihr eine angemessene Frist zur Umstel- lung einzuräumen. Die unterhaltsberechtigte Partei muss hinreichend Zeit haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 Erw. 2.2 S. 421 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, Erw. 1.1; Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 3. Mai 1999 Nr. 98/527 S. 6 und 8, mit Verweis auf BGE 123 III 1 ff.; BGE 117 II 1 7). Ein von dem gezeigten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypo- thetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist sofort oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Um- ständen des Einzelfalles, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches

- 7 - Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten berufli- chen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (BGer vom 7. Januar 2004, 5P.388/2003 Erw. 1.2; BGer vom 10. Juni 2004, 5P.79/2004 Erw. 4.3). Beides liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Dass der Gesuchsgegner sein Pensum mit Blick auf das vorliegende Eheschutzverfahren absichtlich redu- ziert hätte, kann nicht gesagt werden, zumal die Reduktion bereits einein- halb Jahre vor der Anhängigmachung des Eheschutzverfahrens erfolgte und dies im Übrigen von Seiten der Arbeitgeberin. Ein unredliches Verhalten kann dem Gesuchsgegner daher nicht vorgeworfen werden. Dass das Er- fordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für ihn vorhersehbar ge- wesen wäre, kann ebenso wenig gesagt werden. Die Parteien haben bis zum Zeitpunkt der Anhängigmachung des Eheschutzbegehrens im August 2013 - und sogar darüber hinaus - einen gemeinsamen Haushalt mit ent- sprechenden Kostensynergien geführt. Das Einkommen der beiden Parteien hat - trotz der Teilzeiterwerbstätigkeit des Gesuchsgegners - zur Deckung des ehelichen Bedarfs ausgereicht. Dass der Gesuchsgegner sein Pensum auf 100% aufstocken muss, wurde ihm erstmals im Rahmen des angefoch- tenen Urteils vom 14. Februar 2014 richterlich eröffnet. Damit ist die vorlie- gend zu beurteilende Sachlage mit dem dem Bundesgerichtsurteil vom

4. April 2011 (5A_848/2010) zugrunde liegenden Sachverhalt, wonach einer unterhaltsberechtigten Partei ohne Gewährung einer Übergangsfrist ein hy- pothetisches Einkommen angerechnet wurde, nachdem es diese während laufendem Scheidungsverfahren unterlassen hatte, ein zuvor jahrelang aus- geübtes 50%-Pensum aufrechtzuerhalten, nicht vergleichbar. Es besteht daher kein Anlass, vom Grundsatz der Gewährung einer Umstellungsfrist abzusehen. Die von der Gesuchstellerin zugestandene Frist von zwei Wo- chen ab Urteilsdatum ist nicht als angemessen zu erachten. Die von der Vorinstanz gewährte Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2014 erscheint demge- genüber ausreichend, damit der Gesuchsgegner die von ihm verlangte Aus- dehnung seiner Erwerbstätigkeit umsetzen kann.

- 8 - 2.3 Weiter beanstandet die Gesuchstellerin die ermittelte Höhe des dem Ge- suchsgegner angerechneten hypothetischen Einkommens. Es könne nicht angehen, dass bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens ein Durchschnittseinkommen verschiedenster möglicher Tätigkeiten massge- bend sei, zumal viele dieser Tätigkeiten (Verkäufer, Kurierfahrer, Aushilfsar- beiter Post) vom Gesuchsgegner noch nie ausgeübt worden seien. Wenn sich jemand nach einer Stelle umsehe, wähle er üblicherweise jene Berufs- arbeit aus, welche am besten bezahlt sei und er bereits einige Jahre erfüllt habe und in welcher die Branche boome. Daher sei dem Gesuchsgegner der Lohn eines Bauarbeiters mit Fachkenntnissen von Fr. 4'800.– als hypo- thetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 35 S. 5 f.). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Ermittlung des hypothetischen Einkommens anhand eines Durchschnittseinkommens von verschiedenen Tätigkeiten trägt der jeder Prognose innewohnenden Unsi- cherheit Rechnung. Dass der Gesuchsgegner mit seinen beschränkten Sprachkenntnissen und ohne entsprechende Ausbildung in der Schweiz ef- fektiv eine Anstellung auf dem Bau erhält, ist keineswegs sicher. Von Fach- kenntnissen, wie sie die Gesuchstellerin berücksichtigt haben will, ist nicht auszugehen, zumal sie selber diesbezüglich bloss ausführt, der Gesuchs- gegner habe - teilweise temporär - auf dem Bau gearbeitet, und den Akten in dieser Richtung nichts weiteres zu entnehmen ist (Urk. 26 S. 4). 2.4 Schliesslich wirft die Gesuchstellerin der Vorinstanz einen Verstoss gegen die Dispositionsmaxime vor. Der Gesuchsgegner habe einen Unterhaltsbei- trag von "mindestens Fr. 2'000.–" verlangt, was als Begehren um Zuspre- chung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'000.– zu verstehen sei. Indem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner für die Zeit ab Auszug aus der ehelichen Wohnung bis Ende Juni 2014 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.– zu- spreche, verletze sie die Dispositionsmaxime (Urk. 35 S. 6 f.). Die in Art. 58 Abs. 1 erster Teilsatz ZPO statuierte Dispositionsmaxime be- sagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr oder nichts anderes zuspre- chen darf, als sie verlangt. Indem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner in ei-

- 9 - ner ersten Phase Fr. 2'500.– zugesprochen hat, nachdem dieser mindestens Fr. 2'000.– verlangt hat, hat sie ihm weder mehr noch anderes zugespro- chen, als dieser verlangt hat. Unter dem Aspekt der Dispositionsmaxime be- steht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, dass angefochtene Urteil zu korrigieren.

3. Bedarf der Gesuchstellerin 3.1 Die Vorinstanz ging von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 3'254.– pro Monat aus (Urk. 36 S. 15). Die Gesuchstellerin kritisiert im Rahmen ihrer Berufung die Bedarfspositionen Wohnkosten, freiwillige Leistungen in die

2. Säule und Englischkurs. 3.2 Unter dem Titel Wohnkosten hat die Vorinstanz auf Seiten der Gesuchstelle- rin einen Betrag von Fr. 869.– berücksichtigt. Dieser Betrag setzt sich aus Fr. 230.– für Hypothekarzinsen, Fr. 418.25 für Unterhaltskosten, Fr. 83.– für öffentlich-rechtliche Abgaben und Fr. 137.45 für die Gasheizung zusammen. Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Betrag von Fr. 437.50 für den Eigenmietwert (Urk. 36 S. 15). Hiergegen wehrt sich die Gesuchstellerin. Sie führt in der Berufung aus, sie habe sich im vorinstanzlichen Verfahren allenfalls nicht klar ausgedrückt. Bei dem geltend gemachten Betrag von Fr. 437.50 handle es sich nicht um den auf den Monat umgerechneten Eigenmietwert, sondern um die auf den Mo- nat umgerechnete und von der Klägerin zu bezahlende Steuer dafür, dass sie in der ihr gehörenden Wohnung wohne. Es handle sich mithin um die "Eigenmietsteuer". Wenn die Vorinstanz ausführe, die Eigenmietsteuer wer- de bereits unter dem Posten "Steueraufwand" berücksichtigt, sei dies nicht zutreffend. Wenn auf die Gesuchstellerin (wie von der Vorinstanz festge- setzt) monatlich ein Steueraufwand von Fr. 500.– entfallen würde und in die- sem Betrag die Eigenmietsteuer von Fr. 437.50 enthalten sein sollte, würde dies bedeuten, dass die Gesuchstellerin lediglich Fr. 62.50 für Steuern be- zahlen müsste. Dies sei indes nicht so und die Gesuchstellerin habe pro Monat mit Steuerkosten von Fr. 550.– zu rechnen (Urk. 35 S. 8).

- 10 - Die Rüge der Gesuchstellerin ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zutreffen- derweise ausgeführt, dass es sich beim Eigenmietwert nicht um eine effektiv zu bezahlende Ausgabe für Wohnkosten handle, sondern lediglich um einen bei der Steuerberechnung zu berücksichtigenden Wert. Bei den Wohnkosten kann der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag demnach nicht miteinbezogen werden. Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin wurde die Tatsache, dass sie den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern hat, von der Vorinstanz berücksichtigt (vgl. Urk. 36 S. 17). Ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 88'320.– zuzüglich den ausgewiesenen Eigen- mietwert von Fr. 15'981.– (vgl. Urk. 2/9 S. 2), abzüglich die zu leistenden Unterhaltszahlungen, Berufsauslagen, Versicherungsprämien, Schuldzinsen und Beiträge an die gebundene Vorsorge erscheint ein Steueraufwand von Fr. 500.– angemessen (vgl. www.steueramt.zh.ch). Es hat damit sowohl beim Betrag für Wohnkosten als auch für den Steueraufwand sein Bewen- den. 3.3 Mit Bezug auf die von der Gesuchstellerin geltend gemachten freiwilligen Zahlungen in die 2. Säule führte die Vorinstanz aus, dass diese vermögens- bildend seien und daher nicht im Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 36 S. 18). Die Gesuchstellerin stellt sich berufungsweise auf den Standpunkt, sie ma- che sich über ihre alten Tage Sorgen und wolle unbedingt ihr Rentenein- kommen vergrössern, was nun tatsächlich kein Luxus sei (Urk. 35 S. 9). Die Rüge der Gesuchstellerin verfängt nicht. Die Tatsache, dass die Ge- suchstellerin sich Sorgen um ihre Altersvorsorge macht und diese unbedingt aufbessern möchte, ändert nichts daran, dass solche freiwilligen Zahlungen vermögensbildend sind und daher im Notbedarf keinen Platz finden. Der Gesuchstellerin steht es indes frei, die erwähnten Zahlungen aus dem mo- natlichen Freibetrag zu tätigen. 3.4 Die Vorinstanz hat die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten von Fr. 42.50 pro Monat für einen Englischkurs nicht im Bedarf berücksich-

- 11 - tigt, da nicht ersichtlich sei, dass dieser Kurs für ihre Tätigkeit als Englisch- lehrerin notwendig sei, zumal die Schulverwaltung diese Kosten nicht über- nehme (Urk. 36 S. 17). Die Gesuchstellerin stellt sich berufungsweise auf den Standpunkt, sie halte sich mit dem Englischkurs für künftige Einsätze als Englischlehrerin fit. Sie könne nicht glauben, dass die Vorinstanz tatsächlich davon ausgehe, dass die Schulverwaltung alle notwendigen oder nützlichen Ausgaben bezahle. Sicherlich könne sie nicht dafür bestraft werden, dass sie diesen für sie not- wendigen Englischkurs besuche (Urk. 35 S. 9). Es mag zutreffen, dass für die Frage der Notwendigkeit des Englischkurses nicht auf die Tatsache abgestellt werden kann, ob die Schulverwaltung die- sen bezahlt oder nicht. Die Gesuchstellerin verkennt aber, dass es an ihr wäre, die Notwendigkeit des Englischkurses für die Tätigkeit als Englischleh- rerin darzutun. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie lediglich ausgeführt, sie sei Fachlehrerin für Englisch und halte sich mit diesem Kurs à jour. Da- mit ist noch nichts über die Notwendigkeit des Kurses gesagt. Aus diesem Grund bleibt es dabei, dass die entsprechenden Kosten nicht im Bedarf zu berücksichtigen sind. 3.5 Gesamthaft bleibt es beim von der Vorinstanz festgelegten Bedarf der Ge- suchstellerin von Fr. 3'254.– pro Monat.

4. Freibetragsteilung 4.1 Die Vorinstanz hat den resultieren Freibetrag von Fr. 3'214.– in einer ersten Phase und Fr. 4'530.– in einer zweiten Phase hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt (Urk. 36 S. 20 f.). 4.2 Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Gesuchsgegner in der Zeit, in welcher er le- diglich in einem 60%-Pensum arbeite und damit ohne Not und recht hartnä- ckig für seinen Lebensunterhalt nicht aufkomme, die Hälfte des Freibetrages

- 12 - zugewiesen werde. Es erscheine nur gerecht, wenn die Gesuchstellerin den ganzen Freibetrag erhalte (Urk. 35 S. 9). 4.3 Grundsätzlich ist der nach Deckung der Lebenshaltungskosten beider Par- teien verbleibende Betrag hälftig auf diese aufzuteilen, wobei diese Über- schussverteilung durch den gebührenden Unterhalt des Berechtigten nach oben hin begrenzt ist. Eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung rechtfertigt sich in jenen Fällen, in denen aufgrund der guten wirtschaftlichen Gegebenheiten beim Unterhaltsverpflichteten eine Sparquote resultiert, die es nicht aufzuteilen gilt (BGE 114 II 26, 31 f. Erw.8; BGE 119 II 314, 318 Erw. 4b/bb; BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 ZGB N 3; FamKomm Schei- dung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 27). Das Vorliegen einer Sparquote wurde von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die blosse Tatsache, dass der Gesuchsgegner während einer ersten Phase der Unterhaltsberechnung im Sinne einer Übergangsfrist in ei- nem 60%-Pensum arbeitet, ändert nichts an der grundsätzlich hälftigen Freibetragsaufteilung.

5. Fazit Die Gesuchstellerin dringt mit keiner ihrer Rügen zum Ehegattenunterhalt durch, weshalb die Berufung diesbezüglich vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 4'870.– inkl. Fr. 375.– Dolmet- scherkosten festgesetzt und die volle Parteientschädigung mit Fr. 6'000.– veranschlagt. Die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung blieben unangefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Die Gerichts- kosten hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu 90% und dem Gesuchsgegner zu 10% auferlegt und den

- 13 - Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zzgl. 8% MwSt. zu bezahlen (Urk. 36 S. 24). 1.2 Die Gesuchstellerin verlangt berufungsweise die hälftige Kostenauflage an die Parteien sowie eine vom Gesuchsgegner zu bezahlende Parteientschä- digung von Fr. 3'000.–. Ferner verlangt sie, dass der Gesuchsgegner die Dolmetscherkosten selber zu tragen habe, da er es auch nach seiner Ein- bürgerung im Jahr 2000 nicht für nötig befunden habe, genügend Deutsch zu lernen (Urk. 35 S. 10). 1.3 Die Kosten für die Übersetzung bilden gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO Teil der Gerichtskosten, welche nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es besteht daher kein Anlass, die Dolmetscherkosten nur dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Da das vor- instanzliche Urteil keine Änderung erfährt, bleibt es auch bei der vorinstanz- lich vorgenommenen Kostenverteilung, zumal die Gesuchstellerin mit kei- nem Wort erklärt, weshalb die Kostenverteilung nicht nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen erfolgen sollte. Es ging im vorinstanzlichen Ver- fahren weitgehend um finanzielle Ansprüche, die bezifferbar und berechen- bar sind und eine klare Feststellung des Obsiegens und Unterliegens zulas- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin einen An- spruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von 10%, was bei einer vol- len Parteientschädigung von Fr. 6'000.– einem Betrag von Fr. 600.– ent- spricht. 1.4 Gesamthaft gesehen ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

- 14 - 2.2 Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Mangels relevanter Umtriebe und mangels entsprechendem Antrag ist dem Gesuchsgegner keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom

14. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vor- aus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- Ab Auszug des Beklagten aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. April 2014: Fr. 2'500.–

- Ab 1. Juli 2014: Fr. 1'840.–

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 375.00 Dolmetscherkosten Fr. 4'875.00 Total

3. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 90% (Fr. 4'387.50) und dem Gesuchsgegner zu 10% (Fr. 487.50) auferlegt.

- 15 -

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (zzgl. 8% MWST) zu bezahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: se